Art36dPCTBE1973

De CBE 1973


Métadonnées

  • Nom affiché : Art36dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 36
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 026-050/Article 036 (Deutsche Fassung)/Art36dPCTBE1973.pdf

Contenu

Page 1

Artikel 36 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

Page 2

AFt: 36

HPÜ

Btimmehwagung

| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art: Nr:

   im 
   Entwurf/ 
Dokument Dokument, in dem der Art behandelt wird Fundstelle im Dokument
BR/33/70 BR/34/70 Rdn. 33-39
BR/33/70 H BR/34/70 Anlage I
BR/88/71 35 n BR/125/71 Rdn. 121-123
BR/199/72 34 BR/219/72 Rdn: 23/24

Dokumente der MDK

E 1972 34 M/146/R 2 Art. 36

Page 3

Zu Artikel 68

Nummer 7

Unterzeichnung der Schriftstücke

(1) Vorbehaltlich der besonderen Vorschriften für Patentanmeldungen sind Schriftstücke, die in einem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt eingereicht werden, von dem Beteiligten oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. (2) Wird den Vorschriften des Absatzes 1 nicht entsprochen, so fordert das Europäische Patentamt den Einsender auf, innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist den Mangel zu beseitigen. (3) Wird der Aufforderung des Europäischen Patentamts nicht rechtzeitig entsprochen, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen, sofern das Abkommen oder diese Ausführungsordnung für die Behandlung des betreffenden Schriftstücks nichts anderes bestimmt.

Page 4

Zu Artikel 68

Nummer 6

Form und Stückzahl von Schriftstücken im Verfahren (1) Vorbehaltlich der besonderen Vorschriften für Patentanmeldungen sollen Schriftstücke, die in einem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt eingereicht werden, in Maschinen- oder Blockschrift ausgeführt werden. An der linken Seite jedes Blatts soll ein Heftrand von mindestens 3 bis 4 cm freigelassen werden. (2) Schriftstücke in einem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, die anderen Personen zu übermitteln sind oder die mehrere Anmeldungen oder Patente betreffen, sollen in der entsprechenden Stückzahl eingereicht werden. Geschieht dies nicht, so kann das Europäische Patentamt die fehlenden Stücke herstellen lassen. Hierfür sind von demjenigen, der die Schriftstücke hätte einreichen sollen, die in der Gebührenordnung zum Abkommen vorgesehenen Gebühren zu entrichten. Werden die Gebühren innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist nicht entrichtet, so wird die Nichtzahlung durch eine Entscheidung des Europäischen Patentamts festgestellt.

Page 5

Arbeitsentwurf

zu einer

Ausführungsordnung zum

Abkommen über ein europäisches Patentrecht

Vorschläge zur Ausführungsordnung der Artikel 66 bis 75 des Abkommens

Page 6

Zu Artikel 68

Nummer 8

Telegraphische und fernschriftliche Eingaben im Verfahren

(1) Die Schriftstuecke in einem Verfahren vor dem Europaeischen Patentamt koennen abweichend von den Vorschriften der Artikel ... (Nummer 6 zu Artikel 68) und ... (Nummer 7 zu Artikel 68) beim Europaeischen Patentamt auch telegraphisch oder fernschriftlich eingereicht werden. Innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des Telegramms oder Fernschreibens ist jedoch ein Schriftstueck nachzureichen, das den Inhalt des Telegramms oder Fernschreibens wiedergibt und den Vorschriften dieser Ausfuehrungsordnung entspricht. (2) Wird das im vorhergehenden Absatz genannte Schriftstueck nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Telegramm oder das Fernschreiben als nicht eingegangen. (3) Die Vorschriften dieses Artikels finden auf europaeische Patentanmeldung. keine Anwendung.

Page 7

Zu Artikel 68

Nummer 7

: Unterzeichnung der Schriftstuecke

(1) Die Schriftstuecke, die in einem Verfahren vor dem Europaeischen Patentamt eingereicht werden, sind zu unterzeichnen, soweit es sich nicht um Anlagen handelt. (2) Wird den Vorschriften des Absatzes 1 nicht entsprechen, so fordert das Europaeische Patentamt den Beteiligten auf, innerhalb einer vom Europaeischen Patentamt zu bestimmenden Frist den Mangel zu beseitigen. (3) Entspricht der Beteiligte rechtzeitig der Aufforderung des Europaeischen Patentamts, so bleibt ihm der Zeitpunkt des Eingangs des nicht unterzeichneten Schriftstuecks erhalten. Entspricht er der Aufforderung nicht rechtzeitig, so gilt das Schriftstueck als nicht eingegangen. (4) Die Vorschriften dieses Artikels finden auf europaeische Patentanmeldungen keine Anwendung.

Page 8

Ausfuehrungsordnung 6.9 .1963

Zu Artikel 68 Nummer 6

Form und Stueckzahl von Schriftstuecken im Verfahren (1) Die im Verfahren vor dem Eur: paeischen Patentamt einzureichenden Schriftstuecke sollen in Maschinenschrift ausgefuehrt werden. Auf jedem Blatt ist links ein etwa 3 bis 4 cm breiter Band freizulassen. (2) Der Praesident des Europaeischen Patentamts kann bestimmen, dass die Schriftstuecke in zwei Stuecken einzureichen sind. Darueber hinaus sind diejenigen Schriftstuecke, die anderen Personen zu uebermitteln sind oder die mehrere Anmeldungen oder Patente betreffen, in der entsprechenden Stueckzahl einzureichen. Werden die Dokumente nicht in der erforderlichen Stueckzahl eingereicht, so gelten sie als nicht eingegangen. (3) Die Vorschriften dieses. Artikels finden auf europaeische Patentanmeldungen keine Anwendung. Jedoch finden die Vorschriften des Absatzes 2 auf Schriftstuecke, die die Unterlagen der europaeischen Patentanmeldung aendern, neben den Vorschriften fuer Patentanmeldungen Anwendung.

Page 9

VERTRAULICH

VERTHAULICH

VERENTWUR

einer Ausführungsordnung zum Abkommen über ein europäisches Patentrecht

Page 10

Die Gruppe beauftragt den Redaktionsausschuß mit der Überprüfung dieser Frage. Die Nunner 8 wird angenomen.

Artikel 68 - Nr. 9 Der. Vorsitzende weist darauf hin, daß bezüglich der Gebühren zwei Lösungen möglich seien. Die Gebühren könnten in irgendeiner Währung oder nur in einer der währungen der Vortragsstaaten entrichtet werden. Bei der zweiten Lösung könne das Europäische Währungsabkommen von 5. August 1955 als Grundlage für das Verhältnis der Währungen der Mitgliedstaaten untereinander dienen.

Die Gruppe entscheidet sich für die zweite Lösung. Die Frage, ob cine solche Vorschrift nicht in Abkemon selbst erscheinen soll, wird bei der allgemeinen Überprüfung der Vortragstexte angeschnitten werden.

Nach einer längeren Aussprache, die sich gleichermaßen auf Nunner 12 zu Artikel 68 erstreckt, macht der Vorsitzende den Vorschlag, die Arbeitsgruppe solle die Entrichtung der Gebühren nicht in allen Einzelheiten regeln, sondern sich darauf beschränken, die Grundsätze hierfür festzulegen. Hierzu sei aber die Annahme von Nunner 9, 1. Absatz ebenso unerläßlich wie die Annahme der Nunner 12 Darüber hinaus müsse auscrücklich vorgesehen werden, daß die Gebühren in bar od durch Überweisung entrichtet werden könnten. Darüber hinaus könne die Ausführung ordnung für den Präsidenten des Europäischen Patuntants die Befugnis vorsehen, in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsrat Art und Weise der Entrichtung der Gebühren im einzelnen festzulegen.

Herr van Benthem - unterstützt von Herrn Fressonnet - Mält es für wünsche wert, wenn man das Europäische Patentant verpflichten würde, in jedem Mitgliedstaat ein Bank- und ein Postscheckkonto zu unterhalten. Für die Lösung der Frag der Art und Weise der Zahlung und des Zeitpunkts, zu dem sie als bewirkt gelten könne man sich einfach auf die nationalen Gesetzgebungen beziehen.

Herr Pfanner hält diesen Vorschlag in der praktischen Durchführung für äußerst kompliziert. Als Beispiel erwähnt er die Notwendigkeit, zu bestinnen, welche der nationalen Vorschriften anwendbar wäre: die der Spezialgesetze, wie z.B. das Patentrecht, oder die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts

Page 11

Herr Pfanner und Herr van Benthem unterstreichen, daß die Vorschrift i.r Damer 8 nur auf die dirokt bein Europäischen Patentant eingereichten 4. . .dungen Anwendung finco. Sie bezioho sich nicht auf con Fall, wo der na11:zale Gesetzgeber vorlange, daß die europäische Patentanmeldung über den 4. der nationalen Verwaltung oingereicht werde.

Der Vorsitzende ist der Ansicht, man könne für den nationalen Gesetzwior die Möglichkeit vorschen, in Rahmen der nationalen Gesetzgebung Telefithie und Fernschreiben ebenfalls zuzulassen, soweit es sich un cine bei 1.8. nationalen Behörden oingoreichte ouropäische Anmeldung handle. Auf diese 4. 120 wäre den Mitgliedstaaten freigestellt, sich der ouropäischen Lösung an1.2.2hieBen.

Diesen Vorschlas des Vorsitzenden billigt die Gruppe nicht. Sie zioht es vor, in Nummer 8 Absatz 1 die Patentanmeldung nicht zu erwähnen, sondern -1.2er zu streichen. Darüber hinaus beauftragt sie den Redaktionsausschuß, 1:1rzustellen, caß alle in Nummer 8 aufgeführten Mitteilungen das Datum des hinangs bein Europäischen Patentant tragen sollen.

Auf Vorschlas von Herrn Fressonnot wird der Redaktionsausschuß an ent– rrechendor Stolle oino Vorschrift oinfügen, nach der oino europäische Patent1.1.1dung sowohl direkt als auch auf postalischen Wege oingeroicht werden kann. 1.100 solche Klarstellung orschóint angesichts gewisser Gesetzgebungen der Mit11.1ststaaten notwendig. Diese Möglichkeit scheint in Artikel 68 nicht ausrei1.1.1.2.2 orwähnt.

Darüber hinaus schlägt Herr Fressonnet vor, man solle in der Ausführungscr:zang angeben, caß oine ouropäische Patontanmeldung sowohl bein Europäischen i. teatant als auch bei den zuständigen nationalen Behörden nach den Bestimmungen i.r betreffenden nationalen Gesetze oingeroicht worden könne.

Deagegenüber weist der Vorsitzende darauf hin, daß dieser Vorschlag schwer -1. .unde materielle Folgen nach sich zöge; dies vor allen für die Frage der bo1.1.2aibigen Vertretung, die in den vorschiodenen nationalen Gesetzgebungen un1.2.2chiedlich geregelt sei. Bine solche Lösung würde es den Angohörigen von :rittstaaten möglich machen, die Vorschrift des Artikel 172 zu ungohen und könne 4. 1.100 wenig wünschenswerten ungleichen Behandlung der Anmeldor eines europä1.1.1.1 Patents führen.

Page 12

Sitzung von 1. bis 12. Juli 1963

Bericht über die Sitzung an 2. Juli 1963

Artikel 68- Nr. 7

Der Vorsitzende orklärt, daB ein Schriftstück unterzeichnet worde, sei eine Selbstverständlichkcit; man aüsse aber anC̉ererseits auch die Möglichkeit vorsehen, den Mangel cer fehlanden Unterschrift abzuhelfen. In dieser Hinsicht erscheine ihn Nunner 7 von Nutzen.

Auf einen Vorschlag von Herrn Fressonnet beauftragt die Arbeitsgruppe den RedaktionsausschuB, klarzustellen, daß auf den betreffenden Schriftstücken das Datun der Einreichung auch dann festjehalten wird, wenn sie erst später unterschrieben werden. Darüber hinaus sei es anjebracht, daB der RedaktionsausschuB an Ende von Absatz 3 den letzten Teil des Satzes stroiche, wenn er nicht Vorschriften finde, die den Abkomen oder der in ciesen absatz der Ausführungsordnung vorgenoomenen Rejeluns ent o onstehen.

Artikel 68- Nr. 8

Zu den telegraphisch oder fernschriftlich eingereichten AnnolCungen beperkt Herr Fressonnet, caß Nunner 8 eine Ausnahme von den in Artikel 68 Nunner 4 vorgeschenen Regelungen darstelle. Er fraje sich jedoch, ob oine derartige Ausnahne nötig sei.

Der Vorsitzende hält ihn entgogen, daß die nodernen technischen Nachrichtentittel nur für solche Annoldungen benutzt werden sollten, die keine Zeichnungen enthielten. Er sehe keinen Grund, warum für diese recht seltenen Fälle die nodernen Nachrichtentittel nicht zujelassen werden sollten. Er fügt hinzu, daß diese Ausnahme die Angehörigen von Drittstaaten nicht begünstige, da Artikel 172 Absatz 3 des Abkomens verlange, daß die europäischen Patentanmeldungen durch einen in den Mitgliedstaaten des Abkomaens gewählten Vertreter eingereich: werden.

Page 13

Absatz 2 behandelt den Fall, daß die Anzahl der eingereichten Exemplare nicht ausreicht. Er sieht vor, caß in diesen Fall die in der Gebühren-. ordnunz vorgesehenen Gebühren zu entrichten sind. Dei Nichtzahlung diesor Gebühr worde dies von Patentant durch eine Entscheidunc festgestellt.

Auf eine Frage von Horrn Fressonnet erklärt cor Vorsitzende, daß diese Entscheidung die Zwangsvollstreckung zur Folge heben würde. Mohrcre Mitglieder halten dies für eine unverhältnismäBige Sanktion.

Herr Roscioni hebt horvor, daß es sich eher un einen Gebührensatz als un Gebühren handle. Er sei aber cer Meinung, daß ein Gebührensatz nicht in allen Fällen anwendbar sei.

Nach einen weiteren Moinungsaustausch ist die Mohrhoit der Arbeitggruppe der Ansicht, daß Absatz 2 lediglich für cas Patentant das Recht vorsehen solle, von dem Botreffenden eine ausreichende Anzahl von Exemplaren zu verlangen. Falls or in der ihm von Patentant gesetzten Frist nicht die entsprechende Anzahl einreicht, müsse der Anmoleer gewärtig sein, daß das Ant das Dokument als nicht eingegangen betrachtet.

Der Redaktionsausschuß wirE in diesca Sinne einen Text abfassen. Schließlich billigt die Arbeitggruppe Cen Text eines Glückwunschtelegramas an Herrn De Reuse zu seiner kürzlich orfolgten Ernennung.

Die Sitzung wird un 12.30 Uhr geschlossen und un 15.00 Uhr wioder aufgenommen.

Page 14

Es handelt sich also un alle Schriftstücke, die bein Europäischen Patentant cingereicht werden, ausgenomzen diejenigen, die sich auf die Anseldung beziehen.

Der Yorsitzende erklärt, dieser Text beinhalte keine Verpflichtung, sondern stelle einen Hinweis für den Einreichenden dar.

Die Arbeitsgruppe diskutiert darüber, ob diese Schriftstücke in einen oder in zwei Exomplaren aingereicht werden müssen.

Herr van Benthen und Herr Fressonnot sprechen sich für zwei Exemplare aus. Dadurch wirde die Arbeit des Prüfers arleichtert und verhindert, daß die. Öffentlichkeit von internen Verzerken Kenntnis nehmen könnte.

Herr Singer ist nicht dieser Ansicht. Wenn die Schriftstücke in doppelter Ausführung eingereicht würden, würde dies eine zusitzliche Verwaltungsarbeit verursachen, die nan verhindern aüsse.

Der Yorsitzende gibt zu, daß dieses Zinreichen der Schriftstücke in doppelter Ausführung eine verwaltungsaäßige Hehrarbeit zur Folge hätte, da das Ant inmer die Vollständigkeit der doppelten Akte gewährleisten aüßte. Darüber hinaus gibt er zu bedenken, daß cine solche Entscheidung eine Änderung des Artikel 162 nit sich bringe.

Nach einen erneuten Meinungsaustausch beschließt die Gruppe, Artikel 162 zu ändern und die Möglichkeit von Duplikaten vorzusehen. Weiterhin solle unter Nunner 6 eine Vorschrift vorschon, daß der Prisident des Patentants darüber entscheiden könne, ob die fraglichen Schrifttstücke in zwei Exemplaren einzureichen seien.

Herr Fressonnot benorkt daraufhin, daß die Nunner 6 sich nicht auf Artikel 68 beziehen müsse, da dieser die Patentanneldung zum Gegenstand habe. Diese Nunner behandle nämlich nicht die Patentanneldung, sondern alle bein Patentant eingereichten Schriftstücke unter Ausschluß der Patentanneldung.

Der Redaktionsausschuß wird cieson Hinweis Rechnung tragen. Auf einen Einwand von 'torrn Pfanner anerkennt die Gruppe, daß der Text des Absatzes 1, der bestinnt, daß alle Schriftstücke soweit wie möglich in Ma-schinen- oder Blockschrift abgefaßt werden sollen, nicht nehr als einen Wunsch darstellt. Das Straßburger Abkoman sage nänlich, daß die Beschreibung handschriftlich sein könne. Folglich sei es nicht möglich, eine schwerwiegendere Verpflichtung aufzustellen, da es sich un, Schriftstücke handle, die weniger wichtig seien als die Beschreibung.

Page 15

Artikel 68- Nr. 5

Diese Nunmer behandelt die Forn der Zeichnungen. Absatz 1 sieht vor, daß die Zeichnungen in zwei Exemplaren einzuroichen sind.

Herr Fressonnet schlägt hierzu vor, daß die Zeichnungen in drei Exemplaren eingereicht werden sollten. Dieser Vorschlag stehe nicht in Widerspruch zu der europäischen Übereinkunft über Fornerfordernisse bei Patentanneldungen.

Zur Unterstïtzung seines Vorschlags führt Herr Fressonnet seine Erfahrungen bei pharaazoutischen Patenten an, die ebenfalls einen Neuheitsbericht des Haager Instituts unfassen.

Herr van Bonthem twilt die auffassung von Horrn Fressonnet und wirft zugunsten dieser Meinung zwei neue Argumente in die Waagschale: größere Erleichterung bei cer Auslegung der Akte zur öffentlichen Einsichtnahio und bein Druck der Zeichnungen.

Bezüglich der öffentlichen Einsicht beworkt der Vorsitzende, daß joder Dritte Anspruch auf Einsicht in die Cripinalakte habe. Wenn das Patentant den Dritten eines der Duplikate zur Verfügung stelle, müsse es folglich die übereinstimnung mit den Original gewährleisten. Dies worde seine Arbeit erschweren.

Nach einen weiteren Meinungsaustausch erklärt der Vorsitzende, daß die Zeichnungen in drei Exomplaren eingoreicht werden sollen.

Nummer 5 wird an den Redaktionsausschuß weitergeleitet, der darüber hinaus die Frage prüfen soll, auf welchen Papier die Zeichnungen bein Patentant einzurwichen sind.

Auf einen Einwand von Herrn Fressonnet erklärt der Vorsitzende, daß die Frage, ob eine eventuelle Gebühr, die nach den Uafang der Zeichnungen festzusetzen wäre, später bei der Daratung des Artikel 70 erörtert werden solle.

Artikel 68- Nr. 6

Gegenstand dieser Nummer sind die Vorschriften über Forn und Anzahl von Schriftstiicken, die in Laufe des Verfahrens eingereicht werden.

Page 16

Arbeitsgruppe "Patente"

7669/IV/63-D Orig. F Brüssel, den 6. November 1963

Vertraulich

Ergebnisse der neunten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente", die von 1. bis 12. Juli 1963 in München stattfand

Sitzungsbericht

Page 17

(2) Si les dispositions du paragraphe 1 ne sont pas observées, l'Office européen des brevets invite l'intéressé à s'y conformer dans un délai à fixer par ledit Office. (3) Si l'intéressé défère en temps utile à l'injonction de l'Office européen des brevets, il garde le bénéfice de la date de la remise du document irrégulier. A défaut, le document est réputé non reçu; cette sanction n'est toutefois pas applicable à la requête en délivrance de brevet européen.

Ad Article 66
Numéro 11

Communications télégraphiques et par téléscripteur dans le cadre de la procédure (1) Les documents produits dans le cadre d'une procédure devant l'Office européen des brevets peuvent, par dérogation aux dispositions des articles ... (numéros 9 et 10 ad article 66), être adressés par télégramme ou télex à l'Office européen des brevets. Toutefois, un document reproduisant le contenu du télégramme ou du télex et répondant aux prescriptions du présent règlement doit être produit dans un délai de deux semaines à compter de la réception dudit télégramme ou télex. (2) Si le document visé au paragraphe 1 n'est pas produit en temps utile, le télégramme ou le télex est réputé non reçu. (3) Les dispositions des paragraphes 1 et 2 ne sont pas applicables aux pièces de la demande de brevet européen.

Ad article 70
Numéro 1

Revendications de catégories différentes

L'article 70 de la Convention doit être entendu comme permettant, notamment, d'inclure dans une même demande de brevet européen: a) outre une revendication indépendante pour un produit, une revendication indépendante pour un procédé conçu spécialement pour la fabrication de ce produit, et une revendication indépendante pour une utilisation de ce produit, ou b) outre une revendication indépendante pour un procédé, une revendication indépendante pour un dispositif ou moyen spécialement conçu pour la mise en œuvre de ce procédé.

Ad Article 70
Numéro 2

Revendications de la même catégorie

Sous réserve de l'article 70 de la Convention, une demande de brevet européen peut contenir deux ou plusieurs revendications indépendantes de la même catégorie (produit, procédé, dispositif ou utilisation) si, eu égard à l'objet de la demande, celui-ci ne peut être couvert de façon appropriée par une seule revendication.

Page 18

(2) Wird Absatz 1 nicht entsprochen, so fordert das Europäische Patentamt den Beteiligten auf, innerhalb einer von Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist den Mangel zu beseitigen. (3) Entspricht der Beteiligte rechtzeitig der Aufforderung des Europäischen Patentamts, so bleibt ihm der Tag des Eingangs des nicht unterzeichneten Schriftstücks erhalten. Entspricht er der Aufforderung nicht rechtzeitig, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen; dies gilt nicht für den Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents.

Zu Artikel 66

Nummer 11 Telegraphische und fernschriftliche Eingaben im Verfahren (1) Die Schriftstücke in einem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt können abweichend von den Artikeln . . (Nummern 9 und 10 zu Artikel 66) beim Europäischen Patentamt auch telegraphisch oder fernschriftlich eingereicht werden. Innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des Telegramms oder Fernschreibens ist 'jedoch ein Schriftstück nachzureichen das den Inhalt des Telegramms oder Fernschreibens wiedergibt und den Vorschriften dieser Ausführungsordnung entspricht. (2) Wird das in Absatz 1 genannte Schriftstück nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Telegramm oder das Fernschreiben als nicht eingegangen. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung nicht anzuwenden.

Zu Artikel 70

Nummer 1 Patentansprüche verschiedener Kategorien Artikel 70 des Übereinkommens ist so auszulegen, daß in einer europäischen Patentanmeldung insbesondere enthalten sein können: a) neben einem unabhängigen Patentanspruch für ein Erzeugnis ein unabhängiger Patentanspruch für ein besonders angepaßtes Verfahren zu dessen Herstellung und ein unabhängiger Patentanspruch für eine Verwendung des Erzeugnisses oder b) neben einem unabhängigen Patentanspruch für ein Verfahren ein unabhängiger Patentanspruch für eine Vorrichtung oder ein Mittel, die zur Ausführung des Verfahrens besonders entwickelt wurden.

Zu Artikel 70

Nummer 2 Patentansprüche der gleichen Kategorie Vorbehaltlich Artikel 70 des Übereinkommens können in einer europäischen Patentanmeldung zwei oder mehr unabhängige Patentansprüche der gleichen Kategorie (Erzeugnis, Verfahren, Vorrichtung oder Anwendung) enthalten sein, sofern es mit Rücksicht auf den Gegenstand der Anmeldung nicht zweckmäßig ist, diesen in einem einzigen Anspruch wiederzugeben. (2) Where the provisions of paragraph 1 have not been observed, the European Patent Office shall invite the party concerned to comply therewith within a time limit to be laid down by that Office. (3) If the party concerned complies with the behest of the European Patent Office in good time, he shall retain the benefit of the date of submission of the invalid document. Failing this, the document shall be deemed not to have been received; this sanction, however, shall not apply to the request for the grant of a European patent.

Re. Article 66

No. 11 Telegraphic and telex communications during the course of proceedings (1) Documents furnished during the course of proceedings before the European Patent Office may, by way of exception to the provisions of Articles (Re. Article 66, Nos. 9 and 10), be sent to the European Patent Office by telegram or telex. However, a document reproducing the contents of such telegram or telex and complying with the requirements of these Regulations must be produced within two weeks as from the receipt of the said telegram or telex. (2) In the event of failure to produce the document referred to in paragraph 1 in good time, the telegram or telex shall be deemed not to have been received. (3) The provisions of paragraphs 1 and 2 shall not be applicable in respect of the documents making up European patent applications.

Re. Article 70

No. 1 Claims in different categories Article 70 of the Convention shall be construed as permitting, in particular, that one and the same European patent application may include: (a) in addition to an independent claim for a product, an independent claim for a process specially adapted for the manufacture of the product, and an independent claim for a use of the product; or (b) in addition to an independent claim for a process, an independent claim for an apparatus or means specifically designed for carrying out the process.

Re. Article 70

No. 2 Claims in the same category Subject to Article 70 of the Convention, a European patent application may contain two or more independent claims in the same category (product, process, apparatus or use) where it is not appropriate, having regard to the subject-matter of the application, to cover this subjectmatter by a single claim.

Page 19

les unités de la pratique internationale doivent être utilisées; pour les formules mathématiques, les symboles généralement en usage et pour les formules chimiques, les symboles, poids atomique et formules moléculaires généralement en usage. En règle générale, doivent être utilisés les termes, signes et symboles techniques généralement acceptés dans le domaine considéré. (13) La terminologie et les signes de la demande de brevet européen doivent être constants. (14) Aucune feuille ne doit être gommée plus qu'il n'est raisonnable ni comporter de corrections, de surcharges ni d'interlinéations. Des dérogations à cette règle peuvent être autorisées si l'authenticité du contenu n'est pas en cause et si elles ne nuisent pas aux conditions nécessaires à une bonne reproduction.

Ad Article 66
Numéro 8

Documents déposés ultérieurement Les dispositions des articles ... (numéros 2 à 7 ad article 66) s'appliquent aux documents remplaçant des pièces de la demande de brevet européen.

Ad Article 66
Numéro 9

Forme et nombre d'exemplaires produits au cours de la procédure (1) Sans préjudice des dispositions des articles ... (numéros 7 et 8 ad article 66), les documents produits dans le cadre d'une procédure devant l'Office européen des brevets doivent, en règle générale, être dactylographiés ou imprimés. Une marge d'environ 2,5  cm doit être réservée sur le côté gauche de la feuille. (2) Les documents qui doivent être transmis à d'autres personnes, ou qui concernent plusieurs demandes ou plusieurs brevets, doivent être remis en un nombre d'exemplaires suffisant. Si un intéressé ne se conforme pas à cette obligation malgré l'injonction de l'Office européen des brevets, les exemplaires manquants sont établis aux frais de l'intéressé.

Ad Article 66
Numéro 10

Signature des documents (1) Les documents, à l'exclusion des pièces annexes, produits dans le cadre d'une procédure devant l'Office européen des brevets, doivent être signés.

Page 20

System anzugeben. Temperaturen sind in Grad Celsius anzugeben oder, falls den Angaben ein anderes System zugrunde liegt, auch in Grad Celsius anzugeben. Die Dichte ist in metrischen Einheiten anzugeben. Für die übrigen physikalischen Einheiten sind die in der internationalen Praxis anerkannten Einheiten, für mathematische Formeln die allgemein üblichen Schreibweisen und für chemische Formeln die allgemein üblichen Symbole, Atomgewichte und Molekularformeln zu verwenden. Grundsätzlich sind nur solche technischen Bezeichnungen, Zeichen und Symbole zu verwenden, die auf dem Fachgebiet allgemein anerkannt sind. (13) Terminologie und Zeichen sind in der gesamten europäischen Patentanmeldung einheitlich zu verwenden. (14) Jedes Blatt muß weitgehend frei von Radierungen und frei von Änderungen, Überschreibungen und Zwischenbeschriftungen sein. Von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der verbindliche Text dadurch nicht in Frage gestellt wird und die Voraussetzungen für eine gute Reproduktion nicht gefährdet sind.

Zu Artikel 66

Nummer 8 Nachgereichte Unterlagen Die Artikel ... (Nummern 2 bis 7 zu Artikel 66 ) sind auf Schriftstücke, die die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ersetzen, anzuwenden.

Zu Artikel 66
Nummer 9

Form und Stückzahl von Schriftstücken im Verfahren (1) Unbeschadet der Artikel . . . (Nummern 7 und 8 zu Artikel 66) sollen die im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt einzureichenden Schriftstücke mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. Auf jedem Blatt ist links ein etwa 2,5  cm breiter Rand freizulassen. (2) Schriftstücke, die anderen Personen zu übermitteln sind oder die mehrere Anmeldungen oder Patente betreffen, sind in der entsprechenden Stückzahl einzureichen. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung trotz Aufforderung des Europäischen Patentamts nicht nach, so werden die fehlenden Stücke auf Kosten des Beteiligten angefertigt.

Zu Artikel 66
Nummer 10

Unterzeichnung der Schriftstücke (1) Die Schriftstücke, die in einem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt eingereicht. werden, sind zu unterzeichnen, soweit es sich nicht um Anlagen handelt. terms, signs and symbols generally accepted in the field in question. (13) The terminology and the signs shall be consistent throughout the European patent application. (14) Each sheet shall be reasonably free from erasures and shall be free from alterations, overwritings, and interlineations. Non-compliance with this rule may be authorised if the authenticity of the content is not in question and the requirements for good reproduction are not in jeopardy.

Re. Article 66
No. 8

Documents filed subsequently The provisions of Articles ... (Re. Article 66, Nos. 2 to 7) shall apply to documents replacing documents making up the European patent application.

Re. Article 66
No. 9

Form and number of copies of documents furnished during proceedings (1) Subject to the provisions of Articles .... (Re. Article 66, Nos. 7 and 8), documents furnished during the course of proceedings before the European Patent Office shall normally be typewritten or printed. There must be a margin of about 2.5 cm on the left-hand side of each page. (2) Such documents as must be transmitted to other persons or as relate to several applications or patents, must be furnished in a sufficient number of copies. If the party concerned does not comply with this obligation in spite of the request by the European Patent Office, the missing copies shall be provided at the expense of the party concerned.

Re. Article 66
No. 10

Signing of documents

(1) All documents, with the exception of annexed documents, furnished during the course of proceedings before the European Patent Office must be signed.

Page 21

REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

APRIL

- 1971 -

Page 22

Zu Artikel 66 Nummer 11 - Telecraphische und fernechriftliche Eingaben im Verfahren 29. Keine Bemerkungen

Zu Artikel 69 Nummer 1 - Benachrichtigung des Anmelders, dass die Patentanmeldung als zurückgenommen gilt 30. Die Untergruppe hat diese Bestimmung lange erörtert, um schliesslich tibereinzukommen, sie in eckige Klammern zu setzen und ihre Prüfung bis zur nächsten Sitzung zurlickzustellen. Es traten nämlich unterschiedliche Auffassungen in bezug auf die Einzelheiten der Anwendung zutage, die einerseits die Feststellung des Europäischen Patentamts, dass eine Anmeldung als zurückgenommen gilt, und andererseits die Benachrichtigung des Anmelders von dieser Feststellung betreffen. Ein grosser Teil der Mitglieder der Untergruppe war der Ansicht, dass eine so schwerwiegende Massnahme zwangslăufig auf einen Beschluss rechtlicher Art zurlickgehen müsse, damit die Rechte des Anmelders gewahrt würden, der innerhalb einer bestimmten Frist Beschwerde einlegen könne. Ein solcher Beschluss sei um so notwendiger, als die Tatsache, dass die Anmeldung als zurückgenommen gelte, nach Artikel 86 des Vorentwurfs veröffentlicht werde und in gutem Glauben handelnde Dritte mit der Verwertung der freigewordenen Erfindung beginnen. könnten.

Andere Mitglieder der Untergruppe vertraten die Auffassung, dass die Anmeldung auf Grund einer einfachen Feststellung des Patentamts als zurückgenommen gelten könne; ein Beschluss sei dazu nicht unbedingt erforderlich. Hierfür wurden mehrere Argumente angeführt. An erster Stelle hätten die Arbeitsgruppe I und die Regierungskonferenz diese insbesondere in den Artikeln 69 und 86 des Vorentwurfs vorgesehene Art des

BR/51 d/70 ert/LB/bm

Page 23

folgenden Absätzen vorgesehenen Bedingungen auch für die Uebersetzungen gelten. Festzustellen ist beispielsweise, dass die Anmeldung in einer Amtssprache, die keine Arbeitssprache ist, nur im Original und nicht in drei Stücken eingereicht zu werden braucht. Dagegen sind die Uebersetzungen dieser Anmeldung in drei Stücken zu ubermitteln, um den einschlägigen Bestimmungen zu entsprechen. Die Frage, ob die Zusammenfassung Zeichnungen enthalten darf oder nicht (Ab. satz 11), wird bei der Prüfung der Bestimmung uber die Form und den Inhalt der Zusammenfassung (s. Nr. 23) erneut untersucht.

Zu Artikel 66 Nummer 8 - Nachgereichte Unterlagen 26. Keine Bemerkungen

Zu Artikel 66 Nummer 9 - Form und Stückzahl von Schriftstücken im Verfahren 27. Grundsătzlich keine Bemerkungen, die Untergruppe hielt es jedoch für zweckmässig, die Sanktion abzuschwächen, die für den Fall vorgesehen ist, dass die erforderlichen Schriftstücke nicht in der entsprechenden Stückzahl eingereicht werden. Die fehlenden Stücke werden auf Kosten des Beteiligten angefertigt.

Zu Artikel 66 Nummer 10 - Unterzeichnung der Schriftstücke 28. Aus der von der Untergruppe angenommenen Bestimmung geht hervor, dass die Schriftstücke in einem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt unterzeichnet sein müssen. Das Amt kann eine Frist festsetzen. Wird das Schriftstück nicht fristgemäss unterzeichnet, so gilt es als nicht eingcgangen. Dies gilt jedoch nicht für den Antrag, damit auch in diesem Fall die Anmeldung nach Artikel 68 des Vorentwurfs zulässic ist, und die Prioritätsrechte nicht hinfällig werden können. Fehlt jedoch auch später die Unterschrift auf dem Antrac, so wird dessen Ordnungsmässiçleit beeinträchtigt.

Page 24

REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 7. Oktober 1970 BR / 51 / 70

BERICHT

Uber die 2. Sitzung der Untergruppe "Ausfuhrungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 15.-18. September 1970)

I.

1. Die von der Arbeitsgruppe I mit der Ausarbeitung eines Entwurfs einer Ausfuhrungsordnung zum Uebereinkommen beauftragte Untergruppe hat ihre zweite Arbeitssitzung unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut fraucais de la propriété industrielle, Herrn FRESSONNET, von Dienstag, den 15., bis Freitag, den 18. September 1970, in Luxemburg abgehalten.

Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben auch die BIRPI und das Internationale Patentinstitut (IIB) an dieser Sitzung teilgenommen (1). (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I. BR / 51  d / 70 zat / MP / bm

Page 25

(14) Aucune feuille ne doit être gommée plus qu'il n'est raisonnable ni comporter de corrections, de surcharges ni d'interlinéations. Des dérogations à cette règle peuvent être autorisées si l'authenticité du contenu n'est pas en cause et si elles ne nuisent pas aux conditions nécessaires à une bonne reproduction.

Cf. les articles 14 (Langues de l'Office européen des brevets) et 76 (Conditions auxquelles doit satisfaire la demande de brevet européen)

Règle 36

Documents produits ultérieurement (1) Les dispositions des règles 27,29,32 à 35 s'appliquent aux documents remplaçant des pièces de la demande de brevet européen. (2) Tous documents autres que ceux visés au paragraphe 1 , doivent, en principe, être dactylographiés ou imprimés. Une marge d'environ 2,5  cm doit être réservée sur le côté gauche de la feuille. (3) A l'exclusion des pièces annexes, les documents postérieurs au dépôt de la demande de brevet européen doivent être signés. Si un document n'est pas signé, l'Office européen des brevets invite l'intéressé, dans un délai qu'il lui impartit, à remédier à cette irrégularité. Si le document est signé dans les délais, il garde le bénéfice de sa date. Dans le cas contraire, le document est réputé n'avoir pas été reçu. (4) Les documents qui doivent être communiqués à d'autres personnes, ou qui concernent plusieurs demandes de brevet européen ou plusieurs brevets européens, doivent être produits en un nombre suffisant d'exemplaires. Les exemplaires manquants sont établis aux frais de l'intéressé, si celui-ci ne se conforme pas à cette obligation malgré l'injonction de l'Office européen des brevets. (5) Les documents postérieurs au dépôt de la demande de brevet européen peuvent, par dérogation aux dispositions des paragraphes 2 à 4 , être adressés par télégramme ou télex. Toutefois, un document reproduisant le contenu du télégramme ou du télex et répondant aux prescriptions du présent règlement doit être produit dans un délai de deux semaines à compter de la réception dudit télégramme ou télex. Si ce document n'est pas produit dans les délais, le télégramme ou le télex est réputé non reçu.

Cf. l'article 76 (Conditions auxquelles doit satisfaire la demande de brevet européen)

Page 26

(14) Jedes Blatt muß weitgehend frei von Radierstellen und frei von Anderungen, Uberschreibungen und Zwischenbeschriftungen sein. Von diesem Erfordernis kann abgeselien werden, wenn der verbindliche Text dadurch nicht in Frage gestellt wird und die Voraussetzungen für eine gute Vervielfältigung nicht gefährdet sind.

Vgl. Artikel 14 (Sprachen des Europäischen Patentamts) und 76 (Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung)

Regel 36

Unterlagen nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung (1) Die Regeln 27, 29 und 32 bis 35 sind auf Schriftstücke, die die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ersetzen, anzuwenden. (2) Alle anderen als die in Absatz 1 genannten Schriftstücke sollen mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. Auf jedem Blatt ist links ein etwa 2,5  cm breiter Rand freizulassen. (3) Die nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung einzureichenden Schriftstücke sind zu unterzeichnen, soweit es sich nicht um Anlagen handelt. Ist ein Schriftstück nicht unterzeichnet worden, so fordert das Europäische Patentamt den Beteiligten auf, das Schriftstück innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist zu unterzeichnen. Wird das. Schriftstück rechtzeitig unterzeichnet, so behält es den ursprünglichen Tag des Eingangs; anderenfalls gilt das Schriftstück als nicht eingegangen. (4) Schriftstücke, die anderen Personen mitzuteilen sind oder die mehrere europäische Patentanmeldungen oder europäische Patente betreffen, sind in der entsprechenden Stückzahl einzureichen. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung trotz Aufforderung des Europäischen Patentamts nicht nach, so werden die fehlenden Stücke auf Kosten des Beteiligten angefertigt. (5) Nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung können Schriftstücke abweichend von den Absätzen 2 bis 4 beim Europäischen Patentamt auch telegraphisch oder fernschriftlich eingereicht werden. Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Telegramms oder Fernschreibens ist jedoch ein Schriftstück nachzureichen, das den Inhalt des Telegramms oder Fernschreibens wiedergibt und dieser Ausführungsordnung entspricht. Wird dieses Schriftstück nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Telegramm oder das Fernschreiben als nicht eingegangen.

[14 ^0] Each sheet shall be reasonably free from erasures and shall be free from alterations, overwritings, and interlineations. Non-compliance with this rule may be authorised if the authenticity of the content is not in question and the requirements for good reproduction are not in jeopardy.

C. Articles 14 (Languages of the European Patent Office) and 76 (Requircments of the European patent application)

Rule 36

Documents filed subsequently (1) The provisions of Rules 27, 29 and 32 to 35 shall apply to documents replacing documents making up the European patent application. (2) All documents other than those referred to in paragraph 1 shall normally be typewritten or printed. There must be a margin of about 2.5 cm on the left-hand side of each page. (3) All documents, with the exception of annexed documents, filed after filing of the European patent application must be signed. If a document has not been signed, the European Patent Office shall invite the party concerned to do so within a time limit to be laid down by that Office. If signed in due time, the document shall retain its original date of receipt; otherwise it shall be deemed not to have been received. (4) Such documents as must be communicated to other persons or as relate to two or more European patent applications or European patents, must be filed in a sufficient number of copies. If the party concerned does not comply with this obligation in spite of a request by the European Patent Office, the missing copies shall be provided at the expense of the party concerned. (5) Documents filed after filing of the European patent application may, by way of exception to the provisions of paragraphs 2 to 4, be sent to the European Patent Office by telegram or telex. However, a document reproducing the contents of such telegram or telex and complying with the requirements of these Implementing Regulations must be filed within two weeks as from the receipt of such telegram or telex. If this document is not filed in due time, the telegram or telex shall be deemed not to have been received.

[^1] [^0]: Vgl. Artikel 76 (Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung)

[^1]: Cf. Article 76 (Requirements of the European patent application)

Page 27

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 28

Regel 36

Unterlagen nach Einreichung der europäischen Patentanmeloung (1) Die Regeln 27, 29 und 32 bis 35 sind auf Schriftstücke, die die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ersetzen. anzuwenden. (2) Alle anderen als die in Absatz 1 genannten Schriftstücke sollen mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. Auf jedem Blatt ist links ein etwa 2,5  cm breiter Rand freizulassen. (3) Die nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung einzureichenden Schriftstücke sind zu unterzeichnen, soweit es sich nicht um Anlagen handelt. Ist ein Schriftstück nicht unterzeichnet worden, so fordert das Europäische Patentamt den Beteiligten auf, das Schriftstück innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist zu unterzeichnen. Wird das Schriftstück rechtzeitig unterzeichnet, so behält es den ursprünglichen Tag des Eingangs; anderenfalls gilt das Schriftstück als nicht eingegangen. (4) Schriftstücke, die anderen Personen mitzuteilen sind oder die mehrere europäische Patentanmeldungen oder europäische Patente betreffen, sind in der entsprechenden Stückzahl einzureichen. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung trotz Aufforderung des Europäischen Patentamts nicht nach, so werden die fehlenden Stücke auf Kosten des Beteiligten angefertigt. (5) Nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung können Schriftstücke abweichend von den Absätzen 2 bis 4 beim Europäischen Patentamt auch telegraphisch oder femschriftlich eingereicht werden. Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Telegramms oder Fernschreibens ist jedoch ein Schriftstück nachzureichen, das den Inhalt des Telegramms oder Fernschreibens wiedergibt und dieser Ausführungsordnung entspricht. Wird dieses Schriftstück nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Telegramm oder das Fernschreiben als nicht eingegangen.

Page 29

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/146/R 9 Original: Deutsch/Englisch/Fransönich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Ausführungsordnung : Regel 27 bis 53

Page 30

gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst.b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)

Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders lieB er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.

Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.

In engein Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daB in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daB Mikroorganismen, die der Offentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der 'Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daB die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Offentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Offentlichkeit anheimzugeben. Fur diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daB die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Búrde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von den Befürworteri der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daB von einer ausreichenden Unterruhtung der Offentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein konne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veroffentlehung der Anmeldung der Allgemeinheit zugangich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daB nur bei diesem Verfahren Dippelpatenterungen eulgeschlossen und Rechtsunsscherheit im Verhatren zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daB in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausma B der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen

Page 31

Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur nnahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

  • Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10) ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt.

10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut obliegenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind; die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: „... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.

Page 32

BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77.

Page 33

Regel 36 MPU Unterlagen nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorsch1.d.Vors. +VE 64(AO) 68 Nr .6 7669/IV/63 S. 9-11
Vorsch1.d.Vors. +VE64( A O ) 68 Nr .7 7669/IV/63 S. 12
Vorsch1.d.Vors. +VE64( A O ) 68 Nr .8 7669/IV/63 S. 12-14
VE 1964- 1971 66 Nr .9 BR/51/70 Rdn. 27
VE 1964 1971 66 Nr .10 BR/51/70 Rdn. 28

Dokumente der MDK

E 1972 R 36 M/146/R 9 R 36
M/PR/G S. 201

Absatz 1 und 2 geändert durch Beschluß des Verwaltungsrats vom 20. Okt. 1977, in Kraft getreten am 1. Febr. 1978 (Amtsb1. EPA 1 / 1978, S. 12 ff.)

Page 34

Regel 36 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

Page 35

Artikehest 36

Stimmenwägung

(1) Jeder Vertragsstaat kann für die Annahme und Änderung der Gebührenordnung sowie, falls dadurch die finanzielle Belastung der Vertragsstaaten vergrößert wird, für die Feststellung des Haushaltsplans und eines Berichtigungs- oder Nachtragshaushaltsplans der Organisation nach einer ersten Abstimmung, in der jeder Vertragsstaat über eine Stimme verfügt, unabhängig vom Ausgang der Abstimmung verlangen, daß unverzüglich eine zweite Abstimmung vorgenommen wird, in der die Stimmen nach Absatz 2 gewogen werden. Diese zweite Abstimmung ist für den Beschluß maßgebend. (2) Die Zahl der Stimmen, über die jeder Vertragsstaat in der neuen Abstimmung verfügt, errechnet sich wie folgt: a) Die sich für jeden Vertragsstaat ergebende Prozentzahl des in Artikel 20 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Aufbringungsschlüssels für die besonderen Finanzbeiträge wird mit der Zahl der Vertragsstaaten multipliziert und durch fünf dividiert. b) Die so errechnete Stimmenzahl wird auf eine ganze Zahl aufgerundet. c) Dieser Stimmenzahl werden fünf weitere Stimmen hinzugezählt. d) Die Zahl der Stimmen eines Vertragsstaats beträgt jedoch höchstens 30.

Page 36

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/ 146/R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 27 bis 54

Page 37

Article 34

Pondération des voix (1) Pour l'adoption et la modification du règlement relatif aux taxes ainsi que, si la charge financière des Etats contractants s'en trouve accrue, pour l'adoption du budget de l'Organisation et des budgets modificatifs ou additionnels, tout Etat contractant peut exiger, après un premier scrutin dans lequel chaque Etat contractant dispose d'une voix et quel que soit le résultat de ce scrutin, qu'il soit procédé immédiatement à un second scrutin dans lequel les voix sont pondérées conformément aux dispositions du paragraphe 2. La décision résulte de ce second scrutin. (2) Le nombre de voix dont chaque Etat contractant dispose dans le nouveau scrutin se calcule comme suit: a) le nombre correspondant au pourcentage qui résulte pour chaque Etat contractant de la clé de répartition des contributions financières exceptionnelles prévue à l'article 38 , paragraphes 3 et 5 , est multiplié par le nombre d'Etats contractants et divisé par cinq; b) le nombre de voix ainsi calculée est arrondi au nombre entier supérieur; c) à ce nombre de voix s'ajoutent cinq voix supplémentaires; d) toutefois, aucun Etat contractant ne peut disposer de plus de trente voix.

Chapitre V
Dispositions financières

Article 35 Couverture des dépenses Les dépenses de l'Organisation sont couvertes: a) par les ressources propres de l'Organisation; b) par les versements des Etats contractants au titre des taxes de maintien en vigucur des brevets européens perçues dans ces Etats; c) éventuellement, par des contributions financières exceptionnelles des Etats contractants; et d) le cas échéant, par les recettes prévues à l'article 146, paragraphe 1 .

Article 36

Ressources propres de l'Organisation Les ressources propres de l'Organisation sont constituées par le produit des taxes prévues dans la présente convention ainsi que par les autres recettes de toute nature.

Page 38

Artikel 34

Stimmenwägung (1) Jeder Vertragsstaat kann für die Annahme und Anderung der Gebührenordnung sowie, falls dadurch die finanzielle Belastung der Vertragsstaaten vergröbert wird, für die Feststellung des Haushaltsplans und eines Berichtigungs- oder Nachtragshaushaltsplans der Organisation nach einer ersten Abstimmung, in der jeder 'Vertragsstaat über eine Stimme verfügt, unabhängig vom Ausgang der Abstimmung verlangen, daß unverzüglich eine zweite Abstimmung vorgenommen wird, in der die Stimmen nach Absatz 2 gewogen werden. Diese zweite Abstimmung ist für den Beschluß maßgebend. (2) Die Zahl der Stimmen, über die jeder Vertragsstaat in der neuen Abstimmung verfügt, errechnet sich wie folgt: a) Die sich für jeden Vertragsstaat ergebende Prozentzahl des in Artikel 38 Absätze 3 und 5 vorgesehenen Aufbringungsschlüssels für die besonderen Finanzbeiträge wird mit der Zahl der Vertragsstaaten multipliziert und durch fünf dividiert. b) Die so errechnete Stimmenzahl wird auf eine ganze Zahl aufgerundet. c) Dieser Stimmenzahl werden fünf weitere Stimmen hinzugezählt. d) Die Zahl der Stimmen eines Vertragsstaats beträgt jedoch höchstens 30.

Kapitel V
Finanzvorschriften

Artikel 35 Deckung der Ausgaben Die Ausgaben der Organisation werden gedeckt: a) durch eigene Mittel der Organisation; b) durch Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente in diesen Staaten erhobenen Gebühren; c) gegebenenfalls durch besondere Finanzbeiträge der Vertragsstaaten; d) gegebenenfalls durch die in Artikel 146 Absatz 1 vorgesehenen Einnahmen.

Article 34

Weighting of votes (1) In respect of the adoption or amendment of the Rules relating to Fees and, if the financial contribution to be made by the Contracting States would thereby be increased, the adoption of the budget of the Organisation and of any amending or supplementary budget, any Contracting State may require, following a first ballot in which each Contracting State shall have one vote, and whatever the result of this ballot, that a second ballot be taken immediately, in which votes shall be given to the States in accordance with paragraph 2. The decision shall be determined by the result of this second ballot. (2) The number of votes that each Contracting State shall have in the second ballot shall be calculated as follows: (a) the percentage obtained for each Contracting State in respect of the scale for the special financial contributions, pursuant to Article 38, paragraphs 3 and 5, shall be multiplied by the number of Contracting States and divided by five; (b) the number of votes thus given shall be rounded upwards to the next higher whole number; (c) five additional votes shall be added to this number; (d) nevertheless no Contracting State shall have more than 30 votes.

Chapter V

Financial provisions -Article 35 Cover for expenditure The expenditure of the Organisation shall be covered: (a) by the Organisation's own resources; (b) by payments by the Contracting States in respect of renewal fees for European patents levied in these States; (c) where necessary, by special financial contributions by the Contracting States; and (d) where appropriate, by the revenue provided for in Article 146, paragraph 1.

Article 36

The Organisation's own resources The Organisation's own resources shall be the yield from the fees laid down in this Convention, and also all receipts, whatever their nature.

Page 39

ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Page 40

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regicrung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délirrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 41

Artikel 34 23. Die niederlänäische Delegation hat fur Absatz 2 einen Redaktionsvorschlag unterbreitet (vgl. Arbeitsunterlage Nr. 11) durch den präzisiort werden soll, dass mit den Worten "Die sich ... ergebende Prozentzahl" in Absatz 2 Buchstabe a der Zähler und nicht der ganze Bruch gemeint ist.

Die Konferenz war der Meinung, dass eine solche Präzisierung nicht unbedingt erforderlich sei. 24. Die Konferenz genehmigte den noch in eckigen Klammern stehenden Text des Absatzes 2 Buchstabe d.

Entsprechend einem Antrag der griechischen Delegation ist in Anlage III dieses Berichts angegeben, uber welche Stimmenzahl jeder Vertragsstaat aufgrund von Artikel 34 Absatz 2 verfugt.

Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a 25. Der Konferenz lag ein Vorschlag der schweizerischen Delegation vor (vgl. Arbeitsunterlage Nr. 6). Dieses Dokument ist zuvor vom Koordinierungsausschuss geprüft worden (vgl. Dokument BR / 218 / 72 Punkt 4). 26. Die Konferenz billigte die Schlussfolgerungen des Koordinierungsausschusses, wonach die in den Worten "als solche" enthaltene Beschränkung nur auf Entdeckungen, jedoch nicht auf wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden anzuwenden ist.

Page 42

Brutzel, den 25. September 1972 BR/219/72

BERICHT

uber die 6. Tagung der Regierungskonferenz uber die Dinführung eines europäischen Patentertei- lungsverfahrens (Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)

Page 43

-38-


Artikel 34 (35 o) Stimmenwägung (1) Jeder Vertragsstaat kann für die Annahme und Aenderung der Gebührenordnung sowie, falls dadurch die finanzielle Belastung der Vertragsstaaten vergrössert wird, für die Feststellung des Haushaltsplans und eines Berichtigungs- oder Nachtragshaushaltsplans der Organisation nach einer ersten Abstimmung, in der jeder Vertragsstaat über eine Stimme verfügt, unabhängig vom Ausgang der Abstimmung verlangen, dass unverzüglich eine zweite Abstimmung vorgenommen wird, in der die Stimmen nach Absatz 2 gewogen werden. Diese zweite Abstimmung ist für den Beschluss massgebend. (2) Die Zahl der Stimmen, über die jeder Vertragsstaat in der neuen Abstimmung verfügt, errechnet sich wie folgt: a) Die sich für jeden Vertragsstaat ergebende Prozentzahl des in Artikel 38 Absatz 3 vorgesehenen Aufbringungsschlüssels für die besonderen Finanzbeiträge wird mit der Zahl der Vertragsstaaten multipliziert und durch fünf dividiert. b) Die so errechnete Stimmenzahl wird auf eine ganze Zahl aufgerundet. c) Dieser Stimmenzahl werden fünf weitere Stimmen hinzugezählt. (3) Die Zahl der Stimmen eines Vertragsstaats beträgt jedoch höchstens 307 .

Bemerkung zu Artikel 34: Dieser Artikel, insbesondere Absatz 2 Buchstabe d, wird unter Berücksichtigung des noch festzulegenden Aufbringungsschlüssels erneut geprüft werden (siehe Artikel 38).

Page 44

REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 25. Mai 1972 BR/199/72

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)

Page 45

gation hat sich insbesondere ihre Stellungnahme zu der Frage vorbehalten, ob anstelle der Prozentzahl des in Artikel 42 c Absatz 3 vorgesehenen Aufbringungsschlüssels die Prozentzahl der finanziellen Gesamtleistung jedes Staates herangezogen werden soll.

Die Konferenz hat beschlossen, diesen Artikel unter Berücksichtigung des noch festzulegenden Aufbringungsschlüssels erneut zu prüfen. Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob an der Begrenzung der Stimmenzahl eines Vertragsstaats auf höchstens 30 festgehalten werden muss.

Artikel 35 o (Sekretariat des Verwaltungsrats) 124. Die Konferenz hat festgestellt, dass der Verwaltungsrat das zur Durchführung seiner Aufgaben erforderliche Personal nicht selbst einstellt, sondern dass ihm dieses Personal vom Europäischen Patentamt zur Verfügung gestellt wird.

Artikel 35 p (Vorrechte und Befreiungen) 125. Diese Bestimmung, die die Vorrechte und Befreiungen der Mitglieder des Verwaltungsrats betraf, konnte gestrichen werden, da die Konferenz Artikel 35 auf die Mitglieder des Verwaltungsrats und gewisse an seinen Arbeiten teilnehmende Personen ausgedehnt hat.

Page 46

die finanzielle Belastung der Vertragsstaaten vergrössert wird, die Annahme (und Aenderung) des Haushaltsplans. Die übrigen in Absatz 1 angeführten Beschlüsse unterliegen nach diesem Kompromiss nicht der Stimmenwägung. Allerdings hat die Konferenz die Frage, ob die Verkürzung der in Artikel 159 Absatz 1 vorgesehenen Frist sowie die Bestimmung des Endes der dort vorgesehenen Uebergangszeit in die Fälle der Stimmenwägung einbezogen werden soll, zunächst offengelassen. Sie wird diese Frage entscheiden, wenn das Ergebnis der noch verzunehmenden Ueberprüfung des Artikels 159 feststeht. 122. Die Konferenz hatte ferner zu entscheiden, ob, wie es eine Delegation vorschlug, die Stimmen bereits bei der ersten Abstimmung gewogen werden sollen oder ob, - entsprechend dem Verschlag der Arbeitsgruppe II - zunächst eine erste Abstimmung stattfindet, in der jeder Vertragsstaat über eine Stimme verfügt und deren Ergebnis nur auf Antrag durch eine zweite Abstimmung, in der die Stimmen gewogen werden, korrigiert werden kann. Einige Delegationen sprechen sich zunächst aus Gründen der grösseren Einfachheit dafür aus, die Stimmen gleich bei der ersten Abstimmung zu wägen. Ihnen wurde entgegengehalten, dass die zweite Abstimmung nur für den Notfall gedacht sei. Nach den Erfahrungen anderer internationaler Organisationen komme es selten oder nie zu einer zweiten Abstimmung. Der Vorschlag, die Stimmen gleich bei der ersten Abstimmung zu wägen, wurde daraufhin zurückgezogen. 123. Zu den Einzelheiten des Aufbringungsschlusse1s (Absatz 2) haben einzelne Delegationen erklärt, dass sie ihre Auswirkungen noch nicht in vollem Umfang beurteilen können und sich daher die Stellungnahme vorbehalten. Die deutsche Dele-

Page 47

Rechtsschutzes (Pariser Verbandslibareinkunft, PCT-Vertrag ur: Uebereirinnft über die internationale Patentklassifikation) ( Stimmenwägung nicht versehen, obwohl die grossen Staaten die höchsten Beiträge leisteten; das sei gerechtfertigt, denn die Staaten zögen den grëssten Nutzen aus den genannten Verträge: Aehnliche Erwartungen könne man auch mit dem Uebereinkommen 𝔲 das europäische Patenterteilungsverfahren verbinden. Ausserce. soll das Europäische Patentamt sich auf die Dauer selbst trag: so dass auf die Dauer nicht mit einer unterschiedlichen Belas: der einzelnen Vertragsstaaten zu rechnen sei.

Andere Delegationen, die sich für die Stimmenwägung aussprachen, hielten diesen Argumenten folgendes entgegen: der Ve. gleich mit anderen internationalen Organisationen auf dem Gebi. des gewerblichen Rechtsschutzes sei nicht gerechtfertigt, denn cort köme sich jeder Staat einer Beitragserhöhung entziehen, wenn er mit ihr nicht einverstanden sei. Es sei aber nicht angängig, für das Europäische Patentamt ähnliche Regeln aufzustellen, weil die Aufgaben des Amtes nicht nach der jeweiligen Finanzlage beliebig eingeschränkt oder ausgedehnt werden könnte: Dass das Europäische Patentamt sich auf die Dauer selbst tragen solle, sei zwar das. Ziel der Vertragsstaaten. In Notfällen müssten die Vertragsstaaten aber nach Artikel 42 c besondere Finanzbeiträge leisten, so dass die Belastung der einzelnen Staaten, die vom Zinssatz und vom Zeitpunkt der Rückzahlung abhänge, letzten Endes doch von den Beschlüssen des Verwaltungsrats entscheidend beeinflusst werden könne.

Die Konferenz nahm schliesslich einen Kompromiss an, der di: Stimmenwägung auf zwei Fälle beschränkte, nämlich auf die Annahme (und Aenderung) der Gebührehordnung sowie, falls dadurch

Page 48

118. Die Konferenz zog aus dem Fortfall des Erfordernisses der Einstimmigkeit die weitere Konsequenz, Absetz 2 zu streichen. Denjenigen Delegationen, die sich aus verfassungsrechtlichen Grinden fur die Aufrechterhaltung dieser Vorschrift eingesetzt hatten, wurde versichert,-dass bei den betreffenden Beschlussen des Verwaltungsrats in keinem Fall ein Eingriff in nationales Recht denkbar sei. 119. Die Konferenz stellte fest; dass die in Absatz 3 vorgesehene Dreiviertelmehrheit und die in Absatz 4 vorgesehene Zweidrittelmehrheit im Ergebnis weitgehend auf dasselbe herauslaufen. Sie beschloss daher aus Grinden der Vereinfachung, fur alle in diesen beiden Absätzen vorgesehenen Beschlusse die Dreiviertelmehrheit vorzusehen. Die Konferenz hat dieser Liste noch die in Artikel 42 b Absatz 1 und Artikel 42 c Absatz 2 vorgesehenen Beschlusse hinzugefügt. Alle nicht genannten Beschlusse, insbesondere also auch die Einsetzung des Präsidiums, bedurfen nach. Absatz 5 lediglich der einfachen Mehrheit. 120. Die Konferenz hat schliesslich erörtert, ot die Dreiviertelmehrheit und die einfache Mehrheit von der Gesamtzahl der Vertragsstaaten oder von der Zahl der im Verwaltungsrat vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, berechnet werden soll. Sie hat sich fur die zweite Möglichkeit entschieden und prezzisiert, dass Stimmenenthaltungen dabei nicht mitgezählt werden.

Artikel 35 n (Stimmenwägung) 121. Mehrere Delegationen sprachen sich grundsäztich gegen die Stimsensigung aus. Sie wiesen darauf hin, dass andere internationale Vertrage auf dem Gebiet des gewerulichen

Page 49

REGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFUERRUNG

EINES EUROPAZISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 7. Juli 1971 BR / 125 / 71 +0 d d d ×(1-4 · 60)

BERICHT

uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxenburg, 20./28. April 1971)

Page 50

zu Artikel 35n (3) Jedoch darf die Gesamtzahl der Stimmen eines Vertragsstaats nicht mehr als das [5-fache] der Stimmenzahl eines anderen Vertragsstaats ausmachen.

Bemerkung zu Artikel 35n: Dieser Artikel wird unter Berücksichtigung des Aufbringungsschlüssels, der noch festzulegen ist, erneut geprüft werden (s. Artikel 42c).

Page 51

Artikel 35 n
Stimmenwägung

(1) Jeder Vertragsstaat kann für folgende Beschlüsse: A. die Annahme und die Aenderung: a) der Verwaltungs- und Finanzordnung betreffend die Verwaltungsstruktur des Europäischen Patentamts, b) des Statuts der Beamten sowie der Beschäftigungsbedingungen fur die sonstigen Bediensteten des Patentamts, ihrer Besoldung sowie der Art der zusätzlichen Vergütungen und der Verfahrenzregeln für deren Gewährung, c) der Sebihrenordnung, B. die Annahme des Haushaltsplans des Europäischen Patentamts sowie gegebenenfalls der Aenderungshaushaltspläne und Zusatzhaushaltspläne, C. die Verkihrzung der in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehenen Frist für sie Ztellung eines Antrags auf Prüfung, nach einer ersten Abstimmung, in der jeder Vertragsstaat über eine Stinme verfügt, unabhängig vom Ausgang der Abstimmung verlangen, dass unverzüglich eine zweite Abstimmung vorgenommen wird, in der die Stinnen der Staaten entsprechend den Bestimmungen des Absatzes 2 gewogen werden. Diese zweite Abstimmung ist für den Beschluss massgebend. (2) In dieser neuen Abstimmung verfügt jeder Vertragsstaat über fünf Stimmen zuzüglich einer Stimmenzahl, die sich wie folgt errechnet: Die Ziffer des Aufbringungsschlüssels für die Finanzbeiträge jedes Staates wird durch den Wägungsindex dividiert, wie er im Unterabsatz 2 definiert ist; die so errechnete Grösse wird auf eine ganze Zahl aufgerundet.

Der Wägungsindex ist gleich dem Quotient aus der Summe der Aufbringungsschlüssel der Staaten für die Finanzbeiträge und der Zahl der Staaten, multipliziert mit zwanzig.

Bemerkung zu Artikel 35 Buchstabe n Absatz 1 Buchstabe C: Insbesondere diese Vorschrift muss mit Artikel 159 in Uebereinstimmung gebracht werden. B R / 88  d / 71

Page 52

REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 B R / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

Page 53

Angenommen, dass einerseits die sechs in Betracht gezogenen Staaten die einzigen Vertragsstaaten des Uebereinkommens über ein europaisches Patenterteilungsverfahren sind und dass andererseits der Aufbringungsschlüssel des Vertrags von Rom für die Berechnung der Beiträge der einzelnen Staaten an das Europäische Patentamt benutzt wird - wobei der Schlüssel angesichts seiner Starrheit in einigen Fallen zu Ergebnissen führen könnte, die von mehreren Vertragsstaaten des Uebereinkommens für nicht akzeptabel gehalten würden - so lässt sich aus der Zahl der Stimmen, über die jeder Staat verfügen würde, die Auswirkung der Berichtigungen erkennen, die an einem solchen Schlüssel vorgenommen werden können.

Auf jeden Fall dürfte bei der Schaffung eines Aufteilungssystems für die Beiträge der Staaten die Zahl der Patentanmeldungen nicht ausser acht gelassen werden, die derzeit in den einzelnen Staaten sowohl von deren Staatsangehörigen und ihnen gleichgestellten Personen als auch von Ausländern eingereicht werden; dieses Kriterium wird oft zur Beurteilung der Bedeutung der Staaten im Bereich des Patentwesens herangezogen. Es kann jedoch nicht unbedingt davon ausgegangen werden, dass der im Rom-Vertrag vorgesehene Aufbringungsschlüssel unverändert in das gewählte Beispiel übernommen werden könnte. Die Möglichkeit, die beiden zur Berechnung des Wägungsindexes vorgeschlagenen Grössen zu ändern, gestattet - je nach dem gewünschten Ergebnis - zu mehreren Lösungen zu gelangen.

Elastizität und Anpassungsfähigkeit bilden die Hauptvorteile eines - übrigens nur als Beispiel vorgeschlagenen - Systems, dessen scheinbare Kompliziertheit sich im wesentlichen aus der Notwendigkeit ergibt, zu seiner Definition arithmetische Begriffe zu verwenden.

BR/34 d/70 (Anlage I) zat/bm

Page 54

Staat Spalte 1
Feste
Stimmenzahl, die
fur alle
Staaten
gleich
ist
Spalte 2
Variable Stimenzall, die sich aus folgender Formel ergibt: Aufbirmgungsschlüssel des Staates multipliziert mit dem im gswählten Beispiel gegsbenen W&gungsindex (5/5)
Spalte Gezamizahl der Stimmem uber die je der Staat verfugt (Summe der Spalten 1 und 2)
BEIGIEN 5 7.9 × 6/5=9,48 aufgerundet
auf 10
15
NIEDERLANDE 5 7.9 × 6/5=9,48 aufgerundet auf 10 15
DEUTSCHLAND 5 28 × 6/5=33,6 aufgeruniet auf 34 39
FRANIREICH 5 28 × 6/5=33,6 aufgerundet auf 34 39
ITALIEN 5 28 × 6/5=33,6 aufgerundet auf 34 39
LUXEMBURG 5 0,2 × 6/5=0,24 aufgerundet auf 1 6

Page 55

In dem gewählten Beispiel setzen sich die Zahlen, die zur Berechnung des Wägungsindexes gemäss Absatz 2 Unterabsatz 2 herangezogen werden, wie folgt zusammen:

Summe ior Lufbringungsschlüssel ..... 100 Zahl der Staaten ..... 6 Auf die Zahl der Staaten angewandter Multiplikator ..... 20 Divisor ( 6 × 20 ) ..... 120 Der Index ist folglich:


   100/120=5/6


Die Zahl der Stimmen, uber..die jeder Staat aufgrund des Absatzes 1. Unterabsatz 1 verfügen würde, wird zum leichteren Verständnis in einer Uebersicht veranschaulicht.

Page 56

jeder Staat über eine Stimme verfügt. Die Ausnahmeregelung wik nur dann angewandt, wenn über eine Frage mit finanziellen Auswirkungen oder über Erlass oder Aenderung der Vorschriften über die Europäische Organisation abgestimmt wird und wenn ferner einer der Staaten nach einem ersten Wahlgang die Anwendung dieser Ausnahmeregelung verlangt. 2. Bei der in Artikel n Absatz 2 vorgesehenen Stimmenwägung geht man von zwei Gesichtspunkten aus:

- Erstens soll jedem Staat eine Mindeststimmenzahl einajeräumt und gleichzeitig die Stimmenwäguing in sinnvollen Grenzen gehalten werden; - zweitens soll jedem Staat eine Stimnenzahl eingoräunt werden, die den von ihm ubernommenen finanziellen Verpflichtungen genau entspricht.

Der vorgeschlagene Text nimmt Bezug auf den Auforingungsschlüssel für die Finanzbeiträge; in Ermangelung eines Aufbringungsschlüssels würde die Regelung natürlicin in der gleichen Weise funktionieren, wenn auf die Finanzbeiträge selbst Bezug genommen würde. 3. Zum besseren Verstaicnis der Auswirkungen der Wägung auf den Aufbringungsschlüssel wirí ein praktisches Beispiel gegeben. Das gewählte Beispiel ist dem EWG-Vertrag entnommen. Der Aufbringungsschlüssel setzt sich zur Zeit wie folgt zusammen:

Belgien ................... 7,9
Deutschland ................ 23
Frankreich ................ 28
Italien ...................... 28
Luxemburg ................. 0,2
Niederlande ................ 7,9
100

53 / 34  d / 70 (Anlage I) zat/bm

Page 57

VERMERK

des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe II zu Artikel n

1. Bei der Wahl des Grundsatzes in Artikel n Absatz 1 ist man davon ausgegangen, dass im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes - wo die internationale Zusammenarbeit auf einer nahezu hundertjährigen Tradition beruht und im . letzten Jahrzehnt immer enger geworden ist - die Beschlüsse internationaler kollegialer Organe in den allermeisten Fällen im allgemeinen Einvernehmen gefasst werden, so dass es keiner Abstimmung bedarf.

Es wäre deshalb sicherlich unnötig und unzweckmässig vorzuschreiben, dass die Staaten bei der Beschlussfassung des Rates nie gleichberechtigt sind. Praktisch genügt es, die Stimmenwägung vorzusehen, die eine Sicherheitsklausel für jene Staaten darstellt, die bei Beschlüssen mit finanziellen Auswirkungen oder bei Beschlüssen von besonderer Bedeutung die grösste Verantwortung übernehmen.

Der Artikel n Absatz 1 schafft also ein Abstimmungsverfahren mit Stimmenwägung, das als eine Ausnahme von der allgemeinen Abstimmungsregel anzusehen ist, bei der

Page 58

BERICHT

über die Sitzung der Arbeitsgruppe II (Luxemburg, 4. - 6. März 1970)

1. Die Arbeitsgruppe II, die von der Konferenz auf der Tagung am 13./16. Januar 1970 eingesetzt worden war, hat von Mittwoch, den 4., bis Freitag, den 6. März 1970, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.

Der Vorsitz wurde entsprechend dem Beschluss, den die Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung am 16. Januar 1970 in Luxemburg gefasst hatte, von dem Conseiller im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Herrn LABRY, (Frankreich) wahrgenommen.

Die Kommission der Europäischen Gcmeinschaften, die BIRPI und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung als Beobachter teilgenommen. Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarates, der ebenfalls eingeladen worden war, hatte sich entschuldigen lassen (1). (1) Siehe in Anlage II Liste der Teilnehmer an der Arbeitssitzung. In bezug auf Anlage I siehe Punkt 38 Seite 16. B R / 34  d / 70 zat/ / AK / bm

Page 59

durch ein Zahlenbeispiel und Erläuterungen in Anlage I dieses Berichtes veranschaulicht. Diese Anlage ist vom Vorsitzenden der Gruppe ausgearbeitet worden.

Zu den Einzelheiten des Systems und insbesondere zu den beiden Grössen (Multiplikator 20 und feste Stimmenzahl 5) behielt sich die Gruppe ihre Stellungnahme vor. Diese Einzelheiten werden weiter geprüft, wenn der von der Arbeitsgruppe IV festzulegende Aufbringungsschlüssel bekannt ist. 39. Zur Verhinderung zu grosser Unterschiede in der für jeden Vertragsstaat errechneten Stimerzahl hat die Gruppe eine Obergrenze für diese Stimm festgesetzt; dabei lehnte sie sich an eine Bestimmung des genannten Haager Abkommens über die Errichtung des Intermeticoclen Patentumis an. Vorläufig entspricht diese Obergrenze dem Fünffachen der Stimmen des Vertragsstaats mit der geringsten Stimmenzahl. Die Gruppe behielt sich jedoch vor, diese Obergrenze erneut zu prüfen, wenn der Aufbringungsschlüssel bekannt ist.

Artikel o - Sekretariat des Verwaltungsrates 40. Keine Bemerkungen.

Artikel p - Vorrechte und Befreiungen 41. Die Gruppe behielt sich eine Ueberprüfung dieses vorläufig gebilligten Artikels anlässlich der Ausarbeitung des Protokolls über die Vorrechte uaB Befreiungen vor. Erst dann wird die Gruppe darüber zufinden können, ob Artikel p nicht nur die Vorrechte und Befreiungen der Ratsmitglieder, sondern auch jene des Rates selbst sowie des Personals des Ratssekretariats erfassen soll.

Page 60

Erachtens ist fur die Festlegung dieser Beschlusse das Kriterium der möglichen finanziellen Auswirkung nicht ausreichend. Sie beschloss daher, eine Liste der Beschlusse auizustellen, für die wegen ihrer finanziellen Auswirkung oder wegen ihrer Bedeutung ein solcher Wahlgang in Betracht kommen könnte. Diese Liste findet sich in Absatz 1 dieses Artikels. 36. Bei Absatz 1 Abschnitt 0 dieser Liste (Verkürzung der Frist für die Stellung des Prüfungsantrags) erörterte die Gruppe die Frage, ob die Stimmenwägung lediglich bei der Verkürzung dieser Frist oder auch bei deren etwaiger Verlängerung anzuwenden sei; schliesslich einigte men sich auf die erstere Lünung. Die Gruppe beschrinkte sich auf die Hypothese der Fristverkürzung wegen der möglichen finanziellen Auswirkung einer solchen Massnahme (erhöhte Anzahl von Prüfern). Eine Delegation erklärte sich mit dieser Lösung zwar einverstanden, führte jedoch aus, dass sie es in Anbetracht der allgemeinen Bedeutung einer Aenderung gleich welcher Art der Frist nach Artikel 88 Absatz 2 des Vorentwurfs eines Uebereinkommens vorgezogen hätte, bei jedem Beschluss auf diesem Gebiet gegebenenfalls das System der Stimmenwägung anzurenden. 37. Die Gruppe behielt sich vor, zur Frage der in Artikel a Absatz 1 Abschnitt B genannten Regelungen später, d.h. nach Präzisierung des Gegenstandes dieser Regelungen, Stellung zu nehmen. 38. In Absatz 2 ist das System der Etimmendigung festgelegt: den Vertragsstaaten wird eine bestimme Anzah1 von Stimmen zuerkannt. Die praktische Anwendung dieses Absatzes wird

BR/34 d/70 esi/AK/bm

Page 61

32. Es wurde festgestellt, dass für die Einstimmigkeit, die Zweidrittelmehrheit und die einfache Mehrheit nach Absatz 1, 3 und 4 von der Gesamtzahl der Stimmen der Vertragsstaaten und nicht von der Zahl der Stimmen der Staaten auszugehen sei, deren Vertreter an der betreffenden Beratung teilnähmen.

Artikel n - Stimmenwägung 33. Die Gruppe stimmte dem Grundsatz zu, dass uber bestimmte Beschlüsse nach einem Verfahren abzustimmen ist, bei dem die Stimmen der Vertragsstaaten gewogen werden. Die Gruppe stellte jedoch fest, dass die Erfahrungen in verschiedenen internationalen Organisationen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes gezeigt hätten, dass in zahlreichen Fällen Beschlüsse im allgemeinen Einvernehizen gefasst wurden. Sie hielt es daher für angebracht, die Stimmenwägung lediglich als eine Art Schutzklausel für jene Vertragsstaaten anzusehen, die bei Beschlüssen mit finanziellen Auswirkungen oder bei Beschlüssen von besonderer Bedeutung die grösste Verantwortung ubernehmen. Die Gruppe nahm dabei den Grundsatz zum Vorbild, der in Artikel 8 des Abkommens von Den Haag vom 6. Juni 1947 uber die Einrichtung eines Internationalen Patentants, geändert am 16. Februar 1961 in Den Haag, enthalten ist. 34. Nach Auffassung der Gruppe sollte dieser Grundsatz nur auf einige der Beschlüsse angewandt werden, die nach Artikel m Absatz 3 die Zweidrittelmehrheit erfordern. 35. Die Gruppe erörterte eingehend, für welche Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit ein zweiter Wahlgang mit W&gung der Stimmen der Vertragsstaaten in Frage kommen könnte. Ihres

Page 62

BERICHT

über die Sitzung der Arbeitsgruppe II (Luxemburg, 4. - 6. März 1970)

1. Die Arbeitsgruppe II, die von der Konferenz auf der Tagung am 13./16. Januar 1970 eingesetzt worden war, hat von Mittwoch, den 4., bis Freitag, den 6. März 1970, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.

Der Vorsitz wurde entsprechend dem Beschluss, den die Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung am 16. Januar 1970 in Luxemburg gefasst hatte, von dem Conseiller im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Herrn LABRY, (Frankreich) wahrgenommen.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung als Beobachter teilgenommen. Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarates, der ebenfalls eingeladen worden war, hatte sich entschuldigen lassen (1). (1) Siehe in Anlage II Liste der Teilnehmer an der Arbeitssitzung. In bezug auf Anlage I siehe Punkt 38 Seite 16. B R / 34  d / 70 zat / AX / bm

Page 63

(2) In dieser neuen Abstimmung verfligt jeder Vertragsstaat über funf Stimmen zuzuiglich einer Stimmenzahl, die sich wie folgt errechnet: Die Ziffer des Aufbringungsschlüssels fur die Finanzbeiträge jedes Staates wird durch den Wägungsindex dividiert, wie er im dritten Unterabsatz definiert ist; die so errechnete Grösse wird auf eine ganze Zahl aufgerundet.

Der Wägungsindex ist gleich dem Quotient aus der Summe der Aufbringungsschlüssel der Staaten für die Finanzbeiträge und der Zahl der Staaten multipliziert mit zwanzig. (3) Jeacch darf die Gesamtzahl der Stiamen eines Vertragsstaates nicht mehr als das [5-fache] der stimmenzahl eines anderen Vertragsstaats ausmachen.

Bemerkung:

Dieser Artikel wird unter Berücksichtigung des Aufbringungsschilissols, der von der Arbeitsgruppe IV festgelegt wird, erneut geprüft werden.

Page 64

Irtikel n

StimmenwEgung

(1) Jeder Vertragsstaat kann für folgence Beschlusse A. die Annahme und die Aenderung a) der Verwaltungs- und Finanzordnung betreffend die Verwaltungsstruktur des Europäischen Patentamts, b) des Statuts der Beamten sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Patentamts, ihrer Besoldung sowie der Irt der susatzlichen Vergütungen und der Verfahrensregeln für deren Gewährung, c) cer Gebührenordnung, B. die Annahme des Heushaltsplans des Europäischen Patentamts sowie gegebenenfalls cer Aenderungshaushaltsplăne und Zusatzhaushaltsplăne, C. die Verkiurzung der in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehener. Frist für die Stellung eines Antrags auf Priifung, nach einer ersten Abstimmung, in der jeder Vertragsstaat uber eine Stimme verfügt, unabhängig vom Ausgang der Abstimmung verlangen, dass unverzüglich eine zweite Abstimnung vorgenommen wird, in der die Stimnen der Staaten entsprechend den Bestimmungen des Absatces 2 gewogen werden. Diese zweite Abstimmung ist für den Beschluss mesegabend.

Page 65

REGIERUNGSKONFERENZ WEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 18. März 1970 BR / 33 / 70

VORENTWURF EINES UFBEREINKOMMENS UEBER EIR EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Von der Arbeitsgruppe II erarbeitete Bestimmungen betreffend den Verwaltungsrat (4. - 6. M3rrz 1970)

Page 66

Zu Artikel 68

Nummer 8

Telegraphische und fernschriftliche Eingaben im Verfahren

(1) Anmeldungen, Anträge, Beschwerden und sonstige Eingaben in einem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt können abweichend von den Vorschriften des Artikels (Nummer 7 zu Artikel 68) Absatz 1 beim Europäischen Patentamt auch telegraphisch oder fernschriftlich eingereicht werden. Innerhalb einer Frist von zwei Wochen ist jedoch ein Schriftstück nachzureichen, das den Inhalt des Telegramms oder Fernschreibens wiedergibt und den Vorschriften dieser Ausführungsordnung entspricht. (2) Wird das Schriftstück nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Telegramm oder das Fernschreiben als nicht eingegangen.