Art95dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art95dPCTBE1973
- Numéro d'article : 95
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 076-100/Article 095 (Deutsche Fassung)/Art95dPCTBE1973.pdf
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Artikel 95 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 95 MPO Verlängerung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird | Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| VE 1962 (Ue) | 206 | BR/49/70 | Rdn. 79 |
| BR/11/69 | 88a | BR/12/69 | Rdn. 10-12 |
| VE 1970 (Ue) | (3)88b | BR/49/70 | Rdn. 116-119 |
| VE 1970 (Ue) | 89 | BR/87/71 | Rdn. 69 |
| BR/48/70 | 160 | BR/87/71 | Rdn. 41 |
| BR/70/70 | 159 | BR/94/71 | Rdn. 80 |
| VE 1971 (Ue) | 88(a) | BR/135/71 | Rdn. 120-122 125/126 |
| VE 1971 (Ue) | 160 | BR/135/71 | Rdn. 120, 125/126 |
| VE 1971 (Ue) | 160 | BR/168/72 | Rdn. 116-119 |
| BR/88/71 | 159 | BR/125/71 | Rdn. 86-89 |
| BR/88/71 | 160 | BR/125/71 | Rdn. 90 |
| BR/139/71 | 88a | BR/169/72 | Rdn. 101/102 |
| BR/139/71 | 88a | BR/168/72 | Rdn. 116- 119 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | 94 | M/16 | S. 140 |
|---|---|---|---|
| " | 94 | M/18 | S. 164 |
| " | 94 | M/30 | S. 3 |
| " | 94 | M/53/I/II | S. 3 |
| " | 94 | M/62/I/II | S. 3 |
| " | 94 | M/146/R 4 | Art. 95 |
| " | 94 | M/PR/I | S. 46 |
| " | 94 | M/PR/G | S. 201 |
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COWITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOWIQUE EUROPEENNE
KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAU F DEV GEBIET ES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EIN: BSETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UNE JER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRT: SCHAFTSGEWEINSCHAFT
COMITATO DI COORDINAMENTE IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA
COORDINATIE: COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INSESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP
AVANT-PROJET DE CONVENTION
relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»
VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»
VOORONTWERP VERDRAG betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien»
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Artikel 188 - Nationale Voranmeldung 76. Die Gruppe beschloss, diese Bestimmung des Vorentwurfs von 1962 nicht zu ubernehmen.
Kapitel II - Gemeinsame Patentanmeldung zur Erlangung nationaler Patente
Artikel 189 bis 193 77. Die Gruppe beschloss, die entsprechenden Bestimmungen des Vorentwurfs von 1962, die spater gestrichen worden warci, nicht zu ubernehmen, weil die Möglichkeit besteht, eine europäische Anmeldung in eine nationale Anmeldung umzuwandeln.
Kapitel III - Doppelschutz durch ein europäisches Patent und nationale Patente
Artikel 194 Eis 205 78. Gemäss der Vereinbarung der Konferenz in bezug auf Artikel 6 des Ersten Vorentwurfs wird keine Regelung fur den Doppelschutz vorgesehen; dieser bestimmt sich vielmehr nach den nationalen Rechtsvorschriften.
ZWOELPTER TEIL - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 206 - Entsprechende Anwendung auf nationale Gebrauchsmuster 79. Der Vorsitzende fưhte aus, dass er dicen Jostikang weiter prufen und gegebenenfalls der Arbsitogruppe eiann rauen Vorachlas vorlegen weriee.
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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brussel, den 26. Oktober 1970 BR / 49 / 70
BERICHT
Uber die Sitzung der Arheitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9.1970
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Prff̈fnung der Sitzung und Genehmigung der vorlKufigen Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahnen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschulEigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlindischen Octrcoiraad, Herrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) VorlKufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. B 2 / 49 d / 70
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Artikel 88 a (nou)
Aenderung des Vorfahrens durch den Verwaltungorat
Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text (1) Der Verwaltungorat kann die in Artikel 88 Ab satz 2 vorgesehene Frist für die Einreichung eines Antrags auf Prüfung verkürzen oder verlängern. (2) Der Verwaltungorat kann anordnen, dass für bestimmte Gebiete der Technik auf Aufforderung des Europäischen Patentamts ein Prüfungsantrag vom Anmelder zu stellen ist, sofern ein offentliches Interesse an einer solchen Regelung besteht. (3) Der Verwaltungorat kann anordnen, dass für bestimmte Gebiete der Technik auf Aufforderung des Europäischen Patentamts ein Prüfungsantrag vom Anmelder zu stellen ist, wenn die Geschäftslage des Europäischen Patentamts eine sofortige Durchführung der Prüfung für diese Gebiete zulässt. (4) Ist eine Anordnung nach den Absätzen 2 oder 3 ergangen, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen Prüfungsantrag zu stellen und die Prüfungsgebühr zu zahlen. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
Bemorkung: Die Arbeitsgruppe ist der Ansicht, dass dieser Absatz nach Festlegung der in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehenen Frist erneut geprüft werden sollte.
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REGIERUNGSKONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 5. Dezember 1969 BR / 11 / 69
VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPAISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Artikel 88 bis 152 Von der Arbeitsgruppe I (Sitzung 24. bis 28. November 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mit
- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens
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Die Gruppe erörterte ferner, ob der Begriff "öffentliches Interesse" präzisiert werden müsse, meinte jedoch, dass es zweckmässiger sei, die Auslegung dieses Begriffs dem Verwaltungsrat zu uberlassen. 12. Die Frage, mit welchem Stimmenverhältnis der Verwaltungsrat die in Artikel 88 a vorgesehenen Entscheidungen trifft, ist spăter im Rahmen der Bestimmungen uber den Verwaltungsrat zu prufen.
Artikel 94 a - Teilung der europäischen Patentanmeldung (1) 13. Die Gruppe hat diese Bestimmung, die in den früheren Entwürfen den Artikel 98 bildete, zwischen Artikel 94 und 95 eingefigt, da das gesamte Prüfungsverfahren nach Auffassung der Gruppe vor der nunmehr in Artikel 96 geregelten Erteilung des Patents aufgefuhrt werden sollte. 14. Die Gruppe hielt es für zweckmässig, die Teilung der Anmeldung auf Initiative des Anmelders auch ohne Zustimmung der Prlifungsabteilung solange zu gestatten, wie die Prüfung noch nicht begonnen hat, während nach den früheren Entwürfen der Anmelder nach Stellung des Prüfungsantrags die Teilung nur erreichen konnte, wenn die Prüfungsabteilung sie fürsachdienlich hielt. (1) Die Artikel 89 bis 94 sowie Artikel 95, die die Arbeitsgruppe bereits auf ihrer O'ttobersitzung cusgearbeitet tatte, sind auf der Novembersitzung nicht erneut erörtert worden. Das Dokument, das die Ergebnisse der Novembersitzung wiedergibt (Dok. BR/11/69), führt diese Artikel lediglich aus praktischen Gründen erneut auf, um die Benutzung zu erleichtern.
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ein Dritter vom Anmelder verwarnt worden ist; die blosse Tatsache, dass der Dritte Wettbewerber des Anmelders ist, solle dagegen nicht ausreichen.
Die Gruppe hat jedoch die weitere Diskussion bis zur Entscheidung über die Frist, vor deren Ablauf der Prüfungsantrag gestellt werden muss, zurückgestellt, da eine solche Bestimmung nur gerechtfertigt erscheint, wenn diese Frist verhältnismässig lang ist.
Artikel 88 a - Aenderung des Verfahrens durch den Verwaltungsrat 10. Ob Absatz 1 beibehalten werden soll, hängt nach Auffassung der Gruppe davon ab, welche Frist in Artikel 88 Absatz 2 gewählt wird. Es wurde auch zu bedenken gegeben, dass der Verwaltungsrat die Möglichkeit haben müsse, eine einmal verlängerte Frist wieder zu verkürzen. Die Möglichkeit der Verkürzung der Frist könne auch dann sinnvoll sein, wenn die Frist in Artikel 88 Absatz 2 zunächst relativ kurz sein sollte. 11. Die Arbeitsgruppe war sich darüber einig, dass Absatz 2 sowohl die Anmeldungen erfasst, die bereits eingereicht worden sind, wenn der Verwaltungsrat eine derartige Anordnung trifft, als auch die nach diesem Zeitpunkt eingereichten Anmeldungen. In beiden Fällen müsse das Patentamt den Anmelder gemäss Absatz 3 auffordern, den Prüfungsantrag zu stellen.
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REG IERUNGSKONFERENZ UEBRE DIE EINFUEHRUNG DINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg; 24./28: November 1959) I.
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die arbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:
- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) Auf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation uber die Artikel 88 bis 104 einschliesslich boricätet. B R / 12 d / 69 mt
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(4) Die Veröffentlichung unterbleibt, wenn die europäische Patentanmeldung vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt. (5) Ein Hinweis auf die Veröffentlichung wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.
Artikel 86 (früher Artikel 86b)
Bekanntmachung der Erledigung einer Patentanmeldung Wird eine gemäß Artikel 85 veröffentlichte europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so wird ein Hinweis darauf in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.
Artikel 87 (früher Artikel 87a)
Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung (1) Nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung kann jeder Dritte seine Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung erheben. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen. (2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Einwendungen werden dem Anmelder mitgeteilt.
KAPITEL II
Erteilungsverfahren Artikel 88 Antrag auf Prüfung (1) Das Europäische Patentamt prüft auf Antrag, ob die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen. (4) Publication shall not take place if the European patent application has been finally refused or withdrawn or deemed to be withdrawn before the termination of the technical preparations for publication. (5) Notification of the publication shall be entered in the Register of European Patents and published in the European Patent Bulletin.
Article 86 (former Article 86b)
Publication of the lapse of a European patent application If a European patent application published in accordance with Article 85 is refused or withdrawn or deemed to be withdrawn, notification thereof shall be entered in the Register of European Patents and published in the European Patent Bulletin.
Article 87 (former Article 87a)
Observations concerning the patentability of the invention in respect of which an application has been filed (1) Following the publication of the European patent application, any person may present his observations concerning the patentability of the invention in respect of which an application has been filed. Such observations must be made in writing and must include a statement of the grounds on which they are based. (2) The observations referred to in paragraph 1 shall be communicated to the applicant.
CHAPTER II
Procedure for grant Article 88 Request for examination (1) The European Patent Office shall examine, on request, whether a European patent application and the invention which forms the subject thereof meet the requirements of this Convention.
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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des Prüfungsentrags festgesetzt wird, die dann den Mgglichkeiten des Patentamts entsprechend verkürzt wird. Diese LEsung dürfte den Wünschen der interessierten Kreise entsprechen, von der Eröffnung des Patentamts an Anmeldungen für alle Bereiche der Technik einreichen zu können.
Artikel 100 (frther Artikel 96 c) - Uebersetzung der Patentschrift sowie Artikel 97 und 97 a (neu) (BR/40/70, Seite 8, Punkt 21 Absatz 2) 120. Um die in Artikel 100 des ersten Vorentwurfs vorgesehene Frist für die Uebersetzung Cer Patentschrift zu verkurzen, künnte nach Ansicht der Gruppe für cie Jebersetzung der Fassung der spätoren Patentschrift einfach die Zeit genutzt werden, die in der Praxis zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Prüfungsabteilung die Erteilung des Patents in seiner endgültigen Form in Aussicht nimmt, und der Erteilung selbst vergeht.
Die Gruppe hielt es daher für zweckmässig, die Artikel 97 und 100 des ersten Vorentwurfs zu ändern und folgende Regelung vorzusehen:
- Festsetzung einer Frist von drei Monaten nach der Mitteiluns gemäss Artikel 97 sbsatz 1 für die Eintragung der Patontorteilung in das europäische Patentregister; diese neue Bestimmung ist in Artikel 97 abeats 4 vorgesehen; - besondere Regelung in Artikel 97 a (neu) iür die Uebersetzung der in Artikel 97 erwihiten Fassung, wenn diese Fassung nicht in einer Amtssprache eines Vortragsstaats vorliegt; der betreffende Staat kann Cenn die Uebersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Mitteilung gemäss Artikel 97 Absatz 1 vorschreiben; - Artikel 100 behandelt nunmehr die Frage, welche Folgen sich für einen Vertragsstaat ergeben, der Vorschriften nach Massgabos von Artikel 97 a (neu) erlassen hat.
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vorgesehene Frist fur die Einreichung des Antrags auf Prüfung hinausgehen könnte. Während der Uebergangszeit könnte die so festgesetzte Frist vom Verwaltungsrat verkürzt werden, der auch das Ende der Uebergangszeit bestimmt. 117. Bei dem Vorschlag, das Ende der Uebergangszeit nicht im Uebereinkommen selbst festzusetzen, ging die Gruppe davon aus, dass dieser Zeitpunkt besser in dem Augenblick, in dem das EPA seine Tätigkeit aufnimmt, beurteilt werden könne, wobei auch die Anzahl der eingehenden Anmeldungen zu berücksichtigen wäre. 118. Es wurde vorgeschlagen, dem Verwaltungsrat fur eine bestimmte Zeit die Möglichkeit zu geben, die Frist des Artikels 88 erforderlichenfalls zu verlăngern, sobald man sich nach der Eröffnung des Patentamtes eine einigermassen genaue Vorstellung darüber machen könne, welche Zeit unter Berücksichtigung der eingereichten Anmeldungen fur die Bearbeitung der Prüfungsanträge vorzusehen ist. Dieser von der schwedischen Delegation unterstützte Vorschlag wurde von der Gruppe nicht angenommen, da er wohl nicht mit dem Mandat der Konferenz im Einklang stehe. 119. Die deutsche und die niederländische Delegation erinnerten an ihre Vorbehalte gegentuer der fur Artikel 88 in Verbindung mit Artikel 188 b (neu) getroffenen Regelung; dies sei ihres Erachtens kein echtes System einer aufgeschobenen Prüfung.
Die niederländische Delegation erklärte, dass sich im Rahmen des geänderten Artikels 88 eine Ueberlastung des Patentamts nur vermeiden lasse, wenn fur eine erste Phase gemäss Artikel 188 b (neu) eine lăngere Frist für die Einreichung
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113. In bezug auf die in Absatz 1 vorgesehene Veroffentlichung des Berichts Uber den Stand der Technik erhebt sich die Frage, welche Form daftur festzulegen ist, wobei es unerheblich ist, ob dieser Bericht gleichzeitig mit der Anmeldung oder spăter verơffentlicht wird. Sollte man spăter zu der Ansicht gelangen, ein einfacher Hinweis im Patentblatt darauf, dass der Bericht der Oeffentlichkeit zur Verfugung steht, reiche aus, so wären die Bestimmungen entsprechend abzufassen.
Artikel 88 - Antrag auf Prtufung (BR/40/70,Seiten 7 und 8 Punkt 20) 114. Gemäss Absatz 2 beginnt die Frist ftur die Einreichung des Prüfungsantrags mit dem Zeitpunkt des in Artikel 85 Absatz 5 vorgesehenen Hinweises auf die Veroffentlichuns.
Die Gruppe wollte den Beginn der Frist so setzen, dass Dritte ebenso wie der Anmelder die Mäglichkeit haben, den Bericht Uber den Stand der Technik zur Kenntnis zu nehmen. 115. In der Gruppe wurde jedoch die Auffassung vertreten, dass es angesichts der kurzen Frist ftur die Einreichung des Prtufungsantrags fraglich sei, ob die Möglichkeit der Einreichung ftur Dritte noch gerechtfertigt ist.
Artikel 188 b (neu) - Frist für die Einreichung des Prüfungsantrags während einer Uebergangszeit (BR/40/70, Seite 8; Punkt 20 Absatz 2, 6. und 7. Gedankenstrich) 116. Die Gruppe bemuhte sich, eine dem Mandat der Konferenz entsprechende Fassung zu wăhlen; sie uberliess jedoch der Konferenz, den Zeitraum festzulegen, der uber die in Artikel 88
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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9 .1970
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Erfffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlNufigen Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentants, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschulEigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlEndischen Octrooiraad, Herrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) VorlAufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. B 2 / 49 d / 70
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(2) Der Antrag kann vom Anmelder oder von jedem Dritten bis zum Ablauf von zwei, fünf, sieben Jahren nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung gestellt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Wird der Antrag vom Anmelder gestellt, so soll dieser mit dem Antrag zu dem Bericht über den Stand der Technik und zu den ihm mitgeteilten Einwendungen Stellung nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern. (4) Wird der Antrag für die Anmeldung eines europäischen Zusatzpatents gestellt, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung für die Anmeldung des Hauptpatents einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, so gilt die Anmeldung des europäischen Zusatzpatents als Anmeldung eines selbständigen europäischen Patents. (5) Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. (6) Ist ein Antrag auf Prüfung gemäß Absatz 2 eingereicht worden, so gelten spätere Anträge auf Prüfung als nicht eingegangen. Entrichtete Gebühren werden zurückgezahlt. (7) Wird bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
Artikel 89 (früher Artikel 88a)
Änderung des Verfahrens durch den Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat kann die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene Frist für die Einreichung eines Antrags auf Prüfung verkürzen oder verlängern. (2) Der Verwaltungsrat kann anordnen, daß für bestimmte Gebiete der Technik auf Aufforderung des Europäischen Patentamts ein Prüfungsantrag vom Anmelder zu stellen ist, sofern ein öffentliches Interesse an einer solchen Regelung besteht. (3) Der Verwaltungsrat kann anordnen, daß für bestimmte Gebiete der Technik auf Aufforderung des Europäischen Patentamts ein Prüfungsantrag vom Anmelder zu stellen ist, wenn die Geschäftslage des Europäischen Patentamts eine sofortige Durchführung der Prüfung für diese Gebiete zuläßt. (4) Ist eine Anordnung nach den Absätzen 2 oder 3 ergangen, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen Prüfungsantrag zu stellen und die Prüfungsgebühr zu zahlen. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. (2) Such a request may be made by the applicant or by any other person up to the end of [two] [five] [seven] years from the filing of the European patent application. The request shall not be considered to be made until after the examination fee prescribed by the Rules relating to fees adopted pursuant to this Convention has been paid. (3) If the request is made by the applicant he shall, when making his request, comment on the report on the state of the art and any observations communicated to him and shall where necessary amend the description, claims and drawings. (4) If the request is made in respect of an application for a European patent of addition, the Examining Section shall invite the applicant to make a request in accordance with paragraph 1 in respect of the application for the parent patent before the end of two months after such invitation has been made. If no such request is made, the application for a European patent of addition shall be deemed to be an application for an independent European patent. (5) The request may not be withdrawn. (6) When a request for examination has been made in conformity with paragraph 2, any subsequent requests for examination shall be regarded as void. Any fees paid shall be refunded. (7) If no request for examination has been made by the end of the period referred to in paragraph 2, the European patent application shall be deemed to be withdrawn.
Article 89 (former Article 88a)
Modification of the procedure by the Administrative Council (1) The Administrative Council may reduce or prolong the period laid down in Article 88, paragraph 2, for making a request for examination. (2) In certain areas of technology, the Administrative Council may direct that applicants are to make a request for examination on the invitation of the European Patent Office, where such ruling is in the public interest. (3) In certain areas of technology, the Administrative Council may direct that applicants are to make a request for examination on the invitation of the European Patent Office, when the work load of the European Patent Office permits of immediate examination in this area. (4) Where a direction pursuant to paragraph 2 or 3 is in force, the European Patent Office shall invite the applicant to make a request for examination, and to pay the examination fee, within a period of six months. If the fee is not paid in due time, the European Patent application shall be deemed to be withdrawn.
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTĖME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
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PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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66. Artikel 74: Wirkung des Prioritäterechts
Die Arbeitsgruppe I erinnert daran, dass sie der Konferenz empfiehlt, die Bemerkung zu diesem Artikel zu streichen. 67. Artikel 79: Einholung des Berichts über den Stand der Technik
Die Bemerkung wurde gestrichen, da die betreffende Frage in der Gebührenordnung geregelt wird. 68. Artikel 85: Ver8ffeitlichung der Europäischen Patentanmeldung
Die Bemerkung wurde gestrichen, da die betreffende Frage in der neuen Fassung von Artikel 34 Absatz 5 geregelt ist. 69. Artikel 88 und 89: Antrag auf Prüfung - Aenderung des Verfahrens Jurch den Verval tungsrat Die Bemerkungen zu diesen Artikeln wurden gestrichen, da die neuen von der arbeitsgruppe aufgrund der Mandate der Konferenz angenommenen Vorschriften über das Verfahren der aufgescho'enen Prüfung und die entsprechenče Uebergangsbestimmung (Artikel 79 Absatz 4 a und Artikel 88 Absatz 2 bzw. Artikel 159 (früher Artikel 188 b)) diese Fragen regeln. 70. Artikel 95: Prüfungsbescheid
Die Arbeitsgruppe ergänzte den Artikel 95 durch die neuen Absätze 1a und 1b, um die Rechtslage des. Anmelders zu klären, falls ihn die Prüfungsabteilung auffordert, eine Stellungnahme einzureichen. Der Gruppe crschien es vor allem notwendig, des Verfahren ausreichend elastisch zu gestalten, damit der Anmelder auch weitere Stellungnahmen einreichen kann.
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REGIIRUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brllssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71
Abstract
BERICHT -tiber die Sitzung der Arbsitegruppe I in Luxemburg vom 30. Norenber bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Kacadinierungsauschuss am 3. Dezember 70
Punkt 1 der Tagesordnung (1): ErSffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlkufigen Togesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, don 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahnen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OKPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ε̇ 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II. B R / 87 d / 71 bm
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Artikel 160 Oeffentlichkeit den Verfahrens
Text der Arieitsgruppe
(1) Die Anhörung vor der Prüfungsstelle und der Prüfungsabteilung ist nicht öffentlich. (2) Die mündliche Verhandlung, einschliesslich der Verkündung der Entscheidung, ist vor den Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer nach Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung, sowie im Einspruchsverfahren öffentlich, sofern die angerufene Instanx nicht in Fälen anderweitig entachejdet, in denen insbesondere für eine am Verfahren beteiligte Partei die Oeffentlichkeit des Verfahrens schwerwiegende und ungerechtfertigte Nachteile zur Folge haben könnte.
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GEFREITLICHKEIT, ZUTEILUNG UND AKTIVITÄT
Artikel 160
Oeffentlichkeit des Verfahrens
Vorentwurf 1965
(1) Die Anhörung vor der Prüfungsstelle, der Prüfungsabteilung und der Patentverwaltungsabteilung ist nicht öffentlich.
(2) Die mündliche Verhandlung einschliesslich der Verkündung der Entscheidung ist vor den Beschwerdekammern nach der Veröffentlichung des vorläufigen europäischen Patents und vor den Nichtigkeitskammern öffentlich, sofern diese Kammern nicht in Fällen anderweitig entscheiden, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens schwerwiegende Nachteile zur Folge haben könnte.
BB/48 d/70 mb
Page 23
REGIERUNGSKONFERENZ
Brunert, den 23. September 1970
Brauer, den 23. September 1970
UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BR/48/70
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Von der Arbeitsgruppe I ausgearbeitete Artikel
(7. bis 11. September 1970)
BR/48 d/70 esi/GM/gb
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Artikel 160 (früher Artikel 206): Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate 41. Um zu erreichen, dass eine europäische Patentanmeldung in eine nationale Anmeldung für ein Gebrauchszertifikat oċer ein Gebrauchsmuster umgewandelt werden kann, ist es nach Feststellung der Arbeitsgruppe erforderlich, in Artikel 160 unter anderem den Artikel 76 zu erwähnen, damit die europäische Anmeldung einen "Hinterlegungszeitpunkt" erhält. b) Offene Fragen (1) 2. Prämbel
Die Bemerkung zur Präembel wurde nur redactionell geändert. 43. Artikel 2: Europäisches Patent
Angesichts der neuen Fassung der Artikel 2, 133, 134 und 158 (früher Artikel 188a), welche die Maximallösung betreffen, und der Artikel 20a und 158 (früher Artikel 188a) betreffend die Laufzeit des Patents wurden die Bemerkungen zu Artikel 2 Absatz 2 gestrichen. (1) Mit den nachstehenden Bemerkungen sollen in erster Linie die Aenderungen in einigen Artikeln des Ersten Vorentwurfs (gedruckter Text) und die Streichung einiger der dort stehenden Bemerkungen kurz dargelegt werden, und zwar aufgrund der von der Arbeitsgruppe I für einige offene Fragen gewählten Lösungen. Die meisten nachstehenden Bemerkungen beziehen sich auf Fragen, die die Arbeitsgruppe I auf früheren Sitzungen offen gelassen hatte.
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REGIIRUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brllssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71
BERICHT
- über die Sitzung der Arbsitegruppe I in Luxemburg vom 30. November bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Kocadinierungsauschuss am 3. Dezember 70
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Ersffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlkufigen Togegordrung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, don 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OKPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. &̇ 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II.
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Artikel 159 (früher Artikel 188b) Frist zur Stellung des Prüfungsantrags während einer Uebergangszeit (1) Während einer Uebergangszeit, deren Ende der Verwaltungsrat bestimmt, beträgt die in Artikel 88 Absatz 2 genannte Frist zur Stellung des Antrags auf Prüfung ... Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem im Europäischen Patentblatt gemäss Artikel 85 Absatz 5 auf die Ver8ffentlichung des Berichts uber den Stand der Technik hingewiesen worden ist. Diese Frist kann vom Verwaltungsrat verkürzt werden. (2) Die Beschlüsse nach Absatz 1 werden im Amtsblatt des Europäischen Patentants veröffentlicht. (3) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Absatz 1 sind nur auf die europäischen Patentanmeldungen anwendbar, die nach der Ver8ffentlichung des jeweiligen Beschlusses eingereicht werden.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 21. Dezember 1970 BR / 70 / 70
ERSTER VORENTWURF
EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)
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w) Artikel 152 bis 154 - Berufsmässiger Vertreter, notwendiger Vertreter und Vollrecht
Die Frage der Vertretung soll erst später erörtert werden (s. oben Punkt 78).
x) Artikel 159 - Frist zur Stellung des Prüfungsantrags während einer Uebergangszeit
Soll die den Vermittungarzt cingeräumte Möglichkeit beibehalten werden, die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags, deren Dauer für eine Uebergangszeit noch festzulegen ist, zu verkürzen? [Artikel 159 Absatz 1 Satz 27 (CFCCI, FICCI)]
21. Punkt 6 der Tagesordnung: Erörterung der Durchführung der 4. Tagung der Regierungskonferenz von 21. bis 20. April 1971
Die Arbeitsgruppe erörterte die Frage, wie ihre Arbeitsergebnisse und die Arbeitsergebnisse ihrer Untergruppen zweckmässigerweise auf der nächsten Tagung der Konferenz behandeln werden sollten. In diesem Zusammenhang vertrat sie die Auffassung, dass die Delegationen der Regierungskonferenz gebeten werden sollten, etwaige Anträge auf Textänderungen schriftlich einzureichen.
Punkt 7 der Tagesordnung: Sonstiges
82. Für ihre weitere Arbeit vereinbarte die Arbeitsgruppe folgendes:
Die Berichte der Delegationen der Arbeitsgruppe I und des Generalberichterstatters über die Änderungen am Ersten Vorentwurf von 1970, die der Konferenz vorgelegt werden sollen,
BR/94 a/71 K/ce
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80. Abgesehen von den unter Punkt 79 erwähnten Textänderung, beschloss die Arbeitsgruppe keine sofortige Aenderung des Vor entwurfs aufgrund der Bemerkungen der internationalen Organisationen, sondern das unter Punkt 77 dargelegte Verfahren (Empfehlung an die Regierungskonferenz). Soweit die Arbeitsgruppe die Innahme oder Zurückweisung der Anregungen der internationalen Organisationen empfehlen will, wird auf das bereits erwähnte Dokument BR/100/71 verwiesen. Nachrtshend werden lediglich die Probleme aufgefuhrt, bei denon die arbeitsgruppe der Konferenz die weitere Prüfung empfehlen will. a) Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen
Etwaige Neufassung des Artikels 9 Absatz 2, insbesondere der Buch. tiben a, b und e (Bemerkungen der CIPE und UNICE); b) Artik: 20000020202020202020202 - Neuheit
Soll in. 1. 2ikel 11 Absatz 3 in Anlehnung an das Strassburger Uebereinkommen vom 27.11.1963 der Ausdruck "Inhalt früherer europäischer Patentenmeldungen" ersetzt werden durch "Inhalt von Anmeldungen für europäische Patente, die frühere Einreichurgstage haben ..."? (FICPI) c) Artikel 11 Absatz 3 - Neuheit
Soll eine frühere europäische Anmeldung der Erteilung eines europäischen Patents gemäss Artikel 11 Absatz 3 auch dann entgegenstehen, wenn es sich um denselben Erfinder handelt? [sog. Selbstkollision7? (FICPI)
Die schwedische Delegation warco in diesem Zusammenhang gebeten, bis zur nächsten Sitzung festzustellen, ob in den skandinavischen Ländern tatsächlich Schwierigkeiten in dieser Hinsicht aufgetreten sind.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAERENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71
BERICHT
über die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971
Punkt 1 der Tagecordrung (1): Eröffnunz der Sitzung und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAZRTEL, von Dienstag, den 26. bis Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octroviraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 94 d / 71 K / bm
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(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Einwendungen werden dem Anmelder mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann.
KAPITEL II
Erteilungsverfahren
Artikel 88
Prüfungsantrag
(1) Das Europäische Patentamt prüft auf Antrag, ob die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen. (2) Der Antrag kann vom Anmelder oder von jedem Dritten bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag gestellt werden, an dem im Europäischen Patentblatt gemäß Artikel 85 Absatz 5 auf die Veröffentlichung des Berichts über den Stand der Technik hingewiesen worden ist. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Stellt der Anmelder den Antrag nach Erhalt des Berichts über den Stand der Technik, so kann er mit dem Antrag zu diesem Bericht und zu den ihm mitgeteilten Einwendungen Stellung nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern. (4) Wird der Antrag für die Anmeldung eines europäischen Zusatzpatents gestellt, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung für die Anmeldung des Hauptpatents einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, so gilt die Anmeldung des europäischen Zusatzpatents als Anmeldung eines selbständigen europäischen Patents. (5) Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. (6) Ist ein Prüfungsantrag gemäß Absatz 2 eingereicht worden, so gelten spätere Prüfungsanträge als nicht eingegangen. Entrichtete Gebühren werden zurückgezahlt. (7) Wird bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist ein Prüfungsantrag nicht gestellt, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
Artikel 89
- gestrichen - (siehe Artikel 160).
Artikel 90
Übergang des Verfahrens auf die Prüfungsabteilung Sobald ein Antrag auf Prüfung der europäischen Patentanmeldung gestellt ist, geht das Verfahren auf die Prüfungsabteilung über, jedoch nicht vor Eingang des Berichts über den Stand der Technik. (2) The observations referred to in paragraph 1 shall be communicated to the applicant who may comment on them.
CHAPTER II
Procedure for grant
Article 88
Request for examination
(1) The European Patent Office shall examine, on request, whether a European patent application and the invention which forms the subject thereof meet the requirements of this Convention. (2) Such a request may be made by the applicant or by any other person up to the end of six months after the date on which the European Patent Bulletin notifies the publication of the report on the state of the art pursuant to Article 85, paragraph 5. The request shall not be considered to be made until after the examination fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to the Convention has been paid. (3) If the applicant makes the request after receiving the report on the state of the art, he may comment on this report and on any observations communicated to him and shall where necessary amend the description, claims and drawings. (4) If the request is made in respect of an application for a European patent of addition, the Examining Section shall invite the applicant to make a request in accordance with paragraph 1 in respect of the application for the parent patent before the end of two months after such invitation has been made. If no such request is made, the application for a European patent of addition shall be deemed to be an application for an independent European patent. (5) The request may not be withdrawn. (6) When a request for examination has been made in conformity with paragraph 2, any subsequent requests for examination shall be regarded as void. Any fees paid shall be refunded. (7) If no request for examination has been made by the end of the period referred to in paragraph 2, the European patent application shall be deemed to be withdrawn.
Article 89
- deleted - (Cf. Article 160).
Article 90
Transfer of proceedings to the Examining Division As soon as a request for examination of a European patent application has been made, the proceedings shall be transferred to an Examining Division, but not before the receipt of the report on the state of the art.
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS
ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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- Eine Delegation stellte fest, dass es unter Umständen zweckmässiger wäre, dem Europäischen Patentamt nach gewisser Zeit selbst die Ausbildung seiner Beamten zu ubertragen, wie das bei den nationalen Patentämtern der Fall sei. Dies würde jedoch zur Folge haben, dass die Ausbildungstätigkeit im Rahmen des CEIPI in Strassburg nur zeitweilig erfolgen würde, was Probleme finanzieller Art aufwerfen könnte.
Alle Delegationen zeigten sich im ubrigen an den vom Vorsitzenden entwickelten Gedanken sehr interessiert. Dieser erklärte sich daraufhin damit einverstanden, eine Aufzeichnung auszuarbeiten, die er der Gruppe bis zum 1. Januar 1972 vorlegen wurde. Die französische Delegation erklärte sich cemit einverstanden, innerhalb der gleichen Frist eine Aufzeichnung uber die derzeitige Tätigkeit des Strassburger CEIPI sowie darüber zu unterbreiten, inwieweit die franzesisobe Regierung einen Ausbau des CEIPI - insbesondere unter Berücksichtigung seiner internationalen Aufgabe in Erwägung ziehen könnte. Auf dieser Grundlage sollte die Arbeit so gestaltet werden, dass es der Regierungskonferenz im Juni 1972 ermöglicht wird, eine Entscheidung uber die Grundzuge des Vorhabens zu treffen.
Artikel 33 - Sitz und Informations- oder Verbindungsstellen 127. Im Zusammenhang mit den Erörterungen des Artikels 88 a und der Frage des Beginns der Tätigkeit des Europaischen Patentamts prufte die Gruppe einen Vorschlag der britischen Delegation (Dok. BR/GT I/113/71), Artikel 33 Absatz 2 dahingehend zu ändern, dass die Einschränkung beseitigt wird,
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scheinlich versucht sein durfte, diesem letztgenannten Verfahren den Vorzug zu geben, falls es bei Beginn der Anwendung des europäischen Verfahrens bereits in Kraft sei; ausserdem wurde der Vorteil des vollständigen Verfahrens im Vergleich zur ersten Phase des europäischen Verfahrens so gross sein, dass jede Extrapolation von Zahlen sehr gewagt wäre. Hierauf wurde erwicert, dass die Schätzungen anhand der ersten Phase zwar nicht sehr genau sein konnten, dass ein solches Vorgehen aber auf jeden Fall zweckmässiger erscheine, da eine sofortige Durchfuhrung aller Phasen des europäischen Patenterteilungsverfahrens materiell unmöglich sei. Selbst wenn man voraussetze, dass der POT bei Beginn der Anwendung des europäischen Uebereinkommens bereits in Kraft sei, wäre es möglich und sogar wahrscheinlich, Cass ihn noch nicht alle Vertragsstaaten des europäischen Uebereinkommens ratifiziert hätten, was durchaus eine ausreichende Zahl von Erfindern veranlassen kornnte, das europaische Verfahren in Anspruch zu nehmen.
- Es wurce die Frage aufgeworfen, ob bei der vom Vorsitzenden skizcierten Konzeption die Bewerber vorzugsweise Beamte der nationalen Patentämter sein sollten und welche Garantien diejenigen erhielten, die bein CEIPI im Hinblick auf eine Einstellung durch das Europäische Patentamt ausgebildet worden seien. Hierzu wurde festgestellt, dass den Entscheidungen der fur die Ernennung der Beamten des Europäischen Patentamts zustendigen Stellen (Verwaltungsrat und Prasident des Europäischen Patentamts) naturlich nicht vorgegriffen werden kbrne, dass aber doch wohl diejenigen, die beim CEIPI ausgebildet worden seien, in gewisser Weise vorgezogen werden durften.
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Naturlich durften nicht alle praktischen Vorbereitungen bis zu diesem Zeitpunkt aufgeschoben werden. Es sollten im Gegenteil bereits vor Beginn der Tätigkeit des Europäischen Patentants qualifizierte Prtifer fur die Arbeit im Rahmen des Patentants ausgebildet werden, damit eine Reserve gebildet werde, auf die der Präsident des Europäischen Patentants gegebenenfalls zurückgreifen künnte. Diese Ausbildung mitsste insbesondere die Sprachen und das Recht des Uebereinkommens sowie fur die Bewerber aus Ländern, die kein Patentprufungsverfahren heben, die Probleme im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren umfassen. Der Vorsitzende regte sodann an, dass die Ausbildung in bezug auf den letztgenannten Punkt zweckmässigerweise den nationalen Patentämtern ubertragen werden künnte, die Erfahrungen auf diesem Gebiet hätten; mit der sprachlichen Ausbilduns und der Ausbilđung im europäischen Patentrecht könnte vielleicht das Centre d'Etudes Internationales de la Propriété Industrielle (CEIPI) in Strassburg betraut werden. Auch das IIB künnte sich am Ausbildungsprogramn beteiligen. Die Finanzierung des Vorhabens sollte durch die Lănder sichergestellt werden, aus denen die Bewerber kommen.
Im Anschluss an die Ausfuhrungen des Vorsitzenden wurden folgende Punkte erörtert:
- Einige Delegationen tusserten Zweifel Caren, ob die Schätzungen, die anhand der Tatigkeit des Europäischen Patentants in einer ersten Phase vorgenommen wurden, zuverlässig sein künnten. Die erste Phase des europäischen Patenterteilungsverfahrens wurde nämlich mit dem PCT-Verfahren ubereinstimmen, so dass eine betrăchtliche Zahl von Erfindern wahr- B R / 135 d / 71 ert/LB/K/cs
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Mehrere Delegationen wandten ein, dass die derzeitigen Schiltzungen zwar recht theoretischer Natur seien, dass aber eine Unfrage mehrere Jahre vor Beginn des Tithkeit des Europäischen Patentants zu keinen genauerss und zuverlessigen Zahlen fuhren wurde, da die interessierten wreise sich zu ihren Plänen in weiterer Zukunft kaum genau bussern kOnnten.
Der Vorschlag der britischen Delegation wurde daher nicht angenommen. 126. Anlasslich dieser Erbrterungen trug der Vorsitzende cer Gruppe einige Ueberlegungen dazu vor, wie das Europäische Patentamt seine Tätigkeit beginnen könnte. Seines Erachtens sollte sich das Europäische Patentamt aufgrund von Artikel 157 in ersten Jahr seiner Tätigkeit auf die erste Phase des Patenterteilungsverfahrens (bis zum Prüfungsantrag) beschranken; die betreffenden Anmoldungen konnten sodann wie nationale Anmeldungen behandelt werden. Eine solche begrenzte Tätigkeit wurde in Europäischen Patentamt keine grosse Zahl von Prufem erfordern und im ubrigen Gelegenheit dazu bieten, fur die einzelnen Prufungsgebiete stichhaltige Bedarfsschätzungen anzustellen. Aufgrund dessen wurde der Präsident des Europäischen Patentants dann in der Lage sein, die Anzahl von Beamten einzustellen, die fur die Durchfuhrung der weiteren Phasen des Verfahrens der europäischen Patentanmeldungen ausreichend sei.
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Die Mehrheit der Gruppe hielt es trotzdem nicht fur richtig, diesem Vorschlag zu folgen und zwar auch deshalb nicht, weil es psychologisch von Vorteil sein konne, wenn der Prufungsantrag sofort gestellt werden konne. Die Gruppe liess daher Artikel 88 insoweit unverändert. Sie sprach sich jedoch dafur aus, dass die interessierten Kreise auf dieses Problem ganz besonders aufmerksam gemacht werden, damit die Konferenz in Kenntnis konkreter Vorschlage der nichtstaatlichen internationalen Organisationen entscheiden konne. Im Laufe der Prufung des britischen Vorschlags wurde die Frage aufgeworfen, ob das Europäische Patentamt berechtigt wäre, bei Uoberlastung die Prufung der Anmclcungen in der Reihe des Eingangs der Prufungsanträge vorzunehmen. Dazu wurde bemerkt, dass ein solches Vorgehen wahrscheinlich mit Artikel 2 der Pariser Verbandsubereinkunft unvereinbar wäre.
Praktische Vorbereitung des Inkrafttretens des
Uebereinkommens 125. Bei den Erbrterungen des Artikels 88 a, der an die Stelle von Artikel 160 tritt, wurde der Gruppe ein Vorschlag der britischen Delegation (Dok. BR/GT I/113/71) unterbreitet. In diesen Dokument hielt es die britische Delegation fur zweckmässig, im Verlauf des Jahres 1972 eine Untersuchung anzustellen, um eine klarere Vorstellung dardber zu erhalten, welcher Gebrauch voraussichtlich von dem europäischen Patenterteilungsverfahren gemacht werde und insbesondere mit welcher Wachstumsrate zu rechnen sei. Ihres Erachtens wäre es möglich, bei den interessierten Kreisen eine Umfrage durchzufuhren, die sich auch auf die Vereinigten Staaten erstrecken kBnnte.
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auscerten Bedenken dagegen, im Uebereinkommen eine Hochstfrist von solcher Dauer vorzusehen, dass dies eventuell als Aenderung des derzeit im Uebereinkommen vorgesehenen Prufungsverfahrens ausgelegt werden kornte. Da sich fur keinen der hierzu gemachten Lösungsvorschlage, die Fristen von 1 bis 5 Jahre vorsahen, eine Mehrheit ergab, beschloss die Gruppe, eine solche Hochstirist nicht vorzusehen.
Tas das Verfahren fur die Beschlussfassung in dieser Frage betrifft, so meinte die Gruppe, dass in Uebereinstirmung mit der Regelung des Uebereinkommens fur andere wichtige Beschlusse die Dreiviertelmehrheit vorgeschrieben werden sollte, dass aber hier von einer Stimmenwägung abzusehen wäre.
In bezug auf die Frage, an welcher Stelle die Bestimmungen in das Uebereinkommen aufgenommen werden sollten, war die Gruppe der Ansicht, dass hierfur ein neuer Artikel 88 a aufgenommen und der fruhere Artikel 160 gestrichen werden sollte, da es sich nicht mehr um eine Uebergangsbestimmung, sondern vielmehr um eine unbefristete Befugnis des Verwaltungsrats hinsichtlich der Frist des Artikels 88 handele. Die Bestimmung uber die fur einen solchen Beschluss notwendige Nehrheit, fand in Artikel 35 a absatz 1 Buchstabe b ihren Platz.
Artikel 88 - Prüfungsantrag 121. Nach Erbrterung des Artikels 88 a behandelte die Gruppe die in der ersten Bemerkung zu Artikel 88 aufgeworfene Frage, ob die Frist des Absatzes 2 von 6 Monaten auf 12 Lionate verlangert werden soll.
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Hach einer Aussprache, in der die Delegationen ihre Standpunkte zu diesem besonderen Punkt sowie zu dem allgemeineren Problem der aufgeschobenen Prüfung darlegten, gelangte die Gruppe zu einer folgenden Kompromisslösung: Eine Uebergangszeit wird nicht vorgesehen; die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene Frist wird von Anfang an angewandt. Der Verwaltungsrat hat aber unbefristet die Befugnis, die in Artikel 88 vorgesehene sechsmonatige Frist zu verlängern. Die Verlängerung hängt jedoch davon ab, dass eine der beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen: Zatweder wird festgestellt, dass die europäischen Patentamelcungen nicht in angemessener Zeit geprüft werden können, oder eine solche Verlängerung liegt im allgemeinen Interesse. Hinsichtlich des ersten Falles kam die Gruppe ueorein, dass vor einem solchen Beschluss auf jeden Fall situationsgerechte Vorkehrungen getroffen werden müssten, und dass ferner die Verlängerung der Frist nur für einen begrenzten Zeitraum möglich sein durfte und unbedingt mit Massnahmen einhergehen wisse, um die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene Frist so schicll wie möglich wiederherzustellen. Der zweite Fall wäre denn gegeben, wenn sich eine uberwiegende Meinung fur eine endgültige Verllngerung der Frist von 6 Monaten bildete. In beiden Fallen musste der Rat, ehe er einen Beschluss fasst, die lüglichkeit haben, die Auffassung der interessierten Kreise zu erfahren. Es wurde jedoch nicht fur zweckmässig gehalten, hierüber eine ausdrückliche Bestimmung in das Uebereinkommen aufzunchmen.
Die Gruppe erörterte ferner die Frage, ob es angebracht wäre, fur die Verlängerung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags eine Höchstfrist vorzusehen, die der Verwaltungsrat in keinem Fall uberschreiten durfte. Einige Delegationen
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Artikel 82 - Aenderung der Unterlagen Artikel 83 - Aenderung der Patentansprtiche Artikel 95 a - Aenderung der Anmeldung 117. Die Gruppe kam uberein, in ihrer nächsten Sitzung die Boglichkeit zu prufen, diese drei Artikel in einer einzigen allgemeinen Bestimmung zusammenzufassen (vgl. Nummer 58). 118. In bezug auf Artikel 83 beschloss die Gruppe ausserdem, die Prufung der von der niederlăndischen Delegation unterbreiteten Aufzeichnung (Dok. BR/GT I/124/71) betreffend die Veröffentlichung anhăngiger europäischer Patentanmeldungen und deren Konsequenzen fur die Interessen Dritter bis zu ihrer nächsten Sitzung zuruckzustellen.
Artikel 85 - Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 119. Siehe oben Punkt 62.
Artikel 88 a (frther Artikel 160) - Aenderung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags 120. Die Arbeitsgruppe I prufte entsprechend dem Mandat der Konferenz die Fragen, die durch Artikel 160 aufgeworfen werden. Die britische Delegation legte zu diesem Artikel einon Aenderungsvorschlag vor (Dok. BR/GT I/113/71), nach dem der Verwaltungsrat ermächtigt werden soll, erforderlichenfalls die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene Frist bis auf höchstens zwei Jahre zu verlăngern sowie gegebenenfalls eine solche verlăngerte Frist zu verkurzen.
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BERICHT
Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg
1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten cos Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL rom 12. bis sum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.
An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arboitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dckuments BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niederlăndischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Herma LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenminicterium. B R / 135 d / 71 esi/LB/bm
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Artikel 159
Vorbehalte
(1) Jeder Vertragsstaat kann sich bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde für eine Übergangszeit von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens das Recht vorbehalten zu bestimmen, a) daß in Abweichung von Artikel 133 europäische Patente für Nahrungs- und Arzneimittel als solche sowie für landwirtschaftliche oder gartenbauliche Verfahren, auf die nicht bereits Artikel 10 Buchstabe b anwendbar ist, übereinstimmend mit den für nationale Patente geltenden Vorschriften unwirksam sind oder für nichtig erklärt werden können; b) daß in Abweichung von Artikel 20a europäische Patente übereinstimmend mit den für nationale Patente geltenden Vorschriften eine kürzere Laufzeit als zwanzig Jahre haben. (2) Jeder Vertragsstaat, der aufgrund dieses Artikels einen Vorbehalt macht, nimmt ihn zurück, sobald es die Umstände gestatten. Die Zurücknahme des Vorbehalts erfolgt durch eine an . . . gerichtete Notifikation und wird einen Monat nach dem Tag des Eingangs der Notifikation wirksam. (3) Alle Vorbehalte werden mit Ablauf der Übergangszeit nach Absatz 1 unwirksam.
Artikel 160
Frist zur Stellung des Prüfungsantrags während einer Übergangszeit (1) Während einer Übergangszeit, deren Ende der Verwaltungsrat bestimmt, beträgt die in Artikel 88 Absatz 2 genannte Frist zur Stellung des Prüfungsantrags . . . Jahre nach dem Tag, an dem im Europäischen Patentblatt gemäß Artikel 85 Absatz 5 auf die Veröffentlichung des Berichts über den Stand der Technik hingewiesen worden ist. Diese Frist kann vom Verwaltungsrat verkürzt werden. (2) Die Beschlüsse nach Absatz 1 werden im Amtsblatt des Europäischen Patentamts veröffentlicht. (3) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Absatz 1 sind nur auf die europäischen Patentanmeldungen anwendbar, die nach der Veröffentlichung des jeweiligen Beschlusses eingereicht werden.
Artice 159
Reservations
(1) Each Contracting State may, at the time of signature or when depositing its instrument of ratification or accession, reserve, for a period of ten years from the entry into force of this Convention, the right to provide: (a) that, by derogation from Article 133, European patents in respect of food and pharmaceutical products, as such, and agricultural or horticultural processes other than those to which Article 10, sub-paragraph (b), applies, shall, in accordance with the provisions applicable to national patents, be ineffective or revocable; (b) that, by derogation from Article 20a, European patents shall have a term shorter than twenty years, in accordance with the provisions applicable to national patents. (2) Any Contracting State that makes a reservation under this Article shall withdraw this reservation as soon as circumstances permit. Such withdrawal shall be made by notification addressed to ... and shall take effect one month from the date of receipt of such notification. (3) Any reservation shall cease to have effect on expiry of the period laid down in paragraph 1.
Article 160
Period within which a request for examination may be made during a transitional period (1) During a transitional period, the expiry of which shall be determined by the Administrative Council, the period laid down in Article 88, paragraph 2, within which a request for examination may be made, shall be ... years after the date on which the European Patent Bulletin notifies the publication of the report on the state of the art, pursuant to Article 85, paragraph 5. This latter period may be reduced by a decision of the Administrative Council. (2) The decisions referred to in the preceding paragraph shall be published in the Official Journal of the European Patent Office. (3) Any decision of the Administrative Council pursuant to paragraph 1 shall apply only in respect of European patent applications filed after the publication of such decision.
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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF'AUX TAXES
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- Eine Delegation stellte fest, dass es unter Umständen zweckmässiger wäre, dem Europäischen Patentamt nach gewisser Zeit selbst die Ausbildung seiner Beamten zu ubertragen, wie das bei den nationalen Patentämtern der Fall sei. Dies würde jedoch zur Folge haben, dass die Ausbilđungstätigkeit im Rahmen des CEIPI in Strassburg nur zeitweilig erfolgen würde; was Probleme finanzieller Art aufwerfen kónnte.
Alle Delegationen zeigten sich im ubrigen an den vom Vorsitzenden entwickelten Gedanken sehr interessiert. Dieser erklarte sich daraufhin damit einverstanden, eine Aufzeichnung auszuarbeiten, die er der Gruppe bis zum 1. Januar 1972 vorlegen wurde. Die französische Delegation erklarte sich damit einverstanden, innerhalb der gleichen Frist eine Aufzeichnung uber die derzeitige Tätigkeit des Strassburger CEIPI sowie darüber zu unterbreiten, inwieweit die franzesisobe Regierung einen Ausbau des CEIPI - insbesondere unter Berücksichtigung seiner internationalen Aufgabe in Erwägung ziehen kónnte. Auf dieser Grundlage sollte die Arbeit so gestaltet werden, dass es der Regierungskonferenz im Juni 1972 ermöglicht wird, eine Entscheidung uber die Grundzuge des Vorhabens zu treffen.
Artikel 33 - Sitz und Informations- oder Verbindungsstellen 127. Im Zusammenhang mit den Erörterungen des Artikels 88 a und der Frage des Beginns der Tätigkeit des Europaischen Patentamts prufte die Gruppe einen Vorschlag der britischen Delegation (Dok. BR/GT I/113/71), Artikel 33 Absatz 2 dahingehend zu ändern, dass die Einschränkung beseitigt wird,
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scheinlich versucht sein durfte, diesem letztgenannten Veriahren den Vorzug zu geben, falls es bei Beginn der Anwendung des europäischen Verfahrens bereits in Kraft sei; ausserdem wurde der Vorteil des vollständigen Verfahrens im Vergleich zur ersten Phase des europäischen Verfahrens so gross sein, dass jede Extrapolation von Zahlen sehr gewagt wäre. Hierauf wurde erwicert, dass die Schätzungen anhand der ersten Phase zwar nicht sehr genau sein konnten, dass ein solches Vorgehen aber auf jeden Fall zweckmässiger erscheine, da eine sofortige Durchfuhrung aller Phasen des europäischen Patenterteilungsverfahrens materiell unmöglich sei. Selbst wenn nan voraussetze, dass der POT bei Beginn der Anwendung des europäischen Uebereinkommens bereits in Kraft sei, wäre es möglich und sogar wahrscheinlich, dass ihn noch nicht alle Vertragsstaaten des europäischen Uebereinkommens ratifiziert hätten, was durchaus eine ausreichende Zahl von Erfindern veranlassen konnte, das europaische Verfahren in Anspruch zu nehmen.
- Es wurce die Frage aufgeworien, ob bei der vom Vorsitzenden skizcierten Konzeption die Bewerber vorzugsweise Beamte der nationalen Patentamter sein sollten und welche Garantien diejenigen erhielten, die bein CEIPI im Hinblick auf eine Einstellung durch des Europäische Patentamt ausgebildet worden seien. Hierzu wurde festgestellt, dass den Entscheidungen der fur die Ernennung der Beamten des Europäischen Patentamts zustendigen Stellen (Verwaltungsrat und Präsident des Europäischen Patentants) naturlich nicht vorgegriffen werden kbrne, dass aber doch wohl diejenigen, die beim CEIPI ausgebildet worden seien, in gewisser Weise vorgezogen werden durften.
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Naturlich durften nicht alle praktischen Vorbereitungen bis zu diesem Zeitpunkt aufgeschoben werden. Es sollten im Gegenteil bereits vor Beginn der Tätigkeit des Europäischen Patentants qualifizierte Prtfer fur die Arbeit im Rahmen des Patentants ausgebildet werden, damit eine Reserve gebildet werde, auf die der Präsident des Europäischen Patentants gegebenenfalls zurückgreifen könnte. Diese Ausbildung mulsste insbesondere die Sprachen und das Recht des Uebereinkommens sowie fur die Bewerber aus Ländern, die kein Patentprufungsverfahren heben, die Probleme im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren umfessen. Der Vorsitzende regte sodann an, dass die Ausbilduns in bezug auf den letztgenannten Punkt zweckmässigerweise den nationalen Patentämtern ubertragen werden künte, die Erfahrungen auf diesem Gebiet hätten; mit der sprachlichen Ausbilduns und der Ausbildung im europäischen Patentrecht kOnnte vielleicht das Centre d'Etudes Internationales de la Propriété Industrielle (CEIPI) in Strassburg betraut werden. Auch das II3 kOnnte sich am Ausbildungsprogramn beteiligen. Die Finanzierung des Vorhabens sollte durch die Länder sichergestellt werden, aus denen die Bewerber kommen.
In Anschluss an die Ausfuhrungen des Vorsitzenden wurden folgende Punkte ertrtert:
- Einige Delegationen tusserten Zweifel daran, ob die Schätzungen, die anhand der Tätigkeit des Europäischen Patentants in einer ersten Phase vorgenommen wurden, zuverlässig sein kOnnten. Die erste Phase des europäischen Patenterteilungsverfahrens wurde nämlich mit dem PCT-Verfahren ubereinstimmen, so dass eine beträchtliche Zahl von Erfindern wahr- B R / 135 d / 71 ert/LB/K/cs
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Mehrere Delegationen wandten ein, dass die derzeitigen Schatzungen zwar recht theoretischer Natur seien, dass aber eine Umfrage mehrere Jahre vor Beginn der Tithizit des Europaischen Patentants zu keinen genauerou und zuvorlessigen Zahlen fuhren wurde, da die interessierten wreise sich zu ihren Planen in weiterer Zukunft kaum genau bussern kornnten.
Der Vorschlag der britischen Delegation wurde daher nicht angenommen. 126. Anlasslich dieser Erbrterungen trug der Vorsitzende cer Gruppe einige Ueberlegungen dazu vor, wie das Europaische Patentamt seine Tätigkeit beginnen kornte. Seines Erachtens sollte sich das Europäische Patentamt aufgrund von Artikel 157 in ersten Jahr seiner Tätigkeit auf die erste Phase des Patenterteilungsverfahrens (bis zum Prufungsantrag) beschranken; die betreffenden Anmoldungen kounten sodann wie nationale Anmeldungen behandelt werden. Eine solche begrenzte Tätigkeit wurde in Europäischen Patentamt keine grosse Zahl von Prtifern erfordern und im ubrigen Gelegenheit dazu bieten, fur die einzelnen Prufungsgebiete stichhaltige Bedarfsschätzungen anzustellen. Aufgrund dessen wurdo der Präsident des Europäischen Patentants denn in der Lage sein, die Anzahl von Beamten einzustellen, die fur die Durchfuhrung der weiteren Phasen des Verfahrens der europäischen Patentanmeldungen ausreichend sei.
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Die Mehrheit der Gruppe hielt es trotzdem nicht fur richtig, diesem Vorschlag zu folgen und zwar auch deshalb nicht, weil es psychologisch von Vorteil sein konne, wenn der Prufungsantrag sofort gestellt werden konne. Die Gruppe liess daher Artikel 88 insoweit unverändert: Sie sprach sich jedoch dafur aus, dass die interessierten Kreise auf dieses Problem ganz besonders aufmerksam gemacht werden, damit dic Konferenz in Kenntnis konkreter Vorschlage der nichtstaatlichen internationalen Organisationen entscheiden konne. Im Laufe der Prufung des britischen Vorschlags wurde die Frage aufgeworfen, ob das Europäische Patentamt berechtigt wäre, bei Uoberlastung cie Prufung der inmclcungen in der Reihe des Zingangs der Prufungsanträge vorzunehmen. Dazu wurde bemerkt, dass ein solches Vorgehen wehrscheinlich mit Artikel 2 der Pariser Verbandsubereinkunft unvereinbar wäre.
Praktische Vorbereitung des Inkrafttretens des Uebereinkommens
125. Bei den Erbrterungen des Artikels 88 a, der an die Stelle von Artikel 160 tritt, wurde der Gruppe ein Vorschlag der britischen Delegation (Dok. BR/GT I/113/71) unterbreitet. In diesen Dokument hielt es die britische Delegation fur zweckmässig, im Verlauf des Jahres 1972 eine Untersuchung anzustellen, um eine klarere Vorstellung dardber zu erhalten, welcher Gebrauch voraussichtlich von dem europäischen Patenterteilungsverfahren gemacht werde und insbesondere mit welcher Wachstumsrate zu rechnen sei. Ihres Erachtens wäre es möglich, bei den interessierten Kreisen eine Umfrage durchzufuhren, die sich auch auf die Vereinigten Staaten erstrecken kBnnte.
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in beschranktem Umfang erfolgt, in gewissen Fallen die Zuerkennung des Rechts zur Stellung eines Prtufungsantrags an Dritte rechtfertigen kornte, vereinbarte die Gruppe folgendes: In Artikel 88 a wird in einem Absatz 2 vorgesehon, dass der Verwaltungsrat - wenn er die Prüfungsentragsfist verlangert -; beschliessen kann, dass Dritte die Prtufung beantragen konnen. In dieser Bestimmung ist ferner vorgesehen, dass der Verwaltungsrat in diesem Fall in der Ausfuhrungsordnung zum Uebereinkommen die Durchftuhrungsbestimmangen festlegt. 123. Der Wegfall des Rechts Dritter auf Stellung eines Prtufungsantrags hatte zur Folge, dass in Artikel 88 der Absatz 2 geandert wurde und Absatz 6 gestrichen wurde; ausserdem waren einige weitere Bestimmungen des Uebereinkommens und der Ausfuhrungsordnung zu andern oder zu streichen (Artikel 91 Absatz 2, Artikel 92 Absatz 1, Artikel 97 Absätze 1 und 3; Nummern 1, 2 und 3 zu Artikel 88 AO). 124. Dio britische Delegation schlug vor, Cass der Anmelder erst nach Erhalt des Berichts uber den Stand der Technik berechtigt sein sollte, einen Prüfungsantrag zu stellen. Zur Begrtudung brachte diese Delegation vor, dass die jetzt im Artikel 88 gegebene Loglichkeit der Stellung eines Antrags vor dicsem Zeitpunkt wohl nur von sehr wenigen Anmeldern wahrgenommen wurde. Im allgemeinen sei es namlich sinnvoll, den Bericht uber den Stand der Technik abzuwarten und erst denn einen solchen Antrag zu stellen, fur den ja gleichzeitig auch eine ziemlich hohe Gebuhr zu bezahlen sei. Der Ausschluss der Ngglichkeit, einen Prufungsantrag vor Erhalt des Berichts uber den Stand der Technik zu stellen, wurde ausserden dazu fuhren, dass im Laufe des Verfahrens mehr Anmeldungen fallengelassen wurden; daraus ergäben sich fur das Amt in vorwaltungsmässiger Hinsicht zahlreiche Vorteile.
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Dazu wurde bemeritt, dass eine Frist von sechs Monaten wegen der Artikel 22 und 39 des PCT, in denen eine Mindestfrist von 25 Monaten nach dem Prioritätsteg vorgesehen sei, untor Umständen zu einer unterschiedlichen Behandlung der europaischen Anmelder und der Anmelder nach dem PCT-Verfahren fuhren künnte. Gegen diesen Einwand wurde jedoch vorgejracht, dass in der zweiten Phase des PCT der Unterschicd in der Behandlung praltisch nicht ins Gewicht fallen werde.
Da diese Frage auch fur die interessierten Kreise sehr michtig ist, beschloss die Gruppe, die Erbrterung zunkchst nicht fortzusetzen und die Stellungnahme dieser Kreise auf der Tagung der Konferenz im Januar 1972 einzuholeu. 122. Gemäss dem Auftrag der Konferenz (Dok. BR/125/71, Punkte 60 und 61) prutte die Gruppe. sodann die Frage, ob die löglichkeit beizubehalten sei, dass Dritte einen Prufungsantrag stellen können.
Binige Delegationen waren der Ansicht, dass diese Mögichlreit fur Dritte wohl aufrechterhalten werden sollte, da in dem neuen Artikel 88 a fur den Verwaltungsrat jetzt die Befugnis vorgesehen sei, die in Artikel 88 Absatz 2 festgelegte Frist von sechs Monaten zu ändern.
Die Hehrheit der Gruppe war dennoch der Auffassung, dass die löglichkeit fur Dritte, einen Prufungsantrag zu stellen, in Artikel 88 ganz gestrichen werden sollte, und zwar aus den Grunden, die bereits auf der 4. Tagung der Regierungskonferenz vorgebracht worden waren. Da jedoch eine Verllangerung der Sechsmonatsfrist, selbst wenn sie
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ausserten Bedenken dagegen, im Uebereinkommen eine Höchstfrist von solcher Dauer vorzusehen, dass dies eventuell als Aenderung des derzeit im Uebereinkommen vorgesehenen Prüfungsverfahrens ausgelegt werden kornte. Da sich fur keinen der hierzu gemachten Lösungsvorschläge, die Fristen von 1 bis 5 Jahre vorsahen, eine Mehrheit ergab, beschloss die Gruppe, eine solche Höchstirist nicht vorzusehen.
Was das Verfahren fur die Beschlussfassung in dieser Frage betrifft, so meinte die Gruppe, dass in Uebereinstirmung mit der Regelung des Uebereinkommens fur andere wichtige Beschlusse die Dreiviertelmehrheit vorgeschrieben werden sollte, dass aber hier von einer Stimmenwägung abzusehen wäre.
In bezug auf die Frage, an welcher Stelle die Bestimmungen in das Uebereinkommen aufgenommen werden sollten, war die Gruppe der Ansicht, dass hierfur ein neuer Artikel 88 a aufgenommen und der fruhere Artikel 160 gestrichen werden sollte, da es sich nicht mehr um eine Uebergangsbestimmung, sondern vielmehr um eine unbefristete Befugnis des Verwaltungsrats hinsichtlich der Frist des Artikels 88 handele. Die Bestinmung uber die fur einen solchen Beschluss notwendige Mehrheit, fand in Artikel 35 a Absatz 1 Buchstabe b ihren Platz.
Artikel 88 - Prüfungsantrag 121. Nach Erbrterung des Artikels 88 a behandelte die Gruppe die in der ersten Bemerkung zu Artikel 88 aufgeworfene Frage, ob die Frist des Absatzes 2 von 6 Monaten auf 12 Monate verlängert werden soll.
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Hach einer Aussprache, in der die Delegationen ihre Standpunkte zu diesem besonderen Punkt sowie zu dem allgemeineren Problem der aufgeschobenen Prüfung darlegten, gelangte die Gruppe zu einer folgenden Kompromisslösung: Eine Uebergangszeit wird nicht vorgesehen; die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene Frist wird von Anfang an angewandt. Der Verwaltungsrat hat aber unberristet die Befugnis, die in Artikel 88 vorgesehene sechsmonatige Frist zu verlängern. Die Verlängerung hăngt jedoch davon ab, dass eine der beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen: Zatweder wird festgestellt, dass die europäischen Patentanmelcungen nicht in angemessener Zeit geprüft werden können, oċer eine solche Verllngerung liegt im allgemeinen Interessc. Hinsichtlich des ersten Falles kam die Gruppe uborein, dass vor einem solchen Beschluss auf jeden Fall situationsgerechte Vorkehrungen getroffen werden mulssten, und dass ferner die Verllngerung der Frist nur fur einen begrenzten Zeitraum möglich sein durfte und unbedingt mit Massnahmen einhergehen musse, um die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene Frist so schacll wie möglich wiederherzustellen. Der zweite Fall wäre denn gegeben, wenn sich eine uberwiegende Meinung fur eine endgültige Verllngerung der Frist von 6 Monaten bildete. In beiden Fallen musste der Rat, ehe er einen Beschluss fasst, die Hơglichkeit haben, die Auffassung der interessierten Kreise zu erfahren. Es wurde jedoch nicht fur zweckmässig gehalten, hieruber eine ausdruckliche Bestimmung in das Uebereinkomen aufzunchmen.
Die Gruppe erorterte ferner die Frage, ob es angebracht wäre, fur die Verllngerung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags eine Höchstfrist vorzusehen, die der Verwaltungsrat in keinem Fall uberschreiten durfte. Einige Delegationen
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Artikel 82 - Aenderung der Unterlagen Artikel 83 - Aenderung der Patentansprtche Artikel 95 a - Aenderung der Anmeldung 117. Die Gruppe kam uberein, in ihrer nächsten Sitzung die Hơglichkeit zu prufen, diese drei Artikel in einer einzigen allgemeinen Bestimmung zusammenzufassen-(vgl. Nummer 58). 118. In bezug auf Artikel 83 beschloss die Gruppe ausserdem, die Prüfung der von der niederlăndischen Delegation unterbreiteten Aufzeichnung (Dok. BR/GT I/124/71) betreffend die Veroffentlichung anhăngiger europäischer Patentanmeldungen und deren Konsequenzen fur die Interessen Dritter bis zu ihrer nächsten Sitzung zuruckzustellen.
Artikel 85 - Veroffentlichung der europäischen Patentanmeldung 119. Siehe oben Punkt 62.
Artikel 88 a (frther Artikel 160) - Aenderung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags 120. Die Arbeitsgruppe I prufte entsprechend dem Mandat der Konferenz die Fragen, die durch Artikel 160 aufgeworfen wercen. Die britische Delegation legte zu diesem Artikel einon Aenderungsvorschlag vor (Dok. BR/GT I/113/71), nach dem der Verwaltungsrat ermächtigt werden soll, erforderlichenfalls die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene Frist bis auf höchstens zwei Jahre zu verlăngern sowie gegebenenfalls eine solche verlangerte Frist zu verkurzen.
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BERICHT
Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg
1. Die Lrbeitsgruppe I hat unter dem Vorsits des Prăsidenten cos Deutschen Patentants, Herrn Dr. HAERTBL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.
An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorlaufige Tagesordnung in der Fassung des Dckuments BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.
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118. Die Konferenz genehmigte die ubrigen Bestimmungen des Artikels 88 a und beschloss die Streichung des Artikels 160. 119. Bei Artikel 157 sah sich die Konferenz nicht in der Lage; im Uebereinkommen eine zeitliche Beschrankung der Anwendbarkeit dieses Artikels vorzusehen. Sie gab jedoch der Hoffnung Ausdruck, dass die stufenweise Ausdehnung des Tatigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts in funf Jahren abgeschlossen sein werde. Es wurde bemerkt, dass eine entsprechende Erklärung auch anlasslich der Diplomatischen Konferenz vorgesehen werden sollte.
Artikel 97 - Erteilung des europäischen Patents 120. Diese Vorschrift ist insbesondere anhand der Bemerkungen des CIFE geprüft worden. Der Vorschlag, die Frist des Absatzes 1 um einen Monat zu verlengern, wurce nicht angenommen, da nach Meinung der Konferenz in diesem Stadium grösstes Interesse daran bestene, das Verfahren nicht zu verzögern. 121. Zur Mindestfrist des Absatzes 4, deren Berechtigung angezweifelt worcen war, wurde bemerkt, dass eine solche Frist die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der einzelnen Vertragsstaaten insbesondere hinsichtlich des Einspruchsverfahrens gewährleisten solle. Diese Mindestfrist entspreche namlich der in Artikel 107 a vorgesehenen Hochstfrist fur die Einreichung der Uebersetzungen, deren Vorlage in einigen Vertragsstaaten als Voraussetzung dafür, dass das Patent wirksam wird, vorgeschrieben werden kann. 122. Der Vorschlag, das Patent automatisch im Zeitpunkt der Zahlung der fulligen Gebuhren in Kraft treten zu lassen, wurde wegen des dann auftretenden Problems der Unterrichtung Dritter abgelehnt. 3 R / 168 d / 72 esi / RZ / bm
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Artikel 88 a-Aenderung der Frist zur Ste. antrags
Artikel 157 - Stufenweise Ausdehnung des T1 des Europäischen Patentamts
Artikel 160 - Frist zur Stellung des Prüfung einer Uebergangszeit 116. Es wurde bemerkt, dass Artikel 88 a Absatz 1 Buchstabe a bei. Wegfall des Artikels 160 die einzige - durch Absatz 5 zudem noch beschrănkte - Möglichkeit darstellen würde, um im Falle eines Zustroms von Anmeldungen zum Europäischen Patentamt deren Bearbeitung sicherzustellen. Falls Artikel 88 a Absatz 1 Buchstabe a auch noch gestrichen würde, könnte nämlich eine Verllmgerung der in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehenen Frist nur im Rahmen einer Revision des Uebereinkommens erfolgen.
Zwei Delegationen vertraten die Ansicht, dass selbst im Falle eines Zustroms von Anmeldungen zum Europäischen Patentamt eine auch nur vorübergehende Verllmgerung dieser Frist nicht gerechtfertigt sei.
Die Konferenz entschied sich abschliessend fur die Billigung von Absatz 1 Buchstabe a. 117. Artikel 88 a Absatz 1 Buchstabe b wurde dagegen nicht aufrechterhalten. Wăhrend einige Delegationen diese Bestimmung befurwortet und erklart hatten, dass die zusătzliche Frist ja auf höchstens sochs Monate begrenzt werden könnte, standen die meisten Delegationen auf dem Standpunkt, dass das "allgemeine Interesse" ein zu vages Kriterium darstelle, und dass ausserdem ein solcher Beschluss nicht Sache des Verwaltungsrats, sondern einer Konferenz zur Revision des Uebereinkommens sei.
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- REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 15. Mïrz 1972 GEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN BK/168/72 PATENTELTEILUNGSVEEFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens
Erster und dritter Teil
(Luxemlur, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)
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Artikel 159 Frist zur Stellung des Prüfungsantrags während einer Uebergangszeit (1) Während einer Uebergangszeit, deren Ende der Verwaltungsrat bestimmt, beträgt die in Artikel 88 Absatz 2 genannte Frist zur Stellung des Antrags auf Prüfung ... Jahre nach dem Tag, an dem im Europäischen Patentblatt gemäss Artikel 85 Absatz 5 auf die Veröffentlichung des Berichts über den Stand der Technik hingewiesen worden ist. Diese Frist kann vom Verwaltungsrat verkürzt werden. (2) Die Beschlüsse nach Absatz 1 werden im Amtsblatt des Europäischen Patentamts veröffentlicht. (3) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Absatz 1 sind nur auf die europäischen Patentanmeldungen anwendbar, die nach der Veröffentlichung des jeweiligen Beschlusses eingereicht werden.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Februar 1971 BR/88/71 = Fortiflurung von BR 1971
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
- Stand vom 29. Januar 1971 -
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88. Mehrere Delegationen gaben zu uberlegen, ob eine Losung nicht darin bestehen konnte, Artikel 159 dahingehend zu ändern, dass der Verwaltungsrat befugt werde, die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene Frist um einen verhaltnismässig kurzen Zeitraum - dessen Hochstdauer auf jeden Fall im Uebereinkommen festgelegt werde - zu verlangern, wenn es die Umstände erforderten. Eine derartige Bestimmung, die nicht bereits zu Beginn der Tätigkeit des Patentamts eine automatische Anwendung des Verfahrens der aufgeschobenen Prüfung zur Folge hätte, wäre elastischer als die derzeitige Bestimmung und gäbe dem Verwaltungsrat neben Artikel 156 eine weitere Handhabe, um etwaiger Schwierigkeiten zu begegnen. Die Frage, ob der Artikel 156 und der so geanderte Artikel 159 nebeneinander anwendbar seien, musste jedoch noch naher geprüft werden. 89. Die Konferenz vertrat abschliessend die Ansicht, dass Artikel 159 erneut eingehenú geprüft werden sollte, insbesondere hinsichtlich der praktischen Fragen, die sich während der Anlaufzeit des Patentamts stellen wurden. Die Arbeitsgruppe I wurde mit einer solchen Prüfung beauftragt. Zu Artikel 159 wurde eine entsprechende Bemerkung angebracht.
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sein, sofern sich die geschätzte Anzahl der Anmeldungen in den ersten Jahren als zu hoch erweisen könnte. Selbst wenn dies richt der Fall sein sollte, würde Artikel 156, der die stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Patentants vorsehe, dem Verwaltungsrat in der Praxis ein Mittel an die Hand geben, mit dem eine etwaige Ueberbelastung des Patentants auf ein erträgliches Mass vermindert werden könne. 87. Einige Delegationen meinten hingegen, dass Artikel 159 in seiner derzeitigen Fassung aufgrund praktischer Ueberlegungen notwendig sei. Zunächst werde die Anwendung des Artikels 156 jedenfalls Schwierigkeiten bereiten, wie die von den interessierten Kreisen bereits gemachten Bemerkungen bewiesen, und auf jeden Fall werde die Anwendung dieser Bestimmung fur die Anmelder mit grösseren Nachteilen verbunden sein als die des Artikels 159, weil sie vorläufig ganze Bereiche der Technik aus dem Anwendungsbereich des Uebereinkommens ausschliesse. Ferner werde das Europäische Patentamt zu Beginn seiner Tätigkeit deshalb nicht in vollem Umfang funktionieren können, weil sich sein Personal einarbeiten müsse. Die Erfahrungen einiger nationaler Patentämter hätten im ubrigen bewiesen, dass die Befurchtung, beim Uebergang von Verfahren mit aufgeschobener Prüfung auf das Verfahren nach Artikel 88 konnten ernstliche Schwierigkeiten entstehen, gewiss ubertrieben sei. Der Verwaltungsrat könnte solchen Schwierigkeiten auf jeden Fall vorbeugen, indem er die Frist schrittweise verkurze.
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Andere Delegationen erklären sich zwar mit einer begrenzten Geltungsdauer der Vorbehalte einverstanden, verlangten aber, dass diese Geltungsdauer entsprechend Artikel 12 des Strassburger Uebereinkommens mit Inkrafttreten des Uebereinkommens für den Vertragsstaat beginnt, der einen Vorbehalt im Sinne des Artikels 158 gemacht hat.
Die Mehrheit der Delegationen vertrat demgegenüber die Auffassung, dass im Interesse der Rechtssicherheit ein fester, für alle Staaten einheitlicher Zeitpunkt vorgesehen werden müsse, zu dem diese Vorbehalte unwirksam würden, damit der Anmelder eines europäischen Patents nicht auf unbegrenzte Zeit damit rechnen müsse, dass die Rechtslage von einem Vertragsstaat zum anderen unterschiedlich sei.
Die Konferenz sprach sich abschliessend für einen Zeitraum von 10 Jahren aus, der mit Inkrafttreten des Uebereinkommens gemäss Artikel 166 Absatz 1 beginnt.
Artikel 159 (Frist zur Stellung des Prüfungsantrags während einer Uebergangszeit)
Die Delegationen sprachen sich überwiegend dafür aus, Artikel 159 zu streichen. Sie fanden es nicht sinnvoll, dass für den Beginn der Tätigkeit des Europäischen Patentamts an die Stelle des in Artikel 88 vorgesehenen Prüfungsverfahrens mit-einer Frist von etwa zwei Jahren ein Verfahren mit aufgeschobener Prüfung treten soll. Eine solche Regelung sei gefährlich, weil sie in dem Augenblick in dem man von diesem Verfahren auf das Verfahren nach Artikel 88 übergehen müsse, Schwierigkeiten verursachen könnte. Sie könnte ferner unnötig
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REGIERUNGSKONFERENZ
UEBER DIE EINFURRUNG
EINES EUROPAEISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brussel, den 7. Juli 1971 B R / 125 / 71 +0 d d d .1(1 ≈ 0,0)
BERICHT
uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxenburg, 20./28. April 1971)
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ZEHNTER TEIL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 160 Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate
Die Artikel 6, 61 Absatz 2, 76, 124 bis 128, 134, 149 und 161 sind in den Vertragsstaaten, deren Recht Gebrauchsmuster oder Gebrauchszertifikate vorsieht, auf diese Schutzrechte und deren Anmeldungen entsprechend anzuwenden.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71 = Fortfulring um B R / 90 / 70
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS:
UEBER
EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
- Stand vom 29. Januar 1971 -
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Artikel 160 (Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate) 90. Aus systematischen Erwegungen beschloss die Konferenz, Artikel 160 unverändert als Artikel 8 a in die allgemeinen Bestimmungen zu Ubernehmen.
Artikel 161 (Europäische Patentanmeldung als alteres nationales Recht) 91. Aus systematischen Erwägungen beschloss die Konferenz, Artikel 161 unverändert nach Artikel 76 als Absatz 1 a zu Ubernehmen.
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REGIRUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUERUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 7. Juli 1971 BR/125/71
+ Add. 1 (10f. 60)
BERICHT
über die
4. Tagung der Regierungskonferenz über die Ein- führung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxenburg, 20./28. April 1971)
BR/125 4/71 zat/KW/K/ca
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Artikel 88 a Aenderung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags (1) Der Verwaltungorat kann die in Artikel 88 Lbsatz 2 genannte Frist zur Stellung des Prüfungeantrags verlăngern, a) wenn feststeht, dass die europäischen Patentanmeldungen nicht in angemessener Zeit geprüft werden können, oder b) wenn eine Verlängerung im allgemeinen Interesse liegt. (2) Fasst der Verwaltungsrat einen Beschluss nach Absatz 1, so kann er beschliessen, dass auch ein Dritter die Prüfung beantragen kann. In diesem Fall legt der Verwaltungsrat in der Ausführungsordnung die Bestimmungen zur Durchführung dieses Beschlusses fest. (3) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 werden im Amtsblatt des Europäischen Patentants veröffentlicht. (4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Absatz 1 sind nur auf die europäischen Patentanmeldungen anwendbar, die nach der Ver8ffentlichung des jeweiligen Beschlusses einge- r cicht werden. (5) Fasst der Verwaltungsrat einen Beschluss nach Absatz 1 Buchstabe a, so hat er Nissnahmen zu tzeffen, um die in Artikel 88 Absatz 2 genannte Frist so schnell wie möglich wiederherzustellen.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFURHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 6. Dezember 1971 BR / 139 / 71^-
AENDERUNGEN
ZUM
ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
ZUM
ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG
UND ZUM
ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG
Stand vom 26. November 1971
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gestimmung gegebenenfalls einverstanden erklären, falls eindeutig estgelegt werde, dass sie nur für Ausnahmefälle und für bestimmte echnische Bereiche gelte, bei denen für das Europäische Patent- mt besondere Schwierigkeiten bestünden.
Die IHK hat sich ausserdem gegen Absatz 1 Buchstabe b ausge- brochen, wobei sie zur Begründung anführt, dass für eine solche entscheidung nicht der Verwaltungsrat, sondern eine Konferenz zu- sundig sein müsste. Die gleiche Auffassung ist von den im vorheri- ssen alsatz genannten Organisationen sowie auch von der UNICE ver- sulte te worden. Nach einem Vorschlag der FICPI sollte die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags in Absatz 1 Buchstabe b nicht über auf Monate hinaus verlängert werden können. Der CNIPA hat den in den Vorschlag als Notlösung für den Fall gemacht, dass die- sichsetz beibehalten werden sollte.
Im Zusammenhang mit Artikel 88 a haben die Organisationen einen Artikel 157 Stellung genommen. Einige von ihnen (CIFE, und IFIA) haben die Auffassung vertreten, dass diese Bestim- mung eine gute Handhabe biete, um etwaigen Schwierigkeiten zu erhaken, die in der Anlaufzeit des Europäischen Patentamts auf- gefuhrden können. Jedoch ist von der CIFE vorgeschlagen worden, die inwendbarkeit dieses Artikels auf eine Höchstdauer zu beschränken. werden hat sich die EIRMA gegen den Artikel 157 in seiner vor- gegenden Fassung ausgesprochen, da die darin enthaltene Rege- rung zu unterschiedlicher Behandlung von Anträgen, welche die verschiedenen technischen Bereiche betrafen, fuhre und überdies für das Europäische Patentamt nur von geringem praktischen mit- tzen wäre.
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Artikel 88 a-Aenderung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags und Artikel 157-Stufenweise Ausdehnung des Tittigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts 101. Der COPRICE hat sich zu Artikel 88 a zustimmend geausert, da dieser Artikel die notwendige Elastizitat gewährleisten werde und im ubrigen wegen der fur den Verwaltungsrat vorgesehenen Abstimmungsregeln kaum zu befurchten sei, dass die Moglichkeit einer fur lange Zeit aufgeschobenen Prtfung wieder eingefthrt werde: Falls im ubrigen der Verwaltungsrat nach Artikel 88 a beschliessen sollte, dass auch ein Dritter die Puffung beantragen konne, sollte die Gebthr fur den Antrag unbeschadet einer endgültigen Verteilung der Kosten dieser Gebthr von dem Dritten gezahlt werden.
Zwei Organisationen (CNIPA und PICPI) haben fur den Fall, dass Artikel 88 a beibehalten wird, vorgeschlagen, zumindest festzulegen dess die in diesem Artikel vorgesehene Fristverlangerung höchstens. sechs Monate betragen durfe.
Die meisten der ubrigen Organisationen haben sich dafur ausgesprochen, Artikel 88 a zu streichen, da durch diesen Artikel ein Verfahren fur eine aufgeschobene Prufung, das von ihnen, wie sie nochmals erklarten, grundsatzlich abgelehnt werde, wieder eingefthr werden konnte.
Die Streichung von Absatz 1 Buchstabe a ist von der IHK, der EIRMA, der AIPPI, dem CNIPA, der IFIA, der UNEPA sowie dem CIFE gefordert worden, sowie ferner vom CIFE, der jedoch zugleich mitgeteilt hat, dass seine italienische Sektion gegenteilige ist. Wie bemerkt worden ist, handelt es sich hier in der Hauptsache um die Frage der finanziellen Mittel, die dem Europäischen Patentamt zur Verfügung zu stellen sind, damit es seine Aufgaben in vollem Umfang erfullen kann, und viel weniger um ein technisches Problem. Wie der CIFE erklart hat, konnte er sich mit dieser
BR/169 d/72 ser/QU/cs
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Marz 1972 BR / 169 / 72
BERICHT
uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil
Aubirung der nichtstaatlichen internstionslen Organisationer zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europaisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)
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118. Die Konferenz genehmigte die ubrigen Bestimmungen des Artikels 88 a und beschloss die Streichung des Artikels 160. 119. Bei Artikel 157 sah sich die Konferenz nicht in der Lage; im Uebereinkommen eine zeitliche Beschrănkung der Anwendbarkeit dieses Artikels vorzusehen. Sie gab jedoch der Hoffnung Ausdruck, dass die stufenweise Ausdehnung des Tatigkeitsbereichs des Europaischen Patentamts in funf Jahren abgeschlossen sein werde. Es wurde bemerkt, dass eine entsprechende Erklärung auch anlăsalich der Diplomatischen Konferenz vorgesehen werden sollte.
Artikel 97 - Erteilung des europaischen Patents
120. Diese Vorschrift ist insbesondere anhand der Bemerkungen des CIFE gepruft worden. Der Vorschlag, die Frist des Absatzes 1 um einen Monat zu verlăngern, wurde nicht angenommen, da nach Meinung der Konferenz in diesem Stadium grösstes Interesse daran bestehe, das Verfahren nicht zu verzogern. 121. Zur Mindestfrist des Absatzes 4, deren Berechtigung angezweifelt worden war, wurde bemerkt, dass eine solche Frist die Gleichbehandlung der Staatsangehorigen der einzelnen Vertragsstaaten insbesondere hinsichtlich des Einspruchsverfahrens gewahrleisten solle. Diese Mindestfrist entspreche namlich der is Artikel 107 a vorgesehenen Hochstfrist fur die Einreichung der Uebersetzungen, deren Vorlage in einigen Vertragsstaaten als Voraussetzung daftur, dass das Patent wirksam wird, vorgeschrieben werden kann. 122. Der Vorschlag, das Patent automatisch im Zeitpunkt der Zahlung der falligen Gebuhren in Kraft treten zu lassen, wurde wegen des dann auftretenden Problems der Unterrichtung Dritter abgelehnt. BR / 168 d / 72 esi / RZ / bm
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Artikel 88 a-Aenderung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags Artikel 157 - Stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts Artikel 160 - Frist zur Stellung des Prtufungsantrags wathrend einer Uebergangszeit 116. Es wurde bemerkt, dass Artikel 88 a Absatz 1 Buchstabe a bei Wegfall des Artikels 160 die einzige - durch Absatz 5 zudem noch beschrănkte - Möglichkeit darstellen würde, um im Falle eines Zustroms von Anmeldungen zum Europäischen Patentamt deren Bearbeitung sicherzustellen. Falls Artikel 88 a Absatz 1 Buchstabe a auch noch gestrichen würde, kơnnte nămlich eine Verllangerung der in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehenen Frist nur im Rahmen einer Revision des Uebereinkommens erfolgen.
Zwei Delegationen vertraten die Ansicht, dass selbst im Falle eines Zustroms von Anmeldungen zum Europäischen Patentamt eine auch nur vorübergehende Verllangerung dieser Frist: nicht gerechtfertigt sei.
Die Konferenz entschied sich abschliessend fur die Billigung von Absatz 1 Buchstabe a.
Artikel 88 a Absatz 1 Buchstabe b wurde dagegen nicht aufrechterhalten. Wahrend einige Delegationen diese Bestimmung befurwortet und erklart hatten, dass die zusătzliche Frist ja auf hochstens sechs Monate begrenzt werden kőnnte, standen die meisten Delegationen auf dem Standpunkt, dass das "allgemeine Interesse" ein zu vages Kriterium darstelle, und dass ausserdem ein solcher Beschluss nicht Sache des Verwaltungsrats, sondern einer Konferenz zur Revision des Uebereinkommens sei.
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REGIERUNGSKONFIRRENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINI 3 EUROPAEISCHEN PATENTE. TEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. März 1972 B R / 168 / 72
BERICHT
über die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einführung eines europäischer Patenterteilungsverfahrens
Erster und dritter Teil (Luxemul, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)
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(2) Der Prüfungsantrag kann vom Anmelder bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag gestellt werden, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. (3) Wird bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist ein Prüfungsantrag nicht gestellt, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
Vgl. Regeln 13 (Aussetzung des Verfahrens), 14 (Beschränkung der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung) und 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts)
Artikel 94
Verlängerung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags (1) Der Verwaltungsrat kann die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags verlängern, wenn feststeht, daß die europäischen Patentanmeldungen nicht in angemessener Zeit geprüft werden können. (2) Verlängert der Verwaltungsrat die Frist, so kann er beschließen, daß auch ein Dritter die Prüfung beantragen kann. In diesem Fall legt der Verwaltungsrat in der Ausführungsordnung die Vorschriften zur Durchführung dieses Beschlusses fest. (3) Ein Beschluß des Verwaltungsrats, die Frist zu verlängern, ist nur auf die europäischen Patentanmeldungen anzuwenden, die nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt des Europäischen Patentamts eingereicht werden. (4) Verlängert der Verwaltungsrat die Frist, so hat er Maßnahmen zu treffen, um die ursprüngliche Frist so schnell wie möglich wiederherzustellen.
Artikel 95
Prüfung der europäischen Patentanmeldung (1) Hat der Anmelder den Prüfungsantrag gestellt, bevor ihm der europäische Recherchenbericht zugegangen ist, so fordert ihn das Europäische Patentamt nach Ubersendung des Berichts auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die europäische Patentanmeldung aufrechterhält. (2) Ergibt die Prüfung, daß die europäische Patentanmeldung oder die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügen, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder nach Maßgabe der Ausführungsordnung so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen. (2) A request for examination may be filed by applicant up to the end of six months after the date of which the European Patent Bulletin mentions the publication of the European search report. The request shall not be deemed to be filed until after the examination fee has been paid. The request may not be withdrawn. (3) If no request for examination has been filed by the end of the period referred to in paragraph 2, the application shall be deemed to be withdrawn.
Cf. Rules 13 (Suspension of proceedings), 14 (Limitation of the option to withdraw the European patent application) and 70 (Noting of loss of rights)
Article 94
Extension of the period within which requests for examination may be filed (1) The Administrative Council may extend the period within which requests for examination may be filed if it is established that European patent applications cannot be examined in due time. (2) If the Administrative Council extends the period, it may decide that third parties will be entitled to make requests for examination. In such cases, it shall determine the appropriate rules in the Implementing Regulations. (3) Any decision of the Administrative Council to extend the period shall apply only in respect of applications filed after the publication of such decision in the Official Journal of the European Patent Office. (4) If the Administrative Council extends the period, it must lay down measures with a view to restoring the original period as soon as possible.
Article 95
Examination of the European patent application (1) If the applicant for a European patent has filed the request for examination before the European search report has been transmitted to him, the European Patent Office shall invite him after the transmission of the report to indicate, within a period to be determined, whether he desires to proceed further with the European patent application. (2) If the examination of a European patent application reveals that the application or the invention to which it relates does not meet the requirements of this Convention, the Examining Division shall invite the applicant, in accordance with the Implementing Regulations and as often as necessary, to file his observations within a period to be fixed by the Examining Division.
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973
(Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)
(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PREPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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werden, wenn die Worte „teneur", „terms" und „Inhalt" gestrichen würden oder zumindest - in der französischen Fassung - das Wort „teneur" durch das Wort „contenu" ersetzt würde. Bei Annahme des von COPRICE vorgezogenen Vorschlags erhielte Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung: Der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt."
10 Artikel 93 - Prüfungsantrag - und 94 - Verlängerung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags
Hinsichtlich dieses wichtigen Artikels sollten nach Ansicht von COPRICE zwei Zeiträume unterschieden werden:
1. Während der Übergangszeit muß der Verwaltungsrat über eine große Ermessensfreiheit verfügen, um die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags zu verlängern und auf diese Weise zu vermeiden, daß die europäischen Patentanmeldungen nicht fristgerecht oder nicht zufriedenstellend bearbeitet werden können. Zu diesem Zweck könnte in Artikel 94 Absatz 1 den Gründen, die den Verwaltungsrat zur Verlängerung der Frist ermächtigen, der Begriff des allgemeinen Interesses hinzugefügt werden. 2. Für die Zeit nach der Übergangszeit könnte eine rasche Prüfung - die wohl vorzuziehen ist eingeführt werden; COPRICE unterschätzt jedoch nicht gewisse Vorteile einer aufgeschobenen. Prüfung. Auf alle Fälle hält es COPRICE übereinstimmend für wünschenswert, daß die Prüfung der Patentierbarkeit, wenn sie erst einmal aufgenommen worden ist, rasch vonstatten geht. Schließlich sei darauf hingewiesen, daß das Europäische Patentamt den Artikel 161 Absatz 1 betreffend die stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts zur Anwendung bringen kann.
11 Artikel 98 - Einspruch
Die in diesem Artikel vorgesehene Frist von neun Monaten erscheint zu lang. COPRICE schlägt vor, im Hinblick auf eine möglichst weitgehende Verkürzung des Verfahrens, das - wie eingangs dargelegt - sehr lang und kompliziert ist, die betreffende Frist von neun auf sechs Monate zu verkürzen.
12 Artikel 107 - Frist und Form
Es wird vorgeschlagen, die in diesem Artikel vorgesehene Frist in folgende zwei Zeitabschnitte aufzuteilen:
- zwei Monate für das Beschwerdeverfahren, - zwei zusätzliche Monate für die Begründung und die Entrichtung der Gebühren. "teneur", "terms" and "Inhalt" or at least by replacing the word "teneur" by "contenu" in the French text. If the former proposal were adopted, the 1st part of Article 67, paragraph 1, would read as follows: "The extent of the protection conferred by a European patent or a European patent application shall be determined by the claims."
10 Article 93 - Request for examination - and Article 94 - Extension of the period within which requests for examination may be filed
COPRICE considers that a distinction should be made between two periods in this important Article:
1. During the transitional period the Administrative Council must have broad discretionary powers to extend the period within which requests for examination may be filed. This is in order to avoid a situation where European patent applications cannot be examined in due time or in a satisfactory manner. To this end in Article 94, paragraph 1, the concept of public interest could be added to the grounds on the basis of which the Administrative Council may extend the period. 2. During the definitive period a system of rapid examination could be established, and this would appear preferable; however, COPRICE does not underestimate the fact that there may be certain advantages in deferred examination. In any event it is the unanimous wish of COPRICE that, once an examination as to patentability has been started, it should be carried out quickly. Finally, it is pointed out that the European Patent Office will be able to avail itself of the provisions of Article 161, paragraph 1, relating to the progressive expansion of its field of activity.
11 Article 98 - Opposition
The period of nine months laid down in this Article would seem to be excessive. In order to shorten as much as possible the procedure which, as pointed out at the beginning of this note, is very long and complicated, COPRICE proposes that the period in question should be reduced from nine to six months.
12 Article 107 - Time limit and form of appeal
It is proposed that the period laid down in this Article should be sub-divided into two parts:
- two months for instituting appeal proceedings - two additional months for the submission of the grounds on which the appeal is based and for the payment of the fees.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN
zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS
on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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im Rahmen des Artikels 94 nicht als eine im Ermessen des Verwaltungsrats liegende Gunst, sondern als ein Recht zuerkannt werden, das ihnen aufgrund der vom Verwaltungsrat beschlossenen Verlängerung der Fristen automatisch zusteht.
Artikel 98 - Einspruch
13 Die STÄNDIGE KONFERENZ begrüßt es, daß es ein Einspruchsverfahren gibt, und zwar vor allem insofern, als dieses das einzige öffentliche kontradiktorische Verfahren vor einer europäischen Instanz über die Gültigkeit und den Umfang des europäischen Patents darstellt. Dieses Verfahren könnte die Ausarbeitung einer gemeinsamen Doktrin für diese beiden wichtigen Fragen begünstigen, die im Prinzip dem Ermessen der nationalen Gerichte überlassen bleiben.
Artikel 104 - Beitritt des Patentverletzers zum Einspruchsverfahren
14 Die STÄNDIGE KONFERENZ begrüßt es, daß der vermeintliche Patentverletzer, gegen den eine Verletzungsklage erhoben worden ist, einem anhängigen Einspruchsverfahren beitreten kann. Sie ist der Ansicht, daß - um ihren zu Artikel 67 vorgetragenen Bedenken Rechnung zu tragen - außerdem eine Ausweitung dieser Bestimmung geprüft werden sollte, die es dem vermeintlichen Patentverletzer, gegen den Klage erhoben worden ist, ermöglichen würde, unmittelbar beim Europäischen Patentamt eine Stellungnahme über die Gültigkeit und die Tragweite des betreffenden Patents zu beantragen.
Artikel 124 - Ergänzender europäischer Recher-
chenbericht
15 Die STÄNDIGE KONFERENZ begrüßt es, daß dem Europäischen Patentamt die Möglichkeit gegeben ist, jederzeit und insbesondere in dem in Artikel 156 des Übereinkommens vorgesehenen Fall beim Internationalen Patentinstitut einen ergänzenden Bericht über den Stand der Technik einzuholen. Es muß allein Sache des Europäischen Patentamts sein, das für die Erteilung des Titels verantwortlich ist, unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Angaben darüber zu befinden, ob die Einholung dieses Berichts angezeigt ist.
Artikel 166 - Vorbehalte
16 Die STÄNDIGE KONFERENZ bedauert, daß den Staaten die Möglichkeit belassen bleibt, während eines Zeitraums von 10 Jahren sowohl hinsichtlich der Patentierbarkeit der Nahrungs- und Arzneimittel und der Agrar- oder Gartenbauerzeugnisse als auch in bezug auf die Laufzeit des europäischen Patents Vorbehalte geltend zu machen. Falls durch eine solche Möglichkeit die Ratifizierung des Übereinkommens erleichtert werden kann, so würde sie sich damit einverstanden erklären, daß diese Vorbehalte für eine Höchstdauer von fünf Jahren eingelegt werden können. them under Article 94, not as a favour left to the discretion of the Administrative Council, but as a right which is automatically granted where the Council decides to extend the period in question.
Article 98 - Opposition
13 The STANDING CONFERENCE is in favour of there being opposition proceedings particularly since they constitute the only proceedings which may be brought before a European body involving a dispute as to the validity and extent of a European patent. These proceedings are likely to encourage the development of common jurisprudence on these two major problems which have basically been left to the interpretation of national courts.
Article 104 - Intervention of the infringer in the opposition proceedings
14 The STANDING CONFERENCE supports the possibility accorded to the assumed infringer against whom proceedings for infringement have been instituted to intervene in opposition proceedings. It considers that, in order to take account of the concern expressed with regard to Article 67, the possibility of extending this provision should be examined so that an assumed infringer against whom proceedings for infringement have been instituted may request the opinion of the European Patent Office as to the validity and scope of the patent in question by means of direct action.
Article 124 - Supplementary European search report
15 The STANDING CONFERENCE supports the possibility accorded to the European Patent Office to obtain at any time a supplementary search report on the state of the art from the International Patent Institute, particularly in the case provided for under Article 156 of the Convention. The European Patent Office, which is responsible for the grant of the patent, must be the sole judge of the desirability of obtaining a supplementary report having regard to the information at its disposal for taking its decision on the application.
Article 166 - Reservations
16 The STANDING CONFERENCE deplores the option granted to the Contracting States to make reservations, which will be valid for a period of ten years, both as concerns the patentability of food and pharmaceutical products and agricultural or horticultural processes and as concerns the period of validity of European patents. If it is felt that such an option would encourage States to ratify the Convention, it could accept these reservations being limited to a maximum period of five years.
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GEN KONFERENZ durch ein Verfahren ergänzt werden, das die effektive Harmonisierung der Auslegung der europäischen Patente durch die nationalen Gerichte sicherstellt. Die STÄNDIGE KONFERENZ ist sich bewußt, daß auf einem Gebiet, auf dem die souveränen Rechte der Staaten auf dem Spiel stehen, eine Lösung schwierig ist und sich wahrscheinlich im Übereinkommen in der Phase der Ausarbeitung, in der sich der Entwurf befindet, nicht erreichen läßt. Ihres Erachtens sollte jedoch jetzt schon nach einer allgemeinen Lösung gesucht werden, indem - wie im Entwurf von 1962 - die Konsultation des Europäischen Patentamts vorgesehen oder sogar ein gemeinsames Gericht in Aussicht genommen wird, das als regulierender Gerichtshof tätig wird.
Artikel 93 - Prüfungsantrag
10 Die STÄNDIGE KONFERENZ stellt mit Befriedigung fest, daß nach dem Entwurf für die Einreichung des Prüfungsantrages eine kurze Frist vorgesehen ist. Sie meint jedoch, daß eine Frist von zwölf Monaten realistischer wäre und somit den Rechten der Betreffenden besser Rechnung tragen würde als eine Frist, die sechs Monate nach Veröffentlichungen des Hinweises im Europäischen Patentblatt, daß der Bericht über den Stand der Technik veröffentlicht worden ist, abläuft. Diese Fristverlängerung, so geringfügig sie ist, rechtfertigt es, Dritten das Recht einzuräumen, die Prüfung zu beantragen. Es ist wünschenswert, eine Möglichkeit beizubehalten, die in vielleicht wenigen, jedoch wichtigen Fällen zum Zuge kommt, zumal die Bestimmungen hierfür bereits formuliert sind und im Vorentwurf enthalten waren.
Artikel 94 - Verlängerung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags
11 Die STÄNDIGE KONFERENZ vertritt die Auffassung, daß die dem Verwaltungsrat nach Artikel 161 eingeräumte Möglichkeit, die Erteilung europäischer Patente in der Anfangszeit auf bestimmte Gebiete der Technik zu beschränken, ausreicht, um eine stufenweise Aufnahme der Tätigkeit des Patentamts zu ermöglichen. Es ist Sache des Verwaltungsrates, in dem von ihm selbst festgelegten Rahmen die Möglichkeiten des Patentamts dem Bedarf der Industrie anzupassen. Eine Verlängerung der Fristen wegen materieller Unzulänglichkeit des Patentamts dürfte daher nicht zweckmäßig sein. Dies gilt auch für jede im allgemeinen Interesse vorgenommene Verlängerungsmaßnahme, da dieser Begriff undeutlich ist und der Verwaltungsrat allein über die Anwendung einer solchen Maßnahme zu entscheiden hätte.
12 Sollte diese Bestimmung beibehalten und auf der anderen Seite ungeachtet des Antrags der STÄNDIGEN KONFERENZ in Artikel 93 nicht die Möglichkeit für Dritte vorgesehen werden, den Prüfungsantrag zu stellen, so müßte ihnen diese Möglichkeit given in the Convention, there should be a mechanism for harmonising the interpretation of European patents by national courts. The STANDING CONFERENCE is fully aware that in a matter involving the sovereign rights of States it would be difficult to find a solution and that the latter cannot be achieved in the Convention at the present stage of drafting. It would however point out that a general solution must be sought as of now either by providing, as in the case of the 1962 Draft, for consultation with the European Patent Office or by arranging for the intervention of a common regulating court.
Article 93 - Request for examination
10 The STANDING CONFERENCE is pleased to note that the Draft has adopted a short period for the filing of requests for examination. It however feels that a period of twelve months would be more realistic and would take greater account of the rights of the parties concerned than a period expiring six months after the European Patent Bulletin mentions the publication of the search report on the state of the art. Such an extension of the period, whilst only being a moderate one, would justify third parties being entitled to file requests for examination. An option of this nature which may only apply to cases which, although limited in number, are important, should be adopted particularly since the provisions governing such intervention have already been drawn up and were contained in the Preliminary Draft.
Article 94 - Extension of the period within which requests for examination may be filed
11 The STANDING CONFERENCE considers that the possibility accorded to the Administrative Council under Article 161 to restrict the grant of European patents to certain areas of technology to begin with is sufficient to allow for the gradual build-up of the activities of the European Patent Office. In so far as it will be defining these areas itself, it is for the Administrative Council to adapt the resources of the Office to the needs of industry. It would therefore not appear desirable to extend periods on the grounds of the inadequacy of the Office. This applies to any extension "in the general interest" in view of the vagueness of this concept and the fact that the Administrative Council will be the sole judge of whether an extension should be made.
12 If this provision is nevertheless retained and if, in addition, in spite of the wishes of the STANDING CONFERENCE, Article 93 does not provide for the possibility for third parties to file requests for examination, this possibility should be accorded
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SOMMAIRE ..... SEITEN/PAGES Introduction ..... 4 Tableau des dispositions ayant fait l'objet de prises de ..... 9 position Prise de position du Gouvernement luxembourgeois (M/9) ..... 19 du Gouvernement du Royaume-Uni (M/10) ..... 41 du Gouvernement de la République fédérale ..... 51 d'Allemagne (M/11) du Gouvernement finlandais (M/12) ..... 73 du Gouvernement suédois (M/13) ..... 79 des Etats membres des Communautés européennes ..... 87 de la FICPI - Fédération Internationale des Conseils ..... 105 en Propriété Industrielle (M/15) du COPRICE - Comité pour la Protection de la ..... 135 propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) de l'IFIA - International Federation of Inventors ..... 145 Associations (M/17) de la CPCCI - Conférence Permanente des Chambres ..... 159 de Commerce et d'Industrie de la Communauté Economique Européenne (M/18) de l'UNICE - Union des Industries de la Communauté ..... 169 européenne (M/19) du CNIPA - Committee of National Institutes of ..... 195 Patent Agents (M/20) de l'UNEPA - Union des Conseils en brevets ..... 213 européens (M/21) du CIFE - Conseil des fédérations industrielles ..... 241 d'Europe (M/22) de la FEMIPI - Fédération européenne des ..... 279 mandataires de l'industrie en propriété industrielle (M/23) de l'AIPPI - Association internationale pour la ..... 301 protection de la propriété industrielle (M/24) des Etats membres des Communautés européennes ..... 305 (M/25) du Gouvernement français (M/26) ..... 309 de l'OMPI - Organisation Mondiale de la Propriété ..... 331 Intellectuelle (M/27) du Gouvernement norvégien (M/28) ..... 341 du Gouvernement espagnol (M/29) ..... 351
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INHALTSVERZEICHNIS
Einleitung
Übersicht über die Bestimmungen, zu denen Stellung genommen wurde Stellungnahme der luxemburgischen Regierung (M/9) der Regierung des Vereinigten Königreichs (M/10) der Regierung der Bundesrepublik Deutschland (M / 11) der finnischen Regierung (M/12) der schwedischen Regierung (M/13) der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (M/14) der FICPI - Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle (M/15) des COPRICE - Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) der IFIA - International Federation of Inventors Associations (M/17) der StKIHK - Ständige Konferenz der Industrie- und Handelskammern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (M/18) der UNICE - Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft (M/19) des CNIPA - Committee of National Institutes of Patent Agents (M/20) der UNEPA - Union europäischer Patentanwälte (M/21) des CIFE - Rat der Europäischen Industrieverbände (M/22) des FEMIPI - Europäischer Verband der IndustriePatentingenieure (M/23) der AIPPI - Association Internationale pour la Protection de la Propriété Industrielle (M/24) der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (M/25) der französischen Regierung (M/26) der WIPO - Weltorganisation für geistiges Eigentum (M/27) der norwegischen Regierung (M/28) der spanischen Regierung (M/29)
CONTENTS
Introduction List of Provisions which were the subject of Comments
Comments
by the Luxembourg Government (M/9) by the United Kingdom Government (M/10) by the Government of the Federal Republic of Germany (M/11) by the Finnish Government (M/12) by the Swedish Government (M/13) by the Member States of the European Communities (M/14) by FICPI - Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle (M/15) by COPRICE - Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) by IFIA - International Federation of Inventors Associations (M/17) by CPCCI - Standing Conference of the Chambers of Commerce and Industry of the European Economic Community (M/18) by UNICE - Union des Industries de la Communauté européenne(M/19) by CNIPA - Committee of National Institutes of Patent Agents (M/20) by UNEPA - Union of European Patent Agents (M/21) by CEIF - Council of European Industrial Federations (M/22) by FEMIPI - European Federation of Agents of Industry in Industrial Property (M/23) by IAPIP - International Association for the Protection of Industrial Property (M/24) by the Member States of the European Communities (M/25) by the French Government (M/26) by WIPO - World Intellectual Property Organization (M/27) by the Norwegian Government (M/28) by the Spanish Government (M/29)
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN
zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS
on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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12. Sollte jedoch Artikel 94 beibehalten werden, so mulsste nach Auffassung eines Teiles der CEEP sowohl eine Hochstdauer fur die vorubergehend verlangerte Frist als auch eine zeitliche Begrenzung der Verllngerungsmöglichkeit vorgesehen werden. 13. Artikel 97
Die Patentschrift fur das europalische Patent sollte moglichst ausser der Beschreibung, den Patentanspruchen und etwaigen Zeichnungen auch ein Verzeichnis der im Laufe des Verfahrens zitierten Dokumente enthalten. 14. Artikel 104 Absatz 1
In der französischen Fassung sollte es in Zeile 3 statt "contre le" "du" heissen. 15. Artikel 128
Die Absătze dieses Artikels wurden klarer werden, wenn die Begriffe, die auf verschiedenen Ebenen mit entgegengesetzten Bedeutungen gebraucht werden, genauer gefasst wurden. Wahrend in Absatz 1 die Einsicht in die Akten noch nicht veroffentlichter Patentanmeldungen einer Beschrunkung unterworfen wird, von der in den Absătzen 2 und 3 Ausnahmen (zugunsten der Gewahrung der Akteneinsicht) gemacht werden, wird hingegen in Absatz 4 der allgemeine Grundsatz aufgestellt, dass in die Akten von veroffentlichten Anmeldungen oder von Patenten Einsicht gewahrt wird, wobei dieser Grundsatz wiederum von Ausnahmen durchbrochen wird (die sich - wie die Beschrunkung des Absatzes 1 - gegen die Gewahrung der Akteneinsicht auswirken). Vor allem wăre es zweckmässig, die in Absatz 4 vorgesehenen "Ausnahmen" als "Beschrănkungen" zu bezeichnen, wie es Ubrigens in Artikel 130 Absatz 3, in Artikel 131 Absatz 1 und in der Regel 99 Absatz 3 der Fall ist. 16. Die in Absatz 4 genannten Ausnahmen (oder Beschrănkungen) hinsichtlich der Gewahrung der Einsicht in die Akten einer veroffentlichten Anmeldung oder eines Patents scheinen ubrigens
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In dieser Hinsicht erscheint es gefahrlich, die Verletzung eines nationalen Patents mit der Verletzung einer noch nicht geprüften Patentanmeldung zu vergleichen, wie es im Fall des Artikels 65 Absatz 2 letzter Satz geschieht. Schliesslich könnte im Wege der vertraglichen Regelung auch die Weiterbenutzung festgelegt werden.
7. Artikel 65 Absatz 3
In der französischen Fassung sollte es in Zeile 6 statt "ou" "soit" heissen. 8. Artikel 67 Absatz 2
Nach Auffassung eines Teils der CEEP scheint nur der Fall gemeint zu sein, dass die Patentanspriche in ihrem Schutzbereich geändert werden; es kann jedoch auch vorkommen, dass die Idee der Erfindung völlig verändert worden ist (z.B. ursprünglich ein Erzeugnis und später ein Verfahren). 9. Artikel 68 Absatz 4
Entsprechend den Bemerkungen zu Artikel 65 Absatz 2 sollte es anstatt "gegen Entrichtung einer den Umständen nach angemessenen Entschädigung" heissen: "aufgrund einer den Umständen nach angemessenen Regelung". 10. Artikel 88 Absatz 2
Der zweite Teil des letzten Satzes erscheint unklar: Soll die Anmeldung als nicht eingereicht (oder nicht ubermittelt) gelten? Wenn ja, sollte vielleicht bestimmt werden, dass die Umwandlung in eine nationale Anmeldung vom betreffenden Staat vorgenommen werden könnte. 11. Artikel 94
Nach Ansicht der CEEP sollte die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags nicht uber die im Uebereinkommensentwurf vorgesehenen sechs Monate hinaus verlängert werden können.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Brüssel, den 23. Mai 1973 M / 30 Original: Franzosisch
VORBEREITENDES DOKUMENT
Vorgelegt von: Europäische Zentrale der offentlichen Wirtschaft (CEEP)
Betrifft: Bemerkungen zum Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europdisches Patenterteilungsverfahren und zum Vorentwurf der Ausfuhrungsordnung zum Uebereinkommen
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Artikel 67
5. Die Erklärung zu Artikel 67 sollte dahingehend geändert werden, dass klar zum Ausdruck kommt, dass der Patentinhaber nicht in der Lage sein dürfte, aus Unklarheiten in den Patentansprüchen Nutzen zu ziehen. Die Gründe für diesen Aenderungsvorschlag sind in Dokument N 13 dargelegt. Am Schluss der Erklärung sollten daher folgende Worte hinzugefügt werden: "; es müsste gewährleistet sein, dass der Patentinhaber aus Unklarheiten in den Patentansprüchen keinen Nutzen ziehen kann."
Artikel 94
6. Um die Interessen Dritter zu wahren, schlägt die schwedische Delegation vor, Absatz 2 wie folgt zu formulieren: "Verlängert der Verwaltungsrat die Frist, so kann auch ein Dritter die Prüfung beantragen. Der Verwaltungsrat legt in der Ausführungsordnung die Vorschriften zur Durchführung dieses Beschlusses fest."
Artikel 128
7. Damit die Interessen Dritter gewahrt werden, muss so bald wie möglich nach Ablauf der 18 Monate Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen gewährt werden. Nach Artikel 128 kann diese Einsicht jedoch erst dann gewährt werden, wenn die Patentanmeldung gemäss Artikel 92 veröffentlicht worden ist. Wenn also die Veröffentlichung aus technischen Gründen erst später erfolgen kann, so tritt die Möglichkeit zur Einsicht entsprechend später ein. Bei früheren Beratungen wurde gesagt, dass Dritte in jedem Fall erst dann etwas über die Patentanmeldung erfahren können, wenn diese gemäss Artikel 92 veröffentlicht worden ist. Nach Artikel 128 Absatz 5 können jedoch Dritte bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von dem Bestehen einer Patentanmeldung erhalten. Die Absätze 1 und 4 sollten daher wie folgt geändert werden:
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Nünchen, den 10. September 1973 M/53/I/II Original: Englisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von: Schwedische Delegation Betrifft : Aenderungsvorschläge zu den Textentwürfen
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B e g r ü n d u n g: Das durch Art. 93(2) bestimmte Prinzip schließt das System einer "verschobenen Prüfung" aus. Es soll nur nicht eine Hintertür geschaffen werden, durch die dies System wieder einschlüpfen kann.
Der Stellungnahme der StKiHK M/18 12 kann ich nicht zustimmen; eine "verschobene Prüfung" soll weder vom Verwaltungsrat, noch vom Anmelder eingeführt werden können. 6. Art. 133 Absätze 2 und 3
V o r s c h l a g: Der in der Stellungnahme M/21 UNEPA unter 13 gemachte Vorschlag wird wie folgt geändert: "Natürliche Personen, die nicht in einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben und juristische Personen, die nicht in einem der Vertragsstaaten ihren Sitz haben...'
Der in der Stellungnahme M/21 UNEPA unter 14 gemachte Vorschla wird wie folgt geändert: "Natürliche Personen, die in einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben und juristische Personen, die in einem der Vertragsstaaten ihren Sitz haben, können in..."
B e g r ü n d u n g: Der Ausdruck "ihr Sitz" ist klare als der in der Stellungnahme M/21 gemachte Vorschlag. Er entspricht dem Text des Entwurfs. 7. Art. 134
Der Vorschlag der Stellungnahme M/11 der Bundesrepublik Deutschland, Ziffer 6, den Art. 134 durch folgenden Absatz 8 zu ergänzen,
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B e g r ü n d u n g: Es mag sein, daß der Verwaltungsrat gelegentlich interessiert ist, andere Organisationen einzuladen. Das wird durch die vorgeschlagene Streichung ermöglic 4. Art. 93 Absatz 2
V o r s c h l a g: Im 1. Satz werden die Worte "an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichtes hingewiesen worden ist" ersetzt durch die Worte: "an dem der Recherchenbericht gemäß Art. 91(3) dem Anmelder zugestellt worden ist, jedoch nicht vor Ablauf von 24 Monaten nach dem Tage der Anmeldung, oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, 24 Monate nach dem Tage der Priorität."
B e g r ü n d u n g: Es kann dem Anmelder nicht zugemutet werden, das Europäische Patentblatt zu lesen. Die Frist muß auf Daten basiert sein, die der Anmelder aus eigenem Wissen kennt.
Der in der Stellungnahme der FICPI gewählte Ausdruck "dem Anmelder übersandt wurde" könnte dahin verstanden werden, daß das Absendedatum maßgebend sei. Der Begriff "Zustellung" ist in den Regeln 78-83 eindeutig definiert. 5. Art. 94
V o r s c h l a g 1: Art. 94 wird gestrichen. V o r s c h l a g 2: Im 1. Absatz werden vor "verlängern" die Worte eingesetzt "bis auf höchstens 18 Monate".
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 11. September 1973 M/62/I/II Original: Deutsch/Englisch/Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von: Union Europäischer Patentanwälte (UNEPA) Betrifft: Zusätzliche Stellungnahme
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(1) Der Verwaltungsrat kann die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags verlängern, wenn feststeht, daB die europäischen Patentanmeldungen nicht in angemessener Zeit geprüft werden können. (2) Verlăngert der Verwaltungsrat die Frist, so kann er beschließen, daß auch ein Dritter die Prüfung beantragen kann. In diesem Fall legt der Verwaltungsrat in der Ausführungsordnung die Vorschriften zur Durchführung dieses Beschlusses fest. (3) Ein Beschluß des Verwaltungsrats, die Frist zu verlăngem, ist nur auf die europäischen Patentanmeldungen anzuwenden, die nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt des Europäischen Patentamts eingereicht werden. (4) Verlăngert der Verwaltungsrat die Frist, so hat er Maßnahmen zu treffen, um die ursprüngliche Frist so schnell wie möglich wiederherzustellen.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M/146/R 4 Original: Deutsch/Englisch/Fransönich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 84 bis 111
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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.
5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)
Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.
Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorauschreiben.
In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Offentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Offentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Offentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Börde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.
Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Offentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.
Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangsüzenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.
6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)
Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.
7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)
Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88-97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.
Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 ev. jusur ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.
8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)
Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen
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ANLAGE I
BERICHT
von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I
ANLAGE II
BERICHT
von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II
ANLAGE III
BERICHT
von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III
ANLAGE IV
BERICHT
von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten
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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2.Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.
In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).
I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I
8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.
Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.
II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II
9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-
[^0]ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.
Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: „... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen „in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ...*
Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.
[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-
stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).
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Gleichwohl ließe sich vielleicht das Verfahren der Mitteilung an den Anmelder nach Regel 51 noch verbessern *. 340. Der Vorsitzende stellt fest, daß die Anregung der UNION und der FICPI von keiner Regierungsdelegation aufgegriffen wird.
Artikel 94 (95) - Verlängerung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags
341. Die Delegation des COPRICE regt unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen in Dokument M/16 Nr. 10 an, in Absatz 1 vorzusehen, daß der Verwaltungsrat die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags auch dann verlängern kann, wenn dies im allgemeinen Interesse liegt. 342. Die italienische Delegation unterstützt diese Anregung, weil auch ihr eine große Flexibilität bei der etwaigen Verlängerung dieser Frist angebracht erscheint. 343. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Niederlande erklären, sie hielten es trotz ihrer Sympathie für ein System der aufgeschobenen Prüfung nicht mehr für sinnvoll, die Diskussion dieses Problems wieder aufzunehmen. Sie seien daher dafür, den jetzigen Wortlaut des Absatzes 1 nicht zu ändern. 344. Die Delegationen der UNION und der AIPPI regen an. Absatz 1 zu streichen, um im Interesse eines raschen Prüfungsverfahrens eine etwaige Verlängerung der Prüfungsantragsfrist hierzu auszuschließen. Die UNION regt hilfsweise an, die Möglichkeit der Fristverlängerung auf 18 Monate zu begrenzen. 345. Die französische und die schwedische Delegation betonen, daß Artikel 94 Absatz 1 in der jetzigen Fassung für sie einen Kompromiß darstelle, von dem man wohl nicht mehr abweichen sollte. 346. Der Vorsitzende stellt abschließend zu Absatz 1 fest, daß weder die Anregung des COPRICE von einer zweiten Regierungsdelegation noch die Anregung der UNION und der AIPPI von irgendeiner Regierungsdelegation unterstützt werden. 347. Die schwedische Delegation, unterstützt von der dänischen und der norwegischen Delegation, schlägt vor, Absatz 2 dahin zu ändern, daß ein Dritter die Prüfung ohne weiteres beantragen kann, falls die Prüfungsantragsfrist vom Verwaltungsrat verlängert wird (Dok. M/53/I/II Nr. 6). 348. Die britische und niederländische Delegation sprechen sich gegen diesen Vorschlag aus. Ihres Erachtens wäre es nicht sinnvoll, für jeden Fall der Verlängerung der Prüfungsantragsfrist - zum Beispiel auch bei einer nur kurzen oder nur vorübergehenden Verlängerung - Dritten das Prüfungsantragsrecht zu gewähren; die jetzige Lösung sei flexibler und daher vorzuziehen. 349. Bei der sich anschließenden Abstimmung stimmen 5 Delegationen für, 8 Delegationen gegen den Änderungsvorschlag; 4 Delegationen enthalten sich der Stimme.
Artikel 96 (97) - Zurückweisung oder Erteilung
350. Die niederländische Delegation schlägt, wie bereits im Zusammenhang mit Artikel 14 Absatz 7 angekündigt (vgl. Nr. 14), vor, in Artikel 96 vorzusehen, daß der Anmelder die Übersetzungen der Patentansprüche in den beiden Amtssprachen, die nicht Verfahrenssprache sind, innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen hat (Dok. M/52/I/II/III Nrn. 2 und 13). Sie bringt hierfür folgende Argumente vor:
Erstens sei bisher überall im Übereinkommen vorgesehen, daß der Anmelder selber Übersetzungen, sei es der Anmeldung, sei es des Patents, einzureichen habe. Es bestehe kein Grund, für die Übersetzung der Ansprüche eine
[^0]Ausnahme zu machen. Zweitens würde sich für die den Europäischen Gemeinschaften angehörenden Vertragsstaaten im Hinblick auf das geplante Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt sonst eine merkwürdige Situation ergeben; denn dort sei die Übersetzung der Patentansprüche in fünf Amtssprachen der Vertragsstaaten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen. Sonderbar wäre es, wenn der Anmelder die Übersetzungen in drei dieser Sprachen selbst liefern müßte, während die Übersetzungen in zwei Sprachen - außer der Verfahrenssprache - vom Europäischen Patentamt vorgenommen würden. Drittens würde bei einer Übersetzung durch das Europäische Patentamt dieses eine große Anzahl technisch versierter Übersetzer für alle Gebiete der Technik benötigen, was aber gar nicht erforderlich sei, denn am allerbesten könne der Anmelder selbst, der ja den technischen Zusammenhang seiner Erfindung genau kenne, die Ansprüche übersetzen. Viertens sei in den bisherigen Diskussionen gesagt worden, da es sich um das Patent handele, müßten auch die Ansprüche vom Europäischen Patentamt verfaßt, mindestens aber kontrolliert werden. Eine solche Kontrolle sei auch denkbar, wenn der Anmelder selbst die Übersetzungen vorlege. Sie sei aber nach Auffassung der niederländischen Delegation nicht nötig, da nach Artikel 68 (70) allein das Patent in der Verfahrenssprache maßgebend sei. Nur im Zusammenhang mit Artikel 68 (70) Absatz 3 könnten die Übersetzungen eine gewisse Bedeutung erlangen, wenn nämlich ein Vertragsstaat vorsehe, daß eine Übersetzung in seine Amtssprache für den Fall maßgebend sein soll, daß der Schutzbereich des Patents in dieser Sprache enger ist als in der Verfahrenssprache. Aber dann würde die merkwürdige Lage eintreten, daß in bezug auf die Ansprüche die Version des Europäischen Patentamts und in bezug auf die Beschreibung die Version des Anmelders bestimmend sei. 351. Die schwedische und die italienische Delegation unterstützen den niederländischen Vorschlag. 352. Der Hauptausschuß erörtert zunächst die Grundsatzfrage, um später die Frage der Frist für die Vorlage der Übersetzung zu besprechen (siehe Nr. 374). 353. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland spricht sich gegen den niederländischen Vorschlag aus; sie verweist hierbei auf ihren eigenen Vorschlag in Dokument M/47/I/II/III Nrn. 5 und 29.
Nach ihrer Auffassung kann die Lösung, die im Zweiten Übereinkommen von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geplant wird, für die Regelung im Ersten Übereinkommen keine Rolle spielen.
Eine sehr große Bedeutung käme den in die beiden anderen Amtssprachen übersetzten Patentansprüchen zu, was bisher niemals in Frage gestellt worden sei. Es treffe nicht zu, daß in jedem Fall der Anmelder selbst diese Übersetzung am besten vornehmen könne. Das möge vielleicht bei der Großindustrie der Fall sein, gelte aber sicher nicht für Einzelpersonen, auch nicht für kleinere Firmen. Die beste Garantie für gute Übersetzungen der Ansprüche sei dann gegeben, wenn das Europäische Patentamt die Übersetzungen vornehme und anschließend dem Anmelder Gelegenheit gäbe, sie zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Dies habe sie in Dokument M/47/I/II/III unter Nummer 29 vorgeschlagen. 354. Die britische Delegation gibt zu, daß ihre bisher feste Auffassung zu diesem Problem durch die Argumente der niederländischen Delegation erschüttert worden sei. Sie meine aber, daß manche Aspekte des Problems noch zu klären seien, z. B. die Frage der Frist für die Vorlage der Übersetzungen und die Frage, wer für die Kosten aufzukommen habe. Bevor sie sich endgültig äußere, möchte sie die Auffassung der interessierten Kreise kennenlernen. 355. Die österreichische Delegation erklärt, sie sei
[^0]: - Siehe auch Nrn. 2261 ff.
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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77
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Artikel 206 Entsprechende Anwendung auf nationale Gebrauchsmuster
Die Vorschriften dieses Abkommens, die sich auf nationale Patente in den Vertragstaaten beziehen, finden auch auf nationale Gebrauchsmusteranmeldungen oder Gebrauchsmuster in den Vertragstaaten Anwendung.
Artikel 207 Angleichung des nationalen Rechts an das europäische Patentrecht (1) Ein europäisches Patent, das an oder nach dem Prioritätsdatum einer nationalen Patentanmeldung veröffentlicht wird, aber ein früheres Prioritätsdatum hat, wird in jedem der Vertragstaaten im Verhältnis zu dieser nationaien Patentanmeldung oder dem darauf erteiltem Patent wie ein nationales Patent behandelt, das auf einer früheren Anmeldung beruht. (2) Sieht das Recht eines Vertragstaats die Erteilung von Zwangslizenzen an älteren Patenten zugunsten jüngerer abhängiger Patente vor, so finden diese Vorschriften auch zugunsten europäischer Patente Anwendung.
Artikel 208 Streitigkeiten zwischen Vertragstaaten (1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehrerer. Vertragstaaten über eine Verpflichtung der Vertragstaaten aus diesem Abkommen wird auf Antrag eines der beteiligten Vertragstaaten dem [Verwaltungsrat] unterbreitet, der sich bemüht, eine Einigung zwischen diesen Vertragstaaten herbeizuführen. (2) Wird eine solche Einigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag erzielt, an dem der [Verwaltungsrat] mit der Streitigkeit befasst worden ist, so kann jeder der Vertragstaaten [ein internationales Gericht] anrufen. (3) Stellt das [Internationale Gericht] fest, dass ein Vertragstaat einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so hat dieser Vertragstaat die Massnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des [Internationalen Gerichts] ergeben.
Artikel 209 Anwendungsbereich des Abkommens
Dieses Abkommen gilt für die Hoheitsgebiete der Vertragstaaten, die die Vertragstaabei der Unterzeichnung dieses Abkommens oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder ihrer Beitrittsurkunde bezeichnen. Die zu diesem Zweck abgegebene Erklärung kann in jedem späteren Zeitpunkt durch eine Notifikation an die Regierung, [bei der die Ratifikationsurkunden hinterlegt werden, geändert werden. Diese Notifikation wird dreissig Tage nach ihrem Eingang bei dieser Regierung wirksam.