Art65dPCTBE1973

De CBE 1973


Métadonnées

  • Nom affiché : Art65dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 65
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 051-075/Article 065 (Deutsche Fassung)/Art65dPCTBE1973.pdf

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Artikel 65 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 65 MPÜ Obersetzung der europäischen Patentschrift

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 9ob IV/4060/61 S. 44
IV/4860/61 9ob IV/3076/62 S. 157
8. VE 1962 103 2632/IV/64 S. 77
(VE 1962 (Ue) 9602 BR/12/69 Rdn. 25/26
BR/11/69 96 c BR/26/70 Rdn. 31
VE 1970 (Ue) 100 BR/49/70 Rdn. 120
VE 1971 (Ue) 107 BR/135/71 Rdn. 143
VE 1971 (Ue) 107a BR/144/71 Rdn. 122
VE 1971 (Ue) 107 BR/144/71 Rdn. 122
VE 1971 (Ue) 100 BR/144/71 Rdn. 122
VE 1971 (Ue) 97a BR/144/71 Rdn. 122
BR/139/71 107a BR/168/72 Rdn. 129/130
BR/139/71 107a BR/169/72 Rdn. 110-112
BR/184/72 63 BR/209/72 Rdn. 10

Dokumente der MDK

E 1972 63 M/12 S. 74
" 63 M/40 S. 3
" 63 M/74/I/R 1 S. 7
" 63 M/88/I/R 3 S. 3
" 63 M/146/R 3 Art. 65
" 63 M/PR/I S. 31
" 63 M/PR/G S. 200/201

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abgefaßt ist, zu erleichtern und die Einreichung solcher Prioritätsausweise nicht nur in der Verfahrenssprache, sondern wahlweise in einer der drei Amlssprachen zuzulassen.

2. Patentierbarkeit (Art. 50 - 53)

Die materieflrechtlichen Bestimmungen über die Patentierbarkeit fúhrten in der Sache zu keinen Änderungen. Die in Art. 50 Abs. 2 aufgezählten Ausschlußgründe sind vom Hauptausschuß als tragende Grundsätze des Übereinkommens bestâtigt worden. Redaktionelle Verbesserungen stellen jedoch jetzt zweifelsfrei klar, daß einerseits die aufgezählten Gegenstände und Tätigkeiten nur als solche vom Patentschutz ausgeschlossen sind und daß andererseits Therapie- und Diagnostizierverfahren mangels gewerblicher Anwendbarkeit dem Patentschutz nicht zugänglich sind.

Der in Art. 51 vorgesehene Ausschlußgrund für Erfindungen, deren Veröfentlichung gegen die guten Sitten oder gegen die öfentliche Ordnung verstößt, wurde durch eine Prüfungspflicht des Europäischen Patentamts verstärkt (vgl. Regel 34).

Eine bessere Formulierung in Art. 52 Abs. 5 stellt jetzt sicher. daß die Patentfähigkeit bekannter chemischer Stoffe für die nicht zum Stand der Technik gehörende Anwendung in einem Therapie- oder Diagnostizierverfahren bejaht wird. Der Hauptausschuß vertrat in diesem Zusammenhang auch die Meinung. daß nur die erstmalige Anwendung, gleichgültig ob bei Mensch oder Tier, den Anforderungen dieser Vorschrift genügt.

Hinsichtlich des Tatbestandes der unschädlichen Offenbarung änderte der Hauptausschuß die Vorschrift des Art. 53 insoweit, als eine mißbräuchliche Offenbarung zu Lasten des Berechtigten dann unschädlich ist, wenn sie nicht früher als 6 Monate vor der Einreichung der Anmeldung durch den Berechtigten erfolgt ist. Mit dieser Änderung können im Hinblick auf den Neuheitsbegriff des Art. 52 Abs. 3 und 4 auch Fälle der mißbräuchlichen Offenbarung nach dem Zeitpunkt der Anmeldung des Berechtigten gleichermaßen behandelt werden wie die Offenbarung innerhalb der 6 Monate vor der Einreichung der europäischen Patentanmeldung. Eine Erweiterung des Kreises der für die Anwendung der Bestimmung des Art. 53 in Betracht fallenden Ausstellungen lehnte der Hauptausschuß ab, und zwar nicht nur weil eine solche Änderung vom Straßburger Abkommen abweichen würde. sondern ebensosehr weil die Ausstellungspriorität als solche ein gefährliches Instrument für den Anmelder darstellt.

Bei der Erörterung des Art. 54 fand ein Vorstoß, diese Vorschrift dahingehend zu ergänzen, daß ein vom Anmelder nachgewiesener technischer Fortschritt bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit mit in Betracht gezogen werden müsse, kein Gehör, wohl deshalb, weil eine Überbewertung dieses Merkmals befürchtet wurde.

3. Stellung des Erfinders (Art. 58/59, 60, 79, 90/Regeln 17, 19, 26, 42)

Der Hauptausschuß befaßte sich eingehend mit einem Vorschlag, dem Erfinder im System des Übereinkommens eine bessere und stärkere Rechtsposition zu verschaffen als die Entwürfe gewährleisteten. Der Hauptvorschlag zielte darauf ab, den Anmelder zu verpflichten, im Zeitpunkt der Anmeldung den Erfinder zu nennen und gleichzeitig sein Recht auf die Erfindung durch. Vorlage einer vom Erfinder ausgestellten Übertragungsurkunde oder einer anderen schlüssigen Urkunde nachzuweisen.

Unbestritten war, daß die Rechte der Erfinder im Übereinkommen gebührend geschützt werden müssen. Der Hauptausschuß beschloß daher auch einstimmig, für alle europäischen Patentanmeldungen, gleichgültig welche Länder benannt werden, als Anmeldeerfordernis die Einreichung einer Erfindernennung zwingend, also verbunden mit der Zurücknahmefiktion im Nichtbefolgungsfalle, vorzuschreiben. Die Vorlage eines Rechtsnachfolgenachweises lehnte er indessen ab, im wesentlichen aus drei Gründen: Die Beschaffung dieser Urkunde stőßt im Einzelfall auf Schwierigkeiten und kann dort nicht bewerkstelligt werden, wo der Rechtsübergang kraft Gesetzes erfolgt ist. Und schließlich wäre das Europäische Patentamt in der nur schwer zu bewältigenden Lage, bei der Prüfung der Urkunden nationales Recht der Vertragsstaaten anzuwenden. Auch ein Alternativvorschlag, der darauf abzielte, den Rechtsnachfolgenachweis nur zu verlangen, wenn das nationale Recht mindestens eines benannten Vertragsstaates eine solche Urkunde für nationale Anmeldungen vorsieht, stieß ebenfalls nicht auf Zustimmung, da er mit den gleichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Um dem berechtigten Schutzinteresse der Erfinder aber doch nachzukommen, stimmte der Ausschuß im Sinne einer Kompromißlösung schließlich einer Regelung zu, die den Anmelder, der nicht oder nicht allein der Erfinder ist, verpflichtet, als integrierenden Bestandteil der Erfindernennung eine Erklärung über den Rechtsgrund des Erwerbs der Erfindung abzugeben. Die Zustellung dieser Erfindernennung an den vom Anmelder bezeichneten Erfinder soll ferner dafür sorgen, daß der Erfinder seine allfälligen Rechte rechtzeitig wahren kann. Mit diesen Änderungen wurden die Art. 79 und 90, die Regeln 17. 19. 26 und 42 verabschiedet.

4. Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung (Art. 61 - 68)

Anlaß zu Erörterungen gab hier hauptsächlich die Vorschrift des Art. 67 betreffend die Definition des Schutzbereichs des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung.

Durch Mehrheitsbeschluß nahm der Hauptausschuß eine auch im Entwurf des zweiten Übereinkommens für das Gemeinschaftspatent vorgesehene Bestimmung an, die den Schutz eines Verfahrens auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse erstreckt. Diese in Art. 62 eingefügte Vorschrift, die auch in den Gesetzgebungen mehrerer Vertragsstaaten verankert ist, wird dem Umstand Rechnung tragen können, daß es im Bereiche gewisser Industriezweige, namentlich der Kunststoffindustrie, nicht immer möglich ist, einen Stoff unabhängig von seiner Herstellung zu definieren. Eine ebensolche Mehrheit des Ausschusses lehnte es indessen ab, diese Schutzausdehnung für den Fall einer die Herstellung eines neuen Erzeugnisses betreffenden Erfindung mit der widerlegbaren Vermutung zugunsten des Patentinhabers zu verstärken, daß jedes Erzeugnis gleicher Beschaffenheit als nach der geschützten Herstellung erhalten gelte. Es wurde gegen diese sog. Umkehrung der Beweislast ins Feld geführt, daß sie zu stark in die nationalen Prozeßrechte der Vertragsstaaten eingreifen würde.

Der Hauptausschuß vertrat im übrigen zu Abs. 2 des Art. 67 den Standpunkt, daß der Begriff der Erweiterung des Schutzbereichs der europäischen Patentanmeldung auch den Tatbestand der Verlagerung des Schutzbereichs infolge Änderung des Patentanspruchs - das sog. shifting miterfasse. Was die von der Regierungskonferenz vorgeschlagene Interpretationsregel zu Art. 67 angeht, war der Ausschuß der Auffassung, daß diese von der diplomatischen Konferenz in feierlicher Form unverändert angenommen und als Erklärung dem Übereinkommen in einem Anhang beigefügt werden sollte.

In der Frage des Weiterbenutzungsrechtes, auf das sich ein

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland. Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage / enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

[^0]ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage /I enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut obliegenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.


[^0]: - Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

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Artikel 54 (56) - Erfinderische Tätigkeit

77. Die schweizerische Delegation weist darauf hin, daß in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Patentrechts von 1963 das Merkmal des technischen Fortschritts nicht zur Voraussetzung für die Patenterteilung gemacht wurde. Diesen Grundsatz wolle sie auch nicht in Zweifel ziehen. Falls aber der Anmelder von sich aus einen technischen Fortschritt nachweise, möchte sie sichergestellt sehen, daß dieses Element bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Betracht gezogen wird. Zu diesem Zweck schlägt sie die Aufnahme eines neuen Absatzes 2 vor (Dok. M/31 Nrn. 1 und 2). 78. Nach Ansicht der niederländischen Delegation sollte zwar der technische Fortschritt bei der Beurteilung der Erfindungshöhe in Betracht gezogen werden; dies sei aber nur ein Element unter vielen. Letztlich spricht sich daher diese Delegation gegen den Ergänzungsvorschlag aus. 79. Die Delegation der Internationalen Handelskammer äußert die Befürchtung, der technische Fortschritt könne, falls er ausdrücklich aufgeführt würde. bei der Bestimmung der erfinderischen Tätigkeit zu sehr in den Vordergrund rücken, was nicht richtig wäre. 80. Die Delegation der UNION sieht in dem schweizerischen schlag die Gefahr, daß der technische Fortschritt bereits in der Anmeldung offenbart sein müsse, wenn er für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Betracht gezogen werden solle. 81. Die britische Delegation spricht sich aus ähnlichen Gründen wie die niederländische Delegation gegen den schweizerischen Vorschlag aus. 82. Die Delegation der IFIA regt an, im europäischen Verfahren den Begriff der Erfindungshöhe so weit wie irgend möglich zu objektivieren. Hierzu stellt der Vorsitzende fest, daß sich der theoretisch objektive Begriff der Erfindungshöhe, bei dem in der Praxis jedoch auch subjektive Elemente eine gewisse Rolle spielen, nicht besser habe definieren lassen, als in Artikel 54 geschehen. 83. Der Vorsitzende stellt abschließend fest, daß der schweizerische Vorschlag von keiner Regierungsdelegation unterstützt wird und damit abgelehnt ist.

Artikel 58 (60) - Recht auf das europäische Patent

84. Die mit der Erfindernennung zusammenhängenden Probleme werden unter Artikel 79 (Nr. 227 ff.) behandelt. 85. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zur Aufteilung des Absatzes 1 in zwei verschiedene Absätze (Dok. M/11 Nr. 22). 86. In einer späteren Sitzung erörtert der Hauptausschuß anhand der vom Redaktionsausschuß vorgelegten Fassung die Frage, ob in dem neuen Absatz 3 (früher Absatz 2) nicht nur auf Absatz 1 (früher Absatz 1 Sätze 1 und 2), sondern auch auf Absatz 2 (früher Absatz 1 Satz 3) verwiesen werden muß. 87. Die schweizerische Delegation hält es für zweckmäßig, auch auf Absatz 2 (neu) zu verweisen. 88. Nach Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland muß sogar auf Absatz 2 (neu) verwiesen werden; denn mit Absatz 3 (neu) solle ja das Europäische Patentamt von der Nachprüfung der Berechtigung zur Anmeldung auch dann befreit sein, wenn mehrere Personen als Anmelder auftreten. 89. Die niederländische Delegation äußert hingegen Bedenken wegen der in Absatz 3 (neu) aufgestellten Fiktion, ist aber bereit, diese Frage dem Redaktionsausschuß zu überweisen. 90. Daraufhin überweist der Hauptausschuß diese Frage dem Redaktionsausschuß zur Prüfung und Entscheidung.

Artikel 59 (61) - Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte

91. Die mit der Erfindernennung zusammenhängenden Probleme werden unter Artikel 79 (Nr. 227 ff.) behandelt. 92. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Vorschlag der niederländischen Delegation für die Änderung des Titels des Artikels 59 (Dok. M/32 Nr. 10) sowie einen Redaktionsvorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu Absatz 1 (Dok. M/14 Nr. 3). Er überweist ihm ferner einen mündlichen Redaktionsvorschlag der schweizerischen Delegation zur französischen Fassung der Überschrift, des Eingangs zu Absatz 1 und zu Absatz 1 Buchstabe b. 93. Die schweizerische Delegation, unterstützt von der österreichischen Delegation, beantragt, in Artikel 59 (61) Absatz 2 auch auf Artikel 74 (76) Absatz 1 zu verweisen (Dok. M/54/I/II/III, Seite 12). In erster Linie wolle sie damit erreichen, daß ohne jeden Zweifel in der Teilanmeldung durch den Berechtigten nur solche Staaten benannt werden können, die auch in der ursprünglichen Anmeldung durch den Nichtberechtigten benannt worden waren. In zweiter Linie solle sichergestellt werden, daß die neue Teilanmeldung nur für einen in der ursprünglichen Anmeldung enthaltenen Gegenstand eingereicht werden darf. Schließlich solle die Teilanmeldung auch beim Europäischen Patentamt unmittelbar und nicht nur auf dem Umweg über ein nationales Amt eingereicht werden können. 94. Nachdem die britische und die niederländische Delegation bezüglich des Hauptanliegens darauf hingewiesen haben, daß bereits nach Artikel 59 Absatz 1 keine anderen als die ursprünglich benannten Vertragsstaaten benannt werden können, zieht die schweizerische Delegation ihren Antrag zurück; sie behält sich vor, auf ihre anderen Anliegen bei der Erörterung des Artikels 74 (76) Absatz 2 zurückzukommen (s. Nrn. 200 ff.).

Artikel 61 (63) - Laufzeit des europäischen Patents

95. Der Hauptausschuß verweist einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/40 Nr. 13) an den Redaktionsausschuß.

Artikel 62 (64) - Rechte aus dem europäischen Patent

96. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland nimmt einen Ergänzungsvorschlag zu Artikel 62 (Dok. M/11 Nr. 23) zurück. 97. Der Hauptausschuß nimmt diesen Artikel in der Fassung an, die sich nach der Erörterung des Artikels 67 (69) Absätze 3 und 4 ergibt (s. unter Nrn. 121 ff., 138 ff.).

Artikel 63 (65) - Übersetzung der Patentschrift

98. Zwei Redaktionsvorschläge der britischen Delegation zu den Absätzen 1 und 3 (Dok. M/40 Nrn. 14 und 15) überweist der Hauptausschuß dem Redaktionsausschuß.

Artikel 65 (67) - Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung

99. Auf Bitte der irischen Delegation wird Absatz 3 Buchstabe b dem Redaktionsausschuß zwecks Prüfung der

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Sitzungsbericht des Hauptausschusses I

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggård, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Österreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung (Dok. M/56/I/II/III).

Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des entwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den ntwurf eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26. September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Verschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den jeweiligen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So kommt es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird.

Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte

Nachstehend unter Nummer A. Allgemeines B. Übereinkommen C. Ausführungsordnung D. Anerkennungsprotokoll E. Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts F. Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts

[^0]werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.

A. Allgemeines

8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.

Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.

Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.

B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)

Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts

11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-


[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

   stimmtig gebilligt worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).

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Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE =1 / 15
DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

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Artikel 6565

Uebersetzung der europäischen Patentschrift

(1) Jeder Vertragsstaat kann für den Fall, daß die Fassung, in der das Europäische Patentamt für diesen Staat ein europäisches Patent zu erteilen oder in geänderter Fassung aufrechtzuerhalten beabsichtigt, nicht in einer seiner Amtssprachen vorliegt, vorschreiben, daß der Anmelder oder Patentinhaber bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eine Ubersetzung der Fassung nach seiner Wahl in einer der Amtssprachen dieses Staats oder, soweit der betreffende Staat die Verwendung einer bestimmten Amtssprache vorgeschrieben hat, in dieser Amtssprache einzureichen hat. Die Frist für die Einreichung der. Ubersetzung beträgt drei Monate nach Beginn der in Artikel 98 Absatz 2 Buchstabe b oder gegebenenfalls in Artikel 108 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist, sofern nicht der betreffende Staat eine längere Frist vorschreibt. (2) Jeder Vertragsstaat, der eine Vorschrift nach Absatz 1 erlassen hat, kann vorschreiben, dab der Anmelder oder Patentinhaber innerhalb einer von diesem Staat bestimmten Frist die Kosten für eine Veröffentlichung der Ubersetzung ganz oder teilweise zu entrichten hat. (3) Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, dass im Fall der Nichtachtung einer aufgrund der Absätze 1 und 2 erlassenen Vorschrift die Wirkungen des europäischen Patents in diesem Staat als von Anfang an nicht eingetreten gelten.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorzelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 55 bis 83

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Artikel 63 Uebersetzung der europäischen Patentschrift (1) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972 (2) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972 (3) Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, dass im Fall der Nichtbeachtung einer aufgrund der Absätze 1 und 2 erlassenen Vorschrift die wirfungen des europäischen Patents in diesem Staat als von Anfang an nicht eingetreten gelten.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 17. September 1973 M / 88 / I / R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 15. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 52 116
53 120
63 121
86 122
87 123
95 124
104 125
105 128
107 130
108 131
111 132
113 135
115

Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 56 65 73 96

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Artikel 63 Uebersetzung der Patentschrift (1) 7-..-n-?-? - segenfier ten gedruckten Vorentwurf 1972 (2) Unverändert gegenuber den gedruckten Vorentwurf 1972 (3) Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, dass im Fall der Nichtbeachtung einer aufgund der Absätze 1 und 2 erlassenen Vorschrift die wirxungen des europäischen Patents in diesem Staat als von Anfang an nicht eingetreten gelten.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

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14. Artikel 63 (Betrifft nicht den deutschen Text) 15. (Betrifft nicht den deutschen Text) 16. Artikel 68 (Betrifft nicht den deutschen Text) 17. Artikel 72 In der vorletzten Zeile sollte das Wort "Vertragsstaat" durch das Wort "Staat" ersetzt werden. 18. Artikel 111 (Betrifft nicht den deutschen Text) 19. Artikel 113 (Betrifft nicht den deutschen Text) 20. Artikel 121 (Betrifft nicht den deutschen Text) 21. Artikel 131 (Betrifft nicht den deutschen Text) 22. Artikel 139 Die Worte "Wirkung als älteres Recht" (prior right effect") sollten durch die Worte "Wirkung in bezug auf den Stand der Technik" ("prior art effect") ersetzt werden. 23. Artikel 146 Der letzte Satz des Absatzes 1 sollte wie folgt gefasst werden: "Artikel 37 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 39 sind entsprechend anzuwenden." 24. Artikel 156 (Betrifft nicht den deutschen Text)

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 13. August 1973 M/40 Original: Englisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Regierung des Vereinigten Konigreichs

Betrifft: Aenderungsvorschlage zu den Entwurfen eines Uebereinkommens, einer Ausfuhrungsordnung, eines Anerkennungsprotokolls und eines Protokolls uber die Vorrechte und Befreiungen

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1 Le Gouvernement finlandais constate avec satisfaction que le texte actuel des projets proposant l'institution d'un système européen de délivrance de brevets a été très soigneusement élaboré dans ses moindres détails et constitue une œuvre législative de très haut niveau. D'une manière très générale, le Gouvernement finlandais souhaite souligner que le système de délivrance de brevets proposé constitue un progrès important qui permettra aux demandeurs d'obtenir la protection conférée par le brevet plus aisément que cela n'a été le cas jusqu'à présent, tout en réduisant le travail des offices nationaux de brevets. Le Gouvernement finlandais espère également que cette coopération européenne en matière de brevets pourra se combiner heureusement avec le système de coopération en matière de brevets instauré par le PCT.

2 Le Gouvernement finlandais souhaite souligner également qu'il constate avec plaisir l'harmonie qui règne entre la convention instituant un système européen de délivrance de brevets et la législation finlandaise en matière de brevets qui, quant à elle, est pratiquement complètement uniformisée avec les législations correspondantes en vigueur dans les trois autres Etats nordiques. Toutefois, le Gouvernement finlandais désire suggérer que l'on modifie quelques points pour lesquels il croit qu'il serait important d'adopter des dispositions différentes. Voici quels sont ces points et les solutions qu'il préconise à leur sujet:

3 En ce qui concerne l'article 23, le Gouvernement finlandais estime que les avis que l'Office européen des brevets est tenu de fournir en vertu de cet article devraient l'être gratuitement. En Finlande, il n'existe aucune exception au principe de la gratuité des avis officiels de cet ordre, car l'on estime que les parties à un litige ne peuvent être tenues d'assumer les frais d'un avis demandé d'office par un tribunal. En pareil cas d'ailleurs, les frais ne sauraient en être non plus imputés directement à l'Etat.

4 Selon l'article 53, paragraphe 1, lettre b), n'est pas prise en considération pour l'application de l'article 52 la divulgation d'une invention du fait de son exposition dans une exposition internationale officielle, ou officiellement reconnue, au sens de la Convention concernant les expositions internationales signée à Paris le 22 novembre 1928 et modifiée le 10 mai 1948 et le 16 novembre 1966. Cette règle est actuellement en vigueur en Finlande également. Le Gouvernement finlandais estime néanmoins que pour sauvegarder les droits de l'inventeur, il est nécessaire d'accroître considérablement le nombre des expositions pour lesquelles on considère que le fait que l'invention y ait été exposée ne permet pas, pendant une période donnée, d'invoquer l'absence de nouveauté contre une demande de hrevet concernant cette invention. Les dispositions restrictives contenues dans l'actuel projet de convention, qui régissent jusqu'à présent la procédure en question, ont été considérées par les

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1 Finnland stellt mit Genugtuung fest, daß der vorliegende Vorschlag für ein europäisches Patenterteilungsverfahren in allen Einzelheiten sehr sorgfältig ausgearbeitet ist. Er stellt ein Vertragswerk von sehr hohem Niveau dar. Ganz allgemein möchte Finnland hervorheben, daß das geplante Patenterteilungsverfahren den Anmelder insofern erheblich besser stellt, als er Patentschutz auf einfachere Art und Weise als bislang zu erhalten vermag, und gleichzeitig die Arbeit der nationalen Patentämter verringert. Auch hoffen wir, daß die europäische Zusammenarbeit im Bereich des Patentwesens in nutzbringender Weise mit dem Verfahren verbunden werden kann, das durch den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens geschaffen worden ist.

2 Darüber hinaus begrüßt Finnland, daß das europäische Patentübereinkommen mit dem finnischen Patentrecht weitgehend in Einklang steht; letzteres stimmt seinerseits mit dem entsprechenden Recht der drei anderen nordischen Länder praktisch völlig überein. Finnland möchte jedoch die Änderung einiger Punkte vorschlagen, bei denen es anderslautende Bestimmungen für wichtig hält. Die Standpunkte und Vorschläge Finnlands sind nachstehend dargelegt.

3 In bezug auf Artikel 23 meinen wir, daß für Gutachten, die das Europäische Patentamt nach diesem Artikel zu erstellen hat, keine Gebühren erhoben werden sollten. In Finnland bestehen keine Ausnahmen von der Regel, daß derartige Gutachten gebührenfrei sind, denn es wird davon ausgegangen, daß die Parteien eines Rechtsstreits nicht verpflichtet werden können, die Kosten eines Gutachtens zu tragen, das von einem Gericht von Amts wegen angefordert wird. Auch sollten die Kosten in einem solchen Fall nicht unmittelbar dem Staat angelastet werden.

4 Nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bleibt die Offenbarung einer Erfindung für die Anwendung des Artikels 52 außer Betracht, wenn sie auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellung im Sinn des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und am 10. März 1948 sowie am 16. November 1966 revidierten Übereinkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt worden ist. Die gleiche Regelung gilt zur Zeit auch in Finnland. Dennoch ist Finnland der Ansicht, daß es zum Schutz des Rechts der Erfinder erforderlich ist, den Kreis der Ausstellungen erheblich zu erweitern, auf denen eine Erfindung zur Schau gestellt werden kann, ohne daß dies während eines bestimmten Zeitraums für eine Patentanmeldung für die genannte Erfindung neuheitsschädlich ist. Die im vorliegenden Übereinkommensentwurf enthaltene enggefaßte Bestimmung, die bisher für das betreffende Verfahren maßgebend ist, ist von den Erfindern als großer Nachteil angesehen worden. Artikel 11 der Pariser

1 Finland notes with satisfaction that the present text of the proposed European system for the grant of patents is very carefully worked out in every detail. It represents legislative work of a very high level. Quite generally speaking, Finland wishes to point out that the planned system for the grant of patents implies a significant improvement of applicants' possibilities to obtain patent protection in an easier way than up to now, simultaneously reducing the work of national patent offices. We also hope the European patent co-operation profitably may be combined with the patent co-operation system represented by the Patent Cooperation Treaty.

2 Finland further wishes to emphasise that it appreciates the prevailing harmony between the European Patent Convention and the Finnish patent legislation, which, in turn, is practically completely uniform with corresponding legislation of the three other Nordic countries. However, Finland wishes to suggest revision of a few points in which it believes different provisions would be important. The points of view and propositions are the following:

3 As regards Article 23 we hold that such opinions should be free of charge, which the European Patent Office is obliged to give in accordance with same Article. In Finland there are no exceptions to the principle that official opinions of this kind are free of charge in consideration of that parties of a litigation cannot be bound to cover the costs of an opinion requested ex officio by a court of law. Nor should the costs in such a case directly be charged to the state.

4 According to Article 53, paragraph 1(b), disclosure of an invention by displaying it at an official, or officially recognised, international exhibition falling within the terms of the Convention on International Exhibitions signed at Paris on 22 November 1928 and amended on 10 May 1948 and 16 November 1966, shall not be taken into consideration for the application of Article 52. This same rule applies at present in Finland also. Nevertheless Finland holds that the right of the inventor necessitates quite a large widening of the circle of exhibitions which are regarded to be of such a kind that display of an invention is not for a stipulated period of time a novelty bar for a patent application regarding said invention. The narrow stipulation included in the present Draft Convention, up to now ruling the procedure in question has been regarded as a serious disadvantage by the inventors. Article 11 of the Paris Convention has up to the present formed a hindrance for a regularisation at variance therewith

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STELLUNGNAHME

DER FINNISCHEN REGIERUNG

COMMENTS

BY THE FINNISH GOVERNMENT

PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT FINLANDAIS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

- PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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(3) Tout Etat contractant peut prescrire que, si les dispositions adoptées en vertu des paragraphes 1 et 2 ne sont pas observées, le brevet européen est, dès l'origine, réputé sans effet dans cet Etat.

Cf. les règles 52 (Procédure d'examen) et 59 (Examen de l'opposition)

Article 64

Valeur de dépôt national du dépôt européen La demande de brevet européen à laquelle une date de dépôt a été accordée a, dans les Etats contractants désignés, la valeur d'un dépôt national régulier, compte tenu, le cas échéant, du droit de priorité invoqué à l'appui de la demande de brevet européen.

Article 65

Droits conférés par la demande de brevet européen après sa publication (1) A compter de sa publication en vertu de l'article 92, la demande de brevet européen assure provisoirement au demandeur, dans les Etats contractants désignés dans la demande de brevet telle que publiée, la protection prévue à l'article 62. (2) Chaque Etat contractant peut prévoir que la demande de brevet européen n'assure pas la protection prévue à l'article 62 . Toutefois, la protection attachée à la publication de la demande de brevet européen ne peut être inférieure à celle que la législation de l'Etat considéré attache à la publication obligatoire des demandes de brevets nationaux non examinées. En tout état de cause, chaque Etat contractant doit, pour le moins, prévoir qu'à partir de la publication de la demande de brevet européen, le demandeur peut exiger indemnité raisonnable, fixée suivant les cir- tances, de toute personne ayant exploité, dans cet Etat contractant, l'invention qui fait l'objet de la demande de brevet européen, dans des conditions qui, selon le droit national, mettraient en jeu sa responsabilité s'il s'agissait d'une contrefaçon d'un brevet national. (3) Chaque Etat contractant qui n'a pas comme langue officielle la langue de la procédure peut prévoir que la protection provisoire visée aux paragraphes 1 et 2 n'est assurée qu'à partir de la date à laquelle une traduction des revendications, soit dans l'une des langues officielles de cet Etat, au choix du demandeur, ou, dans la mesure où l'Etat en question a imposé l'utilisation d'une langue officielle déterminée, dans cette dernière langue: a) a été rendue accessible au public, dans les conditions prévues par sa législation nationale, ou b) a été remise à la personne exploitant, dans celui-ci, l'invention qui fait l'objet de la demande de brevet européen.

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(3) Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, daß im Fall der Nichtbeachtung einer aufgrund der Absätze 1 und 2 erlassenen Vorschrift die Wirkungen des europäischen Patents in dem Vertragsstaat als von Anfang an nicht eingetreten gelten.

Vgl. Regeln 52 (Prüfungsverfahren) und 59 (Prüfung des Ein. spruchs)

Artikel 64

Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Hinterlegung

Eine europäische Patentanmeldung, deren Anmeldetag feststeht, hat in den benannten Vertragsstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäBigen nationalen Hinterlegung, gegebenenfalls mit der für die europäische Patentanmeldung beanspruchten Priorität.

Artikel 65

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung (1) Die europäische Patentanmeldung gewährt dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung nach Artikel 92 an in den in der Veröffentlichung angegebenen benannten Vertragsstaaten einstweilen den Schutz nach Artikel 62. (2) Jeder Vertragsstaat kann vorsehen, daß die europäische Patentanmeldung nicht den Schutz nach Artikel 62 gewährt. Der Schutz, der mit der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung verbunden ist, darf jedoch nicht geringer sein als der Schutz, der sich aufgrund des Rechts des betreffenden Staats aus der zwingend vorgeschriebenen Veröffentlichung der ungeprüften nationalen Patentanmeldungen ergibt. Zumindest hat jeder Vertragsstaat vorzusehen, daß der Anmelder für die Zeit von der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung an von demjenigen, der die Erfindung in diesem Vertragsstaat unter Voraussetzungen benutzt hat, die nach dem nationalen Recht im Fall der Verletzung eines nationalen Patents sein Verschulden begründen würden, eine den Umständen nach angemessene Entschädigung verlangen kann. (3) Jeder Vertragsstaat kann für den Fall, daß eine seiner Amtssprachen nicht die Verfahrenssprache ist, vorsehen, daß der einstweilige Schutz nach den Absätzen 1 und 2 erst von dem Tag an eintritt, an dem eine Übersetzung der Patentansprüche nach Wahl des Anmelders in einer der Amtssprachen dieses Staats oder, soweit der betreffende Staat die Verwendung einer bestimmten Amtssprache vorgeschrieben hat, in dieser Amtssprache a) der Öffentlichkeit unter den nach nationalem Recht vorgesehenen Voraussetzungen zugänglich gemacht worden ist oder b) demjenigen übermittelt worden ist, der die Erfindung in diesem Vertragsstaat benutzt. (3) Any Contracting State may prescribe that in the event of failure to observe the provisions adopted in accordance with paragraphs 1 and 2, the European patent shall be deemed to be void in that State ab initio.

[^0]

Article 64

Equivalence of European filing with national filing

A European patent application which has been accorded a date of filing shall, in the designated Contracting States, be equivalent to a regular national filing, where appropriate with the priority claimed for the European patent application.

Article 65

Rights conferred by a European patent application after publication (1) A European patent application shall, from the date of its publication under Article 92, provisionally confer upon the applicant such protection as is conferred by Article 62, in the Contracting States designated in the application as published. (2) Any Contracting State may prescribe that a European patent application shall not confer such protection as is conferred by Article 62. However, the protection attached to the publication of the European patent application may not be less than that which the laws of the State concerned attach to the compulsory publication of unexamined national patent applications. In any event, every State shall ensure at least that, from the date of publication of a European patent application, the applicant can claim compensation reasonable in the circumstances from any person who has used the invention in the said State in circumstances where that person would be liable under national law for infringement of a national patent. (3) Any Contracting State which does not have as an official language the language of the proceedings, may prescribe that provisional protection in accordance with paragraphs 1 and 2 above shall not be effective until such time as a translation of the claims in one of its official languages at the option of the applicant or, where that State has prescribed the use of one specific official language, in that language: (a) has been made available to the public in the manner prescribed by national law, or (b) has been communicated to any person using the invention in the said State.


[^0]: Cf. Rules 52 (Examination procedure) and 59 (Examination of opposition)

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Chapitre III

Effets du brevet européen et de la demande de brevet européen

Article 61

Durée du brevet européen (1) La durée du brevet européen est de vingt années à compter de la date de dépôt de la demande. (2) Le paragraphe 1 ne saurait limiter le droit d'un Etat contractant de prolonger la durée d'un brevet européen aux mêmes conditions que celles de ses brevets nationaux, pour tenir compte d'un état de guerre ou d'un état de crise comparable affectant ledit Etat.

Article 62

Droits conférés par le brevet européen Le brevet européen confère à son titulaire, à compter du jour de la publication de la mention de sa délivrance et dans chacun des Etats contractants pour lesquels il a été délivré, les mêmes droits que lui conférerait un brevet national délivré dans cet Etat. Toute contrefaçon du brevet européen est appréciée conformément aux dispositions de la législation dudit Etat.

Article 63

Traduction du fascicule du brevet européen (1) Tout Etat contractant peut prescrire, lorsque le texte dans lequel l'Office européen des brevets envisage de délivrer un brevet européen pour cet Etat ou de maintenir pour ledit Etat un brevet européen sous sa forme modifiée n'est pas rédigé dans une des langues officielles de l'Etat considéré, que le demandeur ou le titulaire du brevet doit fournir au service central de la propriété industrielle, une traduction de ce texte dans l'une de ces langues officielles, à son choix, ou, dans la mesure où l'Etat en question a imposé l'utilisation d'une langue officielle déterminée, dans cette dernière langue. La traduction doit être produite dans un délai de trois mois commençant à courir du point de départ soit du délai visé à l'article 96, paragraphe 2, lettre b), soit, le cas échéant, du délai visé à l'article 101, paragraphe 3, lettre b), à moins que l'Etat considéré n'accorde un délai plus long. (2) Tout Etat contractant qui a adopté des dispositions en vertu du paragraphe 1 peut prescrire que le demandeur ou le titulaire du brevet acquitte, dans un délai fixé par cet Etat, tout ou partie des frais de publication de la traduction.

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Kapitel III Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung

Artikel 61

Laufzeit des europäischen Patents (1) Die Laufzeit des europäischen Patents beträgt zwanzig Jahre, gerechnet vom Anmeldetag an. (2) Absatz 1 läßt das Recht eines Vertragsstaats unberührt, die Laufzeit eines europäischen Patents im Kriegsfall oder in einer vergleichbaren Krisenlage dieses Staats zu den gleichen Bedingungen zu verlängern, die für die Laufzeit der nationalen Patente dieses Staats gelten.

Artikel 62

Rechte aus dem europäischen Patent Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber von dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung an in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde. Eine Verletzung des europäischen Patents wird nach dem nationalen Recht dieses Vertragsstaats beurteilt.

Artikel 63

Übersetzung der Patentschrift (1) Jeder Vertragsstaat kann für den Fall, daß die Fassung, in der das Europäische Patentamt für diesen Staat ein europäisches Patent zu erteilen oder in geänderter Fassung aufrechtzuerhalten beabsichtigt, nicht in einer seiner Amtssprachen vorliegt, vorschreiben, daß der Anmelder oder Patentinhaber bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eine Ubersetzung der Fassung nach seiner Wahl in einer der Amtssprachen dieses Staats oder, soweit der betreffende Staat die Verwendung einer bestimmten Amtssprache vorgeschrieben hat, in dieser Amtssprache einzureichen hat. Die Frist für die Einreichung der Ubersetzung beträgt drei Monate nach Beginn der in Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b oder gegebenenfalls in Artikel 101 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist, sofern nicht der betreffende Staat eine längere Frist vorschreibt. (2) Jeder Vertragsstaat, der eine Vorschrift nach Absatz 1 erlassen hat, kann vorschreiben, daß der Anmelder oder Patentinhaber innerhalb einer von diesem Staat bestimmten Frist die Kosten für eine Veröffentlichung der Übersetzung ganz oder teilweise zu entrichten hat.

Chapter III

Effects of the European patent and the European patent application

Article 61

Term of the European patent (1) The term of the European patent shall be 20 years as from the date of filing of the application. (2) Nothing in the preceding paragraph shall limit the right of a Contracting State to extend the term of a European patent under the same conditions as those applying to its national patents, in order to take into account a state of war or similar emergency conditions affecting that State.

Article 62

Rights conferred by a European patent A European patent shall confer on its proprietor from the date of publication of the mention of its grant, in each Contracting State in respect of which it is granted, the same rights as would be conferred by a national patent granted in that State. Any infringement of a European patent shall be dealt with under the laws of that State.

Article 63

Translation of the European patent specification (1) Any Contracting State may prescribe that if the text, in which the European Patent Office intends to grant a European patent or maintain a European patent as amended for that State, is not drawn up in one of its official languages, the applicant for or proprietor of the patent shall supply to its central industrial property office a translation of this text in one of its official languages at his option or, where that State has prescribed the use of one specific official language, in that language. The period for supplying the translation shall be three months after the start of the time limit referred to in Article 96, paragraph 2(b), or Article 101, paragraph 3(b), unless the State concerned prescribes a longer period. (2) Any Contracting State which has adopted provisions pursuant to paragraph 1 may prescribe that the applicant for or proprietor of the patent must pay all or part of the costs of publication of such translation within a period laid down by that State.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

BIBLIOTHEK DES DEUTSCHEN PATENTAMTES 11. DEZ. 1972

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Artikel 138

8. Der Ausschuss sprach sich dafür aus, dass die drei Situationen, die im Vorschlag des Redaktionsausschusses zusammengefasst waren, ahnlich wie die drei entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Vorentwurfs (Artikel 6, 76 Absatz 1 a und 134), klar voneinander unterschieden werden. Es handelt sich um den Doppelschutz, den zeitlichen Vorrang einer nationalen Anmeldung oder eines nationalen Patents sowie den zeitlichen Vorrang einer europäischen Anmeldung oder eines europaischen Patents. b) Fragen, die nach der Arbeit des Redaktionsausschusses noch offen sind

Artikel 59 Absatz 1

9. Der Ausschuss erklärte sich damit einverstanden, dass die Frist, binnen der eine Person dem Europäischen Patentamt eine Entscheidung vorlegen kann, durch die ihr der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents zugesprochen wird, auf 3 Monate festgelegt wird.

Artikel 63 Absatz 1

10. Der Ausschuss nahm einen Vorschlag des Redaktionsausschusses an, wonach ein Vertragsstaat für die Uebersetzung der europäischen Patentschrift eine Frist festsetzen kann, die länger ist als die in Absatz 1 vorgesehene Mindestfrist von 3 Monaten.

Artikel 100

11. Der Ausschuss lehnte einen Vorschlag des Redaktionsausschusses ab, einen Absatz 3 hinzuzufügen, wonach für den Fall, dass der Inhaber eines europäischen Patents während eines Einspruchsverfahrens einer Aufforderung des Europäischen Patent-

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHHUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEIMUNGS FERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. Juni 1972 B R / 209 / 72

BERICHT
Uber die

zweite Sitzung des Koordinierungsausschusses vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel

1. Der Koordinierungsausschuss hielt vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, seine zweite Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Verzeichnis der Teilnehmer der Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Der Koordinierungsausschuss - nachstehend Ausschuss genannt - genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR / 174 / 72 mit folgenden Zusätzen:

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(1) Jeder Vertragsstaat kann fur den Fall, dass die Fassung, in der das Europäische Patentamt fur diesen Staat ein europäisches Patent zu erteilen oder in geänderter Fassung aufrechtzuerhalten beabsichtigt, nicht in einer seiner Amtssprachen vorliegt, vorschreiben, dass der Anmelder oder Patentinhaber bei der nationalen Zentralbehörde fur den gewerblichen Rechtsschutz eine Uebersetzung der Fassung in einer Amtssprache dieses Staats einzureichen hat. Die Frist fur die Einreichung der Uebersetzung beträgt drei Monate nach Beginn der in Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b oder gegebenenfalls in Artikel 101 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist ∑_11/2, sofern nicht der betreffende Staat eine längere Frist vorschreibt. X̅

(2) Jeder Vertragsstaat, der eine Vorschrift nach Absatz 1 erlassen hat, kann vorschreiben, dass der Anmelder oder Patentinhaber innerhalb einer von diesem Staat bestimmten Frist die Kosten fur eine Veroffentlichung der Uebersetzung ganz oder teilweise zu entrichten hat. (3) Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, dass im Fall der Nichtbeachtung einer aufgrund der Absätze 1 und 2 erlassenen Vorschrift die Wirkungen des europaischen Patents in dem Vertragsstaat als von Anfang an nicht eingetreten gelten.

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RECIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 24. April 1972 BR / 184 / 72

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES
EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(vom Redaktionsausschuss der Konferenz in der Zeit vom 8. bis 24. März und 10. bis 20. April 1972 ausgearbeiteter Text)

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112. Die FICPI und die EIRMA machten auf die Schwierigkeiten aufmerksam, die durch den in Artikel 107 a Absatz 1 enthaltenen Verweis auf die in Artikel 97 Absatz 1 vorgesehene Mitteilung entstunden. Möglicherweise könne nämlich der Anmelder mitteilen, dass er mit der Erteilung des Patents in der vorgesehenen Fassung nicht einverstanden sei; auf diesen Fall werde in Artikel 97 Absatz 2 ausdrücklich Bezug genommen. Eine wörtliche Auslegung dieser Bestimmungen könnte dann dazu futhren, dass der Anmelder aufgrund des Artikels 107 a die Uebersetzung des Textes eines Patents beibringen mulsste, mit dem er sich nicht einverstanden erklärt habe.

Artikel 108 - Beschwerdefähige Entscheidungen 113. Die UNEPA stellte fest, dass Artikel 108 Absatz 2 Beschwerden gegen Zwischenentscheidungen ausschliesse, und gab ihrem Bedauern darruber Ausdruck, denn ihres Erachtens liesse sich durch eine solche Möglichkeit in einer betrđchtlichen Anzahl von Fallen Zeit einsparen.

Artikel 111- Frist und Form 114. Die AIPPI setzte sich erstens fur eine zusătzliche Frist fur die Zahlung der Beschwerdegebühr und zweitens daftur ein, dass die Frist fur die Einreichung eines ergănzenden Schriftsatzes auf Ersuchen des Beschwerdeführers verlängert wird. Sie wurde darin von der UNEPA und der FICPI unterstutzt.

Auf eine Frage der Konferenz erklarten der CNIPA, die FICPI und die UNEPA, sie konnten einer Regelung zustimmen, die eine Frist von einem Monat fur die Einreichung der Beschwerde und von drei Monaten fur die Einreichung eines ergănzenden Schriftsatzes vorsehe. Die EIRMA trat dagegen fur eine Gesamtfrist von drei Monaten ein.

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Der CNIPA hat mitgeteilt, er kbnne sich mit einer Bestimmung in der Art des Artikels 106 a einverstanden erklären, sofern einerseits die Möglichkeit des Beitritts einer vom Zeitpunkt der Erhebung der Verletzungsklage anlaufenden Frist unterliege und andererseits der Beitritt nur in der ersten Instanz und nicht in der Berufungsinstanz zulässig sei.

Artikel 107 a - Uebersetzung der Patentschrift 110. Diese Bestimmung stiess bei der IFIA auf Kritik. Wie diese nämlich feststellte, kbnne diese Bestimmung zu einer grossen Zahl von Uebersetzungen und damit zu hohen Kosten fuhren. Diese durften aber nach Auffassung der IFIA nicht dem Anmelder angelastet werden. Sie schlage drei Ersatzlơsungen vor:

- Die Vertragsstaaten kbnnten das Patent in der Fassung annehmen, in der es in einer der drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts veroffentlicht worden sei, und auf eine Uebersetzung verzichten; - die Vertragsstaaten, die eine Uebersetzung verlangten, mussten die daraus entstehenden Kosten ubernehmen; - schliesslich kbnnte im Europäischen Patentemt ein Fonds fur die Uebernehme der Uebersetzungskosten geschaffen werden, der aus den Beitragen der Vertragsstaaten gespeist wurde.

111. Im ubrigen bemerkte die UNICE, dass es zweckmässig wăre klarzustellen, dass die Sprache, in der das Patent erteilt worden sei, in, einem Staat auch dann verbindlich sei, wenn dieser nach Artikel 107 a eine Uebersetzung in eine seiner Amtssprachen verlange. B R / 169  d / 72 der/QU/cs

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REGIERUNGSKONFERENZ

Briussel, den 15. Lärz 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/169/72 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

2. Teil

Anhörung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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Artikel 107 a - Uebersetzung der Patentschrift 129. Von den Vorschlägen der nichtstaatlichen Organisationen zu diesem Artikel wurden die Vorschläge für den Verzicht auf jede Uebersetzung cder für die Uebernahme der Uebersetzungskosten durch das Patentamt von der Konferenz nicht angenommen. 130. Die Konferenz prufte sodann die Frage, welche Fassung des Patents - die Fassung, in der das Patent erteilt worden ist, oder die der Uebersetzung nach Artikel 107 a - in den Staaten, die von der in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, massgebend sein soll. Es wurde erklärt, dass es sich hier um eine Frage handele, die nach Landesrecht zu regeln sei. Diese Auffassung wurde von anderen Delegationen bestritten, die der Ansicht waren, das Uebereinkommen gehe von dem Grundsatz aus, dass das Original des erteilten Patents gegenüber seiner Uebersetzung Vorrang habe. Selbst wenn die Patentanmeldung ursprunglich in einer Sprache eingereicht worden sei, die keine der vom Europäischen Patentamt benutzten Sprachen sei, durfte eine Uebersetzung in diese Sprache keine Sonderstellung haben. So hätte der Artikel 34 Absatz 3, wcnach "die Anmeldung in der Verfahrenssprache die verbindliche Fassung darstellt", generelle Geltung (vgl. hierzu Nr. 60). Da einige Delegationen die Befurchtung geäussert hatten, dass bei der derzeitigen Fassung der Texte die nationalen Gerichte dieser Auslegung möglicherweise nicht folgen und der Uebersetzung in die Landessprache zumindest die gleiche Bedeutung zuerkennen wlurde wie dem Urtext, meinte die Konferenz, dass es wahrscheinlich besser wäre, die Texte zu ändern (nach Ansicht einer Delegation unter anderem auch den Artikel 19 Absatz 4), um die Geltung des genannten Prinzips besser hervorzuheben. Der Artikel ist zu diesem Zweck an die Arbeitsgruppe I zurllckverwiesen worden, die ihn auch in Verbindung mit Artikel 97 zu prufen hätte, um den genauen Zegtpunkt festzulegen, zu dem die in Artikel 107 a Absatz 1 (gorgesehene Frist beginnt. BR / 168  d / 72 zat / GM / bm

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REG IERUNGSKONFERENE UEBAR DIE EINFUEHRUNG EIN: 3 EUROPAEISCHEN PATENTL: TEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. März 1972 BR / 168 / 72

BERICHT

uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil (Luxemut, 24.-25. Januar und 2.-4. Februar 1972) 2. Tal =138 / 169 / 72 ( f ef al, midiks bti.) BR/168 d/72 zat/IS/bm

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KAPITEL III a UEBERSETZUNG DER PATENTSCHRIFT Artikel 107 a Uebersetzung der Patentschrift (1) Falls die Fassung, in der die Prüfungsabteilung ein europäisches Patent für einen Vertragsstaat zu erteilen beabsichtigt, oder falls die geänderte Fassung, in der die Zinspruchsabteilung ein Patent für einen Vertragsstaat aufrechtzuerhalten beabsichtigt, nicht in einer Amtssprache dieses Staats vorliegt, kann dieser Staat vorschreiben, dass der Anmelder oder Patentinhaber innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der in Artikel 97 Absatz 1 oder Artikel 105 Absatz 3 vorgesehenen Mitteilung bei der nationalen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eine Uebersetzung der Fassung in einer Amtssprache dieses Staats einzureichen hat. (2) In der in Artikel 97 Absatz 1 oder Artikel 105 Absatz 3 vorgesehenen Mitteilung werden diejenigen Vertragsstaaten bezeichnet, die eine Vorschrift nach Absatz 1 erlassen haben. (3) Jeder Vertragsstaat, der eine Vorschrift nach Absatz 1 erlassen hat, kann vorschreiben, dass der Anmelder oder Patentinhaber innerhalb einer von diesem Staat bestimmten Frist die Kosten für eine Veröffentlichung der Uebersetzung ganz oder teilweise zu entrichten hat. (4) Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, dass im Fall der Nichtbeachtung einer aufgrund der Absätze 1 und 3 erlassenen Vorschrift die Wirkungen des europäischen Patents in dem Vertragsstaat als von Anfang an nicht eingetreten gelten.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 6. Dezember 1971 BR / 139 / 71

AENDERUNGEN

ZUM

ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

UND ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 26. November 1971 -

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lediglich fur das Europäische Patentamt die Rechtspersunlichkeit vorgesehen (Artikel 32 Absetz 1), aber die rechtliche Stellung des Vervaltungsrats sei unklar.

Die Hehrzahl der Delegationen sah sich nicht in der Lage, zu dem niederlăndischen Vorschlag Stellung zu nehmen. Auch meinte man, dass dieses Problem nicht nur die Delegationen der Arbeitsgruppe I angehe, sondern von der Konferenz selbst zu erbrtern wäre.

Die Arbeitsgruppe stellte es der niederländischen Delegation anheim, der Konferenz zur Vorbereitung ihrer nächsten Tagung eine erganzende Auizeichnung vorzulegen, in der dieser Vorschlag näher erlautert wird.

C. ZUGALMENFASSUNG DER ARTIKEL 97 a UND 100

Artikel 107 a (neu) - Uebersetzung der Patentschrift 122. In der Oktobersitzung war im Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe die Frage aufgeworfen worlen, ob die Verweisungsreihe in den Artikeln 107. Absatz 4, 100 und 97 a nicht entfallen und anstelle dicser Vorschriften gegebenenfalls eine neue Dostimmung aufgenommen werden sollte.

Auf Vorschlag der britischen Delegation erklarte sich die Arbcitsgruppe nun damit einverstanden, die genannten Bestimmungen zu streichen und in einem einzigen neuen Artikel 107 a mit der Ueberschrift "Uebersetzung der Patentschrift" zusanmenzufassen.

Ausserdem wurde in Artikel 18, der die Rechte aus dem europäischen Patent behandelt, ein Vorbehalt zugunsten des neuen Artikels 107 a aufgenommen. Da Artikel 107 a sowohl die Patentschrift vor Einleitung eines Einspruchsverfahrens als auch nach einem Einspruchsverfahrren betreffen kann, wurde im Funften Teil ein neues Kapitel III a geschaffen.

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BERICHT

uber die 10 Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg

Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Prăsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemonsohaften, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnehmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/133/71 mit der Lassgabe, dass unter Punkt 3 noch einige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR/GT I/138/71 erwähnten Pro blemo geprüft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagt zu nächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooizand Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem vorbiz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im Ministerium fur Auswar tige Angelegenheiten (Frankreich). B R / 144  d / 71 zat / IS / K / cs

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Artikel 107 - Ver8ffentlichung einer neuen Patentschrift 143. Die Gruppe untersuchte, ob in Absatz 4 ausser auf Artikel 100 auch noch auf Artikel 97 a Bezug genommen werden muss. Nach Untersuchung der Frage durch den Redaktionsausschuss kam sie abschliessend überein, Absatz 4 unverändert beizubehalten, da die Verweisung auf Artikel 97 a implizite erfolge, weil Artikel 100 für anwendbar erklärt werde.

Artikel 108 - Beschwerdefähige Entscheidungen 144. Die Gruppe vertrat die Auffassung, dass der Ausdruck "Endentscheidung" in Absatz 2 auch den Fall der Entscheidung der Einspruchsabteilung decke, mit der verfügt wird, dass ein Patent aufrechterhalten werden könne, sofern der Patentinhaber gewisse Aenderungen daran vornehme.

Artikel 111 - Frist und Form 145. Dem Auftrag der Konferenz entsprechend prufte die Gruppe die Frage, welche Frist die Beschwerdekammer für die Einreichung des ergänzenden Schriftsatzes festsetzen solle. Obgleich sich einige Delegationen bereit erklärt hatten, eine Verlängerung der in Artikel 111, letzter Satz vorgesehenen Höchstfrist in Aussicht zu nehmen, hielt es die Gruppe für zweckmässiger, in dieser Frage erst dann eine Entscheidung zu treffen, wenn die interessierten Kreise bei der nächsten Anhörung hierzu konkrete Wünsche geausert haben.

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REGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 17. November 197.1 BR / 135 / 71 Ergobnit d u 8+9 Sihung de Hibafipripe I =5 R / 134 / 27 × .29 .40 .74 (=huehr Vorenthourf wir ches- einhomman! … J u^2 4

BERICHT

Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Lrbeitsgruppe I hat unter dem Vorsits des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTZL rom 12. bis sum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arboltsgruppe I genehmigte die vorlăufige Tagesordnung in der Fassung des Dckunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Herra LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministarium.

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Publication d'un nouveau fascicule de brevet (1) Lorsque le brevet européen a été modifié en vertu de l'article 105, paragraphe 3, l'Office européen des brevets publie, simultanément, la décision concernant l'opposition et un nouveau fascicule de brevet européen contenant dans la forme modifiée la description, les revendications et, le cas échéant, les dessins. (2) L'article 98, paragraphe 2, est applicable. (3) Il est précisé dans le nouveau fascicule de brevet que le brevet ne peut plus faire l'objet d'opposition. (4) L'article 100 est applicable.

CHAPITRE IV

Recours

Article 108 Décisions susceptibles de recours (1) Les décisions des sections d'examen, des divisions d'examen et des divisions d'opposition sont susceptibles de recours. (2) Une décision qui ne met pas fin à une procédure à l'égard d'un participant ne peut faire l'objet d'un recours qu'avec la décision finale. (3) Aucun recours ne peut avoir pour seul objet la répartition des frais de procédure. (4) Une décision fixant le montant des frais de procédure ne peut faire l'objet d'un recours que si le montant est supérieur à celui fixé dans le règlement d'exécution.

Article 109

Effet du recours Le recours a un effet suspensif.

Article 110

Personnes admises à former le recours et à participer à la procédure

Quiconque a participé à la procédure ayant conduit à une décision peut recourir contre cette décision pour autant qu'elle n'ait pas fait droit à ses prétentions. Les autres participants à ladite procédure, à l'exception de ceux qui ont renoncé à participer à celle-ci, sont de droit parties à la procédure de recours.

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Erteilung des europäischen Patents

(1) Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, daB die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Ubereinkommens genügen, so teilt sie dem Anmelder und gegebenenfalls dem Dritten, der den Prüfungsantrag gestellt hat, mit, in welcher Fassung sie das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt. Der Anmelder wird dabei aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Ubereinkommen vorgeschriebenen Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten zu entrichten. (2) Werden die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. (3) Sind die Gebühren für die Erteilung und die Druckkosten sowie die nach den Artikeln 129 und 130 bereits fälligen Gebühren bezahlt, so erteilt die Prüfungsabteilung das europäische Patent für die gemäß Artikel 67 benannten Vertragsstaaten. Die Entscheidung wird dem Anmelder und gegebenenfalls dem Dritten, der den Prüfungsantrag gestellt hat, mitgeteilt. (4) Ein Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents wird frühestens drei Monate nach der in Absatz 1 vorgesehenen Mitteilung in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.

Artikel 97a

Übersetzung des europäischen Patents (1) Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, daB der Anmelder innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der in Artikel 97 Absatz 1 vorgesehenen Mitteilung bei der nationalen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eine Übersetzung der Fassung, in der die Prüfungsabteilung das europäische Patent für diesen Staat zu erteilen beabsichtigt, in einer seiner Amtssprachen einzureichen hat, wenn diese Fassung nicht in einer der Amtssprachen dieses Staats vorliegt. (2) Gleichzeitig mit der in Artikel 97 Absatz 1 vorgesehenen Mitteilung nennt die Prüfungsabteilung dem Anmelder diejenigen Vertragsstaaten, die eine Vorschrift gemäß Absatz 1 erlassen haben.

Artikel 98

Veröffentlichung des europäischen Patents (1) Das Europäische Patentamt gibt gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents eine Patentschrift für das europäische Patent heraus, die die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen enthält. (2) In der Patentschrift werden die Vertragsstaaten bezeichnet, für die das europäische Patent erteilt ist. (3) In der Patentschrift wird der Tag angegeben, bis zu dem ein Einspruch gemäß Artikel 101 eingelegt werden kann.

Article 97

Grant of the European patent (1) If the Examining Division is of the opinion that the application and the invention to which it relates meet the requirements of this Convention, it shall inform the applicant and, where applicable, the third party who made the request for examination, of the text in which it intends to grant the European patent. The applicant shall at the same time be requested to pay, within a period of one month, the fees prescribed for grant and printing by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. (2) If the fees for grant and printing are not paid in due time, the European patent application shall be deemed to be withdrawn. (3) When the fees for grant and printing and the fees already due under Article 129 and Article 130 have been paid, the Examining Division shall grant the European patent for the Contracting States designated in accordance with Article 67. The decision shall be communicated to the applicant and where applicable to the third party who made the request for examination. (4) Notification of the grant of a European patent shall be entered in the Register of European Patents and published in the European Patent Bulletin not earlier than three months after the notification referred to in paragraph 1.

Article 97a

Translation of the European patent (1) Any Contracting State may prescribe that, if the text in which the Examining Division intends to grant a European patent for that State is not drawn up in one of its official languages, the applicant shall, within a period of three months following the notification referred to in Article 97, paragraph 1, supply to its central industrial property office a translation of this wording into one of its official languages. (2) Simultaneously with the notification referred to in Article 97, paragraph 1, the Examining Division shall indicate to the applicant those Contracting States which have adopted provisions pursuant to paragraph 1.

Article 98

Publication of a European patent (1) At the same time as it publishes the notification of the grant of the European patent, the European Patent Office shall publish a specification of the European patent containing the description, the claims and any drawings. (2) The Contracting States for which the European patent has been granted shall be designated in the specification. (3) The specification shall contain an indication of the time limit for opposing the grant of the patent under Article 101.

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Article 99

Certificat de brevet européen (1) Dès que le fascicule du brevet est publié, l'Office européen des brevets délivre au titulaire du brevet un certificat de brevet européen auquel est annexé le fascicule. (2) Il est attesté par le certificat que le brevet européen a été délivré au profit de la personne mentionnée dans le certificat pour l'invention décrite dans le fascicule et pour les États contractants énumérés dans celui-ci.

Article 100

Frais de publication de la traduction - Sanction (1) Tout État contractant ayant adopté des dispositions conformément à l'article 97a, paragraphe 1, peut exiger que le titulaire du brevet acquitte tout ou partie des frais de publication de la traduction du brevet européen dans un délai fixé par cet État.

2) Tout État contractant peut prescrire qu'en cas de on observation d'une disposition prise en vertu de l'ár. ticle 97 a, paragraphe 1 , ou en vertu du paragraphe précédent, le brevet européen est réputé sans effet dans cet État, dés l'origine.

CHAPITRE III

Procédure d'opposition

Article 101

Opposition

(1) Dans un délai de neuf mois à compter de la date de publication visée à l'article 97, paragraphe 4, toute personne peut faire opposition auprès de l'Office européen des brevets au brevet européen délivré. L'opposition doit être motivée. Elle n'est réputée formée qu'après versement de la taxe prévue par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention. La taxe n'est pas due lorsque l'opposition est faite par le tiers qui a formulé la requête en examen. (la) L'opposition au brevet européen affecte celui-ci dans tous les États contractants dans lesquels il produit ses effets. Si le brevet européen appartient à des titulaires différents dans divers États, les titulaires sont considérés comme copropriétaires aux fins de la procédure d'opposition. (2) Les tiers qui ont fait opposition conformément au paragraphe 1 participent, avec le titulaire du brevet, à la procédure d'opposition.

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Urkunde über das europäische Patent (1) Sobald die Patentschrift herausgegeben worden ist, stellt das Europäische Patentamt dem Patentinhaber die Urkunde über das europäische Patent aus, der als Anlage die Patentschrift beigefügt ist. (2) In der Patenturkunde wird bescheinigt, daß das europäische Patent für die in der Patentschrift beschriebene Erfindung der in der Urkunde benannten Person für die in der Patentschrift bezeichneten Vertragsstaaten erteilt worden ist.

Artikel 100

Kosten für die Veröffentlichung der Übersetzung Sanktion (1) Jeder Vertragsstaat, der eine Vorschrift gemäß Artikel 97a Absatz 1 erlassen hat, kann vorschreiben, daß der Patentinhaber innerhalb einer von diesem Staat bestimmten Frist die Kosten für eine Veröffentlichung der Übersetzung des europäischen Patents ganz oder teilweise zu entrichten hat. (2) Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, daß im Fall der Nichtbeachtung einer auf Grund von Artikel 97a Absatz 1 oder auf Grund des vorstehenden Absatzes erlassenen Vorschrift die Wirkungen des europäischen Patents in dem Vertragsstaat als von Anfang an nicht eingetreten gelten.

KAPITEL III

Einspruchsverfahren

Artikel 101

Einspruch

(1) Innerhalb einer Frist von neun Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung gemäß Artikel 97 Absatz 4 kann jedermann beim europäischen Patentamt gegen das erteilte europäische Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch ist mit Gründen zu versehen. Der Einspruch gilt erst als eingelegt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. Eine Gebühr für den Einspruch ist nicht zu entrichten, wenn der Einspruch von dem Dritten eingelegt wird, der den Prüfungsantrag gestellt hat. (1a) Der Einspruch erfaßt das europäische Patent für alle Vertragsstaaten, in denen es Wirkung hat. Sind in diesen Staaten verschiedene Personen Inhaber des europäischen Patents, so gelten diese für das Einspruchsverfahren als gemeinsame Inhaber. (2) Diejenigen Dritten, die Einspruch gemäß Absatz 1 eingelegt haben, sind neben dem Patentinhaber am Einspruchsverfahren beteiligt.

Article 99

Certificate for a European patent

(1) As soon as the patent specification has been published, the European Patent Office shall issue to the proprietor of the patent a certificate for a European patent, to which the specification shall be annexed. (2) The certificate shall certify that the European patent has been granted, in respect of the invention described in the patent specification, to the person named in the certificate, for the Contracting States designated in the specification.

Article 100

Cost of publication of the translation-Sanction (1) Any Contracting State which has adopted provisions pursuant to Article 97a, paragraph 1, may prescribe that the proprietor of the patent must pay all or part of the costs of publication of such translation of the European patent within a period laid down by that State. (2) Any Contracting State may prescribe that, in the event of failure to observe a provision adopted in accordance with Article 97a, paragraph 1, or the preceding paragraph, the European patent shall be deemed to be void in that State ab initio.

CHAPTER III

Opposition procedure Article 101 Opposition (1) Within a period of nine months from the date of the publication pursuant to Article 97, paragraph 4, any person may give notice to the European Patent Office of opposition to the European patent granted. Notice of opposition shall be given in a reasoned statement. It shall not be deemed to have been given until the fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention has been paid. No fee shall be payable for opposition if the notice of opposition is given by the third party who made the request for examination. (la) The opposition shall apply to the European patent in all the Contracting States in which it has effect. If the European patent belongs to different proprietors in different States, such proprietors shall be considered as joint proprietors for the purposes of opposition proceedings. (2) Third parties who have given notice of opposition as provided for in paragraph 1 shall take part in the opposition proceedings with the proprietor of the patent.

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Article 97

Délivrance du brevet européen (1) Si la division d'examen estime que la demande de brevet européen et l'invention qui en fait l'objet satisfont aux conditions prévues par la présente Convention, elle notifie au demandeur et, le cas échéant, au tiers qui a présenté la requête en examen, le texte dans lequel elle envisage de délivrer le brevet européen. Le demandeur est invité à verser dans un délai d'un mois les taxes prévues pour la délivrance et l'impression du brevet par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention. (2) Si les taxes pour la délivrance et l'impression ne sont pas versées en temps voulu, la demande de brevet européen est réputée retirée. (3) Lorsque les taxes pour la délivrance et l'impression ainsi que celles déjà exigibles conformément aux articles 129 et 130 ont été versées, la division d'examen délivre le brevet européen pour les États contractants désignés conformément aux dispositions de l'article 67. La décision est notifiée au demandeur et, le cas échéant, au tiers qui a présenté la requête en examen. (4) La délivrance du brevet européen fait l'objet d'une mention au registre européen des brevets, publiée au Bulletin européen des brevets au plus tôt trois mois après la notification prévue au paragraphe 1.

Article 97a

Traduction du brevet européen (1) Tout État contractant peut prescrire que; si le texte dans lequel la division d'examen envisage de délivrer le brevet européen pour cet État n'est pas rédigé dans une des langues officielles de ce dernier, le demandeur doit présenter au service central de la propriété industrielle, dans un délai de trois mois à compter de la notification prévue à l'article 97, paragraphe 1, une traduction de ce texte dans une des langues officielles de cet État. (2) En même temps que la notification prévue à l'article 97, paragraphe 1, la division d'examen indique au demandeur les États contractants qui ont adopté une disposition en vertu du paragraphe 1.

Article 98

Publication du brevet européen (1) En même temps que la mention de la délivrance du brevet européen. l'Office européen des brevets publie un fascicule du brevet européen contenant la description, les revendications et, le cas échéant, les dessins. (2) Les États contractants pour lesquels le brevet européen est délivré sont énumérés dans le fascicule. (3) Le fascicule du brevet mentionne la date jusqu'à laquelle le brevet peut faire l'objet d'opposition en vertu des dispositions de l'article 101.

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Veröfentlichung einer neuen Patentschrift

(1) Ist das europäische Patent gemäß Artikel 105 Absatz 3 geändert worden, so gibt das Europäische Patentamt gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Entscheidung über den Einspruch eine neue Patentschrift für das europäische Patent heraus, die die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen in der geänderten Form enthält. (2) Artikel 98 Absatz 2 ist anzuwenden. (3) In der neuen Patentschrift wird darauf hingewiesen, daß gegen das Patent kein Einspruch mehr eingelegt werden kann. (4) Artikel 100 ist entsprechend anzuwenden.

KAPITEL IV

Beschwerde Artikel 108 Beschwerdefähige Entscheidungen (1) Gegen Entscheidungen der Prüfungsstellen, der Prüfungsabteilungen und der Einspruchsabteilungen findet die Beschwerde statt. (2) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschlieBt, ist nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar. (3) Die Verteilung der Kosten des Verfahrens kann nicht einziger Gegenstand einer Beschwerde sein. (4) Eine Entscheidung über die Festsetzung des Betrags der Kosten des Verfahrens ist mit der Beschwerde nur anfechtbar, wenn der Betrag eine in der Ausführungsordnung bestimmte Höhe übersteigt.

Artikel 109

Wirkung der Beschwerde Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

Artikel 110

Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte Die Beschwerde steht denjenigen zu, die an dem Verfahren teilgenommen haben, das zu der Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind. Die übrigen an diesem Verfahren Beteiligten mit Ausnahme derjenigen, die auf ihre Beteiligung an diesem Verfahren verzichtet haben, sind am Beschwerdeverfahren beteiligt.

Article 107

Publication of a new specification (1) If a European patent is amended under Article 105, paragraph 3, the European Patent Office shall, at the same time as it publishes the decision on the opposition, publish a new specification of the European patent containing the description, the claims and any drawings, in the amended form. (2) Article 98, paragraph 2, shall apply. (3) It shall be indicated in the new specification that the patent may no longer be opposed. (4) Article 100 shall apply mutatis mutandis.

CHAPTER IV

Appeals Article 108 Decisions subject to appeal (1) An appeal shall lie from decisions of the Examining Sections, Examining Divisions and Opposition Divisions. (2) A decision which does not terminate proceedings as regards one of the parties can only be the subject of an appeal together with the final decision. (3) The allocation of costs of proceedings cannot be the sole subject of an appeal. (4) A decision fixing the amount of costs of proceedings cannot be the subject of an appeal unless the amount is in excess of that laid down in the Implementing Regulations.

Article 109

Effect of appeals An appeal shall have suspensive effect.

Article 110

Persons entitled to appeal and to take part in appeal proceedings Any party to proceedings adversely affected by a decision may appeal. The other participants in the proceedings shall be parties to the appeal proceedings as of right, with the exception of those who have abandoned that right.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que

PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVÉNTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT RELATIF AUX TAXES


   APRIL 
   
   -1971-

Page 51

des Prüfungsentrags festgesetzt wird, die dann den Mnglich keiten des Patentamts entsprechend verkürzt wird. Diese Lisung dürfte den Wünschen der interessierten Kreise entsprechen, von der Erlffnung des Patentamts an Anmeldungen für alle Bereiche der Technik einreichen zu kěnnen.

Artikel 100 (frther Artikel 95 c) - Uebersetzung der Patentschrift sowie Artikel 97 und 97 a (neu) (BR/40/70, Seite 8, Punkt 21 Absatz 2) 120. Um die in Artikel 100 des ersten Vorentwurfe vorgesehene Frist für die Uebersetzung Cer Patentschrift zu verkurzen, künte nach Ansicht der Gruppe für cie Jebersetzung der Fassung der spâtoren Patentschrift einfach die Zeit genutzt werden, die in der Praxis zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Prüfungsabteilung die Erteilung des Patents in seiner endgültigen Form in Aussicht nimmt, und der Erteilung selbst vergeht.

Die Gruppe hielt es daher für zweckmässig, die Artikel 97 und 100 des ersten Vorentwurfs zu findern und folgende Regelung vorzusehen:

- Festsetzung einer Frist von drei Monaten nach der Mitteiluns gemiss Artikel 97 dosatz 1 für die Eintragung der Fatorterteilung in das europäische Patentregister; diese neue Bestimmung ist in Artikel 97 Absaic 4 vorgesehen; - besondere Regelung in Artikel 97 a (neu) fï die Uebersetzung der in Artikel 97 erwähten Fassung, wenn diese Fassung nicht in einer Amtssprache eines Vertragsstaats vorliegt; der betreffende Staat kann Cenn die Uebersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Mitteilung gemäss Artikel 97 Absatz 1 vorschreiben; - Artikel 100 behandelt nunmehr die Frage, welche Folgen sich für einen Vertragsstaat ergeben, der Vorschrifter. nach Massegabe von Artikel 97 a (neu) erlassen hat.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFURHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 26. Oktober 1970 BR / 49 / 70

BERICHT

Uber die Sitzung der Arheitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9 .1970

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Frtiffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlkufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahnen Vertreter der Komission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschulEigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlindischen Octrooiraad, Herrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorlăufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 49  d / 70

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Erteilung des europäischen Patents

(1) Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, daß die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen, so teilt sie dem Anmelder und gegebenenfalls dem Dritten, der den Prüfungsantrag gestellt hat, mit, in welcher Fassung sie das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt. Der Anmelder wird dabei aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten zu entrichten. (2) Werden die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. (3) Sind die Gebühren für die Erteilung und die Druckkosten sowie die nach den Artikeln 129 und 130 bereits fälligen Gebühren bezahlt, so erteilt die Prüfungsabteilung das europäische Patent für die gemäß Artikel 67 benannten Vertragsstaaten. Die Entscheidung wird dem Anmelder und gegebenenfalls dem Dritten, der den Prüfungsantrag gestellt hat, mitgeteilt. (4) Ein Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents wird frühestens drei Monate nach der in Absatz 1 vorgesehenen Mitteilung in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.

Artikel 97a

Übersetzung des europäischen Patents (1) Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, daß der Anmelder innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der in Artikel 97 Absatz 1 vorgesehenen Mitteilung bei der nationalen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eine Übersetzung der Fassung, in der die Prüfungsabteilung das europäische Patent für diesen Staat zu erteilen beabsichtigt, in einer seiner Amtssprachen einzureichen hat, wenn diese Fassung nicht in einer der Amtssprachen dieses Staats vorliegt. (2) Gleichzeitig mit der in Artikel 97 Absatz 1 vorgesehenen Mitteilung nennt die Prüfungsabteilung dem Anmelder diejenigen Vertragsstaaten, die eine Vorschrift gemäß Absatz 1 erlassen haben.

Artikel 98

Veröffentlichung des europäischen Patents (1) Das Europäische Patentamt gibt gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents eine Patentschrift für das europäische Patent heraus, die die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen enthält. (2) In der Patentschrift werden die Vertragsstaaten bezeichnet, für die das europäische Patent erteilt ist. (3) In der Patentschrift wird der Tag angegeben, bis zu dem ein Einspruch gemäß Artikel 101 eingelegt werden kann.

Grant of the European patent

(1) If the Examining Division is of the opinion that the application and the invention to which it relates meet the requirements of this Convention, it shall inform the applicant and, where applicable, the third party who made the request for examination, of the text in which it intends to grant the European patent. The applicant shall at the same time be requested to pay, within a period of one month, the fees prescribed for grant and printing by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. (2) If the fees for grant and printing are not paid in due time, the European patent application shall be deemed to be withdrawn. (3) When the fees for grant and printing and the fees already due under Article 129 and Article 130 have been paid, the Examining Division shall grant the European patent for the Contracting States designated in accordance with Article 67. The decision shall be communicated to the applicant and where applicable to the third party who made the request for examination. (4) Notification of the grant of a European patent shall be entered in the Register of European Patents and published in the European Patent Bulletin not earlier than three months after the notification referred to in paragraph 1 .

Article 97a

Translation of the European patent (1) Any Contracting State may prescribe that, if the text in which the Examining Division intends to grant a European patent for that State is not drawn up in one of its official languages, the applicant shall, within a period of three months following the notification referred to in Article 97, paragraph 1, supply to its central industrial property office a translation of this wording into one of its official languages. (2) Simultaneously with the notification referred to in Article 97, paragraph 1, the Examining Division shall indicate to the applicant those Contracting States which have adopted provisions pursuant to paragraph 1.

Article 98

Publication of a European patent (1) At the same time as it publishes the notification of the grant of the European patent, the European Patent Office shall publish a specification of the European patent containing the description, the claims and any drawings. (2) The Contracting States for which the European patent has been granted shall be designated in the specification. (3) The specification shall contain an indication of the time limit for opposing the grant of the patent under Article 101.

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Artikel 100 (früher Artikel 96c) Übersetzung der Patentschrift (1) Ist die Patentschrift des europäischen Patents nicht in einer der Amtssprachen eines Vertragsstaats, abgefaBt, für den das europäische Patent erteilt worden ist, so kann dieser 'Vertragsstaat vorschreiben, daB der Inhaber des europäischen Patents innerhalb einer Frist von mindestens drei Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung der Patenterteilung im Europäischen Patentblatt bei der nationalen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz a) eine Übersetzung der Patentschrift in eine seiner Amtssprachen einzureichen oder b) eine Gebühr für die Herstellung einer amtlichen Übersetzung der Patentschrift in eine seiner Amtssprachen zu entrichten hat. (2) Jeder Vertragsstaat, der eine Vorschrift gemäß Absatz 1 erlassen hat, kann außerdem vorschreiben, daß der Patentinhaber innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist die Kosten für eine Veröffentlichung der Übersetzung anz oder teilweise zu entrichten hat. (3) Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, daß im Falle der Nichtbeachtung einer aufgrund der Absätze 1 oder 2 erlassenen Vorschrift die Wirkungen des europäischen Patents in dem Vertragsstaat als von Anfang an nicht eingetreten gelten.

KAPITEL III

Einspruchsverfahren

Artikel 101 (früher Artikel 96d)

Einspruch

(1) Innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung gemäß Artikel 97 Absatz 4 kann jedermann beim Europäischen Patentamt gegen das erteilte europäische Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und mit Gründen zu versehen. Der Einspruch gilt erst als eingelegt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen gorgesehene Gebühr entrichtet worden ist. Eine Gebühr für den Einspruch ist nicht zu entrichten, wenn der Einspruch von dem Dritten eingelegt wird, der den Prüfungsantrag gestellt hat. (2) Diejenigen Dritten, die Einspruch gemäß Absatz 1 eingelegt haben, sind neben dem Patentinhaber am Einspruchsverfahren beteiligt. (3) Die Prüfungsabteilung teilt dem Patentinhaber die eingelegten Einsprüche mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist dazu Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Patentinhabers wird den übrigen Beteiligten mitgeteilt.

Article 100 (former Article 96c)

Translation of specifications (1) If the specification of a European patent has not been drawn up in one of the official languages of a Contracting State for which the European patent has been granted, that State may prescribe that the proprietor of the European patent must send to the national central industrial property office, within a period of not less than three months after the date of publication of the grant of the patent in the European Patent Bulletin: (a) a translation of the specification into an official language of that State, or (b) a fee for the preparation of an official translation of the specification into an official language of that State. (2) Any Contracting State which has adopted provisions pursuant to paragraph 1 may further prescribe that the proprietor of the patent must pay all or part of the costs of publication of such translation within the period referred to in paragraph 1. (3) Any Contracting State may prescribe that, in the event of failure to observe a provision adopted in accordance with paragraph 1 or 2 , the European patent shall be deemed to have been void in that State ab initio.

CHAPTER III

Opposition procedure Article 101 (former Article 96d) Opposition (1) Within a period of twelve months from the date of the publication pursuant to Article 97, paragraph 4, any person may give notice to the European Patent Office of opposition to the European patent granted. Notice of opposition shall be given in a reasoned statement in writing. It shall not be deemed to have been given until the fee prescribed in the Rules relating to fees adopted pursuant to this Convention has been paid. No fee shall be payable for opposition if the notice of opposition is given by the third party who made the request for examination. (2) Third parties who have given notice of opposition as provided for in paragraph 1 shall take part in the opposition proceedings with the proprietor of the patent. (3) The Examining Division shall notify the proprietor of the patent of any opposition lodged and shall invite him to present his observations within a period to be fixed by the Division. The observations of the proprietor of the patent shall be communicated to the other parties concerned.

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111. Artikel 95 trifft Vorschriften über den Prüfungsbescheid, durch den die Patentanmeldung beanstandet wird. Es handelt sich dabei einmal um die Beanstandung wesentlicher Mängel, wie das Fehlen der Neuheit oder der Erfindungshöhe, die nicht beseitigt werden können. In solchen Fällen hat der Prüfungsbescheid den Zweck, dem Anmelder Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Zum anderen fallen unter Artikel 95 vor allem auch die Prüfungsbescheide, deren Zweck es ist, den Anmelder zu veranlassen, die Anmeldung in eine solche Fassung zu bringen, daß darauf ein Patent erteilt werden kann. Das bedeutet also, daß der Anmelder formelle Mängel zu beseitigen oder den Erfindungsgegenstand so einzuschränken hat, daß der Patenterteilung keine Hindernisse mehr entgegenstehen. 112. Gemäß Artikel 97 wird das europäische Patent aufgrund eines Prüfungsverfahrens erteilt, an dem nur der Anmelder beteiligt ist (vgl. Art. 93 Abs. 1 Satz 2). Eine Intervention Dritter durch Einspruch kann erst nach der Patenterteilung erfolgen (s. hierzu Art. 101 ff ). 113. Im übrigen regelt Artikel 97 Einzelheiten der Patenterteilung, wie sie im Vorentwurf von 1962/65 in Artikel 101 unter der Überschrift „Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents" enthalten waren. Die Mitteilung an den Anmelder gemäß Absatz 1 hat neben der Gebührenanforderung auch den Zweck, dem Anmelder vor Erteilung die beabsichtigte Fassung des Patents zur Kenntnis zu geben. Diese Mitteilung wird erst ergehen, wenn etwaige Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfungsabteilung und Anmelder über die Fassung des Patents im wesentlichen beseitigt sind. Durch eine kommentarlose Zahlung der angeforderten Gebühren gibt der Anmelder sein Einverständnis mit der ihm mitgeteilten Fassung zu erkennen. Er kann aber unter fristgerechter Zahlung der Gebühren noch weitere Änderungswünsche mitteilen. Diese können, falls sie nicht die Zustimmung der Prüfungsabteilung finden, unter Aufschub der Patenterteilung zu einem erneuten Schriftwechsel führen; denn es gilt der allgemeine Grundsatz, daß ein Patent nur in einer Fassung erteilt werden darf, mit der der Anmelder einverstanden ist. Eine Verzögerung der Patenterteilung durch die Austragung weiterer Meinungsverschiedenheiten über die Fassung des Patents dürfte aber selten sein. Daher erschien es gerechtfertigt, die Zahlung der Gebühren bereits mit der Mitteilung gemäß Artikel 97 Absatz 1 zu verlangen. Im Falle der Nichtzahlung ist, wie schon an anderer Stelle des Übereinkommens, im Interesse eines schnellen und arbeitssparenden Verfahrens die Fiktion der Zurücknahme der Patentanmeldung vorgesehen. 114. In Artikel 97 findet der Dritte, der den Prüfungsantrag gestellt hat, eine besondere Berücksichtigung. Dieser Dritte ist am Verfahren, das er in Gang gesetzt hat, nicht beteiligt (s. Art. 93 Abs. 1 Satz 2). Artikel 97 sieht jedoch vor, daß ihm sowohl die Mitteilung nach Absatz 1 als auch der Erteilungsbeschluß nach Absatz 3 zugesandt wird, damit er unmittelbar und frühzeitig vom Ausgang des Verfahrens Kenntnis erhält. 115. Artikel 98 regelt die Gestaltung der Patentschrift in ihren Grundzügen. Aus der Patentschrift soll die Öffentlichkeit ersehen können, für welche Vertragsstaaten das Patent erteilt ist; ferner soll auch erkenntlich sein, bis zu welchem Zeitpunkt Einspruch gegen die Patenterteilung eingelegt werden kann. 116. Artikel 100 geht von dem Grundgedanken des beabsichtigten Übereinkommens aus, nach dem das europäische Patent ein Bündel nationaler Patente darstellt, das sich - abgesehen vom Gemeinschaftspatent der EWG-Staaten - mit seiner Erteilung auflöst. Aus diesem Grunde war eine Bestimmung aufzunehmen, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, aufgrund nationaler Rechte eine Übersetzung der Patentschrift in ihre Amtssprachen zu verlangen. Für das Gemeinschaftspatent der EWGStaaten sollen besondere Bestimmungen des zweiten Übereinkommens gelten. 117. Artikel 100 regelt die Befugnisse der Vertragsstaaten abschließend, läßt ihnen aber, was die Art der Erstellung und der Veröffentlichung der Übersetzung anbelangt, verschiedene Möglichkeiten. Aus diesem Artikel dürfte sich auch ergeben, daß sich ein Mitgliedstaat darauf beschränken kann, lediglich die Übersetzung eines Teiles der Patentschrift, also etwa der Patentansprüche zu verlangen. Unabhängig von Artikel 100 ist die in Artikel 19 Absatz 4 vorgesehene Regelung; dort kann als Voraussetzung für die Gewährung eines Schutzes für die europäische Patentanmeldung die Übersetzung der Patentansprüche verlangt werden.

BERICHT DER BRITISCHEN DELEGATION ÜBER DIE ARTIKEL 101 BIS 107

KAPITEL III

EINSPRUCHSVERFAHREN

118. In den entsprechenden Artikeln des Entwurfs von 1965 (Art. 96 a bis 104) war für ein Einspruchsverfahren die Zeit nach der Bekanntmachung der geprüften Ansprüche, aber vor der Patenterteilung vorgesehen; die Einspruchsfrist sollte 3 Monate betragen. Die Arbeitsgruppe kam überein, daß in diesem Stadium die gesamte Patentschrift veröffentlicht werden sollte. Ein benannter Staat könnte jedoch frühestens 3 Monate nach der Patenterteilung eine Übersetzung der Patentschrift in seine eigene Sprache verlangen. Somit läge der Person, die möglicherweise Einspruch einlegen will, die Patentschrift unter Umständen nicht in ihrer eigenen Sprache vor, was einen erheblichen Nachteil darstellen könnte. Würde einem Staat das Recht zugestanden, eine Übersetzung der Patentschrift nach Veröffentlichung, aber vor dem Einspruch zu verlangen, so müßte auf jeden Fall eine längere Einspruchsfrist vorgesehen werden, damit die Übersetzung vorbereitet und veröffentlicht und die Frage geprüft werden könnte, ob Einspruch eingelegt werden soll; diese längere Frist könnte vielleicht 9 Monate oder ein Jahr ausmachen, was möglicherweise für unannehmbar gehalten würde.

Die Arbeitsgruppe war sich ferner bewußt, daß ein Einspruchsverfahren vor der Patenterteilung mit einer

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BERICHTE

ZUM ERSTEN VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

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Uebersetzungen vor dem Zeitpunkt der Erteilung zu beginnen. Ferner wurde bemerkt, dass diese Frage mit dem nachträglichen Einspruchsverfahren zusammenhänge, mit dessen Ausarbeitung die Arbeitsgruppe I insbesondere das Ziel verfolgt habe, die Frage der Uebersetzung der Patentschrift in die Sprachen zu lösen, in denen die Patentschrift nicht herausgegeben wird. Die Konferenz kam deshalb uberein, dass die Frage der Frist des Artikels 96 c nochmals erörtert werden könnte, nachdem der Grundsatz des nachträglichen Einspruchs geprüft worden ist.

VIII

Artikel 96 c bis 104 Einspruchsverfahren (Bericht der britischen Delegation - Dok. BR/22/69) 32. Die Konferenz erörterte eingehend das Prinzip des nachträglichen Einspruchs, auf dessen Grundlage die von der Arbeitsgruppe I unterbreiteten Bestimmungen erarbeitet wurden.

Diejenigen Delegationen, die dem nachträglicken Einspruch eirdeutig den Vorzug gaben, machten folgende Argumente geltend: Bei diesem Verfahren wäre zunächst ein ausreichender Zeitraum gegeben, um das Problem der Uebersetzung der Patentschrift in die Sprachen, in der die Anmeldung nicht ver5ffentlicht wurde, zu lösen. Bei einem Einspruch nach der Patenterteilung seien ausserdem die Rechte aus dem Patent in den einzelnen Staaten weitgehend gleichwertig, während die Rechte aus der veröffentlichten Anmeldung je nach Staat sehr unterschiedlich sein

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Befugnis geben, diesen Zeitraum zu verlăngern. Es wurde vereinbart, diese Frage jetzt noch nicht zu entscheiden. Die Konferenz möchte nicht nur die Standpunkte der interessierten Kreise, sondern auch die technischen Fragen prufen, die sich im Zusammenhang mit dieser Entscheidung bei den finanziellen und personellen Konsequenzen ergeben. 31. Die danische Delegation stellte in bezug auf Artikel 96 c die Frage, ob nicht besser vorgeschrieben werden sollte, dass die Uebersetzung der Anmeldung in die Sprachen der Iender, fur die das Patent erteilt wird, nicht innerhatb einer Frast von 3 Monaten nach der Patenterteilung erfolgt, wie es in Artikel 96 c fur die Patentschrift vorgesehen sei, sonćern bei der Ver6ffentlichung der Anmeldung (Beginn des einstweiligen Schutzes), also 18 Monate nach der Einreichung der Anweldung.

Es wurde festgestellt, dass diese Frage nicht nur Artikel 96 c , sondern auch die Regelung des Artikels 20 bis betrifft. a) In bezug auf Artikel 20 bis war die Konferenz der Ansicht, dass der einstweilige Schutz, so wie er nach der Uebersetzung der Patentansprüche gewëhrt werde, beibehalten werden müsste, da das europäische Patent wenig attraktiv wäre, wenn Anforderungen gestellt wurden, die uber die derzeitigen Vorschriften hinausgehen, zumal die शosten recht hoch seien, die durch die Uebersetzungen verursacht wurEe, bevor dem Anmelder das Ergebnis des Prüfungsverfahrens uberhaupt bekannt sei. b) Hinsichtlich der durch Artikel 96 c aufgerverfenon Frage wurde festgestellt, dass die Frist von 3 Monaten gegatenenfalls verkürzt werden könnte, wenn es technisch mBzlick wäre, mit den

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPASISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 30. Januar 1970 BR / 26 / 70

BERICHT

uber die 2. Tagung in Luxemburg (13. bis 16. Januar 1970)

Punkt 1 der Tagesordnung (Dok. BR/14/69) (1)

EROEFFINUNG DER TAGUNG

1. Die Konferenz begann ihre Beratungen unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamtes, Herrn Dr. HAERTEL, am Dienstag, den 13. Januar 1970, um 10.00 Uhr im Europazentrum Kirchberg in Luxemburg (2).

Punkt 2 der Tagesordnung:

GENEHCIGUNG DER VORLAEUFIGEN TAGESORDNUNG

2. Die Konferenz genehmigte die vom Präsidenten vorgelegte vorläufige Tagesordnung. (1) Die Tagesordnung ist als Anlage I beigefügt. (2) Das Verzeichnis der Teilnehmer an der zweiten Tagung ist als Anlage II beigefugt. BR / 26  d / 70 zat / EV / K / bm

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Artikel 95 b - Urkunde uber das europäische Patent 24. Da das europäische Patent nach der neuen Regelung bereits nach dem Abschluss der Prüfung, aber vor dem Einspruchsverfahren erteilt werden soll, war der bisherige Artikel 104 entsprechend abzuändern und an dieser Stelle einzufügen. Im ubrigen hat diese Bestimmung keinen Anlass zu Bemerkungen gegeben.

Artikel 95 c - Uebersetzung der Patentschrift 25. In der Arbeitsgruppe bestand Einverständnis darüber, dass Absatz 1 jedem Vertragsstaat die Möglichkeit bel&sst, in seiner Gesetzgebung die Regelung unter a) oder die Regelung unter b) vorzuschreiben, oder auch vorzusehen, dass der Inhaber des europäischen Patents zwischen beiden Möglichkeiten die Wahl hat. 26. Absatz 3 zwingt nach Auffassung der Gruppe die Vertragsstaaten nicht, das Patent von Anfang an fortfallen zu lassen, wenn eine aufgrund der Absätze 1 oder 2 erlassene Vorschrift nicht beachtet wird; es steht ihnen auch frei, eine weniger einschneidende Sanktion vorzusehen.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG DINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg; 24./28: November 1969) I.

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die arbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) Auf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation uber die Artikel 88 bis 104 einschliesslich berichtet. BR / 12  d / 69 mt

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(1) Ist die Patentschrift des europäischen Patents nicht in einer der Amtssprachen eines Vertragsstaats abgefasst, für den das europäische Patent erteilt worden ist, so kann dieser Vertragsstaat vorschreiben, dass der Inhaber des europäischen Patents innerhalb einer Frist von mindestens drei Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung der Patenterteilung im Europäischen Patentblatt bei der nationalen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz a) eine Uebersetzung der Patentschrift in eine seiner Amtssprachen einzureichen, oder b) eine Gebühr für die Herstellung einer amtlichen Uebersetzung der Patentschrift in eine seiner Amtssprachen zu entrichten hat. (2) Jeder Vertragsstaat, der eine Vorschrift gemäss Absatz 1 erlassen hat, kann ausserdem vorschreiben, dass der Patentinhaber innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist die Kosten für eine Veröffentlichung der Uebersetzung ganz oder teilweise zu entrichten hat. (3) Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, dass im Falle der Nichtbeachtung einer aufgrund der Absätze 1 oder 2 erlassenen Vorschrift die Wirkungen des europäischen Patents in dem Vertragsstaat als von Anfang an nicht eingetreten gelten.

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REGIENUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 5. Dezember 1969

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

BR/11/69

- Sekretariat -

VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 88 bis 152

Von der Arbeitsgruppe I (Bitzung 24. bis 28. November 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mit

- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens

BR/11 d/69 bm

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forderlich, wonach in diesem Fall das Verfahren gleichwohl fortgesetzt werden müsse.

Die Gruppe ist der Ansicht, daß dieses Problem durch Hinzufügung z.B. der Worte "außer bei Ablauf der Schutzfrist" nach den Worten "erlischt das vorläufige europäische Patent" geregelt werden sollte. Die Frage wird an den Redaktionsausschuß überwiegen.

Artikel 100 Die Gruppe beschlieBt, die Brörterung der Frage der Rückwirkung der Nichtigkeit bis zur Besprechung von irtikel 128 zu verschieben.

Weiter stellt sie fest, daß der derzeitige Text bereits den Vorschlägen der Union und der Sachverständigen des Vereinigten Königreichs Rechnung trägt. Der Redaktionsausschuß könne jedoch prüfen, ob nähere Erläuterungen im Text erforderlich sind.

Artikel 101 Dieser Artikel wird angenommen. Artikel 102 Der Vorschlag der Union wird zurückgewiesen. Artikel 103 Die Gruppe ist der Ansicht, daß der Artikel dem Vorschlag des Voreinigten Königreichs bereits genügend Rechnung trägt. Wenn auch der Neuheitsbericht in der Patentschrift nicht gedruckt wird, ist doch vorgesehen, daß die Patentschrift alle früheren Rechte, die berücksichtigt worden sind, erwähnt (vgl. Nummer 1 zu Artikel 103, 1 der Ausführungsordnung). Artikel 104 Keine Bemerkungen. Damit beendet die Gruppe die Prüfung der Artikel für diese Sitzung. Die Gruppe beschließt, daß Anträge auf Änderung der vorläufigen Sitzungsberichte der zwölften Arbeitssitzung dem Sekretariat vor dem 31. März zugehen müssen.

Für die Sitzung in München im Monat Juni wird das Sekretariat in einem Dokument alle bis dahin vorgenommenen Änderungen der Artikel zusammenstellen, um die Brörterung der Ausführungsordnung zu erloichtern, mit der auf der 14. Sitzung begonnen worden könnte.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 15. April 1964 VERTRAULICH

Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel

SITZUNGSBERICHT

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(1) Si la division d'examen estime que le brevet européen provisoire ainsi que l'invention qui en fait l'objet et la description publiée satisfont, compte tenu des modifications apportées par le titulaire du brevet, aux prescriptions de la présente convention, elle fait connaitre au titulaire du brevet es aux tiers participant a la procêdure qu'elle envisage de confirmer entièrement ou partiellement le brevet européen provisoire. Les tiers participants peuvent dans un délai à déterminer par la division d'examen présenter par écrit des observations motivées. (2) Sont tiers participants au sens du paragraphe 1 ceux qui ont présenté la requête en examen prévue à l'article 88 ou la requête incidente prévue à l'article 91. (3) A l'expiration du délai prévu au paragraphe 1, la division d'examen communique au titulaire du brevet les observations visées audit paragraphe et l'invite à prendre position dans un délai à déterminer par elle sur ces observations.

Article 97

Nouvelle notification d'examen (1) Si, après examen des observations prévues à l'article 96 la division d'examen estime que le brevet européen provisoire ne peut être confirmé en brevet européen définitif dans la mesure résultant de la notification visée à l'article 96, paragraphe 1, la procédure se poursuit conformément à l'article 95. (2) Dans le cas visé au paragraphe 1, la procédure d'intervention des tiers prévue à l'article 96 s'applique si la division d'examen le juge utile.

Article 98

Division du brevet européen provisoire (1) Le brevet européen provisoire est divisé par décision de la division d'examen : a) sur requête du titulaire du brevet, si la division d'examen estime cette requête justifiée; b) s'il comprend plus d'une invention. (2) Dans les cas prévus au paragraphe 1, la division d'examen notifie au titulaire du brevet dans quelle mesure elle envisage de diviser le brevet européen provisoire. Cette notification est faite en application des dispositions de l'article 95. (3) Le titulaire du brevet est tenu de présenter à la division d'examen les descriptions et, le cas échéant, les dessins afférant aux brevets européens divisionnaires: (4) Chacun des brevets provisoires supplémentaires issus de la division donne lieu au versement de la taxe de division prévue par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente convention. Cette taxe s'ajoute à celles prévues à l'article 101.

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(1) Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist, und die veröffent1ichte Beschreibung unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber vorgenommenen Änderungen den Vorschriften dieses Abkommens genügen, so teilt sie dem Patentinhaber und den Beteiligten mit, dass sie das vorläufige europäische Patent ganz oder teilweise zu bestätigen beabsichtigt. Die Beteiligten können innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist Einwendungen erheben, die schriftlich einzureichen und mit Gründen zu versehen sind. (2) Beteiligte im Sinne des Absatzes 1 sind diejenigen Dritten, die einen Antrag auf Prüfung nach Artikel 88 gestellt oder sich einem Antrag auf Prüfung nach Artikel 91 angeschlossen haben. (3) Die Prüfungsabteilung teilt nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist dem Patentinhaber die in Absatz 1 vorgesehenen Einwendungen mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zu diesen Einwendungen Stellung zu nehmen.

Artikel 97 Erneuter Prüfungsbescheid (1) Ist die Prüfungsabteilung nach Prüfung der Einwendungen gemäss Artikel 96 der Auffassung, dass das vorläufige europäische Patent nicht in dem Umfang als endgültiges europäisches Patent bestätigt werden kann, der sich aus der Mitteilung gemäss Artikel 96 Absatz 1 ergibt, so richtet sich das weitere Verfahren nach Artikel 95. (2) In dem in Absatz 1 vorgesehenen Fall findet das Verfahren der Beteiligung Dritter gemäss Artikel 96 Anwendung, wenn die Prüfungsabteilung dies für sachdienlich hält.

Artikel 98 Teilung des vorläufigen europäischen Patents (1) Das vorläufige europäische Patent wird durch Beschluss der Prüfungsabteilung geteilt, a) wenn der Patentinhaber dies beantragt und die Prüfungsabteilung den Antrag für sachdienlich hält; b) wenn das vorläufige europäische Patent mehr als eine Erfindung enthält. (2) In den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen teilt die Prüfungsabteilung dem Patentinhaber mit, in welchem Umfang sie das vorläufige europäische Patent zu teilen beabsichtigt. Diese Mitteilung erfolgt in Anwendung der Vorschriften des Artikels 95. (3) Der Patentinhaber ist verpflichtet, der Prüfungsabteilung die Beschreibungen und gegebenenfalls die Zeichnungen vorzulegen, die sich auf die vorläufigen europäischen Teilpatente beziehen. (4) Für jedes durch die Teilung ontstehende weitere vorläufige europäische Patent ist die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgesehene Teilungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühr tritt zu den in Artikel 101 vorgesehenen Gebühren.

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VE 1965

VE 1962 unter Berücksichtigung der im Arbeitsdokument 2335/IV/65 der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. Jan. 1965 enthaltenen Änderungen unveröffentlicht

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Die niederländische Delegation soll dem RedaktionsausschuB einen Vorschlag unterbreiten über die eventuell in Abs. 1 aufzunehmende Verpflichtung, den Zwischenantrag zu begründen. Falls im RedaktionsausschuB keine Einstimmigkeit zu erreichen sei, soll er in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe die Frage erneut vorlegen.

Artikel 85 wird dem RedaktionsausschuB überwiesen.

Artikel 86 Der RedaktionsausschuB wird beauftragt, zu prüfen, ob Dritte auch bezüglich der Voraussetzung einer neuen Erfindung das Widerspruchsrecht be-

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüsael

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dem Patentinhaber mit, dass sie das vorläufige europäische Patent ganz oder teilweise zu bestätigen beabsichtigt, und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die Gebühren für die Bestätigung und für die Druckkosten gemäss der Gebührenordnung zu diesem abkommen zu entrichten. (2) Sind die Gebühren für die Bestätigung und die Druckkosten entrichtet, so bestätigt die Prüfungsabteilung das vorläufige europäische Patent durch Beschluss als endgültiges europäisches Patent. Im Fall einer Beteiligung Dritter ist die Entscheidung zu begründen. Die Entscheidung wird dem Patentinhaber und den Beteiligten im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 mitgeteilt. (3) Die Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht, sobald der Beschluss gemäss Absatz 2 rechtskräftig geworden ist. (4) Mit der in Absatz 3 vorgesehenen Bekanntmachung wird das vorläufige europäische Patent in ein endgültiges europäisches Patent umgewandelt.

Artikel 102 Anhrung vor der Prüfungsabteilung

Die Prüfungsabteilung hört den Patentinhaber oder sonstige Beteiligte von Amts wegen oder auf Antrag, wenn sie dies für sachdienlich erachtet.

Artikel 103 Verōffentlichung des endgültigen europäischen Patents

Das Europäische Patentamt gibt gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent eine gedruckte Patentschrift für das endgültige europäische Patent heraus, welche die Beschreibung der Erfindung einschliesslich der Zeichnungen entzält.

Artikel 104 Urkunde über das endgültige europäische Patent (1) Sobald die Patentschrift herausgegeben worden ist, stellt das Europäische Patentamt dem Patentinhaber die Urkunde über das endgültige europäische Patent aus, der als Anlage die Patentschrift beigefügt ist. (2) In der Patenturkunde wird bescheinigt, dass das vorläufige europäische Patent für die in der Patentschrift beschriebene Erfindung der in der Urkunde benannten Person als endgültiges eurepäisches Patent bestätigt worden ist.

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qu'elle envisage de confirmer entièrement ou partiellement le brevet européen provisoire, et l'invite à verser dans un délai d'un mois les taxes prévues pour la confirmation et l'impression par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente convention. (2) Lorsque les taxes de confirmation et d'impression ont été versées, la division d'examen confirme par une décision le brevet européen provisoire en brevet européen définitif. Dans le cas d'intervention des tiers, la décision doit être motivée. La décision est communiquée au titulaire du brevet et aux tiers participants au sens de l'article 96, paragraphe 2. (3) La confirmation du brevet européen provisoire en brevet européen définitif est inscrite au registre européen des brevets et publiée au Bulletin européen des brevets lorsque la décision visée au paragraphe 2 est devenue définitive. (4) Par l'effet de la publication visée au paragraphe 3 le brevet européen provisoire est transformé en brevet définitif.

Article 102 Audition devant la division d'examen

La division d'examen entend, d'office ou sur requête lorsqu'elle le juge utile, le titulaire du brevet ou toute autre partie à la procédure.

Article 103 Publication du brevet européen définitif

En même temps qu'il publie la confirmation du brevet européen provisoire en brevet européen définitif, l'Office européen des brevets publie un fascicule imprimé du brevet définitif contenant la description de l'invention y compris les dessins.

Article 104 Certificat de brevet européen définitif (1) Dès que le fascicule imprimé du brevet est publié, l'Office européen des brevets délivre au titulaire du brevet un certificat de brevet européen définitif auquel est annexé le fascicule imprimé. (2) Il est attesté par le certificat que le brevet européen provisoire a été confirmé en brevet européen définitif au profit de la personne mentionnée dans le certificat pour l'invention décrite dans le fascicule imprimé.

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMI- SION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSS AUF DEM GEBIET DES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EIN- GRESETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRT- SCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITIUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMI- SIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGE- STELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONO- NUTRIERE KOMEENSCHAFT

VE 1965

AVANT-PROJET DE CONVENTION relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de "travail à brevets"

VE 1962

VORENTWURF/EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro e brevetti

VOORONTWERP VERDRAG betreffende een Europees octrooirecht

VE 1962 unter Berücksichtigung der im Arbeits- dokument 2335/IV/65 der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. Jan. 1965 enthaltenen Änderungen unveröffentlicht

Textes allemand et français Deutscher und französischer Text

Nr. de 1962 Grafik der 1962

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Brüssel, den 10. Juli 1961

Artikel 90 b Veröffentlichung des endgültigen europäischen Patents

Das Europäische Patentamt gibt gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent eine gedruckte Patentschrift für das endgültige europäische Patent heraus, welche die Beschreibung der Erfindung einschliesslich der Zeichnungen enthält.

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Erörterungen zu Artikel 90 b) des Vorentwurfs

Herr Do Kuyser regt an, in der Ausfertigung des ondgultigen Patentes den Stand der Technik anzugeben.

Die Gruppe billigt diese Anregung, da in der ausfortigung ältero Rechte angegeben sein können, die im Nouheitsbericht nicht erwäant sind. Sie hält es jedoch für zwockmässig, eino derartige Beatimmung für die Durchführungsverordnung vorzubehalten.

Artikel 90 b) wird gebilligt und an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungen zu Artikel 90 c) des Vorentwurfs Herr Do Kuyser ist der Ansicht, dass Absatz 3 dieses Artikels in der Durchführungsverordnung stchen müsste.

Herr Roscioni hält diese Bestimmung für.überflüssig, weil sie keine Rechtsfolgen auslöse. Dagegen müsse die Löschung des vorläufigen europäischen Patents im europäischen Register bei Erteilung des ondgultigen Patentes vorgesehricben werden.

Die Gruppe wird diese Frage im Zusammenhang mit den Beatimungen über das Register des europäischen Amtes erörtern; sie überweist der. Artikel an den Redaktionsausschuss.

Erörterungen zu Artikel 90 d) des Vorontwurfs Die Gruppe weist auf die rechtliche Wirkung der Bestätigung hin. Auf Grund einer Fiktion tritt die rechtliche Wirkung des ond- Gültigon Patents bereits mit der Veröffentlichung des vorläufigen Patents ein.

Der Artikel wird genohmigt und an den Redaktionsausschuss überwiesen.

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ARBEITSGRUPPE "Patente" IV/4860/61-D /+15387 / 4 / 67-9 Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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Artikel 90 b Patentschrift des endgültigen europäischen Patents

Das Europäische Patentamt gibt gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Bestätigung für jedes endgültige europäische Patent eine gedruckte Patentschrift heraus, welche die Beschreibung der Erfindung und die Zeichnungen enthält.

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Kurt Haertel

VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht.

Artikel 61 bis 90 f -100

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Zu Artikel 90 b Patentschrift des endgültigen europäischen Patents

1. Materialien: 2. Bemerkungen:

Ähnlich wie in Artikel 77 für das vorläufige europäische Patent sieht der Arbeitsentwurf auch für das endgültige europäische Patent die Ausgabe einer gedruckten Patentschrift vor (Artikel 77 Abs. 1).

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WERTRAULICH !

B e m e r k un g e n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 29. Mai 1961 (Artikel 61 bis 90 f )

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gulgläubiger Dritter gemäB Art. 68 Abs. 4 Buchst.b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann. entschied der HauptausschuB mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentunmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)

Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders lieB er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.

Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daB ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies. in art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammening mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.

In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäB Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen. die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daB in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daB Mikroorganismen, die der Offentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der 'Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber. daB die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Offentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist; vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Offentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daB die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Börde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daB von einer ausreichenden Unterrichtung der Offentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröfentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daB nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daB Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daB es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daB die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daB in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88-97 und der dazugehörigen Regeln 39-55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen AnlaB. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen