Art67dPCTBE1973

De CBE 1973


Métadonnées

  • Nom affiché : Art67dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 67
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 051-075/Article 067 (Deutsche Fassung)/Art67dPCTBE1973.pdf

Contenu

Page 1

Artikel 67 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

Page 2

Art. 67
MPO

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach der Ver6ffentlichung

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
VVorschl.d.Vors. 21 VIV/2767/61 S.29-31, 52
^V Vorschl.d.Vors. 21 LIV/6514/61 S. 35-55
IV/6514/61 14/5565/1 21 VIV/215/62 S. 106-112
VVE Mai 1962 20 1.F. 6551/IV/62 S. 13,54
VIV/215/62 282/62 fehli 21 IV/3076/62 S. 128,129, 146
WE 1965 (Ue) 2obis BR/7/69 Rdn. 40/41
WE 1970 (Ue) 19 BR/87/71 Rdn. 48
BR/70/70 19 BR/94/71 Rdn. 80
VE 1971 (Ue) 19 BR/132/71 Rdn. 67, 6
BR/88/71 19 BR/125/71 Rdn. 22
- BR/131/71 19 BR/144/71 Rdn. 104/105
BR/139/71 19 BR/177/72 Rdn. 21/22
LBR/199/72 65 BR/219/72 Rdn. 41

Dokumente der MDK

161972 65 M / 12 S. 74
" 65 M / 30 S. 2
" 65 M / 57 / I S. 1
" 65 M / 74 / I / R 1 S. 8
" 65 M / 146 / R 3 Art. 67
" 65 M / P / I S. 31/32
65 M/PR/G S. 200/201

Page 3

abgefaßt ist, zu erleichtern und die Einreichung solcher Prioritätsausweise nicht nur in der Verfahrenssprache, sondern wahlweise in einer der drei Amtssprachen zuzulassen.

2. Patentierbarkeit (Art. 50 - 55)

Die materiellrechtlichen Bestimmungen über die Patentierbarkeit führten in der Sache zu keinen Änderungen. Die in Art. 50 Abs. 2 aufgezählten Ausschlußgründe sind vom Hauptausschuß als tragende Grundsätze des Übereinkommens bestätigt worden. Redaktionelle Verbesserungen stellen jedoch jetzt zweifelsfrei klar, daß einerseits die aufgezählten Gegenstände und Tätigkeiten nur als solche vom Patentschutz ausgeschlossen sind und daß andererseits Therapie- und Diagnostizierverfahren mangels gewerblicher Anwendbarkeit dem Patentschutz nicht zugänglich sind.

Der in Art. 51 vorgesehene Ausschlußgrund für Erfindungen, deren Veröffentlichung gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt, wurde durch eine Prüfungspflicht des Europäischen Patentamts verstärkt (vgl. Regel 34).

Eine bessere Formulierung in Art. 52 Abs. 5 stellt jetzt sicher, daß die Patentfähigkeit bekannter chemischer Stoffe für die nicht zum Stand der Technik gehörende Anwendung in einem Therapie- oder Diagnostizierverfahren bejaht wird. Der Hauptausschuß vertrat in diesem Zusammenhang auch die Meinung, daß nur die erstmalige Anwendung, gleichgültig ob bei Mensch oder Tier, den Anforderungen dieser Vorschrift genügt.

Hinsichtlich des Tatbestandes der unschädlichen Offenbarung änderte der Hauptausschuß die Vorschrift des Art. 53 insoweit, als eine mißbräuchliche Offenbarung zu Lasten des Berechtigten dann unschädlich ist, wenn sie nicht früher als 6 Monate vor der Einreichung der Anmeldung durch den Berechtigten erfolgt ist. Mit dieser Änderung können im Hinblick auf den Neuheitsbegriff des Art. 52 Abs. 3 und 4 auch Fälle der mißbräuchlichen Offenbarung nach dem Zeitpunkt der Anmeldung des Berechtigten gleichermaßen behandelt werden wie die Offenbarung innerhalb der 6 Monate vor der Einreichung der europäischen Patentanmeldung. Eine Erweiterung des Kreises der für die Anwendung der Bestimmung des Art. 53 in Betracht fallenden Ausstellungen lehnte der Hauptausschuß ab, und zwar nicht nur weil eine solche Änderung vom Straßburger Abkommen abweichen würde, sondern ebensosehr weil die Ausstellungspriorität als solche ein gefährliches Instrument für den Anmelder darstellt.

Bei der Erörterung des Art. 54 fand ein Vorstoß, diese Vorschrift dahingehend zu ergänzen, daß ein vom Anmelder nachgewiesener technischer Fortschritt bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit mit in Betracht gezogen werden müsse, kein Gehör, wohl deshalb, weil eine Überbewertung dieses Merkmals befürchtet wurde.

3. Stellung des Erfinders (Art. 58/59, 60, 79, 90/Regeln 17, 19, 26, 42)

Der Hauptausschuß befaßte sich eingehend mit einem Vorschlag, dem Erfinder im System des Übereinkommens eine bessere und stärkere Rechtsposition zu verschaffen als die Entwürfe gewährleisteten. Der Hauptvorschlag zielte darauf ab, den Anmelder zu verpflichten, im Zeitpunkt der Anmeldung den Erfinder zu nennen und gleichzeitig sein Recht auf die Erfindung durch Vorlage einer vom Erfinder ausgestellten Übertragungsurkunde oder einer anderen schlüssigen Urkunde nachzuweisen.

Unbestritten war, daß die Rechte der Erfinder im Übereinkommen gebührend geschützt werden müssen. Der Hauptausschuß beschloß daher auch einstimmig, für alle europäischen Patentanmeldungen, gleichgültig welche Länder benannt werden, als Anmeldeerfordernis die Einreichung einer Erfindernennung zwingend, also verbunden mit der Zurücknahmefiktion im Nichtbefolgungsfalle, vorzuschreiben. Die Vorlage eines Rechtsnachfolgenachweises lehnte er indessen ab, im wesentlichen aus drei Gründen: Die Beschaffung dieser Urkunde stoBt im Einzelfall auf Schwierigkeiten und kann dort nicht bewerkstelligt werden, wo der Rechtsübergang kraft Gesetzes erfolgt ist. Und schließlich wäre das Europäische Patentamt in der nur schwer zu bewältigenden Lage, bei der Prüfung der Urkunden nationales Recht der Vertragsstaaten anzuwenden. Auch ein Alternativvorschlag, der darauf abzielte, den Rechtsnachfolgenachweis nur zu verlangen, wenn das nationale Recht mindestens eines benannten Vertragsstaates eine solche Urkunde für nationale Anmeldungen vorsieht, stieß ebenfalls nicht auf Zustimmung, da er mit den gleichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Um dem berechtigten Schutzinteresse der Erfinder aber doch nachzukommen, stimmte der Ausschuß im Sinne einer Kompromißlösung schließlich einer Regelung zu, die den Anmelder, der nicht oder nicht allein der Erfinder ist, verpflichtet, als integrierenden Bestandteil der Erfindernennung eine Erklärung über den Rechtsgrund des Erwerbs der Erfindung abzugeben. Die Zustellung dieser Erfindernennung an den vom Anmelder bezeichneten Erfinder soll ferner dafür sorgen, daß der Erfinder seine allfälligen Rechte rechtzeitig wahren kann. Mit diesen Änderungen wurden die Art. 79 und 90, die Regeln 17, 19, 26 und 42 verabschiedet.

4. Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung (Art. 61 - 68)

Anlaß zu Erörterungen gab hier hauptsächlich die Vorschrift des Art. 67 betreffend die Definition des Schutzbereichs des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung.

Durch Mehrheitsbeschluß nahm der Hauptausschuß eine auch im Entwurf des zweiten Übereinkommens für das Gemeinschaftspatent vorgesehene Bestimmung an, die den Schutz eines Verfahrens auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse erstreckt. Diese in Art. 62 eingefügte Vorschrift, die auch in den Gesetzgebungen mehrerer Vertragsstaaten verankert ist, wird dem Umstand Rechnung tragen können, daß es im Bereiche gewisser Industriezweige, namentlich der Kunststoffindustrie, nicht immer möglich ist, einen Stoff unabhängig von seiner Herstellung zu definieren. Eine ebensolche Mehrheit des Ausschusses lehnte es indessen ab, diese Schutzausdehnung für den Fall einer die Herstellung eines neuen Erzeugnisses betreffenden Erfindung mit der widerlegbaren Vermutung zugunsten des Patentinhabers zu verstärken, daß jedes Erzeugnis gleicher Beschaffenheit als nach der geschützten Herstellung erhalten gelte. Es wurde gegen diese sog. Umkehrung der Beweislast ins Feld geführt, daß sie zu stark in die nationalen Prozeßrechte der Vertragsstaaten eingreifen würde.

Der Hauptausschuß vertrat im übrigen zu Abs. 2 des Art. 67 den Standpunkt, daß der Begriff der Erweiterung des Schutzbereichs der europäischen Patentanmeldung auch der Tatbestand der Verlagerung des Schutzbereichs infolge Änderung des Patentanspruchs - das sog. shifting miterfasse. Was die von der Regierungskonferenz vorgeschlagene Interpretationsregel zu Art. 67 angeht, war der Ausschuß der Auffassung, daß diese von der diplomatischen Konferenz in feierlicher Form unverändert angenommen und als Erklärung dem Übereinkommen in einem Anhang beigefügt werden sollte.

In der Frage des Weiterbenutzungsrechtes, auf das sich ein

Page 4

ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

Page 5

eifellos arbeiträ- iswirken; ngsperio ürden bei ksichtigt bedenken i. daß das

elegation

/orsitzen- thaltenen gationen, wendung shang mit Tagesordi ( an alle isses III so nnten. eBend im eingeats the ch der ingskonfe-

Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Prásident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts lür den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am -1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung bört er den Bericht des Hauptausschı -s III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörter. sie Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

1. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

  • Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung enstimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).

ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom. Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt.

10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut obliegenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.

Page 6

ge überwiesen, ob es in der englischen Fassung statt ,any "erson" the person" heißen sollte.

Artikel 67 (69) - Schutzbereich

100. Die schwedische Delegation, unterstü̈tzt von der finnischen Delegation, beantragt, die Bemerkung zu Artikel 67 (69) so zu formulieren, daß der Patentinhaber aus einer etwaigen Unklarheit der Patentansprüche auf keinen Fall einen Nutzen ziehen kann (Dok. M/53/I/II Nr. 5; vgl. auch Dok. M/13 Nr. 7). Die jetzige Fassung des Erklärungsvorschlags sei in diesem Punkt nicht ganz zufriedenstellend. Auch sei daran zu erinnern, daß auf eine solche Formulierung bei den Arbeiten zur Schaffung eines skandinavischen Patentrechts großer Wert gelegt worden sei. 101. Die niederländische Delegation spricht sich gegen den Antrag aus. Ihres Erachtens würde diese Ergänzung keine Verbesserung bedeuten. Vor allem aber wolle sie daran erinnern, daß die Erklärung nach langwierigen Diskussionen sehr sorgfältig formuliert worden sei. 102. Nach Überzeugung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland ist die jetzige Formulierung der Erklärung sehr ausgewogen. Nehme man den schwedischen Antrag an, so könnte ein nicht gewolltes Ungleichgewicht geschaffen werden. Sie könne daher den Ergänzungsantrag nicht unterstützen. 103. Die britische Delegation meint, der schwedische Vorschlag könne wohl für die meisten Fälle von unklaren Patentansprüchen passen, aber nicht für alle; es sei daher nicht ratsam, sich für die Interpretation unklarer Ansprüche in der vorgeschlagenen Weise zu binden. Außerdem verweise sie auf die langwierigen Erörterungen gerade dieser Erklärung. Man sollte es daher besser bei dem jetzigen Text belassen. 104. Die schweizerische Delegation erklärt, sie würde es bedauern, wenn an dem jetzigen sehr ausgewogenen Text etwas geändert würde. 105. Die Delegation der FICPI führt aus, es sei verständlich, daß die schwedische Delegation mit ihrem Ergänzungsvorschlag den Wettbewerbern des Patentinhabers möglichst große Sicherheit geben wolle. Es könne aber von dem Anmelder einfach nicht verlangt werden, daß er alle denkbaren Verletzungsfälle bei der Formulierung seiner Ansprüche vorsieht. Tue er dies nicht, so schlage ihm das nach dem schwedischen Vorschlag zu seinem Nachteil aus. So betrachtet, sei der Vorschlag sogar geeignet, dem europäischen Patent einen wesentlichen Teil seiner Attraktivität zu nehmen. 106. Die Delegation der Internationalen Handelskammer schließt sich den Ausführungen der Regierungsdelegationen an. Darüber hinaus sieht sie in dem als Ergänzung vorgeschlagenen Satz einen Widerspruch zu Satz I, in welchem es heißt, daß Beschreibung und Zeichnungen zur Behebung etwaiger Unklarheiten heranzuziehen sind. 107. In dem gleichen Sinne spricht sich die Delegation der EIRMA gegen den Ergänzungsvorschlag aus. 108. Nach Auffassung der Delegation der Ständigen Konferenz der Industrie- und Handelskammern würde der schwedische Vorschlag im Ergebnis dazu führen, daß die Ansprüche überhaupt nicht mehr ausgelegt werden könnten. Dies wäre ihres Erachtens bedauerlich und müsse vermieden werden. Es müßten vielmehr das europäische Patent und insbesondere seine Ansprüche von den Gerichten der Vertragsstaaten vernünftig ausgelegt werden können. Deshalb sei der schwedische Vorschlag abzulehnen. 109. Die Delegation der UNION meint, daß jede Änderung die Ausgewogenheit der Erklärung in Frage stellen würde, was unerwünscht sei. 110. Die Delegation der IFIA hebt die große Bedeutung klar

[^0]formulierter Patentansprüche für Wettbewerber, insbesondere für private Erfinder und für kleinere Unternehmen, hervor. Gemäß dem jetzigen Wortlaut der Erklärung seien die Ansprüche nicht wörtlich, aber auch nicht lediglich als Richtlinie zu verstehen. Darin liege ein großes Problem gerade für den privaten Erfinder. 111. Bevor über den Ergänzungsantrag abgestimmt wird, erklärt die schwedische Delegation, daß die Industrie- und Patentanwaltskreise in Schweden auf die beantragte Ergänzung großen Wert legten. 112. Bei der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 4 Delegationen für und 10 Delegationen gegen den schwedischen Vorschlag aus; 3 Delegationen enthalten sich der Stimme. 113. Hinsichtlich der Form der Erklärung wird im Hauptausschuß Einvernehmen darüber erzielt, daß die Erklärung - etwa als Protokoll - dem Übereinkommen beigefügt wird *. 114. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der französischen Delegation zur Bemerkung zu Artikel 67 (69) (Dok. M/58/I/II). 115. Die schweizerische Delegation schlägt vor, am Ende des Absatzes 2 statt der Worte ,soweit dieser Schutzbereich nicht erweitert wird" die Worte ,soweit dieser Schutzbereich sich mit dem des Patents deckt" zu setzen (Dok. M/54/I/II/III, Seite 13). Damit solle klargestellt werden, daß die Rückwirkung nur dann und nur insoweit eintritt, als die Ansprüche der Anmeldung und die des Patents übereinstimmen; es solle also auch eine Verschiebung des Schutzbereichs infolge Änderung eines Anspruchs (sog. shifting") ausgeschlossen werden. 116. Die niederländische und die österreichische Delegation unterstützen diesen Vorschlag. 117. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und des Vereinigten Königreichs halten die vorgeschlagene Änderung nicht für erforderlich; ihres Erachtens würde auch eine Verschiebung des Schutzbereichs eine Erweiterung darstellen und deshalb insoweit eine Rückwirkung ausgeschlossen sein. 118. Nach Meinung der Delegation der UNICE wäre es nicht gerechtfertigt, daß für ein neues Element, das im Wege des ,shifting" beansprucht würde, rückwirkend der vorläufige Schutz aus der Anmeldung gewährt würde. Wenn der schweizerische Vorschlag dieses bezwecke, sei er abzulehnen. Im übrigen sei auch zu erwägen, ob nicht der Ausdruck ,Erweiterung des Schutzbereichs" verbessert werden könnte. 119. Die Delegation der FICPI sieht für den Fall, daß das ,shifting" ausgeschlossen sein sollte, eine gewisse Gefahr in folgendem: Der Anmelder müßte versuchen, alle Ansprüche von vornherein möglichst weit zu fassen; anderenfalls könnte er für die erst später beanspruchten Elemente, auch wenn sie durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt wären, keinen vorläufigen Schutz rückwirkend erhalten. Das Verfahren bei der Veröffentlichung der Anmeldung mit teilweise überflüssigen Ansprüchen zu belasten, wäre sicher für niemanden eine glückliche Lösung. 120. Der Hauptausschuß stellt abschließend fest, daß bei einer Verschiebung des Schutzbereichs infolge Änderung eines Anspruchs (shifting") für den neu beanspruchten Teil der vorläufige Schutz nicht rückwirkend gewährt werden soll.

Er überweist dem Redaktionsausschuß den schweizerischen Vorschlag zwecks Prüfung der Frage, ob zur Klarstellung des Sachverhalts eine Änderung des Absatzes 2 letzter Satz erforderlich ist. 121. Die schweizerische Delegation schlägt vor, eine neue Bestimmung - in einem Absatz 3 oder in einem besonderen Artikel - des Inhalts aufzunehmen, daß sich der Schutz, falls die Erfindung die Herstellung eines Erzeugnisses betriflt, auch auf M/ć der erla art Anr. gege einc: Her: Für : gens in al. re ge woll: solcl 12: hin, Anw. volle gewi 12. unter der i. sung. zum 12. Rege Ansp ganz hätte: (Arsi) über dem gereg über: 125 Vorsc die V umsci vorge sie g Aufla Staat: einlej 126 auch 127 Auslü Vorsc daß ir leizur. man f. ein A wenn 128. schwe Üher: nation daß ir sehen 125. erklari schwe umfia: habe, der ve Wia:t

[^1] [^0]: * Sie erhält endgültig die Form eines Protokolls mit dem Titel „Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Übereinkommens"

[^1]: auf M/ć der erla art Anr. gege einc: Her: Für : gens in al. re ge woll: solcl 12: hin, Anw. volle gewi 12. unter der i. sung. zum 12. Rege Ansp ganz hätte: (Arsi) über dem gereg über: 125. Vorsc die V umsci vorge sie g Aufla Staat: einlej 126. auch 127 Auslü Vorsc daß ir leizur. man f. ein A wenn 128. schwe Üher: nation daß ir sehen 125. erklari schwe umfia: habe, der ve Wia:t

Page 7

Artikel 54 (56) - Erfinderische Tätigkeit

17. Die schweizerische Delegation weist darauf hin, daB in Obereinstimmung mit dem Obereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Patentrechts von 1963 das Merkmal des technischen Fortschritts nicht zur Voraussetzung für die Patenterteilung gemacht werde. Diesen Grundsatz wolle sie auch nicht in Zweifel ziehen. Falls aber der Anmelder von sich aus einen technischen Fortschritt nachweise, möchte sie sichergestellt sehen, daB dieses Element bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Betracht gezogen wird. Zu diesem Zweck schlägt sie die Aufnahme eines neuen Absatzes 2 vor (Dok. M/31 Nrn. 1 und 2). 18. Nach Ansicht der niederländischen Delegation sollte zwar der technische Fortschritt bei der Beurteilung der Erfindungshöhe in Betracht gezogen werden; dies sei aber nur ein Element unter vielen. Letztlich spricht sich daher diese Delegation gegen den Ergänzungsvorschlag aus. 19. Die Delegation der Internationalen Handelskammer auBert die Befürchtung, der technische Fortschritt könne, falls er ausdrücklich aufgeführt würde, bei der Bestimmung der erfinderischen Tätigkeit zu sehr in den Vordergrund rücken, was nicht richtig wäre. 20. Die Delegation der UNION sieht in dem schweizerischen Vorschlag die Gefahr, daB der technische Fortschritt bereits in der Anmeldung offenbart sein müsse, wenn er für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Betracht gezogen werden solle. 21. Die britische Delegation spricht sich aus ähnlichen Gründen wie die niederländische Delegation gegen den schweizerischen Vorschlag aus. 22. Die Delegation der IFIA regt an, im europäischen Verfahren den Begriff der Erfindungshöhe so weit wie irgend möglich zu objektivieren.

Hierzu stellt der Vorsitzende fest, daB sich der theoretisch objektive Begriff der Erfindungshöhe, bei dem in der Praxis jedoch auch subjektive Elemente eine gewisse Rolle spielen, nicht besser habe definieren lassen, als in Artikel 54 geschehen. 23. Der Vorsitzende stellt abschließend fest, daB der schweizerische Vorschlag von keiner Regierungsdelegation unterstützt wird und damit abgelehnt ist.

Artikel 58 (60) - Recht auf das europäische Patent

24. Die mit der Erfindernennung zusammenhängenden Probleme werden unter Artikel 79 (Nr. 227 ff.) behandelt. 25. Der HauptausschuB überweist dem RedaktionsausschuB einen Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zur Aufteilung des Absatzes I in zwei verschiedene Absätze (Dok. M/11 Nr. 22). 26. In einer späteren Sitzung erörtert der HauptausschuB anhand der vom RedaktionsausschuB vorgelegten Fassung die Frage, ob in dem neuen Absatz 3 (früher Absatz 2) nicht nur auf Absatz 1 (früher Absatz 1 Sätze 1 und 2), sondern auch auf Absatz 2 (früher Absatz 1 Satz 3) verwiesen werden muß. 27. Die schweizerische Delegation hält es für zweckmäßig, auch auf Absatz 2 (neu) zu verweisen. 28. Nach Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland muß sogar auf Absatz 2 (neu) verwiesen werden; denn mit Absatz 3 (neu) solle ja das Europäische Patentamt von der Nachprüfung der Berechtigung zur Anmeldung auch dann befreit sein, wenn mehrere Personen als Anmelder auftreten. 29. Die niederländische Delegation äußert hingegen Bedenken wegen der in Absatz 3 (neu) aufgestellten Fiktion, ist aber bereit, diese Frage dem RedaktionsausschuB zu überweisen. 30. Daraufhin überweist der Hauptausschuß diese Frage dem Redaktionsausschuß zur Prüfung und Entscheidung.

Artikel 59 (61) - Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte

31. Die mit der Erfindernennung zusammenhängenden Probleme werden unter Artikel 79 (Nr. 227 ff.) behandelt. 32. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Vorschlag der niederländischen Delegation für die Änderung des Titels des Artikels 59 (Dok. M/32 Nr. 10) sowie einen Redaktionsvorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu Absatz 1 (Dok. M/14 Nr. 3). Er überweist ihm ferner einen mündlichen Redaktionsvorschlag der schweizerischen Delegation zur französischen Fassung der Oberschrift, des Eingangs zu Absatz 1 und zu Absatz 1 Buchstabe b. 33. Die schweizerische Delegation, unterstützt von der österreichischen Delegation, beantragt, in Artikel 59 (61) Absatz 2 auch auf Artikel 74 (76) Absatz 1 zu verweisen (Dok. M/54/1/11/111, Seite 12). In erster Linie wolle sie damit erreichen, daB ohne jeden Zweifel in der Teilanmeldung durch den Berechtigten nur solche Staaten benannt werden können, die auch in der ursprünglichen Anmeldung durch den Nichtberechtigten benannt worden waren.

In zweiter Linie solle sichergestellt werden, daB die neue Teilanmeldung nur für einen in der ursprünglichen Anmeldung enthaltenen Gegenstand eingereicht werden darf. Schließlich solle die Teilanmeldung auch beim Europäischen Patentamt unmittelbar und nicht nur auf dem Umweg über ein nationales Amt eingereicht werden können. 34. Nachdem die britische und die niederländische Delegation bezüglich des Hauptanliegens darauf hingewiesen haben, daB bereits nach Artikel 59 Absatz 1 keine anderen als die ursprünglich benannten Vertragsstaaten benannt werden können, zieht die schweizerische Delegation ihren Antrag zurück; sie behält sich vor, auf ihre anderen Anliegen bei der Erörterung des Artikels 74 (76) Absatz 2 zurückzukommen ( & Nrn. 200 ff .).

Artikel 61 (63) - Laufzeit des europäischen Patents

95. Der Hauptausschuß verweist einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/40 Nr. 13) an den Redaktionsausschuß.

Artikel 62 (64) - Rechte aus dem europäischen Patent

96. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland nimmt einen Ergänzungsvorschlag zu Artikel 62 (Dok. M/11 Nr. 23) zurück. 97. Der Hauptausschuß nimmt diesen Artikel in der Fassung an, die sich nach der Erörterung des Artikels 67 (69) Absätze 3 und 4 ergibt (s. unter Nrn. 121 ff., 138 ff.).

Artikel 63 (65) - Übersetzung der Patentschrift

98. Zwei Redaktionsvorschläge der britischen Delegation zu den Absätzen 1 und 3 (Dok. M/40 Nrn. 14 und 15) überweist der Hauptausschuß dem Redaktionsausschuß.

Artikel 65 (67) - Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung

99. Auf Bitte der irischen Delegation wird Absatz 3 Buchstabe b dem Redaktionsausschuß, zwecks Prüfung der

Page 8

Sitzungsbericht des Hauptausschusses I

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggärd, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Österreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung (Dok. M/56/I/II/III).

Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des Entwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den Entwurf eines 'Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26. September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den jeweiligen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So kommt es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird.

Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte

Nachstehend unter Nummer A. Allgemeines B. Übereinkommen C. Ausführungsordnung D. Anerkennungsprotokoll E. Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts F. Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts

[^0]werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.

A. Allgemeines

8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.

Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.

Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.

B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)

Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts

11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-


[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

   stummig gebilligt worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).

Page 9

Inhaltsverzeichnis

Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

Page 10

BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

Page 11

Artikele 67

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung (1) Die europäische Patentanmeldung gewährt dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung nach Artik 13 kel an in den in der Veröffentlichung angegebenen benannten Vertragsstaaten einstweilen den Schutz nach 4 Artikel 6 (2) Jeder Vertragsstaat kann vorsehen, daß die europäische Patentanmeldung nicht den Schutz nach Artik 64 kel gewährt. Der Schutz, der mit der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung verbunden ist, darf jedoch nicht geringer sein als der Schutz, der sich aufgrund des Rechts des betreffenden Staats aus der zwingend vorgeschriebenen Veröffentlichung der ungeprüften nationalen Patentanmeldungen ergibt. Zumindest hat jeder Vertragsstaat vorzusehen, daß der Anmelder für die Zeit von der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung an von demjenigen, der die Erfindung in diesem Vertragsstaat unter Voraussetzungen benutzt hat, die nach dem nationalen Recht im Fall der Verletzung eines nationalen Patents sein Verschulden begründen würden, eine den Umständen nach angemessene Entschädigung verlangen kann. (3) Jeder Vertragsstaat kann für den Fall, daß eine seiner Amtssprachen nicht die Verfahrenssprache ist, vorsehen, daß der einstweilige Schutz nach den Absätzen 1 und 2 erst von dem Tag an eintritt, an dem eine Ubersetzung der Patentansprüche nach Wahl des Anmelders in einer der Amtssprachen dieses Staats oder, soweit der betreffende Staat die Verwendung einer bestimmten Amtssprache vorgeschrieben hat, in dieser Amtssprache a) der Offentlichkeit unter den nach nationalem Recht vorgesehenen Voraussetzungen zugänglich gemacht worden ist oder b) demjenigen übermittelt worden ist, der die Erfindung in diesem Vertragsstaat benutzt. (4) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Wirkungen der europäischen Patentanmeldung gelten als von Anfang an nicht eingetreten, wenn die europäische Patentanmeldung zurückgenommen worden ist, als zurückgenommen gilt oder rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Das gleiche gilt für die Wirkungen der europäischen Patentanmeldung in einem Vertragsstaat, dessen Benennung zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt.

Page 12

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/ 146/R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 55 bis 83

Page 13

Artikel 65 Rechte aus der europäischen Patentenmeldung nach Ver8ffentlichung (1) (2) (3) a) h) eardemang hatrifft nur den onelischen Text (4) Unverandert gegentuber dem geatruckten Vorentwurf 1979

Page 14

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

M/7/1/2 1

Original: Deutsch/Englisch/Französisch

und DERIVATIVEN AUFRENNURS DER WALTEN AUFRENNURS DER T TE DER ETATIVA UND 12. EDDDESDES 1973 AUFRENNURS DER TREND 1973

Artikel des Nahprojektamens:

Artikel 1 A Artikel 50 Artikel 50 Artikel 53 Artikel 59 Artikel 53 Artikel 55 Artikel 58 Artikel 87

Anzahl der Ausführungsordnung:

Denn 1 Denn 2 Denn 13 Denn 15

Page 15

AENDERUNGSVORSCHLAEGE

ZU ARTIKEL 65 DES UEBEREINKOMKENSENTWURFS UND ZU REGEL 28 DES AUSFUEHRUNGSORDNUNGSENTWURFS

Wie bereits in einem früheren Dokument ( 1 / 26 vom 9. Nai 1973, Nr. 31) angeklindigt, unterbreitet die französische Delegation einen Vorschlag zur Aenderung der Regel 28 uber die Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Likroorganismen.

Dieser Vorschlag hat die französische Delegation veranlasst, auch einen Vorschlag zur Aenderung des Artikels 65 uber die Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veroffentlichung sowie der Regel 93 uber die Eintragungen in das europäische Patentregister zu unterbreiten.

EUROPAEISCHES PATENTUEBEREINKOKKEN

ARTIKEL 65

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Ver8ffentlichung (1) Die europäische Patentanmeldung ... nach Artikel 62. Bezieht sich jedoch die Erfindung, die Gegenstand der Patentanmeldung ist, auf einen Likroorganismus, der der Oeffentlichkeit nicht zugănglich ist, oder auf die Verwendung eines solchen Likroorganismus, so tritt der durch die Ver8ffentlichung der Anmeldung verliehene Schutz erst an dem Tag ein, an dem der Likroorganismus der Oeffentlichkeit nach Kassgabe der Ausfuhrungsordnung zugänglich gemacht wird.

AUSFUEHRUNGSORDNUNG
ZUW EUROPAEISCHEN PATENTUEBEREINKOKKEN

REGEL 28 Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Likroorganismen

Page 16

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 11. September 1973 M/ 57/I Original: Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von der französischen Delegation Betrifft: Aenderungsvorschläge zu Artikel 65 des Ueberein- kommensentwurfs und zu Regel 28 des Ausfuhrungs- ordnungsentwurfs

Page 17

In dieser Hinsicht erscheint es gefahrlich, die Verletzung eines nationalen Patents mit der Verletzung einer noch nicht geprüften Patentanmeldung zu vergleichen, wie es im Fall des Artikels 65 Absatz 2 letzter Satz geschieht. Schliesslich könnte im Wege der vertraglichen Regelung auch die Weiterbenutzung festgelegt werden.

7: Artikel 65 Absatz 3

In der französischen Fassung sollte es in Zeile 6 statt "ou" "soit" heissen. 8. Artikel 67 Absatz 2

Nach Auffassung eines Teils der CEEP scheint nur der Fall gemeint zu sein, dass die Patentansprüche in ihrem Schutzbereich geändert werden; es kann jedoch auch vorkommen, dass die Idee der Erfindung völlig verändert worden ist (z.B. ursprünglich ein Erzeugnis und später ein Verfahren). 9. Artikel 68 Absatz 4

Entsprechend den Bemerkungen zu Artikel 65 Absatz 2 sollte es anstatt "gegen Entrichtung einer den Umständen nach angemessenen Entschädigung" heissen: "aufgrund einer den Umständen nach angemessenen Regelung". 10. Artikel 88 Absatz 2

Der zweite Teil des letzten Satzes erscheint unklar: Soll die Anmeldung als nicht eingereicht (oder nicht ubermittelt) gelten? Wenn ja, sollte vielleicht bestimmt werden, dass die Umwandlung in eine nationale Anmeldung vom betreffenden Staat vorgenommen werden könnte. 11. Artikel 94

Nach Ansicht der CEEP sollte die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags nicht uber die im Uebereinkommensentwurf vorgesehenen sechs Monate hinaus verlängert werden können.

Page 18

4. Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a

Die Voraussetzungen, unter denen der Verwaltungsrat die Prlufungsabteilung mit nur einem technisch vorgebildeten Prtfer besetzen kann, sollten genauer umschrieben werden. Wurde die Prlfungsabteilung mit nur einem Prtfer besetzt, so mulsste sie gleichwohl fur Zuruckweisungsbeschlusse - anders als fur Erteilungsbeschlusse - weiterhin aus drei technisch vorgebildeten Prlifern bestehen.

5. Artikel 58 Absatz 1

Dieser Absatz betrifft zwei grundverschiedene Fragen (Arbeitnehmererfindungen und Erfindungen, die mehrere Personen unabhängig voneinander gemacht haben); es wäre deshalb besser, wenn diese Fragen in zwei getrennten Absätzen behandelt wurden.

6. Artikel 65 Absatz 2

Im letzten Satz sollte es anstelle der Worte "...der Anmelder ... von demjenigen, der die Erfindung ... benutzt hat, ... eine den Umständen nach angemessene Entschädigung verlangen kann" heissen:"... der Anmelder ... von demjenigen, der die Erfindung ... benutzt hat, ... verlangen kann, mit ihm eine den Umständen nach angemessene Regelung zu treffen". Eine Regelung kann nämlich die Zahlung einer Entschadigung einschliessen, was der derzeitigen Fassung entspricht, sie kann aber auch Bestimmungen anderer Art enthalten und keine Entschädigung vorsehen, wenn der vermeintliche verletzte Anmelder ein Interesse daran hat, auf sie zu verzichten und einen Ausgleich in anderer Form zu erhalten. Eine vertragliche Regelung wäre um so mehr gerechtfertigt, als es sich hier um Rechte handelt, die sich aus einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und nicht aus einem endgültig erteilten Patent ergeben. Hult man sich an die derzeitige Fassung, so musste die Entschädigung sicherlich zuruckgezahlt werden, wenn der Inhaber der europaischen Patentanmeldung die Prufung nicht beantragt oder wenn das Patent nach der Prufung verweigert oder auf Einspruch widerrufen wird. Eine vertragliche Regelung, bei der eine sofortige Entschädigungszahlung nicht obligatorisch wäre, könnte unter anderem bericksichtigen, was aus der Patentanmeldung letztlich wird.

Page 19

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 23. Mai 1973 m / 30 Original: Franzosisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Europäische Zentrale der offentlichen Wirtschaft (CEEP)

Betrifft: Bemerkungen zum Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europdisches Patenterteilungsverfahren und zum Vorentwurf der Ausfuhrungsordnung zum Uebereinkommen

Page 20

inventeurs comme constituant un sérieux handicap. L'article 11 de la Convention de Paris a empêché jusqu'à présent qu'une solution soit trouvée par le biais des législations nationales, sauf dans quelques Etats. Mais maintenant qu'au moins 21 Etats coopèrent afin de mettre sur pied l'Organisation européenne des brevets, la situation est différente et une révision de cet article semble possible. Manifestement, la faculté qu'ont les inventeurs de divulguer à l'avance leurs inventions à l'occasion d'expositions peut jouer un rôle important si l'on considère qu'ils peuvent ainsi entrer en relation avec des milieux s'intéressant aux inventions et qu'ils pourront, de cette manière, tirer un plus grand profit de leurs inventions. De ce fait, le Gouvernement finlandais propose que soit ajouté à l'article 53, paragraphe 1, une lettre c) se lisant comme suit:

  • Sera considéré comme relevant de la lettre b) le cas où la divulgation a eu lieu à l'occasion d'une exposition internationale au sujet de laquelle le Gouvernement du pays où elle s'est déroulée a déclaré que les dispositions de l'article 53 étaient applicables».

5 Le Gouvernement finlandais souhaite qu'une attention particulière soit accordée à la situation de l'inventeur dans le système européen des brevets. Selon les dispositions de l'article 58, paragraphe 2, du projet de convention, le demandeur est réputé habilité à exercer le droit de l'inventeur ou de son ayant cause tel que prévu au paragraphe 1 de cet article. De ce fait, il n'est pas obligé de justifier de ses droits. Ces dispositions sont tout à fait contraires aux principes du droit finlandais (et scandinave) en la matière. Selon le droit scandinave, le demandeur est obligé de désigner l'inventeur dans sa demande et aussi de fournir la preuve que le droit au brevet lui a été légalement transféré. Les organisations d'inventeurs finlandaises ont vivement insisté pour que les mêmes règles soient appliquées dans le système européen des brevets. Nous suggérons donc que l'article 58, paragraphe 2, soit complété comme suit: "sous réserve que le demandeur, lorsqu'il a obtenu de l'inventeur la cession de l'invention, ait produit un acte prouvant la cession établi par l'inventeur». Conformément à cette disposition, il conviendrait de considérer que la vérification portant sur l'existence d'un acte de cession fait partie, dans le cadre de l'article 90, de l'examen de la demande quant à certaines irrégularités et que la demande sera réputée retirée s'il n'a pas été remédié à l'éventuel défaut de dépôt d'un tel acte de cession. 6. Le Gouvernement finlandais saisit cette occasion pour exprimer sa grande satisfaction de ce qu'il a été pleinement tenu compte des desiderata exprimés par la délégation finlandaise lors de la Conférence intergouvernementale de juin 1972 dans la rédaction des articles 63,65 et 68 , dont les dispositions prévoient que tout Etat contractant peut imposer l'utilisation d'une langue officielle déterminée.

Page 21

Verbandsibereinkunft bildete bislang ein Hindernis dafür, im nationalen Recht nur einiger weniger Staaten eine hiervon abweichende Regelung vorzusehen. Da nunmehr jedoch nicht weniger als 21 Staaten an der Schaffung der Europäischen Patentorganisation zusammenarbeiten, ist die Situation anders, und es bietet sich die Möglichkeit für eine Revision. Für Erfinder wäre es natürlich von großer Bedeutung, ihre Erfindungen zunächst einmal auf Ausstellungen zur Schau zu stellen, weil sie hierdurch die Möglichkeit erhielten, mit den an Erfindungen interessierten Kreisen in Verbindung zu treten und so aus ihren Erfindungen größeren Nutzen zu ziehen. Wir schlagen deshalb vor, dem Artikel 53 Absatz 1 einen Buchstaben c folgenden Inhalts hinzuzufügen: „Als mit Buchstabe b in Einklang stehend gelten Fälle, in denen die Erfindung auf einer internationalen Ausstellung offenbart worden ist, die von der Regierung des Landes, in dem der Ausstellungsort gelegen ist, zu einer Ausstellung erklärt worden ist, auf die Artikel 53 anzuwenden ist."

5 Finnland möchte ganz besonders die Stellung des Erfinders im europäischen Patentsystem herausstellen. Nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommensentwurfs gilt der Anmelder als berechtigt, das in Artikel 58 Absatz 1 vorgesehene Recht des Erfinders oder seines Rechtsnachfolgers geltend zu machen. Er braucht also für sein Recht keinen Nachweis zu erbringen. Dies steht in krassem Gegensatz zu den einschlägigen finnischen (und nordischen) Rechtsvorschriften. Hiernach mub der Anmelder nicht nur den Erfinder in der Anmeldung benennen, sondern auch die rechtmäßige Übertragung des Rechts nachweisen. Finnische Erfinderorganisationen sind nachdrücklich dafür eingetreten, daß die gleiche Regelung auch im europäischen Patentsystem gelten sollte. Wir schlagen deshalb vor, Artikel 58 Absatz 2 wie folgt zu ergänzen: „sofern der Anmelder, falls ihm der Erfinder die Erfindung übertragen hat, eine vom Erfinder ausgestellte Abtretungsurkunde vorgelegt hat." Dementsprechend sollte in Artikel 90 vorgesehen werden, daf bei der Formalprüfung der Anmeldung zu prüfen ist, ob eine Abtretungsurkunde vorliegt, und daß die Nicht. einreichung einer solchen, möglicherweise fehlenden Urkunde als Rücknahme der Anmeldung gilt.

6 Finnland möchte bei dieser Gelegenheit seine Genugtuung darüber zum Ausdruck bringen, dab die in den Artikeln 63, 65 und 68 enthaltenen Bestimmungen, nach denen ein einzelner Staat den Gebrauch einer Amtssprache vorschreiben kann, in völliger Übereinstimmung mit den Wünschen abgefaßt worden sind, die die finnische Delegation auf der Regierungskonferenz im Juni 1972 geäußert hat. in the national legislation for only a few states. Now, however, not less than 21 states co-operating in the work of realising the European Patent Organisation, the situation is a different one, and it is possible to obtain a revision. Obviously inventors' liberty to demonstrate their inventions in advance at exhibitions would be of great importance as regards their possibilities to establish relations with circles interested in inventions and in that way to obtain increased profits from their inventions. In these circumstances we propose that to Article 53, paragraph 1 , is to be added an item (c) containing the following: "co-ordinated with item (b) shall be regarded such a case where the disclosure has taken place at an international exhibition which the government of the country in which the place of the exhibition is situated has declared to be of a kind to which the provisions of Article 53 are applicable."

5 Finland wishes a particular attention to be fixed on the inventor's position within the European patent system. According to Article 58, paragraph 2, of the Draft Convention the applicant is presumed to be entitled to exercise the right of the inventor or his successor according to Article 58, paragraph 1. Hence he is not required to show proof of his right. This is sharply contrary to the principles of the Finnish (and Nordic) legislation in this respect. According to the latter the applicant is obliged to name the inventor in the application as well as show proof of legal transfer of the right. Inventors' organisations in Finland have strongly underlined that the same rules should apply in the European patent system. We suggest, therefore, following addition to Article 58, paragraph 2: "provided that the applicant when the invention is obtained from the inventor has submitted a deed of assignment executed by the inventor". In conformity therewith it should be considered in Article 90 that checking the existence of a deed of assignment shall be part of the formal examination of applications, and that non-performance of filing such a possibly missing deed of assignment will be regarded withdrawal of the application.

6 Finland takes this opportunity to express that it very much appreciates that the stipulations in Articles 63, 65 and 68 regarding the possibility of an individual state to prescribe the use of an official language have been worded in complete harmony with the wishes stated by the Finnish delegation at the Government Conference in June 1972.

Page 22

1 Le Gouvernement finlandais constate avec satisfaction que le texte actuel des projets proposant l'institution d'un système européen de délivrance de brevets a été très soigneusement élaboré dans ses moindres détails et constitue une œuvre législative de très haut niveau. D'une manière très générale, le Gouvernement finlandais souhaite souligner que le système de délivrance de brevets proposé constitue un progrès important qui permettra aux demandeurs d'obtenir la protection conférée par le brevet plus aisément que cela n'a été le cas jusqu'à présent, tout en réduisant le travail des offices nationaux de brevets. Le Gouvernement finlandais espère également que cette coopération européenne en matière de brevets pourra se combiner heureusement avec le système de coopération en matière de brevets instauré par le PCT.

2 Le Gouvernement finlandais souhaite souligner également qu'il constate avec plaisir l'harmonie qui règne entre la convention instituant un système européen de délivrance de brevets et la législation finlandaise en matière de brevets qui, quant à elle, est pratiquement complètement uniformisée avec les législations correspondantes en vigueur dans les trois autres Etats nordiques. Toutefois, le Gouvernement finlandais désire suggérer que l'on modifie quelques points pour lesquels il croit qu'il serait important d'adopter des dispositions différentes. Voici quels sont ces points et les solutions qu'il préconise à leur sujet:

3 En ce qui concerne l'article 23, le Gouvernement finlandais estime que les avis que l'Office européen des brevets est tenu de fournir en vertu de cet article devraient l'être gratuitement. En Finlande, il n'existe aucune exception au principe de la gratuité des avis officiels de cet ordre, car l'on estime que les parties à un litige ne peuvent être tenues d'assumer les frais d'un avis demandé d'office par un tribunal. En pareil cas d'ailleurs, les frais ne sauraient en être non plus imputés directement à l'Etat.

4 Selon l'article 53, paragraphe 1, lettre b), n'est pas prise en considération pour l'application de l'article 52 la divulgation d'une invention du fait de son exposition dans une exposition internationale officielle, ou officiellement reconnue, au sens de la Convention concernant les expositions internationales signée à Paris le 22 novembre 1928 et modifiée le 10 mai 1948 et le 16 novembre 1966. Cette règle est actuellement en vigueur en Finlande également. Le Gouvernement finlandais estime néanmoins que pour sauvegarder les droits de l'inventeur, il est nécessaire d'accroître considérablement le nombre des expositions pour lesquelles on considère que le fait que l'invention y ait été exposée ne permet pas, pendant une période donnée, d'invoquer l'absence de nouveauté contre une demande de brevet concernant cette invention. Les dispositions restrictives contenues dans l'actuel projet de convention, qui régissent jusqu'à présent la procédure en question, ont été considérées par les

Page 23

1 Finnland stellt mit Genugtuung fest, daß der vorliegende Vorschlag für ein europäisches Patenterteilungsverfahren in allen Einzelheiten sehr sorgfältig ausgearbeitet ist. Er stellt ein Vertragswerk von sehr hohem Niveau dar. Ganz allgemein möchte Finnland hervorheben, daß das geplante Patenterteilungsverfahren den Anmelder insofern erheblich besser stellt, als er Patentschutz auf einfachere Art und Weise als bislang zu erhalten vermag, und gleichzeitig die Arbeit der nationalen Patentämter verringert. Auch hoffen wir, daß die europäische Zusammenarbeit im Bereich des Patentwesens in nutzbringender Weise mit dem Verfahren verbunden werden kann, das durch den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens geschaffen worden ist.

2 Darüber hinaus begrüßt Finnland, daß das europäische Patentübereinkommen mit dem finnischen Patentrecht weitgehend in Einklang steht; letzteres stimmt seinerseits mit dem entsprechenden Recht der drei anderen nordischen Länder praktisch völlig überein. Finnland möchte jedoch die Änderung einiger Punkte vorschlagen, bei denen es anderslautende Bestimmungen für wichtig hält. Die Standpunkte und Vorschläge Finnlands sind nachstehend dargelegt.

3 In bezug auf Artikel 23 meinen wir, daß für Gutachten, die das Europäische Patentamt nach diesem Artikel zu erstellen hat, keine Gebühren erhoben werden sollten. In Finnland bestehen keine Ausnahmen von der Regel, daß derartige Gutachten gebührenfrei sind, denn es wird davon ausgegangen, daß die Parteien eines Rechtsstreits nicht verpflichtet werden können, die Kosten eines Gutachtens zu tragen, das von einem Gericht von Amts wegen angefordert wird. Auch sollten die Kosten in einem solchen Fall nicht unmittelbar dem Staat angelastet werden.

4 Nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bleibt die Offenbarung einer Erfindung für die Anwendung des Artikels 52 außer Betracht, wenn sie auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellung im Sinn des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und am 10. März 1948 sowie am 16. November 1966 revidierten Übereinkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt worden ist. Die gleiche Regelung gilt zur Zeit auch in Finnland. Dennoch ist Finnland der Ansicht, daß es zum Schutz des Rechts der Erfinder erforderlich ist, den Kreis der Ausstellungen erheblich zu erweitern, auf denen eine Erfindung zur Schau gestellt werden kann, ohne daß dies während eines bestimmten Zeitraums für eine Patentanmeldung für die genannte Erfindung neuheitsschädlich ist. Die im vorliegenden Übereinkommensentwurf enthaltenc enggefahte Bestimmung, die bisher für das betreffende Verfahren maBgebend ist, ist von den Erfindern als großer Nachteil angesehen worden. Artikel 11 der Pariser

1 Finland notes with satisfaction that the present text of the proposed European system for the grant of patents is very carefully worked out in every detail. It represents legislative work of a very high level. Quite generally speaking, Finland wishes to point out that the planned system for the grant of patents implies a significant improvement of applicants' possibilities to obtain patent protection in an easier way than up to now, simultaneously reducing the work of national patent offices. We also hope the European patent co-operation profitably may be combined with the patent co-operation system represented by the Patent Cooperation Treaty.

2 Finland further wishes to emphasise that it appreciates the prevailing harmony between the European Patent Convention and the Finnish patent legislation, which, in turn, is practically completely uniform with corresponding legislation of the three other Nordic countries. However, Finland wishes to suggest revision of a few points in which it believes different provisions would be important. The points of view and propositions are the following:

3 As regards Article 23 we hold that such opinions should be free of charge, which the European Patent Office is obliged to give in accordance with same Article. In Finland there are no exceptions to the principle that official opinions of this kind are free of charge in consideration of that parties of a litigation cannot be bound to cover the costs of an opinion requested ex officio by a court of law. Nor should the costs in such a case directly be charged to the state.

4 According to Article 53, paragraph 1(b), disclosure of an invention by displaying it at an official, or officially recognised, international exhibition falling within the terms of the Convention on International Exhibitions signed at Paris on 22 November 1928 and amended on 10 May 1948 and 16 November 1966, shall not be taken into consideration for the application of Article 52. This same rule applies at present in Finland also. Nevertheless Finland holds that the right of the inventor necessitates quite a large widening of the circle of exhibitions which are regarded to be of such a kind that display of an invention is not for a stipulated period of time a novelty bar for a patent application regarding said invention. The narrow stipulation included in the present Draft Convention, up to now ruling the procedure in question has been regarded as a serious disadvantage by the inventors. Article 11 of the Paris Convention has up to the present formed a hindrance for a regularisation at variance therewith

Page 24

STELLUNGNAHME

DER FINNISCHEN REGIERUNG

COMMENTS

BY THE FINNISH GOVERNMENT

PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT FINLANDAIS

Page 25

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN - DE'DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)

(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION
sur les documents préparatoires
publiées par le
Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 26

(4) Les effets de la demande de brevet européen prévus aux paragraphes 1 et 2 sont réputés nuls et non avenus lorsque la demande de brevet européen a été retirée, ou est réputée retirée, ou a été rejctée en vertu d'une décision passée en force de chose jugée. Il en est de même des effets de la demande de brevet européen dans un Etat contractant dont la désignation a été retirée ou est réputée retirée.

Article 66

Effets de la révocation du brevet européen La demande de brevet européen ainsi que le brevet européen auquel elle a donné lieu sont réputés n'avoir pas eu dés l'origine, totalement ou partiellement, les effets prévus aux articles 62 et 65 , selon que le brevet a été révoqué en tout ou en partie au cours d'une procédure d'opposition.

Article 67

Etendue de la protection

(1) L'étendue de la protection conférée par le brevet européen ou par la demande de brevet européen est déterminée par la teneur des revendications. Toutefois, la description et les dessins servent à interpréter les revendications. (2) Pour la période allant jusqu'à la délivrance du brevet européen, l'étendue de la protection conférée par la demande de brevet européen est déterminée par les revendications déposées en dernier lieu contenues dans la publication prévue à l'article 92. Toutefois, le brevet européen tel que délivré ou modifié au cours de la procédure d'opposition détermine rétroactivement cette protection pour autant que celle-ci n'est pas étendue.

Bemerkung zu Artikel 67:

Es wird angeregt, daß die Diplomatische Konferenz zu Artikel 67 folgende Erklärung beschlieBt: ..Artikel 67 ist nicht in der Weise auszulegen, daß unter dem Schutzbereich des europäischen Patents der Schutzbereich zu verstehen ist, der sich aus dem genauen Wortlaut der Patentansprüche ergibt, und daß die Beschreibung sowie die Zeichnungen nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentansprüchen anzuwenden sind. Ebensowenig ist Artikel 67 dahingehend auszulegen, daß die Patentansprüche lediglich als Richtlinie dienen und der Schutzbereich sich auch auf das erstreckt, was sich dem Fachmann nach Prüfung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt. Die Auslegung soll vielmehr zwischen diesen extremen Auffassungen liegen und einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte verbinden."

Note to Article 67: It is suggested that the Diplomatic Conference should adopt the following declaration in respect of Article 67: "Article 67 should not be interpreted in the sense that the extent of the protection conferred by a European patent is to be understood as that defined by the strict, literal meaning of the wording used in the claims, the description and drawings being employed only for the purpose of resolving an ambiguity found in the claims. Neither should it be interpreted in the sense that the claims serve only as a guideline and that the actual protection conferred may extend to what, from a consideration of the description and drawings by a person skilled in the art, the patentee has contemplated. On the contrary, it is to be interpreted as defining a position between these extremes which combines a fair protection for the patentee with a reasonable degree of certainty for third parties."

Remarque concernant l'article 67:

B est suggéré que la Conférence diplomatique adopte la déclaration suivante: «L'article 67 ne doit pas être interprété comme signifiant que l'étendue de la protection conférée par le brevet européen est déterminée au sens étroit et littéral du texte des revendications et que la description et les dessins servent uniquement à dissiper les ambiguités que pourraient recéler les revendications. Il ne doit pas davantage être interprété comme signifiant que les revendications servent uniquement de ligne directrice et que la protection s'étend également à ce que, de l'avis d'un homme de métier ayant examiné la description et les dessins, le titulaire du brevet a entendu protéger. L'article 67 doit, par contre, être interprété comme définissant entre ces extrêmes une position qui assure à la fois une protection équitable au demandeur et un degré raisonnable de certitude aux tiers.»

Page 27

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Wirkungen der europäischen Patentanmeldung gelten als von Anfang an nicht eingetreten, wenn die europäische Patentanmeldung zurückgenommen worden ist, als zurückgenommen gilt oder rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Das gleiche gilt für die Wirkungen der europäischen Patentanmeldung in einem Vertragsstaat, dessen Benennung zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt.

Artikel 66

Wirkung des Widerrufs des europäischen Patents Die in den Artikeln 62 und 65 vorgesehenen Wirkungen der europäischen Patentanmeldung und des darauf erteilten europäischen Patents gelten in dem Umfang, in dem das Patent im Einspruchsverfahren widerrufen ist, als von Anfang an nicht eingetreten.

Artikel 67

Schutzbereich (1) Der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. (2) Für den Zeitraum bis zur Erteilung des europäischen Patents wird der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung durch die zuletzt eingereichten Patentansprüche, die in der Veröffentlichung nach Artikel 92 enthalten sind, bestimmt. Jedoch bestimmt das europäische Patent in seiner erteilten oder im Einspruchsverfahren geänderten Fassung rückwirkend den Schutzbereich der Anmeldung, soweit dieser Schutzbereich nicht erweitert wird. (4) The European patent application shall be deemed never to have had the effects set out in paragraphs 1 and 2 above when it has been withdrawn, deemed to be withdrawn or finally refused. The same shall apply in respect of the effects of the European patent application in a Contracting State the designation of which is withdrawn or deemed to be withdrawn.

Article 66

Effect of revocation of the European patent The European patent application and the resulting patent shall be deemed not to have had, as from the outset, the effects specified in Articles 62 and 65, to the extent that the patent has been revoked in opposition proceedings.

Article 67

Extent of protection

(1) The extent of the protection conferred by a European patent or a European patent application shall be determined by the terms of the claims. Nevertheless, the description and drawings shall be used to interpret the claims. (2) For the period up to grant of the European patent, the extent of the protection conferred by the European patent application shall be determined by the latest filed claims contained in the publication under Article 92. However, the European patent as granted or as amended in opposition proceedings shall determine retroactively the protection conferred by the European patent application, in so far as such protection is not thereby extended.

Page 28

(3) Tout Etat contractant peut prescrire que, si les dispositions adoptées en vertu des paragraphes 1 et 2 ne sont pas observées, le brevet européen est, dès l'origine, réputé sans effet dans cet Etat.

Cf. les régles 52 (Procédure d'examen) et 59 (Examen de l'opposition)

Article 64

Valeur de dépôt national du dépôt européen La demande de brevet européen à laquelle une date de dépôt a été accordée a, dans les Etats contractants désignés, la valeur d'un dépôt national régulier, compte tenu, le cas échéant, du droit de priorité invoqué à l'appui de la demande de brevet européen.

Article 65

Droits conférés par la demande de brevet eúropéen après sa publication (1) A compter de sa publication en vertu de l'article 92, la demande de brevet européen assure provisoirement au demandeur, dans les Etats contractants désignés dans la demande de brevet telle que publiée, la protection prévue à l'article 62. (2) Chaque Etat contractant peut prévoir que la demande de brevet européen n'assure pas la protection prévue à l'article 62. Toutefois, la protection attachée à la publication de la demande de brevet européen ne peut être inférieure à celle que la législation de l'Etat considéré attache à la publication obligatoire des demandes de brevets nationaux non examinées. En tout état de cause, chaque Etat contractant doit, pour le moins, prévoir qu'à partir de la publication de la demande de brevet européen, le demandeur peut exiger une indemnité raisonnable. fixée suivant les circonstances, de toute personne ayant exploité, dans cet Etat contractant, l'invention qui fait l'objet de la demande de brevet européen, dans des conditions qui, selon le droit national, mettraient en jeu sa responsabilité s'il s'agissait d'une contrefaçon d'un brevet national. (3) Chaque Etat contractant qui n'a pas comme langue officielle la langue de la procédure peut prévoir que la protection provisoire visée aux paragraphes 1 et 2 n'est assurée qu'à partir de la date à laquelle une traduction des revendications, soit dans l'une des langues officielles de cet Etat, au choix du demandeur, ou, dans la mesure où l'Etat en question a imposé l'utilisation d'une langue officielle déterminée, dans cette dernière langue: a) a été rendue accessible au public, dans les conditions prévues par sa législation nationale, ou b) a été remise à la personne exploitant, dans celui-ci. l'invention qui fait l'objet de la demande de brevet européen.

Page 29

Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, daß im Fall der Nichtbeachtung einer aufgrund der Absätze 1 und 2 erlassenen Vorschrift die Wirkungen des europäischen Patents in dem Vertragsstaat als von Anfang an nicht eingetreten gelten.

Vgl. Regeln 52 (Prüfungsverfahren) und 59 (Prüfung des Einspruchs)

Artikel 64

Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Hinterlegung

Eine europäische Patentanmeldung, deren Anmeldetag feststeht, hat in den benannten Vertragsstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäBigen nationalen Hinterlegung, gegebenenfalls mit der für die europäische Patentanmeldung beanspruchten Priorität.

Artikel 65

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung (1) Die europäische Patentanmeldung gewährt dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung nach Artikel 92 an in den in der Veröffentlichung angegebenen benannten Vertragsstaaten einstweilen den Schutz nach Artikel 62. (2) Jeder Vertragsstaat kann vorsehen, daß die europäische Patentanmeldung nicht den Schutz nach Artikel 62 gewährt. Der Schutz, der mit der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung verbunden ist, darf jedoch nicht geringer sein als der Schutz, der sich aufgrund des Rechts des betreffenden Staats aus der zwingend vorgeschriebenen Veröffentlichung der ungeprüften nationalen Patentanmeldungen ergibt. Zumindest hat jeder Vertragsstaat vorzusehen, daß der Anmelder für die Zeit von der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung an von demjenigen, der die Erfindung in diesem Vertragsstaat unter Voraussetzungen benutzt hat, die nach dem nationalen Recht im Fall der Verletzung eines nationalen Patents sein Verschulden begründen würden, eine den Umständen nach angemessene Entschädigung verlangen kann. (3) Jeder Vertragsstaat kann für den Fall, daß eine seiner Amtssprachen nicht die Verfahrenssprache ist, vorsehen, daß der einstweilige Schutz nach den Absätzen 1 und 2 erst von dem Tag an eintritt, an dem eine Ubersetzung der Patentansprüche nach Wahl des Anmelders in einer der Amtssprachen dieses Staats oder, soweit der betreffende Staat die Verwendung einer bestimmten Amtssprache vorgeschrieben hat, in dieser Amtssprache a) der Öffentlichkeit unter den nach nationalem Recht vorgesehenen Voraussetzungen zugänglich gemacht worden ist oder b) demjenigen übermittelt worden ist, der die Erfindung in diesem Vertragsstaat benutzt. (3) Any Contracting State may prescribe that in the event of failure to observe the provisions adopted in accordance with paragraphs 1 and 2, the European patent shall be deemed to be void in that State ab initio.

[^0]

Article 64

Equivalence of European filing with national filing

A European patent application which has been accorded a date of filing shall, in the designated Contracting States, be equivalent to a regular national filing, where appropriate with the priority claimed for the European patent application.

Article 65

Rights conferred by a European patent application after publication (1) A European patent application shall, from the date of its publication under Article 92, provisionally confer upon the applicant such protection as is conferred by Article 62, in the Contracting States designated in the application as published. (2) Any Contracting State may prescribe that a European patent application shall not confer such protection as is conferred by Article 62. However, the protection attached to the publication of the European patent application may not be less than that which the laws of the State concerned attach to the compulsory publication of unexamined national patent applications. In any event, every State shall ensure at least that, from the date of publication of a European patent application, the applicant can claim compensation reasonable in the circumstances from any person who has used the invention in the said State in circumstances where that person would be liable under national law for infringement of a national patent. (3) Any Contracting State which does not have as an official language the language of the proceedings, may prescribe that provisional protection in accordance with paragraphs 1 and 2 above shall not be effective until such time as a translation of the claims in one of its official languages at the option of the applicant or, where that State has prescribed the use of one specific official language, in that language: (a) has been made available to the public in the manner prescribed by national law, or (b) has been communicated to any person using the invention in the said State.


[^0]: Cf. Rules 52 (Examination procedure) and 59 (Examination of opposition)

Page 30

ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

UBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Page 31

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PREPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

BIBLIOTHEK DES DEUTSCHEN PATENTAMTES 11. DEZ. 1972

Page 32

Artikel 68 und 65

41. Die finnische Delegation warf die Frage auf, ob der Wortlaut des Artikels 65 Absatz 3 Buchstabe b und des Artikels 68 Absatz 3 so ausgelegt werden kbnnte, dass es in den Landern mit mehr als einer Amtssprache Sache des betreffenden Staates ist festzulegen, ob die Anmelder nach eigenem Ermessen die Amtssprache wthlen können, in welcher die Uebersetzung vorzulegen ist, oder ob sie zwingend eine nach Massgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmte Sprache verwenden müssen.

Die Konferenz hat bestatigt, dass die letztgenannte Auslegung richtig ist; man hat numlich den Staatsangehorigen eines solchen Staates nicht das Recht geben wollen, die Sprache, in die zu ubersetzen ist, ohne Berücksichtigung der von diesem Staat festzulegenden Bestimmungen zu wählen. Diese Auslegung durfte sich deutlich aus dem Wortlaut des Artikels 65 Absatz 3 Buchstabe a und des Artikels 68 Absatz 4 Buchstabe a ergeben. Die Konferenz war der Meinung, dass eine entsprechende Präzisierung in Artikel 63 Absatz 1 und in Artikel 65 Absatz 3 Buchstabe b erfolgen musste.

Artikel 74 und 129 und Regel 25 42. Der Konferenz lag ein Vorschlag der französischen Delegation vor (vgl. Arbeitsunterlage Nr. 21). Dieser Vorschlag ist zuvor vom Koordinierungsausschuss gepruft worden (vgl. Dok. BR/218/72 Punkte 10 bis 12).

Page 33

REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFURHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 26. September 1972 BR / 219 / 72

BERICHT

uber die 6. Tagung der Regierungskonferenz uber die

Einfuhrung eines europäischen Patentertei- lungsverfahrens (Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)

Page 34

Artikel 65 (Fortsetzung) (4) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Wirkungen der europäischen Patentanmeldung gelten als von Anfang an nicht eingetreten, wenn die europäische Patentanmeldung zurückgenommen worden ist, als zurückgenommen gilt oder rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Das gleiche gilt für die Wirkungen der europäischen Patentanmeldung in einem Vertragsstaat, dessen Benennung zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt.

Page 35

Artikel 65 (19)

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung (1) Die europäische Patentanmeldung gewährt dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung nach Artikel 92 an einstweilen den Schutz nach Artikel 62. (2) Jeder Vertragsstaat kann vorsehen, dass die europäische Patentanmeldung keinen Schutz nach Artikel 62 gewährt. Der Schutz, der mit der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung verbunden ist, darf nicht geringer sein als der Schutz, der sich aufgrund des Rechts des betreffenden Staats aus der zwingend vorgeschriebenen Veröffentlichung der ungeprüften nationalen Patentanmeldungen ergibt. Zumindest hat jeder Vertragsstaat vorzusehen, dass der Anmelder für die Zeit von der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung an von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung in diesem Vertragsstaat unter Voraussetzungen benutzt hat, die nach dem nationalen Recht im Fall der Verletzung eines nationalen Patents sein Verschulden begründen würden, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen kann. (3) Jeder Vertragsstaat kann für den Fall, dass eine seiner Amtssprachen nicht die Verfahrenssprache ist, vorsehen, dass der einstweilige Schutz nach den Absätzen 1 und 2 erst von dem Tag an eintritt, a) an dem der Oeffentlichkeit eine Uebersetzung der Patentansprüci in eine Amtssprache dieses Staats unter den nach nationalem Recht vorgesehenen Voraussetzungen zugänglich gemacht worden ist, oder b) an dem eine Uebersetzung der Patentansprüche in eine Amtssprache dieses Staats demjenigen übermittelt worden ist, der den Gegenstand der Anmeldung in diesem Vertragsstaat benutzt.

Page 36

REGIERUNGSKONFEREN

Brüssel, den 25. Mai 1972

UEBER DIE EINFUEHIGE EINES EUROPAEISCHI: PATENTERTEILUNGSVERFAHREIS

- Sekretariat -

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)

Page 37

Aufgrund dieser Aenderung erstreckt sich der dem Anmelder gewahrte vorlaufige Schutz bis zu dem Tag, an dem der endgültige Schutz gemäss Artikel 18 wirksam wird. 22. Ferner verbesserte die Gruppe Artikel 18 in redaktioneller Hinsicht, indem sie vorsah, dass der endgültige Schutz an dem Tage beginnt, an dem der Hinweis auf die Erteilung des Patents bekanntgemacht wird.

Artikel 20 - Sachlicher Schutzbereich des europäischen Patents 23. Die Arbeitsgruppe befasste sich mit der Frage, wie dem Wunsch der interessierten Kreise Rechnung getragen werden könnte, bei der Auslegung des europäischen Patents einen Mittelweg zwischen der sogenannten liberalen Auslegung durch die deutschen Gerichte und der sogenannten restriktiven Auslegung, wie sie im Vereinigten Konigreich angewandt wird, einzuschlagen. Sie prufte im Hinblick hierauf zwei Mnglichkeiten: entweder eine Aenderung des Artikels 20 oder eine Absichtserklärung, die von der Diplomatischen Konferenz anzunehmen wäre.

Die Gruppe kam schliesslich uberein, den derzeitigen Wortlaut des Artikels 20, der ubrigens dem Artikel 8 Absatz 1 des Strassburger Uebereinkommens entspricht, nicht zu andern; hingegen billigte sie auf Vorschlag der britischen Delegation den Text einer Absichtserklärung, die der Diplomatischen Konferenz zur Annahme vorgeschlagen werden kbnnte (vgl. Dok. BR/176/72, Seite 7).

Page 38

Andere Delegationen sprachen sich hingegen fur eine Løsung aus, die dem Europaischen Patentamt die Mgglichkeit bellusst, fur die Aussetzung des Verfahrens einen Endtermin festzulegen. Diese Delegationen erklurten sich mit dem Textvorschlag des Vorsitzenden (BR/GT I/145/72) einverstanden.

Die Arbeitsgruppe beschloss schliesslich, in die Nummer 1 zu Artikel 16 einen neuen Absatz 3 a einzufugen, wonach das Europaische Patentamt einen Zeitpunkt festlegen kann, nach dem es das Erteilungsverfahren fortsetzen kann. 20. Die Gruppe kam ferner uberein, dass die gleiche Bestimmung auch fur die Auseetzung des Einspruchsverfahrens anzuwenden ist. Sie beschloss deshalb, Absatz 4 der Nummer 3 zu Artikel 16 entsprechend zu Undern.

Artikel 18 - Rechte aus dem europaischen Patent Artikel 19 - Rechte aus der europaischen Patentanmeldung nach Veroffentlichung Artikel 97 - Erteilung des europaischen Patents 21. Die Arbeitsgruppe erklurte sich mit einem Vorschlag der britischen Delegation einverstanden, einer Bemerkung der interessierten Kreise Rechnung zu tragen, in der diese darauf hingewiesen hatten, dass zwischen dem vorlhufigen Schutz und dem endgültigen Schutz eine Lucke besteht (vgl. Dokument BR/168/72, Nummer 53). Die Gruppe beschloss in diesem Zusammenhang, weder Artikel 18 noch Artikel 19, sondern Artikel 97 Absutze 3 und 4 zu undern, in denen die Erteilung des Patents behandelt wird. Nach der Neufassung beschliesst die Prufungsabteilung uber die Erteilung des Patents; dieser Beschluss wird aber erst an dem Tage wirksam, an dem der Hinweis auf diese Erteilung im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht wird.

Page 39

Dens 99

REGIERUNGSKONFERENZ URBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 13. April 1972 BR / 177 / 72

BERICHT

uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Benthem, zusammen.

Die Arbeitsergebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiedergegeben.

Page 40

Artikel 19

Rechte aus der europEischen Patentanmeldung nach Ver8ffentlichung

(1) +

(2) Jeder Vertragsstaat kann mit Tirkung fur sein Hoheitsgebiet vorsehen, dass die europäische Patentanmeldung keinen Schutz gemäss Artikel 18 gewährt. Der Schutz, der mit der Ver8ffentlichung der europäischen Patentanmeldung verbunden ist, darf jedoch kuinesfalls geringer sein als der Schutz, der sich aufgrund der Rechtsvorschriften des betreffenden Staats aus der obligatorischen Vor8ffentlichung der ungeprüften nationalen Patentanmeldungen ergibt. Zumindest hat jeder Vortragsstaat vorzusehen, dass der Anmelder fur die Zeit von der Ver8ffentlichung der europEizchen Patentanmeldung an von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung in diosem Vertragsstaat unter Voraussetzungen benutzt hat, die nach dem nationalen Recht im Falle der Verletzung eines nationalen Patents sein Verschulden begrünóen würden, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen kann. (3) + (4) + (5) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Wirkungen der europäischen Patentanmeldung gelten als von Anfang an nicht eingetreten, wenn a) die europäische Patentanmeldung zurückgenommen worden ist, als zurückgenommen gilt oder rechtskräftig zurückgewiesen worden ist oder b) das europäische Patent im Einaprochsverfahren rechtskräftig riderrufen worcer ist.

Das gleiche gilt fur die Wirtusges der europBischen Patentanmeldung in oines Vertragsstaat, dessen Benennung zurtichgenomner voríen ist oder als zurtukgenomen gilt.

Page 41

REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. Dezember 1971 B R / 139 / 71

AENDERUNGEN

ZUM

ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

UND ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 26. November 1971 -

Page 42

Nach Auffassung der Arbeitsgruppe brauchte jedoch, um diese Rechtsfolge zum Ausdruck zu bringen, der Artikel 105 a nicht geändert zu werden, weil er auf Artikel 18 verwoist und weil weiter in der Bestimmung uber den Schutz aus der veroffentlichten Anmeldung (Artikel 19) ebenfalls auf Artikel 18 Bezug genommen wird. Dagegen hielt es die Arbeitsgruppe fur zwechmalssig, in Artikel 19 Absatz 5 klarzustellen, dass bei Widerruf des Patents der vorlăufige Schutz aus der veroffentlichten Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten gilt; zu diesem Zweck wurde ein neuer Buchstabe b eingefugt: 105. In rodaktioneller Hinsicht wurden ferner in Artikel 19 Absatz 5 die Fälle der fingierten Zurticlnahme einer Anmoldung den Fallen der tatsächlichen Zurulchnahme gleichgestellt.

Artikel 34 - Sprachen Artikel 123 - Rekanntmachung der internationalen Anmeldung Nummer 1 zu Artikol 34 AO - Rechtliche Bodeutung und Frist fur die Einreichung der Ueborsetzung 106. Die Erbrterungen der Arbeitsgruppe zu den mit diesen Bestimmungen zusanmenhăngenden noch offenen Problemen werden nachstehend in folgender Reihenfolge behandelt:

- Wer hat bei europdischen und bei internationalen Patentanmeldungen die Uebersetzungen der Patentansprtche in die anderen beiden Antssprachen zu besorgen? (s. unten Punkte 107 bis 109).

Page 43

die Erstellung von internationalen Recherchenberichten eine Frist von 3 Monaten ab Eingang des Recherchenexemplars bzw. von 9 Monaten ab Priorititszeitpunkt zulusst, und die Frage aufgeworfen, ob die Frist der Nummer 1 zu Artikel 80 nicht mit der Regel 42 harmonisiort werdei solle.

Die Arbeitsgruppe war sich einig dartiber, dass das Europäische Patentamt nicht gezwungen ist, die Anmeldungsunterlagen sofort nach Festsetzung des Anmeldetags dem IIB zwecks Erstellung des Berichts uber den Stand der Technik zu ubersenden; eine solche Vorpflichtung lasse sich aus Artikel 76 b des Uebereinkommens nicht ableiten. In der Praxis konne also, falls das Priorititsdatum noch nicht weit zurucklicge, das auch von der PCT-Verfahrensordnung verfolgte Ziel dadurch erreicht werden, dass das Europäische Patentamt mit der Uebormittlung der Anmeldungsunterlagen bis zu 6 Monaten wartet.

Die Gruppe war der Ansicht, dass es zweckmässig wäre, dieses Problem in dem zwischen dem Eurepaischen Patentamt u: IIB zu schliessenden Arbeitsabkommen zu regeln.

Artikel 19 - Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veruffentlichung

Artikel 105 a - Wirkung der Entscheidung 104. Die Arbeitsgruppe bejahte einstimmig die Frage, ob im Falle des Widerrufs des europaischen Patents nicht nur der Schutz aus dem Patent, sondern auch der vorlhufige Schutz aus der veroffentlichten Anmeldung (Artikel 19) als von Anfang an nicht eingetreten gelten solle.

Page 44

REGIZRUUGSKONFERENZ UBER DIE EINFURHRUNG EINES EUROPAETSCHEN


- Sekretariat -

Brussel, den 16. Dezember 1971 BP/144/71

BERICHT

uber die 10 Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg

Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemonsohaften, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertrcter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnohmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitggruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokunents BR/GT I/133/71 mit der Lassgabe, dass unter Punkt 3 noch einige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR/GT I/138/71 erwähnten Probleme gepruft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABHY, Botschaftsrat im Ministerium fur Auswartige Angelegenheiten (Frankreich). 144  d / 71 zat / IS / K / cs

Page 45

Artikel 19

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung (1) unverändert gegenüber dem gedruckten Zweiten Vorentwurf eines Ueberein- kommens - 1971 (2) Jeder Vertragsstaat kann mit Wirkung für sein Hoheitsgebiet vorsehen, dass die europäische Patentanmeldung keinen Schutz gemäss Artikel 18 gewährt. Der Schutz, der mit der Veröffentlichen der europäischen Patentanmeldung verbunden ist, darf jedoch keinesfalls geringer sein als der Schutz, der sich aufgrund der Rechtsvorschriften des betreffenden Staats aus der obligatorischen Ver6ffentlichung der ungeprüften nationalen Patentanmeldungen ergibt. Zumindest hat jeder Vertragsstaat vorzusehen, dass der Anmelder für die Zeit von der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung an von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung in diesem Vertragsstaat unter Voraussetzungen benutzt hat, die nach dem nationalen Recht im Falle der Verletzung eines nationalen Patents sein Verschulden begründen würden, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen kann. (3) (4) (5) (4) unverändert gegenüber dem gedruckten Zweiten Vorentwurf eines Ueberein- kommens - 1971

Page 46

- REGIERUNGSKONFERENZ UEDER DIE CINTUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS - Sekretariat -

Br"ssel, den 23. September 1971 BR / 131 / 71

UZSEDMITTUNGSVERMERK

Die Arbcitsgruppe I der Regierungskonferenz hat auf ihrer 8. Sitzung vom 14. bis 17. September 1971, an der SachverstänEige der Justizministerien teilgenommen heben, zu den 1971 verWffentlichten Vorentwïrfen eines Uebcreinkommens, einer Ausfuhrungsordnung und einer Gebührenordnung eine Anzahl von Aenderungen ausgearbeitet.

Die Delegationen der Regierungskonferenz finden

- in Anlage I die Aenderungen des Zweiten Vorentwurfs eines Uebereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren - in Anlage II die Aenderungen des Ersten Vorentwurfs einer Ausführungsordnung - in Anlage III eine Aenderung des Ersten Vorentwurf einer Gebührenordnung.

Page 47

- 12 -

tikel 17 (Anspruch auf Erfindornennung)

Die Konferenz beschloss, die Fassung des. Artikels 17 beizubehalten. Nach ihrer Ansicht werden durch den neuen Artikel 69 a und die entsprechenden Aenderungen an den Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe g und 78 Absatz 6 die Probleme, die durch die Erfindernennung aufgeworfen werden, weitgehend gelost.

KAPITEL III
Wirkung des Patents

Artikel 19 (Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Ver8ffentlichung) 22. Die Arbeitsgruppe I wurde beauftragt, erneut einen Vorschlag der interessierten Kreise zu prufen, wonach Absatz 2 so geändert werden sollte, dass er mit Artikel 29 Absatz 1 des PCT in Einklang steht.

Artikel 20 (Sachlicher Schutzbereich des europaischen Patents) 23. Die Arbeitsgruppe I wird diesen Artikel vor allem hinsichtlich der Uebereinstimmung der ürei Sprachen nochmals prufen.

Page 48

BEGIERUNGSKONFERENZ

Briussel, den 7. Juli 1971 HEBER DIE EINFUEHRUNG BR/125/71 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Celretariat -

BERICHT uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

Page 49

Artikel 19

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Ver8ffentlichung (1) Die europaische Patentanmeldung gewährt dem Anmelder vom Tage ihrer Ver8ffentlichung gemäss Artikel 85 an einstweilen den Schutz nach Artikel 18. (2) Jeder Vertragsstaat kann mit Wirkung fur sein Hoheitsgebiet vorsehen, dass die europaische Patentanmeldung keinen Schutz gemäss Artikel 18 gewahrt. In diesem Fall hat er zumindest vorzusehen, dass der Anmelder für die Zeit von der Ver8ffentlichung der europäischen Patentanmeldung an von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung in diesem Vertragsstaat unter Voraussetzungen benutzt hat, die nach dem nationalen Recht im Falle der Verletzung eines nationalen Patents sein Verschulden begründen würden, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen kann. (3) Artikel 20 Absatz 2 ist auf die Absätze 1 und 2 anzuwenden. (4) Jeder Vertragsstaat, in dem nicht eine der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Sprachen Amtssprache ist, kann vorsehen, dass der einstweilige Schutz gemäss den Absätzen 1 und 2 erst von dem Tag an eintritt, an dem der Oeffentlichkeit eine Uebersetzung der Patentanspruche in eine seiner Amtssprachen unter den nach nationalem Recht vorgesehenen Voraussetzungen zugänglich gemacht worden ist, oder an dem eine Uebersetzung der Patentansprüche in eine seiner Amtssprachen demjenigen ubermittelt worden ist, der den Gegenstand der Anmeldung in diesem Vertragsstaat benutzt. (5) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung oder der Versagung des europäischen Patents sowie mit dem Tag der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung gelten die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Wirkungen der europaischen Patentanmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Das gleiche gilt im Falle der Zurücknahme der Benennung eines Vertragsstaats für die Wirkungen der europäischen Patentanmeldung in diesem Vertragsstaat.

Page 50

REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR/88/71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER * EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

Page 51

Da der Artikel 153 auch noch mit den interessierten Kreisen erbrtert wird, hat die Gruppe beschlossen, den französischen Text dahingehend zu Undern, dass er "alle an der Rechtspflege beteiligten Personen" ("tout auxiliaire de justice") erfasst. 'Sie war der Ansicht, dass diesem Begriff die Begriffe "Rechtsanwalt" und "legal practitioner" entsprechen.

Artikel 167 - Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten 68. Zu dieser Bestimmung hat die deutsche Delegation einen Vorschlag unterbreitet, der auf die Klarstellung abzielt, dass eine Entscheidung des Internationalen Gerichtskofs laut Artikel 167 fur die betreffenden Vertragsstaaten verbindlich wäre. Die Gruppe erklärte sich mit der Zielsetzung dieses Vorschlags einverstanden.

Es wurde jedoch bemerkt, dara eush in Falle von UN-Mitgliedstaaten Entscheidungen des Inteirationalen Gerichtshofs-nur dann fur einen Staat verbirallich seien, wenn er diese ausdrtoklich anerkennt habe. Es erwies sich daher als zweckmässig, die in Aussicht zu nehmenEeia Bestimmungen zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu erörtern.

Page 52

seits die Vollstreckungsverfahren in den einzelnen Staaten, die einen Beitritt zum Uebereinkommen in Aussicht nähmen, zu unterschiedlich seien, um eine einheitliche Lüsung durch das Uebereinkommen vorschreiben zu können, und andererseits die Entscheidungen des Europäischen Patentamts nicht als Entscheidungen ausländischer Gerichte anzusehen seien.

Es wurde dagegen beschlossen, den Text dieses Artikels dahingehend zu ändern, dass die Entscheidungen des Europäischen Patentamts, die unter diesen Artikel fallen, in jedem Staat wie Entscheidungen eines Zivilgerichts dieses Steates behandelt werden, wobei lediglich die Echtheit des Titels geprüft wird.

Die britische und die niederländische Delegation behielten sich ihre endgültige Stellungnahme vor.

Artikel 153 - Berufsmässiger Vertreter 67. Da die französische Delegation vorgeschlagen hatte, auch den "avoué" in den Anwendungsbereich des Absatzes 5 dieses Artikels einzubeziehen, hat die Gruppe die Vor- und Nachteile einer mehr oder weniger weitgehenden Einzelaufführung abgewogen. Sie stellte fest, dass es wahrscheinlich nicht möglich sein würde, die in den verschiedenen Staaten diesbezüglich bestehenden Unterschiede in einer gemeinsamen Formulierung im Wortlaut des Uebereinkommens zum Ausdruck zu bringen; ferner gälten nach dem derzeitigen Text für die Befähigung, die Vertretung zu dem Gebiet des Patentrechts auszuüben, nationale Kriterien, so dass eine relativ grosszügige Definition angenommen werden sollte.

Page 53

Ueberprufung von Bestimmungen zivilrechtlichen und prozessualen Charakters im Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens und im Ersten Vorentwurf einer Ausführungsordnung

Artikel 19 - Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Ver8ffentlichung 6. Auf Vorschlag der französischen Delegation wurde der Schutz, der die ver8ffentlichte europäische Patentanmeldung dem Anmelder gewähren muss, genauer als bisher umschrieben: Falls ein Vertragsstaat fur sein Hoheitsgebiet mit der veröffentlichten europaischen Patentanmeldung nicht dieselben Rechte wie aus einem nationalen Fatent verknupft - wozu er nach Art. 19 Abs. 2 berechtigt ist -, muss er nunmehr vorschen, dass der Schutz aus der europaischen Anmeldung nicht geringer ist als der aus einer ver8ffentlichten ungeprüften nationalen Patentanmeldung. Diese Präzisierung wurde im Hinblick auf den Inhaltlich ahnlich formulierten Artikel 29 Abs. 1 POT vorgenommen.

Das schon bestehende Mindesterfordernis, das bei schuldhaftem Handeln auf jeden Fall dem verletzten Anmelder eine angemessene Entschädigung gewahnt werden muss, wurde daneben beibehalten (Artikel 19 Abs. 2, bisher Satz 2, nunmehr Satz 3).

Artikel 22 - Einheit der europäischen Patentanmeldung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt 7. Die Arbeitsgruppe hielt es für vernunftig, nicht nur zuzulassen, dass die europaische Patentanmeldung fur verschiedene benannte Staaten auf verschiedene Personen ubertragen

Page 54

REG1 ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


   + AIDE-MENOIKE DR (GTI) (149) 
       BERICHT


über die Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 14. bis 17. September 1971 in Luxemburg

Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentemts, Herrn Dr. HAERTEL, vom Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. September 1971, in Luxemburg ihre 8. Sitzung abgehalten.

An dieser Sitzung, in der insbesondere einige rechtliche Fragen der in Ausarbeitung befindlichen Bestimmungen geprüft wurden, haben Rechtssachverständige der Delegationen teilgencmmen, aus denen sich die Arbeitsgruppe I zusammensetzt.

Vertreter der Kommission der Europkischen Gemeinschaften, der WIPO und des IIB haben an dieser Sitzung teilgenommen (1). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen.

Die vorllufige Tagescranung (2) ist von der Gruppe genehmigt worden. (1) Die Liste der Teilnehmer ist in Anlage I enthalten. (2) Die vorllufige Tagaeordnung (BR/GT I/109/71) sowie die Liste der in dieser fitzung zu prüfenden Bestimmungen des zweiten Vorentwurfs eines Jebereinkommens und des ersten Vorentwurfs einer Ausfuhrungcorenung (BR/GT I/111/71) sind in Anlage II enthaltel.

BR/132 d/71 zat/AK/di

Page 55

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröfentlichung (1) Die europäische Patentanmeldung gewährt dem Anmelder vom Tage ihrer Veröffentlichung gemäB Artikel 85 an einstweilen den Schutz nach Artikel 18.

(2) Jeder Vertragsstaat kann mit Wirkung für sein Hoheitsgebiet vorsehen, dass die europäische Patentanmeldung keinen Schutz gemäss Artikel 18 gewährt. Der Schutz, der mit der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung verbunden ist, darf jedoch keinesfalls geringer sein als der Schutz, der sich aufgrund der Rechtsvorschriften des betreffenden Staats aus der obligatorischen Veroffentlichung der ungeprüften nationalen Patentanmeldungen ergibt. Zumindest hat jeder Vertragsstaat vorzusehen, dass der Anmelder für die Zeit von der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung an von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung in diesem Vertragsstaat unter Voraussetzungen benutzt hat, die nach dem nationalen Recht im Falle der Verletzung eines nationalen Patents sein Verschulden begründen würden, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen kann. 58/434/71 nationalem kecnt vorgesenencti vithusselzunigut = gänglich gemacht worden ist,

oder an dem eine Übersetzung der Patentansprüche in eine seiner Amtssprachen demjenigen übermittelt worden ist, der den Gegenstand der Anmeldung in diesem Vertragsstaat benutzt. (5) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung oder mit dem Tag der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung gelten die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Wirkungen der europäischen Patentanmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Das gleiche gilt im Falle der Zurücknahme der Benennung eines Vertragsstaats für die Wirkungen der europäischen Patentanmeldung in diesem Vertragsstaat.

Artikel 20

Sachlicher Schutzbereich des europäischen Patents (1) Der sachliche Schutzbereich des europäischen Patents wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. (2) Die Erteilung des europäischen Patents bestimmt rückwirkend den sachlichen Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung.

Article 19

Rights conferred by a European patent application after publication (1) A European patent application shall, from the date of its publication under Article 85, provisionally confer, upon the applicant such protection as is conferred by Article 18. or a translation of the patent claims into one of its official languages has been communicated to any person using the subject-matter of the application in the said State. (5) Once the refusal of a European patent application has become final, or once a European patent application has been withdrawn, the European patent application shall be deemed never to have had the effects set out in paragraphs 1 and 2 above. Where the designation of a Contracting State is withdrawn, the same shall apply in respect of the effects of the European patent application in that State.

Article 20

Extent of the protection conferred by a European patent (1) The extent of the protection conferred by a European patent shall be determined by the terms of the claims. Nevertheless, the description and drawings shall be used to interpret the claims. (2) The grant of a European patent shall determine retroactively the extent of the protection conferred by the European patent application.

Page 56

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung (1) Die europäische Patentanmeldung gewährt dem Anmelder vom Tage ihrer Veröffentlichung gemäB Artikel 85 an einstweilen den Schutz nach Artikel 18. (2) Jeder Vertragsstaat kann mit Wirkung für sein Hoheitsgebiet vorsehen, daB die europäische Patentanmeldung keinen Schutz gemäB Artikel 18 gewährt. In diesem Fall har er zumindest vorzusehen, daB der Anmelder für die Zeit von der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung an von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung in diesem Vertragsstaat unter Voraussetzungen benutzt hat, die nach dem nationalen Rechtim Falle der Verletzung eines nationalen Patents sein Verschulden begründen würden, eine nach den Ueitständen angemessene Entschädigung verlangen kath. (3) Artikel 20 Absatz 2 ist auf die Absätze 1 und 2 anzuwenden. (4) Jeder Vertragsstaat, in dem nicht eine der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Sprachen Amtssprache ist, kann vorsehen, daB der einstweilige Schutz gemäB den Absätzen 1 und 2 erst von dem Tag an eintritt, an dem der Öffentlichkeit eine Übersetzung der Patentansprüche in eine seiner Amtssprachen unter den nach nationalem Recht vorgesehenen Voraussetzungen zugänglich gemacht worden ist, oder an dem eine Übersetzung der Patentansprüche in eine seiner Amtssprachen demjenigen übermittelt worden ist, der den Gegenstand der Anmeldung in diesem Vertragsstaat benutzt. (5) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung oder mit dem Tag der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung gelten die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Wirkungen der europäischen Patentanmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Das gleiche gilt im Falle der Zurücknahme der Benennung eines Vertragsstaats für die Wirkungen der europäischen Patentanmeldung in diesem Vertragsstaat.

Artikel 20

Sachlicher Schutzbereich des europäischen Patents (1) Der sachliche Schutzbereich des europäischen Patents wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. (2) Die Erteilung des europäischen Patents bestimmt rückwirkend den sachlichen Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung.

Article 19

Rights conferred by a European patent application after publication (1) A European patent application shall, from the date of its publication under Article 85, provisionally confer, upon the applicant such protection as is conferred by Article 18. (2) Any Contracting State may stipulate, in respect debe its own territory, that a European patent applicanti a: shall not confer such protection as is conferred 1 Article 18. In this event, such State shall ensure tseult least that, from the date of publication of a Europec patent application, the applicant can claim appropriader compensation from any person using the subject-matte dic of the application in the said State in circumstance where that person would be liable under national la:ieb: for infringement of a national patent. (3) (3) Article 20, paragraph 2, shall apply to the provision of paragraphs 1 and 2. (4) Any Contracting State which does not have as a official language any of the languages specified in Articl 34, paragraph 1, may stipulate that provisional protectio in accordance with paragraphs 1 and 2 above shall ne null be effective until such time as: either a translation of the patent claims has been mac available to the public in the manner prescribed ben national law in one of its official languages, or a translation of the patent claims into one of its official languages has been communicated to any person using the subject-matter of the application in the said State. (5) Once the refusal of a European patent application has become final, or once a European patent application has been withdrawn, the European patent application shall be deemed never to have had the effects set out in paragraphs 1 and 2 above. Where the designation of a Contracting State is withdrawn, the same shall apply in respect of the effects of the European patent application in that State.

Article 20

Extent of the protection conferred by a European patent (1) The extent of the protection conferred by a European patent shall be determined by the terms of the claims. Nevertheless, the description and drawings shall be used to interpret the claims. (2) The grant of a European patent shall determine retroactively the extent of the protection conferred by the European patent application.

Page 57

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Page 58

REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que

PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

Page 59

w) Artikel 152 bis 154 - Berufsmässiger Vertreter, notwendiger Vertretor und Vollmacht Die Frage der Vertretung soll erst opater erörtert werden (s. oben Punkt 78). x) Artikel 159 - Frist zur Stellung des Prüfungsantrags wëhrend einer Uebergangszeit Soll die dem Vermaltungerat eirgeräuate köglichkeit beibehalten werden, die Frist für die Stellung des Prifungsantrags, deren Dater für eine Uebergangszeit noch festzulegen ist, zu verkürzen? [Artikel 159 Absatz 1 Satz 27 (CPCCI, FICSI) 81. Purkt 6 der Tagesordnung: Erörterung der Durchfübrung der 4. Tegung der Regierunfotonferenz von 20. bis 30. April 1971

Die Arbeitsgruppe erörterte die Frage, wie ihre Arbeitsergebnisse und die Arbeitsergebnisse ihrer Untergruppen zwackmässigerweise auf der näohsten Tagung der Konferenz behandel; werden sollten. In diesem Zusamenhang vertrat sie die Auffassung, dass die Delegationen der Regierungskouferenz gebeten werden sollten, etwaige Anträge auf Textänderungen schriftlich einzureichen.

Punkt 7 der Tagesordnung: Sonstiges 82. Für ihre weitere Arbeit vereinbarte die Arbeitsgruppe folgendes:

Die Berichte der Delegationer der Arbeitsgruppe I und des Generalberichterstatters über die Aenderungen an Eraten Vorentwurf von 1970, die der Konferenz vorgelegt werden sollen,

Page 60

t) Artikel 116 - Entscheidung oder Stellungnahme der Grnssen Beschwerdekammer in bestimmten Rechtsfragen Die Frage, welche Fassung des Absatzes 1 Buchstabe b vorzuziehen ist, sollte nach Auffassung der arbeitsgruppe noch mit den Sachverständigen der Justizministerien erbrtert werden. (Vgl. Bemerkungen der IHK und CPCCI). u) Artikel 122 - Internationeler Recherchenbericht

Soll der internationale Recherchenbericht ohne weiteres an die Stelle des vom IIB zu erstellenden Berichts Uber den Stend der Technik treten? Soll das Europäische Patentamt oder aber das IIB beurteilen, ob ein ergänzender Bericht uber den Stand der Technik notwendig ist? Soll das IIB gar in jedem Fall einen Bericht Uber den Stand der Technik erstellen und einen etwa vorhandenen internationalen Bericht lediglich berücksichtigen? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, FICPI, UNEPA, UNICE)

Sind für einen etwa nötigen zusätzlichen Bericht, den das IIB erstellt, Gebühren zu erheben? Kann gegebenenfalls ein Teil der Gebühren dem Anmelder zurückerstattet werden? (CNIPA, FICPI) v) Artikel 137 - Ergänzender Bericht Uber den Stand der Technik Soll für einen ergänzenden Bericht Uber den Stand der Technik eine Gebühr erhoben werden oder soll sie in der Gebühr für den hauptsächlichen Bericht Uber den Stand der Technik oder gar in der Anmeldegebühr enthalten sein? (FICPI)

Page 61

p) Artikel 79 - Einholung des Berichts uber den Stand der Technik

- Zir Frage der Zusammenlegung von Anmelde- und Recherchengebühr s. unter Punkt 1 zu Artikel 66. - Zur Frage, cb der Bericht über den Stand der Tochnik für PCT-Anmeldungen durch den internationalen Recherchenbericht ersetzt werden soll, s. unter Punkt u) zu Artikel 122 . q) Artikel 80 - Uebersendung des Berichts über den Stand der Technik Soll der Bericht über den Stand der Technik vom IIB dem Europäischen Patentamt und gleichzeitig auch dem Anmelder ubersandt werden? (ONIPA, IFIA) r) Artikel 88 - Antrag auf Prüfung

Die Frage, ob trotz der Neufassung des Artikels 88 Absatz 2 ein Prüfungsantrag weiterhin von einem Dritten gestellt werden derf, oder ob diese Wiglichkeit jedenfalls für eine Uebergangszeit bestehen bleiben sollte, müsste nach Auffassung der Arbeitsgruppe noch mit den interessierten Kreisen erortort werden. (vgl. Bemerkungen der FICPI) s) Artikel 111 - Frist und Form der Beschwerde

Soll die Frist, innerhalb deren die Begründung näher erllutert werden kann (Artikel 111 Satz 3), verlängert werden? Soll sic gegebenenfalls von der Beschwerdekammer fcstgesetzt werden? (FICPI, IFIA, UNEPA)

Page 62

m) Artikel 66 bis 68

Fragen der Organisation des Verfahrens: Siehe unter o) zu Artikeln 77 und 78. n) Artikel 74 - Wirkung des Prioritätsrechts

Soll in Artikel 74 auf Artikel 21 Absatz 1 Bezug genommen werden? Siehe unter g) zu Artikel 21. o) Artikel 77 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf formelle und offensichtliche Hängel

Artikel 78 - Prüfungsbescheide und Zurückweisung

- Wer soll die in Artikel 77 Absatz 1 vorgesehene Formalprüfung durchführen, das EFA, das nationale Anmeldeamt (im Falle des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe b) oder das IIB? Welche Teile der Formalprüfung sollten bei Arbeitsteilung von dieser, welche von jener Stelle vorgenommen werden? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, UNICE) - Soll das EPA die in Artikel 77 Absatz 2 vorgesehene Offensichtlichkeitsprüfung allein durchführen oder soll das IIB einen Teil dieser Prüfung vornehmen, z.B. die Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung? (1) (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, FICPI, UNICE) - Sall nicht das EPA in das Verfahren erst dann eingeschaltet werden, wenn das IIB den Recherchenbericht bereits erstellt hat? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, UNICE) - Wäre es zweckmässig, die Dienststellen des EPA, die die Neuheitsprüfung durchführen, mit denen des IIB, welche die Recherchenberichte erstellen, organisatorisch zusammenzulegen? (UNICE) (1) Die iiehrheit der Arieitsgruppe lehnte es ab, auf die Offensichtlichkeitsprüfung überhaupt zu verzichtor.

Page 63

Auffassung mehrerer Organisationen würde es genügen, zu discem Zweck in Artikel 74 einen Verweis auf Artikel 21 Absetz 1 aufzunehmen. (CNIPA, EIRMA, FICPI, UNICE) b) Artikel 22 - Einheit der europaischen Patentanmeldung Ingibt sich aus dieser Bestimmung einwandfrei, dass die europäische Anmeldung von mehreren Armoldern gemeinsam eingereicht werden kann und dass in Verfahren vor dem Buroräischen Patentamt auf bestimnte Länder beschränkte Rechte an verschiedene Zessionare abgetreten werden können? (CIFE)

Von dieser Frage abgesehen, wäre auch die Uebereirstimmung der Texte in den 3 Sprachen zu überprüfen. (CIFE)

1) Artikel 23 - Uebertragung der europaischen Patentanmeldung Sollte im Uebereinkommen präzisiert werden, dass die Eintragung im europäischen Patentregister auf nationaler Ebene dieselbe Wirkung hat wie eine Eintragung im nationalen Register? (CIFE) k) Artikel 28 - Vertragliche Lizenzen ar einer ourcpäischen Patentanmeldung Soll dem im europäischen Patenrregister eingetragenen Lizenzinhaber ein Schutz gegenuber dem Inhaber der Anmeldung eingeräumt worden? (CIFE) 2) Artikel 66 - Erfordernicse der Anmeldung

Soll die Anmeldegebühr mit der Gebtihs für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik (Artikel 79) zusammengelegt werden? (IHK, CHIPA, EIRGIA; FICPI)

Page 64

d) Artikel 15 - Recht auf Erlangung des europäischen Patents

Soll, wenn mehrere Personen eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht haben und Anmeldungen zu verschiedenen Zeitpunkten eingereicht haben, die erste Anmeldung als nicht existent gelten, falls sie vor der Veröffentlichung zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist? Eine derartige Bestimmung würde es (nach EIREA) dem Anmelder der zweiten Anmeldung ermöglichen, trotz des Artikels 11 Absatz 3 ein Patent zu erhalten.

Dieses Ergebnis liesse sich (nach EIRMA) auch durch Streichung von Artikel 15 Absatz 1 Satz 3 erreichen. e) Artikel 19 - Rechte aus der europäischen Patentsumeldung nach Veröffentlichung Soll - entsprechend Artikel 29 PCT - vorgeschrieben werden, dass einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung wenigstens der gleiche einstweilige Schutz wie den nationalen Anmeldungen zu gewähren ist? (CNIPA) f) Artikel 20 - Eechlicher Schutzbereich des europäischen Patents Die Uebereinstimmung der Texte in den drei Sprachen bezüglich der Worte "Inhalt der Ansprüche", "terms of the claims" und "teneur des revendications" sollte - auch unter Berücksichtigung des Artikels 8 des Strassburger Uebereinkommens vom 27.11.1963 - uberprufr werden; ggfs. könnte eine Legaldefinition eingeführt werden. (IHK, CNIPA, EIREA, UNICE). g) Artikel 21 - Europäische Zusatzpatente

Soll sich der Beginn der Frist für die Einreichung einer europäischen Zusatzpatentanmeldung nach dem Prioritätstag der nationalen Zusatzpatentanmeldung richten? Nisch

Page 65

80. Abgesehen von den unter Punkt 79 erwähnten Textänderungen. beschloss die Arbeitsgruppe keine sofortige Aenderung des Vorentwurfs aufgrund der Bemerkungen der internationalen Organisationen, sondern das unter Punkt 77 dargelegte Verfahren (Empfehlung an die Regierungskonferenz). Soweit die. Arbeitsgruppe die Lnnahme oder Zurtickweisung der Anregungen der. internationclen organisationen empfehlen will, wird auf das bereits erwähnte Dokument BR / 100 / 71 verwiesen. Nachstehend werden lediglich die Probleme aufgeftuhrt, bei denon die Arbeitsgruppe der Konferenz die weitere Prtufung empfehlen will. a) Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen

Etwaige Neufassung des Artikels 9 Absatz 2, insbesondere der Buchstaben a, b und e (Bemerkungen der CIFE und UNICE); b) Artikel 11 ehsätze 2 und 3 - Neuheit

Soll in Artikel 11 Absatz 3 in Anlehnung an das Strassburger Uebereinkommen vom 27.11.1963 der Ausdruck "Inhalt frtherer europäischer Patentenmeldungen" ersetzt werden durch "Inhalt von Anmeldungen für europäische Patente, die frthere Einreichurgstage haben ..."? (FICPI) c) Artikel 11 Absatz 3 - Neuheit

Soll eine frthere europäische Anmeldung der Erteilung eines europäischen Patents gemäss Artikel 11 Absatz 3 auch dann entgegenstehen, wenn es sich um denselben Erfinder handelt? (Sog: Selbstkcllision7 ? (FICPI)

Die schwedische Delegation rurde in diesem Zusammenhang gebeten, bis zur nächsten Sitzung festzustellen, ob in den skandinavischen Ländern tetsäch1ich Schwierigkeiten in dieser Hinsicht aufgetreten sind.

Page 66

REGIERUNGSKONFERENZ. UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATEITERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brutssel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71

BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971

Punkt 1 der Tagecorctung (1): Ertffnung der Sitzung und Genehmigung der vorläufigen Tcgesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAZRTEL, von Dienstag, den 26. bjs Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentiestituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 94  d / 71  K / tm

Page 67

Artikel 19 (früher Artikel 20bis)

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Ver8ffentlichung (1) Die europäische Patentanmeldung gewährt dem Anmelder vom Tage ihrer Ver8ffentlichung gemäss Artikel 85 an einstweilen den Schutz nach Artikel 18. (2) Jeder Vertragsstaat kann mit Wirkung für sein Hoheitsgebiet vorsehen, dass die europäische Patentanmeldung keinen Schutz gemäss Artikel 18 gewährt. In diesem Fall hat or zumindest vorzusehen, dass der Anmelder für die Zeit von der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung an von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung in diesem Vertragsstaat unter Voraussetzungen benutzt hat, die nach dem nationalen Recht im Falle der Verletzung eines nationalen Patents sein Verschulden begründen würden, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen kann. (3) Artikel 20 Absatz 2 findet auf die Absätze 1 und 2 Anwendung. (4) Jeder Vertragsstaat, in dem nicht eine der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Sprachen Amtssprache ist, kann vorsehen, dass der einstweilige Schutz gemäss den Absätzen 1 und 2 erst von dem Zeitpunkt an eintritt, zu dem der Oeffentlichkeit eine Uebersetzung der Patentansprüche in eine seiner Amtssprachen unter den nach nationalem Recht vorgesehenen Voraussetzungen zugänglich gemacht worden ist, oder zu dem eine Uebersetzung der Patentansprüche in eine seiner Amtssprachen demjenigen ubermittelt worden ist, der den Gegenstand der Anmeldung in diesem Vertragsstaat benutzt. (5) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung oder der Versagung des europäischen Patents sowie mit dem Zeitpunkt der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung gelten die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Wirkungen der europäischen Patentanmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Das gleiche gilt im Falle der Zurücknahme der Benennung eines Vertragsstaats für die Wirkungen der europaischen Patentanmeldung in diesem Vertragsstaat.

Page 68

REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 21. Dezember 1970 BR / 70 / 70

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

Page 69

Die französische Delegation behielt sich die Stellungnahme zu diesem Vorschlag vor. b) In der Frage des Zeitpunkts der Erfindernennung nahm die Gruppe den Vorschlag der schwedischen Delegation, wonach die Nennung zum Zeitpunkt der Anmeldung erfolgen sollte, nicht an. Man war der Auffassung, dass eine Erfindernennung zum Zeitpunkt der Anmeldung in der Praxis schwer durchfuhrbar sein könnte. Die Arbeitsgruppe einigte sich daher auf eine lăngere Frist und sah vor (Artikel 78, neuer Absatz 6), dass der Erfinder binnen 16 Monaten nach dem Prioritaitsdatum der Anmeldung zu benennen ist, so dass der Name des Erfinders zugleich mit der Anmeldung veröffentlicht wird. Ausserdem wird in der Ausfuhrungsordnung festgelegt werden, bis zu welchem Zeitpunkt eine unrichtige Erfindernennung berichtigt werden kann. c) Die Arbeitsgruppe lehnte einen Antrag der schwedischen Delegation ab, wonach bei der Patentanmeldung nachgewiesen werden sollte, dass der Erfinder den Anmelder ermächtigt hat, ein europäisches Patent anzumelden. Nach Auffassung der Arbeitsgruppe hätte das Europäische Patentamt keine Möglichkeit, die Richtigkeit einer solchen Erklärung nachzuprufen.

Die schwedische Delegation legte hiergegen einen Vorbehalt ein. d) Schliesslich wurde vereinbart, dass der Fall des Verzichtes des Erfinders auf seine Nennung in der Ausfuhrungsordnung geregelt wird. 48. Artikel 19: Recht aus der europäischen Patentanmeldung nach Veroffentlichung

Die Anmerkung (1) zu Kapitel III wurde gestrichen, da die entsprechende Frage in Artikel 134 geregelt ist.

Page 70

REGIIRUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT -uber die Sitzung der Arbsitegruppe I in Luxemburg vom 30. Noverber bis 2. Dezember 1970 sowie Uber ihre Sitzung als Koadinierungsauschuss am 3. Dezember 70

Punkt 1 der Tagesordnung (1): ErBffnung der Bitzung und Genehmigung der vorllufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Pctentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Koomission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OEPI und dese Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ? 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlänäischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorlăufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anjage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlege II.

Page 71

CHAPITRE III

Effets du brevet (1) Article 18 (ancien article 20) Droits conférés par le brevet européen Le brevet européen confere à son titulaire, à compter du jour de la publication de sa délivrance et dans chacun des États contractants pour lesquels il a été délivré, les mêmes droits que lui confèrerait un brevet national délivré dans cet État. Toute atteinte portée au brevet européen est appréciée conformément aux dispositions de la législation de l'État sur le territoire duquel elle a lieu.

Article 19 (ancien article 20 bis)

Droits conférés par la demande de brevet européen après sa publication (1) A compter de sa publication, en vertu de l'article 85, la demande de brevet européen assure provisoirement au demandeur la protection prévue à l'article 18. (2) Chaque État contractant peut prévoir, avec effet sur son territoire national, que la demande de brevet européer n'assure pas la protection prévue à l'article 18. Dans ce cas, il doit pour le moins prévoir qu'à partir de la publication de la demande de brevet européen, le demandeur peut exiger une indemnité raisonnable, fixée suivant les circonstances, de toute personne ayant exploité, dans cet État contractant, l'objet de la demande de brevet dans des conditions qui, selon le droit national, mettraient en jeu sa responsabilité s'il s'agissait d'une atteinte à un brevet national. (3) Les dispositions de l'article 20, paragraphe 2, sont applicables aux dispositions des paragraphes 1 et 2. (4) Chaque État contractant, dans lequel l'une des langues mentionnées à l'article 34, paragraphe 1, n'est pas une langue officielle, peut prévoir que la protection provisoire visée aux paragraphes 1 et 2 n'est assurée qu'à partir du moment où: soit une traduction des revendications a été rendue accessible au public, dans les conditions prévues par la législation nationale, dans l'une des langues officielles de cet État, soit une traduction des revendications dans l'une des langues officielles de cêt État a été remise à la personne exploitant, dabs celui-ci, l'objet de la demande de brevet. (5) A compter du moment où le rejet de la demande de brevet européen ou le refus du brevet européen est devenu définitif, ou à compter du retrait de la demande, les effets de la demande de brevet européen prévus aux paragraphes 1 et 2 sont réputés nuls et non avenus. Il en est de même en cas de retrait de la désignation d'un État contractant en ce qui concerne les effets de la demande de brevet européen dans cet État contractant.

[^0] [^0]: (1) L'existence d'un droit national antérieur doit constituer dans l'État contractant en cause un motif de nullité du brevet européen.

Page 72

KAPITEL III

Wirkungen des Patents (1)

Artikel 18 (früher Artikel 20)

Rechte aus dem europäischen Patent Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber von dem Tag der Bekanntmachung seiner Erteilung an in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde. Eine Verletzung des europäischen Patents wird nach dem nationalen Recht dieses Vertragsstaats beurteilt.

Artikel 19 (früher Artikel 20bis)

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung (1) Die europäische Patentanmeldung gewährt dem Anmelder vom Tage ihrer Veröffentlichung gemäß Artikel 85 an einstweilen den Schutz nach Artikel 18. (2) Jeder Vertragsstaat kann mit Wirkung für sein Hoheitsgebiet vorsehen, daB die europäische Patentanmeldung keinen Schutz gemäß Artikel 18 gewährt. In diesem Fall hat er zumindest vorzusehen, daB der Anmelder für die Zeit von der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung an von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung in diesem Vertragsstaat unter Voraussetzungen benutzt hat, die nach dem nationalen Recht im Falle der Verletzung eines nationalen Patents sein Verschulden begründen würden, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen kann. (3) Artikel 20 Absatz 2 findet auf die Absätze 1 und 2 Anwendung. (4) Jeder Vertragsstaat, in dem nicht eine der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Sprachen Amtssprache ist, kann vorsehen, daB der einstweilige Schutz gemäß den Absätzen 1 und 2 erst von dem Zeitpunkt an eintritt, zu dem der Öffentlichkeit eine Übersetzung der Patentansprüche in eine seiner Amtssprachen unter den nach nationalem Recht vorgesehenen Voraussetzungen zugänglich gemacht worden ist, oder zu dem eine Übersetzung der Patentansprüche in eine seiner Amtssprachen demjenigen übermittelt worden ist, der den Gegenstand der Anmeldung in diesem Vertragsstaat benutzt. (5) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung oder der Versagung des europäischen Patents sowie mit dem Zeitpunkt der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung gelten die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Wirkungen der europäischen Patentanmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Das gleiche gilt im Falle der Zurücknahme der Benennung eines Vertragsstaats für die Wirkungen der europäischen Patentanmeldung in diesem Vertragsstaat.

[^0]

CHAPTER III

Effects of the patent(1)

Article 18 (former Article 20)

Rights conferred by a European patent A European patent shall confer on its proprietor, from the date of publication of its grant, in each Contracting State in respect of which it is granted, the same rights as would be conferred by a national patent granted in that State. Any infringement of a European patent shall be dealt with under the laws of that State.

Article 19 (former Article 20bis)

Rights conferred by a European patent application after publication (1) A European patent application shall, from the date of its publication under Article 85, provisionally confer upon the applicant such protection as is conferred by Article 18. (2) Any Contracting State may stipulate, in respect of its own territory, that a European patent application shall not confer such protection as is conferred by Article 18. In This event, such State shall ensure at least that, from the date of publication of a European patent application, the applicant can claim appropriate compensation from any person using the subject matter of the application in the said State in circumstances where that person would be liable under national law for infringement of a national patent. (3) Article 20, paragraph 2, shall apply to the provisions of paragraphs 1 and 2. (4) Any Contracting State which does not have as an official language any of the languages specified in Article 34, paragraph 1, may stipulate that provisional protection in accordance with paragraphs 1 and 2 above shall not be effective until such time as either a translation of the patent claims has been made available to the public in the manner prescribed by national law in one of its official languages or a translation of the patent claims into one of its official languages has been communicated to any person using the subject matter of the application in the said State. (5) Once the refusal of a European patent application or of a European patent has become final, or once a European patent application has been withdrawn, the European patent application shall be deemed never to have had the effects set out in paragraphs 1 and 2 above. Where the designation of a Contracting State is withdrawn, the same shall apply in respect of the effects of the European patent application in that State.

[^1] [^0]: (1) Das Vorliegen eines älteren nationalen Rechts muß in dem betreffenden Vertragsstaat ein Grund für die Nichtigkeit des europäischen Patents sein.

[^1]: (1) The existence of a prior national right is to be a ground, in the Contracting State in question, for the revocation of a European patent.

Page 73

REGIERUNGSKONFERENZ OBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Page 74

abzuweichen; macht ein Vertragsstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, dann muss er allerdings dem Anmelder einen Mindestschutz gewähren, dessen Einzelheiten in Absatz 2 vorgesehen sind. 41. In bezug auf die Fassung des Absatzes 4 hat die Gruppe insbesondere die Regel Nr. 29 des PCT-Plans geprüft; sie hielt es jedoch nicht für erforderlich, diese Regelung unverändert zu übernehmen.

Artikel 20 ter - Rechte aus der europäischen Patentenmeldung nach Bekanntmachung der Patentansprüche 42. Die niederländische Delegation gab zu überlegen, ob man sich in einem späteren Stadium der Arbeiten nicht erneut mit der Bezeichnung befassen sollte, die für die verschiedenen in den Irtikeln 20 bis und 20 ter behandelten Veröffentlichungen gewählt worden seien, nämlich die Veröffentlichung der Anmeldung vor der Prüfung und die Bekanntmachung der Patentansprüche nach erfolgter Prüfung. Zur besseren Unterscheidung dieser beiden Veröffentlichungen könnte man die Bekanntmachung der Patentansprüche nach erfolgter Prüfung "vorläufiges Patent" nennen. Nach Ansicht der niederländischen Delegation würde jedoch die Wahl dieser Bezeichnung nicht bedeuten, dass man hier auf das vorläufige Patent im Sinne des Vorentwurfs von 1965 zurückgreife; bei jenem vorläufigen Patent habe es sich um ein Patent gehandelt, das vor der materiellen Prüfung der Anmeldung erteilt worden sollte:

Die Gruppe hat beschlossen, sich mit dieser Frage anläslich der Prüfung der Artikel über das Trtcilungsverfahren zu befassen. 43. Die schwedische Delegation fragte, ob der Schutz des Artikels 20 ter nicht eher an die Bekanntmachung aller Bestardteile der Anmeldung, d.h. der Patentansprüche, der Beschreibung und gegebenenfalls der Zeichnungen, anstatt

Page 75

- Die Gruppe war ferner der Ansicht, dass alle Artikel betreffend die Rechte des Anmelders in den verschiedenen Stadien des. Verfahrens, das zur Erteilung des europäischen Patents führt, zusammen aufgeführt werden. sollten (Artikel 20, 20 bis und 20 ter).

Artikel 20 bis - Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung 40. Hinsichtlich der Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach ihrer Veröffentlichung wurden mehrere Lösungen in Betracht gezogen.

Eine Lösung würde darin bestehen, die Vertragsstaaten zu verpflichten, in ihren Rechtsvorschriften vorzusehen, dass die Anmeldung dem Anmelder den Schutz gewährt, der gemägs dem Recht dieses Vertragsstaats bei der ersten gesetzlich vorgesehenen inländischen Veröffentlichung einer ungeprüften nationalen Patentanmeldung entsteht. Dieser Staat müsste zumindest vorsehen, dass der Anmelder von der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung an von jedem, der in diesem Vertragsstaat den Gegenstand der Patentanmeldung benutzt hat, obgleich er wusste oder hätte wissen müssen, dass die von ihm verwertete Erfindung Gegenstand einer europäischen Patentanmeldung ist, eine den Umständen entsprechende angemessene Entschädigung verlangen kann. Die schwedische und die britische Delegation würden diese Lösung vorziehen.

Die Gruppe meinte jedoch, dass es besser wäre, eine zweite Lösung zu wählen, wonach der einstweilige Schutz aus der Anmeldung im Uebereinkommen festgelegt würde, ohne dass die Vertragsstaaten entsprechende Bestimmungen zu erlassen hätten. Deuentsprechend ist Ausatz 1 gefasst worden.

Dennoch möchte die Gruppe den einzelnen Vertragsstaaten die Möglichkeit belassen, von Absatz 1 teilweise BR/7 d/69 zat/EV/ds

Page 76

REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 31. Juli 1969 UEBER DIE EINFUEHRUNG ZINES BR/7/69 EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERPAHRENS

- Sekretariat


BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 8./11. Juli 1969)

I.

1. Die von der Konferenz eingesetzte Arbeitsgruppe I hat von Dienstag, den 8., bis Freitag, den 11. Juli 1969, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.

Entsprechend dem von der Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung in Brüssel am 21. Mai 1969 gefassten Beschluss wurden die Beratungen vom Präsidenten des Deutschen Patentamts, Horrn Dr. HAERTEL, geleitet.

Neben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften waren folgende zwischenstaatliche. Organisationen vertreten, die zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe eingeladen worden waren: die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut (1). (1) Liste der Teilnehmer en der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.

BR/7 d/69 zat/AK/rc

Page 77

Artikel 20a

Beschränkungen des Rechts aus dom ouropäischon Patent (1) ^+Das Recht aus dem europäischon Patent orstreckt sich nicht auf Handlungen, dio das durch das Patent geschützte Erzougnis betroffen und im Hoheitsgebiet der Vertragstaaten vorgenommen werden, nachdem der Patentinhaber dieses Erzougnis in cinom diosor Staaten in Vorkohr gebracht hat. (2) Das Recht aus dom ouropäischon Patent orstreckt sich nicht auf die Zuberoitung von Arzneimittoln, die in Apothokon aufgrund ärztlicher Verordnung im Einzelfall erfolgt, sowio auf Handlungen, die dio auf diese Weise zuboreitoton Arzneimittel botreffen. (3) Das Rooht aus dem Patent orstrockt sich nioht a) ^+auf den an Bord von Schiffon dor nicht zu don Vertragstaaten gohörendon Mitgliodstaaten dor Parisor Verbandsüboreinkunft zum Schutz dos gewerblichon Eigentums stattfindondon Gebrauch des Gogonstands dor patontiorton Erfindung im Schiffskörper, in den Maschinon, im Takolwork, an don Goräton und sonstigom Zubohör, wonn, dio Schiffe vorübergohend odor zufällig in dic Gowässor dor Vortragstaaten golancon, vorausgosotzt daB diosor Gogonstand dort ausschlioßlich für dic Bodürfnisse des Schiffos vorwendoit wird; b) ^+auf don Gebrauch des Gogonstands dor patontiorton Erfindung in. der Bauausführung odor für don Botriob der Luft- oder Landfahrzougo der nicht zu don Vertragstaaten gohörondon Mitgliodstaaten der Parisor Verbandsüboroinkunft zum Schutz dos goworblichon Eigentums odor des Zubohörs solchor Fahrzougo, wonn dioso vorüborgehond odor zufällig in das Hoheitsgobiot dor Vortragstaaten golangon; c) auf dio in Artikol 27 dos Abkommons vom 7.Dezember 1944 über dio Internationale Zivilluftfahrt vorgosohonon Handlungen, wonn diese Handlungen ein Luftfahrzoug oinos nicht zu don Vortragstaaten cohörendon Staats botroffon, auf don diosor Irtikel Inwondung findet.

Bomorkun:1

Der Rodaktionsausschuß ist der Juffassung, daB in Absatz 1 dio Worto "im Rohoitsgebiet dor Vortragstaaten" gostrichon werden können.

Page 78

V E 1965(U_6)

∫ Inderunzen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).

Page 79

Auch in Abs. 4 werden die Klammern gestrichen.

Die Anmerkung 1 geht auf einen belgischen Vorschlag zurück. Das darin enthaltene Problem soll in München erneut erörtert werden.

Der Vorsitzende ist der Ansicht, dieser Vorschlag gehe zu weit und habe zu schwere Folgen, besonders für gutgläubige Dritte, die die Erfindung benutzt haben. Da das Problem in München erneut geprüft werden wird, wird die Anmerkung 1 gestrichen.

Die Arbeitsgruppe prüft nun die Anmerkung 2.

Nach einer Diskussion wird beschlossen, Punkt a), der die Schlichtung betrifft, beizubehalten und Punkt b) zu streichen; denn es sei nicht wünschenswert, daß das Europäische Patentamt seine Entscheidungen auf die nationalen Gesetze stütze.

Es wird ferner beschlossen, die Anmerkung 3 zu streichen und darauf hinzuweisen, daß deren Inhalt in die Durchführungsverordnung aufgenommen werden müsse. Nach einèe Eirwand Herrn Fressonnets beschließt die Arbeitsgruppe, das Sekretariat solle an Hand der Sitzungsprotokolle ein Verzeichnis aller Bestimmungen aufstellen, die in die Durchführungsverordnung aufgenommen werden müBten.

Artikel 20

Dieser Artikel ist schon zusammen mit den Artikeln 271 und 176 in dieser Sitzung behandelt worden.

Artikel 21

Der Vorsitzende weist auf die schon stattgefundenen wichtigen Erörterungen dieses Problems hin. Er schlägt die Aufnahme beider Alternativen in den Entwurf vor.

Die Arbeitsgruppe ist damit einverstanden und beschlieBt ferner, der Redaktionsausschuß solle den deutschen Vorschlag bezüglich der indirekten Patentverletzung in die 2. Alternative aufnehmen. Die erste Alternative solle er unter redaktionellen Gesichtspunkten überprüfen. Die Anmerkungen sollen beibehalten werden. Sie sollen eingehend auf die Bedeutung des europäischen Patentes hinweisen.

Page 80

Aeilung des Marktes zu verhindern. Besitze jetzt das Unternehmen neben dem europäiṣchen Patent für denselben Gegenstand noch weitere nationale Patente, so sei Art. 266 Abs. 2 anwendbar.

Herr Fressonnet bemerkt, die Beispiele Herrn van Benthems beträfen nur die 2. Alternative zu Art. 21, der die französische Delegation noch nicht habe zustimmen können.

Herr Pfanner wirft ein, ein Patentinhaber verklage nicht einen Lizenzinhaber, der den rechtmäßig hergestellten Gegenstand in das Gebiet einfuhre, für das das nationale Patent des Patentinhabers gelte, worauf der Vorsitzende erpidet, solche Klagen seien im Gegenteil sehr häufig, da mit ihnen die Fentinhaber das in den einzelnen Ländern unterschiedliche Preisniveau aufrechterhalten wollten.

Herr Roecicni meint, man müsse die Frage der Patenthäufung äußerst vorsichtig behandeln, um nicht für mehrere Jahre das Abkommen zu einem Angriffspunkt zu machen. Er. gebe zu, daß das Abkommen nicht in den Rahmen des RomVertrages passe. Denn man habe die zukünftigen Vertragsstaaten nicht zwingen rollen, sich gleichzeitig mit dem Beitritt zu dem Abkommen den Vorschriften des Gemeinsamen Farktes zu unterwerfen. Innerhin könnten die Zusammenhänge zwischen dem Gemeinsamen Markt und dem Patentrechtsabkommen nicht geleugnet werden. Wenn es nicht so wäre, hätte man das Abkommen woanders aúsarbeiten lassen müssen, z.B. durch den Pariser Verband oder durch Europa-Rat.

Wenn man das Bestehen des Gemeinsamen Marktes überhaupt nicht berücksichtige, könne man den Sinn der Tätigkeit der Arbeitsgruppe nicht begreifen. Die Arbeitsgruppe sei von der Vorstellung ausgegangen, man müsse die Barrieren der Gerichtsvollzieher beseitigen. Dieses Ziel sei bei der Schaffung der Einheit des europäischen Patents berücksichtigt worden. Als weiteres Prinzip könne man hier die Vermeidung einer Aufteilung des Marktes nennen. Diese Grundsätze seien sogar von den Regierungen der Mitgliedstaaten anerkannt worden. Wenn man jetzt das Problem der Patenthäufung lösen müsse, könne man auch für die Übergangsperiode nicht von jenen wichtigen Grundsätzen abweichen. Dies sei die Ansicht der italienischen Regierung.

Page 81

Im ersten Fall, wo ein Unternehmen nur ein europäisches Patent besitze, habe die Arbeitsgruppe beschlossen, daß der Gegenstand des Patents im gesamten Gebiet des Gemeinsamen Marktes frei gehandelt werden könne. Wenn man in diesem Fall den freien Warenverkehr garantieren wolle, müsse man es auch im zweiten Fall tun, wo neben dem europäischen Patent noch weitere nationale Patente. aus rein praktischen Erwägungen erteilt worden seien, ohne daß dies eine Abweichung von dem im ersten Fall zum Ausdruck gekommenen Prinzip rechtfertigen würde. Im dritten Fall habe ein Unternehmen nur nationale Patente angemeldet. Hier könne das Abkommen den freien Warenverkehr nicht garantieren, da es die nationalen Gesetze nicht beeinflusse. Nur ein Sonderabkommen bestimme, daß der freie Bandel eines Gegenstandes von sämtlichen in Frage kommenden nationslen Gesetzen zugelassen werde, könne die augenblickliche Rechtslage ändern.

Wie dem auch sei, die Arbeitsgruppe habe vom Koordinationsausschuß den Auftrag erhalten, ein in sich logisches Abkommen auszuarbeiten. Es gebe nur zwei Möglichkeiten. Entweder übernehme man den französischen Vorschlag und lasse jede Verbindung mit der EWG fallen, oder man folge der Mehrheit der Arbeitsgruppe, die für sine Berücksichtigung der Ziele des Gemeinsamen Marktes sei. In diesem Fall müsse eine Aufteilung des Marktes vermieden werden.

Auf Wunsch Herrn Pfanners, der die Notwendigkeit weiterer Beschränkungen als der in Art. 266 Abs. 2 zum Ausdruck gekommenen noch nicht einsieht, gibt Herr van Benthem einige Beispiele: Ein Unternehmen, das 6 nationale Patente besitze, stelle den Gegenstand der Erfindung in den Niederlanden her und verkaufe ihn auch dort. Der Käufer führe den patentierten Gegenstand in Deutschland ein. Dadurch verletze er das deutsche Patent des Unternehmens. In Art. 21 sei der Fall nur für das europäische Patent geregelt: Habe der Inhaber des europäischen Patents den patentierten Gegenstand ordnungsgemäß in den Warenverkehr gebracht, so könne er im gesamten Gebiet der Vertragsstaaten frei gehandelt werden. Nun erteile das Unternehmen eine auf die Niederlande beschränkte Lizenz auf das europäische Patent. Das vom Lizenzinhaber hergestellte Erzeugnis werde in den Niederlanden verkauft und vom Käufer nach Deutschland ausgeführt. Dieser Fall sei in Art. 24 Abs. 2 geregelt, der Art. 21 entspreche, soweit es darum gehe, eine Auf-

Page 82

ARBEITSGEUPPE " Patente "

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

Page 83

Der Artikel wurde angenommen und dem Redaktionsausschuss überwiesen, dafür sorgen soll, dass seine Fassung dem Artikel 4 des Strassburger Entwurfs entspricht.

Artikel 18 (20) und 206 (276) Die Gruppe beschloss, jeweils nur eine der beiden Fassungen beizubeha da beide inhaltlich übereinstimmen.

Sie entscheidet sich bei beiden Artikeln für die erste Fassung. Jedoch soll der Text entsprechend der am Vortage für Artikel 208 (277) beschlossener Änderung etwas abgeändert werden.

Beide Artikel werden angenommen und an den Redaktionsausschuss weitergeleitet.

Artikel 20 (21) Der Vorsitzende erinnert daran, dass die Gruppe beschlossen hat, die Reihenfolge der Fassungen umzukehren. Er fragt die französische Delegation, ob sie die nunmehrige zweite Fassung (frühere erste Fassung) aufrechtzuerhalten wünsche, was von dieser bejaht wird.

Die französische Delegation wird diese Fassung innerhalb des Redaktions ausschusses daraufhin prüfen, ob darin die sich aus dem europäischen Patent ergebenden Rechte definiert werden müssen oder, ob es genügt, die Verletzung dieser Rechte zu behandeln.

Artikel 20 (21) wurde an den Redaktionsausschuss weitergeleitet.

Artikel 24 (28) Der Vorsitzende erklärt, die deutsche Delegation mache zu Absatz 3 einen Vorschlag, der dem von Herrn Roscioni in der vorangehenden Sitzungsperiode ausgesprochenen Wunsch in Bezug auf die erfinderische Tätigkeit bei Zusatzpatenten Rechnung trage.

Page 84

Artike1 20 (21)

Die Sitzung wurde um 10.10 Uhr durch den Vorsitzenden eröffnet. Dieser legte der Gruppe die zweite Fassung von Artikel 20 (21) zur Prüfung vor. Herr van Benthem erklärte, Absatz 4 beruhe auf einem Beschluß der Gruppe, wonach dieser Artikel eine Bemerkung über diejenigen Handlungen berücksichtigen soll, die vorgenommen werden, nachdem der Patentinhaber den Gegenstand des Patents in Verkehr gebracht habe. Artikel 29 (24) enthalte eine entsprechende Bestimmung über ein Erzeugnis, das der Lizenznehmer rechtmäBig in Verkehr gebrach habe. Wegen Absatz 7, der die Anwendung des nationalen Rechts im Falle einer Patentverletzung betrifft, schloß sich die Gruppe der Auffassung des Präsidenten an, wonach dieser Absatz nur insoweit zum Euge lomme, als Absatz 2 keine Anwendung findet. In Absatz 8 müsse es anstelle von "Artikel 174" heißen: "Artikel 175".

Anschließend fand eine Aussprache über die Frage statt, ob der Text der zweiten Fassung des Artikels nicht in mehrere Artikel unterteilt werden solle. Die Gruppe beschloß, die Reihenfolge der ersten und zweiten Fassung umzustellen. Gleichzeitig soll der gegenwärtige Text der zweiten Fassung in die Artikel 20 a, 20  b, 20 c usw. unterteilt werden. Der Redaktionsausschuß wird diese Änderungen Gurchführen.

Der Artikel wurde dem Redaktionsausschuß mit diesen Hinweisen übergeben.

Artikel 21 (21 a + 90 d) Die Gruppe prüfte den zweiten Satz des ersten Absatzes: "Jedoch dienen die Beschreibung und die Zeichnungen zur Verdeutlichung der Tragweite der Patentansprüche" und verglich ihn mit dem Straßburger Entwurf, wonach Beschreibung und Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche dienen. Nach Ansicht des Vorsitzenden ist die Fassung des Vorentwurfs geschmeidiger als die des Straßburger Entwurfs. Sie unterscheide sich insofern wesentlich von letzterem, als nach dem Straßburger Entwurf die

Page 85

ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Månchen

Page 86

(8) Die Vorschriften dieses Artikels finden auf das vorläufige europäische Patent nur vorbehaltlich der Vorschriften des Artikels 174 Anwendung.

Bemerkung:

Die Mehrheit der Arbeitsgruppe hat sich für diese Fassung ausgesprochen, die, wenn sie angenommen werden sollte, in meh-rere-Artikel aufgeteilt werden müßte.

Page 87

(4) Daß Rect-1 aus dem europäischen Patent erstrecked sich nicht nuf Handlur- a, die im Gebiet der Vertragsstaaten vorgenommen werden, nacitem der Patentinhaber das durch das Patent geschützte Erzeue:is in oinem dieser Staaten in Verkehr gebracht hat. (5) Das Recht aus dem Patent erstreckt sich nicht, a) auf den an Bord von Schiffen der nicht zu den Vertragsstaaten gehörenden Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentims stattfindenden Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigea zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer der Vertragsstaaten gelangen, vorausgesetzt, daB dieser Gegenstand dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet wird; 6) a u t den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge, der nicht zu den Vertragsstaaten gehörenden Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in das Gebiet der Vertragsstaaten gelangen, m √(6) (6) Die Bestinmungen dieses Artikels lassen die Vorschriften des nationalen Rechts unberührt, die dem Inhaber eines europäischen Patents andere Klagen als solche ermöglichen, die sich auf die Patentgesetzgebung gründen. (7) Jede Verletzung des ausschließlichen Rechts aus dem europäischen Patent, wie es in diesem Artikel festgelegt ist, unterliegt den Vorschriften des nationalen Rechts, die auf die Verletzung eines nationalen Patents Anwendung findet. Insbesondere finden die Vorschriften Anwendung, die sich auf die Beteiligung oder auf das Erfordernis eines Verschuldens beziehen.

Page 88

4. Fassung:

Artikel 20 (21)Ah. 1,2 … 3 / Recht aus dem europäischen Patent (1) Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, a) das Erzeugnis, das Gegenstand der patentierten Erfindung ist, herzustellen sowie es zu gebrauchen, in Verkehr zu bringen und feilzuhalten oder es zu den letztgenannten Zwecken einzuführen und zu besitzen; b) das Verfahren, das Gegenstand der patentierten Erfindung ist, anzuwenden, in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten sowie das durch das Verfahren unmittelbar hergestellte Erzeugnis zu gebrauchen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder es zu den letztgenannten Zwecken einzuführen und zu besitzen, soweit das Erzeugnis nicht eine Pflanzensorte oder Tierart ist. (2) Der Patentinhaber kann das ausschließliche Recht auch gegenüber jedem Dritten geltend machen, der einem Nichtberechtigten Mittel zur Ausführung eines patentierten Verfahrens liefert oder anbietet, die sich auf einen wesentlichen Bestandteil der Erfindung beziehen. a) wenn diese Mittel ausschließlich dazu geeignet sind, für die Ausführung der Erfindung verwendet zu werden, oder b) wenn der Dritte weiß oder schuldhaft nicht weiß, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Ausführung der Erfindung verwendet zu werden. (3) Das Recht aus dem europäischen Patent erstreckt sich nur auf Handlungen, die zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden. Als Handlungen, die zu solchen Zwecken vorgenommen werden, gelten insbesondere nicht Handlungen zu privaten oder Versuchszwecken.

Page 89

STRENG VERTRADLICH

V orentwur

eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

VE Mai 1962

VE Mai 1962

Page 90

dem Wunsche, für den Fall, dass sich der Schutż des europäischen Patents als ungenügend erweise, auf das nátionale Patent zurückgreifen zu können. Die fünfte Lösung werde dem Verlangen nach einem möglichst schnellen Schutz gerecht. Der Präsident bittet die Delegationen, die diesbezüglichen Wünsche der interessierten Kreise festzustellen, um so sehr genaue Angaben über deren Erwartungen zu erhalten, wodurch das Auffinden einer Lösung erleichtert würde.

Nachdem Herr van Benthem darauf aufmerksam gemacht hat, dass die K (1) istenz zu einer Überlastung der nationalen Patentämter führen könne, und Herr Sunner in einer weiteren Bemerkung eine Lösung befürwortet hat, wonach eine gleichzeitige Verwendung von Schutztiteln ausgeschlossen sein soll, schliesst der Präsident die Erörterungen.

Er erklärt, dass es keine zwingenden Gründe für die Koexistenz gebe. Die Gruppe sehe sich hier jedoch einem berechtigten Wunsch gegenüber, und sie müsse sich bemühen, diesem Wunsch insbesondere aus technischen Gesichtspunkten gerecist zu werden. Es sei nämlich wichtig, dem europäischen Abkommen eine möglichst grosse Anziehungskraft zu verleihen. Die Gruppe müsse sich also bemühen, eine Lösung zu finden, und den Mut aufbringen, diese zu verteidigen, wenn sie sie für richtig halte. Falls sie dagegen zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass es keine Lösung gebe, müsse sie ebenfalls den Mut ha in, diese Auffassung zu verteidigen.

Die Gruppe beschliesst, in der nächsten Sitzung die Einzelfragen der Koexistenz, die noch unerledigten Artikel sowie die Fragen zu erörtern, für welche Vorbehalte geltend gemacht worden sind.

Der Präsident erinnert die französische Delegation an ihren Auftrag, für die nächste Sitzung einen Vorschlag für die Artikel über die Gliederung des Europäischen Patentamtes auszuarbeiten. Er bittet sie, diesen Vorschlag dem Sekretariat einige Zeit vor dieser Sitzung zuzuleiten, damit er rechtzeitig übersetzt und verteilt werden könne. Er selbst will eine gründliche Untersuchung über das Problem der offenen Tür im Zusammenhang mit dem Zugang zu den europäischen Titeln, über den Übergang zum nationalen Verfahren und über die Sprachregelung ausarbeiten.

Page 91

Um dem Erfinder eine Art Garantie zu geben, befürworten die deutschen und französischen Kreise ein System von Reservepatenten. In den meisten Fällen genüge es jedoch, wenn der Erfinder, der das europäische Patent beantrage, eine zusätzliche Garantie für ein oder zwei Länder erhalte und nicht für die sechs Länder. Es müsse daher dem Erfinder überlassen bleiben zu bestimmen, wieviel nationale Patente er als Reserve beantragen will.

Herr Pfanner ist schliesslich der Ansicht, die Koexistenz werde so lange ein Problem bleiben, wie man niobt gonau wisse, welche Auslegung das neue europäische Patent erfahren werde. Er nennt das die Theorie der alten Schuhe. Man könne das alte nationale Patent nicht aufgeben, bevor man nicht absolute Klarheit darüber habe, dass das neue europäische Patent ausreichend sei. Er befürwortet die dritte Lösung, ohne jedoch zu verheimlichen, dass ihre Anwendung auf erhebliche rechtliche Schwierigkeiten, insbesondere hinsichtlich der Vollstreckung der Urteile der nationalen Gerichte, stosser werde. (Wie soll sich zum Beispiel die Entscheidung eines luxemburgischen Gerichts über die Pfändung eines europäischen Patents auf die nationalen Patente auswirken?)

Der Präsident stellt abschliessend fest, dass die dritte Lösung eine mögliche Diskussionsgrundlage ist. Er bittet die Delegationen, diese Lösung zu untersuchen und hierzu die Stellungnahme der Sachverständigen der Justizministerien einzuholen, da sie insbesondere in rechtlicher Hinsicht Probleme aufwerfe. Er fordert die Delegationen auf, diese Lösung an Hand des in Artikel 261 vorgeschlagenen Wortlauts zu prüfen und ihm ihre etwaigen Bemerkungen sowie alle weiteren Vorschläge für eine Lösung des durch die Koexistenz aufgeworfenen Problems mitzuteilen. Er werde seinerseits die Untersuchungen hinsichtlich der dritten Lösung für die nächste Sitzung fortsetzen. Noch weitere Lösungen seien möglich. Eine vierte Lösung könne darin bestehen vorzusehen, dass die Gültigkeit des nationalen Patents während der ganzen Geltungsdauer des europäischen Patents ausgesetzt würde. Eine fünfte Lösung könne umgekehrt vorsehen, dass das nationale Patent nur bis zur Entstehung des europäischen Patents bestehen bleibe. Die vierte Lösung entsprec:

Page 92

der nationalen Patente zur Folge haben müsse. In diesem letzten Punkt gibt Herr van Benthem einer absoluten Abhängigkeit den Vorzug.

Herr Fressonnet befürwortet die dritte Lösung, da sie den Erfindern, lie noch nicht die praktischen Ergebnisse des neuen europäischen Patents kennen, eine angemessene Sicherheit gibt. Er ist überdies der Ansicht, dass Jie Erfinder nach der Erlangung des europäischen Patents fast immer auf die nationalen Patente verzichten werden.

Herr van Benthem hält diese Sicherheit für ziemlich theoretisch. Zudem betreffe der Verzicht auf das nationale Patent mehr die Frage der Koexistenz ier Patentanmeldungen als die Frage der Koexistenz der Patente. Wenn die Jritte Lösung schliesslich keine grossen Vorteile mit sich bringe, so habe sie auch keine Nachteile zur Folge und könne darum festgehalten werden.

Herr De Reuse, der die Koexistenz grundsätzlich ablehnt, ist bereit, die dritte Lösung, wenn auch ohne Begeisterung, anzunehmen.

Herr Roscioni weist auf den Widerspruch zwischen der Koexistenz und ien Zielen des europäischen Abkommens hin: Die Koexistenz gestatte die Neu= zrichtung der Grenzen des territorialen Schutzes. Daher befürwortet er, lass das Abkommen gleichzeitig mit der Koexistenz (dritte Lösung) eine Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften, zumindest hinsichtlich der Sc zdauer und der gesetzlichen Patentierbarkeit, vorsehen soll.

Der Präsident antwortet ihm, dass mit der Anwendung des Abkommens gleichzeitig die Rechtsvorschriften über die Schutzdauer harmonisiert werden müssten. Dieses Problem werde wahrscheinlich wenig Schwierigkeiten bereiten, da die Geltungsdauer des Patents nur noch in einem Land (Holland) länger sein könne ( 18 Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an) als für das europäische Patent (20 Jahre vom Zeitpunkt der Patentanmeldung an). Eine gleichzeitige Angleichung der Rechtsvorschriften über die gesetzliche Patentierbarkeit sei dagegen unmöglich. Ausserdem könne das Abkommen eine Koexistenz unter der Voraussetzung zulassen, dass sechs nationale Patente zusätzlich zum europäischen Patent zusammengefasst werden. Diese Lösung würde zweifellos mehr den Zielen des Abkommens, aber sicherlich nicht dem durch das System ier Koexistenz angestrebten Ziel entsprechen. und fra Fällen beantre nicht f zu best

F lange c neue e Schube. absolu: sei. E: ihre A: hinsic werde. Gerich Patent möglic zu unt minist bleme in Art Bemerk Koexis Unter: setze: bestel ganze: Lösung stehu

Page 93

Diese Lösung enthält jedoch einen erheblichen Nachteil. Eine solche Einheit von Patenten wird nämlich für die Konkurrenten praktisch unverletzbar. Für eine Zwangsvollstreckung sind zum Beispiel sieben Entscheidungen erforderlich:

Diese Unverletzlichkeit, insbesondere hinsichtlich der Nichtigkeit und der Zwangsvollstreckung, führt zu einer Begünstigung der Grossindustrie und einer Benachteiligung der mittleren und kleinen Konkurrenten.

Diese zweite Lösung wird daher von der Gruppe nicht befürwortet. Der Präsident gelangt zur dritten Lösung, der des Hauptpatentes. Diese Lösung hält an dem Gedanken der unlösbaren Einheit der Patente fest, fügt aber den Grundsatz hinzu, dass die Gesamtheit der Patente dem Schicksal des Hauptpatentes, nämlich dem europäischen Patent, folgt. Alle Rechtshandlungen und gerichtlichen Entscheidungen hinsichtlich des europäischen Patentes wirken sich also automatisch auf die gleichzeitig bestehenden nationalen Patente aus. Eine solche Lösung führt zu einem echten Eingriff in die nationalen Rechtsvorschriften. Sie macht ausserdem eine gewisse Veröffentlicìung der Koexistenz des auropäischen Patents und der nationalen Patente erforderlich. Das ist jedoch kein Problem.

Dagegen ist der Vorteil der dritten Lösung darin zu erblicken, dass sie dem berechtigten Wunsch nach einer Rückgriffsmöglichkeit auf besser bekannte nationale Patente gerecht wird, ohne dabei zur Schaffung unangreifbarer Monopole zu führen.

Nach einer Aussprache über den Umfang der Abhängigkeit zwischen dem europäischen Patent und den nationalen Patenten bei dieser dritten Lösung, eine Frage, die von Herrn de Muyser aufzeworfen wurde, schlägt der Präsiden vor, diese Frage zunächst offenzulassen. Er fügt jedoch hinzu, dass das Erlöschen des europäischen Patents nicht immer das automatische Erlöschen

Page 94

Daher müsse geprüft werden, in welche rechtliche Form dieser Grundsatz gekleidet werden solle und welche Vor- und Nachteile sich aus den einzelnen Lösungen ergeben würden.

Herr. Fressonnet erklärt, die französische Delegation schlage vor, die Koexistenz über die Übergangszeit hinaus auszudehnen. Nach ihrer Ansicht sei es nämlich in bestimmten Fällen für den Erfinder einfacher, einen Patentverletzer auf Grund eines nationalen Patentes in Anspruch zu nehmen. Er fügt hinzu, die Koexistenz sei eher im Falle einer Annahme des Beneluxschlages gerechtfertigt, der in Artikel 21 die Rechte aus dem europäischen Patent festlege. Man dürfe aber auch nicht aus den Augen verlieren, dass die interessierten Kreise, wenn sie einmal zu der Überzeugung gelangt seien, dass das europäische Patent einen auareichenden Schutz gewähre, in der Praxis immer weniger den doppelten Schutz in Anspruch nehmen würden.

Der Präsident fordert die Gruppe auf, zu einer ersten Lösung, die or liberale Lösung nennt, Stellung zu nehmen. Nach dieser Lösung würde das Abkommen zu dieser Frage schweigen. Jedem Erfinder wäre es daher freigestellt, für seine Erfindung ein europäisches Patent und gleichzeitig ein oder mehrere nationale Patente zu beantragen. Anschliessend könnte er mit diesen Patenten machen, was er wolle. Er könnte zum Beispiel sein deutsches Patent auf einen Dritten übertragen. So wäre es möglich, dass in Deutschland für eine Erfinng zwei Patente in verschiedenen Händen bestünden. Im Falle einer Patentverletzung könnten zwei Verletzungsklagen gegeben sein.

Die Gruppe lehnt die liberale Lösung ab, da sie, worauf Herr De Reuse hinweist, zu unklaren Verhältnissen führen könne. Die Gruppe wünscht eine Regelung der Koexistenz durch das Abkommen.

Der Präsident legt nunmehr die zweite Lösung, die Einheits-Lösung, vor. Um zu vermeiden, dass das Patent zersplittert wird und in mehrere Hände gerät, soll das Abkommen vorsehen, dass das europäische Patent und die nationalen Patente eine unlösbare Einheit bilden.

Einhe bar. erfo: und c und c fest. Schic Rech päis. hend: Eing: gewi: nati sie beks bare euro eine vor, Erlë

Page 95

Vorbehalte der italienischen Delegation

Der Präsident bittet anschliessend die italienische Delegation, zu einigen noch offenen Fragen Stellung zu nehmen.

Herr Roscioni erklärt, die italienische Delegation könne das Feststellungsverfahren annehmen, da dieses Verfahren keine verfassungsrecht-. lichen Probleme aufwerfe. Das gleiche gelte für die Frage der international Gerichtsbarkeit.

Der Präsident stellt abschliessend fest, dass die früheren Vorbehalte der italienischen Delegation insoweit als ausgeräumt gelten können, als sie die Frage der Verfassungsmässigkeit betrafen.

Das Problem der Koexistenz

Der Präsident erinnert die Gruppe daran, dass sie vom Koordinierungsausschuss mit der Untersuchung dieses Problems beauftragt worden sei, und erklärt, er wolle die Erörterung auf die grundsätzliche Frage beschränken.

Er definiert den Begriff der Koexistenz so wie er für die Zwecke der Erörterung Verwendung finden soll.

Unter Koexistenz versteht man das gleichzeitige Bestehen eines Schutz. für ein und dieselbe Erfindung auf Grund eines europäischen Patentes einerseits und eines oder mehrerer nationaler Patente andererseits.

Dieses Problem sei von dem der nationalen Voranmeldung zu trennen, denn diese fübre nicht unbedingt zur Koexistenz. Es sei nämlich eine Regelung denkbar, wonach das nationale Patent nach der Erteilung des europäisch Patentes zurückgenommen werde.

Er halte die Koexistenz für vertretbar. Es sei nämlich verständlich, dass die Unternehmen, die natürlich keinerlei Erfahrungen mit dem europäischen Patent hätten, insbesondere zu Beginn der Anwendung des Abkommens zögerten, nur den europäischen Schutz zu wählen und zur Sicherheit auch den nationalen Schutz beibehalten wollten.

Page 96

Sitzungsperiode vom 8. bis 19. Januar 1962

Bericht über die Sitzung vom 19. Januar 1962

Der Präsident eröffnet die Sitzung um 9.45 Uhr und erklärt, dass die bisher noch nicht genehmigten Sitzungsprotokolle (Protokolle über die Sitzungen vom 11. bis 19. Januar) am 3. Februar 1962 als angenommen gelten sollen. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Delegationen also beim Sitzungssekretariat Änderungsanträge einreichen.

Erörterungen zu Artikel 21 des Benelux-Vorschlages (2. Alternative) Der Präsident bittet die Delegationen um Stellungnahme zum Vorschlag der Benelux-Staaten, der in Artikel 21 das Recht aus dem Patent festlegt.

Herr Pfanner erklärt, dass die deutsche Delegation den Benelux-Vorschlag annehme, aber eine Änderung des Absatzes 2 über die mittelbare Patentverletzung in dem von ihr vorgeschlagenen Sinne wünsche.

Herr Fressonnet legt dar, dass die französische Delegation der ersten Alternative den Vorzug vor dem Benelux-Vorschlag gebe. Es sei jedoch möglich, dass er nach einer Änderung von Absatz 2 seinen Vorbehalt einschränken könne.

Herr Briganti fügt hinzu, dass die italienische Delegation den BeneluxVorschlag befürworte.

Der Präsident stellt fest, dass nur noch eine Delegation die erste Alternative bevorzugt. Die Frage soll in der nächsten Sitzung erneut erörtert werden. Falls die Gruppe sich nicht einigen könne, müssen die beiden Alternativen vorgesehen werden.

Page 97

ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel

Page 98

fügt noch hinzu, dass er sine Vureinheitlichung der subjektiven Voraussetzungen durch das europäische abkomaon nicht für möglich hält, da dieser Vereinheitlichung nicht nur diaintüressen der einzelstaatlichen Industrien, sondern auch die Grundprinzipien jedes nationalen Rechts entgogenstehen. Er hält dic Vorcinheitlichung der objektiven Voraussetzungen für ausreichend. Diese grundlegende Frage soll in einer der nächsten sitzungen erneut erörtert werden.

Mit Linverständnis dor Gruppe beauftragt der Prăsidont den Redaktionsausschuss, den Bonelux-Vorschlag zu überprüfen und hierbei die einzelnen Ergobnisse der Erörterung zu berücksichtigen. Auf diese Weise würden die Delegationen zu dem Vorschlag besser Stellung nehmen können.

Die deutsche Delegation soll dem Redaktionsausschuss eine Definition für die mittelbare Patuntverletzung unterbrciten. Für den Fall, dass dic deutsche Delegation diese Definition nicht rechtzeitig aufstellen kann, soll der Redaktionsausschuss im Text die Stelle für die Definition freilassen.

Auf eine Frage von Horrn Van Bonthem urklärt der Präsident, dass er hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen keine andere Lösung sehe, als in absatz 2 auf die nationalen Rechtsvorschriften zu verweisen. Falls die späteren Beratungon der Gruppe zu dem Ergebnis führen sollten, dass eine solche Verwoisung nicht angebracht sei, müsste Artikel 21 in der Fassung des Vorentwurfs geändert werden.

Die Sitzung wird um 12.30 Uhr unterbrochen und um 15.15 Uhr fortgesetzt.

Page 99

("wissentlich vorgenommen") und don 3. Punkt (die einzelnen Klageansprüchc) durch das Wort "dommäges-intérôts" ("Schadensersatz") regeln. Der Präsident ist mit den Bonelux-Delegationen der Ansicht, dass Punkt 2 und 3 durch das Abkommen nicht hinreichund geregolt werden können und dass oino Regelung nur durch die nationalen Rechtsvorschriften möglich ist. Er orkennt jedoch an, dass der BeneluxVorschlag - selbst, wenn er auf Punkt 1 beschränkt bleibt - schon cine Verbesserung darstellt. Selbst in dieser beschrinkten Form ist or ein erster ochritt zur Voreinheitlichung. Auf Grund von Punkt 1 wird nämlich die gleiche Handlung in den einzelnen Ländern einheitlich als Patentverletzung betrachtet. Rerr Pfanner erblickt einen weiteren Vorteil darin, dass auf Grune der Einschaltung des europäischen Patenteerichts eine einbeitliche Rechtsanwendung für diese objektiven Voraussetzungen möglich sein wird.

Herr Fressonnet weist jedoch darauf hin, dass eine auf Punkt 1 beschränkte Veruinhcitlichung ziemlich belanglos ist und dass der Benelux-Vorschlag erheblich in seiner Bedeutung eingeschränkt wird, wenn er sich auf die objektiven Voraussetzungen beschränkt.

Hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen (2) ist der Präsident der Ansicht; dass man sie weder abschaffen kann, wenn sie in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, noch in diese aufnehmen kann, wenn sie in den Rechtsvorschriften fehlen. Demnach ist nur oine Lösung möglich, nämlich für die subjektiven Voraussetzungen die nationalen Rechtsvorschriften für zuständig zu erklären.

Die Erörterungen zusammenfassend führt der Präsident aus, dass die Benelux-Delegationen fur Artikel 21 cinen Vorschlag mit begrenzter Reichweite vorgelcet naben, die von einigen Delegationen als wenig zufriedenstellend angesehen wird. Diese letztoren Delegationen wünschen einen maximalen schutz, d.h. einen schutz, der nur die objektiven Voraussetzungen umfasst. Hierbei handelt os sich um eine grunüsätzliche Frage, die später erörtert werden muss. Der Präsident

Page 100

Der Präsident beschliesst mit Zustimmung der Gruppe, die Erörterungen über den Benelux-Vorschlag in diesem Stadium abzuschliessen. Es müss's jedoch noch Absatz 2 des Vorschlages geprüft wurden.

Einleitend zur Untersuchung zu Absatz 2 orklärt der Präsident, der Benelux-Vorschlag gewähre im vorliegenden Fall ein Minimum, d.h. das Recht, Patentvorlotzungen zu verbictun und ochadensersatz zu verlangen. Die sonstigen in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehonen Rechtsansprüche, z.B. das Recht auf Auskunftsarteilung, auf Vernichtung von Gegenständen usw., werde nicht erwähnt. Der Präsident hält es für gefährlich, selbst dieses Hinimum an Rechten einheitlich gestalten zu wollen; er befürwortet, Absatz 2 zu streichen und an dessen Stollc iine Verweisung auf die nationalen Rechtsvorschriften vorzusehen.

Um cine klare Vorstellung über die Bezichungen zwischen Absatz 1 und 2 zu erlangen, hält es der Präsident für erforderlich, drei Punkte zu unterscheiden.

1. Die Tatbustandsmerkmale der Patentvorlotzung können nach objektiven Gesichtspunkten festgestellt werden. 2. Durch die Vervirklichung der objektiven Tatbistandsmerkmale erhält der Patentinhaber gewisse Rechte, soweit der Verletzer bestimmte, nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Länder unterschiedliche, subjektive Markmale erfüllt (z.B. Begriff des Verschuldens); ausserdum ist es möglich, dass in bestimmten Ländern und in bestimmten Fallen kein Verschulden vorausgesetzt wird. 3. Bei Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen können die Patentinhaber gegen die Verletzer bestimmte Klagen erheben. Diese Klagen sind von Land zu Land untorsohiedlich.

Der Benelux-Vorschlag regelt den ersten Punkt (die objektiven Voraussetzungen); den zwciten Punkt (die subjektiven Voraussetzungen) will er durch die Formulierung in absatz 2 "accomplis sciemment"

Page 101

In der Aussprache sind zwei Vorschläge unterbreitet worden, die später erörtert wirden müssen. Zunächst hat Horr do Müyser vorgeschlagen, im Abkommen in einer allgemeinen Verweisung auf die Verbandsüberainkunft zum Ausdruck zu bringen, dass die Bestimmungen des ouropäischen Abkommens nicht im Widerspruch zu denen der Verbandsüberainkunft stehen, und dass das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des curopäischen Abkommens in allen Fällen der Anwendung der Verbandsüberainkunft als einhuitliches Hoheitsgebiet gelten muss. Dieser Vorschlag soll erörtert werden, wenn die Gruppe die Beziehungen zwischen, dem curopäischen abkommen und der Verbandsüberainkunft prüfen wird. Anschliessend stellt Herr Fressonet die Frage, ob man dann, wenn nicht Artikel 21 des Benelux-Vorschlags, sondern Artikel 21 des Vorentwurfs angenommen würde, ebenfalls auf Artikel 5 tur Bezug nehmen müsse oder ob in diesem Fall eine allgemeine Verwoisung: auf die Vurbandsüberainkunft genügen würde.

Diese Frage soll ebenfalls später erörtert wirden. Auf eine Bemerkung von Horrn Fressonnet erklärt Herr Van Benthem, die augenblicklichen Erörterungen sollten lediglich die Ausarbeitung des Wortlauts für einen zw.iten Vorentwurf auf der Grundlage des Benelux-Vorschlages ermöglichen, damit man alle Auswirkungen dieses Vorschlages besser übersehen könne.

Der Präsident fügt hinzu, dass die Frage der Aufnahme von Artikel 5 ter in Artikel 21 des Benelux-Vorschlages in ciner der nächsten Sitzungen erneut erörtert wurden soll.

Er weist ausserdem darauf hin, dass in Artikel 21 absatz 5 des Benelux-Vorschlages ebenfalls eine Bestimmung aufzunehmen.ist, wonach für den Fall, dass eine nationale Rechtsvorschrift (sci es auf dem Gebiet der Patente oder in anderen Bereichen, z.B. auf dem Gebiet der zivilrechtlichen Haftung) für das nationale Patent einen grösseren Schutz vorsieht, als or in Artikel 21 gewährt wird, dieser Schutz ebenfalls für das europäische Patent gewährleistet sein muss.

Page 102

Dur Präsident macht die Dolegierten auf die Frage aufmerksam, die sich aus Absatz 5 Punkt 10 des Kommentars zum Benelux-Vorschlag ergibt. Nach diesim Kommentar ist es ganz selbstverständlich, dass Artikel 5 ter der Pariser Verbandsüborvinkunft auf die Hechte des Inhabers eines europäischun Patentes Anvendung findet, und es ist nicht erforderlich, diese Bestimmung in Artikel 21 aufzunehmen.

Artikcl 5 tur der Verbandsübereinkunft busagt, dass der Gebrauch von patentierten Geienständen an Bord von bchiffon der übrigen Verbandsländer in keinem Land der Verbandsübereinkunft als Verletzung der Rechte des Patentinhabers gilt, wenn das Schiff vorüber-gohend-in-die Gewässer des Landes gelangt. Das glwiche gilt für Luftoder Landfahrzeuge.

Dor Präsident macht die Gruppe darauf aufmerksam, dass der Be-nelux-Vorschlag den Umfang des europäischon Patentes festlogt, ohne auf die nationalen Rechtsvorschriften zu vorweisen. Zur Anwendbarkeit der in Artikel 5 ter vorguschenon Ausnahme auf das europäische Patent müsstiy darum in das europäische Abkommen ontwider eine dom Artikel 5 ter entsprechende Bestimmung oder sine Verweisung auf die nationalen Ruchtsvorschriften aufgenommen wurden. Nach sciner Ansicht ist eine Vurweisung erforderlich. Damit dur Inhaber des europäischen Patentes auch solche Rechte seltend machen könne, die sich nicht aus dem curopäischen Recht urguben würden, wic z.B. Ansprüche aus zivilrechtlicher Haftung und aus unlauterom Wettbewerb, sei es nämlich notwendig, eine Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften vorzusehen.

Nach einer langen Aussprache und auf cine Bemerkung von Herrn Pfanner hält es die Gruppe für richtiger, nicht auf Artikel 5 ter zu verweisen, sondern in Artikel 21 des Benelux-Vorschlages eine dem Artikel 5 ter entsprechende Bestimmung aufzunehmen. Diese Bestimmung soll sich nicht m.hr auf die Verbanüsländer, sondern auf die Mitgliedstaaten des europäischen Abkommens beziehen.

Page 103

Sitzungsperiode vom 25. September bis 6. Oktober 1961 Bericht über die Sitzung vom 3. Oktober 1961

Erörterungen über den Bonelux-Vorschlag für Artikel 21 (Fortsetzung)

Der Präsident eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr und schlägt den Delegierten vor, 'den in Klammurn gesetzten Absatz' 5 des BeneluxVorschlages zu erörtern. Die orörterung beschränkt sich zunächst auf den ersten Satz dieses Lbsatzes.

Herr Van Benthem ist der Ansicht, das Adverb "licitement" ("rechtmässig") müsse nach den Worten "mis en circulation" ("Inverkehrbringen") stehen und die Formulierung "auf die nachfolgenden Handlungen" sei zu weit. Sie umfasse insbesondere die Ausbesserung der Erzeugnisse, was nicht in der Absicht des Benelux-Vorschlages liege.

Nach siner Aussprache beschliesst die Gruppe einstimmig, den ersten Satz in Absatz 5 fallen zu lassen. Er enthält nämlich den in den einzelnen Ländern der Gemeinschaft geltenden Grundsatz, dass sich die Schutzrechte aus einem Patent nicht auf die "Nachfolgehandlungen" im Anschluss an das Inverkehrbringen erstrecken. Ueberdies sei der Begriff "Nachfolgehandlungen" zu unbestimmt und könne' eine Rechtsunsicherheit hervorrufen.

Die Gruppe geht zu Absatz 5 Satz 2 übir, wonach der in Satz 1 aufgestellte Grundsatz unbeschadet jeder räumlichen Beschränkung der Lizenz auf den Fall des Inverkehrbringens durch den Lizenznehmer ausgedehnt wird. Sie beschliesst, diese Frage bei der Behandlung der Lizenzen in ihrer Gesamtheit zu prüfer; des Problen der raumlich beschränkten Lizenzen soll jedoch in Artikel 21, der die Wirkungen des Patentes behandelt, geregelt werden.

Page 104

Die Gruppe beginnt anschliessend mit den Erörterungen zu Artikel 21 Absatz 4 des Benelux-Vorschlages. Dieser Absatz zeigt den Schutzberorich des europäischon Patentes auf. Geschützt wörden Handlungen, die zu zewerblichen Zwecken vorgenommen werden; der europäische Schutz erstreckt sich dagegen nicht auf Handlungen zu privaten oder Versuchszwecken.

Herr van Benthem orklärt, dass die Aufzählung der beiden Fälle, in denen ein Schutz ausgeschlossen wird, nicht erschöpfend ist, und dass die Formulierung "Versuchszwecke" im Sinne von "wissenschaftliche Zwecke" verstanden surden muss. Zur Weiterentwicklung der Technik seien ruin wissenschaftliche Untersuchungen durch Privatpersonen oder Gewerbetreibende zulässig. Auf, eine Bomerkung von Herrn Singer fügt Herr van Benthem noch hinzu, die Formulierung "zu gewerblichen Zwecken" müsse sehr weit verstanden werden, um dem europäischen Patentgericht einen grossen ermessensspielraum zu lassen.

Herr Roller ist der Ansicht, diese Formulierung könne Unklarheiten hervorrufen. Er schlägt vor, den ersten Satz in Absatz 4 zu streichen und diesem Absatz eine rein negative Fassung zu geben.

Der Präsident hält die Formulierung des Benelux-Vorschlages für zweckmässiger; sie habe nämlich den Vorteil einer grösseren Nachgiebigkeit und lasse somit dem Richter bei der Entscheidung, wie weit der Schutz reiche, einc grössere Ermessensfreiheit.

Der Präsident beschliesst mit Zustimmung der Gruppe, die in Absatz 4 aufgeworfene Frage im jetzigen Zeitpunkt nicht zu behandoln. Er fordert die Delogationen auf, ein Beispiel für eine Handlung zu finden, die von keinem der beiden in Absatz 4, Satz 1 bzw. Satz 2 vorgesehenen Fälle orfasst wird und auf die sich der Schutz des curopäischen Patentes nicht erstreckon darf.

Die Sitzung wird um 18.10 Uhr geschlossen.

Page 105

Herr van Benthem befürwortet ebenfalls einen solchen Schutz. Seine Bedenken hätten wegen der Befürchtung bestanden, dass die nationalen Richter diesen Schutz unterschiedlich anwenden könnten. Diese Bedenken liessen sich jedoch behoben, wenn die mittelbare Patentverletzung genauer definiert würde, als es in Absatz 3 des Vorschlags der Fall ist.

Herr de Reuse spricht sich ebenfalls für einen Schutz gegen die - genauer zu definierende - mittelbare Patentverletzung aus. Eine solche Lösung habe den Vorteil, die Beweisschwierigkeiten bei der Anwendung der allgemeinen Grundsätze der zivilrechtlichen Haftung zu beseitigen. Er sieht darin ausserdem eine Möglichkeit, dem europäischen Patent einen maximalen Schutz zu verschaffen.

Der Präsident stellt fest, dass die Gruppe mit diesem maximalen Schutz grundsätzlich einverstanden ist, und beauftragt die deutsche Delegation, eine genaue Definition für die mittelbare Patentverletzung auszuarbeiten, damit diese in Absatz 3 des Benelux-Vorschlages aufgenommen werden kann. Für den Fall, dass eine genaue Definition möglich ist, soll der Begriff der mittelbaren Verletzung des europäischen Patentes nur durch das europäische Recht bestimmt werden. Falls eine solche Definition nicht gefunden werden sollte, müsste das europäische Patentgericht bei seiner Entscheidung über die Anwendung von Artikel 21 die für die Auslegung der mittelbaren Patentverletzung geltenden Rechtsgrundsätze aufstellen. In diesem Fall würde man auf europäischer Ebene die auf nationaler Ebene bestehenden Schwierigkeiten wiederfinden. Dieser Nachteil sei unvermeidlich, wenn der Benelux-Vorschlag keinc Definition der mittelbaren Patentverletzung enthalte. Schliesslich fordert der Präsident die deutsche Delegation auf, sich darum zu bemühen, die Tatbestandsmorkmale der mittelbaren Patentverletzung herauszuarbeiten, ohne die einschlägigen nationalen Gesetze zu prüfen.

Page 106

ch hieronis, st she

näm-her-

ver- nisses che-

zu

er- b- a Ver- isses or- f- aellen ise ) rch at- ch st.

Herr Roscioni macht den Vorschlag, "ainsi qu" ("sowie") durch "en conséquence" ("demnach") zu crsetzen, in darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung ein bestimmtes Verfa=on und nicht ein Erzeugnis als solches schützen will.

Zum Abschluss der Erörterungen zu Jbsatz 1 Eschstabe b) untersucht die Gruppe die Frage, ob mit Rücksicht auf rtikel 12 Absatz 2 noch darauf hinzuweisen ist, dass sich das aussciessliche Recht nicht auf die biologischen Verfahren zur. Züchturg neuer Pflanzensorten oder neuer Tierarten erstreckt.

Die Erörterung des von den Benelux-Stasten rrgeschlagenen Artikels 21 Absatz 2, der die Wirkungen des aussiiesslichen Rechtes regelt, wird zurückjestellt.

Die Gruppe geht zur Erörterung von Absatz 3 ser, der die mittelbare Verletzung der Rechte des Patentinhabers .handelt. Der Präsident erklärt, die Gruppe müsse in diesem Zusamnhang zwei Fragen beantworten: Ist ein Schutz des ouropäischen Patettes gegen mittelbare Verletzungen vorzusehen? Wie sind die mitte i aren Verletzungen bejahendenfalls zu definieren?

Die Benelux-Delegationen haben hinsichtlich ar ersten Frage einige Bedenken; in ihrem Vorschlag ist der Wort=it daher in Klammern gesetzt.

Herr Pfanner befürwortet dagegen einen Schu= gegen mittelbare Verletzungen, wie ihn das. deutsche Recht kennt; = einer Aussprache erläutert er diesen Schutz. Er erfasst den Tatberand, dass einem Verletzer wissentlich durch ein Patent geschützte Stücke oder Teile geliefert wurden.

Herr Roller und Herr Roscioni befürworten e=on solchen Schutz und weisen darauf hin, dass der vorgeschlagene ==laut nur zivilrechtliche und keine strafrechtlichen Vorschrifts= enthält.

Page 107

Nach einer Erklärung von Herrn van Benthem und einer sich hieran anschliessenden Aussprache gelangt die Gruppe zu dem Ergebnis, dass nach dem Wort "produit" ("Erzeugnis") das Eigenschaftswort "nouveau" ("neu") gestrichen werden müsse. Das ausschliessliche Recht des Patentinhabers zur Anwendung eines Verfahrens hätte nämlich keinen Sinn, wenn man es auf die durch dieses Verfahren hergestellten neuen Erzeugnisse beschränken wollte, da ein neues Verfahren sehr häufig zur rationelleren Herstellung eines Erzeugnisses führe, das nicht neu sei (z.B. ein Verfahren zur wirtschaftlicheren Herstellung von Glas für Kraftfahrzeuge).

Die Gruppe räumt ein, dass der Inhaber des Verfahrens-Patentes nicht'verbieten kann, ein Erzeugnis als solches in den Verkehr zu bringen, dass er aber untersagen kann, ein durch ein solches Verfahren hergestelltes Erzeugnis in den Verkehr zu bringen.

Auf Vorschlag von Herrn Singer wird beschlossen, den in Absatz 1 Buchstabe b) gewährten Schutz auf das Feilhalten und den Verkauf des durch das patentierte Verfahren hergestellten Erzeugnisses auszudehnen. Ausserdem werden die Klammern vor und hinter den Worten "und" und "zu solchen Zwecken" gestrichen.

Schliesslich hält die Gruppe zwei Vorschläge fest und beauftragt den Redaktionsausschuss, diese mit Rücksicht auf ihre formellen Auswirkungen zu untersuchen.

Zunächst schlägt Herr Roller vor, nach dem Wort "produit" ("Erzeugnis") die Formulierung "résultant directement de cette mise en oeuvre" (Mas durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellte") durch "tel qu'il résulte de cette mise en oeuvre" ("so wie es durch dieses Verfahren hergestellt ist") zu ersetzen, um dadurch die Tatsache hervorzuheben, dass das ausschliessliche Recht auf die durch das patentierte Verfahren hergestellten Erzeugnisse beschränkt ist.

Page 108

Sitzungsperiode vom 25. September bis 6. Oktober 1961 Bericht über die Sitzung vom 2. Oktober 1961

Erörterungen über den Benelux-Vorschlag für Artikel 21 (Fortsetzung)

Der Präsident eröffnet die Sitzung um 15.00 Uhr. Nach dem Antrag von Herrn de Reuse, auf Seite 27, letzter Absatz, Zeile 3 die Worte "le groupe unanime" ("die Gruppe . . . einstimmig") durch "die Mehrheit der Gruppe" zu ersetzen und in der vierten Zeile das Wort "toutefois" ("jedoch") zu streichen, genehmigt die Gruppe den Bericht vom 27. September 1961.

Der Präsident fasst die Erörterungen vom 28. September (nachmittags) zusammen, die vollständig der Prüfung des Benelux-Vorschlages zu Artikel 21 gewidmet waren. Er erinnert an den Vorschlag der deutschen Delegation, in Absatz 1 Buchstabe a) den Begriff des Feilhaltens aufzunehmen.

Die Gruppe genehmigt diesen Vorschlag. In Absatz 1 Buchstabe a) soll demnach das Wort "feilzuhalten" eingefügt werden. Ausserdem werden die Klammern vor und hinter den Worten "und" und "zu solchen Zwecken" gestrichen. Der so geänderte Wortlaut kann als vorläufige auf einen maximalen Schutz gestützte Lösung festgehalten werden.

Der Präsident beginnt anschliessend mit der Erörterung zu Absatz 1 Buchstabe b), der das ausschliessliche Recht des Inhabers des europäischen Patentes zur Anwendung des Verfahrens, das Gegenstand der Erfindung ist, behandelt. Diese Bestimmung soll die Anwendung eines neuen Verfahrens und demnach die durch das Verfahren hergestellten Erzeugnisse schützen. Der Inhaber eines solchen Patentes könne somit verhindern, dass ein Dritter ein durch ein patentiertes Verfahren hergestelltes Erzeugnis in den Verkehr bringt.

Page 109

Herx Du Reuse bemerkt hierzu, das belgische Recht erblicke in dem einfachen Durchgangsverkehr eine Patentverletzung. Andererseits bezwcifolt or die Zweckmässigkeit, sämtliche in allen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Patentverletzungen fostzuhalten.

Der Präsident entgognet ihm, die Arbeitsgruppe habe bis jetzt mit Recht davon abgeschen, bei der Ausarbeitung des europäischen Abkommens auf nationale Lösungen zurückzugreifen. Im Falle der Patentverletzung liege es jedoch anders. Hier müsse man sich nämlich bemühen, einen Schutzbereich zu finden, der für die einzelnen Länder gemeinsam sei. Die Berücksichtigung der nationalen Grundsätze bedeute sicherlich nicht, dass die Delegationen nicht bereit seien, auf bestimmte Grundsätze zu verzichten.

Die Sitzung wird um 8.15 Uhr geschlossen; die nächste Sitzung soll Montag, den 2. Oktober um 15.00 Uhr stattfinden.

Page 110

Zur besscren Unterrichtung erörtort die Gruppe den Wortlaut des Benelux-Vorschlages.

Auf eine Frage von Herrn Frossonnet orläutert Herr Van Benthom, die in Absatz 1 a) in Klammern gesotzten worto "zu solchen Zwecken" wïrdun beduuten, dass dio Einfuhr, der Jositz oder die Ausstellung zu andorun Zwecken als der Hurstellung, des Gebrauchs und des Inverkehrbringons keine Patentverlotzung darstollen. Diese worte solltẹn klarstollen, dass dor cinfache Transitvorkehr keine Vorurtei. lung wogen oinor Patentverlutzung begründen könne.

Herr Singer weist darauf hin, dass nach dor deutschen Ruchtsprochung das Patent ebenso wnig oins solche Verurteilung begründon kann. Er führt woiter aus, dass nach dem deutschen Patentgesetz auch das Feilhalten als Patentverlotzung verboten sei. So könne der Patentinhaber das schriftliche od.r mündliche Fuilhalten, die Werbetätigkeit durch Anzeigon, die Vorführung, dio Ausstellung in. Schaufenstern und den Versand von Broschüren über den geschützten Gegenstand verbieten. Im Benulux-Vorschlag sai lediglich die Ausstellung erwahnt, die übrigen Patentverlutzungen seien dagegen nicht berücksichtigt.

Das im deutschen Patentgositz aufgestellte Vorbot des Feilhaltens crläutert dor Präsident an einem Beispiel. Eine italienische Firma besitzt ein Patent für Scheibenbromsen. Dieses Patent besteht nicht in den Vereinigten Staaten; bereits in der Tatsache, dass derartige in Amorika hergostellte Scheibenbremsen in Italien durch Broschüren oder Anzoigen angeboten wurden, ist nach deutscher Rochtsprochung oino Patentvorletzung zu orblicken, solbst wenn diese Bremsen vorher niemals nach Italien eingeführt worden sind. Herr Roscioni orklärt, dass ein solches Ang.bot nach italienischom Recht lediglich eine Vorberaitungshandlung darstellt.

Page 111

Er stimmt ihm darin zu, dass die abweichenden Entscheidungen auf dem Gebiet der Patentvorletzung - bolange die sechs nationalen Rechtsprechungen vorhanden sind - keine Angleichung auf diesem Gcbiete erforderlich machen. Er weist jedoch darauf hin, dass die Einführung eines europäischun Patentss cine neue Tatsache darstellt und zur Angleichung der nationalen Ruchtsvorschriften zwingt. Er pflichtet dom Präsidenten darin bei, dass auf dem Gebiet der Patentverlutzung nur geringfügigc Unterschiude zwischen den nationalen Rechtsvorschriften bestehen und dass sie nur für Grenzfälle zutreffen. Er folgert daraus, dass aine Anglcichung der betreffenden. Rechtsvorschriften auf kuine grossen Hindernisse stosson rürde. Schliesslich räumt Herr Vinn Benthom ein, dass selbst bei Annahme des Bonelux-Vorschlages einu Verweisung auf das nationale Recht notwendig ist. Diese Buzugnahme wirds es urmöglichen, Fragon wie die mittelbare Patentverlatzung zu rugeln.

Herr Frossonnet erinnert scinarseits daran, dass die Gruppe zwar von dem Grundsatz ausgegangen ist, ein cinheitliches und selbstständiges Recht cinzuführen, dass sio abor von diesum Grundsatz bereits Ausnahmen zulasson musste, und zwar insbesondere hinsichtlich des Patentverlotzungsverfahrens, für das stets die nationalen Gerichte zuständig sind. Uebardios würde die Patentverletzung Rechtsfragen allgemeiner Natur aufrorfen, und es wäre gefährlich, diosa Fragen im Abkommen zu behandeln. Daraus würden sich lubhafte Reaktionon in den nationalen Kreisen orgeben. Aus roinen Zweckmässigkeitsgründen ziehe es daher"die französische Delegation vor, den BeneluxVorschlag fallen zu lassen. Bei einer spätern Ueburprüfung des Abkommens könne dieses im Sinne des Vorschlages geändert werden.

Der Fräsidont beschliosst, mit Zustimmung der Gruppe, die endgültige Buantwortung dieser Frage auf eine spätero Sitzung zu vertagen.

Page 112

shs na:ropa zu sich aus nationa in den adsätze aus, a Vorait verla in Pa:o die ent die werde atioceit : sol-tontan chen

2

otzte or-

or-
Pa-
Scha-

ig gin- zen aufgenoman wurden könne. Nan könne sich zum Beispiel auf die Regelung des materiullon Rechtes beschränken, wie das im BenoluxEntwurf in Absatz 1, 3, 4 und 5 der Fall sei. Es wäre dann zu prüfen, ob es sich um sine orschöpfendo Aufzählung handole oder nicht. Andererseits dürfe nicht aussir acht gelassen wurden, dass das .ouropäische Patent, wann man sine Bevorzugung des nationalen Patentes vermeiden wolle, einen Schutz gewähren müsse, d.r ebenso stark sei wie der grösste nationale Schutz. Selbst bei dieser Lösung wäre gleichwohl beispielsweise wogon der Verfahrensvorschriften eine Verweisung auf das nationale Recht erforderlich.

Falls diese Lösung unannohabar sei, könne man untursuchen, ob os zur Beseitigung der Gefahr, dass der nationale Gesetzgebor den Schutz des curopäischen Patuntes beschränke, möglich und zweckmässig sei, im Abkommen sinen Mindestschutz vorzusehen, der beispiolsweisc ebenso stark wäre wie der geringste nationale Schutz, und durch Verweisung auf die nationalen Rechtsvorschriften die Nöglichkeit zur Gcwährung oin.s grösseren schutzes zu oröffnen.

Der Präsident gibt zu, dass der Bonclux-Vorschlag den Vorteil biote, einen in allen sechs Staaten einheitlichen Schutz herbuizuführen. Dieser Vorschlag habe jedoch den Nachteil, dass der nationale Richter für dieselbe Erfindung in bustimaten Fällen das nationale und das curopäische Recht anronden müsse.

Zusammonfassend orklärt der Präsidont, dass drei Lösungen möglich seien: - die Lösung in suinem Vorentwurf;

- die Benelux-Lösung, sowvit diese einen gemcinsamen Schutz vorsieht, der dum grössten nationelen Schutz entspricht; - die Lösung, die einen Mindestschutz vorsieht.

Herr Van Benthem antwortet auf einige argumente des Herrn Präsidenten.

Page 113

Zrock des Abkommens sei es zu vermeiden, dass man sechs nationale Patente anmeldon müsse, um einen Schutz in ganz Europa zu erhalten. Kan dürfe jedoch nicht aussor acht lassen, dass sich aus dor abweichenden Rechtsprechung über den Schutzburoich der nationalen Patente keine grossen Schwierigkeiten ergeben könne, da in den einzelnen Ländern die für Patentverletzungen geltenden Grundsätze sehr ähnlich seion.

Hinsichtlich dor Rechtssicherheit führt dor Präsident aus, die nationale Lösung seines Vorentwurfs bieto einen gewissen Vorteil. Zunächst soi zu berücksichtigen, dass die Uobergangszeit verhältnismässig lang sein wurde, weil der doppelte Schutz so lange zulässig sein müsse, bis der praktische Wort des europäischen Patentes offonkundig geworden ist. Für die Uebergangszeit biete die Lösung des Vorentwurfs den Vorteil, dass das europäische Patent die gleiche Schutzwirkung habe wie das nationale Patent. Dadurch werde os möglich, untor Anwundung der gefustigten Grundsätze der nationalen Kechtsprechungen in den Vertragsstaaten ohne Schwierigkeit die Schutzwirkung des curopäischen Patentes festzulegen. Eine solche Sichurheit wäre nicht mchr vorhanden, wenn man fur die Patentverletzungen sin curopäisches Recht susarbeiten würde, weil man nicht vorhersehen könne, wie bestimmte Fragen in der ouropäischen Gerichtspraxis entschieden würden.

Der Präsident erinnert daran, dass die andere entgegengesetzte Lösung das für Patentverletzungen geltende Hecht im Abkommen orschöpfent regeln will. Er weist darauf hin, dass der Benelux-Vorschlag keine vollständige Regelung dieses Rechtes enthält. Eine orschöpfende Regelung dürftc sich nämlich nicht auf das Recht der Patente beschränken; sondern müsse vor allem die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche und das diesbezüglich Verfahren (Aufzählung der Klaggründe) behandeln. Er halte es für unmöglich, derartige Vorschriften, die weit über den Rahmen des Patentrechtes hinausgingen, aufzustellen. Han müsse sich also fragen, was in das Abkommen

Page 114

ist nicht rucht verständlich, wie man sich mit cinur Vorwoisung auf das nationale Richt bognügen kann, wo es sich um den wichtigsten Aspekt des europäischon Patentes handelt, nämlich um scine. Schutzwirkung. Er weist aussordom darauf hin, dass der europäische Schutz doch stärker sein müsste: als dor nationale Schutz, wodurch oine Bevorzugung dor nationalen Patente vermiodon würde.

Herrn Pfanner, der das Bestohen eines doppelton Schutzes während der Uebergangszeit erwähnte, antwortet Herr Van Benthem, dass man sich auch bei andorun durch das abkommen aufgoworfonon Fragen, wie zum Beispiul der Patentfähigkeit, für eine europäische Lösung entschieden habe. Kan wollte nämlich auf diese Weise den nationalen Gesetzgeber zwingen, sich nach der europäischen Lösung auszurichten. Bei dor sehr wichtigen Frage der Patentvorlctzung sei obenso zu vorfahren. Um die Bevorzugung des nationalen Patentes:; wegen eines grösseren Schutzes zu vermeiden, müsse andorerseits in Artikel 21 für das europäische Patent ein. Schutz vorgesehon werden, der stärker odor zumindest ebenso stark sei wie der grösste nationale Schutz.

Anschliessend legt dor Präsidont seine persönliche Meinung über die gesamten Fragen dar. Praktisch gobe es zwei, entgegengesetzte Lösungen: Die cine wolle in das Abkomen eine einfache Vorweisung auf das nationale Rucht aufnehmen; die andere Lösung sehe vor, die Patentvorletzung im Abkommon erschöpfond zu-regeln. Für die in seinem Vorentwurf vorgeschlagene nationale Lösung führt der Präsident zwei Gründe ans die Einfachheit und die Rechtsicherheit. Diese Lösung sei cinfach, weil sie im Abkommen nur eine Vorweisung auf das nationale Recht vorsohe. Diese Einfachheit an sich sei kein Argument. Sie wurde aber dadurch gerechtfertigt, dass der hauptsächliche Zweck des curopäischen Abkommens keine weitergehende Lösung verlange.

Page 115

fürwortet ur grundsätzlich eine europäische Lösung. Die Möglichkeit einor Buechränkung des uuropäischen Schutzos durch den nationalen Gesetzgubir hält ar für theoretisch. Dioser sei wenig daran interessiert, den Schutz des nationalen Patentes und damit den Schutz des curopäischen Patentes zu buchränken. Für wesentlich hält er jedoch das Argumint, das sich auf die Abweichungen in der Rechtsprechung stützt und das Argument, das sich auf die komplizierte Laga für die Oeffentlichkeit bezieht. Man dürfe aber nicht ausser acht lassen, dass der Benelux-Vorschlag wgen des doppelten Schutzes für die Uebergangszeit aine ebenso komplizierte Laga schaffen wïrde. Für diesen Zeitabschnitt seien nämlich für dieselbe Erfindung ein nationales und oin ouropäisches Patent mit untorechiedlichem Schutz vorgesehen. Ueberdies sei die einhoitliche Auslegung eines curopäischen Rechtes durch das europäische Patentgericht sicherlich sehr zu wünschen. Er weist Herrn Fressonnet darauf hin, dass eine derartige einhoitliche Auslegung des ausschliesslichen Rechtes durch die Annahme des Benelux-Vorschlages erreicht worden könnte.

Herr Pfanner räumt oin, dass das durch das europäische Patent gewährte Recht so wie die diesbezügliche Rechtsprechung eines Tages geändert werden mussten und dass es vielleicht einfacher wäre, diese Aenderung während des Zeitabschnittes des doppelten Schutzes durchzuführen: Dies hat aber eine Kohrsaité: Hierdurch könne in der Uebergangszeit eine Buvorzugung des nationalen Patentes hervorgeirufen werden. Das nationale Patent stütze sich nämlich auf eine gefestigte Rechtsprechung, die für das europäische Patent noch fehle. Zudem müssten die Gerichte für die gleiche Erfindung zwei Rechtssystem anwenden und die Verletzung des europäischen und des na tionalen Patentes prüfen.

Herr Roscioni hält es für unbedingt orforderlich, auf dem Gebiet der Patentverletzungen ein europäisches Recht zu schaffen. Ihm

Page 116

- 1  L_gee, nich he, dom Inhabur dus europäischen Patontos zu gestatten, don tlichksit. Eafachon Transitverkehr des patentiorton Gegenstandes zu verbioa Schutzes f n. Die andore Einschränkung betroffc die Frage, ob sich cin Pa-

Patentvarle ische Paten sung des eury ihren unmittelbar horgestellte Erzougnis orstricken solle; selbst un dieses Erzeugnis nicht ncu sci.

Der Prasidunt bittot die Delegierten, die Erörterüngen auf die on Herrn Van Benthem angeführten fünf Argumente zu beschränken.

Hurr Fressonnet, erklärt, diese Argumente hätten ihn beeinin sich auf druckt, was insbesondere für das Argument gelte, welches an den Aufn die unt itag der Arboitegruppe erinneru, nämlich, win selbständiges und -insait in Ans heitliches Rucht auszuarbeiten. Das Argument, wonach der nationale weist aber Gesetzgeber den Umfang des Schutzes einschränken könnc, hält er jede Recht- doch von ziomlich theoretischer Budeutung. Schliesslich weist or der ^a oruckskich 1. o Verlet. nations ichungen lung der der na: m.n, us chlage er als ten rate be-

Herr V an Benthem fügt nachdrücklich hinzu, or sui überzeugt, dass die nationalen Richter mit dem Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenarboit immer mohr gezwungen sein wirdun, die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen. Aussordem hält or die Gefahr, dass der nationale Gesetzgeber den europäischen Schutz einschränkt, keineswegs für rein theoretisch. Als Beispiel.nennt or die Patente für Agrarurzeugnisse; dieses Beispiel beweisu, dass die Regierungen untor dem Druck bestimmter Zmeige der nationalen Wirtschaft gezwungen sein könnten, den Schutz für bestimmte Erfindungen zu verweigern.

Herr Pfanner orklärt, dass er zum Bunelux-Vorschlag noch nicht endgültig Stellung nehmen könnc. Insbesondere mit Rücksicht auf den Antrag, ein selbständigis und -inheitliches Recht auszuarbeiten, be-

Page 117

4. Die nationale Lösung führt zu oinor schwierigen Lage, nicht nur der Patontinhaber, sondern auch der Ooffentlichksit. Es wäre nicht einfach, den Umfang des ouropäischon Schutzes festzustellen; 5. Falls das Abkommen selbst eine Regelung für die Patentverletzung vorsahen würde, wäre os möglich, das ouropäische Patentgericht anzurufun und so oine oinheitliche Auslegung des ouropäischen Richts zu sichern.

Herr Van Benthem führt weiter aus, gegenüber dem Benelux-Vorschlag habe die nationale Lösung den Vortuil, dass man sich auf bekannte und gefostigt Grundsätze stützen künne, während die untwicklung einer ouropäischen Ruchtsprechung cine gewisse Zeit in Anspruch nohmon mürde. Er hält dieses Argumunt für berechtigt, weist aber darauf hin, dass man früher oder später an eine europäische Rechtsprechung auf diesem Gebiet denken müsse. Ueberdies ist or der Ansicht, dass sich die uuropäische Rechtsprechung unter Berücksichtigung der einzelnen nationalen Grundsätze entwickeln wird.

Gegenüber dem Einwand, für die Entscheidung über die Verletzung eines europä̈schen Patentes seien auf jeden Fall die. nationalen Gorichte zuständig und aus, diesem Grunde könnten Abweichungen nicht vermieden werden, erklärt Herr Van Benthom, die ahndung der Verletzung durch das Abkommen trage zur Vereinheitlichung bei.

Der Benelux-Vorschlag habe die Tendenz, die Kriterien der nationalen Rechtsvorschriften möglichst weitgehend zu ubernehmen, um die Anwendung der europäischon Kriterien zu orleichtern.

Herr Van Benthem orklärt, der Wortlaut des Benelux-Vorschlages sei keinoswogs als cine ondgultige Stellungnahme, sondern eher als eine Diskussionsgrundlage zu betrachten. In diesem Sinne müssten auch die Einschränkungen in absatz 1 verstanden werden. Die erste Einschränkung beruhe auf der Ansicht, dass keine Veranlassung be-

Page 118

Auf Anfrage des Präsidenten verspricht Herr Roscioni, der Gruppe in der nächsten "itzung eine endgültige Antwort zu gebon.

Erörterungen zum Vorschlas der Bonelux-Delegationen für

Artikel 21 des ersten Arbeitsentwurfs Der Präsident dankt den Benelux-Delegationen für ihre Arbeit und erinnert daran, dass die bis jutzt ins Auge gefasste Lösung vorsehe, dass die Wirkungen des uuropäischen Patcntus im Falle von Verletzungsklagen durch die nationalen Rechtsvorschriften geregolt würden. Der. Benelux-Vorschlag sche dagegen für ainen grossen Teil dieser Wirkungen cine uuropäische Lösung vor.

Horr Van Bonthem trägt die hauptsächlichen Gründe für den Be-nelux-Vorschlag vor.

1. Das europäische Patentrecht muss einheitlich und selbständig sein. Es ist daher unbedingt erforderlich, den grundlegenden Teil, d.h. die Wirkungen des europäisehen Schutzrochtes, im Abkommen selbst zu regeln. Die sinfache Verveisung auf die nationalen Rechtsvorschriften hätte zur Folge, dass der Umfang des Schutzos in den einzelnen Staaten untorschiedlich sein würde. 2. Falls der Umfang des Schutzos des europäischen Patentes durch nationale Ruchtsvorschriften bestimmt rurden könnte, würde der nationale Gesetzgeber in der Lage sein, den Umfang dieses Schutzos durch eine Aenderung der nationalen Bustimmungen zu beschränken. 3. Die Lösung, die eine Zuständigkeit des nationalen Gesetzgebers vorsieht, führt zu dem Ergebnis, dass oine Verletzungsklage in dem einen Land zulässig und in cinum andoren Land unzulässig ist. Es ist vor allem zu berücksichtigen, dass die Auslegung des Schutzumfangs durch die Gerichte mit Rücksicht auf die Tatsache, dass die nationalen Gesetze einen unterschiedlichen Schutż gegen Verletzungen vorschen, von Land zu Land verschieden ist.

Page 119

1. Alternative

Brüssel, den 5. Oktober 1961

Artikel 21

Recht aus dem curopäischen Patent

Das europäische Patent hat in jedem der Vertragsstaaten dieselbe Wirkung wie ein nach den gesetzlichen Vorschriften dor einzelnen Vertragsstaaten erteiltus gültiges nationales Patent. 7

Page 120

Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 13. November 1961 VERTRAULICH

Ergebnisse der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. September bis 6. Oktober 1961 in Brüssel

Page 121

Artikel 20 Der Text wird in beiden Alternativen angenommen.

Artikel 21 Der Text wird vorläufig in Erwartung oines Vorschlages der BeneluxStaaten angenomnen.

Artikel 21 a Der Text wird angenommen.

Artikel 22 Der Text wird angenommon; der Ausdruck "droit d'utilisation antérieure" wird orsetzt durch den Ausdruck "droit fondé sur une utilisation antérieure".

In dem begleitenden Bericht wird dargelegt werden, warum die verwandten Begriffe "persönliches Besitzrecht" und "Vorbenutzungsrecht" gleichzeitig beibohalten wurden.

Artikel 23 bis 26 Der Text dieser Artikel liegt noch nicht vor.

Artikel 27 Der Text wird angenommen.

Artikel 28 Der Text der Absätze 1 und 2 wird angenommen. Zu Absatz 3 wird auf Wunsch der deutschen Delegation hinzugefügt "es sei denn, dass die Anmeldung des Hauptpatents vor der Einreichung der Anmeldung des Zusatzpatents veröffentlicht worden' ist".

Page 122

Herrn Do Muyser hält der Präsident entgegen, dass gegen seinen Vorschlag psychologische Bedenken sprächen. Die Aufzählung von Minimalrechten würde nicht zur Schaffung eines neuen Rechtes beitragen.

Der Präsident stellt fest, dass nur eine Minderheit der Arbeitsgruppe sich für die Redaktion seines Vorschlages für Artikel 21 ausgesprochen hat. Diese Minderheit besteht auch auf der Notwendigkeit einer Angleichung der nationalen Gesetze, um die bestehenden Unterschiede zu beseitigen. Der Präsident schlägt vor, dass Artikel 21 in seiner derzeitigen Form bis zu einer anderen Lösung beibehalten wird.

Er bittet die Delegationen der Bonelux-Staaten der Arbeitsgruppe bei der nächsten Sitzung einen Entwurf für Artikel 21 vorzulegen. Dieser Entwurf soll die verschiedenen nationalen Schutzwirkungen berücksichtigen und auf einen Maximalschutz abstellen; anderénfalls würde das europäische Patent wegen eines zu schwachen Schutzes seine Anziehungskraft gegenüber bestimmten nationalen Patenten verlieren.

Die Arbeitsgruppe billigt die Entscheidungen des Präsidenten.

Erörterungen zu Artikel 21 a) des Vorentwurfs

Der Präsident erklärt, dass die Numerierung dieses Artikels nur auf materielle Schwierigkciten zurückzuführen ist. Er habe die Bedeutung der Auslegung des europäischen Patentes nicht verringern wollen. Er weist darauf hin, dass der von ihm vorgeschlagene Text eine Kittellösung darstellt. Die Patentansprüche sind für die Auslegung des Patentes massgeblich, aber zur Klärung von Ausdrücken in den Ansprüchen kann auf die Beschreibung Bezug genommen werden.

Die Arbeitsgruppe billigt den Grundsatz der in Artikel 21 a) enthaltene Lösung.

Herr Fressonnet würde vorziehen klarzustellen, wie die Auslegung zu geschehen hat und schlägt daher vor, den zweiten Satz von Artikel 21 a) durch den Text von Artikel 4, Abs. 3 (EXP/brev. Dok. 61/3 des Europarates) zu ersetzen.

Page 123

3. Sio könnte sich auf oine Bezugnahme auf nationales Recht beschränken. Diese letztere Lösung ist in Artikel 21 des Vorentwurfs des Präsidenten enthalten.

Diese einfache Lösung besitzt den Vorteil; Unterschiede zwischen dem europäischen Patent und dem nationalen Patent zu vermeiden. Allerdings würde die Wirkung des europäischen Patentes von Staat zu Staat verschieden sein.

Die Arbeitsgruppe diskutiert den Vorschlag des Präsidenten. Dabei zeichnen sich zwei weitere Vorschläge zur Regelung der Wirkung des europäischen Patontes ab.

Herr Van Benthem, unterstützt von den Herren Roscioni und De Reuse spricht sich für eine erschöpfende Regelung in der Konvention aus. Die Vorteile dieser Lösung liegen in der Tatsache, dass der nationale Gesetzgeber die Wirkung des europäischen Patentes nicht vorändern kann; zudem würde es innerhalb des Gemeinsamen Marktes keine Verschiedenheiten hinsichtlich des Schutzes für europäische Patente geben.

Herr De Huyser schlägt vor, dass die Konvention die aus dem europäischen Patent fliessenden Mindestrechte festlegt.

Herr Fressonnet hält es für wünschenswert, dass neben dem Abschluss der Konvention auch eine Angleichung der nationalen Rechte hinsichtlich der Wirkung nationaler Patente stattfinde, wie es der Koordinierungsausschuss gewünscht hat. Um dieses Ziel zu erreichen, erscheint ihm der Vorschlag des Präsidenten am günstigsten.

Zu dem Vorschleg von Herrn Van Bentehm bemerkt der Präsident, dass es sehr schwierig sein würde, in der Konvention in erschöpfender Weise die Wirkungen europäischen Patentschutzes aufzuzählen. Darüber hinaus würde diese Lösung eine Verschiedenheit der Auslegung durch die nationalen Gerichte nicht vermeiden können, die notwendigerweise für diese Fragen zuständig sein müssen da oine Entscheidung des Koordinierungsausschusses diese Zuständigkeit vorsicht.

Page 124

- 29 -

Sitzung vom 17. bis 28. April 1961

Bericht über die Sitzung vom 21. April 1961

Fortsetzung der Erörterungen zu Artikel 20 des Vorontwurfs

Der Prăsident crö́fnet die Sitzung um 9.30 Uhr. Der Text von Artikel 20 erklärt, dass die Wirkungen des europäischen Patentes sich auf die Gesamtheit des Gebiets der Mitgliedstaaten erstreckt. Eine Schlussbestimmung der Konvention wird zum Ausdruck bringen, was unter "Gobiet der Kitgliedstaaten" zu verstehen ist.

Herr Fressonnet würde es vorzichen, in diesem Artikel vorzusehen, dass curopäische Patents in allen Vertragsstaaten die gleiche räumliche Wirkung habon wie die nationalen Patente, vorbehaltlich der Bestimmungen eines Schlussartikels.

Die Arboitsgruppe schliesst sich diesem Vorschlag an.

Erörterungen zu Artikel 21 des Vorontwurfs

Der Präsident erinnert daran, dass die Konvention die Wirkung des curopäischen Patentes auf dreierlei Weise regeln könnte.

1. Die Konvention könnte die Wirkung des europäischen Patentes in allen Einzelbuiten regeln; 2. Sie könnte sich auf dic Erklärung beschränken, dass das europäische Patent dem Inhaber cin ausschliessliches Recht gewährt. Hinsichtlich der übrigen Befugnisse könnte sie auf das nationale Recht Bezug nehmen.

Page 125

Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 3. Mai 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 17. bis 28. April 1961 in Brüssel

Page 126

also nicht auf den buchstäblichen Bereich des Patentanspruchs beschränkt, sondern schliesst alle Ausführungsformen ein, welche den wesentlichen Kern des im Patentanspruch ausgedrückten Erfindungsgedankens benutzen.

Artikel 21 Abs. 2 des Arbeitsentwurfs sieht die Lösung zu c) vor, indem er sich an das schweizerische Patentgesetz (Artikel 50 und 51) anlehnt.

Es ist offensichtlich, dass, gleichgültig, welche der vorgenannten Lösungsmöglichkeiten man wählt, eine mehr oder weniger grosse Unterschiedlichkeit der Auslegung des europäischen Patents innerhalb der Vertragsstaaten in Kauf genommen werden muss.

Page 127

sachlichen Schutzbereichs beim europäischen Patentgericht, Beteiligung des Europäischen Patentamts am Verletzungsstreit, können zunächst aus der Erörterung ausscheiden. Sie sind im Zusammenhang mit späteren Vorschriften des Entwurfs zu behandeln.

An dieser Stelle dürfte nur die Beschränkung der Auslegung des europäischen Patents auf die Ansprüche und andere Unterlagen zu behandeln sein (vgl. Studie Haertel, S. 67 Buchstabe e). Dabei ist zunächst zu unterstellen, dass für die europäische Patentanmeldung die Aufstellung von Patentansprüchen vorgeschrieben werden wird (vgl. hierzu Studie Haertel, Anhang S. 10 Abschnitt II).

Der Studie Morf folgend, lassen sich dann folgende drei Möglichkeiten unterscheiden: a) Ansprüche, Beschreibung und Zeichnung werden in gleicher Weise nebeneinander zur Auslegung des europäischen Patents herangezogen. b) Nur die Ansprüche werden für die Auslegung des Patents herangezogen.

Die Beschreibung kann lediglich herangezogen werden, soweit es sich um die Aufklärung von unklaren oder mehrdeutigen Ausdrücken des Patentanspruchs handelt. c) Eine Mittellösung zwischen a) und b).

Der Patentanspruch ist zwar für die Auslegung massgebend. Er hat ein Übergewicht. Jedoch kann die Beschreibung zur Auslegung des Patentanspruchs herangezogen werden. Der Schutzumfang des Patents ist

Page 128

II. Artikel 21 Abs. 2 :

Während Artikel 21 Abs. 1 sich mit dem s achlichen Schutzbereich des europäischen Patents im allgemeinen befasst, bezieht sich Artikel 21 Abs. 2 auf den sạchlichen Schutzbereich des individuellen europäischen Patents.

Die nationalen Gesetze der Staaten des Gemeinsamen Markts enthalten keine ausdrücklichen Vorschriften über die Auslegung des einzelnen Patents. Grundsätze für die Auslegung finden sich nur in der Rechtspraxis und in der Rechtsprechung. Diese Grundsätze sind von Staat zu Staat unterschiedlich.

Diese Rechtslage führt zu keinen nennenswerten Schwierigkeiten, soweit es sich um die Auslegung nationaler Patente handelt. Eine andere Lage ergibt sich jedoch für das europäische Patent, weil nach den Beschlüssen des Koordinierungsausschusses die Verletzungsklagen. durch die nationalen Gerichte entschieden werden sollen und damit die Anwendung der unterschiedlichen nationalen Auslegungsgrundsätze zu einer unterschiedlichen Auslegung des europäischen Patents von Staat zu Staat führt.

Für das europäische Patenrecht ergibt sich daher die Notwendigkeit zu prüfen, welche Massnahmen im europäischen Recht vorgesehen werden können, um eine möglichst einheitliche Auslegung des europäischen Patents in allen Vertragsstaaten zu erreichen. Die in der Studie Haertel (S. 62 ff.) zu diesem Zweck erwogenen prozessualen Möglichkeiten, wie Konzentrierung der gerichtlichen Zuständigkeit innerhalb der Vertragsstaaten, Anrufung eines europäischen Patentgerichts als Rechtseinheitsinstanz für europäisches Recht, besondere Klage auf Feststellung des

Page 129

b) Im europäischen Patentrecht wird nicht nur ausgesprochen, dass das europäische Patent seinem Inhaber ein ausschliessliches Recht gewährt, sondern darüber hinaus im einzelnen festgelegt, welche Befugnisse hinsichtlich der Benutzung der patentierten Erfindung ihm zustehen.

Eine solche Überlegung würde zur Voraussetzung haben, dass sich die beteiligten Staaten in vollem Umfang über die dem Inhaber eines europäischen Patents vorbehaltenen Nutzungsbefugnisse einigen.

Unterstellt man, dass eine solche Einigung erzielt wird, so würde dies zur Folge haben, dass die dem Inhaber eines europäischen Patents vorbehaltenen Befugnisse in den einzelnen Staaten von den Befugnissen abweichen würden, die dem Inhaber eines nationalen Patents vorbehalten sind. c) Das europäische Patentrecht sieht von einer eigenen Bestimmung über den sachlichen Schutzbereich des europäischen Patents ab und verweist stattdessen insoweit auf das nationale Recht. Diese Lösung ist in Artikel 21 des Arbeitsentwurfs vorgesehen.

Gleichgültig, welche der vorstehend genannten Lösungen man wählt, in keinem Fall wird damit die Frage präjudiziert, dass im Falle einer Verletzung des europäischer Patents als Anspruchsgrundlage andere Bestimmungen des nationalen Rechts, wie beispielsweise der Code civil, herangezogen werden können.

Page 130

Zu Artikel 21

Sachlicher Schutzbereich

1. Materialien:

a) Studie Haertel, S. 30 Abschnitt VI., S. 67 Buchstabe e) b) Bericht von Morf über "Die Tragweite der Beschreibung und des Patentanspruchs" für den Sachverständigenausschuss für Patentfragen des Europarats (Dokument des Europarats EXP/Brev. (60) 4 vom 14.10.1960) - im folgenden Studie Morf genannt -.

2. Bemerkungen:

I. Artikel 21 Absatz 1:

In allen nationalen Patentgesetzen der Staaten des Gemeinsamen Markts findet sich eine Bestimmung, die den sachlichen Wirkungsbereich des Patents umschreibt. Im allgemeinen wird gesagt, dass das Patent dem Patentinhaber das ausschliessliche Recht gewährt, die Erfindung zu benutzen. Einzelne nationale Rechte führen die Benutzungsarten, die dem Patentinhaber vorbehalten sind, im einzelnen auf.

Für das europäische Patentrecht ergeben sich folgende Möglichkeiten: a) Im europäischen Patentrecht wird nur festgelegt, dass das europäische Patent seinem Inhaber das ausschliessliche Recht gibt, die Erfindung zu benutzen. Eine solche Bestimmung lässt nicht erkennen, wie weit die Befugnis des Inhabers eines europäischen Patents im einzelnen reicht. Hierfür müsste auf das nationale Recht verwiesen werden.

Page 131

B e merkungen

su dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 3. März 1961 (Art. 11 - 29)

Page 132

Artikel 21

Sachlicher Schutzbereich (1) Das europäische Patent hat in jedem der Vertragsstaaten dieselbe Wirkung wie ein nach den gesetzlichen Vorschriften der einzelnen Vertragsstaaten erteiltes, gültiges nationales Patent. (2) Für den sachlichen Schutzbereich des europäischen Patents ist der Patentanspruch maßgebend. Zur Auslegung des Patentanspruchs kann die Beschreibung herangezogen werden.

Page 133

Kurt Haertel

VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 11 bis 29

Page 134

gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst.b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ahnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)

Anlalllich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1. Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.

In engem Zusammenhang mit dem maierielirechtlichen Erfordernis' der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daB in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Offentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der 'Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Offentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Offentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bürde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Offentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Verolfentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Verolfentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen milbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen