Art82dPCTBE1973

De CBE 1973


Métadonnées

  • Nom affiché : Art82dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 82
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 076-100/Article 082 (Deutsche Fassung)/Art82dPCTBE1973.pdf

Contenu

Page 1

Artikel 82 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

Page 2

Art. 82 MPO Einheitlichkeit der Erfindung

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 65 IV/4860/61 S. 15,16
VVE Mai 1962 69 6551/IV/62 S. 21
VE 1962 69 2632/IV/64 S. 20,21
VE 1965 (Ue) 69 BR/10/69 Rdn. 38

Dokumente der MDK

E 1972 80 M/23 S. 294
" 80 M/146/R 3 Art. 82
" 80 M/PR/G S. 201

Page 3

ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

Page 4

Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angenören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland. Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur nnahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Iauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

[^0]ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage I I enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.


[^0]: - Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

   stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).

Page 5

Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

Page 6

BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

Page 7

Artikel-90

Einheitlichkeit der Erfindung Die europäische Patentanmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

Page 8

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Künchen, den 30. September 1973 M / 146 / R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

VorzeIest von Algsmeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Jebereinkommen : Artikel 55 bis 83

Page 9

Die derzeitige Formulierung ,... außerdem sind gegebenenfalls die vorteilhaften Wirkungen ... anzugeben" wäre bei erschöpfender Auslegung unangemessen; es ist wünschenswert, diese Auflage auf die Angabe einiger vorteilhafter Wirkungen zu beschränken.

22 Artikel 80, Regel 30 Es wird vorgeschlagen, die Worte „besonders angepaßtes" zu streichen, da diese Forderung unbegründet erscheint.

23 Artikel 86 Absatz 3 Es sollte klargestellt werden, daß nicht nur für ein und dieselbe Anmeldung, sondern auch für ein und denselben Patentanspruch dieser Anmeldung mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden können.

24 Artikel 90, Regel 41 Absatz 2 Die in dieser Regel enthaltene unangemessene Auflage sollte durch die Möglichkeit ersetzt werden, innerhalb einer begrenzten Frist nach der Einreichung der Anmeldung die beanspruchten Prioritäten anzugeben oder die sich hierauf beziehenden Angaben zu berichtigen.

25 Artikel 92, Regeln 49, 50 und 52 Es wird festgestellt, daß für die Rücknahme einer Anmeldung keine Bestimmung eigens vorgesehen ist, obwohl sich das Recht hierzu aus der Regel 49 Absatz 2 ergibt.

Die Bestimmung in Regel 50 Absatz 3 ist nach Ansicht des FEMIPI so wichtig, daß sie in Artikel 92 aufgenommen werden sollte.

26 Artikel 97 Es wird empfohlen, in der Patentschrift auch die von den Prüfern im Verlauf des Verfahrens genannten Unterlagen aufzuführen.

27 Artikel 104 Es wird vorgeschlagen, dem Dritten, der vom Patentinhaber eine Aufforderung zur Unterlassung erhalten und eine Klage zur Feststellung eingereicht hat, daß keine Patentverletzung vorliegt, dieselben Rechte eingeräumt werden wie dem beitretenden Patentverletzer.

21 Article 76; Rule 27, paragraph 1(d) The present wording "... and state the advantageous effects, if any, of ..." would, if interpreted as requiring an exhaustive list, be much too excessive; this provision should be limited to a requirement for certain advantageous effects to be specified.

22 Article 80; Rule 30 It is suggested that the phrase "specifically designed" should be deleted since it would seem to constitute an unjustified requirement.

23 Article 86, paragraph 3 It should be stated that multiple priorities may be claimed not only in respect of one and the same application but also in respect of one and the same claim of that application.

24 Article 90; Rule 41, paragraph 2 The excessive requirement laid down under this Rule should be replaced by the possibility of indicating the priorities claimed or of correcting statements concerning the latter within a specific period from the filing of the application.

25 Article 92; Rules 49, 50 and 52 It is pointed out that there is no express provision relating to the withdrawal of an application, although the right to withdrawal is implicit in Rule 49, paragraph 2. In addition, the provision of Rule 50, paragraph 3, is of such great importance in the view of FEMIPI, that it should be inserted in Article 92.

26 Article 97 It is recommended that the patent specification should also mention the documents cited by the examiners during the procedure.

27 Article 104 It is suggested that any third party against whom a suit is brought by the patentee and who has filed a declaratory action to confirm that there has been no infringement, should have the same rights as the intervening infringer.

Page 10

STELLUNGNAHME DES

FEMIPI

Europäischer Verband der Industrie-Patentingenieure

COMMENTS BY

FEMIPI European Federation of Agents of Industry in Industrial Property

PRISE DE POSITION DE LA

FEMIPI Fédération européenne des mandataires de l'industrie en propriété industrielle

Page 11

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 12

b) la désignation d'au moins un Etat contractant; c) les indications qui permettent d'identifier le demandeur; d) une description et une ou plusieurs revendications dans une des langues visées à l'article 14, paragraphes 1 et 2 , même si la description et les revendications ne sont pas conformes aux autres exigences de la présente convention.

Article 79

Désignation de l'inventeur La demande de brevet européen doit comporter la désignation de l'inventeur dans le cas où la législation de l'un au moins des Etats contractants désignés exige que cette indication soit fournie pour les demandes nationales de brevet.

Cf. les règles 17 (Désignation de l'inventeur), 18 (Publication de la désignation de l'inventeur) et 19 (Rectification ou annulation de la désignation de l'inventeur)

Article 80

Unité d'invention

La demande de brevet européen ne peut concerner qu'une invention ou une pluralité d'inventions liées entre elles de telle sorte qu'elles ne forment qu'un seul concept inventif général.

Cf. les règles 29 (Forme et contenu des revendications) et 30 (Revendications de catégories différentes)

Article 81

Exposé de l'invention L'invention doit être exposée dans la demande de brevet européen de façon suffisamment claire et complète pour qu'un homme de métier puisse l'exécuter.

Cf. la règle 28 (Prescriptions régissant les demandes de brevet européen concernant les micro-organismes)

Article 82

Revendications

Les revendications définissent l'objet de la protection demandée. Elles doivent être claires et concises et se fonder sur la description.

Cf. la règle 29 (Forme et contenu des revendications)

Page 13

b) die Benennung mindestens eines Vertragsstaats; c) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen; d) in einer der in Artikel 14 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen eine Beschreibung und einer oder mehrere Patentansprüche, selbst wenn die Beschreibung und die Patentansprüche nicht den übrigen Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen.

Artikel 79

Erfindernennung

In der europäischen Patentanmeldung ist der Erfinder zu nennen, wenn das nationale Recht zumindest eines der benannten Vertragsstaaten die Erfindernennung für nationale Patentanmeldungen vorschreibt.

Vgl. Regeln 17 (Einreichung der Erfindernennung), 18 (Bekanntmachung der Erfindernennung) und 19 (Berichtigung oder Widerruf der Erfindernennung)

Artikel 80

Einheitlichkeit der Erfindung Die europäische Patentanmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

Vgl. Regeln 29 (Form und Inhalt der Patentansprüche) und 30 (Patentansprüche verschiedener Kategorien)

Artikel 81

Offenbarung der Erfindung Die Erfindung ist in der europäischen Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie ausführen kann.

Vgl. Regel 28 (Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Mikroorganismen)

Artikel 82

Patentansprüche Die Patentansprüche müssen den Gegenstand angeben, für den Schutz begehrt wird. Sie müssen deutlich, knapp gefaßt und von der Beschreibung gestützt sein.

Vgl. Regel 29 (Form und Inhut: der Patentansprüche) (b) the designation of at least one Contracting State; (c) information identifying the applicant; (d) a description and one or more claims in one of the languages referred to in Article 14, paragraphs 1 and 2, even though the description and the claims do not comply with the other requirements of this Convention.

Article 79

Identification of the inventor The European patent application shall identify the inventor where the national law of at least one of the designated Contracting States requires such identification to be supplied for national patent applications.

Cf. Rules 17 (Designation of the inventor), 18 (Publication of the mention of the inventor) and 19 (Rectification or cancellation of the designation of an inventor)

Article 80

Unity of invention The European patent application shall relate to one invention only or to a group of inventions so linked as to form a single general inventive concept.

Cf. Rules 29 (Form and content of claims) and 30 (Claims in different categories)

Article 81

Disclosure of the invention A European patent application must disclose the invention in a manner sufficiently clear and complete for it to be carried out by a person skilled in the art.

Cf. Rule 28 (Requirements of applications relating to microorganisms)

Article 82

The claims The claims shall define the matter for which protection is sought. They shall be clear and concise and be supported by the description.

Cf. Rule 29 (Form and content of claims)

Page 14

ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Page 15

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)

(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VÖRBEREITENDE DOKUMENTE ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 16

34. Bezüglich der Folgen der Nichtentrichtung der Benennungsgebühr entschied sich die Grupe für eine Regelung, die derjenigen des Artikels. 68 entspricht (vgl. Punkt 31). 35. Die Gruppe prüfte, ob das europäische Patent für einen einzigen Vertragsstaat beantragt werden kaun (vgl. auch Artikel 2 a, Dok. BR/6/69). Sie kam zu dem Schluss, dass vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 die Benennung eines einzigen Staats zugelassen werden sollte; denn sei die Benennung nur eines Vertragsstaates unzulässig, so könne der Anmelder dies leicht umgehen. Ueberdies sei im POT-Plan die gleiche Regelung getroffen worden.

Artikel 68 b - Zeitpunkt der Anmeldung 36. Diese Bestimmung stimmt im wesentlichen mit Artikel 68 Absatz 3 des Vorentwurfs von 1965 ubercin. In Anpassung an den POT-Plan wurde ferner vorgesehen, dass die Anmeldung auch ermöglichen muss, den Anmelder zu identifizieren. Artikel 68 c (neu) - Nichtentrichtung der Anmeldezehirr und fehlende Uebersetzung 37. Vgl. Punkt 31

Artikel 69 - Einheitlichkeit der Erfindung 38. Der Wortlaut dieses Artikels entspricht der einschlägigen Regel des POT-Plans.

Artikel 70 - Offenbarung der Erfindung 39. Die Gruppe kam überein, dass die Ausführungsordnung die Formulierung der Anmeldung und insbesondere der Beschreibung und der Patentansprüche in üholicier Weise regeln sollte, wie es in den Texten geschieht, die im Hinblick auf die Revision der Strassburger Uebareinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen ausgearbeitet worden sind.

Artikel 71 - Erfordernisse der Ausführungsordnung 40. Keine Bemerkungen BR / 10  d / 69 zat / QU / pi

Page 17

REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

über die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)

I

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsgruppe ist ubereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden); (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. BH / 10 . d / 69 zat / MJ / bm

Page 18

Artikel 69

Einheitlichkeit der Erfindung

Eine europaeische Patentanmeldung darf mur eine einzige Erfindung enthalten oder mehrere Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass der Gegenstand der Anmeldung einheitlich ist.

Bemerkung:

Dieser Artikel wird durch eine Vorschrift der Ausfuehrungsordnung ergaenzt, in die der Gegenstand des Absatzes 2 (9. Sitzung) aufgenommen wird; diese Vorschrift erhaelt folgende Fassung: "Der Gegenstand einer europaeischen Patentanmeldung gilt als einheitlich, wenn die Anmeldung enthaelt a) neben einem Erzeugnis ein oder mehrere Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses oder eine oder mehrere Verwendungsarten des Erzeugnisses, b) neben einem Verfahren eine Vorrichtung zur Anwendung dieses Verfahrens."

Page 19

Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D

Vertraulich

Anderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).

Page 20

Sitzung vom 26. Februar bis 6. März 1964

Bericht über die Sitzung vom 28. Februar 1964

Der Vorsitzende eröfinet die Sitzung um 9.30 Uhr. Herr van Benthem kommt auf die von ihm am Vorabend angeschnittene Frage der Fassung von Artikel 69 Absatz 1 zurück und erklärt, daß der derzeitige Text des Absatzes nicht klar genug sei. Die interessierten niederländischen Fachkreise hätten nicht verstanden, was unter dem "Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung" zu verstehen sei.

Nach einem Gedankenaustausch gibt der Vorsitzende zu, daß der Ausdruck nicht klar genug ist. Der Absatz bedeutet, daß eine Patentanmeldung eine Erfindung betreffen muß. Sie kann jedoch mehrere Erfindungen betroffen, sofern eine so enge Verbindung zwischen den Erfindungen besteht, daß sie untoreinander eine Einheit gründen-

Mit Zustimmung der Gruppe beauftragt der Vorsitzende den Redaktionsausschu3 damit, den Text in diesem Sinne abzufassen. AuBerdem bittet er den Ausschuß, da- für Sorge zu tragen, daß das Wort "Erfordernis" nicht beibehalten wird, da die Verwendung eines derartigen Wortes notwendigerweise eine Begriffsbestimmung verlangt, was vermieden werden soll.

Gegenstand von Absatz 2 ist die Aufzählung der Fälle, in denen davon ausgegangen werden kann, daB die Einheitlichkeit der Erfindung gegeben ist.

Auf Wunsch von Herrn van Benthem wird beschlossen, noch einen neuen Fall in diesen Absatz aufzunehmen, der die Mittel betrifft, die für die Anwendung des Verfahrons erfunden werden; dieser Fall wurde auch im skandinavischen Entwurf berücksichtigt.

Nach weiteren Ausführungen des Vorsitzenden wird beschlosson, die Vorschrift des Absatzes 2 in die Ausführungsordnung zu übernehmen. Auf diese Weise wird es möglich sein, soweit erforderlich, die beispielhafte Liste zu vervollständigen. 2632 / I V / 64-D.

Page 21

Artikel 67 Absatz 2 Der letzte Satz dieses Absatzes bestimmt, daß Patentanmeldungen, die die nationale Verteidigung betreffen, grundsätzlich dem Patentamt binnen einer Frist von vier Monaten von der Anmeldung an gerechnet vorliegen müssen.

Auf eine Frage von Herrn Fressonnet bestätigt der Vorsitzende mit Zustimmung der Gruppe, daß diese Frist nicht zwingend ist, sondern lediglich als Beispiel gewählt wurde.

Artikel 68 Herr Fressonnet kommt im Zusammenhang mit diesem Artikel auf die Frage der vorherigen nationalen Anmeldung zurück und bemerkt, daß diese mit dem Problem der Akzessibilität verbunden sei. Die Lösung würde deshalb von der Antwort abhängen, die die Regierungen auf den von den Staatssekretären hierüber vorgelegten Bericht geben werden.

Artikel 69 Zu Absatz 1 bemerkt Herr van Bentham, daß die interessierten niederländischen Kreise mit der derzeitigen Fassung nicht einverstanden sind. Sie würden es vorziehen, wenn dieser Absatz vorschriebe, daß die Anmeldung nur für eine Erfindung zu einem endgültigen Patent führen kann, statt das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung aufzustellen.

Nach Ansicht von Herrn van Benthem handelt es sich um eine redaktionelle Frage.

Der Vorsitzende beschließt, die Frage später aufzugreifen und schließt die Sitzung um 18.00 Uhr.

Page 22

2632/IV/64-D

Orig: F

ARBEITSGEUPPE

"Patente"

Brüssel, den 15. April 1964 VERTRAULICH

Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel

SITZUNGSBERICHT

Page 23

(1) Die europäische Patentanmeldung muss enthalten a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents, b) eine Beschreibung der Erfindung, gegebenenfalls mit den Zeichnungen, auf die die Beschreibung sich bezieht.

Die Anseldung muss in einer der in Artikel 34 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen abgefasst sein. (2) Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben ist. (3) Die europäische Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt eingereicht, an dem die Erfordernisse des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllt sind, sofern die Anmeldegebühr innerhalb einer Frist von einem Monat von diesem Zeitpunkt an entrichtet wird. (4) Wird die Anmeldegebühr nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist entrichtet, so gilt die Anmeldung als zu dem Zeitpunkt der Zahlung eingereicht, sofern diese Zahlung spätestens zwei Monate nach einer Zahlungsaufforderung des Europäischen Patentants eingeht.

Artikel 69 Einheitlichkeit der Erfindung

Eine europäische Patentanmeldung darf nur eine Erfindung enthalten.

Bemerkung

Die Bestimmung dieses Artikels schliesst nicht die Erteilung eines europäischen Patents für ein Verfahren, das danach hergestellte Erzeugnisse und eine Anwendung des Verfahrens aus, soweit Einheitlichkeit der Erfindung besteht.

Artikel 70 Inhalt der Beschreibung (1) In der Beschreibung ist die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie danach ausführen kann. (2) Am Schluss der Beschreibung ist in einem oder mehreren Patentansprüchen anzugeben, wofür der Anmelder Schutz begehrt.

Artikel 71 Erfordernisse der Ausführungsordnung

Die europäische Patentanmeldung muss den Erfordernissen genügen, die in der Ausführungwordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben sind.

Page 24

COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMJUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINSETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND JER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI ETATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP NET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELE DOOR DE LID-ETATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien»

Page 25

Anträge; doch handele es sich um eine grundsätzliche Regelung und jeder der Vertragsstaaten habe das Recht, die Frist zu verlängern.

Herr Briganti machte darauf aufmerksam, daß nach den italienischen Vorschriften jede Patentanmeldung der Landesverteidigungsbehörde nach der Einreichun; des Antrags 40 Tage lang zur Verfügung stehen müsse. Daher könne Italien nur schwer einer einmonatigen Frist zustimmen.

Der Vorsitzende war der Ansicht, die Arbeitsgruppe werde auch weiterhin den Grundsatz befolcen, daß keine Bestimmung vorgeschlagen wird, die zu nationalen Vorschriften über die Landesverteidigung im Widerspruch steht. Er schlägt daher vor, die einmonatige Frist durch eine Frist von sechs Wochen zu ersetzen. Die Entscheidung über diese Frage hängt von der italienischen Delegation ab, die sogleich nach Ankunft von Herrn Roscioni dazu Stellung zu nehmen verspricht.

Artikel 68 (63) Der Artikel wurde angenomen.

Artikel 69 (65) Der Artikel wurde angenommen. Artikel 70 (64) Diesem Artikel hat der Redaktionsausschuß eine Bemerkung angefügt, die auf einem französischen Vorschlag beruht. Die Aussprache über diesen Artikel wird daher bis zur Ankunft der französischen Delegation zurückgestellt.

Artikel 71 (66) Der Artikel wurde angenommen.

Page 26

ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mlnchen

Page 27

Artikel 69 (65)

Einheitlichkeit der Erfindung

Eine europäische Patentanmeldung darf nur eine Erfindung enthalten.

Page 28

Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss

Brüssel, den 26.Mai 1962

STRENG VERTRAULICH

V or e h t w u t f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Page 29

der Einheitlichkeit der Erfindung wird auch in den Erörterungen zu Artikel 68 über die Teilung der Anmeldung unter seinem negativen Aspekt Bedeutung erlangen.

Die Gruppe prüft die Frage, wie in dem Verfahren vor dem europäischen Amt die Einheitlichkeit der Erfindung festgestellt werden soll. Sie ist der Ansicht, dass das endgültige Patent nur für eine "einheitliche" Erfindung erteilt werden kann. Bei der Prüfung des vorläufigen Patents könne der Anmelder erforderlichenfalls gezwungen werden, seine Anmeldung zu teilen. Vor der Erteilung des vorläufigen Patents sei dagegen die eigentliche Prüfung nicht zulässig. Der Prüfer könne dabei den Mangel der Einheitlichkeit nicht rügen, es sei denn, dass das Vorliegen mehrerer Erfindungen offensichtlich ist. Eine Schwierigkeit ergobe sich jedoch für die Anfertigung des Neuheitsberichts durch das internationale Patentinstitut. Das Institut könne nämlich bei seinen Untersuchungen feststellen, dass es sich in Wirklichkeit um mehrere Erfindungen handele, was für die Berechnung der Gebühren von Bedeutung sei. Grundsätzlich müssten die Gebühren die Kosten für die Tätigkeit des Instituts decken. Für den Fall mehrerer Erfindungen könne man vorsehen, dass das Institut das europäische Amt benachrichtigt und den Anmelder zur Einzahlung weiterer Gebühren auffordert.

Die Gruppe ist der Ansicht, dass es sich hierbei in erster Linie um eine Frage der Gebührenpflicht handele. Trotzdem bittet sie die niederländische Delegation, beim Internationalen Patentinstitut Auskünfte darüber einzuholen, wie derartige Fragen zwischen dem Institut und der Schweiz geregelt werden. Ferner könnten Erörterungen mit den Dienststellen des Internationalen Instituts Klarheit in diesem Punkt herbeiführen. Die Erörterung dieser Frage wird auf einen späteren Zeitpunkt vertagt.

Artikel 55 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Page 30

- 15 -

IV/4860/61-D

Erörterungen zu Artikel 64 des Vorentwurfs

Herr de Muyser bringt seine Befürchtung zum Ausdruck, dass durch eine unterschiedliche Auslegung des Ausdrucks "Fachmann" durch die einzelnen Länder Schwierigkeiten entstehen könnten.

Der Präsident teilt diese Bedenken nicht, da dieser Begriff nur vom europäischen Amt oder einem europäischen Gericht angewandt wurde.

Unter Bezugnahme auf eine Bemerkung zu Artikel 64 stellt Herr van Benthem die Frage, ob im Falle einer offensichtlich unzureichenden Beschreibung der Anmelder nicht vom Prüfer aufgefordert werden müsse, die fehlenden Angaben zu ergänzen.

Der Präsident weist darauf hin, dass bis zur Erteilung des vorläufigen Patents nur ein rein auf Formfragen beschränktes Verfahren vorgesehen sei. Das vorläufige Patent sei nämlich eine Art Registrierungspatent. Auf keinen Fall dürfe der Prüfer in die Prüfung der Sache selbst eintreten. Seine Tätigkeit müsse sich auf die Kontrolle der Abfassung der Beschreibung beschränken. Die Einzelheiten dieser Frage müssten in einer Durchführungsverordnung festgelegt werden.

Die Gruppe ist damit einverstanden und überweist Artikel 63 dem Redaktionsausschuss.

Erörterungen zu Artikel 65 des Vorentwurfs

Herr Pfanner erklärt, Artikel 65 wurde die Frage auf, ob der Begriff der einheitlichen Erfindung eng oder weit ausgelegt werden soll.

Nach einer gründlichen Erörterung dieser Frage gelangt die Gruppe zu der einhelligen Auffassung, dass in Artikel 65 die Einheitlichkeit der Erfindung und keineswegs das Vorliegen einer einzigen Erfindung im zahlenmässigen Sinn gemeint sei. Eine genauere Definition über die Einheitlichkeit der Erfindung scheint nicht möglich zu sein. Der Begriff

IV/4860/61-D

Page 31

ARBEITSCHUPPF
"Patente"

Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zweiten Sitzung der Arboitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

Page 32

Zu Artikel 65
Inhalt der Anmeldung

1. Materialien:

a) Niederländisches Patentgesetz, Artikel 5 A b) Italienisches Patentgesetz, Artikel 29 c) Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 52 d) Entwurf eines nordischen Patentrechts, § 11

2. Bemerkungen:

Artikel 65 enthält den Grundsatz der Einheitlichkeit der Erfindung. Eine ähnliche Formulierung, wie sie der Arbeitsentwurf vorsieht, ist in den Patentgesetzen der meisten Mitgliedstaaten und im Schweizerischen Patentgesetz enthalten. Es wird zu prüfen sein, ob der Grundsatz der Einheitlichkeit der Erfindung eng oder weit ausgelegt werden soll und ob die Formulierung in diesem Sinne einer Anpassung bedarf. Eine zu enge Auslegung des Begriffs der Einheitlichkeit der Erfindung dürfte die Gefahr mit sich bringen, daß eine an sich einheitliche und auf einer Erfindungsidee beruhende Gesamterfindung, die sich aber in mehrere Teilerfindungen zerlegen lässt, nicht in einer europäischen Patentanmeldung zusammengefasst werden könnte. In diesem Zusammenhang ist der Vorschlag bemerkenswert, der in Artikel 11 des Entwurfs eines nordischen Patentrechts enthalten ist. Die Bestimmung lautet: "Eine einzige Patentanmeldung für zwei oder mehrere in keinem Zusammenhang stehende Erfindungen ist unzulässig."

Page 33

VERTRAULICH !

B e m e r k u n g e n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 29. Mai 1961 (Artikel 61 bis 90 f )

Page 34

Artikel 65

Inhalt der Anmeldung

Eine europäische Patentanmeldung darf nur eine Erfindung enthalten.

Page 35

Kertreulich

Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 61 bis 90 f

- 100

Page 36

gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst.b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)

Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.

Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, n Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.

In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der 'Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Öffentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Öffentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Börde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikrnorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen