Art87dPCTBE1973

De CBE 1973


Métadonnées

  • Nom affiché : Art87dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 87
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
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Artikel 87 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 87 MPO Prioritätsrecht

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Dokument/
Entwurf
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 67 IV/6514/61 S. 83-85
IV/6514/61 67 IV/3076/62 S. 151
VE Mai 1962 72 6551/IV/62 S. 22
VE 1965 (Ue) 72 BR/10/69 Rdn. 41
BR/9/69 72 BR/26/70 Rdn. 25/26
VE 1970 (Ue) 73 BR/49/70 Rdn. 124-126
VE 1971 (Ue) 73 BR/135/71 Rdn. 112/113
BR/139/71 73 BR/169/72 Rdn. 74/75
BR/139/71 73 BR/168/72 Rdn. 93
VE 1970 73
Dokumente der MDK
BR/100/71 S. 17 / 4
2. A d


E 1972 (M/1) 85 M/PR/I Rdn. 297-299
" " M/27 S. 332
" " M/32 S. 4
" " M/52/I/II/III S. 11
" " M/80/I/R 2 S. 10
" " M/146/R 4 Art. 87
" " M/PR/G S. 201, Nr. 6

2018t709e Ddumante:

DR/48/70 Dt. 73
DR/70/70 12t. 73
1312/88/77 12t. 73
1312/134/77 12t. 73
13121784172 12t. 84

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70. In paragraph 2 of Article 62 it is laid down that files will only be communicated on request. This provision is thus brought into line with paragraphs 1 and 3, which also prescribe the making of a request. The Working Party was also of the opinion that files could be communicated without this having to be explicitly stated in the text as in the EFTA draft. 71. Article 63 stipulates that letters rogatory originate from the European Patent Office as such.

REPORT BY THE NETHERLANDS DELEGATION ON ARTICLES 64 TO 76

PART IV

APPLICATIONS FOR EUROPEAN PATENTS

CHAPTER I

FILING AND REQUIREMENTS OF THE APPLICATION

72. Chapter 1 contains Articles 64 to 72, which deal with the filing of applications for European patents and lay down the requirements for such filing. European applications may be filed either directly at the European Patent Office or through the intermediary of a national patent office, if the national law so permits (Article 64). Any Contracting State may require, in view of the filing of applications whose subject matter may concern national defence interests, that the European application may only be filed through the intermediary of the national patent office. Applications whose subject matter concerns national defence interests will not be forwarded to the European Patent Office (Article 65). 73. Article 66 sets out the formal requirements for the filing of European applications. In drafting these Articles, account was taken of the Strasbourg drafts and the provisions of the PCT draft. The sanction for failure to pay the filing fee is dealt with in a new Article 69, which provides that in such case the application shall be deemed to be withdrawn.

The question of the inclusion of an abstract in the application at the time of filing will be put to the interested circles. In the PCT, the language problem and the use of the abstract in the examination for novelty are deemed to be grounds justifying the requirement of an abstract, whereas here, in the grant of European patents, these two grounds are not relevant. 74. The Contracting States in whose territory the applicant desires protection for his invention must be designated on filing the application. The requirements correspond to those of the PCT draft. It is possible to designate a single State, since the applicant may have a valid interest where the State in question does not provide for prior examination in its national procedure (Article 67). 75. Article 68 lays down the minimum requirements for obtaining a filing date for the European application. 76. Article 70 on unity of invention corresponds exactly to Rule 13 of the PCT draft. 77. Article 71 is based on Article 8 of the 1963 Strasbourg Convention on the unification of certain points of substantive law on Patents for Invention, pursuant to which the description must disclose the invention in a manner sufficiently clear and complete for it to be carried out by a person skilled in the art. 78. Article 72 contains a reference to the Implementing Regulations in respect of the other conditions which the European application must satisfy.

CHAPTER II

PRIORITY

79. Chapter 11 contains Articles 73 to 76 , which regulate the claiming of a priority right based on a first filing in a country which is a Member of the Paris Union. The Chapter deals successively with the substance of priority right (Article 73), the juridical effects (Article 74), formal requirements (Article 75) and the juridical effect where the European application is converted into a national application (Article 76). 80. The provisions concerning the substance of priority right correspond to the provisions of the Paris Convention. Paragraph 5 of Article 73 lays down that the priority right of a first filing made in a non-Contracting State will only be recognized in so far as that State in return recognizes the right of priority based on a first filing made at the European Patent Office. It will be for the Administrative Council to decide where there is reciprocity. A distinction has been drawn between the Members of the Paris Union and other countries. Article 76 provides that an application for a European patent shall be equivalent to a national filing. This provision will be applicable in the event of a European application being converted into a national application. 81. Article 74 defines the juridical effect of the right of priority. For the purposes of applying paragraphs 2 and 3 of Article 11, the date of first filing counts as the date of filing the European application, i.e. from that date the contents of the application are considered to be comprised in the state of the art (provided that the first application is later published). This raises a problem: in certain countries, patent applications enjoying a foreign priority right are not considered to be comprised in the state of the art as from the priority date, al-

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INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

REPORTS

on the FIRST PRELIMINARY DRAFT CONVENTION FOR A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

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QUATRIÈME PARTIE

LA DEMANDE DE BREVET EUROPÉEN

CHAPITRE I

DÉPÔT ET CONDITIONS DE LA DEMANDE

72. Le chapitre 1 comprend les articles 64 à 72 , qui règlent le dépôt de la demande européenne et qui fixent les conditions du dépôt. La demande européenne peut ètre déposée soit immédiatement auprès de l'Office européen des brevets, soit par l'intermédiaire de l'office national, si la législation nationale le permet (article 64). Tout État contractant peut requérir, eu égard au dépôt des demandes de brevet dont l'objet peut être lié à l'intérêt de la défense nationale, que la demande européenne ne peut être déposée que par l'intermédiaire de "fice national. Les demandes de brevets, dont l'objet at dans l'intérêt de la défense nationale, ne sont pas transmises à l'Office européen (article 65). 73. L'article 66 contient les prescriptions de forme, requises pour le dépôt de la demande européenne. En libellant ces articles on a tenu compte des projets de Strasbourg ainsi que des prescriptions du projet PCT. La sanction de ne pas avoir payé la taxe du dépôt, est réglée dans un nouvel article 69 qui prévoit que la demande est réputée retirée.

La question de savoir si lors du dépôt de la demande, la requè̀te doit être accompagnée d'un abrégé (abstract), sera posée aux milieux intéressés. A la différence du plan PCT, où le problème des langues et l'emploi comme moyen de l'examen de nouveauté sont considérés comme des motifs justifiant l'exigence d'un «abstract», ces deux raisons ne jouent pas de rôle dans la délivrance européenne.

Les États contractants, pour les territoires desquels demandeur désire étendre la protection de son invention, doivent être designés lors du dépôt de la demande. Les prescriptions sont conformes à celles du projet PCT. Un seul État peut être désigné puisque le demandeur peut avoir un intérêt réel, lorsque l'État en cause ne prévoit pas d'examen préalable dans sa procédure nationale (article 67). 75. L'article 68 fixe les exigences minimales pour que la date du dépôt de la demande européenne ne soit pas refusée. 76. L'article 70 concernant l'unité d'invention correspond exactement à la règle 13 du projet PCT. 77. L'article 71 est basé sur l'article 8 de la Convention sur l'unification de certains éléments du droit des brevets d'invention de Strasbourg de 1963, en vertu duquel la description doit exposer l'invention de façon suffisamment claire et complète pour qu'un homme du métier puisse l'exécuter. 78. L'article 72 contient un renvoi au règlement d'exécution quant aux autres prescriptions' auxquelles la demande européenne devra être soumise.

CHAPITRE II

PRIORITÉ

79. Le chapitre 11 comprend les articles 73 à 76 , déterminant l'invocation du droit de priorité sur la base d'un premier dépôt dans un pays de l'Union de Paris. Sont réglés successivement le contenu du droit de priorité (article 73), les effets juridiques (article 74), les formalités (article 75) et enfin les effets juridiques lorsque la demande européenne sera transformée en une demande nationale (article 76). 80. Les dispositions concernant le contenu du droit de priorité correspondent aux dispositions de la Convention de Paris. Le paragraphe 5 de l'article 73 stipule que le droit de priorité d'un premier dépôt effectué dans un État non membre de la présente Convention, ne sera reconnu qu'à condition que l'État en question reconnaisse réciproquement le droit de priorité basé sur un premier dépôt auprès de l'Office européen. La réciprocité est constatée par le Conseil d'administration. Une distinction a été faite entre les pays de l'Union de Paris et les autres pays. L'article 76 accorde à la demande de brevet européen la valeur d'un dépôt national. Cette disposition joue un rôle dans le cas où une demande européenne est transformée en demande nationale. 81. Les effets juridiques du droit de priorité sont fixés par l'article 74. Pour l'application des paragraphes 2 et 3 de l'article 11, la date du premier dépôt est considérée comme date du dépôt européen, c'est-à-dire qu'à partir de cette date le contenu de la demande est considéré comme compris dans l'état de la technique (à condition que la demande initiale fasse l'objet d'une publication ultérieure). Ici se pose un problème: dans certains pays, les demandes de brevet, bénéficiaires du droit dé priorité, en provenance de l'étranger, ne sont pas considérées comme comprises dans l'état de la technique à partir de la date de priorité bien que la législation de ces pays comprenne, en règle générale, le contenu des demandes de brevet dans l'état de la technique, à compter de la date du dépôt. Une telle pratique est peu favorable aux demandeurs étrangers. La question se pose de savoir s'il n'est pas opportun d'ajouter une nouvelle disposition déterminant que les effets juridiques du droit de priorité en vertu de l'article 74 ne sont réalisables qu'à condition de réciprocité. Le Groupe de travail s'est limité à constater que cette question devra être réexaminée. 82. L'article 75 fixe les formalités relatives à l'invocation du droit de priorité. Ces formalités sont conformes aux prescriptions de forme du projet PCT.

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CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTĖME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

RAPPORTS

CONCERNANT LE PREMIER AVANTPROJET DE CONVENTION RELATIVE À UN SYSTĖME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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-VIERTER TEIL

DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG

KAPITEL I

EINREICHUNG UND ERFORDERNISSE DER ANMELDUNG

72. Kapitel I umfaßt die Artikel 64 bis 72, welche die Einreichung der europäischen Patentanmeldung regeln und deren Erfordernisse festlegen. Die europäische Patentanmeldung kann entweder unmittelbar beim Europäischen Patentamt oder, wenn das nationale Recht es gestattet, über das nationale Patentamt eingereicht werden (Art. 64). Bezüglich der Einreichung von Patentanmeldungen, deren Gegenstand möglicherweise im Interesse der nationalen Verteidigung liegt, kann jeder Vertragsstaat vorschreiben, daß die europäische Patentanmeldung nur über das nationale Amt eingereicht werden darf. Die Patentanmeldungen, deren Gegenstand im Interesse der nationalen Verteidigung liegt, werden nicht an das Europäische Patentamt weitergeleitet (Art. 65). 73. Artikel 66 enthält die Formvorschriften für die Einreichung der europäischen Patentanmeldung. Bei der Abfassung dieses Artikels sind die Straßburger Entwürfe sowie die Vorschriften des PCT-Plans berücksichtigt worden. Die Sanktion bei Nichtentrichtung der Anmeldegebühr ist in einem neuen Artikel 69 aufgeführt. der für diesen Fall vorsieht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt. Die Frage, ob zusammen mit der Patentanmeldung eine Zusammenfassung (abstract) einzureichen ist, wird den interessierten Kreisen vorgelegt werden. Im Unterschied zum PCT-Plan, wo das Sprachenproblem und die Benutzung des ,,abstract" als Mittel der Neuheitsprüfung als Rechtfertigungsgründe für das Erfordernis eines ,.abstract" gelten, spielen diese beiden Gründe beim europäischen Patenterteilungsverfahren keine Rolle. 74. Die Vertragsstaaten, auf deren Hoheitsgebiet der Anmelder seine Erfindung schützen lassen möchte, müssen bei der Einreichung der Anmeldung benannt werden. Die Vorschriften entsprechen denen des PCTPlans. Ein einziger Staat kann benannt werden, weil der Anmelder daran tatsächlich interessiert sein kann, wenn der betreffende Staat in seinem nationalen Verfahren die sofortige Prüfung nicht vorsieht (Art. 67). 75. Artikel 68 legt die Mindestanforderungen fest, die erfüllt sein müssen, damit das Einreichungsdatum der europäischen Anmeldung anerkannt wird. 76. Artikel 70 betreffend die Einheitlichkeit der Erfindung entspricht genau der Regel Nr. 13 des PCTPlans. 77. Artikel 71 stützt sich auf Artikel 8 des Straßburger Übereinkommens zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente von 1963, wonach die Erfindung in der Beschreibung so deutlich und vollständig darzulegen ist, daß ein Fachmann sie danach ausführen kann. 78. Artikel 72 verweist hinsichtlich der übrigen Erfordernisse, welche die europäische Anmeldung erfüllen muß, auf die Ausführungsordnung.

KAPITEL II PRIORITÄT

79. Kapitel II umfaßt die Artikel 73 bis 76, in denen vorgesehen wird, daß das Prioritätsrecht aufgrund einer ersten Anmeldung in einem Land der Pariser Verbandsübereinkunft geltend gemacht werden kann. Es werden nacheinander Bestimmungen vorgesehen für den Inhalt des Prioritätsrechts (Art. 73), die rechtlichen Wirkungen (Art. 74), die Formalitäten (Art. 75) und schließlich die rechtlichen Wirkungen, die sich in dem Fall einer Umwandlung der europäischen Anmeldung in eine nationale Anmeldung ergeben (Art. 76). 80. Die Bestimmungen betreffend den Inhalt des Prioritätsrechts entsprechen den Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft. Absatz 5 des Artikels 73 bestimmt, daß das Prioritätsrecht aufgrund einer ersten Anmeldung in einem Nichtvertragsstaat des vorliegenden Übereinkommens nur dann anerkannt wird, wenn der betreffende Staat auf der Grundlage der Gegenseitigkeit das Prioritätsrecht aufgrund einer ersten Anmeldung beim Europäischen Patentamt anerkennt. Die Gegenseitigkeit wird durch den Verwaltungsrat festgestellt. Zwischen den Ländern der Pariser Verbandsübereinkunft und den übrigen Ländern wird ein Unterschied gemacht. Artikel 76 mißt der europäischen Patentanmeldung die Bedeutung einer nationalen Hinterlegung bei. Diese Bestimmung spielt eine Rolle für den Fall, daß eine europäische Anmeldung in eine nationale Anmeldung umgewandelt wird. 81. Die rechtlichen Wirkungen des Prioritätsrechts werden in Artikel 74 festgelegt. Für die Anwendung des Artikels 11 Absätze 2 und 3 gilt der Zeitpunkt der ersten Anmeldung als Zeitpunkt der europäischen Anmeldung. d.h., daß der Inhalt der Anmeldung von diesem Zeitpunkt an als zum Stand der Technik gehörend gilt (sofern die ursprüngliche Anmeldung später veröffentlicht wird). Hier stellt sich ein Problem: In gewissen Ländern gelten die Patentanmeldungen, die ein ausländisches Prioritätsrecht besitzen, nicht vom Prioritätsdatum an als zum Stand der Technik gehörend, obwohl diese Länder in der Regel den Inhalt von Patentanmeldungen von ihrer Einreichung an in den Stand der Technik einbeziehen. Diese Praxis ist für ausländische Anmelder recht ungünstig. Es fragt sich, ob nicht eine neue Bestimmung eingefügt werden sollte, nach der die rechtlichen Wirkungen des Prioritätsrechts aufgrund Artikel 74 nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit zum Tragen kommen. Die Arbeitsgruppe hat sich auf die Feststellung beschränkt, daß diese Frage später erneut geprüft werden soll. 82. Artikel 75 legt die erforderlichen Formalitäten für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts fest. Diese Formalitäten entsprechen den Formvorschriften des PCT-Plans.

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BERICHTE

ZUM ERSTEN VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES
PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

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articles 66 à 73 en conformité avec la Convention de Strasbourg sur les formalités de dépôts des demandes de brevet ainsi qu'avec le plan dit P.C.T.; l'article 72 renvoie d'ailleurs au Règlement d'exécution pour les détails. Le nouveau système de la Convention implique que le déposant doit désigner dans sa requête en délivrance du brevet européen le ou les États contractants dans lesquels il demande que l'invention soit protégée (article 67) : la désignation d'un seul pays suffit donc.

Le dépôt de la demande de brevet européen est effectué soit à l'Office européen soit, si la législation d'un État contractant le prévoit, auprès du ou des services compétents nationaux. Le dépôt auprès des services nationaux peut même être prescrit par un État contractant pour les personnes domiciliées sur son territoire: cette faculté devrait être ouverte pour sauvegarder la mise au secret éventuelle dans l'intérêt de l'État en cause (article 64).

CINQUIÈME PARTIE

EXAMEN, DÉLIVRANCE, OPPOSITION (articles 77 à 123 )

8. Dans la procédure de délivrance du brevet européen proposée on peut distinguer trois phases. 9. La première phase (articles 77 à 87 ) est obligatoire: elle comprend un examen de la demande de brevet européen quant aux vices de forme et aux irrégularités manifestes, effectué par une section d'examen, ainsi qu'une recherche portant sur l'état de la technique en question, effectuée par l'Institut International des Brevets. L'examen par la section donne lieu à l'acceptation ou au rejet de la demande, la recherche de l'I.I.B. ne conduit qu'à un avis documentaire qui est joint à la demande. Cet avis est remplacé par le rapport de la recherche internationale s'il s'agit d'une demande internationale P.C.T. mais l'Office européen peut, le cas échéant, demander à l'I.B.B. un avis complémentaire. Si la demande de brevet européen est acceptée, elle est publiée 18 mois après sa date de priorité, avec l'avis documentaire sur l'état de la technique. 10. La deuxième phase (articles 88 à 100 ) comprend l'examen complet de la demande de brevet européen par une division d'examen, qui examine si la demande satisfait à toutes les conditions matérielles et formelles prévues par la Convention. Cet examen se termine soit par la délivrance du brevet (le cas échéant après modification de la demande) soit par le rejet de la demande. Grâce à l'introduction de l'examen différé, l'examen de la deuxième phase est facultatif. Il n'est effectué que sur requête soit du demandeur, soit d'un tiers: une telle requête peut être formulée jusqu'à l'expiration d'un délai encore à déterminer. Pour remédier aux inconvénients éventuels que certaines délégations attribuent au système de l'examen différé (nonobstant la recherche obligatoire sur l'état de la technique et la possibilité d'une requête en examen dès le dépôt de la demande) une disposition spéciale donne au Conseil d'administration de l'Office européen le pouvoir de réduire ce délai soit en général soit pour certains secteurs de la technique si l'intérêt général l'exige. Nonobstant cette disposition, un accord n'a pu être acquis au sein du Groupe de travail sur le délai de l'examen différé, qu'en ce qui concerne le fait qu'il ne devrait pas dépasser sept années après le dépôt de la demande de brevet européen. La question mérite d'être réexaminée ultérieurement à la lumière des discussions avec les cercles intéressés. 11. Si la deuxième phase de la procédure européenne a conduit à la délivrance du brevet, celle-ci est publiée en même temps qu'un fascicule du brevet contenant la description, les revendications et les dessins dans leur forme acceptée. Cette publication fait courir un délai de 12 mois dans lequel toute personne peut faire opposition, auprès de l'Office européen des brevets, à la délivrance du brevet européen. L'opposition ouvre la troisième phase de la procédure (articles 101 à 107), donc également facultative, pendant laquelle une division d'examen examine les oppositions et peut soit révoquer totalement ou partiellement le brevet européen soit rejeter les oppositions. En cas de révocation partielle, un nouveau fascicule de brevet est publié.

Votre Conférence remarquera que, par rapport à l'avantprojet C.E.E. de 1965, le Groupe de travail a transféré la procédure d'opposition après la délivrance du brevet européen, la deuxième phase décrite ne se terminant plus par une deuxième publication de la demande de brevet, mais par la délivrance du brevet même. Ce transfert présente deux avantages; non seulement il évite une deuxième publication de la demande, mais surtout il ouvre, sans nuire aux intérêts des titulaires des brevets, la possibilité de prolonger le délai d'opposition de 4 mois jusqu'à une année, une telle prolongation donnant aux États contractants la faculté de revendiquer et de publier, au profit de leurs ressortissants intéressés aux oppositions, la traduction éventuelle du fascicule de brevet bien avant la fin du délai d'opposition. Bien entendu, le transfert de l'opposition après la délivrance du brevet européen signifie que le titulaire dudit brevet reçoit ses pleins droits déjà avant l'opposition, mais le groupe de travail a été d'avis que, pour diverses raisons et notamment pour éviter les oppositions dilatoires, même une simple publication de la demande après la deuxième phase de la procédure devrait en principe être revêtue des mêmes droits que le brevet lui-même. 12. Le projet soumis à l'approbation de votre Conférence décrit dans sa cinquième partie la totalité de la procédure européenne qui se déroule, en ce qui concerne la première et la deuxième phase, entre l'Office européen des brevets et le demandeur seul, tandis que dans

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demande de brevet europeen et un droit national antérieur ou ultérieur seront à régler par le législateur national en cause (nullité du brevet européen, respectivement du brevet national).

Le droit au brevet européen est déterminé par la Convention (l'inventeur ou son ayant-cause) sauf dans le cas d'un contrat d'emploi où la Convention se réfère au droit h. 1. 1.1.1.1. 1. 1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1

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RAPPORTS

CONCERNANT LE PREMIER AVANTPROJET DE CONVENTION RELATIVE À UN SYSTĖME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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relating to the formalities required for patent applications and with the PCT; Article 72 refers to the Implementing Regulations for the details of these requirements. The new system of the Convention means that the applicant must designate in his application for the grant of a European patent the Contracting State or States in which he desires protection for his invention (Article 67). It is thus enough to designate a single State.

European patent applications must be filed either with the European Office or, if the law of a Contracting State so permits, with the competent national authority or authorities of that State. Contracting States may even prescribe such filing with the national authority for persons resident in their territory: this option must be open in order to safeguard any secrecy requirements in the interests of the State concerned (Article 64).

PART V

EXAMINATION, GRANT AND OPPOSITION

(Articles 77 - 123) 8. There are three stages in the proposed procedure for the grant of a European patent. 9. The first stage (Articles 77-87) is compulsory: it involves an examination of the European patent application for formal or obvious deficiencies, carried out by an Examining Section, and a search into the state of the art concerned, carried out by the International Patent Institute (IIB). The examination effected by the Examining Section leads to the acceptance or refusal of the application, whereas the search carried out by the IIB results simply in a report which is attached to the application. This report is replaced by the international search report in the case of an international application under the PCT, but the European Patent Office may, where appropriate, obtain a supplementary report from the IIB. If the European patent application is accepted, it is published, together with the report on the state of the art, 18 months after its priority date. 10. The second stage (Articles 88 - 100) involves the full examination of the European patent application by an Examining Division, which examines whether the application meets all the formal and substantive requirements laid down in the Convention. This examination leads either to the grant of the patent (where appropriate, after amendment of the application) or to refusal of the application. With the introduction of the system of deferred examination, the second stage examination has become optional. It will only be made on request by the applicant or by any other person; such a request may be made up to the end of a period which remains to be fixed. To offset any disadvantages which certain delegations see as attached to the system of deferred examination (notwithstanding the compulsory search into the state of the art and the possibility of requesting examination on the filing of the application), a special provision gives the Administrative Council of the European Patent Office authority to reduce this time limit, either as a general rule or in respect of certain areas of technology, should the public interest so require. Despite this provision the only agreement which the Working Party has been able to reach on the time limit for deferred examination is that this should not exceed seven years after the filing of the European patent application. The question should be reconsidered later in the light of discussions with the interested circles. 11. If the second stage of the European procedure should lead to the grant of the patent, the latter is published together with a specification containing the description, claims and any drawings, in the form in which they have been approved. This publication marks the beginning of a period of twelve months during which anyone may give notice to the European Patent Office of opposition to the grant of the European patent. Such opposition opens the third stage of the procedure (Articles 101 - 107), which is therefore also not obligatory, in which an Examining Division examines any opposition, and may either revoke the European patent wholly or in part, or reject the opposition. In the case of partial revocation, a new specification is then published.

The Conference will note, on making a comparison with the 1965 EEC Draft, that the Working Party has placed opposition procedure after the grant of the European patent, the second stage no longer ending with the second publication of the application, but with the grant of the patent itself. This change offers two advantages: not only does it avoid a second publication of the application but, above all, and without harming the interests of the proprietor of the patent, it allows the opposition period to be extended by four months to one year, such extension allowing the Contracting States to require and to publish, for the benefit of any of their own nationals who may be interested in opposition, a translation of the patent specification well before the end of the opposition period. Of course, the transfer of opposition to after the grant of the European patent means that its proprietor obtains full rights prior to any opposition, but the Working Party was of the opinion that, for a number of reasons, and particularly to avoid any dilatory opposition, even the publication of the application after the second stage of the procedure should in principle enjoy the same rights as the patent itself. 12. The Draft submitted to the Conference for approval sets out in Part V the whole of the procedure which takes place at European level, between the European Patent Office and the applicant alone as regards the first and second stages, and, as regards the third stage, with third parties taking part in the proceedings with

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a sumiarity oetween a European patent application and a prior or later national right are to be settled by the national law concerned (revocation of the European patent or of the national patent).

The right to the European patent is determined by the Convention (belonging to the inventor or his assignee) except where a contract of employment is in force, when the Convention refers to national law. However, the European Patent Office will not decide on the right of the applicant to the grant of a patent, since the applicant is deemed to be entitled to that right (Article 15). To meet the possible needs of the interested circles, the European patent application may be assigned for one or more of the designated States, but in the case of a partial assignment, the application shall remain undivided in proceedings before the European Patent Office (Article 22).

PART III

THE EUROPEAN PATENT OFFICE

(Articles 30 to 63 )

6. This part governs the status and organization of the body common to the Contracting States which is responsible for the grant of European patents (the European Patent Office). As regards the status of the European Patent Office, Articles 32 and 34 endow it with legal personality and with the privileges and immunities to be set out in a Protocol. To ensure the smooth working of the European Patent Office, its working languages have been restricted to three, English, French and German, and applications and specifications are published in only one of these languages (that of the application itself) with a translation of the claims into the other two working languages (Article 34). The rights of Contracting States are given maximum protection, however, by a number of special provisions. In the first place, anyone residing in a State in which a language other than the three abovementioned languages is used may file a European application in that language, provided that they furnish a translation into one of the working languages within a period to be determined (Article 34). Such a State may also require the applicant to furnish a translation of the claims into its official language on the publication of a European application valid for its territory (Article 19). Last but not least, any Contracting State may require the applicant to furnish a complete translation of the specification of a European patent granted for its territory, and even to pay for its publication where the specification has not been drawn up in an official language of that State (Article 100). As regards the organization of the Office, the latter is to be directed by a President responsible to an Administrative Council, composed of representatives of the Contracting States (Articles 30-36). For carrying out procedure, the Office has two administrative bodies (Articles 53-58) responsible for examining European patent applications (the Examining Sections and Examining Divisions) and two judicial bodies (the Boards of Appeal, responsible for appeals from the decisions of the Examining Sections and Examining Divisions, and an Enlarged Board of Appeal responsible for decisions on points of law submitted to it by the Boards of Appeal or by the President). The Enlarged Board of Appeal has been added to ensure the uniform application of the law, since it appeared to be impossible to provide for appeal either to the Court of Justice of the European Communities (as envisaged in the 1965 Draft) or to a special Court. Articles 59 to 63 deal with the Register of European Patents, with the publications of the European Patent Office and with its relations with national authorities. During the discussion of Article 60, it was suggested that the confidential nature of patent applications prior to their publication should not prevent the publication of certain data, such as the name of the applicant and the date, number, classification and title of the application, but the Working Party has not yet taken up any position on this proposal, which is to be reconsidered later.

PART IV

APPLICATIONS FOR EUROPEAN PATENTS

(Articles 64 to 76 )

7. This part deals with the filing and requirements of applications for European patents and with priority right. A European patent application may enjoy a right of priority based on a regular national first filing made in a Contracting State or in another State, on condition, however, that that other State grants corresponding rights to a national filing based on a European first filing. Articles 73 to 75 govern priority right in accordance with the provisions of the Paris Convention.

The formal requirements and conditions for accepting European patent applications are set out in Articles 66 to 73, in accordance with the Strasbourg Convention

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INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

REPORTS

on the

FIRST PRELIMINARY DRAFT CONVENTION FOR A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

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Die Artikel 73 bis 75 regeln das Prioritätsrecht in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Pariser Verbandsübereinkunft. Die Erfordernisse für die Zulässigkeit und die Vorschriftsmäßigkeit der europäischen Patentanmeldung sind in den Artikeln 66 bis 73 enthalten und entsprechen der Straßburger Übereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen sowie dem sogenannten PCTPlan; hinsichtlich der Einzelheiten verweist Artikel 72 im übrigen auf die Ausführungsordnung. Nach der neuen Regelung des Übereinkommens muß der Anmelder in seinem Antrag auf Erteilung des europäischen Patents

Schutz für die Erfindung begehrt (Art. 67). Folglich genügt die Benennung eines einzigen Landes.

Die europäische Patentanmeldung kann entweder beim Europäischen Patentamt oder, wenn es das Recht eines Vertragsstaats vorsieht, bei der oder den zuständigen nationalen Behörden eingereicht werden. Ein Vertragsstaat kann für Personen mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet die Einreichung bei den nationalen Behörden sogar vorschreiben. Diese Möglichkeit müßte eingeräumt werden, um die etwaige Geheimhaltung im Interesse des betreffenden Staats sicherzustellen (Art. 64).

FÜNFTER TEIL

PRÜFUNG, ERTEILUNG UND EINSPRUCHSVERFAHREN

(Art. 77 bis 123) 8. In dem vorgeschlagenen europäischen Patenterteilungsverfahren lassen sich drei Phasen unterscheiden. 9. Die erste Phase (Art. 77 bis 87) ist obligatorisch: Sie umfaßt eine Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf formelle und offensichtliche Mängel, die von einer Prüfungsstelle durchgeführt wird, sowie eine Recherche über den Stand der Technik, die vom Internationalen Patentinstitut (I.I.B.) vorgenommen wird. Die Prüfung durch die Prüfungsstelle führt zur Annahme oder zur Zurückweisung der Anmeldung, während die Recherche des I.I.B. nur zu einem Bericht führt, der der Anmeldung beigefügt wird. An die Stelle dieses Berichts tritt der internationale Recherchenbericht, wenn es sich um eine internationale PCT-Anmeldung handelt; jedoch kann das Europäische Patentamt beim I.I.B. gegebenenfalls einen ergänzenden Bericht einholen. Genügt die europäische Patentanmeldung den genannten Formerfordernissen, so wird sie 18 Monate nach ihrem Prioritätsdatum zusammen mit dem Bericht über den Stand der Technik veröffentlicht. 10. Die zweite Phase (Art. 88 bis 100) besteht aus der vollständigen Prüfung der europäischen Patentanmeldung durch eine Prüfungsabteilung, die prüft, ob die Anmeldung alle im Übereinkommen vorgesehenen sachlichen und formellen Erfordernisse erfüllt. Diese Prüfung endet entweder mit der Erteilung des Patents (gegebenenfalls nach Änderung der Anmeldung) oder mit der Zurückweisung der Anmeldung. Dank der Einführung der verschobenen Prüfung ist die Prüfung der zweiten Phase fakultativ. Sie wird nur auf Antrag des Anmelders oder eines Dritten durchgeführt; ein solcher Antrag kann bis zum Ablauf einer noch zu bestimmenden Frist gestellt werden. Um etwaigen Nachteilen abzuhelfen, die nach Ansicht einiger Delegationen mit dem Verfahren der verschobenen Prüfung verbunden sind (trotz der obligatorischen Recherche über den Stand der Technik und der Möglichkeit, einen Prüfungsantrag schon bei Einreichung der Anmeldung zu stellen). wird der Verwaltungsrat des europäischen Patentamts durch eine besondere Bestimmung ermächtigt, diese Frist entweder ganz allgemein oder für ein bestimmtes Gebiet der Technik zu verkürzen, wenn es das allgemeine Interesse erfordert. Trotz dieser Bestimmung konnte die Arbeitsgruppe kein Einvernehmen über den Zeitraum, um den die Prüfung verschoben werden kann, erzielen; man war sich lediglich einig, daß die Frist sieben Jahre, gerechnet vom Tag der Einreichung der europäischen Patentanmeldung, nicht überschreiten dürfte. Die Frage müßte später unter Berücksichtigung der Erörterungen mit den interessierten Kreisen erneut geprüft werden. 11. Hat die zweite Phase des europäischen Verfahrens zur Patenterteilung geführt, so wird diese gleichzeitig mit einer Patentschrift bekanntgemacht, in der die Beschreibung, die Ansprüche und die Zeichnungen in ihrer akzeptierten Form enthalten sind. Mit dieser Bekanntmachung beginnt eine zwölfmonatige Frist, binnen welcher jedermann beim Europäischen Patentamt gegen die Erteilung des europäischen Patents Einspruch einlegen kann. Mit dem Einspruch beginnt die dritte Phase des Verfahrens (Art. 101 bis 107), die also gleichfalls fakultativ ist. In dieser Phase prüft eine Prüfungsabteilung den Einspruch; diese kann entweder das europäische Patent ganz oder teilweise widerrufen oder den Einspruch zurückweisen. Bei teilweisem Widerruf wird eine neue Patentschrift herausgegeben. Ihre Konferenz wird bemerken, daß die Arbeitsgruppe abweichend vom Vorentwurf der EWG aus dem Jahr 1965 das Einspruchsverfahren auf die Zeit nach der Erteilung des europäischen Patents verschoben hat, so daß die beschriebene zweite Phase nicht mehr durch eine zweite Veröffentlichung der Patentanmeldung, sondern durch die Erteilung des eigentlichen Patents abgeschlossen wird. Diese Verschiebung hat zwei Vorteile: Sie vermeidet nicht nur eine zweite Veröffentlichung der Anmeldung, sondern eröffnet vor allem die Möglichkeit, die viermonatige Einspruchsfrist bis auf ein Jahr auszudehnen, ohne den Interessen der Patentinhaber zu schaden; eine solche Verlängerung gibt den Vertragsstaaten die Möglichkeit, zum Nutzen ihrer an einem

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- meldung bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, auf welcher die mit der späteren Anmeldung geltend gemachte Erfindung beruht, ganz oder zum Teil außer Betracht bleibt (Art. 13). Das vorstehend Gesagte gilt natürlich nur dann, wenn es sich um mehrere europäische Patentanmeldungen handelt, die einander in etwa entsprechen; welche Rechtsfolgen sich in den Fällen der Übereinstimmung zwischen einer europäischen Patentanmeldung und einem früheren oder späteren nationalen Recht ergeben, ist dagegen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu regeln (Nichtigkeit des europäischen Patents bzw. des nationalen Patents).

Übereinkommen bestimmt (der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger); für den Fall eines Beschäftigungsverhältnisses bezieht sich das Übereinkommen jedoch auf das nationale Recht. Das europäische Patentamt überprüft aber nicht die Berechtigung des Anmelders, weil dieser als berechtigt gilt (Art. 15). Um den etwaigen Erfordernissen der interessierten Kreise Rechnung zu tragen, kann die europäische Patentanmeldung entweder für alle oder für einen Teil der benannten Staaten übertragen werden; jedoch bleibt die Anmeldung im Fall einer teilweisen Übertragung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ungeteilt (Art. 22).

DRITTER TEIL

DAS EUROPÄISCHE PATENTAMT

(Art. 30 bis 63) 6. Dieser Teil regelt die Rechtsstellung und die Organisation der gemeinsamen Einrichtung der Vertragsstaaten, welche die europäischen Patente erteilen soll (Europäisches Patentamt). Was die Rechtstellung des Amts betrifft, so erkennen 3 die Artikel 52 und 35 Rechtspersönlichkeit sowie die isrechte und Befreiungen zu, welche in einem Protokoll festzulegen sind. Im Interesse einer rationellen Tätigkeit des Amtes werden seine Arbeitssprachen auf drei Sprachen, nämlich Deutsch, Englisch und Französisch, begrenzt; die Anmeldungen und die Patentschriften werden nur in einer dieser Sprachen (der der Anmeldung) zusammen mit einer Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Arbeitssprachen veröffentlicht (Art. 34). Die Rechte der Staaten werden trotzdem soweit wie möglich durch einige besondere Vorschriften geschützt. Erstens können Personen mit Wohnsitz in Ländern, die eine andere Sprache als die drei genannten Sprachen verwenden, die europäische Anmeldung - vorbehaltlich der Verpflichtung, innerhalb einer noch festzulegenden Frist eine Übersetzung in eine der Arbeitssprachen einzureichen - in ihrer eigenen Sprache einreichen (Art. 34). Diese Länder können ferner vom Anmelder die Übersetzung der Ansprüche in ihre eigene Sprache verlangen, 4n eine für ihr Hoheitsgebiet geltende europäische An1. dung veröffentlicht wird (Art. 19). Und schließlich kann jeder Vertragsstaat vom Anmelder die vollständige Übersetzung der für sein Hoheitsgebiet herausgegebenen Patentschrift des europäischen Patents und sogar die Kosten für deren Veröffentlichung verlangen, wenn diese Patentschrift nicht in seiner Amtssprache abgefaßt ist (Art. 100).

Hinsichtlich der Organisation des Amtes ist hervorzuheben, daß seine Leitung von einem Präsidenten wahrgenommen wird, der einem aus Vertretern der Vertragsstaaten bestehenden Verwaltungsrat verantwortlich ist (Art. 30 und 36). Für die Durchführung der Verfahren umfaßt das Amt (Art. 53 bis 58) zwei Verwaltungsinstanzen, die mit der Prüfung der europäischen Patentanmeldungen beauftragt sind (die Prüfungsstellen und die Prüfungsabteilungen), und zwei gerichtsähnliche Instanzen (die Beschwerdekammern, die für Beschwerden gegen die Entscheidungen der Prüfungsstellen und -abteilungen zuständig sind, und eine Große Beschwerdekammer, die über Rechtsfragen entscheidet, welche ihr von den Beschwerdekammern oder vom Präsidenten vorgelegt werden). Die Einrichtung der Großen Beschwerdekammer wurde beschlossen, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung sicherzustellen, da es nicht möglich schien, eine Beschwerde beim Gerichtshof der EWG (wie im Entwurf von 1965 vorgesehen) oder bei einem besonderen Gericht vorzusehen.

Die Artikel 59 bis 63 behandeln das Register und die Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts sowie dessen Beziehungen zu den nationalen Behörden. Bei der Erörterung des Artikels 60 war vorgeschlagen worden, daß der vertrauliche Charakter der Patentanmeldungen vor ihrer Veröffentlichung der Bekanntmachung einiger Angaben, - wie Name des Anmelders und Datum, Aktenzeichen, Klassifikation und Bezeichnung der Anmeldung - nicht im Wege stehen sollte; die Gruppe hat zu diesem Vorschlag, der später erneut geprüft wird, noch nicht Stellung genommen.

VIERTER TEIL

DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG

(Art. 64 bis 76) 7. Dieser Teil behandelt die Einreichung und die Erfordernisse der europäischen Anmeldung sowie das Prioritätsrecht.

Die europäische Patentanmeldung kann ein Prioritätsrecht aufgrund einer ersten nationalen Anmeldung erhalten, die vorschriftsmäßig in einem Vertragsstaat oder in einem anderen Staat eingereicht wurde, allerdings unter der Voraussetzung, daß dieser andere Staat einer nationalen Anmeldung aufgrund einer ersten euro-

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BERICHTE

ZUM ERSTEN VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

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44. Der Vorsitzende stellte im Anschluss an dieses Referat fest, dass Artikel 73 des vorliegenden Uebereinkonsens hinsichtlich des Zeitpunkts für die Beurteilung des Stands der Technik von dem Grundsatz ausgeht, dass Anmelduingen von Staatsangehörigen der Vertragsstaaten und Anmeldungen von Staatsangehörigen drister Staaten gleich zu behandeln sind, und zwar im Gegensatz zu dem, was gemäss dem Referat in den Vereinigten Staaten üblich zu sein scheint. Somit ergeben sich für die Gruppe offenbar zwei grundlegende Fragen:

- einerseits stellt sich die Frage, welchen Standpunkt die europäischen Staaten zu Artikel 27 Absatz 5 letzter Satz des PCT-Plans einnehmen sollen, der die Vertragsstaaten ermächtigt, das derzeitige Recht beizubehalten (1):

4- andererseits erhebt sich die Frage, ob Artikel 73 des Uebereinkommens den Inhalt des Vorentwurfs von 1965 übernehmen oder aber dahingehend geändert werden sollte, dass Staatsangehörigen dritter Staaten kein Vorteil eingeräumt wird, den die europäischen Anmelder in diesen Staaten nicht auch erhalten. 45. In bezug auf die erste Frage wurde auf Informationen hingewiesen, nach denen es für den Fall, dass die europäischen Staaten bei der Annahme des PCT-Plans dessen Artikel 27 Absatz 5 letzter Satz ablehnen sollten, sehr fraglich wäre, ob die Vereinigten Staaten dem PCT-Plan beiträten, da dieser nach ubereinstimmender Auffassung nicht zur Aenderung der nationalen Rechtsvorschriften zu führen braucht. Jedenfalls wurde festgestellt, dass die europäischen Staaten auf der diplomatischen Konferenz, auf der der FCT-Plan angenommen werden soll, zu dieser Frage eine einheitliche Haltung einnehmen müssten. (1) Diese Bestimmung sieht folgendes vor:"Es besteht daher auch Einvernehmen darüber, dass der Zeitpunkt, zu dem die internationale Anmeldung in den einzelnen Vertragsstaaten bezüglich des Stands der Technik (im Unterschied zur Priorität) wirksam wird, durch das nationale Recht dieser Staaten und nicht durch Artikel 11 Absatz 3 oder eine andere Bestimmung dieses Vertrags geregelt wird". BR / 10  d / 69 zat / QU / tm

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Gesetz zur Durchführung des FCT-Plans zu erlassen, welches dann tatsächlich voreähe, dass die POT-Anmeldung richt schon zu dem Zeitpunkt zum Stand der Technik gehört, zu dem sie gemäss Artikel 11 Absatz 3 des POT-Plans in der Vereinigten Staaten als eingereicht gilt, sondern erst zu einem beträchtlich späteren Zeitpunkt, nämlich dann, wenn das Patentamt der Vereinigten Staaten die PCT-Anmeldung im Wege der Uebermittlung einer Ausfertigung oder Uebersetzung der PCT-Anmeldung zwanzig Monate nach dem Prioritätsdatum erhält. Dies würde es mit anderen Worten ermöglichen, ihre Wirkung bezüglich des Stands der Technik nicht nur um zwölf Monate, sondern bis zu zwanzig (Phase I des PCT-Plans) bzw. fünfundzwanzig Monate (Phase II des PCT-Plans) zum Nachteil des ausländischen PCT-Anmelders hinauszuschieben. Würde dies verwirklicht werden, so wäre die Lage des PCT-Anmelders wesentlioz schlechter als die des Anmelders, der gemäss der Pariser Verbandsübereinkunft anmeldet. Der Zeitabstand von zwölf Monaten bei der Anmeldung gemäss der Pariser Verbandsübereinkunft kann auf Null verringert werden, wenn der ausländische Anmelder am Markt der Vereinigten Staaten so interessiert ist, dass er die Anmeldung im Prioritätsjahr sehr früh einreicht. Der Zeitunterschied von zwanzig Monaten beim PCT-Plan würde jedoch durch Gesetz festgelegt und könnte vom Anmelder nicht verkürzt werden. Ein Anmelder, der hinreichend daran interessiert ist, dass seine Anmeldung in den Vereinigten Staaten so bald wie möglich in vollem Umfang zum Stand der Technik gehört, würde also dazu neigen, eher gemäss der Pariser Verbandsübereinkunft als nach dem PCT-Plan anzumelden."

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die Anmeliung zum Stand der Technik gehört, würde der nötige Abstand zwischen einem Patent mit frtherer Prioritat und spateren Patenton geschaffen werden können, wobei cie Regel der Offensichtlichkeit zu beachten und geltend zu machen ist. Bestunde die gleiche Lage bei zwei US-Anmeldungen, die nicht auf einer ausländischen Priorität beruhen, so wtrde deshalb, weil die frthere Anmeldung zum Stand der Technik gehört, diese der epäteren Anmeldung vorgehen. In dem angefuhrten Beispiel jedoch kommen beide Parteien zu ihrem Ziel, was im wesentlichen einen gewiesen Verlust an Schutzwert des vom schwedischen Anmelder eingereichten Patents beceutete. zu(3)

Die Frage, inwieweit der Inhalt von Patentanmeldungen zum Stand der Technik gehört, ist auch in bezug auf den PCT-Plan aufgeworfen worden. Artikel 11 Absatz 3 des PCT-Plans enthalt den Grundsatz, dass eine internationale Anmeldung, die in einem Anmeldeamt eines der Vertragsstaaten eingereicht wird, in allen anderen vom Anmelder benannten Vertragsstaaten als zum gleichen Zeitpunkt eingereicht gilt. Eine Anwendung von Abschnitt 102 der McClellan Bill hätte dazu gefuhrt, dass internationale Anmeldungen hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Zugehörigkeit zum Stand der Technik nationalen US-Anmeldungen gleichgestellt wurden. Um diese Folge auszuschliessen, ersuchte die Delegation der Vereinigten Staaten darum, dem Artikel 27 Absatz 5 des PCT Plans einen Satz anzufügen, wonach Einvernehmen darüber besteht, dass der Zeitpunkt, zu dem die internationale Anmeldung in den einzelnen Vertragsstaaten bezüglich des Standes der Technik (im Unterschied zur Fricrität) wirksam wird, durch des nationale Recht cieser Staaten und nicht durch Artikel 11 Absatz 3 geregelt wird. Dies soll es dem Gesetzgeber in den Vereinigten Staaten ermöglichen, ein

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Einreichungsdatum in den Vereinigten Staaten später liegt. Johnson hingegen kann sich gegenüber Nilsson nicht auf sein früheres US-Datum berufen, weil Nilsson durch die Prioritätswirkung seiner Anmeldung gegen Einreichungen während des Prioritätsjahrs geschützt ist. Theoretisch würden beide das Fatent erhalten, jedoch würde Nilsson in einem Prioritätsstreitverfahren gegen Johnson gewinnen, weil er sich ihm gegenuber auf seine schwedische Priorität berufen könnte.

Angenommen, dass die Erfindungen zwar nicht dieselben, aber einander sehr ähnlich wären - Nilsson meldet die kombinierten Elemente A + B an, während Johnson die Elemente A + B + C als Kombination anmeldet, wobei C zwar neu, seine Hinzufügung zu der Kombination aber naheliegend ist -, so ergäbe sich folgendes:

Nilsson kann sich gegenüber Johnson nicht darauf berufen, dass seine Anmeldung zum Stand der Technik gehört, da für ihn in aen Vereinigten Staaten das spätere Datum gilt. Johnson kann sich gegenüber Nilsson nicht auf sein Anmeldedatum berufen, da dieser gegen Einreichungen während des Prioritätsjahres geschützt ist. In diesem Fall bestünde keine Möglichkeit für einen Prioritätsstreit im Interference-Verfahren, weil der Gegenstand der Anmeldungen nicht derselbe ist. Daher erhalten beide das Patent. Dies bedeutet, dass Nilssons Patent an Wert verliert, weil sich zunächst einmal der Umfang des Schutzes verringert und weil insbesondere der Schutzwert eines solchen Patents viel geringer ist als der eines normalen Patents. Nur dadurch, dass

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der vor dem ausländischen Priorititsdatum des Europiears liegt (der Europier dagegen kann sich nicht auf einen solchen Zeitrunkt berufen, der vor seinem Priorititsdatum liegt, da Abschnitt 104 der neuen Koclellan Bill eine eidliche Aussage des Inhalts nicht zulässt, dass eine Erfindung zu einem bestimmten Zeitpunkt im Ausland konzipiert und praktisch erprobt wurde). Die Möglichkeit, die ausländische Priorität in einem Interference-Verfahren geltend zu machen, besteht jedoch nur dann, wenn der Gegenstand der beiden in Frage stehenden Anmeldungen identisch ist. Nur in diesem Fall ist die Prioritätswirkung gegeben. Wenn der Gegenstand dagegen nicht identisch, der Gegenstand der jüugeren Anmeldung dem der älteren Anmeldung aber so ähnlich ist, dass diese Erfindung im Verhältnis zur Erfindung mit der älteren Priorität keine erfinderische Tätigkeit aufweist, darn spielt nur die Zugehörigkeit zum Stand der Technik eine Rolle. Da vor dem tatsächlichen US-Einreichungsdatum der Inhalt seiner früheren Anmeldung nicht zum Stand der Technik gehört, kann der Europäer in diesem Fall nicht verhindern, dass auch dem amerikanischen Anmelder ein Patent erteilt wird. Zur Erläuterung dieses Unterschieds sei folgendes Beispiel gegeben:

Nilsson reicht am 1. Januar 1970 in Stockholm eine schwedische Patentanmeldung ein. Johnson reicht am 1. Oktober 1970 in Washington eine US-Patentanmeldung ein. Nilsson reicht am 1. Dezember 1970 seine Anmeldung in den Vereinigten Staaten ein und beansprucht dafür die Priorität der schwedischen Anmeldung. Angenommen, dass beide Armeldungen im wesentlichen dieselbe Erfindung betreffen, nämlich eine Erfindung, die zwei kombinierte Elemente A + B enthält, so würde sich nach der Koclellan Bill folgendes ergeben: Nilsson kann sich gegenüber Johnson nicht darauf berufer, dass seine Anmeldung in den Vereinigten Staaten zum Stand der Technik gehört, weil sein

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teilt werden kann, wenn die Erfirdung in einer ver6ffentlichten US-Patentanmeldung oder eir.om US-Patent eines anderen Anmelders übereinstimmend offenbart oder beschrieben ist, und diese Anmoldung oder dieses Patent in den Vereinigten Staaton ein tatsächliches Einreichurigsdatum besitzt, das fruher liegt als das Datum der Erfindung des in der Anmeldung benannten Erfinders. Abschnitt 100 (F) derselben Gesetzesvorlage definiert die Worte "tatsächliches Einreichungsdatum" dahingehend, dass sie ein auslandisches Prioritätsdatum ausschliessen. Somit. würde gemäss der Hilmer-Entscheidung und dem künftigen Patentrecht der Vereinigten Staaten eine Anmeldung in den Vereinigten Staaten, fur die eine ausländische Priorität beansprucht wird, zwei Wirkungen haben, die sich durch ihren Zeitpunkt unterscheiden: Zum Stand der Technik gehort sie erst vom tatsächlichen Einreichungsdatum in den Vereinigten Staaten an, wohingegen ihre Prioritätswirkung mit dem ausländischen Prioritätsdatum beginnt. Die Prioritätswirkung gestattet dem Anmelder aufgrund der Abschnitte 119 und 104 der McClellan Bill, sein ausländisches Prioritätsdatum in einem Interference-Verfahren gegen einen Amerikaner mit einer jüngeren Anmeldung aufrechtzuerhalten. Aus dieser Unterscheidung ergibt sich folgendes: ein europäischer Anmelder, der ein früheres Prioritätsdatum, aber ein späteres US-Einreichungsdatum als ein amerikanischer Anmelder hat, kann seine Anmeldung dem amerikanischen Anmelder nicht entgegenhalten, weil sein tatsächliches Einreichungsdatum in den Vereinigten Staaten jünger ist. Er kann jedoch in einem Interference-Verfahren sein früheres europaisches Prioritätsdatum geltend machen und obsiegen, sofern der Amerikaner nicht beeiden kann, dass die Erfindung zu einem Zeitpunkt konzipiert und praktisch erprobt wurde,

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"In diesem Zusamenhang sind drei Fragenkreise in Betracht zu ziehen: (1) Die Entscheidug in Sachen Hilmer des Court of Customs and Patent Appeals der Vereinigien Stasten aus dem Jahre 1966; (2) das derzeitige Stadium der Reform des. Patertrechts der Vereinigten Staaten, wie es in der McClellan Bill vom 1. August 1969 zum Ausdruck kommt; (3) die Lage gemäss Artikel 27 Absatz 5 letzter Satz des PCT-Plans. zu (1) In der Hilmer-Entscheidung, durch die eine langjährige Praxis des Patentamts der Vereinigten Staaten geAndert wurde, wurde der Grundsatz ausgesprochen, dass früher eingereichte, aber später veröffentlichte Patentanmeldungen erst vom Zeitpunkt der tatsächlichen Anmeldung in den Vereinigten Staaten an und nicht schon von ihrem ausländischen Prioritaitzzeitpunkt an zum Stand der Technik gehören oder anderen Anmeldungen als zum Stand der Technik gehörend entgegengehalten werden können. Anders ausgedrückt, eine Anmeldung kann erst zu dem Zeitpunkt zum Stand der Technik gehören, zu dem sie tatsächlich beim Patentamt der Vereinigten Staaten eingereicht wird. zu (2) Auf der Grundlage der Hilmer-Entscheidung wurde in die Gesetzesvorlage zur Neugestaltung des Patentrechts der Vereinigten Staaten (McClellan Bill vom 1. August 1959) eine Bestimmung über den Stand der Technik aufgenommen. Abschnitt 102(D) (2) der Hicllellan Bill sieht vor, dass ein Patent nicht er-

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       1. Dok. 6. He arganzen:


1/2 650 R / 10 / 69 Reh 41-45 139171 sand Reh 66 π / 27 332-334 v π / 32 5.4,5 v Baville rum 1. VarE s. 19 v 5.7,8 v

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abgefaßt ist, zu erleichtern und die Einreichung solcher Prioritätsausweise nicht nur in der Verfahrenssprache, sondern wahlweise in einer der drei Amtssprachen zuzulassen.

2. Patentierbarkeit (Art. 50 - 55)

Die materiellrechtlichen Bestimmungen über die Patentierbarkeit führten in der Sache zu keinen Änderungen. Die in Art. 50 Abs. 2 aufgezählten Ausschlußgründe sind vom Hauptausschuß als tragende Grundsätze des Übereinkommens bestätigt worden. Redaktionelle Verbesserungen stellen jedoch jetzt zweifelsfrei klar, daß einerseits die aufgezählten Gegenstände und Tätigkeiten nur als solche vom Patentschutz ausgeschlossen sind und daß andererseits Therapie- und Diagnostizierverfahren mangels gewerblicher Anwendbarkeit dem Patentschutz nicht zugänglich sind.

Der in Art. 51 vorgesehene Ausschlußgrund für Erfindungen, deren Veröffentlichung gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt, wurde durch eine Prüfungspflicht des Europäischen Patentamts verstärkt (vgl. Regel 34).

Eine bessere Formulierung in Art. 52 Abs. 5 stellt jetzt sicher, daß die Patentfähigkeit bekannter chemischer Stoffe für die nicht zum Stand der Technik gehörende Anwendung in einem Therapie- oder Diagnostizierverfahren bejaht wird. Der Hauptausschuß vertrat in diesem Zusammenhang auch die Meinung, daß nur die erstmalige Anwendung, gleichgültig ob bei Mensch oder Tier, den Anforderungen dieser Vorschrift genügt.

Hinsichtlich des Tatbestandes der unschädlichen Offenbarung änderte der Hauptausschuß die Vorschrift des Art. 53 insoweit, als eine mißbräuchliche Offenbarung zu Lasten des Berechtigten dann unschädlich ist, wenn sie nicht früher als 6 Monate vor der Einreichung der Anmeldung durch den Berechtigten erfolgt ist. Mit dieser Änderung können im Hinblick auf den Neuheitsbegriff des Art. 52 Abs. 3 und 4 auch Fälle der mißbräuchlichen Offenbarung nach dem Zeitpunkt der Anmeldung des Berechtigten gleichermaßen behandelt werden wie die Offenbarung innerhalb der 6 Monate vor der Einreichung der europäischen Patentanmeldung. Eine Erweiterung des Kreises der für die Anwendung der Bestimmung des Art. 53 in Betracht fallenden Ausstellungen lehnte der Hauptausschuß ab, und zwar nicht nur weil eine solche Änderung vom Straßburger Abkommen abweichen würde, sondern ebensosehr weil die Ausstellungspriorität als solche ein gefährliches Instrument für den Anmelder darstellt.

Bei der Erörterung des Art. 54 fand ein Vorstoß, diese Vorschrift dahingehend zu ergänzen, daß ein vom Anmelder nachgewiesener technischer Fortschritt bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit mit in Betracht gezogen werden müsse, kein Gehör, wohl deshalb, weil eine Überbewertung dieses Merkmals befürchtet wurde.

3. Stellung des Erfinders (Art. 58/59, 60, 79, 90/Regeln

17,19,26,42 )

Der Hauptausschuß befaßte sich eingehend mit einem Vorschlag, dem Erfinder im System des Übereinkommens eine bessere und stärkere Rechtsposition zu verschaffen als die Entwürfe gewährleisteten. Der Hauptvorschlag zielte darauf ab, den Anmelder zu verpflichten, im Zeitpunkt der Anmeldung den Erfinder zu nennen und gleichzeitig sein Recht auf die Erfindung durch Vorlage einer vom Erfinder ausgestellten Übertragungsurkunde oder einer anderen schlüssigen Urkunde nachzuweisen.

Unbestritten war, daß die Rechte der Erfinder im Übereinkommen gebührend geschützt werden müssen. Der Hauptausschuß beschloß daher auch einstimmig, für alle europäischen Patentanmeldungen, gleichgültig welche Länds benannt werden, als Anmeldeerfordernis die Einreichung ein. Erfindernennung zwingend, also verbunden mit der Zurlies nahmefiktion im Nichtbefolgungsfalle, vorzuschreiben. Di Vorlage eines Rechtsnachfolgenachweises fithte er indesse ab, im wesentlichen aus drei Gründen: Die Beschaffung diese Urkunde stößt im Einzelfall auf Schwierigkeiten und kann do nicht bewerkstelligt werden, wo der Rechtsübergang krs Gesetzes erfolgt ist. Und schließlich wäre das Europäise. Patentamt in der nur schwer zu bewältigenden Lage, bei do Prüfung der Urkunden nationales Recht der Vertragsstaate anzuwenden. Auch ein Alternativvorschlag, der darauf abzielt den Rechtsnachfolgenachweis nur zu verlangen, wenn da nationale Recht mindestens eines benannten Vertragsstaate eine solche Urkunde für nationale Anmeldungen vorsieht, stie ebenfalls nicht auf Zustimmung, da er mit den gleiche Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Um dem berechtig ten Schutzinteresse der Erfinder aber doch nachzukommer stimmte der Ausschuß im Sinne einer Kompromißlösung schließlich einer Regelung zu, die den Anmelder, der nicht ode nicht allein der Erfinder ist, verpflichtet, als integrierende Bestandteil der Erfindernennung eine Erklärung über de Rechtsgrund des Erwerbs der Erfindung abzugeben. Di Zustellung dieser Erfindernennung an den vom Anmelde bezeichneten Erfinder soll ferner dafür sorgen, daß de Erfinder seine allfälligen Rechte rechtzeitig wahren kann. Mi diesen Änderungen wurden die Art. 79 und 90, die Regeln I 19. 26 und 42 verabschiedet.

4. Wirkungen des europäischen Patents und de europäischen Patentanmeldung (Art. 61 - 68)

Anlaß zu Erörterungen gab hier hauptsächlich die Vorschri des Art. 67 betreffend die Definition des Schutzbereichs de europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung.

Durch Mehrheitsbeschluß nahm der Hauptausschuß ein auch im Entwurf des zweiten Übereinkommens für da Gemeinschaftspatent vorgesehene Bestimmung an, die de Schutz eines Verfahrens auch auf die durch das Verfahr: unmittelbar hergestellten Erzeugnisse erstreckt. Diese i Art. 62 eingefügte Vorschrift, die auch in den Gesetzgebunge mehrerer Vertragsstaaten verankert ist, wird dem Umstan Rechnung tragen können, daß es im Bereiche gewisse Industriezweige, namentlich der Kunststoffindustrie, nich immer möglich ist, einen Stoff unabhängig von seine Herstellung zu definieren. Eine ebensolche Mehrheit de Ausschusses lehnte es indessen ab, diese Schutzausdehnung fü den Fall einer die Herstellung eines neuen Erzeugnisse betreffenden Erfindung mit der widerlegbaren Vermutun zugunsten des Patentinhabers zu verstärken, daß jede Erzeugnis gleicher Beschaffenheit als nach der geschützte Herstellung erhalten gelte. Es wurde gegen diese so Umkehrung der Beweislast ins Feld geführt, daß sie zu stark die nationalen Prozeßrechte der Vertragsstaaten eingreife würde.

Der Hauptausschuß vertrat im übrigen zu Abs. 2 des Art. 6 den Standpunkt, daß der Begriff der Erweiterung de Schutzbereichs der europäischen Patentanmeldung auch de Tatbestand der Verlagerung des Schutzbereichs infolge Änderung des Patentanspruchs - das sog. shifting miterfasse. Was die von der Regierungskonferenz vorgeschl: gene Interpretationsregel zu Art. 67 angeht, war der Ausschu der Auffassung, daß diese von der diplomatischen Konferenz feierlicher Form unverändert angenommen und als Erklärur dem Übereinkommen in einem Anhang beigefügt werd sollte.

In der Frage des Weiterbenutzungsrechtes, auf das sich e

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Anlage I

Bericht

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz)

über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

A Organisation der Verhandlungen

Der Hauptausschuß I führte die Beratungen vom 11. bis 29. September 1973 unter dem Vorsitz von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamtes. Als erster Stellvertreter des Vorsitzenden amtete Herr Göran Borggård, Präsident des Schwedischen Patentamtes, und als weitere Stellvertreter die Herren Erkki Tuuli, Präsident des Finnischen Patentamtes und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Osterreichischen Patentamtes. Als Berichterstatter wurde der Vortragende ernannt. Der aus Vertretern der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und Großbritanniens zusammengesetzte Redaktionsausschuß stand unter der Leitung von Herrn van Benthem, Präsident des Niederländischen Patentamtes. Der Ausschuß setzte ferner zwei Unterausschüsse ein, nämlich eine Arbeitsgruppe zur Behandlung des Sonderproblems „Höhere Gewalt" im Zusammenhang mit Art. 121 des Übereinkommens und eine Arbeitsgruppe „Ausführungsordnung".

B Verhandlungsgegenstände

Entsprechend den Empfehlungen des Lenkungsausschusses wurden dem Hauptausschuß I folgende Gegenstände zur Beratung und Beschlußfassung zugewiesen:

- der Entwurf des Übereinkommens über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens für die Art. 14, 50-142,144,148-157,161-162,174 und - der Entwurf einer Ausführungsordnung für die Regeln 1-7, 13 - 107 - das Anerkennungsprotokoll - die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts - die Empfehlung betreffend Ausbildung des Personals des EPA. Als Verhandlungsgrundlage dienten dem Hauptausschuß I die gedruckten Textentwürfe (Dok. M/1-8), die gedruckten oder vervielfältigten Vorschläge oder Stellungnahmen der Delegationen (Dok. M/9-29, 30-41), das Dok. M/37 (Empfehlung betr. Ausbildung des Personals) sowie die im Laufe der Konferenz von den Delegationen schriftlich eingereichten Vorschläge. Der Ausschuß hat zu Beginn der Tagung beschlossen, in Abweichung von der Verhandlungsordnung auf die schriftliche Neueinreichung der vor der Konferenz schriftlich eingebrachten Vorschläge zu verzichten.


C Verhandlungsergebnisse

I Vorbemerkung

Der Berichterstatter erachtet es als seine Aufgabe, dem Gesamtausschuß der Konferenz einen möglichst umfassenden Überblick über die Erörterungen und die daraus hervorgegangenen Beschlüsse des Hauptausschusses I zu geben. In diesem

Bestreben werden Diskussionspunkte untergeordneter oder mehr redaktioneller Natur, auch wenn sie zu Textänderungen geführt haben, bewußt vernachlässigt. In seinem Aufbau folgt der Bericht nicht streng der Artikelfolge des Übereinkommens und der Ausführungsordnung; vielmehr sind Fragenkomplexe entsprechend den Kapiteln des Übereinkommens unter gleichzeitiger Behandlung wichtiger Änderungen der Ausführungsordnung zusammengefaßt worden.

II Übereinkommen und Ausführungsordnung

1. Sprachenfragen (Art. 14, 68 u. a./Regeln 1 - 7)

Wie schon in den vorangegangenen Verhandlungen standen auch im Hauptausschuß einige Sprachenfragen wieder im Vordergrund.

Der Hauptausschuß erörterte eingehend die Vorschrift des Art. 14 Abs. 7 des Entwurfs, die eine Übersetzung der Patentansprüche von der Verfahrenssprache in die andern Amtssprachen des Europäischen Patentamts verlangt. Das Erfordernis der Veröffentlichung dieser Übersetzungen als Bestandteil der Patentschrift des europäischen Patents war von Anfang an nicht umstritten, jedoch die Frage, ob die Übersetzung vom Anmelder ohne Überprüfung durch das Europäische Patentamt oder von diesem Amt selbst anzufertigen sei. Diese nicht neue Kontroverse wurde vom Ausschuß mit Mehrheit zugunsten der ersten Lösung entschieden, die von den interessierten Kreisen durchwegs befürwortet wurde, wohl hauptsächlich aus der Überlegung, daß damit eine Aufbauschung des Verwaltungsapparates vermieden, dem Anmelder die erforderliche Fachkenntnis zugetraut und bei diesem Verfahren die Übersetzung, die keine rechtliche Wirkung entfaltet, auch keinen amtlichen Anstrich erhält. Diese Regelung, die zu einer Änderung der Art. 96 und 101 führte, wurde indessen in die Ausführungsordnung (Regel 52 Abs. 4) verwiesen. Der Ausschuß wollte auf diese Weise eine erleichterte Änderung des Verfahrens ermöglichen, wenn es dem Informationsbedürfnis nicht erwartungsgemäß entsprechen oder zu Mißbräuchen führen sollte.

Die bisher nur für die Entrichtung der Erteilungs- und der Druckkostengestühr vorgeschriebene Monatsfrist wurde im Interesse des Anmelders auch für die Einreichung der Übersetzung einheitlich auf 3 Monate festgesetzt (Regel 52 Abs. 4, 59 Abs. 5). Gleichzeitig wurde die in Art. 96 Abs. 4 a für die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung konsequenterweise von drei auf fünf Monate erhöht. Mit diesem Fristensystem dürfte nun auch weitgehend gewährleistet sein, daß die von den Vertragsstaaten verlangten Übersetzungen der Patentschrift in ihre Amtssprache (Art. 63) im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtswirkungen des europäischen Patents der Öffentlichkeit zugänglich sind und damit allfälligen Einsprechern auch die volle Einspruchsfrist zur Verfügung steht.

Ein weiteres Sprachenproblem ergab sich aus der Vorschrift des Art. 68 Abs. 3 des Entwurfs, die im deutschen Text den Fall regelte, daß eine von einem Vertragsstaat verlangte Übersetzung der Patentschrift einen engeren Schutzbereich als denjenigen der Patentschrift in der Verfahrenssprache vermittelt. Der Hauptausschuß anerkannte, daß nur für diesen Tatbestand die Übersetzung maßgebend sein könne und beschloß, den französischen und englischen Text, die diesen Gedanken nicht richtig wiedergaben, an den deutschen Text anzupassen.

Bei der Erörterung des Art. 86 Abs. 1 beschloß der Ausschuß ferner, dem Anmelder, der sich auf eine Priorität zu berufen vermag, die Börde der Übersetzung der früheren Anmeldung, die nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts

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gulgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst.b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ahnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanneldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)

Anlällich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.

Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.

In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, spătestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Öffentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spătestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Öffentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bärde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spătestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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Inhaltsverzeichnis Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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Kapitel II

Priorität

Artikel 27

Prioritätsrecht (1) Jedermann, der in einem oder mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums eine Anmeldung für ein Patent, ein Gebrauchsmuster, ein Gebrauchszertifikat oder einen Erfinderschein vorschriftsmäBig eingereicht hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt für die Anmeldung derselben Erfindung zum europäischen Patent während einer Frist von zwölf Monaten nach der Einreichung der ersten Anmeldung ein Prioritätsrecht. (2) Als prioritätsbegründend wird jede Anmeldung anerkannt, der nach dem nationalen Recht des Staats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, oder nach zwei- oder mehrseitigen Verträgen unter Einschlub dieses Übereinkommens die Bedeutung einer vorschriftsmäBigen nationalen Anmeldung zukommt. (3) Unter vorschriftsmäBiger nationaler Anmeldung ist jede Anmeldung zu verstehen, die zur Festlegung des Tags ausreicht, an dem die Anmeldung eingereicht worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist. (4) Als erste Anmeldung, von deren Einreichung an die Prioritätsfrist läuft, wird auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die denselben Gegenstand betrifft wie eine erste ältere in demselben oder für denselben Staat eingereichte Anmeldung, sofern diese ältere Anmeldung bis zur Einreichung der jüngeren Anmeldung zurückgenommen, fallengelassen oder zurückgewiesen worden ist, und zwar bevor sie öffentlich ausgelegt worden ist und ohne daß Rechte bestehen geblieben sind; ebensowenig darf diese ältere Anmeldung schon Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gewesen sein. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen. (5) Ist die erste Anmeldung in einem nicht zu den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums gehorenden Staats eingercich: woräer, so sird die Absätze 1 bis 4 nur insoweit anzuwenden, als dieser Staat nach einer Bekanntmachung des Verwaltungsrats aufgrund einer ersten Anmeldung beim Europäischen Patentamt und aufgrund einer ersten Anmeldung in jedem oder fur jeden Vertragsstaat gemäss zweioder mehrseitigen Verträgen ein Prioritätsrecht gewährt, und zwar unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die denen der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar sind.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 4 / Original: Deutsch/Englisch/Fransönich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 84 bis 111

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- Kapitel II

Priorität

Artikel 85 Prioritätsrecht (1) (2) (3) (4) (5) Ist die erste Anmeldung in einem nicht zu den Vertrassstaaten der Pariser Verbandsubereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums gehơrenden Staats eingercicht worden, so sird die Absätze 1 bis 4 nur insoweit anzuwenden, als dieser Staat nach einer Bekanntmachung des Verwaltungsrats aufgrund' einer ersten Anmeldung beim Europäischen Patentamt und aufgrund einer ersten Anmeldung in jedem oder fur jeden Vertragsstaat gemäss zweioder mehrseitigen Verträgen ein Prioritätsrecht gewährt, und zwar unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die denen der Pariser Verbandsubereinkunft vergleichbar sind.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 14. September 1973 M / 80 / I / R 2, Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOW REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 12. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 53 86
58 87
59 92
68 96
71 98
72 99
73 101
74 102
84 104
85 148

Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 13 16 52 59

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Vorschlag der niederländischen Delegation zu Artikel 85 Absatz 5 Artikel 85 Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Ist die erste Anmeldung in einem nicht zu den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsulbereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums gehörenden Staats eingereicht worden, so sind die Absătze 1 bis 4 nur insoweit anzuwenden, als dieser Staat nach einer Bekanntmachung des Verwaltungsrats aufgrund einer ersten Anmeldung beim Europäischen Patentamt oder aufgrund einer -sten Anmeldung in oder fur einen Vertragsstaat gemäss zweider mehrseitigen Verträgen ein Prioritätsrecht gewährt, und zwar unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die denen der Pariser Verbandsulbereinkunft vergleichbar sind."

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Künchen, den 10. September 1973 M/52/I/II/III Original: Englisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Niederländische Delegation Betrifft : Aenderungsvorschläge zu Textentwürfen

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berieht, die in Artikel 58 behandelt sind. Wir schlagen daher fur Artikel 59 folgenden Titel vor: "Anmeldung europaischer Patente durch Personen ohne Recht auf das europaische Patent"

11. Artikel 68 Absatz 3

Die deutsche Fassung dieses Absatzes entspricht nicht dem englischen und dem-französischen Text. Wir schlagen vor, den deutschen Text wie folgt zu fassen: "Jeder Vertragsstaat kann vorsehen, dass in seinem Staat eine im Uebereinkommen vorgeschriebene Uebersetzung in eine seiner Amtssprachen insoweit massgebend ist, als der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents in der Sprache der Uebersetzung sich nicht erstreckt uber den Schutzbereich in der Verfahrenssprache; dies gilt nicht für Nichtigkeitsverfahren". 12. Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe a

Der vorangehende Absatz 3 behandelt die Möglichkeit, dass eine im Uebereinkommen vorgeschriebene Uebersetzung massgebend ist. In Absatz 4 Buchstabe a soll vorgeschrieben werden, dass es dem Anmelder (Patentinhaber) gestattet sein muss, die nach anderen Artikeln des Uebereinkommens bereits eingereichten Uebersetzungen zu berichtigen. Die in Absatz 4 Buchstabe a verwandte Formulierung "eine Uebersetzung einzureichen" könnte dahingehend ausgelegt werden, dass der Anmelder (Patentinhaber) berechtigt ist, selbst dann eine Uebersetzung einzureichen, wenn er noch nicht "eine im Uebereinkommen vorgeschriebene Uebersetzung" eingereicht hat. Um einen solchen Fehlschluss zu vermeiden, schlagen wir vor, die Zeilen 2 und 3 anstatt "eine Uebersetzung einzureichen, die mit der Fassung in der Verfahrenssprache ubereinstimmt" wie folgt zu formulieren: ".... die eingereichte Uebersetzung mit der Fassung in der Verfahrenssprache in Uebereinstimmung zu bringen ...". 13. Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe e

Es sollte noch einmal geprüft werden, ob Zusammenfassungen nützlich und wünschenswert sind. 14. Artikel 85 Absatz 5

Da die Vertragsstaaten Priorititsrechte aufgrund von ersten An-

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meldungen in Staaten, die der Pariser Verbandsübereinkunft nicht angehören, anerkennen wollen, sollte unseres Erachtens ungekehrt die Anerkennung von Priorit1itsrechten durch solche Staaten nicht auf Priorit1itsrechte beschrunket werden, die auf ersten Anmeldungen beim Europäischen Patentamt beruhen, sondern auch Priorit1itsrechte aufgrund erster,nationaler Anmeldungen in den Vertragsstaaten einschliessen. Wir schlagen deshalb vor, in der siebten Zeile des Absatzes 5 nach den Worten "Europäischem Patentamt" die Worte "oder aber in oder fur einen Vertragsstaat" einzuftigen.

15. Artikel 85 Absatz 5

In der deutschen und in der englischen Fassung ist von "zwei- oder mehrseitigen Verträgen" die Rede; während in der französischen Fassung nur zweiseitige Verträge erwahnt sind.

Artikel 86 Absatz 1

Ist die fruhere Anmeldung (Prioritätsschriftstuck) nicht in der Verfahrenssprache, sondern in einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst, so braucht der Anmelder keine Uebersetzung des Prioritätsschriftsticks in die Verfahrenssprache vorzulegen. Ist das Prioritätsschriftstuck hingegen nicht in einer der Amtssirachen abgefasst, so hat der Anmelder eine Uebersetzung in die Verfahrenssprache vorzulegen; eine Uebersetzung in eine andere Amtssorache ist nicht zulässig. Im Hinblick auf eine Gleichbehandlung schlagen wir vor, die Worte "eine Uebersetzung der früheren Anmeldung in die Verfahrenssprache" am Ende des ersten Satzes des Absatzes 1 durch die worte "eine Uebersetzung der früheren Anmeldung in eine der Amtssprachen" zu ersetzen. Die dem Anmelder hiermit eingeräumte Freiheit würde keine ungebührliche Belastung für das Europäische Patenteat darstellen.

Artikel 92 Absatz 2

Nach der Regel 47 Absatz 2 wird dem Europäischen Patentamt der endgültige Inhalt der Zusammenfassung zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht ubersandt. Wir schliessen hieraus, dass die Zusammenfassung nicht Bestandteil des Recherchenberichts ist. Demnach wird die Ver8ffentlichung nach Artikel 92 Absatz 2 die Zusammenfassung nicht enthalten. Für den Fall, dass unsere Schlussfolgerung zutrifft, schlagen

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 1. Juni 1973 M / 32 Original: Englisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Regierung der Niederlande

Betrifft: Bemerkungen und Aenderungsvorschlăge zum Entwurf eines Uebereinkommens und zum Entwurf einer Ausführungsordnung

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Patentanmeldungen einrcichen dürfen. Das in Artikel 4 der Pariser Verbandsibereinkunft vorgesehene Prioritätsrecht wird in Übereinstimmung mit der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsibereinkunft in den Artikeln 85 bis 87 des Übereinkommensentwurfs und in der Regel 38 der Ausführungsordnung verankert. Dies bedeutet, daß auch die materiellen Bestimmungen der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsibereinkunft über die Prioritätsrechte hinsichtlich der Erfinderscheine in vollem Umfang berücksichtigt worden sind.

2 Die Harmonisierung zwischen dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) einerseits und dem Übereinkommensentwurf und den dazugehörigen Dokumenten andererseits ist besonders wichtig, da die beiden internationalen Übereinkommen im wesentlichen das gleiche Ziel verfolgen, nämlich die Schaffung eines einfacheren und wirtschaftlicheren Verfahrens für die Erlangung des Schutzes von Erfindungen in Fällen, in denen dieser Schutz für mehrere Länder gewünscht wird. Der PCT strebt dieses Ziel durch eine internationale Einreichung, Recherche und Veröffentlichung der Anmeldungen sowie durch deren internationale vorläufige Prüfung mit darauffolgenden nationalen oder regionalen Verfahren zur Erteilung von Patenten oder von entsprechenden Rechten an. Das in dem Übereinkommensentwurf in Aussicht genommene System sieht die Erteilung regionaler Patente auf der Grundlage eines zentralisierten Verfahrens vor. In Artikel 45 und den anderen einschlägigen Bestimmungen des PCT wird ausdrücklich die Möglichkeit anerkannt, das PCT-Verfahren dergestalt mit einem regionalen Patentsystem zu verbinden, daß auf der Grundlage von PCT-Anmeldungen regionale Patente erteilt werden können. Im Übereinkommensentwurf und in den dazugehörigen Dokumenten wird von dieser Möglichkeit - in sehr zufriedenstellender Weise - Gebrauch gemacht, und zwar dank des ausdrücklichen Wunsches der Regierungskonferenz, den Zielen des PCT Rechnung zu tragen, und dank der gründlichen Vorarbeit der Konferenz, bei der die WIPO fortlaufend konsultiert wurde. Ein besonderes Kapitel des Übereinkommensentwurfs enthält Bestimmungen, die in völliger Übereinstimmung mit dem PCT die Grundlagen dafür schaffen, daß ein durch eine internationale Anmeldung im PCT-Rahmen eingeleitetes Verfahren durch ein Verfahren zur Erteilung eines europäischen Patents fortgesetzt werden kann. Darüber hinaus wurden der Übereinkommensentwurf und die dazugehörigen Texte einerseits und das PCT andererseits im ganzen hinsichtlich der Verfahrensbestimmungen weitgehend harmonisiert, wenn nicht sogar vereinheitlicht. Insbesondere die Bestimmungen, in denen Fristen festgelegt werden, sind so abgefaBt, daß sie mit den entsprechenden PCT-Fristen vereinbar sind. Die Bestimmungen über Form und Inhalt der europäischen Patentanmeldung sind so formuliert, daß ein beträchtliches MaB an Übereinstimmung besteht; bis zu einem gewissen Grade sind diese Bestimmungen sogar gleichlautend mit den ein-

87 of the Draft Convention and Rule 38 of the Draft Implementing Regulations. This means that the substantive provisions of the Stockholm Act of the Paris Convention concerning priority rights with respect to inventors' certificates have also been fully respected.

2 The harmonisation between the Patent Cooperation Treaty (PCT) on the one hand and the Draft Convention and related texts on the other hand is of particular importance since both international instruments have essentially the same aim, namely, to simplify and render more economical the obtaining of protection for inventions where such protection is sought in respect of several countries. The PCT promotes this aim by a system of international filing, searching and publication of applications as well as by their international preliminary examination with a subsequent continuation of national or regional procedures for the grant of patents or related rights. The system envisaged by the Draft Convention provides for the grant of regional patents on the basis of a centralised procedure. The PCT, in Article 45 and related provisions, expressly recognises the possibility of combining the PCT procedure with a regional patent system in a way that allows for the grant of regional patents on the basis of PCT applications. The Draft Convention and related texts make use of this possibility and implement it in a very satisfactory way, thanks to the express desire of the Inter-Governmental Conference to take the aims of the PCT into account and to the thorough preparatory work of the Conference, during which WIPO has been continously consulted. A special chapter of the Draft Convention contains provisions which, in full conformity with the PCT, establish the basis for the continuation of the procedure initiated by an international application under the PCT with a procedure for the grant of a European patent. Moreover, the Draft Convention and related texts on the whole reflect a considerable degree of harmonisation, if not uniformity, with the PCT in so far as procedural provisions are concerned. In particular, the provisions fixing time limits are such that they are compatible with corresponding PCT time limits. The provisions on the form and contents of the European patent application have been drafted in such a way that they reflect a considerable degree of harmonisation and are even to a certain extent identical with the relevant provisions under the PCT. This high degree of harmonisation between the two systems, which it was possible to establish thanks to the spirit of international cooperation guiding the work of the InterGovernmental Conference, is particularly welcomed by WIPO. It will permit the practical implementation of a procedure of conjunctive use of the PCT and the European patent system, which will allow

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Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat mit großem Interesse die Initiative der 21 europäischen Staaten verfolgt, die auf der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens vertreten sind. Da das geplante System allen Anmeldern ungeachtet von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz offensteht, wird der Zentralisierungs- und Vereinfachungseffekt des Patenterteilungsverfahrens, den das System zur Folge haben wird, nicht nur den teilnehmenden Staaten, ihren Staatsangehörigen und den in diesen Staaten ansässigen Personen, sondern der gesamten Völkergemeinschaft zugute kommen, die am Schutz von Erfindungen interessiert ist. Die WIPO begrubt im Interesse ihrer Mitgliedstaaten diesen Aspekt des freien Zugangs zu dem geplanten regionalen System und betrachtet diesen als einen wesentlichen Faktor, mit dem durch ein regionales System ein nützlicher Beitrag zur weltweiten Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Erfindungsschutzes geleistet werden kann.

II.

Es wird besonders geschätzt, daß die WIPO eingeladen wurde, als Beobachter an den Vorarbeiten der Regierungskonferenz teilzunehmen, in deren Verlauf die Texte ausgearbeitet wurden, die nunmehr der Diplomatischen Konferenz unterbreitet werden. Auf diese Weise konnten Fragen der Harmonisierung mit weltweiten Übereinkommen, Verträgen und Übereinkünften bereits in einem frühen Stadium behandelt werden. Drei dieser weltweiten Übereinkünfte sind in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung: die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und das Straßburger Übereinkommen über die internationale Patentklassifikation.

1 Die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) ist bei der Ausarbeitung des Übereinkommensentwurfs und der dazugehörigen Dokumente in vollem Umfang berücksichtigt worden. In der Präambel wird festgestellt, daß das Übereinkommen ein Sonderabkommen im Sinne des Artikels 19 der Pariser Verbandsübereinkunft darstellt. Dem in Artikel 2 der Pariser Verbandsübereinkunft aufgestellten Grundsatz der nationalen Behandlung wird in den Entwürfen entsprochen. Das Recht, Anmeldungen einzureichen, ergibt sich insbesondere aus Artikel 56 des Übereinkommensentwurfs, nach dem nicht nur Staatsangehörige der Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens und Personen mit Sitz oder Wohnsitz in diesen Staaten, sondern auch Staatsangehörige anderer Staaten und Personen mit Sitz oder Wohnsitz in anderen Staaten europäische

I.

The World Intellectual Property Organization (WIPO) has followed with great interest the initiative of the 21 European countries represented in the Inter-Governmental Conference for the seizing up of a European System for the Grant of Patents. Since use of the envisaged system will be open to all applicants irrespective of their nationality and residence, the effect of centralisation and simplification of the procedure for the grant of patents which will result from that system will benefit not only the participating countries and their nationals and residents but the whole international community interested in the protection of inventions. WIPO, in the interest of its Member States, welcomes this aspect of free accessibility to the envisaged regional system and considers it an essential element permitting a useful contribution by a regional system to worldwide co-operation in the field of protection of inventions.

II.

It is particularly appreciated that WIPO was invited to participate in an observer capacity in the preparatory work of the Inter-Governmental Conference which has resulted in the elaboration of the texts now submitted to the Diplomatic Conference. Thus, questions of harmonisation with worldwide conventions, treaties and agreements could be dealt with at an early stage. Three of those worldwide instruments are of particular importance in this context: the Paris Convention for the Protection of Industrial Property, the Patent Cooperation Treaty, and the Strasbourg Agreement Concerning the International Patent Classification.

1 The provisions of the Paris Convention for the Protection of Industrial Property (Paris Convention) have been taken fully into account in the preparation of the Draft Convention and the texts relating to it. The Preamble states that the Convention will constitute a special agreement within the meaning of Article 19 of the Paris Convention. The principle of national treatment, contained in Article 2 of the Paris Convention, is complied with in the drafts. With respect to the right to file, this follows in particular from Article 56 of the Draft Convention, which permits the filing of European patent applications not only by nationals and residents of the Contracting States to the European Convention but by nationals and residents of any State. The priority right, provided for in Article 4 of the Paris Convention, is implemented in compliance with the Stockholm Act of the Paris Convention in Articles 85 to

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STELLUNGNAHME DER

WIPO

Weltorganisation für geistiges Eigentum

COMMENTS BY

WIPO World Intellectual Property Organization

PRISE DE POSITION DE

L'OMPI Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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halte sie die vorgeschlagene Fassung für ausreichend, die sie nun folgendermaßen verstehe: Wenn der Anmelder der alleinige Erfinder sei, müsse er dies in der Anmeldung angeben. Wenn er nicht der Erfinder oder nicht der alleinige Erfinder sei, müsse er in der Anmeldung eine Erklärung darüber abgeben, wie er das Recht auf das europäische Patent erlangt hat. 295. Der Hauptausschuß bittet den Redaktionsausschuß zu prüfen, ob aufgrund der Erörterung der letzten Frage (Nrn. 291 bis 294) Artikel 79 klarer gefaßt werden sollte *.

Artikel 81 (83) - Offenbarung der Erfindung

296. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der französischen Delegation (Dok. M/58/I/II).

Artikel 85 (87) - Prioritätsrecht

297. Die niederländische Delegation schlägt vor (Dok. M/52/I/II/III Nr. 11). Absatz 5 dahin zu ändern, daß eine Anmeldung in einem nicht zur Pariser Verbandsübereinkunft gehörenden Staat nur dann als prioritätsbegründend anerkannt wird, wenn dieser Staat seinerseits nicht nur den Anmeldungen beim Europäischen Patentamt, sondern darüber hinaus auch den in den Vertragsstaaten eingereichten Anmeldungen Prioritätseffekt zuerkennt. 298. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag, der von den Delegationen Belgiens, Dänemarks und der Bundesrepublik Deutschland unterstützt wird, an. 299. Ein weiterer redaktioneller Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 5 (Dok. M/32 Nr. 15) wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 86 (88) - Inanspruchnahme der Priorität

300. Die niederländische Delegation weist darauf hin, daß nach Absatz 1 eine Übersetzung der früheren Anmeldung in die Verfahrenssprache verlangt wird, falls die frühere Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefaßt ist. Sie erblickt hierin eine gewisse Diskriminierung für Anmelder, welche die frühere Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts einzureichen verpflichtet waren, und schlägt vor, es solle dem Anmelder freigestellt werden, eine Übersetzung in irgendeine Amtssprache des Europäischen Patentamts vorzulegen (Dok. M/52/I/II/III Nr. 12). 301. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland unterstützt diesen Vorschlag. 302. Die britische Delegation glaubt, daß dieses Problem in der Praxis keine große Rolle spielen werde, da der Anmelder in der Regel Erstanmeldungen in der Sprache abfassen werde, die er später als Verfahrenssprache wählen werde. Gleichwohl sei sie bereit, den niederländischen Vorschlag zu unterstützen. Sie möchte jedoch festgestellt wissen, daß, falls die europäische Anmeldung in eine nationale Anmeldung umgewandelt wird, das nationale Patentamt eine Übersetzung der früheren Anmeldung in seine Amtssprache verlangen kann. 303. Die Delegationen der FICPI und des CNIPA begrüßen den niederländischen Vorschlag als eine bedeutende Vereinfachung des Verfahrens. 304. Die schweizerische Delegation spricht sich zunächst gegen den niederländischen Vorschlag aus, weil es dem Anmelder sehr wohl zugemutet werden könne, seine frühere Anmeldung in die von ihm selbst gewählte Verfahrenssprache übersetzen zu lassen. Angesichts der Stellungnahmen der übrigen Delegationen stellt sie aber ihre Bedenken zurück.

[^0]305. Damit nimmt der Hauptausschuß diesen Vorschlag an. 306. Zu dem von der britischen Delegation aufgeworfenen Problem der Übersetzung der früheren Anmeldung im Falle einer Umwandlung der europäischen Patentanmeldung (s. Nr. 302) stellt der Vorsitzende fest, daß die Auffassung der britischen Delegation, das nationale Amt müsse eine Übersetzung in seine Amtssprache verlangen können, jedenfalls von der niederländischen Delegation geteilt wird. 307. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der französischen Delegation zu Absatz 1 (Dok. M/58/I/II). 308. Die Delegation der FICPI beantragt unter Hinweis auf ihre Ausführungen in Dokument M/48/I Teil C, Seite 7, in Absatz 3 klarzustellen, daß für ein und denselben Patentanspruch gegebenenfalls mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden können. Bestehe diese Möglichkeit nicht, so würde in bestimmten Fällen die Abfassung der Patentansprüche sehr kompliziert werden. 309. Die dänische Delegation unterstützt den Vorschlag der FICPI. 310. Die niederländische Delegation hält die beantragte Ergänzung nicht für nötig, da sich ihres Erachtens die Möglichkeit, für einen Patentanspruch mehrere Prioritäten zu beanspruchen, schon aus der jetzigen Fassung des Artikels 86 ergibt, kann aber einer Klarstellung in diesem Sinne zustimmen. 311. Die britische Delegation teilt diese Auffassung, möchte aber die Frage, ob eine solche Klarstellung in Artikel 86 oder besser in einer Regel der Ausführungsordnung vorzunehmen wäre, dem Redaktionsausschuß zur Beantwortung überlassen. 312. Die Delegation des CIFE, der UNICE und der Internationalen Handelskammer äußern den gleichen Wunsch wie die Delegation der FICPI (vgl. Dok. M/22 Nr. 4 und M/19 Nr. 8). 313. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland ist dagegen, in Artikel 86 zu bestimmen, daß für ein und denselben Anspruch mehrere Prioritäten beansprucht werden können. Ihres Erachtens sollte dieses Problem der Rechtsprechung und der Praxis des Europäischen Patentamts überlassen bleiben. Sie verweise auch auf die Praxis des deutschen Patentrechts, nach der diese Möglichkeit nicht gegeben sei. 314. Die Delegation der FICPI hebt hervor, daß sich die Frage, ob eine Priorität zu Recht in Anspruch genommen worden sei, im Rahmen eines nationalen Nichtigkeitsverfahrens stellen könne, deshalb sei es außerst wünschenswert, im Übereinkommen klarzustellen, daß für denselben Anspruch mehrere Prioritäten beansprucht werden könnten. 315. Die Delegation des CNIPA schließt sich diesen Ausführungen an. 316. Die Delegationen der AIPPI und der UNION betonen, daß ihres Wissens auch nach deutschem Recht in der Regel mehrere Prioritäten für einen Anspruch beansprucht werden können. 317. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland stellt schließlich ihre Bedenken gegen die von der FICPI beantragte Änderung zurück, die damit angenommen ist.

Artikel 87 (89) - Wirkung des Prioritätsrechts

318. Eine Anregung der AIPPI, in Artikel 87 für Teilanmeldungen auf Artikel 74 zu verweisen, wird von keiner Regierungsdelegation aufgegriffen. 319. Der Vorsitzende weist diesbezüglich darauf hin, daß die Frage, in welchem Umfang die Teilanmeldung das Prioritätsrecht der früheren Anmeldung genießt, in Artikel 74 Absatz 2 (Artikel 76 Absatz 1) ausdrücklich geregelt ist.


[^0]: * Der Redaktionsausschuß laßt Artikel 79 insoweit unverändert.

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Inhaltsverzeichnis

Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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(2) Als prioritätsbegründend wird jede Anmeldung anerkannt, der nach dem nationalen Recht des Staats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, oder nach zwei- oder mehrseitigen Verträgen unter Einschluß dieses Ubereinkommens die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung zukommt. (3) Unter vorschriftsmäßiger nationaler Anmeldung ist jede Anmeldung zu verstehen, die zur Festlegung des Tags ausreicht, an dem die Anmeldung eingereicht worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist. (4) Als erste Anmeldung, von deren Einreichung an die Prioritätsfrist läuft, wird auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die denselben Gegenstand betrifft wie eine erste ältere in demselben oder für denselben Staat eingereichte Anmeldung, sofern diese ältere Anmeldung bis zur Einreichung der jüngeren Anmeldung zurückgenommen, fallengelassen oder zurückgewiesen worden ist, und zwar bevor sie öffentlich ausgelegt worden ist und ohne daß Rechte bestehen geblieben sind; ebensowenig darf diese ältere Anmeldung schon Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gewesen sein. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen. (5) Ist die erste Anmeldung in einem nicht zu den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums gehörenden Staat eingereicht worden, so sind die Absätze 1 bis 4 nur insoweit anzuwenden, als dieser Staat nach einer Bekanntmachung des Verwaltungsrats aufgrund einer ersten Anmeldung beim Europäischen Patentamt gemäß zwei- oder mehrseitigen Verträgen ein Prioritätsrecht gewährt, und zwar unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die denen der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar sind.

Artikel 86

Inanspruchnahme der Priorität (1) Der Anmelder, der die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat eine Prioritätserklärung, eine Abschrift der früheren Anmeldung und, wenn die Sprache der früheren Anmeldung nicht eine Amtssprache des Europäischen Patentamts ist, eine Übersetzung der früheren Anmeldung in die Verfahrenssprache einzureichen. Das Verfahren zur Durchführung dieser Vorschrift ist in der Ausführungsordnung vorgeschrieben. (2) Für eine europäische Patentanmeldung können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie aus verschiedenen Staaten stammen. Werden mehrere Prioritäten in Anspruch genommen, so beginnen Fristen, die vom Prioritätstag an laufen, vom frühesten Prioritätstag an zu laufen. (2) Every filing that is equivalent to a regular nating filing under the national law of the State where it was made or under bilateral or multilateral agreements, including this Convention, shall be recognised as gring rise to a right of priority. (3) By a regular national filing is meant any thing this is sufficient to establish the date on which the application was filed, whatever may be the outcome of the application. (4) A subsequent application for the same subject matter as a previous first application and filed in or in respect of the same State shall be considered as the first application for the purposes of determining priority, provided that, at the date of filing the subsequent application, the previous application has been with. drawn, abandoned or refused, without being open to public inspection and without leaving any rights outstanding, and has not served as a basis for claiming a right of priority. The previous application may not thereafter serve as a basis for claiming a right of priority. (5) If the first filing has been made in a State which is not a party to the Paris Convention for the Protection of Industrial Property, paragraphs 1 to 4 shall apply only in so far as that State, according to a notification published by the Administrative Council, and by virtue of bilateral or multilateral agreements, grants on the basis of a first filing made at the European Patent Office and subject to conditions equivalent to those laid down in the Paris Convention, a right of priority having equivalent effect.

Article 86

Claiming priority (1) An applicant for a European patent desiring to take advantage of the priority of a previous application shall file a declaration of priority, a copy of the previous application and, if the language of the latter is not one of the official languages of the European Patent Office, a translation of it in the language of the proceedings. The procedure to be followed in carrying out these provisions is laid down in the Implementing Regulations. (2) Multiple priorities may be claimed in respect of a European patent application, notwithstanding the fact that they originated in different countries. Where multiple priorities are claimed, time limits which run from the date of priority shall run from the earliest date of priority.

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Artikel 83

Zusammenfassung

Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Information; sie kann nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht für die Bestimmung des Umfangs des begehrten Schutzes und für die Anwendung des Artikels 52 Absatz 3 herangezogen werden.

Vgl. Regeln 33 (Form und Inhalt der Zusammenfassung) und 47 (Endgültiger Inhalt der Zusammenfassung)

Artikel 84

Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung (1) Für die europäische Patentanmeldung sind nach Maßgabe der Ausführungsordnung Jahresgebühren an das Europäische Patentamt zu entrichten. Sie werden für das dritte und jedes weitere Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, geschuldet. (2) Erfolgt die Zahlung einer Jahresgebühr nicht bis zu dem für die Fälligkeit maßgebenden Tag, so kann die Jahresgebühr noch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit wirksam entrichtet werden, sofern sie mit der Zuschlagsgebühr entrichtet wird. (3) Werden die Jahresgebühr und gegebenenfalls die Zuschlagsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. Das Europäische Patentamt ist allein befugt, hierüber zu entscheiden. (4) Die Verpflichtung zur Zahlung von Jahresgebühren endet mit der Zahlung der Jahresgebühr, die für das Jahr fällig ist, in dem der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents veröffentlicht wird.

Vgl. Regeln 37 (Fälligkeit) und 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts)

Kapitel II Priorität Artikel 85 Prioritätsrecht (1) Jedermann, der in einem oder mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums eine Anmeldung für ein Patent, ein Gebrauchsmuster, ein Gebrauchszertifikat oder einen Erfinderschein vorschriftsmäßig eingereicht hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt für die Anmeldung derselben Erfindung zum europäischen Patent während einer Frist von zwölf Monaten nach der Einreichung der ersten Anmeldung ein Prioritätsrecht.

Article 83

The abstract The abstract shall merely serve for use as technical information; it may not be taken into account for any other purpose, in particular not for the purpose of interpreting the scope of the protection sought nor for the purpose of applying Article 52, paragraph 3. Cf. Rules 33 (Form and content of the abstract) and 47 (Definitive content of the abstract)

Article 84

Renewal fees for European patent applications (1) Renewal fees shall be paid to the European Patent Office in accordance with the Implementing Regulations in respect of European patent applications. These fees shall be due in respect of the third year and each subsequent year, calculated from the date of filing of the application. (2) When a renewal fee has not been paid on or before the due date, the fee may be validly paid within six months of the said date, provided that the additional fee is paid at the same time. (3) If the renewal fee and any additional fee have not been paid in due time the European patent application shall be deemed to be withdrawn. The European Patent Office alone shall be competent to decide this. (4) The obligation to pay renewal fees shall terminate with the payment of the renewal fee due in respect of the year in which the mention of the grant of the European patent is published.

[^0]

Chapter II

Priority Article 85 Priority right (1) A person who has duly filed in or for any State party to the Paris Convention for the Protection of Industrial Property, an application for a patent or for the registration of a utility model or for a utility certificate or for an inventor's certificate, or his successors in title, shall enjoy, for the purpose of filing a European patent application in respect of the same invention, a right of priority during a period of twelve months from the date of filing of the first application.


[^0]: Cf. Rules 37 (Payment of renewal fees) and 70 (Noting of loss of rights)

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

BIBLIOIHEK DES DEUTSCHEN PATENTAMTES 11. DEZ. 1972

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zuruckgenommen, fallengelassen oder zuruckgewiesen worden ist und zwar bevor sie offentlich ausgelegt worden ist und ohne dass Rechte bestehen geblieben sind; ebensowenig darf diese altere Anmeldung schon Grundlage fur die Inanspruchnahme des Prioritatsrechts gewesen sein. Die altere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage fur die Inanspruchnahme des Prioritatsrechts dienen. (5) Ist die erste Anmeldung in einem nicht zu den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsubereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums gehörenden Staat eingereicht worden, so sind die Absätze 1 bis 4 nur insoweit anzuwenden, als dieser Staat nach einer Bekanntmachung des Verwaltungsrats aufgrund einer ersten Anmeldung beim Europäischen Patentamt gemäss zwei- oder mehrseitigen Verträgen ein Prioritätsrecht gewährt, und zwar unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die denen der Pariser Verbandsubereinkunft vergleichbar sind.

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KAPITEL II

Priorität

Artikel 85 (73) Prioritätsrecht (1) Jedermann, der in einem oder mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser Verbandslibereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums eine Anmeldung für ein Patent, ein Gebrauchsmuster, ein Gebrauchszertifikat oder einen Erfinderschein vorschriftsmässig eingereicht hat, oder sein Rechtsnachfolger geniesst für die Anmeldung derselben Erfindung zum europäischen Patent während einer Frist von zwölf Monaten nach der Einreichung der ersten Anmeldung ein Prioritätsrecht. (2) Als prioritätsbegründend wird jede Anmeldung anerkannt, der nach dem nationalen Recht des Staats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, oder nach zwei- oder mehrseitigen Verträgen unter Einschluss dieses Uebereinkommens die Bedeutung einer vorschriftsmässigen nationalen Anmeldung zukommt. (3) Unter vorschriftsmässiger nationaler Anmeldung ist jede Anmeldung zu verstehen, die zur Festlegung des Tags ausreicht, an dem die Anmeldung eingereicht worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist. (4) Als erste Anmeldung, von deren Einreichung an die Prioritätsfrist läuft, wird auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die denselben Gegenstand betrifft wie eine erste ältere in demselben oder für denselben Staat eingereichte Anmeldung, sofern diese ältere Anmeldung bis zur Einreichung der jüngeren Anmeldung

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KAPITEL IV Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens
Artikel 69 (22) Uebertragung und Bestellung von Rechten
Artikel 70 (23 Abs. 1) Rechtsgeschäftliche Uebertragung
Artikel 71 (28) Vertragliche Lizenzen
Artikel 72 (22 a) Anwendbares Recht
DRITTER TEIL DIE EUROPAEISCHE PATENTANMELDUNG
KAPITEL I Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
Artikel 73 (64) Einreichung der europäischen Patentanmeldung
Artikel 74 (137 a Abs. 1,3 und 4) Europäische Teilanmeldung
Artikel 75 (65) Uebermittlung europäischer Patentanmeldungen
Artikel 76 (66, 72) Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
Artikel 77 (67 Abs. 1 bis 3) Benennung von Vertragsstaaten
Artikel 78 (68) Anmeldetag
Artikel 79 (69 a) Erfindernennung
Artikel 80 (70) Einheitlichkeit der Erfindung
Artikel 81 (71) Offenbarung der Erfindung
Artikel 82 (71 a) Patentansprüche
Artikel 83 (66 Abs. 1 a) Zusammenfassung
Artikel 84 (129,130 Abs. 2 und 3, 131) Jahresgebühren
KAPITEL II Priorität
Artikel 85 (73) Prioritätsrecht
Artikel 86 (75 Abs. 1,3, 4 und 6) Inanspruchnahme der Priorität
Artikel 87 (74) Wirkung des Prioritätsrechts
VIERTER TEIL ERTEILUNGSVERFAHREN
Artikel 88 (69,76 a) Eingangsprufung
Artikel 89 (76 b) Uebersendung der Anmeldungsunterlagen an das Internationale Patentinstitut

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4. Der Redaktionsausschuss hat das gesamte Uebereinkommen neu gegliedert, so dass der Entwurf in seinem Aufbau erheblich von dem zweiten Vorentwurf abweicht. Ferner hat der Redaktionsausschuss zahlreiche Bestimmungen, die im zweiten Vorentwurf enthalten waren, in den Entwurf der Ausfuhrungsordnung ubernommen. Er hat schliesslich einige Bestimmungen des ersten Vorentwurfs der Ausfuhrungsordnung in den Uebereinkommensentwurf eingefugt. 5. Was die Ausfuhrungsordnung anbelangt, so ist der neue Aufbau des Entwurfs eng an den des Uebereinkommens angepasst worden. Die Artikel sind in Teile und Kapitel gegliedert worden; die Teile behandeln die gleichen Fragen wie die entsprechenden Teile des Uebereinkommens. 6. Die Artikel beider Texte sind neu durchnumeriert worden. Die Bezugsnummern, die neben den neuen Nummern in Klammer stehen, geben die Bestimmungen des zweiten Vorentwurfs des Uebereinkommens oder des ersten Vorentwurfs der Ausfuhrungsordnung an, die in die Neufassung ubernommen worden sind.

Zum leichteren Vergleich der Texte ist in einem besonderen Dokument (Dok. BR/186/72) eine Bezugstabelle verteilt worden. Sie nennt zu jeder Bestimmung des zweiten Vorentwurfs des Uebereinkommens und des ersten Vorentwurfs der Ausfuhrungsordnung die entsprechende Bestimmung der neuen Entwurfe oder enthalt gegebenenfalls den Vermerk, dass die Bestimmung gestrichen wurde. 7. Der Entwurf der Ausfuhrungsordnung enthalt in einigen Fallen neben dem Titel des Artikels oder neben einer Bestimmung das Zeichen *. Der Redaktionsausschuss hielt es fur zweckmässig, den Koordinierungsausschuss auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen. Es könnte nämlich beschlossen werden, diese Bestimmungen zu streichen, da ihr Inhalt im allgemeinen Gegenstand von Massnahmen sein könnte, die auf Veranlassung des Präsidenten des Europäischen Patentamts getroffen werden.

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VORBEMERKUNGEN

1. Der Redaktionsausschuss der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens hat in seinen Tagungen (Den Haag, 8./24. M3rrz 1972, Brüssel, 10./20. April 1972) die Entwurfe des Uebereinkommens und der Ausfuhrungsordnung uberarbeitet. Der Uebereinkommensentwurf und der Entwurf der Ausfuhrungsordnung sind unter den Dokumentennummern BR/184/72 bzw. BR/185/72 verteilt worden. 2. Der Redaktionsausschuss hat sich bei seiner Arbeit auf die 1971 gedruckten Texte des zweiten Vorentwurfs des Uebereinkommens und des ersten Vorentwurfs der Ausfuhrungsordnung gestützt und ausserdem die von der Arbeitsgruppe I vorgeschlagenen und in Dokument BR/139/71 wiedergegebenen Aenderungen an diesen Texten berücksichtigt, soweit sie die Konferenz auf ihrer 5. Tagung genehmigt hatte. Ferner berucksichtigte der Redaktionsausschuss die Aenderungen, die die Konferenz an einigen Artikeln des zweiten Vorentwurfs des Uebereinkommens selbst vorgenommen hatte (Dok. BR/160/72) Gleichzeitig hat er die Mandate ausgefuhrt, die ihm von der Konferenz in bezug auf mehrere Bestimmungen des Uebereinkommens und der Ausfuhrungsordnung erteilt worden waren; diese Mandate sind im Bericht uber die 5. Tagung der Konferenz aufgefuhrt (Dok. BR/168/72). 3. Der Redaktionsausschuss hat entsprechend dem allgemeinen Mandat, das ihm die Regierungskonferenz erteilt hatte (Dok. BR/168/72 Anlage V), in die Entwurfe des Uebereinkommens und der Ausfuhrungsordnung die Vorschlage eingearbeitet, die die Arbeitsgruppe I in der 11. Sitzung vorbereitet hatte (Dok. BR/176/72). Ferner hat er in den Uebereinkommensentwurf die Vorschlage eingearbeitet, die die Arbeitsgruppe IV in ihrer 4. Sitzung ausgearbeitet hatte (Dok. BR/173/72). Im ubrigen hat er im Uebereinkommensentwurf bereits die Aenderungsvorschlage der Untergruppe "Protokoll" der Arbeitsgruppe I berücksichtigt (Dok. BR/GT I/161/72).

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


EntwURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(vom Redaktionsausschuss der Konferenz in der Zeit vom 8. bis 24. März und 10. bis 20. April 1972 ausgearbeiteter Text)

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66. * Der Vorschlag einiger Organisationen zu Absatz 1 Buchstabe b, die Einspruchsfrist nicht unter die Fristen aufzunehmen, die vom Verwaltungsrat mit qualifizierter Mehrheit geændert werden künnen, wurde von der Konferenz abgelehnt. Sie hielt die Befurchtungen, dass diese Bestimmung so ausgelegt werden könnte, als ob der Verwaltungsrat zur Aenderung der in Artikel 73 Absatz 1 genannten Prioritattsfrist von 12 Monaten befugt sei, fur unbegrtindet. Diese Prioritattsfrist ist nemlich in der Pariser Verbandsubereinkunft festgelegt worden, und das vorliegende Uebereinkommen wird lediglich eine besondere Abmachung im Sinne der Verbandsubereinkunft sein. Damit ist es vollig ausgeschlossen, dass diese Frist durch den Verwaltungsrat geAndert werden kann.

Artikel 35 n - Abstimmmungen 67. Vgl. die Bemerkungen zu Artikel 35 a unter Nr. 65.

Artikel 36 - Leitung 68. Die Konferenz bat den Redaktionsausschuss un Jusarbeitung eines Textes fur Absatz 2, der klarstollt, jass der Prasident des Amts seine Befugnisse nach Kassgabe ier Gesamtheit der goltenden Vorschriften ausubt und dass insbesondere im Falle des Buchstabens f die Vorschriften von Artikel 38 Absatz 3 einzuhalten sind.

Artikel 38 - Amtspflichten 69. Die Konferenz billigte die vom Redaktionsausschuss ausgearbeitete Aenderung der englischen Fassung des Absatzes 2 (Dokument BR / 160 / 72 ).

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Artikel 73 - Priorititsrecht

93. Zu dem Wunsch einer Organisation, die Priorititsfrist mBge unverunderlich gestaltet werden, s. oben Punkt 66.

Artikel 74 - Wirkung des Priorititsrechts 94. Die Regierungskonferenz beauftragte den Redaktionsausschuss, gemäss dem Wunsche einer Organisation in Artikel 74 eine Bezugnahme auf Artikel 76 Absatz 1 aufzunchmen. 95. Sie war ferner der Auffassung, dass im Falle der Beibehaltung der Zusatzpatente entsprechend der Anregung einer Organisation auch auf Artikel 21 Bezug zu nehmen sei.

Artikel 75 - Inanspruchnahme der Prioritat 96. In bezug auf Absatz 1 beschloss die Konferenz, dem Wunsche einiger Organisationen, fur die Angabe von Tag und Staat der ersten Anmeldung dem Anmelder eine Frist einzuräumen, nicht stattzugeben. Jedoch wurde die Arbeitsgruppe I beauftragt ou prufen, ob spattdessen nicht Nummer 4 a ou Artikel 145 in der Weise gefasst werden sollte, dass die unrichtige Angabe insbesondere des Priorititstags einer europäichen Anmeldung berichtigt werden kann. 97. Die Konferenz beschloss, dem von einer Delegation unterstützten Wunsch einiger Organisationen, die Vorlage der Uebersetzung der Erstanmeldung mBge nur auf Verlangen des EFA obligatorisch sein (Absatz 2 a), nicht stattzugeben.

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RICIERUNGSKONFIRER URBLR DIE EINFUEHRUNG EINj 3 EUROPAEISCHEN PATENTL: REILUNGSVEIFAHRENS

- Sekreta iat -

Brüssel, den 15. Wïrz 1972 BR / 168 / 72

BERICHT

Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz

Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil (Luxemir. 24. - 25. Janua: und 2. - 4. iebruar 1972)

BR/168 d/72 zat/IS/bm

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auch noch einen anderen möglichen Weg auf: Das Europäische Patentamt sollte den Anmelder vorher vom Ablauf einer Frist benachrichtigen.

CNIPA, IFIA und UNICE schlossen sich im Ergebnis dem Anliegen der beiden vorerwähnten Organisationen an, die jetzige Regelung, dass bei Versäumnis gewisser Handlungen die Anmeldung als zurückgenommen gilt, flexibler zu gestalten. CNIPA und UNICE traten insbesonderen dafür ein, dass eine versäumte Handlung - gegebenenfalls gegen Zahlung einer Busse - nachgeholt werden können sollte. IFIA vertrat den Standpunkt, dass eine Wiedereinsetzung nicht nur bei höherer Gewalt, sondern auch aus anderen Gründen zulässig sein solle.

Artikel 73 - Prioritätsrecht 74. CNIPA warf die Frage auf, ob es angesichts des in Artikel 137 a Absatz 3 und Artikel 137 b Absatz 1 aufgestellten Grundsatzes, wonach der Gegenstand der Ameldung nicht erweitert werden darf, nicht notwendig sei, in Artikel 73 Absatz 1 vorzusehen, dass für eine europäische Patentanmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer europäischer Patentanmeldungen in Anspruch genommen werden kann. 75. COPRICE warf die Frage auf, ob bei Inanspruchnahme der Priorität einer Patentanmeldung in Grossbritannien auf den Zeitpunkt der Einreichung der vorläufigen Beschreibung (provisional specification) oder denjenigen der endgültigen Beschreibung (complete specification) abzustellen sei.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Härz 1972 BR / 169 / 72

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

2. Teil

Anhörung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972) BR / 169  d / 72 zat / GZ / bm

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Artikel 73 Prioritätsrecht (1) + (2) + (3) Unter vorschriftsmässiger nationaler Anmeldung ist jede Anmeldung zu verstehen, die zur Festlegung des Tags ausreicht, an dem die Anmeldung eingereicht worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist. (4) Als erste Anmeldung, von deren Einreichung an die Priorititsfrist läuft, wird auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die denselben Gegenstand betrifft wie eine erste Eltere in demselben oder für denselben Staat eingereichte Anmeldung, sofern diese ältere Anmeldung bis zur Einreichung der jüngeren Anmeldung zurückgenormen, fallengelassen oder zurückgewiesen worden ist, und zwar bevor sie bffentlich ausgelegt worden ist und ohne dass Rechte bestehen geblieben sind; ebensomerig darf diese ältere Anmeldung schon Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gewesen sein. Die ältere Anmeldung kann in diesen Fall zicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen. (5)+

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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. Dezember 1971 B R / 139 / 71

AENDERUNGEN

ZUM

ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

UND ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 26. November 1971 -

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Artikel 73 Prioritätsrecht (1) + (2) + (3) Unter vorschriftsmässiger nationaler Anmeldung ist jede Anmeldung zu verstehen, die zur Festlegung des Tags ausreicht, an dem die Anmeldung eingereicht worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist. (4) Als erste Anmeldung, von deren Einreichung an die PrioritXtsfrist lăuft, wird auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die denselben Gegenstand betrifft wie eine erste Nltere in demselben oder für denselben Staat eingereichte Anmeldung, sofern diese Nltere Anmeldung bis zur Einreichung der jüngeren Anmeldung zurückgenommen, fallengelassen oder zurückgewiesen worden ist, und zwar bevor sie Bffentlich ausgelegt worden ist und ohne dass Rechte bestehen geblieben sind; ebensowenig darf diese Nltere Anmeldung schon Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritătsrechts gewesen sein. Die Nltere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritătsrechts dienen. (5) +

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4. a) Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Dokuments ist die Numerierung der Teile, Kapitel, Abschnitte, Artikel und Absätze des Zweiten Vorentwurfs eines Uebereinkommens und der Ersten Torentwurfs einer Ausführungsordnung sowie einer Gebührenordnung beibehalten worden. b) Die im vorliegenden Dokument wiedergegebenen Artikel, die unverändert geblieben sind, sind mit dem Zeichen + gekennzeichnet. c) Neue Artikel und neue Absätze sind in der Weise numeriert werden, dass der Nummer des unmittelbar vorausgehenden Artikels oder Absatzes, ein Buchstabe (a, b usw.) hinzugefügt worden ist. Neue Buchstaben haben den Zusatz "bis" erhalten. d) Gestrichene Artikel und Absätze sind durch das Wort "gestrichen" gekennzeichnet; gegebenenfalls ist noch der Artikel oder der Absatz angegeben, in dem nunmehr die betreffende Frage geregelt wird. e) Eine Reihe von Bemerkungen zu den in diesem Dokument enthaltenen Artikeln sind geändert, gestrichen oder aufrechterhalten worden. Bei Aenderungen ist die Neuformulierung wiedergegeben, bei Streichungen das Wort "gestrichen" eingefügt und bei Aufrechterhaltung der Bemerkung das Zeichen + gesetzt.

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Vorbemerkungen

1. Nach Anhörung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Ersten Vorentwurf eines Uebereinkommen uber ein europaisches Patenterteilungsverfahren am 21. und 22. April 1970 in Luxemburg hat die Regierungskonferenz auf der 4. Tagung (20. - 28. April 1971) die Arbeitsgruppe I beauftragt, anhand der Empfehlungen, die ihr diese unterbreitet hatte (Dokument BR / 100 / 71 ), gewisse Bestimmungen des Uebereinkommens zu Uberprufen. Es handelte sich insbesondere um Bestimmungen, bei denen sich die Frage der Straffung und Beschleunigung des Verfahrens zur Prufung der Anmeldung bis zur Stellung des Prufungsantrags erhebt.

Daruber hinaus hat die Arbeitsgruppe I, in den meisten Fallen aufgrund eines Mandats der Konferenz (Dokument BR/125/71), einige weitere Bestimmungen erneut gepruft.

Schliesslich sind einige Bestimmungen des Zweiten Vorentwurfs in einer Sitzung der Arbeitsgruppe I untersucht worden, an der Sachverstandige der Justizministerien teilgenommen haben. 2. Das vorliegende Dokument enthalt die Arbeitsegebnisse, zu denen die Arbeitsgruppe I in zwei Sitzungen (vom 14. bis 17. September 1971 und vom 12. bis 22. Oktober 1971) gelangt ist.

Die Arbeitsgruppe I wird ihre Arbeit in einer dritten Sitzung vom 22. - 26. November 1971 abschliessen. Am Schluss =13514 dieser Arbeit wird ein neues zusammenfassendes Dokument er- D R 1444 / 7 n stellt werden. =D R / 150 / 7 n 3. Das vorliegende Dokument enthält alle Bestimmungen, zu denen die Arbeitsgruppe I der Konferenz in diesem Stadium Vorschläge macht; die Konferenz wird diese Vorsohläge auf der 5. Tagung (24. Januar - 4. Februar 1972) zu behandeln haben.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 29. Oktober 1971 BR / 134 / 71

ZWEITER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

ERSTER VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 22. Oktober 1971 -

BR/134 d/71

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neldung erfasst wird, die fur ein Land, aber nicht in diesem Land eingereicht wurde; dieser Fall kbnnte sowohl nach dem Uebereinkommen als auch nach cem PCT eintreten. Die Gruppe nahm diesen Vorschlag an und tinderte die Abstatze 3 und 4 entsprechend. Es bestand Einvernehmen dartuber, dass sich das Problem nur in dem Fall stellen kDnnte, in dem sich die in den beiden Anmeldungen benannten Staaten nicht vollig decken; denn gemäss der Pariser Verbandsulbereinkunft konne das Prioritutsrecht nicht fur casselbe Land in Anspruch genommen werden.

Artikel 75 - Inanspruchnahme der Prioritat 114. Da die Konferenz in bezug auf Absatz 1 beschlossen hatte, dass eine Bestimmung ausgearbeitet werden sollte, welche die Berichtigung unrichtiger Angaben mit der Wirkung ermöglichen soll, dass der Prioritatsanspruch nicht erlischt, nahm die Gruppe in Artikel 78 Absatz 2 b eine entsprechende Bestimmung auf (vgl. Nummer 45 dieses Berichts). 115. Ferner machte die britische Delegation mehrere Vorschlage zu Artikel 75 (BR/GT I/113/71): a) Erstens schlug die britische Delegation vor, dass jeder Anmelder, der eine Prioritutserklurung abgibt, cem Europäischen Patentamt eine Absohrift der ersten Anmeldung einzureichen hat, und dass diese Einreichung nicht von einer Aufforderung des Europäischen Patentemts abhangig gemacht werden sollte. Eine solche Verpflichtung wäre in Anbetracht der Bedeutung zweckmässig, die einem derartigen Dokument in vielerlei Hinsicht zukommt (Anwen-

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zu nennen. Im ubrigen wurde bomerkt, dass - soweit es sich um die Verfffentlichung der Anmeldung. handele - es nach → Nummer 1 zu Artikel 85 der Prasident des Europäischen Patentamts zu bestimmen habe, welche Angaben zu veroffentlichen sind; auf diese Weise liesse sich eine unnötige Wiederholung der Bezeichnung der Erfindung vermeiden.

Unter Berücksichtigung dieser Argumente beschloss die Gruppe, dem Vorschlag der WIPO nicht zu entsprechen. Sie hielt es hingegen fur zweckmässig, die-französische Fassung der Nummer 3 Absatz 1 Buchstabe a zu Artikel 66 der deutschen und der englischen Fassung anzugleichen und zu diesem Zweck das Wort "designation" durch das in der Nummer 5 Absatz 1 zu Artikel 66 verwandte Wort "titre" zu ersetzen. Hierzu wurde bemerkt, dass der Begriff "Bezeichnung der Erfindung" nicht zu strikt ausgelegt werden durfte und dass insbesondere die Bezeichnung je nach dem Inhalt der verschiedenen Patentanspruche unterschiedlich sein kornte.

Artikel 73 - Prioritätsrecht 112. Die Gruppe bejahte die von der britischen Delegation gestollte Frage, ob aus dem Wortlaut des Artikels 73 Absatz 1 einerseits und dem des Artikels 75 Absatz 1 anderersoite mit gerugender Klarheit hervorgehe, dass das Prioritätsrecht streng auf die Frist von 12 Monaten nach Einreichung der ersten Anmeldung begrenzt und die in Artikel 75 genannte Frist rein verfahrenstechnischer Art sei. 113. Ferner wurde zu Artikel 73 ein britischer Vorschlag unterbreitet mit dem Ziel, den Wortlaut der Absätze 3 und 4 so zu ändern, dass auch der Fall einer früheren Patentan-

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERIEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I vom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemlurg

1. Die Arieitsgruppe I hat unter dem Vorsita des Pritisiderten ics Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehaltan.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und ces Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthelten. 2. Die Arboitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassurg des Dekunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Horrn LABRY, Botschafterat im französischen Aussenministerium.

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und 137 noch weiter geprüft werden soll, insbesondere um das Verfahren von der Einreichung der Anmeldung bis zur Erstellung des Berichts über den Stand der Technik nach Möglichkeit zu straffen. 32. Durch Angleichung der deutschen Fassung des Artikels 68 an die französische und englische Fassung ist klargestellt worden, daß bei der Einreichung einer europäischen Patentanmeldung lediglich der volle Tag vermerkt wird. 33. Ein neuer Artikel 69 a ist eingefügt worden, wonach der Erfinder dann zu benennen ist, wenn dies das nationale Recht zumindest eines der benannten Staaten vorschreibt. Dieser Artikel entspricht Artikel 4 Absatz I Ziffer v des PCT.

KAPITEL II

PRIORITÄT
(Artikel 73 bis 76 )

34. In Artikel 73 Absatz 1 ist klargestellt worden, daß die prioritätsbegründende nationale Anmeldung in einem oder mit Wirkung für einen Vertragstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums eingereicht sein muß. In der Erwägung, daß die Anerkennung des Prioritätsrechts nicht davon abhängig gemacht werden kann, daß ein anderer Vertragstaat der Pariser Verbandsübereinkunft seinerseits das Prioritätsrecht der europäischen Anmeldung anerkennt, ist weiter in Absatz 5 die Gegenseitigkeitsklausel auf die Staaten beschränkt worden, die nicht der Pariser Verbandsübereinkunft angehören. 35. Die Bemerkung zu Artikel 74 ist in der Hoffnung gestrichen worden, daß nach den Diskussionen beim Zustandekommen des Vertrags über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens kein Staat die Wirkung des Prioritätsrechts dahin gehend auslegen wird, daß der Prioritätstag nicht auch für die Bestimmungen des Stands der Technik maßgebend ist, obwohl dieser Staat in der Regel den Inhalt von Patentanmeldungen von ihrer Einreichung an in den Stand der Technik einbezieht. 36. In einer Bemerkung zu Artikel 75 ist die Abfassung eines allgemeinen Artikels vorgesehen, wonach eine versehentliche Nichtbeachtung der Erfordernisse noch geheilt werden kann. 37. In Artikel 76 ist ein neuer Absatz 1a aufgenommen worden, der den Grundsatz des Absatzes 1 weiterentwickelt. Nach Absatz 1a stellt die europäische Patentanmeldung, die in einem benannten Vertragstaat einen früheren Prioritätstag als eine nationale Patentanmeldung hat, in diesem Staat gegenüber der nationalen Anmeldung ein älteres Recht dar, sofern die europäische Anmeldung an oder nach dem Prioritätstag der nationalen Anmeldung veröffentlicht wird.

FRÜFUNG, ERTEILUNG UND EINSPRUCHSVERFAHREN

*BERICHT DER SCHWEDISCHEN DELEGATION → ÜBER DIE ÄNDERUNGEN IN KAPITEL I

KAPITEL I

VERFAHREN BIS ZUR STELLUNG DES PRÜFUNGSANTRAGS
(Artikel 77 bis 87)

38. In den Artikeln 77 und 78 werden jetzt die Wirkungen deutlicher unterschieden, die einerseits die Anmeldungen haben, welche die für die Festlegung eines Anmeldetags erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Artikel 68), und andererseits die Anmeldungen, die als zurückgenommen gelten. Eine Entscheidung in dem Sinne, daß ,,die Patentanmeldung nicht ordnungsgemäß eingereicht worden ist", ist nicht mehr vorgesehen. Wird den Erfordernissen des Artikels 68 nicht entsprochen, so hat dies also lediglich zur Folge, daß kein Anmeldetag festgelegt wird. 39. Ist ein Anmeldetag festgelegt worden und gilt die Anmeldung nicht als zurückgenommen, so wird diese auf offensichtliche Mängel hin geprüft; der Anmelder wird aufgefordert, derartige Mängel zu beseitigen. Neben den bisher zu überprüfenden Punkten soll jetzt zusätzlich geprüft werden, ob der Erfinder gemäß Artikel 69a benannt worden ist und ob Zeichnungen sowie eine Zusammenfassung beigefügt worden sind. 40. Normalerweise sind festgestellte Mängel binnen einer von der Prüfungsstelle vorgeschriebenen Frist zu beseitigen. 41. Der Erfinder jedoch braucht erst bis zum Ablauf des 16. Monats nach dem Prioritätstag benannt zu werden. 42. Was die Zeichnungen anbelangt, auf die in der Beschreibung oder in den Patentansprüchen Bezug genommen wird, so hat deren verspätete Einreichung dieselben Folgen wie nach dem PCT, nämlich die Festlegung eines neuen Anmeldetags; werden die Zeichnungen nicht innerhalb einer Frist von einem Monat, die in einer Mitteilung vorgeschrieben wird, eingereicht, so gelten die Bezugnahmen auf die Zeichnungen als gestrichen. Später eingereichte Zeichnungen sind somit als neues Material anzusehen. 43. Gewisse interessierte Kreise haben darauf hingewiesen, daß es wenig zweckmäßig wäre, vor Erhalt des Recherchenberichts die Offensichtlichkeitsprüfung vorzunehmen. Die Frage, ob es bei einer solchen Prüfung durch die Prüfungsstelle bleiben soll, ist deshalb zwecks weiterer Erörterung zurückgestellt worden. Die interessierten Kreise haben vorgeschlagen, diese Aufgabe ganz oder teilweise dem Recherchenbüro (Internationales Patentinstitut) zu übertragen, was auch eher dem PCT-Verfahren entspreche.

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richte am Ort des Sitzes des Euripäischen Patentamts oder am Ort der Dienststelle zuständig sind.

BERICHT DER SCHWEIZERISCHEN DELEGATION ÜBER DIE ÄNDERUNGEN IN KAPITEL III

KAPITEL III
GLIEDERUNG DER ORGANE IM VERFAHREN (Artikel 53 bis 58)

26. Diese schon im Ersten Vorentwurf von 1970 enthaltenen Bestimmungen sind - abgesehen von einigen unbedeutenden Verbesserungen - insoweit geändert worden, als jetzt neben den bisherigen Organen des Europäischen Patentamts im Verfahren auch noch Einspruchsabteilungen vorgesehen sind. Die Neuerung trägt einem allgemeinen Wunsch Rechnung, der von den auf der dritten Tagung der Regierungskonferenz vom 21. - 23. April 1970 in Luxemburg angehörten nichtstaatlichen internationalen Organisationen geäußert worden ist. Mit der Einsetzung von besonderen Einspruchsabteilungen wird vermieden, daß die Prüfungsabteilungen - wie dies bisher vorgesehen war - über Einsprüche zu befinden haben, die gegen ihre eigenen Entscheidungen gerichtet sind. Die geänderten Bestimmungen gestatten aber eine teilweise Umbesetzung der Prüfungsabteilungen. Die Einspruchsabteilungen können noch als unbefangen erachtet werden, wenn nur ein Mitglied schon in der Prüfungsabteilung, deren Entscheid angefochten wird, mitgewirkt hat. Dies hat den Vorteil, daß sich die Einspruchsabteilung die Sachkenntnis des mit dem Fall vertrauten Mitglieds der Prüfungsabteilung zu eigen machen kann. Im einzelnen sind die folgenden Bestimmungen des Ersten Vorentwurfs von 1970 geändert worden: 27. In Artikel 53 Buchstabe a werden die Einspruchsabteilungen ausdrücklich als Organe im Patenterteilungsverfahren genannt. Die Zuständigkeit der Prüfungsabteilungen zum Entscheid über Einsprüche ist in Artikel 55 Absatz 1 gestrichen worden. In Absatz 2 ist klargestellt worden, daß der Anmelder, falls eine mündliche Verhandlung (Artikel 140) stattfindet, nicht von demjenigen Mitglied der Prüfungsabteilung, das die Anmeldung bearbeitet, sondern stets von der Prüfungsabteilung selbst anzuhören ist. Der neue Artikel 55a regelt die Zuständigkeit und die Zusammensetzung der Einspruchsabteilungen. Die Zusammensetzung und Organisation dieser Abteilungen entspricht durchwegs denjenigen der Prüfungsabteilungen. In personeller Hinsicht deckt sich die Einspruchsabteilung mit der Prüfungsabteilung nur insoweit, als ein technisch gebildeter Prüfer gleichzeitig Mitglied beider Abteilungen sein kann. Zweckmäßigerweise wird es sich hier um denjenigen Prüfer handeln, der die Patentanmeldung schon als Einzelprüfer der Prüfungsstelle und als Mitglied der Prüfungsabteilung behandelt hat. Artikel 56 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 2 sind durch die ausdrückliche Erwähnung der Einspruchsabteilung ergänzt worden.

BERICHT DER NIEDERLÄNDISCHEN DELEGATION ÜBER DIE ÄNDERUNGEN IM VIERTEN TEIL

VIERTER TEIL

DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG

KAPITEL I

EINREICHUNG UND ERFORDERNISSE DER ANMELDUNG
(Artikel 64 bis 72)

28. Am Ersten Vorentwurf von 1970 wurden folgende Änderungen vorgenommen: 29. Artikel 64 Absatz 2 ist durch eine elastischere Formulierung ersetzt worden, die die in einigen Ländern bestehende Rechtslage bei den Erfindungen, die wegen ihres Gegenstands nicht ohne vorherige Zu stimmung der Behörde des betreffenden Staats im Ausland angemeldet werden dürfen - insbesondere bei im Interesse der Landesverteidigung liegenden Erfindungen - weitgehender berücksichtigt als der frühere Text. Artikel 64 Absatz 3 ist gestrichen worden. Es dürfte weder durchführbar noch wünschenswert sein, dem Europäischen Patentamt die Aufgabe eines Kontrollorgans zu übertragen, das die Einhaltung der einzelstaatlichen Vorschriften für Erfindungen, die nicht ohne weiteres im Ausland angemeldet werden dürfen, zu überwachen hat. Die strafrechtlichen Bestimmungen der einzelnen Länder müßten ausreichen, um Verletzungen der in Absatz 2 vorgesehenen Bestimmungen vorzubeugen. 30. Alle in Artikel 65 enthaltenen eckigen Klammern sind gestrichen worden. Es sei bemerkt, daß die in Absatz 3 Buchstabe b vorgesehene Frist von vierzehn Monaten um einen Monat länger ist als die in der PCTVerfahrensregelung 22.1 festgelegte Frist. In dem Fall, in dem das Europäische Patentamt als Anmeldeamt im Rahmen des PCT tätig wird, sind die nationalen Zentralbehörden jedoch durch Artikel 120 Absatz 2 gebunden und müssen die Anmeldungen ,,so rechtzeitig an das Europäische Patentamt weiterleiten, daß dieses den Übermittlungspflichten nach dem Zusammenarbeitsvertrag fristgemäß genügen kann". 31. In Artikel 66 ist eine Bestimmung aufgenommen worden, wonach die Vorlage einer Zusammenfassung vorgeschrieben wird.

Die Bestimmung des zweiten Absatzes ist aus Artikel 66 gestrichen und in Artikel 68 unter Buchstabe c aufgenommen worden; damit wird für die Zuerkennung des Anmeldetags gefordert, daß die Anmeldung in einer der in Artikel 34 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen abgefaßt ist.

Weiter ist dem Artikel 66 noch eine Bemerkung hinzugefügt worden, in der darauf hingewiesen wird, daß der Artikel zusammen mit den Artikeln 77, 78, 79, 80, 122

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BERICHTE

ÜBER DIE ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN DES ERSTEN VORENTWURFS EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN ( ^1 ), DIE IHREN NIEDERSCHLAG IM ZWEITEN VORENTWURF GEFUNDEN HABEN

BERICHT DER BRITISCHEN DELEGATION ÜBER DIE ÄNDERUNGEN IN DEN ARTIKELN 1 BIS 29

ERSTER TEIL

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Die Regierungskonferenz hat die Texte gebilligt, denen die "Maximallösung" zugrunde liegt; diese Texte sind von der Arbeitsgruppe I entsprechend dem Mandat, das ihr die Regierungskonferenz im April 1970 erteilt hatte, ausgearbeitet worden. 2. Diese Lösung bedeutet, daß die Kriterien für die Gültigkeit eines europäischen Patents während der Phase, in der es nationalen Vorschriften unterliegt, in allen Vertragstaaten im wesentlichen die gleichen sind. Uber die neuen Artikel 133 und 134, die dies vorsehen, wird gesondert berichtet (siehe unten Nummern 98 bis 102). 3. Die Lösung bedeutet ferner, daß die Laufzeit eines europäischen Patents in allen Vertragstaaten, für die es gilt, die gleiche ist. Deshalb ist ein neuer Artikel 20a angenommen worden, nach dem die Laufzeit eines europäischen Patents vom Tage der Anmeldung an einheitlich zwanzig Jahre beträgt. Im Falle des europäischen Zusatzpatents beginnt die Laufzeit am Tage der Aneldung des Hauptpatents, so daß das Zusatzpatent nicht später als das Hauptpatent erlischt. Das Recht einiger Staaten sieht die Möglichkeit vor, die Laufzeit nationaler Patente zu verlängern, wenn der Inhaber des Patents durch Krieg oder ähnliche den Staat berührende Krisenlagen Schaden erleidet. Zur Vermeidung zu großer Eingriffe in die nationalen Rechtsvorschriften ist in Artikel 20a eine Ausnahme vorgesehen worden, die es den Staaten ermöglicht, die Laufzeit der für sie geltenden europäischen Patente bei Eintreten der genannten Umstände zu verlängern. Ein neuer Artikel 159. über den gesondert. berichtet wird (siehe unten Nummern 127 bis 130), gibt einem Staat ferner während einer Übergangszeit das Recht, für europäische Patente, in denen er benannt ist, eine kürzere Laufzeit als 20 Jahre festzusetzen.

[^0]4. Die Annahme der „Maximallösung" machte eine Änderung des Artikels 2 Absatz 2 erforderlich, um klar zum Ausdruck zu bringen, daß ein europäisches Patent in dem Staat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung hat und denselben Bestimmungen unterliegt wie ein nationales Patent, soweit sich aus dem Übereinkommen nichts anderes ergibt. 5. Artikel 4 ist geringfügig geändert worden, um deutlich zu machen, daß das Europäische Patentamt durch das Übereinkommen selbst errichtet wird. 6. Nach Artikel 121 des Ersten Vorentwurfs ist das Europäische Patentamt für die in der PCT-Anmeldung benannten Vertragstaaten des Übereinkommens Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt im Sinne des Vertrags über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT), wenn der Anmelder für diese Staaten ein europäisches Patent begehrt. Artikel 45 Absatz 1 PCT hat jedoch zur Folge, daß europäische Patente im PCT-Wege nur an Personen erteilt werden können, die zur Einreichung von PCTAnmeldungen berechtigt sind. Artikel 5 des Ersten Vorentwurfs von 1970 schloß es aus, daß Patente von Personen angemeldet werden können, die ihren Sitz oder Wohnsitz in Nichtvertragstaaten haben oder Staatsangehörige von Nichtvertragstaaten sind, die ,,die Erteilung eines Patents von Bedingungen abhängig machen, denen nur im Hoheitsgebiet des betreffenden Staats entsprochen werden kann". Dagegen sieht Artikel 9 Absatz 1 PCT vor, daß jeder Staatsangehörige eines Vertragstaats sowie jeder, der in einem Vertrag. staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat, nach Maßgabe des Vertrags Anmeldungen einreichen kann; diese Möglichkeit wird durch Artikel 9 Absatz 2 erweitert, indem die Versammlung der PCT-Staaten bestimmen kann, daß Staatsangehörigé von Ländern der Pariser Verbandsübereinkunft, die nicht dem PCT angehören, sowie Personen mit Sitz oder Wohnsitz in solchen Staaten ebenfalls PCT-Anmeldungen einreichen können. Die in Artikel 5 des Ersten Vorentwurfs enthaltene Einschränkung der. Akzessibilität mußte also beseitigt werden, damit europäische Patente im PCT-Wege erteilt werden können. Die Regierungskonferenz ist nach Prüfung verschiedener Möglichkeiten zu dem Schluß gelangt, daß es nicht nur im Interesse der Anmelder, sondern auch im Interesse der Vertragstaaten des


[^0]: (1) Erster Vorentwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren, Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, Luxemburg, 1970.

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

BERICHTE

zum ZWEITEN VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ERSTEN VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

REPORTS

on the SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

RAPPORTS

relatifs au SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS au PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et au PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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(5) Ist die erste Anmeldung in einem nicht zu den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums gehörenden Staat eingereicht worden, so sind die vorstehenden Vorschriften nur insoweit anzuwenden, als dieser Staat nach einer Bekanntmachung des Verwaltungsrats auf Grund einer ersten Anmeldung beim Europäischen Patentamt gemäß zwei- oder mehrseitigen Übereinkommen ein Prioritätsrecht gewährt, und zwar unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die denen der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar sind.

Artikel 74

Wirkung des Prioritätsrechts

Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, daß der Tag der ersten Anmeldung als Tag der europäischen Patentanmeldung im Sinne des Artikels 11 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 15 Absatz 1 gilt.

Artikel 75

Inanspruchnahme der Priorität

(1) Wer die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat gegenüber dem Europäischen Patentamt bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung eine Erklärung über den Tag und den Staat der ersten Anmeldung abzugeben und das Aktenzeichen der ersten Anmeldung zu nennen. Werden bei der Einreichung der europäischen Ratentanmeldung Tag und Staat der ersten Anmeldung nicht angegeben oder wird das Aktenzeichen der ersten Anmeldung nicht vor Ablauf des sechzehnten Monats seit dem Prioritätstag eingereicht, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung. (2) Das Europäische Patentamt kann von demjenigen, der eine Prioritätserklärung abgibt, verlangen, daß er innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist, die frühestens vier Monate nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung endet, eine Abschrift der ersten Anmeldung einschließlich der Beschreibung, der Patentansprüche und der Zeichnungen vorlegt. Die Abschrift muß von der Behörde, bei der die erste Anmeldung eingereicht worden ist, als übereinstimmend bescheinigt sein. Ferner ist eine Bescheinigung dieser Behörde über den Tag der Einreichung beizufügen. Werden die Abschriften und die Bescheinigungen nicht rechtzeitig vorgelegt, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung. (3) Für eine europäische Patentanmeldung können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie aus verschiedenen Staaten stammen. (4) Werden eine oder mehrere Prioritäten für die europäische Patentanmeldung beansprucht, so umfaßt das Prioritätsrecht nur die Merkmale der europäischen Patentanmeldung, die in der oder den Patentanmeldungen enthalten sind, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist. (5) If the first filing has been made in a State which is not a party to the Paris Convention for the Protection of Industrial Property, the above-mentioned provisions shall apply only in so far as that State, according to a notification published by the Administrative Council, and by virtue of bilateral or multilateral agreements, grants on the basis of a first filing made at the European Patent Office and subject to conditions equivalent to those laid down in the Paris Convention, a right of priority having equivalent effect.

Article 74

Effect of priority right

The right of priority shall have the effect that the date of the first filing shall count as the date of filing the application for a European patent for the purposes of Article 11, paragraphs 2 and 3, and Article 15, paragraph 1.

Article 75

Claiming priority

(1) Any person desiring to take advantage of the priority of a previous application shall be required, on filing the application for a European patent, to lodge a declaration with the European Patent Office indicating the date of the previous filing and the country in which it was made and mentioning the file number. Failure, on filing the application for a European patent, to indicate the date of the previous filing and the country in which it was made, or failure to give notice of the file number of the previous application before the end of the sixteenth month after the priority date, shall lead to the loss of the right to claim priority of filing. (2) The European Patent Office may require any person making a declaration of priority to produce a copy of the first application, including the description, claims and drawings, within a period to be laid down by the Office which shall expire not earlier than four months after the date of applying for a European patent. The copy must be certified as correct by the authority which received the first application. A certificate issued by that authority stating the date of filing shall be attached to the copy. Failure to produce the copy and the certificate in due time shall lead to the loss of the right to claim priority of filing. (3) Multiple priorities may be claimed in respect of the application for a European patent, notwithstanding the fact that they originate in different countries. (4) If one or more priorities are claimed in respect of the application for a European patent, the right of priority shall cover only those elements of the application for a European patent which are included in the application or applications for a patent whose priority is claimed. (5) The particulars mentioned in paragraph 1 shall be entered in the Register of European Patents, be published

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Die Erfindung ist in der europaischen Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie ausführen kann.

Artikel 71 a

Patentansprüche

Die Patentansprüche müssen den Gegenstand angeben, für den Schutz begehrt wird. Sie müssen deutlich und knapp gefaßt und in vollem Umfang von der Beschreibung gestützt sein.

Artikel 72

Erfordernisse der Ausführungsordnung für die europaische Patentanmeldung Die europäische Patentanmeldung muß den Erfordernissen genügen, die in der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschrieben sind.

KAPITEL II

Priorität Artikel 73 Prioritätsrecht (1) Jedermann, der in oder mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums eine Anmeldung für ein Patent, ein Gebrauchsmuster, ein Gebrauchszertifikat oder einen Erfinderschein vorschriftsmäßig eingereicht hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt für die Anmeldung derselben Erfindung zum europäischen Patent während einer Frist von zwölf Monaten nach der Einreichung der ersten Anmeldung ein Prioritätsrecht. (2) Als prioritätsbegründend wird jede Anmeldung anerkannt, der nach dem nationalen Recht des Staats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, oder nach zwei- oder mehrseitigen Verträgen die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung zukommt. (3) Unter vorschriftsmäßiger nationaler Anmeldung ist jede Anmeldung zu verstehen, die zur Festlegung des Tags ausreicht, an dem die Anmeldung in dem betreffenden Staat eingereicht worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist. (4) Als erste Anmeldung, von deren Einreichung an die Prioritätsfrist läuft, wird auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die denselben Gegenstand betrifft wie eine erste ältere in demselben Staat eingereichte Anmeldung, sofern diese ältere Anmeldung bis zur Einreichung der jüngeren Anmeldung zurückgenommen, fallengelassen oder zurückgewiesen worden ist, und zwar bevor sie öffentlich ausgelegt worden ist und ohne daß Rechte bestehen geblieben sind; ebensowenig darf diese ältere Anmeldung schon Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gewesen sein. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen.

Article 71

Disclosure of the invention An application for a European patent must disclose the invention in a manner sufficiently clear and complete for it to be carried out by a person skilled in the art.

Article 71a

The claims The claims shall define the matter for which protection is sought. They shall be clear and concise and be fully supported by the description.

Article 72

Requirements of the Implementing Regulations for the application for a European patent An application for a European patent must satisfy the conditions laid down in the Implementing Regulations to this Convention.

CHAPTER II

Priority

Article 73 Priority right (1) A person who has duly filed in or for any State party to the Paris Convention for the Protection of Industrial Property, an application for a patent or for the registration of a utility model or for a utility certificate or for an inventor's certificate, or his successors in title, shall enjoy, for the purpose of filing an application for a European patent in respect of the same invention, a right of priority during a period of twelve months from the date of filing of the first application. (2) Every filing that is equivalent to a regular national filing under the national law of the State where it was made or under bilateral or multilateral treaties shall be recognised as giving rise to a right of priority. (3) By a regular national filing is meant any filing that is sufficient to establish the date on which the application was filed in the country concerned, whatever may be the outcome of the application. (4) A subsequent application for the same subjectmatter as a previous first application within the meaning of paragraph 3 above and filed in the same State shall be considered as the first application for the purposes of determining priority, provided that, at the date of filing the subsequent application, the previous application has been withdrawn, abandoned or refused, without being open to public inspection and without leaving any rights outstanding, and has not served as a basis for claiming a right of priority. The previous application may not thereafter serve as a basis for claiming a right of priority.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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KAPITEL II

PRIORITAET

Artikel 73 Priorititsrecht (1) Jedermann, der in oder mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsibbereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums eine Anmeldung für ein Patent, ein Gebrauchsmuster, ein Gebrauchszertifikat oder einen Erfinderschein vorschriftsmässig eingereicht hat, oder sein Rechtsnachfolger geniesst für die Anmeldung derselben Erfindung zum europäischen Patent während einer Frist von zwölf Monaten nach der Einreichung der ersten Anmeldung ein Prioritätsrecht. (2) Als prioritätsbegründend wird jede Anmeldung anerkannt, der nach dem nationalen Recht des Staats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, oder nach zwei- oder mehrseitigen Verträgen die Bedeutung einer vorschriftsmässigen nationalen Anmeldung zukommt. (3) Unter vorschriftsmässiger nationaler Anmeldung ist jede Anmeldung zu verstehen, die zur Festlegung des Tags aus. reicht, an dem die Anmeldung in dem betreffenden Staat eingereicht worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist. (4) Als erste Anmeldung, von deren Einreichung an die Prioritätsfrist läuft, wird auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die denselben Gegenstand betrifft wie eine erste altere in demselben Staat eingereichte Anmeldung, sofern diese altere Anmeldung bis zur Einreichung der jüngeren Anmeldung zurückgenommen, fallengelassen oder zurückgewiesen worden ist, und zwar bevor sie offentlich ausgelegt worden ist und ohne dass Rechte bestehen geblieben sind; ebensowenig darf diese altere Anmeldung schon Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gewesen sein. Die altere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen. (5) Ist die erste Anmeldung in einem nicht zu den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsibbereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums gehörenden Staat eingereicht worden, so sind die vorstehenden Vorschriften nur insoweit anzuwenden, als dieser Staat nach einer Bekanntmachung des Verwaltungsrats auf Grund einer ersten Anmeldung beim Europäischen Patentamt gemäss zwei- oder mehrseitigen Uebereinkommen ein Prioritätsrecht gewährt, und zwar unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die denen der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar sind.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 B R / 88 / 71 = Eirfukring von B R ρ 2 / 30

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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KAPITEL II
PRIORITAET

Artikel 73 (früher Artikel 72) Prioritätsrecht (1) Jedermann, der in oder mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums eine Anmeldung für ein Patent, ein Gebrauchsmuster, ein Gebrauchszertifikat oder einen Erfinderschein vorschriftsmässig eingereicht hat, oder sein Rechtsnachfolger geniesst für die Anmeldung derselben Erfindung zum europäischen Patent während einer Frist von zwölf Monaten nach der Einreichung der ersten Anmeldung ein Prioritätsrecht. (2) Als prioritätsbegründend wird jede Anmeldung anerkannt, der nach dem nationalen Recht des Staats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, oder nach zwei- oder mehrseitigen Verträgen die Bedeutung einer vorschriftsmässigen nationalen Anmeldung zukommt. (3) Unter vorschriftsmässiger nationaler Anmeldung ist jede Anmeldung zu verstehen, die zur Festlegung des Zeitpunkts ausreicht, an dem die Anmeldung in dem betreffenden Staat eingereicht worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist. (4) Als erste Anmeldung, von deren Einreichung an die Prioritätsfrist läuft, wird auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die denselben Gegenstand betrifft wie eine erste altere in demselben Staat eingereichte Anmeldung, sofern diese altere Anmeldung bis zur Einreichung der jüngeren Anmeldung zurückgenommen, fallengelassen oder zurückgewiesen worden ist, und zwar bevor sie öffentlich ausgelegt worden ist und ohne dass Rechte bestehen geblieben sind; ebensowenig darf diese altere Anmeldung schon Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gewesen sein. Die altere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen. (5) Ist die erste Anmeldung in einem nicht zu den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums gehörenden Staat eingereicht worden, so finden die vorstehenden Vorschriften nur insoweit Anwendung, als dieser Staat nach einer Bekanntmachung des Verwaltungsrats auf Grund einer ersten Anmeldung beim Europäischen Patentamt gemäss zwei- oder mehrseitigen Uebereinkommen ein Prioritätsrecht gewährt, und zwar unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die denen der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar sind.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 21. Dezember 1970 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

überarbeiter
ERSTER VORENTWURF/
EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER EIN EUROPAEISCHES
PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

(Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

BR/70 d/70 cs

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Artikel 73 (früher Artikel 72) Prioritätsrecht

Text der Arbeitsgruppe

(1) Jedermann, der in oder mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser VerbandsÜbereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums eine Anmeldung für ein Patent, ein Gebrauchsmuster, ein Gebrauchszertifikat oder einen Erfinderschein vorschriftsmässig eingereicht hat, oder sein Rechtsnachfolger geniesst für die Anmeldung derselben Erfindung zum europäischen Patent während einer Frist von zwölf Monaten nach der Einreichung der ersten Anmeldung ein Prioritätsrecht. (2) * (3) * (4) * (5) Ist die erste Anmeldung in einem nicht zu den Vertragsstaaten der Pariser VerbandsÜbereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums gehörenden Staat eingereicht worden, so finden die vorstehenden Vorschriften nur insoweit Anwendung, als dieser Staat nach einer Bekanntmachung des Verwaltungsrats auf Grund einer ersten Anmeldung beim Europäischen Patentamt gemäcs zwei- oder mehrseitigen Uebereinkommen ein Prioritätsrecht gewährt, und zwar unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die denen der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar sind.

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KAPITEL II

PRIORITAET

Artikel 73 (frther Artikel 72) Prioritätsrecht

Erster Vorentwurf 1970 (1) Jedermann, der eine Anmeldung für ein Patent, ein Gebrauchsmuster, ein Gebrauchszertifikat oder einen Erfinderschein vorschriftsmässig eingereicht hat, oder sein Rechtsnachfolger genieast für die Anmeldung derselben Erfindung zum europäischen Patent während einer Frist von zwölf Monaten nach der Einreichung der ersten Anmeldung ein Prioritätsrecht. (2) Als prioritätsbegründend wird jede Anmeldung anerkannt, der nach dem nationalen Recht des Staats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, oder nach zwei- oder mehrseitigen Verträgen die Bedeutung einer vorschriftsmässigen nationalen Anmeldung zukommt. (3) Unter vorschriftsmässiger nationaler Anmeldung ist jede Anmeldung zu verstehen, die zur Festlegung des Zeitpunkts ausreicht, an dem die Anmeldung in dem betreffenden Staat eingereicht worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist. (4) Als erste Anmeldung, von deren Einreichung an die Prioritätsfrist läuft, wird auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die denselben Gegenstand betrifft wie eine erste ältere in demselben Staat eingereichte Anmeldung, sofern diese ältere Anmeldung bis zur Einreichung der jüngeren Anmeldung zurückgenommen, fallengelassen oder zurückgewiesen worden ist, und zwar bevor sie öffentlich ausgelegt worden ist und ohne dass Rechte bestehen geblieben sind; ebensowenig darf diese ältere Anmeldung schon Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gewesen sein. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen. (5) Ist die erste Anmeldung in einem nicht zu den Vertragsstaaten gehörenden Staat eingereicht worden, so finden die vorstehenden Vorschriften nur insoweit Anwendung, als dieser Staat nach einer Bekanntmachung des Verwaltungsrats auf Grund einer ersten Anmeldung i; beim Europäischen Patentamt ein Prioritätsrecht nach Massgabe der Pariser Verbandsübereinkunft oder ein Recht vergleichbaren Inhalts nach Massgabe zwei- oder mehrseitiger Uebereinkommen gewährt.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 23. September 1970 GEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Von der Arbeitsgruppe I ausgearbeitete Artikel (7. bis 11. September 1970)

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126. Was das Verhaltnis zu den Landern angeht, die nicht der Pariser. VerbandsUbereinkunft angehören, so bestand in der Arbeitsgruppe Einvernehmen dartuber, dass Artikel 73 Absatz 5 insoweit beibehalten werden kann.

Die Arbeitsgruppe beschloss eine entsprechende Neufassung des Absatzes 5.

Die britische Delegation ausserte in diesem Zusammenhang den Wunsch, der Verwaltungsrat möge bei der Entscheidung dartuber, ob der Drittstaat ein Prioritätsrecht fur die europaische Anmeldung anerkennt, die besonderen Beziehungen berUcksichtigen, die Grossbritannien mit gewissen IAndern des Commonwealth verbindet.

Punkt 5 der Tagesordnung: Etswige Aenderung des ersten Vorentwurfs aufgrand der in Washington am 19.7.1970 unterzeichneten Fassung des POT 127. Die Arbeitsgruppe hatte einen Gedankenaustausch Uber die Frage, ob und inwieweit es zweckmässig sei, die Ausfuhrungsordnung zum Uebereinkommen derjenigen zum POT anzupassen.

Auf der einen Seite wurde darauf hingewiesen, dass die Ausfuhrungsorunung zum PCT notwendigerweise sehr kompliziert sei und cass man nicht unbedingt im Rahmen des europäischen Uebereinkommens ebenso komplizierte Lüsungen wählen müsse.

Dagegen wurde geltend gemacht, es sei im Interesse des Anmelders vielleicht besser, komplizierte, aber einheitliche Verfahrensregelungen zu haben als mehrere voneinander abweichende Verfahrensregelungen.

Nicht widersprochen wurde der Auffassung, dass die Mitgliećsländer des europäischen Uebereinkommens, soweit die POTVerfahrensregelung die Ausgestaltung des Verfahrens den Vertragsländern uberlasse, von dieser Gestaltungsfreiheit soweit wie möglich Gebrauch machen sollte.

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Punkt 4 der Tagesordnung: Erörterung der Studie der Vereinigten

Internationalen Btros zum Schutze des geistigen Eigentums (BIRPI) zu Artikel 73 Absatz 5 des Vorentwurfs [Dok. BR/35/70] 124. In bezug auf Artikel 73 Absatz 1 beschloss die Arbeitsgruppe den Anwendungsbereich dieser Vorschrift entgegen der bisherigen Fassung auf die Angehorigen der Mitgliedsländer der Pariser Verbandsunion zu beschrănken; als Vorbild fur die Formulierung solle Artikel 8 des im Juni 1970 unterzeichneten POT dienen. 125. Zu Artikel 73 Absatz 5 fuhrte der Vertreter der WIPOBIRPI aus, dass nach Auffassung seiner Organisation die jetzige Fassung dieser Bestimmung gegen Artikel 4 Buchstabe A Absatz 2 der Pariser Verbandsubereinkunft verstösst, da die Anerkennung des Prioritätsrechts nicht davon abhăngig gemacht werden kbnne, dass ein anderes Verbandsland seinerseits das Prioritảtsrecht der europäischen Anmeldung zuerkennt.

Was die Geltung gegentuer Mitgliedsländern der. Pariser Verbandsubereinkunft angeht, so vertrat die uberwiegende Anzahl der Delegationen die Auffassung, dass auf die Bestinmung des Artikels 73 Absatz 5 ohne Schwierigkeiten verzichtet werden kbnne. Die deutsche Delegation dagegen befturwortete eine Gegenseitigkeitsklausel wenn auch in abgeschwächter Form, weil auch bei den Landern der Pariser VerbandsUbereinkunft nicht sicher sei, dass sie einer europäischen Patentanmeldurg die Prioritât zuerkennen wurden. Allerdings wolle sie sich cer Auffassung der Mehrheit der Delegationen nicht widersetzen.

Die Arbeitsgruppe kam demgemäss uberein, die Bestinmung des Artikels 73 Absatz 5 im Verhaltmis zu den Mitgliedsländern der Pariser VerbandsUbereinkunft zu streichen.

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REG1ERUNGSKONFERINZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekreteriat -

Brllssel, den 26. Oktober 1970 · BR/49/70

BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9.1970

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Frifffring der Sitzung und Genehmigung der vorlMufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Pateniamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre flinfte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Per Vertreter des Generalsekretariats des Buroparats hatte sich entschulEigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlindischen Octrcoiraad, Herrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) VorlMufige Tagescrinung (Dok. BP/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnchmer an Ger Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. 32 / 49 · 8 / 70

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Beim europäischen Uebereinkommen liegt der Fall anders. Artikel 73 verweist nicht auf Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft, sondern ubernimmt diese Bestimmung in das europäische Uebereinkommen selbst. Artikel 73 Absatz 2 bezieht sich deshalb nicht nur auf die Priorität einer ausländischen Anmeldung, sondern auch auf eine Anmeldung im selben Staat.

Somit wird die Frage, ob die Selbstnennung zulässig ist, bejaht; die Frage, welche Wirkung die Selbstbenennung hat; muss unter Zuhilfenahme des Artikels 6 (Doppelachutz) beantwortet werden. b) Die Arbeitsgruppe empfiehlt, die Bemerkung dei betreffenden Organisation unberücksichtigt zu lassen.

Artikel 74 - Wirkung des Prioritätsrechts A. a) Einige Organisationen haben Bemerkungen bectuglich der Wirkung gemacht, die das Prioritätsrecht auf die Zusatzpatentanmeldungen hat. Diese Frage ist im Rahmen des Artikels 21 behandelt worden. b) Vgl. Empfehlung betreffend Artikel 21 Buchstabe B (spätere Prüfung durch die Arbeitggruppe I). B. a) Eine Organisation hat sich für die in der Bemerkung zu Artikel 74 enthaltene Lösung ausgesprochen, d.h. für die Einfügung einer Gegenseitigkeitsklausel. Die Arbeits-

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dass ein Fachmann sie ausfuhren kann. Eine Organisation äussert die Befurchtung, dass Patentanmeldungen aufgrund ubersteigerter Anforderungen der PrUfer hinsichtlich der Vollständigkeit der Beschreibung zuruckgewiesen werden. Sie schlagt deshalb vor, die Worte "und vollständig" zu streichen. In Artikel 8 des Strassburger Uebereinkommens zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente aus dem Jahre 1963 wird jedoch derselbe Ausdruck benutzt. b) Die Arbeitsgruppe I empfiehlt, diesen Vorschlag abzulehnen.

Artikel 73 - Prioritätsrecht a) Eine Organisation stellt die Frage, ob Absatz 2 mit Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b des POT vollig in Einklang steht. Es handelt sich hier um die Frage der Selbstbenennung Eine Person, die in einem bestimmten Staat eine nationale Patentanmeldung eingereicht hat, reicht spater - unter Inanspruchnahme der Priorität der nationalen Anmeldung - eine europäische Patentanmeldung fur denselben Staat ein. In Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b POT ist die Frage der Selbstbenennung so geregelt worden, dass sich die. Voraussetzungen und die Wirkungen einer solchen Prioritätserklärung nach den Vorschriften des nationalen Rechts des betreffenden Staates richten; im POT war eine derartige Regelung erforderlich, weil in Absatz 2 Buchstabe a wegen der Voraussetzungen und der Wirkung einer Prioritätserklärung auf Artikel 4 der Pariser Verbandsubereinkunft verwiesen wird, die ausschliesslich die Priorität ausländischer Einreichungen betrifft.

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EMPFEHLUNGEN

der Arbeitsgruppe I an die Regierungskonferenz in bezug auf die Bemerkungen, die die nichtstaatlichen internationalen Organisationen zu dem 1970 veröffentlichten Vorentwurf des Uebereinkommens gemacht haben

Maximallösung

a) Einige Organisationen haben sich insoweit für die Maximallösung ausgesprochen, als im Uebereinkommen einmal die Gründe, aus denen ein europäisches Patent auf nationaler Ebene für nichtig erklärt werden kann, und zum anderen die Laufzeit der europäischen Patente festgelegt werden sollen. Eine Organisatien schlägt ausserdem vor, im Uebereinkommen das Vorbenutzungsrecht und die Erteilung von Zwangslizenzen zu regeln. b) Die Arbeitsgruppe I hat Bestimmungen eingefugt, die der Maximallösung Rechnung tragen; sie empfiehlt allerdings den Vorschlag, das Vorbenutzungsrecht und die Zwangslizenzen im Uebereinkommen zu behandeln, abzulehnen.

Artikel 5 - Recht zur Einreichung einer europäischen Patentanmeldung a) Eine Organisation schlägt vor, den Artikel 5 in der Fassung des Entwurfs von 1970 beizubehalten. Eine andere ist der Ansicht, dass Artikel 5 geändert werden sollte, um die freie Akzessibilität zu gewährleisten. b) Die Arbeitsgruppe I empfiehlt mit Rücksicht auf Artikel 45 POT, dass das europäische Patent jedermann zugänglich sein sollte, und hat eine entsprechende Neufassung des Artikels 5 vorgeschlagen. BR/100 d/71 (Anlage) zat/QU/K/bm

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


UEBERMITTLUNGSVERMERK

Betrifft: Empfehlungen der Arbeitsgruppe I an die Regierungskonferenz in bezug auf die Bemerkungen, die die nichtstaatlichen internationalen Organisationen zu dem 1970 veröffentlichten Vorentwurf des Uebereinkommens gemacht haben

1. Die Mitglieder der Delegationen der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens erhalten in der Anlage die Empfehlungen, die die Arbeitsgruppe I an die Konferenz richtet, nachdem sie die Bemerkungen der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zu dem 1970 veröffentlichten Vorentwurf des Uebereinkommens geprüft hat.

Wie erinnerlich waren alle nichtstaatlichen internationalen Organisationen, die von der Regierungskonferenz auf der dritten Tagung (21. bis 23. April 1970) konsultiert wurden, gebeten worden, dem Sekretariat der Konferenz etwaige zusätzliche Bemerkungen zum Ersten Vorentwurf des Uebereinkommens zu ubermitteln. Nahezu alle diese Organisationen sind dieser Bitte nachgekommen (1). (1) Die Bemerkungen der einzelnen Organisationen sind in folgenden Dokumenten enthalten:

- IHK : BR/65/70 - EIRMA: BR/64/70 - CFIE : BR/75/70 - FICPI: BR/45/70 und BR/83/71 - CNIPA: BR/74/70 - IFIA : BR/79/71 - CPCCI: BR/69/70 - UNEPA: BR/55/70 und BR/85/71 - UNICE: BR/66/70 B R / 100  d / 71 zat / EV / K / bm

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VIERTER TEIL

DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG

KAPITEL I

EINREICHUNG UND ERFORDERNISSE DER ANMELDUNG

72. Kapitel I umfaßt die Artikel 64 bis 72, welche die Einreichung der europäischen Patentanmeldung regeln und deren Erfordernisse festlegen. Die europäische Patentanmeldung kann entweder unmittelbar beim Europäischen Patentamt oder, wenn das nationale Recht es gestattet, über das nationale Patentamt eingereicht werden (Art. 64). Bezüglich der Einreichung von Patentanmeldungen, deren Gegenstand möglicherweise im Interesse der nationalen Verteidigung liegt, kann jeder Vertragsstaat vorschreiben, daß die europäische Patentanmeldung nur über das nationale Amt eingereicht -den darf. Die Patentanmeldungen, deren Gegenstand i- tnteresse der nationalen Verteidigung liegt, werden -int an das Europäische Patentamt weitergeleitet (Ait. 65). 73. Artikel 66 enthält die Formvorschriften für die Einreichung der europäischen Patentanmeldung. Bei der Abfassung dieses Artikels sind die Straßburger Entwürfsowie die Vorschriften des PCT-Plans berücksichtigt worden. Die Sanktion bei Nichtentrichtung der Anmeldegebühr ist in einem neuen Artikel 69 aufgeführt. der für diesen Fall. vorsieht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt. Die Frage, ob zusammen mit der Patentanmeldung eine Zusammenfassung (abstract) einzureichen ist, wird den interessierten Kreisen vorgelegt werden. Im Unterschied zum PCT-Plan, wo das Sprachenproblem und die Benutzung des ..abstract" als Mittel der Neuheitsprüfung als Rechtfertigungsgründe für das Erfordernis eines ..abstract" gelten, spielen diese beiden Gründe beim europaischen Patenterteilungsverfahren keine Rolle. 74. Die Vertragsstaaten, auf deren Hoheitsgebiet der Anmelder seine Erfindung schützen lassen möchte, wosen bei der Einreichung der Anmeldung benannt werden. Die Vorschriften entsprechen denen des PCTPlans. Ein einziger Staat kann benannt werden, weil der Anmelder daran tatsächlich interessiert sein kann, wenn der betreffende Staat in seinem nationalen Verfahren die sofortige Prüfung nicht vorsieht (Art. 67). 75. Artikel 68 legt die Mindestanforderungen fest, die erfüllt sein müssen, damit das Einreichungsdatum der europäischen Anmeldung anerkannt wird. 76. Artikel 70 betreffend die Einheitlichkeit der Erfindung entspricht genau der Regel Nr. 13 des PCTPlans. 77. Artikel 71 stützt sich auf Artikel 8 des Straßburger Übereinkommens zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente von 1963, wonach die Erfindung in der Beschreibung so deutlich und vollständig darzulegen ist, daß ein Fachmann sie danach ausführen kann. 78. Artikel 72 verweist hinsichtlich der übrigen Erfordernisse, welcise die europäische Anmeldung erfüllen muß, auf die Ausführungsordnung.

KAPITEL II PRIORITÄT

79. Kapitel II umfaßt die Artikel 73 bis 76, in denen vorgesehen wird, daß das Prioritätsrecht aufgrund einer ersten Anmeldung in einem Land der Pariser Verbandsübereinkunft geltend gemacht werden kann. Es werden nacheinander Bestimmungen vorgesehen für den Inhalt des Prioritätsrechts (Art. 73), die rechtlichen Wirkungen (Art. 74), die Formalitäten (Art. 75) und schließlich die rechtlichen Wirkungen, die sich in dem Fall einer Umwandlung der europäischen Anmeldung in eine nationale Anmeldung ergeben (Art. 76). 80. Die Bestimmungen betreffend den Inhalt des Prioritätsrechts entsprechen den Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft. Absatz 5 des Artikels 73 bestimmt, daß das Prioritätsrecht aufgrund einer ersten Anmeldung in einem Nichtvertragsstaat des vorliegenden Übereinkommens nur dann anerkannt wird, wenn der betreffende Staat auf der Grundlage der Gegenseitigkeit das Prioritätsrecht aufgrund einer ersten Anmeldung beim Europäischen Patentamt anerkennt. Die Gegenseitigkeit wird durch den Verwaltungsrat festgestellt. Zwischen den Ländern der Pariser Verbandsübereinkunft und den übrigen Ländern wird ein Unterschied gemacht. Artikel 76 mißt der europäischen Patentanmeldung die Bedeutung einer nationalen Hinterlegung bei. Diese Bestimmung spielt eine Rolle für den Fall, daß eine europäische Anmeldung in eine nationale Anmeldung umgewandelt wird. 81. Die rechtlichen Wirkungen des Prioritätsrechts werden in Artikel 74 festgelegt. Für die Anwendung des Artikels 11 Absätze 2 und 3 gilt der Zeitpunkt der ersten Anmeldung als Zeitpunkt der europäischen Anmeldung. d.h., daß der Inhalt der Anmeldung von diesem Zeitpunkt an als zum Stand der Technik gehörend gilt (sofern die ursprüngliche Anmeldung später veröffentlicht wird). Hier stellt sich ein Problem: In gewissen Ländern gelten die Patentanmeldungen, die ein ausländisches Prioritätsrecht besitzen, nicht vom Prioritätsdatum an als zum Stand der Technik gehörend, obwohl diese Länder in der Regel den Inhalt von Patentanmeldungen von ihrer Einreichung an in den Stand der Technik einbeziehen. Diese Praxis ist für ausländische Anmelder recht ungünstig. Es fragt sich, ob nicht eine neue Bestimmung eingefügt werden sollte, nach der die rechtlichen Wirkungen des Prioritätsrechts aufgrund Artikel 74 nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit zum Tragen kommen. Die Arbeitsgruppe hat sich auf die Feststellung beschränkt, daß diese Frage später erneut geprüft werden soll. 82. Artikel 75 legt die erforderlichen Formalitäten für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts fest. Diese Formalitäten entsprechen den Formvorschriften des PCT-Plans.

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päischen Anmeldung entsprechende Rechte einräumt. Die Artikel 73 bis 75 regeln das Prioritätsrecht in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Pariser Verbandsübereinkunft. Die Erfordernisse für die Zulässigkeit und die VorschriftsmäBigkeit der europäischen Patentanmeldung sind in den Artikeln 66 bis 73 enthalten und entsprechen der Straßburger Übereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen sowie dem sogenannten PCTPlan; hinsichtlich der Einzelheiten verweist Artikel 72 im übrigen auf die Ausführungsordnung. Nach der neuen Regelung des Übereinkommens muß der Anmelder in seinem Antrag auf Erteilung des europäischen Patents den oder die Vertragsstaaten benennen, in denen er den Schutz für die Erfindung begehrt (Art. 67). Folglich genügt die Benennung eines einzigen Landes.

Die europäische Patentanmeldung kann entweder beim Europäischen Patentamt oder, wenn es das Recht eines Vertragsstaats vorsieht, bei der oder den zuständigen nationalen Behörden eingereicht werden. Ein Vertragsstaat kann für Personen mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet die Einreichung bei den nationalen Behörden sogar vorschreiben. Diese Möglichkeit müßte eingeräumt werden, um die etwaige Geheimhaltung im Interesse des betreffenden Staats sicherzustellen (Art. 64).

FÜNFTER TEIL

PRÜFUNG, ERTEILUNG UND EINSPRUCHSVERFAHREN

(Ari. 77 bis 123) 8. In dem vorgeschlagenen europäischen Patenterteilungsverfahren lassen sich drei Phasen unterscheiden. 9. Die erste Phase (Art. 77 bis 87) ist obligatorisch: Sie umfaßt eine Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf formelle und offensichtliche Mängel, die von einer Prüfungsstelle durchgeführt wird, sowie eine Recherche über den Stand der Technik, die vom Internationalen Patentinstitut (I.I.B.) vorgenommen wird. Die Prüfung durch die Prüfungsstelle führt zur Annahme oder zur Zurückweisung der Anmeldung, während die Recherche des I.I.B. nur zu einem Bericht führt, der der Anmeldung beigefügt wird. An die Stelle dieses Berichts tritt der internationale Recherchenbericht, wenn es sich um eine internationale PCT-Anmeldung handelt; jedoch kann das Europäische Patentamt beim I.I.B. gegebenenfalls einen ergänzenden Bericht einholen. Genügt die europäische Patentanmeldung den genannten Formerfordernissen, so wird sie 18 Monate nach ihrem Prioritätsdatum zusammen mit dem Bericht über den Stand der Technik veröffentlicht. 10. Die zweite Phase (Art. 88 bis 100) besteht aus der vollständigen Prüfung der europäischen Patentanmeldung durch eine Prüfungsabteilung, die prüft, ob die Anmeldung alle im Übereinkommen vorgesehenen sachlichen und formellen Erfordernisse erfüllt. Diese Prüfung endet entweder mit der Erteilung des Patents (gegebenenfalls nach Änderung der Anmeldung) oder mit der Zurückweisung der Anmeldung. Dank der Einführung der verschobenen Prüfung ist die Prüfung der zweiten Phase fakultativ. Sie wird nur auf Antrag des Anmelders oder eines Dritten durchgeführt; ein solcher Antrag kann bis zum Ablauf einer noch zu bestimmenden Frist gestellt werden. Um etwaigen Nachteilen abzuhelfen, die nach Ansicht einiger Delegationen mit dem Verfahren der verschobenen Prüfung verbunden sind (trotz der obligatorischen Recherche über den Stand der Technik und der Möglichkeit, einen Prüfungsantrag schon bei Einreichung der Anmeldung zu stellen), wird der Verwaltungsrat des europäischen Patentamts durch eine besondere Bestimmung ermächtigt, diese Frist entweder ganz allgemein oder für ein bestimmtes Gebiet der Technik zu verkürzen, wenn es das allgemeine Interesse erfordert. Trotz dieser Bestimmung konnte die Arbeitsgruppe kein Einvernehmen über den Zeitraum, um den die Prüfung verschoben werden kann, erzielen; man war sich lediglich einig, daß die Frist sieben Jahre, gerechnet vom Tag der Einreichung der europäischen Patentanmeldung, nicht überschreiten dürfte. Die Frage müßte später unter Berücksichtigung der Erörterungen mit den interessierten Kreisen erneut geprüft werden. 11. Hat die zweite Phase des europäischen Verfahrens zur Patenterteilung geführt, so wird diese gleichzeitig mit einer Patentschrift bekanntgemacht, in der die Beschreibung, die Ansprüche und die Zeichnungen in ihrer akzeptierten Form enthalten sind. Mit dieser Bekanntmachung beginnt eine zwölfmonatige Frist, binnen welcher jedermann beim Europäischen Patentamt gegen die Erteilung des europäischen Patents Einspruch einlegen kann. Mit dem Einspruch beginnt die dritte Phase des Verfahrens (Art. 101 bis 107), die also gleichfalls fakultativ ist. In dieser Phase prüft eine Prüfungsabteilung den Einspruch; diese kann entweder das europäische Patent ganz oder teilweise widerrufen oder den Einspruch zurückweisen. Bei teilweisem Widerruf wird eine neue Patentschrift herausgegeben. Ihre Konferenz wird bemerken, daß die Arbeitsgruppe abweichend vom Vorentwurf der EWG aus dem Jahr 1965 das Einspruchsverfahren auf die Zeit nach der Erteilung des europäischen Patents verschoben hat, so daß die beschriebene zweite Phase nicht mehr durch eine zweite Veröffentlichung der Patentanmeldung, sondern durch die Erteilung des eigentlichen Patents abgeschlossen wird. Diese Verschiebung hat zwei Vorteile: Sie vermeidet nicht nur eine zweite Veröffentlichung der Anmeldung, sondern eröffnet vor allem die Möglichkeit, die viermonatige Einspruchsfrist bis auf ein Jahr auszudehnen, ohne den Interessen der Patentinhaber zu schaden; eine solche Verlängerung gibt den Vertragsstaaten die Möglichkeit, zum Nutzen ihrer an einem

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Abs. 4), und zum anderen dadurch, daß die frühere Anmeldung bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, auf welcher die mit der späteren Anmeldung geltend gemachte Erfindung beruht, ganz oder zum Teil außer Betracht bleibt (Art. 13). Das vorstehend Gesagte gilt natürlich nur dann, wenn es sich um mehrere europäische Patentanmeldungen handelt, die einander in etwa entsprechen; welche Rechtsfolgen sich in den Fällen der Übereinstimmung zwischen einer europäischen Patentanmeldung und einem früheren oder späteren nationalen Recht ergeben, ist dagegen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu regeln (Nichtigkeit des europäischen Patents bzw. des nationalen Patents).

Das Recht auf das europäische Patent wird durch das Übereinkommen bestimmt (der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger); für den Fall eines Beschäftigungsverhältnisses bezieht sich das Übereinkommen jedoch auf das nationale Recht. Das europäische Patentamt überprüft aber nicht die Berechtigung des Anmelders, weil dieser als berechtigt gilt (Art. 15). Um den etwaigen Erfordernissen der interessierten Kreise Rechnung zu tragen, kann die europäische Patentanmeldung entweder für alle oder für einen Teil der benannten Staaten übertragen werden; jedoch bleibt die Anmeldung im Fall einer teilweisen Übertragung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ungeteilt (Art. 22).

DRITTER TEIL

DAS EUROPÄISCHE PATENTAMT

(Art. 30 bis 63) 6. Dieser Teil regelt die Rechtsstellung und die Organisation der gemeinsamen Einrichtung der Vertragsstaaten, welche die europäischen Patente crteilen soll (Europäisches Patentamt). Was die Rechtstellung des Amts betrifft, so erkennen ihm die Artikel 32 und 35 Rechtspersönlichkeit sowie die Vorrechte und Befreiungen zu, welche in einem Protokoll festzulegen sind. Im Interesse einer rationellen Tätigkeit des Amtes werden seine Arbeitssprachen auf drei Sprachen, nämlich Deutsch, Englisch und Französisch. begrenzt; die Anmeldungen und die Patentschriften werden nur in einer dieser Sprachen (der der Anmeldung) zusammen mit einer Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Arbeitssprachen veröffentlicht (Art. 34). Die Rechte der Staaten werden trotzdem soweit wie möglich durch einige besondere Vorschriften geschützt. Erstens können Personen mit Wohnsitz in Ländern, die eine andere Sprache als die drei genannten Sprachen verwenden, die europäische Anmeldung - vorbehaltlich der Verpflichtung. innerhalb einer noch festzulegenden Frist eine Übersetzung in eine der Arbeitssprachen einzurei-nen - in ihrer eigenen Sprache einreichen (Art. 34). Diese Länder können ferner vom Anmelder die Übersetzung der Ansprüche in ihre eigene Sprache verlangen, wenn eine für ihr Hoheitsgebiet geltende europäische Anmeldung veröffentlicht wird (Art. 19). Und schließlich kann jeder Vertragsstaat vom Anmelder die vollständige Übersetzung der für sein Hoheitsgebiet herausgegebenen Patentschrift des europäischen Patents und sogar die Kosten für deren Veröffentlichung verlangen, wenn diese Patentschrift nicht in seiner Amtssprache abgefaßt ist (Art. 100). Hinsichtlich der Organisation des Amtes ist hervorzuheben, daß seine Leitung von einem Präsidenten wahrgenommen wird, der einem aus Vertretern der Vertragsstaaten bestehenden Verwaltungsrat verantwortlich ist (Art. 30 und 36). Für die Durchführung der Verfahren umfaßt das Amt (Art. 53 bis 58) zwei Verwaltungsinstanzen, die mit der Prüfung der europäischen Patentanmeldungen beauftragt sind (die Prüfungsstellen und die Prüfungsabteilungen), und zwei gerichtsähnliche Instanzen (die Beschwerdekammern, die für Beschwerden gegen die Entscheidungen der Prüfungsstellen und -abteilungen zuständig sind, und eine Große Beschwerdekammer, die über Rechtsfragen entscheidet, welche ihr von den Beschwerdekammern oder vom Präsidenten vorgelegt werden). Die Einrichtung der Großen Beschwerdekammer wurde beschlossen, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung sicherzustellen, da es nicht möglich schien, eine Beschwerde beim Gerichtshof der EWG (wie im Entwurf von 1965 vorgesehen) oder bei einem besonderen Gericht vorzusehen.

Die Artikel 59 bis 63 behandeln das Register und die Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts sowie dessen Beziehungen zu den nationalen Behörden. Bei der Erörterung des Artikels 60 war vorgeschlagen worden, daß der vertrauliche Charakter der Patentanmeldungen vor ihrer Veröffentlichung der Bekanntmachung einiger Angaben, - wie Name des Anmelders und Datum, Aktenzeichen, Klassifikation und Bezeichnung der Anmeldung - nicht im Wege stehen sollte; die Gruppe hat zu diesem Vorschlag, der später erneut geprüft wird, noch nicht Stellung genommen.

VIERTER TEIL

DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG

(Art. 64 bis 76) 7. Dieser Teil behandelt die Einreichung und die Erfordernisse der europäischen Anmeldung sowie das Prioritätsrecht.

Die europäische Patentanmeldung kann ein Prioritätsrecht aufgrund einer ersten nationalen Anmeldung erhalten, die vorschriftsmäßig in einem Vertragsstaat oder in einem anderen Staat eingereicht wurde, allerdings unter der Voraussetzung, daß dieser andere Staat einer nationalen Anmeldung aufgrund einer ersten euro-

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GENERALBERICHT

Berichterstatter: J.B. Van Benthem, Präsident des niederländischen Patentamts (Octrooiraad)

1. Auf der Tagung vom 21. Mai 1969 in Brüssel hat Ihre Konferenz beschlossen, auf der Grundlage der Prinzipien, die in einem von den sechs Ländern des Gemeinsamen Marktes vorgelegten Memorandum vom 13. Mai 1969 enthalten sind, den Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren auszuarbeiten. Für die Prüfung des Teils des ibereinkommens, der die Patentierbarkeit der Erfinngen und das Patenterteilungsverfahren behandelt, hat Ihre Konferenz eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs, der Niederlande, Schwedens, der Schweiz und des Vereinigten Königreichs besteht. Diese Arbeitsgruppe hat mich beauftragt, Ihnen auf dieser Tagung vom 13. bis 16. Januar einen Generalbericht über die bisher geleistete Arbeit vorzulegen. Ich kann mich darauf beschränken, einen kurzen Überblick über die Ergebnisse dieser Arbeit zu geben, da die Arbeitsgruppe zur näheren Unterrichtung Ihrer Konferenz mehrere Einzelberichterstatter bestimmt hat. 2. Die Arbeitsgruppe hat drei Sitzungen abgehalten: vom 8. bis 11. Juli, vom 14. bis 17. Oktober und vom 24. bis 28. November 1969. Mit Ausnahme einiger allgemeiner Verfahrensbestimmungen, die Ihnen später vorgelegt werden, ist es der Arbeitsgruppe gelungen, einen ersten Vorentwurf der Bestimmungen des Übereinommens auszuarbeiten, die für die Patentierbarkeit ? Erfindungen und für das europäische Patenterteibungsverfahren gelten könnten. Das Ergebnis der Arbeit der Gruppe ist in den Artikeln enthalten, die Ihnen nach und nach in Form synoptischer Darstellungen vorgelegt worden sind, in denen diese Artikel den entsprechenden Bestimmungen des Vorentwurfs der EWG-Arbeitsgruppe „Patente" in der Fassung von 1965, das heißt in der letzten Fassung, und des Vorentwurfs der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation gegenübergestellt wurden. Die Arbeitsgruppe hat dieses Ergebnis nur deshalb innerhalb von sechs Monaten erzielen können, weil ihre Arbeit in verschiedener Hinsicht begünstigt worden ist. Zunächst konnte sich die Gruppe auf die genannten Vorentwürfe stützen, die eine umfangreiche Vorarbeit darstellen, die der Gruppe also weitgehend erspart worden ist. Sodann möchte ich dem Vorsitzenden, Herrn Dr. Haertel, großen Dank aussprechen: Er hat nicht nur durch Unterlagen, die der Gruppe als Diskussionsgrundlage dienten, eine sehr erfolgreiche

Vorarbeit geleistet, sondern auch in hervorragender Weise die nicht immer einfachen Diskussionen geleitet, bis eine Einigung erreicht wurde. Schließlich will ich nicht versäumen, den Geist der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Verständnisses zu erwähnen, der unter den Mitgliedern der Gruppe, des Redaktionsausschusses und des Sekretariats geherrscht hat: Sie haben sich den zuweilen hohen Anforderungen der Arbeit nie entzogen. 3. Die von der Gruppe ausgearbeiteten Bestimmungen des Übereinkommens sind in folgende sechs Teile des Vorentwurfs eines Übereinkommens gegliedert: Allgemeine Bestimmungen, Patentrecht, Europäisches Patentamt, europäische Patentanmeldung, europäische Patenterteilung und Aufrechterhaltung der Anmeldung während des Verfahrens. Der Arbeitsgruppe stand nicht genügend Zeit zur Verfügung, um einen siebenten Teil über einige allgemeine Verfahrensbestimmungen auszuarbeiten; auf Wunsch Ihrer Konferenz wird die Gruppe aber später entsprechende Vorschläge unterbreiten. Ferner hat die Gruppe weder die Frage der Finanzierung des Europäischen Patentamts noch die Übergangsund Schlußbestimmungen geprüft, da dies in dem von Ihrer Konferenz der Arbeitsgruppe erteilten Mandat nicht vorgesehen war und außerdem - vor Billigung der Bestimmungen für die Patentierbarkeit und für das Erteilungsverfahren - verfrüht gewesen wäre. Die Vorschläge der Arbeitsgruppe sind Ihnen zwar in Form von aufeinanderfolgenden Bestimmungen des Übereinkommens vorgelegt worden, doch soll damit in keiner Weise deren Aufteilung auf das zu schließende Übereinkommen und auf die Ausführungsordnung vorgegriffen werden, die gleichzeitig erlassen werden müßte, deren Änderung aber durch ein weniger kompliziertes Verfahren als das einer diplomatischen Konferenz möglich sein sollte. Die Gruppe schlägt vor, diese Aufteilung erst bei der endgültigen Überarbeitung der Entwürfe für das Übereinkommen und für die Ausführungsordnung zu erörtern. Sie ist bei ihren Vorschlägen von der Absicht ausgegangen. Ihnen zunächst einmal eine globale Zusammenstellung der zu regelnden Fragen zu unterbreiten. Im folgenden wird der Inhalt der einzelnen Teile erläutert, in denen die Vorschläge der Arbeitsgruppe zusammengefaßt worden sind; eine detaillierte Unterrichtung bleibt den Einzelberichterstattern vorbehalten.

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BERICHTE

ZUM ERSTEN VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

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Artikel 71 (früher Artikel 70)

Offenbarung der Erfindung Die Erfindung ist in der europäischen Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie danach ausführen kann.

Artikel 72 (früher Artikel 71)

Erfordernisse der Ausführungsordnung

Die europäische Patentanmeldung muß den Erfordernissen genügen, die in der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschrieben sind.

KAPITEL II

Priorität Artikel 73 (früher Artikel 72) Prioritätsrecht (1) Jedermann, der eine Anmeldung für ein Patent, ein Gebrauchsmuster, ein Gebrauchszertifikat oder einen Erfinderschein vorschriftsmäßig eingereicht hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt für die Anmeldung derselben Erfindung zum europäischen Patent während einer Frist von zwölf Monaten nach der Einreichung der ersten Anmeldung ein Prioritätsrecht. (2) Als prioritätsbegründend wird jede Anmeldung anerkannt, der nach dem nationalen Recht des Staats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, oder nach zwei- oder mehrseitigen Verträgen die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung zukommt. (3) Unter vorschriftsmäßiger nationaler Anmeldung ist jede Anmeldung zu verstehen, die zur Festlegung des Zeitpunkts ausreicht, an dem die Anmeldung in dem betreffenden Staat eingereicht worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist. (4) Als erste Anmeldung, von deren Einreichung an die Prioritätsfrist läuft, wird auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die denselben Gegenstand betrifft wie eine erste ältere in demselben Staat eingereichte Anmeldung, sofern diese ältere Anmeldung bis zur Einreichung der jüngeren Anmeldung zurückgenommen, fallengelassen oder zurückgewiesen worden ist, und zwar bevor sie öffentlich ausgelegt worden ist und ohne daß Rechte bestehen geblieben sind; ebensowenig darf diese ältere Anmeldung schon Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gewesen sein. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen. (5) Ist die erste Anmeldung in einem nicht zu den Vertragsstaaten gehörenden Staat eingereicht worden, so finden die vorstehenden Vorschriften nur insoweit Anwendung, als dieser Staat nach einer Bekanntmachung des Verwaltungsrats aufgrund einer ersten Anmeldung beim Europäischen Patentamt ein Prioritätsrecht nach Maßgabe der Pariser Verbandsübereinkunft oder ein Recht vergleichbaren Inhalts nach Maßgabe zwei- oder mehrseitiger Abkommen gewährt.

Article 71 (former Article 70)

Disclosure of the invention An application for a European patent must disclose the invention in a manner sufficiently clear and complete for it to be carried out by a person skilled in the art.

Article 72 (former Article 71)

Requirements of the Implementing Regulations An application for a European patent must satisfy the conditions laid down in the Implementing Regulations to this Convention.

CHAPTER II

Priority

Article 73 (former Article 72) Priority right (1) A person who has duly filed an application for a patent or for the registration of a utility model or for a utility certificate or for an inventor's certificate, or his successors in title, shall enjoy, for the purpose of filing an application for a European patent in respect of the same invention, a right of priority during a period of twelve months from the date of filing of the first application. (2) Every filing that is equivalent to a regular national filing under the national law of the State where it was made or under bilateral or multilateral treaties shall be recognized as giving rise to a right of priority. (3) By a regular national filing is meant any filing that is sufficient to establish the date on which the application was filed in the country concerned, whatever may be the outcome of the application. (4) A subsequent application for the same subject matter as a previous first application within the meaning of paragraph 3 above and filed in the same State shall be considered as the first application for the purposes of determining priority, provided that, at the time of filing the subsequent application, the previous application has been withdrawn, abandoned or refused, without being open to public inspection and without leaving any rights outstanding, and has not served as a basis for claiming a right of priority. The previous application may not thereafter serve as a basis for claiming a right of priority. (5) If the first filing has been made in a State other than one of the Contracting States, the above-mentioned provisions shall apply only in so far as that State, according to a notification published by the Administrative Council, grants on the basis of a first filing made at the European Patent Office a right of priority under the terms of the Paris Union Convention or on equivalent conditions by virtue of bilateral or multilateral agreements.

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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Artikel anders auslege, obgleich diese Möglichkeit seines Erachtens unwahrscheinlich sei. Er Musserte den Wunsch, dass BIRPI Gelegenheit gegeben werde, diese Frage nochmals zu untersuchen und die Vereinbarkeit des Artikels 72 Absatz 6 mit der Pariser Verbandsulbereinkunft zu prufen.

Eine Delegation schlug vor, die sich aus Artikel 72 Absatz 6 ergebende Frage, ob in bezug auf ein bestimmtes Land Gegenseitigkeit bestehe, sollte unter Berücksichtigung des Memorandums durch eine gerichtsMhnliche Instanz entschieden werden. Es wurde jedoch bemerkt, dass ein solches Verfahren beim Europäischen Patentamt Schwierigkeiten verursachen wurde. Da es sich im wesentlichen um eine Frage der Anerkennung handele, die auf Regierungsebene gepruft werden musse, sollte sei durch den Verwaltungsrat geregelt werden. 27. Ueber Artikel 73 und die dazugehörige Bemerkung wurde volliges Einvernehmen erzielt; nach ubereinstimmender Ansicht ist diese Frage erneut zu prufen, nachdem die interessierten Kreise hierzu ihren Standpunkt dargelegt haben.

VI

Artikel 76 bis 87 a

Verfahren bis zur Neuheitsprufung (Bericht der schwedischen Delegation - Dok. BR/20/69) 28. In bezug auf Artikel 78 wurde vereinbart, die Festlegung der Gebühr fur den Bericht Uber den Stand der Technik nach Vorlage des Berichts der Arbeitsgruppe zu prufen, die das B R / 26  d / 70 zat / EV / K / bm

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Schema annehmen, nach dem sich die einzelnen Beschwerde- : kammern zusammensetzen werden.

In die Ausfthrungsordnung sind ausserdem Bestimmungen Uber die Aufteilung der Aufgaben auf die einzelnen Beschwerde- kammern aufzunehmen.

V

Artikel 66 bis 75

Die europäische Patentanmeldung - Einreichung und Erfordernisse der Armeldung - Priorität (Bericht der niederlăndischen Delegation - Dok. BR/19/69) 25. In bezug auf Artikel 72 wurde die Frage gestellt; ob die europäische Patentanmeldung eine Anmeldung im Sinne des Artikels 4 a Absatz 2 der Pariser VerbandsUbereinkunft ist. 26. Nach Ansicht des Vertreters der BIRPI müssen nach Artikel 72 Absatz 6, der in Verbindung mit Artikel 75 die Gegenseitigkeit behandelt, alle Vertragsstaaten der Pariser VerbandsUbereinkunft die europaische Patentanmeldung hinsichtlich der Priorität als eine nationale Anmeldung anerkennen. Da es jedoch keine Gerichtsinstanz gibt, die eine einheitliche Auslegung der Pariser VerbandsUbereinkunft sicherstellt, sei es immerhin möglich, dass ein Land diesen

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Brllssel, den 30. Januar 1970 BR/26/70

BERICHT

tber die 2. Tagung in Luxemburg (13. bis 16. Januar 1970)

Punkt 1 der Tagesordnung (Dok. BR/14/69) (1)

EROEFFNUNG DER TAGUNG

1. Die Konferenz begann ihre Beratungen unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamtes, Herrn Dr. HAERTEL, am Dienstag, den 13. Januar 1970, um 10.00 Uhr im Europezentrum Kirchberg in Luxemburg (2).

Punkt 2 der Tagesordnung:

GENEHMIGUNG DER VORLAEUFIGEN TAGESORDNUNG

2. Die Konferenz genehmigte die vom Präsidenten vorgelegte vorläufige Tagesordnung. (1) Die Tagesordnung ist als Anlage I beigefügt. (2) Das Verzeichnis der Teilnehmer an der zweiten Tagung ist als Anlage II beigefugt. B R / 26  d / 70 zat / EV / K / bm

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(6) Ist die erste Anmeldung in einem nicht zu den Vertragsstaaten gehörenden Staat eingereicht worden, so finden die vorstehenden Vorschriften nur insoweit Anwendung, als dieser Staat nach einer Bekanntmachung des Verwaltungsrats aufgrund einer ersten Anmeldung beim Europäischen Patentamt ein Prioritätsrecht nach Massgabe der Pariser Verbandsübereinkunft oder ein Recht vergleichbaren Inhalts nach Massgabe zwei- oder mehrseitiger Abkommen gewährt.

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zu Artikel 72

Vorentwurf von 1962 EFTA-Entwurf Vorentwurf von 1965
punkts ausreicht, an dem die Anmeldung in dem betreffenden Staat eingereicht worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist.
(5) Als erste Anmeldung, von deren Einreichung an die Prioritätsfrist läuft, wird auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die denselben Gegenstand betrifft wie eine erste ältere in demselben Verbandsland der Pariser Verbandsüberelnikunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums eingereichte Anmeldung, sofern diese ältere Anmeldung bis zur Einreichung der jüngeren Anmeldung zurückgenommen, fallengelassen oder zurückgewiesen worden ist, und zwar bevor sie öffentlich ausgelegt worden ist und ohne daB Rechte bestehengeblieben sind; ebensowenig darf diese ältere Anmeldung schon Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gewesen sein. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen.
(5)+
(5) +
meldung zu verstehen, die zur Festlegung des Zeitpunkts ausreicht, an dem die Anmeldung in dem betreffenden Staat eingereicht werden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist.
(5) Als erste Anmeldung, von deren Einreichung an die Prioritätsfrist läuft, wird auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die denselben Gegenstand betrifft wie eine erste ältere in demselben Staat eingereichte Anmeldung, sofern diese ältere Anmeldung bis zur Einreichung der jüngeren Anmeldung zurückgenommen, fallengelassen oder zurückgewiesen worden ist, und zwar bevor sie öffentlich ausgelegt worden ist und ohne daB Rechte bestehen geblieben sind; ebensowenig darf diese ältere Anmeldung schon Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gewesen sein. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen.

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KAPITEL II

PRIORITÄET

Artikel 72 Prioritätsrecht

Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text (1) Jedermann, der eine Anmeldung für ein Patent, ein Gebrauchsmuster, ein Gebrauchszertifikat oder einen Erfinderschein vorschriftsmässig eingereicht hat, oder sein Rechtsnachfolger geniesst für die Anmeldung derselben Erfindung zum europäischen Patent während einer Frist von zw5lf Monaten nach der Einreichung der ersten Anmeldung ein Prioritätsrecht. (2) - gestrichen; diese Bestimmung wird in die Ausführungsordnung übernommen. (3) Als prioritätsbegründend wird jede Anmeldung anerkannt, der nach dem nationalen Recht des Staats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, oder nach zwei- oder mehrseitigen Verträgen die Bedeutung einer vorschriftsmässigen nationalen Anmeldung zukommt. (4) Unter vorschriftsmässiger nationaler Anmeldung ist jede Anmeldung zu verstehen, die zur Festlegung des Zeitpunkts ausreicht, an dem die Anmeldung in dem betreffenden Staat eingereicht worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist.

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KAPITEL II PRIORITÄT Artikel 72 Prioritätsrecht

Vorentwurf von 1962 EJTA-Entwurf Vorentwurf von 1965
(1) Jedermann, der ein Anmeldung für ein Patent oder ein Gebrauchsmuster vorschriftsmäBig eingereicht hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt für die Anmeldung derselben Erfindung zum europäischen Patent während einer Frist von zwölf Monaten vom Zeitpunkt der Einreichung der ersten Anmeldung an ein Prioritätsrecht.
(2) Der Tag der Einreichung wird nicht in die Frist eingerechnet. Ist der letzte Tag der Frist am Sitz der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 66 Absatz 1, bei der die europäische Patentanmeldung eingereicht wird, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Tag, an dem die zuständige Behörde zur Entgegenahme von Anmeldungen nicht geöffnet ist, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag.
(3) Als prioritätsbegründend wird jede Anmeldung anerkannt, der nach dem nationalen Recht des Staats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, oder nach zwei- oder mehrseitigen Verträgen die Bedeutung einer vorschriftsmäBigen nationalen Anmeldung zukommt.
(4) Unter vorschriftsmäßiger nationaler Anmeldung ist jede Anmeldung zuverstehen, die zur Festlegung des Zett-
(1)+
(2)+
(3)+
(4)+
(1) Jedermann, der eine Anmeldung für ein Patent oder ein Gebrauchsmuster vorschriftsmäBig eingereicht hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt für die Anmeldung derselben Erfindung zum europäischen Patent während einer Frist von zwölf Monaten nach der Einreichung der ersten Anmeldung ein Prioritätsrecht.
(2) - gestrichen -
(3) Als prioritätsbegründend wird jede Anmeldung anerkannt, der nach dem nationalen Recht des Staats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, oder nach zwei- oder mehrseitigen Verträgen die Bedeutung einer vorschriftsmäBigen nationalen Anmeldung zukommt.
(4)
Unter vorschriftsmäßiger nationaler Anmeldung ist jede An-

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REGIERUNGSKONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Bekrstariat -

Brüssel, den 7. November 1969 BR/9/69 + buistung in BR/43/64 v.3.4/61

VORENTWURF EINES ÜBEHEINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 54 bis 96 Von der Arbeitsgruppe I (Sitzung 14. bis 17. Oktober 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mit

- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitagruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens

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KAPITEL II.

Priorität

Artikel 72 - Prioritäterecht

41. Absatz 6 ist so gefasst worden, dass er nicht nur den Fall der Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft, sondern auch den Fall aller anderen Lïnder regelt.

In bezug auf die Lender, die nicht Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft sind, wurde festgestellt, dass der Verwaltungsrat das nötige veranlassen müsse, damit diese Lender für eine nationale Anmeldung, die in einem der Vertragsstaaten des vorliegenden Uebereinkommens eingereicht wird, das Prioritätsrecht anerkennen, soweit dies noch nicht der Fall ist.

Artikel 73 - Wirkung des Prioritäterechts

42. Vor der eigentlichen Erörterung dieses Artikels hielt es die Gruppe für erforderlich zu prüfen, wie sich die jüngste Entwicklung der Gesetzgebung und der Rechtsprechung in den Vereinigten Staaten auf die Behandlung einer dort eingereichten Patentanmeldung auswirkt, für welche die Priorität einer europäischen Anmeldung beansprucht wird. 43. Um für die Prüfung dieses Punktes einige Anhaltspunkte zu geben, hielt der Vertreter der BIRPI auf Ersuchen des Vorsitzenden folgendes Referat: (1) (1) Der Text der folgenden Ausführungen wurde von Herrn Dr. PFANNER erstellt (in englischer Sprache).

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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 12. November 1969 BR / 10 / 69

BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)

I

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsgruppe ist ubereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden): (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.

BR/10 d/69 zat/MJ/bm

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sein. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage fuer die Inanspruchnahme des Prioritacterechts dienen. (6) Ist die erste Anmeldung in einem nicht zu den Vertragsstaaten gehoerenden Staat eingeroicht worden, so finden die vorstohenden Vorschriften nur insoweit Anwendung, als dieser Staat nach einer Bekanntmachung des [Verwaltungsrats] ein Prioritaetsrecht auf Grund einer ersten Anmeldung beim Europaeischen Patentamt gewaehrt, das dem in diesem Abkommen vorgesehenen Prioritaetsrecht entspricht.

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Artikel 72

Prioritaetsrecht (1) Jedermann, der eine Anmeldung fuer ein Patent oder ein Gebrauchsmuster vorschriftsmaessig eingereicht hat, oder sein Rechtsnachfolger geniesst fuer die Anmeldung derselben Erfindung zum europaeischen Patent waehrend einer Frist von zwoelf Monaten nach der Einreichung der ersten Anmeldung ein Prioritaetsrecht. (2) (gestrichen) (3) ^+Als prioritaetsbegruendend wird jede Anmeldung anerkannt, der nach dem nationalen Recht des Staats, in dem die Anmeldung cingereicht worden ist, oder nach zwei- oder mehrsoitigen Vertraegen die Bedeutung einer vorschriftsmaessigen nationalen Anmeldung zukommt. (4) ^+Unter vorschriftsmaessiger nationaler Anmeldung ist jede Anmeldung zu verstehen, die zur Festlegung des Zeitpunkts ausreicht, an dem die Anmeldung in dem betreffenden Staat eingereicht worden ist, wobei das spaetore Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist. (5) Als erste Anmeldung, von deren Einreichung an die Prioritaetsfrist lacuft, wird auch cine juengere Anmeldung angesehen, die denselben Gogensland betrifft wie eine erste aeltere in domsolben Staat eingereichte Anmeldung, sofern dicso aeltore Anmeldung bis zur Einreichung der juengoren Anmeldung zurueckgenommen, fallengolassen oder zurueckgewiesen worden ist, und zwar bevor sie oeffentlich ausgelegt worden ict und ohne dass Rechte bestehen geblieben sind; ebensowenig darf diese aoltere Anmeldung schon Grundlage fuer die Inanspruchnahme des Prioritaetsrechts gewesen

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2335/IV/65-D

Vertraulich

VE MIS (Ve)

Anderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht (Artikel 1 bis 175)


Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964. (Artikel 1 bis 103).

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10000000033 (449) 10000000033 (450) 10000000033 (451) 10000000033 (452) 10000000033 (453) 10000000033 (454) 10000000033 (455) 10000000033 (456) 10000000033 (457) 10000000033 (458) 10000000033 (459) 10000000033 (460) 10000000033 (460) 10000000033 (461) 10000000033 (462) 10000000033 (463) 10000000033 (464) 10000000033 (465) 10000000033 (466) 10000000033 (467) 10000000033 (468) 10000000033 (469) 10000000033 (470) 10000000033 (471) 10000000033 (472) 10000000033 (473) 10000000033 (474) 10000000033 (475) 10000000033 (476) 10000000033 (477) 10000000033 (478) 10000000033 (479) 10000000033 (480) 10000000033 (481) 10000000033 (482) 10000000033 (483) 10000000033 (484) 10000000033 (485) 10000000033 (486) 10000000033 (487) 10000000033 (488) 10000000033 (489) 10000000033 (490) 10000000033 (491) 10000000033 (492) 10000000033 (493) 10000000033 (494) 10000000033 (495) 10000000033 (496) 10000000033 (497) 10000000033 (498) 10000000033 (499) 10000000033 (500) 10000000033 (500) 10000000033 (500) 10000000033 (500) 10000000033 (500) 10000000033 (500) 10000000033 (500) 10000000033 (500) 10000000033 (500) 10000000033 (500) 10000000033 (500) 10000000033 (500) 10000000033 (500) 10000000033 (500) 10000000033 (500) 10000000033 (500) 10000000033 (500) 10000000033 (500) 10000000033 (500) 10000000033 (500) 10000000033 (500) 10000000033 (500) 10000000033 (500) 10000000033 (500) 10000000033 (50) 10000000033 (50) 10000000033 (50) 10000000033 (50) 10000000033 (50) 10000000033 (50) 10000000033 (50) 10000000033 (50) 1000000033 (50) 10000000033 (50) 10000000033 (50) 10000000033 (50) 10000000033 (50) 10000000033 (50) 10000000033 (50) 10000000033 (50) 10000000033 (50) 10000000033 (50) 10000000033 (50) 10000000033 (50) 10000000033 (50) 10000000033 (50) 10000000033 (50) 10000000033 (50) 10000000033 (50) 10000000033 (50) 10000000033 (50) 10000000033 (50) 10000000033 (50) 1000000003 (50) 1000000003 (50) 1000000003 (50) 1000000003 (50) 10000000033 (50) 1000000003 (50) 10000000003 (50) 1000000003 (50) 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(50) 100000000000 (50) 10000000000000000000000000 (50) 100000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000

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Artikel 72 (67) Der Vorsitzende wies darauf hin, dass eine Annahme von Artikel 72 nur dann in Frage komme, wenn man sich für die erste Fassung von Artikel 5 entscheide.

Diese Fassung von Artikel 5 sei während der fünften Sitzungsperiode in Brüssel verteilt worden und betreffe die Frage der Antragsberechtigung und deren Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der "offenen Tür"; hierbei sei jedoch darauf hinzuweisen, dass dieses Antragsrecht zwar grundsätzlich frei sein solle, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Prioritätsrecht der europäischen Anmeldung dem Staat anerkannt werde, aus dem die Patentanmeldung stammt. Daher solle den Artikel 72 durch eine Bestimmung ergänzen, wonach einem Antragsteller, der seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in einem nicht am Vertrage beteiligten Staat habe, nur dann die in Artikel 72 genannten Prioritätsrechte zustehen, wenn dieser dritte Staat das Pric ritätsrecht der europäi cten Anmeldung anerkenne.

Die Gruppe schloss sich diesem Vorschlag des Vorsitzenden an. Diejenigen Delegationen, die der zweiten Fascung von Artikel 5 den Vorzug geben, hielten einen derartigen Zusatz zu Artikel 72 für den Fall für unerlässlich, dass man sich letzten Endes doch für diese erste Fassung von Artikel 5 entscheide.

Zur Regelung der Frage, wie festgestellt werden solle, ob ein dritter Staat das Prioritätsrecht der europäischen Anmeldung anerkenne, solle der Redaktionsr"schuss eine ähnliche Formulierung entwerfen, wie sie Artikel 72 Abs. 6 ent-

Artikel 73 (67 a) Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 74 (67 b) Der Artikel wurde angenommen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in München

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KAPITEL II
PRIORITÄT

Artikel 72 Prioritětereoht (1) Jedermann, der eine Anmeldung für ein Patent oder ein Gebrauchenuster vorsohriftemässig eingereicht hat, oder sein Rechtenachfolger geniesst für die Anmeldung derselben Erfindung zum europaischen Patent während einer Frist von zwolf Monaten vom Zeitpunkt der Einreiohung der ersten Anmeldung an ein Prioritǩtereoht. (2) Der Tag der Einreiohung wird nicht in die Frist eingerechnet. Ist der letzte Tag der Frist an Sitz der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 66 Absatz 1, bei der die europaische Patentanmeldung eingereicht wird, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Tag, an dem die zuständige Behörde zur Entgegennahme von Anmeldungen nicht geofffnet ist, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag. (3) Als prioritätsbegründend wird jede Anmeldung anerkannt, der nach dem nationalen Recht des Staats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, oder nach zwei- oder mehrttigen Verträgen die Bedeutung einer vorschriftsmässigen nationalen Anmeldung zukommt. (4) Unter vorschriftsmässiger nationaler Anmeldung ist jede Anmeldung zu verstehen, die zur Festlegung des Zeitpunkts ausreicht, an dem die Anmeldung in dem betreffenden Staat eingereicht worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist. (5) Als erste Anmeldung, von deren Einreichung an die Prioritătsfrist lăuft, wird auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die denselben Gegenstand betrifft wie eine erste Eltere in demselben Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums eingereichte Anmeldung, sofern diese Eltere Anmeldung bis zur Einreichung der jüngeren Anmeldung zurückgenommen, fallengelassen oder zurückgewiesen worden ist, und zwar bevor sie offentlich ausgelegt worden ist und ohne dass Rechte bestehengeblieben sind; ebensowenig darf diese ältere Anmeldung schon Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritäterechts gewesen sein. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritäterechts dienen. (6) Ist die erste Anmeldung in einem Staat eingereicht worden, der nicht Vertragstaat 4.4, so finden die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit Anwendung, als dieser Staat nach ner Bekanntmachung des [Verwaltungsrats] das Prioritătsrecht auf Grund einer ersten Aneldung beim Europäischen Patentamt gewährt.

Artikel 73 Wirkung des Prioritätsrechts

Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass der Zeitpunkt der ersten Anmeldung a) als Zeitpunkt der europäischen Patentanmeldung im Sinne des Artikels 11 Absătze 2 und 3 sowie des Artikels 19 gilt, b) als Zeitpunkt gilt, der für den Erwerb eines Vorbenutzungsrechts oder eines persönlichen Besitzrechts gemäss Artikel 22 massgebend ist, sofern das nach Artikel 22 anzuwendende nationale Recht nichts anderes bestimmt.

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COIMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMIUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET DE EVERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EING ZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITA ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

Textes allemand et français Deutscher und französischer Text

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de'travail ebrevets

VORENTWURF/EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe ,Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro ebrevettis

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep coctrooien?

1962

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(5) als erste Anmeldung, von deren Einreichung an die Prioritätsfrist läuft, wird auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die denselben Gegenstand betrifft wie eine erste ältere in demselben Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums eingereichte inmeldung, sofern diese ältere inmeldung bis zur Einreichung der jüngeren Anmeldung zurückgezogen, fallengelassen oder zurückgewiesen worden ist, und zwar bevor sie öffentlich ausgelegt worden ist und ohne daß Rechte bestehen geblieben sind; ebensowenig darf diese ältere inmeldung schon Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gewesen sein. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen. (6) Die vorstehenden Jbsätze sind entsprechend anzuwenden, wenn die erste inmeldung in einem Staat eingereicht worden ist, der nicht Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist, jedoch hinsichtlich der Gewährung von Prioritäten auf Grund von ersten Anmeldungen beim Europäischen Patentamt für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten nach einer Bekanntmachung des Verwaltungsats7 Gegenseitigkeit gewährt, sofern der inmelder ingehöriger dieses Staats ist.

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Kapitel II
Priorität

Artikel 72 (67) Prioritätsrecht (1) Jedermann, der in einem der Verbandsländer der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums die Inmeldung für ein Patent oder ein Gebrauchsmuster vorschriftsmäßig eingereicht hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt für die Inmeldung derselben Erfindung zum europäischen Patent während einer Frist von zwölf Monaten vom Zeitpunkt der Einreichung der ersten Inmeldung an ein Prioritätsrecht. (2) Der Tag der Einreichung wird nicht in die Frist eingerechnet. Ist der letzte Tag der Frist am Sitz der zuständigen Behörde im Sinne des i̊rtikels 66 Jbs. 1, bei der die europäische Patəntanmeldung eingereicht wird, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Tag, an dem die zuständige Behörde zur Entgegennahme von inmeldungen nicht geöffnet ist, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag. (3) Ils prioritätsbegründend wird jede inmeldung anerkannt, der nach dem nationalen Recht der Verbandsländer der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder nach den zwischen Verbandsländern abgeschlossenen zwei- oder mehrseitigen Verträgen die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen inmeldung zukommt. (4) Unter vorschriftsmäßiger nationaler inmeldung ist jede inmeldung zu verstehen, die zur Festlegung des Zeitpunkts ausreicht, an dem die inmeldung in dem betreffenden Staat eingereicht worden ist, wobei das spätere Schicksal der inmeldung ohne Bedeutung ist.

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss

STRENG VERTRAULICH

Vor eht w u f eines Abkommens uber ein europäisches Patentrecht

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Landesverteidigung betreffen, eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorsehen. In diesem Absatz sei es besser, die von der französischen Delegation vorgeschlagene elastischere Formulierung zu verwenden.

Artikel 62 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 63

Der Redaktionsausschuß wird angewiesen, die Bestimmungen des Art. 44 bezüglich der vom Patentamt verwendeten Sprachen zu beachten. Um den französischen Vorschlag nicht zu übergehen, soll der Redaktionsausschuß eine Anmerkung hinzufügen.

a tikel 64

Der Redaktionsausschuß soll auf die Übereinstimmung mit Art. 5 Nr .1 des Europa-Rat-Entwurfs achten. Er soll ferner die Zweckmäßigkeit einer Verschmelzung der Artikel 64 und 65 prüfen. Weiter soll der Redaktionsausschuß das durch den französischen Vorschlag aufgeworfene Problem untersuchen und im Juni der Arbeitsgruppe Vorschläge unterbreiten.

Artikel 64 wird angennommen. Die Artikel 65, 66 werden angenommen.

Artikel 67 - 67 c Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, diese Artikel unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrens zur Patenterteilung zu überprüfen und der Arbeitsgruppe Vorschläge zu machen.

Herr. Fressonnet meint, diese Artikel seien bei einer Annahme des französischen Vorschlags überflüssig.

Die Artikel werden dem Redaktionsausschuß überwiesen. Die Artikel 68, 69 werden angenommen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüseel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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(5) Als erste Anmeldung, von deren Einreichung an die Prioritätsfrist läuft, wird auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die denselben Gegenstand betrifft, wie eine erste ältere in demselben Verbandsland der Pariser Verbandsüberoinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums eingereichte Anmeldung, sofern diese ältere Anmeldung bis zur Einreichung der jüngeren Anmeldung zurückgezogen, fallengelassen oder zurückgewiesen worden ist, und zwar bevor sie öffentlich ausgelegt worden ist und ohne dass Rechte bestehen geblieben sind;ebensowenig darf diese ältere Anmeldung schon Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gewesen sein. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen. (6) Die vorstehenden Absätze, sind entsprechend anzuwenden, wenn die erste Anmeldung in einem Staat eingereicht worden ist, der nicht Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist, jedoch hinsichtlich der Gewährung von Prioritäten auf Grund von ersten Anmeldungen beim Europäischen Patentamt für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten nach einer Bekanntmachung [einos gemeinsamen Organs der Vertragsstaaten] Gegenseitigkeit gewährt, sofern der Anmolder Angohöriger dieses Staats ist. 7

Bemerkung : Die Frage der Prioritätsregelung wurde nur grundsätzlich erörtert. Die Formulicrung muss von der arbeitsgruppc noch geprüft werden.

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Brïssol, den 6. Oktober 1961

[Artikel 67
Prioritätsrecht

(1) Jedermann, der in cinem dor Verbandsländer dor Pariser Verbandsüberainkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums die Anmoldung für ein Patent odor ein Gebrauchsmustor vorschriftsmässig oingereicht hat, oder sein Rechtsnachfolger geniesst für die Anmeldung dornolben Erfindung zum europäischen Patent während einor Frist von zwiJf Monaten vom Zeitpunkt der Einroichung dor orston Anmeldung an vin Prioritätsrecht. [(2) Dor Tag dor Einreichung wird nicht in dio Frist eingeπ wihnot. Ist dor letzte Tag der Frist am Sitz dor zuständigen Bohörde 3 Sinne des artikols 61 Abs. 1, bei der die europäische Patentanmeldung cinsereicht wird, sin gesetzlicher Feicrtag oder ein Tag, an dem dio zuntändige Bohörde zur Entgogennahme von Anmeldungen nicht geöffnet 301, so crstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag.] (3) als prioritätsbegründend wird jodo Anmoldung anorkannt, der nach dem nationalen Recht dor Verbandsländer dor Pariser VerbandsUberiankunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder nach den zaischen Verbandsländern abgeschlossenen zwei- oder mehrsoitigen Ver3: 3 even die Bideutung einer vorschriftsmässigen nationalen Anmeldung Buberat. (4) Unter vorschriftsmässigor nationalor Anmoldung ist jedo Anmildung zu verstohen, die zur Festlegung des Zcitpunkts ausroicht, an. des die Anmoldung in dem betreffenden Staat eingereicht worden 301, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 13. November 1961 VERTRAULICH

Ergebnisse der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. September bis 6. Oktober 1961 in Brüssel

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Für don Bonutzor des ouropäischen Abkommons ist es schliosslich praktischer, wonn or alle ihn interessicrindon Bestimmungen im Abkommen solbst findet.

Auf oine Bomerkung von Herin Van Benthem weist der Präsident darauf hin, dass es nicht zweckmässig ist, in das ouropäische Abkommen oine Klausel aufzunehmen, dio 'nach jedor' Andorung dor Pariser Verbandeüberoinkunft cino automatische Uborprüfung des Abkommens vorsicht.

Dio Gruppe stimmt dom Präsidonten darin zu, und nimmt oinon Vorschlag von Hórrn Roscioni an, wonach in don Schlussbostimmungen dos curopäischen Abkommens den Mitgliedstaaten diosos abkommons vorgeschriobon werden soll, unmittelbar nach joder Änderung dor Pariser Verbandsüberoinkunft zusamsonzutryten und zu prüfon, ob das curopäische Abkommen guändert werden musz.

Der Präsident beauftragt don Rodaktionsausschuss, den Wortlaut von Artikel 67 bis 67 c) zu überprüfun. Dar Ausschuss soll darauf achton, dass dio Bestimmungen der Parisor, Verbandsüberoinkunft berücksichtigt werden. Die nouo Fassung soll dor Gruppo in dor nächsten Sitzung vorgelcgt worden. Dio Gruppe billigt dicsen Vorschlag.

Der Präsident orklärt, jodos Mitgliud dor Arboitsgruppe worde nachstehondo Unterlagen erhalten :

1. die Ergebnisse dicsar Sitzung (Wortlaut dor Artikol, Borichte, Pressomittcilung), 2. eine Zusammenfassung der vom Redaktionsausschuss in don cinzulnon Sitzungon der Gruppe b;reits goprüfton Artikel.

Dio nächste Sitzungsperiode wird vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel stattfinden. In dicsor Sitzungsperiode sollen die Lückon der augenblicklichen Fassung des Vorontwurfs ausgefüllt und den Dolegierten Gelegenheit gegubün werden, zu den noch ungelösten Fragen Stellung zu nehmen.

Der Präsident dankt der Arbcitsgruppe und don Dienststollun der EWG.

Dio Sitzung wird um 13 Uhr geschlossen.

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4. In der Ubergangszeit wird cin nationales Patont angemeldet und nach der Pariser Verbandsübereinkunft dio Priorität einer ouropäischen Patontanmoldung goltond gomacht. 5. und 6. Nach Boendigung der Ubergangszeit ontfällt dor doppolto Schutz: Die Gruppe vorzichtot darauf, im augenblicklichen Zoitpunkt dio boiden diesbezüglichon Fälle zu crörtorn.

Die Gruppe ist dor Ansicht, dass es in den orston vior Fällen immer zulässig sein muss, nach der Pariser-Verbandsüberoinkunft dio Priorität auf Grund oinor europäischon Annoldung und für cino ouropäische Anmoldung goltond zu machen.

Herr Roscioni stellt dio Frage, ob es nicht zweckmässiger soi, zu Beginn des äbkommens wogen der Prioritätsfragen auf dio Parisor Verbandsübereinkunft zu vorwoison, statt dieses Problem orschöpfond zu regoln, wie das im Vorontwurf der Fall ist.

Nach oinor oingohonden Erörterung golangt die Gruppe zu dom Ergebnis, dass es aus nachstohondon Gründen zweckmässigor ist, dio Priorität im Abkommon orschöpfond zu rogoln.

Zunächst ist zu beachten, dass die beiden Lösungen die gloichon Rechtsfolgen habon.

Eino Vorwoisung auf dio Parisor. Verbandsübereinkunft müsste vorzugsweise oine globale Verwoisung sein. Dic Erörterungen zu Artikel 5 tor habon gezeigt, dass oine solche Vorwcisung nicht möglich ist. Die Parisor Verbandsüberoinkunft botrachtot nämlich die gesamten Mitgliedstaaten des ouropäischen Abkommens nicht als oino nationalo Einheit, denn dic Parisor Verbandsübereinkunft onthält koine Bestimmungon, die denen des revidierten Haager Mustorabkommens ontsprochon.

Eine Vorwoisung auf die Parisor Verbandsübereinkunft hätte ausscrdom den Nachteil, dass rochtlich umstritteno Bestimmungen Anwendung findon würden. Diese Bestimmungen sind nämlich das Ergebnis von Kompromisslösungon, die zu Unrecht untur oinor annohmbaren Fassung Neinungsvorschiodenheiten in dor Sache selbst verborgen.

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Die Gruppo orklärt sich mit oinor mündlichen Vorhandlung grundsätzlich oinvorstandon. Sie wird vom Präsidenten aufgefordert, zu dor Frage Stellung zu nohmon, ob dioso Vorhandlung obligatorisch odor fakultativ soin soll. Er, weist darauf hin, dass das Beschwordovorfahron im Rahmon dos grundsätzlich schriftliohon Srtoilungsvorfahrons durchgefuhrt wird. Die Notwendigkeit oinor mündliohon Vorhandlung können also in das Ermossen der Beschwordekammer gestellt wordon.

Die Gruppe gonuhmigt einstimmig die fakultative Lösung. Die obligatorische Lösung schoitort nämlich an den Schwierigkeiton, dio sich aus don grossen Sntfornungen im Goltungsboreich des ouropäischen Patonts, aus don hohen Koston und aus don Sprachproblemon orgebun.

Die Gruppe hält es für orforderlich, die Klammorn wegfallen zu lassen, damit dic Bischwordokammer dic Bofugnis orhält, über die Notwendigkeit oinor mündlichen Vorhandlung zu ontschoidon.

Artikol 96 a) wird an don Redaktionssusschuss überwioson.

Erörterungen zu Artikel 67 bis 67 c) des Vorontwurfs

Der Prāsidont zählt zunächst die"scohs Fälle auf, in donon das Problem der Priorität auftritt.

1. Eino europäische Patentanmuldung wird oingorcicht, für dio nach dor Parisor Verbandsübervinkunft dio Priorität oinor in oinom Nicht-Mitgliedstaat des curopäischen Abkommens orfolgton Anmoldung goltond gemacht wird. 2. Ein curopäisches Patent wird angomoldet. Für dio gloicho Erfindung wird in oinem Nicht-Nitgliedsland des curopäischen Abkommens cin Patent angomoldet und nach der Parisor Verbandsübervinkunft dio ouropäische Priorität goltond gemacht. 3. In der Ubergangszeit, dic oinon doppojton Schutz derselben Erfindung durch, ein nationalos und, oin europäisches Patent zulässt, wird oino europäische Patentanmuldung oingoreicht und nach der Parisor Verbandsübereinkunft dic Priorität uinor nationalon Anmoldung in oinom Mitgliedstaat des europäischeu Abkommens goltond gemacht.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 13. November 1961 VERTRAULICH

Ergebnisse der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. September bis 6. Oktober 1961 in Brüssel

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durch das Europäische Patentamt und die Gerichte nachprüfen zu lassen, sondern das Bestehen der Gegenseitigkeit mit bindender Wirkung für die zuständigen Behörden und Gerichte durch eine Bekanntmachung eines noch zu bestimmenden gemeinsamen Organs - etwa eines Verwaltungsrats - festzustellen.

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Absatz 2 ist Artikel 4 C Abs. 2 und 3 der Pariser Verbandsübereinkunft nachgebildet. Absatz 2 ist in Klammern gesetzt worden, da später geprüft werden sollte, ob diese Bestimmung nicht zusammen mit anderen Fristvorschriften in einem selbständigen Artikel zusammenzufassen ist.

Die Absätze 3 und 4 sind Artikel 4 A Absatz 2 und 3 der Pariser Verbandsübereinkunft entnommen.

Absatz 5 übernimmt im wesentlichen die Vorschriften in Artikel 4 C Abs. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft.

Absatz 6 geht davon aus, daß es zweckmäßig erscheint, bei Bestehen der Gegenseitigkeit auoh Prioritätsrechte anzuerkennen, die durch Anmeldungen in anderen als Verbandsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft erworben worden sind. Eine ähnliche Regelung findet sich in Ar-ikel 18 des schweizerischen Patentgesetzes und in § 6 des Entwurfs eines nordischen Patentrechts. Ihr Vorsitzender hat nicht feststellen können, ob im Recht eines der Vertragsstaaten ebenfalls eine solche Regelung enthalten ist. Nach deutschem Recht reicht die bloße Gewährung der Gegenseitigkeit für die Anerkennung von Prioritätsrechten nicht aus. Vielmehr bedarf es in jedem Fall des Abschlusses eines internationalen Abkommens. Eine solche Regelung erscheint für das europäische Patentrecht zu schwerfällig, zumal solche Abkommen mit nicht der Pariser Verbandsübereinkunft angehörenden Drittstaaten möglicherweise von allen Vertragsstaaten gemeinsam geschlossen werden müßten. Es empfiehlt sich daher eine Lösung ähnlich der des schweizerischen Rechts und des nordischen Entwurfs.

Der Vorschlag geht davon aus, entsprechend der üblichen Regelung in bilateralen Vereinbarungen über die Anerkennung von Prioritätsrechten die Gegenseitigkeit nur Staatsangehörigen des Staates zu gewähren, im Verhältnis zu dem die Gegenseitigkeit festgestellt worden ist. Aus praktischen Gründen dürfte es vorzuziehen sein, das Vorliegen der Gegenseitigkeit nicht in jedem Einzelfall

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1.) Materialien:

a) Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerb-: lichen Eigentums, Artikel 4 und 4^bis b) Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 17 ff.

2.) Bemerkungen:

Artikel 67 des Arbeitsentwurfs, sieht in Anlehnung an Artikel 4 der Pariser Verbandsibereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vor, daB dem Anmelder eines europäischen Patents auf Grund einer früheren ersten Anmeldung derselben Erfindung unter gewissen Bedingungen ein Prioritätsrecht, zusteht.

Absatz 1 des Arbeitsentwurfs ist Artikel 4 A Abs. 1 und Artikel 4 C der Pariser Verbandsübereinkunft nachgebildet. Der Arbeitsentwurf sieht wie die Pariser Verbandsübereinkunft vor; daB jedermann, der in einem der Verbandsländer der Pariser Verbandsübereinkunft eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung vorschriftsmäBt, eingereicht hat, für eine europäische Patentanmeldung während einer Frist von zwölf Monaten ein Prioritätsrecht genießt. Mit dem Vorschlag wird das Problem der offenen oder geschlossenen Tür nicht präjudiziert, da unter "jedermann" in Art. 67 Abs. 1 nur solche Personen zu verstehen sind, die gemäß Art. 6 des Vorentwurfs zur Anmeldung europäischer Patente berechtigt sind. Wie in der Pariser Verbandsübereinkunft wird nicht nur den Angehörigen der Verbandsländer das Prioritätsrecht gewährt, sondern sämtlichen Personen, gleichgültig welche Staatsangehörigkeit sie besitzen und wo sie ihren Sitz oder Wohnsitz haben, jedoch unter der Voraussetzung, daB die erste Anmeldung in einem der Verbandeländer eingereicht worden ist.

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VERTRAULICH!

B e m e r k un g e n
zu dem ersten Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 61 bis 90 (Artikel 67 bis 67 c )

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ältere in demselben Verbandslånd der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums eingereichte Anmeldung, sofern diese ältere Anmeldung bis zur Einreichung der jüngeren Anmeldung zurückgezogen, fallengelassen oder zurückgewiesen worden ist, und zwar bevor sie öffentlich ausgelegt worden ist und ohne daB Rechte bestehen geblieben sind; ebensowenig darf diese ältere Anmeldung schon Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gewesen sein. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen. (6) Die vorstehenden Absätze sind entsprechend anzuwenden, wenn die erste Anmeldung in einem Staat eingereicht worden ist, der nicht Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist, jedoch hinsichtlich der Gewährung von Prioritäten auf Grund von ersten Anmeldungen beim Europäischen Patentamt für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten nach einer Bekanntmachung des.... Gegenseitigkeit gewährt, sofern der Anmelder Angehöriger dieses Staats ist.

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(1) Jedermann, der in einem der Verbandsländer der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums die Anmeldung für ein Patent oder ein Gebrauchsmuster vorschriftsmäßig eingereicht hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt für die Anmeldung derselben Erfindung zum europäischen Patent während einer Frist von zwölf Monaten vom Zeitpunkt der Einreichung der ersten Anmeldung an ein Prioritätsrecht.

C(2) Der Tag der Einreichung wird nicht in die Frist eingerechnet. Ist der letzte Tag der Frist am Sitz der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 61 Abs. 1, bei der die europäische Patentanmeldung eingereicht wird, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Tag, an dem die zuständige Behörde zur Entgegennahme von Anmeldungen nicht geöffnet ist, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag. 7 (3) Als prioritätsbegründend wird jede Anmeldung anerkannt, der nach dem nationalen Recht der Verbandsländer der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder nach den zwischen Verbandsländern abgeschlossenen zweioder mehrseitigen Verträgen die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung zukommt. (4) Unter vorschriftsmäßiger nationaler Anmeldung ist jede Anmeldung zu verstehen, die zur Festlegung des Zeitpunkts ausreicht, an dem die Anmeldung in dem betreffenden Staat eingereicht worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist. (5) Als erste Anmeldung, von deren Einreichung an die Prioritätsfrist läuft, wird auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die denselben Gegenstand betrifft wie eine erste

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VERTRAULICH!

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 61 bis 90
(Artikel 67 bis 67c)

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Patentanmeldungen einreicher dürfen. Das in Artikel 4 der Pariser Verbandsibereinkunft vorgesehene Prioritätsrecht wird in Übereinstimmung mit der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsibereinkunft in den Artikeln 85 bis 87 des Übereinkommensentwurfs und in der Regel 38 der Ausführungsordnung verankert. Dies bedeutet, daB auch die materiellen Bestimmungen der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsibereinkunft über die Prioritätsrechte hinsichtlich der Erfinderscheine in vollem Umfang berücksichtigt worden sind.

2 Die Harmonisierung zwischen dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) einerseits und dem Übereinkommensentwurf und den dazugehörigen Dokumenten andererseits ist besonders wichtig, da die beiden internationalen Übereinkommen im wesentlichen das gleiche Ziel verfolgen, nämlich die Schaffung eines einfacheren und wirtschaftlicheren Verfahrens für die Erlangung des Schutzes von Erfindungen in Fällen, in denen dieser Schutz für mehrere Länder gewünscht wird. Der PCT strebt dieses Ziel durch eine internationale Einreichung, Recherche und Veröffentlichung der Anmeldungen sowie durch deren internationale vorläufige Prüfung mit darauffolgenden nationalen oder regionalen Verfahren zur Erteilung von Patenten oder von entsprechenden Rechten an. Das in dem Übereinkommensentwurf in Aussicht genommene System sieht die Erteilung regionaler Patente auf der Grundlage eines zentralisierten Verfahrens vor. In Artikel 45 und den anderen einschlägigen Bestimmungen des PCT wird ausdrücklich die Möglichkeit anerkannt, das PCT-Verfahren dergestalt mit einem regionalen Patentsystem zu verbinden, daB auf der Grundlage von PCT-Anmeldungen regionale Patente erteilt werden können. Im Übereinkommensentwurf und in den dazugehörigen Dokumenten wird von dieser Möglichkeit - in sehr zufriedenstellender Weise - Gebrauch gemacht, und zwar dank des ausdrücklichen Wunsches der Regierungskonferenz, den Zielen des PCT Rechnung zu tragen, und dank der gründlichen Vorarbeit der Konferenz, bei der die WIPO fortlaufend konsultiert wurde. Ein besonderes Kapitel des Übereinkommensentwurfs enthält Bestimmungen, die in völliger Übereinstimmung mit dem PCT die Grundlagen dafür schaffen, daB ein durch eine internationale Anmeldung im PCT-Rahmen eingeleitetes Verfahren durch ein Verfahren zur Erteilung eines europäischen Patents fortgesetzt werden kann. Darüber hinaus wurden der Übereinkommensentwurf und die dazugehörigen Texte einerseits und das PCT andererseits im ganzen hinsichtlich der Verfahrensbestimmungen weitgehend harmonisiert, wenn nicht sogar vereinheitlicht. Insbesondere die Bestimmungen, in denen Fristen festgelegt werden, sind so abgefaBt, daB sie mit den entsprechenden PCT-Fristen vereinbar sind. Die Bestimmungen über Form und Inhalt der europäischen Patentanmeldung sind so formuliert, daB ein beträchtliches MaB an Übereinstimmung besteht; bis zu einem gewissen Grade sind diese Bestimmungen sogar gleichlautend mit den ein-

87 of the Draft Convention and Rule 38 of the Draft Impls usinting Regulations. This means that the substantive provisions of the Stockholm Act of the Paris Convention concerning priority rights with respect to inventors' certificates have also been fully respected.

2 The harmonisation between the Patent Cooperation Treaty (PCT) on the one hand and the Draft Convention and related texts on the other hand is of particular importance since both international instruments have essentially the same aim, namely, to simplify and render more economical the obtaining of protection for inventions where such protection is sought in respect of several countries. The PCT promotes this aim by a system of international filing, searching and publication of applications as well as by their international preliminary examination with a subsequent continuation of national or regional procedures for the grant of patents or related rights. The system envisaged by the Draft Convention provides for the grant of regional patents on the basis of a centralised procedure. The PCT, in Article 45 and related provisions, expressly recognises the possibility of combining the PCT procedure with a regional patent system in a way that allows for the grant of regional patents on the basis of PCT applications. The Draft Convention and related texts make use of this possibility and implement it in a very satisfactory way, thanks to the express desire of the Inter-Governmental Conference to take the aims of the PCT into account and to the thorough preparatory work of the Conference, during which WIPO has been continously consulted. A special chapter of the Draft Convention contains provisions which, in full conformity with the PCT, establish the basis for the continuation of the procedure initiated by an international application under the PCT with a procedure for the grant of a European patent. Moreover, the Draft Convention and related texts on the whole reflect a considerable degree of harmonisation, if not uniformity, with the PCT in so far as procedural provisions are concerned. In particular, the provisions fixing time limits are such that they are compatible with corresponding PCT time limits. The provisions on the form and contents of the European patent application have been drafted in such a way that they reflect a considerable degree of harmonisation and are even to a certain extent identical with the relevant provisions under the PCT. This high degree of harmonisation between the two systems, which it was possible to establish thanks to the spirit of international cooperation guiding the work of the InterGovernmental Conference, is particularly welcomed by WIPO. It will permit the practical implementation of a procedure of conjunctive use of the PCT and the European patent system, which will allow