Art99dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art99dPCTBE1973
- Numéro d'article : 99
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 076-100/Article 099 (Deutsche Fassung)/Art99dPCTBE1973.pdf
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Artikel 99 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 99 MPO Einspruch
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird | Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| VE 1965 f | 96a | 11821/IV/64 | S. 14 ff . |
| VE 1965 (Ue) | 96d | BR/12/69 | Rdn. 27-29 |
| VE 1970 (Ue) | 101 | BR/49/70 | Rdn. 121/122 |
| BR/48/70 | 101 | BR/87/71 | Rdn. 5 |
| BR/48/70 | 101 | BR/87/71 | Rdn. 71 |
| BR/59/70 | 101 Nr. 1 | BR/84/71 | Rdn. 27 |
| BR/59/70 | 101 Nr. 1 | BR/60/70 | Rdn. 25 |
| VE 1971 (Ue) | 101 | BR/135/71 | Rdn. 105, 133- 137,140 |
| BR/134/71 | 101 | BR/144/71 | Rdn. 48 |
| BR/139/71 | 101 | BR/168/72 | Rdn. 124/125 |
| BR/139/71 | 101 | BR/169/72 | Rdn. 104-107 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | 98 | M/14 | S. 88 |
|---|---|---|---|
| " | 98 | M/16 | S. 140 |
| " | 98 | M/18 | S. 166 |
| " | 98 | M/21 | S. 216 |
| " | 98 | M/28 | S. 344 |
| " | 98 | M/32 | S. 6 |
| " | 98 | M/60/I | S. 3 |
| " | 98 | M/80/I/R 2 | S. 15 |
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Arbeitsgruppe "Patente"
Brüssel, den 22. Januar 1965 -2335 / I V / 65-D
Vertraulich
VE 1965 ( U_6 )
Inderungen des Vorentwurfs eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
(Artikel 1 bis 175) + Bewerberge (niche gäf. k : chas wihes k : (hich)
Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964. (Artikel 1 bis 103).
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Verurteilung wogon Vorletzung" erst hach der Bostätigung des Patents erfolgon könne.
Die Erörtorung dieser Frage wird von 12.45 - 15.15 Uhr unterbrochen.
Fortsetzung der Erörterung von Artikel 176 Absatz 1
Es handelt sich darum, die Tragweite des Ausdrucks "das eine Entscheidung über die Rechtsgültigkeit des Patents voraussetzt ..." zu erkennen.
Der Vorsitzende führt als Beispiel die Einreden während eines Nichtigkeitsverfahrens an, die das Gericht nicht davon abhalten, eine Entscheidung über Fragen der Lktiv- oder Passivlegitimation, über die Begrïndetheit der Klage zu treffen oder oin Vorsäumnisurteil zu orlassen.
Nach einem langen Gedankenaustausch über die Tragweite des neuen deutschen Vorschlags stellt der Vorsitzende fest, daB die Gruppe sachlich damit einverstanden ist. Die nationalen Gerichte müBten tatsächlich entscheiden können, solange keine Fragen der Rechtsgültigkeit des europäischen Patents auf dem Spiel stünden. Die Rechtsgültigkeit könne von einem nationalen Gericht weder im Tonor noch in den Gründen oinor Entscheidung bestritten werden. Somit könne oin Urteil, das für die Frage der Rechtsgültigkeit wesentliche Elemente betreffe, nur unter der Voraussetzung orlassen werden, daB die Rechtsgültigkeit vom Boklagten nicht in Frage gestellt werde und andererseits das Gericht in seiner Entscheidung von der Rechtsgültigkeit des europäischen Patents ausgehe. Dies soi der Inhalt von Artikel 175 a).
Hinsichtlich der vorläufigen Patente sieht Artikel 176 darüber hinaus vor, daB das nationale Gericht in einer Verletzungsklage vor Bekanntmachung dór in Artikel 196 erwähnten Anmeldungen nur dann entschöiden könne, wenn die Rechtsgültigkeit nicht bestritten werde.
Um die Arbeit des Redaktionsausschusses und die späteren Besprechungen mit den Sachverständigen der Justizministerien zu orleichtern, beauftragt die Gruppe die deutsche Delogation mit der Ausarboitung eines Exposés zu dieser Frage. Dio Artikel 175 a) und 176 Absatz 1 werden an den RedaktionsausschuB weitergoleitet.
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Diese Artikol beziehen sich auf den Vorschlag der deutschen Delegation. Horr van Benthem hat hierzu einen Vorbehalt.
Der Vorsitzende antwortet, daB die betreffenden Artikel erneut in der gemeinsamen Sitzung mit der Gruppe "Marken" geprüft werden. Sie gehören. zu einer Reihe von Bestimmungen, die harmonisiert werden müssen.
Der Vorsitzende geht anschlieBend zu der Prüfung von Punkt II der Vorschlage der deutschen Delegation ubor.
Die Gruppe pruift Punkt 2 des zweiten Teils. Dieser schlăgt oine neue Fassung für Artikel 175 vor, der das Bestreiten dor Rochtsgültigkeit des vorläufigen europäischen Patents behandelt.
Wie Herr Pfanner darlogt, hat Artikel 176 des Vorentwurfs des Abkommons zu ernsten Beanstandungen der beteiligten Kroise geführt. Diosor Artikel sieht vor, daB in oinem Verfahren wegen Verletzung eines vorläufigen europäischen Patents, in dem die Rechtsgültigkeit dieses Patents bestritten wird, oine Verurteilung erst nach der Bestätigung dieses Patents orfolgen kann. Nach Ansicht der beteiligten Kreise würde oino solche Vorschrift das Verfahren erheblich vorlăngern.
Mit dem neuen Vorschlag dor deutschen Delegation zum Einspruchsverfahren und insbesondere zur Erteilung einer-varläufigen Entsoheidung' so1 es möglich, diese Einwände auszuräumen. Die für Artikel 176 vorgesehene Neufassung sehe vor, daB ein Urteil, "das oine Entscheidung über die Rechtsgültigkoit des Patents voraussetzt" erst nach Bekanntmachung der vorläufigen Entscheidung orgehen kann.
Dies habe oino Zeitersparnis zur Folge, und die Anderung würde keine zu grobe Gofahr mit sich bringen, da zu orwarten stohe, daB die voröffentlichton Ansprüche auch aufrochterhalten wordon.
Gemäß Absatz 2 kann das Verfahren jedoch bis zur Bestätigung ausgosotzt werden, falls das Gericht Zweifel hat.
Nach Absatz 3 kann schlieBlich die Vollstreckung der Entscheidung von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht worden, solange das Patent nicht bestătigt ist.
Horr van Bonthem wirft daraufhin dio Frage auf, warum Absatz 1 festlegt, daB ein Urteil, "das oine Entscheidung ubor die Rechtsgültigkeit des Patents voraussetzt", nur orgehen kőnne, wonn das Patent bestătigt werde. Er halte die Formulierung des alten Artikols 176 für besser, wonach "eine
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Nach einem Gedankenaustausch hierüber zieht der Vorsitzende die Schlusfolgerung, das man den Beamten des Amts zutrauen kBnnte, von der ihnen in Artikel 97 a) gebotenen Möglichkeit in vernïnftiger Weise Gebrauch zu machen. Er schlagt deshalb die Aufrechterhaltung des betreffenden Textes vor.
Die Gruppe stimmt dem Vorschlag des Vorsitzenden zu. Punkt 11 wird ebenfalls angenommen, wonach der Redaktionsausschus den Auftrag erhält, Artikel 98 aufgrund der beim Einspruchsverfahren vorgenommenen Inderungen zu fassen.
Unter Punkt 12 wird eine neue Fassung für Artikel 99 betreffend das Ende des Vorfahrens im Falle des Erlöschons des vorläufigen europäischen Patents vorgeschlagen. Der erste Satz wird ohne Erörterung angenommen. Dagegen wird der zweite Satz gestrichen, der die Erstattung der Prüfungsgebühr vorsieht, wenn das Patent vorzeitig erlischt. Nach Ansicht der Gruppe würde diese Zurückzahlung unverhältnismäBig große administrative Ausgaben für das Amt mit sich bringen.
Punkt 13 wird an den Redaktionsausschus verwiesen, der den Vorschlag zu einer redaktionellen Inderung des Artikels 100 prüfen soll.
Das gleiche gilt für Punkt 14, der eine redaktionelle Inderung des Artikels 101 betrifft.
Punkt 15 sieht eine Inderung von Artikel 112 Absatz 3 vor. Nach dem vorgeschlagenen Text soll die Beschwerdekammer die Angelegenheit an die Prüfungsabteilung zurückverweisen, wenn sie eine Entscheidung der letzteren aufhebt, die eine Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents zum Gegenstand hat. Diese MaBnahme bezweckt, die Beteiligten nicht um eine Instanz zu bringen.
Auf Antrag von Herrn van Benthem beschlieBt die Gruppe eine geringfügige Inderung des vorgeschlagenen Textes. Es wird vorgeschlagen, daB in diesem Fall die Beschwerdekammer die Angelegenheit an die Prüfungsabteilung zurückverweist, daB sie aber die Ansprüche festlegen kann, die bokanntgemacht werden müssen und daB sie auch über die Bekanntmachung entscheiden kanin.
Der RedaktionsausschuB wird damit beauftragt, den Text entsprechend zu ändern.
Herr van Benthem verwoist auf die Artikel 102 und 111, wonach die Prüfungsabteilung befugt ist, den Patentinhaber oder sonstige Beteiligte von Amts wegen oder auf Antrag zu hören, wenn sie dies für sachdienlich erachtet.
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Der Text, der sich auf Dritte bezieht, muB in Klammern gesetzt werden. Die Gruppe erörtort die Frage, ob eine Bekanntgabe dieser Fassung auch an Dritte zweckmäBig ist, die lediglich Bemerkungen eingereicht haben.
Herr Pfanner ist gegen eine derartige Mitteilung. Es steht zu befürchten, daB Dritte, die eine Information von Wert besitzen, diese bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie den Einspruch erheben, für sich behalten. Darüber hinaus würden es Außerungen aufgrund des Artikels 92 Dritten ermöglichen, Auskünfte kostenlos zu erhalten, was eine schwere verwaltungsmäBige Bolastung für das Amt mit sich brächte.
Im AnschluB an den Gedankenaustausch spricht sich die Gruppe für eine Streichung des zwischen Klammern gesetzten Textes aus.
Unter Punkt 8 wird ein neuer Artikel 96 a) vorgesehen, wonach die Einspruchsfrist für Dritte mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der vorläufigen Entscheidung beginnt. Er wird ohne Erörterung angenommen.
Unter Punkt 9 wird eine neue Fassung von Artikel 97 betreffend den Prüfungsbescheid im Einspruchsverfahren vorgeschlagen. Die Änderung wird ohne Diskussion angenommen.
Unter Punkt 10 wird ein neuer Artikel 97 a) über die Stellungnahme der Beteiligten vorgeschlagen. Danach soll die Prüfungsabteilung die anderen Beteiligten auffordern, zu der Stellungnahme des Patentinhabers sich zu äußern, sobald diese neue Punkte enthalt.oder die Prüfungsabteilung dies für sachdienlich hält.
Daraufhin wird erörtort, ob in der französischen Fassung des Vorschlags der Ausdruck "616mente neufs" oder "616mente essentiels neufs" verwendet werden soll.
Man entscheidet sich für die zweite Fassung. Herr van Bonthem teilt zwar die Auffassung der deutschen Delegation, stellt aber die Frage, ob es nicht angebracht sei, die im letzten Teil dieses Artikels vorgesehone Einschränkung zu streichen, die der Prüfungsabteilung eine zu groBe Ermessensbofugnis gebe; dies könne nämlich zur Folge haben, deß bestimmte Beteiligte das Recht vorlören, sich zu allen Dokumenten zu EuBorn.
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Der Vorsitzende stellt fest, daB die Arbeitsgruppe mit dem Grundsatz einverstanden ist, der in dem von der deutschen Delegation aufgrund der Entscheidungen der Arbeitsgruppe in Munchen ausgearbeiteten Text enthalten ist.
AnschlieBend geht er zur Prüfung der Texte der geänderten Artikel uber, die sich in diesem Vorschlag finden.
Zu Ziffer I, Punkt 1 wird ein neuer Absatz 7 in Artikel 34 vorgeschlagen. Die Inderung wird angenommen. Es handelt sich um einen Text, der die Sprachen betrifft, in denen die Ansprüche verëffentlicht werden (die drei Arbeitssprachen des Amts).
Unter Punkt 2 wird ein neuer Lbsatz 3 für Artikel 88 vorgeschlagen. Der neue Text soll den Patentinhaber zur Stellungnahme zwingen, sobald er den Antrag auf Prüfung stellt. Dadurch würde das Verfahren gekürzt. In den meisten Fällen wird eine Frist von 3 Monaten vorgesehen, während nach der alten Fassung der Patentinhaber erst nach dem Einspruch Dritter Stellung zu nehmen hatte. Der vorgeschlagene Text wird angenommen. Der RedaktionsausschuB wird beauftragt, ihn mit dem letzten Stand der Texte der Artikel 1 - 103 in Einklang zu bringen (Dok. 11155 vom 2. 10. 1964).
Außerdem soll der RedaktionsausschuB Artikel 88 im Hinblick darauf abändern, daB Artikel 90 a) nicht nur die Beschreibung, sondern auch die Ansprüche und die Zeichnungen nennt.
Punkt 3 schlägt einen neuen Artikel 90 a) vor, der sich mit der Stellungnahme des Inhabers des vorläufigen europäischen Patents befaBt, wenn dieser keinen Antrag auf Prüfung gestellt hat. Dieser Text wird ebenso wie die Inderungsvorschläge zu den Punkten 4, 5 und 6 ohne Bemerkungen angenommen.
Unter Punkt 7 wird eine Neufassung von. Artikel 96 uber die Veröffentlichung der Ansprüche vorgeschlagen. Es handelt sich um die Bekanntmachung im AnschluB an eine einstweilige Entscheidung, die am Ende der ersten Stufe des Prüfungsverfahrens getroffen wird.
Der erste Absatz dieser Bestimmung sieht vor, daB die. Prüfungsabteilung die Fassung, die sie dem vorläufigen europäischen Patent zu geben beabsichtigt, nicht nur dem Patentinhaber oder dem Dritten, der den Antrag auf Prüfung gestellt hat, bekanntgibt, sondern auch allen Dritten, die Einwendungen gemäB Artikel 92 erhoben haben.
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In der Sitzung in Munchen im Juni 1964 sei die Frage der Betoiligung Dritter orneut erörtert worden. Zu diosem Zeitpunkt habe die deutsche Delegation einen Vorschlag unterbreitet, um ihre und die Einwände einzelner Delegationen auszuräumen. Man habe aufgrund der Erörterungen in München beschlossen, daß die deutsche Delegation einen entsprechenden Text ausarbeiten solle. Um diesen Text handle es sich bei dem zur Rede stehenden Dokument.
Herr Pfanner erklärt, daB dieser Text in der Hauptsache darauf abziele, das Prüfungsverfahren in zwei Stufen zu unterteilen. In der ersten Stufe würde das Verfahren zwischen dem Patentamt und dem Inhaber des vörläufigen europäischen Patents ohne jede Horanziehung Dritter ablaufen.
Im Anschluß an diese erste Prüfung könne das ouropäische Patent entweder zurückgezogen oder ganz oder zum Teil bestätigt werden; diose Bestätigung sei aber noch nicht endgültig. Sie werde erst am Ende der zweiten Stufe vorliegen. Am Ende der ersten Stufe würde jedoch eine vorläufige Entscheidung erfolgen, die Gegenstand einer Bekanntmachung bilde, wonach das Patent in der entsprechenden Form und mit den entsprechenden Ansprüchen bestätigt werden könne. Nach dieser Bekanntmachung sei eine Frist von drei Monaten vorgesehen, um Einsprüche zu ermöglichen. Falls ein Einspruch erhoben wü-de, trete man in die zweite Phase des Verfahrens ein und die Prüfung werde zusammen mit den die Einsprüche erhebenden Dritten fortgesetzt. Die Entscheidung am Ende der zweiten Phase könne entweder in einer Nichtigerklärung des Patents oder seiner vollen oder teilweisen Bestätigung stehen. Sowohl der Patentinhaber als auch Dritte könnten hiergegen Berufung einlogen. Dies seien die Hauptzüge des vorgeschlagenen Textes.
Allerdings sei ein weiterer Faktor wichtig. Falls die Beschwerdekammer die einstweilige Entscheidung der Prüfungsabteilung aufhebe, die am Ende der ersten Stufe erteilt wurde, müsse die Beschwerdekammer das Verfahren an die erste Instanz zurückverweisen.
Der Vorschlag sehe nicht vor, daB die Beschwerdekammer selbst diese einstweilige Entscheidung treffen könne, weil eine derartige Bestimmung Dritte einer Instanz berauben würde.
Der Vorsitzende fügt noch hinzu, daB die Bekanntmachung der einstweiligen Entscheidung in den drei Arbeitssprachen des Amts erfolgen werde. Er betont, daB der vorliegende Vorschlag, wie Herr Pfanner bereits erwähnt habe, den Vorteil habe, das Verfahren nicht zu verlängern und Dritte nicht zur Teilnahme am Prüfungsverfahren zu einem Zeitpunkt zwinge, in dem sie noch nicht wüBten, ob das Patent aufgehoben würde.
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Sitzung vom 19. - 29. Oktober 1964 Boricht ubor die Sitzung vom 21. Oktober 1964
Der Vorsitzende eröffinet die Sitzung um 9.30 Uhr. Um die Prüfung von Punkt 5 der Tagesordnung abzuschlieBen, unterbreitet or der Gruppe zwei Vorschläge für die Akteneinsicht.
1. Wenn eine Anmeldung vor Erteilung des vorläufigen Patents zurückgezogen wird, gilt der Gegenstand dieser Anmeldung als zum Stand der Technik gehörend, wird abor nicht veröffentlicht.
Der Vorsitzende schlägt vor, diesen Nachteil dadurch zu beheben, daB der Vorsitzende des Patentamts den Druck vornehmen läBt. 2. In derartigen Fällen müBte der Präsident auch ermächtigt werden, eine Fotokopie der Anmeldung an das Internationale Patentamt zu schicken, damit dieses Institut sie beim Stand der Technik berücksichtigen kann.
Nach oinem Gedankenaustausch nimmt die Gruppe beide Vorschläge an. Der RedaktionsausschuB wird mit der Ausarbeitung des Textes beauftragt. In diesem solle es insbesondere heiBent "der Präsident kann ...".
Boteiligung Dritter am Prüfungsverfahren
Die Gruppe befaBt sich anschlieBend mit Punkt 6 der Tagesordnung, der einen Vorschlag der deutschen Delegation bezüglich der Beteiligung Dritter am Prüfungsverfahren betrifft (Dok, 9075 vom 27. 7. 1964).
Herr Pfanner orklärt, die Vorgeschichte des vorgeschlagenen Textes. In der Sitzung im Februar habe sich gezeigt, daB die interessierten Kreise die Heranziehung Dritter vom Anfang des Verfahrens an stark beanstandeten. Sie würden sich dadurch gezwungen sehen, am Vorfahren schon dann teilzunehmen, wenn sie noch gar nicht wüBten, ob das Patent auch bestätigt werde.
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Ergobnisss der 15. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 19. - 29. Oktobor 1964 in Brüssel
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(1) Innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung gemäss Artikel 96 Absatz 2 kann jedermann beim Europäischen Patentamt gegen das erteilte europäische Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und mit Gründen zu versehen. Der Einspruch gilt erst als eingelegt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgesehene Gebühr entrichtet worden ist. Eine Gebühr für den Einspruch ist nicht zu entrichten, wenn der Einspruch von dem Dritten eingelegt wird, der den Prüfungsantrag gestellt hat. (2) Diejenigen Dritten, die Einspruch gemäss Absatz 1 eingelegt haben, sind neben dem Patentinhaber am Einspruchsverfahren beteiligt. (3) Die Prüfungsabteilung teilt dem Patentinhaber die eingelegten Einsprüche mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist dazu Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Patentinhabers wird den übrigen Beteiligten mitgeteilt.
Bemerkungen:
- Die Gründe, auf die ein Einspruch gestützt werden kann, sind noch festzulegen, es kommen insbesondere die in den Artikeln 9 bis 14 aufgeführten Voraussetzungen in Betracht. - Es wird ebenfalls die Frage geprüft werden, ob die Prüfungsabteilung im Einspruchsverfahren anders besetzt sein soll als im Prüfungsverfahren vor Erteilung des europäischen Patents. - Falls Einspruch eingelegt worden ist oder die Einspruchsfrist ohne Einlegung eines Einspruchs abgelaufen ist, sollte im Patentblatt darauf hingewiesen werden. Eine entsprechende Bestimmung ist in die ^usführungsordnung aufzunehmen.
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REGIEHUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 5. Dezember 1969 BR / 11 / 69
VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Artikel 88 bis 152
Von der Arbeitsgruppe I (Sitzung 24. bis 28. November 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mit
- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens
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Artikel 96 d - Einspruch
27. Die Arbeitsgruppe hat die Frage gestellt, ob die Gründe, auf die ein Einspruch gestützt werden kann, beschränkt werden sollen. Insbesondere ist angeregt worden, dass die blosse Verletzung formeller Erfordernisse oder auch die fehlende Einheitlichkeit der Erfindung als Anfechtungsgrtinde ausgeschlossen werden sollten. Winige Delegationen hatten Bedenken, die Anfechtungsgründe zu stark zu beschrănken, erklärten sich jedoch damit einverstanden, die fehlende Einheitlichkeit nicht als Grund fur die Sinlegung eines Einspruchs zuzulassen. Die Gruppe hat diese Frage einer spéteren Prüfung vorbehalten und sich zunächst darauf beschrănkt festzustellen, dass insbesondere die in den Artikeln 9 bis 14 aufgefuhrten Voraussetzungen als Einspruchsgrtinde in Betracht kommen. 28. Bezüglich der in Absatz 1 vorgesehenen Einspruchsgebühr wurde die Frage erörtert, ob eine solche Gebühr gerechtfertigt erscheint. Die Arbeitsgruppe beschloss, diese Gebühr beizubehalten. 29. Siehe im ubrigen die anderen unter Artikel 96 d in Dok. BI / 11 / 59 aufgefuhrten Bemerkungen.
Artikel 97 - Prüfungcbescheid im Einspruchsverfahren 30. Keine Bemerkungen.
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REGIEZUNGSKONFERENZ UEBEN DIE BINFUEHRUNG LINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brussel, den 18. Dezember 1969 BR / 12 / 69
BERICHT
uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 24./28. November 1969) I.
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die irbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:
- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 his 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) auf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation uber die Artikel 83 bis 104 einschliesslich berichtet. BE / 12 d / 69 mt
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Article 100 (ancien article 96c)
Traduction du fascicule du brevet
(1) Si le fascicule du brevet européen n`est pas rédigé dans une des langues officielles d'un État contractant pour lequel le brevet européen a été délivré, celui-ci peut exiger que, dans un délai minimum de trois mois à compter du jour de la publication de la délivrance du brevet au Bulletin européen des brevets, le titulaire du brevet européen: a) remette au service central national de la propriété industrielle une traduction du fascicule du brevet dans l'une des langues officielles de cet État, ou b) verse à ce même service une taxe pour l'établissement d'une traduction officielle du fascicule du brevet dans une des langues officielles de cet État. (2) Tout État contractant ayant adopté des dispositions conformément au paragraphe 1 peut, en outre, exiger que le titulaire du brevet acquitte tout ou partie des frais de publication de la traduction dans le délai prévu au paragraphe 1. (3) Tout État contractant peut prescrire qu'en cas de non-observation d'une disposition prise en vertu das paragraphes 1 ou 2 , le brevet européen est réputé sans effet dans cet État, dès l'origine.
CHAPITRE III
Procédure d'opposition
Article 101 (ancien article 96d)
Opposition
(1) Dans un délai de 12 mois à compter de la date de publication visée à l'article 97, paragraphe 4, toute personne peut faire opposition auprès de l'Office européen des brevets au brevet européen délivré. L'opposition doit être formée par écrit et motivée. Elle n'est réputée formée qu'après versement de la taxe prévue par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention. La taxe n'est pas due lorsque l'opposition est faite par le tiers qui a formulé la requête en examen. (2) Les tiers qui ont fait opposition conformément au paragraphe 1 participent, avec le titulaire du brevet, à la procédure d'opposition. (3) La division d'examen communique au titulaire du brevet les oppositions formées et l'invite à prendre position sur celles-ci dans un délai à déterminer par elle. La prise de position du titulaire du brevet est communiquée aux tiers participants.
Bemerkungen zu Artikel 101:
1. Die Gründe, auf die ein Einspruch gestützt werden kann, sind noch festzulegen; es kommen insbesondere die in den Artikeln 9 bis 14 aufgeführten Voraussetzungen in Betracht. 2. Es wird ebenfalls die Frage geprüft werden, ob die Prüfungsabteilung im Einspruchsverfahren anders besetzt sein soll als im Prüfungsverfahren vor Erteilung des europäischen Patents. 3. Falls Einspruch eingelegt worden ist oder die Einspruchsfrist ohne Einlegung eines Einspruchs abgelaufen ist, sollte im Patentblatt darauf hingewiesen werden. Eine entsprechende Bestimmung ist in die Ausführungsordnung aufzunehmen.
Notes to Article 101
1. The grounds on which an opposition may be lodged, mainly those based an Articles 9 to 14, will need to be specified later. 2. The question will also be studied whether the composition of the Examining Division which deals with the opposition proceedings should be different from that of the Division which dealt with the grant of the patent. 3. If any opposition is lodged, or if the time limit for lodging opposition has expired without any notice of opposition being given, a reference to this should be made in the European Patent Bulletin. A corresponding provision will have to be included in the Implementing Regulations.
Remarques concernant l'article 101 :
1. Les motifs pour lesquels les oppositions peuvent être faites (notamment ceux qui se fondent sur les articles 9 à 14) devront encore être précisés. 2. La question sera également examinée de savoir si la division d'examen qui statue sur l'opposition devrait avoir une composition différente de celle qui a statué sur la délivrance du brevet. 3. Au cas où une opposition a été formée ou au cas où le délai d'opposition s'est écoulé sans qu'une opposition ait été formée, il conviendrait d'en faire mention au bulleıin européen des brevets. Une disposition en ce sens est à insérer dans le règlement d'exécution.
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Artikel 100 (früher Artikel 96c)
Übersetzung der Patentschrift (1) Ist die Patentschrift des europäischen Patents nicht in einer der Amtssprachen eines Vertragsstaats, abgefaBt. für den das europäische Patent erteilt worden ist. so kann dieser Vertragsstaat vorschreiben, daB der Inhaber des europäischen Patents innerhalb einer Frist von mindestens drei Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung der Patenterteilung im Europäischen Patentblatt bei der nationalen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz a) eine Übersetzung der Patentschrift in eine seiner Amtssprachen einzureichen oder b) eine Gebühr für die Herstellung einer amtlichen Übersetzung der Patentschrift in eine seiner Amtssprachen zu entrichten hat. (2) Jeder Vertragsstaat. der eine Vorschrift gemäß Absatz 1 erlassen hat, kann außerdem vorschreiben, daB der Patentinhaber innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist die Kosten für eine Veröffentlichung der Übersetzung ganz oder teilweise zu entrichten hat. (3) Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, daB im Falle der Nichtbeachtung einer aufgrund der Absätze 1 oder 2 erlassenen Vorschrift die Wirkungen des europäischen Patents in dem Vertragsstaat als von Anfang an nicht eingetreten gelten.
KAPITEL III
Einspruchsverfahren
Artikel 101 (früher Artikel 96d)
Einspruch
(1) Innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung gemäß Artikel 97 Absatz 4 kann jedermann beim Europäischen Patentamt gegen das erteilte europäische Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und mit Gründen zu versehen. Der Einspruch gilt erst als eingelegt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgesehene Gebühr entrichtet worden ist. Eine Gebühr für den Einspruch ist nicht zu entrichten, wenn der Einspruch von dem Dritten eingelegt wird, der den Prüfungsantrag gestellt hat. (2) Diejenigen Dritten, die Einspruch gemäß Absatz 1 eingelegt haben, sind neben dem Patentinhaber am Einspruchsverfahren beteiligt. (3) Die Prüfungsabteilung teilt dem Patentinhaber die eingelegten Einsprüche mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist dazu Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Patentinhabers wird den übrigen Beteiligten mitgeteilt.
Articlle 100 (former Article 96c)
Translation of specifications
(1) If the specification of a European patent has not been drawn up in one of the official languages of a Contracting State for which the European patent has been granted, that State may prescribe that the proprietor of the European patent must send to the national central industrial property office, within a period of not less than three months after the date of publication of the grant of the patent in the European Patent Bulletin: (a) a translation of the specification into an official language of that State, or (b) a fee for the preparation of an official translation of the specification into an official language of that State. (2) Any Contracting State which has adopted provisions pursuant to paragraph 1 may further prescribe that the proprietor of the patent must pay all or part of the costs of publication of such translation within the period referred to in paragraph 1. (3) Any Contracting State may prescribe that, in the event of failure to observe a provision adopted in accordance with paragraph 1 or 2, the European patent shall be deemed to have been void in that State ab initio.
CHAPTER III
Opposition procedure
Article 101 (former Article 96d)
Opposition
(1) Within a period of twelve months from the date of the publication pursuant to Article 97, paragraph 4, any person may give notice to the European Patent Office of opposition to the European patent granted. Notice of opposition shall be given in a reasoned statement in writing. It shall not be deemed to have been given until the fee prescribed in the Rules relating to fees adopted pursuant to this Convention has been paid. No fee shall be payable for opposition if the notice of opposition is given by the third party who made the request for examination. (2) Third parties who have given notice of opposition as provided for in paragraph 1 shall take part in the opposition proceedings with the proprietor of the patent. (3) The Examining Division shall notify the proprietor of the patent of any opposition lodged and shall invite him to present his observations within a period to be fixed by the Division. The observations of the proprietor of the patent shall be communicated to the other parties concerned.
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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Artikel 101 (früher Artikel 96 d) - Einspruch
121. Angesichts der neuen Formulierung der Artikel 97,97a (neu) und 100 prufte die Gruppe gemäss dem Auftrag der Konferenz, ob mit Rucksicht auf die Fristverkürzung gegentuber dem früheren Artikel 100 die Mnglichkeit besteht, die 12-Monatsfrist des Artikels 101 Absatz 1 zu verkurzen.
Man fand es zweckmässig, für den Druck der Uebersetzungen in den Vertragsstaaten (auch in den Staaten, deren Amtssprache eines Antssprache des Uebereinkommens ist) eine Frist vorzusehen und von dem Zeitpunkt an, zu dem die Uebersetzungen zur Verfulgung stehen, eine Bedenkzeit für einen etwaigen Einspruch einzuräumen, damit die aus Vorsichtsgrtunden eingelegten Einsprtiche nicht überhandnehmen.
Die Gruppe geleriste zu der Auffassung, dass unter diesen Umständen eine Frist von 9 Monaten angenessen sein durfte. 122. Die Gruppe stellte in diesem Zusammenhang ferner fest, dass es zweckmässig sein künnte, wie in Artikel 47 Absatz 2 des PCT im Uebereinkommen die Mnglichkeit vorzusehen, versohiedene darin festgelegte Fristen nach einem einfacheren Verfahren als dem Revisionsverfahren zu ändern, d.h. durch Beschluss des Verwaltungsrates.
Die Gruppe wird diese Frage später erneut prufen. Artikel 101 a (neu) - Gründe des Finspruchs (BR/40/70, Seite 8, Punkt 21, Absatz 1) 123. Die Gruppe konnte die Erörterung dieses Artikels nicht abschliessen; er wird in der nächsten Sitzung erneut gepruft.
Sie stellte bisher fest, dass die Gründe, aus denen Einspruch eingelegt werden kann, den Nichtigkeitsgrtunden entsprechen müssten. Ein weiterer zu berücksichrigender Grund wäre mangelnde Klarheit der Patentansprüche.
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REGI ERUNGSKONFERINZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISJHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brussel, den 26. Oktober 1970 BR / 49 / 70
BERICHT
Uber die Sitzung der Arheitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9 .1970
Punkt 1 der Taresordnung (1): FrMifnung der Sitzung und Genehmigung der vorlMufigen Tagesordnung
1. Die Arbeitsgrupe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahnen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Ter Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederluidischen Octrcoiraad, Herrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) VorlMufige Tagesorimung (Dok. BR/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 49 d / 70
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Artikel 101 (früher Artikel 96d) Kinspruch
Text der Arbeitsgruppe
(1) Innerhalb einer Frist von neun Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung gemäss Artikel 97 Absatz 4 kann jedermann beim Europäischen Patentamt gegen das erteilte europäische Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und mit Gründen zu versehen. Der Einspruch gilt erst als eingelegt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgesehene Gebühr entrichtet worden ist. Eine Gebühr für den Einspruch ist nicht zu entrichten, wenn der Einspruch von dem Dritten eingelegt wird, der den Prüfungsantrag gestellt hat. (2) * (3) *
BR/48 d/70 esi/gb
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KAPITEL III
Einspruchsverfahren Artikel 101 (früher Artikel 96d) Einspruch
Erster Vorentwurf 1970 (1) Innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung gemäss Artikel 97 Absatz 4 kann jedermann beim Europäischen Patentamt gegen das erteilte europäische Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und mit Gründen zu versehen. Der Einspruch gilt erst als eingelegt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgesehene Gebühr entrichtet worden ist. Eine Gebühr für den Einspruch ist nicht zu entrichten, wenn der Einspruch von dem Dritten eingelegt wird, der den Prüfungsantrag gestellt hat. (2) Diejenigen Dritten, die Einspruch gemäss Absatz 1 eingelegt haben, sind neben dem Patentinhaber am Einspruchsverfahren beteiligt. (3) Die Prüfungsabteilung teilt dem Patentinhaber die eingelegten Einsprüche mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist dazu Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Patentinhabers wird den übrigen Beteiligten mitgeteilt.
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REGIERUNGSKONFEREN
Bredel, den 23. September 1970
BER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
BR/48/70
- Sekretariat -
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Von der Arbeitsgruppe I ausgearbeitete Artikel
(7. bis 11. September 1970)
BR/48 d/70 eci/GM/gb
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71. Artikel 101: Einspruchsverfahren
Die Arbeitsgruppe beschloss, die Bemerkungen zu diesem Artikel zu streichen, da sie im Rahmen des Einspruchsverfahrens die betreffenden Fragen in neuen Vorschriften geregeit hat (Artikel 101 a bezüglich der Einspruchsgrüde und Artikel 55 a bezüglich der Einsetzung von Einspruchsabteilungen). Der Inhalt der Bemerkung Nr. 3 wird in die Ausführungsordnung ubernommen. 72. Artikel 105: Entscheidung über den Einspruch a) Die Bemerkung zu diesem Artikel wurde gestrichen (s. Artikel 101 a). b) Absatz 4 wurde gestrichen; sein Inhalt wird in Artikel 138 geregelt. c) Absatz 5 wurde gestrichen; sein Inhalt wird in die Ausführungsordnung ubernommen. 73. Artikel 106: Anhörung vor der Prüfungsabteilung
Dieser Artikel wurde gestrichen, da sein Inhalt in Artikel 139 geregelt wird. Angesichts der für das Einspruchsverfahren angenommenen Vorschriften beschloss die Arbeitsgruppe ferner, die beiden Bemcrkungen zu Artikel 101 bis Artikel 106 zu streichen. 74. Artikel 108: Beschwerdofähige Entscheidungen
Die Arbeitsgruppe liess Absatz 1 - vorbehaltlich einer Ergänzung durch Aufnahme der Einspruchsabteilungen - unverändert. Absatz 2 wurde in Erwartung etwaiger Bemerkungen der interessierten Kreise ebenfalls nicht geändert.
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Punkt 2 der Tagesordnung: Fortsetzung der Aenderung des Vorentwurfs aufgrund der Beschluse der Regierungskonferenz, beginnend mit Artikel 101 a (Einspruchsverfahren) 4. Die Arbeitsgruppe erörterte die noch offenen Fragen des Einspruchsverfahrens (vgl. Dok. BR/49/70, Punkt 123) anhand des Dokument BR/GT I/49/70.
Die wichtigsten Ergebnisse dieser Erörterung werden im folgenden wiedergegeben.
Artikel 101 ( 96 d): Finspruch 5. Bei der Prüfung der im geuruckten Vorentwurf enthaltenen Bemerkungen zum Einspruchsverfahren (Seite 87) beschloss die Arbeitsgruppe, einen Absatz 1 s hinzuzufügen, durch den der Fall geregelt wirâ, dass in nehreren Vertragsstaaten verschiedene Personen Inhaber des europäischen Patents sind. Sie kam ferner uberein, dass die Fälle des Erlöschens des Patents und des Verzichts auf das Patent keiner besonderen Regelung bedurfen.
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REGIDRUNGSKONFERENZ UBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brïssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71
BERICHT
- über die Sitzung der irbsitegruppe I in Luxemburg vom 30. November bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Koadinierungsauschuss am 3. Dezember 70
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlaufigen tae-sordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-ONPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ε̇ 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrociraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Aniage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlege II.
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Zu Artikel 101
(früher Artikel 96d) Nummer 1 (neu) Form des Einspruchs
Von der Untergruppe ausgearbeiteter Text
Der Einspruch muss enthalten: a) den Namen, die Anschrift und den Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Einsprechenden, nach Massgabe des Artikels ... (Nummer 1 zu Artikel 66) Absatz 2 Buchstabe c; b) die Nummer des europäischen Patents, gegen das der Einspruch eingelegt wird, sowie die Bezeichnung des Inhabers dieses Patents und der Erfindung; c) eine Erklärung darüber, in welchem Umfang gegen das europäische Patent Einspruch eingelegt wird, und die Gründe gemäss Artikel £ 101 a (neu)? des Uebereinkommens, auf die der Einspruch gestützt wird; d) falls ein Vertreter des Einsprechenden bestellt ist, seinen Namen und seine Geschäftsanschrift nach Massgabe des Artikels ... (Nummer 1 zu Artikel 66) Absatz 2 Buchstabe c.
Bemerkung:
Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Ersten Vorentwurfs eines Uebereinkommens sieht vor, dass der Einspruch schriftlich einzureichen ist. Es sollte geprüft werden, ob diese Vorschrift entsprechend der Nummer 1 zu Artikel 88 uber die Form des Prüfungsantrags in die Ausführungsordnung aufzunehmen ist.
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REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 9. November 1970 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/59/70 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Arbeitsergebnisse der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I (20, bis 23, Oktober 1970)
ENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORINUNG
zu Artikel 85, 88, 97, 99, 101, 106, 111, 112, 113, 114, 115, 130 154,155,156,157 und 159 des Ersten Vorentwurfs eines Uebereinkommens
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lichung die technischen Vorbereitungen fur die Ver8ffentlich als abgeschlossen gelten. In einer Bemerkung unter dieser Bestimmung wird die Arbeitsgruppe I darauf aufmerksam gemacht, es wunschenswert sein durfte, Artikel 85 Absatz 3 dahingehend zu Undern, dass klar zum Ausdruck kommt, dass die Ver8ffentlichung Aenderungen nur dann enthalten darf, wenn sie vor Abschluss der technischen Vorbereitungen eingereicht werden.
Nummer 1 zu Artikel 97 - Erteilung eines europäischen Patents an gemeinsame Anmelder 26. Keine Bemerkungen.
Nummer 1 zu Artikel 101 - Form des Einspruchs 27. Die Untergruppe hat beschlossen, unter Buchstabe c zusatzlich vorzusehen, dass in der Einspruchserklärung neben den Einspruchsgrunden die Tatsachen und Beweismittel anzugeben sind, die zur Begründung vorgebracht werden. Durch diesen Zustaz soll einem Beschluss entsprochen werden, den die Arbeitsgruppe I in der im Dezember 1970 abgehaltenen Sitzung gefasst hat. Es sei bemerkt, dass die Schriftstücke, die zur Begründung der Tatsachen und Beweismittel beizubringen sind, nachträglich innerhalb einer Frist ubermittelt werden können, die in der Ausfuhrungsordnung unter Nummer 2 zu Artikel 101 festgelegt wird.
Die Untergruppe heilt es schliesslich fur uberflussig, eine besondere Eintragung in das Patentblatt vorzusehen, durch die zum Ausdruck kame, dass kein Einspruch eingelegt worden ist.
Nummer 5 zu Artikel 101 - Mitteilungen an die ubrigen Einsprechenden 28. Bei der Annahme dieser Bestimmung stellte sich die Untergruppe die Frage, ob es nicht angebracht wäre, sowohl die im BR / 84 d / 71 zat / QU / bm
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REGI ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 1. April 1971 BR / 84 / 71
BERICHT
Uber die 5. Sitzung der Untergruppe "Ausfuhrungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 12./14. Januar 1971) I.
1. Die Untergruppe "Ausfuhrungsordnung" hat vom 12. bis 14. Januar 1971 in Luxemburg unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut français de la Propriété Industrielle, Herrn FRESSONNET, ihre 5. Sitzung abgehalten.
Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben Vertreter der WIPO-OMPI und des Internationalen Patentinstituts an dieser Sitzung teilgenommen. (1). 2. Der Redaktionsausschuss ist täglich im Anschluss an die Sitzungen der Untergruppe unter dem Vorsitz des Sekretärs des Octrooiraad, Herrn NEERVOORT, zusammengetreten. (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I. B R / 84 d / 71 zat / QU / bm
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Zu Artikel 130 Nummer 1 - Jahresgobuhren fur selbständig gewordene Zusatzpatentanmeldungen 22. Keine Bemerkungen
Zu Artikel 130 Nummer 2 - Jahresgebuhren fur europäische Teilanmeldungen 23. Siehe Bemerkung fur die Arbeitsgruppe I unter dem Text der Bestimmung. Es handelt sich um die Bezahlung der Jahresgebuhren, die im voraus zu erfolgen hat. 24. Die Untergruppe, die die Prüfung der in Dokument BR/GT I/52/70 enthaltenen Vorschläge des Vorsitzenden somit abgeschlossen hat, hat mit der Prüfung der in Dokument BR/GT I/63/70 enthaltenen Vorschläge fur Durchführungsbestimmungen zu den das Einspruchsverfahren betreffenden Artikeln begonnen.
Zu Artikel 101 Nummer 1 - Form des Einspruchs 25. Es wird hervorgehoben, dass der Einsprechende seinen Einspruch zumindest auf einen der in Artikel 101 a (neu) des Vorentwurfs aufgefuhrten Gründe stutzen muss. Siehe ferner die Bemerkung unter der Bestimmurs betreffend die Aufteilung der Texte auf das Uebereinkommen und die Ausführungsordnung.
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REGI ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brussel, den 16. Hovember 1970 BR / 60 / 70
BERICHT
uber die 3. Sitzung der Untergruppe "Ausfuhrungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 20./23. Oktober 1970)
I.
1. Die von der Arbeitsgruppe I mit der Ausarbeitung eines Entwurfs fur eine Ausfuhrungsordnung zum Uebereinkommen beauftragte Untergruppe hat von Dienstag, den 20., bis Freitag, den 23. Oktober 1970, in Luxemburg unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut français de la propriété industrielle, Herrn FRESSONNET, ihre dritte Arbeitssitzung abgehalten.
Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben die BIRPI und das Internationale Patentinstitut (IIB) an dieser Sitzung teilgenommen (1). (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I. B R / 60 d / 70 zat / MP / bm
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(3) La division d'opposition communique au titulaire du brevet les oppositions formées et l'invite à prendre position sur celles-ci dans un délai à déterminer par elle. La prise de position du titulaire du brevet est communiquée aux tiers participants.
Article 101a
Motifs d'opposition
L'opposition ne peut se fonder que sur le motif: a) que l'objet du brevet européen n'est pas brevetable aux termes des articles 9 à 14 ; b) que le brevet européen n'expose pas l'invention de façon suffisamment claire et complète pour qu'un homme de métier puisse l'exécuter; c) que l'objet du brevet européen s'étend au-delà du contenu de la demande de brevet telle qu'elle a été déposée.
Article 101b
Examen de l'opposition (1) Si l'opposition est recevable, la division d'opposition procède à l'examen d'office des faits, dans la limite des motifs d'opposition prévus à l'article 101a; cet examen ne se limite ni aux moyens invoqués, ni aux demandes formées par les parties. (2) La division d'opposition peut ne pas tenir compte de faits nouveaux ou de preuves nouvelles produits par les parties et qui ne sont pas contenus dans l'exposé des motifs de l'opposition ou dans la réplique à l'opposition.
Article 102
Notification d'examen dans la procédure d'opposition Si, après examen de l'opposition, la division d'opposition estime que le brevet européen n'aurait pas dû être délivré, les dispositions de l'article 95 sont applicables. La notification d'examen et la prise de position du titulaire du brevet sont communiquées aux tiers participants.
Article 103
Prise de position des tiers participants La division d'opposition invite les tiers participants à se prononcer, dans un délai à déterminer par elle, sur les prises de position du titulaire du brevet, pour autant que celles-ci comportent des éléments nouveaux et substantiels ou que la division d'opposition le juge utile à d'autres titres.
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(3) Die Einspruchsabteilung teilt dem Patentinhaber die eingelegten Einspruche mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist dazu Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Patentinhabers wird den übrigen Beteiligten mitgeteilt.
Artikel 101 a
Einspruchsgründe Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, a) daß der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 9 bis 14 nicht patentfähig ist; b) daß das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie danach ausführen kann: c) daß der Gegenstand des europäischen Patents weiter ist als der Inhalt der eingereichten Patentanmeldung.
Artikel 101 b
Prüfung des Einspruchs (1) Ist der Einspruch zulässig, so erforscht die Einspruchsabteilung den Sachverhalt im Rahmen der in Artikel 101a vorgesehenen Einspruchsgründe von Amts wegen; diese Prüfung ist weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt. (2) Die Einspruchsabteilung braucht neue von den Beteiligten vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen, die nicht in der Einspruchsbegründung oder in der Erwiderung auf den Einspruch enthalten sind.
Artikel 102
Prüfungsbescheid im Einspruchsverfahren Ist die Einspruchsabteilung nach Prüfung des Einspruchs der Auffassung, daß das europäische Patent nicht hätte erteilt werden dürfen, so ist Artikel 95 entsprechend anzuwenden. Der Prüfungsbescheid und die Stellungnahme des Patentinhabers werden den übrigen Beteiligten mitgeteilt. (3) The Opposition Division shall notify the proprietor of the patent of any opposition lodged and shall invite him to present his observations within a period to be fixed by the Division. The observations of the proprietor of the patent shall be communicated to the other parties concerned.
Article 101a
Grounds for opposition
Opposition may only be lodged on the grounds that: (a) the subject-matter of the European patent is not patentable within the terms of Articles 9 to 14; (b) the European patent does not disclose the invention in a manner sufficiently clear and complete for it to be carried out by a person skilled in the art; (c) the subject-matter of the European patent extends beyond the content of the application as filed.
Article 101 b
Examination of opposition
(1) If the opposition is admissible, the Opposition Division shall examine the facts, in so far as they lie within the grounds for opposition laid down in Article 101a: this examination shall not be restricted to the facts, evidence and arguments provided by the parties and the relief sought. (2) The Opposition Division may disregard fresh facts or evidence submitted by the parties concerned. which were not included in the statement of grounds for opposition or in the reply to the opposition.
Article 102
Notification of the result of the examination in opposition proceedings If, after having examined the opposition, the Opposition Division considers that the European patent should not have been granted, Article 95 shall apply mutatis mutandis. The result of the examination and the observations of the proprietor of the patent shall be communicated to the other parties concerned.
Article 103
Reply of the parties concerned The Opposition Division shall invite the other parties concerned to comment, within a period to be fixed by the Division, on the observations of the proprietor of the patent in so far as these contain substantial new elements or in so far as the Opposition Division considers this expedient for other reasons.
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Article 99
Certificat de brevet européen (1) Dès que le fascicule du brevet est publié, l'Office européen des brevets délivre au titulaire du brevet un certificat de brevet européen auquel est annexé le fascicule. (2) Il est attesté par le certificat que le brevet européen a été délivré au profit de la personne mentionnée dans le certificat pour l'invention décrite dans le fascicule et pour les États contractants énumérés dans celui-ci.
Article 100
Frais de publication de la traduction - Sanction (1) Tout État contractant ayant adopté des dispositions conformément à l'article 97a, paragraphe 1, peut exiger que le titulaire du brevet acquitte tout ou partie des frais de publication de la traduction du brevet européen dans un délai fixé par cet État. (2) Tout État contractant peut prescrire qu'en cas de non observation d'une disposition prise en vertu de l'article 97a, paragraphe 1 , ou en vertu du paragraphe précédent, le brevet européen est réputé sans effet dans cet État, dès l'origine.
CHAPITRE III
Procédure d'opposition
Article 101
Opposition
(1) Dans un délai de neuf mois à compter de la date de publication visée à l'article 97, paragraphe 4, toute personne peut faire opposition auprès de l'Office européen des brevets au brevet européen délivré. L'opposition doit être motivée. Elle n'est réputée formée qu'après versement de la taxe prévue par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention. La taxe n'est pas due lorsque l'opposition est faite par le tiers qui a formulé la requête en examen. (la) L'opposition au brevet européen affecte celui-ci dans tous les États contractants dans lesquels il produit ses effets. Si le brevet européen appartient à des titulaires différents dans divers États, les titulaires sont considérés comme copropriétaires aux fins de la procédure d'opposition. (2) Les tiers qui ont fait opposition conformément au paragraphe 1 participent, avec le titulaire du brevet, à la procédure d'opposition.
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Artikel 99
Urkunde über das europäische Patent (1) Sobald die Patentschrift herausgegeben worden ist, stellt das Europäische Patentamt dem Patentinhaber die Urkunde über das europäische Patent aus, der als Anlage die Patentschrift beigefügt ist. (2) In der Patenturkunde wird bescheinigt, daß das europäische Patent für die in der Patentschrift beschriebene Erfindung der in der Urkunde benannten Person für die in der Patentschrift bezeichneten Vertragsstaaten erteilt worden ist.
Artikel 100
Kosten für die Veröffentlichung der Übersetzung Sanktion (1) Jeder Vertragsstaat, der eine Vorschrift gemäß Artikel 97a Absatz 1 erlassen hat. kann vorschreiben, daß der Patentinhaber innerhalb einer von diesem Staat bestimmten Frist die Kosten für eine Veröffentlichung der Übersetzung des europäischen Patents ganz oder teilweise zu entrichten hat. (2) Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, daß im Fall der Nichtbeachtung einer auf Grund von Artikel 97a Absatz 1 oder auf Grund des vorstehenden Absatzes erlassenen Vorschrift die Wirkungen des europäischen Patents in dem Vertragsstaat als von Anfang an nicht eingetreten gelten.
KAPITEL III
Einspruchsverfahren
Artikel 101
Einspruch
(1) Innerhalb einer Frist von neun Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung gemäß Artikel 97 Absatz 4 kann jedermann beim europäischen Patentamt gegen das erteilte europäische Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch ist mit Gründen zu versehen. Der Einspruch gilt erst als eingelegt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. Eine Gebühr für den Einspruch ist nicht zu entrichten. wenn der Einspruch von dem Dritten eingelegt wird. der den Prüfungsantrag gestellt hat. (1a) Der Einspruch erfaßt das europäische Patent für alle Vertragsstaaten, in denen es Wirkung hat. Sind in diesen Staaten verschiedene Personen Inhaber des europäischen Patents. so gelten diese für das Einspruchsverfahren als gemeinsame Inhaber. (2) Diejenigen Dritten, die Einspruch gemäß Absatz 1 eingelegt haben. sind neben dem Patentinhaber am Einspruchsverfahren beteiligt.
Artice 99
Certificate for a European patent
(1) As soon as the patent specification has been published, the European Patent Office shall issue to the proprietor of the patent a certificate for a European patent, to which the specification shall be annexed. (2) The certificate shall certify that the European patent has been granted, in respect of the invention described in the patent specification, to the person named in the certificate, for the Contracting States designated in the specification.
Article 100
Cost of publication of the translation-Sanction (1) Any Contracting State which has adopted provisions pursuant to Article 97a, paragraph 1, may prescribe that the proprietor of the patent must pay all or part of the costs of publication of such translation of the European patent within a period laid down by that State. (2) Any Contracting State may prescribe that, in the event of failure to observe a provision adopted in accordance with Article 97a, paragraph 1, or the preceding paragraph, the European patent shall be deemed to be void in that State ab initio.
CHAPTER III
Opposition procedure Article 101 Opposition (1) Within a period of nine months from the date of the publication pursuant to Article 97, paragraph 4, any person may give notice to the European Patent Office of opposition to the European patent granted. Notice of opposition shall be given in a reasoned statement. It shall not be deemed to have been given until the fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention has been paid. No fee shall be payable for opposition if the notice of opposition is given by the third party who made the request for examination. (1a) The opposition shall apply to the European patent in all the Contracting States in which it has effect. If the European patent belongs to different proprietors in different States, such proprietors shall be considered as joint proprietors for the purposes of opposition proceedings. (2) Third parties who have given notice of opposition as provided for in paragraph 1 shall take part in the opposition proceedings with the proprietor of the patent.
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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS
ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ainsi que
PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES
APRIL
- 1971 -
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ensuwenden, da sonst das Verfahren sehr schwerfallig wurde. 140. In.bezug auf Artikel 101 Absatz 1 b (neu) vgl. Punkt 105 betreffend Artikel 23.
Artikel 105 a - Wirkung der Entscheidung 141. Die Gruppe hat entsprechend dem ihr von der Konferenz ertoilten Mandat (vgl. Dok. BR/125/71; Seite 67) geprüft, oo es möglich ist, den Wortlaut dieses Artikels zu verbessern, un klar herauszustellen, dass - unter Wahrung des Grundsatzes der ex tunc-Wirkung der Entscheidungen, mit denen Patente widerruien werden - die Wirkung dieser Entscheidungen in bezug auf Rechte insbesondere aus Lizenzvortragen im einzelnen durch das nationale Recht geregelt werde.
Die Gruppe stellte fest, dass eine Aenderung des Artikels 105 a nicht notwendig ist, da die von diesem Artikel betroffenen Rechte, d.h. die Rechte des Patentinhabers, in Artikel 18. des Uebereinkommens genannt sind. Wenn keine Bestimmungen uber die abgeleiteten Rechte Dritter vorhanden seien, so bedeute dies, dass dieser Bereich durch das nationale Recht geregelt wird. 142. Die Gruppe kam uberein, zu einem späteren Zeitpunkt erneut die von der Delegation des Vereinigten Konigreichs aufgeworfene Frage zu prufen, ob die ex tunc-Wirkung des Patentwiderrufs im Zeitpunkt der Patenterteilung beginnt oder sich auch den einstweiligen Schutz zunichte macht, den die Patentanmeldung gewährt, die dem widerrufenen Patent zugrundeliegt.
BR/135 d/71 ert/LB/K/cs
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Verschiedene Delegationen äusserten die Bedenken, dass eine solche Mitteilung die Gleichheit der Beteiligten im Verfahr, besinträchtigen künne. Andere Delegationen waren der Ansicht, dass solche Bedenken unbegrtindet seien, da es sich lediglich un eine einleitende Phase des Verfahrens handele.
Die Gruppe gelangte abschliessend zu der Auffassung, dass - schon zur Vermeidung zu langer Fristen - den Einsprechenden nicht das Recht zuerkannt werden sollte, sich in allen Fallen nochmals zu äussern; dieses Recht sollte auf die Falle beschränkt werden, in denen die Einspruchsabteilung seine Ausubung fur zweckmässig halte; die Einsprechenden wlirden in diesem Fall uber die ihnen von der Einspruchsabteilung gesetzte Frist verfugen. 137. Die Gruppe lehnte einen Vorschlag der britischen Delegation ab, Artikel 101 durch einen neuen Absatz 4 zu erganzen, wonach analog zu Artikel 92 Absatz 2 vorgesehen werden sollte, dass das Patent als widerrufen gilt, falls der Patentinhaber nicht innerhalb der von der Einspruchsabteilung gesetzten Frist mitteilt, dass er sein Patent aufrechtzuerhalten wünscht. 138. Aufgrund der Beschlusse der Gruppe in bezug auf Artikel 101 Absatz 3 musste der Wortlaut der Artikel 102 und 103 in verschiedener Hinsicht geändert werden. 139. In Artikel 102 wurde ausserdem klargestellt, dass beim Einspruchsverfahren die entsprechende Anwendung der Bestin mungen des Artikels 95 auf die Absätze 1 und 2 dieses Artikels beschrănkt wird; die Absätze 1 a und 1 b sind nicht
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Die Gruppe prufte sodann, ob - wie von der britischen Delegation vorgeschlagen - vorgesehen werden soll, dass der Patentinhaber Aenderungen an der Beschreibung, den Ansprüchen und den Zeichnungen bereits in dieser ersten Phase des Einspruchsverfahrens unterbreiten darf, d.h. sobald die Einspruchsabteilung ihn von dem Einspruch unterrichtet und auffordert, sich hierzu zu Bussern. Die Gruppe hielt es für zweckmässig, eine solche Möglichkeit in Artikel 101 Abaate 3 vorzusehen, stellte jedoch gleichzeitig fest, dass die eingereichten Aenderungen nicht über das hinausgehen dürfen, was erforderlich ist, um dem Einspruch Rechnung zu tragen. Auf diese Weise stehe die Bestimmung mit dem in Artikel 104 aufgestellten Grundsatz im EinkJ̄ang, der ganz allgemein den Umfang der Aenderungen betrifft, die im Verlauf des Einspruchsverfahrens am Patent vorgenommen werden dürfen. 136. Die Gruppe prufte ferner den britischen Vorschlag, Artikel 101 Absatz 3 durch eine Bestimmung zu ergänzen, wonach den Einsprechenden die Stellungnahmen und gegebenenfalls die vom Patentinhaber eingereichten Aenderungen am Patent mitgeteilt werden und wonach die Einsprechenden das Recht haben, sich hierzu zu Bussern. Die Gruppe war der Ansicht, dass die Unterrichtung der Einsprechenden mit Gewissheit von Nutzen sei, und zwar insbesondere dann, wenn sie sich dadurch bereits in dieser Eingangsphase des Einspruchsverfahrens vergewissern könnten, in wieweit der Patentinhaber unter Umständen bereit sei, dem Einspruch Rechnung zu tragen.
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Artikel 101 - Einspruch Artikel 102 - Prüfungsbescheid im Einspruchsverfahren Artikel 103 - Stellungnahme der Beteiligten Nummer 3 zu Artikel 101 -Verwerfung des Einspruchs als unzulässig 133. Die Gruppe prüfte Vorschläge der britischen Delegation (Dok. BR/GT I/113/71), wonach zum einen der Verlauf des Einspruchsverfahrens klargestellt und zum anderen der Wortlaut des zweiten Vorentwurfs in verschiedener Hinsicht ergänzt werden sei 134. Die Gruppe prüfte zunächst einen Vorschlag, wonach in Artikel 101 Absatz 3 vorgesehen werden soll, dass die Einspruchsabteilung zunächst die Zulässigkeit des Einspruchs prüft und erst dann den Patentinhaber davon unterrichtet, dass Einspruch eingelegt worden ist.
Verschiedene Delegationen stellten fest, dass der Patentinhaber an einer Unterrichtung über das Bestehen eines Einspruchs durchaus interessiert sei, selbst wenn dieser unzulässig sei, da er in einem solchen Fall höchstwahrscheinlich damit rechnen könne, dass vor den nationalen Gerichten der Staaten, für die sein Patent erteilt worden sei, Nichtigkeitsverfahren angestrengt würden.
Die Gruppe erklärte sich mit dem Vorschlag der britischen Delegation einverstanden und kam überein, mit Rücksicht auf das Interesse, das der Patentinhaber an der Unterrichtung hat, die Nummer 3 . 4 Artikel 101 der Ausführungsordnung durch Hinzufügung eines neuen Absatzes 3 zu ändern; nach dieser Bestimmung wird jede Entscheidung, durch die ein Einspruch verworfen wird dem Inhaber des europäischen Patents mit einer Abschrift des Einspruchs mitgeteilt.
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Da auf jeden Fall Aenderungen der Inhaberschaft an einem europäischen Patent dem nationalen Recht unterliegen - was in den meisten Fällen bedeutet, dass der Wechsel des Inhabers im na-. tionalen Patentregister eingetragen wird - stand folgende Alter-, native zur Debatte: Entweder hat das Europäische Patentamt auf die Uebermittlung der Angaben von seiten der nationalen Register zu warten, oder der Patentinhaber hat dafür zu sorgen, dass der Wechsel der Inhaberschaft auch in das europäische Patentregister eingetragen wird. Da jedoch in einigen Ländern der Wechsel des Inhabers eines Patents auch ohne Eintragung in das nationale Register erfolgen kann, verwarf die Gruppe die erste Möglichkeit. Andererseits gelangte man zu der Auffassung, dass das angestrebte Ziel, nämlich die Eintragung in das europäische Patentregister, nicht unbedingt durch eine ausdrückliche Verpflichtung erreicht zu werden brauche, sondern es genüge vorzusehen, dass im Einspruchsverfahren das Europäische Patentamt denjenigen als Inhaber: des europäischen Patents ansieht, der als solcher im europäischen Patentregister eingetragen ist; dies müsste an sich jeden neuen Patentinhaber dazu veranlassen, den Wechsel der Inhaberschaft eintragen zu lassen.
Die Gruppe beschloss daher, in den Artikel 101 einen neuen Absatz 1 b einzuflgen, in dem bestimmt wird, dass Artikel 23 Absätze 2 bis 4 auf die Uebertragung des europäischen Patents während der Einspruchsfrist oder des Einspruchsverfahrens anwendbar ist.
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Die deutsche Delegation zog daraufhin ihren Vorschlag zurück.
Artikel 21 - Zusatzpatente 103. Die Gruppe war von der Konferenz mit der Prüfung der Frage beauftragt worden, ob bei der in den Artikein 11 und 13 jetzt vorgesehenen Regelung die Zusatzpatente beibehalten werden sollen, da sie nur noch hinsichtlich der Gebtihren von Bedeutung seien. Sie einigte sich darauf, dass die Bestimmungen tiber Zusatzpatente wegfallen sollten. Daher wurde beschlossen, den Artikel 21 und alle Bestimmungen des Uebereinkommens und der Ausführungsordnung, die Zusatzpatente betreffen, zu streichen (Art. 88 Abs. 4, Art. 129 Abs. 3, Nrn. 1, 2 und 3 zu Art. 21 AO, Nr. 7 zu Art. 34 AO, Nr. 1 zu Art. 59 AO, Abs. 1 Buchst. k, n und o, Nr. 1 zu Art. 130 A0 sowie Nr. 11 zu Art. 145 A0, Abs. 1 Buchstabe c). Aufgrund dieses Beschlusses mussten zwei weitere Bestimmungen der Ausführungsordnung geändert werden: Nr. 8 zu Art. 34 und Nr. 1 zu Art. 66, Abs. 2.
Artikel 22 - Einheit der europäischen Patentanmeldung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt 104. Da die Fragen zu dieser Bestimmung in engem Zusammenhang mit denen zu den Artikeln 15 und 16 stehen, beschloss die Gruppe, die Erörterung dieses Problems bis nach der endgültigen Festlegung des Wortlauts dieser Artikel zurückzustellen.
Artikel 23 - Uebertragung der europäischen Patentanmeldung 105. Laut Bemerkung zu Artikel 23 muss vorgesehen werden, dass das Europäische Patentamt von einem Wechsel des Inhabers des europäischen Patents während der Einspruchsfrist oder der Dauer des Einspruchsverfahrens unterrichtet wird; die Gruppe befasste sich daher mit der Abfassung entsprechender Vorschriften.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brussel, den 17. November 1971 BR / 135 / 71 Ergobin: d e s .8 .+9 : Ithung de Ribafipripe I =E R / 154 / 27 × .29 · 10 (= 2wehe Vorenhauf I einige Dder einhomment...] uns
BERICHT
Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg
1. Die arteitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentants, Herrn Dr. HAERTEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.
An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OKPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arbcitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dckuments BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunEchst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorlåndischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn IABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.
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(1) Innerhalb einer Frist von neun Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung gemäss Artikel 97 Absatz 4 kann jedermann beim Europäischen Patentamt gegen das erteilte europäische Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch ist mit Grinden zu versehen. Der Einspruch gilt erst als eingelegt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Geblhr entrichtet worden ist.
(1a) + (1b) Artikel 23 Absätze 2 bis 4 ist auf einen Rechtsübergang des europäischen Patents während der in Absatz 1 vorgesehenen Frist oder der Dauer des Einspruchsverfahrens entsprechend anzuwenden. (2) + (3) Die Einspruchsabteilung pruft, ob der Einspruch den Vorschriften dieses Uebereinkommens und der Ausführungsordnung genügt. Ist der Einspruch zulässig, so unterrichtet sie den Patentinhaber von dem eingelegten Einspruch und fordert ihn auf, sich innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zu dem Einspruch zu Sussern und Aenderungen der Beschreibung, der Patentansprüche und der Zeichnungen einzureichen. Diese Aenderungen dürfen nicht Uber das hinausgehen, was erfordèrlich ist, um dem Einspruch Rechnung zu tragen. Die Einspruchsabteilung teilt die Stellungnahmen und die Aenderungen den Ubrigen Beteiligten mit und fordert sie auf, wenn sie dies fur sachdienlich erachtet, sich innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist hierzu zu äussern.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 29. Oktober 1971 BR / 134 / 71
ZWEITER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
ERSTER VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG
ERSTER VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG
- Stand vom 22. Oktober 1971 -
BR/134 d/71
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einer von ihnen für angemessen erachteten Weise urabhă:gig voneinander geltend machen möchten, gegeneinander ab; sie beschloss mit Mehrheit, dass die beiden Inhaber nicht verpflichtet sein sollten, im Einspruchsverfahren gemeinsam aufzutreten, dies aber verlangen kőnnten(Artikel 101 Absatz 1 a). (c) Stadium des Nichtigkeitsverfahrens (Artikel 133) 49. Die britische Delegation schlug hierzu vor ( BR / GT I/133/71), dass Nichtberechtigung gemäss Artikel 15 ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des Artikels 133 sein soll. Nach der bisherigen Fassung konnte nämlich derjenige, dem das Recht auf das Patent widerrechtlich genommen worcen war, keine rückwirkende Nichtigkeitserklärung des Patents erlangen. Die Arbeitsgruppe nahm diesen Vorschlag mit ihrer Mehrheit an. 50. Bei dieser Aussprache prüfte die Gruppe zwei weitere Vorschläge der britischen Delegation (Dok. BR/GT I/113/71), in Artikel 133 noch zwei andere Nichtigkeitsgründe aufzunehmen:
- Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung, der nicht durch Zwangslizenzen begegnet werden kann; - der Fall, in dem ein Patent durch arglistiges Handeln erlangt worčen ist.
Die Gruppe nahm diese beiden Vorschläge nicht an.
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- Zum anderen könnte der Berechtigte anstelle der ursprling-lichen Anmeldung eine neue Anmeldung einreichen. Die neue Anmeldung würde, soweit sie keine neuen Bestandteile enthält, denselben Anmelde- und Prioritätstag wie die ursprüngliche Anmeldung erhalten. Gleichzeitig würde die ursprüngliche Anmeldung für die benannten Staaten, in denen die Entscheidung ergangen ist oder anerkannt wird, als zurückgenommen gelten. - Schliesslich sollte es dem Berechtigten offenstehen, lediglich eine Zurückweisung der ursprungmichen Anmeldung zu verlangen, ohne selbst eine neue Anmeldung einzureichen. (b) Stadium des Einspruchsverfahrens (Artikel 101)
48. Da das europäische Patent im Einspruchsverfahren bereits den Charakter eines Bundels nationaler Patente hat, die jeweils in den nationalen Patentregistern eingetragen werden, sollte nach Ansicht der Arbeitsgruppe das Europäische Patentamt in diesem Stadium denjenigen als Inhaber des Patents anerkennen, der als solcher im nationalen Patentregister eingetragen ist. Folgliph wäre, falls in einer nationalen Entscheidung das Recht auf das Patent einer anderen Person als dem ursprünglichen Anmelder zuerkannt wird, diese Entscheidung aber nicht in allen benannten Staaten anerkannt wird, das Europäische Patentamt wiederum mit dem Problem zweier Inhaber für dasselbe Patent konfrontiert. Die Arbeitsgruppe wog die einander entgegenstehenden Belange des Einsprechenden, der an einem einzigen, einheitlichen Einspruchsverfahren interessiert ist, und der beiden Inhaber, die ihr Recht auf das Patent in
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
uber die 10 Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg
1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemsinschaften, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnehmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/133/71 mit der Hassgabe, dass unter Punkt 3 noch einige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR/GT I/138/71 erwähnten Probleme geprüft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im Ministerium für Auswartige Angelegenheiten (Frankreich).
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Artikel 101 Einspruch (1) Innerhalb einer Frist von neun Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung gemäss Artikel 97 Absatz 4 kann jedermann beim Europäischen Patentamt gegen das erteilte europäische Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch ist mit Gründen zu versehen. Der Einspruch gilt erst als eingelegt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. (1a) + (1b) Artikel 23 Absätze 2 bis 4 ist auf einen Rechtsübergang des europäischen Patents während der in Absatz 1 vorgesehenen Frist oder der Dauer des Einspruchsverfahrens entsprechend anzuwenden. (2) + (2a) Weist jemand nach, dass er in einem Vertragsstaat oder in mehreren Vertragsstaaten aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung an Stelle des bisherigen Patentinhabers in das Patentregister dieses Staats oder dieser Staaten eingetragen ist, so tritt er auf Antrag in bezug auf diesen Staat oder diese Staaten an die Stelle des bisherigen Patentinhabers. Abweichend von Absatz 1 a gelten der bisherige Patentinhaber und derjenige, der sein Recht geltend macht, nicht als gemeinsame Inhaber, es sei denn, dass beide dies verlangen. (3) Die Einspruchsabteilung prüft, ob der Einspruch den Vorschriften dieses Uebereinkommens und der Ausführungsordnung genügt. Ist der Einspruch zulässig, so unterrichtet sie den Patentinhaber von dem eingelegten Einspruch und fordert ihn auf, sich innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zu der Einspruch zu äussern und Aenderungen der Beschreibung, der Patentansprüche und der Zeichnungen einzureichen. Diese Aenderungen dürfen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um dem Einspruch Rechnung zu tragen. Die Einspruchsabteilung teilt die Stellungnahmer und die Aenderungen der übrigen Beteiligten mit und fordert sie auf, wenn sie dies für sachdienlich erachtet, sich innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist hierzu zu äussern.
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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 6. Dezember 1971 B R / 139 / 71
AENDERUNGEN
ZUM
ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
ZUM
ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG
UND ZUM
ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG
- Stand vom 26. November 1971 -
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dem Verwaltungsrat aufgrund seiner Erfahrungen auf diesem Gebiet moglich sein werde, diese Frist anzupassen. Die Konferenz beschloss abschliessend, die Frist von 9 Monaten zu wählen. 125. Die Konferenz erklærte sich mit der Konzeption einverstanden, wonach sich die Frage eines Wechsels des Inhabers aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung im Fall des Einspruchs anders stellt als bei Patenterteilungsverfahren. Die erteilten Patente werden namlich in die nationalen Patentregister eingetragen, und das Europäische Patentamt erkennt diejenigen Personen als Patentinhaber an, die als solche in diesen Registern aufgeftuhrt sind.
Artikel 101 a - Einspruchsgrtnde 126. In Beantwortung einer Frage einer Delegation wurde festgestellt, dass der in Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe e genannte Nichtigkeitsgrund nicht als Einspruchsgrund in den Artikel 101 a ubernommen worden ist, weil ftur Fragen des Rechts auf das europäische Patent nach Artikel 15 allein die nationalen Gerichte zustendig sind.
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123. Die Konferenz stellte ferner fest, dass die 𝐡𝐛- satze 2. 3 und 4 folgende Fragen aufwerfen, mit deren Prtufung sie die Arbeitsgruppe I beauftragte:
- Zusammehheng zwischen Jbsatz 4 und Artikel 18 (vgl. Nummer 53); - Zusammenhang zwischen Absatz 3 und Artikel 56 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich Buchstabe c; - rechtliche Folgen einer Weigerung des Anmelders, die in Absatz 1 vorgesehenen Gebtuhren zu zahlen; wenn er mitteilt, dass er mit der Erteilung des europäischen Patents in der in Aussicht genommenen Fassung nicht einverstanden ist und zwar die Folgen, in bezug auf die Fortsetzung des Verfahrens vor der Prtufungsabteilung einerseits und in bezug auf den Ausgangspunkt ftur die Frist nach Artikel 107 a Absatz 1 andererseits.
Artikel 101 - Einspruch 124. Angesichte der Bemerkungen der nichtstaatlichen Organisationen stellte die Konferenz in erster Linie erneute Ueberlegungen in bezug auf die in diesem Artikel vorgesehene Frist an. Einige Delegationen schlugen vor, die Einspruchsfrist zu verkurzen, um den Wtanschen der Organisationen Rechnung zu tragen, die die Hauptinteressenten in dieser Frage seien, und um eine weitgehendere Anpassung an die nationalen Regelungen herbeizufuhren. Hierzu wurde hervorgehoben, dass die derzeitige Frist bereits einen Kompromiss derstelle und dass dem Einsprechenden die Ktglichkeit gegeben werden sollte, seine Unterlagen gut vorzubereiten, wodurch in den spateren Phasen des Verfahrens Zeit gewonnen wturde. Im utiigen sei es nicht ausgeschlossen, dass es
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RAGIERUNGSKONFIRREIS
UEBER DIE EINFUEHRUNG EINI 3 EUROPAEISIHEN PATENTL: TEILUNGSVERFAHRENS
- Sekreta: iat -
Brüssel, den 15. Mïrz 1972 BR / 168 / 72
BERICHT
uber die 5. Tagung der Regicrungskonferenz
Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens
Erster und dritter Teil 2. Teil = RR/169/72 (frlg t al, misk, 34 ) (Luxemilct, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)
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107. Die UNEPA hat sich ausserdem dafür ausgesprochen, im letzten Satz von Absatz 3 - Ubrigens wie auch in Artikel 103 keine Ermessensfreiheit der Einspruchsabteilung ("wenn sie dies fur sachdienlich erachtet") vorzusehen, sondern den ubrigen Beteiligten das Recht zuzugestehen, ihre Bemerkungen vorzutragen.
Artikel 105 a - Wirkung der Entscheidung 108. Die EIRMA und die IFIA haben vorgeschlagen, die Frage, welche Konsequenzen sich fur die Folgerechte eines Patents daraus ergeben, dass die Wirkungen eines widerrufenen Patents als von Anfang an nicht eingetreten gelten, in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu regeln.
Ausserdem hat die AIPPI eine Bestimmung angeregt, nach der fur den Fall, dass das Patent infolge eines Einspruchs widerrufen wird, die Wirkungen der Lizenzverträge bis zum Tage der Widerrufung weiterhin als eingetreten gelten, soweit die Verträge vor dem Widerrufungsbeschluss erfullt worden sind.
Artikel 106 a - Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers zu einem vor dem Europäischen Patentamt anhangigen Einspruchsverfahren 109. Die Aufnahme dieser Bestimmung in das Uebereinkommen ist von der EIRMA, der FICPI und der IHK unter Hinweis darauf, dass sie das Einspruchsverfahren komplizieren und verzogern wurde, abgelehnt worden. Die FICPI hat ferner bemerkt, dass jeder Dritte Bemerkungen zu einem Patent vortragen konne, gegen das ein Einspruchsverfahren anhangig sei, und dass das Europäische Patentamt diese Bemerkungen, sofern sie begrundet erscheinen, von Amts wegen prufen könnte.
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Artikel 97 - Erteilung des Europäischen Patents
103. Nach einem Vorschlag des CIFE sollte die in Absatz 1 vorgesehene Frist nicht an dieser Stelle, sondern in der Ausfuhrungsordnung festgelegt und zugleich auf zwei Monate verlangert werden. Hinsichtlich Absatz 3 schlagt diese Organisation vor, statt einer ausdrücklichen Entscheidung uber die Erteilung des Patents vorzusehen, dass das Patent automatisch in Kraft tritt, sobald die falligen Gebuhren bezahlt sind. Ferner erscheint es ihr zweifelhaft, ob die in Absatz 4 vorgesehene Mindestfrist von Nutzen sein wird.
Artikel 101 - Einspruch
104. Die IHK sowie ferner die EIRMA, die IFIA und die FICPI haben sich dafur ausgesprochen, die in Absatz 1 vorgesehene Frist auf sechs Monate zu verkurzen, um sie an die in verschiedenen einzelstaatlichen Regelungen geltende Frist anzugleichen. Die AIPPI hingegen lehnte eine solche Fristverkurzung ab, gleichgultig ob sie eine Aenderung der Fassung von Artikel 101 oder durch einen Beschluss des Verwaltungsrats nach Artikel 35 a Absatz 1 Buchstabe b herbeigefuhrt werde. 105. Die UNICE hat sich dafur ausgesprochen, fur die Entrichtung der Gebuhr fur den Einspruch eine weitere Frist von einem Monat vorzusehen. 106. Bei der Aussprache uber diesen Punkt haben die IHK und die UNEPA betont, dass das allgemeine Problem der Einhaltung der Fristen fur die Entrichtung der Gebuhren praktisch weitgehend gelost wäre, wenn den betroffenen Personen das Recht zugestanden wurde, beim Europäischen Patentamt ein laufendes Konto zu unterhalten. Sie haben demgemass vorgeschlagen, den Wortlaut von Artikel 5 Absatz 2 der Gebuhrenordnung in diesem Sinne zu Undern (vgl. Dok. BR/160/72, Nummer 166).
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Lïrz 1972 BR / 169 / 72
BERICHT
uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens
2. Teil
Anhörung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europaisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)
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CINQUIÈME PARTIE
PROCÉDURE D'OPPOSITION
Article 98
Opposition (1) Dans un délai de neuf mois à compter de la date de publication de la mention de la délivrance du brevet européen, toute personne peut faire opposition au brevet européen délivré, auprès de l'Office européen des brevets. L'opposition doit être formée par écrit et motivée. Elle n'est réputée formée qu'après paiement de la taxe d'opposition. (2) L'opposition au brevet européen affecte ce brevet dans tous les Etats contractants dans lesquels il produit ses effets. (3) Les tiers qui ont fait opposition sont parties, avec le titulaire du brevet, à la procédure d'opposition. (4) Si une personne apporte la preuve que, dans un Etat contractant, elle est inscrite au registre des brevets, en (4) ertu d'un jugement passé en force de chose jugée, aux lieu et place du titulaire initial, elle est, sur requête, substituée à ce dernier pour ledit Etat. Nonobstant les dispositions de l'article 117 , le titulaire initial du brevet et la personne qui fait ainsi valoir ses droits ne sont pas considérés comme co-propriétaires, à moins qu'ils ne demandent tous deux à l'être.
Cf. les règles 13 (Suspension de la procédure), 56 (Forme de l'opposition), 61 (Poursuite d'office de la procédure d'opposition), 62 (Transfert du brevet européen), 70 (Constatation de la perte d'un droit) et 91 (Interruption de la procédure)
Article 99
Motifs d'opposition L'opposition ne peut être fondée que sur les motifs selon lesquels: a) l'objet du brevet européen n'est pas brevetable aux termes des articles 50 à 55 : b) le brevet européen n'expose pas l'invention de façon suffisamment claire et complète pour qu'un homme de métier puisse l'exécuter: c) l'objet du brevet européen s'étend au-delà du contenu de la demande telle qu'elle a été déposée ou, si le brevet a été délivré sur la base d'une demande divisionnaire ou d'une nouvelle demande déposée en vertu de l'article 59, au-delà du contenu de la demande initiale telle qu'elle a été déposée.
Article 100
Examen de l'opposition (1) Si l'opposition est recevable, la division d'opposition examine si les motifs d'opposition visés à l'article 99 s'opposent au maintien du brevet européen.
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FUNFTER TEIL
EINSPRUCHSVERFAHREN
Artikel 98
Einspruch
(1) Innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents kann jedermann beim, Europäischen Patentamt gegen das erteilte europäische Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als eingelegt, wenn die Einspruchsgebühr entrichtet worden ist. (2) Der Einspruch erfaßt das europäische Patent für alle Vertragsstaaten, in denen es Wirkung hat. (3) Am Einspruchsverfahren sind neben dem Patentinhaber die Einsprechenden beteiligt. (4) Weist jemand nach. daß er in einem Vertragsstaat aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung anstelle des bisherigen Patentinhabers in das Patentregister dieses Staats eingetragen ist, so tritt er auf Antrag in bezug auf diesen Staat an die Stelle des bisherigen Patentinhabers. Abweichend von Artikel 117 gelten der bisherige Patentinhaber und derjenige. der sein Recht geltend macht, nicht als gemeinsame Inhaber, es sei denn, daß beide dies verlangen.
Vgl. Regeln 13 (Aussetzung des Verfahrens), 56 (Form des Einspruchs), 61 (Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen., 62 (Rechtsübergang des europaischen Patents), 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts) und 91 (Unterbrechung des Verfahrens)
Artikel 99
Einspruchsgründe Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, daß a) der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 50 bis 55 nicht patentfähig ist: b) das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie danach ausführen kann; c) der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer europäischen Teilanmeldung oder einer nach Artikel 59 eingereichten neuen europäischen Patentanmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
Artikel 100
Prüfung des Einspruchs (1) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Einspruchsabteilung, ob die in Artikel 99 genannten Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegensitehen.
PART V
OPPOSITION PROCEDURE
Article 98
Opposition (1) Within nine months from the publication of the mention of the grant of the European patent, any person may give notice to the European Patent Office of opposition to the European patent granted. Notice of opposition shall be filed in a written reasoned statement. It shall not be deemed to have been filed until the opposition fee has been paid. (2) The opposition shall apply to the European patent in all the Contracting States in which that patent has effect. (3) Opponents shall be parties to the opposition proceedings as well as the proprietor of the patent. (4) Where a person provides evidence that in a Contracting State, following a final decision, he has been entered in the patent register of such State instead of the previous proprietor. such person shall, at his request, replace the previous proprietor in respect of such State. By derogation from Article 117, the previous proprietor and the person making the request shall not be deemed to be joint proprietors unless both so request.
[^0]
Article 100
Examination of the opposition (1) If the opposition is admissible, the Opposition Division shall examine whether the grounds for opposition laid down in Artcile 99 prejudice the maintenance of the European patent.
[^0]: Cf. Rules 13 (Suspension of proceedings), 56 (Form of the notice of opposition), 61 (Continuation ex officio of the opposition proceedings), 62 (Transfer of the European patent), 70 (Noting of loss of rights) and 91 (Interruption of proceed. ings)
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION
INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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la renonciation ou l'extinction du brevet qui. normalement. n'ont d'effet qu'ex nunc. La régle. mentation de cette question est laissée naturellement à la législation nationale, s'agissant de problèmes qui affectent le brevet européen après sa délivrance. Pour les mêmes raisons les Etats membres des Communautés européennes en particulier ont prévu, dans la deuxième convention (Article 56. paragraphe 4), une réglementation prévoyant la possibilité d'une action en nullité contre un brevet communautaire, même si celui-ci s'est éteint. Les Etats membres des Communautés européennes ont toutefois considéré qu'il y aurait un avantage certain sur le plan de la rationalisation de la procédure si l'on prévoyait une règle analogue dans le cadre de la première convention pour la phase de l'opposition qui se déroule après la délivrance du brevet européen. Tout intéressé aurait ainsi la possibilité d'obtenir la révocation du brevet avec effet ex tunc même lorsqu'il a été renoncé au brevet européen ou lorsque celui-ci s'est éteint pour tous les Etats désignés. sans devoir recourir à une série de procédures nationales en nullité dans chacun des Etats désignés. Il convient. en outre, de considérer que cette possibilité est déjà ouverte par le texte actuel de l'article 98 lorsque la renonciation ou l'extinction du brevet européen a pris effet dans un ou plusieurs Etats contractants désignés, à condition que le brevet européen soit resté en vigueur au moins dans un Etat contractant. La proposition des Etats membres des Communautés européennes ne fait qu'étendre cette possibilité au cas limite où la renonciation ou l'extinction ont pris effet pour tous les Etats contractants désignés.
5 Article 101, paragraphe 2
Il est proposé de retenir la rédaction suivante pour cette disposition: «Si la division d'opposition estime que les motifs d'opposition visés à l'article 99 ne s'opposent pas au maintien du brevet sans modification, elle rejette l'opposition.
Motivation:
Le membre de phrase «lorsqu'une modification du fascicule du brevet n'est pas nécessaire» contenu dans le texte actuel de cette disposition devrait être remplacé par le texte proposé car il risque de conduire à une interprétation erronée. La structure de l'article 101 distingue nettement entre les trois résultats possibles de la procédure: révocation du brevet (paragraphe premier), maintien du brevet sans modification (paragraphe 2), maintien du brevet dans un texte modifié (paragraphe 3).
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vermeintliche Verletzer eines widerruflichen Patents für die Zeit bis zum Verzicht bzw. zum Erlöschen des Patents gegebenenfalls zu haften haben, da sowohl der Verzicht als auch das Erlöschen in der Regel lediglich ex nunc wirken. Die Regelung dieser Fälle wird natürlich dem nationalen Recht überlassen, da es sich hierbei um Fragen handelt, die das europäische Patent nach dessen Erteilung berühren. Aus diesem Grund haben übrigens die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften im Zweiten Übereinkommen (Artikel 56 Absatz 4) eine Regelung vorgesehen, nach der ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines Gemeinschaftspatents auch dann gestellt werden kann, wenn dieses bereits erloschen ist. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften glauben jedoch, daß es aus Gründen der Verfahrensrationalisierung eindeutig von Vorteil wäre, eine entsprechende Vorschrift auch im Ersten Übereinkommen für die Phase des Einspruchs vorzusehen, die nach der Erteilung des europäischen Patents liegt. Jeder Betroffene könnte somit erreichen, daß das Patent mit Wirkung ex tunc widerrufen wird, auch wenn auf das europäische Patent für alle benannten Staaten verzichtet worden ist oder wenn es für alle benannten Staaten erloschen ist; er wäre nicht gezwungen, in jedem benannten Staat ein nationales Nichtigkeitsverfahren einzuleiten. Zu berücksichtigen ist auch, daß diese Möglichkeit bereits nach dem derzeitigen Wortlaut des Artikels 98 gegeben ist, wenn der Verzicht auf das europäische Patent oder dessen Erlöschen bereits in einem oder mehreren der benannten Vertragsstaaten wirksam geworden ist und das europäische Patent in mindestens einem Vertragsstaat weitergilt. Durch den Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften wird diese Möglichkeit lediglich auf den Grenzfall ausgedehnt, daB der Verzicht bzw. das Erlöschen für alle benannten Vertragsstaaten wirksam geworden ist.
5 Artikel 101 Absatz 2
Diese Bestimmung sollte wie folgt formuliert werden: „Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, daß die in Artikel 99 genannten Einspruchsgründe einer Aufrechterhaltung des Patents in unveränderter Form nicht entgegenstehen, so weist sie den Einspruch zurück."
Begründung:
Die im derzeitigen Wortlaut dieser Bestimmung enthaltenen Worte ,,wenn eine Änderung der Patentschrift nicht erforderlich ist" sollten wie vorgeschlagen ersetzt werden, da sie zu einer irrigen Auslegung führen könnten. In Artikel 101 wird deutlich zwischen den drei möglichen Ergebnissen des Verfahrens unterschieden: Widerruf des Patents (Absatz 1), Aufrechterhaltung des Patents in unveränderter Form (Absatz 2) und Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Form (Absatz 3). national law to lay down the rules governing this point since the issues involved affect the European patent after grant. For the same reason the Member States of the European Communities have laid down a rule in the Second Convention (Article 56, paragraph 4), permitting revocation proceedings against a Community patent even where the latter has lapsed. The Member States of the European Communities however considered that it would certainly be desirable from the point of view of the rationalisation of the procedure if a similar rule for opposition after the grant of the European patent were included in the First Convention. Any interested party would thus be able to obtain revocation of a patent with ex tunc effect, even where the patent has been surrendered or has lapsed for all the designated States, without having to file a series of national revocation proceedings in each of the designated States. It should also be borne in mind that this possibility already exists under the present text of Article 98 where the revocation or lapse of the European patent has taken effect in one or more designated Contracting States, provided that the European patent has remained in force in at least one Contracting State. The proposal put forward by the Member States of the Communities merely extends this possibility to extreme cases where the revocation or lapse has taken effect in all of the designated Contracting States.
5 Article 101, paragraph 2
It is proposed that the following wording be adopted for this provision: "If the Opposition Division is of the opinion that the grounds for opposition mentioned in Article 99 do not prejudice the maintenance of the patent unamended, it shall reject the opposition."
Reason:
The phrase "if there is no need to amend to amend the specification" in the present text of this provision should be replaced by the proposed text since the provision as it stands could lead to an erroneous interpretation. The structure of Article 101 makes a clear distinction between the three possible results of the procedure: revocation of the patent (paragraph 1), maintenance of the patent unamended (paragraph 2), maintenance of the patent in amended form (paragraph 3).
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Les Etats membres des Communautés européennes ont formulé les propositions d'amendements aux projets de convention instituant un système européen de délivrance de brevets et de règlement d'exécution contenues dans le présent document en liaison avec les travaux menés dans le cadre du Conseil des Communautés européennes pour l'élaboration du projet de convention relative au brevet européen pour le marché commun, ci-après dénommée «deuxième convention».
A. CONVENTION
1 Titre de la convention
Il est proposé d'ajouter entre parenthèses. à la suite du titre de la convention, le titre abrégé suivant afin que ce titre abrégé puisse être employé pour citer la présente convention, notamment dans la convention sur le brevet communautaire: -Convention sur le brevet européen»
2 Article 22, paragraphe 3
Il est proposé de rectifier, dans le texte en langue anglaise, le dernier mot de ce paragraphe, -appellant -, par - party making the objection
3 Article 59, paragraphe premier
Il est proposé de rectifier, dans le texte en langue anglaise, les mots - following the final decision» par - after the decision has become final».
4 Article 98
Il est proposé d'insérer un nouveau paragraphe 2a ainsi rédigé: «(2a) L'opposition peut être formée même lorsqu'il a été renoncé au brevet européen ou lorsque celui-ci s'est éteint pour tous les Etats désignés-
Motivation:
Cet amendement tend à reconnaître le besoin, tel qu'il s'est manifesté sur le plan national, d'entamer une action conduisant à la révocation d'un brevet européen, même lorsque ledit brevet a cessé d'exister à la suite d'une renonciation explicite de son titulaire ou de son extinction (par exemple à la suite du non-paiement d'une taxe nationale). A défaut d'une telle possibilité, en effet, un contrefacteur présumé d'un brevet révoable pourrait voir engagee sa responsabilité pour la période précedant
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Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften unterbreiten im vorliegenden Dokument Anderungsvorschläge zu den Entwürfen eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren und einer Ausführungsordnung; diese Vorschläge werden im Zusammenhang mit den Beratungen gemacht, die im Rahmen des Rates der Europäischen Gemeinschaften bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines Übereinkommens über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt nachstehend ,,Zweites Übereinkommen" genannt stattfinden.
A. ÜBEREINKOMMEN
1 Titel des Übereinkommens
Hinter dem Titel des Übereinkommens sollte als Kurztitel in Klammern "Europäisches Patentübereinkommen" hinzugefügt werden: der Kurztitel sollte für Bezugnahmen auf dieses Cbereinkommen und insbesondere im Übereinkommen über das Gemeinschaftspatent verwendet werden können.
2 Artikel 22 Absatz 3
Im englischen Text sollte das letzte Wort dieses Absatzes ,,appellant" in ,,party making the objection" berichtigt werden.
3 Artikel 59 Absatz 1
Im englischen Text sollten die Worte ,following the final decision" in ,after the decision has become final" berichtigt werden.
4 Artikel 98
Es sollte ein neuer Absatz 2a folgenden Wortlauts eingefügt werden: ,(2a) Der Einspruch kann auch eingelegt werden, wenn für alle benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet worden ist oder wenn das europäische Patent für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist."
Begründung:
Mit dieser Änderung soll dem auf nationaler Ebene entstandenen Bedürfnis Rechnung getragen werden, den Widerruf eines europäischen Patents auch dann betreiben zu können, wenn der Patentinhaber auf das Patent ausdrücklich verzichtet hat oder das Patent (beispielsweise infolge der Nichtentrichtung einer nationalen Gebühr) erloschen ist und infolgedessen nicht mehr besteht. Wird eine solche Möglichkeit nämlich nich: vorgeseher.. so würde der
In connection with the work carried out in the Council of the European Communities for the drawing up of a Draft Convention for the European Patent for the Common Market, hereinafter referred to as the "Second Convention", the Member States of the European Communities have set forth in this document proposals for amendments to the drafts of the Convention establishing a European System for the Grant of Patents, and of the Implementing Regulations.
A. THE CONVENTION
1 Title of the Convention
It is proposed that the following abbreviated title be added in brackets after the title of the Convention so that the abbreviated title can be used to refer to this Convention, in particular in the Community Patent Convention: "European Patent Convention"
2 Article 22, paragraph 3
It is proposed that in the English text the last word in this paragraph, "appellant" be corrected to read "party making the objection".
3 Article 59, paragraph 1
It is proposed that in the English text the words "following the final decision" be corrected to read "after the decision has become final".
4 Article 98
It is proposed that a new paragraph 2a, worded as follows, be inserted: "(2a) An opposition may be filed even if the European patent has been surrendered or has lapsed for all the designated States."
Reason:
This amendment takes account of the need, as demonstrated on the national level, for proceedings to be initiated for the revocation of a European patent even where that patent has ceased to exist after the proprietor has expressly surrendered it or after it has lapsed (e.g. as a result of non-payment of a national fee). In the absence of such a possibility, a presumed infringer of a revocable patent might be held liable for the period preceding the surrender or the lapse of the patent which normally only have .ex nunc" effect. It has. of course, been left to
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Original: Deutsch/Englisch/Französisch English/French/German Allemand/Anglais/Français
M/14 12. April 1973 12 April 1973 12 avril 1973
STELLUNGNAHME
DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
COMMENTS
BY THE MEMBER STATES OF THE EUROPEAN COMMUNITIES
PRISE DE POSITION DES ÉTATS MEMBRES DES COMMUNAUTÉS EUROPÉENNES
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)
(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN
zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS
on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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biffant les mots «teneur», "terms- et «Inhalt» ou tout au moins en remplaçant. dans ie texte français, le mot «teneur» par le mot «contenu».
En adoptant la proposition préférée, l'article 67 par. 1. lère partie serait rédigé comme suit: «L'étendue de la protection conférée par le brevet européen ou par la demande de brevet est déterminée par les revendications».
10 Articles 93 - Requète en examen - et 94 Prorogation du délai de présentation de la requête en examen
Au sujet de cet important article. le COPRICE estime qu'd faut distinguer deux périodes:
1. Pendant la période transitoire, le Conseil d'administration doit jouir d'un grand pouvoir discrétionnaire pour proroger le délai de présentation de la requête en examen. Ceci afin d'éviter que les demandes de brevet européen ne puissent pas être instruites à temps ou d'une façon non satisfaisante. Dans ce but. on pourrait ajouter à l'article 94 par. 1 la notion d'intérêt général dans les motifs autorisant le Conseil d'acministration à proroger le délai. 2. Pendant la période définitive. on pourrait instaurer un examen rapide qui semble préférable; toutefois, le COPRICE ne sous-estime pas certains avantages d'un examen différé. En tout état de cause. ce que le COPRICE souhaite unanimement c'est que l'examen de brevetabilité, une fois entamé, se déroule rapidement.
On rappelle enfin que l'Office européen pourra se prévaloir des dispositions de l'article 161 par. 1, relatives à l'extension progressive du champ d'activité de l'Office Européen des Brevets.
11 Article 98 - Opposition
Le délai de neuf mois prévu dans cet article semble excessif. Afin de raccourcir autant que possible la procédure qui. comme souligné au début, est très longue et compliquée, le COPRICE propose d'abréger le délai en question de neuf à six mois.
12 Article 107 - Délai et forme
On propose de subdiviser en deux périodes le délai prévu dans cet article:
- deux mois pour la procédure de recours - deux mois supplémentaires pour présenter les motifs et payer les taxes.
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werden, wenn die Worte ,,teneur", ,,terms" und ,Inhalt" gestrichen würden oder zumindest - in der französischen Fassung - das Wort ,,teneur" durch das Wort ,,contenu" ersetzt würde. Bei Annahme des von COPRICE vorgezogenen Vorschlags erhielte Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung: Der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt."
10 Artikel 93 - Prüfungsantrag - und 94 - Verlängerung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags
Hinsichtlich dieses wichtigen Artikels sollten nach Ansicht von COPRICE zwei Zeiträume unterschieden werden:
1. Während der Übergangszeit muß der Verwaltungsrat über eine große Ermessensfreiheit verfügen, um die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags zu verlängern und auf diese Weise zu vermeiden, daf die europäischen Patentanmeldungen nicht fristgerecht oder nicht zufriedenstellend bearbeitet werden können. Zu diesem Zweck könnte in Artikel 94 Absatz 1 den Gründen, die den Verwaltungsrat zur Verlängerung der Frist ermächtigen, der Begriff des allgemeinen Interesses hinzugefügt werden. 2. Für die Zeit nach der Übergangszeit könnte eine rasche Prüfung - die wohl vorzuziehen ist eingeführi werden; COPRICE unterschätzt jedoch nicht gewisse Vorteile einer aufgeschobenen Prüfung. Auf alle Fälle hält es COPRICE übereinstimmend für wünschenswert, daß die Prüfung der Patentierbarkeit, wenn sie erst einmal aufgenommen worden ist, rasch vonstatten geht. Schließlich sei darauf hingewiesen, daß das Europäische Patentamt den Artikel 161 Absatz 1 betreffend die stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts zur Anwendung bringen kann.
11 Artikel 98 - Einspruch
Die in diesem Artikel vorgesehene Frist von neun Monaten erscheint zu lang. COPRICE schlägt vor, im Hinblick auf eine möglichst weitgehende Verkürzung des Verfahrens, das - wie eingangs dargelegt - sehr lang und kompliziert ist, die betreffende Frist von neun auf sechs Monate zu verkürzen.
12 Artikel 107 - Frist und Form
Es wird vorgeschlagen, die in diesem Artikel vorgesehene Frist in folgende zwei Zeitabschnitte aufzuteilen:
- zwei Monate für das Beschwerdeverfahren, - zwei zusäzliche Monate für die Begründung und die Enrichiung der Gebühren. "teneur", "terms" and "Inhalt" or at least by replacing the word "teneur" by "contenu" in the French text. If the former proposal were adopted, the 1st part of Article 67, paragraph 1, would read as follows: "The extent of the protection conferred by a European patent or a European patent application shall be determined by the claims."
10 Article 93 - Request for examination - and Article 94 - Extension of the period within which requests for examination may be filed
COPRICE considers that a distinction should be made between two periods in this important Article:
1. During the transitional period the Administrative Council must have broad discretionary powers to extend the period within which requests for examination may be filed. This is in order to avoid a situation where European patent applications cannot be examined in due time or in a satisfactory manner. To this end in Article 94, paragraph 1, the concept of public interest could be added to the grounds on the basis of which the Administrative Council may extend the period. 2. During the definitive period a system of rapid examination could be established, and this would appear preferable; however, COPRICE does not underestimate the fact that there may be certain advantages in deferred examination. In any event it is the unanimous wish of COPRICE that, once an examination as to patentability has been started, it should be carried out quickly. Finally, it is pointed out that the European Patent Office will be able to avail itself of the provisions of Article 161, paragraph 1, relating to the progressive expansion of its field of activity.
11 Article 98 - Opposition
The period of nine months laid down in this Article would seem to be excessive. In order to shorten as much as possible the procedure which, as pointed out at the beginning of this note, is very long and complicated, COPRICE proposes that the period in question should be reduced from nine to six months.
12 Article 107 - Time limit and form of appeal It is proposed that the period laid down in this Article should be sub-divided into two parts:
- two months for instituting appeal proceedings - two additional months for the submission of the grounds on which the appeal is based and for the payment of the fees.
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STELLUNGNAHME DES
COPRICE
Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne
COMMENTS BY
COPRICE
Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne
PRISE DE POSITION DU
COPRICE
Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne
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MƯNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973
(Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)
(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN
zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS
on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION
sur les documents préparatoires
publiées par le
Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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être reconnue dans le cadre de l'article 94 , non pas comme une faveur laissée à la discrétion du Conseil d'administration. mais comme un droit automatiquement ouvert par l'allongement des délais décidé par le Conseil.
Article 98 - Opposition
13 La CONFÉRENCE PERMANENTE est favorable à l'existence d'une procédure d'opposition. dans la mesure surtout où elle constitue la seule procédure contradictoire ouverte devant une instance européenne sur la validité et l'étendue du brevet européen. Cette procédure est de nature à favoriser l'élaboration d'une doctrine commune sur ces deux problèmes majeurs laissés en principe à l'appréciation des tribunaux nationaux.
Article 104 - Intervention du contrefacteur dans la procédure d'opposition
14 La CONFÉRENCE PERMANENTE est favorable à la possibilité donnée au contrefacteur présumé contre lequel a été introduite une action en contrefaçon d'intervenir dans une procédure d'opposition pendante. Elle estime que. pour répondre aux préoccupations qu'elle a exprimées à propos de l'article 67. devrait être également examinée une extension de cette disposition, qui permettrait au contrefacteur présumé contre lequel a été introduite une action de demander l'avis de l'Office européen des brevets sur la validité et la portée du brevet en cause par voie d'action directe.
Article 124 - Rapport complémentaire de recherche européenne
15 La CONFÉRENCE PERMANENTE est favorable à la possibilité donnée à l'Office européen des brevets de demander à tout moment à l'Institut international des brevets un avis documentaire complémentaire sur l'état de la technique, notamment dans le cas prévu par l'article 156 de la convention. Seul l'Office européen des brevets, qui a la responsabilité de la délivrance du titre, doit être juge de l'opportunité de cette demande, compte tenu des éléments dont il dispose pour prendre sa décision.
Article 166 - Réserves
16 La CONFÉRENCE PERMANENTE déplore la possibilité laissée aux Etats de faire des réserves, valables pour une période de dix années, tant en ce qui concerne la brevetabilité des produits alimentaires et pharmaceutiques et des produits agricoles ou horticoles, qu'en ce qui concerne la durée de validité du brevet européen. Elle admettrait. si une telle facilité devait favoriser la ratification de la Convention, que ces réserves puissent être stipulées pour une durée maximale de cinq ans.
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im Rahmen des Artikels 94 nicht als eine im Ermessen des Verwaltungsrats liegende Gunst, sondern als ein Recht zuerkannt werden, das ihnen aufgrund der vom Verwaltungsrat beschlossenen Verlängerung der Fristen automatisch zusteht.
Artikel 98 - Einspruch
13 Die STÄNDIGE KONFERENZ begrüßt es, daß es ein Einspruchsverfahren gibt, und zwar vor allem insofern, als dieses das einzige öffentliche kontradiktorische Verfahren vor einer europäischen Instanz über die Gültigkeit und den Umfang des europäischen Patents darstellt. Dieses Verfahren könnte die Ausarbeitung einer gemeinsamen Doktrin für diese beiden wichtigen Fragen begünstigen, die im Prinzip dem Ermessen der nationalen Gerichte überlassen bleiben.
Artikel 104 - Beitritt des Patentverletzers zum Einspruchsverfahren
14 Die STÄNDIGE KONFERENZ begrüßt es, daß der vermeintliche Patentverletzer, gegen den eine Verletzungsklage erhoben worden ist, einem anhängigen Einspruchsverfahren beitreten kann. Sie ist der Ansicht, daß - um ihren zu Artikel 67 vorgetragenen Bedenken Rechnung zu tragen - außerdem eine Ausweitung dieser Bestimmung geprüft werden sollte, die es dem vermeintlichen Patentverletzer, gegen den Klage erhoben worden ist, ermöglichen würde, unmittelbar beim Europäischen Patentamt eine Stellungnahme über die Gültigkeit und die Tragweite des betreffenden Patents zu beantragen.
Artikel 124 - Ergänzender europäischer Recherchenbericht
15 Die STÄNDIGE KONFERENZ begrüßt es, daß dem Europäischen Patentamt die Möglichkeit gegeben ist, jederzeit und insbesondere in dem in Artikel 156 des Übereinkommens vorgesehenen Fall beim Internationalen Patentinstitut einen ergänzenden Bericht über den Stand der Technik einzuholen. Es muß allein Sache des Europäischen Patentamts sein, das für die Erteilung des Titels verantwortlich ist, unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Angaben darüber zu befinden, ob die Einholung dieses Berichts angezeigt ist.
Artikel 166 - Vorbehalte
16 Die STÄNDIGE KONFERENZ bedauert, daß den Staaten die Möglichkeit belassen bleibt, während eines Zeitraums von 10 Jahren sowohl hinsichtlich der Patentierbarkeit der Nahrungs- und Arzneimittel und der Agrar- oder Gartenbauerzeugnisse als auch in bezug auf die Laufzeit des europäischen Patents Vorbehalte geltend zu machen. Falls durch eine solche Möglichkeit die Ratifizierung des Übereinkommens erleichtert werden kann, so würde sie sich damit einverstanden erklären, daß diese Vorbehalte für eine Höchstdauer von fünf Jahren eingelegt werden können. them under Article 94, not as a favour left to the discretion of the Administrative Council, but as a right which is automatically granted where the Council decides to extend the period in question.
Article 98 - Opposition
13 The STANDING CONFERENCE is in favour of there being opposition proceedings particularly since they constitute the only proceedings which may be brought before a European body involving a dispute as to the validity and extent of a European patent. These proceedings are likely to encourage the development of common jurisprudence on these two major problems which have basically been left to the interpretation of national courts.
Article 104 - Intervention of the infringer in the opposition proceedings
14 The STANDING CONFERENCE supports the possibility accorded to the assumed infringer against whom proceedings for infringement have been instituted to intervene in opposition proceedings. It considers that, in order to take account of the concern expressed with regard to Article 67, the possibility of extending this provision should be examined so that an assumed infringer against whom proceedings for infringement have been instituted may request the opinion of the European Patent Office as to the validity and scope of the patent in question by means of direct action.
Article 124 - Supplementary European search report
15 The STANDING CONFERENCE supports the possibility accorded to the European Patent Office to obtain at any time a supplementary search report on the state of the art from the International Patent Institute, particularly in the case provided for under Article 156 of the Convention. The European Patent Office, which is responsible for the grant of the patent, must be the sole judge of the desirability of obtaining a supplementary report having regard to the information at its disposal for taking its decision on the application.
Article 166 - Reservations
16 The STANDING CONFERENCE deplores the option granted to the Contracting States to make reservations, which will be valid for a period of ten years, both as concerns the patentability of food and pharmaceutical products and agricultural or horticultural processes and as concerns the period of validity of European patents. If it is felt that such an option would encourage States to ratify the Convention, it could accept these reservations being limited to a maximum period of five years.
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STELLUNGNAHME DER
StKIHK
Ständige Konferenz der Industrie- und Handelskammern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
COMMENTS BY
CPCCI Standing Conference of the Chambers of Commerce and Industry of the European Economic Community
PRISE DE POSITION DE LA
CPCCI Conférence Permanente des Chambres de Commerce et d'Industrie de la Communauté Économique Européenne
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN
zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
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PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Cette correction est nécessaire pour faire concorder la version allemande avec les versions anglaise et française, qui rendent le sens exact.
Article 96, paragraphe 2(b)
5 Proposition:
Il faut supprimer les mots «et d'impression».
Motif:
Dans le but de simplifier la procédure, il est préférable de prévoir une taxe de délivrance d'un montant tel qu'il couvre les frais moyens d'impression.
6 Remarque: A l'article 101, paragraphe 3(b), la taxe d'impression doit être maintenue.
Article 98, paragraphe 1
7 Proposition:
A la première ligne, le mot «neuf» doit être remplacé par «six».
Motif:
Dans le cas d'un délai de neuf mois, le breveté et le public ne sauraient que fort tard si le brevet a fait l'objet ou non d'une opposition. Or, le breveté et le public ont un intérêt justifié à ce que cette information ne soit pas retardée sans nécessité. Comme les pays qui prévoient une possibilité d'opposition imposent en général un délai de trois mois, un délai de six mois pour l'introduction d'une opposition contre un brevet européen suffira sûrement, d'autant plus que le public aura déjà eu connaissance plus tôt de la demande par l'effet de sa publication selon l'article 92.
Article 104
8 Proposition:
A la quatrième ligne, après le mot «encontre», il faut ajouter: «ou qu'il a introduit, en raison d'une mise en demeure, une action visant à déterminer qu'il n'a pas contrefait le brevet».
Motif:
Celui qui est menacé d'une action en contrefaçon de brevet devrait disposer de la même possibilité que celui contre qui une action en contrefaçon a été introduite: mais seulement dans le cas où il a réagi .u-mème par une action.
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Begründung:
Die Korrektur ist erforderlich, um den deutschen Text an den englischen und französischen Text anzupassen, die den richtigen Sinn wiedergeben.
Artikel 96, Absatz (2) b
5 Vorschlag:
Die Worte ,,und die Druckkostengebühr" werden gestrichen.
Begründung:
Im Interesse einer Vereinfachung des Verfahrens ist es besser, eine Erteilungsgebühr solcher Höhe vorzusehen, daß sie die durchschnittlichen Druckkosten deckt.
6 Anmerkung: In Art. 101(3)b sollen die Druckkosten beibehalten werden.
Artikel 98, Absatz (1)
7 Vorschlag: In Zeile 1 wird das Wort ,,neun" durch ,,sechs" ersetzt.
Begründung:
Bei einer Frist von 9 Monaten würden Patentinhaber und Öffentlichkeit erst sehr spät erfahren, ob das Patent mit Einspruch angegriffen wird oder unbeanstandet geblieben ist. Der Patentinhaber und die Offentlichkeit haben aber ein berechtigtes Interesse daran, daß diese Unterrichtung nicht unnötig verzögert wird. Da in Ländern, die einen Einspruch vorsehen, die Einspruchsfrist regelmäßig 3 Monate beträgt, wird eine Frist von 6 Monaten zur Erzielung eines Einspruchs gegen ein europäisches Patent sicherlich ausreichen, zumal die Offentlichkeit bereits früher über die Patentanmeldung durch deren Veröffentlichung gemäß Art. 92 Kenntnis hatte.
Artikel 104
8 Vorschlag:
In Zeile 4 ist nach den Worten ,,worden ist" einzufügen ,,oder daß er aufgrund einer Verwarnung eine Klage auf Feststellung, daß er das Patent nicht verletzt hat, erhoben hat".
Begründung:
Ein wegen Verletzung des Patentes Verwarnter sollte die gleiche Möglichkeit haben wie ein Beklagter: jedoch nur dann, wenn er dagegen Klage erhoben hat.
Grounds:
The correction is necessary in order to adapt the German text to the English and French texts which provide the correct sense.
Article 96, paragraph 2(b)
5 Proposal:
The words "and printing" to be deleted.
Grounds:
In the interest of simplifying the procedure it is better to provide a granting fee of an amount which covers the average printing costs.
6 Note: The printing costs are to be retained in Article 101, paragraph 3(b).
Article 98, paragraph 1
7 Proposal: The word "nine" to be replaced by "six" in line 1.
Grounds:
With a term of 9 months, the patentee and public would only learn at a very late date whether the patent has been opposed or has remained unopposed. The patentee and the public have however a justified interest in this information not being unnecessarily delayed. Since in countries which provide for an opposition, the opposition term generally amounts to 3 months, a term of 6 months would certainly be sufficient for filing an opposition against a European patent, particularly as the public had already known of the patent application through the publication thereof according to Article 92.
Article 104
8 Proposal:
In line 4, after the word "him", insert the words: "or that as a result of a warning he has instituted proceedings to establish that he has not infringed the patent".
Grounds:
A person cautioned for infringing the patent should have the same possibility as a defendant; however only when he has lodged a complaint.
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Original: Deutsch German (1) Allemand (2)
M/21
2. April 1973
2 April 1973 2 avril 1973
STELLUNGNAHME DER
UNEPA
Union Europäischer Patentanwälte
COMMENTS BY
UNEPA Union of European Patent Agents
PRISE DE POSITION DE
L'UNEPA
Union des Conseils en brevets européens
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN
zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS
on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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européen des brevets devrait pouvoir considérer que la demande est retirée lorsque le demandeur ne défère pas aux invitations qui lui ont été adressées.
11 A l'occasion de la discussion de l'article 125, qui a eu lieu lors de la sixième session, la Conférence Intergouvernementale «a constaté que l'Office européen des brevets ne pourra pas délivrer plus qu'un brevet européen à la même personne pour la même invention faisant l'objet de demandes ayant la même date de dépôt» (rapport, point 49). Toutefois, le Gouvernement norvégien est d'avis qu'il ressort de l'article 52, paragraphe 3, que le fait que des demandes soient déposées à la même date ne crée nullement d'obstacle de nouveauté pour ces demandes et qu'un demandeur peut donc déposer plusieurs demandes à la même date sans qu'il en résulte un préjudice pour lui. Dans ces conditions, il conviendrait d'énoncer expressément dans la convention la restriction potentielle telle qu'elle a été constatée lors de la sixième session.
12 Aux termes de l'article 139, paragraphe 3, les Etats contractants peuvent prévoir que, lorsqu'une invention est exposée à la fois dans un brevet national et dans un brevet européen ayant la même date de dépôt. ces deux brevets peuvent ou non assurer simultanément la protection de l'invention en question. Le Gouvernement norvégien demande s'il est justifié d'autoriser les Etats à révoquer le brevet européen en pareil cas. Une telle faculté semble particulièrement contestable lorsque le brevet européen et le brevet national appartiennent à des inventeurs différents.
13 L'article 153 ne traitant que de l'Office européen des brevets en tant qu'Office désigné dans le cadre du Traité de Coopération en matière de brevets, il conviendrait de supprimer au paragraphe 2 la référence à l'article 39, paragraphe 1, du Traité de Coopération. Par ailleurs, il conviendrait d'ajouter à l'article 155 un second paragraphe correspondant à l'article 153, paragraphe 2, mais comportant une référence à la taxe nationale prévue à l'article 39, paragraphe 1, du Traité de Coopération.
14 Il convient d'attirer l'attention sur le cas où le demandeur désigne un ou plusieurs Etats européens qui ont fait usage de la possibilité de réserve prévue à l'article 64, paragraphe 2, lettre a), du Traité de Coopération en matière de brevets. En pareil cas il convient d'avoir recours, outre les dispositions du Traité de Coopération lui-même, à la déclaration faite par l'Etat en question. Pour couvrir ce cas, il conviendrait d'ajouter un paragraphe 3 à l'article 155 .
15 Aux termes de l'article 157, paragraphe 1, la publication. en vertu du Traité de Coopération, d'une demande internationale pour laquelle l'Office européen est désigné remplace la publication de la demande de brevet européen. Cette disposition. conjuguée à celle prévue à l'article 150, paragraphe 3, semble avoir pour conséquence que la demande internationale en question constitue un clement de l'état de la technique. conformément à
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Europäische Patentamt eine Anmeldung als zurückgenommen ansehen können, wenn der Anmelder einer Aufforderung nicht nachkommt.
11 Im Zusammenhang mit Artikel 125 wurde auf der 6. Tagung der Regierungskonferenz „festgestellt, daB das Europäische Patentamt ein und derselben Person für dieselbe Erfindung, für die Anmeldungen mit dem gleichen Anmeldedatum vorliegen, nur ein europäisches Patent erteilen kann" (Nr. 49 des Berichts). Nach Meinung Norwegens ergibt sich jedoch aus Artikel 52 Absatz 3, daß am gleichen Tag eingereichte Anmeldungen im Verhältnis zueinander keineswegs neuheitsschädlich sind und daB ein Anmelder somit ohne Nachteil für sich selbst mehrere Anmeldungen am selben Tag einreichen kann. Unter diesen Umständen sollte eine mögliche Beschränkung, wie sie auf der 6. Tagung festgelegt wurde, im Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen werden.
12 Nach Artikel 139 Absatz 3 können die Vertragsstaaten vorschreiben, ob eine Erfindung, die sowohl in einem nationalen Patent als auch in einem europäischen Patent mit gleichem Anmeldetag offenbart ist, gleichzeitig durch nationale und europäische Patente geschützt werden kann. Die norwegische Regierung bezweifelt, daB es richtig ist, es den Staaten zu gestatten, in diesen Fällen das europäische Patent für nichtig zu erklären. Dies dürfte besonders dann zweifelhaft sein, wenn das europäische Patent und das nationale Patent verschiedenen Erfindern gehören.
13 Da Artikel 153 das Europäische Patentamt nur in seiner Eigenschaft als Bestimmungsamt im Sinne des Zusammenarbeitsvertrags behandelt, sollte in Absatz 2 die Bezugnahme auf Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags gestrichen werden. Hingegen sollte dem Artikel 155 ein dem Artikel 153 Absatz 2 entsprechender zweiter Absatz - mit Bezug auf die nationale Gebühr nach Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags - hinzugefügt werden.
14 Es sei auf den Fall aufmerksam gemacht, in dem der Anmelder einen oder mehrere europäische Staaten auswählt, die von dem Vorbehalt nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags Gebrauch gemacht haben. In diesem Fall muß die von einem solchen Staat abgegebene Erklärung zusätzlich zu den Bestimmungen des Zusammenarbeitsvertrags berücksichtigt werden. Dem Artikel 155 sollte ein Absatz 3 hinzugefügt werden, der diese Variante erfaßt.
15 Nach Artikel 157 Absatz 1 tritt die Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nach dem Zusammenarbeitsvertrag, in der das Europäische Patentamt benannt ist, an die Stelle der europäischen Veröffentlichung. Diese Bestimmung dürfte in Verbindung mit Artikel 150 Absatz 3 zur Folge haben, daB eine solche internationale Anmeldung unabhängig davon, ob sie nach Einreichung einer Ubersetzung und Entrichtung einer nationalen able to deem an application to be withdrawn if the applicant fails to reply.
11 In connection with Art. 125 the sixth meeting of the Inter-Governmental Conference "established that the European Patent Office may not grant more than one European patent to the same person for the same invention being the subject of applications filed on the same date" (Minutes par. 49). However, in the Norwegian opinion, it follows from Art. 52(3) that applications filed on the same day do not at all constitute novelty hindrance against each other and that an applicant may thus without detriment to himself file several applications on the same day. Under the circumstances, a possible restriction as established at the sixth meeting should be expressly stated in the Convention.
12 According to Art. 139(3) the contracting states may prescribe whether an invention disclosed in both a national patent and a European patent having the same date of filing, may be protected simultaneously by both patents. The Norwegian Government questions whether it is right to allow the states to revoke the European patent in these cases. This seems particularly doubtful where the European patent and the national patent belong to different inventors.
13 As Art. 153 only deals with the European Patent Office as a designated office under the Patent Cooperation Treaty, the reference in paragraph 2 to Art. 39(1) of the Cooperation Treaty should be omitted. To Art. 155 should, on the other hand, be added a second paragraph corresponding to Art. 153(2), yet with reference to the national fee provided for in Art. 39(1) of the Cooperation Treaty.
14 Attention is drawn to the case where the applicant elects one or more European states which have made use of the reservation under Article 64(2)(a) of the Patent Cooperation Treaty. In this case the declaration made by such state must be applied in addition to the provisions of the Cooperation Treaty itself. A third paragraph ought to be added to Art. 155 to cover this alternative.
15 According to Art. 157(1) publication under the Cooperation Treaty of an international application in which the European Patent Office is designated, shall take the place of the European publication. This provision, together with Art. 150(3), seems to entail that such international application will become prior art pursuant to Art. 52(3) irrespective of whether it is carried on with the European Patent Office by furnishing of a translation and a national
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4 En ce qui concerne le projet de convention proprement dit. le Gouvernement norvégien souhaite formuler les observations suivantes:
5 La première observation se rapporte aux intérêts de. l'inventeur. Aux termes de l'article 58, le droit au brevet européen appartient à l'inventeur ou à son ayant cause. Toutefois, dans la procédure devant l'Office européen des brevets, le demandeur est réputé habilité à exercer ce droit. Le Gouvernement norvégien estime qu'au cas où le demandeur du brevet n'est pas lui-même l'inventeur, il devrait avoir l'obligation de prouver son droit à l'invention.
6 Si la présente proposition ne peut être adoptée, le Gouvernement norvégien propose une autre solution, s'inspirant de considérations analogues à celles retenues dans le cas de la désignation obligatoire de l'inventeur (article 79 et article 90 paragraphe 5). Cela impliquerait que, lorsque le demandeur n'a pas établi la preuve de son droit à l'invention, la demande serait réputée retirée pour les Etats désignés qui exigent une telle indication pour des demandes nationales de brevet.
7 L'article 68, paragraphe 4, lettre a), du projet de convention permet au demandeur ou au titulaire du brevet de produire une traduction révisée. Celle-ci n'a cependant d'effet juridique que lorsque les conditions visées à l'article 65, paragraphe 3, ont été remplies. Le Gouvernement norvégien suppose que, si la traduction porte sur le fascicule du brevet, le demandeur pourra également être tenu d'acquitter les frais de publication de la nouvelle traduction. Il conviendrait de le dire expressément à l'article 68, paragraphe 4, lettre a), en faisant référence à l'article 63, paragraphe 2.
8 La poursuite de l'exploitation de l'invention prévue à l'article 68, paragraphe 4, lettre b) devrait, de l'avis du Gouvernement norvégien, être autorisée sans paiement d'une indemnité. Une telle disposition peut être fondée sur des considérations analogues à celles qui ont inspiré l'article 121, paragraphe 6, du projet de convention aussi bien que sur les dispositions similaires prévues par de nombreuses législations nationales en ce qui concerne le droit des personnes ayant exploité une invention antérieurement.
9 Aux termes de l'article 98, paragraphe 1, l'opposition n'est réputée formée qu'après paiement de la taxe d'opposition: c'est là une règle qui n'existe pratiquement dans aucune législation nationale en vigueur actuellement en matière de brevets. Le Gouvernement norvégien estime que l'opposition devrait pouvoir être formée sans paiement d'une taxe, car la procédure d'opposition devrait être considérée comme un complément approprié de l'examen effectué par l'Office européen des brevets.
10 L'article 100, relatif à l'examen de l'opposition. devrait être complété par un paragraphe 3 prévoyant, comme il est fait à l'article 109. l'application des dispositions de l'article 95, paragraphe 3. Même lors de l'examen de l'opposition. l'Office
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4 Zum Übereinkommensentwurf selbst möchte die norwegische Regierung folgendes bemerken:
5 Die erste Bemerkung betrifft die Interessen des Erfinders. Nach Artikel 58 steht das Recht auf das europäische Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Jedoch gilt im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt der Anmelder als berechtigt, dieses Recht geltend zu machen. Nach Ansicht Norwegens müßte der Anmelder, der nicht selbst der Erfinder ist, verpflichtet sein, sein Recht auf die Erfindung nachzuweisen.
6 Kann dieser Vorschlag nicht angenommen werden, so schlägt die norwegische Regierung als Alternative eine Lösung vor, die dem Erfordernis der Erfindernennung (Artikel 79 und Artikel 90 Absatz 5) entspricht. Das würde bedeuten, daB in einem Fall, in dem der Anmelder sein Recht auf die Erfindung nicht nachgewiesen hat, die Anmeldung für die benannten Staaten, in denen ein sciches Erfordernis fur nationale Patentanmeldungen besteht, als zurückgenommen gelten würde.
7 Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe a des Übereinkommensentwurfs gestattet dem Anmeider oder Patentinhaber, eine berichtigte Übersetzung einzureichen. Diese berichtigte Übersetzung hat jedoch erst dann rechtliche Wirkung, wenn Artikel 65 Absatz 3 erfullt ist. Es wird davon ausgegangen. daß von dem Anmelder, wenn die Übersetzung die Patentschrift betrifft, auch verlangt werden kann, die Kosten einer Veröffentlichung der neuen Ubersetzung zu tragen. Das sollte in Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe a durch eine Bezugnahme auf Artikel 63 Absatz 2 ausdrücklich klargestellt werden.
8 Die Fortsetzung der Benutzung nach Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe b sollte nach Ansicht Norwegens ohne Zahlung einer Entschädigung erlaubt sein. Eine solche Bestimmung läbt sich im wesentlichen auf die gleichen Uberlegungen stützen, die auch Artikel 121 Absatz 6 des Übereinkommensentwurfs sowie ähnlichen Rechtsvorschriften vieler Staaten über das Vorbenutzungsrecht zugrunde liegen.
9 Artikel 98 Absatz 1 macht einen Einspruch von der Entrichtung einer Einspruchsgebühr abhängig; diese Bestimmung ist im heute geltenden Patentrecht praktisch unbekannt. Nach Auffassung Norwegens sollte ein Einspruch ohne Zahlung einer Gebühr zulässig sein, weil das Einspruchsverfahren als wertvolle Ergänzung der Prüfung durch das Europäische Patentamt angesehen werden sollte.
10 Artikel 100 betreffend die Prüfung des Einspruchs sollte durch einen dritten Absatz ergänzt werden, der Artikel 109 Absatz 3 entspricht, wonach der Artikel 95 Absatz 3 Anwendung findet. Auch während der Prüfung des Einspruchs sollte das
4 With regard to the Draft Convention itself the Norwegian Government would like to make the following observations:
5 The first observation concerns the interests of the inventor. According to Art. 58 the right to a European patent shall belong to the inventor or his successor in title. However, for the purposes of the proceedings before the European Patent Office the applicant shall be deemed to be entitled to exercise this right. In the Norwegian view the applicant, not being the inventor himself, ought to have an obligation to establish his right to the invention.
6 If this proposal cannot be adopted, the Norwegian Government alternatively proposes a solution along the same lines as those governing the requirement to identify the inventor (Art. 79 and Art. 90(5)). This would imply that in a case where the applicant has not established his right to the invention, the application would be deemed to be withdrawn in respect of designated states having such a requirement for national patent applications.
7 Art. 68(4)(a) of the Draft Convention allows the applicant for or proprietor of the patent to supply a corrected translation. This corrected translation shall, however, have no legal effect until the conditions specified in Art. 65(3) have been met. It is assumed that when the translation refers to the patent specification, the applicant may also be required to pay the costs of a publication of the new translation. This ought to be stated expressly in Art. 68(4)(a) by a reference to Art. 63(2).
8 The continuation of use which is made provision for in Art. 68(4)(b) should in the Norwegian opinion be permitted without payment of compensation. Such a rule can be based upon essentially the same considerations as those underlying Art. 121(6) of the Draft Convention as well as similar provisions in many national laws concerning prior users right.
9 Art. 98(1) makes opposition dependent upon payment of an opposition fee, a rule which is virtually unknown in the patent laws in force today. In the Norwegian view, notice of opposition ought to be allowed without payment of a fee, since the opposition procedure should be regarded as a valuable supplement to the examination performed by the European Patent Office.
10 Art. 100 on examination of the opposition should be completed by adding a third paragraph, similar to that of Art. 109, providing for the application of Art. 95(3). Even during the examination of the opposition the European Patent Office should be
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Original: Englisch English Anglais
STELLUNGNAHME DER NORWEGISCHEN REGIERUNG
COMMENTS BY THE NORWEGIAN GOVERNMENT
PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT NORVÉGIEN
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
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CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
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PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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wir vor, Absatz 2 so zu ändern, dass die Zusammenfassung in der gleichen Weise und zur gleichen Zeit wie der Recherchenbericht veröffentlicht wird. 18. Artikel 96 Absatz 2
Siehe unsere Bemerkungen zu Artikel 14 Absatz 7 unter Nr. 3. 19. Artikel 98 Absatz 4
Nach diesem Absatz gelten der bisherige Patentinhaber und die Person, die in einem Vertragsstaat aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung an seine Stelle tritt, nicht als gemeinsame Inhaber im Sinne des Artikels 117. Es erhebt sich die Frage, wie sich eine solche Situation auf die gerichtliche Geltendmachung der Anmeldung auswirken würde. Müsste die Regel 16 Absatz 2 nicht auch in diesem Fall Anwendung finden? 20. Artikel 123 Absatz 2
Unseres Erachtens stimmen der deutsche und der französische Text nicht völlig mit dem englischen Text überein. Wir meinen, dass eine unvollständige Antwort nicht als Rücknahme der europäischen Patentanmeldung gelten kann. 21. Artikel 135 Absatz 1
Der deutsche Text sollte dem englischen und dem französischen Text angepasst werden, indem vor den Worten "auf Antrag" in der dritten Zeile dieses Absatzes das Wort "nur" eingefügt und in der funften Zeile das Wort "nur" durch "und" ersetzt wird. 22. Artikel 149 Absatz 2
Damit klar herausgestellt wird, dass nicht nur der erste, sondern auch der zweite Satz dieses Absatzes ausschliesslich PCTAnmeldungen betreffen, schlagen wir vor, diesen Absatz wie folgt abzufassen: "Ist das Europäische Patentamt nach Artikel 153 Absatz 1 Bestimmungsamt, so ist Absatz 1 dieses Artikels anzuwenden, wenn
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Brüssel, den 1. Juni 1973 M / 32 Original: Englisch
VORBEREITENDES DOKUMENT
Vorgelegt von: Regierung der Niederlande
Betrifft: Bemerkungen und Aenderungsvorschläge zum Entwurf eines Uebereinkommens und zum Entwurf einer Ausführungsordnung
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VORSCHLAG ZU ARTIKEL 98
Absatz 1: Der letzte Satz ist zu streichen.
Anmerkung:
Nach Ansicht der norwegischen Delegation sollte der Einspruch nicht von der Entrichtung einer Einspruchsgebühr abhăngig gemac ht werden. Das Einspruchsverfahren sollte als nützliche Ergănzung der vom EPA durchgefuhrten Prüfung und auf lange Sicht auch als ein Dienst fur den Patentinhaber betrachtet werden.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Munchen, der 11. September 107? M / FO / T Original: Rrelisch
KONFERENZDOKTIMENT
Varralast von der norwegischen Delegation
Patriatt: Vorschlltze zu den Artikeln 68, 98 und 109 des Ueherein- kommens und zu den Regeln 2 und 41 der Ausfithrungsordnum
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Artikel 09 Binaxmich (4) Unverkniert gegenüber den redruckten Vorentwurf 1979 (0) Der Binaxmich 'sont auch eingolast werden, wenn für all- horzenten Vertragsstaaten auf das europäische Patent ver- sichtet worden oder das europäische Patent für alle honoratior Vertragsstaaten erloschen ist. (3) Unverkniert gegenüber den redruckten Vorentwurf 1979
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 14. September 1973 M / 80 / I / R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
VOK REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VON 12. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Artikel 53 58 59 68 71 72 73 74 84 85
Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 13 16 52 59
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Diese Seite ersetzt im französischen Text die Seite 15 des Dokumerts 12 / 80 / 2 / 22
- 2 -
FUE:FTEE TEIL EINSP:T:TEYEPAYEEN
Artikel 98 Einspruch (1) Unverandert gegentuber dem gedruckter Yenermum 1970 (2) Der Einspruch kann auch eingelegt werden, wenn fur alle henanten Vertragsstaaten auf das europäische Patent ver- sichtet worden oier das europäische Patent fur alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. (3) Unverandert gegentuber dem gedruckten Entwurf 1972 (4) Aenderung betrifft nur den französischen Text
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MÜNCHNER DIPLOM IN THE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN:
- 1973 -
München, den 27. September 1973 M / 143 / I / R 14 Original: Deutsch/Englisch/Franzy:
VOM REDACTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SICZUNG VON 27. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Artikel 58 Artikel 98 Artikel 133
Regeln der Ausführungsordnung: Regel 13 Regel 14 Regel 16 Regel 21
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FUNFTER TEIL
EINSPRUCHSVERFAHREN
Artikel 99 Einspruch (1) Innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents kann jedermann beim Europäischen Patentamt gegen das erteilte europäische Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als eingelegt, wenn die Einspruchsgebühr entrichtet worden ist. (2) Der Einspruch erfaßt das europäische Patent für alle Vertragsstaaten, in denen es Wirkung hat. (3) Der Einspruch kann auch eingelegt werden, wenn fur alle benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet worden ^4 (4) ^4 (5) ^4 (6) ^4 (7) ^4 (8) ^4 (9) Am Einspruchsverfahren sind neben dem Patentinhaber die Einsprechenden beteiligt." (5) (4) Weist jemand nach, daß er in einem Vertragsstaat aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung anstelle des bisherigen Patentinhabers in das Patentregister dieses Staats eingetragen ist, so tritt er auf Antrag in bezug auf diesen Staat an die Stelle des bisherigen Patentinhabers. Abweichend von Artikel 118 gelten der bisherige Patentinhaber und derjenige, der sein Recht geltend macht, nicht als gemeinsame Inhaber, es sei denn, daß beide dies verlangen.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1975 M/146/R 4 Original: Deutsch/Englisch/Französich
KONFERENZDOKUMENT
Vergelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 84 bis 111
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Interessen des Einsprechers im Vordergrund, und schließlich ermöglicht es Art. 114 jedem Dritten, der sich als Rechtsfindungsgehilfe betätigen will, unentgeltlich Einwendungen gegen die Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung zu erheben. Mit überwiegendem Mehr lehnte es der Ausschuß auch ab. die als Kompromiß aus den früheren Verhandlungen hervorgegangene neunmonatige Einspruchsfrist in Art. 98 Abs. 1 auf sechs Monate zu verkürzen.
In Art. 98 und in der Regel 61 fügte der Ausschuß neue Bestimmungen ein, die die Einlegung eines Einspruchs und damit die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens auch dann ermöglichen, wenn der Patentinhaber auf das europäische Patent vollumfänglich verzichtet hat oder dieses für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. Die berechtigten Interessen eines vermeintlichen Patentverletzers an der rückwirkenden Vernichtung des Patents können so gewahrt werden. In diesem Zusammenhang darf festgestellt werden, daß diese Neuerung das Einspruchsverfahren noch eine Stufe höher auf die Ebene eines eigentlichen Nichtigkeitsverfahrens gehoben hat.
Eine weitere verfahrensrechtliche Änderung ist in Art. 104 vorgenommen worden, indem auch der vom Patentinhaber wegen angeblicher Patentverletzung Verwarnte dem Einspruchsverfahren beitreten kann, wenn er nachweist, daß er Klage auf Feststellung der nichtpatentverletzerischen Handlung erhoben hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß nationale Rechte von Vertragsstaaten solche negativen Feststellungsklagen zulassen.
9. Beschwerdeverfahren (Art. 105 - 111/Regeln 65 - 68)
Entsprechend der Änderung des Art. 98 in bezug auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens trotz Erlöschen des Patents beschloß der Ausschuß, in solchen Fällen auch die Beschwerde gegen einen Entscheid der Einspruchsabteilung zuzulassen und in diesem Sinne Art. 105 zu ändern. In Art. 106 wurde sodann klargestellt, daß alle Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens auch an einem Beschwerdeverfahren beteiligt sind, selbst wenn sie nicht aktiv am Verfahren teilnehmen, so daß namentlich Kostenentscheide der Beschwerdekammern, die vom Entscheid der Vorinstanz abweichen, für alle Parteien verbindlich sind.
Die schon in den früheren Verhandlungen über die Dauer der Beschwerdefrist geführte Diskussion ist - wie zu erwarten war - im Hauptausschuß neu aufgelebt. Der geführte Meinungsaustausch zeigte, daß allgemein eine Aufspaltung der in Art. 107 vorgesehenen Beschwerdefrist in eine Frist für die Einreichung der Beschwerde und eine Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung begrüßt wurde. Im Interesse der Anmelder und namentlich ihrer mit der Wahrung von Fristen so geplagten Vertreter nahm der Hauptausschuß diese Trennung vor. nämlich in eine zweimonatige Beschwerdefrist, die auch für die Bezahlung der Beschwerdegebühr gilt, und eine viermonatige Beschwerdebegründungsfrist, wobei beide Fristen vom Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entscheides an zu laufen beginnen. Diese Neuerung machte eine Anpassung der einmonatigen Beschwerdeabhilfefrist erforderlich, die jetzt mit dem Eingang der Beschwerdebegründung beginnt (Art. 108). Werden die Fristen von den potentiellen Beschwerdeführern bis zum letzten Tag ausgeschöpft - was erfahrungsgemäß zu erwarten ist -, so wird eine Beschwerde, der nicht abgeholfen wird, frühestens fünf Monate nach Ausfallung des angefochtenen Entscheids bei der Beschwerdekammer eintreffen. Ob sich das mit dem früher einmal so verlochtenen Prinzip der Schaffung des Verfahrens verträgt, mag dahingestellt bleiben.
In Art. 109 Abs. 3 wurde hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens klargestellt, daß die Fiktion der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung im Falle der Nichtbeantwortung eines Bescheids der Beschwerdekammer nicht gilt in Verfahren gegen Entscheide der Rechtsabteilung. In Art. 111 hielt der Ausschuß im Interesse klarer Rechtsverhältnisse ausdrücklich fest, daß die Parteien eines Beschwerdeverfahrens auch in einem allfälligen Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer Parteistellung einnehmen. Allerdings hätte sich ein solcher Grundsatz auch zwangslos aus den Art. 112/115 ableiten lassen.
10. Allgemeine Verfahrensgrundsätze (Art. 112 - 126/Regeln 69 - 92)
Die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren sind vom Hauptausschuß in einigen Punkten überarbeitet worden. So ist zur Vermeidung mißbräuchlicher Verfahrensverzögerungen in Art. 115 sichergestellt worden, daß wiederholte Anträge auf mündliche Verhandlung vom Europäischan Patentamt unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden können. In Art. 116 und in der Regel 73 wurde hinsichtlich rogatorischer Beweisaufnahmen durch Behörden der Vertragsstaaten den Besonderheiten der nationalen Rechte der Vertragsstaaten Rechnung getragen und außer der Beleidigung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen auch andere bindende, der Wahrheitsfindung dienende Aussageformen vorgesehen. Bezüglich der Rechtsmittelbelehrung gemäß der Regel 69 Abs. 2 wurde der Grundsatz, daß Beteiligte aus fehlerhafter Belehrung keine Ansprüche herleiten können, fallen gelassen, Fehler praktisch aber ausgeschaltet, indem in der Rechtsmittelbelehrung stets auf die maßgebenden Vorschriften der Art. 105-107 hingewiesen und diese abgedruckt werden müssen.
Die Fristenregelung und das System der Heilung von Fristversäumnissen sind vom Ausschuß mit den folgenden Änderungen übernommen worden. In Art. 120 ist die Frist für den Antrag auf Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldungen an die neue Beschwerdeeinreichungsfrist angepaBt und also in löslicher Weise von drei auf zwei Monate herabgesetzt worden. Eingehend erörtert wurde das für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 121 erforderliche Merkmal der „höheren Gewalt". Diese Voraussetzung wurde allgemein als zu hart empfunden, weil sie nur in den seltensten Fällen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würde. In Erwägung gezogen wurden auch Bedingungen wie diejenige des „unabwendbaren Zufalls" oder der "excuse légitime», die in nationalen Rechten von Vertragsstaaten verankert sind. Nach rechtsvergleichenden Studien einigte sich schließlich der Ausschuß im Sinne des Ergebnisses der von ihm eingesetzten Arbeitsgruppe darauf, daß zur Wiedereinsetzung ein Hindernis berechtigen sollte, das trotz der Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sürgfalt die Fristversäumnis bewirkt hat. Der Ausschuß bekräftigte dabei die allgemeine Meinung, daß im konkreten Fall dieser Sorgfaltspflicht nur dann Genüge getan ist, wenn ihr sowohl der Anmelder oder Patentinhaber als auch seine Hillspersonen, namentlich sein Vertreter, nachgekommen sind. Im übrigen vertrat er den Standpunkt, daß Art. 121 restriktiv zu interpretieren sei.
Die Dauer der vom Europäischen Patentamt anzusetzenden Fristen gemäß der Regel 85 verlängerte der Hauptausschuß für besonders gelagerte Fälle von vier auf höchstens sechs Monate. Demgegenüber drang ein Vorschlag nicht durch, der darauf abzielte, zugunsten von Vertretern, die im Verfahren in einer anderen als in der Amtssprache ihres Sitzstaates Eingaben an das Europäische Patentamt zu verfassen haben, auf bloßen
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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.
5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)
Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders hieß er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.
Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.
In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Öffentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Öffentlichkeit anheimzugehen. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Börde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.
Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.
Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.
6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)
Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.
7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)
Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.
Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.
8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)
Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu erreichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen
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ANLAGE I
BERICHT
von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I
ANLAGE II
BERICHT
von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II
ANLAGE III
BERICHT
von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III
ANLAGE IV
BERICHT
von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten
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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß. dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäB Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel. Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.
In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).
I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I
8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses. Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage 1 enthalten.
Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.
II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II
9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-
[^0]ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage /l enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.
Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen ,in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."
Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.
[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein. stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/6./1 Nr. 10).
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und derjenige, der hinsichtlich eines bestimmten Vertragsstaats an dessen Stelle tritt, nicht als gemeinsame Inhaber gelten. Daraus müsse man folgern. daß es sich nunmehr um zwei verschiedene Patente handele, deren Schicksal sich in bezug auf Anspruch. Beschreibung usw. unterschiedlich gestalten könne. Aus dieser Tatsache müßten wahrscheinlich in der Ausführungsordnung redaktionelle Konsequenzen gezogen werden. 411. Der Vorsitzende stellt fest, daß dies auch die Auffassung des Hauptausschusses ist.
Artikel 99(100) - Einspruchsgründe
412. Der Hauptausschuß verweist einen Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zu Buchstabe b(Dok. M/11 Nr. 26) an den Redaktionsausschuß.
Artikel 100(101) - Prüfung des Einspruchs
413. Die norwegische Delegation zieht ihren Vorschlag zu Artikel 100 (Dok. M/28 Nr. 10) zurück.
Artikel 101 (102) - Widerruf und Aufrechterhaltung
414. Ein Redaktionsvorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu Absatz 2 (Dokument M/14 Nr. 5) wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. 415. Der Hauptausschuß beschließt zu Absatz 3, daß - entsprechend der beschlossenen Verpflichtung des Anmelders, die Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts übersetzen zu lassen (siehe oben Nr. 378) - der Patentinhaber auch eine Übersetzung der im Einspruchsverfahren geänderten Ansprüche einzureichen habe.
Artikel 103(104) - Kosten *
Artikel 104 (105) - Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers
416. Ein Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zu den Absätzen 1 und 2 (Dokument M/47/I/II/III Nr. 41) wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. 417. Die schweizerische Delegation schlägt zu Absatz 1 vor, ein Dritter solle dem Einspruchsverfahren auch dann beitreten können, wenn er nachweist, daß er nach Verwarnung durch den Patentinhaber gegen diesen Klage auf Feststellung erhoben hat, daß er das Patent nicht verletze (vgl. Dok. M/54/I/II/III, Seite 15). Diese Möglichkeit gäbe es auch in einigen nationalen Rechten und habe sich dort bewährt. 418. Die Delegation der UNICE unterstützt diesen Vorschlag; sie betont jedoch, daß eine Verwarnung durch den Patentinhaber als Beitrittsvoraussetzung nicht genügen dürfe, sondern die beitrittswillige Partei müsse vielmehr Feststellungsklage erhoben haben. 419. Die Delegationen des CIFE und der UNION, letztere unter Hinweis auf ihren eigenen Vorschlag im Dokument M/21 Nr. 8, unterstützen diesen Vorschlag ebenfalls. 420. Die Delegation der EIRMA regt an, Artikel 104 (105) überhaupt zu streichen. Bei der Diskussion über die Dauer der Einspruchsfrist habe sich gezeigt, daß niemand diese Frist im Interesse der Rechtssicherheit über Gebühr verlängert sehen möchte. Hier nun im Falle des Beitritts bestehe die Gefahr, daß das Einspruchsverfahren verzögert werde. Dafür läge aber augenblickich kein Bedürfnis vor, weil der vermeintliche
[^0]Patentverletzer sowohl fristgemäß hätte einsprechen können, als auch noch nach Erteilung des Patents vor den nationalen Gerichten Nichtigkeitsklage erheben könnte.
Würde Artikel 104 beibehalten, dann wäre wohl die Fristenregelung des Erteilungs- und Einspruchsverfahrens im Interesse der forschungsorientierten Industrie zu überdenken. 421. Der Vorsitzende entgegnet hierauf, eine Fristverlängerung trete ja eigentlich nicht ein, da ein Einspruchsverfahren bereits anhängig sein müsse. Artikel 104 solle einen Dritten, gegen den der Patentinhaber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist Verletzungsklage erhoben habe, davor bewahren, Nichtigkeitsklagen vor mehreren nationalen Gerichten erheben zu müssen.
Er stellt weiter fest, daß die Anregung, Artikel 104 zu streichen, von keiner Regierungsdelegation aufgegriffen wird. 422. Zum schweizerischen Ergänzungsvorschlag erklärt die französische Delegation, daß es im französischen Recht keine solche negative Feststellungsklage gebe. Sie frage sich auch, ob nicht ein gewisser Unterschied zwischen der bisherigen Regelung des Absatzes 1, die sie als im Interesse des Patentinhabers verstehe, und dem schweizerischen Vorschlag gegeben sei, der vielleicht doch zu einer Verlängerung des Verfahrens führen könnte. Bei einer Abstimmung werde sie sich voraussichtlich der Stimme enthalten. 423. Der Vorsitzende stellt abschließend fest, daß sich keine Regierungsdelegation gegen den schweizerischen Vorschlag ausspricht und dieser damit angenommen ist.
Artikel 105(106) - Beschwerdefähige Entscheidungen
424. Der Hauptausschuß nimmt einen Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland an, Absatz 1 dahin zu ergänzen, daß auch Entscheidungen der Rechtsabteilung mit der Beschwerde anfechtbar sind (Dok. M/47/I/II/III, Nrn. 6 und 17). 425. Der Hauptausschuß nimmt einen Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zur Einführung eines neuen Absatzes(vgl. Dok. M/14 Nr. 6) an. 426. Der Hauptausschuß überweist in bezug auf Absatz 2 dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation (Dok. M/9 Nr. 17) und zwei Redaktionsvorschläge der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (Dok. M/11 Nrn. 28 und 29). 427. Die schweizerische Delegation, unterstützt von der niederländischen und der österreichischen Delegation, schlägt bezüglich Absatz 4 vor, wegen des Mindestbetrags, der zur Anfechtung der Kostenfestsetzungsentscheidung berechtigt, nicht auf die Ausführungsordnung zu verweisen; entweder sollte dieser Betrag im Übereinkommen selbst oder - hilfsweise - in der Gebührenordnung festgesetzt werden (vgl. Dok. M/54/I/II/III, Seite 16).
Was die Höhe des Betrags angehe, so ließe sich vielleicht ins Auge fassen, das Dreifache der Einspruchsgebühr vorzusehen, für die man augenblicklich 20 Rechnungseinheiten (gleich etwa 140,- DM) angesetzt habe. Werde das Dreifache der Einspruchsgebühr erreicht oder überschritten, dann handele es sich nicht mehr um einen Bagatellbetrag, so daß die Anfechtung der Kostenfestsetzungsentscheidung zulässig wäre. 428. Die britische Delegation erinnert daran, daß auch die Beschwerdegebühr hoch sein werde, nämlich nach bisheriger Annahme 50 Rechnungseinheiten. Werde der Mindestbetrag auf das Dreifache der Einspruchsgebühr, nämlich auf 60 Rechnungseinheiten festgesetzt, so werde von der Anfechtungsmöglichkeit praktisch überhaupt kein Gebrauch gemacht
[^0]: - Zur Auslegung dieses Artikels siehe Nrn 2012, 2015 und 2016
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und 54 (53) der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmen könne, daß solche Angaben in der Patentschrift aufgeführt werden. 389. Der Vorsitzende stellt fest, daß nach Auffassung des Hauptausschusses der Präsident des Europäischen Patentamts gemäß der Ausführungsordnung bestimmen sollte, daß die für die Erteilung des Patents erheblichen Druckschriften bei der Veröffentlichung des europäischen Patents angegeben werden.
Artikel 98 (99) - Einspruch
390. Die norwegische Delegation, unterstützt von der schwedischen Delegation, beantragt, die Einspruchsgebühr zu streichen; sie möchte das Einspruchsverfahren nämlich als eine nützliche Ergänzung des Prüfungsverfahrens aufgefaßt wissen (vgl. Dok. M/60/I, Seite 3). 391. Die französische Delegation spricht sich gegen diesen Antrag aus. Sie sieht die große Gefahr, daß, falls keine Gebühr erhoben werde, allzu oft unbegründet Einspruch eingelegt würde. Im Gegenteil, nach Ansicht der interessierten Kreise in Frankreich müßte die Einspruchsgebühr so hoch angesetzt werden. daß unbegründete Einsprüche nicht eingelegt würden. 392. Die schweizerische Delegation schlieBt sich diesen Ausführungen an. Sie verweist auch darauf, daß jeder Dritte nach Veröffentlichung des Patents Einwendungen gemäß Artikel 114 (115) erheben könne. Ferner sei das Einspruchsverfahren doch mehr als eine Verlängerung des Prüfungsverfahrens, nämlich ein Verfahren im Interesse der Wettbewerber des Patentinhabers, ähnlich einem Nichtigkeitsverfahren. 393. Die britische Delegation unterstützt die Ausführungen der französischen und der schweizerischen Delegation. 394. Bei der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 4 Delegationen für und 10 Delegationen gegen den norwegischen Antrag aus: 3 Delegationen enthalten sich der Stimme. 395. Die Delegation der UNION regt an, die Einspruchsfrist von neun Monate auf sechs Monate zu verkürzen. Denn es liege im Interesse des Patentinhabers wie auch der Offentlichkeit, so bald wie möglich Sicherheit über die Rechtslage zu haben. Allerdings wäre eine Frist von drei Monaten zu kurz, da das Patent noch in andere Sprachen übersetzt werden müßte, aber neun Monate seien wohl zu lang. 396. Die Delegation der EIRMA pflichtet diesen Ausführungen bei und fügt hinzu, daß aufgrund der Entscheidung des Hauptausschusses zu Artikel 96 Absatz 4 ( 97 Absatz 5) (siehe oben Nr. 378) die Einspruchsfrist zwei Monate später als bislang vorgesehen beginnen werde. Bedenke man außerdem, daß gegen die Einspruchsfrist noch Beschwerde eingelegt werden könne, dann müsse man zugeben, daß die Unsicherheit darüber, ob das Patent aufrechterhalten bleibt, allzu lang dauern könnte. 397. Die Delegationen des COPRICE und des CIFE unterstützen die Anregung zur Verkürzung der Einspruchsfrist ebenfalls. 398. Der Vorsitzende erinnert daran, daß das Problem der Einspruchsfrist schon mehrfach erörtert worden sei. Auf neun Monate sei man wie folgt gekommen: Man rechne damit, daß manche Staaten, deren Sprachen nicht Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind, die Übersetzung der Patentschrift verlangen und veröffentlichen lassen wollten; für die Übersetzung und die Veröffentlichung seien jeweils drei Monate angenommen worden. Die restlichen drei Monate seien als Überlegungsfrist für die Konkurrenten des Patentinhabers in diesen Staaten gedacht. 399. Die niederländische Delegation und die schweizerische Delegation greifen die Anregung der Beobachterdelegationen auf. Die niederländische Delegation hebt hervor, daß nach der Entscheidung des Hauptausschusses, wonach der Anmelder die
Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzulegen habe (siehe Nr. 378), der in Artikel 96 Absatz 4 genannte Zeitraum wahrscheinlich um zwei Monate verlängert werden müsse, so daß diese Zeitspanne für die Übersetzung der Patentschrift gewonnen würde. Dies lasse es gerechtfertigt erscheinen, die Einspruchsfrist entsprechend zu verkürzen. 400. Die britische Delegation möchte die neunmonatige Einspruchsfrist jetzt nicht ändern. Stelle sich später heraus, daß sie zu lang sei, so könne der Verwaltungsrat sie immer noch verkürzen. Bemerkenswert sei auch, daß man in Großbritannien mit einer ziemlich kurzen Frist sehr schlechte Erfahrungen gemacht habe, insofern als oft die Einspruchsschriften nicht sorgfältig genug gefaßt und deshalb später geändert würden. 401. Nach Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland sollten die Wettbewerber jedenfalls sechs Monate Zeit haben, um Einspruch einlegen zu können. Man müsse aber auch an die Wettbewerber in den Ländern denken, die wahrscheinlich eine Übersetzung des Patents in ihre Sprache verlangen würden; in diesen Ländern - z. B. in Schweden würde man erst sehr spät das Patent in der Landessprache einsehen können, und hier würden die Wettbewerber selbst bei einer neunmonatigen Einspruchsfrist noch schlechter gestellt sein als diejenigen in dem Land der Verfahrenssprache. Bei dieser Frist sollte es daher wenigstens vorläufig sein Bewenden haben. 402. Die schwedische Delegation hält es für richtig, mit der bisher angenommenen Frist von neun Monaten zu beginnen und es dem Verwaltungsrat zu überlassen, aufgrund praktischer Erfahrungen diese Frist eventuell zu verkürzen. 403. Die niederländische Delegation weist darauf hin, daß die Frist für die Einreichung der Übersetzungen der Patentschrift gemäß Artikel 63 (65) Absatz 1 bereits in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Anmelder vom Europäischen Patentamt die Mitteilung erhält, in welcher Form die Erteilung des Patents beabsichtigt ist. Erst nach diesen drei Monaten, die noch um zwei Monate verlängert werden sollten, könne im Europäischen Patentblatt auf die Erteilung hingewiesen werden. Erst mit der Bekanntgabe des Hinweises beginne die Einspruchsfrist zu laufen. Insgesamt mache das 14 Monate aus, und es sei daher durchaus vertretbar, die Einspruchsfrist auf z. B. sieben Monate zu verkürzen. 404. Die norwegische Delegation spricht sich - auch mit Rücksicht auf die Auffassung der interessierten Kreise in Norwegen - dafür aus, die jetzige Frist beizubehalten. 405. Nach Ansicht der irischen Delegation sollte die Einspruchsfrist vorerst nicht geändert werden. 406. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 3 Delegationen für eine Verkürzung der Einspruchsfrist auf sechs Monate aus; 10 Delegationen sind dafür, die neunmonatige Frist beizubehalten; 3 Delegationen enthalten sich der Stimme. 407. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften beantragen, in einem neuen Absatz vorzusehen, daß Einspruch auch dann noch eingelegt werden könne, wenn auf das Patent für alle benannten Staaten verzichtet worden ist oder wenn das Patent für alle benannten Staaten erloschen ist (vgl. Dok. M/14 Nr. 4). 408. Die britische Delegation erläutert diesen Antrag damit, daß bei einem Verzicht oder Erlöschen, die lediglich ex nunc wirkten, Rechtswirkungen bestehen bleiben könnten, die nachträglich zu beseitigen der Einspruch geeignet sei. 409. Der Hauptausschuß nimmt diesen Antrag an. 410. Die niederländische Delegation weist darauf hin, daB Absatz 4 eine Ausnahme von dem in Artikel 117 (118) festgelegten Grundsatz der gemeinsamen Behandlung der Patentinhaber insofern enthält, als der bisherige Patentinhaber
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Sitzungsbericht des Hauptausschusses I
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland). als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggård, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Österreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung (Dok. M/56/I/II/III).
Danach ist der Hauptausschuß zustảndig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1). für die Regeln 1-7 und 13-107 des Entwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2). für den Entwurf eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3). für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26. September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den jeweiligen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So kommt es vor, daB ein und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird.
Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte
Nachstehend unter Nummer A. Allgemeines 8-10 B. Übereinkommen 11 ff . C. Ausführungsordnung 2001 ff . D. Anerkennungsprotokoll 3001 ff . E. Empfehlung betreffend vorbereitende 4001 ff . Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts F. Empfehlung betreffend die Ausbildung 5001 ff . des Personals des Europäischen Patentamts
[^0]werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daB der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.
A. Allgemeines
8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daB der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.
Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daB die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daB nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daB nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.
Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.
B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)
Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts
11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daB der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-
[^0]: - Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-
timmig gebilligt worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 18).
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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77
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Art. 99 MPÜ
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| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt |
Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird |
Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| E 1972 | 98 | M/143/I/R 14 | S. 2 |
| " | 98 | M/146/R 4 | Art.99 |
| " | 98 | M/PR/I | S. 50/51 |
| " | 98 | M/PR/G | S. 201/202 |
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Artikol 968 Dinspruch (1) Innerhalb oinor Frist von droi Honaten nach dem Tag der Bekanntmachung gemäB Artikel 96 Absatz 2 kann jedermann beim Europäischon Patentamt gogon die Bestätigung des vorläufigon curopäischen Patents Einspruch cinlogon. Der Einspruch ist schriftlich einzuroichon und mit Gründer zu versehen. Dor Einspruch gilt orat als eingolegt, wenn die in dor Gebühronordnung zu diosom itkonnon vorgosehone Gebühr ontrichtet yordon ist. Bino Gebühr für don Einspruch ist nicht zu ontrichton, wern dor Einspruch von dom Dritton oinjolegt wird, dor don Prüfungsantras costollt hat. (2) Diojonigon Dritton, die Einspruch gemäB iitsatz 1 oingelogt haben, sind nobon dem Patentinhaber am Prüfungsvorfabron beteiligt. (3) Dio Prüfungsabteilung teilt dem Patentinhaber die eingogangenen Einsprücho zit und fordert ihn auf, innerhalb oiner von ihr zu bestimmonden Frist dazu Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Patentinhabers wird den übrigen Boteiligtor mitgoteilt.