Art64dPCTBE1973

De CBE 1973


Métadonnées

  • Nom affiché : Art64dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 64
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 051-075/Article 064 (Deutsche Fassung)/Art64dPCTBE1973.pdf

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Artikel 64 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 64 MPO Rechte aus dem europäischen Patent

Entworf, der dem
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Art. Nr.
in
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Dokunent
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den der Art:
behandelt
wie:
Fundstelle
im Dokumenf
Vorreik.d. 2020. 21 IV/2757/61 S. 29=32,92
IV/2757/51 21 IV/5554/61 S: 35=55
IV/6544/61 21 IV/215/62 S. 106-112
IV/215/62 21 IV/3076/62 S. 128-129,
146
Vt Mai 1962 20 1.F. 6551/IV/62 S. 13,54
Vt 1965 20 BR/7/69 Rdn. 39
VE 1971 (Ue) 18 BR/144/71 Rdn. 122
BR/139/71 18 BR/168/72 Rdn. 53
BR/139/71 18 BR/169/72 Rdn. 34
BR/139/71 18 BR/177/72 Rdn. 21/22

Dokumente der MDK

" 1972 62 M/11 S. 66
" 62 M/21 S. 214
" 62 M/109/I/R 5 S. 2
" 62 M/146/R 3 Art. 64
" 62 M/PR/I S. 31
" 62 M/PR/G S. 200/201

Kein Artikel 21 in Dok. IV/215/62 vorhanden. M67/1 A,67

      • M 948/6 S. 6,7

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KLUNKER · SCHMITT-NILSON · HIRSCH

PATENTANWÄLTE

EUROPEAN PATENT ATTORNEYS

DR. FRIEDER KLUNKER, DIPI, -BIG. DR. GERT SCHMITT-NILSON, DIPI, -BIG. PETER HIRSCH, DIPI, -BIG.

WINZERERSTRASSE 106 D-80797 MÜNCHEN

TEL: (089)-300 85 66 FAX: (089)-300 55 54 TX: 5 218 273 KLUP

VAT Reg. No. DB 12 999 1026

An das Europäische Patentamt Erhardtstraße 27

80298 München

Attn.: Herrn Geuß, Zl. 490

PATENTE-MARKEN-DESIGNE-LEIZNIZEN

SIR ZEICHEN/VOUR REF.

UNIER ZEICHEN/VOUR REF.

K7 JH/du

08.11.1994

Sehr geehrter Herr Geuß,

Vielen Dank für Ihr Angebot, nach den markierten Nachfolgedokumenten zu suchen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. F. Klunker

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official languages instead of only the language of the proceedings.

2. Patentability (Articles 50-55)

The provisions of substantive law on patentability were not amended as to substance. The exceptions listed in Article 50. paragraph 2. were confirmed by the Main Committee as basic principles of the Convention. Certain drafting improvements however now make it completely clear that the various types of subject-matter, acts and activities listed are only excluded as such from patentability and that therapeutic and diagnostic methods are not patentable on the grounds that they lack industrial application.

The exception to patentability laid down in Article 51 in respect of inventions the publication of which would be contrary to "ordre public" or morality was reinforced by a duty to examine on the part of the European Patent Office (see Rule 34).

An improved wording of Article 52. paragraph 5. now ensures the patentability of known chemicals for such uses in therapeutic and diagnostic methods as do not form part of the state of the art. In this connection the Main Committee was also of the opinion that only a first use. irrespective of whether it is with regard to humans or animals. fulfils the requirements of this provision.

With respect to non-prejudicial disclosure the Main Committee amended Article 53 to provide that an abusive disclosure in relation to the person entitled shall not be prejudicial if it occurred no earlier than six months before the filing of the application. This amendment means that, taking into account the concept of novelty contained in Article 52. paragraphs 3 and 4, cases of abusive disclosure after the date of filing of the application by the person entitled are dealt with in the same way as a disclosure within six months preceding the date of filing of the European patent application. The Main Committee decided not to extend the definition of the international exhibitions referred to in Article 53 not only because such an amendment would diverge from the Strasbourg Convention but also because exhibition priorities as such are a dangerous instrument for the applicant.

In discussing Article 54 a proposal for supplementing this provision to the effect that any technological advance proven by the applicant should be taken into account in deciding whether there has been an inventive step was rejected, mainly because it was feared that too much weight might be given to this factor.

3. Position of the inventor (Articles 58, 59, 60, 79, 90 and Rules 17, 19, 26, 42)

The Main Committee gave detailed consideration to a proposal to give the inventor a better and stronger legal position in the system set up by the Convention than that afforded by the drafts. The main proposal sought to compel the applicant to designate the inventor at the time of filing the application and at the same time to prove his entitlement to the invention by producing a certificate of transfer drawn up by the inventor or some other conclusive document.

It was not contested that the rights of the inventor should be adequately protected in the Convention. The Main Committee therefore decided unanimously that in respect of all European patent applications, irrespective of which States were designated in them, the filing of a statement identifying the inventor should be a compulsory requirement, with the result that if it were not complied with, the application would be deemed to be withdrawn. However, the Main Committee rejected the proposal to require the production of proof that the applicant was the inventor's successor in title for three main reasons: there would be difficulties in obtaining such a document in individual cases; it could not be produced where the transfer took place in the due course of law: and finally it would put the European Patent Office in the extremely difficult situation of having to apply the national law of the Contracting States in examining such documents. Similarly, an alternative proposal. to require proof of being the inventor's successor in title only where the national law of at least one of the designated Contracting States required such proof in respect of national patent applications. could not be adopted as this would have caused the same difficulties. In order that the rights of the inventor should nevertheless be protected, the Main Committee finally adopted a compromise solution whereby, if the applicant were not the inventor or not the sole inventor, he would be obliged to file a statement, which would be an integral part of the designation of the inventor indicating the legal basis of his acquisition of the invention. In addition, this designation of the inventor by the applicant would be notified to the inventor, thus allowing him where necessary to invoke his rights in due time. Corresponding amendments were made to Articles 79 and 90 and to Rules 17. 19. 26 and 42.

4. Effects of the European patent and the European patent application (Articles 61-68)

The main subject of discussion in this respect was Article 67 which defines the protection conferred by the European patent and the European patent application.

The Main Committee adopted by a majority a provision which also occurs in the Draft of the Second Convention for the Community patent, whereby the protection conferred on a process is extended to the products directly obtained by that process. This provision, which was inserted in Article 62 and which is already known in the laws of several Contracting States, takes account of the fact that in certain branches of industry, such as the plastics industry, it is not always possible to define a material without reference to its means of production. At the same time, a similar majority of the Main Committee rejected a proposal that this extended protection be reinforced in the case of an invention relating to the manufacture of a new product by assuming, to the benefit of the proprietor of the patent, that any product of the same nature would be considered to be obtained by the protected process. This proposal to reverse the burden of proof was countered by the argument that it would constitute too great an inroad into the national law of the Contracting States.

Main Committee I also considered, in respect of Article 67. paragraph 2. that the concept of extending the protection conferred by the European patent application included the case of a shift in the protection as a result of an amendment to the claims. With regard to the interpretative statement proposed by the Inter-Governmental Conference in respect of Article 67. it considered that this should be officially adopted unamended by the Diplomatic Conference and should be annexed to the Convention in the form of a declaration.

As regards the right to continue to use the invention, which a third party who has been operating in good faith may invoke under Article 68. paragraph 4(b), where the proprietor of the patent has corrected the translation of the specification, the Main Committee decided by a majority to depart from the draft by providing that this right could be exercised without payment, by analogy with the comparable situation dealt with in Article 121, paragraph 6.

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Annex I

Report

by Paul Braendli, Lic. iur., Vice-Director of the Federal Intellectual Property Office (Switzerland)

on the results of Main Committee I's proceedings

A Organisation of the Negotiations

Main Committee I conducted its discussions from 11 to 29 September 1973 under the chairmanship of Dr. Kurt Haertel. President of the German Patent Office. The first Vice-Chairman was Mr. Göran Borggärd. President of the Swedish Patent Office and the other Vice-Chairmen were Mr. Erkki Tuuli. President of the Finnish Patent Office, and Dr. Thomas Lorenz. Chairman of the Austrian Patent Office. The person drawing up this report was appointed rapporteur.

The Drafting Committee, composed of representatives from the Federal Republic of Germany, France and the United Kingdom, was chaired by Mr. van Benthem, President of the Netherlands Patent Office.

The Main Committee also set up two sub-committees. namely a working party to deal with the special problem of "force majeure" in connection with Article 121 of the Convention, and a working party on the Implementing Regulations.

B Subject-matter of the Negotiations

In accordance with the recommendations of the Steering Committee the following points were referred to Main Committee I for discussion and decisions:

- Articles 14, 50-142, 144, 148-157, 161-162, and 174 of the Draft Convention establishing a European System for the Grant of Patents: - Rules 1-7 and 13-107 of the Draft Implementing Regulations: - the Protocol on Recognition: - the Recommendation on preparations for the opening of the European Patent Office: - the Recommendation on training staff for the EPO.

As the basis of its negotiations Main Committee I used the printed draft texts (M/1-M/8), the printed and roneoed proposals and comments from the delegations (M/9-M/29. M/30-M/41), M/37 (Recommendation on training staff) and proposals submitted in writing by the delegations in the course of the Conference. At its first meeting the Committee decided. by way of derogation from the Rules of Procedure. that it would not be necessary for proposals submitted in writing before the Conference to be re-submitted in writing.

C Results of the Negotiations

I Preliminary Remark

The present rapporteur considered it his duty to give the Committee of the Whole as comprehensive a survey as possible of the discussions of Main Committee I and the decisions which resulted therefrom. With this in mind items of discussion which were of lesser importance or which were more of a drafting nature have been deliberately ignored even where they led to amendments to the text. This report does not adhere strictly to the sequence of Articles and Rules in the Convention and the

Implementing Regulations respectively; instead groups of related questions have been dealt with together according to the Chapters of the Convention with important corresponding amendments to the Implementing Regulations being dealt with at the same time.

II Convention and Implementing Regulations

1. Language questions (Articles 14, 68 et. al./Rules 1-7)

As in preceding stages of the negotiations, the Main Committee dealt with some important language questions.

The Main Committee discussed in detail the provision of Article 14 nanserent 7 of the Pnule Conmenion. 1. 7. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1

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Artikel 20

Verletzung der Rechte des Inhabers des europaischen Patents (1) Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber in jedem der Vertragstaaten dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde. Eine Verletzung der Rechte des Inhabers des europäischen Patents wird nach den Vorschriften des nationalen Rechts dieses Vertragstaats beurteilt. (2) Hinsichtlich der Ausübung der Rechte aus dem europaischen Patent gilt Artikel Ster der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums nicht für Schiffe oder Luft- oder Landfahrzeuge der Vertragstaaten. (3) Absatz 1 findet auf das vorläufige europäische Patent nur vorbehaltlich der Vorschriften des Artikels 176 Anwendung.

Bemerkung

Die Mehrheit der Arbeitsgruppe hat sich für die erste Fassung ausgesprochen.

Artikel 21

Sachlicher Schutzbereich des europäischen Patents (1) Der sachliche Schutzbereich des europäischen Patents wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Jedoch dienen die Beschreibung und die Zeichnungen zur Verdeutlichung der Tragweite der Patentansprüche. (2) Die Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent bestimmt rückwirkend den sachlichen Schutzbereich des europäischen Patents.

Artikel 22 Persönliches Besitzrecht und Vorbenutzungsrecht

Derjenige, der in einem der Vertragstaaten ein Vorbenutzungsrecht oder ein persönliches Besitzrecht an einer Erfindung erworben hätte, wenn ein nationales Patent für diese Erfindung erteilt worden wäre, hat das gleiche Recht in diesem Staat auch gegenüber dem europäischen Patent, das diese Erfindung zum Gegenstand hat.

KAPITEL IV
DAUER UND ZUSATZPATENTE

Artikel 23 Dauer des europäischen Patents

Das europäische Patent erlisch: spätestens am Ende des zwanzigsten Jahres, gereoñet von Tag der Anmeldung an.

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(1) Das Recht aus dem europaischen Patent erstreckt sich nicht auf Handlungen, die das durch das Patent geschützte Erzeugnis betreffen und im Hoheitsgebiet der Vertragstaaten vorgenommen werden, nachdem der Patentinhaber dieses Erzeugnis in einem dieser Staaten in Verkehr gebracht hat. (2) Das Recht aus dem Patent erstreckt sich nicht a) auf den an Bord von Schiffen der nicht zu den Vertragstaaten gehordenden Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums stattfindenden Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigen Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer der Vertragstaaten gelangen, vorausgesetzt, dass dieser Gegenstand dort ausschliesslich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet wird; b) auf den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge der nicht zu den Vertragstaaten gehordenden Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in das Hoheitsgebiet der Vertragstaaten gelangen.

- Artikel 20b

Ergänzende Anwendung der Vorschriften des nationalen Rechts (1) Die Bestimmungen des Artikels 20 lassen die Vorschriften des nationalen Rechts unberührt, die dem Inhaber eines europäischen Patents andere Klagen als solche ermöglichen, die sich auf die Patentgesetzgebung gründen. (2) Jede Verletzung des ausschliesslichen Rechts aus dem europäischen Patent, wie es in den Artikeln 20 und 20a festgelegt ist, unterliegt den Vorschriften des nationalen Rechts, as auf die Verletzung eines nationalen Patents Anwendung findet. Insbesondere finden die Vorschriften Anwendung, die sich auf die Beteiligung oder auf das Erfordernis eines Verschuldens beziehen.

Artikel 20c Recht aus dem vorläufigen europäischen Patent

Die Vorschriften der Artikel 20, 20a und 20b finden auf das vorläufige europäische Patent nur vorbehaltlich der Vorschriften des Artikels 176 Anwendung.

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Artikel 19

Altere nationale Rechte (1) Ist in einem Vertragstaat fur eine Erfindung oder fur einen Teil einer Erfindung, die Gegenstand eines europaischen Patents ist, ein nationales Patent erteilt worden, das an oder nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Tag veroffentlicht worden ist, aber im Verhältnis zum europäischen Patent ein früheres Prioritätsdatum hat, so erstreckt sich die Wirkung des europaischen Patents nicht auf das Gebiet des betreffenden Vertragstaats, soweit das europaische Patent den gleichen Gegenstand wie das nationale Patent betrifft. (2) Haben eine europaische Patentanmeldung und eine nationale Patentanmeldung, die denselben Gegenstand betreffen, denselben Zeitrang, ohne dass die Priorität der einen fur die andere in Anspruch genommen worden ist und ohne dass die Priorität derselben Anmeldung fur die eine und die andere Anmeldung in Anspruch genommen worden ist, so gilt die Anmeldung des europäischen Patents als nach der Anmeldung des nationalen Patents eingegangen.

1. Passung des Artikels 20

Artikel 20
Recht aus dem europäischen Patent

(1) Das europäische Patent gewahrt seinem Inhaber das ausschliessliche Recht, a) das Erzeugnis, das Gegenstand der patentierten Erfindung ist, herzustellen sowie es zu gebrauchen, in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten oder es zu den letztgenannten Zwecken einzufuhren oder zu besitzen; b) das Verfahren, das Gegenstand der patentierten Erfindung ist, anzuwenden, in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten sowie das durch das Verfahren unmittelbar hergestellte Erzeugnis zu gebrauchen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder es zu den letztgenannten Zwecken einzufuhren und zu besitzen, soweit das Erzeugnis nicht eine Pflanzensorte oder Tierart ist. (2) Der Patentinhaber kann das ausschliessliche Recht auch gegenuber jedem Dritten geltend machen, der einem Nichtberechtigten Mittel zur Ausfuhrung eines patentierten Verfahrens liefert oder anbietet, die sich auf einen wesentlichen Bestandteil der Erfindung beziehen, a) wenn diese Mittel ausschliesslich dazu geeignet sind, fur die Ausfuhrung der Erfindung verwendet zu werden, oder b) wenn der Dritte weiss oder schuldhaft nicht weiss, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimnt sind, fur die Ausfuhrung der Erfindung verwendet zu werden. (3) Das Recht aus dem europäischen Patent erstreckt sich mur auf Handlungen, die zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden. Als Handlungen, die zu solchen Zwecken vorgenommen werden, gelten insbesondere nicht Handlungen zu privaten oder Versuchszwecken.

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ERSTER TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Europäisches Patentrecht
Artikel 2 Europäische Patente
Artikel 3 Europäisches Patentamt
Artikel 4 Europäisches Patentgericht
+ Artikel 5 Recht zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Artikel 6 Koexistenz des europäischen Patentrechts und der nationalen Patentrechte
Artikel 7 Verbot des Doppelschutzes
Artikel 8 Sonstige internationale Verträge
ZWEITER TEIL - MATERIELLES PATENTRECHT
KAPITEL I Patentierbarkeit
Artikel 9 Patentfähige Erfindungen
Artikel 10 Ausnahmen von der Patentierbarkeit
Artikel 11 Neuheit
Artikel 12 Unschädliche Offenbarungen
Artikel 13 Erfinderische Tätigkeit
Artikel 14 Gewerbliche Verwertbarkeit
KAPITEL II Recht auf das Patent
Artikel 15 Recht auf Erlangung des europäischen Patents
Artikel 16 Widerrechtliche Entnahme
Artikel 17 Anspruch auf Erfindernennung
KAPITEL III Wirkungen des Patents
Artikel 18 Räumlicher Schutzbereich des europäischen Patents
Artikel 19 Altere nationale Rechte
+ Artikel 20 1. Passung : Recht aus dem europäischen Patent
Artikel 20a Beschränkungen des Rechts aus dem europäischen Patent
Artikel 20b Ergänzende Anwendung der Vorschriften des nationalen Rechts
Artikel 20c Recht aus dem vorläufigen europäischen Patent
2. Passung : Verletzung der Rechte des Inhabers des europäischen Patents
Artikel 21 Sachlicher Schutzbereich des europäischen Patents
Artikel 22 Persönliches Besitzrecht und Vorbenutzungsrecht
KAPITEL IV Dauer und Zusatzpatente
Artikel 23 Dauer des europäischen Patents
Artikel 24 Europäische Zusatzpatente

[^0] [^0]: + bedeutet zwei oder mehrere Passungen.

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOCROIN. EPLNGSAUSSCHUSSAU FDEM GEBIET SEKERSL. CHEN RECHTSSCHUTZES EIN. a. 27 7. DEN MITGLIEDSTAATEN UND R KOMMESS.ON DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATC DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGL. STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATISI.COMITE OP HET GEBIEC VAN DE INDUSTRIELLE EIGENCOM INGESTELO DOOR DE LID.STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT.PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien-

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2020 a und 206

(8) Die Vorschriften dieses Artikeld finden auf das vorläufige europäische Patent nur vorbehaltlich der Vorschriften des Artikels 174 Anwendung.

Bemerking:

Die Mehrheit der Arbeitsgruppe hat sich für diese Fassung ausgesprochen, die, wenn sie angenommon-werden sollte, in meh-rere-Artikel aufgeteilt-werden-müßte.

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(4) Dax Recht aus dem europäischen Patent erstrecker sich nicht auf Handlungen, die im Gebiet der Vertragsstaaten vorgenommen werden, nachdem der Patentinhaber das durch das Patent geschützte Erzeugnis in einem dieser Staaten in Verkehr gebracht hat. (5) Das Recht aus dem Patent erstreckt sich nicht, a) auf den an Bord von Schiffen der nicht zu den Vertragsstaaten gehörenden Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums stattfindenden Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer der Vertragsstaaten gelangen, vorausgesetzt, daß dieser Gegenstand dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet wird; b) aut / den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Er- findung in der. Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge, der nicht zu den Vertragsstaaten gehörenden Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in das Gebiet der Vertragsstaaten gelangen m ∼∼ (6) Die Bestimmungen dieses Artikels lassen die Vorschriften des nationalen Rechts unberührt, die dem Inhaber eines europäischen Patents andere Klagen als solche ermöglichen, die sich auf die Patentgesetzgebung gründen. (7) Jede Verletzung des ausschließlichen Rechts aus dem europäischen Patent, wie es in diesem Artikel festgelegt ist, unterliegt den Vorschriften des nationalen Rechts, Jus / dis auf die Verletzung eines nationalen Patents Anwendung findet. Insbesondere finden die Vorschriften Anwendung, die sich auf die Beteiligung oder auf das Erfordernis eines Verschuldens beziehen.

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4. Fassung:

Artikel 20 (21) / thi, 1,2  m .7 / Recht aus dem europäischen Patent (1) Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, a) das Erzeugnis, das Gegenstand der patentierten Erfindung ist, herzustellen sowie es zu gebrauchen, in Verkehr zu bringen oder / genanten Zwecken einz feilzuhalten oder es zu den letztgenannten Zwecken einzuführen oder / zu zu besitzen; b) das Verfahren, das Gegenstand der patentierten Erfindung ist, anzuwenden, in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten sowie das durch das Verfahren unmittelbar hergestellte Erzeugnis zu gebrauchen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder es zu den letztgenannten Zwecken einzuführen und zu besitzen, soweit das Erzeugnis nicht eine Pflanzensorte oder Tierart ist. (2) Der Patentinhaber kann das ausschließliche Recht auch gegenüber jedem Dritten geltend machen, der einem Nichtberechtigten Mittel zur Ausführung eines patentierten Verfahrens liefert oder anbietet, die sich auf einen wesentlichen Bestandteil der Erfindung beziehen, a) wenn diese Mittel ausschließlich dazu geeignet sind, für die Ausführung der Erfindung verwendet zu werden. oder b) wenn der Dritte weiß oder schuldhaft nicht weiß, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die. Ausführung der Erfindung verwendet zu werden. (3) Das Recht aus dem europäischen Patent erstreckt sich nur auf Handlungen, die zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden. Als Handlungen, die zu solchen Zwecken vorgenommen werden, gelten insbesondere nicht Handlungen zu privaten oder Versuchszwecken.

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss

STRENG VERTRAULICH

V or e n t w u r f

eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

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b) Im europäischen Patentrecht wird nicht nur ausgesprochen, dass das europäische Patent seinem Inhaber ein ausschliessliches Recht gewährt, sondern darüber hinaus 10 -einzelnen festgelegt, welche Befugnisse hinsichtlich der Benutzung der patentierten Erfindung ihm zustehen.

Eine solche Überlegung würde zur Voraussetzung haben, dass sich die beteiligten Staaten in vollen Umfang über die dem Inhaber eines europäischen Patents vorbehaltenen Nutzungsbefugnisse einigen.

Unterstellt mar, dass eine solche Einigung erzielt wird, so würde dies zur Folge haben, dass die dem Inhaber eines europäischen Patents vorbehaltenen Befugnisse in den einzelnen Staaten von den Befugnissen abweichen würcen, die dem Inhaber eines nationalen Patents vorbehalten sind. c) Das europäische Patentrecht sieht von einer eigenen Bestimnung über den sachlichen Schutzbereich des europäischen Patents ab und verweist stattdessen insoweit auf das nationale Recht. Diese Lösung ist in Artikel 21 des Arbeitsentwurfs vorgesehen.

Gleichgültig, welche der vorstehend genannten Lösungen man wählt, in keinem Fall wird damit die Frage präjudiziert, dass im Falle einer Verletzung des europäischen Patents als Anspruchsgrundlage andere Bestimmungen des nationalen Rechts, wie beispielsweise der Code civil, herangezogen werden können.

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Zu Artikel 21

Wirkung des eurepäischen Patents

1. Materialien:

2. Bemerkungen:

In allen nationalen Patentgesetzen der staaten des Gemeinsamen Markts findet sich eine Bestimmung, die den sachlichen Jirkungsbereich des Patents umschreibt. Im allgemeinen wird gesagt, daB das Patent dem Patentinhaber das ausschlieBliche Recht gewährt, die Erfindung zu benutzen. Einzelne nationale Rechte führen die Benutzungsarten, die dem Patentinhaber vorbehalten sind, im einzelnen auf.

Für das europäische Patentrecht ergeben sich folgende Möglichkeiten: a) Im europäischen Patentrecht wird nur festgelegt, daB das europäische Patent seinem inhaber das ausschlieBliche Recht gibt, die Erfindung zu benutzen. Eine solche Bestimmung läBt nicht erkennen, wie weit die Befugnis des Inhabers eines europäischen Patents im einzelnen reicht. Hierfür müß̊e auf das nationale Recht verwiesen werden.

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Bemerkungen

su dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 3. März 1961 (Art. 11 - 29)

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Artikel 21

Wirkung des europäischen Patents

Das europäische Patent hat in jedem der Vertragsstaaten dieselbe Wixkung wie ein nach den gesetzlichen Vorschriften der einzelnen Vertragsstaaten erteiltes, gültiges nationales Patent.

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Kurt Haertel

Bonn, den 14. März 1961

VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens

über ein europäisches ε_atenrecht Artikel 11 bis 29

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Artikel 20

Der Text wird in beiden Altornativen angenommen.

Artikel 21

Der Text wird vorläufig in Erwartung eines Vorschlages der BeneluxStaaten angenommen.

Artikel 21 a

Der Text wird angenomen.

Artikel 22

Der Text wird angenomnon; der Ausdruck "droit d'utilisation antérieure" wird ersetzt durch der Ausdruck "droit fondé sur une utilisation antérieure".

In dem begleitenden Bericht wird dargelegt worden, warum die verwandten Begriffe "persönliches Besitzrecht" und "Verbenutzungsrecht" gleichzeitig beibehalten wurden.

Artikel 23 bis 26

Der Text dieser Artikel liegt noch nicht vor.

Artikel 27

Der Text wird angenommen.

Artikel 28

Der Text der Absätze 1 und 2 wird angenommen.

Zu Absatz 3 wird auf Wunsch der deutschen Delegation hinzugefügt "es sei denn, dass die Anmeldung des Hauptpatents vor der Einreichung der Anmeldung des Zusatzpatents veröffentlicht worden ist".

Page 21

Einige Delegationen halten diese Formel für zu eingehend und wünschen, dem Richter eine gewisse Auclugungffreiheit zu lassen.

Herr Fressonnet erklärt sich bereit, einen passenderen Text vorzulegen.

Die Arbeitsgruppe billigt abschliessend den ersten Satz von Artikel 21 a), der dem Redaktionsausschuss überwiesen wird.

Herr Fressonnet wird für den zweiten Satz eine neue Fassung vorschlagen.

Erörterungen zu Artikel 22 des Vorentwurfs

Der Präsident weist darauf hin, dass es drei Lösungsmöglichkeiten gibt, um das Vorbenutzungsrecht zu regeln.

1. Die Voraussetzungen des Vorbenutzungsrechts werden in der Konvention geregelt. 2. Die Konvention sieht vor, dass das Vorbenutzungsrecht von der nationalen Gesetzgebung geregelt wird. Das Vorbenutzungsrecht erstreckt sich jedoch auf das Gesamtgebiet des Gemeinsamen Marktes. 3. Wie in der vorstehenden Lösung ist das Vorbenutzungsrecht durch die nationale Gesetzgebung geregelt, aber dieses Recht beschränkt sich auf das Gebiet des Staates, auf dessen Gesetzgebung es beruht.

Page 22

Herrn Do Muyser hält der Präsident entgegen, dass gegen seinen Vorschlag psychologische Bedenken sprächen. Die Aufzählang von Kinimalrechten würde nicht zur Schaffung eines neuen Rechtes beitragen.

Der Präsident stellt fest, dass nur eine Kinterheit der Arbeitsgruppe sich für die Redaktion seines Vorschlages für Artikel 21 ausgesprochen hat. Diese Kinderheit besteht auch auf der Notwendigkeit einer Angleichung der nationalen Gesetze, um die bestehenden Unterschiede zu beseitigen. Der Präsident schlägt vor, dass Artikel 21 in seiner derzeitigen Form bis zu einer anderen Lösung beibehalten wird.

Er bittet die Delegationen der Borslux-Staaten der Arbeitsgruppe bei der nächsten Sitzung einen Entwurf für Artikel 21 vorzulegen. Dieser Entwurf soll die verschiedenen nationalen Schutzwirkungen berücksichtigen und auf einen Maximalschutz abstellen; anderanfalls wärde das europäische Patent wegen eines zu schwachen Schutzes seine Anziehungskraft gegenüber bestimmten nationalen Patenten verlieren.

Die Arbeitsgruppe billigt die Entscheidungen des Präsidenten.

Erörterungen zu Artikel 21 a) dee Vorentwurfs

Der Präsident erklärt, dass die Kurerierung dieses Artikels nur auf materielle Schwierigkeiten zurückzuführen ist. Er habe die Bedeutung der Auslegung des europäischen Patentes nicht verringern wollen. Er weist darauf hin, dass der von ihm vorgeschlagene Text eine Kittellösung darstellt. Die Patentansprüche sind für die Auslegung des Patentes zassgeblich, aber zur Klärung von Ausdrücken in den Ansprüchen kann auf die Beschreibung Bezug genommen werden.

Die Arbeitsgruppe billigt den Grundsatz der in Artikel 21 a) enthaltenen Lösung.

Herr Fressonnet würde vorzieher klarzustellen, wie die Auslegung zu geschehen hat und schlägt daher vor, den zweiten Satz von Artikel 21 a) durch den Text von Artikel 4, Abs. 3 (EXP/brev. Dok. 51/3 des Europarates) zu ersetzen.

Page 23

3. Sie könnte sich auf eine Bezugnahme auf nationales Recht beschränken. Diese lotztere Lösung ist in Artikel 21 des Vorentwurfs des Präsidenten enthalten.

Diese einfache Lösung besitzt den Vortuil, Unterschiede zwischen dem europäischen Patent und dem nationalen Patent zu vermeiden. Allerdings würde die Wirkung des europäischen Patentes von Staat zu Staat verschieden sein.

Die Arbeitsgruppe diskutiert den Vorschlag des Präsidenten. Dabei zeichnen sich zwei weitere Vorschläge zur Regelung der Wirkung des europäischen Patentes ab.

Herr Van Benthem, unterstützt von den Herren Roscioni und De Reuse spricht sich für eine erschöpfende Regelung in der Konvention aus. Die Vorteile dieser Lösung liegen in der Tatsache, dass der nationale Gesetzgeber die Wirkung des europäischen Patentes nicht vorändern kann; zudem würde es innerhalb des Gensinsamen Marktes keine Verschiedenheiten hinsichtlich des Schutzes für europäische Patente geben.

Herr De Kuyver schlägt vor, dass die Konvention die aus dem europäischen Patent fliessenden Vindestrochte festlegt.

Herr Fressonnat hält es für wünschenswert, dass neben den Abschluss der Konvention auch eine Angleichung der nationalen Rechte hinsichtlich der Wirkung nationaler Patente stattfinde, wie es der Koordinierungsausschuss gewünscht hat. Um dieses Ziel zu erreichen, erscheint ihm der Vorschlag des Präsidenten am günstigsten.

Zu dem Vorschlag von Herrn Van Bentehm bemerkt der Präsident, dass es sehr schwierig sein würde, in der Konvention in erschöpfender Weise die Wirkungen europäischen Patentschutzes aufzuzählen. Darüber hinaus würde diese Lösung eine Verschiedenheit der Auslegung durch die nationalen Gerichte nicht vermeiden können, die notwendigerweise für diese Fragen zuständig sein müssen, da eine Entscheidung des Koordinierungssusschusses diese Zuständigkeit vorsieht.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Sitzung vom 17. bis 28. April 1961

Bericht über die Sitzung vom 21. April 1961

Fortsetzung der Erörterungen zu Artikel 20 des Vorentwurfs

Der Präsident eröfmet die Sitzung um 9.30 Uhr. Der Text von Artikel 20 erklärt, dass die Wirkungen des europäischen Patentes sich auf die Gesamtheit des Gebiets der Mitgliedstaaten erstreckt. Eine Schlussbestimung der Konvention wird zum Ausdruck bringen, was unter "Gobiet der Kitgliedstaaten" zu verstehen ist.

Herr Pressonnet uirde es vorziehen, in diesem Artikel vorzusehen, dass europäische Patents in allen Vertragsstaaten die gleiche räumliche Wirkung habon wie die nationalen Patente, vorbehaltlich der Bestimmungen eines Schlussartikels.

Die Arbeitggruppe schliesst sich diesem Vorschlag an.

Erörterungen zu Artikel 21 des Vorentwurfs

Der Präsident erinnert daran, dass die Konvention die Wirkung des europäischen Patentes suf dreierlei Weise regeln könnte.

1. Die Konvention könnte die Wirkung des europäischen Patentes in allen Einzelheiten regeln; 2. Sie könnte sich auf dic Erklärung beschränken, dass das europäische Patent dem Inhaber ein ausschliessliches Recht gewährt. Hinsichtlich der übrigen Befugnisse könnte sie auf das nationale Recht Bezug nehmen.

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[Artikel 21

Recht aus dem ouropäischen Patent

Das europäische Patent hat in jodern der Vertragsstaaten dieselbe Wirkung wie ein nach den gesetzlichen Vorschriften der einzelnen Vertragsstaaten erteiltos gültiges nationales Patent. 7

Bencrkune : Dieser Artikel wird golegentlich eines Vorschlages, der vun den Bacheerstănaigen der Bonsluxstaaten gencinsam vorgelegt werden wird, emeut geprüft werden.

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ARBEITSGRUPPE

"Patente"

Brüssel, den 3. Mai 1961

VURTRAULICH

Ergebnisse der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe "Batente" vom 17. bis 28. April 1961 in Brüssel

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fügt noch hinzu, dass er cine Voreinheitlichung der subje:itiver Voraussetzungen durch das europäische abkommen nicht für möglich hält, da dieser Vereinheitlichung nicht nur die Intoressen der einzelstaatlicher Industríon, sondern auch die Grundprinzipien jedes nationalen Rechts entgogenstehen. Er hält die Voreinheitlichung der objektiven Voraussetzungen für ausreichend. Diese grundlegende Frage soll in einer der nächsten Bitzurgen erneut erörtert werden.

Mit Linverständnis dor Gruppe beaufitragt der Präsident don Redaktionsausschuss, den Bonelux-Vorschilag zu überprüfen und hierbei die einzelnen Ergubnisse der irerterung zu burücksichtigen. Auf diese Weise würden die Delegationen zu dem Vorschlag besser Stellung nehmen können.

Die deutsche Delegation soll dem Redaktionsausschuss oine Definition für die nittolbare Paturnverlotzung unterbreiten. Für den Fall, dass die deutsche Delegatic: diese Definition nicht rechtzeitig aufstellen kann, soll der Redaktionsausschuss in Text die Stelle für die Definition freilassen.

Auf eine Frage von. Hurra Van Benthum urklärt der Präsident, dass er hinsichtlich der subjektiven Yoraussetzungen keine andere Lösung sehe, als in absatz 2 auf die rationelen Rechtsvorschriften zu verweisen. Falls die späteren Beratungen der Gruppe zu dem Ergebnis führen sollten, dass oine solche Verwoisung nicht angebracht sei, müsste Artikel 21 in der Fassung des Vorentwurfs geändert rerden.

Die Sitzung wird um 12.30 Uhr unterbrochen und um 15.15 Uhr fortgesetzt.

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("wissentlich vorgenommen") und den 3. Punkt (die einzelnen Klageansprüche) durch das Wort "dommages-intérêts" ("Schadensursatz") regeln. Der Präsident ist mit der Benelux-Delegationen der Ansicht, dass Punkt 2 und 3 durch das Abkommen nicht hinreichund geregelt werden können und dass eine Regclung nur durch die nationalen Rechtsvorschriften möglich ist. Er orkennt jedoch an, dass der BeneluxVorschlag - selbst, wenn er auf Punkt 1 beschränkt bleibt - schon oine Verbesserung darstellt. Selbst in dieser beschrankten Form ist or ein erster schrist zur Voreinheitlichung. Auf Grund von Punkt 1 wird nämlich die elcicho Handlung in den einzelnen Ländern einheitlich als Patentverletzung betrachtet. Eorr Pfanner orblickt einen weiteren Vorteil darin, dass auf Grund der Einschaltung des europäischen Patenteerichts eine einheitliche Rechtsanwendung für diese objultiver Voraussetzungen möglich sein wird.

Herr Fressonnet weist jedoch darauf hin, dass oine auf Punkt 1 beschrèrkte Ver. inheitlichung ziemlich belanglos ist und dass der Benelux-Vorschlag erheblich in seiner Budeutung eingeschrankt wird, wenn or sich auf die objektiven Voraussetzungen beschränkt.

Hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen (2) ist dor Präsident der Ansicht, dass nan sie weder abschaffen kann, wenn sie in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, noch in diese aufnehmen kann, wann sie in den Rechtsvorschriften fehlen. Demnach ist nur eine Lösung möglich, nämlich für die subjektiven Voraussetzungen die nationalen Rechtsvorschriften für zuständig zu orklären.

Die Erörterungen zusammenfassend führt der Präsident aus, dass die Benelux-Delegationen fur Artikel 21 einen Vorschlag mit begrenzter Heichweite vorgelcet habon, die von einigen Delegationen als wenig zufriedenstellend angesehen wird. Diese letztoren Delegationen wünschen einen maximalen schutz, d.h. einen Schutz, der nur die objektiven Voraussetzungen umfasst. Hierbei handelt os sich um eine grundsätzliche Frag., die spätor orörtort werden muss. Der Präsident

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Der Fräsident beschliesst mit Zustimmung der Gruppe, die 3 rörterungur über don Bonslux-Vorschlag in diesem Stadium abzuschliessen. Es mizes jodoch noch absatz 2 des Vorschlages geprüft wurden.

Einleitend zur Untersuchung zu Absatz 2 crklärt der Präsidont, dor Benelux-Vorschlag geaähre im vorliegendon Fall oin Minimum, d.h. das Rocht, Patontvorlotzungen zu verbictun und ochadonsersatz zu verlangen. Dio sonstizen in don rationalun Rechtsvorschriften vorgesohonon Rochtsansprüche, z.B. das Rocht auf nuskunftsorteilung, auf Varrichtung von Gegenständen usq., werde nicht erwähnt. Der Präsidont hält os für gofährlich, selbst dioses Hinimum an Rechten oinhuitlich gestalten zu rollen; or bcfürwortet, absatz 2 zu strecichon und an cesson Stollu .in. Verroisung auf die nationalen Rechtsvorschriften vorzusehen.

Ia cine Xlars Vorstollung üb.r die beziehungen zwischen Absatz 1 und 2 zu orlangen, hält us der Prasident für erfordurlich, drei Punkte zu unterschsiden.

1. Dio Tatbustandsmerkmale dur Patontvorlctzung können nach objektiven Gesichtspunkten festgestellt worcon. 2. Durch die Vorrirklichung der objektivon Tatbustandsmerkmale erhält dor Patintinhaber gomisse Hiohte, somoit der Verletzer bestinmte, nach den Rechtsvorschriften der cinzelnen Länder untersohiodlich, subjektive Murkmale erfüllt (z.B. Bugriff des. Vorschuldens); ausscrdum ist es möglich, dass in bestinmtun Ländern und in bestimuten Fallon kein Verschulden vorausgesetzt wird. 3. Bei Vorliogen dur objektiven und subjektiven Voraussetzungen können die Patentinhaber gugen die Verlotzer bestimmte Klagen orheben. Diose klargen sind von Land zu Land unterschiedich.

Der Benelux-Vorschlag regelt den ersten Punkt (die objektiven Voraussetzungen); den zwciten Punkt (die subjektiven Voraussetzungen) will or durch die Formulierung in absatz 2 "sccomplis sciemment"

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In der Aussprache sind zwei Vorschläge unturbroitet worden, die später erörtert rurden müssen. Zunächst hat Harr do Muysor vorgeschlagen, im Abkommen in ciner allgemeinen Verweisung auf die Verbandsüber.inkunft zum Ausdruck zu bringen, dass die Bestimmungen des ouropäischen Abkommens nicht im Widerspruch zu denen der Verbandsüberuinkunft stehen, und dass das Hoheitsgebiet der Mitglicdstaaten des curopäischen Abkommens in allen Fällen der Anvendung der Verbandsüberainkunft als oinhuitliches Hoheitsgebiet gelten muss. Dieser Vorschlag soll erörtert wirdon, wenn die Gruppe die Beziehungen zwischen dem ouropäischen abkomen und der Verbandsüberuinkunft prüfen wird. Anschliessend stellt Herr Pressonet die Frage, ob man dann, wenn nicht Artikel 21 des Benelux-Vorschlags, sondern Artikel 21 des Vorentwurfs angenommen würde, ebenfalls auf Artikel 5 tur Bezug nahmen müsse oder ob in diesem Fall eine allgemeine Verweisung auf die Vurbarisüberainxunft genügen würde.

Diese Frage soll ebenfalls spătur erörtert wurden. Auf eine Bemerkung von Earrn Pressonnet erklärt Eorr Van Benthem, die augenblicklichen Erörterungen sollten lediglich die Ausarbeitung des Wortlauts für einen zw.iten Vorentwurf auf der Grundlage des Benelux-Vorschlages ermöglichen, damit man alle Auswirkungen dieses Vorschlages besser ubersehen könne.

Der Präsident fügt hinzu, dass die Frage der aufnahme von Artikel 5 ter in Artikel 21 des Benelux-Vorschlages in ciner der nächsten Sitzungen erneut erörtert wurden soll.

Er weist ausserdem darauf hin, dass in Artikel 21 absatz 5 des Benelux-Vorschlages ubenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, ist, vonach für den Fall, dass oine nationale Rechtsvorschrift (soi es auf dem Gebiet der Patente oder in anderen Bereichen, z.B. auf dem Gebiet der zivilrechtlichen Haftung) für das nationale Patent einen grösseren Schutz vorsicht, als or in Artikel 21 gewährt wird, dieser Schutz ebenfalls für das europäische Patent gewährleistet sein muss.

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Dur Prăsidunt macht die Dolegierten auf die Frage aufmerksam, die sich aus Absatz 5 Punkt 10 des Kommentars zum Benelux-Vorschlag ergibt. Nach diosen Kommentar ist es ganz selbstverständlich, dass Artikel 5 ter der Pariser Verbandsüberuinkunft auf die Rechte des Inhabers eines europäischen Patentes Anmendung findet, und es ist nicht erforderlich, diese Bestimmung in Artikel 21 aufzunehmen.

Artikol 5 tur der Verbandsübereinkunft busagt, dass der Gebrauch von patentierten Geienständen an Bord von schiffon der übrigen Verbandsländer in keinem Land der Verbandsübereinkunft als Verletzung der Rechte des Patentinhabers gilt, wenn das Schiff vorübergehend in die Gowässer des Landes gelangi. Das giviche gilt für Luftoder Landfahrzeuge.

Der Präsident macht die Grupe darauf aufmerksam, dass der Be-nelux-Vorschlag den Umfang des europäischan Patentes festlegt, ohne auf die nationalen Rechtsvorschriften zu vorweisen. Zur Anvendbarkeit der in Artikel 5 ter vorgesuhenen Ausnahme auf das europäische Patent müsste darum in das europäische Abkommen entweder eina dem Artikel 5 ter entsprechende Bestimnung oder eine Verweisung auf die nationalen Ruchtsvorschriften aufgenommen ourden. Nach sciner Ansicht ist eine Voreisung erforderlich. Damit dur Inhaber des europäischen Patentes auch solche Ruchte , oltend machen könne, die sich nicht aus dem curopäischen Recht urgeben würden, wio z.B. Ansprüche aus zivilrechtlicher Haftung und aus unlauterum Wattbeworb, sei es nämlich notwendig, oine Anvendung der nationalen Rechtsvorschriften vorzusehen.

Nach einer langen Aussprache und auf cine Bemerkung von Herrn Pfanner hält es die Gruppe für richtiger, nicht auf Artikel 5 ter zu verweisen, sondern in Artikel 21 das Benelux-Vorschlages eine dem Artikel 5 ter entsprechende Bestimmung aufzunehmen. Diese Bestimmung soll sich nicht m.hr auf die Verbandsländer, sondern auf die Mitgliedstaaten des europäischen Abkommens beziehen.

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Sitzunzsporiods vo: 25. Soctember bis 6. Oktober 1961 Bericht über die Sitzung vom 3. Oktober 1961

Erörterunzen über den Bonelux-Vorschlag für Artikel 21 (Fortsetzung)

Der Präsident erörfnet die Sitzung um 9.30 Uhr und schlägt den Delegierten vor, don in Klammin gesetzten Absatz 5 des BeneluxVorschlages zu orörtern. Die irörtering beschränkt sich zunächst auf den ersten satz dieses ibsatzes.

Horr Van Benthem ist dur Ansicht, das Advarb "licitement" ("rechtmässig") missa nach den worten "mis en circulation" ("Inverkehroringen") stehen und die Formuliorung "auf die nachfolgenden Handlungen" sei zu weit. Sie uafasss insbesondere cio Ausbessorung der Erzeugnisse, was nicht in der absicht des Zenelux-Vorschlages liege.

Nach sinor Jussprache beschliesst die Grupe einstimmig, den ersten Satz in Jbsatz 5 Zallon zu lassen. ir enthält nämlich den in den einzelnen Länfern der Cemeinschaft geltenden Grundsatz, dass sich die Schutzrechte aus einem Patent nicht auf die "Nachfolgehandlungen" im Jnschluss an das Inverkehrbringen orstrecken. Ueberdies sei der Begriff "Fachfolgenandlungen" zu uibestimmt und könne eine Rechtsunsicherheit henverrufen.

Die Gruppe geht zu Absatz 5 Satz 2 übir, vonach der in Satz 1 aufgestallto Grundsatz unbeschadet jeder räumlichen Beschränkung der Lizenz auf den Fall des Inverkehrbringons durch den Lizenznehmer ausgedehnt wird. Sie beschliesst, diese Frage bei der Behandlung der Lizenzen in ihrer Gesamtheit zu prüfer; des Problom der raumlich beschränkter. Lizenzen soll jedoch in Artikel 21, der die Wirkungen des Patentes behandelt, geregelt werden.

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Die Gruppe beginnt anschliessend mit den Erörterungen zu Artikel 21 Absatz 4 des Benelux-Vorschlages. Dieser Absatz zeigt den Schutzbereich des europäischon Patentes auf. Geschützt werden Handlungen, die zu zerrerblichen Zrecken vorgenommen werden; der europäische Schutz erstreckt sich dagegen nicht auf Handlungen zu privaten oder Versuchszweckon.

Herr van Bonthem orklärt, dass die aufzählung der beiden Fälle, in denen sin Schutz ausgeschlossen wird, nicht erschöpfend ist, und dass die Formulierung "Versuchszwecke" im Sinne von "wissenschaftliche zwcke" verstanden wurden muss. Zur Weiterentwicklung der Technik seien ruin wissenschaftliche Untersuchungen durch Privatpersonen oter Gewerbetreibende zulässig. Auf, eine Bemerkung von Herrn Singer fügt Herr van Benthen noch hinzu, die Formulierung "zu gererblichen Zracken" müsse sehr weit verstanden'werden, un dem europäischer Patentgericht einen grossen -rmessensepielraum zu lassen.

Herr Roller ist der ansicht, diese Formulierung könne Unklarheiten hervorrufen. Ix schlägt vor, den ersten Satz in Absatz 4 zu streichen und diesem absatz eine ruin negative Fassung zu gebon.

Der Präsident hält dio Formulierung des Benelux-Vorschlages für zweckmässiger, sie habe nämlich den Vorteil einer grösseren Nachgiebigkeit und lasse somit dem Richter bei dor Entscheidung, wie weit der Schutz reiche, eine grössere Ermessensfreiheit.

Der Präsident beschliesst mit Zustimmung der Gruppe, die in Absatz 4 aufgerorfene Frage im jetzigen Zeitpunkt nicht zu behandoln. Er fordert die Delegationen auf, ein Beispiel für eine Handlung zu finden, die von keinem der beiden in Absatz 4, Satz 1 bzw. Satz 2 vorgesehenen Fälle orfasst wird und auf die sich der Schutz des europäischen Patentes nicht erstrecken darf.

Die Sitzung wird um 18.10 Uhr geschlossen.

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Herr van Benthen befürwortet ebenfalls einen solchen Schutz. Seine Bedenken hätten wegen der Befürchtung bestanden, dass die nationalen Richter diesen schutz untorschiadlich anwenden könnten. Diese Bedenken liessen sich jcdoch behoben, wenn die mittelbare Patentverletzung genauer definiert würde, als es in Absatz 3 des Vorschlags der Fall ist.

Herr de Reuse spricht sich ebenfalls für einen 'Schutz'gegen die - genauer zu definierende - mittelbare Patentverletzung aus. Eine solche Lösung habe den Vorteil, die Beweisschwierigkeiten bei der Anmendung der allgemeinen Grundsätze der zivilrechtlichen Haftung zu beseitigen. Er sieht darin ausserdem eine Möglichkeit, dem eurogäischen Patent einen maximalen Schutz zu verschaffen.

Der Präsident stellt fest, dass die Gruppe mit diesem maximalen Schutzz grundsätzlich einverstanden ist, und beauftragt die deutsche Delegation, eina genaue Definition für die mittelbara Patentverletzung auszuarbeiter, damit diese in Absatz 3 des Benelux-Vorschlages aufgorcmer rorden kann. Für den Fall, dass eine genaue Definition eiblich ist, soll der Begriff der mittelbaren Verletzung des eurogäischen Patentes nur durch das auropäische Recht bestimmt werden. Falls eine solche Definition nicht gefunden rorden sollte, müsste das ouropäische Patentgericht bei seiner Entscheidung über die Anwendun, von artikel 21 die für die Auslegung der mittelbaren Patentverletzung gelzenden Rechtsgrundsätze aufstellen. In diesem Fall würde man auf europäischer Ebene die auf nationaler Ebene bestehenden Schwicrigkeiten wiederfinden. Dieser Nachteil sei unvermeidlich, wenn der Benelux-Vorschlag keinc Definition der mittelbaren Patentverletzung enthalte. Schliesslich fordert der Präsident die deutsche Delegation auf, sich darum zu bemühen, die Tatbestandsmorkmale der mittelbaren Patentverletzung herauszuarbeiten, ohne die einschlägigen nationalen Gesetze zu prüfen.

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Herr Roscioni macht den Vorschlag, "ainai que" ("sowie") durch "en conséquence" ("demnach") zu ersetzen, um darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung ein bestimtes Verfahren und nicht ein Erzeugnis als solches schützen will.

Zum Abschluss der Erörterungen zu Jbsatz 1 Buchstabe b) untersucht die Gruppe die Frage, ob mit Rücksicht auf Artikel 12 Absatz 2 noch darauf hinzuweisen ist, dass sich das ausschliessliche Recht nicht auf die biologischen Verfahren zur Züchtung neuer Pflanzensorten oder neuer Tierarten erstreckt.

Die Erörterung des von den Benelux-Staaten vorgeschlagenen Artikels 21 absatz 2, der die Wirkungen des ausschliesslichen Rechtes re,elt, wird zurückjestollt.

Die Gruppe geht zur Erörterung von. Absatz 3 über, der die mittelbare Verletzung der Rechte des zateritinkabers behandelt. Der Präsident erklärt, die Gruppe müsse in. üesem Zusammenhang zwei Fragen beantworten: Ist ein Schutz des europäischen. Satentes gegen mittelbare Verletzuzgen vorzusehen? Wie sind die mittelbaren Verletzungen bejahendenfalls zu definieren?

Die Benelux-Delegationen haben hinsichtlich der ersten Frage einige Bedenken; in ihrem Vorschiaq is: der Wortlaut daher in Klammern gesetzt.

Herr Pfanner befürwortet dagegen einer Schutz gegen mittelbare Verletzungen, wie ihn das, deutsche Recht kennt; in einer Aussprache erläutert er diesen Schutz. Er, erfasst den Tatbestand, dass einem Verletzer wissentlich durch ein Patent geschützte Stücke oder Teile geliefert werden.

Herr Roller und Herr Roscioni befürworten einen solchen Schutz und weisen darauf hin, dass der vorgeschlagene Wortlaut nur zivilrechtliche und keine strafrechtlichen Vorschriften enthält.

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Nach einer Erklärung von Herrn van Benthem und einer sich hieran anschliessenden Aussprache gelangt die Gruppe zu dem Ergebnis, dass nach dem Wort "produit". ("Erzeugnis") das Eigenschaftswort "nouveau" ("neu") gestrichen werden müsse. Das ausschliessliche Recht des Patentinhabers zur Anwendung eines Verfahrens hätte nämlich keinen Sinn, wenn man es auf die durch dieses Verfahren hergestellten neuen Erzeugnisse beschränken wollte, da ein neues Verfahren sehr häufig zur rationelleren Herstellung eines Erzeugnisses führe, das nicht neu sei (z.B. ein Verfahren zur wirtschaftlicheren Herstellung von Glas für Kraftfahrzeuge).

Die Gruppe räust ein, dass der Inhaber des Verfahrens-Patentes nicht verbieten kann, ein Erzeugnis als solches in den Verkehr zu bringen, dass er aber untersajen kann, ein durch ein solches Verfahren hergestelltes Erzeugnis in den Verkehr zu bringen.

Auf Vorschlag von Eerrn Singer wird beschlossen, den in Absatz 1 Buchstabe b) gewährten Schutz auf das Feilhalten und den Verkauf des durch das patentierte Verfahren hergestellten Erzeugnisses auszudehnen. Ausserdem werden die Klammern vor und hinter den Rorten "und" und "zu solchen Zwecken" gestrichen.

Schliesslich hält die Gruppe zwei Vorschläge fest und beauftragt den Redaktionsausschuss, diese mit Rücksicht auf ihre formellen Auswirkungen zu untersuchen.

Zunächst schlägt Herr Roller vor, nach dem Wort "produit" ("Erzeugnis") die Formulierung "résultant directement de cette mise en oeuvre" (Mas durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellte") durch "tel qu'il résulte de cette mise en oeuvre" ("so wie es durch dieses Verfahren hergestellt ist") zu ersetzen, um dadurch die Tatsache hervorzuheben, dass das ausschliessliche Recht auf die durch das patentierte Verfahren hergestellten Erzeugnisse beschränkt ist.

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Sitzungsperiode vom 25. September bis 6. Oktober 1961 Bericht über die Sitzung vom 2. Oktober 1961

Brörterungen über den Benelux-Vorschlag für Artikel 21 (Fortsetzung)

Der Präsident eröffnet die Sitzung um 15.00 Uhr. Nach dem Antrag von Herrn de Reuse, auf Seite 27, letzter Absatz, Zeile 3 die Worte "le groupe unanime" ("die Gruppe . . . einstimmig") durch "die Mehrheit der Gruppe" zu ersetzen und in der vierter Zeile das Wort "toutefois" ("jedoch") zu streichen, genehmigt die Gruppe den Bericht vom 27. September 1961.

Der Präsident fasst die Erörterungen vom 28. September (nachmittags) zusammen, die vollständig der Prüfung des Benelux-Vorschlages zu Artikel 21 gewidmet waren. Er erinnert an den Vorschlag der deutschen Delegation, in Absatz 1 Buchstabe a) den Begriff des Feilhaltens aufzunehmen.

Die Gruppe genehmigt diesen Vorschlag. In Absatz 1 Buchstabe a) soll demnach das Wort "feilzuhalten" eingefügt werden. Ausserdem werden die Klammern vor und hinter den Worten "und" und "zu solchen Zwecken" gestrichen. Der so geänderte Wortlaut kann als vorläufige auf einen naximalen Schutz gestützte Lösung festgehalten werden.

Der Präsident beginnt anschliessend mit der Erörterung zu Absatz 1 Buchstabe b), der das ausschliessliche Recht des Inhabers des europäischen Patentes zur Anwendung des Verfahrens, das Gegenstand der Erfindung ist, behandelt. Diese Bestimmung soll die Anwendung eines neuen Verfahrens und demnach die durch das Verfahren hergestellten Erzeugnisse schützen. Der Inhaber eines solchen Patentes könne somit verhindern, dass ein Dritter ein durch ein patentiertes Verfahren hergestelltes Erzeugnis in den Verkehr bringt.

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Herr Du Reuse bemerkt hierzu, das belgische Recht erblicke in dem einfachen Durchgangsverkehr eine Patentverlutzung. Andererseits bezweifelt or die Zweckmässigkeit, sämtliche in allen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Patentverlotzungen festzuhalten.

Der Präsident entgegnet ihm, die Arbeitsgruppe habe 'bis jetzt mit Recht davon abgeschen, bei der Ausarbeitung des europäischen Abkommens auf nationale Lösungen zurückzugreifen. Im Falle der Patentvarletzung liege es jedoch anders. Hier müsse man sich nämlich bemühen, einen Schutzbereich zu finden, der für die einzelnen Länder gezeincam sei. Die Berücksichtigung der nationalen Grundsätze bedeute sicherlich nicht, dass die Delegationen nicht bereit seien, auf bestimmte Grundsätze zu verzichten.

Die Sitzung wird um 8.15 Uhr geschlossen; die nächste Sitzung soll hontag, der 2. Oktober um 15.00 Uhr stattfinden.

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Zur besscren Unterrichtung erörtort die Gruppe den Wortlaut des Benelux-Vorschlages.

Auf eine Prago von Herrn Frussonnet orläutert Herr Van Benthom, die in Absatz 1 a) in Klammern gesotzten Worts "zu solchen Zwecken" würdun bedcuten, dass die Einfuhr, der Jositz oder die Ausstellung zu andorun Zwecken als der Eurstellung, des Gebrauchs und des Inverkehrbringens keine Patuntverlotzung darstellen. Diese Worte sollten klarstellen, dass dor cinfache Transitvorkehr keine Verurteilung wogen sinur Patontverlatzung begrïden könne.

Herr Singer weist darauf hin, dass nach dur deutschen Ruchtsprichung das Patunt etonse wortig vino solche Verurteilung begründor kann. ir fihst woiter sus, dass nach dum deutschen Patentgesetz auch das Foilhalten als Patontverlotzung verboten sei. So könne der Patentinhaber des schriftlicke odir mürdliche Fcilhalten, die Werbetätigkeit durch Anzeigon, die Vorführung, die Ausstellung in Schaufenstern und den Vorsand von Broschüren über den geschützten Gegenstand verbieten. In Benelux-Vorschlag sai lediglich die ausstollung ormährt, die übrigen F.tentverlutzungen seien dagegen nicht berücksichtigt.

Das in deutschen Fetentgoutz aufgestelltu Verbot des Foilhaltens urläutert der Präsident an einom Beispiel. Eine italienische Firma besitzt ein Patent für Scheibenbromsen. Dieses Patent besteht nicht in den Veryinigten Staaten; bereits in der Tatsache, dass derartige in Amoriza hergostellte Scheibenbremsen in Italien durch Broschüren oder Anzeigen angeboten wurden, ist nach deutscher Rechtspruchung eine Fatentvorletzung zu orblicken, selbst wenn diese Bremsen vorher niemals nach Italien eingeführt worden sind. Herr Roscioni orklärt, dass ein solches Ang.bot nach italienischem Recht lediglich eine Vorberoitungshandlung darstellt.

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Er stimmt ihm darin zu, dass die abweichenden Entscheidungen auf dem Gebiet der Patentvorletzung - solange die sechs nationalen Rechtsprechungen vorhanden sind - keine Angleichung auf diesem Gebiete erforderlich machen. Er weist jedoch darauf hin, dass die Einführung eines europäischun Patuntus cine neue Tatsache darstellt und zur Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften zwingt. Er pflichtet dom Präsidenten darin bei, dass auf dem Gebiet der Patentverlutzung nur geringfügige Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften bestehen und dass sie nur für Grenzfälle zutreffon. Er folgert daraus, dass aine Angleichung der betreffenden. Rechtsvorschriften auf k.ino grossen Hindernisse stosson mürde. Schliesslich räust Herr Van Benthem ein, dass selbst bei Annahme des Benelux-Vorschlages einu Verweisung auf das nationale Recht notwendig ist. Sieso Buzugnahme wurde es urnöglichen, Fragon wie die zittolzare Patentvarlutzung zu rugeln.

Herr Frosscmet erinnert scinorscits daran, dass die Gruppe zwar von dem Grundsatz ausgegangen ist, oin cinheitliches und selbstständigss Recht einzuführen, dass siv abor von diesum Grundsatz bereits Ausnahmen zulasson musste, und zwar insbesondere hinsichtlich des Patentverlotzungsverfahrens, für das stets die nationalen Gerichte zuständig sind. Uebardios würde die Patentverletzung Rechtsfragen allgemeiner Natur aufwerfon, und es wäre gofährlich, diosa Fragen im Abkomen zu behandeln. Daraus würden sich lıbhafte Reaktionen in den nationalen Kreisen urgcben. Aus roinen Zweckmässigkeitsgründen ziehe es cabur"die französische Delegation vor, den BeneluxVorschlag fallon zu lassen. Bei einer späturen Uuburprüfung des Abkomons könne dieses im Sinne des Vorschlages geändert werden.

Der Fräsident beschliesst, mit Zustimmung der Gruppe, die endgültige Buantwortung dieser Frage auf eine spätoro Sitzung zu vortagen.

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aufgenomen surdın könne. Han könnc sich zum Boispiel auf die Regolung des materiullon Ruchtes beschränken, vic das im BencluxEntwurf in absatz 1, 3, 4 und 5 der Fall sei. Es wëro denn zu prüfen, ob is sich um iino urschöpfendo Aufzählung handolo oder nicht. Andererseits dürfe nicht aussir acht gelassen wurdon, dass das europäische Patont, wunn man cino Bevorzugung des nationalen Patentes vermeiden wolle, cinen Schutr zowähren müsse, dur ebenso stark soi wie der grösste nationale schutz. Solbst bei dieser Lösung wäre gleichzohl beispielsweise wogun der Verfahrensvorschriften eine Verweisung auf das nationale Recht erforderlich.

Falls dicse Lösung unannohobar sui, könne man untursuchen, ob os zur Beseitigung der Gefahr, dass der nationale Gesetzgeber den Schutz des curopäischen Patuntes buschränke, möglich und zweckmässig soi, im abkommon sinun Mindestschutz vorzusehen, dur boispielswoise ebenso stark wäre wis der zoringsto nationale Schutz, und durch Vornoisung auf die nationalen Ruchtevorschriften die Höglichkcit zur Gcwährung cins grösseren schuzas zu oröffnun.

Der Prasident gibt zu, dass dur Bonslux-Vorschlag don Vorteil bieto, einon in allen sechs Staaten cinheitlichen Schutz herbuizuführen. Dieser Vorschlag habo jedoch den Nachteil, dass der nationale Richter für dieselbe Erfindung in bustinaton Fällen das nationale und das curopäische Recht anrondun müsse.

Zusammonfassend orklärt der Präsident, dass drei Lösungen möglich seien: - die Lösung in suinem Voruntwurf;

- die Benclux-Lösung, sowvit diese einon gemcinsamen Schutz vorsieht, der dum grössten nationalen Schutz entspricht; - die Lösung, die einon Mindestschutz vorsieht.

Herr Van Benthem antwortet auf einige argumonto dos Herrn Präsidenten.

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Zweck des Abkommens sei es zu vermeiden, dass man sechs nationale Patente anmeldon müsse, um einen Schutz in ganz Europa zu erhalten. Kan dürfe jedoch nicht ausser acht lassen, dass sich aus der abweichenden Rechtsprechung übur den Schutzboreich der nationalen Patente keine grossen Schwierigkeiten ergeben könne, da in den einzelnen Ländern dic für Patentverlotzungen geltenden Grundsätze sehr ähnlich seien.

Hinsichtlich dor Rechtssicherheit führt dor Präsident aus, die nationale Lösung seines Vorentwurfs bieto cinon gewissen Vorteil. Zunächst sei zu burucksichtigen, dass diu Uobergangszeit verhaltnismässig lang s. in surda, weil der doppelte Schut2 so lange zulässig sein müsse, bis dor praktische Sort des europäischen Patontes offenkundig geworden ist. Für die Ucborgangszeit biete die Lösung des Vorentwurfs den Vorteil, dass das curopäische Patent die gleiche Schutzwirkung habe wic das nationale Patent. Dadurch werde os möglich, unter Anwundung der gefustigten Grundsätze der nationelen Hechtaprochungen in den Vertragsstaaten ohne Schmierigkeit die Schutzwirkung des curepäischen Patontes festzulegen. Eine solche Sichurheit wäre nicht sohr vorhanden, wenn man fur die Patontverlctzungen win curopäisches Recht susarbeiten würde, weil man nicht vorhersehen könnc, wie bestimnte Fragen in dor curopäischen Gerichtspraxis entschieden würden.

Der Präsident erinnert daran, dass die andere entgegengesetzte Lösung das für Patentverletzungen geltunds Hecht im Abkommen orschöpfent regeln will. Er weist darauf hin, dass der Benelux-Vorschlag keine vollständige Regelung dieses Rechtes enthält. Eine orschöpfend Regelung dürftc sich nämlich nicht auf das Recht der Patonte beschränken, sondern müsse vor allem die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche und des diesbuzüglich Verfahren (Aufzählung der Klaggründe) behandeln. Ir halte es für unmöglich, derartige Vorschriften, die weit über den Rahmen des Patontrechtes hinausgingen, aufzustellen. Man müsse sich also fragen, was in das Abkommen

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ist nicht rucht verständlich, wie man sich mit oiner Vorroisung auf das nitionale Recht bagnuigon kann, wo es sich um den wichtigsten Aspokt des europäisehen Patentes handelt, nämlich um seine Schutzwirkung. Er weist aussordom darauf hin, dass der europäische Schutz doch stärkar sein müsste als der nationale Schutz, wodurch oine Bevorzugung dor nationalen Patente vermieden würde.

Herrn Pfannor, der das Bestehen oines doppelton Schutzes während der Uobergangszeit erwähnte, entmortet Herr Van Bonthem, dass man sich auch bei anderen durch das abkommen aufgoworfonon Fragen, wie zum Beispiul der Patentfähigkeit, für eine europäische Lösung entschieder. hats. Kan wollte nämlich aut diese Weise den nationalen Gesetzgeber zwingen, sich nach der ouropäischen Lösung auszurichten. Bei der sehr zichtigen Frage der Patentvorlotzung sei ebenso zu verfahren. Um die Bevorzugung des nationalen Patentes: wegan oinus grösseren Schutzus zu vermeiden, müsse andororsoits in Artikel 21 für das ouropäische Patent oin Schutz vorgesehon werden, der stärkor odar zumindest obonac stark sei zio der grösste nationale Schutz.

Anschliessend legt der Präsidont seine persönliche Keinung über die gesamten Fragen der. Praktisch gebe es zwei, entgegengesetzte Lösungen. Die cine wolle in das Abkomen eine oinfeche Vorweisung auf das nationale Rucht aufnóhmun; die andere Lösung sehe vor, die Patentvorletzung im Abkomen erschöpfond zu regeln. Für die in seinem Vorentwurf vorgeschlagene nationale Lösung führt der Präsidont zwei Gründe an: die Einfachheit und die Rechtsicherheit. Die–se Lösung sei cinfach, wail sie in Abkommen nur oine Vorwoisung auf das nationale Recht vorsohe. Diese Einfachheit an sich sei koin Argument. Sie wurde aber dadurch gerechtfertigt, dass der hauptsächliche Zweck des curopäischen Abkommens keine weitergehende Lösung verlange.

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fürvortet ur grundsätzlich eine europäische Lösung. Die Möglichkeit einor Buschränkung des Juropäischen Schutzos durch den nationalen Gesetzgubir hält ar für theoretisch. Dieser sui wenig daran interessiert, den Schutz des nationalen Patentus und damit den Schutz des uuropäischen Patentus zu beschränken. Für wesentlich hält er jedoch das Argument, das sich auf diu Abweichungen in der Rechtsprechung stützt und das Argument, das sich auf die komplizierte Laga für die Oeffentlichkeit bezieht. Man dürfo aber nicht ausser acht lassen, dass der Benelux-Vorschlag wugon des doppolten Schutzes für die Uebergangszeit oine ebenso komplizierte Lage schaffen rürde. Für dieson Zeitabschnitt seien nämlich für dieselbe Erfindung ein nationales und ein ouropäisches Patent mit unterschiedlicher Schatz vorgesehen. Ueberdies sei die einheitliche Auslegung eines curopäischen Rechtes durch das europäische Patentgericht sicherlich sehr zu wünschen. Er weist Herrn Fressonnet darauf hin, dass eine corartige einheitliche Auslegung des ausschliesslichen R.chtes Gurch die Annahme des Benelux-Vorschlages erreicht rerden könnte.

Herr Pfanner räunt oin, dass das durch das curopäische Patent gewährte Recht so wie die diesbezügliche Rechtsprechung eines Tages geändert wurden müssten und dass es vielleicht einfacher wäre, diese Aenderung während des Zeitabschnittes des doppelten Schutzes durchzuführen. Dies hat aber eine Kehrseite: Hierdurch könne in der Uebergangszeit eine Bovorzugung des nationalen Patentes hưvorgorufen werden. Das nationale Patent stütze sich nämlich auf eine gefestigte Rechtsprechung, die für das europäische Patent noch fehle. Zudem müssten die Gerichte für die gleiche Erfindung zwei Rechtssystem anwenden und die Verletzung des europäischen und des nationalen Patentes prüfen.

Herr Roscioni hält es für unbedingt erforderlich, auf dem Gebiet der Patentverletzungen win euroyäisches Recht zu schaffen. Ihm

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stuhs, dem Inhzbur dus europäischen Patontos zu gestatten, don einfachen Transitverkehr des patentiorton Gegenstandes zu verbicten. Dic andors Einschränkung betroff die frago, ob sich cin Patont für ein Horstillungsverfahren auch auf das durch dieses Verfahren unmittelbar horgustollto Brzougnis orstrcoken solle, selbst wenn dieses Erzougnis nicht nou sci.

Der Prasidunt bittot die Delegierten, die Erörterungen auf die von Herrn Van Benthem angeführten fünf argumente zu beschränken.

Herr Pressonnet, erklärt, diese Argumente hätten ihn beeindruckt, was insbosondere für das Argumont gelte, welches an den Auftrag der Arboitegruppe erimnars, nämlich, ein selbständiges und einheitliches Rucht auszuerboiten. Das Argument, wonach der nationale Gesetzgeber den Umfang des Schutzos einschranken könne, hält er jedoch von ziemlich theoretischer Bedeutung. Schliesslich weist or darauf hin, dass das Abkommen zur Sicherung einer einheitlichen Auslegung boroits die Höglichkeit vorscho, das europäische Paturtgericht anzurufon. Burr Pressonnat crklärt, us sei ihm jetzt nicht möglich, zun Benclux-Vorschlag ondgultig stollung zu nehmen.

Herr Van Benthem fügt nachdrucklich hinzu, or sui überzougt, dass die nationalen Richter mit dem Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenarbeit immer mehr gezwungen sein mürdun, die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen. Aussordem hält or die Gefahr, dass der nationale Gesetzgeber den europäischen Schutz einschränkt, keineswegs für rein theoretisch. Als Beispiel nennt or dio Patente für Agrarorzeugnisse; dieses Beispiel bemeisu, dass die Regierungen unter dem Druck bestimmter Zwoige der nationalen Wirtschaft gezwungen sein könnten, den Schutz für bestimmte Erfindungen zu vorweigern.

Herr Pfanner orklärt, dass er zum Benelux-Vorschlag noch nicht endgültig Stellung nehmen könno. Insbesondere mit Rücksicht auf den Antrag, ein selbständig.s und einheitliches Recht auszuarbeiten, be-

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4. Die nationale Lösung führt zu cinor schwierigen Lage, nicht nur dur Patontinhabor, sondern auch der Ooffentlichkeit. Es wäre nicht einfach, den Umfang des ouropäischen Schutzes festzustellen; 5. Falls das Abkommen selbst eine Regelung für die Patentverletzung vorsuhon würde, wäre os möglich, das uuropäische Patentgericht anzurufun, und so oine oinheitliche Auslegung des ouropäischen Rechts zu sichern.

Herr Van Benthos führt weitür aus, gegonüber dom Bonolux-Vorschlag habe die nationale Lösung dun Vortuil, dass man sich auf bekenrta und gefestigt. Grundsätze stützen künno, während die untwicklung einor ouropäischen Richtspruchung cine gerisse Zeit in Anspruch nchcon mürde. Ix halt dieses Argunent für borychtigt, weist aber darauf hin, dass man frühr oder später an eine europäische Rechtsjrechung auf dieson Gebiat durken müsse. Ueberdies ist or der Ansicht, dass sich die uuropäische Rechtsprechung unter Burücksichtigung der einzelnen nationalen Grundsätze entwickeln wird.

Gegenübor dum Einwand, für die Entscheidung über die Verletzung eines eurojä̈schen Patontus seien auf jeden Fall die. nationalor Gorichto zuständig und aus diesem Grunde kërnten Abweichungen nicht vormiodon werden, orklärt Horr Van Benthos, die ahndung der Verletzung durch das Abkommen trage zur Vereinhuitlichung bei.

Der Benelux-Vorschlag habe die Tendenz, die Kriterien der nationalen Rechtsvorschriften möglichst weitgehend zu ubernehmen, um die Anwendung der curopäischen Kriterien zu erleichtern.

Herr Van Bonthem orklärt, dor Wortlaut des Benelux-Vorschlages sei keinoswogs als cine ondgültige Stellungnahme, sondern eher als eine Diskussionsgrundlage zu butrachten. In diesem Sinne müssten auch die Einschränungen in absatz 1 verstanden werden. Die orste Einschränkung beruhe auf der Ansicht, dass keine Veranlassung be-

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Auf Anfrage des Prăsidonten versprich: Herr Roscioni, der Gruppe in der nächsten sitzung eins endgültige Antwort zu geben.

Erörterungen zum Vorschlag der Benelux-Dolegationen für Artikel 21 des ersten Arbeitsentwurfs

Der Präsident dankt den Benelux-Dolegationen für ihre Arbeit und erinnert daran, dass die bis Jutzt ins Auge gefasste Lösung vorsehe, dass die Wirkungen des uuropäischen Patcntus im Falle von Verletzungsklagen durch die nationalen Rechtsvorschriften geregelt würden. Der Beralux-Vorschlag suhe dagugen für sinen grossen Teil dieser Wirkungen sine uuropäische lösung vor.

Herr Van Bonthem trägt die hauptsächlichen Gründe für den Be-nelux-Vorschlag vor.

1. Das europäische Patentrucht muss cinheitlich und selbständig sein. Es ist daher unbedingt erforderli:h, den grundlegenden Teil, d.h. die Wirkungen des suropäischen Schatzrechtes, im Abkommen selbst zu regeln. Die sinfache Verweisung auf die nationalen Rechtsvorschriften hätte zur Folge, dass der Tafang des Schutzos in den einzelnen Stastor untorschiedlich sein wirds. 2. Falls der Umfang des Schutzcs des ouropäischen Patentes durch nationale huchtsvorschriften bestimmt wurion könnte, würde der nationale Gesetzgeber in dor Lage sein, den tifang dieses Schutzos durch sine Aenderung der nationalen Bus:imungen zu beschränken. 3. Die Lösung, die eine Zuständigkeit des zationalen Gusetzgobers vorsieht, führt zu dem Ergebnis, dass oine Vorlotzungsklage in dem einen Land zulässig und in sinum andores Land unzulässig ist. Es ist vor allem zu berücksichtigen, dass die auslegung des Schutzumfangs durch die Gerichte mit Rücksicht auf die Tatsache, dass die nationalen Gesetze einen unterschiedlichen Schutz gegen Verletzungen vorsuhen, von Land zu Land verschiedun ist.

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 13. November 1961 VERTRAULICH

Ergebnisse der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. September bis 6. Oktober 1961 in Brüssel

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1. Die zweite Alternative dieses Artikels, die von den Delegationen der Beneluxstaaten vorgeschlagen worden ist, ist bisher nur in einer vorläufigen Fassung ausgearbeitet worden, um eine spätere gründlichere Prüfung zu erleichtern. 2. Die Arbeitsgruppe hat festgestellt, dass es nicht notwendig ist, ausdrücklich zu bestimmen, dass die Rechte aus dem curopäischen Patent sich nicht mehr auf die mit diesem Erzeugnis vorgenommenen nachfolgenden Handlungen erstreckt, wonn dieses Erzeugnis einmal rechtcässig im Gebiet der Vertragsstaaten durch den Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden ist. Wenn jedoch, gelegentlich der Prüfung der Lizenzfragen, die Arbeitsgruppe der Auffassung sein sollte, dass die gleiche Regel unbeschadet jeder räumlichen Beschränkung der Lizenz auch auf den Fall eines Inverkehrbringens durch einen Lizenznehmer angewendet werden soll, müsste oine diesbezügliche ausdruickliche Vorschrift aufgenommen worden. 3. Die Arbeitsgruppe wird später die Zweckmässigkeit einer Bestimmung prüfen, wonach ein neues Erzeugnis bei Bestehen eines europäischen Patents über ein spezielles Herstellungsverfahren für ein solches Erzeugnis als patentverletzond vermutet wird, wenn es von einem Dritten in Verkehr gebracht wird. Dadurch soll dem vermuteten Verletzer die Boweislast dafür auferlegt werden, dass er das Erzeugnis mit Hilfe eines anderen als des durch das Patent geschützten Vorfahrens erlangt hat. 4. Wenn Artikel 21 Abs. 6 angenommen wird, wird geprüft worden müssen, ob es notwendig ist, Artikel 142 beizubehalten.

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(4) Das Recht aus dem Patent erstreckt sich nicht :

1. auf den an Bord von Schiffen dor nicht zu den Vortragsstaaten gehörendon Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsüberainkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums statt findonde Gebrauch des Gegenstandes der patentierten Erfindung im Schiffskörpor, in den Maschinen, im Takelwerk, an don Goräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer der Vortragsstaaten gelangen, vorausgesotzt, dass dieser Gegenstand dort ausschliesslich für die Bedürfnisse des Schiffes verwondot wird; 2. den Gebrauch des Gegenstandes dor patentierten Erfindung in der Baususführung oder für den Betrieb der Luft- oder Landfahrzouge der nicht zu don Vortragsstaaten gehöronden Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsüberainkunft zum Schutz des gewerblichon Iigontums oder des Zubehörs solcher Fahrzouge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in das Gebiet der Vortragsstaaten gelangen. (5) Die Bestimmungen dieses artikcls lassen die Bestinmungon dos nationalen Rechts unberührt, die dem Inhaber oinos ouropäischen Patonts andere Klagen als solche ormöglichen, die sich auf die Patontgesetzgebung gründon. (6) Jedo Verletzung des ausschliesslichon Rechts aus dem ouropäischen Patent, wio es in diesem Artikel festgelegt ist, unterliegt den Vorschrifton der nationalen Gosetzo, die auf die Verletzung eines nationalen Patents Anwendung finden. Inbosondere finden die Vorschriften des nationalen Rechts Anwendung, die sich auf die Beteiligung oder auf das Erfordernis eines Verschuldons beziehen. 7

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2. Altornative

Brüssel, den 5. Oktober 1961

[Artikel 21

Recht aus dem curopäischen Patent (1) Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber das ausschliessliche Recht : a) das Erzeugnis, das Gegenstand der patentierten Erfindung ist, herzuztellen sowie es zu gebrauchen, in Verkehr zu bringen und feilzuhalten oder es zu den letztgenannten Zwecken einzuführen und zu besitzen; b) das Verfahren, das Gegenstand der patentierten Erfindung ist, anzuwenden, in Verkebr zu bringen oder feilzuhalten sowie das durch das Verfahren unmittelbar hergestellte Erzeugnis zu gebrauchen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder es zu den letztgenannten Zwecken einzuführen und zu besitzen, soweit tas Erzeugnis nicht eine neue Pflanzensorte oder oine neue Tierart ist. (2) Der Patentinhaber kann das ausschliessliche Recht auch gegenüber jedem Dritten geltend machen, der unbefugt oinem anderen nicht durch das Patent geschützte wesentliche kittel liefert, von denen or weiss oder schuldhaft nicht weiss, dass sie ausschliesslich dazu geeignet und dazu bestimmt sind, unbefugt zur Begohung einor in absatz 1 b) vorgesehenen Handlung verwendet zu worden, oder dass sie von diesem Anderen zu einer solchen unmittelbar bevorstehenden Handlung bestimmt sind. (3) Das Recht aus dem curopäischen Patent erstreckt sich nur auf Handlungen, die zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden. Als Handlungen, die zu solchen Zwecken vorgenommen werden, gelten insbesondere nicht Handlungen zu privaten oder Versuchszwecken.

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1. Alternative

Brüssel, den 5. Oktober 1961

Artikel 21

Recht aus dem curopäischen Patent

Das europäische Patent hat in jedem der Vertragsstaaten dieselbe Wirkung wie ein nach den gesetzlichen Vorschriften der einzelnen Vertragsstaaten erteiltus gältiges nationales Patent.

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ARBEITSCHUPPE "Patente"

Brüssel, den 13. November 1961 VERTRAULICH

Ergebnisse der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. September bis 6. Oktober 1961 in Brüssel

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dem Wunsche, für den Fall, dass sicl der Schutż des europäiṣchen Patents als ungenügend erweise, auf das naticinale Patent zurüokgreifen zu können. Die fünfte Lösung werde dem Verlangen nach einem möglichst schnellen Schutz gerecht. Der Präsident bittet die Delegationen, die diesbezüglichen Wünsche der interessierten Kreise festzustellen, um so sehr genaue Angaben über deren Erwartungen zu erhalten, wodurch das Auffinden einer Lösung erleichtert würde.

Nachdem Herr yan Benthem darauf aufmerksam gemacht hat, dass die Koexistenz zu einer Überlastung der naticonalen Patentämter führen könne, und Herr Sunner in einer weiteren Bemerkung eine Lösung befürwortet hat, wonach eine gleichzeitige Verwendung von Schutztiteln ausgeschlossen sein soll, scbliesst der Präsident die Erörterungen.

Er erklärt, dass es keine zwingenden Gründe für die Koexistenz gebe. Die Gruppe sehe sich hier jedoch eins: berechtigten Wansch gegenüber, und sie müsse sich bemühen, dieses Wunsch insbesondere aus technischen Gesichtspunkten gerecht zu werden. Es sei nämlich wichtig, der europäischen Abkommen eine möglichst grosse Anziehungskraft zu verleiten. Die Gruppe müsse sich also beaühen, eine Lösung zu finden, und den Mut aufbringen, diese zu verteidigen, wenn sie sie für richtig halte. Falls sie dagegen zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass es keine Lösung gebe, müsse sie ebenfalls den Mut haben, diese Auffassung zu verteidigen.

Die Gruppe beschliesst, in der nächsten Sitzung die Einzelfragen der Koexistenz, die noch unerledigten Artikel sowie die Fragen zu erörtern, für welche Vorbehalte geltend gemacht worden sind.

Der Präsident erinnert die französische Delegation an ihren Auftrag, für die nächste Sitzung einen Vorschlag für die Artikel über die Gliederung des Europäischen Patentamtes, auszuarbeiten. Er bittet sie, diesen Vorschlag dem Sekretariat einige Zeit vor dieser Sitzung zuzuleiten, damit er rechtzeitig übersetzt und verteilt werden könne. Er selbst will eine gründliche Untersuchung über das Problem der offenen Tür in Zusámenhang mit dem Zugang zu den europäischen Titeln, über den Übergang zum nationalen Verfahren und über die Sprachregelung ausarbeiten.

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Um dem Erfinder eine Art Garantie zu geben, befürworten die deutschen und französischen Kreise ein System von Reservepatenten. In den meisten Fällen genüge es jedoch, wenn der Erfinder, der das europäische Patent beantrage, eine zusätzliche Garantie für ein oder zwei Länder erhalte und nicht für die sechs Länder. Es müsse daher, dem Erfinder überlassen bleiben zu bestimmen, wieviel nationale Patente er als Reserve beantragen will.

Herr Pfanner ist schliesslich der Ansicht, die Koexistenz werde so lange ein Problem bleiben, wie man nicht genau wisse, welche Auslegung das neue europäische Patent erfahren werde. Er nennt des die Theorie der alten Schutie. Man könne das alte nationale Patent nicht aufgeben, bevor man nicht absolute Klarheit darüber habe, dass das neue europäische Patent ausreichend sei. Er befürwortet die dritte Lösung, ohne jedoch zu verheimlichen, dass ihre Anwendung auf erhebliche rechtlicke Schwierigkeiten, insbesondere hinsichtlich der Vollstreckung der Urteile der nationalen Gerichte, stossen werde. (Wie soll sich zum Beispiel die Entscheidung eines luxemburgischen Gerichts über die Pfändung eines europäischer Patents auf die nationaler Patente auswirken?)

Der Präsident stellt abschliessend fest, dass die dritte Lösung eine zögliche Diskussionsgrundlage ist. Er bittet die Delegationen, diese Lösung zu untersuchen und hierzu die Stellungnahme der Sschverständigen der Justizministerien einzuholen, da sie insbesondere in rechtlicher Hinsicht Probleme aufwerfe. Er fordert die Delegationen auf, diese Lösung an Eend des in Artikel 261 vorgeschlagenen Wortlauts zu prüfer und ihm ihre etwaigen Bemerkungen sowie alle weiteren Vorschläge für eine Lösung des durch die Koexistenz aufgeworfenen Problems mitzuteilen. Er werde seinerseits die Untersuchungen hinsichtlich der dritten Lösung für die nächste Sitzung fortsetzen. Noch weitere Lösungen seien möglich. Eine rierte Lösung könne darin bestehen vorzusehen, dass die Gültigkeit des nationalen Patents während der ganzen Geltungsdauer des europäischen Patents ausgesetzt würde. Eine fürfte Lösung könne ungekehrt vorsehen, dass das nationale Patent nur bis zur Entstehung des europäischen Patents bestehen bleibe. Die vierte Lösung entspreche

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der nationalen Patents zur Folge haben müsse. In diesem letzten Punkt gibt Herr van Benthem einer absoluten Abhängigkeit der Vorzug.

Herr Fressonnet befürwortet die dritte Lösung, da sie den Erfindern, die noch nicht die praktischen Ergebnisse des neuen europäischen Patents kennen, eine angemessene Sicherheit gibt. Er ist überdies der Ansicht, dass die Erfinder nach der Erlangung des europäischen Patents fast immer auf die nationalen Patente verzichten werden.

Herr van Benthem hält diese Sicherheit für ziemlich theoretisch. Zudem betreffe der Verzicht auf das nationale Patent mehr die Frage der Koexistenz der Patentanmeldungen als die Frage der Koexistenz der Patente. Wenn die dritte Lösung schliesslich keine grossen Vorteile mit sich bringe, so habe sie auch keine Nachteile zur Folge und könne darum festgehalten werden.

Herr De Reuse, der die Koexistenz grundsätzlich ablehnt, ist bereit, die dritte Lösung, wenn auch ohne Begeisterung, anzunehmen.

Herr Roscicni weist auf den Widerspruch zwischen der Koexistenz und den Zielen des europäischen Abkommens hin: Die Koexistenz gestatte die Neuerrichtung der Grenzen des territorialen Schutzes. Daher befürwortet er, dass das Abkommen gleichzeitig mit der Koexistenz (dritte Lösung) eine Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften, zumindest hinsichtlich der Schutzdauer und der gesetzlichen Patentierbarkeit, versehen soll.

Der Präsident antwortet ihm, dass mit der Anwendung des Abkommens gleichzeitig die Rechtsvorschriften über die Schutzdauer harmonisiert werden müssten. Dieses Problem werde wahrscheinlich wenig Schwierigkeiten bereiten, da die Geltungsdauer des Patents nur noch in einem Land (Folland) länger sein könne ( 18 Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an) als für das europäische Patent (20 Jahre vom Zeitpunkt der Patentanmeldung an). Eine gleichzeitige Angleichung der Rechtsvorschriften über die gesetzliche Patentierbarkeit sei dagegen unmöglich. Ausserdem könne das Abkommen eine Koexistenz unter der Voraussetzung zulassen, dass sechs nationale Patente zusätzlich zum europäischen Patent zusammengefasst werden. Diese Lösung würde zweifellos mehr den Zielen des Abkommens, aber sicherlich nicht dem durch das System der Koexistenz angestrebten Ziel entsprechen.

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Diese Lösung enthält jedoch einen erheblichen Nachteil. Eine solche Einheit von Patenten wird nämlich für die Konkurrenten praktisch unverletzbar. Für eine Zwangsvollstreckung sind zum Beispiel sieben Entscheidungen erforderlich:

Diese Unverletzlichkeit, insbesondere Einsichtlich der Nichtigkeit und der Zwangsvollstreckung, führt zu einer Begünstigung der Grossindustrie und einer Benachteiligung der mittleren und kleinen Konkurrenten.

Diese zweite Lösung wird daher von der Gruppe nicht befürwortet. Der Präsident gelangt zur dritten Lösung, der des Hauptpatentes. Diese Lösung hält an dem Gedanken der unlösbaren Einheit der Patente fest, fügt aber den Grundsatz hinzu, dass die Gesamtheit der Patente dem Schicksal des Hauptpatentes, nämlich dem europäischen Patent, folgt. Alle Rechtshandlungen und gerichtlicher Entscheidungen hinsichtlich des europäischen Patentes wirken sic: also automatisch auf die gleichzeitig bestehender, nationaler Patente aus. Eine solche Lösung führt zu einem echten Eingriff in die nationalen Rechtsvorschriften. Sie macht ausserdem eine gewisse Veröffentlichung der Koexistenz des europäischen Patents und der nationalen Patente erforderlich. Das ist jedoch kein Problem.

Dagegen ist der Vorteil der dritten Lösung darin zu erblicken, dass sie dem berechtigten Wunsch nach einer Rückgriffsmöglichkeit auf besser bekannte nationale Patente gerecht wird, ohne dabei zur Schaffung unangreifbarer Monopole zu führen.

Nach einer Aussprache über den Umfang der Abhängigkeit zwischen dem europäischen Patent und den nationalen Patenten bei dieser dritten Lösung, eine Frage, die von Herrn de Muyser aufbeworfen wurde, schlägt der Präsident vor, diese Frage zunächst offenzulassen. Er fügt jedoch hinzu, dass das Erlöschen des europäischen Patents nicht immer das automatische Erlöschen

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Daber rüsse gopruft werden, in welche rechtlicke Form dieser Grundsatz gekleidet werden solle und welche Vor- und Nachteile sich aus den einzelnen Lësungen ergeben würdex.

Herr Eressonnet erklärt, die französische Delegation schlage vor, die Koexistenz über die Ubergangszeit hinaus auszudehnen. Nach ihrer Ansicht sei es nämlich in bestiamten Fällen für den Erfinder einfacher, einen Patentverletzer auf Grund eines nationalen Patentes in Anspruch zu nehmen. Er fügt hirzu, die Koexistenz sei eher im Falle einer Arnakme des BeneluxVorschlages gerechtfertigt, der in Artikel 21 die Recite aus dem europäischen Paten: festlege. Man dürfe aber auch rich: aus den Augen verlieren, dass die interessierten Kreise, wenn sie oinal zu der Uberzeugung gelangt seien, dass ias europäische Patent einen cuareichender. Schutz gewähre, in der Praxis irmer weniger den doppelten Schut: in Anspruch nehmen würden.

Der Prasident fordert die Gruppe auf, zu einer ersten Lösung, die or liberale Lösung nennt, Stellung zu nehmen. Nach dieser Lösung würde das Akkommen zu iisser Frage schweigen. Jeder Erfinder wäre es daher freigestellt, für seine Erfindung ein europäisches Patent und gleichzeitig ein oder mehrere nationale Patente zu beantragen. Anschliessend könnte er nit diesen Patenten machen, was er wolle. Er könnte zum Beispiel sein deutsches Patent auf einen Dritten übertragen. So wäre es möglich, dass in Deutschland für eine Erfindung zwei Patente in verschiedenen Händen bestünden. Im Falle einer PatentWletzung kénnten zwei Verletzungsklagen gegeben sein.

Die Gruppe lehnt dio liberale Lösung ab, da sie, worauf Herr De Reuse hinweist, zu unklaren Verhältnissen führen könne. Die Gruppe wünscht eine Regelung der Koexistenz durch das Abkommen.

Der Präsident legt nunmehr die zweite Lösung, die Einheits-Lösung, vor. Um zu vermeiden, dass das Patent zersplittert wird und in mehrere Hände gerät, soll das Abkommen vorsehen, dass das europäische Patent und die nationaler Patente eine unlösbare Einheit bilden.

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Vorbehalte der italienischen Delegation

Der Präsident bittet anschliessend die italienische Delegation, zu einigen noch offenen Fragen Stellung zu nehmen.

Herr Roscioni erklärt, die italienische Delegation könne das Feststellungsverfahren annehmen, da dieses Verfahren keine verfassungsrechtlichen Probleme aufwerfe. Das gleiche gelte für die Frage der internationalen Gerichtsbarkeit.

Der Präsident stellt abschliessend fest, dass die früheren Vorbehalte der italienischen Delegation insoweit als ausgeräunt gelten können, als sie die Frage der Verfassungsmässigkeit betrafen.

Das Problem der Koexistenz

Der Präsident erinnert die Gruppe daran, dass sie vom Koordinierungsausschuss mit der Untersuchung dieses Problems beauftragt worden sei, und erklärt, er wolle die Erörterung auf die grundsätzliche Frage beschränken.

Er definiert den Begriff der Koexistenz so wie er für die Zwecke der Erörterung Verwendung finden soll.

Unter Koexistenz versteht nan das gleichzeitige Bestehen eines Schutzes für eir. und dieselbe Erfindung auf Grund eines europäischen Patentes einerseits und eines oder mehrerer nationaler Patente andererseits.

Dieses Problem sei von dem der nationalen Voranmeldung zu trennen, denn diese führe nicht unbedingt zur Koexistenz. Es sei nämlich eine Regelung denkbar, wonach das nationale Patent nach der Erteilung des europäischer Patentes zurückgenommen werde.

Er halte die Koexistenz für vertretbar. Es sei nämlich verständlich, dass die Unternehmen, die natürlich keinerlei Erfahrungen mit dem europäischen Patent hätten, insbesondere zu Beginn der Anwendung des Abkommens zögerten, nur den europäischen Schutz zu wählen und zur Sicherheit auch den nationalen Schutz beibehalten wollten.

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Sitzungsperiode vom 8. bis 19. Januar 1962

Bericht über die Sitzung vom 19. Januar 1962

Der Präsident eröffnet die Sitzung um 9.45 Uhr und erklärt, dass die bisher noch nicht genehmigten Sitzungsprotokolle (Protokolle über die Sitzungen vom 11. bis 19. Januar) am 3. Februar 1962 als angenommen gelten sollen. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Delegationen also beim Sitzungssekretariat Anderungsanträge einreichen.

Erörterungen zu Artikel 21 des Benelux-Vorschlages (2. Alternative) Der Präsident bittet die Delegationen um Stellungnahme zum Vorschlag der Benelux-Staaten, der in irtikel 21 das Recht aus dem Patent festlegt.

Herr Pfanner erklärt, dass die deutsche Delegation den Benelux-Vorschlag annehme, aber eine Änderung des Absatzes 2 über die zittelbare Patentverletzung in dem von ihr vorgeschlagenen Sinne wünsche.

Herr Fressonnet legt der, dass die französische Delegation der ersten Alternative den Vorzug vor dem Benelux-Vorschlag gebe. Es sei jedoch möglich, dass er nach einer Äderung von Absatz 2 seinen Vorbejalt einschränken könne.

Herr Briganti fügt hinzu, dass die italienische Delegation den BeneluxVorschlag befürworte.

Der Präsident stellt fest, dass nur noch eine Delegation die erste Alternative bevorzugt. Die Frage soll in der nächsten Sitzung erneut erörtert werden. Falls die Gruppe sich nicht einigen könne, müssen die beiden Alternativen vorgesehen werden.

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ARBEITSGEUPPE " Patente "

Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Drü̈sel

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Auch in Abs. 4 werden die Klammern gestrichen.

Die Anmerkung 1 geht auf einen belgischen Vorschlag zurück. Das darin enthaltene Problem soll in München erneut erörtert werden.

Der Vorsitzende ist der Ansicht, dieser Vorschlag gehe zu weit und habe zu schwere Folgen, besonders für gutgläubige Dritte, die die Erfindung benutzt haben. Da das Problem in München erneut geprüft werden wird, wird die Anmerkung 1 gestrichen.

Die Arbeitsgruppe prüft nun die Anmerkung 2. Nach einer Diskussion wird beschlossen, Punkt a), der die Schlichtung betrifft, beizubehalten und Punkt b) zu streichen; denn es sei nicht wünschenswert, daß das Europäische Patentamt seine Entscheidungen auf die nationalen Gesetze stütze.

Es wird ferner teschlossen, die Anmerkung 3 zu streichen und darauf hinzuweisen, daß deren Inhalt in die Durchführungsverordnung aufgenommen werden müßse. Nach einem Einwand Eerrn Eressonnets beschließt die Arbeitsgruppe, das Sekretariet solte an Eand der Sitzungsprotokolle ein Verzeichnis aller Bestimmungen aufstellen, die in die Durchführungsverordnung aufgenommen werden müßten.

Tikel 20

Dieser Artikel ist schon zusammen mit den Artikeln 271 und 176 in dieser Sitzung behandelt worden.

Artikel 21

Der Vorsitzende weist auf die schon stattgefundenen wichtigen Erörterungen dieses Problems hin. Er schlägt die Aufnahme beider Alternativen in den Entwurf vor.

Die Arbeitsgruppe ist damit einverstanden und beschließt ferner, der Redaktionsausschuß solle den deutschen Vorschlag bezüglich der indirekten Patentverletzung in die 2. Alternative aufnehmen. Die erste Alternative solle er unter redaktionellen Gesichtspunkten überprüfen. Die Anmerkungen sollen beibehalten werden. Sie sollen eingehend auf die Bedeutung des europäischen Patentes hinweisen.

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teilung des Marktes zu verhindern. Besitze jetzt das Unternehmen neben dem europaischen Patent für denselben Gegenstand noch weitere nationale Patente, so sei Art. 266 Abs. 2 anwendbar.

Herr Fressonnet bemerkt, die Beispiele Herrn van Benthems beträfen nur die 2. Alternative zu Art. 21, der die französische Delegation noch nicht habe zustimmen können.

Herr Pfanner wirft ein, ein Patentinhaber verklage nicht einen Lizenzinhaber, der den rechtmäßig hergestellten Gegenstand in das Gebiet einführe, für das das nationale Patent des Patentinhabers gelte, worauf der Vorsitzende eriert, solche Klagen seien im Gegenteil sehr häufig, da mit ihnen die Patentinhaber das in den einzelnen Ländern unterschiedliche Preisniveau aufrechterhalten wollten.

Herr Roscioni meint, man müsse die Frage der Patenthäufung äußerst vorsichtig behandeln, um nicht für mehrere Jahre das Abkommen zu einem Angriffspunkt zu machen. Er gebe zu, daß das Abkommen nicht in den Rahmen des RomVertrages passe. Denn man habe die zukünftigen Vertragsstaaten nicht zwingen wollen, sich gleichzeitig mit dem Beitritt zu dem Abkommen den Vorschriften des Gemeinsamen Marktes zu unterwerfen. Innerhin könnten die Zusammenhänge zwischen dem Gemeinsamen Markt und dem Patentrechtsabkommen nicht geleugnet werden. Wenn es nicht so wäre, hätte man das Abkommen woanders ausarbeiten lassen müssen, z.B. durch den Pariser Verband oder durch Europa-Rat.

Wenn man das Bestehen des Gemeinsamen Marktes überhaupt nicht berücksichtige, könne man den Sinn der Tätigkeit der Arbeitsgruppe nicht begreifen. Die Arbeitsgruppe sei von der Vorstellung ausgegangen, man müsse die Barrieren der Gerichtsvollzieher beseitigen. Dieses Ziel sei bei der Schaffung der Einheit des europäischen Patents berücksichtigt worden. Als weiteres Prinzip könne man hier die Vermeidung einer Aufteilung des Marktes nennen. Diese Grundsätze seien sogar von den Regierungen der Mitgliedstaaten anerkannt worden. Wenn man jetzt das Problem der Patenthäufung lösen müsse, könne man auch für die Übergangsperiode nicht von jenen wichtigen Grundsätzen abweichen. Dies sei die Ansicht der italienischen Regierung.

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Im ersten Fall, wo ein Unternehmen nur ein europäisches Patent besitze, habe die Arbeitsgruppe beschlossen, daß der Gegenstand des Patents im gesamten Gebiet des Gemeinsamen Marktes frei gehandelt werden könne. Wenn man in diesem Fall. den freien Warenverkehr garantieren wolle, müsse man es auch im zweiten Fall tun, wo neben dem europäischen Patent noch weitere nationale Patente. aus rein praktischen Erwägungen erteilt worden seien, ohne daß dies eine Abweichung von dem im ersten Fall zum Ausdruck gekommenen Prinzip rechtfertigen würde. Im dritten Fall habe ein Unternehmen nur nationale Patente angemeldet. Hier könne das Abkomen den freien Warenverkehr nicht garantieren, da es die nationalen Gesetze nicht beeinflusse. Nur ein Sonder^das rommen estinme, daß der freie ïandel eines Gegenstandes von säntlichon in Frage kornenden nationalen Gesetzen zugelassen werde, könne die augenblickliche Rechtslage ändern.

Wie dem auch sei, die Arbeitsgruppe habe von KoordinationsausschuB den Auftrag erhalten, ein in sich logisches Abkomen auszuarbeiten. Es gebe nur zwei Möglichkeiten. Entweder übernehre man den französischen Verschlag und lasse jede Verbindung mit der EWG fallen, oder nan folge der Mehrheit der Arbeitsgruppe, die für sise Berücksichtigung der Ziele des Gemeinsamen Marktes sei. In dieses Fall misse oine Aufteilung des Marktes vermieden werden.

Auf Wunsch Herrn Pfanners, der die Notwendigkeit weiterer Beschränngen als der in Art. 266 Abs. 2 zum Ausdruck gekommenen noch nicht einsieht, gibt Herr van Benthem einige Beispiele: Ein Unternehmen, das 6 nationale Patente besitze, stelle den Gegenstand der Erfindung in den Niederlanden her und. verkaufe ihn auch dort. Der Käufer führe den patentierten Gegenstand in Deutschland ein. Dadurch verletze er das deutsche Patent des Unternehmens. In Art. 21 sei der Fall nur für das europäische Patent geregelt: Habe der Inhaber des europäischen Patents den patentierten Gegenstand ordnungsgemäß in den Warenverkehr gebracht, so könne er im gesamten Gebiet der Vertragsstaaten frei gehandelt werden. Nun erteile das Unternehmen eine auf die Niederlande beschränkte Lizenz auf das europäische Patent. Das vom Lizenzinhaber hergestellte Erzeugnis werde in den Niederlanden verkauft und vom Käufer nach Deutschland ausgeführt. Dieser Fall sei in Art. 24 Abs. 2 geregelt, der Art. 21 entspreche, soweit es darum gehe, eine Auf-

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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1. Fassung:

Artikel 20 (21) Verletzung der Rechte des Inhabers des europäischen Patents (1) Eine Verletzung der Rechte des Inhabers des europäischen Patents wird nach den Vorschriften des nationalen Rechts des Vertragsstaats beurteilt, in dem die Verletzung erfolgt ist. (2) Hinsichtlich der Ausübung der Rechte aus dem europäischen Patent gilt Artikel 5ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums nicht für Schiffe oder Luft- oder Landfahrzeuge der Vertragsstaaten. (3) Absatz 1 findet auf das vorläufige europäische Patent nur vorbehaltlich der Vorschriften des Artikels 175 Anwendung.

Bemerkung: Eine Minderheit der Arbeitsgruppe hat sich für diese Fassung ausgesprochen.

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss

STRENG VERTRAULICH

V o r e n t w u r f eines Abkommens uber ein europäisches Patentrecht

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Der Artikel wurde angenommen und dem Redaktionsausschuss überwiesen, der dafür sorgen soll, dass seine Fassung dem Artikel 4 des Strassburger Entwurfs entspricht.

Artikel 18 (20) und 206 (276) Die Gruppe beschloss, jeweils nur eine der beiden Fassungen beizubehalten, da beide inhaltlich übereinstimmen.

Sie entscheidet sich bei beiden Artikeln für die erste Fassung. Jedoch soll der Text entsprechend der am Vortage für Artikel 208 (277) beschlossenen Anderung etwas abgeändert werden.

Beide Artikel werden angenommen und an den Redaktionsausschuss weitergeleitet.

Artikel 20 (21) Der Vorsitzende erinnert daran, dass die Gruppe beschlossen hat, die Reihenfolge der Fassungen unzukehren. Er fragt die französische Delegation, ob sie die nunmehrige zweite Fassung (frühere erste Fassung) aufrechtzuerhalten wünsche, was von dieser bejaht wird.

Die französische Delegation wird diese Fassung innerhalb des Redaktionsausschusses daraufhin prüfen, ob darin die sich aus dem europäischen Patent ergebender Rechte definiert werden müssen oder, ob es genügt, die Verletzung dieser Rechte zu behandeln.

Artikel 20 (21) wurde an den Redaktionsausschuss weitergeleitet.

Artikel 24 (28) Der Vorsitzende erklärt, die deutsche Delegation mache zu Absatz 3 einen Vorschlag, der dem von Herrn Roscioni in der vorangehenden Sitzungsperiode ausgesprochenen Wunsch in Bezug auf die erfinderische Tätigkeit bei Zusatzpatenten Rechnung trage.

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Artike1 20 (21)

Die Sitzung wurde um 10.10 Uhr durch den Vorsitzenden eröffnet. Dieser legte der Gruppe die zweite Fassung von Artikel 20 (21) zur Prüfung vor. Herr van Benthem erklärte, Absatz 4 beruhe auf einem Beschluß der Gruppe, wonach dieser Artikel eine Bemerkung über diejenigen Handlungen berücksichtigen soll, die vorgenommen werden, nachdem der Patentinhaber den Gegenstand des Patents in Verkehr gebracht habe. Artikel 29 (24) enthalte eine entsprechende Bestimmung über ein Erzeugnis, das der Lizenznehmer rechtmälig in Verkehr getracht habe. wegen Absatz 7, der die Anwendung des nationalen Rechts im Falle einer Patentverletzung betrifft, schloß sich die Gruppe der auffassung des Präsidenten an, wonach dieser Absatz nur insoweit zum Euge korme, als Absatz 2 keine Anwendung findet. In absatz 8 müsse es anstelle von "Artikel 174" heißen: "Artikel 175".

Anschließend fand eine Ausspräche über die Frage statt, ob der Text der zweiten Fassung des Artikels nicht in mehrere Artikel unterteilt werden solle. Die Gruppe beschloß, die Reihenfolge der ersten und zweiten Fassung umzustellen. Gleichzeitig soll der gegenwärtige Text der zweiten Fassung in die Artikel 20 a, 20 b, 20 c usw. unterteilt werden. Der Redaktionsausschuß wird diese anderungen durchführen.

Der Artikel wurde dem Redaktionsausschuß mit diesen Hinweisen übergeben.

Artikel 21 (21 a + 90 d) Die Gruppe prüfte den zweiten Satz des ersten Absatzes: "Jedoch dienen die Beschreibung und die Zeichnungen zur Verdeutlichung der Tragweite der Patentansprüche" und verglich ihn mit dem Straßburger Entwurf, wonach Beschreibung und Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche dienen. Nach Ansicht des Vorsitzenden ist die Fassung des Vorentwurfs geschmeidiger als die des Straßburger Entwurfs. Sie unterscheide sich insofern wesentlich von letzterem, als nach dem Straßburger Entwurf die

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Munchen

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Als Handlungen, die zu solchen Zwecken vorgenommen werden, gelten insbesondere nicht Handlungen im privaten Bereich und zu privaten Zwecken sowie Handlungen, die zu Versuchszwecken vorgenommen werden und sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen.

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Artikel 20

Recht aus dem europaeischen Patent (1) Das europaeische Patent gewaehrt seinem Inhaber das Recht, Dritten zu verbieten, a) ^+das Erzeugnis, das Gegenstand der patentierten Erfindung ist, herzustellen sowie es zu gebrauchen, in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten oder es zu den letztgenannten Zwecken einzufuehren oder zu besitzen; b) das Verfahren, das Gegenstand der patentierten Erfindung ist, anzuwender, in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten sowie das durch das Verfahren unmittelbar hergestellte Erzeugnis zu gebrauchen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder es zu den letztgenannten Zwecken einzufuehren oder zu besitzen, soweit es sich nicht um Pflanzen oder Tiere handelt, die vom Schutz gemaess Artikel 10 ausgeschlossen sind. (2) Der Patentinhaber kann das Ausschlussrecht auch gegerueber. jedem Dritten geltend machen, der einem anderen, der nicht Lizenznehmer ist, Mittel zur Ausfuehrung einer patentierten Erfindung liefert oder anbietet, die sich auf einen wesentlichen Bestandteil der Erfindung beziehen, a) ^+wenn diese Mittel ausschliesslich dazu geeignet sind, fuer die Ausfuehrung der Erfindung verwendet zu werden, oder b) ^+wenn der Dritte weiss oder schuldhaft nicht weiss, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, fuer die Ausfuehrung der Erfindung verwendet zu werden. (3) Das Recht aus dem europaeischen Patent erstreckt sich nur auf Handlungen, die zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden.

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D

Vertraulich

Anderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über eir europäisches Patentrecht

(Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vo= 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).

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- Die Gruppe war fomer der Ansicht, dass alle Artikel betreffend die Rechte des Anmelders in den verschiedenem Stadien des Verfahrens, das zur Erteilung des europäischen Patents führt, zusammen aufgefüht werden sollten (Artikel 20, 20 bis und 20 ter).

Artikel 20 bis - Rechte aus der europaischen Patentanmeldung nach Ver8ffentlichung 4C. Hinsichtlich der Rechte aus der europaischen Patentanneldung nach ihrer Veröffentlichung wurden mehrere Lösungen in Betracht gezogen.

Bire Lösunz würde darin bestehen, die Vertragsstaaten zu verpflichten, in ihren Rechtsvorschriften vorzusehen, dass die Anmeldung dem Anmelder den Schutz gewährt, der gemäss dem Recht dieses Vertragsstaats bei der ersten gesetzlich vorgesehenen inländischen Veröffentlichung einer ungeprüften nationalen Patentanmeldung entsteht. Dieser Staat müsste zucinċest vorsehen, dass der Immelder von der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung an von jeċen, der in diesem Vertragsstaat den Gegenstand der Patentanmeldung benutzt hat, obgleich er wusste oder hätte wissen müssen, dass die von ihn verwertete Erfindung Gegenstand einer europäischen Patentanmeldung ist, eine den Umständen entsprechende angemessene Intschädigung verlangen kann. Die schmedische und die britische Delegation würden diese Lösung vorziehen.

Die Gruppe meinte jedoch, dass es besser wäre, eine zweite Lösung zu wählen, wonach der einstweilige Schutz aus der inmeldung im Uebereinkommen festgelegt würde, ohne dass die Vertragsstaaten entsprecherde Bestimmungen zu erlassen hätten. Decontsprechend ist 1bsatz 1 gefasst worċcn.

Dennoch möchte die Gruppe den einzelnen Vertragsstaaten die liöglichkeit belassen, von Abse to 1 teilweise

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Kapitel III

Wirkungen des Patents

Artikel 18 - Räumlicher Schutzbereich des europäischen Patents 37. Die Bestimmung des Vorentwurfs von 1965 ist nicht übernommen worden, weil sie den Zielen des neuen Vorentwurfs nicht entspricht.

Artikel 19 - Aeltere nationale Rechte

38. Die Gruppe war nicht dafür, dass man die im Vorentwurf von 1965 enthaltene Lösung wählt; diese Lösung hätte dazu geführt, dass das europäische Patent in den Ländern, in denen ältere nationale Rechte bestehen, automatisch unwirksam wäre. Da das europäische Patent nach seiner Erteilung in den Vertragsstaaten die Wirkungen eines nationalen Patents hat, ist es folglich Sache des nationalen Rechts, die Nichtigerklärung dieses Patents vorzusehen, sofern ältere nationale Rechte bestehen. Eine ausdrückliche Bestimmung hierfür in diesem Kapitel des Vorentwurfs des Uebereinkommens wurde nicht für erforderlich gehalten.

Die Gruppe behielt sich vor, dieses Problem anlässlich der späteren Prüfung der Fragen betreffend die Nichtigkeit des europäischen Patents erneut zu erörtern.

Artikel 20 - Rechte sus dem europäischen Patent

39. Obgleich die Ansichten darüber auseinandergingen, ob Artikel 20 des Vorentwurfs von 1965 beizubehalten sei, kam die Gruppe letztlich zu dem Schluss, dass er aus zwei Gründen beibehalten werden sollte:

- Absatz 1 gestaltet den in Artikel 2 Absatz 2 a enthaltenen Grundsatz näher zuo. Er lest insbesondere den Zeitpunkt fest, von dem an der Schutz aus dem europäischen Patent wirksam wird.

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BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 8./11. Juli 1969) I.

1. Die von der Konferenz eingesetzte Arbeitsgruppe I hat von Dienstag, den 8., bąs Freitag, den 11. Juli 1969, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.

Entsprechend dem von der Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung in Brüssel am 21. Mai 1969 gefassten Beschluss wurden die Beratungen vom Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, geleitet.

Neben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften waren folgende zwischenstaatliche. Organisationen vertreten, die zur Teilnahme an den. Beratungen der Gruppe eingeladen worden waren: die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut (1). (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.

BR/7 d/69 zat/AK/rc

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KAPITEL II

Recht auf das Patent Artikel 15 Recht auf Erlangung des europäischen Patents (1) Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer und gewährt das auf das Beschäftigungsverhältnis anwendbare nationale Recht das Recht auf das Patent dem Arbeitgeber, so steht das Recht auf das europäische Patent dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das europäische Patent demjenigen zu, der zuerst eine Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt eingereicht hat. (2) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Patentanmelder als berechtigt. das in Absatz 1 vorgesehene Recht geltend zu machen.

Artikel 16

Patentanmeldung durch Nichtberechtigte

Ist durch eine rechtskräftige Entscheidung festgestellt worden, daß das Recht auf das europäische Patent einer in Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten Person zusteht, die nicht der Anmelder ist. so kann ciese Person. sofern das europäische Patent noch nicht erteilt werden ist. innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheiżung eine neue Patentanmeldung für dieselbe Erfindung einreichen. Die neue Patentanmeldung gilt als an dem Tag der früheren Anmeldung eingereicht und genießt gegebenenfalls deren Prioritätsrecht. soweit der Gegenstand der neuen Anmeldung nicht über das hinausgeht. was in der früheren Anmeldung beschrieben worden ist. Die frühere europäische Patentanmeldung gilt als zurückgenommen. wenn die neue Anmeldung eingereicht worden ist.

Artikel 17

Anspruch auf Erfindernennung Der Erfinder hat gegenüber dem Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents das Recht, vor dem Europäischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden.

KAPITEL III

Wirkungen des Patents Artikel 18 Rechte aus dem europäischen Patent Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber von dem Tag der Bekanntmachung seiner Erteilung an in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, dieselben Rechte. die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde. Eine Verletzung des europäischen Patents wird nach dem nationalen Recht dieses Vertragsstaats beurteilt.

CHAPTER II

Right to the patent

Article 15

Right to the grant of a European patent (1) The right to a European patent shall belong to the inventor or his successor in title. If the inventor is an employed person and if the national law governing a relationship between the employee and the employer grants the right to the patent to the employer, the right to the European patent shall belong to the latter or his successor in title. If several persons have made an invention independently of each other, the right to the European patent shall belong to the first person to file a patent application with the European Patent Office. (2) For the purposes of proceedings before the European Patent Office. the person making the patent application shall be deemed to be entitled to exercise the right referred to in paragraph 1.

Article 16

Patent applications by persons not entitled to apply If a final decision has been given which recognises that a person referred to in Article 15, paragraph 1, other than the applicant, is entitled to the European patent, that person may. provided that the European patent has not yet been granted, file a new application in respect of the same invention within a period of three months following the final decision. In so far as the sub-ject-matter of the new application does not go beyond the description given in the original application, the new patent application shall be deemed to have been filed on the date of the earlier application and shall enjoy the right of priority where applicable. The original application for a European patent shall be deemed to be withdrawn once the new application has been filed.

Article 17

Right of the inventor to be mentioned as such The inventor shall have the right, vis-à-vis the applicant for or proprietor of a European patent, to be mentioned as such before the European Patent Office.

CHAPTER III

Effects of the patent Article 18 Rights conferred by a European patent A European patent shall confer on its proprietor from the date of publication of its grant, in each Contracting State in respect of which it is granted, the same rights as would be conferred by a national patent granted in that State. Any infringement of a European patent shall be dealt with under the laws of that State.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

UND ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN' SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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lediglich fur das Europäische Patentent·dic Rechtspersönlichkeit vorgesehen (Artikel 32 Absetz 1), aber die rechtliche Stellung des Verwaltungsrats sei unklar.

Dic Hehrzahl der Delegationen sah sich nicht in der Lage, zu dem niederlänidischen Vorschlag Stellung zu nehmen. Auch meinte man, dass dieses Problem nicht nur die Delegationen der Arbeitsgruppe I angehe, sondern von der Konferenz selbst zu erbrtern wäre.

Die Arbeitsgruppe stellte es der niederlandischen Delegation anheim, der Konferenz zur Vorbereitung ihrer nächsten Tagung eine ergänzende Auizeichnung vorzulegen, in der dieser Vorschlag näher erläutert wird.

C. ZUEALEENEASSUNG DER ARTIKEL 97 a UND 100

Artikel 107 a (neu) - Uebersetzung der Patentschrift 122. In der Oktobersitzung war im Redaktionsausschuss der Arbcitsgruppe die Frage aufgeworfen worcen, ob die Verweisungsreihe in den artikeln 107 absetz 6, 100 und 97 a nicht entfalicn und anstelle dicser Vorschriften gegebenenfalls eine neue 3e- stimmung aufgenommen werden sollte. tuf Vorschlag der britischen Delegation erkläre sich die Arbcitsgruppe nun damit einverstanden, die genannten Bestimmungen zu streichen und in einem einzigen neuen Artikel 107 a mit der Ueberschrift "Uebersetzung der Patentschrift" zusammenzufassen.

Ausserdem wurde in Artikel 18, der die Rechte aus dem europäischen Patent behandelt, ein Vorbehalt zugunsten des neuen Artikels 107 a aufgenommen. Da Artikel 107 a sowohl die Patentschrift vor Einleitung eines Einspruchsverfahrens als auch nach einem Einspruchsverfährén betreffen kann, wurde im Funften Teil ein neues Kapitel III a geschaffen.

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REGIERUNGSKONFEDENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 16. Dezember 1971 BP / 144 / 71


BERICHT

uber die 10 Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Nommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertreter des Europamts hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnehmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/133/71 mit der Lassgabe, dass unter Punkt 3 noch einige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR / GTI / 138 / 71 erwähnten Probleme geprüft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im Ministerium für Auswar tige Angelegenheiten (Frankreich). BR / 144  d / 71 zat/IS/K/cs

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die folgenden Möglichkeiten erwogen: Entweder könnte eine absolute zeitliche Beschränkung der Aussetzung (z.B. zwei Jahre) vorgesehen werden, oder es könnte dem Europäischen Patentamt überlassen werden, die Frist je nach den Umständen festzusetzen, oder aber das Amt könnte ermächtigt werden, das Erteilungsverfahren mit dem Anmelder, dessen Recht bestritten wird, zwar fortzusetzen, die förmliche Entscheidung über die Erteilung des Patents aber so lange zurückzustellen, bis das Verfahren vor dem nationalen Gericht zu einem rechtskräftigen Urteil geführt hat.

Die Arbeitsgruppe I wurde mit der Prüfung dieser Möglichkeiten beauftragt.

Artikel 17 - Anspruch auf Erfindernennung 52. Die Konferenz stellte fest, dass der Wortlaut des Artikels 17 von keiner Organisation beanstandet worden ist. Zu den Beratungen über den Vorschlag des IFIA, die Stellung des Erfinders im Uebereinkommen erheblich zu stärken, siehe Bemerkungen zu Artikel 66 (vgl. Nr. 83).

Artikel 18 - Rechte aus dem europäischen Patent 53. Die Konferenz beauftragte die Arbeitsgruppe I mit der Prüfung der vom CIFE vorgebrachten Bemerkung (vgl. Dok. BE/169/72 Nr. 34), dass im Uebereinkommen eine Lücke in bezug auf den Schutz besteht und zwar zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der vorläufige Schutz endet (Artikel 97 Absatz 4) und dem Zeitpunkt, in dem der endgültige Schutz beginnt (Artikel 18).

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- REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. März 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN BATENTETTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil (Luxemary, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)

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kommen eine solche Voraussetzung nicht vorgesehen sei. Ausserdem sei es in sehr vielen Fällen unmöglich, den Erfinder bereits bei der Einreichung der Anmeldung zu nennen, weil möglicherweise eine andere Person an der Weiterentwicklung der Erfindung arbeite. Ausserdem würden Schwierigkeiten auftreten, wenn es sich um Erfindungen handele, die das Ergebnis einer Zusammenarbeit mehrerer Personen seien, die unter Umständen verschiedenen Firmen angehören könnten. Aus diesen Gründen seien sie der Auffassung, dass Artikel 17 wahrscheinlich ausreiche und dass man auf eine strengere Regelung verzichten könne.

32. IHK erklärte in diesem Zusammenhang, dass der in Artikel 69 a festgelegte Grundsatz zu starr sei. Andererseits wurde bemerkt, dass dieser Artikel keine direkte Sanktion vorsehe, dass jedoch in Artikel 78 Absatz 6 angegeben sei, welche Folgerungen sich ergäben, falls der Erfinder nicht innerhalb von sechzehn Monaten nach der Einreichung der Anmeldung oder dem Prioritätstag genannt werde (siehe hierzu Nr. 88).

33. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass gemäss Nummer 1 zu Artikel 85 der Ausführungsordnung der Präsident des Europäischen Patentamts darüber entscheide, ob bei der Veröffentlichung des Patents der Name des Erfinders anzugeben sei.

Artikel 18 - Rechte aus dem Europäischen Patent

34. CIFE wies darauf hin, dass das Uebereinkommen insofern eine Lücke aufweise, als nach Artikel 97 Absatz 4 der vorläufige Schutz mit dem Augenblick der Erteilung des Patents entfalle, während der endgültige Schutz nach Artikel 18 erst mit der Bekanntmachung der Erteilung des Patents beginne.

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REGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

Brüssel, den 15. März 1972 BR/169/72

- Sekretariat -

BERICHT

Über die

5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

2. Teil

Anleitung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren

(Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

BR/169 8/72 zat/GB/tm

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Artikel 18

Rechte aus dem eisropäischen Patent

Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber von dem Tag der Bekanntmachung seiner Erteilung an in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde; Artikel 107 a bleibt unberuhrt. Eine Verletzung des europäischen Patents wird nach dem nationalen Recht dieses Vertragsstaats beurteilt.

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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. Dezember 1971 BR / 139 / 71^-

AENDERUNGEN

ZUM

ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN-

ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER AUSKUEHRUNGSORDNUNG

UND ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 26. November 1971 -

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Aufgrund dieser Aenderung erstreckt sich der dem Anmelder gewahrte vorlaufige Schutz bis zu dem Tag, an dem der endgültige Schutz gemäss Artikel 18 wirksam wird. 22. Ferner verbesserte die Gruppe Artikel 18 in redaktioneller Hinsicht, indem sie vorsah, dass der endgültige Schutz an dem Tage beginnt, an dem der Hinweis auf die Erteilung des Patents bekanntgemacht wird.

Artikel 20 - Sachlicher Schutzbereich des europäischen Patents 23. Die Arbeitsgruppe befasste sich mit der Frage, wie dem Wunsch der interessierten Kreise Rechnung getragen werden könnte, bei der Auslegung des europäischen Patents einen Mittelweg zwischen der sogenannten liberalen Auslegung durch die deutschen Gerichte und der sogenannten restriktiven Auslegung, wie sie im Vereinigten Konigreich angewandt wird, einzuschlagen. Sie prufte im Hinblick hierauf zwei möglichkeiten: entweder eine Aenderung des Artikels 20 oder eine Absichtserklärung, die von der Diplomatischen Konferenz anzunehmen wäre.

Die Gruppe kam schliesslich uberein, den derzeitigen Wortlaut des Artikels 20, der ubrigens dem Artikel 8 Absatz 1 des Strassburger Uebereinkommens entspricht, nicht zu ändern; hingegen billigte sie auf Vorschlag der britischen Delegation den Text einer Absichtserklärung, die der Diplomatischen Konferenz zur Annahme vorgeschlagen werden könnte (vgl. Dok. BR/176/72, Seite 7).

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Andere Delegationen sprachen sich hingegen fur eine Lösung aus, die dem Europaischen Patentamt die Möglichkeit belusst, fur die Aussetzung des Verfahrens einen Endtermin festzulegen. Diese Delegationen erklarten sich mit dem Textvorschlag des Vorsitzenden (BR/GT I/145/72) einverstanden.

Die Arbeitsgruppe beschloss schliesslich, in die Nummer 1 zu Artikel 16 einen neuen Absatz 3 a einzufugen, wonach das Europäische Patentamt einen Zeitpunkt festlegen kann, nach dem es das Erteilungsverfahren forssetzen kann. 20. Die Gruppe kam ferner uberein, dass cie gleiche Bestimmung auch fur die Auseetzung des Einsprucasverfahrens anzuwenden ist. Sie beschloss deshalb, Absatz 4 der Nummer 3 zu Artikel 16 entsprechend zu ändern.

Artikel 18 - Rechte aus dem europaischen Patent Artikel 19 - Rechte aus der europaischen Patentanmeldung nach Veröffentlichungen Artikel 97 - Erteilung des europäischen Patents 21. Die Arbeitsgruppe erklarte sich mit einen Vorschlag der britischen Delegation einverstanden, einer Bewerkung der interessierten Kreise Rechnung zu tragen, in der diese darauf hingewiesen hatten, dass zwischen dem vorlaufigen Schutz und dem endgültigen Schutz eine Lucke besteht (vgl. Dokument BR/168/72, Nummer 53). Die Gruppe beschloss in diesem Zusammenhang, weder Artikel 18 noch Artikel 19, sondern Artikel 97 Absätze 3 und 4 zu ändern, in denen die Erteilung des Patents behandelt wird. Nach der Neufassung beschliesst die Prüfungsabteilung uber die Erteilung des Patents; dieser Beschluss wird aber erst an dem Tage wirksam, an dem der Hinweis auf diese Erteilung im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht wird.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPASISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


Brtissel, den 13. April 1972

B R / 177 / 72

BERICHT

uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. Marz 1972 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentants, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europaischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahnen an der Sitzung als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Benthem, zusammen.

Die Arbeitsegebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiedergegeben.

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Chapitre III

Effets du brevet européen et de la demande de brevet européen

Article 61

Durée du brevet européen (1) La durée du brevet européen est de vingt années à compter de la date de dépôt de la demanć. (2) Le paragraphe 1 ne saurait limiter le droit d'un Etat contractant de prolonger la durée d'un trevet européen aux mêmes conditions que celles de ses brevets nationaux, pour tenir compte d'un état de guerte ou d'un état de crise comparable affectant ledit Etat.

Article 62

Droits conférés par le brevet eu: spéen Le brevet européen confére à son titulaze, à compter du jour de la publication de la mention de sa délivrance et dans chscun des Etats contractants pour lesquels il a été délivré, les mêmes droits que lui confé:erait un brevet nationa; délivré dans cet Etat. Toute zontrefaçon du brevet européen est appréciée confor:ement aux dispositions de la législation ćudit E:at.

Article 63

Traduction du fascicule du brevet européen (1) Tout Etat contractant peut prescrire, lorsque le texte dans lequel l'Office européen des brevets envisage de délivrer un brevet européen pour iet Etat ou de maintenir pour ledit Etat un brevet e:ropéen sous sa forme modifiée n'est pas rédigé dans une des langues officielles de l'Etat considéré, que le demandeur ou le titulaire du brevet doit fournir au service central de la propriété industrielle, une traduction de ce texte dans l'une de ces langues officielles, à son choix, ou, dans la mesure où l'Etat en question a imposé l'utilisation d'une langue officielle déterminée, dans cette dernière langue. La traduction doit étre produite dans un délai de trois mois commençant à courir du point de départ soit du délai visé à l'article 96 , paragraphe 2 , lettre b1, soit, le cas échéant, du délai visé à l'article 101, paragraphe 3, lettre b1, à moins que l'Etat considéré n'accorde un délai plus long. (2) Tout Etat contractant qui a adopté des dispositions en vertu du paragraphe 1 peut prescrire que le demandeur ou le titulaire du brevet a:quitte. dans un délai fixé par cet Etat, tout ou par: e des frais de publication de la traduction.

Page 92

Kapitel III

Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung

Artikel 61

Laufzeit des europäischen Patents (1) Die Laufzeit des europäischen Patents beträgt zwanzig Jahre, gerechnet vom Anmeldetag an. (2) Absatz 1 läßt das Recht eines Vertragsstaats unberührt, die Laufzeit eines europäischen Patents im Kriegsfall oder in einer vergleichbaren Krisenlage dieses Staats zu den gleichen Bedingungen zu verlängern, die für die Laufzeit der nationalen Patente dieses Staats gelten.

Artikel 62

Rechte aus dem europäischen Patent Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber von dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung an in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde. Eine Verletzung des europäischen Patents wird nach dem nationalen Recht dieses Vertragsstaats beurteilt.

Artikel 63

Übersetzung der Patentschrift (1) Jeder Vertragsstaat kann für den Fall, daß die Fassung, in der das Europäische Patentamt für diesen Staat ein europäisches Patent zu erteilen oder in geänderter Fassung aufrechtzuerhalten beabsichtigt, nicht in einer seiner Amtssprachen vorliegt, vorschreiben, daß der Anmelder oder Patentinhaber bei der Zentralbehörde für den`gewerblichen Rechtsschutz eine Übersetzung der Fassung nach seiner Wahl in einer der Amtssprachen dieses Staats oder, soweit der betreffende Staat die Verwendung einer bestimmten Amtssprache vorgeschrieben hat, in dieser Amtssprache einzureichen hat. Die Frist für die Einreichung der Übersetzung beträgt drei Monate nach Beginn der in Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b oder gegebenenfalls in Artikel 101 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist, sofern nicht der betreffende Staat eine längere Frist vorschreibt. (2) Jeder Vertragsstaat, der eine Vorschrift nach Absatz 1 erlassen hat, kann vorschreiben, daß der Anmelder oder Patentinhaber innerhalb einer von diesem Staat bestimmten Frist die Kosten für eine Veröffentlichung der Übersetzung ganz oder teilweise zu entrichten hat.

Chapter III

Effects of the European patent and the European patent application

Article 61

Term of the European patent (1) The term of the European patent shall be 20 years as from the date of filing of the application. (2) Nothing in the preceding paragraph shall limit the right of a Contracting State to extend the term of a European patent under the same conditions as those applying to its national patents, in order to take into account a state of war or similar emergency conditions affecting that State.

Article 62

Rights conferred by a European patent A European patent shall confer on its proprietor from the date of publication of the mention of its grant, in each Contracting State in respect of which it is granted, the same rights as would be conferred by a national patent granted in that State. Any infringement of a European patent shall be dealt with under the laws of that State.

Article 63

Translation of the European patent specification (1) Any Contracting State may prescribe that if the text, in which the European Patent Office intends to grant a European patent or maintain a European patent as amended for that State, is not drawn up in one of its official languages, the applicant for or proprietor of the patent shall supply to its central industrial property office a translation of this text in one of its official languages at his option or, where that State has prescribed the use of one specific official language, in that language. The period for supplying the translation shall be three months after the start of the time limit referred to in Article 96, paragraph 2(b), or Article 101, paragraph 3(b), unless the State concerned prescribes a longer period. (2) Any Contracting State which has adopted provisions pursuant to paragraph 1 may prescribe that the applicant for or proprietor of the patent must pay all or part of the costs of publication of such translation within a period laid down by that State.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PREPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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1 Die UNION EUROPAISCHER PATENTANWALTE hat dankbar zur Kenntnis genommen, daß viele der Anregungen und Änderungsvorschläge, die anläßlich der Anhörung in Luxemburg im Februar 1972 seitens der UNION und der anderen internationalen Organisationen vorgetragen worden waren, in den vorbereitenden Dokumenten zur Münchner Diplomatischen Konferenz Berücksichtigung gefunden haben.

Die UNION erlaubt sich, noch nachfolgende Bemerkungen und Änderungsvorschläge für das Übereinkommen über ein europäisches Patenterteilungsverfahren, für die Ausführungsordnung zum Übereinkommen über ein europäisches Patenterteilungsverfahren und für das Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung vorzulegen.

1. ARTIKEL

Artikel 23

2 Vorschlag: Der Artikel sollte ersatzlos gestrichen werden.

Begründung:

Die Erstattung technischer Gutachten wäre eine Tätigkeit, die außerhalb des Bereiches der Tätigkeiten eines Patentamtes liegt. Zur Erstattung technischer Gutachten sind z.B. technische Universitäten und deren Angehörige geeignet, während Gutachten eines Patentamtes regelmäßig auch eine rechtliche Beurteilung enthalten.

Es sei noch darauf hingewiesen, daß der Ausdruck ,,avis" des französischen Textes gegenüber dem Ausdruck ,,Gutachten" zu umfangreich ist.

Artikel 62

3 Vorschlag:

Der letzte Satz sollte ergänzt werden durch die Worte ,,vorbehaltlich Art. 67".

Begründung:

Eurch Art. 67 ist die Beurteilung einer Verletzung des europäischen Patentes nach dem nationalen Recht begrenzt.

Artikel 68, Absatz (3)

4 Vorschlag: Im deutschen Text ist in Zeile 6 das Wort ,,enger" zu ersetzen durch ,,nicht weiter".

1 The UNION OF EUROPEAN PATENT AGENTS has noted with pleasure that many of the proposals and amendments which had been put forward at the meeting in Luxembourg in February 1972 on behalf of the UNION and the other international organisations have been considered in the documents prepared for the Munich Diplomatic Conference. The UNION wishes to put forward the following remarks and proposals for amendments to the Convention establishing a European System for the Grant of Patents, the Implementing Regulations to the Convention and the Protocol on the Centralisation of the European Patent System and on its Introduction.

1. ARTICLES

Article 23

2 Proposal: The Article should be deleted without replacement.

Grounds:

The provision of a technical opinion would be a matter lying outside the functions of a patent office For example technical universities and members thereof are suitable for providing technical judgment, whilst the opinions of a patent office as a rule also contain a legal judgment. It may be pointed out that the expression "avis" in the French text is too wide compared to the expression "Gutachten".

Article 62

3 Proposal:

The last clause should be completed by the words "without prejudice to the provisions of Article 67".

Grounds:

In fact, judgment of infringement of a European patent must be according to Article 67, paragraph 1, which provides that the description and drawings shall be used to interpret the claims.

Article 68, paragraph 3

4 Proposal:

In line 6 of the German text, the word "enger" is to be replaced by "nicht weiter".

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ren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Stoffe oder Stoffgemische, die zur Anwendung in einem der vorstehend bezeichneten Verfahren bestimmt sind."

Artikel 58

22 Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit wird vorgeschlagen, Absatz 1 Satz 3 zu einem neuen Absatz auszugestalten.

Artikel 62

23 Um das Verhältnis zwischen Artikel 62 und Artikel 67 klarzustellen, wird vorgeschlagen, Artikel 62 wie folgt zu ändern: „Vorbehaltlich Artikel 67 gewährt das europäische Patent seinem Inhaber ..."

Artikel 74

24 In Absatz 2 des deutschen Textes sollte in der letzten Zeile das Wort "gegebenenfalls" gestrichen werden.

Artikel 92

25 In Regel 50 Absatz 1 Satz 2 der Ausführungsordnung wird davon ausgegangen, daß die Zusammenfassung veröffentlicht wird. Da Artikel 92 die Einzelheiten der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung regelt, sollte in Absatz 2 die Zusammenfassung aufgenommen werden.

Artikel 99

26 In Anpassung an Artikel 81 sollte im Buchstaben b das Wort ,,danach" gestrichen werden.

Artikel 104

27 Um mögliche Mißverständnisse zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Worte ,Antrag auf Beitritt" zu streichen und statt dessen eine Fassung zu wählen, die zum Ausdruck bringt, daß der Beitritt innerhalb der Dreimonatsfrist erklärt werden muß.

Artikel 105

28 In Absatz 2 sollte im deutschen Text das Wort ,"sofortige" durch ,,gesonderte" ersetzt werden, da practised on the human or animal body shall not be regarded as inventions which are susceptible of industrial application within the meaning of paragraph 1. This provision shall not apply to substances or compositions intended for use in any of the above-mentioned methods."

∼ Article 58

22 For the sake of greater clarity it is proposed that the third sentence of paragraph 1 should form a separate paragraph.

Article 62

23 In order to make the relationship between Article 62 and Article 67 clear, it is proposed that Article 62 should be amended as follows: "Subject to Article 67, a European patent shall confer on its proprietor..."

Article 74

24 In the German text the word "gegebenenfalls" should be deleted in the last line of paragraph 2.

Article 92

25 Rule 50, paragraph 1, 2nd sentence, of the Implementing Regulations assumes that the abstract will be published. Since Article 92 lays down the details for the publication of a European patent application, the abstract should be included in paragraph 2.

Article 99

26 In the German text, sub-paragraph (b), the word "danach" should be deleted so that the text corresponds with Article 81.

Article 104

27 In order to avoid possible misunderstandings it is proposed that the words "notice ... of intervention" be deleted and a wording used which makes it clear that the intervention must be filed within the three-month period.

Article 105

28 In the German text of paragraph 2 the word "sofortige" should be replaced by "gesonderte"

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SOMMAIRE ..... SEITEN/PAGES Introduction ..... 4 Tableau des dispositions ayant fait l'objet de prises de ..... 9 position Prise de position du Gouvernement luxembourgeois (M/9) ..... 19 du Gouvernement du Royaume-Uni (M/10) ..... 41 du Gouvernement de la République fédérale ..... 51 d'Allemagne (M/11) du Gouvernement finlandais (M/12) ..... 73 du Gouvernement suédois (M/13) ..... 79 des Etats membres des Communautés européennes ..... 87 de la FICPI - Fédération Internationale des Conseils ..... 105 en Propriété Industrielle (M/15) du COPRICE - Comité pour la Protection de la ..... 135 propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) de l'IFIA - International Federation of Inventors ..... 145 Associations (M/17) de la CPCCI - Conférence Permanente des Chambres ..... 159 de Commerce et d'Industrie de la Communauté Economique Européenne (M/18) de l'UNICE - Union des Industries de la Communauté ..... 169 européenne (M/19) du CNIPA - Committee of National Institutes of ..... 195 Patent Agents (M/20) de l'UNEPA - Union des Conseils en brevets ..... 213 européens (M/21) du CIFE - Conseil des fédérations industrielles ..... 241 d'Europe (M/22) de la FEMIPI - Fédération européenne des ..... 279 mandataires de l'industrie en propriété industrielle (M/23) de l'AIPPI - Association internationale pour la ..... 301 protection de la propriété industrielle (M/24) des Etats membres des Communautés européennes ..... 305 (M/25) du Gouvernement français (M/26) ..... 309 de l'OMPI - Organisation Mondiale de la Propriété ..... 331 Intellectuelle (M/27) du Gouvernement norvégien (M/28) ..... 341 du Gouvernement espagnol (M/29) ..... 351

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INHALTSVERZEICHNIS

Einleitung

Übersicht über die Bestimmungen, zu denen Stellung genommen wurde

Stellungnahme

der luxemburgischen Regierung (M/9) der Regierung des Vereinigten Königreichs (M/10) der Regierung der Bundesrepublik Deutschland (M / 11) der finnischen Regierung (M/12) der schwedischen Regierung (M/13) der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (M/14) der FICPI - Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle (M/15) des COPRICE - Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) der IFIA - International Federation of Inventors Associations (M/17) der StKIHK - Ständige Konferenz der Industrie- und Handelskammern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (M/18) der UNICE - Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft (M/19) des CNIPA - Committee of National Institutes of Patent Agents (M/20) der UNEPA - Union europäischer Patentanwälte (M/21) des CIFE - Rat der Europäischen Industrieverbände (M/22) des FEMIPI - Europäischer Verband der IndustriePatentingenieure (M/23) der AIPPI - Association Internationale pour la Protection de la Propriété Industrielle (M/24) der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (M/25) der französischen Regierung (M/26) der WIPO - Weltorganisation für geistiges Eigentum (M/27) der norwegischen Regierung (M/28) der spanischen Regierung (M/29)

CONTENTS

Introduction

List of Provisions which were the subject of Comments

Comments

by the Luxembourg Government (M/9) by the United Kingdom Government (M/10) by the Government of the Federal Republic of Germany (M/11) by the Finnish Government (M/12) by the Swedish Government (M/13) by the Member States of the European Communities (M/14) by FICPI - Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle (M/15) by COPRICE - Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) by IFIA - International Federation of Inventors Associations (M/17) by CPCCI - Standing Conference of the Chambers of Commerce and Industry of the European Economic Community (M/18) by UNICE - Union des Industries de la Communauté européenne(M/19) by CNIPA - Committee of National Institutes of Patent Agents (M/20) by UNEPA - Union of European Patent Agents (M/21) by CEIF - Council of European Industrial Federations (M/22) by FEMIPI - European Federation of Agents of Industry in Industrial Property (M/23) by IAPIP - International Association for the Protection of Industrial Property (M/24) by the Member States of the European Communities (M/25) by the French Government (M/26) by WIPO - World Intellectual Property Organization (M/27) by the Norwegian Government (M/28) by the Spanish Government (M/29)

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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(a 64(1)

Artikel 67

Antrag: Ergänzung des Uebereinkommens durch einen Artikel 67 bis oder durch Ergänzung des Artikels 67 durch 2 neue absätze folgenden Inhalts: "(3) Betrifft die Erfindung die Hersteliung eines Erzeug. nisses, so erstreckt sich der Schut% auch auf deren unmittelbare Erzeugnisse (4) Betrifft die Erfindung die Hersteliung eines neuen Erzeugnisses, so gilt in den benanster Vertragsstaten jedes Erzeugnis gleicher Beschaffenheit bis zum Beweis des Gegenteils als nach der geschitzten Herstellung erhalten."

Begründung: Obwohl nach dem Uebereinkomen Erfindungen von chemischen Stoffen patentierbar sein werden, wird es insbesondere in Bereich der Kunstsoffindustrie nicht immer möglich sein, den Stoff unabhängig von seiner Herstellung zu definieren. Der Anmelder wird daher entweder den. Verfahrensschutz wählen oder - wenn die Praxis des Eruopäischen Patentants dies gestatten wird den Stoff durch seine Herstellungsart definieren.

Die Erfahrungen in den meisten zuhünftigen Vertragsstasten zeigen, dass ein solcher Schutz nur dann wirkungsvoll ist, namentlich gegenuber dem Import aus dem patentfreien Ausland, wenn er auch die unmittelbaren Erzeugnisse der geschitaten Herstellung erfasst (und zwar gleichgültig, ob dem Verfahrensanspruch ein weiterer Patentanspruch für das Erzeugnis des Verfahrens folgt oder nicht), und wenn zugleich für jeden benannten Staat die sog. Umkehrung der Beweislast im Uebereinkomen verankert ist, soweit es sich dabei um neue Stoffe handelt.

Unser Vorschlag bezweckt, das Uebereinkomen in diesem Sinne. zu vervollständigen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 11. September 1973 M / 67 / I Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Schweizerischer Delegation Betrifft: Artikel 67 des Uebereinkommens

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Artikel 62

Rechte aus dem europäischen Patent (1) Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber von dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung an in jedem Vertragsstaat, fur den es erteilt ist, vorbehaltlich Absatz 2 dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde. (2) Ist Gegenstand des europäischen Patents ein Verfahren, so erstreckt sich der Schutz auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. (3) Eine Verletzung des europäischen Patents wird nach nationalem Recht behandelt.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 19. September 1973 M/ 109/I/R 5 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOK REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 12. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel ses Uebereinkommens: Artikel 58 62 68 71 87 95 102 105 106 107 109 123 Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 13 16 34 59

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Artikel 664

Rechte aus dem europäischen Patent (1) Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber von dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung an in jedem Vertragsstaat, fur den es erteilt ist, vorbehaltlich Absatz 2 dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde. (2) Ist Gegenstand des europäischen Patents ein Verfahren, so erstreckt sich der Schutz auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. (3) Eine Verletzung des europäischen Patents wird nach nationalem Recht behandelt.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Künchen, den 30. September 1973 M/ 146 / R 3 C:ginal: Deutsch/Englisch/Pranzösisch

Yorcelect von Allgezeinen Rediktionsausschuss Setzifft : Jebereinkommen : Artikel 55 bis 83

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führt, dass sie zu stark in die nationalen Prozessrechte der Vertragsstaaten eingreifen würde.

Der Hauptausschuss vertrat im übrigen zu Abs. 2 des Art. 67 den Standpunkt, dass der Begriff der Erweiterung des Schutzbereichs der europäischen Patentanmeldung auch den Tatbestand der Verlagerung des Schutzbereichs infolge Aenderung des Patentanspruchs - das sog. shifting - miterfasse. Was die von der Regierungskonferenz vorgeschlagene Interpretationsregel zu Art. 67 angeht, war der Ausschuss der Auffassung, dass diese von der diplomatischen Konferenz in feierlicher Form unverändert angenomen und als Erklärung dem Uebereinkommen in einem Anhang beigefügt werden sollte.

In der Frage des Weiterbenutzungsrechtes, auf das sich ein gutgläulizer Dritter gemäss Art. 68 Abs. 4 Buchst.b im Falle der terichtigung der Uehersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschie der Hauptausschuss mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum Ehnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechi vorzusehen. 5. Einreichung und Erfordernisse der eurobäischen Patentanmeldung (Art. 73-84/ Regeln 24-37)

Anlässlich der Erörterung des Art. 73 sah sich or F: : : : : schuss vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle der Eurc ischer Patentantes eine europäische Patentanmeldung eingereicht t . te. colte. In Interesse des Anmelders liess er die Einreichung sowohl in Nücher als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst.a und 74 Abs.1.

Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art 76 überpuifte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstrast). Aus der Ueberlegung, dass ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an dieser. Erfordernis fest. Er beschloss überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröfentlichung der Zu sammentess.ag mit dem Recherchunbericht vernu: : wisen.

In engen Zusamenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Cffentamung der Zifindung gemäss Art. 81 stand das Prubien einer Sonderregelung fur europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unvertritte mar, dass in der hierfür vorgesehener. Regel 22 vargesentesten war-

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nationales Recht der Vertragsstaaten anzuwenden. Auch ein Alternativvorschlag, der darauf abzielte, aen Rechtsnacufolgenachweis nur zu verlangen, wenn das nationale Rechte mindestens eines oenunnten Vertragsstaates eine solche Urkunde für nationale Anmeldungen vorsieht, stieas euenfalls nicht auf zustimmung, da er mit den gleichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Um dem uerechtigten Schutzinteresse der Erfinäer aber doch nachzukommen, stimte der Ausschuss im Sinne einer Kompromisslösung schliezclich einer Regelung zu, die den Anmelder, der nicht oder nicht alleinder erfinder ist, verpflichtet, als integrierenden Bestandteil der Erfinzernennus, eine Erklärung über den Rechtsgrund des Erwerbs der Erfindung atzuze.... Die Zustellung dieser Erfindernennung an den vom Anmelder bezeichneter Erfinder soll ferner dafür sorgen, dass der Erfinder seine allfälligen wech. rechtzeitig wahren kann. Mit diesen Aenderungen wurden die Art. 79 und 90, die Regeln 17, 19, 26 und 42 verabschiedet.

4. Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentsnzeldung ( Art. 61 -68, )

Anlass zu Erörterungen gab hier hauptsächlich die Vorschrift des Art. 67 betreffend die Definition des Schutzbereichs des europäisehen beents uns der europäischen Patenterzeldung.

Durch Mehrheitsbeschlussnaha der Hauptausschuss eine auch im Entwurf des zweiten Uebereinkommens für das Comciy: 20: 2patent vorgezehene Bestimnung an, die den Schutz eines Verfahrens sucl auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnines (20) 2kt. Diese in Art. 62 eingefügte Vorschrift, die auch in den Gesetz;zungen zehrerer Vertragsstaaten verankert ist, wird dem Umstand Rechmug tragen können, isss es im Bereiche gewisser Industriezweige, namentlich der Kunststoffindustrie, nicht izzer möglich ist, einen Stoff unathingig von neiner Herstellung zu definieren. Eine ebensolche Mehrheit des Ausschuses lehnte es indessen ah, diese Schutazusdehnung für den 2all einer di 2 2 2stellang eines neuen Fmevenisses betreffenden Erfin: 200 20 der a derierusren Verhutun zujunsten des Patentinhahers zu 2000 200 , das jedes 2raeents - 2eich. Beschafienheit als noch der yeschütaten norss-1ung erhalten gelta. is wuri: gegen ciese reg. 2mewurur nor nweislast ins 2000 ge-

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Wünchen, den 2. Oktober 1973 M / 148 / G Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Lic.iur. Paul BRAENDLI, Vizedirektor des EidgenBssischen Amtes für geistiges Bientum (Schweiz)

- Berichterstatter des Hauptausschusors I

Bericht über die Arbeit des Hauptausschusors I

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gutgläubiger Dritter gemäB Art. 68 Abs. 4 Buchst.b im Falle der Berichtigung der Obersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der HauptausschuB mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ahnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)

Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders lieB er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.

Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Oberlegung, daB ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies. in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.

In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daB in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daB Mikroorganismen, die der Offentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der 'Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Eitigkeit herrschte auch darüber. daB die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Offentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweicfiènd vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Offentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daB die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Börde auferlege. nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daB von einer ausreichenden Unterrichtung der Offentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daB nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veroffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbeziger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daB es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte. lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daB die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daB in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hăngt weitgehend vom AusmaB der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen AnlaB. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen

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abgefaßt ist, zu erleichtern und die Einreichung solcher Prioritätsausweise nicht nur in der Verfahrenssprache, sondern wahlweise in einer der drei Amtssprachen zuzulassen.

2. Patentierbarkeit (Art. 50 - 55)

Die materiellrechtlichen Bestimmungen über die Patentierbarkeit führten in der Sache zu keinen Änderungen. Die in Art. 50 Abs. 2 aufgezählten Ausschlußgründe sind vom Hauptausschuß als tragende Grundsätze des Übereinkommens bestätigt worden. Redaktionelle Verbesserungen stellen jedoch jetzt zweifelsfrei klar, daß einerseits die aufgezählten Gegenstände und Tätigkeiten nur als solche vom Patentschutz ausgeschlossen sind und daß andererseits Therapie- und Diagnostizierverfahren mangels gewerblicher Anwendbarkeit dem Patentschutz nicht zugänglich sind.

Der in Art. 51 vorgesehene Ausschlußgrund für Erfindungen, deren Veröffentlichung gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt, wurde durch eine Prüfungspflicht des Europäischen Patentamts verstärkt (vgl. Regel 34).

Eine bessere Formulierung in Art. 52 Abs. 5 stellt jetzt sicher, daß die Parentfähigkeit bekannter chemischer Stoffe für die nicht zum Stand der Technik gehörende Anwendung in einem Therapie- oder Diagnostizierverfahren bejaht wird. Der Hauptausschuß vertrat in diesem Zusammenhang auch die Meinung, daß nur die erstmalige Anwendung, gleichgültig ob bei Mensch oder Tier, den Anforderungen dieser Vorschrift genügt.

Hinsichtlich des Tatbestandes der unschädlichen Offenbarung änderte der Hauptausschuß die Vorschrift des Art. 53 insoweit, als eine mißbräuchliche Offenbarung zu Lasten des Berechtigten dann unschädlich ist, wenn sie nicht früher als 6 Monate vor der Einreichung der Anmeldung durch den Berechtigten erfolgt ist. Mit dieser Änderung können im Hinblick auf den Neuheitsbegriff des Art. 52 Abs. 3 und 4 auch Fälle der mißbräuchlichen Offenbarung nach dem Zeitpunkt der Anmeldung des Berechtigten gleichermaßen behandelt werden wie die Offenbarung innerhalb der 6 Monate vor der Einreichung der europäischen Patentanmeldung. Eine Erweiterung des Kreises der für die Anwendung der Bestimmung des Art. 53 in Betracht fallenden Ausstellungen lehnte der Hauptausschuß ab, und zwar nicht nur weil eine solche Änderung vom Straßburger Abkommen abweichen würde, sondern ebensosehr weil die Ausstellungspriorttät als solche ein gefährliches Instrument für den Anmelder darstellt.

Bei der Erörterung des Art. 54 fand ein Vorstoß, diese Vorschrift dahingehend zu ergänzen, daß ein vom Anmelder nachgewiesener technischer Fortschritt bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit mit in Betracht gezogen werden müsse, kein Gehör, wohl deshalb, weil eine Überbewertung dieses Merkmals befürchtet wurde.

3. Stellung des Erfinders (Art. 58/59, 60, 79, 90/Regeln 17, 19, 26, 42)

Der Hauptausschuß befaßte sich eingehend mit einem Vorschlag, dem Erfinder im System des Übereinkommens eine bessere und stärkere Rechtsposition zu verschaffen als die Entwürfe gewährleisteten. Der Hauptvorschlag zielte darauf ab, den Anmelder zu verpflichten, im Zeitpunkt der Anmeldung den Erfinder zu nennen und gleichzeitig sein Recht auf die Erfindung durch Vorlage einer vom Erfinder ausgestellten Übertragungsurkunde oder einer anderen schlüssigen Urkunde nachzuweisen.

Unbestritten war, daß die Rechte der Erfinder im Übereinkommen gebührend geschützt werden müssen. Der Hauptausschuß beschloß daher auch einstimmig, für alle europäischen Patentanmeldungen, gleichgültig welche Länder benannt werden, als Anmeldeerfordernis die Einreichung einer Erfindernennung zwingend, also verbunden mit der Zurücknahmefiktion im Nichtbefolgungsfalle, vorzuschreiben. Die Vorlage eines Rechtsnachfolgenachweises lehnte er indessen ab, im wesentlichen aus drei Gründen: Die Beschaffung dieser Urkunde stößt im Einzelfall auf Schwierigkeiten und kann dort nicht bewerkstelligt werden, wo der Rechtsübergang kraft Gesetzes erfolgt ist. Und schließlich wäre das Europäische Patentamt in der nur schwer zu bewältigenden Lage, bei der Prüfung der Urkunden nationales Recht der Vertragsstaaten anzuwenden. Auch ein Alternativvorschlag, der darauf abzielte, den. Rechtsnachfolgenachweis nur zu verlangen, wenn das nationale Recht mindestens eines benannten Vertragsstaates eine solche Urkunde für nationale Anmeldungen vorsieht, stieß ebenfalls nicht auf Zustimmung, da er mit den gleichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Um dem berechtigten Schutzinteresse der Erfinder aber doch nachzukommen, stimmte der Ausschuß im Sinne einer Kompromißlösung schließlich einer Regelung zu, die den Anmelder, der nicht oder nicht allein der Erfinder ist, verpflichtet, als integrierenden Bestandteil der Erfindernennung eine Erklärung über den Rechtsgrund des Erwerbs der Erfindung abzugeben. Die Zustellung dieser Erfindernennung an den vom Anmelder bezeichneten Erfinder soll ferner dafür sorgen, daß der Erfinder seine allfälligen Rechte rechtzeitig wahren kann. Mit diesen Änderungen wurden die Art. 79 und 90, die Regeln 17, 19, 26 und 42 verabschiedet.

4. Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung (Art. 61 - 68)

Anlaß zu Erörterungen gab hier hauptsächlich die Vorschrift des Art. 67 betreffend die Definition des Schutzbereichs des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung.

Durch Mehrheitsbeschluß nahm der Hauptausschuß eine auch im Entwurf des zweiten Übereinkommens für das Gemeinschaftspatent vorgesehene Bestimmung an, die den Schutz eines Verfahrens auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse erstreckt. Diese in Art. 62 eingefügte Vorschrift, die auch in den Gesetzgebungen mehrerer Vertragsstaaten verankert ist, wird dem Umstand Rechnung tragen können, daß es im Bereiche gewisser Industriezweige, namentlich der Kunststoffindustrie, nicht immer möglich ist, einen Stoff unabhängig von seiner Herstellung zu definieren. Eine ebensolche Mehrheit des Ausschusses lehnte es indessen ab, diese Schutzausdehnung für den Fall einer die Herstellung eines neuen Erzeugnisses betreffenden Erfindung mit der widerlegbaren Vermutung zugunsten des Patentinhabers zu verstärken, daß jedes Erzeugnis gleicher Beschaffenheit als nach der geschützten Herstellung erhalten gelte. Es wurde gegen diese sog. Umkehrung der Beweislast ins Feld geführt, daß sie zu stark in die nationalen Prozeßrechte der Vertragsstaaten eingreifen würde.

Der Hauptausschuß vertrat im übrigen zu Abs. 2 des Art. 67 den Standpunkt, daß der Begriff der Erweiterung des Schutzbereichs der europäischen Patentanmeldung auch den Tatbestand der Verlagerung des Schutzbereichs infolge Änderung des Patentanspruchs - das sog. shifting miterfasse. Was die von der Regierungskonferenz vorgeschlagene Interpretationsregel zu Art. 67 angeht, war der Ausschuß der Auffassung, daß diese von der diplomatischen Konferenz in feierlicher Form unverändert angenommen und als Erklärung dem Übereinkommen in einem Anhang beigefügt werden sollte.

In der Frage des Weiterbenutzungsrechtes, auf das sich ein

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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Artikel 54 (56) - Erfinderische Tätigkeit

77. Die schweizerische Delegation weist darauf hin, daB in Obereinstimmung mit dem Obereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Patentrechts von 1963 das Merkmal des technischen Fortschritts nicht zur Voraussetzung für die Patenterteilung gemacht werde. Diesen Grundsatz wolle sie auch nicht in Zweifel ziehen. Falls aber der Anmelder von sich aus einen technischen Fortschritt nachweise, möchte sie sichergestellt sehen, daB dieses Element bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Betracht gezogen wird. Zu diesem Zweck schlägt sie die Aufnahme eines neuen Absatzes 2 vor (Dok. M/31 Nrn. I und 2). 78. Nach Ansicht der niederländischen Delegation sollte zwar der technische Fortschritt bei der Beurteilung der Erfindungshöhe in Betracht gezogen werden; dies sei aber nur ein Element unter vielen. Letztlich spricht sich daher diese Delegation gegen den Ergänzungsvorschlag aus. 79. Die Delegation der Internationalen Handelskammer äußert die Befürchtung, der technische Fortschritt könne, falls er ausdrücklich aufgeführt würde, bei der Bestimmung der erfinderischen Tätigkeit zu sehr in den Vordergrund rücken, was nicht richtig wäre. 80. Die Delegation der UNION sieht in dem schweizerischen Vorschlag die Gefahr, daB der technische Fortschritt bereits in der Anmeldung offenbart sein müsse, wenn er für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Betracht gezogen werden solle. 81. Die britische Delegation spricht sich aus ähnlichen Gründen wie die niederländische Delegation gegen den schweizerischen Vorschlag aus. 82. Die Delegation der IFIA regt an, im europäischen Verfahren den Begriff der Erfindungshöhe so weit wie irgend möglich zu objektivieren.

Hierzu stellt der Vorsitzende fest, daB sich der theoretisch objektive Begriff der Erfindungshöhe, bei dem in der Praxis jedoch auch subjektive Elemente eine gewisse Rolle spielen, nicht besser habe definieren lassen, als in Artikel 54 geschehen. 83. Der Vorsitzende stellt abschließend fest, daB der schweizerische Vorschlag von keiner Regierungsdelegation unterstützt wird und damit abgelehnt ist.

Artikel 58 (60) - Recht auf das europäische Patent

84. Die mit der Erfindernennung zusammenhängenden Probleme werden unter Artikel 79 (Nr. 227 ff.) behandelt. 85. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zur Aufteilung des Absatzes I in zwei verschiedene Absätze (Dok. M/11 Nr. 22). 86. In einer späteren Sitzung erörtert der Hauptausschuß anhand der vom Redaktionsausschuß vorgelegten Fassung die Frage, ob in dem neuen Absatz 3 (früher Absatz 2) nicht nur auf Absatz 1 (früher Absatz 1 Sätze 1 und 2), sondern auch auf Absatz 2 (früher Absatz 1 Satz 3) verwiesen werden muß. 87. Die schweizerische Delegation hält es für zweckmäBig, auch auf Absatz 2 (neu) zu verweisen. 88. Nach Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland muß sogar auf Absatz 2 (neu) verwiesen werden; denn mit Absatz 3 (neu) solle ja das Europäische Patentamt von der Nachprüfung der Berechtigung zur Anmeldung auch dann befreit sein, wenn mehrere Personen als Anmelder auftreten. 89. Die niederländische Delegation äußert hingegen Bedenken wegen der in Absatz 3 (neu) aufgestellten Fiktion, ist aber bereit, diese Frage dem Redaktionsausschuß zu überweisen. 90. Daraufhin überweist der Hauptausschuß diese Frage dem Redaktionsausschuß zur Prüfung und Entscheidung.

Artikel 59 (61) - Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte

91. Die mit der Erfindernennung zusammenhängenden Probleme werden unter Artikel 79 (Nr. 227 ff.) behandelt. 92. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Vorschlag der niederländischen Delegation für die Änderung des Titels des Artikels 59 (Dok. M/32 Nr. 10) sowie einen Redaktionsvorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu Absatz I (Dok. M/14 Nr. 3). Er überweist ihm ferner einen mündlichen Redaktionsvorschlag der schweizerischen Delegation zur französischen Fassung der Überschrift, des Eingangs zu Absatz 1 und zu Absatz 1 Buchstabe b. 93. Die schweizerische Delegation, unterstützt von der österreichischen Delegation, beantragt, in Artikel 59 (61) Absatz 2 auch auf Artikel 74 (76) Absatz 1 zu verweisen (Dok: M/54/I/II/III, Seite 12). In erster Linie wolle sie damit erreichen, daB ohne jeden Zweifel in der Teilanmeldung durch den Berechtigten nur solche Staaten benannt werden können, die auch in der ursprünglichen Anmeldung durch den Nichtberechtigten benannt worden waren.

In zweiter Linie solle sichergestellt werden, daB die neue Teilanmeldung nur für einen in der ursprünglichen Anmeldung enthaltenen Gegenstand eingereicht werden darf. Schließlich solle die Teilanmeldung auch beim Europäischen Patentamt unmittelbar und nicht nur auf dem Umweg über ein nationales Amt eingereicht werden können. 94. Nachdem die britische und die niederländische Delegation bezüglich des Hauptanliegens darauf hingewiesen haben, daB bereits nach Artikel 59 Absatz 1 keine anderen als die ursprünglich benannten Vertragsstaaten benannt werden können, zieht die schweizerische Delegation ihren Antrag zurück; sie behält sich vor, auf ihre anderen Anliegen bei der Erörterung des Artikels 74 (76) Absatz 2 zurückzukommen (s. Nrn. 200 ff .).

Artikel 61 (63) - Laufzeit des europäischen Patents

95. Der Hauptausschuß verweist einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/40 Nr. 13) an den Redaktionsausschuß.

Artikel 62 (64) - Rechte aus dem europäischen Patent

96. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland nimmt einen Ergänzungsvorschlag zu Artikel 62 (Dok. M/11 Nr. 23) zurück. 97. Der Hauptausschuß nimmt diesen Artikel in der Fassung an, die sich nach der Erörterung des Artikels 67 (69) Absätze 3 und 4 ergibt (s. unter Nrn. 121 ff., 138 ff.).

Artikel 63 (65) - Übersetzung der Patentschrift

98. Zwei Redaktionsvorschläge der britischen Delegation zu den Absätzen I und 3(Dok. M/40 Nrn. 14 und 15) überweist der Hauptausschuß dem Redaktionsausschuß.

Artikel 65 (67) - Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung

99. Auf Bitte der irischen Delegation wird Absatz 3 Buchstabe b dem Redaktionsausschuß zwecks Prüfung der

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Inhaltsverzeichnis

Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE =M / PR /
DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS (München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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Artikel 20

Verletzung der Rechte des Inhabers des europaischen Patents (1) Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber in jedem der Vertragstaaten dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde. Eine Verletzung der Rechte des Inhabers des europäischen Patents wird nach den Vorschriften des nationalen Rechts dieses Vertragstaats beurteilt. (2) Hinsichtlich der Ausübung der Rechte aus dem europäischen Patent gilt Artikel 5ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums nicht für Schiffe oder Luft- oder Landfahrzeuge der Vertragstaaten. (3) Absatz 1 findet auf das rorläufige europäische Patent nur vorbehaltlich der Vorschriften des Artikels 176 Anwendung.

Bemerkung

Die Mehrheit der Arbeitsgruppe hat sich für die erste Fassung ausgesprochen.

Artikel 21 Sachlicher Schutzbereich des europäischen Patents (1) Der sachliche Schutzbereich des europäischen Patents wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Jedoch dienen die Beschreibung und die Zeichnungen zur Verdeutlichung der Tragweite der Patentansprüche. (2) Die Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent bestimmt rückwirkend den sachlichen Schutzbereich des europäischen Patents.

Artikel 22 Persönliches Besitzrecht und Vorbenutzungsrecht

Derjenige, der in einem der Vertragstaaten ein Vorbemutzungsrecht oder ein persönliches Besitzrecht an einer Erfindung erworben hätte, wenn ein nationales Patent für diese Erfindung erteilt worden wäre, hat das gleiche Recht in diesem Staat auch gegenüber dem europäischen Patent, das diese Erfindung zum Gegenstand hat.

KAPITEL IV
DAUER UND ZUSATZPATENTE

Artikel 23 Dauer des europaischen Patents

Das europäische Patent erlischt spätestens am Ende des zwanzigsten Jahres, gereoånet vom Tag der Anmeldung an.

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(1) Das Recht aus dem europaischen Patent erstreckt sich nicht auf Handlungen, die das durch das Patent geschützte Erzeugnis betreffen und im Hoheitsgebiet der Vertragstaaten vorgenommen werden, nachden der Patentinhaber dieses Erzeugnis in einem dieser Staaten in Verkehr gebracht hat. (2) Das Recht aus dem Patent erstreckt sich nicht a) auf den an Bord von Schiffen der nicht zu den Vertragstaaten gehordenden Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums stattfindenden Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im Schiffskorper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer der Vertragstaaten gelangen, vorausgesetzt, dass dieser Gegenstand dort ausschliesslich fur die Bedürfnisse des Schiffes verwendet wird; b) auf den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge der nicht zu den Vertragstaaten gehordenden Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in das Hoheitsgebiet der Vertragstaaten gelangen.

Artikel 20b Ergänzende Anwendung der Vorschriften des nationalen Rechts (1) Die Bestimmungen des Artikels 20 lassen die Vorschriften des nationalen Rechts unberührt, die dem Inhaber eines europäischen Patents andere Klagen als solche ermöglichen, die sich auf die Patentgesetzgebung gründen. (2) Jede Verletzung des ausschliesslichen Rechts aus dem europäischen Patent, wie es in den Artikeln 20 und 20a festgelegt ist, unterliegt den Vorschriften des nationalen Rechts, das auf die Verletzung eines nationalen Patents Anwendung findet. Insbesondere finden die Vorschriften Anwendung, die sich auf die Beteiligung oder auf das Erfordernis eines Verschuldens beziehen.

Artikel 20c Recht aus dem vorläufigen europäischen Patent

Die Vorschriften der Artikel 20, 20a und 20b finden auf das vorläufige europäische Patent nur vorbehaltlich der Vorschriften des Artikels 176 Anwendung.

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Artikel 19

Altere nationale Rechte (1) Ist in einem Vertragstaat fur eine Erfindung oder fur einen Teil einer Erfindung, die Gegenstand eines europaischen Patents ist, ein nationales Patent erteilt worden, das an oder nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Tag veroffentlicht worden ist, aber im Verhaltnis zum europäischen Patent ein frulheres Prioritätsdatum hat, so erstreckt sich die Wirkung des europäischen Patents nicht auf das Gebiet des betreffenden Vertragstaats, soweit das europaische Patent den gleichen Gegenstand wie das nationale Patent betrifft. (2) Haben eine europaische Patentanmeldung und eine nationale Patentanmeldung, die denselben Gegenstand betreffen, denselben Zeitrang, ohne dass die Priorität der einen fur die andere in Anspruch genommen worden ist und ohne dass die Priorität derselben Anmeldung fur die eine und die andere Anmeldung in Anspruch genommen worden ist, so gilt die Anmeldung des europäischen Patents als nach der Anmeldung des nationalen Patents eingegangen.

1. Fassung des Artikels 20

Artikel 20 Recht aus dem europäischen Patent (1) Das europaische Patent gewahrt seinem Inhaber das ausschliessliche Recht, a) das Erzeugnis, das Gegenstand der patentierten Erfindung ist, herzustellen sowie es zu gebrauchen, in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten oder es zu den letztgenannten Zwecken einzufuhren oder zu besitzen; b) das Verfahren, das Gegenstand der patentierten Erfindung ist, anzuwenden, in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten sowie das durch das Verfahren unmittelbar hergestellte Erzeugnis zu gebrauchen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder es zu den letztgenannten Zwecken einzufuhren und zu besitzen, soweit das Erzeugnis nicht eine Pflanzensorte oder Tierart ist. (2) Der Patentinhaber kann das ausschliessliche Recht auch gegenuber jedem Dritten geltend machen, der einem Nichtberechtigten Mittel zur Ausfuhrung eines patentierten 7erfahrens liefert oder anbietet, die sich auf einen wesentlichen Bestandteil der Erfindung beziehen, a) wenn diese Mittel ausschliesslich dazu geeignet sind, fur die Ausfuhrung der Erfindung verwendet zu werden, oder b) wenn der Dritte weiss oder schuldhaft nicht weiss, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, fur die Ausfuhrung der Erfindung verwendet zu werden. (3) Das Recht aus dem europäischen Patent erstreckt sich nur auf Handlungen, die zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden. Als Handlungen, die zu solchen Zwecken vorgenommen werden, gelten insbesondere nicht Handlungen zu privaten oder Versuchszwecken.

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ERSTER TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Europäisches Patentrecht
Artikel 2 Europäische Patente
Artikel 3 Europäisches Patentamt
Artikel 4 Europäisches Patentgericht
+ Artikel 5 Recht zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Artikel 6 Koexistenz des europäischen Patentrechts und der nationalen Patentrechte
Artikel 7 Verbot des Doppelschutzes
Artikel 8 Sonstige internationale Verträge
ZWEITER TEIL - MATERIELLES PATENTRECHT
KAPITEL I Patentierbarkeit
Artikel 9 Patentfähige Erfindungen
Artikel 10 Ausnahmen von der Patentierbarkeit
Artikel 11 Neuheit
Artikel 12 Unschädliche Offenbarungen
Artikel 13 Erfinderische Tätigkeit
Artikel 14 Gewerbliche Verwertbarkeit
KAPITEL II Recht auf das Patent
Artikel 15 Recht auf Erlangung des europäischen Patents
Artikel 16 Widerrechtliche Entnahme
Artikel 17 Anspruch auf Erfindernennung
KAPITEL III Wirkungen des Patents
Artikel 18 Räumlicher Schutzbereich des europäischen Patents
Artikel 19 Altere nationale Rechte
+ Artikel 20 1. Fassung : Recht aus dem europäischen Patent
Artikel 20a Beschränkungen des Rechts aus dem europäischen Patent
Artikel 20b Ergänzende Anwendung der Vorschriften des nationalen Rechts
Artikel 20c Recht aus dem vorläufigen europäischen Patent
2. Fassung : Verletzung der Rechte des Inhabers des europäischen Patents
Artikel 21 Sachlicher Schutzbereich des europäischen Patents
Artikel 22 Persönliches Besitzrecht und Vorbenutzungsrecht
KAPITEL IV Dauer und Zusatzpatente
Artikel 23 Dauer des europäischen Patents
Artikel 24 Europäische Zusatzpatente

[^0] [^0]: + bedeutet zwei oder mehrere Passungen.

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

UOOROI: ERUNGSAUSSCHUSSAU F DEM GESIET SEVERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EIM: 1. DEN MITGLIEDSTAATEN UND 42MMIES.ON DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATS DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGL STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE:COMITE OP HET GEB:EC VAN DE INDUSTRIELE EIGENCOM INGE. ETELC DOOR DE LIO:STATEN EN CE COMVISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ASKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien-

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20200 und 2061

(6) Die Vorschriften dieses Artikels finden auf das vorläufige europäische Patent nur vorbehaltlich der Vorschriften des Artikels 174 Anwendung.

Bemerkung:

Die Mehrheit der Arbeitsgruppe hat sich für diese Fassung ausgesprochen, dis, wenn sie anganomnen-werden sollte, in meh-pere-Artikel aufgeteilt-werden-müßte.

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(4) Das Recht aus dem europäischen Patent erstrecké sich nicht auf Handlungen, die im Gebiet der Vertragsstaaten/vorgerommen werden, nachdem der Patentinhaber das durch das Patent geschützte Erzeugnis in einem dieser Staaten in Verkehr gebracht hat. (5) Das Recht aus dem Patent erstreckt sich nicht, a auf den an Bord von Schiffen der nicht zu den Vertragsstaaten gehörenden Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums stattfindenden Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer der Vertragsstaaten gelangen, vorausgesetzt, daß dieser Gegenstand dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet wird; a) den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der. Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge, der nicht zu den Vertragsstaaten gehörenden Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in das Gebiet der Vertragsstaaten gelangen, m √(6) (6) Die Bestimmungen dieses Artikels lassen die Vorschriften des nationalen Rechts unberührt, die dem Inhaber eines europäischen Patents andere Klagen als solche ermöglichen, die sich auf die Patentgesetzgebung gründen. (7) Jede Verletzung des ausschließlichen Rechts aus dem europäischen Patent, wie es in diesem Artikel festgelegt ist, unterliegt den Vorschriften des nationalen Rechts, dee / aie auf die Verletzung eines nationalen Patents Anwendung findet. Insbesondere finden die Vorschriften Anwendung, die sich auf die Beteiligung oder auf das Erfordernis eines Verschuldens beziehen.

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4. Fassung:

Artikel 20(21) Hhi. 1,2n.7/ Recht aus dem europäischen Patent (1) Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, a) das Erzeugnis, das Gegenstand der patentierten Erfindung ist, herzustellen sowie es zu gebrauchen, in Verkehr zu bringen und feilzuhalten oder es zu den letztgenannten Zwecken einzuführen und zu besitzen; b) das Verfahren, das Gegenstand der patentierten Erfindung ist, anzuwenden, in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten sowie das durch das Verfahren unmittelbar hergestellte Erzeugnis zu gebrauchen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder es zu den letztgenannten Zwecken einzuführen und zu besitzen, soweit das Erzeugnis nicht eine Pflanzensorte oder Tierart ist. (2) Der Patentinhaber kann das ausschließliche Recht auch gegenüber jedem Dritten geltend machen, der einem Nichtberechtigten Mittel zur Ausführung eines patentierten Verfahrens liefert oder anbietet, die sich auf einen wesentlichen Bestandteil der Erfindung beziehen, a) wenn diese Mittel ausschließlich dazu geeignet sind, für die Ausführung der Erfindung verwendet zu werden, oder b) wenn der Dritte weiß oder schuldhaft nicht weiß, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Ausführung der Erfindung verwendet zu werden. (3) Das Recht aus dem europäischen Patent erstreckt sich nur auf Handlungen, die zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden. Als Handlungen, die zu solchen Zwecken vorgenommen werden, gelten insbesondere nicht Handlungen zu privaten oder Versuchszwecken.

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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss

Brüssel, den 26. Mai 1962

STRENG VERTRAULICH

V o r e n t w u r f

eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

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Nach einer Erklärung von Herrn van Benthem und einer sich hieran anschliessenden Aussprache gelangt die Gruppe zu dem Ergebnis, dass nach dem Wort "produit" ("Erzeugnis") des Eigenschaftswort "nouveau" ("neu") gestrichen werden müsse. Das ausschliessliche Recht des Patentinhabers zur Anwendung eines Verfahrens hätte nämlich keinen Sinn, wenn man es auf die durch dieses Verfahren hergestellten neuen Erzeugnisse beschränken wollte, da ein neues Verfahren sehr häufig zur rationelleren Herstellung eines Erzeugnisses führe, das nicht neu sei (z.B. ein Verfahren zur wirtschaftlicheren Herstellung von Glas für Kraftfahrzeuge).

Die Gruppe räumt ein, dass der Inhaber des Verfahrens-Patentes nicht verbieten kann, ein Erzeugnis als solches in den Verkehr zu bringen, dass er aber untereagen kann, ein durch ein solches Verfahren hergestelltes Erzeugnis in den Verkehr zu bringen.

Auf Vorschlag von Herrn Singer wird beschlossen, den in Absatz 1 Buchstabe b) gewährten Schutz auf das Teilhalten und den Verkauf des durch das patentierte Verfahren hergestellten Erzeugnisses auszudehnen. Außerdem werden die Klammern vor und hinter den Sorten "und" und "zu solchen Zwecken" gestrichen.

Schliesslich hält die Gruppe zwei Vorschläge fest und beauftragt den Redaktionsausschuss, diese mit Rücksicht auf ihre formellen Auswirkungen zu untersuchen.

Zunächst schlägt Herr Roller vor, nach dem Wort "produit" ("Erzeugnis") die Formulierung "resultant directement de cette mise en oeuvre" (das durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellte") durch "tel qu'il résulte de cette mise en oeuvre" ("so wie es durch dieses Verfahren hergestellt ist") zu ersetzen, um dadurch die Tatsache hervorzuheben, dass das ausschliessliche Recht auf die durch das patentierte Verfahren hergestellten Erzeugnisse beschränkt ist.