Art6dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art6dPCTBE1973
- Numéro d'article : 6
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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/Articles/Deutsch/Artikel 001-025/Article 006 (Deutsche Fassung)/Art6dPCTBE1973.pdf
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Artikel 6 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 6 MPÜ Sitz
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird | Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorschl.d.Vors. | 43 | IV/215/62 | S. 91,92 |
| Vorschl. d.Vors. | 43a | IV/3076/62 | S. 148 |
| VE 1962 (EFTA) | 33 | BR/7/69 | Rdn. 54/55 |
| VE Mai 1962 | 33 | 6551/IV/62 | S. 16,58,59 |
| IV/215/62 | 43 | IV/3076/62 | S. 148 |
| VE 1970 (Ue) | 33 | BR/87/71 | Rdn. 54 |
| BR/33/70 | 35 a | BR/87/71 | Rdn. 81 |
| BR/33/70 | a | BR/34/70 | Rdn.10-17 |
| BR/33/70 | a | BR/53/70 | Rdn.5-9 |
| BR/33/70 | b | BR/53/70 | Rdn. 10-15 |
| VE 1971 (Ue) | 33 | BR/169/72 | Rdn. 38 |
| VE 1971 (Ue) | 33 | BR/135/71 | Rdn. 127 |
| BR/88/71 | 35 a | BR/125/71 | Rdn. 96-103 |
| BR/88/71 | 35 b | BR/125/71 | Rdn. 104 |
| BR/199/72 | 7 | BR/219/72 | Rdn. 173-101 |
| BR/199/72 | 7 | BR/218/72 | Rdn. 39-41 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | 6 | M/13 | S. 84 |
|---|---|---|---|
| " | 6 | M/22 | S. 252 |
| " | 6 | M/23 | S. 292 |
| " | 6 | M/26 | S. 312,3-4,396 |
| " | 6 | M/30 | S. 1 |
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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)
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Artikel 6
Sitz (1) Die Organisation hat ihren Sitz in München. (2)'Das Europäische Patentamt wird in Munchen errichtet. Es hat eine Zweigstelle in Den Haag.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M/ 146/R 1 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 1 bis 26
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Artikel 6 Sitz (1) - wuerändert gegenüber dem gedruckten Entwurf von 1972 - (2) Das Eurotäische Patentamt wird in München errichtet. Es he oine Zweigstelle in Den Haag.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 24. September 1973 M/ 130/II/R 6 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES II
IN DEN SITZUNGEN VOM 22. UND 24. SEPTEMBER 1973
AUSGEARBEITETE TEXTE
| Artikel des Uebereinkommens: | Artikel | 1 |
|---|---|---|
| 4 | ||
| 6 | ||
| 7 | ||
| 9 | ||
| 15 | ||
| 16 | ||
| 16 a | ||
| 16 a | ||
| 19 | ||
| 21 | ||
| 22 | ||
| 28 | ||
| 31 | ||
| 33 | ||
| 166 | ||
| 176 | ||
| Regeln der Ausführungsordnung: | Regel | 9 |
| Protokoll über die Vorrechte und | 12 | |
| Immunitäten der europäischen Patent- | ||
| organisation | ||
| Protokoll uber die Zontralisierung des | ||
| europäischen Patentsystems und seine | ||
| Einführung |
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EINGLIEDERUNG DES IIB ALS GENERALDIREKTION RECHERCHE IN DAS EUROPAEISCHE PATENTAMT
VORSCHLAEGE ZUR AENDERUNG DES UEBEREINKOMMENS UND DER AUSFUEHRUNGSORDNUNG
Die französische Delegation hat aus den im Dokument N/26 vom 9. Mai 1973 (Nr. 9 bis 12) dargelegten Gründer bereits früher vorgeschlagen, dass die Konferenz die Anpassungen des Uebereinkommens und der Ausführungsordnung vornimmt, "die zur Eingliederung des IIB in das Europäische Patentamt erforderlich sind".
Die französische Delegation schlägt hiermit die Aenderungen vor, die ihres Erachtens bei Annahme dieses Vorschlags erforderlich wären.
UEBEREINKOMMEN
ARTIKEL 6 - Sitz (1) unverändert (2) Das Europäische Patentamt wird in Munchen errichtet. Es hat eine Zweigstelle in Den Haag; diese Zweigstelle umfasst die Eingangsstelle und die Recherchenabteilungen. (Anmerkung: Mit dieser Fassung wird der an anderer Stelle gemachte Vorschlag der französischen Delegation in der Frage der Eingangsstelle berücksichtigt.)
ARTIKEL 7 - Dienststellen des Europäischen Patentamts In den Vertragsstaaten und bei (....) zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes können, soweit erforderlich und vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats oder der betreffenden Organisation, durch Beschluss des Verwaltungsrats Dienststellen des Europäischen Patentamts zu Informationsoder Verbindungszwecken geschaffen werden.
ARTIKEL 15 - Organe im Verfahren Im Europäischen Patentamt werden für die Durchführung der in diesem Uebereinkommen vorgeschriebenen Verfahren gebildet: a) eine Eingangsstelle; aa) Recherchenabteilungen; b) bis e) unverändert
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 11. September 1973 M/59/I/II Original: Franz8sisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von der französischen Delegation Betrifft: Eingliederung des IIB als Generaldirektion Recherche in das Europäische Patentamt
Vorschlage zur Aenderung des Uebereinkommens und der Ausfunrungsordnung
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Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland unterbreitet nachstehend Vorschläge für die Aenderung der Entwurfsvorschlǐige.
Sachliche Aenderungsvorschläge sind unter I, Redaktionsvorschläge unter II enthalten.
Daruberhinaus hat die Delegation der Bundesrepublik Deutschland festgestellt, dass die drei Texte in einigen Punkten nicht völlig übereinstimmen. Auf diese Unstimmigkeiten werden die Redaktionsausschüsse der 3 Hauptausschüsse hingewiesen werden.
I. Sachliche Aenderungsvorschläge
A. Uebereinkommen
1. Artikel 6 "(2) Das Europäische Patentamt wird in München errichtet. (3) Das Europäische Patentamt hat eine Zweigstelle in Den Haag. Dieser Zweigstelle obliegen die Aufgaben der Eingangsstelle."
Artikel 16 " ..... eingegangen ist. Ausserdem obliegt der Eingangsstelle die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und des europäischen Recherchenberichts." 2. Artikel 10 s. Nr. 14
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERIAHRENS
- 1973 -
Künchen, den 10. September 1973 M/47/I/II/III Original: Deutsch
KONFERENZDOKUMENT
Vorselest von: der Delegation der Bundesrepublik Deutschland
Betrifft : Vorschläge für die Änderung der Entwurfsvorschläge
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Bemerkungen der Europäischen Zentrale der öffentlichen Wirtschaft (CEEP) zu den vorbereitenden Dokumenten M/1, M/2 und M/5. I. Entwurf eines Uebereinkommens (M/1)
1. Artikel 6
Nach Meinung eines Teils der CEEP ist die Fassung der Artikel 6 und 89 unklar. Nach Abschnitt I Absatz 1 Unterabsatz 2 des Entwurfs eines Protokolls uber die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seiner Einfuhrung bildet das Internationale Patentinstitut in Den Haag eine Generaldirektion des Europäischen Patentamts. Gemäss Artikel 6 obliegt dieser Direktion die Eingangsprufung. Es ist deshalb nicht notwendig, dass das Europäische Patentamt nach Abschluss dieser Prüfung - wie in Artikel 89 vorgesehen - der genannten Generaldirektion ein Stuck der Unterlagen der Anmeldung ubersendet, weil diese hieruber bereits verfugt. 2. Artikel 16
In diesem Artikel sollte gesagt werden, dass die Eingangsstelle fur die Prüfung europaischer Patentanmeldungen entweder bis zu dem Zeitpunkt zustandig ist, zu dem ein Prüfungsantrag gestellt wird, oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der europaische Recherchenbericht beim Europäischen Patentamt eingegangen ist, je nachdem, welches Ereignis zuletzt eintritt. 3. Artikel 18 Absatz 2
Es erscheint sehr wunschenswert, dass die Einspruchsabteilung mit der Bearbeitung des Einspruchs nur ein Mitglied beauftragen darf, das am Verfahren nicht mitgewirkt hat.
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MUNCHNER EIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Brüssel, den 23. Mai 1973 N / 30 Original: Franzbsisch
VORBEREITENDES DOKUMENT
Vorgelegt von: Europäische Zentrale der offentlichen Wirtschaft (CEEP)
Betrifft: Bemerkungen zum Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europdisches Patenterteilungsverfahren und zum Vorentwurf der Ausfuhrungsordnung zum Uebereinkommen
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zupassen, die denen des Protokolls entgegenstehen. Ferner trifft auch zu, daß das Inkrafttreten des Übereinkommens nach Artikel 168 mit der Eröffnung des Europäischen Patentamts zeitlich nicht zusammenfällt. Es ist jedoch ungewöhnlich, daß eine der ersten Entscheidungen des Verwaltungsrats in der Übergangszeit nach Artikel 158 darin besteht, noch vor der Eröffnung des Europäischen Patentamts Bestimmungen des Übereinkommens und der Ausführungsordnung zu ändern, durch die dem Internationalen Patentinstitut Aufgaben übertragen werden, die von Anfang an von der Generaldirektion Recherche des Europäischen Patentamts wahrgenommen werden. Dies gilt insbesondere für die Artikel 89 und 91 und die Regeln 44 bis 48.
10 Um diesen Nachteil zu vermeiden, wird vorgeschlagen, daß die Münchner Diplomatische Konferenz die Anpassungen der genannten Artikel des Übereinkommens und der Ausführungsordnung vornimmt, die zur Eingliederung des Internationalen Patentinstituts in das Europäische Patentamt erforderlich sind; dies hätte übrigens zur Folge, daß der letzte Satz des Abschnitts VII des Entwurfs eines Protokolls über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung zu streichen wäre.
11 Falls dieser Vorschlag angenommen wird, könnte Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 - unter Berücksichtigung der zuvor zur Eingangsstelle gemachten Bemerkungen - wie folgt gefaßt werden: „Es (das Europäische Patentamt) hat eine Zweigstelle in Den Haag, die aus der Eingangsstelle und der Generaldirektion Recherche besteht."
12 Außerdem müßte die Generaldirektion Recherche in Artikel 15 erwähnt und ihre Zuständigkeit in einem neuen Artikel definiert'werden.
Artikel 71 - Vertragliche Lizenzen
13 In Artikel 71 ist nur der Fall einer Lizenz an europäischen Patentanmeldungen vorgesehen, die für alle oder einen Teil der Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten gewährt wird. Eine europäische Patentanmeldung kann indessen namentlich einen Anspruch für ein Erzeugnis, einen Anspruch für ein Verfahren zu dessen Herstellung und auch einen Anspruch für dessen Verwendung enthalten. In diesem Fall wird häufig eine Teillizenz erteilt, die sich beispielsweise nur auf die Verwendung des Erzeugnisses erstreckt.
14 Mit Rücksicht hierauf wird vorgeschlagen, Artikel 71 wie folgt zu fassen: „Eine Patentanmeldung kann ganz oder teilweise Gegenstand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Hoheitsgebiete der benannten Vertragsstaaten sein." any provisions in the Convention which conflict with those of the Protocol. It seems equally certain that the entry into force of the Convention, pursuant to the provisions of Article 168, will not coincide with the opening of the European Patent Office. However, it is strange to note that one of the first decisions of the Administrative Council during the transitional period referred to in Article 158, before the European Patent Office has even opened, will be to amend certain provisions of the Convention and of the Implementing Regulations assigning powers to the International Patent Institute which will be assumed right from the start by the Directorate-General for Searching of the European Patent Office. This applies in particular to Articles 89 and 91 and to Rules 44 to 48.
10 It is suggested that to avoid this difficulty the Munich Diplomatic Conference should make the necessary adjustments to the above-mentioned provisions of the Convention and of the Implementing Regulations in order to incorporate the International Patent Institute in the European Patent Office; this would also entail the deletion of the last sentence in Section VII of the Draft Protocol on the Centralisation of the European Patent System and on its Introduction.
11 If this suggestion were adopted, the second sentence of Article 6, paragraph 2, could, taking into account what has previously been stated with respect to the Receiving Section, be worded as follows: "It (the European Patent Office) shall have a branch at The Hague comprising the Receiving Section and the Directorate-General for Searching."
12 In addition the Directorate-General for Searching should be mentioned in Article 15 and its responsibilities defined in a new Article.
Article 71 - Contractual licensing
13 Article 71 deals only with licences granted in respect of a European patent application for the whole or part of the territories of the Contracting States. However, a European patent application may comprise a claim for a product, a claim for a process for manufacturing this product and a claim for the use of the product. In such cases the licence granted will frequently be only partial and will, for example, only relate to the use of the product.
14 In the light of this comment it is proposed that Article 71 be worded as follows: "A European patent application may be licensed in whole or in part for the whole or part of the territories of the designated Contracting States."
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des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist (Artikel 93 Absatz 2) - wobei letzterer gleichzeitig mit der Patentanmeldung oder später veröffentlicht werden kann (Artikel 92 Absatz 2), ergibt sich folgendes: Die Eingangsstelle ist, falls der Prüfungsantrag nach Eingang des europäischen Recherchenberichts gestellt wird, bis zur Stellung des Prüfungsantrags zuständig; sie ist, falls der Prüfungsantrag vor Eingang des Recherchenberichts gestellt worden ist, bis zum Eingang des Berichts zuständig; sie bleibt ferner zuständig, solang sie die Prüfungen nach den Artikeln 88 und 90 noch nicht abgeschlossen hat.
6 Nach Artikel 16 in Verbindung mit den Artikeln 88 und 90 ist also offenbar die Eingangsstelle in jedem Fall für die Prüfungen nach den Artikeln 88 und 90 zuständig, dagegen für die Veröffentlichung der Patentanmeldung nach Artikel 92 im allgemeinen nur dann, wenn ihr der europäische Recherchenbericht nach Ablauf der Frist von 18 Monaten nach dem Anmeldetag bzw. dem Prioritätstag zugegangen ist; nach Ablauf dieser Frist muß die europäische Patentanmeldung veröffentlicht werden (Artikel 92 Absatz 1). Anderenfalls ist die Prüfungsabteilung für die Veröffentlichung der Anmeldung zuständig (Artikel 17).
7 Allerdings könnte die Eingangsstelle nach Regel 9 Absatz 2 mit der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen betraut werden. Es dürfte jedoch zur Vermeidung von Unklarheiten zweckmäßiger sein, anstelle der jetzigen Fassung des Artikels 16 die Zuständigkeit der Eingangsstelle lediglich unter Bezugnahme auf die Artikel 88, 90 und 92 zu definieren.
8 Bei Annahme dieses Vorschlags bräuchte in Artikel 6 Absatz 2 zweiter Satz lediglich gesagt zu werden, daß sich die Eingangsstelle in Den Haag befindet. b) Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit dem Entwurf eines Protokolls über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seiner Einführung sowie mit anderen Artikeln des Übereinkommens (Artikel 89 und 91) und Regeln der Ausführungsordnung (Regeln 44 bis 48)
9 Nach Abschnitt I des genannten Protokollentwurfs werden vom Zeitpunkt der Eröffnung des Europäischen Patentamts an alle Aktiva und Passiva sowie das gesamte Personal des Internationalen Patentinstituts in das Europäische Patentamt als Generaldirektion Recherche mit Sitz in Den Haag eingebracht. Im Übereinkommensentwurf wird jedoch der Protokollentwurf, der Bestandteil des Übereinkommens ist und den Vorschriften des Übereinkommens vorgeht (Abschnitt VII des Protokollentwurfs) nicht berücksichtigt. Es ist zwar richtig, daß nach Abschnitt VII der Verwaltungsrat befugt ist, den Wortlaut der Vorschriften des Übereinkommens an- on which the European Patent Bulletin records the publication of the European search report (Article 93, paragraph 2) - which may be published at the same time as the patent application or subsequently (Article 92, paragraph 2) - it would appear that the Receiving Section is responsible until submission of the request for examination, where this request is filed after the European search report has been received, and until the report has been received where the request for examination is filed beforehand, except where it has not completed the examinations specified in Articles 88 and 90.
6 The effect of Article 16 and of Articles 88 and 90 would therefore seem to be that the Receiving Section is responsible for carrying out the examinations referred to in Articles 88 and 90 but that on the other hand it will generally only be responsible for the publication of the patent application as provided in Article 92 if the European search report is forwarded to it after the period of eighteen months from the date of filing or the date of priority at the end of which the European patent application must be published (Article 92, paragraph 1). In other cases publication of the application is the responsibility of the Examining Division (Article 17).
7 Rule 9, paragraph 2, may of course be used for vesting the Receiving Section with responsibility for publication of European patent applications. But to avoid any confusion, it would appear preferable to replace the present text of Article 16 by a definition of the responsibility of the Receiving Section relating solely to the application of Articles 88, 90 and 92 .
8 If this proposal were accepted Article 6, paragraph 2, second sentence, could be replaced by a statement that the Receiving Section shall be located at The Hague. (b) Article 6 - paragraph 2, second sentence - in conjunction with the Draft Protocol on the Centralisation of the European Patent System and on its Introduction and other Articles ( 89 and 91) of the Convention and Rules ( 44 to 48 ) of the Implementing Regulations
9 In accordance with Section I of the abovementioned Draft Protocol all the assets and liabilities and all the staff members of the International Patent Institute will be incorporated in the European Patent Office, as soon as it opens, as the Directorate-General for Searching located at The Hague. However the Draft Convention does not take account of the Draft Protocol which forms an integral part of the Convention and which takes precedence over the provisions of the Convention (Section VII of the Draft Protocol). To be sure, Section VII does state that the Administrative Council shall be empowered to adapt the wording of
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eines Protokolls über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung, über den langwierige Verhandlungen stattgefunden haben. Die französische Delegation hat erklärt, daB ihr sehr daran liege, daB die in den Vertragsstaaten des Obereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren vorhandenen Möglichkeiten auf dem Gebiet der Dokumentenrecherche und der Prüfung von Erfindungen im Europäischen Patentamt konzentriert werden. Der Weg zur Einsetzung einer einzigen für die Recherche und Prüfung zuständigen Behörde ist übrigens in den Artikeln 16 Absatz 2 und 56 Absatz 3 des PCT aufgezeigt. Nach Ansicht der französischen Delegation drängt sich diese Lösung für die zur Münchner Diplomatischen Konferenz eingeladenen europäischen Staaten auf. Der Protokollentwurf hat zweifellos hauptsächlich diese Zentralisierung der Recherche und Prüfung zum Ziel, sieht jedoch Ausnahmen vor, die das Ergebnis eines schwierigen Kompromisses zwischen unterschiedlichen Auffassungen bilden, der nach Ansicht der französischen Delegation auf der Münchner Konferenz nicht in Frage gestellt werden sollte.
4 Die französische Regierung will aus diesen Gründen die der Münchner Diplomatischen Konferenz unterbreiteten Texte in ihren Grundzügen nicht mehr in Frage stellen; die Texte stellen ihres Erachtens selbst wenn sie zuweilen ziemlich von ihren eigenen Vorstellungen abweichen - das Ergebnis einer fruchtbaren Zusammenarbeit zwischen europäischen Staaten auf dem so wichtigen Gebiet des Erfindungsschutzes dar.
II. EINZELBEMERKUNGEN
A. UBEREINKOMMENSENTWURF
Artikel 6 - Sitz
a) Artikel 6 Absatz 2 zweiter Satz in Verbindung mit Artikel 16 - Eingangsstelle
5 Das Europäische Patentamt wird nach Artikel 6 Absatz 2 in München errichtet und hat eine Zweigstelle in Den Haag, der die Eingangs- und Formalprüfung sowie die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen obliegt; die Einzelheiten dieser Prüfungen und der Veröffentlichung werden in den Artikeln 88, 90 und 92 geregelt. Nach Artikel 16 ist die Eingangsstelle für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zuständig, zu dem ein Prüfungsantrag gestellt und der europäische Recherchenbericht beim Europäischen Patentamt eingegangen ist. Da der Prüfungsantrag jederzeit nach Einreichung der Patentanmeldung bis zum Ablauf von 6 Monaten nach dem Tag gestellt werden kann, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung the Draft Protocol on the Centralisation of the European Patent System and on its Introduction which gave rise to long and delicate negotiations. The French delegation stated that it was strongly in favour of the facilities for patent searches and the examination of inventions available in the States parties to the Convention establishing a European System for the Grant of Patents being concentrated at the European Patent Office. Article 16, paragraph 2, and Article 56, paragraph 3, of the PCT points the way to the setting up of a single administration responsible for searches and examination. In the French delegation's opinion such an arrangement is necessary for the European States invited to participate in the Munich Diplomatic Conference. The main purpose of the Draft Protocol is of course to centralise patent search and examination procedures, but it contains exceptions which are the result of a difficult compromise between different viewpoints and the French Government feels that this Protocol should not be called in question again at the Munich Conference.
4 The French Government therefore does not intend to review the general content of the texts submitted to the Munich Conference, for it considers that, although they are sometimes fairly far removed from its own thinking in the matter, these texts are the result of fruitful collaboration between European States in the highly important field of the protection of inventions.
II. SPECIFIC COMMENTS
A. DRAFT CONVENTION
Article 6 - Seat
(a) Article 6, paragraph 2, second sentence - in conjunction with Article 16 - Receiving Section
5 Paragraph 2 of this Article provides that the European Patent Office shall be set up in Munich and shall have a branch at The Hague responsible for the examination on filing, the examination as to formal requirements and the publication of the European patent application; the content of these examinations and the publication is defined in Articles 88, 90 and 92 respectively. Pursuant to Article 16, the Receiving Section shall be responsible for the examination of each European patent application up to the time when a request for examination has been made and a European search report received by the European Patent Office. Since the request for examination may be made at any time from the filing of the patent application up to six months after the date
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Original: Französisch French Français
M/26 9. Mai 1973
9 May 1973 9 mai 1973
STELLUNGNAHME
DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG
COMMENTS
BY THE FRENCH GOVERNMENT
PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT FRANÇAIS
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ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dokument M/1) und den Entwurf einer Ausführungsordnung zu diesem Ubereinkommen (Dokument M/2), die am 8. Dezember 1972 als vorbereitende Dokumente für die Münchner Diplomatische Konferenz veröffentlicht worden sind, in ihrer Gesamtheit.
14 Die nachstehenden Bemerkungen betreffen gegebenenfalls zugleich die Artikel des Ubereinkommensentwurfs und die Regeln des Ausführungsordnungsentwurfs.
15 Artikel 14, Regel 2 Absatz 1
Wenn die Verfahrenssprache gewechselt wird, sollte dies früher mitgeteilt werden; für die Ubersetzung sollte das Patentamt sorgen, und die Kosten hierfür hätte der Beteiligte zu tragen, der den Wechsel der Verfahrenssprache beantragt.
16 Artikel 16
Im Zusammenhang mit den Artikeln 6, 15 und 73 sollte klargestellt werden, daß auch die Zweigstelle des Patentamts in Den Haag befugt ist, europäische Patentanmeldungen entgegenzunehmen.
17 Artikel 17, 18 und 31 Absatz 1 Buchstabe a
Die Prüfungsabteilungen sollten nicht unbedingt und für ständig auf einen einzigen Prüfer verringert werden; ferner sollte ein Prüfer, der in einer Einspruchsabteilung mitwirkt, weder deren Vorsitzender noch Berichterstatter sein.
18 Artikel 67 Absatz 2
Es sollte klargestellt werden, daß der gemäß den ursprünglichen Patentansprüchen verliehene einstweilige Schutz im Falle einer "Verlagerung" (Shifting) der Patentansprüche während des Verfahrens nicht gegeben ist.
19 Artikel 74, Regel 25 Absatz 1a
Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, eine Anmeldung jederzeit zu teilen, sofern der Gegenstand der Teilanmeldung in mindestens einem der anfänglich eingereichten Patentansprüche enthalten ist.
20 Artikel 76, Regel 24 Absatz 2 Das Europäische Patentamt sollte zur Kontrolle auf der Empfangsbescheinigung neben dem Tag des Eingangs und der Nummer der Anmeldung auch noch systematisch alle eingegangenen Unterlagen aufführen.
Draft Convention establishing a European System for the Grant of Patents (Document M/1) and the Draft Implementing Regulations to that Convention (Document M/2), published on 8 December 1972 as preparatory documents for the Munich Diplomatic Conference.
14 The comments below relate, where so indicated, both to the Articles of the Draft Convention and to the Rules of the Draft Implementing Regulations.
15 Article 14; Rule 2, paragraph 1
Where the language of the proceedings is changed notification should be made much earlier and provision for interpreting should be made by the European Patent Office at the expense of the party requesting the change.
16 Article 16
In connection with Articles 6, 15 and 73, it should be made clear that the branch of the office at The Hague is also competent to receive European patent applications.
17 Articles 17, 18 and 31, paragraph 1(a) Examination of cases by only one examiner in the Examining Divisions should not be of an absolute and permanent nature; in addition an examiner who is a member of an Opposition Division should not be the Chairman or rapporteur of that Division.
18 Article 67, paragraph 2
It should be stated that provisional protection on the basis of the original claims does not apply where there is a shifting of claims during the procedure.
19 Article 74; Rule 25, paragraph 1(a) It should be stated that divisional applications may be made at any time provided that the subjectmatter of the divisional application is comprised in at least one of the claims originally filed.
20 Article 76; Rule 24, paragraph 2 For control purposes the receipt issued by the Office should always list the number of documents received in addition to the date of receipt and the application number.
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STELLUNGNAHME DES
FEMIPI
Europäischer Verband der Industrie-Patentingenieure
COMMENTS BY
FEMIPI
European Federation of Agents of Industry in Industrial Property
PRISE DE POSITION DE LA
FEMIPI
Fédération européenne des mandataires de l'industrie en propriété industrielle
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Regel 87 - Änderung der europäischen Patentanmeldung
12 CIFE schlägt vor, am Ende des Absatzes 3 folgendes hinzuzufügen: ,es sei denn, daß die Änderungen zu Einschränkungen der Anmeldung führen, die von der Beschreibung und/oder den Zeichnungen getragen werden."
Zweiter Teil
VERFAHREN
13 Eingangsstelle
In Artikel 6 heißt es: Das Europäische Patentamt hat eine Zweigstelle in Den Haag, der die Eingangs- und Formalprüfung sowie die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung obliegt.
Nach den Artikeln 15 und 16 scheint diese Zweigstelle in Wirklichkeit die Eingangsstelle zu sein.
Nach Artikel 73 kann die europäische Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt eingereicht werden (Absatz 1 Buchstabe a).
Nach Regel 24 Absatz 1 können europäische Patentanmeldungen unmittelbar oder durch die Post eingereicht werden.
Es wäre zweckmäßig, diese Bestimmungen klarer zu fassen und zum Ausdruck zu bringen, daß die europäischen Patentanmeldungen - falls sie nicht bei den einzelstaatlichen Ämtern eingereicht werden - unmittelbar bei der in Den Haag befindlichen Eingangsstelle eingereicht werden müssen (oder können).
CIFE erinnert in diesem Zusammenhang an das bereits von ihm geäußerte Anliegen, daß die Übermittlung von Unterlagen von einem Ort zu einem anderen wegen der dadurch entstehenden Verzögerungen, Versandkosten und Verlustrisiken weitestgehend vermieden werden sollte.
CIFE stellt mit Genugtuung fest, daß, geographisch gesehen, Artikel 6 ein vereinfachtes Verfahren festlegt, das von der Einreichung bis zur Veröffentlichung nach 18 Monaten in Den Haag und von der Stellung des Prüfungsantrags bis zur Patenterteilung in München abläuft. Er beantragt, die Konsequenzen aus diesem Verfahren klarzustellen und zu präzisieren.
Rule 87 - Amendment of the European patent application
12 CEIF suggests adding at the end of paragraph 3: "except where such amendments will bring restrictions to the scope of the application which are borne out by the description and/or the drawings."
Part Two
PROCEDURE
13 Receiving Section
Under Article 6: The European Patent Office shall have a branch at The Hague which shall be responsible for the examination on filing, the examination as to formal requirements and the publication of the European patent application.
Under Articles 15 and 16 it seems that this branch is in fact the Receiving Section.
Under Article 73 the European patent application may be filed at the European Patent Office (paragraph 1(a)).
Under Rule 24, paragraph 1 European patent applications may be filed either directly or by post.
It would be helpful to clarify these stipulations and to specify that European patent applications to be filed at the European Patent Office (rather than through a national Receiving Office) should (or may) be filed at the Receiving Section situated at The Hague.
CEIF on this subject would reiterate its preoccupation that transmission of files from one place to another should be reduced to a minimum, because of delay, cost of handling and risk of loss that such transmission will entail.
CEIF notes with satisfaction that Article 6 consecrates the principle of a geographically simplified procedure, taking place at The Hague from filing to publication at 18 months and at Munich from the request for examination until the grant. It would ask for the consequences to be clarified and specified.
Page 22
Original: Französisch French (1) Français
M/22 5. April 1973
5 April 1973 5 avril 1973
STELLUNGNAHME DES
CIFE
Rat der Europäischen Industrieverbände
COMMENTS BY
CEIF
Council of European Industrial Federations
PRISE DE POSITION DU
CIFE Conseil des fédérations industrielles d'Europe
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zu ziehen. Die Beschreibung und die Zeichnungen dürften lediglich dazu verwendet werden, um das Schutzbegehren zu erläutern. Die schwedische Regierung schlägt daher vor, die Erklärung in diesem Sinne zu ändern, um eine restriktivere Handhabung sicherzustellen.
8 In bezug auf die organisatorische Regelung hat die schwedische Regierung festgestellt, daß der Übereinkommensentwurf (Artikel 6) einer Zweigstelle in Den Haag die Eingangs- und Formalprüfung sowie die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen überträgt. Nach Ansicht der schwedischen Regierung dürften damit Dokumentation und auch Personal sinnvoll eingesetzt werden können.
9 Eine für Schweden und die anderen nordischen Länder wichtige Frage betrifft die Möglichkeit für das Schwedische Patentamt, aufgrund des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) in einem europäischen Patenterteilungsverfahren tätig zu werden. Die schwedische Regierung legt großen Wert auf die Vereinbarung, daß das schwedische Patentamt auch nach dem Beitritt Schwedens zum europäischen Patentübereinkommen internationale Recherchenbehörde und mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde werden kann, da ohne eine solche Vereinbarung Anmelder aus nordischen Ländern nicht in der Lage wären, internationale Patentanmeldungen gemäß dem Zusammenarbeitsvertrag in ihrer Muttersprache einzureichen. Die schwedische Regierung stellt daher mit großer Befriedigung fest, daß die mit der nordischen Beteiligung an der Europäischen Patentorganisation zusammenhängenden Sprachenprobleme bei der Abstimmung des PCT-Vertrags mit dem europäischen Verfahren berücksichtigt worden sind.
10 Ebenso ist die schwedische Regierung sehr positiv zu der engen Zusammenarbeit eingestellt, die sich wie im Verlauf der Verhandlungen unterstellt wurde - zwischen dem schwedischen Patentamt als internationaler Recherchenbehörde und als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragter Behörde einerseits und dem künftigen Europäischen Patentamt andererseits entwickeln wird. Eine solche Zusammenarbeit sollte eigentlich Voraussetzung dafür sein, daß Anmelder aus dem nordischen Sprachraum Anmeldern aus Ländern, die den großen Sprachengruppen angehören, gleichgestellt werden.
11 Die schwedische Regierung behält sich schließlich noch vor, der Diplomatischen Konferenz weitere Vorschläge zu unterbreiten. drawings should only be used in order to further specify the subject-matter claimed. The Swedish Government therefore proposes that the declaration be amended in this sense to ensure a more restrictive practice.
8 As regards the administrative arrangements the Swedish Government has noted that the Draft Convention (Article 6) confers on a branch at The Hague the responsibility for the examination on filing, the examination as to formal requirements and the publication of the European patent application. In the opinion of the Swedish Government, this arrangement would seem to imply a constructive utilisation of resources in documentation and manpower.
9 A question which is essential to Sweden and the other Nordic countries concerns the possibilities for the Swedish Patent Office to assume active functions in connection with the Patent Cooperation Treaty within the framework of a European patent system. The Swedish Government attaches great importance to the agreement according to which the Swedish Patent Office, also after the accession of Sweden to the European Patent Convention, is capable of becoming an International Searching and International Preliminary Examining Authority, since in the absence of such an agreement Nordic applicants would be deprived of the possibility to file in their own language an international patent application in accordance with the Cooperation Treaty. The Swedish Government therefore takes note, with great satisfaction, of the fact that the language problems connected with Nordic participation in the European Patent Organisation have been taken into account in the co-ordination of the Patent Cooperation Treaty system with the European system.
10 The Swedish Government also takes a very positive view of the close collaboration which - as was assumed in the course of the negotiations - will develop between the Swedish Patent Office in its capacity as an International Searching and Preliminary Examining Authority and the future European Patent Office. Such a collaboration should in reality be viewed as a prerequisite for an applicant from the Nordic language region to be placed on an equal basis with applicants from countries belonging to the large language groups.
11 Finally, the Swedish Government reserves the right to present further proposals to the Diplomatic Conference.
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Original: English Anglais
STELLUNGNAHME DER SCHWEDISCHEN REGIERUNG
COMMENTS BY THE SWEDISH GOVERNMENT
PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT SUÉDOIS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)
(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN
zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS
on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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(2) Die Organisation besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. (3) Der Präsident des Europäischen Patentamts vertritt die Organisation gerichtlich und außergerichtlich.
Artikel 6
Sitz (1) Die Organisation hat ihren Sitz in München. (2) Das Europäische Patentamt wird in München errichtet. Es hat eine Zweigstelle in Den Haag, der die Eingangs- und Formalprüfung sowie die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen obliegt.
Artikel 7
Dienststellen des Europäischen Patentamts In den Vertragsstaaten und bei dem Internationalen Patentinstitut in Den Haag sowie bei anderen zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes können, soweit erforderlich und vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats oder der betreffenden Organisation, durch Beschluß des Verwaltungsrats Dienststellen des Europäischen Patentamts zu Informations- oder Verbindungszwecken geschaffen werden.
Artikel 8
Vorrechte und Befreiungen Die Organisation, die Mitglieder des Verwaltungsrats, die Bediensteten des Europäischen Patentamts und die sonstigen Personen, die in dem diesem Übereinkommen angefügten Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Patentorganisation bezeichnet sind und an der Arbeit der Organisation teilnehmen, genießen in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe dieses Protokolls.
Artikel 9
Haftung (1) Die vertragliche Haftung der Organisation bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. (2) In each of the Contracting States, the Organisation shall enjoy the most extensive legal capacity accorded to legal persons under the national law; it may, in particular, acquire or transfer movable and immovable property and may sue and be sued in its own name. (3) The President of the European Patent Office shall exercise the legal capacity of the Organisation.
Article 6
Seat (1) The Organisation shall have its seat at Munich. (2) The European Patent Office shall be set up at Munich. It shall have a branch at The Hague which shall be responsible for the examination on filing, the examination as to formal requirements and the publication of the European patent application.
Article 7
Sub-offices of the European Patent Office By decision of the Administrative Council, sub-offices of the European Patent Office may be created if need be for the purpose of information and liaison, in the Contracting States and with the International Patent Institute at The Hague or other inter-governmental organisations in the field of industrial property, subject to the approval of the Contracting State or organisation concerned.
Article 8
Privileges and immunities
The Protocol on Privileges and Immunities of the European Patent Organisation annexed to this Convention, shall define the conditions under which the Organisation, the members of the Administrative Council, the employees of the European Patent Office and such other persons specified in that Protocol as take part in the work of the Organisation, shall enjoy, in the territory of each Contracting State, the privileges and immunities necessary for the performance of their duties.
Article 9
Liability (1) The contractual liability of the Organisation shall be governed by the law applicable to the relevant contract.
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION
INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)
(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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VII. Artikel 7 des Uebereinkommensentwurfs 39. Der Ausschuss stellte fest, dass es nicht ihm obliege, zu den Bewerbungen um den Sitz der Organisation Stellung zu nehmen. Er beschränkte sich auf einen Gedankenaustausch uber die Frage, nach welchem Verfahren die Konferenz in dieser Frage zu entscheiden hätte.
Der Ausschuss einigte sich darauf, der Konferenz vorzuschlagen, zuerst den Vorschlag der deutschen und der niederländischen Delegation (Dok. BR/213/72) zu behandeln; die niederländische Delegation hatte nämlich mitgeteilt, dass sie je nachdem, wie in dieser Frage entschieden werde, ihre Bewerbung um den Sitz des Europäischen Patentamts in Den Haag zuruckziehen oder aufrechterhalten wurde. Falls der in dem genannten Dokument enthaltcne Vorschlag von der Konferenz angenommen werde, brauche uber die ubrigen Bewerbungen nicht mehr abgestimmt zu werden. 40. Der Ausschuss einigte sich ferner darauf, der Konferenz vorzuschlagen, die Entscheidung uber den Sitz erst nach Stellungnahme zu dem Protokoll uber die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einfuhrung sowie zu Artikel 154 zu treffen. 41. Der Ausschuss war sich in bezug auf den in Dokument BR / 213 / 72 enthaltenen Vorschlag darin einig, dass die Dienststellen, die nach Absatz 3 des genannten Dokuments zu Informations- oder Verbindungszwecken geschaffen wurden, zum Europäischen Patentamt gehören. Auch sollte der Redaktionsausschuss terminologisch zwischen der Stelle nach Absatz 2 und den Dienststellen nach Absatz 3 unterscheiden.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 26. September 1972 BR / 218 / 72
B E R I C H T
uber die 3. Sitzung des Koordinierungsausschusses (Luxemburg - 23., 24. und 27. Juni 1972)
1. W8hrend der 6. Tagung der Regierungskonferenz trat der Koordinierungsausschuss unter dem Vorsitz von Herrn Dr.K. HAERTEL mehrmals zusammen, um die Beratungen der Konferenz uber die ihr von verschiedenen Delegationen unterbreiteten Vorschläge vorzubereiten.
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181. Die Konferenz kam ferner uberein, vorzusehen, dass die Ratifikationsurkunden zum Uebereinkommen bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt werden. Die Artikel 161 bis 164, 170, 173 und 174 des Uebereinkommens wurden entsprechend diesem Beschluss ergänzt. E. EMPFEHLUNG DER REGIERUNGSKONFERENZ AN DIE DIPLOMATISCHE KONFERENZ UEBER DIE AUFNAHME DER VORBEREITUNGSARBEITEN IM HINBLICK AUF DIE EROEFFINUNG DES EUROPAEISCHEN PATENTANTS (Punkt 8 der Tagesordnung) 182. Die Konferenz prüfte den vom Koordinierungsausschuss unterbreiteten Entwurf einer Empfehlung (Dokument BR / 204 / 72 ).
Die Konferenz nahm die Empfehlung vorbehaltlich der nachstehenden Bemerkungen und einiger redaktioneller Aenderungen an. 183. In bezug auf Punkt 2 erklärte sich die Konferenz damit einverstanden, dass auch die Vorbereitung der im Protokoll über die Zentralisierung vorgesehenen besonderen Verträge dem Interim-Ausschuss übertragen wird. Die Konferenz hatte hierbei einerseits in Abschnitt IV des genannten Protokolls vorgesehene Verträge und andererseits die Aufgabe im Auge, die Eingliederung des IIB in das Patentamt vorzubereiten, für die die Vertreter des IIB in der Arbeitsunterlage Nr. 29 einen Vorschlag unterbreitet hatten.
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177. Die Konferenz stimmte dem in Dokument BR/213/72 enthaltenen Vorschlag einstimmig zu, wobei sich eine Dolegation der Stimme enthielt. 178. Herr Dr. HAERTEL dankte im Namen der deutschen Delegation fur den einstimmigen Beschluss der Konferenz zugunsten Munchens. Er versicherte, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland alles tun werde, um das ihr entgagengebrachte Vertrauen zu wurdigen, damit das Europäische Patentamt 1976 seine Tätigkeit-aufaehmen könne und seine Aufgaben unter gunstigen Voraussetzungen erfullen konne.
Da die Entscheidung nunmehr getroffen sei, clurfe er im Namen seiner Regierung ferner erklären, dass diese die Delegationen im Jahr 1973 zu einer Diplomatischen Konferenz in Munchen einladen werde. 179. Die niederlindische Delegation dankte der Konferenz ebenfalls fur ihren Beschluss und das Vertrauen, das sie damit der niederlandischen Regierung entgegengebracht habe. Sie dankte besonders der britischen und der luxomburgischen Delegation. 180. Gemäss dem Vorschlag des Koordinierungsausschusses wathlte die Konferenz eine unterschiedliche Terminologie fur die "Zweigstelle" von Den Haag und die "Informationsstellen". Es wurden dementsprechend eine Reihe redaktioneller Aenderungen vorgenomnen.
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- Dckunent BR/213/72, das von der deutschen und von der niederländischen Delegation vorgelegt worden war.
174. Wairend der Beratungen der Konferenz uber diesen Punkt fuhrte Herr SAVIGNON den Vorsitz. 175. Die luxemburgische Delegation erinnerte daran, dass ihre Regierung stets fur die Aufnahme der europäischen Institutionen in Luxemburg gewesen sei. In diesem Zusarzenhang wolle sie auch auf Artikel 3 des Beschlusses der Mitgliedstaaten der Europaischen Gemeinschaften uber die vorlaufige Unterbringung bestinmter Organe und Dienststellen der Gemeinschaften hinweisen. Auf dieser Grundlage habe die luxemburgische Regierung ihrerseits ein Aide-mémoire an die an der Konferenz teilnehmenden Staaten gerichtet. Sie habe jedoch im Laufe der Arboiten ihren Standpunkt uberdacht und schliesslich deren Abstand genommen, der Konferenz offiziell die Bewerbung der Stadt Luxemburg fur den Sitz des Europäischen Patentants zu unterbreiten. Die luxemburgische Delegation behalte sich die Mnglichkeit vor, eine solche Beworbung doch noch zu unterbreiten, falls man sich nicht eue einen anderen Ort einigen. könnte. 176. Der Präsident erinnerte daran, dass die Regierung der Niederlande eine Beworbung fur Den Haag vorgelegt habe und dass die niederlăudische Delegation zusammen mit der deutschen Delegation einen gemeinsamen Vorschlag unterbreitet habe (Dok. ER/213/72). Falls dieser Vorschlag nicht angenommen werde, so werde die niederlăndische Delegation die Bewerbung fur Ien Haag erneut einreichen. Er schlage daher vor, dass sich die Konferenz zunăchst zu diesem Vorschlag aussere.
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171. Die franztsische Delegation bemerkte, dass es bei don Absätzen 2 bis 4 wohl durchaus darum gehe, zwischen der Qualitait der europäischen Recherche und dor Qualitat cer internationalen Recherche ein ausgewogones Verhaltnis herzustellen. Es gehe jedoch um ein stündiges Ziel, und diese Qualitat konne sich mit der Zeit andern. Sie sei zwar bereit, sich dem Vorschlag des Präsidenten anzuschliessen, wolle aber auch derauf hinweisen, dass der Fall nicht ausser acht gelassen werden Curfe, in dem eine internationale Behörde, die einen qualitativ einwandfreien Recherchenbericht erstellt, die europaischen ^- Recherchenberichte nicht ausreichend berlicksichtigt. Sie bites doebalb derum, cess diese letztgenannte Mnglichkeit bei einer etwaigen Auslegung nicht ausgeschlossen werde.
Der Prisident stellte fest, dass es im vorerwähnten Fall tatsächlich moglich sein múeste, die Absetze 2 bis 4 anzuwenden. 172. Die Konferenz erklärte sich schliesslich damit einverstanden, dass das wesentliche Ziel der Absetze 2 bis 4 Carin bestehe, eine gleichwertige Qualitat zwischen der curopäischen und der internationalen Recherche sicherzustellen. Sie erklarte sich ferner mit dem Wortlaut von Artikel 154 einverstanden, so dass die eckigen Klemmern in den Absetzen 2 bis 4 gestrichen werden konnen. c) Artikel 7 des Entwurfs eines Uebereinkommens 173. Der Konferenz lagen folgende Vorschlage vor:
- Dokument BR/195/72 und Arceitsunterlage Nr. 2, die von der britischen Delegation vorgelegt worden waren;
BR/219 d/72 ork/MF/cs
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Brussel, den 26. September 19.2 DR/219/72
BERICHT
uber die 6. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europdischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)
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Artikel 7 (33)
Sitz und Informations- oder Verbindungsstellen (1) Die Organisation hat ihren Sitz in ......... , das auch Sitz des Europäischen Patentamts ist. (2) In den Vertragsstaaten und bei dem Internationalen Patentinstitut in Den Haag sowie bei anderen zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes können, soweit erforderlich und vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats oder der betreffenden Organisation, durch Beschluss des Verwaltungsrats Dienststellen des Europäischen Patentamts zu Informations- oder Verbindungszwecken geschaffen werden.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 25. Mai 1972 B R / 199 / 72
ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER EIN
EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
(Stand vom 20. Mai 1972)
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Damit hat die Konferenz der Tatsache Rechnung getragen, dass ein Kollegialorgan wie der Verwaltungsrst, der im Ubrigen nur in gewissen Zeitabständen zusammentritt, kaum in der. Lage sein dürfte, selbst diese Abkommen zu schliessen. 103. Im ubrigen hat die Konferenz die Absätze 1, 2 und 3 durch weitere Befugnisse des Verwaltungsrats ergänzt, die von der Arbeitsgruppe II bei der Ausarbeitung des Artikels 35 a noch nicht hatten berulcksichtigt werden. können. Den so ergänzten Artikel 35 a hat die Konferenz, um die Uebersicht zu erleichtern, in drei verschiedene Artikel aufgeteilt (Artikel 35aa, 35 ab und 35 ac - Dok. BR/118/71, Seiten 3 bis 6).
Artikel 35 b (Beauftragung des Verwaltungsrats mit Untersuchungen) 104. - Diesen Artikel hat die Konferenz gestrichen. Die Befugnis, Revisionskonferenzen vorzubereiten, ist zusammen mit der Befugnis, diese Konferenzen einzuberufen, im vorhergehenden Artikel geregelt worden. Die Befugnis, Anpassungen des Uebereinkommens vorzubereiten, die aufgrund des Beitritts dritter Staaten erforderlich werden sollten, brauchte nach Auffassung der Konferenz nicht ausdrulcklich vorgesehen zu werden. Sollte sich die Notwendigkeit derartiger Anpassungen herausstellen, so mulsste dafür, ebenso wie flir andere Aenderungen, eine Revisionskonferenz einberufen werden.
Artikel 35 c (Vertretung der Vertragsstaaten) 105. Die Konferenz hat festgestellt, dass nur die Staatszvertreter Mitglieder des Verwaltungsrats sind, und hat dem Absatz 1 eine entsprechende Fassung gegeben. Die Vertrete:
BR/125 d/71 bm
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verantwortlich sei, dass er in gewissen Fallen nicht ohne Zustimmung des Verwaltungsrats handele (siehe Punkt 97). Die Konferenz hat daher den Buchstaben f gestrichen. 101. Die österreichische Delegation hat vorgeschlagen, in Absatz 2 in einem neuen Buchstaben g vorzusehen, dass es dem Verwaltungsrat obliegt, auf Verlangen eines Mitgliedstaats der Präsidenten des Europäischen Patentamts zur Berichterstattung aufzufordern. Die Konferenz hat diesem Antrag nicht stattgegeben, weil sich die Befugnis des Verwaltungsrats, den Präsidenten zur Berichterstattung aufzufordern, bereits aus seinem allgemeinen Aufsichtsrecht ergibt. Eine Verpflichtung des Verwaltungsrats aber, dem Antrag eines einzigen Vertragsstaats stattzugeben, schien der Konferenz nicht zweckmässig. 102. Zu Absatz 3 Buchstabe B hat die Konferenz festgestellt, dass sich für das Europäische Patentamt die Notwendigkeit zum Abschluss anderer als der in dieser Bestimmung aufgezählten Abkommen ergeben kann. Sie hat daher diese Aufzählurg durch eine allgemein gefasste Bestimmung ersetzt. Die Konferenz hat ferner auf Antrag Cer niederländischen Delegation, der sich die österreichische Delegation angeschlossen hat, die Aufgaben des Verwaltungsrats und des Präsidenten des Europäischen Patentamts beim Abschluss von Abkommen mit Staaten oder internationlen Organisationen in der Weise geregelt, dass die eigentlichen Verhandlungen und auch der Abschluss der Abkommen dem Präsidenten obliegen, der jedoch die Zustimmung des Verwaltungsrats für die Eröffnung der Verhandlungen und fur den Abschluss der Abkommen einholen muss.
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fur das Innenverhältnis zwischen Präsident und Verwaltungsrat von Bedeutung sein. Das bedeutet, dass Handlungen, die der Präsident ohne die erforderliche Zustimmung vornimmt, nicht wegen des Fehlens dieser Zustimmung ungultig sind, dass sie aber die Verantwortung des Präsidenten gegenüber dem Verwaltungs rat begründen (siehe auch Punkt 100). 98. Dem Vorschlag der britischen Delegation, dem Verwaltungsrat in Absatz 1 Buchstabe E auch die Befugnis zur Aenderung der in Artikel 88 Absatz 2 festgelegten Frist zu geben, hat sich die Konferenz nicht angeschlossen. Ihrer Auffassung nach stellt diese Frist einen so wesentlichen Bestandteil des Systems der verschobenen Prüfung dar, dass eine Aenderung - ® / ® sehen vom Fall des Artikels 159 - nur im Wege der Revision des Uebereinkommens möglich sein sollte. 99. In Absatz 2 hat die Konferenz, um eine klare Unterscheidung der Aufgaben des Verwaltungsrats (Ueberwachung der Tätigkeit des Europäischen Patentamts) und des Präsidenten des Patentamts (Leitung des Amtes) zu erreichen, den bisherigen Buchstaben a gestrichen. 100. Zu Absatz 2 Buchstabe f bestand Einigkeit dartuber, dass der Verwaltungsrat zwar die Befugnis haben müsse, die Fälle zu bestimmen, in denen der Prăoident des Europäischen Patentamts Rechtsgeschäfte nur nach vorheriger Zustimmung des Vorwaltungrrats vornehmen soll. Doch war die Konferenz der Auffassung, dass es nicht erforderlich sei, die Vertretungstefugnis des Präsidenten mit Wirkung gegenuber Dritten zu beschränken. Der erstrebte Zweck werde ebenso gut dadurch e:reicht, dass der Präsident dem Verwaltungsrat gegenüber d.urur
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KAPITEL I a
Zustendigkeit des Verwaltungsrats
Artikel 35 a (Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsrats) 96. Zu Absatz 1 Buchstabe A hat die Konferenz festgestellt, dass diese Bestimmmng nur die Befugnis des Verwaltungsrats zur Aenderung der Ausfuhrungsordnung vorsieht, während die Annehme der Ausfuhrungsordnung der diplomatischen Konferenz obliegt. Sie hat es daher fur zweckmässig gehalten, in einer Schlussbestimmung vorzusehen, dass die Ausfuhrungsordnung Bestandteil des Uebereinkommens ist (siehe Punkt 127 unter Artikel 161 a - Dok. BR/121/71, Seite 5). 97. In Absatz 1 Buchstabe B hat die Konferenz unter Buchstabe a die Befugnis des Verwaltungsrats, eine Verwaltungsordnung zu erlassen, gestrichen, weil die erforderlichen Verwaltungsregeln entweder in der Ausfuhrungsordmung enthalten sind oder vom Präsidenten des Europäischen Patentamts, im Rahmen seiner Aufgabe das Patentamt zu leiten, erlassen werden können, wobei er vom Verwaltungsrat uberwacht wird.
Die in Buchstabe d vorgesehene Befugnis, sonstige Vorschriften zu erlassen, die fur die Durchfluirung des Uebereinkommens erforderlich sind, gestattet es nach Auffassung der Konferenz dem Verwaltungsrat, festzulegen, in welchen Fallen der Président des Europäischen Patentants zur gerichtlichen und aussergerichtlichen Vertretung des Patentamts intern der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf. Das Zustimmungserfordernis soll jedoch nicht die Vertretungsmacht des Präsidenten nach aussen beschranken, sondern nur
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REGIERUNGSSONFERENZ UEBER DIE EINFUERUNG EINES EUROFASISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, Gen 27. Juli 1971 BR / 125 / 71 (Add. 1)
ADDENDUM
zum
BERICHT
uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg: 20./28. April 1971) (Dok. BR/125/71)
Seite 50: Unter Nummer 117 ist folgender Absatz hinzuzufügen: "Die französische Delegation hat zu dieser Lösung, bei der das Erfordernis wegfällt, dass der Verwaltungsrat Beschlüsse von besonderer Bedeutung einstimmig zu fassen hat, einen Vorbehalt geltend gemacht."
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Artikel 35b Beauftragung des Verwaltungsrats mit Unterauohungen
Fem Verwaltungsrat obliegt es, a) die Konferenzen über die Revision dieses Uebereinkommens vorzubereiten; b) die Anpassungen dieses Uebereinkommens vorzubereiten, die aufgrund des Beitritts dritter Staaten erforderlich werden.
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c) Vereinbarungen nach Artikel 119 Absatz 2 mit den Vertragsstaaten des Zusammenarbeitsvertrags, die nicht Vertragsstaaten dieses Uebereinkommens sind; d) Abkommen mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, die eine das Europäische Patentamt betreffende Tätigkeit ausüben; C. zu entscheiden, ob das Europäische Patentamt in dem in Artikel 119 Absatz 3 vorgesehenen Fall als Anmeldeamt im Sinne des Kapitels I des Zusammenarbeitsvertrags tätig werden kann; D. in den Vertragsstaaten und bei dem Internationalen Patentinstitut in Den Haag sowie bei anderen zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats oder der betreffenden Organisation Informations- oder Verbindungsstellen zu schaffen.
1. Bemerkung zu Artikel 35a Absatz 1 Buchstabe E:
Es ist noch zu prüfen, ob auch für andere Fristen eine Ausnahme wie in Buchstabe E Satz 2 zu machen ist. 2. Bemerkung zu Artikel 35a Absatz 2 Buchstabe f:
Die Annahme des Buchstaben f hätte eine Aenderung des Artikels 32 Absatz 3 zur Folge, der durch folgende Worte ergänzt werden müsste: "nach Massgabe des Artikels 35a Absatz 2 Buchstabe f".
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zu Artikel 35a
(2) Ferner obliegt es dem Verwaltungsat:
a) alle zweckmässigen Massnahmen zu treffen, um das reibungslose Funktionieren des Europäischen Patentamts sicherzustellen; b) jahrlich den Haushaltsplan des Europäischen Patentamts - gegebenenfalls auch Aenderungshaushaltsplăne oder Zusatzhaushaltsplăne, die ihm der Präsident des Patentamts unterbreitet - festzustellen und die Ausführung zu kontrollieren; c) jahrlich die Rechnungslegung und das Inventarverzeichnis sowie die Vermögensübersicht zu prüfen und zu billigen; d) die jăhrlichen Tätigkeitsberichte des Präsidenten des Europäischen Patentamts zu billigen; e) die in Artikel 37 genannten hohen Beamten nach Massgabe dieses Artikels zu ernennen; ferner kann er auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts unter Einhaltung der Bestimmungen des Statuts, die auf sie anzuwenden sind, gegenuber den in Artikel 37 Absatz 3 genannten Beamten Disziplinarnassnahmen ergrefien; f) für jeden Einzelfall den Präsidenten des Europäischen Patentamts, dem der Präsident des Verwaltungsats zu diesem Zweck eine schriftliche Mitteilung zu unterbreiten hat, zu ermächtigen, das Patentamt gerichtlich und aussergerichtlich zu vertreten bei:
- Klagen mit Ausnahme derjenigen, die reine Sicherungsmassnahmen betreffen, bei ienen Dringlichkeit besteht oder die gegen das Patentamt gerichtet sind; - Rechtsgeschäften, die die Veräusserung von unbeweglichem Vermögen betreffen, und Rechtsgeschäften über die Veräusserung von beweglichem Vermögen, wenn deren Gegenstand den Gegenwert von 20 kg Feingold übersteigt, sowie Rechtsgeschäften, die in diesen beiden Fällen Eigentumsrechte an derartigen Vermögenswerten berühren. (3) Ausserdem ist es Aufgabe des Verwaltungsats: A. über Anträge auf Beitritt zu diesem Uebereinkommen zu entscheiden, die von dritten Staaten gestellt werden; B. im Namen des Europäischen Patentamts folgende Abkommen zu schliessen und zu ändern: a) Abkommen mit dem Internationalen Patentinstitut in ien Haag, in dem die Zusammenarbeit zwischen diesem Institut und dem Patentamt im einzelnen geregelt wird; b) Abkommen mit dem im Vertrag über die Internationale zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vorgesehenen Internationalen Büro für die Anwendung der Artikel 117 bis 123 dieses Uebereinkommens;
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KAPITEL Ia (1) Zustandigkeit des Verwaltungsats
Artikel 35a Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat ist befugt: A. die Ausführungsordnung zu diesem Uebereinkommen zu ändern; B. folgende Vorschriften festzulegen und zu ändern: a) die Verwaltungs- und Finanzordnung des Europäischen Patentamts; b) das Statut der Beamten sowie sie Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts, ihre Besoldung sowie die Art der zusätzlichen Vergütungen und die Verfahrensregeln für deren Gewährung; c) die Gebührenordnung; d) alle weiteren Regelungen, die für die Durchführung dieses Uebereinkommens notwendig sind; C. die in Artikel 159 vorgesehenen Beschlüsse zu fassen; D. die in den Artikeln 54 und 55 vorgesehene Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Prüfungsstellen und den Prüfungsabteilungen zu ändern, um sie den sich aus der Praxis ergebenden Erfordernissen anzupassen; E. die in diesem Uebereinkommen festgesetzten Fristen unabhängig von einer Revision gemäss Artikel 162 zu ändern. Dies gilt, vorbehaltlich Artikel 159, nicht für die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene Frist. (1) Die Kapitel Ia, Ib und Ic müssen später zit den übrigen Bestimmungen des Uebereinkommens abgestimmt werden. Diese drei Kapitel sind erst vorläufig eingeordnet.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER
EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
- Stand vom 29. Januar 1971 -
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wonech die Zweigstellen, die der Verwaltungsrat moglicherweise einrichten wird, nur Informations- oder Verbindungszwecken dienen. Dieser Vorschleg wurde von den ubrigen Delegationen nicht unterstutzt.
Artikel 160 b - Ernennung hoher Beamter während einer Uebergangszeit 128. Bei den Erorterungen uber den Beginn der Tätigkeit des Europäischen Patentamts bemerkte die britische Delegation, es sei wenig wahrscheinlich, dass die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer in den ersten Jahren der Tätigkeit des Europäischen Patentamts ganzzeitig beschäftigt wurden. Sie schlug daher vor, die Boglichkeit vorzusehen, dass während einer Uebergangszeit ac-hoc Ernennungen vorgenommen werden; dies wurde bedeuten, die Anwendung des Artikels 58 Absätze 1 und 2 zeitweise auszusetzen.
Die Gruppe räumte ein, dass das zur Sprache gebrachte Problem besteht, und einige Delegationen erklärten, dass sie der von der britischen Delegation vorgeschlagenen Løsung positiv gegentuerstunden, die es im ubrigen gestatten wurde, sowohl technisch vorgebildete Beamte des Europäischen Patentamts als auch Mitglieder nationaler Gerichte zu ernennen. Andere Delegationen lehnten dagegen die Ernennung von Beamten des Europäischen Patentamts zu Mitgliedern der Beschwerdekammern oder zu Mitgliedern der Grossen Beschwerdekanmer aus verfassungsrechtlichen Grunden (Unabhängigkeit des Richters) und praktischen Grinden ab (die Zahl der technisch vorgebildeten Beamten reiche nicht aus, um Aufgaben der Prüfungsabteilung, der. Beschwerde- kammern und der Grossen Beschwerdekammer von jeweils ančeren Beamten wahrnehmen zu lassen, was nach Artikel 135 erforderlich sei).
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- Eine Delegation stellte fest, dass es unter Umständen zwockmässiger wäre, dem Europäischen Patentamt nach gewisser Zeit selbst die Ausbildung seiner Beamten zu ubertragen, wie das bei den nationalen Patentämtern der Fall sei. Dies würde jedoch zur Folge haben, dass die Ausbilđungstätigkeit im Rahmen des CEIPI in Strassburg nur zeitweilig erfolgen würde, was Probleme finanzieller Art aufwerfen könnte.
Alle Delegationen zeigten sich im ubrigen an den vom Vorsitzenden entwickelten Gedanken sehr interessiert. Dieser erklärte sich daraufhin damit einverstanden, eine Aufzeichnung auszuarbeiten, die er der Gruppe bis zum 1. Januar 1972 vorlegen wurde. Die französische Delegation erklärte sich damit einverstanden, innerhalb der gleichen Frist eine Aufzeichnung uber die derzeitige Tätigkeit des Strassburger CEIPI sowie darüber zu unterbreiten, inwieweit die franzöisobse Regierung einen Ausbau des CEIPI - insbesondere unter Berücksichtigung seiner internationalen Aufgabe in Erwägung ziehen könnte. Auf dieser Grundlage sollte die Arbeit so gestaltet werden, dass es der Regierungskonferenz im Juni 1972 ermöglicht wird, eine Entscheidung uber die Grundzüge des Vorhabens zu treffen.
Artikel 33 - Sitz und Informations- oder Verbindungsstellen 127. Im Zusammenhang mit den Erörterungen des Artikels 88 a und der Frage des Beginns der Tätigkeit des Europäi schen Patentamts prufte die Gruppe einen Vorschlag der britischen Delegation (Dok. BR/GT I/113/71), Artikel 33 Absatz 2 dahingehend zu ändern, dass die Einschränkung beseitigt wird,
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Brüssel, den 17. November 197.1 BR / 135 / 71 Frpibril d u s+9 fihung d e H_i b e p p r i p p e I=5 R / 134 / 77 4.29 . n o · 7 n (= 2.22 . Vorenfuer f wirt ükes- einkornment... J msw
BERICHT
über die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I vom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg
1. Die Lrbeitsgruppe I hat unter dem Vorsits des Präsidenten cos Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.
An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arboitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dekunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.
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Eine Organisation (FICPI) schlug als Alternative eine Lösung vor, nach der in den Vertragsstaaten, in denen für Verbesserungen, Weiterentwicklungen oder Ergänzungen eines früheren einzelstaatlichen Patents Zusatzpatente erteilt werden könnten, ein europäisches Patent für derartige Verbesserungen in den betreffenden Staaten als Zusatzpatent registriert werden könnte, das den einschlägigen Rechtsvorschriften dieser Staaten unterliege. 37. Drei Organisationen haben sich für eine Lösung ausgesprochen, nach der Zusatzpatente während der gesamten Laufzeit des Hauptpatents erteilt werden können (AIPPI, EIRMA, IFIA).
Artikel 33 - Sitz und Informations- oder Verbindungsstellen 38. IHK sprach sich dafür aus, dass bei der Entscheidung über den. Sitz des Europäischen Patentamts eine möglichst wirtschaftliche Arbeitsweise des Amts der wesentlichste Gesichtspunkt sein sollte.
Artikel 34 - Sprachen und Nummer 1 zu Artikel 34 - Rechtliche Bedeutung und Frist für die Einreichung der Uebersetzung der Anmeldung 39. Nach Auffassung von CIFE und FEMIPI stellten die in der Ausführungsordnung enthaltenen Bestimmungen über die Amtssprachen bei den mündlichen Verfahren eine Benachteiligung der Parteien dar, deren Sprache in Artikel 34 Absatz 1 nicht vorgesehen ist; eine Möglichkeit, dieser Situation abzuhelfen, würde darin bestehen, das Amt mit den Kosten für die mündliche Uebersetzung zu belasten.
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Brüssel, den 15. Marz 1972 BR/169/72
BERICHT
uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil
Anhrung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)
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DRITTER TEIL
DAS EUROPÄISCHE PATENTAMT
KAPITEL 1
Rechtsstellung und allgemeine Organisation
Artikel 30
Rechtsstellung
(1) Das Europäische Patentamt ist eine gemeinsame Einrichtung der Vertragsstaaten mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbständigkeit. (2) Die Tätigkeit des Europäischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat überwacht.
Artikel 31
Zuweisung von Aufgaben durch ein besonderes Übereinkommen Dem Europäischen Patentamt können durch ein besonderes Übereinkommen im Sinne des Artikels 8 zusätzliche Aufgaben übertragen werden. Für die Durchführung dieser zusätzlichen Aufgaben können im Europäischen Patentamt besondere, den am besonderen Übereinkommen beteiligten Staaten gemeinsame Organe gebildet werden, die von einem engeren Ausschuß des Verwaltungsrats überwacht werden.
Artikel 32
Rechtsnatur
(1) Das Europäische Patentamt besitzt Rechtspersönlichkeit. (2) Das Europäische Patentamt besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. (3) Der Präsident des Europäischen Patentamts vertritt das Europäische Patentamt gerichtlich und außergerichtlich.
Artikel 33
Sitz und Informations- oder Verbindungsstellen (1) Das Europäische Patentamt hat seinen Sitz in . . . (2) In den Vertragsstaaten und bei dem Internationalen Patentinstitut in Den Haag sowie bei anderen zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes können, soweit erforderlich und vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats oder der betreffenden Organisation, durch Beschluß des Verwaltungsrats Diegststellen des Europäischen Patentamts zu Informations- oder Verbindungszwecken geschaffen werden.
PART III
THE EUROPEAN PATENT OFFICE
CHAPTER 1
Status and general organisation
Article 30
Legal status (1) The European Patent Office is an organisation common to the Contracting States and endowed with administrative and financial autonomy. (2) The activities of the European Patent Office shall be supervised by the Administrative Council.
Article 31
Assignment of tasks by means of a special agreement The European Patent Office may be given additional tasks by a special agreement within the meaning of Article 8. Special organs common to the States entering into this agreement may be set up within the European Patent Office in order to carry out such additional tasks; such organs shall be subject to the supervision of a select Committee of the Administrative Council.
Article 32
Legal character (1) The European Patent Office shall have legal personality. (2) In each of the Contracting States, the European Patent Office shall enjoy the most extensive legal capacity accorded to legal persons under the national law; it may, in particular, acquire or transfer movable and immovable property and may sue and be sued in its own name. (3) The President of the European Patent Office shall exercise the legal capacity of that Office.
Article 33
Location and Branches for information and liaison (1) The European Patent Office shall be located at . . . (2) By decision of the Administrative Council, branches of the European Patent Office may be created if need be for the purpose of information and liaison, in the Contracting States or with the International Patent Institute at The Hague or other inter-governmental organisations in the field of industrial property, subject to the approval of the Contracting State or organisation concerned.
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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS
ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN' SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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15. Die Gruppe stellte schliesslich fest, dass es kaum möglich ist, eine Lösung zu finden, durch welche die drei unter den Ziffern i, ii und iii dargelegten Erfordernisse völlig miteinander in Einklang gebracht werden. Sie war der Ansicht, dass es unter diesen Umständen vielleicht von geringerem Nachteil wäre, eine Lösung anzunehmen, die für das Patentamt in der Praxis zwar mit Schwierigkeiten verbunden wäre, bei der aber sowohl die erworbenen Rechte der .nmelder als auch die Interessen der Staaten gewahrt würden, welche die revicierte Fassung nicht ratifiziert haben. Sie sprach sich deshalb für die ursprüngliche Lösung aus (1). Die Gruppe hielt sich jedoch nicht für befugt, das ausmass der Schwierig keiten, die sich in der Praxis aus dieser Lösung für die Tätigkeit des Patentants ergeben würden, selbst zu beurteilen, weil hierfür tatsächlich eher die Arbeitsgruppe I zuständig ist. Aue diesem Grunde wurde vereinbart, diese Lösung nur anzunehmen, um sie der Arbeitsgruppe I vorzulegen, und diese Gruppe zu fragen, ob die genannte Lösung mit dem reibungslosen Funktionieren des Patentsamts vereinbar ist.
-rtikel c - Unterzeichnung - Ratifikation
16. Mit dieser Bestimmung wollte die Gruppe das Recht, das Uebereinkommen zu unterzeichnen, auf die Staaten beschränken, die an der Regierungskonferenz teilnehmen (17 Länder) oder denen die Möglichkeit der Teilnahme geboten worden ist (Malta und Lionaco).
Was den späteren Beitritt anderer europäischer Staaten anbelangt, vgl. .rtikel d absatz 2.
-rtikel d - Beitritt
17. Die Gruppe betonte, dass es den Staaten, die dem Uebereinkommen bereits zu dem Zeitpunkt hätten beitreten können, zu cern es zur Unterzeichrung aufgelegt wurde, auf deren wunsch wöglich sein muss, automatisch beizutreten, ohne dass auf sie (1) unter Punkt 12 dargelegt
BR/53 d/70 zat/HS/cf
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würden, doch würden durch diese Lösung die Rechte des Anmelders verletzt, der daran intessiert sein könnte, das Prüfungsverfahren hinauszuschieben, was ihm das Uebereinkommen gestatte. Eine Delegation unters trich die Nachteile eines Verfahrens, nach dem der Einreicher zur Weiterleitung seiner Anmeldung selbst dann gezwungen wäre, wenn die Aenderung der Uebereinkommensbestimmungen seine Anmeldung nur geringfügig berühre. 14. Die Gruppe prüfte ferner einen Vorschlag der französischen Delegation. Das vorgeschlagene Verfahren betrifft alle anhängigen Anmeldungen, und es wirâ dabei nicht zwischen den Anmeldungen, in denen win oder mehrere Staaten benannt sind, die nicht ratifiziert haben, und den übrigen Anmeldungen unterschieden. Die Anmeldungen müssten grundsätzlich auf der Grundlage der früheren Vorschriften bearbeitet werden, sofern die Art der Aenderungen des Uebereinkommens das wohlerworbene Recht des Anmelders, gegebenenfalls ein europäisches Patent zu erhalten, nicht verletzen. In bezug auf die Anmeldungen, in denen Staaten benannt sind, die nicht ratifiziert haben, bleibt es dem Anmelder freigestellt, die Weiterleitung an die nationalen Stellen zu verlangen, falls er nicht wünscht, dass das Europäische Patentamt seine Anmeldung weiter bearbeitet.
Gegenüber diesem Vorschlag machte die Gruppe ihren grundsätzlichen Standpunkt geltend, wonach nicht schon jetzt bindende Regeln für die Revisionskonferenz aufgestellt werden durften, und es genüge, Vorschriften für Anmeldungen, in denen Staaten benannt sind, die die revidierte Fassung nicht ratifiziert haben, in bezug auf diese Staaten vorzusehen. Eine Delegation wies im ubrigen darauf hin, dass dieser Vorschlag die wohlerworbenen Rechte des Anmelders betreffe, und dass uber den Inhalt dieser Rechte noch kein Einvernehmen bestehe; ausserdem sei es uberflüssig, dem Anmelder die Wahl freizustellen, weil die betreffenden Rechte durch die beiden ersten Bestandteile des Vorschlags der französischen Delegation hinlänglich geschützt seien.
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13. Die Gruppe suchte sodann nach einer Lösung, bei der sich diese Schwierigkeiten nicht ergeben würden; die dënische Delegation machte in diesem Sinne mehrere Vorschläge: - Bei dem ersten dieser Vorschläge wird zwischen zwei Fällen unterschieden: Sieht die revidierte Fassung vor, dass für die anhëngigen inmeldungen die früheren Vorschriften gelten, so bearbeitet das Europäische Patentamt nach denselben Vorschriften auch die inmeldungen, die einen Staat betreffen, der nicht ratifiziert hat. In anderen Fall würden die inmeldungen in bezug auf diesen Staat an dessen zustänčige nationale Stelle geleitet. - Einem zweiten Vorschlag zufolge würden die betreffenden inmeldungen vom Europäischen Patentamt bearbeitet, es sei denn, dass die Staaten, die nicht ratifiziert haben, verlangen, dass die inmeldung - soweit es sie betrifft - ihren nationalen Stellen zugeleitet wird. - Der Dritte Vorschlag sieht schliesslich vor, dass die betreffenden inmeldungen vom Patentamt nur dann nach den früheren Vorschriften bearbeitet werden, wenn der Einreicher binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten der ienderung die Prüfung der inmeldung verlangt. Indernfalls würde die inmeldung automatisch den nationalen Stellen zugeleitet.
Gegenüber diesen Verfahrensweisen wurcie hauptsächlich der Einwand erhoben, dass die Belange des inmelders nicht hinlänglich berücksichtigt würden. Die Gruppe meinte, nach der dritten Lösung wäre es zwar nicht völlig ausgeschlossen, dass der inmelder des Verfahren für die Bearbeitung der inmeldung wählen kann, ohne dass hierdurch allzu nachhaltige Schwierigkeiten für das Europäische Patentamt verursacht.
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Einige Delegationen waren jedoch der insicht, für diese Staaten könnten Patente während einiger Zeit weiterhin auf der Grundlage des Uebereinkommens, dem sie angehörten, erteilt werden, ohne dass hierdurch ihre Rechte angetastet würden. iii) Die Gruppe war sich dariber im klaren, dass den beiden ersten Erfordernissen nur genügt werden kann, wenn sichergestellt wird, dass der bisher geltende Text für eine begrenzte Zeit weiterhin in Kraft bleibt. Sie stellte fest, dass das Nebeneinanderbestehen von zwei Rechtssystemen ja nach der i.t oder der Tragweite der Revisionen für das Europäische Patentant bei der Durchführung der Bestimmungen Schwierigkeiten verursachen könnte und dass diese Schwierigkeiten möglichst weitgehend vermieden werden sollten. 12. Nach der ersten Lösung, die der Gruppe unterbreitet wurde, würden die bei Inkrafttreten der revidierten Fassung anhängigen inmeldungen vom Europäischen Patentamt auf der Grundlage der Vorschriften bearbeitet, die vor Inkrafttreten der revidierten Fassung gegolten haben. Diese Bestimmung würde bei Patentanneldungen, in denen Staaten benannt sind, die die neue Fassung nicht ratifiziert haben, nur in bezug auf diese Staaten Anwendung finden. Durch dieses Verfahren würden die beiden ersten, nämlich die unter den Ziffern 1 und ii genannten Erfordernisse miteinander in Einklang gebracht, die Interessen des Europäischen Patentants aber nicht berücksichtigt; das Patentamt müsste dann nämlich während eines Zeitraums, der je nach der Lösung, die im Uebereinkommen für die aufgeschobene Prüfung vorgesehen wird, 7 Jahre betragen könnte, zwei verschiedene Rechtssysteme anwenden. Darüberhinaus müssten die inmeldungen, in denen gleichzeitig Staaten, die die revidierte Fassung akzeptiert haben, und andere Staaten genannt sind, voneinander getrennt und nach unterschiedlichen Vorschriften bearbeitet werden. Eine Delegation, deren naticnales Recht des Prüfungsverfahren für Patente vorsieht, hat nachdrücklich auf die prnktischon Schwierigkeiten dieser Lösung hingewiesen.
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11. Bei der Prüfung der Fragen betreffend solche inmeldungen hat sich gezeigz, dass drei in gewissem Masse unvereinbare Erfordernisse miteinander in Einklang zu bringen sind: i) Schutz der wohlerworbenen Rechte der inmelder, ii) Beachtung des Willens der Staaten, die die revidierte Fassung nicht ratifiziert haben, iii) Vermeidung von Schwierigkeiten für das Funktionieren des Europä̈schen Patentants. i) Die Gruppe hat festgestellt, dass ein inmelder gewisse Rechte besitzt, die geschitzt werden müssten, und zwar ungeachtet der Jenderungen, die später an dem Uebereinkommen, nach dessen Vorschriften er seine inmeldung eingereicht hat, etwa vorgenommen werden. Die Gruppe konnte sich jedoch nicht über die art der vom inmelder erworbenen Rechte einigen, da diese je nach den einzelnen netionalen Rechtssystemen sehr unterschieclich sind. Nach Ansicht einiger Delegationen könne ein inmelder beanspruchen, dass seine inmeldung nach dem zum Zeitpunkt der Einreichung geltenden System bearbeitet wird. Eine aneere Delegation meinte hingegen, ein inmelder habe nur das Recht zu verlangen, dass ihm ein Patent nach den zum Zeitpunkt der Erteilung geltenden Vorschriften erteilt werde. Nach ansicht der Gruppe ist es daher für die ibfassung dieser Bestimmung nicht unbedingt erforderlich, ciesen Begrif des wohlerworbenen Rechts näher zu bestimmen. ii) Die Gruppe gelangte zu dem Schluss, dass eire Lösung, die den Willen der Staaten in keiner Weise berücksichtigt und also dazu führen würde, dass ihnen ein Rechtssystem aufgezwungen wird, dem sie sich nicht angeschlossen haben, undenkbar ist.
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kann, dass dieser Staat zu einem bestimmten Zeitpunkt erklärt, er beabsichtige, die revidierte Fassung zu ratifizieren. 9. Die Gruppe hat vereinbart, die Untergruppe "Ausführungsordnung" darauf aufmerksam zu machen, dass vorgesehen werden müsste, sowohl die in Artikel 462 genannten Revisionen als auch die Stellung der Staaten zu der revidierten Fassung im Amtsblatt des Europäischen Patentamts zu veröffentlichen, um eine Unterrichtung der Oeffentlichkeit zu gewährleisten. Es wurde betont, dass diese Bemerkung auch für alle Fälle eines Beitritts zum Uebereinkommen bzw. einer Kündigung dieses Uebereinkommens sowie für die verschiedenen Frklärungen zum räumlichen .inwendungsbereich gilt.
Artikel b - Vorbehalt der wohlerworbenen Rechte im Falle der Nichtratifikation
10. Da der Grundsatz der wohlerworbenen Rechte in bezug auf die vor der Revision erteilten Patente keine Probleme aufwirft, hat die Gruppe den Fall der inneldungen geprüft, die dem Europäischen Patentamt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der revidierten Fassung vorliegen. Sie war der insicht, dass auf jeder Revisionskonferenz darüber befunden werden müsste, wie bezüglich dieser Armeldugen gegenüber den Staaten zu verfahren ist, die die revidierte Fassung nicht angenommen haben. Da die auf der Revisionskonferenz ausgearbeiteten Vorschriften jedoch den Staaten, die den neuen Text nicht ratifizieren, nicht aufgezwungen werden können, weil diese Staaten - wie vorgesehen - vom neuen Rechtssystem ausgeschlossen wären, sollte im Uebereinkommen selbst geregelt werden, wie bei inmeldungen, in denen einer oder mehrere dieser Staaten benannt wären, bezüglich dieser Staaten vorzugehen ist.
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die innahme und für die Ratifizierung des revidierten Textes akzeptiert werden konnte; dieselbe Mehrheit ist auch für den Beschluss über den Beitritt gewählt worden (vgl. ixtikel b). 7. Die Gruppe ist übereingekommen, die in ibsatz 4 Buchstabe a vorgesehene Frist auf ein Jahr zu erh8̈hen. Das Inkrafttreten des revidierten Textes - nach iblauf dieser Frist - wäre nämlich der Zeitpunkt, von dem an die Staaten, die den revidierten Text nicht ratifiziert hätten, ihre Mitglicdschaft am Uebereinkommen verlören. Die Gruppe war der insicht, dass jedem Staat unter Berücksichtigung der erfordenlichen internen Verfahren genügend Zeit für die Entscheidung darüber belassen werden muss, ob er den revidierten Text ratifizieren wolle, oder aber es vorzieht, von dem Zeitpunkt an, zu dem er die Gewissheit hat, dass die Revision aufgrund eine: wthreichenden .nzahl hinterlegter Ratifikationsurkunden in tritt, vom Uebereinkommen ausgeschlossen zu werden. 8. Die Gruppe konnte aufgrund dieser Ueberlegungen vorsehen, dass für die Staaten, die die revidierte Fassung nicht ratifiziert haben oder dem Uebereinkommen in dieser Fassung nicht beigetreten sind, die Kitgliedschaft am Uebereinkommen mit Inkrafttreten der revidierten Fassung endet (ibsatz 4 Buchstabe b). Eine Delegation hatte angeregt vorzusehen, dass bei jedem ienderungsvorschlag darüber abgestimmt werden sollte, ob in diesem Fall eine etwaige iblehnung, die revidierte Fassung zu ratifizieren, ein Erlöschen der Kitgliedschaft an Uebereinkommen zur Folge hat. Es wurde die insicht vertreten, dass dieses Verfahren zu kompliziert und mit kaum annehmbaren Konsequenzen verbunden ist, weil es dazu führen würde, dass entweder zwei unterschiedliche Uebereinkommenstexte inwendung fänden oder dass Staaten ein neues Rechtssystem aufgezwungen würde, das ole nicht akzeptiert hätten.
Im gleichen Zusammenhang wurde festgestellt, dass die Frist, nach deren Jblauf die Litgliedschaft eines Staates am Uebereinkommen enden würde, nicht dadurch uiterbrochen werden BR / 53 d / 70 ert/ES/cf
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II
WICHTIGSTE BEMERKUNGEN ZU DEN SCHLUSS- UND PROTOKOLLBESTIMMUNGII
Teil IV a des Uebereinkommens
Schluss- und Protokollbestimmungen
Artikel a - Revision
5. Der Gruppe ging es vor allem darum zu vermeiden, dass in dem Fall, in dem sich nicht alle Staaten mit einer Revision einverstanden erklären, zwei verschiedene Texte gleichzeitig gelten. Die von der Gruppe gewăhlte Lösung sieht vor, dass für die Staaten, die den revidierten Text nicht ratifiziert haben, die Litgliedschaft am Uebereinkomen endet. Damit jedoch die sich daraus ergebenden Folgen möglichst weitgehend begrenzt werden, hat die Gruppe eine Reihe von Lenderungen (vgl. Nrn. 6, 7 und 8) angenommen. 6. Die Gruppe war bestrebt, eine allzu hăufige Revision auszuschliessen, da das Inkrafttreten cines revidierten Textes schwerwiegende Konsequenzen für die Staaten hat, denen es bein Inkrafttreten der Rarision nicht möglich gewesen ist, das revidierte Uebereinkommen zu ratifizieren oder diesem beizutreten. Die Gruppe hat sich daher gegen den Grundsatz einer in regelmässigen Abständen einzuberufenden Revisionskonferenz ausgesprochen und es für besser erachtet, die Entscheidung dariber, ob die Einberufung einer solchen Konferenz zweckmässig ist, dem Verwaltungsrat zu überlassen. Die Gruppe erzielte auch ein Einvernehmen darüber, dass die für die Beschlussfähigkeit einer etwaigen Revisionskonferenz erforderliche Teilnehmerzahl recht hoch angesetzt werden müsse, so dass im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag des Vorsitzenden eine Herabsetzung der erforderlichen Mehrheiten für
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BERICHT
über die Sitzung der Arbeitsgruppe II (Luxemburg, 1./4. September 1970 - 2. Sitzung)
I
1. Die Arbeitsgruppe II hat von Dienstag, den 1., bis Freitag, den 4. September 1970, in Luxemburg unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Conseiller im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Frankreich), ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung als Beobachter teilgenommen (1). 2. Die Gruppe weist darauf hin, dass die von ihr angenommenen Fassungen vorläufigen Charakter haben.
Angesichts des Zeitplans für die Sitzungen der anderen Arbeitsgruppen, deren Ergebnisse die Gruppe zu einer Ueberprüfung verschiedener Bestimmungen hätten veranlassen können, insbesondere der bereits früher angenommenen Bestimmungen (1) Siehe in der Anlage der Liste der Teilnehmer an der Sitzung.
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einzelnen Falle erteilen würde. In diesem Zusammenhang ist auf die Einschränkungen hingewiesen worden, die sich bereits aus dem vom Verwaltungsrat zu genehmigenden Haushaltsplan ergeben. Die Gruppe räumte zwar ein, dass es sich hierbei tatsächlich um Einschränkungen handele, aber diese Einschränkungen seien nicht in allen Fallen wirksam, in denen ihr eine besondere Ermächtigung des Präsidenten durch den Verwaltungsrat erwünscht erscheint. Infolgedessen wählte die Gruppe den in Absatz 2 Buchstabe f enthaltenen Wortlaut, dessen Annahme jedoch eine Aenderung des Artikels 32 Absatz 3 des Vorentwurfs eines Uebereinkommens zur Folge haben würde.
Die Gruppe kam uberein, gegebenenfalls die in Buchstabe f zweiter Gedankenstrich' vorgesehene Grenze von 20 kg Feingold unter Berücksichtigung der von der Arbeitsgruppe IV auszuarbeitenden Finanzbestimmungen des Uebereinkommens zu überprüfen. 16. In bezug auf Absatz 3 Abschnitt A kam die Gruppe uber· ein, dass diese Bestimmung gegebenenfalls überpruft werden kann, wenn die Schlussbestimmungen des Uebereinkommens ausgearbeitet worden sind.
Ferner ist zu bemerken, dass dieser Absatz, in dem die "internationalen Aufgaben" des Verwaltungsrates behandelt werden, in einen besonderen Artikel aufgenommen werden könnte.
Artikel b - Beauftragung des Verwaltungsrates mit Untersuchungen 17. Keine Bemerkungen.
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13. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob in Absatz 2 ausdricklich die Befugnis des Rates, Rechnungsprlifer zu ernennen, er-wähnt werden muss. Vorbehaltlich der Finanzbestimmungen des Uebereinkommens, die von der Arbeitsgruppe IV ausgearbeitet werden; wäre es nach Insicht der Gruppe nicht unbedingt notwendig, in dem Wortlaut des Uebereinkommens selbst die Ernennung von Fechnungsprüiern vorzusehen, da diese nämlich Gegenstand von Vorschriften der Finanzordnung sein klinnte. 14. Was Abschnitt 2 Buchstabe e betrifft, so muss nach Ansicht der Gruppe - die davon ausgeht, dass Disziplinarmassnahmen gegenuber den Mitgliedern dei Beschwerdekanmern und der Grossen Beschwerdekammer getroffen werden künnen präzisiert werden, dass bei diesen Kassnahmen die Unabhängigkeit der Mitglieder der genannten Kammern respektiert werden muss. Aus diesem Grunde wurde vorgesehen, dass solche Massnahmen nur unter Einhaltung der für diese Mitglieder geltenden Bestimmungen des Statuts getroffen werden dürfen. Im Statut müsste daher präzisiert werden, wolche Garantien für die Mitglieder dieser Kammern bestehen.
Die Gruppe kam uberein, dess nicht ausdrücklich erwahnt werden sollte, dass der Rat Disziplinarmassnahmen gegenuber dem Fräsidenten und dem Vizepräsidenten des Patentamies ergreifen kann. 15. Was Absatz 2 Buchstabe f betrifft, so wies die Gruppe darauf hin, dass dem Präsidenten des Patentamtes durch Artikel 32 Absatz 3 des Vorentwurfs eines Uebereinkommens - in der von der Arbeitsgruppe I ausgearbeiteten und von der Konferenz angenommenen Fassung - die Befugnis übertragen wird, das Patentamt gerichtlich und aussergerichtlich zu vertreten. Die Gruppe fragte sich, ob diese Befugnis des Präsidenten für wichtige Rechtsgeschäfte nicht von einer Ermächtigung abhängig sein sollte, die ihm der Rat in jedem BR / 34 d / 70 ros / MS / bm
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Die Gruppe hat dagegen vorläufig - bis der endgültige Inhalt der Ausführungsordnung bekannt ist - eine Lösung gewählt, die nur in den Fällen Anwendung fände, in denen Einstimmigkeit erforderlich ist. Nach dieser Lösung wäre es jedem Vertragsstaat möglich, bei der Annahme des Beschlusses zu erklären, dass für dessen Inkrafttreten aufgrund der Verfassung des betreffenden Staates innerstaatliche Rechtsformalitäten zu erfüllen sind; in diesem Fall würde der Beschluss erst in Kraft treten, wenn dieser Staat dem Verwaltungsrat die Erfüllung dieser Formalitäten notifiziert hat. Die Gruppe hat die hierfür gewählte Fassung in den Artikel m Absatz 2 augenommen. 12. Die Gruppe stellte sich die Frage, ob die in Absatz 1 Buchstabe b enthaltene Aufzählung der Beschlüsse durch folgendes ergänzt werden müsste:
- den Stellenplan - den Personalbestand an Beamten und sonstigen Bediensteten - den Organisationsplan des Amtes.
Die genannte Bestimmung ist schliesslich aus folgenden Gründen nicht in diesem Sinne ergänzt worden:
Was den Stellenplan betrifft, so wird nach Auffassung der Gruppe - sofern hierunter eine abstrakte Beschreibung der Aufgaben für jede einzelne Besoldungsgruppe verstanden wird in dem Statut der Beamten ein solcher Plan vorgesehen; sofern hierunter ein Organisationsplan des Amtes verstanden wird, so würde dieser Bestandteil der Bestimmungen der in Abschnitt B Buchstabe a vorgesehenen Verwaltungsordnung sein. Der Personalbestand an Beamten und sontigen Bediensteten muss schliesslich für jede Besoldungsgruppe im Haushaltsplan des Patentamtes vorgesehen werden, der gemäss Absatz 2 Buchstabe b vom Rat aufzustellen ist.
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gruppen noch zu erarbeiten sind, auf das eigentliche Uebereinkommen einerseits und die Ausführungsordnung andererseits noch völlig offen ist, wie von der Arbeitsgruppe I bereits bemerkt wurde. Die Gruppe hat folglich festgestellt, dass die Bestimmung betreffend die Befugnis des Verwaltungsrates, die Ausführungsordnung zu ändern, später entsprechend dem Inhalt der Ausführungsordnung erneut geprüft werden könnte. Da der Inhalt der Ausführungsordnung derzeit noch nicht endgültig bekannt ist, sah sich die Gruppe vorerst nicht in der Lage zu bestimmen, das der Verwaltungsrat seine Befugnis zur Aenderung der Ausführungsordnung ausüben kann, ohne dass ein Vertragsstaat in bestimmten - allerdings begrenzten - Fällen gewisse Verfahren des innerstaatlichen Rechts (insbesondere Billigung durch das Parlament) durchführen muss, bevor er der betreffenden Aenderung endgültig zustimmen kann.
Die Gruppe hielt es in diesem Stadium der Arbeiten für zweckmässig zu prüfen, auf welche Art und Weise die Schwierigkeiten ausgeräumt werden könnten, die sich möglicherweise für den Verwaltungsrat aufgrund der genannten Probleme ergeben. Sie befasste sich deshalb mit einem ersten Vorschlag, das Inkrafttreten der Beschlüsse des Rates für eine feste Frist aufzuschieben, während der es einem Staat, für den sich solche Probleme ergeben, möglich sein müsste, die notwendigen Formalitäten zu erfüllen. Die Gruppe hat diese Lösung nach einer eirgsheoden Prüfung verworien Sie hielt es nämlich für schwierig, im voraus für das Inkrafttreten aller künftigen Beschlüsse des Rates eine feste Frist festzulegen, während es aus verwaltungstechnischen Erfordernissen des Patentants geboten sein kann, dass solche Beschlüsse sofort oder kurzfristig in Kraft treten.
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9. Es wurde schliesslich vereinbart, dass die Reihenfolge der Bestimmungen innerhalb des von der Gruppe geprüften Teils III a vorläufig ist; sie kann in einem späteren Stadium der Arbeiten uberpruft werden.
III
WICHTIGSTE BEMERKUNGEN ZU DEN EINZELNEN ARTIKELN BETREFFEND DEN VERWALTUNGSRAT
TEIL III a DES UEBEREINKOMMENS
Der Verwaltungsrat des Europäischen Patentamts
KAPITEL I
Artikel a - Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsrates
10. In Absatz 1 hat die Gruppe unter Buchstabe A vorgesehen, dass der Verwaltungsrat befugt ist, die Ausführungsordnung des Uebereinkommens zu ändern. Sie war der Ansicht, dass es nicht Aufgabe des Verwaltungsrates sei, diese Ausführungsordnung anzunehmen, die vielmehr gleichzeitig mit dem Uebereinkommen selbst ausgearbeitet werden müsste. Die Gruppe ist deshalb davon ausgegangen, dass es Sache der Diplomatischen Konferenz ist, darüber zu befinden, wie diese Ausführungsoránung anzunehmen ist. 11. Die Gruppe hat ausserdem festgestellt, dass die Frage der Aufteilung der einzelnen Bestimmungen, die von der Arbeitsgruppe I ausgearbeitet wurden oder von den anderen Arbeits- B R / 34 d / 70 zat / AK / bm
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Brüssel, den 29. März 1970 BR / 34 / 70
BERICHT
über die Sitzung der Arbeitsgruppe II (Luxemburg, 4.- 6. März 1970)
I
1.
Die Arbeitsgruppe II, die von der Konferenz auf der Tagung am 13./16. Januar 1970 eingesetzt worden war, hat von Mittwoch, den 4., bis Freitag, den 6. März 1970, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.
Der Vorsitz wurde entsprechend dem Beschluss, den die Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung am 16. Januar 1970 in Luxemburg gefasst hatte, von dem Conseiller im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Herrn LABRY, (Frankreich) wahrgenommen.
Die Kommission der Europäischen Gcmeinschaften, die BIRPI und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung als Beobachter teilgenommen. Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarates, der ebenfalls eingeladen worden war, hatte sich entschuldigen lassen (1). (1) Siehe in Anlage II Liste der Teilnehmer an der Arbeitssitzung. In bezug auf Anlage I siehe Punkt 38 Seite 16. BR / 34 d / 70 zat/ AK / bm
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79. Artikel 138: Rechtliches Gehör
Die Annahme dieser neuen Vorschrift uber die Mitteilung der Grunde vor Erlass einer Entscheidung des Patentamtes erm3glichte es der Arbeitsgruppe, Artikel 78 Absatz 5, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 105 Absatz 4 und Artikel 115 Absatz 5 zu streichen. 80. Artikel 139: Mündliche Vorhandlurig
Durch die Annahme dieser Vorschrift uber die mündliche Verhandlung vor dem Patentamt war es der Arbeitsgruppe möglich, die Artikel 84, 106 und 114 zu streichen. 81. Artikel 35 a Abratz 1. Buchstabe E: Entscheidungsbefugnisse des Verwal tungsrates
Aufgrund eines früheren Beschlusses kear die Arbeitsgruppe uberein, in diesem Artikel einen Buchstaben E vorzusehen, durch den der Verwaltungsrat ermächtigt wird, die im Uebereinkommen festgesetzten Fristen unabhängig von einer Revision gemäss Artikel 162 und vorbehaltlich Artikel 159 zu ändern. Die Gruppe behielt sich vor nachzuprufen, ob weitere im Uebereinkommen genannte Fristen vom vereinfachten Aenderungsverfahren nach Buchstabe E auszuschliesson sind. 82. Artikel 68 Buchstabe c: Zeitpunkt der Anreldung
Auf Antrag der schweizerischen Delegation kam die Arbeitsgruppe uberein, auf einer der nächsten Sitzungen eine Aufzeichnung zu prufen, in der diese Delegation darlegt, aus welcher. Grinden sie es fur angebrach: hël: : cass in Buchstabe c nicht nur die Beschreibung und die Ansprüche, sondern auch die Zeichnungen aufgefuhrt werden.
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53. Artikel 29: Ergänzende Anwendung des nationalen Rechts bei Rechtageschätten
Die Arbeitsgruppe ertrterte eine ihr vorliegende Aufzeichnung der niederländischen Delegation (Dok. PR/GT I/85/70), die sich vorbehielt, diese Frage der Gruppe erneut zur Prüfung vorzulegen. Für den Augenblick kam die Arbeitsgruppe uberein, die von ihr bereits angenommene Fassung (Dok. BR/48/70) nicht beizubehalten, sondern lediglich eine Bemerkung zu diesem Artikel zu machen, da diese Frage ohnehin den Sachverständigen der Justizministerien zur Prüfung vorgelegt werden muss. 54. Artikel 33: Sitz und Informations- oder Verbindungestellen
Es wird daran erinnert, dass sich die britische Delegation aufgrund ihrer Haltung in der Frage der Zweigstellen (Dok. BR / 49 / 70, Punkt 129) die Möglichkeit vorbehalten hat, später einen Aenderungsvorschlag zu dieser Vorschrift vorzulegen. 55. Artikel 34 Absatz 5: Sprachen
Vgl. zu dieser Frage Dok. BR/ /70. 56. Artikel 35: Vorrechte und Befreiungen
In Anbetracht der von der Arbeitsgruppe II angenommenen Vorschriften, nach denen die Vorrechte und Befreiungen auch für die Mitglieder des Verwaltungsrats gelten, strich die Arbeitsgruppe die Bemerkung zu diesem Artikel. 57. Artikel 36: Leitung
Die Bemerkung wurde gestrichen (vgl. die Kapitel I a, I b und I c im Dokument BR/70/70).
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REGIIRUNGSKONPERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71
BERICHT
- über die Sitzung der Arbsitegruppe I in Luxemburg vom 30. November bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Koadinierungsauschuss am 3. Dezember 70
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Ersffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlkufigen Taga sordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OEPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ? 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II.
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Artikel b
Beauftragung des Verwaltungsrates mit Untersuchungen
Dem Verwaltungsrat obliegt es: a) die Konferenzen Uber die Revision dieses Uebereinkommens vorzubereiten; b) die Anpassungen dieses Uebereinkommens vorzubereiten, die aufgrund des Beitritts dritter Staaten erforderlich werden.
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zu Artikel a
(3) Ausserdem ist es Aufgabe des Verwaltungsrates: A. Uber Antrăge auf Beitritt zu diesem Uebereirkommen zu entscheiden, die von dritten Staaten gestellt werden; B. im Namen des Europäischen Patentamts folgende Abkommen zu schliessen und zu ändern: a) Abkommen mit dem Internationalen Patentinstitut, in dem die Zusammenarbeit zwischen diesem Institut und dem Patentamt im einzelnen geregelt wird; b) Abkommen mit dem im Vertrag Uber die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vorgesehenen Internationalen Buro für die Anwendung der Artikel 117 bis 123 dieses Uebereinkommens; c) Vereinbarungen nach Artikel 119 Absatz 2 mit den Vertragsstaaten des Zusammenarbeitsvertrags, die nicht Vertragsstaaten dieses Uebereinkommens sind; d) Abkcumen mit anderen zwischenstaatlichen Organisationcn, die eine das Europäische Patentamt betreffende Tätigkeit ausuben; C. zu entscheiden, ob das Europäische Patentamt in dem in Artikel 119 Absatz 3 vorgesehenen Fall als Anmeldeamt im Sinne des Kapitels I des Zusammenarbeitsvertrags tätig werden kann; D. in den Vertragsstaaten und bei dem Internationalen Patentinstitut sowie bei anderen zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Gebiet des gowerblichen Rechtsectitizes vorbehaltlich éer zustimang des betreffenden Vertrage-staates oċer der betreffenden Organisation Inforationsund Verbináungestellen zu schaffen.
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zu Artikel a
f) für jeden Einzelfall den Fräsidenten des Europäischen Patentamts, dem der Präsident des Verwaltungsrates zu diesem Zweck eine schriftliche Mitteilung zu unterbreiten hat, zu ermächtigen, das Patentamt gerichtlich und äussergerichtlich zu vertreten bei:
- Klagen mit Ausnahme derjenigen, die reine Sicherungsmassnahmen betreffen, bei denen Dringlichkeit besteht oder die gegen das Patentamt gerichtet sind; - Rechtsgeschäften, die die Veräusserung von unbeweglichem Vermügen betreffen, und Rechtsgeschäften über die Veräusserung von beweglichem Vermügen, wenn deren Gegenstand den Gegenwert von 20 kg Feingold übersteigt, sowie Rechtsgeschäften, die in diesen beiden Fällen Eigentumsrechte an derartigen Vermögenswerten berühren.
Bemerkung:
Die Annahme des Buchstaben f hätte eine Aenderung des Artikels 32 Absatz 3 zur Folge, der durch folgende Worte ergänzt werden müsste:"nach Massgabe des Artikels a Absatz 3 Buchstabe f".
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zu Artikel a
C. das Verfahren für den Antrag auf Prüfung gemäss Artikel 89 Absätze 1 bis 3 zu ändern.
Bemerkung:
Die Arbeitsgruppe schlägt vor, einen neuen Buchstaben D folgenden Wortlauts einzufügen, um der Bemerkung zu den Artike1n 54 und 55 zu entsprechen: "die in den Artikeln 54 und 55 vorgesehene Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Prüfungsstellen und den Prüfungsabteilungen zu ändern, um sie den sich aus der Praxis ergebenden Erfordernissen anzupassen". (2) Ferner obliegt es dem Verwaltungsrat: a) alle zweckmässigen Massnahmen zu treffen, um das reibungslose Funktionieren des Europäischen Patentamts sicherzustellen; b) jährlich den Haushaltsplan des Europäischen Patentamts - gegebenenfalls auch Aenderungshaushaltspläne oder Zusatzhaushaltspläne, die ihm der Präsident des Patentamts unterbreitet - aufzustellen und die Ausführung zu kontrollieren; c) jährlich die Rechnungslegung und das Inventarverzeichnis sowie die Vermögensübersicht zu prüfen und zu billigen; d) die jährlichen Tätigkeitsberichte des Präsidenten des Europäischen Patentamts zu billigen; e) die in Artikel 37 genannten hohen Beamten nach Massgabe dieses Artikels zu ernennen; ferner kann er auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts, unter Einhaltung der Bestimmungen des Statuts, die auf sie Anwendung finden, gegenüber den in Artikel 37 Absatz 3 genannten Beamten Disziplinarmassnahmen. ergreifen;
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TEIL III a
DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPAEISCHEN PATENTAMTS
KAPITEL I
ZUSTAENDIGKEIT
Artikel a
Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat ist beitugt: A, die Ausfuhrungsordnung dieses Uebereinkommens zu ändern; B. folgende Vorschriften festzulegen und zu ändern: a) die Verwaltungs- und Finanzordnung des Europäischen Patentamts; b) das Statut der Beamten sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts, ihre Besoldung sowie die Art der zusätzlichen Vergütungen und die Verfahrensregeln für deren Gewährung; c) die Gebührenordnung; d) alle weiteren Regelungen, die für die Durchfuhrung dieses Uebereinkommens notwendig sind;
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REGI ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPIEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 18. März 1970 BR / 33 / 70
VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPIEISCHES PATENTEATEILUNGSVERFAHREN
Von der Arbeitsgruppe II erarbeitete Bestimmungen betreffend Cen Verwaltungsrat (4. - 6. M3̊rz 1970)
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DRITTER TEIL
DAS EUROPÄISCHE PATENTAMT
KAPITEL I
Rechtsstellung und allgemeine Organisation Artikel 30 (früher Artikel 31) Rechtsstellung (1) Das Europäische Patentamt ist eine gemeinsame Einrichtung der Vertragsstaaten mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbständigkeit. (2) Die Tätigkeit des Europäischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat überwacht.
Artikel 31 (früher Artikel 31a)
Zuweisung von Aufgaben durch ein besonderes Übereinkommen Dem Europäischen Patentamt können durch ein besonderes Übereinkommen im Sinne des Artikels 8 zusätzliche Aufgaben übertragen werden. Für die Durchführung dieser zusätzlichen Aufgaben können im Europäischen Patentamt besondere, den am besonderen Übereinkommen beteiligten Staaten gemeinsame Organe gebildet werden. die von einem engeren Ausschuß des Verwaltungsrats überwacht werden.
Artikel 32
Rechtsnatur
(1) Das Europäische Patentamt besitzt Rechtspersönlichkeit. (2) Das Europäische Patentamt besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit. die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. (3) Der Präsident des Europäischen Patentamts vertritt das Europäische Patentamt gerichtlich und außergerichtlich.
Artikel 33
Sitz und Informations- oder Verbindungsstellen (1) Das Europäische Patentamt hat seinen Sitz in (2) In den Vertragsstaaten und bei dem Internationa len Patentinstitut in Den Haag sowie bei anderen zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes können, soweit erforderlich und vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats oder der betreffenden Organisation, durch Beschluß des Verwaltungsrats Dienststellen des Europäischen Patentamts zu Informations- oder Verbindungszwecken geschaffen werden.
PART III
THE EUROPEAN PATENT OFFICE
CHAPTER I
Status and general organisation Article 30 (former Article 31) Legal status (1) The European Patent Office is an organisation common to the Contracting States and endowed with administrative and financial autonomy. (2) The activities of the European Patent Office shall be supervised by the Administrative Council.
Article 31 (former Article 31a)
Assignment of tasks by means of a special agreement The European Patent Office may be given additional tasks by a special agreement within the meaning of Article 8. Special organs common to the States entering into this agreement may be set up within the European Patent Office in order to carry out such additional tasks; such organs shall be subject to the supervision of a select committee of the Administrative Council.
Article 32
Legal character (1) The European Patent Office shall have legal personality. (2) In each of the Contracting States, the European Patent Office shall enjoy the most extensive legal capacity accorded to legal persons under the national law; it may, in particular, acquire or transfer movable and immovable property and may sue and be sued in its own name. (3) The President of the European Patent Office shall exercise the legal capacity of that Office.
Article 33
Location and Branches for information and liaison (1) The European Patent Office shall be located at . . . . . (2) By decision of the Administrative Council, branches of the European Patent Office may be created if need be for the purpose of information and liaison, in the Contracting States or with the International Patent Institute at The Hague or other inter-governmental organisations in the field of industrial property, subject to the approval of the Contracting State or organisation concerned.
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REGIERUNGSKONFERENZ ÖBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTĖME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHÉS PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTĖME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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Der Vorsitzende weist darauf hin, daß das Zusatzpatent mit dem Hauptpatent erlösche. Eine Ausnahme bestehe nur bei der Nichtigkeit. In diesem Fall orlösche das Hauptpatent gegen den Willen seines Inhabers. Dazu komme die Ausnahme des Verzichts, um dem Erfinder ein Nichtigkeitsverfahren zu ersparen.
Herr van Benthem meint, da für das Zusatzpatent keine Jahresgebühren bezahlt werden müßten, liege darin ein schwerer Verstoß gegen dieses System. Die Großindustrie werde eine Unzahl von Zusatzpatenten anmelden, um die Zahlung der Jahresgebühren für jedes Hauptpatent zu sparen.
Der Vorsitzende erwidert, in seinen Augen sei die Begrenzung der Lehsdauer des Zusatzpatents ein ausreichendes Hindernis.
Außerdem hätten sich 4 Delegationen gegen die Zahlung von Jahresgebühren für das Zusatzpatent ausgesprochen.
Der Vorsitzende kommt sodann auf das Problem der Umwandlung des Zusatzpatents in ein Hauptpatent im Laufe des Verfahrens bis zur Erteilung des endgültigen europäischen Patents.
Herr Roscioni meint, das Problem solle auf den umgekehrten Fall erweitert werden.
Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, hierzu einen Vorschlag auszuarbeiten, der in der Münchener Sitzung erörtert werden soll.
Artikel 29 Die 2. Alternative wird gestrichen.
Artikel 41 bis 47 Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, hierzu einen dem französischen Vorschlag entsprechenden Text auszuarbeiten.
Artikel 49 Der Artikel und die Anmerkungen werden beibehalten. Der Koordinationsausschuß soll das hier aufgeworfene Problem behandeln.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
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1. Alternative :
Das Europäische Patentamt hat seinen Sitz in 2. Alternative :
Der Sitz des Europäischen Patentamts wird vom [Verwaltungsrat] bestimmt.
3. Alternative :
Der Sitz des Europäischen Patentamts wird im Einvernehmen zwischen den Regierungen der Vertragsstaaten bestimmt.
Bemerkung :
Die Arbeitsgruppe hat sich dafür ausgesprochen, dem Europäischen Patentamt zu ermöglichen, soweit erforderlich, dezentralisierte Auskunftsstellen zu eröffnen.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH
Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel
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Herr Fressonnet weist die Gruppe darauf hin, dass nach dem Artikel des allgemeinon Abkommen, der dem Abkommonsentwurf im Entwurf anliegt, der Verwaltungsrat hierfür zuständig sein soll.
Solange Absatz 2, der später in das allgemeine Abkommen übernommen werden soll, im Entwurf stehen bleibt, hält es der Vorsitzende zur Vermeidung von Unklarheiten für zweckmässiger, hier anzugeben, welche Stelle zuständig ist.
Artikel 37 (47)
Der Redaktionsausschuss hatte in Absatz 3 dieses Artikels hinzugefügt, dass die Abteilungsleiter auf Vorschlag des Präsidenten des Amtes vom Verwaltungsrat ernannt werden:
Nach Ansicht von Herrn Fressonnet sollte sich die Ernennungs- und Disziplinargewalt des Verwaltungsrates auf sehr hochgestellte Beamte beziehungsweise richterliche Beamte beschränken. Er schlage daher vor, die Ernennung der Abteilungsleiter dem Präsidenten des Patentamtes zu überlassen.
Die Gruppe schloss sich dieser Meinung an und entschied, Artikel 37 Abs. 3 dementsprechend zu ändern. Die Bemerkung wurde gestrichen.
Artikel 36 (46)
Durch die Lösung des Problems in Artikel 37 ist auch die durch Artikel 36 aufgeworfene Frage praktisch bereits geregelt. Der Hinweis auf Artikel 37 betrifft hiernach nur noch richterliche Beamte, die der Disziplinargewalt des Präsidenten nicht unterstehen können. Letzterer soll jedoch auch hier das Recht behalten, dem Verwaltungsrat Disziplinarmassnahmen vorzuschlagen.
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Artikel 33(43+43 a) Der Vorsitzende stellt die Frage, ob die Gruppe der Streichung der dritten Fassung zustimmt; diese Vorschrift könne nämlich, falls sie angenommen würde, die praktische Durchführung des Abkommens erheblich erschweren.
Herr Pfanner ist für die Streichung. Nach Mitteilungen von Sachverständigen des Bundesjustizministeriums würde die dritte Lösung zumindest in der Bundesrepublik zur Folge haben, dass die Zustimmungserklärung der Regierung hinsichtlich des Sitzes des Patentantes dem Parlament zur Ratifizierung vorgelegt werden müsste, weil es von der Festlegung des Sitzes gleichzeitig für gewisse Fragen abhängt, welches Recht anzuwenden ist. Er fügte hinzu, dass die deutsche Delegation die erste Fassung bevorzuge, aber auch der zweiten zustimmen könne.
Herr Roscioni ist mit der Streichung der dritten Fassung einverstanden und spricht sich ausdrücklich für die zweite Fassung aus mit dem Zusatz, dass der Sitz vom Verwaltungsrat einstimmig gewählt werden solle.
Herr Fressonnet hält zwar ebenfalls die dritte Fassung für undurchführbar, schlägt aber vor, sie dennoch stehen zu lassen, um deutlich zu zeigen, dass die Gruppe alle in Frage kommenden Lösungen erörtert habe. Aus diesen formalen Gründen scheine ihm dieser Weg dem Koordinierungsausschuss gegenüber zweckmässiger.
Die Gruppe nahm diesen Vorschlag an, beschloss aber in der Bemerkung deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass ihr die dritte Fassung undurchführbar scheine.
Der Redaktionsausschuss wurde ausserdem beauftragt, in der zweiten Fassung das Wort "einstimmigen" hinzuzufügen.
Zu Artikel 33 Abs. 2 bemerkt der Vorsitzende, man müsse angeben, welche Stelle für die Schaffung der Dienststellen des Europäischen Patentamts zuständig sein soll.
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che Begrenzung für auch nach außen wirkende Handlungen des Präsidenten (z.B. Vertretung des Amtes in Rechtsstreitigkeiten) zu ernsten Schwierigkeiten führen, insbesondere in dem durchaus wahrscheinlichen Fall, daß der Verwaltungsrat seinen Sitz nicht im selben Staat haben sollte wie das Amt selbst. Die Gruppe schloß sich den Ausführungen des Vorsitzenden an und beschloß, den Text innerhalb der eckigen Klammern in Absatz 3 zu streichen und die Anmerkung stehen zu lassen.
Mit diesen Änderungen wurde der Artikel angenommen.
Artikel 33(43+43 a) Die Prüfung dieses Artikels wurde bis zur Ankunft der französischen Delegation zurückgestellt.
Artikel 34 (44) Die Gruppe stellt einstimmig fest, daß in Absatz 2 der Ausdruck "in Sprache dieses Landes" in dem Sinne zu verstehen sei, daß die amtliche Sprache bzw. die amtlichen Sprachen dieses Staates gemeint sind. Der Artikel wurde angenommen.
Artikel 35 (45) Dieser Artikel wurde ohne weitere Bemerkungen angenommen.
Artikel 36 (46) Der Vorsitzende machte einige Bemerkungen zu der deutschen Fassung dieses Artikels. Ferner hielt er in Absatz 2 unter h) eine weitergehende Fassung für erforderlich, um auszudrücken, daß der Präsident seine Befugnisse übertragen könne. Die Gruppe beschloß daraufhin, das Wort "gewisse" zu streichen und durch "seine" zu ersetzen. Die anschließende Bemerkung sowie auch die Bemerkung unter dem nachfolgenden Artikel sollen in Gegenwart der französischen Delegation erörtert werden.
Der Artikel wurde angenommen. Artikel 37 (47) Der Artikel wurde mit Ausnahme der Bemerkung angenommen.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich
Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mïnchen
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Artikel 33(43+43 a)
Sitz und Informations- oder Verbindungsstellen (1)
1. Fassung:
Das Europäische Patentamt hat seinen Sitz in 2. Fassung:
Der Sitz des Europäischen Patentamts wird vom [Verwaltungsrat] bestimmt. 3. Fassung:
Der Sitz des Europäischen Patentamts wird im Einvernehmen zwischen den Regierungen der Vertragsstaaten bestimmt. (2) Bei den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten oder bei / dem Internationalen Patentinstitut in Den Haag7 können, soweit erforderlich, Dienststellen des Europäischen Patentamts zu Informations- oder Verbindungszwecken geschaffen werden. (3) Die Schaffung dieser Dienststellen kann vorgesehen werden, um den Bedürfnissen des Europäischen Patentamts, der Vertragsstaaten oder / des Internationalen Patentinstituts7 zu genügen.
Bemerkung:
Die dritte Fassung des Absatzes 1 hat den Nachteil, daß sie in gewissen Staaten eine Zustimmung des Parlaments zu der von den Regierungen zu schließenden Vereinbarung erforderlich macht.
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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss
Brüssel, den 26. Mai 1962
STRENG VERTRAULICH
Vor e h t w u r f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
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zu den Zweigstellen des Patentants delegiert würden, soweit es im Interesse der Patentanmelder oder der Patentanwälte nicht wünschenswert erscheine, alle Beschwerden beim Patentamt zentral zusammenzufassen, wenn die Prüfungen bei den einzelnen Zweigstellen durchgeführt würden. Eine andere Lösung könnte darin bestehen, nicht ortsgebundene Mitglieder der Beschwerdekammer vorzusehen. Die Wahl zwischen diesen Lösungen könnte jedoch von den Erfordernissen abhăngen, die sich später in der Praxis ergäben.
Die Gruppe hat die Vorschläge der britischen Delegation noch nicht erörtert. Es wurde vereinbart, dass diese Delegation zu gegebener Zeit ein Arbeitsdokument übermittelt, in dem sie ihre Anschauungen näher darlegt. Artikel 33 wird unter Berücksichtigung der Beratungen der Gruppe über die genannten Vorschläge gegebenenfalls erneut erörtert werden.
Artikel 34 - Sprachen
56. In bezug auf Absatz 2 sollte durch geeignete Bestimmungen dafür Sorge getragen werden, dass die Uebersetzung einer Anmeldung, die in einer anderen Sprache als den drei Sprachen des Patentamts eingereicht wird, dem Inhalt der Anmeldung selbst genau entspricht. 57. Absatz 4 a könnte erneut erörtert werden, um zu überprüfen, ob nicht vorgesehen werden sollte, dass die Patentanmeldungen selbst in die Sprachen der Vertragsstaaten übersetzt werden, für die ein Schutz beantragt wird. 58. In bezug auf Absatz 5 vgl. Bemerkung in Dokument BR/6/69. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Bemerkung auf den zweiten Satz von Artikel 34 Absatz 5 des EFIA-Entwurís Bezug nimmt. Es müsste jedoch sichergestellt werden, dass in
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Prüfungsaufgaben entsprechend den Amtssprachen zu unterteilen, in denen die Anmeldungen eingereicht würden. So könnten die in Englisch abgefassten Anmeldungen in Grossbritannien in einer Zweigstelle des Europäischen Patentamts, die jedoch vom britischen Patentamt unabhängig wäre, geprüft werden. Die Anmeldungen in deutscher Sprache könnten in einer Zweigstelle mit Sitz beispielsweise in München und die in französischer Sprache in einer Zweigstelle geprüft werden, deren Sitz noch zu bestimmen wäre. Die Prüfung der Anmeldung dürfte nämlich - mehr noch als die Arbeit bei der Neuheitsrecherche - ein Vertrauensverhältnis zwischen Anmelder und Prüfer sowie seitens des Prüfers sehr umfassende Kenntnisse der Sprache voraussetzen, in der die Anmeldung abgefasst ist. Wahrscheinlich wäre es aber sehr schwierig, an einem einzigen Ort eine genügende Anzahl von Prüfern einzustellen, die diesen Anforderungen enteprächen, da die Prüfer wahrscheinlich nicht bereit wären, im Ausland ein Beschäftigungsverhältnis von hinreichender Dauer einzugehen.
Die britische Delegation räumte zwar ein, dass unterschiedliche Verfahrensweisen bei den Zweigstellen des Patentamts vermieden werden sollten, meinte aber, dass sich dieses Problem, das Ubrigens auch bei einem einzigen Patentamt auftreten würde, durch geeignete Massnahmen lösen liesse: beispielsweise durch enge Kontakte zwischen den Prüfern der verschiedenen Zweigstellen und dem Patentamt selbst, durch zentrale Weisungen des Patentamts, durch Aufsicht über die einzelnen Zweigstellen seitens des Patentamts und schliesslich durch Zusammenkünfte, die für die verschiedenen Prüfer ein und desselben Fachgebiets veranstaltet werden könnten.
Was die Beschwerden betrifft, so könnte zweckmässigerweise vorgesehen werden, dass Mitglieder der Beschwerdekammer
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Artikel 33 - Sitz und Informations- oder Verbindungsstellen 54. Die Gruppe hat sich für die erste Fassung des Vorentwurfs von 1965 entschieden, da sie es aus praktischen Gründen für erforderlich hält, dass der Sitz des Patentamts spätestens zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Uebereinkommens festgelegt wird.
Was den Wortlaut des Absatzes 2 betrifft, so hat die Gruppe die im Vorentwurf von 1565 enthaltenen Worte "durch einstimmigen Beschluss" gestrichen; hinsichtlich der Einzelheiten für die Beschlussfassung des Verwaltungsrates wird auf die späteren Bestimmungen verwiesen, die für den Verwaltungsrat gelten werden.
Nach Ansicht der Gruppe sollte ferner die in Absatz 2 genannte Möglichkeit, Informations- oder Verbindungsstellen zu schaffen, zweckmässigerweise auf die Vertragsstaaten beschränkt werden. In den Bestimmungen für den Verwaltungsrat könnte jedoch vorgesehen werden, dass dieser gegebenenfalls mit Nichtvertragsstaaten Abkommen schliessen darf, soweit dies erforderlich ist.
Die Gruppe kam schliesslich überein, den Absatz 3 des Vorentwurfs von 1965 zu streichen, da die in Absatz 2 enthaltene Formulierung "soweit erforderlich" ausreichend erscheint. 55. Die britische Delegation legte ihre Ansichten betreffend die Einrichtung von Zweigstellen des Europäischen Patentamts unabhängig von der Frage dar, wo das Europäische Patentamt selbst seinen Sitz haben werde. Diese Zweigstellen hätten nach ihrer Vorstellung nicht den Status von Infor-mations- oder Verbindungsstellen, sondern wären berechtigt, ebenso wie das Hauptpatentamt Entscheidungen zu treffen.
Sie bemerkte hierzu, dass sie es aus Gründen einer rationellen Arbeitsgestaltung für zweckmässig halte, die
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BERICHT
über die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 8./11. Juli 1969) I.
1. Die von der Konferenz eingesetzte Arbeitsgruppe I hat von Dienstag, den 8., bís Freitag, den 11. Juli 1969, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.
Entsprechend dem von der Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung in Brüssel am 21. Mai 1969 gefassten Beschluss wurden die Beratungen vom Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTtL, geleitet.
Neben der Konmission der Europäischen Gemeinschaften waren folgende zwischenstaatliche. Organisationen vertreten, die zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe eingeladen worden waren: die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut (1). (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.
BR/7 d/69 zat/AK/rc
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(2) Duroh einstimmigen Beschluss des [Verwal tungsrats] können bei den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragstaaten oder bei idem Internationalen Patentiastitut in Den Haag], soweit erforderlich, Dienststellen des Europäischen Patentants zu Informations- oder Verbindungszwecken geschaffen werden. (3) Die Schaffung dieser Dienststellen kann vorgesehen werden, um den Bedürfnissen des Europäischen Patentamts, der Vertragstaaten oder /des Internationalen Patentinstituts] zu genügen.
Bemerkung
Die dritte Fassung des Absatzes 1 macht in gewissen Staaten die Zustimmung des Parlaments zu einer vom Abkommen unabhängigen Vereinbarung erforderlich, die sich ausschliesslich auf die Bestimmung des Sitzes bezieht.
Artikel 34 Sprachen (1) Das Europäische Patentamt bedient sich vorbehaltlich der nachstehenden Vorschriften der deutschen, der englischen und der französischen Sprache. (2) Die Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines der Vertragstaaten, dessen Sprache in Absatz 1 nicht genannt ist, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland können europäische Patentanmeldungen in der Sprache dieses Staats einreichen. Jedoch muss eine Ubersetzung in eine der in Absatz 1 genannten Sprachen innerhalb einer Frist von einem Monat von der Anmeldung an gerechnet eingereicht werden. (3) Vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen vorgesehenen Ausnahmen ist die Sprache der europäischen Patentanmeldung oder im Fall des Absatzes 2 diejenige der Ubersetzung in allen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zu verwenden. Muss ein Schriftstück vor Ablauf einer Frist vorgelegt werden, so finden die Bestimmungen des Absatzes 2 mit der Massgabe entsprechende Anwendung, dass die Ubersetzung in der Verfahrenssprache eingereicht wird. (4) Die Eintragungen in das europäische Patentregister werden in den in Absatz 1 genannten drei Sprachen vorgenommen. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Sprache der Anmeldung massgebend. (5) Die Patentschriften europäischer Patente werden in der Sprache der Anmeldung oder im Fall des Absatzes 2 in der Sprache der Ubersetzung veröffentlicht; sie enthalten eine Ubersetzung der Ansprüche in die beiden anderen in Absatz 1 genannten Sprachen. (6) Das Europäische Patentblatt wird in den drei in Absatz 1 genannten Sprachen veröffentlicht. (7) Das Amtsblatt des Europäischen Patentamts wird gemäss der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen in einem Teil in allen Sprachen der Vertragstaaten und in einem anderen Teil in den drei in Absatz 1 genannten Sprachen veröffentlicht.
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KAPITEL I
RECHTSSTELLUNG UND ALLOEMEINE ORGANISATION
Artikel 31 Rechtsstellung (1) Das Europäische Patentamt ist eine gemeinsame Einrichtung der Vertragstaaten mit verwaltungsaässiger und finanzieller Selbständigkeit. (2) Die Tätigkeit des Europäischen Patentamts wird vom [Verwaltungsrat] überwaoht.
Bemerkung
Dieser Artikel lässt die Frage offen, ob das Europäische Patentamt von einer umfassenderen internationalen Einrichtung abhängig sein soll, deren Kontrollorgan der Verwaltungsrat sein würde. Diese Kontrolle würde unter den Bedingungen ausgeübt werden, die im Allgemeinen Abkommen festgelegt werden.
Artikel 32 Rechtenatur (1) Das Europäische Patentamt besitzt Rechtspersönlichkeit. (2) Das Europäische Patentamt besitzt in jedem Vertragstaat die weitestgehende Rechtsund Gesohäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern sowie vor Gericht stehen. . (3) Der Präsident des Europäischen Patentamts vertritt das Europäische Patentamt gerichtlich und aussergerichtlich.
Bemerkung
Hinsichtlich Absatz 3 wird zu prüfen sein, ob und in welchem Umfang die Befugnisse des Präsidenten in finanziellen Fragen einer Ermächtigung durch den Verwaltungsrat unterworfen werden sollen.
Artikel 33 Sitz und Informations- oder Verbindungsstellen (1)
1. Fassung
Das Europäische Patentamt hat seinen Sitz in 2. Fassung
Der Sitz des Europäischen Patentamts wird durch einstimmigen Beschluss des [Verwaltungsrats] bestimmt.
3. Fassung
Der Sitz des Europäischen Patentamts wird im Einvernehmen zwischen den Regierungen der Vertragstaaten bestimmt.
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COWITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET DES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINSTZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND KOMMISSION DER EUROPAISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITA ECONOMICA EUROPEA
COORDINATIE-COMITE OP HET GESIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENOOM INGESTELD COOR DE LIO-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP
Textes allemand et français Deutscher und französischer Text
AVANT-PROJET DE CONVENTION
relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»
VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»
VOORONTWERP VERDRAG
betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien»
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Der Vorsitzende weist darauf hin, daß das Zusatzpatent mit dem Hauptpatent erlösche. Eine Ausnahme bestehe nur bei der Nichtigkeit. In diesem Fall erlösche das Hauptpatent gegen den Willen seines Inhabers. Dazu komme die Ausnahme des Verzichts, um dem Erfinder ein Nichtigkeitsverfahren zu ersparen.
Herr van Benthem meint, da für das Zusatzpatent keine Jahresgebühren" bezahlt werden müßten, liege darin ein schwerer Verstoß gegen dieses System. Die Großindustrie werde eine Unzahl von Zusatzpatenten anmelden, um die Zahlung der Jahresgebühren für jedes Hauptpatent zu sparen.
Der Vorsitzende erwidert, in seinen Augen sei die Begrenzung der Lehsdauer des Zusatzpatents ein ausreichendes Hindernis.
Außerdem hätten sich 4 Delegationen gegen die Zahlung von Jahresgebühren für das Zusatzpatent ausgesprochen.
Der Vorsitzende kommt sodann auf das Problem der Umwandlung des Zusatzpatents in ein Hauptpatent im Laufe des Verfahrens bis zur Erteilung des endgültigen europäischen Patents.
Herr Roscioni meint, das Problem solle auf den umgekehrten Fall erweitert werden.
Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, hierzu einen Vorschlag ausgearbeiten, der in der Münchener Sitzung erörtert werden soll.
Artikel 29 Die 2. Alternative wird gestrichen.
Artikel 41 bis 47 Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, hierzu einen dem französischen Vorschlag entsprechenden Text auszuarbeiten.
Artikel 49 Der Artikel und die Anmerkungen werden beibehalten. Der Koordinationsausschuß soll das hier aufgeworfene Problem behandeln.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
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Er unterbreitet einen ähnlichen Vorschlag wie Herr Roscioni, nämlich dem Europäischens Patentamt die Möglichkeit zu geben, bei den nationalen Patentämtern Auskunftsstellen einzurichten.
Herr van Benthem hält eine solche Möglichkeit für nützlich. Er fragt sich jedoch, ob hierzu nicht eine ausdrückliche Bestimmung im Abkommen erforderlich sei. In der Befugnis des Verwaltungsrats zur Dezentralisierung der Dienststellen sieht er eine gewisse Gefahr.
Herr De Muyser und Herr Pfanner stimmen Herrn van Benthem zu. Der Präsident stellt fest, dass die Gruppe einverstanden ist und dass bei den nationalen Patentämtern eine amtliche Auskunftsstelle über das europäische Verfahren eingerichtet werden soll. Sodann müsse geklärt werden, wie man bei der Einrichtung dieser Auskunftsstellen vorgehen solle. Offensichtlich führe die Eröffnung von zentralèn Auskunftsstellen nicht zu einer Dezentralisierung der Zuständigkeiten des Europäischèn Patentamts. Trotzdem müsse die Einrichtung solcher Stellen im Abkommen vorgesehen werden.
Herr Roscioni regt an, die Arbeitsgruppe solle dem Koordinierungsausschuss detaillierte diesbezügliche Vorschläge unterbreiten.
Die französische Delegation erklärt sich bereit, derartige Vorschläge für die Artikel über die Gliederung des Patentamts für die Vorbereitung der fünften Sitzung auszuarbeiten.
Artikel 43 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen, der die dritte, von Herrn Fressonnet vorgeschlagene Alternative hinzufügen soll. Die Auffassung der Gruppe, wonach das Europäische Patentamt nicht dezentralisiert werden darf, soll nur im Bericht festgehalten werden.
Erörterungen zu Artikel 44 dès Vorentwurfs
Herr Roscioni, unterstützt von Herrn Fressonnet, hält es für zweckmässiger, im Abkommen nicht zwischen Amts- und Arbeitssprachen zu unterscheiden, sondern in den einzelnen Bestimmungen über die Rechtshandlungen des Europäischien Patentamts anzugeben, welche Sprache angewendet werden muss.
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Umfang der Vertretungsbefugnis zurückgestellt wird. Die Frage soll in ihren Einzelheiten im allgemeinen Abkommen geregelt werden.
Artikel 42 wird an den Redaktionsausschuss uiberwiesen.
Erörterungen zu Artikel 43 des Vorentwurfs
Der Präsident bittet die Gruppe um Stellungnahme, welche Fassung dieses Artikels angenommen werden solle. Er selbst hält die erste Fassung, wonach der Sitz des Europäischen Patentamts durch das Abkommen selbst bestimmt wird, bei weitem für die günstigste. Andernfalls, könnten bei der Bestimmung des Sitzes ähnliche Schwierigkeiten auftreten wie für den Gemeinsamen Markt.
Die italienische, deutsche und niederländische Delegation sprechen sich für die erste Fassung aus.
Ohne gegen diese erste Fassung Zinwendungen zu erheben, regt Herr Fressonnet eine dritte Alternative an, wonach der Sitz durch eine Entscheidung der Regierungen der Vertragsstaaten bestimmt wird.
Die Gruppe ist.mit diesem Vorschlag einverstanden. Zu einer weiteren, vom Präsidenten aufgeworfenen Frage über die Notwendigkeit, als Sitz des Europäischen Patentamts den Sitz eines Patentamts zu bostímmen, das eine vorhergehende Prüfung kenne, weil das Europäische Patentamt zumindest in der Aufbauzeit auf die Dokumentation dieses Patentamts zurückgreifen müsse, soll noch nicht Stellung genommen werden. Hinsichtlich der Notwendigkeit, das Europäische Patentamt dadurch zu zentralisieren, dass eine Inanspruchnahme der Dienststellen in den einzelnen Mitgliedstaaten ausgeschlossen wird, bemerkt Herr Fressonnet, dass er eine Dezentralisierung des Europäischen Patentamts nicht für möglich halte. Er erinnert jedoch an den Vorschlag von Herrn Roscioni, 'bei den einzelnen nationalen Behörden für den gewerblichen Rechtsschutz Beamte verschiedener Sprachen zu verwenden.
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ARBEITSGHUPPE " Patente "
Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH
Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel
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Zu Artikel 43
Sitz
1. Materialien: a) EWG-Vertrag, Art. 216; b) revidiertes Haager Abkommen über die Errichtung eines internationalen Patentbüros, Art.16; c) Pariser Verbandsübereinkunft, Art. 13. 2. Bemerkungen:
Die erste Alternative ist dem Art. 16 des revidierten Haager Abkommens über die Errichtung eines internationalen Patentbüros nachgebildet.
Die zweite Alternative kommt inhaltlich der im EWG-Vertrag niedergelegten Bestimmung nahe:"Der Sitz der Organe der Gemeinschaft wird im Einverständnis zwischen den Regierungen der Mitgliedsstaaten bestimmt."
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keiner Weise präjudiziert werden soll.
Neben den Artikeln, die sich mit der Organisation des Europäischen Patentamts beschäftigen, ist den Mitgliedern der Arbeitsgruppe zur Vorbereitung der nächsten Sitzung auch ein vorläufiges Organisationsschema für das Europäische Patentamt zugegangen.
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Erster Teil
Das europäische Patent 3. Abschnitt
Das Europäische Patentamt V o r b e m e r k u n g zu Artikel 41 bis 49 a
Ein Teil der Vorschriften über die Organisation des Europäischen Patentamts ist von der Arbeitsgruppe bereits verabschiedet worden. Es handelt sich um die Vorschriften, die sich mit der Organisation der verschiedenen Spruchkammern des Europäischen Patentamts befassen. Weitere Vorschriften dieses Abschnitts über die Patentverwaltungsabteilung, das Europäische Patentregister und die Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts sind den Mitgliedern der Arbeitsgruppe mit dem Dokument "Verschiedene Artikel" vom 15. November 1961 zugegangen.
Die mit dem vorliegenden Dokument vorgelegten Artikel 41 bis 49 a enthalten Bestimmungen über Rechtsnatur, Rechtsstellung, Sitz, Amtssprachen sowie Vorrechte und Befreiungen. Sie behandeln ferner die Leitung des Amts, Fragen der Amtspflichtverletzung oder Haftung und die Deckung der Ausgaben des Europäischen Patentamts sowie die Erhebung von Gebühren durch dieses Amt.
In mehreren Bestimmungen ist als Organ, das die Aufsicht über das Europäische Patentamt führen und eine gewisse Verordnungsgewalt eingeräumt erhalten soll, der Verwaltungsrat genannt. Das Wort "Verwaltungsrat" erscheint im Entwurf in Klammern, um anzudeuten, daß der späteren Prüfung der Frage, welchem Organ im Rahmen des Abkommens über das europäische Patentrecht entsprechende Befugnisse eingeräumt werden sollen, durch den arbeitsentwurf in
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VERTRAULICH!
B e m e r k u n g e n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht Artikel 41 bis 60 [Artikel 41 bis 49a]
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Artikel 43
Sitz
1. Alternative:
Das Europäische Patentamt hat seinen Sitz in 2. Alternative:
Der Sitz des Europäischen Patentamts wird vom /Verwal- tungsrat7 bestimmt.
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VERTRAULICH!
Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 41 bis 60
「Artikel 41 bis 49 e7
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Art. 6 MPO
- 2 -
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt |
Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird |
Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| E 1972 | 6 | M/47/I/II/III | S. 1 |
| " | 6 | M/59/I/II | S. 1 |
| " | 6 | M/130/II/R 6 | S. 3 |
| " | 6 | M/146/R 1 | Art. 6 |
| " | 6 | M/PR/II | S. 118 |
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19. Der Ausschuß erklärt sich damit einverstanden. Absatz 2 entsprechend dem ersten Satz des Vorschlags der britischen Delegation anzupassen.
c) Absatz 3
20. Der Ausschuß verweist einen von der luxemburgischen Delegation in Dokument M/9 unter Nummer 3 vorgelegten Vorschlag an den Redaktionausschuß und prüft sodann den in Nummer 4 des Dokuments M/40 enthaltenen Vorschlag der britischen Delegation. 21. Die britische Delegation erklärt, daß der Text des Übereinkommensentwurfs zu einschränkend sei und beispielsweise nicht die Vertretung der Organisation durch den Präsidenten auf Tagungen internationaler Einrichtungen erlasse. Sie schlage deshalb eine umfassendere Formulierung vor, in der zum Ausdruck gebracht würde, daß der Präsident des Patentamts die Organisation vertrete. 22. Die deutsche und die österreichische Delegation unterstützen den Vorschlag der britischen Delegation. 23. Die französische und die luxemburgische Delegation äußern hingegen Bedenken. Aus systematischen Gründen halten sie es für besser, die Frage der Ausübung der Rechtsund Geschäftsfähigkeit der Organisation, die in engem Zusammenhang mit dem Inhalt des Absatzes 2 stehe, nicht mit der völlig anderen Frage der Übertragung der Befugnis an den Präsidenten zu verbinden, die juristische Person, welche die Organisation darstelle, nach außen hin zu vertreten. 24. Die Delegation des IIB weist darauf hin, daß mit dem britischen Vorschlag beabsichtigt sei, den Anwendungsbereich des Absatzes 3, der in dem Entwurf (in der englischen und französischen Fassung) auf die Ausübung der Rechts- und Geschäftsfähigkeit beschränkt sei, so zu erweitern, daß der umfassendere Begriff der Vertretung erfaßt werde. 25. Da die Aussprache in bezug auf diese Frage näheren Aufschluß gebracht hat, billigt der Ausschuß den Vorschlag der britischen Delegation einstimmig mit einer Stimmenthaltung.
Artikel 6 - Sitz
26. Die französische Delegation erklärt bei der Erläuterung ihres in Dokument M/59/I/II enthaltenen Vorschlags, daß der Entwurf des Zentralisierungsprotokolls in Abschnitt I vorsehe, daß die Mitgliedstaaten des IIB sich verpflichteten, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um vom Zeitpunkt der Eröffnung des Europäischen Patentamts an alle Aktiva und Passiva sowie das gesamte Personal des IIB in das Europäische Patentamt einzubringen. Bei einer solchen Lösung wäre es erforderlich, daß der Verwaltungsrat noch vor der Eröffnung des Europäischen Patentamts über Änderungen des Übereinkommens und seiner Ausführungsordnung beschließe, um die Übertragung der Aufgaben des IIB auf die Generaldirektion "Recherche" des Europäischen Patentamts zu berücksichtigen. Die französische Delegation schlägt vor, die Eingliederung des IIB in das Europäische Patentamt im Übereinkommen selbst vorzusehen; ein solcher Grundsatzbeschluß würde es erforderlich machen, insbesondere Artikel 6 Absatz 2 zu ändern, der dann wie folgt lauten würde: u(2) Das Europäische Patentamt wird in München errichtet. Es hat eine Zweigstelle in Den Haag; diese Zweigstelle unfaßt die Eingangsstelle und die Recherchenabteilungen." 27. Die belgische, die britische, die deutsche, die niederländische und die österreichische Delegation unterstützen den französischen Vorschlag. 28. Der Vorsitzende stellt fest, daß sich keine Delegation gegen den Grundsatzbeschluß, die Eingliederung des IIB im Übereinkommen selbst vorzusehen, ausgesprochen hat. 29. Die französische Delegation erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 6 Absatz 2 Satz 2, daß die vorgeschlagene Fassung mit keiner inhaltlichen Änderung verbunden wäre, der vorgeschlagene Text, der die Errichtung der Eingangsstelle in Den Haag vureshe berücksichtige auch den Umstand, daß das gesamte Verfahr.n bis zum Zeitpunkt der Stellung des Prüfungsantrages in Den Haag abgewickelt werde. 30. Die niederländische Delegation teilt diesen Standpunkt. 31. Die britische Delegation unterstützt diesen Vorschlag grundsätzlich. Sie wirft jedoch die Frage auf, ob die Eingangsstelle auch für Teilanmeldungen zuständig sei, die im Laufe des Verfahrens eingereicht würden. In diesem Zusammenhang bezieht sie sich auf die Artikel 73 (75) und 74 (76) des Übereinkommens. 32. Die deutsche Delegation weist auf die im Rahmen des Hauptausschusses in bezug auf die Artikel 73 (75) und 74 (76) gefallten Beschlüsse hin, wonach vorzusehen sei, daß europäische Patentanmeldungen sowohl in München als auch bei der Zweigstelle Den Haag eingereicht werden könnten. 33. Der Vorsitzende stellt fest, daß auch dieser Teil des in Dokument M/59/I/II enthaltenen Vorschlags der französischen Delegation vom Ausschuß angenommen worden sei, und leitet ihn an den Redaktionausschuß weiter.
Artikel 7 - Dienststellen des Europäischen Patentamts
34. In bezug auf Artikel 7 schlägt die französische Delegation in Dokument M/59/I/II eine geringfügige Änderung, nämlich die Streichung der Bezugnahme auf das IIB, vor. 35. Der Vorsitzende stellt fest, daß sich diese Änderung aus dem Beschluß über die Eingliederung des IIB ergebe, und leitet den Vorschlag an den Redaktionsausschuß weiter.
Artikel 9 - Haftung
a) Absatz 2
36. Die luxemburgische Delegation unterbreitet ihren in Nummer 4 des Dokuments M/9 enthaltenen Vorschlag. 37. Die deutsche Delegation hat gegen den Vorschlag grundsätzlich nichts einzuwenden, ist aber der Ansicht, daß die von der luxemburgischen Delegation gewünschte Klarstellung überflüssig sei. Nach dem deutschen Rechtssystem beispielsweise verstehe es sich von selbst, daß das Recht des betreffenden Staates nicht nur für die Bestimmung des Umfangs der Haftung, sondern auch die Bestimmung des Grundsatzes der Haftung als solchen gelte. 38. Die luxemburgische Delegation zieht aufgrund der Erklärung der deutschen Delegation ihren Vorschlag zurück.
b) Absatz 4
39. Die britische Delegation schlägt im übrigen vor, in Absatz 4 Buchstabe a vorzusehen, werde, daß die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig seien, wenn nicht ein Gericht oder das Recht eines anderen Staates bestimmt worden sei. Hierdurch würde sichergestellt, daß nicht nur das zuständige Gericht eindeutig ermittelt werden könnte, sondern daß die Beteiligten auch das anwendbare Recht vertraglich festlegen könnten. 40. Die französische und die österreichische Delegation legen aus systematischen Gründen Vorbehalte gegen diesen Vorschlag ein, da die Bestimmungen, durch die das anwendbare Recht festgelegt werde, in den Absätzen 1 und 2 des betreffenden Artikels enthalten seien. 41. Die britische Delegation zieht in Anbetracht dieser Bemerkung ihren Vorschlag zurück.