Art72dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art72dPCTBE1973
- Numéro d'article : 72
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 051-075/Article 072 (Deutsche Fassung)/Art72dPCTBE1973.pdf
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Artikel 72 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 72 MPO Rechtsgeschäftliche Obertragung
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird | Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorschl.d.Vors. | 23 | IV/2767/61 | S. 33, 52 |
| Vorschl.d.Vors. | 23 | 3076/IV/62 | S. 38-46 |
| VE Mai 1962 | 25 | 6551/IV/62 | S. 14,15 |
| VE 1962 | 25 | 1699/IV/63 | S. 4-8 |
| VE 1962 | 25 | 4344/IV/63 | S. 62 |
| VE 1965 | 25 | BR/7/69 | Rdn. 50 |
| BR/6/69 | 25 | BR/12/69 | Rdn. 91 |
| VE 1970 (Ue) | 23 | BR/87/71 | Rdn. 50 |
| BR/70/70 | 23 | BR/94/71 | Rdn. 9/10; |
| 80 | |||
| BR/88/71 | 23 | BR/125/71 | Rdn. 27 |
| VE 1971 (Ue) | 23 | BR/132/71 | Rdn. 14-17 |
| BR/131/71 | 23 | BR/135/71 | Rdn. 105 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | 70 | M/146/R 3 | Art. 72 |
|---|
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Erster Teil
Das europäische Patent 2. Abschnitt
Materielles Patentrecht
Artikel 23 Übertragung des europäischen Patents (1) Das europäische Patent kann nur im ganzen und nur mit Wirkung für das Gebiet aller Vertragsstaaten vererbt und übertragen werden. (2) Die rechtsgeschäftliche Übertragung des europäischen Patents muß schriftlich erfolgen and bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien (3) Die Übertragung des europäischen Patents wird auf Antrag in das europäische Patentregister eingetragen, wenn dem Europäischen Patentamt eine Erklärung des eingetragenen Patentinhabers vorgelegt wird, in der dieser in die Eintragung des Erwerbers als Patentinhaber einwilligt. Die Echtheit der Unterschrift des Patentinhabers bedarf der /öffentlichen/ Beglaubigung durch eine nach nationalem Recht hierfür zuständige Stelle. Wird der Antrag nicht vom Erwerber gestellt, so ist dem Antrag außerdem eine vom Erwerber unterschriebene Erklärung beizufügen, daß er in seine Eintragung in das europäische Patentregister einwilligt. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. (4) Die Übertragung wird dem Europäischen Patent amt und sonstigen Dritten gegenüber erst wirksam, wenn sie in das europäische Patentregister eingetragen worden ist. (5) Ist die Übertragung eines europäischen Patents oder die Erteilung einer Lizenz /öder die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des eingetragenen Patentinhabers7 nicht in das europäische Patentregister eingetragen,
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Artikel 23 Abtretung des europäischen Patents
Artikel 24 Vertragliche Lizenzen an europäischen Patenten
Artikel 25 Verpfändung des europäischen Patents
Artikel 26 Verzicht auf das europäische Patentt
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Kurt Haertel
VERTRAULICH !
Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 11 bis 29
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Zu Artikel 24
Vertragliche Lizenzen am europäischen Patent
1. Materialien:
a) Französisches Patentgesetz, Artikel 20 und 21; b) Niederländisches Patentgesetz, Artikel 33; c) Italienische Verordnung Nr. 1127 vom 29. Juni 1939, Artikel 66 ff.; d) Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 34; e) Entwurf eines nordischen Patentgesetzes in der Fassung vom 1. September 1961, Artikel 38 und 39; f) Vorschlag der niederländischen Delegation vom 19. September 1961; zu Artikel 21 Abs.5; g) Vorschlag der französischen Delegation zu Artikel 24.
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auf der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe über die Ausgestaltung des niederländischen Patentregisters und über die Erfahrungen mit der Eintragung von Anmeldungen in dieses Register berichten würde.
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den genannten Pfandrechten ist daher auf Grund der vorgeschlagenen Regelung unmöglich. Ob es möglich sein soll, ein europäisches Patent nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Patentinhabers, aber vor der Eintragung der Eröffnung des Konkurses in das europäische Patentregister gutgläubig zu erwerben - was deutschem Konkursrecht entsprechen würde -, bedarf der Erörterung in der Arbeitsgruppe, da Ihrem Vorsitzenden das Konkursrecht der anderen Vertragsstaaten nicht bekannt ist.
Absatz 6 trifft eine Bestimmung für die Erbfolge, weil es sich bei der Erbfolge nicht um eine rechtsgeschäftliche Übertragung des Patents, sondern um einen Erwerb des Patents kraft Gesetzes handelt.
Absatz 7 sollte eine Regelung für die Übertragung von europäischen Patentanmeldungen enthalten. Soweit Ihr Vorsitzender hat feststellen können, wird die Ubertragung nationaler Patentanmeldungen nach dem Recht aller Vertragsstaaten zugelassen. Grundsätzlich wird daher auch die Übertragung europäischer Patentanmeldungen zulässig sein müssen. Das Problem ist in erster Linie, ob entsprechend den vorstehenden Absätzen die Übertragung einer europäischen Patentanmeldung in das europäische Patentregister eingetragen oder ob dafür gegebenenfalls ein besonderes Register im Europäischen Patentamt angelegt werden muB.
Soweit Ihr Vorsitzender hat feststellen können, werden auch die nationalen Patentanmeldungen und ihre Übertragung in das nationale Patentregister eingetragen. Es dürfte zweckmässig sein, wenn die niederländische Delegation
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die Eintragung. Die Voraussetzungen sind formeller Natur. Das Europäische Patentamt muß auf Grund der formellen Voraussetzungen die Ubertragung eintragen, ohne zu prüfen, ob ein rechtsgültiger Ubertragungsakt vorliegt. - Aus Gründen der Rechtssicherheit ist vorgesehen, daß die Erklärung des Patentinhabers der Beglaubigung bedarf, weil die Ubertragung zu einem Rechtsverlust des Patentinhabers führt. Die Arbeitsgruppe wird zu entscheiden haben, ob die Beglaubigung "öffentlich" vorgenommen werden muß, d.h. durch Behörden oder sonstige öffentliche Organe, die durch nationales Gesetz zu derartigen Beglaubigungen ermächtigt sind. -
Absatz 4 ist aus dem französischen, italienischen und niederländischen Recht übernommen. Auch der Entwurf eines nordischen Patentrechts sieht eine entsprechende Regelung vor.
Absatz 5 ist aus dem Entwurf eines nordischen Patentrechts übernommen. Auch das Schweizerische Patentgesetz kennt eine entsprechende Regelung. Durch Absatz 5 soll die Möglichkeit des unbelasteten Erwerbs des Patents geschaffen werden, wenn die Belastung zwar eintragungsfähig war, aber nicht eingetragen worden ist und der Erwerber im Zeitpunkt seiner Eintragung gutgläubig war. Durch diese Bestimmung wird ein indirekter Zwang zur Eintragung ausgeübt. - Ein gutgläubiger Erwerb soll nur in den in Absatz 5 vorgesehenen Fällen möglich sein. Auf die vertragliche Verpfändung eines europäischen Patents (Artikel 25) und für die Pfändung des europäischen Patents im Wege der Zwangsvollstreckung (Artikel 25 a) findet, Absetz 5 keine Anwendung, weil diese Pfandrechte erst mit der Eintragung wirksam werden sollen. Ein gutgläubiger Erwerb des europäischen Patents ohne Belastung mit
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Zu Artikel 23
Ubertragung des europaischen Patents
1. Materialien:
a) Französisches Patentgesetz, Artikel 20 und 21; b) Niederländisches Patentgesetz, Artikel 38; c) Codice civile italia na, Artikel 523; Königliche Verordnung Nr. 1127 vom 29. Juni 1939, Artikel 66 ff.; d) Deutsches Patentgesetz, $ 89 und 24 Abs. 2 ; e) Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 33; f) Entwurf eines nordischen Patentgesetzes, Fassung vom 1. September 1961, Artikel 39.
2. Bemerkungen:
Absatz 1 enthält den Grundsatz, daß das europäische Patent nur einheitlich übertragen werden kann.
Absatz 2 verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit und des Werts des europäischen Patents, daß die Übertragung des europäischen Patents schriftlich erfolgen muß und der Unterschrift der Vertragsparteien bedarf. Nach der Fassung des Absatzes 2 ist es nicht erforderlich, daß die Unterschrift der Parteien auf einer einzigen Urkunde enthalten sein muß. Es genügt daher sowohl die Ausstellung von zwei Urkunden, von denen jede von jeweils einer Partei unterschrieben wird, als auch die Ubertragung durch Briefwechsel.
Absatz 3 bestimmt zunächst, daß die Ubertragung des europäischen Patents in das europäische Patentregister eingetragen werden kann, und. regelt die Voraussetzungen für
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schlagenen Regelungen einbezogen werden sollen, bedarf fur jeden einzelnen Artikel zunächst der Erörterung in der Arbeitsgruppe.
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Eintragungsbewilligungen vornimmt, ohne daB das Europäische Patentamt die zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte nachpruft. 4. Inwieweit Rechtsgeschäfte über nationale Patente in das nationale Patentregister eingetragen werden müssen, ist in dem nationalen Patentrecht der Vertragsstaaten unterschiedlich geregelt. Die weitestgehende Regelung scheint das niederländische Recht zu enthalten, die geringsten Anforderungen scheint das deutsche Recht zu stellen. Für das europäische Patentrecht erhebt sich die Frage, ob nicht mit Ruicksioht auf den hohen Wert des europäischen Patents und mit Ruicksicht auf die Rechtssicherheit in möglichst großem Umfange die Eintragung von Bechtsänderungen am europäischen Patent gefordert werden sollte. Die Artikel 23 bis 26 versuchen, dieser Forderung zu entsprechen, indem sie entweder die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der Eintragung in das europäische Patentregister abhängig machen (so die Artikel 25 bis 26) oder im Falle der Nichteintragung einen gutgläubigen Erwerb des Patents ohne Berücksichtigung der nicht eingetragenen Rechtsänderung vorsehen (so Artikel 23 und 24). Die Vorschläge lehnen sich insoweit an das französische, itaLienische und niederländische Recht an.
III.
Die in den Artikeln 23 bis 26a gemachten Vorschläge beziehen sich nur auf das erteilte europäische Patent. Inwieweit auch europäische Patentanmeldungen in die vorge-
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Recht mit Wirkung für das Gebiet aller Vertragsstaaten ist. Dieser Grundsatz muß dazu führen, daß alle Rechtsgeschäfte auch nur über das einheitliche europäische Patent geschlossen werden können. Eine Ausnahme ist lediglich für die Erteilung von Lizenzen an europäischen Patenten in Artikel 24 Abs. 4 (2. Alternative) vorgeschlagen worden. 2. Entsprechend den Grundsätzen des nationalen Rechts der Vertragsstaaten können in der Regel Rechtsgeschäfte über das europäische Patent nur im ganzen geschlossen werden, d.h. es kann grundsätzlich kein Rechtsgeschäft über einzelne Ansprüche des europäischen Patents geschlossen werden. Von diesem Grundsatz gehen auch die Artikel 23 bis 26 aus. Ausnahmen sind indessen vorgesehen für die Lizenz (Artikel 24) und gegebenenfalls für den Verzicht (Artikel 26 Abs. 1 und 4). 3. Es darf dem Europäischen Patentamt nicht zugemutet werden, die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Rechtsgeschäften über das europäische Patent nachzuprüfen. Mit einer solchen Prüfung würde das Europäische Patentamt zweifellos überfordert werden, insbesondere weil im Einzelfall verschiedenes nationales Recht zur Anwendung gelangen kann. Etwaige Eintragungen, die das Europäische Patentamt auf Grund von Rechtsgeschäften über das europäische Patent im europäischen Patentregister vorzunehmen hat, dürfen daher nur von der Erfullung leicht nachprüfbarer formeller Voraussetzungen abhängig sein. Aus diesem Grunde sehen die Artikel 23 bis 26 vor, daß das Europäische Patentamt Eintragungen über Rechtsgeschäfte am europäischen Patent auf Grund von besonderen schriftlichen
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stimmungen über die Schriftform des Ubertragungsvertrags für ein europäisches Patent. Dennoch bleiben noch Fragen offen, z.B. die Frage, in welcher Weise ein des Schreibens Unkundiger eine gültige Unterschrift leisten kann. Es versteht sich von selbst, daß diese und ähnliche Fragen nicht auch noch in unserem Abkommen berührt werden können. Da das deutsche internationale Privatrecht für die Form des Ubereignungsaktes (transfert de propriété) auf die lex rei sitae verweist, kommt wiederum Artikel 26a Abs. 2 zur Anwendung, der für diese ergänzenden Probleme auf das nationale Recht des Wohnsitzes des Patentinhabers abstellt. 2. Es versteht sich von selbst, daß die vorstehend dargelegten, sich aus dem internationalen Privatrecht ergebenden Probleme letztlich nicht von der Arbeitsgruppe Patente entschieden werden können. Die in Artikel 23 bis 26a gemachten Vorschläge können von der Arbeitsgruppe nur daraufhin überprüft werden, ob sie vom Standpunkt der Sachverständigen des Patentrechts annehmbar erscheinen. Die letzte Entscheidung über diese Fragen muß der vorgesehenen Besprechung mit den Juristen der Justizministerien überlassen bleiben.
II.
Unabhängig von dem Ergebnis, zu dem die Erörterungen der Artikel 23 bis 26 a mit den Vertretern der Justizministerien führen werden, wird jedoch die Arbeitsgruppe zu folgenden Problemen Stellung nehmen müssen:
1. Im Artikel 2 Abs. 2 des Entwurfs ist der Grundsatz niedergelegt, daß das europäische Patent ein einheitliches
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b) Für den Fall, daß der Kaufvertrag in München abgeschlossen wird, ergibt sich die Schwierigkeit, daß das deutsche Recht für den Übere1gnungsvertrag auf die lex rel sitae verweist. Die lex rel sitae hilft aber für das europäische Patent nicht weiter, da das europäische Patent nicht in einem Staat, sondern in mehreren Staaten, nämlich in allen Vertragsstaaten, belegen ist. Es muß daher für diesen Fall in unserem Abkommen bestimmt werden, welches der in Frage kommenden Rechte der Vertragsstaaten im einzelnen Fall anzuwenden ist.
Diese Bestimmung soll durch den neu vorgeschlagenen Artikel 26a getroffen werden. Geht man von der eingangs gemachten Unterstellung aus, daß unser Abkommen keine Bestimmung darüber enthält, in welcher Form das europäische Patent übertragen werden kann, so würde nach Artikel 26a Abs. 2 französisches Recht zur Anwendung kommen, falls der minderjährige Franzose seinen Sitz in Frankreich hat.
Tatsächlich wird aber durch den vorgeschlagenen Artikel 23 Abs. 2 bestimmt, daß das europäische Patent kraft europäischen Rechts nur schriftlich übertragen werden kann. Auf Grund dieser Bestimmung ergibt sich nun in Verbindung mit Artikel 26a Abs. 1 Buchstabe a, daß auf die Übertragung des europäischen Patents, gleichgültig, ob der Kaufvertrag in Rom oder München abgeschlossen wird, insoweit europäisches Recht anzuwenden ist, d.h., daß der Kaufvertrag bzw. der Übertragungsvertrag der Schriftform bedarf.
Damit ist aber das Problem noch nicht vollständig gelöst. Artikel 23 Abs. 2 trifft zwar nähere Be-
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3. Beispiel:
Der minderjährige Franzose A. verkauft sein europäisches Patent an den Niederländer C. Der Kaufvertrag wird in Rom geschlossen.
Es steht außer Zweifel, daß in diesem Beispiel der Kaufvertrag nicht ausschlieBlich nach europäischem Recht beurteilt werden kann. Denn es gibt weder ein europäisches Recht, das die Minderjährigkeit und ihre Wirkungen regelt, noch ein europäisches Recht, das den Kauf europäischer Patente regelt. Daraus ergibt sich von selbst, daß die Frage der Minderjährigkeit und ihre Auswirkungen sowie die Frage, welches Recht auf den Kaufvertrag anzuwenden ist, wie im zweiten Beispiel nach internationalem Privatrecht zu beurteilen sind. DaB der Gegenstand des Kaufvertrage kein nationales, sondern ein europäisches Recht ist, macht keinen Unterschied: Insoweit bedarf es auch keiner besonderen Bestimmungen in unserem Abkommen.
Daraus ergibt sich fur den Fall, daB das europäische Patentrecht keine besonderen Bestimmungen fur die Ubertragung europäischer Patente vorsehen würde, folgendes: a) Für den Fall des Vertragsabschlusses in Rom ist das Ergebnis das gleiche wie im zweiten Beispiel, d.h.auf 5. den Kaufvertrag findet italienisches Recht Anwendung, insbesondere auch fur die Frage, ob der Kaufvertrag der Form bedarf.
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er besitzt, also nach französischem Recht. Welchen Einfluß die Minderjährigkeit auf den in Rom geschlossenen Kaufvertrag hat, richtet sich nach italienischem Recht. Für die Beurteilung der Frage, welches Recht auf den Kaufvertrag Anwendung findet, ist zu unterscheiden zwischen den nationalen Rechten, die einen Unterschied zwischen dem obligatorischen Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft - contrat) und dem dinglichen Uertragungsvertrag (Ubereignungsgeschäft - transfer de propriété) machen, wie beispielsweise das deutsche Recht, und den nationalen Rechten, die beide Akte als eine Einheit betrachten, wie beispielsweise das französische Recht. Im letzteren Fall beurteilt sich in unserem Beispiel die Frage, ob der Kaufvertrag gültig zustandegekommen ist, insbesondere in welcher Form er abzuschließen ist, nach italienischem Recht. In ersterem Fall richtet sich nur der obligatorische Kaufvertrag nach italienischem Recht, der dingliche Ubertragungsakt und damit die Form der Ubertragung dagegen nach der lex rei sitae. Andert man unser Beispiel dahingehend ab, daß der Kaufvertrag nicht in Rom, sondern in München abgeschlossen wird, so kommt. für den Vertragsabschluß deutsches Recht zur Anwendung. Für die Form der Ubertragung verweist das deutsche Recht dagegen auf die lex rei sitae, so daß sich folgende Rechtslage ergibt: Für die Form der Ubertragung ist französisches Recht anzuwenden, da das französische Patent in Frankreich belegen ist. Da das französische Recht nach Artikel 20 des französischen Patentgesetzes hierfür die Schriftform verlangt, muß der in München abgeschlossene Kaufvertrag schriftlich abgefaßt sein.
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Es ist selbstverständlich, daß sich nach französischem Recht beurteilt, ob der französische Verkäufer minderjährig ist, welche Auswirkungen die Minderjährigkeit auf den Kaufvertrag hat und ob und gegebenenfalls welcher Form der Kaufvertrag bedarf.
Die ersten beiden Fragen sind im Code Civil geregelt, die dritte Frage im französischen Patentgesetz.
2. Beispiel :
Der minderjährige Franzose A. verkauft sein französisches Patent an den Niederländer C. Der Kaufvertrag wird in Rom geschlossen.
Bei diesem Beispiel, das einen internationalen Tatbestand zur Grundlage hat, versteht sich das anzuwendende Recht nicht von selbst. Es könnte sowohl französisches als auch niederländisches als auch italienisches Recht zur Anwendung kommen. Welches Recht zur Anwendung kommt, bestimmt sich nach dem sogenannten internationalen Privatrecht, einem Recht, das in Wirklichkeit kein internationales Recht, sondern ein nationales Recht zur Regelung internationaler privatrechtlicher Rechtskonflikte ist und das von jedem Staat nach eigenem Ermessen gehandhabt wird. Geht man von gewissen allgemeinen Grundsätzen aus, die im internationalen Privatrecht der Mehrheit der Staaten gemeinsam sind wobei darauf hingewiesen werden muß, daß das internationale Privatrecht ein zur Zeit noch sehr umstrittenes Rechtsgebiet ist -, so kommt man für das angegebene Beispiel zu folgendem Ergebnis:
Ob der Franzose A. minderjährig ist, regelt sich ausschließlich nach dem Recht, dessen Staatsangehörigkeit
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Gruppe dürften die Artikel 11 bis 16, 18, 20 und 21 a zu rechnen sein. In anderen Artikeln, beispielsweise im Artikel 21 (1. und 2. Alternative), im Artikel 22 und im Artikel 29 (2. Alternative), wird ausdrücklich auf das nationale Recht der Vertragsstaaten verwiesen. Eine dritte Gruppe von Artikeln, wie die Artikel 17 und 19, verweist stillschweigend auf nationales Reoht. So ist im Artikel 17 nach nationalem Recht zu beurteilen, wer Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ist, und im Artikel 19, ob eine Zustimmung des Dritten vorliegt und ob der Patentinhaber in gutem Glauben gewesen ist oder nicht.
Innerhalb des materiellen europäisehen Patentrechts sind also folgende drei Gruppen von Rechtsnormen zu unterscheiden:
1. Rechtsnormen, die den Tatbestand ausschlieBlich nach europäischem Recht regeln. 2. Rechtsnormen, in denen auf das nationale Recht der Vertragsstaaten verwiesen wird. 3. Rechtsnormen, die ganz allgemein auf nationales Recht verweisen, also auch auf das nationale Recht von Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind.
Das Problem, vor'dem die Arbeitsgruppe steht, liegt nicht in erster Linie in der Frage, ob und in welchem Umfang nationales Recht auf das europäische Patent anzuwenden ist, sondern in der Frage, welches nationale Recht zur Anwendung kommt. Die Problematik soll an folgenden drei Beispielen näher erläutert werden:
1. Beispiel:
Der minderjährige Franzose A. verkauft sein französisches Patent an den Franzosen B. Der Kaufvertrag wird in Paris geschlossen.
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B. Bemerkungen :
I.
1. Die Artikel 23 bis 26 betreffen die Abtretung, die Lizenzerteilung, die Verpfändung und den Verzicht. Für die Artikel 23 bis 26 sind bisher keine Formulierungen vorgelegt worden. Gemeinsam ist diesen vier Artikeln, daß sie materielles Patentrecht enthalten. Die ebenfalls vorgeschlagenen Artikel 25 a und 26 a können zunächst außer Betracht bleiben.
Das Problem, das sich für das materielle Patentrecht bei der Ausfüllung dieser Artikel stellt, ähnelt dem Problem für das Verfahrensrecht, das in der Arbeitsgruppe im Zusammenhang mit Artikel 166 behandelt worden ist. Die beabsichtigte Konvention über ein europäisches Patentrecht enthält Bestimmungen über das Verfahrensrecht, auf Grund dessen das europäische Patent erteilt werden soll. Es bestand aber in der Arbeitsgruppe Einigkeit darüber, daß es unmöglich ist, dieses europäische Verfahrensrecht lückenlos zu regeln. Da es für den Bereich des Gemeinsamen Marktes noch kein allgemeines europäisches Verfahrensrecht gibt, stellte sich also die Frage, wie diese unvermeidbaren Lücken des europäischen Patentverfahrensrechts ausgefüllt werden können. Dieses Problem soll für das Verfahrensrecht durch Artikel 166 gelöst werden.
Auch das materielle europäische Patentrecht kann nicht lückenlos in dem europäischen Abkommen geregelt werden. Zwar kommt der Mehrzahl der Artikel des Zweiten Abschnitts die Bedeutung einer ausschließlichen Regelung zu, d.h. einer Regelung, für die nur das europäische Patentrecht maßgebend ist. Zu dieser
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Erster Teil
Das europäische Patent
2. Abschnitt
Materielles Patentrecht
Vor b e m e rkung zu Artikel 23 bis 26 a A. Materialien: a) NIBOYET, Cours de Droit International Privé Français, 2e éd. Paris 1949; b) BATIEPOL, Les conflits de lois en matière de contrats, Paris 1938; c) TROLLER Alois, Das internationale Privat- und Zivilproze8recht im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Basel 1952; d) BODENHAUSEN, Du droit international privé néerlandais dans le domaine de la propriété industrielle, La Propriété Industrielle 1945 S.121, 3. Spalte Ad. 3; e) GODENEELM Berndt, Fragen des internationalen Privatrechts auf dem Gebiet des Patentrechts, Referat, gehalten auf dem 9. Nordischen Treffen für industriellen Rechtsschutz in Stockholm im September 1956, abgedruckt in deutscher Ubersetzung in der Zeitschrift "Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht", Auslands- und internationaler Teil, Heft Nr.4, April 1957 S. 149 bis 159; f) Vertrag zwischen Belgien, Luxemburg und den Niederlanden vom 11. Mai 1951 zur Einführung eines einheitlichen Gesetzes über das internationale Privatrecht in den Niederlanden, in Belgien und in Luxemburg,
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WERTRAULICH
B e m e r k u n g e n
zu dem Ersten Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 23 bis 26 a
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Artikel 20
Der Text wird in beiden Altornativen angenommèn.
Artikel 21
Der Text wird vorläufig in Erwartung eines Vorschlages der BeneluxStaaten angenomnen.
Artikel 21 a
Der Text wird angenomen.
Artikel 22
Der Text wird angenomnen; der Ausdruck "droit d'utilisation antérieure" wird orsetzt durch den Ausdruck "droit fondé sur une utilisation antérieure".
In dem begleitenden Bericht wird dargelegt werden, warum die verwandten Begriffe "persönliches Besitzrecht" und "Vorbenutzungsrecht" gleichzeitig beibohalten wurden.
Artikel 23 bis 26
Der Text dieser Artikel liegt noch nicht vor.
Artikel 27
Der Text wird angenommen.
Artikel 28
Der Text der Absätze 1 und 2 wird angenommen.
Zu Absatz 3 wird auf Wunsch der deutschen Delegation hinzugefügt "es sei denn, dass die Anmeldung des Hauptpatents vor der Einreichung der Anmeldung des Zusatzpatents veröffentlicht worden ist".
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Der Präsident hat für die erste Alternative von. Aztikal 22 die erste Lösung und für die zweite Alternative die dritte Lösung als Grundlage benutzt.
Herr Fressonnet glaubt, dass man die Wirkung des Vorbenutzungsrechts möglichst beschränken sollte, da es eine Ausnahme von dem System des Patentschutzes darstellt. Es sollte daher auf das Gebiet desjenigen Staates beschränkt werden; in dem es erworben wurde, selbst wenn es sich um ein europäisches Patent handelt.
Der Präsident erinnert daran, dass der Koordinierungsausschuss entschieden hat, dass während einer gewissen Periode das europäische Patent neben den nationalen Patenten bestehen soll.
Unter diesen Bedingungen würde man fast unüberwindliche juristische Schwierigkeiten schaffen, wenn man ein europäisches Vorbenutzungsrecht neben nationalen Vorbenutzungsrechten einführen würde.
Die Arbeitsgruppe spricht sich daher übereinstimmend zu Gunsten der zweiten Alternative von Artikel 22 aus, der dem Redaktionsausschuss überwiesen wird.
Die Artikel 23 bis 26 werden später behandelt, sei es noch während dieser Sitzung, sei es bei der nächsten.
Erörterungen zu Artikel 27 des Vorentwurfs
Der Präsident eröffnet die Diskussion, indem or betont, dass Artikel 27 die Laufzeit des Patentes und nicht die Schutzdauer regolt. Die Laufzeit des europäischen Patentes soll zwanzig Jahre vom Tage der Anmeldung ab betragen.
Herr Pfanner stellt die Frage, was unter der Anmeldung zu verstehen sei. Handelt es sich dabei nur um die Anmeldung beim Europäischen Amt oder auch um die Einreichung der Anmeldung bei nationalen Instanzen? Anders ausgedrückt, geniesst eine bei nationalen Behörden bewirkte Anmeldung ebenfalls die von der Verbandsübereinkunft vorgesehene Prioritätsfrist eines Jahres?
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ARBEITSGRUPPE
"Patente"
Brüssel, den 3. Mai 1961
VIRTRAULICE
Ergebnisse der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe "Batente" vom 17. bis 28. April 1961 in Brüssel
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Weiter müsse geklärt werden, ob der Rechtsübergang an der Patentanmeldung in das Patentregister oder in ein besonderes Register eingetragen werden solle.
Die Arbeitsgruppe ist dafür, die Übertragung von Anmeldungen zuzulassen und hierfür die Bestimmungen über den Rechtsübergang an Patenten für anwendbar zu erklären. In der Durchführungsverordnung soll bestimmt werden, in welches Register die Eintragung zu erfolgen hat.
Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, Absatz 7 in diesem Sinne zu ergänzen. Der ganze Artikel 23 wird dem Redaktionsausschuß überwie sen.
Beratung von Artikel 24 des Vorentwurfs
Der Vorsitzende erklärt, die Absätze 1 und 2 enthielten keine neuen Vorschriften, die in den rationalen Patentgesetzen nicht enthalten seien. Er halte es dennoch für nützlich, sie in das Abkommen aufzunehmen, um das Verständnis für das Abkommen zu erleichtern. Da aber die Mehrheit der Arbeitsgruppe anderer Ansicht ist, werden sie gestrichen.
Der zweite Satz von Absatz 3 enthalte' eine Auslegungsvorschrift, durch die eine einheitliche Verwertung des europäischen Patents erreicht werde, was durch einen Verweis auf die differrierenden nationalen Patentgesetze nicht der Fall gewesen wäre.
Die Herren de Muyser und Pfanner sind mit einer Regolung durch das Abkommen einverstanden, wünschen jedoch aufzunehmen, daß der Patentinhaber nicht das Recht habe, den Gegenstand des Patents zu nutzen, wenn nicht etwas anderes vereinbart sei.
Herr Fressonnet bezweifelt die Nützlichkeit einer einheitlichen Regelung und hält es für unzweckmässig, nur eines von zahlreichen anderen Problemen zu lösen, Dazu gehöre z.B. die Möglichkeit einer Klage des Lizenzinhabers wegen unberechtigter Benutzung des Patents.
Auf Grund dieses Einwands wird auch Absatz 3 gestrichen.
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Der Vorsitzende weist in Beantwortung einer Frage Herrn van Exters darauf hin, der Ausdruck "Rechtsübergang" in den Absätzen 3 bis 5 beziehe sich nur auf den Übertragungsvertrag und nicht auf den Übergang kraft Gesetzes.
Absatz 5 wird angenommen. Der Vorsitzende erläutert sodann den Absatz 6, der dazu diene, die Wirkung der vorhergehenden Bestimmungen des Artikels auch auf den Rechtsübergang durch Erbschaft zu erstrecken. Dieser Absatz verweise insbesondere auf Absatz 5. Der Vorsitzende bittet die niederländische Delegation, zu bedenken, ob mit dem Ausdruck "Rechtsübergang" in Absatz 5 weiterhin nur der Übergang kraft Vertrages erfaßt sein könne, wenn man ihn analog bei Absatz 6 gebrauche.
Herr Roscioni hat Bedenken, daß das Europäische Patentamt die Richtigkeit der Erbschaft nachprüfen könne. Er meint, es genüge, dem Patentamt die öffentlichen Urkunden vorzulegen, ohne daß dieses eine materiellrechtliche Prüfung vornebes.
Nach dicsem letzten Einwand wird die Sitzung um 12.45 Uhr unterbrochen, und um 15 Uhr wieder aufgenommen.
Der Vorsitzende schlägt in einer Entgegnung auf den Einwand Herrn Roscionis vor, der Erwerb des europäischen Patents durch Erbschaft solle auf Antrag in das europäische Patentregister eingtragen werden, wenn die amtlichen Urkunden, aus denen die Erbfolge hervorgehe, dem Patentamt vorgelegt würden.
Herr Roscioni bemerkt ferner, daß der durch ein Urteil ausgesprochene Rechtsübergang nicht geregelt sei. Er zitiert als Beispiel das Verfahren im Fall der Patentberührung.
Der Vorsitzende weist darauf hin, daß dieses Problem in seiner Gesamtheit in der Beratung über Artikel 150 a erörtert werden müsse. Es wird beschlossen, auf das Problem bei der Beratung von diesem Artikel zurückzukommen.
Absatz 6 wird angenommen. Dei Absatz 7 müsse festgestellt werden, ob die Patentanmeldungen wie das Patent selbst übertragen werden können.
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Übertragungsvertrags beigefügt worden (wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um einen Zusatzvertrag oder um oinon größeren Vertrag handelt). Drittens: Das Europäische Patentamt prüft lediglich, ob der Vortrag schriftlich geschlossen ist, nicht aber die übrigen Gültigkeitsvoraussetzungen. Der Vertrag wird vom Patentamt aufbewahrt, das Dritte nur diejenigen Vertragsbestimmungen einsehen läßt, die sich auf den Rechtsübergang beziehen.
Die Arbeitsgruppe nimmt den Vorschlag bezüglich der Erklärung des Patentinhabers mit beglaubigter Unterschrift und der des Erwerbers nicht an. Diesem Vorschlag liege die Besorgnis zugrunde, wegen der beträchtlichen Rechtswirkungen der Eintragung gegenüber Dritten einen Vertrag gegen den Widen einer Vertragspartei nicht einzutragen. Die Mehrzahl der Teilnehmer teilt diese Besorgnis nicht. Da die Übertragung des Patents durch den Vertrag erfolgen, habe die Eintragung nur deklaratorische Wirkung. Sei der Vertrag einmal geschlossen, habe jede Partei das Recht, die Eintragung zu verlangen, ohne daß es der Zustimmung der anderen Vertragspartei bedürfe. Wenn auch die Eintragung Dritten zugänglich sei, so bedeute-dies doch nicht, daß der eingetragene Vertrag auch gültig sei.
Der Vorsitzende geht nun zu Absatz 4 über, der die Folgen einer unterlassenen Eintragung des Übertragungsvertrags bestimme.-Der nicht eingetragene Vortrag gelte nur zwischen den Parteien. Dritten könne er nur entgegengehalten werden, wenn er im europäischen Patentregister eingetragen sei. Hier stalle sich die Frage, ob die Eintragung ex tunc-Wirkung oder ex nunc-Wirkung habe. Die Arbeitsgruppe ist für die ex nunc-Wirkung. Der Absatz wird angenommen.
Der Vorsitzende kommt sodann auf Absatz 5, der bestimme, daß die nicht eingetragene Übertragung einem gutgläubigen Dritten gegenüber nicht gültig sei, der Rechte auf das Patent erlangt habe und nun selbst die Eintragung beantrage. Der Vorsitzende beendet die Erörterung der Übertragung. Die bei der Lizenzerteilung und der Konkurseröffnung auftauchenden Probleme würden später bei anderen Artikeln beraten.
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Das Problem wird lange von der Arbeitsgruppe beraten.
Herr Fressonnet ist ebenso wie Herr van Benthem mit der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen formellen Erklärung einverstanden, hält jedoch daneben die Vorlegung einer beglaubigten Abschrift des Vertrags für erforderlich, um falsche Eintragungen zu vermeiden. Auf diese Weise brauche das Patentamt nicht die Gültigkeit des Vertrags zu prüfen, der nur als Beweismittel diene und von Dritten eingesehen werden könne.
Herr Roscioni ist der gleichen Ansicht wie Herr Fressonnet und ergänzt sie um drei Gesichtspunkte. Die Eintragung des Rechtsübergangs dürfe nur auf Antrag des Erwerbers, der daran am meisten interessiert sei, erfolgen. Die Beglaubigung der Unterschrift könne in einigen Ländern durch einen Notar geschehen. Die Unterschrift müsse sich immer auf den Vertrag und nicht auf die Erklärung beziehen. Man müsse immer damit rechnen, daß nach Vertragsabschluß die Unterschrift nicht mehr möglich sei.
Herr Pfanner hat Dedenken, Dritte den Vertrag einsehen zu lassen, da dadurch Konkurrenzunternehmen Einblick in die interne Organisation eines Unternehmens nehmen könnten.
Herr van Deithem meint, so weit brauche man nicht zu gehen. Dritte sollten nur von der Teil des Vertrags Kenntnis nehmen können, der die Patentübertragung betreffe.
Herr de Muyser fügt hinzu, in der Praxis schlössen in Vertragsbeziehungen stehende Parteien oft Zusatzverträge, die sich nur auf die Patentübertragung bezögen.
Die Mehrzahl der Teilnehmer entscheidet sich für eine Kompromißlösung, der sich zum Schluß auch die übrigen anschließen. Diese Kompromißlösung besteht aus drei Punkten.
Erstens: Der Rechtsübergang an einem europäischen Patent wird auf Antrag einer Vertragspartei in das europäische Patentregister eingetragen. Zweitens: Dem Antrag muß das Original oder eine beglaubigte Abschrift des
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Sitzung vom 2. bis 19. April 1962
Sitzungsbericht vom 6. April 1962
Beratung von Artikel 23 des Vorentwurfs (Fortsetzung)
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.45 Uhr. Er verliest Absatz 3 seines Vorschlags und führt aus, es handele sich un eine formollrechtliche Vorschrift über die Eintragung der Übertragung des europäischen Patents in das europäische Patentregister. Eierbei erhöhen sich zwei Fragen für die Arbeitsgruppe. 1. Soll im Abkommen die Eintragung der Übertragung vorgesehen werden? 2. Soll die Eintragung fakultativ oter obligatorisch sein?
Die Arbeitsgruppe bejaht einhellig dic erste Frage und entscheidet sich für die vom Vorsitzenden vorgeschlagene fakultative Eintragung, wobei jedoch das Unterlassen der Eintragung sehr schwere nachteilige Folgen nach sich ziehen soll (vgl. Absatz 4 und 5, keine Wirkung gegenüber Dritten). Die Folge der Nichtigkeit erscheint als zu schwer. Es wird ferner beschlossen, daß die Parteien nicht in jedem Fall eine sofortige Eintragung rlangen können.
Der Vorsitzende fragt sodann, welche Unterlagen dem Europäischen Patentamt für die Eintragung vorgelegt werden sollten. Es seien zwei Lösungen denkbar. Einmal könnte man die Vorlage des Vertrages verlangen. Man könne sich aber auch auf eine formelle Erklärung des Inhabers, daß er die Eintragung des Erwerbers genehmige und des Erwerbers, daß er mit seiner Eintragung einverstanden sei, beschränken.
Die erste Alternative habe den Nachteil, daß das Patentamt die Gültigkeit des Vertrages nachprüfen müsse. Dies bedeute die Belastung des Patentamts mit einer Menge von zu lösenden juristischen Problemen. Die zweite von ihm vorgeschlagene Alternative entbinde das Patentamt von dieser Gültigkeitsprüfung.
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Herr Pressonnot möchte trotzdem die Folgen einer Nichtbeachtung der Formvorschrift im Abkommen geregelt haben.
Der Vorsitzende stellt nach einer Äußerung der verschiedenen Delegationen fest, in Belgien und Luxemburg sei mangels einer entsprechenden Vorschrift die Nichtigkeit der Nichtbeachtung der Formvorschrift fraglich.
Herr de Rouse weist darauf hin, daß in dem Warenzeichenabkommen der Benelux-Staaten in einem ähnlichen Fall die Nichtigkeit ausdrücklich vorgesehen sei.
Der Vorsitzende schlägt vor, in Absatz 2 zu bestimmen, die Übertragung eines europäischen Patents müsse schriftlich erfolgen, widrigenfalls die Übertragung ungültig wäre, um zu vermeiden, daß ein Gericht, das das Abkommen der Benelux-Staaten mit dem Europäischen Patentrechtsabkommen vergleiche, zu entgegengesetzten Ergebnissen kommen könne.
Herr de Rouse erwähnt ferner, in dem Abkommen der Benelux-Staaten sei auch die Nichtbeachtung einer dem Absatz 1 des Artikels 23 entsprechenden Vorschrift mit Nichtigkeit bedroht.
Der Vorsitzende schlägt zur Vermeidung eines Umkehrschlusses aus einem Vergleich der Absätze 1 und 2 vor, auch in Absatz 1 die Nichtigkeitsfolge der Nichtbeachtung aufzunehmen.
Herr Pfanner weist darauf hin, daß man dann eine ganze Reihe von Bestimmungen des Entwurfs ändern müsse.
Herr de Muyser schlägt vor, in einem besonderen Artikel sämtliche in Frage kommenden Fälle zu regeln.
Die Arbeitsgruppe beschließt, in den Sitzungsbericht nur die Fälle der Nichtigkeitsfolge aufzunehmen, die der Redaktionsausschuß nicht mehr besonders berücksichtigen müsse.
Die Formulierung der Nichtigkeitsfolge soll einer späteren Regelung vorbehalten bleiben.
Absatz 2 wird angenommen. Ende der Sitzung: 18 Uhr.
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formgebunden, während der dingliche es sein könne.
So habe Absatz 2 in den verschiedenen Vertragsstaaten eine unter-schiedlicho Bedeutung, ohne daß sich das praktische Ergebnis ändere.
In don Niederlanden und in Deutschland bedürfe nur der dinglicho Vertrag der Schriftform, während in den anderen Ländern alle Übertragungs-verträge schriftlich geschlossen werden müßten.
Der Vorsitzende meint zu der Frage, ob man die Formvorschriften in Absatz 2 orschöpfend regeln solle, er halte os für richtig, im Abkommen nur das unbedingo Notwendige zu regoln, um nicht auf oino unendliche Roibo von Fragen zu stoßen.
Außerdem könne man damit rochnen, daß alle Betroffenen os sich zur Regel machen würden, sich in ihren Verträgen ausdrücklich auf das jeweilige nationale Gesetz zu borufen.
Herr Fressonnet fragt, ob die Nichtbeachtung der Schriftform bei der Voortragung eines ourcpäischen Patents Nichtigkeit zur Folge habe.
Der Vorsitzende erwidort, dioso Frage löse sich nach dem. jowailigen aationalen Rooht. Mit der Zatifiziorung des Abkommens werde das Erfordornis ier Schriftform für die Üoortragung eines europäischen Patents oino Vorschrift innerstaatlichen Rochts. Die Folgen einer Nichtbeachtung der Vorschrift kömnten in den einzelnen Ländern verschicden sein.
Herr Roscioni möchte wissor wie os wäro, wenn das Gesetz eines Landes :e: Folgen in einen solchen Fall vorsehe.
Der Vorsitzende ist der Ansicht, in jedem Land müßton gesetzliche estimmungen existieren, nach denen für gewisse Verträge Schriftform erforderlich sei. Man könno also davon ausgehen, daß in diosen Gesotzen auch die olgen einer Nichtbeachtung der Vorschrift geregelt seien. Diese müßten daher oi einer Nichtbeachtung des Artikols 23 Absatz 2 angewandt werden.
Die anderen offengebliebonen Zweifolsfragen müsse man eben von den Geichten lösen lasson.
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Austausch von Briefen als Schriftform anerkannt, in anderen wiederum nicht. Die Schwierigkeit bei der Behandlung dieser Fragen könne vermieden werden, wenn man die Untorschrift der Parteien fordere, was eine größere Rechtssicherheit gewährleiste.
Man möge jedoch diesen Satzteil in Klammern setzen, um darauf hinzuweisen, daß die Frage noch von den Justizbehörden geprüft werden müsse.
Herr van Benthem stimmt dem Vorsitzenden bei, die Frage der gültigen Übertragung eines europäischen Patents nach den nationalen Gesetzen zu lösen. Er wirft aber die Frage auf, ob es nicht angebracht sei, alles, was mit der Form des Übertragungsvertrages zusammenhängo, einheitlich, also durch das Abkommen zu regeln, da damit eine größere Rechtssicherheit garantiert werde.
Ferner möchte er wissen, ob sich die Schriftform nur auf den dinglichen oder auch auf den schuldrechtlichen Vertrag beziehe.
Der Vorsitzende bringt, um den Unterschied zwischen den beiden Vertragsarten, die nur im deutschen und niederländischen Recht bestünden, klarzumachen, ein Beispiel. Wenn ein Italiener etwas verkaufen wolle, so schließe er mit dem Käufer einen Vertrag. Dieser Vertrag genüge zur Eigentumsübertragung. In Deutschland sei dies dagegen nicht so. Die Übereignung erfolge erst durch die Besitzübergabe.
Durch einen ersten Vertrag werde also der Verkäufer zur Übertragung des Eigentums und der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Durch einen zweiten Vertrag verschaffe dann der Verkäufer dem Käufer den Besitz in der Absicht, das Eigentum zu übertragen.
Dieser Unterschied zwischen den Verträgen erkläre die verschiedenen Formvorschriften. Der schuldrechtliche Vertrag sei nicht notwendigerweise
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Herr van Bonthem meint hinsichtlich des letzten Satzes von Absatz 5, ein Patentinhaber, der die Dauer der Bearbeitungszeit seines Armenrechtsgesuches nach Artikel 216 Absatz 1 nicht kenne, könne Gefahr laufen, im Falle der Zurückweisung seines Gesuchs die Jahresgebühren nicht rechtzeitig zu zahlen.
Es wird beschlossen, dem Patentinhaber in diesem aall eine zusätzliche Frist von drei Monaten zu gewähren.
Artikel 217 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.
Beratung von Artikel 23 des Vorentwurfs
Der Vorsitzende erklärt, Absatz 1 weise auf die Folgen des vorgesehenen europäischen Patents hin und garantiere die sachliche und territoriale Einheit.
Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, eine allgemeinere Formulierung zu suchen.
Absatz 1 wird angenommen. Der Vorsitzende weist bei Absatz 2 darauf hin, daß wegen der Bedeutung des europäischen Patents, seine Übertragung, im Gegensatz zu den nationalen Gesetzen, aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich erfolgen müsse.
Absatz 2 betreffe nur die Übertragung durch Vertrag. Die Unterschrift durch die Vertragsparteien könne auch durch ein Urteil ersetzt werden.
Herr de Muyser meint, dies müsse ausdrücklich bestimmt werden, während Herr Fressonnet das Erfordernis der Unterschrift zu streichen vorschlägt und dieses Problem der nationalen Gesetzgebung überlassen möchte.
Der Vorsitzende orklärt, mit der Formulierung "die Übertragung muß schriftlich erfolgen" könne nicht jeder Fall gelöst werden. Diese Frage werde ausschließlich nach nationalem Recht gelöst. Die Gesetzgebung der Vertragsstaaten differiere jedoch in diesem Punkt. In einigen Staaten werde der
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
3076/IV/62-D Orig.: F
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Artikel 26 (25)
Verpfändung des europäischen Patents
(1) Das europäische Patent kann nur im ganzen und nur für alle Gebiete, in deren Bereich es Wirkung hat, verpfändet werden. (2) Das vertragliche Pfandrecht am europäischen Patent ist nach dem Recht über die Verpfändung nationaler Patente des Vertragsstaats zu bestellen, in dessen Gebiet der Inhaber des europäischen Patents seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Hat der Patentinhaber weder Wohnsitz noch Sitz im Gebiet der Vertragsstaaten, so ist das Recht des Vertragsstaates maßgebend, in dessen Gebiet ein Vertreter oder ein Zustellungsbevollmächtigter gemäß Artikel 170 bestellt worden ist. Könnte nach den vorstehenden Bestimmungen das Pfandrecht nach dem Recht mehrerer Vertragsstaaten bestellt werden, so bestimmen die Beteiligten, welches dieser Rechte maßgebend ist. (3) Das Pfandrecht am europäischen Patent unterliegt dem Recht des Vertragsstaats, nach dem das Pfandrecht bestellt worden ist oder als bestellt gilt, soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist. Für Maßnahmen, die der Verwertung eines Pfandrechts dienen, sind die Gerichte oder sonstigen zuständigen Behörden des genannten Vertragsstaats zuständig. (4) Solange ein Pfandrecht am europäischen Patent im europäischen Patentregister eingetragen ist, können weitere Pfandrechte nur nach dem Recht des Vertragsstaats bestellt werden, das für das bereits eingetragene Pfandrecht maßgebend ist. Im Zeitpunkt der Eintragung eines Pfandrechts bereits bestellte, aber noch nicht eingetragene weitere Pfandrechte gelten als nach dem Recht des eingetragenen Pfandrechts bestellt. (5) Die Bestimmungen des Artikels 25 Absätze 2, 3 und 4 finden entsprechende Anwendung. (6) Die Bestellung eines Pfandrechts am europäischen Patent wird erst wirksam, wenn sie in das europäische Patentregister eingetragen worden ist. (7) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf europäische Patentanmeldungen entsprechende Anwendung.
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Kapitel 27
Das Patent als Gegenstand des Vermögens
Artikel 25 (23) Ubergang des Rechts am europäischen Patent (1) Das europäische Patent kann nur im ganzen und nur fur alle Gebiete, in deren Bereich es Wirkung hat, Gegenstand eines Rechtsubergangs sein. (2) Die rechtsgeschäftliche Ubertragung des europäischen Patents muß schriftlich erfolgen λ und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien (3) Der Rechtsübergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das europäische Patentregister eingetragen, wenn das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ubertragungsvertrags oder die amtlichen Urkunden, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt, vorgelegt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. (4) Ein Exemplar des Vertrags oder der Urkunden gemäB Absatz 3 wird vom Europäischen Patentamt aufbewahrt und der Offentlichkeit zugänglich gemacht. Das Europäische Patentamt gewährt Einsicht nur in den Teil des Vertrags oder der Urkunden, der sich auf den Rechtsübergang bezieht. (5) Der Rechtsübergang wird dem Europäischen Patentamt und sonstigen Dritten gegenuber erst wirksam, wenn er in das europäische Patentregister eingetragen worden ist. Jedoch hat ein Rechtsubergang, der nicht eingetragen ist. Dritten gegenuber Wirkung, die später Rechte an dem europäischen Patent erworben haben und bei der auf ihre Veranlassung erfolgenden Eintragung nicht in gutem Glauben waren. (6) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf europäische Patentanmeldungen Anwendung.
Bemerkung : Der in Absatz 2 in Klammern gesetzte Satzteil wird/von den Justizbehörden in besonderem Maße geprüft werden müssen.
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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss
Brüssel, den 26. Mai 1962
STRENG VERTRAULICH
Vor e n t w u f f eines Abkommens uber ein europäisches Patentrecht
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bens eines Dritten maßgebend sei, d.h. der Zeitpunkt der Eintragung oder derjenige in dem diese wirksam wird, entschied die Gruppe zugunsten des ersteren. Außerdem war sie der Auffassung, diese Bestimmung müsse offen lassen, wer den Antrag stellt, da es auf die Person des Antragstellers nicht ankomme.
Die Anmerkung sowie die eckigen Klammern bei Absatz 2 fallen fort.
Artikel 25 (23) Wird an den Redaktionsausschuß weitergeleitet. Die Gruppe genehmigte Artikel 26 (25), beschloß aber, den jetzigen Absatz 3 hinter den jetzigen Absatz 6 zu setzen.
Artikel 27 (24 a) und 28 (25 a) wurden genehmigt. Artikel 29 (24) wurde ebenfalls angenommen; die Bemerkung, die einen Vorbehalt der französischen Delegation enthält, wird aufrecht erhalten.
Artikel 30 (26 a) wurde genehmigt. Artikel 31 (41) Die Gruppe nahm diesen Artikel an, ersuchte jedoch den Redaktionsausschuß, den Ausdruck "organisme public" (öffentliche Einrichtiung) ins-. besondere in der deutschen Fassung an Hand anderer internationaler Abkommen zu überprüfen.
Der Vorsitzende erklärte auf eine Frage von Herrn van Benthem, der Koordinierungsausschuß werde darüber entscheiden, ob die Aufgabe des Verwaltungsrates hier weiter präzisiert werden soll, oder ob man dies dem allgemeinen Abkommen überlassen solle. Die Anmerkung wurde beibehalten.
Artikel 32 (42) Der Vorsitzende hielt es für bedenklich, wenn in Absatz 3 die Befugnisse des Präsidenten eingeschränkt werden und schlug daher vor, den Inhalt der eckigen Klammer zu streichen.
Auf eine Bemerkung des Herrn van Benthem erklärt der Vorsitzende weiter, er unterscheide zwischen den verschiedenen Befugnissen des Präsidenten: Seiner Ansicht nach sollten die Befugnisse des Präsidenten in Angelegenheiten von ausschließlich intermer Bedeutung begrenzt und an die Zustimmung des Verwaltungsrats gebunden sein. Hingegen dürfte eine sol-
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die Beschreibung und die Zeichnungen nur dann zum Zuge kämen, wenn die Patentansprüche nicht deutlich abgegrenzt seien. Nach dem Vorentwurf hingegen könnten die Beschreibung und die Zeichnungen auch dann berücksichtigt werden, wenn die Patentansprüche selbst zwar klar abgegrenzt seien, die Beschreibung und die Zeichnungen dagegen weiter reichen.
Nach Aussprache stimmte die Gruppe für Beibehaltung der gegenwärtigen Fassung des Vorentwurfs.
Der Vorsitzende ersuchte die deutsche Delegation, den fraglichen Satz so zu formulieren, daß er den Sinn des französischen Textes genauer iedergibt.
Der zweite Absatz dieses Artikels wurde aus dem früheren Artikel 90 d übernommen, der dafür fortfällt. Der Artikel wurde angenommen.
Artikel 22 (22) und 23 (27) Beide Artikel wurden mit einigen formalen Änderungen angenommen. Artikel 24 (28) Die Aussprache über diesen Artikel wurde bis zur Fertigstellung einer französischen Übersetzung der deutschen Aufzeichnung über Zusatzpatente zurückgestellt.
Artikel 25 (23), 26 (25), 27 (24 a), 28 (25 a), 29 (24) und 30 (26 a) Diese Artikel behandeln das Europäische Patent als Gegenstand des Vermögens. Sie wurden vom Redaktionsausschuß auf Grund von Beschlüssen der Gruppe aufgestellt.
Der Vorsitzende sieht in Artikel 25 Absatz 5 der gegenwärtigen Fassung insofern ein Problem, als danach im Falle des Rechtsübergangs auch der nicht gutgläubige Dritte geschützt wird, sobald er die Eintragung veranlaßt hat. Will man aber einen bösgläubigen Dritten überhaupt schützen? Das skandinavische Recht steht hier sehr richtig auf dem Standpunkt, daß die Eintragung nur dann wirksam wird, wenn der Dritte zur Zeit dieser Eintragung gutgläubig war. Diese Lösung wurde von der Gruppe angenommen. Die Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung des guten Glau-
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich
Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in München
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(4) Ein Exemplar des Vertrags oder der Urkunden gemäss Absatz 3 wird vom Europäisehen Patentant aufbewahrt und der Offentlichkeit zugänglich gemacht. Das Europäische Patentant macht der Offentlichkeit nur den Teil des Vertrags oder der Urkunden zugänglich, der aioh auf den Rechtsübergang bezieht. (5) Der Rechtsübergang wird dem Europäischen Patentamt und sonstigen Dritten gegentiber erst wirksam, wenn er in das europäische Patentregister eingetragen worden ist. Jedooh hat ein Rechtsübergang, der nicht eingetragen ist, Dritten gegenüber Wirkung, die später Rechte an den europäischen Patent erworben haben und beim Erwerb oder bei der auf ihre Veranlascung erfolgenden Eintragung nicht in gutem Glauben waren. (6) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf europäische Patentanmeldungen Anwendung.
Artikel 26 Verpfändung des europäischen Patents (1) Das europäische Patent kann nur im ganzen und nur für alle Gebiete, in deren Bereich es Wirkung hat, verpfändet werden. (2) Das vertragliche Pfandrecht am europäischen Patent ist nach dem Recht über die Verpfändung nationaler Patente des Vertragstaats zu bestellen, in dessen Gebiet der Inhaber des europaischen Patents seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Hat der Patentinhaber weder Wohnsitz noch Sitz im Gebiet der Vertragstaaten, so ist das Recht des Vertragstaats massgebend, in dessen Gebiet ein Vertreter oder ein Zustellungsbevollmächtigter gemäss Artikel 172 bestellt worden ist. Könnte nach den vorstehenden Bestimmungen das Pfandrecht nach dem Recht mehrerer Vertragstaaten bestellt werden, so bestimmen die Beteiligten, welches dieser Rechte massgebend ist. (3) Solange ein Pfandrecht an europäischen Patent im europäischen Patentregister eingetragen ist, können weitere Pfandrechte nur nach dem Recht des Vertragstaats bestellt werden, das für das bereits eingetragene Pfandrecht massgebend ist. Im Zeitpunkt der Eintragung eines Pfandrechts bereits bestellte, aber noch nicht eingetragene weitere Pfandrechte gelten als nach dem Recht des eingetragenen Pfandrechts bestellt. (4) Die Bestimmungen des Artikels 25 Absätze 2, 3 und 4 finden entsprechende Anwendung. (5) Die Bestellung eines Pfandrechts am europäischen Patent wird erst wirksam, wenn sie in das europäische Patentregister eingetragen worden ist. (6) Das Pfandrecht am europäischen Patent unterliegt dem Recht des Vertragstaats, nach dem das Pfandrecht bestellt worden ist oder als bestellt gilt, soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist. Für Massnahmen, die der Verwertung eines Pfandrechts dienen, sind die Gerichte oder sonstigen zuständigen Behörden des genannten Vertragstaats zuctändig. (7) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf europäische Patentanmeldungen entsprechende Anwendung.
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(1) Europäische Zusatzpatente werden für die Verbesserung einer Erfindung, die durch ein europaisches Patent geschützt ist, auf Grund einer Anmeldung erteilt, die nach der Anmeldung des Hauptpatents und vor der Ver8ffentlichung dieses Patents gemäss Artikel 85 eingereicht wird. (2) Das europäische Zusatzpatent wird nur dem Inhaber des europäischen Hauptpatents erteilt. (3) Die Erfindung, die Gegenstand des Zusatzpatents ist, unterliegt im Verhältnis zu der Erfindung, die Gegenstand des Hauptpatents ist, nicht dem Erfordernis einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Artikels 13. (4) Das europäische Zusatzpatent erlischt zugleich mit dem europäischen Hauptpatent. Erlischt das europäische Hauptpatent jedoch durch Aufhebung, Erklärung der Nichtigkeit oder Verzicht, so wird das Zusatzpatent zu einem selbständigen Patent, ohne dass dadurch eine Vermutung für seine OGltigkeit begründet würde. Es erlischt spätestens am Ende des zwanzigsten Jahres, gerechnet vom Tag der Anmeldung des Hauptpatents an. Im Falle einer Arbeit von Zusatzpatenten wird nur das zuerst erteilte Zusatzpatent selbständig; die Gbrigen gelten als dessen Zusatzpatente. (5) Der Anmelder eines europäischen Zusatzpatents oder der Inhaber eines vorläufigen europäischen Zusatzpatents kann bis zur Entscheidung über die Bestätigung des vorläufigen Zusatzpatents die Zusatzpatentanmeldung oder das Zusatzpatent in eine selbständige Patentanmeldung oder in ein selbständiges Patent umwandeln. Im Falle der Umwandlung eines vor1äufigen europäischen Zusatzpatents erlischt das selbständige Patent spätestens am Ende des zwanzigsten Jahres, gerechnet vom Tag der Anmeldung des Hauptpatents an. Die Umwandlung wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.
KAPITEL V
DAS PATENT ALS GEGENSTAND DES VERMÖGENS
Artikel 25 Ubergang des Rechts am europäischen Patent (1) Das europäische Patent kann nur im ganzen und nur für alle Gebiete, in deren Bereich es Wirkung hat, Gegenstand eines Rechtsübergangs sein. (2) Die rechtsgeschäftliche Ubertragung des europäischen Patents muss schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien. (3) Der Rechtsübergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das europäische Patentregister eingetragen, wenn das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ubertragungsvertrags oder die amtlichen Urkunden, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt, vorgelegt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist.
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(4) Un exemplaire de l'acte ou des documents visés au paragraphe 3 est conservé par l'Office européen des brevets et communiqué a public. L'Office européen ne communique que la partie de l'acte ou du document relative au transfert. (5) Le transfert n'a d'effet à l'égard de l'Office européen et des tiers qu'après son inscription au registre européen des brevets. Toutefois, le transfert même non inscrit, a effet à l'égard des tiers qui ont acquis ultérieurement des droits sur le brevet européen et qui étaient de mauvaise foi au moment de l'acquisition ou au moment où ils ont fait procéder à l'inscription de ces droits. (6) Les dispositions du présent article sont applicables aux demandes de brevet européen.
Article 26 Nantissement du brevet européen (1) Le brevet européen ne peut être donné en nantissement qu'en sa totalité et pour l'ensemble des territoires sur lesquels il produit ses effets. (2) Le brevet européen est donné en gage conformément au droit applicable au nantissement des brevets nationaux dans l'Etat contractant sur le territoire duquel le titulaire du brevet a son domicile ou son siège. Lorsque le titulaire n'a ni domicile ni siège sur le territoire d'un des Etats contractants, le droit applicable est celui de l'Etat contractant sur le territoire duquel un représentant a été désigné ou un domicile élu aux termes de l'article 172. Si en vertu des dispositions précédentes le droit de gage peut être constitué d'après le droit de plusieurs Etats contractants, les parties désignent lequel de ces droits est applicable. (3) Aussi longtemps qu'un droit de gage sur un brevet européen est inscrit au registre européen des brevets, d'autres droits de gage ne peuvent être concédés que d'après le droit de l'Etat contractant applicable au droit de gage inscrit. Les droits de gage accordés avant l'inscription d'un droit de gage, mais non encore inscrits, sont réputés accordés d'après le droit applicable au droit de gage inscrit. (4) Les dispositions de l'article 25, paragraphes 2, 3 et 4 sont applicables par analogie. (5) Le natišsement d'un brevet européen n'a d'effet qu'après son inscription au registre eurcpéen des brevets. (6) Le droit de gage sur un brevet européen est régi par le droit de l'Etat contractant d'après lequel le droit de gage a été accordé ou est réputé accordé, sauf dispositions contraires du présent article. Sont compétents pour les mesures de réalisation du gage, les tribunaux ou autres autorités compétents dudit Etat contractant. (7) Les dispositions du présent article sont applicables aux demandes de brevet euro·éen.
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(1) Des brevets européens d'addition sont délivrés pour le perfectionnement d'une invention protégée par un brevet européen sur demande déposée après celle de ce brevet principal et avant la publication dudit brevet en vertu de l'article 85 . (2) Le brevet européen d'addition n'est délivré qu'au propriétaire du brevet principal. (3) L'invention, objet du brevet d'addition, n'est pas soumise à l'exigence d'une activité inventive, au sens de l'article 13, à l'égard de celle qui fait l'objet du brevet principal. (4) Le brevet européen d'addition s'éteint en même temps que le brevet européen principal. Toutefois, si le brevet européen principal s'éteint par annulation, décision de nullité ou renonciation, le brevet d'addition devient un brevet indépendant, sans présomption de sa validité, et s'éteint au plus tard au terme de la vingtième année à compter du dépôt de la demande du brevet principal. Dans le cas de pluralité de brevets d'addition, seul le premier délivré des brevets d'addition devient indépendant, les autres étant considérés comme brevets d'addition de celui-ci. (5) Le titulaire d'une demande ou d'un brevet européen provisoire d'addition peut, jusqu'à la décision de confirmation de ce brevet, transformer la demande de brevet d'addition ou le brevet d'addition en une demande indépendante ou un brevet indépendant. S'il s'agit de la transformation d'un brevet européen provisoire d'addition, le brevet indépendant s'éteint au plus tard au terme de la vingtième année à compter du dépôt de la demande du brevet principal. La transformation est inscrite au registre européen des brevets et publiée au Bulletin européen des brevets.
CHAPITRE V
DU BREVET COMME OBJET DE PROPRIETE
Article 25 Transfert du brevet européen (1) Le brevet européen ne peut faire l'objet d'un transfert qu'en sa totalité et pour l'ensemble des territoires sur lesquels il produit ses effets. (2) La cession du brevet européen doit être faite par écrit et requiert la signature des parties au contrat. (3) Le transfert est inscrit au registre européen des brevets à la requête de la partie intéressée ou de l'une des parties intéressées sur présentation soit de l'original ou d'une copie certifiée conforme de l'acte de cession, soit des documents officiels constatant le transfert. La requête n'est considérée comme présentée qu'après le versement de la taxe prescrite à cet effet par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente convention.
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COWITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE-INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
KOORDINIERUNGSAUSSCHUSS AUF DEM-GEBIET DES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINFESTZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND R KOMMISSION DER EUROPÄISCHENWIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE, ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ DE COMITÀ EUROPEA
COORDINATIE COMITE OP DIE E ISENTE VAN DE INDUSTRIALE, EISENTEEINSCHE EIELD, EIJDE, DE LIDUSTATEN, EIHN, EIHN, EIHN, DE EUROPESE, EEDND
VE 1965
AVANT-PROJET DE CONVENTION relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»
VE 1962
VORENTWURF/EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe "Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»
VOORONZWERP, VERDRAG betreffende-een Europees octrooirecht
VE 1962 unter Berücksichtigung der im Arbeitsdokument 2335/IV/65 der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. Jan. 1965 enthaltenen Änderungen unveröffentlicht
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Sitzung vom 11. bis 22. Februar 1963 Bericht über die Sitzung vom 12. Februar 1963
Artikel 25 (Fortsetzung)
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr. Er erteilt der italienischen Delegation das Wort, damit diese ihre Stellung zu Artikel 25 Absatz 5 bekanntgeben könne. Diese macht geltend, daB mangelnder guter Gleube nach AbschluB des Vertrages und zum Zeitpunkt der Eintraguag nicht berücksichtigt werden dürfo. Sie schlägt deshalb vor, den zweiten Teil von Absatz 5 zu streichen.
Die anderen Delegationen können diese Auffassung nicht toilen und beschlieBen die Aufrechterhaltung von Absatz 5 in der Fassung des Vorentwurfs. Die italienische Delegation schlioBt sich der Mehrhe: an. Der Wortlaut von Absatz 5 wird angenommen und an den RodaktionsausschuB überviosen. Um den Ergebnissen der Erörterung des Vortages Rechnung zu tragen, werden jedoch die Worte "beim Erwerb oder bei der auf ihre Veranlassung erfolgenden Eintragung" gestrichen. Diese Worte werden ersetzt durch "im Zeitpunkt der Einreichung des Antrages auf Eintragung".
Artikel 26
Auf Vorschlag von Herrn Hyst wird an Ende des ersten Satzes von Absatz 2 das Wort "Sitz" durch die Worte "Mittelpunkt seiner gewerblichen Tätigkeit" ersetzt. Der Begriff des Firmensitzes ist nämlich von Land zu Land verschieden.
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Schließlich legt die Gruppe die Zusammensetzung des Redaktionsausschusses fest, dessen Vorsitz während der Krankheit von Herrn van Benthem Herr Fressonnet übernehmen wird.
Weitere Mitglieder sind: die Herren Pfanner, Singer, Gajac, Lemontey, Corves. Die Sitzung wird um 18.15 Uhr geschlossen.
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Herr Marchetti führt aus, daß sich das italienische Recht auf den Grundsatz "mala fides superveniens non nocet" gründet. Aus diesem Grund gebo die italienische Delegation dem Zeitpunkt des Erwerbs für die Bestimmung der Gutgläubigkeit den Vorzug. Der Vorsitzende antwortet, daß die Eintragung in das ouropäische Registor alle erforderlichen Angaben über bestehende Rechte an einem europäischen Patent enthalten werde. Hieraus erkläre sich das Interesse daran, die Parteien zu einer möglichst raschen Vornahme der Eintragung zu veranlassen; wenn die Frage der Gutgläubigkeit im Zeitpunkt des Erwerbs beurteilt werde, würden die Parteien sich kaus zu einer schnellen Vornahme der Eintragung veranlaß sehen.
Wie der Vorsitzende ausführt, richte sich die Vorschrift von Absatz 5 an die nationalen Gerichte und nicht an das europäische Patentamt, das sich zu der Frage des guten Glaubens im Zeitpunkt der Eintragung nicht zu äußern habe.
Fünf Delegationen sprechen sich zugunsten einer Lösung aus, die auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung abstellt. Dagegen schlägt die italienische Delegation vor, lediglich den ersten Satz von Absatz 5 beizubehalten und den Rost zu streichen. Es müßte lediglich in den nationalen Rechtsvorschriften gegebenenfalls eine entsprechende Regelung getroffen werden. Die Erörterung dieses Punktes soll am nächsten Tag fortgesetzt werden.
Hinsichtlich der Definition des Begriffs "gutor Glaube" im Abkommon hält die Mehrzahl der Delegationen es praktisch für unmöglich, eine gemeinsame Formel zu finden. Der deutsche Vorschlag, den Begriff des guten Glaubens zu definieren, wird daraufhin zurückgewiesen.
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derzeitigen Fassung des Artikels 25 vorgeschlagene Lösung einen KompromiB zwischen zwei extremen Lösungen darstelle, d.h. einmal erfolge der Ubergang des Rechtes ar europaischen Patent auf Grund des Vertrages und die Eintragung habe nur deklaratorische Wirkung; zum anderen erfolge der Ubergang des Ruchtes am europaischer Patent nur auf Grund einer Eintragung mit rechtsbegründeter Wirkung.
Die anderen Delegationen der Gruppe sprechen sich gegen den deutschen Vorschlag aus.
In Beantwortung einer Frage von Herrn Eyst führt der Vorsitzende aus, daB Absatz 2 lediglich rechtsgeschäftliche Ubertragungen zwischen Lebenden betreffe, während sich Absatz 3 auf jede Art von Rechtsübergang und folglich auch auf einen Rechtsübergang von Todes wegen beziqhe.
Herr Gerves weist auf zwei Probleme im Zusammenhang mit der Frage der Gutgläubigkeit hin: einmal halte or es für wünschenswert, den Begriff des guten Glaubens zu definicren, zuo anderen sei es angezeigt, den für dessen Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt klar festzulegen. Es gobe hierfür zwei Koglichkeiton: den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eirtragung und den Zeitpunkt der Eintragung.
Der Vorsitzende erklärt don Sinn dieser Vorschrift wio folgt: Es solle vormieden werden, daB ein Rechtsorwerb in der Person desjenigen erfolgen könne, der die Fehlerhaftigkeit seines Ervorbs konne. Es sei deshalb wünschenswert, den am weitest zurückliegenden Zeitpunkt zu wählen. Allerdings müsse hierbei berücksichtigt werden, daB nach Einreichung des Antrags die Frist bis zur Eintragung vom Antragsteller nicht beeinflust werden kann.
Aus diesom Grunde habe man im Vorentwurf auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung für die Beurteilung des guten Glaubens abgestellt.
Nach einer Aussprache hierüber stellt sich heraus, daB der deutsche Text des Vorentwurfs nicht mit dem französischen Text übereinstimmt ; dieser bezieht sich auf don Zeitpunkt der Zinreichung des Antrags, der deutsche Text dagegen auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Register.
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Diese Regelung entspreche dem Grundsatz, daB der Inhaber eines ouropäischen Patentes strafrechtlich gesehen in allen Vortragsstaaten den gleichen Schutz genieBen sollte, den das nationale Recht verleihe.
Artikel 20 (zweite Fassung)
Herr Lemontey bittet um nähere Angaben zu dem durch diesen Artikel eingoführten System. Der Vorsitzende erinnert daran, daB dioso Fassung von dem Gedanken ausgehe, da3 die Schaffung gemeinsamer Kriterion für die Definition einer Verletzungahandlung auf europäischer Ebene zu schwierig sei; daher die Bezugnahme auf die Vorschriften des nationalen Rechtes. Der Inhaber eines europäischen Patentes müsse folglich eine Patentverletzung vor den zuständigen Geriohten desjenigen Zitgliedstaates verfolgen, in dem die Verletzung begangen wurde. Diese Lösung bringe die Gefahr mit sich, daB die Gerichte bei Anwendung der Vorschriften des nationalen Rechtes zu unterschiedlichen Entscheidungen kommen könnten. Die erste Fassung vermeide dieso Gefahr.
In Anschluß an die Ausführungen von Herrn Roscioni beschlieBt man, die Worte "Vorschriften des nationalen Rechtes dieses Vortragsstaates" durch "...... Vorschriften des nationalen Rechtes des Vertragsstaates .... in dessen Gebiet sie stattgefunden hat" zu orsetzen.
Absatz 1 dieses Artikels wird an den Rodgk .ionsausschuB überwiesen.
Artikel 25
Herr Corvos vorweist darauf, daB dieser Artikel den Ubergang des Rechts auf zwei verschiedene Arten regie. Nach Absatz 2 erfolge die Ubertragung durch die schriftliche Unterzeichnung des Vertrags durch die Vertragsparteien.
Nach Absatz 5 werde der Rechtsübergang dem europäischen Patentamt und sonstigen Dritten gegenüber erst wirksam, wenn er in das europäische Patentrogister eingetragen worden sei; in diesen Fall sei die Eintragung rechtsbegründend.
Die deutsche Delegation würde os vorziohen, die rechtsbegründende Wirkung der Eintragung auch auf die Gültigkeit des Vortrages zwischen den Parteien auszudehnen. Der Vorsitzende antwortet, daB die in der 1699/IV/63-D
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Brüssel, den 5. April 1963 VERTRAULICH
Ergebnisse der siebenten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 11. bis 22. Febr. 1963 in Brüssel
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Nach der Lösung in den Arbeitsunterlagen kann der gesamte Inhalt des Lizenzvertrags - auch der Teil, der sich minht bei den Akten des Patentants befindet - Dritten ongegengehalten werden. Nach der Maximallösung kann nur der Auszug oder Teil Dritten entgegengehalten worden, der mitgeteilt worden ist.
Die Arbeitsgruppe entschlicBt sich für die Maximallösung. Dies erklärt die Ausdehnung diesen Systems auch auf den Abtretungsvertrag. Es ist daher zweckmäBig, dieses System unter Änderung von Artikel 25 im Abkommen selbst zu erwähnen.
Nummer 2 Absatz 1 und 2 können beibehalten werden, sofern gesagt (ird, daß ein Vertrag Dritten nur insoweit ongegengehalten werden kann, als er sich bei den Unterlagen des Europäischen Patentants befindet und bei der in Artikel 162 vorgesehenen Akteneinsicht zur Akte gehört.
Bezüglich Nummer 2 wird der Redaktionsausschuß darauf achten, daß klargestellt wird, welche Angaben unbedingt erforderlich sind und in jedem Fall in das Register aufgenommen werden müssen.
Auf eine Frage von Herrn Roscioni antwortet der Vorsitzende, daß die Frage, welches Recht die Rechtsfähigkeit der Parteien für einen Vertrag bestimme, in Artikel 30 des Abkommens geregelt sei.
Bemerkung zur Lizenzübertragung
Wie der Vorsitzende mitteilt, sei im Abkommen durch ein Versehen nur ie Lizenzerteilung, aber nicht die Lizenzübertragung geregelt. Die einfachste Lösung sei, Artikel 29 Absatz 3 dadurch zu ergänzen, daß die Vorschriften von Artikel 25 Absätze 3, 4 und 5 sowohl für die Erteilung wie für die Übertragung von Lizenzen gelten.
Die Arbeitsgruppe ist hiermit einverstanden und überweist diese Frage an den Redaktionsausschuß.
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Brüssel, den 21. Juni 1963 Vertraulich
Ergebnisse der 8. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. April bis 3. Mai 1963 in Brüssel
SITZUNGSBERICHTE
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ist, Dritten entgegengehalten werden, die spaeter das europaeische Patent oder Rechte an diesem erworben haben und im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung dieser Rechte in das europaeische Patentregister nicht in gutem Glauben waren. (6) (gestrichen)
Bemerkungen:
1. Die Vorschrift des gestrichenen Absatzes 6 ist in Artikel 28a Absatz 1 aufgenommen worden. 2. Es muss geprueft werden, ob es nicht zweckmaessig ist, die Aufzaehlung der in Absatz 3 vorgesehenen Unterlagen in die Ausfuehrungsordnung zu uebernehmen. 3. Der letzte Satz des Absatzes 3 bestimmt, dass der Antrag erst als gestellt gilt, wenn die in der Gebuehrenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebuehr entrichtet worden ist. Diese Formulierung findet sich in allen Artikeln, in denen die Zahlung einer Gebuehr vorgesehen ist. Sie ist jedoch ungenau, weil in der Gebuehrenordnung nur die Hoehe des Betrags der Gebuehren festgesetzt wird, die im Abkommen vorgeschrieben sind. Der Redaktionsausschuss schlaegt deshalb vor, in diesem Artikel die Bezugnahme auf die Gebuehrenordnung zu streichen und sie durch einen allgemeinen Artikel zu ersetzen, in dem vorgesehen wird, dass die Hoehe des Betrags der im Abkommen vorgesehenen Gebuehren in der Gebuehrenordnung festgelegt wird.
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DIS-FATENT ALS GGGNSTAND DIS VERMOGES
Artikel 25 Uebergang des europaeischen Patents (1) Das europaeische Patent kann nur im ganzen und nur fuer alle Hoheitsgebiete, in deren Bereich es Wirkung hat, Gegenstand eines Rechtsuebergangs sein. Diese Vorschrift schliesst nicht einen Rechtsuebergang in der Form des Kiteigentums aus. (2) ^+Die rechtsgeschaeftliche Uebertragung des europaeischen Patents muss schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien. (3) Der Rechtsuebergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das europaeische Patentregister eingetragen, wenn das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Uebertragungsvertrags oder der oeffentlichen Urkunden, aus denen sich der Rechtsuebergang ergibt, oder zur Feststellung des Rechtsuebergangs ausreichende Auszuege aus dem Vertrag oder den Urkunden vorgelegt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebuehrenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebuehr entrichtet worden ist. (4) Ein Exemplar der in Absatz 3 genannten Unterlagen wird vom Europaeischen Patentamt aufbewahrt; das Europaeische Patentamt gewaehrt auf Antrag und nach Entrichtung der in Artikel 162 Absatz 3 vorgesehenen Gebuehr Einsicht in diese Unterlagen. (5) Der Rechtsuebergang wird dem Europaeischen Patentamt gegenueber erst wirksam und kann Dritten erst entgegengehalten werden, wenn er in das europaeische Patentregister eingetragen ist; er wird nur in dem Umfang wirksam und kann nur in dem Umfang entgegengehalten werden, in dem er sich aus den in Absatz 3 genannten Unterlagen ergibt. Jedoch kann ein Rechtsuebergang, der richt eingetragen
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Arbeitsgruppe "Patente" Briussel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D
Vertraulich
Anderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein euronäisches Patentrecht
(Artikel 1 bis 175)
Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).
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brauchten. Andere Delegationen meinten, dass im Uebereinkommen Bestimmungen uber die Zwangsvollstreckung vorgesehen werden müssten, falls man sich für das Verbot einer Aufspaltung der Rechte aus der Anmeldung entscheide.
Zum Abschluss des Meinungpaustausches uber die durch Kapitel V aufgeworfenen Fragen wurde festgestellt, dass die Delegationen in der Mehrzahl dafur eintraten, eine elastischere Losung als jene vorzusehen, wonach es schlechthin verboten wäre, die Anmeldung in bezug auf verschiedene Vertragsstaaten auf verschiedene Personen zu ubertragen. Unabhăngig von der Losung, die letztlich gewahlt würde, war die Gruppe der Ansicht, dass für die Zwecke des Verfahrens vor dem Patentamt auf jeden Fall nur eine einzige Person als Antragsteller gelten dürfe. Die niederlăndische Delegation erklăte sich bereit, nach Möglichkeit noch vor der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Die Gruppe behielt sich deshalb vor, Kapitel V zu gegebener Zeit weiter zu prufen.
Es wurde festgestellt, dass die Gruppe möglicherweise nicht in der Lage sein wird, gegebenenfalls Bestimmungen auszuarbeiten, da es sich um ein Sachgebiet handelt, das uber den eigentlichen Rahmen des Patentrechts hinausgeht. Sie wird sich jedoch bemühen, bis zur nächsten Tagung der Konferenz Losungsmöglichkeiten für die aufgeworfenen Probleme vorzuschlagen.
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Um die Beibehaltung eines solchen Kapitels im Uebereinkommen zu rechtfertigen, wurde darauf hingewiesen, dass die beim Patentemt eingereichte Anmeldung bis zur Patenterteilung als eine Einheit gelte. Einige Delegationen folgerten daraus, dass vor der Patenterteilung der Uebergang des Rechts in bezug auf alle in der Anmeldung benannten Vertragsstaaten nur auf eine Person (gegebenenfalls auf eine Personenmehrheit) zugelassen werden könne.
Andere Delegationen meinten hingegen, dass sich diese Schlussfolgerung nicht zwangsläufig ergebe und dass es sehr wohl möglich sei, eine Aufteilung der Rechte aus der Anmeldung auf mehrere Personen in bezug auf verschiedene Vertragsstaaten zuzulassen und somit wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen - z.B. im Falle von Filialbetrieben des Anmelders mit Sitz in mehreren Ländern-, die eine solche Aufspaltung vor der Patenterteilung möglicherweise erforderlich machen. In diesem Fall könnte sich der Uebergang des Rechts im einzelnen nach einem bestimmten nationalen Recht richten. Diese Aufspaltung würde jedoch nichts daran ändern, dass für das Verfahren vor dem Patentamt nur eine Person zuständig sein dürfte, die fur die Zwecke des Verfahrens als der einzige Berechtigte gelten würde. Die Verfahrensbestimmungen könnten die hierfür erforderlichen Regeln vorsehen.
Die Gruppe hat zu der Wahl zwischen diesen beiden grundsätzlichen Lösungen nicht Stellung genommen.
Die Lösung, die letztlich in bezug auf das vorstehend dargelegte Problem gewählt würde, wird sich auf die Regelung der ubrigen Fragen auswirken, die in Kapitel V des Vorentwurfs von 1965 behandelt werden. Die Gruppe hat sich in ihrem ersten Gedankenaustausch auf den Fall der Zwangsvollstreckung beschränkt. Zu diesem Punkt erklärten mehrere Delegationen, dass der Fall einer Zwangsvollstreckung in eine Patentanmeldung zwar nicht rein theoretisch, aber zumindest recht selten sei und dass daher hierfür keine Bestimmungen vorgesehen zu werden
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Artikel 24 - Europäische Zusatzpatente 48. Trotz gewisser Bedenken einiger Delegationen gelangte die Gruppe schliesslich zu der Auffassung, dass Artikel 24 beibehalten werden sollte, zumal mehrere einzelstaatliche Rechtsordnungen eine thnliche Möglichkeit vorsahen. Die mit der ursprünglichen Anmeldung verbundene Anterioritat könne Industrieunternehmen oft dazu veranlassen, ihre Anmeldung rasch abzufassen; es durfte daher zweckmässig sein, ihnen eine gewisse Frist einzuräumen, damit sie diese Anmeldung gegebenenfalls durch ein Zusatzpatent präzisieren oder anpassen künnten. Im ubrigen sei wegen der Frist von 18 Monaten, binnen der ein Zusatzpatent beantragt werden könne, die Tragweite dieser Bestimmung recht begrenzt. 49. In bezug auf Absatz 5 siehe Bemerkung in Dokument BR / 6 / 69.
Kapitel V
Die Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens
Artikel 25 bis 30 50. Die Gruppe hatte einen umfassenden grundsätzlichen Weinungsaustausch uber die Frage, ob in den Ueberein kommensentwurf ein Kapitel betreffend die Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens aufgenommen werden sollte, in dem insbesondere folgende Punkte behandelt wurden: Uebergang des Rechts, Verpfandung, sonstige dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung in europäische Paten anmeldungen sowie schliesslich vertragliche Lizenzen an solchen Anmeldungen; diese Bestimmungen waren bezüglich der endgültigen europäischen Patente im Vorentwurf von 1965 und - soweit es sich um den Uebergang des Rechts handelt - im EFTA-Entwurf vorgesehen.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE ZINFUEHRUNG ZINES EUROPATISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 31. Juli 1969 BR / 7 / 69
BERICHT
über die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 8./11. Juli 1969) I.
1. Die von der Konferenz eingesetzte Arbeitsgruppe I hat von Dienstag, den 8., bis Freitag, den 11. Juli 1969, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.
Entsprechend dem von der Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung in Brüssel am 21. Mai 1969 gefassten Beschluss wurden die Beratungen vom Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, geleitet.
Neben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften waren folgende zwischenstaatliche Organisationen vertreten, die zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe eingeladen worden waren: die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut (1). (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.
BR/7 d/69 za, AK/rc
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KAPITEL V
DIE PATENTANMELIDUNG ALS GEGENSTAND DES VERMÖGENS
- Artikel 25 bis 30 -
Die Frage, ob Bestimmungen über die Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens vorgesehen werden müssen, ist später zu prüfen.
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BESTERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Artikel 1 bis 41
von der Arbeitsgruppe I (Sitzung vom 8. bis 11. Juli 1969) ausgearbeitete Fassung
in synoptischer Darstellung mit
- dem Vorentwurf der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in der Fassung von 1965 und - dem von den Staaten der Europäischen Freihandeln-Assoziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens
BR/6 d/69 bm
Brüreal, der 25. Juli 1969 B9/6/69
1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1.
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milsse die Einheitlichkeit des Gemeinschaftspatents der EWG-Mitgliedstaaten dabei gewahrt bleiben.
Die Ermessensfreiheit des Anmelders, seine Anmeldung zu übertragen, wird demnach nicht eingeschränkt. Lediglich aus verwaltungstechnischen Gründen gelten die einzelnen Inhaber der Anmeldung gegenüber dem Patentamt als gemeinsame Anmelder. Nach Ansicht der Gruppe müssen die gleichen Vorschriften auch für die Bestellung von Rechten an einer Anmeldung für nur einen Teil der in der Anmeldung benannten Staaten gelten. Der von der Gruppe erstellte Text berllcksichtigt diese Ueberlegung.
Artikel 25 - Uebertragung der europäischen Patentanmeldung 91. Dieser Artikel zieht hinsichtlich der Einzelheiten der Uebertragung die Konsequenzen aus dem in Artikel 24 a festgelegten Grundsatz. Es wird - gegebenenfalls in der Ausführungsordnung - noch vorzusehen sein, dass das Europäische Patentamt auch von einem Wechsel des Inhabers des europäischen Patents während der Einspruchsfrist oder der Dauer des Einspruchsverfahrens unterrichtet wird.
Artikel 26 bis 28 a 92. Die Gruppe befasste sich mit der Frage, ob die Bestimmungen betreffend die Verpfändung, die Bestellung anderer dinglicher Rechte und die Zwangsvollstreckung im Uebereinkommen vorgesehen werden sollten. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich Schwierigkeiten ergeben könnten, wenn beispielsweise der Pfandgläubiger sein Pfand versteigert oder eine Zwangeversteigerung durchgeführt werden müsste. In diesem Fall könnte sich die Frage stellen, welches nationale Recht anzuwenden ist. Es wurde die Meinung vertreten, dass diese Frage durch die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des
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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG DINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg; 24./28. November 1969)
I.
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIBPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil.(1). 2. Die Arbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:
- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) Auf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dann die deutsche Delegation Uber die Artikel 88 bis 104 einschliesslich berichtet. BR / 12 d / 69 mt
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De la demande de brevet comme objet de propriété
Article 22 (ancien article 24a) Uniformité de la demande de brevet européen. Sous réserve des dispositions d'un accord particulier conclu en vertu de l'article 8. la demande de brevet européen peut être transférée ou donner lieu à la constitution de droits pour un ou plusieurs des États désignés. Toutefois, le transfert ne peut en aucun cas affecter l'unité de la demande dans la procédure devant l'Office européen des brevets. Les titulaires de droits de priorité dans les différents États sont considérés comme codemandeurs aux fins de cette procédure.
Article 23 (ancien article 25)
Transfert de la demande de brevet européen (1) La cession de la demande de brevet européen doit être faite par écrit et requiert la signature des parties au contrat. (2) Le transfert est inscrit au registre européen des brevets à la requête de la partie intéressée ou de l'une des parties intéressées sur présentation soit de l'original ou d'une copie certifiée conforme de l'acte de cession ou des documents officiels constatant le transfert, soit d'extraits de cet acte ou de ces documents suffisants pour constater le transfert. La requête n'est considérée comme présentée qu'après le versement de la taxe prescrite à cet effet par le règlement relatif aux taxes, pris en exécution de la présente Convention. (3) Un exemplaire des pièces visées au paragraphe 2 est conservé par l'Office européen des brevets et communiqué, sur requête, après versement de la taxe prévue à l'article ... (4) Le transfert n'a d'effet à l'égard de l'Office européen des brevets qu'après son inscription au registre européen des brevets et que dans les limites qui résultent des pièces visées au paragraphe 2.
Article 24 (ancien article 26)
Nantissement de la demande de brevet européen Article 25 (ancien article 27) Autres droits réels sur la demande de brevet européen
Article 26 (ancien article 28)
Exécution forcée de la demande de brevet européen
Article 27 (ancien article 28a)
Maintien des droits acquis sur une demande de brevet européen
Bemerkung zu Artikel 23:
Es muß vorgesehen werden. daß das Europäische Patentamt von einem Wechsel des Inhabers des europäischen Patents während der Einspruchsfrist oder der Dauer des Einspruchsverfahrens unterrichtet wird.
Note to Article 23 Provisions must be made to inform the European Patent Office of any change of ownership of the European patent during the opposition period or during opposition proceedings.
Remarque concernant l'article 23 : Des dispositions doivent être prises pour informer l'Office européen des brevets de tout changement de propriété du brevet européen pendant le délai d'opposition ou pendant la procédure d'opposition.
Bemerkung zu den Artikeln 24 bis 27 : Die Frage, ob diese Artikel erforderlich sind und - gegebenenfalls welchen Wortlaut sie haben sollen, wird später geprüft werden.
Note to Articles 24 to 27 The necessity for these Articles, and where appropriate, the texts, will be considered later.
Remarque concernant les articles 24 à 27 : L'utilité de ces articles et, le cas échéant, leur rédaction, seront réexaminées ultérieurement.
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KAPITEL V
Die Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens Artikel 22 (früher Artikel 24u)
Einheitlichkeit der europäischen Patentanmeldung Die europäische Patentanmeldung kann für alle benannten Staaten oder für einen oder mehrere dieser Staaten übertragen werden oder Gegenstand von Rechten sein, vorbehaltlich von Bestimmungen eines besonderen Übereinkommens nach Artikel 8. Eine Übertragung beeinträchtigt jedoch in keinem Fall die Einheitlichkeit der Anmeldung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. Die Rechtsinhaber in den verschiedenen Ländern gelten für dieses Verfahren als gemeinsame Anmelder.
Artikel 23 (früher Artikel 25)
Übertragung der europäischen Patentanmeldung (1) Die rechtsgeschäftliche Übertragung der europäischen Patentanmeldung muß schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien. (2) Der Rechtsübergang wird auf Antrag eines Be teiligten in das europäische Patentregister eingetragen, wenn das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Übertragungsvertrags oder der öffentlichen Urkunden, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt, oder zur Feststellung des Rechtsübergangs ausreichende Auszüge aus dem Vertrag oder den Urkunden vorgelegt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. (3) Ein Exemplar der in Absatz 2 genannten Unterlagen wird vom Europäischen Patentamt aufbewahrt; das Europäische Patentamt gewährt auf Antrag und nach Entrichtung der in Artikel ....... vorgesehenen Gebühr Einsicht in diese Unterlagen. (4) Der Rechtsübergang wird dem Europäischen Patentamt gegenüber erst wirksam, wenn er in das europäische Patentregister eingetragen ist; er wird nur in dem Umfang wirksam, in dem er sich aus den in Absatz 2 genannten Unterlagen ergibt.
Artikel 24 (früher Artikel 26)
Verpfändung der europäischen Patentanmeldung Artikel 25 (früher Artikel 27) Sonstige dingliche Rechte an der europäischen Patentanmeldung
Artikel 26 (früher Artikel 28) Zwangsvollstreckung in die europäische Patentanmeldung
Artikel 27 (früher Artikel 28a) Fortwirkung der Rechte an einer europäischen Patentanmeldung
CHAPTER V
The patent application as an object of property Article 22 (former Article 24u) Unitary character of the European patent application Subject to the provisions of any special agreement under Article 8, the written patent application may be assigned or give rise to rights for one or several of the designated States. Such assignment shall not affect the unity of the application in proceedings before the European Patent Office. The assignees in the different States shall be regarded as joint applicants for the purpose of these proceedings.
Article 23 (former Article 25)
Assignment of a European patent application (1) The assignment of a European patent application shall be made in writing and shall require the signature of the parties to the contract. (2) The assignment shall be recorded in the Register of European Patents at the request of the interested party or of one of the interested parties on production either of the original or of a certified copy of the assignment, deed, or of official documents veryfying the assignment, or of such extracts from such deed or documents as suffice to establish the assignment. The request shall not be considered as made until such time as the fee prescribed for this purpose by the Regulations concerning fees made pursuant to this Convention has been paid. (3) The European Patent Office shall retain one copy of the documents referred to in paragraph 2 and shall allow access to these documents on request, after the fee referred to in Article . . . . has been paid. (4) The assignment shall not have effect vis-à-vis the European Patent Office until after it has been recorded in the Register of European Patents. It shall only become effective to the extent to which it is verified by the documents referred to in paragraph 2.
Article 24 (former Article 26)
Mortgaging of a European patent application Article 25 (former Article 27) Other rights in rem with respect to a European patent application
Article 26 (former Article 28) Distraint of a European patent application
Article 27 (former Article 28a)
Continuing effect of rights in respect of a European patent application
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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49. Artikel 21: Europäische Zusatzpatente a) Angesichts der von der Konferenz fur Artikel 13 gewählten Fassung beschloss die Arbeitsgruppe, Artikel 21 Absatz 5 zu streichen und in einer neuen Bemerkung die Frage zu stellen, ob Zusatzpatente beibehalten werden sollen, falls der Artikel 13 in seiner neuen Fassung endgültig angenommen wird. b) Die Bemerlung zu Absatz 3 wurde getrichen, da diese Frage in der Ausfuhrungsordnung geregelt wird. c) Die Bemerlung zu Absatz 7 wurde gestrichen, da der Zeitpunkt, bis zu dem die Umwandlung erfolgen kann, der spătestmögliche Zeitpunkt sein soll. 50. Artikel 23: Uebertragung der Europäischen Patentanmeldung
Die Arbeitsgruppe behielt sich die Möglichkeit vor, bei Prüfung des Vorentwurfs der Ausfuhrungsordnung erneut zu erörtern, ob Vorschriften für den Fall festzulegen sind, dass die Anmeldung während der Einspruchsfrist ubertragen wird. Artikel 23 wurde mit einer entsprechenden Bemerkung versehen. 51. Artikel 24 bis 27
Die Bemerkungen zu diesen Artikeln wurden gestrichen, da die betreffenden Vorschriften in der Arbeitsgruppe erneut geprüft worden sind. 52. Artikel 28: Vertragliche Lizenzen an einer europäischen Patentanmeldung
Die Bemerkung wurde gestrichen, weil die Arbeitsgruppe inzwischen die Artikel 28 und 28 a ausgearbeitet hat.
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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Bridsel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71
BERICHT
- über die Sitzung der Arbsitegruppe I in Luxemburg vom 30. November bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Koadinierungsauschuss am 3. Dezember 70
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Ersffnung der sitzung und Genehmigung der vorllufigen Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OKPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ? 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrociraad, Herrn J. B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlase II.
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Artikel 23 (frther Artikel 25) Uebertragung der europäischen Patentanmeldung (1) Die rechtsgeschăftliche Uebertragung der europäischen Patentanmeldung muss schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien. (2) Der Rechtsulbergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das europäische Patentregister eingetragen, wenn das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Uebertragungsvertrags oder der offentlichen Urkunden, aus denen sich der Rechtsulbergang ergibt, oder zur Feststellung des Rechtsulbergangs ausreichende Auszüge aus dem Vertrag oder den Urkunden vorgelegt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. (3) Ein Exemplar der in Absatz 2 genannten Unterlagen wird vom Europäischen Patentamt aufbewahrt; das Europäische Patentamt gewährt auf Antrag und nach Entrichtung der in Artikel 148 vorgesehenen Gebühr Einsicht in diese Unterlagen. (4) Der Rechtsulbergang wird dem Europäischen Patentamt gegenuber erst wirksam, wenn er in das europäische Patentregister eingetragen ist; er wird nur in dem Umfang-wirksam, in dem er sich aus den in Absatz 2 genannten Unterlagen ergibt.
Bemerkung zu Artikel 23:
Es muss vorgesehen werden, dass das Europäische Patentamt von einem Wechsel des Inhabers des europäischen Patents während der Einspruchsfrist oder der Dauer des Einspruchsverfahrens unterrichtet wird. B R / 70 d / 70 cf
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REGIERUNGSKONFERENZ
Bräsel, den 21. Depemei 1970 UEBER DIE EINFUEHRUNG BIR/70/70 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Werarbeiter ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen II, III, III und IV ansgearbeitete Bestimmungen)
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w) Artikel 152 bis 154 - Berufsmässiger Vertreter; notwendiger Vertreter und Vollmacht Die Frage der Vertretung soll erst späterwerterter werden (B. oben Punkt 78). x) Artikel 159 - Frist zur Stellung des Prüfungsantrags während einer Uebergangszeit Soll die dem Verwaltungsrat eingezäunte Möglichkeit beibehalten werden, die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags, deren Dauer für eine Uebergangszeit noch festzulegen ist, zu verkürzen? /Artikel 159 Absatz 1 Satz 27 (CFCCI, FICFI)
Punkt 6 der Tagesordnung: Erörterung der Durchführung der 4. Tagung der Regierungskonferenz von 20. bis 30. April 1971
Die Arbeitsgruppe erörterte die Frage, wie ihre Arbeitsergebnisse und die arbeitsergebnisse ihrer Untergruppen zwackmässigerweise auf der nächsten Tagung der Konferenz behandel: werden sollten. In diesem Zusammenhang vertrat sie die Auffassung, dass die Delegationen der. Regierungskonferenz gebeten werden sollten, etwaige Anträge auf Textänderungen schriftlich einzureichen.
Punkt 7 der Tagesordnung: Sonstiges 12. Für ihre weitere Arbeit vereinbarte die Arbeitsgruppe folgendes:
Die Berichte der Delegationen der Arbeitsgruppe I und des Generalberichterstatters über die Aenderungen am Ersten Vorentwurf von 1970, die der Konferenz vorgelegt werden sollen,
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t) Artikel 116 - Entscheidung oder Stellungnahme der Grassen Beschwerdekammer in bestimmten Rechtsfragen Die Frage, welche Fassung des Absatzes 3 Buchstabe 3 zuziehen ist, sollte nach Auffassung der Arbeitsgruppe noch mit den Sachverständigen der Justizministerien erörtert werden. (Vgl. Bemerkungen der IHK und CPCCI). u) Artikel 122 - Internationaler Recherchenbericht
Soll der internationale Recherchenbericht ohne weiteres an die Stelle des vom IIB zu erstellenden Berichts über den Stand der Technik treten? Soll das Europäische Patentamt oder aber das IIB beurteilen, ob ein ergänzender Bericht über den Stand der Technik notwendig ist? Soll das IIB gar in jedem Fall einen Bericht über den Stand der Technik erstellen und einen etwa vorhandenen internationalen Bericht lediglich berücksichtigen? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, FICPI, UNEPA, UNICE)
Sind für einen etwa nötigen zusätzlichen Bericht, den das IIB erstellt, Gebühren zu erheben? Kann gegebenenfalls ein Teil der Gebühren dem Anmelder zurückerstattet werden? (CNIPA, FICPI) v) Artikel 137 - Ergänzender Bericht über den Stand der Technik Soll für einen ergänzenden Bericht über den Stand der Technik eine Gebühr erhoben werden oder soll sie in der Gebühr für den hauptsächlichen Bericht über den Stand der Technik oder gar in der Anmeldegebühr enthalten sein? (FICPI)
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p) Artikel 79 - Einholung des Berichts uber den Stand der Technik
- Zur Frage der Zusammenlegung von Anmelde- und Recher chengebühr s. unter Punkt 1 zu Artikel 66. - Zur Frage, cb der Bericht über den Stand der Technik für POT-Anmeldungen durch den internationalen Recher chenbericht ersetzt werden soll, s. unter Punkt u) zu Artikel 122 . q) Artikel 80 - Uebersendung des Berichts über den Stand der Technik Soll der Bericht über den Stand der Technik vom IIB dem Europäischen Patentamt und gleichzeitig auch dem Anmelder ubersandt werden? (UNIPA, IFIA) r) Artikel 88 - Antrag auf Prüfung
Die Frage, ob trotz der Neufassung des Artikels 88 Absatz 2 ein Prüfungsantrag weiterhin von einem Dritten gestellt werden darf, oder ob diese Höglichkeit jedenfalls für eine Uebergangszeit bestehen bleiben sollte, müsste nach Auffassung der Arbeitsgruppe noch mit den interessierten Kreisen erörtert werden. (vgl. Bemerkungen der FICPI) s) Artikel 111 - Frist und Fima der Beschwerde
Soll die Frist, innerhalb deren die Begründung näher erllutert werden kann (Artikel 111 Satz 3), verlängert werden? Soll sic gegebenenfalls von der Beschwerdekammer fcstgesetzt werden? (FICPI, IFIA, UNEPA)
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m) Artikel 66 bis 68
Fragen der Organisation des Verfahrens: Siehe unter zu Artikeln 77 und 78. n) Artikel 74 - Wirkung des Prioritätsrechts
Soll in Artikel 74 auf Artikel 21 Absatz 1 Bezug genommen werden? Siehe unter g) zu Artikel 21. o) Artikel 77 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf formelle und offensichtliche Mängel
Artikel 78 - Prüfungsbescheide und Zurückweisung
- Wer soll die in Artikel 77 Absatz 1 vorgesehene Formalprüfung durchführen, das EPA, das nationale Anmeldeamt (im Falle des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe b) oder das IIB? Welche Teile der Formalprüfung sollten bei Arbeitsteilung von dieser, welche von jener Stelle vorgenommen werden? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, UNICE) - Soll das EPA die in Artikel 77 Absatz 2 vorgesehene Offensichtlichkeitsprüfung allein durchführen oder soll das IIB einen Teil dieser Prlifung vornehmen, z.B. die Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung? (1) (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, FICPI, UNICE) - Sall nicht das EPA in das Verfahren erst dann eingeschaltet werden, wenn das IIB den Recherchenbericht bereits erstellt hat? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, UNICE) - Wäre es zweckmässig, die Dienststellen des EPA, die die Neuheitsprüfung durchführen, mit denen des IIB, welche die Recherchenberichte erstellen, organisatorisch zusammenzulegen? (UNICE) (1) Die Mehrheit der Arbeitsgruppe lehnte es ab, auf die Offensichtlichkeitsprüfung überhaupt zu verzichton.
BR/94 d/71 K/cs
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Auffassung mehrerer Organisationen würde es genügen diesem Zweck in Artikel 74 einen Verweis auf Artikec. Absetz 1 aufzunehmen. (CNIPA, EIRMA, FICPI, UNICE) h) Artikel 22 - Einheit der europaischer Patentanmeldung Ergibt sich aus dieser Bestimmung einwandfrei, dass die europäische Anmeldung von mehreren Anmoldern gemeinsam eingereicht werden karn und dass in Verfahren vor dem Euroräischen Patentamt auf bestimmte Länder beschränkte Rechte an verschiedene Zessionare abgetreten werden können? (CIFE)
Von dieser Frage abgesehen, wäre auch die Uebereirstimmung der Texte in den 3 Sprachen zu uberprufen. (CIFE) i) Artikel 23 - Uebertragung der europKischen Patentanmeldung Sollte im Uebereinkommen präzisiert werden, dass die Eintragung im europäischen Fatentregister auf nationaler Ebene dieselbe Wirkung hat wie eine Eintragung im nationalen Register? (CIFE) k) Artikel 28 - Vertragliche Lizenzen ar einor ourcpäischen Patentanmeldung Soll dem im europaischen Patenirregister eingetragenen Lizenzinhaber ein Schutz gegenuber dem Inhaber der Anmeldung eingeräumt worden? (CIFE)
1) Artikel 66 - Erfordernisse der Anmeldung
Soll die Anmeldegebühr mit der Geblhr für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik (Artikel 79) zusammengelegt werden? (IHE, CNIPA, EIRMA; FICPI)
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d) Artikel 15 - Recht auf Erlangung des europäischen Patents Soll, wenn mehrers Personen eine Erfindung unabhăngig voneinander gemacht haben und Anmeldungen zu verschie denen Zeitpunkten eingereicht haben, die erste Anmeldung als nicht existent gelten, falls sie vor der Veröffent lichung zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist? Eine derartige Bestimmung würde es (nach EIRMA) dem Anmelder der zweiten Anmeldung ermöglichen, trotz des Artikels 11 Absatz 3 ein Patent zu erhalten.
Dieses Ergebnis liesse sich (nach EIRMA) auch durch Streichung von Artikel 15 Absatz 1 Satz 3 erreichen. e) Artikel 19 - Rechte aus der europäischon Patentenmeldung nach Veröffentlichung Soll - entsprechend Artikel 29 POT - vorgeschrieben werden, dass einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung wenigstens der gleiche einstweilige Schutz wie den nationalen Anmeldungen zu gewähren 1st? (CNIPA) f) Artikel 20 - Eechächer Schutzbereich des europäischen Patents Die Uebereinstimmung der Texte in den drei Sprachen bezüglich der Worte "Inhalt der Ansprüche", "terms of the claims" und "teneur des revendications" sollte - auch unter Berücksichtigung des Artikels 8 des Strassburger Uebereinkommens vom 27.11.1963 - überprüft werden; ggfs. könnte eine Legaldefinition eingeführt werden. (IHK, CNIPA, EIRMA, UNICE). g) Artikel 21 - Europäische Zusatzpatente
Soll sich der Beginn der Frist für die Einreichung einer europäischen Zusatzpatentanmeldung nach dem Prioritätstag der nationalen Zusatzpatentanmeldung richten? Nㅡch
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80. Abgesehen von den unter Punkt 79 erwähnten Textänderung beschloss die Arbeitsgruppe keine sofortige Aenderung des Vo entwurfs aufgrund der Bemerkungen der internationalen Organisationen, sondern das unter Punkt 77 dargelegte Verfahren (Empfehlung an die Regierungskonferenz). Soweit die Arbeitsgruppe die Annahme oder Zurulckweisung der Anregungen der intern ationslen Organisationen empfehlen will, wird auf das bereits erwahnte Dokument BR/100/71 verwiesen. Nachstehend werden ledig lich die Probleme aufgefuhrt, bei denen die Arbeitsgruppe der Konferenz die weitere Prüfung empfehlen will. a) Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen
Etwaige Neufassung des Artikels 9 Absatz 2, insbesondere der Buchstaben a, b und e (Bemerkungen der CIFE und UNICE); b) Artikel 11 ehsätze 2 und 3 - Neuheit
Soll in Artikel 11 Absatz 3 in Anlehnung an das Strassburger Uebereinkommen vom 27.11.1963 der Ausdruck "Inhalt früherer europäischer Patentanmeldungen" ersetzt werden durch "Inhalt von Anmeldungen für europäische Patente, die frulhere Einreichungstage haben ..."? (FICPI) c) Artikel 11 Absatz 3 - Neuheit
Soll eine frühere europäische Anmeldung der Erteilung eines europäischen Patents gemäss Artikel 11 Absatz 3 auch dann entgegenstehen, wenn es sich um denselben Erfinder handelt? /Sog. Selbstkollision 7 ? (FICPI)
Die schwedische Delegation wurde in diesem Zusammenhang gebeten, bis zur nächsten Sitzung festzustellen, ob in den skandinavischen Ländern tatsächlich Schwierigkeiten in dieser Hinsicht aufgetreten sind.
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b) Vorschlag der niederl3ndischen Delegation zu den Artikeln 22 ff. (die Fatentanmeldung ale Gegenstand des Vermögens - Dok. 3R/GT I/95/71) 9. Die Arbeitsgruppe schloes sich der von der niedarl3ndischen Delegation in dem Dokument BR/GT I/95/71 vertretenen Auffassung an, dass die europäische Patentanmeldung, in der mehrere Vertragsstaaten benannt sind, ein Bundel von nationalen Anwartschaftsrechten darstellt oder zumindest in der Wirkung einem Bundel solcher Rechte gleichkommt. Sie hielt es nicht für erforderlich, in die Diskussion über die rechtsdogmatische Begrünčung dieser Auffassung einzutreten.
Als praktische Folge dieser Auffassung kam die Arbeitsgruppe zu dem Entschluss, die von der niederl3ndischen Delegation vorgeschlagene neue Fassung der Artikel 22 ff. anzunehmen. Sie nahm lediglich gewisse redaktionelle Verbesserungen an diesem Text vor; insbesondere fuhrte sie in Artikel 23 Absatz 1 den schon in frtheren Texten verwendeten Ausdruck "rechtsgeschäftlicke Uebertragung" der europäischen Patentanmeldung wieder ein. 10. Im ubrigen kam die Arbeitsgruppe uberein, die Artikel 22 ff. später zusammen mit den Experten der Justizministerien zu erBrtern. c) Vorschlag der französischen Delegation zu einer Neufassung des Artikels 64 Absatz 2 (obligatorische Einreichung europäischer Patentanmeldungen beim nationalen Patentamt - Dok. BR/GT I/100/71) 11. Die französische Delegation fuhrte aus, dass die bisherige Fassung des Artikels 64 Absatz 2 in manchen Vertragsstaaten
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BERICHT
über die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnung der Sitzune und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAZRTEL, von Dienstag, den 26. bis Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hieß seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. B R / 94 d / 71 K / bm
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Artikel 23
Uebertragung der europäischen Patentanmeldung (1) Die rechtsgeschäftliche Uebertragung der europäischen Patentanmeldung muss schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien. (2) Der Rechtsübergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das europäische Patentregister eingetragen, wenn das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Uebertragungsvertrags oder der Bffentlichen Urkunden, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt, oder zur Feststellung des Rechtsübergangs ausreichende Auszüge aus dem Vertrag oder den Urkunden vorgelegt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu ciesem Uebereinkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. (3) Ein Exemplar der in Absatz 2 genannten Unterlagen wird vom Europäischea Patentamt aufbewahrt; das Europäische Patentamt gewährt auf Antrag und nach Entrichtung der in Artikel 148 vorgesehenen Gebühr Einsicht in diese Unterlagen. (4) Der Rechtsübergang wird dem Europäischen Patentamt gegenüber erst wirksam, wenn er in das europäische Patentregister eingetragen ist; er wird nur in dem Umfang-wirksam, in dem er sich aus den in Absatz 2 genannten Unterlagen ergibt.
Bemerkung zu Artikel 23: Es muss vorgesehen werden, dass das Europäische Patentamt von einem wechsel des Inhabers des europaischen Patents während der Einspruchsfrist oder der Dauer des Einspruchsverfahrens unterrichtet wird.
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REGIERUNGSKONFERENZ
UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71 = Fintilnion von B R / 00 / 30
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER
EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
- Stand vom 29. Januar 1971 -
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KAPITEL V
Die Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens
Artikel 22 (Einheit der europäischen Patentanmeldung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt) 26. Die Arbeitsgruppe I wird die beiden nachstehenden Fragen prufen, die vor den interessierten Kreisen aufgeworfen worden sind: Geht aus dem Artikel eindeutig hervor, dass die europäische Patentanmeldung von mehreren Anmeldern gemeinsam eingereicht werden kann, wobei die Rechte eines jeden Inhabers auf bestimmte Länder beschränkt sind? Ergibt sich aus dem vorliegenden Text, dass diese beschränkten Rechte auf verschiedene Inhaber ubertragen werden können?
Artikel 23 (Uebertragung der europäischen Patentanmeldung) 27. Die Arbeitsgruppe I soll prufen, ob in Artikel 23 etwas darüber gesagt werden kann, welche Wirkung gegenüber Dritten die in das europäische Patentregister eingetragene Uebertragung der europäischen Patentanmeldung hat.
Artikel 24 bis 27 28. Die Konferenz hat sich damit einverstanden erklärt, dass diese Bestimmungen uber die verschiedenen dinglichen Rechte an der europäischen Patentanmeldung gestrichen werden. Die Regelung dieser Rechte bleibt folglich den nationalen Rechtsvorschriften uberlassen.
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BEGIERUNGSKONFERENZ
Briussel, den 7. Juli 1971 GEBER DIE EINFUERRUNG BR/125/71 EINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)
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sieurs des États désignés. Toutefois, le transfert ne peut en aucun cas affecter l'unicité de la demande dans la procédure devant l'Office européen des brevets. Les titulaires de droits de propriété dans les différents États sont considérés comme co-demandeurs aux fins de cette procédure.
Article 22 a
Droit applicable
Sauf dispositions contraires de la présente Convention ou d'un accord particulier conclu en vertu de l'article 8 , la demande de brevet européen, comme objet de propriété, est soumise dans chaque État contractant désigné et avec effet dans cet État, à la législation applicable dans ledit État contractant aux demandes de brevet nationales.
Article 23
Transfert de la demande de brevet européen (1) La cession de la demande de brevet européen doit être faite par écrit et requiert la signature des parties au contrat.
Bemerkung zu Artikel 23: Es muß vorgesehen werden, daß das Europäische Patentamt von einem Wechsel des Inhabers des europäischen Patents während der Einspruchs- (1) unverändert gegenüber dem gedruckten Zweiten Vorentwurf eines Ueberein- kommens - 1971 latent Office of any he opposition period (2) Jeder Vertragsstaat kann mit Wirkung für sein Hoheitsge- et vorsehen, dass die europäische Patentanmeldung keinen Schutz smsss Artikel 18 gewährt. Der Schutz, der mit der Veröffentlichung yer europäischen Patentanmeldung verbunden ist, darf jedoch keines- sills geringer sein als der Schutz, der sich aufgrund der Rechts- rorschriften des betreffenden Starts aus der obligatorischen Ver- sem Vertragsstaat unter Voraussetzungen benutzt hat, die nach nationalen Recht im Falle der Verletzung eines nationalen ents sein Verschulden begründen würden, eine nach den Umständen amaggane Entschädiomne verlangen kann
Articles 24 à 27
- supprimés -
Article 28 Licence contractuelle d'une demande de brevet européen Une demande de brevet européen peut faire l'objet de licences pour tout ou partie des territoires des États contractants désignés.
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Gegenstand von Rechten sein. Eine Übertragung beeintrizhtigt jedoch in keinem Fall die Einheit der Anmeldung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. Die Rechtsinhaber in den verschiedenen Staaten gelten für dieses Verfahren als gemeinsame Anmelder.
States. Such assignment shall not affect the unity of the application in proceedings before the European Patent Office. The assignees in the different States shall be regarded as joint applicants for the purpose of these proceedings.
Article 22 a Law applicable Unless otherwise specified in this Convention or in a special agreement under Article 8, the European patent application as an object of property shall, in each designated State and with effect for such State, be subject to the law applicable in that Contracting State to national patent applications.
Artikel 23
G Rechtsübergang der europäischen Patentanmeldung (1) Die rechtsgeschäftliche Übertragung der europäischen Patentanmeldung muß schriftlich erfolgen und (2) Jeder Rechtsübergang der europäischen Patentanmeldung wird auf Antrag eines Beteiligten in das europäische Patentregister eingetragen, wenn das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Uebertragungsvertrags oder der öffentlichen Urkunden, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt, oder zur Feststellung des Rechtsübergangs ausreichende Auszüge aus dem Vertrag oder den Urkunden vorgelegt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. 8R/434/71 Entrichtung der in Artikel 149 vorgesehenen Ueounr ... 188 itututut w ... ......... paid. Einzicht in diese Unterlagen (4) Jeder Rechtsübergang wird dem Europäischen Patentamt (4) gegenuber erst nach Erhalt der in Absetz 2 genannten Unterlagen und nur in dem Umfang wirksam, in dem er sich aus diesen Unter- der ergi lagen ergibt.
Artikel 24 bis 27
- gestrichen -
Artikel 28 Vertragliche Lizenzen an einer europäischen Patentanmeldung Eine europäische Patentanmeldung kann Gegenstand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Gebiete der benannten Vertragsstaaten sein.
Articles 24 to 27
- deleted -
Article 28 Contractual licensing of a European patent application A European patent application may be licensed for the whole or part of the territories of the designated Contracting States.
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sieurs des États désignés. Toutefois, le transfert ne peut en aucun cas affecter l'unicité de la demande dans la procédure devant l'Office européen des brevets. Les titulaires de droits de propriété dans les différents États sont considérés comme co-demandeurs aux fins de cette procédure.
Article 22 a
Droit applicable
Sauf dispositions contraires de la présente Convention ou d'un accord particulier conclu en vertu de l'article 8 , la demande de brevet européen, comme objet de propriété, est soumise dans chaque État contractant désigné et avec effet dans cet État, à la législation applicable dans ledit État contractant aux demandes de brevet nationales.
Article 23
Transfert de la demande de brevet européen (1) La cession de la demande de brevet européen doit être faite par écrit et requiert la signature des parties au contrat. (2) Le transfert est inscrit au registre européen des brevets à la requête de la partie intéressée ou de l'une des parties intéressées sur présentation, soit de l'original ou d'une copie certifiée conforme de l'acte de cession ou des documents officiels constatant le transfert, soit d'extraits de cet acte ou de ces documents suffisants pour constater le transfert. La requête n'est considérée comme présentée qu'après le versement de la taxe prescrite à cet effet par le règlement relatif aux taxes, pris en exécution de la présente Convention. (3) Un exemplaire des pièces visées au paragraphe 2 est conservé par l'Office européen des brevets et communiqué, sur requête, après versement de la taxe prévue à l'article 149. (4) Le transfert n'a d'effet à l'égard de l'Office européen des brevets qu'après inscription d'une mention correspondante au registre européen des brevets et que dans les limites qui résultent des pièces visées au paragraphe 2.
Articles 24 à 27
- supprimés -
Article 28
Licence contractuelle d'une demande de brevet européen Une demande de brevet européen peut faire l'objet de licences pour tout ou partie des territoires des États contractants désignés.
Bemerkung zu Artikel 23: Es muß vorgesehen werden, daß das Europäische Patentamt von einem Wechsel des Inhabers des europäischen Patents während der Einspruchsfrist oder der Dauer des Einspruchsverfahrens unterrichtet wird.
Note to Article 23: Provisions must be made to inform the European Patent Office of any change of ownership of the European patent during the opposition period or during opposition proceedings.
Remarque concernant l'article 23 : Des dispositions doivent être prises pour informer l'Office européen des brevets de tout changement de propriété du brevet européen pendant le délai d'opposition ou pendant la procédure d'opposition.
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Gegenstand von Rechten sein. Eine Übertragung beeinträchtigt jedoch in keinem Fall die Einheit der Anmeldung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. Die Rechtsinhaber in den verschiedenen Staaten gelten für dieses Verfahren als gemeinsame Anmelder.
Artikel 22 a
Anwendbares Recht Soweit in diesem Übereinkommen oder in einem besonderen Übereinkommen nach Artikel 8 nichts anderes bestimmt ist, unterliegt die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens in jedem benannten Vertragsstaat und mit Wirkung für diesen Staat dem Recht, das in diesem Vertragsstaat für nationale Patentanmeldungen gilt.
Artikel 23
eeginagengang der europäischen Patentanmeldung
(1) Die rechtsgeschäftliche Übertragung der europäischen Patentanmeldung muß schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien. (2) Der Rechtsübergang wird auf Antrag eines Besefligten in das europäische Patentregister eingetragen, wenn das Original oder eine beglaubigte Abseffift des Übertragungsvertrags oder der öffentlichen Urkunden, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt, oder zur Feststellung des Rechtsübergangs ausreichende Auszüge aus dem Vertrag oder den Urkunden vorgelegt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. (3) Ein Exemplar der in Absatz 2 genannten Unterlagen wird vom Europäischen Patentamt aufbewahrt; das Europäische Patentamt gewährt auf Antrag und nach Entrichtung der in Artikel 149 vorgesehenen Gebühr Einsicht in diese Unterlagen. (4) Der Rechtsübergang wird dem Europäschen Patentamt gegenüber erst wirksam, wenn ein Hinweis darauf in das europäische Patentreffter eingetragen ist; der Rechtsübergang wird nur in dem Umfang wirksam, in dem er sich aus den in Absatz 2 genannten Unterlagen ergibt.
Artikel 24 bis 27
- gestrichen -
Artikel 28
Vertragliche Lizenzen an einer europäischen Patentanmeldung Eine europäische Patentanmeldung kann Gegenstand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Gebiete der benannten Vertragsstaaten sein.
States. Such assignment shall not affect the unity of the application in proceedings before the European Patent Office. The assignees in the different States shall be regarded as joint applicants for the purpose of these proceedings.
Article 22 a
Law applicable Unless otherwise specified in this Convention or in a special agreement under Article 8, the European patent application as an object of property shall, in each designated State and with effect for such State, be subject to the law applicable in that Contracting State to national patent applications.
Article 23
Assignment of a European patent application
(1) The assignment of a European patent application shall be made in writing and shall require the signature of the parties to the contract. (2) The assignment shall be recorded in the Register of European Patents at the request of the interested party or of one of the interested parties on production either of the original or of a certified copy of the assignment deed, or of official documents verifying the assignment, or of such extracts from such deed or documents as suffice to establish the assignment. The request shall not be considered as made until such time as the fee j prescribed for this purpose by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention has been paid. (3) The European Patent Office shall retain one copy 5 of the documents referred to in paragraph 2 and shall allow access to these documents on request, after the ^21 fee referred to in Article 149, paragraph 3, has been paid. (4) The assignment shall not have effect vis-à-vis the European Patent Office until after notification of such assignment has been recorded in the Register of European Patents; it shall only become effective to the extent to which it is verified by the documents referred to in paragraph 2.
Articles 24 to 27
-deleted-
Article 28
Contractual licensing of a European patent application A European patent application may be licensed for the whole or part of the territories of the designated Contracting States.
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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
UND ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES
APRIL
- 1971 -
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Dies schien der Arbeitsgruppe jedoch nicht erforderlich zu sein. Es murde indes erwogen, ob man - soweit später notwendig - nicht in der Praxis Vereinbarungen zwischen den nationalen Patentämtern und dem Europäischen Patentamt vorsehen sollte, wonach das europäische Amt den nationalen Aemtern Ausiunfte über Eintragungen im europäischen Register erteilen würde. 17. Im übrigen änderte die Arbeitsgruppe, einer Anregung der britischen Delegation folgend, den Absatz 4 dahingehend ab, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Eintragung des Rechtsübergangs im europäischen Patuntregister ankommt, sondern darauf, wann die Urkunden, aus denen sich der RechtsUbergang ergibt, dem Europäischen Patentamt zugehen. zu Artikel 23 Nummer 1 AO - Prüfung des Antrags auf Ein- tragung des Rechtsübergangs 18. Zu dieser Bestimmung wurde die englische Fassung an die deutsche und französische Fassung angepasst ( "transfert" statt "assignment", s. oben Punkt 14).
Artikel 28 - Vertragliche Iizenzen an einer europäischen Patentanmeldung 19. Im Zusammenhang mit Artikel 28 schlug die französische Delegation vor, in einem neuen Artikel (Artikel 28 a bis) zu regeln, dass der Anmelder eine Anmeldung nicht ohne die Zustimmung einer Person zurücknehmen darf, die im Patentregister als Lizenznehmer ouer dinglich Berechtigter eingetragen ist.
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Artikel 22 a - Anwendbares Recht 12. Von einer Delegation war angeregt worden, diesen Artikel anders zu formulieren, um deutlicher zum Ausdruck zu bringen, dass nur diejenigen auf die Patentanmeldung sich beziehenden Rechtsgeschäfte durch nationales Recht geregelt werden können, die nach der Einreichung vorgenommen werden, nicht aber die Einreichung selbst.
Die Arbeitsgruppe kam indes zu der Ueberzeugung, dass dieser Tatbestand sowohl durch die bisherige Formulierung des Artikels ("Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens") als auch durch seine Stellung in Kapitel V bereits eindeutig zum Ausdruck kommt und insofern eine Textänderung nicht erforderlich ist. 13. Sie war sich ferner einig darüber, dass nach der gegenwärtigen Formulierung nicht nur die Anmeldung selbst, sondern auch die an der Anmeldung bestellten Lizenzen zum Vermögen gehören.
Artikel 23 - Uebertragung der Europäischen Patentanmeldung 14. Die Arbeitsgruppe war sich einig darüber, dass in Absatz 1 nur die rechtsgeschäftliche Uebertragung der Anmeldung behandelt werden soll, während die Absätze 2 und 4 auch den Rechtsübergang von Gesetzes wegen regeln sollen. Sie beschloss dementsprechend, die englische Fassung der Absätze 2 und 4 den beiden anderen Fassungen insoweit anzupassen ("transfert" statt "assignment"). Ausserdem wurde die Uebersohrift der deutschen Fassung inhaltlich in diesem Sinn erweitert.
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REGIEHUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
+ AIDE - HENGIKE DR/GTJPA9/24 BERICHT v. 30.9 .24
Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 14. bis 17. September 1971 in Luxemburg
Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentemts, Herrn Dr. HAERTEL, vom Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. September 1971, in Luxemburg ihre 8. Sitzung abgehalten.
An dieser Sitzung, in der insbesondere einige rechtliche Fragen der in Ausarbeitung befindlichen Bestimmungen geprüft wurden, haben Rechtssachverständige der Delegationen teilgenommen, aus denen sich die Arbeitsgruppe I zusammensetzt.
Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO und des IIB haben an dieser Sitzung teilgenommen (1). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen.
Die vorläufige Tagesordnung (2) ist von der Gruppe genehmigt worden. (1) Die Liste der Teilnehmer ist in Anlage I enthalten. (2) Die vorläufige Tagesordnung (BR/GT I/109/71) sowie die Liste der in dieser Sitzung zu prüfenden Bestimmungen des zweiten Vorentwurfs eines Uebereinkommens und des ersten Vorentwurfs einer Ausführungsordnungen (BR/GT I/111/71) sind in Anlage II enthalten.
BR/132 d/71 zat/AK/di
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Artikel 23
Rechtsübergang der europäischen Patentanmeldung (1) unverändert gegenüber dem gedruckten Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens - 1971 (2) Jeder Rechtsübergang der europäischen Patentanmeldung wird auf Antrag eines Beteiligten in das europäische Patentregister eingetragen, wenn das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Uebertragungsvertrags oder der Bffentlichen Urkunden, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt, oder zur Feststellung des Rechtsübergangs ausreichende Auszüge aus dem Vertrag oder den Urkunden vorgelegt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. (3) unverändert gegenüber dem gedruckten Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens - 1971 (4) Jeder Rechtsübergang wird dem Europäischen Patentamt gegenüber erst nach Erhalt der in Absetz 2 genannten Unterlagen und nur in dem Umfang wirksam, in dem er sich aus diesen Unterlagen ergibt.
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UEBERMITTLUNGSVERMERE
Die Arbcitegruppe I cer Regierungskonferenz hat auf ihrer 8. Sitzung vom 14. bis 17. Scptcaber 1971, an der Sachverstăndige der Justizainisterien teilgenommen haben, zu den 1971 verBffentlichten Vorentwïrfen eines Uebcrainkomeize, einer Ausfuhrungsordnung und einer Gebulirenordnung eine Anzah1 von Aenderungen ausgearbeitet.
Die Delegationen der Regierungskonferenz finden
- in Anlage I die Aenderungen des Zweiten Vorentwurfs eines Uebereinkommens über ein europaisches Patenterteilungsverfahren - in Anlage II die Aenerungen des 3 rsten Vorentwurfs einer Ausführungsordnung - in Anlage III eine Aenderung des 7 rsten Vorentwurf einer Gebihrenordning.
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Da auf jeden Fall Aenderungen der Inhaberschaft an einem europäischen Patent dem nationalen Recht unterliegen - was in den meisten Fällen bedeutet, dass der Wechsel des Inhabers im nationalen Patentregister eingetragen wird - stand folgende Alternative zur Debatte: Entweder hat das Europäische Patentamt auf die Uebermittlung der Angaben von seiten der nationalen Register zu warten, oder der Patentinhaber hat dafür zu sorgen, dass der Wechsel der Inhaberschaft auch in das europäische Patentregister eingetragen wird. Da jedoch in einigen Ländern der Wechsel des Inhabers eines Patents auch ohne Eintragung in das nationale Register erfolgen kann, verwarf die Gruppe die erste Möglichkeit. Andererseits gelangte man zu der Auffassung, dass das angestrebte Ziel, nämlich die Eintragung in das europäische Patentregister, nicht unbedingt durch eine ausdrückliche Verpflichtung erreicht zu werden brauche, sondern es genüge vorzusehen, dass im Einspruchsverfahren das Europäische Patentamt denjenigen als Inhaber des europäischen Patents ansieht, der als solcher im europäischen Patentregister eingetragen ist; dies müsste an sich jeden neuen Patentinhaber dazu veranlassen, den Wechsel der Inhaberschaft eintragen zu lassen.
Die Gruppe beschloss daher, in den Artikel 101 einen neuen Absatz 1 b einzuflgen, in dem bestimmt wird, dass Artikel 23 Absätze 2 bis 4 auf die Uebertragung des europäischen Patents während der Einspruchsfrist oder des Einspruchsverfahrens anwendbar ist.
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Die deutsche Delegation zog daraufhin ihren Vorschlag zurück.
Artikel 21 - Zusatzpatente 103. Die Gruppe war von der Konferenz mit der Prüfung der Frage beauftragt worden, ob bei der in den Artikeln 11 und 13 jetzt vorgesehenen Regelung die Zusatzpatente beibehalten werden sollen, da sie nur noch hinsichtlich der Gebühren von Bedeutung seien. Sie einigte sich darauf, dass die Bestimmungen über Zusatzpatente wegfallen sollten. Daher wurde beschlossen, den Artikel 21 und alle Bestimmungen des Uebereinkommens und der Ausführungsordnung, die Zusatzpatente betreffen, zu streichen (Art. 88 Abs. 4, Art. 129 Abs. 3, Nrn. 1, 2 und 3 zu Art. 21 AO, Nr. 7 zu Art. 34 AO, Nr. 1 zu Art. 59 AO, Abs. 1 Buchst. k, n und o, Nr. 1 zu Art. 130 AO sowie Nr. 11 zu Art. 145 AO, Abs. 1 Buchstabe c). Aufgrund dieses Beschlusses mussten zwei weitere Bestimmungen der Ausführungsordnung geändert werden: Nr. 8 zu Art. 34 und Nr. 1 zu Art. 66, Abs. 2.
Artikel 22 - Einheit der europäischen Patentanmeldung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt 104. Da die Fragen zu dieser Bestimmung in engem Zusammenhang mit denen zu den Artikeln 15 und 16 stehen, beschloss die Gruppe, die Erörterung dieses Problems bis nach der endgültigen Festlegung des Wortlauts dieser Artikel zurückzustellen.
Artikel 23 - Uebertragung der europäischen Patentanmeldung 105. Laut Bemerkung zu Artikel 23 muss vorgesehen werden, dass das Europäische Patentamt von einem Wechsel des Inhabers des europäischen Patents während der Einspruchsfrist oder der Dauer des Einspruchsverfahrens unterrichtet wird; die Gruppe befasste sich daher mit der Abfassung entsprechender Vorschriften.
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REGIERUNGSKONFERENZ
UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 17. November 1971 BR/135/71
Eegeba:1 d 0.8+9 fihung de R_i b a i p r i p p e I=B R / 134 / 27 · 29 · 40 · 71 (- Areik Verentwurf wirs 2he einherummi...] wir
BERICHT
Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I
vom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg
1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL vom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.
An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die.Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dckuments BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitggruppe I tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedertandischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreize unter dem Yorsitz von Herrn LABRY, Botschafterat im französischen Aussenministerium. B R / 135 · d / 71 · e s i / L B / b m
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Article 70
Cession
La cession de la demande de brevet européen doit être jarte par écrit et requiert la signature des parties au contrat.
Cf. la régle 20 (Inscription des transferts)
Article 71
Licence contractuelle Une demande de brevet européen peut faire l'objet de licences pour tout ou partie des territoires des Etats contractants désignés.
Cf. les règles 21 (Inscription de licences et d'autres droits) et 22 (Indications spéciales pour l'inscription d'une licence)
Article 72
Droit applicable Sauf dispositions contraires de la présente convention, la demande de brevet européen comme objet de propriété est soumise, dans chaque Etat contractant désigné et avec effet dans cet Etat, à la législation applicable dans ledit Etat contractant aux demandes de brevet nationales.
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Artikel 70
Rechtsgeschäftliche Übertragung
Die rechtsgeschäftliche Übertragung der europäischen Patentanmeldung muß schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien.
Vgl. Regel 20 (Eintragung von Rechtsübergängen)
Artikel 71
Vertragliche Lizenzen Eine europäische Patentanmeldung kann Gegenstand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Hoheitsgebiete der benannten Vertragsstaaten sein.
Vgl. Regeln 21 (Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten) und 22 (Besondere Angaben bei der Eintragung von Lizenzen)
Artikel 72
Anwendbares Recht Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, unterliegt die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens in jedem benannten Vertragsstaat und mit Wirkung für diesen Staat dem Recht, das in diesem Vertragsstaat für nationale Patentanmeldungen gilt.
Article 70
Assignment
An assignment of a European patent application shall be made in writing and shall require the signature of the parties to the contract.
Cf. Rule 20 (Registering a transfer)
Article 71
Contractual licensing
A European patent application may be licensed for the whole or part of the territories of the designated Contracting States.
Cf. Rules 21 (Registering of licences and other rights) and 22 (Special indications for the registration of a licence)
Article 72
Law applicable Unless otherwise specified in this Convention, the European patent application as an object of property shall, in each designated Contracting State and with effect for such State, be subject to the law applicable in that Contracting State to national patent applications.
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Artikel 72
Rechtsgeschäftliche Übertragung Die rechtsgeschäftliche Übertragung der europäischen Patentanmeldung muß schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien.
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M/ 146/R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 55 bis 83
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so ist sie gegenüber einem Dritten unwirksam, der Rechte an dem europäischen Patent erworben und gutgläubig ihre Eintragung in das europäische Patentregister veranlaßt hat. (6) Der Erwerb des europäischen Patents im Wege der Erbfolge wird auf Antrag in das europäische Patentregister eingetragen, wenn dem Europäischen Patentamt die Erbfolge durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird. Absatz 3 Satz 4 sowie Absätze 4 und 5 finden entsprechende Anwendung. (7) Übertragung europäischer Patentanmeldungen?