Art74dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art74dPCTBE1973
- Numéro d'article : 74
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 051-075/Article 074 (Deutsche Fassung)/Art74dPCTBE1973.pdf
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Artikel 74 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 74 MPO Anwendbares Recht
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt |
Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird |
Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| BR/88/71 | 22a | BR/94/71 | Rdn. 9/10 |
| VE 1971 (Ue) | 22a | BR/132/71 | Rdn. 12/13 |
Dokumente der MDK
| M/1 | 72 | M/PR/I | Rdn. 189 |
|---|---|---|---|
| 1972 | 72 | M/PR/I | S. 36, Rdn. 189 |
| " | " | M/80/I/R 2 | S. 6 |
| " | " | M/146/R 3 | Art. 74 |
| " | " | M/40 | S. 3, Rdn. 17 |
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Februar 1971 BR/88/71 = Forthehring von BR 80/70
1 ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
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w) Artikel 152 bis 154 - Berufsmässiger Vertreter, notwendiger Vertreter und Vollmacht Die Frage der Vertretung soll erst später erörtert werden (s. oben Punkt 78).
x) Artikel 159 - Frist zur Stellung des Prüfungsantrags während einer Uebergangszeit Soll die dem Verwaltungsrat eingeräumte Möglichkeit beibehalten werden, die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags, der Dauer für eine Uebergangszeit noch festzulegen ist, zu verkürzen? [Artikel 159 Absatz 1 Satz 27 (CFCCI, FICFI)
81. Punkt 6 der Tagesordnung: Erörterung der Durchführung der 4. Tagung der Regierungskonferenz vom 20. bis 30. April 1971
Die Arbeitsgruppe erörterte die Frage, wie ihre Arbeits- ergebnisse und die Arbeitsezgebnisse ihrer Untergruppen zweckmässigerweise auf der nächsten Tagung der Konferenz behandelt werden sollten. In diesem Zusammenhang vertrat sie die Auffassung, dass die Delegationen der Regierungskou- ferenz gebeten werden sollten, etwaige Anträge auf Textände- rungen schriftlich einzureichen.
Punkt 7 der Tagesordnung: Sonstiges
82. Für ihre weitere Arbeit vereinbarte die Arbeitsgruppe folgendes:
Die Berichte der Delegationen der Arbeitsgruppe I und des Generalberichterstatters über die Aenderungen am Ersten Vorentwurf von 1970, die der Konferenz vorgelegt werden sollen,
BS/94 a/71 K/cs
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t) Artikel 116 - Entscheidung oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer in bestimmten Rechtsfragen Die Frage, welche Fassung des Absatzes 1 Buchstabe b vorzuziehen ist, sollte nach Auffassung der arbeitsgruppe noch mit den Sachverständigen der Justizministerien erBrtert werden. (Vgl. Bemerkungen der IHK und CPCCI). u) Artikel 122 - Internationaler Recherchenbericht
Soll der internationale Recherchenbericht ohne weiteres an die Stelle des vom II) 'ru erstellenden Berichts über den Stand der Technik tr in? Soll das Europäische Patentamt oder aber das IIB beurteilen, ob ein ergänzender Bericht über den Stand der Technik notwendig ist? Soll das IIB gar in jedem Fall einen Bericht über den Stand der Technik erstellen und einen etwa vorhandenen internationalen Bericht lediglich berücksichtigen? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, FICPI, UNEPA, UNICE)
Sind für einen etwa nötigen zusätzlichen Bericht, den das IIB erstellt, Gebühren zu erheben? Kann gegebenenfalls ein Teil der Gebühren dem Anmelder zurückerstattet werden? (CNIPA, FICPI) v) Artikel 137 - Ergänzender Bericht über den Stand der Technik Soll für einen ergänzenden Bericht über den Stand der Technik eine Gebühr erhoben werden oder soll sie in der Gebühr für den hauptsächlichen Bericht über den Stand der Technik oder gar in der Anmeldegebühr enthalten sein? (FICPI)
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p) Artikel 79 - Einholung des Berichts über den Stand der Technik
- Zir Frage der Zusammenlegung von Anmelde- und Recherchengebühr s. unter Punkt 1 zu Artikel 66. - Zur Frage, cb der Bericht über den Stand der Tcchrik für PCT-Anmeldungen durch den internationalen Recherchenbericht ersetzt werden soll, s. unter Punkt u) zu Artikel 122 . q) Artikel 80 - Uebersendung des Berichts über den Stand der Tectrik Soll der Bericht über den Stand der Technik vom IIB dem Suropäischen Patentamt und gleichzeitig auch dem Anmelder ubersandt werden? (CNIPA, IFIA) r) Artikel 88 - Antrag auf Prüfung
Die Frage, ob trotz der N fassung des Artikels 85 absatz 2 ein Prüfungsantrag, kiterhin von einem Dritten gestellt werden darf, oder ob diese Höglichkeit jedenfalls für eine Uebergangszeit bestehen bleiben sollte, müsste nach Auffassung der Arieitsgruppe noch mit den interessierten Kreisen erörtert werden. (vgl. Bemerkungen der FICPI) s) Artikel 111 - Frist und Form der Beschwerde
Soll die Frist, innerhalb deren die Begründung näher erlautert werden kann (Artikel 111 Satz 3), verlängert werden? Soll sic gegebenenfalls von der Beschwerdekenmer festgesetzt werden? (FICPI, IFIA, UNEPA)
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m) Artikel 66 bis 68
Fragen der Organisation des Verfahrens: Siehe unter o) zu Artikeln 77 und 78. n) Artikel 74 - Wirkung des Prioritätsrechts
Soil in Artikel 74 auf Artikel 21 Absatz 1 Bezug genommen werden? Siehe unter g) zu Artikel 21. o) Artikel 77 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung aus formelle und offensichtliche Mängel
Artikel 78 - Prüfungsbescheide und Zurückweisung
- Wer soll die in Artikel 77 Absatz 1 vorgesehene Formalprüfung durchführen, das EFA, das nationale Anmeldeamt (im Falle des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe b) oder das IIB? Welche Teile der For lprüfung sollten bei Arbeitsteilung von dieser, w. the von jener Stelle vorgenommen werden? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, UNICE) - Soll das EPA die in Artikel 77 Absatz 2 vorgesehene Offensichtlichkeitsprüfung allein durchführen oder soll das IIB einen Teil dieser Prüfung vornehmen, z.B. die Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung? (1) (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, FICPI, UNICE) - Soll nicht das EPA in das Verfahren erst dann eingeschaltet werden, wenn das IIB den Recherchenbericht bereits erstellt hat? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, UNICE) - Wäre es zweckmässig, die Dienststellen des EPA, die die Neuheitsprüfung durchführen, mit denen des IIB, welche die Recherchenberichte erstellen, organisatorisch zusammenzulegen? (UNICE) (1) Die Mehrheit der Arbeitsgruppe lehnte es ab, auf die Offensichtlichkeitsprüfung überhaupt zu verzichten.
BR/94 d/71 K/cs
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Auflassung mehrerer Organisationen wïrde es genügen, zu discez Zweck in Artikel 74 einen Verweis auf Artikel 21 Absetz 1 aufzunehmen. (CNIPA, EIRMA, FICPI, UNICE) b) Artikel 22 - Einheit der europaischen Fetentanmeliung Sigilt sich aus dieser Bestimmung einwandfrei, dass die europäische Anmeldung von mehrerer Anmeldern gemeinsam eingereicht werden kann und dass in Verfahren vor dem Buroräischen Patentamt auf bestimnte Länder beschränkte Rechte an verschiedene Zessionare abgetreten werden können? (CIFE)
Von dieser Frage abgesehen, ė auch die Uebereinstimmung der Texte in den 3 Sprachen zu überprüfen. (CIFE) i) Artikel 23 - Uebertragung der europaischen Patentanmeldung Sollte im Uebereinkommen präzisiert werden, dass die Eintragung im europäischen Patentregister auf nationaler Ebene dieselbe Wirkung hat wie eine Eintragung im nationalen Register? (CIFE) k) Artikel 28 - Vertragliche Lizenzen at einer ourepäischen Patentanmeldung Soll dem im europäischen Patentregister eingetragenen Lizenzinhaber ein Schutz gegenüber dem Inhaber der Anmeldung eingeräumt worden? (CIFE)
1) Artikel 66 - Erfordernisse der Anmeldung
Soll die Anmeldegebühr mit der Gebüht für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik (Artikel 79), zusammengelegt werden? (IHE, CNIPA, EIRMA; FICPI)
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d) Artikel 15 - Recht auf Erlangung des europäischen Patents Soll, wenn mehrere Personen eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht haben und Anmeldungen zu verschiedenen Zeitpunkten eingereicht haben, die erste Anmeldung als nicht existent gelten, falls sie vor der Veröffentlichung zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist? Eine derartige Bestimmung würde es (nach EIRMA) dem Anmelder der zweiten Anmeldung ermöglichen, trotz des Artikels 11 Absatz 3 ein Patent zu erhalten.
Dieses Ergebnis liesse sich (nach EIRMA) auch durch Streichung von Artikel 15 Absatz 1 Satz 3 erreichen. e) Artikel 19 - Rechte aus der europ ichen Patentsumeldung nach Veröffentlichung Soll - entsprechend Artikel 29 POT - vorgeschrieben werden, dass einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung wenigstens der gleiche einstweilige Schutz wie den nationalen Anmeldungen zu gewähren 1st? (CNIPA) f) Artikel 20 - Bachächer Schutzbereich des europaischen Patents Die Uebereinstimmung der Texte in den drei Sprachen bezüglich der Worte "Inhalt der Ansprüche", "terms of the claims" und "teneur des revendications" sollte - auch unter Berücksichtigung des Artikels 8 des Strassburger Uebereinkommens vom 27.11.1963 - überprüft werden; ggfs. könnte eine Legaldefinition eingeführt werden. (IHK, CNIPA, EIRMA, UNICE). g) Artikel 21 - Europäische Zusatzpatente
Soll sich der Beginn der Frist für die Einreichung einer europäischen Zusatzpatentanmeldung nach dem Prioritätstag der nationalen Zusatzpatentanmeldung richten? Nach
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80. Abgesehen von den unter Punkt 79 erwähnten Textänderungen beschloss die Arbeitsgruppe keinc sofortige Aenderung des Vorentwurfs aufgrund der Bemerkungen der internationalen Organisationen, sondern das unter Punkt 77 dargelegte Verfahren (Empfehlung an die Regierungskonferenz). Soweit die Arbeitsgruppe die Innahme oder Zurückweisung der Anregungen der internaationelen Organisationen empfehlen will, wird auf das bereits erwähnte Dokument BR / 100 / 71 verwiesen. Nachstehend werden lediglich die Probleme aufgefuhrt, bei denen die Arbeitsgruppe der Konferenz die weitere Prüfung empfehlen will. a) Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen
Etwaige Neufassung des Artikels 9 Absatz 2, insbesondere der Buchstaben a, b und e (Bemerkungen der CIFE und UNICE); b) Artikel 11, ebsatze 2 und 3 - Neuheit
Soll in Artikel 11 Absatz 3 in Anlehnung an das Strassburger Uebereinkommen vom 27.11.1963 der Ausdruck "Inhalt früherer europäischer Patentanmeld zen" ersetzt werden durch "Inhalt von Anmeldungen für . ropäische Patente, die frthere Einreichungstage haben ..."? (FICFI) c) Artikel 11 Absatz 3 - Neuheit
Soll eine frühere europäische Anmeldung der Erteilung eines europäischen Patents gemäss Artikel 11 Absatz 3 auch dann entgegenstehen, wenn es sich um denselben Erfinder handelt? [sog. Selbstkollision? ? (FICPI)
Die schwedische Delegation rurde in diesem Zusammenhang gebeten, bis zur nächsten Sitzung festzustellen, ob in den skandinavischen Ländern tatsächlich Schwierigkeiten in dieser Hinsicht aufgetreten sind.
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b) Vorashlag der niederlindischen Delegation zu den Artikeln 22 ff. (die Patentanmeldurg als Gegenstand des Vermögens - Dok. BR/GT I/95/71) 9. Die Arbeitsgruppe schloss sich der von der niedarlindischen Delegation in dem Dokument BR/GT I/95/71 vertretenen Auffassung an, dass die europäische Patentanmeldung, in der mehrere Vertragsstaaten benannt sind, ein Bundel von nationalen Anwartschaftsrechten darstellt oder zumindest in der Wirkung einem Bundel solcher Rechte gleichkommt. Sie hielt es nicht für erforderlich, in die Diskussion über die rechtsdogmatische Begrtindung dieser Auffassung einzutreten.
Als praktische Folge dieser Auffassung kam die Arbeitsgruppe zu dem Entschlues, die von der niederlăndischen Delegation vorgeschlagene neue Fassung der Artikel 22 ff. anzunehmen. Sie nahm lediglich gewisse redaktionelle Verbesserungen an diesem Text vor; insbesondere futhrte sie in Artikel 23 Absatz 1 den schon in frilneren Texten verwendeten Ausdruck "rechtsgeschăftliche Uebertragung" der europaischen Patentanmeldung wieder ein.
- Im ubrigen kam die Arbeitsgruppe tiberein, die Artikel 22 ff. später zusammen mit den Experten der Justizministerien zu erBrtern. c) Vorschlag der französischen Delegation zu einer Neufassung des A:tikels 64 Absatz 2 (obligatorische Einreichung europaischer Patentanmeldungen beim nationalen Patentamt - Dok. BR/GT I/100/71)
11. Die französische Delegation fihhrte aus, dass die ticherige Fassung des Artikels 64 Absatz 2 in manchen Vertragsstaaten
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REGI ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71
Abstract
BERICHT Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAZRTEL, von Dienstag, den 26. bis Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooirad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hieft seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. B R / 94 d / 71 K / bm
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sieurs des États désignés. Toutefois, le transfert ne peut en aucun cas affecter l'unicité de la demande dans la procédure devant l'Office européen des brevets. Les titulaires de droits de propriété dans les différents États sont considérés comme co-demandeurs aux fins de cette procédure.
Article 22 a
Droit applicable
Sauf dispositions contraires de la présente Convention ou d'un accord particulier conclu en vertu de l'article 8 , la demande de brevet européen, comme objet de propriété, est soumise dans chaque État contractant désigné et avec effet dans cet État, à la législation applicable dans ledit État contractant aux demandes de brevet nationales.
Article 23
Transfert de la demande de brevet européen (1) La cession de la demande de brevet européen doit être faite par écrit et requiert la signature des parties au contrat.
Bemerkung zu Artikel 23: Es muß vorgesehen werden, daß das Europäische Patentamt von einem Wechsel des Inhabers des europäischen Patents während der Einspruchs- (1) unverändert gegenüber dem gedruckten Zweiten Vorentwurf eines Ueberein- kommens - 1971 r l'Office européen it européen pendant tion. (2) Jeder Vertragsstaat kann mit Wirkung für sein Hoheitsge- (2) Jeder Vertragsstaat kann mit Wirkung für sein Hoheitsge- (2) ist vorsehen, dass die europäische Patentanmeldung keinen Schutz es amäss Artikel 18 gewährt. Der Schutz, der mit der Veröffentlichung opysr europäischen Patentanmeldung verbunden ist, darf jedoch keines- hallills geringer sein als der Schutz, der sich aufgrund der Rechts- een erschriften des betreffenden Staats aus der obligatorischen Ver- tivis - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
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Gegenstand von Rechten sein. Eine Übertragung beeinträchtigt jedoch in keinem Fall die Einheit der Anmeldung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. Die Rechtsinhaber in den verschiedenen Staaten gelten für dieses Verfahren als gemeinsame Anmelder.
States. Such assignment shall not affect the unity of the application in proceedings before the European Patent Office. The assignees in the different States shall be regarded as joint applicants for the purpose of these proceedings.
Artikel 22 a
Anwendbares Recht Soweit in diesem Übereinkommen oder in einem besonderen Übereinkommen nach Artikel 8 nichts anderes bestimmt ist, unterliegt die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens in jedem benannten Vertragsstaat und mit Wirkung für diesen Staat dem Recht, das in diesem Vertragsstaat für nationale Patentanmeldungen gilt.
Artikel 23
geänd eptragung der europäischen Patentanmeldung (1) Die rechtsgeschäftliche Übertragung der europäischen Patentanmeldung muß schriftlich erfolgen und (2) Jeder Rechtsübergang der europäischen Patentanmeldung wird auf Antrag eines Beteiligten in das europäische Patentregister eingetragen, wenn das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Uebertragungsvertrags oder der öffentlichen Urkunden, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt, oder zur Feststellung des Rechtsübergangs ausreichende Auszüge aus dem Vertrag oder den Urkunden vorgelegt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist.
8K/134/71 Einrichtiung der in Artikel 149 vorgesehenen ueounr ... 1881 18811881 ... ... ... paid Einsicht in diese Unterlagen (4) (4) Jeder Rechtsübergang wird dem Europäischen Patentamt am gegenuber erst nach Erhalt der in Absetz 2 genannten Unterlagen den und nur in dem Umfang wirksam, in dem er sich aus diesen Unter- den ergi lagen ergibt.
Artikel 24 bis 27
- gestrichen -
Artikel 28 Vertragliche Lizenzen an einer europäischen Patentanmeldung Eine europäische Patentanmeldung kann Gegenstand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Gebiete der benannten Vertragsstaaten sein.
Articles 24 to 27
- deleted -
Article 28 Contractual licensing of a European patent application A European patent application may be licensed for the whole or part of the territories of the designated Contracting States.
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sieurs des États désignés. Toutefois, le transfert ne peut en aucun cas affecter l'unicité de la demande dans la procédure devant l'Office européen des brevets. Les titulaires de droits de propriété dans les différents États sont considérés comme co-demandeurs aux fins de cette procédure.
Article 22 a
Droit applicable Sauf dispositions contraires de la présente Convention ou d'un accord particulier conclu en vertu de l'article 8 , la demande de brevet européen, comme objet de propriété, est soumise dans chaque État contractant désigné et avec effet dans cet État, à la législation applicable dans ledit État contractant aux demandes de brevet nationales.
Article 23
Transfert de la demande de brevet européen (1) La cession de la demande de brevet européen doit être faite par écrit et requiert la signature des parties au contrat. (2) Le transfert est inscrit au registre européen des brevets à la requête de la partie intéressée ou de l'une des parties intéressées sur présentation, soit de l'original ou d'une copie certifiée conforme de l'acte de cession ou des documents officiels constatant le transfert, soit d'extraits de cet acte ou de ces documents suffisants pour constater le transfert. La requête n'est considérée comme présentée qu'après le versement de la taxe prescrite à cet effet par le règlement relatif aux taxes, pris en exécution de la présente Convention. (3) Un exemplaire des pièces visées au paragraphe 2 est conservé par l'Office européen des brevets et communiqué, sur requête, après versement de la taxe prévue à l'article 149. (4) Le transfert n'a d'effet à l'égard de l'Office européen des brevets qu'après inscription d'une mention correspondante au registre européen des brevets et que dans les limites qui résultent des pièces visées au paragraphe 2.
Articles 24 à 27
- supprimés -
Article 28
Licence contractuelle d'une demande de brevet européen Une demande de brevet européen peut faire l'objet de licences pour tout ou partie des territoires des États contractants désignés.
Bemerkung zu Artikel 23: Es muß vorgesehen werden, daß das Europäische Patentamt von einem Wechsel des Inhabers des europäischen Patents während der Einspruchsfrist oder der Dauer des Einspruchsverfahrens unterrichtet wird.
Note to Article 23: Provisions must be made to inform the European Patent Office of any change of ownership of the European patent during the opposition period or during opposition proceedings.
Remarque concernant l'article 23 : Des dispositions doivent être prises pour informer l'Office européen des brevets de tout changement de propriété du brevet européen pendant le délai d'opposition ou pendant la procédure d'opposition.
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Gegenstand von Rechten sein. Eine Übertragung beeinträchtigt jedoch in keinem Fall die Einheit der Anmeldung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. Die Rechtsinhaber in den verschiedenen Staaten gelten für dieses Verfahren als gemeinsame Anmelder.
Artikel 22 a
Anwendbares Recht
Soweit in diesem Übereinkommen oder in einem besonderen Übereinkommen nach Artikel 8 nichts anderes bestimmt ist, unterliegt die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens in jedem benannten Vertragsstaat und mit Wirkung für diesen Staat dem Recht, das in diesem Vertragsstaat für nationale Patentanmeldungen gilt.
Artikel 23
geändertagung der europäischen Patentanmeldung (1) Die rechtsgeschäftliche Übertragung der europäischen Patentanmeldung muß schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien. (2) Der Rechtsübergang wird auf Antrag eines Besefligten in das europäische Patentregister eingetragen, wenn das Original oder eine beglaubigte Absefrift des Übertragungsvertrags oder der öffentlichen Urkunden, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt, oder zur Feststellung des Rechtsübergangs ausreichende Auszüge aus dem Vertrag oder den Urkunden vorgelegt werden. Der Antrag gilt ars als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. (3) Ein Exemplar der in Absatz 2 genannten Unterlagen wird vom Europäischen Patentamt aufbewahrt; das Europäische Patentamt gewährt auf Antrag und nach Entrichtung der in Artikel 149 vorgesehenen Gebühr Einsicht in diese Unterlagen. (4) Der Rechtsübergang wird dem Europäschen Patentamt gegenüber erst wirksam, wenn ein Hinweis darauf in das europäische Patentregister eingetragen ist; der Rechtsübergang wird nur in dem Umfang wirksam, in dem er sich auerten in Absatz 2 genannten Unterlagen ergibt.
Artikel 24 bis 27
- gestrichen -
Artikel 28
Vertragliche Lizenzen an einer europäischen Patentanmeldung Eine europäische Patentanmeldung kann Gegenstand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Gebiete der benannten Vertragsstaaten sein.
States. Such assignment shall not affect the unity of the application in proceedings before the European Patent Office. The assignees in the different States shall be regarded as joint applicants for the purpose of these proceedings.
Article 22 a
Law applicable
Unless otherwise specified in this Convention or in a special agreement under Article 8, the European patent application as an object of property shall, in each designated State and with effect for such State, be subject to the law applicable in that Contracting State to national patent applications.
Article 23
Assignment of a European patent application
(1) The assignment of a European patent application shall be made in writing and shall require the signature of the parties to the contract. (2) The assignment shall be recorded in the Register of European Patents at the request of the interested party or of one of the interested parties on production either of the original or of a certified copy of the assignment deed, or of official documents verifying the assignment, or of such extracts from such deed or documents as suffice to establish the assignment. The request shall not be considered as made until such time as the fee 1/2 prescribed for this purpose by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention has been paid. (3) The European Patent Office shall retain one copy of the documents referred to in paragraph 2 and shall allow access to these documents on request, after the fee referred to in Article 149, paragraph 3, has been paid. (4) The assignment shall not have effect vis-à-vis the European Patent Office until after notification of such assignment has been recorded in the Register of European Patents; it shall only become effective to the extent to which it is verified by the documents referred to in paragraph 2.
Articles 24 to 27
-deleted-
Article 28
Contractual licensing of a European patent application A European patent application may be licensed for the whole or part of the territories of the designated Contracting States.
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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT RELATIF AUX TAXES
APRIL -1971-
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Artikel 22 a - Anwendbares Recht
12. Von einer Delegation war angeregt worden, diesen Artikel anders zu formulieren, um deutlicher zum Ausdruck zu bringen, dass nur diejenigen auf die Patentanmeldung sich beziehenden Rechtsgeschäfte durch nationales Recht geregelt werden können, die nach der Einreichung vorgenommen werden, nicht aber die Einreichung selbst.
Die Arbeitsgruppe kam indes zu der Ueberzeugung, dass dieser Tatbestand sowohl durch die bisherige Formulierung des Artikels ("Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens") als auch durch seine Stellung in Kapitel V bereits eindeutig zum Ausdruck kommt und insofern eine Textänderung nicht erforderlich ist. 13. Sie war sich ferner einig daruber, dass nach der gegenwärtigen Formulierung nicht nur die Anmeldung selbst, sondern auch die an der Anmeldung bestellten Lizenzen zum Vermögen gehören.
Artikel 23 - Uebertragung der Europäischen Patentanmeldung 14. Die Arbeitsgruppe war sich einig darüber, dass in Absatz 1 nur die rechtsgeschäftliche Uebertragung der Anmeldung behandelt werden soll, während die Absätze 2 und 4 auch den Rechtsübergang von Gesetzes wegen regeln sollen. Sie beschloses dementsprechend, die englische Fassung der Absätze 2 und 4 den beiden anderen Fassungen insoweit anzupassen (ditionale statt "assignment"). Ausserdem wurde die Ueberschrift der deutschen Fassung inhaltlich in diesem Sinn erweitert.
BR/132 d/71 K/cs
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
AISZ-MENOIKE DR/GT I Pn9/24 BERICHT v. 30.9.24
Über die Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 14. bis 17. September 1971 in Luxemburg.
Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentemts, Herrn Dr. HAERTEL, vom Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. September 1971, in Luxemburg ihre 8. Sitzung abgehalten.
An dieser Sitzung, in der insbesondere einige rechtliche Fragen der in Ausarbeitung befindlichen Bestimmungen geprüft wurden, haben Rechtssachverständige der Delegationen teilgenommen, aus denen sich die Arbeitsgruppe I zusammensetzt.
Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIFO und dem IIB haben an dieser Sitzung teilgenommen (1). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen.
Die vorläufige Tagesordnung (2) ist von der Gruppe gewohnungswürdig.
(1) Die Liste der Teilnehmers ist in Anlage I enthalten.
(2) Die vorläufige Tagesordnung (BR/GT I/109/71) sowie die Liste der an dieser Sitzung zu prüfenden Bestimmungen des Zweiten Obentwurfszinses Gebersinkommen und den ersten Vorschlägen in Anlage II enthalten.
BR/132 4/71 zu AK/di
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Article 70
Cession
La cession de la demande de brevet européen doit être faite par écrit et requiert la signature des parties au contrat.
Cf. la règle 20 (Inscription des transferts)
Article 71
Licence contractuelle
Une demande de brevet européen peut faire l'objet de licences pour tout ou partie des territoires des Etats contractants désignés.
Cf. les règles 21 (Inscription de licences et d'autres droits) et 22 (Indications spéciales pour l'inscription d'une licence)
Article 72
Droit applicable
Sauf dispositions contraires de la présente convention, la demande de brevet européen comme objet de propriété est soumise, dans chaque Etat contractant désigné et avec effet dans cet Etat, à la législation applicable dans ledit Etat contractant aux demandes de brevet nationales.
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Artikel 70
Rechtsgeschäftliche Übertragung Die rechtsgeschäftliche Übertragung der europäischen Patentanmeldung muß schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien.
Vgl. Regel 20 (Eintragung von Rechtsübergängen)
Artikel 71
Vertragliche Lizenzen Eine europäische Patentanmeldung kann Gegenstand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Hoheitsgebiete der benannten Vertragsstaaten sein.
Vgl. Regeln 21 (Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten) und 22 (Besondere Angaben bei der Eintragung von Lizenzen)
Artikel 72
Anwendbares Recht Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, unterliegt die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens in jedem benannten Vertragsstaat und mit Wirkung für diesen Staat dem Recht, das in diesem Vertragsstaat für nationale Patentanmeldungen gilt.
Article 70
Assignment
An assignment of a European patent application shall be made in writing and shall require the signature of the parties to the contract.
Cf. Rule 20 (Registering a transfer)
Article 71
Contractual licensing
A European patent application may be licensed for the whole or part of the territories of the designated Contracting States.
Cf. Rules 21 (Registering of licences and other rights) and 22 (Special indications for the registration of a licence)
Article 72
Law applicable Unless otherwise specified in this Convention, the European patent application as an object of property shall, in each designated Contracting State and with effect for such State, be subject to the law applicable in that Contracting State to national patent applications.
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION
INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MONETNER DIPLOMAHISCHE KONFERENZ
UBER DIE EINFÜHRUNG EINES DIPLOMÄCHEN
2.2. PARENCHFÜHRUNGSTREUBERNS 1973
(Minneben, 10. September 1973, Oktober 1973)
MILIARI DIPLOMÄCHE KONFERENZIE
FOR DIE SEITUNG UP OF A THROPEAN SYSTEM
FOR THE SIEMED UP PARTY 1973
(Alumiel, 20. September 1973, Oktober 1973)
GEWERTEINIG DIPLOMAHISCHE DE MILNICHI
FOR EINSPIRATION DAN SEITUNG BERGHEM
DE DEBUTUNGLE DE BREVEIN
(1973) (Alumiel, 10. September 1973, Oktober 1973)
THURHERFLECHE DIAMONTE
Ansprechaten von Dr. Regierungsrat: Franz Järer, Dr. Thunichnung eines zur deutschen Patenunordnung verfallenen Ratengepflern von Dr. Regierung des Bundesverzahlds Franz Järer)
PRELIMATURY DOCUMENTS
Bewert up by Dr. Unter Zusammenarbeit: Er informat für die Leitung up of a European System for the Control of Patents und produkten von Dr. Sichereingang für die Federal Regulation of Economic
DIPLOMÄCHE DIPLOMÄCHEN
(1973) (1973) (1973) (1973) (1973) (1973) (1973) (1973) (1973)
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gulgläubig in Benutzung genommen hat, diese im Falle einer unrichtigen Obersetzung des Patents unentgeltlich weiterbenutzen darf, auch wenn er spăter erfährt, daß die Erfindung nicht hätte benutzt werden dürfen. 177. Die finnische, die nizderländische und die schwedische Delegation unterstützen diesen Vorschlag. 178. Die schweizerische Delegation spricht sich gegen diesen Vorschlag aus. Der von der norwegischen Delegation herangezogene Vergleich mit dem Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Artikel 121 Absatz 6) überzeuge nicht, weil der Patentinhaber bis zu seiner Wiedereinsetzung sein Recht tatsaichlich verloren habe, während hier ein Schutzrecht für den Patentinhaber bestehe, dies aber infolge einer unrichtigen Obersetzung des Patents dem Dritten nicht bekannt sei. 179. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland hebt hervor. diese Frage sei bereits von der Luxemburger Regierungskonferenz negativ entschieden worden und es bestehe kein Anlaß, auf diese Entscheidung zurückzukommen. 180. Die Delegation der AIPPI schlieBt sich der Auffassung der beiden vorgenannten Delegationen an. Sie meint, das Recht zur Weiterbenutzung sei an sich schon positiv zu verwerten und dürfe nicht noch unentgeltlich gewährt werden. 181. Nach Meinung der britischen Delegation kann es Umstände geben, in denen der Anmelder das Recht haben sollte, vom Benutzer der Erfindung eine angemessene Entschädigung zu verlangen, zum Beispiel wenn dieser die Unrichtigkeit der Obersetzung gekannt habe. Andererseits könne es auch Fälle geben, in denen eine Entschädigung nicht am Platz sein dürfte. Sie frage sich deshalb, ob man nicht die Worte „angemessene Entschädigung" je nach Einzelfall mehr oder weniger weit auslegen sollte. 182. Die französische Delegation glaubt ebenfalls, daß für manche Fälle die jetzige Fassung zufriedenstellend sein werde, für andere dagegen nicht. Sie regt daher an, im letzten Satz des Buchstabens b zum Ausdruck zu bringen, daß der Anmelder „gegebenenfalls" vom Benutzer eine Entschädigung verlangen könne, deren Festsetzung den Gerichten des betreffenden Vertragsstaats zu überlassen wäre. 183. Die Delegation der Internationalen Handelskammer weist darauf hin, daß bei Annahme des norwegischen Vorschlags die Anmelder versucht sein könnten, die von ihnen zu liefernden Obersetzungen so weit zu formulieren, daß eine Lage, in der eine unentgeltliche Weiterbenutzung der Erfindung zulässig wäre, von vornherein nicht entstehen könnte. Den französischen Kompromißvorschlag hält sie dagegen für vernünftig. 184. Nach Meinung der Delegation des CIFE sollte die jetzige Fassung nicht geändert werden; sie werde allen Fällen gerecht, da man unter „angemessene" Entschädigung im Einzelfall auch „keine" Entschädigung verstehen könne. 185. Die norwegische Delegation hält den französischen Kompromißvorschlag für weniger glücklich, da der Ausdruck „angemessene Entschädigung" in anderen Vorschriften des Obereinkommens, zum Beispiel in Artikel 65 (67) Absatz 2. wirklich eine echte Leistung meine.
Sie bittet um Abstimmung über ibren Vorschlag. 186. Bei der sich anschlieBenden Abstimmung sprechen sich 6 Delegationen für und 4 Delegationen gegen den norwegischen Vorschlag aus; 5 Delegationen enthalten sich der Stimme.
Artikel 71 (73) - Vertragliche Lizenzen
187. Die französische Delegation schlägt vor, klarzustellen, daß eine Lizenz für einen Teil der geschützten Erfindung erteilt werden kann, z. B. nur für einen Verwendungsanspruch, während das Patent daneben auch einen Erzeugnisanspruch oder einen Herstellungsanspruch enthält (Dok. M/26 Nrn. 13 und 14). 188. Dieser Vorschlag, der von einer Reihe von Delegationen unterstützt wird, wird vom Hauptausschuß angenommen.
Artikel 72(74) - Anwendbares Recht
189. Ein redaktioneller Vorschlag der britischen Delegation (Dok. M/40 Nr. 17) wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.
Artikel 73 (75) - Einreichung der europäischen Patentanmeldung
190. Der Vorsitzende weist anfangs darauf hin, daß sich der Lenkungsausschuß darauf geeinigt habe, die Frage der Einreichung von Patentanmeldungen bei Artikel 73 zu behandeln. 191. Die französische Delegation macht darauf aufmerksam, daß bei Abfassung des Absatzes 1 Buchstabe a noch nicht festgestanden habe, daß die Zweigstelle in Den Haag die Eingangs- und Formalprüfung vorzunehmen haben wird.
Ihres Erachtens müsse klargestellt werden, ob die europäischen Patentanmeldungen in München oder in Den Haag eingereicht werden müssen oder ob der Anmelder die Wahl zwischen beiden Orten haben soll. Die letzte Lösung sei aus verwaltungstechnischen Gründen wohl besser zu vermeiden (Dok. M/26 Nrn. 15 und 16). 192. Nach Ansicht der britischen Delegation muß es jedenfalls möglich sein, die Anmeldung bei der Zweigstelle, welche die Formal- und Eingangsprüfung vornimmt, einzureichen. Sie frage sich aber, ob es angehe, Den Haag als ausschließlichen Ort der Einreichung vorzusehen. Denn in diesem Falle müßte wohl eine Einreichung in München als nicht geschehen angesehen werden. 193. Nach Auffassung der niederländischen Delegation wäre letzteres nicht annehmbar, wie auch umgekehrt eine Einreichung lediglich in München nicht in Frage komme, da beide Abteilungen Teile eines einzigen Amtes bilden sollten. Vielleicht könnte man aber auf dem Weg über Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b zu einer zufriedenstellenden Lösung kommen, wonach der Präsident des Europäischen Patentamtes zu bestimmen habe, welche Handlungen in München und welche Handlungen in Den Haag vorzunehmen wären. 194. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland vertritt die Ansicht, daß es am besten sei, wenn der Anmelder nach seiner Wahl in München oder in Den Haag einreichen könne, und schlägt diese Lösung formell vor (Dok. M/47/I/II/III Nr. 14). Jede andere Lösung müßte unerfreuliche Folgen für den Anmelder dann haben, wenn er versehentlich bei der falschen Stelle einreiche. 195. Die französische Delegation sieht in dem deutschen Vorschlag ihrem Hauptanliegen, Klarheit zu schaffen, Rechnung getragen und ist deshalb bereit, ihren Vorschlag zurückzuziehen. Sie gibt dabei der Hoffnung Ausdruck, eine dem Anmelder eröffnnte Wahlmöglichkeit werde das Verfahren nicht verzögern. 196. Die schweizerische Delegation, die den deutschen Vorschlag unterstützt, fragt sich, ob man nicht zweckmäßiger weise zum Ausdruck bringen sollte, daß die Anmeldung vorzugsweise in Den Haag einzureichen sei, um unnötigen Verwaltungsaufwand von vornherein zu vermeiden. 197. Der Vorsitzende meint hierzu, daß sich dies in der Praxis später von selbst einspielen werde, weil die Anmelder ja ein Interesse daran haben würden, daß ihre Anmeldungen rasch behandelt werden. 198. Der Hauptausschuß nimmt den Vorschlag der
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Sitzungsbericht des Hauptausschusses I
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggård, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Österreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung (Dok. M/56/I/II/III).
Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des Entwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den Entwurf eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26. September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den jeweiligen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So kommt es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird.
Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte
Nachstehend unter Nummer A. Allgemeines B. Übereinkommen C. Ausführungsordnung D. Anerkennungsprotokoll E. Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts F. Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts
[^0]werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.
A. Allgemeines
8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.
Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.
Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.
B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)
Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts
11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-
[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung einstimmig gebilligt worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).
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BERICHTB
DER
MUNGENER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
UBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(Mürchen, 10. September 1955, Oktober 1973)
(Aktualisiertes Anwägen
(Bekanntes (für Bundesrepublik Deutschland)
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Artikel 72 Anwendbares Recht
Soweit in diesem Uebereinkommen nichts anderes hestimmt iet, unterliegt die europäische Patentanmeldung als Gegenstans des Vermogens in jedem benannten Vertragsstaat und mit Wirkung fur diesen Staat dem Recht, das in diesem Staat fur nationale Patentanmeldungen gilt.
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 14. September 1973 M / 80 / I / R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VON 12. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE
| Artikel des Uebereinkommens: | Artikel 53 | 86 |
|---|---|---|
| 58 | 87 | |
| 59 | 92 | |
| 68 | 96 | |
| 71 | 98 | |
| 72 | 99 | |
| 73 | 101 | |
| 74 | 102 | |
| 84 | 104 | |
| 85 | 148 |
Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 13 16 52 59
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Artikel 274
Anwendbares Recht
Soweit in diesem Uebereinkommen nichts anderes bestimmt ist, unterliegt die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermogens in jedem benannten Vertragsstaat und mit Wirkung fur diesen Staat dem Recht, das in diesem Staat fur nationale Patentanmeldungen gilt.
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M/ 146/R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 55 bis 83
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14. Artikel 63 (Betrifft nicht den deutschen Text) 15. (Betrifft nicht den deutschen Text) 16. Artikel 68 (Betrifft nicht den deutschen Text) 17. Artikel 72 In der vorletzten Zeile sollte das Wort "Vertragsstaat" durch das Wort "Staat" ersetzt werden. 18. Artikel 111 (Betrifft nicht den deutschen Text) 19. Artikel 113 (Betrifft nicht den deutschen Text) 20. Artikel 121 (Betrifft nicht den deutschen Text) 21. Artikel 131 (Betrifft nicht den deutschen Text) 22. Artikel 139 Die Worte "Wirkung als älteres Recht" (prior right effect") sollten durch die Worte "Wirkung in bezug auf den Stand der Technik" ("prior art effect") ersetzt werden. 23. Artikel 146 Der letzte Satz des Absatzes 1 sollte wie folgt gefasst werden: "Artikel 37 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 39 sind entsprechend anzuwenden." 24. Artikel 156 (Betrifft nicht den deutschen Text)
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Brussel, den 13. August 1973 M/40 Original: Englisch
VORBEREITENDES DOKUMENT
Vorgelegt von: Regierung des Vereinigten Konigreichs
Betrifft: Aenderungsvorschlage zu den Entwurfen eines Uebereinkommens, einer Ausfuhrungsordnung, eines Anerkennungsprotokolls und eines Protokolls uber die Vorrechte und Befreiungen
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Artikel 22a Anwendbares Recht
Soweit in diesem Uebereinkommen oder in einem besonderen Uebereinkommen nach Artikel 8 nichts anderes bestimmt ist, unterliegt die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens in jedem benannten Vertragsstaat und mit Wirkung für diesen Staat dem Recht, das in diesem Vertragsstaat für nationale Patentanmeldungen gilt.