Art62dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art62dPCTBE1973
- Numéro d'article : 62
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 051-075/Article 062 (Deutsche Fassung)/Art62dPCTBE1973.pdf
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Artikel 62 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 62 MPO Anspruch auf Erfindernennung
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird | Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorschl.d.Vors. | 29 | VIV/2767/61 | S. 41,53 |
| Vorschl.d.Vors. | 29 | VIV/4860/61 | S. 63,64 |
| IV/4860/61 | 29 | VIV/3076/62 | S. 148 |
| V 1962 | 17 | 6551/IV/62 | S. 12 |
| VE 1962 | 17 | 1699/IV/63 | S. 3 |
| VE 1962 | 17 | 10818/IV/63 | S. 4 |
| V 1965 | 17 | BR/7/69 | Rdn. 36 |
| BR/6. /69 | 17 | BR/26/70 | Rdn. 17 |
| VE 1970 (Ue) | 17 | BR/87/71 | Rdn. 47 |
| VE 1971 (Ue) | 17 | BR/168/72 | Rdn. 52 |
| VE 1971 (Ue) | 17 | BR/169/72 | Rdn. 30-33 |
| BR/88/71 | 17 | BR/125/71 | Rdn. 21 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | 60 | M/146/R 3 | ARt. 62 |
|---|---|---|---|
| 60 | M/PR/G | S. 200 |
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ANLAGE I
BERICHT
von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I
ANLAGE II
BERICHT
von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II
ANLAGE III
BERICHT
von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III
ANLAGE IV
BERICHT
von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten
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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.
In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).
I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I
8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.
Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.
II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II
9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-
- Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist z;nor von der Vollversammlung ein-
stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10). ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung.
11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.
Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: „... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."
Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.
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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227
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BERICHTE =M / P R /
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
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Artikel-62 62
Anspruch auf Erfindernennung Der Erfinder hat gegenüber dem Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents das Recht, vor dem Europäischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M / 146 / R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 55 bis 83
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(2) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Anmelder als berechtigt, das in Absatz 1 vorgesehene Recht geltend zu machen.
Artikel 59
Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte (1) Wird durch rechtskräftige Entscheidung der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents einer in Artikel 58 Absatz 1 genannten Person, die nicht der Anmelder ist, zugesprochen, so kann diese Person, sofern das europäische Patent noch nicht erteilt worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in bezug auf die in der europäischen Patentanmeldung benannten Vertragsstaaten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist oder aufgrund des diesem Übereinkommen angefügten Protokolls über die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents anzuerkennen ist, a) die europäische Patentanmeldung an Stelle des Anmelders als eigene Anmeldung weiterverfolgen, b) eine neue europäische Patentanmeldung für dieselbe Erfindung einreichen oder c) beantragen, daß die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wird. (2) Auf eine nach Absatz 1 eingereichte neue europäische Patentanmeldung ist Artikel 74 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. (3) Das, Verfahren zur Durchführung des Absatzes 1, die besonderen Erfordernisse für eine nach Absatz 1 eingereichte neue europäische Patentanmeldung und die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr, der Recherchengebühr und der Benennungsgebühren für die neue Anmeldung sind in der Ausführungsordnung vorgeschrieben.
[^0]Artikel 60 Anspruch auf Erfindernennung Der Erfinder hat gegenüber dem Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents das Recht, vor dem Europäischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden.
[^1]
Article 59
European patent applications by persons not entitled to apply (1) If by a final decision it is adjudged that a person referred to in Article 58, paragraph 1, other than the applicant, is entitled to the grant of a European patent, that person may, within a period of three months following the final decision, provided that the European patent has not yet been granted, in respect of those Contracting States designated in the European patent application in which the decision has been taken or recognised, or has to be recognised on the basis of the Protocol on the Recognition of Decisions in respect of the Right to the Grant of a European Patent, annexed to this Convention, (a) prosecute the application as his own application in place of the applicant, (b) file a new European patent application in respect of the same invention, or (c) request that the application be refused. (2) The provisions of Article 74, paragraph 2, shall apply mutatis mutandis to a new application filed under paragraph 1. (3) The procedure to be followed in carrying out the provisions of paragraph 1 , the special conditions applying to a new application filed under paragraph 1 and the time limit for paying the filing, search and designation fees on it are laid down in the Implementing Regulations.
[^1]: Vgl. Regeln 13 (Aussetzung des Verfahrens), 14 (Beschränkung der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung), 15 (Einreichung einer neuen europäischen Patentanmeldung durch den Berechtigten), 16 (Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents für einen Teil des Erfindungsgegenstands), 37 (Fälligkeit) und 42 (Nachholung der Erfindernennung)
[^2]: Cf. Rules 13 (Suspension of proceedings), 14 (Limitation of the option to withdraw the European patent application), 15 (Filing of a new European patent application by the person entitled to apply), 16 (Right to the grant of a European patent for a part of the subject-matter of the invention), 37 (Payment of renewal fees) and 42 (Subsequent identification of the inventor)
[^3]: Vgl. Regeln 17 (Einreichung der Erfindernennung), 18 (Bekanntmachung der Erfindernennung) und 19 (Berichtigung oder Widemuf der Erfindernennung)
Article 60 Right of the inventor to be mentioned
The inventor shall have the right, vis-à-vis the applicant for or proprietor of a European patent, to be mentioned as such before the European Patent Office.
Cf. Rules 17 (Designation of the inventor), 18 (Publication of the mention of the inventor) and 19 (Rectification or cancella. tion of the designation of an inventor)
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
BIBLIOTHEK DES DEUTSCHEN PATENTAMTES 11. DEZ. 1972
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Artikel 17 (inspruch auf Erfindernennung) 21. Die Konferenz beschloss, die Fassung des Artikels 17 beizubehalten. Nach ihrer Ansicht werden durch den neuen Artikel 69 a und die entsprechenden Aenderungen an den Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe g und 78 Absatz 6 die Probleme, die durch die Erfindernennung aufgeworfen werden, weitgehend gelöst.
KAPITEL III
Wirkung des Patents
Artikel 19 (Bechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veroffentlichung) 22. Die Arbeitsgruppe I wurde beauftragt, erneut einen Vorschlag der interessierten Kreise zu prüfen, wonach Absatz 2 so geändert werden sollte, dass er mit Artikel 29 Absatz 1 des POT in Einklang steht.
Artikel 20 (Sachlicher Schutzbereich des europäischen Patents) 23. Die Arbeitsgruppe I wird diesen Artikel vor allem hinsichtlich der Uebereinstimmung der drei Sprachen nochmals
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BEGIERUNGSKONFERENZ
Briussel, den 7. Juli 1971 UEBER DIE EINFURHRUNG BR/125/71 EINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
10000.1(10f.60)
BERICHT uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxenburg, 20./28. April 1971)
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Artikel 17
Anspruch auf Erfindernennung
Der Erfinder hat gegenuber dem Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents das Recht, vor dem Europäischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER
EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
- Stand vom 29. Januar 1971 -
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kommen eine solche Voraussetzung nicht vorgesehen sei. Ausserdem sei es in sehr vielen Fällen unmöglich, den Erfinder bereits bei der Einreichung der Anmeldung zu nennen, weil möglicherweise eine andere Person an der Weiterentwicklung der Erfindung arbeite. Ausserdem würden Schwierigkeiten auftreten, wenn es sich um Erfindungen handele, die das Ergebnis einer Zusammenarbeit mehrerer Personen seien, die unter Umständen verschiedenen Firmen angehören könnten. Aus diesen Gründen seien sie der Auffassung, dass Artikel 17 wahrscheinlich ausreiche und dass man auf eine strengere Regelung verzichten könne. 32. IKK erklärte in diesem Zusammenhang, dass der in Artikel 69 a festgelegte Grundsatz zu starr sei. Andererseits wurde bemerkt, dass dieser Artikel keine direkte Sanktion vorsehe, dass jedoch in Artikel 78 Absatz 6 angegeben sei, welche Folgerungen sich ergäben, falls der Erfinder nicht innerhalb von sechzehn Monaten nach der Einreichung der Anmeldung oder dem Prioritätstag genannt werde (siehe hierzu Nr. 88). 33. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass gemäss Nummer 1 zu Artikel 89 der Ausführungsordnung der Präsident des Europäischen Patentamts darüber entscheide, ob bei der Veröffentlichung des Patents der Name des Erfinders anzugeben sei.
Artikel 18 - Rechte aus dem Europäischen Patent 34. CIPE wies darauf hin, dass das Uebereinkommen insofern eine Lücke aufweise, als nach Artikel 97 Absatz 4 der vorläufige Schutz mit dem Augenblick der Erteilung des Patents entfalle, während der endgültige Schutz nach Artikel 18 erst mit der Bekanntmachung der Erteilung des Patents beginne.
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gestellt werden solle, dass das Recht auf das Patent einer Person zusteht, die nicht der Anmelder ist. Die Fristen, die die Abwicklung eines solchen Verfahrens vor den nationalen Gerichten normalerweise erfordere, seien sehr lang, und im übrigen könnte diese Bestimmung gegenüber dem rechtmässigen Anmelder zur Verzögerung der Erteilung seines Patents missbräuchlich verwendet werden.
Artikel 17 - Anspruch auf Erfindernennung 30. CNIPA wies darauf hin, dass zwischen der Fassung des Artikels 17 und der des Artikels 4b der Pariser Verbandsübereinkunft eine Abweichung festzustellen sei. Da der Artikel 17 der Durchführung des Artikels 4 b dienen solle, obwohl seine Wirkungen weit über die des Artikels 4b hinausgingen, habe sie gegen den vorliegenden Text keinerlei Vorbehalte. 31. IFIA erklärte, dass der Erfindernennung grosse Bedeutung zukomme und dass die Bestimmungen des Uebereinkommens ihres Erachtens in diesem Punkt nicht streng genug seien. Sie würde insbesondere vorschlagen, dass das Europäische Patentamt prüfe, ob der Anmelder seinen Antrag mit Zustimmung des Erfinders eingereicht habe. Sie schlage dementsprechend auch eine Reihe von Aenderungen in den Artikeln 66, 69a, 77, 78 Absatz 6, 85 und 98 vor. Sie sei jedoch damit einverstanden, dass etwaige Streitigkeiten über das Erfinderrecht von den einzelstaatlichen Gerichten und nicht vom Europäischen Patentamt entschieden würden.
Diese Vorschläge fanden nicht die Unterstützung der übrigen Organisationen (IHK, CIFE, CNIPA, COPRICE und UNCIE), die sich ganz allgemein dagegen aussprachen, die Erfindernennung zu einer materiellen Voraussetzung für die Erteilung eines Patents zu machen, und darauf hinwiesen, dass im Strassburger Ueberein-
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REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 15. MïrZ 1972 UEBER DIE EINFUERUNG BR/169/72 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil
Anhörung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)
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die folgenden Möglichkeiten erwogen: Entweder könnte eine absolute zeitliche Beschränkung der Aussetzung (z.B. zwei Jahre) vorgesehen werden, oder es könnte dem Europäischen Patentamt überlassen werden, die Frist je nach den Umständen festzusetzen, oder aber das Amt könnte ermächtigt werden, das Erteilungsverfahren mit dem Anmelder, dessen Recht bestritten wird, zwar fortzusetzen, die förmliche Entscheidung über die Erteilung des Patents aber so lange zurückzustellen, bis das Verfahren vor dem nationalen Gericht zu einem rechtskräftigen Urteil geführt hat.
Die Arbeitsgruppe I wurde mit der Prüfung dieser Möglichkeiten beauftragt.
Artikel 17 - Anspruch auf Erfindernennung 52. Die Konferenz stellte fest, dass der Wortlaut des Artikels 17 von keiner Organisation beanstandet worden ist. Zu den Beratungen über den Vorschlag des IFIA, die Stellung des Erfinders im Uebereinkommen erheblich zu stärken, siehe Bemerkungen zu Artikel 66 (vgl. Nr. 83).
Artikel 18 - Rechte aus dem europäischen Patent 53. Die Konferenz beauftragte die Arbeitsgruppe I mit der Prüfung der vom CIFE vorgebrachten Bemerkung (vgl. Dok.BR/169/72 Nr. 34), dass im Uebereinkommen eine Lücke in bezug auf den Schutz besteht und zwar zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der vorläufige Schutz endet (Artikel 97 Absatz 4) und dem Zeitpunkt, in dem der endgültige Schutz beginnt (Artikel 18).
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- REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 15. März 1972
GEBER DIE EINFÜHRUNG
BE/168/72
EINIS EUROPÄISCHEN
PATENTELTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHE
über die
5. Tagung der Regierungskonferenz
über die Einführung eines europäischen
Patenterteilungsverfahrens
Erster und dritter Teil
(Luxemburg, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)
BE/168 d/72 zat/IS/bm
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KAPITEL II
Recht auf das Patent
Artikel 15
Recht auf Erlangung des europäischen Patents
(1) Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer und gewährt das auf das Beschäftigungsverhältnis anwendbare nationale Recht das Recht auf das Patent dem Arbeitgeber, so steht das Recht auf das europäische Patent dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das europäische Patent demjenigen zu, der zuerst eine Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt eingereicht hat. (2) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Patentanmelder als berechtigt, das in Absatz 1 vorgesehene Recht geltend zu machen.
Artikel 16
Patentanmeldung durch Nichtberechtigte
Ist durch eine rechtskräftige Entscheidung festgestellt worden, daß das Recht auf das europäische Patent einer in Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten Person zusteht, die nicht der Anmelder ist, so kann diese Person, sofern das europäische Patent noch nicht erteilt worden ist, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung eine neue Patentanmeldung für dieselbe Erfindung einreichen. Die neue Patentanmeldung gilt als an dem Tag der früheren Anmeldung eingereicht und genießt gegebenenfalls deren Prioritätsrecht, soweit der Gegenstand der neuen Anmeldung nicht über das hinausgeht, was in der früheren Anmeldung beschrieben worden ist. Die frühere europäische Patentanmeldung gilt als zurückgenommen, wenn die neue Anmeldung eingereicht worden ist.
Artikel 17
Anspruch auf Erfindernennung Der Erfinder hat gegenüber dem Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents das Recht, vor dem Europäischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden.
KAPITEL III
Wirkungen des Patents
Artikel 18
Rechte aus dem europäischen Patent Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber von dem Tag der Bekanntmachung seiner Erteilung an in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde. Eine Verletzung des europäischen Patents wird nach dem nationalen Recht dieses Vertragsstaats beurteilt.
CHAPTER II
Right to the patent
Article 15
Right to the grant of a European patent (1) The right to a European patent shall belong to the inventor or his successor in title. If the inventor is an employed person and if the national law governing a relationship between the employee and the employer grants the right to the patent to the employer, the right to the European patent shall belong to the latter or his successor in title. If several persons have made an invention independently of each other, the right to the European patent shall belong to the first person to file a patent application with the European Patent Office. (2) For the purposes of proceedings before the European Patent Office, the person making the patent application shall be deemed to be entitled to exercise the right referred to in paragraph 1.
Article 16
Patent applications by persons not entitled to apply
If a final decision has been given which recognises that a person referred to in Article 15, paragraph 1, other than the applicant, is entitled to the European patent, that person may, provided that the European patent has not yet been granted, file a new application in respect of the same invention within a period of three months following the final decision. In so far as the sub-ject-matter of the new application does not go beyond the description given in the original application, the new patent application shall be deemed to have been filed on the date of the earlier application and shall enjoy the right of priority where applicable. The original application for a European patent shall be deemed to be withdrawn once the new application has been filed.
Article 17
Right of the inventor to be mentioned as such The inventor shall have the right, vis-à-vis the applicant for or proprietor of a European patent, to be mentioned as such before the European Patent Office.
CHAPTER III
Effects of the patent
Article 18
Rights conferred by a European patent
A European patent shall confer on its proprietor from the date of publication of its grant, in each Contracting State in respect of which it is granted, the same rights as would be conferred by a national patent granted in that State. Any infringement of a European patent shall be dealt with under the laws of that State.
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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS
ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN' SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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Die französische Delegation behielt sich die Stellungnahme zu diesem Vorschlag vor. b) In der Frage des Zeitpunkts der Erfindernennurig nahm die Gruppe den Vorschlag der schwedischen Delegation, wonach die Nennung zum Zeitpunkt der Anmeldung erfolgen sollte, nicht an. Man war der Auffassung, dass eine Erfindernennung zum Zeitpunkt der Anmeldung in der Praxis schwer durchführbar sein könnte. Die Arbeitsgruppe einigte sich daher auf eine lëngere Frist und sah vor (Artikel 78, neusr Absatz 6), dass der Erfinder binnen 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum der Anmeldung zu benennen ist, so dass der Name des Erfinders zugleich mit der Anmeldung veröffentlicht wird. Ausserdem wird in der Ausführungsordnung festgelegt werden, bis zu welchem Zeitpunkt eine unrichtige Erfindernennung berichtigt werden kann. c) Die Arbeitsgruppe lehnte einen Antrag der schwedischen Delegation ab, wonach bei der Patentanmeldung nachgewiesen werden sollte, dass der Erfinder den Anmelder ermächtigt hat, ein europäisches Patent anzumelden. Nach Auffassung der Arbeitsgruppe hätte das Europäische Patentamt keine Möglichkeit, die Richtigkeit einer solchen Erklärung nachzuprüfen.
Die schwedische Delegation legte hiergegen einen Vorbehalt ein. d) Schliesslich wurde vereinbart, dass der Fall des Verzichtes des Erfinders auf seine Nennung in der Ausfuhrungsordnung geregelt wird. 5. Artikel 19: Recht aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffenflichung
Die Anmerkung (1) zu Kapitel III wurde gestrichen, da die entsprechende Frage in Artikel 134 geregelt ist.
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44. Artikel 5: Recht zur Einreichung einer europäischen Patentanmeldung
Die Bemerkung wurde im Hinblick auf die neue Fassung des Artikels gestrichen. 45. Artikel 6: Doppelschutz
In diese Vorschrift wurde auch der vorläufige Schutz aufgrund einer Patentanmeldung einbezogen. 46. Artikel 13: Erfinderische Tätigkeit
Mit der zweiten Bemerkung erinnert die Gruppe daran, dass die Konferenz Artikel 13 Satz 2 nur vorläufig angenommen hat. 47. Artikel 17: Anspruch auf Erfindernennung a) Bei Prüfung dieser Vorschrift erörterte die Gruppe anhand einer von der schmecischen Delegation vorgelegten Aufzeichnung (Dok. BR/GT I/76/70) das allgemeine Problem, ob im Uebereinkommen der Anmelder verpflichtet werden soll, den Erfinder zu nennen, und welche Folgen sich daraus gegebenenfalls für einzelne Artikel des Entwrufs ergeben. Da die Gruppe in Anbetracht der nationalen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet zu der Auffassung gelangte, dass eine Regelung im Uebereinkommen nicht möglich ist, beschränkte sie sich darauf, eine solche Verpflichtung nur in den Fällen vorzusehen, in denen sie das nationale Recht eines der in der Anmeldung benannten Vertragsstaaten vorschreibt; damit wurde eine entsprechende Bestimmung des PCT übernommen, ohne dass den diesbezüglichen Vorschriften des Zweiten Uebereinkommens vorgegriffen wurde. Die Arbeitsgruppe fügte dementsprechend in den Entwurf einen neuen Artikel 69a und einen neuen Buchstaben g in Artikel 77 Absatz 2 ein. B R / 87 d / 71 esi/MP/cf
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REGIIRUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Briissel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71
BERICHT
- über die Sitzung der Arbaitegruppe I in Luxemburg vom 30. Novernber bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Koadinierungsauschuss am 3. Dezember 70
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Ersifnung der Sitzung und Genehmigung der vorlkufigen Taga sordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-ONIPI und dee Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ? 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorlkufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. AnEage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II.
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KAPITEL II
Recht auf das Patent
Artikel 15
Recht auf Erlangung des europäischen Patents (1) Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer und gewährt das auf das Beschäftigungsverhältnis anwendbare nationale Recht auf das Patent dem Arbeitgeber, so steht das Recht auf das Recht auf das Patent dem Arbeitgeber, so steht das recht auf das europäische Patent dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das europäische Patent demjenigen zu, der zuerst eine Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt eingereicht hat. (2) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Patentanmelder als berechtigt, das in Absatz 1 vorgesehene Recht geitend zu machen.
Artikel 16
Patentanmeldung durch Nichtberechtigte Ist durch eine rechtskräftige Entscheidung festgestellt worden, daß das Recht auf das europäische Patent einer in Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten Person zusteht, die nicht der Anmelder ist, so kann diese Person, sofern das europäische Patent noch nicht erteilt worden ist, merhalb einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung eine neue Patentanmeldung für dieselbe Erfindung einreichen. Die neue Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt der früheren Anmeldung eingereicht und genießt gegebenenfalls deren Prioritätsrecht, soweit der Gegenstand der neuen Anmeldung nicht über das hinausgeht, was in der früheren Anmeldung beschrieben worden ist. Die frühere europäische Patentanmeldung gilt als zurückgenommen, wenn die neue Anmeldung eingereicht worden ist.
Artikel 17
Anspruch auf Erfindernennung Der Erfinder hat gegenüber dem Anmelder des europäischen Patents das Recht, vor dem Europäischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden.
Article 14
Industrial application An invention shall be considered as susceptible of industrial application if it can be made or used in any kind of industry, including agriculture.
CHAPTER II
Right to the patent
Article 15
Right to the grant of a European patent
(1) The right to a European patent shall belong to the inventor or his successor in title. If the inventor is an employed person and if the national law governing a relationship between the employee and the employer grants the right to the patent to the employer, the right to the European patent shall belong to the latter or his successor in title. If several persons have made an invention independently of each other, the right to the European patent shall belong to the first person to file a patent application with the European Patent Office. (2) For the purposes of proceedings before the European Patent Office, the person making the patent application shall be deemed to be entitled to exercise the right referred to in paragraph 1.
Article 16
Patent applications by persons not entitled to apply If a final decision has been given which recognises that a person referred to in Article 15, paragraph 1, other than the applicant, is entitled to the European patent, that person may, provided that the European patent has not yet been granted, file a new application in respect of the same invention within a period of three months following the final decision. In so far as the subject matter of the new application does not go beyond the description given in the original application, the new patent application shall be deemed to have been filed on the date of the earlier application and shall enjoy the right of priority where applicable. The original application for a European patent shall be deemed to be withdrawn once the new application has been filed.
Article 17
Right of the inventor to be mentioned as such The inventor shall have the right, vis-a-vis the applicant for a European patent, to be mentioned as such before the European Patent Office.
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REGIERUNGSKONFERENZ ÖBER DIE EINFÖHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTĖME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTĖME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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16. Die Konferenz behielt einstweilen beide Fassungen des Artikels 13 bei, um die interessierten Kreise hierzu anzuhören. 17. Die schwedische Delegation äusserte den Wunsch, in Artikel 17 vorzusehen, dass die Anmelder verpflichtet sind, bei der Einreichung der Anmeldung den Erfinder zu nennen, und dass das Fehlen einer solchen Angabe Sanktionen zur Folge hat. Diese Sanktionen kőnnten in der Ausführungsordnung vorgesehen werden.
Die niederländische Delegation sprach sich gegen solche Sanktionen aus.
Die französische Delegation wies darauf hin, dass eine Verpflichtung, den Erfinder zu nennen, uber die Vorschriften der Pariser Verbaridsubereinkunft hinausginge.
III
Artikel 31 bis 41
Das Europäische Patentamt - Rechtsstellung und allgemeine Organisation (Bericht der französischen Delegation - Dok. BR/17/69) 18. Die Konferenz nahm zur Kenntnis, dass die Arbeitsgruppe I die Vorschlăge der britischen Delegation betreffend die Zweigstellen des Patentamts, insbesondere hinsichtlich der verwaltungstechnischen und finanziellen Konsequenzen, spăter prufen wird; die Konferenz wird diese Vorschläge auf einer der nächsten Tagungen erörtern.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brussel, den 30. Januar 1970 B R / 26 / 70
BERICHT
uber die 2. Tagung in Luxemburg (13. bis 16. Januar 1970)
Punkt 1 der Tagesordnung (Dok. BR/14/69) (1)
EROEFFNUNG DER TAGUNG
1. Die Konferenz begann ihre Beratungen unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamtes, Herrn Dr. HAERTEL, am Dienstag, den 13. Januar 1970, um 10.00 Uhr im Europazentrum Kirchberg in Luxemburg (2).
Punkt 2 der Tagesordnung:
GENEHMIGUNG DER VORLAEUFIGEN TAGESORDNUNG
2. Die Konferenz genehmigte die vom Präsidenten vorgelegte vorläufige Tagesordnung. (1) Die Tagesordnung ist als Anlage I beigefügt. (2) Das Verzeichnis der Teilnehmer an der zweiten Tagung ist als Anlage II beigefugt. B R / 26 d / 70 zat / EV / K / bm
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Artikel 17
Anspruch auf Erfindernennung
| Vorentwurf von 1965 | Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text | EFTA-Entwurf | | — | — | — | | Der Erfinder hat gegenüber dem Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents das Recht, vor dem Europäischen Patentamt als Erinder genannt zu werden. | Der Erfinder hat gegenüber dem Anmelder des europäischen Patents das Recht, vor dem Europäischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden. | + | | Bemerkung: | | | | Satz 2 ist in die Ausführungsordnung übernommen worden. | | |
BR/6 d/69 bm
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REGIFRUNGSKONFERENZ
Bräel, der 25. Juli 1969
BIRGEL, der 25. Juli 1969
BIRGEL, der 25. Juli 1969
BELLEN, der 25. Juli 1969
BER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTBEREITUNGSVERFAHRENS
Bekretariat -
VORENTWURF EINES ÜBERKINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTBEREITUNGSVERFAHREN
Artikel 1 bis 41
von der Arbeitsgruppe I (Sitzung vom 8. bis 11. Juli 1969) ausgearbeitete Fassung
in synoptischer Darstellung mit
- dem Vorentwurf der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in der Fassung von 1965 und
- dem von den Staaten der Europäischen Freihandeln-Angestellten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens
BR/6 d/69 bm
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Der Absatz 3 wurde geringfügig geändert, da die Absätze 1 und 2 gestrichen worden sind. 34. Die britische Delegation schlug or, die worte "soweit der Gegenstand der neuen Anmeldung nicht über das hinausgeht, was in der früheren Ammeldung beschrieben wor-den ist" zu ersetzen durch diy worte "vorausgesetzt, dass der Gegenstand der neuen Anmeldung nicht über das hinausgeht, was in der früheren/Anmeldung beschrieben worden ist". Diese Formulierung hätte zur Folge, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Entscheidung ergangen ist, die frühere Anmeldung nicht ändern könnte, wenn er den Vorteil des Zeitpunkts der früheren Anmeldung behalten will. Im Falle einer Aenderung der Anmeldung würde sie in ihrer Gesamtheit als eine neue Anmeldung gelten.
Die Gruppe war der Meinung, dass eine solche Folge gegenüber dem Verletzten nicht gerechtfertigt wäre. 35. Die Gruppe vertrat schliesslich die Ansicht, dass es klarheitshalber zweckmässig wäre, einen neuen Absatz 4 vorzusehen.
Artikel 17 - Anspruch auf Erfindernennung 36. Die Gruppe kam überein, den im Vorentwurf von 1965 aufgestellten Grundsatz beizubehalten und später anlässlich der Prüfung der Verfahrensvorschriften zu untersuchen, ob die Rechte des Erfinders hinlänglich geschützt sind. Es wurde nämlich bemerkt, dass Artikel 17 nicht angibt, welche Folgen sich aus dem Fehlen einer Erfindernennung ergeben. Diese Frage könnte durch eine spätere Bestimmung geklärt werden, in der vorgesehen würde, dass die Anmeldung als zuzücligenommen gilt, wenn der Erfinder nicht binnen einer bestimmten Frist benannt wird.
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BERICHT
Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 8./11. Juli 1969) I.
1. Die von der Konferenz eingesetzte Arbeitsgruppe I hat von Dienstag, den 8., b§s Freitag, den 11. Juli 1969, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.
Entsprechend dem von der Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung in Brüssel am 21. Mai 1969 gefassten Beschluss wurden die Beratungen vom Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, geleitet.
Neben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften waren folgende zwischenstaatliche. Organisationen vertreten, die zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe eingeladen worden waren: die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut (1). (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.
BR/7 d/69 zat/AX/rc
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Artikel 17
Anspruch auf Erfindernennung
Der Erfinder hat gegerneber dem Anmelder oder Inhaber des europaeischen Patents das Recht, vor dem Europaeischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden.
Bemerkung: Satz 2 des Artikels 17 des veroeffentlichten Textes des Vorentwurfs ist in die Ausfuehrungsordnung uebernommen worden.
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Arbeitsgruppe "Patente"
Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D
Vertraulich
VE 1965 ( U_e )
Inderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
(Artikel 1 bis 175)
+ Beweifung t ule t ule
Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964. (Artikel 1 bis 103).
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Patent verfügt. Seiner persönlichen Ansicht nach gehe ein derartiges Verbot zu weit. Der Vorsitzende schließt sich mit Zustimmung der Gruppe der Auffassung von Herrn van Benthem an.
Herr Pfanner bemerkt noch, daß in der Ausführungsordnung unter Punkt 2 zu Artikel 16 ein Anfangstermin und ein Schlußtermin vorgesehen wird, zwischen denen der Antrag auf das europäische Patent nicht zurückgezogen und auf das vorläufige Patent nicht verzichtet werden darf.
Mit Zustimmung der Gruppe erklärt der Vorsitzende, daß man in diesem Zusammenhang zwischen dem neuen Antrag, dem Verzicht und dem Antrag auf Übertragung des europäischen Patentes unterscheiden müsse. Der Schlußtermin zur Stellung eines neuen Antrags muß der Zeitpunkt der Bestätigung des vorläufigen zum endgültigen Patent sein, wie in Artikel 16 Absatz 3 vorgesehen ist.
Einsichtlich des Antrags auf Übertragung dürfe hier kein Schlußtermin vorgesehen werden.
Was die Begrenzung der Möglichkeit des Verzichtes betrifft, könne die Vorschrift der Nr. 2 der Ausführungsordnung zu Artikel 16 auch nach Bestätigung des vorläufigen europäischen Patentes angewendet werden.
Artikel 17 - Anspruch auf Erfindernennung
Herr Pfanner schlägt vor, diesen Artikel so zu vervollständigen, daß der Verzicht auf den Anspruch auf Erfindernennung ohne Rechtsfolgen bleibe. Seiner Ansicht nach handele es sich hier um ein Urheberrecht, auf das verzichtet werden könne. Außerdem fürchte er, daß die nationalen Gerichte aus dem Schweigen des Artikels die Schlußfolgerung ziehen werden, daß auf dieses Recht nicht verzichtet werden könne.
Nach einem langen Gedankenaustausch stellt der Vorsitzende fest, daß die anderen Delegationen nicht mit einer Vervollständigung des Artikels 17 in dem von der deutschen Delegation vorgeschlagenen Sinne einverstanden sind. Er zieht es deshalb vor, die Frage offen zu lassen; die Befürchtungen der deutschen Delegation hinsichtlich der Auslegung des Textes durch die nationalen Gerichte teilt er nicht.
Eine Frage von Herrn Degavre beantwortet der Vorsitzende damit, daß man den zivilrechtlichen Verzicht von dem an das europäische Patentamt gerichteten Verzicht unterscheiden müsse. Diese Frage könne anläßlich der Erörterung von Artikel 158 behandelt werden.
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Brüssel, den 6. Januar 1964 VERTAULICH
Ergebnisse der 11. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. bis 24. Oktober 1963 in Brüssel
SITZUNGSBERICHT
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Artikel 16
In Beantwortung einer Frage von Eorrn Lemontey führt der Vorsitzende aus, daB der Ausdruck "widerrechtlich" in Absatz 1 von Artikel 16 kein objektives Kriterium darstellt. Dieser Ausdruck beziehe sich z.B. auf den Fall, daB der Gehilfe eines Erfinders ein Patent ohne Zustimmung des Erfinders beantragt. Br vorhalte sich; als ob er Erfinderrechte auf die Erfindung habe, obwohl dies nicht der Fall sei.
Die Sache wird an den RedaktionsausschuB überwiesen.
Artikel 17
Der Vorsitzende erklärt auf die Anfrage von Herrn Nyst, daB für die Berichtigung einer Brfindernennung durch gerichtliche Entscheidung die nationalen Gerichte zuständig seien.
Artike2 20a
Herr Van Exter fragt an, ob der Ausdruck "Erzeugnis" in Absatz 1 genügt, und ob er auch geschütztə Verfahren umfaßt.
Herr Pfanner, unterstuitzt von Herrn Frossonnet, antwortet, daB diese Formulierung angesichts von Artikel 20 Absatz 1 b auch die Gurch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse umfaBt. Da die Verfahren als säche nicht frei im Gemeinsamen Markt zirkulieren könnten, sei ihre Erwähnung überflüssig erschienen.
Artikel 20b
Die deutsche Delegation unterbreitet einen Vorschlag, der eine Neufassung dieses Artikels enthält. Die Gruppe beschlieBt, diesen Vorschlag an den RedaktionsausschuB zu überweisen.
Anläßlich einer Frage von Herrn Lemontey führt der Vorsitzende aus, daB Artikel 20b lediglich die zivilrechtlichen Folgen betrifft, während die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung in Artikel 178 geregelt werden. Wie or hinzufügt, bezieht sich der Vorentwurf hinsichtlich des Strafrechts auf das zur Zeit anwendbare nationale Recht.
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Brüssel, den 5. April 1963 VERTRAULICH
Ergebnisse der siebenten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 11. bis 22. Febr. 1963 in Brüssel
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(3) Vom Zeitpunkt der Mitteilung an das Europäische Patentamt, dass eine Klage auf Grund des Absatzes 1 eingereicht worden ist, kann der Inhaber des vorläufigen europäischen Patents nicht mehr auf das Patent verzichten, es sei denn, dass derjenige, der die Klage eingereicht hat, zustimmt. (4) Wird eine Klage auf Grund des Absatzes 1 eingereicht, so setzt das Europäische Patentamt das Verfahren zur Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents aus, es sei denn, dass derjenige, der die Klage eingereicht hat, der Fortsetzung des Verfahrens zustimmt; diese Zustimmung ist unwiderruflich. (5) Falls eine rechtskräftige Entscheidung zugunsten desjenigen ergangen ist, der eine Klage auf Grund des Absatzes 1 eingereicht hat, so kann dieser innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung eine neue Patentanmeldung für dieselbe Erfindung einreichen, die als am Tag der früheren Anmeldung eingereicht gilt. Die europäische Patentanmeldung gilt als zurückgenommen oder das vorläufige europäische Patent als erloschen, wenn der Verletzte eine neue Anmeldung eingereicht hat. (6) Das gemäss Absatz 4 ausgesetzte Verfahren zur Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents wird fortgesetzt, wenn die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Ist die Entscheidung jedoch zugunsten desjenigen ergangen, der die Klage eingereicht hat, so wird das Verfahren erst nach Ablauf einer angemessenen Frist fortgesetzt, die nicht kürzer sein darf als drei Monate vom Tag des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung an gerechnet. Ist innerhalb dieser Frist der Rechtsübergang nicht in das europäische Patentregieter eingetragen worden, so wird das Verfahren mit dem Inhaber des vorläufigen europäischen Patents fortgesetzt.
Artikel 17 Anspruch auf Erfindernennung
Der Erfinder hat gegenüber dem Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents das Recht, vor dem Europäischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden. Eine unrichtige Erfindernennung kann nur mit Zustimmung des zu Unrecht als Erfinder Benannten oder mangels (1)ner solchen Zustimmung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung beriohtigt werden.
KAPITEL III
WIRKUNGEN DES PATENTS
Artikel 18 Räumlicher Schutzbereich des europäischen Patents
Europäische Patente haben Wirkung für die gesamten Hoheitsgebiete der Vertragstaaten, auf die dieses Abkommen gemäss Artikel 209 Anwendung findet.
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COIMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET DES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINSTIT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA ,INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITA ECONOMICA EUROPEA
COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD COOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP
AVANT-PROJET DE CONVENTION
relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»
VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe ,Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro abrevetti»
VOORONTWERP VERDRAG betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien»
V E 1962
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Herr Pfanner bezweifelt, ob das Europäische Patentamt in der Lage sein wird, nach dem in solchen Fällen anwendbaren nationalen Recht zu entscheiden.
- Der Vorsitzende erklärte, die Frage der widerrechtlichen Entnahme selbst werde nicht durch das Europäische Abkommen geregelt. Die Frage, ob eine widerrechtliche Entnahme vorliege oder nicht, könne daher nur nach nationalem Recht entschieden werden. Seiner Ansicht nach erschwere diese Tatsache jedoch die Anrufung eines Schiedsgerichts nicht, da dies ja ausschließlich vom Willen der Parteien abhänge. Die Parteien würden ein anderes Verfahren nur dann einschlagen, wenn sie zu den Schiedsrichtern kein Vertrauen hätten. Die niederländische und die italienische Delegation sprachen sich dafür aus, ein solches Verfahren vorzusehen; keine der Delegationen stimte dagegen.
Der Redaktionsausschuß wurde beauftragt, dafür zu sorgen, daß Artikel 16 sowohl den Antrag auf Eröffnung eines Schiedsgerichtsverfahrens wie auch die Klagemöglichkeit vorsieht. Ferner soll geprüft werden, ob die Bestimmungen von Artikel 180 (148, 2. Fassung) hier anwendbar sind.
Außerdem wurde der Redaktionsausschuß beauftragt, den ersten Absatz von Artikel 16 zu überprüfen, um sicher zu sein, daß die Frage, ob eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, ausschließlich nach nationalem Recht entschieden werden soll; daher müsse der Ausdruck "ohne dessen Zustimmung entnommen" durch eine bessere Formulierung ersetzt werden.
Artikel 16 wurde mit diesen Änderungen angenommen. Artikel 17 (29) Der Vorsitzende stellte auf eine Bemerkung des Herrn de Muyser fest, daß der Artikel dem vom Fragenden ausgesprochenen Wunsche in vollem Umfang entspreche. Der Erfinder könne nämlich danach seine Nennung als Erfinder im Klagewege durchsetzen.
Herr de Muyser bedauert jedoch, daß nach Artikel 157 (70) das Europäische Patentamt nicht verpflichtet sei, die Nennung des Erfinders zu fordern.
Der Artikel wurde angenommen. Die Aussprache über die Artikel 18 und 19 wurde vertagt. Die Sitzung wurde um 18.15 Uhr aufgehoben.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich
Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mïnchen
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Artikel 17 (29) Anspruch auf Erfindernennung
Der Erfinder hat gegenuber dem Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents das Recht, vor dom Europäischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden. Zine unrichtige Erfindernennung kann nur mit Zustimmung des zu Unrecht als Erfinder Benannten oder mangels einer solchen Zustimmung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung berichtigt werden.
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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss
STRENG VERTRAULICH
Vor eht w u f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
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Der Vorsitzende weist darauf hin, daß das Zusatzpatent mit dem Hauptpatent erlösche. Eine Ausnahme bestehe nur bei der Nichtigkeit. In diesem Fall erlösche das Hauptpatent gegen den Willen seines Inhabers. Dazu komme die Ausnahme des Verzichts, um dem Erfinder ein Nichtigkeitsverfahren zu ersparen.
Herr van Benthem meint, da für das Zusatzpatent keine Jahresgebühren bezahlt werden müßten, liege darin ein schwerer Verstoß gegen dieses System. Die GroBindustrie werde eine Unzahl von Zusatzpatenten anmelden, um die Zahlung der Jahresgebühren für jedes Hauptpatent zu sparen.
Der Vorsitzende erwidert, in seinen Augen sei die Begrenzung der Lesdauer des Zusatzpatents ein ausreichendes Hindernis.
Außerdem hätten sich 4 Delegationen gegen die Zahlung von Jahresgebühren für das Zusatzpatent ausgesprochen.
Der Vorsitzende kommt sodann auf das Problem der Umwandlung des Zusatzpatents in ein Hauptpatent im Laufe des Verfahrens bis zur Erteilung des endgültigen europäischen Patents.
Herr Roscioni meint, das Problem solle auf den umgekehrten Fall erweitert werden.
Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, hierzu einen Vorschlag auszuarbeiten, der in der Münchener Sitzung erörtert werden soll.
Artikel 29 Die 2.. Alternative wird gestrichen.
Artikel 41 bis 47 Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, hierzu einen dem französischen Vorschlag entsprechenden Text auszuarbeiten.
Artikel 49 Der Artikel und die Anmerkungen werden beibehalten. Der Koordinationsausschuß soll das hier aufgeworfene Problem behandeln.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH
Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
3076/IV/62-D Orig.: F
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Herr De Reuss sieht sich daher veranlasst, die Lösung einer fakultativen Nonnung zu befürworten.
Der Präsident schlägt vor, dem Koordinierungsausschuss eine Alternativlösung vorzulegen. Die noue vom Präsidenten ausgearbeitete Fassung legt deutlich die Möglichkeit der fakultativen Nonnung dar.
Der Präsident erläutert, dass das europäische Recht im Falle der fakultativen Erfindernennung keine Sanktionen aufstellen könne. In diesem Fall würde sich das europäische Amt nicht mit der Nennung befassen, weil sie ausschliesslich durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften geregelt werde. Das europäische Amt müsse jedoch diejenigen Entscheidungen der nationalen Gerichte beachten, wonach der Anmelder verpflichtet sei, eine bestimmte Person als Erfinder zu nennen (siehe neuen Artikel 70 Absatz 2).
Der Redaktionsausschuss soll diese Alternativlösung mit dem Hinweis festhalten, dass es sich um einen Vorschlag der Mindorheit der Gruppe handele.
Der Präsident weist auf die politischen und sozialen Aspekte der Erfindernennung hin; angesichts dieser Bedeutung sei die Einschaltung des Koordinierungausschusses berechtigt.
Die Gruppe beginnt mit den erörterungen zum ersten Teil des Abkommens (Artikel 1 bis 10 a).
Der Präsident erklärt, dass eine Zusammenstellung der allgemeinen Grundsätze am Anfang eines Abkommens aussergewöhnlich sei. Er habe sich hierbei vom Vertrag von Rom leiten lassen. Eine solche Einleitung diene dem Verständnis des Abkommens bei der künftigen Erörterung im Parlament und dem Gebrauch durch die interessierten Kreise. Durch diese Einleitung werde eine Präambel nicht ausgeschlossen.
Die Gruppe billigt diesen Vorschlag über die allgemeinen Grundsätze in Form einer Einleitung.
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Die Gruppe beschliesst, auf dicso Frage bei dor Losung des Entwurfs des Radaktionsausschusses zurückzukommen. Auf eine Anfrage von Herrn van Benthem beauftragt der Prüsident den Redaktionsausschuss, in Artikel 69 die Wörter "auf Antrag des Anmeldors" zu stroichen. Der Ausschuss soll fornur die Formulicrung von Artikel 71 Absatz 2 d) überprüfen.
Artikcl 69 wird an den Redaktionsausschuss überwicien.
Erörterungen zum nouen Artikel 89 a)
Herr De Muyser berichtet über die Urgebnisse der Untergruppe hinsichtlich der Teilung dor Patentanmeldung (siehe Dokument Nr. IV/3858/61, "Grundsätze für die Teilung der Patentanmeldung").
Die Gruppe genehmigt einstimmig diese Grundsätze. Der Präsident wird an Eand dieser Grundsätze einen Entwurf für diesen Artikel ausarbciten.
Erörterungen zu den neuen Artikeln 29 und 70
Der Präsident fasst die vorhergehenden Erörterungen zur Frage der Erfindernennung zusammen.
Fünf Delegationen haben die obligatorische Nennung befürwortet. Eine Delegation gibt der fakultativen Nennung den Vorzug. Von diesen fünf Delegationen hat dio bolgische Delegation mit der Begründung, dass die Zurückweisung zu einschneidend sei, ihre Zustimmung von einer weniger einschneidenden Rechtsfolge abhängig gemacht.
Da das Abkommen keine strafrechtlichen Massnahmen-verschen könne, ist dem Präsidenten nicht ersichtlich, worin eine solche Rechtsfolge bestehen soll.
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Erster Teil - Das curopäische Patent 2. Abschnitt - Materielles Patentrecht
Brüssel, den 13. Juli 1961
Artikel 29 (noue Fassung) Anspruch auf Erfindernennung
1. Fassung :
(1) Der Erfinder hat gegenüber demjenigen, der seine Erfindung zum curopäischen Patent angemeldet hat, oder dessen Rechtsnachfolger das Recht, vor dem Europäischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden und gegebenenfalls die Berichtigung einer unrichtigen Erfindernennung zu verlangen. Eine solche Berichtigung kann nur mit Zustimmung des zu Unrecht als Erfinder genannten oder mangels einer solchen Zustimmung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erfolgen. (2) Artikel 19 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Bemerkung : Die Kehrkeit der arbeitsgruppe hat sich für diese Fassung ausgesprochen.
2. Fassung :
6 t und in welchem Umfang der Erfinder gegenüber demjenigen, der seine Erfindung zum europäischen Patent angemeldet hat, oder dessen Rechtsvorgänger das Recht hat, vor dem Europäischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden und gegebenenfalls die Berichtigung einer falschen Erfindernennung zu verlangen, bleibt dem Recht der Vertragsstaaten vorbehalten.
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Brüssel, den 18. Juli 1961
VERTRAULICH
Ergebnisse der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel
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Auf diese Frage der Einschränkung von Absatz 3 wird später zurückzukommen sein; der Zusatz wird einstweilen in Klammern gesetzt.
Der Text von Absatz 3 wird vorläufig angenommen. Hinsichtlich Absatz 4 von Artikel 28 bemerkt der Präsident, dass der deutsche Text noch nicht mit dem französischen Text hinsichtlich des Ausdrucks "sans présomption de sa validité" übereinstimmt. Er bittet die deutsche Delegation, eine genaue Übersetzung zu finden.
Nach einer Meinungsaustausch zu Absatz 4 entscheidet die Arbeitsgruppe die Frage der Zahlung von Jahresgebühren für ein unabhängig gewordenes Zusatzpatent und die Frage seiner Übertragung sowie der Usurpation später zu prüfen.
Der Text von Absatz 4 wird angenommen. Der Präsident stellt fest, dass der Redaktionsausschuss noch Artikel 14 Abs. 3 hinsichtlich des Zeitpunkts der Einreichung der Anmeldung klarzustellen hat. Der Redaktionsausschuss wird gebeten, diesen Text abzufassen, ohne ihn der Arbeitsgruppe noch einmal vorzulegen, damit die endgültige Fassung der. Artikel 11 bis 29 am Freitag morgen vorliegt. Die Artikel 15 und 29 werden zwischen Klammern gesetzt und von einer Bemerkung begleitet, wonach diese Artikel später untersucht werden sollen.
Zwangslizenzen
Der Präsident erläutert, dass es grundsätzlich drei Lösungsmöglichkeiten für die Frage der Zwangslizenzen in der europäischen Konvention gibt.
1. Nach der nationalen Lösung würden Zwangslizenzen an europäischen Patenten stets durch nationale Behörden auf Grund der nationalen Gesetzgebung erteilt. Dieses System ist einfach, bietet jedoch den Nachteil, dass in Inneren des Gemeinsamen Marktes wiederum Rechtsgrenzen entstehen.
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Sitzung vom 17. bis 28. April 1961
Bericht über die Sitzung vom 25. April 1961
Erörterungen zu Artikel 29 des Vorentwurfs
Der Prăsident eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr. Er legt dar, Artikel 29 betroffe den Fall, wo ein Anmelder den Erfinder nicht oder falsch angegeben hat. Artikel 29 gibt dann dem wahren Erfinder die Möglichkeit, einen Anspruch auf Berichtigung im Klagewege geltend zu machen.
Einige Delegationen sind der Ansicht, der Vorschlag des Präsidenten gehe, noch über die Verpflichtungen aus Artikel 4 ter der Verbandsübereinkunft hinaus; dieser gibt dem Erfinder das Recht, im Patent genannt zu werden, verpflichtet aber nicht den Anmelder.
Der Präsident erwidert darauf, er könne sich schlecht vorstellen, wie der Erfinder überhaupt Kenntnis von einer falschen Angabe erhalten könne, wenn der Anmelder nicht verpflichtet ist, den Erfinder zu bezeichnen. Ebenso wird es notwendig sein, Artikel 29 in dem Abschnitt über das Verfahren durch eine Bestimmung zu ergänzen, wonach alle vom Europäischen Amt veröffentlichten Dokumente den Namen des Anmelders und des Erfinders tragen müssen.
Der Präsident stellt fest, dass die Arbeitsgruppe der Auffassung ist, dass Artikel 29 jedenfalls das in Artikel 4 ter der Verbandübereinkunft vorgesehene Recht des Erfinders festlegen soll. Da sich die Gruppe jedoch nicht über das beim Europäischen Amt zu beachtende Verfahren einigen kann, beschliesst sie, die Erörterung dieser Frage bis zur Behandlung der Verfahrensfragen zu vertagen. Der Text von Artikel 29 wird zwischen Klammern als Merkposten einstweilen aufrechterhalten.
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Brüssel, den 3. Mai 1961
VERTRAULICH
Ergebnisse der ersten Sitzung der arbeitsgruppe "Batente" vom 17. bis 28. April 1961 in Brüssel
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Zu Artikel 29
Erfindernennung
1. Materialien:
Entwurf des nordischen Patentrechts, 810
2. Bemerkungen:
a) Der Arbeitsentwurf schlägt vor, auch die Frage der Erfindernennung im Abschnitt über materielles Patentrecht zu regeln, da es sich bei dem Anspruch des Erfinders auf seine Nennung um einen materiellrechtlichen Anspruch handelt. Zur Bestimmung der für diese Ansprüche zuständigen nationalen Gerichte verweist Artikel 29 Abs. 2 auf Artikel 19 Abs. 2. b) Bestimmungen darüber, wann der Anmelder den Erfinder zu nennen hat und wann und wo die Nennung des Erfinders zu vermerken ist - beispielsweise bei der Bekanntmachung der Anmeldung oder der Erteilung des Patents sowie auf der Patentschrift und in der Patentrolle -, werden in dem Abschnitt über das Patenterteilungsverfahren zu treffen sein. Das gleiche gilt wegen des Verfahrens be nachträglicher Berichtigung der Erfindernennung.
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Bemerkungen
su dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 3. März 1961 (Art. 11 - 29)
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Artikel 29
Erfindernennung
(1) Der Erfinder hat gegenüber demjenigen, der seine Erfindung zum europäischen Patent anmeldet, oder dessen Rechtsnachfolger das Recht, im Verfahren vor dem europäischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden. Ist die Person des Erfinders unrichtig angegeben worden, so hat der Erfinder gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber und gegenüber dem zu Unrecht als Erfinder Benannten einen Anspruch auf Berichtigung. (2) Artikel 19 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
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Kurt Haertel
VERTRAULICH !
Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 11 bis 29
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abgefaßt ist, zu erleichtern und die Einreichung solcher Prioritätsausweise nicht nur in der Verfahrenssprache, sondern wahlweise in einer der drei Amtssprachen zuzulassen.
2. Patentierbarkeit (Art. 50 - 55)
Die materiellrechtlichen Bestimmungen über die Patentierbarkeit führten in der Sache zu keinen Änderungen. Die in Art. 50 Abs. 2 aufgezählten Ausschlußgründe sind vom Hauptausschuß als tragende Grundsätze des Übereinkommens bestätigt worden. Redaktionelle Verbesserungen stellen jedoch jetzt zweifelsfrei klar, daß einerseits die aufgezählten Gegenstände und Tätigkeiten nur als solche vom Patentschutz ausgeschlossen sind und daß andererseits Therapie- und Diagnostizierverfahren mangels gewerblicher Anwendbarkeit dem Patentschutz nicht zugänglich sind.
Der in Art. 51 vorgesehene Ausschlußgrund für Erfindungen, deren Veröffentlichung gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt, wurde durch eine Prüfungspflicht des Europäischen Patentamts verstärkt (vgl. Regel 34).
Eine bessere Formulierung in Art. 52 Abs. 5 stellt jetzt sicher, daß die Patentfähigkeit bekannter chemischer Stoffe für die nicht zum Stand der Technik gehörende Anwendung in einem Therapie- oder Diagnostizierverfahren bejaht wird. Der Hauptausschuß vertrat in diesem Zusammenhang auch die Meinung, daß nur die erstmalige Anwendung, gleichgültig ob bei Mensch oder Tier, den Anforderungen dieser Vorschrift genügt.
Hinsichtlich des Tatbestandes der unschädlichen Offenbarung änderte der Hauptausschuß die Vorschrift des Art. 53 insoweit, als eine mißbräuchliche Offenbarung zu Lasten des Berechtigten dann unschädlich ist, wenn sie nicht früher als 6 Monate vor der Einreichung der Anmeldung durch den Berechtigten erfolgt ist. Mit dieser Änderung können im Hinblick auf den Neuheitsbegriff des Art. 52 Abs. 3 und 4 auch Fälle der mißbräuchlichen Offenbarung nach dem Zeitpunkt der Anmeldung des Berechtigten gleichermaßen behandelt werden wie die Offenbarung innerhalb der 6 Monate vor der Einreichung der europäischen Patentanmeldung. Eine Erweiterung des Kreises der für die Anwendung der Bestimmung des Art. 53 in Betracht fallenden Ausstellungen lehnte der Hauptausschuß ab, und zwar nicht nur weil eine solche Änderung vom Straßburger Abkommen abweichen würde, sondern ebensosehr weil die Ausstellungspriorität als solche ein gefährliches Instrument für den Anmelder darstellt.
Bei der Erörterung des Art. 54 fand ein Vorstoß, diese Vorschrift dahingehend zu ergänzen, daß ein vom Anmelder nachgewiesener technischer Fortschritt bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit mit in Betracht gezogen werden müsse, kein Gehör, wohl deshalb, weil eine Überbewertung dieses Merkmals befürchtet wurde.
3. Stellung des Erfinders (Art. 58/59, 60, 79, 90/Regeln 17, 19, 26, 42)
Der Hauptausschuß befaßte sich eingehend mit einem Vorschlag, dem Erfinder im System des Übereinkommens eine bessere und stärkere Rechtsposition zu verschaffen als die Entwürfe gewährleisteten. Der Hauptvorschlag zielte darauf ab, den Anmelder zu verpflichten, im Zeitpunkt der Anmeldung den Erfinder zu nennen und gleichzeitig sein Recht auf die Erfindung durch Vorlage einer vom Erfinder ausgestellten Übertragungsurkunde oder einer anderen schlüssigen Urkunde nachzuweisen.
Unbestritten war, daß die Rechte der Erfinder im Übereinkommen gebührend geschützt werden müssen. Der Hauptausschuß beschloß daher auch einstimmig, für alle europäischen Patentanmeldungen, gleichgültig welche Länder benannt werden, als Anmeldeerfordernis die Einreichung einer Erfindernennung zwingend, also verbunden mit der Zurücknahmefiktion im Nichtbefolgungsfalle, vorzuschreiben. Die Vorlage eines Rechtsnachfolgenachweises lehnte er indessen ab, im wesentlichen aus drei Gründen: Die Beschaffung dieser Urkunde stößt im Einzelfall auf Schwierigkeiten und kann dort nicht bewerkstelligt werden, wo der Rechtsübergang kraft Gesetzes erfolgt ist. Und schließlich wäre das Europäische Patentamt in der nur schwer zu bewältigenden Lage, bei der Prüfung der Urkunden nationales Recht der Vertragsstaaten anzuwenden. Auch ein Alternativvorschlag, der darauf abzielte, den Rechtsnachfolgenachweis nur zu verlangen, wenn das nationale Recht mindestens eines benannten Vertragsstaates eine solche Urkunde für nationale Anmeldungen vorsieht, stieß ebenfalls nicht auf Zustimmung, da er mit den gleichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Um dem berechtigten Schutzinteresse der Erfinder aber doch nachzukommen, stimmte der Ausschuß im Sinne einer Kompromißlösung schließlich einer Regelung zu, die den Anmelder, der nicht oder nicht allein der Erfinder ist, verpflichtet, als integrierenden Bestandteil der Erfindernennung eine Erklärung über den Rechtsgrund des Erwerbs der Erfindung abzugeben. Die Zustellung dieser Erfindernennung an den vom Anmelder bezeichneten Erfinder soll ferner dafür sorgen, daß der Erfinder seine allfälligen Rechte rechtzeitig wahren kann. Mit diesen Änderungen wurden die Art. 79 und 90, die Regeln 17, 19, 26 und 42 verabschiedet.
4. Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung (Art. 61 - 68)
Anlaß zu Erörterungen gab hier hauptsächlich die Vorschrift des Art. 67 betreffend die Definition des Schutzbereichs des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung.
Durch Mehrheitsbeschluß nahm der Hauptausschuß eine auch im Entwurf des zweiten Übereinkommens für das Gemeinschaftspatent vorgesehene Bestimmung an, die den Schutz eines Verfahrens auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse erstreckt. Diese in Art. 62 eingefügte Vorschrift, die auch in den Gesetzgebungen mehrerer Vertragsstaaten verankert ist, wird dem Umstand Rechnung tragen können, daß es im Bereiche gewisser Industriezweige, namentlich der Kunststoffindustrie, nicht immer möglich ist, einen Stoff unabhängig von seiner Herstellung zu definieren. Eine ebensolche Mehrheit des Ausschusses lehnte es indessen ab, diese Schutzausdehnung für den Fall einer die Herstellung eines neuen Erzeugnisses betreffenden Erfindung mit der widerlegbaren Vermutung zugunsten des Patentinhabers zu verstärken, daß jedes Erzeugnis gleicher Beschaffenheit als nach der geschützten Herstellung erhalten gelte. Es wurde gegen diese sog. Umkehrung der Beweislast ins Feld geführt, daß sie zu stark in die nationalen Prozeßrechte der Vertragsstaaten eingreifen würde.
Der Hauptausschuß vertrat im übrigen zu Abs. 2 des Art. 67 den Standpunkt, daß der Begriff der Erweiterung des Schutzbereichs der europäischen Patentanmeldung auch den Tatbestand der Verlagerung des Schutzbereichs infolge Änderung des Patentanspruchs - das sog. shifting miterfasse. Was die von der Regierungskonferenz vorgeschlagene Interpretationsregel zu Art. 67 angeht, war der Ausschuß der Auffassung, daß diese von der diplomatischen Konferenz in feierlicher Form unverändert angenommen und als Erklärung dem Übereinkommen in einem Anhang beigefügt werden sollte.
In der Frage des Weiterbenutzungsrechtes, auf das sich ein