Art4dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art4dPCTBE1973
- Numéro d'article : 4
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
- PDF original :
/Articles/Deutsch/Artikel 001-025/Article 004 (Deutsche Fassung)/Art4dPCTBE1973.pdf
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Page 1
Artikel 4 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 4 MPO Europäische Patentorganisation
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird | Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorschl.d.Vors. | 3 | IV/4860/61 | S. 65 |
| Vorschl.d.Vors. | 41 | IV/215/62 | S. 89 |
| IV/4860/61 | 3 | IV/3076/62 | S. 134 |
| VE Mai 1962 | 31 | 6551/IV/62 | S. 15, 64 |
| IV/215/62 | 41 | IV/3076/62 | S. 148 |
| VE 1965 | 31 * | BR/7/69 | Rdn. 51 |
| BR/88/71 | 30 | BR/125/71 | Rdn. 33 |
| BR/184/72 | 4 | BR/209/72 | Rdn. 15 |
- kein Prtikel 37 in diesem Dokumert
Dokumente der MDK
| E 1972 | 4 | M/40 | S. 1 |
|---|---|---|---|
| " | 4 | M/76/II/R 2 | S. 4 |
| " | 4 | M/130/II/R 6 | S. 2 |
| " | 4 | M/146/R 1 | Art. 4 |
| " | 4 | M/PR/II | S. 117, Rdn.9-12 |
Vermeth Diese tnsaummeqthellung wthilt msuiblichn Pruturial (Rolurle unn 2.7.1987) F. 7. 2 trn 171727
Page 3
Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)
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Artikel 4
Europäische Patentorganisation
(1) Durch dieses Uebereinkommen wird eine Europäische Patentorganisation gegrundet, die nachstehend Organisation genannt wird. Sie ist mit verwaltungsmässiger und finanzieller Selbständigkeit ausgestattet. (2) Die organe der Organisation sind: a) das Europäische Patentamt; b) der Verwaltungsrat. (3) Die Organisation hat die Aufgabe, die europäischen Patente zu erteilen. Diese Aufgabe wird vom Europäischen Patentamt durchgefuhrt, dessen Tätigkeit vom Verwaltungsrat uberwacht wird.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M / 146 / R 1 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 1 bis 26
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Diese Seite ersetzt die Seite des Dok. 2/76/II/R 2
- 2 -
Artikel 4
Europäische Patentorganisation
(1) Hierdurch wird eine Europäische Patentorganisation, bestehend Organisation genannt, gegründet. Sie ist mit Verwaltungsbezügen und finanzieller Selbständigkeit ausgestattet.
(2) Die Organe der Organisation sind
a) das Europäische Patentamt und
b) der Verwaltungsrat.
(3) Die Organisation hat die Aufgabe, die europäischen Patente zu erteilen. Die Durchführung dieser Aufgabe wird vom Europäischen Patentamt wahrgenommen, dessen Tätigkeit vom Verwaltungsrat überwacht wird.
M/130/II/R 5
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTEXTEILUNGSVERPARENIS
- 1973 -
Hilncher, den 24. Sextember 1973 M/ 130/II/R 6 Original: Deutsch/Englisch/Prangösisc
VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES II
IN DEN SITZUNGEN VOM 22. UND 24. SEPTEMBER 1973
AUSGEARBEITETE TEXTE
| Artikel des Uebereinkommens: | Artikel | 1 |
|---|---|---|
| 4 | ||
| 6 | ||
| 7 | ||
| 9 | ||
| 15 | ||
| 16 | ||
| 16a | ||
| 16a | ||
| 19 | ||
| 21 | ||
| 22 | ||
| 22 | ||
| 23 | ||
| 16 | ||
| 160 | ||
| 176 | ||
| Regeln der Ausfuhrungsordnung: | Regel | |
| Protokoll uber die Vorrechte und | ||
| Immunitäten der europlischen Patent- | ||
| organisation | ||
| Protokoll uber die Zontralisierung des | ||
| europlischen Patentsystems und seine | ||
| Einfuhrung |
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Artikel 4 Europäische Patentorganisation (1) Hierdurch wird eine Europäische Patentorganisation, nachstehend Organisation genannt, gegründet. Sie ist mit verwaltungsmässiger und finanzieller Selbständigkeit ausgestattet. (2) Die Organe der Organisation sind a) cas Europäische Patentamt und b) der Verwaltungsrat. (3) Die Organisation hat die Aufgabe, die europäischen Patente zu erteilen. Die Durchführung dieser Aufgabe wird vom Eurcpäischen Fatenam: wahrgenommen, dessen Tätigkeit vom Verwaltungsrat uberwacht wird.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 13. September 1973 M/76/II/R 2 Original :Deutsch/Englisch/Französisch
VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES II IN DER SITZUNG VOM 12. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Titel Artikel 2 Artikel 4 Artikel 5
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REDAKTIONELLE AENDERUNGSVORSCHLAEGE DES VEREINIGTEN KOENIGREICHS UEBEREINKOMMEN (M/1)
1. Artikel 1 (Betrifft nicht den deutschen Text) 2. Artikel 2 (Betrifft nicht den deutschen Text) 3. Artikel 4 Der Artikel sollte wie folgt gefasst werden: "(1) Hierdurch wird eine Europäische Patentorganisation (nachstehend "Organisation" genannt) gegrundet. Sie ist mit verwaltungsmässiger und finanzieller Selbststandigkeit ausgestattet. (2) Die wichtigsten Organe der Organisation sind a) ein Europaisches Patentamt und b) ein Verwaltungsrat. (3) Die Organisation hat die Aufgabe, die europäischen Patente zu erteilen. Die Durchfunrung dieser Aufgabe wird vom Europäischen Patentamt wahrgenommen, dessen Tatigkeit vom Verwaltungsrat uberwacht wird." 4. Artikel 5 Die Absätze 2 und 3 sollten wie folgt gefasst werden, damit eine vollige Uebereinstimmung mit Artikel 211 des Romvertrags hergestellt wird: "(2) Die Organisation besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veraussern sowie vor Gericht stehen. Zu diesem Zweck wird sie vom Präsidenten des Europäischen Patentamts vertreten."
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Brüssel, den 13. August 1973 M/40 Original: Englisch
VORBEREITENDES DOKUMENT
Vorgelegt von: Regierung des Vereinigten Konigreichs
Betrifft: Aenderungsvorschlăge zu den Entwurfen eines Uebereinkommens, einer Ausfuhrungsordnung, eines Anerkennungsprotokolls und eines Protokolls uber die Vorrechte und Befreiungen
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PREMIÈRE PARTIE
DISPOSITIONS GÉNÉRALES ET INSTITUTIONNELLES
Chapitre I
Dispositions générales
Article premier
Système européen de délivrance de brevets law, est institué par la présente convention un droit commun aux Etats contractants en matière de déli- arance de brevets d'invention.
Article 2
Brevet européen
hall (1) Les brevets délivrés en vertu de la présente con- vention sont dénommés brevets européens. (2) Dans chacun des Etats contractants pour lesquels il est délivré, le brevet européen a les mêmes effets et est soumis au même régime qu'un brevet national délivré dans cet Etat, pour autant que la présente convention n'en dispose pas autrement.
Article 3
Portée territoriale
for délivrance d'un brevet européen peut être demandée pour tous les Etats contractants, pour plusieurs ou pour l'un d'entre eux seulement.
Article 4
Organisation européenne des brevets an tes ich his ce, ive (1) Il est institué par la présente convention une Organisation européenne des brevets, commune aux Etats contractants, ci-après dénommée l'Organisation, Cote de l'autonomie administrative et financière. (2) L'Organisation est chargée de délivrer les brevets européns. Cette tâche est assumée par un Office curopeen des brevets; le Conseil d'administration contrôle les activités de l'Office européen des brevets.
Chapitre II
L'Organisation européenne des brevets
Article 5
Statut juridique (1) Organisation a la personnalité juridique.
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ERSTER TEIL
ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN
Kapitel I Allgemeine Vorschriften Artikel 1 Europäisches Patenterteilungsverfahren Durch dieses Übereinkommen wird ein den Vertragsstaaten gemeinsames Recht für die Erteilung von Erfindungspatenten geschaffen.
Artikel 2
Europäisches Patent (1) Die nach diesem Übereinkommen erteilten Patente erhalten die Bezeichnung europäisches Patent. (2) Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit sich aus diesem Übereinkommen nichts anderes ergibt.
Artikel 3
Territoriale Wirkung Die Erteilung des europäischen Patents kann für einen, mehrere oder alle Vertragsstaaten beantragt werden.
Artikel 4
Europäische Patentorganisation (1) Durch dieses Übereinkommen wird eine Europäische Patentorganisation gegründet, die eine gemeinsame Einrichtung der Vertragsstaaten ist, nachstehend Organisation genannt wird und mit verwaltungsmäBiger und finanzieller Selbständigkeit ausgestattet ist. (2) Diese Organisation hat die Aufgabe, die europäischen Patente zu erteilen. Die Durchführung dieser Aufgabe wird von einem Europäischen Patentamt wahrgenommen, dessen Tätigkeit von einem Verwaltungsrat überwacht wird.
Vgl. Regel 8 (Patentklassifikation)
Kapitel II
Die Europäische Patentorganisation Artikel 5 Rechtsstellung (1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit.
PART I
GENERAL AND INSTITUTIONAL PROVISIONS
Chapter I
General provisions
Article 1
European system for the grant of patents This Convention hereby establishes a system of law, common to the Contracting States, for the grant of patents for invention.
Article 2
European patent (1) Patents granted by virtue of this Convention shall be called European patents. (2) The European patent shall, in each of the Contracting States for which it is granted, have the effect of and be subject to the same conditions as a national patent granted by that State, unless otherwise provided for by this Convention.
Article 3
Territorial effect The grant of a European patent may be requested for one or more of the Contracting States.
Article 4
European Patent Organisation (1) This Convention hereby establishes a European Patent Organisation, common to the Contracting States and hereinafter referred to as the Organisation, which shall be endowed with administrative and financial autonomy. (2) The Organisation shall grant European patents. This task shall be carried out by a European Patent Office, whose work shall be supervised by an Administrative Council.
Cf. Rule 8 (Patent classification)
Chapter II
The European Patent Organisation
Article 5 Legal status (1) The Organisation shall have legal personality.
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION
INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PREPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Artikel 4
15. Eine Delegation warf die Frage auf, ob der Wortlaut des Artikels 4 weit genug sei, da das Europäische Patentamt nach der Erteilung eines europäischen Patents auch dafür zuständig sei, uber einen etwaigen Einspruch zu befinden.
Artikel 10 Absatz 2
16. Der Ausschuss vereinfachte die Fassung des Buchstabens d; es wird nur noch der Tätigkeitsbericht des Präsidenten des Amts erwähnt, da die ubrigen Verpflichtungen, die der Prasident im Bereich des Haushalts gegenuber dem Verwaltungsrat hat, bereits in Artikel 47 Absatz 3 genannt sind.
Artikel 28 Absatz 2
17. Der Vertreter der WIPO behielt sich die Moglichieit vor, auf der nächsten Tagung der Konferenz einen Aenderungsvorschlag dahingehend vorzulegen, dass zwischen dem Europäischen Patentamt und der WIPO ein Abkommen geschlossen werian muss, damit die WIPO auf den Tagungen des Verwaltungsrats in jedem Fall vertreten ist.
Artikel 31
18. Eine Delegation schlug vor; aus dem derzeitigen Absatz 3 einen besonderen Artikel zu machen. Der Ausschuss kam indes uberen, den Titel des Artikels 31 so zu ändern, dass auch die in Absatz 3 vorgesehenen Zuständigkeiten eriasst werden.
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REGIIRUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEI:UNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brussel, den 6. Juni 1972 BR / 209 / 72
BERICHT
Uber die zweite Sitzung des Koordinierungsausschusses vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel
1. Der Koordinierungsausschuss hielt vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, seine zweite Sitzung ab.
Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Verzeichnis der Teilnehmer der Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Der Koordinierungsausschuss - nachstchend Ausschuss genannt - genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR / 174 / 72 mit folgenden Zusätzen:
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DRITTER TEIL
DAS EUROPAEISCHE PATENTAIT
KAPITEL I
Rechtsstellung und allgemeine Organisation 32. Artikel 30 (Rechtsstelluns) siehe Punkt 94, Seiten 50 und 51
Artikel 34 (Sprachen) 33. Die Konferenz stellte fest, dass der nach liberalen Gesichtspunkten gefasste Wortlaut dieses Artikels wie such die dazugehörigen Ausfuhrungsbestimmungen der Wrmschen der interessierten Kreise entsprechen. Die Konferenz konnte jedoch auf die Wunsche hinsichtlich der Aenderung der Verfahrenssprache nicht eingehen. Sie hielt an dem Grundsatz fest dass in einem sochen Fall fur die Beschreibung und die Patentansprtiche die ursprtngliche, im Zeitpunkt der Anmeldung gewitht: Sprache beibehalten werden muss, damit lastige Komplikationen vermieden werden.
KAPITEL I d
Verwaltung - Haftung Artikel 36 (Leitung) 34. Die Konferenz beschloss, Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe-1 mit Rtcksicht auf Artikel 35 e, zu streichen.
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BEGIERUNGSKONFERENZ
Bräber die Einfuberrung EINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 7. Juli 1971 B R / 125 / 71 toddd 1(12 f=6 )
BERICHT
uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens (Luxenburg, 20./28. April 1971)
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Artikel 4 ( 4, 30 Abs. 2)
Europäisches Patentamt
Durch dieses Uebereinkommen wird ein Europäisches Patentamt errichtet, das die europaischen Patente erteilt; seine Tätigkeit wird von einem Verwaltungorat uberwacht.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brussel, den 24. April 1972 BR / 184 / 72
ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(vom Redaktionsausschuss der Konferenz in der Zeit vom 8. bis 24. M3rrz und 10. bis 20. April 1972 ausgearbeiteter Text)
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DRITTER TEIL
DAS EUROPAEISCHE PATENTAMT
KAPITEL I
Rechtsstellung und allgemeine Organisation
Artikel 30
Rechtsstellung
(1) Das Europäische Patentamt ist eine gemeinsame Einrichtung der Vertragsstaaten mit verwaltungsmässiger und finanzieller Selbständigkeit. (2) Die Tätigkeit des Europäischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat uberwacht.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Februar 1971 B R / 88 / 71
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER
EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
- Stand vom 29. Januar 1971 -
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DRITTER TEIL
Das Europäische Patentemt
Kapitel I
Rechtsstellung und allgemeine Organisation
Artikel 31 - Rechtsstellung
51. Die deutsche Delegation wies die Gruppe darauf hin, dass man zweckmässigerweise die Lüglichkeit in Betracht ziehen sollte, das Europäische Patentemt bei einer etwaigen Erveiterung der Europäischen Gemeinschaften in deren institutionellen Rahmen einzubeziehen. Damit in einem solchen Fall kein Verfahren zur Revision des Uebereinkommens eingeleitet zu werden braucht, behält sich die deutsche Delegation vor, später einen in die Schlussbestimmungen des Uebereinkommens aufzunehmenden Text vorzuschlagen.
Artikel 31 a - Zuweisung von Aufgaben durch ein besonderes Uebereinkommen
52. Die Gruppe erklärte sich mit dem Wortlaut dieses Artikels einverstanden und kan uberein, später bei den Bestimmungen fur den Verwaltungsrat vorzusehen; dass sich der in Artikel 31 a genannte engere Ausschuss aus den Staaten zusammensetzt, die an einem besonderen Uebereinkommen im Sinne des Artikels 8 a beteiligt sind.
Artikel 32 - Rechtsnatur
53. Die Gruppe hat fur die Fasaung dieser Bestimmung den Wortlaut des Artikels 211 des Vertrags von Rom ubernommen.
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BERICHT
- Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 8./11. Juli 1969) I.
1. Die von der Konferenz eingesetzte Arbeitsgruppe I hat von Dienstag, den 8., bąs Freitag, den 11. Juli 1969, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.
Entsprechend dem von der Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung in Brüssel am 21. Mai 1969 gefassten Beschluss wurden die Beratungen vom Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, geleitet.
Neben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften waren folgende zwischenstaatliche. Organisationen vertreten, die zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe eingeladen worden waren: die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut (1). (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.
BR/7 d/69 zat/AX/rc
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| Vorentwurf von 1965 | Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text | KFTA-Entwurf | | — | — | — | | (1) *Das Europäische Patentamt besitzt Rechtspersönlichkeit. | (1) Das Europäisches Patentamt besitzt Rechtspersönlichkeit. | (1) + | | (2) *Das Europäische Patentamt besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern sowie vor Gericht stehen. | (2) Das Europäische Patentamt besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern sowie vor Gericht stehen. | (2) + | | (3) *Der Präsident des Europäischen Patentamts vertritt das Europäische Patentamt gerichtlich und aussergerichtlich. | (3) Der Präsident des Europäischen Patentamts vertritt das Europäische Patentamt gerichtlich und aussergerichtlich. | (3) + |
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| Vorentwurf von 1965 | Von der Arbeitstruppe ausgearbeiteter "nxt | EPTA-Entwurf | | — | — | — | | (1) * Das Europäische Patentamt ist eine gemeinsame Einrichtung der Vertragsstaaten mit verwaltungsmässiger und finanzieller Selbständigkeit. | (1) Das Europäische Patentamt ist eine gemeinsame Einrichtung der Vertragsstaaten mit verwaltungsmässiger und finanzieller Selbständigkeit. | (1) + | | (2) * Die Tätigkeit des Europäischen Patentamts wird vom /Verwaltungsrat/ Überwacht. | (2) Die Tätigkeit des Europäischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat Überwacht. | (2) + |
Page 29
RIGIFRUMISKONFERENZ
Doppel
DIE KINDFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTETLUNGSVERFAHRENS
Bridwal, der 25. Juli 1969
BP/6/69
- Sekretariat -
VORENTWURF EINES ÜBERKINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTENREITLUNGSVERFAHREN
Artikel 1 bis 41
von der Arbeitsgruppe I (Sitzung vom 8. bis 11. Juli 1969) ausgearbeitete Fassung
in synoptischer Darstellung mit
- den Verantwort der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in der Fassung von 1965 und
- dem von den Staaten der Europäischen Freihandeln-Association ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens
BR/6 d/69 bm
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Artikel 32 Rechtsnatur
| Vorentwurf von 1965 | Vorschlag des Vorsitzenden | EFTA-Entwurf |
|---|---|---|
| (1) * Das Europäische Patentamt besitzt Rechtspersönlichkeit. | (1) ... | (1)+ |
| (2) * Das Europäische Patentamt besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäfts- | (2) ... | (2)+ |
| fähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. | ||
| (3) * Der Präsident des Europäischen Patentamts vertritt das Europäische Patentamt gerichtlich und außergerichtlich. | (3) ... | (3)+ |
Page 31
DRITTER TEIL DAS EUROPÄISCHE PATENTAMT
KAPITEL I
RECHTSSTELLUNG UND ALLGEMEINE ORGANISATION
Artikel 31 Rechtsstellung
| Vorentwurf von 1965 | Vorschlag des Vorsitzenden | EFTA-Entwurf | | — | — | — | | (1) * Das Europäische Patentamt ist eine gemeinsame Einrichtung der Vertragsstaaten mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbständigkeit. | (1) ... | (1) + | | (2) * Die Tätigkeit des Europäischen Patentamts wird vom [Verwaltungsrat] überwacht. | (2) ... | (2) + |
Page 32
REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 2. Juni 1969 UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN BK/GT I/2/69 PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
Sekretariat
Von dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe I vorgelegte
A r b e i t s u n t e r l a g e
für den Entwurf eines Abkommens uber ein europäisches Patentrecht
Artikel 1 bis 41 in synoptischer Darstellung mit dem Vorentwurf der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in der Fassung von 1965 und dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens
Page 33
KAPITEL I
RECHTSSTELLUNG UND ALLGEMEINE ORGANISATION
Artikel 31 Rechtsstellung (1) Das Europäische Patentamt ist eine gemeinsame Einrichtung der Vertragstaaten mit verwaltungsmässiger und finanzieller Selbständigkeit. (2) Die Tätigkeit des EuropäIschen Patentamts wird vom [Verwal tungerat] überwaoht.
Bemerkung
Dieser Artikel lässt die Frage offen, ob das Europäische Patentamt von einer umfassenderen internationalen Einrichtung abhängig sein soll, deren Kontrollorgan der Verwaltungarat sein würde. Diese Kontrolle würde unter den Bedingungen ausgeübt werden, die im Allgemeinen Abkommen festgelegt werden.
Artikel 32 Rechtenatur (1) Das Europäische Patentamt besitzt Rechtspersönlichkeit. (2) Das Europäische Patentamt besitzt in jedem Vertragstaat die weitestgehende Rechtsund Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern sowie vor Gericht stehen. . (3) Der Präsident des Europäischen Patentamts vertritt das Europäische Patentamt gerichtlich und aussergerichtlich.
Bemerkung
Hinsiohtlich Absatz 3 wird zu prüfen sein, ob und in welchen Umfang die Befugnisse des Präsidenten in finanziellen Fragen einer Ermächtigung durch den Verwaltungsrat unterworfen werden sollen.
Artikel 33 Sitz und Informations- oder Verbindungsstellen (1)
1. Fassung
Das Europäische Patentamt hat seinen Sitz in 2. Fassung
Der Sitz des Europäischen Patentamts wird durch einstimmigen Beschluss des [Verwaltungarats] bestimmt.
3. Fassung
Der Sitz des Europäischen Patentamts wird im Einvernehmen zwischen den Regierungen der Vertragstaaten bestimmt.
Page 34
COIMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET GEVERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA
COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LIG-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP
AVANT-PROJET DE CONVENTION
relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail abrevets:
VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro abrevettio
VOORONTWERP VERDRAG
betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep. ooctrooien:
Page 35
Artikel 91 (85) Die Gruppe erklärt sich mit dem Wortlaut der vom Redaktionsausschuss in dessen letzter Sitzung verfassten Bemerkung einverstanden. Dieser Ausschuss soll jedoch versüchen, don letzten Satz dieser Bemerkung anders zu formulieren, da die Mehrheit dem Text dos Artikels zugestimmt habe.
Vorbemerkung zum achten Teil
In der Vorbemerkung soll von ciner Minderheit der Gruppe anstatt von einer Delegation gesprochen werden. Der Rest der Bomexkung blieb unverändert.
Artikel 136 (103) Nach Ansicht der italienischen Delegation ist das letzte Wort des ersten Absatzes "sensible" (merklich) zu farblos. Der Vorteil der Zwangslizenz dürfe nämlich nicht unbedeutenden Verbesserungen zugute kommen.
Auf Vorschlag des Vorsitzenden und mit Unterstützung von Eerrn Sünner beschloss die Gruppe, don Ausiruck "sensible" im französischen. Text durch "notable" (beachtlich) zu ersetzen. Dies sei auch der im sohwaizer Recht gebrauchte Ausdruck, der den Vorteil habe, dort genau durch Entscheidungen ausgelegt worden zu sein, die ihn in dem von der italienischen Delegation gewünschten Sinne definieren.
Artikel 196 (266) Die französische Delegation nimmt ihren die Fassung des zweiton Satzes in Absatz 1 betreffenden Vorschlag zurück. Der Artikel wird genehmigt.
Auf eine Frage des Herrn Degavre wird beschlossen, die Anlage nicht gleichzeitig mit der neuen Fassung des Vorentwurfs zu veröffentlichen. Die Frage bezog sich im übrigen nicht auf das Abkommen, sondern auf die Bemerkung am Ende von Artikel 31 (41), deren letzten beiden Sätze gestrichen werden sollen. Im übrigen wird die Frage des Verwaltungsrates zweifellos im Koordinierungsausschuss zur Sprache kommen.
Auf eine Frage von Eerrn Fressonnet antwortete der Vorsitzende, die Frage der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung des Vorentwurfs habe der Koordinierungsausschuss zu entscheiden.
Der Vorsitzende teilt mit, dass dic nächste Sitzung am Freitag um 9.30 Uhr stattfindet.
Page 36
che Begrenzung für auci nach außen wirkende Handlungen des Präsidenten (z.B. Vertretung des Aztes in Rechtsstreitigkeiten) zu ernsten Schwierigkeiten führen, insbesondere in dem durchaus wahrscheinlichen Fall, daß der Verwaltungsrat seizen Sitz nicht im selben Staat haben sollte wie das Amt selbst. Die Groppe schloß sich den Ausführungen des Vorsitzenden an und beschioß, den Text innerhalb der eckigen Klammern in Absatz 3 zu streichen and tie Anmerkung stehen zu lassen.
Mit diesen Änderungen wurde der Artikel angenommen. Artikel 33(43+43 a) Die Prüfung dieses Arrikels wurde bis zur Ankunft der französischen Delegation zurückgesteilt.
Artikel 34 (44) Die Gruppe stellt einztimmig fest, daß in Absatz 2 der Ausdruck "in Sprache dieses Landes" in ism Sinne zu verstehen sei, daß die amtliche Sprache bzw. die amtlichen Sprachen dieses Staates gemeint sind. Der Artikel wurde angenommen.
Artikel 35 (45) Dieser Artikel wurde zine weitere Bemerkungen angenommen. Artikel 36 (46) Der Vorsitzende machte einige Bemerkungen zu der deutschen Fassung dieses Artikels. Ferner hielt er in Absatz 2 unter h) eine weitergehende Fassung für erforderlich, ≡ auszudrücken, daß der Präsident seine Befugnisse übertragen kö̈ne. Die Gruppe beschloß daraufhin, das Wort "gewisse" zu streichen und durch "seine" zu ersetzen. Die anschließende Bemerkung sowie auch die Bemerkung unter dem nachfolgenden Artikel sollen in Gegenwart der französischen Delegation erörtert werden.
Der Artikel wurde angenommen. Artikel 37 (47) Der Artikel wurde mit Ausnahme der Bemerkung angenommen.
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bens eines Dritten maßgebend sei, d.h. der Zeitpunkt der Eintragung oder derjenige in dem diese wirksam wird, entschied die Gruppe zugunsten des ersteren, Außerdem war sie der Auffassung, diese Bestimmung müsse offen lassen, wer den Antrag stellt, da es auf die Person des Antragstellers nicht ankomme.
Die Anmerkung sowie die eckigen Klammern bei Absatz 2 fallen fort. Artikel 25 (23)
Wird an den Redaktionsausschuß weitergeleitet. Die Gruppe genehmigte Artikel 26 (25), beschloß aber, den jetzigen Absatz 3 hinter den jetzigen Absatz 6 zu setzen.
Artikel 27 (24 a) und 28 (25 a) wurden genehmigt. Artikel 29 (24) wurde ebenfalls angenommen; die Bemerkung, die einen Vorbehalt der französischen Delegation enthält, wird aufrecht erhalten.
Artikel 30 (26 a) wurde genehmigt. Artikel 31 (41) Die Gruppe nahm diesen Artikel an, ersuchte jedoch den Redaktionsausschuß, den Ausdruck "organisme public" (öffentliche Einrichtung) ins: besondere in der deutschen Fassung an Hand anderer internationaler Abkommen zu überprüfen.
Der Vorsitzende erklärte auf eine Frage von Herrn van Benthem, der Koordinierungsausschuß werde darüber entscheiden, ob die Aufgabe des Verwaltungsrates hier weiter präzisiert werden soll, oder ob man dies dem allgemeinen Abkommen überlassen solle. Die Anmerkung wurde beibehalten.
Artikel 32 (42) Der Vorsitzende hielt es für bedenklich, wenn in Absatz 3 die Befugnisse des Präsidenten eingeschränkt werden und schlug daher vor, den Ighalt der eckigen Klammer zu streichen.
Auf eine Bemerkung des Herrn van Benthem erklärt der Vorsitzende weiter, er unterscheide zwischen den verschiedenen Befugnissen des Präsidenten: Seiner Ansicht nach sollten die Befugnisse des Präsidenten in Angelegenheiten von ausschließlich interner Bedeutung begrenzt und an die Zustimmung des Verwaltungsrats gebunden sein. Hingegen dürfte eine sol-
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| EURATOM : | Herr H. Sünner, Direktor der Direktion "Verbreitung der Kenntnisse" |
|---|---|
| Herr E. Ciasca, Mitglied der Direktion "Verbreitung der Kenntnisse" | |
| EGKS : | Herr R. Knöpfle Juristischer Dienst, Luxemburg |
| EWG : | Herr J.P. Lauwers, Abteilungsmitglied, Direktion "Angleichung der Rechtsvorschriften" |
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Liste der Teilnehmer an der Arbeitsgruppe "Patente"
Sechste Sitzung : vom 13. bis 23. Juni 1962
| Präsident : | Herr Ministerialdirigent Dr. K. Haertel |
|---|---|
| Bundesjustizministerium, Bonn, Rosenburg | |
| Sekretär : | Herr Dr. F. Froschmaier, Abteilungsmitglied, |
| Direktion "Angleichung der Rechtsvorschriften, EWG | |
| Bundesrepublik | Herr Dr. K. Pfanner, Oberregierungsrat, |
| Deutschland : | Bundesjustizministerium, Bonn, Rosenburg |
| Herr Dr. R. Singer, Senatsrat, Deutsches Patentamt, | |
| München, Zweibrückenstrasse 12 | |
| Herr Dr. O. Bossung, Regierungrat, | |
| Bundesjustizministerium, Bonn, Rosenburg | |
| Belgien : | Herr Degavre, Service de la propriété industrielle |
| et commerciale, 19, rue de la Loi, Bruxelles | |
| Frankreich : | Herr R. Gajac, Conseiller juridique, Institut national |
| de la propriété industrielle, | |
| 26 bis, rue de Leningrad, Paris 8ème | |
| Herr P. Fressonnet, Conseiller juridique, Institut | |
| national de la propriété industrielle, | |
| 26 bis, rue de Leningrad, Paris 8ème | |
| Italien : | Herr Professor M. Roscioni, Directeur de l'Office |
| italien des brevets, 9, Via S. Basilio, Rome | |
| Herr F. Nunziata, Conseiller juridique, | |
| Cour des comptes, Rome | |
| Herr R. Briganti, Inspecteur général, Office | |
| italien des brevets, 9, Via S. Basilio, Rome | |
| Luxemburg : | Herr A. de Muyser, Ingénieur, |
| Ministère des affaires économiques, Luxembourg | |
| Niederlande : | Herr J.B. van Benthem, Octrociraad, La Haye |
| Herr G. van Exter, Ministère des affaires économiques, | |
| La Haye |
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich
Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mïnchen
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Anhang
Artikel A
Zuständigkeit des Verwaltungsrats hinsichtlich
der europäischen Ämter
Der Verwaltungsrat beschließt die allgemeinen Grundsätze für die Verwaltung der europäischen Ämter und übt die Aufsicht über ihre Tätigkeit aus.
Zu diesem Zweck hat der Verwaltungsrat für jedes Amt insbesondere folgende Befugnisse:
1. Er erläßt die in den europäischen Abkommen vorgesehenen Ordnungen und die zur Durchführung der Abkommen erforderlichen allgemeinen Vorschriften, insbesondere das Personalstatut und die Verwaltungs- und Finanzordnung der Behörde. 2. Er entscheidet über die Einrichtung von Informations- und Verbindungsstellen gemäß Artikel B dieses Abkommens. 3. Er legt die Tätigkeitsarten, die Zahl der Stellen für Beamte und sonstige Bedienstete und die Höhe ihrer Vergütungen sowie die Art und die Grundsätze der Gewährung zusätzlicher Vorteile für die Beamten und sonstigen Bediensteten fest. 4. Er verabschiedet jährlich den Haushalt und gegebenenfalls Änderungen oder Ergänzungen des Haushalts. 5. Er prüft und billigt jährlich die Rechnungen und die Übersicht über das Vermögen. 6. Er billigt den jährlichen Tätigkeitsbericht. 7. Er ernennt die höheren Beamten, deren Zahl von den europäischen Abkommen festgelegt wird, und übt über sie die Disziplinargewalt aus. 8. Er ermächtigt zur Ausübung der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung für Handlungen, die sich auf Rechtsgeschäfte über einen Betrag beziehen, der den Gegenwert von [Zwanzig] kg Feingold übersteigt.
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Artikel 32 (42)
Rechtsnatur (1) Das Europäische Patentamt besitzt Rechtspersönlichkeit. (2) Das Europäische Patentamt besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. (3) Der Präsident des Europäischen Patentamts vertritt das Europäische Patentamt in dem in ..... festgelegten Rahmen, gerichtlich und außergerichtlich.
Bemerkung:
Hinsichtlich Absatz 3 wird zu prüfen sein, ob und in welchem Umfang die Befugnisse des Präsidenten in finanziellen Fragen einer Ermächtigung durch den Verwaltungsrat unterworfen werden sollen.
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Kapitel I
Rechtsstellung und allgemeine Organisation
Artikel 31 (41) Rechtsstellung (1) Das Europäische Patentamt ist eine öffentliche Einrichtung mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbständigkeit. (2) Die Tätigkeit des Europäischen Patentamts wird (ver) Verwaltungsrat? überwacht.
2) 2.2.2.2.2
2.2.2.2.3
2.2.2.3. 2.2.2.4. 2.2.3.5. 2.2.4.6. 2.2.5.7. 2.2.6.8. 2.2.7.9. 2.2.8.10. 2.2.8.11. 2.2.8.12. 2.2.8.13. 2.2.8.14. 2.2.8.15. 2.2.8.16. 2.2.8.17. 2.2.8.18. 2.2.8.19. 2.2.8.20. 2.2.8.21. 2.2.8.22. 2.2.8.23. 2.2.8.24. 2.2.8.25. 2.2.8.26. 2.2.8.27. 2.2.8.28. 2.2.8.29. 2.2.8.30. 2.2.8.31. 2.2.8.32. 2.2.8.33. 2.2.8.34. 2.2.8.35. 2.2.8.36. 2.2.8.37. 2.2.8.38. 2.2.8.39. 2.2.8.40. 2.2.8.41. 2.2.8.42. 2.2.8.43. 2.2.8.44. 2.2.8.45. 2.2.8.46. 2.2.8.47. 2.2.8.48. 2.2.8.49. 2.2.8.50. 2.2.8.51. 2.2.8.52. 2.2.8.53. 2.2.8.54. 2.2.8.55. 2.2.8.56. 2.2.8.57. 2.2.8.58. 2.2.8.59. 2.2.8.60. 2.2.8.61. 2.2.8.62. 2.2.8.63. 2.2.8.64. 2.2.8.65. 2.2.8.66. 2.2.8.67. 2.2.8.68. 2.2.8.69. 2.2.8.70. 2.2.8.71. 2.2.8.72. 2.2.8.73. 2.2.8.74. 2.2.8.75. 2.2.8.76. 2.2.8.77. 2.2.8.78. 2.2.8.79. 2.2.8.80. 2.2.8.81. 2.2.8.82. 2.2.8.83. 2.2.8.84. 2.2.8.85. 2.2.8.86. 2.2.8.87. 2.2.8.88. 2.2.8.89. 2.2.8.90. 2.2.8.91. 2.2.8.92. 2.2.8.93. 2.2.8.94. 2.2.8.95. 2.2.8.96. 2.2.8.97. 2.2.8.98. 2.2.8.99. 2.2.8.100. 2.2.8.101. 2.2.8.102. 2.2.8.103. 2.2.8.104. 2.2.8.105. 2.2.8.106. 2.2.8.107. 2.2.8.108. 2.2.8.109. 2.2.8.110. 2.2.8.111. 2.2.8.112. 2.2.8.113. 2.2.8.114. 2.2.8.115. 2.2.8.116. 2.2.8.117. 2.2.8.118. 2.2.8.119. 2.2.8.120. 2.2.8.121. 2.2.8.122. 2.2.8.123. 2.2.8.124. 2.2.8.125. 2.2.8.126. 2.2.8.127. 2.2.8.128. 2.2.8.129. 2.2.8.130. 2.2.8.131. 2.2.8.132. 2.2.8.133. 2.2.8.134. 2.2.8.135. 2.2.8.136. 2.2.8.137. 2.2.8.138. 2.2.8.139. 2.2.8.140. 2.2.8.141. 2.2.8.142. 2.2.8.143. 2.2.8.144. 2.2.8.145. 2.2.8.146. 2.2.8.147. 2.2.8.148. 2.2.8.149. 2.2.8.150. 2.2.8.151. 2.2.8.152. 2.2.8.153. 2.2.8.154. 2.2.8.155. 2.2.8.156. 2.2.8.157. 2.2.8.158. 2.2.8.159. 2.2.8.160. 2.2.8.161. 2.2.8.162. 2.2.8.163. 2.2.8.164. 2.2.8.165. 2.2.8.166. 2.2.8.167. 2.2.8.168. 2.2.8.169. 2.2.8.170. 2.2.8.171. 2.2.8.172. 2.2.8.173. 2.2.8.174. 2.2.8.175. 2.2.8.176. 2.2.8.177. 2.2.8.178. 2.2.8.179. 2.2.8.180. 2.2.8.181. 2.2.8.182. 2.2.8.183. 2.2.8.184. 2.2.8.185. 2.2.8.186. 2.2.8.187. 2.2.8.188. 2.2.8.189. 2.2.8.190. 2.2.8.191. 2.2.8.192. 2.2.8.193. 2.2.8.194. 2.2.8.195. 2.2.8.196. 2.2.8.197. 2.2.8.198. 2.2.8.199. 2.2.8.200. 2.2.8.201. 2.2.8.202. 2.2.8.203. 2.2.8.204. 2.2.8.205. 2.2.8.206. 2.2.8.207. 2.2.8.208. 2.2.8.209. 2.2.8.210. 2.2.8.211. 2.2.8.212. 2.2.8.213. 2.2.8.214. 2.2.8.215. 2.2.8.216. 2.2.8.217. 2.2.8.218. 2.2.8.219. 2.2.8.220. 2.2.8.221. 2.2.8.222. 2.2.8.223. 2.2.8.224. 2.2.8.225. 2.2.8.226. 2.2.8.227. 2.2.8.228. 2.2.8.229. 2.2.8.230. 2.2.8.231. 2.2.8.232. 2.2.8.233. 2.2.8.234. 2.2.8.235. 2.2.8.236. 2.2.8.237. 2.2.8.238. 2.2.8.239. 2.2.8.240. 2.2.8.241. 2.2.8.242. 2.2.8.243. 2.2.8.244. 2.2.8.245. 2.2.8.246. 2.2.8.247. 2.2.8.248. 2.2.8.249. 2.2.8.250. 2.2.8.251. 2.2.8.252. 2.2.8.253. 2.2.8.254. 2.2.8.255. 2.2.8.256. 2.2.8.257. 2.2.8.258. 2.2.8.259. 2.2.8.260. 2.2.8.261. 2.2.8.262. 2.2.8.263. 2.2.8.264. 2.2.8.265. 2.2.8.266. 2.2.8.267. 2.2.8.268. 2.2.8.269. 2.2.8.270. 2.2.8.271. 2.2.8.272. 2.2.8.273. 2.2.8.274. 2.2.8.275. 2.2.8.276. 2.2.8.277. 2.2.8.278. 2.2.8.279. 2.2.8.280. 2.2.8.281. 2.2.8.282. 2.2.8.283. 2.2.8.284. 2.2.8.285. 2.2.8.286. 2.2.8.287. 2.2.8.288. 2.2.8.289. 2.2.8.290. 2.2.8.291. 2.2.8.292. 2.2.8.293. 2.2.8.294. 2.2.8.295. 2.2.8.296. 2.2.8.297. 2.2.8.298. 2.2.8.299. 2.2.8.210. 2.2.8.211. 2.2.8.212. 2.2.8.213. 2.2.8.214. 2.2.8.215. 2.2.8.216. 2.2.8.217. 2.2.8.218. 2.2.8.219. 2.2.8.220. 2.2.8.221. 2.2.8.222. 2.2.8.223. 2.2.8.224. 2.2.8.225. 2.2.8.226. 2.2.8.227. 2.2.8.228. 2.2.8.229. 2.2.8.230. 2.2.8.231. 2.2.8.232. 2.2.8.233. 2.2.8.234. 2.2.8.235. 2.2.8.236. 2.2.8.237. 2.2.8.238. 2.2.8.239. 2.2.8.240. 2.2.8.241. 2.2.8.242. 2.2.8.243. 2.2.8.244. 2.2.8.245. 2.2.8.246. 2.2.8.247. 2.2.8.248. 2.2.8.249. 2.2.8.250. 2.2.8.251. 2.2.8.252. 2.2.8.253. 2.2.8.254. 2.2.8.255. 2.2.8.256. 2.2.8.257. 2.2.8.258. 2.2.8.259. 2.2.8.260. 2.2.8.261. 2.2.8.262. 2.2.8.263. 2.2.8.264. 2.2.8.265. 2.2.8.266. 2.2.8.267. 2.2.8.268. 2.2.8.269. 2.2.8.270. 2.2.8.271. 2.2.8.272. 2.2.8.273. 2.2.8.274. 2.2.8.275. 2.2.8.276. 2.2.8.277. 2.2.8.278. 2.2.8.279. 2.2.8.280. 2.2.8.281. 2.2.8.282. 2.2.8.283. 2.2.8.284. 2.2.8.285. 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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss
Brüssel, den 26. Mai 1962
STRENG VERTRAULICH
Vor e h t w u ́ r f eines Abkommens uber ein europäisches Patentrecht
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Der Vorsitzende weist darauf hin, daß das Zusatzpatent mit dem Hauptpatent erlösche. Eine Ausnahme bestehe nur bei der Nichtigkeit. In diesem Fall erlösche das Hauptpatent gegen den Willen seines Inhabers. Dazu kommt die Ausnahme des Verzichts, um dem Erfinder ein Nichtigkeitsverfahren zu erwarten. sparen.
Herr van Benthem meint, da für das Zusatzpatent keine Jahresgebühren bezahlt werden müßten, liege darin ein schwerer Verstoß gegen dieses System. Die Großindustrie werde eine Unzahl von Zusatzpatenten anmelden, um die Zahlung der Jahresgebühren für jedes Hauptpatent zu sparen.
Der Vorsitzende erwidert, in seinen Augen sei die Begrenzung der Lebensdauer des Zusatzpatents ein ausreichendes Hindernis.
Außerdem hätten sich 4 Delegationen gegen die Zahlung von Jahresgebühren für das Zusatzpatent ausgesprochen.
Der Vorsitzende kommt sodann auf das Problem der Umwandlung des Zusatzpatents in ein Hauptpatent im Laufe des Verfahrens bis zur Erteilung des endgültigen europäischen Patents.
Herr Roscioni meint, das Problem solle auf den umgekehrten Fall erweitert werden.
Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, hierzu einen Vorschlag auszuarbeiten, der in der Münchener Sitzung erörtert werden soll.
Artikel 29 Die 2. Alternative wird gestrichen.
Artikel 41 bis 47 Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, hierzu einen dem französischen Vorschlag entsprechenden Text auszuarbeiten.
Artikel 49 Der Artikel und die Anmerkungen werden beibehalten. Der Koordinationsausschuß soll das hier aufgeworfene Problem behandeln.
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denen Ansichten gelenkt werde. Zin solches Vorgehen sei sicher dazu ge- eignet, die Probleme zu einer gewissen Reife gelangen zu lassen.
Zweite Lesung
Erster Abschnitt
Artikel 1
Es geht darum, ob das Wort "gemeinsam" gestrichen werden soll. Herr van Benthem ist gegen die Streichung, um deutlich zu machen, daß es sich um ein Patent handele, das von einer gemeinsamen Instanz erteilt worden sei. Nach einem Vorschlag von Herrn Fressonnet wird beschlossen, für die Vertragsstaaten ein gemeinsames Recht vorzusehen, das im Gebie dieser Staaten Geltung habe.
Artikel 2
Die im französischen Entwurf enthaltenen Änderungen sind redaktioner Natur.
Artikel 3
Der Artikel wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.
Artikel 4
Für die Arbeitsgruppe steht noch nicht fest, für welche Klagen das gemeinsame Gericht zuständig sein wird. Das gleiche gilt für die Frage welches internationale Gericht entscheiden soll.
Artikel 5
Wird gestrichen.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüseel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH
Ergebnisse der fanften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
3076/IV/62-D Orig.: F
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Artikel 42
Rechtsnatur (1) Das Europäische Patentamt besitzt Rechtspersönlichkeit. (2) Das Europäische Patentamt besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern sowie vor Gericht stchen. (3) Der Präsident des Europäischen Patentants vertritt das Europäische Patentamt gerichtlich und aussergerichtlich.
Bemerkung : Die Gruppe wird erneut prüfen müssen; ob und in welchem Umfang die Befugnisse des Präsidenten in finanziollen Fragen einer Ermächtigung durch den Verwaltungsrat unterworfen werden sollen.
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Brüssel, den 18. Januar 1962
Erster Teil
Das europäische Patent
3. Abschnitt
Das Europäische Patentamt
Artikel 41 Rechtsstellung (1) Das Europäische Patentamt ist eine selbständige gemeinsame Behörde der Vertragsstaaten. (2) Die Tätigkeit des Europäischen Patentamts wird vom [Verwaltungsrat] überwacht. 7
Bemerkung :
Die Fassung dieser Bestimmung wird geändert und ihr Inhalt in der neuen Fassung erneut geprüft werden.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH
Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Drüssel
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Umfang der Vertretungsbefugnis zurückgestellt wird. Die Frage soll in ihren Einzelheiten im allgemeinen Abkommen geregelt werden.
Artikel 42 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen.
Erörterungen zu Artikel 43 des Vorentwurfs
Der Präsident bittet die Gruppe um Stellungnahme, welche Fassung dieses Artikels angenommen werden solle. Er selbst hält die erste Fassung, wonach der Sitz des Europäischen Patentamts durch das Abkommen selbst bestimmt wird, bei weitem für die günstigste. Andernfalls könnten bei der Bestimmung des Sitzes ähnliche Schwierigkeiten auftreten wie für den Gemeinsamen Markt.
Die italienische, deutsche und niederländische Delegation sprechen sich für die erste Fassung aus.
Ohne gegen diese erste Fassung Einwendungen zu erheben, regt Herr Fressonnet eine dritte Alternative an, wonach der Sitz durch eine Entscheidung der Regierungen der Vertragsstaaten bestimmt wird.
Die Gruppe ist.mit diesem Vorschlag einverstanden. Zu einer weiteren, vom Präsidenten aufgeworfenen Frage über die Notwendigkeit, als Sitz des Europäischen Patentamts den Sitz eines Patentamts zu bestimmen, das eine vorhergehende Prüfung kenne, weil das Europäische Patentamt zumindest in der Aufbauzeit auf die Dokumentation dieses Patentamts zurückgreifen müsse, soll noch nicht Stellung genommen werden. Hinsichtlich der Notwendigkeit, das Europäische Patentamt dadurch zu zentralisieren, dass eine Inanspruchnahme der Dienststellen in den einzelnen Mitgliedstaaten ausgeschlossen wird, bemerkt Herr Fressonnet, dass er eine Dezentralisierung des Europäischen Patentamts nicht für möglich halte. Er erinnert jedoch an den Vorschlag von Herrn-Roscioni, bei den einzelnen nationalen Behörden für den gewerblichen Rechtsschutz Beamte verschiedener Sprachen zu verwenden.
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Die Gruppe ist mit diesem Vorschlag einverstanden, und Herr van Bentham wirft die Frage auf, ob die Vertretungsbefugnis des Präsidenten unbeschränkt sein, oder ob sie in bestimmten Fällen von der Ermächtigung des Verwaltungsrates abhängen soll.
Der Präsident macht ihn darauf aufmerksam, dass man zwischen der Vertretungsbefugnis nach aussen und der Geschäftsführung im Innenverhältnis unterscheiden müsse. Im Aussenverhältnis dürfe die Vertretung nicht beschränkt werden, wodurch nicht bestimmte Beschränkungen im Innenverhältnis, insbesondere hinsichtlich der finanziellen Fragen, ausgeschlossen würden. Eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis zugunsten des Verwaltungsrates könnte die Schwächung der Stellung des Präsidenten des Patent–tes zur Folge haben. Ausserdem müsste der Verwaltungsrat an der Verwaltungstätigkeit teilnehmen, was nicht seine Aufgabe sei. Der Verwaltungsrat müsse sich auf die Überwachung der Verwaltungsorgane beschränken. Das schliesse: nicht aus, dass der Präsident in einzelnen Fällen verpflichtet sein könne, die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats einzuholen. Dieses Verfahren müsse jedoch immer dann ausgeschlossen sein, wenn es sich um Rechtssachen des Patentamts handele.
Herr Pfanner macht darauf aufmerksam, dass eine unbeschränkte Vertretungsbefugnis nach aussen den Schutz des Dritten, mit dem der Präsident Verträge abschliesse, und die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Verantwortlichen für den Fall bezwecke, dass jemand das Europäische Patentamt haftbar machen wolle.
Nach einer Aussprache erinnert der Präsident daran, dass die Befugnisse des Präsidenten auf dem Gebiet des internen Geschäftsbetriebs des Europäischen Patentamts keinerlei Beschränkung unterliegen dürften. Hinsichtlich der Vertretungsbefugnis nach aussen haben sich zwei Meinungen herausgebildet, von denen die eine die unbeschränkte Vertretungsbefugnis nach aussen, verbunden mit bestimmten Beschränkungen im Innenverhältnis zugunsten des Verwaltungsrates, und die andere Auffassung eine bestimmte Beschränkung bereits bei der Vertretung nach aussen befürwortet. Die Gruppe beschliesst, Artikel 42 in geänderter Form im derzeitigen Tastentwurf zu belassen und in einer Bemerkung anzugeben, dass die Entscheidung über den
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Sitzungsperiode vom 8. bis 19. Januar 1962
Bericht über die Sitzung vom 18. Januar 1962
Der Präsident eröffnet die Sitzung um 9.45 Uhr. Er erinnert daran, dass die Arbeitsgruppe nicht befugt ist, hinsichtlich Artikel 41 und folgende über das Europäische Patentamt endgültige Vorschläge oder gar Beschlüsse zu unterbreiten.
Die Fragen der internen Gliederung des Europäischen Patentamtes dürften jedenfalls nicht durch das Abkommen geregelt werden, sondern vorzugsweise durch den Verwaltungsrat in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten.
Zu Artikel 41 erläutert der Präsident, dass er unter der Selbständigkeit des Europäischen Patentamtes dessen Unabhängigkeit gegenüber den nationalen Behörden und nicht die Tatsache verstehe, dass es einer internationalen Instanz, zum Beispiel dem Verwaltungsrat, unterstellt sei. Er weist ausserdem darauf hin, dass wenigstens ein Teil der Bestimmungen in das allgemeine Abkommen aufgenommen werden müsse. Die erforderliche Aufteilung wird jedoch zurückgestellt. Artikel 41 wird von der Gruppe angenommen und an den Redaktionsausschuss überwiesen.
Erörterungen zu Artikel 42 des Vorentwurfs
Der Präsident führt aus, diese Bestimmung entspreche Artikel 210 und 211 des Vertrages von Rom. Da das Europäische Patentamt nicht von dem im Vertrag von Rom vorgesehenen Behördenaufbau erfasst werde, müsse seine rechtliche Natur ausdrücklich geregelt werden.
Herr van Benthem schlägt vor, die in Artikel 46 Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Regelung (Vertretung durch den Präsidenten) in Artikel 42 aufzunehmen, weil diese Regelung nicht die Leitung des Europäischen Patentamtes betreffe.
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| Niederlande | Herr J.B. van Benthem, Octrooiraad, Don Haag | | — | — | | | Herr G. van Extor, Ministero des affaires économiques | | | Don Haag | | EURATOM | | | | Herr Sünnor, Direktor der Direktion | | | "Verbroitung der Kenntnisse" | | | Herr J. Lannoy, Mitglied der Direktion | | | "Verbreitung der Kenntnisse" | | | Herr Ciasca, Mitglied der Direktion | | | "Verbreitung der Kenntnisse" | | EWG | | | | Herr J.P. Lauwers, Abteilungsmitglied, | | | Direktion "Angleichung der Rechtsvorschriften" |
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Liste der Teilnehmer an der Arbeitsgruppe "Patente"
Viorto Sitzung : vom 8. bis 19. Januar 1962
| Präsident | Herr Ministerialdirigent Dr. K. Haertel, Bundesjustizministerium, Bonn, Rosenburg |
|---|---|
| Sekretär | Herr Dr. F. Froschmaier, Abteilungsmitglied, Direktion "Angleichung der Rechtsvorschriften", EWG |
| Belgien | Herr J. De Reuse, Service de la propriété industriell et commerciale, 19, rue de la Loi, Bruxelles Herr Dogavre, Service de la propriété industriollo et commerciale, 19, rue de la Loi, Bruxelles |
| Herr Dr. K. Pfannor, Oberregierungsrat, Bundesjustizministerium, Bonn, Rosonburg Herr Dr. R. Singer, Senatsrat, Deutsches Patentamt, München, Zweibrückenstrasse 12 Herr Dr. O. Bossung, Regierungsrat, Bundesjustizministerium, Bonn, Rosenburg | |
| Frankreich | Herr R. Gajac, Conseiller juridique, Institut nationa de la propriété industrielle, 26 bis, rue de Leningrad, Paris 7ème Herr Fressonnet, Conseiller juridique, Institut national de la propriété industrielle, - 26 bis, rue de Leningrad, Paris 7ème |
| Italien | Herr Prof. M. Roscioni, Directeur de l'offico italio des brevets, 9, Via S. Basilio, Rom Herr Briganti, Inspootour général, Office italion de brevets, 9, Via S. Basilio, Rom |
| Luxemburg | Herr de Muyser, Ingénieur, Ministère des affaires économiques, Luxemburg |
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ARBEITSGRUPPE
" Patente "
Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH
Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel
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Kapitel I
Allgemeine Übergangsbestimmungen
Artikel 182 (223) Zusammentreten des [Verwaltungsrats]
Die Regierung des Vertragsstaats, bei dem die Ratifikationsurkunden dieses Abkommens hinterlegt werden7, beruft den [Verwaltungsrat7 innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein.
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Artikel 41 (274)
Überprüfung der RechtsmäBigkeit von Handlungen des [Verwaltungsrats] und des Präsidenten des Europäischen Patentamts (1) Das Europäische Patentgericht7 ist zum Zwecke der Überwachung der RechtmäBigkeit des Handelns des [Verwaltungsrats] und des Präsidenten des Europäischen Patentamts für Klagen zuständig, die eine natürliche oder juristische Person wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung von Vorschriften dieses Abkommens oder der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen oder wegen ErmessensmiBbrauchs erhebt, sofern die natürliche oder juristische Person durch die angefochtene Handlung unmittelbar betroffen ist. (2) Die im vorstehenden Absatz vorgesehenen Klagen sind innerhalb von zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falls von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Betroffenen oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Hane lung Kenntnis erlangt hat. (3) Ist die Klage begründet, so erklärt [as Europäische Patentgericht] die angefochtene Handlung für nichtig. (4) Der [Verwaltungsrat] oder der Präsident des Europäischen Patentamts hat die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtung, die sich aus der Anwendung des Artikels 40 Abs. 2 ergibt.
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Artikel 32 (42)
Rechtsnatur (1) Das Europäische Patentamt besitzt Rechtspersönlichkeit. (2) Das Europäische Patentamt besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. (3) Der Präsident des Europäischen Patentamts vertritt das Europäische Patentamt in dem in ..... festgelegten Rahmen/ gerichtlich und außergerichtlich.
Bemerkung:
Hinsichtlich Absatz 3 wird zu prüfen sein, ob und in welchem Umfang die Befugnisse des Präsidenten in finanziellen Fragen einer Ermächtigung durch den Verwaltungsrat unterworfen werden sollen.
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Es erscheint notwendig, daß die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachprüfung sowohl für die allgemeinen Bestimmungen, die vom Verwaltungsrat und vom Präsidenten des Europäischen Patentamts erlassen werden, als auch für die einzelnen Verwaltungsakte des Präsidenten des Europäischen Patentamts gegeben ist. Anderenfalls stünden diese beiden Organe außerhalb jeder gerichtlichen Kontrolle.
Durch Artikel 274 soll diese gerichtliche Nachprüfung geschaffen werden. Im einzelnen ist zu Artikel 274 zu bemerken:
Absatz 1 entspricht dem Artikel 173, Absätze 1 und 2 des EYG-Vertrags.
Absatz 2 entspricht dem Artikel 173 Absatz 3 des EYG-Vertrags.
Absatz 3 entspricht dem Artikel 174 Absatz 1 des EYG-Vertrags.
Absatz 4 entspricht dem Artikel 176 des EYG-Vertrags.
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Zu Lrtikel 274
Uberprüfung der Eileintmäßigkeit von Handlungen des [Verwaltungsrats] und des Präsidenten des Europäischen Patentamts
1. Materialien:
Studie Haertel, Erster Teil, ibschnitt H, II. Nr. 2 (S. 100).
2. Bemerkungen:
Der in dem ibkommen über ein europäisches Patentrecht vorgesehene Verwaltungsrat soll in gewissem Umfang eine Befugnis zum Erlaß ton Rechtsverordnungen erhalten (vgl. Lrtikel 48 ibs. 3 - Erlaß des Statuss der Beamten sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischer Patentamts, Lrtikel 49 ibs. 2 - Erlaß der Gebührenordnung zu diesem ibkommen - , Lrtikel 204 - Erlaß der Haushaltsordring und weiterer Finanzvorschriften - .
Auch der Präsident des Europäischen Patentants wird sowohl in gewissem Umfang allgemeine Bestimmungen orlassen (irtikel 56 - Delegation von Befugnissen; inme1debestimmungen für europäische Patente usw. - ) als auch einzelne Verwaltungsakte vornehmen müssen, die nicht mit den bisher im irbeitsentwurf vorgesehenen Rechtsmitteln innerhalb des Europäischen Patentamts anfechtbar sind. Ein solcher Verwaltungsakt des Präsidenten des Europäschen Patentamts ist z.B. die Verweigerung der Sintra. gung eines berufsmäßigen Vertreters in die Liste gemäß Lrtikel 159 ibsatz 2 des irbeitsentwurfs.
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Artikel 274
Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Handlungen des [Verwaltungsrats] und des Präsidenten des Europäischen Patentamts (1) [Das Europäische Patentgericht] überwacht die Rechtmäßigkeit des Handelns des [Verwaltungsrats] und des Präsidenten des Europäischen Patentamts. Zu diesem Zweck ist [Das Europäische Patentgericht] für Klagen zuständig, die eine natürliche oder juristische Person wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Abkommens oder wegen Ermessensmißbrauchs erhebt, soweit die natürliche oder juristische Person durch die angefochtene Handlung unmittelbar betroffen ist. (2) Die im vorstehenden Absatz vorgesehenen Klagen sind innerhalb von zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falls von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. (3) Ist die Klage begründet, so erklärt [das Europäische Patentgericht] die angefochtene Eandlung für nichtig. (4) Das Organ, dem die für nichtig erklärte Eandlung zur Last fällt, hat die sich aus dem Urteil [Ges EuropäIschen Patentgerichts] ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtung, die sich aus der Anwendung des Artikels 48a Abs. 2 ergibt.
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Vierter Teil
Schlußbestimmungen
Artikel 271
Abgrefzung des räumlichen Schutzbereichs des europäischen Patents
1. Alternativel
(1) Als Gebiet der Vertragsstaaten im Sinne des Artikels 20 gilt das Gebiet des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Weutsčhland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzcgtums Luxemburg und des Kánigreichs der Niederlande. (2) Zum Gebiet der Vertragsstaaten im Sinne des Artikels 20/rechnen auch diejenigen europäischen Ho. heitsgebiete, deren ausgärtige Beziehungen ein Vertragsstaat wahrnimmt.
2. Alternative:
Die räumliche Wirkung europäischer Patents im Sinne des Artikels 20 erstreckt sich nicht auf folgende Gebiete: a) Für das Königreich Belgien b) ..... □
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Zu Artikel 223
Zusammentreten des ∠ Verwaltungsrats
1. Materialien:
-.
2. Bemerkungen:
Artikel 223 ist eine Übergangsvorschrift und entspricht Artikel 241 des EWG-Vertrags.
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Artikel 223
Zusammentreten des [Verwaltungsrats]
Der [Verwaltungsrat] tritt innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen.
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Zu artikel 204
Befugnisse des [Verwaltungsrats]
1. Materialien:
2. Bemerkungen:
Dieser Artikel entspricht dem Artikel 209 des EWG-Vertrags.
Gemäß dem Beschluß, den die arteitsgruppe auf der 4. Sitzung gefaßt hat, kann zunächst dahingestellt bleiben, ob die Finanzvorschriften in unser abkommen aufgenommen oder in das in aus sicht genommene Generalabkommen ubernomen werden.
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Artikel 204
Befugnisse des ∠ Verwaltungsats 7
(1) Der ∠ Verwaltungsat7 legt folgendes fest: a) Die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im einzelnen geregelt werden; b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Beiträge der Vertragsstaaten dem Europäischen Patentamt zur Verfügung zu stellen sind; c) die Vorschriften über die Verantwortuns der enweisungsbefugten Personen und der Rechnugsifihres sowie die entsprechenden Kontrollmairnahner.
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Zu Artikel 42
Rechtsnatur
1. Materialien: a) EWG-Vertrag, Art. 210, 211; b) revidiertes Haager Abkommen über die Errichtung eines internationalen Patentbüros, Art. 11. 2. Bemerkungen:
Abs. 1 ist fast wörtlich dem Art. 210, Abs. 2 fast wörtlich dem Art. 211 des EWG-Vertrags nachgebildet. Der in Art. 211 Satz 2 des EWG- Vertrags enthaltene Satz über die Vertretung wurde sinngemäß nach Art. 46 Abs. 2 des Entwurfs übernommen.
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3
Zu Artikel 41
Rechtsstellung
1. Materialien:
a) Entschließung der Staatssekretäre vom 19. Dezember 1960, Abschnitt II, Nr.1; b) Arbeitsentwurf dieses Abkommens, Art.3; c) Pariser Verbandsübereinkunft, Art. 13 Abs. 1.
2. Bemerkungen:
Zu Abs. 1: In der Entschließung der Staatssekretäre ist festgelegt: Das europäische Patent soll als einheitliches und autonomes Recht gestaltet werden, das von einer unabhängigen internationalen Behörde erteilt wird.
In Art. 3 des Arbeitsentwurfs dieses Abkommens wurde vorgesehen, daß das Europäische Patentamt den Vertragsstaaten gemeinsam ist.
Zu Abs. 2: Viele nationale Patentgesetze legen in ihren Bestimmungen fest, welche Behörde dem Patentamt übergeordnet ist.
Niederländisches Patentgesetz, Art. 14: "Das Patentamt ist ein Teil des Amtes für gewerbliches Eigentum, ..."
US-Patentgesetz, § 1 : "Das Patentamt untersteht dem Handelsministerium". Auch bei internationalen Organisationen ist es üblich, im Abkommen das Organ anzugeben, das die Aufsicht über die Organisation ausübt (vgl. Pariser Verbandsübereinkunft, Art. 13 Ab.1). So ist das "Internationale Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums" der hohen Autorität der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterstellt, die seine Einrichtung regelt und seine Geschäftsführung überwacht. Der Entwurf sieht als übergeordnetes Aufsichtsorgan einen Verwaltungsrat vor. Da Einrichtung und Aufgaben des Verwaltungsrats erst geklärt werden müssen, ist das Wort "Verwaltungsrat" in Klammer gesetzt.
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VERTRAULICH!
B e m e r k un g e n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
Artikel 41 bis 60 [Artikel 41 bis 49a]
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Artikel 42
Rechtsnatur (1) Das Europäische Patentamt besitzt Rechtspersönlichkeit. (2) Das Europäische Patentamt besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen.
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Erster Teil
Das europäische Patent 3. Abschnitt
Das Europäische Patentamt
Artikel 41 Rechtsstellung (1) Das Europäische Patentamt ist eine selbständige ge-. meinsame Behörde der Vertragsstaaten. (2) Die Tätigkeit des Europäıschen Patentamts wird vom [Verwaltungsrat] überwacht.
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VERTRAULICH!
Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 41 bis 60 [Artikel 47 bis 49 a7
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Artikel 1 wird vorbehaltlich einiger redaktioneller Bemcrkungen gebilligt.
Artikel 2 wird angenommen und an den Redaktionsausschuss überwiesen. Die Frage des Gebietes der Vertragsstaaten, in denen das Abkommon gelten soll, wird in den Schlussbastimmungen geregelt.
Artikel 3 wird angenommen. Artikol 4. Die Gruppe billigt die Anregung der Horron De Rouse, Do Muysor und van Bonthem, dio Zuständigkeiten des curopäischen Patentgerichts nicht orschöpfend aufzuzäblon.
Dio Gruppe erörtort anschlicssond die verschiedonon Möglichkeiten zur Errichtung sinos solchen curopäischen Gorichts.
Der Präsident erklärt, die Frage der Bildung eines Gerichts werde abschliessend durch den Koordinierungsausschuss und die Staatssekretäre behandelt. Er weist auf die Notwendigkeit einer solchen europäischen Instanz, die als Gerichtshof bezcichnct worden sollte, zur Wahrung dor Einheitlichkeit des curopäischen Rechtes hin.
Nach Ansicht der Gruppe muss eine Formulierung gefunden werden, die olastisch genug ist, um alle Möglichkeiten für eine vernünftige Lösung dieses Probloms zu erschöpfen.
Artikcl 4 wird mit Bemerkungen formollor Art an den Redaktionsausschuss überwiesen.
Die Sitzung wird um 13 Uhr geschlossen.
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Ergobnisso der zwoiton Sitzung der Arboitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel
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IV/3858/1/61-D
Brüssel, den 14. Juli 1961
Artikel 3
Europäisches Patentamt
Europäische Patente werden durch ein Patentamt erteilt, das den Vertragsstaaten gemeinsam ist und die Bezeichnung "Europäisches Patentamt" erhält.
IV/3858/1/61-D
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
IV/4860/61-D +10387 / 4 / G 4-0
Brüssel, don 18. Juli 1961
VERTRAULICH
Ergobnisso der zwoiton Sitzung der Arboitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel
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Zu Artikel 3
Europäisches Patentamt
1. Materialien:
Bericht des Koordinierungsausschusses vom 10.11.1960 unter II Ziffer 8.
2. Bemerkungen:
Artikel 3 gibt den Grundsatz wieder, daß europäische Patente nur von einer gemeinsamen Organisation der Vertragstaaten, dem "Europäischen Patentamt", erteilt werden. Damit wird gleichzeitig ausgeschlossen, daß europäische Patente auch von nationalen Behörden erteilt werden können.
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B e m e r k u n g e n
zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 29. Mai 1961 (Artikel 1 bis 10 a)
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Artikel 3
Europäisches Patentamt
Europäische Patente werden durch ein gemeinsames Patentamt erteilt, das die Bezeichnung "Europäisches Patentamt" erhält.
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Artikel 2
Europäische Patente
Auf Grund des europäischen Patentrechts werden mit Wirkung für das Gebiet aller Vertragstaaten Patente erteilt, die die Bezeichnung "europäische Patente" erhalten.
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VERTRAULICH !
Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 1 bis 10 a
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4. Schließlich wird die Zuständigkeit eines europäischen Gerichts begründet werden müssen für Klagen zwischen dem europäischen Patentamt und seinen Bediensteten. Die entsprechende Regelung findet sich in Artikel 179 des EWG-Vertrages, in Artikel 152 des Euratom-Vertrages und in Artikel 58 des Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Es dürfte kaum möglich sein, die Zuständigkeit für die vorgenannten Klagen dem unter I. genannten europäischen Patentgericht zu übertragen. Das Patentgericht wird aus Richtern bestehen müssen, die besondere Erfahrungen auf dem Gebiet des Patentrechts besitzen. Bei den unter II. genannten Klagen handelt es sich aber um Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand das Volkerrecht oder das internationale Recht ist. Richter, die diese Klagen entscheiden sollen, müßten daher auf diesen Gebieten besondere Erfahrungen besitzen. Die Zahl etwaiger Klagen der unter II. aufgefuhrten Art wird voraussichtlich gering sein. Die Errichtung eines besonderen ständigen Gerichts dürfte sich daher kaum empfehlen. "weckmäßig dürfte es sein, diese Klagen einem bereits bestehenden europäischen vericht, das für Klagen solcher art zuständig ist, zu übertragen, beispielsweise dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. II. Aus den vorstehenden Ausführungen dürfte sich ergeben, daß selbst dann, wenn die Errichtung eines europäischen Patentgerichts für die erste Zeit für entbehrlich gehalten wird, die Begründung der Zuständigkeit eines europäischen Gerichts für die unter II. genannten Klagen eine unabdingbare Folgerung aus der Errichtung eines europäischen Patentamts darstellt.
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sich in Artikel 170 des EWG-Vertrages, in Artikel 142 des Euratom-Vertrages und in Artikel 89 des Vertrages über die Gründung.einer Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. 2. Der Verwaltungsrat des europäischen Patentants oder ein anderes gemeinsames Organ wird die Befugnis erhalten müssen, in gewissem Umfang Rechtsverordnungen zu erlassen, beispielsweise die näheren Bestimmungen für die Ameldung europäischer Patente festzusetzen und die nche der an das europäische Patentamt zu zahlenden verschiedenen Gebühren zu bestimmen. Es dürfte erforderlich sein, die Rechtmäßigkeit solcher Verordnungen durch ein Gericht nachprüfen zu lassen. Eine entsprechende Bestimmung findet sich in Artikel 173 des EWGVertrages, in Artikel 146 des Euratom-Vertrages und in Artikel 33 des Vertrages über die Gründung eiror Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. 3. Die Zuständigkeit eines europäischen Gerichts wird ferner vorgesehen werden müssen für Schadensersatzklagen gegen das europäische Patentamt wegen eines Schadens, der durch die Organe oder Bediensteten des europäischen Patentants in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht wird. Zu denken ist hierbei insbesondere an Klagen wegen Verletzung der Verpflichtung zur Geheimhaltung für die beim europäischen Patentamt eingereichten Anmeldungen oder wegen unrechtmäßiger Verwenáung der Eemtnisse, die ein Bediensteter aufgrund seiner Tätigkeit im europäischen Patentamt erworben hat. Entsprechende Regelungen finden sicin in Artikel 178 in Verbindung mit Artikel 215 des EIC-Vertrages, in Artikel 151 in Verbindung mit artikel 186 des Euratom-Vertrages und in Artikel 40 Abs. 1 des Vertrages über die Gründung einer Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
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H.
Einige Probleme einer europaischen Gerichtsbarkeit. I. Die erste Frage, die zu prufen sein wird, ist, ob die Errichtung eines europaischen Patentgerichtshofs notwendig oder wenigstens zweckmäBig ist. Für die in Teil I. der Studle zugrundegelegte Annahme, nämlich die Schaffung eines europaischen Patents, das ein einheitliches Recht bilden und daher nur einheitlich fur den gesamten Bereich des Gemeinsamen Marktes erteilt und vernichtet werden soll, besteht eine Notwendigkeit der Errichtung eines europaischen Patentgerichts, jedenfalls für die Entscheidung über Nichtigkeitsklagen gegen europäische Patente. Wird ein europäisches Patentgericht errichtet, dann dürfte es zweckmäBig sein, diesem Gericht auch die Entscheidung von Patentverletzungsstreitigkeiten in gewissem Umfange zu ubertragen, soweit es sich um die Anwendung und auslegung curopäischen Patentrechts handelt. Wegen des Umfangs der anrufung eines europäischen Patentgerichts in Patentverletzungssachen wird auf die Ausfuhrungen oben zu D I verwiesen. II. Außer für den Fall der Nichtigkeitsklagen gegen europäische Patente erscheint die Errichtung eines europäischen Gerichts auch noch sus anderen Gründen notwendig.
1. Das abkommen über die Schaffung eines europäischen Patents wird gewisse Verpflichtungen der Vertragsstaaten enthalten. Falls ein Vertragsstaat diese Verpflichtungen verletzt, muß die wöglichkeit gegeben sein, die Tatsache der Verletzung durch ein Gericht feststellen zu lassen. Eine solche Regelung findet
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G. Möglichkeiten der Zinschaltung des Internationalen Patentinstituts in Den Haag ..... 92 H. Einige Probleme einer europäischen Gerichtsbarkeit ..... 99 I. Kreis der Personen, die berechtigt sind, europäische Patentanmeldungen zu bewir- ken ..... 102 K. Beitritt von Drittstaaten ..... 105 I. Verhältnis des Abkommens über die Schaf- fung eines europäischen Patents zur Pariser Verbandsübereinkunft ..... 109 M. Verhältnis des Abkommens über die Schaffung eines europäischon Patents zu den bereits bestehenden Abkommen tiber Europäische Ge- meinschafien ..... 111 N. Zusammenfassung ..... 120 II. Teil: Schaffung eines europäischen Patents, das als die Summe der nationalen Patente der Vertragsstaaten ausgestaltet ist ..... 125 III. Teil: Tragen ..... 131 Anhang
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III. Wirkung der Nichtigkeitserklärung ..... 54 IV. Möglichkeit einer territorialen Schutz- entziehung ..... 54 D. Regelung der Patentstreitsachen hinsichtlich des europäischen Patents und ihre Koordine- rung mit der Regelung bei nationalen Paten- ten ..... 56 I. Verfahren bei Patentverletzungen ..... 56 II. Verfahren bei sonstigen Patentstreit- sachen hinsichtlich europäischer Pa- tente ..... 72 E. Probleme der Koexistenz von europäischen und nationalen Patenten ..... 76 F. Einige Probleme, die mit der Errichtung eines europäischen Patentamts verbunden sind ..... 84 I. Errichtung eines europäischen Patentamts und Souveränität der Vertragsstaaten ..... 84 II. Einige Probleme der Organisation eines europäischen Patentamts ..... 85 III. Finanzierung eines europäischen Patent- amts ..... 88 IV. Einige Probleme des Aufbaus eines euro- päischen Patentamts ..... 89
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G. 1 i e d e r u n g Seite Einführung ..... 1 I. Teil: Probleme der Schaffung eines europäischen Patents als einheitliches und selbständiges Recht ..... 7 A. Einige Probleme eines materiellen euro- päischen Patentrechts ..... 7 I. Kreis der zu schützenden Erf in- dungen ..... 7 II. Neuheitsbegriff ..... 18 III. Frfordernis des technischen Fort- schritts ..... 23 IV. Drfordernis der Erfindungshöhe ..... 24 V. Territorialer Schutzbereich ..... 30 VI. Sachlid er Schutzbereich ..... 30 B. Einige Probleme eines europäischen Verfahrensrechts ..... 33 I. Erteilung eines europäischen Patents mit oder ohne Neuheitsprüfung ..... 33 II. Gewisse Einzelfragen eines examen différe im engeren Sinne ..... 40 C. Dinige Probleme betr. die Nichtigkeit des europäischen Patents ..... 50 I. Nichtigkeitsgründe ..... 50 II. Instanzen, die uber die Nichtigkeit entscheiden ..... 52
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Borin, den 7. Juli 1960
S t u d i e
über die grundsätzlichen Probleme der Schaffung eines europäischen Patents, das neben die nationalen Patente tritt.
von
Kurt H a e r t e 1
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Sitzungsbericht des Hauptausschusses II
Allgemeines
1. Den Vorsitz in dem von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzten Hauptausschuß II führt der Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich), Herr F. Savignon. Erster stellvertretender Vorsitzender ist der Direktor des dänischen Patentamtes, Herr E. Tuxen; weitere stellvertretende Vorsitzende sind der Leiter des Amtes für Internationale Beziehungen (Liechtenstein), Graf A. F. von Gerliczy-Burian, und der stellvertretende Generaldirektor für wirtschaftliche Angelegenheiten (Portugal), Herr Dr. Luis Alberto de Vasconcelos Gois Fernandes. Herr Bowen (Vereinigtes Königreich) wird zum Berichterstatter bestellt. 2. Die dem Hauptausschuß II obliegenden Aufgaben ergeben sich aus Artikel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/56/I/II/III).
Der Hauptausschuß II ist demzufolge für die Prüfung folgender Texte zustandig: die Kapitel I bis IV des ersten Teils mit Ausnahme des Artikels 14, die Artikel 143 und 145, den elften Teil mit Ausnahme der Artikel 160 bis 162 und den zwolften Teil des Obereinkommens mit Ausnahme der Artikel 169, 174 und 175, die entsprechenden Bestimmungen der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen, das Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung, das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation, die Empfehlungen und Entschließungen der Konferenz betreffend diese Fragen sowie die Empfehlung betreffend die Patentdokumentation für die Recherche und die Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 Absatz 2 des Obereinkommens genannten Bediensteten. 3. Der Hauptausschuß II tritt am 13. und 14. September, vom 17. bis 22. September sowie am 25. September 1973 zusammen. Er setzt in seiner ersten Sitzung einen Redaktionsausschuß ein, der aus den Delegationen Frankreichs, Irlands, Österreichs und der Schweiz besteht und in dem Herr Jenö Staehlein, Mitglied der schweizerischen Delegation, den Vorsitz führt; an den Sitzungen dieses Ausschusses nimmt außerdem der Berichterstatter des Hauptausschusses II, Herr R. Bowen (Vereinigtes Königreich), teil. 4. Zu Beginn der ersten Sitzung stellt der Vorsitzende fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. September 1973 zwei Antrăgen zugestimmt hat, in denen darum nachgesucht wurde, Herrn Sheehan vom amerikanischen Patentamt und Herrn van Empel zur Teilnahme an den Sitzungen der Hauptausschüsse als Zuhörer zuzulassen. In einer späteren Sitzung räumt der Hauptausschuß II auch Herrn Otani vom japanischen Patentamt das Recht ein, an den Sitzungen des Ausschusses als Zuhörer teilzunehmen.
Der Hauptausschuß II erklärt sich damit einverstanden, daß die genannten Personen an den Arbeiten als Zuhörer gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verfahrensordnung teilnehmen. 5. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach Artikel 32 der Verfahrensordnung die Vorschläge der Regierungsdelegationen nur erörtert und zur Abstimmung gestellt werden könnten, wenn sie schriftlich eingereicht worden seien, die schriftlichen Vorschläge müBten grundsätzlich vor 17.00 Uhr an dem Tage vor der Sitzung unterbreitet werden. 6. In dem vorliegenden Protokoll entspricht die Numerierung der Artikel, Regeln und Absätze der der Textentwürfe (Dok. M/1 bis M/6). Auf die Nummer der betreffenden Bestimmung folgt in Klammern die Nummer der entsprechenden Bestimmung in der Fassung des in München unterzeichneten Textes.
A. Entwurf eines Übereinkommens über ein europăisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)
Titel
7. Die Delegationen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften legen ihren in Dokument M/14 unter Nummer 1 enthaltenen Vorschlag vor, wonach hinter dem Titel des Übereinkommens ein Kurztitel eingefügt werden solle. 8. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.
Artikel 4 - Europäische Patentorganisation
9. Die britische Delegation schlägt vor, Artikel 4 entsprechend ihrem in Dokument M/40 unter Nummer 3 enthaltenen Vorschlag neu zu gliedern. 10. Die deutsche, die österreichische und die schweizerische Delegation unterstützen diesen Vorschlag unter dem Vorbehalt, daß in Absatz 2 des vorgelegten Textvorschlages das Wort »wichtigsten« gestrichen werde, weil die Aufzählung der Organe der Organisation in diesem Absatz erschöpfend sei. 11. Die britische Delegation erklärt sich damit einverstanden, ihren Vorschlag in diesem Sinne zu ändern. 12. Der Ausschuß nimmt den entsprechend geänderten Vorschlag der britischen Delegation an.
Artikel 5 - Rechtsstellung
a) Absatz 1
13. Die luxemburgische Delegation unterbreitet den in Nummer 1 des Dokuments M/9 enthaltenen Vorschlag. 14. Die deutsche, die britische und die französische Delegation erheben Einwände gegen diesen Vorschlag. Die Aufnahme eines Satzes, in dem vorgesehen werde, daß die Rechtspersönlichkeit der Organisation in jedem Vertragsstaat ohne weiteres anerkannt werde, könne zu Auslegungsschwierigkeiten führen, weil es eine fest verankerte Tradition gebe, nach der die Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit an eine internationale Organisation durch ein Obereinkommen automatisch im Rahmen eines gegebenen Rechtssystems erfolge, da das Obereinkommen in dem betreffenden Staat ratifiziert werde und dort in Kraft trete. 15. Da der Vorschlag der luxemburgischen Delegation von keiner Delegation unterstützt wird, stellt der Ausschuß fest, daß er nicht zur Abstimmung gestellt werden kann.
b) Absatz 2
16. Der in Nummer 2 des Dokuments M/9 enthaltene Vorschlag der luxemburgischen Delegation wird vom Ausschuß nicht angenommen. 17. Der Ausschuß prüft sodann den in Nummer 4 des Dokuments M/40 enthaltenen Vorschlag der britischen Delegation, wonach die Absätze 2 und 3 so gefaßt werden sollten, daß eine völlige Übereinstimmung mit Artikel 211 des Rom-Vertrages hergestellt werde, der als Vorlage für Artikel 5 des Obereinkommensentwurfs gedient habe. Dies hätte außerdem zur Folge, daß die Absätze 2 und 3 des Entwurfs zu einer einzigen Bestimmung zusammengefaßt würden. 18. Da die italienische, die niederländische und die schweizerische Delegation Zweifel an der Zweckmäßigkeit einer Zusammenfassung der Absätze 2 und 3 äußern, verzichtet die britische Delegation auf diesen redaktionellen Teil ihres Vorschlags.