Art69dPCTBE1973

De CBE 1973


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  • Nom affiché : Art69dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 69
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 051-075/Article 069 (Deutsche Fassung)/Art69dPCTBE1973.pdf

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Artikel 69 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 69 MPÜ Schutzbereich

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
Vorschl.d.Vors. 21a IV/2767/61 S.31,32,52
Vorschl.d.Vors. 9od IV/4860/61 S. 44
IV/2767/61 21a IV/3076/62 S. 147
IV/4860/61 9od IV/3076/62 S. 157
VL Mai 1962 21 6551/IV/62 S. 13,14
VL 1962 21 10818/IV/63 S. 32,33
VL 1965 21 BR/7/69 Rdn. 44/45
BR/70/70 20 BR/94/71 Rdn. 80
VL 1971 (Ue) 20 BR/135/71 Rdn. 102
VL 1971 (Ue) 20 BR/168/72 Rdn. 54
VL 1971 (Ue) 20 BR/169/72 Rdn. 35
VE 1971 (Ue) 20 BR/177/72 Rdn. 23
BR/88/71 20 BR/125/71 Rdn. 23
BR/184/72 67 BR/209/72 Rdn. 66

Dokumente der MDK

1 1972 67 M/13 S. 82
" 67 M/16 S. 138
" 67 M/18 S. 162
" 67 M/19 S. 170
" 67 M/20 S. 202

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sachlichen Schutzbereichs beim europäischen Patentgericht, Beteiligung des Europäischen Patentamts am Verletzungsstreit, können zunächst aus der Erörterung ausscheiden. Sie sind im Zusammenhang mit späteren Vorschriften des Entwurfs zu behandeln.

An dieser Stelle dürfte nur die Beschränkung der Auslegung des europäischen Patents auf die Ansprüche und andere Unterlagen zu behandeln sein (vgl. Studie Haertel, S. 67 Buchstabe e). Dabei ist zunächst zu unterstellen, dass für die europäische Patentanmeldung die Aufstellung von Patentansprüchen vorgeschrieben werden wird (vgl. hierzu Studie Haertel, Anhang S. 10 Abschnitt II). Der Studie Morf folgend, lassen sich dann folgende drei Möglichkeiten unterscheiden: a) Ansprüche, Beschreibung und Zeichnung werden in gleicher Weise nebeneinander zur Auslegung des europäischen Patents herangezogen. b) Nur die Ansprüche werden für die Auslegung des Patents herangezogen.

Die Beschreibung kann lediglich herangezogen werden, soweit es sich um die Aufklärung von unklaren oder mehrdeutigen Ausdrücken des Patentanspruchs handelt. c) Eine Mittellösung zwischen a) und b).

Der Patentanspruch ist zwar für die Auslegung massgebend. Er hat ein Übergewicht. Jedoch kann die Beschreibung zur Auslegung des Patentanspruchs herangezogen werden. Der Schutzumfang des Patents ist

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Zu Artikel 21 a

Schutzumfang des europäischen Patents

1. Materialien :

a) Studie Haertel, S. 30 Abschnitt VI., S. 67 Buchst.e) b) Bericht von Morf über "Die Tragweite der Beschreibung und des Patentanspruchs" für den Sachverständigenausschuß für Patentfragen des Europarats (Dokument des Europarats EXP/Brev. (60) 4 vom 14.10. 1960) - im folgenden Studie Morf genannt - .

2. Bemerkungen :

Die nationalen Gesetze der Staaten des Gemeinsamen Markts enthalten keine ausdrücklichen Vorschriften über die Auslegung des einzelnen Patents. Grundsätze für die auslegung finden sich nur in der Rechtspraxis und in der Rechtsprechung. Diese Grundsätze sind von Staat zu Staat unterschiedlich.

Diese Rechtslage führt zu keinen nennenswerten Schwierigkeiten, soweit es sich um die auslegung nationaler Patente handelt. Eine andere Lage ergibt sich jedoch fur das europäische Patent, weil nach den Beschlüssen des Koordinierungsausschusses die Verletzungsklagen durch die nationalen Gerichte entschieden werden sollen und damit die Anwendung der unterschiedlichen nationalen Auslegungsgrundsätze zu einer unterschiedlichen Auslegung des europäischen Patents von Staat zu Staat führt.

Für das europäische Patentrecht ergibt sich daher die Notwendigkeit zu prüfen, welche Maßnahmen im europäischen Recht vorgesehen werden können, um eine möglichst einheitliche Auslegung des europäischen Patents in allen Vertragsstaaten zu erreichen. Die in der Studie Haertel (S. 62 ff.) zu diesem Zweek erwogenen prozessualen Möglichkeiten, wie Konzentrierung der gerichtlichen Zuständigkeit innerhalb der Vertragsstaaten, Anrufung eines europäischen Patentgerichts als Rechtseinheitsinstanz für europäisches Recht, besondere Klage auf Feststellung des

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Kurt Haertel

WERTRAULICH !

Bemerkungen

zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 14. März 1961 (Art. 11 - 29)

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Artikel 21 a

Schutzumfang des europäischen Patents

Für den sachlichen Schutzbereich des europäischen Patents ist der Inhalt des Patentanspruchs maBgebend. Zur Auslegung des Patentanspruchs kann die Beschreibung herangezogen werden.

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Kurt Haertel

VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches zatenrecht Artikel 11 bis 29

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Artikel 20

Der Text wird in beiden Alternativen angenommen.

Artikel 21

Der Text wird vorläufig in Erwartung oines Vorschlages der BeneluxStaaten angenomnen.

Artikel 21 a

Der Text wird angenommen.

Artikel 22

Der Text wird angenomnon; der Ausdruck "droit d'utilisation antérieure" wird orsctzt durch den Ausdruck "droit fondé sur une utilisation antérieure".

In dem begivitenden Bericht wird dargelegt worden, warum die verwandten Begriffe "persönliches Besitzrecht" und "Vorbenutzungsrecht" gleichzeitig beibohalten wurden.

Artikel 23 bis 26

Der Text dieser Artikel liegt noch nicht vor.

Artikel 27

Der Text wird angenommen.

Artikel 28

Der Text der Absätze 1 und 2 wird angenommen.

Zu Absatz 3 wird auf Wunsch der deutschen Delegation hinzugefügt "es sei denn, dass die Anmeldung des Hauptpatents vor der Einreichung der Anmeldung des Zusatzpatents veröffentlicht worden ist".

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Einige Delegationen halten diese Formel für zu eingehend und wünschen, dem Richter eine gewisse Auclagungdreiheit zu lassen.

Herr Fressonnet erklärt sich bezeit, einen passenderen Text vorzulegen.

Die Arbeitsgruppe billigt abschliessend den ersten Satz von Artikel 21 a), der dem Redaktionsausschuss überwiesen wird.

Herr Fressonnet wird für den zweiten Satz eine neue Fassung vorschlagen.

Erörterungen zu Artikel 22 des Vorentwurfs

Der Präsident weist darauf hin, dass es drei Lösungsmöglichkeiten gibt, um das Vorbenutzungsrecht zu regeln.

1. Die Voraussetzungen des Vorbenutzungsrechts werden in der Konvention geregelt. 2. Die Konvention sieht vor, dass das Vorbenutzungsrecht von der nationalen Gesetzgebung geregalt wird. Das Vorbenutzungsrecht erstreckt sich jedoch auf das Gesamtgebiet des Gemeinsamen Marktes. 3. Wie in der vorstehenden Lösung ist das Vorbenutzungsrecht durch die nationale Gesetzgebung geregelt, aber dieses Recht beschränkt sich auf das Gebiet des Staates, auf dessen Gesetzgebung es beruht.

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Herrn Do Muyser hält der Präsident entgegen, dass gegen seinen Vorschlag psychologische Bedenken sprächen. Die Aufzählung von Minimalrechten würde nicht zur Schaffung eines neuer Rechtes beitragen.

Der Präsident stellt fest, dass nur eine Minderheit der Arbeitsgruppe sich für die Redaktion seines Vorschlages für Artikel 21 ausgesprochen hat. Diese Minderheit besteht such auf der Notwendigkeit einer Angleichung der nationalen Gesetze, um die bestehenden Unterschiede zu beseitigen. Der Präsident schlägt vor, dass Artikel 21 in seiner derzeitigen Form bis zu einer anderen Lösung beibehalten wird.

Er bittet die Delegationen der Benelux-Staaten der Arbeitsgruppe bei der nächsten Sitzung einen Entwurf für Artikel 21 vorzulegen. Dieser Entwurf soll die verschiedenen nationalen Schutzwirkungen berücksichtigen und auf einen Maximalschutz abstellen; anderenfalls würde das europäische Patent wegen eines zu schwachen Schutzes seine Anziehungskraft gegenüber bestimmten nationalen Patenten verlieren.

Die Arbeitsgruppe billigt die Entscheidungen des Präsidenten.

Erörterungen zu Artikel 21 a) des Vorentwurfs

Der Präsident erklärt, dass die Numerierung dieses Artikels nur auf materielle Schwierigkeiten zurückzuführen ist. Er habe die Bedeutung der Auslegung des europäischen Patentes nicht verringern wollen. Er weist darauf hin, dass der von ihm vorgeschlagene Text eine Kittellösung darstellt. Die Patentansprüche sind für die Auslegung des Patentes massgeblich, aber zur Klärung von Ausdrücken in den Ansprüchen kann auf die Beschreibung Bezug genommen werden.

Die Arbeitsgruppe billigt den Grundsatz der in Artikel 21 a) enthaltenen Lösung.

Herr Fressonnet würde vorziehen klarzustellen, wie die Auslegung zu geschehen hat und schlägt daher vor, den zweiten Satz von Artikel 21 a) durch den Text von Artikel 4, Abs. 3 (EXP/brev. Dok. 51/3 des Europarates) zu ersetzen.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 3. Mai 1961

VERTRAULICH

Ergebnisso der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 17. bis 28. April 1961 in Brüssel

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Zu Artikel 90 d Wirkung des endgültigen europäischen Patents

1. Materialien: 2. Bemerkungen:

Bei der Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent soll die Kontinuität des Rechts und des Schutzes gewahrt werden. Dies will Artikel 90 d des Arbeitsentwurfs dadurch erreichen, daß er das endgültige Patent rückwirkend an die Stelle des vorläufigen Patents treten läßt. Damit wird erreicht, daß das endgültige Patent schon von der Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen Patents an Schutz genießt (Artikel 79). Diese Rückwirkung des endgültigen Schutzes tritt selbstverständlich mit den Beschränkungen ein, die sich aus dem im Prüfungsverfahren festgelegten Schutzumfang des endgültigen Patents ergeben.

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VERTRAULICH 1

B e m e r k u n g e n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 29. Mai 1961 (Artikel 61 bis 90 f )

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Artikel 90 d

Wirkung des endgültigen europäischen Patents

Das endgültige europäische Patent tritt mit der Bekanntmachung der Bestätigung gemäß Artikel 90 a Abs. 3 an die Stelle des vorläufigen europäischen Patents.

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Kurt Haertel

VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 61 bis 90 f

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Erörterungen zu Artikel 90 b) des Vorentwurfs

Herr Do Muysor regt an, in der Ausfertigung dés endgültigen Patentes den Stand der Technik anzugeben.

Die Gruppe billigt diese Anregung, da in der Ausfertigung ältere Rechte angegeben sein können, die im Nouheitsbericht nicht erwähnt sind. Sie hält es jedoch für zwöckmässig, eino derartige Bestimmung für die Durchführungsverordnung vorzubehalten.

Artikel 90 b) wird gebilligt und an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungen zu Artikel 90 c) des Vorentwurfs Herr Do Muysor ist der Ansicht, dass Absatz 3 dieses Artikels in der Durchführungsverordnung stchen müsste.

Herr Roecioni hält diese Bestimmung für.überflüssig, weil sie keine Rechtsfolgen auslöse. Dagegen müsse die Löschung des vorläufigen europäischen Patents im europäischen Register bei Erteilung des endgültigen Patentes vorgeschrieben werden.

Die Gruppe wird diese Frage im Zusammenhang mit den Bestimmungen über das Register des europäischen Amtes erörtern; sie überweist den Artikel an den Redaktionsausschuss.

Erörterungen zu Artikel 90 d) des Vorentwurfs Die Gruppe weist auf die rechtliche Wirkung der Bestätigung hin. Auf Grund einer Fiktion tritt die rechtliche Wirkung des endgültigon Patents bereits mit der Veröffentlichung des vorläufigen Patents ein.

Der Artikel wird genehmigt und an den Redaktionsausschuss überwiesen.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisso der zweiten Sitzung der Arboitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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Artikel 21 a Sachlicher Schutzbereich des ouropäischen Patents

Der sachliche Schutzbereich dos ouropäischen Patents wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Jedoch dienen die Beschreibung und dio Zeichnungon zur Klärung der Tragweite der Patentansprüche.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 3. Mai 1961

VURTRAULICH

Ergebnisse der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe "Batente" vom 17. bis 28. April 1961 in Brüssel

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Die niederländische Delegation soll dem Redaktionsausschuß einen Vorschlag unterbreiten über die eventuell in Abs. 1 aufzunehmende Verpflichtung, den Zwischenantrag zu begründen. Falls im Redaktionsausschuß keine Einstimmigkeit zu erreichen sei, soll er in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe die Frage erneut vorlegen.

Artikel 85 wird dem Redaktionsausschuß, überwiesen.

Artikel 86 Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, zu prüfen, ob Dritte auch bezüglich der Voraussetzung einer neuen Erfindung das Widerspruchsrecht beamen sollen.

Artikel 88 Wegen der Bestimmung des Art. 97 Abs. 4 muß Abs. 3 gestrichen werden. Artikel 88 wird angenommen.

Artikel 88 a Die französische Delegation besteht darauf, daß ihre Bemerkung dem Koordinationsausschuß vorgelegt wird.

Artikel 89 wird angenomnen. ntikel 90 Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 90 a Absatz 4 wird gestrichen.

Artikel 90 a bis Die beiden Alternativen des Absatzes 2 werden bis zur Entscheidung der Arbeitsgruppe in der nächsten Sitzung beibehalten.

Der Redaktionsausschuß soll sich darüber äußern, welche Alternative er vorziehe.

Die Artikel 90 a, 90 a ter - 90 f werden angenommen.

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Artikel 21 a Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, den Wortlaut mit dem Straß-burger Entwurf in Einklang zu bringen.

Artikel 22 Die Klammern werden gestrichen.

Artikel 27 Wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

- tikel 28

Der Vorsitzende fragt, ob die Arbeitsgruppe die Klammern in Abs. 3 zu streichen wünsche. Es gehe darum, ob das Zusatzpatent eine unabhängige neue Erfindung verlange, wenn die Anmeldung des Hauptpatents vor der Anmeldung des Zusatzpatents bekanntgemacht worden sei.

Mehrere Delegaticzen sind der Ansicht, das Vorliegen einer unabhängigen Erfindung sei nicht notwendig, da das Zusatzpatent wegen des Erlöschens mit dem Hauptpatent von kurzer Dauer sei.

Herr Pfanner hält diese Voraussetzung dagegen für notwendig. Wenn man sie streiche, könne dadurch der technische Fortschritt gehemmt und die Mo–polisierung gefördert werden.

Die Arbeitsgruppe beschließt, vor der Münchener Sitzung zu dieser Frage keine Stellung zu nehmen und beauftragt die deutsche Delegation mit der Vorbereitung eines Vermerks für diese Sitzung.

Es wird beschlossen, die letzten Klammern in Abs. 3 zu streichen. Bei Absatz 4 wird beschlossen, die Klammern um das Wort "Verzicht" zu streichen.

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ARBEITSGEUPPE " Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

3076/IV/62-D Orig.: F

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Brüssel, den 12. Juli 1961

Artikel 90 d Wirkung des endgültigen europäischen Patents

Mit der Bestätigung gemäss Artikcl 90 a ter Absatz 2 wird das vorläufige europäische Patent in ein endgültiges europäisches Patent umgewandelt. Die Bestätigung bestimmt rückwirkend den sachlichen Schutzbereich des europäischen Patents im Sinne des Artikels 21 a:

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, don 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergobnisso der zwoiton Sitzung der Arboitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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Artikel 21 (21a + 90d)

Sachlicher Schutzbereich des europäischen Patents (1) Der sachliche Schutzbereich des europäischen Patents wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Jedoch dienen die Beschreibung und die Zeichnungen zur Klarstellung der Tragweite der Patentansprüche. (2) Die Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent bestimmt rückwirkend den sachlichen Schutzbereich des europäischen Patents.

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss

STRENG VERTRAULICH

V or e n t w u i f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

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die Beschreibung und die Zeichnungen nur dann zum Zuge kämen, wenn die Patentansprüche nicht deutlich abgegrenzt seien. Nach dem Vorentwurf hingegen könnten die Beschreibung und die Zeichnungen auch dann berücksichtigt werden, wenn die Patentansprüche selbst zwar klar abgegrenzt seien, die Beschreibung und die Zeichnungen dagegen weiter reichen.

Nach Aussprache stimmte die Gruppe für Beibehaltung der gegenwärtigen Fassung des Vorentwurfs.

Der Vorsitzende ersuchte die deutsche Delegation, den fraglichen Satz so zu formulieren, daß er den Sinn des französischen Textes genauer wiedergibt.

Der zweite Absatz dieses Artikels wurde aus dem früheren Artikel 90 d übernommen, der dafür fortfällt. Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 22 (22) und 23 (27) Beide Artikel wurden mit einigen formalen Änderungen angenommen. Artikel 24 (28) Die Aussprache über diesen Artikel wurde bis zur Fertigstellung einer französischen Übersetzung der deutschen Aufzeichnung über Zusatzpatente zurückgestellt.

Artikel 25 (23), 26 (25), 27 (24 a), 28 (25 a), 29 (24) und 30 (26 a) Diese Artikel behandeln das Europäische Patent als Gegenstand des Vermögens. Sie wurden vom Redaktionsausschuß auf Grund von Beschlüssen der Gruppe aufgestellt.

Der Vorsitzende sieht in Artikel 25 Absatz 5 der gegenwärtigen Fassung insofern ein Problem, als danach im Falle des Rechtsübergangs auch der nicht gutgläubige Dritte geschützt wird, sobald er die Eintragung veranlaßt hat. Will man aber einen bösgläubigen Dritten überhaupt schützen? Das skandinavische Recht steht hier sehr richtig auf dem Standpunkt, daß die Eintragung nur dann wirksam wird, wenn der Dritte zur Zeit dieser Eintragung gutgläubig war. Diese Lösung wurde von der Gruppe angenommen. Die Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung des guten Glau-

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Sitzungsperiode vom 13. bis 23. Juni 1962 Bericht über die Sitzung vom 14. Juni 1962

Artikel 20 (21) Die Sitzung wurde um 10.10 Uhr durch den Vorsitzenden eröffnet. Dieser legte der Gruppe die zweite Fassung von Artikel 20 (21) zur Prüfung vor. Herr van Benthem erklärte, Absatz 4 beruhe auf einem Beschluß der Gruppe, wonach dieser Artikel eine Bemerkung über diejenigen Handlungen berücksichtigen soll, die vorgenommen werden, nachdem der Patentinhaber den Gegenstand des Patents in Verkehr gebracht habe. Artikel 29 (24) enthalte elne entsprechende Bestimmung über ein Erzeugnis, das der Lizenznehmer rechtmäbig in Verkehr gebracht habe. liegen Absatz 7, der die Anwendung des nationalen Rechts im Falle einer Patentverletzung betrifft, schloß sich die Gruppe der Auffassung des Präsidenten an, wonach dieser Absatz nur insoweit zum Zuce komme, als Absatz 2 keine Anwendung findet. In Absatz 8 müsse es anstelle von "Artikel 174" heißen: "Artikel 175".

Anschließend fand eine Aussprache über die Frage statt, ob der Text der zweiten Fassung des Artikels nicht in mehrere Artikel unterteilt werden solle. Die Gruppe beschloß, die Reihenfolge der ersten und zweiten Fassung umzustellen. Gleichzeitig soll der gegenwärtige Text der zweiten Fassung in die Artikel 20 a, 20  b, 20 c usw. unterteilt werden. Der Redaktionsausschuß wird diese anderungen äurchführen.

Der Artikel wurde dem Redaktionsausschuß mit diesen Hinweisen übergeben.

Artikel 21 ( 21 a+90  d) Die Gruppe prüfte den zweiten Satz des ersten Absatzes: "Jedoch dienen die Beschreibung und die Zeichnungen zur Verdeutlichung der Tragweite der Patentansprüche" und verglich ihn mit dem Straßburger Entwurf, wonach Beschreibung und Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche dienen. Nach Ansicht des Vorsitzenden ist die Fassung des Vorentwurfs geschmeidiger als die des Straßburger Entwurfs. Sie unterscheide sich insofern wesentlich von letzterem, als nach dem Straßburger Entwurf die

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mllnchen

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Artikel 20

Verletzung der Rechte des Inhabers des europaischen Patents (1) Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber in jedem der Vertragstaaten dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde. Eine Verletzung der Rechte des Inhabers des europäischen Patents wird nach den Vorschriften des nationalen Rechts dieses Vertragstaats beurteilt. (2) Hinsichtlich der Ausübung der Rechte aus dem europäischen Patent gilt Artikel 5ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums nicht für Schiffe oder Luft- oder Landfahrzeuge der Vertragstaaten. (3) Absatz 1 findet auf das vorläufige europäische Patent nur vorbehaltlich der Vorschriften des Artikels 176 Anwendung.

Bemerkung

Die Mehrheit der Arbeitsgruppe hat sich für die erste Fassung ausgesprochen.

Artikel 21

Sachlicher Schutzbereich des europäischen Patents (1) Der sachliche Schutzbereich des europäischen Patents wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Jedoch dienen die Beschreibung und die Zeichnungen zur Verdeutlichung der Tragweite der Patentansprüche. (2) Die Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europaisches Patent bestimmt rückwirkend den sachlichen Schutzbereich des europäischen Patents.

Artikel 22 Persönliches Besitzrecht und Vorbenutzungsrecht

Derjenige, der in einem der Vertragstaaten ein Vorbenutzungsrecht oder ein persönliches Besitzrecht an einer Erfindung erworben hätte, wenn ein nationales Patent für diese Erfindung erteilt worden wäre, hat das gleiche Recht in diesem Staat auch gegenüber dem europäischen Patent, das diese Erfindung zum Gegenstand hat.

KAPITEL IV
DAUER UND ZUSATZPATENTE

Artikel 23 Dauer des europäischen Patents

Das europäische Patent erlischt spätestens am Ende des zwanzigsten Jahres, gerechnet vom Tag der Anmeldung an.

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET CNERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EIN- ETT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND JMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITA ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGES:ILD COOR DE LIO-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail abrevets:

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro abrevettis

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

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Einige Delegationen sind der Ansicht, daß das Wort "erläutern" zweideutig scin könnte; andere Delegationen halten es für gleichbedeutend mit "Verdeutlichung der Tragweite". Zweifellos dürfte aber der Ausdruck der Konvention von Straßburg den des Brüsseler Abkommens einbeziehen. Die derzeitige Fassung wird mit dem Vorbehalt einer späteren Erörterung aufrechterhalten. Auf Wunsch von Herrn Fressonnet wird die Gruppe bei der Prüfung der Ausführungsordnung die Frage prüfen, ob es nicht wünschenswert sei, in letzterer zu klären, was man unter Patentansprüchen versteht. Außerdem wird der Redaktionsausschuß die Bemerkungen der beteiligten Kreise prüfen und insbesondere feststollen, ob diese nicht auch eher unter die Ausführungsordnung als unter das Abkommen fallen.

Der Vorsitzende bittet anschließend die Gruppe, ein Verfahrensproblem im Zusammenhang mit dem Antrag der UNICE zu prüfen. Zunächst gibt er bekannt, daß die Staatssekretäre ihre Zustimmung dazu gegeben haben, daß die Gruppe die beteiligten Kreise anhört. Die Staatssekretäre haben der Gruppe volle Handlungsfreiheit gegeben. Nach Ansicht des Vorsitzenden sollte man die beteiligten Kreise erst dann anhören, wenn die Prüfung ihrer Bemerkungen abgeschlossen ist, d.h. nicht vor Ende der nächsten für Januar 1964 vorgeschenen Sitzung.

Mit Zustimmung der Gruppe beschließt der Vorsitzende, das Schreiben der UNICE in diesem Sinne zu beantworten. Sollten in der Folge andere Verbände ebenfalls Anträge auf Anhörung stellen, könne die Gruppe über das zu verfolgende Verfahren entscheiden.

Die vorläufigen Berichte dieser Sitzung werden den Delegierten im Laufe der nächsten Woche zugehen. Änderungen können bis zum 18. November vorgenommen werden.

Der Vorsitzende dankt den Delegierten und erinnert sie daran, daß die nächste Sitzung der Gruppe in Brüssel vom 20. bis 31. Januar 1964 stattfinden wird und am 20. Januar um 15.00 Uhr beginnt.

Die Sitzung wird um 12.30 Uhr geschlossen.

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1. Ist es wünschenswert, in Artikel 20 b näher anzugeben, welches nationale Recht anwendbar ist? 2. Wenn ja, welche Vorschriften des nationalen Rechts sollen angewendet werden?

Artikel 20 c Herr Froschmaier verliest einen Vorschlag der UHION, nach deren Ansicht eine positive Definition des Rechtes aus dem vorläufigen Patent klarer wäre. Der Vorsitzende teilt diese Auffassung nicht, da forbehaltlich des Artikels 176 das Recht aus dem vorläufigen europäischen Patent das gleiche ist wie das aus dem endgültigen Patent. Ein einfacher Hinweis genüge folglich.

Die Gruppe teilt diese Auffassung. Artikel 20 - zweite Fassung Keine Bemerkungen. Artikel 21 Herr Froschmaier verliest die Vorschläge der internationalen Verbände. Diese sind insbesondere redaktioneller Art. Sie bezwecken eine möglichst klare Definition des Begriffs "sachlicher Schutzbereich des Patents".

Nach einem Gedankenoustausch verweist der Vorsitzende darauf, daß zwei Probleme im Zusammenhang mit diesem Artikel zu unterscheiden sind:

1. Die deutsche und französische Fassung muß hinsichtlich der Worte "teneur" und "Inhalt" abgestimmt werden. Diese Aufgabe wird dem Redaktionsausschuß übertragen. 2. Soll Absatz 1 wörtlich die entsprechende Vorschrift des Konventionsentwurfs des Europarates übernehmen? Der Entwurf des Europarates bezieht sich auf Zeichnungen, die "zur Erläuterung der Ansprüche" dienen, während der Vorentwurf des Abkommens in Absatz 1 von Artikel 21 von Zeichnungen "zur Verdeutlichung der Tragweite der Patentansprüche" dienen. Der Unterschied zwischen diesen beiden Ausdrücken wird anschließend erörtert.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 6. Januar 1964 VERTAULICH

Ergebnisse der 11. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. bis 24. Oktober 1963 in Brüssel

SITZUNGSBERICHT

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nur deutscher Text

Artikel 21 Sachlicher Schutzbereich des ouropäischen Patents (1) Der sachliche Schutzbereich des europäischeon Patents wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Vordentlichung der Tragweite der Patentansprüche heranzuziehon. (2) ^+Die Bestätigung des vorläufigon europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent bestimmt rückwirkond den sachlichen Schutzbereich des ouropäischen Patents.

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D

Vertraulich

Anderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).

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an die Bekanntmachung der blossen Patentanspriche geknupft werden mulsste.

Artikel 21 - Sachlicher Schutzbereich des europäischen Patents 44. Die Gruppe hat für Absatz 1 den Artikel 8 Absatz 3 des Strassburger Uebereinkommens von 1963 wörtlich übernommen. 45. Es stellte sich die Frage, ob dieser Artikel, der auf das europäische Patent nach dessen Erteilung Anwendung findet, entsprechend den allgemeinen zielen des Uebereinkommens nicht gestrichen werden müsste.

Die Gruppe war jedoch der insicht, dass die Aufnahme dieses Artikels in das Uebereinkommen erforderlich sei, da der Anmelder seine Patentansprüche für die europäische Patentanmeldung nur dann formulieren könne, wenn er die Gruncsätze für deren Auslegung genau kenne.

Artikel 22 - Persönliches Besitzrecht und Vorbenutzungsrecht 46. Die Gruppe hielt es nicht für notwendig, an dieser Bestimmung des Vorentwurfs von 1965 festzuhalten.

Kapitel IV

Dauer und Zusatzpatente

Artikel 23 - Dauer des europäischen Patents 47. Vgl. Bemerkung in Dokument BR/6/69.

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BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 8./11. Juli 1969) I.

1. Die von der Konferenz eingesetzte Arbeitsgruppe I hat von Dienstag, den 8., bąs Freitag, den 11. Juli 1969, in Luxemburg ihre_erste Arbeitssitzung abgehalten.

Entsprechend dem von der Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung in Brüssel am 21. Mai 1969 gefassten Beschlùss wurden die Beratungen vom Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, geleitet.

Neben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften waren folgende zwischenstaatliche. Organisationen vertreten, die zur Teilnahme an den. Beratungen der Gruppe eingeladen worden waren: die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut (1). (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.

BR/7 d/69 zat/AK/rc

Page 39

Artikel 20 (frther Artikel 21) Sachlicher Schutzbereich des europäischen Patents (1) Der sachliche Schutzbereich des europäischen Patents wird durch den Inhalt der Patentansprtiche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprtiche heranzusiehen. (2) Die Erteilung des europaischen Patents bestimmt ruckwirkend den sachlichen Schutzbereich der europaischen Patentanmeldung.

Bemerkung zu Artikel 20, Absatz 1: Absatz 1 entspricht Artikel 8 Absatz 3 des Strassburger Uebereinkommens.

BR/70 d/70 cf

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 21. Dezember 1970 BR / 70 / 70

ERSTER VORENTWURF
EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER EIN EUROPAEISCHES
PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

(Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

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d) Artikel 15 - Becht auf Erlangung des europäischen Patents Soll, wenn mehrere Personen eine Erfindung unabhängig voneinander genecht haben und Anmeldungen zu verschiedenen Zeitpunkten eingereicht haben, die erste Anmeldung als nicht existent gelten, falls sie vor der Veröffentlichung zuruickgenommen oder zuruickgewiesen worden ist? Eine derartige Bestimmung wirue es (nach SIRiE) den Anmelder der zweiten Anmeldung ermöglichen, trotz des artikels 11 absatz 3 ein Patent zu erhalten.

Dieses Ergebnis liesse sich (nach EIRiSA) auch durch Streichung von Artikel 15 Absatz 1 Satz 3 erreichen. e) Artikel 19 - Rechte aus der europäischon Patentsuneldung nach Veröffentlichung Soll - entsprechend Artikel 29 FCT - vorgeschrieben werden, dass einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung wenigstens der gleiche einstweilige Schutz wie den nationalen Anmeldungen zu gewähren 1st? (CNIPA) 2) Artikel 20 - Eecalicher Schutabereich des europäischen Patents Die Uebereinstimmung der Texte in den drei Sprachen bezüglich der Worte "Inhalt der Ansprüche", "terms of the claims" und "teneur des revendications" sollte - auch unter Berücksichtigung des Artikels 8 des Strassburger Uebereinkommens vom 27.11.1963 - uberprüft werden; ggfs. könnte eine Legaldefinition eingeführt werden. (IHK, CNIPA, EIRiSA, UNICE). g) Artikel 21 - Europäische Zusatzpatente

Soll sich der Beginn der Frist für die Einreichung einer europäischen Zusatzpatentanmeldung nach dem Prioritsitstag der nationalen Zusatzpatentanmeldung richten? Nsch

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80. Abgesehen von den unter Punkt 79 erwähnten Textänderungen beschloss die Arbeitsgruppe keine sofortige Aenderung des Vorentwurfs aufgrund der Bemerkungen der internationalen Organisationen, sondern das unter Punkt 77 dargelegte Verfahren (Empfehlung an die Regierungskonferenz). Soweit die Arbeitsgruppe die Innahme oder Zurückweisung der Anrogungen der internationalen Organisationen empfehlen will, wird auf das bereits erwähnte Eolument BR / 100 / 71 verwiesen. Nachrtehend werden lediglich die Probleme aufgefuhrt, bei denen die arbeitsgruppe der Konferenz die weitere Prüfung empfehl on will. a) Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen

Etwaige Neufassung des Artikels 9 Absatz 2, insbesondere der Buchsteben a, b und e (Bemerkungen der CIPE und UNICE); b) Artikert 11 Absate 2 und 3 - Neuheit

Soll in. L.tikel 11 Absatz 3 in Anlehnung an das Strassburger Uebereinkommen vom 27.11.1963 der Ausdruck "Inhalt früherer europaischer Patentenmeldungen" ersetzt werden durch "Inhalt von Anmeldungen für europaische Patente, die frühere Einreichurgstage haben ..."? (FICF) c) Artikel 11 Absatz 3 - Neuheit

Soll eine frühere europaische Anmeldung der Erteilung eines europäischen Patents gemäss Artikel 11 Absatz 3 auch dann entgegenstehen, wenn es sich um denselben Erfinder handelt? (Sog. Selbstkollision? ? (FICPI)

Die schwedische Delegation warco in diesem Zusammenhang gebeten, bis zur nächsten Sitzung festzustellen, ob in den skandinavischen Ländern tatsächlich Schwierigkeiten in dieser Hinsicht aufgetreten sind.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAERENS

- Sekrstariat -

Brüssel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71

BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnuns der Sitzune und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAZRTEL, von Dienstag, den 26. bjs Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlăndischen Octroviraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 94  d / 71  K / cm

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Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung (1) Die europäische Patentanmeldung gewährt dem Anmelder vom Tage ihrer Veröffentlichung gemäß Artikel 85 an einstweilen den Schutz nach Artikel 18. (2) Jeder Vertragsstaat kann mit Wirkung für sein Hoheitsgebiet vorsehen, daß die europäische Patentanmeldung keinen Schutz gemäß Artikel 18 gewährt. In diesem Fall har er zumindest vorzusehen, daß der Anmelder für die Zeit von der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung an von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung in diesem Vertragsstaat unter Voraussetzungen benutzt hat, die nach dem nationalen Recht im Falle der Verletzung eines nationalen Patents sein Verschulden begründen würden, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen kann. (3) Artikel 20 Absatz 2 ist auf die Absätze 1 und 2 anzuwenden. (4) Jeder Vertragsstaat, in dem nicht eine der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Sprachen Amtssprache ist, kann vorsehen, daß der einstweilige Schutz gemäß den Absätzen 1 und 2 erst von dem Tag an eintritt, an dem der Öffentlichkeit eine Übersetzung der Patentansprüche in eine seiner Amtssprachen unter den nach nationalem Recht vorgesehenen Voraussetzungen zugänglich gemacht worden ist, oder an dem eine Übersetzung der Patentansprüche in eine seiner Amtssprachen demjenigen übermittelt worden ist, der den Gegenstand der Anmeldung in diesem Vertragsstaat benutzt. (5) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung oder mit dem Tag der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung gelten die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Wirkungen der europäischen Patentanmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Das gleiche gilt im Falle der Zurücknahme der Benennung eines Vertragsstaats für die Wirkungen der europäischen Patentanmeldung in diesem Vertragsstaat.

Artikel 20

Sachlicher Schutzbereich des europäischen Patents (1) Der sachliche Schutzbereich des europäischen Patents wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. (2) Die Erteilung des europäischen Patents bestimmt rückwirkend den sachlichen Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung.

Article 19

Rights conferred by a European patent application after publication (1) A European patent application shall, from the date of its publication under Article 85, provisionally confer upon the applicant such protection as is conferred by Article 18. (2) Any Contracting State may stipulate, in respect of its own territory, that a European patent application shall not confer such protection as is conferred by Article 18. In this event, such State shall ensure at least that, from the date of publication of a European patent application, the applicant can claim appropriate compensation from any person using the subject-matter of the application in the said State in circumstances where that person would be liable under national law for infringement of a national patent. (3) Article 20, paragraph 2, shall apply to the provisions of paragraphs 1 and 2. (4) Any Contracting State which does not have as an official language any of the languages specified in Article 34, paragraph 1, may stipulate that provisional protection in accordance with paragraphs 1 and 2 above shall not be effective until such time as: either a translation of the patent claims has been made available to the public in the manner prescribed by national law in one of its official languages, or a translation of the patent claims into one of its official languages has been communicated to any person using the subject-matter of the application in the said State. (5) Once the refusal of a European patent application has become final, or once a European patent application has been withdrawn, the European patent application shall be deemed never to have had the effects set out in paragraphs 1 and 2 above. Where the designation of a Contracting State is withdrawn, the same shall apply in respect of the effects of the European patent application in that State.

Article 20

Extent of the protection conferred by a European patent (1) The extent of the protection conferred by a European patent shall be determined by the terms of the claims. Nevertheless, the description and drawings shall be used to interpret the claims. (2) The grant of a European patent shall determine retroactively the extent of the protection conferred by the European patent application.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que

PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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Die deutsche Delegation zog daraufhin ihren Vorschlag zurück.

Artikel 21 - Zusatzpatente 103. . Die Gruppe war von der Konferenz mit der Prüfung der Frage beauftragt worden, ob bei der in den Artikeln 11 und 13 jetzt vorgesehenen Regelung die Zusatzpatente beibehalten werden sollen, da sie nur noch hinsichtlich der Gebthren von Bedeutung seien. Sie sinigte sich darauf, dass die Bestimmungen tiber Zusatzpatente wegfallen sollten. Daher wurde beschlossen, den Artikel 21 und alle Bestimmungen des Uebereinkommens und der Ausfuhrungsordnung, die Zusatzpatente betreffen, zu streichen (Art. 88 Abs. 4, Art. 129 Abs. 3, Nrn. 1, 2 und 3 zu Art. 21 10, Nr. 7 zu Art. 34 AO, Nr. 1 zu Art. 59 AO, Abs. 1 Buchst. k, n und o, Nr. 1 zu Art. 130 A0 sowie Nr. 11 zu Art. 145 A0, Ab3.1 Buchstabe c). Aufgrund dieses Beschlusses mussten zwei weitere Bestimmungen der Ausfuhrungsordnung geß́ndert werden: Nr. 8 zu Art. 34 und Nr. 1 zu Art. 66, Abs. 2.

Artikel 22 - Einheit der europäischen Patentanmeldung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt 104. Da die Fragen zu dieser Bestimmung in engem Zusammenhang mit denen zu den Artikeln 15 und 16 stehen, beschloss die Gruppe, die Erörterung dieses Problems bis nach der endgültigen Festlegung des Wortlauts dieser Artikel zurückzustellen.

Artikel 23 - Uebertragung der europäischen Patentanmeldung 105. Laut Bemerkung zu Artikel 23 muss vorgesehen werden, dass das Europäische Patentamt von einem Wechsel des Inhabers des europäischen Patents während der. Einspruchsfrist oder der Dauer des Einspruchsverfahrens unterrichtet wird; die Gruppe befasste sich daher mit der Abfassung entsprechender Vorschriften.

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Passung ihres Prioritätstags (Beschreibung, Patentansprtiche, Zeichnungen) und unter Ausschluss aller spBteren Aenderungen oder Ergänzugen in Betracht kommen. Die Gruppe vertrat im Ubrigen die Auffassung, dass sich diese Auslegung mit genügender Klarheit aus dem Text ergebe und dass es daher bis zur Stellungnahme der interessierten Kreise zu dieser Frage nicht erforderlich sei, den Text zu ändern.

Artikel 20 Absatz 1 - Sachlicher Schutzbereich des europäischen Patents 102. Die deutsche Delegation machte darauf aufmerksam, dass diese Vorschrift insbesondere in der englischen Fassung, in geringerem Masse allerdings auch in den beiden anderen Fassungen, zu restriktiv formuliert sei. Die jetzige Fassung könne nämlich so ausgelegt werden, dass der sachliche Schutzbereich auf den wörtlichen Inhalt der Patentansprtiche und nicht auf deren materiellen Inhalt beschränkt sei. Ausserdem kCmie das Wort "jedoch" den Anschein erwecken, als ob die Beschreibung und die Zeichnungen nur in Ausnahmefällen heranzuziehen wären. Sie schlug vor, die Fassung des Absatzes 1 wie folgt elastischer zu gestalten: " ... wird durch die Patentansprtiche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung ...".

Gegen diesen Vorschlag wurde vorgebracht, dass die betreffende Fassung einer Bestimmung des. Strassburger Uebereinkommens entspreche, die als Kompromiss vor allem zwischen dem. britischen und dem deutschen Standpunkt in dieser Frage ausgearbeitet worden sei; die deutsche Delegation sei damals fur eine noch engere Fassung als jene eingetreten, die schliesslich gebilligt worden sei. Ferner wurde bemerkt, dass bei Annahme dieses Vorschlags die Bestimmung so allgemein gehalten wäre, dass sie praktisch tiberfltissig würde.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 17. November 1971 BR/135/71 Eeprbait de 8.49 . fihung de Hibafiprippe I =5 R / 134 / 27 × 29 · m·fn (=hueir Vorenthuerf wir üler einkommeni...] wir

BERICHT

Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Lrbeitsgruppe I hat unter dem Vorsits des Präsidenten écs Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTZL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arboitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dckunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niederlăndischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.

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Schliesslich bat die Konferenz die Arbeitsgruppe I um Prüfung der Mßglichkeiten (Ergănzung des Artikels 20 oder Absichtserklärung), diesen Artikel unter Einhaltung des von den interessierten Kreisen gewünschten Mittelwegs besser auszulegen. Wenn die Absichtserklärung als Lösung gewählt wird, so sollte sie den interessierten Kreisen zur Kenntnis gebracht werden, damit deren Befưchtungen gegenuber der jetzigen Fassung des Artikels 20 zerstreut werden.

Artikel 21 - Europäische Zusatzpatente

55. Die Konferenz stellte fest, dass fast alle Organisationen fur die Beibehaltung der Zusatzpatente sind. Mehrere Organisationen beantragten sogar, die Erteilung von Zusatzpatenten wahrend der gesamten Laufzeit des Hauptpatents zu ermöglichen. 56. Zwei Delegationen befürworteten diesen Antrag. Mehrere Delegationen sprachen sich jedoch gegen diesen Antrag aus, dessen Annahme zu einer wesentlichen Aenderung des in Artikel 13 festgelegten Grundsatzes futhren würde,-wonach fur eine später eingereichte Anmeldung das Erfordernis der erfinderischen Tätigkeit gegenuber einer bereits eingereichten Anmeldung nur unter der Bedingung nicht besteht, dass die fruhere Anmeldung noch nicht ver6ffentlicht ist. Diese Bedingung musste fur Zusatzpatente ausdrücklich aufgehoben werden. 57. In der Frage der Aufrechterhaltung des Artikels 21 in der 1971 gedruckten Fassung gingen die Meinungen innerhalb der Konferenz auseinander.

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Artikel 20 - Sachlicher Schutzbereich des europäischen Patents

Die Konferenz hat festgestellt, dass bei der Anhörung der interessierten Kreise allgemein der Wunsch nach einem System der Auslegung der Patentansprtiche geausert worcen ist, das in der Mitte zwischen dem "strengen" englischen und dem "liberalen" deutschen System liegt.

Die Konferenz hielt es nicht ftur möglich, den Vorschlag, die Ausdrucke "Inhalt", "terms" und "teneur" in. Absatz 1 zu streichen, oder den Vorschlag, die Ausdrucke in den drei Sprachen besser aufeinander abzustimmen, in Betracht zu ziehen, da damit eine Vorschrift geändert würde, die einer gleichlautenden Bestimmung des Strassburger Uebereinkommens von 1963 entspricht.

Die Konferenz prufte sodann in dem Bestreben, einen Mittelweg. fur die Auslegung zu finden, zwei weitere Vorschläge, nämlich den Vorschlag einiger Organisationen (Dokument BR/165/72) zur Ergänzung des zweiten Satzes in Artikel 20 und den Vorschlag, den jetzigen Text unverändert zu lassen und abzuwarten bis sich in der Rechtsprechung eine sinnvolle Auslegung entwickelt.

Eine Delegation sprach sich fur die Ergänzung des Artikels 20 in dem von einigen Organisationen vorgeschlagenen Sinne aus. Eine andere Delegation war dagegen fur die Beibehaltung des derzeitigen Textes; schlug jedoch vor, eine Absichtserklärung auszuarbeiten, die von der Diplomatischen Konferenz genehmigt werden könnte.

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- REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. Marz 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN PATENTELTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil (Luxemlur, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)

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Abschliessend legten IHK, CIFE, COPRICE, FICPI, UNEPA und UNICE einen gemeinsamen Text (Dok. BR/165/72) als Ergänzung fur den zweiten Satz von Artikel 20 vor; damit soll trotz der Tatsache, dass eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung in diesem Punkte nicht. zu verwirklichen ist, eine gewisse Flexibilität erreicht und zugleich der Beurteilungsspielraum der Gerichte in den Vertragsstaaten eingeschränkt werden.

UNICE und CIPE schlugen vor, eine besondere Regelung fur die "obvious equivalent" vorzusehen.

Artikel 21 - Europäische Zusatzpatente

36.

Fast alle Organisationen sprachen sich dafur aus, weiterhin die Möglichkeit zuzulassen, Zusatzpatente einzureichen.

Neben den Gebuhrenvortellen lage der Vorteil eines-Zusatzpntents darin, dass die Einreichung von Erstanmeldungen verilndert. würde, in denen spekulative Ansprüche angemeldet wurden. Viele Erfindungen seien einer allmählichen Entwicklung unterworfen, sodass es im Interesse der Oeffentlichkeit liege, uber Verbesserungen unterrichtet zu werden, die nur bekannt werden kónnten, wenn die Möglichkeit gegeben sei, Zusatzpatente enmmolden.

COPRICE sprach sich dafur aus, den letzten Satz von Artikel 13 zu streichen, wobei betont wurde, dass in diesem Falle weiterhin die Möglichkeit bestehen sollte, Zusatzpatente anzumelden, sodass auch Verbesserungen patentierbar wurden, die an sich nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit seien. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass in Fallen, in denen fur ein Patent Lizenzen erteilt wurden, der Lizenzvertrag in der Praxis auch stets eine automatische Gewährung von Lizenzen fur spätere Zusatzpatente vorsehe.

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Artikel 20 - Sachlicher Schutzbereich des europäischen Patents 35. Mehrere Organisationen (AIPPI, CIFE, FICPI, EIRMA und UNEPA) schlugen vor, die in Absatz 1 verwendeten Ausdrücke "Inhalt", "terms" und "teneur" zu streichen. Von CIFE wurde darüber hinaus vorgeschlagen, den Ausdruck "déterminée" durch das Wort "définie" zu ersetzen.

Es wurde nämlich darauf hingewiesen, dass diese Ausdrücke verschiedene Bedeutung hätten, eine Tatsache, die zu unterschiedlichen Auslegungen eines europäischen Patents fuhren könne, falls vor einem einzelstaatlichen Gericht uber eine Nichtigkeitsklage oder Verletzungsklage verhandelt werde, zumal, wenn man die zur Zeit bestehenden Unterschiede in der praktischen Handhabung - vor allem zwischen der grosszügigen Praxis in Deutschland und der strengen Praxis in England - berücksichtige.

Von den Vorschlägen, die zur Behebung dieser Schwierigkeit gemacht wurden (Befugnis des Verwaltungsrats zur Aufstellung von Auslegungsgründsätzen: FICPI, Einsetzung eines für die Auslegung des Uebereinkommens zuständigen Gerichtshofst AIPPI, CPCCI ) wurde von den meisten Organisationen der Vorschlag befürwortet, nach dem im Uebereinkommen oder in der Ausführungsordnung ein Mittelweg festgelegt werden sollte.

IHK hob den Wert einer bestimmten Regel für die Auslegung des Uebereinkommens hervor, da es sich auf einzelstaatlicher Ebene als vorteilhaft erwiesen habe, dem Richter einen gewissen Entscheidungsspielraum zuzubilligen, denn es könne der Fall eintreten, dass ein bestimmter Sachverhalt nicht bei der Erteilung des Patents, sondern erst zum Zeitpunkt einer Verletzungsklage völlig deutlich geworden sei. CNIPA stimmte dieser Auffassung zu, sprach sich jedoch gleichzeitig gegen eine extensive Auslegung aus. BR/169 d/72 ser/UL/bm

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. Marz 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/169/72 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz

Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anheirung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens Uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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Aufgrund dieser Aenderung erstreckt sich der dem Anmelder gewahrte vorlaufige Schutz bis zu dem Tag, an dem der endgültige Schutz gemäss Artikel 18 wirksam wird. 22. Ferner verbesserte die Gruppe Artikel 18 in redaktioneller Hinsicht, indem sie vorsah, dass der endgültige Schutz an dem Tage beginnt, an dem der Hinweis auf die Erteilung des Patents bekanntgemacht wird.

Artikel 20 - Sachlicher Schutzbereich des europäischen Patents 23. Die Arbeitsgruppe befasste sich mit der Frage, wie dem Wunsch der interessierten Kreise Rechnung getragen werden könnte, bei der Auslegung des europäischen Patents einen Mittelweg zwischen der sogenannten liberalen Auslegung durch die deutschen Gerichte und der sogenannten restriktiven Auslegung, wie sie im Vereinigten Konigreich angewandt wird, einzuschlagen. Sie prufte im Hinblick hierauf zwei moglichkeiten: entweder eine Aenderung des Artikels 20 odor eine Absichtserklärung, die von der Diplomatischen Konferenz anzunehmen wäre.

Die Gruppe kam schliesslich uberein, den derzeitigen Wortlaut des Artikels 20, der ubrigens dem Artikel 8 Absatz 1 des Strassburger Uebereinkommens entspricht, nicht zu andern; hingegen billigte sie auf Vorschlag der britischen Delegation den Text einer Absichtserklärung, die der Diplomatischen Konferenz zur Annahme vorgeschlagen werden kOnnte (vgl. Dok. BR/176/72, Seite 7).

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPASISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 13. April 1972 B R / 177 / 72

BERICHT

uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. Marz 1972 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Deobachter teil. Dis Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Benthem, zusammen.

Die Arbeitsergebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiedergegeben.

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Artikel 20

Sachlicher Schutzbereich des europäischen Patents (1) Der sachliche Schutzbereich des europäischen Patents wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. (2) Die Erteilung des europäischen Patents bestimmt rückwirkend den sachlichen Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung.

Bemerkung zu Artikel 20 Absatz 1: Absatz 1 entspricht Artikel 8 Absatz 3 des Strassburger Uebereinkommens.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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Artikel 17 (inspruch áuf Brfindornennung) 21. Dic Eorferenz beschloss, die Fassung des Artikels 17 beizubehalten. Nach ihrer Ansicht werden durch den neuen Artikel 69 a und die entsprechenden Aenderungen an den Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe g und 78 Absatz 6 die Probleme, die durch die Erfindernennung aufgeworfen werden, wcitgehend gelost.

KAPITEL III

Wirkung des Patents

Artikel 19 (Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veroffentlichung) 22. Die Arbeitsgruppe I wurde beauftragt, erneut einen Vorschlag der interessierten Kreise zu prufen, wonach Absatz 2 so geändert werden sollte, dass er mit Artikel 29 Absatz 1 des POT in Einklang steht.

Artikel 20 (Sachlicher Schutzbereich des europäischen Patents) 23. Die Arbeitsgruppe I wird diesen Artikel vor allem hinsichtlich der Uebereinstimmung der ürei Sprachen nochmals prufen.

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BEGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFURHRUNG

BUNES EUROPAEISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 7. Juli 1971 B R / 125 / 71 +0 d d d 1(12 / 260)

BERICHT

uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

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(1) Der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.

(2) Die fur die europaische Patentanmeldung im Sinn des Absatzes 1 massgebenden Patentansprtiche sind ... . Im ubrigen bestimmt das europaische Patent in seiner erteilten oder im Einspruchsverfahren geänderten Form rückwirkend den Schutzbereich der europaischen Patentanmeldung.

Bemerkung zu Artikel 67

Es wird angeregt, dass die Diplomatische Konferenz zu Artikel 67 folgende Erklärung beschliesst: "Artikel 67 ist nicht in der Weise auszulegen, dass unter dem Schutzbereich des europaischen Patents der Schutzbereich zu verstehen ist, der sich aus dem genauen Wortlaut der Patentansprtiche ergibt, und dass die Beschreibung sowie die Zeichnungen nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentansprüchen anzuwenden sind. Ebensowenig ist Artikel 67 dahingehend auszulegen, dass die Patentansprtiche lediglich als Richtlinie dienen und der Schutzbereich si. h auch auf das erstreckt, was sich dem Fachmann nach Prtufung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt. Die Auslegung soll vielmehr zwischen diesen extremen Auffassungen liegen und einen angemessenen Schutz fur den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit fur Dritte verbinden."

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brussel, den 24. April 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS (vom Redaktionsausschuss der Konferenz in der Zeit vom 8. bis 24. März und 10. bis 20. April 1972 ausgearbeiteter Text)

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fur die Zeit bis zur Erteilung des europaischen Patents durch die zuletzt eingereichten und veroffentlichten Patentanspruche bestimmt wird. Letzten Endes, so wurde festgestellt, bestimme sich der Schutzbereich stets ruckwirkend durch den Inhalt der im Patent enthaltenen Patentanspruche; die im ersten Satz enthaltene Präzisierung sei jedoch fur die Staaten von Bedeutung, nach deren Recht es zulässig ist, dass in Verfahren, in denen aus der Patentanmeldung geklagt wird, vor der Patenterteilung ein Urteil ergeht.

Artikel 105

67. Der Ausschuss nahm den Vorschlag an, im Interesse eines rascheren Ablaufs des Verfahrens, die sofortige Beschwerde gegen gewisse Entscheidungen zuzulassen, durch die ein Verfahren gegenuber einem Beteiligten nicht abgeschlossen wird. Es handelt sich jedoch lediglich um eine Moglichkeit, welche die Stelle, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat, in Ausubung ihres Ermessens einräumen kann.

Regeln 52 und 88

68. Der Ausschuss kam uberein, in der Regel 88 Absatz 2 vorzusehen, dass der Anmelder von sich aus ausser den Patentanspruchen auch die Beschreibung und die Zeichnungen andern kann, nachdem er den europäischen Recherchenbericht und bevor er den ersten Bescheid der Prufungsabteilung erhalten hat.

Der Ausschuss beschloss ferner mit seiner Mehrheit, die Regel 52 Absatz 1 analog zu ergänzen; eine unterschiedliche Behandlung wäre seines Erachtens nicht gerechtfertigt, da

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e) Gemeinsamer Vorschlag der deutschen, der britischen; der französischen und der niederländischen Delezation zu artike1 110 (Dokument BR/GT I/166/72) 64. Der Ausschuss erklärte sich grundsätzlich mit dem Vorschlag der genannten vier Delegationen einverstanden, durch den vermieden werden soll, dass durch die Entscheidung der Beschwerdekammer die Einspruchsabteilungen - sofern es sich um die Beschwerde gegen eine im Erteilungsverfahren ergangene Entscheidung handelt -, sowie die einzelstaatlichen Gerichte und die Nichtigkeitsabteilungen des Zweiten Uebereinkommens gebunden sind. Der Ausschuss billigte jedoch eine Aenderung, die klarstellen soll, dass die Stelle, an die zurückverwiesen wird, an die Entscheidung der Beschwerdekammer gebunden ist, soweit der Tatbestand derselbe ist. f) Prüfung der Vorschlage der britischen Delegation (Dokument BR/GT I/165/72)

Artikel 19 65. Der Ausschuss nahm den Vorschlag an, den Buchstaben b des Absatzes 2 zu streichen. Er lehnte dagegen mit Mehrheit die beiden anderen Vorschlage ab, Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe c dahingehend zu ändern, dass der Beschwerdekammer lediglich ein rechtskundiges Mitglied angehören muss.

Artikel 67 66. Der Ausschuss erklärte sich mit dem Vorschlag einverstanden, in Aösatz 2 Satz 1 zu präzicieren; dass der Umfang des von der Anmeldung verliehenen einstweiligen Schutzes

BR/209 d/72 ert/QU/K/cs

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BERICHT

Uber die zweite Sitzung des Koordinierungsausschusses vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel

1. Der Koordinierungsausschuss hielt vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, seine zweite Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschafton, des IIB und der WIPO nahmen als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Verzeichnis der Teilnehmer der Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Der Koordinierungsausschuss - nachstchend Ausschuss genannt - genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/174/72 mit folgenden Zusätzen:

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(4) Les effets de la demande de brevet européen prévus aux paragraphes 1 et 2 sont réputés nuls et non avenus lorsque la demande de brevet européen a été retirée, ou est réputée retirée, ou a été rejetée en vertu d'une décision passée en force de chose jugée. Il en est de même des effets de la demande de brevet européen dans un Etat contractant dont la désignation a été retirée ou est réputée retirée.

Article 66

Effets de la révocation du brevet européen La demande de brevet européen ainsi que le brevet européen auquel elle a donné lieu sont réputés n'avoir pas eu dés l'origine, totalement ou partiellement, les effets prévus aux articles 62 et 65 , selon que le brevet a été révoqué en tout ou en partie au cours d'une procédure d'opposition.

Article 67

Etendue de la protection

(1) L'étendue de la protection conférée par le brevet européen ou par la demande de brevet européen est déterminée par la teneur des revendications. Toutefois, la description et les dessins servent à interpréter les revendications. (2) Pour la période allant jusqu'à la délivrance du brevet européen, l'étendue de la protection conférée par la demande de brevet européen est déterminée par les revendications déposées en dernier lieu contenues dans la publication prévue à l'article 92. Toutefois, le brevet européen tel que délivré ou modifié au cours de la procédure d'opposition détermine rétroactivement cette protection pour autant que celle-ci n'est pas étendue.

Bemerkung zu Artikel 67:

Es wird angeregt, daß die Diplomatische Konferenz zu Artikel 67 folgende Erklärung beschließt: ..Artikel 67 ist nicht in der Weise auszulegen, daß unter dem Schutzbereich des europäischen Patents der Schutzbereich zu verstehen ist, der sich aus dem genauen Wortlaut der Patentansprüche ergibt, und daß die Beschreibung sowie die Zeichnungen nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentansprüchen anzuwenden sind. Ebensowenig ist Artikel 67 dahingehend auszulegen, daß die Patentansprüche lediglich als Richtlinie dienen und der Schutzbereich sich auch auf das erstreckt, was sich dem Fachmann nach Prüfung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt. Die Auslegung soll vielmehr zwischen diesen extremen Auffassungen liegen und einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte verbinden."

Note to Article 67: It is suggested that the Diplomatic Conference should adopt the following declaration in respect of Article 67: "Article 67 should not be interpreted in the sense that the extent of the protection conferred by a European patent is to be understood as that defined by the strict, literal meaning of the wording used in the claims, the description and drawings being employed only for the purpose of resolving an ambiguity found in the claims. Neither should it be interpreted in the sense that the claims serve only as a guideline and that the actual protection conferred may extend to what, from a consideration of the description and drawings by a person skilled in the art, the patentee has contemplated. On the contrary, it is to be interpreted as defining a position between these extremes which combines a fair protection for the patentee with a reasonable degree of certainty for third parties."

Remarque concernant l'article 67:

Il est suggéré que la Conférence diplomatique adopte la déclaration suivante: «L'article 67 ne doit pas être interprété comme signifiant que l'étendue de la protection conférée par le brevet eu: „péen est déterminée au sens étroit et littéral du texte des revendications et que la description et les dessins servent uniquement à dissiper les ambiguités que pourraient recéler les revendications. Il ne doit pas davantage être interprété comme signifiant que les revendications servent uniquement de ligne directrice et que la protection s'étend également à ce que, de l'avis d'un homme de métier ayant examiné la description et les dessins, le titulaire du brevet a entendu protéger. L'article 67 doit, par contre, être interprété comme définissant entre ces extrêmes une position qui assure à la fois une protection équitable au demandeur et un degré raisonnable de certitude aux tiers.»

Page 68

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Wirkungen der europäischen Patentanmeldung gelten als von Anfang an nicht eingetreten, wenn die europäische Patentanmeldung zurückgenommen worden ist, als zurückgenommen gilt oder rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Das gleiche gilt für die Wirkungen der europäischen Patentanmeldung in einem Vertragsstaat, dessen Benennung zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt.

Artikel 66

Wirkung des Widerrufs des europäischen Patents Die in den Artikeln 62 und 65 vorgesehenen Wirkungen der europäischen Patentanmeldung und des darauf erteilten europäischen Patents gelten in dem Umfang, in dem das Patent im Einspruchsverfahren widerrufen ist, als von Anfang an nicht eingetreten.

Artikel 67

Schutzbereich (1) Der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. (2) Für den Zeitraum bis zur Erteilung des europäischen Patents wird der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung durch die zuletzt eingereichten Patentansprüche, die in der Veröffentlichung nach Artikel 92 enthalten sind, bestimmt. Jedoch bestimmt das europäische Patent in seiner erteilten oder im Einspruchsverfahren geänderten Fassung rückwirkend den Schutzbereich der Anmeldung, soweit dieser Schutzbereich nicht erweitert wird. (4) The European patent application shall be deemed never to have had the effects set out in paragraphs 1 and 2 above when it has been withdrawn, deemed to be withdrawn or finally refused. The same shall apply in respect of the effects of the European patent application in a Contracting State the designation of which is withdrawn or deemed to be withdrawn.

Article 66

Effect of revocation of the European patent The European patent application and the resulting patent shall be deemed not to have had, as from the outset, the effects specified in Articles 62 and 65, to the extent that the patent has been revoked in opposition proceedings.

Article 67

Extent of protection

(1) The extent of the protection conferred by a European patent or a European patent application shall be determined by the terms of the claims. Nevertheless, the description and drawings shall be used to interpret the claims. (2) For the period up to grant of the European patent, the extent of the protection conferred by the European patent application shall be determined by the latest filed claims contained in the publication under Article 92. However, the European patent as granted or as amended in opposition proceedings shall determine retroactively the protection conferred by the European patent application, in so far as such protection is not thereby extended.

Page 69

ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Page 70

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973

(Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR LINSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)

(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PREPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 71

ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dokument M/1) und den Entwurf einer Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen (Dokument M/2), die am 8. Dezember 1972 als vorbereitende Dokumente für die Münchner Diplomatische Konferenz veröffentlicht worden sind, in ihrer Gesamtheit.

14 Die nachstehenden Bemerkungen betreffen gegebenenfalls zugleich die Artikel des Übereinkommensentwurfs und die Regeln des Ausführungsordnungsentwurfs.

15 Artikel 14, Regel 2 Absatz 1

Wenn die Verfahrenssprache gewechselt wird, sollte dies früher mitgeteilt werden; für die Übersetzung sollte das Patentamt sorgen, und die Kosten hierfür hätte der Beteiligte zu tragen, der den Wechsel der Verfahrenssprache beantragt.

16 Artikel 16

Im Zusammenhang mit den Artikeln 6, 15 und 73 sollte klargestellt werden, daß auch die Zweigstelle des Patentamts in Den Haag befugt ist, europäische Patentanmeldungen entgegenzunehmen.

17 Artikel 17, 18 und 31 Absatz 1 Buchstabe a

Die Prüfungsabteilungen sollten nicht unbedingt und für ständig auf einen einzigen Prüfer verringert werden; ferner sollte ein Prüfer, der in einer Einspruchsabteilung mitwirkt, weder deren Vorsitzender noch Berichterstatter sein.

18 Artikel 67 Absatz 2

Es sollte klargestellt werden, daß der gemäß den ursprünglichen Patentansprüchen verliehene einstweilige Schutz im Falle einer ,Verlagerung" (Shifting) der Patentansprüche während des Verfahrens nicht gegeben ist.

19 Artikel 74, Regel 25 Absatz 1a

Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, eine Anmeldung jederzeit zu teilen, sofern der Gegenstand der Teilanmeldung in mindestens einem der anfänglich eingereichten Patentansprüche enthalten ist.

20 Artikel 76, Regel 24 Absatz 2

Das Europäische Patentamt sollte zur Kontrolle auf der Empfangsbescheinigung neben dem Tag des Eingangs und der Nummer der Anmeldung auch noch systematisch alle eingegangenen Unterlagen aufführen.

Draft Convention establishing a European System for the Grant of Patents (Document M/1) and the Draft Implementing Regulations to that Convention (Document M/2), published on 8 December 1972 as preparatory documents for the Munich Diplomatic Conference.

14 The comments below relate, where so indicated, both to the Articles of the Draft Convention and to the Rules of the Draft Implementing Regulations.

15 Article 14; Rule 2, paragraph 1

Where the language of the proceedings is changed notification should be made much earlier and provision for interpreting should be made by the European Patent Office at the expense of the party requesting the change.

16 Article 16

In connection with Articles 6, 15 and 73, it should be made clear that the branch of the office at The Hague is also competent to receive European patent applications.

17 Articles 17, 18 and 31, paragraph 1(a)

Examination of cases by only one examiner in the Examining Divisions should not be of an absolute and permanent nature; in addition an examiner who is a member of an Opposition Division should not be the Chairman or rapporteur of that Division.

18 Article 67, paragraph 2

It should be stated that provisional protection on the basis of the original claims does not apply where there is a shifting of claims during the procedure.

19 Article 74; Rule 25, paragraph 1(a)

It should be stated that divisional applications may be made at any time provided that the subjectmatter of the divisional application is comprised in at least one of the claims originally filed.

20 Article 76; Rule 24, paragraph 2

For control purposes the receipt issued by the Office should always list the number of documents received in addition to the date of receipt and the application number.

Page 72

STELLUNGNAHME DES

FEMIPI

Europäischer Verband der Industrie-Patentingenieure

COMMENTS BY

FEMIPI European Federation of Agents of Industry in Industrial Property

PRISE DE POSITION DE LA

FEMIPI Fédération européenne des mandataires de l'industrie en propriété industrielle

Page 73

Erster Teil
MATERIELLES PATENTRECHT

Artikel 67 Absatz 2 - Schutzbereich

1 Nach diesem Artikel bestimmt sich der einstweilige Schutz, der durch eine europäische Patentanmeldung verliehen wird, durch die Patentansprüche in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nach 18 Monaten bestehenden Form.

Sind die Patentansprüche während der Prüfung nicht erweitert worden, so bestimmt sich der einstweilige Schutz rückwirkend durch die Patentansprüche in der bei der Erteilung bestehenden endgültigen Form.

Sind die Patentansprüche während der Prüfung dahingehend geändert worden, daß der Schutzbereich erweitert wird, so bleibt der einstweilige Schutz bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Schutz, der sich aus den Patentansprüchen in der bei der Veröffentlichung nach 18 Monaten bestehenden Form ergibt.

Es ist nicht ausdrücklich vorgesehen, welche Regelung für den Fall gilt, daß im Laufe des Prüfungsverfahrens die anfänglichen Patentansprüche zurückgezogen und durch andere ersetzt werden, die solche Bestandteile der Beschreibung decken, die anfänglich nicht beansprucht wurden. Hierbei handelt es sich sehr wohl um eine Änderung, die im Laufe des Verfahrens vorgenommen wird. Es würde begrüßt, wenn sichergestellt würde, daß diese Änderung ebenfalls als eine Änderung gilt, die zu einer Erweiterung des anfänglichen Schutzbereichs im Sinne des Artikels 67 Absatz 2 führt, selbst wenn es sich in Wirklichkeit eher um ein Nachschieben handelt. Enthalten die endgültig gewährten Patentansprüche keinen Bestandteil der anfänglichen Patentansprüche, so sollten letztere keinen einstweiligen Schutz gewähren.

Artikel 74 - Europäische Teilanmeldung

Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a

2 Nach der Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a darf der Anmelder nach dem ersten Bescheid der Prüfungsabteilung offenbar von sich aus keine Teilanmeldung einreichen.

Die Pariser Verbandsübereinkunft von 1883 in der Lissaboner Fassung schreibt in Artikel 4 Buchstabe G Absatz 2 folgendes vor: „Der Anmelder kann auch von sich aus die Patentanmeldung teilen, wobei ihm für jede Teilanmeldung als Anmeldezeitpunkt der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und gegebenenfalls das Prioritätsvorrecht erhalten bleiben. Jedem Verbandsland steht es frei, die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Teilung zugelassen wird."

Einige Vertragsstaaten belassen den Anmeldern die Möglichkeit, ihre Anmeldung während der gesamten

Part One
SUBSTANTIVE LAW

Article 67, paragraph 2 - Extent of protection

1 Under the terms of this Article, provisional protection obtained by an application for a European patent is determined by the claims in the form as given at the time of publication after 18 months.

When during examination the claims have not been extended, claims as given in the final grant retroactively determine provisional protection.

When during examination the claims have been amended so as to extend protection, provisional protection until the time of grant remains as derived from the claims in the form as given at the time of publication at 18 months.

There is no explicit statement as to the extent of protection applicable when during examination the initial claims are withdrawn and replaced by a new set of claims covering elements of the description that had not been claimed initially. This does of course concern a case of amendment during the procedure. One would wish assurance that this will also be considered a case of extension of initial protection under Article 67, paragraph 2, even if the actual change is a shift rather than an extension. If the claims as finally granted contain no element whatever of the initial claims, the latter would not give rise to any provisional protection.

Article 74 - European divisional applications

Rule 25, paragraph 1(a) 2 Under Rule 25, paragraph 1(a), it seems that no divisional application can be filed by the applicant of his own volition, after the first communication from the Examining Division.

The Convention of the Union of Paris of 1883, with the Lisbon revision, stipulates in Article 4G, paragraph 2, that "The applicant may also, of his own volition, divide the patent application, maintaining for each divisional application the date of the original application, and where applicable the right of priority. Each country of the Union shall have the faculty to determine conditions under which such division is allowed." (not quoted from original text).

Some Contracting States leave applicants the faculty to divide their application throughout the examin-

Page 74

Original: Französisch French (1) Français

M/22 5. April 1973

5 April 1973 5 avril 1973

STELLUNGNAHME DES

CIFE

Rat der Europäischen Industrieverbände

COMMENTS BY

CEIF

Council of European Industrial Federations

PRISE DE POSITION DU

CIFE Conseil des fédérations industrielles d'Europe

Page 75

vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde im Sinne des Kapitels II des PCT-Vertrags tätig wird, ist es wünschenswert, daß in der Prüfungspraxis beim Europäischen Patentamt die gleichen Kriterien hinsichtlich der Erfindungshöhe angewandt werden. Es wird deshalb empfohlen, eine neue (zwischen den Regeln 23 und 24 einzufügende) Regel anzunehmen, die der PCT-Regel 65 entspricht.

Artikel 67

13 Die Erklärung, die nationalen Gerichten als Leitlinie dienen soll und deren Annahme der Konferenz empfohlen wird, wird begrüßt.

Artikel 68 Absatz 3

14 Der englische und der französische Text weichen von der deutschen Fassung hinsichtlich der genauen Bedeutung des Wortes ,,enger" ab.

Artikel 76 - Regel 29

15 Es wird bedauert, daß durch die Verwendung des Wortes „Wherever" im englischen Text die Abfassung der Patentansprüche strengen Regeln unterworfen wird. Dieses Wort wird zwar in der Regel 6.3 des PCT-Vertrags benutzt, doch läßt dieser Vertrag eine Neufassung der Patentansprüche in der nationalen Phase zu, um dadurch dem nationalen Recht des Landes zu entsprechen, in dem über die Verletzung befunden wird. Der Anmelder muß die Möglichkeit haben, seine Ansprüche unter Berücksichtigung künftiger Verletzungsklagen abzufassen, wenn er ermutigt werden soll, das europäische Patentsystem zu benutzen. In den Patentansprüchen sollte der Schutzumfang bestimmt werden (Artikel 67). Sie dürfen nicht zur Festlegung des Stands der Technik dienen, wie es in der Regel verlangt wird.

16 In der deutschen Fassung werden die Worte „festzulegen" und „Festlegung" benutzt; sie sollten mit dem in Artikel 82 verwendeten Wort ,,angeben" in Einklang gebracht werden.

Artikel 86 Absatz 1 - Regel 38 Absatz 2

17 Obgleich anerkannt ist, daß eine Priorität zum Zeitpunkt der Anmeldung beansprucht werden muß, besteht stets die Möglichkeit von Schreibfehlern bei der Angabe des Datums und des Landes. Diese werden möglicherweise erst bei der Einreichung der Prioritätsunterlage oder anläßlich der Formalprüfung beim Patentamt entdeckt. Angesichts der Regel 41 wird um Bestätigung darum gebeten, daß die Regel 89 auch für die Berichtigung solcher Fehler gilt.

Preliminary Examining Authority under Chapter II of PCT; it is desirable that, in the practice of examination at the European Patent Office, the criteria for inventive level be identical. It is recommended therefore that a new Rule be adopted (between Rules 23 and 24) equivalent to Rule 65 of PCT.

Article 67

13 The declaration, to be used by National Courts as a guideline and recommended for adoption by the Conference, is welcomed.

Article 68 (3)

14 The English and French texts differ from the German text in respect of the exact meaning of the word "enger".

Article 76 - Rule 29

15 It is regretted that the use of the word "Wherever" in the English text implies strict rules for drafting claims. Although this word appears in Rule 6.3 of PCT, that Treaty allows redrafting of claim in the national phase to suit the national legislation of the country in which infringement will be determined. The applicant must have freedom to draft his claims with an eye to future infringement suits, if he is to be encouraged to use the European Patent System. The claim should define the extent of protection (Article 67). It is not the right place to define prior art, as is required by the Rule.

16 In the German text, the words "festzulegen" and "Festlegung" are used, but these should be reconciled with the word "angeben" appearing in Article 82.

Article 86 (1) - Rule 38 (2)

17 Although it is accepted that a claim to priority should be made at the date of filing, there always exists the possibility of clerical errors in date and country. This may only be discovered when the priority document is to be filed or upon formal examination at the Patent Office. In the light of Rule 41, confirmation is sought that Rule 89 is applicable to the correction of such errors.

Page 76

STELLUNGNAHME DES

CNIPA

Committee of National Institutes of Patent Agents

COMMENTS BY

CNIPA

Committee of National Institutes of Patent Agents

PRISE DE POSITION DU

CNIPA Committee of National Institutes of Patent Agents

Page 77

I.
ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 16

1 Es besteht Veranlassung, die französische Fassung des Textes zu verbessern, um klar hervortreten zu lassen, daß die Eingangsstelle ihre Befugnis verliert, wenn die beiden in Artikel 16 aufgeführten Elemente vorliegen.

Artikel 18 (2)

2 Der Artikel sieht vor, daß in der Einspruchsabteilung ein Prüfer mitwirken kann, der in dem Verfahren zur Erteilung des europäischen Patents mitgewirkt hat. Es ist wünschenswert zu präzisieren, daß dieser Prüfer in der Einspruchsabteilung weder Präsident noch Berichterstatter sein kann.

Artikel 31 (1) a)

3 Gemäß diesem Artikel kann der Verwaltungsrat entscheiden, daß die Prüfungsabteilungen aus einem einzigen technisch vorgebildeten Prüfer bestehen. Allgemein gesehen wünscht die U.N.I.C.E. eine Besetzung der Prüfungsabteilungen mit drei technisch vorgebildeten Prüfern.

Artikel 52 (5)

4 Die jetzige Fassung könnte dazu führen, daß eine Substanz, die in der Humanmedizin Verwendung gefunden hat, für die Veterinärmedizin nach der Doktrin der ,,ersten Indikation" nicht mehr patentierbar wäre und umgekehrt. Um dieses sicherlich nicht beabsichtigte Ergebnis zu vermeiden, wäre es wünschenswert, Artikel 52 (5) zu präzisieren.

Artikel 58 (1)

5 Die Vorschrift würde an Klarheit gewinnen, wenn die darin behandelten zwei Fragen ihren Platz in zwei getrennten Absätzen finden würden.

Artikel 67 (2)

6 Wenn diese Bestimmung das Problem des vorläufigen Schutzes im Falle der Einschränkung und der Erweiterung der Ansprüche löst, so scheint es, daß das Problem des vorläufigen Schutzes im Falle einer Verlagerung (shifting) der Ansprüche offen bleibt. In letzterem Fall ist ein vorläufiger Schutz nach den ersten Ansprüchen nicht gerechtfertigt. In dieser Hinsicht scheint eine Präzisierung wünschenswert.

I.
DRAFT CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

Article 16

1 The French text should be improved in order to make it clear that the Receiving Section will cease to be responsible once the two conditions mentioned in Article 16 are both fulfilled.

Article 18, paragraph 2

2 This Article provides that the Opposition Division may include one examiner who has taken part in the proceedings for grant of the European patent. It should be specified that this examiner may be neither the Chairman nor the rapporteur of the Opposition Division.

Article 31, paragraph 1(a)

3 Under this Article the Administrative Council may decide that any Examining Division may be composed of only one technical examiner. In general UNICE would wish the Examining Divisions to be composed of three technical examiners.

Article 52, paragraph 5

4 The present wording could lead to a substance used in human medicine no longer being patentable for veterinary medicine and vice-versa under the "first disclosure" rule. To avoid this effect, which is certainly not intended, the wording of Article 52, paragraph 5, should be clarified.

Article 58, paragraph 1

5 This provision would be rendered clearer if the two questions which it covers were dealt with in two separate sub-paragraphs.

Article 67, paragraph 2

6 Although this provision solves the problem of provisional protection in cases of a limitation or extension of the claims, it would appear that the problem of provisional protection in the case of a shifting of claims remains open. In the latter case provisional protection on the basis of the claims first filed would not be justified and this point should therefore be clarified.

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Original: Französisch (1) French (2) Français

STELLUNGNAHME DER

UNICE Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft

COMMENTS BY

UNICE Union des Industries de la Communauté européenne

PRISE DE POSITION DE

L'UNICE Union des Industries de la Communauté européenne (1) Deutsche Ubersetzung der Stellungnabme und der Anlage 2 vorgelcgt von UNICE (2) Annex 3 to these Comments submitted by UNICE in English

Page 79

GEN KONFERENZ durch ein Verfahren ergänzt werden, das die effektive Harmonisierung der Auslegung der europäischen Patente durch die nationalen Gerichte sicherstellt. Die STÄNDIGE KONFERENZ ist sich bewuBt, daß auf einem Gebiet, auf dem die souveränen Rechte der Staaten auf dem Spiel stehen, eine Lösung schwierig ist und sich wahrscheinlich im Übereinkommen in der Phase der Ausarbeitung, in der sich der Entwurf befindet, nicht erreichen läßt. Ihres Erachtens sollte jedoch jetzt schon nach einer allgemeinen Lösung gesucht werden, indem - wie im Entwurf von 1962 - die Konsultation des Europäischen Patentamts vorgesehen oder sogar ein gemeinsames Gericht in Aussicht genommen wird, das als regulierender Gerichtshof tätig wird.

Artikel 93 - Prüfungsantrag

10 Die STÄNDIGE KONFERENZ stellt mit Befriedigung fest, daß nach dem Entwurf für die Einreichung des Prüfungsantrages eine kurze Frist vorgesehen ist. Sie meint jedoch, daß eine Frist von zwölf Monaten realistischer wäre und somit den Rechten der Betreffenden besser Rechnung tragen würde als eine Frist, die sechs Monate nach Veröffentlichung des Hinweises im Europäischen Patentblatt, daß der Bericht über den Stand der Technik veröffentlicht worden ist, abläuft. Diese Fristverlängerung, so geringfügig sie ist, rechtfertigt es, Dritten das Recht einzuräumen, die Prüfung zu beantragen. Es ist wünschenswert, eine Möglichkeit beizubehalten, die in vielleicht wenigen, jedoch wichtigen Fällen zum Zuge kommt, zumal die Bestimmungen hierfür bereits formuliert sind und im Vorentwurf enthalten waren.

Artikel 94 - Verlängerung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags

11 Die STÄNDIGE KONFERENZ vertritt die Auffassung, daß die dem Verwaltungsrat nach Artikel 161 eingeräumte Möglichkeit, die Erteilung europäischer Patente in der Anfangszeit auf bestimmte Gebiete der Technik zu beschränken, ausreicht, um eine stufenweise Aufnahme der Tätigkeit des Patentamts zu ermöglichen. Es ist Sache des Verwaltungsrates, in dem von ihm selbst festgelegten Rahmen die Möglichkeiten des Patentamts dem Bedarf der Industrie anzupassen. Eine Verlängerung der Fristen wegen materieller Unzulänglichkeit des Patentamts dürfte daher nicht zweckmäßig sein. Dies gilt auch für jede im allgemeinen Interesse vorgenommene Verlängerungsmaßnahme, da dieser Begriff undeutlich ist und der Verwaltungsrat allein über die Anwendung einer solchen Maßnahme zu entscheiden hätte.

12 Sollte diese Bestimmung beibehalten und auf der anderen Seite ungeachtet des Antrags der STÄNDIGEN KONFERENZ in Artikel 93 nicht die Möglichkeit für Dritte vorgesehen werden, den Prüfungsantrag zu stellen, so müßte ihnen diese Möglichkeit given in the Convention, there should be a mechanism for harmonising the interpretation of European patents by national courts. The STANDING CONFERENCE is fully aware that in a matter involving the sovereign rights of States it would be difficult to find a solution and that the latter cannot be achieved in the Convention at the present stage of drafting. It would however point out that a general solution must be sought as of now either by providing, as in the case of the 1962 Draft, for consultation with the European Patent Office or by arranging for the intervention of a common regulating court.

Article 93 - Request for examination

10 The STANDING CONFERENCE is pleased to note that the Draft has adopted a short period for the filing of requests for examination. It however feels that a period of twelve months would be more realistic and would take greater account of the rights of the parties concerned than a period expiring six months after the European Patent Bulletin mentions the publication of the search report on the state of the art. Such an extension of the period, whilst only being a moderate one, would justify third parties being entitled to file requests for examination. An option of this nature which may only apply to cases which, although limited in number, are important, should be adopted particularly since the provisions governing such intervention have already been drawn up and were contained in the Preliminary Draft.

Article 94 - Extension of the period within which requests for examination may be filed

11 The STANDING CONFERENCE considers that the possibility accorded to the Administrative Council under Article 161 to restrict the grant of European patents to certain areas of technology to begin with is sufficient to allow for the gradual build-up of the activities of the European Patent Office. In so far as it will be defining these areas itself, it is for the Administrative Council to adapt the resources of the Office to the needs of industry. It would therefore not appear desirable to extend periods on the grounds of the inadequacy of the Office. This applies to any extension "in the general interest" in view of the vagueness of this concept and the fact that the Administrative Council will be the sole judge of whether an extension should be made.

12 If this provision is nevertheless retained and if, in addition, in spite of the wishes of the STANDING CONFERENCE, Article 93 does not provide for the possibility for third parties to file requests for examination, this possibility should be accorded

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6 Nach Auffassung der Mehrheit der Delegationen in der STÄNDIGEN KONFERENZ ist davon auszugehen, daß dieser Konflikt nur die Patentansprüche in der Form betrifft, in der sie zu dem Zeitpunkt bestehen, an dem sich der Konflikt ergibt. Obgleich die Patentansprüche bis zur Erteilung des Patents geändert werden können, dürfte diese Lösung wohl am klarsten sein und zugleich der rechtlichen Aufgabe der Patentansprüche gemäß Artikel 67 am ehesten entsprechen. Diese Regel gilt für die Fälle der Selbstkollision.

Artikel 67 - Schutzbereich

7 Die STÄNDIGE KONFERENZ befürwortet den aus dem Straßburger Übereinkommen übernommenen Grundsatz, wonach der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt wird. Sie möchte jedoch darauf hinweisen, daß die in den drei Fassungen des Entwurfs - deutsch, englisch, französisch - verwendeten Begriffe nicht dieselbe Bedeutung haben und somit dazu beitragen könnten, daß sehr voneinander abweichende traditionelle Auslegungen in den betreffenden Staaten beibehalten werden. Da die Auslegung des europäischen Patents den nationalen Gerichten übertragen wird, besteht die Gefahr, daß diese, selbst wenn sie den Artikel 67 dem Buchstaben nach einhalten, in ihrer gewohnten Verfahrensweise fortfahren. Daraus folgt, daß ein und dieselbe Tätigkeit eines Konkurrenten eines Patentinhabers je nach Land als Verletzung angesehen werden kann oder auch nicht, da die Gerichte den Schutzbereich der Ansprüche unterschiedlich definiert haben. Dieses Verhalten ist vorstellbar. Es steht jedoch im Widerspruch zu der ,,maximalen" Tendenz, der die STÄNDIGE KONFERENZ zugestimmt hat, die seit der Ausarbeitung des ersten Vorentwurfs vorherrschte und sich in wichtigen Punkten durchgesetzt hat. Es wäre im übrigen bedauerlich, wenn eine tatsächlich zu Trugschlüssen verleitende Übersetzung zu einem solchen Verhalten Anlaß geben würde.

8 Die STÄNDIGE KONFERENZ ersucht daher darum, daß die drei Fassungen des Übereinkommens vereinheitlicht werden; die einfache Streichung des strittigen Begriffs ist unzureichend, da sie die Auslegungsunterschiede fortbestehen lassen würde. Die STÄNDIGE KONFERENZ hält es für unbedingt erforderlich, daß außerdem im Übereinkommen selbst oder allenfalls in der Ausführungsordnung ein Grundsatz für die Auslegung der Patentansprüche aufgestellt wird. Dieser Grundsatz, der zwar zur Sicherheit recht genau sein müßte, dürfte sich nicht auf die wortwörtliche Anwendung der Patentansprüche beschränken, müßte auf der anderen Seite aber, ohne so weit zu gehen wie die deutsche Rechtsprechung, die die erfinderische Tätigkeit einbezieht, den wesentlichen Inhalt der Patentansprüche erfassen.

9 Ein im Übereinkommen festgelegter klarer Auslegungsgrundsatz sollte nach Ansicht der STÄNDI-

6 The majority of delegations of the STANDING CONFERENCE is of the opinion that this conflict should be considered as relating only to the claims in the form in which they existed on the date on which the conflict arose. Although claims may be amended up until the grant of the patent, this solution would appear to be both the clearest and the most consistent with the legal function of claims, as defined in Article 67. This rule would also be applicable to cases of self-collision.

Article 67 - Extent of protection

7 The STANDING CONFERENCE supports the principle, contained in the Strasbourg Convention, that the extent of the protection conferred by a patent is determined by the terms of the claims. However, it would point out that the expressions used in the three - English, French, German versions of the Draft do not have the same meaning and are likely to encourage the adherence by the States in question to traditions of interpretation which are very different from one another. Since national courts will be responsible for the interpretation of the European patent, there is a danger that, even if they observe the letter of Article 67, they will persist in their previous habits. This would mean that one and the same activity of a competitor of a patent proprietor may or may not be deemed to constitute an infringement depending on the country since the courts have different definitions of what is meant by the extent of the claims. This is a situation which might conceivably arise. It is however contrary to the "maximum" approach, applied since the drafting of the First Preliminary Draft with the support of the STANDING CONFERENCE, which was necessary on some important points. In addition it would also be regrettable if this situation arose as the result of an erroneous translation.

8 The STANDING CONFERENCE therefore requests that the three versions of the Convention should be standardised; it will not be enough to simply delete the expression at issue since this would still leave room for differences of interpretation. The STANDING CONFERENCE considers that the Convention itself or, failing this, the Implementing Regulations, should lay down a principle for the interpretation of claims. This principle, whilst being sufficiently precise to be clear, should not be confined to a literal interpretation of the claims but, without going so far as to include the inventive idea as in the case of German jurisprudence, should cover the actual substance of the claims.

9 The STANDING CONFERENCE considers that in addition to a clear principle of interpretation being

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STELLUNGNAHME DER

StKIHK

Ständige Konferenz der Industrie- und Handelskammern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

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CPCCI Standing Conference of the Chambers of Commerce and Industry of the European Economic Community

PRISE DE POSITION DE LA

CPCCI Conférence Permanente des Chambres de Commerce et d'Industrie de la Communauté Économique Européenne

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werden, wenn die Worte ,,teneur", ,,terms" und „Inhalt" gestrichen würden oder zumindest - in der französischen Fassung - das Wort „teneur" durch das Wort „contenu" ersetzt würde. Bei Annahme des von COPRICE vorgezogenen Vorschlags erhielte Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung: Der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt."

10 Artikel 93 - Prüfungsantrag - und 94 - Verlängerung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags

Hinsichtlich dieses wichtigen Artikels sollten nach Ansicht von COPRICE zwei Zeiträume unterschieden werden:

1. Während der Übergangszeit muß der Verwaltungsrat über eine große Ermessensfreiheit verfügen, um die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags zu verlängern und auf diese Weise zu vermeiden, daß die europäischen Patentanmeldungen nicht fristgerecht oder nicht zufriedenstellend bearbeitet werden können. Zu diesem Zweck könnte in Artikel 94 Absatz 1 den Gründen, die den Verwaltungsrat zur Verlängerung der Frist ermächtigen, der Begriff des allgemeinen Interesses hinzugefügt werden. 2. Für die Zeit nach der Übergangszeit könnte eine rasche Prüfung - die wohl vorzuziehen ist eingeführt werden; COPRICE unterschätzt jedoch nicht gewisse Vorteile einer aufgeschobenen Prüfung. Auf alle Fälle hält es COPRICE übereinstimmend für wünschenswert, daß die Prüfung der Patentierbarkeit, wenn sie erst einmal aufgenommen worden ist, rasch vonstatten geht. Schließlich sei darauf hingewiesen, daß das Europäische Patentamt den Artikel 161 Absatz 1 betreffend die stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts zur Anwendung bringen kann.

11 Artikel 98 - Einspruch

Die in diesem Artikel vorgesehene Frist von neun Monaten erscheint zu lang. COPRICE schlägt vor, im Hinblick auf eine möglichst weitgehende Verkürzung des Verfahrens, das - wie eingangs dargelegt - sehr lang und kompliziert ist, die betreffende Frist von neun auf sechs Monate zu verkürzen.

12 Artikel 107 - Frist und Form

Es wird vorgeschlagen, die in diesem Artikel vorgesehene Frist in folgende zwei Zeitabschnitte aufzuteilen:

- zwei Monate für das Beschwerdeverfahren, - zwei zusätzliche Monate für die Begründung und die Entrichtung der Gebühren. "teneur", "terms" and "Inhalt" or at least by replacing the word "teneur" by "contenu" in the French text. If the former proposal were adopted, the 1st part of Article 67, paragraph 1, would read as follows: "The extent of the protection conferred by a European patent or a European patent application shall be determined by the claims."

10 Article 93 - Request for examination - and Article 94 - Extension of the period within which requests for examination may be filed

COPRICE considers that a distinction should be made between two periods in this important Article:

1. During the transitional period the Administrative Council must have broad discretionary powers to extend the period within which requests for examination may be filed. This is in order to avoid a situation where European patent applications cannot be examined in due time or in a satisfactory manner. To this end in Article 94, paragraph 1, the concept of public interest could be added to the grounds on the basis of which the Administrative Council may extend the period. 2. During the definitive period a system of rapid examination could be established, and this would appear preferable; however, COPRICE does not underestimate the fact that there may be certain advantages in deferred examination. In any event it is the unanimous wish of COPRICE that, once an examination as to patentability has been started, it should be carried out quickly. Finally, it is pointed out that the European Patent Office will be able to avail itself of the provisions of Article 161, paragraph 1, relating to the progressive expansion of its field of activity.

11 Article 98 - Opposition

The period of nine months laid down in this Article would seem to be excessive. In order to shorten as much as possible the procedure which, as pointed out at the beginning of this note, is very long and complicated, COPRICE proposes that the period in question should be reduced from nine to six months.

12 Article 107 - Time limit and form of appeal

It is proposed that the period laid down in this Article should be sub-divided into two parts:

- two months for instituting appeal proceedings - two additional months for the submission of the grounds on which the appeal is based and for the payment of the fees.

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Die in Artikel 50 Abs. 2 enthaltene Aufzählung ist recht zufriedenstellend und berücksichtigt die Vorschläge der interessierten Kreise. Artikel 50 Abs. 3 stellt eine nützliche Ergänzung des vorangehenden Absatzes dar.

7 Artikel 52 Abs. 5 könnte noch klarer gefaßt werden, damit deutlich wird, daß selbst eine spätere neue Anwendung eines Stoffes oder Stoffgemisches patentierbar ist.

8 Artikel 52 Abs. 3 und 54

In diesen Absätzen ist für das europäische Patent das ,,whole content approach"-Prinzip gewählt worden. Nach diesem Grundsatz muß die Neuheit, nicht aber die erfinderische Tätigkeit sogar gegenüber europäischen Patentanmeldungen fortbestehen, die früher eingereicht wurden, selbst wenn sie geheim sind. Abgesehen von der praktischen Schwierigkeit, das Neuheitsprinzip völlig von dem Prinzip der erfinderischen Tätigkeit zu trennen, meint die Mehrheit des COPRICE, daß das ,,prior claim approach"Prinzip klarer und gerechter ist. Dieser Grundsatz hat in mehrere Rechtsvorschriften, die in jüngster Zeit in Kraft getreten sind, insbesondere in das französische Recht Eingang gefunden. Er ist das Ergebnis einer Entwicklung, die seit der Unterzeichnung des Straßburger Übereinkommens eingetreten ist. In diesem Übereinkommen ist bekanntlich das ,,whole content approach"-Prinzip gewählt worden, doch wird die Ansicht vertreten, daß die spätere Entwicklung, die hingegen dazu geführt hat, daß in die Rechtsvorschriften mehrerer Staaten das ,,prior claim approach"-Prinzip Eingang gefunden hat, im europäischen Übereinkommen sanktioniert werden könnte. Die Minderheit hebt hervor, daß die Anwendung des ,,prior claim approach"-Prinzips folgende Konsequenzen hat: Gehört zum Stand der Technik, der einer zweiten europäischen Patentanmeldung entgegengehalten wird, eine im Zeitpunkt der zweiten Anmeldung noch nicht veröffentlichte erste europäische Patentanmeldung, so kann dieser Stand der Technik mit Gewißheit erst bei der Erteilung des ersten europäischen Patents bestimmt werden, weil der Inhalt der Patentansprüche erst zu diesem Zeitpunkt definiert werden kann. Dies hat für den Anmelder des zweiten Patents und für Dritte eine Ungewißheit zur Folge, die mehrere Jahre lang andauern kann. Durch die Anwendung der ,,whole content approach"-Regel entfällt dieser Nachteil, weil der Inhalt der ersten europäischen Patentanmeldung von der Einreichung dieser Anmeldung an feststeht.

9 Artikel 67 Abs. 1

Der Inhalt dieses Artikels könnte klarer gefaßt

6 Article 50, paragraphs 2 and 3 and Article 52, paragraph 5

The list given in Article 50, paragraph 2, is quite adequate and takes account of the suggestiôns made by the interested circles. Article 50, paragraph 3, constitutes a useful addition to the previous paragraph.

7 Article 52, paragraph 5, could be clarified even further so as to emphasise that even a further new use of a substance or composition may be patented.

8 Article 52, paragraph 3 and Article 54

These clauses apply the "whole content approach" to the European patent. This approach requires there to be novelty but not an inventive step even with respect to European patent applications filed on a prior date, and even if they are secret. Apart from the practical difficulty of completely separating the principle of novelty from that of the inventive step, the majority of COPRICE considers that the "prior claim approach" is clearer and more equitable. This approach has been adopted in several laws which have recently entered into force, particularly in France. It represents a development which has taken place since the signing of the Strasbourg Convention. It is true that that Convention adopted the "whole content approach" but it is felt that subsequent developments which have led, instead, to the "prior claim approach" being adopted in several national laws could be applied in the European Convention. A minority of COPRICE point out that the application of the "prior claim approach" would have the effect that if a second European patent application is opposed on the grounds of the state of the art and the latter comprises a first European patent application which had not been published upon the date of the second application, the state of the art can only be defined with certainty when the first European patent is granted since it is only then that the terms of the claims can be defined. This will give rise to uncertainty, which could last over several years, on the part of the applicant for the second patent and on the part of third parties. This difficulty is removed by the application of the "whole content approach" since the content of the first European patent application is determined when the application is filed.

9 Article 67, paragraph 1

This Article could be clarified by deleting the words

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STELLUNGNAHME DES

COPRICE

Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne

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COPRICE

Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne

PRISE DE POSITION DU

COPRICE

Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne

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zu ziehen. Die Beschreibung und die Zeichnungen dürften lediglich dazu verwendet werden, um das Schutzbegehren zu erläutern. Die schwedische Regierung schlägt daher vor, die Erklärung in diesem Sinne zu ändern, um eine restriktivere Handhabung sicherzustellen.

8 In bezug auf die organisatorische Regelung hat die schwedische Regierung festgestellt, daß der Übereinkommensentwurf (Artikel 6) einer Zweigstelle in Den Haag die Eingangs- und Formalprüfung sowie die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen überträgt. Nach Ansicht der schwedischen Regierung dürften damit Dokumentation und auch Personal sinnvoll eingesetzt werden können.

9 Eine für Schweden und die anderen nordischen Länder wichtige Frage betrifft die Möglichkeit für das Schwedische Patentamt, aufgrund des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) in einem europäischen Patenterteilungsverfahren tätig zu werden. Die schwedische Regierung legt großen Wert auf die Vereinbarung, daß das schwedische Patentamt auch nach dem Beitritt Schwedens zum europäischen Patentübereinkommen internationale Recherchenbehörde und mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde werden kann, da ohne une solche Vereinbarung Anmelder aus nordischen Ländern nicht in der Lage wären, internationale Patentanmeldungen gemäß dem Zusammenarbeitsvertrag in ihrer Muttersprache einzureichen. Die schwedische Regierung stellt daher mit großer Befriedigung fest, daß die mit der nordischen Beteiligung an der Europäischen Patentorganisation zusammenhängenden Sprachenprobleme bei der Abstimmung des PCT-Vertrags mit dem europäischen Verfahren berücksichtigt worden sind.

10 Ebenso ist die schwedische Regierung sehr positiv zu der engen Zusammenarbeit eingestellt, die sich wie im Verlauf der Verhandlungen unterstellt wurde - zwischen dem schwedischen Patentamt als internationaler Recherchenbehörde und als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragter Behörde einerseits und dem künftigen Europäischen Patentamt andererseits entwickeln wird. Eine solche Zusammenarbeit sollte eigentlich Voraussetzung dafür sein, daß Anmelder aus dem nordischen Sprachraum Anmeldern aus Ländern, die den großen Sprachengruppen angehören, gleichgestellt werden.

11 Die schwedische Regierung behält sich schließlich noch vor, der Diplomatischen Konferenz weitere Vorschläge zu unterbreiten. drawings should only be used in order to further specify the subject-matter claimed. The Swedish Government therefore proposes that the declaration be amended in this sense to ensure a more restrictive practice.

8 As regards the administrative arrangements the Swedish Government has noted that the Draft Convention (Article 6) confers on a branch at The Hague the responsibility for the examination on filing, the examination as to formal requirements and the publication of the European patent application. In the opinion of the Swedish Government, this arrangement would seem to imply a constructive utilisation of resources in documentation and manpower.

9 A question which is essential to Sweden and the other Nordic countries concerns the possibilities for the Swedish Patent Office to assume active functions in connection with the Patent Cooperation Treaty within the framework of a European patent system. The Swedish Government attaches great importance to the agreement according to which the Swedish Patent Office, also after the accession of Sweden to the European Patent Convention, is capable of becoming an International Searching and International Preliminary Examining Authority, since in the absence of such an agreement Nordic applicants would be deprived of the possibility to file in their own language an international patent application in accordance with the Cooperation Treaty. The Swedish Government therefore takes note, with great satisfaction, of the fact that the language problems connected with Nordic participation in the European Patent Organisation have been taken into account in the co-ordination of the Patent Cooperation Treaty system with the European system.

10 The Swedish Government also takes a very positive view of the close collaboration which - as was assumed in the course of the negotiations - will develop between the Swedish Patent Office in its capacity as an International Searching and Preliminary Examining Authority and the future European Patent Office. Such a collaboration should in reality be viewed as a prerequisite for an applicant from the Nordic language region to be placed on an equal basis with applicants from countries belonging to the large language groups.

11 Finally, the Swedish Government reserves the right to present further proposals to the Diplomatic Conference.

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tet ist, die für seine Erfindung eingereicht werden. Diese Ziele lassen sich höchst einfach verwirklichen, wenn - wie im nordischen Recht - bei der Einreichung der Patentanmeldung der Erfinder genannt werden und eine vom Erfinder unterzeichnete Abtretungsurkunde vorgelegt werden muß. Die Erfahrungen haben gezeigt, daß auch Anmelder aus nichtnordischen Ländern diese einmal aufgestellten Bedingungen ohne weiteres erfüllen. Die schwedische Regierung hofft, daß diese Auffassung - die auf eine Stärkung des Patentwesens hinausläuft auf der Diplomatischen Konferenz allgemeine Anerkennung finden wird.

5 Die schwedische Regierung schlägt daher vor, dem Artikel 58 Absatz 2 eine Einschränkung folgenden Wortlauts hinzuzufügen: ,,sofern der Anmelder, falls ihm der Erfinder die Erfindung übertragen hat, eine vom Erfinder ausgestellte Abtretungsurkunde vorgelegt hat." Artikel 90 sollte dann so geändert werden, daß dieser Punkt in die Prüfung einbezogen wird. Wird die Urkunde nicht vorgelegt, obgleich Gelegenheit zur Beseitigung dieses Mangels gemäß Artikel 90 Absatz 2 gegeben war, so sollte die Anmeldung als zurückgenommen gelten. Aus diesem Vorschlag ergibt sich, daß die Erfindernennung unabhängig davon, welche Länder in der Anmeldung benannt werden, zwingend vorgeschrieben werden müßte und daß dieselbe Sanktion wie hinsichtlich der Abtretungsurkunde gelten müßte.

6 Sollte diese Regelung nicht hinreichend unterstützt werden, so schlägt die schwedische Regierung als Alternative vor, eine ähnliche Lösung wie für das Erfordernis der Erfindernennung (Artikel 79 und Artikel 90 Absatz 5) auch für die Frage der Erbringung des Nachweises darüber, daß die Erfindung dem Anmelder abgetreten worden ist, zu treffen; die Anmeldung gilt für die benannten Vertragsstaaten, die einen solchen Nachweis für nationale Patentanmeldungen vorschreiben, als zurückgenommen, wenn diesem Erfordernis nicht entsprochen worden ist.

7 Sicherlich werden das im Übereinkommensentwurf vorgesehene Erteilungsverfahren und das hohe fachliche Niveau des Europäischen Patentamts ausreichende Gewähr dafür bieten, daß Patente nicht zu Unrecht erteilt werden. Indes werden nach Auffassung der schwedischen Regierung die Offentlichkeit und die Konkurrenten nur dann hinreichend geschützt sein, wenn für sie klar ist, was sie tun dürfen, ohne durch ein Patent behindert zu werden. Die schwedische Regierung ist daher der Ansicht, daß der Entwurf der Erklärung zu Artikel 67 einen zu großen Spielraum zur Bestimmung des Schutzbereichs einräumt. Bei der Vorarbeit zur nordischen Patentgesetzgebung wurde ganz besonders betont, daß der Patentinhaber nicht in der Lage sein dürfte, aus Unklarheiten in den Patentansprüchen Nutzen objectives are most easily achieved if - as in the Nordic legislation - the inventor must be named and the presentation of an assignment signed by the inventor is compulsory when a patent application is filed. Experience has shown that these conditions once established are easily complied with also by applicants from outside the Nordic countries. The Swedish Government hopes that these views which are actually aimed at strengthening the patent system - will gain general recognition at the Diplomatic Conference.

5 The Swedish Government therefore proposes to add to Article 58, paragraph 2, a proviso of the following wording: "provided that the applicant when the invention is obtained from the inventor has submitted a deed of assignment executed by the inventor". Article 90 should then be amended to include this item for examination. If the deed is not submitted although an opportunity to correct a deficiency in this respect has been given in accordance with Article 90, paragraph 2, the application should be deemed to be withdrawn. It follows from this proposal that the mention of the inventor should be compulsory regardless of the countries designated in the application and that the same sanctions should apply as those mentioned above with respect to the deed of assignment.

6 If this solution does not gain sufficient support, the Swedish Government alternatively proposes that a solution along the same lines as that governing the requirement to identify the inventor (Articles 79 and 90 , paragraph 5)), should apply also to the question of submitting evidence that the invention has been assigned to the applicant, i.e. in the case of non-compliance the application shall be deemed to have been withdrawn in regard to any designated state requiring such proof in respect of national applications.

7 It is recognised that the administrative procedures and the high competence of the European Patent Office as foreseen in the Draft Convention provide sufficient security against the grant of patents which are not justified. In the view of the Swedish Government, however, the general public and competitors are not sufficiently protected, unless they can clearly see what they are free to practise without the hindrance of a patent. For this reason the Swedish Government considers that the draft declaration in respect of Article 67 provides too wide a margin for determining the scope of protection. In the preparatory work to the Nordic patent legislation it was strongly emphasised that the patentee should not be able to profit from obscurities in the patent claims. The description and the

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Original: Englisch English Anglais

STELLUNGNAHME

DER SCHWEDISCHEN REGIERUNG

COMMENTS BY THE SWEDISH GOVERNMENT

PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT SUÉDOIS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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In dieser Hinsicht erscheint es gefahrlich, die Verletzung eines nationalen Patents mit der Verletzung einer noch nicht geprüften Patentanmeldung zu vergleichen, wie es im Fall des Artikels 65 Absatz 2 letzter Satz geschieht. Schliesslich könnte im Wege der vertraglichen Regelung auch die Weiterbenutzung festgelegt werden.

7. Artikel 65 Absatz 3

In der französischen Fassung sollte es in Zeile 6 statt "ou" "soit" heissen.

8. Artikel 67 Absatz 2

Nach Auffassung eines Teils der CEEP scheint nur der Fall gemeint zu sein, dass die Patentansprüche in ihrem Schutzbereich geändert werden; es kann jedoch auch vorkommen, dass die Idee der Erfindung völlig verändert worden ist (z.B. ursprünglich ein Erzeugnis und später ein Verfahren).

9. Artikel 68 Absatz 4

Entsprechend den Bemerkungen zu Artikel 65 Absatz 2 sollte es anstatt "gegen Entrichtung einer den Umständen nach angemessenen Entschädigung" heissen: "aufgrund einer den Umständen nach angemessenen Regelung".

10. Artikel 88 Absatz 2

Der zweite Teil des letzten Satzes erscheint unklar: Soll die Anmeldung als nicht eingereicht (oder nicht ubermittelt) gelten? Wenn ja, sollte vielleicht bestimmt werden, dass die Umwandlung in eine nationale Anmeldung vom betreffenden Staat vorgenommen werden kbnnte.

11. Artikel 94

Nach Ansicht der CEEP sollte die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags nicht uber die im Uebereinkommensentwurf vorgesehenen sechs Monate hinaus verlăngert werden können.

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MÜNCHNER EIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 23. Mai 1973 ∵ 30 Original: Franzbsisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Europäische Zentrale der offentlichen Wirtschaft (CEEP)

Betrifft: Bemerkungen zum Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europaisches Patenterteilungsverfahren und zum Vorentwurf der Ausfuhrungsordnung zum Uebereinkommen

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Artikel 67

5. Die Erklärung zu Artikel 67 sollte dahingehend geändert werden, dass klar zum Ausdruck kommt, dass der Patentinhaber nicht in der Lage sein dürfte, aus Unklarheiten in den Patentansprüchen Nutzen zu ziehen. Die Gründe für diesen Aenderungsvorschlag sind in Dokument N 13 dargelegt. Am Schluss der Erklärung sollten daher folgende Worte hinzugefügt werden: "; es müsste gewährleistet sein, dass der Patentinhaber aus Unklarheiten in den Patentansprüchen keinen Nutzen ziehen kann."

Artikel 94

6. Um die Interessen Dritter zu wahren, schlägt die schwedische Delegation vor, Absatz 2 wie folgt zu formulieren: "Verlängert der Verwaltungsrat die Frist, so kann auch ein Dritter die Prüfung beantragen. Der Verwaltungsrat legt in der Ausführungsordnung cie Vorschriften zur Durchführung dieses Beschlusses fest."

Artikel 128

7. Damit die Interessen Dritter gewahrt werden, muss so bald wie möglich nach Ablauf der 18 Monate Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen gewährt werden. Nach Artikel 128 kann diese Einsicht jedoch erst dann gewährt werden, wenn die Patentanmeldung gemäss Artikel 92 veröffentlicht worden ist. Wenn also die Veröffentlichung aus technischen Gründen erst später erfolgen kann, so tritt die Möglichkeit zur Einsicht entsprechend später ein. Bei früheren Beratungen wurde gesagt, dass Dritte in jedem Fall erst dann etwas über die Patentanmeldung erfahren können, wenn diese gemäss Artikel 92 veröffentlicht worden ist. Nach Artikel 128 Absatz 5 können jedoch Dritte bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von dem Bestehen einer Patentanmeldung erhalten. Die Absätze 1 und 4 sollten daher wie folgt geändert werden:

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/53/I/II Original: Englisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Schwedische Delegation Betrifft : Aenderungsvorschläge zu den Textentwürfen

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Artikel 67 Absatz 2

Antrag: Ersatz des Schlusses von Absatz 2, "nicht erweitert wird" durch "sich mit dem des Patents deckt".

Begründung: Die Formulierung "nicht erweitert wird" regelt nur den Fall einer Einschränkung und den einer (unzulässigen) Erweiterung, jedoch nicht den Fall der Verlagerung bzw. Verschiebung ces Schutzbereichs infolge Aenderung eines Anspruchs (vgl. M/19 Nr 6, M/22 Nr. 1, M/23 Nr. 18, M/30 Nr 8).

Mit unserem Vorschlag soll klargestellt werden, dass die Rückwirkung nur dann und nur insoweit eintritt, als zwischen den Ansprüchen der Anmeldung und denen des Patents Uebereinstimmung (Deckung) besteht.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/54/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Schweizerischer Delegation betrifft : Aenderungsvorschläge zu den Entwurfsvorschlägen

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AenderungsvorschlBge zum Entwurf eines Uebereinkommens und zum Entwurf einer Ausflhrungsordnung

Die französische Delegation unterbreitet nachstehend eine Reihe rein redaktioneller AenderungsvorschlBge zum franzbsichor Text des Entwurfs eines Uebereinkommens und des Entwurfs einor Ausflhrungsordnung ( M / 1 und M / 2 ):

ARTIKEL 50 53 "..... méthodes visées aux dites dispositions" APPIKKL 67 Remarque "..... de l'avis d'un homme du métier ....." APPIKRL 81 "..... qu'un homme du métier ......" APPIKKL 86 51 "Le demandeur d'un brevet européen qui veut ......" APPIKKL 113 52 "..... ou produites en temps utile" APPIKKL 167 53 "..... il a effectué une déclaration en vertu du paragrefie Cette nouvelle déclaration prend effet ......" (Diese Aenderung wBtre wohl in allen drei Sprachen vorzunehmen. Es wBtre nthmlich unrichtig, wenn man nur auf die "Notifikation nech Absatz 1" Bezug nthme, da die in Absatz 1 genannte ErklBrung entwefor in der Patifikations- oder Beitrittsurkunde ofter durch eine spHtore Notifikation abgegeben werden kann. Es muss also allgemein auf dione RrklBrung Bezug genommen werden und nicht nur auf die in der Notif ifation enthaltene ErklBrung. Um jeden Zweifel auszuschalten, wthin 71 praxisieren, dass es sich bei der Erklärung am Anfang des zweiten Satras in Absatz 3 um die "neue" Erklärung nach Absatz 3 handelt.)

PRGRL 14

"A compter de la réception par l'Office Européen des Brevets d'ume communication selon laquelle ..... d'un mois à compter de la rdenation de la communication, le demandeur ......"

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 11. September 1973 M/58/I/II Original: Fratzösisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von der französischen Delegation Betrifft: Aenderungsvorschlage zum Entwurf eines Uebereinkommens und zum Entwurf einer Ausführungsordnung

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Regel 51 Absatz 2

Der unter Ziffer 34 der Stellungnahme M/21 UNEPA gemachte Vorschlag wird im Hinblick auf Art. 120 zurückgezogen.

Regel 69 Absatz 2

Der unter Ziffer 35 der Stellungnahme M/21 UNEPA gemachte Vorschlag wird im Hinblick auf Art. 120 zurückgezogen.

B E M E R K U N G E N

1. Ein großer Teil der vorstehenden Vorschläge stimmt im wesentlichen überein mit Vorschlägen anderer eingereichter Stellungnahmen. In der Regel enthalten die vorstehenden Vorschläge daruberhinaus wünschenswerte Formulierungen.

Ohne zusätzliche Änderungsvorschläge stimmt die UNEPA einer großen Anzahl von Vorschlägen, die in den übrigen Stellungnahmen enthalten sind, zu, insbesondere folgenden Vorschlägen:

Zu Art. 67: M/18, Ziffern 7, 8
Zu Art. 86 Absatz 1: M/32, Ziffer 16
Zu Art. 105 Absatz 1: M/14, Ziffer 6
Zu Art. 141: M/14, Ziffer 10
Zu Art. 157 Absatz 2: M/14, Ziffer 13
M/19, Ziffer 23
M/32, Ziffer 23
Zu Art. 162: M/11, Ziffer 7

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 11. September 1973 M/62/I/II Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Union Europäischer Patentanwälte (UNEPA) Betrifft: Zusätzliche Stellungnahme

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Artikel 67

Antrag: Ergänzung des Uebereinkommens durch einen Artikel C7bis oder durch Ergänzung des Artikels 67 durch 2 neue Absätze folgercen Inhalts: "(3) Betrifft die Erfindung die Hersteilung oines Erzeugnisses, so erstreckt sich der Schutz auch auf deren unmittelbare Erzeugnisse (4) Betrifft die Erfindung die Herstellang eines neuen Erzeugnisses, so gilt in den benanister Vertrugsstaaten jedes Erzeugnis gleicher Beschaffenheit bis zum Beweis des Gegenteils als nach der geschutzten Herstellung erhalten."

Begründung: Obwohl nach dem Uebereinkommen Erfindungen von chemischen Stöffen patentierbar sein werden, wird es insbesondere in Bereich der Kunstsoffindustrie nicht immer möglich sein, den Stoff unabhängig von seiner Herstellung zu definieren. Der Anmelder wird daher entweder den Verfahrensschutz wählen oder - wenn die Praxis des Eruopäischen Patentants dies gestatten wird den Stoff durch seine Herstellungsart definieren.

Die Erfahrungen in den meisten zukünftigen Vertragsstaaten zeigen, dass ein solcher Schutz nur dann wirkungsvoll ist, namentlich gegenüber dem Import aus dem patentfreien Ausland, wenn er auch die unmittelbaren Erzeugnisse der geschützten Herstellung erfasst (und zwar gleichgültig, ob dem Verfahrensanspruch ein weiterer Patentanspruch für das Erzeugnis des Verfahrens folgt oder nicht), und wenn zugleich für jeden benannten Staat die sog. Umkehrung der Beweislast im Uebereinkommen verankert ist, soweit es sich dabei um neue Stoffe handelt.

Unser Vorschlag bezweckt, das Uebereinkommen in diesem Sinne: zu vervollständigen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 11. September 1973 M / 67 / I Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Schweizerischer Delegation Betrifft: Artikel 67 des Uebereinkommens

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Artikelen 69

Schutzbereich (1) Der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. (2) Für den Zeitraum bis zur Erteilung des europäischen Patents wird der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung durch die zuletzt eingereichten Patentansprüche, die in der Veröffentlichung nach Artikel 9 enthalten sind, bestimmt. Jedoch bestimmt das europäische Patent in seiner erteilten oder im Einspruchsverfahren geänderten Fassung rückwirkend den Schutzbereich der Anmeldung, soweit dieser Schutzbereich nicht erweitert wird.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Yorgelegt von Allgezeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Jebereinkommen : Artikel 55 bis 83

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schen Vorschlag. Auch sie sieht in ihm eine notwendige Ergänzung des Absatzes 3. Ihres Erachtens ist aber der Vorschlag zu weit formuliert, da er alle neuen Erzeugnisse erfasse, zum Beispiel auch mechanische Erzeugnisse. 156. Die britische Delegation macht darauf aufmerksam, daB der Vorschlag, würde er angenommen, zu einer Änderung des britischen Rechts führen müBte. Eine solche Änderungsprozedur sei kompliziert und würde Monate in Anspruch nehmen. Angesichts dessen, daB der Vorschlag erst in letzter Minute eingebracht worden sei, werde sie nicht für ihn stimmen können. 157. Die schweizerische Delegation entgegnet auf die vorgebrachten Einwände folgendes: Die Frage, wie das von dem angeblichen Patentverletzer angewandte Verfahren geheimzuhalten sei, müsse von den nationalen Gerichten gelöst werden; in der Schweiz gebe es in dieser Hinsicht keine Schwierigkeiten. Wenn weiter der Vorschlag zu weit formuliert worden sei, so wäre sie damit einverstanden, ihn etwa auf Stoffe oder Stoffmischungen zu beschränken. Überhaupt ließe sich ihr Vorschlag redaktionell gewiß noch verbessern. Was schließlich die Frage der Vorbehalte angehe, so sei diese eventuell im Hauptausschuß II zu lösen, während es hier im Hauptausschuß I nur um die grundsätzliche Regelung des Problems gehe. 158. Vor der Abstimmung weist der Vorsitzende darauf hin, daB der Entwurf des Übereinkommens über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt eine dem schweizerischen Vorschlag entsprechende Bestimmung bisher nicht kenne und daher bei dessen Annahme ergänzt werden müßte, wie auch gewisse nationale Rechte ergänzt werden müßten. Der Vorschlag sei wohl als Ausdehnung der Maximallösung anzusehen, und zwar als eine Ausdehnung auf dem Gebiet des Verfahrensrechts, während bisher nur für materiellrechtliche Fragen Maximallösungen angenommen worden seien. Schließlich sei zu erwähnen, daß die Annahme des Absatzes 4 einigen Staaten den Beitritt zum Übereinkommen zumindest erschweren könnte. 159. Bei der sich anschlieBenden Abstimmung sprechen sich 6 Delegationen für und 10 Delegationen gegen den schweizerischen Vorschlag aus; 2 Delegationen enthalten sich der Stimme.

Artikel 68 (70) - Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents

160. Ein Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/40 Nr. 16) wird dem Redaktionsausschuß überwiesen *. 161. Die Delegation der FICPI stellt die Frage, ob die Worte „in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt" bedeuten, daB die in Absatz 2 enthaltene Regel für Nichtigkeitsverfahren vor den nationalen Patentämtern gemäß Artikel 138 nicht gilt. 162. Die britische Delegation verweist auf Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe c, wonach ein europäisches Patent in einem Vertragsstaat für nichtig erklärt werden kann, wenn der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgeht. Deshalb müsse es einem Nichtigkeitskläger in einem nationalen Verfahren auch freistehen, nachzuweisen, daB z. B. die englische Fassung der Patentschrift ein neues Element im Verhältnis zur niederländischen Originalanmeldung enthalte, und umgekehrt müsse der Nichtigkeitsbeklagte nachweisen können, daB die englische Fassung entweder kein neues Element oder aber ein zu Recht eingeführtes neues Element enthalte. 163. Der Vorsitzende bemerkt, daB die Frage der

  • Ein weiteres, von der belgischen Delegation aufgeworfenes Problem zu Absatz 2 wird unter Nrn. 586-594 behandelt.

Ausgestaltung des Nichtigkeitsverfahrens durch das nationale Recht der einzelnen Vertragsstaaten zu regeln sei. 164. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Vorschlag der schweizerischen Delegation, in Absatz 3 die englische und französische Fassung der deutschen Fassung anzupassen (Dok. M/54/I/II/III, Seite 14). 165. In einer späteren Sitzung erörtert der Hauptausschuß diese Frage, nachdem der Redaktionsausschuß - entgegen dem Vorschlag - zunächst die deutsche Fassung der englischen und französischen Fassung angepaßt hatte. 166. Die schweizerische Delegation unterstreicht, daB ihres Erachtens nur die ursprüngliche deutsche Fassung sinnvoll sei, die lediglich den Fall regele, daB der Schutzbereich der Patentanmeldung oder des Patents in der Sprache der Übersetzung enger ist als in der Verfahrenssprache; hingegen werde jetzt - in Anlehnung an die ursprüngliche, aber ihres Erachtens falsche englische und französische Fassung - auch der Fall geregelt, daB der Schutzbereich der Anmeldung oder des Patents in der Sprache der Übersetzung nicht über den Schutzbereich in der Verfahrenssprache hinausgeht. 167. Der Vorsitzende des Redaktionsausschusses entgegnet, daB nach dessen Auffassung beide Formulierungen praktisch zu demselben Ergebnis führen müßten. 168. Die britische Delegation pflichtet dem bei. 169. Der Vorsitzende meint, daB Absatz 3 allein den Fall behandeln sollte, in welchem der Schutzbereich in der Übersetzung enger ist als in der Verfahrenssprache. Sei dagegen der Schutzbereich in der Übersetzung weiter, so könne dies einen Nichtigkeitsgrund nach Artikel 138 darstellen. Sei dagegen der Schutzbereich in der Übersetzung identisch mit dem Schutzbereich in der Verfahrenssprache, so sei, falls sich überhaupt ein Problem ergebe, nach Artikel 68 Absatz 1 die Verfahrenssprache verbindlich. 170. Die schweizerische Delegation hält diese Auffassung für zutreffend. Sie lügt hinzu, daß bei der vom Redaktionsausschuß vorgeschlagenen Fassung des Absatzes 3 ihres Erachtens die Versuchung entstehen könne, bei der Übersetzung aus der Verfahrenssprache möglichst weit zu gehen. Denn eine zu weite Übersetzung schade ja nichts, weil sie nach Absatz 4 Buchstabe a wieder berichtigt werden dürfe. 171. Der Hauptausschuß stimmt schließlich über den schweizerischen Vorschlag ab (vgl. oben Nr. 164), die englische und französische Fassung an die deutsche Fassung des Dokuments M/1 anzupassen. Hierfür sprechen sich 12, hiergegen 1 Delegation aus; 6 Delegationen enthalten sich der Stimme. 172. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 4 Buchstabe a (Dok. M/52/I/II/III Nr. 9). 173. Die norwegische Delegation, unterstützt von der schwedischen Delegation, schlägt vor, in Absatz 4 Buchstabe a klarzustellen, daB der Anmelder die Kosten für die Veröffentlichung einer berichtigten Fassung der Patentanmeldung oder des Patents selbst zu tragen habe; dies könne dadurch geschehen, daß auf Artikel 63 (65) Absatz 2 verwiesen werde (Dok. M/60/I, Seite 1). 174. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Niederlande meinen, die von der norwegischen Delegation angestrebte Rechtsfolge werde bereits durch die Verweisung auf Artikel 65 (67) Absatz 3 erzielt, und deshalb bedürfe es einer solchen Klarstellung nicht; sie könnten sich aber auch mit dem norwegischen Redaktionsvorschlag einverstanden erklären. 175. Der Hauptausschuß nimmt den norwegischen Redaktionsvorschlag an. 176. In Absatz 4 Buchstabe b soll auf Vorschlag der norwegischen Delegation (Dok. M/28 Nr. 8 und Dok. M/60/I, Seite 1) vorgesehen werden, daB jemand, der eine Erfindung

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138. Die schweizerische Delegation, unterstützt von der österreichischen Delegation, beantragt ferner, dem Artikel 67 (69) einen neuen Absatz 4 anzufügen, den sie als eine wünschenswerte Ergänzung des mit dem neuen Absatz 3 erreichten Stoffschutzes bezeichnet (Dok. M/67/1). Um den Schutz des Anmelders, der ein Verfahrenspatent wähle, wirksam zu gestalten, sei es zweckmäßig, den Beweis dafür, daß ein Erzeugnis nicht nach dem geschützten Verfahren hergestellt worden sei, dem Wettbewerber des Anmelders aufzuerlegen, soweit es sich um neue Erzeugnisse handele. Eine solche Regelung bestehe in den meisten künftigen Vertragsstaaten, und es sei wünschenswert und vertretbar, diese Lösung auch für das europäische Verfahren zwingend vorzuschreiben. Ihres Erachtens ließe sich auch das noch zu erörternde Problem der Mikroorganismen leichter lösen, wenn man eine Art Umkehr der Beweislast vorsehen würde. 139. Die italienische Delegation befürwortet diesen Antrag dem Grunde nach, macht aber zu seiner Formulierung einen Vorbehalt. 140. Die spanische Delegation spricht sich gegen den Antrag aus; ihres Erachtens geht es nicht an, diese verfahrensrechtliche Vorschrift in das Übereinkommen aufzunehmen, da doch das Übereinkommen verfahrensrechtliche Vorschriften dieser Art der Regelung durch den nationalen Gesetzgeber überlasse. Sie wolle aber nicht ausschließen, daß eine solche Bestimmung in einem Übereinkommen, wie es die EG-Staaten schließen wollen, ihren Platz hätte. 141. Nach Meinung der britischen Delegation handelt es sich hier um eine Frage der Patentverletzung, und alles, was damit zusammenhänge, sei dem nationalen Recht überlassen. Eine solche Bestimmung wäre auch nicht ungefährlich insofern, als manche Industrieunternehmen versuchen könnten, im Wege einer Klage von ihren Wettbewerbern, denen die Beweislast auferlegt sei, Einblick in deren Entwicklungsstand zu bekommen. Außerdem dürfte, so sei hilfsweise zu bemerken, die vorgeschlagene Bestimmung zu weit formuliert sein, da schließlich jedes Erzeugnis neu sei; gemeint seien vermutlich nur Stoffzusammensetzungen. 142. Die finnische Delegation teilt die Auffassung, daß eine solche Regelung dem Recht eines jeden Vertragsstaats vorbehalten bleiben muß. Sie bezweifelt außerdem, ob eine Umkehr der Beweislast allen denkbaren Fällen gerecht werden würde. 143. Die jugoslawische Delegation hätte gegen den sachlichen Inhalt des schweizerischen Vorschlags keine Bedenken. Aber auch sie ist der Meinung, daß diese verfahrensrechtliche Regelung als eine dem nationalen Recht vorbehaltene Materie in diesem Übereinkommen fehl am Platz wäre. 144. Nach Auffassung der griechischen Delegation muß die vorgeschlagene Bestimmung, da sie die Frage der Patentverletzung regeln solle, dem nationalen Recht überlassen bleiben. 145. Die französische Delegation bestreitet nicht, daß die vorgeschlagene Regelung das Verfahren der Vertragsstaaten berühren würde. Sie wäre gleichwohl bereit, den Vorschlag, der allerdings redaktionell zu verbessern wäre, anzunehmen. 146. Die niederländische Delegation weist darauf hin, daß der schweizerische Vorschlag für die Länder besondere Bedeutung haben werde, die im Rahmen dieses Übereinkommens keinen Stoffschutz für chemische oder pharmazeutische Erzeugnisse einführen wollen. Fraglich scheine es ihr zu sein, ob die vorgeschlagene Bestimmung auch für die Länder Bedeutung erlangen würde, die den absoluten Stoffschutz kennen. Übrigens habe man in den Niederlanden, wo es freilich noch keinen absoluten Stoffschutz gebe, mit der Umkehr der Beweislast keine schlechten Erfahrungen gemacht.

Eine solche Regelung erscheine vernünftig und wäre jedenfalls im Rahmen des Zweiten Übereinkommens zu begrüßen. Die niederländische Delegation wäre aber auch bereit, etwaige systematische Bedenken beiseite zu lassen und diese Regelung in das Erste Übereinkommen zu übernehmen, falls das die Mehrheit der Delegationen und auch die interessierten Kreise wünschen sollten. Sie glaube übrigens nicht, daß eine solche Detailbestimmung das Übereinkommen für manche Delegationen unannehmbar machen würde. 147. Die irische und die schwedische Delegation erklären, sie würden sich gegen den Vorschlag aussprechen, weil er das national zu regelnde Verletzungsverfahren betreffe. 148. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet die vorgeschlagene Umkehr der Beweislast als wertvoll für die Fortsetzung des Schutzes aus dem Patent. Allerdings betreffe sie eindeutig das Recht des Verletzungsverfahrens und sei somit ihres Erachtens als Ergänzung der Maximallösung aufzufassen. Bei einer Abstimmung werde sie sich der Stimme enthalten. 149. Nach Ansicht der Delegation der UNICE ist die vorgeschlagene Umkehr der Beweislast zwingend geboten, da nur durch sie ein wirksamer Patentschutz erreicht werden könne. 150. Die Delegation des CIFE führt aus, daß ein Vertragswerk von der Bedeutung des Europäischen Patentübereinkommens auch eine Regelung für die Umkehr der Beweislast für die Geltendmachung von Verfahrensansprüchen enthalten sollte, wie sie in vielen nationalen Gesetzen mit Recht verankert sei. Eine überregionale Regelung dieses Teilproblems würde eine Vereinfachung sehr schwieriger Beweisfragen bedeuten und somit einen wichtigen Schritt zu einer Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften und Rechtsprechung auf dem Gebiet der Patentverletzung darstellen.

Der schweizerische Vorschlag sei daher voll und ganz zu begrüßen. Zu beachten sei auch, daß - angesichts der für Artikel 166 (167) vorgesehenen Regelung der Vorbehalte der Patentinhaber im Bereich der Arzneimittel für viele Jahre auf den Verfahrensschutz angewiesen sein werde; dieser Schutz sei gegenüber einem patentverletzenden Dritten viel weniger wirksam als ein Stoffschutz. Ungeachtet aller systematischen Bedenken sollte daher der Vorschlag als eine pragmatische Lösung angenommen werden. 151. Die Delegation der UNION unterstützt den schweizerischen Vorschlag ebenfalls. 152. Die Delegation der EIRMA bezeichnet den Vorschlag als eine wesentliche Ergänzung des Systems, die nötig sei, um der chemischen und pharmazeutischen Industrie, aber auch anderen Industriezweigen, einen angemessenen Patentschutz zu gewähren. Die von der britischen Delegation angedeutete Gefahr einer Industriespionage vermöge sie nicht zu sehen. Schließlich könne sie auch etwaige systematische Bedenken gegen den schweizerischen Vorschlag nicht verstehen, weil die meisten der hier vertretenen Staaten genau dieselbe Regelung im eigenen Recht hätten. 153. Die Delegation der Internationalen Handelskammer schließt sich den Ausführungen der EIRMA an und fügt hinzu, daß ohne den vorgeschlagenen Absatz 4 die bereits angenommene, im Interesse des Patentinhabers liegende Regelung des Absatzes 3 ihrer Wirkung eigentlich wieder beraubt würde. 154. Die österreichische Delegation hält den schweizerischen Vorschlag für eine logische Folge und notwendige Ergänzung des bereits angenommenen Absatzes 3. Andererseits erkennt sie an, daß man in das nationale Recht eingreifen würde, was gewisse Staaten in Schwierigkeiten bringen könnte. Vielleicht ließen sich, so regt sie an, für diese Staaten irgendwelche Ausnahmeregelungen finden. 155. Die Delegation der AIPPI unterstützt den schweizeri-

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auf die unmittelbar hergestellten Erzeugnisse bezieht (Dok. M/67/1). Sie führt dazu aus, daß es zum Beispiel auf dem Gebiet der Chemie oftmals nicht möglich sei, einen Stoffschutz zu erlangen, weil der Stoff nicht unabhängig von der Herstellungsart definiert werden könne. In solchen Fällen habe der Anmelder zu wählen zwischen einem Verfahrensanspruch mit gegebenenfalls einem weiteren Anspruch für das Erzeugnis und einem Erzeugnisanspruch, bei dem das Erzeugnis durch seine Herstellungsart definiert werde (,product by process claim"). Für beide Fälle müsse das Übereinkommen in der vorgeschlagenen Weise ergänzt werden, wenn man dem Anmelder einen in allen Vertragsstaaten durchsetzbaren Schutz - insbesondere gegen Importe aus dem patentfreien Ausland - verschaffen wolle. Übrigens hätten fast alle künftigen Vertragsstaaten eine solche Regelung in ihrem Patentrecht. 122. Der Vorsitzende weist zu Beginn der Diskussion darauf hin, daß seines Erachtens Artikel 67 (69) nur in den Staaten zur Anwendung kommen kann, die nach dem Übereinkommen den vollen chemischen Stoffschutz aufgrund des Artikels 50 (52) zu gewähren haben. 123. Die italienische und die österreichische Delegation unterstützen den schweizerischen Vorschlag. Nach Auffassung der italienischen Delegation liegt er im Sinne der Maximallösung, wie sie auch an anderen Stellen des Übereinkommens zum Ausdruck komme. 124. Die britische Delegation meint, die vorgeschlagene Regelung berühre weniger die Art der Abfassung der Ansprüche als vielmehr die Frage der Patentverletzung, die ganz dem nationalen Recht vorbehalten sei. Die EG-Staaten hätten denn auch diese Frage im Zweiten Übereinkommen (Artikel 29 Buchstabe c des Entwurfs eines Übereinkommens über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt) in dem von der schweizerischen Delegation gewünschten Sinne geregelt. Sie fügt hinzu, sie werde sich bei der Abstimmung über den Vorschlag der Stimme enthalten. 125. Für die niederländische Delegation bedeutet der Vorschlag eine Ausdehnung der Maximallösung insoweit, als die Wirkung des Patents für die benannten Staaten näher umschrieben werden soll. Da die im Zweiten Übereinkommen vorgesehene Lösung dem Vorschlag genau entspreche, habe sie gegen ihn keine Bedenken. Im übrigen sei sie der Auffassung, daß der schweizerische Vorschlag nicht nur die Staaten betreffe, die gemäß Artikel 166 (167) Vorbehalte einlegen würden. 126. Die Auffassung der niederländischen Delegation wird auch von der finnischen Delegation geteilt. 127. Die schweizerische Delegation erwidert auf die Ausführungen einiger Sprecher, ihres Erachtens bedeute der Vorschlag keine Erweiterung der Maximallösung in dem Sinne, daß im Übereinkommen festgelegt werde, was eine Patentverletzung ist. Denn man könnte dieselbe Wirkung erzielen, indem man festlegte, daß neben einem Verfahrensanspruch stets auch ein Anspruch für das Verfahrenserzeugnis zulässig ist, auch wenn dieser keine zusätzlichen Merkmale enthält. 128. Der Vorsitzende entgegnet, daß seines Erachtens der schweizerische Vorschlag in der Tat eine Erweiterung des Übereinkommens bedeute, da diese Frage bislang dem nationalen Recht vorbehalten sei. Dem stehe nicht entgegen, daß man durch eine Gestaltung der Ansprüche im europäischen Verfahren dasselbe Ergebnis erreichen könnte. 129. Die Delegation der Internationalen Handelskammer erklärt, sie unterstütze voll und ganz das Ziel, das die schweizerische Delegation verfolge, nämlich eine möglichst umfangreiche Harmonisierung der nationalen Vorschriften. Sie habe jedoch Bedenken hinsichtlich der Form und des Platzes der vorgeschlagenen Bestimmung. Insbesondere sehe sie einen Widerspruch zu dem in Absatz 1 verankerten Grundsatz,

[^0]wonach der Schutzbereich des Patents durch die Ansprüche bestimmt wird. Um das gewünschte Ziel systemgerecht zu erreichen, müßten in solchen Fällen die Ansprüche etwa so formuliert werden, daß auch die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse erfaßt werden, und das Europäische Patentamt müßte verpflichtet sein, diese Ansprüche zu gewähren. Letzteres könnte entweder im Übereinkommen oder in der Ausführungsordnung geregelt werden.

Dieselben Bedenken wären übrigens auch gegen die Bestimmung des Zweiten Übereinkommens zu erheben, die den gleichen Inhalt wie der vorgeschlagene Absatz 3 aufweisen. 130. In Erwiderung auf die letzte Bemerkung hebt der Vorsitzende hervor, daß keiner der neun EG-Staaten bisher der Meinung sei, daß Artikel 67 (69) Absatz 1 eine/ Regelung des Schutzumfangs, wie ihn die schweizerische Delegation vorschlage, entgegenstehe; denn derartige Bedenken gegen Artikel 29 Buchstabe c des Entwurfs zum Zweiten Übereinkommen seien nicht erhoben worden. 131. Die Delegation der EIRMA begrüßt den schweizerischen Vorschlag; sie vermag die Bedenken des Vertreters der Internationalen Handelskammer nicht zu teilen. Die Möglichkeit, Patentansprüche aufstellen zu können, bei denen die Erzeugnisse durch ihre Herstellungsart definiert werden, sei für die chemische und pharmazeutische Industrie, aber auch zum Beispiel für die elektronische Industrie, von großer Bedeutung. Werde dieser Vorschlag angenommen, so ließe sich vielleicht auch ein ausgewogener Kompromiß in bezug auf Artikel 166 (167) für gewisse Mittelmeerländer finden. 132. Die jugoslawische Delegation spricht sich gegen den schweizerischen Vorschlag aus. Ihres Erachtens würde er einen Patentschutz für Erfindungen bedeuten, die noch nicht abgeschlossen sind. Denn wenn der Erfinder schon weitere Derivate des chemischen Erzeugnisses herstellen könne, könne er diese in der Erfindung beschreiben und in den Ansprüchen formulieren. 133. Gegen diese Auffassung wendet sich die Delegation der UNION, die darauf aufmerksam macht, daß nach dem schweizerischen Vorschlag nur die unmittelbaren Verfahrenserzeugnisse geschützt werden sollen; es handele sich also eindeutig um den Ausfluß einer Verfahrenserfindung.

Sie weist ferner auf die Entstehungsgeschichte der vorgeschlagenen Bestimmung hin: Ende des letzten Jahrhunderts habe es sich in Deutschland als notwendig erwiesen, nicht nur Verfahren zur Herstellung eines Erzeugnisses zu schützen, sondern auch - gegen Einfuhren aus dem Ausland - die in solchen geschützten Verfahren hergestellten Erzeugnisse.

Die Delegation der UNION begrüßt abschließend den Vorschlag als einen erfreulichen Schritt zur Harmonisierung über das Zweite Übereinkommen hinaus. 134. Die Delegation des CIFE bezeichnet den schweizerischen Vorschlag als sehr verdienstvoll. Ihres Erachtens sollten die formalrechtlichen Einwände der Internationalen Handelskammer nicht überbewertet werden. Sie schließe sich im übrigen den Ausführungen der EIRMA und der UNION an. 135. Die Delegationen der AIPPI, des COPRICE, der Ständigen Konferenz der Industrie- und Handelskammern und der UNICE sprechen sich ebenfalls für den schweizerischen Vorschlag aus. 136. Anschließend stimmen 10 Delegationen für und 5 gegen den schweizerischen Vorschlag; 3 Delegationen enthalten sich der Stimme *. 137. Die niederländische Delegation wirft die Frage auf, ob nicht aus der vorgeschlagenen Bestimmung Pflanzen und Tiere ausgenommen werden sollten, soweit sie bereits vom Schutz nach Artikel 51 (53) Buchstabe b ausgenommen sind.

Diese Anregung wird von keiner Delegation unterstützt.


[^0]: * Die vorgeschlagene Bestimmung wird Artikel 64 Absatz 2 des Übereinkommens.

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Frage überwiesen, ob es in der englischen Fassung statt „any person" "the person" heißen sollte.

Artikel 67 (69) - Schutzbereich

100. Die schwedische Delegation, unterstützt von der finnischen Delegation, beantragt, die Bemerkung zu Artikel 67 (69) so zu formulieren, daß der Patentinhaber aus einer etwaigen Unklarheit der Patentansprüche auf keinen Fall einen Nutzen ziehen kann (Dok. M/53/I/II Nr. 5; vgl. auch Dok. M/13 Nr. 7). Die jetzige Fassung des Erklärungsvorschlags sei in diesem Punkt nicht ganz zufriedenstellend. Auch sei daran zu erinnern, daß auf eine solche Formulierung bei den Arbeiten zur Schaffung eines skandinavischen Patentrechts großer Wert gelegt worden sei. 101. Die niederländische Delegation spricht sich gegen den Antrag aus. Ihres Erachtens würde diese Ergänzung keine Verbesserung bedeuten. Vor allem aber wolle sie daran erinnern, daß die Erklärung nach langwierigen Diskussionen sehr sorgfältig formuliert worden sei. 102. Nach Überzeugung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland ist die jetzige Formulierung der Erklärung sehr ausgewogen. Nehme man den schwedischen Antrag an, so könnte ein nicht gewolltes Ungleichgewicht geschaffen werden. Sie könne daher den Ergänzungsantrag nicht unterstützen. 103. Die britische Delegation meint, der schwedische Vorschlag könne wohl für die meisten Fälle von unklaren Patentansprüchen passen, aber nicht für alle; es sei daher nicht ratsam, sich für die Interpretation unklarer Ansprüche in der vorgeschlagenen Weise zu binden. Außerdem verweise sie auf die langwierigen Erörterungen gerade dieser Erklärung. Man sollte es daher besser bei dem jetzigen Text belassen. 104. Die schweizerische Delegation erklärt, sie würde es bedauern, wenn an dem jetzigen sehr ausgewogenen Text etwas geändert würde. 105. Die Delegation der FICPI führt aus, es sei verständlich, daß die schwedische Delegation mit ihrem Ergänzungsvorschlag den Wettbewerbern des Patentinhabers möglichst große Sicherheit geben wolle. Es könne aber von dem Anmelder einfach nicht verlangt werden, daß er alle denkbaren Verletzungsfälle bei der Formulierung seiner Ansprüche vorsieht. Tue er dies nicht, so schlage ihm das nach dem schwedischen Vorschlag zu seinem Nachteil aus. So betrachtet, sei der Vorschlag sogar geeignet, dem europäischen Patent einen wesentlichen Teil seiner Attraktivität zu nehmen. 106. Die Delegation der Internationalen Handelskammer schließt sich den Ausführungen der Regierungsdelegationen an. Darüber hinaus sieht sie in dem als Ergänzung vorgeschlagenen Satz einen Widerspruch zu Satz 1, in welchem es hei β t, da B Beschreibung und Zeichnungen zur Behebung etwaiger Unklarheiten heranzuziehen sind. 107. In dem gleichen Sinne spricht sich die Delegation der EIRMA gegen den Ergänzungsvorschlag aus. 108. Nach Auffassung der Delegation der Ständigen Konferenz der Industrie- und Handelskammern würde der schwedische Vorschlag im Ergebnis dazu führen, daß die Ansprüche überhaupt nicht mehr ausgelegt werden könnten. Dies wäre ihres Erachtens bedauerlich und müsse vermieden werden. Es müBten vielmehr das europäische Patent und insbesondere seine Ansprüche von den Gerichten der Vertragsstaaten vernünftig ausgelegt werden können. Deshalb sei der schwedische Vorschlag abzulehnen. 109. Die Delegation der UNION meint, daß jede Änderung die Ausgewogenheit der Erklärung in Frage stellen würde, was unerwünscht sei. 110. Die Delegation der IFIA hebt die große Bedeutung klar

[^0]formulierter Patentansprüche für Wettbewerber, insbesondere für private Erfinder und für kleinere Unternehmen, hervor. Gemäß dem jetzigen Wortlaut der Erklärung seien die Ansprüche nicht wörtlich, aber auch nicht lediglich als Richtlinie zu verstehen. Darin liege ein großes Problem gerade für den privaten Erfinder. 111. Bevor über den Ergänzungsantrag abgestimmt wird, erklärt die schwedische Delegation, daß die Industrie- und Patentanwaltskreise in Schweden auf die beantragte Ergänzung großen Wert legten. 112. Bei der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 4 Delegationen für und 10 Delegationen gegen den schwedischen Vorschlag aus; 3 Delegationen enthalten sich der Stimme. 113. Hinsichtlich der Form der Erklärung wird im Hauptausschuß Einvernehmen darüber erzielt, daß die Erklärung - etwa als Protokoll - dem Übereinkommen beigefügt wird ^a. 114. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der französischen Delegation zur Bemerkung zu Artikel 67 (69) (Dok. M/58/I/II). 115. Die schweizerische Delegation schlägt vor, am Ende des Absatzes 2 statt der Worte „soweit dieser Schutzbereich nicht erweitert wird" die Worte „soweit dieser Schutzbereich sich mit dem des Patents deckt" zu setzen (Dok. M/54/I/II/III, Seite 13). Damit solle klargestellt werden, daß die Rückwirkung nur dann und nur insoweit eintritt, als die Ansprüche der Anmeldung und die des Patents übereinstimmen; es solle also auch eine Verschiebung des Schutzbereichs infolge Änderung eines Anspruchs (sog. „shifting") ausgeschlossen werden. 116. Die niederländische und die österreichische Delegation unterstützen diesen Vorschlag. 117. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und des Vereinigten Königreichs halten die vorgeschlagene Änderung nicht für erforderlich; ihres Erachtens würde auch eine Verschiebung des Schutzbereichs eine Erweiterung darstellen und deshalb insoweit eine Rückwirkung ausgeschlossen sein. 118. Nach Meinung der Delegation der UNICE wäre es nicht gerechtfertigt, daß für ein neues Element, das im Wege des "shifting" beansprucht würde, rückwirkend der vorläufige Schutz aus der Anmeldung gewährt würde. Wenn der schweizerische Vorschlag dieses bezwecke, sei er abzulehnen. Im übrigen sei auch zu erwägen, ob nicht der Ausdruck „Erweiterung des Schutzbereichs" verbessert werden könnte. 119. Die Delegation der FICPI sieht für den Fall, daß das "shifting" ausgeschlossen sein sollte, eine gewisse Gefahr in folgendem: Der Anmelder müßte versuchen, alle Ansprüche von vornherein möglichst weit zu fassen; anderenfalls könnte er für die erst später beanspruchten Elemente, auch wenn sie durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt wären, keinen vorläufigen Schutz rückwirkend erhalten. Das Verfahren bei der Veröffentlichung der Anmeldung mit teilweise überflüssigen Ansprüchen zu belasten, wäre sicher für niemanden eine glückliche Lösung. 120. Der Hauptausschuß stellt abschließend fest, daß bei einer Verschiebung des Schutzbereichs infolge Änderung eines Anspruchs („shifting") für den neu beanspruchten Teil der vorläufige Schutz nicht rückwirkend gewährt werden soll.

Er überweist dem Redaktionsausschuß den schweizerischen Vorschlag zwecks Prüfung der Frage, ob zur Klarstellung des Sachverhalts eine Änderung des Absatzes 2 letzter Satz erforderlich ist. 121. Die schweizerische Delegation schlägt vor, eine neue Bestimmung - in einem Absatz 3 oder in einem besonderen Artikel - des Inhalts aufzunehmen, daß sich der Schutz, falls die Erfindung die Herstellung eines Erzeugnisses betrifft, auch


[^0]: a Sie erhält endgültig die Form eines Protokolls mit dem Titel „Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Übereinkommens".

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. Seprember bis 5. Oktober 1973)

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Art. 69 MPÜ

- 2 -

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
11972 67 M/22 S. 242
" 67 M/23 S. 292
" 67 M/30 S. 3
" 67 M/53/I/II S. 3
" 67 M/54/I/II/III S. 13
" 67 M/58/I/II S. 1
" 67 M/62/I/II S. 8
" 67 M/67/I S. 1
" 67 M/146/R 3 Art. 69
" 67 M/PR/I S. 32-35
" 6769 M/PR/G : Kiafo S-200/203

RAN9/84

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also nicht auf den buchstäblichen Bereich des Patentanspruchs beschränkt, sondern schließt alle ausführungsformen ein, welche den wesentlichen Kern des im Patentanspruch ausgedrückten Erfindungsgedankens benutzen.

Artikel 21 a des arbeitsentwurfs sieht die Lösung zu c) vor, indem er sich an das schweizerische Patentgesetz (Artikel 50 und 51) anlehnt.

Es ist offensichtlich, daß, gleichgültig, welche der vorgenannten Lösungsmöglichkeiten man wählt, eine mehr oder weniger große Unterschiedlichkeit der auslegung des europäischen Patents innerhalb der Vertragsstaaten in Kauf genommen werden muß.

Es wird zu späterer Zeit zu prüfen sein, ob es nicht systematisch richtiger ist, Artikel 21 a in den 8. Abschnitt der vorläufigen Gliederung (Verfahren bei Patentverletzungen) zu übernehmen, sofern man in diesem Abschnitt auch die materiellen Vorschriften über die Verletzung europäischer Patente zusammenfassen will.