Art55dPCTBE1973

De CBE 1973


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  • Nom affiché : Art55dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 55
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 051-075/Article 055 (Deutsche Fassung)/Art55dPCTBE1973.pdf

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Page 1

Artikel 55 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. =55 MPO Unschädliche Offenbarungen

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 15 IV/2767/61 S. 15-17,
48,42,43
IV/2767/61 15 IV/3076/62 S. 142-144
VE Mai 1962 12 6551/IV/62 S. 8,9
VE 1962 12 1699/IV/63 S. 2
VE 1962 12 9081/IV/63 S. 73
VE 1965 12 BR/7/69 Rdn. 27
BR/50/70 18R/42/70*12 Nr. 1 BR/43770 Rdn. 12
BR / 70 / 70 12
Dokumente der MDK


1. 1972 53 M/10 S. 44
" 53 M/12 S. 74
" 53 M/54/I/II/III S. 8,9
" 53 M/65/I S. 1
" 53 M/74/I/R 1 S. 4
" 53 M/80/I/R 2 S. 1
" 53 M/88/I/R 3 S. 2
" 53 M/146/R 3 Art. 55
" 53 M/160/K S. 1
" 53 M/PR/I S. 30
" 53 M/PR/G S. 200

Tm Dokunent 8R/50/70 ist beui Artibel 12 nutBietun.

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Kurt Haertel

Bonn, den 3. März 1961

VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 11 bis 29

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Im einzelnen werden u.a. folgende Fragen zu erörtern sein: a) Zwingt Artikel 11 der Pariser Verbandsübereinkunft dazu, in das europäische Patentrecht eine Ausnahmebestimmung über die Offenbarung von Brfindungen auf gewissen Ausstellungen. aufzunehmen? b) Wenn ja, wird die im Arbeitsentwurf vorgeschlagene Formulierung gebilligt? c) Wird die Aufnahme einer Ausnahmebestimmung für die mißbräuchliche Offenbarung von Brfindungen durch Dritte in das europäische Patentrecht gebilligt? d) Jenn ja, wird die vorgeschlagene Fassung gebilligt? e) In der Studie von Zueigbergk wird auf Seite 14 (französischer Text; S. 19 der inoffiziellen deutschen Ubersetzung) unter (5) die Frage behandelt, ob notwendige Versuche als neuheitsschädliche Offenbarung anzusehen sind. Von Zweigbergk verneint diese Frage unter gewissen Bedingungen.

Ss wird zu prüfen sein, aa) ob für das europäische Patentrecht diese Frage ebenfalls verneint werden soll und bb) ob es gegebenenfalls für erforderlich gehalten wird, diese Ausnahme in Artikel 15 ausdrücklich aufzuführen.

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Zu artikel 15

Unschädliche Offenbarungen

1. Materialien:

a) Studie Haertel, Anhang S. 2 u. 3 ff. b) Studie Gajac, S. 12 / 13 c) Vorschlag Reimer, § 3 Abs. 3 d) Studie von Zweigbergk, S. 13 (2) und (3),S. 14 (6) e) Entwurf eines norćischen Patentrechts, § 2 ibs. 3

2. Bemerkungen:

-tikel 5 enthält zwei susnahmen vom Grundsatz der absoluten Neuheit.

Die erste Ausnahme für die Offenbarung von Erfindungen euf gewissen Ausstellungen dürfte wegen der Vorschrift des Artikels 11 der Pariser Verbandsübereinkunft notwendig sein. Für die praktische Durchführung dieser Ausnahme wird es erforderlich sein, an einer anderen Stelle des europäischen Patentrechts vorzusehen, daß die zuständigen nationalen Behörden die von ihnen veranstalteten oder von ihnen anerkannten internationalen Ausstellungen öffentlich bekannt machen und diese Bekanntmachung dem Europäischen Patentamt amtlich mitteilen.

Die zweite Ausnahme behandelt den Fall der mißbräuchlichen Offenbarung der Erfindung durch einen Dritten. Der Arbeitsentwurf hat diese Ausnahme aus dem Entwurf eines nordischen Fatentrechts entnommen. Von Zweigbergk hat diese Ausnahme auch für die Aufnahme in ein Abkommen zur Rechtsvereinheitlichung innerhalb der Staaten des Europarats vorgeschlagen.

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Bemerkungen

su dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 3. März 1961 (Art. 11 - 29)

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Um die Lücken des vorliegenden Textes zu schliessen, präzisiert din Arbeitsgruppe, dass als zum'Stand der Technik gehörend auch diejenigen Paten anmeldungen gelten, die am Tage der jüngeren Anmeldung veröffentlicht werden.

Um die Gefahr einer Doppelpatentierung bei zwei am gleichen Tage von verschiedenen Erfindern eingereichten Anmeldungen zu vermeiden, folgt die Arbeitsgruppe einem Vorschlag von Herrn Pfanner, Absatz 3 derart zu ergänzen, dass in solchen Fällen die Stunde des Eingangs der Anmeldungen massgeblich ist.

Mit den in der Diskussion erarbeiteten Änderungen wird Artikel 14 angenommen.

Artikel 15

Die Neufassung dieses Artikels in seiner Gesamtheit wird vertagt.

Artikel 16

Die Arbeitsgruppe nimmt diesen Artikel an. Sie wünscht, dass bei der Aufzählung der für die Patentfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen in Artikel 11 auch die Erfindungshöhe genannt wird. Am Ende von Artikel 11 wird daher hinzugefügt : " und die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen".

Um das Verständnis von Artikel 16 zu erleichtern, wird der vorgelegte Text einschliesslich der Bezugnahme auf Artikel 14. beibehalten.

Artikel 16 wird von der arbeitsgruppe angenommen.

Auf Vorschlag von Herrn Fressonnet beschliesst die Arbeitsgruppe die Reihenfolge der Einordnung der Artikel nach Ausarbeitung der Gesamtheit eines Konventionsentwurfes zu überprüfen. Dazu ist bereits festzuhalten, dass die Numerierung der Artikel 11 und 12 unverändert bícibt, Artikel 14 wird Artikel 13, der zunächst zurückgestellte Artikel 15 wird Artikel 14 und der alte Artikel 13 wird Artikel 16.

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Für Herrn Pressonnet kommt es weniger auf die Anzahl als auf die Sicherheit an. Für den Erfinder ist es vor allem wichtig, mit Sicherheit diejenigen Ausstellungen zu kennen, auf denen er Schutz geniesst.

Der Präsident hält es für erforderlich, zu einer Kompromisslösung zu kommen. Einetweilen soll der vorliogende Text von Artikel 15 a) in Klammern stehen bleiben.

Der Präsident hofft, dass die Diskussionen im Expertenausschuss des Europarates zu einer Klärung der Frage beitragen werden. Er bittet im übrigen die französische Delegation, bis zum 15. Juni eine Liste derjenigen Ausstellungen aufzustellen, die nicht nur auf Grund der Konvention von 1928, sondern auch auf Grund des beigefügten Protokolls über die Veranstaltung von Messen geschützt sind.

Der Präsident glaubt schliesslich, dass auf der Grundlage seines Vorschlages, der sich auf die ohnehin seltenen amtlichen internationalen Ausstellungen und auf die amtlich anerkannten Ausstellungen beschränkt, ein Kompromiss gefunden werden kann, indem man beispielsweise ein einheitliches Organ mit der Anerkennung beauftragt.

Damit ist die Prüfung des ersten Teiles des Vorentwurfs der Konvention (Artikel 11 bis 29) beendet. Der Präsident bemerkt, dass nur Artikel 15 und 29 zurückgestellt wurden; die übrigen Artikel wurden angenommen.

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Wiederaufnahme der Erörterungen zu Artikel 15 a) des Vorentwurfs

Der Präsident erinnert daran, dass die Diskussion über Offenbarungen anlässlich internationaler Ausstellungen auf der Sitzung vom 19. April zurückgestellt wurde, um den Delegationen die Möglichkeit zu geben, die Konvention von Paris von 1928 über internationale Ausstellungen zu prüfen.

Er weist noch einmal darauf hin, dass die Arbeitsgruppe in Ubereinstimmung mit den Beschlüssen des Koordinierungsausschusses entschieden hat, freiwillig die in Artikel 11 der Verbandsübereinkunft vorgesehene Schonfrist beizubehalten; dieser Artikel betrifft internationale Ausstellungen, ohne jedoch eine nähere Definition zu geben.

Der Vorschlag des Präsidenten berücksichtigt Erfindungen, die offenbart werden auf amtlich veranstalteten und amtlich anerkannten privaten internationalen Ausstellungen.

Herr De Reuse schlägt vor, auf die Definition der internationalen Ausstellung in Artikel 1 der Pariser Konvention von 1928 Bezug zu nehmen. Diese Definition bringt eine Beschränkung auf eine kleine Anzahl von Ausstellungen, nämlich diejenigen, zu denen fremde Staaten auf diplomatischem Wege eingeladen werden und die nicht periodischer Natur sind. Eine solche Einschränkung erscheint unerlässlich, da bei einem so ungenauen Text wie Artikel 11 der Pariser Verbandsübereinkunft für die Aussteller eine tatsächliche Gefahr besteht, ihre Prioritätsrechte in gewissen Staaten zu verlieren.

Herr De Nuyser teilt die Befürchtungen von Herrn De Reuse und macht zu Artikel 15 a) einen Vorbehalt geltend.

Herr Pfanner dagegen ist der Ansicht, dass die Bezugnahme auf Artikel 1 der Pariser Konvention von 1928 nicht den Geist des Artikels 11 der Pariser Verbandsübereinkunft berücksichtigt, da dieser Artikel 1 einen viel zu beschränkten Begriff beinhaltet. Herr Pfanner spricht sich für einen weitergehenden und einheitlichen Schutz bei Offenbarungen auf internationalen Aus* stollungen aus.

Page 10

Die Arbeitsgruppe stellt die Lösung der Frage bis zur năchster. Sitzung zurück, um einerseits die Kontaktnahme mit interessierten Kreisen zu gestatten und andererseits die Ergebnisse der nächsten Sitzung des Expertenausschusses des Europarats kennenzulernen.

Erörterungen zu Artikel 16 des Vorentwurfs

Der Präsident erinnert an den vom Koordinierungsausschuss hierzu gegebenen Auftrag. Es muss geprüft werden, ob in der europäischen Konvention der Begriff der erfinderischen Tätigkeit eingeführt und gegebenenfalls, ob er definiert werden soll.

Der Präsident weist darauf hin, dass es bereits zwei Definitionsversuche gebe, und zwar in Artikel 16 und in Artikel 14 (zweite Alternative, Abs. 1) des Vorentwurfs.

Der Unterschied zwischen den beiden Definitionen liagt in den Ausdrücke: "merklich" und "nahe. lag". Dieser Unterschied bezieht sich nicht auf einen subjektiven Begriff einerseits und einen objektiven Begriff andererseits, sondern auf ein quantitatives Kriterium und auf ein qualitatives Kriterium.

Das in Artikel 16 vorgeschlagene Kriterium bezweckt, eine Erfindung durch Patent unter der Bedingungen zu schützen, dass eine erfinderische Tätigkeit vorliegt (qualitatives Kriterium). Dagegen bezweckt die in Artikel 14, zweite Alternative, Abs. 1 (nordischer Entwurf) enthaltene Formulierung die Erteilung eines Patentes für eine Erfindung unter der Bedingung, dass diese gegenüber dem Stand der Technik einen, gewissen Abstand einhalte (quantitatives Kriterium). So ist es beispielsweise möglich, dass eine neue Erfindung nur eine geringe Veränderung gegenüber dem Stand der Technik mit sich bringt und daher nicht den im nordischen Entwurf geforderten Abstand besitzt, jedoch tatsächlich auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Die beiden Systeme führen daher hinsichtlich der Patentfähigkeit zu verschiedenen Ergebnissen.

Page 11

Der Präsident wendet sich Artikel 15 b) zu: Er erläutert, dass diese Vorschrift ausschliesslich don Fall betrifft, wo die Erfindung gegen.den Willen des Erfinders offenbart wurde. "Sie bezweckt, dem Erfinder einen angemessenen Ausgleich für eine Verletzung durch moralischen Diebstahl, durch Industriespionage oder durch Vertrauensbruch zu gewähren. Eine zivilrechtliche Schadensersatzklage würde seinen Interessen nicht völlig genügen Können. Es ist allerdings richtig, dass diese Vorschrift den Grundsatz der absoluten Neuheit durchbricht und dass sie eine gewisse Rechtsunsicherheit mit sich bringen kann. Der Präsident ist jedoch der Ansicht, dass diese Regel nur selten angewendet werden wird und dass man durch eine entsprochend einschränkende Rodaktion mögliche Missbräuche verhindern kann.

Herr Fressonnet weist, ohne bereits Stellung nehmen zu wollen; darauf hin, dass diese Frage derzeit auch vom Expertenausschuss des Europarats untersucht wird. Don Srörterungen dieses Gremiums sollte bei einer endgültigen Entscheidung Rechnung getragen werden.

Der Präsident glaubt, dass die einschränkende Lösung seines Vorschlags (Artikel 15 h) annohmbar ist, da die extrem entgegengesetzten Lösungen, wie sie einerseits in Deutschland, andererseits in den Niederlanden praktiziert werden, in beiden Ländern von den interessierten Kreisen begrüsst werden.

Herr Roscioni spricht sich gegen eine Schonfrist für Offenbarungen mit Zustimmung des Erfinders aus. Dagegen billigt er die in Artikel 15 a) und b) enthaltenen Grundsätze. Hinsichtlich b) schlägt er vor, den Begriff des "offenbaren Missbrauchs" zu präzisieren. Es soll sich um einen durch Urteil eines Strafgerichtes festgestellten offenbaren Missbrauchs handeln.

Herr Van Benthem erklärt, dass die niederländische Delegation zwar gegen eine entsprechende Vorschrift im Rahmen des Europarats atimmen werde, dass sie aber im Interesse eines gemeinsamen europäischen Rechtes bereit sei, der Mehrheit der Arbeitsgruppe zuzustimmen.

Page 12

Die Arbeitsgruppe billigt einstimmig den Grundsatz des Vorschlags Reimer. Sie ist der Ansicht, dass dieser Vorschlag für das europäische Erteilungsverfahren allein durchführbar ist. Sie behält sich jedoch vor, auf die Frage der Erfindungshöhe bei der Erörterung des Artikels 16 des Vorentwurfs zurückzukommen. Darüber hinaus wünscht die Arheitsgruppe bei ihrer nächsten Sitzung auf die schwierige Frage der älteren Rechte zurückzukommen.

Die Arbeitsgruppe behandelt sodann die Frage, inwieweit ältere nationale Anmeldungen berücksichtigt werden müssen. Sie ist der einhelligon Auffassung, dass diese bei der Prüfung einer europäischen Patentanmeldung zu beachten sind. Dies wird nicht zu Schwierigkeitén führen, da das europäische Verfahren einer verschobenen Prüfung innorhalb eines Zeitraums vor längstens fünf Jahren stattfinden kann. Eine solche Frist wird es selbst den Prüfungsländorn erlauben, ältere Anmeldungen vor dem Beginn der Prüfung im europäischon Amt zu veröffentlichen.

Artikel 14, Abs. 3, orste Alternative wird dem Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungen zu Artikel 15 des Vorentwurfs

Die Diskussion über Buchstabe a) des Artikels 15 wird vertagt, bis die Arbeitsgruppe im Besitz des von Herr De Rouse angeführten Textes der Konvention von 1928 von Paris über internationale Ausstellungen ist. Bei einem ersten Keinungsaustausch wurde keine Einstimmigkoit hinsichtlich der Verpflichtung erzielt, die sich aus Artikel 11 der Pariser Verbandsüberainkunft ergibt. Im Hinblick auf den vom Koordinierungsausschuss klar ausgedrückten Wunsch erscheint es jedoch angebracht, sich unabhänging von der Frage der Vorpflichtung freiwillig den Vorschriften der Verbanäsübereinkunft anzuschliessen.

Die Sitzung wird um 12.30 Uhr unterbrochen und un 15.00 Uhr wieder aufgenommen.

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Artikel 15
Unschädlicha Offenbarungen

Eine Offenbarung der Erfindung im Sinne des Artikels 14 bleibt ausser Betracht, wenn die Offenbarung innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung zum europäischen Patent erfolgt ist und darauf beruht, dass a) der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger den Gegenstand der Erfindung auf einer Ausstellung ausgestellt hat, die von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats als amtliche internationale Ausstellung veranstaltet oder [von einer gemeinsamen Institution der Vertragsstaaten] als internationale Ausstellung amtlich anerkannt worden ist, oder b) die Kenntnis der Irfindung zum Nachtcil des Anmeldors oder seines Rechtsvorgängors offenbar missbraucht worden ist. 7

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ARBEITSGRUPPE

Brüssel, den 3. Mai 1961

VURTRAULICH

Ergebnisse der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe "Batente" vom 17. bis 28. April 1961 in Brüssel

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Sitzung vom 2. bis 19. April 1962

Vorläufiger Sitzungsbericht vom 18. April 1962

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.45 Uhr. Er erklärt, die Sitzungsprotokolle vom 13. April 1962 an würden als genehmigt angesehen, wenn beim Sekretariat bis zum 28. April 1962 keine Korrekturvorschläge eingingen. Für die letzten Protokolle, die nach dieser Sitzung den Delegierten zugeschickt würden, gelte die Frist entsprechend länger.

Artikel 15 (Fortsetzung) Der Vorsitzende bemerkt, der Absatz b) entspreche der betreffenden Bestimmung im Straßburger Entwurf.

Herr van Benthem hält es für zweckmäßig, den Schutz für die Offenlegung bei einer internationalen Ausstellung bis zur Zuerkennung eines Prioritätsrechts auszudehnen.

Nach einer Meinungsaustausch wird beschlossen, daß der Redaktionsausschuß den Wortlaut des Art. 15 unter Beachtung des entsprechenden Artikels im Straßburger Entwurf überprüfen soll.

Er soll ferner in einer Fußnote darauf hinweisen, daß ein Teil der Delegationen den Art. 15 nur unter der Bedingung genehmigen will, daß eine ähnliche Regelung in den Europa-Rat-Entwurf aufgenommen wird.

Der Wortlaut soll nach der Sitzung des Europa-Rats im September in Straßburg revidiert werden.

Art. 15 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 16 Herr Fressonnet schlägt vor, den Wortlaut des Straßburger Entwurfs (Art. 4) zu übernehmen.

Der Vorsitzende stellt fest, daß dieser Wortlaut die Grundlagen des Art. 16 nicht verändere, sondern dem Patentamt nur eine größere Auslegungsbefugnis gebe.

Page 16

Aus diesem Grund erscheine es angezeigt, nur einen sehr beschränkten Schutz zu gewähren. Da der betreffende französische Vorschlag Schwierigkeiten für das vom Europäischen Patentamt durchzuführende Verfahren mit sich bringt, erscheint es zweckmäßig, die im Text des Europa-Rats enthaltene Bestimmung zu übernehmen. Es wird daher beschlossen, die den Art. 15 einschließenden Klammern wegfallen zu lassen und unter a) den Wortlaut der entsprechenden Vorschrift im Europa-Rat-Entwurf zu übernehmen.

Ende der Sitzung: 18 Uhr.

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Herr van Benthem entgegnet, die vorgeschlagene Fassung enthalte eine grundlegende Änderung. Die von Herrn Fressonnet vorgeschlagene Bedingung sei im niederländischen Patentgesetz enthalten und bilde in der Praxis ein ernstes Kriterium. Man müsse berücksichtigen, daß die in den Patentanmeldungen enthaltenen Beschreibungen sehr oft nicht zur Erteilung des Patents ausreichten. Wenn man sich für die französische Fassung entscheide, könnten solche Anmeldungen und ältere Patente nicht als bestimmt genug angesehen werden. Ferner gebe es rein theoretische Bekanntmachungen, die keine sofortige Patenterteilung ermöglichten. Immerhin sei diese aber möglich.

Herr Fressonnet weist darauf hin, daß die französische Delegation nicht beabsichtige, den wesentlichen Inhalt des Art. 14 Abs. 2 zu ändern. Er könne sich daher der Mehrheit der Gruppe anschließen.

Artikel 14 wird unverändert angenommen unter Berücksichtigung der früher beschlossenen Änderungen.

Artikel 15 Bei der Erörterung des zeitlich beschränkten Schutzes für die Ausstellungen sind alle Delegationen außer der deutschen der Ansicht, man solle ihn auf die anerkannten Ausstellungen beschränken. Die belgische Delegation bleibt bei ihrem Vorbehalt, sich an die Bestimmungen des 1928 abgeschlossenen Sonderabkommens zu halten.

Die Arbeitsgruppe vertritt die Ansicht, das Europäische Patentrechtsabkommen müsse eine Vorschrift über den zeitlich begrenzten Schutz für gewisse Ausstellungen enthalten, um der in Art: 11 des Verbandsabkommens ausgedrückten Verpflichtung gerecht zu werden. Es sei aber offensichtlich, daß ein wirksamer Schutz nur durch gemeinsame Maßnahmen aller am Pariser Verbandsabkommen beteiligten Staaten erreicht werden könne. Jeder durch das Patentrechtsabkommen gewährte Schutz laufe Gefahr, den Erfinder zu täuschen, da er ihm eine falsche Sičherheit gebe, die dann nicht mehr bestehe, wenn er in einem Staat, der nicht zu den Vertragsstaaten des Europäischen. Patentrechtsabkommens gehöre, seine Erfindung als Patent anmelde.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

3076/IV/62-D Orig.: F

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Artikel 12 (15)

Unschädliche Offenbarungen

Eine Offenbarung der Erfindung im Sinne des Artikels 11 bleibt ausser Betracht, wenn die Offenbarung innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung zum europäischen Patent erfolgt ist und darauf beruht, daß a) ein offensichtlicher Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers begangen worden ist, oder b) der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und am 10. Mai 1948 revidierten Übereinkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat.

Bemerkung:

Ein Teil der Delegationen kann diesem Text nur zustimmen, wenn eine entsprechende Vorschrift in einem Abkommen angenommen wird, das im Rahmen des Europarats abgeschlossen werden soll.

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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss

Brüssel, den 26. Mai 1962

STREET VERTRAULICH

V o r e n t-w u r T eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

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Um einen übereinstimmenden Standpunkt der sechs Delegationen auf der bevorstehenden Sitzung des Sachverständigenausschusses des Europarats zu ermöglichen möchte Herr van Benthem die Ansicht der übrigen Delegationen über die Möglichkeit hören, hier eventuell eine enger gefasste Formulierung für den Entwurf des Europarats vorzuschlagen. Der Strassburger Text lasse den beteiligten Staaten die Möglichkeit, ihre eigenen Staatsangehörigen intensiver zu schützen. Mit anderen Worten : soll das Abkommen anstatt eines Mindestschutzes einen möglichst weitgehenden Schutz vorsehen?

Die Herren de Muyser und Decavre würden im Interesse der grösseren Rechtssicherheit für den Erfinder cinem solchen Vorschlag zustimmen.

Herr Pfanner meinte, die deutsche Delegation könne wegen des Ergebnisses der Besprechung mit den interessierten deutschen Krcisen einem derartigen Vorschlag in Strassburg nicht zustimmen.

Der Vorsitzende bestätigte, dass der Vorschlag in der im Entwurf des Europarats vorgesehenen Fassung zweifellos zu einer gewissen Rechtsunsicherheit führe. Doch bestehe diese Unsicherheit nur für die Erfinder aus Ländern, die einen weitergehenden Schutz gewähren als den Mindestschutz, der im Entwurf vorgesehen sei.

Artikel 12 wurde angenommen.

Artikel 13 (16) Die Aussprache über diesen Artikel wurde bis zur Ankunft der französischer Delegation zurückgestellt, damit dann entschieden werden kann, ob trotz der abweichenden Fassung des Strassburger Entwurfs das Wort "insbesondere" beibehalten werden solle.

Artikel 14 (13) Herr van Benthem erklärte, dass dieser Artikel zwar grundsätzlich dem Strassburger Text entspreche, aber ausführlicher sei. Daher wolle auch die niederländische Delegation in Strassburg vorschlagen, diese Fassung des Europäischen Aukommens dort zu übernehmen.

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Der Vorsitzende gab der Roffnung Ausdruck, alle Delegationen der Sechs möchten der niederländischen Vorschlag in Strassburg unterstützen, wonach die Formulierung des Europäischen Abkommens auch in den Entwurf des Europarats aufgenommen werden sollte. Auch er sei der Meinung, dass man die Frage der Mikroorganismen der Rechtsprechung überlassen sollte, da eine ausdrückliche Regelung derselben den Sinn der Bestimmung verfälschen würde und eventuell ale Argument e contrario dienen könne.

Auf eine Frage von Herrn Briganti erklärte Herr van Benthem, die Frage der Erfindungen im Interesse der staatlichen Verteidigung sei jetzt durch Artikel 67 (62) geregelt.

Artikel 10 wurde genehmigt.

Artikel 11 (14) Die Aussprache über diesen Artikel wurde auf die nächste Woche verschoben, weil die deutsche Delegation einen Vorschlag hierzu in Auszicht gestellt hat.

Artikel 12 (15) Herr van Benthem erkiärte hierzu, man habe sich innerhalb des Redaktionsausschusses gefragt, ob man nicht einen vollständigen Schutz gegen unberechtigte Offenbarungen vorsehen soll. Die niederländische Delegation orkläre sich mit dem jetzigen Text nunmehr in Anbetracht der Tatsache einverstanden, dass die Anerkennung einer Priorität auf Grund einer Zurschaustellung auf Ausstellungen die 10 ung der Identität des ausgestellten Gegenstandes mit dem Gegenstand der späteren Patentanmeldung erfordorn würde und dass eine solche Prüfung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein würde.

Die Herren Sünner und van Benthem haben Zweifel hinsichtlich der Tragweite der Bemerkung am Schluss von Artikel 12.

Darauf erwiderte der Vorsitzende, sie bedeute lediglich, dass die Arbeitsgruppe hier eine neue Lösung für das Europäische Abkommen finden müsse, falls der Entwurf des Europarats nicht angenommen werde. Er sei jedoch der Ansicht, dass man die weitere Entwicklung hinsichtlich des Strassbruger Entwurfs optimistisch beurteilen könne.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in München

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des expositions officielles ou officiellement reconnues, au sens de la convention relative aux expositions internationales, signée à Paris, le 22 novembre 1928 et révisée le 10 mai 1948.

Remarque

Cet article reprend intégralement une des dispositions figurant dans le projet de convention sur l'unification de certains éléments du droit matériel des brevets d'invention élaboré dans le cadre du Conseil de l'Europe.

Article 13 Activité inventive

Une invention est considérée comme résultant d'une activité inventive si elle ne découle pas d'une manière évidente de l'état de la technique.

Article 14 Application industrielle

Une invention est considérée comme susceptible d'application industrielle si son objet peut être fabriqué ou utilisé dans tout genre d'industrie y compris l'agriculture.

CHAPITRE II
DROIT AU BREVET
Article 15
Droit d'obtenir un brevet européen

(1) Le droit au brevet européen appartient à l'inventeur ou à son ayant cause. (2) Dans la procédure devant l'Office européen des brevets, le titulaire de la demande du brevet est présumé autorisé à exercer le droit prévu au paragraphe 1.

Article 16 Usurpation (1) Si les éléments essentiels d'une demande de brevet ou d'un brevet européen ont été empruntés sans droit à l'invention d'un tiers, la personne lésée du fait de l'usurpation peut obtenir que la demande ou le brevet lui soit transféré. (2) Après un délai de cinq ans à compter de la date de délivrance du brevet européen provisoire, le droit visé au paragraphe 1 ne peut être exercé que si le breveté n'était pas de bonne foi lorsqu'il a obtenu le brevet.

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CHAPITRE I
BREVETABILITE

Article 9 Inventions brevetables

Les brevets européens sont délivrés pour les inventions nouvelles résultant d'une activité inventive et susceptibles d'application industrielle.

Article 10
Exceptions à la brevetabilité

Les brevets européens ne sont pas délivrés pour a) les inventions dont la publication ou la mise en oeuvre serait contraire aux bonnes moeurs ou aux principes fondamentaux de l'ordre public, l'application du présent article ne résultant pas du seul fait de l'interdiction de la mise en oeuvre de l'invention; b) les variétés végétales ou les races animales ainsi que les procédés essentiellement biologiques d'obtention de végétaux ou d'animaux.

Article 11
Nouveauté

(1) Une invention est considérée comme nouvelle si elle ne relève pas de l'état de la technique. (2) L'état de la technique est constitué par tout ce qui a été rendu accessible au public avant le jour du dépôt de la demande de brevet européen par une description écrite ou orale, un usage ou tout autre moyen. (3) Est considéré comme relevant également de l'état de la technique, le contenu des fascicules de brevets européens publiés le jour ou après le jour visé au paragraphe 2, dans la mesure où les brevets en cause se fondent sur un dépôt antérieur. Si plusieurs demandes de brevet européen ont été déposées le même jour, l'ordre des dépôts est déterminant pour l'application du présent paragraphe.

Article 12 Divulgations non préjudiciables

Une divulgation de l'invention au sens de l'article 11 n'est pas prise en considération si elle est intervenue dans les six mois précédant la demande de brevet européen et si elle résulte a) d'un abus évident à l'égard du demandeur ou de son prédécesseur en droit; b) du fait que le demandeur ou son prédécesseur en droit a exposé l'invention dans

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anerkannten Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und am 10. Mai 1948 revidierten Übereinkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat.

Bemerkung

Dieser Artikel übernimmt wört1ioh eine der Vorschriften, die in dem im Rahmen des Europarats ausgearbeiteten Entwurf eines Abkommens über die Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Patentrechts enthalten sind.

Artikel 13 Erfinderische Tätigkeit

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Artikel 14 Gewerbliche Verwertbarkeit

Eine Erfindung gilt als gewerblich verwertbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschliesslich der Landwirtschaft hergestell1 oder verwendet werden kann.

KAPITEL II
RECHT AUF DAS PATENT

Artikel 15 Recht auf Erlangung des europäischen Patents (1) Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. (2) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Patentanmelder als berechtigt, das in Absatz 1 vorgesehene Becht geltend zu machen.

Artikel 16 Widerrechtliche Entnahme (1) Ist der wesentliche Inhalt einer europäischen Patentanmeldung oder eines europaischen Patents der Erfindung eines Dritten widerrechtlich entnommen worden, so kann der durch die widerrechtliche Entnahme Verletzte verlangen, dass die Anmeldung oder das Patent auf ihn übertragen wird. (2) Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach der Erteilung des vorläufigen europaischen Patents kann das Recht nach Absatz 1 nur geltend gemacht werden, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.

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KAPITEL I
PATENTIERBARKEIT

Artikel 9 Patentfähige Erfindungen

Europäische Patente werden für neue Erfindungen erteilt, die auf einer erfin derischen Tätigkeit beruhen und gewerblich verwertbar sind.

Artikel 10 Ausnahmen von der Patentierbarkeit

Europäische Patente werden nicht erteilt a) für Erfindungen, deren Ver8ffentlichung oder Verwertung den guten Sitten oder den tragenden Grundsätzen der 8ffentlichen Ordnung zuwiderlaufen würde, wobei die Anwendung dieses Artikels nicht nur aus der blossen Tatsache hergeleitet werden kann, dass die Verwertung der Erfindung verboten ist; b) für Pflanzensorten oder Tierarten sowie für vorwiegend biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren.

Artikel 11 Neubeit (1) Eine Erfindurc gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. (2) Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Tag der Anmeldung der Erfindung zum europäischen Patent der Offentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. (3) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt europäischer Patentschriften, die an oder nach dem in Absatz 2 genannten Tag ver8ffentlicht worden sind, wenn und soweit die darin enthaltenen Patente auf einer früheren Anmeldung beruhen. Sind mehrere europäische Patentanmeldungen am gleichen Tag eingegangen, so ist die Reihenfolge des Eingangs für die Anwendung dieses Absatzes massgebend.

Artikel 12 Unschädliche Offenbarungen

Eine Offenbarung der Erfindung im Sinne des Artikels 11 bleibt ausser Betracht, wenn die Offenbarung innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung zum europäischen Patent erfolgt ist und darauf beruht, dass a) ein offensichtlicher Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers begangen worden ist, oder b) der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich

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COIMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET DES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EIN. GESETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT.PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe ,Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

VE 1962 unter Berücksichtigung der im Arbeits dokument 2335/IV/65 der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. Jan. 1965 enthaltenen Änderungen unveröffentlicht

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werden sich mit der Entwicklung der Statistiken befassen. Am Mittwoch und Donnerstag wird die Gruppe die Beziehungen des europäischen Patentamtes zum Internationalen Patentinstitut in Den Haag behandeln. Herr van Wasbergen, der Direktor des Institutes, und der Vorsitzende des Koordinierungsausschusses werden an diesen Srörterungen teilnehmen. Der Freitag soll don offen gebliobonen Fragen vorbehalten sein.

Die Gruppe billigt dan vom Vorsitzenden vorgoschlagene Progre Auf oine Anfrage von Horrn Frossonnot führt der Vorsitzende aus, daß die Erörterungen der nächsten Woche über die Statietiken die erforderlichen Grundlagen für die Behandlung der finanziellen Fragen geben dürfte. Selbstverständlich muß der Entwurf auch mit Vertretern der Finanzministerien erörtert werden; der Vorsitzende des Koordinierur ausschusses könne sich aber die Entscheidung über diese Frage wohl vorbehalten.

Der Vorsitzende bringt seine Uberzeugung zum Ausdruck, daß es nach Beendigung dieser Sitzung möglich sein wird, die mit dem Patent amt verbundenen Ausgaben zu schätzen; dagegen dürfte oine Schätzung der Einnahmen noch nicht möglich sein.

Die Gruppe geht anschlioßend zur Prüfung der Artikel des Abkommons über, die in der Listo vom 5. Dezember 1962 aufgeführt sind. Der Vorsitzende bittet die Delegation um ihre AuSorungen zu den rechtlichen Fragen auch hinsichtlich der Artikel, die nicht in der Liste enthalten sind. Die Gruppe ist damit einverstanden, Erörterungen rein formoller Art zu vermeiden, die dem RedaktionsausschuB vorbehalten bleiben.

Artikol 12 Auf Vorschlag von Horrn Lemontey beschlieBt die Gruppe, in der Uberschrift im französischen Text den Ausdruck "préjudiciables" durch das Wort "opposables" zu ersetzen.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 5. April 1963 VERTRAULICH

Ergebnisse der siebenten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 11. bis 22. Febr. 1963 in Brüssel

1699/IV/63-D Orig.: F

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Herr Fressonnet schlagt vor; man solle in der mit der UNICE und gegebenenfalls mit anderen internationalen Vereinigungen vorgesehenen Besprechung die rein praktischen Gründe darlegen, die für den Text des Entwurfs sprechen.

Abschliessend stellt der Vorsitzende fest, dass die Gruppe eine endgültige Entscheidung nicht treffen will. Dann fasst er zusammen, dass die arbeitsgruppe den Vorschlag der UNICE für nicht praktisch und den Vorschlag von Herrn van Benthem für nicht günstig hält. Es bleibt der Kompromissvorschlag und der derzeitige Text übrig.

Herr Pfanner wird damit becuftragt, einen Text im Sinne seines Vorschlags im Entwurf auszurbeiten. Die Frage der Unterredung mit der UNICE wird die arbeitsgruppe am Freitag erörtern.

Artikel 7 und 194 Herr Fressonnet bittet, die Frage der Begrenzung der Übergangszeit, die bei der Beratung von Artikel 7 aufgetreten war, besser im Verlauf dieser Sitzung als bei der Erörterung von Artikel 194 zu prüfen.

Nach langer Jussprache stellt der Vorsitzende fest, dass sich drei Delegationen für eine Frist von 15 und drei weitere Delegntionen für eine Frist von 20 Jahren aussprechen. Diese Frist beginne mit dem Tag der Eröffnung des Europäischen Patentants. Die Gruppe beschliesst, dass beide Fristen in Irtikel 194 erscheinen sollen, der an den Redaktionsausschuss überwieisen wird.

Artikel 12 Herr Froschmaier verliest die Stellungnahmen der internationalen Vereinigungen. Die UNICE und die UNIOE wenden sich gegen den Irtikel. Der skandinavische Entwurf wiederholt dagegen inhaltlich diese Vorschrift. Nach einer Jussprache stellt sich heraus, dass diese Vorschrift im Vorentwurf beibehalten werden soll, da auch der Strassburger Entwurf eine entsprechende Verpflichtung enthält.

Auf eine Bemerkung von Herrn Pfanner wird der Text an den Redaktionsausschuss überwiesen, der die entsprechende Vorschrift des Strassburger Entwurfs berücksichtigen soll.

Artikel 13 Herr Froschmaier verliest die Stellungnahmen der internationalen Vereinigungen.

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.

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Artikel 12

Unschaedliche Offenbarungen

Eine Offenbarung der Erfindung im Sinne des Artikels 11 bleibt ausser Betracht, wenn die Offenbarung innerhalb von sechs Monaten vor Einreichung der europaeischen Patentanmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurueckgeht a) auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgaengers oder b) auf die Tatsache, dass der Anmelder oder sein Rechtsvorgaenger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und am 10. Mai 1948 revidierten Uebereinkommens ueber internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat.

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D

Vertraulich

VE 1965 (Ue)

Änderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964. (Artikel 1 bis 103).

Veternic

2335/IV/65-D

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Von anderen Delegationen ist auf die Schwierigkeiten hingewiesen worden, welche die von der niederländischen Delegation vorgeschlagene Regelung mit sich brächte, wenn mehrere ältere Rechte mit unterschiedlichem Inhalt für verschiedene Länder entgegenstinden.

Die niederländische Delegation wurde gebeten zu überlegen, welche Verfahrensvorschriften später für den Fall vorgeschen werden könnten, dass eine weniger restriktive Lösung als die derzeitige Lösung des Absatzes 4 vorgesehen wird.

Artikel 12 - Unschädliche Offenbarungen 27. Artikel 12 entspricht dem Artikel 4 Absatz 4 des Strassburger Uebereinkommens von 1963.

Artikel 13 - Erfinderische Tätigkeit 28. Das in Artikel 13 behandelte Sachgebiet ist Gegenstand des Artikels 5 des Strassburger Uebereinkommens, das den Unterzeichnerstaaten freistellt, für die Beurteilung der erfinterischen Tätigkeit die frühere Anmeldung ganz oder teilweise unberücksichtigt zu lassen.

Die Gruppe konnte sich in bezug auf den zweiten Satz des Artikels 13 auf keinen gemeinsamen Standpunkt einigen und entwarf hierfür vorläufig zwei Fassungen.

Artikel 14 - Gewerbliche Anwendbarkeit 29. Artikel 14 entspricht dem Artikel 3 des Strassburger Uebereinkommens von 1963.

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REGIERUNGSKONFERENZ
UEBER DIE BINFUEHRUNG BINES
EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUMGSVERFAHRENS
- Sekretariat -

Brüssel, den 31. Juli 1969 BR / 7 / 69

BERICHT

über die Sitzung cer Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 8./11. Juli 1969)

I.

1. Die von der Konferenz eingesetzte Arbeitsgruppe I hat yon Dienstag, den 8., bis Freitag, den 11. Juli 1969, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.

Entsprechend dem von der Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung in Brüssel am 21. Mai 1969 gefassten Beschluss wurden die Beratungen vom Präsidenten des Deutschen Patentants, Horrn Dr. HAERTEL, geleitet.

Neben aer Kommission der Europäischen Gemeinschaften waren folgende zwischenstaatliche. Organisationen vertreten, die zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe eingeladen worden waren: die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und cas Internationale Patentinstitut (1). (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.

BR/7 d/69 zat/AK/rc

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REGIEHUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 14. Juli 1970 BR / 42 / 70

Arbeitsergebnisse der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I (24. bis 26. Juni 1970)

ENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

zu Artikel 1, 12, 16, 17, 21, 22, 23, 28, 34, 53, 54, 59 und 62 des Ersten Vorentwurfs eines Uebereinkommens

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Offenbarung der Erfindung auf einer internationalen Ausstellung

Von der Untergruppe ausgearbeiteter Text (1) Der in Artikel 12 Buchstabe b des Uebereinkommens vorgesehene Sachverhalt muss bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung geltend gemacht werden. (2) Der Anmelder muss innerhalb einer Frist von 4 Monaten nach Einreichung der Patentanmeldung eine Be- scheinigung vorlegen, die während der Ausstellung von der Stelle erteilt wird, die für den Schutz des gewerblichen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständig ist, und in der bestätigt wird, dass die Erfindung dort tatsächlich ausgestellt worden ist. Der Bescheinigung muss eine Darstellung der Erfindung beigefügt sein, die mit einem Beglaubigungsvermerk der vorstehend genannten Stelle versehen ist. (3) Wird den Vorschriften der Absätze 1 und 2 nicht entsprochen, so kann das Recht gemäss Artikel 12 Buchstabe b nicht mehr geltend gemacht werden.

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Zu Artikel 1 Nummer 1 - Patentklassifikation für das Europäische Patentamt 10. Das Amt benutzt die Strassburger Internationale Klassifikation. Die Untergruppe beschloss, dass diese Bestimmung eine ziemlich elastische Fassung erhalten soll, damit das Amt erforderlichenfalls auf andere Klassifikationen zurückgreifen kann. Eine Delegation wies darauf hin, dass die Terminologie der Internationalen Klassifikation anhand der Beratungsergebnisse der Gemischten Gruppe "Europarat/BIRPI" uberpruft werden müsse.

Zu Artikel 5 - Recht zur Einreichung einer euronäischen Patentanneldung 11. Nach Ansicht der Untergruppe sind Durchführungsvorschriften zu Artikel 5 des Vorentwurfs verfrüht, da die Gruppe I diesen Artikel wahrscheinlich auf der Grundlage des am 19. Juni 1970 in Washington unterzeichneten POI erneut erörtern muss.

Zu Artikel 12 Nummer 1 - Offenbarung der Erfindung auf einer internationalen Ausstellung 12. Mit dieser Bestimmung hat sich die Untergruppe um eine für den Anmelder günstigere Fassung bemüht. Dem Anmelder wird für den durch amtliche Bescheinigung zu erbringenden Nachweis, dass er die Erfindung tatsächlich ausgestellt hat, eine Frist von 4 Monaten nach Einreichung der Anmeldung eingeräumt. Ausserdem können der Bescheinigung Unterlagen zur genauen Darstellung der Erfindung beigefügt werden.

BR/43 d/70 esi/GM/bm

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REGIERUNGSKONFERENZ

Briussel, den 14. Juli 1970 UEBER DIE EINFUEHRUNG BIRIS EUROIAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

1. Signing

BERICHT uber die Tagung der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 24. - 26. Juni 1970)

I

1. Die von der Arbeitsgruppe I mit der Ausarbeitung eines Entwurfs einer Ausführungsordnung zum Uebereinkommen beaufitragte Untergruppe (vgl. Dok. BR/GT I/41/70, Seite 26, Punkt 50) hat ihre erste Arbeitstagung vom 24. bis 26. Juni 1970 in Luxemburg abgehalten. GemKss dem von der Untergruppe auf der Gründungssitnung am 2. April 1970 in Luxemburg gefassten Beschluss ubernahm Herr FRESSONNET, stellvertretender Direktor in Institut français de la propriété industrielle, den Vorsitz (vgl. Dok. BR/GT I/43/70). Ausser den in der Gruppe I vertretenen einzelstaatlichen belegationen hat auch das internationale Patentinstitut, Den Haag, an der Tagung teilgenommen (1). [^0] [^0]: (1) Siehe die Tagesordnung in Anlage I und die Liste der Teilnehmer in Anlage II.

   BR / 43  d / 70 esi / GH / bm

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Artikel 12

Unschädliche Offenbarungen

Eine Offenbarung der Erfindung im Sinne des Artikels 11 bleibt ausser Betracht, wenn die Offenbarung innerhalb von sechs Monaten vor Einreichung der europäischen Patentanmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht: a) auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder b) auf die Tatsache, dass der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und am 10. Mai 1948 revidierten Uebereinkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat.

Bemerkung zu Artikel 12: Artikel 12 entspricht Artikel 4 Absatz 4 des Strassburger Uebereineinkommens.

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VORBEMERKUNGEN

1. Im vorliegenden Dokument sind alle Bestimmungen des Ersten Vorentwurfs eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren enthalten, die - vorbehaltlich der Aenderungen, die im Anschluss an die Sitzung der Arbeitsgruppe I am 26./29. Januar 1971 vorgenommen werden könnten - der Regierungskonferenz auf ihrer 4. Tagung am 20./30. April 1971 unterbreitet werden. 2. Gegenuber dem ver8ffentlichten Ersten Vorentwurf von 1970 (gedruckter Text) enthält dieses Dokument folgende Gruppen von Bestimmungen: a) Bestimmungen des Ersten Vorentwurfs, die später nicht geändert worden sind; b) Bestimmungen, die im Ersten Vorentwurf nicht enthalten waren, wie beispielsweise die Finanzvorschriften, die institutionellen Vorschriften sowie die allgemeinen Verfahrensvorschriften; c) Bestimmungen, die eine Reihe von Artikeln des Ersten Vorentwurfs ändern oder diesen ergänzen. Die einschlägigen Aenderungen und Ergänzungen wurden insbesondere von der Arbeitsgruppe I in Ausfuhrur. der Mandate vorgenommen, welche ihr die Regierungskonferenz im Anschluss an die erste Anhörung der interessierten Kreise erteilt hatte (Die meisten dieser neuen Bestimmungen waren in Dokument BR/48/70 enthalten.) 3. Die Artikel wurden nach folgenden Grundsätzen numeriert: a) Artikel 1 bis 132 : i) Die Artikel des veröffentlichten Ersten Vorentwurfs behalten ihre Numerierung. ii) Neue Artikel bzw. Kapitel erhalten neben der Nummer die Buchstaben a, b usw. iii) Die Finanzvorschriften (Artikel 42 ff.) behalten die Numerierung des Vorentwurfs von 1962; neue Artikel erhalten gleichfalls neben der Nummer die Buchstaben a, b usw. b) Die Artikel 133 ff werden durchlaufend numeriert. Zur leichteren Bezugnahme auf die entsprechenden Bestimmungen des Entwurfs der Ausfuhrungsordnung wird jedoch in Klammern die Numerierung beibehalten, die bereits in Dokument BR/48/70 angegeben war. Die Bestimmungen der Ausfuhrungsordnung und die Artikel des Ersten Vorentwurfs müssen daher später noch in der Numerierung aufeinander abgestimmt werden.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 21. Dezember 1970 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

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12) L'état de la technique est constitué par tout ce qui , été rendu accessible au public avant la date de dépôt de la demande de brevet européen par une description srite ou orale, un usage ou tout autre moyen. (3) Est également considéré comme compris dans l'état de la technique le contenu de demandes de brevet curopéen telles qu'elles ont été déposées, qui ont une date de dépôt antérieure à celle mentionnée au paragraphe 2 et qui n'ont été publiées, en vertu de l'article 92 , qu'à cette date ou qu'à une date postérieure. (4) Le paragraphe 3 n'est applicable que lorsqu'un Etat contractant désigné dans la demande ultérieure l'était également dans la demande antérieure publiée. (5) Les paragraphes 1 à 4 du présent article n'excluent pas la brevetabilité d'une substance ou composition visée à l'article 50, paragraphe 3, même lorsque la substance ou composition en cause est exposée dans l'état de la technique, sous réserve qu'un exposé de la mise en œuvre de toute méthode visée à l'article 50, paragraphe 2, comportant l'utilisation de cette substance ou composition, ne soit pas contenu dans l'état de la technique.

Article 53

Divulgations non-opposables (1) Pour l'application de l'article 52, une divulgation de l'invention n'est pas prise en considération si elle est intervenue dans les six mois précédant la date de dépôt de la demande de brevet européen et si elle résulte directement ou indirectement: a) d'un abus évident à l'égard du demandeur ou de son prédécesseur en droit ou b) du fait que le demandeur ou son prédécesseur en droit a exposé l'invention dans des expositions officielles ou officiellement reconnues au sens de la Convention concernant les expositions internationales, signée à Paris le 22 novembre 1928 et modifiée le 10 mai 1948 et le 16 novembre 1966. (2) Dans le cas visé sous la lettre b) du paragraphe 1, ce dernier n'est applicable que si le demandeur déclare, lors du dépôt de la demande, que l'invention a été réellement exposée et produit une attestation à l'appui de sa déclaration dans le délai et dans les conditions prévus par le règlement d'exécution. Cf. la régle 23 (Attestation d'exposition)

Article 54

Activité inventive Une invention est considérée comme impliquant une activité inventive si, pour un homme de métier, elle ne découle pas d'une manière évidente de l'état de la

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(2) Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Offentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. (3) Als Stand der Technik gilt auch der ursprüngliche Inhalt europäischer Patentanmeldungen, deren Anmeldetag vor dem in Absatz 2 genannten Tag liegt und die erst an oder nach diesem Tag nach Artikel 92 veröffentlicht worden sind. (4) Absatz 3 ist nur anzuwenden, wenn ein für die spätere europäische Patentanmeldung benannter Vertragsstaat auch für die veröffentlichte frühere Anmeldung benannt worden ist. (5) Die Absätze 1 bis 4 stehen der Patentierbarkeit der in Artikel 50 Absatz 3 genannten Stoffe oder Stoffgemische nicht entgegen, selbst wenn die betreffenden Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik gehören, sofern der Stand der Technik eine Offenbarung dieser Stoffe oder Stoffgemische für irgendein in Ar tikel 50 Absatz 2 Buchstabe d genanntes Verfahren nicht einschließt.

Artikel 53

Unschädliche Offenbarungen (1) Für die Anwendung des Artikels 52 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, wenn sie innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht: a) auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder b) auf die Tatsache, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinn des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und am 10. März 1948 sowie am 16. November 1966 revidierten Übereinkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat. (2) Absatz 1 ist im Fall des Buchstabens b nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung angibt, daß die Erfindung zur Schau gestellt worden ist, und eine entsprechende Bescheinigung einreicht, für die die Form und die Frist zur Einreichung in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind.

Vgl. Regel 23 (Ausstellungsbescheinigung)

Artikel 54

Erfinderische Tätigkeit

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. (2) The state of the art shall be held to compe. everything made available to the public by means of written or oral description, by use, or in any other way before the date of filing of the European pab. application. (3) Additionally, the content of European pabs applications as filed, of which the dates of filing prior to the date referred to in paragraph 2 and whi were published under Article 92 on or after that da: shall be considered as comprised in the state of the ar. (4) Paragraph 3 shall be applied only when a Contraing State designated in respect of the later applicatio was also designated in respect of the earlier applicatio: as published. (5) The provisions of paragraphs 1 to 4 shall no exclude the patentability of a substance or compositio: mentioned in Article 50, paragraph 3, even when the substance or composition in question is disclosed in the state of the art, provided that the state of the art doet not include a disclosure of that substance or compos tion for any method referred to in Article 50, para graph 2(d).

Article 53

Non-prejudicial disclosures (1) For the application of Article 52 a disclosure of the invention shall not be taken into consideration if it occurred within six months preceding the date of filing of the European patent application and if it was due to, or in consequence of: (a) an evident abuse in relation to the applicant or his legal predecessor, or (b) the fact that the applicant or his legal predecessor has displayed the invention at an official, or officially recognised, international exhibition falling within the terms of the Convention on international exhibitions signed at Paris on 22 November 1928 and amended on 10 May 1948 and 16 November 1966. (2) In the case of paragraph 1(b), paragraph 1 shall apply only if the applicant states, when filing the European patent application, that the invention has been so displayed and files a supporting certificate within the period and under the conditions laid down in the Implementing Regulations.

[^0]

Article 54

Inventive step An irerention shall be considered as involving an inven tive step if, having regard to the state of the art, it is not obvious to a person skilled in the art. If the state of the


[^0]: Cf. Rule 23 (Certificate of exhibition)

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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7 Nous doutons que l'invention d'une substance ou d'une composition pour la mise en cuvre d'un traitement médical puisse être considérée comme susceptible d'application industrielle au sens de l'article 55 au cas où la substance est connue en tant que telle. En conséquence, nous estimons que l'article 50, paragraphe 3, devrait être amendé comme suit: «Le fait qu'une invention doit être susceptible d'application industrielle et les dispositions du paragraphe 2, lettre d), n'excluent pas la brevetabilité . . . à ladite disposition.»

Article 53

8 L'article 53, paragraphe 1, lettre a), reprend la formule de l'article 4, paragraphe 4, de la Convention de Strasbourg. Il exclut de l'état de la technique défini à l'article 52, paragraphes 2 et 3 , toute publication intervenue dans les six mois précédant la date de dépôt de la demande de brevet européen et résultant d'un abus évident. En conséquence, il exclut de l'état de la technique au sens de l'article 52, paragraphe 3, les demandes de brevet européen ayant une date de priorité antérieure, à condition qu'elles soient publiées dans le délai de six mois précité; il n'exclut pas les demandes de brevet européen ayant une date de priorité antérieure publiées après l'expiration de ce délai. Nous estimons que ces deux catégories de demandes antérieures devraient être traitées de la même façon et qu'elles devraient toutes deux être exclues. Nous proposons donc de remplacer les termes «dans les six mois» figurant à la troisième ligne de l'article 53 par les termes «à compter du sixième mois précédant la date de dépôt». Nous estimons que cela correspondrait à l'esprit et à la lettre de la Convention de Strasbourg.

Article 144

9 Nous proposons d'ajouter la phrase suivante: «Cette disposition s'applique également aux mandataires visés à l'article 133, paragraphe 3.»

RÈGLEMENT D'EXÉCUTION

Règle 102

10 A première vue, le paragraphe 8 semble autoriser une violation du pouvoir donné par le demandeur à ses mandataires. Nous pensons que ce n'est pas là ce qui est visé, mais au contraire que le but est de donner toute liberté à l'Office européen des brevets pour ne s'adresser, par exemple, qu'à un seul des mandataires. Nous proposons donc de rédiger le paragraphe 8 comme suit:

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7 Wir zweifeln, ob eine Erfindung eines Stoffes oder Stoffgemisches zur medizinischen Anwendung als wie in Artikel 55 definiert - gewerblich anwendbar betrachtet werden kann, wenn der Stoff als solcher bekannt ist. Unseres Erachtens sollte daher Artikel 50 Absatz 3 geändert werden und folgenden Wortlaut erhalten: „Das Erfordernis, daß eine Erfindung gewerblich anwendbar sein muß, sowie Absatz 2 Buchstabe d stehen der Patentierbarkeit . . . nicht entgegen."

Artikel 53

8 Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a entspricht dem Wortlaut des Artikels 4 Absatz 4 des Straßburger Übereinkommens. Er schließt vom Stand der Technik nach Artikel 52 Absätze 2 und 3 alles aus, was infolge eines offensichtlichen Mißbrauchs innerhalb von sechs Monaten vor Einreichung der europäischen Patentanmeldung veröffentlicht worden ist. Er schließt daher von Artikel 52 Absatz 3 europäische Patentanmeldungen mit einem früheren Prioritätstermin aus, falls sie innerhalb der betreffenden Frist veröffentlicht worden sind; dagegen werden europäische Patentanmeldungen mit einem früheren Prioritätstermin, die nach Ablauf der betreffenden Frist veröffentlicht worden sind, nicht ausgeschlossen. Unseres Erachtens sollten diese beiden Fälle der früheren Anmeldung gleich behandelt und beide ausgeschlossen werden. Wir schlagen daher vor, daß die Worte ,innerhalb von" in der dritten Zeile des Artikels 53 (Absatz 1) durch die Worte ,nicht früher als" ersetzt werden. Unseres Erachtens ist dies mit dem Straßburger Übereinkommen vereinbar und entspricht auch dessen Geist.

Artikel 144

9 Wir schlagen vor, diesen Artikel durch folgenden Satz zu ergänzen: „Diese Bestimmung gilt auch für die gemäß Artikel 133 Absatz 3 handelnden Angestellten."

AUSFÜHRUNGSORDNUNG

Regel 102

10 Absatz 8 scheint auf den ersten Blick einen Verstoß gegen die Bestimmung einer Vollmacht gutzuheißen, die der Anmelder seinen Bevollmächtigten erteilt hat. Unseres Erachtens ist dies nicht beabsichtigt; wir meinen vielmehr, daß man dem Europäischen Patentamt anheimstellen will, nur mit einem Bevollmächtigten zu verhandeln. Wir schlagen deshalb vor, Absatz 8 wie folgt neu zu fassen:

7 We doubt whether an invention of a substance or composition for use in medical treatment can be regarded as susceptible of industrial application as defined in Article 55 where the substance is known per se. We consider therefore that Article 50, paragraph 3, should be amended to read: "The requirement that an invention shall be susceptible of industrial application and the provision of paragraph 2(d) do not exclude the patentability . . . in that provision."

Article 53

8 Article 53, paragraph 1(a), follows the wording of Article 4, paragraph 4, of the Strasbourg Convention. It excludes from the prior art of Article 52, paragraphs 2 and 3, anything published in consequence of an evident abuse within the six months preceding the filing of the European patent application. It therefore excludes from Article 52, paragraph 3, European patent applications of earlier priority date provided they were published within that period; it does not exclude European patent applications of earlier priority date which are published after the expiry of that period. In our opinion these two types of earlier application should be treated identically and both should be excluded. We therefore propose that the word "within" in Article 53, line 3, be replaced by the words "not more than". In our view this is consistent with, and in accord with the spirit of, the Strasbourg Convention.

Article 144

9 We suggest the addition of the following sentence: "This provision shall apply also to representatives referred to in Article 133, paragraph 3."

IMPLEMENTING REGULATIONS

Rule 102

10 Paragraph 8 appears on the face of it to sanction a breach of an authorisation given by the applicant to his representatives. We do not believe this is intended: on the contrary we think the intention is to give freedom to the European Patent Office to deal e.g. with only one of the representatives. We suggest therefore that paragraph 8 be redrafted as follows:

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Original: Englisch English Anglais

M/10 29. März 1973

29 March 1973 29 mars 1973

STELLUNGNAHME

DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

COMMENTS

BY THE UNITED KINGDOM GOVERNMENT

PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT DU ROYAUME-UNI

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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1 Le Gouvernement finlandais constate avec satisfaction que le texte actuel des projets proposant l'institution d'un système européen de délivrance de brevets a été très soigneusement élaboré dans ses moindres détails et constitue une cuvre législative de très haut niveau. D'une manière très générale, le Gouvernement finlandais souhaite souligner que le système de délivrance de brevets proposé constitue un progrès important qui permettra aux demandeurs d'obtenir la protection conférée par le brevet plus aisément que cela n'a été le cas jusqu'à présent, tout en réduisant le travail des offices nationaux de brevets. Le Gouvernement finlandais espère également que cette coopération européenne en matière de brevets pourra se combiner heureusement avec le système de coopération en matière de brevets instauré par le PCT.

2 Le Gouvernement finlandais souhaite souligner également qu'il constate avec plaisir l'harmonie qui règne entre la convention instituant un système européen de délivrance de brevets et la législation finlandaise en matière de brevets qui, quant à elle, est pratiquement complètement uniformisée avec les législations correspondantes en vigueur dans les trois autres Etats nordiques. Toutefois, le Gouvernement finlandais désire suggérer que l'on modifie quelques points pour lesquels il croit qu'il serait important d'adopter des dispositions différentes. Voici quels sont ces points et les solutions qu'il préconise à leur sujet:

3 En ce qui concerne l'article 23, le Gouvernement finlandais estime que les avis que l'Office européen des brevets est tenu de fournir en vertu de cet article devraient l'être gratuitement. En Finlande, il n'existe aucune exception au principe de la gratuité des avis officiels de cet ordre, car l'on estime que les parties à un litige ne peuvent être tenues d'assumer les frais d'un avis demandé d'office par un tribunal. En pareil cas d'ailleurs, les frais ne sauraient en être non plus imputés directement à l'Etat.

4 Selon l'article 53, paragraphe 1, lettre b), n'est pas prise en considération pour l'application de l'article 52 la divulgation d'une invention du fait de son exposition dans une exposition internationale officielle, ou officiellement reconnue, au sens de la Convention concernant les expositions internationales signée à Paris le 22 novembre 1928 et modifiée le 10 mai 1948 et le 16 novembre 1966. Cette règle est actuellement en vigueur en Finlande également. Le Gouvernement finlandais estime néanmoins que pour sauvegarder les droits de l'inventeur, il est nécessaire d'accroître considérablement le nombre des expositions pour lesquelles on considère que le fait que l'invention y ait été exposée ne permet pas, pendant une période donnée, d'invoquer l'absence de nouveauté contre une demande de brevet concernant cette invention. Les dispositions restrictives contenues dans l'actuel projet de convention, qui régissent jusqu'à présent la procédure en question, ont été considérées par les

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1 Finnland stellt mit Genugtuung fest, daß der vorliegende Vorschlag für ein europäisches Patenterteilungsverfahren in allen Einzelheiten schr sorgfältig ausgearbeitet ist. Er stellt ein Vertragswerk von sehr hohem Niveau dar. Ganz allgemein möchte Finnland hervorheben, daß das geplante Patenterteilungsverfahren den Anmeder insofern erheblich besser stellt, als er Patentschutz auf einfachere Art und Weise als bislang zu erhalten vermag, und gleichzeitig die Arbeit der nationalen Patentämter verringert. Auch hoffen wir, daß die europäische Zusammenarbeit im Bereich des Patentwesens in nutzbringender Weise mit dem Verfahren verbunden werden kann, das durch den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens geschaffen worden ist.

2 Darüber hinaus begrüßt Finnland, daß das europäische Patentübereinkommen mit dem finnischen Patentrecht weitgehend in Einklang steht; letzteres stimmt seinerseits mit dem entsprechenden Recht der drei anderen nordischen Länder praktisch völlig überein. Finnland möchte jedoch die Änderung einiger Punkte vorschlagen, bei denen es anderslautende Bestimmungen für wichtig hält. Die Standpunkte und Vorschläge Finnlands sind nachstehend dargelegt.

3 In bezug auf Artikel 23 meinen wir, daß für Gutachten, die das Europäische Patentamt nach diesem Artikel zu erstellen hat, keine Gebühren erhoben werden sollten. In Finnland bestehen keine Ausnahmen von der Regel, daß derartige Gutachten gebührenfrei sind, denn es wird davon ausgegangen, daß die Parteien eines Rechtsstreits nicht verpflichtet werden können, die Kosten eines Gutachtens zu tragen, das von einem Gericht von Amts wegen angefordert wird. Auch sollten die Kosten in einem solchen Fall nicht unmittelbar dem Staat angelastet werden.

4 Nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bleibt die Offenbarung einer Erfindung für die Anwendung des Artikels 52 außer Betracht, wenn sie auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellung im Sinn des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und am 10. März 1948 sowie am 16. November 1966 revidierten Übereinkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt worden ist. Die gleiche Regelung gilt zur Zeit auch in Finnland. Dennoch ist Finnland der Ansicht, daß es zum Schutz des Rechts der Erfinder erforderlich ist, den Kreis der Ausstellungen erheblich zu erweitern, auf denen eine Erfindung zur Schau gestellt werden kann, ohne daß dies während eines bestimmten Zeitraums für eine Patentanmeldung für die genannte Erfindung neuheitsschädlich ist. Die im vorliegenden Übereinkommensentwurf enthaltene enggefaßte Bestimmung, die bisher für das betreffende Verfahren maßgebend ist, ist von den Erfindern als großer Nachteil angesehen worden. Artikel 11 der Pariser

1 Finland notes with satisfaction that the present text of the proposed European system for the grant of patents is very carefully worked out in every detail. It represents legislative work of a very high level. Quite generally speaking, Finland wishes to point out that the planned system for the grant of patents implies a significant improvement of applicants' possibilities to obtain patent protection in an easier way than up to now, simultaneously reducing the work of national patent offices. We also hope the European patent co-operation profitably may be combined with the patent co-operation system represented by the Patent Cooperation Treaty.

2 Finland further wishes to emphasise that it appreciates the prevailing harmony between the European Patent Convention and the Finnish patent legislation, which, in turn, is practically completely uniform with corresponding legislation of the three other Nordic countries. However, Finland wishes to suggest revision of a few points in which it believes different provisions would be important. The points of view and propositions are the following:

3 As regards Article 23 we hold that such opinions should be free of charge, which the European Patent Office is obliged to give in accordance with same Article. In Finland there are no exceptions to the principle that official opinions of this kind are free of charge in consideration of that parties of a litigation cannot be bound to cover the costs of an opinion requested ex officio by a court of law. Nor should the costs in such a case directly be charged to the state.

4 According to Article 53, paragraph 1(b), disclosure of an invention by displaying it at an official, or officially recognised, international exhibition falling within the terms of the Convention on International Exhibitions signed at Paris on 22 November 1928 and amended on 10 May 1948 and 16 November 1966, shall not be taken into consideration for the application of Article 52. This same rule applies at present in Finland also. Nevertheless Finland holds that the right of the inventor necessitates quite a large widening of the circle of exhibitions which are regarded to be of such a kind that display of an invention is not for a stipulated period of time a novelty bar for a patent application regarding said invention. The narrow stipulation included in the present Draft Convention, up to now ruling the procedure in question has been regarded as a serious disadvantage by the inventors. Article 11 of the Paris Convention has up to the present formed a hindrance for a regularisation at variance therewith

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STELLUNGNAHME

DER FINNISCHEN REGIERUNG

COMMENTS

BY THE FINNISH GOVERNMENT

PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT FINLANDAIS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Antrag: Ergänzung von Artikel 53 Absatz 2 durch folgenden zweiten Satz beziehungsweise Schaffung einer neuen Regel 23^bis) mit folgendem Inhalt: "Der Präsident des Europäischen Patentamts führt eine Liste der nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b) anerkannten Ausstellungen und veröffentlicht sie periodisch im Amtsblatt des Europäischen Patentamts"

Begründung: Wird in einer europäischen Patentanmeldung darauf hingewiesen, dass die Erfindung an einer Ausstellung zur Schau gestellt worden ist, so hat das Europäische Patentamt zu prüfen, ob diese Ausstellung den Anforderungen von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b) entspricht. Diese Ueberprüfung könnte durch die vorgeschlagene und laufend nachgeführte Liste erleichtert werden. Das Führen dieser Liste sollte keine Schwierigkeiten bereiten, weil die im Sinne der vorgenannten Bestimmung anerkannte Ausstellung bei dem auf Grund des Uebereinkommens über internationale Ausstellung erreichten Internationalen Ausstellungsbüro im voraus eingetragen, werden müssen (vgl. Artikel 8 dieses Uebereinkommens).

Die periodische Veröffentlichung dieser Liste würde beim Anmelder Unsicherheiten bezüglich der spätern Anerkennung einer Ausstellung beheben.

Bei der vorgeschlagenen Ergänzung handelt es sich um eine Ausführungsbestimmung, die auch als Regel in der Ausführungsordnung untergebracht werden könnte (z.B. als Regel 23^bis, wobei der Titel von Kapitel IV zu ergänzen wäre).

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Artikel 52 Absatz 3, 53 Absatz 1 und 74 Absatz 2

Antrag: Ersatz des ersten Teils des Absatzes 2 von Artikel 74 . durch folgende Neufassung: "(2) Der gesamte technische Inhalt einer europaischen Teilanmeldung und eines darauf erteilten europäischen Patents darf nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung in ihrer ursprünglichen Form hinausgehen; soweit ...".

Begründung: Nachdem sich die Regierungskonferenz für den sog. "whole content approach" (Art. 52 Abs. 3) entschieden hat, müssen u.E. alle Konsequenzen daraus gezogen und in Kauf genommen werden: a) In Art. 53 Abs. 1 ist es nicht gerechtfertigt, die Schonfrist auf die 6 Monate vor dem Anmeldetag zu beschränken, weil sie sonst nur in bezug auf Art. 52 Abs. 2, nicht aber Abs. 3, wirksam wäre. (Unterstützung des britischen Vorschlags in M/10 Nr. 8). b) Europäische Teilanmeldungen erhalten gemäss Art. 74 Abs. 2 das Anmeldedatum der früheren Anmeldung; sie treten damit "rückwirkend" zum Stand der Technik im Sinne von Art. 52 Abs. 3 hinzu. Gegenüber andern Anmeldern würde es zu einer Ungerechtigkeit führen, technische Angaben, wie neue, in der früheren Anmeldung nicht enthaltene Ausführungsformen, Beispiele, Zeichnungen usw., "rückwirkend" Stand der Technik werden zu lassen. Es sollten daher nur Teilanmeldungen rückdatiert werden dürfen, deren gesamter technischer Inhalt materiell der früheren Anmeldung entnommen ist. Hingegen würde der "whole content approach" rein redaktionellen Abweichungen gegenüber der früheren Anmeldung und selbst der Umformulicrung einer bestimmten Stelle der Beschreibung der früheren Anmeldung in einen Anspruch der Teilanmeldung nicht entgegenstehen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/ 54/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Schweizerischer Delegation betrifft : Aenderungsvorschläge zu den Entwurfsvorschlägen

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Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c "Als mit Buchstabe b in Einklang stehend gelten. Felle, in denen die Erfirdung auf einer internationalen Ausatellung in oinem der Vertragsetenten offenbart worden ist, welche von der Regierung des betreffenden Staates gerHes der von Veryaltungarot festgelegten Vorschriften zu einer Ausatellung orklHrt worden ist, auf die dieser Artikel anzuwenden iet."

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-MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Ntinchen, den 11. Rentanher 1973 M / 65 / I Original: Eng1isch

KONFERENZDOKIRATEN

Voreelest von der finnischen und der norwegischen Deletation

Betrieet: Vorschlag zur Aenderung von Artikel 53 Absatz 1 Buchstaha n (s. Stellunonahmen)

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Artikel 53

Unschadliche Offenbarungen (1) Fur die Anwendung des Artikels 52 bleibt eine Offenbarung eueser Betracht, wenn sie nicht frtiner als sechs Nonate vor Binreichung der europaischen Patentanmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht: a) b) ) Unverandert gegentuber dem gedruckten Vorentwurf 1972 (2) Im Fall des Absatzes 1 Buchstabe b ist Absatz 1 nur anzuwender, wenn der Anmelder bei Einreichung der europtischen Patentanmeldung angibt, dass die Wrfindung tatsichlich zur Scheu gestellt worder ist, und innerhelr der Frist und unter den Bedingungen, die in der Ausfuhrungsordnung vorgeschrieben sind, eine entsprechende Bescheinigung einreicht.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 13. September 1973 M / m / I / P 1 Original: Deutsch/Englisch/Saar-Medianis


Artikel des Nebereinkommens: Artikel 14 Artikel 50 Artikel 50 Artikel 53 Artikel 58 Artikel 50 Artikel 53 Artikel 55 Artikel 58 Artikel 87

Bezah der Ausführungsordnung: Pergel 1 Pergel 2 Pergel 13 Pergel 15

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Artikel 53

Unschädliche Offenbarungen (1) Fur die Anwendung des Artikels 52 bleibt eine Offenbarung ausser Betracht, wenn sie nicht frther als sechs Monate vor Einreichung der europaischen Patentanmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurllckgeht: a) Unverändert gegentber dem gedruckten Vorentwurf 1972 b) auf die Tatsache, dass der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinn des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und am 10. Mai 1948 sowie am 16. November 1966 und am 30. November 1972 revidierten Uebereinkommens uber internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat. (2) Im Fall des Absatzes 1 Buchstabe b ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung angibt, dass die Erfindung tatsächlich zur Schau gestellt worden ist, und innerhalb der Frist und unter den Bedingungen, die in der Ausfuhrungsordnung vorgeschrieben sind, eine entsprechende Bescheinigung einreicht.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 14. September 1973 M / 80 / I / R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VON 12. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 53 86
58 87
59 92
68 96
71 98
72 99
73 101
74 102
84 104
85 148

Regeln der Ausfuhrungsordnung:

Regel 13
16
52
59

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Diese Seite ersetzt die Seite 1 des Dokuments M/80/I/R 2

Artikel 53 Unschadliche Offenbarungen (1) Fur die Anwendung des Artikels 52 bleibt eine Offenbarung der Erfindung ausser Betracht, wenn sie nicht fruher als sechs Monate vor Einreichung der europaischen Patentanmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zuruckgeht: a) Unverandert gegentuber dem gedruckten Entwurf 1972 b) auf die Tatsache, dass der Anmelder oder sein Rechtsvorganger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinn des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und am 10. Mai 1948 sowie am 16. November 1966 und am 30. November 1972 revidierten Uebereinkommens uber internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat. (2) Im Fall des Absatzes 1 Buchstabe b ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung angibt, dass die Erfindung tatsachlich zur Schau gestellt worden ist, und innerhalb der Frist und unter den Bedingungen, die in der Ausfuhrungsordnung vorgeschrieben sind, eine entsprechende Bescheinigung einreicht.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 17. September 1973 M / 88 / I / R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 15. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 52 116
53 120
63 121
86 122
87 123
95 124
104 125
105 128
107 130
108 131
111 132
113 135
115

Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 56 65 73 96

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Artikel 55

Unschädliche Offenbarungen (1) Fur die Anwendung des Artikels 5 bleibt eine Offenbarung der Erfindung ausser Betracht, wenn sie nicht fruher als sechs Monate vor Einreichung der europäischen Patentanmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht: a) auf einen offensichtlichen MiBbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder b) auf die Tatsache, dass der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinn des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und am 10. Mai 1948 sowie am 16. November 1966 und am 30. November 1972 revidierten Uebereinkommens uber internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat. (2) In Fall des Absatzes 1 Buchstabe b ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung angibt, dass die Erfindung tatsächlich zur Schau gestellt worden ist, und innerhalb der Frist und unter den Bedingungen, die in der Ausfuhrungsordnung vorgeschrieben sind, eine entsprechende Bescheinigung einreicht.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/ 146/R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 55 bis 83

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I. Der Cescutausschuss hat sinstimnig beschlossen, der Vollversammluns den Text des Eurectischen Patentübersinkomens, der Ausfuhrungsordring nowis ter vier iem Uebereinkomen beigeflueton Protokolle, wie sie in Birmens 1 / 45 / R 1 bis 14 enthalten sind, mit folgenden Aenderungen zu bermitteln. Aenderungen in den Ver weisungen, Verheusorung von Jchreibfehlern und Satzzeichen sind in dem gedruckten Text berickeichtigt, nicht jedoch im vorliegenden Dokument.

Uebereinkommen

Artikal 1 (Neuer Titel) Europaisches Recht fur die Erteilung von Patenten

Text unverändert

Artikel 54 Aenderung betrifft nur den englischen Text

Artikel 55 (1) b) ... unterzeichneten und zuletzt am 30. November 1972 ...

Artikel 66 ... gegebenenfalls mit der fur die europaische Patentanmeldung in Anspruch genommenen Priorität.

Artikel 75 Aenderung betrifft nur den englischen Text

Artikel 88

(3) Werden gine oser mchroze 2riccitaten fur die europaische Patentanmeldung in Anoprch genormen, 70 umranst ... (4) Sind bestimmte Werkmale ter Irterlung, fur die die Priorität in Anspruch genormen wird, nicht ....

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MÜNCHINER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS


München, den 4. Oktober 1973 M / 160 / K Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Allgemeiner Redaktionsausschuss Betrifft: Aenderungen der in Dokument M/146/R 1 bis 15 enthaltenen Texte.

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abgefaßt ist, zu erleichtern und die Einreichung solcher Priorititsausweise nicht nur in der Verfahrenssprache, sondern wahlweise in einer der drei Amtssprachen zuzulassen.

2. Patentierbarkeit (Art. 50 - 55)

Die materiellrechtlichen Bestimmungen über die Patentierbarkeit führten in der Sache zu keinen Änderungen. Die in Art. 50 Abs. 2 aufgezählten Ausschlußgründe sind vom Hauptausschuß als tragende Grundsätze des Übereinkommens bestätigt worden. Redaktionelle Verbesserungen stellen jedoch jetzt zweifelsfrei klar, daß einerseits die aufgezählten Gegenstände und Tätigkeiten nur als solche vom Patentschutz ausgeschlossen sind und daB andererseits Therapie- und Diagnostizierverfahren mangels gewerblicher Anwendbarkeit dem Patentschutz nicht zugänglich sind.

Der in Art. 51 vorgesehene Ausschlußgrund für Erfindungen, deren Veröffentlichung gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt, wurde durch eine Prüfungspflicht des Europäischen Patentants verstärkt (vgl. Regel 34).

Eine bessere Formulierung in Art. 52 Abs. 5 stellt jetzt sicher, daB die Patentfähigkeit bekannter chemischer Stoffe für die nicht zum Stand der Technik gehörende Anwendung in einem Therapie- oder Diagnostizierverfahren bejaht wird. Der Hauptausschuß vertrat in diesem Zusammenhang auch die Meinung, daB nur die erstmalige Anwendung, gleichgültig ob bei Mensch oder Tier, den Anforderungen dieser Vorschrift genügt.

Hinsichtlich des Tatbestandes der unschädlichen Offenbarung änderte der Hauptausschuß die Vorschrift des Art. 53 insoweit, als eine mißbräuchliche Offenbarung zu Lasten des Berechtigten dann unschädlich ist, wenn sie nicht früher als 6 Monate vor der Einreichung der Anmeldung durch den Berechtigten erfolgt ist. Mit dieser Änderung können im Hinblick auf den Neuheitsbegriff des Art. 52 Abs. 3 und 4 auch Fälle der mißbräuchlichen Offenbarung nach dem Zeitpunkt der Anmeldung des Berechtigten gleichermaßen behandelt werden wie die Offenbarung innerhalb der 6 Monate vor der Einreichung der europäischen Patentanmeldung. Eine Erweiterung des Kreises der für die Anwendung der Bestimmung des Art. 53 in Betracht fallenden Ausstellungen lehnte der Hauptausschuß ab, und zwar nicht nur weil eine solche Änderung vom Straßburger Abkommen abweichen würde, sondern ebensosehr weil die Ausstellungspriorität als solche ein gefährliches Instrument für den Anmelder darstellt.

Bei der Erörterung des Art. 54 fand ein Vorstoß, diese Vorschrift dahingehend zu ergänzen, daß ein vom Anmelder nachgewiesener technischer Fortschritt bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit mit in Betracht gezogen werden müsse, kein Gehör, wohl deshalb, weil eine Überbewertung dieses Merkmals befürchtet wurde.

3. Stellung des Erfinders (Art. 58/59, 60, 79, 90/Regeln 17, 19, 26, 42)

Der Hauptausschuß befaßte sich eingehend mit einem Vorschlag, dem Erfinder im System des Übereinkommens eine bessere und stärkere Rechtsposition zu verschaffen als die Entwürfe gewährleisteten. Der Hauptvorschlag zielte darauf ab, den Anmelder zu verpflichten, im Zeitpunkt der Anmeldung den Erfinder zu nennen und gleichzeitig sein Recht auf die Erfindung durch Vorlage einer vom Erfinder ausgestellten Übertragungsurkunde oder einer anderen schlissigen Urkunde nachzuweisen.

Unbestritten war, daß die Rechte der Erfinder im Übereinkommen gebührend geschützt werden müssen. Der Hauptausschuß beschloß daher auch einstimmig, für alle europäischen Patentanmeldungen, gleichgültig welche Länder benannt werden, als Anmeldeerfordernis die Einreichung einer Erfindernennung zwingend, also verbunden mit der Zurücknahmefiktion im Nichtbefolgungsfall!2, vorzuschreiben. Die Vorlage eines Rechtsnachfolgenachweises lehnte er indessen ab, im wesentlichen aus drei Gründen: Die Beschaffung dieser Urkunde stößt im Einzelfall auf Schwierigkeiten und kann dort nicht bewerkstelligt werden, wo der Rechtsübergang kraft Gesetzes erfolgt ist. Und schließlich wäre das Europäische Patentamt in der nur schwer zu bewältigenden Lage, bei der Prüfung der Urkunden nationales Recht der Vertragsstaaten anzuwenden. Auch ein Alternativvorschlag, der darauf abzielte, den Rechtsnachfolgenachweis nur zu verlangen, wenn das nationale Recht mindestens eines benannten Vertragsstaates eine solche Urkunde für nationale Anmeldungen vorsieht, stieß ebenfalls nicht auf Zustimmung, da er mit den gleichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Um dem berechtigten Schutzinteresse der Erfinder aber doch nachzukommen, stimmte der Ausschuß im Sinne einer Kompromißlösung schließlich einer Regelung zu, die den Anmelder, der nicht oder nicht allein der Erfinder ist, verpflichtet, als integrierenden Bestandteil der Erfindernennung eine Erklärung über den Rechtsgrund des Erwerbs der Erfindung abzugeben. Die Zustellung dieser Erfindernennung an den vom Anmelder bezeichneten Erfinder soll ferner dafür sorgen, daß der Erfinder seine allfälligen Rechte rechtzeitig wahren kann. Mit diesen Änderungen wurden die Art. 79 und 90, die Regeln 17, 19, 26 und 42 verabschiedet.

4. Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung (Art. 61 - 68)

Anlaß zu Erörterungen gab hier hauptsächlich die Vorschrift des Art. 67 betreffend die Definition des Schutzbereichs des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung.

Durch Mehrheitsbeschluß nahm der Hauptausschuß eine auch im Entwurf des zweiten Übereinkommens für das Gemeinschaftspatent vorgesehene Bestimmung an, die den Schutz eines Verfahrens auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse erstreckt. Diese in Art. 62 eingefügte Vorschrift, die auch in den Gesetzgebungen mehrerer Vertragsstaaten verankert ist, wird dem Umstand Rechnung tragen können, daß es im Bereiche gewisser Industriezweige, namentlich der Kunststoffindustrie, nicht immer möglich ist, einen Stoff unabhängig von seiner Herstellung zu definieren. Eine ebensolche Mehrheit des Ausschusses lehnte es indessen ab, diese Schutzausdehnung für den Fall einer die Herstellung eines neuen Erzeugnisses betreffenden Erfindung mit der widerlegbaren Vermutung zugunsten des Patentinhabers zu verstärken, daß jedes Erzeugnis gleicher Beschaffenheit als nach der geschützten Herstellung erhalten gelte. Es wurde gegen diese sog. Umkehrung der Beweislast ins Feld geführt, daß sie zu stark in die nationalen Prozeßrechte der Vertragsstaaten eingreifen würde.

Der Hauptausschuß vertrat im übrigen zu Abs. 2 des Art. 67 den Standpunkt, daß der Begriff der Erweiterung des Schutzbereichs der europäischen Patentanmeldung auch den Tatbestand der Verlagerung des Schutzbereichs infolge Änderung des Patentanspruchs - das sog. shifting miterfasse. Was die von der Regierungskonferenz vorgeschlagene Interpretationsregel zu Art. 67 angeht, war der Ausschuß der Auffassung, daß diese von der diplomatischen Konferenz in feierlicher Form unverändert angenommen und als Erklärung dem Übereinkommen in einem Anhang beigefügt werden sollte.

In der Frage des Weiterbenutzungsrechtes, auf das sich ein

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/145 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschlicßungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

  • Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10). ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut obliegenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung.

11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: „... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstandı:n erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbchalle die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.

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58. Der Vorsitzende stellt fest, daB seine Auffassung von den Regierungsdelegationen geteilt wird. 59. Die Delegation der UNICE führt aus, sie teile diese Auffassung ebenfalls, habe aber bisher verstanden, daB ein bekannter Stoff, der für die erste Anwendung in einem Verfahren zur Behandlung des menschlichen Körpers patentierbar sei, auch für eine später gefundene Erstanwendung zur Behandlung des tierischen Körpers patentierbar sein müsse, und umgekehrt. 60. Der Vorsitzende stellt fest, daB der HauptausschuB sich diese Auslegung nicht zu eigen machen möchte.

Artikel 53 (55) - Unschädliche Offenbarungen

61. Auf Bitte der niederländischen Delegation stellt der Vorsitzende fest, daB sich der HauptausschuB darüber einig ist, daB im Eingang zu Absatz I unter „Anmeldetag" der Tag der Einreichung der Patentanmeldung verstanden werden muB.

Der RedaktionsausschuB ändert später Absatz 1 dementsprechend. 62. Die britische Delegation weist darauf hin, daB die bisherige Fassung des Absatzes 1, der dem Artikel 4 Absatz 4 des Straßburger Übereinkommens über die Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Patentrechts von 1963 entnommen ist, eine Lücke enthalte; sie schlägt vor, statt der Worte „innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmeldetag" die Worte zu setzen, nicht früher als sechs Monate vor dem Anmeldetag" (Dok. M/10 Nr. 8). 63. Der Vorsitzende bildet, um das von der britischen Delegation aufgeworfene Problem zu veranschaulichen, folgende zwei Beispiele: Eine europäische Patentanmeldung wird am 1. Januar 1980 mißbräuchlich eingereicht und am 1. Juli 1981 veroffentlicht. Am 1. Oktober 1981 wird vom berechtigten Erfinder eine Anmeldung über denselben Gegenstand eingereicht. Die erste Anmeldung, die innerhalb von 6 Monaten vor dem Tag der Einreichung der zweiten Anmeldung veröffentlicht worden ist, gehört nach der bisherigen Fassung des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 52 nicht zum Stand der Technik. Zweites, abgewandeltes Beispiel: Die erste, mißbräuchliche Anmeldung wird am 1. Januar 1981 eingereicht und am 1. Juli 1982 veroffentlicht. Am 1. Oktober 1981 ist über denselben Gegenstand eine Anmeldung vom berechtigten Erfinder eingereicht worden. Die mißbräuchlich eingereichte Anmeldung würde also nicht, wie im ersten Beispiel, innerhalb von sechs Monaten vor dem Tag der Einreichung der Anmeldung durch den Berechtigten veröffentlicht worden sein, sondern hinterher. Somit würde sie nicht unter Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a fallen, und demnach würde ihr Inhalt zum Stand der Technik gehören. Dieses Ergebnis, so fährt der Vorsitzende fort, scheine der britischen Delegation nicht gerecht zu sein, die wohl auch in solchen Fällen, die mit seinem zweiten Beispiel erfaßt seien, wolle, daB die mißbräuchlich eingereichte Anmeldung nicht zum Stand der Technik gehört. 64. Die britische Delegation bestätigt, daB dies der Zweck ihres Vorschlags sei. 65. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag, der von der niederländischen Delegation unterstützt wird, an. 66. Die Delegation der FICPI stellt in diesem Zusammenhang die Frage, ob es im Übereinkommen eine Vorschrift gebe, die das Schicksal der früheren, mißbräuchlich eingereichten Patentanmeldungen regele. 67. Die niederländische Delegation weist auf Artikel 59 (61) Absatz 1 Buchstabe c hin, wonach jemand, der durch Entscheidung eines nationalen Gerichts zum berechtigten Inhaber einer europäischen Patentanmeldung erklärt worden ist, beantragen kann, daB die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wird. 68. Die Delegation der FICPI entnimmt daraus, daB der Berechtigte jedenfalls ein gerichtliches Verfahren gegen den nichtberechtigten Anmelder anstrengen müsse; tue er dies nicht, so bestehe keine Handhabe gegen den Inhaber der ersten Anmeldung. 69. Der Vorsitzende teilt diese Auffassung und außert die Ansicht, daB dann, wenn der Berechtigte kein gerichtliches Verfahren anstrengt, zwei Patente für dieselbe Anmeldung erteilt werden müssen. 70. Die finnische und die norwegische Delegation schlagen vor, in Absatz 1 einen neuen Buchstaben c einzufügen, demzufolge es genügen würde, daB die Erfindung auf einer internationalen Ausstellung zur Schau gestellt worden ist, die zwar nicht unter das Pariser Übereinkommen von 1928 fallt, wohl aber von der Regierung des Ausstellungslandes zu einer Ausstellung erklärt worden ist, auf die Artikel 53 (55) Absatz 1 Buchstabe b anzuwenden ist (Dok. M/65/1; vgl. auch Dok. M/12 Nr. 4). Beide Delegationen weisen darauf hin, daB nach den Erfahrungen in den skandinavischen Ländern Ausstellungen, die unter das Pariser Übereinkommen von 1928 fallen, nur selten veranstaltet werden, so daB den Interessen der Erfinder an einer neuheitsunschädlichen Offenbarung ihrer Erfindungen nicht Rechnung getragen werde. Es erscheine daher angezeigt, den Kreis der Ausstellungen zu erweitern. 71. Die französische Delegation spricht sich aus zwei Gründen gegen diesen Vorschlag aus. Einmal stelle Artikel 53 (55) eine Ausnahme von Artikel 52 (54) dar, der die Neuheit einer Erfindung definiere, und sollte als Ausnahmeregelung nicht erweitert werden. Zum anderen wäre den Interessen der Erfinder mit einer solchen Erweiterung nicht gedient; vielmehr sollte man den Erfindern raten, ihre Erfindung soweit irgend möglich vor jeder Veröffentlichung zum Patent anzumelden So habe man auch in Frankreich noch vor einigen Jahren die gesetzlichen Vorschriften dahin abgeändert, daB nur die Zurschaustellung von Erfindungen auf Weltausstellungen, die allerdings nicht sehr zahlreich seien, neuheitsunschädlich seien an diese Bestimmung sei man durch die Pariser Verbandsüber einkunft gebunden. 72. Die britische Delegation will dem Vorschlag ebenfall: nicht folgen. Sie meint, man sollte von der im Straßburge Übereinkommen von 1963 gefundenen Definition der Neuhei und ihren Ausnahmen hier nicht abweichen. Zweifelhaft se sogar, ob diese auf der Pariser Verbandsibereinkunf beruhende Ausnahmeregelung überhaupt noch zeitgemäß sei. 73. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklär sie habe zwar gewisse Sympathien für den skandinavische: Vorschlag, könne aber von dem bereits unterzeichnete Straßburger Übereinkommen von 1963 nicht abweichen, wen sie nicht für das nationale Recht einerseits und für da europäische Recht andererseits verschiedene Grundsätz akzeptieren wolle. 74. Die niederländische Delegation schließt sich diese letzteren Überlegung an. Sie bezeichnet außerdem di vorgeschlagene Erweiterung als insofern gefährlich für di Erfinder, als diese ermuntert werden könnten, ihre Erfindunge auf Ausstellungen zur Schau zu stellen, die vielleicht später vo einigen Ländern nicht anerkannt würden. 75. Die belgische Delegation erklärt, auch sie werde de Vorschlag aus den von den Vorrednern bereits vorgebrachte Gründen ablehnen müssen. Übrigens habe man in Belgia anläßlich der Weltausstellung von 1958 die Erfahrung gemacht daB die Erfinder von den ihnen eingeräumten gesetzlich Möglichkeiten so gut wie keinen Gebrauch gemacht hätten. 76. Angesichts dieser Stellungnahmen ziehen die finnise und die norwegische Delegation ihren Vorschlag zurück.

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Sitzungsbericht des Hauptausschusses I

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggärd, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Österreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung (Dok. M/56/I/II/III).

Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des Entwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den Entwurf eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26. September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den jeweiligen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So kommt es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird.

Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte

Nachstehend unter Nummer A. Allgemeines B. Übereinkommen C. Ausführungsordnung D. Anerkennungsprotokoll E. Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts F. Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts

[^0]werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.

A. Allgemeines

8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.

Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.

Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.

B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)

Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts

11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-


[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

   stimmig gebilligt worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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Artikel 15

Unschädliche Offenbarungen

Eine Offenbarung der Erfindung im Sinne des Artikels 14 bleibt außer Betracht, wenn die Offenbarung innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung zum europäischen Patent erfolgt ist und darauf beruht, daß a) Der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger den Gegenstand der Erfindung auf einer Ausstellung ausgestellt hat, die von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats als amtliche internationale Ausstellung veranstaltet oder von dieser Behörde als internationale Ausstellung amtlich anerkannt worden ist, oder b) die Kenntnis der Erfindung zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers offenbar mißbraucht worden ist.