Art73dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art73dPCTBE1973
- Numéro d'article : 73
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 051-075/Article 073 (Deutsche Fassung)/Art73dPCTBE1973.pdf
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Artikel 73 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 73 MPÜ Vertragliche Lizenzen
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird | Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorschl.d.Vors. | 24 | IV/2767/61 | S. 52 |
| Vorschl.d.Vors. | 24 | 3076/IV/62 | S. 46-55, |
| 125-128 | |||
| VE Mai 1962 | 29 | 6551/IV/62 | S. 13,14 |
| VE 1962 | 29 | 1699/IV/63 | S. 12 |
| VE 1962 | 29 | 4344/IV/63 | S. 62 |
| VE 1962 | 29 | 9081/IV/63 | S. 41 - 47 |
| VE 1962 | 29 | 10818/IV/63 | S.19,21-29 |
| VE 1962 | 29 | 2632/IV/64 | S. 15 |
| VE 1962 | 29 | 11821/IV/64 | S. 63-66 |
| VE 1965 (Ue) | 29 | BR/7/69 | Rdn. 50 |
| BR/6/69 | 29 | BR/12/69 | Rdn. 93 |
| VE 1970 (Ue) | 28 | BR/49/70 | Rdn. 86 |
| BR/48/70 | 28 | BR/87/71 | Rdn. 52 |
| BR/70/70 | 28 | BR/94/71 | Rdn. 9/10; |
| 80 | |||
| BR/88/71 | 28 | BR/125/71 | Rdn. 29 |
| VE 1971 (Ue) | 28 | BR/132/71 | Rdn. 19-22 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | 71 | M/PR/I | S. 36, Rdn.
| 187 / 188 | |||
|---|---|---|---|
| " | " | M/15 | S. 118, Rdn. |
| 36 / 37 |
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M/ 146/R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 55 bis 83
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Diese Seite ersetzt Seite 5 des Dokuments M/80/I/R 2
Artikel 71 Vertragliche Lizenzen
Eine europäische Patentanmeldung kann ganz oder teilweise Gegenstand von Lizenzen fur alle oder einen Teil der Hoheitsgebiete der benannten Vertragsstaaten sein.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 19. September 1973 M / 109 / I / R 5 Original : Deutsch/Englisch/Französisch
VOK REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 12. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Artikel 58 62 68 71 87 95 102 105 106 107 109 123 Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 13 16 34 59
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Artikel 71 Vertragliche Lizenzen
Eine Patentanmeldung kann ganz oder teilweise Gegenstand von lizenzen fur alle oder einen Teil der Hoheitsgebfete der benannten Vertragsstaaten sein.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 14. September 1973 M / 80 / I / R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
VOW REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I
IN DER SITZUNG VOM 12. SEPTEMBER 1973
AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Artikel 53 86 58 87 59 92 68 96 71 98 72 99 73 101 74 102 84 104 85 148
Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 13 16 52 59
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zupassen, die denen des Protokolls entgegenstehen. Ferner trifft auch zu, daß das Inkrafttreten des Übereinkommens nach Artikel 168 mit der Eröffnung des Europäischen Patentamts zeitlich nicht zusammenfällt. Es ist jedoch ungewöhnlich, daß eine der ersten Entscheidungen des Verwaltungsrats in der Übergangszeit nach Artikel 158 darin besteht, noch vor der Eröffnung des Europäischen Patentamts Bestimmungen des Übereinkommens und der Ausführungsordnung zu ändern, durch die dem Internationalen Patentinstitut Aufgaben übertragen werden, die von Anfang an von der Generaldirektion Recherche des Europäischen Patentamts wahrgenommen werden. Dies gilt insbesondere für die Artikel 89 und 91 und die Regeln 44 bis 48.
10 Um diesen Nachteil zu vermeiden, wird vorgeschlagen, daß die Münchner Diplomatische Konferenz die Anpassungen der genannten Artikel des Übereinkommens und der Ausführungsordnung vornimmt, die zur Eingliederung des Internationalen Patentinstituts in das Europäische Patentamt erforderlich sind; dies hätte übrigens zur Folge, daß der letzte Satz des Abschnitts VII des Entwurfs eines Protokolls über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung zu streichen wäre.
11 Falls dieser Vorschlag angenommen wird, könnte Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 - unter Berücksichtigung der zuvor zur Eingangsstelle gemachten Bemerkungen - wie folgt gefaßt werden: „Es (das Europäische Patentamt) hat eine Zweigstelle in Den Haag, die aus der Eingangsstelle und der Generaldirektion Recherche besteht."
12 Außerdem müßte die Generaldirektion Recherche in Artikel 15 erwähnt und ihre Zuständigkeit in einem neuen Artikel definiert werden.
Artikel 71 - Vertragliche Lizenzen
13 In Artikel 71 ist nur der Fall einer Lizenz an europäischen Patentanmeldungen vorgesehen, die für alle oder einen Teil der Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten gewährt wird. Eine europäische Patentanmeldung kann indessen namentlich einen Anspruch für ein Erzeugnis, einen Anspruch für ein Verfahren zu dessen Herstellung und auch einen Anspruch für dessen Verwendung enthalten. In diesem Fall wird häufig eine Teillizenz erteilt, die sich beispielsweise nur auf die Verwendung des Erzeugnisses erstreckt.
14 Mit Rücksicht hierauf wird vorgeschlagen, Artikel 71 wie folgt zu fassen: „Eine Patentanmeldung kann ganz oder teilweise Gegenstand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Hoheitsgebiete der benannten Vertragsstaaten sein." any provisions in the Convention which conflict with those of the Protocol. It seems equally certain that the entry into force of the Convention, pursuant to the provisions of Article 168, will not coincide with the opening of the European Patent Office. However, it is strange to note that one of the first decisions of the Administrative Council during the transitional period referred to in Article 158, before the European Patent Office has even opened, will be to amend certain provisions of the Convention and of the Implementing Regulations assigning powers to the International Patent Institute which will be assumed right from the start by the Directorate-General for Searching of the European Patent Office. This applies in particular to Articles 89 and 91 and to Rules 44 to 48.
10 It is suggested that to avoid this difficulty the Munich Diplomatic Conference should make the necessary adjustments to the above-mentioned provisions of the Convention and of the Implementing Regulations in order to incorporate the International Patent Institute in the European Patent Office; this would also entail the deletion of the last sentence in Section VII of the Draft Protocol on the Centralisation of the European Patent System and on its Introduction.
11 If this suggestion were adopted, the second sentence of Article 6, paragraph 2, could, taking into account what has previously been stated with respect to the Receiving Section, be worded as follows: "It (the European Patent Office) shall have a branch at The Hague comprising the Receiving Section and the Directorate-General for Searching."
12 In addition the Directorate-General for Searching should be mentioned in Article 15 and its responsibilities defined in a new Article.
Article 71 - Contractual licensing
13 Article 71 deals only with licences granted in respect of a European patent application for the whole or part of the territories of the Contracting States. However, a European patent application may comprise a claim for a product, a claim for a process for manufacturing this product and a claim for the use of the product. In such cases the licence granted will frequently be only partial and will, for example, only relate to the use of the product.
14 In the light of this comment it is proposed that Article 71 be worded as follows: "A European patent application may be licensed in whole or in part for the whole or part of the territories of the designated Contracting States."
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Original: Französisch French Français
M/26 9. Mai 1973
9 May 1973 9 mai 1973
STELLUNGNAHME
DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG
COMMENTS
BY THE FRENCH GOVERNMENT
PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT FRANÇAIS
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wird vorgeschlagen, zwischen „ou" und „son" einzusetzen „le lieu de".
30 In der englischen Fassung des Art. 162(1)(b) wird vorgeschlagen, ,,authorised" zu ändern in „entitled".
31 Trotz der Versicherungen, die wiederholt von Behörden gegeben wurden, scheint doch an einigen Stellen ein Zweifel zu bestehen, ob Art. 162(6) möglicherweise im Sinne einer Beschränkung im Hinblick darauf, vor welchen Organen des EuropaPatentamtes ein Vertreter einschreiten darf, auszulegen ist und so gegebenenfalls Art. 134(3) derogiert werden könnte.
32 Um jedwede derartige Zweifel auszuschlieBen, wird vorgeschlagen, am Ende des Art. 162(6) anzufügen: „Diese Bestimmung soll die Anwendbarkeit des Art. 134(3) nicht beeinträchtigen."
Annahme von ins einzelne gehenden Regeln
33 Die FICPI drückt höflich den Wunsch aus, die Berufsorganisationen zu hören, bevor im Hinblick auf die vielen Regeln Entscheidungen getroffen werden, die vom Verwaltungsrat und dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes anzunehmen sind, um die Bestimmungen des Vertrages zu verwirklichen.
TEIL II
BEMERKUNGEN
zu anderen Artikeln, Regeln und Dokumenten
Übersetzung in Landessprachen
34 In der deutschen Fassung des Art. 68(3) wird vorgeschlagen, die Worte ,,enger ist als der Schutzbereich in der Verfahrenssprache" zu ersetzen durch ,nicht über den Schutzbereich in der Verfahrenssprache hinausgeht".
35 Dies scheint der Ausdrucksweise in der englischen und französischen Fassung besser zu entsprechen.
Vertragliche Lizenzen
36 Es wird vorgeschlagen, in Art. 71, Zeile 1, zwischen „kann" und „Gegenstand" einzusetzen ,zur Gänze oder teilweise".
37 Es wird darauf hingewiesen, daß diese Art einer Lizenzvergabe bei den gegenwärtigen nationalen Patentsystemen nicht unüblich ist, insbesondere dann, wenn eine Erfindung über einen verhältnismäBig großen Benützungsbereich anwendbar ist. proposed to insert "le lieu de" between "ou" and "son".
30 In the English version of Art. 162(1)(b) it is proposed to change "authorised" to "entitled".
31 It has been found that in spite of the assurances that have repeatedly been given by the authorities there still exists a doubt in some quarters as to whether Art. 162(6) could possibly be construed to refer to limitations in respect of the bodies of the European Patent Office before which a representative is entitled to act, and could possibly overrule Art. 134(3).
32 In order to remove any such doubts, it is proposed to add at the end of Art. 162(6): "This provision shall not affect the applicability of Art. 134(3)."
Adoption of Detailed Rules
33 The FICPI respectfully expresses the wish that the profession may be heard before decisions are taken on the many rules which will have to be adopted by the Administrative Council and the President of the European Patent Office in order to materialise the provisions of the Convention.
PART II
NOTES
on other Articles, Rules and Documents
Translation into National Languages
34 In the German version of Art. 68(3) it is proposed to replace "enger ist als der Schutzbereich in der Verfahrenssprache" by "nicht über den Schutzbereich in der Verfahrenssprache hinausgeht".
35 This would appear to agree more accurately with the expressions in the English and French versions.
Contractual Licensing
36 In Art. 71, line 1 it is proposed to add "in its entirety or in part" between "licensed" and "for".
37 It is observed that this form of licensing is not unusual under present national patent systems, particularly in cases where an invention has applications over a relatively wide range of uses.
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STELLUNGNAHME DER
FICPI
Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle
COMMENTS BY
FICPI Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle
PRISE DE POSITION DE LA
FICPI Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)
(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN
zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS
on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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gutgläubig in Benutzung genommen hat, diese im Falle einer unrichtigen Übersetzung des Patents unentgeltich weiterbenutzen darf, auch wenn er später erfährt, daß die Erfindung nicht hätte benutzt werden dürfen. 177. Die finnische, die niederländische und die schwedische Delegation unterstützen diesen Vorschlag. 178. Die schweizerische Delegation spricht sich gegen diesen Vorschlag aus. Der von der norwegischen Delegation herangezogene Vergleich mit dem Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Artikel 121 Absatz 6) überzeuge nicht, weil der Patentinhaber bis zu seiner Wiedereinsetzung sein Recht tatsächlich verloren habe, während hier ein Schuterecht für den Patentinhaber bestehe, dies aber infolge einer unrichtigen Übersetzung des Patents dem Dritten nicht bekannt sei. 179. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland hebt hervor, diese Frage sei bereits von der Luxemburger Regierungskonferenz negativ entschieden worden und es bestehe kein Anlaß, auf diese Entscheidung zurückzukommen. 180. Die Delegation der AIPPI schließt sich der Auffassung der beiden vorgenannten Delegationen an. Sie meint, das Recht zur Weiterbenutzung sei an sich schon positiv zu verwerten und dürfe nicht noch unentgeltlich gewährt werden. 181. Nach Meinung der britischen Delegation kann es Umstände geben, in denen der Anmelder das Recht haben sollte, vom Benutzer der Erfindung eine angemessene Entschädigung zu verlangen, zum Beispiel wenn dieser die Unrichtigkeit der Übersetzung gekannt habe. Andererseits könne es auch Fälle geben, in denen eine Entschädigung nicht am Platz sein dürfte. Sie frage sich deshalb, ob man nicht die Worte „angemessene Entschädigung" je nach Einzelfall mehr oder weniger weit auslegen sollte. 182. Die französische Delegation glaubt ebenfalls, daß für manche Fälle die jetzige Fassung zufriedenstellend sein werde, für andere dagegen nicht. Sie regt daher an, im letzten Satz des Buchstabens b zum Ausdruck zu bringen, daß der Anmelder „gegebenenfalls" vom Benutzer eine Entschädigung verlangen könne, deren Festsetzung den Gerichten des betreffenden Vertragsstaats zu überlassen wäre. 183. Die Delegation der Internationalen Handelskammer weist darauf hin, daß bei Annahme des norwegischen Vorschlags die Anmelder versucht sein könnten, die von ihnen zu liefernden Übersetzungen so weit zu formulieren, daß eine Lage, in der eine unentgeltiche Weiterbenutzung der Erfindung zulässig wäre, von vornherein nicht entstehen könnte. Den französischen Kompromißvorschlag hält sie dagegen für vernünftig. 184. Nach Meinung der Delegation des CIFE sollte die jetzige Fassung nicht geändert werden; sie werde allen Fällen gerecht, da man unter „angemessene" Entschädigung im Einzelfall auch „keine" Entschädigung verstehen könne. 185. Die norwegische Delegation hält den französischen Kompromißvorschlag für weniger glücklich, da der Ausdruck „angemessene Entschädigung" in anderen Vorschriften des Übereinkommens, zum Beispiel in Artikel 65 (67) Absatz 2, wirklich eine echte Leistung meine.
Sie bittet um Abstimmung über ihren Vorschlag. 186. Bei der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 6 Delegationen für und 4 Delegationen gegen den norwegischen Vorschlag aus; 5 Delegationen enthalten sich der Stimme.
Artikel 71 (73) - Vertragliche Lizenzen
187. Die französische Delegation schlägt vor, klarzustellen, daß eine Lizenz für einen Teil der geschützten Erfindung erteilt werden kann, z. B. nur für einen Verwendungsanspruch, während das Patent daneben auch einen Erzeugnisanspruch oder einen Herstellungsanspruch enthält (Dok. M/26 Nrn. 13 und 14). 188. Dieser Vorschlag, der von einer Reihe von Delegationen unterstützt wird, wird vom Hauptausschuß angenommen.
Artikel 72 (74) - Anwendbares Recht
189. Ein redaktioneller Vorschlag der britischen Delegation (Dok. M/40 Nr. 17) wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.
Artikel 73 (75) - Einreichung der europäischen Patentanmeldung
190. Der Vorsitzende weist anfangs darauf hin, daß sich der Lenkungsausschuß darauf geeinigt habe, die Frage der Einreichung von Patentanmeldungen bei Artikel 73 zu behandeln. 191. Die französische Delegation macht darauf aufmerksam, daß bei Abfassung des Absatzes I Buchstabe a noch nicht festgestanden habe, daß die Zweigstelle in Den Haag die Eingangs- und Formalprüfung vorzunehmen haben wird.
Ihres Erachtens müsse klargestellt werden, ob die europäischen Patentanmeldungen in München oder in Den Haag eingereicht werden müssen oder ob der Anmelder die Wahl zwischen beiden Orten haben soll. Die letzte Lösung sei aus verwaltungstechnischen Gründen wohl besser zu vermeiden (Dok. M/26 Nrn. 15 und 16). 192. Nach Ansicht der britischen Delegation muß es jedenfalls möglich sein, die Anmeldung bei der Zweigstelle, welche die Formal- und Eingangsprüfung vornimmt, einzureichen. Sie frage sich aber, ob es angehe, Den Haag als ausschließlichen Ort der Einreichung vorzusehen. Denn in diesem Falle müßte wohl eine Einreichung in München als nicht geschehen angesehen werden. 193. Nach Auffassung der niederländischen Delegation wäre letzteres nicht annehmbar, wie auch umgekehrt eine Einreichung lediglich in München nicht in Frage komme, da beide Abteilungen Teile eines einzigen Amtes bilden sollten. Vielleicht könnte man aber auf dem Weg über Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b zu einer zufriedenstellenden Lösung kommen, wonach der Präsident des Europäischen Patentamtes zu bestimmen habe, welche Handlungen in München und welche Handlungen in Den Haag vorzunehmen wären. 194. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland vertritt die Ansicht, daß es am besten sei, wenn der Anmelder nach seiner Wahl in München oder in Den Haag einreichen könne, und schlägt diese Lösung formell vor (Dok. M/47/I/II/III Nr. 14). Jede andere Lösung müßte unerfreuliche Folgen für den Anmelder dann haben, wenn er versehentlich bei der falschen Stelle einreiche. 195. Die französische Delegation sieht in dem deutschen Vorschlag ihrem Hauptanliegen, Klarheit zu schaffen, Rechnung getragen und ist deshalb bereit, ihren Vorschlag zurückzuziehen. Sie gibt dabei der Hoffnung Ausdruck, eine dem Anmelder eröffnete Wahlmöglichkeit werde das Verfahren nicht verzögern. 196. Die schweizerische Delegation, die den deutschen Vorschlag unterstützt, fragt sich, ob man nicht zweckmäßigerweise zum Ausdruck bringen sollte, daß die Anmeldung vorzugsweise in Den Haag einzureichen sei, um unnötigen Verwaltungsaufwand von vornherein zu vermeiden. 197. Der Vorsitzende meint hierzu, daß sich dies in der Praxis später von selbst einspielen werde, weil die Anmelder ja ein Interesse daran haben würden, daß ihre Anmeldungen rasch behandelt werden. 198. Der Hauptausschuß nimmt den Vorschlag der
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)
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Artikel 70
Rechtsgeschäftliche Übertragung Die rechtsgeschäftliche Übertragung der europäischen Patentanmeldung muß schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien.
Vgl. Regel 20 (Eintragung von Rechtsübergängen)
Artikel 71
Vertragliche Lizenzen Eine europäische Patentanmeldung kann Gegenstand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Hoheitsgebiete der benannten Vertragsstaaten sein.
Vgl. Regeln 21 (Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten) und 22 (Besondere Angaben bei der Eintragung von Lizenzen)
Artikel 72
Anwendbares Recht Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, unterliegt die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens in jedem benannten Vertragsstaat und mit Wirkung für diesen Staat dem Recht, das in diesem Vertragsstaat für nationale Patentanmeldungen gilt.
Article 70
Assignment
An assignment of a European patent application shall be made in writing and shall require the signature of the parties to the contract.
Cf. Rule 20 (Registering a transfer)
Article 71
Contractual licensing
A European patent application may be licensed for the whole or part of the territories of the designated Contracting States.
Cf. Rules 21 (Registering of licences and other rights) and 22 (Special indications for the registration of a licence)
Article 72
Law applicable Unless otherwise specified in this Convention, the European patent application as an object of property shall, in each designated Contracting State and with effect for such State, be subject to the law applicable in that Contracting State to national patent applications.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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22. Die Arbeitsgruppe beschloss schliesslich, im Uebereinkommen nichts dartuber zu sagen, ob die Rucknahme widerruflich sein solle oder nicht. Eine derartige Regelung würde nümlich ausserst kompliziert werden, weil u.a. bestimmt werden musste, ob die Rucknahme beispielsweise wegen Irrtums oder arglistiger Tauschung anfechtbar wäre oder nicht.
Artikel 28 a - Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten an der europaischen Patentanmeldung in das europaische Patentregister 23. Die deutsche Delegation regte an, aus Artikel 28 a den Verweis auf Artikel 23 bezüglich der Begründung oder den Uebergang eines dinglichen Rechts an der europäischen Patentanmeldung zu streichen, da derartige Eintragungen einen unnötigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen wurden. Dieser Vorschlag wurde von der Mehrheit nicht befürwortet; man wies darauf hin, dass in einigen nationalen Rechten beschränkte dingliche Rechte an der Patentanmeldung in das Patentregister eingetragen werden könnten und dass sich aus einer solchen Eintragung Rechtsfolgen für den Fall der Uebertragung des Rechts ergeben könnten.
Unter Beruicisichtigung dieses Einwandeb zog die deutsche Delegation ihre Anregung zuruck. zu Artikel 28 a Nummer 1 AO - Fufung des Antrege auf Eintragung oder IMechung einer Lizenz oder eines dinglichen Rechts 24. In dieser Bestimmung wurde die englische Fassung an die deutsche und französische Fassung angepasst ("transfert" statt "assignment", s, oben Punkt 14).
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20. Bei der Diskussion Uber diesen Vorschlag wurde sich die Arbeitsgruppe zunächst daruber einig, dass eine europäische Patentanmeldung nur nach europäischem Recht, nicht aber nach nationalem Recht zuruckgenommen werden kann. Insoweit kGine, weil es sich um eine Verfahrenshandlung handele, Artikel 22 a nicht eingreifen, der jedenfalls nur die materiellrechtliche Seite des Schicksals der Patentanmeldung regeln solle. In diesem Sinne könnte Artikel 22 a später noch klarer formuliert werden.
Die Arbeitsgruppe war sich ferner einig daruber, dass die Möglichkeit der Rucknahme sich von selbst versteht und nicht ausdrucklich im Uebereinkommen festgelegt zu werden braucht. 21. Von diesen Erwägungen ausgehend sprach sich eine Mehrheit gegen den französischen Vorschlag aus. Es wurde hervorgehoben, dass die mangelnde Zustimmung des als Lizenznehmer oder dinglich Berechtigter Eingetragenen gegen dessen Willen dadurch ersetzt werden könne, dass der Anmelder die Anmeldung hinfällig werden lässt, indem er die Jahresgelưhr nicht zahlt (Artikel 129 und 130). Auch sollte man die Rucknahme einer Anmeldung nicht unnstig erschweren.
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Dies schien der Arbeitsgruppe jedoch nicht erforderlich zu sein. Es wurde indes erwogen, ob man - soweit später notwendig - nicht in der Praxis Vereinbarungen zwischen den nationalen Patentämtern und dem Europäischen Patentamt vorsehen sollte, wonach das europäische Amt den nationalen Aemtern Auskünfte über Eintragungen im europäischen Register erteilen würde. 17. Im übrigen änderte die Arbeitsgruppe, einer Anregung der britischen Delegation folgend, den Absatz 4 dahingehend ab, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Eintragung des Rechtsübergangs im europäischen Patentregister ankommt, sondern darauf, wann die Urkunden, aus denen sich der RechtsUbergang ergibt, dem Europäischen Patentamt zugehen. zu Artikel 23 Nummer 1 AO - Prüfung des Antrags auf Eiatragung des Rechtsübergangs 18. Zu dieser Bestimmung wurde die englische Fassung an die deutsche und französische Fassung angepasst ( ("transfert" statt "assignment", s. oben Punkt 14).
Artikel 28 - Vertragliche Iizenzen an einer europäischen Patentanmeldung 19. Im Zusammenhang mit Artikel 28 schlug die französische Delegation vor, in einem neuen Artikel (Artikel 28 a bis) zu regeln, dass der Anmelder eine Anmeldung nicht ohne die Zustimmung einer Person zurücknehmen darf, die im Patentregister als Lizenznehmer ouer dinglich Berechtigter eingetragen ist.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat - + AIDE-MEHNIKE DR/GTJPA9/74 BERICHT v. 30.9 .74
Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 14. bis 17. September 1971 in Luxemburg
Eröffinung der Sitzung und Genehmigung der Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentemts, Herrn Dr. HAERTEL, vom Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. September 1971, in Luxemburg ihre 8. Sitzung abgehalten.
An dieser Sitzung, in der insbesondere einige rechtliche Fragen der in Ausarbeitung befindlichen Bestimmungen geprüft wurden, haben Rechtssachverständige der Delegationen teilgercmen, aus denen sich die Arbeitsgruppe I zusammensetzt.
Vertreter der Kommission der Europkischen Gemeinschaften, der WIPO und des IIB haben an dieser Sitzung teilgenommen (1). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen.
Die vorläufige Tagescrdnung (2) ist von der Gruppe genehmigt worden. (1) Die Liste der Teilnehmer ist in Anlage I enthalten. (2) Die vorlkufige Tagseordnung (BR/GT I/109/71) sowie die Liste der in dieser Sitzung zu prüfenden Bestimmungen des zweiten Vorentwurfs eines Uebereinkommens und des ersten Vorentwurfs einer Ausführurgeordnung (BR/GT I/111/71) sind in Anlage II enthalten.
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Artikel 28 a
Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten an der europäischen Patentanmeldung in das europäische Patentregister
Artikel 23 Absätze 2 und 3 ist auf die Erteilung oder den Übergang einer Lizenz sowie auf die Begründung oder den Übergang eines dinglichen Rechts an einer europäischen Patentanmeldung und auf die Zwangsvollstreckung in eine solche Anmeldung anzuwenden.
Artikel 28 b
Sonderregelung für Vertragsstaaten eines besonderen Übereinkommens
Sofern eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Artikel 8 Gebrauch gemacht hat, kann sie vorschreiben, daß die europäische Patentanmeldung, soweit für sie diese Vertragsstaaten benannt sind, nur für alle diese Vertragsstaaten und nur nach den Bestimmungen des besonderen Übereinkommens übertragen, belastet und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unterworfen werden kann.
Artikel 29
- gestrichen - (siehe Artikel 22a)
Article 28a
Entry of licences and rights in respect of a European patent application in the Register of European Patents
Paragraphs 2 and 3 of Article 23 shall apply to the grant or assignment of a licence, to the establishment or assignment of a right in rem in respect of a European patent application and to the distraint of such an application.
Article 28 b
Special regulation for Contracting States party to a special agreement
In so far as any group of Contracting States has availed itself of the authorisation given in Article 8, this group may provide that a European patent application for which these Contracting States are designated may only be assigned, mortgaged or subjected to distraints in respect of all the Contracting States of the group and in accordance with the provisions of the special agreement.
Article 29
- deleted - (Cf. Article 22a)
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Gegenstand von Rechten sein. Eine Übertragung beeinträchtigt jedoch in keinem Fall die Einheit der Anmeldung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. Die Rechtsinhaber in den verschiedenen Staaten gelten für dieses Verfahren als gemeinsame Anmelder.
Artikel 22 a
Anwendbares Recht
Soweit in diesem Übereinkommen oder in einem besonderen Übereinkommen nach Artikel 8 nichts anderes bestimmt ist, unterliegt die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens in jedem benannten Vertragsstaat und mit Wirkung für diesen Staat dem Recht, das in diesem Vertragsstaat für nationale Patentanmeldungen gilt.
Artikel 23
Übertragung der europäischen Patentanmeldung (1) Die rechtsgeschäftliche Übertragung der europäischen Patentanmeldung muß schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien. (2) Der Rechtsübergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das europäische Patentregister eingetragen, wenn das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Übertragungsvertrags oder der öffentlichen Urkunden, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt, oder zur Feststellung des Rechtsübergangs ausreichende Auszüge aus dem Vertrag oder den Urkunden vorgelegt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. (3) Ein Exemplar der in Absatz 2 genannten Unterlagen wird vom Europäischen Patentamt aufbewahrt; das Europäische Patentamt gewährt auf Antrag und nach Entrichtung der in Artikel 149 vorgesehenen Gebühr Einsicht in diese Unterlagen. (4) Der Rechtsübergang wird dem Europäischen Patentamt gegenüber erst wirksam, wenn ein Hinweis darauf in das europäische Patentregister eingetragen ist; der Rechtsübergang wird nur in dem Umfang wirksam, in dem er sich aus den in Absatz 2 genannten Unterlagen ergibt.
Artikel 24 bis 27
- gestrichen -
Artikel 28
Vertragliche Lizenzen an einer europäischen Patentanmeldung Eine europäische Patentanmeldung kann Gegenstand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Gebiete der benannten Vertragsstaaten sein.
States. Such assignment shall not affect the unity of the application in proceedings before the European Patent Office. The assignees in the different States shall be regarded as joint applicants for the purpose of these proceedings.
Article 22 a
Law applicable
Unless otherwise specified in this Convention or in a special agreement under Article 8, the European patent application as an object of property shall, in each designated State and with effect for such State, be subject to the law applicable in that Contracting State to national patent applications.
Article 23
Assignment of a European patent application
(1) The assignment of a European patent application shall be made in writing and shall require the signature of the parties to the contract. (2) The assignment shall be recorded in the Register of European Patents at the request of the interested party or of one of the interested parties on production either of the original or of a certified copy of the assignment deed, or of official documents verifying the assignment, or of such extracts from such deed or documents as suffice to establish the assignment. The request shall not be considered as made until such time as the fee prescribed for this purpose by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention has been paid. (3) The European Patent Office shall retain one copy of the documents referred to in paragraph 2 and shall allow access to these documents on request, after the fee referred to in Article 149, paragraph 3, has been paid. (4) The assignment shall not have effect vis-à-vis the European Patent Office until after notification of such assignment has been recorded in the Register of European Patents; it shall only become effective to the extent to which it is verified by the documents referred to in paragraph 2.
Articles 24 to 27
- deleted -
Article 28
Contractual licensing of a European patent application A European patent application may be licensed for the whole or part of the territories of the designated Contracting States.
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS
ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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Artikel 23 (Vertragliche Lizenzen an einer europäischen Patentanmeldung) 29. Die Arbeitsgruppe I wird die Frage untersuchen, ob die Tragweite dieses Artikels nicht ausgedehnt werden sollte, um den Lizenznehmer gegen bestimmte Handlungen des Patentinhabers zu schutzen.
Artikel 28 a und 28 b 30. Die Konferenz billigte diese beiden neuen Artikel.
Artikel 29 (Ergênzende Anwendung des nationalen Rechts bei Rechtsgeschäften) 31. Die Konferenz hat beschlōssen, Artikel 29 zu streichen, weil sie es fur Uberflusisig hielt, in einem Artikel die allgemein geltenden Regeln des internationalen Privatrechts vorzuschreiben.
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BEGIERUNGSKONFERENZ
Briussel, den 7. Juli 1971 UEBER DIE EINFURHRUNG BR/125/71 EINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)
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Artikel 28b Sonderregelung fur Vertragsstaaten eines be- sonderen Uebereinkommens
Sofern eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Artikel 8 Gebrauch gemacht hat, kann sie vorschreiben, dass die europäische Patentanmeldung, soweit für sie diese Vertragsstaaten benannt sind, nur für alle diese Vertragsstaaten und nur nach den Bestimmungen des besonderen Uebereinkommens ubertragen, belastet und Zwangsvollstreckungsmassnahmen unterworfen werden kann.
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Artikel 28a
Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten an der europäischen Patentanmeldung in das europäische Patentregister
Artikel 23 Absätze 2 und 3 ist auf die Erteilung oder den Uebergang einer Lizenz sowie auf die Begründung oder den Uebergang eines dinglichen Rechts an einer europaischen Patentanmeldung und auf die Zwangsvollstreckung in eine solche Anmeldung anzuwenden.
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Artikel 28 Vertragliche Lizenzen an einer europaischen Patentanmeldung
Eine europäische Patentanmeldung kann Gegenstand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Gebiete der benannten Vertragsstaaten sein.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Februar 1971 B R / 88 / 71
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER
EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
- Stand vom 29. Januar 1971 -
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w) Arikel 152 bis 154 - Berufsmässiger Vertreter, notwendiger Vertreter und Vellwachs Die Frage der Vertretung soll erst später erörtert werden (s. oben Punkt 78). x) Artikel 159 - Frist zur Stellung des Prüfungsantrags würead einer Uebergangszeit Soll die dem Verwaltungsrat oingerkante 2. Eglichkeit beibehalten werden, die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags, deren Deter für eine Uebergangszeit noch festzulegen ist, zu verkürzen? [Artikel 159 Absatz 1 Satz 27 (CPCCI, FICFI) 81. Pukk 6 der Tagesordnung: Erörterung der Durchiüerung der 4. Tagung der Regierungskonferens von 20. bis 30. April 1971
Die Arbeitsgruppe erörterte die Frage, wie Ihre Arbeitsergebnisse und die Arbeitseigebnisse ihrer Untergruppen zwockmässigerweise auf der nächsten Tagung der Konzerenz behandelc werden sollten. In llesem Zusamenlang vertrat sie die Auffassung, dass die Delegationen der Regierungskouferenz gebeten werden sollten, etwaige Antrăge auf Textänderungen schriftlich einzureichen.
Punkt 7 der Tagesordnung: Sonstiges 82. Für ihre weitere Arbeit vereinbarte die Arbeitagruppe folgendes:
Die Berichte der Delegationen der Arbeitsgruppe I und des Generalberichterstatters über die Aenderungen am Ersten Vorentwurf von 1970, die der Konzerenz vorgelegt werden sollen,
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t) Artikel 116 - Entscheidung oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer in bestimmten Rechtsfragen Die Frage, welche Fassung des Absatzes 1 Buchstabe b vorzuziehen ist, sollte nach Auffassung der arbeitsgruppe noch mit den Sachverständigen der Justizministerien erBrtert werden. (Vgl. Bemerkungen der IHK und CPCCI). u) Artikel 122 - Internationaler Recherchenbericht
Soll der internationale Recherchenbericht shne weiteres an die Stelle des vom IIB zu erstellenden Berichts über den Stand der Technik treten? Soll das Europäische Patentamt oder aber das IIB beurteilen, ob ein ergänzender Berichr über den Stand der Technik notwendig ist? Soll das IIB gar in jedem Fall einen Bericht über den Stand der Teshik erstellen und einen etwa vorhandeven internationalen Bericht lediglich berücksichtigen? (IHK, CNIPA, CIFS, EIRMA, FICPI, UNEPA, UNICE)
Sind für einen etwa nötigen zusätzlichen Bericht, den das IIB erstelle, Gebühren zu erheben? Kann gegebenenfalls ein Teil der Gebühren dem Anmelder zurückerstattet werden? (CNIPA, FICPI) v) Artikel 137 - Ergänzender Bericht über den Stand der Technik Soll für einen ergänzenden Bericht über den Stand der Technik eine Gebühr erhoben werden oder soll sie in der Gebühr für den hauptsächlichen Bericht über den Stand der Technik oder gar in der Anmeldegebühr enthalten sein? (FICPI)
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p) Artikel 79 - Einholung des Berichts über den Stand der Technik
- Zir Frage der Zusammenlegung von Armelde.. und Recherchengebühr s. unter Punkt 1 zu Artikel 66. - Zur Frage, cb der Bericht über den Stand der Tochnik für FCT-Anmeldungen durch den internationalen Recherchenbericht ersetzt werden soll, s. unter Punkt u) zu Artikel 122 . q) Artikel 80 - Uebersendung des Berichts über den Stand der. Technik Soll der Bericht über den Staid der Technik rom IIB dem Europäischen Patentamt und gleichgeitig auch dem Anmelder übersandt werden? (UNIPA, IFIA) r) Artikel 88 - Antrag auf Prüfung
Die Frage; ob trotz der Neufassung des Artikels 88 Absatz 2 ein Prüfungsantrag weiterhin von einem Dritten gestellt werden darf, oder ob diese Höglohkeit jedenfalls für eine Uebergasgszeit bestehen bleiben sollte, müsste nach Auffassung der Arleitsgruppe noch mit den interessierten Kreisen erörtert werden. (vgl. Bemerkungen der FICPI) s) Artikel 111 - Frist und Furu der Beschwerde
Soll die Frist, innerhalb deren die Begründung nöher erIäutert werden kenu (Artikel 111 Satz 3), verlăngert werden? Soll sic gegebenenfalls von der Beschwerdekammer festgesetzt werden? (FICPI, IFIA, UNEPA)
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m) Artikel 66 bis 68
Fragen der Organisation des Verfahrens: Siehe unter o) zu Artikeln 77 und 78. n) Artikel 74 - Wirkung des Prioritätsrechts
Soll in Artikel 74 auf Artikel 21 Absatz 1 Bezug genommen werden? Siehe unter g) zu Artikel 21. o) Artikel 77 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung aui formelle und offensichtliche Hängel
Artikel 78 - Prüfungsbescheide und Zurückweisung
- Wer soll die in Artikel 77 absatz 1 vorgesebene Formalprüfung durchführen, das EFA, das nationale Anmeldeamt (im Falle des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe b) oder das IIB? Welche Teile der Formalprüfung sollten bei Arbeitsteilung von dieser, welche von jener Stelle vorgenommen werden? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, UNICE) - Soll das EPA die in Artikel 77 Absatz 2 vorgesehene Offensichtlichkeitsprüfung allein durchführen oder soll das IIB einen Teil dieser Prtfung vornehmen, z.B. die Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung? (1) (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, FICPI, UNICE) - Sall nicht das EPA in das Verfahren erst dann eingeschaltet werden, wenn das IIB den Recherchenbericht bereits erstellt hat? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, /UNICE) - Wäre es zweckmässig, die Dienststellen des EPA; die die Neuheitsprüfung durchführen, mit denen des IIB, welche die Recherchenberichte erstellen, organisatorisch zusammenzulegen? (UNICE) (1) Die Sehrheit der Arbeitsgruppe lehnte es ab, auf die Offensichtlichkeitsprüfung überhaupt zu verzichton.
BR/94 d/71 K/cs
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Auflassung mehrerer Organisationen würde es genügen, zu disces Zweck in Artikel 74 einen Verweis auf Artikel 21 Absetz 1 aufzunehmen. (CNIPA, EIRMA, FIOPI, UNICE) h) Artikel 22 - Einheit der europaischen Patentionmeldung Ergibt sich aus dieser Bestimmung einwandfrei, dass die euroeäische Anmeldung von mehreren Anmeldorn gemeinsam eingereicht werden kann und dass in Verfahren vor den Euroräischen Patentant auf bestimmte Länder beschränkte Rechte an verschiedene Zessionare abgetreten werden können? (CIFE)
Von dieser Frage abgesehen, zitre auch die Uebereinstimmung der Texte in den 3 Sprachen zu tiberprüfen. (CIFE) i) Artikel 23 - Uebertragung der europaischen Patentionmeldung Sollte im Uebereinkommen präzisiert werden, dass die Eintragung in europäischen Patenoregister auf nationaler Ebene dieselbe W1zkurg hat wie eine Eintragung in nationalen Register? (CIFE) k) Artikel 28 - Vertragliche Lizenzen an einer ouropäischen Patentanmeldung Soll dem im europäischen Pateneregister eingetragenen Lizenzinhaber ein Schutz gegenuber dem Inhaber der Anmeldung eingeräumt worden? (CIFE)
1) Artikel 66 - Enfordernisse der Anmeldung
Soll die Anmeldegebühr mit der Gebuhe fur die Einholung des Berichts über den Stand der Technik (Artikel 79) zusammengelegt werden? (IHK, CIIPA, EINLA, FIOPI)
BH/94 d/71 E/cs
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d) Artikel 15 - Beobt auf Erlangung des europäischen Patents Soll, wenn mehreze Personen eine Erfindung unabhängig voneinander gerazht haben und Anmeldungen zu verschiedenen Zeitpunkten eingereicht haben, die erste Anmeldung als nicht existent gelten, falls sie vor der Veröffentlichung zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist? Zine derartige Bestimmung würde es (nach EIREA) dem Anmelder der zweiten Anmeldung ermöglichen, trotz des Artikels 11 Absatz 3 ein Patent zu erhalten.
Dieses Ergebnis liesse sich (nach EIRMA) auch durch Streichung von Artikel 15 Absatz 1 Satz 3 erreichen. e) Artikel 19 - Rechte aus der europäischon Patentsuneldung nach Veröffentlichung Soll - entsprechend Artikel 29 FCT - vorgeschrieben werden, dass einer veröffentliohten europäischen Patentanmeldung wenigstens der gleiche einstweilige Schutz wie den nationalen Anmeldungen zu gewähren ist? (CNIPA) 2) Artikel 20 - Eechlicher Schutabereich des europäischen Patents Die Uebereinstimmung der Texte in den drei Sprachen bezüglich der Worte "Inhalt der Ansprüche", "terms of the claims" und "teneur des revendications" sollte - auch unter Berücksichtigung des Artikels 8 des Strassburger Uebereinkommens vom 27.11.1963 - überprüft werden; ggfs. könnte eine Legaldefinition eingeführt werden. (IHK, CNIPA, EIRMA, UNICE). g) Artikel 21 - Europäische Zusatzpatente
Soll sich der Beginn der Frist für die Einreichung einer europäischen Zusatzpatentanmeldung nach dem Prioritaitstag der nationalen Zusatzpatentanmeldung richten? Nzch
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80. Abgesehen von den unter Punkt 79 erwähnten Textänderungen beschloss die Arbeitsgruppe keine sofortige Aenderung des Vorentwurfs aufgrund der Bemerkungen der internationalen Organisationen, sondern das unter Junkt 77 dargelegte Verfahren (Empfehlung an die Regierungskonferenz). Soweit die. Arbeitsgruppe die Innahme oder Zurückweisung der Anrogungen der internationalen Organisationen empfehlen will, wird auf das bereits erwahhnte Dikument BR / 100 / 71 verwiesen. Nachrtshend werden lediglich dic Probleme aufgefuhrt, bei denon die Arbeitsgruppe der Konferenz die weitere Pruung empfehlen will. a) Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen
Etwaige Neufassung des Artikels 9 Absatz 2, insbesondere der Buchsteben a, b und e (Bemerkungen der CIPE und UNICE); b) Artik 24 a 2 und 3 - Neuheit
Soll in. Lrtikel 11 Absatz 3 in Anlehnung an das Strassburger Uebereinkommen vom 27.11.1963 der Ausdruck "Inhalt frulherer europaischer Patentenmeldungen" ersetzt werden durch "Inhalt von Anmeldungen für europaische Fatente, die frilhere Einreichurgstage haben ..."? (FICPI) c) Artikel 11 Absatz 3 - Neuheit
Soll eine frilhere europaische Anmeldung der Erteilung eines europäischen Patents gemäss Artikel 11 Absatz 3 auch dann entgegenstehen, wenn es sich um denselben Erfinder handelt? [sog. Selbstkollision7? (FICPI)
Die schwedische Delegation wute in diesem Zusammenhang gebeten, bis zur nächsten Sitzung festzustellen, ob in den skandinavischen Ländern tatsächlich Schwierigkeiten in dieser Hinsicht aufgetreten sind.
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b) Vorschlag der niederlindischen Delegation zu den Artikeln 22 ff. (die Fatentanmeldurg als Gegenstand des Vermögens - Dok. BR/GT I/95/71) 9. Die Arbeitsgruppe schloss sich der von der niedorlindischen Delegation in dem Dokument BR/GT I/95/71 vertretenen Auffassung an, dass die europäische Patentanmeldung, in der mehrere Vertragsstaaten benannt sind, ein Bundel von nationalen Anwartschaftsrechten darstellt oder zumindest in der Wirkung einem Bundel solcher Rechte gleichkommt. Sie hielt es nicht für erforderlich, in die Diskussion über die rechtsdogmatische Begrünđung dieser Auffassung einzutreten.
Als praktische Folge dieser Auffassung kam die Arbeitsgruppe zu dem Entschluse, die von der niederlärdischen Delegation vorgeschlagene neue Fassung der Artikel 22 ff. anzunehmen. Sie nahm lediglich gewisse redaktionelle Verbesserungen an diesem Text vor; insbesondere fuhrte sie in Artikel 23 Absatz 1 den schon in frulieren Texten verwendeten Ausdruck "rechtsgeschäftliche Uebertragung" der europäischen Patentanmeldung wieder ein. 10. Im übrigen kam die Arbeitsgruppe überein, die Artikel 22 ff. später zusammen mit den Experten der Justizministerien zu erörtern. c) Vorschlag der französischen Delegation zu einer Neufassung des Artikels 64 Absatz 2 (obligatorische Einreichung europäischer Patentanmeldungen beim nationalen Patentamt - Dok. BR/GT I/100/71) 11. Die französische Delegation führte aus, dass die bicharige Fassung des Artikels 64 Absats 2 in manchen Vertragsstaaten B R / 94 d / 71 K / bm
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATEUTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brussel, den 6. April 1971 B R / 94 / 71
BERICHT
uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 26. bis Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. B R / 94 d / 71 K / bm
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Artikel 28a Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten an der europäischen Patentanmeldung in das europäische Patentregister
Artikel 23 Absätze 2 und 3 findet auf die Erteilung oder den Uebergang einer Lizenz sowie auf die Begrtindung oder den Uebergang eines dinglichen Rechtes an einer europaischen Patentanmeldung und auf die Zwangsvollstreckung in eine solche Anmeldung Anwendung.
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Artikel 28 (frther Artikel 29) Vertragliche Lizenzen an einer europäischen Patentanmeldung (1) Eine europaische Patentanmeldung kann Gegenstand von Lizenzen fur alle oder einen Teil der Gebiete der benannten Vertragsstaaten sein. (2) - entflllt - (vgl. Artikel 28a)
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 21. Dezember 1970 BR / 70 / 70
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGGVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)
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49. Artikel 21: Europäische Zusatzpatente a) Angesichts der von der Konferenz fur Artikel 13 gewählten Fassung beschloss die Arbeitsgruppe, Artikel 21 Absatz 5 zu streichen und in einer neuen Bemerkung die Frage zu stellen, ob Zusatzpatente beibehalten werden sollen, falls der Aróikel 13 in seiner neuen Fassung endgültig angenommen wird. b) Die Bemerkung zu Absatz 3 wurde getrichen, da diese Frage in der Ausführungsordnung geregelt wird. c) Die Bemerkung zu Absatz 7 wurde gestrichen, da der Zeitpunkt, bis zu dem die Umwandlung erfolgen kann, der spătestmögliche Zeitpunkt sein soll. 50. Artikel 23: Uebertragung der Europaischen Patentanmeldung
Die Arbeitsgruppe behielt sich die Möglichkeit vor, bei Prüfung des Vorentwurfs der Ausführungsordnung erneut zu erörtern, ob Vorschriften fur den Fall festzulegen sind, dass die Anmeldung während der Binspruchsfrist ubertragen wird. Artikel 23 wurde mit einer entsprechenden Bemerkung versehen. 51. Artikel 24 bis 27
Die Bemerkungen zu diesen Artikeln wurden gestrichen, da die betreffenden Vorschriften in der Arbeitsgruppe erneut geprüft worden sind. 52. Artikel 28: Vertragliche Lizenzen an einer europäischen Patentanmeldung
Die Bemerkung wurde gestrichen, weil die Arbeitsgruppe inzwischen die Artikel 28 und 28 a ausgearbeitet hat.
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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71
Abstract
BERICHT -tber die Sitzung der Arbsitggruppe I in Luxemburg vom 30. Norenber bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Koadinierungsauschuss am 3. Dezember 70
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Ersffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlkufigen Tgesordrung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, don 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OKPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ? 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorlăufige Tagesördnüng (Dok. BR/GT I/62/70) s. AnPage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II.
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Text der Arbeitsgruppe
(1) * (2) - entfHilt - (vgl. Artikel 28a neu)
Artikel 28a neu Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten an der europNischen Patentanmeldung in das europNische Patentregister
Artikel 23 AbsNtze 2 und 3 findet auf die Erteilung oder den Uebergang einer Lizenz sowie auf die Begründung oder den Uebergang eines dinglichen Rechtes an einer europäischen Patentanmeldung und auf die Zwangsvollstreckung in eine solche Anmeldung Anwendung.
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Artikel 28 (früher Artikel 29) Vertragliche Lizenzen an einer europäischen Patentanmeldung
Erster Vorentwurf 1970 (1) Eine europäische Patentanmeldung kann Gegenstand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Gebiete der benannten Vertragsstaaten sein. (2) Artikel 23 Absätze 2 und 3 findet auf die Erteilung oder den Uebergang einer Lizenz an einer europäischen Patentanmeldung Anwendung.
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ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Von der Arbeitsgruppe I ausgearbeitete Artikel
(7. bis 11. September 1970)
BR/48 d/70 esi/GM/gb
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und die Zwangsvollstreckung in eine Anmeldung im europäischen Patentregister nach Massgabe des Artikels 23 Atsätze 2 und 3 eirgetragen. Hierdurch sollen Dritte sich Uber die Rechtslage einer Anmeldung unterrichten können, obschon die Artikel 24 bis 27 entfallen sind.
Artikel 29 (frther Artikel 30) - Erganzende Anwendung des nationelen Rechts bei Rechtsgeschäften 87. Die Gruppe stellte die Frage zurück, ob in diesem Artikel bestimmt werden soll, welches naticnale Recht fur den Ftill der Zwangsvollstreckung in eine Anmeldung anzuwenden ist; diese Frage wird in Zusammenarbeit mit den Sachverständigen der Justizministerien erneut geprüft werden. 88. Die niederländische Delegation behielt sich im ubrigen vor, nochmals zu prufen, ob nicht in Artikel 29 bestimmt werden sollte, nach welchem Recht sich unter Berücksichtigung des Artikels 22 die Uebertragung der Rechte aus der Anmeldung in mehreren Ländern richtet. Sie wird gegebenenfalls einen en sprechenden Vorschlag unterbreiten,
Artikel 124 bis 128 (frther Artikel 114 bis 118) - Umwandlung der europäischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung 89. Diese Bestimmungen werden in der nächsten Sitzung der Gruppe geprüft.
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Artikel 22 (frther Artikel 24 a) - Einheit der europäischen Patentanmeldung 84. Artikel 22 des Erston Vorentwurfs wurde geändert, um die Streichung der Artikel 24 bis 27 zu berücksichtigen und um im neuen Absatz 2 festzulegen, inwiowait die an einem besonderen Uebereinkommen beteiligten Staaten in diesem Uebereinkommen bestimmen können, dass vom Grundsatz der teilweisen Uebertragung der Rechte aus einer Anmeldung abgawichen werden kann. 85. Die niederlăndische Delegation stellte dic Frage, ob Artikel 22 nicht schon im Augenblick der Einreichung der Anmeldung anwendbar sein solle und nicht erst bei, einor Uebertragung auf verschiedene Inhaber fur mehrere Vertragsstraten; die Anmeldu. hätte allerdings gegenuber dem EPA einheitlich zu bleiben. Trotz des Hinweises einiger Delegationen darauf, dass sich aus der Aufnahme einer solchen Regelung in das Uebereinkommen Schwierigkeiten ergeben könnten, behielt sich die niederlăndische Delegation vor, einen entsprechenden Vorschlag vorzulegen.
Artikel 28 (frther Artikel 29) - Vertrggliche Lizenzen an einer europäischen Pajentanmeldung und Artikel 28 a - Eintragung von Lizenzen und anderen dinglichen Reohton in das europäische Patentreaister 86. Die Gruppe behielt von Artikel 28 des Ersten Vorentwurfs nur Absatz 1 bei.
Absatz 2 hirgogen wurde zu einem neuen Artikel 28 a formuliert; denach werden nicht nur vertrsgliche Lizenzen, sondern auch sonstige dingliche Rechte an einer Anmeldung
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 26. Oktober 1970 BR / 49 / 70
BERICHT
Uber die Sitzung der Arheitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9 .1970
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Effifnung der Sitzung und Genehmigung der vorlMufigen Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlMdischen Octrcoiraad, Horrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) VorlMufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe a. Anlage II. B 3 / 49 / 4 / 70
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Artikel 28 (früher Artikel 29) Vertragliche Lizenzen an einer europäischen Patentanmeldung (1) Eine europäische Patentanmeldung kann Gegenstand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Gebiete der benannten Vertragsstaaten sein. (2) Artikel 23 Absätze 2 und 3 findet auf die Erteilung oder den Übergang einer Lizenz an einer europäischen Patentanmeldung Anwendung.
Artikel 29 (früher Artikel 30) Ergänzende Anwendung des nationalen Rechts bei Rechtsgeschäften
Article 28 (former Article 29)
Contractual licensing of a European patent application (1) A European patent application may be licensed for the whole or part of the territories of the designated Contracting States. (2) Paragraphs 2 and 3 of Article 23 shall apply to the grant or the assignment of a licence in respect of a European patent application.
Article 29 (former Article 30) Supplementary application of national law in legal transactions
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REGIERUNGSKONFERENZ ÖBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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internationalen Privatrechts gelöst werden kőnnte. Die Gruppe meinte jedoch, dass dieser Punkt noch nâher gepruft werden sollte, und stellte die Prufung bis zu einem spăteren Zeitpunkt zuruck. Erst dann könne entschieden werden, ob solche Bestimmungen in diesem Uebereinkommen erforderlich sind und wie sie gegebenenfalls gefasst werden sollten.
Artikel 29 - Vertragliche Lizenzen an einer europäischen Patentanmeldung 93. Vorbehaltlich einer näheren Prüfung hielt die Gruppe im Hinblick auf den von ihr angenommenen Artikel 24 a die Regelung fur angebracht, dass eine Lizenz an einer europäischen Patentanmeldung fur einige der in der Anmeldung benannten Staaten erteilt werden kann.
Artikel 30 - Ergănzende Anwendung des nationalen Rechts bei Rechtsgeschăften 94. Es hăngt von den Beschlussen Uber die Artikel 26 bis 28 a (vgl. Ziffer 92) ab, ob diese Vorschrift beibehalten wird und welche Fassung sie gegebenenfalls erhălt.
Artikel 56 - Prufungsabteilung 95. Die Gruppe hielt es wegen der fur das Einspruchsverfahren gewăhlten Vorschriften fur erforderlich, durch eine neue Bestimmung in Artikel 56 klarzustellen, dass die Prlufungsabteilungen auch fur Entscheidungen Uber Einspruche zustăndig sind.
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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG DINES EUROPAZISCHER PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
über die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg; 24./28. November 1959) I.
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patenlinstitut teil (1). 2. Die arbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:
- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) auf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation über die Artikel 88 bis 104 einschliesslich berichtet. BR / 12 d / 69 mt
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KAPITEL V
DIE PATENTAMBELTUNG ALS GEBURSTAND DES VERBÜGENS
- Artikel 25 bis 30 -
Die Frage, ob Bestimmungen über die Patentanmeldung alr Gegenstand des Vermügens vorgesehen werden müssen, ist später zu prüfen.
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RIGIFRUMISKONFERENZ
UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
Brüesel, der 25. Juli 1969 BP/6/69
- Sekretariat -
VORENTWURF EINES ÜBERKINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Artikel 1 bis 41 von der Arbeitsgruppe I (Sitzung vom 8. bis 11. Juli 1969) ausgearbeitete Fassung in synoptischer Darstellung mit
- den Vorentwurf der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in der Fassung von 1969 und - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Association ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens
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brauchten. Andere Delegationen meinten, dass im Uebereinkommen Bestimmungen uber die Zwangsvollstreckung vorgesehen werden müssten, falls man sich für das Verbot einer Aufspaltung der Rechte aus der Anmeldung entscheide.
Zum Abschluss des Meinungeaustausches uber die durch Kapitel V aufgeworfenen Fragen wurde festgestellt, dass die Delegationen in der Mehrzahl dafur eintraten, eine elastischere Lösung als jene vorzusehen, wonach es schlechthin verboten wäre, die Anmeldung in bezug auf verschiedene Vertragsstaaten auf verschiedene Personen zu ubertragen. Unabhăngig von der Lơsung, die letztlich gewăhlt würde, war die Gruppe der Ansicht, dass für die Zwecke des Verfahrens vor dem Patentamt auf jeden Fall nur eine einzige Person als Antragsteller gelten dürfe. Die niederlăndische Delegation erklarte sich bereit, nach Mgglichkeit noch vor der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe entsprechende Vorachläge zu unterbreiten. Die Gruppe behielt sich deshalb vor, Kapitel V zu gegebener Zeit weiter zu prüfen.
Es wurde festgestellt, dass die Gruppe möglicherweise nicht in der Lage sein wird, gegebenenfalls Bestimmungen auszuarbeiten, da es sich um ein Sachgebiet handelt, das uber den eigentlichen Rahmen des Patentrechts hinausgeht. Sie wird sich jedoch bemühen, bis zur nächsten Tagung der Konferenz Lösungsmöglichkeiten für die aufgeworfenen Probleme vorzuschlagen.
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Um die Beibehaltung eines solchen Kapitels im Uebereinkommen zu rechtfertigen, wurde darauf hingewiesen, dass die beim Patentamt eingereichte Anmeldung bis zur Patenterteilung als eine Einheit gelte. Einige Delegationen folgerten daraus, dass vor der Patenterteilung der Uebergang des Rechts in bezug auf alle in der Anmeldung benannten Vertragsstaaten nur auf eine Person (gegebenenfalls auf eine Personenmehrheit) zugelassen werden könne.
Andere Delegationen meinten hingegen, dass sich diese Schlussfolgerung nicht zwangsläufig ergebe und dass es sehr wohl möglich sei, eine Aufteilung der Rechte aus der Anmeldung auf mehrere Personen in bezug auf verschiedene Vertragsstaaten zuzulassen und somit wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen - z.B. im Falle von Filialbetrieben des Anmelders mit Sitz in mehreren Ländern -, die eine solche Aufspaltung vor der Patenterteilung möglicherweise erforderlich machen. In diesem Fall könnte sich der Uebergang des Rechts im einzelnen nach einem bestimmten nationalen Recht richten. Diese Aufspaltung würde jedoch nichts daran ändern, dass für das Verfahren vor dem Patentamt nur eine Person zuständig sein dürfte, die für die Zwecke des Verfahrens als der einzige Berechtigte gelten würde. Die Verfahrensbestimmungen könnten die hierfür erforderlichen Regeln vorsehen.
Die Gruppe hat zu der Wahl zwischen diesen beiden grundsätzlichen Lösungen nicht Stellung genommen.
Die Lösung, die letztlich in bezug auf das vorstehend dargelegte Problem gewählt würde, wird sich auf die Regelung der übrigen Fragen auswirken, die in Kapitel V des Vorentwurfs von 1965 behandelt werden. Die Gruppe hat sich in ihrem ersten Gedankenaustausch auf den Fall der Zwangsvollstreckung beschränkt. Zu diesem Punkt erklärten mehrere Delegationen, dass der Fall einer Zwangsvollstreckung in eine Patentanmeldung zwar nicht rein theoretisch, aber zumindest recht selten sei und dass daher hierfür keine Bestimmungen vorgesehen zu werden
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Artikel 24 - Europäische Zusatzpatente 48. Trotz gewisser Bedenken einiger Delegationen gelangte die Gruppe schliesslich zu der Auffassung, dass Artikel 24 beibehalten werden sollte, zumal mehrere einzelstaatliche Rechtsordnungen eine ahnliche Möglichkeit vorsahen. Die mit der ursprünglichen Anmeldung verbundene Anterioritat könne Industrieunternehmen oft dazu veranlassen, ihre Anmeldung rasch abzufassen; es durfte daher zweckmässig sein, ihnen eine gewisse Frist einzuräumen, damit sie diese Anmeldung gegebenenfalls durch ein Zusatzpatent praizisieren oder anpassen kbnnten. Im ubrigen sei wegen der Frist von 18 Monaten, binnen der ein Zusatzpatent beantragt werden könne, die Tragweite dieser Bestimmung recht begrenzt. 49. In bezug auf Absatz 5 siehe Bemerkung in Dokument BR / 6 / 69.
Kapitel V
Die Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens
Artikel 25 bis 30
50. Die Gruppe hatte einen umfassenden grundsätzlichen Meinungsaustausch uber die Frage, ob in den Uebereinkommensentwurf ein Kapitel betreffend die Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens aufgenommen werden sollte, in dem insbesondere folgende Punkte behandelt wurden: Uebergang des Rechts, Verpfändung, sonstige dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung in europäische Patentanmeldungen sowie schliesslich vertragliche Lizenzen an solchen Anmeldungen; diese Bestimmungen waren bezüglich der endgültigen europäischen Patente im Vorentwurf von 1965 und - soweit es sich um den Uebergang des Rechts handelt - im EFTA-Entwurf vorgesehen.
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REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 31. Juli 1969 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES BR/7/69 EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
über die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 8./11. Juli 1969) I.
1. Die von der Konferenz eingesetzte Arbeitsgruppe I hat von Dienstag, den 8., bjs Freitag, den 11. Juli 1969, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.
Entsprechend dem von der Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung in Brüssel am 21. Mai 1969 gefassten Beschluss wurden die Beratungen vom Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, geleitet.
Neben der Konmission der Europäischen Gemeinschaften waren folgende zwischenstaatliche. Organisationen vertreten, die zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe eingeladen worden waren: die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut (1). (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. B R / 7 d/69 zat/AK/rc
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Artikel 29
Vertragliche Lizenz am europäischen Patent (1) ^+Das europäische Patent kann Gegenstand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Gebiote sein, in deren Bereich es Wirkung hat. (2) Artikel 20a Absatz 1 findet auf ein Erzougnis Anwendung, das der Lizenznehmer rechtmäBig in Vorkehr gebracht hat. Für die Anwendung dieser Bestimmung wird die RechtmäBigkeit des Invorkehrbringens in der Weise verstanden, daB die Lizenzbedingungen, dio eine räumliche Beschränkung vorsehen, außer Betracht bleiben. (3) Artikel 25 Jbsätze 3 bis 5 findet auf die Erteilung oder den Ubergang einer Lizenz an einem ouropäischen Patent entsprechende Anwendung.
Bemerkungen:
1. ^+Die Minderheit der Arboitsgruppe, dio sich für die zweite Fassung des Artikols 20 ausgosprochen hat, hat sich nicht in der Lage gesehen, dem Jbsatz 2 zuzustimmen. Diosolbe Bemerkung gilt für allo Bezugnahmen auf dioso Bestimmung. 2. Es ist noch dio Frage zu prüfon, ob in den Vorontwurf oine Vorschrift über das Recht des Lizenznehmors zur Erhobung der Vorletzungsklage aufzunehmen ist.
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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D
Vertraulich
Änderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
(Artikel 1 bis 175)
Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).
VE 1965 VE 1962 unter Berücksichtigung der im Arbeitsdokument 2335/IV/65 der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. Jan. 1965 enthaltenen Knderungen unveröffentlicht
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Der Vorsitzende schlägt der Gruppe vor, die Diskussioniüber Artikel 29 zu der Frage fortzusetzen, inwieweit der Lizenznehmer Verletzungsklagen anstrengen kann. Er erinnert daran, daß Herr Fressonnet als Kompromißlösung angeregt habe, in der Konvention eine Bestimmung vorzusehen, wonach allein der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz vom Patentinhaber das Recht erhalten könne, Verletzungsklagen anzustrengen.
Aufgrund eines neuen Meinungsaustauschs ergibt sich, daß in einigen Ländern (Niederlande, Deutschland) die nationalen Rechtsvorsshriften die Regelung dieser Frage der Vertragsfreiheit überlassen, während in anderen Ländern (Frankreich) es gesetzlich ausgeschlossen wird, den Lizenznehmer in einem Vertrag zur Erhebung von Verletzungsklagen zu ermächtigen.
Der Vorsitzende stellt fest, daß eine erneute Diskussion über diese Frage notwendig sei, da bisher sich noch keine Lösung ergeben hätte. Als verschiedene Möglichkeiten nennt or:
1. Eine europäische Lösung zusammen mit einer Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften; 2. Aufnahme einer Bestimmung in die Konvention, wonach der Lizenznehmer zur Erhebung einer Verletzungsklage nur dann berechtigt ist, wenn dies im Lizenzvertrag ausdrücklich bestimmt wurde; 3. Aufnahme einer Bestimmung in die Konvention, wonach der Lizenznehmer nur dann eine Verletzungsklage anstrengen kann, wenn dies im Lizenzvertrag ausdrücklich vorgesehen ist, aber unter der Voraussetzung, daß der Vertrag nicht gegen die diesbezüglichen nationalen Rechtsvorschriften verstő̉t; 4. Regelung dieser Frage durch die für den Vertrag maBgebliche Rechtsordnung; hieraus crgibt sich, daB eine Vertragsvorschrift nur gültig ist, soweit das anwendbare nationale Recht dies zuläßt.
Der Redaktionsausschuß wird mit der Abfassung einer Fußnote zu Artikel 29 beauftragt, die einen Hinweis darauf enthalten soll, daß die Frage erneut von der Gruppe behandelt werden muß.
Der Vorsitzende bittet die Delegierten, dieses Problem bis zur nächsten Sitzung zu überdenken. Er weist die Gruppe darauf hin, daß der vom Redaktionsausschuß neu abgefaßte Text der Artikel 89 und 183 gerade verteilt worden sei. Dieser Text werde anläßlich der 3. Lesung des Abkommens geprüft werden. Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, die neuen Artikel in die letzte Fassung des Abkommens aufzunehmen.
Liste der zu prüfenden Artikel
Der Vorsitzende schlägt der Gruppe vor, die Liste der zu prüfenden Artikel (vgl. Dok. 9657/IV/64) aufgrund der Ergebnisse dieser Sitzung fertigzustellen.
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Es stolle sich somit einmal die Frage, ob man bezüglich des Klage- rechts des Lizenżnehmers auf das nationale Recht verweisen solle und zum anderen, ob man im Abkommen regeln solle, daß eine vertragliche Vereinbarung uber das Klagerecht zulässig sei.
Herr Fressonnet erklärt, daß man evtl. vorsehen könnte, dem Inhaber einer ausschließlichen Lizenz nach vorheriger Zustimmung durch den Patentinhaber das Klagerecht einzuräumen, da es sich beim europäischen Patent um ein geprüftes Patent handlo.
Die Sitzung wird um 12.30 Uhr unterbrochen und um 15.00 Uhr wieder aufgenommen.
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Herr Pfanner weist darauf hin, daß es im französischen Recht im Gegensatz zum deutschen Recht ein solches Klagerecht nicht gebe. Finde jedoch auf den Lizenzvertrag deutsches Recht Anwendung, dann könne gemäß Artikel 30 der Lizenznehmer die Klage erheben.
Der Vorsitzende stimmt dieser Auslegung des Artikels 30 zu, da seiner Ansicht nach das Klagerecht ein Bestandteil des materiellen und nicht des Prozeßrechts sei.
Herr van Benthem weist darauf hin, daß nach niederländischem Recht der Lizenznehmer die Möglichkeit zur Klageerhebung besitze, wenn der Patentinhaber von diesem Recht keinen Gebrauch mache.
Nach Ansicht von Herrn van Exter wirft diese Frage praktisch kaum ein Problem auf, da die Parteien ein solches Klagerecht im Lizenzvertrag selbst vorsehen können. Vielleicht sei es aber besser, eine solche Regelung in Artikel 30 ausdrücklich aufzunehmen.
Herr Fressonnet erwidert hierauf, daß in Frankreich eine solche vertragliche Vereinbarung unwirksam sei. Im übrigen sei er der Ansicht, daß der Lizenznehmer an einem europäischen Patent kein Klagerecht habe, da das Abkommen hierzu nichts sage und Artikel 20 dieses Recht lediglich dem Patentinhaber gewähre.
Herr Pfanner vertritt die Ansicht, daß die Auslegung von Herrn Fressonnet einen Eingriff in das nationale Recht darstelle. Es sei deshalb zweckmäßiger, im Abkommen zu sagen, daß die Rechte des Lizenznehmers sich nach nationalem Recht bestimmen.
Herr de Muyser erklärt, daß in den Ländern mit Registrierpatenten ein Klagerecht für den Lizenznehmer nicht vorgesehen werden könne. Das Risiko für den Patentinhaber, daß aufgrund des vom Lizenznehmer durchgeführten Verletzungsverfahrens das Patent für nichtig erklärt werde, sei zu groß.
Der Vorsitzende stellt fest, daß die Arbeitsgruppe stets davon ausgegangen sei, daß bei Schweigen des Abkommens hinsichtlich rein patentrechtlicher Fragen dieses Schweigen als negative Regelung anzusehen sei. Bei anderen Fragen trete in die durch das Schweigen hervorgerufene Lücke das nationale Recht ein.
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wegen Verletzung eines nationalen Patents zuständig wäre. Artikel 174 regle also lediglich, welches nationale Gericht sachlich zuständig sei.
Herr van Benthem ist mit dieser Erklärung des Vorsitzenden einverstanden. Er schlägt jedoch vor, Art. 174 redaktionell zu ändern, um keine Unklarheiten aufkommen zu lassen. Außerdem solle die gleiche Änderung in Artikel 20 b Satz 1 vorgenommen werden, wo ebenfalls auf die Vorschriften des nationalen Rechts verwiesen wird, das bei der Verletzung eines nationalen Patents anwendbar wäre.
Die Arbeitsgruppe ist mit einer redaktionellen Änderung dieser beiden Artikel einverstanden und verweist sie an den RedaktionsausschuB. Dieser soll in Artikel 174 einen Verweis auf internationale Abkommen vornehmen.
Herr van Benthem weist außerdem darauf hin, daB bei Verletzung eines europäischen Patents das nationale Gericht bei der Prüfung der Rechte aus dem Patent die Vorschrift des Artikels 20 1. Fassung zugrunde legen müsse. Er stellt die Frage, ob man nicht in Artikel 20 b vorsehen solle, daB das anwondbare nationale Recht stets die lex fori sei, selbst wenn die Verletzungshandlung auf dem Gebiet mehrerer Vertragsstaaten stattgefunden habe. Die derzeitige Fassung dieses Artikels lasse diese Frage offen, d.h. die allgemeinen Regeln des internationalen Privatrechts fänden Anwendung.
Da sich die Mehrheit der Arbeitsgruppe für die Beibehaltung des derzeitigen Textes ausspricht, insbesondere aus der Erwägung heraus, daB eine solche Angleichung zu weit ginge und bisher noch nicht einmal Artikel 20 in seiner 1. Variante einstimmig von der Arbeitsgruppe angenommen worden sei, zieht Herr van Benthem seinen Antrag zurück.
Artikel 29
Herr De Gavre stellt die Frage, ob der Lizenznehmer an einem europäischen Patent das Recht hat; die Verletzungsklage zu erheben.
Herr Pfanner erinnert daran, daB auf einer früheren Sitzung bereits erörtort wurde, ob man dem Inhaber einer ausschließlichen Lizenz dieses Recht zugestehen solle. Man habe aber davon Abstand genommen, um nicht zu weit in das nationale Zivilrecht einzugreifen.
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Ergobnisse der 15. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 19. - 29. Oktober 1964 in Brüssel
SITZUNGSBERICHT
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Artikel 26 (Neufassung - vgl. Dok. vom 15. 9. 1963) Die Gruppe stellt fest, daß die Bemerkungen 1 und 2 am Ende der neuen Fassung gegenstandslos sind, hält es jedoch für unzweckmäBig, den Text heute zu ändern.
Zu Absatz 2 des Artikels fragt Herr van Exter, welches Recht anwendbar wäre, falls Miteigentümer an einem europäischen Patent ihren Sitz in verschiedenen Mitgliodstaaten haben.
Der Vorsitzende antwortet ihm, daß diese Frage durch den letzten Satz von Absatz 2 beantwortet wird. Handelt es sich um eine Klage auf Feststellung des Eigentums, die gegen mehrere Miteigentümer angestrengt wird, so hänge die Bestimmung des anwendbaren Rechts und des zuständigen Gerichts von den bestehenden Regeln des internationalen Verfahrensrechts ab.
Die Frage der Definition des Begriffs des Sitzes, der in Artikel 26 Absatz 2 und in Artikel 28 Absatz 2 auftaucht, wird mit den Sachverständigen der Justizministerien erörtert werden.
Artikel 29 Absatz 2 Herr van Benthem bemerkt, daß der derzeitige Text schwer verständlich ist. Vielleicht könnte man ihn ebenso wie Artikel 20a Absatz 2 ändern, indem man der vom Vorsitzenden in der 11. Sitzung vorgeschlagenen Kompromißlösung Rechnung trägt.
Die Gruppe ist der Ansicht, daß jede Änderung dieser sogenannten Wirtschaftsklauseln so lange unzweckmäBig ist, als die Regierungen noch keine Entscheidungen zu dem ihnen von den Staatssekretären unterbreiteten Bericht getroffen haben.
Die Erörterung dieses Punktes wird vertagt. Artikel 30 Absatz 1 (neue Fassung) Der Redaktionsausschuß wird mit der Änderung des Textes beauftragt, um die Fälle einzubeziehen, in denen es sich nicht um zweiseitige Verträge, sondern lediglich um eine einseitige Erklärung handelt.
Was den dritten Teil des Berichts betrifft, so beschließt die Gruppe, die Artikel 31 bis 53 nicht zu erörtern, ausgenommen Artikel 34, der einen Teil des Allgomeinen Abkommens bilden wird.
Die Sitzung wird von 12.30 Uhr bis 15.00 Uhr unterbrochen. 2632/IV/64-D
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ARBEITSGRUPPE
Brüssel, den 15. April 1964 "Patente"
VERTRAULICH
Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel
SITZUNGSBERICHT
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rechtmäßig in Verkehr gebracht, und die Rechte am Patent erlöschen für ganz Deutschland. Dagegen erlöschen die Rechte am Patent nicht für Frankreich. Wenn der Dritterwerber in Frankreich verkauft, könne der Patentinhaber eine Verletzungsklage auf Grund des nationalen französischen Rechtes anstrengen.
Herr Pfanner ist zwar der Auffassung, daß die Lösung des Artikels 20 a Absatz 1 und Artikels 29 Absatz 2 dem Gedanken eines einheitlichen Patentés am besten entspreche, räumt aber ein, daß der Vorschlag des Vorsitzenden eine brauchbare Grundlage für die Ermittlung einer Kompromißlöung darstelle. Diese Lösung müsse jedoch in dem allgemeineren Rahmen des Gesamtkomplexes der noch zu lösenden Fragen gesehen werden. Sie könne nur in Betracht gezogen werden, wenn die freie Akzessibilität gewährleistet werde. Er halte es jedoch nicht für gerechtfertigt zuzulassen, daß der Dritterwerber mit der Verletzungsklage überzogen werden könne; dies sei noch viel ungerechtfertigter hinsichtlich desjenigen, der dieses Erzeugnis vom Dritterwerber kauft. Beim Erwerb des Erzeugnisses können sie nämlich nicht wissen, ob dieses ursprünglich rechtmäßig oder nicht in Verkehr gebracht wurde. Ein derartiges System würde eine Rechtsunsicherheit nach sich ziehen. Außerdem könne es sich gegen den Patentinhaber selbst wenden. Wenn der Patentinhaber eine ausschließliche Lizenz für ein Gebiet erteilt hat und das Erzeugnis in diesem Gebiet verkauft, setzt er sich einer Klage aus, die sich auf Recht an seinem eigenen Patent gründet.
Herr van Benthem hat keine Einwendungen dagegen, den Vorschlag des Vorsitzenden zu prüfen. Er bemerkt jedoch, daß damit für die Übergangszeit das Hauptziel des Abkommens, d.h. die Beseitigung der wirtschaftlichen Grenzen, außer acht gelassen würde.
Herr Roscioni erklärt sich mit dem Vorschlag des Vorsitzenden einverstanden. Er betont jedoch, daß es zweckmäßig sei, den Wortlaut in einem Artikel festzuhalten. Die Gruppe erörtert diesen Antrag.
Mit Zustimmung der Gruppe entscheidet der Vorsitzende, daß es noch zu früh sei, den Redaktionsausschuß über die Ausarbeitung sämtlicher Einzelheiten des Vorschlages in einem Artikel zu ersuchen. Zunächst würde man wie folgt vorgehen: Herr Lauwers wird dem Redaktionsausschuß den Sitzungsbericht über die heutige Sitzung vorlegen.
Der Vorschlag werde im Laufe der Sitzung im Januar erneut erörtert. Danach wäre die Gruppe vielleicht in der Lage, den Staatssekretären einen Kompromißvorschlag vorzulegen.
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dem Umstand Rechnung trägt, daß der Gemeinsame Markt zur Zeit erst in der Entwicklung begriffen ist. Er weist außerdem darauf hin, daß sogar dann, wenn der Gemeinsame Markt seine volle Verwirklichung erreicht habe, die durch das europäische Patent erteilten Monopolrechte in nicht geringem Maße eine Abweichung vom freien Wettbewerb darstellen werden. Die Folge hiervon sei, daß die durch Patente nicht geschützten Erzeugnisse auf Grund des Rom-Vertrags frei zirkulieren können, während der Warenverkehr der patentierten Erzeugnisse den sich aus dem Monopolrecht ergebenden Beschränkungen weiterhin unterworfen sein könnte. Die Einstellung der Kommission hinsichtlich der Anwendung der Artikel 85 und 86 des RomVertrags auf nationale Patente zeige, daß sie den Ausnahmecharakter des Handelssektors anerkenne, der sich auf durch Patente geschützte Erzeugnisse beziehe.
Der Vorschlag des Vorsitzenden scheine ihm eine vernünftige Diskussionsgrundlage darzustellen, sofern eine zusätzliche Vorschrift in den Ubergangsmaßnahmen vorgesehen werde. Der Patentinhaber müsse gegen Dritterwerber Verletzungsklagen anstrengen können; soweit dieser das patentierte Erzeugnis aus den dem Lizenznehmer vorgeschriebenen territorialen Grenzen herausnimmt.
Der Vorsitzende antwortet ihm, daß man eine derartige Bestimmung während der Ubergangszeit ins Auge fassen könne. Eine solche Vorschrift könnte vorsehen, daß eine Verletzungsklage gegen jeden Dritterwerber angestrengt werden könne, der das Erzeugnis auf dem Gebiet irgendeines Vertragstaates in Verkehr bringt, das von der Lizenz nicht erfaßt wird.
Diese Bestimmung finde unabhängig von der Frage Anwendung, ob das Erzeugnis in dem Vertragsstaat, für den die Lizenz erteilt ist, rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sei oder nicht. Hieraus folge, daß die Lösung sowohl für den Fall gelten würde, in dem die Lizenz für das gesamte Gebiet eines Vertragsstaates ortoilt worden sei, als auch für den Fall, daß sie sich nur auf ein Teilgebiet eines Vertragsstaates erstrocke.
Um eine davon völlig verschiedene Frage handele es sich, wenn eine Lizenz sich nur auf ein Teilgebiet eines Vertragsstaates erstreckt, und das Erzeugnis rechtmäßig in diesem Staat in den Verkehr gebracht worden sei. Diese Frage müsse allein auf Grund der nationalen Gesetzgebung über die Lizenzen an nationalen Patenten geregelt werden.
Der Vorsitzende gibt folgendes Beispiel: Der Lizenznehmer hat einen ausschließlichen Lizenzvertrag für Bayern und verkauft das Erzeugnis an einen Dritterwerber in Bayern. In diesem Fall ist das Erzeugnis
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Der Vorsitzende legt anschließend den zweiten Teil seines Vorschlags über die im Abkommen zur Regelung dieser Frage vorzusehenden Ubergangsvorschrift dar. Diese Vorschrift soll der Tatsache Rechnung tragen, daß die wirtschaftliche Integration des Gemeinsamen Marktes heute noch nicht voll verwirklicht ist.
In diesem Zusammenhang sind mehrere Lösungen denkbar. Der Vorsitzende schlägt vor, daß die Ubergangsvorschrift vorsehen solle, daß nur der Patentinhaber die Möglichkeit haben soll zu erklären, daß sein Recht im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten lediglich durch das Inverkehrbringen des Erfindungsgegenstandes in einem der Mitgliedstaaten nicht erschöpft ist (territorialer Vorbehalt). Er erläutert seinen Vorschlag an Hand eines Beispiels. Der Patentinhaber vertreibt das Erzeugnis in Deutschland. Er erklärt, daß der Vertrieb nur für Deutschland gilt. Das Recht am europäischen Patent erschöpft sich somit nur für das deutsche Gebiet. Dagegen wird es im Hoheitsgebiet der anderen Staaten aufrechterhalten.
Diese Vorschrift müßte jedoch auch vorsehen, daß der Patentinhaber durch diese Erklärung nicht größere Vorteile erhalten kann, als diejenigen, die durch die verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften gewährt werden.
Der Vorsitzende fügte hinzu, daß der Zeitpunkt noch nicht gekommen sei zu prüfen, für welchen Zeitraum diese Ubergangsvorschrift gelten solle. Außerdem seien andere Lösungen denkbar. Diese könnten genau wie sein Vorschlag weitgehend den Wünschen der beteiligten Fachkreise Rechnung tragen. Man dürfe nicht aus dem Auge verlieren, daß die nationalen Patente während der Ubergangszeit fortbestehen und es immer möglich sein werde, den Markt mit ihrer Hilfe aufzuteilen.
Anschließend hört der Vorsitzende die Delegationen zu seinem Vorschlag.
Herr Fressonnet erklärt, daß er nur einen ersten Eindruck zu diesem Vorschlag geben könne, der als Kompromißverschlag anzusehen sei. Er verweist auf den Widerstand der französischen Delegation gegen Artikel 29 Absatz 2, der unweigerlich zur Folge habe, den industriell am besten ausgerüsteten Lizenznehmer auf dem Gemeinsamen Markt zu begünstigen. Er stellt mit Befriedigung fest, daß der Vorschlag des Vorsitzenden
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Lizenznehmer dieses Erzeugnis in einem der Vertragsstaaten rechtmäßig in Verkehr gebracht hat. Aber Satz 2 sieht vor, daß im Falle einer räumlichen Beschränkung der Lizenz das in Verkehrbringen auch dann als rechtmäßig angesehen wird, wenn der Lizenznehmer die räumliche Beschränkung nicht beachtet hat.
Aus dieser Regelung ergibt sich, daß im Falle einer Verletzung der räumlichen Begrenzung der Patentinhaber nur auf das allgemeine Recht zurückgreifen kann (Vertragsverletzung) und keine Möglichkeit besitzt, aus dem Patentrecht vorzugehen (Patentverletzungsklage).
Der Vorsitzende räumt ein, daß es wünschenswert sein könnte, dem Patentinhaber auch den Vorteil der Verletzungsklage dann zu gewähren, wenn eine Verletzung der im Lizenzvertrag enthaltenen Klausel über die räumliche Begrenzung vorliegt; denn in einem so großen Gebiet wie dem Gemeinsamen Markt könnte es nützlich sein, zur Vergabe von Lizenzen für ein bestimmtes Teilgebiet berechtigt zu sein. Eine solche Lösung entspreche der gegenwärtigen Rechtslage in zumindest einigen Ländern hinsichtlich der nationalen Patente auf dem nationalen Gebiet.
Gewährt man jedoch dem Patentinhaber diesen Vorteil, so kann das nur den Fall betreffen, daß der Lizenznehmer die Vertragsbedingungen nicht beachtet hat, d.h. daß er das Erzeugnis außerhalb der ihm auferlegten Gebietsgrenzen, in den Handel gebracht hat.
Das Erzeugnis muß nämlich frei sein, wenn der Lizenznehmer es rechtmäßig, d.h. innerhalb der Grenzen seines Gebietes, in den Verkehr bringt.
Der Vorsitzende erklärt, daß sein Vorschlag über die endgültigen Bestimmungen des Abkommens sich redaktionell wie folgt auswirken könnte: 1. Artikel 29 Absatz 2 wird gestrichen; 2. in Artikel 20 a wird in Absatz 1 nach dem Wort "Patentinhaber" der Ausdruck "oder der Lizenznehmer" und vor den Worten "in Verkehr gebracht hat" das Wort "rechtmäßig" eingefügt.
Diese neue Vorschrift hätte zur Folge, daß die Rechte am europäischen Patent erlöschen würden, nachdem der Patentinhaber oder Lizenznehmer das Erzeugnis rechtmäßig in Verkehr gebracht haben.
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Sitzung vom 22. bis 24. Oktober 1963
Vorläufiger Bericht über die Sitzung vom 24. Oktober 1963
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr. Er faßt den von ihm zum Ende des vorangegangenen Sitzungstages formulierten Vorschlag zusammen. Dieser stelle einen ersten Versuch dar, eine Kompromißlösung zu dem durch die Vorschriften von Artikel 20 A (erste Fassung) Absatz 1 und Artikel 29 Absatz 2 aufgeworfenen Problem der Wirtschaftsklauseln zu finden. Der Vorschlag setze in erster Linie voraus, daß die zweite Fassung von Artikel 20 über die Verletzung der Rechte des Inhabers des europäischen Patentes aufgegeben werde. Außerdem gründe er sich auf die Notwendigkeit, der Tatsache Rechnung zu tragen, daß die sich aus dem Bestehen des Gemeinsamen Marktes ergebende wirtschaftliche Integration zur Zeit noch nicht in vollem Umfang verwirklicht sei.
Hieraus ergebe sich, daß man die Beschränkung der Rechte des Inhabers aus dem europäischen Patent im Abkommen durch zwei verschiedene Vorschriften vornehmen könnte. Einmal könnte eine endgültige Vorschrift diese Frage aus der Sicht eines bereits voll verwirklichten Gemeinsamen Marktes regeln. Außerdem würde eine Ubergangsvorschrift sich aus der Sicht der gegenwärtigen Situation des noch in der Entwicklung begriffencr Gemeinsamen Marktes regeln.
Anschließend prüft der Vorsitzende die Vorschrift des Absatzes 1 von Artikel 20 a, wonach das Recht aus dem europäischen Patent sich nicht auf Handlungen erstrecke, die das durch das Patent geschützte Erzeugnis betreffen, nachdem der Patentinhaber diese Erzeugnisse in einem der Vertragsstaaten in den Verkehr gebracht hat.
Diese Vorschrift, die zu Unrecht als Wirtschaftsklausel bezeichnet wurde, ergibt sich aus dem Wesen des Patentrechts und bestätigt den in Artikel 2 zum Ausdruck gebrachten einheitlichen Charakter des europäischen Patents. Es ist deshalb erforderlich, diesen Grundsatz aufrechtzuerhalten. Dagegen gilt nicht dasselbe für die in Artikel 29 Absatz 2 getroffene Regelung. Im ersten Satz dieses Absatzes wird bestimmt, daß das Recht aus dem europäischen Patent sich nicht auf Handlungen erstreckt, die das durch das Patent geschützte Erzeugnis betreffen, nachdem der
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Der Vorsitzende verneint diese Frage. In diesem Falle wäre das Erzeugnis frei. Für die Ubergangsvorschriften wären jedoch andere Lösungen denkbar, da während dieses Zeitraums die nationalen Patente fortbestehen und es mittels dieser nationalen Patente immer möglich sei, den Markt aufzuteilen. Der Vorsitzende bittet die Delegierten über diesen Vorschlag nachzudenken. Ein erster Gedankenaustausch hierüber könnte am nächsten Tag stattfinden.
Die Sitzung wird um 18.30 Uhr aufgehoben.
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- Der Vorsitzende antwortet ihm, daß, sofern es sich um nichtpatentierte Erzeugnisse handele, die Beseitigung der Zollgrenzen darauf abziele, den freien Wettbewerb zum Zuge kommen zu lassen. Unter diesen Umständen wäre es schwierig, für die nichtpatentierten Erzeugnisse einen Gemeinsamen Markt einzuführen und gleichzeitig die patentierten Erzeugnisse von diesem Gemeinsamen Markt auszuschließen.
Danach unterbreitet der Vorsitzende einen Vorschlag, der eine Kompromißlösung zu der Frage der Wirtschaftsklauseln darstellen könnte. Ausgehend von dem Gedanken eines einheitlichen Patentes soll Artikel 20 a im Abkommen aufrechterhalten werden, d.h. daß die Rechte aus dem Patent durch das Inverkehrbringen des Erzeugnisses durch den Patentinhaber erlöschen. Hinsichtlich der räumlichen Lizenz sei zu bezweifeln, daß die Vorschrift des Artikel 29 bbsatz 2 die beste Lösung darstelle. Bei einem so weiten Gebiet wie dem Gemeinsamen Markt sei es vielleicht nützlich, räumliche Lizenzen für einen bestimmten Teil des Gesamtgebietes erteilen zu können. Es stehe deshalb nicht in Widerspruch zum Patentrecht, wenn man zuließe, daß die Rechte aus dem Patent nur dann erlöschen, wenn der Lizneznehmer das Erzeugnis rechtmäßig in den Verkehr bringt.
Als Folge hiervon schlägt der Vorsitzende als endgültige Lösung vor, Artikel 29 Absatz 2 zu streichen und Artikel 20 a Absatz 1 dahingehend zu ändern, daß das Recht aus dem Patent nur unter der Bedingung erlischt, daß der Patentinhaber oder der Lizenznehmer das Erzeugnis rechtmäBig in Verkehr gebracht hat.
In Anbetracht der Tatsache, daß die sich aus dem Bestehen des Gemeinsamen Marktes ergebende wirtschaftliche Integration erst auf dem Wege zur Verwirklichung ist, schlägt der Vorsitzende vor, der endgültigen Bestimmung eine Übergangsbestimmung hinzuzufügen. Danach könnte die Möglichkeit vorgesehen werden, daß der Patentinhaber zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Erzeugnisses einen territorialen Vorbehalt mácht, wenn er das Erzeugnis selbst in Verkehr bringt. Er könnte erklären, daß mit diesem Inverkehrbringen das Recht am Patent nur für den Vertragsstaat erlöscht, für den der Vorbehalt gilt.
Herr Fressonnet stellt dem Vorsitzenden die Frage, ob der Patentinhaber bei dieser Lösung gegen den Dritterwerber, der das Erzeugnis außerhalb der räumlichen Grenzen des Gebietes, in dem das Erzeugnis durch den Patentinhaber in Verkehr gebracht wurde, verkauft, eine Verletzungsklage anstrengéri könne.
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3. Die Lösung des französischen Rechtes: Räumliche Lizenzen können gewährt werden; bei Verletzungen steht dem Patentinhaber stets die Patentverletzungsklage zu.
Der Vorsitzende fügt hinzu, daß die Tatsache des Bestehens eines Gemeinsamen Marktes ihm keine zwingende Veranlassung zu sein scheine, die Anwendung des Patentrechtes auf dem Gebiet der räumlichen Lizenzen auszuschließen. Dies zu tun hieße lediglich, einem wirtschaftspolitischen Bestreben nachzugeben. In diesem Zusammenhang könne man sagen, daß die Vorschrift des Artikel 29 Absatz 2 tatsächlich eine wirtschaftliche Klausel darstelle.
Herr van Benthem spricht sich für die derzeitige Fassung von Artikel 29 Absatz 2 aus. Insbesondere betont er, daß man eine Verletzungsklage nicht in einem Fall zulassen dürfe, in dem der Lizenznehmer den Gegenstand durch den Verkauf an einen Dritten rechtmäßig in Verkehr gebracht habe, der ihn anschließend außerhalb des Gebietes des Lizenznehmers weiterverkaufe. In einem solchen Fall müßten die Rechte aus dem Patent erlöschen, und das Erzeugnis müsse frei zirkulieren können.
Herr Pressonnet unterstreicht anschließend, daß eine Integration der Volkswirtschaften erst dann bestehen werde, wenn der Vertrag von Rom das Endstadium erreicht habe. Er betont, daß der Vertrag von Rom die Konzentration der Industrien in einem starken Maße fördere. Andererseits dürfe man nicht übersehen, daß auf allen Gebieten der Mitgliedstaaten des Vertrags von Rom die Möglichkeit einer Entwicklung oder Gründung von Industrien gegeben sein müsse. Zu diesem Zweck müßten die Lizenzverträge gegenüber Dritten Rechtswirkungen haben. Wenn sich der Inhaber eines europäischen Patentes z.B. den Absatz auf dem französischen Gebiet vorbehalte und für die anderen Mitgliedstaaten fünf Lizenzen gewähre, die jedoch gegenüber Dritten nicht wirksam wären, hätte dies zur Folge, daß der am besten ausgerüstete Lizenznehmer den europäischen Markt an sich reißen könne, indem er sich Dritter bedient, die den Gegenstand zu konkurrenzfähigeren Preisen in sämtlichen Gebieten des Gemeinsamen Marktes weiterverkaufen. Aus diesem Grunde behaupteten die französischen Industriellen, daß eine Vorschrift im Sinne des Artikel 29 die bestausgerüsteten Industrien begünstige. Unter derartigen Voraussetzungen würden die Patentinhaber es nicht mehr wagen, Lizenzen zu gewähren. In jedem Falle sei eine derartige Vorschrift bei der derzeitigen Lage, in der die Wirtschaftsintegration erst auf dem Wege zur Verwirklichung sei, nicht zu vertreten.
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weiterverkaufe, so würde nach niederländischem Recht das Recht aus dem Patent erlöschen und der Patentinhaber könne gegenüber dem Dritterwerber keine Verletzungsklage anstrengen.
Abschließend stellt der Vorsitzende fest, daß die Gruppe. zur Prüfung der nationalen Vorschriften hinsichtlich der Gebietslizenzen zwei Fälle unterschieden habe: Fall 1: Der Lizenznehmer verkauft außerhalb der Grenzen seines Gebietes direkt. Fall 2: Der Lizenznehmer verkauft in den Grenzen seines Gebietes, der Dritterwerber verkauft aber außerhalb dieser Grenzen weiter:
Am strengsten sei in diesem Fall die französische Gesetzgebung, wonach der Patentinhaber in beiden Fällen eine Verletzungsklage anstrengen könne.
Eine mittlere Stellung nehme das deutsche Recht ein, wonach der Patentinhaber nur im ersten Fall eine Verletzungsklage anstrengen könne.
Die am wenigsten strenge Lösung, die sich in den anderen Gesetzge- bungen finde, gewähre dem Patentinhaber nicht das Recht, eine Verletzungsklage anzustrengen, sondern sehe in beiden Fällen nur die Möglichkeit der Geltendmachung einer Vertragsverletzung vor.
Zu Beginn der Prüfung der Vorschrift des Artikel 29 Absatz 2 bemerkt der Vorsitzende, daß diese weder mit der deutschen noch der französischen Lösung übereinstimme und wohl auch nicht ganz genau mit den Lösungen in den Rechtsvorschriften der anderen vier Mitgliedstaaten. Dies erkläre den Widerstand der beteiligten Kreise. Außerdem müsse man berücksichtigen, daß bei der derzeitigen Lage das Bestehen von sechs nationalen Patenten die territorialen Aufspaltungen verankere. Es stelle sich deshalb die Frage, ob die Vorschrift des Artikels 29 Absatz 2 sich für das größere Gebiet des Gemeinsamen Marktes als langfristige Lösung eigne. Danach sei zu prüfen, ob diese Lösung der augenblicklichen Lage hinreichend Rechnung trage. Als langfristige Lösung kämen für die Frage der räumlichen Lizenzen drei Möglichkeiten in Frage:
1. die Lösung des Abkommenentwurfs: Es können Lizenzen für bestimmte Gebiete gewährt werden, ihre Verletzung fällt aber nur unter das Vertragsrecht. 2. Die Lösung des deutschen Rechtes: Räumliche Lizenzen können gewährt werden; ihre Verletzung unterliegt dem Vertragsrecht, außer wenn es sich um eine Verletzung durch den Lizenznehmer selbst handelt. In diesem Fall kann der Patentinhaber eine Verletzungsklage anstrengen.
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Herr Fressonnet erklärt, daß ihm die Bestimmung des Artikels 20 a zu starr erscheine und man eine Ausnahme zulassen müßte; wonach das Recht aus dem Patent durch das Inverkehrbringen des Erzeugnisses durch den Patentinhaber erlöscht, es sei denn, dieser behalte sich das Verkaufsmonopol für einen Vertragsstaat vor. In diesem Fall wäre das Recht aus dem Patent gegenüber Dritten innerhalb der Grenzen dieses Vertragstaates noch immer wirksam.
Zur Unterstützung dieses Vorschlags macht Herr Fressonnet geltend, daß der Patentinhaber sich bei der derzeitigen Lage mit Hilfe von sechs nationalen Patenten Verkaufsterritorien vorbehalten könne. Es sei normal, daß man diese Lage zumindest für den Augenblick aufrechterhalten wolle.
Abschließend stellt der Vorsitzende fest, daß hinsichtlich der Vorschrift des Artikels 20 a Absatz 1 zwei Auffassungen der Gruppe vorgebracht worden seien; die Mehrzahl halte diese Vorschrift für logisch und für das Ergebnis des einheitlichen Charakters des europäischen Patentes, während die Minderheit eine Änderung von Absatz 1 durch einen Vorbehalt zugunsten des Patentinhabers wünsche, wonach dieser erklären könne, daß das Recht aus dem Patent nicht durch das Inverkehrbringen im Gebiet eines bestimmten Vertragsstaates für das gesamte Gebiet erlösehe.
Der Vorsitzende schlägt anschließend der Gruppe eine Prüfung von Artikel 29 Absatz 2 vor, wonach das Recht aus dem Patent erlischt, nachdem der Lizenznehmer das Erzeugnis rechtmäBig in Verkehr gebracht hat. Vor einer Erörterung dieser Bestimmung bittet der Vorsitzende die Gruppe, wie bei Artikel 20 a sbsatz 1 vorzugehen und zunächst die Stellung der verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften zu dieser Frage zu prüfen.
Herr Pfanner erklärt, daß das Recht aus dem Patent nach deutschem Recht erlischt, wenn der Lizenznehmer das Erzeugnis z.B. in Bayern verkauft, obwohl eine räumliche Beschränkung für dieses Land vorgesehen ist, und der Dritterwerber das Erzeugnis nach Hamburg weiterverkauft. In diesem Fall habe der Patentinhaber keinerlei Rechtsmittel; das Recht aus dem Patent sei erlöscht, da der Lizenznehmer im Rahmen seiner Linzenz gehandelt habe. Wenn der Lizenznehmer dagegen selbst nach Hamburg verkauft, während sich sein Gebiet auf Bayern beschränkt, so ist das Recht aus dem Patent nach deutschem Recht durch das Inverkehrbringen des Erzeugnisses
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
10818/IV/63-D Orig.: P Brüssel, den 6. Januar 1964 VERTAULICH
Ergebnisse der 11. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. bis 24. Oktober 1963 in Brüssel
SITZUNGSBERICHT
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politischen Gründen aufzuspalten. Demnach würde sic die nationalen Patente dem suropäischen Patent vorziehen.
Herr Froschmaier stellt anschließend dem Vorsitzenden zwei Fragen:
1. Ist es nicht erforderlich, zwischen Artikel 20 a) und Artikel 29 Absatz 2 zu unterscheiden? Artikel 20 a) sei nämlich nur eine Folge des Einheitspatentes. Seine wirtschaftliche Bedeutung sei nur eine Seite. 2. Kann man nach dem Beitritt eines Drittstaates zum Abkommen eine ähnliche Vorschrift wie Artikel 20 a) vorschien? Ein Mitgliedstaat, der nicht dem Gemeinsamen Markt angehört, könnte die nachträgliche Einführung einer solchen Bestimmung verhindern.
Hinsichtlich der ersten Frage räumt der Vorsitzende ein, daß Artikel 20 a) unter einem doppelten Gesichtssinkel betrachtet werden muß. Die heutige Erörterung wünscht er auf die wirtschaftliche Seite dieser Bestimmung zu beschränken. Bei der Erörterung der technischen Fragen müsse der Artikel erneut unter dem Gesichtswinkel des einheitlichen Rechts geprüft werden.
Auf die zweite Frage antwortet der Vorsitzende, das Problem sei bereits bei der Eröffnungsdebatte erörtert worden. Die Gruppe habe die Möglichkeit erörtert, in das abkommen eine Klausel zum Schutze der vom RomVertrag vorgesehenen Vorrechte der Gemeinschaftsorgane aufzunehmen.
Der Vorsitzende macht die Dienststellen der Kommission auf dieses Problem aufmerksam.
In diesem Zusammenhang weist der Vorsitzende auf ein weiteres Problem hin: Sollte ein Nichtmitgliedstaat des Gemeinsamen Marktes dem abkommen beitreten und die Kommission eine Richtlinie beispielsweise auf Grund von Artikel 100 erlassen, so könnten die EWG-Mitgliedstaaten diesen Artikel nicht mehr anwenden, wenn sich die Richtlinie auf das europäische Patentrecht auswirken sollte. Man laufe also Gefahr, das Recht des gewerblichen Rechtsschutzes aus dem Anwendungsbereich des Rom-Vertrages auszuklammern.
Die Sitzung wird um 18 Uhr geschlossen.
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Anschließend weist Herr Eoscioni auf die Schwierigkeit einer Beibehaltung der vom Vertrag von Rom inspirierten Wirtschaftsklauseln im Hinblick auf den etwaigen Beitritt eines Drittstaates zum Gemeinsamen Markt hin. Er kommt dann auf die erste Frage des Vorsitzenden zurück und bejaht sie. Das gleiche gilt für Herrn Degavre.
Herr Pfanner verneint diese Frage. Hinsichtlich der zweiten Frage des Vorsitzenden ist Herr Pfanner der Ansicht, daß das Problem nicht.dringlich sei. Eine Anpassung des nationalen Rechts werde nämlich erst nach Erteilung des ersten europäischen Patentes erforderlich.
Herr yan Benthem kommt nochmals auf die Fragen des Vorsitzenden zurück. Obwohl er die Wirtschaftsklauseln befürworte, weil sie mit der Zielsetzung des Gemeinsamen Marktes in Einklang stünden, sei ihre Streichung zweckmäßig, wenn nicht gleichzeitig das nationale Recht in diesem Sinne angeglichen werde. Er, macht noch die Gruppe auf die Folgen der Wirtschaftsklauseln ohne eine Angleichung des nationalen Rechts aufmerksam. Man müsse berücksichtigen, daß die Industrie gewohnt sei, den Markt aus wirtschafts-
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Hinsichtlich der zweiten Frage ist Herr Fressonnet der Auffassung, daß etwa erforderliche Maßnahmen bezüglich der nationalen Patente von anderen Instanzen getroffen werden müssen.
Herr Froschmaier weist darauf hin, man brauche sich nicht etwa deswegen zu beunruhigen, daß die nationalen Rechtsvorschriften nicht unverzüglich nach Inkrafttreten des Abkommens angeglichen würden. Das Abkommen sehe nämlich in seinen Übergangsbestimmungen den Doppelschutz vor. Anschließend bemerkt er, es sei nicht zweckmäßig, für das Patentrecht und das Kartellrecht völlig isolierte Klauseln beizubehalten. Beide Gebiete gehörten in den gleichen Rahmen, den man als Wettbewerbspolitik bezeichnen könne.
In diesem Zusammenhang habe die Direktion "Kartelle" der Kommission mit Genugtuung die Bindung festgestellt, die durch die Wirtschaftsklauseln zwischen dem Patentrecht und dem Kartellrecht gewährleistet werde: Schließlich erklärt Herr Froschmaier, die Kommission untersuche das Problem der Angleichung des nationaIen Patentrechts.
Der Vorsitzende macht ihn darauf aufmerksam, daß des Problem nicht durch eine Rechtsangleichung gelöst werden könne, sondern daß hierfür ein neues Abkommen unerläßlich sei. Eine einfache Angleichung bliebe auf das jeweilige Anwendungsgebiet des nationalen Rechts beschränkt. So könne ein durch mehrere dem gleichen Inhaber gehörende nationale Patente geschütztes Erzeugnis gleichwchl nicht frei die Grenzen überschreiten, weil das nationale Recht bestehen bliebe, das in einem solchen Fall die Verletzungsklage zulasse.
Herr Froschmaier erwidert hierauf, eine Angleichung des nationalen Rechts müsse, wenn man das erstrebte Ziel erreichen wolle, darauf gerichtet sein, daß in jedes nationale Gesetz ähnliche Bestimmungen wie Artikel 20 a) und Artikel 29 aufgenommen würden. Zum, Beispiel müsse in jedem nationalen Recht vorgesehen werden, daß der Inhaber mehrerer nationaler Patente keine Patentverletzung mehr begehen könne, wenn das geschützte Erzeugnis, nachdem es in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß in den Handel gebracht worden sei, die Grenze überschreite. Nan habe festgestellt, daß es einfacher sei, das nationale Recht an das Abkommen anzugleichen, sobald dieses ratifiziert sei. Die Frage ob, wie und wann man eine solche Anderung der nationalen Gesetze erreichen könne, werde allerdings noch in den Dienststellen der Kommission erörtert.
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deshalb erforderlich gewoson, die durch das nationale Recht gesetzten Schranken ebenso zu beseitigen wie die Zollschranken. AuBerdem gohe der von den Staatssekretären crteilte Auftrag dahin, ein einheitliches ouropäisches Patontrecht zu schaffen. Die Wirtschaftsklauseln seion die logische Folge der Einheitlichkeit des ouropäischen Patents. Der einzige Vorwurf, der sich die Arbeitsgruppe aussotzen könne, sei der, daß sie hinsichtlich der künftigen Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu optimistisch gewesen sei.
Die Arbeitsgruppe sei sich darüber im klaren gewesen, daß das europäische Patentrecht zu einer Z̈nderung des nationalen Rechts führen werde, aber heute stohe man vor der umgekehrten Entwicklung. Zunächst müßten die Wirtschaftsklauseln auf die nationalen Patente angewendet werden, bevor man sie auf das europäische Patent anwenden könne.
Die Gruppe räunt ein, daß man Artikel 29 Absatz 2 streichen kann. Es wäre dann möglich, territorial beschränkte Lizenzen an europäischen Patent mit Wirkung gegenüber Dritten zu erteilen. Die Wirkungen dieser Lizenzen wären in ciosem Fall nicht auf europäischer, sondern auf nationaler Ebene geregelt, und sie könnten von Land zu Land unterschiedlich sein.
Der Vorsitzende ist jedoch nicht der Ansicht, daß man Artikel 20a Absatz 1 streichen kann. Das durch seine Streichung aufgeworfene Problem trote übrigens bei beiden Fassungen von Artikel 20 auf.
Auf eine erneute Bemerkung von Horrn van Benthem stellt der Vorsitzende der Gruppe die beiden folgenden Fragen:
1. Sind die Befürchtungen der interessierten Kreise, daß die Wirtschaftsklauseln das Interesse am europäischen Patent vermindern, begründet? 2. Bejahendenfalls, kann man ihnen dadurch begegnen, daß die nationalen Patente hinsichtlich der Wirtschaftsklauseln ebenso behandelt worden wie das europäische Patent?
Die erste Frage wird von Herrn Fressonnot bojaht. Nach Ansicht der französischen Industrie seien die Wirtschaftsklauseln nämlich eine echte Einschränkung der Verkaufsmonopole. Ihre unheilvolle Auswirkung bestünde Garin, eine stärkere Konzentration herbeizuführen.
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Herr Pfannor sotzt sich dagogen für die Wirtschaftsklauseln ein. Er gibt jedoch zu, daß sich die interessiorton deutschen Kroise swar für Artikal 20a iibsatz 1, nbor gagon Artikol 29 Absatz 2 ausgesprochen haben. Trotzdem befürwortet die dautsche Delegation die Wirtschaftsklauseln in ihrer Gesamtheit. Sie sei der Ansicht, daß dicse voll und ganz mit der Zielsetzung des Abkommens übereinstimaten. Es wäre nämlich zumindest befremdond, wollte man die torritorialen Grenzen beseitigen und ein supranationales Patent schaffen und gleichzeitig dem Inhaber dieses Patentes die Möglichkeit geben, den einheitlichen Markt von neuem aufzuspalten. Herr Pfannor widerlegt dann einige Argumente zugunsten der Aufhebung der. Wirtschaftsklauseln. Seines Erachtens wird der Gemeinsame Markt realisiert sein, wenn das abkommen voll in Kraft getreten ist: Das Interesse der Gewerbetreibenden an einer Aufspaltung des Gemeinsamen Marktes werde in Zukunft geringer als heute sein; demnach dürfe die Gefahr einer Bevorzugung der nationalen Patente gegenüber dem europäischon Patent nicht überschätzt werden.
Zusammenfassend. befürwortet er die Aufrechterhaltung der Wirtschaftsklauseln, weil sie in Sinne der Zielsetzung des Vertrags liegen. Wenn man sie unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung des Gemeinsamen Marktes betrachtet, sei nicht zu befürchten, daß sie die Anziehungskraft des Patentes beeinträchtigten.
Der Vorsitzende stellt anschlioBend fest, daß die interessierten Kroise die Wirtschaftsklauseln einhellig ablehnen. Drei Delegationen befürworteten ihre Aufrechterhaltung, wobei zwei Delegationen vorlangen, daß die nationalen Patente ebenso behandelt würden. Die drei anderen Delegationen schließlich sprächen sich für die Aufhebung aus.
Der Vorsitzende erklärt sodann, bei der Durchsicht der Stellungnahmen der interessierten Kroise könne man den Eindruck gewinnen, daß diese der Auffassung seien, die Arbeitsgruppe habe mit der Aufnahme derartiger Klauseln gegen die Logik vorstoBon. Das sei aber keineswegs so. Er erinnert daran, daß es die Regierungen der sechs Staaten zu Beginn der Arbeiten für erforderlich hielten, eine Lösung zur Beseitigung der Störungen zu suchen, die innerhalb des Gemeinsamen Harktos als Ergebnis der nationalen Rechtsvorschriften für den gewerblichen Rechtsschutz befürchtet werden müBton. Es sei
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Horr van Benthom weist aber darauf hin, daB die interessiorton Kroise einon schwerwiegondoron Einwand erhoben habon. Wïrden Wirtschaftsklauseln auf das europäische Patent angewendet, ohne daB derartige Klauseln gleichzeitig Anwendung auf die nationalen Patente fänden, büBe das europäische Patent zum großen Teil sein Intorosse ein. Unter diesen Umständen worde die Industrie nämlich die nationalen Patente vorzichen.
Daher befürworte die niederländische Delegation die Aufrechterhaltung der Wirtschaftsklauseln, halte es jedoch für erforderlich, Wirtschaftsklauseln auch für die nationalen Patente vorzusehen.
Herr de Muyser schlieBt sich voll und ganz den Schlubfolgerungon von Horrn van Bunthem an.
Herr Dogaere spricht sich für die Aufhebung der Wirtschaftsklauseln aus. Die interessiorton belgischen Kreise hielten sie für unannehmbar und würden im Falle der Aufrechterhaltung die nationalen Patente vorzichen.
Herr Roscioni toilt mit, daB die interessierten italienischen Kroise einhellig die Aufhóbung der betreffenden Klauseln befürwortet haben. Als Hauptargument führten sie an, daB derartige Klauseln den Schutz durch die nationalen Patente schwächon würden. Bei einer Einfuhr gäbe es nur noch einen Vorstoß in vertraglicher Hinsicht und eine Verletzungsklage wäre nicht mehr möglich.
Abschließend hält or es angesichts der einhelligen Meinung der interessierten Kreise zweifellos für zweckmäBig, die Wirtschaftsklauseln aufzuheben und diese Frage durch die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrags von Rom zu regeln.
Herr Fressonnet erinnert daran, daB sich die französische Delegation von Anfang an gegen die Wirtschaftsklauseln ausgesprochen hat. Er weist insbesondere darauf hin, daB sie den Zugang von Drittstaaten zum Abkommen behindorn. AuBerdem würden sie zu einer unterschiedlichen Behandlung des europäischen Patentes und der nationalen Patente führen, und die französische Delegation habe die Weisung, sich gegen die Aufnahme der Klauseln in das Abkommen auszusprochen.
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Artikol 20a Absatz 1 und Artikol 29 Absatz 2 Satz 2
Dur Yorsitzende crinnert an den Zwock des Abkommens, nämlich die Schranken auf dem Gebist des gewerblichen Ruchtschutzes zu beseitigen. Er bittet die Gruppe, las Problem der Vahl zwischen der ersten oder zweiten Fassung von Irtikoi 20 bei der Erörterung außer acht zu lassen und lediglich dio Frage zu prüfen, ob die Wirtschaftsklausoln im Abkommonsentwurf aufrechterhalten werden sollen.
Der Sekrotär teilt anschlicBend die diesbezüglichen Auffassungon der internstionalen Voreinigungen mit. Bis auf die LIPPI befürworten alle Voreinigungen die Jufhebung von Artikel 20a. Dio LIPPI könnte diesen Artikel akzeptioren, wonn or in der Voiso geändert würde, daB sich der Patentinhaber vortraglich der Anwendung von Artikel 20a ontzichen könnte.
Die Veroinigungen sprochen sich nämlich für oino Lufhebung von Aztikel 29 absatz 2 Satz 2 aus.
Eine Stellungnahme der Drittländer zu den in diesen Klausaln onthaltonen Grundsätzen liegt nicht vor. GroBbritannien hat jedoch mitgeteilt, daB es dieson nicht ablohnond gegenüberstoho.
Der Vorsitzende bittot anschlioBond die Delegationen um ihre Stellungnahme zur Frage dor Aufrechterhaltung dor Wirtschaftsklauseln.
Eorr van Bonthem erklärt, dio niedorländischo Delegation befürworto unter oinor bostimmton Bodingung die Jufrechterhaltung. Er weist in diesem Zusammenhang nachdrücklich darauf hin, daB es ein wesentliches Ziel des Abkommens sei, auf dem Gebiet des gewerblichon Rechtsschutzes den freien Waronverkehr zu fördern und daB diosos ziol durch Wirtschaftsklauseln orroicht wird. Earr van Bonthem teilt anschlioBond mit, die interessierten Kreiso soinos Landes hätten Artikel 29 Absatz 2 abgelehnt. Diose Bestimmung, so orklären sie, verhindore don Beitritt weiterer Staaten und stoho in keinom Zusammonhang mit dem derzoitigon Entwicklungsstand des Gemeinsamen Marktos. Dio niodorländischo Delegation hält dieses letzte Argument nicht für zutreffend, woil das schrittwoiso Inkrafttreten. des Abkommens mehrere Jahre dauorn wird.
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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 1. Dezember 1963
-rtraulich
Erge bni s s e
der zehnten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 16. bis 27. September 1963 in Brüssel
Sitzungsbericht
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Nach der Lösung in den Arbeitsunterlagen kann der gesamte Inhalt des Lizenzvertrags - auch der Teil, der sich nisht bei den Akten des Patentants befindet - Dritten engagengohalton werden. Nach der Maximallösung kann nur der Auszug oder Teil Dritten entgegengehalten worden, der mitgeteilt worden ist.
Die Arbeitsgruppe entschlicBt sich für die Maximallösung. Dies erklärt die Ausdehnung dieses Systeins auch auf den Abtretungsvertrag. Es ist daher zweckmäBig, dieses System unter Änderung von Artikel 25 im Abkommen selbst zu erwähnen.
Nummer 2 Absatz 1 und 2 können beibehalten werden, sofern gesagt wird, daß ein Vertrag Dritten nur insoweit engegengelalten werden kann, als er sich bei den Unterlagen des Europäischen Patentants befindet und bei der in Artikel 162 vorgesehenen Akteneinsicht zur Akte gehört.
Bezüglich Nummer 2 wird der RedaktionsausschuB darauf achten, daß klargestellt wird, welche Angaben unbedingt erforderlich sind und in jedem Fall in das Register aufgenommen werden müssen.
Auf eine Frage von Herrn Bascioni antwortet der Vorsitzende, daß die Frage, welches Recht die Rechtsfähigkeit der Parteien für einen Vertrag bestimme, in Artikel 30 des Abkommens geregelt sei.
Bemerkung zur Lizenzübertragung
Wie der Vorsitzende mitteilt, sei im Abkommen durch ein Versehen nur die Lizenzerteilung, aber nicht die Ijzenzübertragung geregelt. Die einfachste Lösung sei, Artikel 29 Absatz 3 dadurch zu ergänzen, daß die Vorschriften von Artikel 25 Absätze 3, 4 und 5 sowohl für die Erteilung wie für die Übertragung von Lizenzen gelten.
Die Arbeitsgruppe ist hiermit einverstanden und überweist diese Frage an den RedaktionsausschuB.
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Zu Artikel 28 a) Nummer 1
Diese Vorschrift enthält nur allgemeine Verweisungen für europäische Patentanmeldungen und wird angenommen.
Ausführungsbestimmungen zu Artikel 29
Zu Artikel 29 Nummer 1
Diose Nummer wurd angenonmen.
Zu Artikel 29 Nummer 2
Der Vorsitzende orklärt zunächst, daß die Nummer 2 festlogen solle, welche Angaben außer der bloßen Tatsache des Bestehens eines Lizenzvertrags noch in das Register aufgenommen werden sollen.
Nach einer längeren Aussprache stellt der Vorsitzende fest, daß es zwei mögliche Lösungen gebo, un festzulegen, was im Register alles enthalten sein solle. Eine Minimallösung wäre, die Tatsache des Bestehens einer Lizenz ebensowie den Namen des Lizenznehmers und den Zeitpunkt des Vertrages nicht aufzunehmen. Die notwendige Folge davor wäre, daß der gesamte Lizenzvertrag mit allen seinen Bedingungen Dritten entgegengehalten werden könne. Die Maximallösung bestiinde darin, daß nur das, was in das Register aufgenommen ist, Dritten entgegengehalten werden kann. Die Diskussion ergibt, daß in den Ländern mit römischem Recht und den Niederlanden faktisch das System der Maximallösung angewendet wird.
Nach Ansicht des Vorsitzenden ergibt sich diese Lösung folgerichtig aus der Tatsache, daß man das System der Eintragung in das europäische Patentregister gewählt hat.
Zur Klärung des Unterschieds zwischen dem in den Arbeitsunterlagen vorgeschlagenen System und dem System der Maximallösung nennt der Vorsitzende den Fall, wo ein Lizenzvertrag - der nach Artikel 29 Absatz 3 auch mündlich abgeschlossen sein kann - dem Europäischen Patentamt zur Eintragung nur teilweise vorgelegt wird.
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4344/IV/63-D
ARBEITSGRUPPE "Patente"
Brüssel, den 21. Juni 1963 Vertraulich
Ergebnisse der 8. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. April bis 3. Mai 1963 in Brüssel
SITZUNGSBERICHTE
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auf dem Gebiet des Konkursrechts die Entscheidungen dieser Drittstaaten auch in allen Vertragsstaaten anerkannt wurden und vollstreckbar sein. Artikel 28 wird an den RedaktionsausschuB überwiesen.
Artikel 29
Auf Grund einer Anfrage von Herrn Fressonnet beschlieBt die Gruppe, daB der RedaktionsausschuB seine Prüfung auf die im Laufe der Sitzung orörterten Artikel beschränken soll.
Die Gruppe ist der Ansicht, daB dieser Artikel die Begriffe der einfachen und ausschließlichen Lizenzen nicht definieren solle. Der Artikel wird an den RedaktionsausschuB überwiesen.
Artikel 30
Der Artikel wird an den RedaktionsausschuB mit einem deutschen Vorschlag rein formeller Art überwiesen.
Artikel 39
Dieser Artikel wird am Donnerstag zusammen mit denen durch den europäischen Gerichtshof für gewerblichen Rechtsschutz aufgeworfenen Problemen behandelt.
Artikel 40
Auf eine Frage von Herrn Lemontey bemerkt der Vorsitzende, daB die drei ersten absätze dieses Artikels wörtlich dem Vertrag von Rom entnommen sind. Absatz 4 müBte gleichzeitig mit den durch das europäische Patentgericht aufgeworfenen Fragen geprüft werden.
Der Artikel wird an den RedaktionsausschuB überwiesen.
Artikel 58
Herr Lemontey wünscht, daß bei der Zusammensetzung der verschiedenen Instanzen des europäischen Amtes der Grundsatz der Besetzung mit einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern gelten solle.
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Brüssel, den 5. April 1963 VERTRAULICH
Ergebnisse der siebenten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 11. bis 22. Febr. 1963 in Brüssel
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(7) Die vorstehenden Absätze finden auf Arrest oder sonstige Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Zivilprozessverfahrens, die das europäische Patent betreffen, entsprechende Anwendung. (8) Die Absätze 1 bis 6 mit Ausnahme des Absatzes 4 finden entsprechende Anwendung, wenn über das Vermögen des Inhabers eines europäischen Patents der Konkurs eröffinet worden ist. (9) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf europäische Patentanmeldungen Anwendung.
Artikel 29 Vertragliche Lizenz am europäischen Patent (1) Das europäische Patent kann Gegenstand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Gebiete sein, auf deren Bereich es Wirkung hat. (2) Die Bestimmung des Artikels 20a Absatz 1 findet auf ein Erzeugnis Anwendung, das der Lizenznehmer rechtmässig in Verkehr gebracht hat. Für die Anwendung dieser Bestimmung wird die Rechtmässigkeit des Inverkehrbringens in der Weise verstanden, dass die Lizenzbedingungen, die eine räumliche Beschränkung vorsehen, ausser Betracht bleiben. (3) Die Bestimmungen des Artikels 25 Absätze 3, 4 und 5 finden entsprechende Anwendung:
Bemerkung
Die Minderheit der Arbeitsgruppe, die sich für die zweite Fassung des Artikels 20 ausgesprochen hat, hat sich nicht in der Lage gesehen, dem Absatz 2 zuzustimmen. Dieselbe Bemerkung gilt für alle Bezugnahmen auf diese Bestimmung.
Artikel 30 Anwendbares Recht (1) Auf Rechtsgeschäfte über europäische Patente ist das nationale Recht anzuwenden, das die Vortragsparteien bestimnt haben, soweit nicht a) dieses Abkommen selbst das anwendbare Recht bestimmt, b) dieses Abkommen dafür auf ein bestimmtes nationales Recht verweist oder c) das internationale Privatrecht eine Vereinbarung über das anzuwendende Recht ausschliesst.
Mangels einer Bestimmung der Vertragsparteien über das anzuwendende Recht ist dieses nach den Regeln des internationalen Privatrechts festzustellen. (2) Soweit das internationale Privatrecht auf das Recht der belegenen Sache (lex rei sitae) verweist, ist das Recht des Vertragstaats anzuwenden, in dessen Gebiet der Inhaber des europäischen Patents seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Hat der Patentinhaber weder Wohnsitz noch Sitz im Gebiet der Vertragstaaten, so ist das Recht des Vertragstaats anzuwenden, in dessen Gebiet der nach Artikel 172 bestellte Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte seinen Geschäftssitz hat. Ist kein Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so ist das Recht des Vertragstaats anzuwenden, in dem das Europäische Patentamt seinen Sitz hat.
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COIMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
COORDIN:EPUNGSAUSSCHUSSAU.F DEM GEBIET GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINETZT "O.I DEN MITGLIEDSTAATEN UND JLR KJMMISSION DER EUROPÄISCHEN, WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA
COORDINATIE:COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELO DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP
AVANT-PROJET DE CONVENTION
relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»
VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»
VOORONTWERP VERDRAG
betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"
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bens eines Dritten maßgebend sei, d.h. der Zeitpunkt der Eintragung oder derjenige in dem diese wirksam wird, entschied die Gruppe zugunsten des ersteren, Außerdem war sie der Auffassung, diese Bestimmung müsse offen lassen, wer den Antrag stellt, da es auf die Person des Antragstellers nicht ankomme.
Die Anmerkung sowie die eckigen Klammern bei Absatz 2 fallen fort.
Artikel 25 (23) Wird an den Redaktionsausschuß weitergeleitet. Die Gruppe genehmigte Artikel 26 (25), beschloß aber, den jetzigen Absatz 3 hinter den jetzigen Absatz 6 zu setzen.
Artikel 27 (24 a) und 28 (25 a) wurden genehmigt. Artikel 29 (24) wurde ebenfalls angenommen; die Bemerkung, die einen Vorbehalt der französischen Delegation enthält, wird aufrecht erhalten.
Artikel 30 (26 a) wurde genehmigt. Artikel 31 (41) Die Gruppe nahm diesen Artikel an, ersuchte jedoch den Redaktionsausschuß, den Ausdruck "organisme public" (öffentliche Einrichtung) ins besondere in der deutschen Fassung an Hand anderer internationaler abkommen zu überprüfen.
Der Vorsitzende erklärte auf eine Frage von Herrn van Benthem, der Koordinierungsausschuß werde darüber entscheiden, ob die Aufgabe des Verwaltungsrates hier weiter präzisiert werden soll, oder ob man dies dem allgemeinen Abkommen überlassen solle. Die Anmerkung wurde beibehalten.
Artikel 32 (42) Der Vorsitzende hielt es für bedenklich, wenn in Absatz 3 die Befugnisse des Präsidenten eingeschränkt werden und schlug daher vor, den Ighalt der eckigen Klammer zu streichen.
Auf eine Bemerkung des Herrn van Benthem erklärt der Vorsitzende weiter, er unterscheide zwischen den verschiedenen Befugnissen des Präsidenten: Seiner Ansicht nach sollten die Befugnisse des Präsidenten in Angelegenheiten von ausschließlich interner Bedeutung begrenzt und an die Zustimmung des Verwaltungsrats gebunden sein. Hingegen dürfte eine sol-
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die Beschreibung und die Zeichnungen nur dann zum Zuge kämen, wenn die Patentansprüche nicht deutlich abgegrenzt seien. Nach dem Vorentwurf hingegen könnten die Beschreibung und die Zeichnungen auch dann berücksichtigt werden, wenn die Patentansprüche selbst zwar klar abgegrenzt seien, die Beschreibung und die Zeichnungen dagegen weiter reichen.
Nach Aussprache stimmte die Gruppe für Beibehaltung der gegenwärtigen Fassung des Vorentwurfs.
Der Vorsitzende ersuchte die deutsche Delegation, den fraglichen Satz so zu formulieren, daß er den Sinn des französischen Textes genauer wiedergibt.
Der zweite Absatz dieses Artikels wurde aus dem früheren Artikel 90 d übernommen, der dafür fortfällt. Der Artikel wurde angenommen.
Artikel 22 (22) und 23 (27) Beide Artikel wurden mit einigen formalen Änderungen angenommen. Artikel 24 (28) Die Aussprache über diesen Artikel wurde bis zur Fertigstellung einer französischen Übersetzung der deutschen Aufzeichnung über Zusatzpatente zurückgestellt.
Artikel 25 (23), 26 (25), 27 (24 a), 28 (25 a), 29 (24) und 30 (26 a) Diese Artikel behandeln das Europäische Patent als Gegenstand des Vermögens. Sie wurden vom Redaktionsausschuß auf Grund von Beschlüssen der Gruppe aufgestellt.
Der Vorsitzende sieht in Artikel 25 Absatz 5 der gegenwärtigen Fassung insofern ein Problem, als danach im Falle des Rechtsübergangs auch der nicht gutgläubige Dritte geschützt wird, sobald er die Eintragung veranlaßt hat. Will man aber einen bösgläubigen Dritten überhaupt schützen? Das skandinavische Recht steht hier sehr richtig auf dem Standpunkt, daß die Eintragung nur dann wirksam wird, wenn der Dritte zur Zeit dieser Eintragung gutgläubig war. Diese Lösung wurde von der Gruppe angenommen. Die Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung des guten Glau-
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ARBEITSGRUPPE
VERTRAULICH
"Patente"
Sitzungsperiode vom 13. bis 23. Juni 1962 Bericht über die Sitzung vom 14. Juni 1962
Artikel 20 (21)
Die Sitzung wurde um 10.10 Uhr durch den Vorsitzenden eröffnet. Dieser legte der Gruppe die zweite Fassung von Artikel 20 (21) zur Prüfung vor. Herr van Benthem erklärte, Absatz 4 beruhe auf einem Beschluß der Gruppe, wonach dieser Artikel eine Bemerkung über diejenigen Handlungen berücksichtigen soll, die vorgenommen werden, nachdem der Patentinhaber den Gegenstand des Patents in Verkehr gebracht habe. Artikel 29 (24) enthalte dine entsprechende Bestimmung über ein Erzeugnis, das der Lizenznehmer rechtmäßig in Verkehr gebracht habe. Wegen Absatz 7, der die Anwendung des nationalen Rechts im Falle einer Patentverletzung betrifft, schloß sich die Gruppe der Auffassung des Präsidenten an, wonach dieser Absatz nur insoweit zum Zufe komme, als Absatz 2 keine Anwendung findet. In Absatz 8 müsse es anstelle von "Artikel 174" heißen: "Artikel 175".
Anschließend fand eine Aussprache über die Frage statt, ob der Text der zweiten Fassung des Artikels nicht in mehrere Artikel unterteilt werden solle. Die Gruppe beschloß, die Reihenfolge der ersten und zweiten Fassung umzustellen. Gleichzeitig soll der gegenwärtige Text der zweiten Fassung in die Artikel 20 a, 20 b, 20 c usw. unterteilt werden. Der Redaktionsausschuß wird diese Änderungen durchführen.
Der Artikel wurde dem Redaktionsausschuß mit diesen Hinweisen übergeben.
Artikel 21 (21 a + 90 d) Die Gruppe prüfte den zweiten Satz des ersten Absatzes: "Jedoch dienen die Beschreibung und die Zeichnungen zur Verdeutlichung der Tragweite der Patentansprüche" und verglich ihn mit dem Straßburger Entwurf, wonach Beschreibung und Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche dienen. Nach Ansicht des Vorsitzenden ist die Fassung des Vorentwurfs geschmeidiger als die des Straßburger Entwurfs. Sie unterscheide sich insofern wesentlich von letzterem, als nach dem Straßburger Entwurf die
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich
Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mlnchen
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Artikel 29 (24)
Vertragliche Lizenz am europäischen Patent
(1) Das europäische Patent kann Gegenstand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Gebiete sein, auf deren Bereich es Wirkung hat. (2) Die Bestimmung des Artikels 20 Absatz 4 findet auf ein Erzeugnis Anwendung, das der Lizenznehmer rechtmäBig in Verkehr gebracht hat. Für die Anwendung dieser Bestimmung wird die Rechtmäßigkeit des Inverkehrbringens in der Weise verstanden, daß die Lizenzbedingungen, die eine räumliche Beschränkung vorsehen, außer Betracht bleiben. (3) Die Bestimmungen des Artikels 25 Absätze 3, 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.
Bemerkung: Eine Delegation hat sich nicht in der Lage gesehen, dem Absatz 2 zuzustimmen.
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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss
Brüssel, den 26. Mai 1962
STRENG VERTRAULICH
Vor e h t w u f f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
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Im ersten Fall, wo ein Unternehmen nur ein europäisches Patent besitze, habe die Arbeitsgruppe beschlossen, daß der Gegenstand des Patents im gesamten Gebiet des Gemeinsamen Marktes frei gehandelt werden könne. Wenn man in diesem Fall den freien Warenverkehr garantieren wolle, müsse man es auch im zweiten Fall tun, wo neben dem europäischen Patent noch weitere nationale Patente aus rein praktischen Erwägungen erteilt worden seien, ohne daß dies eine Abweichung von dem im ersten Fall zum Ausdruck gekommenen Prinzip rechtfertigen würde. Im dritten Fall habe ein Unternehmen nur nationale Patente angemeldet. Hier könne das Abkommen den freien Warenverkehr nicht garantieren, da es die nationalen Gesetze nicht beeinflusse. Nur ein Sondera m mmen bestimme, daß der freie Handel eines Gegenstandes von sämtlichen in Frage kommenden nationalen Gesetzen zugelassen werde, könne die augenblickliche Rechtslage ändern.
Wie dem auch sei, die Arbeitsgruppe habe vom Koordinationsausschuß den Auftrag erhalten, ein in sich logisches Abkommen auszuarbeiten. Es gebe nur zwei Möglichkeiten. Entweder übernehme man den französischen Vorschlag und lasse jede Verbindung mit.der EWG fallen, oder man folge der Mehrheit der Arbeitsgruppe, die für eine Berücksichtigung der Ziele des Gemeinsamen Marktes sei. In diesem Fall müsse eine Aufteilung des Marktes vermieden werden.
Auf Wunsch Herrn Pfanners, der die - Notwendigkeit weiterer Beschränk gen als der in Art. 266 Abs. 2 zum Ausdruck gekommenen noch nicht einsieht, gibt Herr van Benthem einige Beispiele: Ein Unternehmen, das 6 nationale Patente besitze, stelle den Gegenstand der Erfindung in den Niederlanden her und verkaufe ihn auch dort. Der Käufer führe den patentierten Gegenstand in Deutschland ein. Dadurch verletze er das deutsche Patent des Unternehmens. In Art. 21 sei der Fall nur für das europäische Patent geregelt: Habe der Inhaber des europäischen Patents den patentierten Gegenstand ordnungsgemäß in den Warenverkehr gebracht, so könne er im gesamten Gebiet der Vertragsstaaten frei gehandelt werden. Nun erteile das Unternehmen eine auf die Niederlande beschränkte Lizenz auf das europäische Patent. Das vom Lizenzinhaber hergestellte Erzeugnis werde in den Niederlanden verkauft und vom Käufer nach Deutschland ausgeführt. Dieser Fall sei in Art. 24 Abs. 2 geregelt, der Art. 21 entspreche, soweit es darum gehe, eine Auf-
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Wenn sich nun der Italiener für die gleiche Erfindung 6 nationale Patente und ein europäisches Patent habe erteilen lassen, so begehe der ausschließliche Lizenzinhaber, der das Erzeugnis in Frankreich herstelle und in Deutschland verkaufe, eine Patentverletzung, und der italienische Inhaber des deutschen Patents könne die betreffenden Erzeugnisse beschlagnahmen lassen. So könnten die Interessenten durch Möglichkeit der Erteilung mehrerer Patente für ein und dieselbe Erfindung den Markt aufteilen, wie sie es auch heute könnten. Wenn diese Möglichkeit im Abkommen zugelassen werde, könne man sicher sein, daß die ganze Großindustrie davon Gebrauch machen werde, und man könne sich fragen, was der Sinn eines internationalen Patents sei, das eine Stärkung der bestehenden wirschaftlichen Macht mit sich bringe.
Der Vorsitzende weist darauf hin, daß die Patenthäufung für eine übergangsperiode zugelassen worden sei, um den Interessenten entgegenzukommen, die den praktischen Wert des europäischen Patents kennen. Es sei ein ganz legitimes Motiv, das aber eine Behinderung des freien Warenverkehrs weder erforderlich mache noch rechtfertige.
Wenn man erlaube, durch Erteilung einer Lizenz für nationale Patente den Art. 24 Abs. 2 zu umgehen, könne man auch Art. 266 streichen. Erachte man aber die Beibehaltung dieses Artikels für notwendig, so sei es logisch, alle erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, um eine Behinderung des freien Warenverkehrs zu vermeiden.
Herr Fressonnet gibt den direkten Zusammenhang des Art. 266 mit Art. 24 zu. Er betont jedoch, daß die französische Delegation zu Vorbehalten gezwungen gewesen sei. Außerdem glaubt er, daß es möglich und sogar zweckmäßig sei, die Ziele des Gemeinsamen Marktes außerhalb des Europäischen Patentabkommens gesetzlich zu regeln und zwar entweder in einem besonderen Gesetz oder im Rahmen der Bestimmungen über Preisabsprachen und Monopole. Eine Entscheidung über dieses Problem könne nur von den Regierungen gemeinsam gefällt werden. Die Arbeitsgruppe sei sicher dafür nicht kompetent.
Der Vorsitzende zeigt, daß man zwischen drei verschiedenen Gesichtspunkten unterscheiden müsse, die durch die Schaffung der EWG zu berücksichtigen seien.
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Der Vorsitzende befürchtet erhebliche Schwierigkeiten in der Praxis, wenn die französische Delegation in ihrem Vorschlag nicht zum Ausdruck bringe, daß sich auch die nationalen Lizenzen nach europäischem Recht richten. In diesem Fall entfalle die Notwendigkeit, die Erteilung von Lizenzen für die die gleiche Erfindung betreffenden nationalen Patente zuzulassen. Er frage sich, ob man nicht lieber den deutschen Vorschlag annehmen solle, der eine logische Folge des von der Arbeitsgruppe beschlossenen Art. 24 Abs. 2 darstelle.
Herr van Benthem betont, daß Art. 24 wie Art. 266 nur eine logische Konsequenz des Grundsatzes sei, den Betroffenen keine Möglichkeit zu einer Marktaufteilung zu geben. Mittels der auf die neben dem europäischen Patent bestehenden nationalen Patente erteilten Lizenzen könnten die Interessenten den Markt ebenso aufteilen, wie es nach den gegenwärtigen rechtlichen Bestimmungen im Gemeinsamen Markt möglich sei.
Die niederländische Delegation erstrebe eine Lösung, die den Zielen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft entspreche.
Auch der deutsche Vorschlag halte sich bei Art. 270 a nicht ganz an diesen Grundsatz.
Herr Fressonnet gibt zu, daß durch die Schaffang des Gemoinsamen Marktes neue Probleme entstanden seien, z.B. müsse die Aufteilung des Marktes vhindert werden. Er bezweifle aber, daß das Patentrechtsabkommen das geeignete Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sei.
Der Vorsitzende meint, die Beratung beriuhre einen entscheidenden Punkt, des Abkommens. Er führt dazu einige Beispiele an:
Ein Italiener, der ein europäisches Patent besitze, verkaufe das von ihm hergestellte patentierte Erzeugnis in Italien. Das Erzeugnis könne innerhalb des Gemeinsamen Marktes frei gehandelt werden, Daran ändere sich nach den Bestimmungen des Abkommens nichts, wenn er einem Franzosen eine, für Frankreich beschränkte Lizenz erteile. Die Arbeitsgruppe ist mit dieser Regelung einverstanden.
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Herr Fressonnet schließt sich ganz dem Vorschlag des Vorsitzenden an, möchte aber hinzugefügt haben, daß der Übertragungsvertrag nichtig sei, wenn in ihm nicht die anderen für die gleiche Erfindung erteilten Patente aufgeführt seien. Wenn eine solche Bestimmung auch für die Übertragung der neben dem europäischen Patent bestehenden nationalen unnötig sei, so möchte er sie doch für die Lizenzerteilung auf diese nationalen Patente beibehalten. Die Beratung dieses Punktes wird vertagt.
Artikel 264 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. Art. 265, der nur eine Folge der in Art. 264 enthaltenen Vorschrift darstellt und dem französischen Vorschlag entspricht, wird ebenfalls angenommen.
Beratung von Artikel 266 des Vorentwurfs
Der Vorsitzende stellt bei dieser Bestimmung, die die vertraglichen Lizenzen auf die für die gleiche Erfindung erteilten Patente betrifft, einen Unterschied zwischen den Vorschlägen der deutschen und der französischen Delegation fest. Nach der deutschen Auffassung könne eine Lizenz nur auf ein europäisches Patent erteilt werden, müsse aber die gleiche Wirkung auf die daneben bestehenden nationalen Patente haben. Es sei die logische Folge der Auffassung, das europäische Patent als Leitpatent anzusehen.
Nach der französischen Auffassung sei es möglich, auf die nationalen Patente eine Lizenz zu erteilen, die sich dann auf das europäische Patent erstrecken würde.
Der Vorsitzende weist darauf hin, daß sich die nationalen Lizenzen nach den nationalen Gesetzen richteten, und daß deshalb Art. 24 Abs. 2 zumindest in einigen Vertragsstaaten nicht anwendbar sei. Obwohl das Abkommen die Erteilung territorialbeschränkter Lizenzen einschränke, sei der freie Warenverkehr der patentierten Erzeugnisse behindert.
Herr Fressonnet erinnert ihn daran, daß die französische Delegation zu Art. 24 Abs. 2 einen Vorbehalt gemacht habe.
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Die Arbeitsgruppe erachtet eine Bestimmung über die auf Patentanmeldungen erteilten Lizenzen nicht für erforderlich, wenn auch in der Praxis solche Verträge geschlossen wưrden. Deren Eintragung sei vor der Patenterteilung zwar nicht ausgeschlossen, kőnne jedoch nicht rechtlich wirksam sein. Die Einzelheiten sollen in der Durchführungsverordnung geregelt werden.
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass entsprechend den bezüglich der Eintragung der Lizenzverträge gefassten Beschlüsse die Artikel 113 und 125 dahingehend ergänzt werden müssten, dass die Nichtigkeitskammer die eingetragenen Lizenzinhaber von der Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer Zwangslizenz oder eines Antrags auf Erklärung der Nichtgkeit benachrichtigen könne.
Herr van Benthem wirft die Frage auf, ob eine Lizenz ohne Mitwirkung des Lizenzinhabers übertragen werden kőnne. Die Arbeitsgruppe stellt fest, dass die diesbezüglichen nationalen gesetzlichen Bestimmungen nicht einheitlich seien. Sie hält es für unangebracht, dieses Problem in dem Abkommen zu regeln. Eine Verweisung auf das nationale Recht genüge.
Artikel 24 wird dem Redaktionsausschuss überwiesen.
Beratung von Artikel 25 des Vorentwurfs
Der Vorsitzende bemerkt, dass Absatz 1 dem Absatz 1 von Artikel 23 seines Entwurfs entspreche. Der Absatz wird angenommen. Absatz 2 bestimme im:Gegensatz zu den Artikeln 23 und 24, welches nationale Gesetz anwendbar sei. Die Verpfändung habe die Eigenart, dass sie zu verschiedenen Zeitpunkten verwertet werden müsse. Ausserdem kőnne derselbe Gegenstand mehrmals verpfändet werden. Daraus ergebe sich, dass mehrere nationale Rechte anwendbar sein müssten. Es erweise sich daher als notwendig, im Abkommen zu bestimmen, welches Recht mit Vorrang vor den anderen anzuwenden sei.
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Er führt aus, der Inhaber einer nicht eingetragenen Lizenz könne Unterlizenzen erteilen, die ihm deren Inhabern gegenüber das Recht gäben, eine Erfindung zu verwerten. Es bleibe die Frage offen, ob der Inhaber einer Unterlizenz mit Wirkung gegen Dritte diese eintragen lassen könne, wenn die Hauptlizenz nicht eingetragen sei.
Der Vorsitzende meint, man müsse diese Frage verneinen, da die Publizität eines Registers verlange, dass jeder die fortdauernde Verkettung der Lizenzen und Unterlizenzen erkennen müsse, um feststellen zu können, ob die Hauptlizenz ordnungsgemäss erteilt worden sei.
Es wird festgestellt, dass der Ausdruck "Lizenz" in Artikel 24 auch die Unterlizenzen erfasst, und dass daher eine besondere Regelung dieses Problems im Abkommen nicht erforderlich sei. Die Lösung könne der Praxis des Patentamts überlassen bleiben.
Anschliessend weist der Vorsitzende darauf hin, dass der Absatz 7 des Artikels 23 dahingehend ergänzt worden sei, dass der Rechtsübergang an der Anmeldung nach den gleichen Vorschriften wie der Rechtsübergang an dem Patent erfolge. Er stellt die Frage nach der Notwendigkeit einer Bestimmung über die Erteilung von Lizenzen auf Patentanmeldungen.
Er ist der Ansicht, solche Lizenzen seien rechtlich nicht möglich; denn die durch die Lizenz erteilte Erlaubnis könne sich nur auf ein Verbot beziehen. Dieses Verbot bestehe nur infolge der Erteilung des Patents. Die sogenannten Lizenzen, die in der Praxis auf Patentanmeldungen erteilt würden, seien in Wirklichkeit Lizenzen auf das zukünftige Patent - dieser Fall sei bereits geregelt - oder Vorbestellungen einer Lizenz auf das zukünftige Patent. Ein solcher Vertrag sei im Recht des gewerblichen Rechtsschutzes nichts Besonderes. Daher sei eine ausdrückliche Regelung dieses Problems nicht notwendig.
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Der Vorsitzende kommt nun auf den zweiten Fall, wo ein Schutz gegen den bösen Glauben vorgesehen werden müsse.
Ein Patentinhaber verleihe eine einfache Lizenz für Italien und behalte sich das Verwertungsrecht des Patentobjektes vor. Die Lizenz werde nicht eingetragen. Dann erteile er eine ausschliessliche Lizenz für das Gesamtgebiet unter Hinweis auf die bereits für Italien erteilte einfache Lizenz. Die Arbeitsgruppe ist der Ansicht, dass in diesem Fall der Inhaber der ausschliesslichen Lizenz durch die vorher erteilte und ihm bekannte Lizenz gebunden sei.
Im dritten Fall erteile der Patentinhaber eine niohteingetragene ausschliessliche Lizenz. Ein Dritter verletze das Patent in Italien und in Deutschland, also in Ländern, in denen der Inhaber der ausschliesslichen Lizenz den Patentverletzer verklagen könne.
Die Arbeitsgruppe ist der Ansicht, dass auch dann, wenn der Verletzer das Vorhandensein der ausschliesslichen Lizenz gekannt habe, der Inhaber der ausschliesslichen Lizenz diesen nur verklagen könne, wenn sein Lizenzvertrag eingetragen sei.
Herr van Benthem findet die Zustimmung der Arbeitsgruppe mit dem Vorschlag, den Redaktionsausschuss zu beauftragen, in Artikel 23 Absatz 5 die Worte "oder die Erteilung einer Lizenz" zu streichen und in einem zu ergänzenden Absatz 7 bei Artikel 24 auf. Artikel 23 Absatz 5 zu verweisen. Ferner solle der Redaktionsausschuss die durch Artikel 23 Absatz 5 gewährten Rechte näher erklären.
Der Vorsitzende bemerkt in einer Antwort an Herrn Fressonnet, Artikel 23 Absatz 5 beziehe sich nur auf Dritte, die Rechte an einem Patent erworben hätten, nicht aber auf solche, die unter die allgemeinen Bestimmungen des Artikels 23 Absatz 4 fielen.
Herr de Muyser fragt, wie die Unterlizenzen zu behandeln seien. Der Vorsitzende erklärt, Unterlizenzen könnten erteilt werden, wenn dies nach den betreffenden nationalen Gesetzen möglich sei und unter den darin aufgestellten Bedingungen. Ausserdem sei Artikel 24 direkt anwendbar, wenn die Unterlizenzen gleichzeitig Lizenzen seien.
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Der Vorsitzende fragt weiter, ob ein solcher Schutz auch dann gewährt werden solle, wenn der Lizenzinhaber nach nationalem Recht den Patentverletzer verklagen könne, und dieser den nicht eingetragenen Lizenzvertrag gekannt habe. Nach seiner Ansicht sei in diesem Fall ein Schutz des Lizenzinhabers nicht erforderlich, da dieser die Möglichkeit habe, vor der Klage seinen Vertrag eintragen zu lassen.
Herr Pfanner weist darauf hin, dass Artikel 23 Absatz 5 noch einen anderen Fall betreffe. Dabei bleibe das Patent in denselben Händen. Der Patentinhaber erteile eine ausschliessliche Lizenz, die nicht eingetragen werde. Sodann erteile er eine andere ausschliessliche Lizenz an einen anderen Lizenzsucher, der die erste Lizenz kenne. Es erhebe sich die Frage, ob der zweite Lizenzsucher eine ausschliessliche Lizenz erhalten könne, obwohl er nicht in gutem Glauben war.
Der Vorsitzende fuhrt aus, im Fall der nichteingetragenen Lizenz seien also drei Falle denkbar, in denen es eines Schutzes gegen Patentverletzungen bedurfe.
Die erste bestehe im Schutz gegen einen bösglăubigen Patenterwerber.
Herr Roscioni wirft ein, grundsătzlich könne einem Dritten nur das entgegengehalten werden, was im Register eingetragen sei. Wenn man durch die Eintragung eine unangreifbare Situation schaffen wolle, sei nicht einzusehen, auch denjenigen zu schutzen, der von der Mogglichkeit der Eintragung keinen Gebrauch gemacht habe.
Mehrere Delegationen sind der Ansicht, dass auch bei einem Schweigen des Gesetzes die Gerichte ihres Staates den bösen Glauben bericksichtigten.
Der Vorsitzende stellt das Einverständnis der Mehrheit mit dieser Lösung fest.
Herr Roscioni schliesst sich vorbehaltlich einer eingehenderen Prtufung der italienischen Rechtsprechung der. Mehrheit an. IV/3076/62-D
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Sitzung vom 2. bis 19. April 1962 Sitzungsbericht vom 7. April 1962
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.45 Uhr und bittet die Delegierten, übers Wochenende die Protokolle bis zum 6. April zu lesen, um sich in der nächsten Sitzung, am Montag, den 9. April, 15 Uhr, dazu äussern zu können.
Die Sitzung soll Donnerstag, den 19. April, um 13 Uhr zu Ende gehen.
Beratung von Artikel 24 des Vorentwurfs (Fortsetzung)
Der Vorsitzende fragt zu Absatz 5, ob die Lizenzverträge eingetragen werden sollen.
Nach der Erörterung dieses Punktes kommt die Arbeitsgruppe zu folgendem Ergebnis : Im. Abkommen soll die mündliche und die schriftliche Lizenzerteilung vorgesehen werden. Die Lizenzen können eingetragen werden. Hierfür gelten die gleichen Regeln wie für die Eintragung des Rechtsübergangs am Patent selbst. Daher können nur schriftlich erteilte Lizenzen eingetragen werden, sofern eine Vertragspartei dies beantragt. Nur die im Register eingetragenen Lizenzen können Dritten entgegengehalten werden. Mündliche Lizenzen können also nicht Dritten entgegengehalten werden.
Der Redaktionsausschuss wird beauftragt, Absatz 5 mit Artikel 23 Absatz 3 in Einklang zu bringen.
Der Vorsitzende fragt, ob Absatz 6 wie Artikel 23. Absatz 5 eine Einschränkung enthalten solle, um den im Register nicht eingetragenen Lizenzinhaber gegen einen bösgläubigen Patenterwerber zu schützen.
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kel 24 Absatz 4 vorgeschlagene Bestimmung enthält. Auf Grund eines Einwands Horrn Fressonnets soll oine Bemerkung beigefügt werden, aus der hervorgehe, daB eine Delegation sich im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Laga gesehen habe, dieser Lösung zuzustimmen.
Ende der Sitzung: 18 Uhr.
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b) Die deutsche Firma verkauft ihre Waren direkt an einen italienischen Importeur. In diesem Fall begehs sie eine Patentverletzung, da sie in Italien nicht verkaufen dürfe. Der Importeur könne jedoch nach der in der 2. Alternative zu Absatz 4 vorgesehenen Regelung nicht wegen Patentverletzung bestraft werden. c) Die deutsche Firma gründet in Italien eine Filiale und beginnt die Herstellung der patentierten Ware. Sie begehe eine Patentverletzung.
Im Falle a) könne sich die Firma Fiat dadurch schützen, daß sie mit der deutschen Firma vertraglich vereinbare, daß diese die betreffenden Produkte nur unter der Bedingung verkaufe, daß die Käufer sie nicht außerhalb Deutschlands und auch nur unter der gleichen Bedingung wiederverkaufen.
Ebenso könne die deutsche Firma verpflichtet werden, ihre aus dem Kaufvertrag gegen den Käufer bestehenden Rechte an die Firma Fiat abzutreten oder von dem dem Vertrag zuwiderhandelnden Käufer Schadenersatz zu verlangen.
Herr Fressonnet erklärt, er wolle an der Darlegung des Vorsitzenden keine Kritik üben, sondern lediglich die ^in Artikel 23 des französischen Vorschlags enthaltene Regelung vorschlagen, wonach grundsätzlich gebietsmäßig beschränkte Lizenzen erteilt werden könnten. Anschliessend könne man diesen Grundsatz immer noch einschränken, wenn es die Mehrheit der Arbeitsgruppe für erforderlich erachte.
Der Vorsitzende weist darauf hin, daß eine solche Bestimmung unbedingt in das Abkommen aufgenommen werden müsse, um die sich aus der Anwendung der in diesem Punkt so verschiedenen nationalen Gesetze ergebenden beträchtlichen Schwierigkeiten zu vermeiden. Man laufe ferner Gefahr, daß durch die Beibehaltung der Marktaufteilung das Abkommen lediglich das durch das Patent verliehene Monopol ohne einen Ausgleich verstärke.
Die Mehrheit billigt den Vorschlag des Vorsitzenden, einen Artikel zu schaffen, der als ersten Absatz den französischen Vorschlag zu Artikel 23 und als zweiten Absatz die vom Vorsitzenden als 2. Alternative zu Arti-
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gegen der Lizenzinhaber seine Waren direkt an einen Händler auf dem einem anderen Lizenzinhaber reservierten Gebiet verkauft, begehen der erste Lizenzinhaber und vor allem die Käufer eine Patentverletzung.
Die Arbeitsgruppe ist mit dem Grundsatz einverstanden, wonach das europäische Patent kein Hindernis für den freien Handel einer durch eine gebietsmäßig beschränkte Lizenz patentierten. Ware sein dürfe. Hingegen enthält sich Herr Fressonnet der Stimme bei der Abstimmung, ob das Europäische Patentrechtsabkommen eine solche Regelung treffen solle.
Der Vorsitzende gibt zu, die italienische Regelung, nur Lizenzen für das gesamte Staatsgebiet zuzulassen, sei ideal, beim jetzigen Stand der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes sei eine solche europäische Regelung aber noch verfrüht.
Man müsse daher ausschließlich und gebietsmäßig beschränkte Lizenzen zulassen, jedoch unter der Bedingung, daß der Lizenzinhaber bei Direktlieferungen in andere Gebiete wegen Patentverletzung belangt werde, nicht jedoch mit dem Lizenzinhaber handelnde Dritte.
Herr de Muyser fragt, wie der Lizenzinhaber sich gegen einen Lizenzinhaber schützen könne, der regelmäßig in Gebiete liefere, auf die sich seine Lizenz nicht erstrecke.
Der Vorsitzende macht in seiner Antwort die vorhandenen Möglichkeiten an einem Beispiel klar.
Angenommen die Firma Fiat habe als Inbaborin eines europäischen Patents einer deutschen Firma ausschließliche Lizenz erteilt, so seien drei Fälle denkbar. a) Der deutsche Produzent verkauft die in Deutschland hergestellte Ware an einen deutschen Händler. Dieser verkauft sie durch einen italienischen Importeur weiter in Italien. Dabei handele die deutsche Firma rechtmäßig. Weder der Händler noch der Importeur könnten wegen Patentverletzung im Sinne des Abkommens (Artikel 24 Absatz 4, 2. Alternative) oder Vertragsbruchs belangt werden, da sie nicht mit der Firma Fiat vertraglich gebunden seien. 3076 / IV / 62-D
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Der Vorsitzende stellt fest, daraus ergebe sich, daß die Erteilung einer Lizenz nicht unbedingt schriftlich erfolgen müsse, und daß die Lizenz beschränkt werden könne, so z.B. auf bestimmte Verwertungsmöglichkeiten.
Bei Absatz 4 gebe es drei Möglichkeiten. Man könne eine Lizenz für das Gesamtgobiet der Vertragsstaaten zulassen. Man könne aber auch eine vortregliche Beschränkung auf ein bestimmtes Gebiet zulassen.
Herr van Bonthem stellt fest, die 2. Alternative sei genau der Vorschlag der Benelux-Länder.
Das Abkommen sei auf dem in Artikel 21 zum Ausdruck gebrachten Grundsatz aufgebaut, wonach das europäische Patent insofern in allen Vertragsstaaten gelte, als ein ordnungsgemäß gehandelter patentierter Gegenstand in sämtlichen Vertragsstaaten Gegenstand von Handelsgeschäften sein könne.
Er befürchte, daß durch gebietsmäßig beschränkte Lizenzen der Markt wieder aufgeteilt werden könne, was das Abkommen gerade verhindern wolle.
Aus einer langen Diskussion ergibt sich, daß die rechtlichen Folgen einer Nichteinhaltung der durch eine Lizenz auferlegten gebietsmäßigen Beschränkung in den einzelnen Ländern nicht einheitlich geregelt sind.
So kann nach der italienischen Rechtsprechung eine Lizenz nur für das gesamte Staatsgebiet erteilt werden. Der Inhaber einer gebietsmäßig beschränkten Lizenz, der unter der Lizenz hergestellte Produkte in das einem anderen Lizenzinhaber vorbehaltene Gebiet einführt, kann folglich nicht wegen mißbräuchlicher Patentbenutzung belangt werden, sondern höchstens wegen Vertragsbruch.
In anderen Ländern wie Deutschland und die Niederlande können gebietsmäßig beschränkte Lizenzen ausschließliche Lizenzen sein. Daraus geht hervor, daß der Inhaber einer gebietsmäßig beschränkten Lizenz, der in Lizenz hergestellte Waren an einen Händler auf dem ihm reservierten Gebiet verkauft, nicht wegen mißbräuchlicher Patentbenutzung bestraft werden kann, wenn der Händler die Waren auf dem einem anderen Patentinhaber reservierten Gebiet weiterveräußert, da die Waren zum Handel ordnungsgemäß zugelassen sind. Falls 3076 / I V / 62-D
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Weiter müsse geklärt werden, ob der Rechtsübergang an der Patentanmeldung in das Patentregister oder in ein besonderes Register eingetragen werden solle:
Die Arbeitsgruppe ist dafür, die Übertragung von Anmeldungen zuzulassen und hierfür die Bestimmunger. über den Rechtsübergang an Patenten für anwendbar zu erklären. In cer Durchführungsverordnung soll bestimmt werden, in welches Register die Eintragung zu erfolgen hat.
Der RedaktionsausschuB wird beauftragt, Absatz 7 in diesem Sinne zu ergänzen. Der ganze Artikel 23 wird dem RedaktionsausschuB überwie sen.
Beratung von Artikel 24 des Vorentwirfs
Der Vorsitzende erklärt, die Absätze 1 und 2 enthielten keine neuen Vorschriften, die in den nationalen Patentgesetzen nicht enthalten seien. Er halte es donnoch für nützlich, sie in das Abkommen aufzunehmen, um das Verständnis für das Abkommen zu erleichtern. Da aber die Mehrheit der Arbeitsgruppe anderer Ansicht ist, werden sie gestrichen.
Der zweite Satz von Absatz 3 enthälte eine Auslegungsvorschrift, durch die eine einheitliche Verwertung des europäischen Patents erreicht werde, was durch einen Verweis auf die differrierenden nationalen Patentgesetze nicht der Fall gewesen wäre.
Die Herren de Muyser und Pfanner sind mit einer Regelung durch das Abkommen einverstanden, wünschen jedoch aufzunehmen, daß der Patentinhaber nicht das Recht habe, den Gegenstand des Patents zu nutzen, wenn nicht etwas anderes vereinbart sei.
Herr Fressonnet bezweifelt die Nützlichkeit einer einheitlichen Regelung und hält es für unzweckmässig, nur eines von zahlreichen anderen Problemen zu lösen. Dazu gehöre z.B. die Möglichkeit einer Klage des Lizenzinhabers wegen unberechtigter Benutzung des Patents.
Auf Grund dieses Einwands wird auch Absatz 3 gestrichen.
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Erster Teil : T E X T E N T W U R F E
Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
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Artikel 20
Der Text wird in beiden Alternativen angenommen.
Artikel 21
Der Text wird vorläufig in Erwartung eines Vorschlages der BeneluxStaaten angenommen.
Artikel 21 a
Der Text wird angenommen.
Artikel 22
Der Text wird angenommen; der Ausdruck "droit d'utilisation antérieure" wird ersetzt durch den Ausdruck "droit fondé sur une utilisation antérieure".
In dem begleitenden Bericht wird dargelegt werden, warum die verwandten Begriffe "persönliches Besitzrecht" und "Vorbenutzungsrecht" gleichzeitig beibehalten wurden.
Artikel 23 bis 26
Der Text dieser Artikel liegt noch nicht vor.
Artikel 27
Der Text wird angenommen.
Artikel 28
Der Text der Absätze 1 und 2 wird angenommen.
Zu Absatz 3 wird auf Wunsch der deutschen Delegation hinzugefügt "es sei denn, dass die Anmeldung des Hauptpatents vor der Einreichung der Anmeldung des Zusatzpatents veröffentlicht worden ist".
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ARBEITSGRUPPE "Patente" ·
Brüssel, den 3. Mai 1961
VIRTRAULICH
Ergebnisse der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 17. bis 28. April 1961 in Brüssel
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schlagenen Regelungen einbezogen werden sollen, bedarf fur jeden einzelnen Artikel zunächst der Erörterung in der Arbeitsgruppe.
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Eintragungsbewilligungen vornimmt, ohne daB das Europäische Patentamt die zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte nachpruft. 4. Inwieweit Rechtsgeschäfte über nationale Patente in das nationale Patentregister eingetragen werden müssen, ist in dem nationalen Patentrecht der Vertragsstaaten unterschiedlich geregelt. Die weitestgehende Regelung scheint das niederländische Recht zu enthalten, die geringsten Anforderungen scheint das deutsche Recht zu stellen. Für das europäische Patentrecht erhebt sich die Frage, ob nicht mit Ruicksicht auf den hohen Wert des europäischen Patents und mit Ruicksicht auf die Rechtssicherheit in möglichst großem Umfange die Eintragung von Rechtsänderungen am europäischen Patent gefordert werden sollte. Die Artikel 23 bis 26 versuchen, dieser Forderung zu entsprechen, indem sie entweder die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der Eintragung in das europäische Patentregister abhängig machen (so die Artikel 25 bis 26) oder im Falle der Nichteintragung einen gutgläubigen Erwerb des Patents. ohne Berücksichtigung der nicht eingetragenen Rechtsänderung vorsehen (so Artikel 23 und 24). Die Vorschläge lehnen sich insoweit an das französische, italienische und niederländische Recht an. III.
Die in den Artikeln 23 bis 26a gemachten Vorschläge beziehen sich nur auf das erteilte europäische Patent. Inwieweit auch europäische Patentanmeldungen in die vorge-
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Recht mit Wirkung für das Gebiet aller Vertragsstaaten ist. Dieser Grundsatz muß dazu führen, daß alle Rechtsgeschäfte auch nur uber das einheitliche europäische Patent geschlossen werden können. Eine Ausnahme ist lediglich für die Erteilung von Lizenzen an europäischen Patenten in Artikel 24 Abs. 4 (2. Alternative) vorgeschlagen worden. 2. Entsprechend den Grundsätzen des nationalen Rechts der Vertragsstaaten können in der Regel Rechtsgeschäfte uber das europäische Patent nur im ganzen geschlossen werden, d.h. es kann grundsätzlich kein Rechtsgeschäft uber einzelne Ansprüche des europäischen Patents geschlossen werden. Von diesem Grundsatz gehen auch die Artikel 23 bis 26 aus. Ausnahmen sind indessen vorgesehen für die Lizenz (Artikel 24) und gegebenenfalls für den Verzicht (Artikel 26 Abs. 1 und 4). 3. Es darf dem Europäischen Patentamt nicht zugemutet werden, die Gultigkeit oder Ungultigkeit von Rechtsgeschäften uber das europäische Patent nachzuprufen. Mit einer solchen Prüfung würde das Europäische Patentamt zweifellos uberfordert werden, insbesondere weil im Einzelfall verschiedenes nationales Recht zur Anwendung gelangen kann. Etwaige Eintragungen, die das Europäische Patentamt auf Grund von Rechtsgeschäften uber das europäische Patent im europäischen Patentregister vorzunehmen hat, dürfen daher nur von der Erfullung leicht nachprüfbarer formeller Voraussetzungen abhängig sein. Aus diesem Grunde sehen die Artikel : 23 bis 26 vor, daß das Europäische Patentamt Eintragungen uber Rechtsgeschäfte am europäischen Patent auf Grund von besonderen schriftlichen
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stimmungen über die Schriftform des Übertragungsvertrags für ein europäisches Patent. Dennoch bleiben noch Fragen offen, z.B. die Frage, in welcher Weise ein des Schreibens Unkundiger eine gültige Untersehrift leisten kann. Es versteht sich von selbst, daß diese und ähnliche Fragen nicht auch noch in unserem Abkommen berührt werden können. Da das deutsche internationale Privatrecht fur die Form des Übereignungsaktes (transfert de propriété) auf die lex rei sitae verweist, kommt wiederum Artikel 26a Abs. 2 zur Anwendung, der für diese ergänzenden Probleme auf das nationale Recht des Wohnsitzes des Patentinhabers abstellt. 2. Es versteht sich von selbst, daß die vorstehend dargelegten, sich aus dem internationalen Privatrecht ergebenden Probleme letztlich nicht von der Arbeitsgruppe Patente entschieden werden können. Die in Artikel 23 bis 26a gemachten Vorschläge können von der Arbeitsgruppe nur daraufhin überprüft werden, ob sie vom Standpunkt der Sachverständigen des Patentrechts annehmbar erscheinen. Die letzte Entscheidung über diese Fragen muß der vorgesehenen Besprechung mit den Juristen der Justizministerien überlassen bleiben.
II.
Unabhängig von dem Ergebnis, zu dem die Erörterungen der Artikel 23 bis 26 a mit den Vertretern der Justizministerien führen werden, wird jedoch die Arbeitsgruppe zu folgenden Problemen Stellung nehmen müssen:
1. Im Artikel 2 Abs. 2 des Entwurfs ist der Grundsatz niedergelegt, daß das europäische Patent ein einheitliches
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b) Für den Fall, daß der Kaufvertrag in Munchen abgeschlossen wird, ergibt sich die Schwierigkeit, daß das deutsche Recht fur den Ubereignungsvertrag auf die lex rel sitae verweist. Die lex rel sitae hilft aber für das europäische Patent nicht weiter, da das europäische Patent nicht in einem Staat, sondern in mehreren Staaten, nämlich in allen Vertragsstaaten, belegen ist. Es muß daher für diesen Fall in unserem Abkommen bestimmt werden, welches der in Frage kommenden Rechte der Vertragsstaaten im einzelnen Fall anzuwenden ist.
Diese Bestimmung soll durch den neu vorgeschlagenen Artikel 26a getroffen werden. Geht man von der eingangs gemachten Unterstellung aus, daß unser Abkommen keine Bestimmung darüber enthält, in welcher Form das europäische Patent ubertragen werden kann, so würde nach Artikel 26a Abs. 2 französisches Recht zur Anwendung kommen, falls der minderjährige Franzose seinen Sitz in Frankreich hat.
Tatsäch1ich wird aber durch den vorgeschlagenen Artikel 23 Abs. 2 bestimmt, daß das europäische Patent kraft europäischen Rechts nur schriftlich ubertragen werden kann. Auf Grund dieser Bestimmung ergibt sich nun in Verbindung mit Artikel 26a Abs. 1 Buchstabe a, daß auf die Ubertragung des europäischen Patents, gleichgültig, ob der Kaufvertrag in Rom oder Munchen abgeschlossen wird, insoweit europäisches Recht anzuwenden ist, d.h., daß der Kaufvertrag bzw. der Ubertragungsvertrag der Schriftform bedarf.
Damit ist aber das Problem noch nicht vollständig gelöst. Artikel 23 Abs. 2 trifft zwar nähere Be-
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3. Beispiel:
Der minderjährige Franzose A. verkauft sein europäisches Patent an den Niederländer C. Der Kaufvertrag wird in Rom geschlossen.
Es steht außer Zweifel, daß in diesem Beispiel der Kaufvertrag nicht ausschlieBlich nach europäischem Recht beurteilt werden kann. Denn es gibt weder ein europäisches Recht, das die Minderjährigkeit und ihre Wirkungen regelt, noch ein europäisches Recht, das den Kauf europäischer Patente regelt. Daraus ergibt sich von selbst, daß die Frage der Minderjährigkeit und ihre Auswirkungen sowie die Frage, welches Recht auf den Kaufvertrag anzuwenden ist, wie im zweiten Beispiel nach internationalem Privatrecht zu beurteilen sind. DaB der Gegenstand des Kaufvertrage kein nationales, sondern ein europäisches Recht ist, macht keinen Unterschied. Insoweit bedarf es auch keiner besonderen Bestimmungen in unserem Abkommen.
Daraus ergibt sich für den Fall, daß das europäische Patentrecht keine besonderen Bestimmungen für die Ubertragung europäischer Patente vorsehen würde, folgendes: a) Für den Fall des Vertragsabschlusses in Rom ist das Ergebnis das gleiche wie im zweiten Beispiel, d.h.auf - : den Kaufvertrag findet italienisches Recht Anwendung, insbesondere auch für die Frage, ob der Kaufvertrag der Form bedarf.
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er besitzt, also nach französischem Recht. Welchen Einfluß die Minderjährigkeit auf den in Rom geschlossenen Kaufvertrag hat, richtet sich nach italienischem Recht. Für die Beurteilung der Frage, welches Recht auf den Kaufvertrag Anwendung findet, ist zu unterscheiden zwischen den nationalen Rechten, die einen Unterschied zwischen dem obligatorischen Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft - contrat) und dem dinglichen Uertragungsvertrag (Ubereignungsgeschäft - transfer de propriété) machen, wie beispielsweise das deutsche Recht, und den nationalen Rechten, die beide Akte als eine Einheit betrachten, wie beispielsweise das französische Recht. Im letzteren Fall beurteilt sich in unserem Beispiel die Frage, ob der Kaufvertrag gültig zustandegekommen ist; insbesondere in welcher Form er abzuschließen ist, nach italienischem Recht. In ersterem Fall richtet sich nur der obligatorische Kaufvertrag nach italienischem Recht, der dingliche Ubertragungsakt und damit die Form der Ubertragung dagegen nach der lex rei sitae. Ändert man unser Beispiel dahingehend ab, daß der Kaufvertrag nicht in. Rom, sondern in München abgeschlossen wird, so kommt für den Vertragsabschluß deutsches Recht zur Anwendung. Für die Form der Ubertragung verweist das deutsche Recht dagegen auf die lex rei sitae, so daß sich folgende Rechtslage ergibt: Für die Form der Ubertragung ist französisches Recht anzuwenden, da das französische Patent in Frankreich belegen ist. Da das französische Recht nach Artikel 20 des französischen Patentgesetzes hierfür die Schriftform verlangt, muß der in München abgeschlossene Kaufvertrag schriftlich abgefaßt sein.
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Es ist selbstverständlich, daß sich nach französl. schem Recht beurteilt, ob der französische Verkäufer minderjährig ist, welche Auswirkungen die Minderjährigkeit auf den Kaufvertrag hat und ob und gegebenenfalls welcher Form der Kaufvertrag bedarf.
Die ersten beiden Fragen sind im Code Civil geregelt, die dritte Frage im französischen Patentgesetz.
2. Beispiel :
Der minderjährige Franzose A. verkauft sein französisches Patent an den Niederländer C. Der Kaufvertrag wird in Rom geschlossen.
Bei diesem Beispiel, das einen internationalen Tatbestand zur Grundlage hat, versteht sich das anzuwendende Recht nicht von selbst. Es könnte sowohl französisches als auch niederländisches als auch italienisches Recht zur Anwendung kommen. Welches Recht zur Anwendung kommt, bestimmt sich nach dem sogenannten internationalen Privatrecht, einem Recht, das in Wirklichkeit kein internationales Recht, sondern ein nationales Recht zur Regelung internationaler privatrechtlicher Rechtskonflikte ist und das von jedem Staat nach eigenem Ermessen gehandhabt wird. Geht man von gewissen allgemeinen Grundsätzen aus, die im internationalen Privatrecht der Mehrheit der Staaten gemeinsam sind wobei darauf hingewiesen werden muß, daß das internationale Privatrecht ein zur Zeit noch sehr umstrittenes Rechtsgebiet ist -, so kommt man für das angegebene Beispiel zu folgendem Ergebnis:
Ob der Franzose A. minderjährig ist, regelt sich ausschließlich nach dem Recht, dessen Staatsangehörigkeit
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Gruppe dürften die Artikel 11 bis 16, 18, 20 und 21 a zu rechnen sein. In anderen Artikeln, beispielsweise im Artikel 21 (1. und 2. Alternative), im Artikel 22 und im Artikel 29 (2. Alternative), wird ausdrücklich auf das nationale Recht der Vertragsstaaten verwiesen. Eine dritte Gruppe von Artikeln, wie die Artikel 17 und 19, verweist stillschweigend auf nationales Recht. So ist im Artikel 17 nach nationalem Recht zu beurteilen, wer Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ist, und im Artikel 19, ob eine Zustimmung des Dritten vorliegt und ob der Patentinhaber in gutem Glauben gewesen ist oder nicht.
Innerhalb des materiellen europäischen Patentrechts sind also folgende drei Gruppen von Rechtsnormen zu unterscheiden:
1. Rechtsnormen, die den Tatbestand ausschließlich nach europäischem Recht regeln. 2. Rechtsnormen, in denen auf das nationale Recht der Vertragsstaaten verwiesen wird. 3. Rechtsnormen, die ganz allgemein auf nationales Recht verweisen, also auch auf das nationale Recht von Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind.
Das Problem, vor dem die Arbeitsgruppe steht, liegt nicht in erster Linie in der Frage, ob und in welchem Umfang nationales Recht auf das europäische Patent anzuwenden ist, sondern in der Frage, welches nationale Recht zur Anwendung kommt. Die Problematik soll an folgenden drei Beispielen näher erläutert werden:
1. Beispiel:
Der minderjährige Franzose A. verkauft sein französisches Patent an den Franzosen B. Der Kaufvertrag wird in Paris geschlossen.
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B. Bemerkungen :
I.
1. Die Artikel 23 bis 26 betreffen die Abtretung, die Lizenzerteilung, die Verpfändung und den Verzicht. Für die Artikel 23 bis 26 sind bisher keine Formulierungen vorgelegt worden. Gemeinsam ist diesen vier Artikeln, daB sie materielles Patentrecht enthalten. Die ebenfalls vorgeschlagenen Artikel 25 a und 26 a können zunächst außer Betracht bleiben.
Das Problem, das sich fur das materielle Patentrecht bei der Ausfullung dieser Artikel stellt, ahnelt dem Problem für das Verfahrensrecht, das in der Arbeitsgruppe im Zusammenhang mit Artikel 166 behandelt worden ist. Die beabsichtigte Konvention über ein europaisches Patentrecht enthält Bestimmungen uber das Verfahrensrecht, auf Grund dessen das europäische Patent erteilt werden soll. Es bestand aber in der Arbeitsgruppe Einigkeit darüber, daB es unmöglich ist, dieses europäische Verfahrensrecht luickenlos zu regeln. Da es fur don Bereich des Gemeinsamen Marktes noch kein allgemeines europaisches Verfahrensrecht gibt, stellte sich also die Frage, wie diese unvermeidbaren Lucken des europäischen Patentverfahrensrechts ausgefullt werden können. Dieses Problem soll fur das Verfahrensrecht durch Artikel 166 gelöst werden.
Auch das materielle europäische Patentrecht kann nicht luickenlos in dem europäischen Abkommen geregelt werden. Zwar kommt der Mehrzahl der Artikel des Zweiten Abschnitts die Bedeutung einer ausschließlichen Regelung zu, d.h. einer Regelung, fur die nur das europäische Patentrecht maBgebend ist. Zu dieser
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Erster Teil
Das europäische Patent
2. Abschnitt
Materielles Patentrecht
V o r b e m e r k u n g
zu
Artikel 23 bis 26 a
A. Materialien:
a) NIBOYET, Cours de Droit International Privé Français, 2e éd. Paris 1949;
b) BATIPPOL, Les conflits de lois en matière de contrats, Paris 1938;
c) TROLLER Alois, Das internationale Privat- und Zivilprozeßrecht im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Basel 1952;
d) BODENHAUSEN, Du droit international privé réerlandais dans le domaine de la propriété industrielle, La Propriété Industrielle 1945 S.121, 3. Spalte Ad. 3;
e) GODENHELM Berndt, Fragen des internationalen Privatrechts auf dem Geblet des Patentrechts, Referat, gehalten auf dem 9. Nordischen Treffen für industriellen Rechtsschutz in Stockholm im September 1956, abgedruckt in deutscher Übersetzung in der Zeitschrift "Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht", Auslands- und internationaler Teil, Heft Nr.4, April 1957 S. 149 bis 159;
f) Vertrag zwischen Belgien, Luxemburg und den Niederlanden vom 11. Mai 1951 zur Einführung eines einheitlichen Gesetzes über das internationale Privatrecht in den Niederlanden, in Belgien und in Luxemburg,
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Für den Fall, daß die Arbeitsgruppe sich für eine Eintragung der Lizenzen an europäischen Patenten in das europäische Patentregister ausspricht, sind die Artikel 113 und 125 entsprechend den zu diesen Artikeln vom RedaktionsausschuB gemachten Bemerkungen zu ergänzen.
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Gedanken des Gemeinsamen Markts insofern keine Rechnung, als mit Hilfe des europäischen Patents über die Einräumung territorial beschränkter Lizenzen die Niederlassungsfreiheit praktisch beschränkt werden kann. Andererseits steht er mit den Zielen des Gemeinsamen Markts insoweit in Einklang, als durch die Erteilung von Lizenzen an europäischen Patenten der freie Verkehr von Waren innerhalb des Gemeinsamen Markts nicht behindert werden kann. - Mit der zweiten Alternative ist versucht worden, dem Gedanken des Benelux-Vorschlags Rechnung zu tragen.
Artikel 24 Abs. 5 entspricht Artikel 23 Abs. 3. Auf die Bemerkungen zu der letztgenannten Bestimmung wird Bezug genommen.
Artikel 24 Abs. 6 entspricht Artikel 23 Abs. 4. Auf die Bemerkungen zu der letztgenannten Bestimmung sowie zu Artikel 23 Abs. 5 wird Bezug genommen.
Der vorgeschlagene Artikel 24 enthält keine Bestimmung über Lizenzen an europaischen Patentanmeldungen. Derartige Lizenzen sind nach den Bestimmungen des Artikels 24 Abs. 1 bis 3 begrifflich ausgeschlossen, da diese Bestimmungen ein erteiltés europäisches Patent voraussetzen. Dadurch wird die Frage nicht präjudiziert, ob und inwieweit der Anmelder eines europäischen Patents sich durch Vertrag verpflichten kann, einem Dritten eine Option auf eine Lizenz zu gewähren für den Fall, daß auf seine Anmeldung ein europäisches Patent erteilt wird. Derartige Verträge richten sich nach nationalem Recht. Welches nationale Recht zur Anwendung kommt, ergibt sich aus Artikel 26a.
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gleichgültig ist, ob der Lizenznehmer das geschützte Produkt erlaubterweise oder unerlaubterweise in den Verkehr gebracht hat. Die praktische Konsequenz des BeneluxVorsohlags soll an einem Beispiel erläutert werden:
Der Inhaber A eines europäisohen Patents hat dem Lizenznehmer B eine Lizenz für das Gebiet des Vertragsstaats X eingeräumt. Die Lizenz umfaßt sowohl die Herstellung als auch den Vertrieb des geschützten Produkts in dem Gebiet des Vertragsstaats X. Der Lizenznehmer B vertreibt entgegen den Lizenzbestimmungen das geschützte Produkt auch in dem Gebiet des Vertragsstaates Y. Der Lizenznehmer verletzt durch diese Handlungsweise den Lizenzvertrag und ist dem Patentinhaber gegenüber schadensersatzpflichtig. Der Patentinhaber kann auch von B Unterlassung verlangen. Die Produkte, die B vertragswidrig in dem Gebiet des Vertragsstaats Y in Verkehr gebracht hat, sind jedoch patentfrei. Sie können von dem Erwerber benutzt und auch in die Gebiete der anderen Vertragsstaaten vertrieben werden.
Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei noch auf folgendes hingewiesen: Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich nur auf die Verletzung der territorialen Beschränkung der Lizenz. Wenn in dem obigen Beispiel die Lizenz auch mengenmäßig beschränkt worden ist, etwa dergestalt, daß der Lizenznehmer nur 1000 Stück des geschützten Artikels pro Jahr herstellen darf, so fallen alle Produkte, die über die erlaubten 1000 Stück hinaus hergestellt worden sind, unter den Patentschutz, gleichgültig, in welchem Gebiet der Lizenznehmer diese Produkte in Verkehr gebracht hat.
Der Benelux-Vorschlag stellt einen Kompromiß dar. Er trägt dem
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staaten handelt es sich um historisch gewachsene und geschlossene Wirtschaftsräume, beim Gemeinsamen Markt um einen Wirtschaftsraum, der erst geschlossen werden soll. Aus diesen Gründen hat Ihr Vorsitzender für die Lösung zu a) keine Formulierung vorgeschlagen.
Die Lösung zu b) würde nach dem Vorhergesagten den Zielen des Abkommens am ehesten entsprechen. Ihr trägt die vorgeschlagene erste Alternative Rechnung.
Es ist jedoch damit zu rechnen, daß die Lösung zu b) bei der Industrie aller Vertragsstaten auf Bedenken stöBt. Es fragt sich daher, ob nicht dem europäischen Patentrecht eine mittlere Lösung zugrundegelegt werden sollte. Eine solche mittlere Lösung ist bereits von den Delegierten der Benelux-Staaten in ihrem Vorschlag zu Artikel 21 angeregt worden. Es wird hierfür auf den Vorschlag der. Benelux-Staaten vom 19. September 1961 zu Artikel 21 Abs. 5 Satz 2 verwiesen. Nach dem BeneluxVorschlag ist zwar der Inhaber eines europäischen Patents berechtigt, territorial beschränkte Lizenzen zu erteilen. Die territoriale Beschränkung dieser Lizenzen ist im vollen Umfange wirksam gegenüber dem Lizenznehmer. Gegenüber Dritten äußert sie jedoch nur eine beschränkte Wirkung. Wenn Ihr Vorsitzender den Benelux-Vorschlag richtig verstanden hat, so läuft er darauf hinaus, daß dem Lizenznehmer vom Patentinhaber jede territoriale Bindung auferlegt werden kann, daß aber diese Bindung gegenüber Dritten von dem Zeitpunkt an keine Wirkung hat, zu dem das durch das Patent geschützte Produkt von dem Lizenznehmer in den Verkehr gebracht worden ist, wobei es
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a) Die Lizenz kann vom Patentinhaber territorial beliebig beschränkt werden. b) Die Lizenz kann vom Patentinhaber nur für den gesamten Wirkungsbereich des europäischen Patents erteilt werden. c) Eine Lösung, die zwischen der Lösung zu a) und b) liegt, d.h. die Lizenz kann in gewissem Umfang territorial beschränkt, in gewissem Umfang territorial unbeschränkt erteilt werden.
Die Lösung zu a) dürfte, soweit Ihr Präsident hat feststellen können, dem nationalen Recht aller Vertragsstaaten für die Lizenz an nationalen Patenten entsprechen. Es bestehen jedoch gewisse Bedenken, diese Lösung für die Lizenzen an europäischen Patenten zu übernehmen. Es darf daran erinnert werden, daß bei der Ausgestaltung des europäischen Patents als eines einheitlichen und unteilbaren Rechts (vgl. Artikel 2 Abs. 2 des Entwurfs) das Ziel verfolgt wurde, zu vermeiden, daß der einheitliche Wirtschaftsraum des Gemeinsamen Markts auf Grund des europäischen Patents aufgespalten werden kann. Es wäre nun ein gewisser Widersinn, wenn man zwar das europäische Patent selbst als ein einheitliches und unteilbares Recht ausgestaltet, auf der anderen Seite aber die Erteilung territorial beschränkter Lizenzen am europäischen Patent zuläßt. Denn damit würde man das Übel, das man mit dem europäischen Patent vermeiden will, durch die Hintertür der Lizenzen wieder hereinlassen. Die "Grenzen der Geriohtsvollzieher" würden nicht, wie mit dem europäischen Patent beabsichtigt, fallen, sondern auf Grund der Lizenzen weiter bestehen. Man wird dieses Bedenken auch nicht mit einem Hinweis auf das nationale Recht der Vertragsstaaten ausräumen können. Bei den Vertrags-
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2. Bemerkungen:
Absatz 1 enthält den Grundsatz, daß am europäischen Patent Lizenzen erteilt werden können. Aus der Formulierung des Artikels 24 Abs. 1 im Verhältnis zu Artikel 23 Abs. 1 ist zu entnehmen, daß Lizenzen am europäischen Patent sowohl inhaltlich als auch territorial beschränkt erteilt werden können. Was die Besonderheiten der territorialen Beschränkung anlangt, wird auf Absatz 4 verwiesen.
Absatz 2 enthält eine Definition der einfachen Lizenz. Absatz 3 enthält eine Definition der ausschließlichen Lizenz. Satz 2 des Absatzes 3 soll für das europäische Patentrecht die Stellung des Patentinhabers im Verhältnis zum ausschließlichen Lizenznehmer klarstellen. Die vorgeschlagene Regelung lehnt sich an die französische Rechtsauffassung an.
Ob und unter welchen Voraussetzungen der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz an einem europäischen Patent befugt ist, selbständig wegen der Verletzung des europäischen Patents Klage zu erheben, richtet sich nach dem nationalen Recht des Vertragsstaats, in dem er klagt.
Ob und inwieweit von dem. Lizenznehmer eines europäischen Patents Unterlizenzen erteilt werden können, richtet sich nach dem nationalen Recht, dem der Lizenzvertrag unterliegt.
Absatz 4 regelt die Frage der territorialen Ausdehnung der Lizenz. Hierfür gibt es theoretisch drei Möglichkeiten:
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Zu Artikel 24
Vertragliche Lizenzen am europäischen Patent
1. Materialien:
a) Französisches Patentgesetz, Artikel 20 und 21; b) Niederländisches Patentgesetz, Artikel 33; c) Italienische Verordnung Nr. 1127 vom 29. Juni 1939, Artikel 66 ff.; d) Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 34; e) Entwurf eines nordischen Patentgesetzes in der Fassung vom 1. September 1961, Artikel 38 und 39; f) Vorschlag der niederländischen Delegation vom 19. September 1961, zu Artikel 21 Abs.5; g) Vorschlag der französischen Delegation zu Artikel 24.
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(5) Die Erteilung einer Lizenz an einem europäischen Patent wird auf Antrag in das europäische Patentregister eingetragen, wenn dem Europäischen Patentamt eine Erklärung des eingetragenen Patentinhabers vorgelegt wird, in der dieser in die Eintragung der Lizenz einwilligt. Die Eohtheit der Unterschrifi des Patenfinhabers bedarf der föffentlichen? Beglaubigung durch eine nach nationalem Recht hierfür zuständige Stelle. Wird der Antrag nicht vom Lizenznehmer gestellt, so ist dem Antrag außerdem eine vom Lizenznehmer unterschriebene Erklärung beizufügen, daß er in die Eintragung der Lizenz in das europäische Patentregister einwilligt. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. (6) Die Erteilung der Lizenz wird dem Europäischen Patentamt und sonstigen Dritten gegenüber erst wirksam, wenn sie in das europäische Patentregister eingetragen worden ist.
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Artikel 24
Vertragliche Lizenz am europäischen Patent (1) Am europäischen Patent können eintache und ausschließliche Lizenzen erteilt werden. (2) Die einfache Lizenz berechtigt den Lizenznehmer, den Gegenstand des europäischen Patents neben dem Patentinhaber oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen. (3) Die ausschließliche Lizenz berechtigt den Lizenznehmer, den Gegenstand des europäischen Patents unter Ausschluß aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen. Dem Patentinhaber steht neben dem ausschließlichen Lizenznehmer das Recht zu, den Gegenstand des europäischen Patents zu nutzen, sofern der Lizenzvertrag nichts anderes vorsieht. (4) Erste Alternative:
Eine Lizenz an einem europäischen Patent kann nur mit Wirkung für das Gebiet aller Vertragsstaaten. erteilt werden.
Zweite Alternative: Wird eine Lizenz an einem europäischen Patent nicht mit Wirkung für das Gebiet aller Vertragsstaaten erteilt, so erstreckt sich die Wirkung des europäischen Patents nicht mehr auf Handlungen, die vorgenommen werden, nachdem der Lizenznehmer das geschützte Erzeugnis oder das nach dem geschützten Verfahren unmittelbar hergestellte Erzeugnis in Verkehr gebracht hat.
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Kurt Haertel
VERTRAULICH !
Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens uber ein europäisches ε_atenrecht Artikel 11 bis 29
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Art. 73 MPÜ
- 2 -
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrundeliegt |
Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird |
Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| L 1972 | 71 | M/26 | S. 316, Rdn. 13/14 |
| M/80/I/R 2 | S. 5 | ||
| M/109/I/R 5 | S. 4 | ||
| M/146/R 3 | Art. 73 |
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Artikel 273
Vertragliche Lizenzen
Eine europäische Patentanmeldung kann ganz oder teilweise Gegenstand von Lizenzen fur alle oder einen Teil der Hoheitsgebiete der benannten Vertragsstaaten sein.