Art54dPCTBE1973

De CBE 1973


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  • Nom affiché : Art54dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 54
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
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Page 1

Artikel 54 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 54 MPÜ Neuheit

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokumen
Vorschl.d.Vore. 14 IV/2767/61 S. 11-15
IV/2767/61 14 Abs.III IV/3076/62 S. 109-114
IV/2767/61 14 IV/3076/62 S. 139/142
VE Mai 1962 11 IV/6551/62 S. 8, 52,53
VE 1962 11 2632/IV/64 S. 56
VE 1962 11 9081/IV/63 S. 65-73
VE 1962 11 10818/IV/63 S. 7
VE 1962 11 11821/IV/64 S. 5-7
VE 1965 11 BR/7/69 Rdn. 24-26
BR/13/69 11 BR/26/70 Rdn. 15
BR/70/70 11 BR/94/71 Rdn. 4-8
BR/70/70 11 BR/94/71 Rdn. 24,80
VE 1971 (Ue) 11 BR/168/72 Rdn. 38-41
VE 1971 (Ue) 11 BR/169/72 Rdn. 19-23
VE 1971 (Ue) 11 BR/177/72 Rdn. 10-16
VE 1971 (Ue) 11 BR/135/71 Rdn. 101
BR/88/71 11 BR/125/71 Rdn. 17/18
BR/199/72 52 BR/219/72 Rdn. 33-35
BR/199/72 52
Dokumert
BR/218/72 der MDK Rdn. 6/7


E 1972 52 M/16 S. 138
" 52 M/18 S. 160+762

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VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 11 bis 29

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d) Was die Frage der Berücksichtigung der sogenannten älteren Rechte anlangt, so gehen beide Vorschlage von der Fiktion aus, dass die älteren Rechte zum Stand der Technik gehören. Die abweichende deut- s^2 sche Auffassung ist bereits in dem Vorschlag Reimer aufgegeben worden. e) Einer Prüfung wird es bedürfen, inwieweit Anmeldungen von Erfindungen, die aus Gründen der Verteidigung geheimzuhalten sind, oder Geheimpatente gegenüber einer europäischen Patentanmeldung zum Stand der Technik gerechnet werden können. Es dürfte zweckmässig sein, die Erörterung dieses Problems hier zurückzustellen. Es erscheint notwendig, alle Probleme, die sich für das europäische Patentrecht im Hinblick auf Erfindungen ergeben, die im Interesse der Verteidigung geheimzuhalten sind, gesondert und zusammengefasst zu erörtern.

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Beide Vorschläge dürften Inhaltlich übereinstimmen, denn beide Vorschläge gehen von einem Neuheitsbegriff aus, der weder territorial noch zeitlich noch sachlich beschränkt ist.

Der Unterschied der beiden Vorschläge dürfte mehr in der Systematik liegen. Während der Vorschlag Reimer die verschiedenen Formen der Offenbarung im einzelnen aufzählt, ohne dass diese Aufzählung erschöpfend ist, definiert der nordische Vorschlag den Begriff der Neuheit mehr in allgemeiner Weise.

Wegen der Vor- und Nachteile der beiden Systeme wird auf die Studie von Zweigbergk, S. 10 oben(französischer Text; S. 12 ff. der inoffiziellen deutschen Übersetzung), verwiesen.

Ein Vorteil des Vorschlags Reimer dürfte darin zu erblicken sein, dass er von dem in der Praxis allgemein gebrauchten und bekannten Begriff "Stand der Technik" ausgeht, der sich allerdings bisher in keinem nationalen Gesetz findet. Vgl. hierzu auch die Studie von Zweigbergk S. 10 Abs. 3 (französischer Text; S. 13 letzter Absatz der inoffiziellen deutschen Übersetzung). b) Was das im nordischen Vorschlag in Klammern gesetzte Wort "merklich" anlangt, so bezieht sich dieses Wort eigentlich nicht auf den Begriff der Neuheit, sondern auf den Begriff der Erfindungshöhe. Es erscheint daher zweckmässig, die Einfügung dieses Wortes und die sich daraus ergebenden Folgerungen im Zusammenhang mit Artikel 16 des Arbeitsentwurfs zu behandeln. c) Werden - abgesehen von Artikel 15 des Arbeitsentwurfs weitere territoriale, zeitliche oder sachliche Beschränkungen des Neuheitsbegriffs erforderlich gehalten? Wenn ja, welche?

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2u Artikel 14

Neuheit

1. Materialien: a) Studie Haertel, S. 18 ff unter Anhang S. 6 b) Studie Gajac, S. 8 ff. c) Studie von Zweigbergk d) Vorschlag Reimer, § 3 e) Entwurf eines nordischen Patentrechts, § 2 2. Bemerkungen:

Die Arbeitsgruppe Patente hat von dem Koordinierungsausschuss die Direktive erhalten, dass für das europäische Patentrecht von dem Grundsatz der absoluten Neuheit mit den eventuell erforderlichen Berichtigungen ausgegangen werden soll (vgl. Bericht des Koordinierungsausschusses vom 10.11.1960 II Nr. 6 Abs. 1).

Für den Begriff der Neuheit sind in dem Arbeitsentwurf zwei Alternativ-Vorschläge enthalten. Der erste Alter-nativ-Vorschlag geht auf den Vorschlag Reimer ( 3 Abs. 1, 2 und 4), der zweite auf den Entwurf zuieinem nordischen Patentrecht ( $ 2 Abs. 1 und 2) zurück. Beide Vorschläge beruhen auf dem Grundsatz der absoluten Neuheit.

Die vollständigen Vorschläge von Reimer und dem nordischen Patentrecht enthalten auch Ausnahmen vom Begriff der absoluten Neuheit. Diese Ausnahmen sind in dem Arbeitsentwurf in Artikel 15 zusammengefasst.

Im einzelnen dürften u.a. folgende Fragen zu erörtern sein: a) Welchem der beiden Alternativvorschläge grundsätzlich der Vorzug zu geben ist.

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Bemer k un e e n

su dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 3. März 1961 (Art. 11 - 29)

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Die Arbeitsgruppe billigt einstimmig den Grundsatz des Vorschlags Reimer. Sie ist der Ansicht, dass dieser Vorschlag für das europäische Ertelungsverfahren allein durchführbar ist. Sie behält sich jedoch vor, auf die Frage der Erfindungshöhe bei der Erörterung des Artikels 16 des Vorentwurfs zurückzukommen. Darüber hinaus wünscht die Arbeitsgruppe bei ihrer nächsten Sitzung auf die schwierige Frage der älteren Rechts zurückzukommen.

Die Arbeitsgruppe behandelt sodann die Frage, inwieweit ältere nationale Anmeldungen berücksichtigt werden müssen. Sie ist der einhelligen Auffassung, dass diese bei der Prüfung einer europäischen Patentanmeldung zu beachten sind. Dies wird nicht zu Schwierigkeiten führen, da das europäische Verfahren eine: verschobener Prüfung innerhalb eines Zeitraums von längstens fünf Jahren stattfinden kann. Eine solche Frist wird es selbst den Prüfungsländern erlauben, ältere Anmeldungen vor dem Beginn der Prüfung im europäischen Amt zu veröffentlichen.

Artikel 14, Abs. 3, erste Alternative wird dem Redaktionsausschuss überwiegen.

Erörterungen zu Artikel 15 des Vorentwurfs

Die Diskussion über Buchstabe a) des Artikels 15 wird vertagt, bis die Arbeitsgruppe im Besitz des von Herr De Rouse angeführten Textes der Konvention von 1928 von Paris über internationale Ausstellungen ist. Bei einem ersten Meinungsaustausch wurde keine Einstimmigkeit hinsichtlich der Verpflichtung erzielt, die sich aus Artikel 11 der Pariser Verbandsübereinkunft ergibt. Im Hinblick auf den vom Koordinierungsausschuss klar ausgedrückten Wunsch erscheint es jedoch angebracht, sich unabhängig von der Frage der Verpflichtung freiwillig den Vorschriften der Verbandsübereinkunft anzuschliessen.

Die Sitzung wird um 12.30 Uhr unterbrochen und um 15.00 Uhr wieder aufgenommen.

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Sitzung vom 17. bis 28. April 1961

Bericht über die Sitzung vom 19. April 1961

Fortsetzung der erörterungen zu Artikel 14, Abs. 3

Der Frăsident erläutert den Grundgedanken des Vorschlags Reimer. Ein Patent wird einem Erfinder erteilt als Belohnung für die Bereicherung des Standes der Technik. Da die Offentlichkeit bereits durch die Veröffentlichen der ersten Anmeldung informiert wird, besteht kein Interesse mehr, eine derartige Belohnung dem zwiter. Erfinder zu gewähren. Daraus ergibt sich bei dieser Hypothese die Annahme, dass die erste Anmeldung dem zweiten Erfinder am Tage seiner Anmeldung bekannt ist. Wegen dieser Fiktion wirkt sich diese System etwas zum Nachteil des zweiten Erfinders aus, da dieser die Erstanmeldung tatsächlich nicht kennt. In dieser Beziehung ist der nordische Entwurf logischer. Der Vorschlag Reimer besitzt jedoch gegenüber dem nordischen Entwurf den grossen Vorzug, dass das Patentamt nicht in abstracto über die Frage des Schutzumfanges des auf die erste Anmeldung hin erteilten Patentes entscheiden muss, eine Frage, die normalerweise den Gerichten vorbehalten ist. Ein anderer Nachteil des nordischen Entwurfs liegt in der Verlängerung des Prüfungsverfahrens, da der zweite Anmelder die Erteilung eines Patentes für den ersten Anmelder abwarten muss. Dazu kommt, dass das nordische System den europäischen Prüfer mit der Festlegung des Schutzumfanges eines älteren nationalen Patentes nach nationalen Grundsätzen belasten würde.

Herr Van Benthem bemerkt, es sei die Folge des Vorschlags Reimer, dass für eine jüngere Anmeldung nur dann ein Patent erteilt werden kann, wenn diese gegenüber der älteren Anmeldung Erfindungshöhe besitzt.

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- 13 -

IV/2767/61-D

Im Vorschlag Reiner wird die Gesamtheit der älteren Anmeldung zur Be- urteilung der Neuheit der jüngeren Anmeldung herangezogen. Die ältere Anmel- dung gilt dabei als am Tage der Zinreichung der jüngeren Anmeldung voröffent- licht.

Der nordische Entwurf sieht vor, dass die Beurteilung der Neuheit der jüngeren Anmeldung nur diejenigen Elemente der älteren Anmeldung berücksichtigt, die in dem auf die ältere Anmeldung hin erteilten Patent enthalten sind. Grundgedanke dieses Systems ist die Vermeidung der Doppelpatentierung.

Der Präsident weist darauf hin, dass die beiden Lösungen verschiedene Folgerungen für die praktische Arbeit des Europäischen Patentamtes mitsich- bringen.

Bei der ersten Lösung hat das Amt nur die Aufgabe, die ältere Anmeldung insgesamt mit der jüngeren Anmeldung zu vergleichen. Bei der zweiten Lösung dagegen muss das Amt darüber hinaus prüfen, ob die Elemente der älteren An- meldung sich in dem Patent wiederfinden, das auf die ältere Anmeldung hin er- teilt wurde. Dies würde die Aufgabe des Amtes erheblich erschweren.

Der Präsident unterbricht die Sitzung um 18.00 Uhr.

IV/2767/61-D

./.

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Die Arbeitsgruppe kommt überein, beide Alternativen in dem Sinne zu kombinieren, dass das Merkmal des Standes der Technik beibehalten wird, jedoch die Aufzählung des Vorschlags Reimer durch eine allgemeinere Definition ersetzt wird, wie sie der nordische Entwurf vorsieht.

Die Arbeitsgruppe erörtert sodann, welche Fassung am besten dem Begriff der absoluten Neuheit Rechnung trägt. Die Diskussion befasst sich insbesondere mit den Ausdrücken "öffentlicb erfolgt" und "allgemein zugänglich gemacht". Um jede restriktive Auslegung zu vermeiden, beschliesst die Arbeitsgruppe, de Ausdruck "der Offentlichkeit zugänglich gemacht" zu verwenden. Das Wort "zugänglich" stellt auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Erfindung ab. Das Wort "Offentlichkeit", weniger weitgehend als der Ausdruck "allgemein", zeigt an, dass es genügt, wenn eine nicht beschränkte Anzahl von Personen Zugang zur Erfindung hatte, um deren Neuheit zu zerstören.

Auf eine Frage von Herrn Roscioni stellt der Präsident klar, dass eine Erfindung nur dann bekanntgemacht ist, wenn auf Grund dieser Bekanntmachung ein Fachmann die Erfindung tatsächlich ausführen kann. Es erscheint nicht nötig, diesen Grundsatz ausirücklich in die Konvention aufzunehmen. Wenn die der Offentlichkeit zugänglich gemachten Elemente der Jrfindung tatsächlich die Verwirklichung der Erfindung nicht erlauben, dann behält diese Erfindung ihre Neuheit bei.

Einem Vorschlag von Eorr De Muyser, die Wirkungen einer mündlicken Offenbarung zeitlich zu begrenzen, folgte die Arbeitsgruppe nicht, da nicht mehr geheim werden kann, was einmal veröffentlicht wurde. Diese Frage betrifft vor allem die Möglichkeiten der Bowsisführung.

Die Arbeitsgruppe beauftragt den Redaktionsausschuss Abs. 1 und 2 von Artikel 14 entsprechend des Ergebnisses der Diskussion zu formulieren.

Die Arbeitsgruppe wendet sich sodann der Frage der älteren Rechte zu (Artikel 14, Abs. 3).

Der Präsident erläutert die verschiedenen Grundsätze des Vorschlages Reimer und des nordischen Entwurfs.

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Herr Fressonnet fragt, ob nicht Artikel 13 gestrichen werden könnte, wern Artikel 11 entsprechend geändert wird.

Der Präsident weist darauf hin, dass Artikel 13 bezweckt, jede restriktive Auslegung der gewerblichen Vorwertbarkeit einer Erfindung auszuschliessen.

Herr De Nuyser bemerkt, dass der Ausdruck "gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken" durch die Nebeneinanderstellung der Worte "landwirtschaftlich" und "gewerblich" zu einer Einschränkung des Begriffes "gewerblich" führt. Es müsse berücksichtigt werden, dass eine Erfindung auch auf anderen Gebieten menschlicher Tätigkeit gewerblich verwertet werden kann.

Auf Grund dieser Bemerkung beauftragt die Arbeitsgruppe den Redaktionsausschuss eine Formel zu finden, die eine möglichst weitgehende Auslegung gewährleistet. Wegen der Bedeutung der Landwirtschaft soll diese jedoch beispielsweise im Text aufgeführt werden.

Herr Van Benthem fürchtet, dass die Formel "in sonstiger Weise" zu sehr die gewerbliche Vorwertbarkeit betont und die Notwendigkeit der Verwirklichung der Erfindung vernachlässigt. Die Verwendung dieses Ausdrucks bringt die Gefahr mit sich, dass Patente für Erfindunger erteilt werden, die für eine Verwertung nicht in Frage kommen.

Der Präsident bittet, die Beantwortung dieser Frage zunächst zurückzustellen.

Erörterungen zu Artikel 14 des Vorentwurfs

Der Präsident weist darauf hin, dass der Koordinierungsausschuss den Auftrag gegeben hat, den absoluten Neubeitsbegriff zu verwenden.

Artikel 14 umfasst zwei Alternativen. Die erste Alternative (Vorschlag Reimer) gründet sich auf dem Kriterium des. Standes der Technik. Die zweite Alternative, auf dem nordischen Entwurf beruhend, sieht ein allgemeineres Merkmal vor.

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"Patente"

Brüssel, den 3. Mai 195:

VURTRAULICH

Ergebnisse der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 17. bis 28. April 1951 in. Brüssel

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Um die Lücken des vorliegenden Textes zu schliessen, präzisiert die Arbeitsgruppe, dass als zum Stand der Technik gehörend auch diejenigen Patentanmeldungen gelten, die am Tage der jüngeren Anmeldung veröffentlicht werden.

Um die Gefahr einer Doppelpatentierung bei zwei am gleichen Tage von verschiedenen Erfindern eingereichten Anmeldungen zu vermeiden, folgt die Arbeitsgruppe einem Vorschlag von Herrn Pfanner, Absatz 3 derart zu ergänzen, dass in solchen Fällen die Stunde des Eingangs der Anmeldungen massgeblich ist.

Mit den in der Diskussion erarbeiteten Änderungen wird Artikel 14 angenommen.

Artikel 15

Die Neufassung dieses Artikels in seiner Gesamtheit wird vertagt.

Artikel 16

Die Arbeitsgruppe nimmt diesen Artikel an. Sie wünscht, dass bei der Aufzählung der für die Patentfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen in Artikel 11 auch die Erfindungshöhe genannt wird. Am Ende von Artikel 11 wird daher hinzugefügt: "und die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen".

Um das Verständnis von Artikel 16 zu erleichtern, wird der vorgelegte Text einschliesslich der Bezugnahme auf Artikel 14 beibehalten.

Artikel 16 wird von der arbeitsgruppe angenommen.

Auf Vorschlag von Herrn Fressonnet beschliesst die Arbeitsgruppe die Reihenfolge der Einordnung der Artikel nach Ausarbeitung der Gesamtheit eines Konventionsentwurfes zu überprüfen. Dazu ist bereits festzuhalten, dass die Numerierung der Artikel 11 und 12 unverändert bleibt, Artikel 14 wird Artikel 13, der zunächst zurückgestellte Artikel 15 wird Artikel 14 und der alte Artikel 13 wird Artikel 16.

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Artikel 14, Abs. 1

Der Text von Artikel 14, Abs. 1 wird angenommen.

Artikel 14, Abs. 2

Der Präsident stellt die Frage, ob es nicht erforderlich ist, auf den Tag vor der Einreichung der Anmeldung anstatt auf den Tag der Anmeldung selbst Bezug zu nehmen, um den Stand der Technik festzulegen.

Einige Delegationen sohlagen vor, auf die Stunde der Anmeldung abzustellen.

Herr Van Benthem unterstützt vom Präsidenten erläutert, dass die Annahme einer solchen Lösung nahezu unüberwindliche Beweisschwierigkeiten mit sich bringen würde, da man alle möglichen Arten von Offenbarungen berücksichtigen muss, wie mündliche Vorträge, Zeitungsartikel usw..

Unter Berücksichtigung des Vorschlags des Präsidenten nimmt die Arbeitsgruppe Absatz 2 an.

Artikel 14, Abs. 3

Die Arbeitsgruppe erörtert zunächst die Folgen einer so späten Ver* öffentlichung eines älteren Patentes, dassin der Zwischenzeit ein Patent für die jüngere Anmeldung erteilt worden ist.

Der Präsident erläutert hierzu, dass dieser Fall im Erteilungsverfahren vor dem Europäischen Amt praktisch nur für Geheimpatente eintreten kann. Der Inhaber eines solchen Patentes muss nach Aufhebung der Geheimhaltung eine Nichtigkeitsklage gegen den Inhaber des auf die jüngere Anmeldung erteilten Patentes erheben. Das Patent wird dann für. hichtig erklärt werden. Diese Rechtsunsicherheit für den Inhaber des jüngeren Patentes ist eine unvermeidliche Folge des Bestehens von Geheimpatenten.

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 3. Mai 1961

VIRTRAULICH

Ergebnisse der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe "Batente" vom 17. bis 28. April 1961 in Brüssel

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Artikel 14 Neuheit (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. (2) Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Tag der Anmeldung der Erfindung zum europäischen Patent der Offentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. (3) Als Stand der Technik gelten auch die Patentanmeldungen oder Patente, die an oder nach dem in Absatz 2 genannten Tag entweder vom Europäischen Patentamt oder von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten veröffentlicht worden sind, wenn und soweit diese Patentanmeldungen oder Patente auf einer früheren Anmeldung beruhen. Sind mehere Anmeldungen am gleichen Tag eingegangen, so ist der Zeitrang des Eingangs für die Anwendung dieses Absatzes massgebend.

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 28. April 1961

VERTRAULICH

Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 11 bis 29 verfasst unter Berücksichtigung der Entscheidungen der Arbeitsgruppe und durch diese angenommen.

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ARBLITSGRUPPE "Patente"

Drater Teil : T A X T A N T W U R F E

Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 11 bis 29 - Materielles Patentrecht Artikel 101 bis 111 - Zwangslizenzen

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ARBEITSGRUPPE "Patente" ·

Brüssel, den 3. Mai 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 17. bis 28. April 1961 in Brüssel

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- 114 a -

3076/IV/62-D

Die Arbeitsgruppe wird später auf diese Frage zurückkommen. Damit wird die Diskussion über die älteren nationalen Rechte abgeschlossen.

Das Nebeneinanderbestehen von nationalen und europäischen Patenten

Der Vorsitzende führt aus, dieses Problem habe einen doppelten Aspekt, nämlich das Verbot und die Gestattung des Nebeneinanderbestehens (Koexistenz). Er wolle sich hier auf das Verbot beschränken. Der Koordinationsausschuß habe die Arbeitsgruppe beauftragt (Sitzung vom 14. 10. 1960), im Abkommen zu bestimmen, daß für die gleiche Erfindung desselben Erfinders nicht gleichzeitig ein europäisches und ein nationales Patent erteilt werden dürfe.

Wenn das Abkommen das Nebeneinanderbestehen von nationalen und europäischen Patenten nicht verbiete, erfülle es nicht seinen Zweck, nämlich allmähliche Abschaffung der nationalen Patente. In diesem Fall scheine auch das Abkommen lediglich die Interessen der Großindustrie zu schützen und würde deshalb nicht von den Parlamenten ratifiziert werden.

3076/IV/62-D

Page 22

Der Yorsitzende erklärt, nach der Streichung in Artikel 14 Absatz 3 könne man zwei Möglichkeiten ins Auge fassen: entweder berücksichtige das Patentamt überhaupt kein älteres nationales Recht oder nur die, von denen es Kenntnis habe.

Herr van Benthem schlägt eine dritte Möglichkeit vor. Das Patentamt solle lediglich die ihm bekannten älteren nationalen Rechte dem Patentsucher mitteilen.

Die Arbeitsgruppe schließt sich der Ansicht Herrn van Benthems an. Der Yorsitzende unterbreitet der Arbeitsgruppe eine andere Lösung bezüglich der älteren nationalen Rechte. Diese sei deshalb durchführbar, weil die arbeitsgruppe bei der Beratung von Artikel 171 beschlossen habe, den Übergang zur nationalen Anmeldung nicht nur bis zur Erteilung des vorläufigen europäischen Patents zuzulassen, sondern bis zur Bestätigung des endgültigen Patents. Nach dieser Lösung, die eventuell die wirksamste sei, bleibe Artikel 14 absatz 3 unverändert. Die älteren nationalen Rechte würden ebenfalls durch die Fiktion des Artikels 14 absatz 3 berücksichtigt. Die Wirkung sei also cis gleiche, als wenn die Erfindung keine Neuheit darstelle. In dem Neuheitsbescheid des Internationalen Instituts von Den Haag könnten diese älteren rationalen Rechte nicht enthalten sein, da das Europäische Patentamt den Bescheid schon sehr früh erhalte. Man könne jedoch von der Voraussetzung ausgehen, daß bei 90 % aller Fylla die Prüfungsabteilung von den älteren nationalen Rechten Kenntnis habe, wenn es mit der Prüfung des vorläufigen Patents beginne, die in allgemeinen 5 bis 6 Jahre nach der Anmeldung stattfinde. Die Prüfungsabteilung könne also im Laufe des Prüfungsverfahrens dem Patentsucher das ältere nationale Recht entgegenhalten. Dieser' könne dann in den Vertragsstaaten, in denen keine älteren nationalen Rechte bestünden, nach Artikel 171 die Erteilung eines nationalen Patents beantragen. In den verhältnismäBig seltenen Fällen, wo die Prüfungsabteilung nicht rechtzeitig von den älteren nationalen Rechten Kenntnis erhalten habe und aus diesem Grund das europäische Patent bestätigt habe, könne man den Artikel 20 a) anwenden, wonach ein älteres nationales Recht kein Nichtigkeitsgruná sei. Dazu genüge es, Artikel 20 a) auf das endgültige europäische Patent zu beschränken und Artikel 122 zu ergänzen.

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europäischen Patent steho. AuBorden erstrecke sich dio Wirkung des Urteils nur auf die Prozeäparteien. Forner seien kontradiktorische Urteile möglich. Falls artikel 14 Jbsatz 3 nicht geändert werde, könne der Inhaber des nationalen Patents das europäische Patent für nichtig erklären lassen und das Urteil wirke "für und gegen alle".

Zweitens: Im Falle der gebietsweise beschränkten Nichtigkeit stello sich die Frage, ob eine nationale oder eine europäische Instanz die Nichtigkeit festzustellen habe. Er ziehe die auropäische Instanz vor.

Vor allem sei es bei der partiellen Nichtigerklärung notwendig, den Inhalt des Patents zu ändern. Es sei nicht wünschenswart, daß diese Änderung durch nationale Instanzen erfolge. Forner urteilten die nationalen Gerichte nach einer bis jetzt beibehaltenen Regel nicht über die Gültigkeit eines europäischen Patents.

Herr Pfanner erklärt mit Unterstützung durch Earrn Fressonnet, das europäische Gericht cürfe bei Bestehen älterer Rechte nicht die Nichtigkeit des europäischer Patents feststellen. Bei der partiellen Nichtigkeit müsse das Europäische Patentamt prüfen, ob der noch gültige Teil noch weiter eine Erfindung darstelle. Wenn dies der Fall sei, müsse man den Inhalt dieses Tsils unändern. Daraus könnten zwei europäische Patente entstehen, die die gleiche Nummer trügen, von denen das erste in 5 Ländern, das andere aber nur in sinem Land gelte. Diese Quelle von Verwachslungen müsse man vermeiden.

Der Vorsitzende gibt zu, daß diese Befürchtung begründet sei. Nach einer weiteren Erörterung kommt die Arbeitsgruppe zu dem Schluß, die nationalen Gerichte entscheiden zu lassen, womit sie sich den französischen und deutschen Vorschlag zu eigen macht. Der Redaktionsausschuß soll prüfen, ob dazu ein neuer besonderer Artikel erforderlich weríe, oder ob der Artikel 20 im Sinne des französischen Vorschlags ergänzt werden könne.

Es wird beschlossen, in Artikel 14 Absatz 3 die Worte: "sei es durch die für eine Vertragspartei zuständige Behörde" zu streichen.

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Herr Frossonnet weist, unterstuitzt von Eerrn Roscioni, darauf hin, daß nach Artikel 14 Absatz 3 die curopäische Anmeldung (2. Anmeldung) ungültig sei, obwohl der Patentsucher die erste Anmeldung.nicht habe kennen können. Unter diesen Umständen glaube er, daß es die Erfinder vorzögen, lieber 6 nationale Patente als ein europäisches anzumelıen. Er schlage daher vor, don betreffenden absatz zu streichen.

Der Vorsitzende bemerkt, es sei nie ganz sicher, de β das Europäische Patentamt im Prüfungsverfahren alle älteren nationalen Rechte feststellen könne. Es seien hier zwei Lösungen denkbar. Einmal könne im Fall des Bestohens älterer nationaler Rechte das europäische Patent auf Grund einar .chtigkeitsklage vor einem nationalen Gericht für nichti; erklärt werden. Zum anderen könne das & b bkennen bestimmen, daß in diesem Fall das europäische Patent in Gebiet des Staates, wo ältere Rechte bestehen, keine Wirkung habe.

Die Horren Frossennet und Pfanner sprechen sich für die zweite Lösung aus, die sich mit dem deutschen und französischen Vorschlas decko.

Herr van Benthem Fragt, ob nicht oine dritte Möglichkeit bestehe. Das Europäische Patenteat könne doch celbst die Nichtigkeit feststellen. Dafür spreche, daß in diesem Fall die Entscheidung "für alle" gelte.

Der Vorsitzende kommt auf die ersten beiden Lösungen zurück. Erstens: enn das curopäische Patent erteilt werde, ohne daß das ältere Recht berücksichtigt worden sei, habe es im Land, wo das ältere Recht bestehe, keine Wirkung. Infolgedessen müsse in einem Prozeß das nationale Gericht prüfen, ob ein älteres Recht bestehe und in welchem Verhäl tnis es zu dem

Wortlaut des deutschen Vorschlags: Artikel 20 a) - Z̈ltere nationale Rechte 1. In einem Vortragsstaat, in dem ein für eine Erfindung erteiltes natiomales Patent besteht oder bestanden hat, kann ein für die gleiche Erfindung erteiltes europäisches Patent nicht geltend gemacht werden, wenn das nationale Patent vor dem curopäischen angemeldot worden ist, abor erst an dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Tag oder danach von den zuständigen nationalen Dehörıen bekanntgemacht worden ist. 2. Ist im Falle des Absatzes 1 oino nationale Anmeldung zur gleichen Zeit wie die europäische erfolgt, so gilt das europäische Patent als epător angemeldet, es soi denn, daß dessen Inhaber nachweisen kann, daß die Anmeldungen von dem gleichen Erfinter stannon.

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"Patente"

Sitzung vöm 2. bis 19. April 1962

Sitzungsbericht vom 14. April 1962

Beratung von Artikel 14 des Vorentwurfs (Fortsetzung)

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr. Die Arbeitsgruppe setzt die Beratung von Artikel 14 Absatz 3 sowie des französischen und des deutschen Vorschlags fort. Beide Vorschläge zielen darauf ab, die territoriale Wirkung des curopäischen Patents durch Ausschluß der Wirkung auf das Gebiet des Staates zu beschränken, wo ältere Patente vorhanden sind (1).

Hierzu erklärt der T'rsitzende, nach Artikel 14 Absatz 3 sei das europäische Patent im ganzen Gebiet ungültig, wenn ein älteres nationales Patent bestehe und dessen Anmeldung vor der des europäischen Patents erfolgt sei, auch wenn die Zekanntmachung bei der Anmeldung unterblieben sei. Diese Regelung sei für ien Erfinder ungünstiger als die Anmeldung von 6 nationalen Patenten. Die Anziehungskraft des curopäischen Patents laufe also Gefahr, geringer zu wercen.

Auf eine Frage Horrn Roscioniş erläutert der Vorsitzende den Zweck des Artikels 14 Absatz 3. Dieser Artikel beruhe auf einer Fiktion. Er fingiere etwas, was im Augenblick der Anmeldung des europäischen Patents nicht bestanden habe, um eine Übercinstimmungsprüfung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zu ersparen. (1) Wortlaut des französischen Vorschlags: "Ist in einem Vertragsstaat ein nationales Patent, das am Prioritätsdatum eines curopäischen Patents noch nicht bekanntgemacht ist, aber ein früheres Prioritätsdatum hat für eine Erfindung oder einen Teil davon, die Gegenstand des europäischer Patents ist, erteilt worcon, so erstreckt sich die Wirkung des europäischen Patents, soweit es den gleichen Teil der Erfindung betrifft, nicht auf das Gebiet des betroffenden Staates": Wortlaut des deutschen Vorschlags: s. Fußnote auf der nächsten Seite.

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das europäische Patent verlieren, während or die 5 anderen nationalen Patente behalte. Es liege auf der Hand, daß eine solche Lösung für das europäische Patent nicht vorteilhaft sei, da sie dazu verleite, sich nebenher nationale Patente erteilen zu lassen.

Herr Frossonnot schlieBt sich den Ausführungen des Vorsitzenden an. Er betont, daß der französische Vorschlag eine Schlechtarstellung des europäischen gegenüber dem nationalen Patent vermeiden wolle. Es sei orwägenswert, die Sperrwirkung einer nationalen Anmoldung über die Grenzen des betreffenden Staates auf das Gebiet sämtlicher Vortragsstaaten auszudohnen.

Herr Roscioni toilt grunisätzlich die oben angeführten Gesichtspunkte. Er sehe sich aber gezwungen, darauf hinzuweisen, daß in Italien ein recht schweres Problem tostaho, da nach einer Entscheidung des Kassationsgerichts oine ältere inmoldung, gleich in welchem Lande, die Erteilung eines ita1ionizsion Patents unmöglich macho.

Die Arbeitsgruppe beschlieBt, die Beratung am nächsten Tag fortzusetzen.

Ende der Sitzung: 18 Uhr.

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Artikel 150 a) Absatz 2 habe versucht, dieses Problem zu lösen. Der Vorsitzende glaubt aber, daß sich das Problem auch nach den allgemeinen Grundsätzen lösen lasse, ohne daß das Abkommen eine ausdrückliche Regelung onthalto.

Man könne sich vorstellen, daß der oben erwähnte Schwede nach dem Recht eines Vortragsstaates vor einem Gericht des Vortragsstaates klagen könne, da das europäische Patent einen Vermögensgegenstand darstelle, der im Gebiet aller Vortragsstaaten "belegen" sei.

Es wird beschlosson, don Titel "Eintragungen im Register des Europäischen Patentants auf Grund von Gerichtsentscheidungen aus Nichtvertragsstaaten" beizubehalten und in einer Fussnote darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung durch die Justizsinister erforderlich sei.

Beratung der in Artikel 14 absatz 3 vorgesehenen Bestimmung

Hierzu habon dio deutsche und dio französische Delegation dor Arboitsgruppe Vorschläge unterbreitet.

Der Vorsitzende orklärt, dio Vorschrift des Absatzes 3 könne in der Praxis sehr ernste Folgen habon. Wenn z.B. die orsto Anmoldung in Deutschland erfolgt sei, so soi sie abhängig von oinor späteren europäischen Pa tontanmoldung.

Es sei der Fall denkbar, daß die Bekanntmachung der orsten Anmoldung in Deutschland erst während der Prüfung des auf Grund der zweiten Anmeldung orteilten vorläufigen europäischen Patents orfolge. Dabei könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß das Europäische Patentamt das europäische Patent bestätige, ohne die deutsche Bekanntmachung zu kennen. Dennoch bilde die frühore deutsche Anmoldung nach Absatz 3 für das europäische Patent einen Nichtigkeitsgrund. Zur Vermeidung dieses Risikos werde ein vorsichtiger Patentsucher gleichzeitig mit dem europäischen daneben bestehende nationale Patente anmelden. Dann könne er im Falle einer früheren nationalen Patentanmeldung nur das nationale Patent des betreffenden Staates und

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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Herr van Benthem entgegnet, die vorgeschlagene Fassung enthalte eine grundlegende Änderung. Die von Herrn Fressonnet vorgeschlagene Bedingung sei im niederländischen Patentgesetz enthalten und bilde in der Praxis ein ernstes Kriterium. Man müsse berücksichtigen, daß die in den Patentanmeldungen enthaltenen Beschreibungen sehr oft nicht zur Erteilung des Patents ausreichten. Wenn man sich für die französische Fassung entscheide, könnten solche Anmeldungen und ältere Patente nicht als bestimmt genug angesehen werden. Ferner gebe es rein theoretische Bekanntmachungen, die keine sofortige Patenterteilung ermöglichten. Immerhin sei diese aber möglich.

Herr Fressonnet weist darauf hin, daß die französische Delegation nicht beabsichtige, den wesentlichen Inhalt des Art. 14 Abs. 2 zu ändern. Er könne sich daher der Mehrheit der Gruppe anschließen.

Artikel 14 wird unverändert angenommen unter Berücksichtigung der früher beschlossenen Äscerungen.

Artikel 15

Bei der Erörtering des zeitlich beschränkten Schutzes für die Ausstellungen sind alle Delegationen außer der deutschen der Ansicht, man solle ihn auf die anerkannten Ausstellungen beschränken. Die belgische Delegation bleibt bei ihrem Vorbehalt, sich an die Bestimmungen des 1928 abgeschlossenen Sonderabkommens zu halten.

Die Arbeitsgruppe vertritt die Ansicht, das Europäische Patentrechtsabkommen müsse eine Vorschrift über den zeitlich begrenzten Schutz für gewisse Ausstellungen enthalten, um der in Art. 11 des Verbandsabkommens ausgedrückten Verpflichtung gerecht, zu werden. Es sei aber offensichtlich, daß ein wirksamer Schutz nur durch gemeinsame Maßnahmen aller am Pariser Verbandsabkommen beteiligten Staaten erreicht werden könne. Jeder durch das Patentrechtsabkommen gewährte Schutz laufe Gefahr, den Erfinder zu täuschen, da er ihm eine falsche Sicherheit gebe, die dann nicht mehr bestehe, wenn er in einem Staat, der nicht zu den Veitragsstaaten des Europäischen Patentrechtsabkommens gehöre, seine Erfiriung als Patent anmelde.

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Herr Fressonnet behält sich eine Stellungnahme hierzu vor, ohne auf das im Europäischen Patentrechtsabkommen zum Ausdruck gebrachte Prinzip eingehen zu wollen.

Es wird beschlossen, den in Art. 13 eingeklamerten Satzteil zu streichen.

Der Vorsitzende hält es für möglich, Art. 13 in der Weise zu ergänzen, daß man als ersten Satz Art. 2 Nr. 1 des durch den Europa-Rat ausgearbeiteten Abkommens übernehme und darauf unter Einfügung des Wortes "insbesondere" den ursprünglichen Wortlaut des Art. 13 folgen lasse. So komme man dem Vorschlag Herrn Roscionis entgegen, die Arbeit der nationalen Gehte, die das Europäische Patentrechtsabkommen und das Abkommen des Eu-ropa-Rats anzuwenden haben, zu erleichtern, indem man den Wortlaut der beiden Abkommen annähere.

Herr van Benthem, der an der Abfassung des Europa-Rat-Abkommens mitgewirkt hat, bemerkt, daß der Wortlaut nicht im Detail erörtert worden sei. Er sei für eine präzise Formulierung wisin irt. 13, der als weite Auslegung der entsprechenden Bestimmung des Europa-Rats angesehen werden könne.

Die Arbeitsgruppe ist der Ansicht, daß Art. 2 Nr. 1 des Europa-RatAbkommens nur einen Programmpunkt und keine Rechtsbestimmung darstelle. Es sei also möglich, diesen Programmpunkt in der nationalen Gesetzgebung auch im Europäischen Patentrechtsabkommen auszufüllen. Auf jeden Fall sei Art. 13 mit dem Straßburger Text vereinbar. Der Artikel wird angenommen. Der eingeklammerte Satzteil wird gestrichen.

Artikel 14 Die französische Delegation hatte zu diesem Artikel vorgeschlagen, aus Abs. 3 die Erwehnung der älteren Rechte zu streichen und in Art. 12 einzufügen.

Der Vorsitzende bemerkt, der Straßburger Text behandele dasselbe Problem in Art. 3 Nr. 3 in zwei Alternativen. Die Alternative b) ordne das Problem systematisch in das Kapitel über die Neuheit ein.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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Artikel 11 (14)

Neuheit (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. (2) Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Tag der Anmeldung der Erfindung zum europäischen Patent der Ơffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. (3) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt europäischer Patentschriften, die an oder nach dem in Absatz 2 genannten Tag& veröffentlicht worden sind, wenn und soweit die darin enthaltenen Patente auf einer früheren Anmeldung beruhen. Sind mehrere europäische Patentanmeldungen am gleichen Tag eingegangen, so ist die Reihenfolge des Eingangs für die Anwendung dieses Absatzes maßgebend.

Bemerkung:

Die Frage, ob die Erfindungshöhe im Verhältnis zu den in Absatz 3 genannten älteren Rechten gefordert werden, muß, wird erneut geprüft.

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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss

Brüssel, den 26. Mai 1962

STRENG VERTRAULICH

V o r e n t w u r f

eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

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Vorschlag gehe davon aus, dass die Gruppe in der fünften Sitzungsperiode beschlossen habe, die Umwandlung einer europäischer. Anmeldung beziehungsweise eines Antrages auf Erteilung eines vorläufigen europäischen Patents bis zur Bestätigung des vorläufigen Patents zuzulassen. Der Vorschlag gehe nun dahin, vorzubeheny, dass auch die älteren nationalen Rechte zum Stande der Technik . rechnen und somit dem Begriff der Neuheit entgegenstehen. Daraus folge; dass ein vorläufiges europäisches Patent von der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentants für nichtig erklärt werden müsse, sobald ein älteres nationales Patent in einem einzigen der Vertragsstaaten besteht. In diesem Fall hätte jedoch der Inhaber des europäischen Patents die Möglichkeit, sein vorläufiges europäisches Patent in nationale Anmeldungen in den einzelnen Mitgliedstaaten umzuwandeln, in denen kein älteres Recht besteht. Der deutsche Vorschlag sehe ferner eine Begrenzung von Artikel 19 (20 a) Abs. 1 auf das endgültige europäische Patent sowie die Streichung der in Artikel 126 (122) vorgesehenen Nichtigkeitsklage wegen Vorhandenseins früherer nationaler Rechte vor, falls die frühere Patentanmeldung oder Patentschrift von der zuständigen Stelle eines der Vertragsstaaten veröffentlicht wurde.

Auf diese Erläuterungen erwiderten Herr Fressonnet und Herr van Benthem, sic z8gen die bisherige Lösung vor, wonach die älteren nationalen Rechte nicht zum Stand der Technik gehören und das europäische Patent in denjenigen Vertragsstaaten, wo ältere nationale Rechte bestehen keine Geltung habe.

Es folgt ein langer Gedankenaustausch, den der Vorsitzende mit der Feststellung beendet, dass beide lösungen praktisch durchführbar seien. Der neue deutsche Vorschlag lege den Nachdruck auf den Grundsatz des einheitlichen Geltungsbereichs für das europäische Patent, während die von der französischen und der niederländischen Delegation vorgeschlagene Lösung den Vorrang des europäischen Patents gegenüber den verschiedenen nationalen Patenten betone. Der neue deutsche Vorschlag werde zwangsläufig zur Umwandlung einer Reihe von europäischen Patenten in nationale Patente führen.

Schliesslich behielt die Gruppe die bisherige Fassung des Vorentwurfs (Dok. 4488) bei.

Der Artikel wurde daher in seiner bisherigen Fassung angenommen und die Bemerkung gestrichen.

Artikel 13 (16) Die Gruppe verglich diesen Artikel mit Artikel 4 des Strassburger Entwurfs und beschloss, das Adveró "insbesondere" im Vorentwurf zu streichen.

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Artikel 10 (12) Herr Fressonnet schlug die Einfügung ciner Bemerkung am Schluss dieses Artikels vor, wonach die Spezialfrage der Patente auf pharmazeutische Erzeugnisse, für die gleichzeitig auch die Ministerien für Volksgesundheit zustăndig sind, spăter geprüft werden solle.

Herr van Benthém erklärte, dass seine Delegation sich durch eine solche Bemerkung veranlasst sehen würde, sine entsprechende Bemerkung wegen der Agrarerzeugnisse zu verlangen.

Der Vorsitzende stellte fest, dass jede Zulassung von weiteren Ausnahmen auf dem Gebiet der Patenticrbarkeit den gesamten Abkommensvorentwurf in Frage stellen werde.

Mit Rücksicht auf diese Bedenken zog Eorr Fressonnet seinen Antrag zurück und begnügte sich mit einem Vermork in Protokoll, wonach nach Auffassung der französischen Delegation die Frage, ob für Patente auf pharmazeutische Erzeugnisse gewisse Sonderbedingungen gelten sollen oder nicht, später geprüft werden müsse.

Artikel 11 (14)

Herr Pfanner erläuterte den neuen Vorschlag der deutschen Delegation zu Absatz 3 wegen der älteren nationalen Rechte (Dok. Bonn, 6. Juni 1962). Zunächst erinnerte er daran, dass die Arbeitsgruppe, die nunmehr in Artikel 11 (14) und 19 (20 a) des Vorentwurfs enthaltone Lösung in ihrer fünften Sitzungsperiode vorgesehen habe. Im Gegensatz zu früheren Feststellungen zählten jedoch ältere nationale Rechte nach Artikel 11 (14) Abs. 3 nicht zum Stand der Technik; dagegen habe das europäische Patent jetzt in den Vertragsstaaten keine 'Geltung, wo ältere nationale Rechte bestünden.

Diese Lösung habe aber den Nachteil, dass dadurch der Grundsatz der territorialen Einheit des europäischen Patents durchbrochen werde. Der neue deutsche

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Der Vorsitzende gab der Hoffnung Ausdruck, alle Delegationen der Sechs möchters den niederländischen Vorschlag in Strassburg unterstützen, wonach die Formulierung des Europäischen Abkomons auch in den Entwurf des Europarats aufgenommen werden sollte. Auch er sei der Meinung, dass man die Frage der Mikroorganismen der Rechtsprechung überlassen sollte, da eine ausdrückliche Regelung derselben den Sinn der Bestimmung verfälschen würde und eventuell als Argument e contrario dienen könne.

Auf eine Frage von Herrn Briganti erklärte Herr van Bonthem, die Frage der Erfindungen im Interesse der staatlichen Verteidigung sei jetzt durch Artikel 67 (62) geregelt.

Artikel 10 wurde genehmigt.

Artikel 11 (14) Die Aussprache über diesen Artikel wurde auf die nächste Woche verschoben, weil die deutsche Delegation einen Vorschlag hierzu in Auszicht gestellt hat.

Artikel 12 (15) Herr van Benthem erklärte hierzu, man habe sich innerhalb des Redaktionsausschusses gefragt, ob man nicht einen vollständigen Schutz gegen unberechtigte Offenbarungen vorsehen soll. Die niederländische Delegation orkläre sich mit den jetzigen Text nunmehr in Anbetracht der Tatsache einverstanden, dass die Anerkennung einer Priorität auf Grund einer Zurschaustellung auf Ausstellungen die Prüfung der Identität des ausgestellten Gegenstandes mit dem Gegenstand der späteren Patentanmeldung erfordern würde und dass eine solche Prüfung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein würde.

Die Herren Sünner und van Benthem haben Zweifel hinsichtlich der Tragweite der Bemerkung am Schluss von Artikel 12.

Darauf erwiderte der Vorsitzende, sie bedeute lediglich, dass die Arbeitsgruppe hier eine neue Lösung für das Europäische Abkommen finden müsse, falls der Entwurf des Europarats nicht angenommen werde. Er sei jedoch der Ansicht, dass man die weitere Entwicklung hinsichtlich des Strassbruger Entwurfs optimistisch beurteilen könne.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vcs 13. bis 23. Juni 1962 in MInchen

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IATENTIERBARKEIT

Artikel 9 Patentfähige Erfindungen

Europäische Patente werden für neue Erfindungen erteilt, die auf einer srifinderischen Tätigkeit beruben und gewerblich verwertbar sind.

Artikel 10 Ausnahmen von der Patentierbarkeit

Europäische Patente werden nicht erteilt a) für Erfindungen, deren Ver8ffentlichung oder Verwertung den guten Sitten oder den tragenden Grundsätzen der 8ffentlichen Ordnung zuwiderlaufen würde, wobei die Anwendung dieses Artikels nicht nur aus der blossen Tatsache hergeleitet werden kann, dass die Verwertung der Erfindung verboten ist; b) für Pflanzensorten oder Tierarten sowie für vorwiegend biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren.

Artikel 11 Neuheit (1) Eine Erfindurc g:1: als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehorr. (2) Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Tag der Anmeldung der Erfindung zum europäischen Patent der Offentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. (3) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt europäischer Patentschriften, die an oder nach dem in Absatz 2 genannten Tag ver8ffentlicht worden sind, wenn und soweit die darin enthaltenen Patente auf einer früheren Anmeldung beruhen. Sind mehrere europäische Patentanmeldungen am gleichen Tag eingegangen, so ist die Reihenfolge des Eingangs fur die Anwendung dieses Absatzes massgebend.

Artikel 12 Unschädliche Offenbarungen

Eine Offenbarung der Erfindung im Sinne des Artikels 11 bleibt ausser Betracht, wenn die Offenbarung innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung zum europäischen Patent erfolgt ist und darauf beruht, dass a) ein offensichtlicher Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers begangen worden ist, oder b) der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

ORDINIERUNGSAUSSCHUSS AUF DEM GEBIET DES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINGESETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITODAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LIO-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets» VE 1962

VORENTWURF/EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien»

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Nach Ansicht von Eerm van Bonthem ist dies nicht nötiq. Nach dem Wortlaut des äokommens von Straßburg genügt die Offenlegung, um den Inhalt der Anmeldung in den Stand der Technik aufzunehmen. Er kalte es für möglich, die Offenlegung einer Anmeldung im Amtsblatt des Europäischen Patentants bekanntzugeber. Auf diese Weise würde die Offentlichkeit von einer Veröffentlichung unterrichtet.

Herr Pfanner ist mit diesem Vorschlag völlig einverstanden und fügt hinzu, daß es aus administrativen Gründen zweckmäßig sein dürfte, eine Fotokopie der offengelegten Anmeldung dem Internationalen Patentinstitut und der Dokumention des Europäischen Patentants zuzuschicken, damit diese den Inhalt der Anmeldung als Teil des Stands der Technik berücksichtigen könnten. Eine weitere Verbreitung des Inhalts der betreffenden Anmeldung würde außerdem zweifellos durch die für die Industrie arbeitender privaten Stellen sichergestellt.

Die Gruppe erklärt sich mit diesen Vorschlägen einverstanden. Ihrer Ansicht nach sollte eine entsprechende Yerschrift entweder in das äokommen oder in die Ausführungsordnung aufgenommen werden. Der Redaktionsausschuß wird damit beauftragt, die erforderlichen Schritte hierzu zu unternehmen.

5. Artikel 11 Absatz 3

Die Gruppe ist übereinstimmend der Auffassung, daß das Wort "veröffentlicht" in Artikel 11 Absatz 3 auch die Offenlegung der Anmeldung umfassen soll. Der Redaktionsausschuß wird bei der endgültigen Fassung diese Benerkung berücksichtigen.

Herr van Benthem fügt hinzu, daß die Aufnahme der Frist von 18 Monaten auch das Problem der älteren Rechte erleichtern würde, da die Frist, innerhalb welcher derartige Rechte entstehen könnten, durch die Tatsache der Offenlegung noch verkürzt wird.

Schließlich entscheidet die Gruppe, daß der Redaktionsausschuß ein aldemémoire über die gesamte durch den schwedischen Vorschlag aufgeworfene Frage ausarbeiten und sich außerdem bemühen wird, die erforderlichen redaktionellen Änderungen im Abkommensentwurf vorzunehmen. Diese Unterlagen werden den Kittgliedern der Arbeitsgruppe und den Kittgliedern des Koordinierungsausschusses zugehen. Auf diese Weise werden die Erörterungen auf nationaler Ebene und die Vorbereitung der Erörterungen in Straßburg zweifellos erleichtert.

Der Yorsitzende beglückwünscht die Arbeitsgruppe zu den ausgezeichneten Ergebnissen, zu denen die Erörterung dieses Problems geführt hat, und schliest die Sitzung um 12.35 Uhr.

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ARBEITSGRUPPE

Brüssel, den 15. April 1964 "Patente" VERTRAULICH

Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel

SITZUNGSBERICHT

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Herr Fressonnet schlägt vor: man scllo in cer mit der UNICE und gegebenenfalls mit anderen internationalen Vereinigungen vorgesehenen Besprechung die roin praktischen Gründe darlezen, dic für den Text des Entwurfs sprechen.

Abschliessend stellt der Vorsitzende fest, dass die Gruppe einc endgültige Entscheidung nicht troffen will. Dann fasst or zusamen, dass die Arbeitsgruppe den Vorschlag der UNICE für nicht praktisch und den Vorschlag von Herrn van Benthem für nicht günstig hält. Es bleibt der Kompromissvorschlag und der derzeitige Text übrig.

Borr Pfanner wird damit beauftragt, einen Text im Sinne seines Vorschlags im Entwurf auszurbeiten. Die Frage der Unterredung mit der UNICE wird die arbeitsgruppe am Freitag erörtern.

Artikel 7 und 194 Herr Fressonnet bittet, die Frage dor Begrenzung der Ubergangszeit, die bei der Beratung von Artikel 7 aufgetreten war, besser im Verlauf dieser Sitzung als bei der Erörterung von Artikel 194 zu prüfen.

Nach langer Jussprache stellt der Vorsitzende fest, dass sich drei Delegationen für eine Frist von 15 und drei weitere Delegationen für eine Frist von 20 Jahren aussprechen. Diese Frist beginne mit dem Tag der Eröffnung des Europäischen Patentants. Die Gruppe beschliesst, dass beide Fristen in ixtikel 194 erscheinen sollen, der an den Redaktionsausschuss überwiesen wird.

Artikel 12 Herr Froschmaier verliest die Stellungnahmen der internationalen Vereinigungen. Die UNICE und die UNIOE wenden sich gegen den Jrtikel. Der skandinavische Entwurf wiederholt dagegen Anhaltlich diese Vorschrift. Nach einer Jussprache stellt sich heraus, dass diese Jorschrift im Vorentwurf beibehalten werden soll, da auch der Strassburger Entwurf eine entsprechende Verpflichtung enthält.

Auf eine Bemerkung von Herrn Pfanner wird der Text an den Redaktionsausschuss überwiesen, der die entsprechende Vorschrift des Strassburger Entwurfs berücksichtigen soll.

Artikel 13 Herr Froschmaier verliest die Stellungnahmen der internationalen Vereinigungen.

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- Zunächst würde die Erfindungshöhe regenüber dem gesamten :asnik der Standes der Technik geprüft wordon, ohre die älteren Reeite zu berücksichtigen. Anschliessend würde die auf dieson Wege festgestellte Erfindungshöhe erneut geprüft wordon, indon man sie mit jedem einzelnen älteren Recht vergleicht. Diesen Vorschlag könnte man durch eine Ergänzung von Jrtikel 13 verwirklichen.

Herr Pfanner fügt hinzu, dass die irbeitsgruppe bei innahme dieses Vorschlags die sich aus der Fiktion des irtikel 11 Jbsatz 3 orgebenden Juswirkungen zwar verminderte. Damit aber sei den Wünschen der interessierten deutschen Kreise, die die Fiktion des Jrtikel 11 Jbsatz 3 für unbillig halten, noch nicht in vollem Umfange Rechnung getragen. Denn die Hehrheit wünsche die Rückkehr zu dem alten System dos Verbots der Doppelpatentierung mit Identitätsprüfung.

Herr de Muyser schliesst sich dem Vorschlag von Herrn Pfanner an. Herr van Benthem stellt die Frage, ob dieser Vorschlag dem Strassburger Entwurf entspreche.

Herr Pfanner antwortet ihm, dass der Strassburger Entwurf zu dieser Frage alle Lösungen zulasse.

Herr Frossonnet gibt seinem Erstaunen über die Einsprüche der interessierten Kreise Jusdruck. Das französische Recht konno nänlich eine Fiktion, die mit der des Jbsatzes 3 vorgliohen worden könne. Diese habe nionals zu derartigen Protesten geführt. Er hält deshalb den derzeitigon Wortlnut des Jbkommens für eine gute Lösung, da er das Prinzip aufrechterhalte, wonach das Patent der Erstanmelder erhält. Er spricht sich gegen die Kompromisslösung aus. Zunächst würde sie die irbeit des Europäischen Patentamts orschweren, darüber hinaus stello sie die interessierten Kreise nicht zufrieden.

Der Vorsitzende spricht sich gogen das traditionelle System aus, das er für nicht begründet, wenig praktisch und vor allem mit dem System dor aufgeschobenen Prüfung für nicht vereinbar halte. Der tiefere Sinn des Patentrechts bestobe in der Gewährung einĢ́ ausschliesslichkeitsrechts an denjenigen, der der Allgemeinheit selin.technisches Wissen zur Verfügung stellt. Es sei daher logisch, dieses Ausschliesslichkeitsrecht - wie im Entwurf vorgesehen - dem Erstanmelder zu gewähren. Schliesslich unterstreicht or die Bedeutung, im Abkommen ein System vorzusehen, das einem so logischen Leitgodarken wie dem des Vorentwurfs entsprecho.

Herr van Benthem hält jedoch dem Vorsitzenden entgegen, dass zur Entschädigung des Erfinders der Zeitpunkt berücksichtigt werden müsse, zu dem er seine Erfindung veröffentliche. Dios geschehe in Jbsatz 3 nicht. Darüber hinaus orscheine ihm das traditionolle System hinroichend logisch. Ian dürfe es erst dann abschaffen, wenn man nach einer gewissen Zeit feststelle, dass beim Schutz ier älteren Rechte Schwierigkeiten aufgetreten sind.

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jedoch, dass für jede Erfindung, die Gegenstand einer neuen inmeldung ist, die erfinderische Tätigkeit verlangt werden müsse.

Herr Pfanner bezeichnet sich erneut als inbänger der Lösung von irtikel 11 absatz 3. Der nachfolgende Vorschlag, der von bestimmten Bemerkungen der deutschen interessierten Kreise ausgehe, stelle lediglich eine Kompromisslösung dar. Deren Kehrheit sei der insicht, dass man auf Grund des Systems der aufgeschobenen Prüfung wohl kaum für das Problem der älteren Rechte eine andere Lösung finden könne als die, welche in irtikel 11 Jbsatz 3 vorgesehen ist. Jber die Lösung des Jbsatzes 3 führe bei der Prüfung der jüngeren Erfindung zu einem Ergebnis, das als ungerecht empfunden werde.

Durch die Fiktion des irtikel 11 ibsatz 3 würden nämlich die älteren Rechte in den Stand der Technik nicht nur hinsichtlich der Beurteilung der Neuheit der jüngeren Erfindung, sondern auch hinsichtlich der Beurteilung ihrer Erfindungshöhe einbezogen.

Bei der Ermittlung der Erfindungshöhe vergleiche man die zu prüfende Erfindung nicht getrennt mit jedem älteren Rezt bzw. mit jeder VorveröfFentlichung. Vielmehr stelle man diese Erfindung dem Gesamtbild, das sich aus allen älteren Rechten und Vorveröffentliczungen ergebe, gegenüber.

In der Terminologie der Prüfer nennt man dieses Gesamtbild "Hosaik". Die interessierten Kreise befürchteten, dass bei Einbeziehung der älteren Rechte in dieses "Mosaik" des Standes der Technix die jüngere Erfindung sehr oft der Erfindungshöhe ermangeln werde. Es gebe jedoch einen Weg, um zu 'einer Lösung zu gelangen, die in gewissen Masse den wünschen der interessierten Kreise entgegenkäme, ohne das System des irtikel 11 völlig auszuschalten, d.h. die Vermeidung einer Identitätsprüfung. Diese Möglichkeit bestehe darin, die älteren Rechte als zua Stand der Technik gehörend anzusehen, soweit es sich darum handelt, die Neuheit der Erfindung zu beurteilen. Dagegen würde man bei diesem System keine Mosaikprüfung zur rechtlichen Beurteilung der Erfindungshöhe der jüngeren Erfindung vornohmen. Daher würde die erfinderische Tätigkeit nur im Einblick auf jedes einzelne ältere Rech: "individuell" geprüft werden. Die Prüfung der Erfindungshöhe bestände dann aus zwei Teilen:

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Zu Beginn der Sitzung wendet sich Herr Pfanner noch einmal gegen den Vorschlag von Herrn van Benthem. Er macht erneut auf die Erfahrungen im deutschen Patentamt aufmerksam, wo sich die Durchführung der Identitätsprüfung als ausserordentlich schwierif erwiesen habe. Aus dieser Sicht heraus müsse man bedenken, dass nach dem Vorschlag von Herrn van Benthem das Patentamt immer noch eine derartige Prüfung vornehmen müsse, die natürlich auf den Gegenstand der Anmeldung beschränkt sei. Trotzdem sei nicht zu leugnen, dass ähnliche Schwierigkeiten entstehen würden und dass man sie vermeiden müsse. Jusserdem könne dieser Vorschlag zu merkwürdigen Ergebnissen führen. Man brauche nämlich zur Erteilung eines neuen Patents den Gegenstand der inmeldung nur leicht zu ändern. Darüber hinaus erscheine die Ge*rung eines Schutzes für eine solche Erfindung aber unerwünscht, weil auf Grund der Veröffentlichung der ersten Anmeldung die Allgemeinheit vom Erfindungsgedanken Kenntnis erhalten habe.

Dann weist Herr Pfanner darauf hin, dass die Erteilung eines europäischen Patents bereits eine beträchtliche Zahl von Jahren in inspruch nehme. In der Regel habe der Erfinder nach sieben Jahren eine maximale Gewissheit über der ihm gewährten Schutz. Beim Vorschlag von Herrn van Benthem würde er diese Gewissheit erst nach der Entscheidung der Nichtigkeitskammer haben. Damit würde die Zeit der Ungewissheit für den Erfinder zu sehr verlängert. Wenn man weiterhin bedenke, dass über den Wert des Patents in einem Verletzungsstreit endgültig entschieden werden müsse, sei die Lage noch ungünstiger. Der nationale Richter könne in einem solchen Fall schwer entscheiden, da er sich ja zwei rechtsgültigen Pftanten gegenübersehe.

Er macht noch besonders darauf aufmerksam, dass die interessierten Kreise zu sehr das Interesse des Zweitannelders im Juge gehabt hätten, ohne das Interesse des Erstanmelders ausreichend zu berücksichtigen.

Herr van Benthem gibt Herrn Pfanner zis bedenken, dass er nicht die Einführung einer Zquivalenzprüfung beabsichtige; er wolle im Gegenteil die Prüfung auf ein Minimum beschränken. Dies sei seines Erachtens eine Frage der Formulierung. Jusserdem sei er davon überzeugt, dass man dem Problem des Doppelschutzes nicht ausweichen könne. Er unterstützt nochmals das Vorbringen der interessierten Kreise, die befürchten, keine auf einer Grunderfindung beruhenden Sukzessivanneldungen nehr vornehmen zu können. Er betont

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Zu der Erklärung von Herrn van Benthem micht Eerr Fressonnet die beiden folgenden Bemerkungen:

1. Herr van Benthen haìs gesagt, es gebe besonders bei den abhăngigen Fatenten zahlreiche Fälle des Doppelschutzes. Man müsse darauf hinweisen, dass es in derartigen Fällen noch ein weiteres Element gebe; die erfinderische Tätigkeit. 2. Herr van Benthem habe gesagt, dass der Richter gegebenenfalls Elemente in Betracht ziehen könnte, die der Prüfer nicht berücksichtigt habe. Der Vorschlag von Herrn van Benthem enthalte folglich zwei verschiedene Kriterien: je nachdem, ob es sich um die Zuständigkeit der Prüfungsabteilung oder die der Nichtigkeitskammern handele. Dieser Unterschied der Kriterien sei ein grosser Nachteil. Das Bestehen des Patents könnte leicht in Frage gestellt werden.

Herr van Benthem erwidert, er habe lediglich betonen wollen, dass die Gefahren des doppelten Patents in der von ihn befürworteten Lösung nicht sehr gross seien und dass, wenn man diese Gefahr ausschliessen wolle, noch immer das Kittel der Jufhebung bleibe.

Der Vorsitzende fasst die Diskussion zusammen und unterstreicht, dass der Grundgedanke dabei folgender sei: Für eine Erfindung könne nur ein Patent erteilt werden. Manchmal bestünden aber doppelte Patente. Es sei nämlich für die Ämter unmöglich, alle möglichen Wirkungen eines Patents zu kennen. Dieses Problem dürfe nicht mit dem anders gearteten Problem der abhängigen Patente vermischt werden.

Der Vorschlag von Herrn van Benthem beruhe auf dem Gedanken, dass man bei den Imtern eine Identitätsprüfung vermeiden müsse, da diese zu vielschichtig sei. Dies sei der gleiche Grundgedanke wie in der Lösung des Absatz 3. Die von Herrn van Benthem vorgeschlagene Lösung bewirke aber eine Verringerung der Prüfung früherer Inmeldungen. Diese Prüfungen würden sic: nicht mehr auf die Wirkung früherer inmeldungen, sondern nur noch auf ihren Gegenstand erstrecken. Bei diesem Vorschlag würde die eigentliche Prüfung erst im Augenblick der Nichtigkeitsklage erfolgen. Dies sei aber eine aussergewöhnlich schwerwiegende Durcabrechung des Grundsatzes, dass es für eine Erfindung nur ein Patent geben könne.

Die Sitzung wird un 12.30 Uhr unterbrochen und un 15.00 Uhr wieder aufgenommen.

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Ferr Pfanner spricht sich für die Lösung des 2bsatz 3 sus. Er micht verschicjene Gründe geltend. Zunächst ein irgument von allgemeinex Interesse. Es sei unerwünscht, einem Anmelder ein Jusschliesslichkeitsrecht für eine Erfindung zu erteilen, die bereits angemeldet worden ist und bereits Gegenstand einer Veröffentlichung war. Darüber hinaus gibt er verschiedenc Argumente praktischer art zu bedenken. Unter Hinweis auf die Erfahrung des deutschen Patentants betont er den Wunsch, dem Europäischen Patentant die schwere Belastung mit der Identitätsprüfung zu ersparen. Die iufgabe, den Schutzumfang der beiden Patente zu vergleichen, sei durch das examen différé bereits noch vielschichtiger geworden.

Dagegen ist Herr ven Benthem für eine Inderung des Absatz 3. Er ist der Ansicht, man müsse der einhellig vorgebrachten Bedenken der interessierten Kreise Rechnung tragen. Er spricht sich für den Vorschlag der CHIP. aus. Er erläutert seinen Einwind an folgendem Beispiel: Eine erste Inmeldung enthält als Gegenstand die Verwendung eines Relais für einen Sondor. Eine zweite inmeldung, die vor der Veröffentlichung der ersten inmeldung eingereicht ist, hat das gleiche Rolais für eine Rechenmaschine zum Gegenstand. Wenn man das System des Vorentwurfs beibehalte, wird die erste inmeldung als Teil des Standes der Technik angesehen, und das Patent für die Verwendung des Relais für die Rechenmaschine kann nicht erteilt worden. Wenn man dagegen vom Vorschlag der JIIP. ausgehe, müsse sich der Prüfer an den Vergleich des Gegenstandes der ersten und der zweiten innmeldung halten und könne in diesem Fall ein Patent für die Verwendung des Relais in der Rechenmaschine erteilen. Der Gegenstand der Erfindung sei nämlich ein anderer.

Herr von Benthem erklärt ergänzend, dass dieses System die Gefahr der Erteilung doppelter Schutzrechte zwar bestehen lasse, dass er aber diese Gefahr für ziemlich gering halte. Er betont besonders einen Vorteil der von ihm verfochtenen Lösung und-macht die Gruppe darauf aufmerksam, dass ein und dieselbe in einem Laboratorium gemachte Erfindung zu einer Reihe verschiedener inmeldungen führen könne, die in einem Zeitraum von vier oder fünf Monaten vorgenommen würden und die jedesmal eine Verbesserung gegenüber der früheren inmeldung wären, aber nicht Gegenstand eines Zusatzpatents'sein könnten. Solche inmeldungen könnten im Rahmen des derzeitigen Systems des Vorentwurfs nicht vorgenommen werden; dies müsse vermieden werden.

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Darüber hinaus haben alle Vereinigungen den Wunsch geäussert, der Vorontwurf möge sich darauf beschränken, den Grundsatz des Verbots der Doppelpatentierung festzulegen, dagugen aber klarzustellen, dass das frühere Patent lediglich für den Inhalt der Patentansprüche aufrechterhalten wird.

Die UNICE schlägt folgendes vor: "Nicht patentierbar sind Erfindungen, die bereits durch früher erteilte europäische Patente geschützt werden." Dagegen bevorzugt die deutsche Delegation der U'T'T'E die Fiktion des Jbsatz 3. Sie wünscht jedoch, dass sich diese Fiktion nur auf die Beurteilung der Neuheit der späteren Erfindung auswirken soll. Sie möchte vermeiden, dass sich diese Fiktion auch auf die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit auswirken könne und möchte folglich Artikel 13 beibehalten.

Die CNIPi schlägt folgende Fassung vor: "Nicht geschützt werden Erfindungen, die Gegenstand eines vorläufigen oder endgültigen europäischen Patents früherer Priorität sind. Gegenstand eines Patents im Sinne dieser Vorschrift sind alle im Patent beschriebenen Möglichkeiten zur ausführung der beanspruchten Erfindung oder alle naheliegenden durch die Ansprüche zodeckten Abwandlungen dieser Möglichkeiten."

Grossbritannien macht die Arbeitsgruppe auf das Problem der mehrfichen Prioritäten aufmerksam. Die österreichische Regierung ist der Ansicht, dass eine Regelung vorzuziehen sei, die sich darauf beschränkt, die Erteilung von zwei Patenten zu verhindern.

Herr Pfanner weist darauf hin, dass der skandinavische Entwurf sich bei dieser Frage von unserem Vorontwurf leiten lasse, dort aber noch ein zusätzliches Erfordernis hinzugefügt sei.

Der Vorsitzende fügt hinzu, dass nach dem Brief von Herrn. Horff die Schweizer Regierung geneigt scheine, Jbsatz 3 zuzustimmen.

Der Vorsitzende macht der Gruppe den Vorschlag, die Diskussion auf die Frage zu beschränken, ob man sich auf ein Verbot des Doppelpatents beschränken wolle oder ob man die Lösung des Jbsatz 3 vorziehe, nach der als Stand der Technik auch der Inhalt europäischer Patentschriften angesehen wird, die am oder nach dem Tag der späteren Anmeldung eines europäischen Patents veröffentlicht worden sind, soweit die darin enthaltenen Patente auf einer früheren Anmeldung beruhen.

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Erfinder sei, der für seine Erfindung den Nachwais der Keuheit erbringen misse. Juf Vorschlag von Eerrn van Benther hält es die Gruppe für möglich, Jbsatz 1 dem entsprechenden Text des Strassburger Jbkomzens anzupassen. Dieser Jbsatz wird an den Redaktionszusschuss überwiesen.

Die NIPPI wünscht einen förmlichen Beweis für Inhalt und Zeitpunkt der mündlich erfolgten Offenbarung.

Die UNIQE ist der Juffassung, dass aine allgemeine Beschreibung einor erfinderischen Idee die Neuheit nicht beseitigen dürfe und schlägt folgende Fassung vor: "Den Stand der Technik bildet alles, was der Allgemeinheit so ausreichend zugänglich gemacht worden ist, dass die Vorwertung der Erfindung möglich ist ....". Jusserdem möchte die UNIQE den Ausdruck "Allgemeinheit" genauer gefasst haben.

Der von der österreichischen Regierung vorgelegte Vermerk entspricht weitgehend dem der UNION.

Der Vorsitzende fasst die zu Jbsatz 2 aufgeworfenen Fragen zusanmen.

1. Es wird gewünscht, dass die mündliche Offenbarung mit zusätzlichen Beweisen vorbunden wird. 2. Es wird gewünscht, dass die Beschreibung noch klarer gefasst sein soll. 3. Es wird gewünscht, dass der Begriff "Allgemeinheit" ebenfalls noch klarer gefasst sein soll.

Zum ersten Problem ist die Gruppe geschlossen der Ansicht, dass es nicht angebracht ist, für die mündliche Offenbarung besondere Beweise vorzusehen.

Man könne den Gerichten, die an derartige Beweisarten gewöhnt seien, vertrauen.

Die Gruppe folgt auch' nicht den zweiten Wunsch. Sie bevorzugt die gegenwärtige Fassung, die objektiver sei. Sie verwirft auch den dritten Wunsch, da ihrer Ansicht nach eine zu genaue Fassung des Wortes "Allgemeinheit" gefährlich ist.

Herr Proschmaier bringt dann der Arbeitsgruppe den Standpunkt der internationalen Vereinigungen zu Jbsatz 3 zur Kenntnis. Alle Vereinigungere, ausser einer, schlagen vor, dem Stand der Technik das gleichzustellen, was durch ein früheres Patent offenbart worden ist.

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wiesen, dass dieser auf die Übereinstimmung mit dem entsprechenden Artikel des Sirassburger Entwurfs aobten soll, dessen Formulierung besser erseheine. Artikel 10

Herr. Froschmaier gibt die Ansichten der internationalen Vereinigunges wieder, in denen vorgeschlagen wird, in Buchstabe b) klarzustellen, dass die dort von der Patentierbarkeit vorgesehene Ausnahme entsprechend dem Strassburger Entwurf nicht auf mikrobiologische Verfahren und die dadurch hergestellten Erzeugnisse Anwendung findet. Er verliest dann einen Vermerk der UNICE, in dem gefordert wird, dass auf der diplomatischen Konferenz klargestellt werde, dass das Abkommen die Patentierung aller denkbaren Gegenstände erlaubt, selbst wenn diese keinen nationalen Schutz geniessen. Er fügt hinzu dass auch Grossbritannien die Ansicht der internationalen Vereinigungen über die mikrobiologischen Verfahren teile und dass Österreich eine Reihe zusätzlicher Ausnahmen von der Patentierbarkeit gefordert habe.

Nach einer kurzen Jussprache erklärt sich die Gruppe mit dem Vorschlas zu den mikrobiologischen Verfahren einverstanden und überweist den fraslichen Text an den Redaktionsausschuss. Dieser soll auf die Übereinstimmung mit dem Strassburger Entwurf achten. Dem Yunsch der UNICE wird nicht entsprochen, da es klar ist, dass die Vorschriften des Abkommens über die Patentierbarkeit mit den nationalen Vorschriften nicht übereinstimmen.

Artikel 11

Herr Froschmaier verliest die'Stellungnahme der internationalen Vereinigungen zu Absatz 1. Die AIPPI und die UNICE schlagen folgende Fassung vor: "Eine Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie zum Stand der Technik gehört."

Grossbritannien weist auf die Frage der mehrfachen Priorität hin. Herr Pfanner gibt dann die Vorschriften des skandinavischen Entwurfs über die Neuheit wieder.

Der Vorsitzende ist der Ansicht, dass dem Vorschlag der UNICE nicht gefolgt werden solle. Er habe den Nachteil, sich negativ auszudrücken. Er scheine die Beweislast umzukohren. Han müsse im Luge behalten, dass es der

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Arbeitsgruppe "Patente" 9081/IV/63-D Orig. F Brüssel, den 1. Dezember 1963

2rtraulich

E r e b n i s s e

der zehnten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 16. bis 27. September 1963 in Brüssel

Sitzungsbericht

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Der Vorsitzende schlägt der Arbeitsgruppe die Erörterung der in Ruckstabe a) der zweiten Bemerkung zu Artikel 19 aufgeworfenen Frage vor, ob die älteren nationalen Rechte im Neuheitsbericht erwähnt oder nur der Anmelder des europäischen Patents mitgeteilt werden sollten.

Herr van Benthem antwortet, daß die älteren nationalen Rechte im Neuheitsbericht erwähnt werden müssen. Der Zweck der Veröffentlichung des Neuheitsberichtes liege darin, Dritte möglichst weitgehend über die Gültigkeitselernente der Patente zu unterrichten.

Herr Pfanner ist dagegen der Auffassung, daß die älteren nationaler Rechte nur dem Inhaber mitgeteilt werden sollten. Zur Unterstützung dieser These macht er geltend, daß die Liste der älteren nationalen Rechte sehr unvollständig und nur zufallsbedingt sein würde. Darüber hinaus hätte die Aufzählung der früheren Rechtee eine Abschreckung der Offentlichkeit zur Folge. Diese Aufzählung dürfte nur zulässig sein, wenn der Anmelder des Patents die Möglichkeit erhielte, den Wert dieser Rechte zu diskutieren, was in dem Abkommen nicht vorgesehen sei, da das Patentamt keine Identitätsprüfung vornohme.

Der Vorsitzende antwortet, daß der Neuheitsbericht lediglich ein Mittel zur Unterrichtung darstelle, das beschreibe, was dem Patent entgegen gehalten werden könne. Dieses müsse der Offentlichkeit in vollem Umfang vorgelegt werden. Außerdem verweist er darauf, daß die älteren nationalen Rechte nach Artikel 11 Ziffer 3 die älteren nationalen Rechte in der gleichen Weise wie der Neuheit entgegenstehende Elemente behandelt werden müssen.

Herr Degavre befürwortet die Veröffentlichung der älteren nationalen Rechte im Neuheitsbericht. Dritte, die diese älteren Rechte genau wie andere der Neuheit entgegenstohenden Elemente beurteilen wollten, müßten sich zwangsläufig an Fachleute wenden.

Herr Fressonnet äußert gewisse Bedenken hinsichtlich des Problems der Veröffentlichung der älteren Rechte. Sie erfolge rund 9 Monate nach der Hinterlegung der Anmeldung. Sie sei also sehr fragmentarisch. Außerdem würden die älteren nationalen Rechte das europäische Patent nur teilweise decken, und der Anmilder hätte nicht die Möglichkeit, sie zu erörtern. Falls man die älteren Rechte im Neuheitsbericht veröffentlichen wollte, müßte man deshalb ausdrücklich darauf hinweisen, daß es sich um die zu dem betreffenden Zeitpunkt bekannten älteren Rechte handelt.

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10815/10/63-0
Oric.: P

Ergebnisse der 11. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. bis 24. Oktober 1963 in Brüssel

SITZUNGSBERICET

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Der Vorsitzende stellt fest, daB der deutsche Vorschlag die praktische Frage der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit zwar erschwere, andererseits aber - wie er betont - voraussichtlich dazu beitragen wird, den Widerstand der Fachkreise gegen Artikel 11 Absat 3 abzuschwächen. Damit stelle er einen echten taktischen Fortschritt dar und müsse als solcher unterstuitzt werden.

AnschlieBend findet ein Gedankenaustausch über den Vorschlag der deutschen Delegation statt. Die niederländische Delegation unterstuitzt ihn in vollem Umfang, während die französische Delegation sich ihre Stellungnahme bis zur Anhörung der Fachkreise vorbehält. Falls diese sich mit dem Vorschlag nicht einverstanden erklärten, würde die französische Delegation sich für den Wortlaut des Vorentwurfs aussprechen. Eine ähnliche Haltung wird von der deutschen, belgischen und italienischen Delegation eingenommen.

Schließlich wird entschieden, daB der RedaktionsausschuB den Wortlaut des deutschen Vorschlags in Artikel 13 aufnohmen soll. Er wird zwischen Klammern aufgefuhrt; in einer Fußnote soll darauf hingewiesen werden, daB sich die Gruppe ihre endgültige Stellungnahme zu dieser Frage vorbehält.

Außerdem soll die deutsche Delegation gemeinsam mit der niederlăndischen Delegation einen Vermerk ausarbeiton, in dem die für diesen Korpromißvorschlag sprechenden Argumente aufgefuhrt werden, um den anderen Delegationen die technische Darlegung dieser besonders schwierigen Frage zu erleichtern.

Altere nationale Rechte

Artikel 19 Der Vorsitzende geht anschlieBend zu Punkt 4 der Tagesordnung über, dor einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Artikel 19 uber die alteren nationalen Rechte betrifft (Vgl. Dok. vom 21. Juli 1964).

Bei der Darlogung des' niedorländischen Vorschlags erinnert Herr van Bonthem an folgendes. Gemäß Artikel 19 erstreckt sich die Wirkung des europäischen Patents, falls ein nationales Patent oder ein vorläufiger nationaler Schutztitol mit einem älteren Prioritätsdatum den gleichen Gegenstand botrifft, nicht auf das Gebiet dieses Staates.

Artikel 19 befaBt sich daher mit der teilweisen Nichtigkeit des europäischen Patents.

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der alteren europaischen Patentschriften, die an oder nach dem Tag der Anmeldung ver8ffentlicht werden.

Herr Pfanner stellt fest, daB die Gruppe zur Lösung der Frage der alteren Rechte oine Wahl zwischen zwei möglichen Lösungen hatte, d. h. die Doppelpatentierung oder die Verwendung dieser juristischen Fiktion. Er erinnert an die begründeten Argumente, welche die Gruppe veranlaBt hatten, sich fur die Fiktion zu entscheiden. Da seine Delegation von der Richtigkeit dieser Entscheidung überzeugt sei, habe sie bei der Suche nach einer Kompromi Blösung den Grundsatz der juristischen Fiktion festgehalten, sich aber bemüht, ihn so abzuändern, daB den Argumenten der Fachkreise Rechnung getragen wird. Ihr Vorschlag bestohe darin, die orfinderische Tatigkeit zuerst gegenuber dem Stand der Technik am Tage der Anmeldung des europaischen Patentes und anschlieBend gesondert gegenüber jedem alteren ouropaischen Recht zu betrachten.

Diese Lösung sei fur die jüngeren Anmoldungen günstiger. Unter diesen Umständen könne derartigen Anmeldungen eine orfinderische Tätigkeit leichter zuerkannt worden.

In Erlăuterung dieses Vorschlags gibt Herr Pfanner folgendes Beispiel: Die jüngere Erfindung befaBt sich mit einem Verfahren für die Herstellung von Tetrazyklin unter Druck ( 50 atu ). Eine nicht veröffentlichte altere Anmeldung behandelt ein Verfahren zur Herstellung von Tetrazyklin auf anderem Wege als unter Druck. Darüber hinaus enthält der Stand der Technik bestimmte Erfindungen bezüglich der Horstellung von totrazyklinähnlichen Erzougnissen durch Verfahren unter Anwendung von Druck.

Nach dem Wortlaut von Artikel 11 Absatz 3 des Vorentwurfs (fiktiver Stand der Technik = Stand der Technik einschlieBlich der alteren europaischen Rechte) würde im Falle der jüngeren Erfindungen keine orfinderische Tätigkeit vorliegen.

Nach dem Vorschlag der deutschen Delegation ist es dagegen möglich, der jüngeren Erfindung eine orfinderische Tatigkeit zuzuerkennen. Der Stand der Technik beschränkt sich auf das Druckverfahren. Das altore Recht bezieht sich dagegen.nur auf die Herstellung von Tetrazyklin nach einem anderen Verfahren. Folglich ist es möglich, daB der Prüfer die Anwendung des betreffenden Verfahrens auf die Herstellung von Tetrazyklin als Ergebnis einer orfinderischen Tatigkeit betrachtet.

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Sitzung vo2 19. - 29. Oktober 1954 Bericht über die Sitzung vom 20. Oktober 1964

Der Vorsitzende eröffinet die Sitzung un 9.30 Uhr. Die Gruppe ist mit dem Wertlaut eines Telegramps einverstanden, das an den erkrankten Prof. Roscioni gerichtet ist.

Der Vorsitzende gibt anschlieBend bekannt, daB drei neue Arbeitsunter lagen verteilt wurden:

1. Ein Schreiben von Herrn van Waasbergen (Internationales Patentinstitut) an Herra de Muyser. Die in diesem Schreiben aufgeworfenen Fragen worder. bei der Erbrterung von Punkt 11 der Tagesordnung behandelt. 2. Ein Protokoll der Bitsung der Gruppe "Pharmazeutische Erzeugnisse", die in Brüssel am 25. und 26. Juni 1964 stattfand und an welcher der Vorsitzende und einige Mitglieder der Gruppe teilgenommen haben. 3. Eine vom Sekretariat ausgearbeitete neue Ubersicht über die in den einzelnen Sitzungsberichten behandelten Artikel.

Altere europäische Rechte - Artikel 11 bis 13

Die Gruppe beginnt anschlieBend mit der Erbrterung von Punkt 3 der Tagesordnung über einen Vorschlag der deutschen Delegation zu Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13.

Dieser Vorschlag der deutschen Delegation findet sich in Dokument 9662/IV/64.

Herr Pfanner gibt einen Uberblick über den Vorschlag seiner Delegation. Er betont, daB es sich hierbei um einen Kompromißvorschlag handelt, mit dem versuoht werde, den praktisch einstimmigen Einwänden der Fachkrei. zu dem Wortlaut von Artikel 11 Absatz 3 zu begegnen. Danach gilt durch eine juristische Fiktion als zum Stand der Technik gohBrend der Inhalt

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11821/IV/64-1

Fräumig

Fräumig, den 7. Dezember 1964

Vortraglich

Ergebnisse der 15. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 19. - 29. Oktober 1964 in Brüssel

SITZUNGSANLEIT

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Artikel 11 Neuheit (1) ^+Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehoert. (2) ^+Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Tag der Anmeldung der Erfindung zum europaeischen Patent der Oeffentlichkeit durch schriftliche oder muendliche Beschreibung, durch Benutzung ode in sonstiger Weise zugaenglich gemacht worden ist. (3) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt europaeischer Patentschrifter, die an oder nach dem in Absatz 2 genannten Tag veroeflentlicht worclen sind, wenn und soweit die betreffenden Patente auf einer frueheren Anmeldung beruhen. Diese Vorschrift findet auf den Inhalt der Unterlagen europaeischer Patentanmeldungen oder Patente Anmendung, die gemaess Artikel 86 a der Oeffentlichkeit zugaenglich gemacht worden sind. Fuer die Anwendung dieses Absatzes ist die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen auch dann massgebend, wenn die Anmeldungen am selben Tag eingereicht worden sind.

Bemerkung:

Absatz 3 hat die Zustimmung der Mehrkeit der Arbeitsgruppe gefunden. Er muss jedoch noch eirneut. ueberprueft werden.

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 22. Januar 1965 2335 / I V / 65-D

Vertraulich


   V E 1965(U_E)


Anderunran des Vorentwurfe eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht (Artikel 1 bis 175)


Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/8V/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).

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Die britische Delegation erklärte sich mit der von der Gruppe gewählten Fassung einverstanden. Sie bemerkte jedoch, dass sie sich vorbehalte, diese Fassung im Lichte der neuen nationalen Bestimmungen zu prüfen, die zur Zeit im Vereinigten Konigreich erörtert würden. 26. Die Gruppe stellte fest, dass Absatz 4 die Möglichkeit ausschliesst, eire spätere Anmeldung zu berücksichtigen, wenn von den in dieser Anmeldung benannten Staaten 6.77 c· mehrere oder selbst nur einer auch in der früheren Anmeldung henannt worden sind.

Eine solche Lösung - die auf der Ueberlegung beruht, dass es nicht angehen könne, verschiedene europäische Patente für Anmeldungen desselben Inhalts zu erteilen erschien jedoch der niederländischen Delegation zu starr.

Die niederländische Delegation schlug eine Lösung vor, wonach es dem Anmelder gestattet würde, die spätere Anmeldung in zwei getrennte Anmeldungen aufzuteilen, und zwar einerseits bezüglich der Vertragsstaaten, bei denen sich keine Ueberschneidungen ergeben (in diesem Fall müsste die spätere Anmeldung als eine europäische Anmeldung behandelt werden) und andererseits bezüglich der Vertragsstaaten, die in teider. Anmeldungen benannt sind. Für die zweite Anmeldung fände dann die Regelung des Absatzes 3 Anwendung. Diese Lösung hätte zur Folge, dass für zwei europäische Anmeldungen, die verschiedene Staaten beitreffen, zwei europäische Patente unterschiedlichen Inhalts erteilt würden.

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Bire erste Lösung sieht vor, dass die frühere Anmeláung in ihrer Gesamtheit für die Erfindung, die Gegenstand der zweiten Anmeláung ist, neuhoitsschädlich ist. Diese Lösung entepricht der Möglichkeit, die den Unterzeichnerstaaten in Artikel 4 Absatz 3 des Strassburger Uebereinkommens eingeräumt wird.

Eine zweite Lösung, die insbesondere im französischen Gesetz vom 2. Januar 1968 vorgesehen ist, besteht darin, dass enteprechend Artikel 6 des Strassburger Uebereinkommens die Erteilung eines Patents für die zweite Anmeldung insofern zulässig ist, als die in der ersten Anmeldung enthaltenen Patentansprüche dem nicht entgegenstehen; dabei gilt die erste Anmeldung nicht als zum Stand der Technik gehörig.

Nach auffassung der Gruppe hätte diese zweite Lösung den Nachteil, dass der spätere Patentanmelder so lange warten müsse, bis über die frühere Anmeldung entschieden sei. Angesichts der Schwierigkeiten, die diese Lösung in der Praxis mit sich brächte, hat sich die Gruppe für die erste Lösung entschieden. Die Annahme dieser Lösung bedeutet nach Ansicht der Gruppe nicht, dass die Bestimmungen über die erfinderische Tätigkeit (vgl. Artikel 13) gęhauso strikt zu fassen sind, wie es in Jrtikel 11 Absatz 3 in bezug auf die Nouheit vorgesehen ist.

Im übrigen wurde festgestellt, dass es dem späteren Anmelder gestattet sein müsste, seine Anmeldung gegebenenfalls in eine nationale Patentanmeldung umzuwandeln, wenn ihm das einzelstaatliche Recht eine lusung bietet, die er für gunstiger hält.

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Die Gruppe war jedoch der Ansicht, dass die genannte Bstimmung zum Uebereinkommen gehören müsse, weil es sich um eine wesentliche Vorschrift handele, in der die Voraussetz: für die Patenterteilung festgelegt würden.

Bei der Fassung des Absatzes 2 hat die Gruppe die Regel Nr. 39 des POT-Plans berücksichtigt.

Die Gruppe weist darauf hin, dass der Wortleut des Absatzes 2 die Frage offenlasst, ob Programme für Datenverarbeitungsanlagen Gegenstand eines europäischen Patents sein hünest.

Artikel 10 - Ausnahmen von der Patentierbarkeit 23. Die Gruppe weist darauf hin, dass dieser Artikel dea Artikel 2 des Strassburger Uebereinkommens von 1963 entspricht.

Artikel 11 - Neuheit 24. Die Absätze 1 und 2 entsprechen den Absätzen 1 und 2 des Artikels 4 des Strassburger Uebereinkommens von 1963. 25. In bezug auf absatz 3 befasste sich die Gruppe mit zwei Lösungsmöglichkeiten für die Frage, wie sich eine europäische Patentanmeldung auf eine spätere Anmeldung auswirkt, in der dieselben Vertragsstaaten genannt merien.

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REGIERUNGSHONFERENZ
UeBER DIE SINFUEHRUNG EINES
EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
Brüssel, den 3i. Jul: 1969
BR/7/69

- Sekretariat -


BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 8./11. Juli 1969)

I.

1. Die von der Konferenz eingesetzte Arbeitsgruppe I hat von Dienstag, den 8., bis Freitag, den 11. Juli 1969, in Luxemburg ihre_erste Arbeitssitzung abgehalten.

Entsprechend dem von der Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung in Brüssel am 21. Mai 1969 gefassten Beschluss wurden die Beratungen vom Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. FADRTEL, geleitet.

Neben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften waren folgende zwischenstaatliche Organisationen vertreten, die zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe eingeladen worden waren: die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut (1). (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.

BR/7 d/69 zat/AK/rc

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zu Artikel 11 Neuheit (Seite 20) Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Tex: (4) Absatz 3 findet nur dann Anwendung, wen: ein für die spätere Patentanmeldung benannter Vertragsstaat tuch für die frühere gemäsa Artikel 86 a bekanntgemachte Pateltanmeldung benannt worden ist.

Bemerkung:

- unverändert - diese Bemerkung ist zu streichen

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REGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 8. Dezember 1969 BR / 13 / 69

VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSIERFAHRENS

DOKUMENT ZUR BERICHTIGUNG

der Dokumente BR/6/69 und BR/9/69 im Anschluss an die Arbeit der Arbeitsgruppe I (24./28. November 1969) betreffend die Artikel 5, 11, 15, 16, 20, 20 bis, 20 ter, 24, 24 s, 25, 26 bis 30,29,34 56,73,80,88 bis 96 BR / 13  d / 69 bm

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Artikel 1 bis 30

Allgemeine Bestimmungen - Materielles Patentrecht (Bericht der britischen Delegation - Dok. BR/16/69) 13. Die Konferenz stellte zu Artikel 2 a fest, dass der Anmelder nach Artikel 68 a ein europaisches Patent fur einen einzigen Vertragsstaat beantragen kann. Sie war der Ansicht, dass Artikel 2 a in der englischen Fassung entsprechend angepasst und die Bemerkung zu diesem Artikel gestrichen werden sollte. 14. Die Konferenz stellte zu Artikel 9 fest, dass beim derzeitigen Stand der Entwicklung die Frage, ob Computerprograzme Gegenstand von Patenten sein können, nicht zu beantworten ist. 15. Einige Delegationen erklătrten, sie hatten bei Artikel 11 Absatz 3 eine Lösung vorgezogen, welche die in Artikel 6 des Strassburger Uebereinkommens vorgesehene Alternative tbernimmt, d.h. eine Lösung, durch die lediglich ein Doppelschutz fur ein und dieselbe Erfindung vermieden wird. Von anderen Delegationen wurde bemerkt, dass diese Lösung nicht zu dem System der aufgeschobenen Prüfung passe, fur das man sich in diesem Uebereinkommen entschieden habe. Wenn namlich fur die spătere Anmeldung die Prüfung beantragt werde, wahrend fur die erste Anmeldung noch kein Prtifungeantrag gestellt worden sei, so sei eine Entscheidung tiber die zweite Anmeldung so lange nicht möglich, wie das Erteilungsverfahren fur die erste Anmeldung nicht abgeschlossen sei. Die Konferenz hielt aus diesen Grunden an dem von der Arbeitsgruppe fur Artikel 11 Absatz 3 angenommen Wortlaut fest; die Frage könnte gegebenenfalls erneut gepruft werden, nachdem die interessierten Kreise Gelegenheit gehabt haben, sich zu kussern.

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Ertissel, den 30. Januar 1970 BR / 26 / 70

BERICHT

uber die 2. Tagung in Tuxemburg (13. bis 16. Januar 1970)

Punkt 1 der Tagesordnung (Dok. BR/14/69) (1)

EROEFFNUNG DER TAGUNG

1. Die Konferenz begann ihre Beratungen unter dem Vorstitz des Prasidenten des Deutschen Patentamtes, Herrn Dr. HAERTEL, am Dienstag, den 13. Januar 1970, um 10.00 Uhr im Europezentrum Kirchberg in Luxemburg (2).

Punkt 2 der Tagesordnung:

GENEHMIGUNG DER VORLAEUFIGEN TAGESORDNUNG

2. Die Konferenz:genenmigte die vom Präsidenten vorgelegte vorläufige Tagesordnung. (1) Die Tagesordnung ist als Anlage I beigefugt. (2) Das Verzeichnis der Teilnehmer an der zweiten Tagung ist als Anlage II beigefugt. BR / 26  d / 70 zat / EV / K / bm

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Artikel 11 Neuheit (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zus Stand der Technik gehört. (2) Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Tag der Anmeldung der Erfindung zum europäischen Patent der Offentlichkeit durch schriftliche oder mündliche. Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. (3) Als stand der Tschuik sili aucn der Inhalt früherer europäischer Patentanmeldungen, die erst an oder nach dem in Absatz 2 genannten Tag veröffentlicht worden sind. (4) Absatz 3 findet nur dann Anwendung, wenn ein für die spätere Patentanmeldung benannter Vertragsstaat auch für die frühere gemäss Artikel 85 bekanntgemachte Patentanmeldung benannt worden ist.

Bemerkungen zu Artikel 11, Absätze 1, 2 und 3:

1. Absätze 1 und 2 entsprechen Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Strassburger Uebereinkommens. 2. Absatz 3 entspricht Artikel 4 Absatz 3 des Strassburger Uebereinkommens.

Bemerkung zu Artikel 11, Absatz 4: Es wurde beschlossen, später zu prüfen, welche Folgerungen aus diesem Absatz hinsichtlich der in beiden Anmeldungen benénnten Staaten zu ziehen sind; in Betracht kommt eine Teilung der europäischen Patentanmeldung und/oder eine Umwandlung in nationale Anmeldungen.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 21. Dezerber 1970 BR / 70 / 70

Überarbeiter ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen) BR / 70  d / 70 cs

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(1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. (2) Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Tag der Anmeldung der Erfindung zum europäischen Patent der Offentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. (3) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt früherer (3) genanten Tag veröffentlicht worden sind. (4) Absatz 3 ist nur dann anzuwenden, wenn ein iur die spätere Patentanmeldung benannter Vertragsstaat auch für die frühere geaäss r.tikel 85 veröffentlichte Patentanmeldung benannt worden ist.

Bemerkungen zu Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3:

1. Absätze 1 und 2 entsprechen Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Strassburger Uebereinkommens. 2. Absatz 3 entspricht Artikel 4 Absatz 3 des Strassburger Uebereinkommens.

Bemerkung zu Artikel 11 Absatz 4: S. Artikel 137a nebst Bemerkung.

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- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR/88/71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

BR/88 d/71

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Delegationen erklăte, sie könnte gejetenenfalls auch der jndikalen Lösung zustimen, Artikel 11 absatz 4 zu streichen. 7. Die Arbeitggruppe beschloss Eemgezkes mit Mehrheit, in einem neuen Artikel (Artikel 137r) zu bestirmen, dass in dem beschriebenen Konfliktsfall der Anmelder - bzw. der Patentinhaber, falls man sich im Einspruchsverfahren befindet - verschiedene Patentansprüche für verschiedene Staaten einreichen kann. 8. Offen blieb vorerst die Frage, inwieweit die Beschreibung geändert werden muss, falls die Ansprüche geändert werden. Es wurcen drei Möglichkeiten erwogen:

- Für die geänderten Patentansprüche wird die ursprüngliche Beschreibung beibehalten. - Zu den geänderten Patentansprüchen muss eine neue Beschreibung eingereicht werden. - Das Patentamt kann verlangen, dass zu den neuen Patentansprüchen eine neue Beschreibung vorgelegt wird.

Die Arbeitsgruppe einigte sich dahin, zunächst die unter dem ersten Gedankenstrich erwähnte Lösung anzunehmen, dazu aber später die interessierten Kreise anzuhören.

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Ferner bes:ene Einvernehnen derübe:, Eacs es nicht angeho, des Patent für alle in der spăteren Ameldung benannten Stasten zu erteilen. Auf diese Weise worde der bestehende Konflikt nicht gelbst, sondern auf die Ebene des rationalen Rechts verlagert, das denn in den Staaten, die in der früheren Anmeldung benannt sind, zur Nichtigkeit des europäischen Patents führen müsse. 6. Die meisten Delegationen sprachen sich dafür aus, dass die spătere europsische Patentanmeldung in zwei Teile aufgespalten wird, nämlich in enen Teil, der die in der früheren Anmeldung bonanten Staaten deckt, und in eines anderen Teil, der die tibrigen Staster. Geokt: Für beide Ammeldungsteile kann der Anmelder verschiedene Ansprüche einreichen; diese Teile werden dann vom Europäischen Fateritamt unterschiedlich behandelt. Zwar gaben diese Delegationer zu, dass die Spaltung zu komplizierten Situationen Cann führen künne, wenn eine Anmeldung mehrfach gespalten werden müsse. Doch sei diese Jusung besser ale cine Unwandlung der europäischen Anmeldung in nationale Anmeldungen bezüglich der ir der früheren Anmeldung benannten Staaten. Denn letzteres lMitte den Nachteil, dass die Vertragsstaaten ihre Patentäster beibehalten müssten, was nicht von allen gewünscht weríe.

Zwei Delegationen sprachen sich für die erwähnte Umwandlung in nationale, Patentameldungen aus, weil sie befürchteten, die von der Mehrheit bevorzugte Aufspaltung der spateren Patentanmeldung werde zu kompliziert werden, vor allem in den Fallen, in denen die spătere Patentanmeldung mit mehreren früheren europäischen Patentanmeldungon kollidiert, ohwobl diese Falle eben nicht hăufig sein düfften. Eine dieser

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Die Arbeitsgruppe genehmigte die vorläufige Tagesordnung unter Aufnahme eines neuen Punktes "g" in Nummer 2, unter dem die Aufzeichnung der niederländischen Delegation über die Zusammenlegung der Anmeldegeführ und der Recherchengebühr (Dok. BE/CT I/104/71) behandelt werden sollte.

Junk 2 der Tagesordnung: Behandlung von Fragen, die auf den vorangegangenen Sitzungen der Arbeitsgruppe nicht erledigt werden konnten (1)

a) Vorschlag der britischen Delegation zu Artikel 11 Absatz 4 (Füllidierende europäische Patentanmeldungen - Dok. BE/CT I/98/71)

4. Die Arbeitsgruppe erörterte erneut das Problem, wie eine spätere europäische Patentanmeldung behandelt werden soll, in der teils dieselben teils andere Vertragsstaaten benannt worden sind als in einer früheren, veröffentlichten europäischen Patentanmeldung, die sich auf denselben Gegenstand erstreckt.

5. Die Arbeitsgruppe war sich einig darüber, dass man nicht die Erteilung des Patents für alle in der späteren Anmeldung benannten Staaten deshalb vorsagen könne, weil einige von ihnen in der früheren Anmeldung benannt sind. Eine solche Lösung, - die praktisch bedeuten würde, den jetzigen Absatz 4 des Artikels 11 zu streichen - wäre für den Anmelder zu hart. In Bezug auf die in der späteren Anmeldung neu benannten Staaten.

(1) Da Texte, die sich aus der Erörterung des Punktes 2 der Tagesordnung ergeben haben, sind in Dokument BR/66/71 enthalten. BR/94 -/71 K/tm

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BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnunz der Sitzung und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HA ZRTEL, von Dienstag, den 26. bis Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss, unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octroviraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesoránung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlege II. B R / 94  d / 71  K / tm

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80. Abgesohor von den unter Purit 79 erwihiten Textinderuiger. beschloss die Arbeitsgruppe keine sofortige Aondcruig des Vorentwurfs aufgrund der Bemerkungen der internationalen Organisationen, sondern das unter purit 77 dargelegte Verfahren (Empfehlung an die Regierungskonferenz). Soweit die Arbeitsgruppe die Innahme oder Zurückweisung der Anregungen der interuationelin ciganisationen empfehlen will, wird auf das bereits erwilhnte Dihument BR / 100 / 71 verwiesen. Nachrtshend werden lediglich dic Probleme aufgefuhrt, bei denon die Arbeitsgruppe der Konferenz die weitere Prtirung empfehl on wili. a) Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen

Etwaige Neufassung des Artikels 9 Absatz 2, insbesondere der Buchitcben a, b und e (Bemertungen der CIFE und UNICE); b) Arti: 2 ... 2 und 3 - Neuheit

Soll in Artikel 11 Absatz 3 in Anlehnung an das Strassburger Uebereinkommen vom 27.11.1963 der Ausdruck "Inhalt frtherer europdischer Patentanmeldungen" ersetzt werden durch "Inhalt von Anmeldungen flir europäische Patente, die frthere Einreichurgstage haben ..."? (FICFI) c) Artikel 11 Absatz 3 - Neuheit

Soll eine frühere europäische Anmeldung der Erteilung eines europäischen Patents gemäss Artikel 11 Absatz 3 auch dann entgegenstehen, wenn es sich um denselben Erfinder handelt? [sog. Selbstkcllision? ? (FICPI)

Die schwedische Delegation v:urco in diesem Zusammenhang gebeten, 'bis zur nächsten Sitzung festzustellen, ob in den skandinavischen Liridern tatsächlich Schwierigkeiten in dieser Hinsicht aufgetreten sind.

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Artikel 9 - Patentfithige Erfindungen 22. Die Arbeitsgruppe kam iberein, Artikel 9 Absatz 2 des Vorentwurfs, der die Ausnahnen von der Patentfähigkeit regelt, vorerst an die entsprechende Bestimmung der PCT-Verfahrensregelung (Regel 39.1) anzupassen, obwohl es sich sachlich nicht um eine identische Regelung handelt. Sie brderte zu diesem Zweck in Absatz 2 die Buchstaben a, d und e und setzte in Buchstabe e die Worte "oder tierischen ZBrpers" sowie Buchstabe f (Wiedergabe von Informationen) und Buchstabe g (Komputerprograzme) in eckige Klammern. Die Klammern sollen darauf hinweisen, dass die Arbeitsgruppe zu diesen Bestimmungen noch weitere Ueberlegungen anstellen will. 23. Im Ubrigen war sich die Arbeitsgruppe einig daruber, dass der so redigierte Absatz 2 spăter mit den interessierten Kreisen diskutiert werden müsse.

Artikel 11 - Neuheit 24. Die Arbeitsgruppe gaaubte, Artikel 11 Absatz 2 an eine entsprechende PCT-Verfahrensregelung (Regel 64.1), die nur schriftliche Offenbarungen erwähnnt, nicht anpassen zu müssen.

Artikel 13 - Erfinferische Tattigkeit 25. Die Arbeitsgruppe beschloss, Artikel 13 Satz 1 in Anpassung an Artikel 33 Absatz 3 POT durch die Einfugung der Worte "fur den Fachmann" zu ergänzen. Der Zeitpunkt, zu dem

Pä'94 d/71 K/bm

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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN FAT:INTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekreteriat -

Brüseel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71

BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnunz der Sitzune und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HA ZRTEL, von Dienstag, den 26. bis Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesoránung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlase I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlege II. BR / 94  d / 71  K / tm

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new if it comprise means of in) other on for a lications the date as com- a Conar patent ie earlier 5.

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ion if it ig of the 5 due to. nt or his 'essor in officially s of the s signed 10 May an inie art. it the state meaning e not to n an in- tible of I in any

4.1.1.11

Youveaute

1. I ne insention est considére comme nouvelle si 1. F'est pas comprise dans l'état de la technique. - 1 'ctat de la technique est constitué par tout ce qui - ete rendu accessible au public avant le jour du dépôt de la demande de brevet européen par une description écrite ou orale, un usage ou tout autre moyen. (3) Est également considéré comme compris dans l'état de la technique le contenu de demandes de brevets européens antérieures, ayant fait l'objet d'une publication au jour mentionné au paragraphe 2 ou après ce jour. (4) Le paragraphe 3 n'est applicable que lorsqu'un I'tal contractant désigné dans la demande de brevet ulterieure l'était également dans la demande antérieure, telle que publiée en vertu de l'article 85.

Article 12

Divulgations inopposables

Une divulgation de l'invention au sens de l'article 11 n'est pas prise en considération si elle est intervenue dans les six mois précédant le dépôt de la demande de brevet européen et si elle résulte directement ou indirectement: a) d'un abus évident à l'égard du demandeur ou de son prédécesseur en droit; b) du fait que le demandeur ou son prédécesseur en droit a exposé l'invention dans des expositions officielles ou officiellement reconnues, au sens de la Convention concernant les expositions internationales, signée a Paris le 22 novembre 1928 et modifiée le 10 mai 1948.

Article 13

Activité inventive

Une invention est considérée comme impliquant une activité inventive si, pour un homme de métier, elle ne découle pas d'une manière évidente de l'état de la technique. Si l'état de la technique comprend des documents visés à l'article 11, paragraphe 3, ils ne sont pas pris en considération pour l'appréciation de l'activité inventive.

Article'14

Application industrielle

Une invention est considérée comme susceptible d'application industrielle si son objet peut être fabriqué ou utilisé dans tout genre d'industrie, y compris l'agriculture:

Bemerkung zu Artikel 11 Absätze 1. 2 und 3: Absätze 1.2 und 3 entsprechen Artikel 4 Absaze 1.2 u: : : : ger Übereinkommens. Note to Article 11, paragraph: 1. 2 and 3: Paragraphs 1. 2 and 3 correspond to Article 4. parag: : : : and of the Strasbourg Convention

Remarque concernant l'article 11, paragraphes 1.2 et 3 : Les paragraphes 1.2 et 3 correspondent aux paragraphes 1.2 et 3 de l'article 4 de la Convention de Strasbourg.

Bemerkung zu Artikel 11 Absatz 4: Siehe Artikel 138 nebst Bemerkung. Note to Article 11, paragraph 4: Cf. Article 138 and the note thereto. Remarque concernant l'article 11, paragraphe 4: Cf. article 138 et remarque.

Bemerkung zu Artikel 12: Artikel 12 entspricht Artikel 4 Absatz 4 des Straßburge: Übereinkommens.

Note to Article 12: Article 12 corresponds to Article 4, paragraph 4, of the Straubourg Convention.

Remarque concernant l'article 12 : L'article 12 correspond à l'article 4, paragraphe 4, de la : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : :

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Neuheit (1) Eine Erfindung gilt als neu. wenn sie nicht zum Stand der Technik gehirt. (2) Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Tag der Anmeldung der Erfindung zum europäischen Patent der Offentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. (3) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt früherer europäischer Patentanmeldungen, die erst an oder nach dem in Absatz 2 genannten Tag veröffentlicht worden sind. (4) Absatz 3 ist nur dann anzuwenden, wenn ein für die spätere Patentanmeldung benannter Vertragsstaat auch für die frühere gemäß Artikel 85 veröffentlichte Patentanmeldung benannt worden ist.

Artikel 12

Unschädliche Offenbarungen Eine Offenbarung der Erfindung im Sinne des Artikels 11 bleibt außer Betracht, wenn die Offenbarung innerhalb von sechs Monaten vor Einreichung der europäischen Patentanmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht: a) auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder b) auf die Tatsache, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und am 10. März 1948 revidierten Übereinkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat.

Artikel 13

Erfinderische Tätigkeit

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zu dem Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des Artikels 11 Absatz 3, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Be. tracht gezogen.

Artikel 14

Gewerbliche Anwendbarkeit Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

Novelty

(1) An insentior shall be considered to be new if it does not form part of the state of the art (2) The state of the art shall be held to comprise everything made available to the public by means of a written or oral description, by use, or in any other way. before the date of filing the application for a European patent. (3) Additionally, the contents of earlier applications for European patents published on or after the date referred to in paragraph 2 shall be considered as comprised in the state of the art. (4) Paragraph 3 shall be applied only when a Contracting State designated in respect of the later patent application was also designated in respect of the earlier patent application as published under Article 85.

Article 12

Non-prejudicial disclosures A disclosure of the invention within the meaning of Article 11 shall not be taken into consideration if it occurred within six months preceding the filing of the application for a European patent and if it was due to. or in consequence of: (a) an evident abuse in relation to the applicant or his predecessor in title, or (b) the fact that the applicant or his predecessor in title has displayed the invention at official, or officially recognised, exhibitions falling within the terms of the Convention relating to international exhibitions signed at Paris on 22 November 1928 and revised on 10 May 1948.

Article 13

Inventive step

An invention shall be considered as involving an inventive step if, having regard to the state of the art, it is not obvious to a person skilled in the art. If the state of the art also includes documents within the meaning of Article 11, paragraph 3, these documents are not to be considered in deciding whether there as been an inventive step.

Article 14

Industrial application An invention shall be considered as susceptible of industrial application if it can be made or used in any kind of industry, including agriculture.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIENIGSKONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que

PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT RELATIF AUX TAXES


   APRIL 
   
   -1971-

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In ubrigen wurde bemerkt, dass die fur Artikel 11 Atsatz 3 gewählte Abgrenzung gegen den Offenbarungsumfang fur die Anmelder zu Schwierigkeiten futren kannte, wenn diese selbst fruhore Anmeldungen eingeroicht hatten. Die Konferenz war in Uebereinstimmung mit Ear Arbeitsgruppe I der Ansicht, dass diese Schwierigkeiten durch die Formulierung des Artikels 13 vermindert wurden, diese Frage aber erneut gepruft werden sollte ( siehe Punkt 25 unter Artikel 21).

Die norwegische Delegation hob die Bedeutung dieser Frage besonders hervor. Sie busserte den wunsch, in Artikel 13 mBge als zusutzzliche Voraussetz.ung vorgesehen werden, dass "die Anmeldungen demselben Anmelder gehbren".

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Artikel 11 (Nouheit) Artikel 13 (Erfinderische Taitigkeit) 17. Die Konferenz stimme auf Vorschlas der Arbeitsgruppe I der Aufrechterhaltung von Artikel 11 Abaätze 3 und 4 zu. Diese Bestimmungen mulssen im Zusammenhang mit Artikel 137 a geschen werden, wonach fur die benannten Staaten, in denen der Inhalt einer fruheren europaischen Patentanmeldung su stand der Technik gehort, verschicdene Patentanspruche eirgcroicht werden konnen.

Dieser Beschluss der Konferenz berucksichtigt, dass die Fassung des Artikels 137 a den iuinschen der interessicrton Kreise in gewissem Umfang Rechnung trägt.

Es sei bemerkt, dass die Arbcitsgruppe I den in Artikel 11 Absatz 3 enthaltenen Begriff "der Inhalt fruherer europaischer Patentanmeldungen" erneut prufen wird, un festzustellen, ob hierfur nicht eine klarere Fassung gefundea werden kana. 18. Die Konferenz billigte die Entscheidung der Arbcitsgruppe I, fur Artikel 13 die erste der im Vorentwurf vo 1570 enthaltenen Fassungen zu wählen.

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DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVARFAHRENS

Erstrel. den 7. Juli 1971

BR/125/71

BERICHT

über die

4. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

BR/125 d/71 zat/KW/11/cs

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Fassung ihres Prioritätstags (Beschreibung, Fatentansprüche, Zeichnungen) und unter Ausschluss aller späteren Aenderungen oder Ergänzugen in Betracht kommen. Die Gruppe vertrat im übrigen die Auffassung, dass sich diese Auslegung mit genügend Klarheit aus dem Text ergebe und dass es daher bis zur Stellung nahme der interessierten Kreise zu dieser Frage nicht erforderlich sei, den Text zu ändern.

Artikel 20 Absatz 1 - Sachlicher Schutzbereich des europaischer Patents 102. Die deutsche Delegation machte darauf aufmerksam, dass diese Vorschrift insbesondere in der englischen Fassung, in geringerem Masse allerdings auch in den beiden anderen Fassungen, zu restriktiv formuliert sei. Die jetzige Fassung könne nämlich so ausgelegt werden, dass der sachliche Schutzbereich auf den wörtlichen Inhalt der Patentansprüche und nicht auf deren materiellen Inhalt beschränkt sei. Ausserdem könne das Wort "jedoch" den Anschein erwecken, als ob die Beschreiburg und die Zeichnungen nur in Ausnahmefällen heranzuziehen wären. Sie schlug vor, die Fassung des Absatzes 1 wie folgt elastischer zu gestalten: " ... wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung ...".

Gegen diesen Vorschlag wurde vorgebracht, dass die betreffende Fassung einer Bestimmung des Strassburger Uebereinkommens entspreche, die als Kompromiss vor allem zwischen dem britischen und dem deutschen Standpunkt in dieser Frage ausgearbeitet worden sei; die deutsche Delegation sei damals fur eine noch engere Fassung als jene eingetreten, die schliesslich gebilligt worden sei. Ferner wurde bemerkt, dass bei Annahme dieses Vorschlags die Bestimmung so allgemein gehalten wäre, dass sie praktisch uberflussig würde.

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Artikel 11 Absatz 3 - Neuheit Artikel 13 - Erfinderische Tätigkeit Wie auf der Tagung der Arbeitsgruppe I im Januar 1971 zugesagt, hat die schwedische Delegation einen Bericht über die Erfahrungen vorgelegt, die in Skandinavien mit der Regelung gemt worden sind, wonach bei der Prüfung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit der Inhalt früherer Anmeldungen in den Stand der Technik einbezogen wird (Prinzip der Abgrenzung gegen den Offenbarungsumfang), wenn es sich um eigene ältere Anmeldungen des Erfinders handelt. Dieser Bericht (BR/GT I/123/71) ist in der Anlage III enthalten.

Die Arbeitsgruppe dankte der schwedischen Delegation für diesen Bericht; sie rahm ihn zur Kenntnis und stellte fest, dass die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen den im Uebereinkommen vorgesehenen Lösungen nicht entgegenstehen. Vor allem wurde betont, dass jede Sonderregelung für die "Selbstkollision" zu einer gewissen Diskriminierung der Fremdkollisionen führen müsse und dass es im übrigen schwierig wäre, objektive Kriterien zur Abgrenzung der beiden Fälle festzulegen, mit denen inde Missbrauchsgefahr ausgeschaltet würde.

Die Gruppe war sich darüber einig, dass der Ausdruck "der Inhalt früherer europäischer Patentanmeldungen" so auszulegen ist, dass für die Neuheitsschädlichkeit der Prioritätstag ausschlaggebend ist und dass die Dokumente nur in der

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BERICHT

Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I vom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemirurg

1. Die Arteitsgruppe I hat unter dem Vorsits des Prásidanten ücs Ieutschen Patentemts, Herrn Dr. HAEETEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI els Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und ces Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I erthalten. 2. Die Arbeitggruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dekureats BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunächst unter dem Vorsitiz des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Herin LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.

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Um diesen Nachteil zu vermeiden, wünscht die grosse Mehrheit der Delegationen der U.N.I.C.E., dass dem Artikel 11 unter Beachtung des Verbotes des Doppelschutzes der "prior claim approach" zugrundegelegt wird.

Artikel 19

Der französische Text enthalt den Ausdruck "une indemnité raisonnable fixée suivant les circonstances", der englische Text "an appropriate compensation", der deutsche Text "eine nach den Umständen angemessene Entschädigung". Die verschiedenen Ausdrücke erscheinen nicht als vollig gleichwertig, sie sollten daher harmonisiert werden.

Artikel 20

Die U.N.I.C.E. erinnert an ihre Stellungnahme vom 26. November 1970, in der sie bemerkt hat : " Die U.N.I.C.E. beantragt, den Begriff "Inhalt der Patentansprüche" im Art. 23 zu definieren, und zwar in dem " Sinne, dass damit der wesentliche Inhalt und nicht Wort " für Wort gemeint ist. Eine solche Definition ist umso " wünschenswerter, als die Begriffe "Inhalt der Patentan" sprüche", "terms of the claims" und "teneur des reven" dications" nicht übereinzustimmen scheinen. "

Angesichts der Tatsache, dass die gewünschte Definition nicht vorgenommen worden ist, spricht sich die U.N.I.C.E. dafür aus, die in Frage stehenden Begriffe vollig zu vermeiden.

Artikel 21

Entgegen dem Vorschlag der Arbeitsgruppe I der Regierungskonferenz, der in dem Dokument BR / 134 / 71 enthalten ist, wünschen einige U.N.I.C.E.-Delegationen, die Zusatzpatente beizubehalten, und zwar unter Streichung der im Artikel 21 vorgesehenen zeitlichen Beschrankung der Anmeldung (d.h. Streichung des Satzteiles : "und vor dem Tag der Veröffentlichung des Hauptpatents").

Artikel 57, 58 und 116

Die U.N.I.C.E. wünscht, dass die Stellung der Parteien im Verfahren vor der Grossen Beschwerdekammer verstärkt wird, ohne dass dadurch eine unangemessene Verlängerung des Verfahrens eintreten darf. Sie schlägt daher vor, dass man sich bei der Neufassung der betroffenen Vorschriften von folgenden Grundsätzen leiten lässt :

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2 b) Der bisherige Text kann bleiben, aber er sollte in der Ausfahrungsverordnung wie folgt ergänzt oder bestimmt werden : " Die in Art. 9-2b geregelte Ausnahme schliesst jedoch nicht die Patentfähigkeit von Erfindungen insbesondere betreffend noch unbekannte Formen oder Zustände von Stoffen aus, die in der Natur vorkommen".

2 e) Der gegenwärtige Text sollte ergänzt werden, sodass er folgende Fassung erhielte : "Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen Korpers sowie Diagnostizierverfahren, die am menschlichen Korper praktiziert werden; patentfähig ist jedoch eine Erfindung, die sine Substanz oder Verbindung, selbst wenn sie bekannt ist, zum Gegenstand hat und die zum ersten Mal zum vorgenannten Zweck vorgelegt wird. " 2 a)-d)-f)-g) Il allen diesen Fallen geht es um die gleiche Idee, d.h. dass Erfindungen abstrakten Charakters nicht patentfähig sind. Angesichts dieser Tatsache und im Hinblick darauf, dass es sich um Gebiete handelt (beispielsweise 2 g ), die sich in voller Entwicklung befinden, stellt sich die Frage, ob es nicht vorzuziehen ist, auf eine in die Einzelheiten gehende Regelung zu verzichten und die Buchstaben a)-d)-f)-g) in einer generellen Bestimmung zusammenzufassen.

Artikel 11 Absatz 3 In der industriellen Praxis kommt es häufig vor, dass ein Erfinder eine Erfindung, für die er bereits ein Patent angemeldet hat, weiterentwickelt oder einige ihrer Elemente vertieft, so dass er in der Lage ist, nochmals ein Patent anzumelden.

Es muss befurchtet werden, dass sich in diesem Fall aus dem Artikel 11, Absatz 3 Hindernisse far die Patentierbarkeit der zweiten Erfindung ergeben. Es besteht namlich die Gefahr, dass das Patentamt unter Zugrundelegung des "whole contents approach" die Ansicht vertritt, dass die zweite Anmeldung bereits zum Stand der Technik gehort, wie er sich aus der ersten Anmeldung ergibt, so dass die fruhere Anmeldung eines Erfinders neuheitsschadlich für seine spaterte Erfindung sein konnte.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE MINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 16. Dezember 1971 BR / 146 / 71

UEDERMITTLUNGSVERMERK

Betrifft: Bemerkungen zuin 2weiten Vorentwurf eines Ueberein- kommens über ein europäisches Patenterteilungsver- fahren

Verfasser: U.N.I.C.E.

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EIRMA

EUROPEAN INDUSTRIAL RESEARCH MANAGEMENT ASSOCIATION ASSOCIATION EUROPEENNE POUR L'ADMINISTRATION DE LA RECHERCHE INDUSTRIELLE

REGISTERED OFFICE SIEGE SOCIAL 38 COURS ALBERT 1^∘ 75-PARIS 8^∘ TEL. 35905-92 et 13-49 TELEX 65.770 TELEGR. EIRMA-PARIS

EIRMA/71.106 (1st revision)

Paris, 15th December 1971 Or. Engl.

EUROPEAN PATENT

Report on the Second Preliminary Draft of a Convention establishing a European System for the Grant of Patents, 1971.

Submitted to the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents.

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Um diesen Nachteil zu vermeiden, wünscht die grosse Mehrheit der Delegationen der U.N.I.C.E., dass dem Artikel 11 unter Beachtung des Verbotes des Doppelschutzes der "prior claim approach" zugrundegelegt wird.

Artikel 19

Der französische Text entbalt den Ausdruck "une indemnité raisonnable fixée suivant les circonstances", der englische Text "an appropriate compensation", der deutsche Text "eine nach den Umständen angemessene Entschädigung". Die verschiedenen Ausdrücke erscheinen nicht als vollig gleichwertig, sie sollten daher harmonisiert werden.

Artikel 20

Die U.N.I.C.E. erinnert an ihre Stellungnahme vom 26. November 1970, in der sie bemerkt hat : " Die U.N.I.C.E. beantragt, den Begriff "Inhalt der Pa" tentansprüche" im Art. 2 J zu definieren, und zwar in dem " Sinne, dass damit der wesentliche Inhalt und nicht Wort " für Wort gemeint ist. Eine solche Definition ist umso " wünschenswerter, als die Begriffe "Inhalt der Patentan" sprüche", "terms of the claims" und "teneur des reven" dications" nicht übereinzustimmen scheinen. "

Angesichts der Tatsache, dass die gewünschte Definition nicht vorgenommen worden ist, spricht sich die U.N.I.C.E. dafür aus, die in Frage stehenden Begriffe vollig zu vermeiden.

Artikel 21

Entgegen dem Vorschlag der Arbeitsgruppe I der Regierungskonferenz, der in dem Dokument BR / 134 / 71 enthalten ist, wünschen einige U.N.I.C.E. -Delegationen, die Zusatzpatente beizubehalten, und zwar unter Streichung der im Artikel 21 vorgesehenen zeitlichen Beschrankung der Anmeldung (d.h. Streichung des Satzteiles : "und vor dem Tag der Veröffentlichung des Hauptpatents").

Artikel 57, 58 und 116

Die U.N.I.C.E. wünscht, dass die Stellung der Parteien im Verfahren vor der Grossen Beschwerdekammer verstärkt wird, ohne dass dadurch eine unangemessene Verlängerung des Verfahrens eintreten darf. Sie schlägt daher vor, dass man sich bei der Neufassung der betroffenen Vorschriften von folgenden Grundsätzen leiten lässt :

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2.b)

Der bisherige Text kann bleiben, aber er sollte in der Ausfuhrungsverordnung wie folgt ergänzt oder bestimmt werden : " Die in Art. 9-2b geregelte Ausnahme schliesst jedoch nicht die Patentfähigkeic von Erfindungen insbesondere betreffend noch unbekannte Formen oder Zustände von Stoffen aus, die in der Natur vorkommen".

2.5

Der gegenwärtige Text sollte ergänzt werden, sodass er folgende Fassung erhielte : "Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen Korpers sowie Diagnostizierverfahren, die am menschlichen Korper praktiziert werden; patentfähig ist jedoch eine Erfindung, die sine Substanz oder Verbindung, selbst wenn sie bekannt ist, zum Gegenstand hat und die zum ersten Mal zum vorgenannten Zweck vorgelegt wird. "

2. a)-d)-f)-g)

Il allen diesen Fallen geht es um die gleiche Idee, d.h. dass Erfindungen abstrakten Charakters nicht patentfähig sind. Angesichts dieser Tatsache und im Hinblick darauf, dass es sich um Gebiete handelt (beispielsweise 2 g ), die sich in voller Entwicklung befinden, stellt sich die Frage, ob es nicht vorzuziehen ist, auf eine in die Einzelheiten gehende Regelung zu verzichten und die Buchstaben a)-d)-f)-g) in einer generellen Bestimmung zusammenzufassen.

Artikel 11

Absatz 3

In der industriellen Praxis kommt es häufig vor, dass ein Erfinder eine Erfindung, fur die er bereits ein Patent angemeldet hat, weiterentwickelt oder einige ihrer Elemente vertieft, so dass er in der Lage ist, nochmals ein Patent anzumelden.

Zs muss befurchtet werden, dass sich in diesem Fall aus dem Artikel 11, Absatz 3 Hindernisse far die Patentierbarkeit der zweiten Erfindung ergeben. Es besteht namlich die Gefahr, dass das Patentamt unter Zugrundelegung des "whole contents approach" die Ansicht vertritt, dass die zweite Anmeldung bereits zum Stand der Technik gehort, wie er sich aus der ersten Anmeldung ergibt, so dass die fruhere Anmeldung eines Erfinders neuheitsschadlich fur seine spaterte Erfindung sein konnte.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE MINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 16. Dezember 1971 BR / 146 / 71

UEDERHITTLUNGSVERMERK

Betrifft: Bemerkungen zuin Zweitein Vorentwurf eines Ueberein- kommens über ein europäisches Patenterteilungsver- fahren

Verfassgr: U.N.I.C.E.

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d) On balance, the Group's majority therefore suggests departing from the optional Strasburg rule and adopting the classical prior claim approach which prohibits double patenting and eliminates artificial novelty concepts. To avoid prolonged legal insecurity the earlier claims must be presumed to be valid, which means that the decision whether the later application claims patentable matter in view of the earlier claims can be decided during the examination by EPO; however, this decision can be contested after grant in an opposition or in a Court procedure under specific provisions to be included in Articles 101 (a) and 133. 4. Extent of protection conferred by the European Patent

- Article 20 (1)

Article 20 (1) follows Article 8 (3) of the 1963 Strasburg Convention the French and English texts of which do not appear to be identical. In order to avoid doubts and to ensure, at least to some degree, a uniform and reasonably liberal interpretation of claims, it is proposed to delete the words "terms", "Inhalt" and "teneur" so that - in conformity with French, German and Swiss law - the extent of enforceable protection is determined by the "claims", the "Patentansprüche" and the "revendications". Thereby it is hoped that in infringement litigation based on examined European patents, national courts will not be induced to apply an interpretation of claims which may be more restrictive than the interpretation of original national patents. The suggested amendment is thus in favour of the "European route" and reaffirms EIRMA's 1970 proposal. 5. Patents of Addition - Article 21

The Working Group feels that the system of European patents of addition with its fiscal advantages should be retained. As a Iater application for such patent need not involve an inventive step over an earlier European application unpublished at the time of filing (or priority) of that later application, the necessity of filing the additional application before the publication date of the parent application disappears. Consequently, it is proposed to delete in paragraph (1) of Article 21 the words "and prior to the date of publication of the application for the parent patent".

All the other conditions and limitations incorporated in Articles 21 and 20 a (1) are acceptable. Moreover, it should be stressed that although the time limit in paragraph (1) is to be removed, an application for a patent of addition filed subsequently to the parent application's publication, will be subjected to the requirement of an inventive step over the prior art disclosed in such publication. 6. Opposition Division - Article 55 a

In order to secure an objecti:s approach by this separate Division it is recommended to amend the first sentence of paragraph 2 as follows:

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EIRMA would further like to stress that the possibility provided by Article 6 will presumably not cover the EEC.

However, if the majority of private circles consulted continue to favour Article 6, EIRMA is prepared to drop its objection provided the clause will be subjected to a temporary limitation calculated from the effect of the Convention as envisaged during the Luxemburg Hearings. 2. Patentable inventions - Article 9 (2) and 10

Upon re-examination of these provisions, the Group submits that paragraph 2 of Article 9 should be reworded by incorporating into (a) the subclauses (d) (f) and (g), clarifying simultaneously that computer programmes per se are unpatentable in conformity with judicial trends. Article 8 (2) (a) would, therefore, be worded as follows: "scientific and mathematical theories, schemes, rules or methods of doing business, performing purely mental acts or playing games, computer programmes per se and mere presentations of information." (b) and (c) would be retained as worded. (e) should either be deleted, or modified and shifted to Article 10 in order to allow the pharmaceutical industry to obtain patent protection for new therapeutic uses of known compounds which, however, would be unenforceable against the medical profession itself. 3. Novelty, inventive step and conflicting applications

- Articles 11, 13 and 138

The conflict problem arising from concurrent patent applications (filed by the same or different inventors) the earlier of which is not yet published at the priority date of the later application(s) is difficult to resolve, and has caused considerable discussion referred to i.a. by the well known Banks Report, which in Chapter 10 compares the effects of the "whole contents approach" with those related to the "prior claim approach".

After an extensive exchange of views the majority of the EIRMA Patent Working Group reached the following conclusions: a) Articles 11 and 13 of the Redraft setting forth a "restricted fictive novelty concept" should be redrafted. b) The problem of collision should be viewed in its proper perspective because, due to the early publication of European applications, it can arise culy during a limited period of time ( 18 months). c) If the "whole content: approach" were adopted, it would have to be mitigated by rules similar to those of the new Japanese Patent Law in order to avoid "self collision". This may be considered a complicatad solution.

Page 98

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GII...I OF PATENTS

Brussels, 4th January 1972 B R / 149 / 72

- Secretariat -


NOTE

Subject: Report on the Second Preliminary Draft of a Convention establishing a European System for the Grant of Patents, 1971 (1)

Drawn up by: EIRMA (1) This document is available in English and French only. Dieses Dokument ist nur in Englisch und Franz8sisch verfügbar.

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b) Die zweite Bestimmung hätte die mangelnde Patentwürdigkeit zu definieren.

Eine Erfindung kann nicht patentiert werden, wenn sie schon in einer früheren Anmeldung beschrieben ist, auch wenn diese Anmeldung noch nicht veröffentlicht wurde, sofern sie von einem Dritten hinterlegt wurde. 2. Folglich müsste der Artikel 11 wie folgt geändert werden: "(1) Eine Erfindung gilt als neu: a) wenn sie nicht zum Stande der Technik gehört; b) wenn sie nicht in einer früheren europäischen Patentanmeldung beschrieben ist, sofern diese Anmeldung am Tag oder nach dem Tag der Anmeldung der Erfindung zum Europäischen Patent gemäss Artikel 85 veröffentlicht worden ist, und sofern die beiden Anmeldungen von verschiedenen Anmeldern stammen. (2) Unverändert. (3) Absatz 1, lit. b ist nur insoweit anzuwenden, als ein für die spätere Patentanmeldung benannter Vertragsstaat auch für die frühere gemäss Artikel 85 veröffentlichte Patentanmeldung benannt worden ist".

Zu Artikel 13

Mit Rücksicht auf das oben zu Artikel 11 gesagte müsste der zweite Satz des Artikels 13 gestrichen werden.

Zu Artikel 19, Absatz 5

Es wird bemerkt, dass die Bestimmungen unter den Buchstaben a und b den Rückzug des Gesuches, der Wirkungen vom Tage des Rückzuges an besitzt, und andererseits die Zurückweisung oder den Widerruf, die Wirkungen besitzen, die auf das Hinterlegungsdatum zurückgehen, auf die gleiche Weise behandeln.

Zu Artikel 20, Absatz 1

Gemäss dem Geiste des Uebereinkommens, ist es ein Rechtsgrundsatz, dass die Ansprüche weit oder liberal und nicht streng oder wörtlich ausgelegt werden sollen.

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Zu Artikel 9, Absatz 2

1. Im Texte des Artikels 9, Absatz 2 lit. e, müsste das Wort "tierisch" gestrichen werden.

Tatsächlich sollten die Verfahren zur Behandlung des tierischen Körpers als patentfähig betrachtet werden. 2. Der Text des Artikels 9, Absatz 2 lit. e sollte nicht so ausgelegt werden können, dass Heilmittel oder pharmazeutische Produkte von der Patentfähigkeit ausgeschlossen werden.

Deshalb wäre es zweckmässig, diese Bestimmung durch den folgenden Vorschlag zu ergänzen: "...des menschlichen Körpers, wobei diese Bestimmung nicht auf Erfindungen von Stoffen oder Zusammensetzungen angewendet wird, selbst wenn sie bekannt sind, welche zum ersten Mal zur Erfüllung der vorgenannten Zwecke vorgeschlagen werden, oder Verfahren zu ihrer Herstellung". 3. Schliesslich wäre es zweckmässig, die Bestimmung des Buchstabens g von Artikel 9, Absatz 2 zu streichen, welche die Patentfähigkeit von Computer-Programmen ausschliesst.

Tatsächlich scheint es in dieser komplexen und wichtigen Frage nicht angebracht, eine endgültige Stellung zu beziehen; im Gegenteil dürfte es besser sein, der Rechtsprechung die Sorge zu überlassen, im Einzelfall zu entscheiden.

Zu Artikel 11

1. Die Einbeziehung des Inhalts einer unveröffentlichten früheren Anmeldung in den Stand der Technik ist unannehmbar.

Folglich müsste der bestehende Artikel 11 in zwei unterschiedliche Bestimmungen aufgeteilt werden: a) Die erste Bestimmung hätte die mangelnde Neuheit zu definieren.

Eine Erfindung ist nicht neu, wenn sie zum Stande der Technik gehört.

Den Stand der Technik bildet dabei alles, was vor dem Tag der Anmeldung veröffentlicht war.

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AIPPI

Bemerkungen der AIPPI

zum
ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN
EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

von Paul MATHELY, Generalberichterstatter

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REGI ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 21. Januar 1972 BR / 158 / 72

UEBERMITTLUNGSVERMERK

Betrifft: Bemerkungen zu dem Zweiten Vorentwurf eines Ueberein- kommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren

Verfasser: AIPPI

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Andere Delegationen hielten es dagegen fur notwendig, dass eine besondere Bestimmung - die sich zum Beispiel an die jajanische Lösung anlehnen kBnnte - gefunden werde, die die ≡ z- furchtungen zahlreicher Organisationen wenigstens bis zu eir.om gewissen Grade zerstreuen könnte.

Die Konferenz beachloss, die Arbeitsgruppe I mit der Prüfung der Frage zu beauftragen, welche Auswirkungen die etwaige Einfuhrung einer Bestimmung Uber die Selbstkollision haben könnte, und gegebenenfalls auf der nächsten Tagung der Konferenz Vorschl&ge zu unterbreiten (vgl. auch Bemerkungen zu Artikel 21, Nrn. 58 und 59). 40. Die Konferenz bat ferner die Arbeitsgruppe I, den Wortlsut des Artikels 11 anhand der Bemerkungen der interessierten Kreise, vor allem der schriftlichen Vorschl&ge der CCI (Dok. BR/162/72 Seite 3) und des COPRICE (Dok. BR/166/72 Seite 2) nochmals zu prufen. 41. Der Redaktionsausschuss wurde beauftragt, gemäss dem Vorschlag des FICPI (vgl. Dok. BR/169/72, Nr. 64) Absatz 3 dahirgehend zu präzisieren, dass eine am selben Tag wie eine andere Anmeldung eingereichte Anmeldung nicht als fruhere Anmeldung gilt; diese Vorschrift wurde dann mit dem Grundsatz des Artikels 68 (Anmeldetag) in Einklang stehen.

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Artikel 11 - Neuheit

38. Da sehr viele Organisationen den "prior claim approach" befurwortet haben, baten einige Delegationen die Konferenz, nochmals zu prufen, ob nicht doch von dem "whole contents approach" abgegangen werden sollte, auf dem der derzeitige Artikel 11 beruhe.

Andere Delegationen verwiesen auf die Vorteile, die das System des "whole contents approach" bietet. Es wurde bemerkt, dass die Haltung der interessierten Kreise wohl eher auf Befürchtungen in der Frage der Selbstkollision zurllckzufuhren sei.

Nach einem eingehenden Gedankenaustausch lehnte die Konferenz den Vorschlag, die "whole contents approach" durch die "prior claim approach" zu ersetzen, mit den Stimmen der Mehrheit ab. 39. Die Konferenz befasste sich ausschliesslich mit dem Problem der Selbstkollision.

Einige Delegationen waren ebenso wie die Arbeitsgruppe I der Ansicht, dass es nicht nötig sei, im Uebereinkommen eine besondere Bestimmung hierüber vorzusehen. Die Erfahrungen in den skandinavischen Ländern hätten nämlich gezeigt, dass sich in diesem Fall in der. praxte keine Schwierigkeiten ergäben (1). (1) Vgl. den Bericht der Arbeitsgruppe I, Dok. BR/135/71, Nr. 101 und Anlage III.

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Brüssel, den 15. Marz 1972 B R / 168 / 72

BERICHT

uber die 5. Tagung der Regicrungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil
>T_2 / 1= 5. 66 a.
(Iuxemint, 24. - 25. Janua: und 2. - 4. Iebruar 1972)

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Artikel 74 Absatz 1 bezüglich der Anwendung des Artikels 1: Absatz 3 lediglich für die Teile des Offenbarungsgehalts der früheren Anmeldung gilt, die mit denen des Offenbarungsgeis:ts der Anmeldung übereinstimmen, auf dic sich die Prioritit stitit.

Artikel 13 - Erfinderische Tätigkeit 24. Drei Organisationen (CNIPA, FICPI und UNEPA) schlugen vor, Artikel 13 durch eine Bestimmung zu ergänzen, die dem zweiten Satz der Regel 65.1 der Ausführungsordnung des PCT entspricht.

IHK beantragte, den letzten Satz des Artikels 13 infolge ihres Textvorschlags zu Artikel 11 (vgl. Dok. BR/162/72, Seite 4) zu streichen. Der gleiche Antrag wurde von COPRICE gestellt.

Artikel 15 - Recht auf Erlangung des europäischen Patents 25. EIRMA warf die Frage auf, welche Bedeutung der letzte Satz des Absatzes 1 habe. Sollte diese Bestimmung beibehalten werden, so wäre vorzusehen, dass die zuerst eingereichte Anmeldung ver8ffentlicht worden ist. Es wäre nämlich vorstellbar, dass diese Anmeldung vor der Veröffentlichung zurückgezogen worden sei und sodann einer neuen Anmeldung entgegengehalten werden könne. Sie frage sich jedoch, welchen Zweck dieser Satz arfiesichts des Artikels 11 Absatz 3 habe.

Artikel 16 - Patentanmeldung durch Nichtberechtigte 26. Einige Organisationen (FHK, EIRK: un: LYCE) stimten dem Wortlaut des Artikels 16 in der Fassung des 1971 gecrcckten Vorentwurfs zu. Zu dem von der Arbeitsgruppe I vorgeschlagenen Text,

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Sinige Organisationen (AIPPI und EIRNA) baten darum, für Artikel 11 eine Lösung zu wählen, die sich an das System der japanischen Rechtsvorschriften anlehnt, wonach vorgesehen ist, dass der Inhalt einer früheren noch nicht veröffentlichten Anmeldung nur neuheitsschädlich ist, wenn die beiden Anmeldungen von verschiedenen Anmeldern eingereicht worden sind.

Zwei Organisationen (IHK und CHIPA) führten an, dass durch diese Lösung nicht alle Fragen geregelt würden. Sie regele zum Beispiel nicht den Fall, in dem die frühere Anmeldung zwischenzeitlich übertragen oder in dem eine Anmeldung von zwei oder mehr gemeinsamen Anmeldern eingereicht worden sei oder wenn zwei Unternehmen zusammenarbeiteten, um verschiedene Entwicklungsmöglichkeiten ein und derselben Erfindung auszuwerten. In Anbetracht dieser Bemerkungen sprach sich IHK ausdrücklich für die Beibehaltung des derzeitigen Textes unter Ausschluss einer Klausel in bezug auf die Selbstkollision aus.

FICPI unterbreitete mit Unterstützung von CHIPA einen anderen Vorschlag, durch den die Wirkung des Absatzes 3 durch die Klarstellung eingeschränkt werden soll, dass sich diese Bestimmung lediglich auf die Beschreibung, die Patentansprüche, die Zeichnungen und die Zusammenfassung der früheren Anmeldung in der eingereichten Form auswirkt. Dadurch würde es möglich, etwaige Bestandteile auszuschliessen, die über den Inhalt der früheren Anmeldung hinausgingen und die in der Zeit zwischen dem Tag der Anmeldung und der Veröffentlichung hinzugefügt worden sein könnten. Absatz 3 würde sich insbesondere nicht aüf die Bestandteile auswirken, die im Prioritätsdokument, jedoch nicht in der früheren Anmeldung enthalten wären.

FICPI unterbreitete ferner in bezug auf die offenbarten Bestandteile in einer Anmeldung, deren Priorität in der frühere: Anmeldung beansprucht wird, den Vorschlag, Artikel 74 durch einen neuen Absatz 2 zu ergänzen, in dem klargestellt wird, dass

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21. Verschiedene Organisationen (AIPPI, IHK und FICPI) übter Kritik am Wortlaut des Artikels 11 Absatz 3, soweit die Fiktion betroffen ist, dass der noch geheime Inhalt einer früheren Anmeldung als zum Stand der Technik gehörend gilt. Es handele sich um eine Frage des Systems, die bei der Auslegung der Begriffe von Bedeutung sei, da nämlich die Zugehörigkeit eines Bestardteils einer Anmeldung zum Stand der Technik ein materielles Hindernis für die Patentierbarkeit bilde, während der Umstand, dass der Bestandteil bereits in einer nicht veröffentlichten Anmeldung enthalten sei, lediglich ein rechtliches Hindernis darstelle.

IHK unterbreitete, um diesen Nachteil ohne Aenderung des Grundprinzips auf dem Artikel 11 beruht, auszuschalten, einen Textvorschlag (Dok.BR/162/72,Seite 3). EIRMA könnte diesen Vorschlag unterstützen, wenn in Absatz 1 zwischen den Buchstaben a und b das Wort "oder" durch "und" ersetzt wird.

COPRICE unterbreitete gleichfalls Textvorschläge (Dok. BR/166/72, Seite 2). 22. FICPI schlug mit Unterstützung von IFIA vor, in Artikel 11 sowie ganz allgemein im gesamten Text des Uebereinkommens und der Ausführungsordnung die Formulierung "Inhalt der Anmeldur" durch "Offenbarungsgehalt der Anmeldung" zu ersetzen. 23. Eine starke Mehrheit der Organisationen wies auf die Nachteile des Grundsatzes der Abgrenzung des Offenbarungsumfangs im Zusammenhang mit der Selbstkollision hin.

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der Selbstk:llision, wodurch der Anmelder versucht sein könnte, Anmeldungen einzureichen, deren Beschreibung aus Vorsichtsgrünien sehr vage gehalten wäre. Bei diesem System seien auch Verzögerungen möglich, insbesondere wegen der Erstellung eines Berichts über den Stand der Techni:, der auch nicht veröffentlichte eingereichte Anmeldungen berücksichtigen müsse. (wenn man die Frist für die Beanspruchung der Priorität berücksichtigt, dürfte eine solche Recherche erst zwölf Monate nach Einreichung der Anmeldung durchgefuhrt werden).

Auf diese Stellungnahme hin sind die Vorschläge einiger dieser Organisationen zum derzeitigen Wortlaut des Artikels 11 lediglich für den Fall unterbreitet worden, dass die Konferenz beschliesst, am Grundsatz der Abgrenzung gegen den Offenbarungsumfang festzuhalten. 20. Zwei Organisationen (AIPPI und IHK) befürworteten den Grundsatz der Abgrenzung gegen den Offenbarungsumfang. Dieses System wird auch von Minderheiten innerhalb anderer Organisationen (CIFE, CNIPA, EIHKA und UNICE) befürwortet. Es wurde hervorgehoben, dass sich auch der Panks-Bericht für dieses System ausspreche, das sich bereits in den Rechtsvorschriften verschiedener Stasten bewährt habe. IKK erklärte, dass es dieses System der Oeffentlichkeit, insbesondere der Industrie, erleichtere, bereits bei der Veröffentlichung der Anmeldungen vorherzusehen, welcher Schutz wahrscheinlich auf bestimmten Gebieten gewährt werde; den Konkurrenten werde somit eine Wahl bei der Ausrichtung ihrer Forschungstätigkeit und ihrer Investitionen ermöglicht, Beim Grundsatz der Abgrenzung gegen den Anspruchsumfang sei es dagegen schwierig, sich in dieser Hinsicht auf der Grundlage der Beschreibung und der Ansprüche in der ursprünglich hinterlegten Form genaue Vorstellungen zu machen, und es müsse abgewartet werden, bis die Ansprüche in ihrer endgültigen Form festgelegt seien, was eine beträchtliche Verzögerung mit sich bringe.

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daher verfrüht, einen Ausschluss der Patentierbarkeit schlechthin vorzusehen; es scite der Rechtsprechung des Europaischer Patentamts und der nationalen Gerichte überlassen werden, die Grunčsätze für diese Esterje aufzustellen.

Insbesondere CNIPA wies eindringlich darauf hin, dass man bei Festhalten am Ausschluss der Computer-Programme zumindest vereinbaren müsse, dass Objekte, die seit jeher patentfähig seien, nicht allein deswegen ausgeschlossen würden, weil sie Computer-Programme enthielten.

Artikel 11 - Neuheit 19. Die Mehrheit der Organisationen (CIFE, COPRICE, CPCCI, EIRMA, FICPI, IFIA, UNEPA und UNICE) sprachen sich dafür aus, dass der Grundsatz der Abgrenzung gegen den Anspruchsumfang (prior claim approach) in das Uebereinkommen aufgenommen wird. Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass durch den Grundsatz der Abgrenzung gegen den Anspruchsumfang das Problem der Selbstkollision ausgeräumt würde; dieser Grundsatz werde bereits seit Jahren in mehreren Staaten in zufriedenstellender Weise angewendet und sei noch kürzlich in die französischen Rechtsvorschriften aufgenommen worden; er sei auch bei einem System einer 1 iberalen Auslegung der Ansprüche anwendbar, wie die deutschen Erfahrungen zeigten. Schliesslich sei das Risiko einer Verzögerung bei der Bestimmung des Schutzbereichs in einem System, das praktisch keine aufgeschobene Prüfung vorsehe, wie es für das Uebereinkommen vorgesehen seX, kaum wahrnehmbar. EIRMA schlug vor, zur Minderung dieses Risikos zu unterstellen, dass die früheren Ansprüche zu Recht bestünden, wodurch jedoch Verfahren zur Anfechtung dieser Unterstellung nach der Erteilung nicht beeinträchtigt würden.

Die genannten Organisationen wiesen ferner auf die Nachteile des Grundsatzes der Abgrenzung gegen den Offenbarungsumfang (whole contents approach) hin; der grösste Nachteil sei der

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPASISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Härz 1372 B R / 169 / 72

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz Uber die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anhörung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europaisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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weder im Rahmen dieses Uebereinkormens noch in den Rechtsvorschriften der noraischen Staaten ein konkretes Beispiel genannt worden sei, bei dem die Abgrenzung gegen den Offenbarungsumfang zu unannehmbaren Ergebnissen fuhren würde.

Die Gruppe kam abschliessend zu dem Ergebnis, den Vorschlag der französischen Delegation nicht anzunehmen und die gegenwärtige Regelung des Artikels 11 in seiner derzeitigen Konzeption beizubehalten. 16. Die Arbeitsgruppe war beauftragt worden, die Redaktionsvorschlage der interessierten Kreise (IHK und COPRICE; vgl. Dok. BR/169/72, Punkt 21) zu prufen. Während eine Delegation die Streichung der Fiktion, wonach der Inhalt noch nicht ver6ffentlichter europaischer Patentanmeldungen als zum Stand der Technik gehörend gilt, befürwortete, machten andere Delegationen geltend, dass die Annahme der betreffenden Vorschlage nur dazu fuhren wurde, dass eine Fiktion durch eine andere ersetzt würde, und dass hierdurch ausserdem sehr viele redaktionelle Aenderungen am Vorentwurf des Uebereinkommens erforderlich wurden. Lie Gruppe lehnte diese Vorschläge schliesslich ab.

Artikel 15 - Recht auf Erlangung des europäischen Patents 17. Die Gruppe pruftedierfrage, ob der letzte Satz des Absatzes 1 beibehalten oder gestrichen werden sollte; in diesem Satz heisst es, dass das Recht auf das europäische Patent in dem Fall, dass mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht haben, demjenigen zusteht, der die Anmeldung zuerst eingereicht hat (vgl. Dok. BR/168/72, Punkt 43).

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Bei der Erbrterung ihres Vorschlags erklarte die frarzbsische Delegation, die vorgeschlagene Fegelung musse richt unbedingt bedeuten, dass die Mög lichkeir, ein Zusatzpatent zu erhalten, generell eingeräumt werde oder dass eine Befreiung von den Jahresgebuhren vorgesehen werde.

Es wurde jedoch bemerkt, dass es in der Praxis sehr schwierig wäre, eine genaue Abgrenzung zu finden, mit deren Hilfe sich die Zulassung von Zusatzpatenten ausschliesslich auf die Falle der Selbstkollision beschränken liesse.

Was den Vorschlag als solchen anbelangt, so wurden Bedenken einerseits in bezug auf die rechtliche Konstruktion und andererseits in bezug auf den prakischen Nutzen geausert. Hinsichtlich der rechtlichen Konstruktion wurde hervorgehoben, es sei ausgeschlossen, dass fur dieselbe Erfindung zwei Patente erteilt wurden, und deshalb stelle sich zwangsläufig die Frage, wie das Hauptpatent und das Zusatzpatent voneinander abgegrenzt werden konnten. Notwendigerweise müsste man bei der vorgeschlagenen Regelung insoweit wohl wieder zu einer Abgrenzung gegen den Anspruchzumfang kommen. Ausserdem - so wurde berierkt - künnte diese Regelung zu Diskriminierungen fuhren, je nachdem, ob die spätere Anmeldung vom ursprünglichen Anmelder oder von Dritten eingereicht werde. In bezug auf den praktischen Nutzen einer solchen Sonderregelung fur die Falle der Selbsskollision wurde darauf hingewiesen, es komme in der Praxis ausserst selten vbr, fäss éine in einer Anmeldung enthaltene Idee zwar nicht hinreichend genau sei, um einen Anspruch zu rechtfertigen, aber doch genau genug sei, um im Rahmen einer spateren Anmeldung desselben Anmelders einem Anspruch entgegengehalten zu werden, der eine Weiterentwicklung dieser Idee betreffe. Ferner wurde auf die Mäglichkeiten aufmerkse gemacht, die Artikel 137 a bietet. Zudem wurde bemerkt, dass

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2. es muss vermieden werden, dass zwei Anmeldungen, die identische Teilbeschreibungen enthalten, verschiedenen Personen gehören; 3. es muss vermieden werden, dass die Gesamtdauer des Schutzes ausgedehnt werden kann.

Es habe sich aber gezeigt, dass das System der Abgrenzung gegen den Offenbarungsumfang ("whole contents approach") die erste Bedingung und das System der Abgrenzung gegen den Ar spruchsumfang ("prior claim approach") die zweite und die dritte Bedingung nicht erfulle.

Die französische Delegation schlage deshalb eine Regelung vor, nach der - als Ausnahmeregelung zu Artikel 11 Absatz 3 - der Inhalt frulherer europaischer Patentanmeldungen in bezug auf zugehörige europaische Zusatzpatentanmeldungen, nicht als Stand der Technik gilt. Die erste und die dritte Bedingung wären somit nämlich erfullt, während sich die zweite Bedingung erfullen liesse, sofern a) das Hauptpatent und das Zusatzpatent bzw. die Zusatzpatente nicht unabhängig ubertragen werden durfen; b) die Umwandlung des Zusatzpatents in ein unabhängiges Hauptpatent ohne weiteres zur Folge hat; dass die Ausnahmeregelung nicht mehr anwendbar ist. 14. Die Gruppe nahm den schweizerischen Vorschlag nicht an, weil sie der Ansicht war, dass diese Lösung zu sehr vom System der Abgrenzung gegen den Offenbarungsumfang abweiche und eine komplizierte Sonderregelung erfordern würde.

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darstelle, vor allem weil Artikel 13 dem Anmelder die Lơglichkeit belasse, in seiner Anmeldung Varianten zu nennen, die keine Erfindung darstellten, oder neue Anwendungen des Inhalts einer nichtveröffentlichten europäischen Patentanmeldung aufzufuhren. Im ubrigen stunde es dem Anmelder aufgrund der Bestinmungen uber die Prioritat sowie der aus Artikel 137 a resultierenden Mög lichkeiten offen, ein ihn zufriedenstellendes Verfahren einzuschlagen. 12. Die schweizerische Delegation sprach sich dafur aus, eine Ausnahme vorzusehen, um in geeigneter Weise der Praxis Rechnung zu tragen, in der sich ein grosser Teil der Erfindungen aus einer ständigen Weiterentwicklung durch denselben Erfinder ergebe. Sie schlug deshalb vor, dem Absatz 4 folgenden Satzteil hinzuzufugen: "und sofern beide Patentanmeldungen von verschiedenen Anmeldern stammen".

Diese Delegation meinte, das Wort "stammen" wurde es ermöglichen, die Kategorie, der diese Ausnahme zugute käme, vernunftig abzugrenzen. 13. Die französische Delegation hatte in ihrem der Gruppe unterbreiteten Dokument ihre Vorstellungen uber die Boglichkeit entwickelt, die sich aus der Selbstkollision ergebenden Schwierigkeiten mit. Hilfe des europaischen Zusatzpatents zu losen. Nach Meinung dieser Delegation musste fur eine Lobsung dés problems der. Selbstkollision folgende drei Bedingungen. erfullt sein:

1. es muss dem Anmelder gestattet sein, die Anspruche der zweiten Anmeldung auf einen Text zu stutzen, der teilweise die Beschreibung der fruheren Anmeldung ubernimmt;

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d) Die Gruppe erörterte schliesslich die von der niedorlandischen Delegation in einer fruheren Sitzuns der Gruppe aufgoworfene Frage, ob chirurgische Behandlungsarten, mit denen keine therapeutischen, sondern destruktive Zwecke verfolgt wurden (z.B. Sterilisierung von Insekten), aus dieser Bestimmung nicht ausdrucklich ausgeschlossen werden mussten. Die Gruppe vertrat die Ansicht, dass solche Behandlungsarten in der Tat nicht unter diese Bestimmungen fielen, hielt es aber nicht fur erforderlich, dies ausdrucklich im Text festzuhalten.

Artikel 11 - Neuheit 10. Die Gruppe hatte die Frage zu prufen, ob im Rahmen dieses Artikels eine Ausnahme fur den Fall vorgesehen werden sollte, dass beide Anmeldungen auf denselben Anmelder zuruckgehen ("Selbstkollision"). Hierzu waren schriftliche Stellungnahmer von der schweizerischen (BR/GT I/146/72), der britischen (BR/GT I/150/72) und der französischen Delegation (BR/GT I/155/72) sowie vom Vorsitzenden (BR/GT I/145/72) unterbreitet worden. 11. Die britische Delegation und der Vorsitzende meinten, dass die juristischen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung und die Möglichkeit eines Missbrauchs, die mit einer solchen Ausnahme verbunden wäre, durch die Vorteile, die sich daraus fur den Anmelder ergeben könnten, nicht hinreichend aufgewogen wurden. Das Fehlen einer solchen Ausnahme in der schwedischen Gesetzgebung, die in diesem Punkt dem Vorentwurf des Uebereinkomrens entspreche, habe keine praktischen Schwierigkeiten zur Folge. Die britische Delegation machte im ubrigen geltend, dass die Selbstkollision keine echte Schwierigkeit

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BERICHT

Uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. Marz 1972 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. Marz 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Eassgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorlăufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Benthem, zusammen.

Die Arbeitsorgebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiedergegeben.

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(1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. (2) Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde:sg der europäischen Patentanmeldung der Oeffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oċer in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. (3) Als Stand der Technik gilt auch der ursprungliche Inhal: europäischer Patentanmeldungen, deren Anmeldetag vor dem in Absatz 2 genannten Tag liegt und die erst an oder nach dieses Tag nach Artikel 92 veröffentlicht worden sind. (4) Absatz 3 ist nur anzuwenden, wenn ein für die spătere europäische Patentanmeldung benannter Vertragsstaat auch für die veröffentlichte frühere Anmeldung benannt worden ist.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 25. Mai 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/199/72 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)

Lew Reduletourenmung lus uenbaut vou. 11. 19. 1. 7: eunac. lu. 2. 10. 1972 (3) Berit uli d. 2. 5. 1972 (2) 20. 1972

BR/199 8/72

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Die Konferenz hat in diesem Sinne entschieden; die britische Delegation hat es jedoch nicht ausgeschlossen, dass sie der Diplomatischen Konferenz einen Vorschlag in bezug auf das Erfordernis der gewerblichen Anwendbarkeit vorlegen wird. Die französische Delegation hat sich eine Stellungnahme zu Artikel 50 Absatz 3 vorbehalten, weil sie den in der Arbeitsunterlage 28 enthaltenen Text vorgezogen hitte. Die jugoslawische Delegation hat sich ihre Stellungnahme zu Artikel 52 Absatz 5 ganz vorbehalten.

Artikel 52

33. Die österreichische Delegation legte einen Vorbehalt zu dem Beschluss der Konferenz ein, für die Fälle der "Selbstkollision" keine besonderen Regelungen vorzusehen und keine Zusatzpatente zuzulassen. 34. Der Konferenz lag ein Vorschlag der britischen Delegation zu Absatz 3 dieses Artikels vor (vgl. Dok. BR/210/72). Dieser Vorschlag ist zuvor vom Koordinierungsausschuss geprüft worden (vgl. Dok. BR/218/72 Punkt 6). 35. Die Konferenz hat die Schlussfolgerungen des Koordinierungsausschusses genehmigt, wonach die Fassung dieses Absatzes unverhindert bleibt.

Artikel 68 Absatz 2

36. Der Konferenz lág eịn Vorschlag der belgischen Delegation vor (vgl. Arbeitsunterlage Nr. 18). Dieser Vorschlag ist zuvor vom Koordinierungsausschuss geprüft worden (vgl. Dokument BR/218/72 Punkt 8).

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REGIEHUNGSKONFERENZ GEBER DIE EIAFUERUNG EINES EUROPEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 26. Scptember 19.2 BR / 210 / 72

BERICHT

uber die 6. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)

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den Inhalt der europäischen Patente einzubeziehen, um sicherzugehen, dass in dem Fall, in dem eine veröffentlichte Uebersetzung der Anmeldung weniger enthält als der ursprüngliche Text, die fehlenden, jedoch im Laufe des Verfahrens nachgeschobenen Bestandteile als Stand der Technik gelten. 7. Der Ausschuss befasste sich zunächst mit der Frage, ob vorgesehen werden sollte, dass die in der Uebersetzung in die Verfahrenssprache fehlenden, später nachgeschobenen Bestandteile wegen des Artikels 127 Absatz 4 erst nach Ablauf von 18 Monaten als Stand der Technik gelten, oder ob nicht vielmehr davon auszugehen sei, dass die Fiktion des Artikels 52 Absatz 3 auch für die in der Anmeldung in der Originalsprache enthaltenen Bestandteile gilt, die nicht in die Verfahrenssprache Ubersetzt worden sind.

Der Ausschuss sprach sich einstimmig fur diese zweite Lösung aus, die der in Artikel 52 Absatz 3 vorgesehenen Regelung entspricht.

Eine Delegation warf sodann die Frage auf, ob nicht, damit jeder Zweifel ausgeräumt werde, Artikel 52 Absatz 3 wie folgt klargestellt werden sollte: "Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt europäischer Patentanmeldungen in der in einer Amtssprache oder einer anderen Sprache eingereichten Fassung ....".

Es wurde die Auffassung vertreten, dass der derzeitige Text diese Auslegung bereits decke. Der Ausschuss gelangte abschliessend zu der Ansicht, dass die von der britischen Delegation vorgeschlagene Klarstellung nicht notwendig sei.

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Hiergegen wurde eingewandt, dass die vorgeschlagene Formulierung zu restriktiv sei, da sie sich lediglich auf einen "Stoff" beziehe, wthrend der Text des Artikels 50 Absatz 2 Buchstabe d auch "Zusammensetzungen" betreffe. Ausserdem mulsse bei einem System, das die Patentierbarkeit neuer Stoffe zulasse, unbedingt angegeben werden, dass in dieser Vorschrift bereits bekannte Stoffe gemeint sind. Auch sei der Ausdruck "Arzneimittel" zu restriktiv; es mulsse vielmehr auf den Zweck der Verfahren nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe d abgestellt werden. Diese neue Bestimmung - so wurde schliesslich bemerkt in den Artikel 52 tiber die Neuheit der Erfindung aufzunehmen sei richtig, doch mulsste Artikel 50, der von der Patentierbarkeit handelt, ebenfalls in diesem Sinne klargestellt werden, um jeden Zweifel auszuschliessen.

Der Ausschuss hielt es deher fur zweckmfissiger, die Prüfung dieses Punktes vorerst zurlickzustellen, um den Delegationen die Suche nach einer Lüsung zu erleichtern, die den verschiedenen Standpunkten in dieser Frage Rechnung trage und der Konferenz unterbreitet werden könne.

Artikel 52 Absatz 3

6. Der Koordinierungsausschuss hatte am 15./19. Mai 1972 die von. FICPI vorgebrachten Bemerkungen (vgl. Dok. BR/209/72 Seite 32) gepruft; im Anschluss daran unterbreitete die britische Delegation einen Vorschlag (s. Dok. BR/210/72), der darauf abzielte, eine Lücke auszufullen, die nach ihrer Ansicht in der Regelung der Artikel 52 Absatz 3, Artikel 68 Absatz 2 und Artikel 92 besteht. Die britische Delegation schlug vor; in den Anwendungsbereich des Artikels 52 Absatz 3 auch

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER LIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 26. September 1972 BR / 218 / 72

B E R I C H T

uber die 3. Sitzung des Koordinierungsausschusses (Luxemburg - 23., 24. und 27. Juni 1972)

1. W8hrend der 6. Tagung der Regierungskonferenz trat der Koordinierungsausschuss unter dem Vorsitz von Herrn Dr.K.HAERTEL mehrmals zusammen, um die Beratungen der Konferenz uber die ihr von verschiedenen Delegationen unterbreiteten Vorschlage vorzubereiten.

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(2) Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmeldetag der eumpäischen Patenanmeldung der Offentlichleit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung. durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. (3) Als Stand der Technik gilt auch der ursprüngliche Inhalt europäischer Patentanmeldungen, deren Anmelde. tag vor dem in Absatz 2 genannten Tag liegt und die erst an oder nach diesem Tag nach Artikel 92 veröffentlicht worden sind. (4) Absatz 3 ist nur anzuwenden, wenn ein für die spätere europäische Patentanmeldung benannter Vertragsstaat auch für die veröffentlichte frühere Anmeldung benannt worden ist. (5) Die Absätze 1 bis 4 stehen der Patentierbarkeit der in Artikel 50 Absatz 3 genannten Stoffe oder Stoffgemische nicht entgegen, selbst wenn die betreffenden Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik gehören, sofern der Stand der Technik eine Offenbarung dieser Stoffe oder Stoffgemische für irgendein in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe d genanntes Verfahren nicht einschließt.

Artikel 53

Unschädliche Offenbarungen (1) Für die Anwendung des Artikels 52 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, wenn sie innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht: a) auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder b) auf die Tatsache, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinn des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und am 10. März 1948 sowie am 16. November 1966 revidierten Übereinkommens über internationale Ausstellungen zür Schau gestellt hat. (2) Absatz 1 ist im Fall des Buchstabens b nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung angibt, daß die Erfindung zur Schau gestellt worden ist, und eine entsprechende Bescheinigung einreicht, für die die Form und die Frist zur Einreichung in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind.

Vgl. Regel 23 (Ausstellungsbescheiniguifg)

Artikel 54

Erfinderische Tätigkeit Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. (2) The state of the art shall be held to every thing made available to the public by m... : written or oral description, by use, or in any oth: w. y. before the date of filing of the European: : ent application. (3) Additionally, the content of European patent applications as filed, of which the dates of fïmg are prior to the date referred to in paragraph 2 an: which were published under Article 92 on or after the date. shall be considered as comprised in the state of the art. (4) Paragraph 3 shall be applied only when a Cotracting State designated in respect of the later application was also designated in respect of the earlier application as published. (5) The provisions of paragraphs 1 to 4 shall not exclude the patentability of a substance or composition mentioned in Article 50, paragraph 3, even when the substance or composition in question is disclosed in the state of the art, provided that the state of the art does not include a disclosure of that substance or composition for any method referred to in Article 50, paragraph 2(d).

Article 53

Non-prejudicial disclosures (1) For the application of Article 52 a disclosure of the invention shall not be taken into consideration if it occurred within six months preceding the date of filing of the European patent application and if it was due to, or in consequence of: (a) an evident abuse in relation to the applicant or his legal predecessor, or (b) the fact that the applicant or his legal predecessor has displayed the invention at an official, or officially recognised, international exhibition falling within the terms of the Convention on international exhibitions signed at Paris on 22 November 1928 and amended on 10 May 1948 and 16 November 1966. (2) In the case of paragraph 1(b), paragraph 1 shall apply only if the applicant states, when filing the European patent application, that the invention has been so displayed and files a supporting certificate within the period and under the conditions laid down in the Implementing Regulations.

[^0]

Article 54

Inventive step An invention shall be considered as involving an inventive step if, having regard to the state of the art, it is not obvious to a person skilled in the art. If the state of the


[^0]: Cf. Rule 23 (Certificate of exhibition)

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ZWEITER TEIL

MATERIELLES PATENTF.ECHT

Kapitel I Patentierbarkeit Artikel 50 Patentfähige Erfindungen (1) Europäische Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Als Erfindungen im Sinn des Absatzes I werden insbesondere nicht angesehen: a) Entdeckungen als solche sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; b) rein ästhetische Formschöpfungen; c) Pläne, Regeln und Verfahren für rein gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; d) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden; e) die bloße Wiedergabe von Informationen. (3) Absatz 2 Buchstabe d steht der Patentierbarkeit eines Stoffes oder Stoffgemisches zur Anwendung in einem in der genannten Vorschrift bezeichneten Verfahren nicht entgegen.

Artikel 51

Ausnahmen von der Patentierbarkeit Europäische Patente werden nicht erteilt für: a) Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung in allen oder einem Teil der Vertragsstaaten durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist; b) Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren; diese Vorschrift ist auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse nicht anzuwenden.

Artikel 52

Neuheit (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.

PART II

SUBSTANTIVE PATENT LAW

Chapter 1

Patentability

Article 50

Patentable inventions (1) European patents shall be granted for any inventions which are susceptible of industrial application, which are new and which involve an inventive step. (2) The following in particular shall not be regarded as inventions within the meaning of paragraph 1 : (a) discoveries as such, scientific theories and mathematical methods; (b) purely aesthetic creations; (c) schemes, rules and methods for performing purely mental acts, playing games or doing business, and programs for computers; (d) methods for treatment of the human or animal body by surgery or therapy and diagnostic methods practised on the human or animal body; (e) mere presentations of information. (3) The provision of paragraph 2(d) does not exclude the patentability of a substance or composition for use in a method referred to in that provision.

Article 51

Exceptions to patentability

European patents shall not be granted in respect of: (a) inventions the publication or exploitation of which would be contrary to "ordre public" or morality, provided that the exploitation shall not be deemed to be so contrary merely because it is prohibited by law or regulation in some or all of the Contracting States; (b) plant or animal varieties or essentially biological processes for the production of plants or animals; this provision does not apply to microbiological processes or the products thereof.

Article 52

Novelty (1) An invention shall be considered to be new if it does not form part of the state of the art.

Page 127

ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Page 128

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 129

Die in Artikel 50 Abs. 2 enthaltene Aufzählung ist recht zufriedenstellend und berücksichtigt die Vorschläge der interessierten Kreise. Artikel 50 Abs. 3 stellt eine nützliche Ergänzung des vorangehenden Absatzes dar.

7 Artikel 52 Abs. 5 könnte noch klarer gefaBt werden, damit deutlich wird, daB selbst eine spätere neue Anwendung eines Stoffes oder Stoffgemisches patentierbar ist.

8 Artikel 52 Abs. 3 und 54

In diesen Absätzen ist für das europäische Patent das ,,whole content approach"-Prinzip gewählt worden. Nach diesem Grundsatz muß die Neuheit, nicht aber die erfinderische Tätigkeit sogar gegenüber europäischen Patentanmeldungen fortbestehen, die früher eingereicht wurden, selbst wenn sie geheim sind. Abgesehen von der praktischen Schwierigkeit, das Neuheitsprinzip völlig von dem Prinzip der erfinderischen Tätigkeit zu trennen, meint die Mehrheit des COPRICE, daB das ,,prior claim approach"Prinzip klarer und gerechter ist. Dieser Grundsatz hat in mehrere Rechtsvorschriften, die in jüngster Zeit in Kraft getreten sind, insbesondere in das französische Recht Eingang gefunden. Er ist das Ergebnis einer Entwicklung, die seit der Unterzeichnung des Straßburger Übereinkommens eingetreten ist. In diesem Übereinkommen ist bekanntlich das ,,whole content approach"-Prinzip gewählt worden, doch wird die Ansicht vertreten, daB die spätere Entwicklung, die hingegen dazu geführt hat, daß in die Rechtsvorschriften mehrerer Staaten das ,,prior claim approach"-Prinzip Eingang gefunden hat, im europäischen Übereinkommen sanktioniert werden könnte. Die Minderheit hebt hervor, daß die Anwendung des ,,prior claim approach"-Prinzips folgende Konsequenzen hat: Gehört zum Stand der Technik, der einer zweiten europäischen Patentanmeldung entgegengehalten wird, eine im Zeitpunkt der zweiten Anmeldung noch nicht veröffentlichte erste europäische Patentanmeldung, so kann dieser Stand der Technik mit Gewißheit erst bei der Erteilung des ersten europäischen Patents bestimmt werden, weil der Inhalt der Patentansprüche erst zu diesem Zeitpunkt definiert werden kann. Dies hat für den Anmelder des zweiten Patents und für Dritte eine Ungewißheit zur Folge, die mehrere Jahre lang andauern kann. Durch die Anwendung der ,,whole content approach"-Regel entfallt dieser Nachteil, weil der Inhalt der ersten europäischen Patentanmeldung von der Einreichüng dieser Anmeldung an feststeht.

9 Artikel 67 Abs. 1

Der Inhalt dieses Artikels könnte klarer gefaBt

6 Article 50, paragraphs 2 and 3 and Article 52. paragraph 5

The list given in Article 50, paragraph 2, is c.ate adequate and takes account of the suggestions made by the interested circles. Article 50, paragraph 3, constitutes a useful addition to the previous paragraph.

7 Article 52, paragraph 5, could be clarified even further so as to emphasise that even a further new use of a substance or composition may be patezzed.

8 Article 52, paragraph 3 and Article 54

These clauses apply the "whole content approach" to the European patent. This approach requires there to be novelty but not an inventive step even with respect to European patent applications filed on a prior date, and even if they are secret. Apart from the practical difficulty of completely separating the principle of novelty from that of the inventive step, the majority of COPRICE considers that the "prior claim approach" is clearer and more equitable. This approach has been adopted in several laws which have recently entered into force, particularly in France. It represents a development which has taken place since the signing of the Strasbourg Convention. It is true that that Convention adopted the "whole content approach" but it is felt that subsequent developments which have led, instzad, to the "prior claim approach" being adopted in several national laws could be applied in the European Convention. A minority of COPRICE point out that the appication of the "prior claim approach" would have the effect that if a second European patent application is opposed on the grounds of the state of the art and the latter comprises a first European patent application which had not been published upon the date of the second application, the state of the art can only be defined with certainty when the first European patent is granted since it is only then that the terms of the claims can be defined. This will give rise to uncertainty, which could last over several years on the part of the applicant for the second patent and on the part of third parties. This difficulty is removed by the application of the "whole content approach" since the content of the first European patent application is determined when the application is filed.

9 Article 67, paragraph 1

This Article could be clarified by deleting the words

Page 130

STELLUNGNAHME DES

COPRICE

Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne

COMMENTS BY

COPRICE

Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne

PRISE DE POSITION DU

COPRICE

Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION

! sur les documents préparatoires

publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 132

6 Nach Auffassung der Mehrheit der Delegationen in der STÄNDIGEN KONFERENZ ist davon auszugehen, daß dieser Konflikt nur die Patentansprüche in der Form betrifft, in der sie zu dem Zeitpunkt bestehen, an dem sich der Konflikt ergibt. Obgleich die Patentansprüche bis zur Erteilung des Patents geändert werden können, dürfte diese Lösung wohl am klarsten sein und zugleich der rechtlichen Aufgabe der Patentansprüche gemäß Artikel 67 am ehesten entsprechen. Diese Regel gilt für die Fälle der Selbstkollision.

Artikel 67 - Schutzbereich

7 Die STÄNDIGE KONFERENZ befürwortet den aus dem Straßburger Übereinkommen übernommenen Grundsatz, wonach der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt wird. Sie möchte jedoch darauf hinweisen, daß die in den drei Fassungen des Entwurfs - deutsch, englisch, französisch - verwendeten Begriffe nicht dieselbe Bedeutung haben und somit dazu beitragen könnten, daß sehr voneinander abweichende traditionelle Auslegungen in den betreffenden Staaten beibehalten werden. Da die Auslegung des europäischen Patents den nationalen Gerichten übertragen wird, besteht die Gefahr, daß diese, selbst wenn sie den Artikel 67 dem Buchstaben nach einhalten, in ihrer gewohnten Verfahrensweise fortfahren. Daraus folgt, daß ein und dieselbe Tätigkeit eines Konkurrenten eines Patentinhabers je nach Land als Verletzung angesehen werden kann oder auch nicht, da die Gerichte den Schutzbereich der Ansprüche unterschiedlich definiert haben. Dieses Verhalten ist vorstellbar. Es steht jedoch im Widerspruch zu der ,,maximalen" Tendenz, der die STÄNDIGE KONFERENZ zugestimmt hat, die seit der Ausarbeitung des ersten Vorentwurfs vorherrschte und sich in wichtigen Punkten durchgesetzt hat. Es wäre im übrigen bedauerlich, wenn eine tatsächlich zu Trugschlüssen verleitende Übersetzung zu einem solchen Verhalten Anlaß geben würde.

8 Die STÄNDIGE KONFERENZ ersucht daher darum, daß die drei Fassungen des Übereinkommens vereinheitlicht werden; die einfache Streichung des strittigen Begriffs ist unzureichend, da sie die Auslegungsunterschiede fortbestehen lassen würde. Die STÄNDIGE KONFERENZ hält es für unbedingt erforderlich, daß außerdem im Übereinkommen selbst oder allenfalls in der Ausführungsordnung ein Grundsatz für die Auslegung der Patentansprüche aufgestellt wird. Dieser Grundsatz, der zwar zur Sicherheit recht genau sein müßte, dürfte sich nicht auf die wortwörtliche Anwendung der Patentansprüche beschränken, müßte auf der anderen Seite aber, ohne so weit zu gehen wie die deutsche Rechtsprechung, die die erfinderische Tätigkeit einbezieht, den wesentlichen Inhalt der Patentansprüche erfassen.

9 Ein im Übereinkommen festgelegter klarer Auslegungsgrundsatz sollte nach Ansicht der STÄNDI-

6 The majority of delegations of the STANDING CONFERENCE is of the opinion that this conflict should be considered as relating only to the claims in the form in which they existed on the date on which the conflict arose. Although claims may be amended up until the grant of the patent, this solution would appear to be both the clearest and the most consistent with the legal function of claims, as defined in Article 67. This rule would also be applicable to cases of self-collision.

Article 67 - Extent of protection

7 The STANDING CONFERENCE supports the principle, contained in the Strasbourg Convention, that the extent of the protection conferred by a patent is determined by the terms of the claims. However, it would point out that the expressions used in the three - English, French, German versions of the Draft do not have the same meaning and are likely to encourage the adherence by the States in question to traditions of interpretation which are very different from one another. St national courts will be responsible for the interpretation of the European patent, there is a danger that, even if they observe the letter of Article 67, they will persist in their previous habits. This would mean that one and the same activity of a competitor of a patent proprietor may or may not be deemed to constitute an infringement depending on the country since the courts have different definitions of what is meant by the extent of the claims. This is a situation which might conceivably arise. It is however contrary to the "maximum" approach, applied since the drafting of the First Preliminary Draft with the support of the STANDING CONFERENCE, which was necessary on some important points. In addition it would also be regrettable if this situation arose as the result of an erroneous translation.

8 The STANDING CONFERENCE therefore requ( that the three versions of the Convention should be standardised; it will not be enough to simply delete the expression at issue since this would still leave room for differences of interpretation. The STANDING CONFERENCE considers that the Convention itself or, failing this, the Implementing Regulations, should lay down a principle for the interpretation of claims. This principle, whilst being sufficiently precise to be clear, should not be confined to a literal interpretation of the claims but, without going so far as to include the inventive idea as in the case of German jurisprudence, should cover the actual substance of the claims.

9 The STANDING CONFERENCE considers that in addition to a clear principle of interpretation being

Page 133

1 DIE STÄNDIGE KONFERENZ DER INDUSTRIEUND HANDELSKAMMERN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT erkennt die Qualität der Arbeit an, die die Regierungskonferenz im Anschluß an die Aussprache über die Vorentwürfe geleistet hat, und stellt mit Genugtuung fest, daß mehrere der Lösungen, die sie seinerzeit befürwortet hatte, angenommen worden sind.

Die STÄNDIGE KONFERENZ möchte sich darauf beschränken, einige wesentliche sachliche Bemerkungen vorzubringen. Sie nimmt zum Wortlaut des Übereinkommensentwurfs wie folgt Stellung:

Artikel 50 - Patentfähige Erfindungen

Die STÄNDIGE KONFERENZ legt zu Absatz 2 Buchstaben a, c und d ausdrücklich Vorbehalte ein.

2 Zu Buchstabe a) Hinsichtlich der Entdeckungen als solche sollte im Übereinkommen präzisiert werden, daß diese Ausnahme nicht für die unbekannten Formen oder Beschaffenheiten von in der Natur vorkommenden Stoffen gilt.

3 Zu Buchstabe c) Da sich die Frage, ob Programme für Datenverarbeitungsanlagen patentfähig sind, derzeit im Fluß befindet, ist es äußerst gefährlich, für sie im Übereinkommen selbst eine negative Lösung vorzusehen. Die STÄNDIGE KONFERENZ beantragt deshalb, die die Programme für Datenverarbeitungsanlagen betreffende Bestimmung zu streichen oder sie zumindest in die Ausführungsordnung zu übernehmen.

4 Zu Buchstabe d) Diese Bestimmung dürfte nicht in der Weise ausgelegt werden können, als schließe sie ganz allgemein die neue therapeutische Anwendung bekannter Erzeugnisse ein. Die STÄNDIGE KONFERENZ würde sich als Zwischenlösung mit einer ähnlichen Lösung einverstanden erklären, wie sie in Artikel 10 des französischen Gesetzes vom 2. Januar 1968 vorgesehen ist, wonach die erste therapeutische Anwendung bereits bekannter Erzeugnisse, Stoffe oder Stoffgemische patentfähig ist.

Artikel 52 Absatz 3 - Neuheitsschädlichkeit europäischer Patentanmeldungen, die am Einreichungstag nicht veröffentlicht sind

5 Nach Ansicht der STÄNDIGEN KONFERENZ muß der Stand der Technik strikt durch das definiert bleiben, was vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Die in Artikel 52 Absatz 3 aufgestellte Fiktion kann zu Verwirrungen führen, insbesondere soweit sie die Anwendung des Artikels 54 beeinflussen könnte. Das Problem, das durch Artikel 52 Absatz 3 gelöst werden soll, liegt nicht in der Beurteilung der Neuheit, sondern in einem Konflikt zwischen zwei Anmeldungen; das Problem muß also unter diesem Gesichtspunkt geregelt werden.

1 THE STANDING CONFERENCE OF THE CHAMBERS OF COMMERCE AND INDUSTRY OF THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY wishes to express its recognition of the quality of the work carried out by the Inter-Governmental Conference further to the discussions in which the preliminary drafts were examined and is pleased to note that several of the solutions which it proposed at that time have been adopted.

The STANDING CONFERENCE has decided to confine itself to important basic observations. It would make the following comments on the Draft Convention:

Article 50 - Patentable inventions

The STANDING CONFERENCE has strong reservations on paragraph 2(a), (c) and (d).

2 Re. (a) With respect to discoveries as such, it should be laid down in the Convention that this exclusion does not apply to unknown forms or states of substances existing in nature.

3 Re. (c) In view of the fact that the question of the patentability of computer programs is unsettled, it is extremely dangerous for a negative solution to be applied to it in the Convention itself. The STANDING CONFERENCE therefore requests that the provision concerning computer programs be deleted or at least that it be transferred to the Implementing Regulations.

4 Re. (d) This provision should not be capable of being interpreted as generally comprising a new therapeutic application of known products. As a compromise, the STANDING CONFERENCE could accept a solution similar to that laid down in Article 10 of the French law of 2 January 1968 which provides that the first therapeutic application of an already known product, substance or composition may be patented.

Article 52, paragraph 3 - Possibility of invoking European patent applications not published at the date of filing

5 In the view of the STANDING CONFERENCE, the state of the art must remain strictly defined by what has been made available to the public before the date of filing of the European patent application. The situation created by Article 52, paragraph 3, could be a source of confusion, in particular since there is a danger that it will influence the application of Article 54. The problem which Article 52, paragraph 3, sets out to cover does not relate to the assessment of novelty but to a conflict between two applications; it is as such that it should be dealt with.

Page 134

STELLUNGNAHME DER

StKIHK Ständige Konferenz der Industrie- und Handelskammern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

COMMENTS BY

CPCCI Standing Conference of the Chambers of Commerce and Industry of the European Economic Community

PRISE DE POSITION DE LA

CPCCI Conférence Permanente des Chambres de Commerce et d'Industrie de la Communauté Économique Européenne

Page 135

I.
ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 16

1 Es besteht Veranlassung, die französische Fassung des Textes zu verbessern, um klar hervortreten zu lassen, daß die Eingangsstelle ihre Befugnis verliert, wenn die beiden in Artikel 16 aufgeführten Elemente vorliegen.

Artikel 18 (2)

2 Der Artikel sieht vor, daß in der Einspruchsabteilung ein Prüfer mitwirken kann, der in dem Verfahren zur Erteilung des europäischen Patents mitgewirkt hat. Es ist wünschenswert zu präzisieren, daß dieser Prüfer in der Einspruchsabteilung weder Präsident noch Berichterstatter sein kann.

Artikel 31 (1) a)

3 Gemäß diesem Artikel kann der Verwaltungsrat entscheiden, daß die Prüfungsabteilungen aus einem einzigen technisch vorgebildeten Prüfer bestehen. Allgemein gesehen wünscht die U.N.I.C.E. eine Besetzung der Prüfungsabteilungen mit drei technisch vorgebildeten Prüfern.

Artikel 52 (5)

4 Die jetzige Fassung könnte dazu führen, daß eine Substanz, die in der Humanmedizin Verwendung gefunden hat, für die Veterinärmedizin nach der Doktrin der ,,ersten Indikation" nicht mehr patentierbar wäre und umgekehrt. Um dieses sicherlich nicht beabsichtigte Ergebnis zu vermeiden, wäre es wünschenswert, Artikel 52 (5) zu präzisieren.

Artikel 58 (1)

5 Die Vorschrift würde an Klarheit gewinnen, wenn die darin behandelten zwei Fragen ihren Platz in zwei getrennten Absätzen finden würden.

Artikel 67 (2)

6 Wenn diese Bestimmung das Problem des vorläufigen Schutzes im Falle der Einschränkung und der Erweiterung der Ansprüche löst, so scheint es, daß das Problem des vorläufigen Schutzes im Falle einer Verlagerung (shifting) der Ansprüche offen bleibt. In letzterem Fall ist ein vorläufiger Schutz nach den ersten Ansprüchen nicht gerechtfertigt. In dieser Hinsicht scheint eine Präzisierung wünschenswert.

1.
DRAFT CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

Article 16

1 The French text should be improved in ord: to make it clear that the Receiving Section will. aase to be responsible once the two cond:ons mentioned in Article 16 are both fulfilled.

Article 18, paragraph 2

2 This Article provides that the Opposition Division may include one examiner who has taken part in the proceedings for grant of the European pateas. It should be specified that this examiner may be neither the Chairman nor the rapporteur of the Opposition Division.

Article 31, paragraph 1(a)

3 Under this Article the Administrative Counciil may decide that any Examining Division may be composed of only one technical examiner. In general UNICE would wish the Examining Divisions to be composed of three technical examiners.

Article 52, paragraph 5

4 The present wording could lead to a substance used in human medicine no longer being patentable for veterinary medicine and vice-versa under the "first disclosure" rule. To avoid this effect, which is certainly not intended, the wording of Article 52, paragraph 5 , should be clarified.

Article 58, paragraph 1

5 This provision would be rendered clearer if the two questions which it covers were dealt with in two separate sub-paragraphs.

Article 67, paragraph 2

6 Although this provision solves the problem of provisional protection in cases of a limitation or extension of the claims, it would appear that the problem of provisional protection in the case of a shifting of claims remains open. In the latter case provisional protection on the basis of the claims first filed would not be justified and this point should therefore be clarified.

Page 136

STELLUNGNAHME DER

UNICE

Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft

COMMENTS BY

UNICE Union des Industries de la Communauté européenne

PRISE DE POSITION DE

L'UNICE

Union des Industries de la Communauté européenne

Page 137

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)

(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben yon der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION

sur les documents préparatoires

publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 138

7. Artikel 38 Absatz 4

Einige internationale Anmeldungen (PCT-Anmeldungen), fur die ein Vertragsstaat benannt ist, werden diesem Staat nicht ubermittelt (wie in Artikel 20 des PCT-Vertrags vorgesehen), weil seine Benennung zurUckgenommen wurde, oder werden diesem Staat nicht zugeleitet, wenn der Anmelder nicht ein Exemplar der internationalen Anmeldung nach Artikel 22 des PCT-Vertrags beibringt. Unseres Erachtens können diese internationalen Anmeldungen fur die Anwendung des Artikels 38 Absatz 3 nicht berucksichtigt werden. Wir schlagen deshalb vor, den Artikel 38 Absatz 4 wie folgt zu fassen: "Fur die Anwendung des Absatzes 3 werden den in einem Staat eingereichten Anmeldungen die internationalen Anmeldungen gleichgestellt, die dieser Staat als benannter Staat erhalten hat".

8. Artikel 50 Absatz 3

Damit dieser Absatz nicht in der Weise ausgelegt werden kann, dass im Gegenschluss die Patentierbarkeit eines Erzeugnisses ausgeschlossen wird, das kein Stoff oder Stoffgemisch zur Anwendung in einer therapeutischen Behandlung ist (wie ein arztliches Instrument), schlagen wir vor, den Artikel 50 Absatz 3 wie folgt zu fassen: "Absatz 2 Buchstabe d steht der Patentierbarkeit eines Erzeugnisses, insbesondere eines Stoffes oder Stoffgemisches, zur Anwendung in einem in der genannten Vorschrift bezeichneten Verfahren nicht entgegen".

9. Artikel 52 Absatz 5

Unseres Erachtens kann Artikel 52 Absatz 5, ohne dass seine Bedeutung geandert wird, wie folgt klarer gefasst und mit Artikel 50 Absatz 3 in Einklang gebracht werden: "Die Absătze 1 bis 4 stehen der Patentierbarkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die als solche zum Stand der Technik gehören, zur Anwendung in einem in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe d bezeichneten Verfahren nicht entgegen, sofern ihre Anwendung in einem solchen Verfahren nicht zum Stand der Technik gehort".

10. Artikel 59

Der Titel scheint Artikel 59 mit Artikel 56 in Verbindung zu bringen, wahrend sich der Artikel 59 in Wirklichkeit auf Fragen

Page 139

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 1. Juni 1973 M / 32 Original: Englisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von:Regierung der Niederlande

Betrifft: Bemerkungen und Aenderungsvorschlage zum Entwurf eines Uebereinkommens und zum Entwurf einer Ausführungsordnung

Page 140

7. Vorschlag der niederländischen Delegation zu Artikel 52 Absatz 5

Artikel 52 Absatz 5 erhält folgende Fassung: "Die Absätze 1 bis 4 stehen der Patentierbarkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die als solche zum Stand der Technik gehören, zur Anwendung in einem in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe d bezeichneten Verfahren nicht entgegen, sofern deren Anwendung zu einem solchen Verfahren noch nicht zum Stand der Technik gehört."

Vgl. auch niederländischer Vorschlag zu Artikel 50 Absatz 3.

Page 141

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/52/I/II/III Original: Englisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Niederländische Delegation Betrifft : Aenderungsvorschläge zu Textentwürfen

Page 142

Artikel 52 Absatz 3, 53 Absatz 1 und 74 Absatz 2

Antrag: Ersatz des ersten Teils des Absatzes 2 von Artikel 74 . durch folgende Neufassung: "(2) Der gesamte technische Inhalt einer europäischen Teilanmeldung und eines darauf erteilten europäischen Patents darf nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung in ihrer ursprünglichen Form hinausgehen; soweit ...".

Begründung: Nachdem sich die Regierungskonferenz für den sog. "whoie content a:proach" (Art. 52 Abs. 3) entschieden hat, müssen u.E. alle konsequenzen daraus gezogen und in Kauf genommen werden: a) In Art. 53 Abs. 1 ist es nicht gerechtfertigt, die Schonfrist auf die 6 Monate vor dem Anmeldetag zu beschränken, weil sie sonst nur in bezug auf Art. 52 Abs. 2, nicht aber Abs. 3, wirksam wäre. (Unterstützung des britischen Vorschlags in M/10 Nr. 8). b) Europäische Teilanmeldungen erhalten gemäss Art. 74 Abs. 2 das Anmeldedatum der früheren Anmeldung; sie treten damit "rückwirkend" zum Stand der Technik im Sinne von Art. 52 Abs. 3 hinzu. Gegenüber andern Anmcldern würde es zu einer Ungerechtigkeit führen, technische Angaben, wie neue, in der früheren Anmeldung nicht enthaltene Ausführungsformen, Beispiele, Zejchnungen usw., "rückwirkend" Stand der Technik werden zu lassen. Es sollten daher nur Teilanmeldungen rückdatiert werden dürfen, deren gesamter technischer Inhalt materiell der früheren Anmeldung entnommen ist. Hingegen würde der "whole content approach" rein redaktionellen Abweichungen gegenüber der früheren Anmeldung und selbst der Umformulierung einer bestimmten Stelle der Beschreibung der früheren Anmeldung in einen Anspruch der Teilanmeldung nicht entgegenstehen.

Page 143

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/54/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Schweizerischer Delegation betrifft : Aenderungsvorschläge zu den Entwurfsvorschlägen

Page 144

Artikel 52

Neuheit (1) Unverandert gegentuber dem gedruckten Vorentwurf 1972 (2) (3) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt der europaisoher Patentanmeldungen in ihrer eingereichten Fassung, deren Anmeldetag vor dem in Absatz 2 genannten Tag liegt und die erst an oder nach diesem Tag nach Artikel 92 veroffentlicht worden sind. (4) Unverandert gegentuber dem gedruckten Vorentwurf 1972. (5) Die Patentfähigkeit von Stoffen oder Stoffgemischen zur Anwendung in einem der in Artikel 50 Absatz 4 genannten Verfahren, die zum Stand der Technik gehören, wird durch die Absetze 1 bis 4 nicht ausgeschlossen, sofern deren Anwendung zu einem der genannten Verfahren nicht zum Stand der Technik gehort.

Page 145

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

BER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 13. September 1973 M / TA / I / P 1 Original: Deutsch/Englisch/Franzkriank

VON PRDAKPTONSAIISCHIIS DES HAUTTATISCHIISERS T
IN DRP SITZTING VOM 12. SEPTEMPRP 1973
AUSGEAPRETTETE TRETE

Artikel des Tiebereinkommens: Artikel 14 Artikel 50 Artikel 52 Artikel 53 Artikel 54 Artikel 59 Artikel 63 Artikel 65 Artikel 68 Artikel 87 Bezeln der susfuhrungsordnung: Rezel 1 Rezel 2 Rezel 13 Rezel 16

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Diese Seite erze:zt sie Se:te: des Dokuments K/74/2/3 1

Artikel 52 Neuheit (1) (2) } Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972 (3) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt der europäischen Patentenmeldungen in der ursprunglich eingereichten Fassung, ierer. Ammeldetag vor dem in Absatz 2 genannten Tag liegt und sie ere: an oder nach diesem Tag nach Artikel 92 veroffentlicht wercen sind. (4) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972. (5) Die Patentfähigkeit von Stoffen oder Stoffgemischen zur Anwendung in einem der in Artikel 50 Absatz 4 genannten Verfahren, die zum Stand der Technik gehören, wird durch die Absätze 1 bis 4 nicht ausgeschlossen, sofern deren Anwendung zu einem der genannten Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.

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MünCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 17. September 1973 M / 88 / I / R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 15. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 52 116
53 120
63 121
86 122
87 123
95 124
104 125
105 128
107 130
108 131
111 132
113 135
115

Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 56 65 73 96

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- 1 -

Artikel 52 Neuheit (1) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972 (2) } (3) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt der europaischen Patentanmeldungen in der ursprunglich eingereichten Farsung, deren Anmeldetag vor dem in Absatz 2 genannten Tag liegt und die erst an oder nach diesem Tag nach Artikel 92 veroffentlicht worden sind. (4) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972 (5) Die Patentfähigkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehbren, zur Anwendung in einem der in Artikel 50 Absatz 4 genannten Verfahren, wird durch die Absätze 1 bis 4 nicht ausgeschlossen, sofern deren Anwendung zu einem der genannten Verfahren nicht zum Stand der Technik gehort.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ L'BER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 20. September 1973 M/113/I/R 6 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I
IN DER SITZUNG VOM 19. SEPTEMBER 1973
AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens:

Artikel 52 Artikel 153 Artikel 157

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Artikel 59

Neuheit (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. (2) Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmeldetag der europaischen Patentanmeldung der Offentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. (3) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt der europaischen Patentanmeldungen in der ursprunglich eingereichten Fassung, deren Anmeldetag vor dem in Absatz 2 genannten Tag liegt und die erst an oder nach diesem Tag nach Artikel 92 veröffentlicht 93 worden sind. (4) Absatz 3 ist nur anzuwenden, ein für die spätere europäische Patentanmeldung benannter Vertragsstaat auch für die veröffentlichte frühere Anmeldung benannt worden ist. (5) Gehören Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik, so wird ihre Patentfähigkeit durch die Absătze 1 bis 4 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem der in Ar52tikel 5 Absatz 4 genannten Verfahren bestimmt sind und ihre Anwendung zu einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehort.

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- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/ 146/R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 27 bis 54

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I. Der Gesamtausschuss hat einstimmig beschlossen, der Vollversammlung den Text des Europäischen PatentUbereinkommens, der Ausfuhrungsordnung sowie der vier dem Uebereinkommen beigefugten Protokolle, wie sie in Dokument M/146/R 1 bis 14 enthalten sind, mit folgenden Aenderungen zu Ubermitteln. Aenderungen in den Verweisungen, Verbesserung von Schreibfehlern und Satzzeichen sind in dem gedruckten Text berulcksichtigt, nicht jedoch im vorliegenden Dokument.

Uebereinkommen Artikel 1 (Neuer Titel) Europaisches Recht fur die Erteilung von Patenten

Text unverllndert

Artikel 54 Aenderung betrifft nur cen englischen Text

Artikel 55 (1) b) ... unterzeichneten und zuletzt am 30. November 1972 ...

Artikel 66 ... gegebenenfalls mit der fur die europaische Patentanmeldung in Anspruch genommenen Prioritet.

Artikel 76 Aenderung betrifft nur den englischen Text

Artikel 88 (3) Werden eine oder mehrere Prioritaten fur die europaische Patentanmeldung in Anspruch genommen, so umfasst ... (4) Sind bestimute Merkmale der Erfindung, fur die die Prioritat in Anspruch genommen wird, nicht ....

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 4. Oktober 1973 M / 160 / K Original: Deutsch/Englisch/Französisch:

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Allgemeiner Redaktionsausschuss Betrifft: Aenderungen der in Dokument M/146/R 1 bis 15 enthaltenen Texte.

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abgefaßt ist, zu erleichtern und die Einreichung solcher Prioritätsausweise nicht nur in der Verfahrenssprache, sondern wahlweise in einer der drei Amtssprachen zuzulassen.

2. Patentierbarkeit (Art. 50 - 55)

Die materiellrechtlichen Bestimmungen über die Patentierbarkeit führten in der Sache zu keinen Änderungen. Die in Art. 50 Abs. 2 aufgezählten Ausschlußgründe sind vom Hauptausschuß als tragende Grundsätze des Übereinkommens bestätigt worden. Redaktionelle Verbesserungen stellen jedoch jetzt zweifelsfrei klar, daß einerseits die aufgezählten Gegenstände und Tätigkeiten nur als solche vom Patentschutz ausgeschlossen sind und daß andererseits Therapie- und Diagnostizierverfahren mangels gewerblicher Anwendbarkeit dem Patentschutz nicht zugänglich sind.

Der in Art. 51 vorgesehene Ausschlußgrund für Erfindungen, deren Veröffentlichung gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt, wurde durch eine Prüfungspflicht des Europäischen Patentamts verstärkt (vgl. Regel 34).

Eine bessere Formulierung in Art. 52 Abs. 5 stellt jetzt sicher, daß die Patentfähigkeit bekannter chemischer Stoffe für die nicht zum Stand der Technik gehörende Anwendung in einem Therapie- oder Diagnostizierverfahren bejaht wird. Der Hauptausschuß vertrat in diesem Zusammenhang auch die Meinung, daß nur die erstmalige Anwendung, gleichgültig ob bei Mensch oder Tier, den Anforderungen dieser Vorschrift genügt.

Hinsichtlich des Tatbestandes der unschädlichen Offenbarung änderte der Hauptausschuß die Vorschrift des Art. 53 insoweit, als eine mißbräuchliche Offenbarung zu Lasten des Berechtigten dann unschädlich ist, wenn sie nicht früher als 6 Monate vor der Einreichung der Anmeldung durch den Berechtigten erfolgt ist. Mit dieser Änderung können im Hinblick auf den Neuheitsbegriff des Art. 52 Abs. 3 und 4 auch Fälle der mißbräuchlichen Offenbarung nach dem Zeitpunkt der Anmeldung des Berechtigten gleichermaßen behandelt werden wie die Offenbarung innerhalb der 6 Monate vor der Einreichung der europäischen Patentanmeldung. Eine Erweiterung des Kreises der für die Anwendung der Bestimmung des Art. 53 in Betracht fallenden Ausstellungen lehnte der Hauptausschuß ab, und zwar nicht nur weil eine solche Änderung vom Straßburger Abkommen abweichen würde, sondern ebensosehr weil die Ausstellungspriorität als solche ein gefährliches Instrument für den Anmelder darstellt.

Bei der Erörterung des Art. 54 fand ein Vorstoß, diese Vorschrift dahingehend zu ergänzen, daß ein vom Anmelder nachgewiesener technischer Fortschritt bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit mit in Betracht gezogen werden müsse, kein Gehör, wohl deshalb, weil eine Überbewertung dieses Merkmals befürchtet wurde.

3. Stellung des Erfinders (Art. 58/59, 60, 79, 90/Regeln 17, 19, 26, 42)

Der Hauptausschuß befaßte sich eingehend mit einem Vorschlag, dem Erfinder im System des Übereinkommens eine bessere und stärkere Rechtsposition zu verschaffen als die Entwürfe gewährleisteten. Der Hauptvorschlag zielte darauf ab, den Anmelder zu verpflichten, im Zeitpunkt der Anmeldung den Erfinder zu nennen und gleichzeitig sein Recht auf die Erfindung durch Vorlage einer vom Erfinder ausgestellten Übertragungsurkunde oder einer anderen schlüssigen Urkunde nachzuweisen.

Unbestritten war, daß die Rechte der Erfinder im Übereinkommen gebührend geschützt werden müssen. Der Hauptausschuß beschloß daher auch einstimmig, für alle europäischen Patentanmeldungen, gleichgültig welche Länder benannt werden, als Anmeldeerfordernis die Einreichung einer Erfindernennung zwingend, also verbunden mit der Zurücknahmefiktion im Nichtbefolgungsfalle, vorzuschreiben. Die Vorlage eines Rechtsnachfolgenachweises lehnte er indessen ab, im wesentlichen aus drei Gründen: Die Beschaffung dieser Urkunde stößt im Einzelfall auf Schwierigkeiten und kann dort nicht bewerkstelligt werden, wo der Rechtsübergang kraft Gesetzes erfolgt ist. Und schließlich wäre das Europäische Patentamt in der nur schwer zu bewältigenden Lage, bei der Prüfung der Urkunden nationales Recht der Vertragsstaaten anzuwenden. Auch ein Alternativvorschlag, der darauf abzielte, den Rechtsnachfolgenschweis nur zu verlangen, wenn das nationale Recht mindestens eines benannten Vertragsstaates eine solche Urkunde für nationale Anmeldungen vorsieht, stieß ebenfalls nicht auf Zustimmung, da er mit den gleichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Um dem berechtigten Schutzinteresse der Erfinder aber doch nachzukommen, stimmte der Ausschuß im Sinne einer Kompromißlösung schließlich einer Regelung zu, die den Anmelder, der nicht oder nicht allein der Erfinder ist, verpflichtet, als integrierenden Bestandteil der Erfindernennung eine Erklärung über den Rechtsgrund des Erwerbs der Erfindung abzugeben. Die Zustellung dieser Erfindernennung an den vom Anmelder bezeichneten Erfinder soll ferner dafür sorgen, daß der Erfinder seine allfälligen Rechte rechtzeitig wahren kann. Mit diesen Änderungen wurden die Art. 79 und 90, die Regeln 17, 19, 26 und 42 verabschiedet.

4. Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung (Art. 61 - 68)

Anlaß zu Erörterungen gab hier hauptsächlich die Vorschrift des Art. 67 betreffend die Definition des Schutzbereichs des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung.

Durch Mehrheitsbeschluß nahm der Hauptausschuß eine auch im Entwurf des zweiten Übereinkommens für das Gemeinschaftspatent vorgesehene Bestimmung an, die den Schutz eines Verfahrens auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse erstreckt. Diese in Art. 62 eingefügte Vorschrift, die auch in den Gesetzgebungen mehrerer Vertragsstaaten verankert ist, wird dem Umstand Rechnung tragen können, daß es im Bereiche gewisser Industriezweige, namentlich der Kunststoffindustrie, nicht immer möglich ist, einen Stoff unabhängig von seiner Herstellung zu definieren. Eine ebensolche Mehrheit des Ausschusses lehnte es indessen ab, diese Schutzausdehnung für den Fall einer die Herstellung eines neuen Erzeugnisses betreffenden Erfindung mit der widerlegbaren Vermutung zugunsten des Patentinhabers zu verstärken, daß jedes Erzeugnis gleicher Beschaffenheit als nach der geschützten Herstellung erhalten gelte. Es wurde gegen diese sog. Umkehrung der Beweislast ins Feld geführt, daß sie zu stark in die nationalen Prozeßrechte der Vertragsstaaten eingreifen würde.

Der Hauptausschuß vertrat im übrigen zu Abs. 2 des Art. 67 den Standpunkt, daß der Begriff der Erweiterung des Schutzbereichs der europäischen Patentanmeldung auch den Tatbestand der Verlagerung des Schutzbereichs infolge Änderung des Patentanspruchs - das sog. shifting miterfasse. Was die von der Regierungskonferenz vorgeschlagene Interpretationsregel zu Art. 67 angeht, war der Ausschuß der Auffassung, daß diese von der diplomatischen Konferenz in feierlicher Form unverändert angenommen und als Erklärung dem Übereinkommen in einem Anhang beigefügt werden sollte.

In der Frage des Weiterbenutzungsrechtes, auf das sich ein

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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58. Der Vorsitzende stellt fest, daß seine Auffassung von den Regierungsdelegationen geteilt wird. 59. Die Delegation der UNICE führt aus, sie teile diese Auffassung ebenfalls, habe aber bisher verstanden, daß ein bekannter Stoff, der für die erste Anwendung in einem Verfahren zur Behandlung des menschlichen Körpers patentierbar sei, auch für eine später gefundene Erstanwendung zur Behandlung des tierischen Körpers patentierbar sein müsse, und umgekehrt. 60. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Hauptausschuß sich diese Auslegung nicht zu eigen machen möchte.

Artikel 53 (55) - Unschädliche Offenbarungen

61. Auf Bitte der niederländischen Delegation stellt der Vorsitzende fest, daß sich der Hauptausschuß darüber einig ist, daß im Eingang zu Absatz 1 unter „Anmeldetag" der Tag der Einreichung der Patentanmeldung verstanden werden muß.

Der Redaktionsausschuß ändert später Absatz 1 dementsprechend. 62. Die britische Delegation weist darauf hin, daß die bisherige Fassung des Absatzes 1, der dem Artikel 4 Absatz 4 des Straßburger Übereinkommens über die Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Patentrechts von 1963 entnommen ist, eine Lücke enthalte; sie schlägt vor, statt der Worte „innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmeldetag" die Worte zu setzen ,nicht früher als sechs Monate vor dem Anmeldetag" (Dok. M/10 Nr. 8). 63. Der Vorsitzende bildet, um das von der britischen Delegation aufgeworfene Problem zu veranschaulichen, folgende zwei Beispiele: Eine europäische Patentanmeldung wird am 1. Januar 1980 mißbräuchlich eingereicht und am 1. Juli 1981 veröffentlicht. Am 1. Oktober 1981 wird vom berechtigten Erfinder eine Anmeldung über denselben Gegenstand eingereicht. Die erste Anmeldung, die innerhalb von 6 Monaten vor dem Tag der Einreichung der zweiten Anmeldung veröffentlicht worden ist, gehört nach der bisherigen Fassung des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 52 nicht zum Stand der Technik. Zweites, abgewandeltes Beispiel: Die erste, mißbräuchliche Anmeldung wird am 1. Januar 1981 eingereicht und am 1. Juli 1982 veröffentlicht. Am 1. Oktober 1981 ist über denselben Gegenstand eine Anmeldung vom berechtigten Erfinder eingereicht worden. Die mißbräuchlich eingereichte Anmeldung würde also nicht, wie im ersten Beispiel, innerhalb von sechs Monaten vor dem Tag der, Einreichung der Anmeldung durch den Berechtigten veröffentlicht worden sein, sondern hinterher. Somit würde sie nicht unter Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a fallen, und demnach würde ihr Inhalt zum Stand der Technik gehören. Dieses Ergebnis, so fährt der Vorsitzende fort, scheine der britischen Delegation nicht gerecht zu sein, die wohl auch in solchen Fällen, die mit seinem zweiten Beispiel erfaßt seien, wolle, daß die mißbräuchlich eingereichte Anmeldung nicht zum Stand der Technik gehört. 64. Die britische Delegation bestätigt, daß dies der Zweck ihres Vorschlags sei. 65. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag, der von der niederländischen Delegation unterstützt wird, an. 66. Die Delegation der FICPI stellt in diesem Zusammenhang die Frage, ob es im Übereinkommen eine Vorschrift gebe, die das Schicksal der früheren, mißbräuchlich eingereichten Patentanmeldungen regele. 67. Die niederländische Delegation weist auf Artikel 59 (61) Absatz 1 Buchstabe c hin, wonach jemand, der durch Entscheidung eines nationalen Gerichts zum berechtigten Inhaber einer europäischen Patentanmeldung erklärt worden ist, beantragen kann, daß die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wird. 68. Die Delegation der FICPI entnimmt daraus, daß der Berechtigte jedenfalls ein gerichtliches Verfahren gegen den nichtberechtigten Anmelder anstrengen müsse; tue er dies nicht, so bestehe keine Handhabe gegen den Inhaber der ersten Anmeldung. 69. Der Vorsitzende teilt diese Auffassung und äußert die Ansicht, daß dann, wenn der Berechtigte kein gerichtliches Verfahren anstrengt, zwei Patente für dieselbe Anmeldung erteilt werden müssen. 70. Die finnische und die norwegische Delegation schlagen vor, in Absatz 1 einen neuen Buchstaben c einzufügen, demzufolge es genügen würde, daß die Erfindung auf einer internationalen Ausstellung zur Schau gestellt worden ist, die zwar nicht unter das Pariser Übereinkommen von 1928 fällt, wohl aber von der Regierung des Ausstellungslandes zu einer Ausstellung erklärt worden ist, auf die Artikel 53 (55) Absatz 1 Buchstabe b anzuwenden ist (Dok. M/65/1; vgl. auch Dok. M/12 Nr. 4). Beide Delegationen weisen darauf hin, daß nach den Erfahrungen in den skandinavischen Ländern Ausstellungen, die unter das Pariser Übereinkommen von 1928 fallen, nur selten veranstaltet werden, so daß den Interessen der Erfinder an einer neuheitsunschädlichen Offenbarung ihrer Erfindungen nicht Rechnung getragen werde. Es erscheine daher angezeigt, den Kreis der Ausstellungen zu erweitern. 71. Die französische Delegation spricht sich aus zwei Gründen gegen diesen Vorschlag aus. Einmal stelle Artikel 53 (55) eine Ausnahme von Artikel 52 (54) dar, der die Neuheit einer Erfindung definiere, und sollte als Ausnahmeregelung nicht erweitert werden. Zum anderen wäre den Interessen der Erfinder mit einer solchen Erweiterung nicht gedient; vielmehr sollte man den Erfindern raten, ihre Erfindung soweit irgend möglich vor jeder Veröffentlichung zum Patent anzumelden. So habe man auch in Frankreich noch vor einigen Jahren die gesetzlichen Vorschriften dahin abgeändert, daß nur die Zurschaustellung von Erfindungen auf Weltausstellungen, die allerdings nicht sehr zahlreich seien, neuheitsunschädlich seien; an diese Bestimmung sei man durch die Pariser Verbandsübereinkunft gebunden. 72. Die britische Delegation will dem Vorschlag ebenfalls nicht folgen. Sie meint, man sollte von der im Straßburger Übereinkommen von 1963 gefundenen Definition der Neuheit und ihren Ausnahmen hier nicht abweichen. Zweifelhaft sei sogar, ob diese auf der Pariser Verbandsübereinkunft beruhende Ausnahmeregelung überhaupt noch zeitgemäß sei. 73. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, sie habe zwar gewisse Sympathien für den skandinavischen Vorschlag, könne aber von dem bereits unterzeichneten Straßburger Übereinkommen von 1963 nicht abweichen, wenn sie nicht für das nationale Recht einerseits und für das europäische Recht andererseits verschiedene Grundsätze akzeptieren wolle. 74. Die niederländische Delegation schließt sich dieser letzteren Überlegung an. Sie bezeichnet außerdem die vorgeschlagene Erweiterung als insofern gefährlich für die Erfinder, als diese ermuntert werden könnten, ihre Erfindungen auf Ausstellungen zur Schau zu stellen, die vielleicht später von einigen Ländern nicht anerkannt würden. 75. Die belgische Delegation erklärt, auch sie werde den Vorschlag aus den von den Vorrednern bereits vorgebrachten Gründen ablehnen müssen. Übrigens habe man in Belgien anläßlich der Weltausstellung von 1958 die Erfahrung gemacht, daß die Erfinder von den ihnen eingeräumten gesetzlichen Möglichkeiten so gut wie keinen Gebrauch gemacht hätten. 76. Angesichts dieser Stellungnahmen ziehen die finnische und die norwegische Delegation ihren Vorschlag zurück.

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Absatz 4 als Satz 2 zu übernehmen. Dieser Vorschlag wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. 36. Die niederländische Delegation schlägt vor (Dok. M/32 Nr. 8), in Absatz 3 klar zum Ausdruck zu bringen, daß ein ärztliches Instrument zur Anwendung in einem chirurgischen oder therapeutischen Verfahren patentierbar ist. 37. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, sie halte die bisherige Fassung für hinreichend deutlich in diesem Punkt, wolle sich jedoch dem Vorschlag nicht widersetzen. 38. Der Hauptausschuß nimmt den Vorschlag, der von der britischen und französischen Delegation unterstützt wird, an. 39. Der Hauptausschuß behandelt ferner den niederländischen Vorschlag (M/52/I/II/III Nr. 6), statt der Worte „a substance for use in a method" („Stoff zur Anwendung in einem Verfahren") die Worte „any substance which can be used for a method" („Stoff, der sich in einem Verfahren anwenden läßt") zu setzen. 40. Gegen diese Formulierung wendet sich die britische Delegation. Sie führt aus, mit Absatz 3 solle klargestellt werden, daß der Anspruch auf ein Erzeugnis zur Anwendung in einem Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung patentierbar sein solle, auch wenn das Verfahren selbst, in dem ein solches Erzeugnis angewandt wird, nicht patentierbar ist. Die derzeitige Fassung des Absatzes 3 sei klar genug und bedürfe keiner Änderung. 41. Die niederländische Delegation zieht ihren Vorschlag in einer späteren Sitzung zurück. 42. Auf Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (Dok. M/11 Nr. 21) kommt der Hauptausschuß überein, in Absatz 3 zum Ausdruck zu bringen, daß die Patentierbarkeit der in Absatz 2 aufgeführten Gegenstände und Tätigkeiten nur insoweit ausgeschlossen ist, als sich die Anmeldung oder das Patent auf diese Gegenstände bzw. Tätigkeiten als solche bezieht. 43. Schließlich überweist der Hauptausschuß dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der französischen Delegation (Dok. M/58/I/II) zu Absatz 3.

Artikel 51 (53) - Ausnahmen von der Patentierbarkeit

44. Die schweizerische Delegation weist darauf hin, daß nach Buchstabe a Patente für Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, nicht erteilt werden. Diese Bestimmung könne ihren Zweck in den meisten Fällen gar nicht erfüllen, weil bei der Eingangs- und Formalprüfung nicht geprüft werde, ob die Veröffentlichung der Erfindung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, und die Anmeldung folglich normalerweise in ihrem ganzen Umfang veröffentlicht werde. Sei aber eine solche Anmeldung bereits veröffentlicht worden, so habe es keinen Sinn mehr, das Patent zu verweigern oder gar ein bereits erteiltes Patent zu vernichten. Sie beantragt deshalb (Dok. M/54/I/II/III, Seite 7), entweder in Artikel 51 (53) Buchstabe a die Worte "Veröffentlichung oder" zu streichen oder hilfsweise Regel 34 Absatz 2 in eine Mußvorschrift umzuwandeln. 45. Der Vorsitzende macht darauf aufmerksam, daß bei Annahme des Hauptantrags das Europäische Patentamt verpflichtet wäre, Patente zu erteilen, deren Veröffentlichung gegen die guten Sitten verstoße, und daß einmal erteilte Patente wegen eines solchen Verstoßes nicht mehr vernichtet werden könnten. 46. Die schweizerische Delegation zieht ihren Hauptantrag zurück. Sie erhält aber ihren Hilfsantrag zu Regel 34 Absatz 2 aufrecht (siehe unten Nrn. 2226 ff.). 47. Die türkische Delegation erklärt im Zusammenhang mit Artikel 51 (53), daß sie die Frage der Patentierbarkeit von Verfahren zur Gewinnung von Medikamenten, Nahrungs- und Düngemitteln sowie die Frage der Patentierbarkeit chemischer Stoffe bei den vom Hauptausschuß II zu behandelnden Schlußbestimmungen aufzuwerfen gedenke.

Artikel 52 (54) - Neuheit

48. Die Delegation der AIPPI äußert den Wunsch, Absatz 3 möge so ausgestaltet werden, daß eine frühere, später veröffentlichte Anmeldung nicht zum Stand der Technik gehört, falls sie von demselben Anmelder, der auch die spätere Anmeldung eingereicht hat, eingereicht worden ist. 49. Der Vorsitzende stellt fest, daß keine Regierungsdelegation das Problem der Selbstkollision hier aufgreifen möchte. 50. Die belgische Delegation stellt die Frage, ob sich aus Absatz 4 eindeutig ergabe, daß Absatz 3 nur dann anzuwenden ist, wenn der in der späteren Anmeldung benannte Vertragsstaat auch in der veröffentlichten früheren Anmeldung benannt war, und daß Absatz 3 für einen Vertragsstaat nicht gilt, der in der früheren Anmeldung nicht benannt war. 51. Mit der britischen Delegation, die auf Regel 88 (87) hinweist, wonach für verschiedene Vertragsstaaten unterschiedliche Ansprüche aufgestellt werden können, bejaht der Hauptausschuß diese Frage. 52. Um diesen Sachverhalt ganz deutlich zu machen, beschließt der Hauptausschuß in einer späteren Sitzung auf Antrag der niederländischen Delegation, die Eingangsworte des Absatzes 4 wie folgt zu formulieren: „Absatz 3 ist nur insoweit anzuwenden, als ...". 53. Auf Wunsch der niederländischen Delegation stellt der Hauptausschuß zu Absatz 4 ferner fest, daß die Worte „ein für die spätere europäische Patentanmeldung benannter Vertragsstaat [ist] auch für die veröffentlichte frühere Anmeldung benannt worden" wie folgt zu verstehen sind: Wird die Benennung eines Staates in der veröffentlichten früheren Anmeldung später zurückgenommen, so kann dieser Staat gleichwohl für die spätere Anmeldung nicht mehr benannt werden. 54. Die niederländische Delegation schlägt vor, Absatz 5 redaktionell zu verbessern (Dok. M/32 Nr. 9). Sie führt dazu aus, daß sie mit ihrem Vorschlag keineswegs das Prinzip durchbrechen wolle, daß nur die erste Anmeldung eines bekannten Stoffes oder Stoffgemisches in einem Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung eines menschlichen oder tierischen Körpers patentierbar ist, nicht aber die zweite und weitere Anmeldungen. 55. Der Hauptausschuß verweist diesen Vorschlag an den Redaktionsausschuß. 56. Die jugoslawische Delegation hält ebenfalls die gegenwärtige Fassung des Absatzes 5 für nicht klar genug und fragt nach der Bedeutung der Worte „selbst wenn die betreffenden Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik gehören". 57. Der Vorsitzende entgegnet der jugoslawischen Delegation, seines Wissens solle in Absatz 5 zum Ausdruck gebracht werden, daß ein bekannter Stoff (oder ein bekanntes Stoffgemisch), der, da er zum Stand der Technik gehört, nicht mehr patentierbar ist, gleichwohl für die erste Anwendung in einem Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers patentiert werden kann; es könne aber kein Patent mehr erteilt werden, wenn für denselben Stoff eine zweite Möglichkeit der Anwendung gefunden werde, einerlei, ob hiermit der menschliche oder tierische Körper behandelt werden soll.

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

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Art. 54 MPO

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Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
1972 52 M/19 S. 170
" 52 M/32 S. 3
" 52 M/52/I/II/III S. 7
" 52 M/54/I/II/III S. 8
" 52 M/74/I/R 1 S. 3
" 52 M/88/I/R 3 S. 1
" 52 M/113/I/R 6 S. 1
" 52 M/136/I/R 10 S. 2
" 52 M/146/R 2 Art. 54
" 52 M/160/K S. 1
" 52 M/PR/I S. 29/30
" 52 M/PR/G S. 200

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Artikel 14 Neubeit

1.Alternative:

(1) Eine Erfindung ist neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. (2) Den Stand der Technik bilden alle Offenbarungen. die vor dem Tage der Anmeldung der Erfindung zum europäischen Patent öffentlich erfolgt sind. Derartige Offenbarungen können sein: a) Aufzeichnungen jeglicher Art von Wort oder Bild, wie z.B. Druckschriften oder andere Vervielfältigungen, mit der Hand angefertigte Schriftstücke oder Zejohnungen, Schallplatten, Tonbänder, Fotografien, Fotcizopier. und Filme. b) Mündliche Mitteilungen oder Vorführungen, wie z.B. Vor träge, Rundfunksendungen, Vorführungen von Schallplatter. Tonbändern und Filmen sowie Fernsehdarbietungen. c) Jegliche Art von Benutzung. (3) Zum Stand der Technik gehören auch Patentschriften und Auslegeschriften, die an oder nach dem Tag der Ar. meldung des europäischen Patents vom Europäischen Patentamt oder der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats vez offentlicht worden sind, wenn und soweit sie auf Anmeldungsunterlagen beruhen, die vor dem Tag der Anmeldung des europäischen Patents eingereicht worden sind.

2. Alternative:

(1) Europäische Patente werden nur für Erfindurgen erteilt, die [merklich] von dem abweichen, was zur Zeit der Anmeldung. bekannt ist. (2) Als bekannt gilt, was durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiges Weise allgemein zugänglich gemacht worden ist. (3) Als bekannt gilt ferner jede nicht allgemeir. z:gänglich gemachte Erfindung, die beim Europäischen Paten:amt oder bei der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten bereits angemeldet worden ist und deren Anmei:iz. zur Erteilung eines Patents führt.