Art91dPCTBE1973

De CBE 1973


Métadonnées

  • Nom affiché : Art91dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 91
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 076-100/Article 091 (Deutsche Fassung)/Art91dPCTBE1973.pdf

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Artikel 91 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Furaal prüfung

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 71 IV/4860/61 S. 20-26
Vorschl.d.Vors. 72 IV/4860/61 S. 27-28
IV/4860/61 71 IV/3076/62 S. 152
IV/4860/61 72 IV/3076/62 S. 152
Vと 1962 76 1699/IV/63 S. 102,103
VE 1962 76 2632/IV/64 S. 22-24
VE 1962 77 2632/IV/64 S. 24
VE 1965 (Ue) 76 BR/10/69 Rdn. 50
BR/70/70 77 BR/94/71 Rdn. 80
Buchst. a
VE 1971 (Ue) 77 BR/135/71 Rdn. 35-42

Dokumente der MDK

E 1972 90 M/12 S. 74
" " M/13 S. 82
" " M/17 S. 146
" " M/22 S. 254
" " M/23 S. 294
" " M/28 S. 344
" " M/35 S. 2
" " M/48/I S. 1
Memorandum: E
" M/69/I S. 3; S. 4

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zu Artikel 77

Vorentwurf von 1962 EFTA-Entwurf Vorentwurf von 1965
(3) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück. (3)+ (3) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in diesem Absatz genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück.
(4) Die Anmeldung darf nicht aus Gründen zurückgewiesen werden, die dem Anmelder nicht vorher gemäsa Absatz 1 mitgeteilt worden sind. (4)+ (4) * Die Anmeldung darf nicht, aus Gründen zurückgewiesen werden, die dem Anmelder nicht vorher gemäas Absatz 1 mitgeteilt worden sind.

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Artikel 77

Prüfungsbescheide und Zurückweisung

Von der Arbeitagruppe ausgearbeiteter Text (1) (neu) Ergibt die in Artikel 76 Absatz 1 vorgesehene Prüfung, dass die europäische Patentanmeldung nicht den Erfordernissen der Artikel 68, 68 a und 68 b entspricht, enteobeidet die Prüfungsstelle, dass die Anmeldung nicht ordnungsgemäss eingereicht werden ist. (2) Ergibt die in Artikel 76 Absatz 2 vorgesehene Prüfung, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den bei dieser Prüfung zu berücksichtigenden Erfordernissen nicht genügt, so teilt die Prüfungsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die festgestellten Mängel zu beseitigen. Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen können nur insoweit geändert werden, als es erforderlich ist, wo die festgestellten Mängel gemäss den Bemerkungen der Prüfungsstelle zu beseitigen. (3) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die Erfindung effensichtlich nicht neu ist, so kann sie den Anmelder darauf aufmerkam machen.

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63.-
Artikel 77
Prüfungsbescheide und Zurückweisung
Vorentwurf von 1962 EPTA-Entwurf Vorentwurf von 1965
(1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so teilt die Prüfungsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmen den Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die gerügten Mängel zu beseitigen. (1)+ (1) + (1) Ergibt die in Artikel 76 Absatz 2 vorgesehene Prüfung, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den lei dieser Prüfung zu berücksichtigenden Erfordernissen nicht genügt, so teilt die Prüfungsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die gerügten Mängel zu beseitigen. Betreffen die Mängel die Beschreibung, die Patentansprüche oder die Zeichnungen, so können sie nur gemäss den Angaben der Prüfungsstelle beseitigt werden.
(2) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so kann sis den Anmelder darauf aufmerksam machen. (2)+ (2) * (2) * Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so kann sie den Anmelder darauf aufwerk-
bas machen.

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d) ob die Anmeldung den Artikeln 69 und 70 offensichtlich nicht entspricht; e) ob die Anmeldung den in der Ausführungsordnung zu diesem Uebereinkommen vorgesehenen Formvorschriften genügt und ob der Inhalt der Beschreibung, der Patentansorüche und den Zeichnungen den Vorschriften der Ausführungsordnung, die sich darauf beziehen, offensichtlich nicht entspricht; f) ob im Fall einer Zusatzpatentanmeldung deren Gegenstand eine Verbesserung, Weiterentwicklung oder Ergänzung im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 offensichtlich nicht enthält.

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Vorentwurf von 1962 EPVA-Entwurf Vorentwurf von 1965
d) ob die Anmeldung den Bestimmungen der Artikel 69 und 70 offensichtlich nicht entspricht;
e) ob die gemäß Artikel 71 vorgesehenen Erfordernisse vorliegen;
d) +
e) +
d)*ob die Anmeldung den Artikeln 69 und 70 offensichtlich nicht entspricht;
e) ob die Anmeldung den in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen vorgesehenen Formvorschriften genügt und ob der Inhalt der Beschreibung, der Patentansprüche und den Zeichnungen den Vorschriften der Ausführungsordnung, die sich darauf beziehen, offensichtlich nicht entspricht;
f) ob im Fall einer Zusatzpatentanmeldung deren Gegenstand offensichtlich eine Verbesserung im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 nicht enthält. f) + f) ob im Fall einer Zusatzpatentanmeldung deren Gegenstand eine Verbesserung, Weiterentwicklung oder Ergänzung im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 offensichtlich nicht enthält.

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FUENFTER TEIL

ERTEILUNG DES EUROPAEISCHEN PATENTS

KAPITEL I

VERPAHREN BIS ZUR NEUHEITSPRUERUNG

Artikel 76 Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf formelle und offensichtliche Mängel

Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text (1) Die Prüfungsstelle prüft, ob die europäische Patentanmeldung den Erfordernissen der Artikel 68,68 a und 68 b entspricht. (2) Ist die europäische Patentanmeldung ordnungsgemäss eingereicht, so wird sie von der Prüfungsstelle darauf geprüft, a) ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Wesen nach keine Erfindung im Sinne des Artikels 9 ist; b) ob die Erfindung offensichtlich nicht gemäss Artikel 10 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist; c) ob die Erfindung offensichtlich im Sinne des Artikels 14 nicht gewerblich anwendbar ist;

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FUNFTER TEIL ERTEILUNG UND BESTÄTIGUNG DES EUROPÄISCHEN PATENTS KAPITEL I ERTEILUNG DES VORLÄUFIGEN EUROPÄISCHEN PATENTS Artikel 76 Prüfung der europäischen Patentanmeldung

Vorentwurf von 1962 EFTA-Entwurf Vorentwurf von 1965
(1) Stellt die Prüfungsstelle fest, daB die europäische Patentanmeldung nicht im Sinne des Artikels 68 ordnungsgemäß eingereicht ist, so tellt sie ihre Entscheidung dem Anmelder mit. (1)+ (1) Ist die europäische Patentanmeldung nicht im Sinne des Artikels 68 ordnungsgemäß eingereicht, so stellt die Prüfungsstelle dies in einer Entscheidung fest.
(2) Ist die europäische Patentanmeldung ordnungsgemäß eingereicht, so wird sie von der Prüfungsstelle darauf geprüft, (2)+ (2) * Ist die europäische Patentanmeldung ordnungsgemäß eingereicht, so wird sie von der Prüfungsstelle darauf geprüft,
a) ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Wesen nach keine Erfindung ist; a) + a) ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Wesen nach, insbesondere im Sinne des Artikels 9, keine Erfindung ist;
b) ob die Erfindung nicht gemäß Artikel 10 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist; b) + b) * ob die Erfindung nicht gemäß Artikel 10 von der Paten-
tierbarkeit ausgeschlossen ist;
c) ob die Erfindung offensichtlich im Sinne des Artikels 14 nicht gewerb. lich verwertbar ist; c) + c) * ob nie Erfindung offensichtlich im Sinne des Artikels 14 nicht gewerblich verwertbar ist;

B R / 9  d / 69  lm

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REGIERUNGSKONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN FATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 7. November 1969 BR / 9 / 69

VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 54 bis 96 Von der Arbeitsgruppe I (Sitzung 14. bis 17. Oktober 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mit

- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Association ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens

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FÜNFTER TEIL

PRÜFUNG, ERTEILUNG UND EINSPRUCHSVERFAHREN

KAPITEL I

Verfaliren bis zur Stellung des Prüfungsantrags Artikel 77 (früher Artikel 76) Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf formelle und offensichtliche Mängel (1) Die Prüfungsstelle prüft, ob die europäische Patentanmeldung den Erfordernissen der Artikel 66 bis 68 entspricht. (2) Ist die europäische Patentanmeldung ordnungsgemäß eingereicht, so wird sie von der Prüfungsstelle darauf geprüft, a) ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Wesen nach keine Erfindung im Sinne des Artikels 9 ist; b) ob die Erfindung offensichtlich nicht gemäß Artikel 10 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist; c) ob die Erfindung offensichtlich im Sinne des Artikels 14 nicht gewerblich anwendbar ist; d) ob die Anmeldung den Artikeln 70 und 71 offensichtlich nicht entspricht; e) ob die Anmeldung den in der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen vorgesehenen Formvorschriften genügt und ob der Inhalt der Beschreibung, der Patentansprüche und der Zeichnungen den Vorschriften der Ausführungsordnung, die sich darauf beziehen, offensichtlich nicht entspricht; f) ob im Fall einer Zusatzpatentanmeldung deren Gegenstand eine Verbesserung, Weiterentwicklung oder Ergänzung im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 offensichtlich nicht enthält.

Artikel 78 (früher Artikel 77)

Prüfungsbescheide und Zurückweisung (1) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 1 vorgesehene Prüfung, daß die europäische Patentanmeldung nicht den Erfordernissen der Artikel 66 bis 68 entspricht, entscheidet die Prüfungsstelle, daß die Anmeldung nicht ordnungsgemäß eingereicht worden ist. (2) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 vorgesehene Prüfung, daß die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den bei dieser Prüfung zu berücksichtigenden Erfordernissen nicht genügt, so teilt die Prüfungsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die festgestellten Mängel zu beseitigen. Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen können nur insoweit geändert werden, als es erforderlich ist, um die festgestellten Mängel gemäß den Bemerkungen der Prüfungsstelle zu beseitigen.

PART V

EXAMINATION, GRANT AND OPPOSITION CHAPTER I Procedure prior to the introduction of the request for examination

Article 77 (former Article 76)

Examination of the European patent application for formal and obvious deficiencies (1) The Examining Section shall determine whether an application for a European patent complies with the requirements of Articles 66 to 68. (2) When an application for a European patent has been validly made, the Section shall examine: (a) whether, by its nature, the subject matter of the application is obviously not an invention within the meaning of Article 9; (b) whether the invention is obviously not patentable by virtue of Article 10; (c) whether the invention is obviously not susceptible of industrial application within the meaning of Article 14; (d) whether the application is obviously not contrary to Articles 70 and 71; (e) whether the application satisfies the requirements regarding form laid down in the Implementing Regulations to this Convention and whether the contents of the description, claims and drawings are obviously not contrary to the relevant provisions of the Implementing Regulations; (f) whether, in the case of an application for a patent of addition, the subject of that application is obviously not an improvement, development or supplementing within the meaning of Article 21, paragraph 1.

Article 78 (former Article 77)

Notification and refusal of the application (1) If the examination provided for under Article 77, paragraph 1, reveals that the European patent application does not comply with the requirements of Articles 66 to 68, the Examining Section shall decide that the application is not validly made. (2) If the examination provided for in Article 77, paragraph 2, reveals that the invention or the application for a European patent does not meet the requirements to be taken into consideration in this examination, the Examining Section shall inform the applicant accordingly and invite him to make observations or to remedy the disclosed deficiencies within a period to be fixed by the Section. The description, claims and drawings may be amended only to an extent sufficient to remedy the disclosed deficiencies in accordance with the observations of the Examining Section.

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

L'ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

1970

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

- 1970 -

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(einschließlich neuer Ansprüche) können einen zusäzz-

- lichen Bericht über den Stand der Technik und die Entrichtung entsprechender Gebühren erforderlich machen. - Mit Ausnahme derartiger Änderungen und der von der Prüfungsstelle verlangten Änderungen dürfen an der Anmeldung keine sachlichen Änderungen vorgenommen werden (Art. 83). In diesem Zusammenhang ergeben sich zwei Bemerkungen: Da der mit den Ansprüchen begehrte Schutz nicht über das hinausgehen kann, was in der ursprünglichen Anmeldung offenbart wurde, und die Beschreibung sowie die Zeichnungen nur in dem vom Prüfer verlangten Maß geändert werden können, ist die Aufnahme von „Zusätzen" in die Anmeldung wirksam ausgeschlossen. Die Einschränkungen hinsichtlich der Änderungen entsprechen voll und ganz dem PCT-Plan (vgl. Regel 26 des PCT-Plans). Die weiteren in Art. 28 des PCT-Plans vorgesehenen Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf das Stadium, in dem die Anmeldung an die Bestimmungsämter weitergegeben worden ist.

93. Im EWG-Entwurf von 1965 war es in das Ermessen der Prüfungsstelle gestellt worden, ob sie den Anmelder anhören wollte. Der vorliegende Entwurf gibt dem Anmelder ein Recht auf mündliche Anhörung, wenn die Prüfungsstelle die Anmeldung ganz oder teilweise zurückweisen will (Art. 84). 94. Gemäß dem vorliegenden Entwurf wird die Anmeldung nach Ablauf einer Frist von 18 Monaten nach

Einreichung bzw. nach dem Prioritätsdatum veröffentlicht. Somit wird die Anmeldung der Öffentlichkeit nicht nur durch Gewährung der Akteneinsicht zugänglich gemacht. Es sei bemerkt, daß die Frist durch die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung die 18-Monatsgrenze etwas überschreiten kann (Art. 85). Die Teilung der Anmeldung kann die Veröffentlichung von in der ursprünglichen Anmeldung offenbarten Elementen hinauszögern. Es ist deshalb beabsichtigt, daß die Veröffentlichung der ursprünglichen Anmeldung auch die ursprünglichen Patentansprüche und nicht nur die nach der Teilung verbleibenden Ansprüche enthält. Das gleiche gilt, wenn Ansprüche nach Erhalt eines Berichts über den Stand der Technik geändert worden sind. Offen ist noch die Frage, ob sowohl die ursprünglichen als auch die geänderten Ansprüche in allen drei Sprachen des Übereinkommens zu veröffentlichen sind (Art. 85 und Bemerkung dazu). 95. Nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung kann jedermann schriftlich Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der betreffenden Erfindung erheben. Dies ist lediglich als ein Entgegenkommen gegenüber dem Anmelder und Dritten anzusehen und verleiht dem, der die Bemerkungen vorbringt, in dem darauffolgenden Verfahren nicht den Status einer Partei. Das Vorbringen solcher Einwendungen steht insbesondere in keiner Weise mit dem Einspruchsverfahren im Zusammenhang. Einwendungen können bis zur Erteilung des Patents erhoben werden.

BERICHT DER DEUTSCHEN DELEGATION ÜBER DIE ARTIKEL 88 BIS 100

KAPITEL II

ERTEILUNGSVERFAHREN

96. Die Artikel 88 bis 104 des Vorentwurfs von 1962 behandelten das Prüfungsverfahren unter der Kapitelüberschrift ,Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent". Nachdem im Vorentwurf von 1965 das sogenannte klassische Einspruchsverfahren und nunmehr ein Einspruchsverfahren nach Patenterteilung (s. Art. 101) eingeführt wurde, sind die Artikel 88 bis 104 des Vorentwurfs von 1965 in die Kapitel 11 (Artikel 88 bis 100 - Erteilungsverfahren) und Kapitel 111 (Artikel 101 bis 107 Einspruchsverfahren) unterteilt worden. 97. Die Artikel 88 bis 100 umfassen den Verfahrensabschnitt, der im allgemeinen als Neuheitsprüfung im engeren Sinne bezeichnet wird und von der Stellung des Prüfungsantrags bis zur Patenterteilung reicht. Diesem Verfahrensabschnitt geht jedoch in allen Fällen das „Verfahren bis zur Stellung des Prüfungsantrags" (Art. 77 bis 87) voraus. Dies gilt auch dann, wenn der Prüfungsantrag bei Einreichung der Anmeldung gestellt wird, was im Gegensatz zum Vorentwurf von 1962/65 möglich ist. Die Neuheitsprüfung im Sinne des Artikels 88 erfolgt daher immer erst nach Prüfung des europäischen Patents auf formelle und offensichtliche Mängel (Art. 77 ff) und nach Erstellung eines Berichts über den Stand der Technik (Art. 79). 98. Artikel 88 Absatz 1 bestimmt Gegenstand und Umfang der Prüfung. Die hier vorgesehene Prüfung ist umfassend. Sie erstreckt sich mit Schwergewicht auf die Prüfung der Patentierbarkeit der Erfindung, umfaßt aber auch alle sonstigen formellen und materiellen Erfordernisse des Übereinkommens und der Ausführungsordnung. 99. Artikel 88 Absatz 2 bringt den Grundsatz der ,aufgeschobenen Prüfung" zum Ausdruck, von dem die Arbeitsgruppe gemäß dem Memorandum vom 13. Mai 1969 auszugehen hatte. Die Dauer der Frist, innerhalb der der Antrag gestellt werden muß, ist noch nicht festgelegt. In den zur Diskussion gestellten Zeiträumen von zwei, fünf und sieben Jahren sind verschiedene Vorstellungen vom Zweck einer ,,aufgeschobenen Prüfung" zu erkennen. Durch die ,aufgeschobene Prüfung" soll der Prüfungsaufwand für Erfindungen, an denen kein wirtschaftliches Interesse besteht, vermieden werden. Es wird noch untersucht werden müssen, welche Mindestfrist erforderlich ist, damit sich eine nennenswerte Zahl von Anmeldern über die wirtschaftliche Verwertbarkeit ihrer Erfindung soweit klar werden kann. daß sie eine Entscheidung über die Weiterverfolgung oder Aufgabe der Anmeldung zu treffen vermag. Diese Mindesiffist dürfte nicht unterschritten werden können, wenn nicht die im Memorandum vom 13. Mai 1969 getroffene Grundsatzentscheidung für eine ,aufgeschobene Prüfung" aufgegeben werden soll.

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FÜNFTER TEIL

PRÜFUNG.ERTEILUNG UND EINSPRUCHSVERFAHREN

KAPITEL 1

VERFAHREN BIS ZUR STELLUNG DES PRÜFUNGSANTRAGS

83. Der fünfte Teil des Entwurfs eines Übereinkommens behandelt das Verfahren, das zur Erteilung eines europäischen Patents führt. Kapitel 1 enthält die Bestimmungen für das Verfahren bis zur Stellung des Prüfungsantrags. Eine Neuheitsrecherche soll für alle europäischen Patentanmeldungen insofern obligatorisch sein, als sie ohne einen besonderen Antrag des Anmelders oder eines Dritten vorgenommen wird. Die hauptsächlichen Änderungen gegenüber dem EWG-Entwurf von 1962 und dem EFTA-Entwurf sind darauf zurückzuführen, daß vorläufige europäische Patente nicht mehr vorgesehen sind. 84. Die Prüfungsstelle hat die Patentanmeldung nach ihrem Eingang auf formelle Mängel zu prüfen (Art. 77 Abs. 1). Darüber hinaus prüft die Prüfungsstelle, ob die Erfindung die grundlegenden Erfordernisse des Übereinkommens erfüllt. Diese Prüfung, bei der kein Bericht über den Stand der Technik herangezogen wird, erstreckt sich in diesem Stadium in allen Fällen nur auf offensichtliche Mängel. Die Prüfung umfaßt die Einheitlichkeit der Erfindung. Wird die Nichteinheitlichkeit in einem frühen Stadium festgestellt, so können sich später zusätzliche Berichte über den Stand der Technik erübrigen. durch die das Verfahren hinausgezögert würde (Art. 77 Abs. 2). 85. Stellt die Prüfungsstelle fest, daß die Anmeldung die grundlegenden Erfordernisse in bezug auf Form, Gebühren und Benennung nicht erfüllt (Art. 66 bis 68), so entscheidet sie, daß die Anmeldung nicht ordnungsgemäß eingereicht worden ist (Art. 78 Abs. 1). Bei anderen Mängeln wird der Anmelder aufgefordert, eine Stellungnahme einzureichen oder die festgestellten Mängel zu beseitigen. Wird den Beanstandungen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgeholfen, so wird die Anmeldung zurückgewiesen. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Verfahrens und zur Begrenzung des Ausmaßes der späteren Prüfung ist es wichtig, die Möglichkeiten des Anmelders einzuschränken, an der Anmeldung Änderungen vorzunehmen. Die zulässigen Änderungen werden deshalb auf solche beschränkt, die notwendig sind, um den Bemerkungen der Prüfungsstelle zu entsprechen (Art. 78 Abs. 2). Es besteht jedoch Einvernehmen, daß der Prüfer hierdurch nicht gezwungen ist, andere Bemerkungen als solche betreffend offensichtliche Mängel vorzubringen. 86. Für die Neuheitsrecherche ist eine besondere Gebühr zu entrichten. Dies ist einer Einbeziehung der Recherchengebühr in die Anmeldegebühr vorzuziehen. weil sich somit eine Recherchengebühr erheben läßt, welche die tatsächlichen Kosten des IIB für Recherchen nach dem europäischen V'cifahren ganz oder teilweise decken kann. Die Frage, ob Anmeldern eine Gebührenermäßigung eingeräumt werden soll, wenn zu der Anmeldung bereits ein internationaler Recherchenbericht vorliegt (vgl. sog. „Belgian Route" im PCT-Plan). wird gesondert behandelt. 87. Bereits vor der Prüfung kann sich herausstellen, daß ein zusätzlicher Bericht über den Stand der Technik erforderlich ist. Um den Anmelder gegen willkürliche Behandlung zu schützen, werden die Fälle, in denen u.U. ein zusätzlicher Bericht über den Stand der Technik notwendig ist, auf solche begrenzt, in denen die Nichteinheitlichkeit der Erfindung festgestellt wird. Der Anmelder wird in einem solchen Falle aufgefordert, die Anmeldung zu beschränken oder eine zusätzliche Recherchengebühr zu entrichten. Da der Anmelder die Ansprüche in diesem Stadium nicht von sich aus ändern kann, dürften sich keine weiteren Fälle ergeben, in denen ein zusätzlicher Bericht über den Stand der Technik erforderlich ist (Art. 79 Abs. 5). 88. Die Sanktionen bei Nichtentrichtung der Zusatzgebühr bestehen nicht mehr wie im EWG-Entwurf von 1965 darin, daß die Anmeldung zurückgewiesen wird. Nach dem vorliegenden Entwurf gilt die Anmeldung vielmehr in dem Umfang als zurückgenommen, in dem sie vom Bericht über den Stand der Technik nicht erfaßt wird (Art. 79 Abs. 6). Dies entspricht dem PCTPlan. 89. Die Frage der Einheitlichkeit der Erfindung kann in besonderen Fällen strittig sein. Zum Schutze des Anmelders ist deshalb vorgesehen, daß dem Anmelder, der die Entscheidung der Prüfungsstelle anficht, die Gebühr für einen zusätzlichen Bericht zurückerstattet werden kann, wenn im Laufe der Prüfung festgestellt wird, daß die Erfindung tatsächlich einheitlich war (Art. 79 Abs. 7). 90. Wie unter Punkt 84 erwänt, wird das Prüfungsverfahren vereinfacht, wenn Anmeldungen, bei denen die Einheitlichkeit der Erfindung nicht gegeben ist, vor der Recherche geteilt werden. Entsprechend der Pariser Verbandsübereinkunft kann jedoch ein Anmelder auch von sich aus eine Anmeldung unter gewissen Bedingungen teilen. Die Einholung eines Berichts über den Stand der Technik könnte sich jedoch übermäßig hinauszögern, wenn der Anmelder die Anmeldung von sich aus vor Erstellung dieses Berichts teilen könnte. In diesem Stadium wird deshalb nur die erzwungene Teilung (d.h. Teilung auf Aufforderung der Prüfungsstelle) zugelassen (Art. 81 Abs. 1). 91. Eine Teilanmeldung gilt nur insofern als zu dem Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung eingereicht. als sie gegenüber der ursprünglichen Anmeldung keine „Zusätze" enthält (Art. 81 Abs. 4). 92. Artikel 82 gestattet es Anmeldern. die Ansprüche nach Erhalt des Berichts über den Stand der Technik (Recherchenbericht) zu ändern. Solche Änderungen

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

BERICHTE

ZUM ERSTEN VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

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Artikel 77 (76) Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf formelle und offensichtliche Mängel

Vorschlag des Vorsitzenden

(1) + Bemerkung: (2) + a) + b) + c) + d) + e) ob die Anmeldung den in der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen vorgesehenen Formvorschriften genügt und ob der Inhalt der Beschreibung, der Patentansprüche, der Zeichnungen und / der Zusammenfassung-/ den Vorschriften der Ausführungsordnung, die sich darauf beziehen, offensichtlich nicht entspricht; f) +

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6. Grundsatzfrage: Abstract

Artikel 77 (76) Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf formelle und offensichtliche Mängel

Auftrag an die Arbeitsgruppe Erster Vorentwurf 1970
Siehe bei Artikel 66 (1) Die Prüfungsstelle prüft, ob die europäische Patent-
anmeldung den Erfordernissen der Artikel 66 bis 68 entspricht.
(2) Ist die europäische Patentanmeldung ordnungsgemäß ein-
gereicht, so wird sie von der Prüfungsstelle darauf geprüft,
a) ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem
Wesen nach keine Erfindung im Sinne des Artikels 9 ist;
b) ob die Erfindung offensichtlich nicht gemäß Artikel 10
von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist;
c) ob die Erfindung offensichtlich im Sinne des Artikels 14
nicht gewerblich anwendbar ist;
d) ob die Anmeldung den Artikeln 70 und 71 offensichtlich
nicht entspricht;
e) ob die Anmeldung den in der Ausführungsordnung zu diesem
Übereinkommen vorgesehenen Formvorschriften genügt und ob
der Inhalt der Beschreibung, der Patentansprüche und der
Zeichnungen den Vorschriften der Ausführungsordnung, die
sich darauf beziehen, offensichtlich nicht entspricht;
f) ob im Fall einer Zusatzpatentanmeldung deren Gegenstand
eine Verbesserung, Weiterentwicklung oder Ergänzung im Sin-
ne des Artikels 21 Absatz 1 offensichtlich nicht enthält.

Page 18

KIHEN H. HAASL

REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 20. Juli 1970

UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN

BRIGT. I/49/70

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

Sekretariat

Von dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe I vorgelegte

Arbeitsschrift

für den Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren

Vorschläge zur Änderung des Ersten Vorentwurfs

auf Grund der Beschlüsse der Regierungskonferenz

nach Anhörung der privaten internationalen Organisationen

auf der 5. Tagung der Konferenz vom 21. bis 23. April 1970

| 7. | 66/681 | 74/711 | 74/711 | 74/711 | | — | — | — | — | — | | 1 | 74/711 | 74/711 | 74/711 | 74/711 | | 2 | 74/711 | 74/711 | 74/711 | 74/711 | | 3 | 74/711 | 74/711 | 74/711 | 74/711 | | 4 | 74/711 | 74/711 | 74/711 | 74/711 | | 5 | 74/711 | 74/711 | 74/711 | 74/711 | | 6 | 74/711 | 74/711 | 74/711 | 74/711 | | 7 | 74/711 | 74/711 | 74/711 | 74/711 |

Nach R. H. Haasl erwähnt

Wicht R. H. Haald erwähnt

Erst 1970

Mit 1970

Mit 1971

Mit 1971

Mit 1972

Mit 1973

Mit 1974

Mit 1975

Mit 1976

Mit 1977

Mit 1978

Mit 1979

Mit 1980

Mit 1981

Mit 1982

Mit 1983

Mit 1984

Mit 1985

Mit 1986

Mit 1987

Mit 1988

Mit 1989

Mit 1990

Mit 1991

Mit 1992

Mit 1993

Mit 1994

Mit 1995

Mit 1996

Mit 1997

Mit 1998

Mit 1999

Mit 2000

Mit 2001

Mit 2002

Mit 2003

Mit 2004

Mit 2005

Mit 2006

Mit 2007

Mit 2008

Mit 2009

Mit 2010

Mit 2011

Mit 2012

Mit 2013

Mit 2014

Mit 2015

Mit 2016

Mit 2017

Mit 2018

Mit 2019

Mit 2020

Mit 2021

Mit 2022

Mit 2023

Mit 2024

Mit 2025

Mit 2026

Mit 2027

Mit 2028

Mit 2029

Mit 2030

Mit 2031

Mit 2032

Mit 2033

Mit 2034

Mit 2035

Mit 2036

Mit 2037

Mit 2038

Mit 2039

Mit 2040

Mit 2041

Mit 2042

Mit 2043

Mit 2044

Mit 2045

Mit 2046

Mit 2047

Mit 2048

Mit 2049

Mit 2050

Mit 2051

Mit 2052

Mit 2053

Mit 2054

Mit 2055

Mit 2056

Mit 2057

Mit 2058

Mit 2059

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FUENFTER TEIL
PRUEFUNG, ERTEILUNG UND EINSPRUCHSVERFAHREN

KAPITEL I

Verfahren bis zur Stellung des Prüfungsantrags

Artikel 77 Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf formelle und offensichtliche Mängel (1) Die Prüfungsstelle prüft die europäische Patentanmeldung im Hinblick auf die Artikel 68 und 69. (2) Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest und gilt die Anmeldung nicht nach Artikel 69 als zurückgenommen, so prüft die Prüfungsstelle, a) ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Wesen nach keine Erfindung im Sinne des Artikels 9 ist; b) ob die Erfindung offensichtlich nicht gemäss Artikel 10 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist; c) ob die Erfindung offensichtlich im Sinne des Artikels 14 nicht gewerblich anwendbar ist; d) ob die Anmeldung den Artikeln 70 und 71 offensichtlich nicht entspricht; e) ob die Anmeldung den in der Ausführungsordnung zu diesem Uebereinkommen vorgesehenen Formvorschriften genügt und ob der Inhalt der Beschreibung, der Patentansprüche und der Zeichnungen den Vorschriften der Ausführungsordnung, die sich darauf beziehen, offensichtlich nicht entspricht; f) ob im Fall einer Zusatzpatentanmeldung deren Gegenstand eine Verbesserung, Weiterentwicklung oder Ergänzung im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 offensichtlich nicht enthält; E) ob der Erfinder gemäss Artikel 69 a benannt worden ist; h) ob die Anmeldung den Erfordernissen des Artikels 66 Absatz 1 Buchstabe d entspricht; (1) ob die Anmeldung den Erfordernissen des Artikels 66 Absatz 1 Buchstabe e entspricht. 7

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Vorbemerkungen

1.4 Die im vorliegenden Dokument enthaltenen Bestimmungen des

Ersten Vorentwurfs eines Uebereinkommens tiber ein europäisches Patenterteilungsverfahren, die der Regierungskonferenz auf ihrer vierten Tagung (20.-30. April 1971) unterbreitet werden, schliessen das Arbeitsergebnis der Arbeitsgruppe I von ihrer Sitzung vom 26. bis 29. Januar 1971 ein. Dieses Dokument ersetzt das frühere Dokument vom 21. Dezember 1970 (BR/70/70), in dem bereits die Bestimmungen enthalten waren, die die ubrigen von der Konferenz eingesetzten Arbeitsgruppen ausgearbeitet haben (siehe Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 in Dok. BR/70/70). 2. Die wichtigsten Aenderungen gegenüber dem Dokument BR/70/70 - abgesehen von Aenderungen redaktioneller Art - betreffen folgende Artikel: 9,11,22,22 a, 28 b, 64,65,66,68,77,78,79,82,83,85, 87,88,95 a, 115,118,119,120,121,121 a, 121 b, 122,130,137 a, 141, 148 und 156. 3. Die Artikel wurden nach folgendem Schema numeriert: a) Artikel 1 bis 132 : (i) Die Artikel des Ersten Vorentwurfs von 1970 (gedruckter Text) behalten ihre Nummer. (ii) Die Nummern von Artikeln, die im Vorentwurf von 1970 enthalten waren und inzwischen gestrichen wurden, werden bis zu einer späteren Neunumerierung vorläufig weiterhin aufgeführt. (iii) Die Artikelnummern, die im Vorentwurf von 1970 oder im Dokument BR/70/70 in Klammern standen, werden nicht mehr aufgefuhrt. (iv) Neue Artikel erhalten neben der Nummer die Buchstaben a, b, c usw. Dies gilt auch für neue Kapitel und Absätze. (v) Die Finanzvorschriften (Artikel 42 ff.) behalten die Numerierung des Vorentwurfs von 1962; neue Artikel erhalten gleichfalls neben der Nummer die Buchstaben a, b, c usw. b) Für die Artikel 133 ff. wird die in Dokument BR/70/70 verwendete durchlaufende Numerierung beibehalten. Neu sind lediglich die Artikel 137 a, 'Artikel 148 Absätze 1a und 1b sowie Artikel 156 Absatz 3. Die Artikelnummern, die in Dokument BR/70/70 in Klammern standen, werden nicht mehr aufgeführt.

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RESIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat

Brüssel, den 15. Februar 1971 B R / 88 / 71 = Fortfubring von B R / 80 / 70

LERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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4. 11e lrage, ob de Rechercheugcbihi gesondert ertoben oder in die Anmeldegebuhr einherogen werden sollte, wude unter anderem aufgrund der Überlegung crncut autgeworfen, daB eine europäische Recherche - bei der die Gebühr die Recherchenkosten deckt moglicherweise gegenuber einer nationalen PCTRecherche nicht konkurrenzfähig wäre. Diese Frage wird zusammen mit der Frage der Gebühr für einen ergänzenden Bericht - die jetzt durch Artikel 137 geregelt ist - erneut geprüft werden. 45. Die Frage der Veröffentlichung der Patentansprüche ist in der Weise geregelt worden, daB sowohl die ursprunglichen als auch die geänderten Ansprüche veroffentlicht werden. In den drei Amtssprachen werden nur die geänderten Ansprüche veröffentlicht (vgl. Artikel 34 Absatz 5). Dies entspricht dem Standpunkt der interessierten Kreise. 46. Daß der Bericht über den Stand der Technik gesondert veroffentlicht wird, wenn er zum Zeitpunkt der Veriiffentlichung der Anmeldung noch nicht vorliegt. ist jetzt ausdrücklich vorgeschrieben. 47. Als neue Regelung ist vorgeschen, daß das Internationale Patentinstitut den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung bestimmt, die zusammen mit der Anmeldung veröffentlicht wird. 48. Die genaue Aufteilung der Aufgaben auf die Prüfungsstelle und das Internationale Patentinstitut ist später zu prüfen. Dieses Problem und die damit zusammenhängenden Fragen sind Teil eines Fragenkomplexes. zu dem - soweit es sich um das Kapitel 1 handelt auch das Problem der Offensichtlichkeitsprüfung und der Gebühren (siehe Nummern 43 und 44) sowie die Frage gehören, ob der Recherchenbericht dem Anmelder unmittelbar vom Internationalen Patentinstitut übermittelt werden sollte.

BERICHT DER DEUTSCHEN DELEGATION ÜBER DIE ÄNDERUNGEN IN KAPITEL II

KAPITEL II

ERTEILUNGSVERFAHREN

(Artikel 88 bis 100 ) 49. Hinsichtlich des in den Artikeln 88 bis 100 geregelten Prüfungsverfahrens hatte die Regierungskonferenz bereits auf ihrer 3. Tagung beschlossen, neue Texte unter Beriicksichtigung der folgenden Punkte ausarbeiten z u lassen:

- Einreichung des Antrags auf Prüfung bei gleichzeitiger Entrichtung der Prüfungsgebühr innerhalb von zwei Jahren nach der Anmeldung oder gegebenenfalls nach dem Prioritätstag der Anmeldung; diese Frist kinnte unter Uniständen auf sechs Monate nach Eingang oder Veröffentlichung des Berichts des Internationalen Patentinstituts über den Stand der Technik festgesetzt werden: - Aufrechterhaltung der Vorschrift, wonach der Antrag auf Prüfung gleichzeilig mit der Einreichung der Anmeldung gestellt werden kann; - Streichung der Bemerknng zu Aritkel 88 Absatz 2: - Übergangszeit, während der die Frist für die Stellung des Antrags auf Prüfung länger als die letztlich in Artikel 88 festgesetzte Frist sein kann. In diesem Fall würde es dem Verwaltungsrat freistehen. diese Frist während der Übc:gungszeit zu verkürzen; er könnte sie jedoch nicht verlängern: - Streichung der Absätze 2 bis 4 des Artikels 89.

50. Entsprechend diesen Beschlüssen wurde die Frist zur Einreichung des Antrags auf Prüfung in Artikel 88 Absatz 2 neu geregelt. Diese Frist beträgt nach Artikel 88 (siehe auch Bemerkung zu Artikel 88) nunmehr sechs Monate nach dem Tag, an dem im Europäischen Patentblatt gemäß Artikel 85 Absatz 5 auf die Veröffentlichung des Berichts über den Stand der Technik hingewiesen worden ist.

Durch die Wall dieses Anknüpfungspunktes wurden zwei Ergebnisse erreicht: Zum einen ist auch für die Wettbewerber des Patentanmelders dieser Fristbeginn erkennbar und der Ablauf der Frist errechenbar. Zum anderen ergibt sich durch diese Anknüpfung - ohne daB es besonders gesagt zu werden braucht - das Ergebnis: daß die Antragsfrist nicht früher als zwei Jahre nach dem Anmeldetag oder gegebenenfalls nach dem Prioritätstag der Anmeldung abläuft. Die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung erfolgt nämlich nicht vor achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder gegebenenfalls nach dem Prioritätstag. Unter Hinzurechnung der sechs Monate Antragsfrist ergibt sich dadurch eine Mindestfrist von zwei Jahren nach dem Anmeldetag bzw. Prioritätstag. Diese Mindestfrist kann überschritten werden, wenn sich die Erstellung des Berichts über den Stand der Technik verzögert und somit der Hinweis gemäß Artikel 85 Absatz 5 später erfolgt; dann beginnt auch die Antragsfrist von sechs Monaten entsprechend später zu laufen. 51. Entsprechend der Bemerkung 1 zu Artikel 88 soll noch geprüft werden, ob die in Artikel 88 Absatz 2 genannte Frist von 6 Monaten auf 12 Monate verlängert werden soll. Eine gewisse Verlängerung dieser Frist wird insbesondere durch die Artikel 22 und 39 des PCT nahegelegt. Aufgrund dieser Bestimmungen wäre das Europäische Patentamt in einzelnen Fällen gehindert. vor Ablauf der sich daraus ergebenden Fristen das Prüfungsverfahren einzuleiten, d.h. die Einreichung des Prüfungsantrags zu verlangen. Um klarzustellen, daB durch die in Artikel 88 Absatz 2 zunächst vorgesehene Frist von 6 Monaten die sich aus den Artikeln 22 und 39 des PCT ergebenden Fristen nicht abgekürzt werden sollen, wurde Artikel 117 Absatz 2 durch einen Satz ergänzt, der einen entsprechenden Vorbehalt zugunsten der internationalen Patentanmeldungen enthält. Eine Verlängerung der in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehenen Frist von 6 Monaten auf 1 Jahr würde einen ausreichenden zeitlichen Spielraum schaffen, um eine unterschiedliche Regelung für europäische Patentanmeldungen. die ohne Inanspruchnahme des PCT zum Europäischen Patentamt kommen. und solche. die unter Inanspruchnahme dieses Vertrags eingereicht werden. zu vermeiden. Abgesehen davon würde eine gewisse

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und 132 noch weiter geprüft werden soll, insbesondere um das Verfahren von der Einreichung der Anmeldung Piy zur Erstellung des Berichts über den Stand der Technik nach Möglichkeit zu straffen.

32. Durch Angleichung der deutschen Fassung des Artikels 68 an die französische und englische Fassung ist klargestellt worden, daß bei der Einreichung einer europaischen Patemanmeldung lediglich der volle Tag vermerkt wird. 33. Ein neuer Artikel 69a ist eingefügt worden, wonach der Erfinder dann zu benennen ist, wenn dies das nationale Recht zumindest eines der benannten Staaten vorschreibt. Dieser Artikel entspricht Artikel 4 Absatz 1 Ziffer v des PCT.

KAPITEL II

PRIORITÄT
(Artikel 73 bis 76 )

34. In Artikel 73 Absatz 1 ist klargestellt worden, daB die prioritaitshegründende nationale Anmeldung in einem oder mit Wirkung für einen Vertragstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums eingereicht sein muß. In der Erwägung, daß die Anerkennung des Prioritätsrechts nicht davon abhängig gemacht werden kann, daß ein anderer Vertragstaat der Pariser Verbandsübereinkunft seinerseits das Prioritätsrecht der europäischen Anmeldung anerkennt, ist weiter in Absatz 5 die Gegenseitigkeitsklausel auf die Staaten beschränkt worden, die nicht der Pariser Verbandsübereinkunft angehören. 35. Die Bemerkung zu Artikel 74 ist in der Hoffnung gestrichen worden, daß nach den Diskussionen beim Zustandekommen des Vertrags über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens kein Staat die Wirkung des Prioritätsrechts dahin gehend auslegen wird, daß der Prioritätstag nicht auch für die Bestimmungen des Stands der Technik maßgebend ist, obwohl dieser Staat in der Regel den Inhalt von Patentanmeldungen von ihrer Einreichung an in den Stand der Technik einbezieht. 36. In einer Bemerkung zu Artikel 75 ist die Abfassung eines allgemeinen Artikels vorgesehen, wonach eine versehentliche Nichtbeachtung der Erfordernisse noch geheilt werden kann. 37. In Artikel 76 ist ein neuer Absatz la aufgenommen worden, der den Grundsatz des Absatzes 1 weiterentwickelt. Nach Absatz la stellt die europäische Patentanmeldung, die in einem benannten Vertragstaat einen früheren Prioritätstag als eine nationale Patentanmeldung hat, in diesem Staat gegenüber der nationalen Anmeldung ein alteres Recht dar, sofern die europäische Anmeldung an oder nach dem Prioritätstag der nationalen Anmeldung veröffentlicht wird.

PRÜFUNG. ERTEILUNG UND EINSPRUCHSVERFAHREN

BERICHT DER SCHWEDISCHEN DELEGATION ÜBER DIE ÄNDERUNGEN IN KAPITEL I

KAPITEL I

VERFAHREN BIS ZUR STELLUNG DES PRÜFUNGSANTRAGS
(Artikel 77 bis 87)

38. In den Artikeln 77 und 78 werden jetzt die Wirkungen deutlicher unterschieden, die einerseits die Anmeldungen haben, welche die für die Festlegung eines Anmeldetags erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Artikel 68), und andererseits die Anmeldungen, die als zurückgenommen gelten. Eine Entscheidung in dem Sinne, daß ,die Patentanmeldung nicht ordnungsgemäß eingereicht worden ist", ist nicht mehr vorgesehen. Wird den Erfordernissen des Artikels 68 nicht entsprochen, so hat dies also lediglich zur Folge, daß kein Anmeldetag festgelegt wird. 39. Ist ein Anmeldetag festgelegt worden und gilt die Anmeldung nicht als zurückgenommen, so wird diese auf offensichtliche Mängel hin geprüft; der Anmelder wird aufgefordert, derartige Mängel zu beseitigen. Neben den bisher zu überprüfenden Punkten soll jetzt zusätzlich geprüft werden, ob der Erfinder gemäß Artikel 69 a benannt worden ist und ob Zeichnungen sowie eine Zusammenfassung beigefügt worden sind. 40. Normalerweise sind festgestellte Mängel binnen einer von der Prüfungsstelle vorgeschriebenen Frist zu beseitigen. 41. Der Erfinder jedoch braucht erst bis zum Ablauf des 16. Monats nach dem Prioritätstag benannt zu werden. 42. Was die Zeichnungen anbelangt, auf die in der Beschreibung oder in den Patentansprüchen Bezug genommen wird, so hat deren verspätete Einreichung dieselben Folgen wie nach dem PCT, nämlich die Festlegung eines neuen Anmeldetags; werden die Zeichnungen nicht innerhalb einer Frist von einem Monat, die in einer Mitteilung vorgeschrieben wird, eingereicht, so gelten die Bezugnahmen auf die Zeichnungen als gestrichen. Später eingereichte Zeichnungen sind somit als neues Material anzusehen. 43. Gewisse interessierte Kreise haben darauf hingewiesen, daß es wenig zweckmäßig wäre, vor Erhalt des Recherchenberichts die Offensichtlichkeitsprüfung vorzunehmen. Die Frage, ob es bei einer solchen Prüfung durch die Prüfungsstelle bleiben soll, ist deshalb zwecks weiterer Erörterung zurückgestellt worden. Die interessierten Kreise haben vorgeschlagen, diese Aufgabe ganz oder teilweise dem Recherchenbüro (Internationales Patentinstitut) zu übertragen, was auch eher dem PCT-Verfahren entspreche.

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die Befugnisse des Verwaltungsrats zu crhalten. in der endgülitigen Fassung des Übereinkommens in der diese Artikel noch vereinfacht werden können. 1. Artikel 35 h sieht vor, daß der Verwaltungsrat ein 11 funf seiner Mitglieder bestehendes Präsidium .i..n kann, wenn die Zahl der Vertragstaaten minn. 1.1. nens acht betrügt: das Präsidium kann die Beschlüsse .i..n Kates vorberciten, jedoch darf ihm der Rat - laut 11.1.1hlu der Konferenz - keine Befugnisse übertragen. 1. Artikel 35 n behandelt die bei den Abstimmungen 1.1. Verwaltungsrats erforderliche Stimmenzahl. Wie 1.1. den Fall einer Revision des Übereinkommens, die 1.1.1. Artikel 162 mit Dreiviertelmehrheit der auf einer 1.1plomatischen Konferenz vertretenen Vertragstaaten ungenommen werden kann, wollte die Konferenz ein 1.1.1.1.1.cht der einzelnen Vertragstaaten vermeiden; 1.1. hat deshalb für die Beschlüsse des Verwaltungsrats 1.1.1. einer Einstimmigkeitsregelung abgesehen. Einige 1.1.hr wichtige Beschlüsse und insbesondere die Änderung der Ausführungsordnung, die Annahme oder Änderung der Gebührenordnung sowie die Annahme der Haushaltspläne des Europäischen Patentamts benütigen 1. Dreiviertelmehrheit der Vertragstaaten; alle 1.1.ren Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit refaßt. Zur Bestimmung der Mehrheit werden nur die vertretenen und abstimmenden Vertragstaaten berücksichtigt. Hierdurch wird die Beschlußfähigkeit des 1.1rwa.llungsrats mit Sicherheit gewährleistet. 13. Das Interesse der Vertragstaaten am europäi. when l'atenterteilungsverfahren ist insbesondere je nach der Anzahl der angemeldeten und erteilten europäischen Patente von Land zu Land verschieden; dieses unterschiedliche Interesse äußert sich in der unterschiedlichen Höhe der zu entrichtenden Beiträge, und zwar sowohl bei den Zahlungen aufgrund der Jahresgebühren für die europäischen Patente (Artikel 43) als auch bei den in Artikel 44 vorgesehenen besonderen Finanzbeiträgen. Die Konferenz erörterte die Frage, ob dieses unterschiedliche Interesse durch eine gewisse Stimmenwägung bei den Beschlüssen des Verwaltungsrats zum Ausdruck kommen sollte. In Artikel 35 o wurde schließlich eine derartige Stimmenwägung festgelegt, 1.1. aber auf einige Grundsatzbeschlüsse beschränkt ist, durch die die Beiträge der Mitgliedstaaten berührt werden; der Wägungsschlüssel muß noch näher geprüft werden. 14. Hinsichtlich der endgültigen Entscheidung über Streitsachen zwischen dem Europäischen Patentamt und dessen Bediensteten stand die Konferenz vor der Wahl zwischen einem Beschwerdeausschuß mit einem besonderem Statut und dem - bereits bestehenden Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation. Die Konferenz hat sich in Artikel 39 im Interesse einer einheitlichen Behandlung und Rechtsprechung für letztere Lösung entschieden. 15. Die Konferenz hat den in Artikel 44 enthaltenen wichtigen Grundsatz angenommen, daß die Gebühren und die Zahlungen aufgrund der Jahresgebühren den Ausgleich des Haushalts des Europäischen Patentamts gewährleisten müssen. Es ist jedoch möglich und während der Anlaufzeit des Patentamts sogar unver- meidlich. daß dieser Ausgleich nicht erzielt werden kann; für diesen Fall sieht dieser Artikel besondere Finanzbeiträge vor, die von den Vertragstaaten zu leisten sind. Bei diesen besonderen Finanzbeiträgen handelt es sich jedoch nur um Vorschüsse: Artikel 44 schreibt vor, daß diese Beiträge aus den zu diesem Zweck im Haushaltsplan des Europäischen Patentamts bereitgestellten Mitteln zurückgezahlt werden, sobald dies das Haushaltsgleichgewicht des Patentamts zuläßt. Die Konferenz hat verschiedene Verfahren zur Festlegung der besonderen Finanzbeiträge erörtert und schließlich zwei Verfahren in Betracht gezogen, die annehmbar sein dürften. Da Meinungsverschiedenheiten bestanden, welche dieser beiden Regelungen angenommen werden sollte, hat die Konferenz beschlossen, die Entscheidung zurückzustellen und vorläufig in Artikel 44 beide Regelungen als Alternative vorzusehen. 16. Artikel 64 betreffend die Einreichung der europäischen Patentanmeldung ist in Absatz 2 geändert worden, um die öffentlichen Interessen der Vertragstaaten vor allem hinsichtlich ihrer Landesverteidigung besser zu schützen. 17. Die Mehrheit der Vertreter der interessierten Kreise hatte sich dafür ausgesprochen, das Verfahren von der Einreichung einer europäischen Patentanmeldung bis zur Übermittlung des Berichts über den Stand der Technik zu rationalisieren. Sie stellten in Abrede, daß es zweckmäßig sei, eine Anmeldung bei ihrer Einreichung - wie in Artikel 77 vorgesehen - auf offensichtliche Mängel zu prüfen, und beantragten, die Prüfung der Anmeldeformalitäten (Artikel 66, 67, 68, 69 a, 72) mit der Neuheitsrecherche betreffend den Stand der Technik zu kombinieren; die besondere Recherchengebühr müßte dann gestrichen und die Anmeldegebühr gegebenenfalls erhöht werden. Die Konferenz, die von der Arbeitsgruppe I unterrichtet worden war, daß es ihr noch nicht möglich gewesen sei, das sogenannte „Fragenpaket" eingehend zu prüfen, hat von einer Stellungnahme Abstand genommen und die genannte Gruppe beauftragt, ihr später Vorschläge zu unterbreiten. 18. Die Konferenz hat Artikel 69 a angenommen, in dem ebenso wie in der entsprechenden PCT-Bestimmung vorgesehen ist, daß in der europäischen Patentanmeldung der Erfinder zu benennen ist, wenn das nationale Recht zumindest eines der benannten Vertragstaaten vorschreibt, daß für eine nationale Anmeldung der Erfinder zu benennen ist. 19. Nach Artikel 75 muß die Priorität zu dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu dem die Patentanmeldung eingereicht wird. Die Konferenz sah keine hinlänglichen Gründe, hierfür eine zusätzliche Frist zu gewähren; um aber eine Schwierigkeit auszuräumen, auf die von den interessierten Kreisen hingewiesen worden war, hat sie beschlossen, die Arbeitsgruppe I mit der Ausarbeitung einer Bestimmung zu beauftragen, die die Berichtigung irrtümlicher Angaben ermöglicht. 20. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen für die internationale Anmeldung gemäß dem PCT hat die Konferenz die Erfordernisse, denen die europäische Patentanmeldung genügen muß, dadurch ergänzt, daß

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REGIERUNGSKONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

BÉRICHTE - zum ZWEITEN VORENTWURF EINES UBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ERSTEN VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

REPORTS on the SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

RAPPORTS relatifs au SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS au PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION et au PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

Band II Volume II

Aptil - 1971 -

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Vorschlag des Vorsitzenden

Artikel 77 Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf formelle Mängel

- entfällt - (siehe Artikel 76a Absatz 1)

Bemerkung: Die Buchstaben a bis d und der zweite Satzteil des Buchstabens sowie der Buchstabe f entfallen, da sie die bisherige Offensichtlichkeitsprüfung betreffen.

Der bisherige Buchstabe i dürft, im neu vorgeschlagenen Buchstaben a mit enthalten sein. b) + - entfällt - (siehe Artikel 68 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 76a Absatz 1) - entfällt -

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Zweiter Vorentwurf

Artikel 77 Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf formelle und offensichtliche Mängel (1) Die Prüfungsstelle prüft die europäische Patentanmeldung im Hinblick auf die Artikel 68 und 69. (2) Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest und gilt die Anmeldung nicht nach Artikel 69 als zurückgenommen, so prüft die. Prüfungsstelle, a) ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Wesen nach keine Erfindung im Sinne des Artikels 9 ist; b) ob die Erfindung offensichtlich nicht gemäß Artikel 10 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist; c) ob die Erfindung offensichtlich im Sinne des Artikels 18 nicht gewerblich anwendbar ist; d) ob die Anmeldung den Artikeln 70 und 71 offensichtlich nicht entspricht; e) ob die Anmeldung den in der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen vorgesehenen Formvorschriften genügt und ob der Inhalt der Beschreibung der Patentansprüche und der Zeichnungen den Vorschriften der Ausführungsordnung, die sich darauf beziehen, offensichtlich nicht entapricht; f) ob im Fall einer Zusatzpatentanmeldung deren Gegenstand eine Verbesserung, Weiterentwicklung oder Ergänzung im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 offensichtlich nicht enthält; g) ob der Erfinder gemäß Artikel 69a benannt worden ist; h) ob die Anmeldung den Erfordernissen des Artikels 66 Absatz 1 Buchstabe d entspricht; i) ob die Anmeldung den Erfordernissen des Artikels 66 Absatz 1 Buchstabe e entspricht.

Bemerkung zu Artikel 77: Siehe Bemerkung zu Artikel 66.

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Artikel 76b neu

Übersendung der Anmeldungsunterlagen an das Internationale Patentinstitut

Das Europäische Patentamt übersendet einen Satz der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung dem Internationalen Patentinstitut in Den Haag zur Erstellung eines Berichts über den Stand der Technik, sobald a) der Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung feststeht, b) die in Artikel 66 Absatz 3 vorgesehenen Gebühren ent- richtet sind, c) die Zusammenfassung vorliegt und d) im Fall des Artikels 34 Absatz 2 die Übersetzung der Patentanmeldung eingereicht ist.

Bemerkung:

In der Ausführungsordnung sollte vorgesehen werden, daß das Europäische Patentamt dem Internationalen Patentinstitut eine nach der Ubersendung der Anmeldungsunterlagen eintretende Erledigung der Anmeldung unverzüglich mitteilt. Nach der deutschen Statistik führt die Formalprüfung nur in 1,7 v.H. der eingereichten Anmeldungen zur Zurückweisung. Unterstellt man, das dieser Prozentsatz auch im europäischen Patenterteilungsverfahren zu erwarten sein dürfte, so würden die obengenannten Mitteilungen nicht allzu häufig sein.

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zu Artikel 76a

-2-

Vorschlag des Vorsitzenden

(3) Hat der Anmelder aufgrund der Aufforderung gemäß Absatz 2 Zeichnungen nachgereicht, so wird, falls die sonstigen Erfordernisse des Artikels 68 vor Nachreichung der Zeichnungen erfüllt worden sind, der Anmeldetag auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgelegt. Reicht der Anmelder die Zeichnungen nicht rechtzeitig ein, so gilt als Anmeldetag der Tag, an dem die sonstigen Erfordernisse des Artikels 68 erfüllt worden sind; die Bezugnahmen auf die Zeichnungen gelten als gestrichen.

(4) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist, daß die Erfordernisse des Artikels 68 nicht erfüllt sind und besteht der Mangel nicht ausschließlich in fehlenden Zeichnungen, so teilt das Europäische Patentamt dem Anmelder mit, daß seine Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt wird.

2. Im vorgeschlagenen Artikel 76a und in den nachstehenden Vorschlägen ist anstelle der "Prüfungsstelle" das "Europäische Patentamt" gesetzt worden, da nach dem Wegfall der Offensichtlicht prüfung fraglich erscheint, ob die Fiu gangsprüfung weiterhin von den Prüfung stellen vorgenommen werden soll, die n technisch vorgebildeten Prüfern bestel Es dürfte zweckmäßig sein, hierfür die Zuständigkeit einer besonderen Abteil vorzusehen, die verfahrensmäßig den F fungsabteilungen vorgeschaltet wird w bei der alle Arbeiten von der Registr: rung der Anmeldung his zu deren Offer legung durchgeführt werden.

3. Es sollte geprüft werden, ob der Inhal der Regel 20.6 Buchstabe b Satz 3 nich in die AO aufzunehmen ist.

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Artikel 78 Absatz 7 Buchstabe b:

b) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe h vorgesehene Prüfung, daß die Zeichnungen nicht eingereicht worden sind, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, sie innerhalb eines Monats einzureichen. Reicht der Anmelder die Zeichnungen rechtzeitig ein, so wird der Anmeldetar neu auf den Tag der Finreichung der Zeichnungen festgelegt; andernfalls gelten die Bezugnahmen auf die Zeichnungen als gestrichen.

Regel 20.7

Frhalt das Anmeldeamt innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Antwort auf seine Aufforderung zur Richtigstellung oder genoigt die Richtigstellung des Anmelders den Anforderungen des Artikels 11 Absatz 1 noch nicht, so hat das Anmeldeamt (i) den Anmelder unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, daß seine Anmeldung keine internationale Anmeldung ist und als solche nicht behandelt wird, und hat die Gründe hierfür anzugeben.

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FUNFTEE TEIL
PRUFUNG, ERTEILUNG UND EINSPRUCHSVERFAHREN

KAPITEL I

Verfahren bis zur Stellung des Prüfungsantrags Artikel 76a neu Eingangsprüfung der europäischen Patentanmeldung (1) Das Europäische Patentamt prüft die europäische Patentanmeldung im Hinblick auf die Artikel 68 und 69. (2) Ergibt die in Absatz 1 vorgesehene Prüfung, daß die Erfordernisse des Artikels 68 nicht erfullt sind, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die festgestellten Mängel zu beseitigen.

Bemerkungen:

1. Nach dieser Arbeitsunterlage soll sich an die Prüfung der europäischen Patentanmeldung im Hinblick auf die Artikel 68 und 69 die Ubersendung eines Exemplars der Anmeldungsunterlagen an das I.I.B. anschließen; außerdem soll zu dieser Fingangsprüfung nunmehr auch die Prüfung der Frage gehören, ob die in der Beschreibung oder den Patentansprüchen erwahnten Zejch nungen vorliegen. Bei dieser Sachlage er. scheint es zweckmäßig, die Bestimmungen des bisherigen Artikels 77 Absatz 1 und des bisherigen Artikels 78 Absatz 7 Buchstabe b in einem neuen Artikel 76a zusammenzufassen, dem die Vorschrift über die Ubersendung der Anmeldungsunterlagen an das I.I.B. als neuer Artikel 76b folp: Der vorgeschlagene Artikel 76a ist im übrigen an die Regeln 20.6 und 20.7 der AO zum PCT angeglichen worden, um den 5 die Möglichkeit zu geben, die eingerejch. ten Unterlagen wegzulegen, wenn die Erfordernisse des Artikels 68 trotz Aufforderung nicht erfullt worden sind und der Mangel nicht ausschließlich in fehlender Zeichnungen besteht.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Vor dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe I vorgelegte

Arbeitsunterlage

für den Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungs- verfahren

Vorschläge zu den Artikeln 66, 68, 69, 77-81 und 85 des Zweiten Vorentwurfs sowie neue Artikel 76a, 76b und 160a

in synoptischer Darstellung mit

- dem Zweiten Vorentwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenter- teilungsverfahren (veröffentlicht im Jahre 1971) - dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patent- wesens (PCT) - der Ausführungsordnung zum PCT

Wirt bei H. Haeck Zugabeit

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Artikel 77

Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf bestimmte Mängel (1) - gestrichen - (siehe Artikel 76 a Absatz 1) (2) Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest und gilt die Anmeldung nicht nach Artikel 69 als zurückgenommen, so prüft die Eingangsstelle, a) - gestrichen - b) - gestrichen - c) - gestrichen - d) - gestrichen - (d ^bis ) ob den Erfordernissen des Artikels 154 Absätze 2 und 3 entsprochen worden ist; e) ob die Anmeldung den Formerfordernissen genügt, die zur Durchführung dieser Bestimmung in der Ausführungsordnung zu diesem Uebereinkommen vorgesehen sind; e^bis ) ob der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents hinsichtlich seines Inhalts den zwingenden Vorschriften genügt, die in der Ausführungsordnung zu diesem Uebereinkommen vorgesehen sind; f) - gestrichen - g) ob der Erfinder gemäss Artikel 69 a benannt worden ist; h) ob die Anmeldung den Erfordernissen des Artikels 66 Absatz 1 Buchstabe d entspricht; i) ob die Anmeldung den Erfordernissen des Artikels 66 Absatz 1 Buchstabe e entspricht.

Bemerkung zu Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe dbis: Diese Bestimmung wird erneut geprüft, wenn die Fassung des Artikels 154 feststeht.

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Artikel 76 b Uebersendung der Anmeldungsunterlagen an das Internationale Patentinstitut

Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest und gilt die Anmeldung nicht nach Artikel 69 als zurückgenommen, so ubersendet das Europäische Patentamt ein Stück der Unterlagen der Patentanmeldung dem Internationalen Patentinstitut in Den Haag zur Erstellung eines Berichts über den Stand der Technik.

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FUENFTER TEIL

PRUEFUNG, ERTEILUNG UND EINSPRUCHSVERFAHREN

KAPITEL I

Verfahren bis zur Stellung des Prüfungsantrags

Artikel 76 a Eingangsprüfung der europäischen Patentanmeldung (1) Die Eingangsstelle prüft die europäische Patentanmeldung im Hinblick auf die Artikel 68 und 69 . (2) Ergibt die in Absatz 1 vorgesehene Prüfung, dass die Erfordernisse des Artikels 68 nicht erfullt sind, so fordert die Eingangsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die festgestellten Mangel zu beseitigen. (3) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist, dass die Erfordernisse des Artikels 68 nicht erfullt sind, so teilt die Eingangsstelle dem Anmelder mit, dass seine Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt wird.

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ZWEITER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

ERSTER VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 22. Oktober 1971 -

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Artikel 90 (Forts.) (4) Wird im Fall des Absatzes 1 Buchstabe e die Benennungsgebühr für einen Vertragsstaat nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Benennung dieses Staats als zurückgenommen. (5) Wird im Fall des Absatzes 1 Buchstabe f die Erfindernennung nicht nach Massgabe der Ausführungsordnung nachgeholt, so gilt die. Benennung von Vertragsstaaten, die die Erfindernennung für nationale Patentanmeldungen vorschreiben, als zurückgenommen. (6) Werden im Fall des Absatzes 1 Buchstabe g die Zeichnungen nicht am Anmeldetag eingereicht und wird der Mangel nicht nach Massgabe der Ausführungsordnung beseitigt, so tritt nach der vom Anmelder aufgrund der Ausführungsordnung getroffenen Wahl die Rechtsfolge ein, dass entweder der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgesetzt wird oder die Bezugnahmen auf die Zeichnungen in der Anmeldung als gestrichen gelten.

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(1) Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest und gilt die Anmeldung nicht nach Artikel 88 Absatz 3 als zurückgenommen, so prüft die Eingangsstelle, a) ob den Erfordernissen des Artikels 133 Absatz ... entsprochen worden ist; b) ob die Anmeldung den Formerfordernissen genügt, die zur Durchführung dieser Vorschrift in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind; c) ob die Zusammenfassung eingereicht worden ist; d) ob der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents hinsichtlich seines Inhalts den zwingenden Vorschriften genügt, die in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind, und ob gegebenenfalls den Vorschriften dieses Uebereinkommens über die Inanspruchnahme der Priorität entsprochen worden ist; e) ob die Benennungsgebühren entrichtet worden sind; f) ob der Erfinder nach Artikel 79 genannt ist; g) ob die in Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d genannten Zeichnungen am Anmeldetag eingereicht worden sind. (2) Stellt die Eingangsstelle behebbare Mängel fest, so gibt sie dem Anmelder nach Massgabe der Ausführungsordnung Gelegenheit, diese Mängel zu beseitigen. (3) Werden die in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a bis d festgestellten Mängel nicht nach Massgabe der Ausführungsordnung beseitigt, so wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen; betreffen die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Vorschriften den Prioritätsanspruch, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung.

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Artikel 89 ( 76 b) Uebersendung der Anmeldungsunterlagen an das Internationale Patentinstitut

Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest und gilt die Anmeldung nicht nach Artikel 88 Absatz 3 als zurückgenommen, so ubersendet das Europäische Patentamt ein Stück der Unterlagen der Anmeldung dem Internationalen Patentinstitut zur Erstellung des europäischen Recherchenberichts.

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VIERTER TEIL

ERTEILUNGSVERFAHREN Artikel 88(69,76 a) Eingangsprüfung (1) Die Eingangsstelle prüft die europäische Patentanmeldung im Hinblick auf die Artikel 14 Absatz 2, 76 Absatz 2 und 78. (2) Ergibt die Prüfung, dass die europäische Patentanmeldung den Erfordernissen des Artikels 78 nicht genügt, so gibt die Eingangsstelle dem Anmelder nach Massgabe der Ausführungsordnung Gelegenheit, die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden die Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so wird die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt. (3) Sind die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden oder ist im Fall des Artikels 14 Absatz 2 die Uebersetzung der europäischen Patentanmeldung in die Verfahrenssprache nicht rechtzeitig eingereicht worden, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

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4. Der Redaktionsausschuss hat das gesamte Uebereinkommen neu gegliedert, so dass der Entwurf in seinem Aufbau erheblich von dem zweiten Vorentwurf abweicht. Ferner hat der Redaktionsausschuss zahlreiche Bestimmungen, die im zweiten Vorentwurf enthalten waren, in den Entwurf der Ausführungsordnung ubernommen. Er hat schliesslich einige Bestimmungen des ersten Vorentwurfs der Ausführungsordnung in den Uebereinkommensentwurf eingefugt. 5. Was die Ausfuhrungsordnung anbelangt, so ist der neue Aufbau des Entwurfs eng an den des Uebereinkommens angepasst worden. Die Artikel sind in Teile und Kapitel gegliedert worden; die Teile behandeln die gleichen Fragen wie die entsprechenden Teile des Uebereinkommens. 6. Die Artikel beider Texte sind neu durchnumeriert worden. Die Bezugsnummern, die neben den neuen Nummern in Klammer stehen, geben die Bestimmungen des zweiten Vorentwurfs des Uebereinkommens oder des ersten Vorentwurfs der Ausfuhrungsordnung an, die in die Neufassung ubernommen worden sind.

Zum leichteren Vergleich der Texte ist in einem besonderen Dokument (Dok. BR/186/72) eine Bezugstabelle verteilt worden. Sie nennt zu jeder Bestimmung des zweiten Vorentwurfs des Uebereinkommens und des ersten Vorentwurfs der Ausfuhrungsordnung die entsprechende Bestimmung der neuen Entwurfe oder enthält gegebenenfalls den Vermerk, dass die Bestimmung gestrichen wurde. 7. Der Entwurf der Ausfuhrungsordnung enthält in einigen Fällen neben dem Titel des Artikels oder neben einer Bestimmung das Zeichen *. Der Redaktionsausschuss hielt es fur zweckmässig, den Koordinierungsausschuss auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen. Es könnte nämlich beschlossen werden, diese Bestimmungen zu streichen, da ihr Inhalt im allgemeinen Gegenstand von Massnahmen sein könnte, die auf Veranlassung des Präsidenten des Europäischen Patentamts getroffen werden.

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VORBEMERKUNGEN

1. Der Redaktionsausschuss der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens hat in seinen Tagungen (Den Haag, 8./24. März 1972, Brüssel, 10./20. April 1972) die Entwurfe des Uebereinkommens. und der Ausfuhrungsordnung uberarbeitet. Der Uebereinkommensentwurf und der Entwurf der Ausfuhrungsordnung sind unter den Dokumentennummern BR/184/72 bzw. BR/185/72 verteilt worden. 2. Der Redaktionsausschuss hat sich bei seiner Arbeit auf die 1971 gedruckten Texte des zweiten Vorentwurfs des Uebereinkommens und des ersten Vorentwurfs der Ausfuhrungsordnung gestützt und ausserdem die von der Arbeitsgruppe I vorgeschlagenen und in Dokument BR/139/71 wiedergegebenen Aenderungen an diesen Texten berucksichtigt, soweit sie die Konferenz auf ihrer 5. Tagung genehmigt hatte. Ferner berucksichtigte der Redaktionsausschuss die Aenderungen, die die Konferenz an einigen Artikeln des zweiten Vorentwurfs des Uebereinkommens selbst vorgenommen hatte (Dok. BR/160/72) Gleichzeitig hat er die Mandate ausgefuhrt, die ihm von der Konferenz in bezug auf mehrere Bestimmungen des Uebereinkommens und der Ausfuhrungsordnung erteilt worden waren; diese Mandate sind im Bericht uber die 5. Tagung der Konferenz aufgefuhrt (Dok. BR/168/72). 3. Der Redaktionsausschuss hat entsprechend dem allgemeinen Mandat, das ihm die Regierungskonferenz erteilt hatte (Dok. BR/168/72 Anlage V), in die Entwurfe des Uebereinkommens und der Ausfuhrungsordnung die Vorschläge eingearbeitet, die die Arbeitsgruppe I in der 11. Sitzung vorbereitet hatte (Dok. BR/176/72). Ferner hat er in den Uebereinkommensentwurf die Vorschläge eingearbeitet, die die Arbeitsgruppe IV in ihrer 4. Sitzung ausgearbeitet hatte (Dok. BR/173/72). Im ubrigen hat er im Uebereinkommensentwurf bereits die Aenderungsvorschläge der Untergruppe "Protokoll" der Arbeitsgruppe I berucksichtigt (Dok. BR/GT I/161/72).

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Briussel, den 24. April 1972 B R / 184 / 72

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS (vom Redaktionsausschuss der Konferenz in der Zeit vom 8. bis 24. März und 10. bis 20. April 1972 ausgearbeiteter Text)

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Artikel 90 (Forts.) (4) Wird im Fall des Absatzes 1 Buchstabe e die Benennungsgebühr für einen Vertragsstaat nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Benennung dieses Staats als zurückgenommen. (5) Wird im Fall des Absatzes 1 Buchstabe f die Erfindernennung nicht nach Massgabe der Ausführungsordnung vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag nachgeholt, so gilt die Benennung von Vertragsstaaten, die die Erfindernennung für nationale Patentanmeldungen vorschreiben, als zurückgenommen. (6) Werden im Fall des Absatzes 1 Buchstabe g die Zeichnungen nicht am Anmeldetag eingereicht und wird der Mangel nicht nach Massgabe der Ausführungsordnung beseitigt, so tritt nach der vom Anmelde, aufgrund der Ausführungsordnung getroffenen Wahl die Rechtsfolge ein, dass entweder der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgesetzt wird oder die Bezugnahmen auf die Zeichnungen in der Anmeldung als gestrichen gelten.

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Artikel 90 (77, 78)
Formalprüfung

(1) Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest und gilt die Anmeldung nicht nach Artikel 88 Absatz 3 als zurückgenommen, so prüft die Eingangsstelle, ob a) den Erfordernissen des Artikels 132 Absatz 2 entsprochen woruen ist; b) die Anmeldung den Formerfordernissen genügt, die zur Durchführung dieser Vorschrift in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind; c) die Zusammenfassung eingereicht worden ist; d) der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents hinsichtlich seines Inhalts den zwingenden Vorschriften genügt, die in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind, und ob gegebenenfalls den Vorschriften dieses Uebereinkommens über die Inanspruchnahme der Priorität entsprochen worden ist; e) die Benennungsgebühren entrichtet worden sind; f) der Erfinder nach Artikel 79 genannt ist; g) die in Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d genannten Zeichnungen am Anmeldetag eingereicht worden sind. (2) Stellt die Eingangsstelle behebbare Mängel fest, so gibt sie dem Anmelder nach Massgabe der Ausführungsordnung Gelegenheit, diese Mängel zu beseitigen. (3) Werden die in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a bis d festgestellten Mängel nicht nach Massgabe der Ausführungsordnung beseitigt, sc wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen; betreffen die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Vorschriften den Prioritätsanspruch, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung.

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Artikel 89 ( 76 b) Uebersendung der Anmeldungsunterlagen an das Internationale Patentinstitut

Steht der Anmeldetag einer europaischen Patentanmeldung fest und gilt die Anmeldung nicht nach Artikel 88 Absatz 3 als zuruckgenommen, so ubersendet das Europäische Patentamt ein Stuck der Unterlagen der Anmeldung dem Internationalen Patentinstitut zur Erstellung des europaischen Recherchenberichts.

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VIERTER TEIL
ERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 88(69,76 a) Eingangsprüfung (1) Die Eingangsstelle prüft, ob a) die europäische Patentanmeldung den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügt; b) die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr rechtzeitig entrichtet worden sind; c) im Fall des Artikels 14 Absatz 2 die Uebersetzung der europäischen Patentanmeldung in die Verfahrenssprache rechtzeitig eingereicht worden ist. (2) Kann ein Anmeldetag nicht zuerkannt werden, so gibt die Eingangsstelle dem Anmelder nach Massgabe der Ausführungsordnung Gelegenheit, die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden die Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so wird die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt. (3) Sind die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden oder ist im Fall des Artikels 14 Absatz 2 die Uebersetzung der europäischen Patentanmeldung in die Verfahrenssprache nicht rechtzeitig eingereicht worden, so gilt die europäische Patentanmeldung, als zurückgenommen.

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Fedit bei H. Hac, le

REGIERUNGSKONFERENZ UeBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 25. Mai 1972 BR/199/72

Kurint nach BR/194/72 Unterdrückt - Cuepelles 10.10.1972

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972) bzw. Reduletbessernahenf des Konfront vom 15.-19.5.72 einigereheble Text (3. Beidt ule des 2. bitung des Kondriwingeninleses BR/204/72) B R / 199 d/72

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4. Zum Ubereinkommensentwurf selbst möchte die norwegische Regierung folgendes bemerken:

5 Die erste Bemerkung betrifft die Interessen des Erfinders. Nach Artikel 58 steht das Recht auf das eumpäische Patent dem Erfinder ouler seinem Rechtsnachfolger zu. Jedoch gilt im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt der Anmelder als berechtigt, dieses Recht geltend zu machen. Nach Ansicht Norwegens müßte der Anmelder, der nicht selbst der Erfinder ist, verpflichtet sein, sein Recht auf die Erfindung nachzuweisen.

6 Kann dieser Vorschlag nicht angenommen werden, so schlipt die norwegische Regierung als Alternative eine Lösung vor, die dem Erfordernis der Erfindernennung (Artikel 79 und Artikel 90 Absatz 5) entspricht. Das würde bedeuten, daß in einem Fall, in dem der Anmelder sein Recht auf die Erfindung nicht nachgewiesen hat, die Anmeldung für die benannten Staaten, in denen ein solches Erfordernis für nationale Patentanmeldungen besteht, als zurückgenommen gelten würde.

7 Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe a des Übereinkommensentwurfs gestattet dem Anmelder oder Patentinhaber, eine berichtigte Übersetzung einzureichen. Diese berichtigte Ubersetzung hat jedoch erst dann rechtliche Wirkung, wenn Artikel 65 Absatz 3 erfüllt ist. Es wird davon ausgegangen, daß von dem Anmelder, wenn die Übersetzung die Patentschrift betrifft, auch verlangt werden kann, die Kosten einer Veröffentlichung der neuen Übersetzung zu tragen. Das sollte in Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe a durch eine Bezugnahme auf Artikel 63 Absatz 2 ausdrücklich klargestellt werden.

8 Die Fortsetzung der Benutzung nach Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe b sollte nach Ansicht Norwegens ohne Zahlung einer Entschädigung erlaubt sein. Eine solche Bestimmung läßt sich im wesentlichen auf die gleichen Überlegungen stützen, die auch Artikel 121 Absatz 6 des Übereinkommensentwurfs sowie ähnlichen Rechtsvorschriften vieler Staaten über das Vorbenutzungsrecht zugrunde liegen.

9 Artikel 98 Absatz 1 macht einen Einspruch von der Entrichtung einer Einspruchsgebühr abhängig; diese Bestimmung ist im heute geltenden Patentrecht praktisch unbekannt. Nach Auffassung Norwegens sollte ein Einspruch ohne Zahlung einer Gebühr zulissig sein, weil das Einspruchsverfahren als wertvolle Ergänzung der Prüfung durch das Europäische Patentamt angesehen werden sollte.

10 Artikel 100 betreffend die Prüfung des Einspruchs sollte durch einen dritten Absatz ergänzt werden, der Artikel 100 Absatz 3 entspricht, wonach der Artikel 95 Absatz 3 Anwendung findet. Auch während der Prüfung des Einspruchs sollte das

4 With regard to the Draft Convention itself the Norwegian Government would like to make the following observations:

5 The first observation concerns the interests of the inventor. According to Art. 58 the right to a European patent shall belong to the inventor or his successor in title. However, for the purposes of the proceedings before the European Patent Office the applicant shall be deemed to be entitled to exercise this right. In the Norwegian view the applicant, not being the inventor himself, ought to have an obligation to establish his right to the invention.

6 If this proposal cannot be adopted, the Norwegian Government alternatively proposes a solution along the same lines as those governing the requirement to identify the inventor (Art. 79 and Art. 90(5)). This would imply that in a case where the applicant has not established his right to the invention, the application would be deemed to be withdrawn in respect of designated states having such a requirement for national patent applications.

7 Art. 68(4)(a) of the Draft Convention allows the applicant for or proprietor of the patent to supply a corrected translation. This corrected translation shall, however, have no legal effect until the conditions specified in Art. 65(3) have been met. It is assumed that when the translation refers to the patent specification, the applicant may also be required to pay the costs of a publication of the new translation. This ought to be stated expressly in Art. 68(4)(a) by a reference to Art. 63(2).

8 The continuation of use which is made provision for in Art. 68(4)(b) should in the Norwegian opinion be permitted without payment of compensation. Such a rule can be based upon essentially the same considerations as those underlying Art. 121(6) of the Draft Convention as well as similar provisions in many national laws concerning prior users right.

9 Art. 98(1) makes opposition dependent upon payment of an opposition fee, a rule which is virtually unknown in the patent laws in force today. In the Norwegian view, notice of opposition ought to be allowed without payment of a fee, since the opposition procedure should be regarded as a valuable supplement to the examination performed by the European 'atent Office.

10 Art. 100 on examination of the opposition should be completed by adding a third paragraph, similar to that of Art. 109, providing for the application of Art. 95(3). Even during the examination of the opposition the European Patent Office should be

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Die derzeitige Formulierung „... außerdem sind gegebenenfalls die vorteilhaften Wirkungen ... anzugeben" wäre bei erschöpfender Auslegung unangemessen; es ist wünschenswert, diese Auflage auf die Angabe einiger vorteilhafter Wirkungen zu beschränken.

22 Artikel 80, Regel 30 Es wird vorgeschlagen, die Worte „besonders angepabtes" zu streichen, da diese Forderung unbegründet erscheint.

23 Artikel 86 Absatz 3 Es sollte klargestellt werden, daß nicht nur für ein und dieselbe Anmeldung, sondern auch für ein und denselben Patentanspruch dieser Anmeldung mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden können.

24 Artikel 90, Regel 41 Absatz 2 Die in dieser Regel enthaltene unangemessene Auflage sollte durch die Möglichkeit ersetzt werden, innerhalb einer begrenzten Frist nach der Einreichung der Anmeldung die beanspruchten Prioritäten anzugeben oder die sich hierauf beziehenden Angaben zu berichtigen.

25 Artikel 92, Regeln 49, 50 und 52 Es wird festgestellt, daß für die Rücknahme einer Anmeldung keine Bestimmung eigens vorgesehen ist, obwohl sich das Recht hierzu aus der Regel 49 Absatz 2 ergibt.

Die Bestimmung in Regel 50 Absatz 3 ist nach Ansicht des FEMIPI so wichtig, daß sie in Artikel 92 aufgenommen werden sollte.

26 Artikel 97 Es wird empfohlen, in der Patentschrift auch die von den Prüfern im Verlauf des Verfahrens genannten Unterlagen aufzufuihren.

27 Artikel 104 Es wird vorgeschlagen, dem Dritten, der vom Patentinhaber eine Aufforderung zur Unterlassung erhalten und eine Klage zur Feststellung eingereicht hat, daf keine Patentverletzung vorliegt, dieselben Rechte eingeräumt werden wie dem beitretenden Patentreiterzer.

21 Article 76; Rule 27, paragraph 1(d) The present wording "... and state the advantageous effects, if any, of ..." would, if interpreted as requiring an exhaustive list, be much too excessive; this provision should be limited to a requirement for certain advantageous effects to be specified.

22 Article 80; Rule 30 It is suggested that the phrase "specifically designed" should be deleted since it would seem to constitute an unjustified requirement.

23 Article 86, paragraph 3 It should be stated that multiple priorities may be claimed not only in respect of one and the same application but also in respect of one and the same claim of that application.

24 Article 90; Rule 41, paragraph 2 The excessive requirement laid down under this Rule should be replaced by the possibility of indicating the priorities claimed or of correcting statements concerning the latter within a specific period from the filing of the application.

25 Article 92; Rules 49, 50 and 52 It is pointed out that there is no express provision relating to the withdrawal of an application, although the right to withdrawal is implicit in Rule 49, paragraph 2. In addition, the provision of Rule 50, paragraph 3, is of such great importance in the view of FEMIPI, that it should be inserted in Article 92.

26 Article 97 It is recommended that the patent specification should also mention the documents cited by the examiners during the procedure.

27 Article 10 It is suggested that any third party against whom a suit is brought by the patentee and who has filed a declaratory action to confirm that there has been no infringement, should have the same rights as the intervening infringer.

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einer amtlichen Abschrift der Anmeldung, für die cine Priorität beansprucht wird, betrügerische Handlungen zu dem Zeitpunkt auszuschlieBen, an dem der Anmelder die Angaben, die er bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung mit Prioritätsanspruch unterlassen hatte, nachliefert."

Regel 49 und Regel 52 Absatz 4 - Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung

18 ,Die europäische Patentanmeldung wird nicht veröffentlicht, wenn sie . . . zurückgenommen worden ist . . ."

Es wird angeregt, durch eine - vorzugsweise in das Ubereinkommen aufzunchmende - Bestimmung zu bestätigen, daß der Anmelder das Recht hat, seine Anmeldung jederzeit zurückzunehmen.

Bei der derzeitigen Fassung der Texte läßt sich dieses Recht nur indirekt aus der Regel 49 Absatz 2 ableiten.

Regel 50 Absatz 3 und Artikel 92 - Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen

19 In Regel 50 Absatz 3 ist vorgesehen, daß auBer den ursprünglichen Patentansprüchen auch die neuen oder geänderten Patentansprüche aufgeführt werden müssen. Diese Bestimmung wird für so wesentlich gehalten, daB es wünschenswert erscheint, sie in das Ubereinkommen (Artikel 92) zu übernehmen.

Artikel 130 und 131 - Regel 99 - Gegenseitige Auskunftserteilung

20 Nach Ansicht des CIFE dürfte der Artikel 130 Absatz 3, in dem zur Zeit auf die Absätze 1 und 2 verwiesen wird, lediglich auf Absatz 1 Bezug nehmen. Es sollte nämlich nicht die Möglichkeit bestehen, zugunsten von nationalen Patentämtern von Nichtvertragsstaaten von den Bestimmungen des Artikels 128 abzuweichen.

21 Was die Vertragsstaaten anbetrifft, so steht die gegenseitige Auskunftserteilung, wie sie nach Artikel 130 Absatz 1 vorgesehen ist, auch dem Recht des Anmelders entgegen, die Wirkungen seiner Anmeldung durch deren Rücknahme zu annullieren, solange das Patent noch nicht erteilt worden ist. Fine Auskunftserteilung dieser Art dürfte sich daher niemals auf Sachangaben erstrecken.

22 Im übrigen scheint sich Artikel 131 Absatz 1 teilweise mit Artikel 130 zu überschnciden, da die Frage der gegenseitigen Unterstützung der Behörden bereits in Artikel 130 geregelt ist.

23 Schlicblich sollte nach Ansicht des CIFE ungeachtet der Gründe solcher gegenseitiger Auskunftserteilungen und Unterrichtungen in Regel 99 klargestellt that presentation of an authorised copy of 111 application on which priority is based makes 11 possible to eliminate fraudulent pretenee when the applicant later supplies the data omitted at the time of filing the European application.

Rule 49, Rule 52, paragraph 4 - Technical preparations for publication

18 "The European patent application shall not be published if it has been . . . withdrawn . . ."

It is suggested to confirm by a clause, preferably in the Convention, the right for the applicant to withdraw his application at any time.

In the present version of the texts, this right can only be derived indirectly from the terms of Rule 49, paragraph 2.

Rule 50, paragraph 3, and Article 92 - Form of publication of European patent applications

19 Rule 50, paragraph 3, says that new or amended claims shall be included in the publication in addition to the original claims. This is considered so essential that it should be transferred to the Convention in Article 92.

Article 130, Article 131, Rule 99 - Exchange of information

20 In the opinion of CEIF, Article 130, paragraph 3, which now refers to paragraphs 1 and 2 of the same Article, should only make reference to paragraph 1. There should be no departure from Article 128 for the central industrial property offices of nonContracting States.

21 Also, where Contracting States are concerned, the exchange of information such as referred to in Article 130, paragraph 1, goes against the right of the applicant to cancel the effects of his application by withdrawing it, as long as the patent has not been granted. Exchange of information should therefore never concern matters of substance.

22 Article 1. 1, paragraph 1, would seem to overlap partly with Article 130, since mutual assistance between authorities is already provided for by Article 130.

23 Whatever may be the motives for such exchange of information and communication, in the opinion of CEIF it should be stipulated in Rule 99 that it is

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Artikel 17 - Prüfungsabteilungen - Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a

14 Nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a kann der Verwaltungsrat des Europäischen Patentamts beschlicßen, die Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen auf einen einzigen Prüfer zu beschränken, ,,wenn die Erfahrungen dies rechtfertigen".

Es wird vorgeschlagen, daß

- der Verwaltungsrat einen solchen Beschluß für jede einzelne Abteilung fassen muß; - dieser Beschluß vorbehaltlich einer Verlängerung seiner Geltungsdauer befristet ist; - der Beschluß nicht absoluter Natur ist, sondern es im Ermessen des Präsidenten des Europäischen Patentamts beläbt, in schwierigen Fällen oder bei bestimmten, besonders komplizierten Klassen zu veranlassen, daß erneut eine Prüfungsabteilung aus drei Prüfern gebildet wird.


Artikel 76 Absatz 1 - Regel 24 Absatz 2 - Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung

15 Die europäische Patentanmeldung muß eine bestimmte Anzahl von Unterlagen enthalten (Antrag, Beschreibung, Patentansprüche, Zeichnungen, Zusammenfassung). Das Europäische Patentamt muß dem Anmelder eine Empfangsbescheinigung erteilen, die zumindest die Nummer der Anmeldung und den Tag des Eingangs der Anmeldung enthält.

Es dürfte wünschenswert sein, in der Empfangsbescheinigung alle eingegangenen Unterlagen systematisch aufzuführen. Es kann durchaus geschehen, daß beim Versand versehentlich unterlassen wird, die eine oder andere sogar sehr wichtige Unterlage beizufügen; es dürfte also von großer Bedeutung sein, daß der Anmelder hiervon so rasch wie möglich Kenntnis erhält.

Regel 24 Absatz 4 - Allgemeine Vorschriften

16 Es wird angeregt, diesen Absatz am Ende wie folgt zu ändern: ,...so teilt es dem Anmelder mit, wann es die Anmeldung erhalten hat".

Artikel 90 - Formalprüfung - Regel 41 Absatz 2

17 Nach der Regel 41 Absatz 2 kann ein Anmelder, der eine Priorität beansprucht, bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung jedoch den Tag oder Staat der früheren Anmeldung nicht angegeben hat, dieses Versiumnis nicht mehr gutmachen.

Diese Bestimmung erscheint sehr streng. Sie sollte entfallen, da die Möglichkeit besteht, durch Vorlage

Article 17 - Examining Division - paragraph 2. Article 31, paragraph 1(a)

14 Under Article 31, paragraph 1(a), the Administrative Council of the European Patent Office may decide "in the light of experience" that an Examining Division shall consist of a single technical examiner.

It is suggested that

- the Administrative Council take such a decision only for individual divisions, - such a decision only stands for a limited period, which may be renewable, - such a decision should not have an absolute character, leaving the President of the European Office free to reconstitute the full complement of three examiners in difficult cases or for certain particularly complex classes.

Article 76, paragraph 1, Rule 24, paragraph 1 Requirements of the European patent application

15 The European patent application comprises a number of documents (request, description, claim(s), drawing(s), abstract). The European Patent Office is to issue a receipt to the applicant including at least the application number and the date of receipt.

It would seem desirable that the receipt systematically includes a list of documents received. When the documents are sent from the applicant's office, some document may inadvertently be left out of the envelope, and it is important that the applicant should be made aware of this as soon as possible.

Rule 24, paragraph 4 - General provisions 16 It is suggested to amend the end of this paragraph as follows: "... it shall inform the applicant of the date on which it has received the application".

Article 90 - Examination as to fornal requirements - Rule 41, paragraph 2

17 Under Ru : 41, paragraph 2 , it is not possible for an applicant who has claimed priority but who failed to indicate the date or the country of the carlic application, when filing the European patent application, to repair this omission later.

This would seem to be extreme rigour. The abroga. tion of this clause is requested, considering the fact

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anderen Person eingereicht wird, wird sein Recht auf die Erfindung nicht aufgehoben. (2) Die Frist, in der die fehlende Erfindernennung nachvollzogen und die fehlende, vom Erfinder unterschriebene Zustimmungserklärung eingereicht werden kann, darf nur einen kleinen Teil des Prioritätsjahres - höchstens drei oder vier Monate ausmachen.

Der geeignetste Zeitpunkt, der auch zu den verläßlichsten Ergebnissen führt, ist in der Regel der Zeitpunkt, zu dem der Patentanwalt mit der Abfassung der Patentschrift beginnt und sich an den Erfinder wenden muß, um die Art der Erfindung festzustellen, die er zu beschreiben hat. (3) Der grundlegende Schutz des Rechts des Erfinders, wie unter den Nummern 1 und 2 beschrieben, sollte in Artikeln niedergelegt und keinen Ausnahmen in der Ausführungsordnung unterworfen werden (wie beispielsweise in Artikel 90 Absatz 5). Etwa notwendige Ausnahmen sollten in die Artikel selbst aufgenommen werden. (4) Falls es aus rechtlichen Gründen zur Zeit nicht möglich ist, die in Absatz 1 wiedergegebenen Vorschläge als eine allgemeine Bedingung für alle europäischen Patentanmeldungen anzunehmen, so sollten die darin enthaltenen Bestimmungen doch auf alle Fälle dann angewandt werden, wenn sie bereits in den Vorschriften des nationalen Patentrechts zumindest eines der benannten Staaten vorgesehen sind.

2 Veröffentlichung von Patentanmeldungen vor ihrer Erteilung

IFIA hat immer scharf das System kritisiert, bei dem noch nicht vollständig geprüfte Patentanmeldungen vorzeitig veröffentlicht werden, und hält diese verhältnismäßig junge Neuerung beim Patentsystem für einen äußerst großen Rückschritt. Dadurch kann nur bewirkt werden, daß die allgemeine Unsicherheit der Lage hinsichtlich der Monopolrechte auf dem Industriesektor vergrößert, potentiellen Verletzern Vorschub geleistet, Werkspionage gefördert und dem schon riesigen Umfang technischer Veröffentlichungen eine Vielzahl redaktionell noch unausgereifter Patentanmeldungen hinzugefügt wird.

3 Notwendigkeit einer Kostensenkung

Die Schaffung eines zentralen Amts zur Erteilung europäischer Patente mit der Konsequenz, daß die in mehreren nationalen Patentämtern Europas bereits bestehenden Möglichkeiten nicht mehr benutzt werden, muß zwangsläufig mit einem großen Kapitalaufwand verbunden sein. Von größerer Bedeutung ist jedoch - vom Standpunkt der „Kunden" des Europäischen Patentamts aus gesehen - (4) If for legal reasons it is impossible at present accept the proposals in (1) above as a general condition for every European patent application they should in any case be applied if they already form part of the provisions of the national patent law of at least one of the designated States.

2 Publication of patent applications before grant

IFIA has always been a strong critic of the system of premature publication of patent applications which have not been fully examined, and regards this comparatively recent innovation into patent systems as a retrograde step of first magnitude. Its effect can only be to increase the general uncertainty of the position with regard to monopoly rights in the industrial field, to aid a would-be infringer, to encourage industrial espionage, and to add to the already overwhelming volume of technical publications a great many patent applications in a transitional stage of drafting.

3 The need or reduction of costs

The setting up of a central Office to grant European patents, with the consequent abandonment of the use of the facilities already existing in several national patent offices of Europe, must necessarily involve a large outlay of capital. More important, however, from the point of the "customers" of the European Patent Office is the fact that it is the intention to meet the running costs of the European

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In Ländern, in denen solche Verträge zulässig sind, ist das wirtschaftliche Interesse am Patent - soweit der Erfinder betroffen ist - verschwunden, und es verbleibt für ihn lediglich das moralische Recht, als Erfinder anerkannt zu werden.

Andere europäische Länder haben besondere Rechtsvorschriften über Arbeitnehmererfindungen geschaffen, in denen die Bedingungen, unter denen sich der Arbeitgeber die Erfindung ganz oder teilweise aneignen darf, geregelt und ihr wirtschaftlicher Wert auf die Parteien aufgeteilt wird. Damit Arbeitnehmererfinder in solchen Ländern in den praktischen Genuß der Rechte gelangen, die ihnen rechtlich zustehen, ist es wichtig, daß sie von Anfang an von der Einreichung der Patentanmeldung unterrichtet sind. Eine solche Unterrichtung wird automatisch und auf geeignete Weise dadurch erreicht, daß eine vom Erfinder unterschriebene Zustimmungserklärung zusammen mit der Anmeldung einzureichen ist. Eine zeitliche Lücke zwischen der Einreichung der Anmeldung und der unterschriebenen Erklärung kann die Stellung des Erfinders nachteilig beeinflussen. Hat der Arbeitgeber beispielsweise nicht das gesamte Recht an der Erfindung erworben, so muß der Erfinder im Prioritätsjahr genügend Zeit haben, um zu entscheiden, in welchen ausländischen Staaten er seine eigenen Anmeldungen einzureichen wünscht.

In Artikel 79 wird das Recht des Erfinders, in den Fällen genannt zu werden, in denen das nationale Recht eines der benannten Staaten dies vorschreibt, bestätigt. Dabei wird jedoch übersehen, daß die Bestimmungen des nationalen Patentrechts der genannten Staaten, nach denen der Erfinder zu nennen ist, immer an eine Bestimmung geknüpft sind, wonach der Anmelder, falls er nicht der Erfinder ist, sein Recht auf Einreichung der Anmeldung nachzuweisen hat. Die alleinige Nennung des Erfinders gibt diesem nämlich nicht den Rechtsschutz, der mit diesen Bestimmungen in den nationalen Rechtsvorschriften angestrebt wird. Die Verweisung auf das nationale Recht sollte deshalb in der Weise ausgedehnt werden, daß sowohl die Erfindernennung als auch die Prüfung des Rechts auf die Erfindung einbezogen werden.

Zusammenfassend möchte IFIA nachdrücklich darauf drängen, daß der Schutz des grundlegenden Rechts des Erfinders - der in Artikel 58 ausdrücklich wie folgt anerkannt wird: „Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu" - wie folgt sichergestellt wird: (1) Die europäische Patentanmeldung sollte den Erfinder immer nennen und, falls der Anmelder nicht der Erfinder ist, eine vom Erfinder unterzeichnete Übertragungsurkunde oder Erklärung enthalten, in der zum Ausdruck kommt, daß er der Finreichung der Anmeldung zustimmt.

Durch eine solche Erklärung, in der der Erfinder darin einwilligt, daß eine Anmeldung von einer parties. To enable employee inventors in such countries to enjoy in practice the rights apportioned to them by law, it is essential that they should be informed, ab initio, of the filing of the patent application. Such information is automatically and conveniently achieved if a written declaration of assent signed by the inventor has to be filed together with the application. Any time lag between the filing of the application and of the signed declaration may adversely affect the inventor's position. For instance, if the employer has not acquired the whole right to the invention, the inventor must have ample time within the priority year to decide in which countries he wishes to make his own foreign applications.

Article 79 acknowledges the inventor's right to be named where the national law of one designated country requires it. However, it overlooks the fact that the identification of the inventor in the national patent laws of the countries referred to above is always combined with a stipulation that the applicant, if he is not the inventor, shall establish his right to make the application. In fact, the identification alone of the inventor does not give him the legal protection, which is the purpose of these stipulations in the national laws. The acknowledg. ment of national law therefore ought to be extended to include both the identification of the inventor and the verification of the right to the invention.

Summing up, IFIA strongly urges that the safeguarding of the inventor's basic right recognised expressly in Art. 58: viz. "The right to a European patent shall belong to the inventor or his successor in title" - should be implemented in the following way. (1) The European patent application should always identify the inventor and, if the applicant is not the inventor, contain an assignment or a declaration signed by the inventor stating that he assents to the making of the application. Such a declaration stating that the inventor assents to an application being made by another person does not thereby abrogate his right to the invention. (2) The time limit for correcting the omission of the identification of the inventor and of the document of assent signed by the inventor must be only a small fraction of the priority year - not more than 3 or 4 months.

The easiest moment, and the one that gives the most reliable result, is usually when the patent agent starts writing the specification, and must turn to the inventor to f t-d the nature of the invention which he has to desi ibe. (3) The basic protection for the inventor's right as given in (1) and (2) above should be stated in Articles and not be subject to any exceptions in the Rules (as for instance in Art. 90 (5)). Exceptions, if necessary, should be included in the Articles themselves.

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1 Anwendung des Grundrechts eines Erfinders auf ein europaisches Patent

Artikel 58 des europäischen Patentübereinkommens erkennt ausdrücklich das Grundp, inzip an, auf dem nahezu alle Patentsysteme der Welt beruhen und das in der Tat im Patentrecht der meisten Staaten besonders niedergelegt ist. Dieses Prinzip besteht darin, daB ,das Recht auf das Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zusteht".

In den meisten Ländern ist das Patent tatsächlich das einzige Mittel, das das Recht zum Schutz der geistigen Schöpfung eines Erfinders bietet. Reicht der Erfinder selbst eine Patentanmeldung ein, so können sich aus der Anwendung dieses Prinzips keine Schwierigkeiten ergeben und hat der Erfinder keine Schwierigkeit, sein Recht zu wahren. Oft jedoch ist eine andere Person oder Einrichtung, z.B. ein Unternehmer, ein Vertragspartner oder eine Gesellschaft, daran interessiert, die Erfindung zu verwerten, und bestrebt, um das Patent nachzusuchen. Dies liegt in der Regel auch im Interesse des Erfinders; in diesem Fall wird es nicht schwierig sein, seine Zustimmung zu der Einreichung einer Anmeldung durch eine andere Person zu erhalten. Artikel 56 des Übereinkommens erkennt klar die Möglichkeit an, daß jedermann eine Patentanmeldung einreichen kann, enthält aber keine Bestimmung, durch die sichergestellt wird, daß der Anmelder hierzu wirklich berechtigt ist. In Ermangelung einer solchen Bestimmung und besonders wegen des geheimen Charakters der Anmeldungen ist es durchaus möglich, daß eine Anmeldung ohne Wissen des Erfinders eingereicht wird, so daß sich der Anmelder in der Tat das Recht des Erfinders auf das Patent widerrechtlich aneignet. Aufgrund dieser Anmeldung, über deren Existenz der Erfinder noch immer völlig in Unkenntnis ist, kann der Anmelder außerdem Verhandlungen aufnehmen, um das Recht am Patent zu verkaufen oder Lizenzen an dem Patent zu ertellen oder um das auf der Grundlage der Erfindung hergestellte Erzeugnis zu vermarkten. Es ist mit dem Grundprinzip des Rechts westlicher zivilisierter Länder schlecht zu vereinbaren, daß jemand die Möglichkeit haben soll, über das Eigentum einer anderen Person ohne deren Wissen und Zustimmung zu verfügen.

Es ist vielleicht überraschend, daß das Patentrecht einiger - doch keineswegs aller - Staaten dem vorgeschlagenen europäischen System insofern entspricht, als sie zwar das Grundrecht des Erfinders auf das Patent anerkennen, doch keine Bestimmungen enthalten, durch die sichergestellt wird, daß ein Anmelder, der nicht Erfinder ist, gebührend legitimiert zu sein hat. Dies ist wahrscheinlich auf die in cinigen Ländern geläufige Vorstellung zurückzuführen, daB Erfindungen, die von einem Arbeitnehmer in scincin Arbeitsbreich gemacht werden, automatisch dem Arbeitgeber gehören, ohne daB dieser verpflichtet ist, dem Erfinder neben seinem normalen Gehalt eine besondere Vergütung zu zahlen. Mitunter wird tatsächlich eine entsprechende Klausel in einen Anstellungsvertrag aufgenommen.

1 Implementation of the inventor's basic right to a European patent

Article 58 of the EPC expressly recognises the fundamental principle which lies at the basis of almost all Patent Systems of the world, and which is indeed explicitly stated in most national Patent Laws. This principle is that "the right to a patent shall belong to the inventor or his successor in title".

The patent is in fact in most countries the only means which the law affords for protection of an inventor's intellectual creation. Where the inventor himself files a patent application, no difficulty can arise in the implementation of this principle, and the inventor has no difficulty in securing his right. Frequently, however, another person or body, e.g. an entrepreneur, contractor or a company is interested in the exploitation of the invention, and is anxious to apply for the patent. This usually is also. in the inventor's interest, in which case there will be no difficulty in obtaining his consent to the filing of an application by someone other than himself. Article 56 of the Convention clearly recognises the possibility of a patent application being filed by anyone, but makes no provision for ensuring that the applicant is properly entitled to apply. As a result of this omission, and especially in view of the fact that applications are secret, it is quite possible for an application to be filed without the inventor's knowledge, so that in effect the applicant usurps the inventor's right to the patent. On the basis of this application, of which the inventor is still blissfully ignorant, the applicant may also start negotiations for selling or licensing the patent right or marketing the products of the invention. It ill accords with the basic principle of law in Western civilised countries, that it should be possible for somebody to handle and use another person's property without that person's knowledge and consent.

It is perhaps surprising that some national patent laws, though by no means all, are similar to the proposed European system in recognising the basic right of the inventor to the patent, while having no provisions for ensuring that an applicant other than the inventor is properly authorised. This probably arises from the concept current in some countries that inventions made by an employee within the field of his employment automatically belong to the employer without any duty on the employer's part to pay the inventor anything more than his normal salary. Sometimes a clause to this effect is actually included it an employee's contract. In countries which per 1 such contracts the economic interest in the patt it has disappeared so far as the inventor is concerned, and all that remains for him is the moral right to be acknowledged as inventor.

Other European countries have introduced special laws about employees' inventions, regulating the conditions under which the employer is empowered to take, wholly or in part, the right to the invention, and apportioning its economic value between the

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tet ist, die für seine Erfindung eingereicht werden. Diese Zirle lassen sich höchst einfach verwirklichen, wenn - wie im nordischen Recht - bei der Einreichung der Patentanmeldung der Erfinder genannt werden und eine vom Erfinder unterzeichnete Abtretungsurkunde vorgeligt werden muß. Die Erfahrungen haben gezeigt, daß auch Anmelder aus niehtnordischen Ländern diese einmal aufgestellten Bedingungen ohne weiteres erfüllen. Die schwedische Regierung hofft, daß diese Auffassung - die auf eine Stärkung des Patentwesens hinausläuft auf der Diplomatischen Konferenz allgemeine Anerkennung finden wird.

5 Die schwedische Regierung schlägt daher vor, dem Artikel 58 Absatz 2 eine Einschränkung folgenden Wortlauts hinzuzufügen: ,,sofern der Anmelder, falls ihm der Erfinder die Erfindung übertragen hat, eine vom Erfinder ausgestellte Abtretungsurkunde vorgelegt hat." Artikel 90 sollte dann so geändert werden, daß dieser Punkt in die Prüfung einbezogen wird. Wird die Urkunde nicht vorgelegt, obgleich Gelegenheit zur Beseitigung dieses Mangels gemäß Artikel 90 Absatz 2 gegeben war, so sollte die Anmeldung als zurückgenommen gelten. Aus diesem Vorschlag ergibt sich, daß die Erfindernennung unabhängig davon, welche Länder in der Anmeldung benannt werden, zwingend vorgeschrieben werden mübte und daß dieselbe Sanktion wie hinsichtlich der Abtretungsurkunde gelten müßte.

6 Sollte diese Regelung nicht hinreichend unterstützt werden, so schlägt die schwedische Regierung als Alternative vor, eine ähnliche Lösung wie für das Erfordernis der Erfindernennung (Artikel 79 und Artikel 90 Absatz 5) auch für die Frage der Erbringung des Nachweises darüber, daß die Erfindung dem Anmelder abgetreten worden ist, zu treffen; die Anmeldung gilt für die benannten Vertragsstaaten, die einen solchen Nachweis für nationale Patentanmeldungen vorschreiben, als zurückgenommen, wenn diesem Erfordernis nicht entsprochen worden ist.

7 Sicherlich werden das im Übereinkommensentwurf vorgesehene Ertcilungsverfahren und das hohe fachliche Niveau des Europäischen Patentamts ausreichende Gewähr dafür bieten, daß Patente nicht zu Unrecht erteilt werden. Indes werden nach Auffassung der schwedischen Regierung die Offentlichkeit und die Konkurrenten nur dann hinreichend geschützt sein, wenn für sie klar ist, was sie tun dürfen, ohne durch ein Patent behindert zu werden. Die schwedische Regierung ist daher der Ansicht, daß der Entwurf der Erklärung zu Artikel 67 einen zu grofen Spielraum zur Bestimmung des Schutzbereichs cinräumt. Bei der Vorarbeit zur nordischen Patentgesetrgebung wurde ganz besonders betont, dab der Patentinhaber nicht in der Lage sein dürfte, aus Unklarheiten in den Patentansprüchen Nutzen objectives are most easily achieved if - as in the Nordic legislation - the inventor must be named and the presentation of an assignment signed by the inventor is compulsory when a patent application is filed. Experience has shown that these conditions once established are easily complied with also by applicants from outside the Nordic countries. The Swedish Government hopes that these views which are actually aimed at strengthening the patent system - will gain general recognition at the Diplomatic Conference.

5 The Swedish Government therefore proposes to add to Article 58, paragraph 2, a proviso of the following wording: "provided that the applicant when the invention is obtained from the inventor has submitted a deed of assignment executed by the inventor". Article 90 should then be amended to include this item for examination. If the deed is not submitted although an opportunity to correct a deficiency in this respect has been given in accordance with Article 90, paragraph 2, the application should be deemed to be withdrawn. It follows from this proposal that the mention of the inventor should be compulsory regardless of the countries designated in the application and that the same sanctions should apply as those mentioned above with respect to the deed of assignment.

6 If this solution does not gain sufficient support, the Swedish Government alternatively proposes that a solution along the same lines as that governing the requirement to identify the inventor (Articles 79 and 90 , paragraph 5)), should apply also to the question of submitting evidence that the invention has been assigned to the applicant, i.e. in the case of non-compliance the application shall be deemed to have been withdrawn in regard to any designated state requiring such proof in respect of national applications.

7 It is recognised that the administrative procedures and the high competence of the European Patent Office as foreseen in the Draft Convention provide sufficient security against the grant of patents which are not justified. In the view of the Swedish Government, however, the general public and competitors are not sufficiently protected, unless they can ch rly see what they are free to practise without the sindrance of a patent. For this reason the Swedish Government considers that the draft declaration in respect of Article 67 provides too wide a margin for determining the scope of protection. In the preparatory work to the Nordic patent legislation it was strongly emphasised that the patentee should not be able to profit from obscurities in the patent claims. The description and the

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1 Die schvedische Regierung nimmt mit Befriedigung von den I rgehnissen Kenntnis, welche die Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens erzielt hat. Der Ubereinkommensentwurf und der Ausführungsordnungsentwurf wie auch die Protokollentwürfe und Empfehlungen, welche die Konferenz auf ihrer 6., abschließenden Tagung in Luxemburg im Juni 1972 angenommen hat, stellen nach Ansicht der schwedischen Regierung einen wichtigen Schritt zu einer Rationalisierung der Verfahren und der Verwaltungsarbeit bei der Patenterteilung in Europa dar. Die schwedische Regierung erwartet, daß ein auf dem Ubereinkommensentwurf beruhendes europäisches Verfahren auch zur umfassenden Zusammenarbeit beitragen wird, die der Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vorsieht.

2 Die schwedische Regierung stellt fest, daß der Ubereinkommensentwurf, soweit es sich um das materielle Patentrecht handelt, im wesentlichen mit der neueren nordischen Patentgesetzgebung in Einklang steht. In verschiedener Hinsicht müßten die im Entwurf gewählten Lösungen jedoch wohl noch einmal durchdacht werden. Die wichtigsten Punkte betreffen die Rolle des Erfinders im Patenterteilungsverfahren und die Bedeutung der Patentansprüche für den Schutzbereich. Die schwedische Regierung möchte sich in ihren Bemerkungen zum materiellen Patentrecht vorerst auf diese Punkte beschranken.

3 Nach den nordischen Patentgesetzen, die nach sehr ausführlicher Konsultation der interessierten Kreise erlassen wurden, muß nicht nur der Erfinder bei der Anmeldung genannt werden, sondern es muß auch ein Anmelder, der nicht selbst der Erfinder ist, zugleich den Nachweis der Abtretung (,,assignment") durch den Erfinder erbringen. Nach Artikel 58 Absatz 2 des Ubereinkommensentwurfs dagegen gilt der Anmelder im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt als berechtigt, das Recht des Erfinders oder seines Rechtsnachfolgers geltend zu machen. Danach braucht also nicht nachgewiesen zu werden, daß der Erfinder sein Recht abgetreten hat.

4 Die zentrale Stellung des Erfinders im Patentwesen steht außer Frage. Werden seine Rechte nicht in geeigneter Weise geschützt, so wird der Anreiz zu Erfindungen und somit der Beitrag zum Fortschritt einer leistungsfähigen Technik, der durch das Patentwesen gefördert werden soll, offensichtlich verringert. Insbesondere Arbeitnehmer- und Erfinderorganisationen, aber auch andere interessierte Kreise, haben eindringlich darauf hingewiesen, daß vor allem hinsichtlich der Erfindungen von Arbeitnehmern die Frage der Nennung des Erfinders und der rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und dem Arbeitgeber (Anmelder) zu einem frühen Zeitpunkt erklärt sein mübte. Der Arbeitnehmer (Erfinder) wird nämlich benachteiligt, wenn er sein Recht später nachweisen muß. Es ist besonders wichtig, dab der Erfinder über Patentanmeldungen unterrich-

1 The Swedish Government notes with satisfaction the results achieved by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents. The Draft Convention and the Draft Implementing Regulations as well as the Draft Protocols and Recommendations adopted by the Conference at its 6th and final meeting in Luxembourg in June 1972 signify, in the view of the Swedish Government, an important step forward in the direction of rationalisation of procedures and administration with regard to the grant of patents in Europe. It is the expectation of the Swedish Government that a European system along the lines of the Draft Convention will also contribute to the global co-operation provided for by the Patent Cooperation Treaty.

2 The Swedish Government notes that the Draft Convention is generally in good harmony with the modern Nordic patent legislation as far as substantive patent law is concerned. In some respects, however, the solutions adopted in the Draft would seem to need further consideration. The most important points concern the rôle of the inventor in the patenting procedure and the significance of the patent claims for the scope of protection. The Swedish Government restricts, at this stage, its comments on the substantive patent law to these points.

3 The Nordic patent laws, which were promulgated after very extensive consultations with interested circles, require not only that the inventor shall be named at the time of application but also that an applicant who is not himself the inventor at the same time shall show proof of assignment by the inventor. The Draft Convention, on the other hand, contains in Article 58, paragraph 2, a provision to the effect that for the purposes of proceedings before the European Patent Office the applicant shall be deemed to be entitled to exercise the right of the inventor or his successor in title. Consequently, proof of assignment by the inventor is not required.

4 There can be no question about the central position of the inventor in the patent system. If his rights are not properly protected, the incentive for producing inventions and thereby contributing to the progress of the useful arts, which the patent system is designed to further, will obviously be reduced. It has been strongly emphasised, especially by employees' and inventors' organisations but also by other interested circles, that, particularly as regards inventions by sployees, the identification of the inventor and th legal relations between him and the employer/applicant should be resolved at an early stage. The employee/inventor will be placed at a disadvantage if, on his own initiative, he has to establish his case at a later stage. It is of particular importance that the inventor is aware of patent applications made in regard to his invention. These

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1 Finalund stellt mit Genugtuung fest, dab der vorliegende Vorschlag für ein europäisches Patenterteilungsverfahren in allen Einzelheiten schr sorgfältig ausgearbeitet ist. Er stellt ein Vertragswerk von sehr hohem Niveau dar. Ganz allgemein möchte Finnland hervotheben, dab das geplante Patenterteilungsverfahren den Anmelder insofern erheblich besser stellt, als er Patentschutz auf einfachere Art und Weise als bislang zu erhalten vermag, und gleichzeitig die Arbeit der nationalen Patentämter verringert. Auch hoffen wir, daß die europäische Zusammenarbeit im Bereich des Patentwesens in nutzbringender Weise mit dem Verfahren verbunden werden kann, das durch den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens geschaffen worden ist.

2 Darüber hinaus begrüßt Finnland, daß das europäische Patentübereinkommen mit dem finnischen Patentrecht weitgehend in Einklang steht; letzteres stimmt seinerseits mit dem entsprechenden Recht der drei anderen nordischen Länder praktisch völlig überein. Finnland möchte jedoch die Änderung einiger Punkte vorschlagen, bei denen es anderslautende Bestimmungen für wichtig hält. Die Standpunkte und Vorschläge Finnlands sind nachstehend dargelegt.

3 In bezug auf Artikel 23 meinen wir, daß für Gutachten, die das Europäische Patentamt nach diesem Artikel zu erstellen hat, keine Gebühren erhoben werden sollten. In Finnland bestehen keine Ausnahmen von der Regel, daß derartige Gutachten gebührenfrei sind, denn es wird davon ausgegangen, daß die Parteien eines Rechtsstreits nicht verpflichtet werden können, die Kosten eines Gutachtens zu tragen, das von einem Gericht von Amts wegen angefordert wird. Auch sollten die Kosten in einem solchen Fall nicht unmittelbar dem Staat angelastet werden.

4 Nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bleibt die Offenbarung einer Erfindung für die Anwendung des Artikels 52 außer Betracht, wenn sie auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellung im Sinn des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und am 10. März 1948 sowie am 16. November 1966 revidierten Übereinkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt worden ist. Die gleiche Regelung gilt zur Zeit auch in Finnland. Dennoch ist Finnland der Ansicht, dab es zum Schutz des Rechts der Erfinder erforderlich ist, den Kreis der Ausstellungen erheblich zu erweitern, auf denen eine Erfindung zur Schau gestellt werden kann, ohne dab dies während eines bestimmten Zeitraums für eine Patentanmeldung für die genannte Erfindung neuheitsschädlich ist. Die im vorliegen. den Übereinkommensentwurf enthaltene engeefabte Bestimmung, die bisher für das betreffende Verfahren malgehend ist, ist von den Erfindern als grober Nachteil angeschen worden. Artikel 11 der Pariser

1 Finland notes with satisfaction that the present text of the proposed European system for the grant of patents is very carefully worked out in every detail. It represents legislative work of a very high level. Quite generally speaking, Finland wishes to point out that the planned system for the grant of patents implies a significant improvement of applicants' possibilities to obtain patent protection in an easier way than up to now, simultaneously reducing the work of national patent offices. We also hope the European patent co-operation profitably may be combined with the patent co-operation system represented by the Patent Cooperation Treaty.

2 Finland further wishes to emphasise that it appreciates the prevailing harmony between the European Patent Convention and the Finnish patent legislation, which, in turn, is practically completely uniform with corresponding legislation of the three other Nordic countries. However, Finland wishes to suggest revision of a few points in which it believes different provisions would be important. The points of view and propositions are the following:

3 As regards Article 23 we hold that such opinions should be free of charge, which the European Patent Office is obliged to give in accordance with same Article. In Finland there are no exceptions to the principle that official opinions of this kind are free of charge in consideration of that parties of a litigation cannot be bound to cover the costs of an opinion requested ex officio by a court of law. Nor should the costs in such a case directly be charged to the state.

4 According to Article 53, paragraph 1(b), disclosure of an invention by displaying it at an official, or officially recognised, international exhibition falling within the terms of the Convention on International Exhibitions signed at Paris on 22 November 1928 and amended on 10 May 1948 and 16 November 1966, shall not be taken into consideration for the application of Article 52. This same rule applies at present in Finland also. Nevertheless Finland holds that the right of the inventor necessitates quite a large wide ing of the circle of exhibitions which are regarded t be of such a kind that display of an invention is not for a stipulated period of time a novelty bar for a patent application regarding said invention. The narrow stipulation included in the present Draft Convention, up to now ruling the procedure in question has been regarded as a serious disadvantage by the inventors. Article 11 of the Paris Convention has up to the present formed a hindrance for a regularisation at variance therewith

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Verbansubetcmibunt obiecte ofsang em mincems dalur. im nationalen Recht nur ciniger weniger Staaten eine hiervon abweichende Regelung vorzusehen. Da nunmehr jedoch nicht weniger als 21 Staaten an der Schaffung der Europäischen Patentorganisation zusammenarbeiten, ist die Situation anders, und es bietet sich die Möglichkeit für eine Revision. Für Erfinder wäre es natürlich von großer Bedeutung, ihre Erfindungen zunächst einmal auf Ausstellungen zur Schau zu stellen, weil sie hierdurch die Möglichkeit erhielten, mit den an Erfindungen interessierten Kreisen in Verbindung zu treten und so aus ihren Erfindungen größeren Nutzen zu ziehen. Wir schlagen deshalb vor, dem Artikel 53 Absatz 1 einen Buchstaben c folgenden Inhalts hinzuzufügen: „Als mit Buchstabe b in Einklang stehend gelten Fälle, in denen die Erfindung auf einer internationalen Ausstellung offenbart worden ist, die von der Regierung des Landes, in dem der Ausstellungsort gelegen ist, zu einer Ausstellung erklärt worden ist, auf die Artikel 53 anzuwenden ist."

5 Finnland möchte ganz besonders die Stellung des Erfinders im europäischen Patentsystem herausstellen. Nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommensentwurfs gilt der Anmelder als berechtigt, das in Artikel 58 Absatz 1 vorgesehene Recht des Erfinders oder seines Rechtsnachfolgers geltend zu machen. Er braucht also für sein Recht keinen Nachweis zu erbringen. Dies steht in krassem Gegensatz zu den einschlägigen finnischen (und nordischen) Rechtsvorschriften. Hiernach muß der Anmelder nicht nur den Erfinder in der Anmeldung benennen, sondern auch die rechtmäßige Übertragung des Rechts nachweisen. Finnische Erfinderorganisationen sind nachdrücklich dafür eingetreten, daß die gleiche Regelung auch im europäischen Patentsystem gelten sollte. Wir schlagen deshalb vor, Artikel 58 Absatz 2 wie folgt zu ergänzen: ,sofern der Anmelder, falls ihm der Erfinder die Erfindung übertragen hat, eine vom Erfinder ausgestellte Abtretungsurkunde vorgelegt hat." Dementsprechend sollte in Artikel 90 vorgesehen werden, daß bei der Formalprüfung der Anmeldung zu prüfen ist, ob eine Abtretungsurkunde vorliegt, und daß die Nichtcinreichung einer solchen, möglicherweise fehlenden Urkunde als Rücknahme der Anmeldung gilt.

6 Finnland möchte bei dieser Gelegenheit seine Genugtuung darüber zum Ausdruck bringen, daß die in den Artikeln 63, 65 und 68 enthaltenen Bestimmungen, nach denen ein einzelner Staat den Gebrauch einer Amtsiprache vorschreiben kann, in völliger Übereinstimmung mit den Wünschen abgefaBt worden sind, die die finnische Delegation auf der Regierungskonferenz im Juni 1972 geäußert hat. in the national regisation for only a few states. Now, however, not less than 21 states co-operating in the work of realising the European Patent Organisation, the situation is a different one, and it is possible to obtain a revision. Obviously inventors' liberty to demonstrate their inventions in advance at exhibitions would be of great importance as regards their possibilities to establish relations with circles interested in inventions and in that way to obtain increased profits from their inventions. In these circumstances we propose that to Article 53, paragraph 1 , is to be added an item (c) containing the following: "co-ordinated with item (b) shall be regarded such a case where the disclosure has taken place at an international exhibition which the government of the country in which the place of the exhibition is situated has declared to be of a kind to which the provisions of Article 53 are applicable."

5 Finland wishes a particular attention to be fixed on the inventor's position within the European patent system. According to Article 58, paragraph 2, of the Draft Convention the applicant is presumed to be entitled to exercise the right of the inventor or his successor according to Article 58, paragraph 1. Hence he is not required to show proof of his right. This is sharply contrary to the principles of the Finnish (and Nordic) legislation in this respect. According to the latter the applicant is obliged to name the inventor in the application as well as show proof of legal transfer of the right. Inventors' organisations in Finland have strongly underlined that the same rules should apply in the European patent system. We suggest, therefore, following addition to Article 58, paragraph 2: "provided that the applicant when the invention is obtained from the inventor has submitted a deed of assignment executed by the inventor". In conformity therewith it should be considered in Article 90 that checking the existence of a deed of assignment shall be part of the formal examination of applications, and that non-performance of filing such a possibly missing deed of assignment will be regarded withdrawal of the application.

6 Finland takes this opportunity to express that it very much appreciates that the stipulations in Articles 63, 65 nd 68 regarding the possibility of an individual sti e to prescribe the use of an official language have been worded in complete harmony with the wishes stated by the Finnish delegation at the Government Conference in June 1972.

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Art. Abs.
Par.
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Verfasser
Author
Auteur
Dok.
Doc.
Doc.
Nr.
No.
No
1 2 3 4 5
73 - CIFE/
CEIF
M/22 13
73 1 FR M/26 15,16
74 - CIFE/
CEIF
M/22 2
74 - FEM1PI M/23 19
76 - CNIPA M/20 15,16
76 1 CIFE/
CEIF
M/22 3,15
76 - FEM1PI M/23 20,21
77 - LU M/9 15
77 1 LU M/9 16
79 - IFIA M/17 1
80 - FEM1PI M/23 22
84 - IFIA M/17 40
86 2,3 UNICE M/19 8
86 1,3 CNIPA M/20 17,18
86 - CIFE/
CEIF
M/22 4
86 4 CIFE/
CEIF
M/22 5
86 3 FEM1PI M/23 23
87 - CNIPA M/20 19
88 2 UNICE M/19 9
88 2 CIFE/
CEIF
M/22 4
90 - SF M/12 5
90 - SW M/13 5
90 - CIFE/
CEIF
M/22 17
90 - FEM1PI M/23 24
92 2 UNICE M/19 11
92 - CNIPA M/20 20
92 - CIFE/
CEIF
M/22 19
92 - FEM1PI M/23 25
93 2 FICPI M/15 45
93 - COPRICE M/16 10
93 - StKIHK/
CPCCI
M/18 10
94 - COPRICE M/16 10
94 - StKIHK/
CPCCI
M/18 11,12
96 2,3 UNICE M/19 12
96 2 UNEPA M/21 5
96 2 CIFE/
CEIF
M/22 32
97 - UNICE M/19 13
97 - CIFE/
CEIF
M/22 33
97 - FEM1PI M/23 26
98 - EG/EC/CE M/14 4
98 - COPRICE M/16 11
98 - StKIHK/
CPCCI
M/18 13
98 1 UNEPA M/21 7
98 1 NO M/28 9
100 - NO M/28 10


Art. Abs. Verfasser Dok. Nr.
Art. Par. Author Doc.
Art. Par. Auteur Doc.
1 2 3 4 5
101 2 EG/EC/CE M/14 5
104 1 FICPI M/15 48
104 - StKIHK/ M/18 14
CPCCI
104 - UNICE M/19 14
104 - UNEPA M/21 8
104 - CIFE/ M/22 6
CEIF
104 - FEM1PI M/23 27
105 2 LU M/9 17
105 - EG/EC/CE M/14 6
106 - LU M/9 18
106 - EG/EC/CE M/14 7
107 - LU M/9 19
107 - FICPI M/15 50
107 - COPRICE M/16 12
107 - UNICE M/19 15
107 - CNIPA M/20 21
107 - UNEPA M/21 9
107 - CIFE/
CEIF
M/22 34
107 - FEM1PI M/23 28
108 2 UNEPA M/22 10
108 - CIFE/ M/22 34
CEIF
108 - FEM1PI M/23 28
110 1 FICPI M/15 51
111 - LU M/9 20
111 - AIPPI/
IAPIP
M/24 3
115 - LU M/9 21
115 - CNIPA M/20 22
116 4, 5, 6 LU M/9 22
118 - LU M/9 23
118 - CNIPA M/20 23
120 2 UNICE M/19 16
120 2 CNIPA M/20 24
120 2 UNEPA M/21 11
120 2 CIFE/
CEIF
M/22 35
120 2 FEM1PI M/23 21
121 2 LU M/9 24
121 7 LU M/9 25
121 5 CNIPA M/20 25
121 5 UNEPA M/21 12
124 2 IFIA M/17 40
124 - StKIHK/ M/18 15
CPCCI
124 3 UNICE M/19 17
124 4 CIFI, M/22 36
CEII
125 - NO M/28 11
128 5 UNICE M/19 18
128 5 CIFE/
CEIF
M/22 37
128 5 FEM1PI M/23 30
130 3 UNICE M/19 19
130 3 CNIPA M/20 26

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MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

UND DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTFÄTER UNGSVERFAHRENS 1973

(München, 20. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING OF OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973

(Munich, 10. September to 6. Oktober 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)

(Munich, 10. September - 6. Oktober 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den völkercitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION

sur les documents préparatoires publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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gegenseitigen Rechte frühzeitig festzusetzen, wodurch die Gefahr von Konflikten zu einem späteren Zeitpunkt vermindert wird, zu dem es viel schwieriger sein könnte, zwischen den Parteien Auseinandersetzungen in Ordnung zu bringen. i. Andererseits kann nicht geleugnet werden, daß manchmal Fälle auftreten, bei denen die Einreichung eines Nachweises, um die Obertragung der Rechte des Erfinders zu stützen, zu Schwierigkeiten führt. Zum Beispiel kann im Fall eines angestellten Erfinders dieser sein Anstellungsverhältnis gelöst haben, bevor die Anmeldung eingereicht ist, und es kann dann schwierig oder unmöglich sein, ihn zu zwingen, eine Obertragung zu unterzeichnen oder er kann dies auch zurückweisen, selbst wenn er eine vertragliche Verpflichtung hat, dies zu tun. Dies kann eintreten, wenn der Erfinder gegen seinen früheren Dienstgeber Ansprüche hat, die in gewissen Hinsichten mit der Erfindung notwendigerweise nicht zusammenhängen oder weil er sich in eine vollkommen andere Umgebung eingelebt hat, vielleicht in einem anderen Land und jedes Interesse an den Geschäften seines früheren Dienstgebers verloren hat oder er ist vielleicht nicht von der Art, Briefe zu beantworten oder langweiligen Formalitäten zu entsprechen. Er kann an einem Ort leben, von dem man nur in tagelangen Reisen zu einer Behörde kommen kann, die seine Unterschrift beglaubigen kann. Stirbt der Erfinder, bevor die Anmeldung eingereicht ist, so ist diese Situation manchmal nahezu hoffnungslos. Er kann viele -über die ganze Welt verteilte- Erben haben. 3. Aus diesen Gründen ist die zwingende Einreichung einer ausdrücklichen, durch den Erfinder durchgeführten Obertragung zumindest ein zu strenges Erfordernis. Tatsache ist, daß in den nordischen Ländern auch ein anderer Nachwei- der Obertragung angenommer wird, wie die beglaubigte Kopie einer weltweiten Obertragung, z.B. eingereicht im Hinblick auf eine U5A-Anmeldung oder eine beglaubigte Kopie eines Anstellungsvertrages, aus dem hervorgeht, daß das Recht an den Erfindungen

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DEEPEETTUNG DES ENGLISCHEN ORIGINALTEITES IN DIE DEUTSCHE SPRACHE

FEDERATION INTERNATIONALE DES CONSEILS EN PROPRIETE INDUSTRIELLE

Datum: 20.August 1973 Revidiert: 28.August 1973 re : Münchner Diplomatische Konferenz 10.September - 6.Oktober 1973 MEMORANDUM B. über den Nachweis der Übertragung des Rechtes des Erfinders.

Art. 58

1. Durch alle nordischen Länder, nämlich die finnische Regierung in M/12, Punkt 5, Seiten 76-77, die schwedische Regierung in M/13, Punkte 3 - 5, Seiten 80-81, die norwegische Regierung in M/28, Punkte 5-6, Seiten 344-5 und die dänische Regierung in M/35, Punkte 3-4, Seiten 2-3 ( im Druckexemplar nicht enthalten ), wird mit besonderem Nachdruck darauf hingewiesen, daß dann, wenn der Anmelder nicht der Erfinder ist, der Anmelder den Beweis erbringen muß, daß die Erfindung auf ihn übertragen wurde. Die Regierungen in Schweden, Finnland und Dänemark würden sogar die Einreichung eines Übertragungsdokumentes zwingend vorschreiben. 2. In M/17, Punkt 1, Seiten 146-7, bringt die IFIA die gleiche Idee zum Ausdruck und dies, soweit dies möglich ist, mit noch mehr Nachdruck. 3. Da das Einreichen eines Nachweises über die Übertragung des Rechtes des Erfinders durch die nordischen Regierungen dringend vorgeschlagen wurde, hat die FICPI vorerst alle ihre nordischen Mitglieder befragt aufgrund ihrer Erfahrungen unter dem nordischen Patentsystem, wonach ein Nachweis der Übertragung zwingend ist, zu berichten. Im großen und ganzen scheint die Erfahrung des Berufsstandes in den nordi chen Ländern die zu sein, daß das System eines zwingenden Nachweises der Übertragung zufriedenstellend arbeitet, üblicherweise keine Ursache für ernstere Schwierigkeiten darstellt und im allgemeinen für den Erfinder wie auch für den Anmelder vorteilhaft ist, da das System die genannten Personen dazu zwingt, ihre

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𝒩_GR (134 / 71 v. 29.10.71

harte Versichung ein übernishommas... Stand 22.10.71

13 R / 104 / 72 24.4 .72

Cukung ein übernishommas... (von Redaktionsminds p der Konferenz v. 8.-24.3.72 m. v. 10.-20.4.72 anspubertehr Text)

13 R / 199 / 72 v.25.5.72

Cukung ein übernishommas... Stand: 20.5.72 (von Redaktionsminds p der Konferenz vo 15.-19.5.72 anspuberte Text)

Curdjiltyr Solument Nr. 1 (Rezhloster auf der G. Tupen/ der Re. Cunf. v. 19.-30.6.72 (GR/219/72))

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Weikres Aachriul bi Art. 9n Epi: (Vorplagt am Herrn Threlolf

BR(9/69 v. 7. 11.69 = Vorentwurf ein überziehungs von der Arbeitsgruppe I am persönlichen Text (Jibung v. 14.-17.10.69) in regn. Danskellung

Erster Vorentwurf ein überziehungs Jm. 1970 (veröff.) + Berichte zum ersten Vorentwurf (veröff.)

BR(GT I/49/70 v. 20.7.70 Arbeitsschulze vorplagt vom Vor- d. Arb. Gruppe I Vorschlag in Anlehnung des Ersten Vorentwurfs

BR(70/70 v. 21.12.70 Erster Vorentwurf ein überziehungs (Von der Arbeitsgruppe I - 47 am persönliche 13 a. Einm. 13) BR(88/71 v. 15.2.71 Erster Vorentwurf ein überziehungs (Fortführung vom BR(70/70)

Berichte zum zweiten Vorentwurf ein überziehungs (Figur 71) (veröff.)

BR(GT I/111C/71 v. 20.9.71 Vom Vor- d. Arb. Gruppe I vorplagte Arbeitsschulze Vorschlag in verschiedenen Art. des zweiten Vorentwurfs

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13R (1934/72 v. 29.10.71

24.22 Versichernung eines Übernückens

Stand 22.10.71

13R (1984/72 v. 24.4.72)

Entwurf eines Übernückens

(Von Redaktionsmissbrauch des Konferenz v. 8.-24.3.72 m. v. 10.-20.4.72 am prämierten Text)

13R (199/72 v. 25.5.72)

Entwurf eines Übernückens

Stand: 20.5.72

(Von Redaktionsmissbrauch des Konferenz v. 15.-19.5.72 am prämierten Text)

Einwilligung dokument Nr. 1

(Bezahlweise auf der G. Tappung der Reg. Comf. v. 19.-30.6.72 (GR/219/72))

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Weikers Aakrimit di Arb. 9n Epi: (Vorplagt an Hentn Thralalf

BR(9/69 v. 7. 11.69 = Vorentwirt ein überaichnmas Von der Arbintprippe I cin jeonbinter raet (Jibung v. 14.-17.10.69) in nggn. Danskellung

Esler Vorentwirt ein überaichnmas Jum. 1970 (veröff.) + Beridte zum sche Vorentwirt (veröff.)

BR(GT I/49/70 v. 20.7.70 Arbeitsschluge vorplagt vom Vost. al. Arb. Grippe I Vondelige bis Anclerny des Esler Vorentwirs

BR(70/70 v. 27.12.70 Esler Vorentwirt ein überaichnmas (Von der Arbintprippen I - 15 cinjenbinte 15 a hinumgur)

BR(88/71 v. 15.2.71 Esler Vorentwirt ein überaichnmas (Fortfüllung von BR(70/70)

Beridte zum twenter Vorentwirt ein überaichnmas (Hyrie 71) (veröff.)

BR(GT I/111C/71 v. 20.9.71 Vom Vost. al. Arb. Grippe I vorplagte Arbeitsschluge Vondelige bis verst. Art. des tweeter Vorentwurfs

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41. 91

Zusätzliches Material

Freicht aufgefüllt auf den Handel - beste

mit ca 14/5/82

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raum zu lassen. Die beiden Sätze des Absatzes 2, die sich auf die Fristsetzung beziehen, sind jedoch in Klammern gesetzt worden, da solche Fristbestimmungen in einer Reihe von Verfahrensbestimmungen wiederkehren und deshalb später geprüft werden sollte, ob nicht eine Zusammenfassung der Fristbestimmungen in einem Artikel zweckmäßig erscheint. Bei dieser Gelegenheit wird auch geprüft werden müssen, ob entsprechend Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsentwurfs in besonders gelagerten Fällen eine Verlängerungsmöglichkeit für diese Fristen vorgesehen werden sollte.

Rechtsfolge der Nichtbeseitigung der Mängel innerhalb der Frist sollte die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung sein.

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1. Materialien:

2. Bemerkungen:

Artikel 72 behandelt die Rechtsfolgen einer Feststellung der Prüfungsstelle, daß die Voraussetzungen für die Erteilung eines vorläufigen europäischen Patents nicht vorliegen.

Stellt die Prüfungsstelle fest, daß die Erfindung gemäß Artikel 12 des Vorentwurfs nicht patentierbar oder nicht gemäß Artikel 13 des Vorentwurfs gewerblich verwertbar ist, so besteht kein Bedürfnis, dem Anmelder Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Vielmehr sollte in solchen Fällen die Anmeldung zur Beschleunigung des Verfahrens sofort zurückgewiesen werden. Dagegen wird - wie für alle Fälle der Zurückweisung einer Patentanmeldung - auch hier ein Beschwerderecht für den Anmelder vorgesehen werden müssen.

Eine andere Behandlung empfiehlt sich jedoch für die Fälle, in denen die Prüfungsstelle das Fehlen sonstiger formeller Erfordernisse im Sinne des Artikels 63 Abs. 4 des Arbeitsentwurfs feststellt. Hier erscheint es zweckmäßig, dem Anmelder zuvor unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, die Mängel zu beseitigen.

Absatz 2 enthält ferner eine Bestimmung über die Länge der dem Anmelder zu setzenden Frist. Um den Anforderungen des Einzelfalls besser gerecht werden zu können, empfiehlt es sich, für diesen Fall nicht im Abkommen eine feste Frist vorzusehen, sondern der Prüfungsstelle für die Fristsetzung einen gewissen Spiel-

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Für den Umfang der Prüfung schlägt der Arbeitsentwurf vor, im Verfahren vor der Erteilung des vorläufigen Patents nur auf Patentierbarkeit gemäß Artikel 12 des Vorentwurfs, auf gewerbliche Verwertbarkeit gemäß Artikel 13 des Vorentwurfs und auf die nicht zu den Mindesterfordernissen gehörenden formellen Erfordernisse gemäß Artikel 63 Abs. 4 des Arbeitsentwurfs zu prüfen.

Absatz 3 des Arbeitsentwurfs behandelt die Frage, ob schon im Verfahren vor der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents auf ein offensichtliches Fehlen der Neuheit der Erfindung hingewiesen werden soll. Vorbilder für eine solche Regelung finden sich in der italienischen Rechtspraxis, die sogar eine Verpflichtung des Patentamts kennt, eine sog. Notorietätsprüfung vor der Erteilung des ungeprüften Patents vorzunehmen, und in Artikel 59 Abs. 4 des Schweizerischen Patentgesetzes, wonach der Patentanmelder vom Amt darauf hingewiesen werden soll, daß seine Erfindung nicht neu ist. Es wird zunächst erörtert werden müssen, ob eine solche Möglichkeit auch für das europäische Patenterteilungsverfahren zweckmäßig erscheint. Der Arbeitsentwurf beschränkt sich daher darauf, einen in Klammern gesetzten Vorschlag zu machen, der der Regelung des schweizerischen Patentgesetzes nachgebildet ist.

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Zweiter Unterabschnitt

Zu Artikel 71

Prüfung der europäischen Patentanmeldung

1. Materialien:

a) Italienisches Patentgesetz, Artikel 31 b) Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 59

2. Bemerkungen:

Artikel 71 des Arbeitsentwurfs leitet das Verfahren zur Erteilung des vorläufigen europäischen Patents ein. In Artikel 71 soll bestimmt werden, welches Organ die Prüfung europäischer Patentanmeldungen im Verfahren vor der Erteilung des vorläufigen Patents vornimmt und was im Rahmen dieses Verfahrens geprüft werden muß.

Für die Prüfung der europäischen Patentanmeldung und die Erteilung des vorläufigen europäischen Patents sieht der Arbeitsentwurf die Zuständigkeit der gemäß Artikel 51 des Arbeitsentwurfs zu bildenden Prüfungsstelle vor.

Die Prüfung der europäischen Patentanmeldung kann erst einsetzen, wenn festgestellt wird, daß eine ordnungsgemäß eingereichte europäische Patentanmeldung im Sinne des Artikels 63 Abs. 1 bis 3 überhaupt vorliegt. Aus diesem Grunde ist Absatz 1 in den Vorentwurf aufgenommen worden. Der Absatz ist in Klammern gesetzt, um anzudeuten, daß diese Bestimmung möglicherweise als selbstverständlich und daher als überflüssig betrachtet werden kann.

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WERTRAULICH 1

B e m e rk unge n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 29. Mai 1961 (Artikel 61 bis 90 f)

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Artikel 72 Zurückweisung

EWG-KOMM -Askuitpinpe "Patents" Voncttige des uns ibeucte 1969/62 (1) Ergibt die Prüfung, daß die Erfindung, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist, gemäß Artikel 12 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist oder nicht gemäß Artikel 13 als gewerblich verwertbar gilt, so weist die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zurück. (2) Ergibt die Prüfung, daß die Patentanmeldung den sonstigen formellen Erfordernissen gemäß Artikel 63 Abs. 4 nicht entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. [Die Frist darf nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate betragen. Die Frist kann auf Antrag des Anmelders in besonders gelagerten Fällen auf insgesamt sechs Monate verlängert werden. 7 Werden die gerügten Mängel innerhalb der Frist nicht beseitigt, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.

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2. Unterabschnitt

Verfahren zur Erteilung des vorläufigen europäischen Patents

Artikel 71

Prüfung der europäischen Patentanmeldung C(1) Stellt die Prüfungsstelle (Artikel 51) fest, daß eine ordnungsgemäß eingereichte europäische Patentanmeldung (Artikel 63 Abs. 1 bis 3) nicht vorliegt, so weist sie den Anmelder darauf hin. 7 (2) Liegt eine ordnungsgemäß eingereichte europäische Patentanmeldung vor, so wird sie von der Prüfungsstelle darauf geprüft, ob a) die Erfindung, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist, nicht gemäß Artikel 12 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist, b) die Erfindung, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist, gemäß Artikel 13 als gewerblich verwertbar gilt und c) die sonstigen formellen Erfordernisse gemäß Artikel 63 Abs. 4 vorliegen.

C(3) Ist die Prüfungsstelle der Auffassung, daß die Erfindung, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist, offensichtlich nicht neu ist, so kann sie den Anmelder darauf aufmerksam machen. Es bleibt dem Anmelder freigestellt, ob er die europäische Patentanmeldung aufrecht erhalten oder zurückziehen will. 7

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Kirt Haertel

VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 61 bis 90 f

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der Neuheit müsse dem Prüfer nämlich sofort ohne weitere Untersuchungen und ohne Kombination von Elementon aus mehreren alteren Rechten auffallen. Hierdurch werde der Prüfer jedoch nicht gehindert, zur Begründung seiner Ansicht einige ältere Rechte zu nennen. Diese Ansicht sei jedoch rechtlich unerbeblich. Falls der Anmelder seine Anmeldung nicht zurückziehe, werde das Verfahren fortgesetzt.

Der Präsident gibt zu, dass ein ungeschickter Prüfer durch Absatz 3 die Möglichkeit erhält, das Verfahren in die Länge zu ziehen; die Aufsicht der Vorgesetzten in dem europäischen Amt werde jedoch sicherlich eine enge Auslegung gewährleisten.

Die Gruppe genehmigt einstimmig den Wortlaut von Absatz 3, vorbehaltlich einiger redaktioneller Abänderungen.

Auf eine Frage von Herrn van Benthem erklärt der Präsident, die Aufnahme von Artikel 71 Absatz 3 in das Abkommen selbst sei nicht unbedingt erforderlich. Diese Bestimmung könne auch in der Durchführungsverordnung stehen; mit Rücksicht auf ein besseres Verständnis sei es jedoch vorzuziehen, diese Bestimmung in das abkommen aufzunehmen.

Herr Sünner wirft die Frage auf, ob der Anmelder seine Anmeldung auf Grund der Hinweise der Prüfungsstelle abändern kann.

Der Präsident weist darauf hin, dass dic abänderung der Anmeldung durch. Artikel 69 geregelt werden soll, der im Vorentwurf noch nicht entbalten ist.

Nach Ansicht von Herrn van Benthem darf der Prüfer, wenn er das teilweise Fehlen der Neuheit feststellt, diese Feststellung nicht dem Anmelder mitteilen, weil dieser auf Grund des Neuheitsberichts vielleicht weitere Änderungen an seiner Anmeldung vornehmen will.

Artikel 71 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen, der in einer Anmerkung am Ende der Seite die Frage, ob es zweckmässig ist, die in Klammern gesetzten Bestimmungen in die Durchführungsverordnung aufzunehmen, einer späteren Prüfung vorbehalten soll.

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Neuheitsberichts beim intornstionalen Patentinstitut dieses bósufttragt, seine Untorsuchungen bis zum Zeitpunkt der Einrcichung der Anmeldung auszudehnen.

Dar Präsident schlägt vor, Absatz 2, abgesehen von einigen notwendigen Abänderungen, beizubehalten und später zu erörtern, welche Fragen in der Durchführungsvorordnung geregolt worden sollon.

Horr van Bunthem weist darauf hin, dass das Fehlen eincs Patentanspruchs gegen Artikel 64 Absatz 2 vorstosse und die Durchführungsvorordnung unberührt lasse. In Artikel 71 Absatz 2 müsse also auf diese Bestimmung Bezug genommen werden. Forner müssten unklare Formulierungen beseitigt werden, damit der Neuheitsbericht auf Grund oines verständlichen und klaren Textes angefertigt worden könne. In Artikel 71 Absatz 2 könne darum auf Artikel 61 Absatz 1 verwiesen werden.

Die Sitzung wird um 12 Uhr 45 unterbrochen und um 15 Uhr 15 wieder aufgenommen.

Der Präsident schlägt vor, Artikel 7.1 Jbsatz 2 mit zwei Zusätzen an den Redaktionsausschuss zu überweisen. Erstens müsse der Prüfer die Einrcichung von Patentansprüchen verlangen können, wenn diese Angabe unterblieben ist: Zweitons müsse sie ebenfalls berechtigt sein, das offonsichtliche Fehlen einer einheitlichen Erfindung zu beanstanden. Dicse Zusätze sollten jedoch in Klammern gesetzt werden, weil sie unter Umständen in die Durchführungsvorordnung aufzunehmen seien.

Die Gruppe crklärt sich einverstanden. Der Präsident erläutert, dass Absatz 3 in Artikel 71 keine Ausnahme von der Regel bilde, wonach eine Neuheitsprüfung unzulässig -sei. Dieser Absatz gebe dem Prüfer die Nöglichkeit, den Anmelder bei offensichtlichem Fehlen der Neuheit zu benachrichtigen. Der Präsident hält es mit Rücksicht auf das Ansehen des curopäischen Amtes für erforderlich, den unerfahrenen Erfinder vor unnützen Ausgaben zu schützen. Absatz 3 müsse jedoch eng ausgelegt werden. Das Fehlen

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Herr Brunier befürwortet ebenfalls den Wortlaut des Entwurfs, vorbehaltlich eines Zusatzes in Bezug auf artike1 64. Dieser Zusatz solle die Formulierung der Patentansprüche betroffen. Hinsichtlich der Begründung der Priorität könne die Prüfungsstelle die fehlenden Unterlagen anfordern, ohne jedoch deswegen berechtirgt zu sein, diese Unterlagen zu prüfen.

Der Präsident stimmt Herrn van Benthem darin zu, dass die Prüfungsstelle die Möglichkeit haben muss, bereits im Anfangsstadium der Untersuchung die offensichtliche Uneinheitlichkeit einer Erfindung zu berücksichtigen. Er weist darauf hin, dass sich Artikel 1 des curopäischen Abkommens über Formerfordernisse für Patentanmeldungen nicht auf die Formerfordernisse beschränkt. Nach Artikel 63 sei es daher zulässig, weitere Voraussetzungen in einer Durchführungsverordnung aufzustellen.

Der Präsident bemerkt, in Artikel 71 Absatz 2 c) sowie in den folgenden Artikeln, müssten die Worte "de forme" gestrichen werden.

In Bezug auf den Inhalt der Durchführungsverordnung stellt der Präsident fest, dass das europäische Abkommen über Formerfordernisse es gi stattet, in der Durchführungsverordnung alle gewünschten Massnahmen zu treffen. Bei diesen Vorschlägen gehe or von dem Grundsatz aus, dass das europäische Verfahren bis zur Anfertigung des Neuheitsberichts möglichst weitgehend vereinfacht werden solle. Anderenfalls sei zu befürchten, dass sich ein Anmelder, der im. Aúslanizámelden will, eher an die Ämter derjenigen Länder wende, die sine Vorprüfung kennen; und dort nach etwa 9 bis 10 Monaten den Prüfungsbericht erhalte, wodurch jedes Interesse an der europäischen Anmeldung entfalle.

Daher müsse die. Prüfung im Anfangsstadium auf die Formerfordernisse, die Klarheit der Formulierung, die Angabe von Patentansprüchen und"die Feststellung von Prioritätsdokumenten beschränkt bleiben. Erörterungen zwischen dem Prüfer und dem Anmeldor über die Begründetheit des Prioritätsanspruchs seien hierbei nicht erforderlich. Die Entscheidung hierüber stohs dem Prüfer zu. Falls die Ansicht des Prüfors in dieser Frage von der des Anmelders abweiche, könne yorgesehen werden, dass der Prüfer bei der Anforderung des

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Im Verlauf der Erörterungen erklärt der Präsident, dass dio Prüfungsstelle durch Artikel 71 Absatz 1 nicht gehindert sei, dem Anmelder Fragen vorzulegen.

Der Präsident bittct um dio Stellungnahme der übrigen Dologierten.

Herr de Muyser hebt die Notwendigkcit einer schnellen Prüfung hervor. Die Berichtigungen dürften nur formeller Natur sein; anderenfalls wäre zu befürchten, dass der Anmelder seine Erfindung in der Sache selbst abänderc. Er weist ferner auf die Notwendigkcit hin, insbesondere aus finanziellen Gründen die Prüfung einzuschränken. Nach seiner Ansicht hat Herr van Benthem mit Recht darauf aufmerksam gemacht, welche Bedeutung dem für die Priorität massgeblichen Zeitpunkt bei komplexen Erfindungen insbesondere im Hinblick auf die Gonsuigkeit der Untersuchungen des Internationalen Patentinstitutes zukommt.

Herr Pfanner befürwortet eine beschränkte Prüfung, wie sie in Artikel 71 Absatz 2 vorgesehen ist. Das vorläufige Patent muss seiner Ansicht nach möglichst schnell erteilt werden. Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens könnten in der Durchführungsverordnung geregolt werden.

Herr van Benthem orläutert, dass sein Vorschlag keine Erörterungen zwischen der Prüfungsstelle und dem Anmelder, sondern nur einen Bericht der Prüfungsstelle und cine Stellungnahme des Anmelders vorsieht.

Herr Roscioni schliesst sich den Ausführungen von Herrn de Muyser an. Im Anfangsstadium des Vorfahrens dürfe sich die Prüfung nur auf die Form erstrecken, müsse aber möglichst vollständig sein, damit eine Ablehnung des endgültigen Patentes aus formellen Gründen vermicdon werde. Herr Roscioni gibt dem augnnblicklichen Wortlaut des Entwurfs wegen seiner Gonauligkeit den Vorzug.

Herr De Reuse weist darauf hin, dass der Neuheitsbericht vor Ablauf der Prioritätsfrist von 12 Monaten angefertigt sein muss. Um jede Verzögerung zu vermeiden, dürfe das Prüfungsverfahren also auf keinen Fall stärker belast:t werden.

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Mit Zustimmung der Gruppe wird dor Redaktionsausschuss beauftragt, oinon entsprochenden Text zu ontwerfon, dor in artikol 65 oingefügt werden soll. Die abschliessende Erörterung dieses Problems wird bei der Lesung der vom Rodaktionsausschuss ausgearbaitcton Bestimmungen erfolgen.

Ist es angesichts der Tatsache, dass dio Frage der Priorität und der Entrichtung der Gcbühren geregolt ist, noch erforderlich, Artikel 71 Absatz 1 aufrochtzuerhalten? Horr Pfanner bejaht dioso Frage. Er wird daher beauftragt, oinon seiner Vorstellung entsprechenden Text auszuarbaiton, der später erörtert werden soll. Bis dahin wird dor augonblickliche Text in Klammern beibohalton.

Die Erörterungen zu Artikel 71 Absatz 2 führen zu einom Godankonaustausch zwischen dem Präsidenten und Herrn van Benthom.

Der Präsident hält es für erforderlich, die Aufgabe der Prüfungsstelle auf ein Mindostmass zu beschränkon. Das vorläufigo ouropäische Patent sei nämlich nichts andores als oino Art Registriorpatent. Das Verfahren dürfo also nicht stronger sein als in don Ländern, die derartigo Patonte kennen. Ferner müsse die Zuständigkeit der Prüfungsstellen gonau abgegrenzt werden, um zu vorhindorn, dass diese schliesslich, ohnc es selbst zu bemorken, dio Nouhoit prüfon. Die Anmeldung müsse möglichst schnell veröffentlicht werden.

Herr van Bonthem vertritt dagegen die Auffassung, Absatz 2 müsse gemeinore Bestimmungen enthalten, die dor Prüfungsstelle die Möglichkeit liessen, dio Patentanmeldung auf Grund sämtlichor Bestimmungen dos Abkommens zu prüfon, mit Ausnahme der Bestimmungen über Nouheit und Erfindungshöhe. Er hält es jedoch für möglich, in dor Durchführungsvorordnung zum Abkommen festzulagun, auf welche Punkte sich dic Prüfung orstrecken solle. Eine zu grosse Einschränkung der Aufgaben der Prüfungsstelle könne os dem Anmeldor unmöglich machen, Nängol zu beseitigon, die später die Verycigorung des Patontes zur Folge haben können. Nach Auffassung von Horrn van Bonthem muss sich die Prüfung insbosondoro auf die Einheitlichkcit der Lrfindung, die Klarheit der Beschreibung und dio Uboroinstimmung von Ansprüchon und Boschroibung orstreckon. Im Interesse Dritter müsse das Ergebnis der Prüfung schliesslich in irgendeiner Art bekannt gemacht worden.

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Herr Pfanner vertritt die Ansicht, dieser Absatz müsse dem Armelder gegen die Entscheidung der Prüfungsstelle ein Rechtsmittel ein-. räumon.

Herr van Bonthem betrachtet dagegen den ganzen ersten Absatz als überflüssig, ohne jedoch gegen die Auffassung von Herrn Pfannor grundsätzliche Einwendungen zu erhoben.

Herr de Huyser hält es für sohir wichfir. Lass der Ithali.. möglichst bald eine möglichst ausführliche Bes:neinigung über die Anmeldung erlangt.

Der Präsident fasst die Vorgänge bei der Einreichung der Anmeldung zusammen. Werde die Anmeldung beim nationalen Amt eingereicht, so leite dieses Amt die Anmeldung unverzüglich an das europäische Amt weiter. Ferner händige es dem Anmelder eine Empfangsbescheinigung aus. Die Ausnändigung der Empfangsbescheinigung sei im Abkommen nicht erwähnt, weil diese Frage durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften geregelt werde. Falls die Anmeldung beim europäischen Amt eingereicht oder von einer nationalen Behörde an das curopäische Amt weitergeleitet werde, bescheinige es den Empfang. Diese Regelung sei ebensowenig im Abkommen enthalten. Die Empfangsbescheinigung habe keine rechtliche Bedeutung. Schliesslich müsse die Prüfungsstelle ihre Entscheidung, dass die Anmeldung nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen entspre:c, dem Anmelder mitcilon. Gegen diese Mitteilung müsste dem Anmelde: cin Rechtsmitte: zustehen. Artikel 71 müsste daher in diesem Sinne abgwardert werden.

Im Hinblick auf etwaige Streitfragen wirft Herr van Bonthem das Problem einer verspäteten Zahlung der Gebühr auf. Zur Lösung dieses Problems schlägt der Präsident vor, in Artikel 65 eine Bestimmung hinzuzufügen, wonach der Anmelder die sich aus dem Zeitpunkt seiner Anmeldung ergebende Priorität verliort, wenn die Gebühr nicht innerhalb der vorgeschricbenen Frist entrichtet wird, und wonach ihm das Patentamt eine neue Zahlungsfrist von höchstens 2 Monaten gewähren kann. Im Falle einer Zahlung solle als massgeblicher Zeitpunkt für die Priorität der Tag der Zahlung und eine fingierte Uhrzeit gelten, z.B. 17 Uhr (allgemeiner Geschäftsschluss der Banken). Werde die Gebühr nicht fristgemäss entrichtet, so solle die Anmeldung zurückgewiesen und der Anmelder hiervon in Kenntnis gesetzt werden.

Page 83

Sitzung vom 3. bis 14. Juli 1951 Bericht über die Sitzung vom 5. Juli 1961

Der Präsident eröffinet die Sitzung um 9 Uhr 30. Vorbehaltlich einiger in der endgül tigen Fassung zu berücksichtigenden Abänderungen genehmigt die Arbeitsgruppe das Protokoll der Sitzung vom 3. Juli.

Erörterungen zu Artikel 70 des Vorentwurfs (Fortsetzung) Die italienische Delegation befirwortet die obligatorische Erfindernennung. Demnach sind 5 Delegationen bereit, diese Lösung anzunehmen. Zwei von ihnen setzen sich für eine weniger einschneidende Rechtsfolge in Artikel 75 (2) ein. Eine Delegation regt an, die Verpflichtung zur Erfindernennung dem Ermessen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu überlassen.

Auf Vorschlag des Präsidenten wird beschlossen, die Erörterungen zu diesem Punkt nicht weiter fortzusetzen. Herr Haertel verspricht, in der nächsten Woche einen Kompromissvorschlag vorzulegen.

Erörterungen zu Artikel 71 des Vorentwurfs Nach Absatz 1 wird der Anmelder in Kenntnis gesetzt, wenn die Anmeldung nicht den'Zulässigkeitsvoraussetzungen (Artikel 63 Absatz 1 bis 3) entspricht.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, don 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergobnisso der zweiten Sitzung der Arboitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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Herr Sünner wirft dic Frage auf, wie vorfahren werden soll, wonn dor Anmelder winen Mangel kurzo Zeit nach Fristablauf beseitigt.

Während der irörtorungen zu diesur Frage gelangt die Gruppe zu der Auffassung, dass zur irlvichtirung dor irbeit des Amtes ein förmliches und strenges Vorfahren orforderlich sei. Untor diesem Gesichtspunkt müsse die gonaus. Sinhaltung dor Friston gefordort werden. Die Gowährung cines Rechtsmittels gogen die Zurückweisung wegen Fristvorletzung würde das Vorfahren schwerfällig gestalten. In allen Fällen, in denen cine, Frist ohnc Verschulden des Anmeldors verstrichen sei, müsse jedoch auf Grund einer allgemeinen Bestimmung die Wiedereinsetzung zulässig sein.

Die in Artikel 72 absatz 2 vorgesohriebene Frist wird von der Gruppe cinstimmig gonchmigt. Sic bleibt jedoch in Klammern, um darauf hinzuweisen, dass die in den vorschicdenen Bestimmungen des Abkommens gercgelten Fristen in cinem Absatz dieses Artikels zusammengefasst werden können.

Absatz 2 wird cbenfalls an den Redaktionsausschuss überwiesen, der die Änderungen zu Artikel 71 berücksichtigen. soll.

Erörterungen zu Artikel 73 des Vorentwurfs

Der Präsident erläutert, Absatz 1 sche vor, dass die Prüfungsstelle den Anmelder nach Abschluss des crsten. Prüfungsstadiums aufordert, eine Gebühr zu entrichton.

Absatz 2 besagoj dass cin Nouheitsbericht beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag oingeholt werde. Die Klammern würden bedeu–ton, dass noch zu prüfon sei, ob im europäischen Abkommen auf das Patentinstitut Bezug genommen werden solle. Diese Frage müsse wahrscheinlich zwischen dem europäischen Akt und dem Institut geregolt werden.

Der dritte Absatz sehe die Zurückweisung für den Fall vor, dass die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet werde.

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Erörterungen zu Artikel 72 des Vorontwurfs

Zu Absatz 1 erinnert der Prăsident daran, dass Eorr van Benthem bereits die Frage aufgoworfen hat, ob der Prüfer den 4 melder in Zweifelsfällen darauf aufmorksam machen kann, dass seine Anmolc̀ung nicht don Erfordornissen des Artikels 71 Absatz 2 (a und b) ontapricht.

Der. Prăsident bittet um Stellungnahme zu der Frage, ob Absatz 1 dahin abgeändert worden soll, dass der Anmeldor in jodon Fall benachrichtigt werden muss, oder ob eine unverzügliche Zurückweisung zulässig sein soll.

Herr van Bonthem hält es für dic Praxis ausreichond, wenn der Anmelder nur in Zweifelsfällen benachrichtigt wird; or weist jedoch darauf hin, dass es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt. In derartigen Fällen sehe der intwurf ein Rechtsmittel vor. Es wäre ungewohnlich, in erster Instanz eine Entscheidung zu treffen, ohne dom Anmelder die Nöglichkcit zur Stellungnahme zu geben.

Der Präsident lässt sich durch das Argument: Horrn van Bonthems überzeugen und weist darauf hin, dass der Anmelder nach Artikel 90 c) Absatz 2 grundsätzlich vorbor benachrichtigt wird.

Die Gruppe billigt einen Zusatz in Absatz 1, wonach dor Prüfor dem Anmeldor stets seine Beanstandungen mitteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss.

Artikel 72 Absatz 1 wird an den Rodaktionsausschuss überwicson. Zu Absatz 2 führt dor Präsident aus, dieser Absatz sutzo voraus, dass die Beanstandungen des Prüfers dem Anmelder mitgeteilt werden.

Auf die Fragen von Herrn de Nuyser und Herrn Gajac nach den Prioritätsvoraussetzungen bedauert der Präsident, dass or der Gruppe noch nicht den Entwurf von Artikel 67 unterbroitet hat, der die Erfordernisse der Priorität enthält. Selbstverständlich vürden Mängel der Anmeldung, die sich auf die Priorität bezögen, keine Zurückweisung der Anmeldung, sondern nur eine Verschicbung des Prioritätszoitpunkts zur Folge haben. Das golte zum Beispiel, wenn das Aktenzeichen der orston Anmeldung nicht angegcten werde. Abgeschen von den Prioritätsvorschriften sei jedoch die Sanktion der Zurückweisung unbedingt orforderlich.

Page 87

S6ctz

ARBEITSGRUPPE

"Patente"

Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

Page 88

Artikel 72

Zurückweisung

(1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 71 Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so teilt die Prüfungsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die gerügten Mängel zu beseitigen.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Frist darf nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate betragen. Die Frist kann auf Antrag des Anmelders in besonders gelagerten Fällen auf insgesamt sechs Monate verlängert werden.

(3) Ergibt sich bei Ablauf der Frist, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 71 Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück.

(4) Die Anmeldung darf nicht aus Gründen zurückgenommen werden, die dem Patentanmelder nicht vorher gemäss Absatz 1 mitgeteilt worden sind.

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2. Unterabschnitt

Verfahren zur Erteilung des vorläufigen europäischen Patents

Artikel 71 Prüfung der europäischen Patentanmeldung (1) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die europäische Patentanmeldung nicht im Sinne des Artikels 63 ordnungsgemäss eingereicht ist, so teilt sie ihre Entscheidung dem Anmelder mit. (2) Ist die europäische Patentanmeldung ordnungsgemäss eingereicht, so wird sie von der Prüfungsstelle darauf geprüft, [a) ob der Gegenstand der Anmeldung eine Erfindung ist, b) ob die Erfindung nicht gemäss Artikel 12 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist, c) ob die Erfindung im Sinne des Artikels 13 gewerblich verwertbar ist, d) ob die Anmeldung den Bestimmungen der Artikel 64 und 65 offensichtlich nicht entspricht, e) ob die gemäss Artikel 66 vorgesehenen Erfordernisse vorliegen.

Page 90

ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" von 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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Artikel 70

Durch Mehrheitsbeschluß der Arbeitsgruppe wird die 2. Alternative angenommen.

Der Vorsitzende teilt die Ansicht der Mehrheit hauptsächlich aus dem Grund, daß der Erfinder das Recht der Bezeichnung seiner Erfindung behalte. Er könne sich nur nicht mehr des Europäischen Patentamts zur Erreichung dieses Ziels bedienen.

Auf einen Antrag der deutschen Delegation wird der Redaktionsausschuß beauftragt, in einer. Anmerkung darauf hinzuweisen, daß eine Delegation die 1. Alternative vorgezogen hätte.

Artikel 71

Der Redaktionsausschuß soll entscheiden, ob die Klammern in Abs. 2 a) wegfallen können, und ob das Wort "offensichtlich" in den Abs. 2 a) und c) aufgenommen werden muB.

Artikel 71 wird angenommen.

Artikel 72

Wegen des neuen Art. 156 wird Abs. 2 gestrichen.

Artikel 73

Die Klammern des Abs. 2 müssen beibehalten werden, da die Arbeitsgruppe dem Internationalen Institut nicht ohne dessen Einwilligung eine Aufgabe zuweisen kann.

Die Klammern des Abs. 3 sollten auf das Problem hinweisen, ob das Institut einen weiteren Nouheitsbescheid beantragen könne, oder ob die Prüfungsabteilung selbst Nachforschungen anstellen müsse. Ein solcher zusätzlicher Bescheid sei notwendig, wenn der Patentsucher wegen der Eigenart seiner Erfindung die Anmeldung in mehrere Anmeldungen aufteile.

Es wird beschlossen, daß der Redaktionsausschuß unter Verwendung des Wortes "insbesondere" bestimmen solle, in welchem Fall ein zusätzlicher Bescheid notwendig sei. Die Klammern des Abs. 3 werden gestrichen.

Artikel 73 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. Artikel 74 wird angenommen.

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ARBEITSGRUPPE

Brüssel, den 22. Mai 1962

" Patente"

VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

3076/IV/62-D Orig.: F

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KAPITEL I

ERTEILUNG DES VORLÄUFIGEN EUROPÄISCHEN PATENTS

Artikel 76
Prüfung der europäischen Patentanmeldung

(1) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die europäische Patentanmeldung nicht im Sinne des Artikels 68 ordnungsgemäss eingereicht ist, so teilt sie ihre Entscheidung dem Anmelder mit. (2) Ist die europäische Patentanmeldung ordnungsgemäss eingereicht, so wird sie von der Prüfungsstelle darauf geprüft, a) ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Wesen nach keine Erfindung ist; b) ob die Erfindung nicht gemäss Artikel 10 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist; c) ob die Erfindung offensichtlich im Sinne des Artikels 14 nicht gewerblich verwertbar ist; d) ob die Anmeldung den Bestimmungen der Artikel 69 und 70 offensichtlich nicht entspricht; e) ob die gemäss Artikel 71 vorgesehenen Erfordernisse vorliegen; f) ob im Fall einer Zusatzpatentanmeldung deren Gegenstand offensichtlich eine Verbesserung im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 nicht enthält.

Artikel 77 Prüfungsbescheide und Zurückweisung (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so teilt die Prüfungsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die gerügten Mängel zu beseitigen. (2) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so kann sie den Anmelder darauf aufmerksam machen. (3) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück. (4) Die Anmeldung darf nicht aus Gründen zurückgewiesen werden, die dem Anmelder nicht vorher gemäss Absatz 1 mitgeteilt worden sind.

Artikel 78 Einholung des Neuheitsberichts (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung und die Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KDINIE PUNGSAUSSCHUSS AUF DEM GEBIET GESERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EIM: 221 17.1 DEN MITGLIEDSTAATEN UND iER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

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Un zu wissen, wieviol Zeit für diese drei Arten erforderlich ist, müssen die Aufgaben der Prüfer nach Artikel 76 berücksichtigt werden. Einmal dürfe man nicht außer Acht lassen, daß die Verwaltungsdienste dem Prüfer helfen. Unter Berücksichtigung aller dieser Faktoren zeige sich, daß ein Prüfer einen halben Tag benötige, um über die Erteilung eines vorläufigen Patentes oder die Ablehnung der Anmeldung zu entscheiden.

Herr Fressonnet betont, daf dic Tätigkeit eines Prüfers hochqualifiziertes Personal orfordere. Er frage sich, ob man bei der Aufstellung dieser Schätzung hinlänglich berücksichtigt habe, da3 eine Reihe von Aufgaben bereits von weniger qualifizierten Kräften durchgeführt werden köanten.

Herr van Bonthem teilt diese Auffassung. Er weist darauf hin, daß z.B. die Prüfung der rein formellen Kriterien nach Artikel 68 leicht vom Verwaltungspersonal durchgeführt warden könne. Der Vorsitzende erinnert daran, daß diese Frage bereits auf einer früheren Sitzung erörtert worden sei. Man habe sich damals darüber gecinigt, daß bein Prifungsverfahren gewisse Fragen nicht zwangsläufig vom Prüfer behandelt werden müsten.

Um eine angemessene Aufglicderung der Arbeit zu ermöglichen, habe die deutsche Delegation bereits seinerzeit angerogt, die Möglichkeit vorzusehen, die Entscheidungsbefugnisse Beamten zu übertragen, die eine geringere Qualifikation als die Prüfer aufweisen. Da dieses System nicht mit den nationalen Systemen der anderen Länder übereinstimmte, sei es abgalehnt worden. Die Gruppe habe beschrieben, daß nur der Prüfer für alle Stufen des Verfahrens zuständig sei (Artikel 55). Er sei jedoch der Ansicht, daf die Schwierigkeiten in der Praxis nicht sehr erheblich sein dürften. Das angestrebte Ergebnis könne durch eine entsprechende Organisation der Arbeit gewährleistet werden.

Abgesehen von dieser Frage seien die Besorgnisse von Herrn Fressonnet bei der Aufstellung der betreffenden Schätzung berücksichtigt woräer.

Die Sitzung wird um 18.00 Uhr geschlossen.

Page 96

Der Vorsitzende crwähnt nunmehr, daB die Tagesordnung dieser Sitzung noch zwei weitere Punkte umfasse: den Bericht über die Zntwicklung des für das Europäische Patontant erforderlichen Personals und die schrittweise Irrichtung des Europäischen Patentamtes untor 2arücksichtigung der zweiten Fassung des Artikels 5.

Zu dem ersten Punkt erklärt Herr Singer, daß sich die Sachvorständigen der deutschen und niederländischen Delegation mit der Frage beschäftigt haben, wieviele Prüfer im Europäischen Patentant nötig sein werden. Sie seien von den Schätzungen cor Arbeitsgruppe ausgegangen, die sich auf die Zahl der Europäischén Anmeldungen, dio Zahl der vorläufiga Patente und die Zahl der Anträge auf Prüfung beziehen. Um bestimmen zu können, wieviele Anmeldungen ein Prüfer behandeln köme, müsse seine Arboitskapazität beurteilt yorden. Nach den in allen Prüfungsämtern gomachten Erfahrungen könne ein Prüfor 70 - 100 Anmeldungen jährlich behandeln. Diese Zahl betrifft sowohl die Anmeldungen, die zur Patenterteilung führen, als auch zurückgewiesene odor im Anschluß an die Prüfunc zurückgezogene Patentanträge, ja sogar die seltenen Fälle, in donen Anmeldungen noch vor der Prüfung zurückgezogen wordon. Es stellt sich heraus, daß diese Zahlen für das Europäische. Vorfahren nicht angewendet ycnden können. Hiorbei ist zu berücksichtigen, daß das vorläufigo Europäische Patent lediglich ein Eintragungspatent ist. In der zweiten Stufe der Prüfung sei zu berücksichtigen, daß der Prüfor über die vom I.P.I. aufgestellte Dokumentation verfügt sowie über die Angaben Dritter. Aus diesem Grunde habe or in der Regel keine sehr eingehenden Nachforschunge durchzuführen. Andererseits sei auch das Sprachenproblem zu berücksicht: das die Aufgabe erschwere. Angesichts dieser Gegebenheiten könne man die Arbeit eines Europäischen Prüfers in drei Stufen einteilen: a) die Prüfung der Europäischen Anroldung bis zur Erteilung des vorläufigen Patentes oder bis zur Zurückweisung des Intrages; b) die Tätigkeit des Prüfors als erster Berichterstatter bei der Prüfung des vorläufigen Patentes (die Entscheidung über die Prüfung wird vor zwei Prüfern und einem Vorsitzenden - der Prüfungsabteilung - getroff c) die Tätigkeit des Prüfors als Zweitberichterstatter in der Prüfungsabteilung bei der Prüfung des vorläufigen Patentes.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 5. April 1963 VERTRAULICH

Ergebnisse der siebenten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 11. bis 22. Febr. 1963 in Brüssel

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Abschließend äußert sich die Kehrheit der Gruppe für die Aufrechterhaltung des Textes von Buchstabe b) in Absatz 2 dieses Artikels:

Mit Ausnahme von Buchstabe f) werden die anderen Buchstaben ohne Änderung angenommen. Der Redaktionsausschuß erhält den Auftrag, Buchstabe f) unter Berücksichtigung der neuen an Artikel 24 vorgenommenen Änderungon neu zu formulieren.

Irtikal 77

Zu Absatz 1 stellt die Gruppe fest, daß dio ncus Faesung dom Zunsch der UNICE voll Rechnung trägt, wonach es erforderlich sei, die Möglichkeit einer Änderung der Ansprüche gemäß dem Verfahren des Artikels 82 vorzusehen.

Hinsichtlich Absatz 2 trägt die Gruppe der Bemerkung der CNIPA nicht Rechnung, da diese sich aus oinem offensichtlichèn Mißvorstänánis des Textes ergibt.

Auf eine Bemerkung von Herr Pfannor wird der Redaktionsausschuß beauftragt, die Formulierung von Absatz 1 und 3 untur Änderung des Ausdruckes "den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen" zu überprüfen. Es handelt sich hier nämlich nicht um die Erfordornisse dieses Irtikels, sondern um die Erfordornisse, auf die dieser Irtikel verweist.

Artikel 78 Der Redaktionsausschuß wird damit beauftragt, den Text von Absatz 1 in dem gleichen Sinne, wie or für Artikel 77 Absatz 1 und 3 gewählt wurde, abzuändern.

Zu Absatz 3 verweist Herr van Exter auf oinn Frage dor interessierten niederländischen Kreise. Hat ein Antragsteller ains Zusatzgebühr für einen zusätzlichen Neuheitsbericht bezahlt, und legt er ein Rechtsmittel sin, weil seiner Ansicht nach dieser Neuheitsbericht nicht notwendig war, wird ihm dic Zusatzgebühr für den Fall erstattet, daß er obsiogt?

Im Anschluß an die Erörterungen hierüber bemerkt der Vorsitzende zunächst, daß in diesem Artikel die Möglichkeit für die Prüfungsstelle vorgesehen bleiben muß, einen zusätzlichen Neuheitsbericht zu fordern. Andornfalls könnte dies zur Folge haben, daß das Patentamt Neuheitsborichte veröffentlicht, die der Prüfer offensichtlich für falsch hält. Die von Herrn van Exter gestellte Frage werfe aber oin anderes Problem auf.

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Die Gruppe erörtert anschlieBend einen Vorschlag dor niederländischen und deutschen Delegation, in die Vorschriften des Abkommens, genauer gesagt, in Artikel 9, eine beispielhafte Liste dessen aufzunehmen, was offensichtlich keino Erfindung darstellt.

Im Anschluß an die Diskussion bittnt der Vorsitzende die beiden Delegationen, cinen Text auszuarbeiten, der ihren Vorschlag wiedergibt. Dieser Text wird erstmals im Redaktionsausschuß erörtert werden, und die Gruppe wird ihn im Laufe der nächsten Sitzung behandeln.

Herr Frassonnat bemerkt noch, daß man auch daran denken könnte, in dem bei der diplomatischen Konferenz vorzulegenden allgemeinen Bericht cine derartige beispielhafte Liste aufzunehmen, in dem Erläuterungen zu den wichtigsten Grundsätzen des Abkommens und insbesondere zu Artikel 9 gegeben werden.

Die Gruppe geht anschlieBend zur Prüfung von Absatz 2 Buchstabe b) über, wonach die Prüfungsstulle zu prüfen hat, ob die Erfindung nicht gemäß Artikel 10 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist.

Herr van Benthem wünscht, caß das Adverb "offensichtlich" in den Text aufgenommen wird. Es gebe nämlich Fälle, in denen sich sehr schwer entscheiden ließe, ob es sich um cin im wesentlichen biologisches Verfahren handle oder nioht.

Herr Pfanner bemerkt hierzu, daß diese Fälle verhältnismäBig selten seien und sie der Zuständigkeit der Prüfungsstellen überlassen bleiben könnten. Weiter bemerkt er, daß der Text von Artikel 76 darauf abzisle, daß.der Prüfer im Verlauf der ersten Prüfung der Anmeldung sich nicht mit der Frage der Erfindungshöhe zu befasser. habe. Dies verhindere nicht, daß er din, irfindungen darauf prüfen könne, ob es sich um ein biologisches Verfahren handle oder nicht.

Der Vorsitzende teilt die Ansicht von Herrn Pfanner und betont, daß die in Buchstabe b) vorgesehene Art des Vorgehens den Vorteil hat, Beschwerden zu vermeiden, die unfahlbar auftreten würden, falls - wie Herr van Benthem vorschlägt - der Prüfer des Problem nicht oingehend geprüft habe, ob Gegenstand der Anmeldung ein biologisches Verfahren sei oder nicht. 2632/IV/64-D

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Artikel 72 bis 75 Die Gruppe beschlieBt, die die Priorität behandolnden Artikel nicht zu prüfen. Sie sind mit der Frage der Akzessibilität verbunden, zu der sich die Rogierungen noch zu äußern haben. Die Gruppe wird diese Frage auf dor nächsten Sitzung behandeln.

Irtikal 76

Nach Absatz 2, a) muß die Prüfungsstelle prüfon, ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Wsseo nach keine Erfindung ist.

Hierzu bsmorkt Herr van Bonthem, daß die betailigten niederländischen Kroise wünschen, in dieser Bestimmung ausdrücklich auf Artikel 10 zu vorweisen, der die der öffentlichen Ordnung zuwider laufenden Erfindungen sowie die Pflanzensorten von der Patentiorbarkoit ausschlieBt.

Die UNIOI teilt diese Ansicht. Horr van Bonthem berichtigt seine Erklärung. Die niedorländischen Kreise sind der Ansicht, daß der Wortlaut dieses Absatzes nicht hinreichend klar sei, und man daraus schlicBen könne, daß or auf die Anwendung von Artikel 10 verwoise, während es sich vielmehr auf Irtikal 9 beziehe.

Der Vorsitzende antwortet ihm, daß auch ein Hinweis auf Artikel 9 nicht ormünscht sei. Dieser Artikel gebe keine nähere Bestimmung des Begriffs der Erfindung, sondern zähle nur Kriterien auf.

Nach oinom orneuten Gedankenaustausch überträgt der Vorsitzende dem RedaktionsausschuB die Aufgabe, die Formulierung von Buchstab: a) zu überprüfen, um jodo Zwoidoutigkeit zu vormoidan und klar herauszustollon, daB diese Vorschrift darauf abzielt, die Anmeldungen zurückzuweisen, die offensichtlich keine Erfindung zum Gegenstand habon, z.B. Anmeldungen über Berechnungsmethoden. Hierzu stellt Herr van Bonthem die Frage, ob eine therapeutische Methode als Erfindung angesehen woräen könne oder nicht.

Nach oinom Gedankenaustausch stellt der Vorsitzende fest, daß gemäB den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die therapeutischen Methoden nicht patentfähig sind, und daß keine Delegation vorschlage, diesen Grundsatz im curopäischen Recht umzustoßen.

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ARBEITSGRJPPE "Patente"

Brüssel, den 15. April 1964 VERTRAULICH

Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel

SITZUNGSBERICHT

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Romorkung:

Die Vorschriften des Absatzes 2 Buchstabe a) muessen ergaenst werden, sobald die Arbeitsgruppe eine Definition des Begriffs der Erfindung angenommen hat.

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KIPITIL I

2.10.1964

Artikel 76 Pruefung der curopacischen Patentanmeldung (1) Ist die europacische Patentanmeldung nicht im Sinne des Artikels 68 ordnungsgemaess oingereicht, so stellt die Pruefungsstelle dies in einer Entscheidung fest. (2) ^+Ist die europaeische Patentanmeldung ordnungsgemaess eingereicht, so wird sie von der Pruefungsstelle darauf gepruett, a) ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Wesen nach, insbesondere im Sinne des Artikels ..., keine Erfindung ist; b) ^+ob die Erfindung nicht gemaess Artikel 10 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist; c) ^+ob die Erfindung offensichtlich im Sinne des Artikels 14 nicht gewerblich verwertbar ist; d) ob die Anmeldung den Artikeln 69 und 70 offensichtlich nicht entspricht; c) ob die Anmeldung der in der Ausfuehrungsordnung zu diesem Ab- kommen vorgesohonen Formvorschriften genuegt und ob der Inhalt der Beschreibung, der Patentansprueche und der Zeichnungen den Vorschriften der Ausfuehrungsordnung, die sich darauf beziehen, offensichtlich nicht entspricht; f) ob im Fall einer Zusatzpatentanmeldung deren Gegenstand eine Verbesserung, Weiterentwicklung oder Ergaenzung im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 offensichtlich nicht enthielt.

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Vertraulich

   VE 19(5(U_e)


Anderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 2 bis 175)

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FUENFTER TEIL

Erteilung des europäischen Patents

Kapitel I

Verfahren bis zur Neuheitsprüfung

Artikel 76 - Prüfung cer europäischen Patentanmeldung auf formelle und offensichtliche Kängel 50. Die in Artikel 76 Absatz 1 des Vorentwurfs von 1965 vorgesehene Entscheidung der. Prüfungsstelle wird nunmehr in Artikel 77 Absatz 1 (neu) geregelt. Ferner wurde Artikel 76 - insbesondere die Buchstaben a und b des Absatzes 2 dahin geändert, dass der formelle Charakter der Prüfung hervorgehoben wird. Insbesondere bestimmt die Neufassung des Buchstaben b, dass die Erfindung von der Patencierbarkeit offensichtlich ausgeschlossen sein muss.

Artikel 77 - Prüfungsbescheide und Zurückweisung

51. Es wurde festgestellt, dass die gerugten Mängel eventuell durch Teilung der Anmeldung behoben werden können (vgl. auch Artikel 80 Absatz 1).

Artikel 78 - Einholung des Berichts über den Stand der Technik 52. Im Verlauf der Erörterungen war vorgeschlagen worden, die Gebühr für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik mit der Anmeldegebühr zusammenzulegen.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATEMTETEILUIGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)

I

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsgruppe ist übereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden): (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. B R / 10  d / 69 zat / KJ / bm

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FUENFTER TEIL
PRUEFUNG, ERTEILUNG UND EINSPRUCHSVERFAHREN

KAPITEL I

Verfahren bis zur Stellung des Prüfungsantrags Artikel 77 (früher Artikel 76) Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf formelle und offensichtliche Mängel (1) Die Prüfungsstelle prüft, ob die europäische Patentanmeldung den Erfordernissen der Artikel 66 bis 68 entspricht. (2) Ist die europäische Patentanmeldung ordnungsgemäss eingereicht, so wird sie von der Prüfungsstelle darauf geprüft, a) ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Wesen nach keine Erfindung im Sinne des Artikels 9 ist; b) ob die Erfindung offensichtlich nicht gemäss Artikel 10 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist; c) ob die Erfindung offensichtlich im Sinne des Artikels 14 nicht gewerblich anwendbar ist; d) ob die Anmeldung den Artikeln 70 und 71 offensichtlich nicht entspricht; e) ob die Anmeldung den in der Ausführungsordnung zu diesem Uebereinkommen vorgesehenen Formvorschriften genügt und ob der Inhalt der Beschreibung, der Patentansprüche und der Zeichnungen den Vorschriften der Ausführungsordnung, die sich darauf beziehen, offensichtlich nicht entspricht; f) ob im Fall einer Zusatzpatentanmeldung deren Gegenstand eine Verbesserung, Weiterentwicklung oder Ergänzung im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 offensichtlich nicht enthält; g) (neu) ob der Erfinder gemäss Artikel 69 a benannt worden ist.

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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 21. Dezember 1970 (BR/70/70)

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

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R.

m) Artikel 65 bis 68

Fragen der Organisation des Verfahrens: Siehe unter o) zu Artikeln 77 und 78. n) Artikel 74 - Wirkung des Prioritätsrechts

Soll in Artikel 74 auf Artikel 21 Absatz 1 Bezug genommen werden? Siehe unter g) zu Artikel 21. o) Artikel 77 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf formelle und offensichtliche Hängel

Artikel 78 - Prüfungsbescheide und Zurückweisung

- Wer soll die in Artikel 77 Absatz 1 vorgesehene Formalprüfung durchführen, das ETA, das nationale Anmeldeamt (im Falle des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe b) oder das IIB? Welche Teile der Formalprüfung sollten bei Arbeitsteilung von dieser, welche von jener Stelle vorgenommen werden? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, UNICE) - Soll das EPA die in Artikel 77 Absatz 2 vorgesehene Offensichtlichkeitsprüfung allein durchführen oder soll das IIB einen Teil dieser Prtifung vornehmen, z.B. die Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung? (1) (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, FICPI, UNICE) - 3zll nicht das EPA in das Verfahren erst dann eingeschaltet werden, wenn das IIB den Recherchenbericht bereits erstellt hat? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, UNICE) - Wäre es zweckmässig, die Dienststellen des EPA, die die Neuheitsprüfung durchführen, mit denen des IIB, welche die Recherchenberichte erstellen, organisatorisch zusammenzulegen? (UNICE) (1) Die iiehrheit der Arieitsgruppe lehnte es ab, auf die Offensichtlichkeitsprüfung überhaupt zu verzichtori.

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80. Abgesehen von den unter Punkt 79 erwähnten Textänderu: beschloss die Arbeitsgruppe keinc sofortige Aenderung des V entwurfs aufgrund der Bemerkungen der internationalen Organ sationen, sondern das unter Punit 77 dargelegte Verfahren (Empfehlung an die Regierungskonferenz). Soweit die Arbeits. gruppe die Annahme oder Zurückweisung der Anregungen der int nationelen Organisationen empfehlen will, wird auf das bereif erwähnte Dohument BR/100/71 verwiesen. Nachrtshend werden le! lich die Probleme aufgefuhrt, bei denon die Arbeitsgruppe de Konferenz die weitere Prtüung empfehien will. a) Artikel 9 - Pntentfähige Erfindungen

Etweige Neufassung des Artikels 9 Absatz 2, insbesondere ϵ Buchsteben a, b und e (Bemerkungen der CIPE und UNICE); b) Artik: 2000000022 un: 3 - Neuheit

Soll 11. Artikel 11 Absatz 3 in Anlehnung an das Strassburge Uebereinkommen vom 27.11.1963 der Ausdruck "Inhalt früherer europaischer Patentenmeldungen" ersetzt werden durch "Inhalt von Anmeldungen für europäische Patente, die frithere Einreichurgstage haben ..."? (PICEI) c) Artikel 11 Absatz 3 - Neuheit

Soll eine frühere europäische Anmeldung der Erteilung eines europäischen Patents gemäss Artikel 11 Absatz 3 auch dann entgegenstehen, wenn es sich um denselben Erfinder handelt? /Eog. Selbstkollision 7 ? (FICPI)

Die schwedische Delegation v:urce in diesem Zusánmenhang gebeten, bis zur nächsten Sitzung festzustellen, ob in den skandinavischen Ländern tatsächlich Schwierigkeiten in dieser Hinsicht aufgetreten sind.

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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN FAT:ETENTEILUNGSVERFAERENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71

BERICHT

über die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971

Punkt 1 der Tagecorctiung (1): Eröffnung der Sitzuns und Genehmigung der vorlëufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAZRTEL, von Dienstag, den 26. bis Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlase I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 94  d / 71  K / bm

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CINQUIEME PARTIE EXAMEN, DÉLIVRANCE, OPPOSITION CHAPITRE 1 Procédure jusqu'au dépôt de la requête en examen Article 77 Examen de la demande de brevet européen quant aux vices de forme et aux irrégularités manifestes (1) La section d'examen procède à l'examen de la demande de brevet européen au regard des dispositions des articles 68 et 69. (2) Si une date de dépôt a été accordée à une demande de brevet européen, et si la demande n'est pas réputée retirée en vertu de l'article 69, la section examine : a) si, par sa nature, l'objet de la demande ne constitue manifestement pas une invention au sens de l'article 9 ; b) si l'invention n'est manifestement pas exclue de la brevetabilité en vertu de l'article 10; c) si l'invention n'est manifestement pas susceptible d'application industrielle au sens de l'article 14; d) si la demande n'est manifestement pas contraire aux dispositions des articles 70 et 71 ; e) si la demande satisfait aux conditions de forme prévues par le règlement d'exécution de la présente Convention et si le contenu de la description, des revendications et des dessins n'est manifestement pas contraire aux prescriptions du même règlement qui s'y réfèrent; f) si, dans le cas d'une demande de brevet d'addition, l'objet de cette demande ne constitue manifestement pas un perfectionnement, un développement ou un complément au sens de l'article 21, paragraphe 1; g) si l'inventeur a été désigné conformément à l'article 69a; h) si la demande satisfait aux conditions de l'article 66, paragraphe 1 , lettre d); i) si la demande satisfait aux conditions de l'article 66, paragraphe 1 , lettre e).

Article 78

Notification et rejet de la demande (1) - supprimé - (cf. article 77, paragraphe 2). (2) S'il résulte de l'examen prévu à l'article 77, paragraphe 2 , lettres a) à f) et i), que la demande de brevet européen ou l'invention qui en fait l'objet ne satisfait pas aux exigences à prendre en considération lors de cet examen, la section d'examen le notifie au demandeur en l'invitant à présenter ses observations ou à remédier aux irrégularités constatées, dans un délai à déterminer par elle. La description, les revendications et les dessins ne peuvent être modifiés que dans la mesure permettant

Bemerkung zu Artikel 77: Siehe Bemerkung zu Artikel 66. Note to Article 77: See note to Article 66.

Remarque concernant l'article 77 : Cf. remarque concernant l'article 66.

Bemerkung zu Artikel 78 : Siehe Bemerkung zu Artikel 66. Note to Article 78: See note to Article 66. Remarque concernant l'article 78 : Cf. remarque concernant l'article 66.

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FÜNFTER TEIL

PRÜFUNG, ERTEILUNG UND EINSPRUCHSVERFAHREN

KAPITELI

Verfahren bis zur Stellung des Prüfungsantrags Artikel 77 Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf formelle und offensichtliche Mängel (1) Die Prüfungsstelle prüft die europäische Patentanmeldung im Hinblick auf die Artikel 68 und 69. (2) Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest und gilt die Anmeldung nicht nach Artikel 69 als zurückgenommen, so prüft die Prüfungsstelle, a) ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Wesen nach keine Erfindung im Sinne des Artikels 9 ist; b) ob die Erfindung offensichtlich nicht gemäß Artikel 10 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist; c) ob die Erfindung offensichtlich im Sinne des Artikels 14 nicht gewerblich anwendbar ist; d) ob die Anmeldung den Artikeln 70 und 71 offensichtlich nicht entspricht; e) ob die Anmeldung den in der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen vorgesehenen Formvorschriften genügt und ob der Inhalt der Beschreibung, der Patentansprüche und der Zeichnungen den Vorschriften der Ausführungsordnung, die sich darauf beziehen, offensichtlich nicht entspricht; f) ob im Fall einer Zusatzpatentanmeldung deren Gegenstand eine Verbesserung, Weiterentwicklung oder Ergänzung im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 offensichtlich nicht enthält; g) ob der Erfinder gemäß Artikel 69a benannt worden ist; h) ob die Anmeldung den Erfordernissen des Artikels 66 Absatz 1 Buchstabe d entspricht; i) ob die Anmeldung den Erfordernissen des Artikels 66 Absatz 1 Buchstabe e entspricht.

Artikel 78

Prüfungsbescheide und Zurückweisung (1) - gestrichen - (siehe Artikel 77 Absatz 2). (2) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a bis f und i vurgesehene Prüfung, daß die europäische Patentanmeldung oder die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den bei dieser Prüfung zu berücksichtigenden Erfordernissen nicht genügt, so teilt die Prüfungsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die festgestellten Mängel zu beseitigen. Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeich-

PART V

EXAMINATION, GRANT AND OPPOSITION

CHAPTER 1

Procedure prior to the introduction of the request for examination

Article 77

Examination of the European patent application for formal and obvious deficiencies (1) The Examining Section shall examine the European patent application in the light of the provisions of Articles 68 and 69. (2) If a European application has been accorded a filing date, and is not deemed to be withdrawn by virtue of Article 69, the Examining Section shall examine: (a) whether, by its nature, the subject-matter of the application is obviously not an invention within the meaning of Article 9; (b) whether the invention is obviously not patentable by virtue of Article 10; (c) whether the invention is obviously not susceptible of industrial application within the meaning of Article 14; (d) whether the application is obviously not contrary to Articles 70 and 71; (e) whether the application satisfies the requirements regarding form laid down in the Implementing Regulations to this Convention and whether the contents of the description, claims and drawings are obviously not contrary to the relevant provisions of the Implementing Regulations; (f) whether, in the case of an application for a patent of addition, the subject of that application is obviously not an improvement, development or supplementing within the meaning of Article 21, paragraph 1; (g) whether the inventor has been identified pursuant to Article 69a; (h) whether the application complies with the requirements of Article 66, paragraph 1(d); (i) whether the application complies with the requirements of Article 66, paragraph 1(e).

Article 78

Notification and refusal of the application (1) - deleted - (Cf. Article 77, paragraph 2). (2) If the examination provided for in Article 77, paragraph 2(a) to (f) and (i) reveals that the application for a European patent or the invention to which it relates does not meet the requirements to be taken into consideration in this examination, the Examining Section shali inform the applicant accordingly and invite him to make observations or to remedy the disclosed deficiencies within a period to be fixed by the Section. The description, claims and drawings may be amended only

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ) ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe e bis auch den Inhalt des Antrazs auf Patenterteilung zu prufen habe, u.a. also ob die Bezeichnung der Erfindung kurz und genau ist und keine Phantasiebezeichnung enthält (Nr. 1 zu Artikel 66, Absatz 2 Buchstabe b AO). Fur diese Prufung aber wurde es, wenn die Eingangsstelle technisch vorgebildete Pruler nicht mehr umfasse, keine geeigneten Personen geben.

Die Arbeitsgruppe glaubte, dass dieses Problem vom Europäischen Patentamt im Wege der Organisation gelöst werċen könne, indem die Eingangsstelle in geeigneter Weise die Mitarbeit eines Technikers in Anspruch nehmen könne (siehe auch oben Punkt 19). Was im besonderen die Bezeichnung der Erfindung angeht, so wurde die Möglichkeit aufgezeigt, im Arbeitsabkommen zwischen dem Europaischen Patentamt und dem IIB zu vereinbaren, dass das IIB deren Richtigkcit prift und gegebenenfalls dem Europäischen Patentamt Mitteilung macht. 41. Es bestand Einigkeit darüber, dass in diesem Stadium geprüft werden muss, ob der Erfinder benannt worden ist, ob die Zeichnungen, auf die Beschreibung oder Patentansprüche Bezug nehmen, vorliegen (s. auch oben Punkt 26) und ob die Zusammenfassung vorliegt (s. auch oben Punkt 33). Absets 2 Buchstaben g, h und i konnten daher unverändert ubernommen werden. 42. Auf Bitten der niederländischen Delegation wurde festgestellt, dass die Eingangsprufung nach Artikel 76 a und die Formalprufung nach Artikel 77 Absatz 2 in der Verwaltungspraxis des Europäischen Patentamts gegebenenfalls in einem Zuge durchgeführt werden könnte.

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38. Bezüglich des Absatzes 2 Buchstabe e, soweit er die Offensichtlichkeitsprufung nicht betrifft, gelangte die Arbeitsgruppe zu der Auffassung, dass alle Voraussetzungen, deren Vorliegen zu prufen ist, in einer besonderen Vorschrift aufgefuhrt werden müssen. Sie nahm zu diesem Zweck eine neue Vorschrift in die Ausfuhrungsordnung auf (Nr. 1 zu Artikel 77). 39. Auf Vorschlag der britischen Delegation nahm die Arbeitsgruppe ferner in Absatz 2 einen neuen Buchstaben e ^bis auf, wonach auch der Antrag auf Erteilung des Patents, der gemäss Nummer 1 zu Artikel 66 AO gewissen Erfordernissen gentigen muss, im Hinblick auf diese Erfordernisse gepruft wird, soweit dies nicht bereits bei der Eingangsprufung (im Hinblick auf Nr. 1 zu Artikel 66, Absatz 2 Buchstaben a, c und h) geschehen ist.

Bezüglich des Erfordernisses, wonach der Anmelder bei Inanspruchnahme der Priorität Tag und Staat der ersten Anmeldung anzugeben hat (Absatz 2 Buchstabe g der Nr. 1 zu Artikel 66), bestand in der Arbeitsgruppe Einvernehmen dartuber, dass sich die Rechtsfolge der Nichtangabe schon aus Artikel 75 Absatz 1 des Uebereinkommens ergibt; gleichwohl sei durch die Aufnahme von Buchstabe e ^bis in Artikel 77 Absatz 2 klarzustellen, dass dieses Erfordernis von der Eingangsstelle gepruft wird. 40. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere von der schweizerischen und der französischen Delegation auf folgendes Problem hingewiesen: Bei der Formelprufung könnten möglicherweise technisch schwierige Fragen zu beurteilen sein. Als Beispiel wurde erwähnt, dass die Eingangsstelle gemäss

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Eine Delegation bedauerte den Wegfall der Offensichtlichkeitsprüfung ausdrücklich, die einerseits den Vorteil gehabt hitte, dem IIB unnötige Recherchen für den Fall zu ersparen, dass die Anmeldung offensichtlich fehlerhaft ist, und andererseits es verhindert hätte, dass für offensichtlich fehlerhafte Anmeldungen ein vorläufiger Schutz mit der Veröffentlichung eintritt. 36. Aus dem in Punkt 35 genannten grundlegenden Beschluss ergab sich als redaktiohelle Aenderung, dass Absatz 2 Buchstabea a bis d und Buchstabe f ganz und Buchstabe e teilweise entfallen. Ferner war die Ueberschrift des Artikels entsprechend zu ändern, und schliesslich wurde die Bemerkung zu Artikel 77 gegenstandslos. 37. Die Arbeitsgruppe erörterte die Frage, ob bei der Formalprüfung auch zu prufen ist, ob der Anmelder, der seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Vertragsstaat hat, einen Vertreter gemäss Artikel 154 Absatz 2 ernannt hat und fügte deshalb in Absatz 2 einen neuen Buchstaben abis ein.

Die Arbeitsgruppe kam aber noch zu keinem Ergebnis hinsichtlich der Fragen, welche Sanktion für die Nichternennung festzulegen ist (Artikel 78 Absatz 2) und ob die in Artikel 154 Absatz 3 vorgesehene Frist von zwei Monaten gegebenenfalls verlëngert werden sollte. Die Arbeitsgruppe will diese Fragen in ihrer Novembersitzung erörtern.

Weil diese beiden Fragen noch geregelt werden müssen, wurâe der Buchstabe a^bis in eckige Klammern gesetzt.

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34. Es wurde darauf hingewiesen, dass das IIB seine Verpflichtung, neben der Recherche auch die Zusammenfassung in der Drei-Monatsfrist (Nummer 2 zu Artikel 79 AO) zu erstellen, möglicherweise dann nicht erfullen könne, wenn die Zusammenfassung vom Anmelder nicht zu Beginn vorgelegt wird.

Nach Auffassung der Arbeitsgruppe ist Nummer 2 zu Artikel 79 AO in der Weise auszulegen, dass das IIB soweit wie möglich versuchen soll, dem Europäischen Patentamt die Zusammenfassung innerhalb der genannten Frist zu ubermitteln.

Artikel 77 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf formelle und offensichtliche Mängel 35. Die Arbeitsgruppe beschloss, den Wünschen der interessierten Kreise nach Beschleunigung des Verfahrens Rechnung zu tragen und deshalb die bisher vorgesehene Offensichtlichkeitsprufung fallen zu lassen und die Anmeldung in diesem Stadium des Verfahrens nur noch einer Formalprufung zu unterziehen.

Die Arbeitsgruppe stellte fest, dass die Offensichtlichkeitsprufung nur sinnvoll ist, wenn sie vor der Recherche durchgefuhrt wird; ausserdem wurde bemerkt, dass beim Deutschen Patentamt jahrlich praktisch nur 0,14 % der Anmeldungen aus diesem Grund zurllckgewiesen worden sind. Schliesslich ist diese Prüfung im niederländischen Patenterteilungsverfahren nicht vorgesehen, ohne dass sich dadurch Schwierigkeiten ergeben haben.

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Artikel 76 b - Uebersendung der Anmeldungsunterlagen an das Internationale Patentinstitut 33. Die Arbeitsgruppe einigte sich darauf, dass im Interesse eines raschen Feginns der Recherche durch das IIB richt verlangt zu werden brauche, dass die vom Anmelder zu erstellende Zusammenfassung, die ja gemäss Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e in der Anmeldung enthalten sein muss, bereits vorliegt, wenn die Anmeldungsunterlagen vom Europäischen Patentomt an das IIB weitergeleitet werden. Selbstverständlich wäre, falls die Zusammenfassung schon von Anfang an vorliegt, diese mit den Anmeldungsunterlagen an das IIB zu senden.

Die Arbeitsgruppe kam deshalb uberein, in der Formulierung des neuen Artikels 76 b zum Ausdruck zu bringen, dass die Zusammenfassung dem IIB nicht schon zu Beginn ubermittelt zu werden braucht ("ein Stück" der am Anmeldetag vorliegenden Unterlagen der Patentanmeldung wird ubersandt).

Falls eine Zusammenfassung zu Beginn nicht vorliegt, sollte nach Auffassung der Arbeitsgruppe dem Anmelder eine Frist für ihre Erstellung gesetzt werden. In der Diskussion wurde klargestellt, dass eine solche Fristsetzung in Artikel 78 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe i bereits vorgesehen ist und dass für die Dauer der Frist die allgemeine Vorschrift des Artikels 141 massgebend ist.

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neuen Artikel 76 b, dass die Anmeldungsunterlagen nach Abschluss der Eingangsprufung an das IIB weitergeleitet werden. Die beiden neuen Artikel wurden zu Beginn des Kapitels I (Verfahren bis zur Stellung des Prüfungsantrags) des Fünften Teils (Prüfung, Erteilung und Einspruchsverfahren) eingegliedert.

Artikel 76 a - Eingangsprüfung der europäischen Patentanmeldung 31. Die Arbeitsgruppe beschloss, dass das Europäische Patentamt in einem ersten Stadium (nämlich der Eingangsprufung) die Anmeldung allein daraufhin zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen der Artikel 68 und 69 (Hinweis auf europäische Patentanmeldung; Benennung eines Vertragsstaats; Möglichkeit, die Identität des Anmelders festzustellen; Vorliegen von Beschreibung und Patentansprüchen in einer der in Artikel 34 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen; Zahlung der Anmeldeund Recherchengebühr) erfüllt sind. Ob Zeichnungen eingereicht worden sind, wird in diesem Stadium noch nicht geprüft (s. oben Punkt 26). 32. Hinsichtlich der Folgen der Nichtbeachtung des Artikels 68 kam die Arbeitsgruppe überein, sie auf die Regel 20.6 und 20.7 der PCT-Ausführungsordnung abzustimmen: Beseitigt der Anmelder etwaige Mängel nicht fristgemäss, so teilt ihm die Eingangsstelle mit, dass seine Anmeldung nicht als europäische Anmeldung behandelt wird.

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man auch hinsichtlich der Erstellung des Recherchenberichts die Konsequenzen ziehen müsse, falls der Anmeldtag nachträglich geändert wird. 27. Die Arbeitsgruppe änderte Artikel 68 Buchstabe c lediglich redaktionell dahingehend, dass nunmehr in Anlehnung an Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c "ein oder mehrere" Patentansprüche erwähnt werden. 28. Einigkeit bestand darüber, dass im Falle einer Nachreichung von Zeichnungen eine nachträgliche Aenderung des Anmeldetags dem Anmelder gemäss Nummer 2 zu Artikel 64 Absatz 2 der Ausführungsorúnung mitgeteilt werden muss.

Artikel 69 - Nichtentrichtung der für die Anmeldung zu entrichtenden Gebühren und fehlende Uebersetzung 29. Die Arbeitsgruppe passte den Titel und Buchstabe a dieser Bestimmung dem Beschluss an, dass der Anmelder sowohl die Anmelde- als auch die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach dem Anmeldetag zu entrichten hat (s. oben Punkt 9).

FUENFTER TEIL - Kapitel I 30. Die Arbeitsgruppe billigte den Vorschlag des Vorsitzenden, dass das Europäische Patentamt im Interesse eines raschen Verfahrensablaufs lediglich eine Eingangsprüfung der Anmeldung vernimmt, bevor es diese an das IIB zwecks Erstellung des Berichts über den Stand der Technik weiterleitet. Sie bestimnte daher in einem neuen Artikel 76 a, welche Erfordernisse bei der Eingangsprüfung geprüft werden, und in einem

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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 17. November 197.1 B R / 135 / 71

BERICHT

Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I vom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemlurg

1. Die Arteitsgruppe I hat unter dem Vorsits des Präsidenten des Deutschen Patentents, Herrn Dr. H. EETEL rom 12. bis sum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommiusion der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dekunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunEchst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Heren LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.

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d) der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents hinsichtlich seines Inhalts den zwingenden Vorschriften genügt, die in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind, und ob gegebenenfalls den Vorschriften dieses Übereinkommens über die Inanspruchnahme der Priorität entsprochen worden ist; e) die Benennungsgebühren entrichtet worden sind; f) der Erfinder nach Artikel 79 genannt ist; g) die in Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d genannten Zeichnungen am Anmeldetag eingereicht worden sind. (2) Stellt die Eingangsstelle behebbare Mängel fest, so gibt sie dem Anmelder nach Maßgabe der Ausführungsordnung Gelegenheit, diese Mängel zu beseitigen. (3) Werden die in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a bis d festgestellten Mängel nicht nach Maßgabe der Ausführungsordnung beseitigt, so wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen; betreffen die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Vorschriften den Prioritätsanspruch, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung. (4) Wird im Fall des Absatzes 1 Buchstabe e die Benennungsgebühr für einen Vertragsstaat nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Benennung dieses Staats als zurückgenommen. (5) Wird im Fall des Absatzes 1 Buchstabe f die Erfindernennung nicht nach Maßgabe der Ausführungsordnung vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag nachgeholt, so gilt die Benennung von Vertragsstaaten, die die Erfindernennung für nationale Patentanmeldungen vorschreiben, als zurückgenommen. (6) Werden im Fall des Absatzes 1 Buchstabe g die Zeichnungen nicht am Anmeldetag eingereicht und wird der Mangel nicht nach Maßgabe der Ausführungsordnung beseitigt, so tritt nach der vom Anmelder aufgrund der Ausführungsordnung getroffenen Wahl die Rechtsfolge ein, daß entweder der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgesetzt wird oder die Bezugnahmen auf die Zeichnungen in der Anmeldung als gestrichen gelten.

[d ^0] the request for the grant of a European patent satisfies the mandatory provisions of the Implementing Regulations concerning its content, and, where appropriate, whether the requirements of this Convention concerning the claim to priority have been satisfied; (e) the designation fees have been paid; (f) the inventor has been identified pursuant to Article 79; (g) the drawings referred to in Article 76, paragraph 1(d), were filed on the date of filing of the application. (2) Where the Receiving Section notes that there are deficiencies which may be corrected, it shall give the applicant an opportunity to correct them in accordance with the Implementing Regulations. (3) If any deficiencies noted in the examination under paragraph 1(a) to (d) are not corrected in accordance with the Implementing Regulations, the application shall be refused; where the provisions referred to in paragraph 1(d) concern the right of priority, this right shall be lost for the application. (4) Where, in the case referred to in paragraph 1(e), the designation fee has not been paid in due time in respect of any designated State, the designation of that State shall be deemed to be withdrawn. (5) Where, in the case referred to in paragraph 1(f), the omission of the identification of the inventor is not, in accordance with the Implementing Regulations and subject to the exceptions laid down therein, corrected within 16 months after the date of filing of the European patent application or, if priority is claimed, after the date of priority, the designation of any Contracting State requiring such identification in respect of national applications shall be deemed to be withdrawn. (6) Where, in the case referred to in paragraph 1(g), the drawings were not filed on the date of filing of the application and no steps have been taken to correct the deficiency in accordance with the Implementing Regulations, either the application shall be re-dated to the date of filing of the drawings or any reference to the drawings in the application shall be deemed to be deleted, according to the choice exercised by the applicant in accordance with the Implementing Regulations.

[^1] [^0]: Vgl. Regeln 40 (Prüfung bestimmter Formerfordernisse), 41 (Beseitigung von Mängeln in den Anmeldungsunterlagen), 42 (Nachholung der Erfindernennung), 43 (Verspätet oder nicht eingereichte Zeichnungen), 69 (Form der Entscheidungen), 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts), 71 (Form der Bescheide und Mitteilungen) und 90 (Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen)

[^1]: Cf. Rules 40 (Examination for certain physical requirements), 41 (Rectification of deficiencies in the application documents), 42 (Subsequent identification of the inventor), 43 (Late-filed or missing drawings), 69 (Form of decisions), 70 (Noting of loss of rights), 71 (Form of communications from the European Patent Office) and 90 (Correction of errors in decisions)

[^1]: Article 91

   European search report
   (1) The International Patent Institute shall draw up the European search report on the basis of the claims, with

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VIERTER TEIL

ERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 88

Eingangsprüfung

(1) Die Eingangsstelle prüft, ob a) die europäische Patentanmeldung den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügt; b) die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr rechtzeitig entrichtet worden sind; c) im Fall des Artikels 14 Absatz 2 die Übersetzung der europäischen Patentanmeldung in die Verfahrenssprache rechtzeitig eingereicht worden ist. (2) Kann ein Anmeldetag nicht zuerkannt werden, so gibt die Eingangsstelle dem Anmelder nach Maßgabe der Ausführungsordnung Gelegenheit, die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden die Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so wird die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt. (3) Sind die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden oder ist im Fall des Artikels 14 Absatz 2 die Übersetzung der europäischen Patentanmeldung in die Verfahrenssprache nicht rechtzeitig. eingereicht worden, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

Vgl. Regeln 39 (Mitteilung aufgrund der Eingangsprüfung), 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts), 71 (Form der Bescheide und Mitteilungen) und 91 (Unterbrechung des Verfahrens)

Artikel 89

Übersendung der Anmeldungsunterlagen an das Internationale Patentinstitut

Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest und gilt die Anmeldung nicht nach Artikel 88 Absatz 3 als zurückgenommen, so übersendet das Europäische Patentamt ein Stück der Unterlagen der Anmeldung dem Internationalen Patentinstitut zur Erstellung des europäischen Recherchenberichts.

Artikel 90

Formalprüfung (1) Stcht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest und gilt die Anmeldung nicht nach Artikel 88 Absatz 3 als zurückgenommen, so prüft die Eingangsstelle, ob a) den Erfordernissen des Artikels 133 Absatz 2 entsprochen worden ist; b) die Anmeldung den Formerfordernissen genügt, die zur Durchführung dieser Vorschrift in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind; c) die Zusammenfassung eingereicht worden ist;

PART IV

PROCEDURE UP TO GRANT

Article 88

Examination on filing (1) The Receiving Section shall examine whether: (a) the European patent application satisfies the requirements for the accordance of a date of filing; (b) the filing fee and the search fee have been paid in due time; and (c) in the case provided for in Article 14, paragraph 2, the translation of the European patent application in the language of the proceedings has been filed in due time. (2) If a date of filing cannot be accorded, the Receiving Section shall give the applicant an opportunity to correct the deficiencies in accordance with the Implementing Regulations. If the deficiencies are not remedied in due time, the application shall not be dealt with as a European patent application. (3) If the filing fee and the search fee have not been paid in due time or, in the case provided for in Article 14, paragraph 2, the translation of the application in the language of the proceedings has not been filed in due time, the application shall be deemed to be withdrawn.

Cf. Rules 39 (Communication following the examination on filing), 70 (Noting of loss of rights), 71 (Form of communications from the European Patent Office) and 91 (interruption of proceedings)

Article 89

Transmission of the application documents to the International Patent Institute

If a European patent application has been accorded a date of filing, and is not deemed to be withdrawn by virtue of Article 88, paragraph 3, the European Patent Office shall transmit a copy of the documents of the application to the International Patent Institute for the purpose of drawing up the European search report.

Article 90

Examination as to formal requirements (1) If a European patent application has been accorded a date of filing, and is not deemed to be withdrawn by virtue of : ticle 88, paragraph 3, the Receiving Section shall exam .ie whether: (a) the requirements of Article 133, paragraph 2, have been satisfied; (b) the application meets the physical requirements laid down in the Implementing Regulations for the implementation of this provision; (c) the abstract has been filed;

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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1 Finnland stellt mit Genugtuung fest, daß der vorliegende Vorschlag für ein europäisches Patenterteilungsverfahren in allen Einzelheiten sehr sorgfältig ausgearbeitet ist. Er stellt ein Vertragswerk von sehr hohem Niveau dar. Ganz allgemein möchte Finnland hervorheben, daß das geplante Patenterteilungsverfahren den Anmelder insofern erheblich besser stellt, als er Patentschutz auf einfachere Art und Weise als bislang zu erhalten vermag, und gleichzeitig die Arbeit der nationalen Patentämter verringert. Auch hoffen wir, daß die europäische Zusammenarbeit im Bereich des Patentwesens in nutzbringender Weise mit dem Verfahren verbunden werden kann, das durch den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens geschaffen worden ist.

2 Darüber hinaus begrüßt Finnland, daß das europäische Patentübereinkommen mit dem finnischen Patentrecht weitgehend in Einklang steht; letzteres stimmt seinerseits mit dem entsprechenden Recht der drei anderen nordischen Länder praktisch völlig überein. Finnland möchte jedoch die Änderung einiger Punkte vorschlagen, bei denen es anderslautende Bestimmungen für wichtig hält. Die Standpunkte und Vorschläge Finnlands sind nachstehend dargelegt.

3 In bezug auf Artikel 23 meinen wir, daß für Gutachten, die das Europäische Patentamt nach diesem Artikel zu erstellen hat, keine Gebühren erhoben werden sollten. In Finnland bestehen keine Ausnahmen von der Regel, daß derartige Gutachten gebührenfrei sind, denn es wird davon ausgegangen, daß die Parteien eines Rechtsstreits nicht verpflichtet werden können, die Kosten eines Gutachtens zu tragen, das von einem Gericht von Amts wegen angefordert wird. Auch sollten die Kosten in einem solchen Fall nicht unmittelbar dem Staat angelastet werden.

4 Nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bleibt die Offenbarung einer Erfindung für die Anwendung des Artikels 52 außer Betracht, wenn sie auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellung im Sinn des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und am 10. März 1948 sowie am 16. November 1966 revidierten Übereinkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt worden ist. Die gleiche Regelung gilt zur Zeit auch in Finnland. Dennoch ist Finnland der Ansicht, daß es zum Schutz des Rechts der Erfinder erforderlich ist, den Kreis der Ausstellungen erheblich zu erweitern, auf denen eine Erfindung zur Schau gestellt werden kann, ohne daß dies während eines bestimmten Zeitraums für eine Patentanmeldung für die genannte Erfindung neuheitsschädlich ist. Die im vorliegenden Übereinkommensentwurf enthaltene enggefaßte Bestimmung, die bisher für das betreffende Verfahren maßgebend ist, ist von den Erfindern als großer Nachteil angesehen worden. Artikel 11 der Pariser

1 Finland notes with satisfaction that the present text of the proposed European system for the grant of patents is very carefully worked out in every detail. It represents legislative work of a very high level. Quite generally speaking, Finland wishes to point out that the planned system for the grant of patents implies a significant improvement of applicants' possibilities to obtain patent protection in an easier way than up to now, simultaneously reducing the work of national patent offices. We also hope the European patent co-operation profitably may be combined with the patent co-operation system represented by the Patent Cooperation Treaty.

2 Finland further wishes to emphasise that it appreciates the prevailing harmony between the European Patent Convention and the Finnish patent legislation, which, in turn, is practically completely uniform with corresponding legislation of the three other Nordic countries. However, Finland wishes to suggest revision of a few points in which it believes different provisions would be important. The points of view and propositions are the following:

3 As regards Article 23 we hold that such opinions should be free of charge, which the European Patent Office is obliged to give in accordance with same Article. In Finland there are no exceptions to the principle that official opinions of this kind are free of charge in consideration of that parties of a litigation cannot be bound to cover the costs of an opinion requested ex officio by a court of law. Nor should the costs in such a case directly be charged to the state.

4 According to Article 53, paragraph 1(b), disclosure of an invention by displaying it at an official, or officially recognised, international exhibition falling within the terms of the Convention on International Exhibitions signed at Paris on 22 November 1928 and amended on 10 May 1948 and 16 November 1966, shall not be taken into consideration for the application of Article 52. This same rule applies at present in Finland also. Nevertheless Finland holds that the right of the inventor necessitates quite a large widening of the circle of exhibitions which are regarded to be of such a kind that display of an invention is not for a stipulated period of time a novelty bar for a patent application regarding said invention. The narrow stipulation included in the present Draft Convention, up to now ruling the procedure in question has been regarded as a serious disadvantage by the inventors. Article 11 of the Paris Convention has up to the present formed a hindrance for a regularisation at variance therewith

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Original: Englisch English Anglais

STELLUNGNAHME

DER FINNISCHEN REGIERUNG

COMMENTS BY THE FINNISH GOVERNMENT

PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT FINLANDAIS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

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on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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tet ist, die für seine Erfindung eingereicht werden. Diese Ziele lassen sich höchst einfach verwirklichen, wenn - wie im nordischen Recht - bei der Einreichung der Patentanmeldung der Erfinder genannt werden und eine vom Erfinder unterzeichnete Abtretungsurkunde vorgelegt werden muß. Die Erfahrungen haben gezeigt, daß auch Anmelder aus nichtnordischen Ländern diese einmal aufgestellten Bedingungen ohne weiteres erfüllen. Die schwedische Regierung hofft, daß diese Auffassung - die auf eine Stärkung des Patentwesens hinausläuft auf der Diplomatischen Konferenz allgemeine Anerkennung finden wird.

5 Die schwedische Regierung schlägt daher vor, dem Artikel 58 Absatz 2 eine Einschränkung folgenden Wortlauts hinzuzufügen: ,sofern der Anmelder, falls ihm der Erfinder die Erfindung übertragen hat, eine vom Erfinder ausgestellte Abtretungsurkunde vorgelegt hat." Artikel 90 sollte dann so geändert werden, daß dieser Punkt in die Prüfung einbezogen wird. Wird die Urkunde nicht vorgelegt, obgleich Gelegenheit zur Beseitigung dieses Mangels gemäß Artikel 90 Absatz 2 gegeben war, so sollte die Anmeldung als zurückgenommen gelten. Aus diesem Vorschlag ergibt sich, daß die Erfindernennung unabhängig davon, welche Länder in der Anmeldung benannt werden, zwingend vorgeschrieben werden müßte und daß dieselbe Sanktion wie hinsichtlich der Abtretungsurkunde gelten müßte.

6 Sollte diese Regelung nicht hinreichend unterstützt werden, so schlägt die schwedische Regierung als Alternative vor, eine ähnliche Lösung wie für das Erfordernis der Erfindernennung. (Artikel 79 und Artikel 90 Absatz 5) auch für die Frage der Erbringung des Nachweises darüber, daß die Erfindung dem Anmelder abgetreten worden ist, zu treffen; die Anmeldung gilt für die benannten Vertragsstaaten, die einen solchen Nachweis für nationale Patentanmeldungen vorschreiben, als zurückgenommen, wenn diesem Erfordernis nicht entsprochen worden ist.

7 Sicherlich werden das im Übereinkommensentwurf vorgesehene Erteilungsverfahren und das hohe fachliche Niveau des Europäischen Patentamts ausreichende Gewähr dafür bieten, daß Patente nicht zu Unrecht erteilt werden. Indes werden nach Auffassung der schwedischen Regierung die Offentlichkeit und die Konkurrenten nur dann hinreichend geschützt sein, wenn für sie klar ist, was sie tun dürfen, ohne durch ein Patent behindert zu werden. Die schwedische Regierung ist daher der Ansicht, daß der Entwurf der Erklärung zu Artikel 67 einen zu großen Spielraum zur Bestimmung des Schutzbereichs einräumt. Bei der Vorarbeit zur nordischen Patentgesetzgebung wurde ganz besonders betont, daß der Patentinhaber nicht in der Lage sein dürfte, aus Unklarheiten in den Patentansprüchen Nutzen objectives are most easily achieved if - as in the Nordic legislation - the inventor must be named and the presentation of an assignment signed by the inventor is compulsory when a patent application is filed. Experience has shown that these conditions once established are easily complied with also by applicants from outside the Nordic countries. The Swedish Government hopes that these views which are actually aimed at strengthening the patent system - will gain general recognition at the Diplomatic Conference.

5 The Swedish Government therefore proposes to add to Article 58, paragraph 2, a proviso of the following wording: "provided that the applicant when the invention is obtained from the inventor has submitted a deed of assignment executed by the inventor". Article 90 should then be amended to include this item for examination. If the deed is not submitted although an opportunity to correct a deficiency in this respect has been given in accordance with Article 90, paragraph 2, the application should be deemed to be withdrawn. It follows from this proposal that the mention of the inventor should be compulsory regardless of the countries designated in the application and that the same sanctions should apply as those mentioned above with respect to the deed of assignment.

6 If this solution does not gain sufficient support, the Swedish Government alternatively proposes that a solution along the same lines as that governing the requirement to identify the inventor (Articles 79 and 90 , paragraph 5)), should apply also to the question of submitting evidence that the invention has been assigned to the applicant, i.e. in the case of non-compliance the application shall be deemed to have been withdrawn in regard to any designated state requiring such proof in respect of national applications.

7 It is recognised that the administrative procedures and the high competence of the European Patent Office as foreseen in the Draft Convention provide sufficient security against the grant of patents which are not justified. In the view of the Swedish Government, however, the general public and competitors are not sufficiently protected, unless they can clearly see what they are free to practise without the hindrance of a patent. For this reason the Swedish Government considers that the draft declaration in respect of Article 67 provides too wide a margin for determining the scope of protection. In the preparatory work to the Nordic patent legislation it was strongly emphasised that the patentee should not be able to profit from obscurities in the patent claims. The description and the

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STELLUNGNAHME

DER SCHWEDISCHEN REGIERUNG

COMMENTS

BY THE SWEDISH GOVERNMENT

PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT SUÉDOIS

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

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Le moment qui semble le plus pratique et qui donne les résultats les plus fiables, est généralement celui où l'agent en brevets commence à établir le fascicule de la demande et doit s'adresser à l'inventeur pour déterminer la nature de l'invention qu'il doit décrire. (3) La protection fondamentale du droit de l'inventeur, énoncée aux points (1) et (2) ci-dessus, devrait figurer dans les articles et ne faire l'objet d'aucune exception dans le règlement d'exécution (comme c'est le cas par exemple pour l'article 90 , paragraphe 5). Si des exceptions sont nécessaires, elles devraient figurer dans les articles mêmes. (4) Si des raisons d'ordre juridique empêchent actuellement d'adopter les dispositions proposées au point (1) en tant que condition à laquelle doit répondre toute demande de brevet européen, ces dispositions devraient de toute façon être appliquées si elles figurent déjà dans la législation nationale relative aux brevets de l'un au moins des Etats désignés.

2 Publication des demandes de brevet avant la délivrance du brevet

L'IFIA a toujours exercé une vive critique à l'encontre du système de publication prématurée des demandes de brevet qui n'ont pas été examinées dans le détail, et elle considère cette innovation relativement récente dans le système des brevets comme un recul très considérable. La publication prématurée ne peut avoir pour effet que d'accroître l'incertitude générale quant à la position par rapport aux droits de monopole dans la domaine industriel, d'apporter une aide à un contrefacteur potentiel. d'encourager l'espionnage industriel et d'ajouter à la masse déjà écrasante de publications techniques un grand nombre de demandes de brevet qui en sont encore à l'état transitoire de projet.

3 Nécéssité d'une réduction des frais

L'institution d'un office central pour la délivrance des brevets européens entraînant l'abandon de l'utilisation des moyens existant déjà dans plusieurs offices nationaux de brevets d'Europe impliquera nécessairement des mises de fonds considérables. Mais plus important aux yeux de l'eusager» de l'Office européen des brevets, est le fait qu'il est prévu de financer les dépenses de fonctionnement

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anderen Person eingereicht wird, wird sein Recht auf die Erfindung nicht aufgehoben. (2) Die Frist, in der die fehlende Erfindernennung nachvollzogen und die fehlende, vom Erfinder unterschriebene Zustimmungserklärung eingereicht werden kann, darf nur einen kleinen Teil des Prioritätsjahres - höchstens drei oder vier Monate ausmachen.

Der geeignetste Zeitpunkt, der auch zu den verläßlichsten Ergebnissen führt, ist in der Regel der Zeitpunkt, zu dem der Patentanwalt mit der Abfassung der Patentschrift beginnt und sich an den Erfinder wenden muß, um die Art der Erfindung festzustellen, die er zu beschreiben hat. (3) Der grundlegende Schutz des Rechts des Erfinders, wie unter den Nummern 1 und 2 beschrieben, sollte in Artikeln niedergelegt und keinen Ausnahmen in der Ausführungsordnung unterworfen werden (wie beispielsweise in Artikel 90 Absatz 5). Etwa notwendige Ausnahmen sollten in die Artikel selbst aufgenommen werden. (4) Falls es aus rechtlichen Gründen zur Zeit nicht möglich ist, die in Absatz 1 wiedergegebenen Vorschläge als eine allgemeine Bedingung für alle europäischen Patentanmeldungen anzunehmen, so sollten die darin enthaltenen Bestimmungen doch auf alle Fälle dann angewandt werden, wenn sie bereits in den Vorschriften des nationalen Patentrechts zumindest eines der benannten Staaten vorgesehen sind.

2 Veröffentlichung von Patentanmeldungen vor ihrer Erteilung

IFIA hat immer scharf das System kritisiert, bei dem noch nicht vollständig geprüfte Patentanmeldungen vorzeitig veröffentlicht werden, und hält diese verhältnismäßig junge Neuerung beim Patentsystem für einen äußerst großen Rückschritt. Dadurch kann nur bewirkt werden, daß die allgemeine Unsicherheit der Lage hinsichtlich der Monopolrechte auf dem Industriesektor vergrößert, potentiellen Verletzern Vorschub geleistet, Werkspionage gefördert und dem schon riesigen Umfang technischer Veröffentlichungen eine Vielzahl redaktionell noch unausgereifter Patentanmeldungen hinzugefügt wird.

3 Notwendigkeit einer Kostensenkung Die Schaffung eines zentralen Amts zur Erteilung europäischer Patente mit der Konsequenz, daß die in mehreren nationalen Patentämtern Europas bereits bestehenden Möglichkeiten nicht mehr benutzt werden, muß zwangsläufig mit einem groben Kapitalaufwand verbunden sein. Von gröberer Bedeutung ist jedoch - vom Standpunkt der „Kunden" des Europäischen Patentamts aus gesehen - (4) If for legal reasons it is impossible at present to accept the proposals in (1) above as a general condition for every European patent application, they should in any case be applied if they already form part of the provisions of the national patent law of at least one of the designated States.

2 Publication of patent applications before grant

IFIA has always been a strong critic of the system of premature publication of patent applications which have not been fully examined, and regards this comparatively recent innovation into patent systems as a retrograde step of first magnitude. Its effect can only be to increase the general uncertainty of the position with regard to monopoly rights in the industrial field, to aid a would-be infringer, to encourage industrial espionage, and to add to the already overwhelming volume of technical publications a great many patent applications in a transitional stage of drafting.

3 The need for reduction of costs The setting up of a central Office to grant European patents, with the consequent abandonment of the use of the facilities already existing in several national patent offices of Europe, must necessarily involve a large outlay of capital. More important. however, from the point of the "customers" of the European Patent Office is the fact that it is the intention to meet the running costs of the European

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moins en ce qui concerne l'inventeur, et il ne reste plus à celui-ci que le droit moral d'être reconnu comme tel. D'autres pays européens ont créé des lois spéciales concernant les inventions faites par les employés, réglant les conditions dans lesquelles l'employeur est habilité à s'approprier, totalement ou partiellement, le droit à l'invention, et répartissant entre les parties les droits résultant de sa valeur économique. Pour que les inventeurs employés de ces pays bénéficient pratiquement des droits qui leur sont reconnus par la loi, il est essentiel qu'ils soient informés, dès l'origine, du dépôt de la demande de brevet. Cette information se fait automatiquement et sans difficulté si une déclaration écrite d'agrément, signée par l'inventeur, doit être déposée en même temps que la demande. Tout décalage dans le temps entre le dépôt de la demande et celui de la déclaration signée peut nuire à la position de l'inventeur. Si, par exemple, l'employeur n'a pas la jouissance totale du droit à l'invention, l'inventeur doit avoir suffisamment de temps, pendant les douze mois où il bénéficie du droit de priorité, pour décider dans quels pays étrangers il désire déposer ses propres demandes.

L'article 79 reconnaît le droit de-l'inventeur à être désigné lorsque la législation de l'un des Etats désignés l'exige. Toutefois, il passe sous silence le fait que la désignation de l'inventeur, dans la législation relative aux brevets des pays mentionnés ci-dessus, s'accompagne toujours d'une stipulation enjoignant au demandeur, lorsqu'il n'est pas l'inventeur, d'administrer la preuve de son droit à déposer la demande. En fait, la seule désignation de l'inventeur ne donne pas à celui-ci la protection juridique que visent ces stipulations des lois nationales. Il conviendrait donc d'élargir le renvoi effectué à la législation nationale pour inclure à la fois la désignation de l'inventeur et la vérification du droit à l'invention.

En résumé, l'IFIA recommande vivement que le respect du droit fondamental de l'inventeur, reconnu expressément à l'article 58 qui dispose que: *Le droit au brevet européen appartient à l'inventeur ou à son ayant cause», soit assuré de la manière suivante: (1) La demande de brevet européen doit toujours comporter la désignation de l'inventeur et, si le demandeur n'est pas l'inventeur, contenir une cession ou une déclaration signée par l'inventeur affirmant qu'il consent au dépôt de ladite demande.

Une telle déclaration établissant que l'inventeur accepte le dépôt d'une demande par un tiers ne supprime pas pour autant le droit de l'inventeur à son invention. (2) Le délai imparti pour remédier au défaut de désignation de l'inventeur et de déclaration d'agrément signée par celui-ci ne doit porter que sur une petite partie (trois ou quatre mois au plus) de l'année pendant laquelle il bénéficie du droit de priorité.

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In Ländern, in denen solche Verträge zulässig sind, ist das wirtschaftliche Interesse am Patent - soweit der Erfinder betroffen ist - verschwunden, und es verbleibt für ihn lediglich das moralische Recht, als Erfinder anerkannt zu werden.

Andere europäische Länder haben besondere Rechtsvorschriften über Arbeitnehmererfindungen geschaffen, in denen die Bedingungen, unter denen sich der Arbeitgeber die Erfindung ganz oder teilweise aneignen darf, geregelt und ihr wirtschaftlicher Wert auf die Parteien aufgeteilt wird. Damit Arbeitnehmererfinder in solchen Ländern in den praktischen Genuß der Rechte gelangen, die ihnen rechtlich zustehen, ist es wichtig, daß sie von Anfang an von der Einreichung der Patentanmeldung unterrichtet sind. Eine solche Unterrichtung wird automatisch und auf geeignete Weise dadurch erreicht, daß eine vom Erfinder unterschriebene Zustimmungserklärung zusammen mit der Anmeldung einzureichen ist. Eine zeitliche Lücke zwischen der Einreichung der Anmeldung und der unterschriebenen Erklärung kann die Stellung des Erfinders nachteilig beeinflussen. Hat der Arbeitgeber beispielsweise nicht das gesamte Recht an der Erfindung erworben, so muß der Erfinder im Prioritätsjahr genügend Zeit haben, um zu entscheiden, in welchen ausländischen Staaten er seine eigenen Anmeldungen einzureichen wünscht.

In Artikel 79 wird das Recht des Erfinders, in den Fällen genannt zu werden, in denen das nationale Recht eines der benannten Staaten dies vorschreibt, bestätigt. Dabei wird jedoch übersehen, daß die Bestimmungen des nationalen Patentrechts der genannten Staaten, nach denen der Erfinder zu nennen ist, immer an eine Bestimmung geknüpft sind, wonach der Anmelder, falls er nicht der Erfinder ist, sein Recht auf Einreichung der Anmeldung nachzuweisen hat. Die alleinige Nennung des Erfinders gibt diesem nämlich nicht den Rechtsschutz, der mit diesen Bestimmungen in den nationalen Rechtsvorschriften angestrebt wird. Die Verweisung auf das nationale Recht sollte deshalb in der Weise ausgedehnt werden, daß sowohl die Erfindernennung als auch die Prüfung des Rechts auf die Erfindung einbezogen werden.

Zusammenfassend möchte IFIA nachdrücklich darauf drängen, daß der Schutz des grundlegenden Rechts des Erfinders - der in Artikel 58 ausdrücklich wie folgt anerkannt wird: „Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu" - wie folgt sichergestellt wird:

(1) Die europäische Patentanmeldung sollte den Erfinder immer nennen und, falls der Anmelder nicht der Erfinder ist, eine vom Erfinder unterzeichnete Übertragungsurkunde oder Erklärung enthalten, in der zum Ausdruck kommt, daß er der Einreichung der Anmeldung zustimmt.

Durch eine solche Erklärung, in der der Erfinder darin einwilligt, daß eine Anmeldung von einer parties. To enable employee inventors in such countries to enjoy in practice the rights apportioned to them by law, it is essential that they should be informed, ab initio, of the filing of the patent application. Such information is automatically and conveniently achieved if a written declaration of assent signed by the inventor has to be filed together with the application. Any time lag between the filing of the application and of the signed declaration may adversely affect the inventor's position. For instance, if the employer has not acquired the whole right to the invention, the inventor must have ample time within the priority year to decide in which countries he wishes to make his own foreign applications.

Article 79 acknowledges the inventor's right to be named where the national law of one designated country requires it. However, it overlooks the fact that the identification of the inventor in the national patent laws of the countries referred to above is always combined with a stipulation that the applicant, if he is not the inventor, shall establish his right to make the application. In fact, the identification alone of the inventor does not give him the legal protection, which is the purpose of these stipulations in the national laws. The acknowledgment of national law therefore ought to be extended to include both the identification of the inventor and the verification of the right to the invention.

Summing up, IFIA strongly urges that the safeguarding of the inventor's basic right - recognised expressly in Art. 58: viz. "The right to a European patent shall belong to the inventor or his successor in title" - should be implemented in the following way.

(1) The European patent application should always identify the inventor and, if the applicant is not the inventor, contain an assignment or a declaration signed by the inventor stating that he assents to the making of the application.

Such a declaration stating that the inventor assents to an application being made by another person does not thereby abrogate his right to the invention.

(2) The time limit for correcting the omission of the identification of the inventor and of the document of assent signed by the inventor must be only a small fraction of the priority year - not more than 3 or 4 months.

The easiest moment, and the one that gives the most reliable result, is usually when the patent agent starts writing the specification, and must turn to the inventor to find the nature of the invention which he has to describe.

(3) The basic protection for the inventor's right as given in (1) and (2) above should be stated in Articles and not be subject to any exceptions in the Rules (as for instance in Art. 90 (5)). Exceptions, if necessary, should be included in the Articles themselves.

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L'article 58 de la convention instituant un système européen de délivrance de brevets reconnaît expressément le principe sur lequel se fondent presque tous les systèmes de brevets du monde et qui est exprimé explicitement dans la plupart des législations nationales relatives aux brevets, à savoir que ele droit au brevet européen appartient à l'inventeur ou à son ayant cause».

En fait, dans la plupart des pays, le brevet est le seul moyen fourni par la législation pour protéger la création intellectuelle d'un inventeur. Lorsque l'inventeur dépose lui-même une demande de brevet, la réalisation de ce principe ne se heurte à aucune difficulté et l'inventeur n'a pas de problèmes pour assurer le respect de son droit. Toutefois, il arrive fréquemment qu'une autre personne ou organisme, par exemple un chef d'entreprise, un entrepreneur ou une société s'intéressent à l'exploitation de l'invention et désirent demander le brevet y afférent, ce qui généralement sert aussi les intérêts de l'inventeur. En pareil cas, il n'y aura aucune difficulté à obtenir qu'il consente à ce que quelqu'un d'autre que lui dépose la demande de brevet. L'article 56 de la convention reconnaît sans aucune ambiguité que n'importe qui peut déposer une demande de brevet, mais il ne contient aucune disposition visant à assurer que le demandeur est réellement habilité à déposer sa demande. Cette omission a pour résultat, étant donné notamment le caractère secret de la demande, qu'il est parfaitement possible qu'une demande soit déposée sans que l'inventeur le sache, si bien que le demandeur usurpe effectivement le droit de l'inventeur au brevet. Se fondant sur cette demande, que l'inventeur continue à ignorer totalement, le demandeur peut aussi entamer des négociations en vue de vendre le droit au brevet, d'octroyer des licences ou de commercialiser les produits de l'invention. Cela s'accorde mal avec le principe fondamental de droit des pays civilisés de l'Occident, qu'une personne puisse disposer de la propriété d'une autre personne et l'exploiter sans que cette dernière le sache et ait donné son consentement.

Il peut paraître surprenant que certaines législations nationales relatives aux brevets - mais nullement la totalité de celles-ci - ressemblent au système européen proposé, en ce sens qu'elles reconnaissent le droit fondamental de l'inventeur au brevet sans contenir de dispositions visant à assurer que le demandeur, lorsqu'il n'est pas l'inventeur, est réellement habilité. Cela vient probablement de l'opinion, courante dans certains pays, que les inventions réalisées par un employé, dans le cadre de son travail, appartiennent automatiquement à l'employeur sans qu'il en résulte pour celui-ci une obligation de verser à l'inventeur autre chose que son traitement normal. Parfois même, le contrat de travail d'un employé contient une clause en ce sens. Dans les pays où ce genre de contrats est autorisé, l'intérêt économique attaché au brevet a disparu, au

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1 Anwendung des Grundrechts eines Erfinders auf ein europäisches Patent

Artikel 58 des europäischen Patentübereinkommens erkennt ausdrücklich das Grundprinzip an, auf dem nahezu alle Patentsysteme der Welt beruhen und das in der Tat im Patentrecht der meisten Staaten besonders niedergelegt ist. Dieses Prinzip besteht darin, daß ,das Recht auf das Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zusteht".

In den meisten Ländern ist das Patent tatsächlich das einzige Mittel, das das Recht zum Schutz der geistigen Schöpfung eines Erfinders bietet. Reicht der Erfinder selbst eine Patentanmeldung ein, so können sich aus der Anwendung dieses Prinzips keine Schwierigkeiten ergeben und hat der Erfinder keine Schwierigkeit, sein Recht zu wahren. Oft jedoch ist eine andere Person oder Einrichtung, z.B. ein Unternehmer, ein Vertragspartner oder eine Gesellschaft, daran interessiert, die Erfindung zu verwerten, und bestrebt, um das Patent nachzusuchen. Dies liegt in der Regel auch im Interesse des Erfinders; in diesem Fall wird es nicht schwierig sein, seine Zustimmung zu der Einreichung einer Anmeldung durch eine andere Person zu erhalten. Artikel 56 des Übereinkommens erkennt klar die Möglichkeit an, daß jedermann eine Patentanmeldung einreichen kann, enthält aber keine Bestimmung, durch die sichergestellt wird, daß der Anmelder hierzu wirklich berechtigt ist. In Ermangelung einer solchen Bestimmung und besonders wegen des geheimen Charakters der Anmeldungen ist es durchaus möglich, daß eine Anmeldung ohne Wissen des Erfinders eingereicht wird, so daß sich der Anmelder in der Tat das Recht des Erfinders auf das Patent widerrechtlich aneignet. Aufgrund dieser Anmeldung, über deren Existenz der Erfinder noch immer völlig in Unkenntnis ist, kann der Anmelder außerdem Verhandlungen aufnehmen, um das Recht am Patent zu verkaufen oder Lizenzen an dem Patent zu erteilen oder um das auf der Grundlage der Erfindung hergestellte Erzeugnis zu vermarkten. Es ist mit dem Grundprinzip des Rechts westlicher zivilisierter Länder schlecht zu vereinbaren, daß jemand die Möglichkeit haben soll, über das Eigentum einer anderen Person ohne deren Wissen und Zustimmung zu verfügen.

Es ist vielleicht überraschend, daß das Patentrecht einiger - doch keineswegs aller - Staaten dem vorgeschlagenen europäischen System insofern entspricht, als sie zwar das Grundrecht des Erfinders auf das Patent anerkennen, doch keine Bestimmungen enthalten, durch die sichergestellt wird, daß ein Anmelder, der nicht Erfinder ist, gebührend legitimiert zu sein hat. Dies ist wahrscheinlich auf die in einigen Ländern geläufige Vorstellung zurückzuführen, daß Erfindungen, die von einem Arbeitnehmer in seinem Arbeitsbereich gemacht werden, automatisch dem Arbeitgeber gehören, ohne daß dieser verpflichtet ist, dem Erfinder neben seinem normalen Gehalt eine besondere Vergütung zu zahlen. Mitunter wird tatsächlich eine entsprechende Klausel in einen Anstellungsvertrag aufgenommen.

1 Implementation of the inventor's basic right to a European patent

Article 58 of the EPC expressly recognises the fundamental principle which lies at the basis of almost all Patent Systems of the world, and which is indeed explicitly stated in most national-Patent Laws. This principle is that "the right to a patent shall belong to the inventor or his successor in title".

The patent is in fact in most countries the only means which the law affords for protection of an inventor's intellectual creation. Where the inventor himself files a patent application, no difficulty can arise in the implementation of this principle, and the inventor has no difficulty in securing his right. Frequently, however, another person or body, e.g. an entrepreneur, contractor or a company is interested in the exploitation of the invention, and is anxious to apply for the patent. This usually is also in the inventor's interest, in which case there will be no difficulty in obtaining his consent to the filing of an application by someone other than himself. Article 56 of the Convention clearly recognises the possibility of a patent application being filed by anyone, but makes no provision for ensuring that the applicant is properly entitled to apply. As a result of this omission, and especially in view of the fact that applications are secret, it is quite possible for an application to be filed without the inventor's knowledge, so that in effect the applicant usurps the inventor's right to the patent. On the basis of this application, of which the inventor is still blissfully ignorant, the applicant may also start negotiations for selling or licensing the patent right or marketing the products of the invention. It ill accords with the basic principle of law in Western civilised countries, that it should be possible for somebody to handle and use another person's property without that person's knowledge and consent.

It is perhaps surprising that some national patent laws, though by no means all, are similar to the proposed European system in recognising the basic right of the inventor to the patent, while having no provisions for ensuring that an applicant other than the inventor is properly authorised. This probably arises from the concept current in some countries that inventions made by an employee within the field of his employment automatically belong to the employer without any duty on the employer's part to pay the inventor anything more than his normal salary. Sometimes a clause to this effect is actually included in an employee's contract. In countries which permit such contracts the economic interest in the patent has disappeared so far as the inventio: is concerned, and all that remains for him is the moral right to be acknowledged as inventor.

Other European countries have introduced special laws about employees' inventions, regulating the conditions under which the employer is empowered to take, wholly or in part, the right to the invention, and apportioning its economic value between the

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STELLUNGNAHME DER

IFIA

International Federation of Inventors Associations

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IFIA

International Federation of Inventors Associations

PRISE DE POSITION DE

L'IFIA

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

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(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

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tation d'une copie officielle de la demande dont la priorité a été revendiquée, permet d'écarter toute fraude lors de la fourniture ultérieure par le déposant des indications omises au moment du dépôt de la demande de brevet européen sous priorité.

Règle 49, Règle 52, par. 4 - Préparatifs techniques en vue de la publication

18 La demande de brevet européen n'est pas publiée lorsque la demande a été retirée . . .

Il est suggéré de confirmer par une disposition, à introduire de préférence dans la convention, le droit pour le déposant de retirer sa demande à tout moment.

Dans l'état actuel des textes, ce droit ne peut être qu'indirectement déduit des dispositions de la Règle 49(2).

Règle 50(3) et Article 92 - Forme de la publication des demandes de brevet européen

19 Il est prévu par la Règle 50(3) que les revendications nouvelles ou modifiées doivent figurer dans la publication à côté des revendications initiales. Cette disposition est jugée si essentielle qu'il est souhaité de la voir transférée dans la convention à l'article 92 .

Article 130 et Article 131 - Règle 99 - Échange d'informations

20 À l'avis du CIFE, l'article 130, par. 3, qui renvoie actuellement aux paragraphes 1 et 2 de ce même article, ne devrait faire référence qu'au seul paragraphe 1. Il ne devrait pas en effet pouvoir être dérogé aux dispositions de l'article 128 au profit d'offices nationaux d'Etats non contractants.

21 D'autre part, en ce qui concerne les Etats contractants, des échanges d'informations teis que ceux visés à l'article 130, par. 1, vont à l'encontre du droit du déposant d'annuler les effets de sa demande, en la retirant et ce aussi longtemps qu'elle n'est pas délivrée. De tels échanges d'informations devraient donc en tout état de cause ne jamais porter sur des informations de fond.

22 Par ailleurs, l'article 131, par. 1 fait, semble-t-il, en partie double emploi avec l'article 130, l'assistance, mutuelle entre Administrations étant en effet déjà réglée par l'article 130 .

23 Enfin, quels que soient les motifs de tels échanges d'informations et communications, il devrait être précisé à la Règle 99, à l'avis du CIFE, qu'ils ont

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Article 17 - Division d'examen - par. 2 et Article 31, par. 1 lettre a)

14 En vertu de l'article 31, par. la), le Conseil d'administration de l'Office européen des brevets peut décider de limiter à un seul examinateur la composition des divisions d'examen «si l'expérience le justifie».

Il est suggéré:

- que le Conseil d'administration doive prendre une telle décision, division par division, - que cette décision soit limitée dans le temps sauf à être reconduite, - qu'elle n'ait pas un caractère absolu, mais laisse toute latitude au Président de l'Office européen de provoquer la reconstitution d'une division de trois examinateurs dans les cas difficiles, ou dans certaines classes particulièrement complexes.

Article 76(1) - Règle 24(2) - Conditions auxquelles doit satisfaire la demande de brevet européen

15 La demande de brevet européen doit contenir un certain nombre de pièces (requête, description, revendication(s), dessin(s), abrégé). L'Office européen des brevets doit délivrer au demandeur un récépissé comportant au moins le numéro de la demande et le jour de sa réception.

Il paraît souhaitable que ledit récépissé comporte systématiquement l'énumération des pièces reçues. Il arrive en effet qu'au moment de l'expédition, on omette par inadvertance de mettre dans l'enveloppe telle ou telle pièce, même essentielle, et il est très important que le déposant en soit averti le plus tôt possible.

Règle 24(4) - Dispositions générales 16 Il est suggéré de modifier la fin de cet alinéa comme suit: «Il informe le demandeur de la date de réception par lui de la demande».

Article 90 - Examen de la demande de brevet européen quant à certaines irrégularités Règle 41(2)

17 Selon la règle 41(2), il n'est pas possible au demandeur qui a revendiqué une priorité, mais omis lors du dépôt de la demande de brevet européen d'indiquer la date ou le pays du premier dépôt, de réparer cette omission.

Cette disposition paraît rigoureuse. Son abrogation est demandée compte tenu du fait que la présen-

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einer amtlichen Abschrift der Anmeldung, für die eine Priorität beansprucht wird, betrügerische Handlungen zu dem Zeitpunkt auszuschlieBen, an dem der Anmelder die Angaben, die er bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung mit Prioritätsanspruch unterlassen hatte, nachliefert.

Regel 49 und Regel 52 Absatz 4 - Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung

18 „Die europäische Patentanmeldung wird nicht veröffentlicht, wenn sie . . . zurückgenommen worden ist . . ."

Es wird angeregt, durch eine - vorzugsweise in das Übereinkommen aufzunehmende - Bestimmung zu bestätigen, daB der Anmelder das Recht hat, seine Anmeldung jederzeit zurückzunehmen.

Bei der derzeitigen Fassung der Texte läBt sich dieses Recht nur indirekt aus der Regel 49 Absatz 2 ableiten.

Regel 50 Absatz 3 und Artikel 92 - Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen

19 In Regel 50 Absatz 3 ist vorgesehen, daB außer den ursprünglichen Patentansprüchen auch die neuen oder geänderten Patentansprüche aufgefüht werden müssen. Diese Bestimmung wird für so wesentlich gehalten, daB es wünschenswert erscheint, sie in das Übereinkommen (Artikel 92) zu übernehmen.

Artikel 130 und 131 - Regel 99 -. Gegenseitige Auskunftserteilung

20 Nach Ansicht des CIFE dürfte der Artikel 130 Absatz 3, in dem zur Zeit auf die Absätze 1 und 2 verwiesen wird, lediglich auf Absatz 1 Bezug nehmen. Es sollte nämlich nicht die Möglichkeit bestehen, zugunsten von nationalen Patentämtern von Nichtvertragsstaaten von den Bestimmungen des Artikels 128 abzuweichen.

21 Was die Vertragsstaaten anbetrifft, so steht die gegenseitige Auskunftserteilung, wie sie nach Artikel 130 Absatz 1 vorgesehen ist, auch dem Recht des Anmelders entgegen, die Wirkungen seiner Anmeldung durch deren Rücknahme zu annullieren, solange das Patent noch nicht erteilt worden ist. Eine Auskunftserteilung dieser Art dürfte sich daher niemals auf Sachangaben erstrecken.

22 Im übrigen scheint sich Artikel 131 Absatz 1 teilweise mit Artikel 130 zu überschneiden, da die Frage der gegenseitigen Unterstützung der Behörden bereits in Artikel 130 geregelt ist.

23 Schließlich sollte nach Ansicht des CIFE ungeachtet der Gründe solcher gegenseitiger Auskunftserteilungen und Unterrichtungen in Regel 99 klargestellt that presentation of an authorised copy of the application on which priority is based makes i. possible to eliminate fraudulent presence when the applicant later supplies the data omitted at the time of filing the European application.

Rule 49. Rule 52, paragraph 4 - Technical preparations for publication

18 "The European patent application shall not be published if it has been . . . withdrawn . . ."

It is suggested to confirm by a clause, preferably in the Convention, the right for the applicant to withdraw his application at any time.

In the present version of the texts, this right can only be derived indirectly from the terms of Rule 49, paragraph 2.

Rule 50, paragraph 3, and Article 92 - Form of publication of European patent applications

19 Rule 50, paragraph 3, says that new or amended claims shall be included in the publication in addition to the original claims. This is considered so essential that it should be transferred to the Convention in Article 92.

Article 130, Article 131. Rule 99 - Exchange of information

20 In the opinion of CEIF, Article 130, paragraph 3, which now refers to paragraphs 1 and 2 of the same Article, should only make reference to paragraph 1. There should be no departure from Article 128 for the central industrial property offices of nonContracting States.

21 Also, where Contracting States are concerned, the exchange of information such as referred to in Article 130, paragraph 1, goes against the right of the applicant to cancel the effects of his application by withdrawing it, as long as the patent has no been granted. Exchange of information should therefore never concern matters of substance.

22 Article 131, paragraph 1, would seem to overlap partly with Article 130, since mutual assistance between authorities is already provided for by Article 130.

23 Whatever may be the motives for such exchange of information and communication, in the opinion of CEIF it should be stipulated in Rule 99 that it is

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Artikel 17 - Prüfungsabteilungen - Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a

14 Nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a kann der Verwaltungsrat des Europäischen Patentamts beschließen, die Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen auf einen einzigen Prüfer zu beschränken, ,,wenn die Erfahrungen dies rechtfertigen".

Es wird vorgeschlagen, daß

- der Verwaltungsrat einen solchen Beschluß für jede einzelne Abteilung fassen muß; - dieser Beschluß vorbehaltlich einer Verlängerung seiner Geltungsdauer befristet ist; - der Beschluß nicht absoluter Natur ist, sondern es im Ermessen des Präsidenten des Europäischen Patentamts beläßt, in schwierigen Fällen oder bei bestimmten, besonders komplizierten Klassen zu veranlassen, daß erneut eine Prüfungsabteilung aus drei Prüfern gebildet wird.


Artikel 76 Absatz 1 - Regel 24 Absatz 2 - Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung

15 Die europäische Patentanmeldung muß eine bestimmte Anzahl von Unterlagen enthalten (Antrag, Beschreibung, Patentansprüche, Zeichnungen, Zusammenfassung). Das Europäische Patentamt muß dem Anmelder eine Empfangsbescheinigung erteilen, die zumindest die Nummer der Anmeldung und den Tag des Eingangs der Anmeldung enthält.

Es dürfte wünschenswert sein, in der Empfangsbescheinigung alle eingegangenen Unterlagen systematisch aufzuführen. Es kann durchaus geschehen, daß beim Versand versehentlich unterlassen wird, die eine oder andere sogar sehr wichtige Unterlage beizufügen; es dürfte also von großer Bedeutung sein, daß der Anmelder hiervon so rasch wie möglich Kenntnis erhält.

Regel 24 Absatz 4 - Allgemeine Vorschriften

16 Es wird angeregt, diesen Absatz am Ende wie folgt zu ändern: , so teilt es dem Anmelder mit, wann es die Anmeldung erhalten hat".

Artikel 90 - Formalprüfung - Regel 41 Absatz 2

17 Nach der Regel 41 Absatz 2 kann ein Anmelder, der eine Priorität beansprucht, bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung jedoch den Tag oder Staat der früheren Anmeldung nicht angegeben hat, dieses Versäumnis nicht mehr gutmachen.

Diese Bestimmung erscheint sehr streng. Sie sollte entfallen, da die Möglichkeit besteht, durch Vorlage

Article 17 - Examining Division - paragraph 2, Article 31, paragraph 1(a)

14 Under Article 31, paragraph 1(a), the Administrative Council of the European Patent Office may decide "in the light of experience" that an Examining Division shall consist of a single technical examiner.

It is suggested that

- the Administrative Council take such a decision only for individual divisions, - such a decision only stands for a limited period, which may be renewable, - such a decision should not have an absolute character, leaving the President of the European Office free to reconstitute the full complement of three examiners in difficult cases or for certain particularly complex classes.

Article 76, paragraph 1, Rule 24, paragraph 1 Requirements of the European patent application

15 The European patent application comprises a number of documents (request, description, claim(s), drawing(s), abstract). The European Patent Office is to issue a receipt to the applicant including at least the application number and the date of receipt.

It would seem desirable that the receipt systematically includes a list of documents received. When the documents are sent from the applicant's office, some document may inadvertently be left out of the envelope, and it is important that the applicant should be made aware of this as soon as possible.

Rule 24, paragraph 4 - General provisions

16 It is suggested to amend the end of this paragraph as follows: "... it shall inform the applicant of the date on which it has received the application".

Article 90 - Examination as to formal requirements - Rule 41, paragraph 2

17 Under Rule 41, paragraph 2, it is not possible for an applicant who has claimed priority but who failed to indicate the date or the country of the earner application, when filing the European patent application, to repair this omission later.

This would seem to be extreme rigour. The abrogation of this clause is requested, considering the fact

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 147

STELLUNGNAHME DES

CIFE

Rat der Europäischen Industrieverbände

COMMENTS BY

CEIF

Council of European Industrial Federations

PRISE DE POSITION DU

CIFE Conseil des fédérations industrielles d'Europe

Page 148

La rédaction actuelle ·. . . indiquer en outre, le cas échéant, les avantages apportés . . . , au cas où elle serait interprétée d'une manière exhaustive, serait abusive; il est souhaitable que l'exigence soit limitée à l'indication de certains avantages.

22 Article 80, règle 30 Il est suggéré de supprimer l'expression «spécialement conçu», qui apparait comme une exigence non fondée.

23 Article 86 par. 3 Il est souhaitable de préciser que des priorités multiples peuvent être revendiquées non seulement pour une même demande mais aussi pour une même revendication de cette demande.

24 Article 90, règle 41 par. 2 L'exigence abusive selon cette règle devrait être remplacée par la faculté d'indiquer les priorités revendiquées ou de corriger les indications relatives à celles-ci dans un délai limité après le dépôt de la demande.

25 Article 92, règles 49,50 et 52 Il est fait remarquer qu'aucune disposition n'est prévue expressément en ce qui concerne le retrait d'une demande, bien que le droit à ce retrait soit implicite dans la règle 49 , par. 2 .

D'autre part, la disposition suivant la règle 50 par. 3 est, aux vues de la FEMIPI, si essentielle qu'elle devrait être insérée dans l'article 92.

26 Article 97 Il est recommandé que le fascicule du brevet mentionne également les documents cités par les examinateurs au cours de la procédure.

27 Article 104 Il est suggéré que le tiers, mis en demeure par le breveté et ayant introduit une action déclaratoire visant à faire dire qu'il n'y a pas de contrefaçon, ait les mêmes droits que le contrefacteur intervenant.

Page 149

Die derzeitige Formulierung ... ... außerdem sind gegebenenfalls die vorteilhaften Wirkungen ... anzugeben" wäre bei erschöpfender Auslegung unangemessen; es ist wünschenswert, diese Auflage auf die Angabe einiger vorteilhafter Wirkungen zu beschränken.

22 Artikel 80, Regel 30

Es wird vorgeschlagen, die Worte „besonders angepaBtes" zu streichen, da diese Forderung unbegründet erscheint.

23 Artikel 86 Absatz 3

Es sollte klargestellt werden, daß nicht nur für ein und dieselbe Anmeldung, sondern auch für ein und denselben Patentanspruch dieser Anmeldung mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden können.

24 Artikel 90, Regel 41 Absatz 2

Die in dieser Regel enthaltene unangemessene Auflage sollte durch die Möglichkeit ersetzt werden, innerhalb einer begrenzten Frist nach der Einreichung der Anmeldung die beanspruchten Prioritäten anzugeben oder die sich hierauf beziehenden Angaben zu berichtigen.

25 Artikel 92, Regeln 49, 50 und 52

Es wird festgestellt, daß für die Rücknahme einer Anmeldung keine Bestimmung eigens vorgesehen ist, obwohl sich das Recht hierzu aus der Regel 49 Absatz 2 ergibt.

Die Bestimmung in Regel 50 Absatz 3 ist nach Ansicht des FEMIPI so wichtig, daß sie in Artikel 92 aufgenommen werden sollte.

26 Artikel 97

Es wird empfohlen, in der Patentschrift auch die von den Prüfern im Verlauf des Verfahrens genannten Unterlagen aufzuführen.

27 Artikel 104

Es wird vorgeschlagen, dem Dritten, der vom Patentinhaber eine Aufforderung zur Unterlassung erhalten und eine Klage zur Feststellung eingereicht hat, daß keine Patentverletzung vorliegt, dieselben Rechte eingeräumt werden wie dem beitretenden Patentverletzer.

21 Article 76; Rule 27, paragraph 1(d) The present wording "... and state the advantageous effects, if any, of ..." would, if interpreted as requiring an exhaustive list, be much too excessive; this provision should be limited to a requirement for certain advantageous effects to be specified.

22 Article 80; Rule 30

It is suggested that the phrase "specifically designed" should be deleted since it would seem to constitute an unjustified requirement.

23 Article 86, paragraph 3

It should be stated that multiple priorities may be claimed not only in respect of one and the same application but also in respect of one and the same claim of that application.

24 Article 90; Rule 41, paragraph 2

The excessive requirement laid down under this Rule should be replaced by the possibility of indicating the priorities claimed or of correcting statements concerning the latter within a specific period from the filing of the application.

25 Article 92; Rules 49, 50 and 52

It is pointed out that there is no express provision relating to the withdrawal of an application, although the right to withdrawal is implicit in Rule 49, paragraph 2. In addition, the provision of Rule 50, paragraph 3, is of such great importance in the view of FEMIPI, that it should be inserted in Article 92.

26 Article 97

It is recommended that the patent specification should also mention the documents cited by the examiners during the procedure.

27 Article 104

It is suggested that any third party against whom a suit is brought by the patentee and who has filed a declaratory action to confirm that there has been ne infringement, should have the same rights as the intervening infringer.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

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FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 151

STELLUNGNAHME DES

FEMIPI

Europäischer Verband der Industrie-Patentingenieure

COMMENTS BY

FEMIPI

European Federation of Agents of Industry in Industrial Property

PRISE DE POSITION DE LA

FEMIPI

Fédération européenne des mandataires de l'industrie en propriété industrielle

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4 Fn ce qui concerne le projet de convention proprement dit, le Gouvernement norvégien souhaite formuler les observations suivantes:

5 La première observation se rapporte aux intérêts de l'inventeur. Aux termes de l'article 58, le droit au brevet européen appartient à l'inventeur ou à son ayant cause. Toutefois, dans la procédure devant l'Office européen des brevets, le demandeur est réputé habilité à exercer ce droit. Le Gouvernement norvégien estime qu'au cas où le demandeur du brevet n'est pas lui-même l'inventeur, il devrait avoir l'obligation de prouver son droit à l'invention.

6 Si la présente proposition ne peut être adoptée, le Gouvernement norvégien propose une autre solution, s'inspirant de considérations analogues à celles retenues dans le cas de la désignation obligatoire de l'inventeur (article 79 et article 90 paragraphe 5). Cela impliquerait que, lorsque le demandeur n'a pas établi la preuve de son droit à l'invention, la demande serait réputée retirée pour les Etats désignés qui exigent une telle indication pour des demandes nationales de brevet.

7 L'article 68, paragraphe 4, lettre a), du projet de convention permet au demandeur ou au titulaire du brevet de produire une traduction révisée. Celle-ci n'a cependant d'effet juridique que lorsque les conditions visées à l'article 65, paragraphe 3, ont été remplies. Le Gouvernement norvégien suppose que, si la traduction porte sur le fascicule du brevet, le demandeur pourra également être tenu d'acquitter les frais de publication de la nouvelle traduction. Il conviendrait de le dire expressément à l'article 68 , paragraphe 4 , lettre a), en faisant référence à l'article 63, paragraphe 2.

8 La poursuite de l'exploitation de l'invention prévue à l'article 68, paragraphe 4, lettre b) devrait, de l'avis du Gouvernement norvégien, être autorisée sans paiement d'une indemnité. Une telle disposition peut être fondée sur des considérations analogues à celles qui ont inspiré l'article 121, paragraphe 6, du projet de convention aussi bien que sur les dispositions similaires prévues par de nombreuses législations nationales en ce qui concerne le droit des personnes ayant exploité une invention antérieurement.

9 Aux termes de l'article 98, paragraphe 1, l'opposition n'est réputée formée qu'après paiement de la taxe d'opposition; c'est là une règle qui n'existe pratiquement dans aucune législation nationale en vigueur actuellement en matière de brevets. Le Gouvernement norvégien estime que l'opposition devrait pouvoir être formée sans paiement d'une taxe, car la procédure d'opposition devrait être considérée comme un complément approprié de l'examen effectué par l'Office européen des brevets.

10 L'article 100, relatif à l'examen de l'opposition, devrait être complété par un paragraphe 3 prévoyant, comme il est fait à l'article 109, l'application des dispositions de l'article 95, paragraphe 3. Même lors de l'examen de l'opposition, l'Office

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4 Zum Übereinkommensentwurf selbst möchte die norwegische Regierung folgendes bemerken:

5 Die erste Bemerkung betrifft die Interessen des Erfinders. Nach Artikel 58 steht das Recht auf das europäische Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Jedoch gilt im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt der Anmelder als berechtigt, dieses Recht geltend zu machen. Nach Ansicht Norwegens müßte der Anmelder, der nicht selbst der Erfinder ist, verpflichtet sein, sein Recht auf die Erfindung nachzuweisen. 6. Kann dieser Vorschlag nicht angenommen werden, so schlägt die norwegische Regierung als Alternative eine Lösung vor, die dem Erfordernis der Erfindernennung (Artikel 79 und Artikel 90 Absatz 5) entspricht. Das würde bedeuten, daß in einem Fall, in dem der Anmelder sein Recht auf die Erfindung nicht nachgewiesen hat, die Anmeldung für die benannten Staaten, in denen ein solches Erfordernis für nationale Patentanmeldungen besteht, als zurückgenommen gelten würde.

7 Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe a des Übereinkommensentwurfs gestattet dem Anmelder oder Patentinhaber, eine berichtigte Übersetzung einzureichen. Diese berichtigte Übersetzung hat jedoch erst dann rechtliche Wirkung, wenn Artikel 65 Absatz 3 erfüllt ist. Es wird davon ausgegangen, daB von dem Anmelder, wenn die Übersetzung die Patentschrift betrifft, auch verlangt werden kann, die Kosten einer Veröffentlichung der neuen Ubersetzung zu tragen. Das sollte in Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe a durch eine Bezugnahme auf Artikel 63 Absatz 2 ausdrücklich klargestellt werden.

8 Die Fortsetzung der Benutzung nach Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe b sollte nach Ansicht Norwegens ohne Zahlung einer Entschädigung erlaubt sein. Eine solche Bestimmung läßt sich im wesentlichen auf die gleichen Überlegungen stützen, die auch Artikel 121 Absatz 6 des Übereinkommensentwurfs sowie ähnlichen Rechtsvorschriften vieler Staaten über das Vorbenutzungsrecht zugrunde liegen.

9 Artikel 98 Absatz 1 macht einen Einspruch von der Entrichtung einer Einspruchsgebühr abhängig: diese Bestimmung ist im heute geltenden Patentrecht praktisch unbekannt. Nach Auffassung Norwegens sollte ein Einspruch ohne Zahlung einer Gebühr zulässig sein, weil das Einspruchsverfahren als wertvolle Ergänzung der Prïfung durch das Europäische Patentamt angesehen werden sollte.

10 Artikel 100 betreffend die Prüfung des Einspruchs sollte durch einen dritten Absatz ergänzt werden, der Artikel 109 Absatz 3 entspricht, wonach der Artikel 95 Absatz 3 Anwendung findet. Auch während der Prüfung des Einspruchs sollte das

4 With regard to the Draft Convention itself the Norwegian Government would like to make the following observations:

5 The first observation concerns the interests of the inventor. According to Art. 58 the right to a European patent shall belong to the inventor or his successor in title. However, for the purposes of the proceedings before the European Patent Office the applicant shall be deemed to be entitled to exercise this right. In the Norwegian view the applicant, not being the inventor himself, ought to have an obligation to establish his right to the invention.

6 If this proposal cannot be adopted, the Norwegian Government alternatively proposes a solution along the same lines as those governing the requirement to identify the inventor (Art. 79 and Art. 90(5)). This would imply that in a case where the applicant has not established his right to the invention, the application would be deemed to be withdrawn in respect of designated states having such a requirement for national patent applications.

7 Art. 68(4)(a) of the Draft Convention allows the applicant for or proprietor of the patent to supply a corrected translation. This corrected translation shall, however, have no legal effect until the conditions specified in Art. 65(3) have been met. It is assumed that when the translation refers to the patent specification, the applicant may also be required to pay the costs of a publication of the new translation. This ought to be stated expressly in Art. 68(4)(a) by a reference to Art. 63(2).

8 The continuation of use which is made provision for in Art. 68(4)(b) should in the Norwegian opinion be permitted without payment of compensation. Such a rule can be based upon essentially the same considerations as those underlying Art. 121(6) of the Draft Convention as well as similar provisions in many national laws concerning prior users right.

9 Art. 98(1) makes opposition dependent upon payment of an opposition fee, a rule which is virtually unknown in the patent laws in force today. In the Norwegian view, notice of opposition ought to be allowed without payment of a fee, since the opposition procedure should be regarded as a valuable supplement to the examination performed by the European Patent Office.

10 Art. 100 on examination of the opposition should be completed by adding a third paragraph, similar to that of Art. 109, providing for the application of Art. 95(3). Even during the examination of the opposition the European Patent Office should be

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Original: Englisch English Anglais

STELLUNGNAHME

DER NORWEGISCHEN REGIERUNG

COMMENTS BY THE NORWEGIAN GOVERNMENT

PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT NORVÉGIEN

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Die dånische Regierung mBchte jedoch folgende AenderungsvorschlBge zur Annahme bei der Diplomatischen Konferenz stellen:

I.

3. Artikel 58 (2) wBtre wie folgt abzufassen: "Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Anmelder als berechtigt, das in Absatz 1 vorgesehene Recht geltend zu mschen; hat der Anmelder jedoch die Erfindung vom Erfinder erhalten, so gilt dies nur dann, wenn er einen vom Erfinder ausgefertigeten Uehertragungsvertrag vorgelegt hat."

Wird dieser Vorschlag angenommen, so ist er durch folgende Aenderung zu erglinzen, und zwar

Artikel 90 durch den Zusatz, dass die Uebertragungsurkunde zu prufen ist, und dass die Anmeldung als zuruckgenommen gelten soll, falls die Uebertragungsurkunde trotz Ermahnung nicht in gehơrigem Stand eingesandt wird, und

Artikel 79 so, dass die Erfindernennung ohne Rucksicht auf die in dieser Hinsicht in der nationalen Gesetzgebung der vertragsschliessenden Lunder geltenden Vorschriften obligatorisch ist, und dass die gleichen Vorschriften wie oben in bezug auf die Anmeldungsunterlagen zur Anwendung kommen kOnnen.

Schliesslich werden gewisse Aenderungen der Ausfuhrungsordnung notwendig sein. 4. Begrındung: Die EntwUrfe des Uebereinkommens und des Protokolls Uber die Anerkennung von Entscheidungen Uber den Anspruch auf Erteilung eines europaischen Patents enthalten verschiedene Bestimmungen, deren vorwiegender Zweck zu sichern ist, dass der Erfinder nicht seine Rechte an der Erfindung verliert.

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Stellungnahme zu dem Entwurf des Uebereinkommens Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

1. Danischerseits besteht grosse Genugtuung daruber, dass die seit einer Reihe von Jahren entfalteten Bestrebungen zur Harmonisierung der Patentgesetzgebung der europäischen Laander zur Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfes eines Uebereinkommens gefuhrt hat, das eine weitgehende Zentralisierung und Verbesserung der Bearbeitung von Patentanmeldungen in Europa bedeuten wird.

Die technische Entwicklung hat eine internationale Konzentration und Effektivisierung der Arbeit mit der Neuheits- und Patentierbarkeitsprufung notwendig gemacht. Der am 19. Juni 1970 in Washington unterzeichnete Vertrag uber die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) war ein wesentlicher Beitrag zur Deckung dieses Bedarfs.

Die danische Regierung betrachtet das Uebereinkommen uber ein europaisches Patenterteilungsverfahren als eine sehr bedeutungsvolle Weiterfuhrung dieser Bestrebungen und ist der Ansicht, dass die europaische Regelung den Patentsuchern und der Wirtschaft im ubrigen sowie den Patentamtern der Laander, die dem Uebereinkommen beitreten werden, von Nutzen sein wird. 2. Bei den Besprechungen an der Europäischen Patentkonferenz in Luxemburg sind alle Fragen von den Patentsachverständigen eingehend erortert worden, und es sind Losungen gefunden worden, denen die Vertreter aller beteiligten Laander im allgemeinen haben beipflichten können.

Die danische Regierung hat deshalb - obwohl einige Bestimmungen des Entwurfes des Uebereinkommens und de: Ausfuhrungsordnung nach danischer Ansicht hätten anders abgefasst werden sollen - keine Grundlage gefunden, wesentliche Aenderungen derselben vorzuschlagen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 4. Juli 1973 M / 35 Original: Deutsch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Dénische Regierung

Betrifft: Stellungnahme zu dem Entwurf des Uebereinkommens uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsver-

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Es wird der folgende Kompromiß zur Debatte gestellt : Am Schluß des Art. 58(1) soll folgendes angeführt werden : " ..... vorausgesetzt, daß er dem Erfordernis des Art. 79 entsprochen hat." J. Art. 79 soll wie folgt formuliert werden : " Der Europäischen Patentanmeldung soll eine Erklärung beigelegt sein, die vom Anmelder unterzeichnet ist, den Erfinder angibt und, wenn der Anmelder nicht der Erfinder ist, anzeigt, wie das Recht des Erfinders auf den Anmelder übertragen wurde, wie auch eine Kopie der genannten Erklärung zur Übermittlung durch das Europäische Patentamt an den Erfinder mit Angabe des Einreichdatums und des Aktenzeichens der Anmeldung." 11.Art. 90 (1)(f) soll wie folgt formuliert werden : "(f) die Erklärung und die in Art. 79 genannte Kopie eingereicht worden sind," 12.Art. 90 (5) soll wie folgt formuliert werden : " Wird im Falle des Absatzes 1 (f) die Unterlassung der Einreichung der in Art. 79 genannten Erklärung und der Kopie nicht innerhalb von vier (4) Monaten nach dem Einreichdatum der Europäischen Patentanmeldung berichtigt, so wird die Anmeldung als zurückgenommen betrachtet." 13. Regel 17 soll wie folgt formuliert werden :Regel 17, Erfindernennung . Die gemäß Art. 79 einzureichende Erklärung samt Kopie muß den Familiennamen und den Vornamen des Erfinders wie auch seine volle Adress oder die dem Anmelder zuletzt bekannte Adresse angeben." 14. Regel 42 soll wie folgt formuliert werden :"Regei 42, Prüfung der Erfindernennung . (1) ERgibt die in Art.90, Absatz 1 (f) vorgesehene Prüfung, daß die gemäß Art 79 genannte Erklärung samt Kopie nicht eingereicht wurden, soll die Eingangsstelle den Anmelder informieren, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die

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der Angestellten dem Dienstherrn zusteht ( mit oder ohne besonderer Vergütung, je nach Lage des Falles ) oder, wo dies aus dem nationalen Gesetz hervorgeht, der bloße Hinweis, daß der Erfinder zur Zeit als die Erfindung als gemacht angenommen werden konnte, ein Angestellter des Anmelders war. 6. Durch den Berufsstand in den nordischen Ländern wird auch darauf hingewiesen, daß zu strenge Erfordernisse im Hinblick auf die Frist zur Einreichung eines Nachweises der Übertragung nicht angenommen werden sollten. Normalerweise gibt die Vorlage innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Frist keinen Anlaß zu Schwierigkeiten, in den oben genannten besonderen Fällen kann es aber sehr lange dauern, um den Nachweis in Händen zu haben, und es erscheint nicht gerechtfertigt, daß eine Anmeldung bloß aus dem Grund tatsächlich vorliegender Schwierigkeiten bei der Beschaffung des Nachweises, verfällt. In einer Vielzahl der Fälle würde dies der Erfinder ebenso bedauern, wie der Anmelder. In diesem Zusammenhang sei hervorgehoben, daß die Patentbehörden in den nordischen Ländern im allgemeinen sehr entgegenkommend sind, Fristen zur Einreichung einer Übertragung zu gewähren und zu verlängern, weitaus mehr, als man dies aus ihren Bemerkungen zur europäischen Patentkonvention glauben könnte. 7. Von anderen Gruppen innerhalb der FICPI wird hervorgehoben, daß das Erfordernis, ein Übertragungsdokument einzureichen, keine tatsächliche Garantie für den Erfinder ist, da der Anmelder, wenn er wirklich betrügerische Absichten hat, eine andere Person als Erfinder bezeichnen kann und diese Person eine Übertragung unterzeichnen läßt. Von diesen Gruppen ist auch die Frage aufgeworfen worden, ob die Stellung des Erfinders in Ländern mit zwingendem Nachweis d r Übertragung des Rechtes des Erfinders gefestigter ist als in Ländern, wo dies nicht der Fall ist.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/48/I Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: FICPI

Betrifft : Memoranden Uber

- die Vertretung - den Nachweis der Uebertragung des Rechtes des Erfinders - mehrere Prioritäten und Teilprioritäten - die Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung - die Verlängerung von Fristen im Hinblick auf Sprachenprobleme

Page 162

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Wird im Fall des Absatzes 1 Buchstabe f die Erfindernennung oder die Vorlage der in diesem Absatz genannten Urkunden nicht nach Massgabe der Ausfuhrungsordnung vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen innerhalb von 16 Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag nachgeholt, so gilt die Benennung von Vertragsstaaten, die die Erfindernennur. oder die Vorlage der genannten Urkunden für nationale Fatentanmeldungen vorschreiben, als zurückgenommen."

Schlussbemerkungen

Die nordischen Vorschläge wirken sich, wenn sie von der Konferenz angenommen werden, auch auf den Ausfuhrungsordnungsentwurf, beispielsweise die Regeln 13 und 42, aus. Die nordischen Delegationen werden auf diese Frage zurückkommen und sind bereit, die notwendigen Vorschläge fur die praktische Anpassung der Regeln zu unterbreiten, die sich aufgrund des Ergebnisses der Beratungen uber die einschlägigen Grundsatzfragen als erforderlich erweisen.

Page 163

Innelder ubertragen worden ist, zu treffen; die Anmeldung rilt für die benannten Vertragsstaaten, die einen solchen Jachweis für nationale Patentanmeldungen vorschreiben, als zurückgenommen, wenn diesem Erfordernis nicht entsprochen "orden ist.

Folgende Aenderungen sollten dann vorgenommen werden:

Artikel 58

Absatz 2 ist wie folgt zu ergänzen: .... gilt der Anmelder "vorbehaltlich Artikel 79" als berechtigt, . . .

Artikel 79 Artikel 79 erhält folgende Fassung: "Wenn das nationale Recht zumindest eines der genannten Vertragsstaaten die Erfindernennung und die Vorlage einer vom Erfinder ausgestellten Uebertragungsurkunde oder einer anderen Urkunde, aus der sich das Recht des Anmelders auf die Erfindung ergibt, für nationale Patentanmeldungen vorschreibt, so ist in der europäischen Patentanmeldung der Erfinder zu nennen; ist der Anmelder nicht der Erfinder, so muss die Anmeldung eine der genannten Urkunden enthalten.

Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung: "(f) gemäss Artikel 79 der Erfinder genan it ist und die Anmeldung eine Uebertragungsurkunde oder eine andere Urkunde enthält, aus der sich das Recht des Anmelders auf die Erfindung ergibt."

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Artikel 79

Dieser Artikel ist zu streichen.

Artikel 90

Absatz 1 Buchstabe f erhalt folgende Fassung: "die in Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben f und g genannten Erfordernisse erfullt sind;"

Absatz 5 erhält folgende Fassung: "Wird im Fall des Absatzes 1 Buchstabe f die Erfindernennung oder, wenn der Anmelder nicht der Erfinder ist, die Vorlage der vom Erfinder ausgestellten Uebertragungsurkunde oder die Vorlage einer anderen Urkunde, aus der sich das Recht des Anmelders auf die Erfindung ergibt, nicht nach Massgabe der Ausfüirungsordnung vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag nachgeholt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen."

Alternativvorschläge

- Sollte diese vorgeschlagene Regelung nicht hinreichend unterstützt werden, so schlagen die nordischen Delegationen als Alternative vor, eine tinnliche Lösung wie für das Erfordernis der Erfindernennung (Artikel 79 und Artikel 90 Absatz 5) auch für die Frage der Eröringung des Nachweises darüber, dass die Erfindung dem

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ iINER DE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 11. September 1973 M/69/I Original: Englisch

KONFERENZDOKUKENT

Vorgelect von den Delegationen Dünemarks, Finnlands, Norwegens und Schwedens

Betrifft: Aenderungsvorschläge zu den Artikeln 58, 76, 79 und 90

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Auf diese Weise gelten für die Berichtigung von Wängeln in der Anmeldungsunterlagen in bezug auf die Wefindernennung und die Prüfung automatisch dieselben Frister wie für alle anderen Wängel (vgl. Regeln 41 und 85).

Die in Artikel 90 Absatz 5 vorgesehene besondere Frist für die Befindernennung ist auf jeden Fall unangemessen, da die Interessen der schwächeren Partei unter Umständen sehr lange, sogar länger als das gesamte Prioritätsjahr, beeinträchtigt werden können. Artikel 90 Absatz 5 sollte daher gestrichen werden.

Regel 25

Absatz 2. Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe b sollten entsprechend den vorstehenden Anregungen geändert werden.

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Die in der vorgeschlagenen Bestimmung enthaltene Alternative B wird sehr selten in Anspruch genommen werden, da der Anmelder in der Praxis fast immer eine Uebertragungsurkunde vorlegt. In den seltenen Fällen, in denen von der Alternative B Gebrauch gemacht wird, hat der Anmelder zusammen mit seiner Erklärung über die Inhaberschaft eine zusätzliche Ausfertigung der Anreldung einzureichen, damit sich für das Europäische Patentamt keine Verzögerung ergibt. Das Europäische Patentamt leitet diese Ausfertigung dem Erfinder zu und gibt ihm die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist die Erklärung des Anmelders anzufechten. Tacht der Erfinder von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, so wird die Erklärung des Anmelders als Uebertragungsurkunde anerkannt. Wird dagegen die Erklärung vom Erfinder nicht angefochten, so verlangt das Europäische Patentamt vom Anmelder, dass er eine Entscheidung von einer zuständigen Instanz über die geltend gemachte Inhaberschaft beibringt. Falls die Entscheidung dieser Instanz zugunsten des Anmelders ausfällt, wird diese als Uebertragungsurkunde anerkannt; andernfalls wird die Anmeldung auf den Erfinder übertragen.

Artikel 58 Absatz 2 steht sogar wörtlich im Widerspruch zu dem Grundprinzip des Rechts auf die Erfindung nach Artikel 58 Absatz 1. Dieser Widerspruch wird noch offensichtlicher, venn das Recht auf die Erfindung in der Praxis in der Weise geltend gemacht wird, dass die Erfinderrennung und die Prüfung des Rechts auf die Erfindung einbezogen sind. Artikel 58 Absatz 2 wäre daher zu streichen.

Artikel 60

Der für Artikel 78 vorgeschlagenen Aenderung zufolge müsste Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe f dahingehend geändert werden, dass auf Artikel 73 mit den vorerwähnten Bestimmungen über die Erfinderrennung und die Prüfung des Rechts auf die Erfini ung verwiesen wird.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 12. September 1973 M / 70 / I Original: Englisch

KONFERENZDOKUKENT

Vorgelegt von IFIA

Betrifft: Aenderungsvorschläge zu den Artikeln 58, 78 und 90 des Uebereinkommens und Regel 26 der Ausführungsordnung

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Artikel 79 Eifinderternung

In der europaischen Patentanmeldung ist der Erfinder zu nennen. Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat die Erfindernennung eine Erklärung darüber zu enthalten, wie der Anmelder das Recht auf cas europäische Patent erlangt hat.

Artikel 90 Formalprufung (1) a) b) c) d) e) f) die Erfindernennung nach Artikel 79 erfolgt ist; g) (2) Unverandert gegenüber dem gedruckten Entwurf 1972 (3) (4) (5) Wird im Fall des Absatzes 1 Buchstabe f die Erfindernennung nicht nach Messgabe der Ausfiuhrungsoránung vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnabmen innernali von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag nachgaholt, so gil. die europäische Patentanmeldung uis surichgenen. 1 . (6) Unverandert gegentuer aen gndruckten Entwurf 1972.

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- 1973 -

München, den 21. September 1973 M/118/I Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von Deutscher Delegation (1) Betrifft: Erfindernennung - Artikel 79 und 90 sowie Regeln 17, 19, 26 und 42 (1) Die Vorschlăge der deutschen Delegation sind vom Redaktionsausschuss des Hauptausschusses I geprüft worden.

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Artikel 90

Formalprüfung

(1) a) b) c) d) e) f) Aenderung betrifft nur den englischen und französischen Text (2) (3) (4) (5) Aenderung betrifft nur den englischen und französischen Text. (6) Unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf 1972.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Künchen, den 27. September 1973 M / 136 / I / R 10 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VON 26. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 14 52 79 89 90 91 95 101 105 121 124 133 134 148 150 151 152 153 153 a 154 155 156 157 161

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(1) Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest und gilt die Anmeldung nicht nach

(1) Artikel 25 Absatz 3 als zurückgenommen, so prüft die Eingangsstelle, ob a) den Erfordernissen des Artikels 133 Absatz 2 entsprochen worden ist; b) die Anmeldung den Formerfordernissen genügt, die zur Durchführung dieser Vorschrift in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind; c) die Zusammenfassung eingereicht worden ist; d) der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents hinsichtlich seines Inhalts den zwingenden Vorschriften genügt, die in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind, und ob gegebenenfalls den Vorschriften dieses Übereinkommens über die Inanspruchnahme der Priorität entsprechen worden ist; e) die Benennungsgebühren entrichtet worden sind; f) die Erfindernennung nach Artikel 29 erfolgt ist; 81 78  g) die in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d genannten Zeichnungen am Anmeldetag eingereicht worden sind. (2) Stellt die Eingangsstelle behebbare Mängel fest, so gibt sie dem Anmelder nach Maßgabe der Ausführungsordnung Gelegenheit, diese Mängel zu beseitigen. (3) Werden die in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a bis d festgestellten Mängel nicht nach Maßgabe der Ausführungsordnung beseitigt, so wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen; betreffen die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Vorschriften den Prioritätsanspruch, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung. (4) Wird im Fall des Absatzes 1 Buchstabe e die Benennungsgebühr für einen Vertragsstaat nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Benennung dieses Staats als zurückgenommen. (5) Wird im Fall des Absatzes 1 Buchstabe f die Erfindernennung nicht nach Massgabe der Ausführungsordnung vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag nachgeholt, so gilt die europajsche Patentanmeldung als zurückgenommen. (6) Werden im Fall des Absatzes 1 Buchstabe g die Zeichnungen nicht am Anmeldetag eingereicht und wird der Mangel nicht nach Maßgabe der Ausführungsordnung beseitigt, so tritt nach der vom Anmelder aufgrund der Ausführungsordnung getroffenen Wahl die Rechtsfolge ein, daß entweder der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgesetzt wird oder die Bezugnahmer, auf die Zeichnungen in der Anmeldung als gestrichen gelten.

[^0] [^0]: Vgl. Kęeı̊n 40 (Prüfung bestimmter Formerfordernisse), 41 (Beselzfung von Mängeln in den Anmeldungsunfähigen), 42 (Nachleifung der Erfindernennung), 44 (Verzapfes 4 der nicht eingereichte Zeichnungen), 69 (Form der Engecheigungen), 70 (Feststellung eines Rechtsverlass), 71 (Korje der Beschlzide und Mitteilungen) und 90 (Befichtigung von Fehlern in Entscheidungen)

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 4 Original: Deutsch/Englisch/Fransönich

KONFERENZDOKUMENT

Verzelet vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 84 bis 111

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Furlaubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichugung der Ubersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehipeitich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ahnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreirhung und Erfordernisse der europaischen Patentamneldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)

AnlaBlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung cingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders lieB er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und anderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.

Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daB ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden ware, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.

In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäB Art. 81 und das Problem einer Sonderregelung für europäische atentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daB in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daB Mikroorganismen, die der Offentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daB die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Offentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Offentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor dem ins Feld geführt, daB die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bürde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von den Beför wortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daB von einer ausreichenden Unterrichtung der Offentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daB nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patet:ameldungen bese"tig werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daB Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daB es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daB die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daB in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis 'ür ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmal er Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 60)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen

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abgefaßt ist, zu erleichtern und die Einreichung solcher Prioritätsausweise nicht nur in der Verfahrenssprache, sondern wahlweise in einer der drei Amtssprachen zuzulassen.

2. Patentierbarkeit (Art. 50 - 55)

Die materiellrechtlichen Bestimmungen über die Patentierbarkeit führten in der Sache zu keinen Änderungen. Die in Art. 50 Abs. 2 aufgezählten Ausschlußgründe sind vom Hauptausschuß als tragende Grundsätze des Übereinkommens bestatigt worden. Redaktionelle Verbesserungen stellen jedoch jetzt zweifelsfrei klar, daß einerseits die aufgezählten Gegenstände und Tätigkeiten nur als solche vom Patentschutz ausgeschlossen sind und daß andererseits Therapie- und Diagnostizierverfahren mangels gewerblicher Anwendbarkeit dem Patentschutz nicht zugänglich sind.

Der in Art. 51 vorgesehene Ausschlußgrund für Erfindungen, deren Veröffentlichung gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt, wurde durch eine Prüfungspflicht des Europäischen Patentamts verstärkt (vgl. Regel 34).

Eine bessere Formulierung in Art. 52 Abs. 5 stellt jetzt sicher, daß die Patentfähigkeit bekannter chemischer Stoffe für die nicht zum Stand der Technik gehörende Anwendung in einem Therapie- oder Diagnostizierverfahren bejaht wird. Der Hauptausschuß vertrat in diesem Zusammenhang auch die Meinung, daß nur die erstmalige Anwendung, gleichgültig ob bei Mensch oder Tier, den Anforderungen dieser Vorschrift genügt.

Hinsichtlich des Tatbestandes der unschädlichen Offenbarung änderte der Hauptausschuß die Vorschrift des Art. 53 insoweit, als eine mißbräuchliche Offenbarung zu Lasten des Berechtigten dann unschädlich ist, wenn sie nicht früher als 6 Monate vor der Einreichung der Anmeldung durch den Berechtigten erfolgt ist. Mit dieser Änderung können im Hinblick auf den Neuheitsbegriff des Art. 52 Abs. 3 und 4 auch Fälle der mißbräuchlichen Offenbarung nach dem Zeitpunkt der Anmeldung des Berechtigten gleichermaßen behandelt werden wie die Offenbarung innerhalb der 6 Monate vor der Einreichung der europäischen Patentanmeldung. Eine Erweiterung des Kreises der für die Anwendung der Bestimmung des Art. 53 in Betracht fallenden Ausstellungen lehnte der Hauptausschuß ab, und zwar nicht nur weil eine solche Änderung vom Straßburger Abkommen abweichen würde, sondern ebensosehr weil die Ausstellungspriorität als solche ein gefährliches Instrument für den Anmelder darstellt.

Bei der Erörterung des Art. 54 fand ein Vorstoß. diese Vorschrift dahingehend zu ergänzen, daß ein vom Anmelder nachgewiesener technischer Fortschritt bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit mit in Betracht gezogen werden müsse. kein Gehör, wohl deshalb, weil eine Überbewertung dieses Merkmals befürchtet wurde.

3. Stellung der Erfinders (Art. 58/59, 60, 79, 90/Regeln

17,19,26,42 )

Der Hauptausschuß befaßte sich eingehend mit einem Vorschlag, dem Erfinder im System des Übereinkommens eine bessere und stärkere Rechtsposition zu verschaffen als die Entwürfe gewährleisteten. Der Hauptvorschlag zielte darauf ab, den Anmelder zu verpflichten, im Zeitpunkt der Anmeldung den Erfinder zu nennen und gleichzeitig sein Recht auf die Erfindung durch Vorlage einer vom Erfinder ausgestellten Übertragungsurkunde oder einer anderen schlüssigen Urkunde nachzuweisen.

Uebestritten war, daß die Rechte der Erfinder im 1'beseckommen pebülirend geschützt werden müssen. Der Hauptausschuß beschloß daher auch einstimmig, für alle europäischen Patentanmeldungen, gleichgültig welche Länder benannt werden, als Anmeldeerfordernis die Einreichung einer Erfindernennung zwingend, also verbunden mit der Zurück. nahmifikation im Nichtbefolgungsfalle, vorzuschreiben. Die Vorlage eines Rechtsnachfolgenachweises lehnte er indessen ab, im wesentlichen aus drei Gründen: Die Beschaffung dieser Urkunde stößt im Einzelfall auf Schwierigkeiten und kann dort nicht bewerkstelligt werden, wo der Rechtsübergang kraft Gesetzes erfolgt ist. Und schließlich wäre das Europäische Patentamt in der nur schwer zu bewältigenden Lage, bei der Prüfung der Urkunden nationales Recht der Vertragsstaaten anzuwenden. Auch ein Alternativvorschlag, der darauf abzielte, den Rechtsnachfolgenachweis nur zu verlangen, wenn das nationale Recht mindestens eines benannten Vertragsstaates eine solche Urkunde für nationale Anmeldungen vorsieht, stieß ebenfalls nicht auf Zustimmung, da er mit den gleichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Um dem berechtigten Schutzinteresse der Erfinder aber doch nachzukommen, stimmte der Ausschuß im Sinne einer Kompromißlösung schließlich einer Regelung zu, die den Anmelder, der nicht oder nicht allein der Erfinder ist, verpflichtet, als integrierenden Bestandteil der Erfindernennung eine Erklärung über den Rechtsgrund des Erwerbs der Erfindung abzugeben. Die Zustellung dieser Erfindernennung an den vom Anmelder bezeichneten Erfinder soll ferner dafür sorgen, daß der Erfinder seine allfälligen Rechte rechtzeitig wahren kann. Mit diesen Änderungen wurden die Art. 79 und 90, die Regeln 17, 19, 26 und 42 verabschiedet.

4. Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung (Art. 61 - 68)

Anlaß zu Erörterungen gab hier hauptsächlich die Vorschrift des Art. 67 betreffend die Definition des Schutzbereichs des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung.

Durch Mehrheitsbeschluß nahm der Hauptausschuß eine auch im Entwurf des zweiten Übereinkommens für das Gemeinschaftspatent vorgesehene Bestimmung an, die den Schutz eines Verfahrens auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse erstreckt. Diese in Art. 62 eingefügte Vorschrift, die auch in den Gesetzgebungen mehrerer Vertragsstaaten verankert ist, wird dem Umstand Rechnung tragen können, daß es im Bereiche gewisser Industriezweige, namentlich der Kunststoffindustrie, nicht immer möglich ist, einen Stoff unabhängig von seiner Herstellung zu definieren. Eine ebensolche Mehrheit des Ausschusses lehnte es indessen ab, diese Schutzausdehnung fur den Fall einer die Herstellung eines neuen Erzeugnisses betreffenden Erfindung mit der widerlegbaren Vermutung zugunsten des Patentinhabers zu verstärken, daß jedes Erzeugnis gleicher Beschaffenheit als nach der geschützten Herstellung erhalten gelte. Es wurde gegen diese sog. Umkehrung der Beweislast ins Feld geführt, daß sie zu stark in die nationalen Prozeßrechte der Vertragsstaaten eingreifet. würde.

Der Hauptaussch B vertrat im übrigen zu Abs. 2 des Art. 67 den Standpunkt, laß der Begriff der Erweiterung des Schutzbereichs der europäischen Patentanmeldung auch den Tatbestand der Verlagerung des Schutzbereichs infolge Änderung des Patentanspruchs - das sog. shifting miterlasse. Was die von der Regierungskonferenz vorgeschlagene Interpretationsregel zu Art. 67 angeht, war der Ausschuß der Auffassung, daß diese von der diplomatischen Konferenz in feierlicher Form unverändert angenommen und als Erklärung dem Übereinkommen in einem Anhang beigefügt werden sollte.

In der Frage des Weiterbenutzungstechtes, auf das sich er

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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Artik 290(91) - Formalprüfung

320. Aechdem der Hauptausschuß in einer früheren Sitzung s.erne grundsätzliche Entscheidung zur Frage der Erfindernennung getruffen hat (s. Nrn. 247, 265 und 276), erörtert er anhand eines $ s erschlags der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (Dok. M/118/I) redaktionelle Änderungen des Artikels 90. 321. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland führt aus ihr Vorschlag zu Absatz 1 Buchstabe /'solle klarstellen, daB die Erfindernennung gemäB Artikel 79 (81) zu erfolgen habe; d h der Anmelder müsse den Erfinder nennen und, falls er nicht selbst der Erfinder oder der alleinige Erfinder sei, außerdem erklären, wie er das Recht auf das europäische Patent erlangt hat. Ferner habe Absatz 5 mit Rücksicht darauf geändert werden missen, daß nunmehr die Erfindernennung für jeden Veriragsstaat erforderlich ist. Die Erfindernennung werde im einzelnen - wie bisher - in Regel 17 geregelt, für die ebenfalls eine Neufassung vorgeschlagen werde (s. Nr. 2038 ff.). 322. Auf eine Frage der schweizerischen Delegation zu Absatz 5, welche Ausnahmen von der 16 monatigen Frist in der Ausführungsordnung vorgesehen seien, weist die Delegation der Bundesrepublik auf Regel 42 Absatz 2 hin, der die Teilanmeldungen regelt; ohne eine solche Ausnahme würden Teilanmeldungen gegebenenfalls als zurückgenommen gelten, bevor sie eingereicht worden seien. 323. Im Zusammenhang mit Artikel 90 Absatz 5 wirft die echechische Delegation die Frage auf, ob eine Anmeldung a. B. Binn als zurückgenuminen zu gelten habe, wenn sich erst nach Ablauf der 16monatigen Frist für die Berichtigung der Erfindernennung herausstellt, daß außer den in der Anmeldung als Erfinder genannten Personen A und B auch die Person C beispielsweise aufgrund einer erst später ergangenen Gerichtsciuscheidung - Mitierfinder ist. 324. Nach Auffassung des Vorsitzenden wäre ein solcher Fall nach Regel 19 zu lösen, welche die Berichtigung der Erfindernennung vorsieht. Sie müsse seines Erachtens nicht nur auf den Fall einer unrichtigen Nennung - wenn beispielsweise A und B überhaupt nicht Erfinder seien -, sondern auch auf den Fall einer unvollständigen Nennung anwendbar sein, wie ihn die österreichische Delegation gebildet habe. Regel 19 gelte nach seiner Auffassung für die ganze Dauer des Verfahrens; es müsse also der Anmelder, wenn er von einer anderen Person als Mitierfinder erfahre, einen Berichtigungsantrag nach Regel 19 stellen. Keinesfalls trete seines Erachtens die Rechtsfolge des Artikels 90 Absatz 5 ein, um so weniger, als ja das Iuropäische Patentamt die Richtigkeit der Erfindernennung nicht nachprüfe *.

Die österreichische Delegation erklärt sich mit dieser Art. 291 zufriedengestellt. 325. Die Delegation der FICPI stellt in einem anderen Zusammenhang (s. Nr. 2093) die Frage, ob die Erfindernennung auch dann innerhalb von 16 Monaten nachgeholt werden könne, wenn der Anmelder selbst der Erfinder ist. 327. Nach Meinung des Vorsitzenden bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, daß in einem solchen Fall die Erfindernennung binnen 16 Monaten nachgeholt werden kann. 328 Der Vorsitzende stellt fest, daß der Hauptausschuß Artikel 90 - vorbehaltlich einer redaktionellen Überarbeitung - annimmt.

Artikel 92 (93) - Verölfentlichung der europäischen Piatentannicldung

329 Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Niederlande, unterstüzt von der schwedischen Delegation, schlagen vor, in Absatz 2 die Verölfentlichung der Zusammenfassung, die nach der bisherigen Regelung (Regel 50) im

Ermessen des Präsidenten des Europäischen Patentamts liegt, obligatorisch zu machen, ebenso wie die Veröflentlichung des Recherchenberichts bisher schon obligatorisch sei (Dok. M/47/1/II/III Nr. 16 und Dok. M/32 Nr. 17). 330. Die britische Delegation spricht sich gegen diesen Vorschlag aus. Ihres Erachtens ist es besser, die Veröflentlichung der Zusammenfassung als eine reine Verwaltungsangelegenheit weiterhin dem Ermessen des Präsidenten des Europäischen Patentamts anheimzustellen. 331. Die französische Delegation ist ebenfalls dafür, es bei der bisherigen flexiblen Lösung zu belassen. Vor allem müsse es der späteren Praxis überlassen bleiben, in welcher Form die Zusammenfassung, die allein dokumentarischen Zwecken dienen solle, am besten veröffentlicht werden solle, ob in Form einer Anlage zur veröffentlichten Patentanmeldung oder von ihr getrennt. 332. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 10 Delegationen für und 4 Delegationen gegen den Änderungsvorschlag aus; 2 Delegationen enthalten sich der Stimme.

Artikel 93 (94) - Prüfungsantrag

333. Die Delegation des COPRICE erklärt, sie wolle den in Artikel 93 festgelegten Grundsatz der sofortigen Prüfung keineswegs in Frage stellen, frage sich aber, ob die in Artikel 94 gegebene Flexibilität der Lösung wirklich ausreiche, falls sich heraustellen sollte, daß das Europäische Patentamt insbesondere bei Beginn seiner Tätigkeit die europäischen Patentanmeldungen nicht in angemessener Frist wird prüfen können. Den Tätigkeitsbereich des Amtes in diesem Fall erst nach und nach auf alle Gebiete der Technik auszudehnen - was nach Artikel 161 (162) möglich sei - sollte tunlichst vermieden werden. Sie bitte daher zu prüfen, ob nicht die in Absatz 2 bestimmte Frist für die Stellung des Prüfungsantrags von sechs auf zwölf Monate verlängert werden könnte. 334. Dieser Antrag wird von der italienischen Delegation unterstützt, die sich hierbei auf die gleiche Anregung der Delegation der Ständigen Konferenz der Industrie- und Handelskammern (Dok. M/18 Nr. 10) bezieht. 335. Dieser Antrag wird von keiner anderen Regierungsdelegation unterstützt. 336. Die Delegation der UNION meint, der Zeitpunkt, von dem an die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags zu laufen beginnt, sei für den Anmelder schwer erkennbar. Es sollte wohl besser bestimmt werden, daß die Prüfungsantragsfrist mit der Zustellung des Recherchenberichts, jedoch nicht vor Ablauf von 24 Monaten nach dem Anmeldetag bzw. dem Prioritätstag ende. 337. Der Vorsitzende stellt hierzu fest, daß gemäß Regel 51 (50) Absatz 1 das Europäische Patentamt den Anmelder von der Veröffentlichung des Recherchenberichts zu unterrichten und ihn auf den Ablauf der Prüfungsantragsfrist hinzuweisen habe. 338. Die Delegation der FICPI erwidert hierauf, es könne aber nicht absolut ausgeschlossen werden, daß sich das Europäische Patentamt bei dieser M uteilung irre, und in diesem wenn auch sehr unwahrscheinlich a Fall würde dann das Europäische Patentamt gemäß Regel 51 Absatz 2 nicht haften. Daher unterstütze sie voll und ganz die Anregung der UNION, die sie selbst übrigens schon schriftlich vorgetragen habe (Dok. M/15 Nrn. 43-46). 339. Hierauf entgegnet der Vorsitzende, die Mitteilungen gemäß Regel 51 (50) würden später formularmäßig möglicherweise durch Computer - erfolgen, so daß die Möglichkeit von Irrtümern oder Unterlassungen des Europäischen Patentamts auf ein Mindestmaß beschränkt sein dürfte.

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

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Dokumente der MDK

| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr. im Entwurf/ Dokument | Dokument, in dem der Art behandelt wird | Fundstelle im Dokument | | — | — | — | — | | E 1972 | 90 | M/70/I | S. 2 | | " | " | M/118/I | S. 1 | | " | " | M/136/I/R 10 | S. 5 | | " | " | M/146/R 4 | Art. 91 | | " | " | M/PR/I | S. 45 Rdn.320-328 | | " | " | M/PR/G | S. 200, Nr. 3 S. 201, Nr. 7 |

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(4) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungestelle die Anmeldung zurück. (5) Die Anmeldung darf nicht aus Gründen zurückgewiesen werden, die dem Anmelder nicht vorher gemäss Absatz 2 mitgeteilt worden sind.