Art85dPCTBE1973

De CBE 1973


Métadonnées

  • Nom affiché : Art85dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 85
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 076-100/Article 085 (Deutsche Fassung)/Art85dPCTBE1973.pdf

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Artikel 85 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 85 MPO Zusammenfassung

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 63 IV/4860/61 S. 14,17
Vorschl.d.Vors. 73 IV/4860/61 S. 28-30
IV/4860/61 63 IV/3076/62 S. 151
* IV/3076/62 N/4860/61 73 IV/2860/62 S. 152
VE Mai 1962 68 6551/IV/62 S. 21
VE Mai 1962 78 6551/IV/62 S. 25
VE 1962 78 7669/IV/63 S. 23,24,60
VE 1962 68 2632/IV/64 S. 20
VE 1962 78 2632/IV/64 S. 24-28
VE 1965 (Ue) 68 BR/10/69 Rdn. 31/32
VE 1965 (Ue) 78 BR/10/69 Rdn. 52-55
BR/9/69 68,78 BR/26/70 Rdn. 28
VE 1970 (Ue) 66 BR/49/70 Rdn. 107
VE 1970 (Ue) 79 BR/49/70 Rdn. 108/109
BR/48/70 79 BR/87/71 Rdn. 67
BR/48/70 66 BR/87/71 Rdn. 63
BR/70/70 79 BR/94/71 Rdn. 80
BR/70/70 66 BR/94/71 Rdn. 80
VE 1971 (Ue) 66 BR/135/71 Rdn. 9 - 16
VE 1971 (Ue) 79 BR/135/71 Rdn. 50-52
BR/88/71 66 BR/125/71 Rdn. 38-42
BR/139/71 66 BR/168/72 Rdn. 82-84
BR/139/71 66 BR/169/72 Rdn. 56-59
BR/139/71 66 BR/177/72 Rdn. 29

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des rsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober , 3 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

  • Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10). ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaBt.

10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daB die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenúber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daB es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut obliegenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaBt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daB das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen „in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müBte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daB nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daB der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

Page 7

Artikel 85

Zusammenfassung

Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Information; sie kann nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht für die Bestimmung des Umfangs des begehrten Schutzes und für die Anwendung des Artikels 5 Absatz 3 herangezogen werden.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1975 M / 146 / R 4 Original: Deutsch/Englisch/Francösich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 84 bis 111

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10. Vorschlag der niederländischen Delegation zu Artikel 76 Absatz 1 und Artikel 83

In Artikel 76 Absatz 1 ist Buchstabe e "eine Zusammenfassung" zu streichen.

Artikel 83 ist zu streichen.

Artikel 92 Absatz 2 ist zu ändern.

Falls dieser Vorschlag angenommen wird, sind die Regeln 33 und 47 der Ausführungsordnung zu streichen.

Page 10

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/52/I/II/III Original: English

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Niederländische Delegation Betrifft : Aenderungsvorschläge zu Textentwürfen

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L'abrégé sert exclusivement à des fins d'information technique; il ne peut être pris en considération pour aucune autre fin, notamment pour apprécier l'étendue de la protection demandée et pour l'application de l'article 52, paragraphe 3.

Cf. les règles 33 (Forme et contenu de l'abrégé) et 47 (Contenu définitif de l'abrégé)

Article 84

Taxes annuelles pour la demande de brevet européen (1) Des taxes annuelles doivent, conformément aux dispositions du règlement d'exécution, être payées à l'Office européen des brevets pour les demandes de brevet européen. Ces taxes sont dues pour la troisième année, calculée du jour anniversaire du dépôt de la demande, et pour chacune des années suivantes. (2) Lorsque le paiement d'une taxe annuelle n'a pas été effectué à l'échéance, cette taxe peut encore être valablement acquittée dans un délai de six mois à compter de l'échéance, sous réserve du paiement simultané d'une surtaxe. (3) Si la taxe annuelle, et, le cas échéant, la surtaxe n'a pas été acquittée dans les délais, la demande de brevet européen est réputée retirée. Seul, l'Office européen des brevets est habilité à prendre cette décision. (4) Aucune taxe annuelle n'est plus exigible après le paiement de celle qui doit être acquittée au titre de l'année au cours de laquelle est publiée la mention de la délivrance du brevet européen.

Cf. les règles 37 (Paiement des taxes annuelles) et 70 (Constaation de la perte d'un droit)

Chapitre II
Priorité

Article 85 Droit de priorité (1) Celui qui a régulièrement déposé, dans ou pour l'un des Etats partie à la Convention de Paris pour la protection de la propriété industrielle, une demande de brevet d'invention, de modèle d'utilité, de certificat d'utilité ou de certificat d'inventeur, ou son ayant cause, jouit, pour effectuer le dépôt d'une demande de brevet européen pour la même invention, d'un droit de priorité pendant un délai de douze mois après le dépôt de la première demande.

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Artikel 83

Zusammenfassung Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Information; sie kann nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht für die Bestimmung des Umfangs des begehrten Schutzes und für die Anwendung des Artikels 52 Absatz 3 herangezogen werden.

Vgl. Regeln 33 (Form und Inhalt der Zusammenfassung) und 47 (Endgütiger Inhalt der Zusammenfassung)

Artikel 84

Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung (1) Für die europäische Patentanmeldung sind nach Maßgabe der Ausführungsordnung Jahresgebühren an das Europäische Patentamt zu entrichten. Sie werden für das dritte und jedes weitere Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, geschuldet. (2) Erfolgt die Zahlung einer Jahresgebühr nicht bis zu dem für die Fälligkeit maßgebenden Tag, so kann die Jahresgebühr noch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit wirksam entrichtet werden, sofern sie mit der Zuschlagsgebühr entrichtet wird. (3) Werden die Jahresgebühr und gegebenenfalls die Zuschlagsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. Das Europäische Patentamt ist allein befugt, hierüber zu entscheiden. (4) Die Verpflichtung zur Zahlung von Jahresgebühren endet mit der Zahlung der Jahresgebühr, die für das Jahr fällig ist, in dem der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents veröffentlicht wird.

Vgl. Regeln 37 (Fälligkeit) und 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts)

Kapitel II
Priorität

Artikel 85

Prioritätsrecht (1) Jedermann, der in einem oder mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums eine Anmeldung für ein Patent, ein Gebrauchsmuster, ein Gebrauchszertifikat oder einen Erfinderschein vorschriftsmäßig eingereicht hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt für die Anmeldung derselben Erfindung zum europäischen Patent während einer Frist von zwölf Monaten nach der Einreichung der ersten Anmeldung ein Prioritätsrecht.

Article 83

The abstract The abstract shall merely serve for use as technical information; it may not be taken into account for any other purpose, in particular not for the purpose of interpreting the scope of the protection sought nor for the purpose of applying Article 52, paragraph 3.

Cf. Rules 33 (Form and content of the abstract) and 47 (Definitive content of the abstract)

Article 84

Renewal fees for European patent applications (1) Renewal fees shall be paid to the European Patent Office in accordance with the Implementing Regulations in respect of European patent applications. These fees shall be due in respect of the third year and each subsequent year, calculated from the date of filing of the application. (2) When a renewal fee has not been paid on or before the due date, the fee may be validly paid within six months of the said date, provided that the additional fee is paid at the same time. (3) If the renewal fee and any additional fee have not been paid in due time the European patent application shall be deemed to be withdrawn. The European Patent Office alone shall be competent to decide this. (4) The obligation to pay renewal fees shall terminate with the payment of the renewal fee due in respect of the year in which the mention of the grant of the European patent is published.

Cf. Rules 37 (Payment of renewal fees) and 70 (Noting of loss of rights)

Chapter II

Priority

Article 85

Priority right (1) A person who has duly filed in or for any State party to the Paris Convention for the Protection of Industrial Property, an application for a patent or for the registration of a utility model or for a utility certificate or for an inventor's certificate, or his successors in title, shall enjoy, for the purpose of filing a European patent application in respect of the same invention, a right of priority during a period of twelve months from the date of filing of the first application.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Die Gruppe stellte ferner fest, dass eine veröffentlichte Zusammenfassung zum Stand der Technik gemäss Artikel 11 Absatz 2 gehört. 56. Absatz 5 Satz 1 änderte die Arbeitsgruppe dahingehend, dass die Frist für die Zahlung der Gebühr für den zusätzlichen Recherchenbericht nicht mehr unveränderlich einen Monat beträgt, sondern - in Anlehnung an Regel 40.3 der POT-Ausführungsordnung - zwischen 2 und 6 Wochen variieren kann (s. Dok. BR/168/72, Punkt 107). Das Internationale Patentinstitut bestimmt die Dauer der Frist im Einzelfall.

Der Rahmen für diese Frist wurde in der Ausführungsordnung (Nummer 5 zu Artikel 79) festgelegt.

Artikel 85 - Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung Nummer 3 zu Artikel 85 AO - Mitteilung an den Anmelder über die Veröffentlichung und den Ablauf der Frist für die Stellung des Prüfungsantrags 57. Die Arbeitsgruppe beschloss, den Wünschen zahlreicher internationaler Organisationen entsprechend vorzusehen, dass das Europäische Patentamt den Anmelder von der Veröffentlichung seiner Anmeldung sbzw. des Berichts über den Stand der Technik unterrichtet und ihn auf den. Ablauf der Frist für die Stellung des Prüfungsantrags hinweist (s. Dok. BR/168/72, Punkt 112). Allerdings dürfe, so wurde ferner vereinbart, der Anmelder aus einer unterlassenen oder fehlerhaften Unterrichtung keinerlei Ansprüche herleiten können.

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dem Anmelder die Möglichkeit ein, auf Zeichnungen, die er nach dem Anmeldetag, aber vor der Formalprüfung eingereicht hat, zu verzichten, um sich den ursprünglichen Anmeldetag zu erhalten (s. Dok. BR/168/72, Punkt 105).

Artikel 79 - Erstellung des Berichts über den Stand der Technik 55. In bezug auf Absatz 4 a war sich die Arbeitsgruppe einig darüber, dass der Inhalt der Zusammenfassung nicht zum Stand der Technik im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 gehören kann, da die Zusammenfassung ausschliesslich technischen Zwecken dienen solle (s. Dok. BR/168/72, Punkt 106). Sie fragte sich lediglich, wie sich dies gesetzestechnisch am besten ausdrücken lasse: Entweder könne man die Zusammenfassung aus der Anmeldung herauslösen oder man könne an geeigneter Stelle klarstellen, dass die Zusammenfassung, obwohl Bestandteil der Anmeldung, nicht zum Stand der Technik gehört.

Die Gruppe entschied sich mehrheitlich für den letztgenannten Weg, weil er erstens in Uebereinstimmung mit dem PCT ist (auch dieser sieht die Zusammenfassung als Teil der Anmeldung an) und zweitens vermeidet, dass eine Reihe von Bestimmungen des Uebereinkommens geändert werden müssen. Demzufolge stellte sie in Artikel 66 (als derjenigen Bestimmung die als erste von der Zusammenfassung handelt) in einem neuen Absatz 1 a klar, dass die Zusammenfassung nicht für andere als technische Zwecke, insbesondere nicht für die Anwendung des Artikels 11 Absatz 3, herangezogen werden kann. Wegen dieser neuen Bestimmung konnte in Artikel 79 Absatz 4 a der zweite Satz gestrichen werden.

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Auch in bezug auf Artikel 149 Absatz 6 erwies sich eine Aenderung nicht als erforderlich, nachdem die Konferenz ubereingekommen war, dass unter "Anmelder" auch dessen "Rechtsnachfolger" zu verstehen ist (vgl. BR/168/72, Punkt 158).

Artikel 66 - Erfordernisse der Anmeldung 28. Siehe unter Artikel 79 Absatz 4 a, Puntk 55

Nummer 3 zu Artikel 66 - Form und Inhalt der Patentanspruche 29. Die Gruppe prufte den Vorschlag der schweizerischen Delegation (Dok. BR/GT I/146/72) den Wortlaut des Absatzes 1 a dieser Bestimmung zu verbessern.

Die Gruppe beauftragte den Redaktionsausschuss, zu prufen, ob - wie von der schweizerischen Delegation vorgeschlagen - die Ausdrücke "titre de l'invention", "Bezeichnung der Erfindung" bzw. "title of the invention" durch die Ausdrücke "désignation de l'objet revendiqué", "Bezeichnung des beanspruchten Gegenstands" bzw. "designation of the claimed subject" ersetzt werden sollen, um den Wortlaut mit Artikel 71 a in Einklang zu bringen. 30. Die Gruppe strich ferner Buchstabe b in Absatz 3 und entsprach damit den Wunschen, die von den interessierten Kreisen bei der Anhörung geausert worden waren. Diese Streichung machte eine redaktionelle Aenderung des Buchstabens c erforderlich.

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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 15. April 1972 BR / 177 / 72


Abstract

BERICHT uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. Marz 1972 in Luxemburg


1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Dis Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn vaa Benthem, zusammen.

Die Arbeitseigebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiedergegeben.

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Veröffentlichung der Anmeldung vorgenommen wird, eine separate Veröffentlichung der Zusammenfassung zur Unterrichtung der Allgemeinheit erfolgen kann.

Nummer 1 zu Artikel 66 - Form und Inhalt des Antrags auf Patenterteilung

60. IFIA stellte die Frage, ob der Inhalt der ersten Zeile des Absatzes 3 in den drei Sprachen gleichbedeutend ist.

Nummer 3 zu Artikel 66 - Form und Inhalt der Patentansprüche

61. UNICE, die von AIPPI, CIFE, CNIPA, EIRMA, PICPI und UNEPA unterstützt wurde, trat dafür ein, dass dem Anmelder bei der Abfassung seiner abhängigen Patentansprüche eine grössere Freiheit gelassen wird, als dies derzeit in Absatz 3 vorgesehen ist. Ganz allgemein wurde die Ansicht vertreten, dass man in diesem Punkt in keiner Weise gezwungen sei, im Übereinkommen den strengen PCT-Vorschriften zu folgen. Einige Organisationen empfahlen die Streichung von Absatz 3 Buchstabe b, da das Patentamt eigene Vorschriften erlassen könne (PICPI und UNEPA). CNIPA hielt es nicht für erforderlich, genaue Bestimmungen vorzusehen, da der Anmelder die Möglichkeit haben müsste, seine Patentansprüche in der von ihm für zweckmässig erachteten Form abzufassen, vor allem in Anbetracht des Umstands, dass die nationalen Gerichte, die über die Auslegung der Patentansprüche zu befinden hätten, unterschiedliche Methoden anwenden. CNIPA war ganz allgemein der Ansicht, dass die Nummern 2, 3, 4, 5 und 7 zu Artikel 66 gestrichen werden könnten, da die darin enthaltenen sehr detaillierten Bestimmungen vom Präsidenten des Patentamts erlassen werden könnten.

EIRMA und COPRICE sprachen sich für eine Zwischenlösung aus.

BS/169 d/72 zat/IS/bm

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Artikel 66 - Erfordernisse der Anmeldung

56. EIRMA behielt sich ihren Standpunkt zu dem Grundsatz zweier getrennter Gebühren vor (vgl. Bemerkungen zu Artikel 122, Nr. 123). 57. CNIPA gab zu überlegen, ob der Grundsatz, wonach die Zusammenfassung - die ein Teil der Anmeldung sei - zum Stand der Technik im Sinne des Artikels 11 gehöre, nicht im Widerspruch zu Artikel 79 Absatz 4 Buchstabe a stehe, der vorsehe, dass die Zusammenfassung ausschliesslich der Information diene. Ausserdem stelle sich insofern ein Problem, als die Zusammenfassung nach der Anmeldung eingereicht werden könne und ihre endgültige Fassung mit rückwirkender Geltung vom IIB erstellt werde.

FICPI erinnerte an ihren Vorschlag zu Artikel 11 Absatz 3 (vgl. Nr. 23), durch den jeglicher Zweifel in dieser Hinsicht ausgeschlossen würde; weil es sich dann effektiv um die bei der Anmeldung eingereichte Zusammenfassung handeln würde. 58. CIFE äusserte den Wunsch, dass die deutsche Fassung des Absatzes 1 Buchstabe c mit der englischen und der französischen Fassung in Einklang gebracht werde. Im übrigen sollte die in Absatz 3 vorgesehene Frist für die Entrichtung der Gebühren, die übrigens in der Ausführungsordnung geregelt werden könnte, von dem Tag an laufen, der dem Anmelder vom Patentamt mitgeteilt. worden sei. 59. Im Zusammenhang mit diesem Artikel warf IHK die Frage der Veröffentlichung der Zusammenfassung auf, die in Artikel 85 nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Es wurde festgestellt, dass diese Frage in der Ausführungsordnung (Nummer 1 zu Artikel 85, letzter Satz) geregelt ist, damit gegebenenfalls zusätzlich zu der Veröffentlichung der Zusammenfassung die anlässlich der BR / 169  d / 72 zat / IS / bm

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REGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFÜHRUNG

EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

Brüssel, den 15. März 1972 BR/169/72

- Sekretariat -

BERICHT

Über die

5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

2. Teil

Anleitung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Zweiten Vorentwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren

(Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

BR/169 d/72 zat/GM/bm

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der Technik in Uebereinstimmung mit der Regel 40.3 POT zu bringen, grundsätzlich als gerechtfertigt an. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass es im Interesse des IIB, das ja den Beginn der Frist festsetze, liege, wenn es in jedem Fall dieselben Regeln anwenden konne, einerlei ob es sich um eine Recherche nach dem PCT oder nach dem europäischen Uebereinkommen handele. Insofern sei es gerechtfertigt, hier eine flexible Frist von 2 bis 6 Wochen vorzusehen. Die Anregung einer Delegation, fur die Antragsteller aus aussereuropaischen Landern langere Fristen als fur die aus europäischen Landern zu setzen, wurde von der Konferenz nicht aufgegriffen. Eine andere Delegation machte das Bedenken geltend, dass sich durch eine-Fristverlängerung die Zustellung des ergänzenden Berichts uber den Stand der Technik verzogern konne.

Abechliessend beauftragte die Konferenz die Arbeitsgruppe I zu prufen, in welcher Form die bisherige Fristregelung am besten an die einschlagige PCT-Regel angepasst werden könne und ferner, wie sich eine neue Regelung auf die dem IIB gesetzte 3-monatige Frist fur die Erstellung des ergänzenden Berichts uber den Stand der Technik auswirken werde.

Artikel 85 - Veroffentlichung der europäischen Patentanmeldung 108. Die Regierungskonferenz lehnte den Vorschlag einer Organisation ab, die Veroffentlichung der Patentanmeldung wegfallen zu lassen und fur Prüfung der Anmeldung und

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Die Frage, ob gegebenenfalls die Frist fur die Erfindernennung verlangert werden kann, soll nach Ansicht der Konferenz lediglich im Zusammenhang mit dem allgemeinen Problem der Nachholung versäumter Fristen (s. unten Punkt 151) gelost werden.

Die Konferenz verwies Absatz 7 an die Arbeitsgruppe I zurück zwecks Prüfung der Frage, ob in Buchstabe a dem Anmelder ahnlich wie in Buchstabe b eine Wahlmöglichkeit in der Weise eingeräumt werden sollte, dass er bestimmen kann, dass die Bezugnahmen auf die Zeichnungen als gestrichen gelten.

Artikel 79 - Erstellung des Berichts uber den Stand der Technik 106. Im Zusammenhang mit Absatz 4 a beauftragte die Regierungskonferenz die Arbeitsgruppe I, die Fragen zu prufen, ob die vom Anmelder mit der Anmeldung oder später eingereichte Zusammenfassung zum Stand der Technik i.S. des Artikels 11 Absatz 3 gehört und welches die Rechtsfolgen sind, wenn die Zusammenfassung neue. Elemente im Verhaltnis zum Offenbarungsinhalt der eingereichten Anmeldung enthalt; dabei wäre zu fragen, ob der in Artikel 137 b Absatz 1 enthaltene Grundsatz, dass eine Anmeldung nicht in der Weise geändert werden kann, dass ihr Gegenstand weiter ist als der der eingereichten Anmeldung, auch hier anzuwenden ist. Je nach Beantwortung dieser Fragen müsste Absatz 4 a gegebenenfalls neu formuliert werden. 107. Die Regierungskonferenz erkannte den von einigen Organisationen vorgetragenen Wunsch, in Absatz 5 die Frist fur die Zahlung der Gebuhren fur erganzende Berichte uber den. Stand

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Artikel 66 - Erfordernisse der Anmeldung

82. Die Konferenz griff die Anregung der EIRMA, die Anmeldegebthr und die Recherchengebthr in einer einzigen Gebthr zusammenzufassen, nicht auf. 83. Die Konferenz lehnte ferner den Vorschlag des IFIA auf Einbeziehung der Erfindernennung in die Erfordernisse der Anmeldung ab. In bezug auf die Rechte des Erfinders stellt nemlich nach Ansicht der Konferenz Artikel 17 in Verbindung mit Artikel 69 a eine ausgewogene Kompromisslösung dar, die nicht mehr angetastet werden sollte. 84. Zu den Problemen, die sich aus der Einbeziehung der Zusammenfassung in die Erfordernisse der Anmeldung ergeben können, siehe die Bemerkungen zu Artikel 79 (vgl. Nr. 106).

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- REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. Kérz 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN BK/168/72 PATENTELPEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil (Luxemäure, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)

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Artikel 66 Erfordernisse der Anmeldung (1) + (2) - gestrichen - (siehe Artikel 68 Buchstabe c) (3) Für die europäische Patentanmeldung sind die Anmeldegebühr und die Gebühr für den Bericht über den Stand der Technik zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschrieben sind. Die Gebühren sind spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Anmeldetag zu entrichten. (4) - gestrichen - (siehe Artikel 79 Absatz 4 a Satz 2).

Bemerkung zu Artikel 66:

- gestrichen -

BR/139 d/71

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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brtissel, den 6. Dezember 1971 BR / 139 / 71


ERSTEN-VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

UND ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 26. November 1971 -

BR/139 4/71

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42. Der Vertreter des IIB hob hervor; dass die vorstehend wiedergegebene Erklärung nur einen kurzen Ueberblick darstelle, und erklärte sich auf Wunsch mehrerer Delegationen bereit, der Konferenz nach Möglichkeit vor September 1971 einen umfassenderen Bericht über sein Institut zu unterbreiten.

KAPITEL II
Priorität

Artikel 74 (Wirkung des Prioritätsrechts) 43. Die Konferenz war sich einig, dass die im Ersten Vorentwurf des Uebereinkommens enthaltene Bemerkung gestrichen werden muss. Diese Bemerkung, die die Frage betrifft, ob hinsichtlich der Wirkung des Prioritätsrechts ausländischer Anmeldungen eine Gegenseitigkeitsklausel eingeführt werden sollte, erübrigt sich nach der Unterzeichnung des POT.

Artikel 75 (Inanspruchnahme der Priorität) 44. Die Konferenz kam in bezug auf Absatz 1 überein, es müsse noch eine Bestimmung ausgearbeitet werden, welche die Berichtigung unrichtiger Angaben mit der Wirkung ermöglichen soll, dass der Prioritätsanspruch nicht erlischt. In diesem Zusammenhang sollte auch geprüft werden, ob gegebenenfalls eine Frist für die Angabe von Tag und Staat der Anmeldung eingeräumt werden könnte.

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Ferner besteht eine Dokumentationsabteilung, die zur Aufgabe hat, die Dokumentation auf dem neuesten Stand zu halten (Klassifikation) und dafür Sorge zu tragen, dass die Dokumentation rationeller verwendet wird.

Neben dieser Abteilung besteht schliesslich ein InformatikDienst, der beauftragt ist, möglicherweise verwendbare neue Dokumentationsmethoden zu konzipieren und zusammen mit der Dokumentationsabteilung zu prüfen, ob diese anwendbar sind.

Was die vom IIB belegten Gebäude betrifft, so haben sich für das IIB aufgrund einer explosionsartigen Entwicklung seiner Tätigkeiten während der letzten Jahre Schwierigkeiten ergeben. Die Büros sind gegenwärtig in Den Haag auf sieben verschiedene Gebäude verteilt; in dreien davon ist der technische Dienst untergebracht. Jedoch wird zur Zeit in Rijswijk ein neues grosses Gebäude errichtet, das Ende 1972 oder spätestens im März 1973 fertiggestellt sein wird. Dieses Gebäude, in dem alle Dienststellen des IIB zusammengelegt werden, ist für 1.000 bis 1.100 Bedienstete des IIB vorgesehen. Das Gebäude, in dem auch der Octrooiraad untergebracht werden wird, kann insgesamt 1.600 bis 1.800 Personen aufnehmen.

Finanziell gesehen gleicht das IIB, das insbesondere die Kosten für Gebäudemiete und -unterhaltung unmittelbar tragen muss und keine Einnahmen auf Jahresgebühren für Patente hat, seinen Haushalt durch das Entgelt für seine Dienstleistungen aus. Das IIB arbeitet also in dieser Hinsicht wie eine private, kommerzielle Einrichtung; dies rechtfertigt die Höhe der von ihm erhobenen Pecherchengebühren.

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Diese Zahlen werden sich in den Jahren 1972/1975 schätzungsweise wie folgt entwickeln:

| Jahr | Zahl der Anträge | Zahl der am Jahresende beschäftigten Bediensteten | | — | — | — | | 1972 | 30.000 | 425 | | 1973 | 35.000 | 500 | | 1974 | 40.000 | 575 | | 1975 | 48.000 | 675 |

Diese Schätzungen beruhen auf der Anzahl der Anträge auf Erstellung von Recherchenberichten, die mehrere Staaten stellen werden (z.B. Niederlande: jährlich etwa 10.000 Anträge; Schweiz: 800; Türkei: 500; Frankreich: eine grosse Anzahl aufgrund der neuen französischen Rechtsvorschriften); die Schätzungen lassen weitere Möglichkeiten unberücksichtigt, die keinesfalls ausgeschlossen sind (Beitritt weiterer Staaten).

Was die interne Organisation anbelangt, so unterteilt sich der technische Dienst des IIB im wesentlichen in drei Abteilungen:

- Chemie - Mechanik (einschließlich öffentliches Bauwesen) - Elektrizität und Physik.

Die beiden letztgenannten Abteilungen haben etwa den gleichen Personalbestand, während die Abteilung "Chemie" derzeit einen größeren Personalbestand besitzt.

(*) Diese Zahl umfasst: die mit den Recherchenarbeiten beauftragten Bediensteten, die Führungs- und Ausbildungskräfte sowie die mit der Dokumentation beauftragten Bediensteten.

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Das IIB hat seine Arbeiten 1950 aufgenommen. Der Umfang seiner Tätigkeit war anfänglich relativ gering, da die Staaten nicht sofort von der durch das Uebereinkommen eröffneten Möglichkeit Gebrauch machten. Viele Jahre lang hat das IIB vor allem für Antragsteller - natürliche und juristische Personen - aus den Mitglied- und Nichtmitgliedstaaten Recherchenarbeiten durchgeführt; diese Recherchen betrafen entweder Patentanmeldungen bzw. bereits erteilte Patente oder den Stand der Technik im weitesten Sinne (im Rahmen von als "Sonderarbeiten" bezeichneten Anträgen). Diese Lage hat sich später grundlegend gewandelt, nachdem mehrere Mitgliedstaaten - nämlich Frankreich, die Niederlande, die Schweiz und die Türkei dem IIB gewisse Aufgaben zur Durchführung ihrer nationalen Rechtsvorschriften über Erfindungspatente übertragen haben.

Ende 1965 hatte das IIB jährlich 8.000 Einheiten bearbeitet (wobei die dem IIB übertragenen "Sonderarbeiten" gleichfalls als Einheiten gerechnet werden).

Von 1968 bis 1971 hat sich die Zahl der bearbeiteten Anträge und die Zahl der technischen Bediensteten des IIB wie folgt entwickelt:

| Jahr | Zahl der Anträge | Zahl der an Jahresende beschäftigten Bediensteten | | — | — | — | | 1968 | 12.500 | 177 | | 1969 | 15.000 | 225 | | 1970 | 18.500 | 260 | | 1971 (Voraus- schätzung) | 25.000 | 355 |

(*) Diese Zahl umfasst: die mit den Recherchenarbeiten beauftragten Bediensteten, die Führungs- und Ausbildungskräfte sowie die mit der Dokumentation beauftragten Bediensteten.

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Artikel 66 (Erfordernisse der Anmeldung) 38. Die eckigen Klammern wurden gestrichen, da die Konferen die neue Regelung fur die Zusammenfassung angenommen hat.

38a. In bezug auf Absatz 3 ersuchte die Konferenz die Arbeitsgruppe I zu prufen, ob die Recherchengebühr in die Anmeldegebühr einbezogen werden kann. Wie aus der Bemerkung zu Artikel 66 hervorgeht, wird diese Frage im Zusammenhang mit einigen anderen Artikeln (Artikel 77, 78, 79, 80, 122 und 137) untersucht werden, die von der Arbeitsgruppe I in dem Bestreben erneut erbrtert werden sollen, das Verfahren von der Einreichung der Anmeldung bis zur Uebermittlung des vom IIB erstellten Berichts Uber den Stand der Technik zu straffen.

Der Vertreter des IIB unterrichtete in diesem Zusammenhang die Konferenz auf deren Wunsch Uber die Tätigkeit des IIB und Uber seine künftigen Möglichkeiten. Er gab hierzu folgende Erklärung ab (1): 39. "Das Internationale Patentinstitut ist eine zwischenstaatliche Organisation, die von den Benelux-Iändern und Frankreich gegründet worden ist und deren Hauptzweck nach dem Haager Uebereinkommen vom 6. Juni 1947 darin besteht, fundierte Berichte Uber die Neuheit von Erfindungen zu erstellen, fur die Patentanmeldungen bei den jeweiligen nationalen Behörden fur den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten eingereicht werden." (1) Anmerkung des Sekretariats: Diese Erklärung wurde in französischer Sprache abgegeben. BR / 125  d / 71 zat / KW / K / bm

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUERRUNG EXHES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 7. Juli 1971 BR/125/71

tadd 1 (1-46)

BERICHT

über die

4. Tagung der Regierungskonferenz über die Ein- führung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxenburg, 20./28. April 1971)

BR/125 d/71 zat/KW/E/ca

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Artikel 66 Erfordernisse der Anmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung muss enthalten: a) einen Antrag auf Erteilung des europaischen Patents; b) eine Beschreibung der Erfindung; c) einen oder mehrere Patentansprtiche, die definieren, wofur Schutz begehrt wird; d) gegebenenfalls die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprtiche beziehen. (e) eine Zusammenfassung? (2) - gestrichen - (s. Artikel 66 Buchstabe c) (3) Fur die europaische Patentanmeldung ist die Anmeldegebulhr zu entrichten, die in der Gebuhrenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschrieben ist. Die Gebühr ist spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Anmeldetag zu entrichten. [14) Die Zusammenfassung dient ausschliesslich der technischen Information und kann nicht fur andere Zwecke, insbesondere nicht fur die Bestimmung des begehrten Schutzes, herangezogen werden. 7

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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c) der Inhalt des Absatzes 3 wurde zum Teil in den nouen Artikel 76 b (s. oben Purkt 33), zum Teil in Absatz 4 a ubernommen, so dass Absatz 3 gestrichen werden konnte; d) Absatz 4 wurde lediglich redaktionell geändert; e) Absatz 4 a in der neuen Fassung handelt nur noch von der Zusammenfassung (s. auch Punkt 16 obon). Es wurde vorgesehen, dass die Zusammenfassung ausschliesslich der technischen Information dient; f) Absatz 6, der an die frthere Fassung des Absatzes 5 anknupfte, entfiel. Der Teil der Anmeldung, fur den kein Recherchenbericht crstellt worden ist, wurde also nicht als zuruckgenommen gelten. Dies hătte zur Folge, dass die Anmeldung in ihrer ursprunglichen Form veroffentlicht wurde. Die Arbeitsgruppe akzeptierte diese Folge, da dieser Fall einerseits nicht hăufig eintreten murde und andererseits Dritte so erfahren wurden, dass fur diesen vom Recherchenbericht nicht erfassten Teil der Anmeldung Schutz beantragt worden ist. Die Frage der Einheitlichkeit der Erfindung wird auf jeden Fall in Verfahren vor der Prufungsabteilung entschieden. In diesem Fall wurde gegebenenfalls Artikel 137 a Absatz 1 Anwendung finden.

- Nummer 3 zu Artikel 79 AO - Beschrankung des Berichts uber den Stand der Technik auf einen Teil der curopäischen Patentanmeldung

53. Diese Bestimmung konnte gestrichen werden, da die in ihr geregelte Rechtsfolge nunmehr durch Artikel 79 Absatz 5 in der neuen Fassung festgelegt wird (s. oben Punkt 50 b ).

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nur in Bezug auf diejenige Erfindung, die in den Patentansprüchen zuerst erwähnt ist. Dies wird dem Anmelder unmittelbar - und nicht auf dem Umweg über das Europäische Patentamt - mitgeteilt. Weitere Berichte erstellt das IIB erst dann, wenn hierfür fristgerecht Gebühren gezahlt worden sind (Absatz 5 in der neuen Fassung, der Art. 17 Abs. 3 a POT nachgebildet ist).

51. In diesem Zusammenhang war sich die Arbeitsgruppe darüber einig, dass die für zusätzliche Berichte zahlbaren Gebühren an das Europäische Patentamt zu entrichten sind.

Es bestand auch Einvernehmen darüber, dass die Recherchengebühr dem Anmelder erstattet werden soll, falls er seine Anmeldung zurücknimmt, bevor mit der Recherche begonnen worden ist. Eine solche Regelung weiche zwar von der Regel 16.2 der POT-Ausführungsordnung ab; diese sei jedoch nicht zwingend. Die Arbeitsgruppe behielt sich die Möglichkeit vor, eine entsprechende Bestimmung entweder im Übereinkommen selbst oder in der Gebührenordnung vorzusehen.

52. Die übrigen Änderungen sind eher redaktioneller Art:

  a) Die Überschrift des Artikels ("Erstellung" statt "Einholung" des Berichts über den Stand der Technik);
  b) Absatz 1 nebst Bemerkung und Absatz 2 konnten gestrichen werden, weil die Verpflichtung zur Zahlung der Recherchengebühr und die Folge der Nichtzahlung nunmehr in Artikel 66 Absatz 3 bzw. in Artikel 69 Buchstabe a geregelt ist;

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die Arbeitsgruppe, einem Vorschlag der britischen Delegation folgend, uberein, in Nummer 6 zu Artikel 66 A0 in Absatz 2 eino entsprechende Bestimmung aufzunehmen. Diese neue Bestimmung entspricht Artikel 21 Absatz 6 POT.

Hierbei wurde festgestellt, dass es sich nicht immer einfach ermitteln lasse, wann z.B. unzulässige abfullige Acusserungen uber Erzeugnisse oder Verfahren Dritter vorlăgon. Wenn solche Fragen zu beurteilen seien, mussten dafur im Europäischen Patentamt geeignete Personen zur Verflugung stehen; dies mulse durch entsprechende Organisationsmassnahmen sichergestellt werden (s. auch oben Punkt 19).

Artikel 79 - Erstellung des Berichts uber den Stand der Technik 50. Dieser Artikel murde im Zuge der Straffung des Verfahrens in zweierlei Hinsicht wesentlich geändert: a) Nunmehr wird dem IIB die Entscheidung darduber ubertragen, ob es die Anmeldung erlaubt, sinnvolle Ermittlungen uber den Stand der Technik durchzufuhren. Ist letzteres nach seiner Auffassung nicht moglich, so stellt es dies in einer Erklärung fest. Diese Erklärung gilt fur das weitere Verfahren als Bericht uber den Stand der Technik (neuer Absatz 4 b , der sich an Art. 17 Abs. 2 a ii) und b POT anlehnt). b) Das IIB - und nicht wie bisher geplant, das Europäische Patentamt -beurteilt, ob die angemeldete Erfindung einheitlich ist. Ist sie es nach seiner Ansicht nicht, so erstellt es den Bericht uber den Stand der Technik

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14. Die Gruppe sprach sich somit für die Aufrechterhaltung von zwei getrennten Gebühren in Artikel 66 Absatz 3 aus. 15. Einem Antrag der niederländischen Delegation folgend stellte die Gruppe fest, dass dieser Beschluss nicht der Frage vorgreift, ob die Gebühr für den Bericht Uber den Stand der Technik, die vom Verwaltungsrat bei Genehmigung der Gebührenordnung festgelegt wird, die Recherchenkosten vollständig zu decken hat. 16. Abschliessend beschloss die Gruppe die Streichung des Absatzes 4, dessen Inhalt in Artikel 79 Absatz 4 a Satz 2 ubernommen wird.

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neuen Organisation wie dem Europäischen Patentamt eine negative psychologische Wirkung, da es sich um einen sehr hohen Betrag handeln müsste, wenn die derzeitigen Gebühren für die Anmeldung und die Gebühr für den Bericht über den Stand der Technik zusammengerechnet würden. 13. Da alle Delegationen die Frage der Behandlung des internationalen POT-Recherchenberichts im Zusammenhang mit diesem Problen für sehr wichtig erachteten, beschloss die Gruppe, sich zuerst zu cer Frage der Einfügung eines neuen Artikels 160 a über des Inkrafttreten des Artikels 122 des Uebereinkommens zu äussera.

Aufgruud der zu diesem neuen Artikel 160 a und zu Artikel 10 ier Gebührenordnung (vgl. Abschnitt C) gefassten Beschlüsse setzte die Gruppe später die Prüfung der Frage der Aufrechterhaltung einer getrennten Gebühr für den Bericht über den Stand der Technik fort. In den beiden erwähnten Artikeln ist insbesondere vorgesehen, dass der Verwaltungsrat wëhrend einer Uebergangszeit bestimmen kann, dass bei bestimeten internationalen Anmeldungen die Gebühr für den Bericht über den Stand der Technik herabgesetzt wird, und dass es ohine zeitliche Beschränkung möglich ist, bei internationalen Anmeldungen, für die nach Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe b ein ergänzender Bericht über den Stand der Technik eingeholt worden ist, einen Teil der Gebühr zu erstatten.

Aufgrund dessen waren einige der Delegationen, die sich für eine einheitliche Gebühr ausgesprochen hatten, mit der Beibehaltung von zwei getrennten Gebühren einverstanden.

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ja auch eindeutig aus dem PCT hervor, in dem die Recherchen obligatorisch sind, aber Recherchenbehörden anvertraut werden, die nicht zu den nationalen Aemtern gehören; b) die Frage der Entrichtung der Gebühr für den Bericht über den Stand der Technik bei internationalen Anmeldungen und die Frage, inwieweit diese teilweise erstattet werden kann, stellen sich sowohl in finanzieller als auch in allgemeiner Hinsicht in völlig gleicher Weise, unabhängig davon, ob die beiden Gebühren zusammengelegt oder getrennt aufrechterhalten werden. Die Frage der vollen Anerkennung des internationalen Recherchenberichts, auch zum Zwecke der Befreiung von der Gebührensahlung, wird sich auf jeden Fall stellen, ganz gleich, ob eine einheitliche oder zwei getrennte Gebühren erhoben werden; c) eine getrennte Gebühr für den Bericht über den Stand der Technik kann vom Verwaltungsrat leichter den Aenderungen des Betrags angepasst werden, der vom IIB zur Durchführung der Recherchen verlangt wird. Bei dieser Gelegenheit bemerkten einige Delegationen, dass sie Subventionen der Recherchenkosten aus anderen Mitteln des Europäischen Patentamts nicht für zweckmässig hielten, da die Gebühr für den Bericht über den Stand der Technik grundsätzlich so hoch festzulegen sei, dass die Recherchenkosten gececkt würden; d) ausserdem würde es die Einführung einer einheitlichen Gebühr dem Anmelder unmöglich machen, die Höhe der Teilbeträge für die Anmeldung einerseits und für die Recherchenkosten andererseits zu kennen. Dies scheint mit dem Grundsatz unvereinbar, dass aus der Bezeichnung der Gebühr ersichtlich sein muuss, für welche Leistung sie erhoben wird. Ferner hätte die Zusammenlegung der beiden Gebühren gerade gegenüber einer B R / 135  d / 71 esi/EV/K/cs

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b) die Einführung einer einheitlichen Gebühr könnte die Lösung des Problems der Berücksichtigung des internationalen Recherchenberichts bei internationalen Anmeldungen erleichtern: dieser Bericht soll nach Artikel 122 des Uebereinkommens an die Stelle des Berichts über den Stand der Technik treten. Da in einer ersten Phase der internationale Recherchenbericht nicht an die Stelle des vom IIB erstellten Berichts über den Stand der Technik treten kann, würde die Einführung einer einheitlichen Gebühr am Anfang des Verfahrens die Erhebung der Beträge erleichtern, die zur Deckung der Recherchenkosten bestimmt sind: dazu könnte ein elastisches Erstattungssystem treten, bei dem als Grundlage die Arbeitsersparnis herangezogen wird, die dem IIB durch die internationalen Recherchenberichte entsteht; c) zwei Delegationen hoben ferner hervor, dass die Zusammenlegung der beiden Gebühren dem Verwaltungsrat die Entscheidung darüber erleichtern würde, ob die Subventionierung der Recherchenkosten aus anderen Mitteln des Europäischen Patentamts, einschliesslich der Gebühren für die Aufrechterhaltung der Anmeldungen, zweckmässig ist. 12. Einige andere Delegationen befürworteten die Beibehaltung von zwei getrennten Gebühren, und zwar mit folgenden Argumenten: a) Das im Uebereinkommen vorgesehene System unterscheidet juristisch gesehen klar zwischen dem Europäischen Patentamt und dem IIB. Es ist einleuchtend, dass diese Trennung der Aufgaben sich in zwei getrennten Gebühren niederschlägt. Die Unterscheidung zwischen erteilender und recherchierender Behörde ist im übrigen das wichtigste Kriterium für die Einführung von zwei getrennten Gebühren; dies geht

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A. Aufrechterhaltung der Gebühr für den Bericht über den Stand der Technik oder Zusammenlegung dieser Gebühr mit der Anmeldegebühr

Artikel 66 -Erfordernisse der Anmeldung 9. Die Gruppe war einstimmig dafür, den Absatz 3 dahingehend zu ändern, dass der Anmelder verpflichtet wird, an das Europäische Patentamt gleichzeitig mit dem Betrag der Anmeldegebühr einen Betrag für das Element "Recherche zur Erstellung des Berichts über den Stand der Technik" zu entrichten. 10. Dennoch musste sich die Gruppe mit der Frage befassen, ob zwei getrennte Gebühren (Anmeldegebühr und Gebühr für den Bericht über den Stand der Technik) entsprechend dem Vorschlag des Präsidenten aufrechterhalten werden sollten, oder ob diese beiden Gebühren, wie von der Delegation des Vereinigten Königreichs vorgeschlagen, zusammenzulegen wären. Bei der Prüfung dieser Frage stützte sich die Gruppe auch auf eine von der niederländischen Delegation auf einer früheren Tagung vorgelegte Aufzeichnung (Dok. BR/GT I/104/71), in der das System einer einheitlichen Gebühr befürwortet wird. 11. Einige Delegationen sprachen sich für eine einheitliche Gebühr aus, die sowohl das Element "Anmeldung" als auch das Element "Recherche" decken sollte; sie machten dabei folgende Argumente geltend: a) Getrennte Gebühren sind dann gerechtfertigt, wenn die Recherchen fakultativ sind, nicht aber bei einem System der obligatorischen Recherchen, wie es im Uebereinkommen vorgesehen ist;

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BERICHT

über die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Lrbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Prăsidenten cos Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAEETEL yom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arbcitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dekuxents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niederlăndischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.

BR/135 d/71 esi/LB/bm

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(4a) Der Bericht über den Stand der Technik und der endgültige Inhalt der Zusammenfassung werden innerhalb einer in der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Frist und in einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Form dem Europäischen Patentamt übermittelt. (5) Wird im Fall der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung ein zusätzlicher Bericht über den Stand der Technik notwendig, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, nach seiner Wahl innerhalb einer Frist von einem Monat entweder die Anmeldung auf eine Erfindung zu beschränken oder die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. (6) Wenn der Anmelder die Anmeldung nicht auf eine Erfindung beschränkt oder die in Absatz 5. vorgesehene Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet ist, so gilt der Teil der europäischen Patentanmeldung, für den ein Bericht über den Stand der Technik nicht erstellt wird, als zurückgenommen. (7) Eine nach Absatz 5 gezahlte Gebühr wird zurückgezahlt, wenn im Verlauf der Prüfung gemäß Artikel 93 der Anmelder einen entsprechenden Erstattungsantrag stellt und die Prüfungsabteilung feststellt, daß die in Absatz 5 genannte Aufforderung nicht gerechtfertigt war.

Artikel 80

Übersendung des Berichts über den Stand der Technik Nach Eingang des Berichts über den Stand der Technik übersendet das Europäische Patentamt dem Anmelder den Bericht.

Artikel 81

Teilung der europäischen Anmeldung bis zur Stellung des Prüfungsantrags (1) Bis zur Stellung des Prüfungsantrags kann der Anmelder in den nachfolgenden Fällen die europäische Patentanmeldung teilen, indem er sie beschränkt und für die auf diese Weise aus der Anmeldung ausgeschiedenen Erfindungen Teilanmeldungen einreicht: a) auf eine Aufforderung gemäß Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 5; b) nach Erhalt des Berichts über den Stand der Technik. (2) Die Beschränkung hat durch eine Änderung der Patentansprüche gemäß Artikel 83 Absatz 1 oder gegebenenfalls durch eine Verzichtserklärung auf einen Teil der Beschreibung oder der Zeichnungen zu erfolgen. Diese Verzichtserklärung kann einen Vorschlag enthalten, wonach eine Verweisung auf eine Teilanmeldung vorgenommen wird, die in bezug auf den Teil der Anmeldung eingereicht wird, auf den, verzichtet worden ist. (4a) The report on the state of the art and the definitive contents of the abstract shall be transmitted to the European Patent Office within the time limit and in the form prescribed in the Implementing Regulations to this Convention. (5) If an additional report on the state of the art becomes necessary, by reason of lack of unity of the invention, the Examining Section shall invite the applicant, at his option, within a period of one month, either to restrict the application to one invention or to pay the additional fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. (6) If the applicant does not restrict the application to one invention only or the fee provided for in paragraph 5 is not paid in due time, the part of the application which is not covered by the search report shall be deemed to be withdrawn. ∙ (7) Any fee which has been paid under paragraph 5 shall be refunded if, during the examination under Article 93, the applicant requests a refund and the Examining Division finds that the invitation referred to in the said paragraph was not justified.

Article 80

Transmission of the report on the state of the art On receipt of the report on the state of the art, the European Patent Office shall transmit it to the applicant.

Article 81

Division of the European patent application before filing a request for examination (1) Before filing a request for examination, an applicant may divide his application for a European patent by limiting it and by filing divisional applications in respect of the inventions thus excluded from the application, in the following circumstances: (a) in response to the invitation referred to in Article 78, paragraph 2, or Article 79, paragraph 5; (b) at any time after he has received the report on the state of the art. (2) The limitation must be effected by an amendment to the claims pursuant to Article 83, paragraph 1, or by a notice of abandonment of a part of the description or drawings. This notice may include a proposal to insert a cross-reference to a divisional application filed in respect of the subject-matter contained in the abandoned part.

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de remédier aux irrégularités constatées et conformément aux observations de la section d'examen. (3) Si la section d'examen constate que l'invention n'est manifestement pas nouvelle, elle peut le signaler au demandeur. (4) S'il apparaît, à l'expiration du délai visé au paragraphe 2 , que l'invention ou la demande de brevet européen ne satisfait pas aux exigences mentionnées audit paragraphe, la section d'examen rejette la demande. (5) - supprimé - (cf. article 139) (6) S'il résulte de l'examen prévu à l'article 77, paragraphe 2 , lettre g), que l'inventeur n'a pas été désigné, la section d'examen invite le demandeur à procéder à cette désignation. Si l'inventeur n'est pas désigné dans un délai de seize mois à compter de la date de priorité, la désignation d'un État contractant qui prévoit une telle indication pour les demandes nationales est réputée retirée. (7) a) Si l'examen prévu à l'article 77, paragraphe 2, lettre h), révèle que les dessins ont été déposés après la date de dépôt reconnue pour la demande, cette dernière t considérée comme déposée à la date du dépôt des essins. b) Si l'examen prévu à l'article 77, paragraphe 2, lettre h), révèle que les dessins n'ont pas été déposés, la section d'examen invite le demandeur à les déposer dans un délai d'un mois. Si le demandeur dépose les dessins en temps voulu, la demande est considérée comme ayant été déposée à la date du dépôt des dessins; à défaut, les références aux dessins sont considérées comme supprimées.

Article 79

Demande d'avis documentaire sur l'état de la technique (1) S'il résulte de l'examen que la demande de brevet européen et l'invention qui en fait l'objet satisfont aux exigences à prendre en considération lors dudit examen, section d'examen invite le demandeur à verser dans délai d'un mois la taxe prescrite pour l'obtention de l'avis documentaire sur l'état de la technique par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention. (2) Si la taxe n'est pas versée en temps voulu, la demande de brevet européen est réputée retirée. (3) A la date de paiement de la taxe ou, si celle-ci a déjà été versée, à l'issue de l'examen, la section d'examen demande à l'Institut International des Brevets de La Haye un avis documentaire sur l'état de la technique relatif à l'invention en cause et lui transmet les documents de la demande de brevet européen. L'Institut International des Brevets de La Haye arrête également le contenu définitif de l'abrégé. (4) L'avis documentaire sur l'état de la technique est établi sur la base des revendications en tenant dûment compte de la description et, le cas échéant, des dessins existants.

Bemerkung zu Artikel 79 Absatz 1: Im Zusammenhang mit der in der Bemerkung zu Artikel 66 vorgesehenen Prüfung soll noch untersucht werden, ob die in diesem Absatz vorgesehene Gebühr gestrichen und dufïr insbesondere die Anmeldegebühr erhöht werden soll.

Note to Article 79, paragraph 1: When the examination referred to in the note to Article 66 is undertaken, the question of dispensing with the fee referred to in this paragraph and replacing it by an increase in the filing fee will be examined.

Remarque concernant l'article 79, paragraphe 1 : Lors de l'examen visé à la remarque concernant l'article 66, la question de la suppression de la taxe prévue dans ce paragraphe, assortie notamment d'un relèvement de la taxe de dépôt, devra être étudiée.

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nungen können nur insoweit geändert werden, als es erforderlich ist, um die festgestellten Mängel gemäß den Bemerkungen der Prüfungsstelle zu beseitigen. (3) Stellt die Prüfungsstelle fest, daß die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so kann sie den Anmelder darauf aufmerksam machen. (4) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist, daß die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungssteile die Anmeldung zurück. (5) - gestrichen - (siehe Artikel 139). (6) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe g vorgesehene Prüfung, daß der Erfinder nicht benannt worden ist, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, den Erfinder zu benennen. Ist der Erfinder nicht innerhalb von sechzehn Monaten seit dem Prioritätstag benannt worden, so gilt die Benennung eines Vertragsstaats, der die Erfindernennung für nationale Anmeldungen vorschreibt, als zurückgenommen. (7) a) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe h vorgesehene Prüfung, daß die Zeichnungen nach dem Anmeldetag eingereicht worden sind, so wird der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgelegt. b) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe h vorgesehene Prüfung, daß die Zeichnungen nicht eingereicht worden sind, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, sie innerhalb eines Monats einzureichen. Reicht der Anmelder die Zeichnungen rechtzeitig ein, so wird der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgelegt; anderenfalls gelten die Bezugnahmen auf die Zeichnungen als gestrichen.

Artikel 79

Einholung des Berichts über den Stand der Technik (1) Ergibt die Prüfung, daß die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den bei der Prüfung zu berücksichtigenden Erfordernissen genügen, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik zu entrichten. (2) Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. (3) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluß der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Übersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über den Stand der Technik beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag ein. Das Internationale Patentinstitut in Den Haag bestimmt auch den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung. (4) Der Bericht über den Stand der Technik wird auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der gegebenenfalls vorhandenen Zeichnungen erstellt. to an extent sufficient to remedy the disclosed deficiencies in accordance with the observations of the Examining Section. (3) If the Examining Section finds that the invention is obviously not new, it may inform the applicant accordingly. (4) If, on expiry of the period referred to in paragraph 2, it appears that the invention or the application for a European patent fails to meet the requirements referred to in that paragraph, the Examining Section shall refuse the application. (5) - deleted - (Cf. Article 139). (6) If the examination provided for in Article 77, paragraph 2(g), reveals that the inventor has not been identified, the Examining Section shall invite the applicant to do so. If the inventor has not been identified before the end of the 16th month after the priority date, the designation of any Contracting State requiring such identification in respect of national applications shall be deemed to be withdrawn. (7) (a) If the examination provided for in Article 77, paragraph 2 (h), reveals that the drawings were filed later than the filing date of the application, the application shall be re-dated to the date on which the drawings were filed. (b)If the examination provided for in Article 77, paragraph 2(h), reveals that the drawings were not filed, the Examining Section shall invite the applicant to do so within a period of one month. If the applicant files the drawings in due time, the application shall be re-dated to the date on which they were filed; otherwise the references to the drawings shall be considered as cancelled.

Article 79

Obtaining of the report on the state of the art (1) If the examination reveals that the application for a European patent and the invention to which it relates meet the requirements to be taken into consideration in the examination, the Examining Section shall request the applicant to pay, within a period of one month, the fee for obtaining a report on the state of the art as prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. (2) If the fee is not paid in due time, the application for a European patent shall be deemed to be withdrawn. (3) On the date of payment of the fee or, if the latter has already been paid, on concluding the examination, the Examining Section shall request the International Patent Institute at The Hague to supply a report on the state of the art and shall transmit to it the documents of the application for the European patent. The International Patent Institute at The Hague shall also determine the definitive contents of the abstract. (4) The report on the state of the art shall be drawn up on the basis of the claims, with due regard to the description and the drawings, if any.

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(4) Une demande de brevet européen dont l'objet a été mis au secret, n'est pas transmise à l'Office européen des brevets. (5) Les demandes de brevet européen qui ne parviennent pas à l'Office européen des brevets dans un délai de quatorze mois à compter de la date du dépôt ou, si une priorité a été revendiquée, à compter de la date de priorité, sont réputées retirées. La taxe de dépôt déjà versée en application de l'article 66 est restituée.

Article 66

Conditions de la demande (1) La demande de brevet européen doit contenir : a) une requête en délivrance d'un brevet européen; b) une description de l'invention; c) une ou plusieurs revendications; (1) le cas échéant, les dessins auxquels se réfèrent la scription ou les revendications; e) un abrégé. (2) Supprimé (cf. article 68, lettre c). (3) La demande de brevet européen donne lieu au paiement de la taxe de dépôt prévue au règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention. Cette taxe doit être payée au plus tard un mois après la date du dépôt. (4) L'abrégé sert exclusivement à des fins d'information technique; il ne peut être pris en considération pour aucune autre fin, notamment pour apprécier l'étendue de la protection demandée.

Article 67

Désignation des États contractants

(1) Dans la requête en délivrance du brevet européen, il y a lieu de désigner le ou les États contractants dans lesquels il est demandé que l'invention soit protégée. (2) Pour la désignation d'un État contractant, il y a lieu de payer la taxe prévue dans le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention. Si le paiement n'a pas été effectué dans un délai de douze mois à compter de la date du dépôt ou, si une priorité a été revendiquée, à compter de la date de priorité ou, si plusieurs priorités ont été revendiquées, à compter de la date de la plus ancienne de celles-ci, la désignation est considérée comme retirée. (3) La désignation d'un État contractant peut être retirée jusqu'au moment de la délivrance du brevet européen. Le retrait de la désignation de tous les États contractants est réputé comme un retrait de la demande de brevet européen. Les taxes de désignation déjà versées ne sont pas restituées.

Bemerkung zu Artikel 66: Dieser Artikel soll im Zusammenhang mit den Artikeln 77. 78, 79, 80. 122 und 137 noch weiter geprüft werden, insbesondere um das Verfahren von der Einreichung der Anmeldung bis zur Übermittlung des Berichts über den Stand der Technik nach Möglichkeit zu straffen.

Note to Article 66: This Article is to be re-examined in connection with Articles 77, 78, 79,80,122 and 137, particularly for the purpose of rationalising the procedure from the filing of the application to the issue of the report on the state of the art.

Remarque concernant l'article 66 : Cet article devra encore être examiné en corrélation avec les articles 77,78,79,80,122 et 137 , en vue notamment de parvenir, dans toute la mesure du possible, à une rationalisation de la procédure depuis le dépôt de la demande jusqu'à la transmission de l'avis documentaire sur l'état de la technique.

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(4) Eine europäische Patentanmeldung, deren Gegenstand unter Geheimschutz gestellt worden ist, wird nicht an das Europäische Patentamt weitergeleitet. (5) Europäische Patentanmeldungen, die nicht bis zum Ablauf des vierzehnten Monats nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag dem Europäischen Patentamt zugehen, gelten als zurückgenommen. Eine gemäß Artikel 66 bereits entrichtete Anmeldegebühr wird zurückgezahlt.

Artikel 66

Erfordernisse der Anmeldung

(1) Die europäische Patentanmeldung muß enthalten: a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents; b) eine Beschreibung der Erfindung; c) einen oder mehrere Patentansprüche, die den Gegenstand angeben, für den Schutz begehrt wird; d) gegebenenfalls die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen; e) eine Zusammenfassung. (2) - gestrichen - (siehe Artikel 68 Buchstabe c). (3) Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist. Die Gebühr ist spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Anmeldetag zu entrichten. (4) Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Information und kann nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht für die Bestimmung des begehrten Schutzes, herangezogen werden.

Artikel 67

Benennung von Vertragsstaaten

(1) Im Antrag auf Erteilung des europäischen Patents sind der Vertragsstaat oder die Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird, zu benennen. (2) Für die Benennung eines Vertragsstaats ist die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht bis zum Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag oder, wenn mehrere Prioritäten in Anspruch genommen worden sind, nach dem Tag der frühesten Priorität, so gilt die Benennung als zurückgenommen. (3) Die Benennung eines Vertragsstaats kann bis zur Erteilung des europäischen Patents zurückgenommen werden. Die Zurücknahme der Benennung aller Vertragsstaaten gilt als Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung. Entrichtete Benennungsgebühren werden nicht zurückgezahlt. (4) An application for a European patent, the subject of which has been made secret, shall not be forwarded to the European Patent Office. (5) Applications for European patents which do not reach the European Patent Office before the end of the fourteenth month as from the date of filing or, if a priority has been claimed as from the date of priority, shall be deemed to be withdrawn. The filing fee paid under Article 66 shall be refunded.

Article 66

Requirements of the application (1) An application for a European patent shall contain: (a) a request for the grant of a European patent; (b) a description of the invention; (c) one or more claims; (d) any drawings referred to in the description or the claims; (e) an abstract. (2) - deleted - [Cf. Article 68, sub-paragraph (c)]. (3) An application for a European patent shall be subject to the payment of the filing fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. This fee must be paid within one month after the filing date. (4) The abstract merely serves the purpose of technical information and cannot be taken into account for any other purpose, in particular not for the purpose of interpreting the scope of the protection sought.

Article 67

Designation of Contracting States

(1) Requests for the grant of a European patent shall contain the designation of the Contracting State or States in which protection for the invention is desired. (2) The designation of a Contracting State shall be subject to the payment of the fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. If payment is not made within a period of twelve months as from the date of filing or, if a priority has been claimed, as from the date or the earliest date of priority, the designation shall be deemed to be withdrawn. (3) The designation of a Contracting State may be withdrawn at any time up to the grant of the European patent. Withdrawal of the designation of all the Contracting States shall be deemed to be a withdrawal of the application for a European patent. Designation fees paid shall not be repaid.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ) ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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- 40 -

w) Artikel 152 bis 154 - Berufsmässiger Vertreter, notwendiger Vertreter und Völkeschöpfung Die Frage der Vertretung soll erst später erörtert werden (s. oben Punkt 78).

x) Artikel 159 - Frist zur Stellung des Prüfungsantrags mühend einer Uebergangszeit Soll die den Verwaltungsrat cingerkante Möglichkeit beibehalten werden, die Frist für die Stellung des Prüfungs- antrags, deren Dauer für eine Uebergangszeit noch festzu- legen ist, zu verkürzen? (Artikel 159 Absatz 1 Satz 27 (CFCCI, FICFI)

1. Punkt 6 der Tagesordnung: Erörterung der Durchführung der 4. Tagung der Regierungskonferenz von 27. bis 29. April 1971

Die Arbeitsgruppe erörterte die Frage, wie ihre Arbeits- ergebnisse und die Arbeitseigebnisse ihrer Untergruppen zuschmässigerweise auf der nächsten Tagung der Konferenz behandelt werden sollten. In diesem Zusammenhang vertrat sie die Auffassung, dass die Delegationen der Regierungskon- ferenz gebeten werden sollten, etwaige Anträge auf Textänder- ungen schriftlich einzureichen.

Punkt 7 der Tagesordnung: Sonstiges

82. Für ihre weitere Arbeit vereinbarte die Arbeitsgruppe folgendes:

Die Berichte der Delegationen der Arbeitsgruppe I und des Generalberichterstatters über die Änderungen am Ersten Vorentwurf von 1970, die der Konferenz vorgelegt werden sollen,

BR/94 a/71 K/os

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- 39 -

- 1) Artikel 116 - Entscheidung oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer in bestimmten Rechtsfragen

Die Frage, welche Fassung des Absatzes 1 Buchstabe b vor- zuziehen ist, sollte nach Auffassung der arbeitsgruppe noch mit den Sachverständigen der Justizministerien er- brtert werden. (Vgl. Bemerkungen der IHK und CPCCI).

- u) Artikel 122 - Internationaler Recherchenbericht

Soll der internationale Recherchenbericht ohne weiteres an die Stelle des vom IIB zu erstellenden Berichts über den Stand der Technik treten? Soll das Europäische Patent- amt oder aber das IIB beurteilen, ob ein ergänzender Bericht über den Stand der Technik notwendig ist? Soll das IIB gar in jedem Fall einen Bericht über den Stand der Technik erstellen und einen etwa vorhandenen inter- nationalen Bericht lediglich berücksichtigen? (IHK, CNIPA, CIFS, EIRMA, FICPI, UNEPA, UNICE)

Sind für einen etwa nötigen zusätzlichen Bericht, den das IIB erstelle, Gebühren zu erheben? Kann gegebenen- falls ein Teil der Gebühren dem Anmelder zurückerstattet werden? (CNIPA, FICPI)

- v) Artikel 137 - Ergänzender Bericht über den Stand der Technik

Soll für einen ergänzenden Bericht über den Stand der Technik eine Gebühr erhoben werden oder soll sie in der Gebühr für den hauptsächlichen Bericht über den Stand der Technik oder gar in der Anmeldegebühr enthalten sein? (FICPI)

BR/94 d/71 K/cs

.../...

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F) Artikel 79 - Einholung des Berichts über den Stand der Technik

- Zur Frage der Zusammenlegung von Anmelde- und Recherchengebuhr s. unter Punkt 1 zu Artikel 66. - Zur Frage, ob der Bericht über den Stand der Technik für SCT-Anmeldungen durch den internationalen Recherchenbericht ersetzt werden soll, s. unter Punkt u) zu Artikel 122 . g) Artikel 80 - Uebersendung des Berichts über den Stand der Technik Soll der Bericht über den Stand der Technik vom IIB den Europäischen Patentamt und gleichzeitig auch dem Anmelder übersandt werden? (UNIPA, I7IA) 2) Artikel 88 - Antrag auf Prüfung

Die Frage, ob trotz der Neufassung des Artikols 88 absatz 2 ein Prüfungsantrag weiterhin von einem Dritten gestellt werden darf, oder ob diese Möglichkeit jedenfalls für eine Uebergangszeit bestehen bleiben sollte, müsste nach Auffassung der Arbeitsgruppe noch mit den interessierten Kreisen erörtert werden. (vgl. Bemerkungen der FIOPI)

Frist und Form der Beschwerde die Begründung näher er-


1) 1 1/21/2 2) 3) 4) 5) des samer. BK / 94 a / 71 Z / c

1 Satz 3), verJängerü werden?

Beschwerdekammer festge-

EPA)

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m) Artikel 65 bis 68

Fragen der Organisation des Verfahrens: Siehe unter o) zu Artikeln 77 und 78. n) Artikel 74 - Wirtung des Prioritätsrechts

Soll in Artikel 74 auf Artikel 21 absatz 1 Bezug genommen werden? Siehe unter g) zu Artikel 21. o) Artikel 77 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung su: formelle und offensichtliche Hängel

Artikel 78 - Prüfungsbescheide und Zurückweisung

- Wer soll dis in Artikel 77 absatz 1 vorgeseiene Formalprüfung durchführen, das EA_A, das nationale Anmeldeamt (im Falle ces Artikels 64 absatz 1 Buchstabe b) oder das IIB? Welche Teile der Formalprüfung sollten bei Arbeitsteilung von dieser, welche von jener Stelle vorgenommen werden? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, UNICE) - Soll des EPA die in Artikel 77 Absatz 2 vorgesehene Offensichtlichkeitsprüfung allein durchführen oder soll das IIB einer Teil dieser Pr'ifung vornehmen, z.B. die Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung? (1) (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, FICPI, UNICE) - Sall nicht das EPA in das Verfahren erst dann eingeschaltet werden, wenn das IIB den Recherchenbericht bereits erstellt hat? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, /UNICE) - Wäre es zweckmässig, die Dienststellen des EPA, die die Neuheitsprüfung durchführen, mit denen des IIB, welche die Recherchenberichte erstellen, organisatorisch zusammenzulegen? (UNICE) (1) Die Hehrheit der Arbeitsgruppe lehnte es ab, auf die Offensichtlichkeitsprüfung überhaupt zu verzichtor.

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Auffassung mebrerer Organisationen wiuce es genügen, zu ciases Zweck in Artikel 74 einen Verweis auf Artikel 21 Absera 1 aufzunehmen. (CNIPA, EIRMA, FICPI, UNICE) b) Artikel 22 - Einheit der europaischen Patentonmeldung Begibt sich aus dieser Bestimmung einwandfiei, dass die euroeäische Anmeldung von maiteren Anmeldarn gemeinam eingereicht wercen kann und dass in Verfahren vor den Buroräischen Patentant auf bestimnte Läncer beschränkte Rechte an verschiedene Zessionare abgetreten werden können? (CIFE)

Von dieser Frage atgesehen, züre auch die Uebereinstimung cer Texte in den 3 Sprachen zu tiberprufen. (CIFE) i) Artikel 23:- Uebertragung der europaischen Patentanmeldung Sollte im Uebereinkommen prarisiert werden, dass die Eintragung im europäischen Patenoregister auf nationaler Ebene zieselbe Wizhung hat wie eine Eirtragung in natio. nalen Register? (CIFE) k) Artikel 28 - Vertragliche Lizenzen ar einer ourcpäischen Patentanmeldung Soll dem im europäischen Patenwregister eingetragenen Lizenzinhaber ein Schutz gegenüber dem Inhaber der Anmeldung eingoräumt worcen? (CIFD)

1) Artikel 66 - Enfordernisse der Anmeldung

Soll die Anmeldegebühr mit der Gebühe für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik (Artikel 79) zusammengelegt werden? (IRE, CIIPA, EINIA; FICPI)

BK/94 d/71 K/cs

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d) Artikel 15 - Becht auf Erlangung des europäischen Patents Soll, wenn meirere Personen eine Erfindung unabhăngig voneinander gerasht haben und Anmeldungen zu verschiedenen Zeitpunkten eingereicht haben, die erste Anmeldung als nicht existent gelten, falls sie vor der Veröffentlichung zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist? Eine derartige Bestimmung wirde es (nach EIREA) dem Anmelder der zweiten Anmeldung ermöglichen, trotz des Artikels 11 absatz 3 ein Patent zu erhalten.

Dieses Ergebnis liesse sich (nach EIRMA) auch durch Streichung von Artikel 15 Absatz 1 Satz 3 erreichen. e) Artikel 19 - Rechte aus der europaischen Patentsmeldung nach Veröffentlichung Soll - entsprechend Artikel 29 P03 - vorgeschrieben werden, dass einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung wenigstens der gleiche einstweilige Schutz wie den nationalen Anmeldungen zu gewähren ist? (CNIPA) 5) Artikel 20 - Eocblicher Schutabereich des europaischen Patents Die Uebereinstimmung der Texte in den drei Sprachen bezüglich der Worte "Inhalt der Ansprüche", "terms of the claims" und "teneur des revendications" sollte - auch unter Berücksichtigung des Artikels 8 des Strassburger Uebereinkommens vom 27.11.1963 - überprüft werden; ggfs. könnte eine Legaldefinition eingeführt werden. (IHK, CNIPA, EIREA, UNICE). g) Artikel 21 - Europäische Zusatzpatente

Soll sich der Beginn der Frist für die Einreichung einer europäischen Zusatzpatentanmeldung nach dem Prioritiststag der nationalen Zusatzpatentanmeldung richten? Nach

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80. Abgesehen von den unter Punkt 79 erwähnten Textänderung, beschloss die Arbeitsgruppe keine sofortige Aenderung des Vorentwurfs aufgrund der Bemerkungen der internationalen Organisationen, sondern das unter Punkt 77 dargelegte Verfahren (Empfehlung an die Regierungskonferenz). Soweit die Arbeitsgruppe die Annahme oder Zurückweisung der Anregungen der internationalen Organisationen empfehlen will, wird auf das bereits erwähnte Dokument BR/100/71 verwiesen. Nachstehend werden lediglich die Probleme aufgeführt, bei denen die Arbeitsgruppe der Konferenz die weitere Prüfung empfehlen will. a) Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen

Etwaige Neufassung des Artikels 9 Absatz 2, insbesondere der Buchstaben a, b und e (Bemerkungen der CIPE und UNICE); b) Artikel 11 Absätze 2 und 3 - Neuheit

Soll in Artikel 11 Absatz 3 in Anlehnung an das Strassburger Uebereinkommen vom 27.11.1963 der Ausdruck "Inhalt früherer europäischer Patentenmeldungen" ersetzt werden durch "Inhalt von Anmeldungen für europäische Patente, die frühere Einreichungstage haben ..."? (FICPI) c) Artikel 11 Absatz 3 - Neuheit

Soll eine frühere europäische Anmeldung der Erteilung eines europäischen Patents gemäss Artikel 11 Absatz 3 auch dann entgegenstehen, wenn es sich um denselben Erfinder handelt? (sog. Selbstkollision7? (FICPI)

Die schwedische Delegation wurde in diesem Zusammenhang gebeten, bis zur nächsten Sitzung festzustellen, ob in den skandinavischen Ländern tatsächlich Schwierigkeiten in dieser Hinsicht aufgetreten sind.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEKRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAERENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71

BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnunz der Sitzune und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAZRTEL, von Dienstag, den 26. bis Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrosiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 94  d / 71  K / bm

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Artikel 80 (frther Artikel 79) Uebersendung des Berichts uber den Stand der Technik

Nach Eingang des Berichts uber den Stand der Technik ubersendet das Europäische Patentamt dem Anmelder den Bericht.

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Artikel 79 (früher Artikel 78) Einholung des Berichts über den Stand der Technik (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung und die europaische Patentanmeldung den bei der Prüfung zu berücksichtigenden Erfordernissen genügen, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik zu entrichten. (2) Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. (3) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluss der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Uebersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über den Stand der Technik beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag ein. [Das Internationale Patentinstitut in Den Haag bestimmt auch den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung.] (4) Der Bericht über den Stand der Technik wird auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der gegebenenfalls vorhandenen Zeichnungen erstellt. (4a) (neu) Der Bericht über den Stand der Technik [und der endgültige Inhalt der Zusammenfassung] werden innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist und in einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Form dem Europäischen Patentamt übermittelt. (5) Wird im Fall der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung ein zusätzlicher Bericht über den Stand der Technik notwendig, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, nach seiner Wahl innerhalb einer Frist von einem Monat entweder die Anmeldung auf eine Erfindung zu beschränken oder die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. (6) Wenn der Anmelder die Anmeldung nicht auf eine Erfindung beschränkt oder die in Absatz 5 vorgesehene Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet ist, so gilt der Teil der europäischen Patentanmeldung, für den ein Bericht über den Stand der Technik nicht erstellt wird, als zurückgenommen. (7) Eine nach Absatz 5 gezahlte Gebühr wird zurückgezahlt, wenn im Verlauf der Prüfung gemäss Artikel 93 der Anmelder einen entsprechenden Erstattungsantrag stellt und die Prüfungsabteilung feststellt, dass die in Absatz 5 genannte Aufforderung nicht gerechtfertigt war.

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Artikel 66 (früher Artikel 68) Erfordernisse der Anmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung muss enthalten: a) einen Antrag auf Erteilung des europaischen Patents; b) eine Beschreibung der Erfindung; c) einen oder mehrere Patentansprüche, die definieren, wofur Schutz begehrt wird; d) gegebenenfalls die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen. [8) eine Zusammenfassung? (2) Die Anmeldung muss in einer der in Artikel 34 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen abgefasst sein. (3) Für die europaische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Gebereinkommen vorgeschrieben ist. Die Gebühr ist spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt der Anmeldung zu entrichten. [4) Die Zusammenfassung dient ausschliesslich der technischen Information und kann nicht fur andere Zwecke, insbesondere nicht für die Bestimmung des begehrten Schutzes, herangezogen werden.

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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 21. Dezember 1970 BR / 70 / 70

ERSTER VORENTWURF

EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

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66. Artikel 74: Wirkung des Prioritätsrechts

Die Arbeitsgruppe I erinnert daran, dass sie der Konferenz empfiehlt, die Bemerkung zu diesem Artikel zu streichen. 67. Artikel 79: Einholung des Berichts über den Stand der Technik

Die Bemerkung wurde gestrichen, da die betreffende Frage in der Gebührenordnung geregelt wird. 68. Artikel 85: Veruffentlichung der Europäischen Patentanmeldung

Die Bemerkung wurde gestrichen, da die betreffende Frage in der neuen Fassung von Artikel 34 Absatz 5 geregelt ist. 69. Artikel 88 und 89: Antrag auf Prüfung - Aenderung des Verfahrens durch den Verval tungsrat

Die Bemerkungen zu diesen Artikeln wurden gestrichen, da die neuen von der Arbeitsgruppe aufgrund der Mandate der Konferenz angenommenen Vorschriften über das Verfahren der aufgeschosenen Prüfung und die entsprechende Uebergangsbestimmung (Artikel 79 Absatz 4 a und Artikel 88 Absatz 2 bzw. Artikel 159 (früher Artikel 188 b)) diese Fragen regeln. 70. Artikel 95: Prüfungsbescheid

Die Arbeitsgruppe ergänzte den Artikel 95 durch die neuen Absätze 1a und 1b, um die Rechtslage des Anmelders zu klären, falls ihn die Prüfungsabteilung auffordert, eine Stellungnahme einzureichen. Der Gruppe erschien es vor allem notwendig, das Verfahren ausreichend elastisch zu gestalten, damit der Anmelder auch weitere Stellungnahmen einreichen kann.

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Dieser Vorschlag stiess bei einigen Delegationen auf Widerspruch, weil dann das Europäische Patentamt aufgrund von Artikel 64 Absatz 3 zur Nachprufung verpflichtet witre, ob der Anmelder in bezug auf die Einhaltung der betreffenden Vorschriften ordnungsgemäss gehandelt hat.

Die französische Delegation wurde gebeten, der Arbeitsgruppe in einer Aufzeichnung die Schwierigkeiten darzulegen, die sich ihres Erachtens aus der derzeitigen Fassung des Artikels 64 ergeben. 62. Artikel 65: Uebermittlung europäischer Patentanmeldungen

Die Arbeitsgruppe nahm zu den im Artikel 65 in eckigen Klammern stehenden Fristen nicht Stellung; sie wird diese Frage erneut erbrtern, wenn sie die Bestimmungen des Vorentwurfs mit denen des POT abstimmt. 63. Artikel 66: Erfordernisse der Anmeldung

Die Bemerkung wurde gestrichen, da die Frage der Zusammenfassung in der Neufassung von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e und im Artikel 79 geregelt ist. 64. Artikel 67: Benennung von Vertragsstaaten

Die Bemerhung zu Absatz 2 wurde gestrichen, da die betreffende Frage in der Gebuhrencrönurig geregelt wird. 65. Artikel 69: Niohtentrichtung der Anmeldogobtthr und fehlende Ueberse zzung

Die Bemerkung wurde gestrichen, da entsprechende Vorschriften in der Ausfuhrungsordnung enthalten sind.

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REGIIRUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brïssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71

BERICHT

- über die Sitzung der Arbsitegruppe I in Luxemburg vom 30. November bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Koadinierungsauschuss am 3. Dezember 70

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Ersffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlhutigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Komission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OEPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ? 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. AnEage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlege II.

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FUENFTER TEIL

PRUEFUNG, ERTEILUNG UND EINSPRUCHSVERFAHREN KAPITEL I VERFAHREN BIS ZUR STELLUNG DES PRUEFUNGSANTRAGS Artikel 79 (früher Artikel 78) Einholung des Berichts über den Stand der Technik

Text der Arbeitsgruppe

(1) * (2) * (3) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluss der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Uebersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über den Stand der Technik beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag ein. [Das Internationale Patentinstitut in Den Haag bestimmt auch den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung. 7 (4a) (neu) Der Bericht über den Stand der Technik [und der endgültige Inhalt der Zusammenfassung] werden innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist und in einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Form dem Europäischen Patentamt übermittelt. (5) * (6) * (7) *

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FUENFTER TEIL
PRUEFUNG, ERTEILUNG UND EINSPRUCHSVERFAHREN KAPITEL I
VERFAHREM BIS ZUR STELLUNG DES PRUEFUNGSANTRAGS

Artikel 79 (früher Artikel 78) Einholung des Berichts über den Stand der Technik

Erster Vorentwurf 1970 (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung und die europäische Patentanmeldung den bei der Prüfung zu berücksichtigenden Erfordernissen genügen, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik zu entrichten. (2) Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. (3) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluss der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Uebersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über den Stand der Technik beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag ein. (4) Der Bericht über den Stand der Technik wird auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der gegebenenfalls vorhandenen Zeichnungen erstellt. (5) Wird im Fall der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung ein zusätzlicher Bericht über den Stand der Technik notwendig, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, nach seiner Wahl innerhalb einer Frist von einem Monat entweder die Anmeldung auf eine Erfindung zu beschrïken oder die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. (6) Wenn der Anmelder die Anmeldung nicht auf eine Erfindung beschränkt oder die in Absatz 5 vorgesehene Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet ist, so gilt der Teil der europäischen Patentanmeldung, für den ein Bericht über den Stand der Technik nicht erstellt wird, als zurückgenommen. (7) Eine nach Absatz 5 gezahlte Gebühr wird zurückgezahlt, wenn im Verlauf der Prüfung gemäss Artikel 93 der Anmelder einen entsprechenden Erstattungsantrag stellt und die Prüfungsabteilung feststellt, dass die in Absatz 5 genannte Aufforderung nicht gerechtfertigt war.

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VIERTER TEIL
IE EUROPAEISCHE PATENTANHELDU

KAPITEL I

EINREICHUNG UND ERFORDERNISSE DER ANMELDUNG

Artikel 66 (früher Artikel 68) Erfordernisse der Anmeldung

Text der Arbeitsgruppe

   (1) * 
       a) * 
       b) * 
       c) * 
       d) *


(e) eine Zusammenfassung? (2) * (3) *

14) Die Zusammenfassung dient ausschliesslich der technischen Information und kann nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht für die Bestimmung des begehrten Schutzes, herangezogen werden.

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VIERTER TEIL
DIE EUROPAEISCHE PATENTANMELDUNG

KAPITEL I

EINREICHUNG UND ERFORDERNISSE DER ANMELDUNG

Artikel 66 (früher Artikel 68) Erfordernisse der Anmeldung

Erster Vorentwurf 1970 (1) Die europäische Patentanmeldung muss enthalten: a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents; b) eine Beschreibung der Erfindung; c) einen oder mehrere Patentansprüche, die definieren, wofür Schutz begehrt wird; d) gegebenenfalls die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen. (2) Die Anmeldung muss in einer der in Artikel 34 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen abgefasst sein. (3) Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschrieben ist. Die Gebühr ist spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt der Anmeldung zu entrichten.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brug 2, den 23. September 1970

BK/48/70

WERNER

WERNER

WERNER

WERNER

WERNER

WERNER

WERNER

BERGER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

BERGER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Von der Arbeitsgruppe I ausgearbeitete Artikel

(7. bis 11. September 1970)

BR/48 d/70 eai/GM/gb

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109. Entsprechend dem Mandat der Konferenz betreffend das Verfahren der aufgeschobenen Prüfung und insbesondere die Frist für die Einreichung des Antrags (vgl. Artikel 88) fügte die Gruppe einen neuen Absatz 4 a ein, wonach in der Ausfürungsordnung eine Frist von 3 Monaten festgelegt wird, in der das IIB den Bericht über den Stand der Technik und den andgultigen Inhalt der Zusammenfassung dem EPA ubermitteln muss; hierbei lehnte man sich an die Regel 42.1 der POT-Ausfưrungsordnung an.

Artikel 74 (frther Artikel 73) - Wirkung des Prioritatsrechts (BR/40/70, Seite 5, Punkt 16) 110. Die Gruppe empfiehlt cer Korferenz, die im ersten Vorentwurf enthaltene Beperkung zu Artikel 74 zu streichen, und zwar unter Berulchsichtigung der Erörterungen, die in der arbeitsgruppe IV des Hauptausschusses der Washingtoner Konferenz über don IOT stattgefunden haben.

Bei dieser Empfehlung geht die Gruppe davon aus, dass den Vorstellungen in bezug auf die Wirkung des Prioritatsrechts der ausländischen Anmeldungen in gewissen Staaten entsprochen und keine Erklärung im Sinne des Artikels 64.4 des POT abgegeben wird.

Artikel 85 (frther Artikel 86 a) - Verfffentlifchung der europäischen Patentanmeldung (BR/40/70, Seite 6, Punkt17) 111. Die Abeätze 1 und 5 des ersten Vorentwurfs sind aufgrund der in Artikel 88 neu vorgesehenen Bestimmungen geandert worden (vgl. Bemerkungen zu diesem Artikel). 112. Die Gruppe hielt es ausserdem für zweckmässig, in Artikel 34 Absatz 5, der insoweit geändert wurde, die Ver6ffentlichung der ursprünglichen Patentansprüche in der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, zu behandeln. BR/49 d/70 ext/UL/X/bm

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104. Die Gruppe gelangte vorlkufig zu dem Schluss, dass in dem. Uebereinkommen nicht unbedingt eine Bestinmung uber die Durchftuhrung von Artikel 45 Absatz 2 des: POT vorgesehen werden: wulese, da dieses an sich schon ausreiche. Diese Frage kbnnte gegebenenfalls spater erneut: geprift werden.

Artikal 13 - Erfinderische Tittigkeit (BR/40/70, Seite 4, Punkt 11 105. Die Gruppe strich enteprichend tiempo vorlkufigen Beschluss der Tonferenz die zweite Fassung des Artikels 13 des ersten Vorentmurs. Sie stellte fest, dass demzufolge Artikel 21 Absatz 5 uberprift werden musste. 106. Die Gruppe behielt sich vor zu tiberprufen, ob in bezug auf Artikel 13 der Wortlaut des TOT und des Uebereinkommens zu harmonisieren sind.

Artikel 66 (frther Artikel 68) - Erfordernisse der Anmeldung (BR/40/70, Seite 5, Punkt 15 Absatz 1) 107. Die Gruppe Ubernahm fur den neuen Abcatz 4 den Wortlaut des Artikels 3 Absatz 3 des POT.

Artikel 79 (frther Artikel 79) - Einjclung des Berichts uber den Stand der Technik (Br/40/70, Seite 7, Punkt 20, Abcatz 2, zweiter Gedankenstrin 108. Die Gruppe fugte infolge der Lenderung des Artikels 66 in Artikel 79 Absatz 3 den in eckigen Klammern stehenden Satz ein.

Der Vertreter des IIB erklarte lierzu, dass sich die Kosten einer einfechen Irufung éer vom Anmelder eingereichten Zusammenfassung auf 10 Dollar belaufen wirden.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFURHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 26. Oktober 1970 BR / 49 / 70

BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9.1970

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Prtifnung der Sitzung und Genehmigung der vorlMufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) VorlEufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe a. Anlage II. B R / 49  d / 70

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(3) Si la section d'examen constate que l'invention n'est manifestement pas nouvelle, elle peut le signaler au demandeur. (4) S'il apparait, à l'expiration du délai visé au paragraphe 2, que l'invention ou la demande de brevet européen ne satisfait pas aux exigences mentionnées audit paragraphe, la section d'examen rejette la demande. (5) Le rejet de la demande ne peut être prononcé pour des motifs qui n'ont pas été préalablement communiqués au déposant conformément au paragraphe 2.

Article 79 (ancien article 78)

Demande d'avis documentaire sur l'état de la technique (1) S'il résulte de l'examen que l'invention et la demande de brevet européen satisfont aux exigences à prendre en considération lors dudit examen, la section d'examen invite le demandeur à verser dans le délai d'un mois la taxe prescrite pour l'obtention de l'avis documentaire sur l'état de la technique par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention. (2) Si la taxe n'est pas versée en temps voulu, la demande de brevet européen est réputée retirée. (3) A la date de paiement de la taxe ou, si celle-ci a déjà été versée, à l'issue de l'examen, la section d'examen demande à l'Institut International des Brevets de La Haye un avis documentaire sur l'état de la technique relatif à l'invention en cause et lui transmet les documents de la demande de brevet européen. (4) L'avis documentaire sur l'état de la technique est établi sur la base des revendications en tenant dûment compte de la description et, le cas échéant, des dessins existants. (5) Si un avis documentaire additionnel sur l'état de la technique est nécessaire, dans le cas de complexité de la demande, la section d'examen invite le demandeur, à la discrétion de celui-ci, dans le délai d'un mois, à limiter sa demande à une invention, ou à verser la taxe additionnelle prescrite par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention. (6) Si le demandeur ne limite pas la demande de brevet européen à une seule invention ou si la taxe prévue au paragraphe 5 n'est pas versée en temps voulu, la partie de la demande qui n'est pas couverte par l'avis documentaire est réputée retirée. (7) Toute taxe payée en vertu du paragraphe 5 doit être remboursée si au cours de l'examen prévu à l'article 93, le demandeur le requiert et si la division d'examen constate que l'invitation prévue au paragraphe 5 n'était pas justifiée.

Bemerkung zu Artikel 79: Für den Fall, daß für eine Patentanmeldung, deren Priorität für die europäische Patentanmeldung beansprucht wird, beim Internationalen Patentinstitut in den Haag bereits die Erstellung eines Berichts über den Stand der Technik entsprechend den Maßstäben dieses Übereinkommens beantragt worden ist, soll die Gebührenordnung vorsehen, daß ein Teil der Gebühr dem Anmelder zurückerstattet wird, wenn der für die europäische Patentanmeldung zu erstellende Bericht ganz oder teilweise auf den ersten Bericht gestützt wird.

Note to Article 79 If a report on the state of the art has already been requested from the International Patent Institute at The Hague in respect of an application the priority of which has been claimed for a European patent application, and if it has been requested that this report should also take into consideration the criteria laid down in this Convention, the Rules relating to fees will have to prescribe that part of the fee will be repaid to the applicant if the report relating to the European patent application is based wholly or partly on the first report.

Remarque concernant l'article 79 :

Au cas où un rapport sur l'état de la technique a déjà été demandé à l'Iestitut International des Brevets de La Haye pour une demande dont la priorité a été revendiquée au profit d'une demande de brevet européen et où il a été demandé que ce rapport tienne également compte des critères prévus par la présente Convention, le règlement relatif aux taxes devra prévoir qu'une partie de la taxe sera remboursée au demandeur si le rapport relatif à la demande de brevet européen est basé pour tout ou partie sur le premier rapport.

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(3) Stell die Prüfungsstelle fest, duB die Erfindung offensichtlich nicht neu ist. so kann sie den Anmelder darauf aufmerksam machen. (4) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist. duß die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück. (5) Die Anmeldung darf nicht aus Gründen zurückgewiesen werden, die dem Anmelder nicht vorher gemäß Absatz 2 mitgeteilt worden sind.

Artikel 79 (früher Artikel 78)

Einholung des Berichts über den Stand der Technik (1) Ergibt die Prüfung. daß die Erfindung und die europäische Patentanmeldung den bei der Prüfung zu berücksichtigenden Erfordernissen genügen, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf. innerhalb einer Frist on einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik zu entrichten. (2) Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. (3) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist. nach Abschluß der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Übersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über den Stand der Technik beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag ein. (4) Der Bericht über den Stand der Technik wird auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der gegebenenfalls vorhandenen Zeichnungen erstellt. (5) Wird im Fall der Nichteinheitlichkeit der Anmeliung ein zusätzlicher Bericht über den Stand der Technik notwendig, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, nach seiner Wahl innerhalb einer Frist von einem Monat entweder die Anmeldung auf eine Erfindung zu beschränken oder die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. (6) Wenn der Anmelder die Anmeldung nicht auf eine Erfindung beschränkt oder die in Absatz 5 vorgesehene Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet ist, so gilt der Teil der europäischen Patentanmeldung, für den ein Bericht über den Stand der Technik nicht erstellt wird, als zu zurückgenommen. (7) Eine nach Absatz 5 gezahlte Gebühr wird zurückgezahlt, wenn im Verlauf der Prüfung gemäß Artikel 93 der Anmelder einen entsprechenden Erstattungsantrag stellt und die Prüfungsabteilung feststellt, daß die in Absatz 5 genannte Aufforderung nicht gerechtfertigt war. (3) If the Examining Section finds that the invention is obviously not new, it may inform the applicant accordingly. (4) If, on expiry of the period referred to in paragraph 2. it appears that the invention or the application for a European patent fails to meet the requirements referred to in that paragraph, the Examining Section shall refuse the application. (5) The application may not be refused on grounds which have not previously been notified to the applicant in accordance with paragraph 2.

Article 79 (former Article 78)

Obtaining of report on the state of the art (1) If the examination reveals that the invention and the application for a European patent meet the requirements to be taken into consideration in the examination, the Examining Section shall request the applicant to pay, within a period of one month, the fee for obtaining a report on the state of the art as prescribed by the Rules relating to fees adopted pursuant to this Convention. (2) If the fee is not paid in due time, the application for a European patent shall be deemed to be withdrawn. (3) On the date of payment of the fee or, if the latter has already been paid, on concluding the examination, the Examining Section shall request the International Patent Institute at The Hague to supply a report on the state of the art and shall transmit to it the documents of the application for the European patent. (4) The report in the state of the art shall be drawn up on the basis of the claims, with due regard to the description and the drawings, if any. (5) If an additional report on the state of the art becomes necessary, by reason of lack of unity of the invention, the Examining Section shall invite the applicant, at his option, within a period of one month, either to restrict the application to one invention or to pay the additional fee prescribed by the Rules relating to fees adopted pursuant to the Convention. (6) If the applicant does not restrict the application to one invention only or the fee provided for in paragraph 5 is not paid in due time, the part of the application which is not covered by the search report shall be deemed to be withdrawn. (7) Any fee which has been paid under paragraph 5 shall be refunded if, during the examination under Article 93, the applicant requests a refund and the Examining Division finds that the invitation referred to in the said paragraph was not justified.

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(13) Le délai prévu au paragraphe 2, deuxième phrase, est a) de quatre mois, à compter du moment du dépôt de la demande, pour une demande de brevet européen, lorsque la priorité n'a pas été revendiquée, et b) de quatorze mois, à compter de la date de la priorité, pour une demande de brevet européen, lorsque la priorité a été revendiquée. 1 (4) Une demande de brevet européen dont l'objet a été mis au secret, n'est pas transmise à l'Office européen des brevets. [(5) Les demandes de brevets européens qui ne parviennent pas à l'Office européen des brevets dans un délai de quatorze mois à compter du dépôt de la demande de brevet ou, si une priorité a été revendiquée à compter de la date de priorité, sont réputées retirées. La taxe de dépôt déjà versée en application de l'article 66 est restituée.]

Article 66 (ancien article 68)

Conditions de la demande (1) La demande de brevet européen doit contenir: a) une requête en délivrance d'un brevet européen; b) une description de l'invention; c) une ou plusieurs revendications définissant la protection demandée; d) le cas échéant, les dessins auxquels se réfèrent la description ou les revendications. (2) La demande doit être rédigée dans l'une des langues prévues à l'article 34 , paragraphes 1 et 2. (3) La demande de brevet européen donne lieu au paiement de la taxe de dépôt prévue au règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention. Cette taxe doit être payée au plus tard un mois après la date du dépôt.

Article 67 (ancien article 68a)

Désignation des États contractants

(1) Dans la requête en délivrance du brevet européen, il y a lieu de désigner le ou les États contractants dans lesquels il est demandé que l'invention soit protégée. (2) Pour la désignation d'un État contractant, il y a lieu de payer la taxe prévue dans le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention. Si le paiement n'a pas été effectué dans un délai de 12 mois à compter du dépôt de la demande de brevet européen ou, si une priorité a été revendiquée, à compter de la date de priorité ou, si plusieurs priorités ont été revendiquées, à compter de la date de la plus ancienne de celles-ci, la désignation est considérée comme retirée.

Bemerkung zu Artikel 66, Absatz 1: Vorerst ist entschieden worden, daß die Anmeldung keine Zusammenfassung enthalten soll. Die Frage soll später erneut geprüft werden.

Note to Article 66 (1) It has not been thought necessary at this stage to include an abstract as an essential element of the application. However, this question will be re-examined later.

Remarque concernant l'article 66, paragraphe 1 : Il a été décidé, à ce stade, de ne pas prévoir que la demande doit comprendre un abrégé descriptif. Cette question devrait être réexaminée ultérieurement.

Bemerkung zu Artikel 67, Absatz 2: Der Fall, daß die in Absatz 2 vorgesehene Gebühr nur teilweise ent. richtet wird, ist in der Gebührenordnung zu regeln. Dort wird eine der Regel 15.5 des PCT-Plans entsprechende Bestimmung vorzusehen sein.

Note to Article 67 (2) The question of what is to be done in the event of payment of only part of the fee provided for in paragraph 2 has been left to the Rules relating to fees. A provision on the lines of Rule 15.5 of the PCT draft will be adopted.

Remarque concernant l'article 67, paragraphe 2 : La question de savoir de quelle manière sera traité le cas où la taxe prévue au paragraphe 2 n'est payée que partiellement est renvoyée au règlement relatif aux taxes. Il sera prévu une disposition analogue à la règle 15.5 du projet PCT.

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[(3) Die in Absatz 2 Satz 2 vorgesehene Frist beträgt: a) für eine europäische Patentanmeldung, für die eine Priorität nicht in Anspruch genommen worden ist. vier Monate, gerechnet vom Zeitpunkt der Anmeldung. und b) für eine europäische Patentanmeldung. für die eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, vierzehn Monate, gerechnet vom Prioritätszeitpunkt.] (4) Eine europäische Patentanmeldung. deren Gegenstand unter Geheimschutz gestellt worden ist, wird nicht an das Europäische Patentamt weitergeleitet. [(5) Europäische Patentanmeldungen. die nicht bis zum Ablauf des vierzehnten Monats nach der Einreichung der Patentanmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätszeitpunkt dem Europäischen Patentamt zugehen. gelten als zurückgenommen. Eine gemäß Artikel 66 bereits entrichtete Anmeldegebühr wird zurückgezahlt.]

Artikel 66 (früher Artikel 68)

Erfordernisse der Anmeldung

Die europäische Patentanmeldung muß enthalten: a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents; b) eine Beschreibung der Erfindung: c) einen oder mehrere Patentansprüche. die definieren, wofür Schutz begehrt wird; d) gegebenenfalls die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen. (2) Die Anmeldung muß in einer der in Artikel 34 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen abgefaBt sein. (3) Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist. Die Gebühr ist spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt der Anmeldung zu entrichten.

Artikel 67 (früher Artikel 68a)

Benennung von Vertragsstaaten

(1) Im Antrag auf Erteilung des europäischen Patents sind der Vertragsstaat oder die Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird, zu benennen. (2) Für die Benennung eines Vertragsstaats ist die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht bis zum Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätszeitpunkt oder, wenn mehrere Prioritäten in Anspruch genommen worden sind, nach dem Zeitpunkt der frühesten Priorität, gilt die Benennung als zurückgenommen. [(3) The period referred to in the second sentence of paragraph 2 shall be : (a) four months as from the date of filing, for an application for a European patent for which priority has not been claimed, and (b) fourteen months as from the date of priority, for an application for a European patent for which priority has been claimed.] (4) An application for a European patent, the subject of which has been made secret, shall not be forwarded to the European Patent Office. [(5) Applications for European patents which do not reach the European Patent Office before the end of the fourteenth month as from the filing of the application or, if a priority has been claimed, as from the date of priority, shall be deemed to be withdrawn. The application fee paid under Article 66 shall be refunded.]

Article 66 (former Article 68)

Requirements of the application (1) An application for a European patent shall contain: (a) a request for the grant of a European patent; (b) a description of the invention; (c) one or more claims defining the protection applied for; (d) any drawings referred to in the description or the claims. (2) The application shall be written in one of the languages referred to in Article 34, paragraphs 1 and 2. (3) An application for a European patent shall be subject to the payment of the filing fee prescribed in the Rules relating to fees adopted pursuant to this Convention. This fee must be paid within one month after the filing date.

Article 67 (former Article 68a)

Designation of Contracting States

(1) Requests for the grant of a European patent shall contain the designation of the Contracting State or States in which protection for the invention is desired. (2) The designation of a Contracting State shall be subject to the payment of the fee prescribed in the Rules relating to fees adopted pursuant to this Convention. If payment is not made within a period of twelve months as from the filing of the application for a European patent or, if a priority has been claimed, as from the date or the earliest date of priority, the designation shall be deemed to be withdrawn.

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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Problern der Pinanzierung des Patentants zu untersuchen hat. Es wurde die Ansicht vertreten, dass Punkt 4 (auf Seite 3 des Dokumerts B R / 20 / 69 ) allgemeiner gefasst werden sollte, um die engultige Entscheidung nicht zu prajudizieren. 29. Es wurde darauf hingewiesen, dass Personen, die aufgrund des Artikels 87 a Einwendungen erheben, am Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nicht beteiligt"sind. Durch den genannten Artikel soll es ihnen lediglich ermöglicht werden, cem Europaischen Patentamt die Angaben zu unterbreiten, uber die sie moglicherweise - z.B. bezüglich des Stands der Technik - verfügen.

VII

Artikel 68 bis 96 c Neuheitsprufung (Bericht der deutschen Delegation - Dok. BR/21/69) 30. Zu der Frage der Frist, binnen welcher der Prüfungsantrag nach Artikel 68 Absatz 2 gestellt werden muss, wurden unterschiedliche Standpunkte vertreten.

Einige Delegationen erimnerten daran, dass sie eine automatische Prüfung der Anmeldung vorziehen wurden. Sie wären jedoch bereit, eine aufgeschobene Prüfung zu akzeptieren, wenn die Frist, binnen welcher der Prufungsantrag zu stellen ist, einen Zeitraum von zwei Jahren nicht Uberschreitet.

Die Delegationen, die sich fur eine Prlufung innerhalb moglichst kurzer Frist aueapracken, befurworteten einen zweijahrigen Zeitraum. Die Delegationon der Lander, welche die aufgeschobene Prüfung haben, traten fur einen siebenjährigen Zeitraum ein. Eine Delegation war fur einen mittleren Zeitraum von 5 Jahren; alleráings durée man dem Verwaltungsrat nicht die

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Artikel anders auslege, obgleich diese Hög1ichkeit seines Erachtens unwahrscheinlich sei. Er äusserte den Wunsch, dass BIRPI Gelegenheit gegeben werde, diese Frage nochmals zu untersuchen und die Vereinbarkeit des Artikels 72 Absatz 6 mit der Pariser Verbandsubereinkunft zu prüfen.

Eine Delegation schlug vor, die sich aus Artikel 72 Absatz 6 ergebende Frage, ob in bezug auf ein bestimmtes Land Gegenseitigkeit bestehe, sollte unter Berücksichtigung des Memorandums durch eine gerichtsähnliche Instanz entschieden werden. Es wurde jedoch bemerkt, dass ein solches Verfahren beim Europäischen Patentamt Schwierigkeiten verursachen würde. Da es sich im wesentlichen um eine Frage der Anerkennung handele, die auf Regierungsebene geprüft werden müsse, sollte sei durch den Verwaltungsrat geregelt werden. 27. Ueber Artikel 73 und die dazugehörige Bemerkung wurde völliges Einvernehmen erzielt; nach ubereinstimmender Ansicht ist diese Frage erneut zu prufen, nachdem die interessierten Kreise hierzu ihren Standpunkt dargelegt haben.

VI

Artikel 76 bis 87 a

Verfahren bis zur Neuheitsprüfung (Bericht der schwedischen Delegation - Dok. BR/20/69) 28. In bezug auf Artikel 78 wurde vereinbart, die Festlegung der Gebühr für den Bericht über den Stand der Technik nach Vorlage des Berichts der Arbeitsgruppe zu prufen, die das

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 30. Januar 1970 BR / 26 / 70

BERICHT

uber die 2. Tagung in Luxemburg (13. bis 16. Januar 1970)

Punkt 1 der Tagesordnung (Dok. BR/14/69) (1)

EROEFFINUNG DER TAGUNG

1. Die Konferenz begann ihre Beratungen unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamtes, Herrn Dr. HAERTEL, am Dienstag, den 13. Januar 1970, um 10.00 Uhr im Europazentrum Kirchberg in Luxemburg (2).

Punkt 2 der Tagesordnung:

GENEHMIGUNG DER VORLAEUFIGEN TAGESORDINUNG

2. Die Konferenz genehmigte die vom Präsidenten vorgelegte vorläufige Tagesordnung. (1) Die Tagesordnung ist als Anlage I beigefügt. (2) Das Verzeichnis der Teilnehmer an der zweiten Tagung ist als Anlage II beigefugt. BR / 26  d / 70 zat / EV / K / bm

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(5) (neu) Eine nach Absatz 3 gezahlte Gebühr wird zurüokgezahlt, wenn im Verlauf der Prüfung gomäse Artikel 94 der Anmelder einen enteprechenden Erstattungsantrag stellt und die Prüfungsabteilung feststellt, dass die in Absatz 3 genannte Aufforderung nicht gereohitfertigt war.

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(2a) Der Berioht über den Stand der Technik wird auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der gegebenenfalls vorhandenen Zeichnungen erstellt. (3) Wird im Fall der Niohteinheitlichkeit der Anmeldung ein zusătzlicher Berioht über den Stand der Technik notwendig, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, nach seiner Mahl innerhalb einer Frist von einem Monat entweder die Anmeldung auf eine Erfindung zu beschränken oder die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. (4) Wenn der Anmelder die Anmeldung nicht auf eine Erfindung beschränkt oder die in Absatz 3 vorgesehene Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet ist, so gilt der Teil der europäischen Patentanmeldung, für den ein Bericht über den Stand der Technik nicht erstellt wird, als zurückgenommen.

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zu Artikel 78

Vorentwurf von 1962 EPTA-Entwurf Vorentwurf von 1965
(3) Wird ein zusätzlicher Neuheitsbericht notwendig, insbesondere im Fall der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten.
(4) Werden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.
(3)+
(4)+
(3) Wird ein zusätzlicher Bericht über den Stand der Technik notwendig, insbesondere im Fall der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten.
(4) * Werden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.
Bemerkung:
Es soll geprüft werden, ob die Zurückweisung der Patentanmeldung nicht durch eine Fiktion ersetzt werden könnte, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt. Siehe auch Artikel 79 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b).

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(1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung und die europäische Patentanmeldung den bei der Prüfung -zu berücksichtigenden Erfordernissen genügen, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgesohriebene Gebühr für die Einholung des Beriohts über den Stand der Technik zu entrichten. (1bis) (neu) Wird die Gebühr nicht rechtzeitig ent- richtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurüchgenommen. (2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluss der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Uebereendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über den Stand der Technik beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag ein.

Bemerkung:

Für den Fall, dass für eine Patentanmeldung, deren Priorität für die europäische Patentanmeldung beansprucht wird, beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag bereits die Erstellung eines Berichts über den Stand der Technik entsprechend den Massstäben dieses Uebereinkommens beantragt worden ist, soll die Gebührenordnung vorsehen, dass ein Teil der Gebühr dem Anmelder zurückerstattet wird, wenn der für die europäische Patentanmeldung zu erstellende Bericht ganz oder teilweise auf den ersten Berioht gestützt wird.

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Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text (4) - gestrichen; s. Artikel 68 o -

B11/9 4/69 bm

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Vorentwurf von 1962 EFTA-Entwurf Vorentwurf von 1965
reicht, an dem die Erfordernisse des Absatzes 1 dieses Artikels erfültt sind, sofern die Anmeldegebühr innerhalb einer Frist von einem Monat von diesem Zeitpunkt an entrichtet wird.
(4) Wird die Anmeldegebühr nach Ablauf der in Absatz 3 'vorgesehenen Frist entrichtet, so gilt die Anmeldung als zu dem Zeitpunkt der Zahlung eingereicht, sofern diese Zahlung spätestens zwei Monate nach einer Zahlungsaufforderung des Europäischen Patentamts eingeht.
(4)+ eingereicht, zu dem die Erfordernisse des Absatzes 1 erfüllt sind, sofern die Anmeldegebühr innerhalb einer Frist von einem Monat nach diesem Zeitpunkt entrichtet wird.
(4) * Wird die Anmeldegebühr nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist entrichtet, so gilt die Anmeldung als zu dem Zeitpunkt der Zahlung eingereicht, sofern diese Zahlung spätestens zwei Monate nach einer Zahlungsaufforderung des Europäischen Patentamts eingeht.

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(1) Die europäische Patentanmeldung muss ent-

halten: a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents; b) eine Beschreibung der Erfindung; c) einen oder mehrere Patentansprüche, die definieren, wofür Schutz begehrt wird; d) gegebenenfalls die Zeichnungen, auf die sich die

Besohreibung oder die Patentansprüche beziehen. (1bis) Die Anmeldung muss in einer der in Artikel 34 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen abgefasst sein. (2) Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschrieben ist. Die Gebühr ist spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt der Anmeldung zu entrichten. (3) - gestrichen; s. Artikel 68 b -

B8/9 d/69 bm

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Artikel 68 Erfordernisse der Anmeldung

Vorentwurf von 1962 EFTA-Entwurf Vorentwurf von 1965
(1) Die europäische Patentanmeldung muB enthalten
a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents,
b) eine Beschreibung der Erfindung, gegebenenfalls mit den Zeichnungen, auf die die Beschreibung sich bezieht.
(1) +
a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents unter Benennung der Länder, für die die Erteilung begehrt wird,
b) +
(1) Die europäische Patentanmeldung muB enthalten
a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents,
b) eine Beschreibung der Erfindung,
c) einen oder mehrere Patentansprüche, die definieren, wofür Schutz begehrt wird,
d) gegebenenfalls die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung und die Patentansprüche beziehen.
Die Anmeldung muß in einer der in Artikel 34 Abnätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen abgefaßt sein.
(2)
Fur die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu ent- . richten, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben ist.
(3) Die europäische Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt einge-
B R / 9 d / 69  b m

(2) + (2) + (3) +

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REGIERUNGSKONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

Brüssel, den 7. November 1969 BR / 9 / 69

- Sekretariat -

VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 54 bis 96 Von der Arbeitsgruppe I (Sitzung 14. bis 17. Oktober 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mit

- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens

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Dieser Vorschlag wurde von der Gruppe nicht akzeptiert; denn er hätte eine allzu hohe Anmeldegebühr bedeutet, was für einige Anmelder hinderlich sein könnte.

53. Nach Auffassung der Gruppe könnte es hingegen zweckmäßig sein, ebenso wie im PCT-Plan vorzusehen, dass die Recherchengebühr teilweise zurückerstattet wird, wenn für eine europäische Anmeldung die Priorität einer nationalen Anmeldung beansprucht wird, zu der das Internationale Patentinstitut in Den Haag bereits einen Bericht über den Stand der Technik erstellt hat, der dann als Grundlage für den zweiten Bericht dient. Eine entsprechende Bestimmung sollte in die Gebührerordnung aufgenommen werden.

Die niederländische Delegation wurde geleitet, zu diesem Problem, das im Rahmen des PCT-Plans mit "Belgian Route" gekennzeichnet wird, eine Untersuchung anzustellen.

54. Entsprechend der in Artikel 60 c getroffenen Regelung fügte die Gruppe einen neuen Absatz 1 bis hinzu.

55. Bei Absatz 3 hielt es die Gruppe für angehrabt, abweichend von den Bestimmungen des Vorentwurfs von 1965 dem Anmelder die Möglichkeit zu geben, entweder die Anmeldung im Falle ihrer Nichteinheitlichkeit auf eine Erfindung zu beschränken oder eine Zusatzgebühr für die Ausarbeitung eines zusätzlichen Berichts über den Stand der Technik zu entrichten.

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FUENFTER TEIL

Erteilung des europäischen Patents

Kapitel I

Verfahren bis zur Neuheitsprüfung

Artikel 76 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf formelle und offensichtliche Hëngel 50. Die in Artikel 76 Absatz 1 des Vorentwurfs von 1965 vorgesehene Entscheidung der. Prüfungsstelle wird nunmehr in Artikel 77 Absatz 1 (neu) geregelt. Ferner wurde Artikel 76 - insbesondere die Buchstaben a und b des Absatzes 2 dahin geändert, dass der formelle Charakter der Prüfung hervorgehoben wird. Insbesondere bestimmt die Neufassung des Buckstaben b, dass die Erfindung von der Patentierbarkeit offensichtlich ausgeschlossen sein muss.

Artikel 77 - Prüfungsbescheide und Zurückweisung 51. Es wurde festgestellt, dass die gerugten Hängel eventuell durch Teilung der Anmeldung behoben werden können (vgl. auch Artikel 80 Absatz 1).

Artikel 78 - Einholung des Berichts über den Stand der Technik 52. Im Verlauf der Erörterungen war vorgeschlagen worden, die Gebühr für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik mit der Anmeldegebühr zusammenzulegen.

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nämlich bei demselben Amt bis zum letzten Tag der zwölfmonaten Prioritätsfrist eine europäische Patentanmeldung einreichen und für diese Anmeldung die Priorität der ersten Anmeldung beanspruchen. Fügte der Anmelder in einem solchen Fall. Dinge hinzu, die gegenüber der ersten Anmeldung neu sind, so verbliebe: den zuständigen Stellen unter Umständen nur eine Frist von weniger als zwei Monaten (mit Rücksicht auf die Fristen für die Uebermittlung und Bearbeitung) für die Prüfung, ob der Gegenstand der neuen Anmeldung geheimhal tungsbedürftig ist. Eine. Delegation hat aus diesem Grund zu der in Absatz 2 a Buchstabe b vorgesehenen Frist einen Vorbehalt eingelegt. 30. Es bestand Einvernehmen darüber, dass die Gruppe die Bestimmungen dieses Artikels, die in eckige Klammern gesotzt sind, erneut prüfen muss, wenn neu hinzukommende Artikel, die das Verhältnis zwischen dem POT-Plan und diesem Uebereinkommen behandeln, erörtert worden sind.

Artikel 68 - Erfordernisse der Anmeldung 31. Die Gruppe hielt es für zweckmässig, in Absatz 2 für die Entrichtung der Anmeldegebühr eine Frist vorzuschreiben. Die Sanktion für die Nichtentrichtung der Gebühr ist in dem neuen Artikel 68 c enthalten. 32. Die Gruppe liess vorerst üahingestellt, ob vom Anmelder die Vorlage einer Zusammenfassung (abstract) der Anmeldung verlangt werden soll, wie es im POT-Plan vorgesehen ist. Sie war der Ansicht, dass diese Frage unter Berücksichtigung der Bemerkungen der interessierten Kreise erneut geprüft werden könnte. Artikel 68 a (neu) - Benennung von Vertragsstaaten 33. Diese neue Bestimmung übernimmt in ihren Grundzügen die entsprechenden Bestimmungen des POT-Plans. Die Gruppe war der Ansicht, es müsce vermioden werden, dass der Anmelder zwei verschiedene Benennungssysteme zu beachten habe.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)

I

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsgruppe ist ubereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden); (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. B R / 10 . d / 69 zat / MJ / bm

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Artikel 78

Einholung des Berichts über den Stand der Technik (1)(1) Ergibt die Prüfung, daB die Erfindung und die europäische Patentanmeldung den bei der Prüfung zu berücksichtigenden Erfordernissen genügen, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Jbkommen vorgeschriebene Gebühr für die Binholung des Berichts über den Stand der Technik zu entrichten. (2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese beroits ontrichtet ist, nach Abschluß der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Ubersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über den Stand der Technik [beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag]. ein. [3) Wird ein zusätzlicher Bericht über den Stand der Technik notwendig, insbesondere im Fall der Nichteinheitlichkeit der inmeldung, so fordert die Prüfungsstelle den inmolder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Jbkommen vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. 7 (4) ^+Worden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die ouropäische Patentanmeldung zurück.

Bemerkungen:

1. Jbsatz 3 soll anläßlich der*Besprechung mit den Vertretern des Internationalen Patentinstituts orneut überprüft werden. 2. Es soll geprüft werden, ob die Zurückweisung der Patentanmeldung nicht durch eine Fiktion orsetzt werden könnte, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt (Sitzungsbericht XII, 27-28). Siehe auch Artikel 79 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b).

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Artikel 68 Erfordernisse der Anmeldung (1) Die Europäische Patentanmeldung muß enthalten a) ^+einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents, b) eine Beschreibung der Erfindung, c) einen oder mehrere Patentansprüche, die definieren, wofür Schutz begehrt wird; d) gegebenenfalls die Zeichnungen, auf die sich dio Boschreibung und die Patentansprüche beziehen.

Die Inmoldung muß in einer der in Artikel 34 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen abgefaßt sein. (2) ^+Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Jbkommen vorgeschrieben ist. (3) Die europäische Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt eingeroicht, zu dem die Erfordernisse des Absatzes 1 erfüllt sind, sofern die Anmeldegebühr innerhalb einor Frist von oinem Monat nach diesem Zeitpunkt ontrichtet wird. (4) ^+Wird die Anmeldegebühr nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist ontrichtet, so gilt die Anmoldung als zu dem Zeitpunkt der Zahlung eingeroicht, sofern diese Zahlung spätestens zwei Monate nach einer Zahlungsaufforderung des Europäischen Patentamts eingeht.

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Arbeitsgruppe "Patente" 2335/IV/65-D

Vertraulich

Inderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).

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die Gebühren, die während des Verfahrensablaufs fällig werden. Selbstverständlich könne man eire andere Lösung zulassen, wenn es sich un die Zahlung der ersten Gebühr handelt, d.h. derjenigen, durch welche das Verfahren eingeleitet wird.

Die Gruppe wird deshalb bei jedem Fall der Nichtzahlung einer Gebühr im Laufe des Verfahrens prüfen, ob der Vorschlag der deutschen Delegation angenommen werden kann. Sollte dies auch nur in einem Falle nicht zutreffen, so müßte hiervon Abstand genommen und das im gegenwärtigen Text vorgesehene Verfahren der Zurückweisung der Anmeldung beibehalten' werden.

Artikel 79 Nach Absatz 1 übersendet die Prüfungsstelle nach Eingang des Neuheitsberichts dem Anmelder diesen Bericht unter gleichzeitiger Aufforderung, innerhalb einer Frist von drei Monaten die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten zu entrichten.

Nach Ansicht von Herrn Pfanner sollte die Fassung dieses Absatzes überprüft werden. Sie trage der Tatsache nicht Rechnung, daß der Anmelder die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten durch eine vorherige Pauschalzahlung entrichten könnte. In diesem Fall würde ein Versäumnis der Frist von drei Monaten nicht eintreten können, was gefährlich und gegen den Wunsch der Gruppe wäre. Außerdem gäbe es Schwierigkeiten, weil diese Frist für eine ganze Reihe anderer Bestimmungen (z.B. Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 82 Absatz 1) wichtig sei.

Der Vorsitzende bestätigt, daß die in Absatz 1 vorgesehene Frist von drei Monaten aufrechterhalten werden muß. Man müsse dem Anmelder eine Frist zum Nachdenken geben. Schätzungsweise würden 15 % der Anmeldungen wegen des Inhalts des Neuheitsberichts zurückgezogen.

Der Redaktionsausschuß wird die Frage prüfen und sich bemühen, dem Wunsch von Herrn Pfanner nachzukommen. Die Vorschrift könnte auch in der Weise abgeändert werden, daß eine ausdrückliche Erklärung des Anmelders verlangt wird, aus der hervorgoht, daß er das Verfahren fortzusetzen beabsichtigt.

Auf einen. Hinweis von Herrn Pfanner auf den schwedischen Vorschlag betreffend die Frist von 18 Monaten, nach der die gesamte Patentanmeldung der Offentlichkeit zugänglich sein soll, beschließt die Gruppe, auf diese Frage spätor zurückzukommen, wenn dieser schwedische Vorschlag erörtert wird.

Zu Absatz 2 stellt der Vorsitzende fest, daß hierauf der von der deutschen Delegation zu Artikel 78 Absatz 4 gemachte Vorschlag Anwendung finden könr.tc.

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Fällen - wens die Ermittlungen zu lange dauern - es sich gezwungen sehen könne erst nach Zahlung zusätzlicher Gebühren mit der Arbeit fortzufahren.

Die Fälle, in denen die Prüfungsabteilung einen zusätzlichen Neuheitsbericht benötigen könnte, würden in anderen Worten nicht so sehr von der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung als von den vom Internationalen Patentinstitut durchzuführenden Ermittlungen abhängen.

Abschließend stellt der Vorsitzende mit Genehmigung der Gruppe fest, daf die Prüfung von Absatz 3 bis zu dem Zeitpunkt verschoben wird, zu dem die Gru pe einen Meinungsaustausch mit den Vertretern des Internationalen Patentinsti. tuts vomehnen konnte.

Absatz 4 bestimmt, daß die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldur zurückweist, wenn die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet werden.

Nach Ansicht von Herrn Pfanner könnte man im Falle der Nichtzahlung der Gebühren für diesen Artikel ein einfacheres Verfahren vorsehen. Danach könnte in einem solchen Fall die Anmeldung als zurückgezogen angesehen werden.

Der Vorsitzende hält diese Lösung nicht für zweckmäßig. Die Möglichkeit der Beschwerde würde damit nicht genommen. Außerdem hätte sie einen anderen Nachteil. Der Beteiligte würde nur inoffiziell wissen, daß seine Anmeldung als zurückgezogen angesehen wird, weil z.B. die Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt wurden.

Herr Pfanner bemerkt, daß seine Lösung für das Amt vorteilhaft wäre. Hierbei würde es genügen. daß ein untergeordneter Beamter die Beteiligten mit einfachem Schreiben unterrichtet. Bei der derzeitigen Fassung von Absatz 4 müßte dagegen der Prüfer eine Entscheidung treffen, und diese müßte dann formell zugestellt werden. Damit würde die Arbeit der Verwaltung erschwert, was bei der von ihm empfohlenen Lösung vermieden würde.

Die Herren Gajac, Roscioni und Degavre vertreten die Ansicht, daß eine derartig wichtige Maßnahme wie die Zurückweisung einer Anmeldung in aller For erfolgen müßte. Ein derartiger Rechtsverlust könne sich nicht aus dem Schweigen des Amtes oder einer halbamtlichen Mitteilung ergeben.

Herr Deavre bemerkt noch, daß hinsichtlich der Zahlung der Gebühren ma lediglich die Kontrolle durch einen höheren Beamten vermeiden müsse.

Abschließend stellt der Vorsitzende mit Zustimmung der Gruppe fest, daB nur eine einzige Lösung zu wählen sei, d.h. ein einziges Verfahren für alle Vorschriften über die Nichtzahlung der Gebühren. Dies gelte zumindest für 2632/IV/64-D

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Sitzung vom 26. Februar bis 6. März 1964

Bericht über die Sitzung vom 2. März 1964

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 15.00 Uhr. Er gibt bekannt, daß Herr de Muyser sich entschuldigt, nicht an den Arbeiten der Gruppe in dieser Woche teilnehmen zu können. Außerdem können auch die Herren Fressonnet und Mast nicht an der heutigen Sitzung teilnehmen; sie werden aber am nächsten Tag wieder anwesend sein. In diesem Zusammenhang gibt der Vorsitzende bekannt, daB er im Laufe der morgigen Sitzung die Gruppe über seine Unterhaltung am Freitag, den 28. Februar, nachmittags mit Herrn Jenard, dem Vorsitzenden der Gruppe "Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen", informieren wird. Danach eröffnet er die Diskussion über die Artikel auf Grund der Stellungnahmen der beteiligten nationalen und internationalen Fachkreise.

Artikel 78 (Fortsetzung) Der Vorsitzende schlägt der Gruppe vor, die Erörterung von Absatz 3 fortzusetzen. Dieser Absatz behandelt den zusätzlichen Neuheitsbericht.

Nach Ansicht von Herrn Gajac betrifft Absatz 3 nur den Fall der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung. Um sich endgültig hierzu äußern zu können, müßte vorher eine Besprechung der Gruppe mit dem IPI stattfinden. Man müßte wissen, ob das IPI die Absicht hat, den Begriff der Einheitlichkeit der Erfindung eng oder weit auszulegen.

Auch Herr van Benthem hält eine Besprechung mit den Vertretern des IPI für erforderlich, bevor zu Absatz 3 Stellung genommen werden kann. Er weist jedoch darauf hin, daß man nicht aus den Augen verlieren dürfte, den Wortlaut dieses Absatzes gegebenenfalls flexibler zu gestalten. In diesem Zusammenhang müsse später die eventuelle Streichung der Worte "insbesondere im Falle der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung" geprüft werden. Herr van Benthem fügt noch hinzu, daß in vielen Fällen das Internationale Patentinstitut seine Ermittlungen auf Grund der gesamten Anmeldung durchführen wird, daß aber in bestimmten 2632/IV/64-D

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Es handle sich darum, zu wissen, was der Anmelder tun könne, der der Ansicht ist, daB ein zusătzlicher neuer Bericht unnötig sei. Hier suion zwei Fälle zu unterscheiden:

1. Wenn der Anmelder die Gebühr nicht schlt, wird die Beschwerdeinstanz über die Notwendigkeit des zusătzlichen Nouheitsberichtes entscheiden; 2. Der Anmelder bezahlt die Gebühr, um das Verfahren nicht hinauszuzBgern, le abor anschließend ein Rechtsmittel ein, das, durchgreift. In diusem Fall wurde der vom IPI verlangte zusătzliche Neuheitsbericht bezahlt, und es stellt sich die Frago, ob das Europäische Patentamt verpflichtet sein wird selbst die Gobühr. dem Anmelder zu orstatten, da der zusătzliche Nouheitsbe richt zu Unrecht verlangt worden war.

Die Frage der zusătzlichen Neuheitsberichte muB in jedem Fall mit den Delegierten des IPI gopruft werden.

Der Vorsitzende setzt die nächste Sitzung für Montag, den 2. März, 15.00 Uhr fest und schließt die Sitzung um 13.00 Uhr.

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AbschlieBend äußert sich die Mehrheit der Gruppe für die Lufrechterhaltung des Textes von Buchstabe b) in Absatz 2 dieses Artikels.

I2t Ausnahme ron Buchstabe f) werden die anderen Buchstaben ohne Änderung angenommen. Der Redaktionsausschuß erhält den Luftrag, Buchstabe f) unter Berücksichtigung der neuen an Artikel 24 vorgenommenen Änderungen neu zu formulieren.

Artikel 77

Zu Absatz 1 stellt die Gruppe fest, daB dio neue Fassung dom Wunsch der UNICE voll Rechnung trägt, monach es erforderlich sei, "die Möglichkeit einer Änderung der Ansprüche gemäß dem Verfahren des Artikels 82 vorzusehen.

Hinsichtlich Lbsatz 2 trägt die Gruppe der Bemerkung der CNIPA nicht Rechnung, da diese sich aus einem offensichtlichen MiBvorständnis des Textes ergibt.

Auf eine Bemerkung von Herrn Pfanner wird der Redaktionsausschuß beauftragt, die Formulierung von Lbsatz 1 und 3 unter Änderung des Ausdruckes "den in Lrtikel 76 Lbsatz 2 genannten Erfordernissen" zu überprüfen. Es handelt sich hier nämlich nicht um die Erfordernisse dieses Lrtikels, sondern um die Erfordernisse, auf die dieser Artikel verweist.

Artikel 78

Der Redaktionsausschuß wird damit beauftragt, den Text von Absatz 1 in dem gleichen Sinne, wie er für Artikel 77 Absatz 1 und 3 gewählt wurde, abzuändern.

Zu Absatz 3 verweist Herr van Exter auf einn Frage der intereseierten. niederländischen Kreise. Hat ein Antragsteller eine Zusatzgebühr für einen zusätzlichen Neuheitsbericht bezahlt, und legt er ein Rechtsmittel ein, weil seiner Ansicht nach dieser Neuheitsbericht nicht notwendig war, wird ihm die Zusatzgebühr für den Fall erstattet, daß er obsiegt?

Im Anschluß an die Erörterungen hierüber bemerkt der Vorsitzende zunächst, daß in diesem Artikel die Möglichkeit für die Prüfungsstelle vorgesehen bleiben muß, einen zusätzlichen Neuheitsbericht zu fordern. Andernfalls könnte dies zur Folge haben, daß das Patentamt Neuheitsberichte veröffentlicht, die der Prüfer offensichtlich für falsch hält. Die von Herrn van Exter gestellte Frage werfe aber oin anderes Problem auf. 2632/IV/64-D

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Artikel 67 Absatz 2 Der letzte Satz dieses Absatzes bestimmt, daß Patentanmeldungon, die die nationale Verteidigung betreffen, grundsätzlich dem Patentamt binnen einer Frist von vier Monaten von der Anmeldung an gerechnet vorliegen müssen.

Auf eine Frage von Herrn Fressonnet bestätigt der Vorsitzende mit Zustimmung der Gruppe, daß diese Frist nicht zwingend ist, sondern lediglich als Beispiel gewählt wurde.

Artikel 68 Herr Fressonnet kommt im Zusammenhang mit diesem Artikel auf die Frage der vorherigen nationalen Anmeldung zurück und bemerkt, daß diese mit dem Problem der Akzessibilität verbunden sei. Die Lösung würde deshalb von der Antwort abhängen, die die Regierungen auf den von den Staatssekretären hierüber vorgelegten Bericht geben werden.

Artikel 69

Zu Absatz 1 bemerkt Herr van Benthem, daß die interessierten niederländischen Kreise mit der derzeitigen Fassung nicht einverstanden sind. Sie würden es vorziehen, wenn dieser Absatz vorschriebe, daß die Anmeldung nur für eine Erfindung zu einem endgültigen Patent führen kann, statt das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung aufzustellen.

Nach Ansicht von Herrn van Benthem handelt es sich um eine redaktionelle Frage.

Der Vorsitzende beschließt, die Frage später aufzugreifen und schließt die Sitzung um 18.00 Uhr.

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ARBEITSGRUPPE

Brüssel, den 15. April 1964 "Patente" VERTRAULICH

Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel

SITZUNGSBERICHT

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Artikel 159 Nr .2

Gegenstand dieser Jorschrift sind die Niederschriften über die Anhörungen, mündlichen Verhandlungen und Beweiserhebungen. Diese werden von den Betreffenden genehmigt, aber nicht unterzeichnet. Sie werden von den Beamten unterzeichnet, die sie aufnehmen. Diese Vorschrift entspricht den Erfordernissen der Praxis, wie Herr Singer erklärt. Es gehe darum, daß die Beamten die Aussagen z.B. in Stenographie aufnehme könnten. Die Nummer wird angenommen und an den RedaktionsausschuB überwiesen.

Artikel 159 Nr .3

Diese Vorschrift regelt die Form der Entscheidungen. Sie dient der Information der Beschwerdeinstanzen. Sie wird ohno Aussprache angenommen und an den RedaktionsausschuB weitargeleitet.

Artikel 159 Ix. 4

Diese Nummer behandelt die vorzeitige Entrichtung der Gebühren. Sie wird auf einen Einwand von Herrn Fressonnet gestrichen. Darüber hinaus werden auch in Artikel 78 Absatz 1 die Worte "es sei denn, daB die Gebühr bereits entrichtet worden ist", ebenfalls gestrichen, weil diese Worte sich auch auf die Vorauszahlung der Gebühr beziehen.

Artikel 159 Nr .5

Bei dieser Vorschrift geht es um die Berichtigung der Entscheidungen von Amts wegen. Der RedaktionsausschuB soll besonders darauf achten, daB der französische und deutsche Text übereinstimmen und sich gleichzeitig von der Fassung des Artikels 81 des Abkommens leiten lassen.

Artikel 159 Nr .6

Diese Vorschrift bestimmt in Absatz 1, daB die Entscheidungen des Patentamtes mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sind. Absatz 2 stellt klar, daB die Beteiligten sich nicht auf die Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung berufen können:

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Fummor 1 solle zunächst freigelasson werden, um den ornoton Neinungsaustausch abzuwarton, den die irboitsgruppe mit dem Internationalon Patontinstitut in Den Haag haben müsse. Der Rodaktionsausschuss solle jedoch oino. Bemorkung als Fussnote abfasson, die dis vior Punkte, dio diese Vorschrift rogeln solle, zusammonfasst.

1. Die Frage, welche Untorlagen das Europäische Patontamt dem IPI zulei-. ten solle und in welcher Form dies geschehen solle. 2. Die Frage, ob das IPI diese Unterlagen endgultig bohalten könne. 3. Dass für don Vorwaltungsrat dio Mëglichkoit yorgosohen worden solle, die Einzelheiten der Form und des Inhalts des Nouhoitsborichtes zu regeln.

Irtikel 80 Nr. 1

Der Vorsitzende hobt horvor, dass sich diese Vorschrift auf die Bintragung und Bvkanntmachung infolge der Teilung der inmeldung bezieht.

Absatz 1 sioht vor, dass dio nach artikcl 80 vorgenommone Beschränkung der Ansprüche im Europäischon Register aingetragen und im Patontblatt bokanntgecacht wird.

Er fragt sich, ob dioso Rogolung hinsichtlich der Bokanntmachung nicht geändert wordon müsse.

Er erinnert daran, dass die Arboitsgruppe boi der lotztan Sitzung zu Artikol 61 boschlosson habo, dass dio hinsichtlich oinor Patentanmeldung im Register vorgenommenen Eintragungen zumindest nicht vor der Erteilung dos vorläufigen Patonts bokanntgemacht yorden sollen. Daraus folge, daß die bei der Teilung der Anmeldung orfolgton Eintragungen ins Register ebenfalls zumindest nicht vor der Jrteilung dos vorläufigen Patonts bekanntgemacht worden dürfton.

Nach orrouter Aussprache boschliosst dio irboitsgruppe, dio Nummer 1 dom Rodaktionsausschuss mit dor Empfohlung zu überweisen, den Grundsatz im

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Artikel 12 behandelt nämlich die im Sinne des Pariser Übereinkommens anerkannten Ausatollungon.

Artikol 78

Zu diesem Artikel über don Nouheitsbericht hat der Vorsitzende für die Jusführungsordnung keine Vorschläge vorgosehen.

Herr Frossonnet ist der Ansicht, die Ausführungsordnung müsse eine Vorschrift enthalten, die wonigstens in grossen Zügen die Form dieses Berichts doutlich macho: auf welcher Grundlage or orstattet wordo, wie die Brgobrisse der Untersuchungen darzustellen seion, ob nouheitsschädlicho Unterlagen vorhanden soicn und wie der Stand dor Technik sei. Bino solche Vorschrift sei notwendig. Artikel 78 Absatz 2 nanno nämlich den Nouheitsbericht ohno irgondoino Klarstellung. Der Neuheitsbericht sei nun abor sehr wichtig, da or dom Erfinder und don Dritten Juskunft ortoilo. Er müsse daher zumindest über seine Form Klarheit haban. Horr Frossonnot führt als Beispiel für cino solche Vorschrift Artikel 13 des französischen Dekrets vom 30. Mai 1960 über das Sonderpatent für arzneimittel an.

Wenn der dios: Form klarstellende Text hinreichend allgemein gehalten sei, bloibo darüber hinaus dem Patentamt genügend Freiheit, um die seinen Bedürfnisson am meisten ontaprochondo Form vorzusehen.

Nach oinor Aussprache beschliesst die arbeitsgruppe, dass oino solche Vorschrift in dio Jusführungsordnung aufgenommen wordon soll, damit der Anmeldor gona weiss, was or unter dem Neuhoitsbericht zu vorstohen habe, und damit dor Vorwaltungsrat des Patentamtes in gewissom Nasso in den Beziehungen gebundon soi, die sich zu dem Internationalen Haagor Institut bezüglich dos Inhalts dos Neuheitsberichtos ergeben würden.

Der Vorsitzondo erklärt mit Zustimmung der Gruppe, dass in dor Ausführungsordnung eine Nummer 1 zu artikol 78 vorgosehen worden solle. Diese

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Arbeitsgruppe "Patente"

7669/IV/63-D Orig. F Brüssel, den 6. November 1963 Vertraulich

Ergebnisse der neunten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente", die vom 1. bis 12. Juli 1963 in München stattfand

Sitzungsbericht

Page 111

vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Neuheitsberichts zu entrichten, es sei denn, dass die Gebühr bereits entrichtet worden ist. (2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluss der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Ubersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über die Neuheit der Erfindung [beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag] ein. (3) Wird ein zusätzlicher Neuheitsbericht notwendig, insbesondere im Fall der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. (4) Werden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.

Artikel 79 Ubersendung des Neuheitsberichts (1) Nach Eingang des Neuheitsberichts übersendet die Prüfungsstelle dem Anmelder den Bericht unter gleichzeitiger Aufforderung, innerhalb einer Frist von drei Monaten die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten gemäss der Gebührenordnung zu diesem Abkommen zu entrichten. (2) Werden die Erteilungsgebühr oder die Gebühr für die Druckkosten nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.

Artikel 80 Teilung der Anmeldung (1) Der Anmelder kann die europäische Patentanmeldung teilen, indem er die Ansprüche beschränkt und für die auf diese Weise aus den Ansprüchen ausgeschiedenen Erfindungen Teilanmeldungen einreicht. (2) Die Beschränkung der Ansprüche hat zu erfolgen, a) vor Abschluss der in Artikel 76 vorgesehenen Prüfung oder b) innerhalb der in Artikel 79 genannten Frist. (3) Die Vorschrift des Artikels 82 Absatz 2 findet auf Ansprüche Anwendung, die gemäss Absatz 1 beschränkt worden sind. (4) Die Teilanmeldungen gelten als zu dem Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung eingereicht und geniessen gegebenenfalls das Prioritätsrecht, soweit der Gegenstand der Teilanmeldungen nicht über das hinausgeht, was in der ursprünglichen Anmeldung beschrieben worden ist, jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Teilanmeldungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten von der in Absatz 1 vorgesehenen Beschränkung an eingereicht worden sind. (5) Die in Artikel 68 Absatz 2 vorgesehene Anmeldegebühr ist für jede Teilanmeldung innerhalb einer Frist von einem Monat von ihrer Einreichung an zu entrichten.

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KAPITEL I
ERTEILUNG DES VORLÄUFIGEN EUROPÄISCHEN PATENTS

Artikel 76 Prüfung der europäischen Patentanmeldung (1) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die europäische Patentanmeldung nicht im Sinne des Artikels 68 ordnungsgemäss eingereicht ist, so teilt sie ihre Entscheidung dem Anmelder mit. (2) Ist die europäische Patentanmeldung ordnungsgemäss eingereicht, so wird sie von der Prüfungsstelle darauf geprüft, a) ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Wesen nach keine Erfindung ist; b) ob die Erfindung nicht gemäss Artikel 10 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist; c) ob die Erfindung offensichtlich im Sinne des Artikels 14 nicht gewerblich verwertbar ist; d) ob die Anmeldung den Bestimmungen der Artikel 69 und 70 offensichtlich nicht entspricht; e) ob die gemäss Artikel 71 vorgesehenen Erfordernisse vorliegen; f) ob im Fall einer Zusatzpatentanmeldung deren Gegenstand offensichtlich eine Verbesserung im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 nicht enthält.

Artikel 77 Prüfungsbescheide und Zurückweisung (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so teilt die Prüfungsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die gerügten Mängel zu beseitigen. (2) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so kann sie den Anmelder darauf aufmerksam machen. (3) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück. (4) Die Anmeldung darf nicht aus Gründen zurückgewiesen werden, die dem Anmelder nicht vorher gemäss Absatz 1 mitgeteilt worden sind.

Artikel 78 Einholung des Neuheitsberichts (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung und die Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen

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(1) Die europäische Patentanmeldung muss enthalten a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents, b) eine Beschreibung der Erfindung, gegebenenfalls mit den Zeichnungen, auf die die Beschreibung sich bezieht.

Die Anmeldung muss in einer der in Artikel 34 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen abgefasst sein. (2) Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben ist. (3) Die europäische Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt"eingereicht, an dem die Erfordernisse des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllt sind, sofern die Anmeldegebühr innerhalb einer Frist von einem Monat von diesem Zeitpunkt an entrichtet wird. (4) Wird die Anmeldegebühr nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist entrichtet, so gilt die Anmeldung als zu dem Zeitpunkt der Zahlung eingereicht, sofern diese Zahlung spätestens zwei Monate nach einer Zahlungsaufforderung des Europäischen Patentamts eingeht.

Artikel 69 Einheitlichkeit der Erfindung

Eine europäische Patentanmeldung darf nur eine Erfindung enthalten.

Bemerkung

Die Bestimmung dieses Artikels schliesst nicht die Erteilung eines europäischen Patents für ein Verfahren, das danach hergestellte Erzeugnisse und eine Anwendung des Verfahrens aus, soweit Einheitlichkeit der Erfindung besteht.

Artikel 70 Inhalt der Beschreibung (1) In der Beschreibung ist die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie danach ausführen kann. (2) Am Schluss der Beschreibung ist in einem oder mehreren Patentansprüchen anzugeben, wofür der Anmelder Schutz begehrt.

Artikel 71 Erfordernisse der Ausführungsordnung

Die europäische Patentanmeldung muss den Erfordernissen genügen, die in der Ausführungsordnung zu dieses Abkommen vorgeschrieben sind.

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUFDEV GEBIET □ GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINSETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND ER KOMMISSION DER EUROPAISCHEN AIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENECHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail abrevets:

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe "Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro abrevetti:

VOORONTWERP VERDRAG betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

Textes allemand et français Deutscher und französischer Text

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Sitzungsperiode vom 13. bis 23. Juni 1962

Bericht über die Sitzung vom 15. Juni 1962

Artikel 76 (71), 77 (71 a + 72), 78 (73), 79 (74) Diese Artikel wurden ohne Einwände angenommen.

Artikel 80 (68) Herr Pfanner erklärte zu Absatz 2, der Redaktionsausschuss habe sich veranlasst gesehen, hier eine doppelte Frist vorzusehen. Ein Hinweis auf die zur Zahlung der Gebühren vorgesehenen Frist sei nicht ausreichend. Der Antragsteller könne nämlich nach Artikel 78 (73) Absatz 2 die Gebühren schon vor Einholung des Neuheitsberichts bezahlen. Daher habe der Ausschuss auch das Ende der in Artikel 76 (71) vorgesehenen Prüfung der Anmeldung als Frist angesetzt.

Der Vorsitzende und die Arbeitsgruppe stimmen dieser neuen Fassung zu, jedoch mit der Bemerkung, dass diese Frist immerhin den Nachteil habe, dass sie keinen festen Zeitpunkt nennt; die Prüfungsdauer lasse sich nämlich nicht mit Bestimmtheit vorher feststellen.

Artikel 81 (69), 82 (74 a), 83 (75 a), 84 (76), 85 (77), 86 (78), 87 (79) Diese Artikel wurden ohne Einwände angenommen.

Artikel 88 (81) Nach Ansicht des Vorsitzenden geht Absatz 1 dieses Artikels zu sehr ins einzelne. Man hätte einfach sagen können, das Amt prüft, ob das vorläufige Patent den Vorschriften des Abkommens entspricht.

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geltend zu machen, wenn diese Ansprüche in dem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt eingeschränkt worden seien.

Nach Ablauf der Übergangszeit solle mur noch das Umwandlungsverfahren zulässig bleiben.

Der Vorsitzende wird der Gruppe einen entsprechenden Entwurf für die Fassung dieses Artikels vorlegen. An Hand dieses Vorschlags soll die Gruppe dann die Frage erörtern, ob dieser Artikel bereits vor der Veröffentlichung in den Abkommensentwurf aufgenommen werden soll oder ob es ratsamer ist, die Diskussion in der Offentlichkeit abzuwarten, bevor man einen solchen Vorschlag bekannt macht.

Der Vorsitzende begrüsste Herrn Professor Roscioni und schloss um 18.00 Uhr die Sitzung.

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Artikel 75 ( 67 c )

Nach diesem Artikel, der die europäische Patentanmeldung der nationalen Hinterlegung in den Vertragsstaaten gleichstellt, ist es unmöglich, nach Einreichung der europäischen Anmeldung oine nationale Patentanmeldung mit dem dem ouropäischen Antrag zustehenden Prioritätsanspruch einzureichen, solange man die erstere aufrecht erhalten will.

Mehrere Delegationen, darunter insbesondere die niederländische, machten auf einen Nachteil dieser Regelung aufmerksam, der sich daraus ergebe, dass ein Antragstell er, der einen Neuheitsbericht erlangen will, bevor er weitere Anmeldungen in Drittstaaten vornimmt, immer die nationale Hinterlegung vorziehen wird, sodass die nationalen Ämter, vor allem solche, die eine Vorprüfung durchführen, erheblich belastet würden.

Andererseits müsse man jedoch Artikel 75 unbedingt im Abkommen belassen; er erleichtere die Anerkennung des Prioritätsrechts der europäischen Anmeldung durch dritte Staaten. Ohne diese Bestimmung müssten alle Drittländer ausdrücklich das europäische Prioritätsrecht anerkennen, während es nach der gegenwärtigen Fassung durch Bezugnahme auf die Pariser Verbandsübereinkunft anerkannt werden könne.

Überdies sei Artikel 75 als Grundlage für das in Artikel 114 bis 116 geregelte Umwandlungsverfahren unerlässlich.

Um das Problem zu lösen, wie ein Antragsteller, der eine europäische Anmeldung eingereicht hat, um so schnell wie möglich einen Neuheitsbericht zu erlangen, nachträglich nationale Patente anmelden könne, ohne auf die europäische Anmeldung zu verzichten (dieses Problem besteht nur während der Übergan zeit +), müsste man in die Übergangsbestimmungen einen Artikel aufnehmen, de: ein Verfahren zur nationalen Hinterlegung ohne Verzicht auf die europäische Hinterlegung vorsieht und überdies gestattet, die ursprünglich bei der europäischen Anmeldung formulierten Ansprüche selbst dann auf nationaler Ebene .^+)=Zeit, während der ein Doppelschutz möglich ist.

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Anträge; doch handele es sich um eine grundsätzliche Regelung und jeder der Vertragsstaaten habe das Recht, die Frist zu verlängern.

Herr Briganti machte darauf aufmerksam, daß nach den italienischen Vorschriften jede Patentanmeldung der Landesverteidigungsbehörde nach der Einreichun; des Antrags 40 Tage lang zur Verfügung stehen müsse. Daher könne Italien nur schwer einer einmonatigen Frist zustimmen.

Der Vorsitzende war der Ansicht, die Arbeitsgruppe werde auch weiterhin den Grundsatz befolien, daß keine Bestimmung vorgeschlagen wird, die zu nationalen Vorschriften über die Landesverteidigung im Widerspruch steht. Er schlägt daher vor, die einmonatige Frist durch eine Frist von sechs Wochen zu ersetzen. Die Entscheidung über diese Frage hängt von der italienischen Delegation ab, die sogleich nach Ankunft von Herrn Roscioni dazu Stellung zu nehmen verspricht.

Artikel 68 (63) Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 69 (65) Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 70 (64) Diesem Artikel hat der Redaktionsausschuß eine Bemerkung angefügt, die auf einem französischen Vorschlag beruht. Die Aussprache über diesen Artikel wird daher bis zur Ankunft der französischen Delegation zurückgestellt.

Artikel 71 (66) Der Artikel wurde angenommen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Månchen

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Ārtikel 78 (73)

Einholung des Neuheitsberichts

(1) Ergibt die Prüfung, daB die Erfindung und die Patentanmeldung den in Artikel 76 Abs. 2 genannten Erfordernissen entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Neuheitsberichts zu entrichten, es sei denn, daß die Gebühr bereits entrichtet worden ist. (2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluß der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Ubersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über die Neuheit der Erfindung ℒ beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag 7 ein. (3) Wird ein zusätzlicher Neuheitsbericht notwendig, insbesondere im Falle der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. (4) Werden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.

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Artikel 68 (63)

Erfordernisse der Anmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung muß enthalten a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents, b)' eine Beschreibung der Erfindung, gegebenenfalls mit den Zeichnungen, auf die die Beschreibung sich bezieht.

Die Anmeldung muß in einer der in Artikel 34 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Sprachen abgefaßt sein. (2) Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben ist. (3) Die europäische Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt eingereicht, an dem die Erfordernisse des Absatzes i dieses Artikels erfüllt sind, sofern die Anmeldegebühr innerhalb einer Frist von einem Monat von diesem Zeitpunkt an entrichtet wird. (4) Wird die Anmeldegebühr nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist entrichtet, so gilt die Anmeldung als zu dem Zeitpunkt der Zahlung eingereicht, sofern diese Zahlung spätestens zwei Monate nach einer Zahlungsaufforderung des Europäischen Patentamtes eingeht.

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss

STRENG VERTRAULICH

Vor e h t w u t f eines Abkommens uber ein europäisches Patentrecht

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Artikel 70

Durch Mehrheitsbeschluß der Arbeitsgruppe wird die 2.7.1 genommen.

Der Vorsitzende teilt die Ansicht der Mehrheit hauptsächlich an Grund, daß der Erfinder das Recht der Bezeichnung seiner Erfindung. Er könne sich nur nicht mehr des Europäischen Patentamts zur Erreichung dieses Ziels bedienen.

Auf einen Antrag der deutschen Delegation wird der Redaktionsausschuß beauftragt, in einer. Anmerkung darauf hinzuweisen, daß eine Delegation 1. Alternative vorgezogen hätte.

Artikel 71

Der Redaktionsausschuß soll entscheiden, ob die Klammern in Abs. 2 wegfallen können, und ob das Wort "offensichtlich" in den Abs. 2 a) und aufgenommen werden muß.

Artikel 71 wird angenommen.

Artikel 72

Wegen des neuen Art. 156 wird Abs. 2 gestrichen.

Artikel 73

Die Klammern des Abs. 2 müssen beibehalten werden, da die Arbeitsgruppe dem Internationalen Institut nicht ohne dessen Einwilligung eine Aufgabe zuweisen kann.

Die Klammern des Abs. 3 sollten auf das Problem hinweisen, ob das Institut einen weiteren Neuheitsbescheid beantragen könne, oder ob die Prüfungsabteilung selbst Nachforschungen anstellen müsse. Ein solcher zusätzlicher Bescheid sei notwendig, wenn der Patentsucher wegen der Eigenart seiner Erfindung die Anmeldung in mehrere Anmeldungen aufteile.

Es wird beschlossen, daß der Redaktionsausschuß unter Verwendung des Wortes "insbesondere" bestimmen solle, in welchem Fall ein zusätzlicher B scheid notwendig sei. Die Klammern des Abs. 3 werden gestrichen.

Artikel 73 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

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Landesverteidigung betreffen, eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorsehen. In diesem Absatz sei es besser, die von der französischen Delegation vorgeschlagene elastischere Formulierung zu verwenden.

Artikel 62 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 63

Der Redaktionsausschuß wird angewiesen, die Bestimmungen des Art. 44 bezüglich der vom Patentamt verwendeten Sprachen zu beachten. Um den französischen Vorschlag nicht zu übergehen, soll der Redaktionsausschuß eine Anmerkung hinzufügen.

Artikel 64

Der Redaktionsausschuß soll auf die Übereinstimmung mit Art. 5 Nr .1 des Europa-Rat-Entwurfs achten. Er soll ferner die Zweckmäßigkeit einer Verschmelzung der Artikel 64 und 65 prüfen. Weiter soll der Redaktionsausschuß das durch den französischen Vorschlag aufgeworfene Problem untersuchen und im Juni der Arbeitsgruppe Vorschläge unterbreiten.

Artikel 64 wird angenommen. Die Artikel 65, 66 werden angenommen.

Artikel 67 - 67 c

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, diese Artikel unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrens zur Patenterteilung zu überprüfen und der Arbeitsgruppe Vorschläge zu machen.

Herr. Fressonnet meint, diese Artikel seien bei einer Anriahme des französischen Vorschlags überflüssig.

Die Artikel werden dem Redaktionsausschuß überwiesen. Die Artikel 68, 69 werden angenommen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

3076/IV/62-D Orig.: F

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Die Gruppe hält es für richtig, Artikel 73 in seiner augenblicklichen Fassung zunächst beizubehalten und unter der Überschrift "Entrichtung weiterer Gebühren für eine zusätzliche Untersuchung" einen neuen Artikel 73 a) hinzuzufügen. Der Wortlaut dieses Artikels soll später ausgearbeitet werden; die Überschrift dient als Hinweis.

Erörterungen zu Artikel 74 des Vorentwurfs

Im Zusammenhang mit diesem Artikel wiff der Präsident drei Fragen auf. Erstens sei zu prüfen, ob die Frist von einem Monat ausreiche, da man dem Anmelder selbstverständlich die Zeit lassen müsse, sich zu entscheiden, ob er mit Rücksicht auf die Untersuchungsergebnisse über das Bestehen älterer Rechte seine Anmeldung aufrechterhalten solle oder nicht. Zweitens sei zu klären, ob der Anmeldor zum Neuheitsbericht Stellung nehmen, und ob diese Stellungnahme auch veröffentlicht werden solle. Drittens müsse untersucht werden, ob der Anmelder seine Anmeldung beschränken oder abändern könne, oder ob man nur den vollen Verzicht auf bestimmte Patentansprüche versehen solle.

Die Gruppe befürwortet einstimmig, die Frist auf drei Monate zu verlängern. Sie berücksichtigt hierbei insbesondere die Bemerkung von Herrn de Muyser, dass dem Anmelder in den meisten Fällen die älteren Rechte unbekannt sind. Um eine Entscheidung treffen zu können, müsse er sich zunächst hierüber unterrichten.

Der Präsident fügt hinzu, dass in dem Abkommen mit dem Institut und in der Durchführungsverordnung eine Regelung getroffen werden könne, wonach der Anmelder gegen Zahlung einer Gebühr beim Institut beantragen könne, ihm mit dem Neuheitsbericht die Unterlagen über die älteren Rechte oder Abschriften hiervon zu übersenden.

Hinsichtlich der Frage einer etwaigen Stellungnahme des Anmelders zum Neuheitsbericht und des Verzichts auf bestimmte Patentansprüche ist Eerr van Bonthem, gestützt von Eerrn de Muyser, der Auffassung, dass dem Anmelder eine Stellungnahme möglich sein muss, und dass nur der Verzicht und keine Änderung vorzusehen ist. Der Verzicht müsse mit der gesamten Anmeldung veröffentlicht werden.

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In dem abkommen zwischen dem europäischen Amt und dem Patenlinstitut müsse bestimmt werden, dass die Nachforschung nach älteren Bechten auf Antrag des Prüfers bis auf der Zeitpunkt der Anmeldung ausgedehnt werden könne.

Herr van Benthem macht die Gruppe darauf aufmerksam, dass der Prüfer zu der Entscheidung befugt sein müsse, ob eine Anmeldung eine oder mehrere Erfindungen enthalte. Bei einer nicht einheitlichen Erfindung müsse das Institut mehrere Untersuchungen auf Grund einer einzigen Gebühr durchführen. Leider werde die Komplexität einer Erfindung in einigen Fällen erst bei der Neuheitsrecherche sichtbar.

Herr van Benthem ist jedoch der Auffassung, dass es sich hier eher um eine finanzielle Frage hardele, die unabhängig von der Bestimmung des Abkommens über die Teilung der Anmeldung geregelt werden könne; die ihrerseits ein Rechtsproblem darstelle und nach anderen Grundsätzen beurteilt werden könne. Diese finanzielle Frage müsse in der Gebührenordnung zum Abkommen geregelt werden.

Herr van Benthem erteilt die vom Präsidenten erbetenen Auskünfte über das Verhältnis zwischen dem Patentinstitut und der Schweiz. Das Abkommen enthalte keine Bestimmung für nicht einheitliche Erfindungen. Da in dieser Einsicht erhebliche Schwierigkeiten aufgetreten seien, sollten demnächst zwischen dem Patentinstitut und der Schweiz Verhandlungen eingeleitet werden. Das Institut wünsche eine ausdrückliche Regelung dieser Fragen. Zur Zeit fordere das Institut in Fällen der Komplexität den Erfinder auf, zusätzliche Gebühren zu entrichten, andernfalls werde die Untersuchung beschränkt.

Der Präsident weist darauf hin, dass sich der Neuheitsbericht über die europäische Anmeldung unbedingt auf die gesamte Erfindung beziehen muss. Abgesehen von der Gebührenfrage sei das Problem für die Beziehungen zwischen dem europäischen Amt und dem Internationalen Institut von Bedeutung. Wer soll für die Entscheidung zuständig sein, ob eine Anmeldung mehrere Erfindungen betrifft oder ob sie eine "einheitliche" Erfindung darstellt?

Nach Ansicht des Präsidenten muss diese Entscheidung allein dem europäischen Amt vorbehalten bleiben. Er ist überzeugt, dass die Gruppe eine zufriedenstellende Lösung finden wird; er hält es aber für zweckmässiger, diese Frage zurückzustellen, um nicht den Verhandlungen zwischen der Schweiz und dem Institut vorzugreifen.

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Eorr Sünner wirft die Frage auf, wic verfahren werden soll, wonn der innslder einen Nangol kurzs Zeit nach Fristablauf bescitigt.

Während der brörterungen zu dieser Frage gelangt die Gruppe zu der auffassung, dass zur brleichterung der abbeit des amtes ein förmliches und strenges Verfahren orforderlich sci. Unter diesem Gesichtspunkt müsse die genauc Sinbaltung der Friston gefordert werden. Die Gowährung cines Rechtsmittels gegen die Zurückweisung wegen Fristverlotzung würde das Verfahren schwerfällig gestalten. In allen Fällen, in denen eine. Frist ohne Verschulden des Anmeldors verstrichen sei, müsse jedoch auf Grund einer allgemeinen Bestimmung die Wiedereinsetzung zulässig sein.

Die in Artikel 72 absatz 2 vorgesohricbene Frist wird von der Gruppe einstimmig genchnigt. Sie bleibt jedoch in Klemmorn, um darauf hinzuweisen, dass die in den verschicdenen Bestimmungen des abkommens gercgelten Fristen in einem absatz dieses Artikels zusammengefasst. worden können.

Absatz 2 wird ebenfalls an den Redaktionsausschuss überwiesen, der die Änderungen zu Artikel 71 berücksichtigen soll.

Erörterungen zu Artikel 73 des Vorontwurfs

Der Fräsident orläutert, absetz 1 sehe vor, dass die Prüfungsstelle den Anmelder nach Abschluss des ersten Prüfungsstadiums auffordert, eine Gebühr zu entrichten.

Absatz 2 besage, dass cin Neubeitsbericht beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag eingeholt werde. Die Klammern würden bedeu–ten, dass noch zu prüfen sei, ob im europäischen abkommen auf das Patentinstitut Bezug genommen werden solle. Diese Frage müsse wahrscheinlich zwischen dem europäischen Akt und dem Institut geregolt. werden.

Der dritte absatz sehe die Zurückweisung für den Fall vor, dass dic Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet werde.

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IV/4860/61-D

Erörterungen zu Artikel 66 des Vorentwurfs

Auf eine Frage von Herrn van Benthem orläutert der Fräsident das Verhältnis von Artikel 66 zu Artikel 63 mit Ausnahme der. Frage der Entrichtung der Gebühren. Die Patentenmeldung gelte erst ale in dem Zeitpunkt eingereicht, da alle Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Absatz 1 und 3 erfüllt seien, d.h. die letzte noch nicht verwirklichte Voraussetaung vorlicge.

Herr Sinner schlägt vor, die Verpflichtung, wonach alle orforderlichen Dokumente in einer der vom abkommen vorgeschenen Sprachen eingereicht werden müssen, dahin zu zildern, dass die vollständige Abfassung der Anmeldung in einer dieser Sprachen in dringenden Fällen zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden kann.

Dieser Vorschlag wird von keiner Delegation befürwortet, weil die Rechtsvorschriften der einzelnen Länder diese Möglichkeit nicht kennen.

Hinsichtlich der Entrichtung der Gebühren bezicht sich die Gruppe auf. die Erörterungen zu Artikel 63 und setzt die Frist auf 4 Wochen fest.

Auf eine Frage von Herrn Gajac hebt der Fräsident hervor, dass eine europäische Patentenmeldung nach Artikel 63 absatz 1 erforderlich sei, weil sie die für das Verfahren vor dem Patentamt unentbehrlichen Angaben enthalte, wie z.B. die Anschrift des Anmelders usw. Dieses Erfordernis sei übrigens im europäischen abkommen über Formvorschriften vorgesehen.

Artikel 66 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen.

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Erörterungen zu Artikel 62 des Vorentwurfs

Auf eine Bemerkung von Horrn van Benthem wird bischlosser, die in Absatz 2 vorgesehent. Frist von 2 suf 3 Monate zu vorlăngern.

Mit einigen Anmerkungen zur Form und mit der Bitte, die Abänderungen zu artikal 61 zu borücksichtigen, wird Artikol 62 dem Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungen zu artikal 63 des Vorentwirfs

Auf Vorschlag von Herrn van Benthem und Herrn Pfannor wird beschlossen, die Absätze 1 bis 3 (Zulässigkeitsvoraussetzungen) von Absatz 4 zu trennen, der ein selbständiger Artikel werden soll; ferner soll Absatz 1 bestimnen, dass die Zeichnungen Bestandteil der Beschreibung sind, damit die Zeichnungen jeder subjektiven Bewertung durch den Prüfer ontzogen werden.

Die Sitzung wird um 12 Uhr 30 unterbrochen und um 15 Uhr wieder fortgesetzt.

Fortsetzung der Erörterungen zu Artikel 63 des. Vorentwurfs

Der Präsident erklärt, die Vorschriften des Absatzes 2 von Artikel 63 über die Untrichtung der Gebührer müsso abgemildert werden. Mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten hinsichtlich der Feststellung des Zeitpunkts der Zahlung müsse eine Regelung getroffen werden, wonach der Vorschlag durch eine Anmeldung gesichert sei, sofern die Anmeldegebühr innerhalb von 3 bis 4 Wochen nach Lrfüllung der in Absatz 1 und 3 vorgesehenen Zulässigkcitsvoraussetzungen ontrichtet worde. Die Einzelheiten für die Entrichtung der Gebühr könnten später durch die zuständige Behörde festgelegt werden.

Artikel 63 wird dem Redaktionsausschuss überwicsen.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zweiton Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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Artikel 73 Einholung des Neuheitsberichts (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung und die Patentanmeldung den in Artikel 71 Absatz 2 genannten Erfordernissen entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diosen Abkommen vorgeschriebene Gebühr für die Zinholung des Neuheitsberichts zu entrichten, es sei denn, dass die Gebühr bereits entrichtet worden ist. (2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluss der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Ubersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über die Neuheit der Erfindung [beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag] ein. [3) Wird ein zusätzlicher Neuheitsbericht notwendig, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. 7 (4) Werden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.

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Artikel 63

Erfordernisse der Anmeldung (1) Die europäische Patontanneldung muss enthalten : a) einen Antrag auf Erteilung des curopäischen Patents, b) oine Beschreibung der Òrfindung, gegebenenfalls mit den Zeichnungen, auf die die Beschreibung sich bezieht.

Die Anmoldung muss in einer der in Artikel ...... vorgesehenen Sprachen abgefasst sein. (2) Für die europäische Patentanmoldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem abkommen vargeechrinbon. ist. (3) Die europäische Patentanmoldung gilt als zu dem Zeitpunkt eingereicht, an dem die Erfordernisse des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllt sind, sofern dic Anmeldegebühr innerhalb einer Frist von eines Nonat von diesem Zeitpunkt an entrichtet wird. (4) Wird die Anmeldegebühr nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist entrichtet, so gilt die Anmeldung als zu dem Zeitpunkt der Zahlung eingereicht, sofern diese Zahlung spätestens zwei Monate nach einer Zahlungsaufforderung des Europäischen Patentamtes eingeht.

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ARBEITSGRUPPE

"Patente" Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patento" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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die mit den vertretungsberechtigten Organen des Internationalen Patentinstituts zu treffen sind. Auch über die äußere Form des Neuheitsgutachtens werden noch Erörterungen notwendig sein. Es erscheint jedoch zweckmäßig, den Abkommenstext mit Fragen dieser Art nicht zu belasten und die Erörterung dieser nicht vordringlichen Fragen auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.

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Der Arbeitsentwurf geht entsprechend den zitierten Beschluissen des Koordinierungsausschusses davon aus, daB Neuheitsgutachten für europäische Patentanmeldungen beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag eingeholt werden. Jedoch wird eine endgültige Entscheidung darüber, in welcher Weise das Internationale Patentinstitut herangezogen wird, erst in einem Vertrag getroffen werden können, der von den für das Internationale Patentinstitut und für das europäische Patentamt vertretungsberechtigten Organen zu schlieBen sein wird. Aus diesem Grund ist in Artikel 73 Abs. 2 das Internationale Patentinstitut nur in Klammern erwähnt.

Artikel 73 enthält noch keine Regelung über den Umfang des über europäische Patentanmeldungen zu erstattenden Neuheitsgutachtens. Es wird noch geprüft werden müssen, ob der im Abkommen über das Internationale Patentinstitut festgelegte Umfang der Neuheitsrecherche für das europäische Patentrecht ausreichend ist. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, daß bei der in der Neufassung des Abkommens vorgesehenen Neuheitsrecherche italienische Veröffentlichungen nicht berücksichtigt werden. Für das europäische Patentrecht erscheint jedoch eine Neuheitsrecherche nicht vollständig, die neuheitsschädliches Material in der Sprache eines Vertragsstaats nicht berücksichtigt. Es wird daher geprüft werden müssen, ob in der Ausführungsordnung nähere Bestimmungen über den Umfang des Neuheitsgutachtens für das Europäische Patentamt getroffen werden müssen und inwieweit der in der Ausführungsordnung festzulegende Umfang der Neuheitsrecherche auch Gegenstand der Vereinbarungen werden muß,

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den Nachteil, daß der Anmelder damit bei jeder Anmeldung gezwungen ist, die für das Neuheitsgutachten entstehenden hohen Kosten aufzuwenden. Die in Artikel 73 des Arbeitsentwurfs vorgeschlagene Lösung hat demgegenüber den Vorteil, daß der Anmelder zunächst erfährt, ob auf seine Anmeldung ein vorläufiges europäisches Patent erteilt werden kann und dann noch einmal eine Überlegungsfrist erhält, innerhalb derer er, sich entweder entscheiden kann, die Gebühr für das Neuheitsgutachten zu entrichten oder seine Anmeldung nicht weiter zu verfolgen. Mit der Lösung des Arbeitsentwurfs wird auch einer anderen Schwierigkeit Rechnung getragen, die sich ergeben würde, wenn man die Vorlage des Neuheitsgutachtens schon gleichzeitig mit der Anmeldung fordern würde. Da in diesem Fall das Neuheitsgutachten schon geraume Zeit vor Einreichung der europäischen Patentanmeldung erstattet werden müßte und erfahrungsgemäß alle bis zum Zeitpunkt der Anmeldung erfolgten neuheitsschädlichen Veröffentlichungen erst mehrere Monate nach diesem Zeitpunkt in den Prüfstoff eingereiht sind, würde bei diesem Verfahren die Gefahr bestehen, daß das Neuheitsgutachten notwendigerweise unvollkommen ist. Wenn man, dem Vorschlag des Arbeitsentwurfs folgend, das vorläufige europäische Patent und das Neuheitsgutachten gemeinsam veröffentlicht, empfiehlt es sich daher, das Neuheitsgutachten erst an dem in Artikel 73 vorgesehenen Zeitpunkt einzuholen.

Bei der Abfassung des Artikels 73 ist auch der Gesichtspunkt berücksichtigt worden, daß das Neuheitsgutachten möglichst zu einem Zeitpunkt vorliegen sollte, der es dem Anmelder ermöglicht, Auslandsanmeldungen innerhalb der in der Pariser Verbandsübereinkunft vorgeschriebenen zwölfmonatigen Prioritätsfrist unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Neuheitsgutachtens zu bewirken.

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Zu Artikel 73 Einholung des Neuheitsgutachtens

1. Materialien:

a) Bericht des Koordinierungsausschusses vom 10. November 1961, S. II 7 und 8 b) Haager Abkommen über die Schaffung eines internationalen Patentbüros vom 6. Juni 1947 in der in Den Haag am 16. Februar 1961 revidierten Fassung, Artikel 1 bis 4 c) Französisches Décret Nr. 55-652 vom 20. Mai 1955 und Nr. 59-780 vom 22. Juni 1959 betreffend die Änderung einiger Bestimmungen des Patentgesetzes d) Niederländischer Entwurf zur Abänderung des Patentgesetzes vom 14. September 1960, Artikel 22 G Abs. 4

2. Bemerkungen:

In der Vorbemerkung zum 4. Abschnitt über das Patenterteilungsverfahren ist darauf hingewiesen worden, daß es zweckmäßig erscheint, gleichzeitig mit dem vorläufigen europäischen Patent ein Gutachten über die Neuheit der Erfindung zu veröffentlichen. Für den Zeitpunkt der Vorlage dieses Neuheitsgutachtens gibt es verschiedene Möglichkeiten. Der Arbeitsentwurf geht davon aus, daß das Neuheitsgutachten aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht schon bei der Einreichung der Anmeldung, sondern erst nach Abschluß der Prüfung und nach Feststellung, daß ein vorläufiges europäisches Patent erteilt werden kann, vorgelegt werden soll. Die Vorlage des Neuheitsgutachtens zusammen mit der Anmeldung hätte den Vorteil, daß der Anmelder sich an Hand des Neuheitsgutachtens noch einmal überlegen könnte, ob seine Anmeldung sinnvoll ist. Sie hat aber

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welche Sprachen dem europäischen Patentamt gegenüber benutzt werden können.

Artikel 63 Abs. 4 enthält eine Bestimmung über diejenigen Erfordernisse der Patentanmeldung, deren Vorliegen für eine ordnungsgemäße Einreichung der europäischen Patentanmeldung, die den Zeitrang der Anmeldung begründet, nicht erforderlich ist. Gleichwohl handelt es sich dabei um Voraussetzungen, ohne deren Vorliegen ein vorläufiges europäisches Patent auf die Anmeldung nicht erteilt werden kann (vgl. Artikel 71 Abs. 2 c des Arbeitsentwurfs). Es handelt sich dabei insbesondere um Erfordernisse, wie sie in der Europäischen Übereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen vom 11. Dezember 1953 enthalten sind. Der Arbeitsentwurf geht davon aus, daß diese sehr ins einzelne gehenden Erfordernisse zweckmäßigerweise nicht im Abkommen wiedergegeben, sondern in eine Ausführungsordnung zum Abkommen aufgenommen werden sollten.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß sich die Bestimmungen des Abkommens über ein europäisches Patentrecht, soweit sie sich auf die Formalien für die europäische Patentanmeldung beziehen, in dem durch die vorgenannte Europäische Übereinkunft über Formerfordernisse vorgeschriebenen Rahmen halten müssen.

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Zu Artikel 63 Erfordernisse der Anmeldung

1. Materialien:

a) Europäische Übereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldung vom 11. Dezember 1953, Artikel 2 b) Entwurf eines nordischen Patentrechts, § 10

2. Bemerkungen:

Artikel 63 des Arbeitsentwurfs fasst in den Absätzen 1 bis 3 diejenigen Mindesterfordernisse einer europäischen Patentanmeldung zusammen, die vorliegen müssen, damit eine ordnungsgemäß eingereichte europäische Patentanmeldung überhaupt vorliegt. Demzufolge sieht Artikel 66 des Arbeitsentwurfs vor, daß eine europäische Patentanmeldung erst zu dem Zeitpunkt als eingereicht gilt, an dem die Erfordernisse des Artikels 63 Abs. 1 bis 3 erfüllt sind.

Für die Entrichtung der Anmeldegebühr geht Artikel 63 Abs. 2 des Arbeitsentwurfs von dem System der Antragsgebühr aus. Um dem Europäischen Patentamt die Schwierigkeiten zu ersparen, die sich aus der Nachforderung oder der Beitreibung nicht entrichteter Anmeldegebühren ergeben, sieht Artikel 63 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 66 des Arbeitsentwurfs vor, daß eine europäische Patentanmeldung erst dann als eingereicht gilt, wenn die Anmeldegebühr entrichtet ist.

Artikel 63 Abs. 3 des Arbeitsentwurfs geht davon aus, daß in einem späteren Artikel vorgesehen wird,

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Kurt Haertel

Bonn, den 29. Mai 1961

VERTRAULICH !

B e m e r k u n g e n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 29. Mai 1961 (Artikel 61 bis 90 f )

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Artikel 73

Einholung des Neuheitsgutachtens (1) Ergibt die Prüfung, daß die Erfindung, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist, nicht gemäß Artikel 12 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist, gemäß Artikel 13 als gewerblich verwertbar gilt und den sonstigen formellen Erfordernissen gemäß Artikel 63 Abs. 4 entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Neuheitsgutachtens zu entrichten. Diese Aufforderung ergeht nicht, wenn die Gebühr bereits entrichtet ist. (2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluß der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Übersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ein Gutachten über die Neuheit der Erfindung ∠ beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag 7 ein. (3) Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.

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Artikel 63

Erfordernisse der Anmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung muß enthalten: a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents, b) eine Beschreibung der Erfindung und c) die zum Verständnis der Beschreibung erforderlichen Zeichnungen. (2) Mit der Einreichung der europäischen Patentanmeldung muß die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Anmeldegebühr entrichtet werden. (3) Die europäische Patentanmeldung muß in einer der in Artikel ..... vorgesehenen Sprachen abgefaßt sein. (4) Die europäische Patentanmeldung muß im übrigen allen Erfordernissen genügen, die in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben sind.

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Kurt Haertel

VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 61 bis 90 f -100

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Art. 85 MPO

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Dokumente der MDK

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
E 1972 83 M/52/I/II/III S. 10
" 83 M/146/R 4 Art. 85
" 83 M/PR/G S. 201

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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)

Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.

Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammennung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben. In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der 'Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Offentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der nmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der atenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Offentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bürde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Offentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negatjven Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbesimmungen über Zwangsiizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88-97 und der dazugehörigen Regeln 39-55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen