Art60dPCTBE1973

De CBE 1973


Métadonnées

  • Nom affiché : Art60dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 60
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 051-075/Article 060 (Deutsche Fassung)/Art60dPCTBE1973.pdf

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Artikel 60 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 60 MPO Recht auf das europäische Patent

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
V Vorsch1.c.Vors. 17 IV/2767/61
V Vorsch1.d.Vors. 18 IV/2767/61
IV/2767/61 2407 17 IV/3076/62
IV/2767/61 2004 18 IV/3076/62
VE Mai 1962 15 6551/IV/62
VE 1962 15 9081/IV/63
VE 1965 15 BR/7/69
BR/6/69 15 BR/12/69
VE 1970 (Ue) 15 BR/43/70
BR/70/70 15 BR/94/71
VE 1971 (Ue) 15 BR/144/71
VE 1971 (Ue) 15 BR/144/71
BR/88/71 15 BR/125/71
BR/139/71 15 BR/168/72
BR/139/71 15 BR/169/72
BR/139/71 15 BR/177/72

Dokumente der MDK

E 1972 58 M / 11 S. 66
" 58 M / 12 S. 74
" 58 M / 13 S. 80
" 58 M / 17 S. 146
" 58 M / 19 S. 170
" 58 M / 22 S. 264

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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Artikel 54 (56) - Erfinderische Tätigkeit

77. Die schweizerische Delegation weist darauf hin, daB in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Patentrechts von 1963 das Merkmal des technischen Fortschritts nicht zur Voraussetzung für die Patenterteilung gemacht werde. Diesen Grundsatz wolle sie auch nicht in Zweifel ziehen. Falls aber der Anmelder von sich aus einen technischen Fortschritt nachweise, möchte sie sichergestellt sehen, daß dieses Element bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Betracht gezogen wird. Zu diesem Zweck schlagi sie die Aufnahme eines neuen Absatzes 2 vor (Dok. M/31 Nrn. 1 und 2). 78. Nach Ansicht der niederländischen Delegation sollte zwar der technische Fortschritt bei der Beurteilung der Erfindungshöhe in Betracht gezogen werden; dies sei aber nur ein Element unter vielen. Letztlich spricht sich daher diese Delegation gegen den Ergänzungsvorschlag aus. 79. Die Delegation der Internationalen Handelskammer äußert die Befürchtung, der technische Fortschritt könne, falls er ausdrücklich aufgefühnt würde, bei der Bestimmung der erfinderischen Tätigkeit zu sehr in den Vordergrund rücken, was nicht richtig wäre. 80. Die Delegation der UNION sieht in dem schweizerischen Vorschlag die Gefahr, daß der technische Fortschritt bereits in der Anmeldung offenbart sein müsse, wenn er für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Betracht gezogen werden solle. 81. Die britische Delegation spricht sich aus ähnlichen Gründen wie die niederländische Delegation gegen den schweizerischen Vorschlag aus. 82. Die Delegation der IFIA regt an, im europäischen Verfahren den Begriff der Erfindungshöhe so weit wie irgend möglich zu objektivieren.

Hierzu stellt der Vorsitzende fest, daß sich der theoretisch objektive Begriff der Erfindungshöhe, bei dem in der Praxis jedoch auch subjektive Elemente eine gewisse Rolle spielen, nicht besser habe definieren lassen, als in Artikel 54 geschehen. 83. Der Vorsitzende stellt abschließend fest, daß der schweizerische Vorschlag von keiner Regierungsdelegation unterstützt wird und damit abgelehnt ist.

Artikel 58 (60) - Recht auf das europäische Patent

84. Die mit der Erfindernennung zusammenhängenden Probleme werden unter Artikel 79 (Nr. 227 ff.) behandelt. 85. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zur Aufteilung des Absatzes 1 in zwei verschiedene Absätze (Dok. M/11 Nr. 22). 86. In einer spåteren Sitzung erörtert der Hauptausschuß anhand der vom Redaktionsausschuß vorgelegten Fassung die Frage, ob in dem neuen Absatz 3 (früher Absatz 2) nicht nur auf Absatz 1 (früher Absatz 1 Sätze 1 und 2), sondern auch auf Absatz 2 (früher Absatz 1 Satz 3) verwiesen werden muß. 87. Die schweizerische Delegation hält es für zweckmäßig, auch auf Absatz 2 (neu) zu verweisen. 88. Nach Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland muß sogar auf Absatz 2 (neu) verwiesen werden; denn mit Absatz 3 (neu) solle ja das Europäische Patentamt von der Nachprüfung der Berechtigung zur Anmeldung auch dann befreit sein, wenn mehrere Personen als Anmelder auftreten. 89. Die niederländische Delegation äußert hingegen Bedenken wegen der in Absatz 3 (neu) aufgestellten Fiktion, ist aber bereit, diese Frage dem Redaktionsausschuß zu überweisen. 90. Daraufhin überweist der Hauptausschuß diese Frage dem Redaktionsausschuß zur Prüfung und Entscheidung.

Artikel 59 (61) - Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte

91. Die mit der Erfindernennung zusammenhängenden Probleme werden unter Artikel 79 (Nr. 227 ff.) behandelt. 92. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Vorschlag der niederländischen Delegation für die Änderung des Titels des Artikels 59 (Dok. M/32 Nr. 10) sowie einen Redaktionsvorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu Absatz 1 (Dok. M/14 Nr. 3). Er überweist ihm ferner einen mündlichen Redaktionsvorschlag der schweizerischen Delegation zur französischen Fassung der Überschrift, des Eingangs zu Absatz 1 und zu Absatz 1 Buchstabe b. 93. Die schweizerische Delegation, unterstützt von der österreichischen Delegation, beantragt, in Artikel 59 (61) Absatz 2 auch auf Artikel 74 (76) Absatz 1 zu verweisen (Dok. M/54/I/II/III, Seite 12). In erster Linie wolle sie damit erreichen, daß ohne jeden Zweifel in der Teilanmeldung durch den Berechtigten nur solche Staaten benannt werden können, die auch in der ursprünglichen Anmeldung durch den Nichtberechtigten benannt worden waren.

In zweiter Linie solle sichergestellt werden, daß die neue Teilanmeldung nur für einen in der ursprünglichen Anmeldung enthaltenen Gegenstand eingereicht werden darf. Schließlich solle die Teilanmeldung auch beim Europäischen Patentamt unmittelbar und nicht nur auf dem Umweg über ein nationales Amt eingereicht werden können. 94. Nachdem die britische und die niederländische Delegation bezüglich des Hauptanliegens darauf hingewiesen haben, daß bereits nach Artikel 59 Absatz 1 keine anderen als die ursprünglich benannten Vertragsstaaten benannt werden können, zieht die schweizerische Delegation ihren Antrag zurück; sie behält sich vor, auf ihre anderen Anliegen bei der Erörterung des Artikels 74 (76) Absatz 2 zurückzukommen (s. Nrn. 200 ff ).

Artikel 61 (63) - Laufzeit des europäischen Patents

95. Der Hauptausschuß verweist einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/40 Nr. 13) an den Redaktionsausschuß.

Artikel 62 (64) - Rechte aus dem europäischen Patent

96. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland nimmt einen Ergänzungsvorschlag zu Artikel 62 (Dok. M/11 Nr. 23) zurück. 97. Der Hauptausschuß nimmt diesen Artikel in der Fassung an, die sich nach der Erörterung des Artikels 67 (69) Absätze 3 und 4 ergibt (s. unter Nrn. 121 ff., 138 ff.).

Artikel 63 (65) - Übersetzung der Patentschrift

98. Zwei Redaktionsvorschläge der britischen Delegation zu den Absätzen 1 und 3 (Dok. M/40 Nrn. 14 und 15) überweist der Hauptausschuß dem Redaktionsausschuß.

Artikel 65 (67) - Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung

99. Auf Bitte der irischen Delegation wird Absatz 3 Buchstabe b dem Redaktionsausschuß, zwecks Prüfung der

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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Artikel 60

Recht auf das europäische Patent (1) Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer, so bestimmt sich das Recht auf das europäische Patent nach dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer uberwiegend beschäftigt ist; ist nicht festzustellen, in welchem Staat der Arbeitnehmer uberwiegend beschäftigt ist, so ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Arbeitgeber den Betrieb unterhalt, dem der Arbeitnehmer angehört. (2) Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das europäische Patent demjenigen zu, dessen europäische Patentanmeldung den früheren Anmeldetag hat; dies gilt 93 jedoch nur, wenn diese frthere Anmeldung nach Artikel 2 veröffentlicht worden ist und nur mit Wirkung fur die in der veröffentlichten frtheren Anmeldung benannten Vertragsstaaten. (3) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Anmelder als berechtigt, das Recht auf das europäische Patent geltend zu machen.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/ 146/2 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 55 bis 83

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Artikel 58

Recht auf das europäische Patent (1) Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer, so bestimmt sich das Recht auf das europäische Patent nach dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer uberwiegend beschäftigt ist; ist nicht festzustellen, in welchem Staat der Arbeitnehmer uberwiegend beschäftigt ist, so ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Arbeitgeber den Betrieb unterhhlt, dem der Arbeitnehmer angehört. (1a) Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das europäische Patent demjenigen zu, dessen europäische Patentanmeldung den früheren Anmeldetag hat; dies gilt jedoch nur, wenn diese frühere Anmeldung nach Artikel 92 veröffentlicht worden ist und nur mit Wirkung für die in der veröffentlichten früheren Anmeldung benannten Vertragsstaaten. (2) In Verfahren vor dem Europäischeu Patentant gilt der Anmelder als berechtigt, das Recht auf das europäische Patent geltend zu machen.

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MUNCHNER DIPLOM: 19 CHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 197: -

München, den 27. September 1973

M/143/I/R 14

Original: Deutsch/Englisch/Französis

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPSAUSSCHUSSES I IN DER SIEZUNG VON 27 SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 58 Artikel 98 Artikel 133

Regeln der Ausführungsordnung: Regel 13 Regel 14 Regel 16 Regel 23

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Diese Seite ersetzt Seite 2 des Dokuments 1 / 80 / I / R 2

Artikel 58 Recht auf das europäische Patent (1) Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer, so bestimmt sich das Recht auf das europäische Patent nach dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer uberwiegend beschäftigt ist; ist nicht festzustellen, in welchem Staat der Arbeitnehmer uberwiegend beschäftigt ist, so ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Arbeitgeber den Betrieb unterhält, dem der Arbeitnehmer angehört. (1a) Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das europäische Patent aemjenigen zu, dessen europäische Patentanmeldung den früheren Anmeldetag hat; dies gilt jedoch nur, wenn diese fruhere Anmeldung nach Artikel 92 veröffentlicht worden ist und nur mit Wirkung fur die in der veröffentlichten früheren Anmeldung benannten Vertragsstaaten. (2) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Anmelder als berechtigt, das in Absatz 1 vorgesehene Recht geltend zu machen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN FATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 19. September 1973 M / 109 / I / R 5 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VON 12. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 58 62 68 71 87 95 102 105 106 107 109 123 Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 13 16 34 59

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Artikel 58

Recht auf das europäische Patent (1) Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Ist der Erfinder ein irbeitnehmer, so bestimmt sich das Recht auf das europäische Patent nach dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer uberwiegend beschäftigt ist; ist nicht festzustellen, in welchem Staat der Arbeitnehmer uberwiegend beschäftigt ist, so ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Arbeitgeber den Betrieb unterhält, dem der Arbeitnehmer angehört. (2) Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das europäische Patent demjenigen zu, dessen europäische Patentanmeldung den früheren Anmeldetag hat; dies gilt jedoch nur, wenn diese frühere Anmeldung nach Artikel 92 veröffentlicht worden ist und nur mit Wirkung für die in der veröffentlichten früheren Anmeldung benannten Vertragsstaaten. (3) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Anmelder als berechtigt, das in Absatz 1 vorgesehene Recht geltend zu machen.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 14. September 1973 M / 80 / I / R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französisc.

VOK REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VON 12. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 53 86
58 87
59 92
68 96
71 98
72 99
73 101
74 102
84 104
85 148

Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 13 16 52 59

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Artikel 58 Recht auf das europäische Patent (1) Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer, so bestimmt sich das Recht auf das europäische Patent nach dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer uberwiegend beschäftigt ist; ist nicht festzustellen, in welchem Staat der Arbeitnehmer uberwiegend beschäftigt ist, so ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Arbeitgeber den Betrieb unterhält, dem der Arbeitnehmer angehört. (2) Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das europäische Patent demjenigen zu, dessen europäische Patentanmeldung der früheren Anmeldetag hat; dies gilt jedoch nur, wenn diese frühere Anmeldung nach Artikel 92 veröffentlicht worden ist und nur mit Wirkung für die in der veröffentlichten früheren Anmeldung benannten Vertragsstaaten. (3) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Anmelder als berechtigt, das in Absatz 1 [und 27 vorgesehene Recht geltend zu machen.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

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Die in der vorgeschlagenen Bestimmung enthaltene Alter-rative B wird sehr selten in Anspruch genommen werden, da der Anmelder in der Praxis fast immer eine Uebertragungsurkunde vorlegt. In den seltenen Fällen, in denen von der Alternative B Gebrauch gemacht wird, hat der Anmelder zusammen mit seiner Erklärung über die Inhaberschaft eine zusätzliche Ausfertigung der Anmeldung einzureichen, damit sich für das Europäische Patentamt keine Verzögerung ergibt. Das Europäische Patentamt leitet diese Ausfertigung dem Erfinder zu und gibt ihm die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist die Erklärung des Anmelders anzufeshten. Wacht der Erfinder von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, so wird die Erklärung des Anmelders als Uebertragungsurkunde anerkannt. Wird dagegen die Erklärung vom Erfinder nicht angefochten, so verlangt das Europäische Patentamt vom Anmelder, dass er eine Entscheidung von einer zuständigen Instanz über die geltend gemachte Inhaberschaft beibringt. Falls die Entscheidung dieser Instanz zugunsten des Anmelders ausfällt, wird diese als Uebertragungsurkunde anerkannt; andernfalls wird die Anmeldung auf den Erfinder übertragen.

Artikel 55 Absatz 2 steht sogar wörtlich im Widerspruch zu dem Grundprinzip des Rechts auf die Erfindung nach Artikel 58 Absatz 1. Dieser Widerspruch wird noch offensichtlicher, wenn das Recht auf die Erfindung in der Praxis in der Weise geltend gemacht wird, dass die Erfinderrennung und die Prüfung des Rechts auf die Erfindung einbezogen sind. Artikel 58 Absatz 2 wäre daher zu streichen.

Artikel 90

Der für Artikel 78 vorgeschlagener Aenderung zufolge müsste Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe f dahingehend geändert werden, dass auf Artikel 78 mit den vorerwähnten Bestimmungen über die Erfinder-nennung und die Prüfung des Rechts auf die Erfindung verwiesen wird.

.../70/I/ka

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Wahrung des Rechts des Erfinders

Artikel 58 Absatz 1 erkennt ausdruicklich das fast allen europäischen Patentsystemen gemeinsame Grundprinzip an, dass nämlich "das Recht auf das europäische Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zusteht."

Für die Anwendung dieses Grundsatzes in den Verfahren vor dem Europaischen Patentamt sollte folgende Bestimmung vorgesehen werden:

Ist der Anmelder nicht der Erfinder, so muss die Anmeldung den Erfinder nennen und folgendes enthalten: (A) eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass das Recht auf die Erfindung vom Erfinder auf den Anmelder übertragen worden ist und das Recht auf die europäische Patentanmeldung und das darauf erteilte europäische Patent damit auf den Anmelder übergegangen ist, oder, (B) wenn der Anmelder sein Recht auf die Erfindung anders als mit einer Uebertragung begründet, eine Urkunde, mit der der Anspruch auf Eigentum an der Erfindung nachgewiesen wird.

Artikel 78 Die vorgeschlagene Bestimmung sollte nicht in Artikel 76, sondern in Artikel 78 aufgenommen werden, da Artikel 76 nur die technischen Aspekte der betreffenden Erfindung betrifft. Andererseits schliesst Artikel 78 Buchstabe c bereits Angaben zur Feststellung der Identität des Anmelders ein, und die oben vorgeschlagenen Bestimmungen könnten am besten als neuer Unterabsatz nach Buchstabe c eingefügt werden.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 12. September 1973 M/70/I Original: Englisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorzelegt von IFIA

Betrifft: Aenderungsvorschläge zu den Artikeln 58, 78 und 90 des Uebereinkommens und Regel 25 der Ausführungsordnung

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Anmelder ubertragen worden ist, zu treffen; die Anmeldung gilt für die benannten Vertragsstaaten, die einen solchen Nachweis für nationale Patentanmeldungen vorschreiben, als zurückgenommen, wenn diesem Erfordernis nicht entsprochen worden ist.

Folgende Aenderungen sollten dann vorgenommen werden:

Artikel 58

Absatz 2 ist wie folgt zu ergänzen: .... gilt der Anmelder "vorbehaltlich Artikel 79" als berechtigt, ....

Artikel 79 Artikel 79 erhält folgende Fassung: "Wenn das nationale Recht zumindest eines der genannten Vertragsstaaten die Erfindernennung und die Vorlage einer vom Erfinder ausgestellten Uebertragungsurkunde oder einer anderen Urkunde, aus der sich das Recht des Anmelders auf die Erfindung ergibt, für nationale Patentanmeldungen vorschreibt, so ist in der europäischen Patentanmeldung der Erfinder zu nennen; ist der Anmelder nicht der Erfinder, so muss die Anmeldung eine der genannten Urkunden enthalten.

Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung: "(f) gemäss Artikel 79 der Erfinder genannt ist und die Anmeldung eine Uebertragungsurkunde oder eine andere Urkunde enthält, aus der sich das Recht des Anmelders auf die Erfindung ergibt."

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Die Erfeirrung hat gezeigt, dass diese Bedingungen, sobald sie einmal festliegen, leicht erfüllt werden, und zwar auch von Anmeldern ausserhalb des nordischen Raums.

Artikel 58 Absatz 2 des Entwurfs eines Uebereinkommens besagt, dass im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt der Anmelder als berechtigt gilt, das Recht auf das europäische Patent geltend zu machen. Es besteht keinerlei Erfordernis, das Recht des Anmelders auf das Patent nachzuweisen, wenn dieser nicht der Erfinder ist. Nach Auffassung der nordischen Delegationen steht das Fehlen entsprechender Vorschriften im Widerspruch zu dem in Artikel 58 Absatz 1 niedergelegten Grundprinzip und dürfte die Anziehungskraft des Europäischen Patenterteilungssystems erheblich mindern.

Damit dieses Problem eine angemessene Lösung findet, schlagen die nordischen Delegationen folgendes vor:

Artikel 58 Absatz 2 Es ist folgendes hinzuzufügen: "sofern der Anmelder, falls er nicht der Erfinder ist, eine vom Erfinder ausgestellte Uebertragungsurkunde oder eine andere Urkunde, aus der sich das Recht des Anmelders auf die Erfindung ergibt, vorgelegt hat."

Artikel 76 In Absatz 1 ist folgendes hinzuzufügen: "f) die Erfindernennung; g) wenn der Anmelder nicht der Erfinder ist, eine vom Erfinder ausgestellte Uebertragungsurkunde oder eine andere Urkunde, aus der sich das Recht des Anmelders auf die Erfindung ergibt."

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Einleitung

In Artikel 58 Absatz 1 des Uebereinkommensentwurfs wird das Grundprinzip aufgestellt, dass das Recht a:f das europäische Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zusteht.

Der Erfinder steht fraglos im Mittelpunkt des Patentsystems. Wenn seine Rechte nicht in angemessener Weise geschützt werden, so verringert sich zweifellos der Anreiz, Erfindungen zu machen und dadurch zum Fortschritt auf dem Gebiet der angewandten Technik - der durch das Patentsystem gefördert werden soll - beizutragen. Vor allem von Arbeitnehmer- und Erfinderorganisationen, aber auch von anderen interessierten Kreisen, ist nachdrücklich darauf hingewiesen worden, dass insbesondere hinsichtlich der Arbeitnehmererfindungen die Bestimmung des Erfinders und der rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und dem Arbeitgeber/Anmelder bereits in einem frühen Stadium erfolgen sollte. Der Arbeitnehmer/Erfinder wird benachteiligt, wenn er seine Sache später von sich aus zu vertreten hat. Es ist von grösster Bedeutung, dass der Erfinder unterrichtet wird, wenn für seine Erfindung ein Patent angeveldet wird.

Die modernen Patentrechte der nordischen Länder, die nach sehr intensiven Konsultationen mit den interessierten Kreisen verabschiedet wurden, schreiben ausgehend von dieser Grundhaltung vor, dass der Erfinder im Zeitpunkt der Anmeldung zu nennen ist und dass der Anmelder, wenn er nicht der Erfinder ist, gleichzeitig sein Recht auf die Erfindung nachzuweisen hat. In der Praxis wird dem letztgenannten Erfordernis normalerweise dadurch entsprochen, dass eine vom Erfinder ausgefertigte Uebertragungsurkunde vorgelegt wird. Es ist jedoch grundsätzlich denkbar, dass das Recht auf eine Erfindung durch die Vorlage eines anderen Schriftstücks, z.B. einer Testamentsurkunde oder Erbteilungsurkunde, nachgewiesen wird.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 11. September 1973 M / 69 / I Original: Englisch

KONFERENZDOKUKENT

Vorgelegt von den Delegationen Dēnemarks, Finnlands, Norwegens und Schwedens

Betrifft: Aenderungsvorschlăge zu den Artikeln 58, 76, 79 und 90

Page 24

Antrag: Ergänzung des Artikels 58 durch einen Absatz 3 folgenden Inhalts: "(3) Ein Vertragsstaat kann den Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz auf seinem Staatsgebiet haben, vorschreiben, dass sie ihre europäischen Patentanmeldungen zwecks Ueberprüfung der Unterlagen betreffend das Recht des Anmelders auf Erteilung des europäischen Patents bei seiner Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz oder einer anderen zuständigen Behörde einreichen."

Begründung: Verschiedene Staaten legen Wert darauf, dass europäische Patentanmeldungen nur durch dazu Berechtigte eingereicht werden. Wir haben für dieses Anliegen Verständnis, doch würde es u.E. zu weit führen, dem Europäischen Patentamt die Ueberprüfung dieses Rechts oder auch nur die formelle Prüfung entsprechender Erklärungen zu übertragen. Wir haben aber nichts dagegen einzuwenden, wenn Vertragsstaaten ihre Angehörigen verpflichten wollen, europäische Patentanmeldungen bei der dafür zuständigen Behörde ihres Landes einzureichen, damit die Berechtigung, die Erteilung eines europäischen Patents zu beantragen, von der dafür kompetenten Behörde nach dem nationalen Recht dieses Landes überprüft und allenfalls die Weiterleitung der Anmeldung an das Europäische Patentamt verhindert werden kann.

Es scheint uns selbstverständlich, dass die Weiterleitung der Anmeldung an das Europäische Patentamt verweigert werden kann, wenn die nationale Behörde zur Auffassung kommt, dass dem Anmelder gemäss dem nationalen Recht das Recht auf das Patent nicht zusteht. Ferner halten wir es nicht für nötig, Artikel 73 Absatz l Buchstabe b 2. Satz entsprechend anwendbar zu erklären.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/ 54/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Schweizerischer Delegation betrifft : Aenderungsvorschläge zu den Entwurfsvorschlägen

Page 26

ob es nicht vorzuziehen wäre, den zweiten Satz des Art.58(1) zu streichen. Es sei darauf hingewiesen, daß im nordischen Patentgesetz, das Bestimmungen vollkommen ähnlich dem Art. 52 (3) beinhaltet, keine Bestimmung ähnlich dem Art.58(1) zweiter Absatz aufweist, was zu keinerlei Anständen Anlaß gibt. Weiterhin, wenn die Ansicht vertreten wird, daß der zweite Satz des Art 58 (1) über Art.52(3) und Art. 54 hinausgehen könnte, dann sollte er auch in den Gründen für einen Einspruch und eine Zurückweisung aufscheinen.

Page 27

FICPI / 7308-05 Seite 3 Memorandum D 11. Es wird zu überlegen gegeben, ob die beiden oben genannten Fälle nicht durch folgende Verbesserungen berücksichtigt werden könnten : 12. Regel 14, Zeilen 5-6 ist zu streichen : " kann die Europäische Patentanmeldung nicht zurückgenommen werden " und dafür wäre zu setzen : " die Zurücknahme der Europäischen Patentanmeldung wird nicht wirksam, ausgenommen mit bezug zu Regel 49. Wenn eine derartige Zurücknahme später wirksam wird, so soll sie als, zu diesem Zeitpunkt durchgeführt gelten, an dem eine rechtlich bindende Erklärung eines unwiderruflichen Verzichtes vom Europäischer Patentamt erhalten wurde," 13. In der letzten Zeile der Regel 14 soll hinter "seine Anmeldung" eingesetzt werden " mit sofortiger Wirkung ". 14.Im Zusammenhang mit Art. 58 soll ein weiterer interessanter Punkt hier erwähnt werden, der allerdings nicht die Zurücknahme betrifft. Die UNICE in N/19, Punkt 5, Seiten 170-1 CIFE in M/22, Punkt 40, Seiten 264-5 und CEEP in M/30, Punkt 5, Seite 2 ( im Druckexemplar nicht enthalten ) schlagen vor, daß der zweite Satz des Art. 58 (1) herausgenommen und zu einem zweiten Absatz gemacht werden sollte, da er mit einer vollkommen anderen Frage befaßt ist, als der erste Satz. 15.Dieser Vorschlag erscheint in sich diskutabel zu sein, es wird jedoch die Frage aufgeworfen, ob der zweite Satz überhaupt notwendig ist im Hinblick auf den "whole- contents"-Grundsatz der Art. 52(3) und Art.54. Tatsächlich gibt der "whole-contents"Grundsatz einem Anmelder gegen einen späteren Anmelder einen viel besseren Schutz als dies durch den zweiten Satz durch den Art. 58 gegeben ist. Art. 58(1) zweiter Satz legt den "prior claim" Grundsatz soweit dies eine Kollision mit Dritten betrifft, fest, wohingegen Art. 52(3) und Art. 54 den "whole-contents"Grundsatz für die gleiche Situation festlegen. Dies könnte zu Verwirrungen Anlaß geben und es wird zur Überlegung unterbreitet,

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Beweis erhält; in der Zwischenzeit könnte der Anmelder, wissend, daß die andere Partei den Plan hat, nach Art. 59 vorzugehen, die Anmeldung zurücknehmen um der anderen Partei ihre Rechte nach Art. 59 zu entziehen. Er könnte eher die Zurücknahme der Anmeldung einem kleinsten Risiko in der Richtung vorziehen, daß die andere Partei die Anmeldung übernehmen könnte. 7.Aus diesem Grunde gibt die FICPI dem offiziellen Text der Regel 14 den Vorzug. 8.Die von der EG/EC/CE angegebenen Gründe für die vorgeschlagene Verbesserung liegen darin, daß das Recht einer Zurücknahme der Anmeldung für den Anmelder sehr wichtig ist. Dies ist vollkommen richtig und der Anmelder kann tatsächlich vollkommen berechtigte Gründe für eine Zurücknahme haben, die in keiner Weise das Ziel haben, der anderen Partei ihre Rechte nach Art. 59 zu entziehen. 9. In den meisten Fällen ist der genaue Zeitpunkt einer Zurücknahme nicht von entscheidender Bedeutung, es gibt aber wenigstens zwei Fälle, wo dies der Fall ist, nämlich : a) wenn der Anmelder den Wunsch hat, eine Zurückziehung vor der Veröffentlichung durchzuführen um nach dem "whole contents"Grundsatz im Hinblick auf eine von ihm später eingereichte oder später einzureichende Anmeldung eine Selbstkollision zu vermeiden, b) wenn der Anmelder nach dem Pariser Unions-Vertrag eine gültige neue Priorität erhalten will. 10.Erfahrungen in Ländern, in denen der "whole contents"-Grundsatz gegenwärtige Praxis ist, zeigen, daß der oben genannte Punkt (1) eine sehr wichtige Überlegung betrifft. Wenn nun der Anmelder durch Verfahren nach Art. 59 daran gehindert ist, eine Veröffentlichung durch eine Zurücknahme zu vermeiden, so kann er die Sache wohl nach Art. 59 gewinnen, der durch eine Veröffentlichung verursachte Schaden ist aber irreparabel.

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FICPI/1J03-03 GEERSEITZUNG DES ENGLISCHEN ORIGINALTEXTES IN DIE DEUTSCHE SPRACHE Seite 1 Memorandum D FEDERATION INTERNATIONALE DES CONSEILS EN PROPRIETE INDUSTRIELLE Datum:20.August 1973 re: Münchner Diplomatische Konferenz 10. September - 6. Oktober 1973

1
1
über eine Zurücknahme der europäischen
Patentanmeldung, Regel 49

1. Die CIFE in M/22, Punkt 18, Seiten 256-7 und FEMIPI in M/23, Punkt 25, Seiten 294-5 schlagen vor, daß es vorzugsweise in der Konvention durch eine Bestimmung festgelegt werden sollte, daß der Anmelder das Recht hat, seine Anmeldung jederzeit zurückzunehmen ( welches Recht jetzt nur indirekt aus der Diktion der Regel 49 (2) abgeleitet werden kann.) FICPI unterstützt diesen Vorschlag und regt an, daß die passende Stelle für das Recht einer Zurücknahme der Anmeldung Art. 58 sein könnte, z.B. in einem neuen Absatz (1bis), der zwischen den Absätzen 1 und 2 einzusetzen wäre. " 58 (1bis) Die Partei, die das Recht hat, ein europäisches Patent anzumelden, soll jederzeit auch das Recht haben, die Anmeldung für dieses Patent zurückzunehmen." 3.Die Rückbeziehung im Absatz 2 sollte sich dann auf beide Absätze ( 1) und (1bis) erstrecken. 4. Bei dieser Formulierung würde das Recht der Zurücknahme sehr gut zur Beschränkung desselben, in der Regel 14, passen. 5.Im Hinblick auf diese Beschränkung schlagen die EG/EC/CE in M/14, Punkt 14, Seiten 100-1 eine neue Fassung der Regel 14 vor, wonach der Anmelder nur bis zu dem Zeitpunkt berechtigt ist, die europäische Patentanmeldung zurückzuziehen, an dem ein Dritter dem Europäischen Patentamt nachweist, daß er vor einem nationalen Gericht seine Berechtigung geltend gemacht hat. 6.FICPI tritt diesem Vorschlag entgegen, da es einige Zeit dauern kann, bis man im zuge rechtlicher Auseinandersetzungen einen

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/48/I Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: FICPI

Betrifft : Memoranden Uber

- die Vertretung - den Nachweis der Uebertragung des Rechtes des Erfinders - mehrere Prioritaten und Teilprioritaten - die Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung - die Verlängerung von Fristen im Hinblick auf Sprachenprobleme

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FICPI /7308-03-R Seite 5 Memorandum B zenannte Erklärung samt Kopie nicht innerhalb von vier (4) Monaten nach dem Einreichtag der Europäischen Patentanmeldung nacngereicht werden. (2) Im Falle einer Europäischen Ausscheidungsanmeldung oder einer neuen Europäischen Patentanmeldung nach Art. 59, Absatz 1 (b) soll die Frist zum Einreichen der Erklärung samt Kopie gemäß Art. 79 in keinem Falle vor zwei Monaten nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung ablaufen, die die Frist in Gang setzen soll. (3) Die Kopie der in Art. 79 genannten Erklärung soll durch das Europäische Patentamt unverzüglich dem Erfinder an seine letzte bekannte Adresse zugestellt werden und, wenn der Erfinder tot ist, einem Vertreter seines gesetzlichen Nachfolgers mit Angabe des Einreichdatums und des Aktenzeichens der Anmeldung. Das Europäische Patentamt kann für irgendwelche Irrtümer oder Auslassungen im Zusammenhang mit dieser Zustellung nicht verantwortlich gemacht werden." 15.Falls diese Verbesserungen angenommen werden, kann der Erfinder, wenn er der Meinung ist, daß der Anmelder nicht berechtigt war, einzureichen, unverzüglich gemäß Art. 59 vorgehen. 16. In den oben genannten Vorschlägen ist die Möglichkeit, Europäische Patente für Vertragsstaaten, in denen die Nennung des Erfinders unter dem nationalen Gesetz nicht notwendig ist, zu erhalten, ausgelassen. Wenn eine " maximum solution " Platz greifen soll, so muß sie sich offensichtlich auch auf die grundsätzliche Frage des Rechtes auf ein Europäisches Patent erstrecken. Anmelder in solchen Ländern, in denen der Erfinder nicht genannt werden kann oder nicht genannt werden will, haben immer noch die Möglichkeit, nationale Patente anzustreben. Außerdem haben solche Länder die Möglichkeit, Maßnahmen zur Umwandlung nach Art. 135 (1)(b) zu ergreifen.

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Es wird der folgende Kompromiß zur Debatte gestellt : 3. Am Schluß des Art. 58(1) soll folgendes angeführt werden : " ..... vorausgesetzt, daß er dem Erfordernis des Art. 79 entsprochen hat." 10. Art. 79 soll wie folgt formuliert werden : " Der Europäischen Patentanmeldung soll eine Erklärung beigelegt sein, die vom Anmelder unterzeichnet ist, den Erfinder angibt und, wenn der Anmelder nicht der Erfinder ist, anzeigt, wie das Recht des Erfinders auf den Anmelder übertragen wurde, wie auch eine Kopie der genannten Erklärung zur Übermittlung durch das Europäische Patentamt an den Erfinder mit Angabe des Einreichdatums und des Aktenzeichens der Anmeldung." 11.Art. 90 (1) (f) soll wie folgt formuliert werden : "(f) die Erklärung und die in Art. 79 genannte Kopie eingereicht worden sind," 12.Art. 90 (5) soll wie folgt formuliert werden : " Wird im Falle des Absatzes 1 (f) die Unterlassung der Einreichung der in Art. 79 genannten Erklärung und der Kopie nicht innerhalb von vier (4) Monaten nach dem Einreichdatum der Europäischen Patentanmeldung berichtigt, so wird die Anmeldung als zurückgenommen betrachtet." 13. Regel 17 soll wie folgt formuliert werden :Regel 17, Erfindernennung . Die gemäß Art. 79 einzureichende Erklärung samt Kopie muß den Familiennamen und den Vornamen des Erfinders wie auch seine volle Adress oder die dem Anmelder zuletzt bekannte Adresse angeben." 14. Regel 42 soll wie folgt formuliert werden :"Regel 42, Prüfung der Erfindernennung . (1) ERgibt die in Art.90, Absatz 1 (f) vorgesehene Prüfung, daß die gemäß Art 79 genannte Erklärung samt Kopie nicht eingereicht wurden, soll die Eingangsstelle den Anmelder informieren, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die

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der Angestellten dem Dienstherrn zusteht ( mit oder ohne besonderer Vergütung, je nach Lage des Falles ) oder,wo dies aus dem nationalen Gesetz hervorgeht, der bloße Hinweis, daB der Erfinder zur Zeit als die Erfindung als gemacht angenommen werden konnte, ein Angestellter des Anmelders war. 6. Durch den Berufsstand in den nordischen Ländern wird auch darauf hingewiesen, daß zu strenge Erfordernisse im Hinblick auf die Frist zur Einreichung eines Nachweises der Übertragung nicht angenommen werden sollten. Normalerweise gibt die Vorlage innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Frist keinen Anlaß zu Schwierigkeiten, in den oben genannten besonderen Fällen kann es aber sehr lange dauern, um den Nachweis in Händen zu haben, und es erscheint nicht gerechtfertigt, daß eine Anmeldung bloß aus dem Grund tatsächlich vorliegender Schwierigkeiten bei der Beschaffung des Nachweises, verfällt. In einer Vielzahl der Fälle würde dies der Erfinder ebenso bedauern, wie der Anmelder. In diesem Zusammenhang sei hervorgehoben, daß die Patentbehörden in den nordischen Ländern im allgemeinen sehr entgegenkommend sind, Fristen zur Einreichung einer Übertragung zu gewähren und zu verlängern, weitaus mehr, als man dies aus ihren Bemerkungen zur europäischen Patentkonvention glauben könnte. 7. Von anderen Gruppen innerhalb der FICPI wird hervorgehoben, daß das Erfordernis, ein Übertragungsdokument einzureichen, keine tatsächliche Garantie für den Erfinder ist, da der Anmelder, wenn er wirklich betrügerische Absichten hat, eine andere Person als Erfinder bezeichnen kann und diese Person eine Übertragung unterzeichnen läßt. Von diesen Gruppen ist auch die Frage aufgeworfen worden, ob die Stellung des Erfinders in Ländern mit zwingendem Nachweis der Übertragung des Rechtes des Erfinders gefestigter ist als in Ländern, wo dies nicht der Fall ist.

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gegenseitigen Rechte frühzeitig festzusetzen, wodurch die Gefahr von Konflikten zu einem späteren Zeitpunkt vermindert wird, zu dem es viel schwieriger sein könnte, zwischen den Parteien Auseinandersetzungen in Ordnung zu bringen. i. Andererseits kann nicht geleugnet werden, daß manchmal Fälle auftreten, bei denen die Einreichung eines Nachweises, um die Übertragung der Rechte des Erfinders zu stützen, zu Schwierigkeiten führt. Zum Beispiel kann im Fall eines angestellten Erfinders dieser sein Anstellungsverhältnis gelöst haben, bevor die Anmeldung eingereicht ist, und es kann dann schwierig oder unmöglich sein, ihn zu zwingen, eine Übertragung zu unterzeichnen oder er kann dies auch zurückweisen, selbst wenn er eine vertragliche Verpflichtung hat, dies zu tun. Dies kann eintreten, wenn der Erfinder gegen seinen früheren Dienstgeber Ansprüche hat, die in gewissen Hinsichten mit der Erfindung notwendigerweise nicht zusammenhängen oder weil er sich in eine vollkommen andere Umgebung eingelebt hat, vielleicht in einem anderen Land und jedes Interesse an den Geschäften seines früheren Dienstgebers verloren hat oder er ist vielleicht nicht von der Art, Briefe zu beantworten oder langweiligen Formalitäten zu entsprechen. Er kann an einem Ort leben, von dem man nur in tagelangen Reisen zu einer Behörde kommen kann, die seine Unterschrift beglaubigen kann. Stirbt der Erfinder, bevor die Anmeldung eingereicht ist, so ist diese Situation manchmal nahezu hoffnungslos. Er kann viele -über die ganze Welt verteilte- Erben haben. 5. Aus diesen Gründen ist die zwingende Einreichung einer ausdrücklichen, durch den Erfinder durchgeführten Übertragung zumindest ein zu strenges Erfordernis. Tatsache ist, daß in den nordischen Ländern auch ein anderer Nachweis der Übertragung angenommen wird, wie die beglaubigte Kopie einer weltweiten Übertragung, z.B. eingereicht im Hinblick auf eine USA-Anmeldung oder eine beglaubigte Kopie eines Anstellungsvertrages, aus dem hervorgeht, daß das Recht an den Erfindungen

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FICPI/7303-03/R Seite 1 Memorandum B CBERSETZUNG DES ENGLISCHEN ORIGINALTEXTES IN DIE DEUTSCHE SPRACHE FEDERATION INTERNATIONALE DES CONSEILS EN PROPRIETE INDUSTRIELLE Datum: 20.August 1973 Revidiert: 28.August 1973 re : Münchner Diplomatische Konferenz 10.September - 6.Oktober 1973

HEMORANDUM B

über den Nachweis der Übertragung des Rechtes des Erfinders.

Art. 58

1. Durch alle nordischen Länder, nämlich die finnische Regierung in M/12, Punkt 5, Seiten 76-77, die schwedische Regierung in M/13, Punkte 3 - 5, Seiten 80-81, die norwegische Regierung in M/28, Punkte 5-6, Seiten 344-5 und die dänische Regierung in M/35, Punkte 3-4, Seiten 2-3 ( im Druckexemplar nicht enthalten ), wird mit besonderem Nachdruck darauf hingewiesen, daß dann, wenn der Anmelder nicht der Erfinder ist, der Anmelder den Beweis erbringen muß, daß die Erfindung auf ihn übertragen wurde. Die Regierungen in Schweden, Finnland und Dänemark würden sogar die Einreichung eines Übertragungsdokumentes zwingend vorschreiben. 2. In M/17, Punkt 1, Seiten 146-7, bringt die IFIA die gleiche Idee zum Ausdruck und dies, soweit dies möglich ist, mit noch mehr Nachdruck. 3. Da das Einreichen eines Nachweises über die Übertragung des Rechtes des Erfinders durch die nordischen Regierungen dringend vorgeschlagen wurde, hat die FICPI vorerst alle ihre nordischen Mitglieder befragt aufgrund ihrer Erfahrungen unter dem nordischen Patentsystem, wonach ein Nachweis der Obertragung zwingend ist, zu berichten. Im großen und ganzen scheint die Erfahrung des Berufsstandes in den nordischen Ländern die zu sein, daß das System eines zwingenden Nachweises der Obertragung zufriedenstellend arbeitet, üblicherweise keine Ursache für ernstere Schwierigkeiten darstellt und im allgemeinen für den Erfinder wie auch für den Anmelder vorteilhaft ist, da das System die genannten Personen dazu zwingt, ihre

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/48/I Original: Deutsch/Englisch/Pranzösisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: FICPI

Betrifft : Memoranden Uber

- die Vertretung - den Nachweis der Uebertragung des Rechtes des Erfinders - mehrere Prioritäten und Teilprioritäten - die Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung - die Verlängerung von Fristen im Hinblick auf Sprachenprobleme

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Die danische Regierung mBchte jedoch folgende Aenderungsvorschlage zur Annahme bei der Diplomatischen Konferenz stellen: I.

3. Artikel 58 (2) wäre wie folgt abzufassen:

"Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Anmelder als herechtjot, das in Absatz 1 vorgesehene Recht geltend zu machen; hat der Anmelder jedoch die Erfindung vom Erfinder erhalten, so gilt dies nur dann, wenn er einen vom Erfinder ausgefertigten Uehertragungsvertrag vorgelegt hat."

Wird dieser Vorschlag angenommen, so ist er durch folgende Aenderung zu ergänzen, und zwar

Artikel 90 durch den Zusatz, dass die Uebertragungsurkunde zu prufen ist, und dass die Anmeldung als zuruckgenommen gelten soll, falls die Uebertragungsurkunde trotz Ermahnung nicht in gehơrigem Stand eingesandt wird, und

Artikel 79 so, dass die Erfindernennung ohne Rucksicht auf die in dieser Hinsicht in der nationalen Gesetzgebung der vertragsschliessenden Lander geltenden Vorschriften obligatorisch ist, und dass die gleichen Vorschriften wie oben in bezug auf die Anmeldungsunterlagen zur Anwendung kommen kơnnen.

Schliesslich werden gewisse Aenderungen der Ausfuhrungsordnung notwendig sein. 4. Begrtindung: Die Entwurfe des Uebereinkommens und des Protokolls uber die Anerkennung von Entscheidungen uber den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents enthalten verschiedene Bestimmungen, deren vorwiegender Zweck zu sichern ist, dass der Erfinder nicht seine Rechte an der Erfindung verliert.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 4. Juli 1973 M / 35 Original: Deutsch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Dünische Regierung

Betrifft: Stellungnahme zu dem Entwurf des Uebereinkommens uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsververfahrens

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4. Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a

Die Voraussetzungen, unter denen der Verwaltungsrat die Prlufungsabteilung mit nur einem technisch vorgebildeten Prüfer besetzen kann, sollten genauer umschrieben werden. Wurde die Prüfungsabteilung mit nur einem Prüfer besetzt, so müsste sie gleichwohl für Zurückweisungsbeschlusse - anders als für Erteilungsbeschlusse - weiterhin aus drei technisch vorgebildeten Prüfern bestehen.

5. Artikel 58 Absatz 1

Dieser Absatz betrifft zwei grundverschiedene Fragen (Arbeitnehmererfindungen und Erfindungen, die mehrere Personen unabhăngig voneinander gemacht haben); es wäre deshalb besser, wenn diese Fragen in zwei getrennten Absătzen behandelt würden.

6. Artikel 65 Absatz 2

Im letzten Satz sollte es anstelle der Worte "...der Anmelder ... von demjenigen, der die Erfindung ... benutzt hat, ... eine den Umständen nach angemessene Entschädigung verlangen kann" heissen:"... der Anmelder ... von demjenigen, der die Erfindung ... benutzt hat, ... verlangen kann, mit ihm eine den Umständen nach angemessene Regelung zu treffen". Eine Regelung kann nämlich die Zahlung einer Entschädigung einschliessen, was der derzeitigen Fassung entspricht, sie kann aber auch Bestimmungen anderer Art enthalten und keine Entschädigung vorsehen, wenn der vermeintliche verletzte Anmelder ein Interesse daran hat, auf sie zu verzichten und einen Ausgleich in anderer Form zu erhalten. Eine vertragliche Regelung wäre um so mehr gerechtfertigt, als es sich hier um Rechte handelt, die sich aus einer veröffentlichten europäischen. Patentanmeldung und nicht aus einem endgültig erteilten Patent ergeben. Hält man sich an die derzeitige Fassung, so müsste die Entschädigung sicherlich zurückgezahlt werden, wenn der Inhaber der europäischen Patentanmeldung die Prüfung nicht beantragt oder wenn das Patent nach der Prüfung verweigert oder auf Einspruch widerrufen wird. Eine vertragliche Regelung, bei der eine sofortige Entschädigungszahlung nicht obligatorisch wäre, könnte unter anderem berücksichtigen, was aus der Patentanmeldung letztlich wird.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 23. Mai 1973 M / 30 Original: Franzosisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Europäische Zentrale der offentlichen Wirtschaft (CEEP)

Betrifft: Bemerkungen zum Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europdisches Patenterteilungsverfahren und zum Vorentwurf der Ausfuhrungsordnung zum Uebereinkommen

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4 En ce qui concerne le projet de convention proprement dit, le Gouvernement norvégien souhaite formuler les observations suivantes:

5 La première observation se rapporte aux intérêts de l'inventeur. Aux termes de l'article 58, le droit au brevet européen appartient à l'inventeur ou à son ayant cause. Toutefois, dans la pr:cédure devant l'Office européen des brevets, le semandeur est réputé habilité à exercer ce droit. Le Gouvernement norvégien estime qu'au cas où le demandeur du brevet n'est pas lui-mème l'inventeur, il devrait avoir l'obligation de prouver son droit à l'invention.

6 Si la présente proposition ne peut ètre adoptée, le Gouvernement norvégien propose une autre solution, s'inspirant de considérations analogues à celles retenues dans le cas de la désignation obligatoire de l'inventeur (article 79 et article 90 paragraphe 5). Cela impliquerait que, lorsque le demandeur n'a pas établi la preuve de son droit à l'invention, la demande serait réputée retirée pour les Etats désignés qui exigent une telle indication pour des demandes nationales de brevet.

7 L'article 68, paragraphe 4, lettre a), du projet de convention permet au demandeur ou au titulaire du brevet de produire une traduction révisée. Celle-ci n'a cependant d'effet juridique que lorsque les conditions visées à l'article 65, parag:aphe 3, ont été remplies. Le Gouvernement norvégien suppose que, si la traduction porte sur le fascicuie du brevet, le demandeur pourra également être tenu d'acquitter les frais de publication de la nouvelle traduction. Il conviendrait de le dire expressément à l'article 68, paragraphe 4, lettre a), en faisant référence à l'article 63, paragraphe 2.

8 La poursuite de l'exploitation de l'invention prévue à l'article 68, paragraphe 4, lettre b) devrait, de l'avis du Gouvernement norvégien, être autorisée sans paiement d'une indemnité. Une telle disposition peut être fondée sur des considérations analogues à celles qui ont inspiré l'article 121, paragraphe 6, du projet de convention aussi bien que sur les dispositions similaires prévues par de nombreuses législations nationales en ce qui concerne le droit des personnes ayant exploité une invention antérieurement.

9 Aux termes de l'article 98, paragraphe 1, l'opposition n'est réputée formée qu'après paiement de la taxe d'opposition; c'est là une règle qui n'existe pratiquement dans aucune législation nationale en vigueur actuellement en matière de brevets. Le Gouvernement norvégien estime que l'opposition devrait pouvoir être formée sans paiement d'une taxe, car la procédure d'opposition devrait être considérée comme un complément approprié de l'examen effectué par l'Office européen des brevets.

10 L'article 100, relatif à l'examen de l'opposition, devrait être complété par un paragraphe 3 prévoyant, comme il est fait à l'article 109, l'application des dispositions de l'article 95, paragraphe 3. Même lors de l'examen de l'opposition, l'Office

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4 Zum Übereinkommensentwurf selbst möchte die norwegische Regierung folgendes bemerken:

5 Die erste Bemerkung betrifft die Interessen des Erfinders. Nach Artikel 58 steht das Recht auf das europäische Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Jedoch gilt im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt der Anmelder als berechtigt, dieses Recht geltend zu machen. Nach Ansicht Norwegens müßte der Anmelder, der nicht selbst der Erfinder ist, verpflichtet sein, sein Recht auf die Erfindung nachzuweisen.

6 Kann dieser Vorschlag nicht angenommen werden, so schlägt die norwegische Regierung als Alternative eine Lösung vor, die dem Erfordernis der Erfindernennung (Artikel 79 und Artikel 90 Absatz 5) entspricht. Das würde bedeuten, daß in einem Fall, in dem der Anmelder sein Recht auf die Erfindung nicht nachgewiesen hat, die Anmeldung für die benannten Staaten, in denen ein solches Erfordernis für nationale Patentanmeldungen besteht, als zurückgenommen gelten würde.

7 Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe a des Übereinkommensentwurfs gestattet dem Anmelder oder Patentinhaber, eine berichtigte Übersetzung einzureichen. Diese berichtigte Übersetzung hat jedoch erst dann rechtliche Wirkung, wenn Artikel 65 Absatz 3 erfüllt ist. Es wird davon ausgegangen, daß von dem Anmelder, wenn die Übersetzung die Patentschrift betrifft, auch verlangt werden kann, die Kosten einer Veröffentlichung der neuen Übersetzung zu tragen. Das sollte in Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe a durch eine Bezugnahme auf Artikel 63 Absatz 2 ausdrücklich klargestellt werden.

8 Die Fortsetzung der Benutzung nach Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe b sollte nach Ansicht Norwegens ohne Zahlung einer Entschädigung erlaubt sein. Eine solche Bestimmung läßt sich im wesentlichen auf die gleichen Überlegungen stützen, die auch Artikel 121 Absatz 6 des Übereinkommensentwurfs sowie ähnlichen Rechtsvorschriften vieler Staaten über das Vorbenutzungsrecht zugrunde liegen.

9 Artikel 98 Absatz 1 macht einen Einspruch von der Entrichtung einer Einspruchsgebühr abhängig; diese Bestimmung ist im heute geltenden Patentrecht praktisch unbekannt. Nach Auffassung Norwegens sollte ein Einspruch ohne Zahlung einer Gebühr zulässig sein, weil das Einspruchsverfahren als wertvolle Ergänzung der Prüfung durch das Europäische Patentamt angesehen werden sollte.

10 Artikel 100 betreffend die Prüfung des Einspruchs sollte durch einen dritten Absatz ergänzt werden, der Artikel 109 Absatz 3 entspricht, wonach der Artikel 95 Absatz 3 Anwendung findet. Auch während der Prüfung des Einspruchs sollte das

4 With regard to the Draft Convention itself the Norwegian Government would like to make the following observations:

5 The first observation concerns the interests of the inventor. According to Art. 58 the right to a European patent shall belong to the inventor or his successor in title. However, for the purposes of the proceedings before the European Patent Office the applicant shall be deemed to be entitled to exercise this right. In the Norwegian view the applicant, not being the inventor himself, ought to have an obligation to establish his right to the invention.

6 If this proposal cannot be adopted, the Norwegian Government alternatively proposes a solution along the same lines as those governing the requirement to identify the inventor (Art. 79 and Art. 90(5)). This would imply that in a case where the applicant has not established his right to the invention, the application would be deemed to be withdrawn in respect of designated states having such a requirement for national patent applications.

7 Art. 68(4)(a) of the Draft Convention allows the applicant for or proprietor of the patent to supply a corrected translation. This corrected translation shall, however, have no legal effect until the conditions specified in Art. 65(3) have been met. It is assumed that when the translation refers to the patent specification, the applicant may also be required to pay the costs of a publication of the new translation. This ought to be stated expressly in Art. 68(4)(a) by a reference to Art. 63(2).

8 The continuation of use which is made provision for in Art. 68(4)(b) should in the Norwegian opinion be permitted without payment of compensation. Such a rule can be based upon essentially the same considerations as those underlying Art. 121(6) of the Draft Convention as well as similar provisions in many national laws concerning prior users right.

9 Art. 98(1) makes opposition dependent upon payment of an opposition fee, a rule which is virtually unknown in the patent laws in force today. In the Norwegian view, notice of opposition ought to be allowed without payment of a fee, since the opposition procedure should be regarded as a valuable supplement to the examination performed by the European Patent Office.

10 Art. 100 on examination of the opposition should be completed by adding a third paragraph, similar to that of Art. 109, providing for the application of Art. 95(3). Even during the examination of the opposition the European Patent Office should be

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Article 157 - Publication de la demande internationale

38 Nonobstant la publication d'une demande internationale correspondante, le CIFE souhaite qu'il y ait mention de la publication de la demande européenne au Bulletin européen des brevets.

Troisieme partie
REMARQUES RÉDACTIONNELLES

Article 16 - Compétence de la Section de dépôt

39 Au moins dans la version française, il serait souhaitable d'améliorer la rédaction pour faire ressortir plus clairement le caractère cumulatif des deux conditions et marquer que la Section de dépôt demeure compétente jusqu'à la date de celle des deux conditions qui se réalise la dernière.

Article 58, par. 1 - Droit au brevet européen

40 Il semblerait préférable de diviser l'actuel paragraphe 1 en deux paragraphes et de transformer le paragraphe 2 en paragraphe 3 , comme suit: «(1) le droit au brevet européen ... auquel l'employé est attaché (2) si plusieurs personnes ... telle qu'elle a été publiée (3) dans la procédure ... aux paragraphes 1 et 2 ."

Article 88 par. 2 - Examen lors du dépôt 41 Une rédaction plus précise serait souhaitable. Au lieu de dire «la demande n'est pas traitée en tant que demande de brevet européen», il semblerait préférable de dire «la demande est reputée ne pas avoir été déposée».

Quatrieme partie REPRÉSENTATION

Articles 133, 134 et 162

42 La rédaction actuelle des Art. 133 et 134 est considérée comme satisfaisante par le CIFE quant au fond.

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mit PCT-Ursprung handelt, sofern dies der Fall ist.

Artikel 157 - Veröffentlichung der internationalen Anmeldung

38 CIFE möchte, daß im Europäischèn Patentblatt auf die Veröffentlichung der europäischen Anmeldung auch dann hingewiesen wird, wenn die entsprechende internationale Anmeldung bereits veröffentlicht worden ist.

Dritter Teil
REDAKTIONELLE BEMERKUNGEN

Artikel 16 - Zuständigkeit der Eingangsstelle 39 Es wäre wünschenswert, zumindest die französische Fassung zu verbessern, um klarer herauszustellen, daß sich die beiden Bedingungen kumulieren und die Eingangsstelle bis zu dem Zeitpunkt zuständig ist, an dem die letzte der beiden Bedingungen erfullt ist.

Artikel 58 Absatz 1 - Recht auf das europäische Patent

40 Es dürfte zweckmäBiger sein, den derzeitigen Absatz 1 wie folgt in zwei Absätze einzuteilen, wobei der bisherige Absatz 2 zu Absatz 3 würde: ,(1) Das Recht auf das europäische Patent . . ., dem der Arbeitnehmer angehört. (2) Haben mehrere eine Erfindung . . . benannten Vertragsstaaten. (3) Im Verfahren ... in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Recht geltend zu machen."

Artikel 88 Absatz 2 - Eingangsprüfung 41 Eine genauere Formulierung wäre wünschenswert. Anstelle von ,,so wird die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt" wäre es zweckmäBiger zu sagen: ,,so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht".

Vierter Teil
VERTRETUNG

Artikel 133, 134 und 162 42 CIFE hält den derzeitigen Wortlaut der Artikel 133 und 134 in sachlicher Hinsicht für zufriedenstellend.

Article 157 - Publication of the international application

38 Notwithstanding publication of a corresponding international application, CEIF would wish mention of the publication of the European application in the European Patent Bulletin.

Part Three EDITORIAL COMMENTS

Article 16 - Competence of the Receiving Section

39 At least in the French text it would be desirable to improve the wording to render more explicit the cumulative character of the two conditions, the Receiving Section remaining responsible up to the date of the later of the two conditions to be fulfilled.

Article 58, paragraph 1 - Right to a European patent

40 It seems preferable to divide the present paragraph 1 into two paragraphs and to renumber paragraph 2 as paragraph 3, as follows: "(1) The right to a European patent . . . to which the employee is attached. (2) If two or more persons . . . in that application as published. (3) For the purposes of proceedings . . . referred to in paragraphs 1 and 2."

Article 88, paragraph 2 - Examination on filing 41 A more precise wording would be desirable. Rather than saying "the application shall not be dealt with as a European patent application" it seems preferable to say "the application is considered as not having been filed".

Part Four
REPRESENTATION

Articles 133, 134 and 162

42 The present text of Articles 133 and 134 is considered satisfactory by CEIF as to their substance.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

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Article 16

1 Il est indiqué d'améliorer la rédaction française du texte pour faire ressortir clairement que la section de dépôt perd sa compétence si les deux éléments mentionnés à l'article 16 sont réunis.

Article 18 (2)

2 L'article prévoit qu'à la division d'opposition un examinateur peut prêter son concours, alors qu'il a participé à la procédure de délivrance du brevet européen. Il est souhaitable de préciser que cet examinateur ne peut être ni président, ni rapporteur de la division d'opposition.

Article 31 (1) a)

3 Conformément à cet article, le Conseil d'administration peut décider que les divisions d'examen se composent d'un seul examinateur technicien. D'une manière générale, l'U.N.I.C.E. souhaite que les divisions d'examen soient composées de trois examinateurs techniciens.

Article 52 (5)

4 La rédaction actuelle pourrait aboutir à ce qu'une substance utilisée en médecine humaine ne pourrait plus être brevetable pour la médecine vétérinaire et vice versa selon la doctrine de la «première indication». Pour éviter un tel résultat certainement non voulu, il convient de préciser la rédaction de l'article 52 (5).

Article 58 (1)

5 Cette disposition gagnerait en clarté si les deux questions qui y sont traitées faisaient l'objet de deux alinéas séparés.

Article 67 (2)

6 Bien que cette disposition résolve le problème de la protection provisoire s'il s'agit d'une limitation ou d'une extension des revendications, il semble que le problème de la protection provisoire dans l'hypothèse d'un déplacement (shifting) des revendications demeure ouvert. Dans cette dernière hypothèse, une protection provisoire selon les revendications déposées en premier lieu n'est pas justifiée et il paraît utile de préciser ce point.

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I.
ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 16

1 Es besteht Veranlassung, die französische Fassung des Textes zu verbessern, um klar hervortreten zu lassen, daß die Eingangsstelle ihre Befugnis verliert, wenn die beiden in Artikel 16 aufgeführten Elemente vorliegen.

Artikel 18 (2)

2 Der Artikel sieht vor, daß in der Einspruchsabteilung ein Prüfer mitwirken kann, der in dem Verfahren zur Erteilung des europäischen Patents mitgewirkt hat. Es ist wünschenswert zu präzisieren, daß dieser Prüfer in der Einspruchsabteilung weder Präsident noch Berichterstatter sein kann.

Artikel 31 (1) a)

3 Gemäß diesem Artikel kann der Verwaltungsrat entscheiden, daß die Prüfungsabteilungen aus einem einzigen technisch vorgebildeten Prüfer bestehen. Allgemein gesehen wünscht die U.N.I.C.E. eine Besetzung der Prüfungsabteilungen mit drei technisch vorgebildeten Prüfern.

Artikel 52 (5)

4 Die jetzige Fassung könnte dazu führen, daß eine Substanz, die in der Humanmedizin Verwendung gefunden hat, für die Veterinärmedizin nach der Doktrin der ,,ersten Indikation" nicht mehr patentierbar wäre und umgekehrt. Um dieses sicherlich nicht beabsichtigte Ergebnis zu vermeiden, wäre es wünschenswert, Artikel 52 (5) zu präzisieren.

Artikel 58 (1)

5 Die Vorschrift würde an Klarheit gewinnen, wenn die darin behandelten zwei Fragen ihren Platz in zwei getrennten A bsätzen finden würden.

Artikel 67 (2)

6 Wenn diese Bestimmung das Problem des vorläufigen Schutzes im Falle der Einschränkung und der Erweiterung der Ansprüche löst, so scheint es, daß das Problem des vorläufigen Schutzes im Falle einer Verlagerung (shifting) der Ansprüche offen bleibt. In letzterem Fall ist ein vorläufiger Schutz nach den ersten Ansprüchen nicht gerechtfertigt. In dieser Hinsicht scheint eine Präzisierung wünschenswert.

I.
DRAFT CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

Article 16

1 The French text should be improved in order to make it clear that the Receiving Section will cease to be responsible once the two conditions mentioned in Article 16 are both fulfilled.

Article 18, paragraph 2

2 This Article provides that the Opposition Division may include one examiner who has taken part in the proceedings for grant of the European patent. It should be specified that this examiner may be neither the Chairman nor the rapporteur of the Opposition Division.

Article 31, paragraph 1(a)

3 Under this Article the Administrative Council may decide that any Examining Division may be composed of only one technical examiner. In general UNICE would wish the Examining Divisions to be composed of three technical examiners.

Article 52, paragraph 5

4 The present wording could lead to a substance used in human medicine no longer being patentable for veterinary medicine and vice-versa under the "first disclosure" rule. To avoid this effect, which is certainly not intended, the wording of Article 52, paragraph 5, should be clarified.

Article 58, paragraph 1

5 This provision would be rendered clearer if the two questions which it covers were dealt with in two separate sub-paragraphs.

Article 67, paragraph 2

6 Although this provision solves the problem of provisional protection in cases of a limitation or extension of the claims, it would appear that the problem of provisional protection in the case of a shifting of claims remains open. In the latter case provisional protection on the basis of the claims first filed would not be justified and this point should therefore be clarified.

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moins en ce qui concerne l'inventeur, et il ne reste plus à celui-ci que le droit moral d'être reconnu comme tel.

D'autres pays européens ont créé des lois spéciales concernant les inventions faites par les employés, réglant les conditions dans lesquelles l'employeur est habilité à s'approprier, totalement ou partiellement, le droit à l'invention, et répartissant entre les parties les droits résultant de sa valeur économique. Pour que les inventeurs employés de ces pays bénéficient pratiquement des droits qui leur sont reconnus par la loi, il est essentiel qu'ils soient informés, dès l'origine, du dépôt de la demande de brevet. Cette information se fait automatiquement et sans difficulté si une déclaration écrite d'agrément, signée par l'inventeur, doit être déposée en même temps que la demande. Tout décalage dans le temps entre le dépôt de la demande et celui de la déclaration signée peut nuire à la position de l'inventeur. Si, par exemple, l'employeur n'a pas la jouissance totale du droit à l'invention, l'inventeur doit avoir suffisamment de temps, pendant les douze mois où il bénéficie du droit de priorité, pour décider dans quels pays étrangers il désire déposer ses propres demandes.

L'article 79 reconnaît le droit de-l'inventeur à être désigné lorsque la législation de l'un des Etats désignés l'exige. Toutefois, il passe sous silence le fait que la désignation de l'inventeur, dans la législation relative aux brevets des pays mentionnés ci-dessus, s'accompagne toujours d'une stipulation enjoignant au demandeur, lorsqu'il n'est pas l'inventeur, d'administrer la preuve de son droit à déposer la demande. En fait, la seule désignation de l'inventeur ne donne pas à celui-ci la protection juridique que visent ces stipulations des lois nationales. Il conviendrait donc d'élargir le renvoi effectué à la législation nationale pour inclure à la fois la désignation de l'inventeur et la vérification du droit à l'invention.

En résumé, l'IFIA recommande vivement que le respect du droit fondamental de l'inventeur, reconnu expressément à l'article 58 qui dispose que: «Le droit au brevet européen appartient à l'inventeur ou à son ayant cause», soit assuré de la manière suivante: (1) La demande de brevet européen doit toujours comporter la désignation de l'inventeur et, si le demandeur n'est pas l'inventeur, contenir une cession ou une déclaration signée par l'inventeur affirmant qu'il consent au dépôt de ladite demande.

Une telle déclaration établissant que l'inventeur accepte le dépôt d'une demande par un tiers ne supprime pas pour autant le droit de l'inventeur à son invention. (2) Le délai imparti pour remédier au défaut de désignation de l'inventeur et de déclaration d'agrément signée par celui-ci ne doit porter que sur une petite partie (troisième ou quatre mois au plus) de l'année pendant laquelle il bénéficie du droit de priorité.

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In Ländern, in denen solche Verträge zulässig sind, ist das wirtschaftliche Interesse am Patent - soweit der Erfinder betroffen ist - verschwunden, und es verbleibt für ihn lediglich das moralische Recht, als Erfinder anerkannt zu werden.

Andere europäische Länder haben besondere Rechtsvorschriften über Arbeitnehmererfindungen geschaffen, in denen die Bedingungen, unter denen sich der Arbeitgeber die Erfindung ganz oder teilweise aneignen darf, geregelt und ihr wirtschaftlicher Wert auf die Parteien aufgeteilt wird. Damit Arbeitnehmererfinder in solchen Ländern in den praktischen Genuß der Rechte gelangen, die ihnen rechtlich zustehen, ist es wichtig, daß sie von Anfang an von der Einreichung der Patentanmeldung unterrichtet sind. Eine solche Unterrichtung wird automatisch und auf geeignete Weise dadurch erreicht, daß eine vom Erfinder unterschriebene Zustimmungserklärung zusammen mit der Anmeldung einzureichen ist. Eine zeitliche Lücke zwischen der Einreichung der Anmeldung und der unterschriebenen Erklärung kann die Stellung des Erfinders nachteilig beeinflussen. Hat der Arbeitgeber beispielsweise nicht das gesamte Recht an der Erfindung erworben, so muß der Erfinder im Prioritätsjahr genügend Zeit haben, um zu entscheiden, in welchen ausländischen Staaten er seine eigenen Anmeldungen einzureichen wünscht.

In Artikel 79 wird das Recht des Erfinders, in den Fällen genannt zu werden, in denen das nationale Recht eines der benannten Staaten dies vorschreibt, bestätigt. Dabei wird jedoch übersehen, daß die Bestimmungen des nationalen Patentrechts der genannten Staaten, nach denen der Erfinder zu nennen ist, immer an eine Bestimmung geknüpft sind, wonach der Anmelder, falls er nicht der Erfinder ist, sein Recht auf Einreichung der Anmeldung nachzuweisen hat. Die alleinige Nennung des Erfinders gibt diesem nämlich nicht den Rechtsschutz, der mit diesen Bestimmungen in den nationalen Rechtsvorschriften angestrebt wird. Die Verweisung auf das nationale Recht sollte deshalb in der Weise ausgedehnt werden, daß sowohl die Erfindernennung als auch die Prüfung des Rechts auf die Erfindung einbezogen werden.

Zusammenfassend möchte IFIA nachdrücklich darauf drängen, daß der Schutz des grundlegenden Rechts des Erfinders - der in Artikel 58 ausdrücklich wie folgt anerkannt wird: „Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu" - wie folgt sichergestellt wird: (1) Die europäische Patentanmeldung sollte den Erfinder immer nennen und, falls der Anmelder nicht der Erfinder ist, eine vom Erfinder unterzeichnete Übertragungsurkunde oder Erklärung enthalten, in der zum Ausdruck kommt, daß er der Einreichung der Anmeldung zustimmt.

Durch eine solche Erklärung, in der der Erfinder darin einwilligt, daß eine Anmeldung von einer parties. To enable employee inventors in such countries to enjoy in practice the rights apportioned to them by law, it is essential that they should be informed, ab initio, of the filing of the patent application. Such information is automatically and conveniently achieved if a written declaration of assent signed by the inventor has to be filed together with the application. Any time lag between the filing of the application and of the signed declaration may adversely affect the inventor's position. For instance, if the employer has not acquired the whole right to the invention, the inventor must have ample time within the priority year to decide in which countries he wishes to make his own foreign applications.

Article 79 acknowledges the inventor's right to be named where the national law of one designated country requires it. However, it overlooks the fact that the identification of the inventor in the national patent laws of the countries referred to above is always combined with a stipulation that the applicant, if he is not the inventor, shall establish his right to make the application. In fact, the identification alone of the inventor does not give him the legal protection, which is the purpose of these stipulations in the national laws. The acknowledg. ment of national law therefore ought to be extended to include both the identification of the inventor and the verification of the right to the invention.

Summing up, IFIA strongly urges that the safeguarding of the inventor's basic right recognised expressly in Art. 58: viz. "The right to a European patent shall belong to the inventor or his successor in title" - should be implemented in the following way. (1) The European patent application should always identify the inventor and, if the applicant is not the inventor, contain an assignment or a declaration signed by the inventor stating that he assents to the making of the application.

Such a declaration stating that the inventor assents to an application being made by another person does not thereby abrogate his right to the invention. (2) The time limit for correcting the omission of the identification of the inventor and of the document of assent signed by the inventor must be only a small fraction of the priority year - not more than 3 or 4 months.

The easiest moment, and the one that gives the most reliable result, is usually when the patent agent starts writing the specification, and must turn to the inventor to find the nature of the invention which he has to describe. (3) The basic protection for the inventor's right as given in (1) and (2) above should be stated in Articles and not be subject to any exceptions in the Rules (as for instance in Art. 90 (5)). Exceptions, if necessary, should be included in the Articles themselves.

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L'article 58 de la convention instituant un système européen de délivrance de brevets reconnaît espressément le principe sur lequel se fondent presque tous les systèmes de brevets du monde et qui est exprimé explicitement dans la plupart des législations nationales relatives aux brevets, à savoir que «le droit au brevet européen appartient à l'inventeur ou à son ayant cause».

En fait, dans la plupart des pays, le brevet est le seul moyen fourni par la législation pour protéger la création intellectuelle d'un inventeur. Lorsque l'inventeur dépose lui-même une demande de brevet, la réalisation de ce principe ne se heurte à aucune difficulté et l'inventeur n'a pas de problèmes pour assurer le respect de son droit. Toutefois, il arrive fréquemment qu'une autre personne ou organisme, par exemple un chef d'entreprise, un entrepreneur ou une société s'intéressent à l'exploitation de l'invention et désirent demander le brevet y afférent, ce qui généralement sert aussi les intérêts de l'inventeur. En pareil cas, il n'y aura aucune difficulté à obtenir qu'il consente à ce que quelqu'un d'autre que lui dépose la demande de brevet. L'article 56 de la convention reconnaît sans aucune ambiguité que n'importe qui peut déposer une demande de brevet, mais il ne contient aucune disposition visant à assurer que le demandeur est réellement habilité à déposer sa demande. Cette omission a pour résultat, étant donné notamment le caractère secret de la demande, qu'il est parfaitement possible qu'une demande soit déposée sans que l'inventeur le sache, si bien que le demandeur usurpe effectivement le droit de l'inventeur au brevet. Se fondant sur cette demande, que l'inventeur continue à ignorer totalement, le demandeur peut aussi entamer des négociations en vue de vendre le droit au brevet, d'octroyer des licences ou de commercialiser les produits de l'invention. Cela s'accorde mal avec le principe fondamental de droit des pays civilisés de l'Occident, qu'une personne puisse disposer de la propriété d'une autre personne et l'exploiter sans que cette dernière le sache et ait donné son consentement.

Il peut paraître surprenant que certaines législations nationales relatives aux brevets - mais nullement la totalité de celles-ci - ressemblent au système européen proposé, en ce sens qu'elles reconnaissent le droit fondamental de l'inventeur au brevet sans contenir de dispositions visant à assurer que le demandeur, lorsqu'il n'est pas l'inventeur, est réellement habilité. Cela vient probablement de l'opinion, courante dans certains pays, que les inventions réalisées par un employé, dans le cadre de son travail, appartiennent automatiquement à l'employeur sans qu'il en résulte pour celui-ci une obligation de verser à l'inventeur autre chose que son traitement normal. Parfois même, le contrat de travail d'un employé contient une clause en ce sens. Dans les pays où ce genre de contrats est autorisé, l'intérêt économique attaché au brevet a disparu, au

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1 Anwendung des Grundrechts eines Erfinders auf ein europaisches Patent

Artikel 58 des europäischen Patentübereinkommens erkennt ausdrücklich das Grundprinzip an, auf dem nahezu alle Patentsysteme der Welt beruhen und das in der Tat im Patentrecht der meisten Staaten besonders niedergelegt ist. Dieses Prinzip besteht darin, daß ,,das Recht auf das Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zusteht".

In den meisten Ländern ist das Patent tatsächlich das einzige Mittel, das das Recht zum Schutz der geistigen Schöpfung eines Erfinders bietet. Reicht der Erfinder selbst eine Patentanmeldung ein, so können sich aus der Anwendung dieses Prinzips keine Schwierigkeiten ergeben und hat der Erfinder keine Schwierigkeit, sein Recht zu wahren. Oft jedoch ist eine andere Person oder Einrichtung, z.B. ein Unternehmer, ein Vertragspartner oder eine Gesellschaft, daran interessiert, die Erfindung zu verwerten, und bestrebt, um das Patent nachzusuchen. Dies liegt in der Regel auch im Interesse des Erfinders; in diesem Fall wird es nicht schwierig sein, seine Zustimmung zu der Einreichung einer Anmeldung durch eine andere Person zu erhalten. Artikel 56 des Übereinkommens erkennt klar die Möglichkeit an, daß jedermann eine Patentanmeldung einreichen kann, enthält aber keine Bestimmung, durch die sichergestellt wird, daß der Anmelder hierzu wirklich berechtigt ist. In Ermangelung einer solchen Bestimmung und besonders wegen des geheimen Charakters der Anmeldungen ist es durchaus möglich, daß eine Anmeldung ohne Wissen des Erfinders eingereicht wird, so daß sich der Anmelder in der Tat das Recht des Erfinders auf das Patent widerrechtlich aneignet. Aufgrund dieser Anmeldung, über deren Existenz der Erfinder noch immer völlig in Unkenntnis ist, kann der Anmelder außerdem Verhandlungen aufnehmen, um das Recht am Patent zu verkaufen oder Lizenzen an dem Patent zu erteilen oder um das auf der Grundlage der Erfindung hergestellte Erzeugnis zu vermarkten. Es ist mit dem Grundprinzip des Rechts westlicher zivilisierter Länder schlecht zu vereinbaren, daß jemand die Möglichkeit haben soll, über das Eigentum einer anderen Person ohne deren Wissen und Zustimmung zu verfügen.

Es ist vielleicht überraschend, daß das Patentrecht einiger - doch keineswegs aller - Staaten dem vorgeschlagenen europäischen System insofern entspricht, als sie zwar das Grundrecht des Erfinders auf das Patent anerkennen, doch keine Bestimmungen enthalten, durch die sichergestellt wird, daß ein Anmelder, der nicht Erfinder ist, gebührend legitimiert zu sein hat. Dies ist wahrscheinlich auf die in einigen Ländern geläufige Vorstellung zurückzuführen, daß Erfindungen, die von einem Arbeitnehmer in seinem Arbeitsbereich gemacht werden, automatisch dem Arbeitgeber gehören, ohne daß dieser verpflichtet ist, dem Erfinder neben seinem normalen Gehalt eine besondere Vergütung zu zahlen. Mitunter wird tatsächlich eine entsprechende Klausel in einen Anstellungsvertrag aufgenommen.

1 Implementation of the inventor's basic right to a European patent

Article 58 of the EPC expressly recognises the fundamental principle which lies at the basis of almost all Patent Systems of the world, and which is indeed explicitly stated in most national Patent Laws. This principle is that "the right to a patent shall belong to the inventor or his successor in title".

The patent is in fact in most countries the only means which the law affords for protection of an inventor's intellectual creation. Where the inventor himself files a patent application, no difficulty can arise in the implementation of this principle, and the inventor has no difficulty in securing his right. Frequently, however, another person or body, e.g. an entrepreneur, contractor or a company is interested in the exploitation of the invention, and is anxious to apply for the patent. This usually is also in the inventor's interest, in which case there will be no difficulty in obtaining his consent to the filing of an application by someone other than himself. Article 56 of the Convention clearly recognises the possibility of a patent application being filed by anyone, but makes no provision for ensuring that the applicant is properly entitled to apply. As a result of this omission, and especially in view of the fact that applications are secret, it is quite possible for an application to be filed without the inventor's knowledge, so that in effect the applicant usurps the inventor's right to the patent. On the basis of this application, of which the inventor is still blissfully ignorant, the applicant may also start negotiations for selling or licensing the patent right or marketing the products of the invention. It ill accords with the basic principle of law in Western civilised countries, that it should be possible for somebody to handle and use another person's property without that person's knowledge and consent.

It is perhaps surprising that some national patent laws, though by no means all, are similar to the proposed European system in recognising the basic right of the inventor to the patent, while having no provisions for ensuring that an applicant other than the inventor is properly authorised. This probably arises from the concept current in some countries that inventions made by an employee within the field of his employment automatically belong to the employer without any duty on the employer's part to pay the inventor anything more than his normal salary. Sometimes a clause to this effect is actually included in an employee's contract. In countries which permit such contracts the economic interest in the patent has disappeared so far as the inventor is concerned, and all that remains for him is the moral right to be acknowledged as inventor.

Other European countries have introduced special laws about employees' inventions, regulating the conditions under which the employer is empowered to take, wholly or in part, the right to the invention, and apportioning its economic value between the

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1 Le Gouvernement suédois prend note avec satisfaction des résultats obtenus par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets. Les projets de convention, de règlement d'exécution et de protocoles ainsi que les recommandations adoptés par la Conférence au cours de sa sixième et dernière session tenue à Luxembourg en juin 1972 constituent, de l'avis du Gouvernement suédois, un progrès important vers une rationalisation des procédures et de l'appareil administratif en ce qui concerne la délivrance des brevets en Europe. La Gouvernement suédois espère que l'instauration d'un système européen s'inspirant du projet de convention contribuera également au renforcement de la coopération d'ensemble prévue par le PCT.

2 Le Gouvernement suédois constate que le projet de convention, d'une manière générale, concorde avec la législation nordique récente en matière de brevets, pour ce qui est du droit des brevets. Toutefois, à certains égards, les solutions adoptées dans le projet de convention sembleraient mériter un réexamen. Les principaux points en cause concernent le rôle de l'inventeur dans la procédure de délivrance du brevet et la valeur des revendications pour la détermination de l'étendue de la protection conférée par le brevet. Le Gouvernement suédois limitera donc, pour l'instant, ses observations sur le droit des brevets à ces deux points.

3 Les législations nordiques en matière de brevets, qui n'ont été promulgées qu'après des consultations très poussées avec les milieux intéressés, n'imposent pas seulement que le nom de l'inventeur soit désigné au moment de l'introduction de la demande mais également que le demandeur, s'il n'est pas lui-même l'inventeur, apporte la preuve de la cession qui lui a été faite par l'inventeur. Or, le projet de convention renferme, à l'article 58, paragraphe 2, une disposition aux termes de laquelle, dans la procédure devant l'Office européen des brevets, le demandeur est réputé habilité à exercer le droit de l'inventeur ou de son ayant cause. Aucune preuve de la cession faite par l'inventeur n'est donc exigée.

4 La position centrale de l'inventeur dans le système de brevets ne saurait être mise en cause. Si ses droits ne sont pas dûment protégés, il est évident que l'incitation à l'invention s'en trouvera réduite ainsi que, par conséquent, l'incitation, à contribuer au progrès des techniques que le système des brevets a pour but d'encourager. L'on n'a pas manqué de souligner fortement, particulièrement dans les organisations regroupant les inventeurs salariés et les inventeurs, mais également dans d'autres milieux intéressés que, surtout lorsqu'il s'agit d'inventions, réalisées par des salariés, il conviendrait de résoudre, à un stade initial de la procédure, la question de l'identification de l'inventeur et celle de ses relations juridiques avec l'employeur demandeur du brevet. L'inventeur salarié se trouvera dans une situation désavantageuse s'il doit, de sa propre initiative, faire

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1 Die schwedische Regierung nimmt mit Befriedigung von den Ergebnissen Kenntnis, welche die Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens erzielt hat. Der Übereinkommensentwurf und der Ausführungsordnungsentwurf wie auch die Protokollentwürfe und Empfehlungen, welche die Konferenz auf ihrer 6., abschließenden Tagung in Luxemburg im Juni 1972 angenommen hat, stellen nach Ansicht der schwedischen Regierung einen wichtigen Schritt zu einer Rationalisierung der Verfahren und der Verwaltungsarbeit bei der Patenterteilung in Europa dar. Die schwedische Regierung erwartet, daß ein auf dem Übereinkommensentwurf beruhendes europäisches Verfahren auch zur umfassenden Zusammenarbeit beitragen wird, die der Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vorsieht.

2 Die schwedische Regierung stellt fest, daß der Übereinkommensentwurf, soweit es sich um das materielle Patentrecht handelt, im wesentlichen mit der neueren nordischen Patentgesetzgebung in Einklang steht. In verschiedener Hinsicht müßten die im Entwurf gewählten Lösungen jedoch wohl noch einmal durchdacht werden. Die wichtigsten Punkte betreffen die Rolle des Erfinders im Patenterteilungsverfahren und die Bedeutung der Patentansprüche für den Schutzbereich. Die schwedische Regierung möchte sich in ihren Bemerkungen zum materiellen Patentrecht vorerst auf diese Punkte beschränken.

3 Nach den nordischen Patentgesetzen, die nach sehr ausführlicher Konsultation der interessierten Kreise erlassen wurden, muß nicht nur der Erfinder bei der Anmeldung genannt werden, sondern es muß auch ein Anmelder, der nicht selbst der Erfinder ist, zugleich den Nachweis der Abtretung (,assignment") durch den Erfinder erbringen. Nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommensentwurfs dagegen gilt der Anmelder im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt als berechtigt, das Recht des Erfinders oder seines Rechtsnachfolgers geltend zu machen. Danach braucht also nicht nachgewiesen zu werden, daß der Erfinder sein Recht abgetreten hat.

4 Die zentrale Stellung des Erfinders im Patentwesen steht außer Frage. Werden seine Rechte nicht in geeigneter Weise geschützt, so wird der Anreiz zu Erfindungen und somit der Beitrag zum Fortschritt einer leistungsfähigen Technik, der durch das Patentwesen gefördert werden soll, offensichtlich verringert. Insbesondere Arbeitnehmer- und Erfinderorganisationen, aber auch andere interessierte Kreise, haben eindringlich darauf hingewiesen, daß vor allem hinsichtlich der Erfindungen von Arbeitnehmern die Frage der Nennung des Erfinders und der rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und dem Arbeitgeber (Anmelder) zu einem frühen Zeitpunkt geklärt sein müßte. Der Arbeitnehmer (Erfinder) wird nämlich benachteiligt, wenn er sein Recht später nachweisen muß. Es ist besonders wichtig, daß der Erfinder über Patentanmeldungen unterrich-

1 The Swedish Government notes with satisfaction the results achieved by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents. The Draft Convention and the Draft Implementing Regulations as well as the Draft Protocols and Recommendations adopted by the Conference at its 6th and final meeting in Luxembourg in June 1972 signify, in the view of the Swedish Government, an important step forward in the direction of rationalisation of procedures and administration with regard to the grant of patents in Europe. It is the expectation of the Swedish Government that a European system along the lines of the Draft Convention will also contribute to the global co-operation provided for by the Patent Cooperation Treaty.

2 The Swedish Government notes that the Draft Convention is generally in good harmony with the modern Nordic patent legislation as far as substantive patent law is concerned. In some respects, however, the solutions adopted in the Draft would seem to need further consideration. The most important points concern the rôle of the inventor in the patenting procedure and the significance of the patent claims for the scope of protection. The Swedish Government restricts, at this stage, its comments on the substantive patent law to these points.

3 The Nordic patent laws, which were promulgated after very extensive consultations with interested circles, require not only that the inventor shall be named at the time of application but also that an applicant who is not himself the inventor at the same time shall show proof of assignment by the inventor. The Draft Convention, on the other hand, contains in Article 58, paragraph 2, a provision to the effect that for the purposes of proceedings before the European Patent Office the applicant shall be deemed to be entitled to exercise the right of the inventor or his successor in title. Consequently, proof of assignment by the inventor is not required.

4 There can be no question about the central position of the inventor in the patent system. If his rights are not properly protected, the incentive for producing inventions and thereby contributing to the progress of the useful arts, which the patent system is designed to further, will obviously be reduced. It has been strongly emphasised, especially by employees' and inventors' organisations but also by other interested circles, that, particularly as regards inventions by employees, the identification of the inventor and the legal relations between him and the employer/applicant should be resolved at an early stage. The employee/inventor will be placed at a disadvantage if, on his own initiative, he has to establish his case at a later stage. It is of particular importance that the inventor is aware of patent applications made in regard to his invention. These

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inventeurs comme constituant un sérieux handicap. L'article 11 de la Convention de Paris a empêché jusqu'à présent qu'une solution soit trouvée par le biais des législations nationales, sauf dans quelques Etats. Mais maintenant qu'au moins 21 Etats coopèrent afin de mettre sur pied l'Organisation européenne des brevets, la situation est différente et une révision de cet article semble possible. Manifestement, la faculté qu'ont les inventeurs de divulguer à l'avance leurs inventions à l'occasion d'expositions peut jouer un rôle important si l'on considère qu'ils peuvent ainsi entrer en relation avec des milieux s'intéressant aux inventions et qu'ils pourront, de cette manière, tirer un plus grand profit de leurs inventions. De ce fait, le Gouvernement finlandais propose que soit ajouté à l'article 53, paragraphe 1, une lettre c) se lisant comme suit: «Sera considéré comme relıvant de la lettre b) le cas où la divulgation a eu lieu à l'occasion d'une exposition internationale au sujet de laquelle le Gouvernement du pays où elle s'est déroulée a déclaré que les dispositions de l'article 53 étaient applicables». 5 Le Gouvernement finlandais souhaite qu'une attention particulière soit accordée à la situation de l'inventeur dans le système européen des brevets. Selon les dispositions de l'article 58, paragraphe 2, du projet de convention, le demandeur est réputé habilité à exercer le droit de l'inventeur ou de son ayant cause tel que prévu au paragraphe 1 de cet article. De ce fait, il n'est pas obligé de justifier de ses droits. Ces dispositions sont tout à fait contraires aux principes du droit finlandais (et scandinave) en la matière. Selon le droit scandinave, le demandeur est obligé de désigner l'inventeur dans sa demande et aussi de fournir la preuve que le droit au brevet lui a été légalement transféré. Les organisations d'inventeurs finlandaises ont vivement insisté pour que les mêmes règles soient appliquées dans le système européen des brevets. Nous suggérons donc que l'article 58, paragraphe 2, soit complété comme suit: «sous réserve que le demandeur, lorsqu'il a obtenu de l'inventeur la cession de l'invention, ait produit un acte prouvant la cession établi par l'inventeur». Conformément à cette disposition, il conviendrait de considérer que la vérification portant sur l'existence d'un acte de cession fait partie, dans le cadre de l'article 90, de l'examen de la demande quant à certaines irrégularités et que la demande sera réputée retirée s'il n'a pas été remédié à l'éventuel défaut de dépôt d'un tel acte de cession. 6 Le Gouvernement finlandais saisit cette occasion pour exprimer sa grande satisfaction de ce qu'il a été pleinement tenu compte des desiderata exprimés par la délégation finlandaise lors de la Conférence intergouvernementale de juin 1972 dans la rédaction des articles 63,65 et 68 , dont les dispositions prévoient que tout Etat contractant peut imposer l'utilisation d'une langue officielle déterminée.

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Verbandsübereinkunft bildete bislang ein Hindernis dafür, im nationalen Recht nur einiger weniger Staaten eine hiervon abweichende Regelung vorzusehen. Da nunmehr jedoch nicht weniger als 21 Staaten an der Schaffung der Europäischen Patentorganisation zusammenarbeiten, ist die Situation anders, und es bietet sich die Möglichkeit für eine Revision. Für Erfinder wäre es natürlich von großer Bedeutung, ihre Erfindungen zunächst einmal auf Ausstellungen zur Schau zu stellen, weil sie hierdurch die Möglichkeit erhielten, mit den an Erfindungen interessierten Kreisen in Verbindung zu treten und so aus ihren Erfindungen größeren Nutzen zu ziehen. Wir schlagen deshalb vor, dem Artikel 53 Absatz 1 einen Buchstaben c folgenden Inhalts hinzuzufügen: „Als mit Buchstabe b in Einklang stehend gelten Fälle, in denen die Erfindung auf einer internationalen Ausstellung offenbart worden ist, die von der Regierung des Landes, in dem der Ausstellungsort gelegen ist, zu einer Ausstellung erklärt worden ist, auf die Artikel 53 anzuwenden ist."

5 Finnland möchte ganz besonders die Stellung des Erfinders im europäischen Patentsystem herausstellen. Nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommensentwurfs gilt der Anmelder als berechtigt, das in Artikel 58 Absatz 1 vorgesehene Recht des Erfinders oder seines Rechtsnachfolgers geltend zu machen. Er braucht also für sein Recht keinen Nachweis zu erbringen. Dies steht in krassem Gegensatz zu den einschlägigen finnischen (und nordischen) Rechtsvorschriften. Hiernach muß der Anmelder nicht nur den Erfinder in der Anmeldung benennen, sondern auch die rechtmäßige Übertragung des Rechts nachweisen. Finnische Erfinderorganisationen sind nachdrücklich dafür eingetreten, daß die gleiche Regelung auch im europäischen Patentsystem gelten sollte. Wir schlagen deshalb vor, Artikel 58 Absatz 2 wie folgt zu ergänzen: ,,sofern der Anmelder, falls ihm der Erfinder die Erfindung übertragen hat, eine vom Erfinder ausgestellte Ab tretungsurkunde vorgelegt hat." Dementsprechend sollte in Artikel 90 vorgesehen werden, daß bei der Formalprüfung der Anmeldung zu prüfen ist, ob eine Abtretungsurkunde vorliegt, und daß die Nichteinreichung einer solchen, möglicherweise fehlenden Urkunde als Rücknahme der Anmeldung gilt.

6 Finnland möchte bei dieser Gelegenheit seine Genugtuung darüber zum Ausdruck bringen, daß die in den Artikeln 63, 65 und 68 enthaltenen Bestimmungen, nach denen ein einzelner Staat den Gebrauch einer Amtssprache vorschreiben kann, in völliger Übereinstimmung mit den Wünschen abgefaßt worden sind, die die finnische Delegation auf der Regierungskonferenz im Juni 1972 geäußert hat. in the national legislation for only a few states. Now, however, not less than 21 states co-operating in the work of realising the European Patent Organisation, the situation is a different one, and it is possible to obtain a revision. Obviously inventors' liberty to demonstrate their inventions in advance at exhibitions would be of great importance as regards their possibilities to establish relations with circles interested in inventions and in that way to obtain increased profits from their inventions. In these circumstances we propose that to Article 53, paragraph 1 , is to be added an item (c) containing the following: "co-ordinated with item (b) shall be regarded such a case where the disclosure has taken place at an international exhibition which the government of the country in which the place of the exhibition is situated has declared to be of a kind to which the provisions of Article 53 are applicable."

5 Finland wishes a particular attention to be fixed on the inventor's position within the European patent system. According to Article 58, paragraph 2, of the Draft Convention the applicant is presumed to be entitled to exercise the right of the inventor or his successor according to Article 58, paragraph 1. Hence he is not required to show proof of his right. This is sharply contrary to the principles of the Finnish (and Nordic) legislation in this respect. According to the latter the applicant is obliged to name the inventor in the application as well as show proof of legal transfer of the right. Inventors' organisations in Finland have strongly underlined that the same rules should apply in the European patent system. We suggest, therefore, following addition to Article 58, paragraph 2: "provided that the applicant when the invention is obtained from the inventor has submitted a deed of assignment executed by the inventor". In conformity therewith it should be considered in Article 90 that checking the existence of a deed of assignment shall be part of the formal examination of applications, and that non-performance of filing such a possibly missing deed of assignment will be regarded withdrawal of the application.

6 Finland takes this opportunity to express that it very much appreciates that the stipulations in Articles 63, 65 and 68 regarding the possibility of an individual state to prescribe the use of an official language have been worded in complete harmony with the wishes stated by the Finnish delegation at the Government Conference in June 1972.

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1 Le Gouvernement finlandais constate avec satisfaction que le texte actuel des projets proposant l'institution d'un système européen de délivrance de brevets a été très soigneusement élaboré dans ses moindres détails et constitue une œuvre législative de très haut niveau. D'une manière très générale, le Gouvernement finlandais souhaite souligner que le syateme de délivrance de brevets proposé constitue un progrès important qui permettra aux demandeurs d'obtenir la protection conférée par le brevet plus aisément que cela n'a été le cas jusqu'à présent, tout en réduisant le travail des offices nationaux de brevets. Le Gouvernement finlandais espère également que cette coopération européenne en matière de brevets pourra se combiner heureusement avec le système de coopération en matière de brevets instauré par le PCT.

2 Le Gouvernement finlandais souhaite souligner également qu'il constate avec plaisir l'harmonie qui règne entre la convention instituant un système européen de délivrance de brevets et la législation inlandaise en matière de brevets qui, quant à elle, est pratiquement complètement uniformisée avec les iégislations correspondantes en vigueur dans les trois autres Etats nordiques. Toutefois, le Gouvernement finlandais désire suggérer que l'on modifie quelques points pour lesquels il croit qu'il serait important d'adopter des dispositions différentes. Voici quels sont ces points et les solutions qu'il préconise à leur sujet:

3 En ce qui concerne l'article 23. le Gouvernement iinlandais estime que les avis que l'Office européen des brevets est tenu de fournir en vertu de cet article devraient l'être gratuitement. En Finlande, il n'existe aucune exception au principe de la gratuité des avis officiels de cet ordre, car l'on estime que les parties à un litige ne peuvent être tenues d'assumer les frais d'un avis demandé d'office par un tribunal. En pareil cas d'ailleurs, les frais ne sauraient en être non plus imputés directement à l'Etat.

4 Selon l'article 53, paragraphe 1, lettre b), n'est pas prise en considération pour l'application de l'article 52 la divulgation d'une invention du fait de son exposition dans une exposition internationale officielle, ou officiellement reconnue, au sens de la Convention concernant les expositions internationales signée à Paris le 22 novembre 1928 et modifiée le 10 mai 1948 et le 16 novembre 1966. Cette règle est actuellement en vigueur en Finlande également. Le Gouvernement finlandais estime néanmoins que pour sauvegarder les droits de l'inventeur. il est nécessaire d'accroître considérablement le nombre des expositions pour lesquelles on considère que le fait que l'invention y ait été exposée ne permet pas, pendant une période donnée. d'invoquer l'absence de nouveauté contre une demande de hrevet concernant cette invention. Les dispositions restrictives contenues dans l'actuel projer de convention. qui régissent jusqu'à présent la procééure en question. ont été considérées par les

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1 Finnland stellt mit Genugtuung fest, daß der vorliegende Vorschlag für ein europäisches Patenterteilungsverfahren in allen Einzelheiten sehr sorgfältig ausgearbeitet ist. Er stellt ein Vertragswerk von sehr hohem Niveau dar. Ganz allgemein möchte Finnland hervorheben, daß das geplante Patenterteilungsverfahren den Anmelder insofern erheblich besser stellt, als er Patentschutz auf einfachere Art und Weise als bislang zu erhalten vermag, und gleichzeitig die Arbeit der nationalen Patentämter verringert. Auch hoffen wir, daß die europäische Zusammenarbeit im Bereich des Patentwesens in nutzbringender Weise mit dem Verfahren verbunden werden kann, das durch den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens geschaffen worden ist.

2 Darüber hinaus begrüßt Finnland, daß das europäische Patentübereinkommen mit dem finnischen Patentrecht weitgehend in Einklang steht; letzteres stimmt seinerseits mit dem entsprechenden Recht der drei anderen nordischen Länder praktisch völlig überein. Finnland möchte jedoch die Änderung einiger Punkte vorschlagen, bei denen es anderslautende Bestimmungen für-wichtig hält. Die Standpunkte und Vorschläge Finnlands sind nachstehend dargelegt.

3 In bezug auf Artikel 23 meinen wir, daß für Gutachten, die das Europäische Patentamt nach diesem Artikel zu erstellen hat, keine Gebühren erhoben werden sollten. In Finnland bestehen keine Ausnahmen von der Regel, daß derartige Gutachten gebührenfrei sind, denn es wird davon ausgegangen, daß die Parteien eines Rechtsstreits nicht verpflichtet werden können, die Kosten eines Gutachtens zu tragen, das von einem Gericht von Amts wegen angefordert wird. Auch sollten die Kosten in einem solchen Fall nicht unmittelbar dem Staat angelastet werden.

4 Nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bleibt die Offenbarung einer Erfindung für die Anwendung des Artikels 52 außer Betracht, wenn sie auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellung im Sinn des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und am 10. März 1948 sowie am 16. November 1966 revidierten Übereinkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt worden ist. Die gleiche Regelung gilt zur Zeit auch in Finnland. Dennoch ist Finnland der Ansicht, daß es zum Schutz des Rechts der Erfinder erforderlich ist, den Kreis der Ausstellungen erheblich zu erweitern, auf denen eine Erfindung zur Schau gestellt werden kann, ohne daß dies während eines bestimmten Zeitraums für eine Patentanmeldung für die genannte Erfindung neuheitsschädlich ist. Die im vorliegenden Übereinkommensentwurf enthaltene enggefaßte Bestimmung, die bisher für das betreffende Verfahren maßgebend ist, ist von den Erfindern als großer Nachteil angesehen worden. Artikel 11 der Pariser

1 Finland notes with satisfaction that the present text of the proposed European system for the grant of patents is very carefully worked out in every detail. It represents legislative work of a very high level. Quite generally speaking, Finland wishes to point out that the planned system for the grant of patents implies a significant improvement of applicants' possibilities to obtain patent protection in an easier way than up to now, simultaneously reducing the work of national patent offices. We also hope the European patent co-operation profitably may be combined with the patent co-operation system represented by the Patent Cooperation Treaty.

2 Finland further wishes to emphasise that it appreciates the prevailing harmony between the European Patent Convention and the Finnish patent legislation, which, in turn, is practically completely uniform with corresponding legislation of the three other Nordic countries. However, Finland wishes to suggest revision of a few points in which it believes different provisions would be important. The points of view and propositions are the following:

3 As regards Article 23 we hold that such opinions should be free of charge, which the European Patent Office is obliged to give in accordance with same Article. In Finland there are no exceptions to the principle that official opinions of this kind are free of charge in consideration of that parties of a litigation cannot be bound to cover the costs of an opinion requested ex officio by a court of law. Nor should the costs in such a case directly be charged to the state.

4 According to Article 53, paragraph 1(b), disclosure of an invention by displaying it at an official, or officially recognised, international exhibition falling within the terms of the Convention on International Exhibitions signed at Paris on 22 November 1928 and amended on 10 May 1948 and 16 November 1966, shall not be taken into consideration for the application of Article 52. This same rule applies at present in Finland also. Nevertheless Finland holds that the right of the inventor necessitates quite a large widening of the circle of exhibitions which are regarded to be of such a kind that display of an invention is not for a stipulated period of time a novelty bar for a patent application regarding said invention. The narrow stipulation included in the present Draft Convention, up to now ruling the procedure in question has been regarded as a serious disadvantage by the inventors. Article 11 of the Paris Convention has up to the present formed a hindrance for a regularisation at variance therewith

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)

(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN
zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION
sur les documents préparatoires
publiées par le
Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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(4) Ne sont pas considérées comme des inventions susceptibles d'application industrielle au sens du paragraphe 1 les méthodes de traitement chirurgical ou thérapeutique du corps humain ou animal et les méthodes de diagnostic appliquées au corps humain ou animal. Cette disposition ne s'applique pas aux substances ou compositions pour la mise en œuvre d'une des méthodes visées ci-dessus.»

Article 58

22 Pour plus de clarté, il est proposé de faire figurer la troisième phrase du paragraphe 1 sous un nouveau paragraphe.

Article 62

23 Pour établir clairement la relation existant entre l'article 62 et l'article 67, il est proposé de modifier comme suit l'article 62: «Sous réserve des dispositions de l'article 67, le brevet européen confère à son titulaire . . .»

Article 74

24 (Ne concerne que le texte allemand)

Article 92

25 La règle 50, paragraphe 1, deuxième phrase du règlement d'exécution repose sur le principe de la publication de l'abrégé. Etant donné que l'article 92 précise les modalités de la publication de la demande de brevet européen, il conviendrait de mentionner l'abrégé au paragraphe 2.

Article 99

26 (Ne concerne que le texte allemand)

Article 104

27 Pour éviter un malentendu possible, il est proposé de supprimer les termes «demande d'intervention» et d'adopter une rédaction exprimant le fait que la déclaration d'intervention doit être faite dans le délai de trois mois.

Article 105

28 Au paragraphe 2, il conviendrait de remplacer dans le texte allemand le terme «sofortige» («immédiat»)

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ren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Stoffe oder Stoffgemische, die zur Anwendung in einem der vorstehend bezeichneten Verfahren bestimmt sind."

Artikel 58

22 Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit wird vorgeschlagen, Absatz 1 Satz 3 zu einem neuen Absatz auszugestalten.

Artikel 62

23 Um das Verhältnis zwischen Artikel 62 und Artikel 67 klarzustellen, wird vorgeschlagen, Artikel 62 wie folgt zu ändern: ,Vorbehaltlich Artikel 67 gewährt das europäische Patent seinem Inhaber . . ."

Artikel 74

24 In Absatz 2 des deutschen Textes sollte in der letzten Zeile das Wort "gegebenenfalls" gestrichen werden.

Artikel 92

25 In Regel 50 Absatz 1 Satz 2 der Ausführungsordnung wird davon ausgegangen, daß die Zusammenfassung veröffentlicht wird. Da Artikel 92 die Einzelheiten der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung regelt, sollte in Absatz 2 die Zusammenfassung aufgenommen werden.

Artikel 99

26 In Anpassung an Artikel 81 sollte im Buchstaben b das Wort ,,danach" gestrichen werden.

Artikel 104

27 Um mögliche Mißverständnisse zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Worte ,,Antrag auf Beitritt" zu streichen und statt dessen eine Fassung zu wählen, die zum Ausdruck bringt, daß der Beitritt innerhalb der Dreimonatsfrist erklärt werden muß.

Artikel 105

28 In Absatz 2 sollte im deutschen Text das Wort ,"sofortige" durch ,,gesonderte" ersetzt werden, da practised on the human or animal body shall not be regarded as inventions which are susceptible of industrial application within the meaning of paragraph 1. This provision shall not apply to substances or compositions intended for use in any of the above-mentioned methods."

Article 58

22 For the sake of greater clarity it is proposed that the third sentence of paragraph 1 should form a separate paragraph.

Article 62

23 In order to make the relationship between Article 62 and Article 67 clear, it is proposed that Article 62 should be amended as follows: "Subject to Article 67, a European patent shall confer on its proprietor ..."

Article 74

24 In the German text the word "gegebenenfalls" should be deleted in the last line of paragraph 2.

Article 92

25 Rule 50, paragraph 1, 2nd sentence, of the Implementing Regulations assumes that the abstract will be published. Since Article 92 lays down the details for the publication of a European patent application, the abstract should be included in paragraph 2.

Article 99

26 In the German text, sub-paragraph (b), the word "danach" should be deleted so that the text corresponds with Article 81.

Article 104

27 In order to avoid possible misunderstandings it is proposed that the words "notice ... of intervention" be deleted and a wording used which makes it clear that the intervention must be filed within the three-month period.

Article 105

28 In the German text of paragraph 2 the word "sofortige" should be replaced by "gesonderte"

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SOMMAIRE ..... SEITEN/PAGES Introduction ..... 4 Tableau des dispositions ayant fait l'objet de prises de ..... 9 position Prise de position du Gouvernement luxembourgeois (M/9) ..... 19 du Gouvernement du Royaume-Uni (M/10) ..... 41 du Gouvernement de la République fédérale ..... 51 d'Allemagne (M/11) du Gouvernement finlandais (M/12) ..... 73 du Gouvernement suédois (M/13) ..... 79 des Etats membres des Communautés européennes ..... 87 (M/14) de la FICPI - Fédération Internationale des Conseils ..... 105 en Propriété Industrielle (M/15) du COPRICE - Comité pour la Protection de la ..... 135 propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) de l'IFIA - International Federation of Inventors ..... 145 Associations (M/17) de la CPCCI - Conférence Permanente des Chambres ..... 159 de Commerce et d'Industrie de la Communauté Economique Européenne (M/18) de l'UNICE - Union des Industries de la Communauté ..... 169 européenne (M/19) du CNIPA - Committee of National Institutes of ..... 195 Patent Agents (M/20) de l'UNEPA - Union des Conseils en brevets ..... 213 européens (M/21) du CIFE - Conseil des fédérations industrielles ..... 241 d'Europe (M/22) de la FEMIPI - Fédération européenne des ..... 279 mandataires de l'industrie en propriété industrielle (M/23) de l'AIPPI - Association internationale pour la ..... 301 protection de la propriété industrielle (M/24) des Etats membres des Communautés européennes ..... 305 (M/25) du Gouvernement français (M/26) ..... 309 de l'OMPI - Organisation Mondiale de la Propriété ..... 331 Intellectuelle (M/27) du Gouvernement norvégien (M/28) ..... 341 du Gouvernement espagnol (M/29) ..... 351

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INHALTSVERZEICHNIS

Einleitung

Übersicht über die Bestimmungen, zu denen Stellung genommen wurde

Stellungnahme

der luxemburgischen Regierung (M/9) der Regierung des Vereinigten Königreichs (M/10) der Regierung der Bundesrepublik Deutschland (M / 11) der finnischen Regierung (M/12) der schwedischen Regierung (M/13) der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (M/14) der FICPI - Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle (M/15) des COPRICE - Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) der IFIA - International Federation of Inventors Associations (M/17) der StKIHK - Ständige Konferenz der Industrie- und Handelskammern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (M/18) der UNICE - Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft (M/19) des CNIPA - Committee of National Institutes of Patent Agents (M/20) der UNEPA - Union europäischer Patentanwälte (M/21) des CIFE - Rat der Europäischen Industrieverbände (M/22) des FEMIPI - Europäischer Verband der IndustriePatentingenieure (M/23) der AIPPI - Association Internationale pour la Protection de la Propriété Industrielle (M/24) der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (M/25) der französischen Regierung (M/26) der WIPO - Weltorganisation für geistiges Eigentum (M/27) der norwegischen Regierung (M/28) der spanischen Regierung (M/29)

CONTENTS

Introduction

List of Provisions which were the subject of Comments

Comments

by the Luxembourg Government (M/9) by the United Kingdom Government (M/10) by the Government of the Federal Republic of Germany (M/11) by the Finnish Government (M/12) by the Swedish Government (M/13) by the Member States of the European Communities (M/14) by FICPI - Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle (M/15) by COPRICE - Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) by IFIA - International Federation of Inventors Associations (M/17) by CPCCI - Standing Conference of the Chambers of Commerce and Industry of the European Economic Community (M/18) by UNICE - Union des Industries de la Communauté européenne(M/19) by CNIPA - Committee of National Institutes of Patent Agents (M/20) by UNEPA - Union of European Patent Agents (M/21) by CEIF - Council of European Industrial Federations (M/22) by FEMIPI - European Federation of Agents of Industry in Industrial Property (M/23) by IAPIP - International Association for the Protection of Industrial Property (M/24) by the Member States of the European Communities (M/25) by the French Government (M/26) by WIPO - World Intellectual Property Organization (M/27) by the Norwegian Government (M/28) by the Spanish Government (M/29)

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

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(2) Dans la procédure devant l'Office européen des brevets, le demandeur est réputé habilité à exercer le droit prévu au paragraphe 1 .

Article 59

Demande de brevet européen effectuée par une personne non habilitée (1) Si une décision passée en force de chose jugée a reconnu le droit au brevet européen à une personne visée à l'article 58, paragraphe 1, autre que le demandeur, et à condition que le brevet européen n'ait pas encore été délivré, cette personne peut, dans un délai de trois mois après que la décision est passée en force de chose jugée, et en ce qui concerne les Etats contractants désignés dans la demande de brevet européen dans lesquels la décision a été rendue ou reconnue, ou doit être reconnue en vertu du Protocole sur la reconnaissance de décisions portant sur le droit à l'obtention d'un brevet européen, annexé à la présente convention, a) poursuivre, aux lieu et place du demandeur, la procédure relative à la demande, en prenant cette demande à son compte. b) déposer une nouvelle demande de brevet européen pour la même invention. c) demander le rejet de la demande. (2) Les dispositions de l'article 74, paragraphe 2. sont applicables à toute nouvelle demande déposée en vertu des dispositions du paragraphe 1. (3) Les procédures destinées à assurer l'application du paragraphe 1 , les dispositions particulières applicables à la nouvelle demande de brevet européen déposée en application du paragraphe 1 , ainsi que le délai pour le paiement des taxes de dépôt, de recherche et de désignation exigibles au titre de cette demande sont fixés par le règlement d'exécution.

Cf. les règles 13 (Suspension de la procédure), 14 (Limitation de la faculté de retirer la demande de brevet européen), 15 (Dépôt d'une nouvelle demande de brevet européen par la personne habilitée), 16 (Droit au brevet européen pour une partie de l'objet de la demande), 37 (Paiement des taxes annuelles) et 42 (Désignation ultérieure de l'inventeur)

Article 60

Droit de l'inventeur à être désigné L'inventeur a le droit, à l'égard du titulaire de la demande de brevet européen ou du brevet européen, d'être désigné en tant que tel auprès de l'Office européen des brevets.

[^0] [^0]: Cf. les règles 17 (Désignation de l'inventeur), 18 (Publication de la désignation de l'inventeur) et 19 (Rectification ou annulation de la désignation de l'inventeur)

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(2) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Anmelder als berechtigt, das in Absatz 1 vorgesehene Recht geltend zu machen.

Artikel 59

Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte (1) Wird durch rechtskräftige Entscheidung der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents einer in Artikel 58 Absatz 1 genannten Person, die nicht der Anmelder ist, zugesprochen, so kann diese Person, sofern das europäische Patent noch nicht erteilt worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in bezug auf die in der europäischen Patentanmeldung benannten Vertragsstaaten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist oder aufgrund des diesem Übereinkommen angefügten Protokolls über die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents anzuerkennen ist, a) die europäische Patentanmeldung an Stelle des Anmelders als eigene Anmeldung weiterverfolgen, b) eine neue europäische Patentanmeldung für dieselbe Erfindung einreichen oder c) beantragen, da d̂ die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wird. (2) Auf eine nach Absatz 1 eingereichte neue europäische Patentanmeldung ist Artikel 74 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. (3) Das Verfahren zur Durchführung des Absatzes 1, die besonderen Erfordernisse für eine nach Absatz 1 eingereichte neue europäische Patentanmeldung und die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr, der Recherchengebühr und der Benennungsgebühren für die neue Anmeldung sind in der Ausführungsordnung vorgeschrieben.

Vgl. Regeln 13 (Aussetzung des Verfahrens), 14 (Beschränkung der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung), 15 (Einreichung einer neuen europäischen Patentanmeldung durch den Berechtigten), 16 (Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents für einen Teil des Erfindungsgegenstands), 37 (Fälligkeit) und 42 (Nachholung der Erfindernennung)

Artikel 60

Anspruch auf Erfindernennung Der Erfinder hat gegenüber dem Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents das Recht, vor dem Europäischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden.

[2 ^0] For the purposes of proceedings before the European Patent Office, the applicant shall be deemed to be entitled to exercise the right referred to in paragraph 1.

Article 59

European patent applications by persons not entitled to apply (1) If by a final decision it is adjudged that a person referred to in Article 58, paragraph 1, other than the applicant, is entitled to the grant of a European patent, that person may, within a period of three months following the final decision, provided that the European patent has not yet been granted, in respect of those Contracting States designated in the European patent application in which the decision has been taken or recognised, or has to be recognised on the basis of the Protocol on the Recognition of Decisions in respect of the Right to the Grant of a European Patent, annexed to this Convention, (a) prosecute the application as his own application in place of the applicant, (b) file a new European patent application in respect of the same invention, or (c) request that the application be refused. (2) The provisions of Article 74, paragraph 2, shall apply mutatis mutandis to a new application filed under paragraph 1. (3) The procedure to be followed in carrying out the provisions of paragraph 1, the special conditions applying to a new application filed under paragraph 1 and the time limit for paying the filing, search and designation fees on it are laid down in the Implementing Regulations.

Cf. Rules 13 (Suspension of proceedings), 14 (Limitation of the option to withdraw the European patent application), 15 (Filing of a new European patent application by the person entitled to apply), 16 (Right to the grant of a European patent for a part of the subject-matter of the invention), 37 (Payment of renewal fees) and 42 (Subsequent identification of the inventor)

Article 60

Right of the inventor to be mentioned The inventor shall have the right, vis-à-vis the applicant for or proprietor of a European patent, to be mentioned as such before the European Patent Office.

[^1] [^0]: Vgl. Regeln 17 (Einreichung der Erfindernennung), 18 (Bekanntmachung der Erfindernennung) und 19 (Berichtigung oder Widerruf der Erfindernennung)

[^1]: Cf. Rules 17 (Designation of the inventor), 18 (Publication of the mention of the inventor) and 19 (Rectification or cancellation of the designation of an inventor)

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technique. Si l'état de la technique comprend des documents visés à l'article 52, paragraphe 3, ils ne sont pas pris en considération pour l'appréciation de l'activité inventive.

Article 55

Application industrielle Une invention est considérée comme susceptible d'application industrielle si son objet peut être fabriqué ou utilisé dans tout genre d'industrie, y compris l'agriculture.

Chapitre II

Personnes habilitées à demander et à obtenir un brevet européen - Désignation de l'inventeur

Article 56

Habilitation à déposer une demande de brevet européen Toute personne physique ou morale et toute société, assimilée à une personne morale en vertu du droit dont elle relève, peut demander un brevet européen.

Article 57

Pluralité de demandeurs Une demande de brevet européen peut être également déposée soit par des co-demandeurs, soit par plusieurs demandeurs qui désignent des Etats contractants différents.

Cf. les règles 26 (Requête en délivrance) et 101 (Désignation d'un représentant commun)

Article 58

Droit au brevet européen (1) Le droit au brevet européen appartient à l'inventeur ou à son ayant cause. Si l'inventeur est un employé, le droit au brevet européen est défini selon le droit de l'Etat sur le territoire duquel l'employé exerce son activité principale; si l'Etat sur le territoire duquel s'exerce l'activité principale ne peut être déterminé, le droit applicable est celui de l'Etat sur le territoire duquel se trouve l'établissement de l'employeur auquel l'employé est attaché. Si plusieurs personnes ont réalisé l'invention indépendamment l'une de l'autre, le droit au brevet européen appartient à celle qui a déposé la demande de brevet dont la date de dépôt est la plus ancienne; toutefois, cette disposition n'est applicable que si la première demande a été publiée en vertu de l'article 92 et elle n'a d'effet que dans les Etats contractants désignés dans cette première demande telle qu'elle a été publiée.

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Gehören zu dem Stand der Technik auch Unterlagen im Sinn des Artikels 52 Absatz 3, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.

Artikel 55

Gewerbliche Anwendbarkeit Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

Kapitel II

Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen - Erfindernennung

Artikel 56

Recht zur Anmeldung europäischer Patente Jede natürliche oder juristische Person und jede einer juristischen Person nach dem für sie maßgebenden Recht gleichgestellte Gesellschaft kann die Erteilung eines europäischen Patents beantragen.

Artikel 57

Mehrere Anmelder Die europäische Patentanmeldung kann auch von gemeinsamen Anmeldern oder von mehreren Anmeldern, die verschiedene Vertragsstaaten benennen, eingereicht werden.

Vgl. Regeln 26 (Erteilungsantrag) und 101 (Bestellung eines gemeinsamen Vertreters)

Artikel 58

Recht auf das europäische Patent (1) Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer, so bestimmt sich das Recht auf das europäische Patent nach dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist; ist nicht festzustellen, in welchem Staat der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist, so ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Arbeitgeber den Betrieb unterhält, dem der Arbeitnehmer angehört. Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das europäische Patent demjenigen zu, dessen europäische Patentanmeldung den früheren Anmeldetag hat; dies gilt jedoch nur, wenn diese frühere Anmeldung nach Artikel 92 veröffentlicht worden ist und nur mit Wirkung für die in der veröffentlichten früheren Anmeldung benannten Vertragsstaaten. art, also includes documents within the meaning of Article 52, paragraph 3, these documents are not to be considered in deciding whether there has been an inventive step.

Article 55

Industrial application An invention shall be considered as susceptible of industrial application if it can be made or used in any kind of industry, including agriculture.

Chapter II

Persons entitled to apply for and obtain European patents - Mention of the inventor Article 56 Entitlement to file a European patent application A European patent application may be filed by any natural or legal person, or any body equivalent to a legal person by virtue of the law governing it.

Article 57

Multiple applicants A European patent application may also be filed either by joint applicants or by two or more applicants designating different Contracting States.

Cf. Rules 26 (Request for grant) and 101 (Appointment of a common representative)

Article 58

Right to a European patent (1) The right to a European patent shall belong to the inventor or his successor in title. If the inventor is an employee the right to the European patent shall be determined in accordance with the law of the State in which the employee is mainly employed; if the State in which the employee is mainly employed cannot be determined, the law to be applied shall be that of the State in which the employer has his place of business to which the employee is attached. If two or more persons have made an invention independently of each other, the right to the European patent shall belong to the person whose European patent application has the earliest date of filing; however, this provision shall apply only if this first application was published under Article 92 and shall only have effect in respect of the Contracting States designated in that application as published.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PREPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Die britische Delegation schlug vor, diesen Satz zu streichen, weil er zu dem "Ganztagsprinzip" in Widerspruch stehe und wegen des Artikels 11 unnötig wäre.

Andere Delegationen meinten hingegen, dass dieser Satz aufrechterhalten werden müsste. Diese Bestimmung werde nämlich vom nationalen Gericht benotigt, wenn es die Entscheidung nach Artikel 16 darüber, wem das Recht auf das europäische Patent zusteht, zu treffen habe. Hingegen beruhre der in Artikel 11 Absatz 3 aufgestellte Grundsatz die Frage des Rechts auf das europäische Patent uberhaupt nicht.

Die schweizerische Delegation machte die Gruppe auf die Schwierigkeiten aufmerksam, die sich aus der Aufrechterhaltung des betreffenden Satzes in seiner derzeitigen Fassung ergeben wurcen. Wenn hier - im Gegensatz zu Artikel 11 Absatz 4 die Benennung der Staaten nicht erwähnt werde, so könnte eine europäische Patentanmeldung, die fur einen Staat eingereicht werde, der in einer fruheren europäischen Anmeldung nicht benannt sei und in bezug auf den der Inhalt der fruheren Anmeldung nach Artikel 11 Absatz 4 nicht als Stand der Technik gelte, wegen des letzten Satzes des Artikels 15 Absatz 1 zuruckgewiesen werden. Die schweizerische Delegation sprach sich deshalb fur die Streichung dieses Satzes aus.

Die Gruppe beschloss abschliessend, die derzeitige Fassung aufrechtzuerhalten und am Ende des Artikels 15 Absatz 1 folgenden Satzteil einzuflgen: "dies gilt jedoch nur mit Wirkung fur die in der fruheren Anmeldung benannten Vertragsstaaten und sofern diese Anmeldung veroffentlicht wird."

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weder im Rahmen dieses Uebereinkommens noch in den Rechtsvorschriften der nordischen Staaten ein konkretes Beispiel genannt worden sei, bei dem die Abgrenzung gegen den Offenbarungsumfang zu unannehmbaren Ergebnissen fuhren würde.

Die Gruppe kam abschliessend zu dem Ergebnis, den Vorschlag der französischen Delegation nicht anzunehmen und die gegenwärtige Regelung des Artikels 11 in seiner derzeitigen Konzeption beizubehalten. 16. Die Arbeitsgruppe war beauftragt worden, die Redaktionsvorschlage der interessierten Kreise (IHK und COPRICE; vgl. Dok. BR/169/72, Punkt 21) zu prufen. Während eine Delegation die Streichung der Fiktion, wonach der Inhalt noch nicht veroffentlichter europaischer Patentanmeldungen als zum Stand der Technik gehörend gilt, befürwortete, machten andere Delegationen geltend, dass die Annahme der betreffenden Vorschlage nur dazu fuhren wurde, dass eine Fiktion durch eine andere ersetzt wurde, und dass hierdurch ausserdem, sehr viele redaktionelle Aenderungen am Vorentwurf des Uebereinkommens erforderlich wurden. Die Gruppe lehnte diese Vorschlage schliesslich ab.

Artikel 15 - Recht auf Erlangung des europäischen Patents 17. Die Gruppe prufte die Frage, ob der letzte Satz des Absatzes 1. beibehalten oder gestrichen werden sollte; in diesem Satz heisst es, dass das Recht auf das europäische Patent in dem Fall, dass mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht haben, demjenigen zusteht, der die Anmeldung zuerst eingereicht hat (vgl. Dok. BR/168/72, Punkt 43).

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REGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 13. April 1972 BR / 177 / 72

BERICHT

uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. Marz 1972 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. Marz 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Benthem, zusammen.

Die Arbeitsergebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiedergegeben.

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Artikel 74 Absatz 1 bezüglich der Anwendung des Artikels Absatz 3 lediglich für die Teile des Offenbarungsgehalts der früheren Anmeldung gilt, die mit denen des Offenbarungsgehalts der Anmeldung übereinstimmen, auf die sich die Priorität stützt.

Artikel 13 - Erfinderische Tätigkeit 24. Drei Organisationen (CNIPA, FICPI und UNEPA) schlugen vor, Artikel 13 durch eine Bestimmung zu ergänzen, die dem zweiten Satz der Regel 65.1 der Ausführungsordnung des PCT entspricht.

IHK beantragte, den letzten Satz des Artikels 13 infolge ihres Textvorschlags zu Artikel 11 (vgl. Dok. BR/162/72, Seite 4) zu streichen. Der gleiche Antrag wurde von COPRICE gestellt.

Artikel 15 - Recht auf Erlangung des europäischen Patents 25. EIRMA warf die Frage auf, welche Bedeutung der letzte Satz des Absatzes 1 habe. Sollte diese Bestimmung beibehalten werden, so wäre vorzusehen, dass die zuerst eingereichte Anmeldung veröffentlicht worden ist. Es wäre nämlich vorstellbar, dass diese Anmeldung vor der Veröffentlichung zurückgezogen worden sei und sodann einer neuen Anmeldung entgegengehalten werden könne. Sie frage sich jedoch, welchen Zweck dieser Satz angesichts des Artikels 11 Absatz 3 habe.

Artikel 16 - Patentanmeldung durch Nichtberechtigte 26. Einige Organisationen (IHK, EIRMA und UNICE) stimmten dem Wortlaut des Artikels 16 in der Fassung des 1971 geerruckten Vorentwurfs zu. Zu dem von der Arbeitsgruppe I vorgeschlagenen Text,

BR/169 d/72 ert/LB/cs

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. Marz 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/169/72 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anhörung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens Uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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45. Die deutsche Delegation behielt sich vor, später auf diesen Artikel zurückzukommen.

Artikel 16 - Patentanmeldung durch Nichtberechtigte 46. Die Konferenz erkannte an, dass es nicht möglich ist, wie in der gedruckten Fassung des Artikels 16 von 1971 vorzusehen, dass eine in einem Vertragsstaat ergangene rechtskräftige Entscheidung, mit der das Recht auf das europäische Patent einer Person zuerkannt worden ist, die nicht der Anmelder ist, automatisch in allen in der. Anmeldung benannten Vertragsstaaten anerkannt wird. Die zwischen den Teilnehmerstaaten der Konferenz bestehenden bilateralen oder multilateralen Verträge über die Anerkennung von Gerichtsurteilen lassen eine so allgemeine Formel nicht zu. Aus diesem Grunde erklärte sich die Konferenz mit der Einschränkung, die in dem von der Arbeitsgruppe I vorgeschlagenen Text des Absatzes 1 enthalten ist, einverstanden. Nach dieser Fassung tritt die Wirkung der rechtskräftigen Entscheidung nur in den in der Patentanmeldung benannten Vertragsstaaten ein, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden oder aufgrund eines besonderen Protokolls anzuerkennen ist.

Die Konferenz nahm ferner zur Kenntnis, dass die Arbeitsgruppe I eine Untergruppe eingesetzt und beauftragt hat, einen Entwurf für dieses Protokoll auszuarbeiten, der der Konferenz auf der nächsten Tagung vorgelegt werden soll. 47. Was die drei Möglichkeiten anbelangt, welche der neue Ab- satz 1 der Person, der das Recht auf Erlangung eines europäischen Patents zuerkannt worden ist, eröffnet, so stellt die Konferenz fest, dass die Organisationen sich zwar nicht gegen diese verschiedenen Möglichkeiten gewanät, im allgemeinen aber

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Artikel 13 - Erfinderische Tätigkeit

42. Die Konferenz beschloss, der Anregung einiger Organisationen (vgl. Dok. BR/169/72 Nr. 24 ), wonach eine auslegende Bestimmung zu dem aus der Regel 65.1 der PCB-Ausfuhrungsordnung übernommenen Ausdrucks "sich für den Fachmann in naheliegender Weise ergeben" aufgenommen werden könnte, nicht zu folgen. Eine solche Auslegung ist in einem System, in dem: die Rechtsprechung von einer einzigen Behörde, nämlich dem Europäischen Patentamt, ausgeübt wird, nicht erforderlich.

Artikel 15 - Recht auf Erlangung des europäischen Patents

43. Eine Delegation beantragte die Streichung des letzten Satzes in Absatz 1. Sie erklärte, Artikel 15 sei ihres Erachtens nicht die richtige Stelle für diese Bestimmung, da hier der Konflikt zwischen mehreren Personen geregelt werde, die ein Recht auf Erlangung des europäischen Patents geltend machten. Die frthere Einreichung einer Anmeldung sei im Gegenteil ein Kriterium für die Gültigkeit dieser Anmeldung; es bedurfe keiner Erlauterung, das im derzeitigen System eine spätere Anmeldung nicht zu einem Patent führen könne, wenn. ihr Inhalt bereits Gegenstand einer anderen Anmeldung gewesen sei, selbst wenn diese noch nicht veröffentlicht worden sei (Artikel 11).

Die Konferenz bat die Arbeitsgruppe I um erneute Prüfung dieser Frage, bevor über diesen Vorschlag beschlossen wird. 44. Die schwedische Delegation hielt ihren Vorbehalt gegen Absatz 2 aufrecht und erklärte, ihres Erachtens könne der Patentanmelder nur dann als berechtigt gelten, das Recht auf Erlangung des europäischen Patents geltend zu machen, wenn er vom Erfinder dazu ausdrücklich ermächtigt worden sei.

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- REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. März 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN BK/168/72 PATENTETEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil (Luxemburg, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)

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Artikel 15

Recht auf Erlangung des europäischen Patents (1) Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer, so bestimmt sich das Recht auf das europäische Patent nach dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer uberwiegend beschäftigt ist; ist nicht festzustellen, in welchem Staat der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist, so ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Arbeitgeber die Betriebsstätte unterhält, der der Arbeitnehmer angehört. Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das europäische Patent demjenigen zu, der zuerst eine Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt eingereicht hat. (2) + (3) Die europäische Patentanmeldung kann von gemeinsamen Anmeldern oder von mehreren Anmeldern, die jeweils nur für einzelne benannte Staaten das Recht auf das europäische Patent haben, eingereicht werden. In keinem Fall wird die Einheit der Anmeldung in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt beeinträchtigt. Die Anmelder für einzelne benannte Staaten gelten in diesem Verfahren ebenfalls als gemeinsame Anmelder.

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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. Dezember 1971 BR / 139 / 71

AENDERUNGEN

ZUM

ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

UND ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

Staad vom 26. November 1971

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KAPITEL II

Recht auf das Patent

Artikel 15 (Recht auf Erlangung des europäischen Patents)

19. Die Konferenz behielt die Fassung des Artikels 15 und insbesondere des Absatzes 1 bei. Sie hat jedoch die Arbeitsgruppe I, den letzten Satz dieses Absatzes zu uberprufen, und zwar vor allem in Hinblick auf den Zusammenhang zwischen dieser Vorschrift und Artikel 11, sowie in redaktioneller Eincicht.

Die schwedische Delegation erhielt zu Absatz 2 einen Vorbehalt aufrecht. Ihres Erachtens ist die Verpflichtung der Erfindernennung, wie sie in Artikel 17 vorgesehen ist, unzureichend. Es musste in Artikel 15 vorgesehen werden, dass der Patentanmeldung der Nachweis beizufugen ist, dass der Anmelder vom Erfinder ermächtigt worden ist ein europäisches Patent zu beantragen.

Artikel 16 (Patentanmeldung durch Nichtberechtigte) 20. Die Konferenz beschloss, das dieser Artikel von der Arbeitsgruppe I zusammen mit den Sachverständigen der Justizministerien uberpruft werden soll. Das gleiche gilt fur die einschlagigen Bestimmungen der Ausfuhrungsordnung. Insbesonder ist zu prufen, ob der Geltungsbereich des Artikels 16 auf das Einspruchsverfahren ausgedehnt werden soll.

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REGIIRUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUERUNG EINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 7. Juli 1971 BR/125/71

+ Add 1 (12460)

BERICHT

über die

4. Tagung der Regierungskonferenz über die Ein- führung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxenburg, 20./28. April 1971)

BR/125 d/71 zat/KW/E/os

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KAPITEL II

Recht auf das Patent

Artikel 15

Recht auf Erlangung des europäischen Patents (1) Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer und gewăhrt das auf das Beschäftigungsverhăltnis anwendbare nationale Recht das Recht auf das Patent dem Arbeitgeber, so steht das Recht auf das europäische Patent dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger zu. Faben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das europäische Patent demjenigen zu, der zuerst eine Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt eingereicht hat. (2) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Patentanmeler als berechtigt, das in Absatz 1 vorgesehene Recht geltend

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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Arbeitnehmer uberwiegend beschäftigt ist; ist dies nicht feststellbar, so ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem sich die Betriebsstätte des Arbeitgebers befindet. 54. Die britische Delegation schlug vor, in Artikel 15 Absatz 1 den dritten Satz zu streichen. Sie fuhrte an, dass das gesamte System des Ersten Uebereinkommens auf dem Grundsatz der "Erstanmeldung" beruhe, was ausserdem aus Artikel 11 hervorgehe, so dass dieser dritte Satz uberflüssig sei. Einige Delegationen waren dagegen der Ansicht, dass dieser dritte Satz aus optischen Gründen beibehalten werden sollte. Die Arbeitsgruppe beschloss, die Bestimmung beizubehalten, wird aber diesen Vorschlag möglicherweise noch einmal uberdenken. 55. Entsprechend einem Vorschlag der französischen Delegation (vgl. BR/GT I/115/71) kam die Gruppe uberein, in einem dritten Absatz den Fall vorzusehen, dass zwei oder mehrere Anmelder, die jeweils fur einzelne benannte Staaten alleinberechtigt sind, gemeinsam eine europäische Patentanmeldung einreichen können. Jedoch sollte das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt seinen einheitlichen Charakter behalten und daher cussten die betreffenden Personen als gemeinsame Anmelder gelten.

Da diese Regel nun sowohl fur die in Artikel 15 als auch fur die in Artikel 22 genannten Falle gilt, beschloss die Arbeitsgruppe, in Artikel 15 einen neuen Absatz 3 aufzunehmen und in Artikel 22 darauf Bezug zu nehmen.

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Entscheidung - nicht die ganze Erfindung, sondern lediglich einein Teil widerrechtlich entnommen hat.

Die Arbeitsgruppe hielt es für zweckmässig, entsprechend den gebilligten Grundsätzen in diesem besonderen Fall wie folgt zu verfahren:

Die Anmeldung wird geteilt, wobei dem Berechtigten und dem Anmelder jeweils ein Teil der ursprünglichen Anmeldung zusteht. Falls die betreffende einzelstaatliche Entscheidung nicht in allen in der ursprünglichen Anmeldung benannten Staaten anerkannt wird, würde jedoch diese Teilung der Anmeldung nur in den Staaten gelten, in denen die Entscheidung ergangen ist oder anerkannt wird. In den anderen benannten Staaten würde dem ursprünglichen Anmelder weiterhin das Recht auf die gesamte Anmeldung zustehen. 53. Artikel 15

Sowohl die britische als auch die deutsche Delegation hatten Aenderungsvorschläge zu dieser Bestimmung vorgelegt, um sie hinsichtlich des für das Arbeitgeber- Arbeitnehmerverhältnis geltenden Rechts präziser zu fassen (vgl. Dok. BR/GT I/112/71 bez. Dok. BR/GT I/114/71). Bei den Erörterungen zeigte sich, dass nur ein sehr geringer Unterschied zwischen beiden Vorschlägen bestand, woraufhin die britische Delegation ihren Vorschlag zugunsten des deutschen Aenderungsvorschlags zurückzog, der mit einem von der niederländischen Delegation vorgeschlagenen Zusatz angenommen wurde. Nach der so geänderten Bestimmung ist bei einem Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über das Recht auf eine Patentanmeldung das Recht des Staats anzuwenden, in dem der

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAETSCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 16. Dezember 1971 BP/144/71


BERICHT

uber die 10 Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnehmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/133/71 mit der Lassgabe, dass unter Punkt 3 noch einige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR/GT I/138/71 erwähnten Probleme geprüft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im Ministerium für Auswartige Angelegenheiten (Frankreich). BR / 144  d / 71 zat / IS / K / cs

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somit ziemlich begrenzt wäre - ein besonderes Protokoll ausgearbeitet werden sollte, wonach eine nationale Entscheidung über das Recht auf eine Patentanmeldung, die gewissen Verweisungsnormen des Protokolls entspricht, fur das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt mit Wirkung in allen Vertragsstaaten des Protokolls, die in der betreffenden Anmeldung benannt sind, anerkannt würde.

Obgleich es naturlich von grossem Vorteil wäre, wenn alle hitgliedstaaten des Europäischen Patentamts auch diesem Protokoll beitreten würden, so wären sie doch nicht hierzu verpflichtet. Hierdurch wäre es vielleicht möglich, auf elastischere Art und Weise mehr oder weniger das gleiche Ergebnis wie im Falle der dritten Lösung zu erzielen. Darüber hinaus würde bei dieser Lösung vermieden, dass in das Uebereinkommen eine Reihe von Verweisungsnormen, die zwangsläufig sehr kompliziert seien, aufgenommen werden müsse, wodurch vielleicht dessen Ratifizierung erschwert würde; ferner liesse sich möglicherweise das Protokoll unabhängig vom Uebereinkommen revidieren. Schliesslich wurde bemerkt, dass in diesem Protokoll auch die Voraussetzungen bestimmt werden könnten, unter denen Entscheidungen, die in den Steaten ergehen, welche dem Protokoll oder gar dem Uebereinkommen nicht angehören, anerkannt wurden. 45. Die Arbeitsgruppe beschloss, eine Untergruppe von Rechtssachverständigen, in der jede Delegation der Arbeitsgruppe I vertreten wäre, mit der Ausarbeitung eines solchen Protokolls zu beauftragen. Die deutsche Delegation erklärte sich bereit, dieser Untergruppe Vorschläge zu unterbreiten.

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42. Diese Lösung erscheint in theoretischer Hinsicht und vermeidet jeglichen Eingriff in die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten.

Allerdings wurde auf einige praktische Schwierigkeiten hingewiesen:

- Es könnte sich als schwierig erweisen, ein Erteilungsverfahren gemeinsam mit zwei Anmeldern fortzufuhren, die sich in einem Rechtsstreit gegenuberstehen; - Sinnliche Schwierigkeiten könnten sich ergeben, wenn das Recht, das dem zweiten Anmelder zuerkannt worden ist, auf einen Teil des Gegenstands der fruheren Anmeldung beschränkt ist.

43. Hinsichtlich der Möglichkeit, diese Lösung auf Entscheidurgen von Gerichten von Nichtvertragsstaaten anzuwenden, wurde bemerkt,dass es genügen wücce, wenn der Betreffende zunächst die Anerkennung der Entscheidung in einem benannten Vertragsstaat erwirkte, um sich in bezug auf diesen Staat und die übrigen benennter Staaten, die die Entscheidungen dieses Staats anerkennen, darauf berufen zu kömnen. Ein solches Verfahren könnte in Wirklichkeit weniger kompliziert sein als es möglicherweise den Anschein habe, denn es rurde wahrscheinlich genügen - zumindest in den Mitgliedstaaten der EWG, die ein Uebereinkommen Uber die gegenseitige Anerkennung der Entscheidungen in Zivilsachen geschlossen haben - die Anerkennung der Entscheidung in einem dieser Staaten zu erwirken. 44. Die Arbeitsgruppe sprach sich schliesslich fur die vierte Lösung als die realistischste der in Aussicht genommenen Möglichkeiten aus. Gleichzeitig wurde jedoch beschlossen, dass zusätzlich zu Artikel 16 des Uebereinkommens - dessen Bedeutung

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- betrifft der Rechtsstreit die vertragliche Uebertraguig des Rechts oder den gesetzlichen Uebergang des Rechts auf das Patent, so sind die Gerichte des Steats zuständig, dessen Recht auf die Uebertragung bzw. den Uebergang anwendbar ist; - in allen anderen Fallen sind die Gerichte des Sitzstaats des Eurojäischen Patentamts zustendig.

40. Schliesslich wurde bemerkt, dass diese Lösung auch auf Nichtvertragsstaaten angewenct werden könnte, wenn nämlich vorgesehen werde, dass die Rechtsvorschriften eines Nichtvertragsstaats anzuwenden sind oder dass die Gerichte eines solchen Staats zustendig sind. c) Vierte Lösung 41. Eine vierte Lösung sieht folgendes vor: Kann sich jemand auf eine rechtskriftige Entscheidung berufen, in der sein Recht auf das europäische Patent anerkannt wird, so kann er in bezug auf dieselbe Erfindung für den in der frilueren Anmeldung benannten Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist, sowie für die iibrigen benannten Staaten, in denen die Entscheidung anerkannt worden ist, eine neue Anmeldung einreichen und sich dabei auf den Anmeldetag oder den Prioritätstag der früheren Anmeldung berufen.

Die frthere Anmeldung gilt für alle benannten Staaten, in denen die Entscheidung ergangen ist oder anerkannt worden ist, mit dem Zeitpunkt der neuen Anmeldung als zurickgenommen. Fur die ubrigen Staaten kann der erste Anmelder die frthere Anmeldung aufrechterhalten und das Erteilungsverfahren fortsetzen.

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38. Zunächst wurde bemerkt, dass diese Lösung keinen tibe, mässigen Eingriff in das nationale Recht zur Folge hätte. Die Wirkung einer Entscheidung, die das Gericht eines Vertragsstaats erlässt, gegenuber den in der. Anmeldung benannten Staaten wäre auf das Patenterteilungsverfahren vor dem Patentamt begrenzt. Es brauchte folglich keine konventionelle Regelung zur automatischen Anerkennung solcher Entscheidungen zwischen den Vertragsstaaten des Uebereinkommens vorgesehen zu werden.

Es zeigte sich jedoch, dass bei dieser Lösung in das Uebereinkommen möglichst weitgehende Bestimmungen darüber aufgenommen werden müssten; wem das Recht auf die Erfindung zusteht, und dann auch auf jeden Fall genau geregelt werden müsste, welches Recht anwendbar und welches Gericht zuständig ist; dadurch würde in das internationale Privatrecht und in die Regelung uber die Anerkennung ausländischer Urteile eingegriffen. 39. In bezug auf die Kriterien, die zur Bestimmung des Staats vorgesehen werden könnten, dessen Gerichte im Einzelfall zustendig wären, wurde von einer Delegation folgende Lösung vorgeschlagen:

- Wohnen die Parteien eines Rechtsstreits in demselben Staat, sind die Gerichte dieses Staates zustăndig; - betrifft der Rechtsstreit einen Arbeitsvertrag, so sind die Gerichte des Staates zustendig, dessen Rechtsvorschriften gemäss Artikel 15 auf diesen Vertrag anwendbar sind; - betrifft der Rechtsstreit eine widerrechtliche Entnahme, so sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem die widerrechtliche Entnahme erfolgt ist;

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werden, welches nationale Recht in jedem einzelnen Falle anwendbar ist. Das Europäische Patentamt müsste folglich von Fall zu Fall zwanzig unterschiedliche nationale Rechtsvorschriften anwenden, was praktisch unmöglich ist, wenn man an dem bisher in Aussicht genommenen Charakter und AuPbau des Patentants festhalten will.

Zu diesem auf praktischen Erwägungen beruhenden Einwend kommt nach Ansicht einiger Delegationen der grumdaätzliche Einwand hinzu, dass Uber Streitigkeiten, die traditionell in den Bereich des Eigentumsrechts fallen, von anderen Stellen als den nationalen Zivilgerichten entschieden wird.

Die Gruppe vertrat aus all diecen Gründen die Ansicht, dass die zweite Lösung nicht in Frege komme. c) Dritte Lösung 37. Kann sich jemand vor dem Europäischen Patentamt auf eine rechtskräftige nationale Gerichtsentscheidung berufen, in der sein Recht auf das europäische Patent festgestellt wird, so würde er - einer dritten Lösung zufolge - im Erteilungsverfahren vor dem Patentamt mit Wirkung für alle in der Anmeldung benannten Staaten an die Stelle des ersten Anmelders treten.

Diese Lösung würde allen betroffenen Personen die Möglichkeit offen lassen, das Recht auf das europäische Patent nach dessen Erteilung vor den zuständigen nationalen Gerichten der anderen benannten Staaten als denen geltend zu machen, in denen die Entscheidung entweder ergangen oder anerkannt worden ist.

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lassen. Vor dem Europäischen Patentamt würde nur der Anmelder als berechtigt gelten, das Patent im Erteilungsverfahren zu erlangen. Jemand, der sein Recht an der Erfindung geltend machen will, könnte vor dem nationalen Gericht Klage erheben; die Zuerkennung dieses Rechts könnte sich aber erst nach der Erteilung des Patents auswirken. 34. Die Gruppe war der Ansicht, dass diese Lösung vor allem in Anbetracht der beiden nachstehenden Einwände kaum in Aussicht genommen werden kann:

- Derjenige, dessen Recht auf das Patent durch ein nationales Gericht festgestellt worden ist, müsste den Abschluss des Erteilungsverfahrens abwarten, um dieses Recht auszuuben; - er müsste ferner vor dem nationalen Gericht eines jeden Staats klagen, der in dem erteilten Patent benannt worden ist. b) Zweite Lösung

35. Eine zweite Lösung könnte darin bestehen, dass allein das Europäische Patentamt darüber zu befinden hätte, wem das Recht auf das Patent zusteht. 36. Da es wohl unmöglich ist, die Rechtsvorschriften im Bereich des geistigen Eigentums aller europäischer Staaten zu vereinheitlichen, die möglicherweise dem Uebereinkommen beitreten, müsste in Artikel 15 des Uebereinkommens bestimmt

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A

REGELUNG DES RECHTS AUF ERLANGUNG DES EUROPAEISCHEN PATENTS IM UEBEREINKOMMEN

30. Die Arbeitsgruppe verfuhr in dieser Frage wie folgt: Beginnend mit Artikel 16 erörterte sie, welche vier Möglichkeiten sich grundsätzlich anbieten und beschloss, welche Lösung letztlich angenommen werden.sollte. Sie entschied: sodann über die Bestimmungen, die zur Durchführung dieser Lösung erforderlich sind. Erst nach Regelung des Artikels 16 prüfte die Arbeitsgruppe den Artikel 15. 31. Der Vorsitzende warnte einleitend davor, die praktischen Auswirkungen des vorliegenden Problems überzubewerten. Er nannte hierzu ein Beispiel des Deutschen Patentamts; wo 1970 bei insgesamt 300.000 anhängigen Anmeldungen und 125.000 anhängigen Patenten nur ein einziges Patent aufgrund eines Urteils übertragen worden sei. 32. Zur Lösung der Frage wurden von der Arbeitsgruppe vier grundlegende Möglichkeiten in Aussicht genommen: a) Erste Lösung 33. Einer ersten Lösung zufolge würde Artikel 15 Absatz 1 gestrichen und die Definition des Rechts auf Erlangung des Patents voll und ganz den nationalen Rechtsvorschriften über-

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BERICHT

uber die 10 Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Pritisidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europaischen Gemginschaften, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnehmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/133/71 mit der Massgabe, dass unter Punkt 3 noch einige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR/GT I/138/71 erwähnten Probleme geprüft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im Ministerium fur Auswar tige Angelegenheiten (Frankreich). B R / 144  d / 71 zat/IS/K/cs

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CHAPITRE II

Droit au brevet

Article 15

Droit d'obtenir un brevet européen

(1) Le droit au brevet européen appartient à l'inventeur ou à son ayant cause. Si l'inventeur est un employé et si le droit national régissant les rapports entre l'employé et l'employeur accorde le droit au brevet à l'employeur, le droit au brevet européen appartient à ce dernier ou à son ayant cause. Si plusieurs personnes ont réalisé l'invention indépendamment l'une de l'autre, le droit au brevet européen appartient à celle qui, la première, a déposé une demande de brevet auprès de l'Office européen des brevets. (2) Dans la procédure devant l'Office européen des brevets, le titulaire de la demande de brevet est présumé autorisé à exercer le droit prévu au paragraphe 1.

Article 16

Demande de brevet effectuée par une personne non habilitée

Si un jugement passé en force de chose jugée a reconnu le droit au brevet européen à une personne, visée à l'article 15 , paragraphe 1 , autre que le demandeur, cette personne peut, dans un délai de trois mois après que le jugement a été passé en force de chose jugée, et à condition que le brevet européen n'ait pas encore été délivré, déposer une nouvelle demande pour la même invention. La nouvelle demande est réputée déposée à la date de la demande antérieure et bénéficie, le cas échéant, du droit de priorité dans la mesure où la nouvelle demande ne s'étend pas au-delà de ce qui était décrit dans la demande antérieure. La demande de brevet européen antérieure est réputée retirée lorsque la nouvelle demande a été déposée.

Article 17

Droit de l'inventeur à être désigné L'inventeur a le droit, à l'égard du titulaire de la demande de brevet européen ou du brevet européen, d'être désigné comme inventeur devant l'Office européen des brevets.

CHAPITRE III

Effets du brevet

Article 18

Droits conférés par le brevet européen Le brevet européen confère à son titulaire, à compter du jour de la publication de sa délivrance et dans chacun des États contractants pour lesquels il a été délivré, les mêmes droits que lui conférerait un brevet national délivré dans cet État. Toute atteinte portée au brevet européen est appréciée conformément aux dispositions de la législation de l'État sur le territoire duquel elle a lieu.

Bemerkung zu Artikel 16: Dieser Artikel muß erneut geprüft werden. Note to Article 16: This Article is to be re-examined. Remarque concernant l'article 16 : Cet article doit faire l'objet d'un nouvel examen.

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KAPITEL II

Recht auf das Patent

Artikel 15

Recht auf Erlangung des europäischen Patents

(1) Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer und gewährt das auf das Beschäftigungsverhältnis anwendbare nationale Recht das Recht auf das Patent dem Arbeitgeber, so steht das Recht auf das europäische Patent dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das europäische Patent demjenigen zu, der zuerst eine Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt eingereicht hat. (2) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Patentanmelder als berechtigt. das in Absatz 1 vorgesehene Recht geltend zu machen.

Artikel 16

Patentanmeldung durch Nichtberechtigte

Ist durch eine rechtskräftige Entscheidung festgestellt worden, daß das Recht auf das europäische Patent einer in Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten Person zusteht, die nicht der Anmelder ist, so kann diese Person, sofern das europäische Patent noch nicht erteilt worden ist, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung eine neue Patentanmeldung für dieselbe Erfindung einreichen. Die neue Patentanmeldung gilt als an dem Tag der früheren Anmeldung eingereicht und genießt gegebenenfalls deren Prioritätsrecht, soweit der Gegenstand der neuen Anmeldung nicht über das hinausgeht, was in der früheren Anmeldung beschrieben worden ist. Die frühere europäische Patentanmeldung gilt als zurückgenommen, wenn die neue Anmeldung eingereicht worden ist.

Artikel 17

Anspruch auf Erfindernennung Der Erfinder hat gegenüber dem Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents das Recht, vor dem Europäischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden.

KAPITEL III

Wirkungen des Patents

Artikel 18

Rechte aus dem europäischen Patent Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber von dem Tag der Bekanntmachung seiner Erteilung an in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, dieselben Rechte. die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde. Eine Verletzung des europäischen Patents wird nach dem nationalen Recht dieses Vertragsstaats beurteilt.

CHAPTER II

Right to the patent

Article 15

Right to the grant of a European patent

(1) The right to a European patent shall belong to the inventor or his successor in title. If the inventor is an employed person and if the national law governing a relationship between the employee and the employer grants the right to the patent to the employer, the right to the European patent shall belong to the latter or his successor in title. If several persons have made an invention independently of each other, the right to the European patent shall belong to the first person to file a patent application with the European Patent Office. (2) For the purposes of proceedings before the European Patent Office, the person making the patent application shall be deemed to be entitled to exercise the right referred to in paragraph 1.

Article 16

Patent applications by persons not entitled to apply

If a final decision has been given which recognises that a person referred to in Article 15, paragraph 1, other than the applicant, is entitled to the European patent, that person may, provided that the European patent has not yet been granted, file a new application in respect of the same invention within a period of three months following the final decision. In so far as the sub-ject-matter of the new application does not go beyond the description given in the original application, the new patent application shall be deemed to have been filed on the date of the earlier application and shall enjoy the right of priority where applicable. The original application for a European patent shall be deemed to be withdrawn once the new application has been filed.

Article 17

Right of the inventor to be mentioned as such The inventor shall have the right, vis-à-vis the applicant for or proprietor of a European patent, to be mentioned as such before the European Patent Office.

CHAPTER III

Effects of the patent

Article 18

Rights conferred by a European patent

A European patent shall confer on its proprietor from the date of publication of its grant, in each Contracting State in respect of which it is granted, the same rights as would be conferred by a national patent granted in that State. Any infringement of a European patent shall be dealt with under the laws of that State.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES


   APRIL 
   
   -1971-

Page 103

d) Artikel 15 - Becht auf Erlangung des europäischen Patents sol., wenn meirere Personen eine Erfindung unabhängig voreinenter geze:ht haben und Anmeldungen zu verschiedenen Zeitpunkten eingereicht haben, die erste Anmeldung als nicht existent gelten, falls sie vor der Veröffentlichung zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist? Sire derartige Bestimmung wirue es (nach SIRis) den Anmelder der zweiten Anmeldung ermöglichen, trotz des Artikels 11 absatz 3 ein Patent zu erhalten.

Dieses Ergebnis liesse sich (nach EIRMA) auch Gurch Streichung von Artikel 15 Absatz 1 Satz 3 erreichen. e) Artikel 19 - Rechte aus der europäischon Patentsineldung nach Veröffentlichung Soll - entsprechend Artikel 29 FCT - vorgeschrieben werden, dass einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung wenigstens der gleiche einstweilige Schutz wie der nationaler Anmeldungen zu gewähren ist? (CNIPA) 2) artikel 20 - Eocblicher Schutabereich des europaischen Patents Die Uebereinstimmung der Texte in den drei Sprachen bezüglich der Worte "Inhalt der Ansprüche", "terms of the claims" und "teneur des revendications" sollte - auch unter Berücksichtigung des Artikels 8 des Strassburger Uebereinkommens vom 27.11.1963 - überprüft werden; ggfs. könnte eine Legaldefinition eingeführt werden. (IHK, CNIPA, EIRMA, UNICE). g) Artikel 21 - Europäische Zusatzpatente

Soll sich der Beginn der Frist für die Einreichung einer europäischen Zusatzpatentanmeldung nach dem Pricritiitstag der nationalen Zusatzpatentanmeldung richten? Nsch

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80. Abgesehen von den unter Punkt 79 erwähnten Textänder beschloss die Arbeitsgruppe keine sofortige Aenderung des y entwurfs aufgrund éer Bemerkungen der internationalen Organisationen, sondern das unter sunkt 77 dargelegte Verfahren (Empfehlung an die Regierungskonferenz). Soweit die. Arbeitsgruppe die Innahme oder Zurückweisung der Anrogungen der internationalen Organisationen empfehlen will, wird aüf das bereits erwahnte Dulument BR / 100 / 71 verwiesen. Nachrtshend werden lediglich dio Probleme aufgefuhrt, bei denon die Arbeitsgruppe der Konferenz die weitere Prtüung empfehion will. a) Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen

Etwaige Neufassung des Artikels 9 Absatz 2, insbesondere der Buchsteben a, b und e (Bemertungen der CIPE und UNICE); b) Artizte 2 und 3 - Neuheit

Soll in. iatikel 11 Absatz 3 in Anlehnung an das Strassburger Uebereinkommen vom 27.11.1963 der Ausdruck "Inhalt frulherer europäischer Patentenmeldungen" ersetzt werden durch "Inhalt von Anmeldungen für europäische Patente, die frühere Einreichurgstage haben ..."? (FICPI) c) Artikel 11 Absatz 3 - Neuheit

Soll eine frthere europäische Anmeldung cer Erteilung eines europäischen Patents gemäss Artikel 11 Absatz 3 auch dann entgegenstehen, wenn es sich um denselben Erfinder handelt? [sog. Selbstkollision 7 ? (FICPI)

Die schwedische Delegation wute in diesem Zusammenhang gebeten, bis zur nächsten Sitzung festzustellen, ob in den skandinavischen Ländern tatsächlich Schwierigkeiten in dieser Hinsicht aufgetreten sind.

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REGI ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATERTERTEILUNGSVERFAERENS

- Sekrsteriat -

Brüssel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71

BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971

Punkt 1 der Tagecorenunz (1): Eröffnunz der Sitzune und Genehmigung der vorläufigen Tcgesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAZRTEL, von Dienstag, den 26. bjs Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 94  d / 71  K / tm

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KAPITEL II

Recht auf das Patent

Artikel 15

Recht auf Erlangung des europäischen Patents (1) Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer und gewährt das auf das Beschäftigungsverhaltnis anwendbare nationale Recht das Recht auf das Patent dem Arbeitgeber, so steht das Recht auf das europäische Patent dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das europäische Patent demjenigen zu, der zuerst eine Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt eingereicht hat. (2) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Patentanmelder als berechtigt, das in Absatz 1 vorgesehene Recht geltend zu machen.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 21. Dezember 1970 BR / 70 / 70

ERSTER VORENTWURF

EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

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Zu Artikel 15 - Aussetzung des Erteilungsverfahrens

13. Die schweizerische Delegation bedauerte cac Jchlen von Durchführungsvorschriften für geaeinsame Erfinčungen, deren Zahl s'änäig zunehme. Die Untergruppe beschloss, diese Frage im Rahmen des Artikels 22 zu prüfen, cer die gemeinsamen Anmelder behandelt.

Zu Artikel 16 Nummer 1 - Aussetzung des Erteilungsverfahrens

14. Bei der Prüfung dieser Bestimmung erörterte die Untergruppe den Inhalt des Artikels 16 des Vorentwurfs, der die Patentanmeldung durch Nichtierechtigte betrifft. Dieser Artikel erschien áer Untergruppe unvollstündig. Er regelt nur den Fall, in dem sich die endgultige Intscheiđung der einzelstaatlichen Instanz auf die Festutellung beschrïkt, dass die europäische Patentanmeldung einer anderen als der Person zusteht, die sie ursprtuglich eingereicht hat; er regelt aber nicht den Fall, in dem mit đieser Intscheiđung erklärt wird, dass die Anmeldung cuf diese andere Person ubertragen werden muss. Daruter hinaus war die Untergrippe der Auffassung, dass nach Artikel 15 die Persou, su Ceren Gunsten die feststellende Entscheidung ergangen ist, eine neue Anmeldung einreichen mulsste, weil sozst die Gefchr bestunde, dass cas europäische Patent den ursprünglichen Anmelder erteilt wird, den nun keine Rechte nehr zustehen. Diese letztgenannte Folge schien gefühnlich. Schliesslich stellte sich die Untergruppe die Frage, ob nicht Artikel 16 für den Berechtigten das Wahlrecht zwischen der Uebertragung der Anmeldung und der Einreichung einer neuen Anmeldung vorsehen sollte, wenn sie die Entscheidung des einzelstaatlichen Richters dem Berechtigten gestatte. Es wurcen entsprechende

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVEHFAHRENS

- Sekretariat -

Brüsel, den 14. Juli 1970 BR / 43 / 70

1.

über die Tagung der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Iuxemburg, 24. - 26. Juni 1970)

I

1. Die ron der Arbeitsgruppe I mit der Ausarbeitung eines Entwurfs einer Ausführungsordnung zum Uebereinkommen beauftragte Untergruppe (vgl. Dok. BR/GT I/41/70, Seite 26, Punkt 50) hat ihre erste Arbeitstagung vom 24. bis 26. Juni 1970 in Iuxemburg abgehalten. Gemäss dem von der Untergruppe auf der Grindungssitzung am 2. April 1970 in Iuxemburg gefassten Beschluss ubernahm Herr FRESSONNET, stellvertretender Direktor in Institut français de la propriété industrielle, den. Vorsitz (vgl. Dok. BR/GT I/43/70). Ausser den in der Gruppe I vertretenen einzelstaatlichen Delegationen hat auch das internationale Patentinstitut, Den Haag, an der Tagung teilgenommen (1). (1) Siehe die Tagesordnung in Anlage I und die Liste der Zeilreimer in anlage II.

BR/43 d/70 esi/GB/bm

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Article 14

Application industrielle

Une invention est considérée comme susceptible d'application industrielle si son objet peut être fabriqué ou utilisé dans tout genre d'industrie y compris l'agriculture.

CHAPITRE II

Droit au brevet

Article 15

Droit d'obtenir un brevet européen

(1) Le droit au brevet européen appartient à l'inventeur ou à son ayant cause. Si l'inventeur est un employé et si le droit national régissant les rapports entre l'employé et l'employeur accorde le droit au brevet à l'employeur, le droit au brevet européen appartient à ce dernier ou à son ayant cause. Si plusieurs personnes ont réalisé l'invention indépendamment l'une de l'autre, le droit au brevet européen appartient à celle qui, la première, a déposé une demande de brevet auprès de l'Office européen des brevets. (2) Dans la procéduré devant l'Office européen des brevets, le titulaire de la demande de brevet est présumé autorisé à exercer le droit prévu au paragraphe 1.

Article 16

Demande de brevet effectuée par une personne non-habilitée Si un jugement passé en force de chose jugée à reconnu le droit au brevet européen à une personne, visée à l'article 15 , paragraphe 1 , autre que le demandeur, cette personne peut, dans un délai de trois mois après que le jugement a été passé en force de chose jugée, et à condition que le brevet européen n'ait pas encore été délivré, déposer une nouvelle demande pour la même invention. La nouvelle demande est réputée déposée à la date de la demande antérieure et bénéficie, le cas échéant, du droit de priorité dans la mesure où la nouvelle demande ne s'étend pas au-delà de ce qui était décrit dans la demande antérieure. La demande de brevet européen antérieure est réputée retirée lorsque la nouvelle demande a été déposée.

Article 17

Droit de l'inventeur a être désigné

L'inventeur a le droit, à l'égard de la personne ayant déposé la demande de brevet européen, d'être désigné comme inventeur devant l'Office européen des brevets.

Bemerkung zu Artikel 14: Artikel 14 entspricht Artikel 3 des StraBburger Übereinkommens Note to Article 14 Article 14 corresponds to Article 3 of the Strasbourg Convention. Remarque concernant l'article 14 : L'article 14 correspond à l'article 3 de la Convention de Strasbourg.

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Artikel 14

Gewerbliche Anwendbarkeit Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschlieBlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

KAPITEL II

Recht auf das Patent

Artikel 15

Recht auf Erlangung des europäischen Patents (1) Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer und gewährt das auf das Beschäftigungsverhältnis anwendbare nationale Recht auf das Patent dem Arbeitgeber, so steht das Recht auf das Recht auf das Patent dem Arbeitgeber, so steht das Recht auf das europäische Patent dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger zui. Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das europäische Patent demjenigen zu, der zuerst eine Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt eingereicht hat. (2) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Patentanmelder als berechtigt, das in Absatz 1 vorgesehene Recht geltend zu machen.

Artikel 16

Patentanmeldung durch Nichtberechtigte Ist durch eine rechtskräftige Entscheidung festgestellt worden, daB das Recht auf das europäische Patent einer in Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten Person zusteht, die nicht der Anmelder ist. so kann diese Person, sofern das europäische Patent noch nicht erteilt worden ist, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung eine neue Patentanmeldung für dieselbe Erfindung einreichen. Die neue Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt der früheren Anmeldung eingereicht und genieBt gegebenenfalls deren Prioritätsrecht, soweit der Gegenstand der neuen Anmeldung nicht über das hinausgeht, was in der früheren Anmeldung beschrieben worden ist. Die frühere europäische Patentanmeldung gilt als zurückgenommen, wenn die neue Anmeldung eingereicht worden ist.

Article 14

Industrial application An invention shall be considered as susceptible of industrial application if it can be made or used in any kind of industry, including agriculture.

CHAPTER II

Right to the patent

Article 15

Right to the grant of a European patent (1) The right to a European patent shall belong to the inventor or his successor in title. If the inventor is an employed person and if the national law governing a relationship between the employee and the employer grants the right to the patent to the employer, the right to the European patent shall belong to the latter or his successor in title. If several persons have made an invention independently of each other, the right to the European patent shall belong to the first person to file a patent application with the European Patent Office. (2) For the purposes of proceedings before the European Patent Office, the person making the patent application shall be deemed to be entitled to exercise the right referred to in paragraph 1.

Article 16

Patent applications by persons not entitled to apply If a final decision has been given which recognises that a person referred to in Article 15, paragraph 1, other than the applicant, is entitled to the European patent, that person may, provided that the European patent has not yet been granted, file a new application in respect of the same invention within a period of three months following the final decision. In so far as the subject matter of the new application does not go beyond the description given in the original application, the new patent application shall be deemed to have been filed on the date of the earlier application and shall enjoy the right of priority where applicable. The original application for a European patent shall be deemed to be withdrawn once the new application has been filed.

Article 17

Right of the inventor to be mentioned as such The inventor shall have the right, vis-a-vis the applicant for a European patent, to be mentioned as such before the European Patent Office.

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

(ERSTER VORENTWURF)EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

BR/7d70

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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daruber, wem das Recht auf das europaische Patent zusteht. Der zweite Satz enthalt abweichend davon besondere Vorschriften für den Fall, dass der Erfinder Arbeitnehmer ist und das nationale Recht, welches auf das Beschäftigungsverhaltnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber anwendbar ist, das Recht auf cas Patent dem Arbeitgeber zuerkennt. Der Ausdruck "Beschaftigungsverhältnis" ist von der Gruppe gewahlt worden, um nicht nur den Fall der Beschäftigung aufgrund Einzelvertrags, sondern auch andere Situationen, wie beispielsweise den Fall von Beamten und militärischem Personal sowie Kollektivverträge zu erfassen.

Artikel 16 - Patentanmeldeunz durch Nichtberechtigte 89. Absatz 3 ist geändert worden, um die Neufassung des Artikels 15 zu berücksichtigen.

Die Gruppe war der Ansicht, dass durch die Beibehaltung des Absatzes 4 der Eindruck entstehen könnte, dass die Person, der das Recht auf das europäische Patent zusteht, nach der Erteilung des Patents nachträglich durch ein nationales Recht bestimmt werden könnte, während der Artikel 15 in seiner Neufassung die anwendbaren Vorschriften selbst festlegt. Die Gruppe hat daher beschlossen, diesen Absatz zu streichen.

Artikel 24 a - Einheitlichkeit der euroraischen Patentanmeldung 90. Die Gruppe hielt es im Arschluss an die Beratung, die in der Juli-Sitzung über die Artikel 25 bis 30 stattgefunden hat (vgl. Dok. BII/7/69 Ziffer 15, Seite 21 ff.), fur angetracht, dem Anmelder die Möglichkeit zu geben, seine Anmeldung nur für einen Teil der ven ihm in der Anmeldung benannten Staaten an andere Personen zu ubertragen. freilich B R / 12  d / 69 zat / EV / K / bm

Page 114

III.

Artikel 5 - Recht zur Einreichung einer europäischen Patentanmeldung 87. Die französische Delegation hatte sich in der Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 8. bis 11. Juli 1969 die Möglichkeit vorbehalten, für diesen Artikel neue Redaktionsvorschläge zu unterbreiten (vgl. Dok. BR/7/69, Ziffer 15, Seite 7):

Die Arbeitsgruppe erklärte sich mit einem von der französischen Delegation vorgeschlagenen neuen Artikel 5 einverstanden, in dessen Absatz 1 Buchstabe a klarer zum Ausdruck gebracht werden soll, was unter dem Begriff der Gegenseitigkeit zu verstehen ist. Zu diesem Zweck wird bestimmt, dass die Rechtsvorschriften eines Landes die Erteilung eines Patents nicht von Bedingungen abhängig machen dürfen, die nur im Hoheitsgebiet eines bestimmten Staats erfüllt werden können.

Artikel 15 - Recht suf Erlangung des europaischen Patents 88. Die niederländische Delegation hatte in der Sitzung vom 8. bis 11. Juli 1969 einen Vorbehalt dagegen eingelegt, dass im Uebereinkommen selbst nicht bestimmt wird, wem das Recht auf das Patent zusteht. Ausserdem hatte sie erklärt; dass die Verweisung auf ein nationales Recht keine zufriedenstellende Lösung sei, da sich bei der Bestimmung des anwendbaren nationalen Rechts Unklarheiten ergeben kőnnten (vgl. Dok. BR/7/69 Ziffer 30 Seite 14).

Diese Delegation hat entsprechende Vorschlage vorgelegt.

Der von der Gruppe erstellte Text enthält im ersten Satz des Absatzes 1 eine materiell-rechtliche Vorschrift B R / 12  d / 69 zat / EV / K / om

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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE SINFUEHRUNG DINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 18. Dezember 1969 BR / 12 / 69

BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg; 24./28. November 1959) I.

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die arbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) iuf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation uber die Artikel 88 bis 104 einschliesslich berichtet. BR / 12  d / 69 mt

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KAPITEL II

RECHT AUF DAS PATENT

Artikel 15 Recht auf Erlangung des europäischen Patents

Vorentwurf von 1965 Von der Arbeitagruppe ausgearbeiteter Text EFTA-Entwurf
(1) Sofern das nationale Recht
Uber Erfindungen von Personen, die
in einem Unternehmen, einer Ein-
richtung oder einer Behörde be-
schäftigt sind, nichts anderes be-
stimmt, steht das Recht auf das
europäische Patent dem Erfinder
oder seinem Rechtsnachfolger zu.
Haben mehrere eine Erfindung un-
abhängig voneinander gemacht, so
steht das Recht auf das europäi-
sche Patent demjenigen zu, der zu-
erst eine Patentanmeldung beim
Europäischen Patentamt eingereich
hat.
(1) Das Recht auf das europäische Pa-
tent//auf die Erteilung des europäischen
Patents/ bestimmt sich nach dem nationalen
Recht, dem die zum europäischen Patent an-
gemeldete Erfindung unterliegt.
Bemerkung:
Es wird noch zu prüfen sein, ob das
anzuwendende nationale Recht näher
bestimmt werden sollte.
(1) +

(2) * Im Verfahren vor dem Euro- päischen Patentamt gilt der Patentanmelder als berechtigt, das in Absatz 1 vorgesehene Recht geltend zu machen. (2) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Patentanmelder als berechtigt, das in Absatz 1 vorgesehene Recht geltend zu machen.

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REZIFRUNGSKONFERENZ

UBER DIE KINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTETLUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

VORENTWURF EINES ÜBERKINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTETLUNGSVERFAHREN

Brdreal, der 25. Juli 1969 BP/6/69

VORENTWURF EINES ÜBERKINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTETLUNGSVERFAHREN

Artikel 1 bis 41

von der Arbeitsgruppe I (Sitzung vom 8. bis 11. Juli 1969) ausgearbeitete Fassung in synoptischer Darstellung mit

- dem Vorentwurf der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in der Fassung von 1965 und - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Association ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens

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dass dieselbe Kollisionsnorm angewandt werde. Die Gruppe kam uberein, eine solche Kollisionsnorm zu ermitteln, die in Artikel 15 Absatz 1 aufgenommen würde.

Die Erörterung der Frage, welche Norm vorgesehen werden sollte, hat jedoch noch zu keinem endgültigen Ergebnis geführt. Nach Ansicht der Gruppe dürfte die vorzusehende Bestimmung gegenüber den derzeitigen Vorschriften des internationalen Privatrechts in den einzelnen Staaten keine Neuerung einführen. Vielmehr sollte - z.B. ausgehend von einer bestehenden Regelung - eine Norm festgelegt werden, die in das Uebereinkommen ubernommen werden könnte. Die niederländische Delegation will Untersuchungen anstellen und hierzu neue Vorschläge machen. 31. Die Gruppe hat sich zu der korrekten Bezeichnung des Rechts auf Erlangung eines Patents nicht endgültig geäussert; in Absatz 1 ist daher eine Alternativfassung enthalten. 32. Zu Absatz 2 dieses Artikels wurden keine besonderen Bemerkungen gemacht.

Artikel 16 - Patentanmeldung durch einen Nichtberechtigten 33. Ausgehend von dem von ihr zu Artikel 15 vertretenen Standpunkt, wonach hinsichtlich der materiell-rechtlichen Vorschriften auf das nationale Recht verwiesen werden soll, hat die Gruppe die Absätze 1 und 2 des Vorentwurfs von 1955 gestrichen.

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Kapitel II

Recht auf das Patent

Artikel 15 - Recht auf Erlangung des Patents

30. Die Gruppe stellte sich die Frage, ob es möglich wäre, eine materiell-rechtliche Vorschrift im Uebereinkommen vorzusehen, in der - unabhängig von den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über das Recht auf das nationale Patent - die Person bestimmt würde, der das Recht auf das europäische Patent zusteht. Dies war im Vorentwurf von 1965 - vorbehaltlich der Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beabsichtigt.

Die Gruppe hat diese Lösung verworfen. Sie ist der Ansicht, dass keine neue Vorschrift geschaffen werden sollte und dass es zweckmässiger wäre, sich soweit wie möglich auf das nationale Recht zu beziehen, um zu bestimmen, wem das Recht auf das europäische Patent zusteht; die betreffende Person würde hierbei als berechtigt gelten, weil sie aufgrund eines bestimmten einzelstaatlichen Rechts zur Anmeldung eines nationalen Patents berechtigt ist. Hiergegen wurde eingewandt, dass in Ermangelung einer europäischen Vorschrift die Bezugnahme auf das nationale Recht nicht eindeutig sci, da von Land zu Land verschiedene Kollisionsnormen Anwendung finden könnten. Um zu beurteilen, wem das Recht auf das europäische Patent zustehe, sollte zumindest vorgesehen werden,

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BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 8./11. Juli 1969) I.

1. Die von der Konferenz eingesetzte Arbeitsgruppe I hat von Dienstag, den 8., bis Freitag, den 11. Juli 1969, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.

Entsprechend dem von der Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung in Brüssel am 21. Mai 1969 gefassten Beschluss wurden die Beratungen vom Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, geleitet.

Neben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften waren folgende zwischenstaatliche. Organisationen vertreten, die zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe eingeladen worden waren: die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut (1). (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.

BR/7 d/69 zat/AK/rc

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RECHT AUF DAS PATENT

Artikel 15 Recht auf Erlangung des europaeischen Patents (1) Sofern das nationale Recht ueber Erfindungen von Personen, die in einem Unternehmen, einer Einrichtung oder einer Behoerde beschaeftigt sind, nichts anderes bestimmt, steht das Recht auf das europaeische Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere eine Erfindung unabhaengig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das europaeische Patent demjenigen zu, der zuerst eine Patentanmeldung beim Europaeischen Patentamt eingereicht hat. (2) ^+Im Verfahren vor dem Europaeischen Patentamt gilt der Patentanmelder als berechtigt, das in Absatz 1 vorgesehene Recht geltend zu machen.

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D

Vertraulich

VE 1965 (Uo)

Änderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 1 bis 175) + Bemerkungen (nicht ggf. bei den in rel. Artikeln)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).

Vehunde (in frens)

2335/IV/65-D

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Herr Froschmaier verliest einen Vorschlag der UNION, die diesen Absatz verbessern möchte, um die Schwierigkeiten auszuschalten, denen man sich im amerikanischen Interferenzverfahren gegenüber sieht, wo der Erfinder seine Rechte vom Zeitpunkt der Konzeption der Erfindung ab herleiten kann.

Der Vorsitzende weist darauf hin, daß die vorliegende Fassung von Absatz 2 diesem Wunsch bereits Rechnung trage. Eine Änderung sei deshalb nicht von Nutzen. Dieser Absatz wird an den Redaktionsausschuß weitergeleitet.

Artikel 16

Herr Froschmaier verliest die Stellungnahmen der internationalen Vereinigungen, insbesondere die Stellungnahme der UNICE. Diese schlägt vor, die beiden ersten Absätze dieses Artikels durch folgende Vorschriften zu ersetzen:

1. "Ist die Patentanmeldung vom .inmelder bewirkt worden, ohne hierzu berechtigt zu sein, so kann der dadurch Verletzte verlangen, daß die Anmeldung oder das Patent auf ihn übertragen wird." 2. "Das Recht nach Absatz 1 kann während der ganzen Geltungsdauer des Patents geltend gemacht werden und umfaßt das Verbot der Benutzung des widerrechtlich entnommenen Patents, außer wenn erst nach Ablauf eines Jahres vom Tag der Veröffentlichung des vorläufigen Patents an Herausgabeklage gegen den gutgläubigen widerrechtlichen Entnehmer oder dessen Lizenznehmer erhoben worden ist. Ist die Benutzung nicht verboten worden, so kann sie von dem gutgläubigen widerrechtlichen Entnehmer oder dessen Lizenznehmer gegen Zahlung einer angemessenen vom Richter festzusetzenden Gebühr fortgesetzt werden, falls keine gütliche Einigung der Beteiligten erfolgt."

Die UNICH ist der Ansicht, daß bei der widerrechtlichen Entnahme die nationalen Gerichte des Landes der ersten Anmeldung zuständig sein sollen und daß sie nach den allgemeinen Rechtsvorschriften dieses Landes zu beurteilen ist.

Großbritannien hat in drei Punkten Stellung genommen:

1. Es sei nicht klar gesagt, wo geklagt werden müsse. In Absatz 3 könne gesagt werden, daß dies nicht vor dem Europäischen Patentamt geschieht. Wenn sich die Klage gegen Staatsangehörige des gleichen Landes richte, werde die Klage vor dem nationalen Gericht vorgeschlagen; in allen anderen Fällen die Klage vor dem Europäischen Gerichtshof.

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einer natürlichen Person gemacht worden sei. Darüber hinaus stellt er fest, daß die nationalen Gesetzgebungen nicht immer mit diesem Grundsatz übereinstimmen; in bestimmten Fällen werde z.B. der Staat als Erfinder bezeichnet. Deshalb müsse eine Vorbehaltsklausel zugunsten der nationalen Gesetzgebung vorgesehen werden.

Dieser Vorbehalt müsse jedoch so eng wie möglich sein. Er solle sich auf die Arbeitnehmererfindungen beschränken.

Herr Fressonnet möchte, daß der Begriff des Erfinders im Sinne des europäischen Rechts sich nicht nur auf jede natürliche, sondern auch auf jede juristische Person bezieht. Außerdem dürfe sich der Vorbehalt nicht lediglich auf die nationale Gesetzgebung, sondern auch auf die nationale - echtsprechung erstrecken. In Frankreich werde nämlich bei der Betriebserfindung das Unternehmen selbst als Erfinder angesehen und dies als Folge der Entwicklung der Rechtsprechung.

Herr Roscioni würde in Artikel 15 einen allgemeinen Vorbehalt zugunsten der nationalen Gesetzgebung den Vorzug geben. Herr Pfanner erwidert ihn, daß ein solcher Vorbehalt nicht in Betracht kommen könne; denn dann könnte die nationale Gesetzgebung sagen, daß das europäische Patent niemals dem Erfinder zustehe. So beschließt die Gruppe, in Absatz 1 folgende Einschränkung einzufügen: "Soweit nicht das nationale Recht über die Arbeitnehmer- und Betriebserfindungen eine gegenteilige Regelung vorsieht." Der Redaktionsausschuß wird mit der Ausarbeitung dieses Satzes beauftragt und soll besonders darauf achten, daß die Bezeichnung der Arbeitnehmererfindungen auch die Erfindungen der Beamten, Soldaten, Geistlichen usw. umfaßt.

Außerdem soll der Redaktionsausschuß einen weiteren Satz ausarbeiten, der ebenfalls in Absatz 1 aufgenommen werden und besagen soll, daß "wenn eine Erfindung unabhängig voneinander von mehreren Erfindern gemacht worden ist, das Recht dem ersten Anmelder zusteht."

Dann beschließt die Arbeitsgruppe, später die Frage zu erörtern, ob der Begriff des Rechtsnachfolgers auch die Erben umfaßt.

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Sitzung voa 16. bis 27. September 1963

Bericht über die Sitzung vom 25. September 1963

Der Vorsitzende eröffnst die Sitzung um 9.30 Uhr und bittet die Gruppe um Fortsetzung der Diskussion über die Frage, ob in Artikel 15 Absatz 1 ein Vorbehalt zugunsten der nationalen Gesetzgebung über die Arbeitnehmererfindungen vorgesehen werden müsse. Er ist der Ansicht, daß das Abkommen hierzu eine Regelung treffen müsse. Die Frage lasse sich auf zweifache, Art lösen.

1. Dieser Absatz könne bestimmen, daß das Recht auf das europäische Patént dem Erfinder insoweit zusteht, wie er von der nationalen Gesetzgebung.als solcher angesehen wird. 2. Dieser absatz könne bestimmen, daB das Reeht auf das europäische Patent dem Erfinder in doin Kaße zusteht, wie die nationale Gesetzgebung. über die Arbeitnehmererfindungen nichts Gegenteiliges besagt.

Der Vorsitzende spricht sich für die zweite Möglichkeit aus. Auf eine Frage von Korrn van Benthem stellt der Vorsitzende klar, daB in Artikel 15 das Wort "Erfinder" in europäischen und nicht im nationalen Sinne aufzufassen sei. In diesem Fall sei es notwendig, eine Vorbehaltsklausel zugunsten der nationalen Gesetzgebung vorzusehen.

Die Vorbehaltsklausel zugunsten der nationalen Gesetzgebung müsse, um vollständig zu sein, nicht nur die Arbeitnehmererfindungen, sondern auch die Betriebserfindungen umfassen. In diesen beiden Fällen seien die nationalen Rechtsordnungen nämlich unterschiedlich.

Nach erneuter Aussprache betont der Vorsitzende, daß das Grundprinzip in Artikel 15 Absatz 1, daß das Recht auf das europäische Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zustehe, beibehalten werden müsse. Außerdem bedeute der Begriff "Erfinder" im europäischen Sinne, daß die Erfindung von

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Erfindung machen, das Recht auf das europäische Patent dem zuerst anmeldenden Erfinder zusteht (bein Europäischen Patentamt). Die Gruppe erklärt sich mit diesem Vorschlag, der an den Rodaktionsausschuß überwiesen wird, einverstanden.

Der Vorsitzende weist noch auf ein anderes Problem hin; wenn mehrere Erfinder die gleiche Erfindung, aber gemeinsam machen. Seiner Ansicht nach müsse diese Frage von den nationalen Rechten oder vom internationalen Privatrecht gelöst werden. Dem stimmt die Gruppe zu.

Auf einen Einwand von Herrn van Exter zur Frage der Arbeitnehmererfinungen hat die Gruppe eine lange Aussprache. Der Vorsitzende faßt die Diskussion zusammen und stellt fest, daß die Gruppe darin übereinstimmt, daß das Abkommen (Artikel 15) die nationalen Rechte über die Arbeitnehmererfindung nicht ändern dürfe. Die Frage ist, ob dieses Ziel bereits durch den derzeitigen Wortlaut von Artikel 15 absatz 1 erreicht wird.

Läßt der derzeitige Text die nationalen Rechte unverändert oder muß zugunsten der nationalen Rechte eine Vorbehaltsklausel vorgesehen werden?

Der Vorsitzende erklärt, er habe Bedenken, eine solche Klausel vorzusehen, denn sie schaffe einen gefährlichen Präzedenzfall. Andernfalls könnte nämlich bei allen Artikeln, wo diese Klausel nicht erscheine, das argumentum e contrario gezogen werden, was zu Schlußfolgerungen führen könne, die die Gruppe nicht beabsichtige.

Die Frage soll noch einmal im Laufe der nächsten Sitzung erörtert werden.

Der Vorsitzende schließt die Sitzung um 18.30 Uhr.

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Die Gruppe erörtert vor allem die Frage des Begriffs "évidence". Sie sieht das deutsche Wort "naheliegend" vor. Bei der französischen, italienischen und holländischen Fassung des Abkommens soll eine möglichst genaue Übersetzung dieses Sortes angestrebt werden. Der Artikel wird an den Redaktionsausschuß überwiesen, der den Straßburger Entwurf berücksichtigen soll.

Artikel 14 Nach Verlesung der Stellungnahmen der internationalen Vereinigungen bespricht die Gruppe die redaktionelle Bemerkung der UNICE zu den Ausdruck "auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft".

Herr Fressonnet unterstreicht die sehr umfassende Bedeutung des Ausdrucks "gewerbliches Gebiet".

Herr Pfanner fügt hinzu, daß dieser Begriff sogar das Militär und die freien Berufe umfasse. Zusammenfassend äußert der Vorsitzende die Ansicht, daß der Text unverändert beibehalten werden müsse, damit man sich nicht zu sehr vor Straßburger Entwurf entfernt.

Der Artikel wird an den Redaktionsausschuß weitergeleitet.

Artikel 15

Herr Froschmaier verliest die Stellungnahmen der internationalen Vereinigungen und berichtet dann vom Vorschlag Großbritanniens, den Anfang des ersten Absatzes in folgendem Sinne zu ändern: das Recht, cin europäisches Patent zu erlangen...

Herr Pfanner erklärt, daß die von Seiten der UNICE vorgebrachte Kritik nicht berücksichtige, daß der erste Absatz das materielle, der zweite Absatz dagegen das formelle Recht regele. Der Vorschlag der UNICE beziehe sich nur auf das Verfahren.

Herr Fressonnet fragt sich, ob der Vorschlag der UNICE sich nicht auch auf das Problem der Hehrheit von Erfindern beziehe.

Nach Verlesung der Stellungnahmen der UNICE im einzelnen scheint es, daß diese Vereinigung dieses Problem nicht im Auge gehabt hat.

Herr Pfanner schlägt daher vor, in Absatz 1 einen zweiten Satz einzufügen, wonach, wenn mehrere Erfinder unabhängig voneinander ein und dieselbe

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 1. Dezember 1963

2 r e s b n i s s e

der zehnten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 16. bis 27. September 1963 in Brüssel

Sitzungsbericht

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anerkannten Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und am 10. Mai 1948 revidierten Ubereinkommens Uber internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat.

Bemerkung

Dieser Artikel übernimmt wört1ioh eine der Vorschriften, die in dem im Rahmen des Europarats ausgearbeiteten Entwurf eines Abkommens über die Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Patentrechts enthalten sind.

Artikel 13 Erfinderische Tätigkeit

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Artikel 14 Gewerbliche Verwertbarkeit

Eine Erfindung gilt als gewerblich verwertbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschliesslich der Landwirtschaft hergestellt oder verwendet werden kann.

KAPITEL II RECHT AUF DAS PATENT Artikel 15 Recht auf Erlangung des europäischen Patents (1) Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. (2) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Patentanmelder als berechtigt, das in Absatz 1 vorgesehene Recht geltend zu machen.

Artikel 16 Widerrechtliche Entnahme (1) Ist der wesentliche Inhalt einer europäischen Patentanmeldung oder eines europåischen Patents der Erfindung eines Dritten widerrechtlich entnommen worden, so kann der durch die widerrechtliche Entnahme Verletzte verlangen, dass die Anmeldung oder das Patent auf ihn übertragen wird. (2) Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents kann das Recht nach Absatz 1 nur geltend gemacht werden, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.

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des expositions officielles ou officiellement reconnues, au sens de la convention relative aux expositions internationales, "signée à Paris, le 22 novembre 1928 et révisée le 10 mai 1948.

Remarque

Cet article reprend intégralement une des dispositions figurant dans le projet de convention sur l'unification de certains éléments du droit matériel des brevets d'in. vention élaboré dans le cadre du Conseil de l'Europe.

Article 13 Activité inventive

Une invention est considérée comme résultant d'une activité inventive si elle ne découle pas d'une manière évidente de l'état de la technique.

Article 14 Application industrielle

Une invertion est considérée comme susceptible d'application industrielle si son objet peut être fabriqué :i utilisé dans tout genre d'industrie y compris l'agriculture.

CHAPITRE II
DROIT AU BREVET

Article 15 Droit d'obtenir un brevet européen (1) Le droit au brevet européen appartient à l'inventeur ou à son ayant cause. (2) Dans la procédure devant l'Office européen des brevets, le titulaire de la demande du brevet est présumé autorisé à exercer le droit prévu au paragraphe 1.

Article 16 Usurpation (1) Si les éléments essentiels d'une demande de brevet ou d'un brevet européen ont été empruntés sans droit à l'invention d'un tiers, la personne lésée du fait de l'usurpation peut obtenir que la demande ou le brevet lui soit transféré. (2) Après un délai de cinq ans à compter de la date de délivrance du brevet européen provisoire, le droit visé au paragraphe 1 ne peut être exercé que si le breveté n'était pas de bonne foi lorsqu'il a obtenu le brevet.

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COWITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSS AUF DEM GEBIET -ES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EIN- SSTZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND -BER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE


AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail abrevets: VE 1962

VORENTWURF/EINES ABKOMMENS

über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe "Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro abrevettis

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep octrooien

VE 1965

VE 1962 unter Berücksichtigung der im Arbe: dokument 2335/IV/65 der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. Jan. 1965 enthaltenen Änderungen unveröffentlicht

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Herr de Muyser befürchtete, durch Erwähnung der Landwirtschaft könne Artikel 14 in seiner Bedeutung eingeschränkt werden.

Nach Ansicht des Vorsitzenden stimmt der Strassburger Entwurf mit dem Brüsseler Text darin überein, dass beide eine möglichst weite Auslegung des Begriffs "gewerblich verwertbar" anstreben. Dennoch zögere er, den Brüsseler Text in Strassburg vorzuschlagen, da sich hierdurch Meinungsverschiedenheiten zwischen den einzelnen an den Strassburger Verhandlungen beteiligten Staaten ergeben könnten, die bei der etwas unbestimmten Fassung des Strassburger Textes verborgen blieben. Anders verhalte es sich mit dem Brüsseler Entwurf, weil dieser trotz aller Übereinstimmung mit dem Strassburger Text genauer sein müsse dieser.

Nach einer Aussprache beschloss die Gruppe, die gegenwärtige Fassung beizubehalten, da in der Praxis die Verwertbarkeit sich immer entweder aus dem Begriff Gewerbe oder aus dem Begriff Landwirtschaft ergebe, wenn man diese weit auslege.

Auf Grund eines Hinweises von Eerrn Singer wurde der Redaktionsausschuss mit einer Überprüfung des deutschen Textes von Artikel 14 beauftragt.

Artikel 15(17+18) Der Artikel wurde angenommen.

aikel 16 (19)

Herr van Benthem berichtete, man habe in Absatz 1) das Wort "rétrocéder" durch das Wort "transférer" ersetzt, da man nicht von einr Rückübertragung sprechen könne, solange vorher keine Übertragung stattgefunden habe.

Der Vorsitzende bemerkte, diese Frage interessiere den noch nicht anwesenden Herrn Roscioni; er bat daher, ein Mitglied des Redaktionsausschusses möge sich mit Herrn Roscioni in Verbindung setzen. Falls diese Besprechung ergebnislos verlaufen sollte, könne die Aussprache innerhalb der Gruppe erneut aufgenommen werden.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in München

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Kapitel II

Recht auf das Patent


   Artikel  15(17+18)


Recht auf Erlangung des europäischen Patents (1) Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. (2) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Patentanmelder als berechtigt, das in Absatz 1 vorgesehene Recht geltend zu machen.

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1941

Arbeidsgruppe: "Valente" Redaktionsausschuss


1941 1942

Seime Abkommen über ein euryorisches 100000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000

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Die Arbeitsgruppe ist mit diesem Vorschlag einverstanden. Die Herren van Benthem und Pfanner bedauern jedoch das Wegfallen des Ausdrucks "Fachmann".

Der Vorsitzende erwidert, die Rechtsprechung des Patentamts werde sicher den Begriff berücksichtigen.

Die Anmerkungen zu Art. 16 werden gestrichen. Sie sollen bei der Darlegung der Gründe erwähnt werden.

Artikel 17 Absatz 1 wird genehmigt und Absatz 2 gestrichen, da er einen Eingriff in die nationale Gesetzgebung darstellt. Die Anmerkung wird ebenfalls gestrichen.

Artikel 18 Herr Fressonnet meint, Art. 15 des französischen Entwurfs könne die Grundlage für einige rezaktionelle Änderungen bilden. Die Arbeitsgruppe ist damit einverstanden.

Artikel 19 Herr Roscioni lenkt die Aufmerksamkeit des Redaktionsausschusses auf bs. 1, der einen Fall der restitutio ad integrum mit ex tunc-Wirkung darstelle.

Der Vorsitzende meint, nach materiellem Recht seien die nationalen Gerichte für diese Frage zuständig. Es sei jedoch wichtig, festzulegen, wie sich das Patentamt gegenüber den Entscheidungen der nationalen Gerichte zu verhalten habe: Dies sei Gegenstand der folgenden Absätze.

Der Redaktionsausschuß soll daher die eingeklammerten Worte in Abs. 1 und 5 überprüfen.

Die Klammern in Abs. 3 fallen weg. Es soll hinzugefügt werden, daß es sich um das vorläufige Patent handelt.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

3076/IV/62-D Orig.: F

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Artikel 17 und 18

Die Fassung der beiden Artikel wird angenommen.

Artikel 19, Abs. 1 Herr Van Benthem legt dar, dass der Redaktionsausschuss eine sachliche Änderung vorgenommen hat, indem er aus seinem Text die Urwăhnung der von Dritten hergestellten Erzeugnisse oder angewendeten Verfahren gestrichen hat. Aus dem neuen Text geht hervor, dass eine widerrechtliche Entnahme auch auf Grund von mündlichen Mitteilungen stattfinden kann.

Die Arbeitsgruppe billigt diese Änderung. Auf eine Frage von Herrn De Muyser hin prüft der Prăsident diejenigen Fälle, wo eine widerrechtliche Entnahme nicht wesentliche Elemente einer Erfindung betrifft. Hier können zwei Lösungen unterschieden werden :

1. Stellt der eigene Beitrag des Usurpators eine Erfindung dar, so wird das Patentamt die Anmeldung aufteilen. Es wird dann unschwer möglich sein, dem verletzten Erfinder das ihm Gestohlene zurückzugeben; 2. Stellt der Beitrag des Usurpators keine Erfindung dar und ist er untrennbar von den entnommenen Elementen, so obliegt die Entscheidung dem Richter. Diesen Einzelfall in der Konvention zu regeln erscheint unmöglich.

Auf Vorschlag des Präsidenten beschliesst die Arbeitsgruppe, in Absatz 1 zweite und dritte Zeile die Worte "einem anderen ohne dessen Zustimmung" durch "der Erfindung eines Dritten ohne dessen Zustimmung" zu ersetzen.

Um Schwierigkeiten wegen der Verschiedenheit der nationalen Gesetze zu vermeiden, folgt die Arbeitsgruppe einem Vorschlag von Herrn Roscioni und ersetzt in der vierten und fünften Zeile von Absatz 1 die Worte "kann vom Anmelder oder Patentinhaber verlangen" durch "hat das Recht zu verlangen". Diese Fassung wird dabei so verstanden, dass sie sich auf folgende drei Fälle bezieht :

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Die Arbeitsgruppe beschliesst, die Srörterung von Artikel 17, Abs. 2 bis zu einer späteren Sitzung zurückzustellen. Der Absatz wird einstweilen zwischen Klammern gesetzt.

Artikel 17 und 18 werden dem Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungen zu Artikel 19 des Vorentwurfs

Die Arbeitsgruppe billigt grundsätzliche Absatz 1 von Artikel 19. Sie betont, dass von widerrechtlicher Entnahme jedoch nur dann gesprochen werden kann, wenn es sich um eine neue Erfindung handelt.

Hinsichtlich Absatz 2 des Artikels 19 wünscht Herr Van Benthem, dass auch das Europäische Amt vor der Erteilung des Patentes zur Entscheidung von Streitigkeiten über widerrechtliche Entnahme zuständig sein soll. Eine solche Zuständigkeit würde eine Verlängerung des Erteilungsverfahrens vermeiden.

Da die Arbeitsgruppe noch keine Verfahrensvorschriften für das Europäische Amt ausgearbeitet hat, wird diese Frage zunächst zurückgestellt.

Die Arbeitsgruppe billigt den Text von Absatz 3 des Artikels 19. Sie hält Absatz 4 des Artikels für überflüssig und beschliesst, ihn zu streichen.

Hinsichtlich Absatz 5 von Artikel 19 fürchtet Herr Fressonnet, dass die Möglichkeit, Herausgabeklagen vor mehreren nationalen Instanzen durchzuführen, die Gefahr einer beträchtlichen Verlängerung des Prüfungsverfahrens durch das Europäische Patentamt mit sich bringt. Nach den Bestimmungon dieses Absatzes muss das Patentamt das Anmeldeverfahren aussetzen. Herr Fressonnet schlägt vor, dass in diesem Fall das Europäische Amt das Verfahren fortsetzt und das Patent erteilt, jedoch mit einem Vermork über den anhängigen Rechtsstreit. Darüber hinaus regt er an, dass die streitenden Partoien sich unter Verzicht auf Rechtsmittel an das Europäische Gericht wenden können, das in diesem Fall als Schiedsgericht tätig wird.

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Er stellt dazu der Delegationen zwei Fragen:

1. Soll die europäische Konvention Bestimmungen über Angestelltenerfindungen vorsehen? 2. Gibt es in den Mitgliedstaaten gesetzliche Bestimmungen oder gerichtliche Entscheidungen, wonach der Arbeitgeber automatisch als originärer Inhaber des Rechts an der Erfindung anzusehen ist, so dass er weder als Erfinder noch als Rechtsnachfolger bezeichnet werden kann.

Auf die erste Frage erwidert die Arbeitsgruppe verneinend. Der Versuch, eine Lösung für diese Frage zu finden, würde derartigen und insbesondere politischen Hindernissen begegnen, dass die Konvention in Frage gestellt sein könnte.

Aus den Antworten zur zweiten Frage ergab sich, dass auf Grund der nationalen Gesetzgebung und Rechtsprechung keine Schwierigkeiten entstehen mit Ausnahme der Niederlande; dort ist jedoch zu koffen, dass die nationale Gesetzgebung geändert würde, falls die europäische Konvention endgültig den Wortlaut von Artikel 17, Abs. 1 enthalten würde.

Der Präsident wies abschliessend darauf hin, dass der Begriff des Rechtsnachfolgers von der nationalen Gerichten auszulagen ist. Das Europäische Patentamt kennt nur den Anmelder.

Der Text von Artikel 17, Abs. 1 wird dem Redaktionsausschuss überwiesen. Die Sitzung wird um 13.00 Uhr unterbrochen und um 15.00 Uhr wieder aufgenommen.

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Der Präsident hält den Vorschlag von Herrn Fressonnet für eine gute Eobpromisslösung und beauftragt den Redaktionsausschuss der Gruppe einen entsprechend abgefassten Text vorzulegen.

Er gibt Herrn Lannoy recht, dass es unmöglich sein würde, den Begriff Eer Erfindungshöhe zu definieren. Es genügt, seine Merkmale zu erwähnen.

Auf Frage von Herrn Fressonnet hält es der Präsident für möglich, den Ausdruck "Erfindungshöhe" aus dem Titel von Artikel 16 zu streichen. Er regt an, dass der Inhalt dieses Artikels als Absatz 4 zu Artikel 14 des Vorentwurfs gesetzt werde, der dann beginnen müsste "eine neue Erfindung ist nicht patentfähig ...".

Erörterungen zu Artikel 17 des Vorentwurfs

Nach einem Meinungsaustausch zur Frage des Rechts auf das Patent, die Artikel 17, Abs. 1 behandelt, stellt der Präsident die Übereinstimmung der Arbeitsgruppe zu folgenden vier Funiten fest.

1. Aus paychologischen Gründen ist es wichtig, festzustellen, wie es in absatz 1 von Artikel 17 geschicht, dass das Recht am Patent dem Erfinder zusteht. 2. Der Text von Absatz 1 des Artikels 17 des Vorentwurfs soll ergänzt werden, indem nach dem Wort Erfinder "der als erster die Anmeldung eingereicht hat" hinzugefügt wird. 3. Artikel 17 und 18 (Erteilung des Patents) sollten in einem einzigen Artikel vereinigt werden. Artikel 18 bestimnt tatsächlich nur, dass das Europäische Amt nicht zu prüfen braucht, ob der Anmelder der erste Erfinder ist. 4. Der Artikel 29 (Erfindernennung) wird näher an den unter 3. erwähnten Artikel herangerückt.

- Auf eine Frage von Herrn Van Benthem hin eröffnet der Präsident einen Meinungsaustausch über die Frage der Angestelltenerfindung und ihre Auswirkungen auf Artikel 17 .

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ARBEITSGRUPPE

Brüssel, den 3. Mai 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe "Batente" vom 17. bis 28. April 1961 in Brüssel

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- 9 -

IV/2498/1/61-D

Artikel 18

Anspruch auf Erteilung des Patents

Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Patentanmelder als berechtigt, das in Artikel 17 vorgesehene Recht geltend zu machen.

2498/1/61-D

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Artikel 17 Recht auf das europäische Patent

Das Recht, ein europäisches Patent zu erlangen, steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. /Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen dieses Recht gemeinschaftlich zu./

Bemerkung : Bei einer ersten Prüfung war der Redaktionsausschuss der Auffassung, dass es nicht zweckmässig ist, in diesen Artikel eine Vorschrift aufzunehmen, die der Bemerkung auf S. 19 Ziff. 2 a), zweiter Absatz des Dok. IV/2071/61-F entspricht, insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften des Artikels 14, dritter Absatz des Entwurfs der Konvention.

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ARBEITSGRUPPE

Brüssel, den 3. Mai 1961

VURTRAULICH

Ergebnisse der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe "Batente" vom 17. bis 28. April 1961 in Brüssel

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Es dürfte daher zweckmäßig sein, für das europäische Patentrecht von dem gemilderten Erfinderprinzip auszugehen. Dieses Prinzip ist in Artikel 18 wiedergegeben.

Bei Annahme des gemilderten Erfinderprinzips wird es notwendig sein, an einer geeigneten Stelle des Entwurfs eine Verpflichtung des Anmelders vorzusehen, den wahren Erfinder zu benennen.

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Zu Artikel 18

Anspruch auf Erteilung des Patents

1. Materialien: a) Studie Haertel, Anhang S. 11 ff. b) Studie Gajac, S. 24 ff. 2. Bemerkungen: a) Für den Anspruch auf Erteilung des Patents, d.h. für den verfahrensrechtlichen Anspruch, gilt in den Staaten des Gemeinsamen Marktes teils das Anmelderprinzip, teils das Erfinderprinzip. In den Staaten mit Erfinderprinzip (Bundesrepublik und Niederlande) ist das Erfinderprinzip aus praktischen Gründen durch eine Vermutung zu Gunsten des Anmelders gemildert.

Für das europäische Patentrecht sind daher die folgenden drei Möglichkeiten zu prüfen: aa) Das Anmeldeprinzip. bb) Das reine Erfinderprinzip. cc) Das gemilderte Erfinderprinzip. b) Da es sich bei dem europäischen Patent um ein geprüftes Patent handeln soll, dürfte das Anmelderprinzip ausscheiden.

Das reine Erfinderprinzip, wie es beispielsweise das nordische Patentrecht vorsieht, führt zu einer Erschwerung des patentamtlichen Verfahrens, da bei Annahme dieses Prinzips das Europäische Patentamt in jedem Fall von Amts wegen prüfen müßte, ob der Anmelder auch der wahre Erfinder ist.

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Die durch Gesetz oder Rechtsprechung in den Staaten des Gemeinsamen Markts getroffene Regelung für die Erfindungen von Arbeitnehmern weichen im einzelnen erheblich voneinander ab. Eine Vereinheitlichung des Rechts der Erfindungen von Arbeitnehmern im Rahmen der Staaten des Gemeinsamen Markts ist bisher nicht beabsichtigt und dürfte auf beträchtliche Schwierigkeiten stoßen.

Die hier allein wesentliche Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Erfindung eines Arbeitnehmers seinem Arbeitgeber zusteht mit der Folge, daß der Arbeitgeber als Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers berechtigt ist, die Erteilung eines europäischen Patents zu verlangen, richtet sich nach dem jeweils maßgebenden nationalen Recht. Nach den Normen des internationalen Arbeitsrechts ist dasjenige nationale Recht maßgebend, das auf das Arbeitsverhältnis, aus dem der Arbeitgeber sein Recht auf die Erfindung herleitet, Anwendung findet. Diesen Grundsatz ausdrücklich im europäischen Patentrecht festzuhalten, dürfte nicht erforderlich sein.

Die vorstehenden Ausführungen dürften sinngemäß auch für das Institut der Betriebserfindung Anwendung finden, soweit das nationale Gesetz eines Vertragsstaats dieses Institut kennt.

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Zu Artikel 17

Recht auf das Patent (droit matériel au brevet)

1. Materialien:

Studie Gajac, S. 23 ff., 30 ff.

2. Bemerkungen:

a) Der Grundsatz, wonach das materielle Recht auf das Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zusteht, ist im nationalen Recht der sechs Staaten des Gemeinsamen Markts entweder ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt. Es erscheint zweckmäßig, diesen Grundsatz für das europäische Patentrecht ausdrücklich festzulegen.

Zu prüfen wird sein, ob es notwendig ist, in das europäische Patentrecht darüber hinaus noch eine Bestimmung des Inhalts aufzunehmen, daß in dem Falle, daß mehrere Personen dieselbe Erfindung unabhängig voneinander gemacht haben, diejenige Person das materielle Recht auf das Patent hat, die die Erfindung zuerst beim Europäischen Patentamt oder bei der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats angemeldet hat. b) Im Zusammenhang mit diesem Artikel könnte erörtert werden, ob eine besondere Bestimmung im europäischen Patentrecht erforderlich ist für diejenigen Erfindungen, die von einem Arbeitnehmer gemacht worden sind.

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Bemerkungen

su dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

vom 3. März 1961


   (Art.  11-29)

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Artikel 18 Anspruch auf Erteilung des Patents

Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen.

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Artikel 17 Recht auf das Patent (droit matériel au brevet)

Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu.

Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das europäische Patent gemeinschaftlich zu.

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Kurt Haertel

VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 11 bis 29

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Art. 60 MPÜ

- 2 -

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
1972 58 M/28 S. 344
" 58 M/30 S. 2
" 58 M/35 S. 2
" 58 M/48/I S. 1 Memorandum B; S. 1 Memorandum D
" 58 M/54/I/II/III S. 11
" 58 M/69/I S. 1,4
" 58 M/70/I S. 1
" 58 M/74/I/R 1 S. 5
" 58 M/80/I/R 2 S. 2
" 58 M/109/I/R 5 S. 1
" 58 M/143/I/R 14 S. 1
" 58 M/146/R 3 Art. 60
" 58 M/PR/I S. 31
" 58 M/PR/G S. 200

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abgefaßt ist, zu erleichtern und die Einreichung solcher Prioritātsausweise nicht nur in der Verfahrenssprache, sondern wahlweise in einer der drei Amtssprachen zuzulassen.

2. Patentierbarkeit (Art. 50 - 55)

Die materiellrechtlichen Bestimmungen über die Patentierbarkeit fuhnten in der Sache zu keinen Änderungen. Die in Art. 50 Abs. 2 aufgezählten Ausschlußgründe sind vom Hauptausschuß als tragende Grundsätze des Übereinkommens bestătigt worden. Redaktionelle Verbesserungen stellen jedoch jetzt zweifelsfrei klar, daß einerseits die aufgezählten Gegenstände und Tätigkeiten nur als solche vom Patentschutz ausgeschlossen sind und daß andererseits Therapie- und Diagnostizierverfahren mangels gewerblicher Anwendbarkeit dem Patentschutz nicht zugänglich sind.

Der in Art. 51 vorgesehene Ausschlußgrund für Erfindungen, deren Veröffenlichung gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt, wurde durch eine Prüfungspflicht des Europäischen Patentamts verstärkt (vgl. Regel 34).

Eine bessere Formulierung in Art. 52 Abs. 5 stellt jetzt sicher, daß die Patentfähigkeit bekannter chemischer Stoffe für die nicht zum Stand der Technik gehörende Anwendung in einem Therapie- oder Diagnostizierverfahren bejaht wird. Der Hauptausschuß vertrat in diesem Zusammenhang auch die Meinung, daß nur die erstmalige Anwendung, gleichgültig ob bei Mensch oder Tier, den Anforderungen dieser Vorschrift genügt.

Hinsichtlich des Tatbestandes der unschädlichen Offenbarung änderte der Hauptausschuß die Vorschrift des Art. 53 insoweit, als eine mißbräuchliche Offenbarung zu Lasten des Berechtigten dann unschädlich ist, wenn sie nicht früher als 6 Monate vor der Einreichung der Anmeldung durch den Berechtigten erfolgt ist. Mit dieser Änderung können im Hinblick auf den Neuheitsbegriff des Art. 52 Abs. 3 und 4 auch Fälle der mißbräuchlichen Offenbarung nach dem Zeitpunkt der Anmeldung des Berechtigten gleichermaßen behandelt werden wie die Offenbarung innerhalb der 6 Monate vor der Einreichung der europäischen Patentanmeldung. Eine Erweiterung des Kreises der für die Anwendung der Bestimmung des Art. 53 in Betracht fallenden Ausstellungen lehnte der Hauptausschuß ab, und zwar nicht nur weil eine solche Änderung vom Straßburger Abkommen abweichen würde, sondern ebensosehr weil die Ausstellungspriorität als solche ein gefährliches Instrument für den Anmelder darstellt.

Bei der Erörterung des Art. 54 fand ein Vorstoß, diese Vorschrift dahingehend zu ergänzen, daß ein vom Anmelder nachgewiesener technischer Fortschritt bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit mit in Betracht gezogen werden müsse. kein Gehör, wohl deshalb, weil eine Überbewertung dieses Merkmals befürchtet wurde.

3. Stellung des Erfinders (Art. 58/59, 60, 79, 90/Regeln 17, 19, 26, 42)

Der Hauptausschuß befaßte sich eingehend mit einem Vorschlag, dem Erfinder im System des Übereinkommens eine bessere und stärkere Rechtsposition zu verschaffen als die Entwürfe gewährleisteten. Der Hauptvorschlag zielte darauf ab, den Anmelder zu verpflichten, im Zeitpunkt der Anmeldung den Erfinder zu nennen und gleichzeitig sein Recht auf die Erfindung durch Vorlage einer vom Erfinder ausgestellten Übertragungsurkunde oder einer anderen schlüssigen Urkunde nachzuweisen.

Unbestritten war, daß die Rechte der Erfinder im Übereinkommen gebührend geschützt werden müssen. Der Hauptausschuß beschloß daher auch einstimmig, für alle europäischen Patentanmeldungen, gleichgültig welche Länder benannt werden, als Anmeldeerfordernis die Einreichung einer Erfindernennung zwingend, also verbunden mit der Zurück. nahmefiktion im Nichtbefolgungsfalle, vorzuschreiben. Die Vorlage eines Rechtsnachfolgenachweises lehnte er indessen ab, im wesentlichen aus drei Gründen: Die Beschaffung dieser Urkunde stößt im Einzelfall auf Schwierigkeiten und kann dort nicht bewerkstelligt werden, wo der Rechtsübergang kraft Gesetzes erfolgt ist. Und schließlich wäre das Europäische Patentamt in der nur schwer zu bewältigenden Lage, bei der Prüfung der Urkunden nationales Recht der Vertragsstaaten anzuwenden. Auch ein Alternativvorschlag, der darauf abzielte, den Rechtsnachfolgenachweis nur zu verlangen, wenn das nationale Recht mindestens eines benannten Vertragsstaates eine solche Urkunde für nationale Anmeldungen vorsieht, stieß ebenfalls nicht auf Zustimmung, da er mit den gleichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Um dem berechtigten Schutzinteresse der Erfinder aber doch nachzukommen, stimmte der Ausschuß im Sinne einer Kompromißlösung schließlich einer Regelung zu, die den Anmelder, der nicht oder nicht allein der Erfinder ist, verpflichtet, als integrierenden Bestandteil der Erfindernennung eine Erklärung über den Rechtsgrund des Erwerbs der Erfindung abzugeben. Die Zustellung dieser Erfindernennung an den vom Anmelder bezeichneten Erfinder soll ferner dafür sorgen, daß der Erfinder seine allfälligen Rechte rechtzeitig wahren kann. Mit diesen Änderungen wurden die Art. 79 und 90, die Regeln 17, 19, 26 und 42 verabschiedet.

4. Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung (Art. 61 - 68)

Anlaß zu Erörterungen gab hier hauptsächlich die Vorschrift des Art. 67 betreffend die Definition des Schutzbereichs des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung.

Durch Mehrheitsbeschluß nahm der Hauptausschuß eine auch im Entwurf des zweiten Übereinkommens für das Gemeinschaftspatent vorgesehene Bestimmung an, die den Schutz eines Verfahrens auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse erstreckt. Diese in Art. 62 eingefügte Vorschrift, die auch in den Gesetzgebungen mehrerer Vertragsstaaten verankert ist, wird dem Umstand Rechnung tragen können, daß es im Bereiche gewisser Industriezweige, namentlich der Kunststoffindustrie, nicht immer möglich ist, einen Stoff unabhängig von seiner Herstellung zu definieren. Eine ebensolche Mehrheit des Ausschusses lehnte es indessen ab, diese Schutzausdehnung für den Fall einer die Herstellung eines neuen Erzeugnisses betreffenden Erfindung mit der widerlegbaren Vermutung zugunsten des Patentinhabers zu verstärken, daß jedes Erzeugnis gleicher Beschaffenheit als nach der geschützten Herstellung erhalten gelte. Es wurde gegen diese sog. Umkehrung der Beweislast ins Feld geführt, daß sie zu stark in die nationalen Prozeßrechte der Vertragsstaaten eingreifen würde.

Der Hauptausschuß vertrat im übrigen zu Abs. 2 des Art. 67 den Standpunkt, daß der Begriff der Erweiterung des Schutzbereichs der europäischen Patentanmeldung auch den Tatbestand der Verlagerung des Schutzbereichs infolge Änderung des Patentanspruchs - das sog. shifting miterfasse. Was die von der Regierungskonferenz vorgeschlagene Interpretationsregel zu Art. 67 angeht, war der Ausschuß der Auffassung, daß diese von der diplomatischen Konferenz in festerlicher Form unverändert angenommen und als Erklärung dem Übereinkommen in einem Anhang beigefügt werden sollte.

In der Frage des Weiterbenutzungsrechtes, auf das sich ein