Art39dTPEPš1973

De CBE 1973


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  • Nom affiché : Art39dTPEPš1973
  • Numéro d'article : 39
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
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Artikel 39 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 39

MPÜ Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
BR/GT IV/31/70 42b BR/GT IV/41/70 Rdn. 7-9
BR/GT IV/31/70 42b BR/GT IV/32/70 Rdn. 8
sR/38/71 42b BR/125/71 Rdn. 161

Dokumente der MDK

E 1972 M/146/R 2 Art. 39

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE KINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 14. Juli 1970 BR/GT IV/31/70

VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 42 bis 42 g. 43 bis 53 und 187

Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter bzw. von seinem Redaktionsausschuss ausgearbeiteter Text (Sitzung vom 6. bis 9. Juli 1970)

in synoptischer Darstellung

mit den Finanzvorschriften des von der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" erarbeiteten Vorentwurfs eines Abkommens über ein Europäisches Patentrecht

BR/GT IV/31 d/70

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Artikel 42 b

Zahlungen der Vertragsstaaten auf Grund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren

Vom Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe IV ausgearbeiteter Text (1) Die Zahlungen der Vertragsstaaten für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente in diesen Staaten entsprechen grundsätzlich einem für alle Vertragsstaaten gleichen Anteil ihrer Einnahmen an Jahresgebühren für europäische Patente. Der Anteil wird vom Verwaltungsrat festgesetzt und darf 75 v . H. nicht übersteigen. (2) Liegt jedoch der Anteil der von einem Vertragsstaat zu zahlenden Jahresgebühr für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente unter einem vom Verwaltungsrat festgelegten Mindestbetrag, so dürfen die Zahlungen des betreffenden Staates nicht niedriger sein als dieser Mindestbetrag. (3) Sofern eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Artikel 8 Gebrauch gemacht und für diese Gruppe geltende einheitliche Jahresgebühren festgesetzt hat, bezieht sich der Anteil gemass Absatz 1 auf diese einheitlichen Jahresgebühren; der Mindestbetrag gemäss Absatz 2 bezieht sich auf das einheitliche Patent. (4) Die Vertragsstaaten teilen dem Europäischen Patentamt alle Angaben mit, die der Verwaltungsrat für die Feststellung der Höhe dieser Zahlungen für notwendig erachtet. (5) Die Fälligkeit der Zahlungen ist vom Verwaltungsrat nach dem Bedarf des Europäischen Patentamts an flüssigen Kitteln festzulegen. (6) Nicht rechtzeitig entrichtete Zahlungen sind vom Fälligkeitstag an zu verzinsen; der Zinssatz wird in der Finanzordnung festgelegt.

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Artikel 42

(1) (2) Die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Gebühren sind so festzusetzen, dass ihr Ertrag mit seiner Ergänzung durch die zusätzlichen Einnahmen grundsätzlich alle Ausgaben des Europäischen Patentants deckt und die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Reservefonds ermöglicht, dessen Höchstbetrag durch die Ausführungsordnung bestimmt wird. Die Gebühren werden durch die Gebührenordnung zu diesem Abkommen festgesetzt. Diese Gebührenordnung erlässt der Verwaltungsrat?. (3)

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUBERUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 27. Novembe: 1970 DR/GT IV/41/70

BERICHT

Uber die dritte Sitzung der Arbeitsgruppe IV (Luxcuburg, 13. bis 15. Oktober 1970)

1. Die Arbeitsgruppe IV hielt vom 13. bis 15. Oktober 1970 in Luxemburg ihre dritte Sitzung wuter dem. Vorsitz von Herrn E. ARMITAGE, Comptroller-General am Faterit Cffise in Iondon, ab.

An der Sitzung nahme: Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Den Haag und der WITO-EIRPI als Beobachter teil. Der Vertreter des Generalsekretariabs des Eureparats hatte sich entschuldigen lassen . (1) 2. Die Arbeitsgruppe prüfte in erster Linie anhend verschjcianer arbeitsunterlagen (Dok. RE/GT IV/31/70 und BR/GT IV/35/70 nebst Addendum) die Finanzvorschriften des Fxsten Vorentwurfs eines Uebereinkommens utev ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Artikel 42 bis 53 und Artikel 187). Sie verabschiedete diese Vorschriften in der Fassung, die in Dokument BR/56/70 niedergelegt ist. (1) Teilnehmerzerzeichnis siehe Anlage.

ER/GT IV/41 d/70 K/1m

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6. Antikel 42 a - Eigene Kittel des Europäischen Patentanis

Die Arbeitsgruppe billigte diesen Artikel - vorbehaltlich einer Richtigstellung des deutschen Textes - in der Fassung des Dokumonts BR/GT IV/31/70. Sie hielt es nicht für erforderlich, in Absetz 1 die sonstigen Einrahnen des Europäischen Patentants (EIA) nther zu umschreiben.

Artikel 42 b - Zehiungen der Vertragsstaaten auf Grund der (i) die Autrecherhaltnus der europäischen Patente erhobenen Gebturen 7. Einem Vorschleg der britischen Delegation folgend (vgl. Iok. BR/GT IV/35/70), stellte die Arbeitsgruppe in den Atsätzen 1 und 2 klar, caes die Vertragsstaaten 75 % der nationalen Gebtir fur jedes einzelne europäische Patent an das EFA abzufuhren haben und nicht 75 % ihrer Gesanteinnahmen aus den Jahresgebühren fur europäische Patente. C. Bei der Erurterung des Atsatzes 3 wurae die Frage aufgeworten, wie fur den Fall, dass eine Staatengruppe fur sich einheitliche Jaineegebturen fesiseizt, der Verwaltungarat den Mindestbetrag fostsetzen soll, der fur jedes europlische Patent zu zahlen ist. Allgemein wurde hierzu die Auffassung vertreten, dass die Bestimnung uber den Mindestbetrag jedenfalls fur die EYG-Etastan wohl keine praktische Bedeutung erlangen werde, da die einheitlichen Gebturen fur das geplante einheitliche Patint des Gemeinsamen Marktes aller Voraussicht nach uber - einor - in welcher H3he auch immer - festgesetzten Mindestbetrag liegen wirden.

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Der Anregung einer Delegation, wonach der Verwaltungsrat fur jede Staatengruppe einen individuellen Mindestbetrag festsetzen wlirde, mochte die Arbeitsgruppe nicht folgen; denn dann wlirde es ihres Erachtens die Logik verlangen, dass uberhaupt fur jeden Vertragsstaat der Mindestbetrag individuell festgesetzt wlirde, und eine derartige Aufgabe wlirde den Vervaltungsrat vor zu grosse Schwierigkeiten stellen.

Die Arbeitsgruppe kam abschliessend zu dem Ergebnis, dass ein flir alle Vertragsstaaten und Staatengruppen einheitlicher Mindestbetrag unter diesen Umständen die zweckmässigste Lösung sei. Sie beschloss demgemäss, den letzten Halbsatz des Absatzes 3 beizubehalten. 9. Der Arbeitsgruppe erschien es ferner richtig, aus Lkse:t: 5 die Vorschrift zu streichen, dass der Verwaltungsrat die Fälligkeit der Zahlungen nach dem Bedarf des EPA an flüssigen Mitteln festzulegen habe; ihres Erachtens sollte die Entscheidungsfreiheit des Verwaltungsrates in diesem Punkte nicht eingeengt werden.

Artikel 42 c - Bemessung der Gebtihren und Zahlungen Artikel 42 d - Besondere Finanzbeiträge 10. Die Arbeitsgruppe fasste diese beiden Bestimmungen zu einem einzigen Artikel (nunmehr Artikel 42 c) zusammen, um zum Ausdruck zu bringen, Lass die Ausgaben des EPA grundsJtzlich durch die Gebuhren nach Artikel 42 a und die Zeh'ungen nach Artikel 42 b geneckt werden müssen. Ist dies nicht möglich, wird das EPA auf Finanzbeiträge der Vertragsstaaten zurilckgreifen können. Dies wird insbesondere während der ersten Jahre der Tätigkeit des EPA der Fall sein.

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RECIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFHEIRUNG EINES EUROPADISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 4 August 1970 BR/GT IV/32/70

BERICHT

uber die zweite Sitzung der Arboitegruppe IV (Inxemburg, 6. bis 9. Juli 1970)

1. Die Arbeitsgruppe IV hielt voin 6. bis 9. Juli 1970 in Luxemburg ihre zweite Sitzung unber dem Vorsiez von E. ARMITAGE, Comptroller-General am Patent Office in London, ab.

Wie en der ersten Sitzung nahmen Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Pen Haag als Beobachter teil. Die Vertreter Eer WIFO/BIRPI und des Burogarates hatten sich ortschuldiçon lassen (1).

I. - GETTALTUNG DER ARBEIT

2. Auf Vorschlag ibres Vorsitzenden beschloss die Arbeitsgruppe IV, ihre Arbeit wie folgt zu gestalten: (1) Teilneheerverzeichnis siehe Anlage.

BF/GT IV/32 d/70 F/bm

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- 42 b (Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren) - 42 d (Besondere Finanzbeiträge) - 42 e (Vorschüsse) - 42 f (Mittel für unvorhergesehene Ausgaben) - 42 g (Uebergangszeit) werden diesen Ueberlegungen Rechnung tragen.

6. Nach dem Beschluss der Mitglieder der Arbeitsgruppe wird ferner der in Artikel 42 formulierte Grundsatz, wonach die Gebühren und die Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren so zu bemessen sind, dass alle Ausgaben des Europäischen Patentamts grundsätzlich gedeckt werden, in einem neuen Artikel (Artikel 42 c) niedergelegt, damit diesem Grundsatz mehr Gewicht verliehen wird.

Artikel 42 a

7. Artikel 42 a soll von den eigenen Mitteln des Europäischen Patentamts handeln. In diesem Artikel werden ausser dem die sonstigen Einnahmen des Patentamts erwähnt.

Artikel 42 b

8. Dieser Artikel soll die Zahlungor der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren regeln. Die einzelnen Delegationen stimmten dem Grundsatz zu, dass für Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren, die nicht zum Fällig- BR / GTIV / 32  d / 70  K / bm

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keitstermin erfolgen, Verzugszinsen zu entrichten sind. In den Vorschllagen der deutschen Delegation war ferner vorgesehen (Vorschlag zu Artikel 42 b), den Zinssatz so festzusetzen, dass die Zinsen die Kosten einer etwaigen Kreditaufnahme decken. Die Delegationen erklärten sich zwar mit der Pestsetzung eines solchen Zinssatzes grundsätzlich einverstanden, beschlossen aber, aus psychologischen Grlinden die Höhe des Zinssatzes nicht in den Artikeln des Uebercinkommens zu erwahnen, roreern ihn in der Finanzordnung zu bestimmen.

Artikel 42 c

9. In Artikel 42 c soll der Grundsatz niedergelegt werden, dass die ordentlichen Einnahmen, nämlich die Gebuhren und die Zehlungen der Verirngsstaaten aufgrund der für die Aufrecherhaltung der rurcpäischen Patente erhobenen Gebuhren, so zu bemessen sind, dass der Haushalt ausgeglichen wird.

Artikel 42 d

10. Lrtikol 22 d regelt die besonderen Finanzbeiträge, die von Europäise'le Patentamt in Anspruch genommen werden kbrnen. Noch nicht behandelt wurde der zweite Absatz, der bestimmt; c cie besordoren Finanzbeiträge nach einem Aufbringungsschlltse festgclogt werden sollen, der sich auf die Anzahl der Patentemselcungen in den verschiedenen Vertragsstaaten im vor- on ionen so-

letzten Jahr vor der Errichtung des Europäischen Patentamts stltzt. Die Puffung dieses Absatzes wurde bis zur Oktobercitzung zurlchgestellt; in dieser Sitzung sollen die Vorschlage cer spanischen und cer luxemburgischen Delegation, die sich fur einen anderen aufbringungsschllissel ausgesprochen taben (siehe nachstehende Punkte 56 und 60), behandelt werica.

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BEGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71 = Frit. 100 100 100 100 100

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS:

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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Artikel 42b Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europaischen Patente erhobenen Gebühren (1) Jeder Vertragsstaat zahlt an das Europäische Patentamt für jedes in diesem Staat aufrechterhaltene europaische Patent einen Betrag in Höhe eines vom Verwaltungsrat festzusetzenden Anteils an der Jahresgebühr; liegt der Betrag unter einem vom Verwaltungsrat festgesetzten einheitlichen Mindestbetrag, so hat der betreffende Vertragsstaat dem Europäischen Patentamt diesen Mindestbetrag zu zahlen. (2) Der in Absatz 1 genannte Anteil darf 75 % nicht übersteigen und ist für alle Vertragsstaaten gleich. (3) Sofern eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Artikel 8 Gebrauch gemacht und für diese Gruppe einheitliche Jahresgebühren festgesetzt hat, bezieht sich der Anteil gemäss Absatz 1 auf diese einheitlichen Jahresgebühren; der Mindestbetrag gemäss Absatz 1 bezieht sich auf das einheitliche Patent. (4) Die Vertragsstaaten teilen dem Europäischen Patentamt alle Angaben mit, die der Verwaltungsrat für die Feststellung der Höhe dieser Zahlungen für notwendig erachtet. (5) Die Fälligkeit der Zahlungen wird vom Verwaltungsrat festgelegt. (6) Sind die genannten Zahlungen nicht fristgerecht in voller Höhe geleistet worden, so hat der Vertragsstaat den ausstehenden Betrag vom Fälligkeitstag an zu verzinsen. Der Zinssatz wird in der Finanzordnung festgelegt.

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BEGIERUNGSKONFIRRNZ

B.ussel, den 7. Juli 1971

UEBER DIE EINFUBHRUNG B. 125/71

EINES EUROPABISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Celretariat -

BERICHT uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

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französische Delegation erklärte, üiese Frage werde wie in allen Finanzministerien so auch im französischen Finanzministerium, geprüft; jedoch untersuche die französische Regierung auch andere Möglichkeiten, und die Bestimmung sollte weit genug gefasst werden, um auch diese zu erfassen. Es wurde vereinbart, dass die Frage, ob eine interne Steuer vorgesehen werden soll oder nicht, im Zusammenhang mit dem Protokoll Uber die Vorrechte und Befreiungen zu erörtern sei.

Artikel 42 b (Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren) 161. Es wurde die Frage aufgeworfen, welche Regelung für die bereits geleisteten Zahlungen eines Staates vorzusehen ist, der aus dem Uebereinkommen ausscheidet, und zwar sowohl im Hinblick auf entrichtete Beiträge als auch in bezug auf künftige Jahresgebühren. Ferner stellte sich die Frage, welche Beiträge von Staaten zu entrichten sind, die sich den Verhandlungen anschliessen, wie Monaco und Jugoslawien, oder die dem Uebereinkommen nach dessen Inkrafttreten beitreten. Die Konferenz kam uberein, dass dieser gesamte Fragenkomplex der Arbeitsgruppe IV Uberwiesen werden sollte; diese Gruppe wurde gebeten, rechtzeitig bis zur Schlusstagung der Konferenz im Juni 1972 Bericht zu erstatten.

Artikel :2 c (Bemessung der Gebuhren und Anteile - besondere Finanzbeiträge) 162. Eine besonders schwierige Frage bildeten cie von den Kittgliedstaaten zu entrichtenden besonderen Finanzbeiträge; hier hatte die Arbeitsgruppe zwei Fassungen zugenommen, cio dic Konferenz prufen sollte. Die

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patentertellungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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Artikel 37

Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren (1) Jeder Vertragsstaat zahlt an die Organisation für jedes in diesem Staat aufrechterhaltene europäische Patent einen Betrag in Höhe eines vom Verwaltungsrat festzusetzenden Anteils an der Jahresgebühr, der 75 % nicht übersteigen darf und für alle Vertragsstaaten gleich ist. Liegt der Betrag unter einem vom Verwaltungsrat festgesetzten einheitlichen Mindestbetrag, so hat der betreffende Vertragsstaat der Organisation diesen Mindestbetrag zu zahlen. (2) Jeder Vertragsstaat teilt der Organisation alle Angaben mit, die der Verwaltungsrat für die Feststellung der Höhe dieser Zahlungen für notwendig erachtet. (3) Die Fälligkeit der Zahlungen wird vom Verwaltungsrat festgelegt. (4) Sind die genannten Zahlungen nicht fristgerecht in voller Höhe geleistet worden, so hat der Vertragsstaat den ausstehenden Betrag vom Fälligkeitstag an zu verzinsen.

Artikel 38

Bemessung der Gebühren und Anteile besondere Finanzbeiträge (1) Die Höhe der Gebühren nach Artikel 36 und der Anteil nach Artikel 37 sind so zu bemessen, daß die Einnahmen hieraus den Ausgleich des Haushalts der Organisation gewährleisten. (2) Ist die Organisation jedoch nicht in der Lage, den Haushaltsplan nach Maßgabe des Absatzes 1 auszugleichen, so zahlen die Vertragsstaaten der Organisation besondere Finanzbeiträge, deren Höhe der Verwaltungsrat für das betreffende Haushaltsjahr festsetzt. (3) Die besonderen Finanzbeiträge werden für jeden Vertragsstaat auf der Grundlage der Anzahl der Patentanmeldungen des vorletzten Jahrs vor dem Inkrafttreten dieses Ubereinkommens nach folgendem Aufbringungsschlüssel festgelegt: a) zur Hälfte im Verhältnis zur Zahl der in jedem Vertragsstaat eingereichten Patentanmeldungen; b) zur Hälfte im Verhältnis zu der zweithöchsten Zahl der Patentanmeldungen, die von den Staatsangehörigen eines jeden Vertragsstaats in den anderen Vertragsstaaten eingereicht werden. Die Beträge, die von den Staaten zu tragen sind, in denen mehr als 25,000 Patentanmeldungen eingereicht werden, werden jedoch zusammengefaßt und erneut im Verhältnis zu der Gesamtzahl der in diesen Staaten eingereichten Patentanmeldungen aufgeteilt.

Article 37

Payments by the Contracting States in respect of renewal fees for European patents (1) Each Contracting State shall pay to the Organisation in respect of each renewal fee received for a European patent in that State an amount equal to a proportion of that fee, to be fixed by the Administrative Council; the proportion shall not exceed 75 per cent and shall be the same for all Contracting States. However, if the said proportion corresponds to an amount which is less than a uniform minimum amount fixed by the Administrative Council, the Contracting State shall pay that minimum to the Organisation. (2) Each Contracting State shall communicate to the Organisation such information as the Administrative Council considers to be necessary to determine the amount of its payments. (3) The due dates for these payments shall be determined by the Administrative Council. (4) If a payment is not remitted fully by the due date, the Contracting State shall pay interest from the due date on the amount remaining unpaid.

Article 38

Level of fees and payments - Special financial contributions (1) The amounts of the fees referred to under Article 36 and the proportion referred to under Article 37 shall be fixed at such a level as to ensure that the revenue in respect thereof is sufficient for the budget of the Organisation to be balanced. (2) However, if the Organisation is unable to balance its budget under the conditions laid down in paragraph 1, the Contracting States shall remit to the Organisation special financial contributions, the amount of which shall be determined by the Administrative Council for the accounting period in question. (3) These special financial contributions shall be determined in respect of each Contracting State on the basis of the number of patent applications filed in the last year but one prior to that of entry into force of this Convention, and calculated in the following manner: (a) one half in proportion to the number of patent applications filed in each Contracting State; (b) one half in proportion to the second highest number of patent applications filed by the nationals of each Contracting State in the other Contracting States. However, the amounts to be contributed by States in which the number of patent applications filed exceeds 25,000 shall then be taken as a whole and a new scale drawn up determined in proportion to the total number of patent applications filed in these States.

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Article 37

Versements des Etats contractants au titre des taxes de maintien en vigueur des brevets européens (1) Chaque Etat contractant verse à l'Organisation au titre de chaque taxe perçue pour le maintien en vigueur d'un brevet européen dans cet Etat, une somme dont le montant correspond à un pourcentage de cette taxe, à fixer par le Conseil d'administration, qui ne peut excéder 75 % et est uniforme pour tous les Etats contractants. Si ledit pourcentage correspond à un montant inférieur au minimum uniforme fixé par le Conseil d'administration, l'Etat contractant verse ce minimum à l'Organisation. (2) Chaque Etat contractant communique à l'Organisation tous les éléments jugés nécessaires par le Conseil d'administration pour déterminer le montant de ces versements. (3) La date à laquelle les versements doivent être effectués est fixée par le Conseil d'administration. (4) Si un versement n'est pas intégralement effectué à la date fixée, l'Etat contractant est redevable, à compter de cette date, d'un intérêt sur le montant impayé.

Article 38

Niveau des taxes et des versements Contributions financières exceptionnelles (1) Le montant des taxes et le pourcentage, visés respectivement aux articles 36 et 37 , doivent être déterminés de manière que les recettes correspondantes permettent d'assurer l'équilibre du budget de l'Organisation. (2) Toutefois, lorsque l'Organisation se trouve dans l'impossibilité de réaliser l'équilibre du budget dans les conditions prévues au paragraphe 1, les Etats contractants versent à l'Organisation des contributions financières exceptionnelles, dont le montant est fixé par le Conseil d'administration pour l'exercice budgétaire considéré. (3) Les contributions financières exceptionnelles sont déterminées pour chacun des Etats contractants par référence au nombre des demandes de brevet déposées au cours de l'avant-dernière année précédant celle de l'entrée en vigueur de la présente convention et selon la clé de répartition ci-après: a) pour moitié, proportionnellement au nombre des demandes de brevet déposées dans chaque Etat contractant; b) pour moitié, proportionnellement au nombre des demandes de brevet déposées par les ressortissants de chaque Etat contractant dans celui des autres Etats contractants placé en seconde position, dans l'ordre décroissant des dépôts effectués par lesdits ressortissants dans les autres Etats contractants. Toutefois, les sommes mises à la charge des Etats dans lesquels le nombre des demandes de brevet déposées est supérieur à 25.000 sont reprises globalement et réparties à nouveau proportionnellement au nombre total des demandes de brevet déposées dans ces mêmes Etats.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/ 146/R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Vorzelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 27 bis 54

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Artikelat 39

Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren (1) Jeder Vertragsstaat zahlt an die Organisation für jedes in diesem Staat aufrechterhaltene europäische Patent einen Betrag in Höhe eines vom Verwaltungsrat festzusetzenden Anteils an der Jahresgebühr, der 75 % nicht übersteigen darf und für alle Vertragsstaaten gleich ist. Liegt der Betrag unter einem vom Verwaltungsrat festgesetzten einheitlichen Mindestbetrag, so hat der betreffende Vertragsstaat der Organisation diesen Mindestbetrag zu zahlen. (2) Jeder Vertragsstaat teilt der Organisation alle Angaben mit, die der Verwaltungsrat für die Feststellung der Höhe dieser Zahlungen für notwendig erachtet. (3) Die Fälligkeit der Zahlungen wird vom Verwaltungsrat festgelegt. (4) Sind die genannten Zahlungen nicht fristgerecht in voller Höhe geleistet worden, so hat der Vertragsstaat den ausstehenden Betrag vom Fälligkeitstag an zu verzinsen.

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Materialien zu Artikel 39 Zuschlagsgebühr als Bestandteil der Jahresgebühr

BR/GT IV/32/70 4. 8.1970 Bericht über die zweite Sitzung der Arbeitsgruppe IV
BR/GT IV/41/70 27.11.1970 Bericht über die dritte Sitzung der Arbeitsgruppe IV
1971 Zweiter Vorentwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren
BR/178/72 11. 4.1972 Bericht über die vierte Sitzung der Arbeitsgruppe IV
BR/199/72 25. 5.1972 Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungs verfahren
CA/33/80-VIII 28. 5.1980 Zusammenfassung der Ergebnisse de: 7.Sitzung des Haushalts- u.
Finanausschusses der EPO

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 4 August 1970 BR/GT IV/32/70

BERICHT

Uber die zweite Sitzung der Arbeitggruppe IV (Luxemburg, 6. bis 9. Juli 1970)

1. Die Arbeitggruppe IV hielt voss 6. bis 9. Juli 1970 in Luxemburg ihre zweite Sitzung unier dem Vorsitz von E. ARMITAGE, Comptroller-General am Patent Office in London, ab.

Wie en der ersten Sitzung nahmen Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Pen Haag als Beobachter teil. Die Vertreter cer WIPO/BIRPI und des Europarates hatten sich ortschuldigen lassen (1).

I. - GESTALTUNG DER APREIT

2. Auf Vorschlag ibres Vorsitzenden beschloss die Arbeitggruppe IV, ihre Arbeit wie folgt zu gestalten: (1) Teilnehnerverzeichnis siehe Anlage.

BF/GT IV/32 d/70 F/bm

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- 42 b (Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der fin die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren) - 42 d (Besondere Finanzbeiträge) - 42 e (Vorschüsse) - 42 f (Mittel für unvorhergesehene Ausgaben) - 42 g (Uebergangszeit) werden diesen Ueberlegungen Rechnung tragen.

6. Nach dem Beschluss der Mitglieder der Arbeitsgruppe wird ferner der in Artikel 42 formulierte Grundsatz, wonach die Gebühren und die Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren so zu bemessen sind, dass alle Ausgaben des Europäischen Patentamts grundsätzlich gedeckt werden, in einem neuen Artikel (Artikel 42 c) niedergelegt, damit diesem Grundsatz mehr Gewicht verliehen wird.

Artikel 42 a

7. Artikel 42 a soll von den eigenen Mitteln des Europäischen Patentamts handeln. In diesem Artikel werden ausserdem die sonstigen Einnahmen des Patentamts erwähnt.

Artikel 42 b

8. Dieser Artikel soll die Zahlunger der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren regeln. Die einzelnen Delegationen stimmten dem Grundsatz zu, dass für Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren, die nicht zum Fällig-

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keitstermin erfolgen, Verzugszinsen zu entrichten sind. In den Vorschlägen der deutschen Delegation war ferner vorgesehen (Vorschlag zu Artikel 42 b), den Zinssatz so festzusetzen, dass die Zinsen die Kosten einer etwaigen Kreditaufnahme decken. Die Delegationen erklärten sich zwar mit der Festsetzung eines solchen Zinssatzes grundsätzlich einverstanden, beschlossen aber, aus psychologischen Gründen die Höhe des Zinssatzes nicht in den Artikeln des Uebereinkommens zu erwähnen, sondern ihn in der Finanzordnung zu bestimmen.

Artikel 42 c

9. In Artikel 42 c soll der Grundsatz niedergelegt werden, dass die ordentlichen Einnahmen, nämlich die Gebühren und die Zehlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechrerhaltung der europäischen Patente erhobenen Geblhren, so zu bemergen sind, dass der Haushalt ausgeglichen wird.

Artikel 42 d

10. Artikel 42 d regelt die besonderen Finanzbeiträge, die von Europäiscien Patentamt in Anspruch genommen werden kưrnen. Noch nicht behandelt wurde der zweite Absatz, der bestimmt, dass die besonderen Finanzbeiträge nach einem Aufbringungsschlüssel festgelegt werden sollen, der sich auf die Anzahl der Patentameldungen in den verschiedenen Vertragsstaaten im vorletzten Jahr vor der Errichtung des Europäischen Patentamts etJtzt. Die Prüfung dieses Absatzes wurde bis zur Oktobercitzung zurückgestellt; in dieser Sitzung sollen die Vorschläge éer spanischen und der luxemburgischen Delegation, die sich für einen anderen aufbringungsschlüssel ausgesprochen haben (siehe nachstehende Punkte 56 und 60), behandelt werden.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFURKUNG FINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brllssel, den 27. Novembe: 1970 BR/GT IV/41/70

BERICHT

Uber die dritte Sitzung der Arbeitsgruppe IV (Luxemburg, 13. bis 15. Oktober 1970)

1. Die Arbeitsgruppe IV hielt vom 13. bis 15. Oktober 1970 in Iuxemburg ihre dritte Sitzung unter dem Voraitz von Herrn E. ARMITAGE, Comptroller-General am Patert Cliue in Iordon, ab.

In der Sitzung nahmer Verireter des Internationalen Patentinstituts in Den Haag und der WITO-EIRFI als Beobachter teil. Der Vertreter des Generalsekretariats des Eureperats hatte sich entschuldigen lassen . (1) 2. Die Arbeitsgruppe prufte in erster Linie arhard vorschiedener Arbeitsunterlagen (Dok. BE/GT IV/31/70 und BR/GT IV/36/70 nebst Addendum) die Finanzvorschriften des Ersten Vorentwurfs eines Uebereinkommens utey ein europdisches Patenterteilungsverfahren (Artikel 42 bis 53 und Artikel 187). Sie verabschiedete diese Vorschriften in der Fassung, die in Dokument BR/56/70 niedergelegt ist. (1) Teilnehmerverzeichnis siehe Anlage.

IR/GT IV/41 4/70 K/1m

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Ferner uberarbeitete die Arbeitsgruppe den Bericht Uber die Finanzierung des Europäischen Patentamts nebst Anlagen (Dok. BR/GT IV/37/70). Die Uberarbeitete Fassung dieses Berichts wird unter dem Aktenzeichen BR/57/70 verteilt werden. 3. Der Redaktionsausschuss unter dem Vorsitz von Herrn Dr. SiNGER arbeitese im Anschluss an die Erbrterungen der Arbeitsgruppe für einen Teil der Finanzvorschriften Artikelentwürfe aus und legte sie der Arbeitsgruppe zur Beschlussfassung vor. 4. Nachstehend werden die wesentlichen Ergebnisse der Erörterungen der Finanzvorschriften (unter I.) und des Berichts Uber die Finanzierung des Europäischen Patentamts (unter II.) wiedergegeben. I.

EROETTERUNG DER FINANZVORSCHRIFTEN

(Dok. BR/GT IV/31/70 und BR/GT IV/36/70 nebst Addendum) 5. Artikel 42 - Deckung der Ausgaben

Die Arbeitsgruppe kennzeichnete die drei Unterabsätze dieses Artikels vorläufig mit den Ziffern i, ii und iii, um jede mögliche Verwechslung mit den Lrtikeln 42 a, 42 b und 42 c auszuschliessen. Bei einer späteren Neunumerierung dieser drei Artikel sollen jedoch die Unterabsätze des Artikels 42 wieder die Buchstaben a, b und c erhalten.

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6. A tikel 40 a - Eigene Mittel des Europaischer Patentamis

Die Arbeitsgruppe billigte diesen Artikel - vorbehaltlich einer Richtigstellung des deutschen Textes - in der Fasaung des Doinments BE/GT IV/31/70. Sie hielt es nicht flir efforderlich, in Abacta 1 die sonstigen Einashmen des Europaischen Patentants (EPA) nther zu umschreiben.

Artikel 42 b - Zehiungen der Vertragsstaaten auf Grund der flir die Auerechserhaltung der europäischen Patente erhobenen Geiuturen 7. Einem Vorschlag der britischen Delegation folgend (vgl. Iok. BR/GT IV/36/70), stellte die Arbeitsgruppe in den Atsätzen 1 und 2 klar, dass die Vertragsstaaten 75 % der nationalen Geblir flir jedes einzelne europaische Patent an das EPA abzufuhren haben und nicht 75 % ihrer Gesamteinnahmen aus den Jahresgebuhren flir europäische Patente. C. Bei der Erirterung des Atsatzes 3 wurde die Frage aufgeworfor, wie flir den Fall, dass eine Staatengruppe flir sich einheitliche Jahu eagebliren fesiecizt, der Verwaltungarat den Mindestbetrag fostsetzen soll, der flir jedes europlische Patent zu zahlen ist. Allgemein wurde hierzu die Auffassung vertreten, dass die Bestimmung uber den Mindestbetrag jedenfalls flir die EWG-ctaeton wohl keine praktische Bedeutung erlangen werde, da die einheitlichen Geblirren flir das geplante einheitliche Patint des Gemeinsamen Marktes aller Voraussicht nach uber einem - in welcher H3he auch immer - festgesetzten Mindestbetrag liegen wirden.

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Der Anregung einer Delegation, wonach der Verwaltungsrat fur jede Staatengruppe einen individuellen Mindestbetrag festsetzen würde, mochte die Arbeitsgruppe nicht folgen; denn dann wlurde es ihres Erachtens die Logik verlengen, dass uberhaupt fur jeden Vertragsstaat der Mindestbetrag individuell festgesetzt wlirde, und eine derartige Aufgabe wlirde den Verwaltungsrat vor zu grosse Schwierigkeiten stellen.

Die Arbeitsgruppe kam abschliessend zu dem Ergebnis, dass ein fur alle Vertragsstaaten und Staatengruppen einheitlicher Mindestbetrag unter diesen Umständen die zweckmässigste Lüsung sei. Sie beschloss demgemäss, den letzten Halbsatz des Absatzes 3 beizubehalten. 3. Der Arbeitsgruppe erschien es ferner richtig, aus Lkacts 5 die Vorschrift zu streichen, dass der Verwaltungsrat die Fälligkeit der Zahlungen nach dem Bedarf des EPA an flusigen Mitteln festzulegen habe; ihres Erachtens sollte die Entscheidungsfreiheit des Verwaltungsrates in diesem Punkte nicht eingeengt werden.

Artikel 42 c - Beressung der Geb'hren und Zahlungen Artikel 42 d - Besondere Finanzbeiträge 10. Die Arbeitsgruppe fasste diese beiden Bestimmungen zu einem einzigen Artikel (nunmehr Artikel 42 c) zusammen, um zum Ausdruck zu bringen, üass die Ausgaben des EPA grundsätslich durch die Gebühren nach Artikel 42 a und die Zehlungen nach Artikel 42 b gedeckt werden müssen. Ist dies nicht möglich, wird das EPA auf Finanzbeiträge der Vertragsstaaten zurllckgreifen können. Dies wird insbesondere während der ersten Jahre der Tätigkeit des EPA der Fall sein.

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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(3) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber dem Europäischen Patentamt bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen. (4) Über Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 befinden diejenigen Gerichte, die für die Entscheidung derartiger Streitigkeiten je nach Lage des Falls am Ort des Sitzes des Europäischen Patentamts oder am Ort der Dienststelle zuständig sind.

KAPITEL II

Finanzvorschriften

Artikel 41

Deckung der Ausgaben Die Ausgaben des Europäischen Patentamts werden gedeckt: a) durch eigene Mittel des Europäischen Patentamts; b) durch Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente in diesen Staaten erhobenen Gebühren; c) gegebenenfalls durch besondere Finanzbeiträge der Vertragsstaaten.

Artikel 42

Eigene Mittel des Europäischen Patentamts (1) Eigene Mittel des Europäischen Patentamts sind das Aufkommen an Gebühren, die in diesem Übereinkommen und in der Ausführungsordnung vorgesehen sind, sowie alle sonstigen Einnahmen. (2) Die Höhe der Gebühren und ihre Erhebung werden in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen festgelegt.

Artikel 43

Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren (1) Jeder Vertragsstaat zahlt an das Europäische Patentamt für jedes in diesem Staat aufrechterhaltene europäische Patent einen Betrag in Höhe eines vom Verwaltungsrat festzusetzenden Anteils an der Jahresgebühr; liegt der Betrag unter einem vom Verwaltungsrat festgesetzten einheitlichen Mindestbetrag, so hat der betreffende Vertragsstaat dem Europäischen Patentamt diesen Mindestbetrag zu zahlen. (2) Der in Absatz 1 genannte Anteil darf 75 % nicht übersteigen und ist für alle Vertragsstaaten gleich. (3) Sofern eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Artikel 8 Gebrauch gemacht und für diese Gruppe einheitliche Jahresgebühren festgesetzt hat, bezieht sich der Anteil gemäß Absatz 1 auf diese einheitlichen Jahresgebühren; der Mindestbetrag gemäß Absatz 1 bezieht sich auf das einheitliche Patent. (3) The personal liability of its employees towards the European Patent Office shall be laid down in their Service Regulations or conditions of employment. (4) Disputes under paragraphs 1 and 2 shall be decided by the courts with jurisdiction to decide such disputes in the place at which the European Patent Office, or the branch, as the case may be, is located.

CHAPTER II

Financial Provisions Article 41 Cover for expenditure The expenditure of the European Patent Office shall be covered: (a) by the European Patent Office's own resources, (b) by payments by the Contracting States in respect of renewal fees for European patents levied in these States, (c) and, where necessary, by special financial contributions by the Contracting States.

Article 42

The European Patent Office's own resources (1) The European Patent Office's own resources shall be the yield from the fees laid down in this Convention and its Implementing Regulations, and also all receipts, whatever their nature. (2) The amounts of the fees and the procedure for levying them shall be prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention.

Article 43

Payments by the Contracting States in respect of renewal fees for European Patents (1) The Contracting States shall pay to the European Patent Office in respect of each renewal fee received for a European patent in those States an amount equal to a proportion of that fee, to be fixed by the Administrative Council, provided that, if the said proportion corresponds to an amount which is less than a uniform minimum amount fixed by the Administrative Council, the Contracting State shall pay that minimum to the European Patent Office. (2) The proportion referred to in paragraph 1 of this Article shall not exceed 75 per cent and shall be the same for all Contracting States. (3) If a group of Contracting States has availed itself of the authorisation given in Article 8 and has fixed a common scale of renewal fees applicable to that group, the proportion referred to in paragraph 1 shall be calculated on the basis of the common scale; the minimum amount referred to in paragraph 1 shall apply to the unitary patent.

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REG I ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN FATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


Brüssel, den 11. April 1972

B R / 178 / 72

BERICHT

Uber die 4. Sitzung der Arbeitsgruppe IV (Luxemburg, 22. bis 24. Februar 1972)

1. Die Arbeitsgruppe IV hielt unter dem Vorsitz von Herrn E. ARMITAGE, Leiter des britischen Patent Office (London), vom 22. bis 24. Februar 1972 in Luxemburg ihre 4. Sitzung ab.

An der Sitzung nahm ein Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Den Haag als Beobachter teil. Die Vertreter der WIPO, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Generalsekretariats des Europarats hatten sich entschuldigen lassen (1). 2. Die Arbeitsgruppe genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT IV/46/72. (1) Die Teilnehmerliste ist in der Anlage enthalten.

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3. Die Arbeitsgruppe prufte zunüchst anhand verschiedener Dokumente (insbesondere Dok. BR/126/71, BR/GT IV/42/71, BR/GT IV/43/71, BR/GT IV/44/71, BR/GT IV/45/72, BR/GT IV/46/72, BR/GT IV/47/72, BR/GT IV/48/72, BR/GT IV/51/72 und BR/GT IV/52/72 gewisse Finanzvorschriften des Zweiten Vorentwurfs eines Uebereinkommens uber ein europæisches Patenterteilungsverfahren. Sie genehmigte die Artikel 35  b, 35 n, 41,44,45,52,52  b, 52  d, 165 a und 171 a in der Fassung des Dokuments BR/173/72.

Anschliessend erörterte die Arbeitsgruppe die Grundsätze, nach denen sie den Bericht uber die Finanzierung des Europäischen Patentamts und die dazugehörigen Anlagen (Dok. BR/57/70) - gemäss den von der Regierungskonferenz auf der 4. Tagung (vom 20. bis 28. April 1971) (1) und auf der 5. Tagung (vom 24.Januar bis 4. Februar 1972) (2) erteilten Mandaten - zu uberarbeiten hat. Als Unterlagen dienten hierfür insbesondere die Dokumente BR/148/72, BR/GT IV/42/71, BR/GT IV/43/71, BR/GT IV/44/71, BR/GT IV/45/72, BR/GT IV/48/72, BR/GT IV/49/72, BR/GT IV/50/72 und BR/GT IV/51/72. 4. Der Redaktionsausschuss tagte unter dem Vorsitz von Herrn BOSSUNG, Regierungsdirektor beim Deutschen Patentamt. 5. Nachstehend werden die wichtigsten Ergebnisse der Erörterung der Finanzvorschriften (Abschnitt I) und der Grundsätze für die Ueberarbeitung des Berichts uber die Finanzierung des Europäischen Patentamts (Abschnitt II) wiedergegeben. (1) vgl. Dok. BR/125/71, Nummer 164 (2) vgl. Dok. BR/168/72, Nummer 178 B R / 178  d / 72 esi / K / bm

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 25. Mai 1972 BR / 199 / 72

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER EIN
EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

(Stand vom 20. Mai 1972)

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Artikel 37 (43) Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren (1) Jeder Vertragsstaat zahlt an die Organisation für jedes in diesem Staat aufrechterhaltene europäische Patent einen Betrag in Höhe eines vom Verwaltungsrat festzusetzenden Anteils an der Jahresgebühr; liegt der Betrag unter einem vom Verwaltungsrat festgesetzten einheitlichen Mindestbetrag, so hat der betreffende Vertragsstaat der Organisation diesen Mindestbetrag zu zahlen. (2) Der in Absatz 1 genannte Anteil darf 75 % nicht übersteigen und ist für alle Vertragsstaaten gleich. (3) Die Vertragsstaaten teilen der Organisation alle Angaben mit, die der Verwaltungsrat für die Feststellung der Höhe dieser Zahlungen für notwendig erachtet. (4) Die Fälligkeit der Zahlungen wird vom Verwaltungsrat festgelegt. (5) Sind die genannten Zahlungen nicht fristgerecht in voller Höhe geleistet worden, so hat der Vertragsstaat den ausstehenden Betrag vom Fälligkeitstag an zu verzinsen. Der Zinssatz wird in der Finanzordnung festgelegt.

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Sekretariat

CA/33/80 - VIII

Orig.: deutsch

München, den 28. Mai 1980

Betrifft: Zusammenfassung der Ergebnisse der siebten Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses der Europäischen Patentorganisation (Berlin, 20. - 23.5.1980)

Verfasser: Sekretariat des Haushalts- und Finanzausschusses

Empfänger: Delegationen im Verwaltungsrat und im Haushalts- und Finanzausschuß

Gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats erhalten die Delegationen im Verwaltungsrat und im Haushalts- und Finanzausschuß in diesem Dokument eine Zusammenfassung der Ergebnisse der siebten Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses.

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15. ENTWICKLUNG UND FINANZIERUNG DER EUROPÄISCHEN SCHULE MÜNCHEN (CA / 3 / 80)

Der Ausschuß hatte einen ersten Gedankenaustausch zur Frage der Finanzierung der Europäischen Schule München. Er hielt es für nützlich, ihm weitere Informationen zur Kostenstruktur der Schule vorzulegen. Er bat, jeweils zur Budgetberatung des Amts entsprechende Informationen über den Haushaltsplan der Europäischen Schule zur Verfügung zu stellen. 16. ZAHLUNG DER VERTRAGSSTAATEN AUFGRUND DER FÜR DIE AUFRECHTERHALTUNG DER EUROPAISCHEN PATENTE ERHOBENEN GEBÜHREN (Anwendung des Artikels 39 EPÜ) (CA/4/80 + Add. 1)

Der Ausschuß hat mit Mehrheit folgende Empfehlungen befürwortet: a) Für das Haushaltjahr 1980 (Jahr 3 der Tabellen, Anlagen 2 und 3 des Dokuments) soll ein Anteil von 60 % zugrunde gelegt werden. Der Ausschuß war sich darüber einig, daß dieser Prozentsatz nur für das Jahr 1980 gelte und keinerlei Präjudiz für die folgenden Jahre darstellen solle. b) Für die Berechnung der Mindestgebühr (Tabelle Anlage 2 des Dokuments) ist für das Vereinigte Königreich kein Gebührenbetrag einzusetzen, da das nationale Gebührenrecht für das 3. und 4. Jahr eine Jahresgebühr nicht vorsieht. c) Zur Vorbereitung der künftigen grundlegenden Entscheidungen in dieser Frage wird das Amt ersucht, eine revidierte, auf die jetzt verfügbaren Daten gestützte Fassung der langfristigen Finanzübersicht vorzulegen (Fortschreibung des Dokuments CI / 220 / 76 ).

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d) Grundlage der jeweiligen Berechnungen sollen die Ansätze der nationalen Jahresgebühren zum 1. Januar des betroffenen Jahres sein. e) Das Amt wurde gebeten, eine Neuberechnung des Mindestbetrags für das Jahr 3 (Haushaltsjahr 1980) vorzulegen (vgl. Anlage II). f) Eine nationale Zuschlagsgebühr zur Jahresgebühr wegen verspäteter Zahlung verbleibt den nationalen Patentämtern in voller Höhe.Artikel 39 (4) EPÜ in Verbindung mit Artikel 9 FinO bleibt davon unberührt. 17. VIERTELJÄHRLICHE ÜBERSICHT ÜBER DIE FINANZLAGE UND ÜBER DEN STAND DER VON DEN VERTRAGSSTAATEN GELEISTETEN BESONDEREN FINANZBEITRÄGE (CA/11/80)

Die Finanzübersicht wurde zur Kenntnis genommen. Der Überschuß aus dem Haushaltsjahr 1979 (Rd. Nr. 7, Übersicht Anlage 1 des Dokuments) wird sich um rund 1,0 Mio DM erhöhen nach dem endgültigen Abschluß der Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 1979. Das Amt wird auf der nächsten Sitzung des Ausschusses einen Vorschlag zur Verwendung des Überschusses unterbreiten. 18. FESTSETZUNG DES ZINSSATZES FÜR DIE BESONDEREN FINANZBEITRÄGE FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 1979 UND DES ZINSSATZES FÜR DIE VORSCHÜSSE, DIE DEN RESTBETRAG DES HOMMEL-FONDS BILDEN, FÜR DAS GLEICHE JAHR (CA/28/80)

Der Ausschuß hat den Vorschlag des Amtes befürwortet.