Art5dPCTBE1973

De CBE 1973


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  • Nom affiché : Art5dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 5
  • Dossier / langue : Deutsch
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Page 1

Artikel 5 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 5 MPO Rechtsstellung

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
Vorschl.d.Vors. 42 IV/215/62 S. 89-91
Vorschl.d.Vors. 41 IV/215/62 S. 89
VE Mai 1962 31 6551/IV/62 S. 15,64
VE Mai 1962 32 6551/IV/62 S. 15,16
VE 1962 31 BR/7/69 Rdn. 51
VE 1962 32 BR/7/69 Rdn. 53
IV/215/62 41 IV/3076/62 S. 148
IV/215/62 42 IV/3076/62 S. 148
BR/88/71 30 BR/125/71 Rdn. 33

Dokumente der MDK

E 1972 5 M/9 S. 20
" 5 M/40 S. 1
" 5 M/76/II/R 2 S. 5
" 5 M/146/R 1 Art. 5
" 5 M/PR/II S. 117/118

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Sitzungsbericht des Hauptausschusses II

Allgemeines

1. Den Vorsitz in dem von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzten Hauptausschuß II führt der Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich), Herr F. Savignon. Erster stellvertretender Vorsitzender ist der Direktor des dänischen Patentamtes, Herr E. Tuxen; weitere stellvertretende Vorsitzende sind der Leiter des Amtes für Internationale Beziehungen (Liechtenstein), Graf A. F. von Gerliczy-Burian, und der stellvertretende Generaldirektor für wirtschaftliche Angelegenheiten (Portugal), Herr Dr. Luis Alberto de Vasconcelos Gois Fernandes. Herr Bowen (Vereinigtes Königreich) wird zum Berichterstatter bestellt. 2. Die dem Hauptausschuß II obliegenden Aufgaben ergeben sich aus Artikel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/56/I/II/III).

Der Hauptausschuß II ist demzufolge für die Prüfung folgender Texte zustandig: die Kapitel I bis IV des ersten Teils mit Ausnahme des Artikels 14, die Artikel 143 und 145, den elften Teil mit Ausnahme der Artikel 160 bis 162 und den zwölften Teil des Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 169, 174 und 175, die entsprechenden Bestimmungen der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen, das Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung, das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation, die Empfehlungen und EntschlieBungen der Konferenz betreffend diese Fragen sowie die Empfehlung betreffend die Patentdokumentation für die Recherche und die Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Bediensteten. 3. Der Hauptausschuß II tritt am 13. und 14. September, vom 17. bis 22. September sowie am 25. September 1973 zusammen. Er setzt in seiner ersten Sitzung einen Redaktionsausschuß ein, der aus den Delegationen Frankreichs. Irlands, Österreichs und der Schweiz besteht und in dem Herr Jenö Staehlein, Mitglied der schweizerischen Delegation, den Vorsitz führt: an den Sitzungen dieses Ausschusses nimmt außerdem der Berichterstatter des Hauptausschusses II, Herr R. Bowen (Vereinigtes Königreich), teil. 4. Zu Beginn der ersten Sitzung stellt der Vorsitzende fest, daB der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. September 1973 zwei Anträgen zugestimmt hat, in denen darum nachgesucht wurde, Herrn Sheehan vom amerikanischen Patentamt und Herrn van Empel zur Teilnahme an den Sitzungen der Hauptausschüsse als Zuhörer zuzulassen. In einer späteren Sitzung räumt der Hauptausschuß II auch Herrn Otani vom japanischen Patentamt das Recht ein, an den Sitzungen des Ausschusses als Zuhörer teilzunehmen.

Der Hauptausschuß II erklärt sich damit einverstanden, daß die genannten Personen an den Arbeiten als Zuhörer gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verfahrensordnung teilnehmen. 5. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach Artikel 32 der Verfahrensordnung die Vorschläge der Regierungsdelegationen nur erörtert und zur Abstimmung gestellt werden könnten, wenn sie schriftlich eingereicht worden seien, die schriftlichen Vorschläge müBten grundsätzlich vor 17.00 Uhr an dem Tage vor der Sitzung unterbreitet werden. 6. In dem vorliegenden Protokoll entspricht die Numerierung der Artikel, Regeln und Absätze der der Textentwürfe (Dok. M/1 bis M/6). Auf die Nummer der betreffenden Bestimmung folgt in Klammern die Nummer der entsprechenden Bestimmung in der Fassung des in München unterzeichneten Textes.

A. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)

Titel

7. Die Delegationen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften legen ihren in Dokument M/14 unter Nummer 1 enthaltenen Vorschlag vor, wonach hinter dem Titel des Übereinkommens ein Kurztitel eingefügt werden solle. 8. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.

Artikel 4 - Europäische Patentorganisation

9. Die britische Delegation schlägt vor, Artikel 4 entsprechend ihrem in Dokument M/40 unter Nummer 3 enthaltenen Vorschlag neu zu gliedern. 10. Die deutsche, die österreichische und die schweizerische Delegation unterstützen diesen Vorschlag unter dem Vorbehalt, daß in Absatz 2 des vorgelegten Textvorschlages das Wort »wichtigsten« gestrichen werde, weil die Aufzählung der Organe der Organisation in diesem Absatz erschöpfend sei. 11. Die britische Delegation erklärt sich damit einverstanden, ihren Vorschlag in diesem Sinne zu ändern. 12. Der Ausschuß nimmt den entsprechend geänderten Vorschlag der britischen Delegation an.

Artikel 5 - Rechtsstellung

a) Absatz 1

13. Die luxemburgische Delegation unterbreitet den in Nummer 1 des Dokuments M/9 enthaltenen Vorschlag. 14. Die deutsche, die britische und die französische Delegation erheben Einwände gegen diesen Vorschlag. Die Aufnahme eines Satzes, in dem "vorgesehen werde, daß die Rechtspersönlichkeit der Organisation in jedem Vertragsstaat ohne weiteres anerkannt werde, könne zu Auslegungsschwierigkeiten führen, weil es eine fest verankerte Tradition gebe, nach der die Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit an eine internationale Organisation durch ein Übereinkommen automatisch im Rahmen eines gegebenen Rechtssystems erfolge, da das Übereinkommen in dem betreffenden Staat ratifiziert werde und dort in Kraft trete. 15. Da der Vorschlag der luxemburgischen Delegation von keiner Delegation unterstützt wird, stellt der Ausschuß fest, daß er nicht zur Abstimmung gestellt werden kann.

b) Absatz 2

16. Der in Nummer 2 des Dokuments M/9 enthaltene Vorschlag der luxemburgischen Delegation wird vom Ausschuß nicht angenommen. 17. Der Ausschuß prüft sodann den in Nummer 4 des Dokuments M/40 enthaltenen Vorschlag der britischen Delegation, wonach die Absätze 2 und 3 so gefaßt werden sollten, daß eine völlige Übereinstimmung mit Artikel 211 des Rom-Vertrages hergestellt werde, der als Vorlage für Artikel 5 des Übereinkommensentwurfs gedient habe. Dies hätte außerdem zur Folge, daß die Absätze 2 und 3 des Entwurfs zu einer einzigen Bestimmung zusammengefaßt würden. 18. Da die italienische, die niederländische und die schweizerische Delegation Zweifel an der Zweckmäßigkeit einer Zusammenfassung der Absätze 2 und 3 äußern, verzichtet die britische Delegation auf diesen redaktionellen Teil ihres Vorschlags.

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

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Kapitel II
Die Europäische Patentorganisation

Artikel 5 Rechtsstellung (1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. (2) Die Organisation besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen.

Der Prisident des Europäischen Patentants vertritt die Organi-

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ÜBEREINKOMMEN

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN)

CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS (EUROPEAN PATENT CONVENTION)

CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (CONVENTION SUR LE BREVET EUROPÉEN)

Page 8

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 1 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 1 bis 26

Page 9

Kapitel II

Die Europäische Patentorganisation Artikel 5 Rechtsstellung (1) { unverändert gegenüber dem gedruckten Vorentwurf von 1972 - (2) { - unverändert des Europäischen Patentants vertritt die Organi-

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 13. September 1973 M/76/II/R 2 Original :Deutsch/Englisch/Französisch

VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES II IN DER SITZUNG VON 12. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Titel Artikel 2 Artikel 4 Artikel 5

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REDAKTIONELLE AENDERUNGSVORSCHLAEGE DES VEREINIGTEN KOENIGREICHS UEBEREINKOMMEN (M/1)

1. Artikel 1 (Betrifft nicht den deutschen Text) 2. Artikel 2 (Betrifft nicht den deutschen Text) 3. Artikel 4 Der Artikel sollte wie folgt gefasst werden: "(1) Hierdurch wird eine Europäische Patentorganisation (nachstehend "Organisation" genannt) gegründet. Sie ist mit verwaltungsmässiger und finanzieller Selbstständigkeit ausgestattet. (2) Die wichtigsten Organe der Organisation sind ∫ a) ein Europaisches Patentamt und b) ein Verwaltungsrat. (3) Die Organisation hat die Aufgabe, die europäischen Patente zu erteilen. Die Durchfunrung dieser Aufgabe wird vom Europäischen Patentamt wahrgenommen, dessen Tätigkeit vom Verwaltungsrat uberwacht wird." 4. Artikel 5 Die Absätze 2 und 3 sollten wie folgt gefasst werden, damit eine völlige Uebereinstimmung mit Artikel 211 des Romvertrags hergestellt wird: "(2) Die Organisation besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veraussern sowie vor Gericht stehen. Zu diesem Zweck wird sie vom Präsidenten des Europäischen Patentamts vertreten."

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

UHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 13. August 1973 M/40 Original: Englisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Regierung des Vereinigten Konigreichs

Betrifft: Aenderungsvorschlage zu den Entwurfen eines Uebereinkommens, einer Ausfuhrungsordnung, eines Anerkennungsprotokolls und eines Protokolls uber die Vorrechte und Befreiungen

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Article 5 - Statut juridique

1 Paragraphe ler

Cette disposition qui pose en principe que l'Organisation européenne des brevets «a la personnalité juridique», mériterait, en raison de son importance fondamentale, d'être explicitée. Ceci marquerait aussi une transition vers le paragraphe 2. (cf. Convention de la conférence de La Haye de 1956 concernant la reconnaissance de la personnalité juridique des sociétés, associations et fondations étrangères, article ler).

Proposition:

Ajouter: «Celle-ci sera reconnue de plein droit dans chacun des Etats contractants».

2 Paragraphe 2

En énonçant le principe que l'Organisation «possède dans chacun des Etats contractants la capacité juridique la plus large reconnue aux personnes morales par la législation nationale» le texte français reste néanmoins imprécis, voire ambigu. On ne saurait, en effet, invoquer dans un Etat contractant dont la législation, par hypothèse, serait étroite d'esprit, les dispositions plus larges d'un autre Etat contractant. Il convient d'adapter ce paragraphe au texte allemand (《nach dessen Rechtsvorschriften»).

Proposition:

Dire: «. . . la capacité la plus large reconnue . . . par la législation de cet Etat».

3 Paragraphe 3

Cette disposition qui proclame que «le Président de l'Office européen exerce la capacité juridique de l'Organisation» mais dont on doit se demander si elle est ici à sa place, met en œuvre une confusion entre la capacité de jouissance de l'Organisation et la capacité d'exercice de son Président. L'expression «exercer une capacité», inspirée du texte anglais, n'est, en français, guère correcte en la forme et, surtout, peu heureuse quant au fond. Elle ne correspond pas d'ailleurs au texte allemand («Der Präsident ... vertritt die Organisation gerichtlich und außergerichtlich"). Il paraît préférable de ne pas mêler la question de la capacité de l'Organisation avec celle toute différente des attributions de son Président dont les pouvoirs sont ou peuvent être limités.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 5 - Rechtsstellung

1 Absatz 1

Diese Bestimmung, in der der Grundsatz aufgestellt wird, daß die Europäische Patentorganisation „Rechtspersönlichkeit besitzt", sollte wegen ihrer grundlegenden Bedeutung klarer gefaßt werden. Hierdurch würde auch ein Übergang zu Absatz 2 hergestellt (s. Übereinkommen der Haager Konferenz von 1956 über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit ausländischer Gesellschaften, Vereinigungen und Stiftungen, Artikel 1).

Vorschlag:

Es wird hinzugefügt: „Diese wird in jedem Vertragsstaat ohne weiteres anerkannt".

2 Absatz 2

Der Grundsatz, wonach die Organisation in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den nationalen Rechtsvorschriften zuerkannt ist, besitzt, ist im französischen Text ungenau, ja sogar doppeldeutig formuliert. In einem Vertragsstaat, dessen Rechtsvorschriften beispielsweise eng gefaßt sind, kann man sich nämlich nicht auf die weitergehenden Bestimmungen eines anderen Vertragsstaats berufen. Dieser Absatz sollte an die deutsche Fassung angeglichen werden (,nach dessen Rechtsvorschriften").

Vorschlag:

Der französische Text erhält folgende Fassung: ,, . . la capacité la plus large reconnue ... par la législation de cet Etat".

3 Absatz 3

In dieser Bestimmung - von der man sich fragen darf, ob sie hier überhaupt hingehört - heißt es im französischen Text ,,Le Président de l'Office européen exerce la capacité juridique de l'Organisation"; hierdurch wird eine Verwirrung zwischen der Rechtsfähigkeit der Organisation und der Geschäftsfähigkeit seines Präsidenten geschaffen. Die Formulierung ,,exercer une capacité", die sich an den englischen Text anlehnt, ist auf französisch in formaler Hinsicht kaum korrekt und vor allem in sachlicher Hinsicht unglücklich gewählt. Sie entspricht übrigens nicht der deutschen Fassung (,Der Präsident . . . vertritt die Organisation gerichtlich und außergerichtlich"). Es ist wohl besser, die Frage der Rechtsfähigkeit der Organisation und die völlig anders gelagerte Frage der Zuständigkeiten seines Präsidenten, dessen Befugnisse beschränkt sind oder

DRAFT CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

Article 5 - Legal status

1 Paragraph 1

This provision, which lays down the principle that the European Patent Organisation "shall have legal personality", should be made more explicit in view of its fundamental importance. This would also make for a transition to paragraph 2 (see Convention of the 1956 Hague Conference on the recognition of the legal personality of foreign companies, associations and foundations, Article 1).

Proposal:

Add: "Such personality shall be recognised automatically in each of the Contracting States".

2 Paragraph 2

In laying down the principle that in each of the Contracting States the Organisation ". . . par la législation nationale" (shall enjoy the most extensive legal capacity accorded to legal persons under the national law), the French text is unclear and even ambiguous. It should not in fact be possible to invoke in a Contracting State whose law was, for example, very narrow in spirit the broader provisions of another Contracting State. This paragraph should be aligned on the German text ("nach dessen Rechtsvorschriften").

Proposal:

State ". . . la capacité la plus large reconnue . . . par la législation de cet Etat". (. . . the most extensive legal capacity accorded . . . under the law of that State).

3 Paragraph 3

This provision states that "the President of the European Patent Office shall exercise the legal capacity of the Organisation". It is, however, questionable whether it is appropriate here since it confuses the capacity enjoyed by the Organisation with the capacity exercised by its President. The expression "exercer une capacité" (to exercise a capacity), is based on the English text and in French is hardly correct as regards the form and, what is more important, inaccurate as to substance. It also does not correspond to the German text ("Der Präsident . . . vertritt die Organisation gerichtlich und außergerichtlich"). It would appear to be preferable not to confuse the question of the status of the Organisation with the completely different matter of the position of its President whose powers are or may be limited.

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Original: Französisch French Français

M/9 28. März 1973 28 March 1973 28 mars 1973

STELLUNGNAHME

DER LUXEMBURGISCHEN REGIERUNG

COMMENTS

BY THE LUXEMBOURG GOVERNMENT

PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT LUXEMBOURGEOIS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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(2) Die Organisation besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. (3) Der Präsident des Europäischen Patentamts vertritt die Organisation gerichtlich und außergerichtlich.

Artikel 6

Sitz (1) Die Organisation hat ihren Sitz in München. (2) Das Europäische Patentamt wird in München errichtet. Es hat eine Zweigstelle in Den Haag, der die Eingangs- und Formalprüfung sowie die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen obliegt.

Artikel 7

Dienststellen des Europäischen Patentamts In den Vertragsstaaten und bei dem Internationalen Patentinstitut in Den Haag sowie bei anderen zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes können, soweit erforderlich und vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats oder der betreffenden Organisation, durch Beschluß des Verwaltungsrats Dienststellen des Europäischen Patentamts zu Informations- oder Verbindungszwecken geschaffen werden.

Artikel 8

Vorrechte und Befreiungen Die Organisation, die Mitglieder des Verwaltungsrats, die Bediensteten des Europäischen Patentamts und die sonstigen Personen, die in dem diesem Ubereinkommen angefügten Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Patentorganisation bezeichnet sind und an der Arbeit der Organisation teilnehmen, genießen in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe dieses Protokolls.

Artikel 9

Haftung (1) Die vertragliche Haftung der Organisation bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. (2) In each of the Contracting States, the Organisation shall enjoy the most extensive legal capacity accorded to legal persons under the national law; it may, in particular, acquire or transfer movable and immovable property and may sue and be sued in its own name. (3) The President of the European Patent Office shall exercise the legal capacity of the Organisation.

Article 6

Seat (1) The Organisation shall have its seat at Munich. (2) The European Patent Office shall be set up at Munich. It shall have a branch at The Hague which shall be responsible for the examination on filing, the examination as to formal requirements and the publication of the European patent application.

Article 7

Sub-offices of the European Patent Office By decision of the Administrative Council, sub-offices of the European Patent Office may be created if need be for the purpose of information and liaison, in the Contracting States and with the International Patent Institute at The Hague or other inter-governmental organisations in the field of industrial property, subject to the approval of the Contracting State or organisation concerned.

Article 8

Privileges and immunities The Protocol on Privileges and Immunities of the European Patent Organisation annexed to this Convention, shall define the conditions under which the Organisation, the members of the Administrative Council, the employees of the European Patent Office and such other persons specified in that Protocol as take part in the work of the Organisation, shall enjoy, in the territory of each Contracting State, the privileges and immunities necessary for the performance of their duties.

Article 9

Liability (1) The contractual liability of the Organisation shall be governed by the law applicable to the relevant contract.

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ERSTER TEIL

ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN

Kapitel I Allgemeine Vorschriften Artikel 1 Europäisches Patenterteilungsverfahren Durch dieses Übereinkommen wird ein den Vertragsstaaten gemeinsames Recht für die Erteilung von Erfindungspatenten geschaffen.

Artikel 2

Europäisches Patent (1) Die nach diesem Übereinkommen erteilten Patente erhalten die Bezeichnung europäisches Patent. (2) Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit sich aus diesem Übereinkommen nichts anderes ergibt.

Artikel 3

Territoriale Wirkung Die Erteilung des europäischen Patents kann für einen, mehrere oder alle Vertragsstaaten beantragt werden.

Artikel 4

Europäische Patentorganisation (1) Durch dieses Übereinkommen wird eine Europäische Patentorganisation gegründet, die eine gemeinsame Einrichtung der Vertragsstaaten ist, nachstehend Organisation genannt wird und mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbständigkeit ausgestattet ist. (2) Diese Organisation hat die Aufgabe, die europäischen Patente zu erteilen. Die Durchführung dieser Aufgabe wird von einem Europäischen Patentamt wahrgenommen, dessen Tätigkeit von einem Verwaltungsrat überwacht wird.

Vgl. Regel 8 (Patentklassifikation)

Kapitel II

Die Europäische Patentorganisation Artikel 5 Rechtsstellung (1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit.

PART I

GENERAL AND INSTITUTIONAL PROVISIONS

Chapter I
General provisions

Article 1

European system for the grant of patents This Convention hereby establishes a system of law, common to the Contracting States, for the grant of patents for invention.

Article 2

European patent (1) Patents granted by virtue of this Convention shall be called European patents. (2) The European patent shall, in each of the Contracting States for which it is granted, have the effect of and be subject to the same conditions as a national patent granted by that State, unless otherwise provided for by this Convention.

Article 3

Territorial effect The grant of a European patent may be requested for one or more of the Contracting States.

Article 4

European Patent Organisation (1) This Convention hereby establishes a European Patent Organisation, common to the Contracting States and hereinafter referred to as the Organisation, which shall be endowed with administrative and financial autonomy. (2) The Organisation shall grant European patents. This task shall be carried out by a European Patent Office, whose work shall be supervised by an Administrative Council.

Cf. Rule 8 (Patent classification)

Chapter II

The European Patent Organisation Article 5 Legal status (1) The Organisation shall have legal personality.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Redaktion. Für diese Aufzählung spreche zwar, dass die Ueber. sicht über die Gesamtheit der Befugnisse erleichtert werde; es wurde jedoch eingewendet, dass die einzelnen Punkte diese Aufzählung nicht ohne einen Rückgriff auf die Sachbestimmung mit denen sie in Verbindung stehen, verständlich seien, was zu zahlreichen Verweisungen zwinge. Es zeichnete sich daher die Tendenz ab, im Endstadium der Arbeiten diese Liste wieder fallen zu lassen und durch eine allgemein gefasste Bestimmung zu ersetzen, wonach der Verwaltungsrat in den in diesem Uebereinkommen vorgesehenen Fällen eine Entscheidungsbefugnis besitzt. Die Konferenz hat sich jedoch entschlossen, vorl8uf d.h. bis zur endgültigen Ueberarbeitung der Texte, diese Liste beizubehalten.

Page 22

Organisation haben solle. So beziehe sich der Ausdruck "Europäisches Patentamt" in einigen Artikeln offenbar auch auf den Verwaltungsrat, während er in anderen Artikeln offensichtlich nur das eigentliche Patentamt meine. Da es nicht die Absicht der Konferenz sein könne, zwei getrennte Organisationen zu schaffen, schlug die niederländische Delegation vor, eine Organisation zu schaffen, deren beide Organe Patentamt und Verwaltungsrat seien. Die Konferenz hatte einen ersten Meinungsaustausch über diesen Vorschlag. Sie stellte fest, dass eine Reihe von internationalen Organisationen (UNO, EWG) nach dem von der niederländischen Delegation vorgeschlagenen Schema aufgebaut sind. Es wurde jedoch auch auf Gegenbeispiele hingewiesen. So sei das Internationale Patentinstitut in Den Haag als Juristische Person gegründet worden, die von einem Verwaltungsrat überwacht werde. Die Konferenz hat festgestellt, dass diese Frage einer weiteren Prüfung bedarf. Sollte sie dazu führen, dass entsprechend dem niederländischen Vorschlag das Europäische Patentamt und der Verwaltungsrat als die beiden Organe einer Organisation eingesetzt werden, so wäre Artikel 30 ebenso wie andere Bestimmungen des dritten Teils des Uebereinkommens zu ändern oder zu ergänzen.

Die Konferenz hat sich die Frage gestellt, ob - entsprechend dem Vorschlag der Arbeitsgruppe II - alle Befugnisse des Verwaltungsrats an einer Stelle des Uebereinkommens zusammengefasst werden sollen. Sie stellte fest, dass es in vielen Fällen für das Verständnis nötig sei, die Befugnisse des Verwaltungsrats in den Sachbestimmungen zu belassen, für deren Durchführung sie geschaffen worden sind. Ob daneben dieselben Befugnisse in dem Kapitel über den Verwaltungsrat noch einmal aufgezählt werden sollen, sei dann eine Frage der

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B. ERGERTERING DER ERGEBNISSE DER ARBEITSGRUPPE II

(Punkt 4 b der Tagesordnung) 92. Entsprechend dem Mandat, das ihr die Konferenz auf der zweiten Tagung erteilt hatte (Dok. BR/26/70, Ziffer hat die Arbeitsgruppe II Vorentwiurfe cer Bestimmungen tibeb den Verwaltungsrat (Dok. BR/88/71, Artikel 35 a bis 35 p der Schlussbestimmungen des Uebereinkommens (Dok. BR/88/ Artikel 162 bis 173) sowie einen Vorentwurf des in Artikel 35 vorgesehenen Protokolls über die Vorrechte und Be freiungen (Dok. BR/47/70) ausgearbeitet. Herr Oliva hat Konferenz einen Gesamtbericht Uber diese Ergebnisse der Arbeitsgruppe II erstattet (Dok. BR/96/71, Anlage I), nad Herr Labry als Vorsitzender der Arbeitsgruppe eine Eirfü gegeben hatte. a) Bestimmungen Uber den Verwaltungsrat (Art. 35 a bis 35 p ) 93. Die Bestimmungen Uber den Verwaltungsrat. waren Gegenstand eines Berichts der schweizerischen Delegation (Dok. BR/96/71, Anlage II). Die deutsche, die niederdlindische, die britische und die Bsterreichische Dele- gation haben schriftliche Aenderungsvorschläge zu dieseb Bestimmungen vorgelegt (Dok. BR/103/71, BR/104/71, BR/109/71 und BR/113/71):

Allremeine Bemerkungen zu den Bestimmungen Uber den VerWaltungrrat 94. Die niederdlindische Delegation vertrat die auffess aus den der Konferenz vorliegenden Texten ergebe sich klar, welche Stellung der Verwaltungorat innerhalb c. r : B R / 125  d / 71  cm

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DRITTER TEIL

DAS EUROPAEISCHE PATENTAET

KAPITEL I

Rechtsstellung und allgemeine Organisation 32. Artikel 30 (Rechtsstelluns) siehe Punkt 94, Seiten 50 und 51.

Artikel 34 (Sprachen) 33. Die Konferenz stellte fest, dass der nach liberalen Gesichtspunkten gefasste Wortlaut dieses Artikels wie auch die dazugehörigen Ausfuhrungsbestimmungen der. Wrmschen der interessierten Kreise entsprechen. Die Konferenz konnte jedoch auf die wunsche hinsichtlich der Aenderung der Verfahrenssprache nicht eingehen. Sie hielt an dem Grundsatz fes dass in einem sochen Fall fur die Beschreibung und die Patent Ansprüche die ursprtugliche, im Zeitpunkt der Anmeldung gewahl Sprache beibehalten werden muss, damit lastige Komplikationen vermieden werden.

KAPITEL I d

Verwaltung - Haftung

Artikel 36 (Leitung) 34. Die Konferenz beschloss, Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe mit Rucksicht auf Artikel 35 e, zu streichen.

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BEGIERUNGSKONFERENZ

Briussel, den 7. Juli 1971 UEBER DIE EINFUERRUNG BR/125/71 EINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

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DRITTER TEIL
DAS EUROPAEISCHE PATENTAMT
KAPITEL I
Rechtsstellung und allgemeine Organisation Artikel 30
Rechtsstellung

(1) Das Europäische Patentamt ist eine gemeinsame Einrichtung der Vertragsstaaten mit verwaltungsmässiger und finanzieller Selbständigkeit. (2) Die Tätigkeit des Europäischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat überwacht.

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Brüssel, den 15. Februar 1971 BR/88/71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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Der Vorsitzende weist darauf hin, daß das Zusatzpatent mit dem Hauptpatent erlösche. Eine Ausnahme bestehe nur bei der Nichtigkeit. In diesem Fall erlösche das Hauptpatent gegen den Willen seines Inhabers. Dazu komme die Ausnahme des Verzichts, um dem Erfinder ein Nichtigkeitsverfahren zu ersparen.

Herr van Benthem meint, da für das Zusatzpatent keine Jahresgebühren bezahlt werden müßten, liege darin ein schwerer Verstoß gegen dieses System. Die Großindustrie werde eine Unzahl von Zusatzpatenten anmelden, um die Zahlung der Jahresgebühren für jedes Hauptpatent zu sparen.

Der Vorsitzende erwidert, in seinen Augen sei die Begrenzung der Lebensdauer des Zusatzpatents ein ausreichendes Hindernis.

Außerdem hätten sich 4 Delegationen gegen die Zahlung von Jahresgebühren für das Zusatzpatent ausgesprochen.

Der Vorsitzende kommt sodann auf das Problcm der Umwandlung des Zusatzpatents in ein Hauptpatent im Laufe des Verfahrens bis zur Erteilung des endgultigen europäischen Patents.

Herr Boscioni meint, das Problem solle auf den umgekehrten Fall erweitert werden.

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, hierzu einen Vorschlag ausarbeiten, der in der Münchener Sitzung erörtert werden soll.

Artikel 29 Die 2. Alternative wird gestrichen.

Artikel 41 bis 47 Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, hierzu einen dem französischen Vorschlag entsprechenden Text auszuarbeiten.

Artikel 49 Der Artikel und die Anmerkungen werden beibehalten. Der Koordinationsausschuß soll das hier aufgeworfene Problem behandeln.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Zweiter Teil : SITZUNGSBERICHTE

Arbeitsentwurf eines Abkommens Uber ein europaisches Patentrecht

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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Artikel 42

Rechtsnatur (1) Das Europäische Patentamt besitzt Rechtspersönlichkeit. (2) Das Europäische Patentamt besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern sowie vor Gericht stehen. (3) Der Präsident des Europäischen Patentamts vertritt das Europäische Patentamt gerichtlich und aussergerichtlich.

Bemerkung :

Die Gruppe wird erneut prüfen müssen; ob und in welchem Umfang die Befugnisse des Präsidenten in finanziellen Fragen einer Ermächtigung durch den Verwaltungsrat unterworfen werden sollen.

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Brüssel, den 18. Januar 1962

Erster Teil
Das europäische Patent

3. Abschnitt
Das Europäische Patentamt

Artikel 41 Rechtsstellung (1) Das Europäische Patentamt ist eine selbständige gemeinsame Behörde der Vertragsstaaten. (2) Die Tätigkeit des Europäischen Patentamts wird vom [Verwaltungsrat] überwacht. 7

Bemerkung : Die Fassung dieser Bestimmung wird geändert und ihr Inhalt in der neuen Fassung erneut geprüft werden.

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ARDSITSGRUPPE "Patente"

Erster Toil : TEXTENTWURFE

Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein curopäisches Patentrecht

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Drüse1

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DRITTER TEIL

Das Europäische Patentamt

Kapitel I

Rechtestellung und allgemeine Organisation

Artikel 31 - Rechtsstellung

51. Die deutsche Delegation mies die Gruppe darauf hin, dass man zweckmässigerweise die Möglichkeit in Betracht ziehen sollte, das Europäische Patentamt bei einer etwaigen Erweiterung der Europäischen Gemeinschaften in deren institutionellen Rahmen einzubeziehen. Damit in einem solchen Fall kein Verfahren zur Revision des Uebereinkommens eingeleitet zu werden braucht, behält sich die deutsche Delegation vor, später einen in die Schlussbestimmungen des Uebereinkommens aufzunehmenden Text vorzuschlagen.

Artikel 31 a - Zuweisung von Aufgaben durch ein besonderes Uebereinkommen

52. Die Gruppe erklärte sich mit dem Wortlaut dieses Artikels einverstanden und kam uberein, später bei den Bestimmungen fur den Verwaltungsrat vorzusehen, dass sich der in Artikel 31 a genannte engere Ausschuss aus den Staaten zusammensetzt, die an einem besonderen Uebereinkommen im Sinne des Artikels 8 a beteiligt sind.

Artikel 32 - Rechtenatur

53. Die Gruppe hat fur die Fasaung dieser Bestimmung den Wortlaut des Artikels 211 des Vertrags von Rom ubernommen.

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BEGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 31. Juli 1969 BREER DIE ZINFUEHRUNG ZINES BR/7/69 KISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

über die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Inzemburg, 8./11. Juli 1969)

I.

Die von der Konferenz eingesetzte Arbeitsgruppe I hat den 8., bis Freitag, den 11. Juli 1969, in der erste Arbeitssitzung abgehalten.

Entsprechend dem von der Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung in Brüssel am 21. Mai 1969 gefassten Beschluss erden die Beratungen vom Präsidenten des Deutschen Patent- Der. Herrm Dr. HAERTEL, geleitet.

Neben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften er folgende zwischenstaatliche. Organisationen vertreten, zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe eingeladen reden waren: die BIRPI, das Generalsekretariat des Europates und das Internationale Patentinstitut (1).

Beste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. 1 / 69 zat/AX/rc

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KAPITEL I
RECHTSSTELLUNG UND ALLGEMEINE ORGANISATION

Artikel 31 Rechtsstellung (1) Das Europäische Patentamt ist eine gemeinsame Einrichtung der Vertragstaaten mit verwaltungsmässiger und finanzieller Selbständigkeit. (2) Die Tätigkeit des Europäischen Patentamts wird vom [Verwal tungorat] uberwacht.

Bemerkung

Dieser Artikel lässt die Frage offen, ob das Europäische Patentamt von einer umfassenderen internationalen Einrichtung abhängig sein soll, deren Kontrollorgan der Verwaltungsat sein würde. Diese Kontrolle würde unter den Bedingungen ausgeübt werden, die im Allgemeinen Abkommen festgelegt werden.

Artikel 32 Rechtsnatur (1) Das Europäische Patentamt besitzt Rechtspersönlichkeit. (2) Das Europäische Patentamt besitzt in jedem Vertragstaat die weitestgehende Rechtsund Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern sowie vor Gericht stehen. . (3) Der Präsident des Europäischen Patentamts vertritt das Europäische Patentamt gerichtlich und aussergerichtlich.

Bemerkung

Hinsichtlich Absatz 3 wird zu prüfen sein, ob und in welchem Umfang die Befugnisse des Präsidenten in finanziellen Fragen einer Ermächtigung durch den Verwaltungsrat unterworfen werden sollen.

Artikel 33 Sitz und Informations- oder Verbindungsstellen (1)

1. Fassung

Das Europäische Patentamt hat seinen Sitz in 2. Fassung

Der Sitz des Europäischen Patentamts wird durch einstimmigen Beschluss des [Verwaltungstrats] bestimmt.

3. Fassung

Der Sitz des Europäischen Patentamts wird im Einvernehmen zwischen den Regierungen der Vertragstaaten bestimmt.

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOO HERUNGSAUSSCHUSS AUF DEM GEBIET DES DEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINGESETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro "brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

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Der Redaktionsausschuss soll am Mittwoch nachmittag und Bonnerstag den ganzen Tag über tagen. Er wird diese Arbeit Donnerstag abend beenden, so dass der neue Text Freitag nachmittag der Gruppe vorliegt. Am Freitag vormittag soll die Gruppe das als "Vorentwurf" bezeichnete Dokument für den Bericht der Arbeitsgruppe an den Koordinierungsausschuss besprechen. Am Samstag soll die Gruppe den Schlussbericht besprechen.

Die Sitzung wird um 12.30 Uhr aufgehoben.

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Artikel 91 (85) Die Gruppe erklärt sich mit dem Wortlaut der vom Redaktionsausschuss in dessen letzter Sitzung verfassten Bemerkung einverstanden. Dieser Ausschuss soll jedoch versuchen, den letzten Satz dieser Bemerkung anders zu formulioren; da die Mehrheit dem Text des Artikels zugestimmt habe.

Vorbemerkung zum achten Teil

In der Vorbemerkung soll von oiner Minderheit der Gruppe anstatt von einer Delegation gesprochen werden. Der Rest der Bemerkung blieb unverändert.

Artikel 136 (103) Nach Ansicht der italienischen Delegation ist das letzte Wort des ersten Absatzes "sensible" (merklich) zu farblos. Der Vorteil der Zwangslizenz dürfe nämlich nicht unbedeutenden Verbesserungen zugute kommen.

Auf Vorschlag des Vorsitzenden und mit Unterstützung von Herrn Sünner beschloss die Gruppe, den Ausuruck "sensible" im französischen Text durch "notable" (beachtlich) zu ersetzen. Dies sei auch der im pohwoizer Recht gebrauchte Ausdruck, der den Vorteil habe, dort genau durch Entscheidungen ausgelegt worden zu sein, die ihn in dem von der italienischen Delegation gewünschten Sinne definieren.

Artikel 196 (266) Die französische Delegation nimmt ibron die Fassung des zweiten Satzes in Absatz 1 betreffenden Vorschlag zurück. Der Artikel wird genehmigt.

Auf eine Frage des Herrn Degavre wird beschlossen, die Anlage nicht gleichzeitig mit der neuen Fassung des Vorentwurfs zu veröffentlichen. Die Frage bezog sich im übrigen nicht auf das Abkommen, sondern auf die Bemerkung am Ende von Artikel 31 (41), deren letzten beiden Sätze gestrichen werden sollen. Im übrigen wird die Frage des Verwaltungsrates zweifellos im Koordinierungsausschuss zur Sprache kommen.

Auf eine Frage von Herrn Fressonnet antwortete der Vorsitzende, die Frage der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung des Vorentwurfs habe der Koordinierungsausschuss zu entscheiden.

Der Vorsitzende teilt mit, dass die nächste Sitzung am Freitag um 9.30 Uhr stattfindet.

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che Begrenzung für auct nach außen wirkende Handlungen des Präsidenten (z.B. Vertretung des intes in Rechtsstreitigkeiten) zu ernsten Schwierigkeiten führen, insbesondere in dem durchaus wahrscheinlichen Fall, daß der Verwaltungsrat seizen Sitz nicht im selben Staat haben sollte wie das Amt selbst. Die Groppe schloß sich den Ausführungen des Vorsitzenden an und beschoß, den Text innerhalb der eckigen Klammern in Absatz 3 zu streichen und iie Anmerkung stehen zu lassen.

Mit diesen Äderuagen wurde der Artikel angenommen. Artikel 33(43+43 a) Die Prüfung dieses Artikels wurde bis zur Ankunft der französischen Delegation zurückgestellt.

Artikel 34 (44) Die Gruppe stellt eins:immig fest, daß in Absatz 2 der Ausdruck "in Sprache dieses Landes" in ism Sinne zu verstehen sei, daß die amtliche Sprache bzw. die amtlichen Sprachen dieses Staates gemeint sind. Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 35 (45) Dieser Artikel wurde :ine weitere Bemerkungen angenommen. Artikel 36 (46) Der Vorsitzende machte einige Bemerkungen zu der deutschen Fassung dieses Artikels. Ferner hielt er in Absatz 2 unter h) eine weitergehende Fassung für erforderlich, ≡ auszudrücken, daß der Präsident seine Befugnisse übertragen köme. Die Gruppe beschloß daraufhin, das Wort "gewisse" zu streichen und durch "seine" zu ersetzen. Die anschließende Bemerkung sowie auch die Bemerkung unter dem nachfolgenden Artikel sollen in Gegenwart der französischen Delegation erörtert werden.

Der Artikel wurde angenommen. Artikel 37 (47) Der Artikel wurde mit Ausnahme der Bemerkung angenommen.

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bens eines Dritten maßgebend sei, d.h. der Zeitpunkt der Eintragung oder derjenige in dem diese wirksam wird, entschied die Gruppe zugunsten des ersteren, Außerdem war sie der Auffassung, diese Bestimmung müsse offen lassen, wer den Antrag stellt, da es auf die Person des Antragstellers nicht ankomme.

Die Anmerkung sowie die eckigen Klammern bei Absatz 2 fallen fort.

Artikel 25 (23) Wird an den Redaktionsausschuß weitergeleitet. Die Gruppe genehmigte Artikel 26 (25), beschloß aber, den jetzigen Absatz 3 hinter den jetzigen Absatz 6 zu setzen.

Artikel 27 (24 a) und 28 (25 a) wurden genehmigt. Artikel 29 (24) wurde ebenfalls angenommen; die Bemerkung, die einen Vorbehalt der französischen Delegation enthält, wird aufrecht erhalten.

Artikel 30 (26 a) wurde genehmigt. Artikel 31 (41) Die Gruppe nahm diesen Artikel an, ersuchte jedoch den Redaktionsausschuß, den Ausdruck "organisme public" (öffentliche Einrichtung) insbesondere in der deutschen Fassung an Hand anderer internationaler Abkommen zu überprüfen.

Der Vorsitzende erklärte auf eine Frage von Herrn van Benthem, der Koordinierungsausschuß werde darüber entscheiden, ob die Aufgabe des Verwaltungsrates hier weiter präzisiert werden soll, oder ob man dies dem allgemeinen Abkommen überlassen solle. Die Anmerkung wurde beibehalten.

Artikel 32 (42) Der Vorsitzende hielt es für bedenklich, wenn in Absatz 3 die Befugnisse des Präsidenten eingeschränkt werden und schlug daher vor, den Ighalt der eckigen Klammer zu streichen.

Auf eine Bemerkung des Herrn van Benthem erklärt der Vorsitzende weiter, er unterscheide zwischen den verschiedenen (Befugnissen)des Präsidenten: Seiner Ansicht nach sollten die Befugnisse des Präsidenten in Angelegenheiten von ausschließlich interner Bedeutung begrenzt und an die Zustimmung des Verwaltungsrats gebunden sein. Hingegen dürfte eine sol-

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mlnchen

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Artikel 32 (42)

Rechtsnatur (1) Das Europäische Patentamt besitzt Rechtspersönlichkeit. (2) Das Europäische Patentamt besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. (3) Der Präsident des Europäischen Patentamts vertritt das Europäische Patentamt In dem in ..... festgelegten Rahmen, gerichtlich und außergerichtlich.

Bemerkung:

Hinsichtlich Absatz 3 wird zu prüfen sein, ob und in welchem Umfang die Befugnisse des Präsidenten in finanziellen Fragen einer Ermächtigung durch den Verwaltungsrat unterworfen werden sollen.

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Kapitel I

Rechtsstellung und allgemeine Organisation

Artikel 31 (41) Rechtsstellung (1) Das Europäische Patentamt ist eine öffentliche Einrichtung mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbständigkeit. (2) Die Tätigkeit des Europäischen Patentamts wird vom [Verwaltungsrat] überwacht.

Bemerkung :

Dieser Artikel läßt die Frage offen, ob das Europäische Patentamt von einer umfassenderen internationalen Einrichtung abhängig sein soll, deren Kontrollorgan der Verwaltungsrat sein würde. Diese Kontrolle würde unter den Bedingungen ausgeübt werden, die im Allgemeinen Abkommen festgelegt werden. Eine Delegation ist beauftragt worden, zur Unterrichtung einen Entwurf von Vorschriften vorzulegen, die zu diesem Zweck in das Allgemeine Abkommen eingefügt werden könnten. Der Entwurf ist in den Anhang (nach Artikel 213) aufgenommen.

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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss

Brüssel, den 26. Mai 1962

STRENG VERTRAULICH

Vor eht w u f f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

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Er unterbreitet einen ähnlichen Vorschlag wie Herr Roscioni, nämlich dem Europäischen Patentamt die Möglichkeit zu geben, bei den nationalen Patentämtern Auskunftsstellen einzurichten.

Herr van Benthem hält eine solche Möglichkeit für nützlich. Er fragt sich jedoch, ob hierzu nicht eine ausdrückliche Bestimnung im Abkommen erforderlich sei. In der Befugnis des Verwaltungsrats zur Dezentralisierung der Dienststellen sieht er eine gewisse Gefahr.

Herr De Muyser und Herr Pfanner stimmen Herrn van Benthem zu. Der Präsident stellt fest, dass die Gruppe einverstanden ist und dass bei den nationalen Patentämtern eine amtliche Auskunftsstelle über das europäische Verfahren eingerichtet werden soll. Sodann müsse geklärt werden, wie man bei der Einrichtung dieser Auskunftsstellen vorgehen solle. Offensichtlich führe die Eröffnung von zentralen Auskunftsstellen nicht zu einer Dezentralisierung der Zuständigkeiten des Europäıschen Patentamts. Trotzdem müsse die Einrichtung solcher Stellen im Abkommen vorgesehen werden.

Herr Roscioni regt an, die Arbeitsgruppe solle der Roordinierungsausschuss detaillierte diesbezügliche Vorschläge unterbreiten.

Die französische Delegation erklärt sich bereit, derartige Vorschläge für die Artikel über die Gliederung des Patentamts für die Vorbereitung der fünften Sitzung auszuarbeiten.

Artikel 43 wird an den Redaktionsausschuss übermiesen, der die dritte, von Herrn Fressonnet vorgeschlagene Alternative hinzufügen soll. Die Auffassung der Gruppe, wonàch das Europäische Patentamt nicht dezentralisiert werden darf, soll nur im Bericht festgehalten werden.

Erörterungen zu Artikel 44 des Vorentwurfs

Herr Roscioni, unterstützt von Herrn Fressonnet, hält es für zweckmässiger, im Abkommen nicht zwischen Amts- und Arbeitssprachen zu unterscheiden, sondern in den einzelnen Bestimmungen über die Rechtshandlungen des Europäischen Patentants anzugeben, welche Sprache angewendet werden muss.

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Umfang der Vertretungsbefugnis zurückgestellt wird. Die Frage soll in ihren Einzelheiten im allgemeinen Abkommen geregelt werden.

Artikel 42 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungen zu Artikel 43 des Vorentwurfs

Der Präsident bittet die Gruppe um Stellungnahme, welche Fassung dieses Artikels angenommen werden solle. Er selbst hält die erste Fassung, wonach der Sitz des Europäischen Patentamts durch das Abkommen selbst bestimmt wird, bei weitem für die günstigste. Andernfalls könnten bei der Bestimmung des Sitzes ähnliche Schwierigkeiten auftreten wie für den Gemeinsamen Markt.

Die italienische, deutsche und niederländische Delegation sprechen sich für die erste Fassung aus.

Ohne gegen diese erste Fassung Einwendungen zu erheben, regt Herr Fressonnet eine dritte Alternative an, wonach der Sitz durch eine Entscheidung der Regierungen der Vertragsstaaten bestimmt wird.

Die Gruppe ist mit diesem Vorschlag einverstanden. Zu einer weiteren, vom Präsidenten aufgeworfenen Frage über die Notwendigkeit, als Sitz des Europäischen Patentamts den Sitz eines Patentamts zu bestimmen, das eine vorhergehende Prüfung kenne, weil das Europäische Patentamt zumindest in der Aufbauzeit auf die Dokumentation dieses Patentamts zurückgreifen müsse, soll noch nicht Stellung genommen werden. Hinsichtlich der Notwendigkeit, das Europäische Patentamt dadurch zu zentralisieren, dass eine Inanspruchnahme der Dienststellen in den einzelnen Mitgliedstaaten ausgeschlossen wird, bemerkt Herr Fressonnet, dass er eine Dezentralisierung des Europäischen Patentamts nicht für möglich halte. Er erinnert jedoch an den Vorschlag von Herrn Roscioni, bei den einzelnen nationalen Behörden für den gewerblichen Rechtsschutz Beamte verschiedener Sprachen zu verwenden.

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Die Gruppe ist mit diesem Vorschlag einverstanden, und Herr van Benthem wirft die Frage auf, ob die Vertrstungsbefugnis des Präsidenten unbeschränkt sein, oder ob sie in bestimmten Fällen von der Ermächtigung des Verwaltungsrates abhängen soll.

Der Präsident macht ihn darauf aufmerksam, dass man zwischen der nach aussen und derzGeschäftsführung im Innenverhältnis unterscheiden müsse. Im Aussenverhältnis dürfe die Vertretung nicht beschränkt werden, wodurch nicht bestimmte Beschränkungen im Innenverhältnis, insbesondere hinsichtlich der finanziellen Fragen, ausgeschlossen würden. Eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis zugunsten des Verwaltungsrates könnte die Schwächung der Stellung des Präsidenten des Patentamtes zur Folge haben. Ausserdem müsste der Verwaltungsrat an der Verwaltungstätigkeit teilnehmen, was nicht seine Aufgabe sei. Der Verwaltungsrat müsse sich auf die Überwachung der Verwaltungsorgane beschränken. Das schliesse nicht aus, dass der Präsident inKeinzelnen Fällen verpflichtet sein könne, die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats einzuholen. Dieses Verfahren müsse jedoch immer dann ausgeschlossen sein, wenn es sich s^x um Rechtssachen des Patentamts handele.

Herr Pfanner macht darauf aufmerksam, dass eine unbeschränkte Vertretungsbefugnis nach aussen den Schutz des Dritten, mit dem der Präsident Verträge abschliesse, und die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Verantwortlichen für den Fall bezwecke, dass jemand das Europäische Patent1 haftbar machen wolle.

Nach einer Aussprache erinnert der Präsident daran, dass die Befugnisse des Präsidenten auf dem Gebiet des internen Geschäftsbetriebs des Europäischen Patentamts keinerlei Beschränkung unterliegen dürften. Hinsichtlich der Vertretungsbefugnis nach aussen haben sich zwei Neinungen herausgebildet, von denen die eine die. unbeschränkte Vertretungsbefugnis nach aussen, verbunden mit bestimmten Beschränkungen im Innenverhältnis zugunsten des Verwaltungsrates, und die andere Auffassung eine bestimmte Beschränkung bereits bei der Vertretung nach aussen befürwortet: Die Gruppe beschliesst, Artikel 42 in geänderter Form im derzeitigen Textentwurf zu belassen und in einer Bemerkung anzugeben, dass die Entscheidung über den

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Sitzungsperiode vom 8. bis 19. Januar 1962

Bericht über die Sitzung vom 18. Januar 1962

Der Präsident eröffnet die Sitzung um 9.45 Uhr. Er erinnert daran, dass die Arbeitsgruppe nicht befugt ist, hinsichtlich Artikel 41 und folgende über das Europäische Patentamt endgültige Vorschläge oder gar Beschlüsse zu unterbreiten.

Die Fragen der internen Gliederung des Europäischen Patentamtes dürften jedenfalls nicht durch das Abkommen geregelt werden, sondern vorzugsweise durch den Verwaltungsrat in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten.

Zu Artikel 41 erläutert der Präsident, dass er unter der Selbständigkeit des Europäischen Patentamtes dessen Unabhängigkeit gegenüber den nationalen Behörden und nicht die Tatsache verstehe, dass es einer internationalen Instanz, zum Beispiel dem Verwaltungsrat, unterstellt sei. Er weist ausserdem darauf hin, dass wenigstens ein Teil der Bestimmungen in das allgemeine Abkommen aufgenommen werden müsse. Die erforderliche Aufteilung wird jedoch zurückgestellt. Artikel 41 wird von der Gruppe angencmmen und an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungen zu Artikel 42 des Vorentwurfs

Der Präsident führt aus, diese Bestimmung entspreche Artikel 210 und 211 des Vertrages von Rom. Da das Europäische Patentamt nicht von dem im Verrrag von Rom vorgesehenen Behördenaufbau erfasst werde, müsse seine zectliche Natur ausdrücklich geregelt werden.

Herr van Benthem schlägt vor, die in Artikel 46 Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Regelung (Vertretung durch den Präsidenten) in Artikel 42 aufzuehzen, weil diese Regelung nicht die Leitung des Europäischen Patentamtes etreffe.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Frgebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel

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Zu Artikel 42

Rechtsnatur

1. Materialien: a) EWG-Vertrag, Art. 210, 211; b) revidiertes Haager Abkommen über die Errichtung eines internationalen. Patentbüros, Art. 11. 2. Bemerkungen:

Abs. 1 ist fast wörtlich dem Art. 210, Abs. 2 fast wörtlich dem Art. 211 des EWG-Vertrags nachgebildet. Der in Art. 211 Satz 2 des EWG- Vertrags enthaltene Satz über die Vertretung wurde sinngemäß nach Art. 46 Abs. 2 des Entwurfs übernommen.

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Zu Artikel 41

Rechtsstellung

1. Materialien: a) Entschließung der Staatssekretäre vom 19. Dezember 1960, Abschnitt II, Nr.1; b) Arbeitsentwurf dieses Abkommens, Art.3; c) Pariser Verbandsübereinkunft, Art. 13 Abs. 1. 2. Bemerkungen:

Zu Abs. 1: In der Entschließung der Staatssekretäre ist festgelegt: Das europäische Patent soll als einheitliches und autonomes Recht gestaltet werden, das von einer unabhängigen internationalen Behörde erteilt wird.

In Art. 3 des Arbeitsentwurfs dieses Abkommens wurde vorgesehen, daß das Europäische Patentamt den Vertragsstaaten gemeinsam ist.

Zu Abs. 2: Viele nationale Patentgesetze legen in ihren Bestimmungen fest, welche Behörde dem Patentamt übergeordnet ist.

Niederländisches Patentgesetz, Art. 14: "Das Patentamt ist ein Teil des Amtes für gewerbliches Eigentum ..." US-Patentgesetz, § 1 : "Das Patentamt untersteht dem Handelsministerium". Auch bei internationalen Organisationen ist es üblich im abkommen das organ anzugeben, das die Aufsicht über die Organisation ausübt (vgl. Pariser Verbandsübereinkunft, Art. 13 Ab.1). So ist das "Internationale Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums" der hohen Autorität der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterstellt, die seine Einrichtung regelt und seine Geschäftsführung überwacht. Der Entwurf sieht als übergeordnetes Aufsichtsorgan einen Verwaltungsrat vor. Da Einrichtung und Aufgaben des Verwaltungsrats erst geklärt werden müssen, ist das Wort "Verwaltungsrat" in Klammer gesetzt.

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Kurt Haertel

VERTRAULICH !

Bemerkungen

zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 29. Mai 1961 (Artikel 1 bis 10 a)

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Artikel 42

Rechtsnatur (1) Das Europäische Patentamt besitzt Rechtspersönlichkeit. (2) Das Europäische Patentamt besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen.

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Erster Teil
Das europäische Patent

3. Abschnitt

Das Europäische Patentamt

Artikel 41 Rechtsstellung (1) Das Europäische Patentamt ist eine selbständige gemeinsame Behörde der Vertragsstaaten. (2) Die Tätigkeit des Europäischen Patentamts wird vom (Verwaltungsrat) überwacht.

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VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 1 bis 10 a

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19. Der Ausschuß erklärt sich damit einverstanden. Absatz 2 entsprechend dem ersten Satz des Vorschlags der britischen Delegation anzupassen.

c) Absatz 3

20. Der Ausschuß verweist einen von der luxemburgischen Delegation in Dokument M/9 unter Nummer 3 vorgelegten Vorschlag an den Redaktionausschuß und prüft sodann den in Nummer 4 des Dokuments M/40 enthaltenen Vorschlag der britischen Delegation. 21. Die britische Delegation erklärt, daß der Text des Übereinkommensentwurfs zu einschränkend sei und beispielsweise nicht die Vertretung der Organisation durch den Prasidenten auf Tagungen internationaler Einrichtungen erlasse. Sie schlage deshalb eine umfassendere Formulierung vor, in der zum Ausdruck gebracht würde, daß der Präsident des Patentamts die Organisation vertrete. 22. Die deutsche und die österreichische Delegation unterstützen den Vorschlag der britischen Delegation. 23. Die französische und die luxemburgische Delegation äußern hingegen Bedenken. Aus systematischen Gründen halten sie es für besser, die Frage der Ausübung der Rechtsund Geschäftsfähigkeit der Organisation, die in engem Zusammenhang mit dem Inhalt des Absatzes 2 stehe, nicht mit der völlig anderen Frage der Übertragung der Belugnis an den Prasidenten zu verbinden, die juristische Person, welche die Organisation darstelle, nach außer, hin zu vertreten. 24. Die Delegation des IIB weist darauf hin, daß mit dem britischen Vorschlag beabsichtigt sei, den Anwendungsbereich des Absatzes 3. der in dem Entwurf (in der englischen und französischen Fassung) auf die Ausübung der Rechts- und Geschäftsfähigkeit beschränkt sei, so zu erweitern, daß der umfassendere Begriff der Vertretung erfaßt werde. 25. Da die Aussprache in bezug auf diese Frage näheren Aufschluß gebracht hat, billigt der Ausschuß den Vorschlag der britischen Delegation einstimmig mit einer Stimmenthaltung.

Artikel 6 - Sitz

26. Die französische Delegation erklärt bei der Erläuterung ihres in Dokument M/59/I/II enthaltenen Vorschlags, daß der Entwurf des Zentralisierungsprotokolls in Abschnitt I vorsehe, daß die Mitgliedstaaten des IIB sich verpflichteten, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um vom Zeitpunkt der Eröffnung des Europäischen Patentamts an alle Aktiva und Passiva sowie das gesamte Personal des IIB in das Europäische Patentamt einzubringen. Bei einer solchen Lösung wäre es erforderlich, daß der Verwaltungsrat noch vor der Eröffnung des Europäischen Patentamts über Änderungen des Übereinkommens und seiner Ausführungsordnung beschließe, um die Übertragung der Aufgaben des IIB auf die Generaldirektion »Recherche« des Europäischen Patentamts zu berücksichtigen. Die französische Delegation schlägt vor, die Eingliederung des IIB in das Europäische Patentamt im Übereinkommen selbst vorzusehen; ein solcher Grundsatzbeschluß würde es erforderlich machen, insbesondere Artikel 6 Absatz 2 zu ändern, der dann wie folgt lauten würde: "(2) Das Europäische Patentamt wird in München errichtet. Es hat eine Zweigstelle in Den Haag; diese Zweigstelle umfaßt die Eingangsstelle und die Recherchenabteilungen." 27. Die belgische, die britische, die deutsche, die niederländische und die österreichische Delegation unterstützen den französischen Vorschlag. 28. Der Vorsitzende stellt fest, daß sich keine Delegation gegen den Grundsatzbeschluß, die Eingliederung des IIB im Übereinkommen selbst vorzusehen, ausgesprochen hat. 29. Die französische Delegation erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 6 Absatz 2 Satz 2, daß die vorgeschlagene Fassung mit keiner inhaltichen Änderung verbunden wäre, der vorgeschlagene Text, der die Errichtung der Eingangsstelle in Den Haag vorsch- berücksichtige auch den Umstand, daß das gesamte Verfallt, in bis zum Zeitpunkt der Stellung des Prüfungsantrages in Den Haag abgewickelt werde. 30. Die niederländische Delegation ieilt diesen Standpunkt. 31. Die britische Delegation unterstützt diesen Vorschlag grundsätzlich. Sie wirft jedoch die Frage auf, ob die Eingangsstelle auch für Teilummeldungen zuständig sei, die im Laufe des Verfahrens eingereicht würden. In diesem Zusammenhang bezieht sie sich auf die Artike! 73 (75) und 74 (76) des Übereinkommens. 32. Die deutsche Delegation weist auf die im Rahmen des Hauptausschusses in bezug auf die Artikel 73 (75) und 74 (76) gefallten Beschlüsse hin, wonach vorzusehen sei, daß europäische Patentanmeldungen sowohl in München als auch bei der Zweigstelle Den Haag eingereicht werden könnten. 33. Der Vorsitzende stellt fest, daß auch dieser Teil des in Dokument M/59/I/II enthaltenen Vorschlags der französischen Delegation vom Ausschuß angenommen worden sei, und leitet ihn an den Redakionaustuuß weiter.

Artikel 7 - Dienststellen des Europäischen Patentamts

34. In bezug auf Artike! 7 schlägt die französische Delegation in Dokument M/59/I/II eine geringfügige Änderung, nämlich die Sireichung der Bezugnahme auf das IIB, vor. 35. Der Vorsitzende stellt fest, daß sich diese Änderung aus dem Beschluß über die Eingliederung des IIB ergebe, und leitet den Vorschlag an den Redaktionsausschuß weiter.

Artikel 9 - Haftung

a) Absatz 2

36. Die luxemburgische Delegation unterbreitet ihren in Nummer 4 des Dokuments M/9 enthaltenen Vorschlag. 37. Die deutsche Delegation hat gegen den Vorschlag grundsätzlich nichts einzuwenden, ist aber der Ansicht, daß die von der luxemburgischen Delegation gewünschte Klarstellung überflüssig sei. Nach dem deutschen Rechtssystem beispielsweise verstehe es sich von selbst, daß das Recht des betreffenden Staates nicht nur für die Bestimmung des Umlangs der Haltung, sondern auch die Bestimmung des Grundsatzes der Haltung als solchen gelte. 38. Die luxemburgische Delegation zieht aufgrund der Erklärung der deutschen Delegation ihren Vorschlag zurück.

b) Absatz 4

39. Die britische Delegation schlägt im übrigen vor, in Absatz 4 Buchstabe a vorzusehen, werde, daß die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig seien, wenn nicht ein Gericht oder das Recht eines anderen Staates bestimmt worden sei. Hierdurch würde sichergestellt, daß nicht nur das zuständige Gericht eindeutig ermittelt werden könnte, sondern daß die Beteiligten auch das anwendbare Recht vertraglich festlegen könnten. 40. Die französische und die österreichische Delegation legen aus systematischen Gründen Vorbehalte gegen diesen Vorschlag ein, da die Bestimmungen, durch die das anwendbare Recht festgelegt werde, in den Absätzen 1 und 2 des betreffenden Artikels enthalten seien. 41. Die britische Delegation zieht in Anbetracht dieser Bemerkung ihren Vorschlag zurück.