Art37dPCTBE1973

De CBE 1973


Métadonnées

  • Nom affiché : Art37dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 37
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 026-050/Article 037 (Deutsche Fassung)/Art37dPCTBE1973.pdf

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Regel 37 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Regel 37 MPU Falligkeit

Entwurf, der dem nebenstehendem Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorsch1.d.Vors. 82 IV/4860/61 S. 36
Vorsch1.d.Vors. 909 IV/6514/61 S. 23,24
Vorsch1.d.Vors. 164 IV/215/62 S. 46-50
IV/4860/61 82 IV/3076/62 S. 153
IV/6514/61 909 IV/3076/62 S. 153,158
VE Mai 1962 124 6551/IV/62 S. 11,30
VE 1962 125 6498/IV/64 S. 55
IV/215/62 164 IV/3076/62 S. 161
VE 1964 (AO) 130 Nr. 2 BR/60/70 Rdn. 23/24
VE 1965 (Ue) 120 BR/12/69 Rdn. 79-81
BR/11/69 123a BR/12/69 Rdn. 84
BR/11/69 120 BR/26/70 Rdn. 39
BB/59/70 130 Nr. 2 BR/84/71 Rdn. 33
VE 1971 (Ue) 130 BR/144/71 Rdn. 84-91
VE 1971 (AO) 130 Nr. 2 BR/144/71 Rdn. 91
Dokumente der MDK
E 1972 R 37 M/146/R 9 R 37
" " M/PR/G S. 201

Absatz 2a eingefügt durch BeschluB des Verwaltungsrats vom 20. Okt. 1977, in Kraft getreten am 1. Febr. 1978 (Amtsblatt EPA 1 / 1978, S. 12 ff.)

Absatz 3 geändert durch BeschluB des Verwaltungsrats vom 20. Okt. 1977, in Kraft getreten am 1. Febr. 1978 (Amtsblatt EPA 1 / 1978, S. 12 ff. )

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Artikel 82 Erlöschen infolge Fehlens des Antrags

Wird ein Antrag auf Prüfung des vorläufigen europäischen Patents innerhalb der in Artikel 81 Abs. 2 genannten Frist von fünf Jahren nicht gestellt, so erlischt das vorläufige europäische Patent mit Ablauf dieser Frist.

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Kurt Haertel

VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 61 bis 90 f

- 100

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Zu Artikel 82

Erlöschen infolge Fehlens des Antrags

1. Materialien:

Niederländischer Entwurf zur Abänderung des Patentgesetzes, Artikel 22 I

2. Bemerkungen:

Artikel 82 des Arbeitsentwurfs sieht das Erlöschen des vorläufigen europäischen Patents nach Ablauf von fünf Jahren vor, wenn ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt ist. Auf die Bemerkungen zu Artikel 81 wird Bezug genommen.

Die Wirkungen des Erlöschens des vorläufigen europäischen Patents sind in Artikel 82 nicht behandelt. Da das Erlöschen des vorläufigen europäischen Patents als Rechtsfolge in einer Reihe von Verfahrensbestimmungen vorzusehen sein wird, dürfte es zweckmäßig sein, die mit der Wirkung des Erlöschens zusammenhängenden Fragen später in einer gemeinsamen Bestimmung zu regeln.

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WERTRAULICH !

B e m e r k u n g e n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 29. Mai 1961 (Artikel 61 bis 90 f )

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Hinsichtlich der Frage, welche Wirkung das Erlöschen des vorläufigen Patentes haben soll, befürworten vier Delegationen eine ex tunc-Wirkung. Die belgische und die luxemburgische Delegation bedauern, ihren Vorbehalt zu Gunsten einer ex tunc-Wirkung aufrechterhalten zu müssen.

Schliesslich schlägt Herr Frossonnot vor zu prüfen, ob Absatz 4: nicht in einer anderen Bestimmung über die Prüfung des vorläufigen europäischen Patentes aufgenommen werden müsse.

Artikul 90 g) wird an den Redaktionsausschuss überwiešen.

Erörterungen zu Artikul 122 (erste Alternative) des Vorentwurfs

Der Präsident fragt die Gruppe, ob sic cin Verfahren zur Nichtigärklärung des vorläufigen Patentes für zreckmässig hält.

Die Gruppe ist mit ihm der Ansicht, dass ein solches Verfahren überflüssig sei, da jederzeit die Ueberprüfung des vorläufigen Patentes beantragt, werden könne. Die Gruppe hält es daher für richtiger, eine Nichtigerklärung wegen fehlender Patentfähigkeit und wegen Fehlens einer ausreichenden Beschreibung nicht vorzusehen.

Der Präsident weist darauf hin, dass noch weitere Nichtigkeitsgründe bestehen. Eine Nichtigkeit wegen widerrechtlicher Entnahme dürfe nicht berücksichtigt werden. Dieser Nichtigkeitsgrund müsse nämlich sehr häufig nach nationalen Rechtsvorschriften beurteilt werden, deren Auslegung dem europäischen Patentamt Schwierigkeiten bereiten würde. Hinsichtlich der Nichtigkeit eines Zusatzpatentes, das erteilt worden ist, ohne dass die orforderlichen Voraussetzungen vorlagen, findet eine Erörterung statt, die der Präsident zusammenfasst. Zweck des Zusatzpatentes ist es, die vom Inhaber zu entrichtenden Gebühren zu vermindern. Die Tatsache, dass ein Zusatzpatent zu Unrecht erteilt worden ist, kann keinen Nichtigkeitsgrund bilden, da die Entrichtung der Gebühr für das öffentliche Interesse belanglos und nur die Verwaltung von Bedeutung ist. In einem Fall kann diese Tatsache

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Herr Pfanner weist darauf hin, dass für die Lösung nicht nur Nützlichkeitserwägungen massgeblich sein können. Es müsse insbesondere berücksichtigt werden, dass für die Entscheidung über Verletzungsklagen oin ouropäisches Gericht nicht zuständig sei. Das könne dazu führen, dass die nationalen Gerichte über die rechtzeitige Entrichtung der Gebühren abweichende Entscheidungen treffen. Auf Grund dieser abweichenden Entscheidungen könnte oin und dasselbe europäische Patent in einem Staat für orloschen orklärt werden und in einem anderen Staat nicht. Ein solches Ergebnis widersprächo der Einheitlichkeit des ouropäischen Schutzos.

Die Gruppe orklärt däs europäische Patentamt einhellig dafür zuständig, das Erlöschen des endgültigen Patentes nach Artikel 121 festzustellen. Es soll eine Beschwerde bei der Beschwerdekammer und in bestimmten Fällen sogar eine Rechtsbeschwerde gegeben sein.

Der Prăsidont beauftragt den Redaktionsausschuss, diesen Beschluss in cinem zusätzlichen absatz zu artikal 121 näher festzulegen.

Herr Gajac stellt die Frage, ob es zieckmässig soi, das Erlöschen der Patente durch ablauf der Schutzzeit in das europäische Patentregister einzutragen.

Der Prāsidont antwortet hierauf mit Zustimmung von Herrn Pfanner, es gehe bei dieser Frage darum, der Oeffentlichkeit einen besseren Einblick in den Stand der nicht geschützten Technik zu verschaffen; dieser Dienst würdi das Patentamt nicht zu stark belasten. artikel 121 ird an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungen zu artikel 90 g) des Vorentwurfs

Der Präsident erklärt, in absatz. 1 müsse ebenso wie in. Artikel 121 ein Zusatz aufgenommen werden, wonách das europäische Patentamt für die Entscheidung über das Erlöschen des vorläufigen Patentes ausschliesslich zuständig sei.

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Brüssel, den 13. November 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. September bis 6. Oktober 1961 in Brüssel

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Herr Gajac regt an, die Frist von fünf Jahren in Absatz 2 mit Rücksicht darauf, dass sie erst mit der Bekanntmachung der ürteilung des vorläufigen Patents beginne, zu verkürzen.

Der Präsident hält das für sehr schwierig; die Frist von fünf Jahren sei bereits cin Kompromiss zwischen den von der niederländischen Delegation und der französischen Delegation vorgeschlagenen Fristen. Bei einer kürzeren Frist müssten ferner erheblich mehr Patente gqprüft werden.

Herr Roscioni befürwortet in Absatz 2 einen Zusatz, wonach der Antrag auch von den Rechtsnachfolgern des Inhabers gestellt werden kann. Ausserdem weist er nachdrücklich darauf hin, dass der Patentinhaber jederzeit und insbesondere dann, wenn er vom Patentamt in Kenntnis gesetzt worden ist, dass ein Dritter eine Prüfung beantragt hat, das Recht haben muss, auf sein Patent zu verzichten.

Artikel 81 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungen zu Artikel 82, 83 und 84 des Vorentwurfs

Diese Artikel werden ohne Bemerkungen an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Der Präsident bemerkt jedoch, dass in einem späteren Zeitpunkt die Frage erörtert worden muss, ob im abkommen ganz allgemcin das eurofaische Amt genannt sein oder ob in jedem Artikel die betreffende Dienststelle genau angegeben sein soll.

Erörterungen zu Artikel 85 des Vorentwurfs

Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Anschluss findet zwischen dem Präsidenten und Herrn van Benthem eine Aussprache über das Prüfungsverfahren statt.

In seinem Entwurf ist der Präsident davon ausgegangen, dass in erster Instanz jeder seine Einwendungen gegen das vorläufige Patent geltend machen kann, Dritte jedoch nur schriftlich. Vom mündlichen

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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Artikel 164
Jahresgebühren

(1) Für jedes europäische Patent sind für das dritte und jedes weitere Jahr, gerechnet vom Tage der Anmeldung an, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebenen Jahresgebühren zu entrichten. Für Zusatzpatente sind Jahresgebühren nicht zu entrichten. (2) Die Jahresgebühren sind jeweils vor Beginn des Jahres zu entrichten, für das die Gebühr geschuldet ist. Für die Zeit vor der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents geschuldete Jahresgebühren sind spätestens vier Monate nach der Erteilung des Patents zu entrichten. (3) Erfolgt die Zahlung der Jahresgebühr nicht bis zu dem gemäß Absatz 2 für die Zahlung maßgebenden Zeitpunkt, so kann die Jahresgebühr innerhalb einer Frist von 6 Monaten von diesem Zeitpunkt an entrichtet werden, sofern sie mit dem in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebenen Zuschlag entrichtet wird. [Das Europäische Patentamt weist den Patentinhaber, sofern er die Jahresgebühr nicht bis zu dem gemäß Absatz 2 für die Zahlung maßgebenden Zeitpunkt entrichtet hat, darauf hin, daß das europäische Patent erlischt, wenn die Jahresgebühr mit dem Zuschlag nicht innerhalb der genannten Frist entrichtet wird. 7 (4) Das Erlöschen des europäischen Patents wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung von Jahresgebühren gilt als mit Ablauf des Jahres eingetreten, für das zuletzt eine Jahresgebühr entrichtet worden ist. (5) Über die Rechtzeitigkeit der Zahlung von Jahresgebühren für europäische Patente entscheidet nur das Europäische Patentamt; Artikel 99 bleibt unberührt. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag. Über den Antrag entscheidet die Patentverwaltungsabteilung.

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KURT Haertel

VERTRAULICH!

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens

über ein europäisches Patentrecht

Artikel 151 bis 170 [Artikel 151 bis 1667

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für das vorläufige und das endgültige europäische Patent dürfte in der Praxis einberufen zu sein. Wichtig: Umso die Arbeitgruppe ist im topline Ingen, ob die Erläuterung des obigen 4 in Art. 164 der Artikeln 161-162-1 und 163 dessen sowohl in Artikel 90 g als auch in Artikel 121 aufzuigen ist. Die Entscheidung dieser Frage dürfte davon abhängen, ob man der Auffassung ist, daß in den Artikeln 90 g und 121 nur die Voraussetzungen für das Erläuchen des alläufigen und des endgültigen europäischen Patents geregelt sind, oder ob diese Artikel gleichzeitig auch den Zeitpunkt des Erlöschens regeln. Im ersten Falle kann Absatz 4 in Artikel 164 verbleiben, im zweiten Falle müßte die Bestimmung des Absatzes 4 in dieser zweiten Artikel übernommen werden. Ihr Vorsitzender ist der Auffassung, daß die Artikel 90 g und 121 nur die Voraussetzungen des Erlöschens europäischer Patente zum Inhalt haben.

In Absatz 5 wurde eine von der Arbeitsgruppe bereits behandelte Frage geregelt (s. Fußnote zu Artikel 121 in der von der Arbeitsgruppe beschlossenen Fassung). Zur Entscheidung der Frage, ob die Zahlung von Jahresgebühren für europäische Patente rechtzeitig erfolgt ist, soll man diesem Vorschlag das Europäische Patentamt ausschließlich zuständig sein. Falls diese Frage in einem gerichtlichen Verfahren von Bedeutung ist, muß daher eine Entscheidung des Europäischen Patentamts eingeholt werden. Der zweite Halbsatz des ersten Satzes soll klarstellen, daß nicht nur das Europäische Patentamt diese Frage entscheiden, sondern daß diese Frage in letzter Instanz auch dem Europäischen Patentgericht im Wege der Rechtsbeschwerde unterbreitet werden kann.

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als Zeitpunkt wird der Tag bestimmt, an dem das Patenb. Jahr abgelaufen ist, für das zuletzt eine Jahresabstufung gezahlt worden ist. Mit anderen Worten, die an Absatz 4 des Artikels 164 yorgesehene Nachfrist bleibt, für die Festsetzung des Erlöschens des Patents außer Betracht.

Im nationalen Recht der Vertragsstaaten finden sich beide Lösungen. Die Mehrheit der Vertragsstaaten kennt die Lösung zu a). Die Lösung zu b) findet sich beispielsweise im italienischen Patentgesetz (vgl. Artikel 55 i.V. mit Artikel 58). Für die Lösung zu a) sprechen Erwägungen der Logik, für die Lösung zu b) Erwägungen der Gerechtigkeit. Durch die Lösung zu a) wird dem Patentinhaber der Schutz aus dem Patent noch für eine Zeit gewährt, für die er zwar die Jahresgebühr hätte zahlen können, für die er aber tatsächlich keine Gebühr bezahlt hat. Demgegenüber beschränkt die Lösung zu b) den Schutz aus dem Patent konsequent auf die Zeit, für die der Patentinhaber die Gegenleistung in Form der Jahresgebühren wirklich entrichtet hat. Der Entwurf schlägt vor, für das europäische Patentrecht die Lösung zu b) zugrunde zu legen. - Absatz 4 bezieht sich gleichermaßen auf das vorläufige wie auf das endgültige europäische Patent. Für das vorläufige europäische Patent ist die Frage, ob man die Lösung a) oder die Lösung b) zugrunde legt, mit Rücksicht auf die von der Arbeitsgruppe bereits beschlossene Bestimmung des Artikels 90 g Abs. 2 praktisch ohne Bedeutung, da die Wirkungen des vorläufigen europäischen Patents mit seinem Erlöschen als von Anfang an nicht eingetreten gelten. Dennoch erscheint es notwendig, den Zeitpunkt des Erlöschens auch für das vorläufige europäische Patent nach denselben Grundsätzen zu bestimmen wie für das endgültige europäische Patent. Andernfalls müßten im Europäischen Patentregister bei gleichen Voraussetzungen für das vorläufige und für das endgültige europäische Patent verschiedene Daten für das Erlöschen eingetragen werden. Eine solche unterschiedliche Regelung

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nach dem Zeitpunkt ihrer Fälligke in entrichtet wird, sofern ein in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen für diesen Teil aorgeschriebener Ausraths gezahlt wird. In 10 Satz dieses Absatzes ist vorgesehen, das das Europäische Patentamt den Patentinhaber, sofern er die Jahresgebühr nicht bis zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit entrichtet hat, darauf aufmerksam macht, das sein Patent erlischt, wenn er die Jahresgebühr mit dem Zuschlag nicht innerhalb dieser sechs Monate entrichtet. Dieser Satz ist in Klammern gesetzt, weil zu prüfen sein wird, ob dieser Satz nicht zweckmäßiger in die Ausführungsordnung übernommen wird. Dabei sollte zusätzlich noch bestimmt werden, das niemand Rechte daraus herleiten kann, das das Europäische Patentamt diesen Hinweis unterlassen hat. Im Ergebnis soll diese Regelung bedeuten, das das Europäische Patentamt zwar auf Grund des Abkommens verpflichtet ist, auf die Nichtzahlung der Jahresgebühren hinzuweisen, das aber daraus, falls im Einzelfall dieser Hinweis versehentlich unterblieben ist, weder vom Patentinhaber noch von einer sonstigen Person die Wiederherstellung eines erloschenen Patents oder Schadenersatz gefordert werden kann. Diese Lösung ist dem schweizerischen Recht nachgebildet (vgl. Artikel 38 Abs. 4 der Vollziehungsverordnung II zum schweizerischen Patentgesetz).

Absatz 4 trifft Bestimmungen über den Zeitpunkt, zu dem däs europäische Patent erlischt, wenn die Jahresgebühren nicht rechtzeitig entrichtet worden sind. Für die Festsetzung dieses Zeitpunkts gibt es zwei Möglichkeiten: a) Als Zeitpunkt wird der Tag bestimmt, an dem die in Absatz 3 vorgesehene Nachfrist von sechs Monaten abgelaufen ist.

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Zu Artikel 164 Jahresgebühren

Materialien:

Bemessungen:

Artikel 164 hat die Jahresgebühren zum Gegenstand. Diese Bestimmung, wie auch der nachfolgende Artikel 163 ist vorlaufig in dem 9. Abschnitt (Artikel 15) bis 164 der sich mit den "Gemeinsamen Vorschriften für die Gebühren vor dem Europäischen Patentamt" befabt, eingeordnet worden. Es erscheint zweifelhaft, ob diese Einordning systematisch richtig ist. Im Rahmen der Schlußredaktion sollte geprüft werden, ob diese beiden Bestimmungen nicht zweckmäßiger an einer anderen Stelle des Abkommens, gegebenenfalls als besonderer Abschnitt eingefügt werden.

Absatz 1 begründet die Pflicht zur Zahlung der Jahresgebühren. Hier wird vorgesehen, daß für europäische Patente vom dritten Jahr an, gerechnet vom Tage der Anmeldung, für jedes Jahr der Dauer der Patentanmeldung oder des Patents eine Jahresgebühr zu entrichten ist. In Satz 2 werden die Zusatzpatente von dieser Gebührenpflicht ausgenommen.

Absatz 2 regelt die Fälligkeit der Jahresgebühren. Die Jahresgebühren sind im voraus zu entrichten. Die Jahresgebühren für die Zeit vor Erteilung des vorläufigen europäischen Patents werden jedoch erst vier Monate nach der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents fällig, d.h. vor diesem Zeitpunkt braucht der Patentinhaber keine Jahresgebühren zu entrichten, auch wenn bereits drei Jahre vom Tage der Anmeldung an verstrichen sind.

Absatz 3 erlaubt es, in Übereinstimmung mit Artikel 5 bis der Pariser Verbandsulbereinkunft, daß die Jahresgebühr noch innerhalb einer Frist von sechs Monaten

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fällig sei, müsse noch die weitere Frist nach Absatz 3 berücksichtigt werden, die eine Zahlung bis zu= 30. September zulasse. Falls innerhalb dieser weiteren Frist keine Zahlung erfolge, ergebe sich die Frage, wann das Patent orloschen sei, am 1. April oder am 30. September.

Ein Erlöschen mit rückwirkender Kraft erscheine angemessener, weil das Patent zwischen dem 1. April und dem 30. September nur bedingt gültig gewesen wäre.

Der Präsident weist darauf hin, daß die Frage des Erlöschens mit ,rückwirkender Kraft nur für das endgültige Patent von Bedeutung sei, weil die Gruppe bei den Erörterungen zu Artikel 90 g) Absatz 2 beschlossen habe, daß das Erlöschen eines vorläufigen Patentes zur Folge habe, daß es als von Anfang an nichtig gelte.

Die Gruppe ist mit Absatz 4 einverstanden und beschließt, Artikel 164 aufrechtzuerhalten und ihn nicht in artikel 90 g ) einzufügen.

Zu Absatz 5 führt der Präsident aus, daß es sich hier darum handele zu bestimmen, wer darüber entscheiden solle, ob eine Zahlung rechtzeitig erfolgt sei.

Die Gruppe ist mit dem in dieser Bestimmung aufgestellten Grundsatz einverstanden. Sie wünscht eine genauere Fassung hinsichtlich der Bezugnahme auf Artikel 99.

Auf die Frage des Herrn Gajac, ob der Hinweis auf die Tatsache, daß eine Entscheidung nur auf Antrag erfolge, notwendig sei, antwortet der Präsident, daß das Patentamt natürlich stets, zumindest in einem gewissen Umfang, über die Zahlung entscheide. So werde das Patent im europäischen Register gestrichen und seine Löschung veröffentlicht, wenn die Zahlung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erfolge. Es müsse aber auch geklärt werden, wie zu verfahren sei, wenn der Anmelder diese Entscheidung als fehlerhaft bezeichnet. Für diesen Fall müsse geregelt werden, wer über die Einwendungen des Patentinhabers entscheidet. Zur Wahrung der Rechte des Patentinhabers sei es erforderlich, eine förmliche Entscheidung vorzusehen, die den im Abkommen vorgesehenen Beschwerdeweg eröffne.

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für das Erlöschen des Patente's hst. Außerdem hält es die Gruppe für zwecknäßiger, den zweiten Satz in Absatz 3 in die Ausführungsverordnung aufzunehmen.

Herr van Benthem bemerkt, nach Satz 2 werde die Entrichtung der Jahresgebühren nicht vor Erteilung des vorläufigen Patentes gefordert. Er regt an, die Zahlung dieser Gebühren vor der Erteilung zu verlangen; dies habe den Vorteil, daß der intragsteller gezwungen werde, zur Frage der Aufrechterhaltung seiner inneldung Stellung zu nehmen.

Der Präsident ist der Ansicht, eine solche Regelung lasse den Umstand außer acht, daß der Anmelder nach dem europäischen Verfahren über die Aufrechterhaltung seiner Anmeldung in Kenntnis des Neuheitsberichts entscheiden solle. Wollte man Jahresgebühren vor der Erteilung des vorläufigen Patentes verlangen, so müßten diese im Falle einer Zurücknahme der Anmeldung zurückerstattet werden.

Herr Fressonnet erläutert, daß er die Zahlung der Gebühren nicht bereits im ersten Jahr, sondern vom dritten Jahr an befürworte, d.h. erst dann, wenn das vorläufige Patent normalerweise bereits erteilt ist.

Der Präsident weist darauf hin, daß das Erteilungsverfahren mit Rücksicht auf das Beschwerdeverfahren usw. wahrscheinlich recht häufig länger dauern werde.

Die unterschiedliche Auffassung zwischen dem Präsidenten und Herrn Fressonnet beruht auf der Tatsache, daß die Gebühren nach Ansicht des Präsidenten weniger die Kosten des Patentamtes decken, als vielmehr den Anmelder zwingen sollen, zu seiner Anmeldung Stellung zu nehmen, während die Gebühren nach Auffassung von Herrn Fressonnet hauptsächlich dazu bestimmt sind, die Kosten der Dienstleistungen des Patentamtes während der Prüfung des vorläufigen Patentes zu decken.

Herr Fressonnet schließt sich der Meinung des Präsidenten an. Die Gruppe nimmt die vom Präsidenten vorgeschlagene Lösung an.

Zu Absatz 4 erinnert der Präsident daran, daß die Jahresgebühren im voraus zu zahlen seien, falls die Gebühr zum Beispiel am 1. April

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werde. Da die Anmeldung bereits die Zahlung verschiedener Gebühren nach sich ziehe, könne man vorso hen, daß die Zahlung der Jahresgebühren erst nach einer gewissen Frist beginne. Der Vorschlag des Präsidenten sieht eine Frist von drei Jahren vor.

Herr Fressonnet hält es für erwünscht, die nationalen Bestimmungen über die Zahlung der Jahresgebühren zu harmonisieren.

Der Präsident hält es für schwierig, eine solche Harmonisierung durchzuführen. Dio nationalen Erteilungsverfahren seien nämlich grundy verschieden.

Die Gruppe nimmt den vom Präsidenten vorgeschlagenen Absatz 1 an. Die Entscheidung hinsichtlich Absatz 2 über die Jahresgebühren für das Zusatzpatent wird bis zur endgültigen Entscheidung über das Zusatzpatent zurückgestellt.

Zu Absatz 3 erklärt der Präsident, daß man für die Entrichtung der Jahresgebühren zwei verschiedene Verfahren vorsehen könne. Einmal könne das Abkommen bestimmen, daß die Nichtentrichtung der in der Gebührenordnung vorgesehenen Gebühren automatisch das Erlöschen des Patents nach sich ziehe. Andererseits könne man vorsehen, daß das Europäische Patentamt den säumigen Patentinhaber an die fällige Zahlung mahne. Eine solche Bestimnung bedeute eine größere Sicherheit für den Patentinhaber.

Der Präsident wirft anschließend eine neue Frage auf. Wenn das Patentamt einmal zur Mahnung verpflichtet sei, müsse man sich fragen, ob im Falle einer Verletzung dieser Verpflichtung durch das Patentamt das Patent erlöschen könne oder nicht.

Die Gruppe befürwortet eine Mahnung des Patentinhabers durch das Patentamt, ohne daß die Nichtbeachtung dieser Regelung rechtliche Folgen

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Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung von Artikel 162 spricht sich Herr Briganti gegen die Aufnahme dieses Artikels in die Ausführungsverordnung aus.

Herr Singer weist darauf hin, daß es außerhalb des Verfahrens zur Erteilung von Zwangslizenzen weitere Verfahren vor dem Patentamt gebe, die eine Mitteilung von Angaben vorsehen würden, die nicht für die Kenntnis Dritter bestimmt seien. Das wäre zum Beispiel bei einem Antrag auf Verlängerung von Zahlungsfristen oder bei einem Armenrechtsgesuch der Fall. Derartige Unterlagen müßten von der Akteneinsicht ausgeschlossen sein. Daher könne man für die Fälle, in denen kein Patentortellungsverfahren vorliege, eine beschränkte Akteneinsicht vorsehen.

Die Gruppe ist darin einig, eine Akteneinsicht nur für Fragen hinsichtlich des Erteilungsverfahrens und der Gültigkeit des Patents zuzulassen. Die Frage, ob Artikel 162 Absatz 1 gestrichen werden kann, weil sich die Bestimmungen dieses Absatzes offensichtlich aus Absatz 2 Satz 1 ergeben, wird dem Redaktionsausschuß überlassen.

Artikel 162 bleibt vorläufig im Abkommen. Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen und durch eine Bestimmung ersetzt, welche die Zahlung von Gebühren für die Akteneinsicht vorsieht. In einem zusätzlichen Absatz soll klargestellt werden, daß nur die Aktenstücke eingesehen werden können, die sich auf das Erteilungsverfahren beziehen. Artikel 162 wird an den Redaktionsausschuß überwiesen.

Erörterungen zu Artikel 164 des Vorentwurfs

Die Gruppe ist einstimmig der Meinung, daß man die Zahlung von Jahresgebühren vorsehen müsse.

Der Präsident legt der Gruppe die Frage vor, wann die Zahlung der Jahresgebühren beginnen solle. Hierbei sei es von Bedeutung, ob die Dauer des Patentes vom Tage der Anmeldung an oder wenn man dem französischen Vorschlag folge, vom Tage der nationalen Anmeldung an gerechnet

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ARBEITSCHUPPE " Patente "

Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel

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Brüssel, den 12 Juli 1961

Artikel 82 Erlöschen infolge Fehlens des Prüfungsantrags

Wird ein Antrag auf Prüfung des vorläufigen europäischen Patents innerhalb der in Artikel 81. Absatz 2 genannten Frist von fünf Jahren nicht geštellt, so erlischt das vorläufige europäische Patent.

Bemerkung :

Artikel 82 wirft die Frage der Rückwirkung des Erlöschens wegen Fehlons eines Prüfungsantrags auf. Die Arbeitsgruppe hat in dieser Frage keine Entscheidung getroffen. Die Frage wird später erneut geprüft werden. Dieselbe Frage stellt sich für das Erlöschen im Falle des Verzichts oder der Nichtzahlung von Jahresgebühren. Es erscheint zwokkmässig, später zu prüfen, ob diese verschiedenen Fälle in einer einzigen Bestimmung zusammengefasst werden sollten, die auch die Wirkungen des Erlöschens enthält.

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Arboitsontwurf eines Abkommens übèn ein europäisches Patentrucht

Artikel 1 bis 10 a) - Allgomoine Grundsätze Artikcl 29 - (noue Fassung) Artikcl 50 bis 53 - Gliederung des Europäischon Patontan Artikel 61 bis 90 f) - Patonturteilungsvorfahren

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Statz

   IV/4860/61-D 
   
   +10387 / 4 / 61-0


Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zweiten Sitzung der Arboitsgruppe "Patento" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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Artikel 90 g Der in Abs. 4 eingeklammerte Satz wird wegen der Bestimmungs in Art. 164 Abs. 5 gestrichen.

Die Artikel 91 - 98 werden angenommen.

Artikel 99 Diese Vorschrift soll den Justizministern zur Prüfung vorgelegt werden. Der Redaktionsausschuß soll hierzu eine Anmerkung machen.

Artikel 100 wird angenommen.

Artikel 101 Die Mehrheit der Arbeitsgruppe beschließt die Streichung dieses Artikels. Es sei zu früh zu versuchen, die Kriterien des öffentlichen Interesses der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu definieren. Man könne eventuell bei der 1. Revision des Abkommens eine solche Bestimmung aufnehmen. Der Redaktionsausschuß soll prüfen, ob Art. 24 Abs. 2 Anwendung findet, wenn von den nationalen oder europäischen Behörden Zwangslizenzen erteilt worden sind.

Artikel 102 Der Redaktionsausschuß wird mit der Prüfung beauftragt, ob die Klammern in Abs. 1 wegfallen können. Das durch die Klammern in Abs. 2 angezeigte ProBem soll in der Münchener Sitzung erörtert werden.

Die französische Delegation bleibt bei ihrem Vorbehalt. Der Redaktionsausschuß muß also die gegenwärtige Formulierung übernehmen.

Artikel 103 Die Klammern in Absatz 1 werden gestrichen. Das durch einen italienischen und französischen Vorbehalt aufgeworfene Problem soll in der nächsten Sitzung erörtert werden.

Artikel 104 Der eingeklammerte Satzteil wird gestrichen.

Artikel 105 Die in Klammern gesetzte Verweisung wird gestrichen.

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Artikel 74 a

Der Redaktionsausschuß soll erläutern, was der Ausdruck "bestimmend" in Abs. 2 bedeutet.

Artikel 75 wird gemäß dem Beschluß zu Art. 70 gestrichen. Artikel 75 a wird angenommen.

Artikel 75 b Der Redaktionsausschuß wird beauftragt zu prüfen, ob die in Abs. 5 ermähnte Frist "angemessen" oder "auf ein Jahr festgelegt" sein soll.

Der Ausschuß wird weiter. ermächtigt, diese Bestimmungen auf das ganze Prüfungsverfahren auszudehen. Er soll ferner prüfen, ob sie auch auf die anderen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ausgedehnt erden müssen.

Artikel 75 b wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 76 Der eingeklammerte Satzteil wird gestrichen. Die Artikel 77, 78, 79 werden angenommen.

Artikel 80 Der Redaktionsausschuß soll prüfen, ob diese Bestimmungen in den Artikel 146 aufgenommen werden müssen.

Artikel 81 wird angenommen.

Artikel 82

Das in der Anmerkung zum Ausdruck gebrachte Problem ist durch Art. 90 g gelöst worden. Der Redaktionsausschuß wird mit der Prüfung der Frage betraut.

Die Artikel 83, 84 werden angenommen.

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ARBEITSGRUPPE

Brüssel, den 22. Mai 1962 " Patente " VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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Brüssel, den 29. September 1961

Erster Teil
Das europäische Patent

7. Abschnitt

Erlöschen und Nichtigkeit des endgültigen europäischen Patents

Artikel 121 Erlöschen des endgültigen europäischen Patents (1) Das endgültige europäische Patent orlischt ausser im Falle des Artikels 27, a) wenn der Patentinhaber darauf gemäss Artikel 25 verzichtet, b) wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebenen Jahresgebühren nicht rechtzeitig entrichtet werden. [Über die Rechtzeitigkeit der Gebührenzahlung entscheidet nur das Europäische Patentamt. 7 (2) Das Erlöschen des endgültigen europäischen Patents wird im europäischen Patentregister eingetragen und im europäischen Patentblatt bekanntgemacht.

Bemerkung : Es wird später geprüft werden, ob die in Klammer gesetzte Bestimmung nicht besser in einen anderen Artikel aufgenommen werden sollte, der die Zahlung der Jahresgebühren regelt.

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Artikel 90 g Erlöschen des vorläufigen europäischen Patents (1) Das vorläufige europäische Patent erlischt ausser im Falle des Artikels 82, a) wenn der Patentinhaber darauf gemäss Artikel 26 verzichtet, b) wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschricbenon Jahresgebühren nicht rechtzeitig ontrichtet werden. [Über die Rechtzeitigkeit der Gebührenzahlung ontscheidet nur das Europäische Patentamt. 7 (2) Mit dem Erlöschen des vorläufigen europäischen Patents gelten die in Artikel 80 vorgesehenen Wirkungen als von Anfang an nicht eingetreten. (3) Das Erlöschen des vorläufigen europäischen Patents wird im europäischen Patentregister eingetragen und im europäischen Patentblatt bekanntgemacht. (4) Erlischt das vorläufige europäische Patent wäbrend ein Prüfungsverfahren gemäss Artikel 81 anhängig ist, so stellt die Prüfungsabteilung das Verfahren ein und benachrichtigt den Patentinhaber sowie die Beteilgton im Sinne des Artikels 90 a Abs. 2. Erlischt das vorläufige europäische Patent vor dem in Artikel 88 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt für den Beginn der Prüfung, so wird den Antragstellern die Häfte der Prüfungsgebühr und der Anschlussgebühren zurückgezahlt.

Bemorkung : 1. Siehe die Bemerkung zu Artikel 121. 2. Die Arbeitsgruppe wird später prüfen, ob Absatz 4 nicht in die Bestimmungen über das Prüfungsverfahren aufgenommen werden muss.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Erster Teil : T E X T E N T W U R F E

Arbeitstentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

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ARBEITSGRUPPE

Brüssel, den 19. November 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. September bis 6. Oktober 1961 in Brüssel

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Artikel 125 (82+90  g) / 657,2,3)


Erlöschen des vorläufigen europäischen Patents (1) Das vorläufige europäische Patent erlischt: a) wenn ein Antrag auf Prüfung innerhalb der in Artikel 88 Abs. 2 genannten Frist von fünf Jahren nicht gestellt wird; b) wenn der Patentinhaber darauf gemäß Artikel 123 verzichtet; c) wenn die Jahresgebühren nicht rechtzeitig entrichtet werden. (2) Mit dem Erlöschen des vorläufigen europäischen Patents gelten die in Artikel 20 vorgesehenen Wirkungen als von Anfang an nicht eingetreten. (3) Das Erlöschen des vorläufigen europäischen Patents wird im europäischen Patentregister eingetragen und im europäischen Patentblatt bekanntgemacht. (4) Erlischt das vorläufige europäische Patent, während ein Prüfungsverfahren gemäß-Artikel 88 anhängig ist, so stellt die Prüfungsabteilung das Verfahren ein und benachrichtigt den Patentinhaber sowie die Beteiligten im Sinne des Artikels 97 Abs. 2. Erlischt das vorläufige europäische Patent vor dem in Artikel 94 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt für den Beginn der Prüfung, so wird den Antragstellern die Hälfte der Prüfungsgebühr und der Anschlußgebühren zurückgezahlt. 7

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss 448.7  V /

STRENG VERTRAULICH

V or e n t w u r f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

VE Mai 1962

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Artikel 124(82+90 E) Die Gruppe beschloss, den Redaktionsausschuss mit der Prüfung der Frage zu beauftragen, ob nicht der 4. Absatz gestrichen werden und als Artikel 99 a erseheinon solle.

Auf eine Frage von Herrn de Nuyzer wurde festgestellt, dass man unterscheiden müsse zwischen dem Augenblick, in dem das Patent erlischt und der Frage, ob das Erlöschen rückwirkende Folgon hat oder nicht. Das Erlöschen des vorläufigen europäischen Patents sei seiner Natur nach rückwirkend. Hingegen wabst das Erlöschen des endgültigen europäischen Patents keine rückwirkenden Folgen.

Der Artikel wurde angenommen und dem Redaktionsausschuss mit dieser B0merkung überwiesen.

Artikel 125 (121) wurde angenommen.

Die Sitzung wurde um 12.30 Uhr unterbrochen und um 15.00 Uhr wieder aufgenommen.

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Herr van Benthem berichtete weiter, der frühere Absatz 2 sei gestrichen worden, da sein Inhalt jetzt in Artikel 181 (149) enthalten sei. Der Redaktionsausschuß habe dagegen einen neuen Absatz 3 eingefügt, auf Grund eines Hinveises der Delegation, dem sich die Gruppe angeschlossen habe. Diese neue Bestimmung nehme dem widerrechtlichen Patentinhaber nicht die Möglichkeit, die Löschung des vorläufigen Europäischen Patentes durch Nichtentrichtung der jährlichen Gebühren zu veranlassen. Doch bedeute diese Möglichkeit keine Gefahr für den Erfinder, da es diesen unbenommen bleibe, die Gebühren selbst zu bezahlen, wofür ihm überdies noch eine Gnadenfrist von 6 Monaten eingeräumt werde.

Auf Anfrage von Herrn Degavre antwortete der Vorsitzende, das Patentamt habe nicht die Möglichkeit, den tatsächlichen Erfinder davon zu benachrichtigen, daß die Gebühr nicht entrichtet wurde, da es ja von der widerrechtlichen Entnahme erst durch eine Klage des Erfinders Kenntnis erhalbe. Sobald dies geschehe, könne aber der Erfinder selbst feststellen, ob die Gebührer bezahlt worden seien oder nicht.

Absatz 4 enthält nur stilistische Änderungen. Die neue Fassung von Absatz 5 sieht die Möglichkeit vor, einen neuen Antrag zu stellen, die im früheren Text nicht vorgesehen war.

Der Vorsitzende machte darauf aufmerksam, daß in Artikel 124 (82+90  g) ein Hinweis auf Artikel 16 Absatz 5 aufgenommen werden müsse.

Die Gruppe nahm diesen Vorschlag an und beauftragte den Redaktionsausschuß mit dessen Durchführung.

Zu der Bemerkung am Schluß von Artikel 16 erklärte Herr van Benthem, diese Frage könne nicht vom Redaktionsausschuß sondern nur von der Gruppe entschieden werden. Im übrigen sei die niederländische Delegation für ein schiedsgerichtsverfahren bei der Nichtigkeitskammer des Europäischen Patentamtes; dieses Verfahren sei sicherlich einfacher als ein Verfahren vor einem nationalen Gericht.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der seohsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in München

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KAPITEL I
ERLÖSCHEN

Artikel 124 Verzicht auf das europäische Patent (1) Das europäische Patent kann Gegenstand eines Verzichts nur für alle Gebiete sein, in deren Bereich es Wirkung hat. Der Verzicht kann auf einen oder mehrere Patentansprüche beschränkt werden. (2) Der Verzicht auf das europäische Patent ist von dem im europäischen Patentregister eingetragenen Patentinhaber dem Europäischen Patentamt schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird erst wirksam, wenn er in das europäische Patentregister eingetragen ist. (3) Sind im europäischen Patentregister dingliche Rechte oder Lizenzrechte am europäischen Patent eingetragen, so wird der Verzicht erst nach Vorlage von Erklärungen eingetragen, in denen die eingetragenen Dritten in die Eintragung des Verzichts einwilligen. (4) Teilverzichte, die im Rahmen des Verfahrens zur Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents erfolgen, können sich auf jeden Teil des Patents erstrecken. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 finden auf solche Verzichte keine Anwendung.

Artikel 125 Erlöschen des vorläufigen europäischen Patents (1) Das vorläufige europäische Patent erlischt ausser im Fall des Artikels 16 Absatz 5, a) wenn ein Antrag auf Prüfung innerhalb der in Artikel 88 Absatz 2 genannten Frist von fünf Jahren nicht gestellt wird; b) wenn der Patentinhaber darauf gemäss Artikel 124 verzichtet; c) wenn die Jahresgebühren nicht rechtzeitig entrichtet werden. (2) Mit dem Erlöschen des vorläufigen europäischen Patents gelten die in Artikel 20 vorgesehenen Wirkungen als von Anfang an nicht eingetreten. (3) Das Erlöschen des vorläufigen europäischen Patents wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.

Artikel 126 Erlöschen des endgültigen europäischen Patents (1) Das endgültige europäische Patent erlischt ausser im Fall des Artikels 23, a) wenn der Patentinhaber darauf gemäss Artikel 124 verzichtet, b) wenn die Jahresgebühren nicht rechtzeitig entrichtet werden. (2) Das Erlöschen des endgültigen europäischen Patents wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.

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CHAPITRE I
EXTINCTION

Artiole 124

Renonciation au brevet européen (1) Le brevet européen ne peut faire l'objet d'une renonciation que pour l'ensemble des territoires sur lesquels il produit ses effets. La renonciation peut être limitée à une ou plusieurs revendications du brevet. (2) La renonciation au brevet européen doit être déclarée par écrit à l'Office européen des brevets par le titulaire du brevet inscrit au registre européen des brevets. Elle n'a d'effet qu'après son inscription au registre européen des brevets. (3) Si des droits réels ou de licence sur le brevet européen ont été inscrits au registre européen des brevets, la renonciation n'est inscrite que sur présentation de déclarations par lesquelles les tiers inscrits consentent à l'inscription. (4) Les renonciations partielles effectuées dans le cadre de la procédure de confirmation du brevet européen provisoire peuvent porter sur une partie quelconque du brevet. Les dispositions des paragraphes 2 et 3 ne s'appliquent pas à ces renonciations.

Article 125

Extinction du brevet européen provisoire (1) Le brevet européen provisoire s'éteint outre le cas prévu à l'artiole 16, paragraphe 5 , a) si aucune requête en examen n'est présentée dans le délai de cinq ans prévu à l'artiole 88, paragraphe 2; b) si le titulaire du brevet y renonce en vertu de l'artiole 124; c) si les taxes annuelles n'ont pas été acquittées en temps utile. (2) Lorsque le brevet européen provisoire s'éteint, il est considéré comme n'ayant pas eu dès l'origine les effets prévus à l'artiole 20. (3) L'extinction du brevet européen provisoire est inscrite au registre européen des brevets et publiée au Bulletin européen des brevets.

Artiole 126 Extinction du brevet européen définitif (1) Le brevet européen définitif s'éteint, outre le cas prévu à l'artiole 23, a) si le titulaire du brevet y renonce en vertu de l'artiole 124; b) si les taxes annuelles n'ont pas été acquittées en temps utile. (2) L'extinction du brevet européen définitif est inscrit au registre européen des brevets et publiée au Bulletin européen des brevets.

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET DAS GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELLE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets» VE 1962

VORENTWURF, EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien»

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- 55 -

6498/IV/64-D

Sitzung vom 1. bis 12. Juni 1964

Bericht über die Sitzung vom 9. Juni 1964

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr. Er bittet das Sekretariat, dem Sitzungsbericht der heutigen Sitzung, eine Liste der Artikel beizufügen, die die Gruppe beiseitegestellt hat und erneut überprüfen muss. Diese Liste ist wie folgt zu unterteilen: Zunächst enthält sie die Artikel, die die Gruppe wegen ihrer politischen Auswirkungen und ihrer Beziehungen zu den im Bericht der Staatssekretär aufgeworfenen Fragen nicht erörtern konnte. Außerdem wird sie die Artikel enthalten, zu denen die Gruppe noch keine Entscheidung treffen konnte, da vor einer Stellungnahme die beteiligten Kreise gehört werden sollten. In die erste Liste würde z.B. Artikel 113, in die zweite Liste Kapitel IV über das Umwandlungsverfahren - allerdings mit Ausnahme von Artikel 113 - aufgenommen.

Artikel 125

Dieser Artikel behandelt das Erlöschen des vorläufigen europäischen Patents. Hierzu liegt eine Bemerkung des Vereinigten Königreichs vor, wonach die vorgeschlagene Frist von fünf Jahren gekürzt werden soll.

Der Vorsitzende bemerkt, dass im Augenblick kein Grund zur Erörterung dieser Frage vorliegt. Die Gruppe ist damit einverstanden und begnügt sich, die Bemerkung zur Kenntnis zu nehmen.

Artikel 126

Keine Bemerkungen.

Artikel 127

Dieser Artikel behandelt die Nichtigkeitsgründe. Nach den Ausführungen von Herrn Pfanner und der Verlosung der Auffassung der beteiligten internationalen Verbände, namentlich der UNICT, beschließt die Gruppe, den Redaktions-

6498/IV/64-D

/...

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ARBEITSGRUPPE

6498/IV/54-D

"Patente"

Orig.: F

Brüssel, den 1. August 1964

VERTRÄULICH

Ergebnisse der 14. Sitzung

der Arbeitsgruppe "Patente"

vom 1. bis 12. Juni 1964

in München

SITZUNGSGERICHT

6498/IV/54-D

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Brüssel, den 15. Januar 1962

Artikel 164 Jahresgebühren (1) Für das europäische Patent sind die Jahresgebühren zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben sind. Die Jahresgebühren werden für das dritte und jedes weitere Jahr gerechnet vom Tage der Anmeldung an geschuldet. Für Zusatzpatente sind Jahresgebühren nicht zu entrichten. (2) Die Jahresgebühren sind jeweils vor Beginn des Jahres zu entrichten, für das die Gebühr geschuldet ist. Für die Zeit vor der Irteilung des vorläufigen europäischen Patents geschuldete Jahresgebühren sind spätestens vier Monate nach der Irteilung des Patents zu entrichten. (3) Erfolgt die Zahlung der Jahresgebühr nicht bis zu dem gemäss Absatz 2 für die Zahlung massgebenden Zeitpunkt, so kann die Jahresgebühr innerhalb einer Frist von sechs Monaten vor diesem Zeitpunkt an wirksam entrichtet werden, sofern sie mit dem in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebenen Zuschlag entrichtet wird. (4) Das Erlöschen des europäischen Patents wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung einer Jahresgebühr gilt als mit Ablauf des Jahres eingetreten, das dem Jahr vorhergeht, für das diese Jahresgebühr geschuldet ist. (5) Vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 99 entscheidet über die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Jahresgebühren nur das Europäische Patentamt. Im Streitfall entscheidet auf Antrag die Patentverwaltungsabteilung.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel

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Artikel 157 wird angenommen.

Artikel 159 Die französische Delegation ist damit einverstanden, diesen Artikel im Abkommen selbst zu belassen. Auf ihren Antrag soll in einer Anmerkung darauf hingewiesen werden, daß Abs. 1 einstimmig angenommen worden sei, und daß die französische Delegation zu den Absätzen 2 - 5 noch nicht ihre Zustimmung geben könne.

Artikel 160 Der Redaktionsausschuß wird mit der Prüfung dieser Bestimmungen beauf*ragt, um die Beratung durch die Arbeitsgruppe in der nächsten Sitzung in nchen vorzubereiten.

Die Artikel 161, 162, 164 werden angenommen. Artikel 165 ist schon von der Arbeitsgruppe zu Beginn der Sitzung gestrichen worden.

Artikel 166 wird angenormen.

Artikel 191 Die Klammern können wegfallen, und die Anmerkung soll dahin geändert werden, daß die Vorschrift den Justizministern zur Prüfung vorgelegt werden müsse.

Artikel 192 Der Redaktionsausschuß hat zu diesem Artikel schon Stellung genommen. Die Stellungnahme soll in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe erörtert werden.

Artikel 193 wird angenommen.

Artikel 211 Die Anmerkung wird beibehalten. Artikel 221 wird angenommen. Artikel 241 Um auf den Vorbehalt der französischen Delegation Rücksicht zu nehmen,

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3076/IV/62-D

14BEITSGRUPPE

Brüssel, den 22. Mai 1962 " Patente"

VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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Zu Artikel 120

Nummer 3

Hinweis auf bevorstehendes Erlöschen (1) Erfolgt die Zahlung einer Jahresgebühr nicht bis zu dem in Artikel 120 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen Zeitpunkt, so soll die Patentverwaltungsabteilung vorbehaltlich der Anwendung der Vorschriften des Artikels 122 des Abkommens den Inhaber des europäischen Patents darauf hinweisen, daß das europäische Patent erlischt, wenn die Jahresgebühr und der Zuschlag nicht innerhalb der in Artikel 120 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Frist entrichtet worden sind. (2) Der Inhaber des europäischen Patents kann aus der Unterlassung der Mitteilung keinerlei Ansprüche herleiten.

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Zu Artikel. 120

Nummer 2

Jahresgebühren für europäische Teilpatente

Die Vorschriften des Artikels ... (Nummer 1 zu Artikel 120) Absatz 2 finden auf die weiteren durch die Teilung eines yorläufigen europäischen Patents entstehenden Patente entsprechende Anwendung.

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Zu Artikel 120

Nummer 1

Jahresgebühren für selbständig gewordene Zusatzpatente (1) Für ein europäisches Zusatzpatent, das gemäß Artikel 24 Absatz 4 des Abkommens zu einem selbständigen europäischen Patent geworden ist, sind die in Artikel 119 des Abkommens vorgesehenen Jahresgebühren zu entrichten, die hätten entrichtet werden müssen, wenn das Hauptpatent aufrechterhalten worden wäre. Der Zeitpunkt, an dem diese Gebühren entrichtet werden müssen, bestimmt sich nach dem Tag der Anmeldung des Hauptpatents. (2) Für ein europäisches Zusatzpatent, das gemäß Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens in ein selbständiges europäisches Patent umgewandelt wird, sind die in Artikel 119 des Abkommens vorgesehenen Jahresgebühren zu entrichten, die nach dem Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung zu entrichten gewesen wären, wenn das Patent von Anfang an unabhängig gewesen wäre. Die Jahresgebühren sind spätestens vier Monate nach dem Eingang der Umwandlungserklärung beim Europäischen Patentamt zu entrichten.

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VE 40 1964

Vorentwurf

einer Ausführungsordnung zum Abkommen über ein europäisches Patentrecht

Tie Ber. 1. 1964, 1. 1965

4419/IV/63-D

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Zu Artikel 130 Nummer 1 - Jahresgebühren für selbständig gewordene Zusatzpatentanmeldungen

22. Keine Bemerkungen

Zu Artikel 130 Nummer 2 - Jahresgebühren für europäigche Teilanneldungen 23. Siehe Bemerkung für die Arbeitsgruppe I unter dem Text der Bestimmung. Es handelt sich un die Bezahung der Jahresgebühren, die im voraus zu erfolgen hat. 24. Die Untergruppe, die die Prüfung der in Dokument BR / GT I/52/70 enthaltenen Vorschläge des Vorsitzenden somit abgeschlossen hat, hat mit der Prüfung der in Dokument BR/GT I/63/70 enthaltenen Vorschläge für Durchführungsbestimmungen zu den das Einspruchsverfahren betreffenden Artikeln begonnen.

Zu Artikel 101 Nummer 1 - Form des Einspruchs 25. Es wird hervorgehoben, dass der Einsprechende seinen Einspruch zumindest auf einen der in Artikel 101 a (neu) des Vorentwurfs aufgeführten Gründe stützen muss. Siehe ferner die Bemerkung unter der Bestimnung betreiffend die Aufteilung der Texte auf das Uebereinkommen und die Ausführungsordnung.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 16. Hovember 1970 BR / 60 / 70


BERICHT

über die 3. Sitzung der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 20./23. Oktober 1970)

I.

1. Die von der Arbeitsgruppe I mit der Ausarbeitung eines Entwurfs für eine Ausführungsordnung zum Uebereinkommen beauftragte Untergruppe hat von Dienstag, den 20., bis Freitag, den 23. Oktober 1970, in Luxemburg unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut français de la propriété industrielle, Herrn FRESSONNET, ihre dritte Arbeitssitzung abgehalten.

Ausser don in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben die BIRPI und das Internationale Patentinstitut (IIB) an dieser Sitzung teilgenommen (1). (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I. B R / 60  d / 70 zat / MP / bm

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Artikel 120 Fälligkeit (1) ^+Die Jahresgebühren sind jewcils vor Beginn des Jahros zu entrichten, für das die Gebühr geschuldot ist. Für die Zeit vor der Erteilung des vorläufigen europäiocben Patents geschuldeto Jahresgebühren sind spätestens vier Monate nach der Erteilung zu entrichton. (2) Erfolgt die Zahlung dor Jahrosgobühr nicht bis zu dom gomäB Absatz 1 für die Fälligkeit maßgebenden Zeitpunkt, so kann die Jahresgobühr noch innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit wirksam entrichtot werden, sofern sie mit dem in dor Gobühronordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebenon Zuschleg entrichtet wird. (3) ^+Das Erlöschen des ouropäischen Patents wogen nicht rechtzeitiger Entrichtung oiner Jahrossobühr gilt als mit Ablauf des Jahres eingetroton, das dem Jahr vorhergoht, für das diese Jahresgobühr geschuldet ist.

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 22. Januar 1965 2335 / I V / 65-D

Vertraulich

V E 1965(U_e)

Änderunzen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht (Artikel 1 bis 175 )

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964. (Artikel 1 bis 103).

2335 / I V / 65-D

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solcher Gebuhren einen unnBtig hohen Arbeitsaufwand erfordern. Im ubrigen werde es auch scnwer sein, die interessierten Kreise der Lănder, die bisher keine Zusatzgebuhren kennen, 4 der Notwendigkeit ihrer Einführung im europaischen Erteilungsverfahren zu überzeugen. 77. Anschliessend murde die Frage erbrtert, in welcher Weise das Prinzip der Gebuhrenfreiheit verwirklicht werden solle. Sollen von Anfang an keine Gebuhren erhoben werden oder sollen zunächst Gebuhren wie fur eine selbstandige Patentanmeldung gezahlt werden, die aber spater surückzuerstatten sind, wenn es zur Erteilung eines Zusatzpatents komat?

Die Arbeitsgruppe hat der ersten dieser beiden Losungen den Vorzug gegeben, um dem Patentamt unnötigen Verwaltungsaufwand zu ersparen. 78. Die, Arbeitsgruppe war sich dartiber einig, dass die Jahresgebuhren rückwirkend zu erstatten sind, wenn eine Zusatzpatentanmeldung in eine selbständige Patentanmeldung umgewandelt wird oder als Anmeldung eines selbständigen Patents gilt.

Artikel 120 - Felligkeit 79. Die Arbeitsgruppe beschloss, die Anzehl der Felligkeitstermine jeweils auf den Monatsultimo zu beschrănken, um dadurch eine VerwaltungsvereinZachung herbeizufuhren. 80. Die irbeitsgruppe einigte sich ferner dahingehend, dass die Fälligkeitsregelung fur Gebihhren fur umgewandelte Zusatzanmeldungen und für geteilte Anmeldungen in der Ausfuhrungsordnung festgelegt werden soll.

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81. Die schwedische Delegation erinnerte an ihre Anregung, zu prüfen, ob für die europäische Patentanmeldung eine Ländergebühr für jeden benannten Vertragsstaat vorgesehen werden soll (siehe Bemerkung unter Ziffer 73). Sollte diese Anregung berücksichtigt werden, so müsste möglicherweise in Artikel 120 Absatz 3 bestimmt werden, dass die Anmeldung als für ein bestimmtes Land zurückgenommen gilt, wenn hinsichtlich dieses Landes die Jahresgebühr nicht entrichtet worden ist.

Artikel 121 - Feststellung der Zahlung 82. Keine Bemerkungen.

Artikel 122 - Stundung von Jahresgebühren Artikel 123 - Nichtzahlung innerhalb der Stundungsfrist 83. Die Arbeitsgruppe hielt es nicht für erforderlich, die Möglichkeit der Stundung von Jähresgebühren durch das Europäische Patentamt vorzusehen. Stattdessen wäre ihres Erachtens bei der späteren Erörterung des Armenrechts zu prüfen, ob dessen Bestimmungen auf die Zahlung der Jahresgebühren erstreckt werden könnten.

Artikel 123 a - Folgen der Nichtzahlung 84. Die Arbeitsgruppe hat die Folgen der Nichtzahlung in Artikel 120 Absatz 3 geregelt, anstatt einen besonderen Artikel hierüber vorzusehen.

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RECIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE SINFUEHRUNG LINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 24./28: November 1959)

I.

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung natmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil. (1). 2. Die 1 ibeitsgruppe kam ubercin, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der deutschen Delegation fur die Artikel 88 bis 96 c (Fufungsverfahren) (2), (1) Liste der geilnehmer an der sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) Auf der Okobersitzung war zunághst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation über die Artikell 83 bis 104 einschliesslich berichtet. B R / 12  d / 69 mt

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Artikel 123 a Folgen der Nichtzahlung

Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text

- gestrichen; dieser Artikel ist als Absatz 3 in Artikel 120 übernommen warden - B R / 114 / 69  b

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Artikel 120 Fälligkeit

Vorentwurf von 1962 EFTA-Entwurf Vorentwurf von 1965
(1) Die Jahresgebühren sind jeweils vor Beginn des Jahres zu entrichten, für das die Gebühr geschuldet ist. Für die Zeit vor der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents geschuldete Jahresgebühren sind spätestens vier Monate nach der Erteilung des Patents zu entrichten.
(2) Erfolgt die Zahlung der Jahresgebühr nicht bis zu dem gemäß Absatz 1 für die Zahlung maßgebenden Zeitpunkt, so kann die Jahresgebühr innerhalb einer Frist von sechs Monaten von diesem Zeitpunkt an wirksam entrichtet werden, sofern sie mit dem in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebenen Zuschlag entrichtet wird.
(3) Das Erlöschen des europäischen Patents wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung einer Jahresgebühr gilt als mit Ablauf des Jahres eingetreten, das dem Jahr vorhergeht, für das diese Jahresgebühr geschuldet ist.
(1)+
(2) +
(3) +
(1) Die Jahresgebühren sind jeweils vor Beginn des Jahres zu entrichten, für das die Gebühr geschuldet ist. Für die Zeit vor der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents geschuldete Jahresgebühren sind spätestens vier Monate nach der Erteilung zu entrichten.
(2) Erfolgt die Zahlung der Jahresgebühr nicht bis zu dem gemäß Absatz 1 für die Fälligkeit maßgebenden Zeitpunkt, so kann die Jahresgebühr noch innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit wirksam entrichtet werden, sofern sie mit dem in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebenen Zuschlag entrichtet wird.
(3)
Das Erlöschen des europäischen Patents wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung einer Jahresgebühr gilt als mit Ablauf des Jahres eingetreten, das dem Jahr vorhergeht, für das diese Jahresgebühr geschuldet ist.

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Artikel 120 Fälligkeit

Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text (1) Die Jahresgebühren sind jeweils am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in welchem die europäische Patentanmeldung eingereicht worden ist. (2) Erfolgt die Zahlung der Jahresgebühr nicht bis zu dem gemäss Absatz 1 für die Fälligkeit massgebenden Zeitpunkt, so kann die Jahresgebühr noch innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit wirksam entrichtet werden, sofern sie mit dem in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebenen Zuschlag entrichtet wird. (3) Wird eine Jahresgebühr bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist nicht entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 5. Dezember 1969 ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS B R / 11 / 69

- Sekretariat -

VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 88 bis 152 Von der Arbeitsgruppe I (Sitzung 24. bis 28. November 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mit

- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens

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- Das Europäische Patentamt kann beim Internationalen Patentinstitut fur jede internationale Anmeldung einen ergänzenden Bericht über den Stand der Technik einholen.

Die Konferenz fasste Artikel 113 f in diesem Sinne neu.

Die deutsche Delegation behielt sich vor zu beantragen, dass in Artikel 113 f Absatz 2 die Worte "wenn dies für erforderlich erachtet wird" eingefügt werden.

XI

Artikel 114 bis 152 Aufrechterhaltung der europäischen Patentanmeldung (Bericht der schweizerischen Delegation - Dok. BR/25/69) 39. Die schwedische Delegation erinnerte an ihren Wunsch, in Artikel 120 eine nationale Gebühr für jeden in der Anmeldung genannten Vertragsstaat vorzusehen, so dass eine Anmeldung für ein bestimmtes Land als zurückgenommen gelten kann, wenn die Jahresgebühr für das betreffende Land nicht entrichtet worden ist.

Die Konferenz nahm zu diesem Antrag nicht Stellung; die Arbeitsgruppe I soll ihn im einzelnen prüfen.

Page 64

REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPLEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brllssel, den 30. Januar 1970 B R / 26 / 70

BERICHT

uber die 2. Tagung in Luxemburg (13. bis 16. Januar 1970)

Punkt 1 der Tagesordnung (Dok. BR/14/69) (1)

EROEFFINUNG DER TAGUNG

1. Die Konferenz begann ihre Beratungen unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamtes, Herrn Dr. HAERTEL, am Dienstag, den 13. Januar 1970, um 10.00 Uhr im Europazentrum Kirchberg in Luxemburg (2).

Punkt 2 der Tagesordnung:

GENEHMIGUNG DER VORLAEUFIGEN TAGESORINUNG

2. Die Konferenz genehmigte die vom Präsidenten vorgelegte vorläufige Tagesordnung. (1) Die Tagesordnung ist als Anlage I beigefügt. (2) Das Verzeichnis der Teilnehmer an der zweiten Tagung ist als Anlage II beigefugt. B R / 26  d / 70 zat / EV / K / bm

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Zu Artikel 130

(früher Artikel 120) Nummer 2 Jahresgebühren für europäische Teilanmeldungen

Von der Untergruppe ausgearbeiteter Text

Die Jahresgebühren für eine europäische Teilanmeldung sind innerhalb einer Frist von vier Monaten nach ihrer Einreichung zu entrichten. Artikel 130 Absätze 2 und 3 des Uebereinkommens ist anzuwenden.

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Zu Artikel 130

(früher Artikel 120) Nummer 1 Jahresgebühren für selbständig gewordene Zusatzpatentanmeldungen

Von der Untergruppe ausgearbeiteter Text

Für eine europäische Zusatzpatentanmeldung, die in eine selbständige Patentanmeldung umgewandelt worden ist oder gemäss Artikel 88 Absatz 4 des Uebereinkommens als Anmeldung eines selbständigen Patents gilt, sind die Jahresgebühren für die zurückliegenden Jahre innerhalb einer Frist von vier Monaten zu entrichten. Im Fall der Umwandlung beginnt die Frist nach dem Eingang der Umwandlungserklärung beim Europäischen Patentamt; im Fall des Artikels 88 Absatz 4 Satz 2 des Uebereinkommens beginnt sie nach Ablauf der in Artikel 88 Absatz 4 Satz 1 des Uebereinkommens genannten Frist. Artikel 130 Absätze 2 und 3 des Uebereinkommens ist anzuwenden.

Bemerkung:

Die Untergruppe warf die Frage auf, ob Artikel 130 des Ersten Vorentwurfs eines Uebereinkommens nicht dahingehend klargestellt werden sollte, dass die Jahresgebühren jeweils im voraus und nicht nachträglich fällig werden.

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Vorbehalt angeschlossen, dass die Frage später erneut gepruft wird, falls andere Delegationen hierzu Vorschläge machen.

Nummer 1 zu Artikel 128 - Nationale Veröffentlichungen im Fall der Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung 32. Die Untergruppe hat diese Bestimmung angenommen; sie war in den Vorschlägen des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe I enthalten und wurde auf Beschluss dieser Gruppe in die Ausführungsordnung ubernommen. Es wurde für unbedingt erforderlich erachtet, diesen Text vorzusehen; hierdurch wird den Staaten eine Verpflichtung auferlegt und somit sichergestellt, dass der Oeffentlichkeit jeweils mitgeteilt wird, welche europäische Patentanmeldungen in nationale Patentanmeldungen umgewandelt worden sind.

Nummer 2 zu Artikel 130 - Jahresgebühren für europäische Teilanmeldungen 33. Die britische Delegation hat die Untergruppe darauf aufmerksam gemacht, dass sich die Frage stellt, welcher Zeitpunkt fur die Laufzeit der Teilpatente in Betracht zu ziehen ist (Tag der Einreichung der ursprünglichen Anmeldung oder ein anderer Zeitpunkt). Die Untergruppe hat beschlossen, diese Frage in einer der nächsten Sitzungen erneut zu prufen.

Nummer 1 zu Artikel 139 - Nichterscheinen eines Beteiligten zu einer mundlichen Verhandlung 34. Die angenommene Bestimmung schreibt vor, dass eine mundliche Verhandlung selbst dann fortgesetzt werden kann, wenn

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REGI ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

Uber die 5. Sitzung der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 12./14. Januar 1971)

I.

1. Die Untergruppe "Ausführungsordnung" hat vom 12. bis 14. Januar 1971 in Luxemburg unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut français de la Propriété Industrielle, Herrn FRESSONNET, ihre 5. Sitzung abgehalten.

Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben Vertreter der WIPO-OMPI und des Internationalen Patentinstituts an dieser Sitzung teilgenommen. (1). 2. Der Redaktionsausschuss ist täglich im Anschluss an die Sitzungen der Untergruppe unter dem Vorsitz des Sekretärs des Octrooiraad, Herrn NEERVOORT, zusammengetreten. (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I.

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SECHSTER TEIL

AUFRECHTERHALTUNG DER EUROPÄISCHEN PATENTANMELDUNG UND DES EUROPÄISCHEN PATENTS

KAPITELI

Aufrechterhaltung der europaischen Patentanmeldung

Artikel 129

Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung (1) Für die europäische Patentanmeldung sind an das Europäische Patentamt die Jahresgebühren zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschrieben sind. Die Jahresgebühren werden für das dritte und jedes weitere Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, geschuldet. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 endet mit Ablauf desjenigen auf den Anmeldetag folgenden Jahrs, in dem das europäische Patent erteilt worden ist. (3) Für die europäische Zusatzpatentanmeldung sind Jahresgebühren nicht zu entrichten. Für eine Zusatzpatentanmeldung, die in eine selbständige Patentanmeldung umgewandelt worden ist oder gemäß Artikel 88 Absatz 4 als Anmeldung eines selbständigen Patents gilt, sind die Jahresgebühren, die für eine von Anfang an selbständige Paténanmeldung fällig geworden wären, auch für die zurückliegenden Jahre zu entrichten, unbeschadet der Zahlung der späteren Jahresgebühren.

Artikel 130

Fälligkeit (1) Die Jahresgebühren sind jeweils im voraus am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in welchem die europäische Patentanmeldung eingereicht worden ist. (2) Erfolgt die Zahlung der Jahresgebühr nicht bis zu dem gemäß Absatz 1 für die Fälligkeit maßgebenden Tag, so kann die Jahresgebühr noch innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit wirksam entrichtet werden, sofern sie mit dem in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Zuschlag entrichtet wird. (3) Wird eine Jahresgebühr bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist nicht entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

Artikel 131

Feststellung der Zahlung Die zuständigen Organe des Europäischen Patentamts sind allein befugt, über die Rechtzeitigkeit der Zahlung der in den Artikeln 129 und 130 Absatz 2 vorgesehenen Gebühren zu entscheiden und über Beschwerden gegen solche Entscheidungen zu befinden.

PART VI

RENEWAL OF EUROPEAN PATENT APPLICATIONS AND EUROPEAN PATENT

CHAPTER I

Renewal of European patent applications

Article 129

Renewal fees for European patent applications (1) The renewal fees to be paid to the Europ Patent Office in respect of European patent ap cations shall be those prescribed by the Rules rela to Fees adopted pursuant to this Convention. Th fees shall be due in respect of the third year and e subsequent year, calculated from the date of filins the application. (2) The obligation under paragraph 1 shall termit at the end of the year, calculated from the anniver: of the date of filing of the application, in which European patent has been granted. (3) Applications for European patents of addition s not be subject to the payment of renewal fees. In resi of applications for European patents of addition s verted into independent patent applications or dee: to be independent patent applications in accordance Article 88, paragraph 4, the renewal fees shall be pay. retrospectively and for the future in the same manne for originally independent patent applications.

Article 130

Payment of renewal fees

(1) Renewal fees in respect of the coming year : be due on the last day of the month containing the a versary of the date of filing of the European patent as cation. (2) When a renewal fee has not been paid before due date indicated in paragraph 1, the fee may be va paid within six months of the said date, provided the additional fee prescribed by the Rules relatin Fees adopted pursuant to this Convention is pai the same time. (3) If a renewal fee has not been paid by the en the time limit referred to in paragraph 2, the Eurot patent application shall be deemed to be withdrawn.

Article 131

Proof of payment

The competent bodies of the European Patent O shall alone have authority to decide whether the provided for in Article 129 and Article 130, paragrap have been paid in due time, and to decide on apr against such decisions.

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VE 197n

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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Die britische Delegation behielt sich vor, später gegebenenfalls fur Artikel 9 Absatz 1 der Gebulhrenordnung eine liberalere Lösung vorzuschlagen. 90. Absatz 3 des Artikel 130 wurde so gefasst, dass er alle Fälle der vorhergehenden Absätze deckt (Nichtzahlung der normalen Jahresgebühr (Abs. 1), des Zuschlags für verspätete Zahlung (Abs. 2) oder des Differenzbetrags (Abs. 2 a)). 91. Für Teilanmeldungen musste in Nummer 2 zu Artikel 130 AO nunmehr auch auf den neuen Absatz 2 a des Artikels 130 verwiesen werden. IV.

WEITERE OFFENE FRAGEN

(Punkt 3 der Tagesordnung) 92. Die Arbeitsgruppe beschloss, unter diesem Punkt der Tagesordnung in erster Linie weitere Fragen zu behandeln, die in ihrer 9. Sitzung im Oktober 1971 noch nicht abschliessend erörtert worden waren und die in einer Aufzeichnung des Sekretariats vom 19. November. 1971 (Dok. BR/GT I/138/71) aufgefuhrt sind. In zweiter Linie behandelte die Arbcitsgruppe eine in der Sitzung vorgelegte Aufzeichnung der niederländischen Delegation betroffend die Schaffung einer Internationalen Union (Arbeitsunterlage Nr. 1 vom 22.11.1971). Schliesslich erörterte sie einen Vorschlag der britischen Delegation, die Artikel 97 a und 100 betreffend Fragen der Uebersetzung der Patentschrift in einer einzigen Bestimmung zusammenaufassen.

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87. Die weitere Frage, innerhalb welcher Frist vor Fälligkeit die Jahresgebühr für das kommende Jahr wirksam entrichtet werden karn, entschied die Arbeitsgruppe dahin, dass dies innerhalb des genennten Zeitraums von 12 Monaten geschehen kann. 88. Beide BeschlUisse fanden ihren Niederschlag in dem neuen Satz 2 des Artikols 130 Absetz 1. 89. Aus dem in Pnnst 85 wiedergegebenen Grunisetz folgt, dass eine vor Fälligkeit gezahlte Gebühr ergänzt werden nuss, falls nach der Zahlung, aber vor dem Fälligkeitstermin die Gebuhren erhSht werden sind.

Zur Regelung dieser Frage lag der Arbeitsgruppe ein Vorschlag der deutschen Delegation (Dok. BR/GT-I/134/71) dahingehend vor, dass - im Falle einer Gebthrenerh8hung innerhalb von 3 Monaten vor Fälligkeit - der Differenzbetrag noch binnen 6 Monaten nach Fälligkeit ohne Zuschlag wirksam entrichtet werden kann. Die. britische Delegation schlug dagegen vor, diese Frage durch eine Aenderung des Artikels 9 Absatz 1 Satz 3 der Gebuhrenordnung ganz allgemein in der Weise zu regeln, dass das Europäische Patentamt dem Einzahler jederzeit Gelegenheit geben kann, fehlende Gebuhrenbeträge nachzuzahlen.

Die Arbeitsgruppe entschied sich mit Mehrheit fur den deutschen Vorschlag, der speziell die Jahresgebuhren fur die Patentanmeldung betrifft. Sie nahm zu diesem Zweck in Artikel 130 einer neuen Absatz 2 a auf.

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Artikel 130 - Fälligkeit Nummer 2 zu Artikel 130 A0 - Jahresgebühren für europäische Teilanteldungen [Dok. B3/GT I/134/717 84. Die Arbeitsgruppe erörterte die bisher im Uebereinkommen nicht geregelte Frage, ob die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung der europäischea Patenianmeldung in voraus gezahlt werden können und ob im Falle der Zulässigkeit einer Vorauszahlung die Zahlung befreiende Wirkung haben soll, wenn bis zum Fälligkeitstag die Gebühren erhöht worden sind. Die entsprechende Frage ist im Rahmen des 2. Uebereinkommens für die erteilten Patente aufgetaucht, aber noch nicht gelöst worden. 85. Die Arbeitsgruppe einigte sich zunächst auf den von der deutschen Delegation vorgeschlagenen Grundsatz (Dok. BE/GT I/134/71), dass die Jahresgebühren nach dem Satz entriohitot werden müssen, der am Tag der Fälligkeit gilt. Sie fügte zu diesem Zweck in Artikel 130 Absatz 1 den neuen Satz 3 ein. 86. Scdann wurde diskutiert, ob eine Vorauszahlung für mehrere Jahre zulässig sein sollte, was nach der bisherigen Fassung des Artikels 130 als zweifelhaft angeschen wurde. Zu diesem Punkt wurde geltend gomacht, dass eine Beschränkung der Vorauszahlung beispielsweise auf 1 Jahr zweckmässig sein könne; dann nämlich sähe sich der Anmelder jährlich veranlasst zu überprüfen, ob er seine Anmeldung noch auf. rechterhalten wolle.

Die Arbeitsgruppe beschloss mit ihrer Mehrheit, die Vorauszahlung für mehr als 1 Jahr für unzulässig zu erklären.

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REGIERUNGSKONFERENE UEBER DIE KIRFUNHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

Uber die 10 Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 22. bis 25. November 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemoingchaften, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnehmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/133/71 mit der Nassgabe, dass unter Punkt 3 noch einige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR/GT I/138/71 erwähnten Probleme geprüft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van BENTHEN, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im Ministerium für Auswartige Angelegenheiten (Frankreich).

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Ad Article 120
Numéro 1

Exclusion de la demande internationale à l'Office européen des brevets

a une demande internationale est déposée auprès de l'Office d'un Etat contractant pour transmission à l'Office européen des brevets, l'État contractant en cause fait en sorte que la demande parvienne à l'Office européen des brevets au plus tard deux semaines avant l'expiration du treizième mois suivant son dépôt. Si une priorité est revendiquée, la date de priorité est le point de départ de ce délai; si plusieurs priorités sont invoquées, la date de priorité la plus ancienne est retenue.

Ad Article 127
Numéro 1

Publications nationales en cas de transformation d'une demande de brevet européen (1) Le service central national de la propriété industrielle a tenu de communiquer au public les documents visés à l'article 125, paragraphe 2, et à l'article 127 de la Convention si, en vertu du droit national, les documertis relatifs à la procédure nationale peuvent lui être communiqués. (2) Les fascicules de brevet national résultant de la transformation d'une demande de brevet européen doivent faire mention de cette demande.

Ad Article 130
Numéro 1

Taxes annuelles dues pour les demandes de brevets d'addition devenues indépendantes

Une demande de brevet européen d'addition transformée en demande de brevet européen indépendant ou qui est considérée comme une demande de brevet indépendant en vertu de l'article 88, paragraphe 4, de la Convention, que lieu au paiement de taxes annuelles dans un délai de quatre mois, pour les années écoulées. Lorsqu'il y a transformation de la demande, le délai court à compter de la réception de la déclaration de transformation à l'Office européen des brevets; dans le cas prévu à l'article 88, paragraphe 4, deuxième phrase, de la Convention, il court à compter du terme du délai prévu à l'article 88, paragraphe 4, première phrase, de la Convention. L'article 130, paragraphes 2 et 3, de la Convention est applicable.

Ad Article 130
Numéro 2

Taxes annuelles dues pour les demandes de brevets européens divisionnaires

Les taxes annuelles dues pour une demande de brevet européen divisionnaire doivent être acquittées dans un délai de quatre mois à compter du dépôt de cette demande. L'article 130, paragraphes 2 et 3, de la Convention est applicable.

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Zu Artikel 120 Nummer 1 Weiterleitung der internationalen Anmeldung an das Europäische Patentamt Wird eine internationale Anmeldung bei einer Behörde eines Vertragsstaats mit Wirkung für das Europäische Patentamt eingereicht, so hat der Vertragsstaat dafür zu sorgen, daß die Anmeldung beim Europäischen Patentamt spätestens zwei Wochen vor Ablauf des dreizehnten Monats nach ihrer Einreichung eingeht. Wird eine Priorität in Anspruch genommen, so ist für den Fristbeginn der Prioritätstag oder, wenn mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden, der Tag der frühesten Priorität maßgebend.

Zu Artikel 127
Nummer 1

Nationale Veröffentlichungen im Fall der Umwandjung einer europäischen Patentanmeldung (1) Die nationale Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz ist verpflichtet, die in Artikel 125 Absatz 2 und Artikel 127 des Übereinkommens genannten Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich 28 machen, wenn nach nationalem Recht die Unterlagen des nationalen Verfahrens der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können. (2) Auf den Patentschriften der nationalen Patente, die aus der Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung hervorgehen, ist diese Anmeldung anzugeben.

Zu Artikel 130
Nummer 1

Jahresgebühren für selbständig gewordene Zusatzpatentanmeldungen Für eine europäische Zusatzpatentanmeldung, die in eine selbständige europäische Patentanmeldung umgewandelt worden ist oder gemäß Artikel 88 Absatz 4 des Übereinkommens als Anmeldung eines selbständigen Patents gilt, sind die Jahresgebühren für die zurückliegenden Jahre innerhalb einer Frist von vier Monaten zu entrichten. Im Fall der Umwandlung beginnt die Frist nach dem Eingang der Umwandlungserklärung beim Europäischen Patentamt; im Fall des Artikels 88 Absatz 4 Satz 2 des Übereinkommens beginnt sie nach Ablauf der in Artikel 88 Absatz 4 Satz 1 des Übereinkommens genannten Frist. Artikel 130 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens ist anzuwenden.

Zu Artikel 130
Nummer 2

Jahresgebühren für europäische Teilanmeldungen Die Jahresgebühren für eine europäische Teilanmeldung sind innerhalb einer Frist von vier Monaten nach ihrer Einreichung zu entrichten. Artikel 130 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens ist anzuwenden.

Re. Article 120
No. 1

Transmittal of the international application to the European Patent Office If an international application is filed with an authority of a Contracting State with effect for the European Patent Office, the Contracting State must ensure that the application reaches the European Patent Office no later than two weeks before the end of the thirteenth month after filing. If a priority is claimed, the priority date, or, if more than one priority is claimed, the date of the earliest priority, shall be taken as the beginning of the period.

Re. Article 127
No. 1

National publications in the event of conversion of a European patent application (1) The national central industrial property office shall be required to communicate to the public the documents referred to in Articles 125, paragraph 2, and 127 of the Convention, in cases where, under national law, the documents relating to national proceedings may be communicated to it. (2) The printed specifications of the national patent resulting from the conversion of a European patent application must mention that application.

Re. Article 130
No. 1

Renewal fees in respect of patents of addition which have become independent An application for a European patent of addition which has been converted into an application for an independent European patent or is deemed to be an independent patent application pursuant to Article 88, paragraph 4, of the Convention shall give rise to the payment of renewal fees, within four months, in respect of the years which have elapsed. Where an application has been converted, the period of four months shall commence on receipt of the declaration of conversion at the European Patent Office; in the case provided for in Article 88, paragraph 4, second sentence, of the Convention, the said period shall commence on expiry of the period provided for in Article 88, paragraph 4, first sentence, of the Convention. Article 130, paragraphs 2 and 3, of the Convention shall apply.

Re. Article 130
No. 2

Renewal fees due in respect of applications for divisional European patents Renewal fees due in respect of an application for a divisional European patent must be paid within four months of the filing of such application. Article 130, paragraphs 2 and 3, of the Convention shall apply.

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ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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Chapitre III

Taxes annuelles

Règle 37

Paiement des taxes annuelles

(1) Le paiement pour une demande de brevet européen des taxes annuelles au titre de l'année à venir vient à échéance le dernier jour du mois de la date anniversaire du dépôt de la demande de brevet européen. La taxe annuelle ne peut être valablement acquittée plus d'une année avant son échéance. La taxe annuelle est payée au taux en vigueur au jour de l'échéance. (2) Lorsque, s'agissant d'une taxe annuelle qui vient à échéance dans un délai de trois mois après l'entrée en vigueur d'une décision de relèvement des taxes, le montant exigible avant ce relèvement a été payé à l'échéance, la taxe-annuelle est réputée avoir été valablement acquittée, sous réserve que la différence soit payée dans un délai de six mois à compter de l'échéance. Il n'est perçu aucune surtaxe. (3) La taxe annuelle qui serait exigible en vertu des articles 84 paragraphe 1 , et 74 paragraphe 2 , pour une demande divisionnaire de brevet européen, doit être acquittée dans les quatre mois du dépôt de cette demande. Le paragraphe 2 et l'article 84, paragraphes 2 et 3 , sont applicables. (4) La taxe annuelle pour une nouvelle demande de brevet européen déposée en application de l'article 59, paragraphe 1 , lettre b), n'est pas exigible au titre de l'année au cours de laquelle cette demande a été déposée et de toute année antérieure.

Cf. les articles 59 (Demande de brevet européen effectuée par une personne non habilitée), 74 (Demandes divisionnaires européennes) et 84 (Taxes annuelles pour la demande de brevet europén)

Chapitre IV
Priorité

Règle 38 Déclaration de priorité et documents de priorité (1) La déclaration de priorité visée à l'article 86, paragraphe 1 indique la date et l'Etat du dépôt antérieur et mentionne le numéro de ce dépôt. (2) La date et l'Etat du dépôt antérieur doivent être indiqués lors du dépôt de la demande de brevet européen; le numéro de dépôt doit être indiqué avant l'expiration du seizième mois suivant la date de priorité.

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Kapitel III

Jahresgebühren Regel 37 Fälligkeit (1) Die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung sind jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag für diese Anmeldung fällt. Die Jahresgebühr kann frühestens ein Jahr vor ihrer Fälligkeit wirksam entrichtet werden. Eine Jahresgebühr ist in Höhe des Satzes zu entrichten, der am Tag ihrer Fälligkeit gilt. (2) Wird für eine Jahresgebühr, die innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten einer Gebührenerhöhung fällig wird, nur der vor der Erhöhung maßgebende Betrag rechtzeitig gezahlt, so gilt die Jahresgebühr als wirksam entrichtet, sofern der fehlende Betrag innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit der Jahresgebühr gezahlt wird. Eine Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben. (3) Die für eine europäische Teilanmeldung nach Artikel 84 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 2 fälligen Jahresgebühren sind innerhalb von vier Monaten nach ihrer Einreichung zu entrichten. Absatz 2 und Artikel 84 Absätze 2 und 3 sind anzuwenden. (4) Für eine nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b eingereichte neue europäische Patentanmeldung sind Jahresgebühren für das Jahr, in dem diese Anmeldung eingereicht worden ist, und für vorhergehende Jahre nicht zu entrichten.

[^0]

Chapter III

Renewal fees Rule 37 Payment of renewal fees (1) Renewal fees for the European patent application in respect of the coming year shall be due on the last day of the month containing the anniversary of the date of filing of the European patent application. Renewal fees may not be validly paid more than one year before they fall due. Renewal fees shall be paid in accordance with the rate in force on the day on which they fall due. (2) Any renewal fee falling due within three months after the entry into force of an increase in fees and paid on or before the due date but only to the amount valid before the increase entered into force shall be deemed to have been validly paid, provided that the deficit is made good within six months of the due date. Payment of an additional fee shall not be required. (3) Renewal fees for a European divisional application already due pursuant to Article 84, paragraph 1, in combination with Article 74, paragraph 2, must be paid within four months of the filing of such application. Paragraph 2 and Article 84, paragraphs 2 and 3, shall apply. (4) Renewal fees shall not be payable for a new European patent application filed pursuant to Article 59, paragraph 1(b), in respect of the year in which it was actually filed and any preceding year.

Cf. Articles 59 (European patent applications by persons not entitled to apply), 74 (European divisional applications) and 84 (Renewal fees for European patent applications)

Kapitel IV

Priorität Regel 38 Prioritätserklärung und Prioritätsunterlagen (1) Die in Artikel 86 Absatz 1 genannte Prioritätserklärung besteht aus einer Erklärung über den Tag und den Staat sowie aus der Angabe des Aktenzeichens, der früheren Anmeldung. (2) Die Erklärung über den Tag und den Staat der früheren Anmeldung ist bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung anzugeben; das Aktenzeichen ist vor Ablauf des sechzehnten Monats nach dem Prioritätstag zu nennen.

Chapter IV

Priority Rule 38 Declaration of priority and priority documents (1) The declaration of priority referred to in Article 86, paragraph 1, shall state the date of the previous filing and the State in which it was made and shall indicate the file number. (2) The date and State of the previous filing must be stated on filing the European patent application; the file number shall be indicated before the end of the sixteenth month after the date of priority.


[^0]: Vgl. Artikel 59 (Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte), 74 (Europäische Teilanmeldung) und 84 (Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung)

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ENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG

ZUM ÜBEREINKOMMEN

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 83

Kapitel III
Jahresgebühren

Regel 37

Fälligkeit (1) Die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung sind jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag für diese Anmeldung fällt. Die Jahresgebühr kann frühestens ein Jahr vor ihrer Fälligkeit wirksam entrichtet werden. Eine Jahresgebühr ist in Höhe des Satzes zu entrichten, der am Tag ihrer Fälligkeit gilt. (2) Wird für eine Jahresgebühr, die innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten einer Gebührenerhöhung fallig wird, nur der vor der Erhöhung maßgebende Betrag rechtzeitig gezahlt, so gilt die Jahresgebühr als wirksam entrichtet, sofern der fehlende Betrag innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit der Jahresgebühr gezahlt wird. Eine Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben. (3) Die für eine europäische Teilanmeldung nach Artikel 80 → Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 → Absatz 2 fälligen Jahresgebühren sind innerhalb von vier Monaten nach ihrer Einreichung zu entrichten. Absatz 2 und Artikel 80 → Absätze 2 und 3 sind anzuwenden. (4) Für eine nach Artikel 80 → Absatz 1 Buchstabe b eingereichte neue europäische Patentanmeldung sind Jahresgebühren für das Jahr, in dem diese Anmeldung eingereicht worden ist, und für vorhergehende Jahre nicht zu entrichten.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EÜROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAIIRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 9 Original: Deutsch/Englisch/Franzönich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Ausführungsordnung : Regel 27 bis 53

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gurgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst.b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum abnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanneldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)

Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage ,estellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und linderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.

Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.

In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daB in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Öffentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Öffentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bürde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäisch:.. Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen

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Zweifellos zanzbeiträ- auswirken, zungsperio- würden bei icksichtigt bedenken in, daß das Delegation Vorsitzen- nthaltenen egationen, nwendung nhang mit Tagesord- 1 an alle isses III so nnten. Send im eine stets hrung h in ngskonfe- nge

Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

[^0]ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..." Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 eben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.


[^0]: - Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

   stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PI/K/1 Nr. 10)

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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Artikel 90 g

Erlöschen des vorläufigen europäischen Patents (1) Das vorläufige europäische Patent erlischt außer im Falle des Artikel 82, a) wenn der Patentinhaber darauf gemäß Artikel 26 verzichtet, b) wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebenen Jahresgebühren nicht rechtzeitig entrichtet werden. (2) Mit dem Erlöschen gelten die in Artikel 80 vorgesehenen Wirkungen des vorläufigen europäischen Patents als von Anfang an nicht eingetreten. (3) Das Erlöschen des vorläufigen europäischen Patents wird im europäischen Patentregister eingetragen und im europäischen Patentblatt bekanntgemacht. (4) Erlischt das vorläufige europäische Patent, während ein Prüfungsverfahren gemäß Artikel 81 anhängig ist, so stellt die Prüfungsabteilung das Verfahren ein und benachrichtigt den Patentinhaber sowie die Beteiligten im Sinne des Artiksl 90 a Abs. 2. Erlischt das vorläufige europäische Patent vor dem in Artikel 88 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt für den Beginn der Prüfung, so wird dem Antragsteller die Hälfte der in Artikel 81 Abs. 2 vorgeschriebenen Prüfungsgebühr zurückgezahlt.