Art53dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art53dPCTBE1973
- Numéro d'article : 53
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 051-075/Article 053 (Deutsche Fassung)/Art53dPCTBE1973.pdf
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Artikel 53 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 53 MPO Ausnahmen von der Patentierbarkeit
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird | Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorsch1.d.Vors. | 12 | IV/2767/61 | S. 6-10,45 |
| 46 | |||
| IV/2767/61 | 12 | IV/3076/62 | S. 137,138 |
| VE Mai 1962 | 10 | 6551/IV/62 | S. 7,8,52 |
| VE 1962 | 10 | 9081/IV/63 | S. 65 |
| VE 1962 | 10 | 2632/IV/64 | S. 22,23 |
| VE 1965 | 10 | BR/7/69 | Rdn. 23 |
| VE 1971 (Ue) | 10 | BR/168/72 | Rdn. 37 |
| VE 1971 (Ue) | 10 | BR/169/72 | Rdn. 11-18 |
| VE 1971 (Ue) | 10 | BR/135/71 | Rdn. 98-100 |
| BR/88/71 | 10 | BR/125/71 | Rdn. 16 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | 51 | M/54/II/I/III | S. 7 |
|---|---|---|---|
| " | 51 | M/146/R 2 | Art. 53 |
| " | 51 | M/PR/I | S. 29 |
| " | 51 | M/PR/G | S. 200 |
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ANLAGE I
BERICHT
von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I
ANLAGE II
BERICHT
von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II
ANLAGE III
BERICHT
von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III
ANLAGE IV
BERICHT
von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten
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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahremordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.
In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).
I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I
8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.
Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.
II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II
9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-
[^0]ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.
Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: „... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht* erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ...*
Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.
[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung einstimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).
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Absatz 4 als Satz 2 zu übernehmen. Dieser Vorschlag wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. 36. Die niederländische Delegation schlägt vor (Dok. M/32 Nr. 8), in Absatz 3 klar zum Ausdruck zu bringen, daß ein zerdiches Instrument zur Anwendung in einem chirurgischen oder therapeutischen Verfahren patentierbar ist. 37. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, we halte die bisherige Fassung für hinreichend deutlich in diesem Punkt, wolle sich jedoch dem Vorschlag nicht wlertetzen. 38. Der Hauptausschuß nimmt den Vorschlag, der von der britischen und französischen Delegation unterstützt wird, an. 39. Der Hauptausschuß behandelt ferner den niederländischen Vorschlag (M/52/I/II/III Nr. 6), statt der Worte „a substance for use in a method" (,Stoff zur Anwendung in einem Verfahren") die Worte „any substance which can be used for a method" (,Stoff, der sich in einem Verfahren anwenden läßt") zu setzen. 40. Gegen diese Formulierung wendet sich die britische Delegation. Sie führt aus, mit Absatz 3 solle klargestellt werden, daß der Anspruch auf ein Erzeugnis zur Anwendung in einem Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung patentierbar sein solle, auch wenn das Verfahren selbst, in dem ein solches Erzeugnis angewandt wird, nicht patentierbar ist. Die derzeitige Fassung des Absatzes 3 sei klar genug und bedürfe keiner Änderung. 41. Die niederländische Delegation zieht ihren Vorschlag in einer späteren Sitzung zurück. 42. Auf Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (Dok. M/11 Nr. 21) kommt der Hauptausschuß überein, in Absatz 3 zum Ausdruck zu bringen, daß die Patentierbarkeit der in Absatz 2 aufgeführten Gegenstände und Tätigkeiten nur insoweit ausgeschlossen ist, als sich die Anmeldung oder das Patent auf diese Gegenstände bzw. Tätigkeiten als solche bezieht. 43. Schließlich überweist der Hauptausschuß dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der französischen Delegation (Dok. M/58/I/II) zu Absatz 3.
Artikel 51 (53) - Ausnahmen von der Patentierbarkeit
44. Die schweizerische Delegation weist darauf hin, daß nach Buchstabe a Patente für Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, nicht erteilt werden. Diese Bestimmung könne ihren Zweck in den meisten Fällen gar nicht erfüllen, weil bei der Eingangs- und Formalprüfung nicht geprüft werde, ob die Veröffentlichung der Erfindung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, und die Anmeldung folglich normalerweise in ihrem ganzen Umfang veröffentlicht werde. Sei aber eine solche Anmeldung bereits veröffentlicht worden, so habe es keinen Sinn mehr, das Patent zu verweigern oder gar ein bereits erteiltes Patent zu vernichten. Sie beantragt deshalb (Dok. M/54/1/II/III, Seite 7), entweder in Artikel 51 (53) Buchstabe a die Worte "Veröffentlichung oder" zu streichen oder hilfsweise Regel 34 Absatz 2 in eine Mußvorschrift umzuwandeln. 45. Der Vorsitzende macht darauf aufmerksam, daß bei Annahme des Hauptantrags das Europäische Patentamt verpflichtet wäre, Patente zu erteilen, deren Veröffentlichung gegen die guten Sitten verstoße, und daß einmal erteilte Patente wegen eines solchen Verstoßes nicht mehr vernichtet werden könnten. 46. Die schweizerische Delegation zieht ihren Hauptan:rag zurück. Sie erhält aber ihren Hilfsantrag zu Regel 34 Abr stz 2 aufrecht (siehe unten Nrn. 2226 ff.). 47. Die türkische Delegation erklärt im Zusammenhang mit Artikel 51 (53), daß sie die Frage der Patentierbarkeit von Verfahren zur Gewinnung von Medikamenten, Nahrungs- und Düngemitteln sowie die Frage der Patentierbarkeit chemischer Stoffe bei den vom Hauptausschuß II zu behandelnden Schlußbestimmungen aufzuwerfen gedenke.
Artikel 52 (54) - Neuheit
48. Die Delegation der AIPPI äußert den Wunsch, Absatz 3 möge so ausgestaltet werden, daß eine frühere, später veröffentlichte Anmeldung nicht zum Stand der Technik gehört, falls sie von demselben Anmelder, der auch die spätere Anmeldung eingereicht hat, eingereicht worden ist. 49. Der Vorsitzende stellt fest, daß keine Regierungsdelegation das Problem der Selbstkollision hier aufgreifen möchte. 50. Die belgische Delegation stellt die Frage, ob sich aus Absatz 4 eindeutig ergebe, daß Absatz 3 nur dann anzuwenden ist, wenn der in der späteren Anmeldung benannte Vertragsstaat auch in der veröffentlichten früheren Anmeldung benannt war, und daß Absatz 3 für einen Vertragsstaat nicht gilt, der in der früheren Anmeldung nicht benannt war. 51. Mit der britischen Delegation, die auf Regel 88 (87) hinweist, wonach für verschiedene Vertragsstaaten unterschiedliche Ansprüche aufgestellt werden können, bejaht der Hauptausschuß diese Frage. 52. Um diesen Sachverhalt ganz deutlich zu machen, beschließt der Hauptausschuß in einer späteren Sitzung auf Antrag der niederländischen Delegation, die Eingangsworte des Absatzes 4 wie folgt zu formulieren: „Absatz 3 ist nur insoweit anzuwenden, als... ∵ 53. Auf Wunsch der niederländischen Delegation stellt der Hauptausschuß zu Absatz 4 ferner fest, daß die Worte „ein für die spätere europäische Patentanmeldung benannter Vertragsstaat [ist] auch für die veröffentlichte frühere Anmeldung benannt worden" wie folgt zu verstehen sind: Wird die Benennung eines Staates in der veröffentlichten früheren Anmeldung später zurückgenommen, so kann dieser Staat gleichwohl für die spätere Anmeldung nicht mehr benannt werden. 54. Die niederländische Delegation schlägt vor, Absatz 5 redaktionell zu verbessern (Dok. M/32 Nr. 9). Sie führt dazu aus, daß sie mit ihrem Vorschlag keineswegs das Prinzip durchbrechen wolle, daß nur die erste Anmeldung eines bekannten Stoffes oder Stoffgemisches in einem Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung eines menschlichen oder tierischen Körpers patentierbar ist, nicht aber die zweite und weitere Anmeldungen. 55. Der Hauptausschuß verweist diesen Vorschlag an den Redaktionsausschuß. 56. Die jugoslawische Delegation hält ebenfalls die gegenwärtige Fassung des Absatzes 5 für nicht klar genug und fragt nach der Bedeutung der Worte „selbst wenn die betreffenden Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik gehören". 57. Der Vorsitzende entgegnet der jugoslawischen Delegation, seines Wissens solle in Absatz 5 zum Ausdruck gebracht werden, daß ein bekannter Stoff (oder ein bekanntes Stoffgemisch), der, da er zum Stand der Technik gehört, nicht mehr patentierbar ist, gleichwohl für die erste Anwendung in einem Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers patentiert werden kann; es könne aber kein Patent mehr erteilt werden, wenn für denselben Stoff eine zweite Möglichkeit der Anwendung gefunden werde, einerlei, ob hiermit der menschliche oder tierische Körper behandelt werden soll.
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Sitzungsbericht des Hauptausschusses I
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Hzertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggård, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Österreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung (Dok. M/56/I/II/III).
Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des Entwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den Entwurf eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26 . September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß, ein. Dieser besteht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den jeweiligen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So kommt es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird.
Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte
Nachstehend unter Nummer A. Allgemeines B. Übereinkommen C. Ausführungsordnung D. Anerkennungsprotokoll E. Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts F. Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts
[^0]werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.
A. Allgemeines
8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.
Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.
Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.
B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)
Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts
11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-
[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-
stimmtig gebilligt worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).
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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227
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1/ BERICHTE =M / P R / … . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Ausnahmen von der Patentierbarkeit
Europäische Patente werden nicht erteilt für: a) Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung in allen oder einem Teil der Vertragsstaaten durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist; b) Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren; diese Vorschrift ist auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse nicht anzuwenden.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M/ 146/R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 27 bis 54
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Artikel 51 Buchstabe a und Regel 34 Absatz 2
Anträge: 1. Streichung der worte "Veröflentlichung oder" in Artikel 51 Buchstabe a.
2. Eventuell Aenderung des Absatzes 2 von Regel 34 wie folgt:
Satz 1: "... , so schliesst das E1ropäische Patentamt diese Angaben bei der Ver. öffentlichung der Anmeldung aus." Satz 2: Streichung des Schlusses von "und stellt auf Antrag" an.
Begründung: Nach der jetzigen Regelung erscheint es nicht möglich, die Erteilung eines europäischen Patents zu verweigern oder ein solches zu vernichten, weil die Veröffentlichung der Erfindung "gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde". Dies wird in der Regel erst festgestellt, nachdem die Veröffentlichung der Anmeldung bereits stattgefunden hat(Art. 88, 90, 92); der ganze Inhalt der Anmeldung ist also in der Regel veröffentlicht (Art. 52 Abs. 2), und diese Veröffentlichung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden, wodurch der Nichtigkeitsgrund, dass die Veröffentlichung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde, weitgehend illusorisch erscheint. Dies noch umso mehr, als von Teilen, deren Veröffentlichung unter Umständen doch unterblieben sein sollte, auf blossen Antrag hin eine Abschrift zur Verfügung gestellt wird (Regel 34 Abs. 2). Wenn man deshalb wirksame Massnahmen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten vorsehen will, muss Absatz 2 der Regel 34 geïndert werden.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 10. September 1973 M/ 54/I/II/III Original: Deutsch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von: Schweizerischer Delegation betrifft : Aenderungsvorschläge zu den Entwurfsvorschlägen
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ZWEITER TEIL
MATERIELLES PATENTRECHT
Kapitel I
Patentierbarkeit
Artikel 50 Patentfähige Erfindungen (1) Europäische Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Als Erfindungen im Sinn des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: a) Entdeckungen als solche sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; b) rein ästhetische Formschöpfungen; c) Pläne, Regeln und Verfahren für rein gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; d) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden; e) die bloße Wiedergabe von Informationen. (3) Absatz 2 Buchstabe d steht der Patentierbarkeit eines Stoffes oder Stoffgemisches zur Anwendung in einem in der genannten Vorschrift bezeichneten Verfahren nicht entgegen.
Artikel 51
Ausnahmen von der Patentierbarkeit Europäische Patente werden nicht erteilt für: a) Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung in allen oder einem Teil der Vertragsstaaten durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist; b) Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren; diese Vorschrift ist auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse nicht anzuwenden.
Artikel 52
Neuheit (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
PART II
SUBSTANTIVE PATENT LAW
Chapter I
Patentability
Article 50 Patentable inventions (1) European patents shall be granted for any inventions which are susceptible of industrial application, which are new and which involve an inventive step. (2) The following in particular shall not be regarded as inventions within the meaning of paragraph 1: (a) discoveries as such, scientific theories and mathematical methods; (b) purely aesthetic creations; (c) schemes, rules and methods for performing purely mental acts, playing games or doing business, and programs for computers; (d) methods for treatment of the human or animal body by surgery or therapy and diagnostic methods practised on the human or animal body; (e) mere presentations of information. (3) The provision of paragraph 2(d) does not exclude the patentability of a substance or composition for use in a method referred to in that provision.
Article 51
Exceptions to patentability
European patents shall not be granted in respect of: (a) inventions the publication or exploitation of which would be contrary to "ordre public" or morality, provided that the exploitation shall not be deemed to be so contrary merely because it is prohibited by law or regulation in some or all of the Contracting States; (b) plant or animal varieties or essentially biological processes for the production of plants or animals; this provision does not apply to microbiological processes or the products thereof.
Article 52
Novelty (1) An invention shall be considered to be new if it does not form part of the state of the art.
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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ZWEITER TEIL
MATERIELLES PATENTRECHT
KAPITEL I
Patentierbarkeit
Artikel 9 (Patentfahige Erfindungen) Artikel 10 (Ausnahmen von der Patentierbarkeit) 16. Die Konferenz beauftragte die Arbeitsgruppe I, Artikel 9 Absatz 2 - und zwar vor allem die Worte in eckigen Klammern - erneut zu prufen und dabei insbesondere die Stellungnahmen der interessierten Kreise zu berucksichtigen. Die Arbeitsgruppe I soll ferner prufen, wie sich Artikel 9 Absatz 2, in dem aufgezählt wird, was nicht als Erfindung zu gelten hat, zu Artikel 10 verhalt, in dem die Ausnahmen von der Patentierbarkeit aufgefuhrt sind.
Insbesondere wurde die Frage aufgeworfen, ob Artikel 10 Buchstabe b mit den Vorschriften des Strassburger Uebereinkommens zum Schutz von Pflanzenzuchtungen vereinbar ist. Nach Ansicht einiger Delegationen folgt aus der derzeitigen Fassung des Artikels 10, dass Pflanzensorten oder Tierarten Erfindungen sind, obgleich sie von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sind; nach Meinung einer anderen Delegation kann diese Folge aus dem Wortlaut des Artikels 10 nicht abgeleitet werden.
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REGIERUNGSKONFERENZ UBER DIE EINFURHRUNG EINES EUROPABISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Celretariat -
Brussel, den 7. Juli 1971 BR / 125 / 71
BERICHT
uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einführung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)
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Artikel 10 Ausnahmen von Patentierbarkeit
Europäische Patents werden nicht erteilt: a) für Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde; ein solcher Verstoss kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung der Erfindung in allen oder einem Teil der Vertragsstaaten durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist; b) für Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren; diese Vorschrift ist auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse nicht anzuwenden.
Bemerkung zu Artikel 10: Artikel 10 entspricht Artikel 2 des Strassburger Uebereinkommens.
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- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER
EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
- Stand vom 29. Januar 1971 -
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Artikel 10 - Ausnahmen von Patentierbarkeit 98. Die Arbeitsgruppe prufte die von der Konferenz aufgeworfen Frage, ob Artikel 10 Buchstabe b mit dem Pariser Uebereinkommen zum Schutz von Pflanzenzuchtungen vereinbar ist. Der Vertreter der WIPO teilte der Arbeitsgruppe mit, dass nach Auffassung der "Plant Variety Union" beide Uebereinkommen miteinander vereinba: seien. 99. Die britische Delegation schlug vor, Buchstabe b so zu ändern, dass er nur folgendes besagt: "für Pflanzensorten oder Tierarten"; sie fuhrte als Grund dafür an, dass die Bedeutung der Worte "für im wesentlichen biologische Verfahren" nicht klar sei und es ihres Erachtens nicht begründet sei, andere, nicht für die Behandlung des menschlichen Körpers vorgesehene biologische Verfahren ausdrücklich im Uebereinkommen auszuschliessen. Dieser Vorschlag wurde von anderen Delegationen nic? unterstittzt.
Verhăltnis zwischen Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 100. Zwei Delegationen schlugen vor, Buchstabe b des Artikels 10 in Artikel 9 Absatz 2 aufzunehmen. Für den Anmelder. liefen die beiden Gruppen von Ausnahmen tatsächlich auf dasselbe hinaus.
Dagegen machten einige Delegationen einen Unterschied zwischen Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Buchstabe b; ihres Erachtens behandele Artikel 9 Absatz 2 die Nichterfindungen, während Artikel 10 Buchstabe b zwar Erfindungen betreffe, die aber ausdrücklich ausgeschlossen seien. Es wurde ferner für wunschenswert erachtet, sich an den Wortlaut des Strassburger Uebereinkommens zu halten.
Der genannte Vorschlag wurde nicht angenommen. BR/135 d/71 arX/MS/K/bm
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTEPTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brussel, den 17. November 197.1 BR/135/71 Ergibnis d u 8+9 Sihung d u Kibafipripe I =5 R(134 / 27 × 29 · 00 ) (=hoch Vorenthuerf wir uber einkommmi...] wir
BERICHT
Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I vom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg
1. Die Lrbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.
An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OAPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arboitsgruppe I genehmigte die vorlaufige Tagesordnung in der Fassung des Dekuxents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.
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daher verfrüht, einen Ausschluss der Patentierbarkeit schlechthin vorzusehen; es sollte der Rechtsprechung des Europäischen Patentamts und der nationalen Gerichte überlassen werden, die Grundsätze für diese Materie aufzustellen.
Insbesondere CNIPA wies eindringlich darauf hin, dass man bei Festhalten am Ausschluss der Computer-Programme zumindest vereinbaren müsse, dass Objekte, die seit jeher patentfähig seien, nicht allein deswegen ausgeschlossen würden, weil sie Computer-Programme enthielten.
Artikel 11 - Neuheit 19. Die Mehrheit der Organisationen (CIFE, COPRICE, CPOCI, EIRMA, FICPI, IFIA, UNEPA und UNICE) sprachen sich dafür aus, dass der Grundsatz der Abgrenzung gegen den Anspruchsumfang (prior claim approach) in das. Uebereinkommen aufgenommen wird. Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass durch den Grundsatz der Abgrenzung gegen den Anspruchsumfang das Problem der Selbstkollision ausgeräumt würde; dieser Grundsatz werde bereits seit Jahren in mehreren Staaten in zufriedenstellender Weise angewendet und sei noch kürzlich in die französischen Rechtsvorschriften aufgenommen worden; er sei auch bei einem System einer liberalen Auslegung der Ansprüche anwendbar; wie die deutschen Erfahrungen zeigten. Schliesslich sei das Risiko einer Verzögerung bei der Bestimmung des Schutzbereichs in einem System, das praktisch keine aufgeschobene Prüfung vorsehe, wie es für das Uebereinkommen vorgesehen sei, kaum wahrnehmbar. EIRMA schlug vor, zur Minderung dieses Risikos zu unterstellen, dass die früheren Ansprüche zu Recht bestünden, wodurch jedoch Verfahren zur Anfechtung dieser Unterstellung nach der Erteilung nicht beeinträchtigt würden.
Die genannten Organisationen wiesen ferner auf die Nachteile des Grundsatzes der Abgrenzung gegen den Offenbarungsumfang (whole contents approach) hin; der grösste Nachteil sei der
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auszuschliessen, und zwar gegebenenfalls durch eine Bestimmung zur Auslegung des Buchstaben e in der Ausführungsordnung. UNICE und CIFE führten Beispiele dafür an, dass die Aussicht auf eine günstige Regelung für die Erforschung neuer therapeutischer Anwendungen bereits bekannter Substanzen von Interesse für die Entwicklung der Medizin und für die Volksgesundheit im allgemeinen sei. Ohne einen solchen Anreiz würde die Gefahr bestehen, dass die pharmazeutische Industrie ihre Forschung überwiegend auf völlig neue Erzeugnisse oder Verbindungen konzentriere, deren Entwicklungskosten sehr hoch seien.
Einige Organisationen (CNIPA und UNEPA) legten Vorbehalte dagegen ein, dass die Patentierbarkeit der Diagnostizierverfahren einfach ausgeschlossen wird. Die Entwicklung der Technik habe zu Diagnostizierverfahren geführt, die keinen spezifisch medizinischen Charakter hätten. (beispielsweise Auswertung von Material zur Bestimmung der Blutgruppe).
Schliesslich kusserten einige Organisationen (UNICE und CIFE) den Wunsch nach Klarstellung, dass die Verfahren zur therapeutischen Behandlung des menschlichen Körpers nur von der Patentierbarkeit ausgeschlossen seien, soweit es sich um physische Behandlungen handele.
In bezug auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g wurde von allen Organisationen, die Stellung nahmen, die Streichung dieser Bestimmung beantragt. Es wurde erklärt, dass die Computer-Programme ein Gebiet darstellten, das in voller Entwicklung begriffen sei. Es bestehe der Eindruck, dass sich die Rechtsprechung in verschiedenen Staaten dahingehend ausrichte, dass die Patentierbarkeit dieser Programme unter gewissen Voraussetzungen in Betracht gezogen werde. Es wäre
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CIFE schlug in bezug auf Artikel 9 Absatz 2 vor, die Buchstaben a und b zusammenzufassen und dabei vorzusehen, dass die wissenschaftlichen Theorien, Entdeckungen und Verfahren ausgeschlossen werden.
Ferner beantragten einige Organisationen (CIFE, COPRICE, CPCCI und UNICE), dass in einer Bestimmung der Ausführungsordnung eine verbindliche Auslegung des Buchstabens. b (CIFE geht davon aus, dass in dem neuen Buchstaben a die Buchstaben a und b zusammengefasst sind) gegeben wird, die dahingeht, dass noch nicht bekannte Formen und Beschaffenheiten in der Natur vorkommender Stoffe nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen werden. Es wurden nämlich Bedenken in bezug auf die Patentierbarkeit neuer Antibiotika geäussert, deren Entdeckung in gewissen Fällen als blosse Entdeckung in der Natur vorkommender Stoffe ausgelegt werden könnte.
UNEPA hob ausserdem hervor, dass der Wortlaut des Artikels 10 Buchstabe b ("diese Vorschrift ist auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse nicht anzuwenden") eine solche Auslegung des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe b erleichtern könne.
17. Mehrere Organisationen (AIPPI, IHN, CIFE, COPRICE, CNIPA und UNICE) sprachen sich in bezug auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e dafür aus, die Worte "oder tierischen" zu streichen, weil es schwierig sei, zwischen den rein tierärztlichen Behandlungsverfahren und sonstigen Verfahren zu unterscheiden, die beispielsweise die Viehzucht oder die Sterilisation bestimmter Insektenarten beträfen und eindeutigen industriellen Charakter haben könnten.
Ferner schlugen mehrere Organisationen (AIPPI, CIFE, CPCCI, UNICE und EIRMA) vor, neue therapeutische Anwendungen bereits bekannter Substanzen von der Patentierbarkeit nicht
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einiger Länder hervorgehe; diese Gegenstände würden bei Ausschluss von der Patentierbarkeit aus Zweckmässigkeitserwägungen und nicht systematisch ausgeschlossen (Buchstaben d, e und g). Diese letztgenannten Buchstaben sollten daher, soweit sie inhaltlich beibehalten würden, eher in Artikel 10 übernommen werden. 13. CNIPA Busserte Bedenken in bezug auf den rein beispielhaften Charakter der Liste in Artikel 9 Absatz 2. Falls die Prüfer des Europäischen Patentamts diese Bestimmung zu weit auslegten, könnte die Gefahr entstehen, dass das Uebereinkommen weniger liberal sei als die Rechtsvorschriften verschiedener Staaten. 14. Mehrere Organisationen (CIPE, CNIPA, CPCCI, FICPI, IFIA und, soweit der Vorschlag unter Nummer 11 nicht berücksichtigt wird, auch COPRICE und UNICE) beantragten, dass Artikel 9 Absatz 2 inhaltlich in die Ausführungsordnung übernommen wird. Dadurch erhielte man auf diesem Gebiet eine elastischere Regelung, denn der Verwaltungsrat könne dann, sofern es aufgrund der Entwicklung wünschenswert erscheine, die Liste der von der Patentierbarkeit ausgeschlossenen Gegenstände mit Dreiviertelmehrheit ändern. Es wurde ausserdem darauf hingewiesen, dass sich auch die PCT-Regeln 39 und 67 in der Ausführungsordnung befänden. 15. Verschiedene Organisationen (CIPE, EIRMA und UNICE) schlugen zu Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a, d, f und g vor, diese Buchstaben inhaltlich in einer einzigen Bestimmung mit einer allgemeinen Formulierung zusammenzufassen. Diese Lösung würde insbesondere die Regelung der Fragen ermöglichen, die sich in Buchstabe g durch die Aufführung der Computer-Programme (vgl. Nummer 19) ergäben.
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tragsstaaten für unbestimmte Zeit die Möglichkeit zu lassen, den Doppelschutz vorzusehen; Lösungen, die möglicherweise für das Gemeinschaftspatent notwendig seien, blieben hiervon unberührt.
AIPPI erklärte in bezug auf die Anwendung des Artikels 6, falls ein nationaler Richter ein nationales Patent aus anderen Gründen als denen des Artikels 133 für nichtig erkläre, dürfe das parallele europäische Patent nicht aus diesen Gründen für nichtig erklärt werden können.
Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen und Artikel 10 - Ausnahmen von der Patentierbarkeit 11. Einige Organisationen (COPRICE, UNEPA und UNICE) beantragten die Streichung von Artikel 9 Absatz 2. Ihres Erachtens sollten der Rechtsprechung volle Flexibilität und Ermessensfreiheit belassen werden, die für die Auslegung der in Absatz 1 gegebenen Definition patentfähiger Erfindungen erforderlich sei. Der Umstand, dass sich Absatz 2 von den Regeln 39 und 67 der PCT-Verfahrensregelung leiten lasse, rechtfertige nicht die Aufrechterhaltung dieser Bestimmung, weil der im Rahmen des PCT verfolgte Zweck nicht darin bestehe, den Anwendungsbereich der Patentierbarkeit negativ zu definieren, sondern lediglich darin, zu bestimmen, in welchen Fällen die Recherche oder die vorläufige Prüfung einer internationalen Anmeldung nicht obligatorisch zu erfolgen habe. 12. CIFE äusserte Kritik an der Verbindung zwischen Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10. In Artikel 9 Absatz 2 seien neben Gegenständen, die ihrem Wesen nach nicht patentfähig seien (Buchstaben a, b, c und f), Gegenstände aufgefuhrt, deren Eigenschaft einer Erfindung zumindest unter gewissen Voraussetzungen in Betracht gezogen werden könne, was aus der Rechtssprechung
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REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 15. Wïrz 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/169/72 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil
Anhörung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)
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Abschliessend beauftragte die Konferenz die Arbeitsgruppe I mit der Prüfung der Frage, ob der derzeitige Buchstabe g in eine allgemeiner gehaltene Fassung des Buchstabens d aufgenommen werden könnte.
Die niederländische Delegation behielt sich vor, auf der nächsten Tagung der Konferenz einen Vorschlag vorzulegen, wonach dem Verwaltungsat eine spezifische Befugnis ubertragen werden sollte, aufgrund deren er die Computer-Programme von der Liste der nicht patentfähigen Erfindungen streichen kőnnte.
Artikel 10 - Ausnahmen von der Patentierbarkeit 37. Eine Delegation machte in Kenntnis der Auffassung der Arbeitsgruppe I (1) darauf aufmerksam, dass sich ihres Erachtens aus dem unter Buchstabe b dieses Artikels vorgesehenen Ausschluss der Pflanzensorten Schwierigkeiten ergeben könnten. Artikel 10 könne nämlich als Aufzählung der Erfindungen verstanden werden, deren Patentierbarkeit ausgeschlossen sei, während in Artikel 9 die Fälle aufgezählt wurden, die keine Erfindungen im Sinne der Pariser-Verbandsubereinkunft dar=stellten. Dies stünde im Gegensatz zu dem bei Abschluss der Pariser Uebereinkunft von der Mehrheit vertretenen Standpunkt, dass es sich bei neuen Pflanzensorten nicht um Erfindungen handele. (1) Vgl. den Bericht Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I, Dok. BR/135/71, Nr. 98.
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- REGIERUNGSKONFIRRENZ
Brüssel, den 15. März 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN PATENTELTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
über die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens
Erster und dritter Teil (Luxemlure, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)
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DEUXIÈME PARTIE
DROIT DES BREVETS
CHAPITRE I^e r
Brevetabilité
Article 9
Inventions brevetables (1) Les brevets européens sont délivrés pour les inventions nouvelles impliquant une activité inventive et susceptibles d'application industrielle. (2) Ne sont pas considérées comme des inventions au sens du paragraphe 1 notamment : a) les théories scientifiques et mathématiques; b) la simple découverte de matières existant dans la nature; c) les créations purement esthétiques; d) les plans, principes ou méthodes en vue de faire des affaires, de réaliser des actions purement intellectuelles ou de jouer; e) les méthodes de traitement du corps humain [ou animal] par la chirurgie ou la thérapie, ainsi que les méthodes de diagnostic; [f) les simples présentations d'informations;] [g) les programmes d'ordinateurs.]
Article 10
Exceptions à la brevetabilité Les brevets européens ne sont pas délivrés pour : a) les inventions dont la publication ou la mise en œuvre serait contraire à l'ordre public ou aux bonnes mœurs, la mise en œuvre d'une invention ne pouvant être considérée comme telle du seul fait qu'elle est interdite, dans tout ou partie des États contractants, par une disposition légale ou réglementaire; b) les variétés végétales ou les races animales ainsi que les procédés essentiellement biologiques d'obtention de végétaux ou d'animaux, cette disposition ne s'appliquant pas aux procédés microbiologiques et aux produits obtenus par ces procédés.
Bemerkungen zu Artikel 9:
1. Artikel 9 Absatz 1
Absatz 1 entspricht Artikel 1 des Straßburger Übereinkommens über die Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Patentrechts vom 27. November 1963, im folgenden „Straßburger Übereinkommen" genannt. 2. Artikel 9 Absatz 2
Absatz 2 lehnt sich teilweise an die Regel 39.1 der Verfahrensregelung zum Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970 an. Dieser Absatz, insbesondere die in eckige Klammern gesetzten Teile, soll noch weiter geprüft werden.
Notes to Article 9:
1. Article 9, paragraph 1
This paragraph corresponds to Article 1 of the Strasbourg Convention of 27 November 1963 on the Unification of Certain Points of Substantive Law on Patents for Invention, hereinafter referred to as "the Strasbourg Convention".
2. Article 9, paragraph 2
The wording of this paragraph is based in part on Rule 39.1 of the Regulations under the Patent Co-operation Treaty. This paragraph, particularly the parts in square brackets, is to be re-examined.
Remarques concernant l'article 9:
1. Article 9, paragraphe 1
Ce paragraphe correspond à l'article premier de la Convention de Strasbourg du 27 novembre 1963 sur l'unification de certains éléments du droit des brevets d'invention, ci-après dénommée «Convention de Strasbourg».
2. Article 9, paragraphe 2
La rédaction de ce paragraphe s'inspire pour partie du texte de la règle 39.1 du règlement d'exécution du Traité de Coopération en matière de brevets du 19 juin 1970, ci-après dénommé «Traité de Coopération». Ce paragraphe et, en particulier, les passages entre crochets doivent encore faire l'objet d'un examen plus approfondi.
Bemerkung zu Artikel 10:
Artikel 10 entspricht Artikel 2 des Straßburger Übereinkommens.
Note to Article 10:
Article 10 corresponds to Article 2 of the Strasbourg Convention.
Remarque concernant l'article 10:
L'article 10 correspond à l'article 2 de la Convention de Strasbourg.
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ZWEITER TEIL
MATERIELLES PATENTRECHT
KAPITEL I
Patentierbarkeit
Artikel 9 Patentfähige Erfindungen (1) Europäische Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Als Erfindung im Sinne des Absatzes 1 gelten insbesondere nicht a) wissenschaftliche und mathematische Theorien; b) die bloße Entdeckung in der Natur vorkommender Stoffe; c) rein ästhetische Formschöpfungen; d) Pläne, Regeln und Verfahren für eine geschäftliche Tätigkeit, für rein gedankliche Tätigkeiten oder für Spiele; e) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen [oder tierischen] Körpers sowie Diagnostizierverfahren; [f) die bloße Wiedergabe von Informationen;] [g) Computer-Programme].
SUBSTANTIVE PATENT LAW
CHAPTER I
Patentability Article 9 Patentable inventions (1) European patents shall be granted for any inventions which are susceptible of industrial application, which are new and which involve an inventive step. (2) Inventions within the meaning of paragraph 1 shall in particular exclude: (a) scientific and mathematical theories; (b) the mere discovery of materials occurring in nature; (c) purely aesthetic creations; (d) schemes, rules or methods of doing business, performing purely mental acts or playing games; (e) methods for treatment of the human [or animal] body by surgery or therapy, as well as diagnostic methods; [(f) mere presentations of information;] [(g) computer programmes].
Artikel 10 Ausnahmen von Patentierbarkeit Europäische Patente werden nicht erteilt: a) für Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung in allen oder einem Teil der Vertragsstaaten durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist; b) für Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren; diese Vorschrift ist auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse nicht anzuwenden.
Article 10
Exceptions to patentability
European patents shall not be granted in respect of: (a) inventions the publication or exploitation of which would be contrary to "ordre public" or morality, provided that the exploitation shall not be deemed to be so contrary merely because it is prohibited by law or regulation in some or all of the Contracting States; (b) plant or animal varieties or essentially biological processes for the production of plants or animals; this provision does not apply to microbiological processes or the products thereof.
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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS
ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ainsi que
PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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Die Gruppe war jedoch der Ansicht, dass die genannte Bestimmung zum Uebereinkommen gehören müsse, weil es sich um eine wesentliche Vorschrift handele, in der die Voraussetzungen für die Patenterteilung festgelegt würden.
Bei der Fassung des Absatzes 2 hat die Gruppe die Regel Nr. 39 des POT-Plans berücksichtigt.
Die Gruppe weist darauf hin, dass der Wortlaut des Absatzes 2 die Frage offenlasst, ob Programme für Datenverarbeitungsanlagen Gegenstand eines europäischen Patents sein können.
Artikel 10 - Ausnahmen von der Patentierbarkeit 23. Die Gruppe weist darauf hin, dass dieser Artikel dem Artikel 2 des Strassburger. Uebereinkommens von 1963 entspricht.
Artikel 11 - Neuheit 24. Die Absätze 1 und 2 entsprechen den Absätzen 1 und 2 des Artikels 4 des Strassburger Uebereinkommens von 1963. 25. In bezug auf Absatz 3 befasste sich die Gruppe mit zwei Lösungsmöglichkeiten für die Frage, wie sich eine europäische Patentanmeldung auf eine spätere Anmeldung auswirkt, in der dieselben Vertragsstaaten genannt werden.
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REGIERUNGSKONFERENZ
UEBER DIE BINFUEHRUNG BINES
EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 31. Juli 1969 BR / 7 / 69
BERICHT
über die Sitzung cer Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 8./11. Juli 1969)
I.
1. Die von der Konferenz eingesetzte Arbeitsgruppe I hat von Dienstag, den 8., bis Freitag, den 11. Juli 1969, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.
Entsprechend dem von der Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung in Brüssel am 21. Mai 1969 gefassten Beschluss wurden die Beratungen vom Präsidenten des Deutschen Patentants, Horrn Dr. HAERTEL, geleitet.
Neben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften waren folgende zwischenstaatliche. Organisationen vertreten, die zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe eingeladen worden waren: die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut (1). (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.
BR/7.d/69 zat/AK/rc
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Artikel 10
Ausnahmen von der Patentierbarkeit
Europaeische Patente werden nicht erteilt a) fuer Erfindungen, deren Veroeffentlichung oder Verwertung gegen die oeffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen wuerde; ein solcher Verstoss kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung der Erfindung in allen oder einem Teil der Vertragsstaaten durch Gesetze oder Verwaltungsvorschriften verboten ist; b) fuer Pflanzensorten oder Tierarten sowie fuer im wesentlichen biologische Verfahren zur Zuechtung von Pflanzen oder Tieren; diese Vorschrift ist auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse nicht anzuwenden.
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Arbeitsgruppe "Patente"
Brüssel, den 22. Januar 1965 2335 / IV / 65-D
Vertraulich
V E 1965(U_8)
Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964. (Artikel 1 bis 103).
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Die Gruppe erörtert anschlieBend einen Vorschlag dor niederländischon und deutschen Delogation, in die Vorschriften des Abkommens, genauer gesagt, in Artikel 9, eins beispielhafte Listo dessen aufzunehmen, was offensichtlich koine Erfindung darstellt.
Im Anschluß an die Diskussion bittot der Vorsitzondo die boidon Delegationen, einen Text auszuarbeiten, der ihren Vorschlag wiedergibt. Dieser Text wird erstmals im RodaktionsausschuB erörtert werden, und die Gruppe wird ihn im Laufe der nächsten Sitzung behandolni.
Herr Frassonnot bemerkt noch, daB man auch daran denken könnte, in dem bei der diplomatischen Konferenz vorzulegenden allgemeinon Bericht cino derartige beispiolhafto Liste aufzunehmen, in dem Erläuterungen zu den wichtigsten Grundsätzen des Abkommens und insbesondere zu Artikel 9 gegeben werden.
Die Gruppe geht anschlieBend zur Prüfung von Absatz 2 Buchstabe b) über, wonach die Prüfungsstollo zu prüfon hat, ob die Erfindung nicht gemäB Artikel 11 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist.
Herr van Bentham wünscht, daB das Adverb "offensichtlich" in den Text aufgenommen wird. Es gebe nämlich Fälls, in denen sich sehr schwor entscheiden ließe, ob es sich um ein im wesentlichen biologisches Verfahren handlo oder nicht.
Herr Pfanner bemerkt hierzu, daB diesc Fälle verhältnismäBig solten seien und sie der Zuständigkeit der Prüfungsstallen überlassen bleiben könnten. Weiter bemerkt er, daß der Text von Artikel 76 darauf abzisle, daß.der Prüfer im Verlauf der ersten Prüfung der Anmeldung sich nicht mit der Frago der Erfindungshöhe zu befassor. habe. Dies verhindore nicht, daB er dio, Irfindungen darauf prüfon könne, ob es sich um ein biologisches Verfahren handle oder nicht
Der Vorsitzende toilt die Ansicht von Herrn Pfanner und betont, daB die in Buchstabe b) vorgesehene Art des Vorgehens den Vorteil hat, Beschwerden zu vermeiden, die unfohlbar auftreten würden, falls - wie Herr van Benthem vorschlägt - der Prüfer das Problem nicht oingehend geprüft habe, ob Gegenstand der Anmeldung ein biologisches Verfahren soi oder nicht. 2632/IV/64-D
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Artikel 72 bis 75 Die Gruppe beschlieBt, die die Priorität behandelnden Artikel nicht zu prüfen. Sie sind mit der Frage der Akzessibilität vrrbunden, zu der sich die Regierungen noch zu äußern haben. Die Gruppe wird diese Frage.auf der nächsten Sitzung behandeln.
Artikel 76 Nach Absatz 2, a) muB die. Prüfungsstelle prüfon, ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Wason nach keine Erfindung ist.
Hierzu bemerkt Herr van Bonthem, daB die betailigten niederländischen Kreise wünschen, in dieser Bestimmung ausdrücklich auf Artikel 10 zu verweisen, er die der öffentlichen Ordnung zuvider laufondon Brfindungen sowie die Pflanzensorten von der Patentiorbarkoit ausschließt.
Die UNION teilt diese Ansicht. Herr van Bonthem berichtigt seine Erklärung. Die niedorländischen Kreise sind der Ansicht, daB der Wortlaut dieses Absatzes nicht hinreichend klar sei, und man daraus schlicßen könne, daß or auf die Anmendung von Artikel 10 verweisc, während es sich vielmehr auf Artikel 9 beziehe.
Der Vorsitzende antwortet ihm, daB auch oin Hinwais auf Artikel 9 nicht erwünscht sei. Dissor Artikel gebe koine nähere Bestimmung des Begriffs der Erfindung, sondern zähle nur Kriterien auf.
Nach oinem erneuten Gedankenaustausch überträgt der Vorsitzende dem redaktionsausschuß die Aufgabe, die Formulierung von Buchstabe a) zu überprüfen, um jede Zweideutigkeit zu vormeiden und klar herauszustollen, daB diese Vorschrift darauf abzielt, die Anmeldungen zurückzureison, die offensichtlich keine Erfindung zum Gegenstand haben, z.B. Anmeldungen über Berechnungsmethoden. Hierzu stellt Herr van Bonthem die Frage, ob oine therapeutische Methode als Brfindung angesehen werden könne oder nicht.
Nach einem Gedankenaustausch stellt der Vorsitzende fest, daß gemäB den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die therapeutischen Methodon nicht patentfähig sind, und daB keine Delegation vorschlage, diesen Grundsatz im europäischen Recht umzustoßen.
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ARBEITSGRUPPE
Brüssel, den 15. April 1964 "Patente" VERTRAULICH
Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel
SITZUNGSBERICHT
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wiesen, dass dieser auf die Übereinstimmung mit dem entsprechenden Artikel des Strassburger Entwurfs achten soll, dessen Formulierung besser ersoheine. Artikel 10
Herr. Froschmaier gibt die Ansiohten der internationalen Vereinigungen wieder, in denen vorgeschlagen wird, in Buchstabe b) klarzustellen, dass die dort von der Patentierbarkeit vorgesehene Ausnahme entsprechend dem Strassburger Entwurf nicht auf mikrobiologische Verfahren und die dadurch hergestellten Erzeugnisse Anwendung findet. Er verliest dann einen Vermerk der UNICE, in dem gefordert wird, dass auf der diplomatischen Konferenz klargestellt werde, dass das Abkommen die Patentierung aller denkbaren Gegenstände erlaubt, selbst wenn diese keinen nationalen Schutz geniessen. Er fügt hinzu, dass auch Grossbritannien die Ansicht der internationalen Vereinigungen über die mikrobiologischen Verfahren teile und dass Österreich eine Reihe zusätzlicher Ausnahmen von der Patentierbarkeit gefordert habe.
Nach einer kurzen Aussprache erklärt sich die Gruppe mit dem Vorschlag zu den mikrobiologischen Verfahren einverstanden und überweist den fragliohen Text an den Redaktionsausschuss. Dieser soll auf die Übereinstimmung mit dem Strassburger Entwurf achten. Dem Wunsch der UNICE wird nicht entsprochen, da es klar ist, dass die Vorschriften des Abkommens über die Patentierbarkeit mit den nationalen Vorschriften nicht übereinstimmen.
Artikel 11
Herr Froschmaier verliest die Stellungnahme der internationalen Vereinigungen zu Absatz 1. Die AIPPI und die UNICE schlagen folgende Fassung vor: "Eine Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie zum Stand der Technik gehört."
Grossbritannien weist auf die Frage der mehrfachon Priorität hin. Herr Pfanner gibt dann die Vorschriften des skandinavischen Entwurfs über die Neuheit wieder.
Der Vorsitzende ist der Ansicht, dass dem Vorschlag der UNICE nicht gefolgt werden solle. Er habe den Nachteil, sich nogativ auszudrücken. Er scheine die Beweislast umzukohren. Man müsse im Auge behalten, dass es der
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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 1. Dezember 1963
Frittslich
Ergebnisse der zehnten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 16. bis 27. September 1963 in Brüssel
Sitzungsbericht
9081/IV/63-D
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KAPITEL I
PATENTIERBARKEIT
Artikel 9 Patentfähige Erfindungen
Europäische Patente werden für neue Erfindungen erteilt, die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich verwertbar sind.
Artikel 10 Ausnahmen von der Patentierbarkeit
Europäische Patente werden nicht erteilt a) für Erfindungen, deren Ver6ffentlichung oder Verwertung den guten Sitten oder den tragenden Grundsätzen der 8ffentlichen Ordnung zuwiderlaufen würde, wobei die Anwendung dieses Artikels nicht nur aus der blossen Tatsache hergeleitet werden kann, dass die Verwertung der Erfindung verboten ist; b) für Pflanzensorten oder Tierarten sowie für vorwiegend biologische Verfahren zur Züohtung von Pflanzen oder Tieren.
Artikel 11 Neuheit (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehorr. (2) Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Tag der Anmeldung der Erfindung zum europäischen Patent der Offentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. (3) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt europäischer Patentschriften, die an oder nach dem in Absatz 2 genannten Tag ver6ffentlicht worden sind, wenn und soweit die darin enthaltenen Patente auf einer früheren Anmeldung beruhen. Sind mehrere europäische Patentanmeldungen am gleichen Tag eingegangen, so ist die Reihenfolge des Eingangs für die Anwendung dieses Absatzes massgebend.
Artikel 12 Unschädliche Offenbarungen
Eine Offenbarung der Erfindung im Sinne des Artikels 11 bleibt ausser Betracht, wenn die Offenbarung innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung zum europäischen Patent erfolgt ist und darauf beruht, dass a) ein offensichtlicher Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers begangen worden ist, oder b) der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich
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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
FOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET J GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINSTZT VON DEN. MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA
COORDINATIE.COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD OOOR DE LIO-STATEN EN DE C. AL. JE EUROPESE ECONO-
MISLHE JEMEENSCHAP
COMMISSIE VAN L
VE 1965
AVANT-PROJET DE CONVENTION relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets» VE 1962
VORENTWURF, EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe "Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»
VOORONTWERP VERDRAG betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"
VE 1962 unter Berücksichtigung der im Arbeits dokument 2335/IV/65 der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. Jan. 1965 enthaltenen Änderungen unveröffentlicht
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Artikel 10 (12) Herr Fressonnet schlug die Einfügung einer Bemerkung am Schluss dieses Artikels vor, wonach die Spezialfrage der Patente auf pharmazeutische Erzeugnisse, für die gleichzeitig auch die Ministerien für Volksgesundheit zuständig sind, später geprüft werden solle.
Herr van Benthem erklärte, dass seine Dolegation sich durch eine solche Bemerkung veranlasst sehen würde, eine entsprechende Bemerkung wegen der Agrarorzeugnisse zu verlangen.
Der Vorsitzende stellte fest, dass jede Zulassung von weiteren Ausnahmen auf dem Gebiet der Patenticrbarkeit den gesamten Abkommensvorentwurf in Frage stellen werde.
Mit Rücksicht auf diese Bedenken zog Herr Fressonnet seinen Antrag zurück und begnügte sich mit einem Vermerk im Protokoll, wonach nach Auffassung der französischen Delegation die Frage, ob für Patente auf pharmazeutische Erzeugnisse gewisse Sonderbedingungen gelten sollen oder nicht, später geprüft werden müsse.
Artikel 11 (14)
Herr Pfanner erläuterte den neuen Vorschlag der deutschen Delegation zu Absatz 3 wegen der älteren nationalen Rechte (Dok. Bonn, 6. Juni 1962). Zunächst erinnerte er daran, dass die Arbeitsgruppe, die nunmehr in Artikel 11 (14) und 19 (20 a) des Vorentwurfs enthaltene Lösung in ihrer fünften Sitzungsperiode vorgesehen habe. Im Gegensatz zu früheren Feststellungen zählten jedoch ältere nationale Rechte nach Artikel 11 (14) Abs. 3 nicht zum Stand der Technik; dagegen habe das europäische Patent jetzt in den Vertragsstaaten keine Geltung, wo ältere nationale Rechte bestünden.
Diese Lösung habe aber den Nachteil, dass dadurch der Grundsatz der territorialen Einheit des europäischen Patents durchbrochen werde. Der neue deutsche
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Der Vorsitzende gab der Hoffnung Ausdruck, alle Delegationen der Sechs möchten den niederländischen Vorschlag in Strassburg unterstützen, wonach die Formulierung des Europäischen Abkommens auch in den Entwurf des Europarats aufgenommen werden sollte. Auch er sei der Meinung, dass man die Frage der Mikroorganismen der Rechtsprechung überlassen sollte, da eine ausdrückliche Regelung derselben den Sinn der Bestimmung verfälschen würde und eventuell als Argument e contrario dienen könne.
Auf eine Frage von Herrn Briganti erklärte Herr van Benthem, die Frage der Erfindungen im Interesse der staatlichen Verteidigung sei jetzt durch Artikel 67 (62) geregelt.
Artikel 10 wurde genehmigt.
Artikel 11 (14) Die Aussprache über diesen Artikel wurde auf die nächste Woche verschoben, weil die deutsche Delegation einen Vorschlag hierzu in Auszicht gestellt hat.
Artikel 12 (15) Herr van Benthem erklärte hierzu, man habe sich innerhalb des Redaktionsausschusses gefragt, ob man nicht einen vollständigen Schutz gegen unberechtigte Offenbarungen vorsehen soll. Die niederländische Delegation orkläre sich mit dem jetzigen Text nunmehr in Anbetracht der Tatsache einverstanden, dass die Anerkennung einer Priorität auf Grund einer Zurschaustellung auf Ausstellungen die P$ung der Identität des ausgestellten Gegenstandes mit dem Gegenstand der späteren Patentanmeldung erfordorn würde und dass eine solche Prüfung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein würde.
Die Herren Sünner und van Benthem haben Zweifel hinsichtlich der Tragweite der Bemerkung am Schluss von Artikel 12.
Darauf erwiderte der Vorsitzende, sie bedeute lediglich, dass die Arbeitsgruppe hier eine neue Lösung für das Europäische Abkommen finden müsse, falls der Entwurf des Europarats nicht angenommen werde. Er sei jedoch der Ansicht, dass man die weitere Entwicklung hinsichtlich des Strassbruger Entwurfs optimistisch beurteilen könne.
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Herr Degavre verglich diesen Artikel mit den Artikeln 100 (90e) und 126, 1, d (122, Abs. 1 und 2) und warf die Frage auf, ob man nicht am Ende des Artikels den Ausdruck "... oder seine Rechtsnachfolger" hinzufügen müsse.
Der Vorsitzende erwiderte darauf, Artikel 7 betreffe vor allem die gemeinsame Urheberschaft an einer Erfindung. Es könne sich daher nur um den Erfinder selbst, nicht aber um dessen Rechtsnachfolger handeln.
Die Gruppe beauftragte den Redaktionsausschuss zu prüfen, ob man diesen Gedanken nicht dadurch deutlich machen müsse, dass das Ende des Artikels durch den Satzteil "soweit diese Erfindung auf denselben Erfinder zurückgeht" ersetzt werde.
Artikel 8 (10a) Der Artikel wurde angenommen.
Artikel 9 (11) Der Artikel wurde angenommen.
Artikel 10 (12) Herr van Benthem erklärte die Einfügung des Wortes "Veröffentlichung" unter Buchstabe a) beruhe auf einem von der Arbeitsgruppe berücksichtigten französischen Vorschlag. Die übrigen Änderungen seien rein stilistischer Art. Buchstabe b) entspreche genau dem Entwurf des Europarats.
Der Strassburger Entwurf habe in den Niederlanden den interessierten Kreisen vorgelegen; diese hätten den Wunsch geäussert, man möge die Formulierung des Europäischen Abkommens in den Strassburger Entwurf übernehmen. Was die mit Absatz b) zusammenhängende Frage der Mikroorganismen betreffe, so sei es zweokmässig, sie der Rechtsprechung zu überlassen, ohne sie ausdrücklich zu regeln.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich
Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Munchen
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Ausnahmen von der Patentierbarkeit
Europäische Patente werden nicht erteilt fïr a) Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung den guten Sitten oder den tragenden Grundsätzen der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen würde, wobei die Anwendung dieses Artikels nicht/nur/aus der blossen Tatsache hergeleitet werden kann, da a̅ die Verwertung der Erfindung verboten ist; b) Pflanzensorten oder Tierarten sowie für vorwiegend biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren.
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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss
Brüssel, den 26. Mai 15. 4488 / 17 / 62
STRENG VERTRAULICH
V or e n t w u r f
eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
(Unleachate Eann)
- 1 Lopint
und wail vonaine d l_2 27744 VE Mai 146?
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nationalen Gesetzesbestimmungen über die öffentliche Ordnung (ordre public) bekannt sein müsse.
Es.wird, beschlossen, die Klammern um den Ausdruck "Grundprinzipien" wegfallen zu lassen.
Die 2. Alternative zu Art. 12 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. Unterbrechung der Sitzung: 12.45 Uhr; Wiederaufnahme: 15 Uhr.
Fortsetzung der zweiten Lesung von Artikel 12 Die Arbeitsgruppe beschließt, die Fassung des Art. 2 Abs. 2 des Entwurfs des Europa-Rats als Ziffer 2 zu übernehmen.
Der Voreitzende schlägt vor, Ziffer 3 zu streichen und Art. 62 dahin zu ergänzen, daß dann, wenn der Gegenstand der Anmeldung im Interesse der Landesverteidigung geheimgehalten werden müsse, eine Ausnahme von dem Grundsatz gemacht werden könne, daß die nationalen Behörden verpflichtet seien, dem Europäischer Patentamt die Anmeldung eines europäischen Patentes weiterzuleiten.
Die Arbeitsgruppe ist mit diesem Vorschlag einverstanden und beauftragt den Redaktionsausschuß, nachzuprüfen, ob man die Vertragsstaaten verpflichten solle, jede europäische Anmeldung, deren Gegenstand geheim*ehalten werden müsse, in eine nationale Anmeldung mit derselben Priorität umzuwandeln. Der Redaktionsausschuß soll der Arbeitsgruppe in der nächsten Sitzung in München darüber berichten.
Artikel 13
Die niederländische Delegation zieht den zu diesem Artikel geäußerten Vorbehalt zurück.
Nach einer besonderen Erörterung der Patente für pharmazeutische Erzeugnisse wird beschlossen, daß jeder Vertragsstaat Zwangslizenzen auf ein europäisches Patent für ein solches Erzeugnis erteilen kann, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Diese Lizenz soll auf das Gebiet des betreffenden Staates beschränkt sein. Auf diese Weise würden die nationalen Bestimmungen über pharmazeutische Erzeugnisse nicht durch das europäische Recht eingeschränkt.
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Artikel 10 a Absatz 1 wird beibehalten und Absatz 2 gestrichen.
Absatz 2 soll in die Präambel des Abkommens aufgenommen werden. Bei diesem Absatz stelle sich schon die ganze Frage nach dem Patenterwerb und der Beachtung des Verbandsabkommens, was noch später erörtert werde.
Zweiter Abschnitt
Der Vorsitzende weist darauf hin, daß die Artikel 11 bis 18 die im Eu-ropa-Rat getroffenen Entscheidungen über einen Entwurf zur Vereinheitlichung des Patentrechts sehr stark beeinflußt hätten. Er glaube, daß es daher nicht zweckmäßig sei, die Fassung dieser Artikel sehr zu ändern, da sonst der Eu-ropa-Rat davon unterrichtet werden müsse, sobald der in Straßburg verabschiedete Wortlaut den Regierungen vorgelegt sei,
Die Arbeitsgruppe beschließt, nach Möglichkeit Änderungen zu vermeiden, die von dem im Europa-Rat beschlossenen Wortlaut abweichen.
Artikel 11 Der Artikel wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.
Artikel 12 Der Vorsitzende spricht sich für die 2. Alternative aus. Die Arbeitsgruppe schließt sich seiner Ansicht an. Die 1. Alternative wird gestrichen.
Herr Fressonnet weist darauf hin, daß nach dem französischen Vorschlag eine den guten Sitten nicht entsprechende Erfindung veröffentlicht werden solle.
Der Vorsitzende hat gegen einen solchen Zusatz nichts einzuwenden. Nach Artikel 12 sei also die Verwertung oder die Veröffentlichung möglich.
Herr Fressonnet und Herr van Benthem sind der Ansicht, der Ausdruck "Grundprinzipien der öffentlichen Ordnung" hindere das Patentamt daran, Patente zu erteilen, die offensichtlich der öffentlichen Ordnung widersprechen, mache aber nicht erforderlich, daß dem Patentamt die Einzelheiten der
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
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Artikel 12 Ausnahmen von der Patentierbarkeit
Europäische Patente werden nicht erteilt für :
1. 2. Alternative :
- Erfindungen, deren Verwertung den guten Sitten zuwiderlaufen würde;
2. Alternative :
- Erfindungen, deren Verwertung a) den guten Sitten zuwiderlaufen wurde, b) [den tragenden Grundsätzen] der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen würde; die blosse Tatsache, dass eine gesetzliche Bestimmung die Verwertung einer Erfindung verbietet, ist für die Anwendung dieses Artikels nicht massgebend.
2. Neue Pflanzensorten oder neue Tierarten oder rein biologische Verfahren zu ihrer Züchtung. [3. Die Frage der Ausnahme von Erfindungen, die im Interesse der Verteidigung geheimgehalten werden, wird später erneut geprüft werden. 7
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ARBEITSGRUPPE
"Patente"
Brüssel, den 3. Mai 1961
VERTRAULICH
Ergebnisse der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vöm 17. bis 28. April 1961 in Brüssel
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Darüber hinaus wird beschlossen, die ganze Ziffer 2 noch Spezialisten vorzulegen, um nachprüfen zu lassen, ob die gewählten Ausdrücke den Absichten der Redakteure, insbesondere auch hinsichtlich des Ausdrucks "rein biologische Verfahren" entsprechen.
Nach einer Diskussion über den zweiten Absatz der Ziffer 2 der zweiten Alternative entscheidet die Gruppe, diesen Absatz zu streichen und ihn in den ersten Absatz einzufügen, der dann folgendermassen lautet : "2. Neue Pflanzensorten oder neue Tierarten oder rein biologische Verfahren zu ihrer Züchtung".
Der deutsche Text ist entsprechend dem französischen Text zu ändern, wobei insbesondere das Wort "Erfindungen" verschwinden soll.
Die neue Fassung von Artikel 12 wird damit unter Vorbehalt der Befragung von Fachleuten zu Ziffer 2 der zweiten Alternative angenommen.
Die Sitzung wird um 12.30 Uhr unterbrochen und um 15.00 Uhr wieder aufgenommen.
Artikel 13
Die Herren De Muyser und De Reuse werfen die Frage auf, ob die Erwähnung der Herstellung oder der Verwendung des Gegenstandes der Erfindung genügt, um alledenkbaren Anwendungen zu decken.
Der Präsident, unterstützt von Herrn Fressonnet erläutert, dass Gegenstand einer Erfindung auch die neue Anwendung eines bekannten und durch ein bekanntes Verfahren hergestellten Stoffes sein kann. Die. Benutzung dieser neuen Anwendung stellt eine Verwendung des Gegenstands der Erfindung dar. Der Text von Artikel 13 dürfte tatsächlich alle denkbaren Fälle erfassen. Eine entsprechende Erläuterung wird in dem Iegleitenden Bericht an den Koordinierungsausschuss aufgenommen.
Der neue Text von Artikel 13 ist damit angenommen.
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Artikel 12
Der vorliegende Text umfasst, zwei Alternativen. In der ersten wird die öffentliche Ordnung nicht erwähnt. Die zweite Alternative erwähnt die öffentliche Ordnung, genauer "die tragenden Grundsätze der öffentlichen Ordnung". Dieser Ausdruck wurde gewählt, um zu betonen, dass eine gegen ein Gesetz verstossende Erfindung nicht notwendigerweise der öffentlichen Ordnung im Sinne der Konvention zuwiderläuft.
Die Arbeitsgruppe billigt den Text hinsichtlich der guten Sitten und wendet sich der Ausnahme der öffentlichen Ordnung zu.
Der Ausdruck "die tragenden Grundsätze der öffentlichen Ordnung" erscheint als Tautologie. Der Begriff der öffentlichen Ordnung beruht immer auf tragenden Grundsätzen.
Nach einem Meinungsaustausch zu dieser Frage nimmt die Arbeitsgruppe einen Vorschlag von Herrn Fressonnet an, der für b) folgenden Text bringt : "(den tragenden Grundsätzen) der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen würde; die blosse Tatsache, dass eine gesetzliche Bestimmung die Verwertung einer Erfindung vorbietet, ist für die Anwendung dieses Artikels nicht massgebend".
Zu Ziffer 2 der zweiten Alternative würde Herr De Reuse statt " les nouveautés végétales" den Ausdruck "les nouvelles obtentions végétales" vorziehen. Der Ausdruck "nouvelles espèce animales" würde seiner Meinung nach die wenigen Fälle nicht erfassen, wo eine neue Tierrasse gezüchtet wird.
Die Arbeitsgruppe beschliesst, abzuwarten, welche Terminologie auf der im Lauf dieses Jahres stattfindenden internationalen Konferenz über den Schutz neuer Pflanzensorten, in Paris angenommen wird, bevor die betreffenden Ausdrücke geändert werden.
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3. Hypothese von Herrn Lannoy
Die Möglichkeit dor direkten Anmeldung beim Europäischen Amt bloibt bestehen; es wird den nationalen Gesetzgebungen überlassen, die Hinterlegung der Anmeldung vor nationalen Behörden zu verlangen, wann es sich um Erfindungen handelt, welche die nationale Vertsidigung berühren können. Dicse Lösung steht im Einklang mit dem Text yon Artikel 12, Ziffer 3 des Vorentwurfes. Dicse Bestimmung wäre nämlich überflüssig; wenn das Europäische Amt in keinom Fall über die Geheimhaltung einor Irfindung entscheiden könnte.
Die Arbeitsgruppe entschoidet, diese Frage nicht weiter zu vorfolgen. Der Text von Artikel 12, Ziffer 3 wird jedoch zunächst in Klammern aufrechterhalten, um an das Problem zu orinnern.
Die Arbeitsgruppe beauftragt den Präsidenten, diese Frage zu untersuchen und ihr das Ergebnis zu gegebener Zeit mitzuteilen.
Der Präsident umreisst, welche Richtung or dieser Untorsuchung geben will. Die ideale Lösung wäre es, das Europäische Amt überbaupt nicht mit Fragen von Geheimpatenten zu befassen, um die boroits erwähnten Schwicrigkeiten zu vermeiden. Es wird daher ratsam sein, eine nationale Filterung vorzusehen. Es erscheint nicht notwendig, dass die Konvention die Kitgliedstaaten zu einem solchen Verfahren verpflichtet; diese Frage kann durch die nationalen Gesetzgebungen gelöst werden.
Die Sitzung wird um 12.30 Uhr unterbrochen und um 15.15 Uhr wieder aufgenommen.
Erörterungen zu Artikel 13 des Vorentwurfs
Die Delegationen erklären sich mit dem Inhalt dieses Artikels einverstanden. Die niederländische Delegation macht jedoch einen Vorbehalt hinsichtlich der technischen Vorfahren auf dem Gebiet der Landwirtschaft geltend.
Der Präsident bemerkt, dass es schwierig sein würde, auf Grund des Widerspruchs eines einzigen Mitgliedstaates die Erfindungen auf dem Gebiet der Landwirtschaft von der Patentierbarkeit gemäss der europäischen Konvention auszuschliessen. Falls der niederländische Vorbehalt nicht zurückgezogen werden könnte, müsste eine besondere Vorschrift vorgesehen werden, wonach in diesem Staat der curopäische Patentschutz unwirksam wird (Schutzentziehung).
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Im Verlauf einer eingehenden Diskussion über Artikel 12, Ziffer 3 beschäftigt sich die Arbeitsgruppe mit den drei nachstehenden Hypothesen :
1. Hypothese des Präsidenten
Die Anmeldung zu einem uuropäischen Patent muss unter allen Umständen zunächst bei einer nationalen Behörde eingereicht werden, um den Vertretern der nationalen Verteidigungsbehörden die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer bestimmten Frist zu beurteilen, ob aine Geheimhaltung notwendig ist.
Diese nationale Filterung würde vermeiden, dass beim Europäischon Amt ein Ausschuss nationaler Verteidigungsaxperten gebildet werden müsste und enthebt die europäischen Beamten der schwierigen Verpflichtung, über die Geheimhaltung zu befinden. Der Anmelder würde schliesslich dabei auch nicht Gefahr laufen, mit seinen nationalen Strafgesetzen in Konflikt zu kommen.
Herr Roscioni weist, darauf hin, dass diese Lösung die Einrichtung eines "dépôt commun" verhindern würde.
2. Hypothese von Herrn Van Benthem
Die europäische Patentanmeldung wird bei den nationalen Instanzen eingereicht und von diesen in der Schwebe gehalten, falls die Geheimhaltung erforderlich ist. Wird diese aufgehoben, so übermittelt die nationale Behörde die Anmeldung dem Europäischen Amt. Bei dieser Lösung könnte auch vorgesehen werden, entweder eine gleichzeitige Hinterlegung bei nationalen Behörden und dem Europäischen Amt oder die Hinterlegung der Anmeldung beim Europäischen Amt unter Übermittlung von Kopien an die zuständige nationale Behörde.
Zu Gunston dicser Hypothese spricht :
1. dass das Europäische Amt nicht über die Geheimhaltung der Erfindung entscheiden muss und 2. dass die europäische Anmeldung ihre Priorität behält, falls die Geheimhaltung nach einer möglicherweise sehr kurzen Frist aufgehoben wird.
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Zwei Lösungen zeichnen sich ab, nämlich
1. den Begriff der öffentlichen Ordnung in der europäischen Konvention nicht zu erwähnen, 2. den Begriff der öffentlichen Ordnung zwar zu erwähnen, ihn jedoch durch einen Zusatz abzumildern. Dieser müsste präzisieren, dass eine Berufung auf die öffentliche Ordnung ausgeschlossen ist, wenn eine Erfindung lediglich einem nationalen Gesetz widerspricht.
Zu der ersten Lösung bumorken die Herron Pfanner und Fressonnet, dass das Europäische Amt nicht befugt sein kann, dio nationale öffentliche Ordnung zu beurteilen. Zine solche Kompetenz könnte zur Verletzung der Grundlagen der nationalen Rechte führen. Darüber hinaus sei es übersus schwierig, den Begriff der öffentlichen Ordnung genau abzugrenzen, um Missbräuche zu vermöiden.
Herr Roscioni führt zu Gunsten der zwciten Lösung an, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung in allen nationalen Gesetzgubungen erwähnt sei. Dieser Begriff müsste durch eine Vorschrift abgemildert werden, wie sie ähnlich Artikel 6 quinquies B Nr. 3 der Parisor Verbandsüberoinkunft enthält.
Die Arbeitsgruppe beauftragt den Redaktionsausschuss, für Artikel 12, Ziffer 1 zwei Texte entsprechend der beiden erörtorten Lösungsmöglichkciten auszuarbeiten.
Artikel 12, Ziffer 2, Abs. 1 wird einstimmig angenommen. Hinsichtlich von Verfahren technischer Natur zur Züchtung neuer Pflanze sorten oder Tierarten (Abs. 2 des Artikols 12, Ziffer 2) behält sich die niederländische Delegation ihre Stellungnahme bis zum Abschluss interner Diskussionen vor. Die übrigen Delegationen sind mit dieser Vorschrift einverstanden. Herr Pfanner weist jedoch darauf hin, dass zwischen biologischen und technischen Züchtungsverfahren unterschieden werden müsste.
Mit dem holländischen Vorbehalt wird dieser Absatz dem Redaktionsausschuss überwiesen.
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Sitzung vom 17. bis 28. April 1961 Bericht über dio Sitzung vom 18. April 1961
Der Präsident eröffnet dio Sitzung um 9.30 Uhr und setzt die Erörterung des Artikols 12 des Vorontwurfs oiner Konvention fort.
Die Arbeitsgruppe stimmt darin überein, dass eine Erfindung, die den guten Sitten widerspricht, nicht patentiert werden kann.
Die Arbeitsgruppe erkennt an, dass koin curopäischer Begriff der guten Sitten bestoht. Die deutsche Delegation und der Präsidont würden os vorziehen, auf nationale Begriffe zurückzugreifen. Dio Mohrheit der Gruppe ist jedoch der Ansicht, dass dadurch nationalen Begriffon in der Konvention ein zu grosses Gewicht beigelegt würde. Die Arbeitsgruppe glaubt übereinstimmend, dass die Auslegung des Begriffes der guten Sitten den europäischen Instanzen obliegen wird. Es genügt daher, in Artikel 12, Abs. 1 den Begriff der guten Sitten ohne weitere Erläuterungen zu orwähnon.
Der Präsident meldot dazu zwei Vorbehalte an. Er unterstreicht zunächst die Gefahr, dass das Europäische Amt bei der Auslegung des Begriffs der guten Sitten in Widerspruch zu nationalen Auffassungen gorät. Die Staaten seien in dieser Hinsicht besonders ompfindlich. Im übrigen weist der Präsident darauf hin, dass bei der Prüfung der Vernichtung oines ouropäischen Patents oingehond die Frage diskutiort wordon muss, ob dieses Patent in einem einzigen Staat für nichtig orklärt werden kann, wenn es dort den guten Sitten zuwiderläuft.
Dio Arbeitsgruppe prüft sodann; in welchen Staaten dor. Begriff der öffentlichen Ordnung bekannt ist und wie or dort ausgelegt wird. Aus der Erörterung geht hervor, dass dieser Begriff in den Niederlanden bosonders weitgehend ist, und schon die Tatsache, dass eine Erfindung sinem einzigen Gesetz zuwiderläuft, den Ausschluss der Patentierbarkeit rechtfertigt. In den anderen Mitgliedstaaten, auscer in Deutschland, bostcht zwar die Ausnahme der öffentlichen Ordnung, sie hat jedoch keine praktische Bedeutung.
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Die Arbeitsgruppe vertritt die Auffassung, dass die europäische Konvention keine Ausnahmen von der Patentierbarkeit im Sinne des Vorschlags Reimer vorsehen soll, da eine negative Abgrenzung ebenso schwierig ist wie eine positive. Im übrigen hat es auf diesem Gebiet bisher auf nationaler Ebene keine praktischen Schwierigkeiten gegeben. Die Arbeitsgruppe wird jedoch einem Vorschlag von Herrn Be Muyser folgend ihre Entscheidungen in einem begleitenden Bericht erläutern.
Die Arbeitsgruppe ist einhellig der Meinung, dass eine Definition des Begriffes des technischen Fortschritts in der europäischen Konvention nicht gegeben werden soll.
Erörterungen zu Artikel 12 des Vorentwurfs
Für die Ausnahmen von der Patentierbarkeit hat der Koordinierungsausschuss mit Billigung der Staatssekretäre die Direktive gegeben, nur diejenigen Erfindungen auszuschliessen, deren Verwertung der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten zuwiderlaufen würde. Der Präsident schlägt vor, darüber hinaus auch diejenigen Erfindungen auszuschliessen, welche neue Pflanzensorten oder neue Tierarten betreffen.
Nach einer einloitenden Diskussion beschliesst die Arbeitsgruppe, zunächst die Frage der öffentlichen Ordnung auszuklammern und die nachstehenden Fragen zu diskutieren :
- Soll die europäische Konvention diese Ausnahmen von der Patentierbarkeit vorsehen? - Wolches ist der massgebliche Begriff der guten Sitton? Gibt es einea "europäischen" Begriff der guten Sitten? Sollen die nationalen Begriffe angewendet werden oder soll nur berücksichtigt werden, was ihnen gemeinsam ist? - Vorausgesetzt, dass man dazu kommt, die nationalen Begriffe anzuwenden, wird eine Erfindung dann patentierbar sein, wenn sie den guten Sitten nur in einem einzigen der Mitgliedstaaten zuwiderläuft ?
Der Präsident unterbricht die Sitzung um 18.00 Uhr.
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ARBEITSGEUPPE "Patente"
Brüssel, den 3. Mai 1961
VIRTRAULICH
Ergebnisse der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vöm 17. bis 28. April 1961 in Brüssel
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Auch wenn man für das europäische Patentrecht den Schutz neuer Pflanzenzüchtungen und den Schutz von Verfahren zur Züchtung neuer Pflanzen ausschließt, so muß doch die Erteilung europäischer Patente für solche Verfahren bestehen bleiben, die zwar Pflanzen betreffen, jedoch technischer Natur sind, beispielsweise ein Verfahren zur Züchtung neuer Pflanzen durch Bestrahlung der Pflanzen selbst oder der Samen mit Isotopen. Es ist zu prüfen, ob diese Möglichkeit der Patentierbarkeit ausdrücklich in das europäische Recht aufgenommen werden muß oder ob sich dies aus allgemeinen Grundsätzen von selbst versteht. c) Die Ausführungen zu b) gelten entsprechend auch für die Patentierbarkeit von Züchtungen neuer Tierarten. d) Artikel 12 Nr .3 ist nur als Merkposten aufgenommen worden. Die Erörterung dieser Bestimmung im einzelnen sollte einer späteren Erörterung der Gesamtproblematik. im Interesse der Landesverteidigung geheimzuhaltender Erfindungen überlassen bleiben.
Aus verschiedenen Gründen dürfte es zu erwägen sein, im Staatsinteresse geheimzuhaltende Erfindungen von der Anmeldung eines europäischen Patents auszunehmen und hierfür nur die Erlangung nationaler Patente in dem dafür vorgeschriebenen Verfahren zuzulassen. e) Entsprechend den Beschlüssen des Koordinierungsausschusses geht die Fassung des Artikels 12 davon aus, daß die Erteilung eines europäischen Patents nicht deshalb ausgeschlossen sein soll, weil die Verwertung der Erfindung in einem oder mehreren Vertragsstaaten gegen die Gesetze verstößt.
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Ausnahmen von der Patentierbarkeit
1. Materialien: a) Studie Haertel, S. 7 ff. b) Studie Gajac, 5.18 ff . c) Entwurf eines nordischen Patentrechts, § 1 Abs. 2 2. Bemerkungen:
Nach den Beschlüssen des Koordinierungsausschusses soll für das europäische Patentrecht die Patentierbarkeit so weit wie möglich gefaßt werden (vgl. Bericht des Koordinierungsausschusses vom 10.11.1960 II 4). Im einzelnen dürften zu Artikel 12 u. a. folgende Fragen zu erörtern sein: a) Ob für den Fall, daB die Verwertung der Erfindung auch nur in einem Vertragsstaat gegen den ordre public oder gegen die guten Sitten verstößt, die Erteilung eines europäischen Patents ausgeschlossen sein soll. Bs bleibt zu prüfen, ob für einen solchen Fall nicht statt des Ausschlusses der Patentierbarkeit die Möglichkeit der Schutzentsiehung durch den betreffenden Vertragsstaat als ausreichend erscheint. b) Aus den Beratungen des Koordinierungsausschusses ergibt sich, daß auf neue Pflanzensorten europäische Patente nicht erteilt werden sollen. Es versteht sich von selbst, daß es dem nationalen Recht jedes Vertragsstaats überlassen bleibt, nationale Patente auf neue Pflanzensorten auch weiterhin zu erteilen.
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Bemerkungen
su dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 3. März 1961 (Art. 11 - 29)
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Artikel 12
Ausnahmen von der Patentierbarkeit
Ausgenommen von der Erteilung europäischer Patente sind:
1. Erfindungen, deren Verwertung entweder im Gebiet aller Vertragsstaaten oder im Gebiet einzelner Vertragsstaaten den guten Sitten oder der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen würde; 2. Erfindungen, deren Gegenstand die Züchtung einer neuen Pflanzensorte oder einer neuen Tierart ist; 3. Erfindungen, deren Gegenstand im Interesse der Verteidigung eines der Vertragsstaaten geheimzuhalten ist. 7
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Kurt Haertel
Bonn, den 3. März 1961
VERTRAULICH !
Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
Artikel 11 bis 29
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abgefaßt ist, zu erleichtern und die Einreichung solcher Prioritätsausweise nicht nur in der Verfahrenssprache, sondern wahlweise in einer der drei Amtssprachen zuzulassen.
2. Patentierbarkeit (Art. 50 - 55)
Die materiellrechtlichen Bestimmungen über die Patentierbarkeit führten in der Sache zu keinen Änderungen. Die in Art. 50 Abs. 2 aufgezählten Ausschlußgründe sind vom Hauptausschuß als tragende Grundsätze des Übereinkommens bestätigt worden. Redaktionelle Verbesserungen stellen jedoch jetzt zweifelsfrei klar, daß einerseits die aufgezählten Gegenstände und Tätigkeiten nur als solche vom Patentschutz ausgeschlossen sind und daß andererseits Therapie- und Diagnostizierverfahren mangels gewerblicher Anwendbarkeit dem Patentschutz nicht zugänglich sind.
Der in Art. 51 vorgesehene Ausschlußgrund für Erfindungen, deren Veröffentlichung gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt, wurde durch eine Prüfungspflicht des Europäischen Patentamts verstärkt (vgl. Regel 34).
Eine bessere Formulierung in Art. 52 Abs. 5 stellt jetzt sicher, daß die Patentfähigkeit bekannter chemischer Stoffe für die nicht zum Stand der Technik gehörende Anwendung in einem Therapie- oder Diagnostizierverfahren bejaht wird. Der Hauptausschuß vertrat in diesem Zusammenhang auch die Meinung, daß nur die erstmalige Anwendung, gleichgültig ob bei Mensch oder Tier, den Anforderungen dieser Vorschrift genügt.
Hinsichtlich des Tatbestandes der unschädlichen Offenbarung änderte der Hauptausschuß die Vorschrift des Art. 53 insoweit, als eine mißbräuchliche Offenbarung zu Lasten des Berechtigten dann unschädlich ist, wenn sie nicht früher als 6 Monate vor der Einreichung der Anmeldung durch den Berechtigten erfolgt ist. Mit dieser Änderung können im Hinblick auf den Neuheitsbegriff des Art. 52 Abs. 3 und 4 auch Fälle der mißbräuchlichen Offenbarung nach dem Zeitpunkt der Anmeldung des Berechtigten gleichermaßen behandelt werden wie die Offenbarung innerhalb der 6 Monate vor der Einreichung der europäischen Patentanmeldung. Eine Erweiterung des Kreises der für die Anwendung der Bestimmung des Art. 53 in Betracht fallenden Ausstellungen lehnte der Hauptausschuß ab, und zwar nicht nur weil eine solche Änderung vom Straßburger Abkommen abweichen würde, sondern ebensosehr weil die Ausstellungspriorität als solche ein gefährliches Instrument für den Anmelder darstellt.
Bei der Erörterung des Art. 54 fand ein Vorstoß, diese Vorschrift dahingehend zu ergänzen, daß ein vom Anmelder nachgewiesener technischer Fortschritt bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit mit in Betracht gezogen werden müsse, kein Gehör, wohl deshalb, weil eine Überbewertung dieses Merkmals befürchtet wurde.
3. Stellung des Erfinders (Art. 58/59, 60, 79, 90/Regeln 17, 19, 26, 42)
Der Hauptausschuß befaßte sich eingehend mit einem Vorschlag, dem Erfinder im System des Übereinkommens eine bessere und stärkere Rechtsposition zu verschaffen als die Entwürfe gewährleisteten. Der Hauptvorschlag zielte darauf ab, den Anmelder zu verpflichten, im Zeitpunkt der Anmeldung den Erfinder zu nennen und.gleichzeitig sein Recht auf die Erfindung durch Vorlage einer vom Erfinder ausgestellten Übertragungsurkunde oder einer anderen schlüssigen Urkunde nachzuweisen.
Unbestritten war, daß die Rechte der Erfinder im Übereinkommen gebührend geschützt werden müssen. Der Hauptausschuß beschloß daher auch einstimmig, für alle europäischen Patentanmeldungen, gleichgültig welche Länder benannt werden, als Anmeldeerfordernis die Einreichung einer Erfindernennung zwingend, also verbunden mit der Zurücknahmefiktion im Nichtbefolgungsfalle, vorzuschreiben. Die Vorlage eines Rechtsnachfolgenachweises lehnte er indessen ab, im wesentlichen aus drei Gründen: Die Beschaffung dieser Urkunde stößt im Einzelfall auf Schwierigkeiten und kann dort nicht bewerkstelligt werden, wo der Rechtsübergang kraft Gesetzes erfolgt ist. Und schließlich wäre das Europäische Patentamt in der nur schwer zu bewältigenden Lage, bei der Prüfung der Urkunden nationales Recht der Vertragsstaaten anzuwenden. Auch ein Alternativvorschlag, der darauf abzielte, den Rechtsnachfolgenachweis nur zu verlangen, wenn das nationale Recht mindestens eines benannten Vertragsstaates eine solche Urkunde für nationale Anmeldungen vorsieht, stieß ebenfalls nicht auf Zustimmung, da er mit den gleichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Um dem berechtigten Schutzinteresse der Erfinder aber doch nachzukommen, stimmte der Ausschuß im Sinne einer Kompromißlösung schließlich einer Regelung zu, die den Anmelder, der nicht oder nicht allein der Erfinder ist, verpflichtet, als integrierenden Bestandteil der Erfindernennung eine Erklärung über den Rechtsgrund des Erwerbs der Erfindung abzugeben. Die Zustellung dieser Erfindernennung an den vom Anmelder bezeichneten Erfinder soll ferner dafür sorgen, daß der Erfinder seine allfälligen Rechte rechtzeitig wahren kann. Mit diesen Änderungen wurden die Art. 79 und 90, die Regeln 17, 19, 26 und 42 verabschiedet.
4. Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung (Art. 61 - 68)
Anlaß zu Erörterungen gab hier hauptsächlich die Vorschrift des Art. 67 betreffend die Definition des Schutzbereichs des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung.
Durch Mehrheitsbeschluß nahm der Hauptausschuß eine auch im Entwurf des zweiten Übereinkommens für das Gemeinschaftspatent vorgesehene Bestimmung an, die den Schutz eines Verfahrens auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse erstreckt. Diese in Art. 62 eingefügte Vorschrift, die auch in den Gesetzgebungen mehrerer Vertragsstaaten verankert ist, wird dem Umstand Rechnung tragen können, daß es im Bereiche gewisser Industriezweige, namentlich der Kunststoffindustrie, nicht immer möglich ist, einen Stoff unabhängig von seiner Herstellung zu definieren. Eine ebensolche Mehrheit des Ausschusses lehnte es indessen ab, diese Schutzausdehnung für den Fall einer die Herstellung eines neuen Erzeugnisses betreffenden Erfindung mit der widerlegbaren Vermutung zugunsten des Patentinhabers zu verstärken, daß jedes Erzeugnis gleicher Beschaffenheit als nach der geschützten Herstellung erhalten gelte. Es wurde gegen diese sog. Umkehrung der Beweislast ins Feld geführt, daß sie zu stark in die nationalen Prozeßrechte der Vertragsstaaten eingreifen würde.
Der Hauptausschuß vertrat im übrigen zu Abs. 2 des Art. 67 den Standpunkt, daß der Begriff der Erweiterung des Schutzbereichs der europäischen Patentanmeldung auch den Tatbestand der Verlagerung des Schutzbereichs infolge Änderung des Patentanspruchs - das sog. shifting miterfasse. Was die von der Regierungskonferenz vorgeschlagene Interpretationsregel zu Art. 67 angeht, war der Ausschuß uier Auffassung, daß diese von der diplomatischen Konferenz in feierlicher Form unverändert angenommen und als Erklärung dem Übereinkommen in einem Anhang beigefügt werden sollte.
In der Frage des Weiterbenutzungsrechtes, auf das sich ein