Art90dPCTBE1973

De CBE 1973


Métadonnées

  • Nom affiché : Art90dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 90
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 076-100/Article 090 (Deutsche Fassung)/Art90dPCTBE1973.pdf

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Page 1

Artikel 90 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

Page 2

Art. 90 MPO

- 2 -

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
BR/9/69 78 BR/26/70 Rdn. 28
VE 1970 (Ue) 79 BR/49/70 Rdn.108/109
VE 1970 (Ue) 69 BR/87/71 Rdn. 65
BR/48/70 79 BR/87/71 Rdn. 67
BR/70/70 77 BR/94/71 Rdn. 80
BR/70/70 79 BR/94/71 Rdn. 80
BR/88/71 77 BR/125/71 Rdn. 45
VE 1971 (Ue) 69 BR/135/71 Rdn. 29
VE 1971 (Ue) 76a BR/135/71 Rdn. 30-32
VE 1971 (Ue) 77 BR/135/71 Rdn. 35-42
VE 1971 (Ue) 79 BR/135/71 Rdn. 50-52
BR/139/71 69 BR/168/72 Rdn. 88
BR/139/71 69 BR/169/72 Rdn. 65

Dokumente der MDK

E 1972 88 M/19 S. 172
" " M/22 S. 264
" " M/30 S. 3
" " M/146/R 4 Art. 90
" " M/160/K S. 2
" " M/PR/G S. 201 Nr.7

Page 3

ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte GesamtausschuB, dem alle Regierungsdeleg:tionen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäB Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschlieBen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gehilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2.Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

[^0]ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daB die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaBt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daB das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationaien Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müBte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 12, to entrust some search work to national offices whose language is ..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daB nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.


[^0]: - Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein. stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

Page 7

(1) ... c) im Fall des Articels 14 i:ma: : die Uebersetrung der euroräischen Patentanmeldung in der Verranretusorache ... (3) .... die Uebersatnunz der *uronilischen Patentanneldung in der Verfahrensaprache nitht ....

Artikel 93 (1) ... Anmeldung gleidhzeitig a:t der euronilischen Patentschrift . . .

Artikel 102 (5) ... in den beiden Antsaprachen des Europaischen Patentamts, die nicht Verfahrenssprache sind, einzureichen hat. .....

Artikel 116 (4) ..... sofern des angerufene Organ nicht in Fallen ...

Artikel 117 (5) ... oder in gleichermassen verbindlicher Form fur zweckmässig, ... (6) ... oder in gleichermassen verbindlicher Form vorzunehmen ...

Artikel 124 (1) ... oder einen Teil der Trfladung, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung int, eingereicht hat, und die Aktenzeichen . .

Artikel 133 (3) ... fur andere jurastsche ber: men ait sitz in Heheitsgebiet eines Vertratsutents. ...

Artikel 134 (5) ... Vor einer zeldin: i:t:an:... (2) ....; Artikel 10 Abw:ie : und ; sind entaprechend anzuwenden.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS


München, den 4. Oktober 1973 M / 160 / K Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Allgemeiner Redaktionsausschuss Betrifft: Aenderungen der in Dokument M/146/R 1 bis 15 enthaltenen Texte.

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VIERTER TEIL

ERTEILUNGSVERFAHREN

Artikele 80

Eingangsprüfung (1) Die Eingangsstelle prüft, ob a) die europäische Patentanmeldung den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügt; b) die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr rechtzeitig entrichtet worden sind; c) im Fall des Artikels 14 Absatz 2 die Übersetzung der europäischen Patentanmeldung in die Verfahrenssprache rechtzeitig eingereicht worden ist. (2) Kann ein Anmeldetag nicht zuerkannt werden, so gibt die Eingangsstelle dem Anmelder nach Maßgabe der Ausführungsordnung Gelegenheit, die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden die Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so wird die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt. (3) Sind die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden oder ist im Fall des Artikels 14 Absatz 2 die Übersetzung der europäischen Patentanmeldung in die Verfahrenssprache nicht rechtzeitig eingereicht worden, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1975 M/146/R 4 Original: Deutsch/Englisch/Fransönich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 84 bis 111

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In dieser Hinsicht erscheint es gefahrlich, die Verletzung eines nationalen Patents mit der Verletzung einer noch nicht geprüften Patentanmeldung zu vergleichen, wie es im Fall des Artikels 65 Absatz 2 letzter Satz geschieht. Schliesslich könnte im Wege der vertraglichen Regelung auch die Weiterbenutzung festgelegt werden.

7. Artikel 65 Absatz 3

In der französischen Fassung sollte es in Zeile 6 statt "ou" "soit" heissen.

8. Artikel 67 Absatz 2

Nach Auffassung eines Teils der CEEP scheint nur der Fall gemeint zu sein, dass die Patentansprtiche in ihrem Schutzbereich geändert werden; es kann jedoch auch vorkommen, dass die Idee der Erfindung völlig verändert worden ist (z.B. ursprünglich ein Erzeugnis und später ein Verfahren).

9. Artikel 68 Absatz 4

Entsprechend den Bemerkungen zu Artikel 65 Absatz 2 sollte es anstatt "gegen Entrichtung einer den Umständen nach angemessenen Entschädigung" heissen: "aufgrund einer den Umständen nach angemessenen Regelung".

10. Artikel 88 Absatz 2

Der zweite Teil des letzten Satzes erscheint unklar: Soll die Anmeldung als nicht eingereicht (oder nicht Ubermittelt) gelten? Wenn ja, sollte vielleicht bestimmt werden, dass die Umwandlung in eine nationale Anmeldung vom betreffenden Staat vorgenommen werden könnte.

11. Artikel 94

Nach Ansicht der CEEP sollte die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags nicht uber die im Uebereinkommensentwurf vorgesehenen sechs Monate hinaus verlängert werden können.

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MUNCHNER EIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 23. Mai 1973 N / 30 Original: Franzosisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Europäische Zentrale der öffentlichen Wirtschaft (CEEP) Betrifft: Bemerkungen zum Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europdisches Patenterteilungsverfahren und zum Vorentwurf der Ausführungsordnung zum Uebereinkommen

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mit PCT-Ursprung handelt, sofern dies der Fall ist.

Artikel 157 - Veröffentlichung der internationalen Anmeldung

38 CIFE möchte, daß im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung der europäischen Anmeldung auch dann hingewiesen wird, wenn die entsprechende internationale Anmeldung bereits veröffentlicht worden ist.

Dritter Teil

REDAKTIONELLE BEMERKUNGEN

Artikel 16 - Zuständigkeit der Eingangsstelle 39 Es wäre wünschenswert, zumindest die französische Fassung zu verbessern, um klarer herauszustellen, daß sich die beiden Bedingungen kumulieren und die Eingangsstelle bis zu dem Zeitpunkt zuständig ist, an dem die letzte der beiden Bedingungen erfüllt ist.

Artikel 58 Absatz 1 - Recht auf das europäische Patent

40 Es dürfte zweckmäßiger sein, den derzeitigen Absatz 1 wie folgt in zwei Absätze einzuteilen, wobei der bisherige Absatz 2 zu Absatz 3 würde: ,(1) Das Recht auf das europäische Patent . . ., dem der Arbeitnehmer angehört. (2) Haben mehrere eine Erfindung . . . benannten Vertragsstaaten. (3) Im Verfahren ... in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Recht geltend zu machen."

Artikel 88 Absatz 2 - Eingangsprüfung 41 Eine genauere Formulierung wäre wünschenswert. Anstelle von ,so wird die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt" wäre es zweckmäßiger zu sagen: ,so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht".

Vierter Teil
VERTRETUNG

Artikel 133, 134 und 162 42 CIFE hält den derzeitigen Wortlaut der Artikel 133 und 134 in sachlicher Hinsicht für zufriedenstellend.

Article 157 - Publication of the international application

38 Notwithstanding publication of a corresponding international application, CEIF would wish mention of the publication of the European application in the European Patent Bulletin.

Part Three EDITORIAL COMMENTS

Article 16 - Competence of the Receiving Section 39 At least in the French text it would be desirable to improve the wording to render more explicit the cumulative character of the two conditions, the Receiving Section remaining responsible up to the date of the later of the two conditions to be fulfilled.

Article 58, paragraph 1 - Right to a European patent

40 It seems preferable to divide the present paragraph 1 into two paragraphs and to renumber paragraph 2 as paragraph 3, as follows: "(1) The right to a European patent . . . to which the employee is attached. (2) If two or more persons . . . in that application as published. (3) For the purposes of proceedings . . . referred to in paragraphs 1 and 2."

Article 88, paragraph 2 - Examination on filing 41 A more precise wording would be desirable. Rather than saying "the application shall not be dealt with as a European patent application" it seems preferable to say "the application is considered as not having been filed".

Part Four
REPRESENTATION

Articles 133, 134 and 162

42 The present text of Articles 133 and 134 is considered satisfactory by CEIF as to their substance.

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Original: Französisch French (1) Français

STELLUNGNAHME DES

CIFE

Rat der Europäischen Industrieverbände

COMMENTS BY

CEIF

Council of European Industrial Federations

PRISE DE POSITION DU

CIFE Conseil des fédérations industrielles d'Europe

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 16

Artikel 73 (1)

7 Die U.N.I.C.E. glaubt verstanden zu haben, daß es zulässig sein wird - wenn das nationale Recht es gestattet -, Patentanmeldungen bei dem Haager Zweig des Europäischen Patentamtes einzureichen. Dies scheint nicht klar aus dem Entwurf hervorzugehen; es ist wichtig, daß dies der Fall ist.

Artikel 86 (2) und (3)

8 Es ist vorgesehen, daß der Anmelder für eine europäische Patentanmeldung mehrere Prioritäten in Anspruch nehmen kann. Jedoch scheint es notwendig zu präzisieren, daß für einen Anspruch mehrere Prioritäten gefordert werden können.

Artikel 88 (2)

9 Der letzte Satz von Absatz 2 könnte in seiner Form verbessert werden. Anstelle des Satzteiles: ,,so wird die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt" könnte es heißen: ,,so gilt die Anmeldung als nicht gestellt".

Rücknahme einer Anmeldung

10 Es scheint, daß es im Abkommensentwurf keine Vorschrift gibt, die ausdrücklich vorsieht, daß der Anmelder seine Anmeldung zurücknehmen kann, obwohl Regel 49 eine solche Möglichkeit voraussetzt.

Artikel 92 (2)

11 Nach der Regel 50 (3) sind außer den ursprünglichen Patentansprüchen auch die neuen oder geänderten Patentansprüche zu veröffentlichen, sofern diese vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegen. Es erscheint der U.N.I.C.E., daß diese Vorschrift in das Abkommen selbst eingefügt werden sollte.

Artikel 96 (2) und (3)

12 Es erscheint zweckmäßig, die Druckkostengebühr und die Erteilungsgebühr zu einer einheitlichen Gebühr zusammenzufassen.

Artikel 97

13 Es ist wünschenswert, daß die Patentschrift auch die Dokumente angibt, die die Prüfer zitiert haben.

Artikel 104

14 Es scheint logisch, die Rechte, die Artikel 104

Article 73, paragraph 1

7 UNICE thought that it had been agreed that where the law of a Contracting State so permits, patent applications could be filed at the branch of the European Patent Office at The Hague. The Draft does not seem to make this point clear; however it is important that this should be the case.

Article 86, paragraphs 2 and 3

8 These paragraphs provide that the applicant may claim several priorities in respect of one and the same European patent application. However it should be stated that several priorities may also be claimed in respect of one and the same claim.

Article 88, paragraph 2

9 The form of the last sentence of paragraph 2 could be improved. The phrase "the application shall not be dealt with as a European patent application" could be changed to read: "the application shall be deemed not to have been filed".

Withdrawal of applications

10 It would appear that there is no provision in the Draft Convention which expressly provides that applicants may withdraw their applications, although Rule 49 presupposes such a possibility.

Article 92, paragraph 2

11 Under Rule 50, paragraph 3, not only the original claims but also the new or amended claims must be published in so far as the latter are available before the termination of the technical preparations for publication. UNICE is of the opinion that this provision should be included in the Convention itself.

Article 96, paragraphs 2 and 3

12 It would appear desirable to combine the fees for grant and printing in a single fee.

Article 97

13 The patent specification should also indicate the documents cited by the examiners.

Article 104

14 It would seem logical that the rights accorded under

Page 17

Original: Französisch (1) French (2) Français

M/19 2. April 1973

2 April 1973 2 avril 1973

STELLUNGNAHME DER

UNICE

Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft

COMMENTS BY

UNICE Union des Industries de la Communauté européenne

PRISE DE POSITION DE

L'UNICE

Union des Industries de la Communauté européenne (1) Deutsche Ubersetzung der Stellungnahme und der Anlage 2 vorgelegt von UNICE (2) Annex 3 to these Consments submitted by UNICE in English

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)

(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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QUATRIÈME PARTIE

PROCÉDURE JUSQU'A LA DÉLIVRANCE ·

Article 88

Examen lors du dépôt (1) La section de dépôt examine a) si la demande de brevet européen remplit les conditions pour qu'il lui soit accordé une date de dépôt; b) si les taxes de dépôt et de recherche ont été acquittées daus les délais et c) si, dans le cas prévu à l'article 14, paragraphe 2, la traduction de la demande de brevet européen dans la langue de la procédure a été produite dans les délais. (2) Si une date de dépôt ne peut être accordée, la section de dépôt invite le demandeur à remédier, dans les conditions prévues par le règlement d'exécution, aux irrégularités constatées. S'il n'est pas remédié en temps utile à ces irrégularités, la demande n'est pas traitée en tant que demande de brevet européen. (3) Si les taxes de dépôt et de recherche n'ont pas été acquittées dans les délais ou si, dans le cas visé à l'article 14, paragraphe 2, la traduction de la demande dans la langue de la procédure n'a pas été produite dans les délais, la demande de brevet européen est réputée retirée.

Cf. les règles 39 (Notifications faisant suite à l'examen lors du dépôt), 70 (Constatation de la perte d'un droit), 71 (Forme des notifications de l'Office européen des brevets) et 91 (Interruption de la procédure)

Article 89

Transmission du dossier de la demande à l'Institut International des Brevets

Si une date de dépôt a été accordée à une demande de brevet européen et si la demande n'est pas réputée retirée en vertu de l'article 88, paragraphe 3, l'Office européen des brevets transmet un exemplaire des pièces du dossier de la demande à l'Institut International des Brevets aux fins de l'établissement d'un rapport de recherche européenne.

Article 90

Examen de la demande de brevet européen quant à certaines irrégularités (1) Si une date de dépôt a été accordée à une demande de brevet européen, et si la demande n'est pas réputée retirée en vertu de l'article 88, paragraphe 3, la section de dépôt examine: a) s'il est satisfait aux exigences de l'article 133, paragraphe 2 ; b) si la demande satisfait aux conditions de forme prévues par le règlement d'exécution pour l'application de la présente disposition; c) si l'abrégé a été déposé;

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VIERTER TEIL

ERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 88.
Eingangsprüfung

(1) Die Eingangsstelle prüft, ob a) die europäische Patentanmeldung den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügt; b) die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr rechtzeitig entrichtet worden sind; c) im Fall des Artikels 14 Absatz 2 die Übersetzung der europäischen Patentanmeldung in die Verfahrenssprache rechtzeitig eingereicht worden ist. (2) Kann ein Anmeldetag nicht zuerkannt werden, so gibt die Eingangsstelle dem Anmelder nach Maßgabe der Ausführungsordnung Gelegenheit, die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden die Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so wird die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt. (3) Sind die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden oder ist im Fall des Artikels 14 Absatz 2 die Übersetzung der europäischen Patentanmeldung in die Verfahrenssprache nicht rechtzeitig eingereicht worden, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

Vgl. Regeln 39 (Mitteilung aufgrund der Eingangsprüfung), 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts), 71 (Form der Bescheide und Mitteilungen) und 91 (Unterbrechung des Verfahrens)

Artikel 89

Übersendung der Anmeldungsunterlagen an das Internationale Patentinstitut

Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest und gilt die Anmeldung nicht nach Artikel 88 Absatz 3 als zurückgenommen, so übersendet das Europäische Patentamt ein Stück der Unterlagen der Anmeldung dem Internationalen Patentinstitut zur Erstellung des europäischen Recherchenberichts.

Artikel 90

Formalprüfung (1) Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest und gilt die Anmeldung nicht nach Artikel 88 Absatz 3 als zurückgenommen, so prüft die Eingangsstelle, ob a) den Erfordernissen des Artikels 133 Absatz 2 entsprochen worden ist; b) die Anmeldung den Formerfordernissen genügt, die zur Durchführung dieser Vorschrift in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind; c) die Zusammenfassung eingereicht worden ist;

PART IV

PROCEDURE UP TO GRANT

Article 88

Examination on filing (1) The Receiving Section shall examine whether: (a) the European patent application satisfies the requirements for the accordance of a date of filing; (b) the filing fee and the search fee have been paid in due time; and (c) in the case provided for in Article 14, paragraph 2, the translation of the European patent application in the language of the proceedings has been filed in due time. (2) If a date of filing cannot be accorded, the Receiving Section shall give the applicant an opportunity to correct the deficiencies in accordance with the Implementing Regulations. If the deficiencies are not remedied in due time, the application shall not be dealt with as a European patent application. (3) If the filing fee and the search fee have not been paid in due time or, in the case provided for in Article 14, paragraph 2, the translation of the application in the language of the proceedings has not been filed in due time, the application shall be deemed to be withdrawn.

Cf. Rules 39 (Communication following the examination on filing), 70 (Noting of loss of rights), 71 (Form of communications from the European Patent Office) and 91 (Interruption of proceedings)

Article 89

Transmission of the application documents to the International Patent Institute

If a European patent application has been accorded a date of filing, and is not deemed to be withdrawn by virtue of Article 88, paragraph 3, the European Patent Office shall transmit a copy of the documents of the application to the International Patent Institute for the purpose of drawing up the European search report.

Article 90

Examination as to formal requirements (1) If a European patent application has been accorded a date of filing, and is not deemed to be withdrawn by virtue of Article 88, paragraph 3, the Receiving Section shall examine whether: (a) the requirements of Article 133, paragraph 2, have been satisfied; (b) the application meets the physical requirements laid down in the Implementing Regulations for the implementation of this provision; (c) the abstract has been filed;

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1972 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Artikel 69 - Nichtentrichtung der für die Anmeldung zu ent- richtenden Gebühren und fehlende Uebersetzung 65. Zu dem von der UNEPA aufgeworfenen Problem, ob eine Anmeldung in gewissen vom Uebereinkommen genannten Fxllen als zurückgenommen gelten soll oder ob nicht für die Nachholung von gewissen Handlungen eine Nachfrist gesetzt werden sollte, siehe unten Punkt 73.

Artikel 69 a - Erfindernennung 66. COPRICE vertrat die Auffassung, die Nichtbenennung des Erfinders dürfe nur zur Folge haben, dass die Benennung jedes Staats als zurückgenommen gilt, der die Benennung vorschreibt, nicht aber schlechthin die Fiktion der Zurücknahre der Anmeldung. 67. Im übrigen siehe die Bemerkungen zu Artikel 17, Punkte 31 bis 33 .

Nummer 1 zu Artikel 70 A0 - Patentansprüche verschiedener Kategorien 68. CIFE Musserte den Wunsch, dass diese Bestimmung sowie Nummer 2 zu Artikel 70 nicht zu eng gefasst werden möge, um der Verwaltungspraxis einen gewissen Spielraum zu lassen. So sollten in Nummer 1 zu Artikel 70 im Buchstaben a die Worte "besonders angepasstes" (Verfahren) gestrichen werden und im Buchstaben b am Ende hinzugefügt werden, dass die Einheitlichkeit der Erfindung nicht lediglich deshalb verneint werden könne, weil Erzeugnisse oder Verfahren in solchen Ansprüchen nicht aufeinander bezüglich ("oo-extensively") definiert seinen. BR / 169  d / 72  K / bm

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BR/169/72

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anhörung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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Artikel 67 - Benennung von Vertragsstaaten 85. Die Regierungskonferenz kam uberein, dass die Vorschlage einer Organisation zu Absatz 2, fur die Zahlung der Benannungsgebuhr eine Frist von 13 statt von 12 Monaten ab Prioritatstag festzusetzen, von der Arbeitsgruppe I geprüft werden sollten. 86. Der Vorschlag einer Organisation zu Absatz 3, die Muglichkeit der Ruckzahlung von Benennungsgebuhren vorzusehen (vgl. Dok. BR/169/72, Punkt 63 ), lehnte die Regierungskonferenz ab, da auch der PCT eine Ruckzahlung der - an das Internaticnale Buro gezahlten - Benennungsgebuhren nicht vorsieht, soweit ein Anmeldetag zuerkannt worden ist.

Artikel 68 - Anmeldetag 87. Der Redaktionsausschuss wurde beauftragt zu prufen, ob die französische konditionelle Fassung des Artikels 68 (..."si elle comporte" ....... "si elle contient" ....) nicht. besser den beiden anderen Fassungen angepasst werden sollte.

Artikel 69 - Nichtentrichtung der fur die Anmeldung zu ent- richtenden Gebuhren und fehlende Uebersetzung 88. Die Konferenz lehnte den Antrag der IFIA auf

Ergänzung des Artikels 69 (vgl. Dok. BR/169/72, Punkt 54) ab, der im Zusammenhang steht mit dem ebenfalls abgelehnten Antrag zu Artikel 66, die Erfindernennung zu einem Erfordernis der Anmeldung zu machen (s. oben Punkt 83).

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Artikel 66 - Erfordernisse der Anmeldung 82. Die Konferenz griff die Anregung der EIRMA, die Anmeldegebthr und die Recherchengebthr in einer einzigen Gebthr zusammenzufassen, nicht auf. 83. Die Konferenz lehnte ferner den Vorschlag des IFIA auf Einbeziehung der Erfindernennung in die Erfordernisse der Anmeldung ab. In bezug auf die Rechte des Erfinders stellt nemlich nach Ansicht der Konferenz Artikel 17 in Verbindung mit Artikel 69 a eine ausgewogene Kompromisslösung dar, die nicht mehr angetastet werden sollte. 84. Zu den Problemen, die sich aus der Einbeziehung der Zusammenfassung in die Erfordernisse der Anmeldung ergeben können, siehe die Bemerkungen zu Artikel 79 (vgl. Nr. 106).

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- REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. März 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISEHEN PATENTELTEILUNGSVEEFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil (Luxemburg, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)

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Artikel 69 Nichtentrichtung der fur die Anmeldung zu entrichtenden Gebühren und fehlende Uebersetzung

Die europäische Patentanmeldung gilt als zurückgenommen, a) wenn die in Artikel 66 Absatz 3 vorgesehenen Gebühren nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet werden oder, b) +

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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. Dezember 1971 BR / 139 / 71

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c) der Inhalt des Absatzes 3 wurde zum Teil in den neuen Artikel 76 b (s. oben Purkt 33), zum Teil in Absatz 4 a ubernommen, so dass Absatz 3 gestrichen werden konnte; d) Absatz 4 wurde lediglich redaktionell geändert; e) Absatz 4 a in der neuen Fassung handelt nur noch von der Zusammenfassung (s. auch Punkt 16 oben). Es wurde vorgesehen, dass die Zusammenfassung ausschliesslich der technischen Information dient; f) Absatz 6, der an die fruhere Fassung des Absatzes 5 anknupfte, entfiel. Der Teil der Anmeldung, fur den kein Recherchenbericht crstellt worden ist, wlurde also nicht als zuruckgenommen gelten. Dies hätte zur Folge, dass die Anmeldung in ihrer ursprunglichen Form vereffentlicht wurde. Die Arbeitsgruppe akzeptierte diese Folge, da dieser Fall einerseits nicht häufig eintreten wlirde und andererseits Dritte so erfahren wurden, dass fur diesen vom Recherchenbericht nicht erfassten Teil der Anmeldung Schutz beantragt worčen ist. Die Frage der Einheitlichkeit der Erfindung wird auf jeden Fall im Verfahren vor der Prüfungsabteilung entschieden. In diesem Fall wurde gegebenenfalls Artikel 137 a Absatz 1 Anwendung finden.

Rummer 3 zu Artikel 79 AO - Beschränkung des Berichts uber den Stand der Technik auf einen Teil der curopäischen Patontanmeldung 53. Diese Bestimmung konnte gestrichen werden, da die in ihr geregelte Rechtsfolge nunmehr durch Artikel 79 Absatz 5 in der neuen Fassung festgelegt wird (s. oben Punkt 50 b).

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nur in Bezug auf diejenige Erfindung, die in den Patentanspruchen zuerst erwähnt ist. Dies wird dem Anmelder unmittelbar - und nicht auf dem Unweg uber das Europäische Patentamt - mitgeteilt. Weitere Berichte erstellt das IIB erst dann, wenn hierfur fristgerecht Gebuhren gezahlt worden sind (Absatz 5 in der neuen Fassung, dor Art. 17 Abs. 3 a POT nachgebildet ist). 51. In diesem Zusammenhang war sich die Arbeitsgruppe darluer einig, dass die fur zusatzliche Berichte zahlbaren Ge'uhren an das Europäische Patentamt zu entrichten sind.

Es bestand auch Einvernehmen darlber, dass die Recherchengebuhr dem Anmelder erstattet werden soll, falls er seine Anmeldung zurucknimmt, bevor mit der Recherche begonnen worden ist. Eine solche Regelung weiche zwar von der Regel 16.2 der PCT-Ausfuhrungsordnung ab; diese sei jedoch nicht zwingend. Die Arbeitsgruppe bohielt sich die höglichkeit vor, eino entsprechende Bestimmung entweder im Uebereinkommen selbst oder in der Gebuhrenordnung vorzusehen. 52. Die ubrigen Aenderungen sind eher redaktioneller Art: a) Die Ueberschrift des Artikels ("Erstellung" statt "Einholung" des Berichts uber den Stand der Technik); b) Absatz 1 nebst Bemerkung und Absatz 2 konnten gestrichen werden, weil die Verpflichtung zur Zahlung der Recherchengebuhr und die Folge der Nichtzahlung nunmehr in Artikel 66 Absatz 3 bzw. in Artikel 69 Buchstabe a geregelt ist;

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die Arbeitsgruppe, einem Vorschlag der britischen Delegatio: folgend, uberein, in Nummer 6 zu Artikel 66 A0 in Absatz 2 eine entsprechende Bestimmung aufzunehmen. Diese neue Bestimmung entspricht Artikel 21 Absatz 6 PCT.

Hierbei wurde festgestellt, dass es sich nicht immer einfach ermitteln lasse, wann z.B. unzulässige abfällige Acusserungen uber Erzeugnisse oder Verfahren Dritter vorlegon. Wenn solche Fragen zu beurteilen seien, mussten dafur im Europäischen Patentamt geeignete Personen zur Verflgung stehen; dies musse durch entsprechende Organisationsmassnahmen sichergestellt werden (s. auch oben Punkt 19).

Artikel 79 - Erstellung des Berichts uber den Stand der Technik 50. Dieser Artikel wurde im Zuge der Straffung des Verfahrens in zweierlei Hinsicht wesentlich geändert: a) Nunmehr wird dem IIB die Entscheidung dartiber ubertragen, ob es die Anmeldung erlaubt, sinnvolle Ermittlungen uber den Stand der Technik durchzufuhren. Ist letzteres nach seiner Auffassung nicht möglich, so stellt es dies in einer Erklärung fest. Diese Erklärung gilt fur das weitere Verfahren als Bericht uber den Stand der Technik (neuer Absatz 4 b , der sich an Art. 17 Abs. 2 a ii) und b PCT anlehnt). b) Das IIB - und nicht wie bisher geplant, das Europäische Patentamt -beurteilt, ob die angemeldete Erfindung einheitlich ist. Ist sie es nach seiner Ansicht nicht, so erstollt es den Bericht uber den Stand der Technik

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Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe e ^bis auch den Inhalt des Antrags auf Patenterteilung zu prufen habe, u.a. also ob die Bezeichnung der Erfindung kurz und genau ist und keine Phantasiebezeichnung enthält (Nr. 1 zu Artikel 66, Absatz 2 Buchstabe b AO). Fur diese Prufung aber wurde es, wenn die Eingangsstelle technisch vorgcbildete Pruler nicht mehr umfasse, keine geeigneten Personen geben.

Die Arbeitsgruppe glaubte, dass dieses Problem vom Europäischen Patentamt im Wege der Organisation gelost werden konne, indem die Eingangsstelle in geeigneter Weise die Mitarbeit eines Technikers in Anspruch nehmen könne (siche auch oben Punkt 19). Was im besonderen die Bezeichnung der Erfindung angeht, so wurde die Moglichkeit aufgezcigt, im Arbeitsabkommen zwischen den Europäischen Patentant und dem IIB zu vereinbaren, dass das IIB deren Richtigkeit prift und gegebenenfalls dem Europäischen Patentamt Mitteilung macht.

Es bestand Einigkeit caruber, dass in diesem Stadium geprüft werden muss, ob der Erfinder benannt worden ist, ob die Zeichnungen, auf die Beschreibung oder Patentansprüche Bezug nehmen; vorliegen (s. auch oben Punkt 26) und ob die Zusammenfassung vorliegt (s. auch oben Punkt 33). Absatz 2 Buchstaben c, h und i konnten daher unverändert ubernommen werden.

Auf Bitten der niederländischen Delegation wurde festgestellt, dass die Eingangsprufung nach Artikel 76 a und die Formalprufung nach Artikel 77 Absatz 2 in der Verwaltungspraxis des Europäischen Patentamts gegebenenfalls in einem Zuge durchgefuhrt werden könnte.

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38. Bezüglich des Absatzes 2 Buchstabe e, soweit er die Offensichtlichkeitsprufung nicht betrifft, gelangte die Arbeitsgruppe zu der Auffassung, dass alle Voraussetzungen, deren Vorliegen zu prufen ist, in einer besonderen Vorschrift aufgefuhrt werden mulssen. Sie nahm zu diesem Zweck eine neue Vorschrift in die Ausfuhrungsordnung auf (Nr. 1 zu Artikel 77). 39. Auf Vorschlag der britischen Delegation nahm die Arbeitsgruppe ferner in Absatz 2 einen neuen Buchstaben e bis auf, wonach auch der Antrag auf Erteilung des Patents, der gemäss Nummer 1 zu Artikel 66 AO gewissen Erfordernissen genügen muss, im Hinblick auf diese Erfordernisse gepruft wird, soweit dies nicht bereits bei der Eingangsprufung (im Hinblick auf Nr. 1 zu Artikel 66, Absatz 2 Buchstaben a, c und h) geschehen ist.

Bezüglich des Erfordernisses, wonach der Anmelder bei Inanspruchnahme der Priorität Tag und Staat der ersten Anmeldung anzugeben hat (Absatz 2 Buchstabe g der Nr. 1 zu Artikel 66), bestand in der Arbeitsgruppe Einvernehmen daruber, dass sich die Rechtsfolge der Nichtangabe schon aus Artikel 75 Absatz 1 des Uebereinkommens ergibt; gleichwohl sei durch die Aufnahme von Buchstabe e ^bis in Artikel 77 Absatz 2 klarzustellen, dass dieses Erfordernis von der Eingangsstelle gepruft wird. 40. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere von der schweizerischen und der französischen Delegation auf folgendes Problem hingewiesen: Bei der Formalprufung kOnnten möglicherweise technisch schwierige Fragen zu beurteilen sein. Als Beispiel wurde erwähnt, dass die Eingangsstelle gemäss

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Eine Delegation bedzuerte den Wegfall der Offensichtlichkeitsprüfung ausdruicklich, die einerseits den Vorteil gehabt hätte, dem IIB unnötige Recherchen für den Fall zu ersparen, dass die Anmeldung offensichtlich fehlerhaft ist, und andererseits es verhindert hätte, dass für offensichtlich fehlerhafte Anmeldungen ein vorläufiger Schutz mit der Ver8ffentlichung eintritt. 36. Aus dem in Punkt 35 genannten grundlegenden Beschluss ergab sich als redaktionelle Aenderung, dass Absatz 2 Buchstaben a bis d und Buchstabe f ganz und Buchstabe e teilweise entfallen. Ferner war die Ueberschrift des Artikels entsprechend zu ändern, und schliesslich wurde die Bemerkung zu Artikel 77 gegenstandslos. 37. Die Arbeitsgruppe erörterte die Frage, ob bei der Formalprüfung auch zu prufen ist, ob der Anmelder, der seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Vertragsstaat hat, einen Vertreter gemäss Artikel 154 Absatz 2 ernannt hat und fügte deshalb in Absatz 2 einen neuen Buchstaben abis ein.

Die Arbeitsgruppe kam aber noch zu keinem Ergebnis hinsichtlich der Fragen, welche Sanktion fur die Nichternennung festzulegen ist (Artikel 78 Absatz 2) und ob die in Artikel 154 Absatz 3 vorgesehene Frist von zwei Monaten gegebenenfalls verlängert werden sollte. Die Arbeitsgruppe will diese Fragen in ihrer Novembersitzung erörtern.

- Weil diese beiden Fragen noch geregelt werden müssen, wurde der Buchstabe d^bis in eckige Klammern gesetzt.

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34. Es wurde darauf hingewiesen, dass das IIB seine Verpflichtung, neben der Recherche auch die Zusammenfassung in der Drei-Monatsfrist (Nummer 2 zu Artikel 79 AO) zu erstellen, moglicherweise dann nicht erfullen kőnne, wenn die Zusammenfassung vom Anmelder nicht zu Beginn vorgelegt wird.

Nach Auffassung der Arbeitsgruppe ist Nummer 2 zu Artikel 79 AO in der Weise auszulegen, dass das IIB soweit wie moglich versuchen soll, dem Europäischen Patentamt die Zusammenfassung innerhalb der genannten Frist zu ubermitteln.

Artikel 77 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf formelle und offensichtliche Mängel 35. Die Arbeitsgruppe beschloss, den Wünschen der interessierten Kreise nach Beschleunigung des Verfahrens Rechnung zu tragen und deshalb die bisher vorgesehene Offensichtlichkeitsprufung fallen zu lassen und die Anmeldung in diesem Stadium des Verfahrens nur noch einer Formalprufung zu unterziehen.

Die Arbeitsgruppe stellte fest, dass die Offensichtlichkeitsprufung nur sinnvoll ist, wenn sie vor der Recherche durchgefuhrt wird; ausserdem wurde bemerkt, dass beim Deutschen Patentamt jährlich praktisch nur 0,14 % der Anmeldungen aus diesem Grund zurllckgewiesen worden sind. Schliesslich ist diese Prüfung im niederlandischen Patenrerteilungsverfahren nicht vorgesehen, ohne dass sich dadurch Schwierigkeiten ergeben haben.

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Artikel 75 b - Uebersendung der Anmeláungsunterlagen an das Internationale Fatenlinstitut

33. Die Arbeitsgruppe einigte sich darauf, dass im Interesse eines raschen Feginns der Recherche durch das IIB nicht verlargt zu werden brauche, dass die vom Anmelder zu erstellende Zusammenfassung, die ja gemäss Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e in der Anmeldung enthalten sein muss, bereits vorliegt, wenn die Anmeldungsunterlagen vom Europäischen Patentrmt an das IIB weitergeleitet werden. Selbstverstăidlich wäre, falls die Zusammenfassung schon von Anfang an vorliegt, diese mit den Anmeldungsunterlagen an das IIB zu sonden.

Die Arbeitsgruppe kam deshalb uberein, in der Formulierung des neuen Artikels 76 b zum Ausdruck zu bringen, dass die Zusammenfassung dem IIB nicht schon zu Beginn Ubermittelt zu werden braucht ("ein Stück" der am Anmeldetag vorliegenden Unterlagen der Patentanmeldung wird ubersandt).

Falls eine Zusammenfassung zu Beginn nicht vorliegt, sollte năch Auffassung der. Arbeitsgruppe dem Anmelder eine Frist für ihre Erstellung gesetzt werden. In der Diskussion wurde klargestellt, dass eine solche Fristsetzung in Artikel 78 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe i bereits vorgesehen ist und dass für die Dauer der Frist die allgemeine Vorschrift des Artikels 141 . massgebend ist.

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neuen Artikel 76 b, dass die Anmeldungsunterlagen nach Abschluss der Eingangsprüfung an das IIB weitergeleitet werden. Die beiden neuen Artikel wurden zu Beginn des Kapitels I (Verfahren bis zur Stellung des Prüfungsantrags) des Fünften Teils (Prüfung, Erteilung und Einspruchsverfahren) eingegliedert.

Artikel 76 a - Eingangsprüfung der europäischen Patentanmeldung 31. Die Arbeitsgruppe beschloss, dass das Europäische Patentamt in einem ersten Stadium (nämlich der Eingangsprüfung) die Anmeldung allein daraufhin zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen der Artikel 68 und 69 (Hinweis auf europäische Patentanmeldung; Benennung eines Vertragsstaats; Möglichkeit, die Identität des Anmelders festzustellen; Vorliegen von Beschreibung und Patentansprüchen in einer der in Artikel 34 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen; Zahlung der Anmeldeund Recherchengebühr) erfüllt sind. Ob Zeichnungen eingereicht worden sind, wird in diesem Stadium noch nicht geprüft (s. oben Punkt 26). 32. Hinsichtlich der Folgen der Nichtbeachtung des Artikels 68 kam die Arbeitsgruppe überein, sie auf die Regel 20.6 und 20.7 der PCT-Ausführungsordnung abzustimmen: Beseitigt der Anmelder etwaige Mängel nicht fristgemäss, so teilt ihm die Eingangsstelle mit, dass seine Anmeldung nicht als europäische Anmeldung behandelt wird.

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man auch hinsichtlich der Erstellung des Recherchenberichts die Konsequenzen ziehen müsse, falls der Anmeldtag nachträglich geändert wird. 27. Die Arbeitsgruppe änderte Artikel 68 Buchstabe c lediglich redaktionell dahingehend, dass nunmehr in Anlehnung an Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c "ein oder mehrere" Patentansprüche erwähnt werden. 28. Einigkeit bestand darüber, dass im Falle einer Nachreichung von Zeichnungen eine nachträgliche Aenderung des Anmeldetags dem Anmelder gemäss Nummer 2 zu Artikel 64 Absatz 2 der Ausführungsoránung mitgeteilt werden muss.

Artikel 69 - Nichtentrichtung der für die Anmeldung zu entrichtenden Gebühren und fehlende Uebersetzung 29. Die Arbeitsgruppe passte den Titel und Buchstabe a dieser Destimmung dem Beschluss an, dass der Anmelder sowohl die Anmelde- als auch die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach dem Anmeldetag zu entrichten hat (s. oben Punkt 9).

FUENFTER TEIL - Kapitel I 30. Die Arbeitsgruppe billigte den Vorschlag des Vorsitzenden, dass das Europäische Patentamt im Interesse eines raschen Verfahrensablaufs lediglich eine Eingangsprüfung der Anmeldung vornimmt, bevor es diese an das IIB zwecks Erstellung des Berichts über den Stand der Technik weiterleitet. Sie bestimmte daher in einem neuen Artikel 76 a, welche Erfordernisse bei der Eingangsprüfung geprüft werden, und in einem:

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 17. November 197.1 B R / 135 / 71 Ergibri: d u θ+9 fihung de Arbeitgruppe I =B R / 134 / 77 ∨ .29 . no .7 (=Liebe Vorehhurf wir üles einkommen!...] wir

BERICHT

Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I vom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Lrbeitsgruppe I hat unter dem Vorsite des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dekuxents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Herma IABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.

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(4a) L'avis documentaire sur l'état de la technique et le contenu définitif de l'abrégé sont transmis à l'Office européen des brevets dans le délai et la forme prescrits par le règlement d'exécution de la présente Convention. (5) Si un avis documentaire additionncl sur l'état de la technique est nécessaire, dans le cas de complexité de la demande, la section d'examen invite le demandeur, à la discrétion de celui-ci, dans le délai d'un mois, à limiter sa demande à une invention, ou à verser la taxe additionnelle prescrite par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention. (6) Si le demandeur ne limite pas la demande de brevet européen à une seule invention ou si la taxe prévue au paragraphe 5 n'est pas versée en temps voulu, la partie de la demande qui n'est pas couverte par l'avis documentaire est réputée retirée. (7) Toute taxe payée en vertu du paragraphe 5 doit être remboursée si au cours de l'examen prévu à l'article 93, le demandeur le requiert et si la division d'examen constate que l'invitation prévue au paragraphe 5 n'était pas justifiée.

Article 80

Transmission de l'avis documentaire sur l'état de la technique

Dès réception de l'avis documentaire sur l'état de la technique, l'Office européen des brevets transmet ledit avis au demandeur.

Article 81

Division de la demande européenne avant l'introduction de la requête en examen (1) Avant l'introduction de la requête en examen, le demandeur peut diviser la demande de brevet européen en la limitant et en déposant des demandes divisionnaires pour les inventions ainsi exclues de la demande, dans les cas suivants : a) en déférant à l'invitation prévue à l'article 78 , paragraphe 2 , et à l'article 79 , paragraphe 5 ; b) après avoir reçu l'avis documentaire sur l'état de la technique. (2) La limitation doit être effectuée sous la forme d'une modification des revendications, conformément à l'article 83, paragraphe 1, et, le cas échéant, d'une déclaration de renonciation à une partic de la description ou des dessins. Cette déclaration peut comporter une proposition de faire référence à la demande divisionnaire pour ce qui concerne la partie de la demande à laquelle il a été renoncé.

Bemerkung zu Artikel 80 : Siehe Bemerkung zu Artikel 66. Note to Article 80: See note to Article 66.

Remarque concernant l'article 80 : Cf. remarque concernant l'article 66.

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(4a) Der Bericht über den Stand der Technik und der endgültige Inhalt der Zusammenfassung werden innerhalb einer in der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Frist und in einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Form dem Europäischen Patentamt übermittelt. (5) Wird im Fall der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung ein zusätzlicher Bericht über den Stand der Technik notwendig, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, nach seiner Wahl innerhalb einer Frist von einem Monat entweder die Anmeldung auf eine Erfindung zu beschränken oder die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. (6) Wenn der Anmelder die Anmeldung nicht auf eine Erfindung beschränkt oder die in Absatz 5. vorgesehene Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet ist, so gilt der Teil der europäischen Patentanmeldung, für den ein Bericht über den Stand der Technik nicht erstellt wird, als zurückgenommen. (7) Eine nach Absatz 5 gezahlte Gebühr wird zurückgezahlt, wenn im Verlauf der Prüfung gemäß Artikel 93 der Anmelder einen entsprechenden Erstattungsantrag stellt und die Prüfungsabteilung feststellt, daß die in Absatz 5 genannte Aufforderung nicht gerechtfertigt war.

Artikel 80

Übersendung des Berichts über den Stand der Technik Nach Eingang des Berichts über den Stand der Technik übersendet das Europäische Patentamt dem Anmelder den Bericht.

Artikel 81

Teilung der europäischen Anmeldung bis zur Stellung des Prüfungsantrags (1) Bis zur Stellung des Prüfungsantrags kann der Anmelder in den nachfolgenden Fällen die europäische Patentanmeldung teilen, indem er sie beschränkt und für die auf diese Weise aus der Anmeldung ausgeschiedenen Erfindungen Teilanmeldungen einreicht: a) auf eine Aufforderung gemäß Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 5; b) nach Erhalt des Berichts über den Stand der Technik. (2) Die Beschränkung hat durch eine Änderung der Patentansprüche gemäß Artikel 83 Absatz 1 oder gegebenenfalls durch eine Verzichtserklärung auf einen Teil der Beschreibung oder der Zeichnungen zu erfolgen. Diese Verzichtserklärung kann einen Vorschlag enthalten, wonach eine Verweisung auf eine Teilanmeldung vorgenommen wird, die in bezug auf den Teil der Anmeldung eingereicht wird, auf den , verzichtet worden ist. (4a) The report on the state of the art and the definitive contents of the abstract shall be transmitted to the European Patent Office within the time limit and in the form prescribed in the Implementing Regulations to this Convention. (5) If an additional report on the state of the art becomes necessary, by reason of lack of unity of the invention, the Examining Section shall invite the applicant, at his option, within a period of one month, either to restrict the application to one invention or to pay the additional fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. (6) If the applicant does not restrict the application to one invention only or the fee provided for in paragraph 5 is not paid in due time, the part of the application which is not covered by the search report shall be deemed to be withdrawn. (7) Any fee which has been paid under paragraph 5 shall be refunded if, during the examination under Article 93, the applicant requests a refund and the Examining Division finds that the invitation referred to in the said paragraph was not justified.

Article 80

Transmission of the report on the state of the art On receipt of the report on the state of the art, the European Patent Office shall transmit it to the applicant.

Article 81

Division of the European patent application before filing a request for examination (1) Before filing a request for examination, an applicant may divide his application for a European patent by limiting it and by filing divisional applications in respect of the inventions thus excluded from the application, in the following circumstances: (a) in response to the invitation referred to in Article 78, paragraph 2, or Article 79, paragraph 5; (b) at any time after he has received the report on the state of the art. (2) The limitation must be effected by an amendment to the claims pursuant to Article 83, paragraph 1, or by a notice of abandonment of a part of the description or drawings. This notice may include a proposal to insert a cross-reference to a divisional application filed in respect of the subject-matter contained in the abandoned part.

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de remédier aux irrégularités constatées et conformément aux observations de la section d'examen. (3) Si la section d'examen constate que l'invention n'est manifestement pas nouvelle, elle peut le signaler au demandeur. (4) S'il apparaît, à l'expiration du délai visé au paragraphe 2, que l'invention ou la demande de brevet européen ne satisfait pas aux exigences mentionnées audit paragraphe, la section d'examen rejette la demande. (5)


   - supprimé -  (cf. article 139)


(6) S'il résulte de l'examen prévu à l'article 77, paragraphe 2, lettre g), que l'inventeur n'a pas été désigné, la section d'examen invite le demandeur à procéder à cette désignation. Si l'inventeur n'est pas désigné dans un délai de seize mois à compter de la date de priorité, la désignation d'un État contractant qui prévoit une telle indication pour les. demandes nationales est réputée retirée. (7) a) Si l'examen prévu à l'article 77, paragraphe 2, lettre h), révèle que les dessins ont été déposés après la date de dépôt reconnue pour la demande, cette dernière ist considérée comme déposée à la date du dépôt des dessins. b) Si l'examen prévu à l'article 77, paragraphe 2, lettre h), révèle que les dessins n'ont pas été déposés, la section d'examen invite le demandeur à les déposer dans un délai d'un mois. Si le demandeur dépose les dessins en temps voulu, la demande est considérée comme ayant été déposée à la date du dépôt des dessins; à défaut, les références aux dessins sont considérées comme supprimées.

Article 79

Demande d'avis documentaire sur l'état de la technique (1) S'il résulte de l'examen que la demande de brevet européen et l'invention qui en fait l'objet satisfont aux exigences à prendre en considération lors dudit examen, a section d'examen invite le demandeur à verser dans le délai d'un mois la taxe prescrite pour l'obtention de l'avis documentaire sur l'état de la technique par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention. (2) Si la taxe n'est pas versée en temps voulu, la demande de brevet européen est réputée retirée. (3) A la date de paiement de la taxe ou, si celle-ci a déjà été versée, à l'issue de l'examen, la section d'examen demande à l'Institut International des Brevets de La Haye un avis documentaire sur l'état de la technique relatif à l'invention en cause et lui transmet les documents de la demande de brevet européen. L'Institut International des Brevets de La Haye arrête également le contenu définitif de l'abrége. (4) L'avis documentaire sur l'état de la technique est établi sur la base des revendications en tenant dûment compte de la description et, le cas échéant, des dessins existants.

Bemerkung zu Artikel 79 Absatz 1: Im Zusammenhang mit der in der Bemerkung zu Artikel 66 vorgesehenen Prüfung soll noch untersucht werden, ob die in diesem Absatz vorgesehene Gebühr gestrichen und dafür insbesondere die Anmeldegebühr erbiht werden soll.

Note to Article 79, paragraph 1: When the examination referred to in the note to Article 66 is undertaken, the question of dispensing with the fee referred to in this paragraph and replacing it by an increase in the filing fee will be examined.

Remarque concernant l'article 79, paragraphe 1 : Lors de l'examen visé à la remarque concernant l'article 66, la question de la suppression de la taxe prévue dans ce paragraphe, assortie notamment d'un relèvement de la taxe de dépôt, devra être étudiée.

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nungen können nur insoweit geändert werden, als es erforderlich ist, um die festgestellten Mängel gemäß den Bemerkungen der Prüfungsstelle zu beseitigen. (3) Stellt die Prüfungsstelle fest, daß die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so kann sie den Anmelder Jarauf aufmerksam machen. (4) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist, daß die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück.


   - gestrichen - (siehe Artikel 139).


(6) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe g vorgesehene Prüfung, daß der Erfinder nicht benannt worden ist, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, den Erfinder zu benennen. Ist der Erfinder nicht innerhalb von sechzehn Monaten seit dem Prioritätstag benannt worden, so gilt die Benennung eines Vertragsstaats, der die Erfindernennung für nationale Anmeldungen vorschreibt, als zurückgenommen. (7) a) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe h vorgesehene Prüfung, daß die Zeichnungen nach dem Anmeldetag eingereicht worden sind, so wird der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgelegt. b) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe h vorgesehene Prüfung, daß die Zeichnungen nicht eingereicht worden sind, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, sie innerhalb eines Monats einzureichen. Reicht der Anmelder die Zeichnungen rechtzeitig ein, so wird der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgelegt; anderenfalls gelten die Bezugnahmen auf die Zeichnungen als gestrichen.

Artikel 79

Einholung des Berichts über den Stand der Technik (1) Ergibt die Prüfung, daß die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den bei der Prüfung zu berücksichtigenden Erfordernissen genügen, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik zu entrichten. (2) Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die curopäische Patentanmeldung als zurückgenommen. (3) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluß der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Übersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über den Stand der Technik beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag ein. Das Internationale Patentinstitut in Den Haag bestimmt auch den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung. (4) Der Bericht über den Stand der Technik wird auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der gegebenenfalls vorhandenen Zeichnungen erstellt. to an extent sufficient to remedy the disclosed deficiencies in accordance with the observations of the Examining Section. (3) If the Examining Section finds that the invention is obviously not new, it may inform the applicant accordingly. (4) If, on expiry of the period referred to in paragraph 2, it appears that the invention or the application for a European patent fails to meet the requirements referred to in that paragraph, the Examining Section shall refuse the application. (5) - deleted - (Cf. Article 139). (6) If the examination provided for in Article 77, paragraph 2(g), reveals that the inventor has not been identified; the Examining Section shall invite the applicant to do so. If the inventor has not been identified before the end of the 16th month after the priority date, the designation of any Contracting State requiring such identification in respect of national applications shall be deemed to be withdrawn. (7) (a) If the examination provided for in Article 77, paragraph 2 (h), reveals that the drawings were filed later than the filing date of the application, the application shall be re-dated to the date on which the drawings were filed. (b)If the examination provided for in Article 77, paragraph 2(h), reveals that the drawings were not filed, the Examining Section shall invite the applicant to do so within a period of one month. If the applicant files the drawings in due time, the application shall be re-dated to the date on which they were filed; otherwise the references to the drawings shall be considered as cancelled.

Article 79

Obtaining of the report on the state of the art (1) If the examination reveals that the application for a European patent and the invention to which it relates meet the requirements to be taken into consideration in the examination, the Examining Section shall request the applicant to pay, within a period of one month, the fee for obtaining a report on the state of the art as prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. (2) If the fee is not paid in due time, the application for a European patent shall be deemed to be withdrawn. (3) On the date of payment of the fee or, if the latter has already been paid, on concluding the examination, the Examining Section shall request the International Patent Institute at The Hague to supply a report on the state of the art and shall transmit to it the documents of the application for the European patent. The International Patent Institute at The Hague shall also determine the definitive contents of the abstract. (4) The report on the state of the art shall be drawn up on the basis of the claims, with due regard to the description and the drawings, if any.

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CINQUIÈME PARTIE

EXAMEN, DÉLIVRANCE, OPPOSITION

CHAPITRE I

Procédure jusqu'au dépôt de la requête en examen

Article 77

Examen de la demande de brevet européen quant aux vices de forme et aux irrégularités manifestes (1) La section d'examen procède à l'examen de la demande de brevet européen au regard des dispositions des articles 68 et 69. (2) Si une date de dépôt a été accordée à une demande de brevet européen, et si la demande n'est pas réputée retirée en vertu de l'article 69, la section examine : a) si, par sa nature, l'objet de la demande ne constitue manifestement pas une invention au sens de l'article 9 ; b) si l'invention n'est manifestement pas exclue de la brevetabilité en vertu de l'article 10 ; c) si l'invention n'est manifestement pas susceptible d'application industrielle au sens de l'article 14; d) si la demande n'est manifestement pas contraire aux dispositions des articles 70 et 71 ; e) si la demande satisfait aux conditions de forme prévues par le règlement d'exécution de la présente Convention et si le contenu de la description, des revendications et des dessins n'est manifestement pas contraire aux prescriptions du même règlement qui s'y réfèrent; f) si, dans le cas d'une demande de brevet d'addition, l'objet de cette demande ne constitue manifestement pas un perfectionnement, un développement ou un complément au sens de l'article 21, paragraphe 1; g) si l'inventeur a été désigné conformément à l'article 69a; h) si la demande satisfait aux conditions de l'article 66, paragraphe 1 , lettre d); i) si la demande satisfait aux conditions de l'article 66, paragraphe 1 , lettre e).

Article 78

Notification et rejet de la demande (1) - supprimé - (cf. article 77, paragraphe 2). (2) S'il résulte de l'examen prévu à l'article 77, paragraphe 2, lettres a) à f) et i), que la demande de brevet européen ou l'invention qui en fait l'objet ne satisfait pas aux exigences à prendre en considération lors de cet examen, la section d'examen le notifie au demandeur en l'invitant à présenter ses observations ou à remédier aux irrégularités constatées, dans un délai à déterminer par elle. La description, les revendications et les dessins ne peuvent être modifiés que dans la mesure permettant

Bemerkung zu Artikel 77: Siehe Bemerkung zu Artikel 66. Note to Article 77: See note to Article 66.

Remarque concernant l'article 77 : Cf. remarque concernant l'article 66.

Bemerkung zu Artikel 78 : Siehe Bemerkung zu Artikel 66. Note to Article 78: See note to Article 66. Remarque concernant l'article 78 : Cf. remarque concernant l'article 66.

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FÜNFTER TEIL

PRÜFUNG, ERTEILUNG UND EINSPRUCHSVERFAHREN

KAPITELI

Verfahren bis zur Stellung des Prüfungsantrags Artikel 77 Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf formelle und offensichtliche Mängel (1) Die Prüfungsstelle prüft die europäische Patentanmeldung im Hinblick auf die Artikel 68 und 69. (2) Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest und gilt die Anmeldung nicht nach Artikel 69 als zurückgenommen, so prüft die Prüfungsstelle, a) ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Wesen nach keine Erfindung im Sinne des Artikels 9 ist; b) ob die Erfindung offensichtlich nicht gemäß Artikel 10 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist; c) ob die Erfindung offensichtlich im Sinne des Artikels 14 nicht gewerblich anwendbar ist; d) ob die Anmeldung den Artikeln 70 und 71 offensichtlich nicht entspricht; e) ob die Anmeldung den in der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen vorgesehenen Formvorschriften genügt und ob der Inhalt der Beschreibung, der Patentansprüche und der Zeichnungen den Vorschriften der Ausführungsordnung, die sich darauf beziehen, offensichtlich nicht entspricht; f) ob im Fall einer Zusatzpatentanmeldung deren Gegenstand eine Verbesserung, Weiterentwicklung oder Ergänzung im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 offensichtlich nicht enthält; g) ob der Erfinder gemäß Artikel 69a benannt worden ist; h) ob die Anmeldung den Erfordernissen des Artikels 66 Absatz 1 Buchstabe d entspricht; i) ob die Anmeldung den Erfordernissen des Artikels 66 Absatz 1 Buchstabe e entspricht.

Artikel 78

Prüfungsbescheide und Zurückweisung (1) - gestrichen - (siehe Artikel 77 Absatz 2). (2) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a bis f und i vorgesehene Prüfung, daß die europäische Patentanmeldung oder die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den bei dieser Prüfung zu berücksichtigenden Erfordernissen nicht genügt, so teilt die Prüfungsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die festgestellten Mänge zu beseitigen. Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeich-

PART V

EXAMINATION, GRANT AND OPPOSITION

CHAPTER I

Procedure prior to the introduction of the request for examination

Article 77

Examination of the European patent application for formal and obvious deficiencies (1) The Examining Section shall examine the European patent application in the light of the provisions of Articles 68 and 69. (2) If a European application has been accorded a filing date, and is not deemed to be withdrawn by virtue of Article 69, the Examining Section shall examine: (a) whether, by its nature, the subject-matter of the application is obviously not an invention within the meaning of Article 9; (b) whether the invention is obviously not patentable by virtue of Article 10; (c) whether the invention is obviously not susceptible of industrial application within the meaning of Article 14; (d) whether the application is obviously not contrary to Articles 70 and 71; (e) whether the application satisfies the requirements regarding form laid down in the Implementing Regulations to this Convention and whether the contents of the description, claims and drawings are obviously not contrary to the relevant provisions of the Implementing Regulations; (f) whether, in the case of an application for a patent of addition, the subject of that application is obviously not an improvement, development or supplementing within the meaning of Article 21, paragraph 1; (g) whether the inventor has been identified pursuant to Article 69a; (h) whether the application complies with the requirements of Article 66, paragraph 1(d); (i) whether the application complies with the requirements of Article 66, paragraph 1(e).

Article 78

Notification and refusal of the application (1) - deleted - (Cf. Article 77, paragraph 2). (2) If the examination provided for in Article 77, paragraph 2(a) to (f) and (i) reveals that the application for a European patent or the invention to which it relates does not meet the requirements to be taken into consideration in this examination, the Examining Section shall inform the applicant accordingly and invite him to make observations or to remedy the disclosed deficiencies within a period to be fixed by the Section. The description, claims and drawings may be amended only

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cation faite conformément aux dispositions de l'article 85 et être portées sur les fascicules imprimés des brevets européens. (6) Si certains éléments de l'invention pour lesquels la priorité est revendiquée ne figurent pas parmi les revendications formulées dans la première demande, il suffit, pour que la priorité puisse être accordée, que l'ensemble des pièces déposées lors du premier dépôt révèle d'une façon précise lesdits éléments.

Article 76

Valeur de dépôt national du dépôt européen (1) La demande de brevet européen a, dans les États contractants désignés conformément aux dispositions de l'article 67, la valeur d'un dépôt national régulier. (1a) Une demande de brevet européen, publiée à la date ou après la date de priorité d'une demande de brevet national mais ayant une date de priorité antérieure, sera considérée, dans chacun des États contractants désignés dans la demande de brevet européen telle que publiée, par rapport à la demande nationale ou au brevet en résultant, comme une demande de brevet national fondée sur un dépôt antérieur. (2) La procédure de délivrance d'un brevet national ne peut être engagée sur la base d'une demande de brevet européen que sous les conditions prévues aux articles 124 à 126 .

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(5) Die Angaben nach Absatz 1 sind in das europäische Patentregister einzutragen, im Europäischen Patentblatt bekanntzumachen und in der Veröffentlichung gemäß Artikel 85 sowie auf den europäischen Patentschriften zu vermerken. (6) Sind bestimmte Merkmale der Erfindung, für die die Priorität beansprucht wird, nicht in den in der ersten Anmeldung aufgestellten Patentansprüchen enthalten, so reicht es für die Gewährung der Priorität aus, wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der ersten Anmeldung diese Merkmale deutlich offenbart.

Artikel 76

Bedeutung der europäischen Patentanmeldung als nationale Hinterlegung (1) Die europäische Patentanmeldung hat in den gemäß Artikel 67 benannten Vertragsstaaten die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung. (1a) Eine europäische Patentanmeldung, die an oder nach dem Prioritätstag einer nationalen Patentanmeldung veröffentlicht wird, aber einen früheren Prioritätstag hat, wird in jedem Vertragsstaat, der in der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung benannt worden ist, im Verhältnis zu dieser nationalen Patentanmeldung oder dem darauf erteilten Patent wie eine nationale Patentanmeldung behandelt, die auf einer früheren Anmeldung beruht. (2) Das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents kann aufgrund einer europäischen Patentanmeldung nur unter den in den Artikeln 124 bis 126 vorgesehenen Bedingungen eingeleitet werden. in the European Patent Bulletin, and appear in the publication under Article 85 and also on the printed specification of the European patent. (6) If certain elements of the invention for which priority is claimed do not appear among the claims formulated in the first application, priority may nonetheless be granted, provided that the application documents of the first filing as a whole specifically disclose such elements.

Article 76

Equivalence of national filing with European filing (1) An application for a European patent shall, in the Contracting States designated pursuant to Article 67, be equivalent to a regular national filing. (la) A European patent application published on or after the priority date of an application for a national patent, but having an earlier priority date, shall be deemed in each of the Contracting States designated in the European patent application as published, in regard to such national application or to the patent granted in respect thereof, to be the equivalent of a national patent application based on an earlier filing. (2) The procedure for the grant of a national patent may not be initiated on the basis of an application for a European patent, except under the conditions laid down in Articles 124 to 126.

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(4) Au cas où un groupe d'États contractants a fait usage de l'autorisation visée à l'article 8, il peut prescrire que sa désignation ne peut se faire que conjointement et que la désignation d'une partie des États contractants du groupe vaut désignation de l'ensemble de ceux-ci.

Article 68

Date de la demande La date de dépôt de la demande de brevet européen est la date à laquelle les conditions suivantes sont remplies : a) si elle comporte une indication selon laquelle elle constitue une demande de brevet européen et désigne au moins un État contractant conformément à l'article 67, paragraphe 1 ; b) si elle comporte les indications qui permettent d'identifier le demandeur; c) si elle contient, dans une des langues visées à l'article 34, paragraphes 1 et 2 , une description et des revendications, même non conformes aux autres prescriptions de la présente Convention.

Article 69

Défaut de paiement de la taxe de dépôt ou de présentation d'une traduction

La demande de brevet européen est considérée comme retirée : a) si la taxe prévue à l'article 66, paragraphe 3, n'a pas été payée dans le délai prescrit, ou b) si la traduction de la demande, dans le cas prévu à l'article 34, paragraphe 2, n'a pas été produite dans le délai visé audit article.

Article 69a

Désignation de l'inventeur

La demande de brevet européen doit comporter la désignation de l'inventeur, dans le cas où la législation de l'un au moins des États contractants désignés exige que cette indication soit fournie au moment du dépôt d'une demande nationale ou à une date ultérieure.

Article 70

Unité d'invention

La. demande de brevet européen ne peut concerner qu'une invention ou une pluralité d'inventions liées entre elles de telle sorte qu'elles ne forment qu'un seul concept inventif général.

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(4) Sofern eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Artikel 8 Gebrauch gemacht hat, kann sie vorschreiben, daß ihre Benennung nur gemeinsam erfolgen kann und daß die Benennung eines Teils der Vertragsstaaten der Gruppe als Benennung aller dieser Vertragsstaaten gilt.

Artikel 68

Anmeldetag

Der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung ist der Tag, an dem folgende Erfordernisse erfüllt sind: a) die Anmeldung muß einen Hinweis enthalten, daß sie eine europäische Patentanmeldung darstellt, und mindestens einen Vertragsstaat gemäß Artikel 67 Absatz 1 benennen; b) die Anmeldung muß Angaben enthalten, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen; c) die Anmeldung muß in einer der in Artikel 34 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen eine Beschreibung und Patentansprüche enthalten, selbst wenn diese nicht den anderen Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen.

Artikel 69

Nichtentrichtung der Anmeldegebühr und fehlende Übersetzung

Die europäische Patentanmeldung gilt als zurückgenommen, a) wenn die in Artikel 66 Absatz 3 vorgesehene Gebühr nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet wird oder b) wenn im Fall des Artikels 34 Absatz 2 die Übersetzung der Patentanmeldung nicht innerhalb der dort genannten Frist vorgelegt worden ist.

Artikel 69 a

Erfindernennung

In der europäischen Patentanmeldung ist der Erfinder zu benennen, wenn das nationale Recht zumindest eines der benannten Vertragsstaaten vorschreibt, daß für eine nationale Anmeldung der Erfinder im Zeitpunkt der nationalen Anmeldung oder zu einem späteren Zeitpunkt zu benennen ist.

Artikel 70

Einheitlichkeit der Erfindung Die europäische Patentanmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen. (4) In so far as any group of Contracting States has availed itself of the authorisation given in Article 8, this group may provide that these States may only be designated jointly, and that the designation of one or some only of such States shall be deemed to constitute the designation of all the States of the group.

Article 68

Date of filing The date of filing of a European patent application shall be the date on which it satisfies the following conditions: (a) an indication is given that the application is for a European patent, and at least one Contracting State is designated in accordance with Article 67, paragraph 1; (b) information has been given identifying the applicant; (c) there are, in one of the languages referred to in Article 34, paragraphs 1 and 2, a description and claims, even though they do not comply with the other requirements of this Convention.

Article 69

Failure to pay the filing fee or to provide a translation

An application for a European patent shall be deemed to be withdrawn: (a) if the fee provided for in Article 65, paragraph 3, has not been paid within the prescribed time limit, or (b) if the translation of the application, in the case provided for in Article 34, paragraph 2, has not been produced within the time limit referred to in that Article.

Article 69a

Naming of the inventor

The application for a European patent shall identify the inventor where the national law of at least one of the designated Contracting States requires such identification to be supplied at the time of filing a national application or at any time thereafter.

Article 70

Unity of invention The application for a European patent shall relate to one invention only or to a group of inventions so linked as to form a single general inventive concept.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ) ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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FUENFTER TEIL

PRUEFUNG; ERTEILUNG UND EINSPRUCHSVERFAHREN

KAPITEL I

Verfahren bis zur Stellung des Prüfungsantrags

Artikel 77 (Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf formelle und offensichtliche MEngel) 45. Die Konferenz kam auf Antrag einer Delegation uberēin, dass sich die Arbeitsgruppe I erneut mit der Frage befassen soll, ob von der Prüfungsstelle zu beurteilen ist, ob die Erfindung gegen die öffentliche Ordnung verstösst.

Artikel 78 (Prüfungsbescheide und Zurtickweisung) 46. Im Zusammenhang mit Artikel 78 wurde das Problem aufgezeigt, ob entsprechend dem Vorschlag der interessierten Kreise die Aufgaben des IIB ausgedehnt werden sollen. Hierzu wurde bemerkt, dass eine derartige Ausdehnung praktisch die Frage aufwerfen würde, ob das IIB und das Europäische Patentamt nicht gegebenenfalls zusammengelegt werden sollten.

Die Delegationen derjenigen Teilnehmerstaaten der Konferenz, die zugleich Mitglieder des IIB sind, nahmen zu dieser Frage vorerst nicht Stellung, behielten sich aber vor, sie eingehend zu prufen. Einige dieser Delegationen wieeen insbesondere darauf hin, dass die unterschiedliche Aufgabenstellung des IIB und des Europäischen Patentamts einer völligen Zusammenlegung der beiden Institutionen entgegenstehen, zumindest aber dazu führen könnte, dass sich ein solches Ziel nur unter erheblichen Schwierigkeiten erreichen lasse.

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REGIIRUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUERRUNG EXINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 7. Juli 1971 BR/125/71

+ Add 1 (1-16)

BERICHT

über die

4. Tagung der Regierungskonferenz über die Ein- führung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxenburg, 20./28. April 1971)

BR/125 d/71 zat/KW/E/cs

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FUENFTER TEIL
PRUEFUNG, ERTEILUNG UND EINSPRUCHSVERFAHREN

KAPITEL I

Verfahren bis zur Stellung des Prüfungsantrags

Artikel 77 Prifung der europäischen Patentanmeldung auf formelle und offensichtliche Mangel (1) Lie Prüfungsstelle prüft die europäische Patentanmeldung im Hinblick auf die Artikel 68 und 69. (2) Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest und gilt sie Anmeldung nicht nach, Artikel 69 als zurückgenommen, so prift sie Prifungsstelle, a) ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Wesen nach -keine Erfindung im Sinne des Artikels 9 ist; b) ob die Erfindung offensichtlich nicht gemäss Artikel 10 von ier Patentierbarkeit ausgeschlossen ist; c) ob die Erfindung offensichtlich im Sinne des Artikels 14 nicht gewerblich anwendbar ist; d) ob die Anmeldung den Artikeln 70 und 71 offensichtlich nicht entspricht; e) ob die Anmeldung den in der Ausführungsordnung zu diesem Uebereinkommen vorgesehenen Formvorschriften genügt und ob der Inhalt der Beschreibung, der Patentansprüche und der Zeichnungen den Vorschriften der Ausführungsordnung, die sich darauf beziehen, offensichtlich nicht entspricht; f) ob im Fall einer Zusatzpatentanmeldung deren Gegenstand eine Verbesserung, Weiterentwicklung oder Ergänzung im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 offensichtlich nicht enthält; E) ob éer Erfinder gemäss Artikel 69 a benannt worden ist; h) ob die Anmeldung den Erfordernissen des Artikels 66 Absatz 1 Buchstabe d entspricht; (i) ob die Anmeldung den Erfordernissen des Artikels 66 Absatz 1 Buchstabe e entspricht. 7

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REGI ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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w) Aptikel 152 bis 154 - Berufsmässizor Vertjeter, notwendiger Vertreter und Velikacht Die Frage der Vertretung soll erst später erchiert werden (s. oben Punkt 78). x) Artikel 159 - Frist zur Stellung des Prüfungsantrags wärend einer Uebergangszeit Soll die dem Vervaltuagerat oingerluste Higlichkeit beibehalten werden, die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags, deren Deuer für eine Uebergangszeit noch festzulegen ist, zu verkürzen? /Arwikel 159 Absatz 1 Satz 27 (CFCCI, FICFI) 81. Porkt 6 der Tagesordnung: Erörterung der Durchiüerung der 4. Tezung der Regierungscheferenz yon 20. bis 30. April 1971

Die Arbeitsgruppe erörterte die Frage, wie ihre Arbeitsergebnisse und die Arbeitsergebnisse ihrer Untergruppen zwockmässigerweise auf der nächsten Tagung der Konferenz behandel: werden sollten. In llesem Zusamenlang vertrat sie die Auffassung, dass die Delegationen der Regierungskouferenz gebeten werden sollten, etwaige Anträge auf Textänderungen schriftlich einzureichen.

Punkt 7 der Tagesordnung: Sonstiges 82. Für ihre weitere Arbeit vereinbarte die Arbeitagruppe folgendes:

Die Berichte der Delegationen der Arbeitsgruppe I und des Generalberichterstatters über die Aenderungen am Ersten Vorentwurf von 1970, die der Eonferenz vorgelegt werden sollen,

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t) Artikel 116 - Entscheidung oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer in bestimmten Rechtsfragen Die Frage, welche Fassung des Absatzes 1 Buchstabe o vorzuziehen ist, sollte nach Auffassung der arbeitsgruppe noch mit den Sachverständigen der Justizministerien erbrtert werden. (Vgl. Bemerkungen der IHK und CPCCI). u) Artikel 122 - Internationaler Recherchenbericht

Soll der internationale Recherchenbericht shne weiteres an die Stelle des vom IIB zu erstellenden Beriohts über den Stand der Technik treten? Soll das Europäische Patentamt oder aber das IIB beurteilen, ob ein ergänzender Beriohs über den Stand der Technik notwendig ist? Soll das IIB gar in jedem Fall einen Bericht über den Stand der Technik erstellen und einen etwa vorhandenen inter- nationslen Bericht lediglich berücksichtigen? (IHK, CNIPA, CIFS, EIRMA, FICPI, UNEPA, UNICE)

Sind für einen etwa nütigen zusätzlichen Bericht, den das IIB erstelle, Gebühren zu erheben? Kann gegebenenfalls ein Teil der Gebühren dem Anmelder zurückerstattet werden? (CNIPA, FICPI) v) Artikel 137 - Ergänzender Bericht über den Stand der Technik Soll für einen ergänzenden Bericht über den Stand der Technik eine Gebühr erhoben werden oder soll sie in der Gebühr für den hauptsächlichen Bericht über den Stand der Technik oder gar in der Anmeldegebühr enthalten sein? (FICPI)

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p) Artikel 79 - Einholung des Berichts über den Stand der Technik

- Zir Frage der Zusemenlegung von Anmelde- und Recherchengebühr s. unter Purkt 1 zu Artikel 66. - Zir Frage, cb der Bericht über den Stand der Tochnik für FCT-Anmeldungen durch den internationalen Recherchenbericht ersetzt werden soll, s. unter Punkt u) zu Artikel 122 . q) Artikel 80 - Uebersendung des Berichts über den Stand der Techrik Soll der Bericht über den Staid der Technik vom IIB don Europäischen Patentant und gleichzeitie auch dem Anmelder übersandt werden? (ONIPA, IPIA) r) Artikel 88 - Antrag auf Prüfung

Die Frage, ob trotz der Neufassung dos Artikols 88 absatz 2 ein Prüfungsantrag weiterhin von einem Dritten gestellt werden darf, oder ob diese Hög1ichkeit jedenfalls für eine Uebergaggszeit bestehen bleiben sollte, müsste nach Auffassung der Arieitsgruppe noch mit den interessierten Kreisen erörtert werden. (vgl. Bemerkungen der FICPI) s) Artikel 111 - Frist und Fons der Beschwerde

Soll die Frist, innerhalb deren die Begrïndung näher erläutert werden karm (Artikel 111 Satz 3), verlängert werden? Soll sic gegebenenfalls von der Beschwerdekammer festgesetzt werden? (FICPI, IFIA, UNEPA)

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m) Artikel 65 bis 68

Fragen der Organisation des Verfahrens: Siehe unter o) zu Artikeln 77 und 78. n) Artikel 74 - Wirkung des Prioritätsrechts

Soll in Artikel 74 auf Artikel 21 Absatz 1 Bezug genommen werden? Siehe unter g) zu Artikel 21. o) Artikel 77 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung aui formelle und offensichtliche iängel

Artikel 78 - Prüfungsbescheide und Zurickweizung

- Wer soll die in Artikel 77 absatz 1 vorgeseiene Formalprüfung durchführen, das EFA, das nationale Anmeldeamt (im Falle des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe b) oder das IIB? Welche Teile der Formalprüfung sollten bei Arbeitsteilung von dieser, welche von jener Stelle vorgenommen werden? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, UNICE) - Soll das EPA die in Artikel 77 Absatz 2 vorgesehene Offensichtlichkeitsprüfung allein durchführen oder soll das IIB einen Teil dieser Prifung vornehmen, z.B. die Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung? (1) (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, FICPI, UNICE) - Sall nicht das EPA in das Verfahren erst dann eingeschaltet werden, wenn das IIB den Recherchenbericht bereits erstellt hat? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, /UNICE) - Wäre es zweckmässig, die Dienststellen des EPA, die die Neuheitsprüfung durchführen, mit denen des IIB, welche die Recherchenberichte erstellen, organisatorisch zusammenzulegen? (UNICE) (1) Die lehrheit der Arbeitsgruppe lehnte es ab, auf die Offensichtlichkeitsprüfung überhaupt zu verzichtor.

BR/94 d/71 K/cs

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Auflassung mehrerer Organisationen würde es genügen, zu dişe: Zweck in Artikel 74 einen Verweis auf Artikel 21 Abseiz 1 aufzunehmen. (CNIPA, EIRMA, FICPI, UNICE) h) Artikel 22 - Einheit der europäischer Patentonmeldung begibt sich aus dieser Bestimnung einwandfrei, dass die euroeäische Anmeldung von mehreren Anmeldorn gemeinsam eingereicht werden kann und dass in Verfahren vor den Europäischen Patentant auf bestimnte Lănder beschrănkte Rechte an verschiedene Zessionare abgetreten werden können? (CIFE)

Von dieser Frage abgesehen, züre auch die Uebereinstimmung der Texte in den 3 Sprachen zu überprüfen. (CIFE) i) Artikel 23 - Uebertragung der europaischen Patentonmeldung Sollte im Uebereinkommen präzisiert werden, dass die Eintragung im europäischen Patenoregister auf nationaler Ebene zieselbe W1rburg hat wie eine Eintragung in nationalen Register? (CIFE) k) Artikel 28 - Vertragliche Lizenzen an einer ourcpäischen Patentanmeldung Soll dem im europäischen Patenwregister eingetragenen Lizenzinhaber ein Schutz gegenuber dem Inhaber der Anmeldung eingeraumt worien? (CIFE)

1) Artikel 66 - Enfordernisse der Anmeldung

Soll die Anmeldegebühr mit der Gebtihs für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik (Artikel 79) zusammengelegt werden? (IHK, CIIPA, EIHLA; FICPI)

BR/94 d/71 Z/cs

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d) Artikel 15 - Recht auf Erlangung des europäischen Patents Soll, wenn mehrere Personen eine Erfindung unabhăngig voneinander gerasht haben und Anmeldungen zu verschiedenen Zeitpunkten eingereicht haben, die erste Anmeldung als nicht existent gelten, falls sie vor der Veröffentlichung zurückgenommen oder zurückgewiesen worảen ist? Zine derartige Bestimmung würde es (nach EIRIA) den Anmelder der zweiten Anmeldung ermöglichen, trotz des Artikels 11 absatz 3 ein Patent zu erhalten.

Dieses Ergebnis liesse sich (nach EIRMA) auch durch Streichung von Artikel 15 Absatz 1 Satz 3 erreichen. e) Artikel 19 - Rechte aus der europaischen Patentsuneldung nach Veröffentlichung Soll - entsprechend Artikel 29 FCT - vorgeschrieben werden, dass einer veröffentlichten europäischen Patentanneldung wenigstens der gleiche einstweilige Schutz wie den nationalen Anmeldungen zu gewähren ist? (CNIPA) 2) Artikel 20 - Eechlicher Schutzbereich des europaischen Patents Die Uebereinstimmung der Texte in den drei Sprachen bezüglich der Worte "Inhalt der Ansprüche", "terms of the claims" und "teneur des revendications" sollte - auch unter Berücksichtigung des Artikels 8 des Strassburger Uebereinkommens vom 27.11.1963-überprüfv werden; ggfs. könnte eine Legaldefinition eingeführt werden. (IHK, CNIPA, EIRMA, UNICE). g) Artikel 21 - Europäische Zusatzpatente

Soll sich der Beginn der Frist für die Einreichung einer europäischen Zusatzpatentanmeldung nach dem Prioritaitstag der nationalen Zusatzpatentanmeldung richten? Nsch

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80. Abgesehen von den unter Punkt 79 erwähten Textänderungen beschloss die Arbeitsgruppe keine sofortige Aenderung des Vorentwurfs aufgrund der Bemerkungen der internationalen Organisationen, sondern das unter Punkt 77 dargelegte Verfahren (Empfehlung an die Regierungskonferenz). Soweit die. Arbeitsgruppe die Innahme oder Zurückweisung der Anregungen der internationalen Organisationen empfehlen will, wird aüf das bereits erwähnte Dokument BR / 100 / 71 verwiesen. Nachrtshend werden lediglich die Probleme aufgefuhrt, bei denen die Arbeitsgruppe der Konferenz die weitere Prüfung empfehlen will. a) Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen

Etwaige Neufassung des Artikels 9 Absatz 2, insbesondere der Buchsteben a, b und e (Bemerkungen der CIPE und UNICE); b) Artikert 11 Absaze 2 und 3 - Neuheit

Soll in. Lrtikel 11 Absatz 3 in Anlehnung an das Strassburger Uebereinkommen vom 27.11.1963 der Ausdruck "Inhalt früherer europäischer Patentenmeldungen" ersetzt werden durch "Inhalt von Anmeldungen für europäische Patente, die frühere Einreichurgstage haben ..."? (FICFI) c) Artikel 11 Absatz 3 - Neuheit

Soll eine frühere europäische Anmeldung der Erteilung eines europäischen Patents gemäss Artikel 11 Absatz 3 auch dann entgegenstehen, wenn es sich um denselben Erfinder handelt? [Sog. Selbstkcllision7? (FICPI)

Die schwedische Delegation rurce in diesem Zusammenhang gebeten, bis zur nächsten Sitzung festzustellen, ob in den skandinavischen Ländern tatsächlich Schwierigkeiten in dieser Hinsicht aufgetreten sind.

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- Sekretariat -

Brüssel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71

BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAZRTEL, von Dienstag, den 26. bjs Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlase I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 94  d / 71  K / cm

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Artikel 79 (früher Artikel 78)

Einholung des Berichts über den Stand der Technik (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung und die europäische Patentanmeldung den bei der Prüfung zu berücksichtigenden Erfordernissen genügen, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik zu entrichten. (2) Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurickgenommen. (3) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluss der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Uebersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über den Stand der Technik beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag ein. [Das Internationale Patentinstitut in Den Haag bestimmt auch den endgultigen Inhalt der Zusammenfassung. ] (4) Der Bericht über den Stand der Technik wird auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der gegebenenfalls vorhandenen Zeichnungen erstellt. (4a) (neu) Der Bericht über den Stand der Technik [und der endgültige Inhalt der Zusammenfassung] werden innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist und in einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Form dem Europäischen Patentamt übermittelt. (5) Wird im Fall der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung ein zusätzlicher Bericht über den Stand der Technik notwendig, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, nach seiner Wahl innerhalb einer Frist von einem Monat entweder die Anmeldung auf eine Erfindung zu beschränken oder die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. (6) Wenn der Anmelder die Anmeldung nicht auf eine Erfindung beschränkt oder die in Absatz 5 vorgesehene Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet ist, so gilt der Teil der europäischen Patentanmeldung, für den ein Bericht über den Stand der Technik nicht erstellt wird, als zurückgenommen. (7) Eine nach Absatz 5 gezahlte Gebühr wird zurlickgezahlt, wenn im Verlauf der Prüfung gemäss Artikel 93 der Anmelder einen entsprechenden Erstattungsantrag stellt und die Prüfungsabteilung feststellt, dass die in Absatz 5 genannte Aufforderung nicht gerechtfertigt war.

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FUENFTER TEIL
PRUEFUNG, ERTEILUNG UND EINSPRUCHSVERFAHREN

KAPITEL I

Verfahren bis zur Stellung des Prüfungsantrags Artikel 77 (früher Artikel 76) Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf formelle und offensichtliche Mängel (1) Die Prüfungsstelle prüft, ob die europäische Patentanmeldung den Erfordernissen der Artikel 66 bis 68 entspricht. (2) Ist die europäische Patentanmeldung ordnungsgemäss eingereicht, so wird sie von der Prüfungsstelle darauf geprüft, a) ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Wesen nach keine Erfindung im Sinne des Artikels 9 ist; b) ob die Erfindung offensichtlich nicht gemäss Artikel 10 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist; c) ob die Erfindung offensichtlich im Sinne des Artikels 14 nicht gewerblich anwendbar ist; d) ob die Anmeldung den Artikeln 70 und 71 offensichtlich nicht entspricht; e) ob die Anmeldung den in der Ausführungsordnung zu diesem Uebereinkommen vorgesehenen Formvorschriften genügt und ob der Inhalt der Beschreibung, der Patentansprüche und der Zeichnungen den Vorschriften der Ausführungsordnung, die sich darauf beziehen, offensichtlich nicht entspricht; f) ob im Fall einer Zusatzpatentanmeldung deren Gegenstand eine Verbesserung, Weiterentwicklung oder Ergänzung im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 offensichtlich nicht enthält; g) (neu) ob der Erfinder gemäss Artikel 69 a benannt worden ist.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


Brüssel, den 21. Dezember 1970

B R / 70 / 70

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

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FUENFTER TEIL

PRUEFUNG, ERTEILUNG UND EINSPRUCHSVERFAHREN

KAPITEL I

VERFAHREN BIS ZUR STELLUNG DES PRUEFUNGSANTRAGS Artikel 79 (früher Artikel 78) Einholung des Berichts über den Stand der Technik

Text der Arbeitsgruppe

(1) * (2) * (3) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluss der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Ueberzendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über den Stand der Technik beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag ein. [Das Internationale Patentinstitut in Den Haag bestimmt auch den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung. □ (4a) (neu) Der Bericht über den Stand der Technik und der endgültige Inhalt der Zusammenfassung werden innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist und in einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Form dem Europäischen Patentamt übermittelt. (5) * (6) * (7) *

BR/48 d/70 esi/uk

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FUERFTER TEIL

PRUEFUNG, ERTEILUNG UND EINSPRUCHSVERFAHREN

KAPITEL I

VERFAHREN BIS ZUR STELLUNG DES PRUEFUNGSANTRAGS Artikel 79 (früher Artikel 78) Einholung des Berichts über.den Stand der Technik

Erster Vorentwurf 1970

(1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung und die europäische Patentanmeldung den bei der Prüfung zu berücksichtigenden Erfordernissen genügen, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik zu entrichten. (2) Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. (3) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluss der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Uebersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über den Stand der Technik beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag ein. (4) Der Bericht über den Stand der Technik wird auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der gegebenenfalls vorhandenen Zeichnungen erstellt. (5) Wird im Fall der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung ein zusätzlicher Bericht über den Stand der Technik notwendig, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, nach seiner Wahl innerhalb einer Frist von einem Monat entweder die Anmeldung auf eine Erfindung zu beschrïhen oder die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. (6) Wenn der Anmelder die Anmeldung nicht auf eine Erfindung beschränkt oder die in Absatz 5 vorgesehene Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet ist, so gilt der Teil der europäischen Patentanmeldung, für den ein Bericht über den Stand der Technik nicht erstellt wird, als zurückgenommen. (7) Eine nach Absatz 5 gezahlte Gebühr wird zurückgezahlt, wenn im Verlauf der Prüfung gemäss Artikel 93 der Anmelder einen entsprechenden Erstattungsantrag stellt und die Prüfungsabteilung feststellt, dass die in Absatz 5 genannte aufforderung nicht gerechtfertigt war.

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BEGIERUNGSKONFERNIEN

UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BR/48/70

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Von der Arbeitsgruppe I ausgearbeitete Artikel (7. bis 11. September 1970)

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66. Artikel 74: Wirkung des Prioritätseechts

Die Arbeitsgruppe I erinnert daran, dass sie der Konferenz empfiehlt, die Bemerkung zu diesem Artikel zu streichen. 67. Artikel 79: Einholung des Berichts über den Stand der Technik

Die Bemerkung wurde gestrichen, da die betreffende Frage in der Gebührenordnung geregelt wird. 68. Artikel 85: Veruffentlichung der Europäischen Patentanmeldung

Die Bemerkung wurce gestrichen, da die betreffende Frage in der neuen Fassung von Artikel 34 Absatz 5 geregelt ist. 69. Artikel 88 und 89: Antrag auf Prufung - Aenderung des Verfahrens durch den Verwal tungsrat

Die Bemerkungen zu diesen Artikeln wurden gestrichen, da die neuen von der Arbeitsgruppe aufgrund der Mandate der Konferenz angenommenen Vorschriften über das Verfahren der aufgeschosenen Prüfung und die entsprechende Uebergangsbestimmung (Artikel 79 Absatz 4 a und Artikel 88 Absatz 2 bzw. Artikel 159 (früher Artikel 188 b)) diese Fragen regeln. 70. Artikel 95: Prüfungsbescheid

Die Arbeitsgruppe ergänzte den Artikel 95 durch die neuen Absätze 1a und 1b, um die Rechtslage des Anmelders zu klären, falls ihn die Prüfungsabteilung auffordert, eine Stellungnahme einzureichen. Der Gruppe erschien es vor allem notwendig, das Verfahren ausreichend elastisch zu gestalten, damit der Anmelder auch weitere Stellungnahmen einreichen kann.

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Dieser Vorschlag stiess bei einigen Delegationen auf Widerspruch, weil dann das Europäische Patentamt aufgrund von Artikel 64 Absatz 3 zur Nachprufung verpflichtet wäre, ob der Anmelder in bezug auf die Einhaltung der betreffenden Vorschriften ordnungsgemäss gehandelt hat.

Die französische Delegation wurde gebeter, der Arbeitsgruppe in einer Aufzeichnung die Schwierigkeiten darzulegen, die sich ihres Erachtens aus der derzeitigen Fassung des Artikels 64 ergeben. 62. Artikel 65: Uebermittlung europäischer Patentanmeldungen

Die Arbeitsgruppe nahm zu den im Artikel 65 in eckigen Klammern stehenden Fristen nicht Stellung; sie wird diese Frage erneut erörtern, wenn sie die Bestimmungen des Vorentwurfs mit denen des POT abstimmt. 63. Artikel 66: Erfordernisse der Anmeldung

Die Bemerkung wurde gestrichen, da die Frage der Zusammenfassung in der Neufassung von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e und im Artikel 79 geregelt ist. 4. Artikel 67: Benennung von Vertragsstaaten

Die Bemerkung zu Absatz 2 wurde gestrichen, da die betreffende Frage in der Gebuhrencrönurg geregelt wird. 65. Artikel 69: Nichtantrichtung der Anmeldegebühr und fehlende Ueberseezung

Die Bemerkung wurde gestrichen, da entsprechende Vorschriften in der Ausfuhrungsordnung enthalten sind.

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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATEHTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brillssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71

BERICHT

- über die Sitzung der Arbsitsgruppe I in Luxemburg vom 30. Noverber bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Koadinierungsauschuss am 3. Dezember 70

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Ersffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlăufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Komission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-0xPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. AnEage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlase II.

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109. Entsprechend dem Mandat der Konferenz betreffend das Verfahren der aufgeschobenen Prüfung und insbesondere die Frist für die Einreichung des Antrags (vgl. Artikel 88) fügte die Gruppe einen neuen Absatz 4 a ein, wonach in der Ausfuirungsordnung eine Frist von 3 Monaten festgelegt wird, in der das IIB den Bericht Uber den Stand der Technik und den sndgültigen Inhalt der Zusammenfassung dem EPA ubermitteln muss; hierbei lehnte man sich an die Regel 42.1 der POT-Ausfiuirungsordnung an.

Artikel 74 (frther Artikel 73) - Wirkung des Priorititsrechts (BR/40/70, Seite 5, Punkt 16) 110. Die Gruppe empfiehlt der Konferenz, die im ersten Vorentwurf enthaltene Bemerhung zu Lrtikel 74 zu streichen, und zwar unter Berliclsichtigung der Erörterungen, die in der Arbeitsgruppe IV des Hauptausschusses der Washingtoner Konferenz Uber den POT stattgefunden haben.

Bei dieser Empfehlung geht die Gruppe davon aus, dass den Vorstellungen in bezug auf die Wirkung des Prioritätsrechts der auslănäischen Anmeldungen in gewissen Staaten entsprochen und keine Erklärung im Sinne des Artikels 64.4 des POT abgegeben wird.

Artikel 85 (frther Artikel 86 a) - Verfffentlifchung der europNischen Patentanmeldung (BR/40/70, Seite 6, Punkt17) 111. Die AbeNtze 1 und 5 des ersten Vorentwurfs sind aufgrund der in Artikel 88 neu vorgesehenen Bestimmungen geAndert worden (rgl. Bemerkungen zu diesem Artikel). 112. Die Gruppe hielt es ausserdem für zweckmässig, in Artikel 34 Absatz 5, der insoweit geändert wurde, die Veröfentlichung der ursprünglichen Patentansprüche in der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, zu behandeln. B R / 49 d/70 ext/UT/X/bm

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104. Die Gruppe gelangte vorlkufig zu dem Schluss, dass in dem Uebereinkommen nicht unbedingt eine Bestinmung Uber die Durchftuhrung von Artikel 45 Absatz 2 éen POT vorgesehen werden wüsse, da dieses an sich schon ausreiche. Diese Frage könnte-gegebenenfalls-später erneut geprüft werden.

Artikal 13 - Erfinderische Tittigkeit (BR/40/70, Seite 4, Punkt 11) 105. Die Gruppe strich entsprechend dem vorläufigen Beschluss der-Ionferenz die zweite Fassung des Artikels 13 des ersten Vorentwurfs. Sie stellte fest, dass demzufolge Artikel 21. Absatz 5 Uberprüft werden mulsste. 106. Die Gruppe behielt sich vor zu tiverprüfen, ob in bezug auf Artikel 13 der Wortlaut des PCT und des Uebereinkommens zu harmonisieren sind.

Artikel 66 (frther Artikel 68) - Erfordernisse der Anmeldung (BR/40/70, Seite 5, Punkt 15 Absatz 1) 107. Die Gruppe tibernahm fur den neuen Abcatz 4 den Wortlaut des Artikels 3 Absatz 3 des PCT.

Artikel 79 (frther Artikel 73) - Einjeluns des Berichts uber den Stend der Technik (BR/40/70, Seite 7, Punkt 20, Absatz 2, zweiter Gedankenstrin 108. Die Gruppe fugte infolge der Aenderung des Artikels 66 in Artikel 79 Absatz 3 den in eckigen Klammern stehenden Satz ein.

Der Vertreter des IIB erkLarte hierzu, dass sich die Kosten einer einfechen Prtufung éer vom Anmelder eingereichten Zusammenfassung auf 10 Dollar belaufen wïden.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

Uber die Sitzung der.Arbeitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9 .1970

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Effifnung der Sitzung und Genehmigung der vorlMufigen Täzesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschulEigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlEndischen Octrcoiraad, Horrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) VorlMufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der. Arbeitsgruppe s. Anlage II. B R / 49  d / 70

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(3) Si la section d'examen constate que l'invention n'est manifestement pas nouvelle, elle peut le signaler au demandeur. (4) S'il apparaît, à l'expiration du úélai visé au paragraphe 2 , que l'invention ou la demande de brevet européen ne satisfait pas aux exigences mentionnées audit paragraphe, la section d'examen rejette la demande. (5) Le rejet de la demande ne peut être prononcé pour des motifs qui n'ont pas été préalablement communiqués au déposant conformément au paragraphe 2.

Article 79 (ancien article 78)

Demande d'avis documentaire sur l'état de la technique (1) S'il résulte de l'examen que l'invention et la demande de brevet européen satisfont aux exigences à prendre en considération lors dudit examen, la section d'examen invite.le demandeur à verser dans le délai d'un mois la taxe prescrite pour l'obtention de l'avis documentaire sur l'état de la technique par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention. (2) Si la taxe n'est pas versée en temps voulu, la demande de brevet européen est réputée retirée. (3) A la date de paiement de la taxe ou, si celle-ci a déjà été versée, à l'issue de l'examen, la section d'examen demande à l'Institut International des Brevets de La Haye un avis documentaire sur l'état de la technique relatif à l'invention en cause et lui transmet les documents de la demande de brevet européen. (4) L'avis documentaire sur l'état de la technique est établi sur la base des revendications en tenant dûment compte de la description et, le cas échéant, des dessins existants. (5) Si un avis documentaire additionnel sur l'état de la technique est nécessaire, dans le cas de complexité de la demande, la section d'examen invite le demandeur, à la discrétion de celui-ci, dans le délai d'un mois, à limiter sa demande à une invention, ou à verser la taxe additionnelle prescrite par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention. (6) Si le demandeur ne limite pas la demande de brevet européen à une seule invention ou si la taxe prévue au paragraphe 5 n'est pas versée en temps voulu, la partie de la demande qui n'est pas couverte par l'avis documentaire est réputée retirée. (7) Toute taxe payée en vertu du paragraphe 5 doit être remboursée si au cours de l'examen prévu à l'article 93 , le demandeur le requiert et si la division d'examen constate que l'invitation prévue au paragraphe 5 n'était pas justifiée.

Bemerkong to Artikel 79:

Für den Fall, daß für eine Patentanmeldung, deren Prioritüt für die europäische Patentanmeldung beansprucht wird, beim Internsitionaien Patentinstitut in den Haag bereits die Erstellung eines Berichts über den Stand der Technik entsprechend den Maßstäben dieses Übereinkommens beantragt worden ist, soll die Gebührenordnung vorsehen, daß ein Teil der Gebühr dem Anmelder zurückerstattet wird, wenn der für die europäische Patentanmeldung zu erstellende Bericht ganz oder teilweise auf den ersten Bericht gestützt wird.

Note to Article 79 If a report on the state of the art has already been requested from the International Patent Institute at The Hague in respect of an application the priority of which has been claimed for a European patent application, and if it has been requested that this report should also take into consideration the criteria laid down in this Convention, the Rules relating to fees will have to prescribe that part of the fee will be repaid to the applicant if the report relating to the European patent application is based wholly or partly on the first report.

Remarque concernant l'article 79 :

Au cas où un rapport sur l'état de la technique a déjà été demandé à l'Institut International des Brevets de La Haye pour une demande dont la priorité a été revendiquée au profit d'une demande de brevet européen et où il a été demandé que ce rapport tienne également compte des critères prévus par la présente Convention, le règlement relatif aux taxes devra prévoir qu'une partie de la taxe sera remboursée au demandeur si le rapport relatif à la demande de brevet européen est basé pour tout ou partie sur le premier rapport.

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(3) Stellt die Prüfungsstelle fest, daß die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so kann sie den Anmelder darauf aufmerksam machen. (4) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist, daß die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück. (5) Die Anmeldung darf nicht aus Gründen zurückgewiesen werden, die dem Anmelder nicht vorher gemäß Absatz 2 mitgeteilt worden sind.

Artikel 79 (früher Artikel 78)

Einholung des Berichts über den Stand der Technik (1) Ergibt die Prüfung, daß die Erfindung und die europäische Patentanmeldung den bei der Prüfung zu berücksichtigenden Erfordernissen genügen, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik zu entrichten. (2) Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. (3) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluß der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Übersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über den Stand der Technik beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag ein. (4) Der Bericht über den Stand der Technik wird auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der gegebenenfalls vorhandenen Zeichnungen erstellt. (5) Wird im Fall der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung ein zusätzlicher Bericht über den Stand der Technik notwendig, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, nach seiner Wahl innerhalb einer Frist von einem Monat entweder die Anmeldung auf eine Erfindung zu beschränken oder die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. (6) Wenn der Anmelder die Anmeldung nicht auf eine Erfindung beschränkt oder die in Absatz 5 vorgesehene Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet ist, so gilt der Teil der europäischen Patentanmeldung, für den ein Bericht über den Stand der Technik nicht erstellt wird, als zuzurückgenommen. (7) Eine nach Absatz 5 gezahlte Gebühr wird zurückgezahlt, wenn im Verlauf der Prüfung gemäß Artikel 93 der Anmelder einen entsprechenden Erstattungsantrag stellt und die Prüfungsabteilung feststellt, daß die in Absatz 5 genannte Aufforderung nicht gerechtfertigt war. (3) If the Examining Section finds that the invention is obviously not new, it may inform the applicant accordingly. (4) If, on expiry of the period referred to in paragraph 2, it appears that the invention or the application for a European patent fails to meet the requirements referred to in that paragraph, the Examining Section shall refuse the application. (5) The application may not be refused on grounds which have not previously been notified to the applicant in accordance with paragraph 2.

Article 79 (former Article 78)

Obtaining of report on the state of the art (1) If the examination reveals that the invention and the application for a European patent meet the requirements to be taken into consideration in the examination, the Examining Section shall request the applicant to pay, within a period of one month, the fee for obtaining a report on the state of the art as prescribed by the Rules relating to fees adopted pursuant to this Convention. (2) If the fee is not paid in due time, the application for a European patent shall be deemed to be withdrawn. (3) On the date of payment of the fee or, if the latter has already been paid, on concluding the examination, the Examining Section shall request the International Patent Institute at The Hague to supply a report on the state of the art and shall transmit to it the documents of the application for the European patent. (4) The report on the state of the art shall be drawn up on the basis of the claims, with due regard to the description and the drawings, if any. (5) If an additional report on the state of the art becomes necessary, by reason of lack of unity of the invention, the Examining Section shall invite the applicant, at his option, within a period of one month, either to restrict the application to one invention or to pay the additional fee prescribed by the Rules relating to fees adopted pursuant to the Convention. (6) If the applicant does not restrict the application to one invention only or the fee provided for in paragraph 5 is not paid in due time, the part of the application which is not covered by the search report shall be deemed to be withdrawn. (7) Any fee which has been paid under paragraph 5 shall be refunded if, during the examination under Article 93, the applicant requests a refund and the Examining Division finds that the invitation referred to in the said paragraph was not justified.

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(3) La désignation d'un État contractant peut être retirée jusqu'au moment de la délivrance du brevet européen. Le retrait de la désignation de tous les États contractants est réputé comme un retrait de la demande de brevet européen. Les taxes de désignation déjà versées ne sont pas restituées. (4) Au cas où un groupe d'États contractants a fait usage de l'autorisation visée à l'article 8 , il peut prescrire que sa désignation ne peut se faire que conjointement et que la désignation d'une partie des États contractants du groupe vaut désignation de l'ensemble de ceux-ci.

Article 68 (ancien article 68 b)

Date de la demande La demande de brevet européen est considérée comme déposée à la date à laquelle les conditions suivantes sont remplies : a) si elle comporte une indication selon laquelle elle constitue une demande de brevet européen et désigne au moins un État contractant conformément à l'article 67, paragraphe 1; b) si elle comporte les indications qui permettent d'identifier le demandeur; c) si elle contient une description et des revendications, même non conformes aux prescriptions de la présente Convention.

Article 69 (ancien article 68c)

Défaut de paiement de la taxe de dépôt ou de présentation d'une traduction

La demande de brevet est considérée comme retirée : a) si la taxe prévue à l'article 66, paragraphe 3, n'a pas été payée dans le délai prescrit, ou b) si la traduction de la demande, dans le cas prévu à l'article 34, paragraphe 2, n'a pas été produite dans le délai visé audit article.

Bementung zu Artikel 69:

In der Ausführungsordnung soll eine Mitteilung vorgeschrieben werden, in der festgestellt wird, daß die Patentanmeldung als zurückgenommen gilt.

Note to Article 69 Notification of withdrawal will be provided for in the Implementing Regulations.

Remarque concernant l'article 69 : La notification du retrait sera prévue dans le règlement d'exécution.

Article 70 (ancien article 69)

Unité d'invention

La demande de brevet européen ne peut concerner qu'une invention ou une pluralité d'inventions liées entre elles de telle sorte qu'elles ne forment qu'un seul concept inventif général.

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(3) Die Benennung eines Vertragsstaats kann bis zur Erteilung des europäiischen Patents zurückgenommen werden. Die Zurücknahme der Benennung aller Vertragsstaaten gilt als Zurücknahme der curopäischen Patentanmeldung. Entrichtete Benennungsgebühren werden nicht zuriickgezahlt. (4) Sofern eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Artikel 8 Gebrauch gemacht hat, kann sie vorschreiben, daß ihre Benennung nur gemeinsam erfolgen kann und daß die Benennung eines Teils der Vertragsstaaten der Gruppe als Benennung aller dieser Vertragsstaaten gilt.

Artikel 68 (früher Artikel 68b)

Zeitpunkt der Anmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt eingereicht, zu dem folgende Erfordernisse erfüllt sind: a) die Anmeldung muß einen Hinweis enthalten, daß sie eine europäische Patentanmeldung darstellt, und mindestens einen Vertragsstaat gemäß Artikel 67 Absatz 1 benennen; b) die Anmeldung muß Angaben enthalten, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen; c) die Anmeldung muß eine Beschreibung und Ansprüche enthalten, selbst wenn diese nicht den Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen.

Artikel 69 (früher Artikel 68c)

Nichtentrichtung der Anmeldegebühr und fehlende Übersetzung Die Patentanmeldung gilt als zurückgenommen, a) wenn die in Artikel 66 Absatz 3 vorgesehene Gebühr nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet wird oder b) wenn im Fall des Artikels 34 Absatz 2 die Übersetzung der Patentanmeldung nicht innerhalb der dort genannten Frist vorgelegt worden ist.

Artikel 70 (früher Artikel 69)

Einheitlichkeit der Erfindung Die europäische Patentanmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise vertranden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen. (3) The designation of a Contracting State may be withdrawn at any time up to the grant of the European patent. Withdrawal of the designation of all the Contracting States shall be deemed to be a withdrawal of the application for a European patent. Designation fees paid shall not be repaid. (4) In so far as any group of Contracting States has availed itself of the authorisation given in Article 8, this group may provide that these States may only be designated jointly, and that the designation of one or some only of such States shall be deemed to constitute the designation of all the States of the group.

Article 68 (former Article 68b)

Date of the application An application for a European patent shall be deemed to be filed on the date on which the following conditions are satisfied: (a) an indication is given that the application is for a European patent, and at least one Contracting State is designated in accordance with Article 67, paragraph 1, (b) information has been given identifying the applicant, (c) the application contains a description and claims, even though they do not comply with the requirements of this Convention.

Article 69 (former Article 68c)

Failure to pay the filing fee or to provide a translation An application for a European patent shall be deemed to be withdrawn: (a) if the fee provided for in Article 66, paragraph 3, has not been paid within the prescribed time limit, or (b) if the translation of the application, in the case provided for in Article 34, paragraph 2, has not been produced within the time limit referred to in that Article.

Article 70 (former Article 69)

Unity of invention The application for a European patent shall relate to one invention only or to a group of inventions so linked as to form a single general inventive concept.

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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Problèm der Pinenzierung des Patentants zu untersuchen hat. Es wurde die Ansicht vertreten, dass Punkt 4 (auf Seite 3 des Dokuments B R / 20 / 69 ) allgemeiner gefasst werden sollte, um die englltige Entscheidung nicht zu präjudizieren. 29. Es wurde darauf hingewiesen, dass Personen, die aufgrund des Artikels 87 a Einwendungen erheben, am Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nicht beteiligt sind. Durch den genannten Artikel soll es ihnen lediglich ermöglicht werden, cem Europaischen Patentamt die Angaben zu unterbreiten, uber die sie mogglicherweise - z.B. bezüglich des Stands der Technik - verfügen.

VII

Artikel 68 bis 96 c Neuheitsprufung (Bericht der deutschen Delegation - Dok. BR/21/69) 30. Zu der Frage der Frist, binnen welcher der Prüfungsantrag nach Artikel 68 Absatz 2 gestellt werden muss, wurden unterschiedliche Standpunkte vertreten.

Einige Delegationen erinnerten daran, dass sie eine automatische Prüfung der Anmeldung vorziehen wurden. Sie wären jedoch bereit, eine aufgeschobene Prüfung zu akzeptieren, wenn die Frist, binnen welcher der Prtufungsantrag zu stellen ist, einen Zeitraum von zwei Jahren nicht uberschreitet.

Die Delegationen, die sich für eine Prüfung innerhalb möglichst kurzer Frist aüspracken, befürworteten einen zweijührigen Zeitraum. Die Delegationon der Länder, welche die aufgeschobene Prüfung haben, traten für einen siebenjährigen Zeitraum ein. Eine Delegation war fur einen mittleren Zeitraum von 5 Jahren; allerdings durfe man dem Verwaltungsrat nicht die

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Artikel anders auslege, obgleich diese Möglichkeit seines Erachtens unwahrscheinlich sei. Er Ausserte den Wunsch, dass BIRPI Gelegenheit gegeben werde, diese Frage nochmals zu untersuchen und die Vereinbarkeit des Artikels 72 Absatz 6 mit der Pariser Verbandsübereinkunft zu prüfen.

Eine Delegation schlug vor, die sich aus Artikel 72 Absatz 6 ergebende Frage, ob in bezug auf ein bestimmtes Land Gegenseitigkeit bestehe, sollte unter Berücksichtigung des Memorandums durch eine gerichtsähnliche Instanz entschieden werden. Es wurde jedoch bemerkt, dass ein solches Verfahren beim Europäischen Patentamt Schwierigkeiten verursachen würde. Da es sich im wesentlichen um eine Frage der Anerkennung handele, die auf Regierungsebene geprüft werden müsse, sollte sei durch den Verwaltungsrat geregelt werden. 27. Ueber Artikel 73 und die dazugehörige Bemerkung wurde völliges Einvernehmen erzielt; nach übereinstimmender Ansicht ist diese Frage erneut zu prufen, nachdem die interessierten Kreise hierzu ihren Standpunkt dargelegt haben.

VI

Artikel 76 bis 87 a

Verfahren bis zur Neuheitsprüfung (Bericht der schwedischen Delegation - Dok. BR/20/69) 28. In bezug auf Artikel 78 wurde vereinbart, die Festlegung der Gebühr für den Bericht über den Stand der Technik nach Vorlage des Berichts der Arbeitsgruppe zu prufen, die das B R / 26  d / 70 zat / EV / K / bm

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REG1ERUNGSKONFERENZ UESER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 30. Januar 1970 B R / 26 / 70

BERICHT uber die 2. Tagung in Luxemburg (13. bis 16. Januar 1970)

Punkt 1 der Tagesordnung (Dok. BR/14/69) (1)

EROEFFINUNG DER TAGUNG

1. Die Konferenz begann ihre Beratungen unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamtes, Herrn Dr. HAERTEL, am Dienstag, den 13. Januar 1970, um 10.00 Uhr im Europazentrum Kirchberg in Luxemburg (2).

Punkt 2 der Tagesordnung:

GENEHMIGUNG DER VORLAEUFIGEN TAGESORDINUNG

2. Die Konferenz genehmigte die vom Präsidenten vorgelegte vorllufige Tagesordnung. (1) Die Tagesordnung ist als Anlage I beigefugt. (2) Das Verzeichnis der Teilnehmer an der zweiten Tagung ist als Anlage II beigefugt. B R / 26  d / 70 zat / EV / K / bm

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(5) (neu) Eine nach Absatz 3 gezahlte Gebühr wird zurückgezahlt, wenn im Verlauf der Prüfung gemäss Artikel 94 der Anmelder einen entsprechenden Erstattungsantrag stellt und die Prüfungsabteilung feststellt, dass die in Absatz 3 genannte Aufforderung nicht gerechtfertigt war.

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(2a) Der Bericht über den Stand der Technik wird auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und-der gegebenenfalls vorhandenen Zeichnungen eratellt. (3) Wird im-teil der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung ein zubatzlicher Bericht über den Stand der Technik notwendig, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, nach seiner Wahl innerhalb einer Frist von einem Monat entweder die Anmeldung auf eine Erfindung zu beschränken oder die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Züsatzgebühr zu entrichten. (4) Wenn der Anmelder die Anmeldung nicht auf eine Erfindung beschränkt oder die in Absatz 3 vorgesehene Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet ist, so gilt der Teil der europäischen Patentanmeldung, für den ein Bericht über den Stand der Technik nicht erstellt wird, als zurückgenommen.

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(1) Ergibt die Prifung, dass die Erfindung und die europäische Patentanmeldung den bei der Prüfung zu berücksichtigenden Erfordernibsen genügen, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Beriohts über den Stand der Technik zu entrichten. (1bis) (neu) Wird die Gebühr nicht rechtzeitig ent richtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. (2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluss der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Uebersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über den Stand der Technik beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag ein.

Bemerkung:

Für den Fall, dass für eine Patentanmeldung, deren Priorität für die europäische Patentanmeldung beansprucht wird, beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag bereits die Erstellung eines Berichts über den Stand der Technik entsprechend den Nassstäben dieses Uebereinkommens beantragt worden ist, soll die Gebührenordnung vorsehen, dass ein Teil der Gebühr dem Anmelder zurückerstattet wird, wenn der für die europäische Patentanmeldung zu erstellende Bericht ganz oder teilweise auf den ersten Bericht gestützt wird.

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[^0] [^0]: B R / 9  d / 69 bm

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REGIERUNGSKONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 7. November 1969 BR / 9 / 69

VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 54 bis 96 Von der Arbeitagruppe I (Sitzung 14. bis 17. Oktober 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mit

- den Vorentwürfen der ENO-Arbeitagruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assosiation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens

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Artikel 79 - Uebersondung des Berichts über den Stard der Technik 56. Keine Bemerkungen.

Artikel 80 - Teilung der Anmeldung 57. Die Neufassung des Absatzes 1 ergibt sich aus der Regelung, die von der Gruppe für Artikel 78 Absatz 3 angenommen wurde und die es dem Anmelder ermöglicht, die Anmeldung zu beschränken. 58. Der zweite Satz des Absatzes 2 wurde von der Gruppe hinzugefügt, um dem Anmelder die Abfassung der Verzichtserklärung durch eine einfache Verweisung auf eine Teilanmeldung zu erleichtern.

Artikel 81 - Aenderung der Patentansprüche 59. Keine Bemerkungen.

Artikel 82 - Aenderungen der Unterlagen 60. Die Gruppe fand es zweckmässig, zum Ausdruck zu bringen, dass die Beschreibung, die Patentensprüche und die Zeichnungen vor Stellung des Prüfungsantrags nicht geändert werden können.

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Dieser Vorschlag wurde von der Gruppe nicht akzeptiert; denn er hätte eine allzu hohe Anmeldegebuhr bedeutet, was für einige Anmelder hinderlich sein künte. 53. Nach Auffassung der Gruppe künte es hingegen zweckmässig sein, ebenso wie im PCT-Plan vorzusehen, dass die Recherchengebühr teilweise zurückerstattet wird, wenn für cine europäische Anmeldung die Priorität einer nationalen Anmeldung beansprucht wird, zu der das Internationale Patentinstitut in Den Haag bereits einen Bericht über den Stand der Technik erstellt hat, der dann als Grundlage für den zweiten Bericht dient. Eine entsprechende Bestimmung sollte in die Gebührerordung aufgenommen werden.

Die niederländische Delegation wurde geletę, zu diesem Problem, das im Rahmen des PCT-Plans mit "Belgian Route" gekennzeichnet wird, eine Untersuchung anzustellen. 54. Entsprechend der in Artikel 63 c getroffenen Regelung fügte die Gruppe einen neuen Absatz 1 bis hinzu. 55. Bei Absatz 3 hielt es die Gruppe für angehreeht, abweichend von den Bestimmungen des Vorentwurfs von 1955 dem Anmelder die Möglichkeit zu geben, entweder die Anmeldung im Falle ihrer Nichteinheitlichkeit auf eine brfindung zu beschränken oder eine Zusatzgebühr für aie Ausarbeitung eines zusätzlichen Berichts über den Stand der Tecanik zu entrichten.

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FUENFTER TEIL

Erteilung des europäischen Patents

Kapitel I

Verfahren bis zur Neuheitsprüfung

Artikel 76 - Prüfung cer europäischen Patentenmeldurg auf formelle und offensichtliche Hingel 50. Die in Artikel 76 Absatz 1 des Vorentwurfs von 1965 vorgesehene Entscheidung der Prüfungsstelle wird nunmehr in Artikel 77 Absatz 1 (neu) geregelt. Ferner wurde Artikel 76 - insbesondere die Buchstaben a und b des Absatzes 2 dahin geändert, dass der formelle Charakter der Prüfung hervorgehoben wird. Insbesondere bestimmt die Neufassung des Buchstaben b, dass die Erfindung von der Patentierbarkeit offensichtlich ausgeschlossen sein muss.

Artikel 77 - Prüfungsbescheide und Zurückweisung 51. Es wurde festgestellt, dass die gerugten Mangel eventuell durch Teilung der Anmeldung behoben werden können (vgl. auch Artikel 80 Absatz 1).

Artikel 78 - Einholung des Berichts uber den Stand der Technik 52. Im Verlauf der Erörterungen war vorgeschlagen worden, die Gebühr für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik mit der Anmeldegebühr zusammenzulegen.

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34. Bezüglich der Folgen der Nichtentrichtung der Benennungsgebühr entschied sich die Grupe für eine Regelung, die derjenigen des Artikels. 68 entspricht (vgl. Punkt 31). 35. Die Gruppe prüfte, ob das europäische Patent für einen einzigen Vertragsstaat beantragt werden kxum (vgl. auch Artikel 2 a, Dok. BR/6/69). Sie kam zu dem Schluss, dass vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 die Benennung eines einzigen Staats zugelassen werden sollte; denn sei die Benennung nur eines Vertragsstaates unzulässig, so könne der Anmelder dies leicht umgehen. Ueberdies sei im PCT-Plan die gleiche Regelung getroffen worden.

Artikel 68 b - Zeitpunkt der Anmeldung 36. Diese Bestimmung stimmt im wesentlichen mit Artikel 68 Absatz 3 des Vorentmurfs von 1965 ubercin. Ir. Anpassung an den PCT-Plan wurde ferner vorgesehen, dass die Anmeldung auch ermöglichen muss, den Anmelder zu identifizieren.

Artikel 68 c (neu) - Nichtontrichtung der Anmeldegebihr und fehlende Uebersetzung 37. Vgl. Punkt 31

Artikel 69 - Einheitlichkeit der Erfindung 38. Der Wortlaut dieses Artikels entspricht der einschlägigen Regel des PCT-Plans.

Artikel 70 - Offenbarung der Erfindung 39. Die Gruppe kam überein, dass die Ausführungsordnung die Formulierung der Anmeldung und insbesondere der Beschreibung und der Patentansprüche in ühälidier Weise regeln sollte, wie es in den Texten geschieht, die im Hinblick auf die Revision der Strassburge: Uebereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen ausgearbeitet worden sind.

Artikel 71 - Erfordernisse der Ausführungsordnung 40. Keine Bemerkungen B F / 10  d / 69 zct / QU / pi

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nämlich bei demselben Amt bis zum letzten Tag der zwolfmonaten Prioritätsfrist eine europäische Patentanmeldung einreichen und für diese Anmeldung die Priorität der ersten Anmeldung beanspruchen. Fügte der Anmelder in einem solchen Fall Dinge hinzu, die gegenüber der ersten Anmeldung neu sind, so verbliebe: den zuständigen Stellen unter Umständen nur eine Frist von weniger als zwei Monaten (mit Rücksicht auf die Fristen für die Uebermittlung und Bearbeitung) für die Prüfung, ob der Gegenstand der neuen Anmeldung geheimhaltungsbedürftig ist. Eine Delegation hat aus diesem Grund zu der in Absatz 2 a Buchstabe b vorgesehenen Frist einen Vorbehalt eingelegt. 30. Es bestand Einvernehmen darüber, dass die Gruppe die Bestimmungen dieses Artikels, die in eckige Klammern gesotzt sind, erneut prüfen muss, wenn neu hinzukommende Artikel, die das Verhältais zwischen dem PCT-Plan und diesem Uebereinkommen behandeln, erörtert worden sind.

Artikel 68 - Erfordernisse der Anmeldung 31. Die Gruppe hielt es für zweckmässig, in Absatz 2 für die Entrichtung der Anmeldegebühr eine Frist vorzuschreiben. Die Sanktion für die Nichtentrichtung der Gebühr ist in dem neuen Artikel 68 c enthalten. 32. Die Gruppe liess vorerst dahingestellt, ob vom Anmelder die Vorlage einer Zusammenfassung (abstract) der Anmeldung verlangt werden soll, wie es im PCT-Plan vorgesehen ist. Sie war der Ansicht, dass diese Frage unter Berücksichtigung der Bemerkungen der interessierten Kreise erneut geprüft werden könnte.

Artikel 68 a (neu) - Benennung von Vertragsstaaten 33. Diese neue Bestimmung übernimmt in ihren Grundzügen die entsprechenden Bestimmungen des PCT-Plans. Die Gruppe war der Ansicht, es müsse vermieden werden, dass der Anmelder zwei verschiedene Benennungssysteme zu beachten habe.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)

I

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsgruppe ist übereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden): (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. B R / 10 . d / 69 zat / MJ / bm

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Artikel 78 Einholung des Berichts über den Stand der Technik (1)(1) Ergibt die Prüfung, daß die Erfindung und die ouropäische Patentanmeldung den bei der Prüfung zu berücksichtigenden Erfordernissen genügen, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebïhronordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik zu entrichten. (2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluß der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Ubersendung der Unterlagen der ouropäischen Patentanmeldung einen Bericht über den Stand der Technik [beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag] ein. [3) Wird ein zusätzlicher Bericht über den Stand der Technik notwendig, insbesondere im Fall der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung, so fordert die Prüfungsstelle den Anmolder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichton. 7 (4) ^+Worden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die ouropäische Patentanmeldung zurück.

Bemerkungen!

1. Absatz 3 soll anläßlich der Besprobhung mit den Vortrotern des Internationalen Patentinstituts orneut überprüft worden. 2. Es soll geprüft worden, ob die Zurückweisung der Patentanmoldung nicht durch eine Fiktion ersetzt werden könnte, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt (Sitzungsbericht XII, 27-28). Siehe auch Artikel 79 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b).

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Artikel 77

Prucfungsboscheide und Zurueckweisung (1) Ergibt die in Artikel 76 Absatz 2 vorgesehene Prucfung, dass die Erfindung odor die ouropacische Patentanmeldung den bei dieser Prucfung zu beruecksichtigonden Erfordornissen nicht gonuegt, so teilt die Prucfungsstelle dies dem Anmolder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmonden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die geruegten. Nacngel zu beseitigen. Betroffen die Maongel die Beschreibung, die Patentansprueche oder die Zeichnungen, so koennen sie nur gomaess den Angaben der Prucfungsstelle beseitigt worden. (2) ^+Stellt die Prucfungsstelle fest, dass die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so kann sie den Anmolder darauf aufmorksam machen. (3) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, dass die Erfindung odor die europacische Patentanmeldung den in diesem Absatz genannten Erfordernissen nicht gomuegt, so weist die Prucfungsstelle die Anmeldung zurueck. (4) ^+Die Anmeldung darf nicht aus Gruenden zurueckgowicson werden, die dem Anmolder nicht vorher gomaess Absatz 1 mitgeteilt wordor sind.

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Bemerkung:

Die Vorschriften des Absatzes 2 Buchstabe a) mussen ergaenst werden, sobald die Arbeitsgruppe oine Definition des Begriffs der Erfindung angenommen hat.

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Artikel 76

Pruefung der curopaeischen Patentanmeldung (1) Ist dio europaeische Patentanmeldung nicht im Sinne des Artikels 68 ordnungsgemaess oingereicht, so stellt dio Pruefungsstelle dies in oiner Entscheidung fost. (2) ^+Ist dio europaeische Patentanmeldung ordmungsgemaess eirgereicht, so wird sie von der Pruefungsstelle darauf geprueft, a) ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Wesen nach, insbesondere im Sinne des Artikels ..., keine Erfindung ist; b) ^+ob die Erfindung nicht gomaess Artikel 10 von der Patentiorbarkeit ausgeschlossen ist; c) ^+ob die Erfindung offensichtlich im Sinne des Artikels 14 nicht geworblich verwertbar ist; d) ob die Anmeldung den Artikeln 69 und 70 offensichtlich nicht entspricht; e) ob die Anmeldung den in der Ausfuehrungsordnung zu diesem Abkommen vorgoschenen Formvorschriften genuegt und ob der Inhalt der Beschreibung, der Patentansprueche und der Zeichnungen den Vorschriften der Ausfuehrungsordnung, die sich darauf boziohen, offensichtlich nicht entspricht; f) ob im Fall einer Zusatzpatentanmeldung deren Gegenstand oine Verbesserung, Weiterentwicklung oder Ergaenzung im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 offensichtlich nicht enthaclt.

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Artikel 68 Erfordernisse der Anmeldung (1) Dio Europäische Patentanmeldung muß onthalten a) ^+einen Antrag auf Erteilung des ouropäischen Patents, b) eine Beschreibung der Erfindung, c) einen oder mehrere Patentansprüche, die definioren, wofür Schutz begehrt wird; d) gegebenenfalls die Zeichnungen, auf dio sich dio Boschroibung und dio Patentansprüche beziohen.

Die Anmoldung muß in einer der in Artikel 34 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen abgefaßt sein. (2) ^+Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldogebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben ist. (3) Die europäische Patentanmoldung gilt als zu dem Zeitpunkt oingeroicht, zu dem dio Erfordernisso dos Absatzos 1 orfüllt sind, sofern dio Anmeldogobühr innerhalb oincr Frist von cinem Monat nach diosem Zeitpunkt ontrichter wird. (4) ^+Wird dio Anmoldogobühr nach Ablauf dor in Absatz 3 vorgesehonen Frist ontrichter, so gilt dio Anmoldung als zu dem Zeitpunkt der Zahlung oingeroicht, soforn dioso Zahlung spätestens zwei Monate nach einer Zahlungsaufforderung des Europäischen Patentamts oingoht.

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 22. Januar 1965 2335 / IV / 65-D

Vertraulich

V E 1965(V_e)

Anderunzen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht (Artikel 1 bis 175 )

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).

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die Gebühren, die während des Verfahrensablaufs fällig werden. Selbstverständlich könne man eine andere Lösung zulassen, wenn es sich um die Zahlung der ersten Gebühr handelt, d.h. derjenigen, durch welche das Verfahren eingeleitet wird.

Die Gruppe wird deshalb bei jedem Fall der Nichtzahlung einer Gebühr im Laufe des Verfahrens prüfen, ob der Vorschlag der deutschen Delegation angenommen werden kann. Sollte dies auch nur in einem Falle nicht zutreffen, so müßte hiervon Abstand genommen und das im gegenwärtigen 'Text vorgesehene Verfahren der Zurückweisung der Anmeldung beibehalten' werden.

Artikel 79

Nach Absatz 1 übersendet die Prüfungsstelle nach Eingang des Neuheitsberichts dem Anmelder diesen Bericht unter gleichzeitiger Aufforderung, innerhalb einer Frïst von drei Monaten die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten zu entrichten.

Nach Ansicht von Herrn Pfanner sollte die Fassung dieses Absatzes überprüft werden. Sie trage der Tatsache nicht Rechnung, daß der Anmelder die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten durch eine vorherige Pauschalzahlung entrichten könnte. In diesem Fall würde ein Versäumnis der Frist von drei Monaten nicht eintreten können, was gefährlich und gegen den Wunsch der Gruppe wäre. Außerdem gäbe es Schwierigkeiten, weil diese Frist für eine ganze Reihe anderer Bestimmungen (z.B. Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 82 Absatz l) wichtig sei.

Der Vorsitzende bestätigt, daß die in Absatz 1 vorgesehene Frist von drei Monaten aufrechterhalten werden muß. Man müsse dem Anmelder eine Frist zum Nachdenken geben. Schätzungsweise würden 15 % der Anmeldungen wegen des Inhalts des Nouheitsberichts zurückgezogen.

Der Redaktionsausschuß wird die Frage prüfen und sich bemühen, dem Wunsch von Herrn Pfanner nachzukommen. Die Vorschrift könnte auch in der Weise abgeändert werden, daß eine ausdrückliche Erklärung des Anmelders verlangt wird, aus der hervorgeht, daß er das Verfahren fortzusetzen beabsichtigt.

Auf einen. Hinweis von Herrn Pfanner auf den schwedischen Vorschlag betreffend die Frist von 18 Monaten, nach der die gesamte Patentanmeldung der Offentlichkeit zugänglich sein soll, beschließt die Gruppe, auf diese Frage später zurückzukommen, wenn dieser schwedische Vorschlag erörtert wird.

Zu Absatz 2 stellt der Vorsitzende fest, daß hierauf der von der deutschen Delegation zu Artikel 78 Absatz 4 gemachte Vorschlag Anwendung finden

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Fällen - wenr. die Ermittlungen zu lange dauern - es sich gezwungen sehen könne, erst nach Zahlung zusätzlicher Gebühren mit der Arbeit fortzufahren.

Die Fälle, in denen die Prüfungsabteilung einen zusätzlichen Neuheitsbericht benötigen könnte, würden in anderen Worten nicht so sehr von der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung als von den vom Internationalen Patentinstitut durchzuführenden Ermittlungen abhängen.

Abschließend stellt der Vorsitzende mit Genehmigung der Gruppe fest, daß die Prüfung von Absatz 3 bis zu dem Zeitpunkt verschoben wird, zu dem die Gruppe einen Meinungsaustausch mit den Vertretern des Internationalen Patentinstituts vomehnen konnte.

Absatz 4 bestimmt, daß die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurückweist, wenn die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet werden.

Nach Ansicht von Herrn Pfanner könnte man im Falle der Nichtzahlung der Gebühren für diesen Artikel ein einfacheres Verfahren vorsehen. Danach könnte in einem solchen Fall die Anmeldung als zurückgezogen angesehen werden.

Der Vorsitzende hält diese Lösung nicht für zweckmäßig. Die Möglichkeit der Beschwerde würde damit nicht genommen. Außerdem hätte sie einen anderen Nachteil. Der Beteiligte würde nur inoffiziell wissen, daß seine Anmeldung als zurückgezogen angesehen wird, weil z.B. die Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt wurden.

Herr Pfanner bemerkt, daß seine Lösung für das Amt vorteilhaft wäre. Hierbei würde es genügen. daß ein untergeordneter Beamter die Beteiligten mit einfachem Schreiben unterrichtet. Bei der derzeitigen Fassung von Absatz 4 müßte dagegen der Prüfer eine Entscheidung treffen, und diese müßte dann formell zugestellt werden. Damit würde die Arbeit der Verwaltung erschwert, was bei der von ihm empfohlenen Lösung vermieden würde.

Die Herren Gajac, Roscioni und Degavre vertreten die Ansicht, daß eine derartig wichtige Maßnahme wie die Zurückweisung einer Anmeldung in aller Form erfolgen müßte. Ein derartiger Rechtsverlust könne sich nicht aus dem Schweigen des Amtes oder einer halbamtlichen Mitteilung ergeben.

Herr Deavre bemerkt noch, daß hinsichtlich der Zahlung der Gebühren man lediglich die Kontrolle durch einen höheren Beamten vermeiden müsse.

Abschließend stellt der Vorsitzende mit Zustimmung der Gruppe fest, daß. nur eine einzige Lösung zu wählen sei, d.h. ein einziges Verfahren für alle Vorschriften über die Nichtzahlung der Gebühren. Dies gelte zumindest für

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Sitzung von 26. Februar bis 6. März 1954

Bericht über die Sitzung vom 2. März 1954

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 15.00 Uhr. Er gibt bekannt, daß Herr de Muyser sich entschuldigt, nicht an den Arbeiten der Gruppe in dieser Woche teilnehmen zu können. Außerdem können auch die Herren Fressonnet und Mast nicht an der heutigen Sitzung teilnehmen; sie werden aber am nächsten Tag wieder anwesend sein. In diesem Zusammenhang gibt der Vorsitzende bekannt, daß er im Laufe der morgigen Sitzung die Gruppe über seine Unterhaltung am Freitag, den 28. Februar, nachmittags mit Herrn Jenard, dem Vorsitzenden der Gruppe "Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen", informieren wird. Danach eröffnet er die Diskussion über die Artikel auf Grund der Stellungnahmen der beteiligten nationalen und internationalen Fachkreise.

Artikel 78 (Fortsetzung) Der Vorsitzende schlägt der Gruppe vor, die Erörterung von Absatz 3 fortzusetzen. Dieser Absatz behandelt den zusätzlichen Neuheitsbericht.

Nach Ansicht von Herrn Gajac betrifft Absatz 3 nur den Fall der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung. Um sich endgültig hierzu äußern zu können, müßte vorher eine Besprechung der Gruppe mit dem IPI stattfinden. Man müßte wissen, ob das IPI die Absicht hat, den Begriff der Einheitlichkeit der Erfindung eng oder weit auszulegen.

Auch Herr van Benthem hält eine Besprechung mit den Vertretern des IPI für erforderlich, bevor zu Absatz 3 Stellung genommen werden kann. Er weist jedoch darauf hin, daß man nicht aus den Augen verlieren dürfte, den Wortlaut dieses Absatzes gegebenenfalls flexibler zu gestalten. In diesem Zusammenhang müsse später die eventuelle Streichung der Worte "insbesondere im Falle der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung" geprüft werden. Herr van Benthem fügt noch hinzu, daß in vielen Fällen das Internationale Patentinstitut seine Ermittlungen auf Grund der gesamten Anmeldung durchführen wird, daß aber in bestimmten 2632/IV/64-D

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Es handle sich darum, zu wissen, was der Anmelder tun könne, der der Ansicht ist, daß ein zusätzlicher neuer Bericht unnötig sei. Hier suion zwei Fälle zu unterscheiden:

1. Wenn der Anmeldor die Gebühr nicht gahlt, wird die Beschwerdeinstanz über die Notwendigkeit des zusätzlichen Nouheitsberichtes entscheiden; 2. Der Anmeldor bezahlt die Gebühr, um das Verfahren nicht hinauszuzBgern, legt aber anschlieBend ein Rechtsmittel ein, das durchgreift. In diesem Fall wurde der vom IPI verlangte zusătzliche Neuheitsbericht bezahlt, und es stellt sich die Frago, ob das Europäische Patentamt verpflichtet sein wird, selbst die Gebühr dem Anmeldor zu orstatten, da der zusătzliche Nouheitsbericht zu Unrecht verlangt worden war.

Die Frage der zusătzlichen Neuheitsberichte muß in jedem Fall mit den Delegierten des IPI gopruift werden.

Der Vorsitzende setzt die nächste Sitzung für Montag, den 2. März, 15.00 Uhr fest und schließt die Sitzung um 13.00 Uhr.

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AbschlieBend äußert sich die Mehrheit der Gruppe für die Aufrechtorhaltung des Textes von Buchstabe b) in Absatz 2 dieses Artikels.

Mit Ausnahme ron Buchstabe f) werden die anderen Buchstaben ohne Änderung angenommen. Der Redaktionsausschuß erhält den Auftrag, Buchstabe f) unter Berücksichtigung der neuen an Artikel 24 vorgenommenen Änderungón neu zu formulieren.

Artikel 77

Zu Absatz 1 stellt die Gruppe fest, daB die neue Fassung dem Wunsch der UNICE voll Rechnung trägt, wonach es erforderlich sei, die Möglichkeit einér Änderung der Ansprüche gemäB dem Verfahren des Artikels 82 vorzusehen.

Hinsichtlich Lbsatz 2 trägt die Gruppe der Bemerkung der CNIPA nicht chnung, da diese sich aus einem offensichtlichen MiBverständnis des Textes ergibt.

Auf eine Bemerung von Herrn Pfanner wird der Redaktionsausschuß beauftragt, die Formulierung von Absatz 1 und 3 unter Änderung des Ausdruckes "den in Artikel 76 Absatz 2 gonannten Erfordernissen" zu überprüfen. Es hande1t sich hier nämlich nicht um die Erfordernisse dieses Artikels, sondern um die Erfordernisse, auf die dieser Artikel vorweist.

Artikel 78

Der Redaktionsausschuß wird damit beauftragt, den Text von Absatz 1 in dem gleichen Sinne, wie or für Artikcl 77 Absatz. 1 und 3 gewahlt wurde, abzuändern.

Zu Absatz 3 verweist Herr van Exter auf einn Frage der interessierten niederländischen Kreise. Hat ein Antragsteller sine Zusatzgebühr für einen zusätzlichen Neuheitsbericht bezahlt, und legt er ein Rechtsmittel ein, weil seiner Ansicht nach dieser Neuheitsbericht nicht notwendig war, wird ihm die Zusatzgebühr für den Fall erstattet, daB er obsiegt?

Im Anschluß an die Erörterungen hierüber bemerkt der Vorsitzende zunächst, daB in diesem Artikel die Möglichkeit für die Prüfungsstelle vorgesehen bleiben muß, einen zusätzlichen Neuheitsbericht zu fordern. Andornfalls könnte dies zur Folge haben, daB das Patentamt Neuheitsborichte ver-. offentlicht, die der Prüfer offensichtlich für falsch hält. Die von Herrn van Exter gestellte Frage werfe aber oin anderes Problem auf. 2632/IV/64-D

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Die Gruppe erörtert anschlişend einen Vorschlag dor niedorländischen und deutschen Delogation, in dis Vorschriften des Abkommens, genauer gesagt, in Artikel 9, eins beispiolhafte Listo dessen aufzunehmen, was offensichtlich keine Erfindung darstellt.

Im Anschluß an die Diskussion bittet der Vorsitzende die beiden Delegationen, einen Text auszuarbeiten, der ihren Vorschlag wiedergibt. Dieser Text wird erstmals im Rodaktionsausschuß erörtert werden, und die Gruppe wird ihn im Laufe der nächsten Sitzung behandeln.

Herr Fressonnat bemerkt noch, daß man auch daran denken könnte, in dem bei der diplomatischen Konferenz vorzulegenden allgemeinen Bericht eine derartige beispielhafte Liste aufzunehmen, in dem Erläuterungen zu den wichtigsten Grundsätzen des Abkommens und insbesondere zu Artikel 9 gegeben werden.

Die Gruppe geht anschlieBend zur Prüfung von Absatz 2 Buchstabe b) über, wonach die Prüfungsstelle zu prüfon hat, ob die Erfindung nicht gemäß Artikel 1C von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist.

Herr van Benthem wünscht, daß das Adverb "offensichtlich" in den Text aufgenommen wird. Es gebe nämlich Fälle, in denen sich sehr schwer entscheiden ließe, ob es sich um ein im wesentlichen biologisches Verfahren handlo oder. nioht.

Herr Pfanner bemerkt hierzu, daß diese Fälle verhältnismäBig selten seien und sie der Zuständigkeit der Prüfungsstellen überlassen bleiben könnten. Weiter bemerkt er, daß der Text von Artikel 76 darauf abzisle, daß der Prüfer im Verlauf der ersten Prüfung der Anmeldung sich nicht mit der Frage der Erfindungshöhe zu befassor habe. Dies verhindore nicht, daß er dio firfindungen darauf prüfon könne, ob es sich um ein biologisches Verfahren handle oder nicht

Der Vorsitzende toilt die Ansicht von Herrn Pfanner und betont, daß die in Buchstabe b) vorgesehene Art des Vorgehens den Vorteil hat, Beschwerden zu vermeiden, die unfohlbar auftreten würden, falls - wie Herr van Benthem vorschlägt - der Prüfer das Problem nicht oingehend geprüft habe, ob Gegenstand der Anmeldung ein biologisches Verfahren sei oder nicht. 2632/IV/64-D

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Artikel 72 bis 75 Die Gruppe beschlieBt, die die Priorität behandelnden Artikel nicht zu prüfen. Sie sind mit der Frage der Akzessibilität verbunden, zu der sich die Rogierungen noch zu äußern haben. Die Gruppe wird diese Frage auf dor nächsten Sitzung behandeln.

Artikel 76 Nach Absatz 2, a) muß die Prüfungsstelle prüfen, ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Wssen nach keine Erfindung ist.

Hirzu bemerkt Herr van Benthem, daß die beteiligten niederländischen Kreise wünschen, in dieser Bestimmung ausdrücklich auf Artikel 10 zu verweisen, die der öffentlichen Ordnung zuwider laufenden Erfindungen sowie die Planzensorten von der Patenticrbarkoit ausschlieBt.

Die UNION feilt diese Ansicht. Herr van Benthem berichtigt seine Erklärung. Die niederländischen Kreise sind der Ansicht, daß der Wortlaut dieses Absatzes nicht hinreichend klar sei, und man daraus schließen könne, daß er auf die Anwendung von Artikel 10 verweise, während es sich vielmehr auf Artikel 9 beziehe.

Der Vorsitzende antwortet ihm, daß auch oin Hinweis auf Artikel 9 nicht.. erwünscht sei. Dieser Artikel gebe keine nähere Bestimmung des Begriffs der Erfindung, sondern zähle nur Kritzrien auf.

Nach einem erneuten Gedankenaustausch überträgt der Vorsitzende dem (a) aktionsausschuB die Aufgabe, die Formulierung von Buchstabe a) zu überprüfen, um jodo Zweideutigkeit zu vermeiden und klar herauszustallen, daß diese Vorschrift darauf abzielt, die Anmeldungen zurückzuweisen, die offensichtlich keine Erfindung zum Gegenstand haben, z.B. Anmeldungen über Berechnungsmethoden. Hierzu stellt Herr van Benthem die Frage, ob oine therapeutische Methode als Erfindung angesehen werden könne oder nicht.

Nach einem Gedankenaustausch stellt der Vorsitzende fest, daß gemäß den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die therapeutischen Methoden nicht patentfähig sind, und daß keine Delegation vorschlage, diesen Grundsatz im europäischen Recht umzustoßen.

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Sitzung vom 26. Februar bis 6. März 1964

Bericht über die Sitzung vom 28. Februar 1964

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr. Herr van Benthem kommt auf die von ihm am Vorabend angeschnittene Frage der Fassung von Artikel 69 Absatz 1 zurück und erklärt, daß der derzeitige Text des Absatzes nicht klar genug sei. Die interessierten niederländischen Fachkreise hätten nicht verstanden, was unter dem "Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung" zu verstehen sei.

Nach einem Gedankenaustausch gibt der Vorsitzende zu, daß der Ausdruck nicht klar genug ist. Der Absatz bedeutet, daß eine Patentanmeldung eine Erfindung betreffen muß. Sie kann jedoch mehrere Erfindungen betroffen, sofern eine so enge Verbindung zwischen den Erfindungen besteht, daß sie untoreinander. eine Einheit gründen-

Mit Zustimmung der Gruppe beauftragt der Vorsitzende den Redaktionsausschuß damit, den Text in diesem Sinne abzufassen. Außerdem bittet er den Ausschuß, da-. für Sorge zu tragen, daß das Wort "Erfordernis" nicht beibohalten wird, da die Verwendung eines derartigen Wortes notwendigerweise eine Begriffsbestimmung verlangt, was vermieden werden soll.

Gegenstand von Absatz 2 ist die Aufzählung der Fälle, in denen davon ausgegangen werden kann, daß die Einheitlichkeit der Erfindung gegeben ist.

Auf Wunsch von Herrn van Benthem wird beschlossen, noch einen neuen Fall in diesen Absatz aufzunehmen, der die Mittel betrifft, die für die Anwendung des Verfahrens erfunden werden; dieser Fall wurde auch im skandinavischen. Entwurf berücksichtigt.

Nach weiteren Ausführungen des Vorsitzenden wird beschlosson, die Vorschrift des Absatzes 2 in die Ausführungsordnung zu übernehmen. Auf diese Weise wird es möglich sein, soweit erforderlich, die beispielhafte Liste zu vervollständigen. 2632 / IV / 64-D

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Artikel 67 Absatz 2 Der letzte Satz dieses Absatzes bestimmt, daB Patentanmeldungen, die die nationale Verteidigung betreffen, grundsätzlich dem Patentamt binnen einer Frist von vier Monaten von der Anmeldung an gerechnet vorliegen müssen.

Auf eine Frage von Herrn Fressonnet bestätigt der Vorsitzende mit Zustimmung der Gruppe, daB diese Frist nicht zwingend ist, sondern lediglich als Beispiel gewählt wurde.

Artikel 68 Herr Fressonnet kommt im Zusammenhang mit diesem Artikel auf die Frage der vorherigen nationalen Anmeldung zurück und bemerkt, daß diese mit dem Problem der Akzessibilität verbunden sei. Die Lösung würde deshalb von der Antwort abhängen, die die Regierungen auf den von den Staatssekretären hierüber vorgelegten Bericht geben werden.

- Artikel 69

Zu Absatz 1 bemerkt Herr van Benthem, daB die interessierten niederländischen Kreise mit der derzeitigen Fassung nicht einverstanden sind. Sie würden es vorziehen, wenn dieser Absatz vorschriebe, daß die Anmeldung nur für eine Erfindung zu einem endgültigen Patent führen kann, statt das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung aufzustellen.

Nach Ansicht von Herrn van Benthem handelt es sich um eine redaktionelle Frage.

Der Vorsitzende beschließt, die Frage später aufzugreifen und schlieBt die Sitzung um 18.00 Uhr.

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ARBEITSCHIPPE

Brüssel, den 15. April 1964 "Patente" VERTRAULICH

Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel.

SITZUNGSBERICHT

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Artikel 159 Nr .2

Gogonstand dieser Vorschrift sind die Niederschriften über die Anhörungen, mündlichen Verhandlungen und Beweiserhebungen. Diese werden von den Betreffenden genehmigt, aber nicht unterzeichnet. Sie werden von den Beamten unterzeichnet, die sie aufnehmen. Diese Vorschrift entspricht den Erfordernissen der Praxis, wie Herr Singer erklärt. Es gehe darum, daß die Beamten die Aussagen z.B. in Stenographie aufnchme könnten. Die Nummer wird angenommen und an den RedaktionsausschuB überwiesen.

Artikel 159 Nr .3

Diese Vorschrift rogelt die Form der Entscheidungen. Sie dient der Information der Beschwerdeinstanzen. Sie wird ohno Aussprache angenommen und an den RedaktionsausschuB weitergeleitet.

Artikel 159 Nr. 4

Diese Nummer behandelt die vorzeitige Entrichtung der Gebühren. Sie wird auf einen Einwand von Herrn Fressonnet gestrichen. Darüber hinaus werden auch in Artikel 78 Absatz 1 die Worte "es sei denn, daß die Gebühr bereits entrichtet worden ist", ebenfalls gestrichen, weil diese Worte sich auch auf die Vorauszahlung der Gebühr beziehen.

Artikel 159 Nr. 5

Bei dieser Vorschrift geht es um die Berichtigung der Entscheidungen von Amts wegen. Der RedaktionsausschuB soll besonders darauf achten, daß der französische und deutsche Text übereinstimmen und sich gleichzeitig von der Fassung des Artikels 81 des Abkommens leiten lassen.

Artikel 159 Nr. 6

Diese Vorschrift bostimmt in Absatz 1, daB die Entscheidungen des Patentamtes mit einer Rechtsnittelbelehrung versehen sind. Absatz 2 stellt klar, daß die Beteiligten sich nicht auf dic Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung berufen können.

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Nummer 1 solle zunächst freigelassen werden, um den erneuten Meinungsaustausch abzuwarten, den die irbeitsgruppe mit dem Internationalen Patentinstitut in Den Haag haben müsse. Der Redaktionsausschuss solle jedoch eine. Bemorkung als Fussnote abfassen, die die vier Punkte, die diese Vorschrift regeln solle, zusammenfasst.

1. Die Frage, welche Unterlagen das Europäische Patentamt dem IPI zuleiten solle und in welcher Form dies geschehen solle. 2. Die Frage, ob das IPI diese Unterlagen endgultig behalten könne. 3. Dass für don Vorwaltungsrat die Möglichkeit vorgoschen worden solle, die Einzelheiten der Form und des Inhalts des Nouheitsberichtes zu regeln.

Artikcl 80 Nr. 1

Der Vorsitzende hebt hervor, dass sich diese Vorschrift auf die Bintragung und Bekanntmachung infolge der Teilung der inmeldung bezieht.

Absatz 1 sieht vor, dass die nach irtikel 80 vorgenommene Beschränkung der Ansprüche im Europäischon Register eingetragen und im Patentblatt bekanntgenacht wird.

Er fragt sich, ob diese Rogolung hinsichtlich der Bekanntmachung nicht geändert worden müsse.

Er erinnert daran, dass die Arbeitsgruppe bei der letzten Sitzung zu Artikal 61 beschlossen habe, dass die hinsichtlich einer Patentanmeldung im Register vorgenommenen Eintragungen zumindest nicht vor der Erteilung des vorläufigen Patents bekanntgemacht werden sollen. Daraus folge, daß die bei der Teilung der Anmeldung orfolgton Eintragungen ins Register ebenfalls zumindest nicht vor der 3rteilung dos vorläufigen Patents bekanntgemacht worden durften.

Nach ornooter Ausspreche beschliesst die irbeitsgruppe, die Nummer 1 dom Redaktionsausschuss mit dor Empfohlung zu überweisen, don Grundsatz im

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Artikel 12 behandelt nämlich die im Sinne des Pariser Übereinkommens anerkannten Ausstellungen.

Artikel 78

Zu diesem Artikel über don Neuheitsbericht hat der Vorsitzende für die Ausführungsordnung keine Vorschläge vorgesehon.

Herr Frossonnet ist der Ansicht, die Ausführungsordnung müsse eine Vorschrift enthalten, die wenigstens in grossen Zügen die Form dieses Berichts deutlich mache: auf welcher Grundlage or orstattet worde, wie die Ergebnisse der Untersuchungen darzustellen seien, ob nouheitsschädliche Unterlagen vorhanden seien und wie der Stand der Technik sei. Eine solche Vorschrift sei notwendig. Artikel 78 Absatz 2 nenno nämlich den Nouheitsbericht ohne irgondoine Klarstellung. Der Neuheitsbericht sei nun aber sehr wichtig, da or dem Erfinder und don Dritten iuskunft arteile. Er müsse daher zumindest über seine Form Klarheit haben. Horr Frossonnot führt als Beispiel für cino solche Vorschrift Artikel 13 des französischen Dekrets vom 30. Mai 1960 über das Sonderpatent für arzneimittel an.

Wenn der diess Form klarstellende Text hinreichend allgemein gehalten sei, bleibe darüber hincus dem Patentamt genügend Freiheit, um die seinen Bedürfnisson am meisten entsprechende Form vorzusehen.

Nach einer Aussprache beschliesst die arbeitsgruppe, dass oine solche Vorschrift in die Ausführungsordnung aufgenommen werden soll, damit der Anmeldor genau weiss, was or unter dem Neuheitsbericht zu vorstohen habe, und damit der Vorwaltungsrat des Patentamtes in gewissem Rasse in den Beziehungen gebunden sei, die sich zu dem Internationalen Haager Institut bezüglich des Inhalts des Nouheitsberichtes ergeben würden.

Der Vorsitzende orklärt mit Zustimmung der Gruppe, dass in der Ausführungsordnung eine Nummer 1 zu artike1 78 vorgesehen werden solle. Diese

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Arbeitsgruppe "Patente"

7669/IV/63-D Orig. F Brüssel, den 6. November 1963

Vertraulich

Ergebnisse der neunten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente", die ren 1. bis 12. Juli 1963 in München stattfand

Sitzungsbericht

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Um zu wissen, wieviel Zeit für diese drei Arton erforderlich ist, müssen die Aufgaben dor Prüfer nach Artikel 76 berücksichtigt werden. Einmal dürfe man nicht außer Acht lassen, daß die Verwaltungsdienste dem Prüfer helfen. Unter Berücksichtigung aller dieser Faktoren zeige sich, daß ein Prüfer einen halben Tag benötige, um über die Erteilung oines vorläufigen Patentes oder die Ablehnung der Anmoldung zu entscheiden.

Herr Fressonnet betont, dal die Tätigkeit eines Prüfers hochqualifiziertes Personal orfordere. Er frage sich, ob man bei der Aufstellung dieser Schätzung hinlänglich berücksichtigt habe, daß eine Reihe vor Aufgaben bereits von weniger qualifizierten Kräften durchgeführt wérden könnten.

Herr van Benthem teilt diese Auffassung. Br weist darauf hin, daß z.B. die Prüfung der rein formellen Kriterien nach Artikel 68 leicht vom Verwaltungspersonal durchgeführt worden könne. Der Vorsitzende erinnert daran, daß diese Frage bereits auf einer früheren Sitzung erörtert worden sei. Man habe sich damals darüber geoinigt, daß beim Prüfungsverfahren gewisse Fragen nicht zwangsläufig vom Prüfer behandelt werden müßten.

Um eine angemessene Aufgliederung der Arbeit zu ermöglichen, habe dio deutsche Delegation beroits seinerzeit angeregt, die Möglichkeit vorzusehen, die Entscheidungsbefugnisse Beamten zu über tragen, die eine geringere Qualifikation als die Prüfer aufweisen. Da dieses System nicht mit den nationalen Systemen der anderen Länder übereinstimmte, sei es abgolehnt worden. Die Gruppe habe beschlossen, daß nur der Prüfer für alle Stufen des Verfahrens zuständig sei (Artikel 55). Br sei jedoch der Ansicht, daß die Schwierigkeiten in der Praxis nicht sehr erheblich sein dürften. Das angestrebte Ergebnis könne durch eine entsprechende Organisation der Arbeit gewährleistet werden.

Abgesehen von dieser Frage seien die Besorgnisse von Herrn Fressonnet bei der Aufstellung der betreffenden Schätzung berücksichtigt worden.

Die Sitzung wird un 18.00 Uhr geschlosson.

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Der Vorsitzende orwähnt nunmehr, daß die Tagesordnung dioser Sitzung noch zwei weitere Punkte umfasse: den Bericht über die Entwicklung des für das Europäische Patentamt erforderlichen Personals und die schrittweise Errichtung des Europäischer Patentamtes unter Berücksichtigung der zweiten Fassung des Artikels 5.

Zu dem orsten Punkt erklixt Horr Singer, daß sich dio Sachvorständigen der deutschen und niedorländischen Delogation mit der Frage beschäftigt haben, wieviele Prüfor im Europäischon Patentamt nötig sein werden. Sie seien von den Schätzungen der Arbeitsgruppe ausgegangen, die sich auf die Zahl dor Europäischen Anmeldungen, die Zahl der vorläufigen Patente und die Zahl der Anträge auf Prüfung beziehen. Um bestimmen zu können, wieviele Inmeldungen ein Prüfer behandeln könie, müsse seine Arbeitskapazität beurteilt yorden. Nach den in allen Prüfungsämtern gemachten Erfahrungen könta eir Prüfer 70 - 100 Anmoldungen jährlich behandeln. Diese Zahl batrifft sowohl die Anmeldungen, die zur Patentorteilung führen, als auch zurückgewiesene odor im Anschluß an dio Prüfung zurückgezogene Patentanträge, ja sogar dio seltenon Fälle, in donen Anmoldungen noch vor der Prüfung zurückgezogen werden. Es stellt sich heraus, daß diese Zahlen für das Europäische Verfahren nicht angewendet werden kömnen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß das vorläufige Europäische Patent lediglich ein Eintragungspatent ist. In der zweiten Stufe der Prüfung sei zu berücksichtigen, daß der Prüfer über die vom I.P.I. aufgestellte Dokumentation verfügt sowie über die Angaben Dritter. Aus diesem Grunde habe or in der Regel keine sohr oingehenden Nachforschungen durchzuführen. Anderersoits sei auch das Sprachenproblem zu berücksichtigen, das die Aufgabe erschwere. Angesichts dieser Gogobonheiten könne man die Arbeit eines Europäischen Prüfors in drei Stufen einteilen: a) die Prüfung der Europäischon Anmoldung bis zur Erteilung des vorläufigen Patentes oder bis zur Zurückweisung des Antrages; b) dio Tätigkeit des Prüfers als erster Berichterstatter bei der Prüfung des vorläufigen Patontos (die Entscheidung über die Prüfung wird von zwei Prüfern und einem Vorsitzenden - der Prüfungsabteilung - getroffen); c) die Tätigkeit des Prüfors als Zweitberichtorstatter in der Prüfungsabteilung bei der Prüfung des vorläufigen Patontos.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 5. April 1963 VESTRAULICH

Ergebnisse dor siebenten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 11. bis 22. Febr. 1963 in Brüssel

1699/IV/63-D Crig.: F

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vorgesehriebene Gebühr für die Einholung des Neuheitsberiohts zu entrichten, es sei denn, dass die Gebühr bereits entrichtet worden ist. (2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluss der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter 5ersendung der Unterlagen der europaischen Patentanmeldung einen Bericht über die Neuheit der Erfindung [beim Internationalen. Patentinstitut in Den Haag] ein. (3) Wird ein zusätzlicher Neuheitsbericht zotwendig, insbesondere im Fall der Niohteinheitliohkeit der Anmeldung, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. (4) Werden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.

Artikel 79 Ubersendung des Neuheitsberichts (1) Nach Eingang des Neuheitsberichts übersendet die Prüfungsstelle dem Anmelder den Bericht unter gleichzeitiger Aufforderung, innerhalb einer Frist von drei Monaten die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten gemäss der Gebührenordnung zu diesem Abkommen zu entrichten. (2) Werden die Erteilungsgebühr oder die Gebühr für die Druckkosten nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.

Artikel 80 Teilung der Anmeldung (1) Der Anmelder kann die europäische Patentanmeldung teilen, indem er die Ansprüche beschränkt und für die auf diese Weise aus den Ansprüchen ausgeschiedenen Erfindungen Teilanmeldungen einreicht. (2) Die Beschränkung der Ansprüche hat zu erfolgen, a) vor Abschluss der in Artikel 76 vorgesehenen Prüfung oder b) innerhalb der in Artikel 79 genannten Frist. (3) Die Vorschrift des Artikels 82 Absatz 2 findet auf Ansprüche Anwendung, die gemäss Absatz 1 beschränkt worden sind. (4) Die Teilanmeldungen gelten als zu dem Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung eingereicht und geniessen gegebenenfalls das Prioritätsrecht, soweit der Gegenstand der Teilanmeldungen nicht über das hinausgeht, was in der ursprünglichen Anmeldung beschrieben worden ist, jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Teilanmeldungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten von der in Absatz 1 vorgesehenen Beschränkung an eingereicht worden sind. (5) Die in Artikel 68 Absatz 2 vorgesehene Anmeldegebühr ist für jede Teilanmeldung innerhalb einer Frist von einem Monat von ihrer Einreichung an zu entrichten.

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KAPITEL I
ERTEILUNG DES VORLAUFIGEN EUROPÄISCHEN PATENTS

Artikel 76 Prüfung der eumpäischen Patentanmeldung (1) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die europäische Patentanmeldung nicht im Sinne des Artikels 68 ordnungsgemäss eingereicht ist, so teilt sie ihre Entscheidung dem Anmelder mit. (2) Ist die europäische Patentanmeldung ordnungsgemäss eingereicht, so wird. sie von der Prüfungsstelle darauf geprüft, a) ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Wesen nach keine Erfindung ist; b) ob die Erfindung nicht gemäss Artikel 10 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist; c) ob die Erfindung offensichtlich im Sinne des Artikels 14 nicht gewerblich verwertbar ist; d) ob die Anmeldung den Bestimmungen der Artikel 69 und 70 offensichtlich nicht entspricht; e) ob die gemäss Artikel 71 vorgesehenen Erfordernisse vorliegen; f) ob im Fall einer Zusatzpatentanmeldung deren Gegenstand offensichtlich eine Verbesserung im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 nicht enthält.

Artikel 77 Prüfungsbescheide und Zurückweisung (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so teilt die Prüfungsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die gerügten Mängel zu beseitigen. (2) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so ann sie den Anmelder darauf aufmerksam machen. (3) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück. (4) Die Anmeldung darf nicht aus Gründen zurückgewiesen werden, die dem Anmelder nicht vorher gemäss Absatz 1 mitgeteilt worden sind.

Artikel 78 Einholung des Neuheitsberichts (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung und die Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen

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(1) Die europäische Patentanmeldung muss enthalten a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents, b) eine Beschreibung der Erfindung, gegebenenfalls mit den Zeichnungen, auf die die Beschreibung sich bezieht.

Die Anmeldung muss in einer der in Artikel 34 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen abgefasst sein. (2) Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben ist. (3) Die europäische Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt eingereicht, an dem die Erfordernisse des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllt sind, sofern die Anmeldegebühr innerhalb einer Frist von einem Monat von diesem Zeitpunkt an entrichtet wird. (4) Wird die Anmeldegebühr nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist entrichtet, so gilt die Anmeldung als zu dem Zeitpunkt der Zahlung eingereicht, sofern diese Zahlung spätestens zwei Monate nach einer Zahlungsaufforderung des Europäischen Patentants eingeht.

Artikel 69 Einheitlichkeit der Erfindung

Eine europäische Patentanmeldung darf nur eine Erfindung enthalten.

Bemerkung

Die Bestimmung dieses Artikels schliesst nicht die Erteilung eines europäischen Patents für ein Verfahren, das danach hergestellte Erzeugnisse und eine Anwendung des Verfahrens aus, soweit Einheitlichkeit der Erfindung besteht.

Artikel 70 Inhalt der Beschreibung (1) In der Beschreibung ist die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie danach ausführen kann. (2) Am Schluss der Beschreibung ist in einem oder mehreren Patentansprüchen anzugeben, wofür der Anmelder Schutz, begehrt.

Artikel 71 Erfordernisse der Ausführungsordnung

Die europäische Patentanmeldung muss den Erfordernissen genügen, die in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben sind.

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMmuNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET DES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINSTZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND COMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITA ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LIO-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESSE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS

über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld dęor de werkgroep "octrooien"

Textes allemand et français Deutscher und französischer Text

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Sitzungsperiode vom 13. bis 23. Juni 1962

Bericht über die Sitzung vom 15. Juni 1962

Artikel 76 (71), 77 (71 a + 72), 78 (73), 79 (74) Diese Artikel wurden ohne Einwände angenommen.

Artikel 80 (68) Herr Pfanner erklärte zu Absatz 2, der Redaktionsausschuss habe sich veranlasst gesehen, hier eine doppelte Frist vorzusehen. Ein Hinweis auf die zur Zahlung der Gebühren vorgesehenen Frist sei nicht ausreichend. Der Antragsteller könne nämlich nach Artikel 78 (73) Absatz 2 die Gebühren schon vor Einholung des Neuheitsberichts bezahlen. Daher habe der Ausschuss auch das Ende der in Artikel 76 (71) vorgesehenen Prüfung der Anmeldung als Frist angesetzt.

Der Vorsitzende und die Arbeitsgruppe stimmen dieser neuen Fassung zu, jedoch mit der Bemerkung, dass diese Frist immerhin den Nachteil habe, dass sie keinen festen Zeitpunkt nennt; die Prüfungsdauer lasse sich nämlich nicht mit Bestimmtheit vorher feststellen.

Artikel 81 (69), 82 (74 a), 83 (75 a), 84 (76), 85 (77), 86 (78), 87 (79) Diese Artikel wurden ohne Einwände angenommen.

Artikel 88 (81) Nach Ansicht des Vorsitzenden geht Absatz 1 dieses Artikels zu sehr ins einzelne. Man hätte einfach sagen können, das Amt prüft, ob das vorläufige Patent den Vorschriften des Abkommens entspricht.

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Anträge; doch handele es sich um eine grundsätzliche Regelung und jeder der Vertragsstaaten habe das Recht, die Frist zu verlängern.

Herr Briganti machte darauf aufmerksam, daß nach den italienischen Vorschriften jede Patentanmeldung der Landesverteidigungsbehörde nach der Einreichun; des Antrags 40 Tage lang zur Verfügung stehen müsse. Daher könne Italien nur schwer einer einmonatigen Frist zustimmen.

Der Vorsitzende war der Ansicht, die Arbeitsgruppe werde auch weiterhin den Grundsatz befoli,en, daß keine Bestinmung vorgeschlagen wird, die zu nationalen Vorschriften über die Landesverteidigung im Widerspruch steht. Er schlägt daher vor, die einmonatige Frist durch eine Frist von sechs Wochen zu ersetzen. Die Entscheidung über diese Frage hängt von der italienischen Delegation ab, die sogleich nach Ankunft von Herrn Roscioni dazu Stellung zu nehmen verspricht.

Artikel 68 (63) Der Artikel wurde angenormen.

Artikel 69 (65) Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 70 (64) Diesem Artikel hat der Redaktionsausschuß eine Bemerkung angefügt, die auf einem französischen Vorschlag beruht. Die Aussprache über diesen Artikel wird daher bis zur Ankunft der französischen Delegation zurückgestellt.

Artikel 71 (66) Der Artikel wurde angenommen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Munchen

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(1) Ergibt die Prüfung, daß die Erfindung und die Patentanmeldung den in Artikel 76 Abs. 2 genannten Erfordernissen entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Neuheitsberichts zu entrichten, es sei denn, daß die Gebühr bereits entrichtet worden ist.

(2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluß der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Ubersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über die Neuheit der Erfindung [beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag 7 ein. (3) Wird ein zusätzlicher Neuheitsbericht notwendig, insbesondere im Falle der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. (4) Werden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.

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Prüfungsbescheide und Zurulckweisung

(1) Ergibt die Prüfung, daß die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Abs. 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so teilt die Prlufungsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die gerugten Mängel zu beseitigen. (2) Stellt die Prüfungsstelle fest, daß die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so kann sie den Anmelder darauf aufmerksam machen. (3) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, daß die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Abs. 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück. (4) Die Anmeldung darf nicht aus Gründen zuruckgewiesen werden, die dem Patentanmelder nicht vorher gemäB Absatz 1 mitgeteilt worden sind.

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Kapitel I Erteilung des vorläufigen europäischen Patents

Artikel 76 (71) Prüfung der europäischen Patentanmeldung (1) Stellt die Prüfungsstelle fest, das die europäische Patentanmeldung nicht im Sinne des irtikels 68 ordnungsgemäß eingereicht ist, so teilt sie ihre Entscheidung dem Inmelder mit. (2) Ist die europäische Patentanmeldung ordnungsgemäß eingereicht, so wird sie von der Prüfungsstelle darauf geprüft, a) ob der Gegenstand der inmeldung offensichtlich seinem Wesen nach keine Erfindung ist; b) ob die Erfindung nicht gemäß lrtikel 10 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist; c) ob die Erfindung offensichtlich im Sinne des lrtikels 14 nicht gewerblich verwertbar ist; d) ob die Inmeldung den Bestimmungen der lrtikel 69 und 70 offensichtlich nicht entspricht; e) ob die gemäß lrtikel 71 vorgesehenen Erfordernisse vorliegen; f) ob im Falle einer Zusatzpatentanmeldung, deren Gegenstand offensichtlich eine Verbesserung im Sinne des lrtikels 24 Lbs. 1 nicht enthält.

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Artikel 68 (63)

Erfordernisse der Anmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung muß enthalten a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents, b) eine Beschreibung der Erfindung, gegebenenfalls mit den Zeichnungen, auf die die Beschreibung sich bezieht.

Die Anmeldung muß in einer der in Artikel 34 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Sprachen abgefaßt sein. (2) Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben ist. (3) Sie europäische Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt eingereicht, an dem die Erfordernisse des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllt sind, sofern die Anmeldegebühr innerhalb einer Frist von einem Monat von diesem Zeitpunkt an entrichtet wird. (4) Wird die Anmeldegebühr nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist entrichtet, so gilt die Anmeldung als zu dem Zeitpunkt der Zahlung eingereicht, sofern diese Zahlung spätestens zwei Monate nach einer Zahlungsaufforderung des Europäischen Patentamtes eingeht.

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss

STRENG VERTRAULICH

Vor e h t w u r f eines Abkommens uber ein europäisches Patentrecht

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Artikel 70

Durch Mehrheitsbeschluß der 'Arbeitsgruppe wird die 2. Alternative angenommen.

Der Vorsitzende teilt die Ansicht der Mehrheit hauptsächlich aus dem Grund, daß der Erfinder das Recht der Bezeichnung seiner Erfindung behalte. Er könne sich nur nicht mehr des Europäischen Patentamts zur Erreichung dieses. Ziels bedienen.

Auf einen Antrag der deutschen Delegation wird der Redaktionsausschuß beauftragt, in einer Anmerkung darauf hinzuweisen, daß eine Delegation die 1. Alternative vorgezogen hätte.

Artikel 71

Der Redaktionsausschuß soll entscheiden, ob die Klammern in Abs. 2 a) wegfallen können, und ob das Wort "offensichtlich" in den Abs. 2 a) und c) aufgenommen werden muß.

Artikel 71 wird angenommen:

Artikel 72

Wegen des neuen Art. 156 wird Abs: 2 gestrichen.

Artikel 73

Die Klammern des Abs: 2 müssen beibehalten werden, da die Arbeitsgruppe dem Internationalen Institut nicht ohne dessen Einwilligung eine Aufgabe zuweisen kann.

Die Klammern des Abs. 3 sollten auf das Problem hinweisen, ob das Institut einen weiteren Nouheitsbescheid beantragen'könne, oder ob die Prüfungsabteilung selbst Nachforschungen anstellen müsse. Ein solcher zusätzlicher Bescheid sei notwendig, wenn der Patentsucher wegen der Eigenart seiner Erfindung die Anmeldung in mehrere Anmeldungen aufteile.

Es wird beschlossen, daß der Redaktionsausschuß unter Verwendung des Wortes "insbesondere" bestimmen solle, in welchem Fall ein zusätzlicher Bescheid notwendig sei. Die Klammern des Abs. 3 werden gestrichen.

Artikel 73 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. Artikel 74 wird angenommen.

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Landesverteidigung betreffen, eine Ausnah̄me von diesem Grundsatz vorsehen. In diesem Absatz sei es besser, die von der französischen Delegation vorgeschlagene elastischere Formulierung zu verwenden.

Artikel 62 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 63

Der Redaktionsausschuß wird angewiesen, die Bestimmungen des Art. 44 bezüglich der vom Patentamt verwendeten Sprachen zu beachten, Um den französischen Vorschlag nicht zu übergehen, soll der Redaktionsausschuß, eine Anmerkung hinzufügen.

Artikel 64

Der Redaktionsausschuß soll auf die Übereinstimmung mit Art. 5 Nr .1 des Europa-Rat-Entwurfs achten. Er soll ferner die Zweckmäßigkeit einer Verschmelzung der Artikel 64 und 65 prüfen. Weiter soll der Redaktionsausschuß das durch den französischen Vorschlag aufgeworfene Problem untersuchen und im Juni der Arbeitsgruppe Vorschläge unterbreiten.

Artikel 64 wird angenommen. Die Artikel 65, 66 werden angenommen.

Artikel 67 - 67 c

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, diese Artikel unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrens zur Patenterteilung zu überprüfen und der Arbeitsgruppe Vorschläge zu machen.

Herr. Fressonnet meint, diese Artikel seien bei einer Annahme des französischen Vorschlags überflüssig.

Die Artikel werden dem Redaktionsausschuß überwiesen. Die Artikel 68, 69 werden angenommen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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Artikel 73 Einholung des Neuheitsberichts (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung und dic Patentanmeldung den in Artikel 71 Absatz 2 genannten Erfordernissen entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Konat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr für die Zinholung des Nouheitsberichts zu entrichten, es sei denn, dass die Gebühr bereits entrichtet worden ist. (2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluss der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Ubersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über die Neuheit der Erfindung [beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag] ein. [(3) Wird ein zusätzlicher Nouheitsbericht notwendig, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. 7 (4) Werden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung.zurück.

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Artikel 72 Zurückweisung (1) Ergibt die Prüfung, dass die Brfindung odor die europäische Patentannoldung den in Artikel 71 absatz 2 genannten brfordernissen nicht genügt, so toilt die Prüfungsstolle dies dem Anmolder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist oino Stellungnahme einzureichen oder dic gorügten Nängel zu beseitigen. [(2) Die in absatz 1 vorgosuhone Frist darf nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate betragen. Dic Frist kann auf Antrag des Anmolders in besonders gelagerten Fällen auf insgesant sechs Monate verlängert werden. 7 (3) Ergibt sich bei ablauf der Frist, dass die Brfindung odor die europäische Patentanmoldung den in Artikel 71 absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmoldung zurück. (4) Die Anmoldung darf nicht aus Gründen zurückgenommen werden, die dem Patentanmolder nicht vorher gemäss absatz 1 mitgeteilt worden sind.

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2. Unterabschnitt

Verfahren zur Erteilung des vorläufigen europäischen Patents

Artikel 71 Prüfung der europäischen Patentanmeldung (1) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die europäische Patentanmeldung nicht im Sinne des Artikels 63 ordnungsgemäss eingereicht ist, so teilt sie ihre Entscheidung dem Anmelder mit. (2) Ist die europäische Patentanmeldung ordnungsgemäss eingereicht, so wird sie von der Prüfungsstelle darauf geprüft, [a) ob der Gegenstand der Anmeldung eine Erfindung ist, 7 b) ob die Erfindung nicht gemäss Artikel 12 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist, c) ob die Erfindung im Sinne des Artikels 13 gewerblich verwertbar ist, d) ob die Anmeldung den Bestimmungen der Artikel 64 und 65 offensichtlich nicht entspricht, e) ob die gemäss Artikel 66 vorgesehenen Erfordernisse vorliegen.

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Artikel 63 Erfordernisse der Anmeldung (1) Die europäische Patentanneldung muss enthalten : a) einen Antrag auf Erteilung des curopäischen Patents, b) eine Beschreibung der Srfindung, gegebenenfalls mit den Zeichnungen, auf die die Beschreibung sich bezicht.

Die Anmeldung muss in einer der in Artikel ...... vorgesehenen Sprachen abgefasst sein. (2) Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Ab kommen vorgeschrinbon. ist. (3) Die europäische Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt eingereicht, an dem die Erfordernisse des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllt sind, sofern die Anmeldegebühr innerhalb einer Frist von einem Monat von diesem Zeitpunkt an entrichtet wird. (4) Wird die Anmeldegebühr nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist entrichtet, so gilt die Anmeldung als zu dem Zeitpunkt der Zahlung eingereicht, sofern diese Zahlung spätestens zwei Monate nach einer Zahlungsaufforderung des Europäischen Patentamtes eingeht.

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ARBEITSGRUPPE

"Patente"

Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zwciten Sitzung dor Arboitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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Die Gruppe hält es für richtig, Artikel 73 in seiner augenblicklichen Fassung zunächst beizubehalten und unter der Uberschrift "Entrichtung weiterer Gebühren für eine zusätzliche Untersuchung" einen neuen Artikel 73 a) hinzuzufügen. Der Wortlaut dieses Artikels soll später ausgearbeitet werden; die Überschrift dient als Hinweis.

Erörterungen zu Artikel 74 des Vorentwurfs

Im Zusammenhang mit diesem Artikel wirft der Präsident drei Fragen auf. Erstens sei zu prüfen, ob die Frist von oinom Konat ausreiche, da nan dem Anmelder selbstverständlich die Zeit lassen müsse, sich zu entscheiden, ob er mit Rücksicht auf die Untersuchungsergebnisse über das Bestehen älterer Rechte seine inmeldung aufrechterhalten solle oder nicht. Zweitens sei zu klären, ob der Anmeldor zum Neuheitsbericht Stellung nehmen, und ob diese Stellungnahme auch veröffentlicht werden sollc. Drittens müsse untersucht werden, ob der Anmelder seine Anmeldung beschränken oder abändern könne, oder ob man nur den vollen Verzicht auf bestimmte Patentansprüche vorsehen solle.

Die Gruppe befürwortet einstimmig, die Frist auf drei Monate zu verlängern. Sie berücksichtigt hierbei insbesondere die Bemerkung von Herrn de Muyser, dass dem Anmelder in don meisten Fällen die älteren Rechte unbekannt sind. Um eine Entscheidung treffen zu können, müsse or sich zunächst hierüber unterrichten.

Der Präsident fügt hinzu, dass in dem Abkommen mit dem Institut und in der Durchführungsverordnung eine Regelung getroffen 'werden könne, wonach der Anmeldor gegen Zahlung einer Gebühr beim Institut beantragen könne, ihm mit dem Neuheitsbericht die Unterlagen über die älteren Rechte oder Abschriften hiervon zu übersenden.

Hirsichtlich der Frage einer etwaigen Stellungnahme des Anmelders zum Neuheitsbericht und des Verzichts auf bestimmte Patentansprüche ist Herr van Bonthem, gestützt von Herrn de Muyser, der Auffassung, dass dem Anmelder eine Stellungnahme möglich sein muss, und dass nur der Verzicht und keine Änderung vorzusehen ist. Der Verzicht müsse mit der gesamten inmeldung veröffentlicht werden.

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In dem abkomen zwischen dem ouropäischen Amt und dem Patentinstitut müsse bestimst werden, dass die Nachforschung nach älteren Rechten auf Antrag des Prüfers bis auf den Zoitpunkt der Anmeldung ausgedehnt werden könne.

Herr van Benthem macht die Gruppe darauf aufmerksam, dass der Prüfer zu der Entscheidung befugt sein müsse, ob eine Anmeldung eine oder mehrere Erfindungen enthalte. Bei einer nicht einheitlichen Erfindung müsse das Institut mehrere Untersuchungen auf Grund einer einzigen Gebühr durchführen. Leider worde die Komplexität einer Erfindung in einigen Fällen erst bei der Neuheitsrecherche sichtbar.

Herr van Benthem ist jedoch der Auffassung, dass es sich hier eher um eine finanzielle Frage handele, die unabhängig von der Bestimmung des Abkommens über die Teilung der Anmeldung geregelt werden könne; die ihrerseits ein Rechtsproblem darstelle und nach anderen Grundsätzen beurteilt werden könne. Diese finanzielle Frage müsse in der Gebührenordnung zum Abkommen geregelt werden.

Herr van Benthem erteilt die vom Präsidenten orbctenen Auskünfte über das Verhältnis zwischen dem Patentinstitut und der Schweiz. Das Abkommen enthalte keine Bestimmung für nicht einheitliche Erfindungen. Da in dieser Hinsicht orhebliche Schwierigkeiten aufgctreten seien, sollten demnächst zwischen dem Patentinstitut und der Schweiz Verhandlungen eingeleitet werden. Das Institut wünsche eine ausdrückliche Regelung dieser Fragen. Zur Zeit fordere das Institut in Fällen der Komplexität den Erfinder auf, zusätzliche Gebühren zu entrichten, andornfalls werde die Untersuchung beschränkt.

Der Präsident weist darauf hin, dass sich der Neuheitsbericht über die europäische Anmeldung unbedingt auf die gesamte Erfindung beziehen muss. Abgesehen von der Gebührenfrage sei das Problem für die Beziehungen zwischen dem europäischen Amt und dem Internationalen Institut von Bedoutung. Wer soll für die Entscheidung zuständig sein, ob eine Anmeldung mehrere Erfindungen betrifft oder ob sie eine "einheitliche" Erfindung darstellt?

Nach ansicht des Präsidenten muss diese Entscheidung allein dem europäischen ant vorbehalten bleiben. Er ist überzeugt, dass die Gruppe eine zufriedenstellende Lösung finden wird; er hält es aber für zweckmässiger, diese Frage zurückzustellen, um nicht den Verhandlungen zwischen der Schweiz und dem Institut vorzugreifen.

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Herr Sünner wirft die Frage suf, wie verfahren werden soll, wenn der Anmelder einen Mangel kurze Zeit nach Fristablauf beseitigt.

Während der Srörterungen zu dieser Frage gelangt die Gruppe zu der Auffassung, dass zur wrleichtirung der Anbeit des Antes ein fömliches und strenges Verfahren orforderlich aci. Unter diesem Gcsichtspunkt müsse die genauc Sinhaltung der Fristen gefordert werden. Die Gewährung eines Rechtsmittels gegen die Zurückweisung wegen Fristverletzung würde das Verfahren schwerfällig gestalten. In allen Fällen, in denen eine Frist ohne Verschulden des Anmeldors verstrichen sei, müsse jedoch auf Grund einer allgemeinen Bestimmung die Wiedereinsetzung zulässig sein.

Die in Artikel 72 absatz 2 vorgesohricbene Frist wird von der Gruppe einstimmig genohmigt. Sie bleibt jedoch in Klammern, um darauf hinzuweisen, dass die in den verschiedenen Bestimmungen des Abkommens geregelten Fristen in einem Absatz dieses Artikels zusammengefasst werden können.

Absatz 2 wird ebenfalls an den Redaktionsausschuss überwiesen, der die Andorungen zu Artikel 71 berücksichtigen soll.

Erörterungen zu Artikel 73 des Vorentwurfs

Der Präsident orläutert, Absatz 1 sehe vor, dass die Prüfungsstelle den Anmelder nach Abschluss des ersten Prüfungsstadiums auffordort, eine Gebühr zu entrichten.

Absatz 2 besagé, dass cin Neuheitsbericht beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag oingoholt werde. Die Klammern würden bedeu–ten, dass noch zu prüfen sei, ob im europäischen Abkommen auf das Patentinstitut Bezug genommen werden solle. Diese Frage müsse wahrscheinlich zwischen dem europäischen Akt und dem Institut geregolt werden.

Der dritte Absatz sehe die Zurückweisung für den Fall vor, dass dic Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet werde.

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Erörterungen zu Artikel 72 des Vorörtwurfs

Zu Absatz 1 erinnert der Prăsident daran, dass Herr van Benthem bereits die Frage aufgeworfen hat, ob der Prüfer den Anmelder in Zweifelsfällon darauf aufmorksam machen kann, dass seine Anmeldung nicht don Erfordornissen des Artikels 71 Absatz 2 (a und b) entspricht.

Der Prăsident bittet um Stellungnahme zu der Frage, ob Absatz 1 dahin abgeändert worden soll, dass der Anmelder in jedem Fall benachrichtigt werden muss, oder ob eine unverzügliche Zurückweisung zulässig sein soll.

Herr van Benthom hält es für dic Praxis ausreichond, wenn der Anmelder nur in Zweifelsfällen benachrichtigt wird; er weist jedoch darauf hin, dass es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt. In derartigen Fällen sehe der Entwurf ein Rechtsmittel vor. Es wäre ungewöhnlich, in erster Instanz eine Entscheidung zu treffen, ohne dem Anmelder die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

Der Präsident lässt sich durch das Argument Herrn van Benthems überzeugen und weist darauf hin, dass der Anmelder nach Artikel 90 e) Absatz 2 grundsätzlich vorher benachrichtigt wird.

Die Gruppe billigt einen Zusatz in Absatz 1, wonach der Prüfer dom Anmelder stets seine Beanstandungen mitteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss.

Artikel 72 Absatz 1 wird an den Redaktionsausschuss überwicson. Zu Absatz 2 führt der Präsident aus, dieser Absatz dutze voraus, dass die Beanstandungen des Prüfers dem Anmelder mitgeteilt werden.

Auf die Fragen von Herrn de Muyser und Eorrn Gajac nach den Prioritätsvoraussetzungen bedauert der Präsident, dass or der Gruppe noch nicht den Entwurf von Artikel 67 unterbroitet hat, der die Erfordernisse der Priorität enthält. Selbstverständlich würden Mängel der Anmeldung, die sich auf die Priorität bezögen, keine Zurückweisung der Anmeldung, sordern nur eine Verschiebung des Prioritätszeitpunkts zur Folge haben. Jas gelte zum Beispiel, wenn das iktenzeichen der ersten Anmeldung nicht angegôen werde. Abgeschen von den Prioritätsvorschrifton sei jodoci die Sanktion der Zurückweisung unbeáingt orforderlich.

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der Nouheit rüsse dem Prüfer nämlich sofort ohne weitere Untersuchungen und ohne Kombination von Elementen aus mehreren älteren Rechten auffallen. Hierdurch werde der Prüfer jedoch nicht gehindert, zur Begründung sciner Ansicht einige ältere Rechte zu nennen. Diese Ansicht sei jedoch rechtlich unerheblich. Falls der Anmelder seine Anmeldung nicht zurückziehe, werde das Verfahren fortgesetzt.

Der Präsident gibt zu, dass ein ungeschickter Prüfer durch Absatz 3 die Möglichkeit erhält, das Verfahren in die Länge zu zichon; die Aufsicht der Vorgesetzten in dem europäischen Amt werde jedoch sicherlich oine onge auslegung gewährleisten.

Die Gruppe genehmigt einstimmig den Wortlaut von Absatz 3, vorbehaltlich einiger redaktioneller Abänderungen.

Auf eine Frage von Herrn van Bentrem orklärt der Präsident, die Aufnahme von Artikel 71 Absatz 3 in das Abkommen selbst sei nicht unbedingt erforderlich. Diese Bestimmung könne auch in der Durchführungsverordnung stehen; mit Rücksicht auf ein besseres Verständnis sei es jedoch vorzuziehen, diese Bestimmung in das Abkommen aufzunehmen.

Herr Sünner wirft die Frage auf, ob der Anmelder seine Anmeldung auf Grund der Einweise der Prüfungsstelle abändern kann.

Der Präsident weist darauf hin, dass die Abänderung der Anmeldung durch Artikel 69 geregelt werden soll, der im Vorentwurf noch nicht enthalten ist.

Nach ansicht von Herrn van Benthem darf der Prüfer, wenn er das teilweise Fehlen der Neuheit feststellt, diese Feststellung nicht dem Anmelder mitteilen, weil dieser auf Grund des Neuheitsberichts vielleicht weitere Änderungen an seiner Anmeldung vornohmen will.

Artikel 71 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen, der in einer Anmerkung an Ende der Seite die Frage, ob es zweckmässig ist, die in Klammern gesetzten Bestimmungen in die Durchführungsverordnung auf-. zunehmen, einer späteren Prüfung vorbehalten soll.

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Neuheitsberichts bein intornationalen Patentinstitut dieses beauftragt, seine Untersuchungen bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung auszudehnen.

Der Präsident schlägt vor, Absatz 2, abgasehen von einigen notwendigen Abänderungen, beizubehalten und später zu erörtern, welche Fragen in der Durchführungsverordnung geregolt werden sollen.

Herr ven Bunthem weist darauf hin, dass das Fehlen eines Patentanspruchs gegen Artikel 64 Absatz 2 verstosse und die Durchführungsverordnung unberührt lasse. In Artikel 71 absatz 2 müsse also auf diese Bestimmung Bezug genommen werden. Forner müssten unklare Formulierungen beseitigt werden, damit der Neuheitsbericht auf Grund eines verständlichen und klaren Textes angefertigt werden könne. In Artikel 71 absatz 2 könne darum auf Artikel 61 Absatz 1 verwiesen werden.

Die Sitzung wird um 12 Uhr 45 unterbrochen und um 15 Uhr 15 wieder aufgenommen.

Der Präsident schlägt vor, Artikel 71 Absatz 2 mit zwei Zusätzen an den Redaktionsausschuss zu überweisen. Erstens müsse der. Prüfer die Einreichung von Patentansprüchen verlangen können, wenn diese Angabe unterblieben ist: Zweitens müsse sie ebenfalls berechtigt sein, das offensichtliche Fehlen einer einheitlichen Erfindung zu beanstanden. Diese Zusätze sollten jedoch in Klammern gesetzt werden, weil sie unter Umständen in die Durchführungsverordnung aufzunehmen seien.

Die Gruppe erklärt sich einverstanden. Der Präsident erläutert, dass absatz 3 in Artikel 71 keine Ausnahme von der Regel bilde, wonach eine Neuheitsprüfung unzulässig sei. Dieser absatz gebe dem Prüfer die Möglichkeit, den Anmelder bei offensichtlichem Fehlen der Neuheit zu benachrichtigen. Der Präsident hält es mit Rücksicht auf das Ansehen des europäischen Amtes für erforderlich, den unerfahrenen Erfinder vor unnützen Ausgaben zu schützen. Absatz 3 müsse jedoch eng ausgelegt werden. Das Fehlen

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Herr Brunior befürwortet ebenfalls den Wortlaut des Entwurfs, vorbehaltlich einos Zusetzes in Bezug auf Artikel 64. Dieser Zusatz solle die Formulierung der Patentansprüche betroffen. Hinsichtlich der Begründung der Priorität könne die Prüfungsstelle die fehlenden Unterlagen anfordern, ohne jedoch deswegen berechtigt zu sein, diese - Unterlagen zu prüfen.

Der Präsident stimmt Herrn van Benthem darin zu, dass dic Prüfungsstelle die Köglichkeit haben muss, bereits im Anfangsstadium der Untersuchung die offonsichtliche Uncinheitlichkeit einer Erfindung zu berücksichtigen. Er weist darauf hin, dass sich Artikel 1 des curopäischen Abkommens über Formerfordernisse für Patentanmeldungen nicht auf die Formerfordernisse beschränkt. Nach Artikel 63 sei es daher zulässig, weitere Voraussetzungen in einer Durchführungsverordnung aufzustellen.

Der Präsident bemerkt, in Artikel 71 Absatz 2 c) sowie in den folgenden Artikeln, müssten die Worte "de forme" gestrichen werden.

In Bezug auf den Inhalt der Durchführungsverordnung stellt der Präsident fest, dass das europäische Abkommen über Formerfordernisse es ge stattet, in der Durchführungsverordnung alle gewünschten Massnahmen zu treffen. Bei diésen Vorschlägen gehe or von dem Grundsatz aus, dass das europäische Verfahren bis zur Anfertigung des Nouheitsberichts möglichst weitgehend vereinfacht werden solle. Anderenfalls sei zu befürchten, dass sich ein Anmelder, der im Ausland anmelden will, eher an die Amter derjenigen Länder wende, die eine Vorprüfung kennen, und dort nach etwa 9 bis 10 Monaten den Prüfungsbericht orhalte, wodurch jedes Interesse an der europäischen Anmeldung entfalle.

Daher müsse die Prüfung im Anfangsstadium auf die Formerfordernisse, die Klarheit der Formulierung, die Angabe von Patentansprüchen und die Feststellung von Prioritätsdokumenten beschränkt bleiben. Erörterungen zwischen dem Prüfer und dem Anmelder über die Begründetheit des Prioritätsanspruchs seien hierbei nicht erforderlich. Die Entscheidung hierüber stche dem Prüfer zu. Falls die Ansicht des Prüfers in dieser Frage von der des Anmelders abweiche, könne vorgesehen werden, dass der Prüfer bei der Anferderung des

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Im Verlauf der Erörterungen erklärt dor Präsident, dass die Prüfungsstelle durch Artikel 71 Absatz 1 nicht gehindert sei, dem Anmelder Fragen vorzulegen.

Der Präsident bittot um die Stellungnahme der übrigen Delegierten.

Herr de Muyser hebt die Notwendigkeit einer schnellen Prüfung hervor. Die Berichtigungen dürften nur formeller Natur sein; anderenfalls wäre zu befïrchten, dass der Anmelder seine Erfindung in der Sache selbst abändere. Er weist ferner auf die Notwendigkeit hin, insbesondere aus finanziellen Gründen die Prüfung einzuschränken. Nach seiner Ansicht hat Herr van Benthem mit Recht darauf aufmerksam gemacht, welche Bedeutung dem für die Priorität massgeblichen Zeitpunkt bei komplexen Erfindungen insbesondere im Hinblick auf die Genauigkeit der Untersuchungen des Internationalen Patentinstitutes zukommt.

Herr Pfanner befürwortet eine beschränkte Prüfung, wie sie in Artikel 71 Absatz 2 vorgesehen ist. Das vorläufige Patent muss seiner Ansicht nach möglichst schnell erteilt werden. Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens könnten in der Durchführungsverordnung geregelt werden.

Herr van Benthem orläutert, dass sein Vorschlag keine Erörterungen zwischen der Prüfungsstelle und dem Anmelder, sondern nur einen Bericht der Prüfungsstelle und cine Stellungnahme des Anmelders vorsieht.

Herr Roscioni schliesst sich den Ausführungen von Herrn de Muyser an. Im Anfangsstadium des Vorfahrens dürfe sich die Prüfung nur auf die Form erstrecken, müsse aber möglichst vollständig sein, damit eine Ablehnung des endgültigen Patentes aus formellen Gründen vermieden werde. Herr Roscioni gibt dem augnblicklichen Wortlaut des Entwurfs wegen seiner Genauigkeit den Vorzug.

Herr De Rouse weist darauf hin, dass der Nouheitsbericht vor Ablauf der Prioritätsfrist von 12 Monaten angefertigt sein muss. Um jede Verzögerung zu vermeiden, dürfe das Prüfungsverfahren also auf keinen Fall stärker belast:t werden.

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Mit Zustimmung der Gruppe wird der Redaktionsausschuss beauftragt, einen entsprechenden Text zu entwerfon, der in Artikol 65 eingefügt werden soll. Die abschliessende Erörterung dieses Problems wird bei der Lesung der vom Rodaktionsausschuss ausgearbeitoten Bestimmungen erfolgen.

Ist es angesichts der Tatsache, dass die Frage der Priorität und der Entrichtung der Gebühren geregelt ist, noch erforderlich, Artikel 71 Absatz 1 aufrechtzuerhalten? Herr Pfanner bejaht diese Frage. Er wird daher beauftragt, einen seiner Vorstellung entsprechenden Text auszuarbeiten, der später erörtert werden soll. Bis dahin wird der augenblickliche Text in Klammern beibehalten.

Die Erörterungen zu Artikel 71 Absatz 2 führen zu einem Godankenaustausch zwischen dem Präsidenten und Herrn van Benthem.

Der Präsident hält es für erforderlich, die Aufgabe der Prüfungsstelle auf ein Mindestmass zu beschränken. Das vorläufige europäische Patent sei nämlich nichts anderes als eine Art Registrierpatent. Das Verfahren dürfe also nicht strenger sein als in den Ländern, die derartige Patente kennen. Ferner müsse die Zuständigkeit der Prüfungsstellen genau abgegrenzt werden, um zu verhindern, dass diese schliesslich, ohne es selbst zu bemerken, die Neuheit prüfen. Die Anmeldung müsse möglichst schnell veröffentlicht werden.

Herr van Benthem vertritt dagegen die Auffassung, Absatz 2 müsse allgemeinere Bestimmungen enthalten, die der Prüfungsstelle die Möglichkeit liessen, die Patentanmeldung auf Grund sämtlicher Bestimmungen des Abkommens zu prüfen, mit Ausnahme der Bestimmungen über Neuheit und Erfindungshöhe. Er hält es jedoch für möglich, in der Durchführungsverordnung zum Abkommon festzulegen, auf welche Punkte sich die Prüfung erstrecken solle. Eine zu grosse Einschränkung der Aufgaben der Prüfungsstelle könne es dem Anmolder unmöglich machen, Mängel zu beseitigen, die später die Verweigerung des Patentes zur Folge haben können. Nach Auffassung von Herrn van Benthem muss sich die Prüfung insbesondere auf die Einheitlichkeit der Lrfindung, die Klarheit der Beschreibung und die Übereinstimmung von Ansprüchen und Beschreibung erstrecken. Im Interesse Dritter rüsse das Ergebnis der Prüfung schliesslich in irgendeiner Art bekannt gemacht werden.

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Herr Pfanner vertritt die Ansicht, dieser Absatz müsse dem Anmelder gegen die Entscheidung der Prüfungsstelle ein Rechtsmittel ein-. rüumen.

Herr van Benthem betrachtet dagegen den ganzen ersten Absatz als überflüssig, ohne jedoch gegen die Auffassung von Herrn Pfanner grundsätzliche Einwendungen zu erheben.

Herr de Kuyser hält es für sehr wichtig, Jass der Inhabor möglichst balé eine möglichst ausführliche Bescheinigung über die Anmeldung erlangt.

Der Präsident fasst die Vorgänge bei der Einreichung der Anmeldung zusammen. Verde die Anmeldung beim nationalen Amt eingereicht, so leite dieses Amt die Anmeldung unverzüglich an das europäische Amt weiter. Ferner händige es dem Anmelder eine Empfangsbescheinigung aus. Die Ausnändigung der Empfangsbescheinigung sei im Abkommen nicht erwähnt, weil diese Frage durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften geregelt werde. Falls die Anmeldung beim europäischen Amt eingereicht oder von einer nationalen Behörde an das europäische Amt weitergeleitet werde, bescheinige es den Empfang. Diese Regelung sei ebensowenig im Abkommen enthalten. Die Empfangsbescheinigung habe keine rechtliche Bedeutung. Schliesslich müsse die Prüfungsstelle ihre Entscheidung, dass die Anmeldung nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen entsproche, dem Anmelder zittcilen. Gegen diese Mitteilung müsste dem Anmelder ein Rechtsmittel zustehen. Artikel 71 müsste daher in diesem Sinne abgobindert werden.

Im Hinblick auf etwaige Streitfragen wirft Herr van Bonthem das Problem einer verspäteten Zahlung der Gebühr auf. Zur Lösung dieses Problems schlägt der Präsident vor, in Artikel 65 eine Bestimmung hinzuzufügen, wonach der Anmelder die sich aus dem Zeitpunkt seiner Anmeldung ergebende Priorität verliert, wenn die Gebühr nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet wird, und wonach ihm das Patentamt eine neue Zahlungsfrist von höchstens 2 Monaten gewähren kann. Im Falle einer Zahlung solle als massgeblicher Zeitpunkt für die Priorität der Tag der Zahlung und eine fingierte Uhrzeit gelten, z.B. 17 Uhr (allzomeiner Geschäfsschluss der Banken). Werde die Gebühr nicht fristgemäss entrichtet, so solle die Anmeldung zurückgewiesen und der Anmelder hiervon in Kerntnis gesetzt werden.

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Sitzung vom 3. bis 14. Juli 1961 Bericht über die Sitzung vom 5. Juli 1961

Der Präsident eröffnet die Sitzung um 9 Uhr 30. Verbehaltlich einiger in der endgültigen Fassung zu berücksichtigenden Abänderungen genehmigt die Arbeitsgruppe das Protokoll der Sitzung vom 3. Juli.

Erörterungen zu Artikel 70 des Vorentwurfs (Fortsetzung) Die italienische Delegation befürwortet die obligatorische Erfindernennung. Demnach sind 5 Delegationen bereit, diese Lösung anzunehmen. Zwei von ihnen setzen sich für eine weniger einschneidende Rechtsfolge in Artikel 75 (2) ein. Eine Delegation regt an, die Verpflichtung zur Erfindernennung dem Ermessen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu überlassen.

Auf Vorschlag des Präsidenten wird beschlossen, die Erörterungen zu diesem Punkt nicht weiter fortzusetzen. Herr Haertel verspricht, in der nächsten Woche einen Kompromissvorschlag vorzulegen.

Erörterungen zu Artikel 71 des Vorentwurfs Nach Absatz 1 wird der Anmolder in Kenntnis gesetzt, wenn die Anmeldung nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen (Artikel 63 Absatz 1 bis 3) entspricht.

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Mit Rücksicht darauf, dass es in zahlreichen Fällen, in denen die Erfindungen das Ergebnis einer Grupp. narbeit sind, schwierig ist, den tatsächlichen Erfinder festzustellen, befürworten zwei Delegationen die fakultative Benennung. Zwei Delegationen bejaben die obligatorische Benennung. Nach ihrer Ansicht müssen die Persönlichkeitsrechte der Erfinder geschützt werden. Ferner gehe der Entwurf des Abkommens vom Erfinderprinzip aus (Artikel 17), und dieser Grundsatz müsse durch die obligatorische Benennung bestätigt werden. Ausserdem würde im Falle einer obligatorischen Bwnennung die Offentlichkeit über den Erfinder oder seinen Rechtsnachfolger unterrichtet.

Die beiden Delegationen, die keine Stellung genommen haben, sind bereit, den einen oder anderen Vorschlag anzunehmen.

Der Präsident regt an, die Entscheidung auf den folgenden Tag zu verschieben, Er weist die Anhänger der fakultativen Benennung darauf hin, dass das europäische abkommen ein Recht schaffen muss, das als Vorbild dienen kann. In der modernen Gesellschaftsordnung, in der die Erfinder häufig durch die grossen Unternehmen entschädigt würden, sei nämlich in steigendem Masse ein Schutz des droit moral des Erfinders geboten.

Den Anhängern der obligatorischen Benennung gibt der Präsident zu bedenken, dass im Fall einer fakultativen Benennung eine Bestimmung vorgesehen werden könnte, wonach es den nationalen Vorschriften überlassen bleibt, ihren Staatsangehörigen vorzuschreiben, dass sie bei der europäischen Anmeldung auch den Erfinder angeben müssen.

Herr Sünner macht die Gruppe darauf aufmerksam, dass die Frage der Erfindernennung wegen ihres sozialen Aspektes in den Aussprachen in den nationalen Parlamenten anlässlich der Ratifizierung des künftigen europäischen Abkommens zweifellos eine erhebliche Bedeutung erlangen wird.

Der Präsident schliesst die Sitzung um 18 Uhr.

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Erörtorungen zu Artikcl 70 des Vorontwurfs

Der Prăsidont erläutert, dass das europäische Amt nicht nachprüfe, ob die bonannte Person wirklich der Erfinder ist. Es sei lediglich erforderlich, dass ein Erfinder benannt werde; der tatsächliche Erfinder könne seine Rechte bei don nationalen Gerichten geltend machen.

Das europäische Amt lässt auch die Nennung einer juristischen Person zu, da das Abkommen alle Fragen unberücksichtigt lasse, die durch die Erfindungen der Arbeitnehmer aufgeworfen würden; die Regelung. dieser Fragen bleibe den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorbehalten.

Herr van Benthem bemerkt, dass es zwei Möglichkeiten gibt, um das in der Pariser Verbandsübereinkunft genannte Recht des Erfinders auf Benennung zu schützen. Einmal komme hierfür der Vorschlag des Präsidenten in Betracht. Ferner sei die in den niederländischen Rechtsvorschriften aufgezeigte Lösung zu erwähnen, wonach der Erfinder, der seine Benennung erreichen wolle, bis zur Bekanntmachung der Anmeldung mit Zustimmung des Anmelders beim Patentmat einen entsprechenden Antrag stellen könne. Nach der Bekanntmachung sei für den Antrag des Erfindors die Zustimmung des Anmelders nicht mehr erforderlich. Die erste Lösung hält er für zu kompliziert.

Der Präsident erkundigt sich, wio sich das niederl ändische Amt verhält, wenn mehrere Erfinder für dic gleiche Erfindung die Benennung beanspruchen.

Herr van Benthem erwidert, dass in diesem Fall das Patentamt den tatsächlichen Erfinder feststellen müsse. Es sei jedoch möglich, dass ein derartiger Streit durch die nationalen Gerichte entschieden würde.

Die Kehrheit der Gruppe hält es für zweckmässig, wenn die nationalen Gerichte über die Streitigkciten zwischen mehreren Erfindern entscheiden würden.

Die Gruppe erörturt anschliessend die Frage, ob die Erfindernennur: für den Anmelder obligatorisch oder fakultativ je nach Wunsch des Erfinders sein soll.

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Erörterungen zu Artikel 66 des Vorentwurfs

Auf eine Frage von Herrn van Benthem orläutert der Prăsident das Verhältnis von Artikel 66 zu Artikel 63 mit Ausnahme der. Frage der Entrichtung der Gebühren. Die Patentarmeldung gelta erst als in dem Zeitpunkt eingereicht, da alle Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Absatz 1 und 3 erfüllt seien, d.h. die letzte noch nicht verwirklichte Voraussetzung vorliege.

Herr Sinner schlägt vor, die Verpflichtung, wonach alle orforderlichen Dokumente in einer der vom Abkommen vorgesehenen Sprachen eingereicht werden müssen, dahin zu mildern, dass die vollständige Abfassung der Ameldung in einer dieser Sprachen in dringenden Fallon zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden kann.

Dieser Vorschlag wird von keiner Delegation befürwortet, weil die Rechtsvorschriften der einzelnen Länder diese Möglichkeit nicht kennen.

Hinsichtlich der Entrichtung der Gebühren bezicht sich die Gruppe auf. die Erörterungen zu Artikel 63 und setzt die Frist auf 4 Wochen fest.

Auf eine Frage von Horrn Gajac hebt der Prăsident hervor, dass eine europäische Patentanmeldung nach Artikel 63 absatz 1 erforderlich sei, weil sie die für das Verfahren vor dem Patentamt unentbehrlichen Angaben enthalte, wie z.B. die Anschrift des Anmelders usw. Dieses Erfordernis sei übrigens im ouropäischen abkommen über Formvorschriften vorgesehen.

Artikel 66 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen.

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der Einheitlichkeit der Zrifindung wird auch in den Srörterungen zu Artikel 68 über die Teilung der Anmeldung unter seinem negativen Aspekt Bedeutung erlangen.

Die Gruppe prüft die Frage, wie in dem Verfahren vor dem europäischen Amt die Einheitlichkeit der Erfindung festgestellt werden soll, Sie ist der Ansicht, dass das endgültige Patent nur für eine "einheitliche" Erfindung erteilt worden kann. Bei der Prüfung des vorläufigen Patents könne der Anmelder erforderlichenfalls gezwungen werden, seine Anmeldung zu teilen. Vor der Erteilung des vorläufigen Patents sei dagegen die eigentliche Prüfung nicht zulässig. Der Prüfer könne dabei den Kangel der Einheitlichkeit nicht rügen, es sei denn, dass das Vorliegen mehrerer Erfindungen offensichtlich ist. Eine Schwierigkeit ergebe sich jedoch für die Anfertigung des Neuheitsberichts durch das internationale Patentinstitut. Das Institut könne nämlich bei seinen Untersuchungen feststellen, dass es sich in Wirklichkeit um mehrere Erfindungen handele, was für die Berechnung der Gebühren von Bedeutung sei. Grundsätzlich müssten die Gebühren die Kosten für die Tätigkeit des Instituts decken. Für den Fall mehrerer Erfindungen könne man vorsehen, dass das Institut das europäische Amt benachrichtigt und den Anmelder zur Einzahlung weiterer Gebühren auffordert.

Die Gruppe ist der Ansicht, dass es sich hierbei in erster Linie um eine Frage der Gebührenpflicht handele. Trotzdem bittet sie die niederländische Delegation, beim Internationalen Patentinstitut Auskünfte darüber einzuholen, wie derartige Fragen zwischen dem Institut und der Schweiz geregelt werden. Ferner könnten Erörterungen mit den Dienststellen des Internationalen Instituts Klarheit in diesem Punkt herbeiführen. Die Erörterung dieser Frage wird auf einen späteren Zeitpunkt vertagt.

Artikel 55 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen.

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IV/4860/61-D

Erörterungen zu Artikel 64 des Vorentwurfs

Herr de Nuyser bringt seine Befürchtung zum Ausdruck, dass durch eine unterschiedliche Auslegung des Ausdrucks "Fachmann" durch die einzelnen Länder Schwierigkeiten entstehen könnten.

Der Präsident teilt diese Bedenken nicht, da dieser Begriff nur vom europäischen Amt oder einem europäischen Gericht angewandt werde.

Unter Bezugnahme auf eine Bemerkung zu Artikel 64 stellt Herr van Benthem die Frage, ob im Falle einer offensichtlich unzureichenden Beschreibung der Anmelder nicht vom Prüfer aufgefordert werden müsse, die fehlenden Angaben zu ergänzen.

Der Präsident weist darauf hin, dass bis zur Erteilung des vorläufigen Patents nur ein rein auf Formfragen beschränktes Verfahren vorgesehen sei. Das vorläufige Patent sei nämlich eine Art Registrierungspatent. Auf keinen Fall dürfe der Prüfer in die Prüfung der Sache selbst eintreten. Seine Tätigkeit müsse sich auf die Kontrolle der Abfassung der Beschreibung beschränken. Die Einzelheiten dieser Frage müssten in einer Durchführungsverordnung festgelegt werden.

Die Gruppe ist damit einverstanden und überweist Artikel 63 dem Redaktionsausschuss.

Erörterungen zu Artikel 65 des Vorentwurfs

Herr Pfanner erklärt, Artikel 65 wurde die Frage auf, ob der Begriff der einheitlichen Erfindung eng oder weit ausgelegt werden soll.

Nach einer gründlichen Erörterung dieser Frage gelangt die Gruppe zu der einhelligen Auffassung, dass in Artikel 65 die Einheitlichkeit der Erfindung und keineswegs das Vorliegen einer einzigen Erfindung im zahlenmässigen Sinn gemeint sei. Eine genauere Definition über die Einheitlichkeit der Erfindung scheint nicht möglich zu sein. Der Begriff

IV/4860/61-D

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Erörterungen zu Artikel 62 des Vorentwurfs

Auf eine Bemerkung von Herrn van Benthem wird boschlossen, die in Absatz 2 vorgesehene. Frist von 2 auf 3 Monate zu verlängern.

Mit einigen Anmerkungen zur Form und mit der Bitte, die Abänderungen zu Artikel 61 zu berücksichtigen, wird Artikel 62 dem Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungen zu Artikel 63 des Vorentwurfs

Auf Vorschlag von Herrn van Benthem und Herrn Pfanner wird beschlossen, die Absätze 1 bis 3 (Zulässigkeitsvoraussetzungen) von Absatz 4 zu trennen, der ein selbständiger Artikel werden soll; ferner soll Absatz 1 bestimnen, dass die Zeichnungen Bestandteil der Beschreibung sind, damit die Zeichnungen jeder subjektiven Bewertung durch den Prüfer entzogen werden.

Die Sitzung wird um 12 Uhr 30 unterbrochen und um 15 Uhr wieder fortgesetzt.

Fortsetzung der Erörterungen zu Artikel 63 des. Vorentwurfs

Der Präsident erklärt, die Vorschriften des Absatzes 2 von Artikel 63 über die Untrichtung der Gebühren müsse abgemildert werden. Mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten hinsichtlich der Feststellung des Zeitpunkts der Zahlung müsse eine Regelung getroffen werden, wonach der Vorschlag durch eine Anmeldung gesichert sei, sofern die Anmeldegebühr innerhalb von 3 bis 4 Wochen nach Lrfüllung der in Absatz 1 und 3 vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen entrichtet werde. Die Einzelheiten für die Entrichtung der Gebühr könnten später durch die zuständige Behörde festgelegt werden.

Artikel 63 wird dem Redaktionsausschuss überwicsen.

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ARBEITSGRUPPE

Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse dor zwciton Sitzung dor Arboitsgruppe "Patento" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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die mit den vertretungsberechtigten Orranen des Internationalen Patentinstituts zu treffen sind. Auch über die äußere Form des Neuheitsgutachtens werden noch Erörterungen notwendig sein. Es erscheint jedoch zweckmäBig, den Abkommenstext mit Fragen dieser Art nicht zu belasten und die Erörterung dieser nicht vordringlichen Fragen auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.

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Der Arbeitsentwurf geht entsprechend den zitierten Beschlüssen des Koordinierungsausschusses davon aus, daß Neuheitsgutachten für europäische Patentanmeldungen beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag eingeholt werden. Jedoch wird eine endgültige Entscheidung darüber, in welcher Weise das Internationale Patentinstitut herangezogen wird, erst in einem Vertrag getroffen werden können, der von den für das Internationale Patentinstitut und für das europäische Patentamt vertretungsberechtigten Organen zu schlieBen sein wird. Aus diesem Grund ist in Artikel 73 Abs. 2 das Internationale Patentinstitut nur in Klammern erwähnt.

Artikel 73 enthält noch keine Regelung über den Umfang des über europäische Patentanmeldungen zu erstattenden Neuheitsgutachtens. Es wird noch geprüft werden müssen, ob der im Abkommen über das Internationale Patentinstitut festgelegte Umfang der Neuheitsrecherche für das europäische Patenţrecht ausreichend ist. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, daß bei der in der Neufassung des Abkommens vorgesehenen Neuheitsrecherche italienische Veröffentlichungen nicht berücksichtigt werden. Für das europäische Patentrecht erscheint jedoch eine Neuheitsrecherche nicht vollständig, die neuheitsschädliches Material in der Sprache eines Vertragsstaats nicht berücksichtigt. Es wird daher geprüft werden müssen, ob in der Ausführungsordnung nähere Bestimmungen über den Umfang des Neuheitsgutachtens für das Europäische Patentamt getroffen werden müssen und inwieweit der in der Ausführungsordnung festzulegende Umfang der Neuheitsrecherche auch Gegenstand der Vereinbarungen werden muß,

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den Nachteil, daß der Anmelder damit bei jeder Anmeldung gezwungen ist, die für das Neuheitsgutachten entstehenden hohen Kosten aufzuwenden. Die in Artikel 73 des Arbeitsentwurfs vorgeschlagene Lösung hat demgegenüber den Vorteil, daß der Anmelder zunächst erfährt, ob auf seine Anmeldung ein vorläufiges europäisches Patent erteilt werden kann und dann noch einmal eine überlegungsfrist erhält, innerhalb derer er sich entweder entscheiden kann, die Gebühr für das Neuheitsgutachten zu entrichten oder seine Anmeldung nicht weiter zu verfolgen. Mit der Lösung des arbeitsentwurfs wird auch einer anderen Schwierigkeit Rechnung getragen, die sich ergeben würde, wenn man die Vorlage des Neuheitsgutachtens schon gleichzeitig mit der Anmeldung fordern würde. Da in diesem Fall das Neuheitsgutachten schon geraume Zeit vor Einreichung der europäischen Patentanmeldung erstattet werden.müßte und erfahrungsgemäß alle bis zum Zeitpunkt der Anmeldung erfolgten neuheitsschädlichen Veröffentlichungen erst mehrere Monate nach diesem Zeitpunkt in den Prüfstoff eingereiht sind, würde bei diesem Verfahren die Gefahr bestehen, daß das Neuheitsgutachten notwendigerweise unrollkommen ist. Wenn man, dem Vorschlag des arbeitsentwurfs folgend, das vorläufige europäische Patent und das Neuheitsgutachten gemeinsam veröffentlicht. Empfiehlt es sich daher, das Neuheitsgutachten erst an dem in Artikel 73 vorgesehenen Zeitpunkt einzuholen.

Bei der Abfassung des Artikels 73 ist auch der Gesichtspunkt berücksichtigt worden, daß das Neuheitsgutachten möglichst zu einem Zeitpunkt vorliegen sollte, der es dem Anmeldor ermöglicht, Auslandsanmeldungen innerhalb der in der Pariser Verbandsübereinkunft vorgeschriebenen zwölfmonatigen Prioritätsfrist unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Neuheitsgutachtens zu bewirken.

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Zu Artikel 73

Einholung des Neuheitsgutachtens

1. Materialien:

a) Bericht des Koordinierungsausschusses vom 10. November 1961, S. II 7 und 8 b) Haager Abkommen über die Schaffung eines internationalen Patentbüros vom 6. Juni 1947 in der in Den Haag am 16. Februar 1961 revidierten Fassung, Artikel 1 bis 4 c) Französisches Décret Nr. 55-652 vom 20. Mai 1955 und Nr. 59-780 vom 22. Juni 1959 betreffend die Änderung einiger Bestimmungen des Patentgesetzes d) Niederländischer Entwurf zur Abänderung des Patentgesetzes vom 14. September 1960, Artikel 22 G Abs. 4

2. Bemerkungen:

In der Vorbemerkung zum 4. Abschnitt über das Patenterteilungsverfahren ist darauf hingewiesen worden, daß es zweckmäßig erscheint, gleichzeitig mit dem vorläufigen europäischen Patent ein Gutachten über die Neuheit der Erfindung zu veröffentlichen. Für den Zeitpunkt der Vorlage dieses Neuheitsgutachtens gibt es verschiedene Möglichkeiten. Der Arbeitsentwurf geht davon aus, daß das Neuheitsgutachten aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht schon bei der Einreichung der Anmeldung, sondern erst nach Abschluß der Prüfung und nach Feststellung, daß ein vorläufiges europäisches Patent erteilt werden kann, vorgelegt werden soll. Die Vorlage des Neuheitsgutachtens zusammen mit der Anmeldung hätte den Vorteil, daß der Anmelder sich an Hand des Neuheitsgutachtens noch einmal überlegen könnte, ob seine Anmeldung sinnvoll ist. Sie hat aber

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raum zu lassen. Die beiden Sätze des Absatzes 2, die sich auf die Fristsetzung beziehen, sind jedoch in Klammern gesetzt worden, da solche Fristbestimmungen in einer Reihe von Verfahrensbestimmungen wiederkehren und deshalb später geprüft werden sollte, ob nicht eine Zusammenfassung der Fristbestimmungen in einem Artikel zweckmäßig erscheint. Bei dieser Gelegenheit wird auch geprüft werden müssen, ob entsprechend Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsentwurfs in besonders gelagerten Fällen eine Verlängerungsmöglichkeit für diese Fristen vorgesehen werden sollte.

Rechtsfolge der Nichtbeseitigung der Mängel innerhalb der Frist sollte die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung sein.

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Zu Artikel 72 Zurückweisung

1. Materialien: 2. Bemerkungen:

Artikel 72 behandelt die Rechtsfolgen einer Feststellung der Prüfungsstelle, daß die Voraussetzungen für die Erteilung eines vorläufigen europäischen Patents nicht vorliegen.

Stellt die Prüfungsstelle fest, daß die Erfindung gemäß Artikel 12 des Vorentwurfs nicht patentierbar oder nicht gemäß Artikel 13 des Vorentwurfs gewerblich verwertbar ist, so besteht kein Bedürfnis, dem Anmelder Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Vielmehr sollte in solchen Fällen die Anmeldung zur Beschleunigung des Verfahrens sofort zurückgewiesen werden. Dagegen wird - wie für alle Fälle der Zurückweisung einer Patentanmeldung - auch hier ein Beschwerderecht für den Anmelder vorgesehen werden müssen.

Eine andere Behandlung empfiehlt sich jedoch für die Fälle, in denen die Prüfungsstelle das Fehlen sonstiger formeller Erfordernisse im Sinne des Artikels 63 Abs. 4 des Arbeitsentwurfs feststellt. Hier erscheint es zweckmäßig, dem Anmelder zuvor unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, die Mängel zu beseitigen.

Absatz 2 enthält ferner eine Bestimmung über die Länge der dem Anmelder zu setzenden Frist. Um den Anforderungen des Einzelfalls besser gerecht werden zu können, empfiehlt es sich, für diesen Fall nicht im Abkommen eine feste Frist vorzusehen, sondern der Prüfungsstelle für die Fristsetzung einen gewissen Spiel-

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Für den Umfang der Prüfung schlägt der Arbeitsentwurf vor, im Verfahren vor der Erteilung des vorläufigen Patents nur auf Patentierbarkeit gemäß Artikel 12 des Vorentwurfs, auf gewerbliche Verwertbarkeit gemäß Artikel 13 des Vorentwurfs und auf die nicht zu den Mindesterfordernissen gehörenden formellen Erfordernisse gemäß Artikel 63 Abs. 4 des Arbeitsentwurfs zu prüfen.

Absatz 3 des Arbeitsentwurfs behandelt die Frage, ob schon im Verfahren vor der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents auf ein offensichtliches Fehlen der Neuheit der Erfindung hingewiesen werden soll. Vorbilder für eine solche Regelung finden sich in der italienischen Rechtspraxis, die sogar eine Verpflichtung des Patentamts kennt, eine sog. Notorietätsprüfung vor der Erteilung des ungeprüften Patents vorzunehmen, und in Artikel 59 Abs. 4 des Schweizerischen Patentgesetzes, wonach der Patentanmelder vom Amt darauf hingewiesen werden soll, daß seine Erfindung nicht neu ist. Es wird zunächst erörtert werden müssen, ob eine solche Möglichkeit auch für das europäische Patenterteilungsverfahren zweckmäßig erscheint. Der Arbeitsentwurf beschränkt sich daher darauf, einen in Klammern gesetzten Vorschlag zu machen, der. der Regelung des schweizerischen Patentgesetzes nachgebildet ist.

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Zweiter Unterabschnitt

Verfahren zur Erteilung des vor- läufigen europäischen Patents

Zu Artikel 71

Prüfung der europäischen Patentanmeldung

1. Materialien:

a) Italienisches Patentgesetz, Artikel 31 b) Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 59

2. Bemerkungen:

Artikel 71 des Arbeitsentwurfs leitet das Verfahren zur Erteilung des vorläufigen europäischen Patents ein. In Artikel 71 soll bestimmt werden, welches Organ die Prüfung europäischer Patentanmeldungen im Verfahren vor der Erteilung des vorläufigen Patents vornimmt und was im Rahmen dieses Verfahrens geprüft werden muß.

Für die Prüfung der europäischen Patentanmeldung und die Erteilung des vorläufigen europäischen Patents sieht der Arbeitsentwurf die Zuständigkeit der gemäß Artikel 51 des Arbeitsentwurfs zu bildenden Prüfungsstelle vor.

Die Prüfung der europäischen Patentanmeldung kann erst einsetzen, wenn festgestellt wird, daß eine ordnungsgemäß eingereichte europäische Patentanmeldung im Sinne des Artikels 63 Abs. 1 bis 3 überhaupt vorliegt. Aus diesem Grunde ist Absatz 1 in den Vorentwurf aufgenommen worden. Der Absatz ist in Klammern gesetzt, um anzudeuten, daß diese Bestimmung möglicherweise als selbstverständlich und daher als überflüssig betrachtet werden kann.

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welche Sprachen dem europäischen Patentamt gegenüber benutzt werden können.

Artikel 63 Abs. 4 enthält eine Bestimmung uber diejenigen Erfordernisse der Patentanmeldung, deren Vorliegen für eine ordnungsgemäße Einreichung der europäischen Patentanmeldung, die den Zeitrang der Anmeldung begründet, nicht erforderlich ist. Gleichwohl handelt es sich dabei um Voraussetzungen, ohne deren Vorliegen ein vorläufiges europäisches Patent auf die Anmeldung nicht erteilt werden kann (vgl. Artikel 71 Abs. 2 c des Arbeitsentwurfs). Es handelt sich dabei insbesondere um Erfordernisse, wie sie in der Europäischen Übereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen vom 11. Dezember 1953 enthalten sind. Der Arbeitsentwurf geht davon aus, daß diese sehr ins einzelne gehenden Erfordernisse zweckmäßigerweise nicht im Abkommen wiedergegeben, sondern in eine Ausführungsordnung zum Abkommen aufgenommen werden sollten.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß sich die Bestimmungen des Abkommens über ein europäisches Patentrecht, soweit sie sich auf die Formalien für die europäische Patentanmeldung beziehen, in dem durch die vorgenannte Europäische Übereinkunft über Formerfordernisse vorgeschriebenen Rahmen halten müssen.

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Zu Artikel 63

Erfordernisse der Anmeldung

1. Materialien:

a) Europäische Übereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldung vom 11. Dezember 1953, Artikel 2 b) Entwurf eines nordischen Patentrechts, § 10

2. Bemerkungen:

Artikel 63 des Arbeitsentwurfs fasst in den Absätzen 1 bis 3 diejenigen Mindesterfordernisse einer europäischen Patentanmeldung zusammen, die vorliegen müssen, damit eine ordnungsgemäß eingereichte europäische Patentanmeldung überhaupt vorliegt. Demzufolge sieht Artikel 66 des. Arbeitsentwurfs vor, daß eine europäische Patentanmeldung erst zu dem Zeitpunkt als eingereicht gilt, an dem die Erfordernisse des Artikels 63 Abs. 1 bis 3 erfullt sind.

Für die Entrichtung der Anmeldegebühr geht Artikel 63 Abs. 2 des Arbeitsentwurfs von dem System der Antragsgebühr aus. Um dem Europäischen Patentamt die Schwierigkeiten zu ersparen, die sich aus der Nachforderung oder der Beitreibung nicht entrichteter Anmeldegebühren ergeben, sieht Artikel 63 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 66 des Arbeitsentwurfs vor, daß eine europäische Patentanmeldung erst dann als eingereicht gilt, wenn die Anmeldegebühr entrichtet ist.

Artikel 63 Abs. 3 des Arbeitsentwurfs geht davon aus, daß in einem späteren Artikel vorgesehen wird,

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WERTRAULICH 1

B e m e r k un s e n zu dem ersten. Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 29. Mai 1961 (Artikel 61 bis 90 f )

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Artikel 73

Einholung des Neuheitsgutachtens ? (1) Ergibt die Prüfung, daß die Erfindung, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist, nicht gemäß Artikel 12 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist, gemäß Artikel 13 als gewerblich verwertbar gilt und den sonstigen formellen Erfordernissen gemäß Artikel 63 Abs. 4 entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Neuheitsgutachtens zu entrichten. Diese Aufforderung ergeht nicht, wenn die Gebühr bereits entrichtet ist. (2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluß der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Ubersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ein Gutachten über die Neuheit der Erfindung ℒ eim Internationalen Patentinstitut in Den Haag 7 ein. (3) Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.

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(1) Ergibt die Prüfung, daB die Erfindung, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist, gemäB Artikel 12 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist oder nicht gemäB Artikel 13 als gewerblich verwertbar gilt, so weist die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zurück. (2) Ergibt die Prüfung, daB die Patentanmeldung den sonstigen formellen Erfordernissen gemäB Artikel 63 Abs. 4 nicht entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. (Die Frist darf nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate betragen. Die Frist kann auf Antrag des Anmelders in besonders gelagerten Fällen auf insgesamt sechs Monate verlängert werden. 7 Werden die gerugten Mängel innerhalb der Frist nicht beseitigt, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.

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2. Unterabschnitt

Verfahren zur Erteilung des vorläufigen europäischen Patents

Artikel 71 Prüfung der europäischen Patentanmeldung C (1) Stellt die Prüfungsstelle (Artikel 51) fest, daß eine ordnungsgemäß eingereichte europäische Patentanmeldung (Artikel 63 Abs. 1 bis 3) nicht vorliegt, so weist sie den Anmelder darauf hin. 7 (2) Liegt eine ordnungsgemäß eingereichte europäische Patentanmeldung vor, so wird sie von der Prüfungsstelle darauf geprüft, ob a) die Erfindung, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist, nicht gemäß Artikel 12 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist, b) die Erfindung, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist, gemäß Artikel 13 als gewerblich verwertbar gilt und c) die sonstigen formellen Erfordernisse gemäß Artikel 63 Abs. 4 vorliegen.


   Linting


C (3) Ist die Prüfungsstelle der Auffassung, daß die Erfindung, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist, offensichtlich nicht neu ist, so kann sie den Anmelder darauf aufmerksam machen. Es bleibt dem Anmelder freigestellt, ob er die europäische Patentanmeldung aufrecht erhalten oder zurückziehen will. 7

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Artikel 63

Erfordernisse der Anmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung muß enthalten: a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents, b) eine Beschreibung der Erfindung und c) die zum Verständnis der Beschreibung erforderlichen Zeichnungen. (2) Mit der Einreichung der europäischen Patentanmeldung muß die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Anmeldegebühr entrichtet werden. (3) Die europäische Patentanmeldung muß in einer der in Artikel ..... vorgesehenen Sprachen abgefaßt sein. (4) Die europäische Patentanmeldung muß im übrigen allen Erfordernissen genügen, die in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben sind.

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Kurt Haertel

VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 61 bis 90 f

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Art. 90 MPÜ Eingangsprüfung

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vore. 63 IV/4860/61 S. 14,17
Vorschl.d.Vore. 71 IV/4860/61 S. 20-26
Vorschl.d.Vore. 72 IV/4860/61 S. 27-28
Vorschl.d.Vore. 73 IV/4860/61 S. 28-30
IV/4860/61 63 IV/3076/62 S. 151
IV/4860/61 71 IV/3076/62 S. 152
IV/4860/61 72 IV/3076/62 S. 152
IV/4860/61 73 IV/3076/62 S. 152
VE Mai 1962 68 6551/IV/62 S. 21
VE Mai 1962 76 6551/IV/62 S. 25
VE Mai 1962 77 6551/IV/62 S. 25
VE Mai 1962 78 6551/IV/62 S. 25
VE 1962 76 1699/IV/63 S. 102,103
VE 1962 78 7669/IV/63 S. 23,24,60
VE 1962 68 2632/IV/64 S. 20
VE 1962 76 2632/IV/64 S. 22-24
VE 1962 77 2632/IV/64 S. 24
VE 1962 78 2632/IV/64 S. 24 - 28
VE 1965 (Ue) 68 c BR/10/69 Rdn. 37
VE 1965 (Ue) 76 BR/10/69 Rdn. 50
VE 1965 (Ue) 77 BR/10/69 Rdn. 51
VE 1965 (Ue) 78 BR/10/69 Rdn. 52-55

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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)

Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.

Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.

In engem Zusammenhang mit dem materielfrechlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem éiner Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Offentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der 'Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Offentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Offentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bürde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Offentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangsjizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85 - 87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 96 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatistischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen