Art48dPCTBE1973
Métadonnées
- Nom affiché : Art48dPCTBE1973
- Numéro d'article : 48
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 026-050/Article 048 (Deutsche Fassung)/Art48dPCTBE1973.pdf
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Artikel 48 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 48 MPÜ Ausführung des Haushaltsplanes
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt |
Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird |
Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorschl.d.Vors. | 200 | IV/3076/62 | S. 67 |
| VE Mai 1962 | 49 | 6551/IV/62 | S. 17 |
| VE 1962 | 49 | BR/GT IV/32/70 | Rdn. 20 |
| VE 1971 (Ue) | 55 a | BR/169/72 | Rdn. 47 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | 46 | M/146/R 2 | Art. 48 |
|---|---|---|---|
| " | 46 | M/PR/III | S. 173 |
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Arbeitagruppe "Beitote" Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D
Vertraulich
VE 1965(U_e)
Änderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europlisches Patentrecht
(Artikel 1 bis 175)
Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/17/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).
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Artikel 83 - Anhinung vor der Priifungestelle 61. Nach Auffassung der Gruppe sollte vorgesehen werden, dass die Prüfungsstelle den Anmelder auf seinen Antrag hin anhören muss, wenn sie die Anmeldung zurickzuweisen boabsichtigt.
Artikel 84 - Erteilung des vorläufigen euronäischen Patents
Artikel 85 - Veriffentlichung des vorläufigen euronäischen Patents
Artikel 86 - Amtliche Urkunde über das vorlhufige euronäische Patent 62. Zur Streichung dieser drei Artikel wurden keine Bemerkungen gemacht.
Artikel 86 a - Veröffentlichung der europäischen Patentenmeldung 63. Nach Ansicht der Gruppe sollte Alsatz 1 - in Anlehnung an Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a des PCT-Plans die Möglichkeit eröffnen, auf intrag des Anmelders die Anmeldung schon vor Ablauf der Frist von 18 Moraten zu veröffentlichen. 64. In bezug auf die Veröffentlichung der Patentansprüche in den verschiedenen Fällen des Absatzes 1 b (vgl. Bemerkung zu diesem Artikel in Dok. BR/9/69) kam die Gruppe überein, dass diese Frage nach Anhörung der interessierten Kreise erneut geprüft werden muss.
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REGI ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATEMTETTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
über die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)
I
1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsgruppe ist ubereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:
- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden): (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. B R / 10 d / 69 zat / MJ / hm
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(4) La publication n'a pas lieu lorsque la demande de brevet européen a été rejetée définitivement, ou a été retirée, ou est réputée retirée avant la fin des préparatifs techniques entrepris en vue de la publication. (5) Une mention signalant la publication est inscrite au registre européen des brevets et publiée au Bulletin européen des brevets.
Article 86 (ancien article 86b)
Publication du sort réservé à la demande de brevet européen Lorsqu'une demande de brevet européen, publiée conformément à l'article 85 est rejetée, ou retirée ou réputée retirée, une mention correspondante est inscrite au registre européen des brevets et publiée au Bulletin européen des brevets.
Article 87 (ancien article 87a)
Observations sur le brevetabilité de l'invention faisant l'objet de la demande (1) Après la publication de la demande de brevet européen, tout tiers peut présenter ses observations sur la brevetabilité de l'invention faisant l'objet de la demande. Les observations doivent être faites par écrit et dûment motivées. (2) Les observations visées au paragraphe 1 sont communiquées au demandeur.
CHAPITRE II
Procédure de délivrance du brevet
Article 88
Requête en examen
(1) Sur requête, l'Office européen des brevets examine si la demande de brevet européen et l'invention qui en fait l'objet, satisfont aux conditions prévues par la présente convention.
Bemerkung zu Artikel 88: Eine Delegation würde ein Verfahren der sofortigen Prüfung vorziehen, wobei gegebenenfalls vorgesehen werden könnte, daß der Verwaltungsrat eine Verschiebung des Antrags auf Prüfung beschließen kann, sofern dies die Umstände erfordern.
Note to Article 88 One delegation expressed its preference for a system of prior examination, or, failing this, for providing for the possibility of the Administrative Council deciding that the request for examination can be deferred in so far as the circumstances make this necessary.
Remarque concernant l'article 88 : Une délégation a marqué sa préférence pour un système d'examen préalable, quitte à prévoir la possibilité pour le Conseil d'administration de décider que la requête en examen pourra être différée dans la mesure où les circonstances l'imposeraient.
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(2) Si le demandeur use de la faculté prévue au paragraphe 1 , les revendications nouvelles ou modifiées sont déterminantes, au lieu des revendications initiales, pour la protection demandée, dans la mesure où leur objet ne s'étend pas au-delà de ce qui était décrit dans la demande. (3) Si les revendications nouvelles ou modifiées ne sont manifestement plus couvertes par l'avis documentaire sur l'état de la technique, l'Office européen des brevets peut demander à l'Institut International des Brevets de La Haye un avis documentaire additionnel. Il invite le demandeur à acquitter, dans le délai d'un mois, la taxe prévue par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention. Si la taxe n'est pas versée en temps voulu, la demande est réputée retirće.
Article 83 (ancien article 82)
Modification des documents Jusqu'à l'introduction de la requête en examen et sans préjudice des dispositions des articles 78, paragraphe 2, 81 et 82 , la description, les revendications et les dessins d'une demande de brevet européen ne peuvent être modifiés que pour la rectification d'erreurs matérielles, d'erreurs d'expression ou de fautes évidentes.
Article 84 (ancien article 83)
Audition devant la section d'examen La section d'examen entend le demandeur d'office ou sur requête, lorsqu'elle le juge utile. Elle doit faire droit à cette requête lorsqu'elle envisage de rejeter tout ou partie de la demande.
Article 85 (ancien article 86a)
Publication de la demande de brevet européen (1) Toute demande de brevet européen est publiée sans délai 18 mois après le dépôt de la demande ou, si une priorité a été revendiquée, après la date de cette priorité, ou si plusieurs priorités sont revendiquées, à compter de la date de la plus ancienne de celles-ci. Toutefois, elle peut être publiée avant le terme de ce délai sur requête du demandeur. Cette publication comporte la description, les revendications et, le cas échéant, les dessins ainsi que, en annexe, l'avis documentaire sur l'état de la technique pour autant qu'il soit disponible au moment de la publication. (2) Les États contractants désignés couformément aux dispositions de l'article 67 sont énumérés dans la publication. (3) Si la demande de brevet européen est divisée avant la publication, conformément aux dispositions de l'article 81 , ou si les revendications ont été modifiées conformément aux dispositions de l'article 82 , les revendications initiales sont également reproduites dans la publication, en plus des revendications nouvelles ou modifiées.
Bemerkung zu Artikel 85:
Es ist vorgeschlagen worden:
- entweder nur die neuen bzw. geänderten Patentansprüche - oder die neuen bzw. geänderten Patentansprüche in den drei Sprachen des Übereinkommens und die ursprünglichen Patentansprüche lediglich in einer der drei Sprachen zu veröffentlichen.
Note to Article 85 It is proposed:
- either to publish only the new or amended claims, - or to publish the new or amended claims in the three languages of the Convention and the original claims in only one of these languages.
Remarque concernant l'article 85 : Il a été proposé :
- soit de ne publier que les revendications nouvelles ou modifiées, - soit de publier les revendications nouvelles ou modifiées dans les trois langues de la Convention et les revendications initiales dans l'une de ces langues.
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(4) Die Veröffentlichung unterbleibt, wenn die europäische Patentanmeldung vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt. (5) Ein Hinweis auf die Veröffentlichung wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.
Artikel 86 (früher Artikel 86b)
Bekanntmachung der Erledigung einer Patentanmeldung Wird eine gemäß Artikel 85 veröffentlichte europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so wird ein Hinweis darauf in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.
Artikel 87 (früher Artikel 87a)
Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung (1) Nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung kann jeder Dritte seine Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung erheben. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen. (2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Einwendungen werden dem Anmelder mitgeteilt.
KAPITEL II
Erteilungsverfahren Artikel 88 Antrag auf Prüfung (1) Das Europäische Patentamt prüft auf Antrag, ob die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen. (4) Publication shall not take place if the European patent application has been finally refused or withdrawn or deemed to be withdrawn before the termination of the technical preparations for publication. (5) Notification of the publication shall be entered in the Register of European Patents and published in the European Patent Bulletin.
Article 86 (former Article 86b)
Publication of the lapse of a European patent application If a European patent application published in accordance with Article 85 is refused or withdrawn or deemed to be withdrawn, notification thereof shall be entered in the Register of European Patents and published in the European Patent Bulletin.
Article 87 (former Article 87a)
Observations concerning the patentability of the invention in respect of which an application has been filed (1) Following the publication of the European patent application, any person may present his observations concerning the patentability of the invention in respect of which an application has been filed. Such observations must be made in writing and must include a statement of the grounds on which they are based. (2) The observations referred to in paragraph 1 shall be communicated to the applicant.
CHAPTER II
Procedure for grant Article 88 Request for examination (1) The European Patent Office shall examine, on request, whether a European patent application and the invention which forms the subject thereof meet the requirements of this Convention.
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(2) Macht der Anmelder von der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so sind anstelle der ursprünglichen Patentansprüche insoweit die neuen oder geänderten Patentansprüche für das Schutzbegehren maßgebend, als der Gegenstand der letzteren nicht über das hinausgeht, was in der Anmeldung beschrieben worden ist. (3) Sind die neuen oder geänderten Patentansprüche durch den Bericht über den Stand der Technik offensichtlich nicht mehr gedeckt, so kann das Europäische Patentamt beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag einen zusätzlichen Bericht einholen. In diesem Fall fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene zusätzliche Gebühr zu entrichten. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Artikel 83 (früher Artikel 82)
Änderungen der Unterlagen Bis zur Stellung des Antrags auf Prüfung ist außer in den Fällen der Artikel 78 Absatz 2, 81 und 82 eine Änderung der Beschreibung, der Patentansprüche oder der Zeichnungen einer europäischen Patentanmeldung nur zulässig, soweit es sich um die Berichtigung von Schreibfehlern, sprachlichen Fehlern oder offensichtlichen Unrichtigkeiten handelt.
Artikel 84 (früher Artikel 83)
Anhörung vor der Prüfungsstelle
Die Prüfungsstelle hört den Anmelder von Amts wegen oder auf Antrag, wenn sie dies für sachdienlich erachtet. Sie hat dem Antrag stattzugeben, wenn sie beabsichtigt, die Anmeldung ganz oder teilweise zurückzuweisen.
Artikel 85 (früher Artikel 86a)
Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung (1) Die europäischen Patentanmeldungen werden unverzüglich nach Ablauf von achtzehn Monate nach der Einreichung der Patentanmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätszeitpunkt oder, wenn mehrere Prioritäten in Anspruch genommen worden sind, nach dem Zeitpunkt der frühesten Priorität veröffentlicht. Sie können jedoch auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenfalls die Zeichnungen sowie als Anlage des Bericht über den Stand der Technik, sofern dieser zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorliegt. (2) In der Veröffentlichung werden die gemäß Artikel 67 benannten Vertragsstaaten aufgeführt. (3) Ist die europäische Patentanmeldung vor der Veröffentlichung gemäß Artikel 81 geteilt oder sind die Patentansprüche gemäß Artikel 82 geändert worden, so werden in der Veröffentlichung außer den neuen oder geänderten Patentansprüchen auch die ursprünglichen Patentansprüche aufgeführt. (2) If the applicant avails himself of the right referred to in paragraph 1, the new or amended claims instead of the original claims shall determine the protection sought in so far as their subject matter does not extend beyond what was described in the application. (3) If the new or amended claims are obviously no longer covered by the report on the state of the art, the European Patent Office may request an additional report from the International Patent Institute at The Hague. In such an event the European Patent Office shall request the applicant to pay within one month the fee prescribed by the rules relating to fees adopted pursuant to this Convention. If within the period fixed, the additional fee has not been paid, the application shall be deemed to be withdrawn.
Article 83 (former Article 82)
Amendment of documents
Up to the the receipt of the request for examination, and without prejudice to Article 78, paragraph 2, and Articles 81 and 82, the description, claims or drawings of an application for a European patent may not be amended except for the purpose of correcting linguistic or clerical errors or obvious mistakes.
Article 84 (former Article 83)
Hearings before the Examining Section
The Examining Section shall give a hearing to the applicant either on its own initiative or at his request, where it considers this to be expedient. It must give a hearing to the applicant on his request if it proposes to give a decision refusing the application wholly or in part.
Article 85 (former Article 86a)
Publication of a European patent application (1) European patent applications shall be published as soon as possible after the expiry of a period of 18 months from the filing of the patent application or, if a priority has been claimed, as from the date or earliest date of priority. Nevertheless, at the request of the applicant the application may be published before the expiry of the period referred to above. The publication shall contain the description, the claims and any drawings and, in an annex, the report on the state of the art, in so far as the latter is available at the time of publication. (2) The Contracting States designated in accordance with Article 67 shall be specified in the publication. (3) If before such publication, the European patent application has been divided pursuant to Article 81, or the claims amended pursuant to Article 82, the original patent claims shall be included in the publication in addition to the new or amended claims.
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RECIFRUNGSKONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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113. In bezug auf die in Absatz 1 vorgesehene Veruiffentlichung des Berichts tiber den Stand der Technik erhebt sich die Frage, welche Form daftur festzulegen ist, wobei es unerheblich ist, ob dieser Bericht gleichzeitig mit der Anmeldung oder spăter verơffentlicht wird. Sollte man spăter zu der Ansicht gelangen, ein einfacher Hinweis im Patentblatt darauf, dass der Bericht der Oeffentlichkeit zur Verfugung steht, reiche aus, so wären die Bestimmungen entsprechend abzufassen.
Artikel 88 - Antrag auf Prtufung (BR/40/70, Seiten 7 und 8 Punkt 20) 114. Gemäss Absatz 2 beginnt die Frist für die Finreichung des Prüfungsantrags mit dem Zeitpunkt des in Artikel 85 Absatz 5 vorgesehenen Hinweises auf die Veröffentlichuns.
Die Gruppe wollte den Beginn der Frist so setzen, dass Dritte ebenso wie der Anmelder die Mnglichkeit haben, den Bericht Uber den Stand der Technik zur Kenntnis zu nehmen. 115. In der Gruppe wurde jedoch die Auffassung vertreten, dass es angesichts der kurzen Frist für die Einreichung des Prtufungsantrags fraglich sei, ob die Möglichkeit der Einreichung für Dritte noch gerechtfertigt ist.
Artikel 188 b (neu) - Frist für die Einreichung des Prtufungsantrags während einer Uebergangszeit (BR/40/70, Seite 8, Punkt 20 Absatz 2, 6. und 7. Gedankenstrich) 116. Die Gruppe bemuhte sich, eine dem Mandat der Konferenz entsprechende Fassung zu wăhlen; sie Uberliess jedoch der Konferenz, den Zeitraum festzulegen, der tiber die in Artikel 88
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109. Entsprechend dem Mandat der Konferenz betreffend das Verfahren der aufgeschobenen Prlufung und insbesondere die Frist für die Einreichung des Antrags (vgl. Artikel 88) flgte cie Gruppe einen neuen Absetz 4 a ein, wonach in der Ausfilirungsordnung eine Frist von 3 Monaten festgelegt wird, in der das IIB den Bericht Uber den Stand der Technik und den andgultigen Inhalt der Zusammenfassung dem EPA Ubermitteln muss; hierbei lehnte man sich an die Regel 42.1 der POT-Ausfifurungsordnung an.
Artikel 74 (frther Artikel 73) - Wirkung des Prioritfttsrechts (BR/40/70, Seite 5, Punkt 16) 110. Die Gruppe empfiehlt der Konferenz, die im ersten Vorentwurf enthaltene Beperkung zu Artikel 74 zu streichen, und zwar unter Berfcksichtigung der Frêrterungen, die in der Arbeitsgruppe IV des Hauptausschusses der Washingtoner Konferenz Uber den POT stattgefunden haben.
Bei dieser Empfehlung geht die Gruppe davon aus, dass den Vorstellungen in bezug auf die Wirkung des Prioritätsrechts der ausländischen Anmeldungen in gewissen Staaten entsprochen und keine Erklärung im Sinne des Artikels 64.4 des POT abgegeben wird.
Artikel 85 (frther Artikel 86 a) - Verfffentlifchung der euro-
( B R / 40 / 70, Seite 6 , Punkt 17 ) 111. Die Abeltze 1 und 5 des ersten Vorentwurfs sind aufgrund der in Artikel 88 neu vorgesehenen Bestimmungen geAndert worden (vgl. Bemerkungen zu diesem Artikel). 112. Die Gruppe hielt es ausserdem für zweckmässig, in Artikel 34 Absatz 5, der insoweit geändert wurde, die Veröffentlichung der ursprünglichen Patentansprüche in der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, zu behandeln.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 26. Oktober 1970 BR / 49 / 70
Abstract
BERICHT Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9.1970
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Frififnung der Sitzung und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung
1. Die Arbeitggruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gomeinsohciften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Ter Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlänäischen Ootrooiraad, Horrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesoränung (Dok. BP/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnchmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 49 d / 70
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Artikel 85 (früher Artikel 86a)
Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
Text der Arbeitsgruppe
(1) Die europäischen Patentanmeldungen werden unverzüglich nach Ablauf von achtzehn Monaten nach der Einreichung der Patentanmeldung oder wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätszeitpunkt oder, wenn mehrere Prioritäten in Anspruch genommen worden sind, nach dem Zeitpunkt der frühesten Priorität veröffentlicht. Sie können jedoch auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen sowie als Anlage den Bericht über den Stand der Technik, sofern dieser zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorliegt. Ist der Bericht über den Stand der Technik nicht zugleich mit der Patentanmeldung veröffentlicht worden, so wird er gesondert veröffentlicht. (2) * (3) * (4) * (5) Ein Hinweis auf die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und gegebenenfalls auf die gesonderte spätere Veröffentlichung des Berichtes über den Stand der Technik wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.
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(1) Die europäischen Patentanmeldungen werden unverzüglich nach Ablauf von achtzehn Monaten nach der Einreichung der Patentanmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätszeitpunkt oder, wenn mehrere Prioritäten in Anspruch genommen worden sind, nach dem Zeitpunkt der frühesten Priorität veröffentlicht. Sie können jedoch auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen sowie als Anlage den Bericht über den Stand der Technik, sofern dieser zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorliegt. (2) In der Veröffentlichung werden die gemäss Artikel 67 benannten Vertragsstaaten aufgeführt. (3) Ist die europäische Patentanmeldung vor der Veröffentlichung gemäss Artikel 81 geteilt oder sind die Patentansprüche gemäss Artikel 82 geändert worden, so werden in der Veröffentlichung ausser den neuen oder geänderten Patentansprüchen auch die ursprünglichen Patentansprüche aufgefuhrt. (4) Die Veröffentlichung unterbleibt, wenn die europäische Patentanmeldung vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt. (5) Ein Hinweis auf die Veröffentlichung wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.
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REGIERUNGSKONFEREN
UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brussel, den 23. September 1970 BR/48/70
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Von der Arbeitsgruppe I ausgearbeitete Artikel (7. bis 11. September 1970)
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65. Artikel 74: Wirkung des Prioritätsrechts
Die Arbeitsgruppe I erinnert daran, dass sie der Konferenz empfichlt, die Bemerkung zu diesem Artikel zu streichen. 67. Artikel 79: Einholung des Berichts über den Stand der Technik
Die Bemerkung wurde gestrichen, da die betreffende Frage in der Gebührenordnung geregelt wird. 68. Artikel 85: Veruffentlichung der Europäischen Patentanmeldung
Die Bemerkung wurde gestrichen, da die betreffende Frage in der neuen Fassung von Artikel 34 Absatz 5 geregelt ist. 69. Artikel 88 und 89: Antrag auf Prüfung - Aenderung des Verfahrens durch den Verwaltungsrat
Die Bemerkungen zu diesen Artikeln wurden gestrichen, da die neuen von der Arbeitsgruppe aufgrund der Mandate der Konferenz angenommenen Vorschriften uber das Verfahren der aufgeschobenen Prüfung und die entsprechende Uebergangsbestimmung (Artikel 79 Absatz 4 a und Artikel 88 Absatz 2 bzw. Artikel 159 (früher Artikel 188 b)) diese Fragen regeln. 70. Artikel 95: Prüfungsbescheid
Die Arbeitsgruppe ergänzte den Artikel 95 durch die ncuen Absätze 1a und 1b, um die Rechtslage des Anmelders zu klären, falls ihn die Prüfungsabteilung auffordert, eine Stellugtahme einzureichen. Der Gruppe erschien es vor allem notwendig, das Verfahren ausreichend elastisch zu gestalten, damit der Anmolder auch weitere Stellungnahmen einreichen kann.
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REGIIRUNGSKONPERENZ U. BER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATEITERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Briissel, den 28. Februar 1971 B R / 87 / 71
BERICHT
- über die Sitzung der arbeitegruppe I in Luxemburg vom 30. November bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Kocadinierungsauschuss am 3. Dezember 70
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffinung der Sitzung und Genehmigung der vorlăufigen Tägeordrung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OWPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ∴ 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrociraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II.
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Zu Artikel 85 - Angaben auf der Ver8ffentlichung der europsischen Patentanmeldung 39. Die Untergruppe kam in dicsem Zusamenhang tiberein, die Durchfuhrungsbestimmung darauf zu beschränken, dass dem Präsidenten des Patentamtes die Befugnis zur Festlegung der Angaben Ubertragen wird, welche die Patentanmeldung neben den bereits im Vorentwurf vorgesehenen Angaben enthalten muss.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
uber die 2. Sitzung der Untergruppe "Ausfuhrungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 15.-18. September 1970)
1. Die von der Arbeitsgruppe I mit der Ausarbeitung eines Entwurfs einer Ausfuhrungsordnung zum Uebereinkommen beauftragte Untergruppe hat ihre zweite Arbeitssitzung unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut frangais de la propriété industrielle, Herrn FRESSONNET, von Dienstag, den 15., bis Freitag, den 18. September 1970, in Luxemburg abgehalten.
Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben auch die BIRPI und das Internationale Patentinstitut (IIB) an dieser Sitzung teilgenommen (1). (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I.
BR/51 d/70 zat/MP/bm
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Article 85
Publication de la demande de brevet européen (1) Toute demande de brevet européen est publiée sans délai dix-huit mois après le dépôt de la demande ou, si une priorité a été revendiquée, après la date de cette priorité, ou si plusieurs priorités sont revendiquées, à compter de la date de la plus ancienne de celles-ci. Toutefois, elle peut être publiée avant le terme de ce délai sur requête du demandeur. Cette publication comporte la description, les revendications et, le cas échéant, les dessins ainsi que, en annexe, l'avis documentaire sur l'état de la technique pour autant qu'il soit disponible avant la fin des préparatifs techniques entrepris en vue de la publication. Si l'avis documentaire sur l'état de la technique n'a pas été publié en même temps que la demande, il fait l'objet d'une publication séparée. (2) Les États contractants désignés conformément aux dispositions de l'article 67 sont énumérés dans la publication. (3) Si, avant la fin des préparatifs techniques entrepris en vue de la publication, la demande de brevet européen a été divisée conformément aux dispositions de l'article 81, ou les revendications ont été modifiées conformément aux dispositions de l'article 83, les revendications initiales sont également reproduites dans la publication, en plus des revendications nouvelles ou modifiées. (4) La publication n'a pas lieu lorsque la demande de brevet européen a été rejetée définitivement, ou a été retirée, ou est réputée retirée avant la fin des préparatifs techniques entrepris en vue de la publication. (5) Une mention signalant la publication de la demande de brevet européen et, le cas échéant, la publication ultérieure séparée de l'avis documentaire sur l'état de la technique, est inscrite au registre européen des brevets et publiée au Bulletin européen des brevets.
Article 86
Publication du sort réservé à la demande de brevet européen
Lorsqu'une demande de brevet européen, publiée conformément à l'article 85 , est rejetée, ou retirée, ou réputée retirée, une mention correspondante est inscrite au registre européen des brevets et publiée au Bulletin européen des brevets.
Article 87
Observations sur la brevetabilité de l'invention faisant l'objet de la demande (1) Après la publication de la demande de brevet européen, tout tiers peut présenter des observations sur la brevetabilité de l'invention faisant l'objet de la demande. Les observations doivent être faites par écrit et dûment motivées.
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Verïffentlichung der europäischen Patentanmeldung (1) Die europäischen Patentanmeldungen werden unverzüglich nach Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag oder, wenn mehrere Prioritäten in Anspruch genommen worden sind, nach dem Tag der frühesten Priorität veröffentlicht. Sie können jedoch auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen sowie als Anlage den Bericht über den Stand der Technik, sofern dieser vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegt, Ist der Bericht über den Stand der Technik nicht zugleich mit der Patentanmeldung veröffentlicht worden, so wird er gesondert veröffentlicht. (2) In der Veröffentlichung werden die gemäß Artikel 67 benannten Vertragsstaaten aufgeführt. (3) Falls vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung die europäische Patentanmeldung gemäß Artikel 81 geteilt worden ist oder die Patentansprüche gemäß Artikel 83 geändert worden sind, so werden in der Veröffentlichung außer den neuen oder geänderten Patentansprüchen auch die ursprünglichen Patentansprüche aufgeführt. (4) Die Veröffentlichung unterbleibt, wenn die europäische Patentanmeldung vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt. (5) Ein Hinweis auf die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und gegebenenfalls auf die gesonderte spätere Veröffentlichung des Berichts über den Stand der Technik wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.
Artikel 86
Bekanntmachung der Erledigung einer Patentanmeldung Wird eine gemäß Artikel 85 veröffentlichte europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so wird ein Hinweis darauf in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.
Artikel 87
Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung (1) Nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung kann jeder Dritte Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung erheben. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen.
Article 85
Publication of a European patent application (1) European patent applications shall be published as soon as possible after the expiry of a period of 18 months from the date of filing of the patent application or, if a priority has been claimed, as from the date or earliest date of priority. Nevertheless, at the request of the applicant the application may be published before the expiry of the period referred to above. The publication shall contain the description, the claims and any drawings and, in an annex, the report on the state of the art, in so far as the latter is available before the termination of the technical preparations for publication. If the report on the state of the art has not been published at the same time as the application, it shall be published separately. (2) The Contracting States designated in accordance with Article 67 shall be specified in the publication. (3) If, before the termination of the technical preparations for publication, the European patent application has been divided pursuant to Article 81, or the claims amended pursuant to Article 83, the original claims shall be included in the publication in addition to the new or amended claims. (4) Publication shall not take place if the European patent application has been finally refused or withdrawn or deemed to be withdrawn before the termination of the technical preparations for publication. (5) Notification of the publication of the European patent application and, where appropriate, of the separate later publication of the report on the state of the art, shall be entered in the Register of European Patents and published in the European Patent Bulletin.
Article 86
Publication of the lapse of a European patent application If a European patent application published in accordance with Article 85 is refused or withdrawn or deemed to be withdrawn, notification thereof shall be entered in the Register of European Patents and published in the European Patent Bulletin.
Article 87
Observations concerning the patentability of the invention in respect of which an application has been filed (1) Following the publication of the European patent application, any person may present observations concerning the patentability of the invention in respect of which an application has been filed. Such observations must be made in writing and must include a statement of the grounds on which they are based.
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS
ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
sowie
ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
UND ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ainsi que
PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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Artikel 82 - Aenderung der Unterlagen Artikel 83 - Aenderung der Patentansprtiche Artikel 95 a - Aenderung der Anmeldung 117. Die Gruppe kam uberein, in ihrer nächsten Sitzung die Mäglichkeit zu prufen, diese drei Artikel in einer einzigen allgemeinen Bestinmung zusammenzufassen (vgl. Nimmer 58). 118. In bezug auf Artikel 83 beschloss die Gruppe ausserden, die Prufung der von der niederlăndischen Delegation unterbreiteten Aufzeichnung (Dok. BR/GT I/124/71) betreffend die Veruffentlichung anhăngiger europäischer Patentanmeldungen und deren Konsequenzen fur die Interessen Dritter bis zu ihrer nächsten Sitzung zuruckzustellen.
Artikel 85 - Veroffentlichung der europäischen Patentanmeldung 119. Siehe oben Punkt 62.
Artikel 88 a (frther Artikel 160) - Aenderung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags 120. Die Arbeitsgruppe I prufte entsprechend dem Mandat der Konferenz die Fragen, die durch Artikel 160 aufgeworfen werden. Die britische Delegation legte zu diesem Artikel einen Aenderungsvorschlag vor (Dok. BR/GT I/113/71), nach dem der Verwaltungsrat ermächtigt werden soll, erforderlichenfalls die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene Frist bis auf höchstens zwei Jahre zu verlăngern sowie gegebenenfalls eine solche verlăngerte Frist zu verkurzen.
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63. Die Arbeitsgruppe kam uberein, dass die Zusammenfassung auf jeden Fall als Teil der Anmeldung veroffentlicht worden soll. Im ubrigen kann der Prasident des Buropaischen Patentants besondere Vorschriften fur die Veroffentlichung der Zusammenfassung erlassen. In diesem Sinne wurde die Nummer 1 zu Artikel 85 AO ergänzt.
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Die zu diesem zweck in der Ausfuhrungsordnung neu goschaffene Nummer 4 a zu Artikel 145 sieht vor, dass derartige Fehler in allen beim Europäischen Patentamt eingeroichten Unterlagen auf Antrag berichtigt werden können. Ihr Wortlaut lehnt sich eng an die Regel 91.1 Buchstaben a und b der PCT-Ausfuhrungsordnung an. Besondere Ausnahmen - z.B. Fur den Fall der nachträglichen Benennung eizce Etates wurden in die neue Bestimmung nicht aufgenommen. 60. Der Arbeitsgruppe erschien es auch nicht tunlich, die neue Nummer 4 a zu Artikel 145 AO mit der schon bestehenden Nummer 4 zu Artikel 145 AO, die von den Berichtigungen in Entscheidungen, Veröffentlichungen und im Register des Europäischen Patentamts handelt, zu einer cinzigen Bestimmung zusammenzufassen. 61. In Artikel 82 Absatz 2 musste die Bezugnahme auf Artikel 79 Absatz 5 entfallen, dessen Inhalt massgeblich ge郘adert wurde (s. oben Punkt 50 b).
Artikel 85 - Veröffentlichung der europäischen Patentenmeldung und Nummer 1 zu Artikel 85 AO - Veröffentlichung der europäi- schen Patentanmeldungen und Patentschriften 12. Um Missverstänünissen vorzubeugen, wurde in Artikel 85 Absatz 1 klargestellt, dass bei der Veroffentlichung der Anmeldung die Beschreibung, die Patentansprtiche und gegebenen7alla die Zeichnungen jeweils in der ursprunglich eingeroichten Fassung veroffentlicht werden. Absetz 3 wurde lediglich redaktionell geändert.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 17. November 197.1 BR / 135 / 71 Ei, bini de 8 .+9. Sihung de Hibafipripe I =5 R / 134 / 27 × .29 m·in (= 2,2, Veranhueuf wir Chs- einhomment...] uns
BERICHT
Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg
1. Die Arieitsgruppe I hat unter dem Vorsite des Prüsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.
An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arboitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dckunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Herma LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.
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Ad article 85
Numéro 2 Achèvement des préparatifs en vue de la publication
Texte élaboré par le sous-Groupe
Le Président de l'Office européen des brevets détermine, pour les cas prévus à l'article 85 , paragraphe 4 de la Convention, la date à laquelle les préparatifs techniques entrepris en vue de la publication, sont considérés comme achevés.
Remarque : L'attention du Groupe de travail I est attirée sur le fait que si, par exemple, le titulaire d'une demande de brevet modifie ses revendications après l'achèvement des préparatifs techniques en vue de la publication mais avant la date de celle-ci, il sera nécessaire, aux termes de l'article 85, paragraphe 3, d'insérer ces modifications dans la publication. Cela entraînerait, outre des difficultés pratiques, un retard de la publication. Aussi, seraitil peut-être opportun de modifier le texte "avant la publication" de l'article 85, paragraphe 3, afin que la publication ne puisse comporter de modifications que dans l'hypothèse où celles-ci auraient été communiquées avant l'achèvement des préparatifs techniques entrepris en vue de la publication.
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CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR I'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DELIVRANCE DE DREVETS
- Secrétariat -
Résultats des travaux du sous-Groupe "Règlement d'exécution" du Groupe de travail I (12 au 14 janvier 1971)
AVANT-PROJET DE REGLEMENT D'EXECUTION
ad articles 16, 17, 28a, 34, 53, 54, 59, 66, 79, 85, 97, 101, 120, 128, 139, 159, 172 et 186
du premier Avant-projet de Convention
BR/81 1/71 cb
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lichung die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung als abgeschlossen gelten. In einer Bemerkung unter dieser Bestimmung wird die Arbeitsgruppe I darauf aufmerksam gemacht, dass es wünschenswert sein dürfte, Artikel 85 Absatz 3 dahingehend zu ändern, dass klar zum Ausdruck kommt, dass die Veröffentlichung Aenderungen nur dann enthalten darf, wenn sie vor Abschluss der technischen Vorbereitungen eingereicht werden.
Nummer 1 zu Artikel 97 - Erteilung eines europäischen Patents an gemeinsame Anmelder 26. Keine Bemerkungen.
Nummer 1 zu Artikel 101 - Form des Einspruchs 27. Die Untergruppe hat beschlossen, unter Buchstabe c zusätzlich vorzusehen, dass in der Einspruchserklärung neben den Einspruchsgründen die Tatsachen und Beweismittel anzugeben sind, die zur Begründung vorgebracht werden. Durch diesen Zustaz soll einem Beschluss entsprochen werden, den die Arbeitsgruppe I in der im Dezember 1970 abgehaltenen Sitzung gefasst hat. Es sei bemerkt, dass die Schriftstücke, die zur Begründung der Tatsachen und Beweismittel beizubringen sind, nachträglich innerhalb einer Frist ubermittelt werden können, die in der Ausführungsordnung unter Nummer 2 zu Artikel 101 festgelegt wird.
Die Untergruppe heilt es schliesslich für Uberflüssig, eine besondere Eintragung in das Patentblatt vorzusehen, durch die zum Ausdruck käme, dass kein Einspruch eingelegt worden ist.
Nummer 5 zu Artikel 101 - Mitteilungen an die ubrigen Einsprechenden 28. Bei der Annahme dieser Bestimmung stellte sich die Untergruppe die Frage, ob es nicht angebracht wäre, sowohl die im BR / 84 a / 71 zat / QU / bm
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besondere hervorgehoben, dass die in Artikel 79 Absatz 5 enthaltenen Worte "im Fall der Nichteinheitlichkeit" gestrichen werden müssten. In dem Stadium des Verfahrens, auf das der betreffende Text Bezug nimmt, hat nämlich der Prüfer zu der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung noch nicht Stellung genommen. In diesem Stadium wird lediglich festgestellt, dass die Erstellung eines Berichts nicht ausreicht und dass vielmehr ein zusätzlicher Bericht erforderlich ist, wenn die Recherche alle in der Anmeldung enthaltenen Patentansprtiche erfassen soll. Ausserdem wurde bemerkt, dass die Beziehungen zwischen dem Internationalen Patentinstitut und dem Europäischen Patentamt hinsichtlich der Anwendung des Artikels 79 Absätze 5 und 6 des Uebereinkommens in dem Arbeitsabkommen festgelegt werden müssten, das zwischen diesen beiden Institutionen geschlossen wird.
Nummer 1 zu Artikel 85 - Ver8ffentlichung der europäischen Pa tentanmeldungen und Patentschriften 24. Die Untergruppe hat dem zuvor angenommenen Text dieser Bestimmung (siehe BR/59/70 Seite 1) einen Satz hinzugefugt. Es handelt sich hierbei darum, die Zuständigkeit des Präsidenten so auszuweiten, dass er auch bestimmen kann, in welcher Form die Uebersetzungen gemäss Artikel 123 Absätze 2 und 3 des Uebereinkommens veröffentlicht werden. Diese Absätze betreffen die Voraussetzungen und Wirkungen der Bekanntmachung einer internationalen Anmeldung. Bei der Prüfung der Bestimmung wurde darauf hingewiesen, dass die Ver8ffentlichungen des Patentamts, die hiervon betroffen sind, obligatorisch ein genaues Datum tragen müssen. Der Schutzanspruch beginnt nämlich von diesem Zeitpunkt an.
Nummer 2 zu Artikel 85 - Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung 25. Die Untergruppe hat eine Bestimmung angenommen, nach der der Präsident für die in Artikel 85 Absatz 4 vorgesehenen Fälle bestimmt, innerhalb welcher Frist vor dem Tag der Ver8ffent-. B R / 84 d / 71 zat / QU / bm
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REGI ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 1. April 1971 BR / 84 / 71
BERICHT
Uber die 5. Sitzung der Untergruppe "Ausfuhrungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 12./14. Januar 1971)
I.
1. Die Untergruppe "Ausführungsordnung" hat vom 12. bis 14. Januar 1971 in Luxemburg unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut français de la Propriété Industrielle, Herrn FRESSONNET, ihre 5. Sitzung abgehalten.
Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben Vertreter der WIPO-OMPI und des Internationalen Patentinstituts an dieser Sitzung teilgenommen. (1). 2. Der Redaktionsausschuss ist täglich im Anschluss an die Sitzungen der Untergruppe unter dem Vorsitz des Sekretärs des Octrooiraad, Herrn NEERVOORT, zusammengetreten. (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I.
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Artikel 85
Verōffentlichung der europaischen Patentanmeldung (1) Die europäischen Patentanmeldungen werden unverzüglich nach Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag oder, wenn mehrere Prioritäten in Anspruch genommen worden sind, nach dem Tag der frühesten Priorität verōffentlicht. Sie können jedoch auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist veröffentlichten werden. Die Veröffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen jeweils in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie als Anlage den Bericht über den Stand der Technik, sofern dieser vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegt. Ist der Bericht über den Stand der Technik nicht zugleich mit der Patentanmeldung veröffentlicht worden, so wird er gesondert veröffentlicht. (2) + (3) Sind vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung die Ansprüche der europäischen Patentanmeldung gemäss Artikel 83 oder Artikel 137 a Absatz 2 geändert worden, so werden in der Veröffentlichung ausser den ursprünglichen Patentansprüchen auch die neuen oder geänderten Patentansprüche aufgefuhrt. (4)+ (5) +
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 29. Oktober 1971 BR / 134 / 71
ZWEITER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
ERSTER VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG
ERSTER VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG
- Stand vom 22. Oktober 1971 -
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das weitere Vorfahren bedoutsam sein künnc. Zwar komme diese Regelung teurer, als wenn der Anmelder selbst die Uebersetzung besorge; aber die Mehrkosten wurden alle Anmelder in gleicher Weise treffen, und deshalb wiaro es auch denkbar, die Anmeldogobulhr höher als bisher anzusotzon.
Dem wurde entgegengehalten, dass es während des Erteilungsverfahrens fur das Europäische Patentant, das ja nur in der Verfahrenssprache. arbeite, nicht aui die Richtig13cit der Uebersetzungen ankomme. Der Mehraufwand an Arbeit wurde beträchtlich sein, und damit wurden sich die Personalkosten erheblich erhöhen. Auch wurde sich das Vorfahren verzögern, weil der Anmelder zur Fassung der Uebersetzung gehort werden musste. Schliesslich sei es. den Anmelder auch zuzumuten, die Patentansprüche selbst ubersetzen zu lassen, da er mit dem europäischen Erteilungsverfahren sich eindeutig besser stehen werde als nach dem gegenwärtigen Rechtszustand.
Die Arbeitsgruppe sprach sich abschliessend mit Hehrheit dafür aus, dass der Anmelder einer europäischen Anmeldung die Ansprüche aus der Verfahrenssprache in die beiden anderen Amtssprachen auf eigene Kosten und ohne Mitwirkung des Europaischen Patentamts ubersetzen lassen muss. Sie brachte dies in Artikel 34 Absatz 5 in einem neuen Satz 3 zum Ausdruck. Ferner musste eine diesbezugliche Vorschrift auch für den Fall getroffen werden, dass der Anmelder die Patentansprüche spater ändert (Artikel 137 b Absatz 3 Satz 3). Die Aenderung der letztgenannten Bestimmung verlangte wiederum eine entsprechende Klarstellung in Artikel 85 Absatz 3 .
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- Verbindlichkeit dieser Uebersetzung (Punkt 110) - Vcrpflichtung zur Uebersetzung der Ansprüche des Patents (Purkt 111) - Frist fur die Vorlage der Uebersetzung (Punkt 112) - Sanktion bei Nichtcinhaltung der Frist (Punkt 113) - Uebersetzung der internationalen Anmeldung in cine der Amtssprachen (Punkt 114) - Scitpunkt, von dem ab bei internationalen Anmeldungen Eintragungen in europäische Patentregister und Akteneinsicht zulässig sind (Punkt 115) - Aenderung der Nummer 1 zu Artikel 34 (Punkt 116).
107. Die Arbeitsgruppe ging zunachst davon aus, dass nach der gegenwärtigen Passung des Uebereinkommens (Artikel 34 Absätze 1, 2 und 5) die Uebersetzung der Patentansprüche aus der Verfahrenssprache der Anmeldung in die anderen beiden Amtssprachen vom Europäischen Patentamt und nicht vom Anmelder besorgt wordon mllese, und zwar sowohl fur curopäische als auch - mangels gegentoiliger Bestimmung in Artikel 123 - fur internationale Anmeldungen. Sie orbrtorto sodann cingchend die Frage, ob diese Regelung beibehalten oder geändert worden sollte. 108. In bezug auf europäische Anmeldungen wurde teilweiso die Ieoinung vertreten, das Europäische Patentamt sollte die Ansprüche aus der Verfahrenssprache in die beiden anderen Amtssprachen tbersetzen. Nur dann sei gewahrleistet, dass die Uebersotzungen konforn seien, was fur
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REG1ERUNGSKONFERENE UEBER DIE KINFUNHRUNG EINES EUROPAETSOHEN PATENTENTELLUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 16. Dezember 1971 BP/144/71
BERICHT
uber die 10 Sitsung der Arbeitsgruppe I vom 22. bis 25. November 1971 in Luxemburg
1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemoingchaften, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnehmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/133/71 mit der Nassgabe, dass unter Punkt 3 noch einige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument B R / G T I / 138 / 71 erwähnten Probleme geprüft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooirasä, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Frankreich).
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Artikel 85 VerDffentlichung der europäischen Patentanmeldung (1) Die europaischen Patentanmeldungen werden unverzuglich nach Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Prioritat in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritatstag oder, wenn mehrere Prioritaten in Anspruch genommen worden sind, nach dem Tag der frithesten Priorität veroffentlicht. Sie konnen jedoch auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist veroffentlicht werden. Die Veroffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprtiche und gegebenenfalls die Zeichnungen jeweils in der ursprunglich eingereichten Fassung sowie als Anlage den Bericht Uber den Stand der Technik, sofern dieser vor Abschluss der technischen Vorbereitungen fur die Veroffentlichung vorliegt. Ist der Bericht Uber den Stand der Technik nicht zugleich mit der Patentanmeldung veroffentlicht worden, so wird er gesondert veroffentlicht. (2) + (3) Sind vor Abschluss der technischen Vorbereitungen fur die Veroffentlichung die Ansprüche der europäischen Patentanmeldung gemäss Artikel 137 b Absatz 3 geändert und die darin vorgesehene Uebersetzung eingereicht worden, so werden in der VerDffentlichung ausser den ursprunglichen Patentansprtichen auch die neuen oder geänderten Patentansprtiche aufgefuhrt. (4)+ (5)+
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AENDERUNGEN
ZUM
ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
ZUM
ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG
UND ZUM
ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG
- Stand vom 26. November 1971 -
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Erteilung des Patents dem Europäischen Patentamt eine bestimmte Frist zu setzen, nach deren Ablauf dann das Patent sogleich zu veröffentlichen sei. 109. Bezüglich der Anregung derselben Organisation, die Patentschrift möge den Namen des Erfinders auffuhren, wurde auf die Nummer 1 zu Artikel 85 AO hingewiesen, die dem Präsidenten des Europäischen Patentamts die Befugnis einräumt zu bestimmen, welche Angaben die Patentschrift enthalten soll.
Artikel 88 - Prüfungsantrag
110. In bezug auf Absatz 2 kam die Regierungskonferenz uberein, es bei der bisher vorgesehenen Frist von 6 Monaten fur die Stellung des Prufungsantrags zu belassen. Die Bemerkung zu Artikel 88 im zweiten Vorentwurf (1971) wurde daher gestrichen. 111. Ferner beschloss die Konferenz, mit Rucksicht auf diese kurze Frist Dritten kein Recht zu gewahren, den Prufungsantrag zu stellen.
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der Technik in Uebereinstimmung mit der Regel 40.3 PCT zu bringen, grundsătzlich als gerechtfertigt an. Zur Begrundung wurde darauf hingewiesen, dass es im Interesse des IIB, das ja den Beginn der Frist festsetze, liege, wenn es in jedem Fall dieselben Regeln anwenden kOnne, einerlei ob es sich um eine Recherche nach dem PCT oder nach dem europKischen Uebereinkommen handele. Insofern sei es gerechtfertigt, hier eine flexible Frist von 2 bis 6 Wochen vorzusehen. Die Anregung einer Delegation, fur die Antragsteller aus aussereuropaischen Landern langere Fristen als fur die aus europaischen Landern zu setzen, wurde von der Konferenz nicht aufgegriffen. Eine andere Delegation machte das Bedenken geltend, dass sich durch eine Fristverlängerung die Zustellung des ergänzenden Berichts uber den Stand der Technik verzogern künne.
Abschliessend beauftragte die Konferenz die Arbeitsgruppe I zu prufen, in welcher Form die bisherige Fristregelung am besten an die einschlagige PCT-Regel angepasst werden künne und ferner, wie sich eine neue Regelung auf die dem IIB gesetzte 3-monatige Frist fur die Erstellung des ergänzenden Berichts uber den Stand der Technik auswirken werde.
Artikel 85 - Veroffentlichung der europaischen Patentanmeldung 108. Die Regierungskonferenz lehnte den Vorschlag einer Organisation ab, die Veroffentlichung der Patentanmeldung wegfallen zu lassen und fur Prufung der Anmeldung und
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BERICHT
uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Erster und dritter Teil) 2.Teil = BR/167:? (Luxemillic, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Iebruar 1972)
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Artikel 79 - Erstellung des Berichts uber den Stand der Technik 90. In bezug auf Absatz 4 a (Zusammenfassung) siehe Bemerkungen zu Artikel 66 Punkt 57. 91. CIFE, CNIPA, FEMIPI und UNICE beantragten zu Absatz 5, die Frist fur die Entrichtung der Gebuhren fur erganzende Berichte uber den Stand der Technik, die bislang einen Monat betragt, entsprechend den einschlagigigen PCT-Bestimmungen auf 45 -oder besser noch auf 60 Tage - zu verlangern.
Artikel 85 - Verfffentlichung der europaischen Patentanmeldung 92. IFIA schlug vor, keine Veroffentlichung vorzusehen solange die Patentanmeldung nicht vollständig gepruft und in die Fassung gebracht worden sei, in der das Patent schliesslich erteilt werden soll. Auf diese Weise wurde verhindert, dass sich die Allgemeinheit einer Unmenge von Patentanmeldungen gegentbersehe, die spater noch - vielleicht sogar in wesentlichen Punkten - geandert werden. konnten. Im Interesse Dritter konnte jedoch eine Frist fur die Prufung und Ertcilung gesetzt werden, die etwa 2 Jahre ab Einholung des Recherchenberichts und Beginn der Prufung betragen könnte; anderersoits mulsste der Anmelder auch das Recht haben, diese Frist voll auszuschopfen.
Ferner regte die IFIA an, die Patentschrift mogge den Namen des Erfinders auffuhren.
Artikel 88 - Prüfungsantrag 93. Im Zusammenhang mit Absatz 2 wurden eine Reihe von Problemen diskutiert:
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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Lärz 1972 BR / 169 / 72
BERICHT
über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil
Anhörung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)
- Un.
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Eine Bestimmung dieses Inhalts wurde in die Ausführungsordnung als Nunmer 3 zu Artikel 85 aufgenommen.
Artikel 97 - Erteilung des Europäischen Patents 58. In Absatz 2 stellte die Arbeitsgruppe klar, welche Rechtsfolge eintritt, wenn der Anmelder mit der beabsichtigten Erteilung des Patents nicht einverstanden ist: Die Mitteilung, dass das Patent in der fraglichen Fassung erteilt werden soll, gilt als nicht geschehen, und das Prüfungsverfahren wird fortgesetzt (vgl. Dok. BR/168/72, Punkt 123).
Die Gruppe war sich auch einig darüber, dass der Anmelder begründen müsse, weshalb er mit der Erteilung des Patents nicht einverstanden ist. 59. Zur Aenderung der Absätze 3 und 4 siehe oben Punkt 21.
Artikel 105 - Entscheidung über den Einspruch 60. In Analogie zu der in Artikel 97 Absatz 2 neu festgelegten Rechtsfolge (siehe oben Punkt 58) musste auch hier bestimmt werden, welches die Rechtsfolgen sind, wenn der Patentinhaber (oder der Einsprechende) mit der beabsichtigten geänderten Fassung des Patents nicht einverstanden sind.
Einige Delegationen meinten, ein Widerspruchsrecht gegen die Erteilung dürfe nur dem Patentinhaber zustehen; der
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Die Gruppe stellte ferner fest, dass eine Veröffentlichto Zusammenfassung zum Stand der Technik gemäss Artikel 11 Absatz 2 gehirt. 56. Absatz 5 Satz 1 änderte die Arbeitsgruppe dahingehend, dass die Frist für die Zahlung der Gebühr für den zusätzlichen Recherchenbericht nicht mehr unveränderlich einen Monat beträgt, sondern - in Anlehnung an Regel 40.3 der POT-Ausführungsordnung - zwischen 2 und 6 Wochen variieren kann (s. Dok. BR/168/72, Punkt 107). Das Internationale Patentinstitut bestimmt die Dauer der Frist im Einzelfall.
Der Rahmen für diese Frist wurde in der Ausführungsordnung (Nummer 5 zu Artikel 79) festgelegt.
Artikel 85 - Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung Nummer 3 zu Artikel 85 AO - Mitteilung an den Anmelder über die Veröffentlichung und den Ablauf der Frist für die Stellung des Prüfungsantrags 57. Die Arbeitsgruppe beschloss, den Wünschen zahlreicher internationaler Organisationen entsprechend vorzusehen, dass das Europäische Patentamt den Anmelder von der Veröffentlichung seiner Anmeldungsbzw. des Berichts über den Stand der Technik unterrichtet und ihn auf den. Ablauf der Frist für die Stellung des Prüfungsantrags hinweist (s. Dok. BR/168/72, Punkt 112). Allerdings dürfe, so wurde ferner vereinbart, der Anmelder aus einer unterlassenen oder fehlerhaften Unterrichtung keinerlei Ansprüche herleiten können.
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Genss
REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 13. April 1972
B R / 177 / 72
BERICHT
uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. Mïrz 1972 in Luxemburg
1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.
Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Benthem, zusammen.
Die Arbeitsergebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiedergegeben.
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Règle 48
Délai pour la transmission du rapport de recherche européenne à l'Office européen des brevets Le délai visé à l'article 91 , paragraphe 2 , est de trois mois à compter du jour où l'Institut International des Brevets a reçu de l'Office européen des brevets les documents nécessaires à l'établissement de son rapport.
Cf. l'article 91 (Rapport de recherche européenne)
Chapitre III
Publication de la demande de brevet européen
Règle 49
Préparatifs techniques en vue de la publication (1) Le Président de l'Office européen des brevets détermine quand les préparatifs techniques entrepris en vue de la publication de la demande de brevet européen sont réputés achevés. (2) La demande de brevet européen n'est pas publiée lorsque la demande a été rejetée définitivement ou a été retirée ou est réputée retirée avant la fin des préparatifs techniques entrepris en vue de la publication.
Cf. l'article 92 (Publication de la demande de brevet européen)
Règle 50
Forme de la publication des demandes de brevet européen et des rapports de recherche européenne (1) Le Président de l'Office européen des brevets détermine la forme de la publication des demandes de brevet européen ainsi que les indications qui doivent y figurer. Les mêmes dispositions sont applicables à la publication séparée du rapport de recherche européenne. Le Président de l'Office européen des brevets peut déterminer des modalités particulières de publication de l'abrégé. (2) Les Etats contractants désignés doivent figurer dans la demande de brevet européen publiée. (3) Si , avant la fin des préparatifs techniques entrepris en vue de la publication de la demande de brevet européen, les revendications ont été modifiées conformément à la règle 87 , paragraphe 2 , les revendications nouvelles ou modifiées figurent dans la publication à côté des revendications initiales.
Cf. l'article 92 (Publication de la demande de brevet européen)
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Regel 48
Frist für die Ubersendung des europäischen Recherchenberichts an das Europäische Patentamt
Die in Artikel 91 Absatz 2 genannte Frist beträgt drei Monate; die Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem das Internationale Patentinstitut vom Europäischen Patentamt die zur Erstellung des europäischen Recherchenberichts erforderlichen Unterlagen erhalten hat.
Vgl. Artikel 91 (Europäischer Recherchenbericht)
Kapitel III
Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
Regel 49
Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung (1) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, wann die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung als abgeschlossen gelten. (2) Die europäische Patentanmeldung wird nicht veröffentlicht, wenn sie vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt.
Vgl. Artikel 92 (Veröfentlichung der europäischen Patentanmeldung)
Regel 50
Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte (1) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die europäischen Patentanmeldungen veröffentlicht werden und welche Angaben sie enthalten. Das gleiche gilt für die gesonderte Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts. Der Präsident des Europäischen Patentamts kann für die Veröffentlichung der Zusammenfassung besondere Vorschriften erlassen. (2) In der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung werden die benannten Vertragsstaaten angegeben. (3) Sind vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung die Patentansprüche nach Regel 87 Absatz 2 geändert worden, so werden in der Veröffentlichung außer den ursprünglichen Patentansprüchen auch die neuen oder geänderten Patentansprüche aufgeführt.
Vgl. Artikel 92 (Veröffenlichung der europäischen Patentannel- dung)
Rule 48
Period for the transmission of the European search report to the European Patent Office
The time limit referred to in Article 91, paragraph 2, shall be three months after the date on which the International Patent Institute has received from the European Patent Office the documents needed to draw up its report.
Cf. Article 91 (European search report)
Chapter III
Publication of the European patent application
Rule 49
Technical preparations for publication (1) The President of the European Patent Office shall determine when the technical preparations for publication of the European patent application are to be deemed to have been completed. (2) The European patent application shall not be published if it has been finally refused or withdrawn or deemed to be withdrawn before the termination of the technical preparations for publication.
Cf. Article 92 (Publication of a European patent application)
Rule 50
Form of the publication of European patent applications and European search reports (1) The President of the European Patent Office shall prescribe the form of the publication of the European patent application and the data which are to be included. The same shall apply for the separate publication of the European search report. The President of the European Patent Office may lay down special conditions for the publication of the abstract. (2) The designated Contracting States shall be specified in the published European patent application. (3) If, before the termination of the technical preparations for publication of the European patent application, the claims have been amended pursuant to Rule 87, paragraph 2, the new or amended claims shall be included in the publication in addition to the original claims.
Cf. Article 92 (Publication of a European patent application)
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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7 L'U.N.I.C.E. croit avoir compris qu'il est admis, si la législation d'un Etat contractant le permet, d'introduire des demandes de brevets auprès de la Section de La Haye de l'Office européen des brevets. Ceci ne semble pas ressortir clairement du projet; or, il est important que tel soit le cas.
Article 86 (2) et (3)
8 Il est prévu que le déposant puisse revendiquer plusieurs priorités pour une même demande de brevet européen. Toutefois, il paraît nécessaire de préciser que plusieurs priorités peuvent être revendiquées pour une même revendication.
Article 88 (2)
9 La dernière phrase du paragraphe (2) pourrait être améliorée dans sa forme. Au lieu du membre de phrase «la demande n'est pas traitée en tant que demande de brevet européen», on pourrait lire: «la demande est réputée ne pas avoir été déposée».
Retrait d'une demande
10 Il semble qu'il n'existe pas de disposition dans le projet de convention prévoyant expressément que le demandeur puisse retirer sa demande, bien que la règle 49 présuppose une telle possibilité.
Article 92 (2)
11 Selon la règle 50 (3), il faut publier non seulement les revendications initiales, mais également les revendications nouvelles ou modifiées, dans la mesure où celles-ci sont disponibles à la publication avant la fin des préparatifs techniques. L'U.N.I.C.E. est d'avis que cette disposition devrait être insérée dans la convention elle-même.
Article 96 (2) et (3)
12 Il paraît opportun de fondre en une seule taxe les taxes de délivrance du brevet et d'impression du fascicule de brevet.
Article 97
13 Il est souhaitable que le fascicule de brevet indique également les documents que les examinateurs ont cités.
Article 104
14 Il paraît logique de reconnaître les droits que
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Artikel 73 (1)
7 Die U.N.I.C.E. glaubt verstanden zu haben, daß es zulässig sein wird - wenn das nationale Recht es gestattet -, Patentanmeldungen bei dem Haager Zweig des Europäischen Patentamtes einzureichen. Dies scheint nicht klar aus dem Entwurf hervorzugehen; es ist wichtig, daß dies der Fall ist.
Artikel 86 (2) und (3)
8 Es ist vorgesehen, daß der Anmelder für eine europäische Patentanmeldung mehrere Prioritäten in Anspruch nehmen kann. Jedoch scheint es notwendig zu präzisieren, daß für einen Anspruch mehrere Prioritäten gefordert werden können.
Artikel 88 (2)
9 Der letzte Satz von Absatz 2 könnte in seiner Form verbessert werden. Anstelle des Satzteiles: ,so wird die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt" könnte es heißen: ,so gilt die Anmeldung als nicht gestellt".
Rücknahme einer Anmeldung
10 Es scheint, daß es im Abkommensentwurf keine Vorschrift gibt, die ausdrücklich vorsieht, daß der Anmelder seine Anmeldung zurücknehmen kann, obwohl Regel 49 eine solche Möglichkeit voraussetzt.
Artikel 92 (2)
11 Nach der Regel 50 (3) sind außer den ursprünglichen Patentansprüchen auch die neuen oder geänderten Patentansprüche zu veröffentlichen, sofern diese vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegen. Es erscheint der U.N.I.C.E., daß diese Vorschrift in das Abkommen selbst eingefügt werden sollte.
Artikel 96 (2) und (3)
12 Es erscheint zweckmäßig, die Druckkostengebühr und die Erteilungsgebühr zu einer einheitlichen Gebühr zusammenzufassen.
Artikel 97
13 Es ist wünschenswert, daß die Patentschrift auch die Dokumente angibt, die die Prüfer zitiert haben.
Artikel 104
14 Es scheint logisch, die Rechte, die Artikel 104
Article 73, paragraph 1
7 UNICE thought that it had been agreed that where the law of a Contracting State so permits, patent applications could be filed at the branch of the European Patent Office at The Hague. The Draft does not seem to make this point clear; however it is important that this should be the case.
Article 86, paragraphs 2 and 3
8 These paragraphs provide that the applicant may claim several priorities in respect of one and the same European patent application. However it should be stated that several priorities may also be claimed in respect of one and the same claim.
Article 88, paragraph 2
9 The form of the last sentence of paragraph 2 could be improved. The phrase "the application shall not be dealt with as a European patent application" could be changed to read: "the application shall be deemed not to have been filed".
Withdrawal of applications
10 It would appear that there is no provision in the Draft Convention which expressly provides that applicants may withdraw their applications, although Rule 49 presupposes such a possibility.
Article 92, paragraph 2
11 Under Rule 50, paragraph 3, not only the original claims but also the new or amended claims must be published in so far as the latter are available before the termination of the technical preparations for publication. UNICE is of the opinion that this provision should be included in the Convention itself.
Article 96, paragraphs 2 and 3
12 It would appear desirable to combine the fees for grant and printing in a single fee.
Article 97
13 The patent specification should also indicate the documents cited by the examiners.
Article 104
14 It would seem logical that the rights accorded under
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Original: Französisch (1) French (2) Français
STELLUNGNAHME DER
UNICE
Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft
COMMENTS BY
UNICE Union des Industries de la Communauté européenne
PRISE DE POSITION DE
L'UNICE
Union des Industries de la Communauté européenne
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN
zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS
on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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tation d'une copie officielle de la demande dont la priorité a été revendiquée, permet d'écarter toute fraude lors de la fourniture ultérieure par le déposant des indications omises au moment du dépôt de la demande de brevet européen sous priorité.
Règle 49, Règle 52, par. 4 - Préparatifs techniques en vue de la publication
18 «La demande de brevet européen n'est pas publiée lorsque la demande a été retirée . . .»
Il est suggéré de confirmer par une disposition, à introduire de préférence dans la convention, le droit pour le déposant de retirer sa demande à tout moment.
Dans l'état actuel des textes, ce droit ne peut être qu'indirectement déduit des dispositions de la Règle 49(2).
Règle 50(3) et Article 92 - Forme de la publication des demandes de brevet européen
19 Il est prévu par la Règle 50(3) que les revendications nouvelles ou modifiées doivent figurer dans la publication à côté des revendications initiales. Cette disposition est jugée si essentielle qu'il est souhaité de la voir transférée dans la convention à l'article 92 .
Article 130 et Article 131 - Règle 99 - Échange d'informations
20 À l'avis du CIFE, l'article 130, par. 3, qui renvoie actuellement aux paragraphes 1 et 2 de ce même article, ne devrait faire référence qu'au seul paragraphe 1. Il ne devrait pas en effet pouvoir être dérogé aux dispositions de l'article 128 au profit d'offices nationaux d'Etats non contractants.
21 D'autre part, en ce qui concerne les Etats contractants, des échanges d'informations tels que ceux visés à l'article 130, par. 1, vont à l'encontre du droit du déposant d'annuler les effets de sa demande, en la retirant et ce aussi longtemps qu'elle n'est pas délivrée. De tels échanges d'informations devraient donc en tout état de cause ne jamais porter sur des informations de fond.
22 Par ailleurs, l'article 131, par. 1 fait, semble-t-il, en partie double emploi avec l'article 130, l'assistance mutuelle entre Administrations étant en effet déjà réglée par l'article 130 .
23 Enfin, quels que soient les motifs de tels échanges d'informations et communications, il devrait être précisé à la Règle 99, à l'avis du CIFE, qu'ils ont
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einer amtlichen Abschrift der Anmeldung, für die eine Priorität beansprucht wird, betrügerische Handlungen zu dem Zeitpunkt auszuschlieBen, an dem der Anmelder die Angaben, die er bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung mit Prioritätsanspruch unterlassen hatte, nachliefert.
Regel 49 und Regel 52 Absatz 4 - Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung
18 ,,Die europäische Patentanmeldung wird nicht veröffentlicht, wenn sie . . . zurückgenommen worden ist . . ."
Es wird angeregt, durch eine - vorzugsweise in das Ubereinkommen aufzunehmende - Bestimmung zu bestätigen, daß der Anmelder das Recht hat, seine Anmeldung jederzeit zurückzunehmen.
Bei der derzeitigen Fassung der Texte läßt sich dieses Recht nur indirekt aus der Regel 49 Absatz 2 ableiten.
Regel 50 Absatz 3 und Artikel 92 - Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen
19 In Regel 50 Absatz 3 ist vorgesehen, daß außer den ursprünglichen Patentansprüchen auch die neuen oder geänderten Patentansprüche aufgefülırt werden müssen. Diese Bestimmung wird für so wesentlich gehalten, daß es wünschenswert erscheint, sie in das Übereinkommen (Artikel 92) zu übernehmen.
Artikel 130 und 131 - Regel 99 - Gegenseitige Auskunftserteilung
20 Nach Ansicht des CIFE dürfte der Artikel 130 Absatz 3, in dem zur Zeit auf die Absätze 1 und 2 verwiesen wird, lediglich auf Absatz 1 Bezug nehmen. Es sollte nämlich nicht die Möglichkeit bestehen, zugunsten von nationalen Patentämtern von Nichtvertragsstaaten von den Bestimmungen des Artikels 128 abzuweichen.
21 Was die Vertragsstaaten anbetrifft, so steht die gegenseitige Auskunftserteilung, wie sie nach Artikel 130 Absatz 1 vorgesehen ist, auch dem Recht des Anmelders entgegen, die Wirkungen seiner Anmeldung durch deren Rücknahme zu annullieren, solange das Patent noch nicht erteilt worden ist. Eine Auskunftserteilung dieser Art dürfte sich daher niemals auf Sachangaben erstrecken.
22 Im übrigen scheint sich Artikel 131 Absatz 1 teilweise mit Artikel 130 zu überschneiden, da die Frage der gegenseitigen Unterstützung der Behörden bereits in Artikel 130 geregelt ist.
23 Schließlich sollte nach Ansicht des CIFE ungeachtet der Gründe solcher gegenseitiger Auskunftserteilungen und Unterrichtungen in Regel 99 klargestellt that presentation of an authorised copy of the application on which priority is based makes it possible to eliminate fraudulent pretence when the applicant later supplies the data omitted at the time of filing the European application.
Rule 49, Rule 52, paragraph 4 - Technical preparations for publication
18 "The European patent application shall not be published if it has been . . . withdrawn . . ."
It is suggested to confirm by a clause, preferably in the Convention, the right for the applicant to withdraw his application at any time.
In the present version of the texts, this right can only be derived indirectly from the terms of Rule 49, paragraph 2.
Rule 50, paragraph 3, and Article 92 - Form of publication of European patent applications
19 Rule 50, paragraph 3, says that new or amended claims shall be included in the publication in addition to the original claims. This is considered so essential that it should be transferred to the Convention in Article 92.
Article 130, Article 131, Rule 99 - Exchange of information
20 In the opinion of CEIF, Article 130, paragraph 3, which now refers to paragraphs 1 and 2 of the same Article, should only make reference to paragraph 1. There should be no departure from Article 128 for the central industrial property offices of nonContracting States.
21 Also, where Contracting States are concerned, the exchange of information such as referred to in Article 130, paragraph 1, goes against the right of the applicant to cancel the effects of his application by withdrawing it, as long as the patent has not been granted. Exchange of information should therefore never concern matters of substance.
22 Article 131, paragraph 1, would seem to overlap partly with Article 130, since mutual assistance between authorities is already provided for by Article 130.
23 Whatever may be the motives for such exchange of information and communication, in the opinion of CEIF it should be stipulated in Rule 99 that it is
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Original: Französisch French (1) Français
M/22 5. April 1973
5 April 1973 5 avril 1973
STELLUNGNAHME DES
CIFE
Rat der Europäischen Industrieverbände
COMMENTS BY
CEIF
Council of European Industrial Federations
PRISE DE POSITION DU
CIFE Conseil des fédérations industrielles d'Europe
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
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STELLUNGNAHMEN
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PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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La rédaction actuelle «. . . indiquer en outre, le cas échéant, les avantages apportés . . .», au cas où elle serait interprétée d'une manière exhaustive, serait abusive; il est souhaitable que l'exigence soit limitée à l'indication de certains avantages.
22 Article 80, règle 30 Il est suggéré de supprimer l'expression «spécialement conçu», qui apparait comme une exigence non fondée.
23 Article 86 par. 3 Il est souhaitable de préciser que des priorités multiples peuvent être revendiquées non seulement pour une même demande mais aussi pour une même revendication de cette demande.
24 Article 90, règle 41 par. 2 L'exigence abusive selon cette règle devrait être remplacée par la faculté d'indiquer les priorités revendiquées ou de corriger les indications relatives à celles-ci dans un délai limité après le dépôt de la demande.
25 Article 92, règles 49, 50 et 52 Il est fait remarquer qu'aucune disposition n'est prévue expressément en ce qui concerne le retrait d'une demande, bien que le droit à ce retrait soit implicite dans la règle 49 , par. 2.
D'autre part, la disposition suivant la règle 50 par. 3 est, aux vues de la FEMIPI, si essentielle qu'elle devrait être insérée dans l'article 92.
26 Article 97 Il est recommandé que le fascicule du brevet mentionne également les documents cités par les examinateurs au cours de la procédure.
27 Article 104 Il est suggéré que le tiers, mis en demeure par le breveté et ayant introduit une action déclaratoire visant à faire dire qu'il n'y a pas de contrefaçon, ait les mêmes droits que le contrefacteur intervenant.
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21 Artikel 76, Regel 27 Absatz 1d
Die derzeitige Formulierung ,,.. außerdem sind gegebenenfalls die vorteilhaften Wirkungen ... anzugeben" wäre bei erschöpfender Auslegung unangemessen; es ist wünschenswert, diese Auflage auf die Angabe einiger vorteilhafter Wirkungen zu beschränken.
22 Artikel 80, Regel 30 Es wird vorgeschlagen, die Worte „besonders angepaßtes" zu streichen, da diese Forderung unbegründet erscheint.
23 Artikel 86 Absatz 3 Es sollte klargestellt werden, daß nicht nur für ein und dieselbe Anmeldung, sondern auch für ein und denselben Patentanspruch dieser Anmeldung mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden können.
24 Artikel 90, Regel 41 Absatz 2 Die in dieser Regel enthaltene unangemessene Auflage sollte durch die Möglichkeit ersetzt werden, innerhalb einer begrenzten Frist nach der Einreichung der Anmeldung die beanspruchten Prioritäten anzugeben oder die sich hierauf beziehenden Angaben zu berichtigen.
25 Artikel 92, Regeln 49, 50 und 52 Es wird festgestellt, daß für die Rücknahme einer Anmeldung keine Bestimmung eigens vorgesehen ist, obwohl sich das Recht hierzu aus der Regel 49 Absatz 2 ergibt.
Die Bestimmung in Regel 50 Absatz 3 ist nach Ansicht des FEMIPI so wichtig, daß sie in Artikel 92 aufgenommen werden sollte.
26 Artikel 97 Es wird empfohlen, in der Patentschrift auch die von den Prüfern im Verlauf des Verfahrens genannten Unterlagen aufzuführen.
27 Artikel 104 Es wird vorgeschlagen, dem Dritten, der vom Patentinhaber eine Aufforderung zur Unterlassung erhalten und eine Klage zur Feststellung eingereicht hat, daß keine Patentverletzung vorliegt, dieselben Rechte eingeräumt werden wie dem beitretenden Patentverletzer.
21 Article 76; Rule 27, paragraph 1(d) The present "wording "... and state the advantageous effects, if any, of ..." would, if interpreted as requiring an exhaustive list, be much too excessive; this provision should be limited to a requirement for certain advantageous effects to be specified.
22 Article 80; Rule 30 It is suggested that the phrase "specifically designed" should be deleted since it would seem to constitute an unjustified requirement.
23 Article 86, paragraph 3 It should be stated that multiple priorities may be claimed not only in respect of one and the same application but also in respect of one and the same claim of that application.
24 Article 90; Rule 41, paragraph 2 The excessive requirement laid down under this Rule should be replaced by the possibility of indicating the priorities claimed or of correcting statements concerning the latter within a specific period from the filing of the application.
25 Article 92; Rules 49, 50 and 52 It is pointed out that there is no express provision relating to the withdrawal of an application, although the right to withdrawal is implicit in Rule 49, paragraph 2. In addition, the provision of Rule 50, paragraph 3, is of such great importance in the view of FEMIPI, that it should be inserted in Article 92.
26 Article 97 It is recommended that the patent specification should also mention the documents cited by the examiners during the procedure.
27 Article 104 It is suggested that any third party against whom a suit is brought by the patentee and who has filed a declaratory action to confirm that there has been no infringement, should have the same rights as the intervening infringer.
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STELLUNGNAHME DES
FEMIPI
Europäischer Verband der Industrie-Patentingenieure
COMMENTS BY
FEMIPI
European Federation of Agents of Industry in Industrial Property
PRISE DE POSITION DE LA
FEMIPI
Fédération européenne des mandataires de l'industrie en propriété industrielle
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
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STELLUNGNAHMEN
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PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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FEDERATION INTERNATIONALE DES CONSEILS EN PROPRIETE INDUSTRIELLE Datum:20.August 1973 re: Münchner Diplomatische Konferenz 10. September - 6. Oktober 1973
MEMORANDUM D
über eine Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung, Regel 49
1. Die CIFE in M/22, Punkt 18, Seiten 256-7 und FEMIPI in M/23, Punkt 25, Seiten 294-5 schlagen vor, daß es vorzugsweise in der Konvention durch eine Bestimmung festgelegt werden sollte, daß der Anmelder das Recht hat, seine Anmeldung jederzeit zurückzunehmen ( welches Recht jetzt nur indirekt aus der Diktion der Regel 49 (2) abgeleitet werden kann.) 2.FICPI unterstützt diesen Vorschlag und regt an, daß die passende Stelle für das Recht einer Zurücknahme der Anmeldung Art. 58 sein könnte, z.B. in einem neuen Absatz (1bis), der zwischen den Absätzen 1 und 2 einzusetzen wäre. " 58 (1bis) Die Partei, die das Recht hat, ein europäisches Patent anzumelden, soll jederzeit auch das Recht haben, die Anmeldung für dieses Patent zurückzunehmen." 3.Die Rückbeziehung im Absatz 2 sollte sich dann auf beide Absätze ( 1) und (1bis) erstrecken. 2. Bei dieser Formulierung würde das Recht der Zurücknahme sehr gut zur Beschränkung desselben, in der Regel 14, passen. 3. Im Hinblick auf diese Beschränkung schlagen die EG/EC/CE in M/14, Punkt 14, Seiten 100-1 eine neue Fassung der Regel 14 vor, wonach der Anmelder nur bis zu dem Zeitpunkt berechtigt ist, die europäische Patentanmeldung zurückzúziehen, an dem ein Dritter dem Europäischen Patentamt nachweist, daß er vor einem nationalen Gericht seine Berechtigung geltend gemacht hat. 4. FICPI tritt diesem Vorschlag entgegen, da es einige Zéit dauern kann, bis man im Zuge rechtlicher Auseinandersetzungen einen
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 10. September 1973 M/48/I Original: Deutsch/Englisch/Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von: FICPI
Betrifft : Memoranden Uber
- die Vertretung - den Nachweis der Uebertragung des Rechtes des Erfinders - mehrere Prioritaten und Teilprioritaten - die Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung - die Verlängerung von Fristen im Hinblick auf Sprachenprobleme
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Kapitel III
Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
Regel 48
Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung (1) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, wann die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung als abgeschlossen gelten. (2) Die europäische Patentanmeldung wird nicht veröffentlicht, wenn sie vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EÜROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M / 146 / R 9 Original: Deutsch/Englisch/Fransönich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Ausführungsordnung : Regel 27 bis 53
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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.
5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)
Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders lieB er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.
Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.
In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Öffentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Öffentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bürde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.
Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.
Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spatestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangsüzenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.
6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)
Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.
7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)
Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.
Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.
8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)
Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen
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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amis für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.
In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Schnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).
I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I
8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses. Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.
Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.
II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II
9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-
[^0]ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage I I enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut obliegenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.
Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: „... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 12, to entrust some search work to national offices whose language is ..." Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.
[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung einstimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77
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Regel 48 MPU Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird | Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| VE 1965 | 86a | BR/10/69 | Rdn. 63/64 |
| VE 1970 (Ue) | 85 | BR/49/70 | Rdn. 111-113 |
| BR/48/70 | 85 | BR/87/71 | Rdn. 68 |
| BR/48/70 | 85 | BR/51/70 | Rdn. 39 |
| VE 1971 (Ue) | 85 | BR/135/71 | Rdn. 62/63, 119 |
| * BR/81/71 | 85 Nr. 2 | BR/84/71 | Rdn. 25 |
| BR/134/71 | 85 | BR/144/71 | Rdn. 108 |
| BR/139/71 | 85 | BR/168/72 | Rdn. 108/109 |
| BR/139/71 | 85 | BR/169/72 | Rdn. 92 |
| BR/139/71 | 85 | BR/177/72 | Rdn. 57 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | R 49 | M/19 | S. 172 |
|---|---|---|---|
| " | " | M/22 | S. 256 |
| " | " | M/23 | S. 294 |
| " | " | M/48/I | S. 1 Memorandum D |
| " | " | M/146/R 9 | R 48 |
| " | " | M/PR/G | S. 201 |
- / Nein uu Frangosio ol val au clen
Page 71
Regel 48 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
Page 72
Zwolftel eines bestimmten Betrags hinausgingen, so könnten die Vorschriften über die qualifizierte Mehrheit ausgehöhlt werden.
Der Berater der Delegation der Bundesrepublik Deutschland fügt hinzu, seiner Erinnerung nach habe man seinerzeit in der ArbEitsgruppe „Finanzen" der Luxemburger Regierungskonferctiz mit Absatz 2 dem Verwaltungsrat die Möglichkeit geben wollen, zu Beginn eines Haushaltjahrs, für das der Haushaltsplan noch nicht festgestellt sei, größere Anschaffungen - z.B. die Anschaffung eines Computers - zu genehmigen. Das würde freilich bedeuten, daß der Verwaltungsrat Ausgaben genehmigen könnte, die sowohl über ein Zwölftel der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel als auch über ein Zwölftel der im Entwurf des Haushaltsplans vorgesehenen Mittel hinausgingen. 70. Nach Auffassung der schweizerischen Delegation hat die bisherige Erörterung des Absatzes 2 deutlich gemacht, daß diese Bestimmung klargestellt werden muß. Nach den Ausführungen derjenigen Sprecher, die insbesondere unter Hinweis auf die Arbeiten in der Arbeitsgruppe „Finanzen" den Zweck der Bestimmung weit gefaßt wissen möchten, sehe sie ein, daß der schweizerische Vorschlag zu eng formuliert sei. Sie könne sich der großzügigeren Auslegung der Bestimmung -schließen, würde dann aber eine Klarstellung des Textes in dem Sinne begrüßen. 71. Nach Auffassung der luxemburgischen Delegation ist es fraglich, ob dann, wenn für einen bestimmten Posten im Haushaltsplanentwurf geringere Mittel vorgesehen sind als im Haushalt des Vorjahres, Mittel genehmigt werden sollten, die über ein Zwölftel des Vorjahres hinausgehen. Eine bedeutende Anschaffung, wie z.B. diejenige eines Computers, dürfte jedenfalls nicht ohne Genehmigung des Verwaltungsrats vorgenommen werden. 72. Der Patentsachverständige der französischen Delegation räumt ein, daß die Ausführung seines finanzsachverständigen Kollegen ihn veranlaßt hätten, seinen Standpunkt zu überdenken. Die Absätze 1 und 2 müßten doch wohl so verstanden werden, daß für jedes Kapitel oder jede Untergliederung ein Zwölftel der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel die Grenze sei, über die hinaus der Verwaltungsrat auf keinen Fall Mittel genehmigen könne. Dies sei mit den Worten ,unter Beachtung der sonstigen Vorschriften des Absatzes 1" gemeint. Der Verwaltungsrat könne lediglich Ausgaben genehmigen, die über ein Zwölftel der im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel hinausgingen. Diese -auslegung sei nicht abwegig, denn Artikel 45 gelte nicht nur für die Aufbauzeit des Europäischen Patentamts, sondern für die Dauer, also auch für Fälle, in denen für ein bestimmıes Kapitel die Mittelansätze im Haushaltsplanentwurf geringer seien als im abgelaufenen Haushaltsplan. Im übrigen habe man seinerzeit in der Arbeitsgruppe wohl weniger an die Möglichkeit großer Anschaffungen als an laufende Ausgaben gedacht, die zu Beginn eines Haushaltsjahrs anfallen könnten. 73. Der Vorsitzende stellt fest, daß diese Auslegung des Absatzes 2 derjenigen genau zuwiderfauft, welche die schweizerische Delegation ihrem Ânder ingsvorschlag habe zugrunde legen wollen. Bei dem jetzigen Stand der Diskussion scheine kein anderer Ausweg zu bleiben, als über den schweizerischen Vorschlag, der den Absatz 2 habe klarstellen wollen, abzustimmen. Werde der Vorschlag abgelehnt, bleibe Absatz 2 in der jetzigen Fassung bestehen, die offensichtlich mehrere Auslegungen zulasse. Es bleibe dann jeder Delegation unbenommen, einen neuen Vorschlag zur Klarstellung der jetzigen Fassung vorzulegen. 74. Bei der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 2 Delegationen für und 5 Delegationen gegen den schweizerischen Vorschlag aus; 13 Delegationen enthalten sich der
Stimme. 75. Die schweizerische Delegation schlägt vor, in Absatz 3 das Wort „weiterhin" durch das Wort „einstweilen" zu ersetzen, da ihres Erachtens die in Absatz 3 genannten Zahlungen genauso einstweilig wie in Absatz 4, nämlich unter dem Vorbehalt der endgültigen Abrechnung, geleistet werden (M/54/I/II/III, Seite 5). 76. Der Hauptausschuß überweist diesen Vorschlag, der seines Erachtens nur die Redaktion betrifft, dem Redaktionsausschuß.
Artikel 46 (48) - Ausführung des Haushaltsplans
77. Die italienische Delegation regt an, in Absatz 2 klarzustellen, daß der Präsident des Europäischen Patentamts Mittel nur von einem Kapitel zu einem anderen, gleichartigen Kapitel übertragen kann. 78. Nach Auffassung der niederländischen Delegation wäre es schwierig zu bestimmen, welche Kapitel gleicher Art sind. 79. Die britische Delegation führt aus, man habe dem Präsidenten des Europäischen Patentamts mit dieser Bestimmung einen gewissen Ermessensspielraum bei der Verwendung von Mitteln einräumen wollen. Die Einzelheiten für die Mittelübertragung müßten aber in der Finanzordnung geregelt werden, die der Verwaltungsrat erst noch zu erlassen habe. 80. Die italienische Delegation hält es für ausreichend, wenn eine Klarstellung in dem von ihr angeregten Sinne in der Finanzordnung vorgenommen wird.
Artikel 47 (49) - Rechnungsprüfung
81. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der schweizerischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/54/I/II/III, Seite 6).
Artikel 48 (50) - Finanzordnung
82. Nach Ansicht der Delegation der Bundesrepublik Deutschland ist es nicht notwendig, in Buchstabe I zum Ausdruck zu bringen, daß es im Ermessen des Verwaltungsrats steht, einen Haushalts- und Finanzausschuß einzusetzen; sie schlägt eine entsprechende Änderung vor (Dok. M/11, Nummer 5). Sie fügt erläuternd hinzu, sie gehe allerdings davon aus, daß der Verwaltungsrat zwangsläufig einen solchen Ausschuß einsetzen werde und daß dessen Aufgaben und Zusammensetzung in der Finanzordnung geregelt würden. 83. Der Hauptausschuß überweist diesen Vorschlag dem Redaktionsausschuß mit der Bitte um Prüfung, ob die von der Delegation der Bundesrepublik vorgeschlagene Fassung der jetzigen Fassung vorzuziehen sei. 84. Auf Bitte der Delegation der Bundesrepublik Deutschland stellt der Vorsitzende fest, daß nach Auffassung des Hauptausschusses durch die jetzige Aufzählung in Artikel 48 (50) nicht ausgeschlossen wird, daß in der Finanzordnung eine mehrjährige finanzielle Vorausschau indikativer Art geregelt wird.
Artikel 146 - Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben
85. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz 1 (Dok. M/40, Nr. 23) und einen Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls zu Absatz 1 (Dok. M/47/I/II/III, Nr. 19).
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Sitzungsbericht des Hauptausschusses III
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für Finanzfragen eingesetzte Hauptausschuß III (s. Regel 12 der Veriahrensordnung)* wird von Herrn Edward ARMITAGE, Crimptroller-General of the Patent Office (Vereinigtes Königreich), als Vorsitzendem geleitet. Herr Dr. Walter STAMM, Direktor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Leif NORDSTRAND, Direktor des Amtes für gewerblichen Rechtsschutz (Norwegen), und Yavuz AKDAG, Rechtsberater der Ständigen Delegation der Türkei bei den Europäischen Gemeinschaften (Türkei), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Pierre FRESSONNET, stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) (vgl. Dok. M/PR/K/1, Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 2 sowie Dok. M/55/K, Seite 3). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses III ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung einerseits (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung andererseits (Dok. M/56/I/II/III).
Danach ist der Hauptausschuß zuständig für das Kapitel V (Finanzvorschriften) des 1. Teils des Übereinkommensentwurfs (Artikel 35 bis 49) und für seine Artikel 146, 147, 160, 169 und 175 sowie für die Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Bediensteten (Dok. M/7). 3. Der Hauptausschuß III tagt unter der Leitung des Vorsitzenden am 24. September 1973 und am Nachmittag des 25. September 1973. 4. In der Sitzung am 24. September 1973 setzt der Hauptausschuß zunächst seinen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht - wie bereits der Redaktionsausschuß der Arbeitsgruppe „Finanzen" der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr Dr. Otto BOSSUNG, Richter am Bundespatentgericht und Berater der Delegation der Bundesrepublik Deutschland. 5. In seiner Sitzung am 24. September 1973 erörtert der Hauptausschuß die ihm zur Behandlung zugewiesenen Vorschriften des Übereinkommensentwurfs sowie im wesentlichen die Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Bediensteten. Diese Erörterungen sind nachstehend unter Abschnitt I wiedergegeben.
In seiner Sitzung am 25. September 1973 erörtert er die Arbeitsergebnisse des Redaktionsausschusses vom Vortag sowie das von der britischen Delegation vorgelegte Dokument M/85/III. Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt II behandelt.
I. Sitzung vom 24. September 1973
A. Finanzvorschriften
6. Der Hauptausschuß billigt zwecks Weiterleitung an den Gesamtausschuß die ihm zur Behandlung überwiesenen Artikel 35 bis 49 (37 bis 51)** 146, 147, 160 (161) und 175 (176) des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), soweit sich nicht aus dem Nachstehenden etwas anderes ergibt.
Artikel 35 (37) - Deckung der Ausgaben
7. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu den Buchstaben b und c(Dok. M/40, Nr. 11).
- Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung einstimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10)
Artikel 38 (40) - Bemessung der Gebühren und Anteile - Besondere Finanzbeiträge
8. Die spanische Delegation, unterstützt von der portugiesischen Delegation, schlägt vor, die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten beiden Faktoren für die Berechnung der Finanzbeiträge nicht im Verhältnis 1: 1, sondern im Verhältnis 1: 2 zu berücksichtigen; zu einem Viertel solle die Zahl der in jedem Vertragsstalt eingereichten Patentanmeldungen maßgebend sein und zu drei Vierteln die zweithöchste Zahl der Patentanmeldungen, die von natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in dem jeweiligen Vertragsstaat in allen anderen Vertragsstaaten eingereicht worden sind (Dok. M/127/III). 9. Der Hauptausschuß erklärt sich damit einiverstanden, diesen Vorschlag, der am 24. September 1973 verteilt worden ist, in seiner Sitzung am selben Tag zu erörtern. 10. Der Vorsitzende erinnert daran, daß der Aufbringungsschlüssel für die Finanzbeiträge der Vertragsstaaten bereits auf der Regierungskonferenz in Luxemburg eingehend diskutiert worden sei. Dabei sei die jetzt im Entwurf vorgesehene Fassung des Absatzes 3 schließlich als Kompromiß zwischen einer Lösung, die allein die in jedem Vertragsstaat eingereichten Patentanmeldungen berücksichtigen würde, und der nun von der spanischen Delegation vorgeschlagenen Lösung angenommen worden. 11. Die spanische Delegation führt zur Begründung ihres Vorschlags aus, sie sei nach wie vor davon überzeugt, daß die jetzige Wägung der beiden Faktoren für die Bestimmung des Aufbringungsschlüssels nicht gerecht erscheine, wenn man bedenke, daß die Vertragsstaaten, aus denen die meisten Patentanmeldungen kämen, ein stärkeres Interesse am Patenterteilungsverfahren hätten als die Vertragsstaaten, für welche die Patente beantragt würden; deshalb müßten die erstgenannten Vertragsstaaten verhältnismäßig stärker zur vorläufigen Finanzierung des Europäischen Patentamts herangezogen werden. 12. Die italienische Delegation erklärt, sie unterstütze den Grundgedanken des spanischen Vorschlags, daß die zukünftige Benutzung des Europäischen Patentamts durch die Angehörigen der einzelnen Vertragsstaaten bestimmend sein müsse; ihres Erachtens drücke sich diese Benutzung vor allem in der Zahl der von den Angehörigen der einzelnen Vertragsstaaten beim Europäischen Patentamt voraussichtlich eingereichten Patentanmeldungen aus. 13. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der Faktor der zukünftigen Benutzung des Europäischen Patentamts durch die Angehörigen der einzelnen Vertragsstaaten in Buchstabe b des Absatzes 3 zum Ausdruck komme. 14. Die niederländische Delegation betont, sie sei angesichts der vorangegangenen langen Diskussionen auf der Regierungskonferenz - dafür, den Absatz 3 in der jetzigen Fassung als Kompromißlösung anzunehmen, obwohl der spanische Vorschlag für die Niederlande vorteilhafter wäre. 15. Nach Auffassung der jugoslawischen Delegation ist der spanische Vorschlag gerechter als die gegenwärtig vorgesehene Lösung und verdient daher Unterstützung. 16. Die luxemburgische Delegation führt aus, sie habe zwar Verständnis für den spanischen Vorschlag, weil auch sie die jetzige Lösung des Absatzes 3 nicht für ganz gerecht halte; sie müsse aber daran erinnern, daß diese Kompromißlösung nur sehr schwierig habe erreicht werden können. Diesen Kompromiß aufs Spiel zu setzen halte sie für gefährlich; daher werde sie sich bei einer Abstimmung der Stimme enthalten. 17. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland legt dar, daß eine gleichmäßige Berücksichtigung des Faktors „Eigeninanspruchnahme" und des Faktors „Gesamtanmeldezahl
[^0] [^0]: ** Die Nummern in Klammern verweisen auf die Numerierung der Artikel in der endgültigen Fassung des Übereinkommens.
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)
Page 75
Artikel 48
Ausführung des Haushaltsplans (1) Im Rahmen der zugewiesenen Mittel führt der Präsident des Europäischen Patentamts den Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne in eigener Verantwortung aus. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann im Rahmen des Haushaltsplans nach Maßgabe der Finanzordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973
M/ 146/R 2
Original: Deutsch/Englisch/Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss
Betrifft: Uebereinkommen: Artikel 27 bis 54
Page 77
Article 45
Budget provisoire
(1) Si, au début d'un exercice budgétaire, le budget n'a pás encore été arrêté par le Conseil d'administration, les dépenses pourront être effectuées mensuellement par chapitre ou par une autre division, d'après les dispositions du règlement financier, dans la limite du douzième des crédits ouverts au budget de l'exercice précédent, sans que cette mesure puisse avoir pour effet de mettre à la disposition du Président de l'Office européen des brevets des crédits supérieurs au douzième de ceux prévus dans le projet du budget. (2) Le Conseil d'administration peut, sous réserve que les autres conditions fixées au paragraphe premier soient respectées, autoriser les dépenses excédant le douzième. (3) Les versements visés à l'article 35 , lettre b, continueront à être effectués dans les conditions fixées par l'article 37 pour l'exercice précédant celui auquel se rapporte le projet de budget. (4) Les Etats contractants versent chaque mois, à titre provisionnel et conformément à la clé de répartition mentionnée à l'article 38 , paragraphes 3 et 5 , toutes contributions financières spéciales nécessaires en vue d'assurer l'application des paragraphes 1 et 2 du présent article. L'article 37, paragraphe 4, est applicable à ces contributions.
Article 46
Exécution du budget (1) Le Président de l'Office européen des brevets exécute le budget ainsi que les budgets modificatifs ou additionnels, sous sa propre responsabilité et dans la limite des crédits alloués. (2) A l'intérieur du budget, le Président de l'Office européen des brevets peut procéder, dans les limites et conditions fixées par le règlement financier, à des virements de crédits, soit de chapitre à chapitre, soit de subdivision à subdivision.
Article 47
Vérification des comptes (1) Les comptes de la totalité des recettes et dépenses du budget, ainsi que le bilan de l'Organisation sont examinés par des commissaires aux comptes offrant toutes les garanties d'indépendance, nommés par le Conseil d'Administration pour une période de cinq ans qui peut être prolongée ou renouvelée.
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Artikel 45
Vorläufige Haushaltsführung (1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahrs der Haushaltsplan vom Verwaltungsrat noch nicht festgestellt, so können nach der Finanzordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; der Präsident des Europäischen Patentamts darf jedoch höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind. (2) Der Verwaltungsrat kann unter Beachtung der sonstigen Vorschriften des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen. (3) Die in Artikel 35 Buchstabe b genannten Zahlungen werden weiterhin nach Maßgabe der Bedingungen geleistet, die nach Artikel 37 für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelegt worden sind. (4) Jeden Monat zahlen die Vertragsstaaten einstweilen nach dem in Artikel 38 Absätze 3 und 5 festgelegten Aufbringungsschlüssel besondere Finanzbeiträge, sofern dies notwendig ist, um die Durchführung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten. Artikel 37 Absatz 4 ist auf diese Beiträge entsprechend anzuwenden.
Artikel 46
Ausführung des Haushaltsplans (1) Im Rahmen der zugewiesenen Mittel führt der Präsident des Europäischen Patentamts den Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne in eigener Verantwortung aus. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann im Rahmen des Haushaltsplans nach Maßgabe der Finanzordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen.
Artikel 47
Rechnungsprüfung (1) Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans sowie eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Organisation werden von Rechnungsprüfern geprüft, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen und die vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum von fünf Jahren bestellt werden; die Bestellung kann verlängert oder erneuert werden.
Article 45
Provisional budget (1) If, at the beginning of the accounting period, the budget has not been adopted by the Administrative Council, expenditures may be effected on a monthly basis per heading or other division of the budget, according to the provisions of the Financial Regulations, up to one-twelfth of the budget appropriations for the preceding accounting period, provided that the appropriations thus made available to the President of the European Patent Office shall not exceed one-twelfth of those provided for in the draft budget. (2) The Administrative Council may, subject to the observance of the other provisions laid down in paragraph 1, authorise expenditure in excess of one-twelfth of the appropriations. (3) The payments referred to in Article 35, sub-paragraph (b), shall continue to be made under the conditions determined under Article 37 for the year preceding that to which the draft budget relates. (4) The Contracting States shall pay each month, on a provisional basis and in accordance with the scale referred to in Article 38, paragraphs 3 and 5, any special financial contributions necessary to ensure implementation of paragraphs 1 and 2 above. Article 37, paragraph 4, shall apply mutatis mutandis to these contributions.
Article 46
Budget implementation (1) The President of the European Patent Office shall implement the budget and any amending or supplementary budget on his own responsibility and within the limits of the allocated appropriations. (2) Within the budget, the President of the European Patent Office may, subject to the limits and conditions laid down in the Financial Regulations, transfer funds as between the various headings or sub-headings.
Article 47
Auditing of accounts (1) The income and expenditure account and a balance sheet of the Organisation shall be examined by auditors whose independence is beyond doubt, appointed by the Administrative Council for a period of five years, which shall be renewable or extensible.
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Artikel 55 - Prüfungsabteilungen 46. CIFE war der Ansicht, dass sich die Prüfungsabteilungen immer aus einer ungeraden Anzahl - drei oder fünf- Mitglieder zusammensetzen sollte, weil hierdurch vermieden würde, dass die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
Artikel 55 a- Einspruchsabteilung 47. EIRMA schlug vor, den ersten Satz von Absatz 2 dahingehend zu ändern, dass keiner der drei Prüfer am Erteilungsverfahren mitgewirkt haben darf. AIPPI vertragt den gleichen Standpunkt. Auch CIFE teilte diese Ansicht und schlug vor, dass ein Mitglied der Abteilung, das mit der Bearbeitung des Einspruchs beauftragt werde, nicht am Erteilungsverfahren mitgewirkt haben dürfe. Für den Fall, dass - vor allem aus personellen Gründen keine der vorgeschlagenen Lösungen annehmbar ist, beantragte CIFE, im ersten Satz nach den Worten "von denen" das Wort "zumindest" einzufügen.
IHK schlug - unter Berücksichtigung des letzten Satzes von Absatz 2, wonach das rechtskundige Mitglied, das die. Einspruchsabteilung vervollständigen soll, nicht am Erteilungsverfahren mitgewirkt haben darf - ausserdem vor, dass sich die Einspruchsabteilung aus drei Mitgliedern, nämlich zwei technisch vorgebildeten Prüfern und einem rechtskundigen Prüfer, zusammensetzen solle, von denen keines am Erteilungsverfahren mitgewirkt haben dürfte.
Artikel 56 - Beschwerdekammern 48. CIFE hielt es für wünschenswert, die Zusammensetzung der Beschwerdekammer in den Fällen, die unter den beiden ersten Gedankenstrichen des Artikels 56 Absatz 2 vorgesehen
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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Lärz 1972 BR / 169 / 72
BERICHT
über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil
Anhörung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)
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(2) Une division d'examen se compose de trois examinateurs techniciens. Toutefois, l'instruction de la demande est, en règle générale, confiée à l'un des examinateurs de la division. La procédure orale est de la compétence de la division d'examen elle-même. Si elle -estime que la nature de la décision l'exige, la division d'examen est compictée par un examinateur juriste. En cas de partage, la voix du président de la division d'examen est prépondérante.
Article 55u
Divisions d'opposition
(1) Une division d'opposition est compétente pour statuer sur les oppositions à tout brevet européen. (2) Une division d'opposition se compose de trois examinateurs techniciens, dont deux ne doivent pas avoir participé à la procédure de délivrance du brevet qui est l'objet de l'opposition. La division d'opposition peut confier à l'un de ses membres l'instruction de l'opposition. La procédure orale est de la compétence de la division d'opposition elle-même. Si elle estime que la nature de la décision l'exige, la division d'opposition est complétée par un examinateur juriste qui ne doit pas avoir participé à la procédure de délivrance du brevet. En cas de partage, la voix du président de la division d'opposition est prépondérante.
Article 56
Chambres de recours
(1) Les chambres de recours sont compétentes pour statuer sur les recours formés contre les décisions des sections d'examen, des divisions d'examen et des divisions d'opposition. (2) Les chambres de recours se composent de :
- trois membres techniciens et deux membres juristes: a) lorsque la division d'examen ou la division d'opposition contre la décision de laquelle le recours est formé se composait de quatre membres conformément à l'article 55, paragraphe 2, ou à l'article 55a, paragraphe 2. b) si elles estiment que la nature de la décision l'exige; - deux membres techniciens et un membre juriste assistés d'un membre technicien rapporteur qui ne participe pas à la décision si le recours est formé contre une décision, prise par une section d'examen ou par une division d'examen composée de trois membres, relative a) au rejet d'une demande de brevet européen,
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(2) Die Prüfungsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen. Mit der Bearbeitung der Anmeldulig vor Erlaß der Entscheidung wird jedoch in der Regel ein Prüfer der Prüfungsabteilung beauftragt. Die mündliche Verhandlung findet vor der Prüfungsabteilung selbst statt. Hält es die Prüfungsabteilung nach Art der Entscheidung für erforderlich, so wird sie durch einen rechtskundigen Prüfer ergänzt. Im Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungsabteilung den Ausschlag.
Artikel 55a
Einspruchsabteilungen
(1) Die Einspruchsabteilungen sind für die Entscheidungen über Einsprüche gegen das europäische Patent zuständig. (2) Die Einspruchsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen, von denen zwei in dem Verfahren zur Erteilung des Patents, gegen das sich der Einspruch richtet, nicht mitgewirkt haben dürfen. Mit der Bearbeitung des Einspruchs vor Erlaß der Endentscheidung kann die Einspruchsabteilung eines ihrer Mitglieder beauftragen. Die mündliche Verhandlung findet vor der Einspruchsabteilung selbst statt. Hält es die Einspruchsabteilung nach Art der Entscheidung für erforderlich, so wird sie durch einen rechtskundigen Prüfer ergänzt, der in dem Verfahren zur Erteilung des Patents nicht mitgewirkt haben darf. Im Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Einspruchsabteilung den Ausschlag.
Artikel 56
Beschwerdekammern
(1) Die Beschwerdekammern sind für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Entscheidung der Prüfungsstellen, Prüfungsabteilungen und Einspruchsabteilungen zuständig. (2) Die Beschwerdekammern setzen sich zusammen:
- aus drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern: a) wenn die Prüfungsabteilung oder die Einspruchsabteilung, gegen deren Entscheidung sich die Beschwerde richtet, gemäß Artikel 55 Absatz 2 oder Artikel 55a Absatz 2 aus vier Mitgliedern bestand; b) wenn sie der Meinung sind, daß die Art der Entscheidung es erfordert; - aus zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied mit Unterstützung eines technisch vorgebildeten Mitglieds als Berichterstatter, das nicht an der Entscheidung teilnimmt, bei Beschwerden gegen eine von einer Prüfungsstelle oder von einer aus drei Mitgliedern bestehenden Prüfungsabteilung gefaßten Entscheidung über a) die Zurückweisung einer europäischen Patentanmeldung, (2) An Examining Division shall consist of three technical examiners. Nevertheless, the examination prior to a final decision shall, as a general rule, be entrusted to one member of the Division. The oral proceedings shall be before the Examining Division itself. If the Examining Division considers that the nature of the decision so requires, it shall be enlarged by the addition of a legally qualified examiner. In the event of parity of votes, the vote of the Chairman of the Division shall be decisive.
Article 55a
Opposition Divisions
(1) An Opposition Division shall be responsible for decisions in respect of oppositions against any European patent. (2) An Opposition Division shall consist of three technical examiners, two of whom shall not have taken part in the proceedings for grant of the patent to which the opposition relates. The Opposition Division may entrust the examination prior to a final decision to one of its members. The oral proceedings shall be before the Opposition Division itself. If the Opposition Division considers that the nature of the decision so requires, it shall be enlarged by the addition of a legally qualified examiner who shall not have taken part in the proceedings for grant of the patent. In the event of parity of votes, the vote of the Chairman of the Division shall be decisive.
Article 56
Boards of Appeal
(1) The Boards of Appeal shall be responsible for decisions on appeal from the decisions of the Examining Sections, Examining Divisions and Opposition Divisions. (2) A Board of Appeal shall consist of:
- three technically qualified members and two legally qualified members: (a) when the Examining Division or Opposition Division against whose decision the appeal is made consisted of four members, as provided for in Article 55, paragraph 2, or Article 55a, paragraph 2, or (b) when it considers that the nature of the decision so requires; - two technically qualified members and one legally qualified member, assisted by a technically qualified member who shall act as rapporteur but shall not take part in the decision, when the appeal is from a decision of an Examining Section or of an Examining Division consisting of three members, concerning: (a) the refusal of a European patent application.
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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Artikel 46
17. Artikel 46 uber die Vorlage des Entwurfs des Haushaltspl wurde ebenfalls in seiner ursprünglichen Fassung beibehalten. Der Vorbehalt in bezug auf den Verwaltungsrat entfällt.
Artikel 47
18. Artikel 47 betreffend die Pestsatzung des Haushaltsplans wurde ebenfalls angenommen. Der Vorbohalt bezüglich des Verwaltungsrates entfallt.
Artikel 48
19. Artikel 48, der die Annahme des vorlăufigen Haushaltsplai regelt, wurâe in seiner ursprünglichen Fassung angenomnen. De Vorbehalt bezüglich des Verwaltungsates sowie der Vorbehalt bezüglich des Entwurfs des Haushaltsplans entfallen. Absatz 3 dessen Streichung vorgeschlagen worden war, wurde vorläufig beibehalten. Die Delegationen kamen uberein, diesen Aösatz in ihrer nächsten Sitzung erneut zu prüfen.
Artikel 49
20. Die Arbeitsgruppe erklärte sich mit Artikel 49 betreffend der Ausfuhrung des Haushaltsplans einverstanden. Abgesehen davon, dass das Wort "Haushaltsordnung" durch das Wort "Finanzordnung" ersetzt wird, wurde dieser Artikel nicht geändert.
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REGIERUNGSKONFERENZ
Briussel, den 4 August 1970 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BEDICHT
uber die zweite Eitzung der Arbcitsgruppe IV (Luxcmburg, 6. bis 9. Juli 1970)
1. Die Arbeitsgruppe IV hielt vom 6. bis 9. Juli 1970 in Luxemburg ihre zweite Sitzung unter dem Vorsiez von E. AREITAGE, Comptroller-General am Patent Office in London, ab.
Wie en der ersten Sitzung nahmen Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Pen Haag als Beobachter teil. Die Vertreter cer WIPO/BIRPI und des Europarates hatten sich zatschuldigen lassen (1).
I. - GESTALTUNG DER ABREIT
2. Auf Vorschlag ibres Vorsitzenden beschloss äe Arbeitsgruppe IV, ihre Arbeit wie folgt zu gestalten: (1) Teilnahnerverzeichnis siehe Anlage.
BF/GT IV/32 d/70 F/bm
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Der Haushaltsplan wird vom [Verwaltungsrat] festgestellt.
Artikel 48 Vorgriff (1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahrs der Haushaltsplan vom [Verwaltungsrat] noch nicht festgestellt, so können nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Haushaltsordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zw8lftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; der Präsident des Europäischen Patentants darf jedoch höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem [Entwurf des Haushaltsplans] vorgesehen sind. (2) Der [Verwaltungsrat] kann unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen. (3) Jeden Monat zahlen die Vertragstaaten einstweilig nach dem für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelegten Aufbringungsschlüssel die erforderlichen Beträge zur Durchführung dieses Artikels.
Artikel 49 Ausführung des Haushaltsplans (1) Im Rahmen der zugewiesenen Mittel führt der Präsident des Europäischen Patentants den Haushaltsplan in eigener Verantwortung aus. (2) Der Präsident des Europäischen Patentants kann nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Haushaltsordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen.
Artikel 50 Bestätigung der Rechnung (1) Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Haushalts des Europäischen Patentants wird durch einen Kontrollausschuss geprüft; dieser besteht aus Rechnungsprüfern, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen; einer der Prüfer führt den Vorsitz. Der [Verwaltungsrat] legt die Anzahl der Rechnungsprüfer fest. Die Rechnungsprüfer und der Vorsitzende des Kontrollausschusses werden vom [Verwaltungsrat] auf fünf Jahre bestellt. Ihre Vergütung wird vom [Verwaltungsrat] festgelegt. (2) Durch die Prüfung, die an Eand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle durchgeführt wird, stellt der Kontrollausschuss die Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit der Einnahmen und Ausgaben fest und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahre erstattet der Kontrollausschuss einen Bericht, den er mit der Mehrheit seiner Mitglieder annimmt.
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COIMITE DE COORDINATION EN MATIERE dR PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PÁR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET DES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINSETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA
COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP
AVANT-PROJET DE CONVENTION
relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets» VE 1962
VORENTWURF/EINES ABKOMMENS
über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE
sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»
VOORONTWERP VERDRAG
betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien»
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Artikel 38 (48), 39 (48 b), 40 (48 + 48 a), 41 (274) Diese Artikel wurden ohne Änderungsvorschläge angenommen. Eine Frage des Herrn Degavre beantwortete der Vorsitzende dahingehend, daß die eckigen Klammern für den Ausdruck "Verwaltungsrat" beibehalten werden sollen, um darauf hinzuweisen, daß im Rahmen des allgemeinen Abkommens noch eine Entscheidung über diesen Rat getroffen werden müsse.
Artikel 42 (49) Die Besprechung dieses Artikels wird bis zur Ankunft des Herrn Hoscioni sowie der französischen Delegation vertagt.
Artikel 43 (194), 44 (195), 45 (196), 46 (197), 47 (198), 48 (199), 49 (200), 50 (201), 51 (202), 52 (203) und 53 (204)
Diese mit den Artikeln des Rom-Vertrages zusammenhängenden Artikel über die Finanzvorschriften wurden ohne Diskussion angenommen.
Artikel 54 (50), 55 (51), und 57 (55) Diese Artikel wurden gleichfalls angenommen. Artikel 56 (52) Nach einer Zwischenfrage von Herrn van Benthes wegen Absatz 3 und einem Gedankenaustausch über die Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen behielt die Gruppe die im Vorentwurf vorgesehene Zusammensetzung aus drei Prüfern bei, fügte jedoch hinzu, daß die Prüfungsabteilung bei Entscheidungen über Rechtsfragen um einen rechtskundigen Prüfer erweitert werden könne. Ferner beabsichtigt die Gruppe, diesem Artikel eine Bemerkung anzufügen, wonach der Vorsitzende die Fälle bestimmen soll, in denen die Prüfungsabteilung ein rechtskundiges Mitglied hinzuziehen müsse. Der Artikel wurde mit dieser Bemerkung angenommen und dem Redaktionsausschuß überwiesen.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich
Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mïnchen
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Artikel 49 (200) Ausführung des Haushaltsplans (1) Im Rahmen der zugewiesenen Mittel führt der Präsident des Europäischen Patentamts den Haushaltsplan in eigener Verantwortung aus. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Haushaltsordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen.
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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, dé́ 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss 448818162
STRENG VERTRAULICH
V o r e n t w u r f
eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht VE Mai 1962
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 22. Nai 1962 VERTRAULICH
Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
3076/IV/62-D Orig.: F
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Beratung der Finanzvorschriften der Artikel 194 ff
Der Vorsitzende erklärt, die Notwendigkeit ven Finanzvorschriften ergebe sich aus der grossen Bedeutung des Haushaltsplans des Europäischen Patentamts. Als Kuster für die von ihm vorgeschlagenen Bestimmungen habe der Rom-Vertrag gedient, der in den Artikeln 199 bis 209 die ausführlichste Regelung dieser Materie von allen internationalen Abkommen enthalte. Ausserdem hätten bereits alle Regierungen diese Bestimmungen anerkannt und angewandt. So brauche man für das Patentrechtsabkommen auf diesem Gebiet keine Schwierigkeiten zu befürchten.
In Beantwortung einer Frage Herrn van Benthems führt der Vorsitzende aus, die in Artikel 201 erwähnten Finanzprüfer sollten keine Beamten, sondern mit der Prüfung beauftragte unabhängige Persönlichkeiten sein.
Herr Pressonnet stellt zu Artikel 204 die Frage, ob diese Bestimmung nicht in eine allgemeine Vorschrift über die Befugnisse des Verwaltungsrats aufgenommen werden müsse. Ferner sei er der Ansicht, dass die Finanzvorschrifter unbedingt im allgemeinen Abkommen enthalten sein müssten.
Der Vorsitzende erwidert, wo die betreffenden Befugnisse des Verwaltungsrats geregelt würden, müsse bei der endgültigen Abfassung des Entwurfs entschieden werden. Er sei im übrigen damit einverstanden, die Finanzvorschriften in das allgemeine Abkommen aufzunehmen.
Die Mehrheit der Arbeitsgruppe hält es für zweckmässig, den RomVertrag für die Finanzvorschriften des europäischen Patentrechtsabkommens als Muster zu benutzen. Ohne nähere Prüfung werden die Artikel 194 bis 204 en bloc als Beratungsgrundlage im Koordinierungsausschuss angenommen.
Die französische Delegation macht einen Vorbehalt. Sie hält es für unzweckmässig, die Finanzvorschriften des Rom-Vertrages en bloc zu übernehmen, ohne zu prüfen, ob sie so, wie sie sind, verwendet werden können und ohne den Inhalt des allgemeinen Abkommens zu kennen.
Die Bestimmungen werden dem Redaktionsausschuss überwiesen.
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Artikel 200
Ausführung des Haushaltsplans (1) Im Rahmen der zugewiesenen Mittel führt der Präsident des Europäischen Patentamts den Haushaltsplan nach der gemäß Artikel 204 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung aus. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann nach der gemäß Artikel 204 festgelegten Haushaltsordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen.
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18.3. 15 m
Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
Artikel 194 bis 210 /Ärtikel 194 bis 2047
Finanzvorschriften
Page 98
Zu Artikel 200
Ausführung des Haushaltsplans
1. Materialien: 2. Bemerkungen:
Dieser Artikel entspricht dem Artikel 205 des EWG-Vertrags.
Page 99
18.3.Bom
VERTRAULICH !
B e m e r k un g e n zu dem Ersten Arbcitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
Artikel 194 bis 210 Artikel 194 bis 2047 pinanzvorschriften
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Artikel 86a Offenlegung vor der Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäischon Patents (1) Europäische Patentanmeldungen oder Patento werden nach Ablauf siner Frist von 18 Monaten nach der Eirreichung der Patentanmeldung oder, wenn eino Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätszeitpunkt: dor Offentlichkeit zugänglich gemacht. Ist nach Ablauf dicsor Frist dio Erteilung des vorläufigen europäischon Patonte noch nicht bekanntgomacht, so erfolgt dio Offenlegung im Wego dor Aktenoinsicht unter den in Artikel 162 Absatz 2 und 3 vorgesehenon Voraussetzungen. (2) Ein Hinwois auf dio in Absatz 1 vorgesehene Offenlegung wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgomacht.