Art59dPCTBE1973

De CBE 1973


Métadonnées

  • Nom affiché : Art59dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 59
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 051-075/Article 059 (Deutsche Fassung)/Art59dPCTBE1973.pdf

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Page 1

Artikel 59 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 592 MPO Mehrere Anmelder

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 17 IV/2767/61 S. 24-26,49
Vorschl.d.Vors. 18 IV/2767/61 S. 24,26,49
IV/2767/61 17 IV/3076/62 S. 145
IV/2767/61 18 IV/3076/62 S. 145
VE Mai 1962 15 6551/IV/62 S. 10
VE 1962 15 9081/IV/63 S. 74-78
VE 1965 15 BR/7/69 Rdn. 30-32
BR/6/69 15 BR/12/69 Rdn. 88
VE 1970 (Ue) 15 BR/43/70 Rdn. 13
BR/70/70 15 BR/94/71 Rdn. 80
VE 1971 (Ue) 15 BR/144/71 Rdn. 30-45
VE 1971 (Ue) 15 BR/144/71 Rdn. 53-55
BR/139/71 15 BR/168/72 Rdn. 43-45
BR/139/71 15 BR/169/72 Rdn. 25
BR/139/71 15 BR/177/72 Rdn. 17
BR/88/71 15 BR/125/71 Rdn. 19

Dokumente der MDK

E 1972

57 M/146/R 3 Art. 59

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 55 bis 83

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Gehören zu dem Stand der Technik auch Unterlagen im Sinn des Artikels 52 Absatz 3, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.

Artikel 55

Gewerbliche Anwendbarkeit Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

Kapitel II

Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen - Erfindernennung

Artikel 56

Recht zur Anmeldung europäischer Patente Jede natürliche oder juristische Person und jede einer juristischen Person nach dem für sie maßgebenden Recht gleichgestellte Gesellschaft kann die Erteilung eines europäischen Patents beantragen.

Artikel 57

Mehrere Anmelder Die europäische Patentanmeldung kann auch von gemeinsamen Anmeldern oder von mehreren Anmeldern, die verschiedene Vertragsstaaten benennen, eingereicht werden.

Vgl. Regeln. 26 (Erteilungsantrag) und 101 (Bestellung eines gemeinsamen Vertreters)

Artikel 58

Recht auf das europäische Patent (1) Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer, so bestimmt sich das Recht auf das europäische Patent nach dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist; ist nicht festzustellen, in welchem Staat der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist, so ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Arbeitgeber den Betrieb unterhält, dem der Arbeitnehmer angehört. Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das europäische Patent demjenigen zu, dessen europäische Patentanmeldung den früheren Anmeldetag hat; dies gilt jedoch nur, wenn diese frühere Anmeldung nach Artikel 92 veröffentlicht worden ist und nur mit Wirkung für die in der veröffentlichten früheren Anmeldung benannten Vertragsstaaten. art also includes documents within the meaning of Article 52, paragraph 3, these documents are not to be considered in deciding whether there has been an inventive step.

Article 55

Industrial application An invention shall be considered as susceptible of industrial application if it can be made or used in any kind of industry, including agriculture.

Chapter II

Persons entitled to apply for and obtain European patents - Mention of the inventor

Article 56

Entitlement to file a European patent application A European patent application may be filed by any natural or legal person, or any body equivalent to a legal person by virtue of the law governing it.

Article 57

Multiple applicants A European patent application may also be filed either by joint applicants or by two or more applicants designating different Contracting States.

[^0]

Article 58

Right to a European patent (1) The right to a European patent shall belong to the inventor or his successor in title. If the inventor is to employee the right to the European patent shall be determined in accordance with the law of the State, which the employee is mainly employed; if the State which the employee is mainly employed cannot be determined, the law to be applied shall be that of the State in which the employer has his place of business in which the employee is attached. If two or more persons have made an invention independently of each other, the right to the European patent shall belong to the person whose European patent application has the earliest of filing; however, this provision shall apply only for first application was published under Article 92 and the only have effect in respect of the Contracting, as it is designated in that application as published.


[^0]: Cf. Rules 26 (Request for grant) and 101 (Appointment of a common representative)

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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KAPITEL II

Recht auf das Patent

Artikel 15 (Recht auf Erlangung des europäischen Patents) 19. Die Konferenz behielt die Fassung des Artikels 15 und insbesondere des Absatzes 1 bei. Sie hat jedoch die Arbeitsgruppe I, den letzten Satz dieses Absatzes zu uberprufen, und zwar vor allem in Hinblick auf den Zusammenhang zwischen dieser Vorschrift und Artikel 11, sowie in redaktioneller Hincicht.

Die schwedische Delegation erhielt zu Absatz 2 einen Vorbehalt aufrecht. Ihres Erachtens ist die Verpflichtung der Erfindernennung, wie sie in Artikel 17 vorgesehen ist, unzureichend. Es musste in Artikel 15 vorgesehen werden, dass der Patentanmeldung der Nachweis beizufugen ist, dass der Anmelder vom Erfinder ermächtigt worden ist ein europäisches Patent zu beantragen.

Artikel 16 (Patentanmeldung durch Nichtberechtigte) 20. Die Konferenz beschloss, das dieser Artikel von der Arbeitsgruppe I zusammen mitden Sachverständigen der Justizministerien uberpruft werden soll. Das gleiche gilt fur die einschlagigen Bestimmungen der Ausfuhrungsordnung. Insbesondere ist zu prufen, ob der Geltungsbereich des Artikels 16 auf das Einspruchsverfahren ausgedehnt werden soll.

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REGIFRUNGSKONFERFIIZ UEBER DIE EINFURHRUNG EINES EUROPAZISCHEN FATENTERTEILUNGSVERFAKRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 7. Juli 1971 BR/125/71

+ Add 1 (1-4-6)

BERICHT

über die

4. Tagung der Regierungskonferenz über die Ein- führung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxenburg, 20./28. April 1971)

BR/125 d/71 zat/KW/E/cs

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KAPITEL II

Recht auf das Patent

Artikel 15

Recht auf Erlangung des europäischen Patents (1) Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer und gewährt das auf das Beschäftigungsverhaltnis anwendbare nationale Recht das Recht auf das Patent dem Arbeitgeber, so steht das Recht auf das europäische Patent dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das europäische Patent demjenigen zu, der zuerst eine Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt eingereicht hat. (2) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Patentanmelder als berechtigt, das in iobatz 1 vorgesehene Recht geltend zu machen.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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Die britische Delegation schlug vor, diesen Satz zu streichen, weil er zu dem "Ganztagsprinzip" in Widerspruch stehe und wegen des Artikels 11 unnttig wäre.

Andere Delegationen meinten hingegen, dass dieser Satz aufrechterhalten werden musste. Diese Bestimmung werde nämlich vom nationalen Gericht benotigt, wenn es die Entscheidung nach Artikel 16 daruber, wem das Recht auf das europäische Patent zusteht, zu treffen habe. Hingegen beruhre der in Artikel 11 Absatz 3 aufgestellte Grundsatz die Frage des Rechts auf das europäische Patent uberhaupt nicht.

Die schweizerische Delegation machte die Gruppe auf die Schwierigkeiten aufmerksam, die sich aus der Aufrechterhaltung des betreffenden Satzes in seiner derzeitigen Fassung ergeben wurcen. Wenn hier - im Gegensatz zu Artikel 11 Absatz 4 die Benennung der Staaten nicht erwähnt werde, so könnte eine europäische Patentanmeldung, die fur einen Staat eingereicht werde, der in einer fruheren europaischen Anmeldung nicht benannt sei und in bezug auf den der Inhalt der fruheren Anmeldung nach Artikel 11 Absatz 4 nicht als Stand der Technik gelte, wegen des letzten Satzes des Artikels 15 Absatz 1 zuruckgewiesen werden. Die schweizerische Delegation sprach sich deshalb fur die Streichung dieses Satzes aus.

Die Gruppe beschloss abschliessend, die derzeitige Fassung aufrechtzuerhalten und am Ende des Artikels 15 Absatz 1 folgenden Satzteil einzuflgen: "dies gilt jedoch nur mit Wirkung fur die in der fruheren Anmeldung benannten Vertragsstaaten und sofern diese Anmeldung veroffentlicht wird.

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weder im Rahmen dieses Uebereinkommens noch in den Rechtsvorschriften der nordischen Staaten ein konkretes Beispiel genannt worden sei, bei dem die Abgrenzung gegen den Offenbarungsumfang zu unannehmbaren Ergebnissen fuhren würde.

Die Gruppe kam abschliessend zu dem Ergebnis, den Vorschlag der französischen Delegation nicht anzunehmen und die gegenwärtige Regelung des Artikels 11 in seiner derzeitigen Konzeption beizubehalten. 16. Die Arbeitsgruppe war beauftragt worden, die Redaktionsvorschläge der interessierten Kreise (IHK und COPRICE; vgl. Dok. BR/169/72, Punkt 21) zu prufen. Während eine Delegation die Streichung der Fiktion, wonach der Inhalt noch nicht veroffentlichter europäischer Patentanmeldungen als zum Stand der Technik gehörend gilt, befürwortete, machten andere Delegationen geltend, dass die Annahme der betreffenden Vorschläge nur dazu fuhren würde, dass eine Fiktion durch eine andere ersetzt würde, und dass hierdurch ausserdem, sehr viele redaktionelle Aenderungen am Vorentwurf des Uebereinkommens erforderlich wurden. Die Gruppe lehnte diese Vorschläge schliesslich ab.

Artikel 15 - Recht auf Erlangung des europäischen Patents 17. Die Gruppe prufte die Frage, ob der letzte Satz des Absatzes 1 beibehalten oder gestrichen werden sollte; in diesem Satz heisst es, dass das Recht auf das europäische Patent in dem Fall, dass mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht haben, demjenigen zusteht, der die Anmeldung zuerst eingereicht hat (vgl. Dok. BR/168/72, Punkt 43). B R / 177 d/72 zat/IS/K/cs

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0en

REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Benthem, zusammen.

Die Arbeitsegebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiedergegeben.

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Artikel 74 Absatz 1 bezüglich der Anwendung des Artikels 11 Absatz 3 lediglich für die Teile des Offenbarungsgehalts der früheren Anmeldung gilt, die mit denen des Offenbarungsgehalts der Anmeldung übereinstimmen, auf die sich die Priorität stützt.

Artikel 13 - Erfinderische Tätigkeit 24. Drei Organisationen (CNIPA, FICPI und UNEPA) schlugen vor, Artikel 13 durch eine Bestimmung zu ergänzen, die dem zweiten Satz der Regel 65.1 der Ausführungsordnung des PCT entspricht.

IHK beantragte, den letzten Satz des Artikels 13 infolge ihres Textvorschlags zu Artikel 11 (vgl. Dok. BR/162/72, Seite 4 zu streichen. Der gleiche Antrag wurde von COPRICE gestellt.

Artikel 15 - Recht auf Erlangung des europäischen Patents 25. EIRMA warf die Frage auf, welche Bedeutung der letzte Satz des Absatzes 1 habe. Sollte diese Bestimmung beibehalten werden, so wäre vorzusehen, dass die zuerst eingereichte Anmeldung veröffentlicht worden ist. Es wäre nämlich vorstellbar, dass diese Anmeldung vor der Veröffentlichung zurückgezogen worden sei und sodann einer neuen Anmeldung entgegengehalten werden könne. Sie frage sich jedoch, welchen Zweck dieser Satz angesichts des Artikels 11 Absatz 3 habe.

Artikel 16 - Patentanmeldung durch Nichtberechtigte 26. Einige Organisationen (IHK, EIRMA und UNICZ) stimmten dem Wortlaut des Artikels 16 in der Fassung des 1971 geerruckten Vorentwurfs zu. Zu dem von der Arbeitsgruppe I vorgeschlagenen Text,

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. März 1972 BR / 169 / 72

BERICHT

Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anhaing der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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45. Die deutsche Delegation behielt sich vor, später auf diesen Artikel zurückzukommen.

Artikel 16 - Patentanmeldung durch Nichtberechtigte 46. Die Konferenz erkannte an, dass es nicht möglich ist, wie in der gedruckten Fassung des Artikels 16 von 1971 vorzusehen, dass eine in einem Vertragsstaat ergangene rechtskräftige Entscheidung, mit der das Recht auf das europäische Patent einer Person zuerkannt worden ist, die nicht der Anmelder ist, automatisch in allen in der Anmeldung benannten Vertragsstaaten anerkannt wird. Die zwischen den Teilnehmerstaaten der Konferenz bestehenden bilateralen oder multilateralen Verträge über die Anerkennung von Gerichtsurteilen lassen eine so allgemeine Formel nicht zu. Aus diesem Grunde erklärte sich die Konferenz mit der Einschränkung, die in dem von der Arbeitsgruppe I vorgeschlagenen Text des Absatzes 1 enthalten ist, einverstanden. Nach dieser Fassung tritt die Wirkung der rechtskräftigen Entscheidung nur in den in der Patentanmeldung benannten Vertragsstaaten ein, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden oder aufgrund eines besonderen Protokolls anzuerkennen ist.

Die Konferenz nahm ferner zur Kenntnis, dass die Arbeitsgruppe I eine Untergruppe eingesetzt und beauftragt hat, einen Entwurf für dieses Protokoll auszuarbeiten, der der Konferenz auf der nächsten Tagung vorgelegt werden soll. 47. Was die drei Möglichkeiten anbelangt, welche der neue Ab- satz 1 der Person, der das Recht auf Erlangung eines europäischen Patents zuerkannt worden ist, eröffnet, so stellt die Konferenz fest, dass die Organisationen sich zwar nicht gegen diese verschiedenen Möglichkeiten gewandt, im allgemeinen aber

BR/168 d/72 esi/IS/bm

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Artikel 13 - Erfinderische Tätigkeit 42. Die Konferenz beschloss, der Anregung einiger Organisationen (vgl. Dok. BR/169/72 Nr. 24 ), wonach eine auslegende Bestimmung zu dem aus der Regel 65.1 der PCT-Ausfuhrungsordnung ubernommenen Ausdrucks "sich für den Fachmann in naheliegender Weise ergeben" aufgenommen werden könnte, nicht zu folgen. Eine solche Auslegung ist in einem System, in dem die Rechtsprechung von einer einzigen Behörde, nämlich dem Europäischen Patentamt, ausgeübt wird, nicht erforderlich.

Artikel 15 - Recht auf Erlangung des europäischen Patents 43. Eine Delegation beantragte die Streichung des letzten Satzes in Absatz 1. Sie erklärte, Artikel 15 sei ihres Erachtens nicht die richtige Stelle für diese Bestimmung, da hier der Konflikt zwischen mehreren Personen geregelt werde, die ein Recht auf Erlangung des europäischen Patents geltend machten. Die fruhere Einreichung einer Anmeldung sei im Gegenteil ein Kriterium für die Gultigkeit dieser Anmeldung; es bedurfe keiner Erlauterung, das im derzeitigen System eine spätere Anmeldung nicht zu einem Patent führen könne, wenn ihr Inhalt bereits Gegenstand einer anderen Anmeldung gewesen sei, selbst wenn diese noch nicht veroffentlicht worden sei (Artikel 11).

Die Konferenz bat die Arbeitsgruppe I um erneute Prüfung dieser Frage, bevor uber diesen Vorschlag beschlossen wird. 44. Die schwedische Delegation hielt ihren Vorbehalt gegen Absatz 2 aufrecht und erklärte, ihres Erachtens könne der Patentanmelder nur dann als berechtigt gelten, das Recht auf Erlangung des europäischen Patents geltend zu machen, wenn er vom Erfinder dazu ausdrücklich ermächtigt worden sei.

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- REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. März 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN PATENTELTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil

(Luxemlura, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)

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Artikel 15

Recht auf Erlangung des europäischen Patents (1) Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer, so bestimmt sich das Recht auf das europäische Patent nach dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist; ist nicht festzustellen, in welchem Staat der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist, so ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Arbeitgeber die Betriebsstätte unterhält, der der Arbeitnehmer angehört. Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das europäische Patent demjenigen zu, der zuerst eine Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt eingereicht hat. (2) + (3) Die europäische Patentanmeldung kann von gemeinsamen Anmeldern oder von mehreren Anmeldern, die jeweils nur für einzelne benannte Staaten das Recht auf das europäische Patent haben, eingereicht werden. In keinem Fall wird die Einheit der Anmeldung in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt beeinträchtigt. Die Anmelder für einzelne benannte Staaten gelten in diesem Verfahren ebenfalls als gemeinsame Anmelder.

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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. Dezember 1971 BR / 139 / 71

AENDERUNGEN

ZUM

ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ZUM

ERSTEN-VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

UND ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 26. November 1971 -

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Arbeitnehmer Uberwiegend beschäftigt ist; ist dies nicht feststellbar, so ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem sich die Betriebsstätte des Arbeitgebers befindet. 54. Die britische Delegation schlug vor, in Artikel 15 Absatz 1 den dritten Satz zu streichen. Sie fuhrte an, dass das gesamte System des Ersten Uebereinkommens auf dem Grundsatz der "Erstanmeldung" beruhe, was ausserdem aus Artikel 11 hervorgehe, so dass dieser dritte Satz uberflüssig sei. Einige Delegationen waren dagegen der Ansicht, dass dieser dritte Satz aus optischen Grlnden beibehalten werden sollte. Die Arbeitsgruppe beschloss, die Bestimmung beizubehalten, wird aber diesen Vorschlag möglicherweise noch einmal Uberdenken. 55. Entsprechend einem Vorschlag der französischen Delegation (vgl. BR/GT I/115/71) kam die Gruppe uberein, in einem dritten Absatz den Fall vorzusehen, dass zwei oder mehrere Anmelder, die jeweils flir einzelne benannte Staaten alleinberechtigt sind, gemeinsam eine europäische Patentanmeldung einreichen künnen. Jedoch sollte das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt seinen einheitlichen Charakter behalten und daher Lussten die betreffenden Personen als gemeinsame Anmelder gelten.

Da diese Regel nun sowohl für die in Artikel 15 als auch flir die in Artikel 22 genannten Fälle gilt, beschloss die Arbeitsgruppe, in Artikel 15 einen neuen Absatz 3 aufzunehmen und in Artikel 22 darauf Bezug zu nehmen.

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Entscheidung - nicht die ganze Erfindung, sondern lediglich einen Teil widerrechtlich entnommen hat.

Die Arbeitsgruppe hielt es für zweckmässig, entsprechend den gebilligten Grundsätzen in diesem besonderen Fall wie folgt zu verfä̈ren:

Die Anmeldung wird geteilt, wobei dem Berechtigten und dem Anmelder jeweils ein Teil der ursprünglichen Anmeldung zusteht. Falls die betreffende einzelstaatliche Entscheidung nicht in allen in der ursprünglichen Anmeldung benannten Staaten anerkannt wird, würde jedoch diese Teilung der Anmeldung nur in den Staaten gelten, in denen die Entscheidung ergangen ist oder anerkannt wird. In den anderen benannten Staaten würde dem ursprünglichen Anmelder weiterhin das Recht auf die gesamte Anmeldung zustehen.

53. Artikel 15

Sowohl die britische als auch die deutsche Delegation hatten Aenderungsvorschläge zu dieser Bestimmung vorgelegt, um sie hinsichtlich des für das Arbeitgeber- Arbeitnehmerverhältnis geltenden Rechts präziser zu fassen (vgl. Dok. BR/GT I/112/71 bez. Dok. BR/GT I/114/71). Bei den Erörterungen zeigte sich, dass nur ein sehr geringer Unterschied zwischen beiden Vorschlägen bestand, woraufhin die britische Delegation ihren Vorschlag zugunsten des deutschen Aenderungsvorschlags zurückzog, der mit einem von der niederländischen Delegation vorgeschlagenen Zusatz angenommen wurde. Nach der so geänderten Bestimmung ist bei einem Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über das Recht auf eine Patentanmeldung das Recht des Staats anzuwenden, in dem der

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somit ziemlich begrenzt wäre - ein besonderes Protokoll a:gearbeitet werden sollte, wonach eine nationale Entscheidung Uber das Recht auf eine Patentanmeldung, die gewissen Verweisungsnormen des Protokolls entspricht, fur das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt mit Wirkung in allen Vertragsstaaten des Protokolls, die in der betreffenden Anmeldung benannt sind, anerkannt würde.

Obgleich es naturlich von grossem Vorteil wäre, wenn alle Mitgliedstaaten des Europäischen Patentamts auch diesem Protokoll beitreten wurden, so wären sie doch nicht hierzu verpflichtet. Hierdurch wäre es vielleicht möglich, auf elastischere Art und Weise mehr oder weniger das gleiche Ergebnis wie im Falle der dritten Lösung zu erzielen. Darüber hinaus würde bei dieser Lösung vermieden, dass in das Uebereinkommen eine Reihe von Verweisungsnormen, die zwangsläufig sehr kompliziert seien, aufgenommen werden müsse, wodurch vielleicht dessen Ratifizierung erschwert würde; ferner liesse sich möglicherweise das Protokoll unabhängig vom Uebereinkommen revidieren. Schliesslich wurde bemerkt, dass in diesem Protokoll auch die Voraussetzungen bestimmt werden künnten, unter denen Entscheidungen, die in den Staaten ergehen, welche dem Protokoll oder gar dem Uebereinkommen nicht angehören, anerkannt wurden. 45. Die. Arbeitsgruppe beschloss, eine Untergruppe von Rechtssachverständigen, in der jede Delegation der Arbeitsgruppe I vertreten wäre, mit der Ausarbeitung eines solchen Protokolls zu beauftragen. Die deutsche Delegation erklärte sich bereit, dieser Untergruppe Vorschläge zu unterbreiten.

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- betrifft der Rechtsstreit die vertragliche Uebertragung des Rechts oder den gesetzlichen Uebergang des Rechts auf das Patent, so sind die Gerichte des Staats zustendig, dessen Recht auf die Uebertragung bzw. den Uebergang anwendbar ist; - in allen anderen Fallen sind die Gerichte des Sitzstaats des Eurcjäischen Patentamts zustendig.

40. Schliesslich wurde bemerkt, dass diese Lösung auch auf Nichtvertragsstaaten angewenkt werden könnte, wenn nämlich vorgesehen werde, dass die Rechtsvorschriften eines Nichtvertragsstaats anzuwenden sind oder dass die Gerichte eines solchen Staats zustendig sind. c) Vierte Lösung

41. Eine vierte Lösung sieht folgendes vor: Kann sich jemand auf eine rechtskräftige Entscheidung berufen, in der sein Recht auf das europäische Patent anerkannt wird, so kann er in bezug auf dieselbe Erfindung für den in der früheren Anmeldung benannten Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist, sowie für die übrigen benannten Staaten, in denen die Entscheidung anerkannt worden ist, eine neue Anmeldung einreichen und sich dabei auf den Anmeldetag oder den Prioritätstag der früheren Anmeldung berufen.

Die frthere Anmeldung gilt für alle benannten Staaten, in denen die Entscheidung ergangen ist oder anerkannt worden ist, mit dem Zeitpunkt der neuen Anmeldung als zuruckgenommen. Für die ubrigen Staaten kann der erste Anmelder die frthere Anmeldung aufrechterhalten und das Erteilungsverfahren fortsetzen.

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werden, welches nationale Recht in jedem einzelnen Falle anwendbar ist. Das Europäische Patentamt müsste folglich von Fall zu Fall zwanzig unterschiedliche nationale Rechtsvorschriften anwenden, was praktisch unmöglich ist, wenn man an dem bisher in Aussicht genommenen Charakter und Aufbau des Patentants festhalten will.

Zu diesem auf praktischen Erwägungen beruhenden Einwend kommt nach Ansicht einiger Delegationen der grundsätzliche Einwand hinzu, dass über Streitigkeiten, die traditionell in den Bereich des Eigentumsrechts fallen, von anderen Stellen als den nationalen Zivilgerichten entschieden wird.

Die Gruppe vertrat aus all diesen Gründen die Ansicht, dass die zweite Lösung nicht in Frege komme. c) Dritte Lösung 37. Kann sich jemand vor dem Europäischen Patentamt auf eine rechtskräftige nationale Gerichtsentscheidung berufen, in der sein Recht auf das europäische Patent festgestellt wird, so würde er - einer dritten Lösung zufolge - im Erteilungsverfahren vor dem Patentamt mit Wirkung für alle in der Anmeldung benannten Staaten an die Stelle des ersten Anmelders treten.

Diese Lösung würde allen betroffenen Personen die Möglichkeit offen lassen, das Recht auf das europäische Patent nach dessen Erteilung vor den zuständigen nationalen Gerichten der anderen benannten Staaten als denen geltend zu machen, in denen die Entscheidung entweder ergangen oder anerkannt worden ist.

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A
REGELUNG DES RECHTS AUF ERLANGUNG DES EUROPAEISCHEN PATENTS IM UEBEREINKOMMEN

30. Die Arbeitsgruppe verfuhr in dieser Frage wie folgt: Beginnend mit Artikel 16 erörterte sie, welche vier Möglichkeiten sich grundsätzlich anbieten und beschloss, welche Lösung letztlich angenommen werden sollte. Sie entschied sodann Uber die Bestimmungen, die zur Durchführung dieser Lösung erforderlich sind. Erst nach Regelung des Artikels 16 prüfte die Arbeitsgruppe den Artikel 15. 31. Der Vorsitzende warnte einleitend davor, die praktischen Auswirkungen des vorliegenden Problems uberzubewerten. Er nannte hierzu ein Beispiel des Deutschen Patentamts, wo 1970 bei insgesamt 300.000 anhängigen Anmeldungen und 125.000 anhängigen Patenten nur ein einziges Patent aufgrund eines Urteils ubertragen worden sei. 32. Zur Lösung der Frage wurden von der Arbeitsgruppe vier grundlegende Möglichkeiten in Aussicht genommen: a) Erste Lösung 33. Einer ersten Lösung zufolge würde Artikel 15 Absatz 1 gestrichen und die Definition des Rechts auf Erlangung des Patents voll und ganz den nationalen Rechtsvorschriften Uber- B R / 144  d / 71 zat / LB / K / bm

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 16. Dezember 1971 BP/144/71


BERICHT

uber die 10 Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 22. bis 25. November 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemonachafien, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnehmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokunents BR/GT I/133/71 mit der Hassgabe, dass unter Punkt 3 noch einige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR/GT I/138/71 erwähnten Probleme geprüft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Frankreich). BR / 144  d / 71 zat / IS / K / cs

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KAPITEL II

Recht auf das Patent

Artikel 15

Recht auf Erlangung des europäischen Patents

(1) Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer und gewährt das auf das Beschäftigungsverhältnis anwendbare nationale Recht das Recht auf das Patent dem Arbeitgeber, so steht das Recht auf das europäische Patent dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das europäische Patent demjenigen zu, der zuerst eine Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt eingereicht hat. (2) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Patentanmelder als berechtigt, das in Absatz 1 vorgesehene Recht geltend zu machen.

Artikel 16

Patentanmeldung durch Nichtberechtigte

Ist durch eine rechtskräftige Entscheidung festgestellt worden, daß das Recht auf das europäische Patent einer in Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten Person zusteht, die nicht der Anmelder ist, so kann diese Person, sofern das europäische Patent noch nicht erteilt worden ist, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung eine neue Patentanmeldung für dieselbe Erfindung einreichen. Die neue Patentanmeldung gilt als an dem Tag der früheren Anmeldung eingereicht und genießt gegebenenfalls deren Prioritätsrecht, soweit der Gegenstand der neuen Anmeldung nicht über das hinausgeht, was in der früheren Anmeldung beschrieben worden ist. Die frühere europäische Patentanmeldung gilt als zurückgenommen, wenn die neue Anmeldung eingereicht worden ist.

Artikel 17

Anspruch auf Erfindernennung Der Erfinder hat gegenüber dem Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents das Recht, vor dem Europäischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden.

KAPITEL III

Wirkungen des Patents

Artikel 18

Rechte aus dem europäischen Patent Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber von dem Tag der Bekanntmachung seiner Erteilung an in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde. Eine Verletzung des europäischen Patents wird nach dem nationalen Recht dieses Vertragsstaats beurteilt.

CHAPTER II

Right to the patent

Article 15

Right to the grant of a European patent (1) The right to a European patent shall belong to the inventor or his successor in title. If the inventor is an employed person and if the national law governing a relationship between the employee and the employer grants the right to the patent to the employer, the right to the European patent shall belong to the latter or his successor in title. If several persons have made an invention independently of each other, the right to the European patent shall belong to the first person to file a patent application with the European Patent Office. (2) For the purposes of proceedings before the European Patent Office, the person making the patent application shall be deemed to be entitled to exercise the right referred to in paragraph 1.

Article 16

Patent applications by persons not entitled to apply

If a final decision has been given which recognises that a person referred to in Article 15, paragraph 1, other than the applicant, is entitled to the European patent, that person may, provided that the European patent has not yet been granted, file a new application in respect of the same invention within a period of three months following the final decision. In so far as the sub-ject-matter of the new application does not go beyond the description given in the original application, the new patent application shall be deemed to have been filed on the date of the earlier application and shall enjoy the right of priority where applicable. The original application for a European patent shall be deemed to be withdrawn once the new application has been filed.

Article 17

Right of the inventor to be mentioned as such The inventor shall have the right, vis-à-vis the applicant for or proprietor of a European patent, to be mentioned as such before the European Patent Office.

CHAPTER III

Effects of the patent

Article 18

Rights conferred by a European patent A European patent shall confer on its proprietor from the date of publication of its grant, in each Contracting State in respect of which it is granted, the same rights as would be conferred by a national patent granted in that State. Any infringement of a European patent shall be dealt with under the laws of that State.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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w) Artikel 152 bis 154 - Berufsmässiger Vertreter, notwendiger Vertreter und Velluscht Die Frage der Vertretung soll erst später erobero worden (s. oben Punkt 78). x) Artikel 159 - Frist zur Stellung des Prüfungsantrags wthend einer Uebergangszeit Soll die dem Vervallungarat oingerkante 2.iglichkeit beibehalten werden, die Frist für die Stellung des Prifungsantrags, deren Dater für eine Uebergangszeit noch festzulegen ist, zu verkürzen? /Artikel 159 Absatz 1 Satz 27 (CFCCI, FICFI) 81. Punkt 6 der Tagesordnung: Erbrterung der Durchiüerung der 4. Terung der Regierungsonferenz von 20 bis 20 April 1971

Die Arbeitsgruppe erbrterte die Frage, wie ihre Arbeitsergebnisse und die Arbeitseigebnisse ihrer Untergruppen zwockmässigerweise auf der nächsten Tagung der Konferenz , behandelc werden sollten. In diesem Zusammenhang vertrat sie die Auffassung, dass die Delegationen der Regierungskouferenz gebeten werden sollten, etwaige Anträge auf Textänderungen schriftlich einzureichen.

Punkt 7 der Tagesordnung: Sonstiges 82. Für ihre weitere Arbeit vereinbarte die Arbeitggruppe folgendes:

Die Berichte der Delegationen der Arbeitggruppe I und des Generalberichterstatters über die Aenderungen am Eraten Vorentwurf von 1970, die der Konzerenz vorgelegt werden sollen,

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t) Artikel 116 - Entscheidune oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer in bestimmten Rechtsfragen Die Frage, welche Fassung des Absatzes 1 Buchstabe b vorzuzieher ist, sollte nach Auffassung der arbeitsgruppe noch mit den Sachverständigen der Justizministerien erBrtert werden. (Vgl. Bemerkungen der IHK und CPCCI). u) Artikel 122 - Internationaler Recherchenbericht

Soll der internationale Recherchenbericht shne weiteres an die Stelle des vom IIB zu erstellenden Berichts über den Stand der Technik treten? Soll das Europäische Patentamt oder aber das IIB beurteilen, ob ein ergänzender Bericht über den Stand der Technik notwendig ist? Soll das IIB gar in jedem Fall einen Bericht über den Stand der Technik erstellen und einen etwa vorhandenen inter-ationslen Bericht lediglich berücksichtigen? (IHK, CNIPA, CIPE, EIRIA, FICPI, UNEPA, UNICE)

Sind für einen etwa nütigen zusätzlichen Bericht, den das IIB erstelle, Gebühren zu erheben? Kann gegebenenfalls ein Teil der Gebühren dem Anmelder zurückerstattet werden? (CNIFA, FICPI) v) Artikel 137 - Ergänzender Bericht über den Stand der Technik Soll für einen ergänzenden Bericht über den Stand der Technik eine Gebühr erhoben werden oder soll sie in der Gebühr für den hauptsächlichen Bericht über den Stand der Technik oder gar in der Anmeldegebühr enthalten sein? (FICPI)

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p) Artikel 79 - Einholung des Berichts über den Stand der Technik

- Zir Frage der Zusamnenlegung von Anmelde. und Recherchengebühr s. unter Punkt 1 zu Artikel 66. - Zur Frage, cb der Bericht über den Stand der Tochnik für FCT-Anmeldungen durch den internationalen Recherchanbericht ersetzt worden soll, s. unter Punkt u) zu Artikel 122 . q) Artikel 80 - Uebersendung des Berichts über den Stand der Technik Soll der Bericht über den Staid der Technik rom IIB den Europaischen Patentamt und gleidhseitig aych dem Anmelder übersandt werden? (UNIPA, IFIA) r) Artikel 88 - Antrag auf Prüfung

Die Frage, ob trotz der Neufassung dos Artikols 88 absatz 2 ein Prüfungsantrag weiterhin von eiher Dritten gestellt werden darf, oder ob diese Höglichkejt jodenfalls für eine Uebergaggszeit bestehen bleiben sollte, müsste nach Aufiassung der Arleitsgruppe noch mit den interessierten Kreisen erörtert werden. (vgl. Bemerkungen der FICPI) s) Artikel 111 - Frist und Furu der Beschwerde

Soll die Frist, innerhalb deren die Begründung näher erlautert werden kanu (Artikel 111 Satz 3), verJängert werden? Soll sjo gegabenenfalls von der Beschwerdekammer föstgesetzt werden? (FICPI, IFIA, UNEPA)

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m) Artikel 65 bis 68

Fragen der Organisation des Verfahrens: Siehe unter o) zu Artikeln 77 und 78. n) Artikel 74 - Wirkung des Prioritätsrechts

Soll in Artikel 74 auf Artikel 21 Absatz 1 Bezug genommen werden? Siehe unter g) zu Artikel 21. o) Artikel 77 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung aui formelle und offensichtliche Hängel

Artikel 78 - Prüfungsbescheide und Zurückweizung

- Wer soll dis in Artikel 77 absatz 1 vorgeseiene Formalprüfung durchführen, das EFA, das nationale Anmeldeamt (im Falle ces Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe b) oder das IIB? Welche Teile der Formalprüfung sollten bei Arbeitsteilung von dieser, welche von jener Stelle vorgenommen werden? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, UNICE) - Soll das EPA die in Artikel 77 Absatz 2 vorgesehene Offensichtlichkeitsprüfung allein durchführen oder soll das IIB einen Teil dieser Prifung vornehmen, z.B. die Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung? (1) (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, FICPI, UNICE) - Sall nicht das EPA in das Verfahren erst dann eingeschaltet werden, wenn das IIB den Recherchenbericht bereits erstellt hat? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, UNICE) - Wäre es zweckmässig, die Dienststellen des EPA; die die Neuheitsprüfung durchführen, mit denen des IIB, welche die Recherchenberichte erstellen, organisatorisch zusammenzulegen? (UNICE) (1) Die Hehrheit der Arbeitsgruppe lehnte es ab, auf die Offensichtlichkeitsprüfung überhaupt zu verzichtor.

BR/94 d/71 K/cs

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Auflassung mehrerer Organisationen würde es genügen, zu diese: Zweck in Artikel 74 einen Verweis auf Artikel 21 Absetz 1 aufzunehmen. (CNIPA, EIRMA, FICPI, UNICE) h) Artikel 22 - Einheit der europaischen Patentionmeldung Sigilt sich aus dieser Bestimmung einwandfrei, dass die euroeäische Anmeldung von mehreren Anmeldorn gemeinsam eingereirht werden kann und dass in Verfahren vor den Europäischen Patentant auf bestimmte Länder beschränkte Rechte an verschiedene Zessionare abgetreten werden können? (CIFE)

Von dieser Frage abgesehen, züre auch die Uebereinstimmung der Texte in den 3 Sprachen zu überprüfen. (CIFE) i) Artikel 23 - Uebertragung der europäischen Patentenneldung Sollte im Uebereinkommen präzisiert werden, dass die Eintragung im europäischen Patentregister auf nationaler Ebene zieselbe Wizkung hat wie eine Eirtragung in nationalen Register? (CIFE) k) Artikel 28 - Vertragliche Lizenzen an einer europäischen Patentanmeldung Soll dem im europäischen Patenrregister eingetragenen Lizenzinhaber ein Schutz gegenüber dem Inhaber der Anmeldung eingoräumt worden? (CIFE)

1) Artikel 66 - Erfordernisse der Anmeldung

Soll die Anmeldegebühr mit der Gebühe für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik (Artikel 79) zusammengelegt werden? (IHK, CIIPA, EIHLA; FICPI)

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d) Artikel 15 - Recht auf Erlangung des europäischen Patents Soll, wenn mehrere Personen eine Erfindung unabhängig voneinander genezht haben und Anmeldungen zu verschiedenen Zeitpunkten eingereicht haben, die erste Anmeldung als nicht existent gelten, falls sie vor der Ver8ffentlichung zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist? Eine derartige Bestimmung wirue es (nach SIRiE) dem Anmelder der zweiten Anmeldung ermöglichen, trotz des artikels 11 absatz 3 ein Patent zu erhalten.

Dieses Ergebnis liesse sich (nach EIREA) auch durch Streichung von Artikel 15 Absatz 1 Satz 3 erreichen. e) Artikel 19 - Rechte aus der europäischon Patentsuneldung nach Ver8ffentlichung Soll - entsprechend Artikel 29 FCT - vorgeschrieben werden, dass einer ver8ffentlichten europäischen Patentanmeldung wenigstens der gleiche einstweilige Schutz wie der nationalen Anmeldungen zu gewähren ist? (CNIPA) 2) Artikel 20 - Ecrälicher Schutabereich des europäischen Patents Die Uebereinstimmung der Texte in den drei Sprachen bezüglich der Worte "Inhalt der Ansprüche", "terms of the claims" und "teneur des revendications" sollte - auch unter Berücksichtigung des Artikels 8 des Strassburger Uebereinkommens vom 27.11.1963 - uberprüft werden; ggfs. könnte eine Legaldefinition eingeführr werden. (IHK, CNIPA, EIREA, UNICE). g) Artikel 21 - Europäische Zusatzpatente

Soll sich der Beginn der Frist für die Einreichung einer europäischen Zusatzpatentanmeldung nach dem Prioritätstag der nationalen Zusatzpatentanmeldung richten? Nach

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80. Abgesehen von den unter Punkt 79 erwähnten Textänderungen beschloss die Arbeitsgruppe keine sofortige Aenderung des Vorentwurfs aufgrund der Bemerkungen der internationalen Organisationen, sondern das unter Punkt 77 dargelegte Verfahren (Empfehlung an die Regierungskonferenz). Soweit die. Arbeitsgruppe die Innahme oder Zurückweisung der Anregungen der internationalen Organisationen empfehlen will, wird auf das bereits erwähnte Dihument BR/100/71 verwiesen. Nachrtshend werden lediglich die Probleme aufgefuhrt, bei denon die Arbeitsgruppe der Konferenz die weitere Prüfung empfehien will. a) Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen

Etwaige Neufassung des Artikels 9 Absatz 2, insbesondere der Buchsteben a, b und e (Bemerkungen der CIPE und UNICE); b) Artik: 20000000022222222222222222222 2 und 3 - Neuheit

Soll in. 1.rikel 11 Absatz 3 in Anlehnung an das Strassburger Uebereinkommen vom 27.11.1963 der Ausdruck "Inhalt früherer europäischer Patentenmeldungen" ersetzt werden durch "Inhalt von Anmeldungen für europäische Fubente, die frühere Einreichungstage haben ..."? (FICFI) c) Artikel 11 Absatz 3 - Neuheit

Soll eine frühere europäische Anmeldung der Erteilung eines europäischen Patents gemäss Artikel 11 Absatz 3 auch dann entgegenstehen, wenn es sich um denselben Erfinder handelt? [sog. Selbstkcllision7? (FICPI)

Die schwedische Delegation wutco in diesem Zusammenhang gebeten, bis zur nächsten Sitzung festzustellen, ob in den skandinavischen Ländern tatsächlich Schwierigkeiten in dieser Hinsicht aufgetreten sind.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAERENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71

BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnunz der Sitzung und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAZRTEL, von Dienstag, den 26. bis Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 94  d / 71  K / tm

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KAPITEL II

Recht auf das Patent

Artikel 15 Recht auf Erlangung des europäischen Patents (1) Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer und gewährt das auf das Beschäftigungsverhaltnis anwendbare nationale Recht das Recht auf das Patent dem Arbeitgeber, so steht das Recht auf das europäische Patent dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das europäische Patent demjenigen zu, der zuerst eine Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt eingereicht hat. (2) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Patentanmelder als berechtigt, das in Absatz 1 vorgesehene Recht geltend zu machen.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 21. Dezember 1970 B R / 70 / 70

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

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Zu Artikel 15 - Aussetzung des Erteilungsverfahrens

13. Die schweizerische Delegation bedauerte das Fchlen von Durchiührungsvorschriften für gemeinsame Erfinčungen, deren Zahl stänäig zunehme. Die Untergruppe beschloss, diese Frage im Rahmen des Artikels 22 zu prüfen, cer die gemeinsamen Anmelder behandelt.

Zu Artikel 16 Nummer 1 - Aussetzung des Erteilungsverfahrens

14. Bei der Prüfung dieser Bestimmung erörterte die Untergruppe den Inhalt des Artikels 16 des Vorenowurfs, der die Patentanmeldung durch Nichtberechtigte betrifft. Dieser Artikel erschien der Untergruppe unvollstündig. Er regelt nur den Fall, in dem sich die endgültige Intscheiđung der einzelstaatlichen Instanz auf die Festutellung beschrăikt, dass die europäische Patentanmeldung einer anderen als der Person zusteht, die sie ursprtuglich eingoreicht hat; er regelt aber nicht den Fall, in dem mit dieser Entscheidung erklärt wird, dass die Anmeldung zuf diese andere Person ubertragen werden muss. Darüber hinaus war die Untergrippe der Auffassung, dass nach Artikel 15 die Person, zu ceren Gunsten die feststellende Entscheidung ergangen ist, eine neue Anmeldung einreichen müsste, weil sonst die Gefchr bestünde, dass das europäische Patent den ursprünglichen Anmelder erteilt wird, den nun keine Rechte nehr zustehen. Diese letztgenannte Folge schien geführlich. Schliesslich stellte sich die Untergruppe die Frage, ob nicht Artikel 16 für den Berechtigten das Wahlrecht zwischen der Uebertragurg der Anmeldung und der Einreichung einer neuen Anmeldung vorsehen sollte, wenn sie die Entscheidung des einzelstaatlichen Richters dem Berechtigten gestatte. Es wurcen entsprechende BR / 43  d / 70 esi/GE/bm

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

Brüssel, den 14. Juli 1970 BR / 43 / 70

11. Siying
BERICHT

über die Tagung der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 24. - 26. Juni 1970)

I

1. Die von der Arbeitsgruppe I mit der Ausarbeitung eines Entwirfs einer Ausführungsordnung zum Uebereinkommen beauf tragte Untergruppe (vgl. Dok. BR/GT I/41/70, Seite 26, Punkt 50) hat ihre erste Arbeitstagung vom 24. bis 26. Juni 1970 in Luxemburg abgehalten. GemKss dem von der Untergruppe auf der Grtindungssitzung am 2. April 1970 in Luxemburg gefassten Beschluss Uberrahm Herr FRESSONNET, stellvertretender Direktor in Institut frangais de la propriété industrielle, den Vorsitz (vgl. Dok. B9/GT I/43/70). Ausser den in der Gruppe I vertretenen einzelstaatlichen Delegationen hat auch das internationale Patentinstitut, Den Haag, an der Tagung teilgenommen (1). (1) Siehe die Tagesordnung in Anlage I und die Liste der Teil. relmer in Anlage II. BR / 43  d / 70 esi / GM / bm

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KAPITEL II

Recht auf das Patent

Artikel 15

Recht auf Erlangung des europäischen Patents (1) Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer und gewährt das auf das Beschäftigungsverhältnis anwendbare nationale Recht auf das Patent dem Arbeitgeber, so steht das Recht auf das Recht auf das Patent dem Arbeitgeber, so steht das Recht auf das europäische Patent dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das europäische Patent demjenigen zu, der zuerst eine Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt eingereicht hat. (2) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Patentanmelder als berechtigt. das in Absatz I vorgesehene Recht geitend zu machen.

Artikel 16

Patentanmeldung durch Nichtberechtigte Ist durch eine rechtskräftige Entscheidung festgestellt worden, daß das Recht auf das europäische Patent einer in Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten Person zusteht, die nicht der Anmelder ist, so kann diese Person, sofern das europäische Patent noch nicht erteilt worden ist, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung eine neue Patentanmeldung für dieselbe Erfindung einreichen. Die neue Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt der früheren Anmeldung eingereicht und genießt gegebenenfalls deren Prioritätsrecht, soweit der Gegenstand der neuen Anmeldung nicht über das hinausgeht, was in der früheren Anmeldung beschrieben worden ist. Die frühere europäische Patentanmeldung gilt als zurückgenommen, wenn die neue Anmeldung eingereicht worden ist.

Article 14

Industrial application An invention shall be considered as susceptible of industrial application if it can be made or used in any kind of industry, including agriculture.

CHAPTER II

Right to the patent Article 15 Right to the grant of a European patent (1) The right to a European patent shall belong to the inventor or his successor in title. If the inventor is an employed person and if the national law governing a relationship between the employee and the employer grants the right to the patent to the employer, the right to the European patent shall belong to the latter or his successor in title. If several persons have made an invention independently of each other, the right to the European patent shall belong to the first person to file a patent application with the European Patent Office. (2) For the purposes of proceedings before the European Patent Office. the person making the patent application shall be deemed to be entitled to exercise the right referred to in paragraph 1.

Article 16

Patent applications by persons not entitled to apply If a final decision has been given which recognises that a person referred to in Article 15, paragraph 1, other than the applicant, is entitled to the European patent, that person may, provided that the European patent has not yet bein granted, file a new application in respect of the same invention within a period of three months following the final decision. In so far as the subject matter of the new application does not go beyond the description given in the original application, the new patent application shall be deemed to have been filed on the date of the earlier application and shall enjoy the right of priority where applicable. The original application for a European patent shall be deemed to be withdrawn once the new application has been filed.

Article 17

Anspruch auf Erfindernennung

Der Erfinder hat gegenüber dem Anmelder des europäischen Patents das Recht, vor dem Europäischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden.

Article 17

Right of the inventor to be mentioned as such The inventor shall have the right, vis-à-vis the applicant for a European patent, to be mentioned as such before the European Patent Office.

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REGIERUNGSKONFERENZ ÖBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTĖME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTĖME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Page 45

daruber, wem das Recht auf das europäische Patent zusteht. Der zweite Satz enthält abweichend davon besondere Vorschriften für den Fall, dass der Erfinder Arbeitnehmer ist und das nationale Recht, welches auf das Beschäftigungsverhăltnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber anwendbar ist, das Recht auf cas Patent dem Arbeitgeber zuerkennt. Der Ausdruck "Beschäftigu:gsverhältnis" ist von der Gruppe gewăhlt worden, um nicht nur den Fall der Beschăftigung aufgrund Einzelvertrags, sondern auch andere Situationen, wie beispielsweise den Fall von Beamten und militärischem Personal sowie Kollektivverträge zu erfassen.

Artikel 16 - Patentanmeldung duroh Nichtberechtigte 89. Absatz 3 ist geändert worden, um die Neufassung des Artikels 15 zu bericksichtigen.

Die Gruppe war der Ansicht, dass durch die Beibehaltung des Absatzes 4 der Eindruck entstehen könnte, dass die Person, der das Recht auf das europäische Patent zusteht, nach der Erteilung des Patents nachträglich durch ein nationales Recht bestimmt werden könnte, während der Artikel 15 in seiner Neufassung die anwendbaren Vorschriften selbst festlegt. Die Gruppe hat daher beschlossen, diesen Absatz zu streichen.

Artikel 24 a - Einheitlichkeit der euronäischen Patentanmeldung 90. Die Gruppe hielt es im Anschluss an die Beratung, die in der Juli-Sitzung über die Artikel 25 bis 30 stattgefunden hat (vgl. Dok. BII/7/69 Ziffer 15, Seite 21 ff.), für angebracht, dem Anmalder die Möglichkeit zu geben, seine Anmeldung nur für einen Teil der von ihm in der Anmeldung benannten Staaten an andere Personen zu ubertragen· freilich B R / 12  d / 69 zat / EV / K / bm

Page 46

III.

Artikel 5 - Recht zur Einreichung einer europäischen Patentanmeldung 87. Die französische Delegation hatte sich in der Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 8. bis 11. Juli 1969 die Möglichkeit vorbehalten, für diesen Artikel neue Redaktionsvorschllgge zu unterbreiten (vgl. Dok. BR/7/69, Ziffer 15, Seite 7):

Die Arbeitsgruppe erklărte sich mit einem von der französischen Delegation vorgeschlagenen neuen Artikel 5 einverstanden, in dessen Absatz 1 Buchstabe a klarer zum Ausdruck gebracht werden soll, was unter dem Begriff der Gegenseitigkeit zu verstehen ist. Zu diesem Zweck wird bestimmt, dass die Rechtsvorschriften eines Landes die Erteilung eines Patents nicht von Bedingungen abhăngig machen durfen, die nur im Hoheitsgebiet eines bestimmten Staats erfullt werden können.

Artikel 15 - Recht auf Erlangung des euronäischen Patents 88. Die niederländische Delegation hatte in der Sitzung vom 8. bis 11. Juli 1969 einen Vorbehalt dagegen eingelegt, dass im Uebereinkommen selbst nicht bestimmt wird, wem das Recht auf das Patent zusteht. Ausserdem hatte sie erklart, dass die Verweisung auf ein nationales Recht keine zufriedenstellende Lösung sei, da sich bei der Bestimmung des anwendbaren nationalen Rechts Unklarheiten ergeben kőnnten (vgl. Dok. BR/7/69 Ziffer 30 Seite 14).

Diese Delegation hat entsprechende Vorschlage vor-. gelegt.

Der von der Gruppe erstellte Text enthalt im ersten Satz des Absatzes 1 eine materiell-rechtliche Vorschrift BR / 12  d / 69 zat/EV/K/bm

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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG DINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 18. Dezember 1969 BR / 12 / 69

BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg; 24./28: November 1959) I.

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die arbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) iuf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation uber die Artikel 88 bis 104 einschliesslich borichtet. BR / 12  d / 69 mt

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KAPITEL II

RECHT AUF DAS PATENT

Artikel 15 Recht auf Erlangung des europäischen Patents

Vorentwurf von 1965 Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text EFTA-Entwurf
(1) Sofern das nationale Recht
Uber Erfindungen von Personen, die
in einem Unternehmen, einer Ein-
richtung oder einer Behörde be-
schäftigt sind, nichts anderes be-
stimmt, steht das Recht auf das
europäische Patent dem Erfinder
oder seinem Rechtsnachfolger zu.
Haben mehrere eine Erfindung un-
abhängig voneinander gemacht, so
steht das Recht auf das europäi-
sche Patent demjenigen zu, der zu-
erst eine Patentanmeldung beim
Europäischen Patentamt eingereich
hat.
(1) Das Recht auf das europäische Pa-
tent) /auf die Erteilung den europäischen
Patents/ bestimmt sich nach dem nationalen
Recht, dem die zum europäischen Patent an-
gemeldete Erfindung unterliegt.
Bemerkung:
Es wird noch zu prüfen sein, oh das
anzuwendende nationale Recht naher
bestimmt werden sollte.
(1) +

(2) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Patentanmelder als berechtigt, das in Absatz 1 vorgesehene Recht geltend zu machen.

BR/6 d/69 bm (2) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Patentanmelder als berechtigt, das in Absatz 1 vorgesehene Recht geltend zu machen.

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RUSIFRUMISKONFERENZ

UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

VORENTWURF EINES ÜBERKINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 1 bis 41

von der Arbeitsgruppe I (Sitzung vom 8. bis 11. Juli 1969) ausgearbeitete Fassung in synoptischer Darstellung mit

- der Vorentwurf der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in der Fassung von 1965 und - dem von den Staaten der Europäischen Freihandeln-Association ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens

Page 50

dass dieselbe Kollisionsnorm angewandt werde. Die Gruppe kam uberein, eine solche Kollisionsnorm zu ermitteln, die in Artikel 15 Absatz 1 aufgenommen wïrde.

Die Erörterung der Frage, welche Norm vorgesehen werden sollte, hat jedoch noch zu keinem endgültigen Ergebnis geführt. Nach Ansicht der Gruppe dürfte die vorzusehende Bestimmung gegenüber den derzeitigen Vorschriften des internationalen Privatrechts in den einzelnen Staaten keine Neuerung einführen. Vielmehr sollte - z.B. ausgehend von einer bestehenden Regelung - eine Norm festgelegt werden, die in das Uebereinkommen ubernommen werden könnte. Die niederländische Delegation will Untersuchungen anstellen und hierzu neue Vorschläge machen. 31. Die Gruppe hat sich zu der korrekten Bezeichnung des Rechts auf Erlangung eines Patents nicht endgültig geausert; in Absatz 1 ist daher eine Alternativfassung enthalten. 32. Zu Absatz 2 dieses Artikels wurden keine besonderen Bemerkungen gemacht.

Artikel 16 - Patentanmeldung durch einen Nichtberechtigten 33. Ausgehend von dem von ihr zu Artikel 15 vertretenen Standpunkt, wonach hinsichtlich der materiell-rechtlichen Vorschriften auf das nationale Recht verwiesen werden soll, hat die Gruppe die Absätze 1 und 2 des Vorentwurfs von 1065 gestrichen.

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Kapitel II

Recht auf das Patent

Artikel 15 - Recht auf Erlangung des Patents

30. Die Gruppe stellte sich die Frage, ob es möglich wäre, eine materiell-rechtliche Vorschrift im Uebereinkommen vorzusehen, in der - unabhängig von den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften uber das Recht auf das nationale Patent - die Person bestimmt wuirde, der das Recht auf das europäische Patent zusteht. Dies war im Vorentwurf von 1965 - vorbehaltlich der Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beabsichtigt.

Die Gruppe hat diese Lösung verworfen. Sie ist der Ansicht, dass keine neue Vorschrift geschaffen werden sollte und dass es zweckmässiger wäre, sich soweit wie möglich auf das nationale Recht zu beziehen, um zu bestimmen, wem das Recht auf das europäische Patent zusteht; die betreffende Person würde hierbei als berechtigt gelten, weil sie aufgrund eines bestimmten einzelstaatlichen Rechts zur Anmeldung eines nationalen Patents berechtigt ist. Hiergegen murde eingewandt, dass in Ermangelung einer europäischen Vorschrift die Bezugnahme auf das nationale Recht nicht eindeutig sci, da von Land zu Land verschiedene Kollisionsnormen Anwendung finden könnten. Um zu beurteilen, wem das Recht auf das europäische Patent zustehe, sollte zumindest vorgesehen werden,

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BERICHT

- Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 8./11. Juli 1969) I.

1. Die von der Konferenz eingesetzte Arbeitsgruppe I hat von Dienstag, den 8., bils Freitag, den 11. Juli 1969, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.

Entsprechend dem von der Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung in Brüssel am 21. Mai 1969 gefassten Beschluss wurden die Beratungen vom Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, geleitet.

Neben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften waren folgende zwischenstaatliche. Organisationen vertreten, die zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe eingeladen worden waren: die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut (1). (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.

BR/7 d/69 zat/AK/rc

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RECHT AUF DAS PATENT

Artikel 15 Recht auf Erlangung des europaeischen Patents (1) Sofern das nationale Recht ueber Erfindungen von Personen, die in einem Unternehmen, einer Einrichtung oder einer Behoerde beschaeftigt sind, nichts anderes bestimmt, steht das Recht auf das europaeische Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere eine Erfindung unabhaengig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das europaeische Patent demjenigen zu, der zuerst eine Patentanmeldung beim Europaeischen Patentamt eingereicht hat. (2) ^+Im Verfahren vor dem Europaeischen Patentamt gilt der Patentanmelder als berechtigt, das in Absatz 1 vorgesehene Recht geltend zu machen.

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D

Vertraulich

Inderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).

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Herr Froschmaier verliest einen Vorschlas der UNION, die diesen Absatz verbessern möchte, um die Schwierigkeiten auszuschalten, denen man sich im amerikanischen Interferenzverfahren gegenüber sieht, wo der Erfinder seine Rechte vom Zeitpunkt der Konzeption der Erfindung ab herleiten kann.

Der Vorsitzende weist darauf hin, daß die vorliegende Fassung von Absatz 2 diesem Wunsch bereits Rechnung trage. Eine Änderung sei deshalb nicht von Nutzen. Dieser Absatz wird an den Redaktionsausschuß weitergeleitet.

Artikel 16

Herr Froschmaier verliest die Stellungnahmen der internationalen Vereinigungen, insbesondere die Stellungnahme der UNICE. Diese schlägt vor, die beiden ersten Absätze dieses Artikels durch folgende Vorschriften zu ersetzen:

1. "Ist die Patentanzeldung vom Anmeldor bewirt worden, ohne hierzu berechtigt zu sein, so kann der dadurch Verletzte verlangen, daß die Anmeldung oder das Patent auf ihn übertragen wird." 2. "Das Recht nach Absatz 1 kann während der ganzen Geltungsdauer des Patents geltend gemacht werden und umfaßt das Verbot der. Benutzung des widerrechtlich entnommenen Patents, außer wenn erst nach Ablauf eines Jahres vom Tag der Veröffentlichung des vorläufigen Patents an Herausgabeklage gegen den gutgläubigen widerrechtlichen Entnehmer oder dessen Lizenznehmer erhoben worden ist. Ist die Benutzung nicht verboten worden, so kann sie von dem gutgläubigen widerrechtlichen Entnehmer oder dessen Lizenznehmer gegen Zahlung einer angemessenen vom Richter festzusetzenden Gebühr fortgesetzt werden, falls keine gütliche Zinigung der Beteiligten erfolgt."

Die UNIOI ist der Ansicht, daß bei der widerrechtlichen Entnahme die nationalen Gerichte des Landes der ersten Anmeldung zustärdig sein sollen und daß sie nach den allgemeinen Rechtsvorschriften dieses Landes zu beurteilen ist.

Großbritannien hat in drei Punkten Stellung genommen:

1. Es sei nicht klar gesagt, wo geklagt werden müsse. In Absatz 3 könne gesagt werden, daß dies nicht vor dem Europäischen Patentamt geschieht. Wenn sich die Klage gegen Staatsangehörige des gleichen Landes richte, werde die Klage vor dem nationalen Gericht vorgeschlagen; in allen anderen Fällen die Klage vor dem Europäischen Gerichtshof.

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einer natürlichen Person gemacht worden sei. Darüber hinaus stellt or fest, daß die nationalen Gesetzgobungen nicht immer mit diesem Grundsatz übereinstimmen; in bestimmten Fällen werde z.B. der Staat als Erfinder bezeichnet. Deshalb müsse eine Vorbehaltsklausel zugunsten der nationalen Gesetzgebung vorgesehen werden.

Dieser Vorbehalt müsse jedoch so eng wie möglich sein. Er solle sich auf die. Arbeitnehmererfindungen beschränken.

Herr Fressonnet möchte, daß der Begriff des Erfinders im Sinne des europäischen Rechts sich nicht nur auf jede natürliche, sondern auch auf jede juristische Person bezieht. Außerdem dürfe sich der Vorbehalt nicht lediglich auf die nationale Gesetzgebung, sondern auch auf die nationale Rechtsprechung erstrecken. In Frankreich werde nämlich bei der Betriebserfindung das Unternehmen selbst als Erfinder angesehen und dies als Folge der Entwicklung der Rechtsprechung.

Herr Roscioni würde in Artikel 15 einem allgemeinen Vorbehalt zugunsten der nationalen Gesetzgebung den Vorzug geben. Herr Pfanner erwidert ihm, daß ein solcher Vorbehalt nicht in Betracht kommen könne; denn dann könnte die nationale Gesetzgebung sagen, daß das europäische Patent niemals dem Erfinder zustehe. So beschließt die Gruppe, in Absatz 1 folgende Einschränkung einzufügen: "Soweit nicht das nationale Recht über die Arbeitnehmer- und Betriebserfindungen eine gegenteilige Regelung vorsieht." Der Redaktionsausschuß wird mit der Ausarbeitung dieses Satzes beauftragt und soll besonders darauf achten, daß die Bezeichnung der Arbeitnehmererfindungen auch die Erfindungen der Beamten, Soldaten, Geistlichen usw. umfaßt.

Außerdem soll der Redaktionsausschuß einen weiteren Satz ausarbeiten, der ebenfalls in Absatz 1 aufgenommen werden und besagen soll, daß "wenn eine Erfindung unabhängig voneinander von mehreren Erfindern gemacht worden ist, das Recht dem ersten Anmelder zusteht."

Dann beschließt die Arbeitsgruppe, später die Frage zu erörtern, ob der Begriff des Rechtsnachfolgers auch die Erben umfaßt.

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Sitzung vom 16. bis 27. September 1963 Bericht über die Sitzung vom 25. September 1963

Der Vorsitzende eröffnot die Sitzung um 9.30 Uhr und bittet die Gruppe um Fortsetzung der Diskussion über die Frage, ob in Artikel 15 Absatz 1 ein Vorbehalt zugunsten der nationalen Gesetzgebung über die Arbeitnehmererfindungen vorgesehen werden müsse. Er ist der Ansicht, daß das Abkommen hierzu eine Regelung treffen müsse. Die Frage lasse sich auf zweifache Art lösen.

1. Dieser Absatz könne bestimmen, daß das Recht auf das europäische Patent dem Erfinder insoweit zusteht, wie er von der nationalen Gesetzgebung als solcher angesehen wird. 2. Dieser Absatz könne bestimmen, caß das Recht auf das europäische Patent dem Erfinder in dem Maße zusteht, wie die nationale Gesetzgebung über die Arbeitnehmererfindungen nichts Gegenteiliges besagt.

Der Vorsitzende spricht sich für die zweite Möglichkeit aus. Auf eine Frage von Herrn van Benthem stellt der Vorsitzende klar, daß in Artikel 15 das Wort "Erfinder" im europäischen und nicht im nationalen Sinne aufzufassen sei. In diesem Fall sei es notwendig, eine Vorbehaltsklausel zugunsten ier nationalen Gesetzgebung vorzusehen.

Die Vorbehaltsklausel zugunsten der nationalen Gesetzgebung müsse, um vollständig zu sein, nicht nur die Arbeitnehmererfindungen, sondern auch die Betriebserfindungen umfassen. In diesen beiden Fällen seien die nationalen Rechtsordnungen nämlich unterschiedlich.

Nach erneuter Aussprache betont der Vorsitzende, daß das Grundprinzip in Artikel 15 Absatz 1, daß das Recht auf das europäische Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zustehe, beibehalten werden müsse. Außerdem bedeute der Begriff "Erfinder" im europäischen Sinne, daß die Erfindung von

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Erfindung machen, das Recht auf das europäische Patent dem zuerst anmeldenden Erfinder zusteht (beim Europäischen Patentamt). Die Gruppe erklärt sich mit diesem Vorschlag, der an den Redaktionsausschuß überwiesen wird, einverstanden.

Der Vorsitzende weist noch auf ein anderes Problem hin; wenn mehrere Erfinder die gleiche Erfindung, aber gemeinsam machen. Seiner Ansicht nach müsse diese Frage von den nationalen Rechten oder vom internationalen Privatrecht gelöst werden. Dem stimmt die Gruppe zu.

Auf einen Einwand von Herrn van Exter zur Frage der Arbeitnehmererfindungen hat die Gruppe eine lange Aussprache. Der Vorsitzende faßt die Diskussion zusammen und stelit fest, daß die Gruppe darin übereinstimmt, daß das Abkommen (Artikel 15) die nationalen Rechte über die Arbeitnehmererfindung nicht ändern dürfe. Die Frage ist, ob dieses Ziel bereits durch den derzeitigen Wortlaut von Artikel 15 Absatz 1 erreicht wird.

Läßt der derzeitige Text die nationalen Rechte unverändert oder muß zugunsten der nationalen Rechte eine Vorbehaltsklausel vorgesehen werden?

Der Vorsitzende erklärt, er habe Bedenken, eine solche Klausel vorzusehen, denn sie schaffe einen gefährlichen Präzedenzfall. Andernfalls könnte nämlich bei allen Artikeln, wo diese Klausel nicht orscheine, das argumentum e contrario gezogen werden, was zu Schlußfolgerungen führen könne, die die Gruppe nicht beabsichtige.

Die Frage soll noch einmal im Laufe der nächsten Sitzung erörtert werden.

Der Vorsitzende schließt die Sitzung um 18.30 Uhr.

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Die Gruppe erörtert vor aller die Frage des Begriffs "évidence". Sie zieht das deutsche Wort "naheliegend" vor. Bei der französischen, italienischen und holländischen Fassung des Abkommens soll eine möglichst genaue Übersetzung dieses Cortes angestrebt werden. Der Artikel wird an den Redaktionsausschuß überwiesen, der den Straßburger Entwurf berücksichtigen soll.

Artikel 14

Nach Verlesung der Stellungnahmen der internationalen Vereinigungen bespricht die Gruppe die redaktionelle Bemerkung der UNICE zu den Ausdruck "auf irgendeinem geverblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft".

Herr Fressonnet unterstreicht die sehr umfassende Bedeutung des Ausdrucks "gewerbliches Gebiet".

Herr Pfanner fügt hinzu, daß dieser Begriff sogar das Militär und die freien Berufe umfasse. Zusammenfassend äußert der Vorsitzende die Ansicht, daß der Text unverändert beibehalten werden müsse, damit man. sich nicht zu sehr vom Straßburger Entwurf entfernt.

Der Artikel wird an den Redaktionsausschuß weitergeleitet.

Artikel 15

Herr Froschmaier verliest die Stellungnahmen der internätionalen Vereinigungen und berichtet dann vom Vorschlag Großbritanniens, den Anfang des ersten Absatzes in folgendem Sinne zu ändern: das Recht, cin europäisches Patent zu erlangen...

Herr Pfanner erklärt, daß die von Seiten der UNICE vorgebrachte Kritik nicht berücksichtige, daß der erste Absatz das materielle, der zweite Absatz dagegen das formelle Recht regele. Der Vorschlag der UNICE beziehe sich nur auf das Verfahren.

Herr Fressonnet fragt sich, ob der Vorschlag der UNICE sich nicht auch auf das Problem der Mehrheit von Erfindern beziehe.

Nach Verlesung der Stellungnahmen der UNICE im einzelnen scheint es, daß diese Vereinigung dieses Problem nicht im Auge gehabt hat.

Herr Pfanner schlägt daher vor, in Absatz 1 einen zweiten Satz einzufügen, vonach, wenn mehrere Erfinder unabhängig voneinander ein und dieselbe

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 1. Dezember 1963

-rtraulich

Ergebnisse der zehnten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 16. bis 27. September 1963 in Brüssel

Sitzungsbericht

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anerkannten Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und am 10. Mai 1948 revidierten Ubereinkommens uber internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat.

Bemexiung

Dieser Artikel Gbernimmt wört1ioh eine der Vorschriften, die in dem im Rahmen des Europarats ausgearbeiteten Entwurf eines Abkommens über die Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Patentrechts enthalten sind.

Artikel 13 Erfinderische Tätigkeit

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sioh nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Artikel 14 Gewerbliche Verwertbarkeit

Eine Erfindung gilt als gewerblich verwertbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschliesslich der Landwirtschaft hergestellt oder verwendet werden kann.

KAPITEL II
RECHT AUF DAS PATENT

Artikel 15 Recht auf Erlangung des europäischen Patents (1) Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. (2) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Patentanmelder als berechtigt, das in Absatz 1 vorgesehene Recht geltend zu machen.

Artikel 16 Widerrechtliche Entnahme (1) Ist der wesentliche Inhalt einer europäischen Patentanmeldung oder eines europaischen Patents der Erfindung eines Dritten widerrechtlich entnommen worden, so kann der durch die widerrechtliche Entnahme Verletzte verlangen, dass die Anmeldung oder das Patent auf ihn ubertragen wird. (2) Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents kann das Recht nach Absatz 1 nur geltend gemacht werden, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDIN.EPUNGSAUSSCHUSSAU F DEM GEBIET 'I GENERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EIN. ETZT IN. DEN MITGLIEDSTAATEN UND KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

Textes allemand et français Deutscher und französischer Text

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

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Herr de Muyser befürchtete, durch Erwähnung der Landwirtschaft könne Artikel 14 in seiner Bedeutung eingeschränkt werden.

Nach Ansicht des Vorsitzenden stimmt der Strassburger Entwurf mit dem Brüsseler Text darin überein, dass beide eine möglichst weite Auslegung des Begriffs "gewerblich verwertbar" anstreben. Dennoch zögere er, den Brüsseler Text in Strassburg vorzuschlagen, da sich hierdurch Meinungsverschiedenheiten zwischen den einzelnen an den Strassburger Verhandlungen beteiligten Staaten ergeben könnten, die bei der etwas unbestimmten Fassung des Strassburger Textes verborgen blieben. Anders verhalte es sich mit dem Brüsseler Entwurf, weil dieser trotz aller Übereinstimmung mit dem Strassburger Text genauer sein müsse a dieser.

Nach einer Aussprache beschloss die Gruppe, die gegenwärtige Fassung beizubehalten, da in der Praxis die Verwertbarkeit sich immer entweder aus dem Begriff Gewerbe oder aus dem Begriff Landwirtschaft ergebe, wenn man diese weit auslege.

Auf Grund eines Hinweises von Herrn Singer wurde der Redaktionsausschuss mit einer Überprüfung des deutschen Textes von Artikel 14 beauftragt.

Artikel 15(17+18) Der Artikel wurde angenommen.

& 16 (19)

Herr van Benthem berichtete, man habe in Absatz 1) das Wort "rétrocéder" durch das Wort "transférer" ersetzt, da man nicht von einr Rückübertragung sprechen könne, solange vorher keine Übertragung stattgefunden habe.

Der Vorsitzende bemerkte, diese Frage interessiere den noch nicht anwesenden Herrn Roscioni; er bat daher, ein Mitglied des Redaktionsausschusses möge sich mit Herrn Roscioni in Verbindung setzen. Falls diese Besprechung ergebnislos verlaufen sollte, könne die Aussprache innerhalb der Gruppe erneut aufgenommen werden.

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ARBEITSGRUPPE

Brüssel, den 31, Juli 1962 " Patente " Vertraulich

Ergebnisse der"seohsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Munchen

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Kapitel II

Recht auf das Patent


   Artikel  15  (17 + 18)


Recht auf Erlangung des europäischen Patents (1) Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. (2) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Patentanmelder als berechtigt, das in Absatz 1 vorgesehene Recht geltend zu machen.

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss

STRENG VERTRAULICH

Vor eht w u f f eines Abkommens uber ein europäisches Patentrecht

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Artikel 18 Anspruch auf Erteilung des Patents

Im Verfahren vor dem Europäischon Patentamt gilt der Patentanmelder als berechtigt, das in Artikel 17 vorgesehene Recht gelterá zu machen.

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ARBEITSGRUPPE

"Patente"

Brüseel, den 3. Mai 1961

VURTRAULICH

1/2

Ergebnisse der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe "Batente" vom 17. bis 28. April 1961 in Brüssel

Lux. Nied. E.G.J

Eury □ □

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Die Arbeitsgruppe ist mit diesem Vorschlag einverstanden. Die Herren van Benthem und Pfanner bedauern jedoch das Wegfallen des Ausdrucks "Fachmann"

Der Vorsitzende erwidert, die Rechtsprechung des Patentamts werde sicher den Begriff berücksichtigen.

Die Anmerkungen zu Art. 16 werden gestrichen. Sie sollen bei der Darlegung der Gründe erwähnt werden.

Artikel 17 Absatz 1 wird genehmigt und Absatz 2 gestrichen, da er einen Eingriff in die nationale Gesetzgebung darstellt. Die Anmerkung wird ebenfalls gestrichen.

Artikel 18 Herr Fressonnet meint, Art. 15 des französischen Entwurfs könne die Grundlage für einige zefaktionelle Änderungen bilden. Die Arbeitsgruppe ist damit einverstanden.

Artikel 19 Herr Roscioni lenkt die Aufmerksamkeit des Redaktionsausschusses auf Abs. 1, der einen Fall der restitutio ad integrum mit ex tunc-Wirkung darelle.

Der Vorsitzende meint, nach materiellem Recht seien die nationalen Gerichte für diese Frage zuständig. Es sei jedoch wichtig, festzulegen, wie sich das Patentamt gegenüber den Entscheidungen der nationalen Gerichte zu verhalten habe. Dies sei Gegenstand der folgenden Absätze.

Der Redaktionsausschuß soll daher die eingeklammerten Worte in Abs. 1 und 5 überprüfen.

Die Klammern in Abs. 3 fallen weg. Es soll hinzugefügt werden, daß es sich um das vorläufige Patent handelt.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

3076/IV/62-D Orig: F

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Artikel 17 Recht auf das europäische Patent

Das Recht, ein europäisches Patent zu erlangen, steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. [Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen dieses Recht gemeinschaftlich zu. 7

Bemerkung :

Bei einer ersten Prüfung war der Redaktionsausschuss der Auffassung, dass es nicht zweckmässig ist, in diesen Artikel eine Vorschrift aufzunehmen, die der Bemerkung auf S. 19 Ziff. 2 a), zweiter Absatz des Dok. IV/2071/61-F entspricht, insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften des Artikels 14, dritter Absatz des Entwurfs der Konvention.

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Brüseal, den 3. Mai 1961

VURTRAULICH

Ergebnisse der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe "Batente" vom 17. bis 28. April 1961 in Brüssel

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Es dürfte daher zweckmäßig sein, für das europäische Patentrecht von dem gemilderten Erfinderprinzip auszugehen. Dieses Prinzip ist in Artikel 18 wiedergegeben.

Bei Annahme des gemilderten Erfinderprinzips wird es notwendig sein, an einer geeigneten Stelle des Entwurfs eine Verpflichtung des Anmelders vorzusehen, den wahren Erfinder zu benennen.

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Zu Artikel 18

Anspruch auf Erteilung des Patents

1. Materialien: a) Studie Haertel, Anhang S. 11 ff. b) Studie Gajac, S. 24 ff. 2. Bemerkungen: a) Für den Anspruch auf Erteilung des Patents, d.h. für den verfahrensrechtlichen Anspruch, gilt in den Staaten des Gemeinsamen Marktes teils das Anmelderprinzip, teils das Erfinderprinzip. In den Staaten mit Erfinderprinzip (Bundesrepublik und Niederlande) ist das Erfinderprinzip aus praktischen Gründen durch eine Vermutung zu Gunsten des Anmelders gemildert.

Für das europäische Patentrecht sind daher die folgenden drei Möglichkeiten zu prüfen: aa) Das Anmelderprinzip. bb) Das reine Erfinderprinzip. cc) Das gemilderte Erfinderprinzip. b) Da es sich bei dem europäischen Patent um ein geprüftes Patent handeln soll, dürfte das Anmelderprinzip ausscheiden.

Das reine Erfinderprinzip, wie es beispielsweise das nordische Patentrecht vorsieht, führt zu einer Erschwerung des patentamtlichen Verfahrens, da bei Annahme dieses Prinzips das Europäische Patentamt in jedem Fall von Amts wegen prüfen müßte, ob der Anmelder auch der wahre Erfinder ist.

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Die durch Gesetz oder Rechtsprechung in den Staaten des Gemeinsamen Narkts getroffene Regelung für die Erfindungen von Arbeitnehmern weichen im einzelnen erheblich voneinander ab. Eine Vereinheitlichung des Rechts der Erfindungen von Arbeitnehmern im Rahmen der Staaten des Gemeinsamen Markts ist bisher nicht beabsichtigt und dürfte auf beträchtliche Schwierigkeiten stoßen.

Die hier allein wesentliche Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Erfindung eines Arbeitnehmers seinem Arbeitgeber zusteht mit der Folge, daß der Arbeitgeber als Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers berechtigt ist, die Erteilung eines europäischen Patents zu verlangen, richtet sich nach dem jeweils maßgebenden nationalen Recht. Nach den Normen des internationalen Arbeitsrechts ist dasjenige nationale Recht maßgebend, das auf das Arbeitsverhältnis, aus dem der Arbeitgeber sein Recht auf die Erfindung herleitet, Anwendung findet. Diesen Grundsatz ausdrücklich im europäischen Patentrecht festzuhalten, dürfte nicht erforderlich sein.

Die vorstehenden Ausführungen dürften sinngemäß auch für das Institut der Betriebserfindung Anwendung finden, soweit das nationale Gesetz eines Vertragsstaats dieses Institut kennt.

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Artikel 18 Anspruch auf Erteilung des Patents

Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen.

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Kurt Haertel

VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens

über ein europäisches zatenrecht

Artikel 11 bis 29

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Artikel 17 und 18

Die Fassung der beiden Artikel wird angenommen.

Artikel 19, Abs. 1 Herr Van Benthem legt dar, dass der Redaktionsausschuss eine sachliche Änderung vorgenommen hat, indem er aus seinem Text die Errähnung der von Dritten hergestellten Erzeugnisse odor angewendeten Verfahren gestrichen hat. Aus dem neuen Text geht hervor, dass eine widerrechtliche Entnahme auch auf Grund von mündlichen Mitteilungen stattfinden kann.

Die Arbeitsgruppe billigt dioso Änderung. Auf eine Frage von Herrn De Muyser hin prüft der Präsident diejenigen Fälle, wo eine widerrechtliche Entnahme nicht wesentliche Elemente einer Erfindung betrifft. Hier können zwei Lösungen unterschieden werden :

1. Stellt der eigene Beitrag des Usurpators eine Erfindung dar, so wird das Patentamt die Anmeldung aufteilen. Es wird dann unschwer möglich sein, dem verletzten Erfinder das ihm Costohlene zurückzugeben; 2. Stollt der Beitrag des Usurpators keine Erfindung dar und ist er untrennbar von den entnommenen Elementen, so obliegt die Entscheidung dem Richter. Diesen Einzelfall in der Konvention zu regeln erscheint unmöglich.

Auf Vorschlag des Präsidenten beschliesst die Arbeitsgruppe, in Absatz 1 zweite und dritte Zeilo die Worte "einem anderen ohne dessen Zustimmung" durch "der Erfindung eines Dritten ohne dessen Zustimmung" zu ersetzen.

Um Schwierigkeiten wegen der Verschiedenheit der nationalen Gesetze zu vermeiden, folgt die Arbeitsgruppe einem Vorschlag von Herrn Roscioni und ersetzt in der vierten und fünften Zoile von Absatz 1 die Worte "kann vom Anmelder oder Patentinhaber verlangen" durch "hat das Recht zu verlangen". Diese Fassung wird dabei so verstanden, dass sie sich auf folgende drei Fälle bezieht :

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Die Arbeitsgruppe beschliesst, die Srörterung von Artikel 17, Abs. 2 bis zu einer späteren Sitzung zurückzustellen. Der Absatz wird einstweilen zwischen Klammern gesetzt.

Artikel 17 und 18 werden dem Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungen zu Artikel 19 des Vorentwurfs

Die Arbeitsgruppe billigt grundsätzliche absatz 1 von Artikel 19. Sie betont, dass von widerrechtlicher Entnahme jedoch nur dann gesprochen werden kann, wenn es sich um eine neue Erfindung handelt.

Hinsichtlich Absatz 2 des Artikels 19 wünscht Herr Van Benthem, dass auch das Europäische Amt vor der Erteilung des Patentes zur Entscheidung von Streitigkeiten über widerrechtliche Entnahme zuständig sein soll. Eine solche Zuständigkeit würde eine Verlängerung des Erteilungsverfahrens vermeiden.

Da die Arbeitsgruppe noch keine Verfahrensvorschriften für das Europäische Amt ausgearbeitet hat, wird diese Frage zunächst zurückgestellt.

Die Arbeitsgruppe billigt den Text von Absatz 3 des Artikels 19. Sie hält Absatz 4 des Artikels für überflüssig und beschliesst, ihn zu streichen.

Hinsichtlich Absatz 5 von Artikel 19 fürchtet Herr Fressonnet, dass die Möglichkeit, Herausgabeklagen vor mehreren nationalen Instanzen durchzuführen, die Gefahr einer beträchtlichen Verlängerung des Prüfungsverfahrens durch das Europäische Patentamt mit sich bringt. Nach den Bestimmungen dieses Absatzes muss das Patentamt das Anmeldeverfahren aussetzen. Herr Fressonnet schlägt vor, dass in diesem Fall das Europäische Amt das Verfahren fortsetzt und das Patent erteilt, jedoch mit einem Vermork über den anhängigen Rechtsstreit. Darüber hinaus regt er an, dass die streitenden Parteien sich unter Verzicht auf Rechtsmittel an das Europäische Gericht wenden können, das in diesem Fall als Schiedsgericht tätig wird.

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Der Präsident hält den Vorschlag von Herrn Fressonnet für eine gute Kompromisslösung und beauftragt den Redaktionsausschuss der Gruppe einen entsprechend abgefassten Text vorzulegen.

Er gibt Herrn Lannoy recht, dass es unmöglich sein würde, den Begriff der Erfindungshöhe zu definieren. Es genügt, seine Merkmale zu erwähnen.

Auf Frage von Herrn Fressonnet hält es der Präsident für möglich, den Ausdruck "Erfindungshöhe" aus dem Titel von Artikel 16 zu streichen. Er. regt an, dass der Inhalt dieses Artikels als Absatz 4 zu Artikel 14 des Vorentwurfs gesetzt werde, der dann beginnen müsste "eine neue Erfindung ist nicht patentfähig ...".

Erörterungen zu Artikel 17 des Vorentwurfs

Nach einem Meinungsaustausch zur Frage des Rechts auf das Patent, die Artikel 17, Abs. 1 behandelt, stellt der Präsident die Übereinstimmung der Arbeitsgruppe zu folgenden vier Funiten fest.

1. Aus paychologischen Gründen ist es wichtig, festzustellen, wie es in Absatz 1 von Artikel 17 geschicht, dass das Recht am Patent dem Erfinder zusteht. 2. Der Text von Absatz 1 des Artikels 17 des Vorentwurfs soll ergänzt werden, indem nach dem Wort Erfinder "der als erster die Anmeldung eingereicht hat" hinzugefügt wird. 3. Artikel 17 und 18 (Erteilung des Patents) sollten in einem einzigen Artikel vereinigt werden. Artikel 18 bestimmt tatsächlich nur, dass das Europäische Amt nicht zu prüfen braucht, ob der Anmelder der erste Erfinder ist. 4. Der Artikel 29 (Erfindernennung) wird näher an den unter 3. erwähnten Artikel herangerückt.

Auf eine Frage von Herrn Van Benthem hin eröffnet der Präsident einen Meinungsaustausch über die Frage der Angestelltenerfindung und ihre Auswirkungen auf Artikel 17.

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Brilesel, den 3. Mai 1961

VURTRAULICH

Ergebnisse der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe "Batente" vom 17. bis 28. April 1961 in Brüssel

Page 82

Die durch Gesetz oder Rechtsprechung in den Staaten des Gemeinsamen Markts getroffene Regelung für die Erfindungen von Arbeitnehmern weichen im einzelnen erheblich voneinander ab. Eine Vereinheitlichung des Rechts der Erfindungen von Arbeitnehmern im Rahmen der Staaten des Gemeinsamen Markts ist bisher nicht beabsichtigt und dürfte auf beträchtliche Schwierigkeiten stoßen.

Die hier allein wesentliche Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Erfindung eines Arbeitnehmers seinem Arbeitgeber zusteht mit der Folge, daß der Arbeitgeber als Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers berechtigt ist, die Erteilung eines europäischen Patents zu verlangen, richtet sich nach der jeweils maßgebenden nationalen Recht. Nach den Normen des internationalen Arbeitsrechts ist dasjenige nationale Recht maßgebend, das auf das Arbeitsverhältnis, aus dem der Arbeitgeber sein Recht auf die Erfindung herleitet, Anwendung findet. Diesen Grundsatz ausdrücklich im europäischen Patentrecht festzuhalten, dürfte nicht erforderlich sein.

Die vorstehenden Ausführungen dürften sinngemäß auch für das Institut der Betriebserfindung Anwendung finden, soweit das nationale Gesetz eines Vertragsstaats dieses Institut kennt.

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Zu Artikel 17

Recht auf das Patent (droit matériel au brevet)

1. Materialien:

Studie Gajac, S. 23 ff., 30 ff.

2. Bemerkungen:

a) Der Grundsatz, wonach das materielle Recht auf das Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zustent, ist im nationalen Recht der sechs Staaten des Gemeinsamen Markts entweder ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt. Es erscheint zweckmäßig, diesen Grundsatz für das europäische Patentrecht ausdrücklich festzulegen.

Zu prüfen wird sein, ob es notwendig ist, in das europäische Patentrecht darüber hinaus noch eine Bestimmung des Inhalts aufzunehmen, daß in dem Falle, daß mehrere Personen dieselbe Erfindung unabhängig voneinander gemacht haben, diejenige Person das materielle Recht auf das Patent hat, die die Erfindung zuerst beim Europäischen Patentamt oder bei der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats angemeldet hat. b) Im Zusammenhang mit diesem Artikel könnte erörtert werden, ob eine besondere Bestimmung im europäischen Patentrecht erforderlich ist für diejenigen Erfindungen, die von einem Arbeitnehmer gemacht worden sind.

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Bemerkungen

su dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 3. März 1961 (Art. 11 - 29)

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Artikel 17 Recht auf das Patent (droit matériel au brevet)

Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu.

Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das europäische Patent gemeinschaftlich zu.

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Kurt Haertel

Bonn, den 14. März 1961

VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens

über ein europäisches ε^' atenrecht

Artikel 11 bis 29

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Artikel 59

Mehrere Anmelder Die europäische Patentanmeldung kann auch von gemeinsamen Anmeldern oder von mehreren Anmeldern, die verschiedene Vertragsstaaten benennen, eingereicht werden.