Art83dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art83dPCTBE1973
- Numéro d'article : 83
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 076-100/Article 083 (Deutsche Fassung)/Art83dPCTBE1973.pdf
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Artikel 83 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 83 MPÜ Offenbarung der Erfindung
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt |
Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird |
Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorschl.d.Vors. | 64 | IV/4860/61 | S. 15 |
| VE Mai 1962 | 70 | 6551/IV/62 | S. 21,63 |
| VE 1962 | 70 | 7669/IV/63 | S. 16 |
| VE 1965 (Ue) | 70 | BR/10/69 | Rdn. 39 |
| VE 1971 (Ue) | 71 | BR/168/72 | Rdn. 91 |
| VE 1971 (Ue) | 71 | BR/169/72 | Rdn. 69 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | 81 | M/58/I/II | S. 1 |
|---|---|---|---|
| " | 81 | M/141/I/R 12 | S. 1 |
| " | 81 | M/146/R 3 | Art. 83 |
| " | 81 | M/PR/I | S. 44 |
| " | 81 | M/PR/G | S. 201 |
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Kurt Haertel
Arbeitsentwurf
zu einer
Ausführungsordnung
zum
Abkommen über ein europäisches Patentrecht
Vorschläge zur Ausführung der Artikel 153 bis 159 des Abkommens
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Nach sinom Moinungseustausch nimmt die Gruppe diese Vorschrift an, streicht dio Klammern un dio Worte "oder cines Dritten" und leitet den Text den RedaktionsausschuB zu. Diese Nummer wird ebenfalle den Sachverständigen der Justizministerion vorgelegt werden.
Artikel 72 Nr .1
Der Vorsitzende erklärt, daB in Artikel 72 Absatz 2 der zweite Satz gestrichen werden müsse, wonn die Gruppe dio von ihm zur Fristenberochnung vorgeschlagenen Ausführungsbostimmungen annehme.
Er fügt hinzu, daB diese Bestimmungen cbenfalls noch einmal mit den Sachverständigen der Justizministerion erörtert werden müssen.
Die Nummer wird an den RedaktionsausschuB überwiesen.
Artikel 155 Nr .2
Diese Vorschrift setzt don Tag fest, von dem ab dio Frist berechnet worden soll und trifft dabei die Unterscheidung, ob als Ausgangspunkt der Borochnung oin Ercignis oder oin bestimmter Zeitpunkt maBgebond ist.
Soll die Borechnung von cinem Ereignis ausgehen, dann wird der Tag dieses Ereignisses, zum Beispiel oiner Zustollung, nicht mitgerechnet. Es soll nämlich nicht sein, daB oin Gegner sich um oine Verkürzung der Frist dadurch bemüht, daB er erst am Ende dieses Tages zustollt. Dios ist der Sinn von Absatz 1, der damit einen Gedanken des romanischen Rechts aufgreift.
Nach einer kurzen Debatte nimmt dio Gruppe diese Nummer an und überweist sie dem RedaktionsausschuB.
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Arbeitsgruppe "Patente"
7669/IV/63-D Orig. F Brüssel, den 6. November 1963
Vertraulich
Ergebnisse der neunten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente", die von 1. bis 12. Juli 1963 in München stattfand
Sitzungsbericht
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Re. Article 155, No. 1
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Text drawn up by the sub-Committee (5) When a period is expressed as one week or a certain number of weeks, it shall expire in the relevant subsequent week on the day having the same name as the day on which the said event occurred.
Note : This Article is largely based on Rules 80.1 and 80.2 of the PCT Regulations.
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INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
- Secretariat -
Buttock, 9 November 1970 BR/59/70
Outcome of the work of the "Implementing Regulations" sub-Committee of Working Party I (20 to 23 October 1970)
PRELIMINARY DRAFT IMPLEMENTING REGULATIONS
Re. Articles 85, 88, 97, 99, 101, 106, 111, 112, 113, 114, 115, 130 154, 155, 156, 157 and 159 of the first preliminary draft Convention
BR/59 e/70 cm
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Ausdruck zu bringen, dass die Fragen betreffend die Zusammenfassung nochmals geprüft werden müssen, und um in Uebereinstimmung mit dem Text des Vorentwurfs des Hebereinkommens zu bleiben (s. Dok. BR/48/70, Seite 24).
Nummer 1 zu Artikel 155 - Berechnung der Fristen 39. Die Untergruppe ist tibereingekommen, den Wortlaut dieser zuvor angenommenen Bestimmung (s. Dok. BR/59/70) in der Weise zu ändern, dass in Absatz 2 jegliche Unklarheit in diesem Zusammenhang vermieden wird. Es muss nämlich klar sein, dass die Frist im Falle der Zustellung mit dem Tage des Zugangs des zugestellten Schriftstücks beginnt (siehe auch Punkt 43).
Nummer 7 zu Artikel 159 - Unterbrechung des Verfahrens 40. Diese Bestimmung war am Schluss der letzten Sitzung angenommen worden (s. Dok. BR/60/70, Punkt 60 ff.), konnte seinerzeit vom Redaktionsausschuss aber nicht tiberarbeitet werden (s. auch Punkt 8 dieses Berichts).
Nummer 6 zu Artikel 159 - Verenätete Stellungnahmen 41. Gleiche Bemerkung wie zu Punkt 40.
Nummer 1 cu Artikel 161 - Allgemeine Vorschriften über Zustellungen 42. Die Untergruppe hat bei der Annahme dieser Bestimmung beschlossen, die Zustellung im Wege des Verfahrens des Abrolfachs nicht vorzusehen, damit die Patentanwälte, deren Bïro sich am Ort des Sitzes des Europäischen Patentamts befindet, nicht begiinstigt werden.
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REGIERUNGSEONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATELTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 23. Dezember 1970 BR/68/70
Berichti. p. m. n. hnly
BERICHT
Uber die 4. Sitzung der Untergruppe "AusfUhrungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 23./27. November 1970)
1. Die Untergruppe "Ausführungsordnung" hat von Montag, den 23., bis Freitag, den 27. November 1970, in Luxemburg unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut français de la propriété industrielle, Herrn FRESSONNET, ihre 4. Sitzung abgehalten.
Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben die OMPI-WIPO und das Internationale Patentinstitut (IIB) an dieser Sitzung teilgenommen (1). (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I.
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(3) Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zum Abkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. (4) Uber den Antrag entscheidet die Stelle des Europäischen Patentamts, die die Entscheidung zu treffen haben würde, für die die zu beweisenden Tatsachen von Bedeutung sein können. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des Abkommens und dieser Ausführungsordnung über die Beweiserhebung in den Verfahren vor dem Europäischen Patentamt entsprechende Anwendung.
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Zu Artikel 155
Nummer 1
Berechnung der Fristen (1) Die Fristen werden nach vollen Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren berechnet. (2) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis maßgebend, so ist die Frist unter Ausschluß des Tages zu berechnen, auf den das Ereignis fällt. Ist für den Anfang einer Frist ein Tag maßgebend, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgezählt. (3) Ist die Frist nach Monaten oder Jahren bemessen, so wird die Frist von dem Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, bis zu dem durch seine Zahl entsprechenden Tag des Monats am Ende der Frist berechnet. Fehlt in diesem Fall in dem Monat, in dem die Frist abläuft, der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
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ARBEITSGRUPPH
"Patente"
4419/IV/63-D
Brüssel, den 20. Januar 1964
VERTRÄULICH
—
VE 40 1964
Vorrentwurf
einer Ausführungsordnung zum Abkommen über ein europäisches Patentrecht
—
Viele der Abkömter hat Havel 20.000 Zoll
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44. Der Vorsitzende beschloss daher, die betreffende Bestimmung beizubehalten, damit die an den Beratungen der Untergruppe nicht beteiligten Delegationen die Gelegenheit erhalten, in voller Sachkenntnis Stellung zu nehmen.
Zu Artikel 155 Nummer 1 - Berechnung der Fristen 45. Die Untergruppe hat fur die Berechnung der Fristen die POT-Bestimmungen tbernommen, indem sie deren Wortlaut geringfugig geendert und durch den Hinweis ergänzt hat, dass die Fristen auch nach Wochen berechnet werden können.
Zu Artikel 155 Nummer 2 - Verlängerung von Fristen 46. Keine Bemerkungen
Zu Artikel 156 Nummer 1 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 47. Die Mehrheit der Untergruppe hat beschlossen, für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Gebuhr vorzusehen, um die Zahl dieser Antrăge zu begrenzen und zugleich den Antragstellern an den Verfahrenskosten zu beteiligen.
Die deutsche Delegation legte hierzu einen Vorbehalt ein. Sie hielt es fur ungerechtfertigt, von jemanden, der Opfer eines Falles höherer Gewalt gewesen ist, die Zahlung einer Gebühr zu verlangen. Darüber hinaus warf sie die Frage auf, ob dieser Beschluss nicht Uber die Absichten der Arbeitsgruppe I hinausgehe.
Die beiden in den Vorschlägen des Vorsitzenden stehenden Bemerkungen zu diesem Artikel wurden beibehalten.
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REGI ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brussel, den 16. Hovember 1970 BR / 60 / 70
BERICHT
uber die 3. Sitzung der Untergruppe "Ausfuhrungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 20./23. Oktober 1970)
I.
1. Die von der Arbeitsgruppe I mit der Ausarbeitung eines Entwurfs für eine Ausführungsordnung zum Uebereinkommen beauftragte Untergruppe hat von Dienstag, den 20., bis Freitag, den 23. Oktober 1970, in Luxemburg unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut français de la propriété industrielle, Herrn FRESSONNET, ihre dritte Arbeitssitzung abgehalten.
Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben die BIRPI und das Internationale Patentinstitut (IIB) an dieser Sitzung teilgenommen (1). (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I. BR / 60 d / 70 zat / MP / bm
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Ad Article 141
Numéro I
Calcul des délais
(1) Les délais sont fixés en années, mois, semaines ou jours entiers. (2) Le délai part du jour suivant celui où a eu lieu l'événement par référence auquel son point de départ est fixé, cet événement pouvant être, soit un acte, soit l'expiration d'un délai antérieur. Sauf dispositions contraires, lorsque l'acte est une signification, l'événement considéré est la réception du document signifié. (3) Lorsqu'un délai est exprimé en une ou plusieurs années, il expire, dans l'année ultérieure à prendre en considération, le mois portant le même nom et le jour ayant le même quantième que le mois et le jour où ledit événement a eu lieu; toutefois, si le mois ultérieur à prendre en considération n'a pas de jour ayant le même quantième, le délai considéré expire le dernier jour de ce mois. (4) Lorsqu'un délai est exprimé en un ou plusieurs mois, il expire, dans le mois ultérieur à prendre en considération, le jour ayant le même quantième que le jour où ledit événement a eu lieu; toutefois, si le mois ultérieur à prendre en considération n'a pas de jour ayant le même quantième, le délai considéré expire le dernier jour de ce mois. (5) Lorsqu'un délai est exprimé en une ou plusieurs semaines, il expire, dans la semaine à prendre en considération, le jour portant le même nom que celui où ledit événement a eu lieu.
Ad Article 141
Numéro 2
Prorogation des délais (1) Si le dernier jour du délai est un jour où les bureaux de l'Office européen des brevets ne sont pas ouverts pour recevoir le dépôt des documents, ou bien un jour où le courrier ordinaire n'est pas distribué dans la localité où cet Office a son siège, le délai est prorogé jusqu'au premier jour suivant où les bureaux de l'Office européen sont ouverts pour recevoir ce dépôt et où le courrier ordinaire est distribué. (2) Le paragraphe 1 s'applique aux délais prévus par la Convention ou le présent règlement d'exécution, lorsqu'il s'agit des actes à accomplir auprès de l'administration compétente au sens de l'article 64, paragraphe 1, lettre b), de la Convention.
Ad Article 142
Numéro I
Restitutio in integrum (1) La requête en restitutio in integrum doit être présentée par écrit. Elle n'est considérée comme formulée qu'après le versement de la taxe prescrite à cet effet par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la Convention.
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Zu Artikel 141 Nummer 1 Berechnung der Fristen (1) Die Fristen werden nach vollen Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren berechnet. (2) Bei der Fristberechnung wird mit dem Tag begonnen, der auf den Tag folgt, an dem das Ereignis eingetreten ist, aufgrund dessen der Fristbeginn festgelegt wird; dieses Ereignis kann eine Handlung oder der Ablauf einer früheren Frist sein. Besteht die Handlung in einer Zustellung, so ist das maßgebliche Ereignis der Zugang des zugestellten Schriftstücks, sofern nichts anderes bestimmt ist. (3) Ist als Frist ein Jahr oder eine Anzahl von Jahren bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen folgenden Jahr in dem Monat und an dem Tag, die durch ihre Benennung oder Zahl dem Monat und Tag entsprechen, an denen das Ereignis eingetreten ist; hat der betreffende nachfolgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab. (4) Ist als Frist ein Monat oder eine Anzahl von Monaten bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist; hat der betreffende nachfolgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab. (5) Ist als Frist eine Woche oder eine Anzahl von Wochen bestimmt, so endet die Frist in der maßgeblichen Woche an dem Tag, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an welchem das Ereignis eingetreten ist.
Zu Artikel 141
Nummer 2
Verlängerung von Fristen
(1) Ist der letzte Tag der Frist ein Tag, an dem das Europäische Patentamt zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet ist oder an dem gewöhnliche Postsendungen am Ort des Sitzes des Europäischen Patentamts nicht zugestellt werden, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Tag, an dem das Europäische Patentamt zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet ist und an dem gewöhnliche Postsendungen zugestellt werden. (2) Absatz 1 ist auf Fristen, die im Übereinkommen oder in dieser Ausführungsordnung vorgesehen sind, in Fällen entsprechend anzuwenden, in denen Handlungen bei der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens vorzunehmen sind.
Zu Artikel 142
Nummer 1
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schriftlich einzureichen. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zum Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist.
Re. Article 141
No. 1 Calculation of time limits (1) Periods shall be laid down in terms of full years, months, weeks or days. (2) Computation shall start on the day following the day on which the relevant event occurred, the event being either a procedural step or the expiry of another period. Where the procedural step is a notification, the event considered shall be the receipt of the document notified, unless otherwise provided. (3) When a period is expressed as one year or a certain number of years, it shall expire in the relevant subsequent year in the month having the same name and, on the day having the same number as the month and the day on which the said event occurred, provided that if the relevant subsequent month has no day with the same number the period shall expire on the last day of that month. (4) When a period is expressed as one month or a certain number of months, it shall expire in the relevant subsequent month on the day which has the same number as the day on which the said event occurred, provided that if the relevant subsequent month has no day with the same number the period shall expire on the last day of that month. (5) When a period is expressed as one week or a certain number of weeks, it shall expire in the relevant subsequent week on the day having the same name as the day on which the said event occurred.
Re. Article 141
No. 2
Extension of time limits
(1) If the last day of the period is a day on which the European Patent Office is not open for receipt of documents or on which ordinary mail is not delivered in the locality in which the European Patent Office is situated, the period shall be extended until the first day thereafter on which the European Patent Office is open for receipt of documents and on which ordinary mail is delivered. (2) Paragraph 1 shall apply mutatis mutandis to the time limits provided for in the Convention or in these Implementing Regulations in the case of transactions to be carried out with the competent authority within the meaning of Article 64, paragraph 1(b), of the Convention.
Re. Article 142
No. 1
Restitutio in integrum
(1) Applications for re-establishment of the applicant's rights shall be presented in writing. Such applications shall not be considered to be made until after the fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to the Convention has been paid.
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ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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Die Gruppe erklarte sich mit diesem Vorschlag einver- zanden, falls die Teilanmeldung Erweiterungen enthält, sollte der Anmelder jedoch darauf aufmerksam gemacht werden, damit er die Erweiterungen fallen lässt. Im gegenteiligen Fall wurde die Teilanmeldung wegen Verstosses gegen Artikel 83 a zuruckgewiesen. Der Anmelder würde aber stets die Möglichkeit haben, seine Anmeldung später zu teilen, falls die Erweiterungen eine Erfindung darstellen, sofern er fur die neue Teilanmeldung nicht die Prioritat der ursprünglichen Anmeldung beansprucht. 157. Aufgrund der Entscheidung zu Artikel 83 a beschloss die Gruppe, auch Artikel 101 a Buchstabe c und Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe c zu ändern, da die Erweiterung des Inhalts der ursprünglichen Anmeldung einen Einspruchs- bzw. Nichtigkeitsgrund darstellt, wenn ein Patent auf eine Teilanmeldung hin erteilt worden ist.
Nummer 1 zu Artikel 141 Absatz 2 158. Der Vertreter der WIPO schlug vor, diese Bestimmung dem POT dadurch anzupassen, dass in Satz 2 die Frist nicht am Tag des Zugangs einer Mitteilung, sondern am Tag ihrer Uebersendung zu laufen beginnen solle.
Die Delegationen sprachen sich insbesondere aufgrund der Erfahrungen in ihren Ländern fur diesen Vorschlag aus. Die Gruppe war jedoch der Ansicht, dass diese Frage nicht weiter erörtert werden sollte, bevor die Stellungnahme der interessierten Kreise eingeholt worden sei, fur die dieses Problem zit Sicherheit von Bedeutung sei. Es wurde daher beschlossen, die interessierten Kreise in der Einladung, die ihnen fur die Sitzung im Januar 1972 Ubermittelt wlirde, auf diesen Punkt aufmerksam zu machen.
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BERICHT
Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I
vom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemlurg
1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsits des Präsidenten des Deutschen Patentemts, Herrn Dr. HAERTEl, rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.
An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthelten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dekunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem rorsitz von Herra LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenminicterium.
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schen Grinden dem Artikel 141 des Uebereinkommens zugeordnet worden seien, bedeute nämlich nicht, dass sie sich nur auf die in diesem Artikel genannten Fristen bezogen, d.h. auf die Fristen, die gegenuber dem Europäischen Patentamt zu wahren seien. Dies gehe auch aus der Vorbemerkung zum Ersten Vorentwurf der Ausfuhrungsordnung hervor, nach der die Frage der Aufteilung der Artikel auf das Uebereinkommen und die Ausfuhrungsordnung offen gelassen sei.
Aus der obigen Feststellung folgt, dass Nummer 2 zu Artikel 141 ebenfalls fur Prioritetsfristen gilt. b) Zur Klärung der gesamten Fristenregelung beschloss die Gruppe, Artikel 141 des Uebereinkommens in eine allgemeine Bestimmung unzuwanCeln, derzufolge in der Ausfuhrungsordnung folgendes bestimmt wird:
- Berechnungsart und Voraussetzungen fur eine Verllangerung der im Uebereinkommen festgesetzten bzw. der vom Europäischen Patentamt bestimmten Fristen, - die Mindest- und Hochstdauer der von Europaischen Patentamt bestimmten Fristen.
Die Berechnung der Fristen wird also nach wie vor durch die (unveranderte) Nummer 1 zu Artikel 141 geregelt, die Verllangerung von Fristen durch Nummer 2 zu Artikel 141 (die redaktionell leicht geandert worden ist); die Hochstund Mindestdauer der von Europäischen Patentamt zu bestimmenden Fristen, die durch Artikel 141 des Zweiten Vorentwurfs eines Uebereinkommens geregelt war, ist in der Sache unverändert durch die neue Nummer 3 zu Artikel 141 festgelegt worden
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21. Die Gruppe beschloss im ubrigen Absetz 1 in den drei Sprachen in der Weise zu harmonisieren, dass er sich sowohl auf die Fristen, die gegentber dem Europäischen Patentamt zu wahren sind, als auch auf die im Uebereinkommen bzw. in der Ausfuhrungsordnung vorgesehenen Fristen bezieht. 22. Die britische Delegation schlug vor, die Priorititsfristen (Artikel 73 Absatz 1 und Artikel 75 Absatz 1) in der Aufzählung in Absatz 5 nicht aufzufuhren, so dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch in diesem Falle moglich sei. Es konne namlich vorkommen, dass ein Priorititsrecht Gurch hohere Gewalt, wie Streik, verspätete Postzustellung usw., also unabhängig vom Willen des Anmelders, wegen Ablauf der Frist verloren geht.
Die meisten Mitglieder der Gruppe waren der Ansicht, dass man diesem Vorschlag nicht folgen sollte, da die Frage viclmehr im Rahmen der Nummer 2 zu Artikel 141 geregelt wercen konne, die die Verlängerung von Fristen in solchen Fallen ausdruicklich vorsehe. 23. Nach ihrer Erbrterung dieser Frage, die anhand einer Arbeitsunterlage der britischen Delegation (Arbeitsunterlage Nr. 4 vom 23. November 1971) fortgesetzt wurde, sah sich dic Gruppe veranlasst, den Inhalt des Artikels 141 sowie der Nummern 1 und 2 zu Artikel 141 neu zu ordnen und die Beziehung zwischen Artikel 142 und Nummer 2 zu Artikel 141 klarsustellen. a) Die Gruppe stellte in erster Linie fest, dass Nummer 2 = Artikel 141 (Verlangerung von Fristen) fur alle im Uebereinkommen und der Ausfuhrungsordnung vorgesehenen Friste= sowie fur die gegentber dem Europäischen Patentamt zu wahrenden Fristen gilt. Dass diese Bestimmungen aus praet=
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BERICHT
über die 10 Sitzung der Arbeitsgruppe I von 29. Jun 26. November 1971 in Luxemburg
1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnehmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/133/71 mit der Lässgabe, dass unter Punkt 3 noch einige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR/GT I/138/71 erwähnten Probleme geprüft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Frankreich).
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- 58 -
THK sprach sich daftir aus, dass auf den Tag der Abensund abgestellt werden solle. AIPPI erklärte, dass das Datum des Poststempels als Ausgangspunkt diensen mulsste. CNIPA, EIRMA (mit der Mehrheit ihrer Vertreter), FEMIPI, IFIA und UNEPA dagegen wollten den Tag des Zugangs des Schriftstücks beim Anmelder als massgebend ansehen. 140. In diesem Zusammenhang warf die UNEPA die Frage auf, welcher Tag massgebend sein solle, wenn umgekehrt der Anmelder ein Schriftstück an das Europäische Patentamt zu senden habe. Es wurde bemerkt, dass hier der Tag des Eingangs des Schriftstücks beim Europäischen Patentamt entscheidend sein mulsste.
Nummer 3 zu Artikel 141 AO - Dauer der Fristen 141. AIPPI hielt es nicht ftur richtig, dass Fristen nur "in besonders gelagerten Fallen" verlăngert werden durfen; sie mussten vielmehr stets "auf begründeten Antrag" verlăngert werden können.
Artikel 142 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 142. IFIA wollte die Wiedereinsetzungsmöglichkeit nicht auf Falle der höheren Gewalt beschrănkt wissen, sondern auch auf Falle der Fahrlăsigkeit ausgedehnt sehen.
Nummer 5 zu Artikel 145 AO - Rechtsmittelbelehrung 143. AIPPI wandte sich gegen die Bestimmung des Absatzes 2, wonach die Beteiligten aus einer fehlenden oder fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung keinerlei Ansprtiche geltend machen können.
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Artikel 138 - Verschiedene Patentanspruche, Beschreibungen und Zeichnungen fur verschiedene Staaten 137. Die IHK hatte Bedenken dagegen, ob es vertretbar sei, dass - wie es Satz 2 vorsieht - das Europäische Patentamt vom Anmelder eine geanderte Beschreibung und geanderte Zeichnungen fur benannte Vertragsstaaten verlangen kann, falls fur diese Staaten der Inhalt einer fruheren europaischen Patentanmeldung gemäss Artikel 11 Absatz 3 zum Stand der Technik gehort. Ihres Erachtens sei der Inhalt der (spateren) europäischen Anmeldung als Ganzes zu betrachten. Das Patentamt konnte in diesen Fallen vielmehr den Gruppen der verschiedenen Patentanspruche eine Bemerkung vorausschicken, in der dargelegt wird, wie diese Gruppen von Patentanspruche anhand der Beschreibung und der Zeichnungen verstanden werden konnen. 138. EIRML schlug vor, Artikel 138 auf den Fall auszudehnen, dass ein Vertragsstaat von der in Artikel 159 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Vorbehaltsmoglichkeit Gebrauch macht; auch fur diesen Fall sollte der Anmelder abweichende Ansprüche fur den betreffenden Staat einreichen können.
Nummer 1 zu Artikel 141 AO - Berechnung der Fristen 139. Im Zusammenhang mit Absatz 2 Satz 2 war die Frage gestellt worden, wann eine Frist zu laufen beginnen soll, falls sie durch eine Handlung gegenuber einem Verfahrensbeteiligten bestimmt wird: entweder mit Absendung des betreffenden Schriftstucks durch das Europäische Patentamt oder mit dem Eingang des Schriftstucks beim Verfahrensbeteiligten.
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60-68
Brtissel, den 15. Marz 1972 BR/169/72
BERICHT
Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz
Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens
2. Teil
AnhOrung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens Uber ein europaisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)
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Règle 83
Vices de la signification Si, une pièce étant parvenue à son destinataire, l'Office européen des brevets n'est pas en mesure de prouver qu'elle a été régulièrement signifiée, ou si les dispositions relatives à la signification n'ont pas été observées, la pièce est réputée signifiée à la date à laquelle l'Office européen des brevets prouve qu'elle a été reçue.
Chapitre IV
Délais
Règle 84 Calcul des délais (1) Les délais sont fixés en années, mois, semaines ou jours entiers. (2) Le délai part du jour suivant celui où a eu lieu l'événement par référence auquel son point de départ est fixé, cet événement pouvant être soit un acte, soit l'expiration d'un délai antérieur. Sauf dispositions contraires, lorsque l'acte est une signification, l'événement considéré est la réception de la pièce signifiée. (3) Lorsqu'un délai est exprimé en une ou plusieurs années, il expire, dans l'année ultérieure à prendre en considération, le mois portant le même nom et le jour ayant le même quantième que le mois et le jour où ledit événement a eu lieu; toutefois, si le mois ultérieur à prendre en considération n'a pas de jour ayant le même quantième, le délai considéré expire le dernier jour de ce mois. (4) Lorsqu'un délai est exprimé en un ou plusieurs mois, il expire, dans le mois ultérieur à prendre en considération, le jour ayant le même quantième que le jour où ledit événement a eu lieu; toutefois, si le mois ultérieur à prendre en considération n'a pas de jour ayant le même quantième, le délai considéré expire le dernier jour de ce mois. (5) Lorsqu'un délai est exprimé en une ou plusieurs semaines, il expire, dans la semaine à prendre en considération, le jour portant le même nom que celui où ledit événement a eu lieu.
Cf. l'article 119 (Délais)
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Kann das Europäische Patentamt die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung von Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt das Schriftstück als an dem Tag zugestellt, den das Europäische Patentamt als Tag des Zugangs nachweist.
Vgl. Artikel 118 (Zustellung)
Kapitel IV
Fristen
Regel 84
Berechnung der Fristen (1) Die Fristen werden nach vollen Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren berechnet. (2) Bei der Fristberechnung wird mit dem Tag begonnen, der auf den Tag folgt, an dem das Ereignis eingetreten ist, aufgrund dessen der Fristbeginn festgelegt wird; dieses Ereignis kann eine Handlung oder der Ablauf einer früheren Frist sein. Besteht die Handlung in einer Zustellung, so ist das maßgebliche Ereignis der Zugang des zugestellten Schriftstücks, sofern nichts anderes bestimmt ist. (3) Ist als Frist ein Jahr oder eine Anzahl von Jahren bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen folgenden Jahr in dem Monat und an dem Tag, die durch ihre Benennung oder Zahl dem Monat und Tag entsprechen, an denen das Ereignis eingetreten ist; hat der betreffende nachfolgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab. (4) Ist als Frist ein Monat oder eine Anzahl von Monaten bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist; hat der betreffende nachfolgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab. (5) Ist als Frist eine Woche oder eine Anzahl von Wochen bestimmt, so endet die Frist in der maßgeblichen Woche an dem Tag, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist.
Vgl. Artikel 119 (Fristen)
Rule 83
Irregularities in the notification Where a document has reached the addressee, if the European Patent Office is unable to prove that it has been duly notified, or if provisions relating to its notification have not been observed, the document shall be deemed to have been notified on the date established by the European Patent Office as the date of receipt.
Cf. Article 118 (Notification)
Chapter IV
Time limits
Rule 84
Calculation of time limits (1) Periods shall be laid down in terms of full years, months, weeks or days. (2) Computation shall start on the day following the day on which the relevant event occurred, the event being either a procedural step or the expiry of another period. Where the procedural step is a notification, the event considered shall be the receipt of the document notified, unless otherwise provided. (3) When a period is expressed as one year or a certain number of years, it shall expire in the relevant subsequent year in the month having the same name and on the day having the same number as the month and the day on which the said event occurred, provided that if the relevant subsequent month has no day with the same number the period shall expire on the last day of that month. (4) When a period is expressed as one month or a certain number of months, it shall expire in the relevant subsequent month on the day which has the same number as the day on which the said event occurred, provided that if the relevant subsequént month has no day with the same number the period shall expire on the last day of that month. (5) When a period is expressed as one week or a certain number of weeks, it shall expire in the relevant subsequent week on the day having the same name as the day on which the said event occurred.
[^0] [^0]: Cf. Article 119 (Time limits)
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ENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG
ZUM ÜBEREINKOMMEN
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE RÉGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)
(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Kapitel IV Fristen Regel 85^2 2 Berechnung der Fristen (1) Die Fristen werden nach vollen Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren berechnet. (2) Bei der Fristberechnung wird mit dem Tag hegonnen, der auf den Tag folgt, an dem das Freignis eingetreten ist, aufgrund dessen der Fristheginn festgelegt wird; dieses Ereignis kann eine Handlung oder der Ablauf einer früheren Frist sein. Besteht die Handlung in einer Zustellung, so ist das maßgebliche Ereignis der Zugang des zugestellten Schriftstücks, sofern nichts anderes bestimmt ist. (3) Ist als Frist ein Jahr oder eine Anzahl von Jahren bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen folgenden Jahr in dem Monat und an dem Tag, die durch ihre Benennung oder Zahl dem Monat und Tag entsprechen, an denen das Ereignis eingetreten ist; hat der betreffende nachfolgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab. (4) Ist als Frist ein Monat oder eine Anzahl von Monaten bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist; hat der betreffende nachfolgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab. (5) Ist als Frist eine Woche oder eine Anzahl von Wochen bestimmt, so endet die Frist in der maßgeblichen Woche an dem Tag, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M/146/R 11 Original: Deutsch/Englisch/Französich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Ausführungsordnung : Regel 83 bis 106
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Antrag hin eine jeweilige Fristverlängerung um einen Monat vorzusehen. Der Ausschuß anerkannte aber einhellig, daB während einer Übergangszeit solche Übersetzungsschwierigkeiten als besonders gelagerte Fälle im Sinne des Abs. 1 der Regel 85 zu gelten haben, sofern im übrigen die Beteiligten ihren Sorgfaltspflichten bei der Beschaffung von Übersetzungen nachgekommen sind.
Viel Diskussionsstoff lieferte die Vorschrift des Art. 124 betreffend das Verfahren zur Erstellung ergänzender Recherchenberichte. Diese Bestimmung ist gestrichen worden. Der Ausschuß erachtete es einmal als unnötig, dem Anmelder die Recherchenkosten für den Fall der von ihm wegen Änderung der Patentansprüche veranlaßten Zusatzrecherche aufzuerlegen, weil sich dieses Finanzierungsproblem durch eine leichte pauschale Erhöhung der Hauptrecherchengebühr lösen läßt. Der Ausschuß gelangte ferner auch nach langwierigen Verhandlungen zur mehrheitlichen Auffassung, daß auch auf Zusatzgebühren für Zusatzrecherchen, die außerhalb des Verfahrens nach Art. 156 für internationale Recherchenberichte eingeholt werden, verzichtet werden könne, zumal sich eine solche Kostenauflage im Übereinkommen optisch ungünstig auswirke.
Gleichzeitig stellte der Ausschuß jedoch ausdrücklich fest, daß Art. 156 Abs. 3 als eine Ermächtigung des Verwaltungsrates auszulegen sei, für jede internationale Patentanmeldung pauschal die Erhebung einer Recherchengebühr vorzuschreiben ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall Zusatzrecherchen im Sinne dieser Vorschrift durchgeführt werden oder nicht.
11. Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden, Rechts- und Amtshilfe (Art. 127 - 132, Regeln 93 - 100)
Diese Vorschriften erfuhren nur wenige Änderungen. Die Akteneinsicht gemäß Art. 128 ist im Hinblick auf genauere Information der Allgemeinheit dahin ergänzt worden, daß vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung nicht nur der Anmeldetag, sondern auch Tag, Staat und Aktenzeichen einer allfällig beanspruchten Prioritätsanmeldung Dritten bekannt gegeben werden dürfen. Die Vorschriften der Art. 130/132 sind sodann allgemeiner gefaBt worden, um zu gewährleisten, daß das Europäische Patentamt nicht nur mit Nichtvertragsstaaten und zwischenstaatlichen Patenterteilungsbehörden, wie OAMPI, sondern auch mit jeder anderen Organisation, namentlich Dokumentationszentren wie INPA. DOC Vereinbarungen über gegenseitige Auskunftserteilung und den Austausch von Veröffentlichungen treffen kann. Gleichzeitig ist aber auch präzisiert worden, daß der sachliche Inhalt noch nicht veröffentlichter Anmeldungen nicht Gegenstand solcher Auskunftserteilung sein kann. Der Verwaltungsrat wurde ferner in Art. 130 Abs. 3 ermächtigt, beim Informationsaustausch mit den zuletzt genannten Organisationen von den Akteneinsichtsbeschränkungen abweichende Bestimmungen zu treffen, sofern die vertrauliche Behandlung der Auskünfte gewährleistet bleibt.
Der Hauptausschuß erörterte bei der Behandlung der Vorschrift des Art. 131 einen Vorschlag, der im Hinblick auf das im Anerkennungsprotokoll vorgesehene Verfahren darauf abzielte, die vorgeschriebene Rechtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Vertragsstaaten durch eine Rechtshilfeverpflichtung der Vertragsstaaten untereinander zu ergänzen. Dieser an sich interessante Gedanke stieß indessen auf allgemeine Ablehnung, weil die vorgeschlagene Erweiterung mithin als ein Eingriff in den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr der Vertragsstaaten und als eine das Ziel des Übereinkommens weit übersteigende Verpflichtung erachtet wurde. Eine weitere Idee, das Europäische Patentamt bei gewissen Klagen über europäische Patente als zwischen- staatliche Zustellungsbehörde einzusetzen, fand ebensowenig Gehör.
12. Vertretung (Art. 133 - 134, 162/Regeln 101 - 103, 107)
Die Vorschriften des Übereinkommens und der Ausführungsordnung über die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt sind schon in den früheren Verhandlungen eingehend mit den interessierten Organisationen erörtert und so weit als möglich auf ihre Anregungen und Wünsche abgestimmt worden. Diese Ausgangslage brachte es erfreulicherweise mit sich, daß die von der Regierungskonferenz ausgearbeiteten Grundsätze in ihrer Substanz nicht mehr in Frage gestellt worden sind. Unangefochten blieb namentlich der Grundsatz, daß während einer Übergangszeit das Vertreterstatut grundsätzlich vom nationalen Recht der Vertragsstaaten, nachher aber vom europäischen Recht beherrscht wird. Nicht angetastet wurden auch die in Art. 133 aufgestellten allgemeinen Grundsätze über die Vertretung. Es war die allgemeine Auffassung des Hauptausschusses, daß diese Prinzipien auch für die Übergangszeit gelten sollten. Der Ausschuß hat ferner klar zum Ausdruck gebracht, daß juristische Personen nicht nur durch ihre Angestellten - wie in Abs. 3 des Art. 133 präzisiert ist - handeln können, sondern ebenso durch ihre Organe. Ein solches Handeln durch ihre Organe ist selbstverständlich, geht aus Abs. 1 des Art. 133 klar hervor und braucht nicht ausdrücklich vorgeschrieben zu werden.
Diskussionspunkte lieferten aber Fragen des lückenlosen Wechsels vom Übergangsrecht zur Dauerlösung, insbesondere in bezug auf das Weiterwirken nationaler Erfordernisse, ferner die Gründe für die Löschung aus der Liste der zugelassenen Vertreter, Geschäftssitzfragen und andere Einzelprobleme. Im folgenden soll über die wesentlichsten Fragenkomplexe berichtet werden:
a) Die Zulassungsbedingungen
Der Hauptausschuß hat die schon in den früheren Verhandlungen gestellte Frage nach der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter neu erörtert. Er kam, mehrheitlich zum Schluß, daß diese Bedingung nicht nur für die Dauerlösung, sondern auch schon für die Übergangszeit in Art. 162 vorgesehen werden soll, um mißbräuchlichen Erwerb von Vertretungsrechten nach Bekanntwerden des Übereinkommens vorzubeugen. Dem status quo wurde aber insoweit Rechnung getragen, als der Mangel der Nationalität eines Vertragsstaats die Eintragung in die Liste dann nicht hindert, wenn der Vertreter am 5. Oktober 1973, also im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens, in einem Vertragsstaat einen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat und dort die Vertretungsbefugnis besitzt.
b) Beschränkung der Vertretungsmacht
Es hat sich die Frage gestellt, ob Beschränkungen der Vertretung, die sich aus nationalem Recht ergeben, während der Übergangszeit auch für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gelten sollten. Der Ausschuß gelangte in diesem Punkt einhellig zur Auffassung, daß solche Schranken, die auf einer spezifischen Regelung des nationalen Rechts, namentlich der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland beruht, für das europäische Verfahren keine Rechtfertigung finden. Die entsprechenden Vorschriften des Art. 162 Abs. 2 und 6 wurden deshalb gestrichen.
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Interessen des Einsprechers im Vordergrund, und schließlich ermöglicht es Art. 114 jedem Dritten, der sich als Rechtsfindungsgehilfe betätigen will, unentgeltlich Einwendungen gegen die Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung zu erheben. Mit überwiegendem Mehr lehnte es der Ausschuß auch ab, die als Kompromiß aus den früheren Verhandlungen hervorgegangene neunmonatige Einspruchsfrist in Art. 98 Abs. 1 auf sechs Monate zu verkürzen.
In Art. 98 und in der Regel 61 fügte der Ausschuß neue Bestimmungen ein, die die Einlegung eines Einspruchs und damit die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens auch dann ermöglichen, wenn der Patentinhaber auf das europäische Patent vollumfänglich verzichtet hat oder dieses für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. Die berechtigten Interessen eines vermeintlichen Patentverletzers an der rückwirkenden Vernichtung des Patents können so gewahrt werden. In diesem Zusammenhang darf festgestellt werden, daß diese Neuerung das Einspruchsverfahren noch eine Stufe höher auf die Ebene eines eigentlichen Nichtigkeitsverfahrens gehoben hat.
Eine weitere verfahrensrechtliche Änderung ist in Art. 104 vorgenommen worden, indem auch der vom Patentinhaber wegen angeblicher Patentverletzung Verwarnte dem Einspruchsverfahren beitreten kann, wenn er nachweist, daß er Klage auf Feststellung der nichtpatentverletzerischen Handlung erhoben hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß nationale Rechte von Vertragsstaaten solche negativen Feststellungsklagen zulassen.
9. Beschwerdeverfahren (Art. 105 - 111/Regeln 65 - 68)
Entsprechend der Änderung des Art. 98 in bezug auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens trotz Erlöschen des Patents beschloß der Ausschuß, in solchen Fällen auch die Beschwerde gegen einen Entscheid der Einspruchsabteilung zuzulassen und in diesem Sinne Art. 105 zu ändern. In Art. 106 wurde sodann klargestellt, daß alle Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens auch an einem Beschwerdeverfahren beteiligt sind, selbst wenn sie nicht aktiv am Verfahren teilnehmen, so daß namentlich Kostenentscheide der Beschwerdekammern, die vom Entscheid der Vorinstanz abweichen, für alle Parteien verbindlich sind.
Die schon in den früheren Verhandlungen über die Dauer der Beschwerdefrist geführte Diskussion ist - wie zu erwarten war - im Hauptausschuß neu aufgelebt. Der geführte Meinungsaustausch zeigte, daß allgemein eine Aufspaltung der in Art. 107 vorgesehenen Beschwerdefrist in eine Frist für die Einreichung der Beschwerde und eine Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung begrüßt wurde. Im Interesse der Anmelder und namentlich ihrer mit der Wahrung von Fristen so geplagten Vertreter nahm der Hauptausschuß diese Trennung vor, nämlich in eine zweimonatige Beschwerdefrist, die auch für die Bezahlung der Beschwerdegebühr gilt, und eine viermonatige Beschwerdebegründungsfrist, wobei beide Fristen vom Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entscheides an zu laufen beginnen. Diese Neuerung machte eine Anpassung der einmonatigen Beschwerdeabhilfefrist erforderlich, die jetzt mit dem Eingang der Beschwerdebegründung beginnt (Art. 108). Werden die Fristen von den potentiellen Beschwerdeführern bis zum letzten Tag ausgeschöpft - was erfahrungsgemäß zu erwarten ist -, so wird eine Beschwerde, der nicht abgeholfen wird, frühestens fünf Monate nach Ausfallung des angefochtenen Entscheids bei der Beschwerdekammer eintreffen. Ob sich das mit dem früher einmal so verfochtenen Prinzip der Schaffung des Verfahrens verträgt, mag dahingestellt bleiben.
In Art. 109 Abs. 3 wurde hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens klargestellt, daß die Fiktion der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung im Falle der Nichtbeantwortung eines Bescheids der Beschwerdekammer nicht gilt in Verfahren gegen Entscheide der Rechtsabteilung. In Art. 111 hielt der Ausschuß im Interesse klarer Rechtsverhältnisse ausdrücklich fest, daß die Parteien eines Beschwerdeverfahrens auch in einem allfälligen Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer Parteistellung einnehmen. Allerdings hätte sich ein solcher Grundsatz auch zwangslos aus den Art. 112/115 ableiten lassen.
10. Allgemeine Verfahrensgrundsätze (Art. 112 - 126/Regeln 69 - 92)
Die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren sind vom Hauptausschuß in einigen Punkten überarbeitet worden. So ist zur Vermeidung mißbräuchlicher Verfahrensverzögerungen in Art. 115 sichergestellt worden, daß wiederholte Anträge auf mündliche Verhandlung vom Europäischzn Patentamt unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden können. In Art. 116 und in der Regel 73 wurde hinsichtlich rogatorischer Beweisaufnahmen durch Behörden der Vertragsstaaten den Besonderheiten der nationalen Rechte der Vertragsstaaten Rechnung getragen und außer der Beeidigung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen auch andere bindende, der Wahrheitsfindung dienende Aussageformen vorgesehen. Bezüglich der Rechtsmittelbelehrung gemäß der Regel 69 Abs. 2 wurde der Grundsatz, daß Beteiligte aus fehlerhafter Belehrung keine Ansprüche herleiten können, fallen gelassen, Fehler praktisch aber ausgeschaltet, indem in der Rechtsmittelbelehrung stets auf die maßgebenden Vorschriften der Art. 105-107 hingewiesen und diese abgedruckt werden müssen.
Die Fristenregelung und das System der Heilung von Fristversäumnissen sind vom Ausschuß mit den folgenden Änderungen übernommen worden. In Art. 120 ist die Frist für den Antrag auf Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldungen an die neue Beschwerdeeinreichungsfrist angepaßt und also in löblicher Weise von drei auf zwei Monate herabgesetzt worden. Eingehend erörtert wurde das für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 121 erforderliche Merkmal der „höheren Gewalt". Diese Voraussetzung wurde allgemein als zu hart empfunden, weil sie nur in den seltensten Fällen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würde. In Erwägung gezogen wurden auch Bedingungen wie diejenige des „unabwendbaren Zufalls" oder der "excuse légitime», die in nationalen Rechten von Vertragsstaaten verankert sind. Nach rechtsvergleichenden Studien einigte sich schließlich der Ausschuß im Sinne des Ergebnisses der von ihm eingesetzten Arbeitsgruppe darauf, daß zur Wiedereinsetzung ein Hindernis berechtigen sollte, das trotz der Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt die Fristversäumnis bewirkt hat. Der Ausschuß bekräftigte dabei die allgemeine Meinung, daß im konkreten Fall dieser Sorgfaltspflicht nur dann Genüge getan ist, wenn ihr sowohl der Anmelder oder Patentinhaber als auch seine Hilfspersonen, namentlich sein Vertreter, nachgekommen sind. Im übrigen vertrat er den Standpunkt, daß Art. 121 restriktiv zu interpretieren sei.
Die Dauer der vom Europäischen Patentamt anzusetzenden Fristen gemäß der Regel 85 verlängerte der Hauptausschuß für besonders gelagerte Fälle von vier auf höchstens sechs Monate. Demgegenüber drang ein Vorschlag nicht durch, der darauf abzielte, zugunsten von Vertretern, die im Verfahren in einer anderen als in der Amtssprache ihres Sitzstaates Eingaben an das Europäische Patentamt zu verfassen haben, auf bloßen
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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten.
Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des itzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973.
In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.
In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter " hnitt VI und VII). In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).
I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I
8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.
Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.
II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II
9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Ändorungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-
- Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-
timmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10). ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt.
10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.
Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: - ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen. Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 12, to entrust some search work to national offices whose language is ..." Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77
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Regel 83 MPU Berechnung der Fristen
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt |
Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird |
Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorschl.d.Vors. | 155 Nr. 2 | 7669 / IV / 63 | S. 56 |
| BR/59/70 | 155 Nr. 1 | BR/68/70 | Rdn. 39 |
| VE 1964 (AO) | 155 Nr. 1 | BR/60/70 | Rdn. 45 |
| VE 1971 (AO) | 141 Nr. 1 | BR/135/71 | Rdn. 158 |
| VE 1971 (AO) | 141 Nr. 1 | BR/144/71 | Rdn. 23 b |
| VE 1971 (AO) | 141 Nr. 1 | BR/169/72 | Rdn. 139/140 |
Dokumente der MDK
| 1972 | R 84 | M/146/R 11 | R 83 |
|---|---|---|---|
| " | " | M/PR/G | S. 202/203 |
Page 37
Regel 83 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
Page 38
Artikel 64
Inhalt der Beschreibung (1) In der Beschreibung ist die Erfindung so zu offenbaren, daß ein Fachmann sie danach ausführen kann. (2) Am Schluß der Beschreibung ist in einem oder mehreren Patentansprüchen anzugeben, wofür der Anmelder. Schutz begehrt.
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Kurt Haertel
VERTRAULICH !
Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht -
Artikel 61 bis 90 f
- 100
Page 40
Artikel 64 Abs. 1 des Vorentwurfs ist der Regelung in Artikel 50 des Schweizerischen Patentgesetzes nachgebildet. Der Begriff des Fachmanns erscheint bereits in Artikel 16 (erfinderische Tätigkeit) des von der Arbeitsgruppe beschlossenen Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht.
Abs. 2 enthält das Erfordernis der Aufstellung von Patentansprüchen und definiert den Patentanspruch als die Kennzeichnung dessen, wofür der Anmelder Schutz begehrt. Da die Patentansprüche eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der in der Beschreibung offenbarten Erfindung darstellt, sieht der Arbeitsentwurf sie als Bestandteil der Beschreibung an.
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Zu Artikel 64 Inhalt der Beschreibung
1. Materialien:
a) Studie Gajac, S. 39 bis 41 b) Entwurf eines nordischen Patentrechts, § 10 c) Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 50
2. Bemerkungen:
Artikel 64 des Arbeitsentwurfs geht davon aus, daß die in Artikel 63 genannte Beschreibung der Erfindung eine wirkliche Offenbarung der Erfindung enthalten muß. Die Frage, ob der Erfinder in der Beschreibung die Erfindung ausreichend offenbart hat, soll aber nicht schon bei der Prüfung der europäischen Patentanmeldung darauf, ob sie den Mindesterfordernissen des Art. 63 Abs. 1 bis 3 genügt, untersucht werden. Grundsätzlich wird eine Prüfung der europäischen Patentanmeldung darauf, ob die Beschreibung der Erfindung eine ausreichende Offenbarung enthält, erst im Laufe der Prïfung des vorläufigen europäischen Patents (Neuheitsprüfung) erfolgen können. Eine solche Prüfung ist in Artikel 89 Abs. 1 a des Arbeitsentwurfs vorgesehen.
Es sind jedoch sehr wohl Fälle denkbar, in denen eine Beschreibung im Sinne des Artikels 63 Abs. 1 zwar vorliegt, aber das Fehlen einer Offenbarung der Erfindung durch diese Beschreibung offensichtlich ist. Ob in solchen Fällen durch eine entsprechende Bestimmung in der Ausführungsordnung in Verbindung mit Artikel 63 Abs. 4 und Artikel 71 Abs. 2 c sichergestellt werden soll, daß ein solcher Mangel schon die Erteilung eines vorläufigen europäischen Patents hindert, muß noch geprüft werden.
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VERTRAULICH !
B e m e r k un g e n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 29. Mai 1961 (Artikel 61 bis 90 f )
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- 15 -
IV/4860/61-D
Erörterungen zu Artikel 64 des Vorentwurfs
Herr de Muyser bringt seine Befürchtung zum Ausdruck, dass durch eine unterschiedliche Auslegung des Ausdrucks "Fachmann" durch die einzelnen Länder Schwierigkeiten entstehen könnten.
Der Präsident teilt diese Bedenken nicht, da dieser Begriff nur vom europäischen Amt oder einem europäischen Gericht angewandt wurde.
Unter Bezugnahme auf eine Bemerkung zu Artikel 64 stellt Herr van Benthem die Frage, ob im Falle einer offensichtlich unzureichenden Beschreibung der Anmelder nicht vom Prüfer aufgefordert werden müsse, die fehlenden Angaben zu ergänzen.
Der Präsident weist darauf hin, dass bis zur Erteilung des vorläufigen Patents nur ein rein auf Formfragen beschränktes Verfahren vorgesehen sei. Das vorläufige Patent sei nämlich eine Art Registrierungspatent. Auf keinen Fall dürfe der Prüfer in die Prüfung der Sache selbst eintreten. Seine Tätigkeit müsse sich auf die Kontrolle der Abfassung der Beschreibung beschränken. Die Einzelheiten dieser Frage müssten in einer Durchführungsverordnung festgelegt werden.
Die Gruppe ist damit einverstanden und überweist Artikel 63 dem Redaktionsausschuss.
Erörterungen zu Artikel 65 des Vorentwurfs
Herr Pfanner erklärt, Artikel 65 wurde die Frage auf, ob der Begriff der einheitlichen Erfindung eng oder weit ausgelegt werden soll.
Nach einer gründlichen Erörterung dieser Frage gelangt die Gruppe zu der einhelligen Auffassung, dass in Artikel 65 die Einheitlichkeit der Erfindung und keineswegs das Vorliegen einer einzigen Erfindung im zahlenmässigen Sinn gemeint sei. Eine genauere Definition über die Einheitlichkeit der Erfindung scheint nicht möglich zu sein. Der Begriff
IV/4860/61-D
Page 44
S+at2
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Artikel 70 (64)
Inhalt der Beschreibung (1) In der Beschreibung ist die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie danach ausführen kann. (2) Am Schluß der Beschreibung ist in einem oder mehreren Patentansprüchen anzugeben, wofür der Anmelder Schutz begehrt.
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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss
Brüssel, den 26. Mai 1948 448818162
STRENG VERTRAULICH
V orentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
VE Mai 1962
V E M a i 1462
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Europäische Patentant verpflichtet ist, ouropäische Anmeldungen an die nationalen Bohörden weiterzuleiten, wenn sie unter Verletzung einer auf Grund von Absatz 2 erlassenen Bestimmung eingereicht wurden. Die Priorität der ouropäischen Patentanmeldung soll jedoch hiervon nicht berührt werden. Diese Lösung dürfte sachlich befriedigen und eine günstige psychologische Wirkung haben. Die Verteidigungsministerien würden daraus ersehon, dass die Gruppe sich bemüht habe, die Geheimbaltungsinteressen zu wahren. Die darin liegende Sanktion werde auch eine günstige abschreckende Wirkung habon. Ausscrdem entsproche sie der Absicht der Gruppe, jede Anmeldung aus einem Staat, in dem Absatz 2 zur Anwendung gelangt, dem nationalen Patentamt zur Prüfung nach Gehoimbaltungsgesichtspunkten zuzuleiten. Es müsse ausdrücklich betont werden, dass das Europäische Patentamt in diesem Fall gezwungen sei, die Anträge automatisch den nationalen Dienststellen zu übermitteln, ohne zu wissen, ob sie als gehein anzusehen sind oder nicht. Der Artikel wird angenommen und an den Redaktionsausschuss weitergeleitet.
Artikel 67 (62) Auf Anregung der Herrn Roscioni bespricht die Gruppe die in Absatz 2 vorgesehene Frist. Schliesslich wird als Kompromisslösung die oinmonatige Frist durch eine solche von sechs Wochen ersetzt.
Der Artikel wird genehmigt und an den Redaktionsausschuss weitergeleitet.
Artikel 70 (64) ie Gruppe prüft nachstehenden französischen Vorschlag zu diesem Artikel: "In gleichen Antrag können Ansprüche hinsichtlich eines Verfahrons, einer Vorrichtung, eines Erzeugnisses und einer Verwendungsart geltend gemacht werden, falls zwischen diesen oin direkter Zusammenhang besteht". Dieser Vorschlag betrifft vornehmlich chemische Erzeugnisse.
Die ruppo erkennt ebenso wie der Vorsitzende an, dass eine solche Vorschrift orforderlich sei. Sie gehört jedoch in die Ausführungsbestimmungen. Die Prüfung dieses Vorschlags wird daher für die Sitzung zurückgestellt, in welcher die Ausführungsbestimmungen besprochen werden.
Der Artikel wird angenommen.
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Anträge; doch handele es sich um eine grundsätzliche Regelung und jeder der Vertragsstaaten habe das Recht, die Frist zu verlängern.
Herr Briganti machte darauf aufzerksam, daß nach den italienischen Vorschriften jede Patentanmeldung der Landesverteidigungsbehörde nach der Einreichun, des Antrags 40 Tage lang zur Verfügung stehen rüsse. Daher könne Italien nur schwer einer einmonatigen Frist zustimmen.
Der Vorsitzende war der Ansicht, die Arbeitsgruppe werde auch weiterhin den Grundsatz befol:en, daß keine Bestimmung vorgeschlagen wird, die zu nationalen Vorschriften über die Landesverteidigung im Widerspruch steht. Er schlägt daher vor, die einmonatige Frist durch eine Frist von sechs wochen zu ersetzen. Die Entscheidung über diese Frage hängt von der italienischen Delegation ab, die sogleich nach Ankunft von Herrn Roscioni dazu Stellung zu nehmen verspricht.
Artikel 68 (63) Der Artikel wurde angenomen. Artikel 69 (65) Der Artikel wurde angenommen. Artikel 70 (64) Diesem Artikel hat der Redaktionsausschuß eine Bemerkung angefügt, die auf einem französischen Vorschlag beruht. Die Aussprache über diesen Artikel wird daher bis zur Ankunft der französischen Delegation zurückgestellt.
Artikel 71 (66) Der Artikel wurde angenommen.
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ARBEITSGRUPPE
Brüssel, den 31. Juli 1962 " Patente "
Vertraulich
Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in München
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(1) Die europäische Patentanmeldung muss enthalten a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents, b) eine Beschreibung der Erfindung, gegebenenfalls mit den Zeichnungen, auf die die Beschreibung sich bezieht.
Die Anmeldung muss in einer der in Artikel 34 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen abgefasst sein. (2) Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben ist. (3) Die europäische Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt eingereicht, an dem die Erfordernisse des Absatzes 1 dieses Artikels erfül1t sind, sofern die Anmeldegebühr innerhalb einer Frist von einem Monat von diesem Zeitpunkt an entrichtet wird. (4) Wird die Anmeldegebühr nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist entrichtet, so gilt die Anmeldung als zu dem Zeitpunkt der Zahlung eingereicht, sofern diese Zahlung spätestens zwei Monate nach einer Zahlungsaufforderung des Europäischen Patentants eingeht.
Artikel 69 Einheitlichkeit der Erfindung
Eine europäische Patentanmeldung darf nur eine Erfindung enthalten.
Bemerkung
Die Bestimmung dieses Artikels schliesst nicht die Erteilung eines europäischen Patents für ein Verfahren, das danach hergestellte Erzeugnisse und eine Anwendung des Verfahrens aus, soweit Einheitlichkeit der Erfindung besteht.
Artikel 70 Inhalt der Beschreibung (1) In der Beschreibung ist die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie danach ausführen kann. (2) Am Schluss der Beschreibung ist in einem oder mehreren Patentansprüchen anzugeben, wofür der Anmelder Schutz begehrt.
Artikel 71 Erfordernisse der Ausführungsordnung
Die europäische Patentanmeldung muss den Erfordernissen genügen, die in der Ausführungsordnung zu dieses Abkommen vorgeschrieben sind.
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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE.
KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET DES GEWERRLICHEN RECHTSSCHUTZES EINGESETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA
COORDINATIE-COMITE OP HET GESIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP
Textes allemand et français Deutscher und französischer Text
AVANT-PROJET DE CONVENTION
relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»
VORENTWURF EINES ABKOMMENS
über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe ,"Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE
sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevettio
VOORONTWERP VERDRAG
betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien*
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- 16 -
7669/IV/63-D
Zu Artikel 70
Der Vorsitzende wirft die Frage auf, ob die Anzahl der Patentansprüche in einer europäischen Anmeldung einer Begrenzung unterworfen werden solle.
Eine andere Lösung bestehe darin, von einer bestimmten Anzahl von Ansprüchen ab eine Zusatzgebühr zu verlangen.
Die Gruppe spricht sich einstimmig für die zweite Lösung aus, und zwar solle eine Zusatzgebühr dann erforderlich sein, wenn die Zahl der Ansprüche (Haupt- und Unteransprüche) über zehn hinausgeht. Für jeden weiteren Anspruch solle dann eine Zusatzgebühr gezahlt werden müssen. Die Frage, ob man eine progressiv gestaffelte Zusatzgebühr versehen solle, soll bei der Ausarbeitung der Gebührenordnung geprüft werden.
Der Vorsitzende erinnert daran, daß das gleiche Problem der Zusatzgebühr von Herrn Fressonnet bereits bei der Beschreibung aufgeworfen worden sei. Zu diesem Punkt weist der Vorsitzende Herrn Fressonnet darauf hin, daß in Gegensatz zur Praxis bestimiter Mitgliedstaaten das europäische Abkommen bereits vorsehe, daß der Anmelder die Druckkosten zu tragen habe. Diese umfassen einerseits die reinen Druckkosten und andererseits die Kosten, die aus der Verwaltungsarbeit für die Vorbereitung der Akte herrühren. So werde der Anmelder eines europäischen Patents eine Gebühr zu zahlen haben, die desto höher liege, je länger die Beschreibung sei.
Herr Fressonnet erklärt sich mit dieser Lösung einverstanden. Die Arbeitsgruppe beschließt, für die Beschreibung der Patentanmeldung keine besondere Regelung vorzusehen.
Die Sitzung wird um 18.15 Uhr aufgehoben.
7669/IV/63-D
/...
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Arbeitsgruppe "Patente"
7669/IV/63-D Orig. F Brüssel, den 6. November 1963 Vertraulich
Ergebnisse der neunten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente", die ver 1. bis 12. Juli 1963 in München stattfand
Sitzungsbericht
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Artikel 70
Offenbarung der Erfindung (1) Die Erfindung ist in der europaeischen Patentanmeldung so deutlich und vollstaendig zu offenbaren, dass ein Fachmann sic danach ausfuehren kann. (2) (gestrichen)
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Arbeitsgruppe "Patente"
Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D
Vertraulich
VE 1965 (U6)
Änderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht (Artikel 1 bis 175) + Beuncheing (3. 12. 1965. + das n seles k (uclo)
Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).
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34. Bezüglich der Folgen der Nichtentrichtung der Benennungsgebühr entschied sich die Grupe für eine Regelung, die derjenigen des Artikels 68 entspricht (vgl. Punkt 31). 35. Die Gruppe prüfte, ob das europäische Patent für einen einzigen Vertragsstaat beantragt worden kam (vgl. auch Artikel 2 a, Dok. BR/6/69). Sie kam zu dem Schluss, dass vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 die Benennung eines einzigen Staats zugelassen werden sollte; denn sei die Benennung nur eines Vertragsstaates unzulässig, so könne der Anmelder dies leicht ungehen. Ueberdies sei im PCT-Plan die gleiche Regelung getroffen worden.
Artikel 68 b - Zeitpunkt der Anmeldung 36. Diese Bestimmung stimmt im wesentlichen mit Artikel 68 Absatz 3 des Vorentwurfs von 1965 ubercin. In Anpassung an den PCT-Plan wurde ferner vorgesehen, dass die Anmeldung auch ermöglichen muss, den Anmelder zu identifizieren.
Artikel 68 c (neu) - Nichtentrichtung der Anmeldegebihr und fehlende Uebersetzung 37. Vgl. Punkt 31
Artikel 69 - Einheitlichkeit der Erfindung 38. Der Wortlaut dieses Artikels entspricht der einschlägigen Regel des PCT-Plans.
Artikel 70 - Offenbarung der Erfindung 39. Die Gruppe kam uberein, dass die Ausführungsordnung die Formulierung der Anmeldung und insbesondere der Beschreibung und der Patentansprüche in Bhnlicher Weise regeln sollte, wie es in den Texten geschieht, die im Hinblick auf die Revision der Strassburger Ucboreinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen ausgearbeitet worden sind.
Artikel 71 - Erfordernisse der Ausführungsordnung 40. Keine Bemerkungen B E / 10 d / 69 zct / QU / pi
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)
I
1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsgruppe ist ubereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:
- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden): (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.
BR/10 d/69 zat/ / m / bm
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Artikel 71
Offenbarung der Erfindung Die Erfindung ist in der europäischen Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie ausführen kann.
Artikel 71 a
Patentansprüche
Die Patentansprüche müssen den Gegenstand angeben, für den Schutz begehrt wird. Sie müssen deutlich und knapp gefaßt und in vollem Umfang von der Beschreibung gestützt sein.
Artikel 72
Erfordernisse der Ausführungsordnung für die europäische Patentanmeldung
Die europäische Patentanmeldung muß den Erfordernissen genügen, die in der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschrieben sind.
KAPITEL II
Priorität Artikel 73 Prioritätsrecht (1) Jedermann, der in oder mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums eine Anmeldung für ein Patent, ein Gebrauchsmuster, ein Gebrauchszertifikat oder einen Erfinderschein vorschriftsmäßig eingereicht hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt für die Anmeldung derselben Erfindung zum europäischen Patent während einer Frist von zwölf Monaten nach der Einreichung der ersten Anmeldung ein Prioritätsrecht. (2) Als prioritätsbegründend wird jede Anmeldung anerkannt, der nach dem nationalen Recht des Staats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, oder nach zwei- oder mehrseitigen Verträgen die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung zukommt. (3) Unter vorschriftsmäßiger nationaler Anmeldung ist jede Anmeldung zu verstehen, die zur Festlegung des Tags ausreicht, an dem die Anmeldung in dem betreffenden Staat eingereicht worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist. (4) Als erste Anmeldung, von deren Einreichung an die Prioritätsfrist läuft, wird auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die denselben Gegenstand betrifft wie eine erste ältere in demselben Staat eingereichte Anmeldung, sofern diese ältere Anmeldung bis zur Einreichung der jüngeren Anmeldung zurückgenommen, fallengelassen oder zurückgewiesen worden ist, und zwar bevor sie öffentlich ausgelegt worden ist und ohne daß Rechte bestehen geblieben sind: ebensowenig darf diese ältere Anmeldung schon Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gewesen sein. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen.
Article 71
Disclosure of the invention An application for a European patent must disclose the invention in a manner sufficiently clear and complete for it to be carried out by a person skilled in the art.
Article 71 a
The claims The claims shall define the matter for which protection is sought. They shall be clear and concise and be fully supported by the description.
Article 72
Requirements of the Implementing Regulations for the application for a European patent
An application for a European patent must satisfy the conditions laid down in the Implementing Regulations to this Convention.
CHAPTER II
Priority Article 73 Priority right (1) A person who has duly filed in or for any State party to the Paris Convention for the Protection of Industrial Property, an application for a patent or for the registration of a utility model or for a utility certificate or for an inventor's certificate, or his successors in title, shall enjoy, for the purpose of filing an application for a European patent in respect of the same invention, a right of priority during a period of twelve months from the date of filing of the first application. (2) Every filing that is equivalent to a regular national filing under the national law of the State where it was made or under bilateral or multilateral treaties shall be recognised as giving rise to a right of priority. (3) By a regular national filing is meant any filing that is sufficient to establish the date on which the application was filed in the country concerned, whatever may be the outcome of the application. (4) A subsequent application for the same subjectmatter as a previous first application within the meaning of paragraph 3 above and filed in the same State shall be considered as the first application for the purposes of determining priority, provided that, at the date of filing the subsequent application, the previous application has been withdrawn, abandoned or refused, without being open to public inspection and without leaving any rights outstanding, and has not served as a basis for claiming a right of priority. The previous application may not thereafter serve as a basis for claiming a right of priority.
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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS
ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ainsi que
PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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Artikel 69 a - Erfindernennung 89. Die Konferenz beauftragte den Redaktionsausschuss zu prufen, ob der Wunsch einer Organisation, die Nichtbenennung des Erfinders durfe nicht schlechthin zur Folge haben, dass die Anmeldung als zuruckgenommen gilt (vgl. Dok. BR/169/72, Punkt 66 ), in diesem Artikel ihren Niederschlag finden sollte.
Nummer 1 zu Artikel 70 AO - Patentanspriche verschiedener Kategorien 90. Die Regierungskonforenz kam uberein, dass Nummer 1 zu Artikel 70 AO im Hinblick auf die endgültige Fassung der Nummer 3 zu Artikel 66 AO uberpruft werden musse.
Artikel 71 - Offenbarung der Erfindung 91. Die Konferenz uberwies der Arbeitsgruppe I die Frage zur Prufung, ob auf Wunsch einer Organisation das Problem der Hinterlegung einer der Oeffentlichkeit nicht zuganglichen mikrobiologischen Kultur in einer Weise geregelt werden kann, wie sie der Banks-Report (Nr. 552) fur das britische Recht empfohlen hat.
Artikel 71 a - Patentanspruche 92. Die Konferenz beschloss, die Arbeitsgruppe I solle die Frage prufen, ob auf Vorschlag der meisten Organisationen die Worte "in vollem Umfang" gestrichen werden und gegebenenfalls durch eine weniger zwingende Formulierung ersetzt werden sollen.
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- REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 15. Mïrz 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN BK/168/72 PATENTELPEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens
Erster und dritter Teil (Luxemlare, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)
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COPRICE, unterstützt von EIRMA, schlug vor, die Buchstaben a und b in einer einzigen Bestimmung zusammenzufassen und somit unabhängige Ansprüche fur ein Verfahren, eine Verwendung, eine Vorrichtung und ein Erzeugnis nebeneinander zuzulassen; hilfsweise sollte am Ende des Buchstabens a statt des Wortes "oder" das Wort "und" gesetzt werden.
FICPI trug ganz allgemein Bedenken gegen diese Bestimmung der Ausfuhrungsordnung vor, weil sic ihres Erachtens den Pruler verleiten könnte, die Einheitlichkeit einer Erfindung nur in den Fallen zu bejahen, in denen die Anspulche in das hier aufgestellte Schema passen, wehrend es doch auch andere Felle der Einheitlichkeit geben könne. Andererseits stellte FICPI die Frage, ob die Einheitlichkeit verneint werden könnte, obwohl die aufgestellten Ansprüche dem Schema der Nummer 1 zu Artikel 70 entsprächen.
Artikel 71 - Offenbarung der Erfindung 69. CNIPA schlug vor, das bisher im Uebereinkommen nicht geregelte Problem der Benutzung eines nicht öffentlich verfügbaren Mikroorganismus in einer Erfindung analog der Empfehlung im. britischen Banks-Report (Nummer 552) zu regeln.
Nummer 1 zu Artikel 71 AO - Zahl der Patentansprüche 70. CNIPA, FICPI und UNEPA möchten in Lbsctz 1 klargestellt sehen, dass die Gebuhren fur die uber den 10. Patentanspruch hinausgehenden Ansprüche nur einmal erhoben werden.
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REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 15. Marz 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/169/72 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz
Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil
Anhörung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens Uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)
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b) die Benennung mindestens eines Vertragsstaats; c) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen; d) in einer der in Artikel 14 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen eine Beschreibung und einen oder mehrere Patentansprüche, selbst wenn die Beschreibung und die Patentansprüche nicht den übrigen Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen.
Artikel 79
Erfindernennung
In der europäischen Patentanmeldung ist der Erfinder zu nennen, wenn das nationale Recht zumindest eines der benannten Vertragsstaaten die Erfindernennung für nationale Patentanmeldungen vorschreibt.
Vgl. Regeln 17 (Einreichung der Erfindernennung), 18 (Bekanntmachung der Erfindernennung) und 19 (Berichtigung oder widerruf der Erfindernennung)
Artikel 80
Einheitlichkeit der Erfindung Die europäische Patentanmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
Vgl. Regeln 29 (Form und Inhalt der Patentansprüche) und 30 (Patentansprüche verschiedener Kategorien)
Artikel 81
Offenbarung der Erfindung Die Erfindung ist in der europäischen Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie ausführen kann.
Vgl. Regel 28 (Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Mikroorganismen)
Artikel 82
Patentansprüche Die Patentansprüche müssen den Gegenstand angeben, für den Schutz begehrt wird. Sie müssen deutlich, knapp gefaßt und von der Beschreibung gestützt sein.
Vgl. Regel 29 (Form und Inhalt der Patentansprüche) (b) the designation of at least one Contracting State; (c) information identifying the applicant; (d) a description and one or more claims in one of the languages referred to in Article 14, paragraphs 1 and 2, even though the description and the claims do not comply with the other requirements of this Convention.
Article 79
Identification of the inventor The European patent application shall identify the inventor where the national law of at least one of the designated Contracting States requires such identification to be supplied for national patent applications.
Cf. Rules 17 (Designation of the inventor), 18 (Publication of the mention of the inventor) and 19 (Rectification or cancellation of the designation of an inventor)
Article 80
Unity of invention The European patent application shall relate to one invention only or to a group of inventions so linked as to form a single general inventive concept.
Cf. Rules 29 (Form and content of claims) and 30 (Claims in different categories)
Article 81
Disclosure of the invention A European patent application must disclose the invention in a manner sufficiently clear and complete for it to be carried out by a person skilled in the art.
Cf. Rule 28 (Requirements of applications relating to microorganisms)
Article 82
The claims The claims shall define the matter for which protection is sought. They shall be clear and concise and be supported by the description.
Cf. Rule 29 (Form and content of claims)
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION
INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Aenderungsvorschlăge zum Entwurf eines Uebereinkommens und zum Entwurf einer Ausführungsordnung
Die französische Delegation unterbreitet nachstehend eine Reihe rein redaktioneller Aenderungsvorschlăge zum franzbsischer Text des Entwurfs eines Uebereinkommens und des Entwurfs einer Ausführungsordnung ( N / 1 und N / 2 ):
ABTIKEL 50
53 "..... méthodes visées aux dites dispositions"
ABTIKEL 67
Remarque "..... de l'avis d'un homme du métier ....."
ABTIKEL 81
"..... qu'un homme du métier ....."
ABTIKEL 86
51 "Le demandeur d'un brevet européen qui veut ....."
ABTIKEL 113
52 "..... ou produites en temps utile"
ABTIKEL 167
53 "..... il a effectué une déclaration en vertu du paragraphe Cette nouvelle déclaration prend effet ....."
(D)ese Aenderung wäre wohl in allen drei Sprachen vorzunehmen. Es wäre némlich unrichtig, wenn man nur auf die "Notifikation nach Absatz 1" Bezug nathme, da die in Absatz 1 genannte Erklärung entweċo: in der Patifikations- oder Beitrittsurkunde oder durch eine spętore Notifikation abgegeben werden kann. Es muss also allgemein auf diese Erklärung Bezug genommen werden und nicht nur auf die in der Notifikation enthaltene Erklärung. Um jeden Zweifel auszuschalten, wäre zu prăzisieren, dass es sich bei der Erklärung am Anfang des zweiten Satzes in Absatz 3 um die "neue" Erklärung nach Absatz 3 handelt.)
BENEL 14
"A compter de la réception par l'Office Européen des Brevets d'une communication selon laquelle ..... d'un mois à compter de la récerction de la communication, le demandeur ....."
Page 69
MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 11. September 1973 M/58/I/II Original: Fratzösisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von der französischen Delegation Betrifft: Aenderungsvorschläge zum Entwurf eines Uebereinkommens und zum Entwurf einer Ausführungsordnung
Page 70
Artikel 81
Offenbarung der Erfindung
Aenderung betrifft nur den französischen Text
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Mtnchen, den 27. September 1973 M / 141 / I / R 12 Original : Deutsch/Englisch/Französisch
VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I
IN DER SITZUNG VOM 27. SEPTEMBER 1973
AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Artikel 81 113 134 Regeln der Ausführungsordnung: Regeln 38 54 58 61 63 67
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Artikelat 83
Offenbarung dér Erfindung Die Erfindung ist in der europäischen Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie ausführen kann.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M/ 146/R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 55 bis 83
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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltichkeit dieses Rechts vorzusehen.
5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)
Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.
Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung. daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.
In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll. daß Mikroorganismen, die der Offentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Offentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Offentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bürde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.
Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Offentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.
Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung. Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.
6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)
Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.
7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)
Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.
Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.
8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)
Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen
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ANLAGE I
BERICHT
von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I
ANLAGE II
BERICHT
von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II
ANLAGE III
BERICHT
von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III
ANLAGE IV
BERICHT
von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten
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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.
In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschu"s III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörter: Sie Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).
I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I
8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. tur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.
Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.
II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II
9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-
[^0]ses II. Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.
Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: „... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."
Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.
[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. N: 34) ist zuvor von der Vollversammlung ein. stummig angenommen worden (s. Dok. M/PR/8/1 Nr. 10).
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halte sie die vorgeschlagene Fassung für ausreichend, die sie nun folgendermaßen verstehe: Wenn der Anmelder der alleinige Erfinder sei, müsse er dies in der Anmeldung angeben. Wenn er nicht der Erfinder oder nicht der alleinige Erfinder sei, müsse er in der Anmeldung eine Erklärung darüber abgeben, wie er das Recht auf das europäische Patent erlangt hat. 295. Der Hauptausschuß bittet den Redaktionsausschuß zu prüfen, ob aufgrund der Erörterung der letzten Frage (Nrn. 291 bis 294) Artikel 79 klarer gefaßt werden sollte *.
Artikel 81 (83) - Offenbarung der Erfindung
296. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der französischen Delegation (Dok. M/58/I/II).
Artikel 85 (87) - Prioritätsrecht
297. Die niederländische Delegation schlägt vor (Dok. M/52/I/II/III Nr. 11). Absatz 5 dahin zu ändern, daß eine Anmeldung in einem nicht zur Pariser Verbandsübereinkunft gehörenden Staat nur dann als prioritätsbegründend anerkannt wird, wenn dieser Staat seinerseits nicht nur den Anmeldungen beim Europäischen Patentamt, sondern darüber hinaus auch den in den Vertragsstaaten eingereichten Anmeldungen Prioritätseffekt zuerkennt. 298. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag, der von den Delegationen Belgiens, Dänemarks und der Bundesrepublik Deutschland unterstützt wird, an. 299. Ein weiterer redaktioneller Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 5 (Dok. M/32 Nr. 15) wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.
Artikel 86 (88) - Inanspruchnahme der Priorität
300. Die niederländische Delegation weist darauf hin, daß nach Absatz 1 eine Übersetzung der früheren Anmeldung in die Verfahrenssprache verlangt wird, falls die frühere Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefaßt ist. Sie erblickt hierin eine gewisse Diskriminierung für Anmelder, welche die frühere Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts einzureichen verpflichtet waren, und schlägt vor, es solle dem Anmelder freigestellt werden, eine Übersetzung in irgendeine Amtssprache des Europäischen Patentamts vorzulegen (Dok. M/52/1/II/III Nr. 12). 301. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland unterstützt diesen Vorschlag. 302. Die britische Delegation glaubt, daß dieses Problem in der Praxis keine große Rolle spielen werde, da der Anmelder in der Regel Erstanmeldungen in der Sprache abfassen werde, die er später als Verfahrenssprache wählen werde. Gleichwohl sei sie bereit, den niederländischen Vorschlag zu unterstützen. Sie möchte jedoch festgestellt wissen, daß, falls die europäische Anmeldung in eine nationale Anmeldung umgewandelt wird, das nationale Patentamt eine Übersetzung der früheren Anmeldung in seine Amtssprache verlangen kann. 303. Die Delegationen der FICPI und des CNIPA begrüßen den niederländischen Vorschlag als eine bedeutende Vereinfachung des Verfahrens. 304. Die schweizerische Delegation spricht sich zunächst gegen den niederländischen Vorschlag aus, weil es dem Anmelder sehr wohl zugemutet werden könne, seine frühere Anmeldung in die von ihm selbst gewählte Verfahrenssprache übersetzen zu lassen. Angesichts der Stellungnahmen der übrigen Delegationen stellt sie aber ihre Bedenken zurück. [^0]305. Damit nimmt der Hauptausschuß diesen Vorschlag an. 306. Zu dem von der britischen Delegation aufgeworfenen Problem der Übersetzung der früheren Anmeldung im Falle einer Umwandlung der europäischen Patentanmeldung (s. Nr. 302) stellt der Vorsitzende fest, daß die Auffassung der britischen Delegation, das nationale Amt müsse eine Übersetzung in seine Amtssprache verlangen können, jedenfalls von der niederländischen Delegation geteilt wird. 307. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der französischen Delegation zu Absatz I (Dok. M/58/I/II). 308. Die Delegation der FICPI beantragt unter Hinweis auf ihre Ausführungen in Dokument M/48/I Teil C, Seite 7, in Absatz 3 klarzustellen, daß für ein und denselben Patentanspruch gegebenenfalls mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden können. Bestehe diese Möglichkeit nicht, so würde in bestimmten Fällen die Abfassung der Patentansprüche sehr kompliziert werden. 309. Die dänische Delegation unterstützt den Vorschlag der FICPI. 310. Die niederländische Delegation hält die beantragte Ergänzung nicht für nötig, da sich ihres Erachtens die Möglichkeit, für einen Patentanspruch mehrere Prioritäten zu beanspruchen, schon aus der jetzigen Fassung des Artikels 86 ergibt, kann aber einer Klarstellung in diesem Sinne zustimmen. 311. Die britische Delegation teilt diese Auffassung, möchte aber die Frage, ob eine solche Klarstellung in Artikel 86 oder besser in einer Regel der Ausführungsordnung vorzunehmen wäre, dem Redaktionsausschuß zur Beantwortung überlassen. 312. Die Delegation des CIFE, der UNICE und der Internationalen Handelskammer äußern den gleichen Wunsch wie die Delegation der FICPI (vgl. Dok. M/22 Nr. 4 und M/19 Nr. 8). 313. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland ist dagegen, in Artikel 86 zu bestimmen, daß für ein und denselben Anspruch mehrere Prioritäten beansprucht werden können. Ihres Erachtens sollte dieses Problem der Rechtsprechung und der Praxis des Europäischen Patentamts überlassen bleiben. Sie verweise auch auf die Praxis des deutschen Patentrechts, nach der diese Möglichkeit nicht gegeben sei. 314. Die Delegation der FICPI hebt hervor, daß sich die Frage, ob eine Priorität zu Recht in Anspruch genommen worden sei, im Rahmen eines nationalen Nichtigkeitsverfahrens stellen könne; deshalb sei es äußerst wünschenswert, im Übereinkommen klarzustellen, daß für denselben Anspruch mehrere Prioritäten beansprucht werden könnten. 315. Die Delegation des CNIPA schließt sich diesen Ausführungen an. 316. Die Delegationen der AIPPI und der UNION betonen, daß ihres Wissens auch nach deutschem Recht in der Regel mehrere Prioritäten für einen Anspruch beansprucht werden können. 317. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland stellt schließlich ihre Bedenken gegen die von der FICPI beantragte Änderung zurück, die damit angenommen ist.
Artikel 87 (89) - Wirkung des Prioritätsrechts
318. Eine Anregung der AIPPI, in Artikel 87 für Teilanmeldungen auf Artikel 74 zu verweisen, wird von keiner Regierungsdelegation aufgegriffen. 319. Der Vorsitzende weist diesbezüglich darauf hin, daß die Frage, in welchem Umfang die Teilanmeldung das Prioritätsrecht der früheren Anmeldung genießt, in Artikel 74 Absatz 2 (Artikel 76 Absatz 1) ausdrücklich geregelt ist.
[^0]: * Der Redaktionsausschuß laßt Artikel 79 insoweit unverändert.
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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)
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Zu Artikel 155
Nummer 2
Fristbeginn (1) Ist für den Anfang einer Frist ein
Artikel 80 1 Ereignis maBgebend, so ist die Frist unter Absatz 1 VOGEG Ausschluß des Tages zu berechnen, auf den das Ereignis fällt. (2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgezählt.
Bemerkung:
Absatz 1 dürfte die Vorschrift des Artikels 72 Absatz 2 Satz 1 entbehrlich machen.
VOGEG bedeutet Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.