Art96dPCTBE1973

De CBE 1973


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  • Nom affiché : Art96dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 96
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 076-100/Article 096 (Deutsche Fassung)/Art96dPCTBE1973.pdf

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Artikel 96 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 96 MPO Prufung der europäischen Patentanmeldung

| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr.

   im 
   Entwurf/ 
Dokument Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 81 IV/4860/61 S. 35,36
Vorschl.d.Vors. 81 IV/4860/61 S. 40
Vorschl.d.Vors. 90 IV/4860/61 S. 42
IV/4860/61 81 IV/3076/62 S. 153
IV/4860/61 88 IV/3076/62 S. 157
IV/4860/61 90 IV/3076/62 S. 157
VE Mai 1962 88 6551/IV/62 S. 25,26
VE 1962 88 2632/IV/64 S. 57
VE 1962 94 2632/IV/64 S. 64-66,
67 ff .
VE 1965 (Ue) 88 BR/10/69 Rdn. 68-71
VE 1965 (Ue) 90a BR/10/69 Rdn. 74
VE 1965 (Ue) 94 BR/10/69 Rdn. 79
VE 1965 (Ue) 95 BR/10/69 Rdn. 80
BR/9/69 88 BR/12/69 Rdn. 7-9
BR/11/69 88 BR/26/70 Rdn. 30
VE 1970 (Ue) 95 BR/87/71 Rdn. 70
BR/70/70 88 BR/94/71 Rdn. 80
VE 1971 (Ue) 88 BR/135/71 Rdn. 121-124
103
VE 1971 (Ue) 92 BR/135/71 Rdn. 123
VE 1971 (Ue) 93 BR/135/71 Rdn. 129
VE 1971 (Ue) 95 BR/135/71 Rdn. 130
BR/88/71 88 BR/125/71 Rdn. 49-61

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Dritter Unterabschnitt Prüfung des vorläufigen europäischen Patents

Artikel 81 Antrag auf Prüfung (1) Auf Antrag wird das vorläufige europäische Patent vom Europäischen Patentamt auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft. (2) Der Antrag kann von dem Inhaber des vorläufigen europäischen Patents oder von jedem Dritten innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntmachung der Erteilung gestellt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.

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Kurt Haertel

VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 61 bis 90 f

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Zu Artikel 90 Prüfungsbescheid

1. Materialien:

Deutsches Patentgesetz § 28 Abs. 3

2. Bemerkungen:

Stellt die Patentabteilung bei der Prüfung fest, daß die Voraussetzungen für eine Bestätigung des Patents ganz oder teilweise fehlen, so erscheint es erforderlich, den Patentinhaber hierzu zu hören. In einer Reihe von Fällen wird es auch notwendig sein, dem Patentinhaber die Auflage zu machen, geänderte Fassungen der Beschreibung und der Zeichnungen vorzulegen. Artikel 90 sieht vor, daß dem Patentinhaber von der Patentabteilung ein entsprechender Prüfungsbescheid zugeht. Tegen des Umfangs der Frist wird auf die Bemerkungen zu Artikel 72 Bezug genommen. Als Rechtsfolge der Fristversäumnis sieht der. Arbeitsentwurf die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents vor (vgl. 4rtikcl 90 e Abs. 1 b).

Um das Verfahren zu beschleunigen, sieht Absatz 2 vor, daß die Patentabteilung in dem Prüfungsbescheid alle Bedenken zusammenfassen soll, die gegen die Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents bestehen.

Der Prüfungsbescheid gemäß Artikel 90 bekommt besondere Bedeutung dadurch, daß irtikel 90 e abs. 2 des arbeitsentwurfs eine iufhebung des vorläufigen Patents nur aus Gründen zuläßt, zu denen der Patentinhaber vorher gemäß Artikel 90 Abs. 1 Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat.

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Prüfungsantrag zurückzunehmen, so könnte diese Möglichkeit sehr leicht als Druckmittel gegenüber dem Patentinhaber benutzt werden, der bei Rücknahme des Antrags bereit sein könnte, diesem wettbewerber vor allen anderen eine besonders günstige Position zu verschaffen. Es besteht aber auch keine Veranlassung, dem Anmelder allein ein Recht zur Rücknahme eines von ihm gestellten Antrags auf Prüfung einzuräumen, zumal das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung eines einmal eingeleiteten Prüfungsverfahrens berücksichtigt werden muB.

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fünf Jahren bis zur Prüfung des vorläufigen europäischen Patents verlangt werden. Es ist eine Reihe von Fällen denkbar, in denen entweder der Patentinhaber selbst oder auch sein Jettbewerber ein Interesse an einer alsbaldigen Klärung des Rechtsbestands des vorläufigen Patents hat. Deshalb sieht Artikel 81 Abs. 2 des Arbeitsentwurfs vor, daß das vorläufige europäische Patent innerhalb der Frist von fünf Jahren jederzeit auf Antrag des Anmelders oder eines Dritten darauf zu prüfen ist, ob es als endgültiges europäisches Patent bestätigt werden kann. Anträge auf Prüfung sind also innerhalb der genannten Frist von fünf Jahren jederzeit zulässig.

Dieses Recht zum vorzeitigen Antrag auf Prüfung darf aber nicht dazu führen, daß dem Grundgedanken der Verschiebung der Prüfung auf einen späteren Zeitpunkt, der auch dem Interesse an einer Entlastung des Europäischen Patentamts von wirtschaftlich unrentablen Prüfungsverfahren entspricht, in der Praxis nicht genügend Rechnung getragen wird. Man wird deshalb zu einem späteren Zeitpunkt bei der Ausarbeitung der Gebührenordnung prüfen müssen, ob es nicht möglich ist, die während der ersten Jahre nach der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents eingehenden Anträge auf Prüfung mit höheren Gebühren zu belegen und durch eine Staffelung der Prüfungsgebühren von oben nach unten einen Anreiz zu schaffen, mit dem Antrag auf Prüfung möglichst lange zu warten.

Absatz 3 geht von der Erwägung aus, daß die Rücknahme einmal gestellter Prüfungsanträge nicht zweckmäßig ist. Hat der Wettbewerber des Patentinhabers die Möglichkeit, einen bereits gestellten

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Dritter Unterabschnitt

Prüfung des vorläufigen europäischen Patents

Zu Artikel 81 Antrag auf Prüfung

1. Materialien:

Niederländischer Entwurf zur Abänderung des Patentgesetzes, Artikel 22 G 22 H 2. Bemerkungen:

Mit Artikel 81 des Arbeitsentwurfs wird der dritte Unterabschnitt eingeleitet. Dieser Unterabschnitt regelt das Verfahren für das sog. examen différé. Im Wesen des examen différé liegt es, daß die Prüfung des vorläufigen europäischen Patents in der Regel nicht sofort durchgeführt, sondern auf einen Zeitpunkt verschoben wird, an dem sich eher als bei der Erteilung des vorläufigen Patents absehen läßt, ob das Patent wirtschaftlich wertvoll ist und daher die Aufwendungen für die Prüfung rechtfertigt, Der Arbeitsentwurf geht davon aus, daß sich nach Ablauf einer Frist von 5 Jahren übersehen läßt, ob ein bis dahin aufrechterhaltenes Patent wegen seines wirtschaftlichen Werts die Aufwendungen für die Prüfung rechtfertigt. Eine längere Wartefrist bis zur Klärung der Frage, ob ein vorläufiges europäisches Patent Bestand hat, erscheint im Hinblick auf das Interesse der Allgemeinheit an einer Klärung der Schutzrechtslage bedenklich. Ein vorläufiges europäisches Patent, für das nicht innerhalb von fünf Jahren ein Prüfungsverfahren eingeleitet worden ist, sollte daher erlöschen (Artikel 82 des Arbeitsentwurfs). Jedoch kann nicht schlechthin eine Wartefrist von

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WERTRAULICH 1

B e m e rk un g e n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 29. Mai 1961 (Artikel 61 bis 90 f)

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Eerr Gajac regt an, die Frist vor fünf Jabren in absatz 2 mit Rücksicht darauf, dass sie erst mit der Bekanntmachung der irteilung des vorläufigen Patents beginne, zu verkürzen.

Der Fräsident hält das für sehr schwierig; die Frist von fünf Jahren sei bereits oin Kompromiss zwischen den von der niederländischen Delegation und der französischen Delegation vorgeschlagenen Fristen. Bei einer kürzeren Frist müssten ferner crhetlich mehr Patente geprüft werden.

Eerr Roscioni befürwortet in absatz 2 cinen Zusatz, wonach der Antrag auch von den Rechtsnachfolgern des Inhabers gestellt werden kann. Ausserdem weist er nachdrücklich darauf hin, dass der Patentinhaber jederzeit und insbesondere dann, wenn er vom Patentamt in Kenntnis gesetzt worden ist, dass ein Dritter eine Prüfung beantragt hat, das Recht haben muss, auf sein Patent zu verzichten.

Artikel 81 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Lrörterungen zu Artikel 82, 83 und 84 des Vorentwurfs

Diese Artikel werden ohne Bemerkungen an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Der Frasident bemerkt jedoch, dass in einem späteren Zeitpunkt die Frage erörtert werden muss, ob im abkommen ganz allgemein das europäische amt genannt sein oder ob in jedem artikel die betreffende Dienststelle genau angegeben sein soll.

Erörterungen zu Artikel 85 des Vorentwurfs

Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Anschluss findet zwischen dem Präsidenten und Herrn van Benthom eine Aussprache über das Prüfungsverfahren statt.

In seinem Entwurf ist der Präsident davon ausgegangen, dass in erster Instanz jeder seine Einwendungen gegen das vorläufige Patent geltend zachen kann, Dritte jedoch nur schriftlich. Vom mündlichen

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Der irtikel wird einstimmig angenommen und an den Redaktionsausschuss überwieson.

Erörterungen zu Artikel 80 des Vorentwurfs Der Präsident erläutert, der Artikel, dessen Ziffor noch nicht angegeben sei, besagc, dass auf Grund oines vorläufigen Patentes zwar eine Verletz'angsklage erhoben werde, ein Urteil in dieser Sache jedoch erst dann ergehen könne, wenn ein ondgültiges Patent vorliege.

Der irtikel wird an den Redaktionsausschuss überwiesen, der auch die Möglichkeit einer Zusammenfassung von irtikel 79 und 80 untersuchen soll.

Erörterungen zu Artikel 81 des Vorentwurfs Nach einem allgemeinen Uberblick über den dritten Unterabschnitt, der die Prüfung des vorläufigen europäischen Patents behandelt, fordert der Präsident die Delegierten auf, zu irtikol 81, der ersten Bestimmung dieses Unterabschnitts, Stellung zu nehmen.

Auf eine Anfrage von Herrn van Benthem erläutert der Präsident, Absatz 1 sei nicht so zu verstehen, als ob or die Prüfung auf die Neuheit und die Erfindungshöhe beschränke. Das Patent sei unter allen Gesichtspunkten zu prüfon. Der Absatz müsse in diesem Sinne, wie or übrigens aus irtikel 89 ersichtlich sci, geändert werden. Ferner werde der Inhaber des europäischen Patents durch absatz 3 nicht daran gehindert, auf sein Patent zu verzichten, mit der Wirkung, dass eine Prüfung entfalle. absatz 3 sei so zu verstchen, dass nur die Dritten, die sine Prüfung beantragt haben, den Antrag nicht zurücknehmen können.

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ARBEITSGRUPPE

"Patente"

Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zwciten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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Herr Singer bemerkt hierzu, die Offentlichkeit sei daran interessiert, möglichst schnell den Wert und die Bedeutung einer Erfindung kennenzulernen.

Die Gruppe hält an der Frist von drei Monaten fest. Die deutsche Delegation wird beauftragt, alle für das Verfahren vor dem curopäischen Patentamt in Frage kommenden Fristen in oiner. Ubersicht zusammenzustellen.

Artikel 87 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen. Erörterungen zu Artikel 88 des Vorentwurfs Auf eine Bemerkung von Herrn van Eenthem erklärt der Präsident, er halte es nicht für zweckmüsug, Artikel 88 und 89 zusammenzufassen, weil sie zwei verschiedene Frägen behando'n und weil artikel 89. lang genug sei.

Erörterungen zu Artikel 89 des Vorentwurfs Auf eine Anfrage von Eorrr van Benthem hält es die Gruppe für erforderlich, Absatz 1 und 2 in einem absatz zu vereinigen und anzugeben, dass die Patentabteilung prüfen wird, ob das vorläufige Patent allen Erfordernissen des Abkommens genügt. Selbstverständlich erstrecko sich diese Prüfung nicht nur auf die von Insaber eingereiciten neuen Unterlagen, sondern auch auf die Ordnungsässipzeit des früheren Verfahrens.

In einem nowen absatz 2 ist die Frist für die Beseitigung der in den neuen Unterlagen gerügten Kängel anzugeben.

Einer Anregung von Herrn Boccioni folgend hält es die Gruppe ferner für unbillig, die Zahlung einer ganzen Gebühr zu fordern, wenn eine Nouheitsprüfung nicht erfolgen kann, weil der Erteilung eines Patents nach Feststellung der Patentabteilung ein Hindernis entgegensteht, dass dem Prüfer im früheren Verfahren entgangen ist. In diesem

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ARBEITSCHUPPE

"Patente"

Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" von 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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Sitzung vom 3. bis 14. Juli 1951 Bericht über die Sitzung vom 7. Juli 1961

Der Präzident oröffnet dic Sitzung un 9.45 Uhr. Das Protokoll vo: 5. Juli wird vorbehaltlich einiger redaktioneller Anterungen genehmigt.

Artikel 90 wird mit einigen inmorkungen formeller art an den Redaktionsausscuss überwiesen.

Der. Präzident weist darauf bin, dass vor Artikel 90 a) ein neuer, den gestrigen Vorschlag der niederländischen Delegation berücksichtigender Artikel über den Antrag auf Anschluss einzufügen sei. Nach dieser Bestimmung müsse die Patentsbteilung, wonn sie zu dem Ergobnis gelange; dass das Patent ganz oder teilweise zu bestätigen sei, verpflichtet sein, allen, die einen Antrag auf Prüfung oder Anschluss gestellt haben, mitzuteilen, dass das Patent ertoilt werde und dass sie schriftlich Stellung nehmen und sogar ein mündliches Verfahren beantragen können.

Der Präzident wird in der nächsten Woche einen diesbezüglichen Entwurf vorlegen.

Erörterungen zu artike1 90 a) des Vorentwurfs

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ARBEITSGRUPPE

"Patente"

Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse dor zwciton Sitzung dor Arboitsgruppe "Patento" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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Brüssel, den 7. Juli 1961

Dritter Unterabschnitt Prüfung des vorläufigen europäischen Patents

Artikel 81

Antrag auf Prüfung (1) Das Europäische Patentant prüft auf Antrag, ob das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist und die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens genügen. (2) Der Antrag kann von dem Inhaber des vorläufigen europäischen Patents oder von jedem Dritten innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntmachung der Erteilung gestellt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. (4) Ist ein Antrag auf Prüfung gemäss Absatz 2 eingereicht worden, so gilt jeder spätere antrag auf Prüfung als n als nicht eingegängen. Die entrichtete Gebühr wird zurückgezahlt. Die Vorschriften des Artikels 85 absatz 2 bleiben unberührt.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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Artikel 88

Prüfung des vorläufigen europäischen Patents (1) Die Prüfungsabteilung beginnt mit der Prüfung des vorläufigen europäischen Patents nach Eingang dor Stellungnahme des Patentinhabers, spätestens jedoch nach Ablauf der in Artikel 87 vorgeselenen Frist. (2) Die Prüfungsabteilung prüft, ob das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist und die voröffenllichte Beschreibung den Vorschriften dieses Ab- kommens genügen. [3 Die arbeitsgruppe kat beschlossen, dass die Prüfungsabteilung, grundsätzlich durch eine Entscheidung der Beschwerdeabteilung, die sich auf das vorläufige europäische Patent bezieht, gebunden sein soll: Die Frage, in welchen Umfang sie durch eine solche Entscheidung gebunden sein soll, wird später erneut geprüft werden. 7

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ARBEITSGRUPPE

"Patente"

Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" von 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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Brüssel, den 10. Juli 1961

Artikel 90 Prüfungsbescheid (1) Ergibt die Prüfung des vorläufigen europäischen Patents, dass das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist, und die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens ganz oder teilweise nicht genügen, so teilt die Prüfungsabteilung dies dem Patentinhaber mit und fordert ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die gerügten Mängel zu beseitigen, sowie gegebenenfalls eine geänderte Beschreibung vorzulegen. [(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Frist darf nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate betragen. Die Frist kann auf Antrag des Patentinhabers in besonders gelagerten Fällen auf insgesamt sechs Monate vorlängert wordon. 7 (3) Der Prüfungsbescheid ist mit Gründen zu versehen und soll alle Gründe zusammenfassen, die der Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent entgegenstchen.

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ARBEITSGRUPPE

"Patente"

Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse dor zwciton Sitzung dor Arboitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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Artikel 74 a Der Redaktionsausschuß soll erläutern, was der Ausdruck "bestimmend". in Abs. 2 bedeutet.

Artikel 75 wird gemäB dem Beschluß zu Art. 70 gestrichen. Artikel 75 a wird angenommen.

Artikel 75 b

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt zu prüfen, ob die in Abs. 5 erwähnte Frist "angemessen" oder "auf ein Jahr festgelegt" sein soll.

Der Ausschuß wird weiter ermächtigt, diese Bestimmungen auf das ganze Prüfungsverfahren auszudehen. Er soll ferner prüfen, ob sie auch auf die anderen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ausgedehnt erden müssen.

Artikel 75 b wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 76

Der eingeklammerte Satzteil wird gestrichen. Die Artikel 77, 78; 79 werden angenommen.

Artikel 80

Der Redaktionsausschuß soll prüfen, ob diese Bestimmungen in den Artikel 146 aufgenommen werden müssen.

Artikel 81 wird angenommen.

Artikel 82

Das in der Anmerkung zum Ausdruck gebrachte Problem ist durch Art. 90 g gelöst worden. Der Redaktionsausschuß wird mit der Prüfung der Frage betraut.

Die Artikel 83, 84 werden angenommen.

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ARBEITSGEUPPE " Patente "

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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Die niederländische Delegation soll dem Redaktionsausschuß einen Vorschlag unterbreiten über die eventuell in Abs. 1 zufzunehmende Verpflichtung, den Zwischenantrag zu begründen. Falls im Redaktionsausschuß keine Einstimmigkeit zu erreichen sei, soll er in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe die Frage erneut vorlegen.

Artikel 85 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 86

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, zu prüfen, ob Dritte auch bezüglich der Voraussetzung einer neuen Erfindung das Widerspruchsrecht bekommen sollen.

Artikel 88

Wegen der Bestimmung des Art. 97 Abs. 4 muß Abs. 3 gestrichen werden. Artikel 88 wird angenommen.

Artikel 88 a

Die französische Delegation besteht darauf, daß ihre Bemerkung dem Koordinationsausschuß vorgelegt wird.

Artikel 89 wird angenommen.

Artikel 90

Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 90 a

Absatz 4 wird gestrichen.

Artikel 90 a bis

Die beiden Alternativen des Absatzes 2 werden bis zur Entscheidung der Arbeitsgruppe in der nächsten Sitzung beibehalten.

Der Redaktionsausschuß soll sich darüber äußern, welche Alternative er vorziehe.

Die Artikel 90 a, 90 a ter - 90 f werden angenommen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der funften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

3076/IV/62-D Orig.: F

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Kapitel II

Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents

Artikel 88 (81) Antrag auf Prüfung (1) Das Europäische Patentamt prüft auf Antrag; ob das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist und die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens genügen. (2) Der Antrag kann von dem Inhaber des vorläufigen europäischen Patents oder von jedem Dritten innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Bekanntmachung der Erteilung gestellt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. (4) Ist ein Antrag auf Prüfung gemäB Absatz 2 eingereicht worden, so gelten spätere Anträge auf Prüfung als nicht eingegangen und werden entrichtete Geführen zurückgezahlt, wobei die Bestimmungen des Artikels 91 Abs. 2 vorbehalten bleiben.

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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss

Brüssel, den 26. Mai 194488112/62

STRENG VERTRAULICH

Vorentwurf

eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

VE Mai 1962

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Herr van Benthem hielt es dagegen für erforderlioh, dass zum Ausdruck gebracht wird, dass das Amt nicht nur das vorläufige Patent prüft, sondern daneben auch noch die Frage, ob das Patent zu Recht erteilt worden sei.

Der Vorsitzende bestand nicht auf seinem Standpunkt, und die Gruppe nahm den Artikel in seiner jetzigen Form an.

Artikel 89 (83), 90 (84) Die Artikel wurden ohne Diskussion angenommen.

Artikel 91 (85)

Bei Absatz 1 prüfte die Gruppe die Frage, ob der Antrag auf Anschluss begründet werden müsse.

Herr van Benthem war für eine Begründung. Dieses zusätzliche. Erfordernis werde die Erhebung von rein schikanösen Klagen verhindern. Im übrigen schreibe das Abkommen in Artikel 88 (81) eine Begründung des untrags aus dem Grunde nicht vor, weil es sich dort um das Interesse der Allgemeinheit handele. In dem hier besprochenen Fall dagegen gehe es nur um private Interessen.

Der Vorsitzende sprach sich gegen eine Begründung aus. Das Argument, dass schikanöse Klagen zu befürchten seien, ist seiner Ansicht nach nicht überzeugend. Im übrigen liesse sich immer irgendeine Begründung finden. Schliesslich sei es gerade im Sinne des Abkommens erwünscht, dass der Dritte an dem Prüfungsverfahren teilnehme, um etwaige Irrtümer des Antes richtig stellen zu können.

Die Gruppe beschloss, das Wort "begründeten" im ersten Absatz zu streichen; sie stimme dann dem Artikel mit dem Vorbehalt zu, dass die Bemerkung nach Eintreffen der französischen Delegation noch besprochen werden soll. Hierzu erklärte Herr de Muyser, er habe sich dem Standpunkt der französischen Delegation angeschlossen, da er hoffe, dass es gelingen werde, in dieser Frage eine Kompromiselösung zu finden. Soweit ihm bekannt sei, wünschten die interessierten Kreise der einzelnen Länder eine Lösung, wonach Dritte eingreifen und dem Amt zusätzliches Material zur Verfügung stellen könnten, jedoch ohne dass diese Intervention dem Antragsteller mitgeteilt würde.

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Sitzungsperiode vom 13. bis 23. Juni 1962 Bericht über die Sitzung vom 15. Juni 1962

Artikel 76 (71), 77 (71 a + 72), 78 (73), 79 (74) Diese Artikel wurden ohne Einwände angenommen.

Artikel 80 (68) Herr Pfanner erklärte zu Absatz 2, der Redaktionsausschuss habe sich veranlasst gesehen, hier eine doppelte Frist vorzusehen. Ein Hinweis auf die zur Zahlung der Gebühren vorgesehenen Frist sei nicht ausreichend. Der Antragsteller könne nämlich nach Artikel 78 (73) Absatz 2 die Gebühren schon vor Einholung des Neuheitsberichts bezahlen. Daher habe der Ausschuss auch das Ende der in Artikel 76 (71) vorgesehenen Prüfung der Anmeldung als Frist angesetzt.

Der Vorsitzende und die Arbeitsgruppe stimmen dieser neuen Fassung zu, jedoch mit der Bemerkung, dass diese Frist immerhin den Nachteil habe, dass sie keinen festen Zeitpunkt nennt; die Prüfungsdauer lasse sich nämlich nicht mit Bestimmtheit vorher feststellen.

Artikel 81 (69), 82 (74 a), 83 (75 a), 84 (76), 85 (77), 86 (78), 87 (79) Diese Artikel wurden ohne Einwände angenommen.

Artikel 88 (81) Nach Ansicht des Vorsitzenden geht Absatz 1 dieses Artikels zu sehr ins einzelne. Man hätte einfach sagen können, das Amt prüft, ob das vorläufige Patent den Vorschriften des Abkommens entspricht.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Munchen

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(2) Auf der Patentschrift wird vermerkt, dass das vorläufige europäische Patent mur nach einer beschränkten Prüfung gemäss Artikel 76 erteilt wird, d'e sich insbesondere nicht auf die Neuheit der Erfindung erstreckt und nur einen vorläufigen Schutz gewährt.

Artikel 86 Urkunde über das vorläufige europäische Patent (1) Sobald die Patentschrift herausgegeben worden ist, stellt das Europäische Patentamt dem Patentinhaber die Urkunde über das vorläufige europäische Patent aus, der als Anlage die Patentschrift beigefügt ist. (2) In der Patenturkunde wird bescheinigt, dass das vorläufige europäische Patent für die in der Patentschrift beschriebene Erfindung der in der Urkunde benannten Person erteilt worden ist.

Artikel 87 Beginn des Schutzes

Der durch das vorläufige europäische Patent gewährte Schutz tritt mit dem Tag der Bekanntmachung der Erteilung ein.

KAPITEL II
BESTÄTIGUNG DES VORLÄUFIGEN EUROPÄISCHEN PATENTS ALS ENDGULTIGES EUROPÄISCHES PATENT

Artikel 88 Antrag auf Prüfung (1) Das Europäische Patentamt prüft auf Antrag, ob das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist und die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens genügen. (2) Der Antrag kann von dem Inhaber des vorläufigen europäischen Patents oder von jedem Dritten innerhalb von funf Jahren nach dem Tag der Bekanntmachung der Erteilung gestellt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesera Abkomen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. (4) Ist ein Antrag auf Prüfung gemäss Absatz 2 eingereicht worden, so gelten spätere Antrage auf Prüfung als' nicht eingegangen und werden entrichtete Gebühren zurückgezahlt, wobei die Bestimmungen des Artikels 91 Absatz 2 vorbehalten bleiben.

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COIMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET DES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINCITZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LIO-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien»

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Die Gruppe fährt mit der Prüfung der Stellungnahmen der beteiligten Kreise fort.

Artikel 88

Der Redaktionsausschuß wird Artikel 88 Absatz 1 so fassen, daß zum Ausdruck gebracht wird, daß das Amt das vorläufige Patent prüft, ohne eine Verpflichtung des Amtes zur Prüfung, ob das Patent den Vorschriften des Abkommens genügt, ausdrücklich festzulegen.

Artikel 90 Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, in Absatz 1 einzufügen, daß die Tatsache, daß ein Antrag auf Prüfung gestellt ist, ebenfalls in das europäische Register aufgenommen wird.

Artikel 91

Dieser Artikel behandelt den Antrag auf Anschluß. Herr van Benthem führt aus, daß die beteiligten niederländischen Kreise der Auffassung sind, daß die Einschaltung von Dritten in dieser Verfahrensstufe verfrüht sei und eine Reihe unnötiger Einsprüche verursachen könnte. Dies hätte eine Verlängerung des Verfahrens zur Folge, was dem Grundprinzip der aufgeschobenen Prüfung widerspricht. Wenn man die Prüfung aufschiebe, müsse das einmal eingeleitete Prüfungsverfahren schnell ablaufen. Weiter teilt er mit, daß die niederländischen beteiligten Kreise vorgeschlagen haben, ein klassisches Einspruchsverfahren vorzusehen; die niederländische Delegation sei aber gegen dieses Verfahren, da es eine zusätzliche Bekanntmachung des Patents nach sich ziehen würde, was insbesondere schikanöse Einsprüche ermöglichen und damit eine Verlängerung des Verfahrens verursachen könne.

Die niederländische Delegation schlägt vor, das System des Antrags auf Anschluß durch eine besondere Nichtigkeitsklage zu ersetzen. Diese Klage müßte einfacher sein, als es im Vorentwurf vorgesehen ist. Man dürfte sie nur während eines verhältnismäBig kurzen Zeitraums anstrengen können. Das zuständige Gericht könnte in diesem Falle die Nichtigkeitskammer sein. Nachdem der Zeitraum, innerhalb welchem die vereinfachte Nichtigkeitsklage angestrengt werden könnte, abgelaufen sei, hätte das endgültige europäische Patent damit eine größere Sicherheit.

Herr Fressonnet erinnert daran, wie abweisend die französische Delegation dem. Verfahren des Antrags auf Anschluß gegenübergestanden habe und an die Bemerkungen zu Artikel 91 des Vorentwurfs. Die Hauptargumente der französischen 2632 / I V / 64-3

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AHBEITSGEUPPE

Brüssel, den 15. April 1964 "Patente"

VERTRAULICH

Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel

SITZUNGSBERICHT

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(1) Nach der Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents kann jeder Dritte seine Einwendungen gegen die Gültigkeit dieses Patents erheben. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen. (2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Einwendungen werden dem Patentinhaber mitgeteilt.

Artikel 93 Stellungnahme des Inhabers des vorläufigen europäischen Patents

Nach Ablauf der in Artikel 91 Absatz 1 genannten Frist fordert die Prüfungsabteilung den Inhaber des vorläufigen europäischen Patents auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten zu dem Neuheitsbericht und den ihm mitgeteilten Einwendungen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung zu ändern.

Artikel 94 Prüfung des vorläufigen europäischen Patents (1) Die Prüfungsabteilung beginnt mit der Prüfung des vorläufigen europäischen Patents nach Eingang der Stellungnahme des Patentinhabers oder, wenn eine solche nicht eingeht, spătestens jedoch nach Ablauf der in Artikel 93 vorgesehenen Frist. (2) Die Prüfungsabteilung prüft, ob das vorläufige europäische Patent und die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist, sowie die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommen genügen.

Artikel 95 Prüfungsbescheid (1) Ergibt die Prüfung des vorläufigen europäischen Patents, dass das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist, und die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens ganz oder teilweise nicht genügen, so teilt die Prüfungsabteilung dies dem Patentinhaber mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die gerügten Mängel zu beseitigen sowie gegebenenfalls eine geänderte Beschreibung vorzulegen. (2) Der Prüfungsbescheid ist mit Gründen zu versehen und soll alle Gründe zusammenfassen, die der Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent entgegenstehen.

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSS AUF DEM GEBIET DES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINCITZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien»

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dem Internationalen Patentinstitut geregelt werden. Nach Ansicht des Vorsitzenden können diese beiden Fragen an den RedaktionsausschuB überwiesen worden. Alle diese Fragen müBten jedoch erneut mit den Vertretern des Internationalen Patentinstituts besprochen werden.

Der Vorsitzende schließt die Erörterungen über das Problem dor Dokumentation und bemerkt, daB die Erörterung gezeigt habo, daB weder die finanziellen Bedenken noch die Befürchtungen einer Arbeitsüberschneidung zwischen dem Europaischen Patentamt und dem Internationalen Patentinstitut begründet sind. AuBerdem habe sich erwiesen, daB die Aufgaben, die auf das Internationale Patentinstitut entfallen, völlig anders sind als diejenigen, mit denen sich das Europäische Patentamt zu befassen habe und daB das im europäischen Ibkommen vorgesehene Verfahren die Jufrechterhaltung und Entwicklung des Internationalen Patentinstituts verlange.

Danach kehrt die Gruppe zur Erörterung der einzelnen Artikel des Vorentwurfs zurück. Artikel 93 Herr Fressonnet wirft die Frage auf, ob es zweckmäBig sei, cinem Dritten, der Einwendungen vorgebracht habe, die Erwiderung des Patentinhabers bekanntzugeben, soweit seine Bemerkungen hierauf Bezug nehmen. Nach Ansicht von Horm Fressonne müBte diese Frage Gegenstand weiterer Brörterungen bilden - er habe sie lediglich pro memoria aufgeworfen. Artikel 95 Die Gruppe stellt fest, daB der Wortlaut dieses Artikels boreits den englischen Bemerknngen Rechnung trägt.

Artikel 96 und 97 Die Gruppe stellt fest, daB die Lösung dieser beiden Bestimmungen von dem System abhängt, das endgültig für die Beteiligung Dritter am Verfahren gewählt wird. Die Brörterung wird deshalb auf eine spätere Sitzung vertagt. Artikel 98

Nach Ansicht der Gruppe sollte dieser Artikel erst nach Kenntnisnahme der neuen vom RedaktionsausschuB für die Ausführungsordnung ausgearbeiteten Formulierungen erörtert werden.

Herr van Benthem gibt die Stellungnahme der niederländischen Kreise bekannt, die darauf hingewiesen haben, daB Artikel 80 von einer Änderung der Ansprüche 2632/IV/64-D

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tion verfügt. Selbst wenn man von dem Gedanken ausgeht, daß die ursprünglichen Recherchen des Institutes schon sehr umfassend sein werden, dürfte man nicht vargessen, daß der Prüfer des Europäischen Patentamtes eine Dokumentation nioht nur deshalb nötig haben könnte, um über frühere Rechte zu entscheiden sondern auch, um das Bestehen einer erfinderischen Tätigkeit festzustellen.

Im Zusammenhang mit der Frage der auf das Internationale Patentinstitut entfallenden Belastungen erinnert Herr Degavre an das von der belgischen Delegation im Koordinierungsausschuß vorgebrachte Argument der Übergangszeit. Er halte es für sehr zweckmäBig, wenn die Mitgliedstaaten, die eine Vorprüfung nicht kennen, untereinander eine Vereinbarung treffen, um schon jetzt bestimmte Recherchen dem Internationalen Patentinstitut zu übertragen. Dies würde dem Institut ermöglichen, eine größere Zahl von Prüfern einzustellen und auf diese Weise die Arbeit vorzueriten, die sich durch die stufenweise Eröffnung des Europäischen Patentamtes ergeben wird.

Herr Briganti spricht sich eindeutig für die Einführung einer Dokumentation im Europäischen Patentamt aus. Falls das Europäische Amt, nicht über eine solche verfügen würde, müßten zusätzliche Auskünfte jeweils vom Internationalen Patentinstitut erbeten werden, was das Verfahren kostspieliger machen und es nicht länger ermöglichen würde, die Schnelligkeit des Ablaufs zu gewährleisten. Wio. Herr Briganti betont, würden außerdem auch die Nichtigkeitskammern und die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes für ihre Entscheidungen eine Dokumentation benötigen.

Herr Fressonnet ist völlig damit einverstanden, dem Europäischen Amt die erforderlichen Arbeitsmittel zu geben. Man müsse aber vermeiden, daß das Europäische Amt die dem Internationalen Patentinstitut obliegenden Arbeiten ausführt. Die ersten Recherchen müßten seiner Ansicht nach vom Internationalen Patentinstitut durchgeführt werden, während die sogenannte "flüchtige" Recherche im Amt erfolgen würde. Dagegen sollten alle zusätzlichen wichtigen Ermittlungen dem internationalen Patentinstitut übertragen werden..

Herr van Benthem bemerkt, daß in Artikel 78 in offensichtlichen Fällen zusätzliche Recherchen vorgesehen sind. Es wäre logisch, in Artikel 94 von zusätzlichen Recherchen in nicht offensichtlichen Fällen zu sprechen und die Möglichkeit einer Heranziehung des Internationalen Patentinstituts vorzusehen.

Herr van Benthem verweist darauf, daß seine Delegation bereit wäre im Falle zusätzlicher Recherchen den Anmelder von jeder Gebühr zu befreien. Diese Frage könnte durch Verhandlungen zwischen dem Europäischen Patentamt und

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ten selbst nachzuprüfen gezwungen ist. Herr van Benthem ist weiter der Ansicht, daB genau so wie die ursprüngliche Recherche immer dem Internationaler. Patentinstitut übertragen werden muß, es aus praktischen Gründen und aus Gründen dor rationellen Verwaltungsstruktur angezeigt wäre, die "flüchtige" Recherche innerhalb des europäischen Patentamtes durchzuführen. Bezüglich der zusätzlichen Recherchen äußert Herr van Bonthem aufgrund nationaler Erfahrungen, daB derartige Recherchen nur in 10 bis 15 % der Anmeldungen erforderlich würden. Er halte es nicht für angezeigt, diese Frage endgültig durch eine Vorschrift zu lösen. Seiner Ansicht nach sollte es statthaft sein, sich an das Internationale Patentamt zu wenden, um diese zusätzlichen Recherchen durchführen zu lassen. Die Entscheidung müßte jedoch aufgrund rationeller Arbeitskriterien getroffen werden. In diesem Zusammenhang fügt Herr van Benthom hinzu, daB man nicht bestimmte Traditionen aufrecht erhalten sollte, die sich in den nationalen Ämtern für gewerblichen Rechtsschutz herangebildet hätten. Man sollte die zusätzlichen Recherchen auf ein MindestmaB beschränken und insbesondere das vermeiden, was man als "tropfenweise" Prüfung. bezeichnen könnte, d.h. ein Verfahren, bei dem der Prüfer wiederholt auf bestimmte ältere Rechte Bezug nimmt. Sollte es durch eine solche Einschränkung gelingen, die zusätzlichen Recherchen auf wirklich wichtige Fälle zu beschränken, so schiene es ihm wünschenswert, diese Recherchen dem Internationalen Patentinstitut zu übertragen.

Der Vorsitzende erklärt sich mit dem von Herrn van Benthem gemachten Unterschied hinsichtlich der drei Arten von Recherchen, die während eines Verfahrens durchzuführen sind, einverstanden. Hinsichtlich der zusätzlichen Recherchen ist or mit Herrn van Benthom der Ansicht, daß wichtige Recherchen dem Internationalen Patentinstitut übertragen werden müBten, während es dom Europäischen Patentamt überlassen blizbe, gewisse weniger wichtige Recherchen unter Verwendung seiner eigenen Dokumentation durchzuführen. Im übrigen handle es sich hier um eine Frage, zu der die vom Präsidenten des Europäischen Patentamtes auszuarbeitenden Richtlinien nähero Bestimmungen enthalten müßten.

Auch Herr Pfanner erklärt sich im Prinzip mit den Ausführungen von Herrn van Benthem einverstanden. Er würde keine Einwände gegen eine Bestimmung haben, die es ermöglichen würde, das Internationale Patentinstitut um die Durchführung zusätzlicher Recherchen zu bitten. In der Praxis könnte diese Möglichkeit unter Berücksichtigung des Interesses an einem schnellen und rationellen Verfahren verwendet werden. Abgesehen von dieser Frage hält Herr Pfannor es für unbedingt erforderlich, daß das Europäische Patentamt über eine Dokumonta-

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Wie er erklärt, habe außerdem die Verwendung der Dokumentation des deutschen Patentantes durch die Mitglieder des Patentgerichts in Deutschland bisher keine Probleme aufgerorfen.

Hinsichtlich der für die Errichtung einer mechanisierten Dokumentation erforderlichen internationalen Zusammenarbeit betont der Vorsitzende, daB nicht nur die sechs Mitgliedstaaten, sondern auch das Europäische Patentamt hieran. mitzuarbeiten hätten. Sobald auf internationaler Ebene eine Vereinbarung über ein einheitliches System der Analyse der Patentschriften ausgearbeitet sei, müsse jedes nationale Amt seine eigenen Patentschriften in der gleichen Weise analysieren. Dies gelte auch für das Europäische Patentamt. Der europäische Prüfer, der am -besten hierzu befähigt sei, würde also das von ihm geprüfte Patent analysieren, so daß seine eigene Dokumentation systematisch aufgebaut würde.

Falls das Internationale Patentinstitut durch die sechs Staaten und andere Mitgliedstaaten des Haager Abkommens in ein echtes europäisches Forschungszentrum erweitert wïrde, sähe sich das Internationale Patentinstitut vor eine enorme Arbeit. last gestellt. In diesem Fall schaîne es wenig rationell, das Institut damit zu beauftragen, eine ganze Reihe von Fragen zu beantworten, die ihm vom Europä̈schen Patentamt gestellt würden, falls dieses Amt die gleichen Ergebnisse ebenso gut und mit weniger Anstrengung finden könnte.

Herr van Benthem bemerkt mit Genugtuung, daB sich in der Diskussion der Gruppe ein gemeinsamer Wunsch nach der Einführung eines gut funktionierenden und praktischen europäischen Patentrechts erkennen läBt:

Bezüglich der Dokumentation unterscheidet Herr van Benthem schließlich zwei Bestandteile, d.h. einmal eine numerierte Sammlung der Patente und zum anderen eine klassifizierte Sammlung der Patente. Selbstverständlich würde das Europäische Patentamt immer eine numerierte Sammlung benötigen, um den Prüfern die Kontrolle der in der Recherche des Internationalen Instituts angegebenen Referenzen zu ermöglichen. Es sei jedoch zu bezweifeln, ob das Europäische Patentamt auch eine klassifizierte Sammlung benötige.

Um die Frage klarzustellen, führt Herr van Benthem eine Unterscheidung oin, die von der Gruppe übernommen wird. Br unterscheidet nämlich zunächst die ursprüngliche Recherche einer Patentanmeldung, die gemäß dem Entwurf des Abkommens immer vom Internationalen Patentinstitut durchgeführt wird. Zweitens sind die zusätzlichen Recherchen zu berücksichtigen, die z.B. erforderlich werden, wenn die Ansprüche oiner Anmeldung während des Verfahrens geändert werden. Drittens müsse man an das denken, was man als "flüchtige Recherche" bezeichnen könnte, und die sich daraus ergibt, daB der Prüfer während des Verfahrens bestimmte Einzelhei-2632/IV/64-D

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Bei den medizinischen Patonten übersendst das Internationale Institut, das die bei der französischen Vermaltung verfügbaren Unterlagen kennt, Fotokopien, wenn es sich um Unterlagen handelt, zu denen der französische Prüfer keinen Zugang hat. Abschrifter werden such von Dritten angefordert, die Unterlagen brauchen, die beim französischen Institut nicht verfügbar sind. Auf diese Weise erhält die französische Verwaltung die zur Beurteilung der Anmeldung erforderlichen Unterlagen. Dieses Verfahren scheint Herrn Fressonnet auch im Falle des Europäischen Patentamtes durchführbar zu sein, sofern das Europäische Patentamt ebenfalls eine ähnliche Sammlung von Unterlagen hat, wie sie in Frankreich bestehe, und die weder analysiert noch auf dem Laufenden gehalten zu werden brauche.

Zu der Frage des Sitzes des Europäischen Patentamtes betont Herr Fressonne wie wichtig es - in Anbetracht bestimmter Erfahrungen mit dem Internationalen Amt - ist, dafür zu sorgen, daß der europäische Prüfer leicht Zugang zu der Dokumentation des in Frage kommenden nationalen Amtes habe.

Zu der Frage der mechanisierten Dokumentation ist Herr Fressonnet wie der Vorsitzende der Ansicht, daß diese nur auf internationaler Ebene gelöst werden könne, und daß das internationale Patentinstitut im Haag der angezeigte Platz zu ihrer Durchführung sei.

Zusammenfassend besteht Herr Fressonnet darauf, daß jede Überschneidung zwischen dem Internationalen Patentinstitut und dem Europäischen Patentamt vermieden werden müsse. Alle wichtigen Recherchen, sogar die zusätzlichen Recherchen, müßten dem Institut übertragen werden. Man müsse dafür sorgen, daß der europäische Prüfer keine Recherchen auf eigene Faust durchführe.

Der Vorsitzende bemerkt hierzu, daß im Unterschied zu der französischen Verwaltung das Europäische Patentamt erst nach langer Zeit über eine Dokumentation verfügen werde, wenn ihm nur die kostenlos erworbenen Unterlagen zur Verfügung stehen würden. Es sei deshalb erforderlich, daß sich das Europäische Patentamt der Dokumentation eines bestehenden Amtes bedienen könne.

Im Hinblick auf gewisse Schwierigkeiten, mit denen bei der Verwendung einer nationalen Dokumentation durch die Prüfer des Europäischen Patentamtes zu rechnen sei, erinnert der Vorsitzende daran, daß im Unterschied zum Internationalen Patentinstitut, das sich bei jedem Antrag auf Erstellung eines Neuheitsberichts an die niederländische Dokumentation wenden müßte, das Europäische Patentamt von der nationalen Dokumentation in wesentlich geringerem Umfang Gebrauch zu machen hätte, da es den Neuheitsbericht des Institutes verwenden würde. 2652 / I V / 64-D

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iaß es keine Überschneidung mit dem Internationalen Patentinstitut geben würde. Er legt in diesem Zusamenhang Wert auf die Feststellung, daB die Forschungs:ätigkeit des Internationalen Patentinstituts für das durch das europäische Abkommen geplante System erforderlich ist, und daB seiner Ansicht nach dieser Grundsatz unmöglich geändert werden könne. Außerdem sei er persönlich davon überzeugt, daB Recherchen einer gewissen Bedeutung jeweils dem Internationalen Patentinstitut übertragen würden, da das Patentabkommen auch den Grundsatz aufstelle, daB der Prüfer des Europäischen Patentamtes nicht Recherchen durchführen, sondern darüber entscheiden sollte. Die Verwaltung des Europäischen Patentamtes müsse dafür Sorge tragen, daB dieser Grundsatz beachtet würde.

Weiter betont der Vorsitzende, daB die Gefahr einer Überschneidung mit dem Internationalen Patentinstitut deshalb nicht bestehen würde, weil eine Dokumentation des Europäischen Patentamtes stets "konservativer Natur" sei, d.h. daB die Dokumentation als solche sich im Büro des Prüfers befinde. Eine moderne Dokumentation, wie sie für eine vollständige Dokumentation unerläBlich sei, müBte aber vollkommen mechanisiert sein. Eine derartige Dokumentation könnte nur an einem einzigen Ort in Europa, d.h. beim Internationalen Patentinstitut eingeführt werden, das nicht nur das Europäische Patentamt, sondern auch die nationalen Äter und außerdem die Privatindustrie, die den Stand der Technik zu kennen wünscht mit dem notwendigen Material versorge. Dieses Argument sei bereits in der Voruntersuchung des Vorsitzenden zum europäischen Patentsystem dargelegt worden.

Der Vorsitzende äußert also die Auffassung, daB es weder eine Überschneidung noch einen Wettbewerb zwischen Internationalem Patentinstitut und Europäischem Patentamt geben würde, falls letzteres über eine Dokumentation im"konservativen" Sinne verfüge.

Schließlich stellt der Vorsitzende fest, daB eine Entscheidung, wonach das Europäische Patentamt keine eigene Dokumentation haben, sondern sich damit begnügen sollte, aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Dokumente zu entscheiden, zweifellos einen Einfluß auf die Frage des Sitzes des Europäischen Patentamtes haben würde. In einem solchen Fall könnte das Europäische Patentamt nicht an irgend einem beliebigen Ort in Europa gegründet werden.

Herr Pressonnet gibt einen Überblick über das System, das das Nationale Institut für gewerblichen Rechtsschutz in Frankreich bei medizinischen Patenten verfolgt. Die französische Verwaltung verfüge über die in allen bedeutenden Ländern der Welt erteilten Patente. Diese Patente seien jedoch nach den nationalen Klassifizierungen und nicht nach einem gemeinsamen System eingestuft. Außerdem seien sie nicht im einzelnen analysiert. Dagegen verfüge die französische Verwaltung nicht über eine sehr umfangreiche teohnische Bibliothek.

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Europäische Patentamt keine Dokumentation zur Verfügung habe, sehe es sich gezwungen, dem Internationalen Patentinstitut einen ne.en Auftrag zur Durchführung der Recherchen zu erteilen - was riederholt geschehen könne - während inzwischen das Verfahren ausgesetzt werden müßte.

Schließlich stellt der Vorsitzende fest, daß zur laufenden Unterrichtung der Prüfung eine Dokumentation unbedingt erforderlich sein dürfte.

Falls das Europäische Patentamt keine Dokumentation zu seiner Verfügung hätte, würde das Verfahren kostspieliger, und es bestünde die Gefahr erheblicher Verzögerungen. Oder aber das Europäische Patentamt begrenze seine Prüfung streng auf die ihm vorgelegten Unterlagen, was dem praktischen Wert des europäischen Patentes, z.B. im Hinblick auf die sich daraus möglicherweise ergebenden Nichtigkeitsklagen, schaden könnte.

Zu der zweiten Frage über die finanziellen Belastungen durch die Einrichtun einer Dokumentation beim Europäischen Patentamt erklärt der Vorsitzende, daß es keineswegs erforderlich sei, daß das Europäische Patentamt über eine eigene Dokumentation verfüge. Erforderlich sei lediglich, daß das Europäische Patentamt die Möglichkeit eines Zugangs zu einer bestehenden Dokumentation habe. Wie der Vorsitzende erinnert, habe er diesen Punkt bereits bei seiner Vorbesprechung. zu Beginn der Arbeiten aufgeworfen, wo er die Zweckmäßigkeit betont hatte, den Sitz des Europäischen Patentamtes an einen Ort zu legen, an dem ein nationales Amt ihm die Verwendung seiner Dokumentation erlauben würde. Eine solche Lösung würde keine Kosten für die Einrichtung einer Dokumentation mit sich bringen.

Das Gleiche gelte für die Dokumentation der einzelnen Prüfer, die unbedingt erforderlich sei, wenn man qualifizierte und über jede Entwicklung auf dem ihnen übertragenen Gebiet der Technik informierte Prüfer haben wolle. Eine derartige Dokumentation bestehe aber in der Regel in einer Sammlung der vom Prüfer behandelten Anmeldungen, die anhand der Liste der Dokumentation des Internationalen Patentinstituts kontrolliert werden können.

Selbstverständlich könne man sich fragen, welche Lage sich im Falle der Aufhebung der nationalen Prüfungsämter ergäbe. Nach Ansicht des Vorsitzenden würde in diesem Falle die Dokumentation des nationalen Amtes auf das Europäische Patentamt übertragen.

Der Vorsitzende faßt seine Auffassung dahingehend zusammen, daß die Aufstellung einer Dokumentation im Europäischen Patentamt keine erheblichen Kosten nach sich ziehen würde.

Was die dritte Frage über die anderen Folgen betrifft, die aus dem Bestehe bzw. Nichtbestehen einer Dokumentation im Europäischen Patentamt zu ziehen sind, so hat nach Ansicht des Vorsitzenden seine vorangehende Darlegung bereits gezeigt. 2632/IV/64-D

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Patentamt nur eine begrenzte Dokumentation vorzusehen und die Durchführung zusätzlicher Recherchen ausschließlich dem Internationalen Patêntinstitut zu überlassen, wobei selbstverständlich die hier durchzuführenden neuen Recherchen nach den Angaben und in den vom zuständigen Prüfer des Europäischen Patentamtes angegebenen Grenzen durchgeführt werden müßten.

Der Vorsitzende hat die drei folgenden Fragen zu den Ausführungen von Herrn Fressonnet:

1. Erfordert das beim Europäischen Patentamt vorgesehene Verfahren die Einrichtung einer Dokumentation? 2. Wie hoch würden die finanziellen Lasten sein, falls sich eine solche Dokumentation als erforderlich erweisen sollte? 3. Was wäre die Folge, wenn das Europäische Patentamt über keine solche Dokumentation verfügen würde?

Zu der ersten Frage führt der Vorsitzende aus, daß der Begriff einer Dokumentation einerseits eine klassifizierte Sammlung der Patentschriften aus den verschiedenen Staaten der Welt und eine Literatur für die einzelnen Gebiete der Technik sowie andererseits eine wohlausgestattete technische Bibliothek beinhaltet.

Der Vorsitzende erinnert daran, daß das Europäische Patentamt im Laufe des Verfahrens die Patentanmeldung und den vom internationalen Patentinstitut ausgearbeiteten Neuheitsbericht erhält. Diese Recherche gebe in der Regel nicht alle früheren Rechte, an die man denken könnte, in extenso wieder, sondern lediglich die Referenzen. Falls das Europäische Patentamt keine Dokumentation hätte, wäre das internationale Patentinstitut gezwungen sein, seinen Recherchen alle Unterlagen beizufügen, auf die es Bezug nimmt. Dieses Verfahren würde die Recherche zweifellos viel kostspieliger machen.

Sollten Dritte im Laufe des Verfahrens Einwendungen unter Bezugnahme auf die technische Literatur vorbringen, würde ein ähnliches Problem entstehen, d.h. die Dritten müßten Abschriften der angeführten Stellen unterbreiten oder das Patentamt sähe sich gezwungen, das Internationale Patentinstitut um diese Texte zu bitten. Wenn das Patentamt selbst Zugang zu einer Dokumentation hätte, wäre diese Notwendigkeit nicht gegeben. Außerdem dürften beim Prüfungsverfahren unter Beteiligung Dritter häufig Argumente vorgebracht werden, die die Ausdehnung der Prüfung auf andere Gebiete der Technik erforderten. In einem solchen Fall genüge es sehr oft, einen Blick auf die Dokumentation zu werfen. Wenn aber das 2632/IV/64-D

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Sitzung vom 26. Fubruar bis 6. März 1964 Bericht über die Sitzung vom 6. März 1964

Der Vorsitzende eröffnot die sitzung um 9.40 Uhr. Unter Bezugnahme auf die Srörterung des schwedischen Vorschlags vom Vortag wirft Herr Fressonnet die Frage auf, ob dieser Vorschlag nicht im Zusammenhang mit dem System des europäischen Patentes, selbst für den Fall, daB dieser Vorschlag bei den Erörterungen in StraBburg abgalehnt würde, berücksichtigt werden müBte. Bine derartige Entschließung könnte vielleicht in dem vom RedaktionsausschuB ausgearbeiteten Bericht enthalten sein.

Der Vorsitzende antwortet, daB man im Falle einer Zurückweisung des schwedischen Vorschlages in StraBburg doch die Gründe kennen müßte, die hierfür geltend gemacht würden. Falls diese Gründe nicht überzeugend wären, bestünde zweifellos die Möglichkeit, den schwedischer Vorschlag im Entwurf des europäischen Abkommens zu berücksichtigen; die Einfügung eines diesbezüglichen Hinweises im Bericht über den schwedischen Vorschlag erscheint ihm aber verfrüht. Fortsetzung der Erörterung von Artikel 94 Herr Fressonnet stellt eine Frage zur Diskussion, die ihm grundsätzlich erscheint und die Einfuihrung zusätzlicher Recherchen betrifft, die gegebenenfalls im Laufe des Prüfungsverfahrens erforderlich werden könnten. Sollten diese Recherchen vom internationalen Patentinstitut oder vom europäischen Patentamt selbst durchgeführt werden?

Herr Fressonnet erklärt, daß er zur klareren Herausstellung des Problems zunächst seine Boweisführung etwas übertreiben würde. Falls man die Durchführung zusätzlicher Recherchen dem Europäischen Patentamt überließe, würde dies voraussetzen, daß beim Patentamt eine ebenso eingehende Dokumentation eingerichtet würde, wie dies beim Internationalen Patentinstitut der Fall ist. Er fürchtet, daß sich daraus recht erhebliche finanzielle Belastungen für die Mitgliedstaaten ergeben könnten. Da außerdem das Internationale Patentinstitut als das europäische Dokumentationszentrum angesehen werden sollte, halte er eine doppelte Dokumentation für unzweckmäBig. Aus diesem Grunde erscheint es ihm angebracht, beim Europäischen

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terer Rechte orkeriner lassen wïrde. Nan könnte sogar an Sanktionen gegen solche "Kautschuk"- Ansprüche denker.

Nach Abschluß der Erörterung sprechen sich vier Delegationen für das Verbot einer Erweiterung der Ansprüche nach der Erteilung des vorläufigen Patents aus, vorbehaltlich einer Erörterung dieser Frage mit don beteiligten Kreisen.

Der Vorsitzende beschließt mit Zustimmung der Gruppe, daß der Redaktionsausschuß einen vorläufigen Text ausarbeiten wird, der den Grundsatz des Verbots einer Erweiterung der Ansprüche festlegt, um die Erörterung mit den Fachkreisen zu erleichtern.

Vor Schluß der Sitzung orklärt Herr van Bonthem im Namen des Redaktionsausschusses, daB der Ausschuß don angeforderten Bericht über den schwedischen Vorschlag ausgearbeitet habe. Allerdings sei der Redaktionsausschuß nicht in der Lage gewesen, einen Entwurf über die Änderung der Artikel, die durch diesen Vorschlag betroffen werden, auszuarbeiten, da hierdurch zahlreiche Probleme aufgeworfen würden.

Der Vorsitzende dankt dem Redaktionsausschuß für seinen Bericht, der den Mitgliedern des Koordinierungsausschusses zugeschickt werden wird. Zu der Frage der Änderung der Artikel überträgt der Vorsitzende dem Redaktionsausschuß die Ahfassung zu cinem späteren Zeitpunkt.

Die Sitzung wird um 18.00 Uhr geschlossen.

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tents nicht mehr erweitert werden dürfen.

Herr van Benthem teilt die Auffassung dieser Kreise. Man sollte eine Erweiterung der Ansprüche nach der Erteilung des vorläufigen Patents nicht erlauben, selbst wenn diese in den Grenzen der Beschreibung bleiben. Die bisherigen Erfahrungen in den Niederlanden zeigten, dass in einem solchen Fall die Anmelder zu "omnibus"- oder "Kautschuk"-Ansprüchen greifen, um ihre Rechte möglichst weitgehend zu schützen. Derartige Ansprüche seien selbstverständlich nicht geeignet, das Interesse Dritter zu schützen.

Der Vorsitzende bemerkt, dass dieser Wunsch der niederländischen beteiligten Kreise die Gruppe wieder einmal vor eine schwierige Entscheidung stelle, weil auf der einen Seite das Interesse des Erfinders, auf der anderen das der Öffentlichkeit stehe. Vom Standpunkt des Erfinders sei selbstverständlich die günstigste Lösung die Zulassung einer Erweiterung der Ansprüche nach der Erteilung des vorläufigen Patents. Vom Standpunkt der Öffentlichkeit aus gesehen treffe das Gegenteil zu. Es wäre erforderlich, dass die Öffentlichkeit Vertrauen in die Veröffentlichung des vorläufigen Patents haben und wissen könnte, dass Erweiterungen nicht mehr möglich sind.

Die Gruppe habe also zu entscheiden, ob jede Erweiterung der Ansprüche nach der Bekanntmachung des vorläufigen Patents verboten werden solle, oder ob diese Erweiterung - allerdings mit einem Vorbehalt zugunsten der Rechte Dritter, die schon während des Prüfungsverfahrens geltend gemacht wurden - zu genehmigen sei.

Herr Fressonnet versteht die Befürchtungen von Herrn van Benthem hinsichtlich der "omnibus"-Ansprüche nicht. Das von Herrn van Benthem vorgeschlagene System hätte außerdem den Nachteil, Dritte über die Bekanntmachung des vorläufigen Patents zu täuschen. Herr Fressonnet spricht sich deshalb für das Vorbot der Erweiterung der Ansprüche nach Erteilung des vorläufigen Patents aus.

Danach bemerkt der Vorsitzende, dass Herr van Benthem sich täusche, wenn er glaube, dass "Kautschuk"-Ansprüche nicht mehr geltend gemacht würden, wenn die Ansprüche nach der Bekanntmachung des vorläufigen Patents noch erweitert werden könnten. Die "Kautschuk"-Ansprüche seien eine logische und unvermeidliche Folge des Systems des vorläufigen Patents, d.h. des ungeprüften Patents. Bei diesem System, bei dem die Anmeldung des Erfinders veröffentlicht werde, müßten die Ansprüche zwangsläufig sehr weit gefasst sein. Trotzdem brauche man nicht zu befürchten, dass der Anmelder seine Ansprüche systematisch sehr weit fasse. Man dürfe nicht vergessen, dass in diesem Falle der Neuheitsbericht eine Reihe äl-

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terrichten, wieviele Einwendungen es in ihren Patentämtern jährlich im Verhältnis zu der Zahl der Anmeldungen gebe, und wieviele Einwendungen zu einer Änderung der Anmeldung führen. Diese Zahlen würden der Gruppe ein Vergleichselement geben, wenn sie die Frage in der nächsten Sitzung wieder aufgreifen.

Artikel 92 Dieser Artikel wird gegebenenfalls neu gefaBt werden müssen. Sollte die Gruppe sich zur Annahme der Kompromißlösung für Artikel 91 entscheiden, so müßte in diesem Fall eine Frist für die Einlegung der Einwendungen vorgesehen werden. Diese Frage wird spiter geprüft werden.

Auf Grund einer Frage von Herrn Pfanner bittet der Vorsitzende den RedaktionsausschuB zu prüfen, ob Artikel 92 an der richtigen Stelle stehe.

Artikel 93 Nach diesem Artikel muß der Inhaber des vorläufigen Patents innerhalb einer Frist von drei Monaten zu dem Neuheitsbericht Stellung nehmen.

Herr Pfanner gibt bekannt, daß die deutschen interessierten Kreise es vorziehen, wenn in diesem Artikel statt einer festen Frist eine Frist vorgesehen würde, die dem Ermessen des Prüfers im Rahmen der Vorschriften des Abkommens überlassen bliebe.

Herr van Benthem bemerkt, daß man in diesem Fall auch in Artikel 79 eine ähnliche Bestimmung der Frist vorsehen müßte.

Herr Frossonnet erklärt hierzu, daß er feste Fristen variablen, dem Ermessen des Prüfers überlassene Fristen, vorziehe.

Der Vorsitzende erklärt mit Zustimmung der Gruppe, daß die Frage der Fristen in ihrer Gesamtheit geprüft werden müßte, um ein einheitliches Verfahren zu, erhalten. Diese Frage werde anläßlich der Prüfung von Artikel 155 wieder aufgegriffen. Außerdem müßte die Frage auch mit den beteiligten Kreisen erörtert werden. Schließlich könne diese Frage auch nur schwer von der automatische: Bekanntmachung getrennt werden, die von den Schweden vorgeschlagen wurde.

Artikel 94 Diese Frage behandelt die Prüfung des vorläufigen europäischen Patents. Hierzu gibt Herr van Benthem bekannt, daß die interessierten niederländischen Kreise wünschen, daß die Ansprüche nach Erteilung des vorläufigen Pa-: 2632/IV/64-D

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ARBEITSGEUPPE

Brüssel, den 15. April 1964 "Patente" VERTRAULICH

Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel

SITZUNGSBERICHT

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Artikel 95

Pruefungsbescheid (1) Ergibt die Pruefung des vorlaeufigen europaeischen Patents, dass die in Artikel 94 Absatz 2 vorgesehenen Erfordernisse nicht. erfuellt sind, so teilt die Pruefungsabteilung dies dem Patentinhaber mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die geruegten Maengel zu beseitigen, sowie gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprueche und die Zeichnungen in geaenderter Form vorzulegen. (2) Der Pruefungsbescheid ist zu begruenden; er soll alle Gruende zusammenfassen, die der Bestaetigung des vorlaeufigen europaeischen Patents als endgültiges europaeisches Patent entgegenstehen.

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Artikel 94 Prüfung des vorläufigen europäischen Patents (1 (1) Die Prüfungsabteilung beginnt mit der Prüfung des vorläufigen europäischen Patents. nach Eingang des Prüfungsantrags oder, falls der Prüfungsantrag nicht von dem Patentinhaber gestellt worden ist, nach Ablauf der in Artikel 90a genannten Frist. In dem Verfahren vor der Prüfungsabteilung ist nur der Patentinhaber beteiligt. (2) Die Prüfungsabteilung prüft, ob die Erfindung, die Gegenstand des vorläufigen europäischen Patents ist, sowie die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen, die veröffentlicht sind, den Erfordernissen dieses Abkommons genügen. (3) Die Prüfungsabteilung kann /beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag] einen zusätzlichen Bericht über den Stand der Technik einholen.

Bemerkung:

Siehe Bemerkung zu Artikel 81.

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Artikel 90a Stollungnahme des Inhabers des vorläufigen europäischen Patents

Hat der Inhaber des vorläufigen ouropäischen Patents den Prüfungsantrag nicht selbst gestellt, so wird ihm das Vorliegen des Antrags mitgeteilt unter gleichzeitiger Aufforderung, innerhalb oinor Frist von drei Monaten zu dem Bericht über den Stand der Technik und zu den ihm mitgeteilten Einwendungen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern.

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KAPITEL II

BESTÄTIGUNG DES VORLÄUFIGEN EUROPAISCHEN
PATENTS ALS ENDOULTIGES EUROPAISCHES PATENT

Artikel 88 Antrag auf Prüfung (1) Das vorläufige europäische Patent wird vom Europäischen Patentamt auf Antrag geprüft. (2) ^+Der Antrag kann von dem Inhaber des vorläufigen europäischon Patents oder von jedem Dritten innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntmachung der Erteilung gestellt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu. diesem Abkommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Wird der Antrag von dem Inhaber des vorläufigen europäischen Patents gestellt, so soll dieser mit dem Antrag zu dem Bericht über den Stand der Technik und zu den ihm mitgeteilten Einwendungen Stellung nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern. (4) ^+Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. (5) Ist ein Antrag auf Prüfung gemäB Absatz 2. eingereicht worden, so gelten spätere Anträge auf Prüfung als nicht eingegangen. Entrichtete Gebühren werden zurückgezahlt.

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Arbeitsgruppe "Patente"

Änderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 44/64-D wom. 1 Oktober 1964 (Artikel 4 bis 103).

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Unter diesen Umständen unterliess es die Gruppe, den Wortlaut des Artikels 88 zu eröytern. Sie stellte insbesondere fest; dass es vorerst nicht angebracht sei, die Frage der Frist für die Stellung des Prüfungsantrags zu diskutieren; es dürfe leichter sein, diese Frage in Verbindung mit den unter Punkt 69 dargelegten Vorschlägen zu lösen.

Artikel 89 - Uebergang des Verfahrens auf die Prüfungsab'eilung 72. Vgl. Bemerkungen unter den Purkten 11 und 12.

Artikel 90 - Bekanntmachung dee Prtifungentrags 73. Keine Bemerkungen.

Artikel 90 a - Stellungnchme des Anmelders der eurepäischen Patentenmeldung 74. Die Gruppe hielt eine Bestimmung für zweckmässig, die dem Patentamt eine gewisse Gewähr gibt, dass der Anmelder nach Erhalt des Berichts über den Stand der Technik mitteilt, ob er angesichts der Ergebnisse dieses Berichts seine Anmeldung aufrechterhalt oder zurücknimmt. In Ermangelung einer Mitteilung des Anmelders dahingehend, dass er seine Anmeldung aufrechterhält, würde diese als zurückgenommen gelten. Die in den Beratungen in Aussicht genommene Möglichkeit, die Anmeldung als zurückgenommen anzusehen, wenn der Anmelder zum Bericht über den Stand der Technik selbst nicht Stellung nimat, wurde hingegen von der Gruppe fallengelassce.

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b) Fells es das öffentliche Interesse erfordert - z.B. mit Ficksicht auf nationale oder europäische Forschungsprogramme -, könnte der Vervalturnerat für einige sich rasch entwickelnde Gebiete der Technik anordnen, dass der Prüfungsantrag bei Einreichung der Anmeldung zu stellen ist. c) Der Prasident des Europäischen Patentamts oder gegebenenfalls der Verwaltungsrat könnte anord̉nern, dass der Prüfungsantrag für Bereiche, in denen es der Arbeitsanfall der betreffenden Prüfungsstellen zulässt, bei Einreichung der Anmeldung zu stellen ist. d) Schliesslich dürfte wohl die Dritten eingeräumte Möglichkeit, die Prüfung zu beartragen, in einigen Fällen insoweit auf fianzielle Schwierigkeiten stossen, als Prüfungsanträge für eine grosse Zahl von Anmeldungen zu stellen wären, die von wesentlich finanzkraftigeren Unternehmen eingereicht würden. Um diesen Nachteil abzuschwächen, könnte man in begründeten Fallen Dritte von der Entrichtung der Prüfungsgebühr ganz oder teilweise befreien. 71. Die Gruppe befürwortete diese Vorschläge generell, obgleich einige Delegationen zu überlegen geben, ob die unter den Buchstaben c und d dargelegten Vorschläge wirklich zweckmässig seien.

Die Gruppe kam zu dem Ergebnis, dass diese Vorschläge in ihrer Gesamtheit in positivem Sinne geprüft werden sollten. Ohne zu den dargelegten Grundgedanken endgültig Stellung zu nehmen, bat sie daher den Vorsitzenden, für die nächste Sitzung im einzelnen Vorschläge auszuarbeiten, so dass ihrerseits die Gruppe der Konferenz Textvorschläge unterbreiten könne.

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Der Vorsitzende wies im übrigen auf die Gründe hin, welche mehrere Länder kürzlich dazu veranlasst haben, ein Verfahren der verschobenen Prüfung einzuführen, das im wesentlichen die Patentämter von der unnötigen Arbeit der Antsprüfung von solchen Anmeldungen befreien soll, deren wirtschaftlicher. Wert sich in der Folge als nicht fundiert erweist. Aus den Erfahrungen der Bundesrepublik Deutschland und der Niederlande könne bereits jetzt die Lehre gezogen werden, dass das Verfahren cer verschobenen Prüfung ganz sicher mit einer Einsparung und Rationalisierung verbunden sei. Seine Einführung habe entgegen den Vorauszagen von gewisser Seite dazu geführt, dass die Ansahl der Prüfungsanträge viel geringer sei, als die Zahl der Anmelčungen, die von Amts wegen hätten geprüft werden müssen, wenn das Verfahren der vorschobenen Prüfung nicht eingeführt worden wäre. 69. Nach Auffassung des Vorsitzenden könnte die Gruppe jedoch - ausgehend von dem im Memorandum vorgesehenen Verfahren der verschobenen Prüfung - die Möglichkeit untersuchen, im Uebereinkommen gewisse Lockerungen dieses Verfahrens vorzusehen, die gegebenenfalls unter Berücksichtigung der künftigen Erfahrungen des Europäischen Patentamts eingeführt werden könnten. Die diesbezügliche Regelung müsste darauf hinauslaufen, dass das Verfahren zur Revision des Uebereinkommens nicht eingeschlagen zu werden brauche. 70. In diesem Sinne machte der Vorsitzende folgende Vorschläge: a) Der Verwaltungsrat k3ante die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags, die nach Ansicht des Vorsitzenden zunächst auf sieben Jahre festgelegt werden sollte, ändern.

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Artikel 85 b (neu) - Bekanntmachung der Erledingung ejner Patentanmeldung 65. Keine Bemerkungen.

Artikel 87 - Beginn des Schutzes 66. Keine Bemerkungen.

Artikel 87 a - Einwenćungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung 67. Die Gruppe kam bei der Annahme dieser Bestimmung zu dem Ergebnis, dass diese weder durch eine bestimmte Frist noch hinsichtlich der Art der möglichen Einwendungen eingeschrănkt werden sollte.

Kapitel II

Neuisitsprufung

Artikel 88 - Antrag auf Prüfung

68. Der Vorsitzende wies bei Eröffnung der Aussprache uber diesen Artikel darauf hin, dass er den im Memorandum dargelegten Grundsätzen entspreche, auf deren Grundlage die Konferenz die Arbeitsgruppe beauftragt habe, Vorschläge für die einzelnen Artikel auszuarbeiten.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)

I

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsgruppe ist ubereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden): (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. B R / 10  d / 69 zat / MJ / bm

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Unter diesen Umständen unterliess es die Gruppe, den Wortiaut des Artikels 88 zu erörtern. Sie stellte insbesondere fest, dass es vorerst nicht angebracht sei, die Frage der Frist für die Stellung des Prüfungsantrags zu diskutieren; es dürfe leichter sein, diese Frage in Verbindung mit den unter Punkt 69 dargelegten Vorschlägen zu lösen.

Artikel 89 - Uebergang des Verfahrens auf die Prüfungsabieilung 72. Vgl. Bemerkungen unter den Purkten 11 und 12.

Artikel 90 - Bekanntmachung des Prtifungentrags 73. Keine Bemerkungen.

Artikel 90 a - Stellungnahme des Anmelders der europtischen Patentenmeldung 74. Die Gruppe hielt eine Bestimmung für zweckmässig, die dem Patentamt eine gewisse Gewähr gibt, dass der Anmelder nach Erhalt des Berichts über den Stand der Technik mitteilt, ob er angesichts der Ergebnisse dieses Berichts seine Anmeldung aufrechterhalt oder zurücknimmt. In Ermangelung einer Mitteilung des Anmelders dahingehend, dass er seine Anmeldung aufrechterhält, würde diese als zurückgenommen gelten. Die in den Beratungen in Aussicht genommene Möglichkeit, die Anmeldung als zurückgenommen anzusehen, wenn der Anmelder zum Bericht über den Stand der Technik selbst nicht Stollung nimmt, wurde hingegen von der Gruppe fallengelasscr.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATEHTERTEILUIGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)

I

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsgruppe ist ubereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden); (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. B R / 10  d / 69 zat / KJ / bm

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Artikel 91 - Antrag auf Anschluse 75. Keine Bemerkungen.

Artikel 92 - Einwenuungen regen die Gultigkeit des vorlaufigen europaischen Patents 76. Keine Bemerkungen.

Artikel 93 - Stellungnahme des Inhabers des vorläufigen europäischen Patents 77. Keine Bemerkungen.

Artikel 93 a - Beschränkung der Aenderung der Ansprüche 78. Keine Bemerkungen.

Artikel 94 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung 79. Die Gruppe hielt die Bestimmung in Absatz 3 für angebracht, dass der Anmelder die Gebulhr zu tragen hat, falls der zusătzliche Bericht über den Stand der Technik, den die Prüfungsabteilung beim Internationalen Patentinstitut einholt, aufgrund von ihm vorgenommener Aenderungen der Patentansprüche notwendig wird.

Im übrigen wurde festgestellt, dass der in diesem Stadium des Verfahrens vorgesehene zusătzliche Bericht wahrscheinlich in zahlreichen Fallen nicht notwendig sein werde, weil des europäische Patentant uber eine ausreichende Dokumentation verfügen werde, die es der Patentabteilung gestatten dürfte, auf die Einholung des zusätzlichen Berichts zu verzichten. B R / 10  d / 69 zat / QU / bm

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BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)

I

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsgruppe ist ubereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden): (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. B R / 10  d / 69 zat / MJ / bm

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Artikel 95 - Prüfungsbescheid 80. Die Gruppe will spater erneut prufen, ob nicht in cisser Bestimmung für den Fall, dass der Anmelder zu den Bemerkungen der Prüfungsabteilung keine Stellung nimmt, eine Sanktion vorgesehen werden soll, die der des Artikels 90 a entspricht.

Artikel 96 - Erneute Veriffentlichung der eurspäischen Patentenmeldung 81. Die Gruppe nahm zu den Abeätzen 2 und 3 dieses Artikels noch nicht endgültig Stellung. Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 2 des Vorentwurfs von 1965 wurde vorgeschlagen, das Patent, dessen Erteilung von der Prüfungsabteilung in Aussicht genommen wird, in Form einer Patentschrift zu veröffentlichen, welche die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen enthielte. Ein solches Verfahren büte den Vorteil, dass die endgültige Patentschrift in zahlreichen Fällen gegenüber der so veröffentlichten Schrift nicht mehr geändert zu werden brauchte. Daraus ergäbe sich eine grössere Rationalisierung der Veröffentlichungen. Falls dieses Verfahren endgültig angenommer würde, müsste die Gruppe noch prüfen, welche Folgerungen hieraus für die etwaigen Uebersetzungen und für Gebühren zu ziehen sind. 82. Die niederländische Delegation erinnerte an ihren früheren Vorschlag (vgl. Dok. BR/7/69 Punkt 42 Seite 19), wonach die Bekanntmachung der Patentansprüche als Erteilung eines vorläufigen Patents bezeichnet werden sollte. Die Gruppe muss diese Frage später erneut prufen.

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BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)

I

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsgruppe ist ubereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden);

[^0]BR / 10  d / 69 zat / NJ / bm .../...


[^0]: (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.

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(3a) Wird der Antrag für die Anmeldung eines europäischen Zusatzpatents gestellt, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung für die Anmeldung des Hauptpatents einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, so gilt die Anmeldung des europäischen Zusatzpatents als Anmeldung eines selbständigen europäischen Patents. (4) Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. (5) Ist ein Antrag auf Prüfung gemäss Absatz 2 eingereicht worden, so gelten spätere Anträge auf Prüfung als nicht eingegangen. Entrichtete Gebühren werden zurückgezahlt. (6) Wird bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

Bemerkung: Dieser Artikel soll erneut geprüft werden, wenn neue Vorschläge des Vorsitzenden der Arbeitggruppe vorliegen.

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123.-

zu Artikel 88

Vorentwurf von 1962

(4) Ist ein Antrag auf Prüfung gemäß Absatz 2 eingereicht worden, so gelten spätere Anträge auf Prüfung als nicht eingegangen und werden entrichtete Gebühren zurückgezahlt, wobei die Bestimmungen des Artikels 91 Absatz=2 vorbehalten bleiben.

EPTA-Entwurf

(4) * Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. (4) 1st ein Antrag auf Prüfung gemäß Absatz 2 eingereicht worden, so gelten spätere Anträge auf Prüfung als nicht eingegangen. Entrichtete Gebühren werden zurückgezahlt.

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KAPITEL II

NEUHEITSPHUEFUNG

Artikel 88 Antrag auf Prüfung

Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text (1) Das Europäische Patentamt prüft auf Antrag, ob die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Uebereinkommens genügen. (2) Der Antrag kann vom Anmelder oder von jedem Dritten bis zum Ablauf von [x] Jahren nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung gestellt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Wird der Antrag vom Anmelder gestellt, so soll dieser mit dem Antrag zu dem Bericht über den Stand der Technik und zu den ihm mitgeteilten Einwendungen Stellung nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern.

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KAPITEL II

BESTÄTIGUNG DES VORLÄUFIGEN EUROPÄISCHEN PATENTS ALS ENDZÜLTIGES EUROPÄISCHES PATENT

Artikel 88

Antrag auf Prüfung
Vorentwurf von 1962 EFTA-Entwurf Vorentwurf von 1965

(1) Das Europäische Patentamt prüft auf Antrag, ob das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist und die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens genügen. (2) Der Antrag kann von dem Inhaber des vorläufigen europäischen Patents oder von jedem Dritten innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Bekanntmachung der Erteilung gestellt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. (1) Das vorläufige europäische Patent wird vom Europäischen Patentamt auf Antrag geprüft. (2) * Der Antrag kann von dem Inhaber des vorläufigen europäischen Patents oder von jedem Dritten innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntmachung der Erteilung gestellt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Wird der Antrag von dem Inhaber des vorläufigen europäischen Patents gestellt, so soll dieser mit dem Antrag zu dem Bericht über den Stand der Technik und zu den ihm mitgeteilten Einwendungen Stellung nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern.

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REGIERUNGSKONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

Brüssel, den 7. November 1969 BR / 9 / 69

- Sekretariat -

VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 54 bis 96 Von der Arbeitsgruppe I (Sitzung 14. bis 17. Oktober 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mit

- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens

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ein Dritter vom Anmelder verwarnt worden ist; die blosse Tatsache, dass der Dritte Wettbewerber des Anmelders ist, solle dagegen nicht ausreichen.

Die Gruppe hat jedoch die weitere Diskussion bis zur Entscheidung über die Frist, vor deren Ablauf der Prüfungsantrag gestellt werden muss, zurückgestellt, da eine solche Bestimmung nur gerechtfertigt erscheint, wenn diese Frist verhältnismässig lang ist.

Artikel 88 a - Aenderung des Verfahrens durch den Verwaltungsrat 10. Ob Absatz 1 beibehalten werden soll, hängt nach Auffassung der Gruppe davon ab, welche Frist in Artikel 88 Absatz 2 gewählt wird. Es wurde auch zu bedenken gegeben, dass der Verwaltungsrat die Möglichkeit haben müsse, eine einmal verlängerte Frist wieder zu verkürzen. Die Möglichkeit der Verkürzung der Frist könne auch dann sinnvoll sein, wenn die Frist in Artikel 88 Absatz 2 zunächst relativ kurz sein sollte. 11. Die Arbeitsgruppe war sich darüber einig, dass Absatz 2 sowohl die Anmeldungen erfasst, die bereits eingereicht worden sind, wenn der Verwaltungsrat eine derartige Anordnung trifft, als auch die nach diesem Zeitpunkt eingereichten Anmeldungen. In beiden Fällen müsse das Patentamt den Anmelder gemäss Absatz 3 auffordern, den Prüfungsantrag zu stellen.

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8. Zur Frage der Frist, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung gestellt werden muss (Absatz 2), traten mehrere Delegationen für eine möglichst kurze Frist ein, die ihrer Ansicht nach zwei Jahre betragen sollte. Gegen diese Lösung wurde eingewandt, dass sie bei dem vorgesehenen Verfahren praktisch auf dasselbe hinausliefe wie eine sofortige Prüfung.

Ein Teil der Arbeitsgruppe sprach sich für eine Frist von sieben Jahren aus, weil nur in diesem Fall ein erheblicher Teil der Anmeldungen vor Beginn der Prüfung aufgegeben würde, was die gewünschte Einsparung an Prüfern und damit an Kosten zur Folge habe.

Eine Delegation erklärte, sie bevorzuge fünf Jahre, könne sich jedoch auch mit sieben Jahren einverstanden erklären, sofern keine Möglichkeit der Verlängerung dieser Frist vorgesehen werde (s. dazu auch die Bemerkungen unter Ziffer 10).

Da die Arbeitsgruppe sich nicht auf eine dieser Lösungen einigen konnte, beschloss sie, in dem Entwurf diese drei Möglichkeiten als Alternativen aufzunehmen. 9. Die Gruppe hat ferner geprüft, ob dritten Personen die Stellung des Prüfungsantrags in gewissen Fallen dadurch erleichtert werden sollte, dass sie nur einen Teil der Prüfungsgebühr zu entrichten haben. Es ist angeregt worden, dass diese Möglichkeit insbesondere dann bestehen solle, wenn

BR/12 d/69 mt

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Artikel 88 - Antrag auf Prüfung

7. Im Anschluss an die Diskussionen, die auf der Oktobertagung der Arbeitsgruppe I uber das Problem der aufgeschobenen Prüfung stattgefunden haben (s. Dok. BR/10/69 Ziffer 68 ff., insbesondere Ziffer 71), erörterte die Arbeitsgruppe die vom Vorsitzenden zu diesem Problem neu vorgelegten Vorschlage.

Mit dem Ziel, in dieser Frage zu einer Entscheidung zu kommen, verzichtete dic Arbeitsgruppe darauf, die Vor- und Nachteile der verschobenen Prüfung einerseits und der von Amts wegen eingeleiteten Vorprüfung andererseits noch einmal zu erörtern.

Die schwedische Delegation sprach sich dafür aus, im Interesse der grösseren Rechtssicherheit des Anmelders zunächst die sofortige Prüfung von Amts wegen einzufuhren und später auf die verschobene Prüfung Uberzugehen, falls sich herausstellen sollte, dass das Europäische Patentamt dem anfallenden Arbeitsumfang nicht gewachsen sei. Eine solche Umstellung könne gegebenenfalls der Verwaltungsrat beschliessen. Dagegen wurde eingewandt, dass es sehr schwierig sei, von der sofortigen Prüfung von Amts wegen auf die verschobene Prüfung Uberzugehen, wenn bereits eine grosse Anzahl unbearbeiteter Anmeldungen dem Amt vorliegen. Die Arbeitsgruppe folgte daher nicht der Anregung der schwedischen Delegation, sondern entschied sich für den Grundsatz der verschobenen Prüfung, vorbehaltlich der Einzelheiten dieser Regelung (s. dazu die Bemerkungen zu Artikel 88 a).

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBES DIE EINFUEHRUNG DINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg; 24./28: November 1969) I.

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die irbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) iuf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation uber die Artikel 88 bis 104 einschliesslich boricatet. BR / 12  d / 69 mt

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(3a) Wird der Antrag für die Anmeldung eines europaischen Zusatzpatents gestellt, so fordert die Prüfungestelle den Anmelder auf, bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung für die Anmeldung des Hauptpatents einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, so gilt die Anmeldung des europäischen Zusatzpatents als Anmeldung eines selbständigen europäischen Patents. (4) Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. (5) Ist ein Antrag auf Prüfung gemäss Absatz 2 eingereicht worden, so gelten spätere Anträge auf Prüfung als nicht eingegangen. Entrichtete Gebühren werden zurückgezahlt. (6) Wird bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

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zu Artikel 88

Vorentwurf von 1962 EFTA-Entwurf Vorentwurf 965
(4) Ist ein Antrag auf Prüfung gemäß Absatz 2 eingereicht worden, so gelten spätere Anträge auf Prüfung als nicht eingegangen und werden entrichtete Gebühren zurückgezahlt, wobei die Bestimmungen des Artikels 91 Absatz 2 vorbehalten bleiben. (4)+ (4) * Der Antrug kann nicht zurückgenommen werden.
(5) Ist ein Antrug auf Prüfung gemäse absatz 2 -rgereicht worden, so gelten spătere Anträge auf Prüfung als nicht e:geeangen. Entrichtete Gebühre: werden zurückgezahlt.

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KAIITEL II

NEUHEIYSPEUEFUNG

Artikel 88 Antrag auf Prüfung

Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text (1) Das Europäische Patentamt prüft auf Antrag, ob die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Uebereinkommens genügen. (2) Der Antrag kann vom Anmelder oder von jedem Dritten bis zum Ablauf von [zwei] [fünf] [sieben] Jahren nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung gestellt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgesohriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Wird der Antrag vom Anmelder gestellt, so soll dieser mit der Antrag zu dem Bericht über den Stand der Technik und zu den ihm mitgeteilten Einwendungen Stellung nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern.

Bemerkung zu Artikel 88:

Eine Delegation würde ein Verfahren der sofortigen Prüfung vorziehen, wobei gegebenenfalls vorgesehen werden könıte, dass der Verwaltungsrat eine Verschiebung des Antrags auf Prüfung beschliessen kann, sofern dies die Umstände erfordern.

Bemerkung zu Absatz 2: Nach Ansicht der Arbeitsgruppe sollte für den Fall, dass die in Absatz 2 genannte Frist lang ist, geprüft werden, ob Bestimmungen vorgesehen werden sollen, nach denen Dritte einen Prüfungsantrag einreichen können, ohne die volle Prüfungsgebühr zu entrichten.

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KAPITEL II

BESTÄTIGUNG DES VORLÄUFIGEN EUORPAISCHEN

PATENTS ALS ENDOULTIGES EUROPÄISCHES PATENT

Artikel 88 Antrag auf Prüfung

Vorentwurf von 1962 EFTA-Entwurf Vorentwurf von 1965
(1) Das Europäische Patentamt prüft auf Antrag, ob das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist und die veräffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens genügen.
(2) Der Antrag kann von dem Inhaber des vorläufigen orropäischen Patents oder von jedem Dritten innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Bekanntmachung der Erteilung gestellt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkomen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist.
(3) Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.
(1)+
(2)+
(3)+
(1) Das vorläufige europäische Patent wird von Europäischen Patentamt auf Antrag geprüft.
(2) * Der Antrag kann von dem Inhaber des vorlăufigen euroya schen Patents der von jedem Dritten innerhalb un fünf Jahren nach der Bekanntmachnus der Ertollung gestellt werden Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkom men vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist.
(3) Wird der Antrag von dem Inhaber des vorläufigen europäischen Patents gestellt, so soll dieser mit dem Antrag zu dem Bericht über den Stand der Techick und zu den ihm mitgeteilten Einwendungen Stollung nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 5. Dezember 1969 ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 88 bis 152

Von der Arbeitsgruppe I (Sitzung 24. bis 28. November 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mit

- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens

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Befugnis geben, diesen Zeitraum zu verlăngern. Es wurde vereinbart, diese Frage jetzt noch nicht zu entscheiden. Die Konferenz möchte nicht nur die Standpunkte der interessierten Kreise, sondern auch die technischen Fragen prufen, die sich im Zusammenhang mit dieser Entscheidung bei den finanziellen und personellen Konsequenzen ergeben. 31. Die danische Delegation stellte in bezug auf Artikel 96 c die Frage, ob nicht besser vorgeschrieben werden sollte, dass die Uebersetzung der Anmeldung in die Sprachen der Lănder, fur die das Patent exteilt wird, nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach der Patenterteilung erfolgt, wie es in Artikel 96 c fur die Patentschrift vorgesehen sei, sondern bei der Ver8ffentlichung der Anmeldung (Beginn des einstweiligen Schutzes), also 18 Monate nach der Einreichung der Anweldung.

Es wurde festgestellt, dass diese Frage nicht nur Artikel 96 c , sondern auch die Regelung des Artikels 20 bis betrifft. a) In bezug auf Artikel 20 bis war die Konferenz der Ansicht, dass der einstweilige Schutz, so wie er nach der Uebersetzung der Patentansprtiche gewăhrt werde, beibchalten werden müsste, da das europäische Patent wenig attraktiv wäre, wenn Anforderungen gestellt wurden, die uber die derzeitigen Vorschriften hinausgehen, zumal die Kesten recht hoch seien, die durch die Uebersetzungen verursacht wưrčen, levor dem Anmelder das Ergebnis des Prüfungsverfahrens uberhaupt bekannt sei. b) Hinsichtlich der durch Artikel 96 c aufgerverfenon Frage wurâe festgestellt, dass die Frist von 3 Monaten gegatenenfalls verkürzt werden könnte, wenn es technisch möglich wăre, mit den

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Problèm der Jinanzierung des Patentants zu untersuchen hat. Es wurde die Ansicht vertreten, dass Punkt 4 (auf Seite 3 des Dokumerts B R / 20 / 69 ) allgemeiner gefasst werden sollte, um die engultige Entscheidung nicht zu prajudizieren. 29. Es wurde darauf hingewiesen, dass Personen, die aufgrund des Artikels 87 a Einwendungen erheben, am Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nicht beteiligt sind. Durch den genannten Artikel soll es ihnen lediglich ermöglicht werden, cem Europaischen Patentamt die Angaben zu unterbreiten, uber die sie moglicherweise - z.B. bezüglich des Stands der Technik - verfügen.

VII

Artikel 68 bis 96 c Neuheitsprufung (Bericht der deutschen Delegation - Dok. BR/21/69) 30. Zu der Frage der Frist, binnen welcher der Prüfungsantrag nach Artikel 88 Absatz 2 gestellt werden muss, wurden unterschiedliche Standpunkte vertreten.

Einige Delegationen erinnerten daran, dass sie eine automatische Prüfung der Anmeldung vorziehen wurden. Sie wären jedoch bereit, eine aufgeschobene Prüfung zu akzeptieren, wenn die Frist, binnen welcher der Prtufungsantrag zu stellen ist, einen Zeitraum von zwei Jahren nicht Uberschreitet.

Die Delegationen, die sich fur eine Prüfung innerhalb moglichst kurzer Frist ausepraskei, teflirworteten einen zweijührigen Zeitraum. Die Delegationon der Länder, welche die aufgeschobene Prüfung haben, traten fur einen siebenjährigen Zeitraum ein. Eine Delegation war fur einen mittleren Zeitraum von 5 Jahren; alleráings durfe man dem Verwaltungsrat nicht die

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 30. Januar 1970 B R / 26 / 70

BERICHT

uber die 2. Tagung in Luxemburg (13. bis 16. Januar 1970)

Punkt 1 der Tagesordnung (Dok. BR/14/69) (1)

EROEFFINUNG DER TAGUNG

1. Die Konferenz begann ihre Beratungen unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamtes, Herrn Dr. HAERTEL, am Dienstag, den 13. Januar 1970, um 10.00 Uhr im Europazentrum Kirchberg in Luxemburg (2).

Punkt 2 der Tagesordnung:

GENEHMIGUNG DER VORLAEUFIGEN TAGESORDNUNG

2. Die Konferenz genehmigte die vom Präsidenten vorgelegte vorläufige Tagesordnung. (1) Die Tagesordnung ist als Anlage I beigefügt. (2) Das Verzeichnis der Teilnehmer an der zweiten Tagung ist als Anlage II beigefugt. B R / 26  d / 70 zat / EV / K / bm

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Artikel 94 (früher Artikel 94a)

Teilung der europäischen Patentanmeldung nach Stellung des Prüfungsantrags (1) Nach Stellung des Antrags auf Prüfung wird eine europäische Patentanmeldung, die mehrere Erfindungen enthält, in mehrere Patentanmeldungen geteilt, von denen jede mindestens eine Erfindung enthalten muß, a) wenn der Anmelder dies beantragt; nach dem Beginn der Prüfung der Patentanmeldung kann jedoch die Anmeldung nur geteilt werden, wenn die Prüfungsabteilung dies für sachdienlich hält; b) auf Aufforderung der Prüfungsabteilung, wenn die europäische Patentanmeldung nicht den Vorschriften des Artikels 70 entspricht. (2) Artikel 81 Absätze 3 bis 5 findet Anwendung.

Artikel 95

Prüfungsbescheid

(1) Ergibt die Prüfung, daß die europäische Patentanmeldung und die Erfindung. die sie zum Gegenstand hat. den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügen. so teilt die Prüfungsabteilung dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf. innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die gerügten Mängel zu beseitigen sowie gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen in geänderter Form vorzulegen. (2) Der Prüfungsbescheid ist zu begründen; er soll alle Gründe zusammenfassen, die der Erteilung des europäischen Patents entgegenstehen.

Artikel 96 (früher Artikel 95a)

Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung (1) Die Prüfungsabteilung weist die europäische Patentanmeldung zurück, wenn sie der Auffassung ist, daß die europäische Patentanmeldung und die Erfindung. die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügen. (2) Die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung darf nicht aus Gründen erfolgen. die dem Anmelder nicht vorher mitgeteilt worden sind. (3) Die Entscheidung wird dem Anmelder und gegebenenfalls dem Dritten, der den Prüfungsantrag gestellt hat. mitgeteilt. (4) Die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung wird nach Eintritt ihrer Rechtskraft in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.

Article 94 (former Article 94a)

Division of a European patent application after request for examination (1) After a request for examination has been made. any European patent application covering more than one invention shall be divided into a number of patent applications, each of which must cover one invention: (a) at the request of the applicant; nevertheless after the start of the examination proceedings the division may be made only if the Examining Division considers it to be justified; (b) on the invitation of the Examining Division, if the European patent application does not meet the requirements of Article 70. (2) Article 81, paragraphs 3 to 5, shall apply.

Article 95

Notification of the result of the examination (1) If the examination of a European patent application reveals that the application and the invention to which it relates do not meet the requirements of this Convention. the Examining Division shall notify the applicant accordingly and shall invite him to present his observations or rectify the irregularities discovered and if necessary to submit the description, claims and drawings in an amended form, within a period to be fixed by the Division. (2) The notification of the results of the examination must be a reasoned statement indicating all the reasons against the grant of the European patent.

Article 96 (former Article-95a)

Refusal of a European patent application (1) The Examining Division shall refuse a European patent application if it is of the opinion that such application and the invention which forms the subject thereof do not meet the requirements of this Convention. (2) A European patent application may not be refused on grounds which have not previously been communicated to the applicant. (3) The decision shall be communicated to the applicant and where applicable to the third party wh: made the request for examination. (4) When the refusal of a European patent application has become final, it shall be entered in the Register of European Patents and published in the European Paten: Bulletin.

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REGIERUNGSKONFERENZ OBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ERSTER VORENTWURF EINES UBERPINKOMMENS UBER EIN EUROPAISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPEEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

- 1970 -

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66. Artikel 74: Wirkung des Prioritätsrechts

Die Arbeitsgruppe I erinnert daran, dass sie der Konferenz empfiehlt, die Bemerkung zu diesem Artikel zu streichen. 67. Artikel 79: Einholung des Berichts über den Stand der Technik

Die Bemerkung wurde gestrichen, da die betreffende Frage in der Gebührenordnung geregelt wird. 68. Artikel 85: Veruffentlichung der Europäischen Patentanmeldung

Die Bemerkung wurde gestrichen, da die betreffende Frage in der neuen Fassung von Artikel 34 Absatz 5 geregelt ist. 69. Artikel 88 und 89: Antrag auf Prüfung - Aenderung des Verfahrens durch den Verval tungsrat

Die Bemerkungen zu diesen Artikeln wurden gestrichen, da die neuen von der Arbeitsgruppe aufgrund der Mandate der Konferenz angenommenen Vorschriften über das Verfahren der aufgeschobenen Prüfung und die enteprechende Uebergangsbestimmung (Artikel 79 Absatz 4 a und Artikel 88 Absatz 2 bzw. Artikel 159 (früher Artikel 188 b)) diese Fragen regeln. 70. Artikel 95: Prüfungsbescheid

Die Arbeitsgruppe ergänzte den Artikel 95 durch die neuen Absätze 1a und 1b, um die Rechtslage des Anmelders zu klären, falls ihn die Prüfungsabteilung auffordert, eine Stellungnahme einzureichen. Der Gruppe erschien es vor allem notwendig, das Verfahren ausreichend elastisch zu gestalten, damit der Anmelder auch weitere Stellungnahmen einreichen kann.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

-uber die Sitzung der Arbsitegruppe I in Luxemburg vom 30. November bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Kocadinierungsauschuss am 3. Dezember 70

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Ersffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlkufigen "aes sordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OKPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ε̇ 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II:

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KAPITEL II

Erteilungsverfahren

Artikel 88 Antrag auf Prüfung (1) Das Europäische Patentant prüft auf Antrag, ob die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Uebereinkommens genügen. (2) Der Antrag kann vom Anmelder oder von jedem Dritten bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem im Europäischen Patentblatt gemäss Artikel 85 Absatz 5 auf die Ver8ffentlichung des Berichtes über den Stand der Technik hingewiesen worden ist. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Geblhrenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Wird der Antrag vom Anmelder gestellt, so soll dieser mit dem Antrag zu dem Bericht über den Stand der Technik und zu den ihm mitgeteilten Einwendungen Stellung nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern. (4) Wird der Antrag für die Anmeldung eines europäischen Zusatzpatents gestellt, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung für die Anmeldung des Hauptpatents einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, so gilt die Anmeldung des europäischen Zusatzpatents als Anmeldung eines selbständigen europäischen Patents. (5) Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. (6) Ist ein Antrag auf Prüfung gemäss Absatz 2 eingereicht worden, so gelten spätere Antrăge auf Prüfung als nicht eingegangen. Entrichtete Gebühren werden zuriekgezahlt. (7) Wird bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 21. Dezember 1970 BR / 70 / 70

ERSTER VORENTWURF

EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

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w) Artikel 152 bis 154 - Berufsmässiger Vertreter, notwendiger Vertreter und Vollrecht

Die Frage der Vertretung soll erst später eroberts werden (s. oben Punkt 78).

x) Artikel 159 - Frist zur Stellung des Prüfungsantrags während einer Uebergangszeit

Soll die dem Verwaltungsrat eingeräumte Möglichkeit beibehalten werden, die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags, deren Dauer für eine Uebergangszeit noch festzulegen ist, zu verkürzen? (Artikel 159 Absatz 1 Satz 27 (CFCCI, FICFI))

81. Punkt 6 der Tagesordnung: Erörterung der Durchführung der 4. Tagung der Regierungskonferenz vom 20. bis 30. April 1971

Die Arbeitsgruppe erörterte die Frage, wie ihre Arbeitsergebnisse und die Arbeitsegebnisse ihrer Untergruppen zweckmässigerweise auf der nächsten Tagung der Konferenz behandeln werden sollten. In diesem Zusammenhang vertrat sie die Auffassung, dass die Delegationen der Regierungskonferenz gebeten werden sollten, etwaige Anträge auf Textänderungen schriftlich einzureichen.

Punkt 7 der Tagesordnung: Sonstiges

82. Für ihre weitere Arbeit vereinbarte die Arbeitsgruppe folgendes:

Die Berichte der Delegationen der Arbeitsgruppe I und des Generallehrichterstatters über die Änderungen am Ersten Vorentwurf vom 1970, die der Konferenz vorgelegt werden sollen,

BR/94 a/71 K/os

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t) Artikel 116 - Entscheidins oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekenmer in bestimmen Rechtsfragen Die Frage, welche Fatsurge des Absatzes 1 Buchstabe b vorzuzieher ist, sollte nach Auffassung der arbeitsgruppe noch mit den Sachverständigen der Justizministerien erBrtert werden. (Vgl. Bemerkungen der IHK und CPCCI). u) Artikel 122 - Internationelor Recherchenbericht

Soll der internationale Recherehenbericht shne weiteres en die Stelle des rom IIB zu erstellenden Beriohts uber den Stand der Technik treten? Soll das Europäische Patentamt oder sber das IIB beurteilen, ob ein ergänzender Bericht über den Stand der Technik notwendig ist? Soll das IIB gar in jedem Fall einen Bericht über den Stand der Technik erstellen und rinen etre vorhandenen intera. tionslea Bericht lediglich berücksichtigen? (IHK, CNIPA, CIFF, EIRLA, FICPI, UNEPA, UNICE)

Sind für einen etwa nütigen zusätzlichen Bericht, den das IIB erstelle, Gebühren zu erleben? Kann gegebenenfalls ein Teil der Gebühren dem Anmelder zurückerstattet werden? (CNIPA, FICPI) v) Artikel 137 - Ergänzender Bericht über den Stand der Technik Soll für einen ergänzenden Bericht über den Stand der Technik eine Gebühr erhoben werden oder soll sie in der Gebüar für den hauptsächlichen Bericht über den Stand der Technik oder gar in der Anmeldegebühr enthalten sein? (FICPI)

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p) Artike: 79 - Einholung des Berichts uber den Stand der Technik

- Zir Frage der Zusemmenlegung von Amelde. und Recherchengebuhr s. unter Punkt 1 zu Artikel 66. - Zur Frage, cb der Bericht über den Stard der Technik fur FCT-Anmeldungen durch den internationalen Recherchenbericht ersetzt werden soll, s. unter Punkt u) zu Artikol 122 . q) Artikel 80 - Uebersendung des Berichts über den Stand der. Techik Soll der Bericht uber den Stand ior Technik rom IIB don Iuropäischen Patentans und gleichzeitie auch dem Anrelder ubersandt werden? (UNIPA, IFIA) r) Artikel 88 - Antrag auf Prüfung

Die Frage; ob trotz der Neufassung dos Artikols 88 absatz 2 ein Prüfungsantrag weiterhin von eirem Dritten gestellt werden darf, oder ob diese H8glichkeit jedenfalls für eine Uebergacgszeit bestehen bleiben sollte, müsste nach Auffassung der Arbeitsgruppe noch mit den interessierten Kreisen erörtert werden. (vgl. Bemerkungen der FICPI) s) Aclikel 111 - Frist und Furu der. Beschrerde

Soll die Frist, innerhalb deren die Begründung näher erIautert werden kenu (Artikel 111 Satz 3), verlängert werden? Soll sic gegebenenfalls von der Beschwerdekammer festgesetzt werden? (FICPI, IFIA, UNEPA)

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m) Artikel 65 bis 68

Fragen der Organisation des Verfahrens: Siehe unter o) zu Artikeln 77 und 78. n) Artikel 74 - Wirkung des Prioritätsrechts

Soll in Artikel 74 auf Artikel 21 Absatz 1 Bezug genommen werden? Siehe unter g) zu Artikel 21. o) Artikel 77 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung au: formelle und offensichtliche Eängel

Artikel 78 - Prüfungsbescheide und Zurückweisung

- Wer soll die in Artikel 77 absatz 1 vorgesezene Formalprüfung durchführen, das E^2 A, das nationale Anmeldeamt (im Falle Ces Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe b) oder das IIB? Welche Teile der Formalprüfung sollten bei Arbeitsteilung von dieser, welche von jener Stelle vorgenommen werden? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, UNICE) - Soll das EPA die in Artikel 77 Absatz 2 vorgesehene Offensichtlichkeitsprüfung allein durchführen oder soll das IIB einen Teil dieser Pr'ifung vornehmen, z.B. die Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung? (1) (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, FICPI, UNICE) - 3oll nicht das EPA in das Verfahren erst dann eingeschaltet werden, wenn das IIB den Recherchenbericht bereits erstellt hat? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, /UNICE) - Wäre es zweckmässig, die Dienststellen des EPA, die die Neuheitsprüfung durchführen, mit denen des IIB, welche die Recherchenberichte erstellen, organisatorisch zusammenzulegen? (UNICE) (1) Die Sehrheit der Arbeitsgruppe lehnte es ab, auf die Offensichtlichkeitsprüfung überhaupt zu verzichtor.

BR/94 d/71 K/cs

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Auffassung mehrerer Organisationen wiuzde es genügen, zu diasez Zweck in Artikel 74 einen Verweis auf Artikel 21 Abersz 1 aufzunehmen. (CNIPA, EIRMA, FIOPI, UNICE) h) Artikel 22 - Einheit der europäischen Patentenmeldung begibt sich aus dieser Bestimmang einwandfrei, dass die eurofäische Anmeldung von maitrezen Anmeldarn gemeinsam eingereicht werden kann und dass in Verfahren vor den Eurofäischen Patentant auf bestimnte Läczer beschränkte Rechte an verschiedene Zersionare abgetreten warden können? (CIFE)

Von dieser Frage algasehen, züre auch die Uebereinstimmung der Texte in den 3 Sprachen zu überprüfen. (CIFE) i) Artikel 23 - Uebertragung der europlischen Patentenmeldung Sollte im Uebereinkommen präzisiert werden, dass die Eintragung im europäischen Patenoregister auf nationaler Ebene dieselbe Wiskung hat wie eine Eintragung in nationalen Register? (CIFE) k) Artikel 28 - Vertragliche Lizenzen ar einer ourepäischen Patentenmeldung Soll dem im europäischen Patenwregister eingetragenen Lizenzinhaber ein Schutz gegenuber dem Inhaber der Anmeldung eingeraumt worien? (CIFD)

1) Artikel 66 - Enfordernisse der Anmeldung

Soll die Anmeldegebühr mit der Gebühe für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik (Artikel 79) zusammengelegt werden? (IHE, CIIPA, EIHLA; FICPI)

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d) Artikel 15 - Recht auf Erlangung des europäischen Patents sol: , wenn mekrere Personen eine Erfindung unabhängig voneinander geresht haben und anmeldungen zu verschiedenen Zeitpunkten eingereicht haben, die erste Anmeldung als nicht existent gelten, falls sie vor der Veröffentlichung zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist? Eine derartige Bestimmung wïrde es (nach SIREA) den Anmelder der zweiten Anmeldung ermöglichen, trotz des Artikels 11 absatz 3 ein Patent zu erhalten.

Dieses Ergebnis liesse sich (nach EIRMA) auch durch Streichung von Artikel 15 Absatz 1 Satz 3 erreichen. e) Artikel 19 - Rechte aus der europaischon Patentsuneldung nach Veröffentlichung Soll - entsprechend Artikel 29 FCT - vorgeschrieben werden, dass einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung wenigstens der gleiche einstweilige Schutz wie den nationalen Anmeldungen zu gewähren 1st? (CNIPA) 2) Artikel 20 - Eocälicher Schutabereich des europaischen Patents Die Uebereinstimmung der Texte in den drei Sprachen bezüglich der Worte "Inhalt der Ansprüche", "terms of the claims" und "teneur des revendications" sollte - auch unter Berücksichtigung des Artikels 8 des Strassburger Uebereinkommens vom 27.11.1963 - überprüft werden; ggfs. könnte eine Legaldefinition eingeführt werden. (IHK, CNIPA, EIREA, UNICE). g) Artikel 21 - Europäische Zusatzpatente

Soll sich der Beginn der Frist für die Einreichung einer europäischen Zusatzpatentanmeldung nach dem Prioritaitstag der nationalen Zusatzpatentanmeldung richten? Nsch

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80. Abgesehen von den unter Punkt 79 erwähnten Textänderungen beschloss die Arbeitsgruppe keine sofortige Aenderung des Vorentwurfs aufgrund der Bemerkungen der internationalen Organisationen, sondern das unter Punkt 77 dargelegte Verfahren (Empfehlung an die Regierungskonferenz). Soweit die Arbeitsgruppe die Innahme oder Zurückweisung der Anregungen der internationalen Organisationen empfehlen will, wird auf das bereits erwähnte Dokument BR/100/71 verwiesen. Nachrtshend werden lediglich die Probleme aufgefuhrt, bei denen die arbeitsgruppe der Konferenz die weitere Prüfung empfehlen will. a) Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen

Etwaige Neufassung des Artikels 9 Absatz 2, insbesondere der Buchsteben a, b und e (Bemerkungen der CIPE und UNICE); b) Artik 2 - 2 uze 2 und 3 - Neuheit

Soll in. Lrikel 11 Absatz 3 in Anlehnung an das Strassburger Uebereinkommen vom 27.11.1963 der Ausdruck "Inhalt früherer europäischer Patentenmeldungen" ersetzt werden durch "Inhalt von Anmeldungen für europäische Patente, die frühere Einreichurgstage haben ..."? (FICPI) c) Artikel 11 Absatz 3 - Neuheit

Soll eine frühere europäische Anmeldung der Erteilung eines europäischen Patents gemäss Artikel 11 Absatz 3 auch dann entgegenstehen, wenn es sich um denselben Erfinder handelt? [sog. Selbstkollision7? (FICPI)

Die schwedische Delegation wurce in diesem Zusammenhang gebeten, bis zur nächsten Sitzung festzustellen, ob in den skandinavischen Ländern tatsächlich Schwierigkeiten in dieser Hinsicht aufgetreten sind.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERPAKRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71

BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAZRTEL, von Dienstag, den 26. bis Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrosiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 94  d / 71  K / tm

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Prüfungsbescheid

(1) Ergibt die Prüfung, daß die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügen, so teilt die Prüfungsabteilung dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die festgestellten Mängel zu beseitigen sowie gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen in geänderter Form vorzulegen. (1a) Hat der Anmelder Stellungnahmen uder Änderungen nach Absatz 1 eingereicht, so kann die Prüfungsabteilung unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen und Änderungen einen oder mehrere zusätzliche Be- scheide erlassen und den Anmelder auffordern, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist weitere Stellungnahmen und Änderungen einzureichen. (1b) Kommt der Anmelder den in den Absätzen 1 und 1a vorgesehenen Aufforderungen innerhalb der von der Prüfungsabteilung bestimmten Frist nicht nach, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. (2) Die Bescheide nach den Absätzen 1 und 1 a sind zu begründen und sollen alle Gründe zusammenfassen, die der Erteilung des europäischen Patents entgegenstehen.

Artikel 95 a

Änderung der Anmeldung

(1) Nach Stellung des Prüfungsantrags, jedoch nicht vor Erhalt des Berichts über den Stand der Technik, kann der Anmelder die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern, solange ihm die in Artikel 97 Absatz 1 vorgesehene Mitteilung nicht zugegangen ist. (2) Hält es die Prüfungsabteilung im Interesse des ordnungsgemäßen Ablaufs des Erteilungsverfahrens für erforderlich, so kann sie dem Anmelder eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen nur mit ihrer Zustimmung geändert werden dürfen. (3) Die Artikel 88 Absatz 3, 92 Absatz 1 und 95 Absätze 1 und la bleiben unberührt.

Artikel 96

Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung (1) Die Prüfungsabteilung weist die europäische Patentanmeldung zurück, wenn sie der Auffassung ist, daß die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügen. (2) - gestrichen - (siehe Artikel 139). (3) Die Entscheidung wird dem Anmelder und gegebenenfalls dem Dritten, der den Prüfungsantrag gestellt hat, mitgeteilt. (4) - gestrichen - (siehe Artikel 86).

Article 95

Notification of the result of the examination (1) If the examination of a European patent application reveals that the application and the invention to which it relates do not meet the requirements of this Convention, the Examining Division shall notify the applicant accordingly and shall invite him to present his observations or rectify the irregularities discovered and if necessary to submit the description, claims and drawings in an amended form, within a period to be fixed by the Division. (la) If the applicant has submitted observations or amendments under paragraph 1, the Examining Division may issue one or more additional notifications and invite the applicant to submit further observations and amendments within a period which it fixes. (1b) If the applicant fails to reply to any invitation referred to in paragraphs 1 and la within the period fixed by the Examining Division, the application shall be deemed to be withdrawn. (2) Any notification issued under paragraphs 1 or la shall be a reasoned statement indicating all the reasons against the grant of the European patent.

Article 95a

Amendment of the application (1) After the request for examination has been made, but not before the applicant has received the report on the state of the art, he may, provided that he has not received the notification referred to in Article 97, paragraph 1, amend the description, the claims and the drawings. (2) Where the Examining Division considers it necessary for the normal conduct of the proceedings for grant, it may lay down a period for the applicant after the expiry of which amendments to the description, the claims and the drawings may not be made without its consent. (3) The above provisions shall not prejudice the application of Article 88, paragraph 3, Article 92, paragraph 1, and Article 95, paragraphs 1 and la.

Article 96

Refusal of a European patent application (1) The Examining Division shall refuse a European patent application if it is of the opinion that such application and the invention to which it relates do not meet the requirements of this Convention. (2) - deleted - (Cf. Article 139). (3) The decision shall be communicated to the applicant and where applicable to the third party who made the request for examination. (4) - deleted - (Cf. Article 86).

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Artikel 91

Bekanntmachung des Prüfungsantrags (1) Ein Hinweis auf den Antrag auf Prüfung der europäischen Patentanmeldung wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht. (2) Der Antrag wird dem Anmelder mitgeteilt, sofern er den Antrag nicht selbst gestellt hat.

Artikel 92

Stellungnahme des Anmelders der europäischen Patentanmeldung (1) Hat der Anmelder den Prüfungsantrag gestellt, bevor ihm der Bericht über den Stand der Technik zugegangen ist, oder hat der Anmelder den Prüfungsantrag nicht selbst gestellt, so fordert das Europäische Patentamt ihn auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Anmeldung aufrechterhält, sowie innerhalb derselben Frist zu dem Bericht über den Stand der Technik und zu den ihm mitgeteilten Einwendungen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern. (2) Teilt der Anmelder nicht innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Frist mit, daß er die Anmeldung aufrechterhält, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Artikel 93

Prüfung der europäischen Patentanmeldung Die Prüfungsabteilung beginnt mit der Prüfung der europäischen Patentanmeldung nach Eingang des Prüfungsantrags, wenn der Anmelder zu dem Bericht über den Stand der Technik und den ihm mitgeteilten Einwendungen Stellung genommen hat oder die gemäß Artikel 92 Absatz 1 hierfür bestimmte Frist abgelaufen ist. An dem Verfahren vor der Prüfungsabteilung ist nur der Anmelder beteiligt.

Artikel 94

Teilung der europäischen Patentanmeldung nach Stellung des Prüfungsantrags (1) Nach Stellung des Prüfungsantrags wird eine europäische Patentanmeldung, die mehrere Erfindungen enthält, in mehrere Patentanmeldungen geteilt, von denen jede mindestens eine Erfindung enthalten muß, a) wenn der Anmelder dies beantragt; nach dem Beginn der Prüfung der Patentanmeldung kann jedoch die Anmeldung nur geteilt werden, wenn die Prüfungsabteilung dies für sachdienlich hält; b) auf Aufforderung der Prüfungsabteilung, wenn die europäische Patentanmeldung nicht den Vorschriften des Artikels 70 entspricht. (2) Artikel 81 Absätze 3 bis 5 ist anzuwenden.

Article 91

Publication of a request for examination (1) Notification of the request for the examination of a European patent application shall be entered in the Register of European Patents and published in the European Patent Bulletin. (2) The request shall be communicated to the applicant if it is has not been made by him.

Article 92

Reply of the applicant for a European patent (1) If the applicant has made the request for examination before the report on the state of the art has been communicated to him, or if the request for examination has not been made by the applicant himself, the European Patent Office shall invite the applicant to state, within a period to be determined, whether he desires to proceed further with his application, and to comment, within the same period, on the report on the state of the art and any observations communicated to him, and where necessary to amend the description, claims and drawings. (2) If the applicant does not indicate within the period fixed in paragraph 1 that he wishes to proceed further with his application, the application shall be deemed to be withdrawn.

Article 93

Examination of a European patent application The Examining Division shall commence the examination of the European patent application on receipt of the request for examination, provided that the applicant has commented on the report on the state of the art and the observations communicated to him, or the period provided for this purpose in Article 92, paragraph 1, has expired. Only the applicant shall take part in the proceedings before the Examining Division.

Article 94

Division of a European patent application after request for examination (1) After a request for examination has been made, any European patent application covering more than one invention shall be divided into a number of patent applications, each of which must cover one invention: (a) at the request of the applicant; nevertheless after the start of the examination proceedings the division may be made only if the Examining Division considers it to be justified; (b) on the invitation of the Examining Division, if the European patent application does not meet the requirements of Article 70. (2) Article 81, paragraphs 3 to 5, shall apply.

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  • (2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Einwendungen werden dem Anmelder mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann.

KAPITEL II

Erteilungsverfahren

Artikel 88 Prüfungsantrag (1) Das Europäische Patentamt prüft auf Antrag, ob die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen. (2) Der Antrag kann vom Anmelder oder von jedem Dritten bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag gestellt werden, an dem im Europäischen Patentblatt gemäß Artikel 85 Absatz 5 auf die Veröffentlichung des Berichts über den Stand der Technik hingewiesen worden ist. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Stellt der Anmelder den Antrag nach Erhalt des Berichts über den Stand der Technik, so kann er mit dem Antrag zu diesem Bericht und zu den ihm mitgeteilten Einwendungen Stellung nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern. (4) Wird der Antrag für die Anmeldung eines europäischen Zusatzpatents gestellt, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung für die Anmeldung des Hauptpatents einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, so gilt die Anmeldung des europäischen Zusatzpatents als Anmeldung eines selbständigen europäischen Patents. (5) Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. (6) Ist ein Prüfungsantrag gemäß Absatz 2 eingereicht worden, so gelten spätere Prüfungsanträge als nicht eingegangen. Entrichtete Gebühren werden zurückgezahlt. (7) Wird bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist ein Prüfungsantrag nicht gestellt, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

Artikel 89

- gestrichen - (siehe Artikel 160).


Artikel 90

Übergang des Verfahrens auf die Prüfungsabteilung Sobald ein Antrag auf Prüfung der europäischen Patentanmeldung gestellt ist, geht das Verfahren auf die Prüfungsabteilung über, jedoch nicht vor Eingang des Berichts über den Stand der Technik. (2) The observations referred to in paragraph 1 shall be communicated to the applicant who may comment on them.

CHAPTER II

Procedure for grant

Article 88

Request for examination

(1) The European Patent Office shall examine, on request, whether a European patent application and the invention which forms the subject thereof meet the requirements of this Convention. (2) Such a request may be made by the applicant or by any other person up to the end of six months after the date on which the European Patent Bulletin notifies the publication of the report on the state of the art pursuant to Article 85, paragraph 5. The request shall not be considered to be made until after the examination fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to the Convention has been paid. (3) If the applicant makes the request after receiving the report on the state of the art, he may comment on this report and on any observations communicated to him and shall where necessary amend the description, claims and drawings. (4) If the request is made in respect of an application for a European patent of addition, the Examining Section shall invite the applicant to make a request in accordance with paragraph 1 in respect of the application for the parent patent before the end of two months after such invitation has been made. If no such request is made, the application for a European patent of addition shall be deemed to be an application for an independent European patent. (5) The request may not be withdrawn. (6) When a request for examination has been made in conformity with paragraph 2, any subsequent requests for examination shall be regarded as void. Any fees paid shall be refunded. (7) If no request for examination has been made by the end of the period referred to in paragraph 2, the European patent application shall be deemed to be withdrawn.

Article 89

- deleted - (Cf. Article 160).


Article 90

Transfer of proceedings to the Examining Division As soon as a request for examination of a European patent application has been made, the proceedings shall be transferred to an Examining Division, but not before the receipt of the report on the state of the art.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ) ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES


   APRIL 
   
   -1971-

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Die deutsche Delegation zog daraufhin ihren Vorschlag zurück.

Artikel 21 - Zusatzpatente 103. . Die Gruppe war von der Konferenz mit der Prüfung der Frage beauftragt worden, ob bei der in den Artikeln 11 und 13 jetzt vorgesehenen Regelung die Zusatzpatente beibehalten werden sollen, da sie nur noch hinsichtlich der Gebühren von Bedeutung seien. Sie einigte sich darauf, dass die Bestimmungen über Zusatzpatente wegfallen sollten. Daher wurde beschlossen, den Artikel 21 und alle Bestimmungen des Uebereinkommens und der Ausführringsordnung, die Zusatzpatente betreffen, zu streichen (Art. 88 Abs. 4, Art. 129 Abs. 3, Nrn. 1, 2 und 3 zu Art. 21 A0, Nr. 7 zu Art. 34 A0, Nr. 1 zu Art. 59 A0, Abs. 1 Buchst. k, n und o, Nr. 1 zu Art. 130 A0 sowie Nr. 11 zu Art. 145 A0, Abs. 1 Buchstabe c). Aufgrund dieses Beschlusses mussten zwei weitere Bestimmungen der Ausführungsordnung geändert werden: Nr. 8 zu Art. 34 und Nr. 1 zu Art. 66, Abs. 2.

Artikel 22 - Einheit der europäischen Patentanmeldung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt 104. Da die Fragen zu dieser Bestimmung in engem Zusammenhang mit denen zu den Artikeln 15 und 16 stehen, beschloss die Gruppe, die Erörterung dieses Problems bis nach der endgültigen Festlegung des Wortlauts dieser Artikel zurückzustellen.

Artikel 23 - Uebertragung der europäischen Patentanmeldung 105. Laut Bemerkung zu Artikel 23 muss vorgesehen werden, dass das Europäische Patentamt von einem Wechsel des Inhabers des europäischen Patents während der. Einspruchsfrist oder der Dauer des Einspruchsverfahrens unterrichtet wird; die Gruppe befasste sich daher mit der Abfassung entsprechender Vorschriften.

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Die Mehrheit der Gruppe hielt es trotzdem nicht fur richtig, diesem Vorschlag zu folgen und zwar auch deshalb nicht, weil es psychologisch von Vorteil sein könne, wenn der Prufungsantrag sofort gestellt werden kőnne. Die Gruppe liess daher Artikel 88 insoweit unverändert: Sie sprach sich jedoch dafur aus, dass die interessierten Kreise auf dieses Problcm ganz besonders aufmerksam gemacht werden, damit die Eonferenz in Kenntnis konkreter Vorschlage der nichtstaatlichen internationalen Organisationen entscheiden könne. Im Laufe der Prufung des britischen Vorschlags wurde die Frage aufgeworfen, ob das Europäische Patentemt berechtigt wäre, bei Uoberlastung cie Prufung der inmclCungen in der Reihe des Zingangs der Prufungsanträge vorzunehmen. Dazu wurde bemerkt, dass ein solches Vorgehen wahrscheinlich mit Artikel 2 der Pariser Verbandsubereinkuntt unvereinbar wäre.

Praktische Vorbereitung des Inkrafttretens des Uebereinkommens

125. Bei den Erbrterungen des Artikels 88 a, der an die Stelle von Artikel 160 tritt, wurde der Gruppe ein Vorschlag cer britischen Delegation (Dok. BR/GT I/113/71) unterbreitet. In diesen Dokument hielt es die britische Delegation fur zweckmässig, im Verlauf des Jahres 1972 eine Untersuchung anzustellen, um eine klarere Vorstellung dartiber zu erhalten, welcher Gebrauch voraussichtlich von dem europäischen Patenterteilungsverfahren gemacht werde und insbesondere mit welcher Wachstumsrate zu rechnen sei. Ihres Erachtens wäre es möglich, bei den interessierten Kreisen eine Umfrage durchzufuhren, die sich auch auf die Vereinigten Staaten erstrecken kornte.

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in beschranktem Umfang erfolgt, in gewissen Fallen die Zuerkennung des Rechts zur Stellung eines Prufungsantrags an Dritte rechtfertigen kounte, vereinbarte die Gruppe folgendes: In Artikel 88 a wird in einem Absatz 2 vorgeschen, dass der Verwaltungsrat - wenn er die Prüfungsantragsrist verlangert -, beschliessen kann, dass Dritte die Prufung beantragen konnen. In dieser Bestimmung ist ferner vorgesehen, dass der Verwaltungsrat in diesem Fall in der Ausfuhrungsordnung zum Uebereinkommen die Durchfuhrungsbestimmungen festlegt. 123. Der Wegfall des Rechts Dritter auf Stellung eines Prufungsantrags hatte zur Folge, dass in Artikel 88 der Absatz 2 geändert wurde und Absatz 6 gestrichen wurde; auszerdem waren einige weitere Bestimmungen des Uebereinkommens und der Ausfuhrungsordnung zu ändern oder zu streichen (Artikel 91 Absatz 2, Artikel 92 Absatz 1, Artikel 97 Absätze 1 und 3; Nummern 1, 2 und 3 zu Artikel 88 AO). 124. Die britische Delegation schlug vor, dass der Anmelder erst nach Erhalt des Berichts uber den Stand der Technik berechtigt sein sollte, einen Prüfungsantrag zu stellen. Zur Begrtindung brachte diese Delegation vor, dass die jetzt im Artikel 88 gegebene Möglichkeit der Stellung eines Antrags vor diesem Zeitpunkt wohl nur von sehr wenigen Anmeldern wahrgonomnen wurde. Im allgemeinen sei es nämlich sinnvoll, den Bericht uber den Stand der Technik abzuwarten und erst denn einen solchen Antrag zu stellen, fur den ja gleichzeitig auch eine ziemlich hohe Gebuhr zu bezahlen sei. Der Ausschluss der Möglichkeit, einen Prufungsantrag vor Erhalt des Berichts uber den Stand der Technik zu stellen, wurde ausserdem dazu fuhren, dass im Laufe des Verfahrens mehr Anmeldungen fallengelassen wurden; daraus ergäben sich fur das Amt in vorwaltungsmässiger Hinsicht zahlreiche Vorteile.

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Dazu nurde bemerirt, dass eine Frist von sechs Monaten wegen der Artikel 22 und 39 des POT, in denen eine Mindestfrist von 25 Monaten nach dem Prioritätsteg vorgesehen sei, untor Umständen zu einer unterschiedlichen Behandlung der europaischen Anmelder und der Anmelder nach dem PCT-Verfahren fuhren künnte. Gegen diesen Einwand wurde jedoch vorge'bracht, dass in der zweiten Phase des POT der Unterschicd in der Behandlung pralitisch nicht ins Gewicht fallen werde.

Da diese Frage auch fur die interessierten Kreise sehr wichtig ist, beschloss cie Gruppe, die Erörterung zunkchst nicht fortzusetzen und die Stellungnahme dieser Kreise auf der Tagung der Konferenz im Januar 1972 einzuholeu. 122. Gemäss dem Auftrag der Konferenz (Dok. BR/125/71, Punkte 60 und 61) prutte die Gruppe. sodann die Frage, ob die ioglichkeit beizubehalten sei, dass Dritte einen Prufungsentrag stellen können.

Binige Delegationen waren der Ansicht, dass diese Hơglichkeit fur Dritte wohl aufrechterhalten werden sollte, da in dem neuen Artikel 88 a fur den Verwaltungsrat jetzt die Befugnis vorgesehen sei, die in Artikel 88 Absatz 2 festgelegte Frist von sechs Monaten zu ändern.

Die Hehrheit der Gruppe war dennoch der Auffassung, dass die löglichkeit fur Dritte, einen Prufungsantrag zu stellen, in Artikel 88 ganz gestrichen werden sollte, und zwar aus den Grunden, die bereits auf der 4. Tagung der Regierungskonferenz vorgebracht worden waren. Da jedoch eine Verlangerung der Sechsmonatsfrist, selbst wenn sie

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Busserten Bedenken dagegen, im Uebereinkommen eine Hochstfrist von solcher Dauer vorzusehen, dass dies eventuell als Aenderung des derzeit im Uebereinkommen vorgesehenen Prufungsverfahrens ausgelegt werden kOnnte. Da sich fur keinen der hierzu gemachten Lösungsvorschlage, die Fristen von 1 bis 5 Jahre vorsahen, eine Mehrheit ergab, beschloss die Gruppe, eine solche Hochstirist nicht vorzusehen.

Tias das Verfahren fur die Beschlussfassung in dieser Frage betrifft, so meinte die Gruppe, dass in Uebereinstirmung mit der Regelung des Uebereinkommens fur andere wichtige Beschlusse die Dreiviertelmehrheit vorgeschrieben werden sollte, dass aber hier von einer Stimmenwägung abzusehen wäre.

In bezug auf die Frage, an welcher Stelle die Bestimmungen in das Uebereinkommen aufgenommen werden sollten, war die Gruppe der Ansicht, dass hierfur ein neuer Artikel 88 a aufgenommen und der fruhere Artikel 160 gestrichen werden sollte, da es sich nicht mehr um eine Uebergangsbestimmung, sondern vielmehr um eine unbefristete Befugnis des Verwaltungsrats hinsichtlich der Frist des Artikels 88 handele. Die Bestinmung uber die fur einen solchen Beschluss notwendige Mehrheit, fand in Artikel 35 a Absatz 1 Buchstabe b ihren Platz.

Artikel 88 - Prüfungsantrag 121. Nach Erbrterung des Artikels 88 a behandelte die Gruppe die in der ersten Bemerkung zu Artikel 88 aufgeworfene Frage, ob die Frist des Absatzes 2 von 6 Monaten auf 12 Monate verlangert werden soll.

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REGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 17. November. 197.1 BR / 135 / 71 Fugtin's de 8 .+9. fihmgg de k_i b e i n p r i p p e I=B R / 134 / 27 × 29 · 10 · 71 (= kuehe Vefentheurf wirs üles Einkoniamm....Jwsw

BERICHT

Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arbcitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dckunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunachet unter dem Vorsitz des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium. BR / 135  d / 71 esi/LB/bm

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Artikel 93 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung 129. Die Gruppe nahm einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation an, Artikel 93 durch Aufteilung in zwei Absätze klarer zu fassen. Mit der Neufassung wird ausserdem ein offensichtlicher Widerspruch zu Artikel 92 boseitigt. Aus Artikel 93 in der Fassung des Zweiten Vorentwurfs schien sich nämlich zu ergeben, dass die Prüfung nach Ablauf der in Artikel 92 Absatz 1 festgesetzten Frist auch dann beginnt, wenn der Anmelder nicht mitgeteilt hat, dass er die Anmeldung aufrechterhălt.

Artikel 95 - Prüfungsbescheid 130. Der Gruppe lag ein Vorschlas der britischen Delegation vor, in Absatz 2 nicht zu verlangen, dass alle Grlinde aufgefuhrt werden müssen, die der Erteilung eines Patents entgegenstehen.

Die Gruppe kam uberein, die englische und die franzbsische Fassung dieses Absatzes2 so zu ändern, dass aus ihnen ebenso wie aus der deutschen Fassung eindeutig hervorgeht, dass die Zusammenfassung aller Gründe kein absolutes Gebot fur die Prüfungsabteilung ist; vielmehr soll es im Ermessen der Prulfungsabteilung stehen - das gegebenenfalls im Rahmen interner Anweisungen des Präsidenten des Amtes auszulben wäre -, inwieweit sie zusătzliche Zuruckweisungsgründe als uberflussig ansient.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 17. November 197.1 BR / 135 / 71 Eroban's de 8+9 fithmg de Kibetripripe I =B R / 134 / 27 × .29 . n o · 7 n (=hiehe Vorenthuer f wir uler einkoniammi...] msw

BERICHT

Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Lrbeitsgruppe I hat unter dem Vorsite des Präsidenten cos Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HABETEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arboitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Herrm IABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.

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Artikel 93 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung 129. Die Gruppe nahm einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation an, Artikel 93 durch Aufteilung in zwei Absätze klarer zu fassen. Mit der Neufassung wird ausser dem ein offensichtlicher Widerspruch zu Artikel 92 boseitigt. Aus Artikel 93 in der Fassung des Zweiten Vorentwurfs schien sich nämlich zu ergeben, dass die Prüfung nach Ablauf der in Artikel 92 Absatz 1 festgesetzten Frist auch dann beginnt, wenn der Anmelder nicht mitgeteilt hat, dass er die Anmeldung aufrechterhalt.

Artikel 95 - Prüfungsbescheid 130. Der Gruppe lag ein Vorschlas der britischen Delegation vor, in Absatz 2 nicht zu verlangen, dass alle Grtinde aufgefuhrt werden mussen, die der Erteilung eines Patents entgegenstehen.

Die Gruppe kam uberein, die englische und die franzbsische Fassung dieses Absatzes2 so zu ändern, dass aus ihnen ebenso wie aus der deutschen Fassung eindeutig hervorgeht, dass die Zusammenfassung aller Grunde kein absolutes Gebot fur die Prufungsabteilung ist; vielmehr soll es im Ermessen der Prufungsabteilung stehen - das gegebenenfalls im Rahmen interner Anweisungen des Prasidenten des Amtes auszulben wäre -, inwieweit sie zusătzliche Zuruckweisungsgrtinde als uberflussig ansieht.

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BERICHT

Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Lrbeitsgruppe I hat unter dem Vorsits des Präsidenten cos Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HaERTEL rom 12. bis sum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arbcitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dckunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.

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KAPITEL II Erteilungsverfahren

Artikel 88 Antrag auf Prüfung (1) Das Europäische Patentamt prüft auf Antrag, ob die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Uebereinkommens genügen. (2) Der Antrag kann vom Anmelder oder von jedem Dritten bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag gestellt werden, an dem im Europäischen Patentblatt gemäss Artikel 85 Absatz 5 auf die Ver8ffentlichung des Berichts über den Stand der Technik hingewiesen worden ist. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Stellt der Anmelder den Antrag nach Erhalt des Berichts über den Stand der Technik, so kann er mit dem Antrag zu diesem Bericht und zu den ihm mitgeteilten Einwendungen Stellung nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern. (4) Wird der Antrag für die Anmeldung eines europäischen Zusatzpatents gestellt, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung für die Anmeldung ues Hauptpatents einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, so gilt die Anmeldung des europäischen Zusatzpatents als Anmeldung eines selbständigen europäischen Patents. (5) Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. (6) Ist ein Antrag auf Prüfung gemäss Absatz 2 eingereicht worden, so gelten spätere Anträge auf Prüfung als nicht eingegangen. Entrichtete Gebühren werden zurückgezahlt. (7) Wird bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

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- REGIERUNGSKONFERENZ

DEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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61. Die Konferenz hielt zwar diese Ueborlegungen für begründet, beschloss aber, insbesondere in Arbetracht des Zusammenhangs zwischen Artikel 88 und Artikel 159 Dritten diese Möglichkeit in Artikel 88 vorläufig zu belassen. Sie beauftragte die Arbeitsgruppe I, diese Frage näher zu untersuchen, und beschloss, eine entsprechende Bemerhung zu Artikel 88 aufzunehmen.

Artikel 96 (Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung) 62. Eine Delegation war der Ansicht, dass in Absatz 3 zwischen dem Fall des Anmelders und dem des Dritten, der den Prüfungsantrag gestellt hat, unterschieden werden sollte. Während dem Anmelder die Entscheidung zugestellt werden müsste, könnte sich das Patentamt darauf beschränken, den Dritten lediglich zu benachrichtigen, weil dieser nicht berechtigt ist, gegen die betreffende Entscheidung Beschwerde einzulegen. Die Konferenz hat die Prüfung dieser Frage so lange zurückgestellt, bis sie endgültig darüber entschieden hat, ob das Recht des Dritten auf Stellung eines Prüfungsantrags beibehalten werden oder wegfallen soll. 63. Die Konferenz erklärte sich damit einverstanden, Artikel-96 Absatz 4 zu streichen, da dessen Inhalt bereits durch Artikel 86 gedeckt wird.

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- 30 -

58. Der Vertreter des IIB erklärte, seine Organisation verfahre gegenüber Einzelpersonen und einigen nationalen Aemtern in der Praxis so, dass sie ihren Recherchenbericht die Abschriften der in den Berichten erwähnten Dokumente beifüge. Das IIB besitze auf jeden Fall die technischen Voraussetzungen, um einer solchen Aufgabe gerecht zu werden, wenn sie im Übereinkommen vorgesehen warde; die Einzel- heiten wären dann in dem Abkommen über die Zusammenarbeit, das mit dem Patentamt zu schliessen sei, festzulegen.

59. Die Konferenz beauftragte die Arbeitsgruppe I, diese Frage näher zu prüfen.

e) Stellung des Prüfungsantrags durch Dritte

60. In Anbetracht der Grundsatzentscheidung der Konferenz zu Artikel 88 stellten einige Delegationen die Frage, ob in diesem Artikel die Möglichkeit für Dritte aufrechterhalten werden sollte, einen Prüfungsantrag zu stellen. Dritte, so wurde hervorgehoben, könnten sowohl nach der Veröffent- lichung der europäischen Patentanmeldung gemäss Artikel 87 Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der Erfindung erheben als auch noch nach Erteilung des Patents Einspruch einlegen. Es dürfe sich deshalb erübrigen, eine Möglichkeit aufrechtzuerhalten, die nur während einer Frist von wenigen Monaten wahrgenommen werden könnte und von der im Übrigen nur sehr selten Gebrauch gemacht würde, wenn man von den Erfahrungen der Länder ausgehe, die diese Mög- lichkeit in ihren Rechtsvorschriften kennen.

BR/125 d/71 zat/KW/E/bm

.../...

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Anmelder würden dadurch über mehr Zeit für die Prüfung des Recherchenberichts verfügen, ehe er über die Stellung der Prüfungsantrags zu entscheiden hätte. Als positive Folge dieser Fristverlängerung für das Europäische Patentamt w'irde wahrscheinlich die Anzahl der gestellten Prüfungsanträge zurückgehen. Die Verlängerung würde ferner in der Praxis die Möglichkeit ausschliessen, dass die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags vor Ablauf der in den Artikeln 22 und 39 des PCT vorgesehenen Fristen ablaufe. 56. Nach Ansicht der Konferenz sollte man die Ueberlegungen dieser Delegationen noch näher prüfen, ehe man zu diesem Vorschlag endgültig Stellung nehme. Insbesondere weil die interessierten Kreise verlangt hatten, dass die Frist für den Prüfungsantrag auf sechs Monate festgelegt wird, behielt die Konferenz jedoch diese Frist im Artikel 88 vorläufig bei. Sie beauftragte die Arbeitsgruppe I zu prüfen, ob diese Frist auf zwölf Monate verlängert werden sollte, und beschloss, zu Artikel 88 eine entsprechende Bemerkung aufzunehmen. d) Uebermittlung der Abschriften der im Recherchenbericht genannten Dokumente durch das IIB 57. Im Zusammenhang mit dem unter Buchstabe c angeschnittenen Problem wurde die Frage aufgeworfen, ob in Anlehnung an Artikel 20 Absatz 3 des POT nicht vorgesehen werden sollte, dass das IIB auf Antrag gehalten ist, dem Recherchenbericht die Abschriften der im Bericht genannten Dokumente beizufügen. Auf diese Weise könnte der Anmelder den Bericht rascher prüfen, und dem Europäischen Patentamt würde die Prüfung erleichtert, wenn ein Prüfungsantrag gestellt wird.

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54. Hierzu murde bemerkt, dass sich zwischen der in Li: 1 kel 88 Absatz 2 vorgesehenen Frist und den aus den ge. nannten POT-Bestimmungen resultierenden Fristen keine Unvereinbarkeit ergeben könne. Bei einer internationalen Anmeldung gälten nämlich für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nach Artikel 117 Absatz 2 des Uebcrsinkommens die POT-Bestimmungen, die denen des Uebereinko.mens vorgingen. In der Praxis wäre ferner in nahezu allen Fallen der Unterschied zwischen den beiden Fristen derart gering, dass nicht zu befürchten sei, die Anmelder würden nur aus diesen Erwägungen heraus den POT-Weg gegenüber der europäischen Patentanmeldung vorziehen.

Wegen der erheblichen Folgen, die an den Ablauf der Frist für die Stellung des Prüfungsantrags geknüpft sind, erklärte sich die Konferenz jedoch damit einverstanden, in Artikel 117 Absatz 2 als Beispiel für die Anwendung dieser Bestimmung ausdrücklich zu erwähnen, dass die in Artikel 88 Absatz 2 genannte Frist zur Stellung des Prüfungsantrags für eine internationale Anmeldung nicht vor der in Artikel 22 oder 39 des POT genannten Frist abläuft (Dok. BR/116/71, Seite 1). c) Verlängerung der Frist für den Prüfungsantreg von sechs auf zwölf Monate

55. Einige Delegationen schlugen vor, im Rahmen der Grundsatzentscheidung der Konferenz für cas in Artikel 88 vorzusehende Prüfungsverfahren die in Absatz 2 genannte Frist von sechs Monaten auf zwölf Monate auszudehnen. Der

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nationalen Patentämter ergäben. Die besonderen Finanzbeiträge würden den Staaten auf jeden Fall mit Zinsen zurückgezahlt, sobald der Haushalt des Patentamts einen Ueberschuss aufweise.

51. Vier Delegationen behielten sich ihre Entscheidung in der Grundsatzfrage vor, ob ein Verfahren der aufgeschobenen Prüfung mit fünf- bis siebenjähriger Frist oder das derzeit in Artikel 88 vorgesehene Verfahren vorgesehen werden soll. 52. Die Konferenz entschied sich somit - unbeschadet der Entscheidungen, die in bezug auf Artikel 159 zu treffen sind - grundsätzlich für die jetzige Fassung des Artikels 88, d.h. für ein Prüfungsverfahren, bei dem der Prüfungsantrag innerhalb einer kurzen Frist von etwa sechs Monaten - gerechnet vom Tag der Veröffentlichung des Recherchenberichts zu stellen ist. b) Vereinbarkeit der Frist von sechs Monaten mit der Frist des POT

Einige Delegationen warfen die Frage auf, ob die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene sechsmonatige Frist mit den Fristen gemäss den Artikeln 22 und 39 des POT vereinbar sei. Diese Delegationen gaben ferner zu überlegen, ob nicht - selbst wenn man die genannten Fristen für miteinander vereinbar halte - die sechsmonatige Frist um einige Monate verlängert werden sollte, um in der Praxis jeden Unter sohied in der Behandlung einer europäischen Patentanmeldung und einer internationalen Anmeldung zu beseitigen.

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KAPITEL II

Erteilungsverfahren

Artikel 88 (Prüfungsantrag)

a) Gestaltung des Prüfungsverfahrens 21. Zwei Delegationen beantragten, die Konferenz möge anhand der von der Arbeitsgruppe IV erarbeiteten Finanzschätzungen prüfen, ob Artikel 88 dahingehend geändert werden sollte, dass für die Stellung des Prüfungsantrags eine Frist von fünf bis sieben Jahren vorgesehen wird. Neben den allgemeinen und praktischen Argumenten, die für eine solche Frist sprächen, führten diese Delegationen an, dass die besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten in den ersten Jahren der Tätigkeit des Europäischen Patentamts bei dieser Regelung wesentlich niedriger wären als im Falle einer praktisch sofortigen Prüfung, zu dem der derzeitige Text des Artikels 88 führe. 50. Die meisten Delegationen sprachen sich gegen eine derartige Aenderung des Artikels 88 aus. Die angeführten finanziellen Ueberlegungen könnten nicht den Vorteil der Rechtssicherheit aufwiegen, die einem Prüfungsverfahren mit zweijähriger Frist innewohne. Im übrigen hätten sich die nichtstaatlichen internationalen Organsationen nahezu einstimmig für die derzeit in Artikel 88 vorgesehene Regelung ausgesprochen. Die zusätzliche Belastung, die diese Regelung für die Vertragsstaaten in den ersten Jahren mit sich bringe, dürfe nicht überschätzt werden und müsse vor allem im Zu sammenhang mit den Einsparungen gesehen werden, die sich aus dem Funktionieren des europäischen Verfahrens für die

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REGIEHUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFURHRUNG BINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 7. Juli 1971 BR/125/71

+ Add : (1=4=6)

BERICHT

über die

4. Tagung der Regierungskonferenz über die Ein- führung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

BR/125 d/71 zat/KW/E/ca

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Artikel 88 Prüfungsantrag (1) + (2) Der Antrag kann vom Anmelder bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag gestellt werden, an dem im Europäischen Patentblatt gemäss Artikel 85 Absatz 5 auf die Veröffentlichung des Berichts über den Stand der Technik hingewiesen worden ist. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. (3) + (4) - gestrichen - (5) + (6) - gestrichen - (7) +

Bemerkung zu Artikel 88: Es muss noch folgendes geprüft werden:

1. ob die in Absatz 2 genannte Frist von 6 Monaten auf 12 Monate verlängert werden soll 2. - gestrichen - (siehe Artikel 88 a Absatz 2)

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REG IERUNGS KONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. Dezember 1971 BR / 139 / 71^-

AENDERUNGEN

ZUM

ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ZUM

ERSTEN-VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

UND ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 26. November 1971 -

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112. Die Frist soll laut Beschluss der Konferenz - wie bisher vorgesehen - beginnen, sobald im Patentblatt auf die Ver8ffentlichung des Berichts uber den Stand der Technik hingewiesen worden ist. Jedoch soll auf Wunsch vieler Organisationen der Anmelder vom Europäischen Patentamt auf den Fristbeginn besonders aufmerksam gemacht werden; die Arbeitsgruppe I wurde mit der Ausarbeitung der entsprechenden Bestimmung beauftragt. 113. Im ubrigen soll es laut Beschluss der Konferenz dem Anmelder - wie bisher vorgesehen - möglich sein, den. Prüfungsantrag schon vor Erhalt des Berichts uber den Stand der Technik zu stellen. 114. In bezug auf Absatz 4 beschloss die Konferenz, die Arbeitsgruppe I solle, falls die Zusatzpatente beibehalten werden, die Anregungen mehrerer Organisationen berücksichtigen (s. Dok. BR/169/72, Punkt 99), um zu verhindern, dass der Prüfungsantrag fur das Zusatzpatent durch einen Dritten gestellt werden kann, solange die Prtufung des Hauptpatents nicht beantragt worden ist. 115. Die Konferenz beschloss, Absatz 5 beizubehalten, wonach ein Prufungsantrag nicht zuruckgenommen werden kann. Es wurde darauf hingewiesen, dass ohne eine solche Bestimmung die Rechtalage nicht klar sei, insbesondere, ob der Anmelder den Antrag zurucknehmen kBnne und wenn ja, ob er ihn spater wiederaufleben lassen kBnne.

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Erteilung des Patents dem Europaischen Patentamt eine bestimmte Frist zu setzen, nach deren Ablauf dann das Patent sogleich zu veröffentlichen sei. 109. Bezüglich der Anregung derselben Organisation, die Patentschrift möge den Namen des Erfinders auffuhren, wurde auf die Nummer 1 zu Artikel 85 AO hingewiesen, die dem Präsidenten des Europäischen Patentamts die Befugnis einraumt zu bestimmen, welche Angaben die Patentschrift enthalten soll.

Artikel 88 - Prüfungsantrag

110. In bezug auf Absatz 2 kam die Regierungskonferenz uberein, es bei der bisher vorgesehenen Frist von 6 Monaten fur die Stellung des Prüfungsantrags zu belassen. Die Bemerkung zu Artikel 88 im zweiten Vorentwurf (1971) wurde daher gestrichen. 111. Ferner beschloss die Konferenz, mit Rucksicht auf diese kurze Frist Dritten kein Recht zu gewahren, den Prufungsantrag zu stellen.

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- REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. März 1972 UEBER DIE KINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTELTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil (Luxem.ure, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)

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IHK, COPRICE, EIRMA, FICPI und UNEPA waren fur die bisher vorgesehene Frist von 6 Monaten; CIPE wollte eine Verlangerung der Frist auf 12 Monate nicht ganzlich ausschlissen. StKIHK kOnnte eine Frist von 6 Monaten annehmen, wurde aber eine Frist von 12 Monaten als realistischer vorziehen. 97. d) Soll auch ein Dritter den Prufungsantrag stellen kőnnen?

Diese Frage wurde von IHK, COPRICE, EIRMA, FICPI und UNICE verneint; von CIFE und StKIHK wurde sie jedenfalls fur den Fall verneint, dass es bei der bisherigen Fristdauer von 6 Monaten bleibt. 98. e) Soll der Prufungsantrag von Anfang an gestellt werden können (sa die bisher vorgesehene Regelung) oder erst, nachdem der Anmelder den Recherchenbericht erhalten hat?

CIFE, CNIPA und mit Einschrankung auch FICPI traten fur die bisher vorgesehene Lösung ein, IHK und EIRMA dafur, dass der Recherchenbericht abzuwarten ist. Innerhalb der UNICE waren die Auffassungen geteilt. 99. 2a Absatz 4, dessen Streichung von der Arbeitsgruppe I vorgeschlagen war, beantragte die IHK eine Ergănzung fur den Fall, dass die Zusatzpatente wieder eingefthrt werden sollten und auch ein Dritter (evtl. im Wege des Artikels 88 a Abs. 2) den Prufungsantrag stellen kann. Fur diesen Fall musse die Moglichkeit ausgeschlossen werden, dass der Dritte die Prufung der Zusatzpatentanmeldung beantragen kann, solange nicht die Prufung des Hauptpatents beantragt worden ist. COPRICE, FICPI, IFIA und UNICE schlossen sich dieser Auffassung an. 100. CIFE, EIRMA, IFIA und UNICE schlugen vor, Absatz 5 dahingehend zu andern, dass der Prufungsantrag zuruckgenommen werden kann mit der Rechtsfolge, dass in diesem Fall die Patentanmeldung als zuruckgenommen gilt.

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94. a) Soll - entgegen der bisher vorgesehenen Regelung - das Europäische Patentamt den Anmelder davon unterrichten, wann die Frist fur die Stellung des Prufungsantrags zu laufen beginnt?

Diese Frage wurde bejaht von IHK, CNIPA, EIRMA, FICPI, UNEPA und UNICE; diese Organisationen erachteten es als kaum zumutbar fur den Anmelder, das Patentblatt allein wegen dieser Information lesen zu mulssen, was nach der bisherigen Løsung notwendig wäre.

Keine Organisation verneinte diese Frage. 95. b) Soll die Frist fur die Stellung des Prufungsantrags mit dem Hinweis im Patentblatt auf die Ver8ffentlichung des Recherchenberichts beginnen (so die bisherige Lösung) oder mit dem Eingang des Recherchenberichts beim Anmelder?

FICPI hielt beide Lösungen fur moglich. CNIPA und UNEPA traten dafur ein, die Frist mit dem Zugang des Recherchenberichts beginnen zu lassen. Nach Auffassung der CNIPA sollte sie daruberhinaus nicht vor dem Ende des 24. Monats seit dem Priorit1tszeitpunkt ablaufen. Gegen die Lösung, die Frist mit dem Zugang des Recherchenberichts beginnen zu lassen, trug die IHK das Bedenken vor, dass dann Dritten, die ebenfalls Interesse daran haben können, den Fristbeginn zu erfahren, diese Moglichkeit versagt bliebe. 96. c) Soll die Frist fur die Stellung des Prufungsantrags 6 Monate oder 12 Monate betragen?

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Artikel 79 - Erstellung des Berichts uber den Stand der Technik 90. In bezug auf Absatz 4 a (Zusammenfassung) siehe Bemerkungen zu Artikel 66 Punkt 57. 91. CIFE, CNIPA, FEMIPI und UNICE beantragten zu Absatz 5, die Frist fur die Entrichtung der Gebuhren fur ergênzende Berichte uber den Stand der Technik, die bislang einen Monat betrigt, entsprechend den einschlagigigen POT-Bestimmungen auf 45 -oder besser noch auf 60 Tage - zu verlangern.

Artikel 85 - Ver6ffentlichung der europäischen Patentanmeldung 92. IFIA schlug vor, keine Ver6ffentlichung vorzusehen solange die Patentanmeldung nicht vollständig gepruft und in die Fassung gebracht worden sei, in der das Patent schliesslich erteilt werden soll. Auf diese Weise wurde verhindert, dass sich die Allgemeinheit einer Unmenge von Patentanmeldungen gegenuberache, die apater noch - vielleicht sogar in wesentlichen Punkten - geandert werden konnten. Im Interesse Dritter konnte jedoch eine Frist fur die Prufung und Erteilung gesetzt werden, die etwa 2 Jahre ab Einholung des Recherchenberichts und Beginn der Prufung betragen konnte; andererseits musste der Anmelder auch das Recht haben, diese Frist voll auszuschopfen.

Ferner regte die IFIA an, die Patentschrift moge den Namen des Erfinders auffuhren.

Artikel 88 - Prüfungsantrag 93. Im Zusammenhang mit Absatz 2 wurden eine Reihe von Problemen diskutiert:

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. Marz 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/169/72 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz

Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anhorung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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(3) Kommt der Anmelder einer Aufforderung nach Absatz 1 oder 2 nicht rechtzeitig nach, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

Vgl. Regeln 52 (Prüfungsverfahren), 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts), 71 (Form der Bescheide und Mitteilungen) und 88 (Unterschiedliche Ansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten)

Artikel 96

Zurückweisung oder Erteilung (1) Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, daß die europäische Patentanmeldung oder die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügt, so weist sie die europäische Patentanmeldung zurück, sofern in diesem Übereinkommen nicht eine andere Rechtsfolge vorgeschrieben ist. (2) Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, daB die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen, so beschließt sie die Erteilung des europäischen Patents für die benannten Vertragsstaaten, vorausgesetzt, daß a) gemäß der Ausführungsordnung feststeht, daß der Anmelder mit der Fassung, in der die Prüfungsabteilung das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt, einverstanden ist. b) die .Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist entrichtet und c) die bereits fälligen Jahresgebühren und Zuschlagsgebühren entrichtet worden sind. (3) Werden die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. (4) Die Entscheidung über die Erteilung des eurspäischen Patents wird erst an dem Tag wirksam, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Erteilung hingewiesen worden ist. Dieser Hinweis wird frühestens drei Monate nach Beginn der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist bekanntgemacht.

[3 ^0] If the applicant fails to reply in due time to any invitation under paragraph 1 or paragraph 2 , the application shall be deemed to be withdrawn.

Cf. Rules 52 (Examination procedure), 70 (Noting of loss of rights), 71 (Form of communications from the European Patent Office) and 88 (Different claims, description and drawings for different States)

Article 96

Refusal or grant (1) The Examining Division shall refuse a European patent application if it is of the opinion that such application or the invention to which it relates does not meet the requirements of this Convention, except where a different sanction is provided for by this Convention. (2) If the Examining Division is of the opinion that the application and the invention to which it relates meet the requirements of this Convention, it shall decide to grant the European patent for the designated Contracting States provided that: (a) it is established, in accordance with the provisions of the Implementing Regulations, that the applicant approves the text in which the Examining Division intends to grant the patent; (b) the fees for grant and printing are paid within the time limit prescribed in the Impelementing Regulations. and (c) the renewal fees and any additional fees already due have been paid. (3) If the fees for grant and printing are not paid'in du* time, the application shall be deemed to be withdrawn. (4) The decision to grant a European patent shall not take effect until the date on which the European Patent Bulletin mentions the grant. This mention shall be published at least 3 months after the start of the tims limit referred to in paragraph 2(b).

[^1] [^0]: Vgl. Regeln 52 (Prüfungsverfahren), 53 (Erteilung des europaischen Patents an verschiedene Anmelder), 69 (Form der Entscheidungen), 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts) und 90 (Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen)

[^1]: Cf. Rules 52 (Examination procedure), 53_(Grant of the European patent to different applicants), 69 (Form of decisions), 70 (Noting of loss of rights) and 90 (Correction of errors in decisions)

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(2) Der Prüfungsantrag kann vom Anmelder bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag gestellt werden, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. (3) Wird bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist ein Prüfungsantrag nicht gestellt, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

Vgl. Regeln 13 (Aussetzung des Verfahrens), 14 (Beschränkung der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung) und 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts)

Artikel 94

Verlängerung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags (1) Der Verwaltungsrat kann die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags verlängern, wenn feststeht, daß die europäischen Patentanmeldungen nicht in angemessener Zeit geprüft werden können. (2) Verlängert der Verwaltungsrat die Frist, so kann er beschließen, daß auch ein Dritter die Prüfung beantragen kann. In diesem Fall legt der Verwaltungsrat in der Ausführungsordnung die Vorschriften zur Durchführung dieses Beschlusses fest. (3) Ein Beschluß des Verwaltungsrats, die Frist zu verlängern, ist nur auf die europäischen Patentanmeldungen anzuwenden, die nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt des Europäischen Patentamts eingereicht werden. (4) Verlängert der Verwaltungsrat die Frist, so hat er Maßnahmen zu treffen, um die ursprüngliche Frist so schnell wie möglich wiederherzustellen.

Artikel 95

Prüfung der europäischen Patentanmeldung (1) Hat der Anmelder den Prüfungsantrag gestellt, bevor ihm der europäische Recherchenbericht zugegangen ist, so fordert ihn das Europäische Patentamt nach Ubersendung des Berichts auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die europäische Patentanmeldung aufrechterhält. (2) Ergibt die Prüfung, daß die europäische Patentanmeldung oder die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügen, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder nach Maßgabe der Ausführungsordnung so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen. (2) A request for examination may be filed by the applicant up to the end of six months after the date on which the European Patent Bulletin mentions the publication of the European search report. The request shall not be deemed to be filed until after the examination fee has been paid. The request may not be withdrawn. (3) If no request for examination has been filed by the end of the period referred to in paragraph 2, the application shall be deemed to be withdrawn.

Cf. Rules 13 (Suspension of proceedings), 14 (Limitation of the option to withdraw the European patent application) and 70 (Noting of loss of rights)

Article 94

Extension of the period within which requests for examination may be filed (1) The Administrative Council may extend the period within which requests for examination may be filed if it is established that European patent applications cannot be examined in due time. (2) If the Administrative Council extends the period, it may decide that third parties will be entitled to make requests for examination. In such cases, it shall determine the appropriate rules in the Implementing Regulations. (3) Any decision of the Administrative Council to extend the period shall apply only in respect of applications filed after the publication of such decision in the Official Journal of the European Patent Office. (4) If the Administrative Council extends the period, it must lay down measures with a view to restoring the original period as soon as possible.

Article 95

Examination of the European patent application (1) If the applicant for a European patent has filed the request for examination before the European search report has been transmitted to him, the European Patent Office shall invite him after the transmission of the report to indicate, within a period to be determined whether he desires to proceed further with the European patent application. (2) If the examination of a European patent application reveals that the application or the invention is which it relates does not meet the requirements of the Convention, the Examining Division shall invite the applicant, in accordance with the Implementing Regi. .tions and as often as necessary, to file his observations within a period to be fixed by the Examining Division

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VÖRBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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ARTIKEL 16 a - Recherchenabteilung Die Recherchenabteilungen sind für die Erstellung des europäischen Recherchenberichts zustăndig. ARTIKEL 28 - Teilnahme von Beobachtern (1) gestrichen (2) bis (4) unverändert

ARTIKEL 89 - Uebersendung der Anmeldungsunterlagen an das Internationale Patentinstitut esetrichen ARTIKEL 91 - Erstellung des europäischen Recherchenberichts (1) Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest und gilt die Anmeldung nicht nach Artikel 88 Absatz 3 als zuruukgenommen, so erstellt die Recherchenabteilung den europäischen Recherchenbericht auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der vorhandenen Zeichnungen in der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Form. (2) gestrichen (3) Der europäische Recherchenbericht wird sofort nach seiner Erstellung dem Anmelder zusammen mit den Abschriften aller angefuhrten Schriftstücke ubersandt.

ARTIKEL 95 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung (1) (betrifft nicht den deutschen Text) (2) und (3) unverändert

ARTIKEL 124 - Ergänzender europäischer Recherchenbericht (1) Ein ergänzender europäischer Recherchenbericht ist jederzeit und in allen Fällen zu erstellen, wenn das Europäische Patentamt dies für erforderlich erachtet. (2) und (3) unverändert

ARTIKEL 156 - Internationaler Recherchenbericht (1) unverändert

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 11. September 1973 M/59/I/II Original: Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von der französischen Delegation

Betrifft: Eingliederung des IIB als Generaldirektion Recherche in das Europäische Patentamt

Vorschlage zur Aenderung des Uebereinkommens und der Ausführungsordnung

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Artikel 95 Prufung der europaischen Patentanmeldung (1) Unverandert gegentuber dem gedruckten Entwurf 1972. (2) (3) Unterlasst es der Anmelder auf einer Aufforderung nach Absatz 1 oder 2 rechtzeitig zu antworten, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurickgenommen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 17. September 1973 M / 88 / I / R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 15. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 52 116
53 120
63 121
86 122
87 123
95 124
104 125
105 128
107 130
108 131
111 132
113 135
115

Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 56 65 73 96

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Artikel 95

Prüfung der europäischen Patentanmeldung (1) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972 (2) } (3) Unterlässt es der Anmelder, auf eine Aufforderung nach Absatz 1 oder 2 rechtzeitig zu antworten, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 19. September 1973 M / 109 / I / R 5 Original : Deutsch/Englisch/Französisch

VOK REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 12. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 58 62 68 71 87 95 102 105 106 107 109 123 Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 13 16 34 59

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Artikel 95

Prüfung der europäischen Patentanmeldung (1) Aenderung betrifft nur den französischen Text (2) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entirurf 1972 (3) Unterlässt es der Anmelder, auf eine Aufforderung nach Absatz 1 oder 2 rechtzeitig zu antworten, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenonmen.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 27. September 1973 M / 136 / I / R 10 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VON 26. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 14 52 79 89 90 91 95 101 105 121 124 133 134 148 150 151 152 153 153 a 154 155 156 157 161

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Artikel 96

Prüfung der europäischen Patentanmeldung (1) Hat der Anmelder den Prüfungsantrag gestellt, bevor ihm der europäische Recherchenbericht zugegangen ist, so fordert ihn das Europäische Patentamt nach Ubersendung des Berichts auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die europäische Patentanmeldung aufrechterhält. (2) Ergibt die Prüfung, daß die europäische Patentanmeldung oder die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügen, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder nach Maßgabe der Ausführungsordnung so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen. (3) Unterlilsst es der Anmelder, auf eine Aufforderung nach Absatz 1 oder 2 rechtzeitig zu antworten, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

i:ER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/146/R 4 Original: Deutsch/Englisch/Fransönich

KONFERENZDOKUMENT

Yorgelezt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 84 bis 111

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Interessen des Einsprechers im Vordergrund, und schließlich ermöglicht es Art. 114 jedem Dritten, der sich als Rechtsfindungsgehilfe betätigen will, unentgeltlich Einwendungen gegen die Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung zu erheben. Mit überwiegendem Mehr lehnte es der Ausschuß auch ab, die als Kompromiß aus den früheren Verhandlungen hervorgegangene neunmonatige Einspruchsfrist in Art. 98 Abs. 1 auf sechs Monate zu verkürzen.

In Art. 98 und in der Regel 61 fügte der Ausschuß neue Bestimmungen ein, die die Einlegung eines Einspruchs und damit die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens auch dann ermöglichen, wenn der Patentinhaber auf das europäische Patent vollumfänglich verzichtet hat oder dieses für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. Die berechtigten Interessen eines vermeintlichen Patentverletzers an der rückwirkenden Vernichtung des Patents können so gewahrt werden. In diesem Zusammenhang darf festgestellt werden, daß diese Neuerung das Einspruchsverfahren noch eine Stufe höher auf die Ebene eines eigentlichen Nichtigkeitsverfahrens gehoben hat.

Eine weitere verfahrensrechtliche Änderung ist in Art. 104 vorgenommen worden, indem auch der vom Patentinhaber wegen angeblicher Patentverletzung Verwarnte dem Einspruchsverfahren beitreten kann, wenn er nachweist, daß er Klage auf Feststellung der nichtpatentverletzerischen Handlung erhoben hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß nationale Rechte von Vertragsstaaten solche negativen Feststellungsklagen zulassen.

9. Beschwerdeverfahren (Art. 105 - 111/Regeln 65 - 68)

Entsprechend der Änderung des Art. 98 in bezug auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens trotz Erlöschen des Patents beschloß der Ausschuß, in solchen Fällen auch die Beschwerde gegen einen Entscheid der Einspruchsabteilung zuzulassen und in diesem Sinne Art. 105 zu ändern. In Art. 106 wurde sodann klargestellt, daß alle Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens auch an einem Beschwerdeverfahren beteiligt sind, selbst wenn sie nicht aktiv am Verfahren teilnehmen, so daß namentlich Kostenentscheide der Beschwerdekammern, die vom Entscheid der Vorinstanz abweichen, für alle Parteien verbindlich sind.

Die schon in den früheren Verhandlungen über die Dauer der Beschwerdefrist geführte Diskussion ist - wie zu erwarten war - im Hauptausschuß neu aufgelebt. Der geführte Meinungsaustausch zeigte, daß allgemein eine Aufspaltung der in Art. 107 vorgesehenen Beschwerdefrist in eine Frist für die Einreichung der Beschwerde und eine Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung begrüßt wurde. Im Interesse der Anmelder und namentlich ihrer mit der Wahrung von Fristen so geplagten Vertreter nahm der Hauptausschuß diese Trennung vor, nämlich in eine zweimonatige Beschwerdefrist, die auch für die Bezahlung der Beschwerdegebühr gilt, und eine viermonatige Beschwerdebegründungsfrist, wobei beide Fristen vom Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entscheides an zu laufen beginnen. Diese Neuerung machte eine Anpassung der einmonatigen Beschwerdeabhilfefrist erforderlich, die jetzt mit dem Eingang der Beschwerdebegründung beginnt (Art. 108). Werden die Fristen von den potentiellen Beschwerdeführern bis zum letzten Tag ausgeschöpft - was erfahrungsgemäß zu erwarten ist -, so wird eine Beschwerde, der nicht abgeholfen wird, frühestens fünf Monate nach Ausfallung des angefochtenen Entscheids bei der Beschwerdekammer eintreffen. Ob sich das mit dem früher einmal so verfochtenen Prinzip der Schaffung des Verfahrens verträgt, mag dahingestellt bleiben.

In Art. 109 Abs. 3 wurde hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens klargestellt, daß die Fiktion der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung im Falle der Nichtbeantwortung eines Bescheids der Beschwerdekammer nicht gilt in Verfahren gegen Entscheide der Rechtsabteilung. In Art. 111 hielt der Ausschuß im Interesse klarer Rechtsverhältnisse ausdrücklich fest, daß die Parteien eines Beschwerdeverfahrens auch in einem allfälligen Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer Parteistellung einnehmen. Allerdings hätte sich ein solcher Grundsatz auch zwangslos aus den Art. 112/115 ableiten lassen.

10. Allgemeine Verfahrensgrundsätze (Art. 112 - 126/Regeln 69 - 92)

Die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren sind vom Hauptausschuß in einigen Punkten überarbeitet worden. So ist zur Vermeidung mißbräuchlicher Verfahrensverzögerungen in Art. 115 sichergestellt worden, daß wiederholte Anträge auf mündliche Verhandlung vom Europäischan Patentamt unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden können. In Art. 116 und in der Regel 73 wurde hinsichtlich rogatorischer Beweisaufnahmen durch Behörden der Vertragsstaaten den Besonderheiten der nationalen Rechte der Vertragsstaaten Rechnung getragen und außer der Beedigung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen auch andere bindende, der Wahrheitsfindung dienende Aussageformen vorgesehen. Bezüglich der Rechtsmittelbelehrung gemäß der Regel 69 Abs. 2 wurde der Grundsatz, daß Beteiligte aus fehlerhafter Belehrung keine Ansprüche herleiten können, fallen gelassen, Fehler praktisch aber ausgeschaltet, indem in der Rechtsmittelbelehrung stets auf die maßgebenden Vorschriften der Art. 105-107 hingewiesen und diese abgedruckt werden müssen.

Die Fristenregelung und das System der Heilung von Fristversäumnissen sind vom Ausschuß mit den folgenden Änderungen übernommen worden. In Art. 120 ist die Frist für den Antrag auf Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldungen an die neue Beschwerdeeinreichungsfrist angepaßt und also in löblicher Weise von drei auf zwei Monate herabgesetzt worden. Eingehend erörtert wurde das für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 121 erforderliche Merkmal der „höheren Gewalt". Diese Voraussetzung wurde allgemein als zu hart empfunden, weil sie nur in den seltensten Fällen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würde. In Erwägung gezogen wurden auch Bedingungen wie diejenige des „unabwendbaren Zufalls" oder der "excuse légitime», die in nationalen Rechten von Vertragsstaaten verankert sind. Nach rechtsvergleichenden Studien einigte sich schließlich der Ausschuß im Sinne des Ergebnisses der von ihm eingesetzten Arbeitsgruppe darauf, daß zur Wiedereinsetzung ein Hindernis berechtigen sollte, das trotz der Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt die Fristversäumnis bewirkt hat. Der Ausschuß bekräftigte dabei die allgemeine Meinung, daß im konkreten Fall dieser Sorgfaltspflicht nur dann Genüge getan ist, wenn ihr sowohl der Anmelder oder Patentinhaber als auch seine Hilfspersonen, namentlich sein Vertreter, nachgekommen sind. Im übrigen vertrat er den Standpunkt, daß Art. 121 restriktiv zu interpretieren sei.

Die Dauer der vom Europäischen Patentamt anzusetzenden Fristen gemäß der Regel 85 verlängerte der Hauptausschuß für besonders gelagerte Fälle von vier auf höchstens sechs Monate. Demgegenüber drang ein Vorschlag nicht durch, der darauf abzielte, zugunsten von Vertretern, die im Verfahren in einer anderen als in der Amtssprache ihres Sitzstaates Eingaben an das Europäische Patentamt zu verfassen haben, auf bloßen

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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)

Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.

Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.

In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Offentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Offentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Offentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bärde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Offentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel. Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschu"s III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörter: . .ie Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

[^0]ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 12, to entrust some search work to national offices whose language is ..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.


[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

   stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

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Art. 96 MPO

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Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
BR/139/71 88 BR/168/72 Rdn. 110-115
BR/139/71 88 BR/169/72 Rdn. 93-100

Dokumente der MDK

E 1972 95 M/59/I/II S. 2
" 95 M/88/I/R 3 S. 6
" 95 M/109/I/R 5 S. 6
" 95 M/136/I/R 10 S. 7
" 95 M/146/R 4 Art. 96
" 95 M/PR/G S. 201

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Artikel 90 Prüfungsbescheid (1) Ergibt die Prüfung des vorläufigen europäischen Patents, daB die Voraussetzungen für die Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent ganz oder teilweise nicht vorliegen, so teilt die Patentabteilung dies dem Patentinhaber unter Angabe der Gründe mit und fordert ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist hierzu Stellung zu nehmen sowie gegebenenfalls eine geänderte Beschreibung und geänderte Zeichnungen vorzulegen. [Die Frist darf nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate betragen. Die Frist kann auf Antrag des Anmelders in besonders gelagerten Fällen auf insgesamt sechs Monate verlängert werden. 7 (2) In dem Prüfungsbescheid gemäß Absatz 1 sollen alle Bedenken zusammengefaßt werden, die der Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent entgegenstehen.