Art93dPCTBE1973

De CBE 1973


Métadonnées

  • Nom affiché : Art93dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 93
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 076-100/Article 093 (Deutsche Fassung)/Art93dPCTBE1973.pdf

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Artikel 93 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 93 MPO Verōffentlichung der europäischen Patentanmeldung

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
VE 1965 (Ue) 86a BR/10/69 Rdn. 63/64
VE 1965 86a 2632/IV/64 S. 44-56,67
VE 1965 86a 11821/IV/64 S. 12, 13
VE 1970 (Ue) 85 BR/49/70 Rdn. 111-113
BR/48/70 85 BR/51/70 Rdn. 39
BR/48/70 85 BR/87/71 Rdn. 68
VE 1971 (Ue) 85 BR/135/71 Rdn. 62/63 119
BR/134/71 85 BR/144/71 Rdn. 108
BR/139/71 85 BR/168/72 Rdn. 108/109
BR/139/71 85 BR/169/72 Rdn. 92
BR/139/71 85 BR/177/72 Rdn. 57
BR/184/72 92 BR/209/72 Rdn. 72

Dokumente der MDK

E 1972 92 M/11 S. 66
" 92 M/17 S. 150
" 92 M/19 S. 172
" 92 M/20 S. 204
" 92 M/22 S. 256
" 92 M/23 S. 294
" 92 M/32 S. 5
" 92 M/47/I/II/III S. 5

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Verbrauch

VE 1965 (Ue)

Änderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsabkomment erstat des Arbeitsabkommens 22.155/27/24-3 vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).

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Artikel 83 - Anhrung vor der PriJungastelle 61. Nach Auffassung der Gruppe sollte vorgegeben werden, dass die Prüfungsstelle den Anmelder auf seinen Antrag hin anhören muss, wenn sie die Anmeldung zurückzumeisen beabsichtigt.

Artikel 84 - Erteilung des vorlăufigen europäischen Patents

Artikel 85 - Veröffentlichung des vorläufigen europäischen Patents

Artikel 86 - Amtliche Urkunde über das vorl3ufige europäische Patent 62. Zur Streichung dieser drei Artikel wurden keine Bemerkungen gemacht.

Artikel 86 a - Veröffentlichung der europäischen Patentenmeldung 63. Nach Ansicht der Gruppe sollte Atsatz 1 - in Anlehnung an Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a des POT-Plans die Möglichkeit eröffnen, auf Antrag des Anmelders die Anmeldung schon vor Ablauf der Frist von 18 Kor.aten zu veröffentlichen. 64. In bezug auf die Veröffentlichung der Patentansprüche in den verschiedenen Fallen des Absatzes 1 b (vgl. Bemerkung zu diesem Artikel in Dok. BR/9/69) kam die Gruppe überein, dass diese Frage nach Anhörung der interessierten Kreise erneut geprüft werden muss.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTENTEILUNGOVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)

I

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsgruppe ist übereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden): (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. BR / 10  d / 69 zat / NJ / bm

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Sitzung vom 26. Februar bis 6. Härz 1964 Bericht über die Sitzung vom 6. März 1964

Der Vorsitzende eröffnot die Sitzung um 9.40 Uhr. Unter Bezugnahme auf die Srörterung des schwedischen Vorschlags vom Vortag wirft Herr Fressonnet dis Frage auf, ob dieser Vorschlag nicht im Zusammenhang mit dem System des europäischen Patentas, selbst für den Fall, daB dieser Vorschla bei den Erörterungen in StraBburg abgalehnt würde, berücksichtigt werden müBte. Eine derartige Entschließung könnte vielleicht in dem vom RedaktionsausschuB ausge arbeiteten Bericht enthalten sein.

Der Vorsitzende antwortet, daß man im Falle einer Zurückweisung des schwedi schen Vorschlages in StraBburg doch die Gründe kennen müßte, die hierfür geltend gemacht würden. Falls disse Gründe nicht überzeugand wären, bestünde zweifellos die Möglichkeit, den schwedischen Vorschlag im Entwurf des europäischen Abkommens zu berücksichtigen; die Einfügung eines diesbezüglichen Hinweises im Bericht über den schwedischen Vorschlag orscheine ihm aber verfrüht. Fortsetzung der Erörterune von Artikel 94 Herr Fressonnet stcllt eine Frage zur Diskussion, die ihm grundsätzlich erscheint und die Einführung zusätzlicher Recherchen betrifft, die gegebenenfalls im Laufe des Prüfungsverfahrens erforderlich werden könnten. Sollten diese Recherchen vom internationalen Patentinstitut oder vom europäischon Patontamt selbst durchgeführt werden?

Herr Fressonnet erklärt, daß or zur klareren Herausstellung des Problems zunächst seine Beweisführung etwas übertreiben würde. Falls man die Durchführung zusätzlicher Recherchen dem Europäischen Patentamt überließe, würde dies voraussetzen, daß beim Patentamt eine ebenso eingehende Dokumentation oingorichtet würde, wie dies beim Internationalen Patentinstitut der Fall ist. Er fürchtet, daß sich daraus recht erhebliche finanzielle Belastungen für die Mitgliedstaaten ergeben könnten. Da außerdem das Internationale Patentinstitut als das europäische Dokumentationszentrum angeschen worden sollte, halte or eine doppelte Dokumentatic für unzweckmäBig. Aus diesem Grunde orscheine es ihm angebracht, beim Europäischer 2632 / I V / 64-D

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Nach Ansicht von Herm van Benthem ist dies nicht nötiç. Nach dem Wortlaut des Abkommens von StraBburg genügt die Offenlegung, um den Inhalt der Anmeldung in den Stand der Technik aufzunehmen. Er halte es für möglich, die Offenlegung einer Anmeldung im Amtsblatt des Europaisohen Patentamts bekanntzugeben. Auf diese Weise würde die Offentlichkeit von einer Veröffentlichung unterrichtet.

Herr Pfanner ist mit diesem Vorschlag völlig einverstanden und fügt hinzu, daß es aus administrativen Gründen zweckmäBig sein dürfte, eine Fotokopie der offengelegten Anmeldung dem Internationalen Patentinstitut und der Dokumentation des Europäischen Patentamts zuzuschicken, damit diese den Inhalt der Anmeldung als Teil des Stands der Technik berücksichtigen könnten. Eine weitere Verbreitung des Inhalts der betreffenden Anmeldung würde außerdem zweifellos durch die für die Industrie arbeitenden privaten Stellen sichergestellt.

Die Gruppe erklärt sich mit diesen Vorschlägen einverstanden. Ihrer Ansicht nach sollte eine entsprechende Vorschrift entweder in das Abkommen oder in die Ausführungsordnung aufgenommen werden. Der Redaktionsausschuß wird damit beauftragt, die erforderlichen Schritte hierzu zu unternehmen.

5. Artikel 11 Absatz 3

Die Gruppe ist übereinstimmend der Auffassung, daß das Wort "veröffentlicht" in Artikel 11 Absatz 3 auch die Offenlegung der Anmeldung umfassen soll. te. Der Redaktionsausschuß wird bei der endgültigen Fassung diese Bemerkung berücksichtigen.

Herr van Benthem fügt hinzu, daß die Aufnahme der Frist von 18 Monaten auch das Problem der älteren Rechte erleichtern würde, da die Frist, innerhalb welcher derartige Rechte entstehen könnten, durch die Tatsache der Offenlegung noch verkürzt wird.

Schließlich entscheidet die Gruppe, daß der Redaktionsausschuß ein aidemémoire über die gesamte durch den schwedischen Vorschlag aufgeworfene Frage ausarbeiten und sich außerdem bemühen wird, die erforderlichen redaktionellen Änderungen im Abkommensentwurf vorzunehmen. Diese Unterlagen werden den Mitgliederin der Arbeitsgruppe und den Mitgliedern des Koordinierungsausschusses zugehen. Auf diese Weise werden die Erörterungen auf nationaler Ebene und die Vorbereitung der Erörterungen in StraBburg zweifellos erleichtert.

Der Vorsitzende beglückwünscht die Arbeitsgruppe zu den ausgezeichneten Ergebnissen, zu denen die Erörterung dieses Problems geführt hat, und schlié die Sitzung um 12.35 Uhr.

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an gewährten Schutz zunächst daran, daß ein vorläufiges Patent bereits in formeller Hinsicht und auch in bezug auf die offensichtlichen Hängel, die der Gewährung eines Patents entgegenstehen könnten, geprüft werde. Dagegen könne der Inhalt einer Anmeldung im Zeitpunkt der öffentlichen Einsichtnahme offensichtlich nicht patentfähig sein.

Da die Möglichkeit einer Kenntnisnahme der Anmeldung 18 Monate nach ihrer ersten Einreichung allen beteiligten Kreisen bekannt sein werde, schlägt Herr Fressonnet vor, zwar dem Inhaber der offengelegten Anmeldung das Recht der Verletzungsklage erst mit der Gewährung des vorläufigen Patents zu geben, andererseits aber den Rechten aus dem vorläufigen Patent Rückwirkung bis zum Zeitpunkt der Offenlegung zu geben.

Herr Pfanner und der Vorsitzende unterstützen diesen Vorschlag von Herrn Fressonnet. In systematischer Hinsicht scheint es ihnen nicht zweckmäßig, eine Klagemöglichkeit des Anmelders zuzulassen, bevor ein Patent erteilt ist. Eine derartige Klage ist nicht erforderlich zur Unterrichtung eines Konkurrenten; der eine Patentanmeldung verletzen könnte, die vielleicht zu einem vorläufigen Patent führe, da diese Unterrichtung durch ein einfaches Schreiben bereits erfolgen könne.

Im Anschluß an die Diskussion stellt der Vorsitzende fest, daß die Gruppe einstimmig dafür ist, dem Schutz aus dem vorläufigen Patent Rückwirkung bis zum Zeitpunkt der Offenlegung zu geben. Eine Klage könne erst nach der Erteilung des vorläufigen Patents angestrengt werden. Um diesem Gedanken Rechnung zu tragen, würde es wahrscheinlich genügen, Artikel 87 des Vorentwurfs geringfügig zu ändern.

4. Andere Folgen der Offenlegung

Um das Problem klarzulegen, gibt der Vorsitzende ein Beispiel. Eine europäische Anmeldung wird erst nach 18 Monaten offengelegt, ohne daß der Neuheits bericht schon vorliegt. Nachdem dieser ankommt, zieht der Anmelder die Anmeldung zurück. Durch die Offenlegung ist aber der Inhalt der Anmeldung Teil des Standes der Technik geworden, der jedoch nur aus den Akten des Europäischen Patentamts hervorgeht. Man muß sich deshalb fragen, ob es nicht erforderlich ist; im Falle der Nichterteilung eines vorläufigen Patents die Bekanntmachung dieser zurückgezogenen Anmeldung virzusehen, um den Stand der Technik in einer Druck schrift darzulegen. 2632 / I V / 64-D

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Einsichtnahme kann immer erfolgen, selbst vor der vorgesehenen Frist, sofern das nationale Verfahren schneller abläuft.

Auf der Eicene des europäischen Verfahrens dürfte die Lösung einer Frist von 18 Monaten, gerechnet von der ersten Einreichung, wünschenswert sein. Der Fall, daß ein Staatsangehöriger eines Drittstaats eine europäische Anmeldung auf Grund einer ersten Anmeldung bei einer nationalen Verwaltung einreicht, würde wahrscheinlich verhältnismäBig selten sein; in der Regel würde ein solcher europäischer Antrag direkt beim Europäischen Patentamt gestellt werden. Sollte ein Ausländer aber eine europäische Anmeldung zunächst bei einer nationalen Verwaltung anmelden, so würden die Bestimmungen über die nationale Verteidigung zum Zuge kommen. Dies könnte zur Folge haben, daß die Frist von sechs Monaten, die bis zur öffentlichen Einsichtnahme verbleibt, nicht eingehalten werden könnte. Dieses Ergebnis scheine ihm jedoch nicht schlecht zu sein, da die Bestimmungen über die Bekanntmachungen nach 18 Monaten sich immer vorbeha1t. lich der Vorschriften über das Interesse der nationalen Verteidigung verstehen. Solange eine europäische Anmeldung von den nationalen Verwal tungen dem Europäischen Patentamt nicht zugeleitet wird, ist eine Bekanntmachung des Inhalts dieser Anmeldung unmöglich.

2. Die Frage der Bekanntmachung

Der Vorsitzende stellt fest, daß die Gruppe damit einverstanden ist, daß für die öffentliche Einsichtnahme eine Drucklegung nicht vorgenommen werden brauche. Es genüge, Einsicht in die Akten zu gestatten, was auch durch Überlassung von Fotokopien möglich sei.

3. Rechtliche Folgen der öffentlichen Einsichtnahme

Der Vorsitzende stellt fest, daß es sich hier um die Entscheidung handle, ob der Erfinder einen Schutz von der öffentlichen Einsichtnahme an genieBen soll oder nicht. Bejaht man die Frage, so müßte die Art des Schutzes, den man gewähren will, definiert werden.

Der Vorsitzende erinnert daran, daß das europäische Abkommen von dem Grundsatz ausgeht, daß der Anmelder gegen die Verletzung seiner Erfindung von dem Zeitpunkt an, zu dem diese der Offentlichkeit zugänglich wird, Schutz genieBen sollte.

Die Gruppe ist einstimmig der Ansicht, daß ein gewisser Schutz für den Erfinder, beginnend mit der öffentlichen Einsichtnahme der europäischen Anmeldung, vorgesehen werden sollte.

Um den Inhalt dieses Schutzes zu bestimmen, erinnert Herr Fressonnet unter Hinweis auf den vom Zeitpunkt der Bekanntmachung des vorläufigen Patents

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SchlieBlich hält der Vorsitcende es für sachdienlich, der europäischern Industrie unter der Voraussetzung der freien Akzessibilität sagen zu können, daß zwar die Amerikaner europäische Patente erhalten können, daß aber als Gegenwert die europäische Industrie die Möglichkeit habe, den Stand der Technik in den Vereinigten Staaten sechs Monate nach Einreichung der europäischen Anmel. dungen zu kennen.

Auch Herr van Benthem ist der Ansicht, daß die Bestimmungen über die nationale Verteidigung immer Vorrang vor den Bestimmungen des Patentrechts haben werden. Falls die Frist von 18 Monaten jedoch auf nationaler Ebene nicht anwend. bar sein sollte, müßte nach einer anderen Lösung gesucht werden. In diesem Zusammenhang scheine es ihm möglich, in den Verhandlungen in Straßburg eine Höchstfrist von 24 Monaten für die Akteneinsicht vorzusehen und den einzelnen Staaten die Möglichkeit zu belassen, eine kürzere Frist zu bestimmen. Auf diese Weise wäre es auch möglich, beim europäischen Iatent die Bekanntmachung europäischer Anmeldungen 18 Monate nach der ersten Einreichung der Anmeldung zu verlangen. Falls aus irgendeinem Grunde die Weiterleitung einer bei einer naticnalen Behörde eingereichten europäischen Anmeldung noch nicht vorgenommen werden konnte, dann wäre es sogar nicht einmal erforderlich, eine besondere Vorschrift hierfür vorzusehen; die öffentliche Einsichtnahme würde lediglich so schnell wie möglich erfolgen, da niemand dazu verpflichtet ist, das Unmögliche zu tun.

Herr Pfanner erklärt sich durchaus mit den Darlegungen von Herrn van Benthem einverstanden. Auch er ist der Ansicht, daß die Frist von 18 Monaten von der ersten Einreichung der Anmeldung an laufen sollte. Hinsichtlich der Frist halte er es für möglich, eine Höchstfrist von 24 Monaten vorzusehen und es sowohl den Mitgliedstaaten, als auch dem europäischen Abkommen zu überlassen, eine kürzere Frist zu bestimmen.

Zusammenfassend stellt der Vorsitzende fest, daß die Arbeitsgruppe mit der Tatsache einverstanden zu sein scheint, daß die Frist für die öffentliche Einsichtnahme in eine Anmeldung vom Zeitpunkt der ersten Einreichung dieser Anmeldung an laufen soll.

1. Welche Frist sollte gewählt werden?

Bei der Festsetzung der Frist muß nach Ansicht des Vorsitzenden zwischen nationaler und europäischer Ebene unterschieden werden.

Auf nationaler Ebene scheint die Lösung einer Höchstfrist möglich zu sein. Diese Frage wird in Straßburg erörtert werden. Wie der Vorsitzende klarlegt, ist die Einführung einer Mindestfrist nicht geplant, d.h. die öffentlic: 2632/IV/64-D

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mit der ersten Einreichung beginnt. Herr Fressonnet glaubt, daß tatsächlich zwei Argumente, die vom Vorsitzenden empfohlene Lösung stützen, d.h. einerseits die Tatsache, daß die Amerikaner, sofern sie Zugang zum europäischen Patent erhalten, keine belgischen Patente mehr nehmen werden und diese Möglichkeit einer Unterrichtung für die europäische Industrie somit nicht mehr bestehen würde; außerdem müßte seiner Ansicht nach so vorgegangen werden, daß die curopäische Industrie auf gleichem Fuße mit den ausländischen Industrien arbeiten können, was die Kenntnisnahme des Standes der Technik betrifft.

Nichtsdesteweniger verweist Herr Fressonnet auf bestimmte administrative Schwierigkeiten, namentlich mit Bezug auf die im Interesse der nationalen Verteidigung erforderlichen Verfahren. Er erinnert daran, daß in Frankreich ein Patent erst 8 Monate nach Einreichung der Anmeldung erteilt werden könne, da diese 8 Monate dazu vorgesehen sind, der nationalen Verteidigung die Durchführung der erforderlichen Prüfung zu ermöglichen. Auf nationaler französischer Ebene würde man deshalb im Falle der zweiten Anmeldung zu einer Mindestfrist von 12 plus 5 Monaten, d.h. 20 Monaten kommen, bevor an eine Bekanntmachung gedacht werden könne.

Nach Ansicht von Herrn Fressonnet stellt sich das gleiche Problem beim europäischen Patent auch in dem Fall, daß eine europäische Anmeldung, die eine Zweitanmeldung ist, über die nationale Verwaltung eingereich: wird. Aus diesen Gründen würde er eine Frist von 2 Jahren statt von 18 Monaten vorziehen. Hinsichtlich des Zeitpunkts, von welchem an die Frist gerechnet würde, sei er völlig damit einverstanden, hierfür den Zeitpunkt der ersten Einreichung im Sinne der Unionsübereinkunft zu wählen.

Der Vorsitzende teilt die Besorgnisse administrativer Art nicht. Was die europäische Anmeldung betreffe, so würden seiner Ansicht nach derartige Anmeldungen aus dem Ausland in der Regel direkt beim Europäischen Patentamt angemeldet werden. Zweifellos sei dies bei europäischon Anmeldungen aus Frankreich anders. In diesem Falle dürfe man nicht ausschlieBen, daß die von der französischen Verteiligung durchgeführte Prüfung die Frist von 18 Monaten überschreitet. In einem solchen Fall hätten aber die Bestimmungen über die nationale Verteidigung zweifellos den Vorrang, und die Regel über die Bekanntmachung nach 18 Monaten sei nicht anwendbar. 2632/IV/64-D

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Der Vorsitzende bemerkt, daß das Ziel des Patentrechts darin bestoha, dem Erfinder ein ausschließliches Recht dafür zu gewähren, daß er seine Erfindung der Offentlichkeit zur Verfügung stellt. Ein Monopolanspruch ohne diesen Gegenwart scheine ihm ungerechtfertigt. Das Interesse der Erfinder an einer Hinauszögerung der Bekanntmachung der Erfindungen beruhe auf der Tatsache, daB sie vermeiden möchten, daß ihre Konkurrenten von ihren eigenen Erfindungen Kenntnis nehmen können. Ein derartiges Bestreben vorstoße jedoch gegen die Ziel. setzung des Patentrechts.

Zu dem Argument ven Herrn Roscioni, wonach eine Anmeldung erst zu dem Zeitpunkt, zu dom der Neuheitsbericht vorliegt, bekanntgemacht werden sollte, äußert der Vorsitzende die Ansicht, daß dieses Argument in der ^R Regel bei einer zweiten Anmeldung keine Rolle spielt. Der Erfinder, der im Ausland anmeldet, hat sich in der Regel selbst vorher versichert, ob seine Anmeldung patentfähig ist oder nicht. Falls er eine zweite Anmeldung im Ausland innerhalb der von der Pariser Union vorgeschriebenen Prioritätsfrist einreicht, hat er zweifellos wesentlich weniger Interesse am Neuheitsbericht. Für die Konkurrenten des Anmelders sei es jedoch immer von Interesse, den Stand der Technik zu kennen, unabhängig von der Frage, ob die Anmeldung zu einem Patent führt oder nicht.

Schließlich legt der Vorsitzende die Folgen einer Lösung dar, die nicht zwischen der ersten nationalen Anmeldung und der zweiten Anmeldung im Ausland unterscheidet. Die Anmeldungen der europäischen Industrie würden der Offentlichkeit nach 18 Monaten zur Verfügung gestellt und somit auch der amerikanischen Industrie zugänglich werden. Dagegen würden europäische Anmeldungen z.B. der amerikanischen Industrie, die sich auf eine erste-Anmeldung in den Vereinigten Staaten gründen, der europäischen Industrie erst 30 Monate nach der ersten Anmeldung zugänglich werden. Auf diese Weise würde die Gefahr bestehen, daß ein für die europäische Industrie nachteiliges Ungleichgewicht geschaffen würde, das im Ausland bekannt würde, ohne daß sie selbst die Möglichkeit hätte, sich innerhalb der gleichen Fristen vom Stand der Technik in den anderen Staaten zu unterrichten. Würde dagegen eine Unterscheidung zwischen der ersten und der zweiten Einreichung gemacht, dann hätte die europäische Industrie die Möglichkeit, sechs Monate nach Einreichung der europäischen Anmeldung vom Stand der Technik, wie er sich aus der auf einer Prioritätsanmeldung im Ausland basierenden Anmeldung ergibt, Kenntnis zu erhalten.

Nach Ansicht des Vorsitzenden müBton im europäischen Interesse alle Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, daß Anmeldungen aus dem Ausland der Offentlichkeit möglichst schnell zur Verfügung stehen. Er hält es deshalb für erforderlich, daß die Frist von 18 Monaten des schwedischen Vorschlags 2632/IV/64-D

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dieser Rypotheso die Frist, nicht mit dor ersten im Ausland eingereichten Anmeldung beginnt, würde dio Möglichkeit, vom Stand der Technik Konntnis zu erhalten, erst rund 30 Monate nach dieser Prioritätsanmeldung (Frist der Priorität: 12 Monate +18 Monate von der Einreichung der europäischen Anmeldung an) gege bon sein.

Herr van Benthem, der betont, daß es für allo unsere Industrien wesentlich ist, den Inhalt ausländischer Patente möglichst schnell zu kennen, schlicßt sich der Auffassung des Vorsitzenden an. Beispielsweise würden seiner Ansicht nach die Amerikaner zweifellos europäische Patente beantragen, und der Rückgriff der europäischen Industrie auf belgische Patente, um sich über den jüngsten Stand der Technik zu unterrichten, sei nicht mehr möglich. Außerdem glaube er, daß der schwedische Verschlag für die Vereinigten Staaten nur schwer annehmbar sei und es folglich wünschenswert wäre, die Frist von 18 Monaten mit der orsten Einreichung der Anmeldung beginnen zu lassen.

Herr Roscioni bemerkt, daß die zwischen der Einreichung der europäischon Anmeldung und der Bekanntmachung des vorläufigen Patents vorgesehono Frist von 18 Monaton den Arbcitsnotwendigkeiten des Internationalen Patontinstituts, das die Neuheitsrocherchen anstellt, Rechnung trage. Außerdem vorweist or darauf, daß die Erfinder ein Interesse daran haben, den Inhalt ihrer Erfindurgen nicht bekanntgomacht zu sehen - ein Interesse, das dem der Offentlichkeit, möglichst schnell den Stand der Technik zu kennen, entgegen läuft - und zitiert in diesem Zusammenhang die Vorschrift des italienischen Gesetzes, wonach die Bekannt machung einer Anmeldung erst drei Monate nach Erteilung des Patents statthaft ist und die außerdem dem Erfinder die Möglichkeit gewährt, diese Frist um drei weitere Monate zu verlängern. Schließlich dürfte man sich bei oiner Berechnung der im schwedischen Vorschlag vorgesehenen Frist von 18 Monaten vom Zeitpunkt der ersten Einreichung an in vielen Fällen gezwungen sehen, der Offentlichkeit eurepäische Anmeldungen nach einer Frist von sochs Monaten von der Einreichung der europäischen Anmeldung an zur Verfügung zu stellen. Innerhalb einer solchen Frist könnte oin Neuheitsbericht zweifellos nicht erstellt werden. Er frage sich, ob es wirklich im Interesse der Offentlichkeit liege, Einsicht in unvollständige Akten zu erhalten; er halte es für besser, die Bekanntmachung der Anmeldung um cinigo Monate zu verschieben, wenn man dafür oine vollständige Akte zusammen mit dem Nouheitsbericht erhalte. Abschließend stellt Herr Roscioni fest, daß er es vorziehen würde, die Frist von 18 Monaten des schwedischen Vorschlags von, der Einreichung der europäischen Anmeldung an zu rechnen. Diese Lösung scheine ihm angemessen und dürfte den praktischen Erfordernisson entsprochen. 2632 / I V / 64-D

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Probleme auftauchen. Falls man beschließen sollte, daß die älteste Priorität als einzige berücksichtigt werden sollte, würde man in ungerechter Weise gegen die jüngeren Prioritäten handeln.

Der Vorsitzende bemerkt, daß der Industrie nicht allzu viel daran liegt zu wissen, mit welchem Zeitpunkt der Schutz beginnt. Was sie interessiert, is zu wissen, von welchem Zeitpunkt an ohne Gefahr einer Verletzung produziert werden kann. Diese Ungewißheit bestehe nur während der Zeit, in der die Anmeldung geheimgehalten wird. Der positive Faktor des schwedischen Vorschlags lie ge darin, diesen Zeitraum der Unsicherheit auf höchstens 18 Monate zu verringern. Folglich müsse diese Frist mit dem Datum der Priorität beginnen. Tatsäc lich beginne der Ausschluß mit diesem Tag.

Herr van Benthem vorweist darauf, daß der Vorschlag der Herren Fressonn und Pfanner, die Frist mit der Einreichung der europäischen Anmeldung beginne zu lassen, eine Begünstigung der ausländischen Industrie zum Nachteil der europäischen Industrie zur Folge hätte. Die europäische Industrie sollte die vc ausländischen Industriellen ejngereichten Erfindungen möglichst schnell kenne Hierzu sei es erforderlich, daß die Anmeldung innerhalb einer Frist bekanntge macht wird, die mit dem Zeitpunkt der Priorität beginnen sollte.

Herr Fressonnet antwortet darauf, daß auch bei der derzeitigen Lage ke: ne Gleichheit der Behandlung bestehe. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die belgischen und luxemburgischen Patente, die eine besonders schnelle Bekanntmachung erfahren. Daraus könnte man schließen, daß die belgische und luxemburgische Industrie in einer besonders günstigen Lage sind. Dies sei aber nicht der Fall, da die belgischen und luxemburgischen Patente auch den Industrien der anderen Länder bekannt sein können. Man dürfe diesem Argument des halb nicht zu viel Bedeutung beimessen.

Der Vorsitzende antwortet, daß die schnelle Bekanntmachung der belgischen Patente auch für die Industrien der anderen Staaten von Interesse sei, die darin ein Mittel sehen, den jüngsten Stand der Technik, namentlich in de Vereinigten Staaten zu erfahren. Man dürfe jedoch nicht übersehen, daß mit d Anwendung des europäischen Abkommens die ausländische Industrie keine belgischen Patente mehr anmeldon würde, sondern sich mit einer europäischen Anmeldung begnügen würde - sofern die Akzessibilität vorgesehen werde. Falls unte 2632 / I V / 64-D

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Man könne sich fragen, ob eine derartige ungleiche Behandlung wünschenswert sei. Der Grundgedanke des schwedischen Vorschlags besteht darin, dem Erfinder zu sagen: Wir gewähren einen Schutz, aber als Gegenwert darf die Anmeldung nicht länger als 18 Monate geheimgehalten werden. Innerhalb dieser Frist muß sie in den Stand der Technik aufgenommen werden. Wird diesem Grundgedanken Rechnung getragen, so muß die Bekanntmachungsfrist vom Zeitpunkt der Priorität an laufen, da von diesem Zeitpunkt an die anderen Konkurrenten ausgeschlossen werden. Wird der Zeitpunkt der Priorität nicht als Ausgangspunkt genommen, so hätte dies zur Folge, daß man den Anmelder dazu veranlassen würde, nationale Anmeldungen einzureichen, um die Frist der Geheimhaltung der Anmeldung zu verlängern.

Herr Fressonnet bemerkt, daß die Lösung, wonach die Frist mit dem Zeitpunkt der Einreichung der europäischen Anmeldung beginnt, gleichwohl einen groBen Vorteil habe. Sie würde administrative Schwierigkeiten verhindern. Wenn die Frist dagegen mit dem Zeitpunkt der Priorität beginnt, stehe zu befürchten, daß daß verwaltungsmäBige Schwierigkeiten auftreten werden. Wenn ein amerikanischer Anmelder in Frankreich anmelden und anschließend das europäische Patent beantragen wollte, bestünde außerdem bei der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Formel die Gefahr, daß das Europäische Patentamt diese Anmeldung erst 18 Monate nach der ersten Anmeldung erhält ( 12 Monate Prioritätsfrist +4 Monate gemäß Artikel 74+ Frist als Ergebnis der vorherigen nationalen Anmeldung). Wie . Herr Fressonnet erläutert, sei es vom Standpunkt des Interesses der Offentlichkeit wichtig zu wissen, daß ein Schutz auf dem Gebiet der Sechs besteht. AuBerdem gilt dieser Schutz nicht rückwirkend bis zum Zeitpunkt der ersten Anmeldung. Dieser Zeitpunkt spiele nur bei der Frage der Priorität eine Rolle. Die Frist dürfe folglich erst ab dem Zeitpunkt der Einreichung der europäischen Patentanmeldung laufen. Er fügt noch hinzu, daß seine Ausführungen sich lediglich auf das europäische Patent beziehen und daß er nicht in der Lage sei, der Haltung der französischen Delegation in Straßburg zu dem schwedischen Vorschlag mit Bezug auf das nationale französische Patent vorzugreifen.

Aus den von Herrn Fressonnet dargelegten Argumenten schließt der Vorsitzende, daß die Bekanntmachungsfrist von 18 auf 24 Monate verlängert werden sollte.

Herr Pfanner spricht sich gegen diese Frist von 24 Monaten aus. Das ganze im Vorentwurf geschilderte Vorverfahren ziele auf eine schnelle Bekanntmachung ab. Ebensowenig befürworte er eine Lösung, bei der die Frist vom Zeitpunkt der Priorität an gerechnet wird. Bei Bestehen mehrerer Prioritäten würden ernste 2632/IV/64-D

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Sitzung vom 26. Februar bis 6. März 1964

Bericht über die Sitzung vom 4. März 1964

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr und kommt zunächst auf das Problem zurück, das durch den schwedischen Vorschlag, die Anmeldung nach einer Frist von 18 Monaten zu veröffentlichen, aufgeworfen wird. Er hält aus der Erörterung des Vortags fest, daß alle Delegationen - mit Ausnahme der luxemburgischen Delegation, die nicht vertreten war - im Prinzip eine Veröffentlichung nach einer gewissen Zeit ohne Berücksichtigung des Standes des Vorverfahrens zu diesem Zeitpunkt befürworten.

Zur Klarstellung des Problems lenkt der Vorsitzende die Aufmerksamkeit der Gruppe auf den Umstand, daß der schwedische Vorschlag eine Reihe von Fragen aufwirft, die der Reihe nach geprüft werden müßten:

1. Innerhalb welcher Frist soll die Bekanntmachung erfolgen? 2. In welcher Form soll die Bekanntmachung stattfinden? 3. Welcher Schutz sollte nach der Vekanntmachung gewährt werden? 4. Was ist zu tun, wenn die Anmeldung nach der Bekanntmachung zurückgezogen oder abgelehnt wird, bevor das vorläufige Patent erteilt wurde?

Nachdem sich Herr Fressonnet für eine Bekanntmachung 18 Monate nach der Einreichung der Anmeldung des europäischen Patents ausgesprochen hat, bemerkt der Vorsitzende ihm gegenüber, daß eine derartige Lösung zu einer ungleichen Behandlung der Anmelder führen würde. Berücksichtige man nämlich nicht, ob es sich um eine erste oder zweite Anmeldung handelt, und beginne die Frist jeweil mit der Einreichung beim Europäischen Patentamt, so hätte dies zur Folge, daß eine erste Anmeldung, die unmittelbar beim Europäischen Patentamt eingereicht wird, binnen 18 Monaten nach der Einreichung bekanntgemacht würde. Dagegen könnte jemand, der seine erste Anmeldung bei einem nationalen Patentamt und seine zweite Anmeldung beim Europäischen Patentamt einreicht, in diesem Falle die Frist, innerhalb welcher seine Anmeldung geheimgehalten wird, auf eine Zei von 18 Monaten verlängern.

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einigen Ländern mit Vorprüfung die Geheimhaltung mehrere Jahre dauern kann. Diese Art des Vorgehens habe den ernsten Nachteil, die Anwendung des schwedischen Vorschlages während dieses Zeitraumes zu verhindern.

Der schwedische Vorschlag ziole darauf ab, diese Ungewissheit für die Industrie zu verkürzen. Betrachte man die Frage unter dem Gesichtspunkt des Interesses der Öffentlichkeit und der Konkurrenten, müsse man wünschen, daß diese 18 Monate nach Einreichung der Anmeldung wissen, mit welcher Anmeldung sie zu rechnen haben. Interesse der Öffentlichkeit einerseits, Interesse des Anmelders andererseits, unter diesem Gesichtspunkt müsse man den schwedischen Vorschlag eher betrachten als unter dem Gesichtspunkt der mehr oder weniger längeren Dauer des Vorverfahrens.

Der Vorsitzende stellt fest, daß die Gruppe im Prinzip der Anwendung des schwedischen Vorschlages auf das europäische Patent positiv gegenübersteht. Er bittet die Gruppe, über die verschiedenen, durch diesen Vorschlag aufgeworfenen Probleme nachzudenken, um am nächsten Tage mit der Erörterung fortfahren zu können Der Vorsitzende schließt die Sitzung um 18.00 Uhr.

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es nicht notwendig, die Anmeldung zu veröffentlichen; es wïrde genügen, lediglich vorzusehen, daß auf Antrag Akteneinsicht 18 Monate nach Einreichung der inmaldung gewährt werden könne. Dritte könnten sich diese Frist leicht ausrechnen, indem sie sich auf die Eintragung der Anmeldung in das Register stützen, das zu diesem Zwecke vorgesehen und der Öffentlichkeit zugänglich ist. Es würde somit genügen, Artikel 162 über die Aktenainsicht zu ändern.

Herr van Exter bemerkt, daß nach Artikel 87 der durch das vorläufige Patent gewährte Schutz mit dem Tage der Bekanntmachung der Erteilung eintritt. Er frage sich deshalb, ob der Schutz auch mit der geplanten Akteneinsicht eintreten könne.

Der Vorsitzende antwortet, daB die Akteneinsicht der Bekanntmachung gleichgestellt werden könne und der Schutz folglich mit diesem Zeitpunkt ointreten könne.

Herr Pfanner fügt hinzu, daß man im Interesse Dritter im Patentblatt die Listo der Akten bekanntgeben könne, in die 18 Monate nach Einreichung der Anmeldung Einsicht genommen werden könne. Der Schutz würde dann mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Liste eintreten.

Herr van Bentham teilt mit, daß or großen Wort darauf lego, daß die Gruppe noch vor der nächsten Sitzung ir. Straßburg im Monat Mai zu einer gemeinsamen Haltung hinsichtlich des schwedischen Vorschlags kommt.

Herr Fressonnet stellt die Frage, ob man den schwedischen Vorschlag nicht ändern und eine Aussahme von der automatischen Bekanntmachung für den Fall vorsehen könne, daß der Neuheitsbericht den Beteiligten zu spät mitgeteilt wird und ihm diese Verzögerung nicht anzurochnen ist.

Der Vorsitzende hält es für schwierig, derartige Ausnahmen vorzusehen, die Schwierigkeiten in der Auslegung verursachen würden. Man müsse den Grundsatz einer bestimmten Bekanntmachung nach 18 Monaten in seiner Gesamtheit annehmen oder ablehnen.

In dem anschlieBenden Gedankenaustausch zwischen Herrn Fressonnet und dem Vorsitzenden über die Mindestdauer des Verfahrens zur Erteilung des vorläufigen Patentes äußert der Vorsitzende die Auffassung, daß diese wesentlich weniger als 18 Monate betragen werde, während Horr Fressonnet glaubt, daB dieser Zeitraum häufig überschritten würde.

Anschließend versucht der Vorsitzende, die Frage auf einer anderen Ebene zu untersuchen. Er erinnert daran, daß der Grundgedanke des schwedischen Vorschlags darin bestehe, daß man den Zeitraum der Geheimhaltung von Erfindungen auf eine angemessene Dauer verkürzen müsse. Weiter erinnert er daran, daß in 2632/IV/64-D

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Det schwedische Vorschlas Der Vorsitzende bittet die Gruppe, sich mit dem im Zuroparat vorgelegten schwedischen Vorschlag zu befassen, demzufolge das Patent nach 18 Jonaten veröffentlicht werden muß.

Diesem Vorschlag liegt der Gedanke zugrunde, daß die Offentlichkeit in jedem Fall nach 18 Monaten vom Gegenstand der Anmeldung unterrichtet werden muß. Die erste Frage, zu der sich die Gruppe zu äußern hat, ist die, ob die Geheimhaltung einer europäischen Erfindung 18 Monate nach Einreichung der Anmeldung aufhören soll, gleichgültig ob das Vorverfahren abgeschlossen ist oder nicht.

Herr Pfanner spricht sich für den schwedischen Vorschlag aus. Iir erinnert daran, daß das Verfahren der Vorprüfung zwangsläufig kurz sein muß. Er gibt jedoch zu, daß die Frist von 18 Monaten im Falle von Verzögerungen überschritten werden könne, oder falls Beschwerden erhoben werden.

Unter diesen Umständen hält er den schwedischen Vorschlag für angebracht. Herr Gajac bemerkt, daß im schwedischen Vorschlag die Veröffentlichungsfrist nicht mit dem Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung, sondern vom Prioritätsdatum an zu laufen beginnt.

Nach einem Gedankenauateusch stellt der Vorsitzende fest, daB alle Delegationen dem schwedischen Vorschlag positiv gegenüberstehen, zumindest soweit sein Grundsatz auf das europäische Patent angewendet wird, wonach das vorläufige Patent 18 Monate nach Einreichung der Anmeldung zu veröffentlichen ist. Er verweist jedoch auf einen Einwand der niederländischen und französischen Delegation, d.h.,daß ein derartiges System die Interessen der Anmelder beeinträchtigen könne. Dies wäre der Fall, wenn nach Eingang des Neuheitsbericht der Anmelder die Zurückzishung seiner Anmeldung beschließen würde. Er könne sich darüber klar werden, daß seine Anmeldung nichts Neues enthalte, daß es aber in seinem Interesse liegen würde, bestimmte in der Anmeldung erwähnte Faktoren geheim zu halten. Falls er diesen Neuheitsbericht erst nach Ablauf von 18 Monaten erhalten sollte, würde seine Anmeldung veröffentlicht und er würde folglich die Möglichkeit verlieren, sie zurückzuziehen.

Der Vorsitzende bittet die Gruppe anschließend, noch ein zweites Problem zu überprüfen, das durch den schwedischen Vorschlag im Falle seiner Annahme aufgeworfen wird. Es handelt sich darum, in welcher Weise die Anmeldung nach der Frist von 18 Monaten veröffentlicht werden soll. Seiner Ansicht nach wäre 2632/IV/64-D

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ARBEITSGRJPPE

Brüssel, den 15. April 1964 "Patente" VERTRAULICH

Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel

SITZUNGSBERICHT

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2. daß dio Bekanntmachung nicht durch eine Voröflentlichung in Druckform, sondern durch ikteneinsicht orfolge: 3. daß das Klagerocht erst mit der Erteilung des vorläufigon europäischen Patents entstehe. Dor Schutz wirke jedoch bis zu dem Tag zurück, an dom die Akteneinsicht gegeben wurde.

Außerdem sei noch die Frage zu regeln, ob die Akteneinsicht nur in die Anmoldung als solche oder in die gesamte Akte gewährt worden solle (wie in Artikel 162 vorgesohen).

Der Vorsitzende erklärt, daß die skandinavischen Länder und die Niederlande die gesamten Akten der Akteneinsicht zugänglich machen.

Diese Lösung, die keine Nachteile für den Anmelder mit sich bringo, habe für den Konkurrenten gewisso Vorteile. Lediglich der Verwaltung, die die Kopien der von den Beteiligten beantragten Akte vorzunehmen habe, könne dadurch oine zusätzliche Arbeit erwachsen.

Die Gruppe beschlieBt einstimmig, die Akteneinsicht für die gesamte Akte zu gewähren.

Der letzte Satz von Absatz 1 des Artikels 86 a ist demgemäß zu streichen.

Die Sitzung wird um 18.10 Uhr geschlossen.

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Herr van Bonthem antwortet, daB im Hinblick auf die allgomoine Rejol der Veröffentlichung 18 Monate nach der orston Anmeldung die Bedoutung der Frage der veröffentlichten Anmeldungen erheblich verringert worde. Er gebe zu, daB dor Inhaber der niederländischen Anmeldung nioht benachteiligt werde, wenn die voröffentlichten Anmeldungen nicht in Artikel 19 Absatz 1 einbezogen werden. Er verweise aber auf das Problom eines Vorlotzers, der zunächst von dem Inhaber des europaischen Patonts und - nach Erteilung des niederländischen Patonts - ein zweites Mal durch don Inhaber dieses Patontes verfolgt werden könne. Dies führe praktisch zu einem doppelten Schutz.

Der Vorsitzondo orkennt die Bedoutung des Beispiels des Verletzors an, glaubt aber, daB es ein andores Mittel zur Lösung dieser Frage gebe.

Der Vorsitzende schlägt daraufhin oino Bestimmung vor, wonach ein ouropäisches Patent sich nicht auf das Gebiet oines Staates erstrecken solle, in dem oino nationale Patentanmeldung veröffentlicht wurde; außerdem solle das Recht auf Erhebung oiner Verletzungsklage aufgrund des ouropäischen Patents bis zu dem Zeitpunkt auggosotzt worden, in dem das europäische Patentamt oino Entscheidung bezüglich der Anmeldung (ältero Rechte) getroffen habe.

Herr Pfanner wendet ein, daB das Bestehen einer nationalen Anmeldung nicht immer demjenigen bekannt sei, der das Patent vorlotze und folglich nicht in einer Verletzungsklage goltend gemacht werden könne.

Daraufhin antwortet der Vorsitzende, daB es sich bei dem europaischen Patent wie auch bei der Anmeldung um veröffentlichte und damit allen zugänglioho Dokumente handle. Man brauche nur diejenigen zu schützen, die ihre Angelegenheiten mit der erforderlichen Sorgfalt behandoln.

Daraufhin beschlieBt die Gruppe, daB das Recht, oino Klage aufgrund des ouropäischen Patents anzustrengen, gegonüber allen veröffentlichton Anmeldungen auggosetzt worden solle, sofern die Voröflontlichung nicht die Umwandlung einer Anmeldung in oinen Schutztitel nach sich zioho, d.h. soweit damit nicht ein Verbotsrecht gewährt worde.

Der RedaktionsausschuB wird beauftragt, zu diesem Zwock oinon neuen Absatz zu Artikel 19 auszuarbeiten.

Punkt 5 der Tagesordnung

Schwedischor Vorschlag über dio Bokanntmachung von Patentanmoldungen 18 Monate nach der orston Anmoldung Der RedaktionsausschuB hat diosen Vorschlag boroits in den Artikoln 86 a und 87 zweiter Satz berücksichtigt.

Der Vorsitzende orinnert daran, daB dio Arbeitsgruppe boschlossen habo: 1. daB jede europäische Anmeldung 18 Monate nach Hinterlegung der orston Anmeldung veröffentlicht worden solle.

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ARBEITSGRUPPE "Patents"

Brüssel, den 7. Dezember 1964 Vertraulich

Ergobnisss der 15. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 19. - 29. Oktobor 1964 in Brüssel

SITZUNGSBERICHT

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(4) La publication n'a pas lieu lorsque la demande de brevet européen a été rejetée définitivement, ou a été retirée, ou est réputée retirée avant la fin des préparatifs techniques entrepris en vue de la publication. (5) Une mention signalant la publication est inscrite au registre européen des brevets et publiée au Bulletin européen des brevets.

Article 86 (ancien article 86b)

Publication du sort réservé à la demande de brevet européen

Lorsqu'une demande de brevet européen, publiée conformément à l'article 85 est rejetée, ou retirée ou réputée retirée, une mention correspondante est inscrite au registre européen des brevets et publiée au Bulletin européen des brevets.

Article 87 (ancien article 87a)

Observations sur le brevetabilité de l'invention faisant l'objet de la demande (1) Après la publication de la demande de brevet européen, tout tiers peut présenter ses observations sur la brevetabilité de l'invention faisant l'objet de la demande. Les observations doivent être faites par écrit et dûment motivées. (2) Les observations visées au paragraphe 1 sont communiquées au demandeur.

CHAPITRE II

Procédure de délivrance du brevet

Article 88

Requête en examen

(1) Sur requête, l'Office européen des brevets examine si la demande de brevet européen et l'invention qui en fait l'objet, satisfont aux conditions prévues par la présente convention.

Bemerkung au Artikel 88:

Eine Delegation würde ein Verfahren der sofortigen Prüfung vorziehen, wobei gegebenenfalls vorgesehen werden könnte, daß der Verwaltungsrat eine Verschiebung des Antrags auf Prüfung beschließen kann, sofern dies die Umstände erfordern.

Note to Article 88 One delegation expressed its preference for a system of prior examination, or, failing this, for providing for the possibility of the Administrative Council deciding that the request for examination can be deferred in so far as the circumstances make this necessary.

Remarque concernant l'article 88 : Une délégation a marqué sa préférence pour un système d'examen préalable, quitte à prévoir la possibilité pour le Conseil d'administration de décider que la requête en examen pourra être différée dans la mesure où les circonstances l'imposeraient.

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(2) Si·le demandeur use de la faculté prévue au paragraphe 1 , les revendications nouvelles ou modifiées sont déterminantes, au lieu des revendications initiales, pour la protection demandée, dans la mesure où leur objet ne s'étend pas au-delà de ce qui était décrit dans la demande. (3) Si les revendications nouvelles ou modifiées ne sont manifestement plus couvertes par l'avis documentaire sur l'état de la technique, l'Office européen des brevets peut demander à l'Institut International des Brevets de La Haye un avis documentaire additionnel. Il invite le demandeur à acquitter, dans le délai d'un mois, la taxe prévue par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention. Si la taxe n'est pas versée en temps voulu, la demande est réputée retirée.

Article 83 (ancien article 82)

Modification des documents Jusqu'à l'introduction de la requête en examen et sans préjudice des dispositions des articles 78 , paragraphe 2 , 81 et 82 , la description, les revendications et les dessins d'une demande de brevet européen ne peuvent être modifiés que pour la rectification d'erreurs matérielles, d'erreurs d'expression ou de fautes évidentes.

Article 84 (ancien article 83)

Audition devant la section d'examen La section d'examen entend le demandeur d'office ou sur requête, lorsqu'elle le juge utile. Elle doit faire droit à cette requête lorsqu'elle envisage de rejeter tout ou partie de la demande.

Article 85 (ancien article 86a)

Publication de la demande de brevet européen (1) Toute demande de brevet européen est publiée sans délai 18 mois après le dépôt de la demande ou, si une priorité a été revendiquée, après la date de cette priorité, ou si plusieurs priorités sont revendiquées, à compter de la date de la plus ancienne de celles-ci. Toutefois, elle peut être publiée avant le terme de ce délai sur requête du demandeur. Cette publication comporte la description, les revendications et, le cas échéant, les dessins ainsi que, en annexe, l'avis documentaire sur l'état de la technique pour autant qu'il soit disponible au moment de la publication. (2) Les États contractants désignés conformément aux dispositions de l'article 67 sont énumérés dans la publication. (3) Si la demande de brevet européen est divisée avant la publication, conformément aux dispositions de l'article 81 , ou si les revendications ont été modifiées conformément aux dispositions de l'article 82 , les revendications initiales sont également reproduites dans la publication, en plus des revendications nouvelles ou modifiées.

Bemerkung zu Artikel 85: Es ist vorgeschlagen worden:

- entweder nur die neuen bzw. geänderten Patentansprüche - oder die neuen bzw. geänderten Patentansprüche in den drei Sprachen des Übereinkommens und die ursprünglichen Patentansprüche lediglich in einer der drei Sprachen zu veröffentlichen.

Note to Article 85 It is proposed:

- either to publish only the new or amended claims. - or to publish the new or amended claims in the three languages of the Convention and the original claims in only one of these languages.

Remarque concernant l'article 85 : Il a été proposé :

- soit de ne publier que les revendications nouvelles ou modifiées, - soit de publier les revendications nouvelles ou modifiées dans les trois langues de la Convention et les revendications initiales dans l'une de ces langues.

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(4) Die Veröffentlichung unterbleibt, wenn die europäische Patentanmeldung vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt. (5) Ein Hinweis auf die Veröffentlichung wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.

Artikel 86 (früher Artikel 86b)

Bekanntmachung der Erledigung einer Patentanmeldung Wird eine gemäß Artikel 85 veröffentlichte europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so wird ein Hinweis darauf in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.

Artikel 87 (früher Artikel 87a)

Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung (1) Nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung kann jeder Dritte seine Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung erheben. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen. (2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Einwendungen werden dem Anmelder mitgeteilt.

KAPITEL II

Erteilungsverfahren Artikel 88 Antrag auf Prüfung (1) Das Europäische Patentamt prüft auf Antrag, ob die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen. (4) Publication shall not take place if the European patent application has been finally refused or withdrawn or deemed to be withdrawn before the termination of the technical preparations for publication. (5) Notification of the publication shall be entered in the Register of European Patents and published in the European Patent Bulletin.

Article 86 (former Article 86b)

Publication of the lapse of a European patent application If a European patent application published in accordance with Article 85 is refused or withdrawn or deemed to be withdrawn, notification thereof shall be entered in the Register of European Patents and published in the European Patent Bulletin.

Article 87 (former Article 87a)

Observations concerning the patentability of the invention in respect of which an application has been filed (1) Following the publication of the European patent application, any person may present his observations concerning the patentability of the invention in respect of which an application has been filed. Such observations must be made in writing and must include a statement of the grounds on which they are based. (2) The observations referred to in paragraph 1 shall be communicated to the applicant.

CHAPTER II

Procedure for grant Article 88 Request for examination (1) The European Patent Office shall examine, on request, whether a European patent application and the invention which forms the subject thereof meet the requirements of this Convention.

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(2) Macht der Anmelder von der in Absatz I vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so sind anstelle der ursprünglichen Patentansprüche insoweit die neuen oder geänderten Patentansprüche für das Schutzbegehren maßgebend, als der Gegenstand der letzteren nicht über das hinausgeht, was in der Anmeldung beschrieben worden ist. (3) Sind die neuen oder geänderten Patentansprüche durch den Bericht über den Stand der Technik offensichtlich nicht mehr gedeckt, so kann das Europäische Patentamt beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag einen zusätzlichen Bericht einholen. In diesem Fall fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene zusätzliche Gebühr zu entrichten. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Artikel 83 (früher Artikel 82)

Änderungen der Unterlagen Bis zur Stellung des Antrags auf Prüfung ist außer in den Fällen der Artikel 78 Absatz 2, 81 und 82 eine Änderung der Beschreibung, der Patentansprüche oder der Zeichnungen einer europäischen Patentanmeldung nur zulässig, soweit es sich um die Berichtigung von Schreibfehlern, sprachlichen Fehlern oder offensichtlichen Unrichtigkeiten handelt.

Artikel 84 (früher Artikel 83)

Anhörung vor der Prüfungsstelle

Die Prüfungsstelle hört den Anmelder von Amts wegen oder auf Antrag, wenn sie dies für sachdienlich erachtet. Sie hat dem Antrag stattzugeben, wenn sie beabsichtigt, die Anmeldung ganz oder teilweise zurückzuweisen.

Artikel 85 (früher Artikel 86a)

Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung (1) Die europäischen Patentanmeldungen werden unverzüglich nach Ablauf von achtzehn Monate nach der Einreichung der Patentanmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätszeitpunkt oder, wenn mehrere Prioritäten in Anspruch genommen worden sind, nach dem Zeitpunkt der frühesten Priorität veröffentlicht. Sie können jedoch auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenfalls die Zeichnungen sowie als Anlage des Bericht über den Stand der Technik, sofern dieser zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorliegt. (2) In der Veröffentlichung werden die gemäß Artikel 67 benannten Vertragsstaaten aufgeführt. (3) Ist die europäische Patentanmeldung vor der Veröffentlichung gemäß Artikel 81 geteilt oder sind die Patentansprüche gemäß Artikel 82 geändert worden, so werden in der Veröffentlichung außer den neuen oder geänderten Patentansprüchen auch die ursprünglichen Patentansprüche aufgeführt. (2) If the applicant avails himself of the right referred to in paragraph 1, the new or amended claims instead of the original claims shall determine the protection sought in so far as their subject matter does not extend beyond what was described in the application. (3) If the new or amended claims are obviously no longer covered by the report on the state of the art, the European Patent Office may request an additional report from the International Patent Institute at The Hague. In such an event the European Patent Office shall request the applicant to pay within one month the fee prescribed by the rules relating to fees adopted pursuant to this Convention. If within the period fixed, the additional fee has not been paid, the application shall be deemed to be withdrawn.

Article 83 (former Article 82)

Amendment of documents

Up to the the receipt of the request for examination, and without prejudice to Article 78, paragraph 2, and Articles 81 and 82, the description, claims or drawings of an application for a European patent may not be amended except for the purpose of correcting linguistic or clerical errors or obvious mistakes.

Article 84 (former Article 83)

Hearings before the Examining Section

The Examining Section shall give a hearing to the applicant either on its own initiative or at his request, where it considers this to be expedient. It must give a hearing to the applicant on his request if it proposes to give a decision refusing the application wholly or in part.

Article 85 (former Article 86a)

Publication of a European patent application (1) European patent applications shall be published as soon as possible after the expiry of a period of 18 months from the filing of the patent application or, if a priority has been claimed, as from the date or earliest date of priority. Nevertheless, at the request of the applicant the application may be published before the expiry of the period referred to above. The publication shall contain the description, the claims and any drawings and, in an annex, the report on the state of the art, in so far as the latter is available at the time of publication. (2) The Contracting States designated in accordance with Article 67 shall be specified in the publication. (3) If before such publication, the European patent application has been divided pursuant to Article 81, or the claims amended pursuant to Article 82, the original patent claims shall be included in the publication in addition to the new or amended claims.

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REGIEPUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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113. In bezug auf die in Absatz 1 vorgesehene Verfffentlichung des Berichts Uber den Stand der Technik erhebt sich die Frage, welche Form dafur festzulegen ist, wobei es unerheblich ist, ob dieser Bericht gleichzeitig mit der Anmeldung oder spăter veröffenilicht wird. Sollte man spăter zu der Ansicht gelangen, ein einfacher Hinweis im Patentblatt darauf, dass der Bericht der Oeffentlichkeit zur Verfügung steht, reiche aus, so wären die Bestimmungen entsprechend abzufassen.

Artikel 88 - Antrag auf Prüfung (BR/40/70,Seiten 7 und 8 Punkt 20) 114. Gemäss Absatz 2 beginnt die Frist fur die Finreichung des Prüfungsantrags mit dem Zeitpunkt des in Artikel 85 Absatz 5 vorgesehenen Hinweises auf die Veröffentlichenş.

Die Gruppe wollte den Beginn der Frist so setzen, dass Dritte ebenso wie der Anmelder die Möglichkeit haben, den Bericht Uber den Stand der Technik zur Kenntnis zu nehmen. 115. In der Gruppe wurde jedoch die Auffassung vertreten, dass es angesichts der kurzen Frist fur die Einreichung des Prtufungsantrags fraglich sei, ob die Möglichkeit der Einreichung fur Dritte noch gerechtfertigt ist.

Artikel 188 b (neu) - Frist für die Einreichung des Prüfungsantrags während einer Uebergangszeit (BR/40/70, Seite 8, Punkt 20 Absatz 2, 6. und 7. Gedankenstrich) 116. Die Gruppe bemuhte sich, eine dem Mandat der Konferenz entsprechende Fassung zu wăhlen; sie Uberliess jedoch der Konferenz, den Zeitraum festzulegen, der tiber die in Artikel 88

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109. Entsprechend dem Mandat der Konferenz betreffend das Verfahren der aufgeschobenen Prüfung und insbesondere die Frist für die Zinreichung des Antrags (vgl. Artikel 88) fügte Cie Gruppe einen neuen Absatz 4 a ein, wonach in der Ausfüirungsordnung eine Frist von 3 Monaten festgelegt wird, in der das IIB den Bericht über den Stand der Technik und den ondgultigen Inhalt der Zusammenfassung dem EPA ubermitteln muss; hierbei lehnte man sich an die Regel 42.1 der POT-Ausfthrungsordnung an.

Artikel 74 (frther Artikel 73) - Wirkung des Priorititsrechts (BR/40/70, Seite 5, Punkt 16) 110. Die Gruppe empfiehlt der Konferenz, die im ersten Voren'murf enthaltene Bemerkung zu Artikel 74 zu streichen, und zwar unter Berücksichtigung der Erörterungen, die in der Arbeitsgruppe IV des Hauptausschusses der Washingtoner Konferenz über den TOT stattgefunden haben.

Bei dieser Empfehlung geht die Gruppe davon aus, dass den Vorstellungen in bezug auf die Wirkung des Prioritätsrechts der ausländischen Anmeldungen in gewissen Staaten entsprochen und keine Erklärung im Sinne des Artikels 64.4 des POT abgegeben wird.

Artikel 85 (frther Artikel 86 a) - Verfffentlichung der europäischen Patentanmeldung (BR/40/70, Seite 6, Punkt17) 111. Die Abeätze 1 und 5 des ersten Vorentwurfs sind aufgrund der in Artikel 88 neu vorgesehenen Bestimmungen geændert worden (vgl. Bemerkungen zu diesem Artikel). 112. Die Gruppe hielt es ausserdem für zweckmässig, in Artikel 34 Absatz 5, der insoweit geändert wurde, die Veröffentlichung der ursprünglichen Patentansprüche in der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, zu behandeln.

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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVEEFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 26. Oktober 1970 BR / 49 / 70

BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9 .1970

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Frififnung der Sitzung und Genehmigung der vorlhufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlindischen Octrcoiraad, Herrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorlhufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 49  d / 70

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Artikel 85 (früher Artikel 86a) Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung

Text der Arbeitsgruppe (1) Die europäischen Patentanmeldungen werden unverzüglich nach Ablauf von achtzehn Monaten nach der Einreichung der Patentanmeldung oder wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätszeitpunkt oder, wenn mehrere Prioritäten in Anspruch genommen worden sind, nach dem Zeitpunkt der frühesten Priorität veröffentlicht. Sie können jedoch auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen sowie als Anlage den Bericht über den Stand der Technik, sofern dieser zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorliegt. Ist der Bericht über den Stand der Technik nicht zugleich mit der Patentanmeldung veröffentlicht worden, so wird er gesondert veröffentlicht. (2) * (3) * (4) * (5) Ein Hinweis auf die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und gegebenenfalls auf die gesonderte spätere Veröffentlichung des Berichtes über den Stand der Technik wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.

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(1) Die europäischen Patentanmeldungen werden unverzüglich nach Ablauf von achtzehn Monaten nach der Einreichung der Patentanmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätszeitpunkt oder, wenn mehrere Prioritäten in Anspruch genommen worden sind, nach dem Zeitpunkt der frühesten Priorität veröffentlicht. Sie können jedoch auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen sowie als Anlage den Bericht über den Stand der Technik, sofern dieser zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorliegt. (2) In der Veröffentlichung werden die gemäss Artikel 67 benannten Vertragsstaaten aufgeführt. (3) Ist die europäische Patentanmeldung vor der Veröffentlichung gemäss Artikel 81 geteilt oder sind die Patentansprüche gemäss Artikel 82 geändert worden, so werden in der Veröffentlichung ausser den neuen oder geänderten Patentansprüchen auch die ursprünglichen Patentansprüche aufgeführt. (4) Die Veröffentlichung unterbleibt, wenn die europäische Patentanmeldung vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt. (5) Ein Hinweis auf die Veröffentlichung wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.

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REGIERUNGSKONFEREN

UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BR/48/70

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Von der Arbeitsgruppe I ausgearbeitete Artikel (7. bis 11. September 1970)

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2: Artikel 85 - Angaben auf der Ver8ffentlichung der euryeischen Patentanmeldung

39. Die Untergruppe kam in diesem Zusammenhang uberein, die Durchfuhrungsbestimmung darauf zu beschränken, dass dem Präsidenten des Patentamtes die Befugnis zur Festlegung der Angaben ubertragen wird, welche die Patentanmeldung neben den bereits im Vorentwurf vorgesehenen Angaben enthalten muss.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

uber die 2. Sitzung der Untergruppe "Ausfuhrungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 15.-18. September 1970)

1. Die von der Arbeitsgruppe I mit der Ausarbeitung eines Entwurfs einer Ausführungsordnung zum Uebereinkommen beauftragte Untergruppe hat ihre zweite Arbeitssitzung unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut français de la propriété industrielle, Herrn FRESSONNET, von Dienstag, den 15., bis Freitag, den 18. September 1970, in Luxemburg abgehalten.

Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben auch die BIRPI und das Internationale Patentinstitut (IIB) an dieser Sitzung teilgenommen (1). (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I.

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Article 85

Publication de la demande de brevet européen (1) Toute demande de brevet européen est publiée sans délai dix-huit mois après le dépôt de la demande ou, si une priorité a été revendiquée, après la date de cette priorité, ou si plusieurs priorités sont revendiquées, à compter de la date de la plus ancienne de celles-ci. Toutefois, elle peut être publiée avant le terme de ce délai sur requête du demandeur. Cette publication comporte la description, les revendications et, le cas échéant, les dessins ainsi que, en annexe, l'avis documentaire sur l'état de la technique pour autant qu'il soit disponible avant la fin des préparatifs techniques entrepris en vue de la publication. Si l'avis documentaire sur l'état de la technique n'a pas été publié en même temps que la demande, il fait l'objet d'une publication séparée. (2) Les États contractants désignés conformément aux dispositions de l'article 67 sont énumérés dans la publication. (3) Si , avant la fin des préparatifs techniques entrepris en vue de la publication, la demande de brevet européen a été divisée conformément aux dispositions de l'article 81, ou les revendications ont été modifiées conformément aux dispositions de l'article 83, les revendications initiales sont également reproduites dans la publication, en plus des revendications nouvelles ou modifiées. (4) La publication n'a pas lieu lorsque la demande de brevet européen a été rejetée définitivement, ou a été retirée, ou est réputée retirée avant la fin des préparatifs techniques entrepris en vue de la publication. (5) Une mention signalant la publication de la demande de brevet européen et, le cas échéant, la publication ultérieure séparée de l'avis documentaire sur l'état de la technique, est inscrite au registre européen des brevets et publiée au Bulletin européen des brevets.

Article 86

Publication du sort réservé à la demande de brevet européen Lorsqu'une demande de brevet européen, publiée conformément à l'article 85 , est rejetée, ou retirée, ou réputée retirée, une mention correspondante est inscrite au registre européen des brevets et publiée au Bulletin européen des brevets.

Article 87

Observations sur la brevetabilité de l'invention faisant l'objet de la demande (1) Après la publication de la demande de brevet européen, tout tiers peut présenter des observations sur la brevetabilité de l'invention faisant l'objet de la demande. Les observations doivent être faites par écrit et dûment motivées.

Page 38

Artikel 85

Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung (1) Die europäischen Patentanmeldungen werden unverzüglich nach Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag oder, wenn mehrere Prioritäten in Anspruch genommen worden sind, nach dem Tag der frühesten Priorität veröffentlicht.; Sie können jedoch auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen sowie als Anlage den Bericht über den Stand der Technik, sofern dieser vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegt. Ist der Bericht über den Stand der Technik nicht zugleich mit der Patentanmeldung veröffentlicht worden, so wird er gesondert veröffentlicht. (2) In der Veröffentlichung werden die gemäß Artikel 67 benannten Vertragsstaaten aufgeführt. (3) Falls vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung die europäische Patentanmeldung gemäß Artikel 81 geteilt worden ist oder die Patentansprüche gemäß Artikel 83 geändert worden sind, so werden in der Veröffentlichung außer den neuen oder geänderten Patentansprüchen auch die ursprünglichen Patentansprüche aufgeführt. (4) Die Veröffentlichung unterbleibt, wenn die europäische Patentanmeldung vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt. (5) Ein Hinweis auf die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und gegebenenfalls auf die gesonderte spätere Veröffentlichung des Berichts über den Stand der Technik wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.

Artikel 86

Bekanntmachung der Erledigung einer Patentanmeldung Wird eine gemäß Artikel 85 veröffentlichte europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so wird ein Hinweis darauf in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.

Artikel 87

Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung (1) Nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung kann jeder Dritte Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung erheben. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen.

Article 85

Publication of a European patent application (1) European patent applications shall be published as soon as possible after the expiry of a period of 18 months from the date of filing of the patent application or, if a priority has been claimed, as from the date or earliest date of priority. Nevertheless, at the request of the applicant the application may be published before the expiry of the period referred to above. The publication shall contain the description, the claims and any drawings and, in an annex, the report on the state of the art, in so far as the latter is available before the termination of the technical preparations for publication. If the report on the state of the art has not been published at the same time as the application, it shall be published separately. (2) The Contracting States designated in accordance with Article 67 shall be specified in the publication. (3) If, before the termination of the technical preparations for publication, the European patent application has been divided pursuant to Article 81, or the claims amended pursuant to Article 83, the original claims shall be included in the publication in addition to the new or amended claims. (4) Publication shall not take place if the European patent application has been finally refused or withdrawn or deemed to be withdrawn before the termination of the technical preparations for publication. (5) Notification of the publication of the European patent application and, where appropriate, of the separate later publication of the report on the state of the art, shall be entered in the Register of European Patents and published in the European Patent Bulletin.

Article 86

Publication of the lapse of a European patent application If a European patent application published in accordance with Article 85 is refused or withdrawn or deemed to be withdrawn, notification thereof shall be entered in the Register of European Patents and published in the European Patent Bulletin.

Article 87

Observations concerning the patentability of the invention in respect of which an application has been filed (1) Following the publication of the European patent application, any person may present observations concerning the patentability of the invention in respect of which an application has been filed. Such observations must be made in writing and must include a statement of the grounds on which they are based.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ) ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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66. Artikel 74: Wirkung des Prioritätsrechts

Die Arbeitsgruppe I erinnert daran, dass sie der Konferenz empfiehlt, die Bemerkung zu diesem Artikel zu streichen. 67. Artikel 79: Einholung des Berichts über den Stand der Technik

Die Bemerkung wurde gestrichen, da die betreffende Frage in der Gebührenordnung geregelt wird. 68. Artikel 85: Veruffectlichung der Europäischen Patentanmeldung

Die Bemerkung wurde gestrichen, da die betreffende Frage in der neuen Fassung von Artikel 34 Absatz 5 geregelt ist. 69. Artikel 88 und 89: Antrag auf Prüfung - Aenderung des Verfahrens durch den Verwaltungsrat

Die Bemerkungen zu diesen Artikeln wurden gestrichen, da die neuen von der Arbeitsgruppe aufgrund der Mandate der Konferenz angenommenen Vorschriften uber das Verfahren der aufgeschobenen Prüfung und die entsprechende Uebergangsbestimmung (Artikel 79 Absatz 4 a und Artikel 88 Absatz 2 bzw. Artikel 159 (früher Artikel 188 b)) diese Fragen regeln. 70. Artikel 95: Prüfungsbescheid

Die Arbeitsgruppe ergänzte den Artikel 95 durch die neuen Absätze 1a und 1b, um die Rechtslage des Anmelders zu klären, falls ihn die Prüfungsabteilung auffordert, eine Stellungnahme einzureichen. Der Gruppe erschien es vor allem notwendig, des Verfahren ausreichend elastisch zu gestalten, damit der Anmelder auch weitere Stellungnahmen einreichen kann.

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REGIIRUNISKONPERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Briissel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71

BERICHT

- über die Sitzung der irbsitegruppe I in Luxemburg vom 30. November bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Kacadinierungsauschuss am 3. Dezember 70

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Ersffnung der sitzung und Genehmigung der vorlkufigen Tagesordrung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OEPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorlaufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anjage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlege II.

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Artikel 82 - Aenderung der Unterlagen Artikel 83 - Aenderung der Patentanspruche Artikel 95 a - Aenderung der Anmeldung 117. Die Gruppe kem uberein, in ihrer nächsten Sitzung die Mäglichkeit zu prufen, diese drei Artikel in einer einzigen allgemeinell Bestimmung zusamenzufassen (vgl. Nummor 58). 118. In bezug auf Artikel 83 beschloss die Gruppe ausserdem, die Prüfung der von der niederlandischen Delegation unterbreiteten Aufzeichnung (Dok. BR/GT I/124/71) betreffend die Veroffentlichung anhăngiger europäischer Patentanmeldungen und deren Konsequenzen fur die Interessen Dritter bis zu ihrer nächsten Sitzung zuruckzustellen.

Artikel 85 - Veroffentlichung der europaischen Patentanmeldung 119. Siehe oben Punkt 62.

Artikel 88 a (frther Artikel 160) - Aenderung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags 120. Die Arbeitggruppe I prufte entsprechend dem Mandat der Konferenz die Fragen, die durch Artikel 160 aufgeworfen werden. Die britische Delegation legte zu diesem Artikel einen Aenderungsvorschlag vor (Dok. BR/GT I/113/71), nach dem der Verwaltungsrat ernächtigt werden soll, erforderlichenfalls die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene Frist bis auf höchstens zwei Jahre zu verlăngern sowie gegebenenfalls eine solche verlangerte Frist zu verkurzen.

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63. Die Arbeitsgruppe kam uberein, dass die Zusammenfassung auf jeden Fall als Teil der Anmeldung veröffentlicht worden soll. Im ubrigen kann der Prasident des Europäischen Patentants besondere Vorschriften fur die Veröfentlichung der Zusammenfassung erlassen. In diesem Sinne wurde die Nummer 1 zu Artikel 85 AO ergänzt.

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Die zu diesem Zweck in der Ausfuhrungsordnung neu gosschaffene Nummer 4 a zu Artikel 145 sieht vor, dass derartige Fehler in allen beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen auf Antrag berichtigt werden können. Ihr Wortlaut lehnt sich eng an die Regel 91.1 Buchstaben a und b der PCT-Ausfuhrungsordnung an. Besondere Ausnahmen - z.B. fur den Fall der nachträglichen Benennung cines Etaates wurden in die neue Bestimmung nicht aufgenommen. 60. Der Arbeitsgruppe erschien es auch nicht tunlich, die neue Nummer 4 a zu Artikel 145 A0 mit der schon bestehenden Nummer 4 zu Artikel 145 AO, die von den Berichtigungen in Entscheidungen, Veröffentlichungen und im Register des Europäischen Patentamts handelt, zu einer cinzigen Bestimmung zusammenzufassen. 61. In Artikel 82 Absatz 2 musste die Bezugnahme auf Artikel 79 Absatz 5 entfallen, dessen Inhalt massgeblich geundert wurde (s. oben Punkt 50 b).

Artikel 85 - Veröffentlichung der europäischen Patentenmeldung und Nummer 1 zu Artikel 85 AO - Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und Patentschriften 62. Um Missverständnissen vorzubeugen, wurde in Artikel 85 Absatz 1 klargestellt, dass bei der Veroffentlichung der Anmeldung die Beschreibung, die Patentansprtiche und gegebenenfalls die Zeichnungen jeweils in der ursprunglich eingeroichten Fassung veroffentlicht werden. Absetz 3 wurde lediglich rodaktionell goändert.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 17. November 1971 B R / 135 / 71 Fresbni: d u θ .+9 . S i h u n g der Kibsipgruppe I =B R / 134 / 27 ∨ .79 . n i n (=Äwike Vorenfuwuf wiz. (i) = einkommeni... J mzu

BERICHT

Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I vom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arboitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dckunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Horrn LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.

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Artikel 85 VerBffentlichung der europBischen Patentanmeldung (1) Die europaischen Patentanmeldungen werden unverzüglich nach Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag oder, wenn mehrere Prioritaten in Anspruch genommen worden sind, nach dem Tag der frtihesten Prioritait verBffentlicht. Sie können jedoch auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist verBffentlicht werden. Die VerBffentlichung enthalt die Beschreibung, die Patentansprtiche und gegebenenfalls die Zeichnungen jeweils in der ursprunglich eingereichten Fassung sowie als Anlage den Bericht tiber den Stand der Technik, sofern dieser vor Abschluss der technischen Vorbereitungen fur die VerBffentlichung vorliegt. Ist der Bericht tiber den Stand der Technik nicht zugleich mit der Patentanmeldung verBffentlicht worden, so wird er gesondert verBffentlicht. (2) + (3) Sind vor Abschluss der technischen Vorbereitungen fur die VerBffentlichung die Ansprüche der europaischen Patentanmeldung gemäss Artikel 83 oder Artikel 137 a Absatz 2 gelindert worden, so werden in der VerBffentlichung ausser den urspringlichen Patentansprtichen auch die neuen oder gelinderten Patentansprtiche aufgeftihrt. (4)+ (5) +

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 29. Oktober 1971 BR / 134 / 71 = Exebis der Y .+9 . f_h m de Arbeitsgrippe I


ZWEITER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

ERSTER VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 22. Oktober 1971 -

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das weitere Verfahren bedoutsam sein konno. Zwar kommo dicso Rogelung teurer, als wenn der Anmelder selbst dio Uoborsetzung besorge; aber die Mehrkosten wurden alle Anmelder in gleicher Weise treffen, und deshalb wiaro es auch denkbar, die Anmeldegebulhr höher als bisher anzusetzen.

Dem wurde entgegengehalten, dass es während des Erteilungsverfahrens fur das Europäische Patentant, das ja nur in der Verfahrenssprache arbeite, nicht aui die Richtig120it der Uebersetzungen ankomme. Der Mehraufwand an Arbeit wurde beträchtlich sein, und damit wurden sich die Personalkosten erheblich orhóhen. Auch wurde sich das Verfahren verzögern, weil der Anmelder zur Fassung der Uebersetzung gehort werden müsste. Schliesslich sei es. dem Anmelder auch zuzumuten, die Patentansprtiche selbst ubersetzen zu lassen, da er mit dem europäischen Erteilungsverfahren sich eindeutig besser stehen werde als nach dem gegenwärtigen Rechtszustand.

Die Arbeitsgruppe sprach sich abschliessend mit Hehrheit dafür aus, dass der Anmelder einer europäischen Anmeldung die Ansprüche aus der Verfahrenssprache in die beiden anderen Amtssprachen auf eigene Kosten und ohne Mitwirkung des Europaischen Patentamts ubersetzen lassen muss. Sie brachte dies in Artikel 34 Absatz 5 in einem neuen Satz 3 zum Ausdruck. Ferner musste eine diesbezugliche Vorschrift auch fur den Fall getroffen werden, dass der Anmelder die Patentansprtiche spater ändert (Artikel 137 b Absatz 3 Satz 3). Die Aenderung der letztgenannten Bestimnung verlangte wiederum eine entsprechende Klarstellung in Artikel 85 Absatz 3 .

DR/144 d/71 K/cs

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- Verbindlichkeit dieser Uebersetzung (Punkt 110) - Vcrpflichtung zur Uebersetzung der Ansprüche des Patents (Purkt 111) - Frist fur die Vorlago der Uebersetzung (Punkt 112) - Sanktion bei Nichteinhaltung der Frist (Punkt 113) - Uebersetzung der internationalen Anmeldung in eine der Amtssprachen (Punkt 114) - Zeitpunkt, von dem ab bei internationalen Anmeldungen Eintragungen in europaische Patentregister und Aktencinsicht zulässig sind (Punkt 115) - Aonderung der Nummer 1 zu Artikel 34 (Punkt 116).

107. Die Arbeitsgruppe ging zunächst davon aus, dass nach der gegenwärtigen Fassung des Uebereinkommens (Artikel 34 Absătzo 1, 2 und 5) die Uebersetzung der Patentanspruchc aus der Verfahrenssprache der Anmeldung in die anderen beiden Amtssprachen vom Europäischen Patentamt und nicht vom Anmolder besorgt wordon musse, und zwar sowohl fur curopäische als auch - mangels gegentoiliger Bestimmung in Artikel 123 - fur internationale Anmeldungen. Sie erbrterte sodann eingehend die Frage, ob diese Regelung beibehalten oder geändert worden sollte. 108. In bezug auf europäische Anmeldungen wurde teilweiso die Eoinung vertreten, das Europäische Patentamt sollte die Ansprüche aus der Verfahrenssprache in die beiden anderen Amtssprachen ubersetzen. Nur dann sei gewahrleistet, dass die Uebersetzungen konfora scion, was fur

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REG1ERUNGSKONFERENE UEDER DIE RINFURHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATEUTERTEILUNGSVERFARREIS

- Sekretariat -

Brüssel, den 16. Dezember 1971 BP/144/71


BERICHT

Uber die 10 Sitgung der Arbeitsgruppe I vom 22. bis 25. November 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnehmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/133/71 mit der Massgabe, dass unter Punkt 3 noch einige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR/GT I/138/71 erwähnten Probleme geprüft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn ven BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im Ministerium für Auswartige Angelegenheiten (Frankreich).

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Artikel 85 VerDffentlichung der europäischen Patentanmeldung (1) Die europaischen Patestanmeldungen werden unverzüglich nach Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Prioritat in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritatstag oder, wenn mehrere Prioritaten in Anspruch genommen worden sind, nach dem Tag der frithesten Priorität ver8ffentlicht. Sie kbnnen jedoch auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist ver8ffentlicht werden. Die Ver8ffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprtiche und gegebenenfalls die Zeichnungen jeweils in der ursprunglich eingereichten Fassung sowie als Anlage den Bericht uber den Stand der Technik, sofern dieser vor Abschluss der technischen Vorbereitungen fur die Ver8ffentlichung vorliegt. Ist der Bericht uber den Stand der Technik nicht zugleich mit der Patentanmeldung ver8ffentlicht worden, so wird er gesondert ver8ffentlicht. (2) + (3) Sind vor Abschluss der technischen Vorbereitungen fur die Ver8ffentlichung die Ansprüche der europäischen Patentanmeldung gemäss Artikel 137 b Absatz 3 geändert und die darin vorgesehene Uebersetzung eingereicht worden, so werden in der Ver8ffentlichung ausser den ursprunglichen Patentansprtichen auch die neuen oder geänderten Patentansprtiche aufgefuhrt. (4) + (5) +

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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. Dezember 1971 BR / 139 / 71

AENDERUNGEN

ZUM

ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

UND ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 26. November 1971 -

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Erteilung des Patents dem Europäischen Patentamt eine bestimmte Frist zu setzen, nach deren Ablauf dann das Patent sogleich zu veröffentlichen sei. 109. Bezüglich der Anregung derselben Organisation, die Patentschrift möge den Namen des Erfinders auffuhren, würde auf die Nummer 1 zu Artikel 85 AO hingewiesen, die dem Präsidenten des Europäischen Patentamts die Befugnis einraumt zu bestimmen, welche Angaben die Patentschrift enthalten soll.

Artikel 88 - Prüfungsantrag

110. In bezug auf Absatz 2 kam die Regierungskonferenz uberein, es bei der bisher vorgesehenen Frist von 6 Monaten fur die Stellung des Prüfungsantrags zu belassen. Die Bemerkung zu Artikel 88 im zweiten Vorentwurf (1971) wurde daher gestrichen. 111. Ferner beschloss die Konferenz, mit Rucksicht auf diese kurze Frist Dritten kein Recht zu gewahren, den Prtufungsantrag zu stellen.

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der Technik in Uebereinstimmung mit der Regel 40.3 POT zu bringen, grundsătzlich als gerechtfertigt an. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass es im Interesse des IIB, das ja den Beginn der Frist festsetze, liege, wenn es in jedem Fall dieselben Regeln anwenden kbnne, einerlei ob es sich um eine Recherche nach dem POT oder nach dem europxischen Ueber einkommen handele. Insofern sei es gerechtfertigt, hier eine flexible Frist von 2 bis 6 Wochen vorzusehen. Die Anregung einer Delegation, fur die Antragsteller aus aussereuropaischen Ländern lăngere Fristen als fur die aus europaischen Ländern zu setzen, wurde von der Konferenz nicht aufgegriffen. Eine andere Delegation machte das Bedenken geltend, dass sich durch eine Fristverlăngerung die Zustellung des erganzenden Berichts uber den Stand der Technik verztgern künne.

Abschliessend beauftragte die Konferenz die Arbeitsgruppe I zu prufen, in welcher Form die bisherige Fristregelung am besten an die einschlägige PCT-Regel angepasst werden künne und ferner, wie sich eine neue Regelung auf die dem IIB gesetzte 3-monatige Frist fur die Erstellung des erganzenden Berichts uber den Stand der Technik auswirken werde.

Artikel 85 - Veroffentlichung der europaischen Patentanmeldung 108. Die Regierungskonferenz lehnte den Vorschlag einer Organisation ab, die Veroffentlichung der Patentanmeldung wegfallen zu lassen und fur Prüfung der Anmeldung und

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Brüssel, den 15. Marz 1972 BR/168/72

BERICHT

uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil (Luxemint, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Jebruar 1972) ( f feyt al, minin

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Artikel 79 - Erstellung des Berichts uber den Stand der Techn 90. In bezug auf Absatz 4 a (Zusammenfassung) siehe Bemerkun zu Artikel 66 Punkt 57. 91. CIFE, CNIPA, FEMIPI und UNICE beantragten zu Absatz 5, die Frist fur die Entrichtung der Gebuhren fur erganzende Berichte uber den Stand der Technik, die bislang einen Monat betragt, entsprechend den einschlagigigen POT-Bestimmungen auf 45 -oder besser noch auf 60 Tage - zu verlangern.

Artikel 85 - Verfffentlichung der europaischen Patentanmeldung 92. IFIA schlug vor, keine Verfffentlichung vorzusehen solange die Patentanmeldung nicht vollständig gepruft und in die Fassung gebracht worden sei, in der das Patent schliesslich erteilt werden soll. Auf diese Weise wurde verhindert, dass sich die Allgemeinheit einer Unmenge von Patentanmeldungen gegenulbersehe, die spater noch - vielleicht sogar in wesentlichen Punkten - geandert werden konnten. Im Interesse Dritter konnte jedoch eine Frist fur die Prufung und Erteilung gesetzt werden, die etwa 2 Jahre ab Einholung des Recherchenberichts und Beginn der Prufung betragen konnte; andererseits musste der Anmelder auch das Recht haben, diese Frist voll auszuschopfen.

Ferner regte die IFIA an, die Patentschrift mogge den Namen des Erfinders auffuhren.

Artikel 88 - Prufungsantrag 93. Im Zusammenhang mit Absatz 2 wurden eine Reihe von Problemen diskutiert:

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REGIERUNGSKONFERENZ
UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Lärz 1972 BR / 169 / 72

BERICHT

uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

2. Teil

Anhörung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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Eine Bestimmung dieses Inhalts wurde in die Ausführungsordnung als Nunmer 3 zu Artikel 85 aufgenommen.

Artikel 97 - Erteilung des Europäischen Patents 58. In Absatz 2 stellte die Arbeitsgruppe klar, welche Rechtsfolge eintritt, wenn der Anmelder mit der beabsichtigten Erteilung des Patents nicht einverstanden ist: Die Mitteilung, dass das Patent in der fraglichen Fassung erteilt werden soll, gilt als nicht geschehen, und das Prüfungsverfahren wird fortgesetzt (vgl. Dok. BR/168/72, Punkt 123).

Die Gruppe war sich auch einig darüber, dass der Anmelder begründen müsse, weshalb er mit der Erteilung des Patents nicht einverstanden ist. 59. Zur Aenderung der Absätze 3 und 4 siehe oben Punkt 21.

Artikel 105 - Entscheidung über den Einspruch 60. In Analogie zu der in Artikel 97 Absatz 2 neu festgelegten Rechtsfolge (siehe oben Punkt 58) musste auch hier bestimmt werden, welches die Rechtsfolgen sind, wenn der Patentinhaber (oder der Einsprechende) mit der beabsichtigten geänderten Fassung des Patents nicht einverstanden sind.

Einige Delegationen meinten, ein Widerspruchsrecht gegen die Erteilung dürfe nur dem Patentinhaber zustehen; der

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Die Gruppe stellte ferner fest, dass eine veröffentlichte Zusammenfassung zum Stand der Technik gemäss Artikel 11 Absatz 2 gehirt. 56. Absatz 5 Satz 1 änderte die Arbeitsgruppe dahingehend, dass die Frist für die Zahlung der Gebühr für den zusätzlichen Recherchenbericht nicht mehr unveränderlich einen Monat beträgt, sondern - in Anlehnung an Regel 40.3 der PCT-Ausführungsordnung - zwischen 2 und 6 Wochen variieren kann (s. Dok. BR/168/72, Punkt 107). Das Internationale Patentinstitut bestimmt die Dauer der Frist im Einzelfall.

Der Rahmen für diese Frist wurde in der Ausführungsordnung (Nummer 5 zu Artikel 79) festgelegt.

Artikel 85 - Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung Nummer 3 zu Artikel 85 AO - Mitteilung an den Anmelder über die Veröffentlichung und den Ablauf der Frist für die Stellung des Prüfungsantrags 57. Die Arbeitsgruppe beschloss, den wünschen zahlreicher internationaler Organisationen entsprechend vorzusehen, dass das Europäische Patentamt den Anmelder von der Veröffentlichung seiner Anmeldung)bzw. des Berichts über den Stand der Technik unterrichtet und ihn auf den. Ablauf der Frist für die Stellung des Prüfungsantrags hinweist (s. Dok. BR/168/72, Punkt 112). Allerdings dürfe, so wurde ferner vereinbart, der Anmelder aus einer unterlassenen oder fehlerhaften Unterrichtung keinerlei Ansprüche herleiten können.

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0en 95

REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPASSISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Dis Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Benthem, zusammen.

Die Arbeitseqgebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiodergegeben.

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Artikel 92 ( 85 Abs. 1)

Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung wird unverzüglich nach Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag veröffentlicht. Sie kann jedoch auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist veröffentlicht werden. Wird die Entscheidung, durch die das europäische Patent erteilt worden ist,vor Ablauf dieser Frist wirksam, so wird die Anmeldung gleichzeitig mit der Patentschrift veröffentlicht. (2) Die Veröffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen jeweils in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie als Anlage den europäischen Recherchenbericht, sofern dieser vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegt. Ist der europäische Recherchenbericht nicht mit der Anmeldung veröffentlicht worden, so wird er gesondert ver8ffentlicht.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(vom Redaktionsausschuss der Konferenz in der Zeit vom 8. bis 24. März und 10. bis 20. April 1972 ausgearbeiteter Text)

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Die britische Delegation teilte jedoch mit, dass sie bis zur nächsten Tagung der Konferenz eine Unterlage (1) mit Vorschlägen zu Artikel 52 Absatz 3 unterbreiten wolle, mit denen sichergestellt werden solle, dass in dem Fall, in dem die veröffentlichte Uebersetzung der Anmeldung weniger enthält als der Originaltext und die fehlenden Bestandteile im Verlauf des Verfahrens in die Anmeldung wiederaufgenommen werden, diese Bestandteile als zum Stand der Technik gehörig zu betrachten sind.

Artikel 86

71. Der Ausschuss nahm den Vorschlag von FICPI, die Vorlage einer Uebersetzung der Prioritätsunterlage solle nicht obligatorisch sein, nicht an.

Artikel 92

72. Der Ausschuss nahm auch nicht den Vorschlag von FICPI an, wonach bei der Veröffentlichung obligatorisch die Sprache angegeben werden soll, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern es sich um eine andere Sprache als eine der drei Amtssprachen handelt. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Präsident des Europäischen Patentamts nach der Regel 50 Absatz 1 bestimmen kann, welche Angaben in der Veröffentlichung der Anmeldung enthalten sein müssen. (1) Die Unterlage wurde als Dokument BR/210/72 verteilt.

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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHHUNG EINES EUROPAEISCHEN PATIETETEINUNGS FERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. Juni 1972 BR / 209 / 72

BERICHT

Uber die zweite Sitzung des Koordinierungsausschusses vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel

1. Der Koordinierungsausschuss hielt vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, seine zweite Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Verzeichnis der Teilnehmer der Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Der Koordinierungsausschuss - nachstehend Ausschuss genannt - genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR / 174 / 72 mit folgenden Zusätzen:

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d règlement d'exécution, sur la base des revendications, co tenant dûment compte de la description et, le cas echeant, des dessins existants.

L'Institut International des Brevets transmet à :Oifice européen des brevets, dans le délai prescrit par le :rjlement d'exécution, le rapport de recherche europeenne ainsi que des copies de tous les documents cités.

(3) Simultanément, l'Institut International des Brevets idresse au demandeur un exemplaire du rapport de recherche européenne ainsi que des copies de tous les documents cités.

Cf les règles 44 (Contenu du rapport de recherche européenne), 45 (Recherche incomplète), 46 (Rapport de recherche euro. péenne en cas d'absence d'unité de l'invention) et 48 (Délai pour la transmission du rapport de recherche européenne à l'Office europén des brevets)

Article 92

Publication de la demande de brevet européen (1) Toute demande de brevet européen est publiée dès que possible après l'expiration d'un délai de dix-huit mois à compter de la date de dépôt ou, si une priorité a été revendiquée, à compter de la date de cette priorité. Toutefois, elle peut être publiée avant le terme de ce délai sur requête du demandeur. Cette publication et celle du fascicule de brevet sont effectuées simultanément lorsque la décision relative à la délivrance du brevet européen a pris effet avant l'expiration dudit délai. (2) Cette publication comporte la description, les revendications et, le cas échéant, les dessins, tels que ces documents ont été déposés, ainsi que, en annexe, le rapport de recherche européenne pour autant qu'il soit disponible avant la fin des préparatifs techniques entrepris en vue de la publication. Si le rapport de recherche européenne et la demande n'ont pas été publiés simultanément, le rapport fait l'objet d'une publication séparée.

Cf. les règles 18 (Publication de la désignation de l'inventeur), 19 (Rectification ou annulation de la désignation de l'inventeur), 34 (Eléments prohibés), 49 (Préparatifs techniques en vue de la publication), 50 (Forme de la publication des demandes de brevet européen et des rapports de recherche européenne) et 51 (Renseignements concernant la publication)

Article 93

Requête en examen (1) Sur requête écrite, l'Office européen des brevets examine si la demande de brevet européen et l'invention qui en fait l'objet satisfont aux conditions prévues par la présente convention.

Page 67

Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der vorhandenen Zeichnungen in der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Form. (2) Das Internationale Patentinstitut übersendet innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist dem Europäischen Patentamt den europäischen Recherchenbericht und Abschriften aller angeführten Schriftstücke. (3) Gleichzeitig übersendet das Internationale Patentinstitut dem Anmelder je ein Stück des europäischen Recherchenberichts und der Abschriften aller angeführten Schriftstücke.

Vgl. Regeln 44 (Inhalt des europä̈schen Recherchenberichts), 45 (Unvollständige Recherche), 46 (Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit) und 48 (Frist für die Übersendung des europäischen Recherchenberichts an das Europäische Patentamt)

Artikel 92

Veröfieptlichung der europäischen Patentanmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung wird unverzüglich nach Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag veröffentlicht. Sie kann jedoch auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist veröffentlicht werden. Wird die Entscheidung, durch die das europäische Patent erteilt worden ist, vor Ablauf dieser Frist wirksam, so wird die Anmeldung gleichzeitig mit der Patentschrift veröffentlicht. (2) Die Veröffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen jeweils in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie als Anlage den europäischen Recherchenbericht, sofern dieser vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegt. Ist der europäische Recherchenbericht nicht mit der Anmeldung veröffentlicht worden, so wird er gesondert veröffentlicht.

Vgl. Regeln 18 (Bekanntmachung der Erfindernennung), 19 (Berichtigung oder Widerruf der Erfindernennung), 34 (Unzulässige Angaben), 49 (Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung), 50 (Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte) und 51 (Mitteilung über die Veröffentlichung) due regard to the description and any drawings in the form prescribed in the Implementing Regulations. (2) The International Patent Institute shall transmit the European search report and copies of any cited documents to the European Patent Office within the time limit prescribed in the Implementing Regulations. (3) At the same time the International Patent Institute shall transmit a copy of the European search report and copies of any cited documents to the applicant.

Cf. Rules 44 (Content of the European search report), 45 (Incomplete search), 46 (European search report where the invention lacks unity) and 48 (Period for the transmission of the European search report to the European Patent Office)

Article 92

Publication of a European patent application (1) A European patent application shall be published as soon as possible after the expiry of a period of eighteen months from the date of filing or, if priority has been claimed, as from the date of priority. Nevertheless, at the request of the applicant the application may be published before the expiry of the period referred to above. It shall be published simultaneously with the publication of the specification of the patent when the grant of the patent has become effective before the expiry of the period referred to above. (2) The publication shall contain the description, the claims and any drawings as filed and, in an annex, the European search report, in so far as the latter is available before the termination of the technical preparations for publication. If the European search report has not been published at the same time as the application, it shall be published separately.

Cf. Rules 18 (Publication of the mention of the inventor), 19 (Recrification or cancellation of the designation of an inventor), 34 (Prohibited matter), 49 (Technical preparations for publication), 50 (Form of the publication of European patent applications and European search reports) and 51 (Information about publication)

Article 93

Prüfungsantrag

(1) Das Europäische Patentamt prüft auf schriftlichen Antrag, ob die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen.

Article 93

Request for examination

(1) The European Patent Office shall examine, on written request, whether a European patent application and the invention to which it relates meet the requirements of this Convention.

Page 68

ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Page 69

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 70

(4) Ne sont pas considérées comme des inventions susceptibles d'application industrielle au sens du paragraphe 1 les méthodes de traitement chirurgical ou thérapeutique du corps humain ou animal et les méthodes de diagnostic appliquées au corps humain ou animal. Cette disposition ne s'applique pas aux substances ou compositions pour la mise en cuvre d'une des méthodes visées ci-dessus.s

Article 58

22 Pour plus de clarté, il est proposé de faire figurer la troisième phrase du paragraphe 1 sous un nouveau paragraphe.

Article 62

23 Pour établir clairement la relation existant entre l'article 62 et l'article 67, il est proposé de modifier comme suit l'article 62: «Sous réserve des dispositions de l'article 67, le brevet européen confère à son titulaire . . .»

Article 74

24 (Ne concerne que le texte allemand)

Article 92

25 La règle 50, paragraphe 1, deuxième phrase du règlement d'exécution repose sur le principe de la publication de l'abrégé. Etant donné que l'article 92 précise les modalités de la publication de la demande de brevet européen, il conviendrait de mentionner l'abrégé au paragraphe 2.

Article 99

26 (Ne concerne que le texte allemand)

Article 104

27 Pour éviter un malentendu possible, il est proposé de supprimer les termes «demande d'intervention» et d'adopter une rédaction exprimant le fait que la déclaration d'intervention doit être faite dans le délai de trois mois.

Article 105

28 Au paragraphe 2, il conviendrait de remplacer dans le texte allemand le terme «sofortige» («immédiat»)

Page 71

ren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Stoffe oder Stoffgemische, die zur Anwendung in einem der vorstehend bezeichneten Verfahren bestimmt sind."

Artikel 58

22 Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit wird vorgeschlagen, Absatz 1 Satz 3 zu einem neuen Absatz auszugestalten.

Artikel 62

23 Um das Verhältnis zwischen Artikel 62 und Artikel 67 klarzustellen, wird vorgeschlagen, Artikel 62 wie folgt zu ändern: ,Vorbehaltlich Artikel 67 gewährt das europäische Patent seinem Inhaber . . ."

Artikel 74

24 In Absatz 2 des deutschen Textes sollte in der letzten Zeile das Wort "gegebenenfalls" gestrichen werden.

Artikel 92

25 In Regel 50 Absatz 1 Satz 2 der Ausführungsordnung wird davon ausgegangen, daß die Zusammenfassung veröffentlicht wird. Da Artikel 92 die Einzelheiten der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung regelt, sollte in Absatz 2 die Zusammenfassung aufgenommen werden.

Artikel 99

26 In Anpassung an Artikel 81 sollte im Buchstaben b das Wort ,,danach" gestrichen werden.

Artikel 104

27 Um mögliche Mißverständnisse zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Worte ,Antrag auf Beitritt" zu streichen und statt dessen eine Fassung zu wählen, die zum Ausdruck bringt, daß der Beitritt innerhalb der Dreimonatsfrist erklärt werden muß.

Artikel 105

28 In Absatz 2 sollte im deutschen Text das Wort ,sofortige" durch ,,gesonderte" ersetzt werden, da practised on the human or animal body shall not be regarded as inventions which are susceptible of industrial application within the meaning of paragraph 1. This provision shall not apply to substances or compositions intended for use in any of the above-mentioned methods."

Article 58

22 For the sake of greater clarity it is proposed that the third sentence of paragraph 1 should form a separate paragraph.

Article 62

23 In order to make the relationship between Article 62 and Article 67 clear, it is proposed that Article 62 should be amended as follows: "Subject to Article 67, a European patent shall confer on its proprietor..."

Article 74

24 In the German text the word "gegebenenfalls" should be deleted in the last line of paragraph 2.

Article 92

25 Rule 50, paragraph 1, 2nd sentence, of the Implementing Regulations assumes that the abstract will be published. Since Article 92 lays down the details for the publication of a European patent application, the abstract should be included in paragraph 2.

Article 99

26 In the German text, sub-paragraph (b), the word "danach" should be deleted so that the text corresponds with Article 81.

Article 104

27 In order to avoid possible misunderstandings it is proposed that the words "notice ... of intervention" be deleted and a wording used which makes it clear that the intervention must be filed within the three-month period.

Article 105

28 In the German text of paragraph 2 the word "sofortige" should be replaced by "gesonderte"

Page 72

STELLUNGNAHME

DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

COMMENTS

BY THE GOVERNMENT OF THE FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY

PRISE DE POSITION

DU GOUVERNEMENT DE LA RÉPUBLIQUE FÉDÉRALE D'ALLEMAGNE

Page 73

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)

(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 74

Le moment qui semble le plus pratique et qui donne les résultats les plus fiables, est généralement celui où l'agent en brevets commence à établir le fascicule de la demande et doit s'adresser à l'inventeur pour déterminer la nature de l'invention qu'il doit décrire. (3) La protection fondamentale du droit de l'inventeur, énoncée aux points (1) et (2) ci-dessus, devrait figurer dans les articles et ne faire l'objet d'aucune exception dans le règlement d'exécution (comme c'est le cas par exemple pour l'article 90 , paragraphe 5). Si des exceptions sont nécessaires, elles devraient figurer dans les articles mêmes. (4) Si des raisons d'ordre juridique empêchent actuellement d'adopter les dispositions proposées au point (1) en tant que condition à laquelle doit répondre toute demande de brevet européen, ces dispositions devraient de toute façon être appliquées si elles figurent déjà dans la législation nationale relative aux brevets de l'un au moins des Etats désignés.

2 Publication des demandes de brevet avant la délivrance du brevet

L'IFIA a toujours exercé une vive critique à l'encontre du système de publication prématurée des demandes de brevet qui n'ont pas été examinées dans le détail, et elle considère cette innovation relativement récente dans le système des brevets comme un recul très considérable. La publication prématurée ne peut avoir pour effet que d'accroître l'incertitude générale quant à la position par rapport aux droits de monopole dans la domaine industriel, d'apporter une aide à un contrefacteur potentiel, d'encourager l'espionnage industriel et d'ajouter à la masse déjà écrasante de publications techniques un grand nombre de demandes de brevet qui en sont encore à l'état transitoire de projet.

3 Nécéssité d'une réduction des frais

L'institution d'un office central pour la délivrance des brevets européens entraînant l'abandon de l'utilisation des moyens existant déjà dans plusieurs offices nationaux de brevets d'Europe impliquera nécessairement des mises de fonds considérables. Mais plus important aux yeux de l'usagers de l'Office européen des brevets, est le fait qu'il est prévu de financer les dépenses de fonctionnement

Page 75

anderen Person eingereicht wird, wird sein Recht auf die Erfindung nicht aufgehoben. (2) Die Frist, in der die fehlende Erfindernennung nachvollzogen und die fehlende, vom Erfinder unterschriebene Zustimmungserklärung eingereicht werden kann, darf nur einen kleinen Teil des Prioritätsjahres - höchstens drei oder vier Monate ausmachen.

Der geeignetste Zeitpunkt, der auch zu den verläßlichsten Ergebnissen führt, ist in der Regel der Zeitpunkt, zu dem der Patentanwalt mit der Abfassung der Patentschrift beginnt und sich an den Erfinder wenden muß, um die Art der Erfindung festzustellen, die er zu beschreiben hat. (3) Der grundlegende Schutz des Rechts des Erfinders, wie unter den Nummern 1 und 2 beschrieben, sollte in Artikeln niedergelegt und keinen Ausnahmen in der Ausführungsordnung unterworfen werden (wie beispielsweise in Artikel 90 Absatz 5). Etwa notwendige Ausnahmen sollten in die Artikel selbst aufgenommen werden. (4) Falls es aus rechtlichen Gründen zur Zeit nicht möglich ist, die in Absatz 1 wiedergegebenen Vorschläge als eine allgemeine Bedingung für alle europäischen Patentanmeldungen anzunehmen, so sollten die darin enthaltenen Bestimmungen doch auf alle Fälle dann angewandt werden, wenn sie bereits in den Vorschriften des nationalen Patentrechts zumindest eines der benannten Staaten vorgesehen sind.

2 Veröffentlichung von Patentanmeldungen vor ihrer Erteilung

IFIA hat immer scharf das System kritisiert, bei dem noch nicht vollständig geprüfte Patentanmeldungen vorzeitig veröffentlicht werden, und hält diese verhältnismäßig junge Neuerung beim Patentsystem für einen äußerst großen Rückschritt. Dadurch kann nur bewirkt werden, daß die allgemeine Unsicherheit der Lage hinsichtlich der Monopolrechte auf dem Industriesektor vergrößert, potentiellen Verletzern Vorschub geleistet, Werkspionage gefördert und dem schon riesigen Umfang technischer Veröffentlichungen eine Vielzahl redaktionell noch unausgereifter Patentanmeldungen hinzugefügt wird.

3 Notwendigkeit einer Kostensenkung

Die Schaffung eines zentralen Amts zur Erteilung europäischer Patente mit der Konsequenz, daß die in mehreren nationalen Patentämtern Europas bereits bestehenden Möglichkeiten nicht mehr benutzt werden, muß zwangsläufig mit einem großen Kapitalaufwand verbunden sein. Von größerer Bedeutung ist jedoch - vom Standpunkt der „Kunden" des Europäischen Patentamts aus gesehen - (4) If for legal reasons it is impossible at present to accept the proposals in (1) above as a general condition for every European patent application, they should in any case be applied if they already form part of the provisions of the national patent law of at least one of the designated States.

2 Publication of patent applications before grant

IFIA has always been a strong critic of the system of premature publication of patent applications which have not been fully examined, and regards this comparatively recent innovation into patent systems as a retrograde step of first magnitude. Its effect can only be to increase the general uncertainty of the position with regard to monopoly rights in the industrial field; to aid a would-be infringer, to encourage industrial espionage, and to add to the already overwhelming volume of technical publications a great many patent applications in a transitional stage of drafting.

3 The need for reduction of costs

The setting up of a central Office to grant European patents, with the consequent abandonment of the use of the facilities already existing in several national patent offices of Europe, must necessarily involve a large outlay of capital. More important, however, from the point of the "customers" of the European Patent Office is the fact that it is the intention to meet the running costs of the European

Page 76

STELLUNGNAHME DER

IFIA

International Federation of Inventors Associations

COMMENTS BY

IFIA

International Federation of Inventors Associations

PRISE DE POSITION DE

L'IFIA

International Federation of Inventors Associations

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 78

7 L'U.N.I.C.E. croit avoir compris qu'il est admis, si la législation d'un Etat contractant le permet, d'introduire des demandes de brevets auprès de la Section de La Haye de l'Office européen des brevets. Ceci ne semble pas ressortir clairement du projet; or, il est important que tel soit le cas.

Article 86 (2) et (3)

8 Il est prévu que le déposant puisse revendiquer plusieurs priorités pour une même demande de brevet européen. Toutefois, il paraît nécessaire de préciser que plusieurs priorités peuvent être revendiquées pour une même revendication.

Article 88 (2)

9 La dernière phrase du paragraphe (2) pourrait être améliorée dans sa forme. Au lieu du membre de phrase «la demande n'est pas traitée en tant que demande de brevet européen», on pourrait lire: «la demande est réputée ne pas avoir été déposée».

Retrait d'une demande

10 Il semble qu'il n'existe pas de disposition dans le projet de convention prévoyant expressément que le demandeur puisse retirer sa demande, bien que la règle 49 présuppose une telle possibilité.

Article 92 (2)

11 Selon la règle 50 (3), il faut publier non seulement les revendications initiales, mais également les revendications nouvelles ou modifiées, dans la mesure où celles-ci sont disponibles à la publication avant la fin des préparatifs techniques. L'U.N.I.C.E. est d'avis que cette disposition devrait être insérée dans la convention elle-même.

Article 96 (2) et (3)

12 Il paraît opportun de fondre en une seule taxe les taxes de délivrance du brevet et d'impression du fascicule de brevet.

Article 97

13 Il est souhaifable que le fascicule de brevet indique également les documents que les examinateurs ont cités.

Article 104 14 Il paraît logique de reconnaitre les droits que

Page 79

7 Die U.N.I.C.E. glaubt verstanden zu haben, daß es zulässig sein wird - wenn das nationale Recht es gestattet -, Patentanmeldungen bei dem Haager Zweig des Europäischen Patentamtes einzureichen. Dies scheint nicht klar aus dem Entwurf hervorzugehen; es ist wichtig, daß dies der Fall ist.

Artikel 86 (2) und (3)

8 Es ist vorgesehen, daß der Anmelder für eine europäische Patentanmeldung mehrere Prioritäten in Anspruch nehmen kann. Jedoch scheint es notwendig zu präzisieren, daß für einen Anspruch mehrere Prioritäten gefordert werden können.

Artikel 88 (2)

9 Der letzte Satz von Absatz 2 könnte in seiner Form verbessert werden. Anstelle des Satzteiles: ,,so wird die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt" könnte es heißen: ,,so gilt die Anmeldung als nicht gestellt".

Rücknahme einer Anmeldung

10 Es scheint, daß es im Abkommensentwurf keine Vorschrift gibt, die ausdrücklich vorsieht, daß der Anmelder seine Anmeldung zurücknehmen kann, obwohl Regel 49 eine solche Möglichkeit voraussetzt.

Artikel 92 (2)

11 Nach der Regel 50 (3) sind außer den ursprünglichen Patentansprüchen auch die neuen oder geänderten Patentansprüche zu veröffentlichen, sofern diese vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegen. Es erscheint der U.N.I.C.E., daß diese Vorschrift in das Abkommen selbst eingefügt werden sollte.

Artikel 96 (2) und (3)

12 Es erscheint zweckmäßig, die Druckkostengebühr und die Erteilungsgebühr zu einer einheitlichen Gebühr zusammenzufassen.

Artikel 97

13 Es ist wünschenswert, daß die Patentschrift auch die Dokumente angibt, die die Prüfer zitiert haben.

Artikel 104

14 Es scheint logisch, die Rechte, die Artikel 104

Article 73, paragraph 1

7 UNICE thought that it had been agreed that where the law of a Contracting State so permits, patent applications could be filed at the branch of the European Patent Office at The Hague. The Draft does not seem to make this point clear; however it is important that this should be the case.

Article 86, paragraphs 2 and 3

8 These paragraphs provide that the applicant may claim several priorities in respect of one and the same European patent application. However it should be stated that several priorities may also be claimed in respect of one and the same claim.

Article 88, paragraph 2

9 The form of the last sentence of paragraph 2 could be improved. The phrase "the application shall not be dealt with as a European patent application" could be changed to read: "the application shall be deemed not to have been filed".

Withdrawal of applications

10 It would appear that there is no provision in the Draft Convention which expressly provides that applicants may withdraw their applications, although Rule 49 presupposes such a possibility.

Article 92, paragraph 2

11 Under Rule 50, paragraph 3, not only the original claims but also the new or amended claims must be published in so far as the latter are available before the termination of the technical preparations for publication. UNICE is of the opinion that this provision should be included in the Convention itself.

Article 96, paragraphs 2 and 3

12 It would appear desirable to combine the fees for grant and printing in a single fee.

Article 97

13 The patent specification should also indicate the documents cited by the examiners.

Article 104

14 It would seem logical that the rights accorded under

Page 80

Original: Französisch (1) French (2) Français

STELLUNGNAHME DER

UNICE

Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft

COMMENTS BY

UNICE Union des Industries de la Communauté européenne

PRISE DE POSITION DE

L'UNICE Union des Industries de la Communauté européenne

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

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FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

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POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 82

les dispositions de la règle 89 sont applicables pour la correction d'erreurs de ce type.

Article 86 paragraphe 3

18 Nous ne comprenons pas l'emploi du mot «Merkmale» dans le texte allemand. Si l'invention européenne faisant l'objet d'une revendication de priorité est une combinaison de A et B, il semble injustifié d'accorder un droit de priorité si la demande initiale ne faisait mention que de A ou de B et non de leur combinaison.

Article 87

19. Il conviendrait d'examiner s'il n'y aurait pas avantage à appliquer les dispositions de cet article aux articles 53 paragraphe 1 et 74 paragraphe 2 ainsi qu'à la règle 28 .

Article 92 - Règle 51 paragraphe 2

20 Les demandeurs doivent satisfaire à de nombreuses conditions et il est manifestement injuste qu'ils aient à subir les conséquences d'une erreur commise par l'Office européen des brevets. Nous demandons en conséquence la suppression du paragraphe 2 de la règle 51 :

Article 107

21 Etant donné qu'il est difficile, en même temps que l'on prend la décision de former un recours, d'en expliciter tous les motifs, nous demandons que l'on en revienne au principe de l'ancien article 111 (Second avant-projet) qui prévoit des délais différents pour la formation du recours et l'explicitation des motifs. Nous recommandons que ces deux délais commencent à courir à la même date. Cette solution offrirait la possibilité de raccourcir le délai prévu pour la formation du recours et d'allonger celui qui est imparti pour l'explicitation des motifs.

Article 115 - Règle 69 paragraphe 2

22 Du point de vue du demandeur, il semble injuste qu'il ne puisse se prévaloir d'une erreur commise par l'Office européen des brevets pour qu'il soit remédié à une situation sans issue dans laquelle cette erreur l'aurait placé. Nous demandons en conséquence la suppression de la dernière phrase.

Article 118 - Règle 70 paragraphe 2

23 Cette règle, qui concerne la perte d'un droit conformément à de nombreux autres articles, prévoit que seules les décisions défavorables doivent

Page 83

Artikel 86 Absatz 3

18 Die Verwendung des Ausdrucks ,,Merkmale" im deutschen Text ist unverständlich. Wenn die beanspruchte europäische Erfindung eine Kombination von A und B ist, dürfte es unangebracht sein, eine Priorität einzuräumen, wenn durch die frühere Anmeldung lediglich A oder B und nicht die Kombination offenbart wurde.

Artikel 87

19 Es wäre zu erwägen, ob es zweckmäßig ist, diesen Artikel auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 74 Absatz 2 und die Regel 28 anzuwenden.

Artikel 92 - Regel 51 Absatz 2

20 Anmelder haben viele Bedingungen zu erfüllen, und es ist daher offensichtlich unbillig, daß sie auf der anderen Seite durch Fehler des Europäischen Patentamts in Mitleidenschaft gezogen werden sollten. Es wird daher darum gebeten, diesen Absatz in der Regel 51 zu streichen.

Artikel 107

21 Da es schwierig ist, alle Gründe für eine Beschwerde zum gleichen Zeitpunkt anzugeben, an dem der Beschluß, sie zu erheben, gefaßt wird, wird darum gebeten, daß zu dem Grundsatz des früheren Artikels 111 (2. Vorentwurf) zurückgekehrt wird, d.h., daß gesonderte Fristen für die Beschwerdeerhebung und für die Einreichung eines Schriftsatzes mit der Begründung vorgesehen werden. Es wird empfohlen, beide Fristen zum gleichen Zeitpunkt beginhen zu lassen. Die Frist für die Beschwerdeerhebung könnte dann verkürzt und die Frist für die Einreichung des Schriftsatzes mit der Begründung verlängert werden.

Artikel 115 - Regel 69 Absatz 2

22 Es dürfte gegenüber dem Anmelder ungerecht sein, daß er aus einem Irrtum des Europäischen Patentamts, durch den er unter Umständen in eine Lage gebracht worden ist, in der keine Abhilfe mehr möglich ist, keine Ansprüche auf Bereinigung der Situation herleiten kann. Es wird daher darum gebeten, den letzten Satz zu streichen.

Artikel 118 - Regel 70 Absatz 2

23 Mit dieser Regel, die den Rechtsverlust nach Maßgabe vieler weiterer Artikel betrifft, wird vorgesehen, daß Entscheidungen gegenüber dem Anmelder

Article 86 (3)

18 The use of "Merkmale" in the German text is not understood. If the European invention claimed is the combination of A and B, it seems inappropriate to give priority if the early application disclosed only A or B , and not the combination.

Article 87

19 Consideration should be given to the desirability of applying this Article to Articles 53 (1), 74 (2) and Rule 28.

Article 92 - Rule 51 (2)

20 There are many terms to be met by applicants and it is manifestly unfair that they should be adversely affected by error of the European Patent Office. Cancellation of this paragraph from Rule 51 is requested.

Article 107

21 In view of the difficulty of developing full grounds for appeal at the same time as a decision to appeal is made, it is requested that there be a return to the principle of the previous Article 111 (Second Preliminary Draft) namely that the terms for filing appeal and for filing grounds be separate. It is recommended that both start from the same date. The filing term for the appeal can then be shortened and that for the grounds can be lengthened.

Article 115 - Rule 69 (2)

22 It seems unfair to an applicant that an error of the European Patent Office, which may have misled him into an irrecoverable position, cannot be invoked to correct the situation. Cancellation of the last sentence is requested.

Article 118 - Rule 70 (2)

23 In this Rule, which is concerned with loss of rights under many other Articles, it is provided that only unfavourable decisions are to be given to the

Page 84

STELLUNGNAHME DES

CNIPA

Committee of National Institutes of Patent Agents

COMMENTS BY

CNIPA

Committee of National Institutes of Patent Agents

PRISE DE POSITION DU

CNIPA Committee of National Institutes of Patent Agents

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MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

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STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

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PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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- tation d'une copie officielle de la demande dont la priorité a été revendiquée, permet d'écarter toute fraude lors de la fourniture ultérieure par le déposant des indications omises au moment du dépôt de la demande de brevet européen sous priorité.

Règle 49, Règle 52, par. 4 - Préparatifs techniques en vue de la publication

18 «La demande de brevet européen n'est pas publiée lorsque la demande a été retirée . . .»

Il est suggéré de confirmer par une disposition, à introduire de préférence dans la convention, le droit pour le déposant de retirer sa demande à tout moment.

Dans l'état actuel des textes, ce droit ne peut être qu'indirectement déduit des dispositions de la Règle 49(2).

Règle 50(3) et Article 92 - Forme de la publication des demandes de brevet européen

19 Il est prévu par la Règle 50(3) que les revendications nouvelles ou modifiées doivent figurer dans la publication à côté des revendications initiales. Cette disposition est jugée si essentielle qu'il est souhaité de la voir transférée dans la convention à l'article 92 .

Article 130 et Article 131 - Règle 99 - Échange d'informations

20 À l'avis du CIFE, l'article 130, par. 3, qui renvoie actuellement aux paragraphes 1 et 2 de ce même article, ne devrait faire référence qu'au seul paragraphe 1. Il ne devrait pas en effet pouvoir être dérogé aux dispositions de l'article 128 au profit d'offices nationaux d'Etats non contractants.

21 D'autre part, en ce qui concerne les Etats contractants, des échanges d'informations tels que ceux visés à l'article 130, par. 1, vont à l'encontre du droit du déposant d'annuler les effets de sa demande, en la retirant et ce aussi longtemps qu'elle n'est pas délivrée. De tels échanges d'informations devraient donc en tout état de cause ne jamais porter sur des informations de fond.

22 Par ailleurs, l'article 131, par. 1 fait, semble-t-il, en partie double emploi avec l'article 130, l'assistance. mutuelle entre Administrations étant en effet déjà réglée par l'article 130 .

23 Enfin, quels que soient les motifs de tels échanges d'informations et communications, il devrait être précisé à la Règle 99, à l'avis du CIFE, qu'ils ont

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einer amtlichen Abschrift der Anmeldung, für die eine Priorität beansprucht wird, betrügerische Handlungen zu dem Zeitpunkt auszuschließen, an dem der Anmelder die Angaben, die er bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung mit Prioritätsanspruch unterlassen hatte, nachliefert.

Regel 49 und Regel 52 Absatz 4 - Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung

18 „Die europäische Patentanmeldung wird nicht veröffentlicht, wenn sie . . . zurückgenommen worden ist . . ."

Es wird angeregt, durch eine - vorzugsweise in das Übereinkommen aufzunehmende - Bestimmung zu bestätigen, daß der Anmelder das Recht hat, seine Anmeldung jederzeit zurückzunehmen.

Bei der derzeitigen Fassung der Texte läßt sich dieses Recht nur indirekt aus der Regel 49 Absatz 2 ableiten.

Regel 50 Absatz 3 und Artikel 92 - Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen

19 In Regel 50 Absatz 3 ist vorgesehen, daß außer den ursprünglichen Patentansprüchen auch die neuen oder geänderten Patentansprüche aufgeführt werden müssen. Diese Bestimmung wird für so wesentlich gehalten, daß es wünschenswert erscheint, sie in das Übereinkommen (Artikel 92) zu übernehmen.

Artikel 130 und 131 - Regel 99 - Gegenseitige Auskunftserteilung

20 Nach Ansicht des CIFE dürfte der Artikel 130 Absatz 3, in dem zur Zeit auf die Absätze 1 und 2 verwiesen wird, lediglich auf Absatz 1 Bezug nehmen. Es sollte nämlich nicht die Möglichkeit bestehen, zugunsten von nationalen Patentämtern von Nichtvertragsstaaten von den Bestimmungen des Artikels 128 abzuweichen.

21 Was die Vertragsstaaten anbetrifft, so steht die gegenseitige Auskunftserteilung, wie sie nach Artikel 130 Absatz 1 vorgesehen ist, auch dem Recht des Anmelders entgegen, die Wirkungen seiner Anmeldung durch deren Rücknahme zu annullieren, solange das Patent noch nicht erteilt worden ist. Eine Auskunftserteilung dieser Art dürfte sich daher niemals auf Sachangaben erstrecken.

22 Im übrigen scheint sich Artikel 131 Absatz 1 teilweise mit Artikel 130 zu überschneiden, da die Frage der gegenseitigen Unterstützung der Behörden bereits in Artikel 130 geregelt ist.

23 Schließlich sollte nach Ansicht des CIFE ungeachtet der Gründe solcher gegenseitiger Auskunftserteilungen und Unterrichiungen in Regel 99 klargestellt that presentation of an authorised copy of the application on which priority is based makes it possible to eliminate fraudulent pretence when the applicant later supplies the data omitted at the time of filing the European application.

Rule 49, Rule 52, paragraph 4 - Technical preparations for publication

18 "The European patent application shall not be published if it has been . . . withdrawn . . ."

It is suggested to confirm by a clause, preferably in the Convention, the right for the applicant to withdraw his application at any time.

In the present version of the texts, this right can only be derived indirectly from the terms of Rule 49, paragraph 2.

Rule 50, paragraph 3, and Article 92 - Form of publication of European patent applications

19 Rule 50, paragraph 3, says that new or amended claims shall be included in the publication in addition to the original claims. This is considered so essential that it should be transferred to the Convention in Article 92.

Article 130, Article 131, Rule 99 - Exchange of information

20 In the opinion of CEIF, Article 130, paragraph 3, which now refers to paragraphs 1 and 2 of the same Article, should only make reference to paragraph 1. There should be no departure from Article 128 for the central industrial property offices of nonContracting States.

21 Also, where Contracting States are concerned, the exchange of information such as referred to in Article 130, paragraph 1, goes against the right of the applicant to cancel the effects of his application by withdrawing it, as long as the patent has not been granted. Exchange of information should therefore never concern matters of substance.

22 Article 131, paragraph 1, would seem to overlap partly with Article 130, since mutual assistance between authorities is already provided for by Article 130.

23 Whatever may be the motives for such exchange of information and communication, in the opinion of CEIF it should be stipulated in Rule 99 that it is

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STELLUNGNAHME DES

CIFE

Rat der Europäischen Industrieverbände

COMMENTS BY

CEIF

Council of European Industrial Federations

PRISE DE POSITION DU

CIFE Conseil des fédérations industrielles d'Europe

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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La rédaction actuelle &... indiquer en outre, le cas échéant, les avantages apportés . . . , au cas où elle serait interprétée d'une manière exhaustive, serait abusive; il est souhaitable que l'exigence soit limitée à l'indication de certains avantages.

22 Article 80, règle 30 Il est suggéré de supprimer l'expression «spécialement conçu», qui apparait comme une exigence non fondée.

23 Article 86 par. 3 Il est souhaitable de préciser que des priorités multiples peuvent être revendiquées non seulement pour une même demande mais aussi pour une même revendication de cette demande.

24 Article 90, règle 41 par. 2 L'exigence abusive selon cette règle devrait être remplacée par la faculté d'indiquer les priorités revendiquées ou de corriger les indications relatives à celles-ci dans un délai limité après le dépôt de la demande.

25 Article 92, règles 49,50 et 52 Il est fait remarquer qu'aucune disposition n'est prévue expressément en ce qui concerne le retrait d'une demande, bien que le droit à ce retrait soit implicite dans la règle 49 , par. 2.

D'autre part, la disposition suivant la règle 50 par. 3 est, aux vues de la FEMIPI, si essentielle qu'elle devrait être insérée dans l'article 92.

26 Article 97 Il est recommandé que le fascicule du brevet mentionne également les documents cités par les examinateurs au cours de la procédure.

27 Article 104 Il est suggéré que le tiers, mis en demeure par le breveté et ayant introduit une action déclaratoire visant à faire dire qu'il n'y a pas de contrefaçon, ait les mêmes droits que le contrefacteur intervenant.

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Die derzeitige Formulierung ,... außerdem sind gegebenenfalls die vorteilhaften Wirkungen ... anzugeben" wäre bei erschöpfender Auslegung unangemessen; es ist wünschenswert, diese Auflage auf die Angabe einiger vorteilhafter Wirkungen zu beschränken.

22 Artikel 80, Regel 30

Es wird vorgeschlagen, die Worte „besonders angepaßtes" zu streichen, da diese Forderung unbegründet erscheint.

23 Artikel 86 Absatz 3

Es sollte klargestellt werden, daß nicht nur für ein und dieselbe Anmeldung, sondern auch für ein und denselben Patentanspruch dieser Anmeldung mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden können.

24 Artikel 90, Regel 41 Absatz 2

Die in dieser Regel enthaltene unangemessene Auflage sollte durch die Möglichkeit ersetzt werden, innerhalb einer begrenzten Frist nach der Einreichung der Anmeldung die beanspruchten Prioritäten anzugeben oder die sich hierauf beziehenden Angaben zu berichtigen.

25 Artikel 92, Regeln 49, 50 und 52

Es wird festgestellt, daß für die Rücknahme einer Anmeldung keine Bestimmung eigens vorgesehen ist, obwohl sich das Recht hierzu aus der Regel 49 Absatz 2 ergibt.

Die Bestimmung in Regel 50 Absatz 3 ist nach Ansicht des FEMIPI so wichtig, daß sie in Artikel 92 aufgenommen werden sollte.

26 Artikel 97

Es wird empfohlen, in der Patentschrift auch die von den Prüfern im Verlauf des Verfahrens genannten Unterlagen aufzuführen.

27 Artikel 104

Es wird vorgeschlagen, dem Dritten, der vom Patentinhaber eine Aufforderung zur Unterlassung erhalten und eine Klage zur Feststellung eingereicht hat, daß keine Patentverletzung vorliegt, dieselben Rechte eingeräumt werden, wie dem beitretenden Patentverletzer.

21 Article 76; Rule 27, paragraph 1(d) The present wording "... and state the advantageous effects, if any, of..." would, if interpreted as requiring an exhaustive list, be much too excessive; this provision should be limited to a requirement for certain advantageous effects to be specified.

22 Article 80; Rule 30 It is suggested that the phrase "specifically designed" should be deleted since it would seem to constitute an unjustified requirement.

23 Article 86, paragraph 3 It should be stated that multiple priorities may be claimed not only in respect of one and the same application but also in respect of one and the same claim of that application.

24 Article 90; Rule 41, paragraph 2 The excessive requirement laid down under this Rule should be replaced by the possibility of indicating the priorities claimed or of correcting statements concerning the latter within a specific period from the filing of the application.

25 Article 92; Rules 49, 50 and 52 It is pointed out that there is no express provision relating to the withdrawal of an application, although the right to withdrawal is implicit in Rule 49, paragraph 2. In addition, the provision of Rule 50, paragraph 3, is of such great importance in the view of FEMIPI, that it should be inserted in Article 92.

26 Article 97 It is recommended that the patent specification should also mention the documents cited by the examiners during the procedure.

27 Article 104

It is suggested that any third party against whom a suit is brought by the patentee and who has filed a declaratory action to confirm that there has been no infringement, should have the same rights as the intervening infringer.

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STELLUNGNAHME DES

FEMIPI

Europäischer Verband der Industrie-Patentingenieure

COMMENTS BY

FEMIPI European Federation of Agents of Industry in Industrial Property

PRISE DE POSITION DE LA

FEMIPI Fédération européenne des mandataires de l'industrie en propriété industrielle

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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meldungen in Staaten, die der Pariser Verbandsübereinkunft nicht angehören, anerkennen wollen, sollte unseres Erachtens ungekehrt die Anerkennung von Prioritätorechten durch solche Staaten nicht auf Priorititsrechte beschränkt werden, die auf ersten Anmeldungen beim Europäischen Patentamt beruhen, sondern auch Priorititsrechte aufgrund erster.nationaler Anmeldungen in den Vertragsstaaten einschliessen. Wir schlagen deshalb vor, in der siebten Zeile des Absatzes 5 nach den Worten "Europaischem Patentamt" die Worte "oder aber in oder für einen Vertragsstaat" cinzufugen. 15. Artikel 85 Absatz 5

In der deutschen und in der englischen Fassung ist von "zwei- oder mehrseitigen Verträgen" die Rede; während in der französischen Fassung nur zweiseitige Verträge erwähnt sind.

16. Artikel 86 Absatz 1

Ist die frühere Anmeldung (Prioritätsschriftstück) nicht in der Verfahrenssprache, sondern in einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst, so braucht der Anmelder keine Uebersetzung des Prioritätsschriftstücks in die Verfahrenssprache vorzulegen. Ist das Prioritätsschriftstück hingegen nicht in einer der Amtssprachen abgefasst, so hat der Anmelder eine Ueberssetzung in die Verfahrenssprache vorzulegen; eine Uebersetzung in eine andere Amtssprache ist nicht zulässig. Im Hinblick auf eine Gleichbehandlung schlagen wir vor, die Worte "eine Uebersetzung der früheren Anmeldung in die Verfahrenssprache" am Ende des ersten Satzes des Absatzes 1 durch die Worte "eine Uebersetzung der früheren Anmeldung in eine der Amtssprachen" zu ersetzen. Die dem Anmelder hiermit eingeräumte Freiheit würde keine ungebührliche Belastung für das Europäische Patentsit darstellen.

17. Artikel 92 Absatz 2

Nach der Regel 47 Absatz 2 wird dem Europäischen Patentamt der endgültige Inhalt der Zusammenfassung zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht übersandt. Wir schliessen hieraus, dass die Zusammenfassung nicht Bestandteil des Recherchenberichts ist. Demnach wird die Veröffentlichung nach Artikel 92 Absatz 2 die Zusammenfassung nicht enthalten. Für den Fall, dass unsere Schlussfolgerung zutrifft, schlagen

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 1. Juni 1973 M / 32 Original: Englisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Regierung der Niederlande

Betrifft: Bemerkungen und Aenderungsvorschläge zum Entwurf eines Uebereinkommens und zum Entwurf einer Ausführungsordnung

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14. Artikel 73 "(1) Die europäische Patentanmeldung kann eingereicht werden: a) beim Europäischen Patentamt in Munchen oder seiner Zweigstelle in Den Haag oder ......"

Artikel 74 "(1) Eine europaische Teilanmeldung ist unmittelbar beim Europäischen Patentamt in Munchen oder seiner Zweigstelle in Den Haag einzureichen."

Artikel 10 "(2) ...... b). er bestimmt, soweit in diesem Uebereinkommen hierüber nichts vorgesehen ist, welche Handlungen ...." 15. Artikel 74 s. Nr. 14 16. Artikel 92 "(2) ....: als Anlage den europäischen Recherchen- bericht und die Zusammenfassung, sofern diese

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Künchen, den 10. September 1973 M/47/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: der Delegation der Bundesrepublik Deutschland Betrifft : Vorschlăge für die Aenderung der Entwurfsvorschlăge

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10. Vorschlag der niederländischen Delegation zu Artikel 76 Absatz 1 und Artikel 83

In Artikel 76 Absatz 1 ist Buchstabe e "eine Zusammenfassung" zu streichen.

Artikel 83 ist zu streichen.

Artikel 92 Absatz 2 ist zu ändern.

Falls dieser Vorschlag angenommen wird, sind die Regeln 33 und 47 der Ausführungsordnung zu streichen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/52/I/II/III Original: Englisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Niederländische Delegation Betrifft : Aenderungsvorschläge zu Textentwürfen

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Artikel 92

Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung (1) Unverändert gegentuber dem gedruckten Vorentwurf 1972. (2) Die Veröffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen jeweils in der ursprunglich eingereichten Fassung sowie als Anlage den europäischen Recherchenbericht und die Zusammenfassung, sofern diese vor Abschluss der technischen Vorbereitungen fur die Veröffentlichung vorliegen. Sind der europäische Recherchenbericht und die Zusammenfassung nicht mit der Anmeldung veroffentlicht worden, so wérden sie gesondert veroffentlicht.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 14. September 1973 M / 80 / I / R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 12. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 53 86
58 87
59 92
68 96
71 98
72 99
73 101
74 102
84 104
85 148

Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 13 16 52 59

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Artikel 93

Verōffentlichung der europäischen Patentanmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung wird unverzüglich nach Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag veröffentlicht. Sie kann jedoch auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist veröffentlicht werden. Wird die Entscheidung, durch die das europäische Patent erteilt worden ist, vor Ablauf dieser Frist wirksam, so wird die Anmeldung gleichzeitig mit der Patentschrift veröffentlicht. (2) Die Veröffentlichung enthălt die Beschreibung, die Patentansprtche und gegebenenfalls die Zeichnungen jeweils in der ursprtuglich eingereichten Fassung sowie als Anlage den europäischen Recherchenbericht und die Zusammenfassung, sofern diese vor Abschluss der technischen Vorbereitungen fur die Veröffentlichung vorliegen. Sind der europäische Recherchenbericht und die Zusammenfassung nicht mit der Anmeldung veröffentlicht worden, so werden sie gesondert veroffentlicht.

[^0] [^0]: Vgl. Regein 18 (Befenntanmachung der Erfindernennung), 19 (Berichtigung oder nidertuf der Erfindernennung) 24 (Uferdasige Angaben), 46 (Techniche V/ebereitungen for die V/eriffentlichung), 30 (Form der V/eroffentlichang der europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte) und 51 (Mitteilung über die Veröffentlichung)

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/146/R 4 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 84 bis 111

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Protokoll uber die Vorrechte und Immuni thten

Artikel 15

Sachverständige geniessen ... Vorrechte und Immunitdten, soweit ... a) Immunität von der Gerichtsbarkeit ... verursacht wurde; die Sachverständigen geniessen diese Immunität auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der Organisation; c) die zur Ueberweisung ihrer Bezüge erforderlichen devisenrechtlichen Erleichterungen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 4. Oktober 1973 M/160/K Korr. Original: Deutsch

KORRIGENDUM

zu Dokument M/160/K (betrifft nur den deutschen Text)

Vorgelegt von: Allgemeiner Redaktionsausschuss Betrifft: Aenderungen der in Dokument M/146/R 1 bis 15 enthaltenen Texte.

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_2 gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der HauptausschuB mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)

Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders lieB er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.

Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daB ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.

In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daB in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daB Mikroorganismen, die der Offentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daB die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Offentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Offentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daB die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bürde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daB von einer ausreichenden Unterrichtung der Offentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daB nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens inı Leitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daB die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daB in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hăngt weitgehend vom AusmaB der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen AnlaB. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehörıen (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der - Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage 1 enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

  • Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10). ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage /I enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaBt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung.

11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunclation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der, Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.

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Artikel 90 (91) - Formalprüfung

320. Nachdem der Hauptausschuß in einer früheren Sitzung seine grundsätzliche Entscheidung zur Frage der Erfindernennung getroffen hat (s. Nrn. 247, 265 und 276), erörtert er anhand eines Vorschlags der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (Dok. M/118/I) redaktionelle Änderungen des Artikels 90. 321. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland führt aus, ihr Vorschlag zu Absatz 1 Buchstabe / solle klarstellen, daß die Erfindernennung gemäß Artikel 79 (81) zu erfolgen habe; d. h. der Anmelder müsse den Erfinder nennen und, falls er nicht selbst der Erfinder oder der alleinige Erfinder sei, außerdem erklären, wie er das Recht auf das europäische Patent erlangt hat. Ferner habe Absatz 5 mit Rücksicht darauf geändert werden müssen, daß nunmehr die Erfindernennung für jeden Vertragsstaat erforderlich ist. Die Erfindernennung werde im einzelnen - wie bisher - in Regel 17 geregelt, für die ebenfalls eine Neufassung vorgeschlagen werde (s. Nr. 2038 ff.). 322. Auf eine Frage der schweizerischen Delegation zu Absatz 5, welche Ausnahmen von der 16monatigen Frist in der Ausführungsordnung vorgesehen seien, weist die Delegation der Bundesrepublik auf Regel 42 Absatz 2 hin, der die Teilanmeldungen regelt; ohne eine solche Ausnahme würden Teilanmeldungen gegebenenfalls als zurückgenommen gelten, bevor sie eingereicht worden seien. 323. Im Zusammenhang mit Artikel 90 Absatz 5 wirft die österreichische Delegation die Frage auf, ob eine Anmeldung auch dann als zurückgenommen zu gelten habe, wenn sich erst nach Ablauf der 16monatigen Frist für die Berichtigung der Erfindernennung herausstellt, daß außer den in der Anmeldung als Erfinder genannten Personen A und B auch die Person C beispielsweise aufgrund einer erst später ergangenen Gerichtsentscheidung - Miterfinder ist. 324. Nach Auffassung des Vorsitzenden wäre ein solcher Fall nach Regel 19 zu lösen, welche die Berichtigung der Erfindernennung vorsieht. Sie müsse seines Erachtens nicht nur auf den Fall einer unrichtigen Nennung - wenn beispielsweise A und B überhaupt nicht Erfinder seien -, sondern auch auf den Fall einer unvollständigen Nennung anwendbar sein, wie ihn die österreichische Delegation gebildet habe. Regel 19 gelte nach seiner Auffassung für die ganze Dauer des Verfahrens; es müsse also der Anmelder, wenn er von einer anderen Person als Miterfinder erfahre, einen Berichtigungsantrag nach Regel 19 stellen. Keinesfalls trete seines Erachtens die Rechtsfolge des Artikels 90 Absatz 5 ein, um so weniger, als ja das Europäische Patentamt die Richtigkeit der Erfindernennung nicht nachprüfe *. 325. Die österreichische Delegation erklärt sich mit dieser Antwort zufriedengestellt. 326. Die Delegation der FICPI stellt in einem anderen Zusammenhang (s. Nr. 2093) die Frage, ob die Erfindernennung auch dann innerhalb von 16 Monaten nachgeholt werden könne, wenn der Anmelder selbst der Erfinder ist. 327. Nach Meinung des Vorsitzenden bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, daß in einem solchen Fall die Erfindernennung binnen 16 Monaten nachgeholt werden kann. 328. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Hauptausschuß Artikel 90 - vorbehaltlich einer redaktionellen Überarbeitung - annimmt.

Artikel 92 (93) - Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung

329. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Niederlande, unterstützt von der schwedischen Delegation, schlagen vor, in Absatz 2 die Veröffentlichung der Zusammenfassung, die nach der bisherigen Regelung (Regel 50) im

  • Zur Regel 19 vgl. Nrn. 2047 ff.

Ermessen des Präsidenten des Europäischen Patentamts liegt, obligatorisch zu machen, ebenso wie die Veröffentlichung des Recherchenberichts bisher schon obligatorisch sei (Dok. M/17/I/II/III Nr. 16 und Dok. M/32 Nr. 17). 330. Die britische Delegation spricht sich gegen diesen Vorschlag aus. Ihres Erachtens ist es besser, die Veröffentlichung der Zusammenfassung als eine reine Verwaltungsangelegenheit weiterhin dem Ermessen des Präsidenten des Europäischen Patentamts anheimzustellen. 331. Die französische Delegation ist ebenfalls dafür, es bei der bisherigen flexiblen Lösung zu belassen. Vor allem müsse es der späteren Praxis überlassen bleiben, in welcher Form die Zusammenfassung, die allein dokumentarischen Zwecken dienen solle, am besten veröffentlicht werden solle, ob in Form einer Anlage zur veröffentlichten Patentanmeldung oder von ihr getrennt. 332. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 10 Delegationen für und 4 Delegationen gegen den Änderungsvorschlag aus; 2 Delegationen enthalten sich der Stimme.

Artikel 93 (94) - Prüfungsantrag

333. Die Delegation des COPRICE erklärt, sie wolle den in Artikel 93 festgelegten Grundsatz der sofortigen Prüfung keineswegs in Frage stellen, frage sich aber, ob die in Artikel 94 gegebene Flexibilität der Lösung wirklich ausreiche, falls sich herausstellen sollte, daß das Europäische Patentamt insbesondere bei Beginn seiner Tätigkeit die europäischen Patentanmeldungen nicht in angemessener Frist wird prüfen können. Den Tätigkeitsbereich des Amtes in diesem Fall erst nach und nach auf alle Gebiete der Technik auszudehnen - was nach Artikel 161 (162) möglich sei - sollte tunlichst vermieden werden. Sie bitte daher zu prüfen, ob nicht die in Absatz 2 bestimmte Frist für die Stellung des Prüfungsantrags von sechs auf zwölf Monate verlängert werden könnte. 334. Dieser Antrag wird von der italienischen Delegation unterstützt, die sich hierbei auf die gleiche Anregung der Delegation der Ständigen Konferenz der Industrie- und Handelskammern (Dok. M/18 Nr. 10) bezieht. 335. Dieser Antrag wird von keiner anderen Regierungsdelegation unterstützt. 336. Die Delegation der UNION meint, der Zeitpunkt, von dem an die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags zu laufen beginnt, sei für den Anmelder schwer erkennbar. Es sollte wohl besser bestimmt werden, daß die Prüfungsantragsfrist mit der Zustellung des Recherchenberichts, jedoch nicht vor Ablauf von 24 Monaten nach dem Anmeldetag bzw. dem Prioritätstag ende. 337. Der Vorsitzende stellt hierzu fest, daß gemäß Regel 51 (50) Absatz 1 das Europäische Patentamt den Anmelder von der Veröffentlichung des Recherchenberichts zu unterrichten und ihn auf den Ablauf der Prüfungsantragsfrist hinzuweisen habe. 338. Die Delegation der FICPI erwidert hierauf, es könne aber nicht absolut ausgeschlossen werden, daß sich das Europäische Patentamt bei dieser Mitteilung irre, und in diesem wenn auch sehr unwahrscheinlichen Fall würde dann das Europäische Patentamt gemäß Regel 51 Absatz 2 nicht halten. Daher unterstütze sie voll und ganz die Anregung der UNION, die sie selbst übrigens schon schriftlich vorgetragen habe (Dok. M/15 Nrn. 43-46). 339. Hierauf entgegnet der Vorsitzende, die Mitteilungen gemäß Regel 51 (50) würden später formularmäßig möglicherweise durch Computer - erfolgen, so daß die Möglichkeit von Irrtümern oder Unterlassungen des Europäischen Patentamts auf ein MindestmaB beschränkt sein dürfte.

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Sitzungsbericht des Hauptausschusses I

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Fiegel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggård, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Österreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Viredirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung (Dok. M/56/I/II/III).

Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des Entwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den Entwurf eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26. September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den jeweiligen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So kommt es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird.

Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte

Nachstehend unter Nummer A. Allgemeines B. Übereinkommen C. Ausführungsordnung D. Anerkennungsprotokoll E. Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts F. Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts

[^0]werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.

A. Allgemeines

8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.

Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.

Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.

B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)

Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts

11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-


[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung einstimmig gebilligt worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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Art. 93 MPO

| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr. im Entwurf/ Dokument | Dokument, in dem der Art behandelt wird | Fundstelle im Dokument | | — | — | — | — | | E 1972 | 92 | M/52/I/II/III | S. 10 | | " | 92 | M/80/I/R 2 | S. 13 | | " | 92 | M/146/R 4 | Art. 93 | | " | 92 | M/160/K | S. 2 | | " | 92 | M/PR/I | S. 45 | | " | 92 | M/PR/G | S. 201 |

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Artikel 86a Offenlegung vor der Bekanntmachung der Ditoilung des vorlăufigen ouropäischon Patents (1) Europäische Patontanmeldungen oder Patonte werden nach Ablauf einer Frist von 18 Monaten nach der Eirreichung der Patontanmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritātazoitpunkt: der, Offentlichkeit zuzănglich gemacht. Ist nach Ablauf dicsor Frist die Erteilung des vorläufigen europäischon Patonts noch nicht bekanntgomacht, so erfolgt die Offenlegung im Wege der Aktenoinsicht unter den in Artikel 162 Absatz 2 und 3 vorgesehenon Voraussetzungen. (2) Ein Hinwois auf dic in Absatz 1 vorgesehene Offenlegung wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.