Art43dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art43dPCTBE1973
- Numéro d'article : 43
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
- PDF original :
Articles/Deutsch/Artikel 026-050/Article 043 (Deutsche Fassung)/Art43dPCTBE1973.pdf
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Artikel 43 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 43 MPO Bewilligung der Ausgaben
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt |
Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird |
Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorschl.d.Vors. | 195 | IV/3076/62 | S. 67 |
| Ve Mai 1962 | 44 | 6551/IV/62 | S. 17 |
| VE 1962 (EFTA) | 44 | BR/GT IV/32/70 | Rdn. 15 |
| BR/GT IV/31/70 | 44 | BR/GT IV/41/70 | Rdn. 25/26 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | 41 | M/11 | S. 64 |
|---|---|---|---|
| " | 41 | M/47/I/II/III | S. 19 |
| " | 41 | M/132/III/R 1 | S. 4 |
| " | 41 | M/146/R 2 | Art. 43 |
| " | 41 | M/PR/III | S. 171 |
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Zu Artikel 72
Zurückweisung
1. Materialien:
2. Bemerkungen:
Artikel 72 behandelt die Rechtsfolgen einer Feststellung der Prüfungsstelle, daß die Voraussetzungen für die Erteilung eines vorläufigen europäischen Patents nicht vorliegen.
Stellt die Prüfungsstelle fest, daß die Erfindung gemäß Artikel 12 des Vorentwurfs nicht patentierbar oder nicht gemäß Artikel 13 des Vorentwurfs gewerblich verwertbar ist, so besteht kein Bedürfnis, dem Anmelder Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Vielmehr sollte in solchen Fällen die Anmeldung zur Beschleunigung des Verfahrens sofort zurückgewiesen werden. Dagegen wird - wie für alle Fälle der Zurückweisung einer Patentanmeldung - auch hier ein Beschwerderecht für den Anmelder vorgesehen werden müssen.
Eine andere Behandlung empfiehlt sich jedoch für die Fälle, in denen die Prüfungsstelle das Fehlen sonstiger formeller Erfordernisse im Sinne des Artikels 63 Abs. 4 des Arbeitsentwurfs feststellt. Hier erscheint es zweckmäßig, dem Anmelder zuvor unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, die Mängel zu beseitigen.
Absatz 2 enthält ferner eine Bestimmung über die Länge der dem Anmelder zu setzenden Frist. Um den Anforderungen des Einzelfalls besser gerecht werden zu können, empfiehlt es sich, für diesen Fall nicht im Abkommen eine feste Frist vorzusehen, sondern der Prüfungsstelle für die Fristsetzung einen gewissen Spiel-
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Kurt Haertel
Bonn, den 29. Mai 1961
VERTRAULICH 1
B e m e rk un g e n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 29. Mai 1961 (Artikel 61 bis 90 f )
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Artikel 72
Zurückweisung (1) Ergibt die Prüfung, daB die Erfindung, die Gegenstand der europaischen Patentanmeldung ist, gemäB Artikel 12 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist oder nicht gemäB Artikel 13 als gewerblich verwertbar gilt, so weist die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zurück. (2) Ergibt die Prüfung, daB die Patentanmeldung den sonstigen formellen Erfordernissen gemäB Artikel 63 Abs. 4 nicht entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. [Die Frist darf nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate betragen. Die Frist kann auf Antrag des Anmelders in besonders gelagerten Fällen auf insgesamt sechs Monate verlängert werden. 7 Werden die gerügten Mängel innerhalb der Frist nicht beseitigt, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.
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Herr Sünner wirft die Frage auf, wic verfahren werden soll, wenn dor Anmelder oinen Mangol kurze Zeit nach Fristablauf beseitigt.
Während der irörtorungon zu diesor Frage gelangt die Gruppe zu der Auffassung, dass zur irleichterung der Arbcit des Amtos ein förmliches und strenges Vorfahron orforderlich sei. Unter diosem Gesichtspunkt müsse die gonauc Sinhaltung dor Friston gefordort werden. Die Gowährung cines Rechtsmittels gegen die Zurückwoisung wegen Fristverlotzung würde das Vorfahren schwerfällig gestalton. In allen Fällen, in denen eine Frist ohne Verschulden des Anmeldors verstrichen sei, müsse jedoch auf Grund einer allgomoinen Bestimmung die Wiedereinsetzung zulässig sein.
Die in Artikel 72 Absatz 2 vorgesohriobene Frist wird von der Gruppe einstimmig gonchmigt. Sie bleibt jedoch in Klammorn, um darauf hinzuweisen, dass die in den vorschiodenen Bestimmungen des Abkommens geregelten Friston in einem Absatz dieses Artikels zusammengefasst werden können.
Absatz 2 wird cbenfalls an den Redaktionsausschuss überwiesen, der die Änderungen zu Artikel 71 berücksichtigen. soll.
Erörterungen zu Artikel 73 des Vorentwurfs
Der Präsident orläutert, Absatz 1 seho vor, dass die Prüfungsstelle den Anmelder nach Abschluss des ersten. Prüfungsstadiums auffordert, eine Gebühr zu entrichten.
Absatz 2 besage, dass cin Nouheitsboricht beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag oingeholt werde. Die Klammorn würden bedeuten, dass noch zu prüfon sei, ob im europäischen Abkommen auf das Patentinstitut Bezug genommen werdon solle. Diese Frage müsse wahrscheinlich zwischen dem europäischen Att und dem Institut geregolt werden.
Der dritte Absatz seho die Zurückwoisung für den Fall vor, dass die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet werde.
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Erörterungen zu Artikel 72 des Vorontwurfs
Zu Absatz 1 erinnert der Prăsident daran, dass Herr van Benthom bereits die Frage aufgeworfen hat, ob der Prüfer den Anmelder in Zweifelsfällon darauf aufmorksam machen kann, dass seine Anmeldung nicht don Erfordornissen des Artikels 71 Absatz 2 (a und b) entspricht.
Der. Fräsident bittet um Stellungnahme zu der Frage, ob Absatz 1 dahin abgeändert worden soll, dass der·Anmeldor in jodom Fall benachrichtigt werden muss, oder ob eine unverzügliche Zurückweisung zulässig sein soll.
Herr van Benthom hält es für die Praxis ausreichond, wenn der Anmelder nur in Zweifelsfällen benachrichtigt wird; or weist jedoch darauf hin, dass es sich hierbei um eine Rochtsfrage handelt. In derartigen Fällen sehe der intwurf ein Rechtsmittel vor. Es wäre ungewohnlich, in erster Instanz eine Entscheidung zu treffen, ohne dom Anmelder die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
Der Präsident lässt sich durch das Argument: Horrn van Benthoms überzeugen und weist darauf hin, dass der Anmelder nach Artikel 90 e) Absatz 2 grundsätzlich vorher benachrichtigt wird.
Die Gruppe billigt einen Zusatz in Absatz 1, wonach dor Prüfer dom Anmeldor stets seine Beanstandungen mitteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss.
Artikel 72 Absatz 1 wird an den Redaktionsausschuss überwicson. Zu Absatz 2 führt der Präsident aus, dieser Absatz setze voraus, dass die Beanstandungen des Prüfers dem Anmelder mitgeteilt werden.
Auf die Fragen von Herrn de Nuyser und Herrn Gajac nach den Prioritätsvoraussetzungen bedauert der Präsidont, dass or der Gruppe noch nicht den Entwurf von Artikel 67 unterbroitet hat, der die Erfordernisse der Priorität enthält. Selbstverständlich würden Nägel der Anmeldung, die sich auf die Priorität bezögen, keine Zurückweisung der Anmeldung, sondorn nur eine Verschiebung des Prioritätszeitpunkts zur Folgo. haben. Das gelte zum Beispiel, wenn das Aktenzeichen der ersten Anmeldung nicht angegcten worde. Abgesohon von den Prioritätsvorschriften sei jedoch die Sanktion der Zurückweisung unbedingt orforderlich.
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Brüssel, don 18. Juli 1961
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Ergobnisso der zweiton Sitzung der Arboitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel
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Artikel 73
Einholung des Neuheitsberichts
(1) Ergibt dio Prüfung, dass die Erfindung und dio Patentanmeldung den in Artikel 71 Absatz 2 genannten Erfordernissen entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Neuheitsberichts zu entrichten, es sei denn, dass die Gebühr bereits entrichtet worden ist. (2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluss der Prüfung holt dio Prüfungsstelle unter Ubersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über die Neuheit der Erfindung [beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag] ein. [3) Wird ein zusätzlicher Neuheitsbericht notwendig, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichton. 7 (4) Werden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.
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Arbeitsontwurf oinos Abkommens über oin ouropäisches Patentrecht
Artikel 1 bis 10 a) - Allgomeino Grundsätze Artikel 29 - (noue Fassung) Artikel 50 bis 53 - Gliederung des Europäischon Patontamts Artikel 61 bis 90 f) - Patonturteilungsvorfahren
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Brüssel, den 18. Juli 1961
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Ergebnisse der zwoiton Sitzung der Arboitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel
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Artikel 70 Durch Mehrheitsbeschluß der Arbeitsgruppe wird die 2. Alternative angenommen.
Der Vorsitzende teilt die Ansicht der Mehrheit hauptsächlich aus dem Grund, daß der Erfinder das Recht der Bezeichnung seiner Erfindung behalte. Er könne sich nur nicht mehr des Europäischen Patentamts zur Erreichung dieses Ziels bedienen.
Auf einen Antrag der deutschen Delegation.wird der RedaktionsausschuB beauftragt, in einer Anmerkung darauf hinzuweisen, daß eine Delegation die 1. Alternative vorgezogen hätte.
Artikel 71 Der Redaktionsausschuß soll entscheiden, ob die Klammern in Abs. 2 a) wegfallen können, und ob das Wort "offensichtlich" in den Abs. 2 a) und c) aufgenommen werden muB.
Artikel 71 wird angenommen.
Artikel 72 Wegen des neuen Art. 156 wird Abs. 2 gestrichen.
Artikel 73
Die Klammern des Abs. 2 müssen beibehalten werden, da die Arbeitsgruppe dem Internationalen Institut nicht ohne dessen Einwilligung eine Aufgabe zuweisen kann.
Die Klammern des Abs. 3 sollten auf das Problém hinweisen, ob das Institut einen weiteren Nouheitsbescheid beantragen könne, oder ob die Prüfungsabteilung selbst Nachforschungen anstellen müsse. Ein solcher zusätzlicher Bescheid sei notwendig, wenn der Patentsucher wegen der Eigenart seiner Erfindung die Anmeldung in mehrere Anmeldungen aufteile.
Es wird beschlossen, daß der Redaktionsausschuß unter Verwendung des Wortes "insbesondere" bestimmen solle, in welchem Fall ein zusätzlicher Bescheid notwendig sei. Die Klammern des Abs. 3 werden gestrichen.
Artikel 73 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. Artikel 74 wird angenommen.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
3076/IV/62-D Orig.: F
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Prüfungsbescheide und Zurulokweisung
(1) Ergibt die prufung, daB die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Abs. 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so tellt die Prüfungs stelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die gerugten Mangel zu beseitigen. (2) Stellt die Prüfungsstelle fest, daB die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so kann sie den Anmelder darauf aufmerksam machen. (3) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, daB die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Abs. 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück. (4) Die Anmeldung darf nicht aus Gründen zurulckgewiesen werden, die dem Patentanmelder nicht vorher gemäB Absatz 1 mitgeteilt worden sind.
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VE Mai 1962
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Sitzungsperiode vom 13. bis 23. Juni 1962 Bericht über die Sitzung vom 15. Juni 1962
Artikel 76 (71), 77 (71 a + 72), 78 (73), 79 (74) Diese Artikel wurden ohne Einwände angenommen.
Artikel 80 (68) Herr Pfanner erklärte zu Absatz 2, der Redaktionsausschuss habe sich veranlasst gesehen, hier eine doppelte Frist vorzusehen. Ein Hinweis auf die zur Zahlung der Gebühren vorgesehenen Frist sei nicht ausreichend. Der Antragsteller könne nämlich nach Artikel 78 (73) Absatz 2 die Gebühren schon vor Einholung des Neuheitsberichts bezahlen. Daher habe der Ausschuss auch das Ende der in Artikel 76 (71) vorgesehenen Prüfung der Anmeldung als Frist angesetzt.
Der Vorsitzende und die Arbeitsgruppe stimmen dieser neuen Fassung zu, jedoch mit der Bemerkung, dass diese Frist immerhin den Nachteil habe, dass sie keinen festen Zeitpunkt nennt; die Prüfungsdauer lasse sich nämlich nicht mit Bestimmtheit vorher feststellen.
Artikel 81 (69), 82 (74 a), 83 (75 a), 84 (76), 85 (77), 86 (78), 87 (79) Diese Artikel wurden ohne Einwände angenommen.
Artikel 88 (81) Nach Ansicht des Vorsitzenden geht Absatz 1 dieses Artikels zu sehr ins einzelne. Man hätte einfach sagen können, das Amt. prüft, ob das vorläufige Patent den Vorschriften des Abkommens entspricht.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich
Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mūnchen
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KAPITEL I
ERTEILUNG DES VORLXUFIGEN EUROPAISCHEN PATENTS Artikel 76 Prüfung der europäischen Patentanmeldung (1) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die europäische Patentanmeldung nicht im Sinne des Artikels 68 ordnungsgemäss eingereicht ist, so teilt sie ihre Entscheidung dem Anmelder mit. (2) Ist die europäische Patentanmeldung ordnungsgemäss eingereicht, so wird sie von der Prüfungsstelle darauf geprüft, a) ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Wesen nach keine Erfindung ist; b) ob die Erfindung nicht gemäss Artikel 10 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist; c) ob die Erfindung offensichtlich im Sinne des Artikels 14 nicht gewerblich verwertbar ist; d) ob die Anmeldung den Bestimmungen der Artikel 69 und 70 offensichtlich nicht entspricht; e) ob die gemäss Artikel 71 vorgesehenen Erfordernisse vorliegen; f) ob im Fall einer Zusatzpatentanmeldung deren Gegenstand offensichtlich eine Verbesserung im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 nicht enthält.
Artikel 77 Prüfungsbescheide und Zurückweisung (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so teilt die Prüfungsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die gerügten Mängel zu beseitigen. (2) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so kann sie den Anmelder darauf aufmerksam machen. (3) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück. (4) Die Anmeldung darf nicht aus Gründen zurückgewiesen werden, die dem Anmelder nicht vorher gemäss Absatz 1 mitgeteilt worden sind.
Artikel 78 Einholung des Neuheitsberichts (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung und die Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen
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COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP
Textes allemand et français Deutscher und französischer Text
VE 1962
VORENTWURF/EINES ABKOMMENS
über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe "Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE
sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»
VOORONTWERP VERDRAG
betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien»
[^0] [^0]: Textes allemand et français
Deutscher und französischer Text
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Abschließend äußert sich die Mehrheit der Gruppe für die Aufrechterhaltung des Textes von Buchstabs b) in Absatz 2 dieses Artikels.
Mit Ausnahme von Buchstabe f) werden die anderen Buchstaben ohne Änderung angenommen. Der Redaktionsausschuß erhält den Auftrag, Buchstabs f) unter Berücksichtigung der neuen an Artikel 24 vorgenommenen Änderungen neu zu formulieren.
Artikel 77
Zu Absatz 1 stellt die Gruppe fest, daß die naus Fassung dem Junsch der UNICE voll Rechnung trägt, wonach es erforderlich sei, die Möglichkeit einer Änderung der Ansprüche gemäß dem Verfahren des Artikels 82 vorsusehen.
Hinsichtlich Absatz 2 trägt die Gruppe der Bemerkung der CNIPA nicht Rechnung, da diese sich aus einem offensichtlichen Mißvorständnis des Textes ergibt.
Auf eine Bemerkung von Herrn Pfanner wird der Redaktionsausschuß beauftragt, die Formulierung von Absatz 1 und 3 unter Änderung des Ausdruckes "den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen" zu überprüfen. Es handelt sich hier nämlich nicht um die Erfordornisse dieses Artikels, sondern um die Erfordornisse, auf die dieser Artikel verweist.
Artikel 78
Der Redaktionsausschuß wird damit beauftragt, den Text von Absatz 1 in dem gleichen Sinne, wie or für Artikel 77 Absatz 1 und 3 gewählt wurde, abzuändern.
Zu Absatz 3 verweist Herr van Exter auf eina Frage der interessierten niederländischen Kreise. Hat ein Antragsteller eine Zusatzgebühr für einen zusätzlichen Neuheitsbericht bezahlt, und legt er sin Rechtsmittel sin, weil seiner Ansicht nach dieser Neuheitsbericht nicht notwendig war, wird ihm die Zusatzgebühr für den Fall erstattet, daß er obsiogt?
Im Anschluß an die Erörterungen hierüber bemerkt der Vorsitzende zunächst, daß in diesem Artikel die Möglichkeit für die Prüfungsstelle vorgesehen bleiben muß, einen zusätzlichen Neuheitsbericht zu fordern. Andornfalls könnte dies zur Folge haben, daß das Patentamt Neuheitsberichte veröffentlicht, die der Prüfer offensichtlich für falsch hält. Die von Herrn van Exter gestellte Frage werfe aber ein anderes Problem auf.
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2632/IV/64-D
Orig.: F
ABBEITSGBUPPE
"Patente"
Brüssel, den 15. April 1964 VERTRAULICH
Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel
SITZUNGSBERICHT
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Artikel 77
Prucfungsboscheide und Zurueckweisung (1) Ergibt die in Artikel 76 Absatz 2 vorgesehene Pruefung, dass die Erfindung oder die ouropaeische Patentanmeldung den bei dieser. Pruefung zu beruecksichtigenden Erfordornissen nicht gornogt, so teilt die Prucfungsstelle dios dom Anmeldor mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmondon Frist oine Stellungnahme einzureichen oder die geruegten Maengel zu beseitigen. Betroffen die Maengel die Besehreibung, die Patentansprueche oder die Zeichnungen, so koennen sie mur gomacos den Angaben der Prucfungsstelle beseitigt werden. (2) ^+Stellt die Prucfungsstelle fest, dass die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so kann sie den Anmelder darauf aufmorksam machen. (3) Ergibt·sich bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, dass die Erfindung oder die europacische Patentanmeldung den in diesem Absatz genannten Erfordernissen nicht gornogt, so weist die Prucfungsstelle die Anmoldung zurueck. (4) ^+Die Anmeldung darf nicht aus Gruenden zurueckgowiesen werden, die dem Anmelder nicht vorher gemacss Absatz 1 mitgeteilt worden sind.
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VE 1865 (U)
1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1
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FUENFTER TEIL
Erteilung des europäischen Patents
Kapitel I
Verfahren bis zur Neuheitsprüfung
Artikel 76 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf formelle und offensichtliche MEngel 50. Die in Artikel 76 Absatz 1 des Vorentwurfs von 1965 vorgesehene Entscheidung der Prüfungsstelle wird nunmehr in Artikel 77 Absatz 1 (neu) geregelt. Ferner wurde Artikel 76 - insbesondere die Buchstaben a und b des Absatzes 2 dahin geändert, dass der formelle Charakter der Prüfung hervorgehoben wird. Insbesondere bestimmt die Neufassung des Buchstaben b, dass die Erfindung von der Patentierbarkeit offensichtlich ausgeschlossen sein muss.
Artikel 77 - Prüfungsbescheide und Zurückweisung 51. Es wurde festgestellt, dass die gerugten MEngel eventuell durch Teilung der Anmeldung behoben werden können (vgl. auch Artikel 80 Absatz 1).
Artikel 78 - Einholung des Berichts über den Stand der Technik 52. Im Verlauf der Erörterungen war vorgeschlagen worden, die Gebühr für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik mit der Anmeldegebühr zusammenzulegen.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
Briussel, den 12. November 1969 B R / 10 / 69
- BERICHT
Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)
I
1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsgruppe ist ubereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:
- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden): (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. B R / 10 d / 69 zat / MJ / bm
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Artikel 78 (früher Artikel 77) Prüfungsbescheide und Zurückweisung
(1) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 1 vorgesehene Prüfung, dass die europäische Patentanmeldung nicht den Erfordernissen der Artikel 66 bis 68 entspricht, entscheidet die Prüfungsstelle, dass die Anmeldung nicht ordnungsgemäss eingereicht worden ist. (2) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a bis f vorgesehene Prüfung, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den bei dieser Prüfung zu berücksichtigenden Erfordernissen nicht genügt, so teilt die Prüfungsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die festgestellten Mängel zu beseitigen. Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen können nur insoweit geändert werden, als es erforderlich ist, um die festgestellten Mängel gemäss den Bemerkungen der Prüfungsstelle zu beseitigen. (3) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so kann sie den Anmelder darauf aufmerksam machen. (4) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück. (5) - entfällt - (vgl. Artikel 138) (6) (neu) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe g vorgesehene Prüfung, dass der Erfinder nicht benannt worden ist, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, den Erfinder zu benennen. Ist der Erfinder nicht vor Ablauf von sechszehn Monaten seit iem Prioritätsdatum benannt worden, so gilt die Benennung eines Vertragsstaats, der die Erfindernennung für nationale Anmeldungen vorschreibt, als zurückgenommen.
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ERSTER VORENTWURF
EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)
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w) Artikel 152 bis 154 - Berufsmässiger Vertreter, notwendiger Vertreter und Vollmacht Die Frage der Vertretung soll erst später erörtert werden (s. oben Punkt 78). x) Artikel 159 - Frist zur Stellung des Prüfungsantrags wêhrend einer Uebergangszeit Soll die dem Verwaltungsrat eirgeräunte Möglichkeit beibehalten werden, die Frist für die Stellung des Prifungsantrags, deren Dauer für eine Uebergangszeit noch festzulegen ist, zu verkürzen? [Artikel 159 Absatz 1 Satz 27 (CFCCI, FICFI) 81. Purkt 6 der Tagesordnung: Erörterung der Durchführun der 4. Tegung der Regierungskonferenz vcm 20 b bis 30 . April 1971
Die Arbeitsgruppe erörterte die Frage, wie ihre Arbeitsergebnisse und die Arbeitsergebnisse ihrer Untergruppen zwackmässigerweise auf der nächsten Tagung der Konzerenz behandel: werden sollten. In diesem Zusammenhang vertrat sie' die Auffassung, dass die Delegationon der Regierungskouferenz gebeten werden sollten, etwaige Antrăge auf Textänderungen schriftlich einzureichen.
Punkt 7 der Tagesordnung: Sonstiges 82. Für ihre weitere Arbeit vereinbarte die Arbeitsgruppe folgendes:
Die Berichte der Delegationer der Arbeitsgruppe I und des Generalberichterstatters über die Aenderungen am Ersten Vorentwurf von 1970, die der Konferenz vorgelegt werden sollen,
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t) Artikel 116 - Entscheidung oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer in bestimmten Rechtsfragen Die Frage, welche Fassung des Absatzes 1 Buchstabe'b vor-: zuziehen ist, sollte nach Auffassung der arbeitsgruppe noch mit den Sachverständigen der Justizministerien er-.. örtert werden. (Vgl. Bemerkungen der IHK und CPCCI). u) Artikel 122 - Internationaler Recherchenbericht
Soll der internationale Recherchenbericht ohne weiteres an die Stelle des vom IIB zu erstellenden Berichts über den Stand der Technik treten? Soll das Europäische Patentamt oder aber das IIB beurteilen, ob ein ergänzender Bericht über den Stand der Technik notwendig ist? Soll das IIB gar in jedem Fall einen Bericht über den Stand der Technik erstellen und einen etwa vorhandenen internationalen Bericht lediglich berücksichtigen? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, FICFI, UNEPA, UNICE)
Sind für einen etwa nötigen zusätzlichen Bericht, den das IIB erstellt, Gebühren zu erheben? Kann gegebenenfalls ein Teil der Gebühren dem Anmelder zurückerstattet werden? (CNIPA, FICPI) v) Artikel 137 - Ergänzender Bericht über den Stand der Technik Soll für einen ergänzenden Bericht über den Stand der Technik eine Gebühr erhoben werden oder soll sie in der Gebühr für den hauptsächlichen Bericht über den Stand der Technik oder gar in der Anmeldegebühr enthalten sein? (FICPI)
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p) Artikel 79 - Einholung des Berichts uber den Stand der Technik
- Zur Frage der Zusammenlegung von Anmelde- und Recher chengebuhr s. unter Punkt 1 zu Artikel 66. - Zur Frage, cb der Bericht über den Stard der Technik für POT-Anmeldungen durch den internationalen Recherchenbericht ersetzt werden soll, s. unter Punkt u).zu Artikel 122 . q) Artikel 80 - Uebersendung des Berichts uber den Stand der Technik Soll der Bericht über den Stand der Technik vom IIB dem Europäischen Patentamt und gleichzeitig aqoh dem Anmelder ubersandt werden? (ONIPA, IFIA) r) Artikel 88 - Antrag auf Prüfung
Die Frage, ob trotz der Neufassung des Artikels 88 Absatz 2 ein Prüfungsantrag weiterhin von einem Dritten gestellt werden darf, oder ob diese Möglichkeit jedenfalls für eine Uebergangszeit bestehen bleiben sollte, müsste nach Auffassung der Arbeitsgruppe noch mit den interessierten Kreisen erörtert werden. (vgl. Bemerkungen der FICPI) s) Artikel 111 - Frist und Fxrw der Beschwerde
Soll die Frist, innerhalb deren die Begründung näher erIautert werden kann (Artikel 111 Satz 3), verlängert werden? Soll sic gegebenenfalls von der Beschwerdekammer festgesetzt werden? (FICPI, IFIA, UNEPA)
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m) Artikel 66 bis 68
Fragen der Organisation des Verfahrens: Siehe unter o) zu Artikeln 77 und 78. n) Artikel 74 - Wirkung des Prioritätsrechts
Soll in Artikel 74 auf Artikel 21 Absatz 1 Bezug genommen werden? Siehe unter g) zu Artikel 21. o) Artikel 77 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf formelle und offensichtliche Mängel
Artikel 78 - Prüfungsbescheide und Zurückweisung
- Wer soll die in Artikel 77 Absatz 1 vorgesehene Formalprüfung durchführen, das EFA, das nationale Anmeldeamt (im Falle des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe b) oder das IIB? Welche Teile der Formalprüfung sollten bei Arbeitsteilung von dieser, welche von jener Stelle vorgenommen werden? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, UNICE) - Soll das EPA die in Artikel 77 Absatz 2 vorgesehene Offensichtlichkeitsprüfung allein durchführen oder soll das IIB einen Teil dieser Prüfung vornehmèn, z.B. die Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung? (1) (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, FICPI, UNICE) - Sall nicht das EPA in das Verfahren erst dann eingeschaltet werden, wenn das IIB den Recherchenbericht bereits erstellt hat? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, UNICE) - Wäre es zweckmässig, die Dienststellen des EPA, die die Neuheitsprüfung durchführen, mit denen des IIB, welche die Recherchenberichte erstellen, organisatorisch zusammenzulegen? (UNICE) (1) Die Mehrheit der Arbeitsgruppe lehnte es ab, auf die Offensichtlichkeitsprüfung überhaupt zu verzichtor.
BR/94 d/71 K/cs
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Auffassung mehrerer Organisationen würde es genügen, zu diesem Zweck in Artikel 74 einen Verweis auf Artikel 21 Absetz 1 aufzunehmen. (CNIPA, EIRMA, FIOPI, UNIGE) h) Artikel 22 - Einheit der europäischen Patentanmeldung Ergibt sich aus dieser Bestimmung einwandfrei, dass die europäische Anmeldung von mehreren Anmeldern gemeinsam. eingereicht werden karin und dass im Verfahren vor dem Euroräischen Patentamt auf bestimmte Länder beschränkte Rechte an verschiedene Zessionare abgetreten werden können? (CIFE)
Von dieser Frage abgesehen, wäre auch die Uebereinstimmung der Texte in den 3 Sprachen zu überprüfen. (CIFE) i) Artikel 23 - Uebertragung der europaischen Patentanmeldung Sollte im Uebereinkommen präzisiert werden, dass die Eintragung im europäischen Patentregister auf nationaler Ebene dieselbe Wirkung hat wie eine Eintragung im nationalen Register? (CIFE) k) Artikel 28 - Vertragliche Lizenzen at einer curopäischen Patentanmeldung Soll dem im europäischen Patenirregister eingetragenen Lizenzinhaber ein Schutz gegenuber dem Inhaber der Anmeldung eingeräumt worden? (CIFE)
1) Artikel 66 - Erfordernisse der Anmeldung
Soll die Anmeldegebühr mit der Gebtih für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik (Artikel 79) zusammengelegt werden? (IHK, CNIPA, EIREA; FIOPI)
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d) Artikel 15 - Recht auf Erlangung des europäischen Patents Soll, wenn mehrere Personen eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht haben und Anmeldungen zu verschiedenen Zeitpunkten eingereioht haben, die erste Anmeldung als nicht existent gelten, falls sie vor der Veröffentlichung zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist? Eine derartige Bestimmung würde es (nach EIREA) dem Anmelder der zweiten Anmeldung ermöglichen, trotz des Artikels 11 Absatz 3 ein Patent zu erhalten.
Dieses Ergebnis liesse sich (nach EIRMA) auch durch Streichung von. Artikel 15 Absatz 1 Satz 3 erreichen. e) Artikel 19 - Rechte aus der europäischon Patentenmeldung nach Ver8ffentlichung Soll - entsprechend Artikel 29 PCT - vorgeschrieben werden, dass einer ver8ffentlichten europäischen Patentanmeldung wenigstens der gleiche einstweilige Schutz wie den nationalen Anmeldungen zu gewähren 1st? (CNIPA) f) Artikel 20 - Eechäloher Schutzbereich des europaischen Patents Die Uebereinstimmung der Texte in den drei Sprachen bezüglich der Worte "Inhalt der Ansprüche", "terms of the claims" und "teneur des revendications" sollte - auch unter Berücksichtigung des Artikels 8 des Strassburger Uebereinkommens vom 27.11.1963 - uberprufft werden; ggfs. könnte eine Legaldefinition eingeführt werden. (IHK, CNIPA, EIRMA, UNICE). g) Artikel 21 - Europäische Zusatzpatente
Soll sich der Beginn der Frist für die Einreichung einer europäischen Zusatzpatentanmeldung nach dem Prioritsitstag der nationalen Zusatzpatentanmeldung richten? Nisch
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80. Abgesehen von den unter Punkt 79 erwähnten Textänderungen, beschloss die Arbeitsgruppe keine sofortige Aenderung des Vorentwurfs aufgrund der Bemerkungen der internationalen Organisationen, sondern das unter Punkt 77 dargelegte Verfahren (Empfehlung an die Regierungskonferenz). Soweit die Arbeitsgruppe die Innahme oder Zurllckweisung der Anregungen der internationalen Organisationen empfehlen will, wird auf das bereits erwähnte Dokument BR/100/71 verwiesen. Nachstehend werden lediglich die Probleme aufgefUhrt, bei denen die Arbeitsgruppe der Konferenz die weitere Prüfung empfehlen will. a) Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen
Etwaige Neufassung des Artikels 9 Absatz 2, insbesondere der Buchstaben a, b, und e (Bemerkungen der CIFE und UNICE); b) Artikel 11 Absätze 2 und 3 - Neuheit
Soll in Artikel 11 Absatz 3 in Anlehnung an das Strassburger Uebereinkommen vom 27.11.1963 der Ausdruck "Inhalt früherer europdischer Patentanmeldungen" ersetzt werden durch "Inhalt von Anmeldungen für europäische Patente, die frtuhere Einreichungstage haben ..."? (FICPI) c) Artikel 11 Absatz 3 - Neuheit
Soll eine frtuhere europäische Anmeldung der Erteilung eines europäischen Patents gemäss Artikel 11 Absatz 3 auch dann entgegenstehen, wenn es sich um denselben Erfinder handelt? [sog. Selbstkollision7? (FICPI)
Die schwedische Delegation wurde in diesem Zusammenhang gebeten, bis zur nächsten Sitzung festzustellen, ob in den skandinavischen Ländern tatsächlich Schwierigkeiten in dieser Hinsicht aufgetreten sind.
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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN ATENTERTEILUNGSVERPAHRENS
- Sekretariat -
Brussel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71
BERICHT
Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Ertffnung der Sitzung und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HaERTEL, von Dienstag, den 26. bis Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 94 d / 71 K / tm
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de remédier aux irrégularités constatées et conformément aux observations de la section d'examen. (3) Si la section d'examen constate que l'invention n'est manifestement pas nouvelle, elle peut le signaler au demandeur. (4) S'il apparaît, à l'expiration du délai visé au paragraphe 2, que l'invention ou la demande de brevet européen ne satisfait pas aux exigences mentionnées audit paragraphe, la section d'examen rejette la demande.
(5) - supprimé - (cf. article 139)
(6) S'il résulte de l'examen prévu à l'article 77, paragraphe 2, lettre g), que l'inventeur n'a pas été désigné, la section d'examen invite le demandeur à procéder à cette désignation. Si l'inventeur n'est pas désigné dans un délai de seize mois à compter de la date de priorité, la désignation d'un État contractant qui prévoit une telle indication pour les demandes nationales est réputée retirée. (7) a) Si l'examen prévu à l'article 77, paragraphe 2, lettre h), révèle que les dessins ont été déposés après la date de dépôt reconnue pour la demande, cette dernière est considérée comme déposée à la date du dépôt des dessins. b) Si l'examen prévu à l'article 77, paragraphe 2, lettre h), révèle que les dessins n'ont pas été déposés, la section d'examen invite le demandeur à les déposer dans un délai d'un mois. Si le demandeur dépose les dessins en temps voulu, la demande est considérée comme ayant été déposée à la date du dépôt des dessins; à défaut, les références aux dessins sont considérées comme supprimées.
Article 79
Demande d'avis documentaire sur l'état de la technique (1) S'il résulte de l'examen que la demande de brevet européen et l'invention qui en fait l'objet satisfont aux exigences à prendre en considération lors dudit examen, la section d'examen invite le demandeur à verser dans le délai d'un mois la taxe prescrite pour l'obtention de l'avis documentaire sur l'état de la technique par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention. (2) Si la taxe n'est pas versée en temps voulu, la demande de brevet européen est réputée retirée. (3) A la date de paiement de la taxe ou, si celle-ci a déjà été versée, à l'issue de l'examen, la section d'examen demande à l'Institut International des Brevets de La Haye un avis documentaire sur l'état de la technique relatif à l'invention en cause et lui transmet les documents de la demande de brevet européen. L'Institut International des Brevets de La Haye arrête également le contenu définitif de l'abrégé. (4) L'avis documentaire sur l'état de la technique est établi sur la base des revendications en tenant dûment compte de la description et, le cas échéant, des dessins existants.
Bemerkung zu Artikel 79 Absatz 1: Im Zusammenhang mit der in der Bemerkung zu Artikel 66 vorgesehenen Prüfung soll noch untersucht werden, ob die in diesem Absatz vorgesehene Gebühr gestrichen und dafür insbesondere die Anmeldegebühr erhöht werden soll.
Note to Article 79, paragraph 1: When the examination referred to in the note to Article 66 is undertaken, the question of dispensing with the fee referred to in this paragraph and replacing it by an increase in the filing fee will be examined.
Remarque concernant l'article 79, paragraphe 1 : Lors de l'examen visé à la remarque concernant l'article 66, la question de la suppression de la taxe prévue dans ce paragraphe, assortie notamment d'un relèvement de la taxe de dépôt, devro être étudiée.
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CINQUIÈME PARTIE
EXAMEN, DÉLIVRANCE, OPPOSITION
CHAPITRE I
Procédure jusqu'au dépôt de la requête en examen
Article 77
Examen de la demande de brevet européen quant aux vices de forme et aux irrégularités manifestes (1) La section d'examen procède à l'examen de la demande de brevet européen au regard des dispositions des articles 68 et 69. (2) Si une date de dépôt a été accordée à une demande de brevet européen, et si la demande n'est pas réputée retirée en vertu de l'article 69, la section examine : a) si, par sa nature, l'objet de la demande ne constitue manifestement pas une invention au sens de l'article 9 ; b) si l'invention n'est manifestement pas exclue de la brevetabilité en vertu de l'article 10; c) si l'invention n'est manifestement pas susceptible d'application industrielle au sens de l'article 14; d) si la demande n'est manifestement pas contraire aux dispositions des articles 70 et 71 ; e) si la demande satisfait aux conditions de forme prévues par le règlement d'exécution de la présente Convention et si le contenu de la description, des revendications et' des dessins n'est manifestement pas contraire aux prescriptions du même règlement qui s'y réfèrent; f) si, dans le cas d'une demande de brevet d'addition, l'objet de cette demande ne constitue manifestement pas un perfectionnement, un développement ou un complément au sens de l'article 21, paragraphe 1; g) si l'inventeur a été désigné conformément à l'article 69a; h) si la demande satisfait aux conditions de l'article 66, paragraphe 1 , lettre d); i) si la demande satisfait aux conditions de l'article 66, paragraphe 1 , lettre e).
Article 78
Notification et rejet de la demande (1) - supprimé - (cf. article 77, paragraphe 2). (2) S'il résulte de l'examen prévu à l'article 77, paragraphe 2 , lettres a) à f) et i), que la demande de brevet européen ou l'invention qui en fait l'objet ne satisfait pas aux exigences à prendre en considération lors de cet examen, la section d'examen le notifie au demandeur en l'invitant à présenter ses observations ou à remédier aux irrégularités constatées, dans un délai à déterminer par elle. La description, les revendications et les dessins ne peuvent être modifiés que dans la mesure permettant
Bemerkung zu Artikel 77: Siehe Bemerkung zu Artikel 66. Note to Article 77: See note to Article 66.
Remarque concernant l'article 77 : Cf. remarque concernant l'article 66.
Bemerkung zu Artikel 78 : Siehe Bemerkung zu Artikel 66. Note to Article 78: See note to Article 66. Remarque concernant l'article 78 : Cf. remarque concernant l'article 66.
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nungen können nur insoweit geändert werden, als es erforderlich ist, um die festgestellten Mängel gemäß den Bemerkungen der Prüfungsstelle zu beseitigen. (3) Stellt die Prüfungsstelle fest, daß die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so kann sie den Anmelder darauf aufmerksam machen. (4) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist, daß die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück.
(5) - gestrichen - (siehe Artikel 139).
(6) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe g vorgesehene Prüfung, daß der Erfinder nicht benannt worden ist, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, den Erfinder zu benennen. Ist der Erfinder nicht innerhalb von sechzehn Monaten seit dem Prioritätstag benannt worden, so gilt die Benennung eines Vertragsstaats, der die Erfindernennung für nationale Anmeldungen vorschreibt, als zurückgenommen. (7) a) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe h vorgesehene Prüfung, daß die Zeichnungen nach dem Anmeldetag eingereicht worden sind, so wird der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgelegt. b) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe h vorgesehene Prüfung, daß die Zeichnungen nicht eingereicht worden sind, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, sie innerhalb eines Monats einzureichen. Reicht der Anmelder die Zeichnungen rechtzeitig ein, so wird der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgelegt; anderenfalls gelten die Bezugnahmen auf die Zeichnungen als gestrichen.
Artikel 79
Einholung des Berichts über den Stand der Technik (1) Ergibt die Prüfung, daß die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den bei der Prüfung zu berücksichtigenden Erfordernissen genügen, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik zu entrichten. (2) Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. (3) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluß der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Übersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über den Stand der Technik beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag ein. Das Internationale Patentinstitut in Den Haag bestimmt auch den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung. (4) Der Bericht über den Stand der Technik wird auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der gegebenenfalls vorhandenen Zeichnungen erstellt. to an extent sufficient to remedy the disclosed deficiencies in accordance with the observations of the Examining Section. (3) If the Examining Section finds that the invention is obviously not new, it may inform the applicant accordingly. (4) If, on expiry of the period referred to in paragraph 2, it appears that the invention or the application for a European patent fails to meet the requirements referred to in that paragraph, the Examining Section shall refuse the application.
(5) - deleted - (Cf. Article 139 ).
(6) If the examination provided for in Article 77, paragraph 2(g), reveals that the inventor has not been identified, the Examining Section shall invite the applicant to do so. If the inventor has not been identified before the end of the 16th month after the priority date, the designation of any Contracting State requiring such identification in respect of national applications shall be deemed to be withdrawn.
(7) (a) If the examination provided for in Article 77, paragraph 2 (h), reveals that the drawings were filed later than the filing date of the application, the application shall be re-dated to the date on which the drawings were filed.
(b)If the examination provided for in Article 77, paragraph 2(h), reveals that the drawings were not filed, the Examining Section shall invite the applicant to do so within a period of one month. If the applicant files the drawings in due time, the application shall be re-dated to the date on which they were filed; otherwise the references to the drawings shall be considered as cancelled.
Article 79
Obtaining of the report on the state of the art (1) If the examination reveals that the application for a European patent and the invention to which it relates meet the requirements to be taken into consideration in the examination, the Examining Section shall request the applicant to pay, within a period of one month, the fee for obtaining a report on the state of the art as prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. (2) If the fee is not paid in due time, the application for a European patent shall be deemed to be withdrawn. (3) On the date of payment of the fee or, if the latter has already been paid, on concluding the examination, the Examining Section shall request the International Patent Institute at The Hague to supply a report on the state of the art and shall transmit to it the documents of the application for the European patent. The International Patent Institute at The Hague shall also determine the definitive contents of the abstract. (4) The report on the state of the art shall be drawn up on the basis of the claims, with due regard to the description and the drawings, if any.
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FÜNFTER TEIL
PRÜFUNG, ERTEILUNG UND EINSPRUCHSVERFAHREN
KAPITELI
Verfahren bis zur Stellung des Prüfungsantrags
Artikel 77 Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf formelle und offensichtliche Mängel (1) Die Prüfungsstelle prüft die europäische Patentanmeldung im Hinblick auf die Artikel 68 und 69. (2) Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest und gilt die Anmeldung nicht nách Artikel 69 als zurückgenommen, so prüft die Prüfungsstelle, a) ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Wesen nach keine Erfindung im Sinne des Artikels 9 ist; b) ob die Erfindung offensichtlich nicht gemäß Artikel 10 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist; c) ob die Erfindung offensichtlich im Sinne des Artikels 14 nicht gewerblich anwendbar ist; d) ob die Anmeldung den Artikeln 70 und 71 offensichtlich nicht entspricht; e) ob die Anmeldung den in der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen vorgesehenen Formvorschriften genügt und ob der Inhalt der Beschreibung, der Patentansprüche und der Zeichnungen den Vorschriften der Ausführungsordnung, die sich darauf beziehen, offensichtlich nicht entspricht; f) ob im Fall einer Zusatzpatentanmeldung deren Gegenstand eine Verbesserung, Weiterentwicklung oder Ergänzung im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 offensichtlich nicht enthält; g) ob der Erfinder gemäß Artikel 69a benannt worden ist; h) ob die Anmeldung den Erfordernissen des Artikels 66 Absatz 1 Buchstabe d entspricht; i) ob die Anmeldung den Erfordernissen des Artikels 66 Absatz 1 Buchstabe e entspricht.
Artikel 78
Prüfungsbescheide und Zurückweisung (1) - gestrichen - (siehe Artikel 77 Absatz 2). (2) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a bis f und i vorgesehene Prüfung, daß die europäische Patentanmeldung oder die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den bei dieser Prüfung zu berücksichtigenden Erfordernissen nicht genügt, so teilt die Prüfungsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die festgestellten Mängel zu beseitigen. Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeich-
PART V
EXAMINATION, GRANT AND OPPOSITION
CHAPTER I
Procedure prior to the introduction of the request for examination
Article 77
Examination of the European patent application for formal and obvious deficiencies (1) The Examining Section shall examine the European patent application in the light of the provisions of Articles 68 and 69. (2) If a European application has been accorded a filing date, and is not deemed to be withdrawn by virtue of Article 69, the Examining Section shall examine: (a) whether, by its nature, the subject-matter of the application is obviously not an invention within the meaning of Article 9; (b) whether the invention is obviously not patentable by virtue of Article 10; (c) whether the invention is obviously not susceptible of industrial application within the meaning of Article 14; (d) whether the application is obviously not contrary to Articles 70 and 71; (e) whether the application satisfies the requirements regarding form laid down in the Implementing Regulations to this Convention and whether the contents of the description, claims and drawings are obviously not contrary to the relevant provisions of the Implementing Regulations; (f) whether, in the case of an application for a patent of addition, the subject of that application is obviously not an improvement, development or supplementing within the meaning of Article 21, paragraph 1; (g) whether the inventor has been identified pursuant to Article 69a; (h) whether the application complies with the requirements of Article 66, paragraph 1(d); (i) whether the application complies with the requirements of Article 66, paragraph 1(e).
Article 78
Notification and refusal of the application (1) - deleted - (Cf. Article 77, paragraph 2). (2) If the examination provided for in Article 77, paragraph 2(a) to (f) and (i) reveals that the application for a European patent or the invention to which it relates does not meet the requirements to be taken into consideration in this examination, the Examining Section shall inform the applicant accordingly and invite him to make observations or to remedy the disclosed deficiencies within a period to be fixed by the Section. The description, claims and drawings may be amended only
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS
ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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meldung erfasst wird, die fur ein Land, aber nicht in diesem Land eingereicht würde; dieser Fall kornte sowohl nach dem Uebereinkommen als auch nach dem POT eintreten. Die Gruppe nahm diesen Vorschlag an und tunderte die Abstitze 3 und 4 entsprechend. Es bestand Einvernehmen dartiber, dass sich das Problem nur in dem Fall stellen konnte; in dem sich die in den beiden Anmeldungen benannten Staaten nicht vollig decken; denn gemäss der Pariser Verbandetubereinkunft konne das Prioritattsrecht nicht fur dasselbe Land in Anspruch genommen werden.
Artikel 75 - Inanspruchnahme der Prioritat 114. Da die Konferenz in bezug auf Absatz 1 beschlossen hatte, dass eine Bestimmung ausgearbeitet werden sollte, welche die Berichtigung unrichtiger Angaben mit der Wirkung ermöglichen soll, dass der Prioritatsanspruch nicht erlischt, nahm die Gruppe in Artikel 78 Absatz 2 b eine entsprechende Bestimmung auf (vgl. Nummer 45 dieses Berichts). 115. Ferner machte-die britische Delegation mehrere Vorschlage zu Artikel 75 (BR/GT I/113/71): a) Erstens schlug die britische Delegation vor, dass jeder Anmelder, der eine Prioritaitserklärung abgibt, dem Europäischen Patentamt eine Absohrift der ersten Anmeldung einzureichen hat, und dass diese Einreichung nicht von einer Aufforderung des Europäischen Patentamts abhăngig gemacht werden sollte. Eine solche Verpflichtung wäre in Anbetracht der Bedeutung zweckmässig, die einem derartigen Dokument in vielerlei Hinsicht zukommt (Anwen-
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die Arbeitsgruppe, einem Vorschlag der britischen Delegation folgend, uberein, in Nummer 6 zu Artikel 66 AO in Absatz 2 eine entsprechende Bestimmung aufzunehmen. Diese neue Bestimmung entspricht Artikel 21 Absatz 6 POT.
Hierbei wurde festgestellt, dass es sich nicht immer einfach ermitteln lasse, wann z.B. unzulassige abfullige Acusserungen uber Erzeugnisse oder Verfahren Dritter vorlugen. Wenn solche Fragen zu beurteilen seien, mussten dafur im Europäischen Patentamt geeignete Personen zur Verfligung stehen; dies musse durch entsprechende Organisationsmassnahmen sichergestellt werden (s. auch oben Punkt 19).
Artikel 79 - Erstellung des Berichts uber den Stand der Technik 50. Dieser Artikel wurde im Zuge der Straffung des Verfahrens in zweierlei Hinsicht wesentlich geändert: a) Nunmehr wird dem IIB die Entscheidung dardber ubertragen, ob es die Anmeldung erlaubt, sinnvolle Ermittlungen uber den Stand der Technik durchzufuhren. Ist letzteres nach seiner Auffassung nicht moglich, so stellt es dies in einer Erklärung fest. Diese Erklärung gilt fur das weitere Vorfahren als Bericht uber den Stand der Technik (neuer Absatz 4 b , der sich an Art. 17 Abs. 2 a ii) und b PCT anlehnt). b) Das IIB - und nicht wie bisher geplant, das Europäische Patentamt -beurteilt, ob die angemeldete Erfindung einheitlich ist. Ist sie es nach seiner Ansicht nicht, so erstellt es den Bericht uber den Stand der Technik
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45. Die Arbeitsgruppe regelte in einer weiteren neuen Bestimmung (Absatz 2 b) ebenfalls auf Vorschlag der britischen Delegation die Rechtsfolgen fur den Fall, dass der im Antrag auf Patenterteilung genannte erste Anmeldetag um mehr als 1 Jahr vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung liegt. In diesem Fall wird der Anmelder von der Eingangsstelle aufgefordert, auf die beanspruchte Prioritat zu verzichten oder den Prioritätstag richtig anzugeben. Kommt der Anmelder dieser Aufforderung nicht nach, so gilt die Priorität als nicht beansprucht. 46. Bezüglich der in den Punkten 44 und 45 genannten Falle bestand in der Arbeitsgruppe Einvernehmen dartuber, dass der Wegfall der Prioritätsbeanspruchung vom Europäischen Patentamt festgestellt werden musse, damit der Anmelder Beschwerde einlogen könne. Sie ergänzte zu diesem Zweck Nummer 11 zu Artikel 145, Absatz 1 AO um den Buchstaben f. 47. Ausserdem setzte die Arbeitsgruppe in Absatz 6 in Anlehnung an andere Vorschriften des Uebereinkommens den Beginn der Frist fur die Erfindernennung auf den Anmeldetag bzw. den Prioritätstag bzw. den Tag der fruhesten Prioritat fest. 48. Absatz 7 blieb, abgesehen von einer redaktionellen Aenderung, unverändert. 49. Der Wegfall der Offensichtlichkeitsprufung - die sich fruher auch darauf erstrecken sollte, ob der Inhalt von Beschreibung, Patentanspruchen und Zeichnungen der Ausfuhrungsordnung entspricht - könnte zur Folge haben, dass unzulassige Angaben, die unter Umständen in der Anmeldung enthalten sind, veroffentlicht werden. Um dies zu vermeiden, kam
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Artikel 78 - Prüfungsbescheide und Zurluckweisung
43. Die Arbeitsgruppe nahm zu diesem Artikel die redaktionellen Aenderungen vor, die sich aus der Aenderung des Artikels 77 infolge des Wegfalls der Offensichtlichkeitsprufung (s. oben Punkt 35) ergaben. Im einzelnen handelt es sich um folgende Aenderungen: a) In absatz 2 wurden einerseits die Bezugnahmen auf die entfallenden Buchstaben des Artikels 77 Absatz 2 gestrichen und andererseits neue Bezugnahmen auf die neu aufgenommenen Buchstaben eingefugt, und zwar die Bezugnahmen auf den Buchstaben d^bis in eckigen Klammern (s. oben Punkt 37); b) Absatz 3 entfällt, weil er die Offensichtlichkeitsprufung betraf; c) Absatz 4 konnte gestrichen werden, da sein Inhalt in Absatz 2 Satz 3 ubernommen wurde; d) die Bemerkung zu Artikel 78 wurde gegenstandslos. 44. Auf Vorschlag der britischen Delegation kam die Arbeitsgruppe uberein, die Rechtsfolgen fur den Fall, dass bei Inanspruchnahme einer Prioritat ein Antrag auf Patenterteilung entgegen der Vorschrift der Nummer 1 zu Artikel 66 AO, Absatz 2 Buchstabe g Tag und Staat der ersten Anmeldung nicht angegeben werden, abweichend von Absatz 2 zu regeln: In diesem Fall gilt nach dem neuen Absatz 2 a die Priorität als nicht beansprucht.
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BERICHT
über die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I
vom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg
1. Die Arteitsgruppe I hat unter dem Vorsits des Prăsidenten des Deutschen Patentemts, Herrn Dr. MAERTEL vom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.
An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dckuments BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Herxn LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.
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Artikel 78
Prüfungsbescheide und Zurückweisung
(1) - gestrichen -
(2) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a bis f und 17 vorgesehene Prüfung, dass die Erfindung oder die europäischen Patentanmeldung den bei dieser Prüfung zu berücksichtigenden Erfordernissen nicht genügt, so teilt die Prüfungsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die festgestellten Mängel zu beseitigen. Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen können nur insoweit geändert werden, als es erforderlich ist, um die festgestellten Mängel gemäss den Bemerkungen der Prüfungsstelle zu beseitigen. (3) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so kann sie den Anmelder darauf aufmerksam machen. (4) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück. (5) - gestrichen - (siehe. Artikel 138) (6) Ergibt.die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe g vorgesehene Prüfung, dass der Erfinder nicht benannt worden ist, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, den Erfinder zu benennen. Ist der Erfinder nicht vor Ablauf von sechzehn Monaten seit dem Prioritätstag benannt worden, so gilt die Benennung eines Vertragsstaats, der die Erfindernennung für nationale Anmeldungen vorschreibt, als zurückgenommen. (7) a) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe h vorgesehene Prüfung, dass die Zeichnungen nach dem Anmeldetag eingereicht worden sind, so wird der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgelegt. b) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe h vorgesehene Prüfung, dass die Zeichnungen nicht eingereicht worden sind, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, sie innerhalb eines Monats einzureichen. Reicht der Anmelder die Zeichnungen rechtzeitig ein, so wird der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgelegt; anderenfalls gelten die Bezugnahmen auf die Zeichnungen als gestrichen.
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ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER
EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
- Stand vom 29. Januar 1971 -
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Die Konferenz hielt es fur wunschenswert, dass sich die Delegationen der interessierten Staaten in der Oktober sitzung der Arbeitsgruppe I zu dieser politischen Frag? Bussern, weil die Antwort hierauf die weiteren Arbeiter in diesem Bereich beeinflussen werde. 47. Eine Delegation wies die Arbeitsgruppe I auf eine Schlussfolgerung hin, zu der die Arbeitsgruppe IV in der Frage der einzigen Gebühr für die Anmeldung und die Recherche gelangt ist. Im Falle der internationalen POT-Anmeldungen, die dem Europäischen Patentamt zugeleitet wurden, könne der Preis fur die Recherche erstattet werden, brauche es aber nicht unbedingt. Die Arbeitsgruppe I durfe bei ihrer Untersuchung über eine einzige Gebühr diese Schlussfolgerung der Arbeitsgruppe IV nicht ausser acht lassen.
Artikel 84 (Anhörung vor der Prüfungsstelle) 48. Dieser Artikel wurde gestrichen, da sein Inhlat in Artikel 139 Absatz 2 geregelt ist.
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FUENFTER TEIL
PRUEFUNG, ERTEILUNG UND EINSPRUCHSVERPAHREN
KAPITEL I
Verfahren bis zur Stellung des Prüfungsantrags
Artikel 77 (Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf formelle und offensichtliche Mängel) 45. Die Konferenz kam auf Antrag einer Delegation tiberein, dass sich die Arbeitsgruppe I erneut mit der Frage befassen soll, ob von der Prüfungsstelle zu beurteilen ist, ob die Erfindung gegen die öffentliche Ordnung verstösst.
Artikel 78 (Prüfungsbescheide und Zurückweisung) 46. Im Zusammenhang mit Artikel 78 wurde das Problem aufgezeigt, ob entsprechend dem Vorschlag der interessierten Kreise die Aufgaben des IIB ausgecehnt werden sollen. Hierzu wurde bemerkt, dass eine derartige Ausdehnung praktisch die Frage aufwerfen würde, ob das IIB und das Europäische Patentamt nicht gegebenenfalls zusammengelegt werden sollten.
Die Delegationen derjenigen Teilnehmerstaaten der Konferenz, die zugleich Mitglieder des IIB sind, nahmen zu dieser Frage vorerst nicht Stellung, behielten sich aber vor, sie eingehend zu prufen. Einige dieser Delegationen wiseen insbesondere darauf hin, dass die unterschiedliche Aufgabenstellung des IIB und des Europäischen Patentamts einer völligen Zusammenlegung der beiden Institutionen entgegenstehen, zumindest aber dazu führen könnte, dass sich ein solches Ziel nur unter erheblichen Schwierigkeiten erreichen lasse.
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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
Brüssel, den 7. Juli 1971 B R / 125 / 71
BERICHT
uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971) B R / 125 d / 71 gat / KW / K / cs
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Artikel 78 (Fortsetzung)
(3) - gestrichen - (4) - gestriohen - (siehe Absatz 2 Satz 3) (5) - gestrichen - (siehe Artikel 139) (6) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe g vorgesehene Prüfung, dass der Erfinder nicht benannt worden ist, so fordert die Eingangsstelle den Anmelder auf, den Erfinder zu benennen. Ist der Erfinder nicht innerhalb von sechzehn-Monaten seit dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, seit dem Prioritätstag oder, wenn mehrere Prioritäten in Anspruch genommen worden sind, seit dem Tag der frühesten Priorität benannt worden, so gilt die Benennung eines Vertragsstaats, der die Erfindernennung für nationale Anmeldungen vorschreibt, als zurückgenommen. (7) a) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe h vorgesehene Prüfung, dass die Zeichnungen nach dem Anmeldetag eingereicht worden sind, so wird der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgelegt. b) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe h vorgesehene Prüfung, dass die Zeichnungen nicht eingereicht worden sind, so fordert die Eingangsstelle den Anmelder auf, sie innerhalb eines Monats einzureichen. Reicht der Anmelder die Zeichnungen rechtzeitig ein, so wird der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgelegt; anderenfalls gelten die Bezugnahmen auf die Zeichnungen als gestrichen.
Bemerkung zu Artikel 78:
- gestrichen -
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Artikel 78
Prüfungsbescheide und Zurllckweisung (1) - gestrichen - (siehe Artikel 77 Absatz 2) (2) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben (. dbis ^2, e, ebis und i vorgesehene Prüfung, dass die europäische Patentanmeldung den bei dieser Prlufung zu berücksichtigenden Erfordernissen nicht genügt, so teilt die Eingangsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen können nur insoweit geändert werden, als es erforderlich ist, um die festgestellten Mängel gemäss den Bemerkungen der Eingangsstelle zu beseitigen. Werden die Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so weist die Eingangsstelle die Anmeldung zurück. (2a) Absatz 2 wird nicht angewandt, wenn der Anmelder, der eine Priorität beansprucht, in dem Antrag auf Erteilung des europäischen Patents nicht angegeben hat, wann und in welchem Staat die Anmeldung erstmals eingereicht worden ist. In diesem Fall gilt die Priorität als nicht beansprucht. (2b) Wird eine Priorität beansprucht und ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe e ^bis vorgesehene Prüfung, dass der im Antrag auf Erteilung des europäischen Patents genannte erste Anmeldetag um mehr als ein Jahr vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung liegt, so fordert die Eingangsstelle den Anmelder auf, auf die beanspruchte Priorität zu verzichten, oder, wenn er den Prioritätstag falsch angegeben hat, das richtige Datum anzugeben. Kommt der Anmelder dieser Aufforderung innerhalb einer Frist von einem Monat nicht nach, so gilt die Priorität als nicht beansprucht.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 29. Oktober 1971 BR / 134 / 71
ZWEITER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
ERSTER VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG
ERSTER VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG
- Stand vom 22. Oktober 1971 -
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112. Sowohl fur europaische als auch fur internationale Patentarimeldungen war zu bestimmen, innerhalb welcher Frist der Anmelder die Uebersetzung der zu veroffentlichenden Patentanspruche beim Europäischen Patentamt einzureichen hat.
In bezug auf europaische Patentanmeldungen hielt die Arbeitsgruppe eine Frist von 16 Monaten, gerechnet vom Anmeldetag bzw. dem Prioritatstag, fur zweckmässig (Artikel 34 Absatz 5, neuer Satz 3).
Sie ging dabei von der Erwägung aus, dass der Anmelder die Patentanspruche noch in cinem verhaltnismassig spaten Stadium andern konne (Artikel 137 b, Absatz 3) und er deshalb so spat wie moglich zur Vorlage der Uebersetzungen verpflichtet sein solle.
Fur internationale Anmeldungen setzte sie diese Frist in Anlehnung an Artikel 22 POT auf 20 Monate seit dem Priorititstag fest (Artikel 123, neuer Absatz 5). 113. Ebenso war fur die beiden Arten der Patentanmeldungen zu regeln, welche Sanktion eintreten soll, falls die vorgeschriebenen Uebersetzungen nicht fristgemass eingereicht werden. Nach dem Willen der Arbeitsgruppe soll in beiden Fallon die Anmeldung als zuruckgenommen gelten. Fur die europaischen Anmoldungen ergibt sich diese Rechtsfolge sus Artikel 78 Absatz 8 (neu) in Verbindung mit Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe j (neu). Fur die internationalen Anmeldungen ist dies in Artikel 123 Absatz 5 (neu) geregelt.
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kann. Sie fügte deshalib in Artikel 154 Absatz 3 die Worte "mit Ausnahme der Einreichung einer europaischen Patentanmeldung" ein. Derselbe Zusatz musste in Nummer 2 zu Artikel 155 AO, Absatz 2 gemacht werden. 94. In der Arbeitsgruppe wurde in diesem zusammenhang die Frage aufgeworfen, ob die Eingangsstelle auch das Vorliegen einer Vollmacht eines berufsmässigen oder notwendigen Vertreters (Artikel 155) zu prufen hat. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die Prüfung dieses Verfahrenserfordernisses nicht schon in diesem fruhen Verfahrensstadium vorgeschrieben werden konno, da der Anmelder nicht gezwungen sei, sofort - oder uberhaupt - einen Vertreter zu bestellen. Insoweit nahm die Arbeitsgruppe deshalb keine Aenderung an den Artikeln 77 und 78 vor, sondern beliess es bei den Artikeln 155 und den Nummern 1 und 2 zu Artikel 155 AO (letztere Vorschrift in der geunderten Fassung, s. oben Punkt 93).
Artikel 10 GO - Ruckerstattung der Gebtunr fur den Bericht uber den Stand der Technik 95. Die Arbeitsgruppe erorterte die Frage, ob die Gebuhr fur den Bericht uber den-Stand der Technik (Artikel 66 Absatz 3) dem Anmelder erstattet werden soll, falls die Anmeldung hinfullig wird, bevor das Internationale Patenlinstitut mit der Erstellung des Berichts begonnen hat.
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A. OFFENE FRAGEN GEMAESS DOKUMENT BR/GT I/138/71
Artikel 154 - Notwendiger Vertreter in Verbindung mit Artikel 77 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf bestimmte Mängel und Artikel 78 - Prüfungsbescheide und Zurückweisung 93. Die Arbeitsgruppe kam uberein, die in der gegenwärtigen Fassung des Artikels 154 in Verbindung mit den Artikeln 77 und 78 bestehenden Unklarheiten bezüglich der Frist fur die Bestellung eines notwendigen Vertreters und bezüglich der Sanktion im Falle einer Nichternennung zu beseitigen.
Sie traf daher folgende Regelung: Die Eingangsstelle pruft, ob ein Vertreter gemäss Artikel 154 bestellt worden ist (Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe d^bis ). Falls dies nicht geschehen ist, setzt sie dem Anmelder dafur eine Frist (Artikel 78 Absatz 2 Satz 1); nach ungenutztem Ablauf der Frist wird die Anmeldung zurtuckgewiesen (Artikel 78 Absatz 2 Satz 3).
Dementsprechend strich die Arbeitsgruppe in Artikel 154 Absatz 3 den zweiten Satz und in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe d^bis die Verweisung auf Artikel 154 Absatz 3; die eckigen Klammern in Artikle 77 Absatz 2 Buchstabe d^bis und in Artikel 78 Absatz 2 entfielen. Auch in Nummer 2 zu Artikel 155 A0 Absatz 2 musste der zweite Satz gestrichen werden.
Nach dem Willen der Arbeitsgruppe soll es aber weiterhin möglich sein, dass jemand, der an sich einen notwendigen Vertreter gemäss Artikel 154 Absatz 2 zu bestellen hat, die Anmeldung zum europäischen Patent wirksam allein vornehmen
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Schliesslich nahm die Gruppe davon Kenntnis, dass die britische Delegation sich vorbehalten hat, spăter Vorschlăge vorzulegen, wonach Artikel 77 Buchstabe e bis und gegebenenfalls Artikel 78 Absătze 2 a und 2 b so zu ăndern wären, dass sie auch die in Artikel 75 Absătze 2 und 2 a genannten Fälle erfassen.
Artikel 149 - Akteneinsicht
26. Die Gruppe stellte aufgrund einer Bemerkung der britischen Delegation fest, dass dann ein europăisches Patent vor Ablauf der Frist von 18 Monaten seit dem Anmeldetag, und folglich vor der Veroffentlichung der Anmeldung gemäss Artikel 85 erteilt wird, wenn eine Eintragung ins europäische Paten register sofort vorgenommen und Dritten sofort Einsicht in die Akten gewährt werden kann, ohne dass hierfür eine Abweichung von Artikel 59 Absatz 1 und von Artikel 149 Absatz 4 ausdrücklich vorgesehen werden mulsste.
Artikel 150 - Angaben tiber nationale Anmeldungen
27. Die Gruppe nahm mit Mehrheit einen Vorschlag der britischen Delegation (Dok. BR/GT I/113/71) an, in Absatz 2 vorzusehen, dass die Anmeldung als zuruckgenommen gilt, wenn der Anmelder ein Auskunftsersuchen unbeantwortet lăsst. In diesem Fall wird also das Verfahren der Nummer 11 zu Artikel 145 angewandt; dagegen war nach dem Zweiten Vorentwurf eine Entscheidung des Patentamtes erforderlich.
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c) Aufgrund dieser Gesamtregelung der Frage der Fristen konnte die Gruppe die Frage der Beziehung zwischen Artikel 142-Absatz 5 und Nummer 2 zu Artikel 141 insbesondere in bezug auf die Priorititsfristen und die Frist fur die Stellung des Prüfungsantrags als geklart betrachten. Da in Artikel 141 nunmehr alle Fristen, d.h. sowohl die in dem Uebereinkommen festgelegten als auch die vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Fristen genannt werden, ist es klar, dass zwar die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei bestimmten Fristen ausgeschlossen ist, dass aber auch in diesen Fallen die Regeln fur die Verllangerung von Fristen Anwendung finden.
Nummer 11 zu Artikel 145 - Feststellung des Eintritts gewisser Rechtsfolgen
24. Die Gruppe erörterte anhand eines Vorschlags der britischen Delegation die Frage, ob in Absatz 1 dieser Bestimmung die in Artikel 142 Absatz 1 und in Nummer 7 zu Artikel 136 Absatz 3 genannten Falle aufgefuhrt werden sollten. Die Gruppe beschloss, diese beiden Falle sowie den Fall des Artikels 88 Absatz 2 in einen neuen Buchstaben g aufzunehmen. Es wurde jedoch bemerkt, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Liste unvollständig sein könnte und dass daher gegebenenfalls nach einer allgemeinen Formulierung. gesucht werden sollte, die alle diejenigen Falle erfasse, in denen ein Antrag als nicht gestellt gilt, wenn keine Gebuhren bezahlt worden sind. 25. Sodann prufte die Gruppe die Frage, ob in Nummer 11 zu Artikel 145 die Falle aufgenommen werden sollten, in denen das Priorititsrecht aufgrund von Artikel 78 Absätze 2 a und 2 b erloschen ist. Die Gruppe bestätigte zwar, dass es sich im Falle des Verlustes der Priorität gemäss Artikel 75 Absätze 1, 2 und 2 a nicht um eine Fiktion wie in den anderen in Nummer 11 zu Artikel 145 genannten Fallen handele, sie erklärte sich jedoch damit einverstanden, dass das Verfahren dieser Bestimmung auf den erwähnten Fall ausgedehnt werde, und änderte zu diesem Zweck den Buchstaben f ab.
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BERICHT
über die 10 Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg
Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen-Gemeinschaften, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnehmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/133/71 mit der Massgabe, dass unter Punkt 3 noch einige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR/GT I/138/71 erwähnten Probleme geprüft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3.
Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte sunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im Ministerium fur Auswartige Angelegenheiten (Frankreich).
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Artikel 78 (Fortsetzung)
(3) - gestrichen - (4) - gestrichen - (siehe Absatz 2 Satz 3) (5) - gestrichen - (siehe Artikel 139) (6) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe g vorgesehene Prüfung, dass der Erfinder nicht benannt worden ist, so fordert die Eingangsstelle den Anmelder auf, den Erfinder zu benennen. Ist der Erfinder nicht innerhalb von sechzehn Monaten seit dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, seit dem Prioritätstag oder, wenn mehrere Prioritäten in Anspruch genommen worden sind, seit dem Tag der frühesten Priorität benannt worden, so gilt die Benennung eines Vertragsstaats, der die Erfindernennung für nationale Anmeldungen vorschreibt, als zurückgenommen. (7) a) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe h vorgesehene Prüfung, dass die Zeichnungen nach dem Anmeldetag eingereicht worden sind, so wird der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgelegt. b) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe h vorgesehene Prüfung, dass die Zeichnungen nicht eingereicht worden sind, so fordert die Eingangsstelle den Anmelder auf, sie innerhalb eines Monats einzureichen. Reicht der Anmelder die Zeichnungen rechtzeitig ein, so wird der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgelegt; anderenfalls gelten die Bezugnahmen auf die Zeichnungen als gestrichen. (8) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe J vorgesehene Prtifung, dass die Uebersetzung der Patentansprtiche nicht eingereicht worden ist, so fordert die Eingangsstelle den Anmelder auf, die Uebersetzung einzureichen. Ist die Uebersetzung nicht innerhalb der in Artikel 34 Absatz 5 vorgesehenen Frist eingereicht worden, so gilt die Anmeldung als zurückgenommene.
Bemerkung zu Artikel 78:
- gestrichen -
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Artikel 78 Prüfungsbescheide und Zurllckweisung (1) - gestrichen - (siehe Artikel 77 Absatz 2) (2) Ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben d^bis, e, e ^bis und i vorgesehene Prüfung, dass die europäische Patentanmeldung den bei dieser Prlufung zu berücksichtigenden Erfordernissen nicht genügt, so teilt die Eingangsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen können nur insoweit geändert werden, als es erforderlich ist, um die festgestellten Mängel gemäss den Bemerkungen der Eingangsstelle zu beseitigen. Werden die Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so weist die Eingangsstelle die Anmeldung zurllck. (2a) Absatz 2 wird nicht angewandt, wenn der Anmelder, der eine Priorität beansprucht, in dem Antrag auf Erteilung des europäischen Patents nicht angegeben hat, wann und in welchem Staat die Anmeldung erstmals eingereicht worden ist. In diesem Fall erlischt der Prioritätsanspruch fur die Anmeldung. (2b) Wird eine Priorität beansprucht und ergibt die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe e ^bis vorgesehene Prüfung, dass der im Antrag auf Erteilung des europäischen Patents genannte erste Anmeldetag um mehr als ein Jahr vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung liegt, so fordert die Eingangsstelle den Anmelder auf, auf die beanspruchte Priorität zu verzichten, oder, wenn er den Prioritätstag falsch angegeben hat, das richtige Datum anzugeben. Kommt der Anmelder dieser Aufforderung innerhalb einer Frist von einem Monat nicht nach, so erlischt der Priorititsanspruch fur die Anmeldung.
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AENDERUNGEN
ZUM
ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
ZUM
ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG
UND ZUM
ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG
- Stand vom 26. November 1971 -
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Die Frage, ob gegebenenfalls die Frist fur die Erfindernennung verlengert werden kann, soll nach Ansicht der Konferenz lediglich im Zusammenhang mit dem allgemeinen Problem der Nachholung verstumter Fristen (s. unten Punkt 151) gelost werden. 105. Die Konferenz verwies Absatz 7 an die Arbeitsgruppe I zuruck zwecks Prufung der Frage, ob in Buchstabe a dem Anmelder thnlich wie in Buchstabe b eine Wahlmgglichkeit in der Weise eingerkumt werden sollte, dass er bestimmen kann, dass die Bezugnahmen auf die Zeichnungen als gestrichen gelten.
Artikel 79 - Erstellung des Berichts uber den Stand der Technik 106. Im Zusammenhang mit Absatz 4 a beauftragte die Regierungskonferenz die Arbeitsgruppe I, die Fragen zu prufen, ob die vom Anmelder mit der Anmeldung oder spater eingereichte Zusammenfassung zum Stand der Technik i.S. des Artikels 11 Absatz 3 gehort und welches die Rechtsfolgen sind, wenn die Zusammenfassung neue. Elemente im Verhaltnis zum Offenbarungsinhalt der eingereichten Anmeldung enthalt; dabei wäre zu fragen, ob der in Artikel 137 b Absatz 1 enthaltene Grundsatz, dass eine Anmeldung nicht in der Weise gelindert werden kann, dass ihr Gegenstand weiter ist als der der eingereichten Anmeldung, auch hier anzuwenden ist. Je nach Beantwortung dieser Fragen musste Absatz 4 a gegebenenfalls neu formuliert werden. 107. Die Regierungskonferenz erkannte den von einigen Organisationen vorgetragenen Wunsch, in Absatz 5 die Frist fur die Zahlung der Gebuhren fur erganzende Berichte uber den Stand
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101. Die zu Absatz 6 von zwei Organisationen vorgeschlagenen Aenderungen (s. Dok. BR/169/72, Punkte 84 und 85 ) wurden von der Regierungskonferenz nicht befurwortet; sie zog es vor, den mit Artikel 4 der Pariser Verbandsubereinkunft harmonisierten Wortlaut beizubehalten.
Auch der Vorschlag einer Delegation, Absatz 6 mit den Absätzen 4 und 5 zu harmonisieren, wurde nicht angenommen.
Artikel 77 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf bestimmte Mängel 102. Die Anregung einer Organisation, der Anmelder solle stets eine Ermächtigung des Erfinders zur Einreichung der Anmeldung vorlegen, wurde von der Konferenz nicht aufgegriffen.
Artikel 78 - Prufungsbescheide und Zuruckweisung 103. Die Konferenz behielt den Absatz 2 a - entgegen der Auffassung einer Organisation, die ihn wegen Artikel 75 Absatz 1 fur uberflussig hielt - bei; gewollt sei, dass die Eingangsstelle pruft, ob Tag und Staat der Erstanmeldung bei der Einreichung der europaischen Anmeldung angegeben worden sind. 104. Die Auffassung einiger Organisationen, dass in Absatz 6 die Sanktion fur die Nichtnennung des Erfinders zu hart sei, wurde von der Regierungskonferenz nicht geteilt. Auch vermochte diese nicht dem Wunsch einer Organisation stattzugeben, die Sanktion möge allein durch das nationale Recht geregelt werden.
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BERICHT
über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens
Frater und dritter Tail 2.Teil = BR/469/72
(fugtial, miskles Ahl)
(Luxemilie, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)
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werden soll, innerhalb eines Monats diese Angabe nachzuholen. Diesen Fall solle also genau so wie der Fall des. Absatzes 2 b. geregelt werden. 88. IHK, EIRMA, FEMIPI und UNEPA fanden die Sanktion dafür, dass der Erfinder nicht benannt wird (nämlich die Fiktion der Zurucknahme der betreffenden benannten Vertragsstaaten), zu hart; sie traten dafür ein, diese Bestimmung uberhaupt. zu streichen. Die IHK war der Auffassung, die Sanktion solle sich nach dem betreffenden nationalen Recht richten.
IFIA sprach sich dagegen für die Streichung des Absatzes 6 aus, weil sie die Erfindernennung als materielle Voraussetzung der Patentanmeldung aufgefasst wissen möchte (s. oben Punkt 54 zu Artikel 66). 89. IFIA und FICPI, wiesen darauf hin, dass die Bestimmungen des Absatzes 7 Buchstaben a und b zu hart seien. Der Anmeldetag solle nur dann neu festgelegt werden, wenn die Zeichnungen im Verhältnis zur Beschreibung Neues enthielten und der Anmelder nicht bereit sei, auf dieses neue Element zu verzichten.
UNEPA bemerkte, dass Diagramme gemäss Nummer 4 zu Artikel 66 AO, Absatz 3 als Zeichnungen gelten. Die Sanktion fur die verspätete Einreichung von Zeichnungen sollte ihres Erachtens auf sie nicht angewendet werden.
Ferner wollten FICPI und UNEPA die Buchstaben a und b in der Weise harmonisieren, dass die in Buchstabe b nach dem Semikolon stehenden Worte ebenfalls in Buchstabe a aufgenommen werden.
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82.
UNICE regte an, die Bestimmung des Absatzes 2 a in die Ausfuhrungsordnung zu ubernehmen. 83. Zu Absatz 3 regten CIFE und EIRMA an, in der Formulierung klarzustellen; dass eine Prioritat für jeden einzelnen Anspruch (und nicht für die Anmeldung schlechthin) beansprucht werden kann. 84. Die IHK regte an, Absatz 6 so zu formulieren, dass auch die Fulle erfasst werden, in denen - wie z.B. im britischen Recht - keine Patentansprtiche aufgestellt zu werden brauchen.
Es wurde darauf hingewiesen, dass diese Fulle tatsichlich erfasst sein sollten; es sei aber nicht zweckmässig, von dem insoweit gleichlautenden Artikel 4 Buchstabe H der Pariser Verbandsubereinkunft abzuweichen. 85. COPRICE schlug vor, in Absatz 6 wie folgt zu formulieren: "Sind bestimmte Merkmale ... enthalten, so ist es fur die Gewahrung der Prioritat erforderlich und ausreichend, wenn die Gesamtheit .... ".
Artikel 78 - Prüfungsbescheide und Zuruckweisung 86. EIRMA hielt die Bestimmung des Absatzes 2 a fur uberflussig, da dieselbe Regelung bereits in Artikel 75 Absatz 1 getroffen sei. 87. AIPPI war der Ansicht, dass der Anmelder, der bei der Beanspruchung der Prioritat vershumt, Tag oder Staat der Erstanmeldung anzugeben, vom Europaischen Patentamt aufgefordert
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REZERNT
BERICHT
über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil
Bohrung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen am zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)
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(3) Toute nouvelle date de dépôt de la demande"est notifiée au demandeur.
Cf. l'article 90 (Examen de la demande de brevet européen quant à certaines irregularités)
Chapitre II
Rapport de recherche européenne
Règle 44
Contenu du rapport de recherche européenne
(1) Le rapport de recherche européenne cite les documents dont dispose l'Institut International des Brevets à la date d'établissement du rapport, qui peuvent être pris en considération pour apprécier la nouveauté de l'invention, objet de la demande de brevet européen, et l'activité inventive. (2) Chaque citation est faite en relation avec les revendications qu'elle concerne. Si nécessaire, les parties pertinentes du document cité sont identifiées (par exemple en indiquant la page, la colonne et les lignes ou les figures). (3) Le rapport de recherche européenne doit distinguer entre les documents cités qui ont été publiés avant la date de priorité, entre la date de priorité et la date de dépôt et à la date de dépôt et postérieurement. (4) Tout document se référant à une divulgation orale, à un usage ou à toute autre divulgation ayant eu lieu antérieurement à la date de dépôt de la demande de brevet européen, est cité dans le rapport de recherche européenne en précisant la date de publication du document, si elle existe, et celle de la divulgation non écrite. (5) Le rapport de recherche européenne est rédigé dans la langue de la procédure. (6) Le rapport de recherche européenne mentionne le classement de la demande de brevet européen selon la classification internationale.
Cf. l'article 91 (Rapport de recherche européenne)
Règle 45
Recherche incomplète Si l'Institut International des Brevets estime que la demande de brevet européen n'est pas conforme aux dispositions de la convention, au point qu'une recherche significative sur l'état de la technique ne peut être effectuée au regard de tout ou partie des revendications,
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mination filing the of filing than one form the ty for the applicant e 89 , and ing of the (s)
Notor
Article 90, as not been inform the ecting es in respect of med to be within the plication or a pursuant to or identifying two months paragraph 1 , by persons not cations) and 90 is in Article 90, were filed later patent applica n the applicant to the date on the applicant the Receiving id deletes any e drawings were kvite him to file him that the e on which they n due time, any all be deemed to (3) Les dispositions du paragraphe 1 ne sont pas davantage applicables si l'examen fait apparaître que la date du premier dépôt indiquée lors du dépôt de la demande de brevet européen est antérieure de plus d'un an à la date de dépôt de la demande de brevet européen. Dans un tel cas, la section de dépôt signale au demandeur qu'il n'existe pas de droit de priorité à moins que dans un délai d'un mois il n'indique une date rectifiée en application de la règle 89 , qui se situe au cours de l'année précédant la date de dépôt de la demande de brevet européen.
Cf. l'article 90 (Examen de la demande de brevet européen quant à certaines irrégularités)
Règle 42
Désignation ultérieure de l'inventeur
(1) S'il résulte de l'examen prescrit à l'article 90 , paragraphe 1 , lettre f) que l'inventeur n'a pas été désigné, la section de dépôt notifie au demandeur que, si l'inventeur n'est pas désigné dans les délais prévus à l'article 90, paragraphe 5, la désignation des Etats contractants qui exigent une telle indication pour leurs demandes de brevet national est réputée retirée. (2) Dans le cas d'une demande divisionnaire européenne ou dans celui d'une nouvelle demande de brevet européen au sens de l'article 59, paragraphe 1, lettre b), le délai pendant lequel l'inventeur peut encore être désigné ne peut en aucun cas être inférieur à deux mois à compter de la notification visée au paragraphe 1 , qui doit mentionner la date d'expiration de ce délai.
Cf. les articles 59 (Demande de brevet européen effectuée par une personne non habilitée), 74 (Demandes divisionnaires européennes) et 90 (Examen de la demande de brevet européen quant à certaines irrégularités)
Règle 43
Dessins omis ou déposés tardivement
(1) S'il résulte de l'examen prescrit à l'article 90 , paragraphe 1 , lettre g), que les dessins ont été déposés postérieurement à la date de dépôt de la demande de brevet européen, la section de dépôt notifie au demandeur que la date de dépôt de la demande sera celle à laquelle les dessins ont été déposés, à moins que, dans le délai qu'elle lui impartit, le demandeur ne retire les dessins et ne supprime dans la demande les références aux dessins. (2) S'il résulte de l'examen que les dessins n'ont pas été déposés, la section de dépôt invite le demandeur à les déposer dans un délai d'un mois et l'informe que la date de la demande sera celle à laquelle les dessins auront été déposés ou que, si les dessins ne sont pas déposés dans le délai, les références aux dessins figurant dans la demande seront réputées supprimées.
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(3) Jeder neu festgesetzte Anmeldetag wird dem Anmelder mitgeteilt.
Vgl. Artikel 90 (Formalprüfung)
Kapitel II
Europäischer Reicherchenbericht
Regel 44
Inhalt des europäischen Recherchenberichts (1) Im europäischen Recherchenbericht werden die dem Internationalen Patentinstitut zum Zeitpunkt des Berichts zur Verfügung stehenden Schriftstücke genannt, die zur Beurteilung der Neuheit der der europäischen Patentanmeldung zugrunde liegenden Erfindung und der erfinderischen Tätigkeit, auf der die Erfindung beruht, in Betracht gezogen werden können. (2) Die Schriftstücke werden im Zusammenhang mit den Patentansprüchen aufgeführt, auf die sie sich beziehen. Soweit erforderlich werden die maßgeblichen Teile jedes Schriftstücks näher gekennzeichnet (beispielsweise durch Angabe der Seite, der Spalte und der Zeilen oder der Abbildungen). (3) Im europäischen Recherchenbericht ist zu unterscheiden zwischen Schriftstücken, die vor dem beanspruchten Prioritätstag, zwischen dem Prioritätstag und dem Anmeldetag und an oder nach dem Anmeldetag veröffentlicht worden sind. (4) Schriftstücke, die sich auf eine vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Offentlichkeit zugänglich gemachte mündliche Beschreibung, Benutzung oder sonstige Offenbarung beziehen, werden in dem europäischen Recherchenbericht unter Angabe des Tags einer etwaigen Veröffentlichung des Schriftstücks und einer nichtschriftlichen Offenbarung genannt. (5) Der europäische Recherchenbericht wird in der Verfahrenssprache abgefaßt. (6) Auf dem europäischen Recherchenbericht ist die Klassifikation des Gegenstands der europäischen Patentanmeldung nach der Internationalen Klassifikation anzugeben.
Vgl. Artikel 91 (Europäischer Recherchenbericht)
Regel 45
Unvollständige Recherche Ist das Internationale Patentinstitut der Auffassung, daß die europäische Patentanmeldung den Vorschriften dieses Übereinkommens so wenig entspricht, daß es nicht möglich ist, auf der Grundlage aller oder einiger Patentansprüche sinnvolle Ermittlungen über den Stand (3) The applicant shall be informed of any new date of filing of the application.
Cf. Article 90 (Examination as to formal requirements)
Chapter II
European search report
Rule 44
Content of the European search report (1) The European search report shall mention those documents available to the International Patent Institute at the time of making the report, which may be taken into consideration in deciding whether the invention to which the European patent application relates is new and involves an inventive step. (2) Each citation shall be referred to the claims to which it relates. If necessary, the relevant parts of the documents cited shall be identified (for example, by indicating the page, column and lines or the diagrams). (3) The European search report shall distinguish between cited documents published before the date of priority claimed, between such date of priority and the date of filing, and on or after the date of filing. (4) Any document, which refers to an oral disclosure, a use or any other means of disclosure which took place prior to the date of filing of the European patent application, shall be mentioned in the European search report, together with an indication of the date of publication, if any, of the document and the date of the non-written disclosure. (5) The European search report shall be drawn up in the language of the proceedings. (6) The European search report shall contain the classification of the subject-matter of the European patent application in accordance with the international classification.
Cf. Article 91 (European search report)
Rule 45
Incomplete search If the International Patent Institute considers that the European patent application does not comply with the provisions of the Convention to such an extent that it is not possible to carry out a meaningful search into the state of the art on the basis of all or some of the claims,
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(3) Absatz 1 ist auch nicht anzuwenden, wenn die Prüfung ergeben hat, daß der bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung genannte erste Anmeldetag um mehr als ein Jahr vor dem Anmeldetag der Anmeldung liegt. In diesem Fall teilt die Eingangsstelle dem Anmelder mit, daß kein Prioritätsanspruch besteht, wenn der Anmelder nicht innerhalb eines Monats einen nach Regel 89 berichtigten Prioritätstag angibt, der in das Jahr fällt, das vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung liegt.
Vgl. Artikel 90 (Formalprüfung)
Regel 42
Nachholung der Erfindernennung (1) Ergibt die in Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe f vorgeschriebene Prüfung, daß der Erfinder nicht genannt worden ist, so teilt die Eingangsstelle dem Anmelder mit, daß die Benennung von Vertragsstaaten, die die Erfindernennung für nationale Patentanmeldungen vorschreiben, als zurückgenommen gilt, wenn er die Erfindernennung nicht innerhalb der in Artikel 90 Absatz 5 vorgeschriebenen Frist nachholt. (2) Handelt es sich um eine europäische Teilanmeldung oder um eine nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b eingereichte neue europäische Patentanmeldung, so endet die Frist für die Erfindernennung nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung; auf diese Frist wird in der Mitteilung hingewiesen.
Vgl. Artikel 59 (Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte), 74 (Europäische Teilanmeldung) und 90 (Formalprüfung)
Regel 43
Verspätet oder nicht eingereichte Zeichnungen (1) Ergibt die in Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe g vorgeschriebene Prüfung, daß die Zeichnungen nach dem Anmeldetag eingereicht worden sind, so teilt die Eingangsstelle dem Anmelder mit, daß der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgesetzt wird, wenn der Anmelder nicht innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist die Zeichnungen zurücknimmt und die Bezugnahmen auf die Zeichnungen in der europäischen Patentanmeldung streicht. (2) Ergibt die in Absatz 1 genannte Prüfung, daß die Zeichnungen nicht eingereicht worden sind, so fordert die Eingangsstelle den Anmelder auf, die Zeichnungen innerhalb eines Monats einzureichen, und teilt dem Anmelder mit, daß der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgesetzt wird oder, wenn die Zeichnungen nicht rechtzeitig eingereicht werden, die Bezugnahmen auf die Zeichnungen in der europäischen Patentanmeldung als gestrichen gelten. (3) Paragraph 1 shall not apply where the examina reveals that the date of the first filing given on filing European patent application precedes the date of of the European patent application by more 1 year. In this event the Receiving Section shall inform applicant that there will be no right of priority 0 application unless, within one month, the ap indicates a date, corrected pursuant to Rule 1 lying within the year preceding the date of filing European patent application.
Cf. Article 90 (Examination as to formal requirements)
Rule 42
Subsequent identification of the inventor (1) If the examination provided for in Article 9 paragraph 1(f), reveals that the inventor has not been identified, the Receiving Section shall inform the applicant that the designation of Contracting States which require the inventor to be identified in respect of national patent applications will be deemed to be withdrawn unless he identifies the inventor within the period prescribed by Article 90, paragraph 5. (2) In the case of a European divisional application or a new European patent application filed pursuant to Article 59, paragraph 1(b), the time limit for identifying the inventor may in no case expire before two months after the communication referred to in paragraph 1, which shall state the time limit.
Cf. Articles 59 (European patent applications by persons not entitled to apply), 74 (European divisional applications) and 90 (Examination as to formal requirements)
Rule 43
Late-filed or missing drawings (1) If the examination provided for in Article 90, paragraph 1(g), reveals that the drawings were filed later than the date of filing of the European patent application, the Receiving Section shall inform the applicant that the application is to be re-dated to the date on which the drawings were filed unless the applicant, within a period to be determined by the Receiving Section, withdraws the drawings and deletes any references to them in the application. (2) If the examination reveals that the drawings were not filed, the Receiving Section shall invite him to file them within one month and inform him that the application will be re-dated to the date on which they are filed, or, if they are not filed in due time, any reference to them in the application shall be deemed to be deleted.
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ENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG
ZUM ÜBEREINKOMMEN
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE RÉGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
BIBLIOTHEK DES DEUTSCHEN PATENTAMTES 11. DEZ. 1972
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établira une liste des expositions reconnues au sens de l'Art. 53(1)(b) et tiendra cette liste à la disposition du public».
55 Une telle disposition serait identique à celle contenue dans la Règle 28(2).
Dépôt de la demande de brevet européen
56 Dans la Règle 24(4), lignes 2-4, il est proposé de remplacer «du service central de la propriété industrielle d'un Etat contractant» par «d'une autorité mentionnée à l'Art. 73(1)(b)».
Correction d'une revendication de priorité
57 Il n'est pas tout à fait certain qu'aux termes de la Règle 41 et de la Règle 89 des erreurs sur la date ou le pays du premier dépôt soient corrigibles. On voit difficilement pourquoi une correction ne serait pas permise étant donné que: a - La revendication de priorité est basée sur des événements passés que le demandeur ne peut modifier, ni au moment du dépôt de la demande de brevet européen, ni après, qui peuvent être aisément établis avec certitude, et qui, par ailleurs, doivent toujours l'être conformément à la Règle 38(3). b - La revendication de priorité n'est pas utile à l'établissement du rapport de recherche puisqu'aux termes de la Règle 44(3) la recherche doit s'étendre aux divulgations publiées entre la date de priorité et la date de dépôt. c - Cela ne présentera aucun inconvénient pour le public en général, pourvu que la correction de la date de priorité ait lieu avant la publication.
58 Il est donc suggéré d'ajouter à la fin de la Règle 41(2) ce qui suit: «Cette disposition n'empèchera pas le demandeur de corriger ou compléter la revendication de priorité visée à l'Art. 89 dans le délai prescrit à la Règle 38(3) pour le dépôt de la copie de la demande première».
59 Il faut remarquer qu'en vertu de la Règle 41(3) il est déjà possible de corriger la date de priorité dans une situation déterminée, et on voit difficilement pourquoi une correction ne serait pas admissible de la même façon dans d'autres situations.
Dessins déposés tardivement ou omis
60 Dans le cas d'un dépôt tardif des dessins, le demandeur a une option aux termes de la Règle 43(1) et de la Règle 43(2), entre avoir une nouvelle date pour la demande, et abandonner les dessins et supprimer les références à ceux-ci dans la demande.
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Art. 53(1)(b) anerkannt sind, führen, die der Allgemeinheit zugänglich sein soll."
55 Eine derartige Bestimmung würde der Bestimmung der Regel 28(2) entsprechen.
Einreichen der europäischen Patentanmeldung
56 Es wird vorgeschlagen, in der Regel 24(4), Zeilen 2-4, ,einer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats" zu ersetzen durch ,,einer in Art. 73(1)(b) genannten Behörde".
Korrektur der Prioritätsbeanspruchung
57 Aus Regel 41 und Regel 89 ist nicht ganz klar ersichtlich, ob Irrtümer bei der Angabe des Datums oder Staates der Erstanmeldung korrigierbar sind. Im Hinblick auf die nachfolgenden Punkte ist es schwer einzusehen, warum eine Korrektur nicht statthaft sein sollte, in Anbetracht dessen, daß a) die Prioritätsbeanspruchung sich auf vergangene Ereignisse gründet, die der Anmelder zum oder nach dem Einreichdatum der europäischen Patentanmeldung nicht abändern kann und die mit Sicherheit leicht feststellbar sind und außerdem stets der Regel 38(3) entsprechen müssen, b) die Prioritätsbeanspruchung die Erstellung des Recherchenberichtes nicht erleichtert, da sich gemäß der Regel 44(3) die Recherche auch auf Offenbarungen zwischen dem Prioritätsdatum und dem Einreichdatum erstrecken soll, c) die Allgemeinheit keinerlei Nachteil erleidet, solange Korrekturen des Prioritätsdatums vor der Veröffentlichung durchgeführt werden.
58 Es wird daher vorgeschlagen, am Ende der Regel 41(2) folgendes anzufügen: ,Diese Bestimmung soll den Anmelder nicht daran hindern, die Prioritätsbeanspruchung gemäß Regel 89 innerhalb der in der Regel 38(3) vorgeschriebenen Frist zur Einreichung einer Kopie der vorhergehenden Anmeldung zu korrigieren oder zu ergänzen."
59 Es sei darauf hingewiesen, daß es gemäß Regel 41(3) schon jetzt möglich ist, das Prioritätsdatum in einem Faß zu korrigieren, und es ist schwerlich einzusehen, warum eine Korrektur in anderen Fällen unzulässiger sein sollte.
Später eingereichte oder fehlende Zeichnungen
60 Bei später eingereichten Zeichnungen hat der Anmelder die Möglichkeit, gemäß Regel 43(1) und 43(2) entweder den Anmeldetag zu verschieben oder auf die Zeichnungen zu verzichten und die Bezugnahmen auf diese in der Anmeldung zu streichen.
Art. 53(1)(b) and shall hold this list available to the general public."
55 Such a provision would be analogous to that of Rule 28(2).
Filing of the European Patent Application
56 In Rule 24(4), lines 3-4, it is proposed to replace "a central industrial property office of a Contracting State" by "an authority mentioned in Art. 73(1)(b)".
Correction of Priority Claim
57 It is not entirely clear from Rule 41 and Rule 89 whether errors in the statement of the date or state of first filing are correctible. It is difficult to see why correction should not be permissible, seeing that (a) the priority claim is based on past events in which the applicant can make no change at or after the filing date of the European patent application, and which are easy to establish with certainty, and besides always must be established under Rule 38(3), (b) the priority claim is of no avail for the establishment of the search report seeing that under Rule 44(3) the search should extend to disclosure published between the date of priority and the date of filing, (c) the general public will not suffer any inconvenience as long as correction of the priority date takes place before publication.
58 It is therefore suggested to add at the end of Rule 41(2): "This provision shall not preclude the applicant from correcting or supplementing the claim to priority under Rule 89 within the term prescribed in Rule 38(3) for filing the copy of the previous application."
59 The attention is drawn to the fact that under Rule 41(3) it is already possible to correct the priority date in one situation, and it is difficult to see why correction should be more objectionable in other situations.
Late-filed or Missing Drawings
60 In the case of late filing of the drawings, the applicant has the option, under both Rule 43(1) and 43(2), of either having the application re-dated or abandoning the drawings and the references to them in the application.
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STELLUNGNAHME DER
FICPI
Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle
COMMENTS BY
FICPI Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle
PRISE DE POSITION DE LA
FICPI Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE-MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN
zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS
on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
Page 80
Il s'agit là d'une simple erreur, comme l'indiquent les versions anglaise et française.
Règle 38, paragraphe 2
30 Proposition:
A la deuxième ligne, les mots «lors du dépôt de la demande de brevet européen» devraient être remplacés par «dans un délai de deux mois à compter du jour du dépôt de la demande de brevet européen».
Motif:
Beaucoup d'Etats contractants ont fait usage de la faculté, prévue à l'article 4 de la Convention d'Union de Paris, d'accorder un délai supplémentaire pour le dépôt de la déclaration de priorité. La proposition correspond à la réglementation qui existe, par exemple, en Allemagne, Autriche, France, Luxembourg et Turquie, tandis qu'en Belgique, Danemark, Espagne, Finlande, GrandeBretagne, Norvège, Pays-Bas et Suisse, le délai est même de trois mois.
Règle 41, paragraphes 2 et 3
31 Proposition:
Ces paragraphes doivent être supprimés purement et simplement.
Motif:
Si, selon la proposition exprimée plus haut, le paragraphe 5 de l'article 121 est supprimé, il n'y a plus de raison de prévoir des exceptions au paragraphe 1 de la règle 41 . Mais indépendamment de cela, le demandeur devrait être informé de toute irrégularité décelée par l'examen selon l'article 90 , particulièrement d'irrégularités aussi importantes que celles que mentionnent les paragraphes 2 et 3 de la règle 41 .
Règle 43, paragraphe 2
32 Proposition:
A la fin de ce paragraphe, il faudrait ajouter «dans la mesure où elles seraient incompréhensibles sans les dessins».
Motif:
Il n'y a pas lieu de considérer aussi comme supprimés les passages relatifs aux dessins qui, sans ceux-ci, seraient compréhensibles.
Page 81
Begründung:
Schreibfehler, wie der engl. und franz. Text zeigt.
Regel 38, Absatz (2)
30 Vorschlag: In der zweiten Zeile sollten die Worte „bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung" ersetzt werden durch ,innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die mit dem Tage der Einreichung der europäischen Patentanmeldung beginnt".
Begründung:
Von der in Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft vorgesehenen Möglichkeit, eine zusätzliche Frist für die Abgabe der Prioritätserklärung zu gewähren, haben viele Vertragsstaaten Gebrauch gemacht. Der Vorschlag entspricht der Regelung, wie sie z.B. in Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Österreich und der Türkei besteht, während in Belgien, Dänemark, Finnland, Großbritannien, Niederlande, Norwegen, Spanien und der Schweiz die Frist sogar drei Monate beträgt.
Regel 41, Absätze (2) und (3)
31 Vorschlag:
Die Absätze (2) und (3) sollten ersatzlos gestrichen werden.
Begründung:
Wenn entsprechend dem obigen Vorschlag der Absatz (5) des Art. 121 gestrichen wird, besteht kein Grund, zu der Bestimmung der Regel 41, Abs. (1) Ausnahmen vorzusehen. Aber auch unabhängig davon sollte der Anmelder über alle Mängel unterrichtet werden, die bei der Prüfung nach Art. 90 festgestellt worden sind, insbesondere über so wichtige Mängel, wie sie in Art. 41, Abs. (2) und (3) erwähnt sind.
Regel 43, Absatz (2)
32 Vorschlag:
Die Worte ,als gestrichen gelten" sollten ersetzt werden durch ,insoweit als gestrichen gelten, als sie ohne die Zeichnungen unverständlich sind".
Begründung:
Es besteht kein Anlaß, in der Beschreibung auch solche Bezugnahmen auf die Zeichnungen als gestrichen gelten zu lassen, die auch ohne die Zeichnungen verständlich sind.
Grounds:
Typographical error, as the English and French texts show.
Rule 38, paragraph 2
30 Proposal:
The words "on filing the European patent application" in the second line should be replaced by: "within a period of two months beginning on the day of filing of the European patent application".
Grounds:
Many Contracting States have made use of the possibility provided in Article 4 of the Paris Convention of allowing an additional term for lodging the priority declaration. The proposal corresponds to the ruling as exists for example in Germany, France, Luxembourg, Austria and Turkey, whilst the term even amounts to three months in Belgium, Denmark, Finland, Great Britain, the Netherlands, Norway, Spain and Switzerland.
Rule 41, paragraphs 2 and 3
31 Proposal:
Paragraphs 2 and 3 are to be deleted without replacement.
Grounds:
If corresponding to the above proposal paragraph 5 of Article 121 is deleted, there is no reason for providing exemptions to the stipulation of Rule 41, paragraph 1. However, irrespective of this, the applicant should be informed of any errors which have been ascertained during examination according to Article 90, in particular of serious errors as mentioned in Article 41, paragraphs 2 and 3.
Rule 43, paragraph 2
32 Proposal:
In line 6 the words "reference to" should be replaced by the words "passage relating to", and, in line 7 after the word "deleted", add "in so far as it is incomprehensible without the drawings".
Grounds:
There is no cause in the description to let passages relating to the drawings be regarded as deleted when they can be understood even without the drawings.
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Original: Deutsch German (1) Allemand (2)
M/21
2. April 1973
2 April 1973 2 avril 1973
STELLUNGNAHME DER
UNEPA
Union Europäischer Patentanwälte
COMMENTS BY
UNEPA Union of European Patent Agents
PRISE DE POSITION DE
L'UNEPA
Union des Conseils en brevets européens (1) English translation submitted by UNEPA ^∘ ) La traduction française a été fournie par l'UNEPA
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN
zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS
on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
Page 84
26. Regel 40
Unter Uebernahme der Vorschlage der UNICE und des CIFE in den Dokumenten M/19 Nr. 36 und M/22 Nr. 26: "... sowie in Regel 36 Absatz 2 und 4 vorgeschriebenen Erfordernise." 27. Regel 43
In Anlehnung en den PICPI-Vorschlag im Dokument M/15 Nr. 63: "(1) ... so teilt die Eingangsstelle dem Anmelder mit, dass die Zeichnungen und die Bezugnahmen auf die Zeichnungen in der europäischen Patentenmeldung als gestrichen gelten, wenn der Anmelder nicht irnerhalb eines Monats beantragt, den Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festzusetzen." 28. Regel 50 "(1) ... das gleiche gilt, wenn der europäische Recherchenbericht und die Zusammenfassung gesondert veröffentlicht werden."
Der bisherige letzte Satz entfällt.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 10. September 1973 M/47/I/II/III Original: Deutsch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von: der Delegation der Bundesrepublik Deutschland Betrifft : Vorschläge fur die Aenderung der Entwurfsvorschläge
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Artikel 144 Vertretung vor den besonderen Organen
Die Gruppe ..... Vertragsstaaten haben. Sie kann auch bestimmen, dass die in Artikel 133 genannten Vertragsstaaten auf die Vertragsstaaten der Gruppe beschränkt werden.
Regel 43 Verspätet oder nicht eingereichte Zeichnungen (1) Ergibt ..... die Zeichnungen zurücknimmt: Die Bezugnahmen auf die Zeichnungen in der europäischen Patentanmeldung gelten als gestrichen. (2) und (3) unverändert
Regel 65 Inhalt der Beschwerde (1) Die Beschwerde muss enthalten: a) unverändert b) unverändert (2) Die Begründung muss die Gründe enthalten, aus denen die Aenderung oder Aufhebung der Entscheidung begehrt wird.
Regel 107 Rücknahme der Bescheinigung für die Eintragung des Vertreters in die Liste
Die Zentralbehörde ...... die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht erfüllt oder aus anderen Gründen als der Verlegung des Geschäftssitzes oder des Arbeitsplatzes in die Bundesrepublik Deutschland oder in die Niederlande nicht mehr erfüllt, ...... Artikel 134 Absatz 1.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Künchen, den 11. September 1973 M/64/I Original: Englisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von der Delegation des Vereinigten Königreichs Betrifft: Weitere Vorschlăge zu den Artikeln 107, 108, 120, 130, 133 und 144 des Uebereinkommens und zu den Regeln 43, 65 und 107 der Ausführungsordnung
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Regel 43
Verspittet oder nicht eingereichte Zeichnungen (1) Ergibt die in Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe g vorgeschriebene Prüfung, dass die Zeichnungen nach dem Anmeldetag eingereicht worden sind, so teilt die Eingangsstelle dem Anmelder mit, dass die Zeichnungen und die Bezugnahmen auf die Zeichnungen in der europäischen Patentanmeldung als gestrichen gelten, wenn der Anmelder nicht innerhalb eines Monats beantragt, den Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichnung der Zeichnungen festzusetzen. (2) Unverfindert gegenüber dem gedruckten Entwurf 1972
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 22. September 1973 M / 124 / I / R 8 Original: Deutsch/Englisch/Französis
VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 21. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Artikel 96 101 157 161
Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regeln 29 32 35 38 40 41 43 46 50 52 59
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Recel 43
(1) Ergibt die in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g vorgeschriebehe Prüfung, dass die Zeichnungen nach dem Anmeldetag eingereicht worden sind, so teilt die Eingangsstelle dem Anmelder mit, dass die Zeichnungen und die Bezugnahmen auf die Zeichnungen in der europäischen Patentanmeldung als gestrichen gelten, wenn der Anmelder nicht innerhalb eines Monats beantragt, den Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichnung der Zeichnungen festzusetzen. (2) Ergibt die in Absatz 1 genannte Prüfung, daß die Zeichnungen nicht eingereicht worden sind, so fordert die Eingangsstelle den Anmelder auf, die Zeichnungen innerhalb eines Monats einzureichen, und teilt dem Anmelder mit, daß der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgesetzt wird oder, wenn die Zeichnungen nicht rechtzeitig eingereicht werden, die Bezugnahmen auf die Zeichnungen in der europäischen Patentanmeldung als gestrichen gelten. (3) Jeder neu festgesetzte Anmeldetag wird dem Anmelder mitgeteilt.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M/146/R 9 Original: Deutsch/Englisch/Fransönich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Ausführungsordnung : Regel 27 bis 53
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89 (88) berichtigt werden könne. Er stellt fest, daß der Hauptausschuß diese Auffassung teilt. 2244. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der norwegischen Delegation zu Absatz 3(Dok. M/60/I, Seite 6).
Regel 42 - Nachholung der Erfindernennung
2245. Im Anschluß an seine zur Frage dpr Erfindernennung getroffene Entscheidung ändert der Hauptausschuß gemäB dem Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland (Dok. M/118/I) Regel 42 Absatz 1(vgl. Nr. 2038).
Regel 43 - Verspätet oder nicht eingereichte Zeichnungen
2246. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland, unterstützt von der britischen Delegation, schlägt vor, Absatz 1 in dem Sinne zu ändern, daß bei verspätet eingereichten Zeichnungen nicht die Eingangsstelle den Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festsetzt, falls der Anmelder nicht die Bezugnahmen auf die Zeichnungen streicht, sondern daß die verspätet eingereichten Zeichnungen und die Bezugnahmen hierauf als gestrichen gelten, falls der Anmelder seinerseits keine Neufestsetzung beantragt (Dok. M/47/I/II/III Nr. 27 und Dok. M/64/I Seite 3). 2247. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag an. 2248. Die schweizerische Delegation regt an, das Europäische Patentamt möge, falls Zeichnungen und Bezugnahmen auf sie als gestrichen gelten, die Anmeldung gleichwohl vollständig veröffentlichen, jedoch darauf hinweisen, daß die betreffenden Stellen als gestrichen gelten. 2249. Diese Anregung wird von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland unterstützt. 2250. Die britische Delegation hebt hervor, daß in einem solchen Fall zwar die - als gestrichen geltenden Bezugnahmen auf eine Zeichnung veröffentlich werden dürfen, aber nicht die Zeichnung selber. 2251. Der Vorsitzende bestätigt, daß auch nach seiner Auffassung die Zeichnung selbst nicht veröffentlicht werden dürfe, wohl aber die Bezugnahme auf sie, wobei zu vermerken sei, daß sie als gestrichen gelte. 2252. Die Delegation der FICPI betont, daß in einem Fall, in dem die Bezugnahme auf eine Zeichnung als gestrichen gelte, dies nur für die Bezugszeichen, aber nicht auch für eine weitergehende Beschreibung der Zeichnung zutreffen dürfe, die auch bei fehlender Zeichnung zumindest im gewissen Umfang verständlich bleiben könne. Diese Regelung dürfe keinesfalls so ausgelegt werden, daß etwas, das in der Anmeldung tatsächlich offenbart worden sei, als gestrichen gelte. 2253. Der Vorsitzende stellt abschließend fest, daß das Europäische Patentamt bei der Veröffentlichung der Anmeldung nichts aus der Anmeldung streicht, sondern nur vermerkt, daß die Bezugnahmen auf die - nicht vorhandenen Zeichnungen als gestrichen gelten. Enthalte die Anmeldung Bezugnahmen, die auch ohne die Zeichnung in sich verständlich seien, so würden diese seiner Meinung nach gleichwohl Gegenstand der Anmeldung bleiben.
Regel 46 - Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit
2254. Die niederländische Delegation schlägt vor, in Absatz I, Satz I, erster Halbsatz klarzustellen, daß der Recherchenbericht - falls die Erfindung zu einer Gruppe von Erfindungen im Sinne des Artikels 80 (82) gehört - für
[^0]diejenigen Teile der Anmeldung erstellt wird, die sich auf die zuerst erwähnte Gruppe von Erfindungen beziehen (Dok. M/52/1/II/III Nr. 21). 2255. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag an. 2256. Die niederländische Delegation schlägt vor, in Absatz 1, Satz 1, zweiter Halbsatz die Frist für die Zahlung der Recherchengebühr auf mindestens zwei Monate und auf höchstens drei Monate festzusetzen (Dok. M/52/I/II/III Nr. 21). 2257. Dieser Vorschlag wird von keiner Regierungsdelegation unterstützt.
Regel 48 - Frist für die Übersendung des europäischen Recherchenberichts an das Europäische Patentamt*
2258. Der Hauptausschuß nimmt einen Vorschlag der niederländischen Delegation an, der von mehreren anderen Delegationen unterstützt wird (Dok. M/52/I/II/III Nr. 22).
Regel 50 (49) - Form und Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und der europäischen Recherchenberichte
2259. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland schlägt vor, in Absatz I zu berücksichtigen, daß - wie zu Artikel 92 (93) beschlossen (siehe Nr. 332) - die Zusammenfassung veröffentlicht werden muß (Dok. M/47/I/II/III Nr. 28). 2260. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag an.
Regel 51 (50) - Mitteilung über die Veröffentlichung
2261. Die niederländische Delegation schlägt vor, Absatz 1 in der Weise zu fassen, daß das Europäische Patentamt dem Anmelder nicht den Tag mitteilt, an dem die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags abläuft, sondern ihn darauf hinweist, daß diese Frist sechs Monate nach dem Tag endet, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des Recherchenberichts hingewiesen worden ist und daß nach Fristablauf die Anmeldung als zurückgenommen gilt (Dok. M/52/I/II/III Nr. 23). 2262. Die französische, die österreichische und die schweizerische Delegation unterstützen diesen Vorschlag. 2263. Die britische Delegation hätte Bedenken gegen diese Regelung, falls dem Anmelder nicht der Beginn der Frist, d. h. der Tag des Hinweises auf die Veröffentlichung des Recherchenberichts, mitgeteilt würde. 2264. Der Vorsitzende meint, daß schon nach der jetzigen Formulierung des Absatzes 1 - jedenfalls in der deutschen Fassung - das Europäische Patentamt dem Anmelder den Tag mitzuteilen habe, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des Recherchenberichts hingewiesen worden ist. Der niederländische Vorschlag bezwecke nur eine Klarstellung in diesem Sinne. Der Vorteil dieser Lösung liege darin, daß das Europäische Patentamt das Ende der Frist nicht selber auszurechnen brauche. 2265. Der Hauptausschuß nimmt den niederländischen Vorschlag mit der Maßgabe an, daß dem Anmelder der Beginn der Frist mitzuteilen ist. 2266. In einer späteren Sitzung erörtert der Hauptausschuß Absatz 2, nachdem der Redaktionsausschuß Absatz 1 entsprechend dem niederländischen Vorschlag (Nr. 2261) geändert, Absatz 2 aber unverändert gelassen hat. 2267. Die österreichische Delegation macht geltend, daß es bei der vom Hauptausschuß beschlossenen -Regelung des Absatzes 1, nach der dem Anmelder nicht mehr das Ende der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags mitgeteilt wird, noch unbefriedigender als vorher sei, den Anmelder das Risiko einer
[^1] [^0]: * Regel 48 entfällt später aufgrund des Beschlusses des Hauptausschusses II uber den Vorschlag der französischen Delegation zu Artikel 6 (vgl. Dok. M/26 Nr. 9 II).
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Sitzungsbericht des Hauptausschusses I
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggård, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Österreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung (Dok. M/56/I/II/III).
Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des Entwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den Entwurf eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26. September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den jeweiligen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So kommt es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird.
Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte
Nachstehend unter Nummer A. Allgemeines 8-10 B. Übereinkommen 11 ff . C. Ausführungsordnung 2001 ff . D. Anerkennungsprotokoll 3001 ff . E. Empfehlung betreffend vorbereitende 4001 ff .
Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts F. Empfehlung betreffend die Ausbildung 5001 ff . des Personals des Europäischen Patentamts
[^0]werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.
A. Allgemeines
8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.
Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.
Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.
B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)
Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts
11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-
[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-
tmmmig gebilligt worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77
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5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)
Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.
Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.
In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Öffentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Öffentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem im Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bürde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.
Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.
Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.
6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)
Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.
7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)
Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.
Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.
8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)
Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen
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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des sitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.
In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).
I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I
8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.
Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.
II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II
9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-
- Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-
stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10). ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt.
10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das R^2 cht dazu haben.
Der Gesamtausschuß kommt überein, die -etreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: „... auch, regenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden exdärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche ecr. Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt eincı Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregun; der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Ber.chts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandiuavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationa'en Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."
Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77
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Regel 43 MPU Verspätet oder nicht eingereichte Zeichnungen
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird | Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorschl.d.Vors. | 72 | IV/4860/61 | S. 27-28 |
| IV/4860/61 | 73 | IV/3076/62 | S. 152 |
| VE Mai 1962 | 77 | 6551/IV/62 | S. 25 |
| VE 1962 | 77 | 2632/IV/64 | S. 24 |
| VE 1965 | 77 | BR/10/69 | Rdn. 51 |
| BR/70/70 | 78 | BR/94/71 | Rdn. 80 |
| VE 1971 (Ue) | 78 | BR/135/71 | Rdn. 43-49, 114 |
| LBR/88/71 | 78 | BR/125/71 | Rdn. 46/47 |
| LBR/134/71 | 78 | BR/144/71 | Rdn. 25,93/ 94,113 |
| LBR/139/71 | 78 | BR/168/72 | Rdn. 103-105 |
| LBR/139/71 | 78 | BR/169/72 | Rdn. 86-89 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | R 43 | M/15 | S. 126 |
|---|---|---|---|
| " | " | M/21 | S. 232 |
| " | " | M/47/I/II/III | S. 13 |
| " | " | M/64/I | S. 3 |
| " | " | M/124/I/R 8 | S. 12 |
| " | " | M/146/R 9 | R 43 |
| " | " | M/PR/I | S. 98 |
| " | " | M/PR/G | S. 201 |
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Regel 43 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
Page 100
hörigkeit wie auch der Wohnsitz des Anmelders berücksichtigt würden. In Zukunft sei beabsichtigt, die Statistik allein auf den Wohnsitz(englisch "residence") des Anmelders abzustellen. 37. Nach Ansicht der französischen Delegation sollten in Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe b. was Frankreich angehe, zum einen französische Staatsangehörige und solche Personen erfaßt werden, die nach französischem Recht ihre Anmeldung in Frankreich einreichen müssen, und zum anderen natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz in Frankreich. In Anbetracht der Ausführungen der Delegation der WIPO sowie mit Rücksicht auf die Tatsache, daß sonst nirgends im Übereinkommen der Ausdruck „Staatsangehörige" verwendet werde, unterstütze sie den niederländischen Vorschlag, vorausgesetzt, daß er sowohl natürliche als auch juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat erlasse. 38. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland unterstützt den niederländischen Vorschlag mit der Maßgabe, welche die französische Delegation genannt hat (vgl. Dok. M/47/1/II/III Nr. 12). 39. Die niederländische Delegation erklärt sich damit einverstanden, daß ihr Vorschlag in der von der französischen und deutschen Delegation gewünschten Weise ergänzt wird. 40. Die belgische Delegation macht darauf aufmerksam, daß dann, wenn eine Muttergesellschaft in einem Vertragsstaat eine Prioritätsanmeldung einreicht und später ihre Tochtergesellschaft eine übereinstimmende Anmeldung in einem anderen Vertragsstaat einreiche, diese Anmeldung in der Statistik zweimal erscheinen würde. 41. Die jugoslawische Delegation spricht sich ebenfalls für den französisch-niederländischen Vorschlag aus. 42. Der Hauptausschuß nimmt den niederländischen Vorschlag mit der von der französischen Delegation angeregten Ergänzung an; es besteht Einvernehmen darüber, daß in diesem Punkt die im Übereinkommen übliche Ausdrucksweise für den Tatbestand verwendet werden soll, daß natürliche oder juristische Personen in einem Vertragsstaat ansässig sind. 43. Zu Absatz 3 Buchstabe b stellt die niederländische Delegation die Frage, warum auf die zweithöchste Zahl der Patentanmeldungen abgestellt werde, die von natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in dem jeweiligen Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaaten eingereicht worden sind. 44. Die französische Delegation erläutert, daß man bei der Schätzung der künftigen Benutzung des Europäischen Patentamts durch Anmelder aus den Vertragsstaaten des Übereinkommens die sogenannte Drei-Staaten-Theorie zugrunde gelegt habe. Diese Theorie besage, daß ein Anmelder aus einem Vertragsstaat ein europäisches Patent dann beantragen würde, wenn er bei Einreichung von nationalen Patenten ein nationales Patent außer in seinem Herkunftsstaat in mindestens zwei weiteren Vertragsstaaten des Übereinkommens beantragen würde. Die zweithöchste Zahl der Anmeldungen aus einem bestimmten Vertragsstaat X sei eine statistisch erfaßbare Größe; sie lasse sich ermitteln, indem man auf die Anmeldungen abstelle, die innerhalb des vorletzten Jahres vor Inkrafttreten des Übereinkommens von Personen aus dem Vertragsstaat X nicht in diesem Staat allein, auch nicht in den Vertragsstaaten X und Y, sondern in den Vertragsstaaten X, Y und Z eingereicht worden sind; dabei sei die Gesamtheit aller in dieser Kombination im Vertragsstaat Z eingereichten Anmeldungen die, zweithöchste Zahl' für den Vertragsstaat X. 45. In bezug auf den zweiten Unterabsatz des Absatzes 3 stellt der Hauptausschuß auf Bitten der niederländischen Delegation fest, daß die Beiträge von solchen Staaten zusammengefaßt und erneut aufgeteilt werden sollen, in denen im vorletzten Jahr vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens mehr als 25.000 Patentanmeldungen eingereicht worden sind. 46. Die schweizerische Delegation schlägt vor, Absatz 4 zu streichen (Dok. M/54/1/II/III Seite 4). Ihres Erachtens werden diese Bestimmungen keine praktische Bedeutung erlangen können; denn für den Aufbringungsschlüssel würden die Zahlen aus den Jahren 1974 oder 1975 maßgebend sein, und in diesen Jahren wird es noch keine Anmeldungen nach dem PCT geben. Dieser Vertrag wird jedenfalls für die hier vertretenen Staaten nicht vor dem Europäischen Patentübereinkommen in Kraft treten. 47. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland führt aus, sie könne dem schweizerischen Vorschlag und seiner Begründung zustimmen. Da jedoch theoretisch nicht auszuschließen sei, daß der PCT schon vorher in Kraft trete, wäre es wohl zweckmässig, im Sitzungsprotokoll festzuhalten, daß für diesen Fall nach Auffassung des Hauptausschusses für die Anwendung des Absatzes 3 die internationalen Anmeldungen, für welche ein Vertragsstaat benannt worden ist, den in diesem Staat eingereichten Anmeldungen gleichgestellt werden sollen. 48. Die niederländische Delegation hält ihren Redaktionsvorschlag zu Absatz 4 (Dok. M/52/1/II/III Nr. 5) für eine ebenso einfache Lösung. 49. Die französische Delegation unterstützt die Anregung, Absatz 4 zu streichen und im Sitzungsprotokoll als Auffassung des Hauptausschusses festzuhalten, daß bei frühzeitigem Inkrafttreten des PCT für die Anwendung des Absatzes 3 internationale Anmeldungen den nationalen Anmeldungen gleichgestellt werden. 50. Die niederländische Delegation erklärt, sie möchte sich eine Streichung des Absatzes 4 und einen entsprechenden Vermerk im Sitzungsprotokoll nicht widersetzen, obwohl sie nicht ganz sicher sei, daß die vom Hauptausschuß gegebene hypothetische Auslegung des Absatzes 3 gegebenenfalls für alle Vertragsstaaten bindend wäre. 51. Die Delegation der WIPO meint, es wäre nützlich, auch PCT-Anmeldungen zu erfassen, selbst wenn es nicht wahrscheinlich sei, daß der PCT für die Vertragsstaaten des Übereinkommens vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens in Kraft trete. Es sei an sich in juristischen Texten nicht unüblich, Bestimmungen für Fälle vorzusehen, die möglicherweise nicht eintreten werden. 52. Der Hauptausschuß beschließt, Absatz 4 zu streichen.
Er ist der Auffassung, daß für den unwahrscheinlichen Fall, daß der PCT für die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens vor diesem in Kraft treten sollte, für die Anwendung des Absatzes 3 die internationalen Anmeldungen, für die ein Vertragsstaat benannt ist, den in diesem Staat eingereichten Anmeldungen gleichgestellt werden. Der Hauptausschuß stellt hierzu fest, daß, falls Absatz 3 ausgelegt werden müßte, dies im Sinne des gestrichenen Absatzes 4 in der Fassung des Dokuments M/1 und nicht im Sinne des Vorschlags der niederländischen Delegation (Dok. M/52/1/ II/III Nr. 5) zu geschehen hätte. 53. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/40 Nr. 12).
Artikel 41 (43) - Bewilligung der Ausgaben
54. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland schlägt vor, in der deutschen Fassung des Absatzes 2 klarzustellen, daß für Personalausgaben vorgesehene Mittel nicht auf ein anderes Haushaltsjahr übertragen werden dürfen (Dok. M/11, Nr. 20, und M/47/1/II/III, Nr. 40). 55. Der Hauptausschuß überweist diesen Vorschlag dem Redaktionsausschuß.
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Sitzungsbericht des Hauptausschusses III
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für Finanzfragen eingesetzte Hauptausschuß III (s. Regel 12 der Verfahrensordnung)* wird von Herrn Edward ARMITAGE, Comptroller-General of the Patent Office (Vereinigtes Königreich), als Vorsitzendem geleitet. Herr Dr. Walter STAMM, Direktor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Leif NORDSTRAND, Direktor des Amtes für gewerblichen Rechtsschutz (Norwegen), und Yavuz AKDAG, Rechtsberater der Ständigen Delegation der Türkei bei den Europäischen Gemeinschaften (Türkei), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Pierre FRESSONNET, stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) (vgl. Dok. M/PR/K/1, Nrn. 19. 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 2 sowie Dok. M/55/K, Seite 3). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses III ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung einerseits (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung andererseits (Dok. M/56/I/II/III).
Danach ist der Hauptausschuß zustăndig für das Kapitel V (Finanzvorschriften) des 1. Teils des Übereinkommensentwurfs (Artikel 35 bis 49) und für seine Artikel 146, 147, 160, 169 und 175 sowie für die Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Bediensteten (Dok. M/7). 3. Der Hauptausschuß III tagt unter der Leitung des Vorsitzenden am 24. September 1973 und am Nachmittag des 25. September 1973. 4. In der Sitzung am 24. September 1973 setzt der Hauptausschuß zunächst seinen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht - wie bereits der Redaktionsausschuß der Arbeitsgruppe „Finanzen" der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr Dr. Otto BOSSUNG, Richter am Bundespatentgericht und Berater der Delegation der Bundesrepublik Deutschland. 5. In seiner Sitzung am 24. September 1973 erörtert der Hauptausschuß die ihm zur Behandlung zugewiesenen Vorschriften des Übereinkommensentwurfs sowie im wesentlichen die Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Bediensteten. Diese Erörterungen sind nachstehend unter Abschnitt I wiedergegeben.
In seiner Sitzung am 25. September 1973 erörtert er die Arbeitsergebnisse des Redaktionsausschusses vom Vortag sowie das von der britischen Delegation vorgelegte Dokument M/85/III. Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt II behandelt.
I. Sitzung vom 24. September 1973
A. Finanzvorschriften
6. Der Hauptausschuß billigt zwecks Weiterleitung an den Gesamiausschuß die ihm zur Behandlung überwiesenen Artikel 35 bis 49 (37 bis 51)** 146, 147, 160 (161) und 175 (176) des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), soweit sich nicht aus dem Nachstehenden etwas anderes ergibt.
Artikel 35 (37) - Deckung der Ausgaben
7. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu den Buchstaben b und c (Dok. M/40, Nr. 11).
- Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zwar von der Vollversammlung einstimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR K-1 Nr. 10).
Artikel 38 (40) - Bemessung der Gebühren und Anteile - Besondere Finanzbeiträge 8. Die spanische Delegation, unterstützt von der portugiesischen Delegation, schlägt vor, die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten beiden Faktoren für die Berechnung der Finanzbeiträge nicht im Verhältnis 1: 1, sondern im Verhältnis 1: 3 zu berücksichtigen; zu einem Viertel solle die Zahl der in jedem Vertragsstaat eingereichten Patentanmeldungen maßgebend sein und zu drei Vierteln die zweithöchste Zahl der Patentanmeldungen, die von natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in dem jeweiligen Vertragsstaat in allen anderen Vertragsstaaten eingereicht worden sind (Dok.M/127/III). 9. Der Hauptausschuß erklärt sich damit einverstanden, diesen Vorschlag, der am 24. September 1973 verteilt worden ist, in seiner Sitzung am selben Tag zu erörtern. 10. Der Vorsitzende erinnert daran, daß der Aufbringungsschlüssel für die Finanzbeiträge der Vertragsstaaten bereits auf der Regierungskonferenz in Luxemburg eingehend diskutiert worden sei. Dabei sei die jetzt im Entwurf vorgesehene Fassung des Absatzes 3 schließlich als Kompromiß zwischen einer Lösung, die allein die in jedem Vertragsstaat eingereichten Patentanmeldungen berücksichtigen würde, und der nun von der spanischen Delegation vorgeschlagenen Lösung angenommen worden. 11. Die spanische Delegation führt zur Begründung ihres Vorschlags aus, sie sei nach wie vor davon überzeugt, daß die jetzige Wägung der beiden Faktoren für die Bestimmung des Aufbringungsschlüssels nicht gerecht erscheine, wenn man bedenke, daß die Vertragsstaaten, aus denen die meisten Patentanmeldungen kämen, ein stärkeres Interesse am Patenterteilungsverfahren hätten als die Vertragsstaaten, für welche die Patente beantragt würden; deshalb müßten die erstgenannten Vertragsstaaten verhältnismäßig stärker zur vorläufigen Finanzierung des Europäischen Patentamts herangezogen werden. 12. Die italienische Delegation erklärt, sie unterstütze den Grundgedanken des spanischen Vorschlags, daß die zukünftige Benutzung des Europäischen Patentamts durch die Angehörigen der einzelnen Vertragsstaaten bestimmend sein müsse; ihres Erachtens drücke sich diese Benutzung vor allem in der Zahl der von den Angehörigen der einzelnen Vertragsstaaten beim Europäischen Patentamt voraussichtlich eingereichten Patentanmeldungen aus. 13. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der Faktor der zukünftigen Benutzung des Europäischen Patentamts durch die Angehörigen der einzelnen Vertragsstaaten in Buchstabe b des Absatzes 3 zum Ausdruck komme. 14. Die niederländische Delegation betont, sie sei angesichts der vorangegangenen langen Diskussionen auf der Regierungskonferenz - dafür, den Absatz 3 in der jetzigen Fassung als Kompromißlösung anzunehmen, obwohl der spanische Vorschlag für die Niederlande vorteilhafter wäre. 15. Nach Auffassung der jugoslawischen Delegation ist der spanische Vorschlag gerechter als die gegenwärtig vorgesehene Lösung und verdient daher Unterstützung. 16. Die luxemburgische Delegation führt aus, sie habe zwar Verständnis für den spanischen Vorschlag, weil auch sie die jetzige Lösung des Absatzes 3 nicht für ganz gerecht halte; sie müsse aber daran erinnern, daß diese Kompromißlösung nur sehr schwierig habe erreicht werden können. Diesen Kompromiß aufs Spiel zu setzen halte sie für gefährlich; daher werde sie sich bei einer Abstimmung der Stimme enthalten. 17. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland legt dar, daß eine gleichmäßige Berücksichtigung des Faktors „Eigeninanspruchnahme" und des Faktors „Gesamtanmeldezahl"
- Die Nummern in Klammern verweisen auf die Numerierung der Artikel in der endgültigen Fassung des Übereinkommens.
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)
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Artikel 41
Bewilligung der Ausgabs: (1) unverändert gegenüuer dem gedruckten Zntwurff 1572 (2) Nach Messgabe der Finanzordnung dürfen mittel, die bis zur Ende eines Haushaltsjahres nicht verbraucht worden sind, lediglich aus des nüchste Haushaltsjair ubertragen werden; eine Uebertragung von Mitteln, die für personelle Ausgaber vorgeselen sind, ist nicht zulässig. (3) unverändert gegenuber dem gedruckten Zntwurff 1572
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
UREA DIE EINFURRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 25. September 1973 M/132/III/R 1 Original: Deutsch/Englisch/Fruitsaisch
VON REDACTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES III IN DER SIEZUNG VON 24. SEPTEMBER 1973 AUSGRAFREITTEE SEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Artikel 35 38 41 44 45 47 48 146 169
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Artikel 443
Bewilligung der Ausgaben (1) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die Finanzordnung nichts anderes bestimmt. '2) Nach Kassegabe der Finanzordnung dirfen mittel, die bis zur Ende eines Haushaltsjahrs nicht verbraucht worden sind, iesiglich auf das nüchste Haushaltsjair übertragen werden; eira Uebertragung von Nitteln, die für personelle Ausgaben vorgeselen sind, ist nicht zulässig. (3) Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln. gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefaßt sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der Finanzordnung unterteilt.
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M/ 146/R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 27 bis 54
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40. Artikel 41
Redaktionelle Ergänzung des Vorschlags der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Dokument N/11 Nr. 20: "(2) Nach Massgabe der Finanzordnung dürfen Mittel, die bis zum Ende der Durchführungszeit eines Haushaltsplans nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden; eine Uebertragung von Mitteln, die für personelle Ausgaben vorgesehen sind, ist nicht zulässig."
41. Artikel 104
Redaktionelle Ergänzung des Vorschlags der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Dokument N/11 Nr. 27: "(1) .... nach Ablauf der Einspruchsfrist dem Einspruchsverfahren beitreten, wenn er den Beitritt innerhalb von drei Monaten nach dem Tag erklärt, an dem die Verletzungsklage erhoben worden ist. (2) der Beitritt ist schriftlich zu erklären und zu begründen. Er ist erst wirksam, wenn die Einspruchsgebühr ......"
42. Artikel 128
In Anlehnung an den CEEP-Vorschlag im Dokument N/30 Nr. 15: "(4) ... wird vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Beschränkungen auf Antrag ......"
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 10. September 1973 M/47/I/II/III Original: Deutsch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von: der Delegation der Bundesrepublik Deutschland
Betrifft : Vorschlăge für die Aenderung der Entwurfsvorschlăge
Page 109
19 In Absatz 2 Buchstabe b sollten die Worte ,sowie die Art der zusătzlichen Vergütung und die Verfahrensrichtlinien für deren Gewährung" gestrichen werden, da der durch diese Worte gekennzeichnete Tatbestand bereits in den Worten ,ihre Besoldung" geregelt ist.
Artikel 41
20 In Absatz 2 sollte der deutsche Text enger an die anderen Fassungen angeglichen werden.
Artikel 50
21 Nach Absatz 2 Buchstabe a werden Entdeckungen als solche nicht als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 angesehen. Eine entsprechende Einschränkung findet sich in Buchstabe e (bloße Wiedergabe von Informationen). Hieraus könnte der unzutreffende Schluß gezogen werden, daß die in Absatz 2 nicht auf diese Weise eingeschränkten Begriffe extensiv auszulegen sind. Die Einschränkung sollte deshalb allgemein in einem besonderen Absatz vorgesehen werden. Außerdem könnte es als systemwidrig angesehen werden, in den Katalog des Absatzes 2 auch Buchstabe d aufzunehmen, da es sich dort nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um echte Erfindungen handelt, die nur deshalb traditionell vom Patentschutz ausgeschlossen sind, weil sie nicht gewerblich anwendbar sind. Die in Absatz 2 Buchstabe d behandelten Tatbestände sollten daher Gegenstand einer besonderen Regelung in einem besonderen Absatz sein. Es wird daher folgende Neufassung für Artikel 50 vorgeschlagen:
,,Artikel 50
Patentfähige Erfindungen
(1) Europäische Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Als Erfindungen im Sinn des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: a) Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und Methoden; b) ästhetische Formschöpfungen; c) Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; d) die Wiedergabe von Informationen. (3) Absatz 2 steht der Patentierbarkeit nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung auf die in den Buchstaben a-d aufgeführten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht. (4) Als gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden nicht angesehen Verfah-
Article 31 19 In paragraph 2(b) the words "and also the nature, and rules for the grant, of any supplementary benefits" should be deleted since this reference is already covered by the words "the salary scales".
Article 41
20 The German text of paragraph 2 should be more closely aligned on the versions in the two other languages.
Article 50
21 Pursuant to paragraph 2(a), discoveries - as such are not regarded as inventions within the meaning of paragraph 1. A similar limitation is also contained in (e) (mere presentations of information). This could lead to the erroneous conclusion that a broad interpretation should be given to items not limited in this way in paragraph 2. The limitation should therefore be set forth in a general manner in a separate paragraph. In addition it might be considered illogical to include (d) in the list given in paragraph 2 since it deals with inventions proper, according to the normal use of the term, which are traditionally excluded from patent protection only because they are not susceptible of industrial application. The items covered in paragraph 2(d) should therefore be the subject of a separate provision in a separate paragraph. It is therefore proposed that Article 50 be re-worded as follows:
"Article 50 Patentable inventions
(1) European patents shall be granted for any inventions which are susceptible of industrial application, which are new and which involve an inventive step. (2) The following in particular shall not be regarded as inventions within the meaning of paragraph 1: (a) discoveries and scientific theories and methods; (b) aesthetic creations; (c) schemes, rules and methods for performing mental acts, playing games or doing business, and programs for computers; (d) presentations of information. (3) The provision of paragraph 2 shall exclude patentability only to the extent to which a European patent application relates to the subject-matter or activities as such referred to in paragraph 2(a) to (d). (4) Methods for treatment of the human or animal body by surgery or therapy and diagnostic methods
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STELLUNGNAHME
DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
COMMENTS
BY THE GOVERNMENT OF THE FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY
PRISE DE POSITION
DU GOUVERNEMENT DE LA RÉPUBLIQUE FÉDÉRALE D'ALLEMAGNE
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN
zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS
on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
- PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Article 41 Autorisations de dépenses (1) Les dépenses inscrites au budget sont autorisées pour la durée de l'exercice budgétaire, sauf dispositions contraires du règlement financier. (2) Dans les conditions qui seront déterminées par le règlement financier, les crédits, autres que ceux relatifs aux dépenses de personnel, qui ne sont pas utilisés à la fin de l'exercice budgétaire, peuvent faire l'objet d'un report qui sera limité au seul exercice suivant. (3) Les crédits sont spécialisés par chapitres groupant les dépenses selon leur nature ou leur destination et subdivisés, en tant que de besoin, conformément au règlement financier.
Article 42
Crédits pour dépenses imprévisibles (1) Des crédits pour dépenses imprévisibles peuvent être inscrits au budget de l'Organisation. (2) L'utilisation de ces crédits par l'Organisation est subordonnée à l'autorisation préalable du Conseil d'administration.
Article 43
Exercice budgétaire L'exercice budgétaire commence le ler janvier et s'achève le 31 décembre.
Article 44
Préparation et adoption du budget (1) Le Président de l'Office européen des brevets saisit le Conseil d'administration du projet de budget, au plus tard à la date fixée par le règlement financier. (2) Le budget, ainsi que tout budget modificatif ou additionnel, sont arrêtés par le Conseil d'administration.
Page 113
Artikel 41
Bewilligung der Ausgaben (1) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die Finanzordnung nichts anderes bestimmt. (2) Nach Maßgabe der Finanzordnung dürfen die nicht für Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die bis zum Ende der Durchführungszeit eines Haushaltsplans nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. (3) Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefaßt sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der Finanzordnung unterteilt.
Artikel 42
Mittel für unvorhergesehene Ausgaben (1) Im Haushaltsplan der Organisation können Mittel für unvorhergesehene Ausgaben veranschlagt werden. (2) Die Verwendung dieser Mittel durch die Organisation setzt die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats voraus.
Artikel 43
Haushaltsjahr Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Artikel 44
Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans (1) Der Präsident des Europäischen Patentamts legt den Entwurf des Haushaltsplans dem Verwaltungsrat bis zu dem in der Finanzordnung vorgeschriebenen Zeitpunkt vor. (2) Der Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne werden vom Verwaltungsrat festgestellt.
Article 41
Authorisation for expenditure
(1) The expenditure entered in the budget shall be authorised for the duration of one accounting period, unless any provisions to the contrary are contained in the Financial Regulations. (2) Subject to the conditions to be laid down in the Financial Regulations, any appropriations, other than those relating to staff costs, which are unexpended at the end of the accounting period may be carried forward, but not beyond the end of the following accounting period. (3) Appropriations shall be set out under different headings according to type and purpose of the expenditure and subdivided, as far as necessary, in accordance with the Financial Regulations.
Article 42
Appropriations for unforeseeable expenditure (1) The budget of the Organisation may contain appropriations for unforeseeable expenditure. (2) The employment of these appropriations by the Organisation shall be subject to the prior approval of the Administrative Council.
Article 43
Accounting period The accounting period shall commence on 1 January and end on 31 December.
Article 44
Preparation and adoption of the budget (1) The President of the European Patent Office shall lay the draft budget before the Administrative Council not later than the date prescribed in the Financial Regulations. (2) The budget and any amending or supplementary budget shall be adopted by the Administrative Council.
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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42
23. Artikel 2 g - Uebergangezeit
Dieser Artikel wurde von der Arbeitsgruppe in den neuen Artikel 42 c einbezogen (s. oben Punkt 17) und somit gestrichen. 24. Artikel 13 - Heushaltsplan
Keine Bemerkungen Artikel 44 - Bewilligune der Ausgaben 25. Die Arbcitsgruppe beschloss, in diesem Artikel wie auch in anderen Artikeln, in denen die Finanzordnung erwäht wird die Bezugnahne auf Artikel 53 als uberflüssig zu streichen. 26. Absatz 2 wurde dahingehend geändert, dass sich die Uebertragung nicht verbrauchter Mittel nach der Finanzordnung selust richtet. 27. Artikel 45 - Haushaltsjahr
Keine Bemerknngen 23. sitleel 46 - Fistrur? dos Heushaltsplans
Die Arbeitggruppe billigte - vorbehaltlich einer Richtigstellung des engaischen Textes - die in Dokument BR/GT IV/31/70 enthaltene Fassung. 29. Artikel 47 - Feststellung des Haushaltsplans
Keine Bemerkungen
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 27. Novembe: 1970 BR/GT IV/41/70
BERICHT
Uber die dritte Sitzung der Arbeitsgruppe IV (Luxemburg, 13. bis 15. Oktober 1970)
1. Die Arbeitsgruppe IV hielt vom 13. bis 15. Oktober 1970 in Luxemburg ihre dritte Sitzung wuter dem. Vorsitz von Herrn E. ARMITAGE, Comptroller-General am Fetert Cffice in Iondon, ab.
An der Sitzung nahmer Verireter des Internationalen Patontinstituts in Den Haag und der WITO-EIRPI als Beobachter teil. Der Vertreter des Generalsekretariabs des Eureparats hatte sich entschuldigen lassen . (1) 2. Die Arbeitsgruppe prüfte in erster Linie anherd verschicdener arbeitsunterlagen (Dok. 8F/GT IV/31/70 und BR/GT IV/36/70 nebst Addeudun) die Finanzvorschriften des Ersten Vorentwurfs eines Uebereinkommens. Ties ein curopäisches Patenterteilungsverfahren (Artikal 42 bis 53 und Artikel 187). Sie verabschiedete diese Vorschriften in der Fassung, die in Dokument BR/56/70 niedergelegt ist. (1) Teilnehmerverzeichnis siehe Anlage.
IR/GT IV/41 1/70 K/1m
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Artikel 44 Bewilligung der Ausgaben
Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter Text (1) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die gemäes Artikel 53 festgelegte Finanzordnung nicht etwas anderes bestimmt. (2) Nach Massgabe der aufgrund des Artikels 53 erlassenen Vorschriften dürfen die nicht für Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die bis zum Ende der Durchführungszeit eines Haushaltsplans nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. (3) Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefasst sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Finanzordnung unterteilt.
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Artikel 44 Bewilligung der Ausgaben
Vorentwurf von 1962
(1) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die gemäss Artikel 53 festgelegte Haushaltsordnung nicht etwas anderes bestimmt. (2) Nach Massgabe der auf Grund des Artikels 53 erlassenen Vorschriften dürfen die nicht für Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die bis zum Ende der Durchführungszeit eines Haushaltsplans nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nachete Haushaltsjahr übertragen werden. (3) Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefasst sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Haushaltsordnung unterteilt.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
WORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Artikel 42 bis 42 g, 43 bis 53 und 187 Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter bzw. von seinem Redaktionsausschuss ausgearbeiteter Text (Sitzung vom 6. bis 9. Juli 1970) in synoptischer Darstellung mit den Finanzvorschriften des von der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" erarbeiteten Vorentwurfs eines Abkommens über ein Europäisches Patentrecht
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Annex III to
EPTA 4 / 67
- 20 - end of the financial year may be carried forward, but not beyond the end of the following financial year. (3) Appropriations shall be set out under different headings according to type and purpose of the expenditure and subdivided, as far as necessary, in accordance with the Regulations adopted pursuant to Article 53. 45.* Financial year
The financial year shall commence on 1st January and end on 31st December. 46.* Draft budget
The President of the European Patent Office shall lay the draft budget before the (Administrative Council) not later than 30th September of the year preceding that of its implementation. 47.* Adoption of the budget
The budget shall be votei by the (Administrative Council). 48.* Provisional budget (1) If, at the beginning of the financial year, the budget has not yet been voted by the (Administrative Council), expenditures may be effected on a monthly basis per heading or other division of the budget, according to the provisions of the Regulations adopted pursuant to Article 53, up to one-twelfth of the budget appropriations for the preceding financial year, provided that the appropriations thus made available to the President of the European Patent Office shall not exceed one-twelfth of those provided for in (the draft budget). (2) The (Administrative Council) may, subject to the observance of the other provisions laid down in the first paragraph, authorize expenditure in excess of one-twelfth of the appropriations. (3) Contracting States shall pay each month, on a provisional basis and in accordance with the scale adopted for the previous financial year, the amounts necessary to ensure implementation of this Article.
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Rules relating to fees made pursuant to this Convention. These Rules shall be enacted by the (Administrative Council). (3) The financial contributions of the Contracting States as provided in paragraph 1 of this Article shall be fixed in accordance with the following scale:
1st variant
Scale of the EEC Treaty (Article 200, paragraph 1)
| (Belgium | 7.9 | Italy | 28 |
|---|---|---|---|
| France | 28 | Luxemburg | 0.2 |
| Germany | 28 | Netherlands | 7.9) |
2nd variant Scale of the revised Convention of The Hague concerning the creation of an International Patents Institute (Article 13, paragraph 3). (Notes: 1. The two variants are given by way of example. Other scales can be envisaged in consequence of the provisions finally adopted in the Convention and, for example, of those referred to under Article 5. 2. The question of providing for an initial contribution, particularly by countries acceding (to the Convention) after it is signed will be examined at a later stage. 3. With regard to Articles 42-53 generally, see Note following Article 53.1 43.* Budget (1) Income and expenditure of the European Patent Office shall form the subject of estimates in respect of each financial year and shall be shown in the budget. (2) The budget shall be balanced as between income and expenditure. 44.* Authorization for expenditure (1) The expenditure entered in the budget shall be authorized for the duration of one financial year, unless any provisions to the contrary are contained in the Regulations adopted pursuant to Article 53. (2) Subject to the conditions to be laid down pursuant to Article 53, any appropriations, other than those relating to staff costs, which are unexpended at the
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EUROPEAN FREE TRADE ASSOCIATION
EFTA 4/67 3 Annexes 19th January, 1967.
DRAFT OF AN OPEN EUROPEAN PATENT CONVENTION FORMING THE FIRST CONVENTION IN THE TWO-PART SCHEME
with German Translation
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Aufbringungsschlüssel des revidierten Raager Abkommens über die Errichtung eines Internationalen Patentbüros (Art. 13 Abs. 3).
Bemerkung
1. Beide Fassungen sind nur beispielsweise aufgefül.rt. Je nach der endgültigen Fassung der Vorschriften des Abkommens, insbesondere der Bestimmungen in Artikel 5 können auch andere Aufbringungsschlüssel vorgesehen werden. 2. Die Frage der Einführung eines Anfangsbeitrags, insbesondere für die beitretenden Staaten, wird später geprüft werden.
Artikel 43 Haushaltsplan (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Patentamts werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. (2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
Artikel 44 Bewilligung der Ausgaben (1) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die gemäss Artikel 53 festgelegte Haushaltsordnung nicht etwas anderes bestimmt. (2) Nach Massgabe der auf Grund des Artikels 53 erlassenen Vorschriften dürfen die nicht für Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die bis zum Ende der Durchführungszeit eines Haushaltsplans nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. (3) Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapitelm gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefasst sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Haushaltsordnung unterteilt.
Artikel 45 Haushaltsjahr
Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Artikel 46 Entwurf des Haushaltsplans
Der Präsident des Europäischen Patentamts legt den Entwurf des Eaushaltsplans dem [Verwaltungsrat] bis zum 30. September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIËT "ES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINSETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND UER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA
COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELO DOOR DE LIG-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP
AVANT-PROJET DE CONVENTION
relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets» VE 1962
VORENTWURF EINES ABKOMMENS
über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe "Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE
sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»
VOORONTWERP VERDRAG
betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien»
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Artikel 43
Artikel 43 betreffend den Haushaltsplan wurde in seiner ursprünglichen Fassung angenommen (Dok. B3/GT IV/24/70).
Artikel 44
Dieser Artikel, der die Verwendung cer Ausgaben betrifft, wurde ebenfalls in der ursprlinglichen Fassung mit der Einschränkung angenommen, dass es anstatt "iiaushaltsozcnung". nunmehr "Finanzordnung" heissen muss (1).
Die norwegische Delegation brachte den Wunsch zum Ausdruck, die Möglichkeit der Mittelübertragung mage nicht auf ein einziges Haushaltsjahr beschrínkt werden. Die deutsche und die französische Delegation wiesen carauf hin, dass men diesem Wunsch in einem anderen Rahmen entsprechen kö.ne: Hacii Auffassung der deutschen Delegation liesse sich diese Frage im Rahmen einer mehrjährigen Finanzplanung regeln; die franzJsiacl Delegation wäre bereit, die Möglichkeit der Wittelibertiagung der Finanzordnung vorzusehen.
Artikel 45
16. Artikel 45 betreffend die Einteilung des Haushaltsjahres wurde in seiner ursprünglichen Fassung angenommen. [^0] [^0]: (1) Im frenzösischen Text des Artikels 44 Absatz 2, 2. Zeile, mus: es heicsen: "qui re seront pas utilisées" anstatt: "qui seror! utilisėes".
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 4 August 1970 BR/GT IV/32/70
BEDICHT
tiber die zweite Sitzung der Arbeitggruppe IV (Luxcmburg, 6. bis 9. Juli 1970)
1. Die Arbeitsgruppe IV hielt vom 6. bis 9. Juli 1970 in Luxemburg ihre zweite Sitzung unter dem Vorsiez von Eerru E. ARMITAGE, Comptroller-General am Patent Office in London, ab.
Wie en der ersten Sitzung nahmen Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Pen Haag als Beobachter teil. Die Vartreter cer WIPO/BIRPI und des Europarates hatten sich ortschuldigen lassen (1).
I. - GEFTAITUNG DER APREIT
2. Auf Vorschlag ibres Vorsitzenden beschloss äie Arbeitsgruppe IV, ihre Arbeit wie folgt zu gestalten: (1) Teilnehrerverzeichnis siehe Anlage.
BR/GT IV/32 d/70 F/bm
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Artikel 38 (48), 39 (48 b), 40 (48 + 48 a), 41 (274) Diese Artikel wurden ohne Anderungsvorschläge angenomnen. Eine Frage des Herrn Degavre beantwortete der Vorsitzende dahingehend, daß die eckigen Klammern für den Ausdruck "Verwaltungsrat" beibehalten werden sollen, um darauf hinzuweisen, daß im Rahmen des allgezeinen Abkommens noch eine Entscheidung über diesen Rat getroffen werden müsse.
Artikel 42 (49) Die Besprechung dieses Artikels wird bis zur Ankunft des Herrn Roscioni sowie der französischen Delegation vertagt.
Artikel 43 (194), 44 (195), 45 (196), 46 (197), 47 (198), 48 (199), 49 (200), 50 (201), 51 (202), 52 (203) und 53 (204)
Diese mit den Artikeln des Rom-Vertrages zusammenhängenden Artikel über die Finanzvorschriften wurden ohne Diskussion angenommen.
Artikel 54 (50), 55 (51), und 57 (55) Diese Artikel wurden gleichfalls angenommen.
Artikel 56 (52)
Nach einer Zwischenfrage von Herrn van Benthos wegen Absatz 3 und einem Gedankenaustausch über die Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen behielt die Gruppe die im Vorentwurf vorgesehene Zusammensetzung aus drei Prüfern bei, fügte jedoch hinzu, daß die Prüfungsabteilung bei Entscheidungen über Rechtsfragen um einen rechtskundigen Prüfer erweitert werden könne. Ferner beabsichtigt die Gruppe, diesem Artikel eine Bemerkung anzufügen, wonach der Vorsitzende die Fälle bestimmen soll, in denen die Prüfungsabteilung ein rechtskundiges Mitglied hinzúziehen müsse. Der Artikel wurde mit dieser Bemerkung angenommen und dem Redaktionsausschuß überwiesen.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich
Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in München
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Artikel 44 (195) Bewilligung der Ausgaben (1) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die gemäss Artikel 53 festgelegte Haushaltsordnung nicht etwas anderes bestimmt. (2) Nach Wassgabe der auf Grund des Artikels 53 erlassenen Vorschriften dürfen die nicht für Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die bis zum Ende der Durchführungszeit eines Haushaltsplans nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. (3) Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefasst sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Haushaltsordnung unterteilt.
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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss
Brüssel, den 26. Mai 1962 4488 / 18 / 62
STRENG VERTRAULICH
Vornentwurf
eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
VE Mai 1962
VE Mai 1962
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Beratung der Finanzvorschriften der Artikel 194 ff
Der Vorsitzende erklärt, die Notwendigkeit von Finanzvorschriften ergebe sich aus der grossen Bedeutung des Haushaltsplans des Europäischen Patentamts. Als Muster für die von ihm vorgeschlagenen Bestimmungen habe der Rom-Vertrag gedient, der in den Artikeln 199 bis 209 die ausführlichste Regelung dieser Materie von allen internationalen Abkommen enthalte. Ausserdem hätten bereits alle Regierungen diese Bestimmungen anerkannt und angewandt. So brauche man für das Patentrechtsabkommen auf diesen Gebiet keine Schwierigkeiten zu befürchten.
In Beantwortung einer Frage Herrn van Benthems führt der Vorsitzende aus, die in Artikel 201 erwähnten Finanzprüfer sollten keine Beamten, sondern mit der Prüfung beauftragte unabhängige Persönlichkeiten sein.
Herr Pressonnet stellt zu Artikel 204 die Frage, ob diese Bestimmung nicht in eine allgemeine Vorschrift über die Befugnisse des Verwaltungsrats aufgenommen werden müsse. Ferner sei er der Ansicht, dass die Finanzvorschriften unbedingt im allgemeinen Abkommen enthalten sein müssten.
Der Vorsitzende erwidert, wo die betreffenden Befugnisse des Verwaltungsrats geregelt würden, müsse bei der endgültigen Abfassung des Entwirfs entschieden werden. Er sei im übrigen damit einverstanden, die Finanzvorschriften in das allgemeine abkommen aufzunehmen.
Die Mehrheit der Arbeitsgruppe hält es für zweckmässig, den RomVertrag für die Finanzvorschriften des europäischen Patentrechtsabkommens als Muster zu benutzen. Ohne nähere Prüfung werden die Artikel 194 bis 204 en bloc als Beratungsgrundlage im Koordinierungsausschuss angenommen.
Die französische Delegation macht einen Vorbehalt. Sie hält es für unzweckmässig, die Finanzvorschriften des Rom-Vertrages en bloc zu übernehmen, ohne zu prüfen, ob sie so, wie sie sind, verwendet werden können und ohne den Inhalt des allgemeinen Abkommens zu kennen.
Die Bestimmungen werden dem Redaktionsausschuss überwiesen.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
3076/IV/62-D Orig.: F
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Artikel 195 Bewilligung der Ausgaben (1)Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die gemäß Artikel 204 festgelegte Haushaltsordnung nicht etwas anderes bestimmt. (2) Nach MaBgabe der auf Grund des Artikels 204 erlassenen Vorschriften dürfen die nicht für Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die bis zum Ende der Durchführungszeit eines Haushaltsplans nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. (3) Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefaßt sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der gemäß Artikel 204 festgelegten Haushaltsordnung unterteilt.
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18.3.
Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
Artikel 194 bis 210 Artikel 194 bis 2047 Finanzvorschriften
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Zu Artikel 195
Bewilligung der ausgaben
1. Materialien:
2. Bemerkungen:
Dieser Artikel entspricht dem. Artikel 202 des EWG-Vertrags.
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18.3.Bom
VERTRAULICH !
B e m e r k un g e n zu dem Ersten irbcitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
Artikel 194 bis 210 [Artikel 194 bis 2047 pinanzvorschriften
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raum zu lassen. Die beiden Sätze des Absatzes 2, die sic auf die Fristsetzung beziehen, sind jedoch in Klammern gesetzt worden, da solche Fristbestimmungen in einer Reihe von Verfahrensbestimmungen wiederkehren und deshalb später geprüft werden sollte, ob nicht eine Zusammenfassung der Fristbestimmungen in einem Artikel zweckmäßig erscheint. Bei dieser Gelegenheit wird auch geprüft werden müssen, ob entsprechend Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsentwurfs in besonders gelagerten Fällen eine Verlängerungsmöglichkeit für diese Fristen vorgesehen werden sollte.
Rechtsfolge der Nichtbeseitigung der Mängel innerhalb der Frist sollte die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung sein.