Art35dPCTBE1973

De CBE 1973


Métadonnées

  • Nom affiché : Art35dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 35
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 026-050/Article 035 (Deutsche Fassung)/Art35dPCTBE1973.pdf

Contenu

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Artikel 35 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 35 MPO Abstimmungen

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
BR/33/70 a BR/34/70 Rdn. 10-17
BR/33/70 m BR/34/70 Rdn. 29-32
BR/33/70 a BR/53/70 Rdn. 5- 9
BR/33/70 b BR/53/70 Rdn. 10-15
BR/33/70 35a BR/87/71 Rdn. 81
BR/88/71 35a BR/125/71 Rdn. 96-103
BR/88/71 35b BR/125/71 Rdn. 104
BR/88/71 35 m BR/125/71 Rdn. 117-120
VE 1971 (Ue) 35 n BR/168/72 Rdn. 65
BR/184/72 33 BR/209/72 Rdn. 7

Dokumente der MDK

E 1972 33 M/10 S. 42
" 33 M/11 S. 54
" 33 M/47/I/II/III S. 4
" 33 M/108/II/R 4 S. 7
" 33 M/130/II/R 6 S. 15
" 33 M/146/R 2 Art. 35
" 33 M/PR/II S. 125

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(7) Die Ründer der Blätter müssen bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung vollständig unbenutzt sein. (8) Alle Blätter der europäischen Patentanmeldung sind fortlaufend mit arabischen Zahlen zu numerieren. Die Blattzahlen sind oben in der Mitte, aber nicht auf dem oberen Rand anzubringen. (9) Auf jedem Blatt der Beschreibung und der Patentansprüche soll jede fünfte Zeile numeriert sein. Die Zahlen sind an der linken Seite, rechts vom Rand anzubringen. (10) Der Antrag auf Erteilung des europäischen Patents, die Beschreibung, die Patentansprüche und Zusammenfassung müssen mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. Nur graphische Symbole und Schriftzeichen, chemische oder mathematische Formeln können, falls notwendig, handgeschrieben oder gezeichnet sein. Der Zeilenabstand hat 11 / 2 zeilig zu sein. Alle Texte müssen in Buchstaben, deren Grossbuchstaben eine Mindesthöhe von 0,21  cm besitzen, und mit dunkler unauslöschlicher Farbe geschrieben sein.

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Von der Untergruppe ausgearbeiteter Text (5) Jeder Bestandteil der europäischen Patentanmeldung (Antrag, Beschreibung, Patentansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassung) muss auf einem neuen Blatt beginnen. Alle Blätter müssen so miteinander verbunden sein, dass sie leicht gewendet sowie leicht entfernt und wieder miteinander verbunden werden können. (6) Vorbehaltlich Artikel ... (Nummer 4 zu Artikel 66) Absatz 1 sind auf den Blättern als Mindestränder folgende Flächen unbeschriftet zu lassen:

Oberer Rand des ersten Blatts mit Ausnahme des Antragsblatts : 8 cm Oberer Rand der anderen Blätter : 2 cm Linker Seitenrand : 2,5  cm Rechter Seitenrand : 2 cm Unterer Rand : 2 cm Die empfohlenen Höchstmasse für die vorstehenden Ränder sind folgende: Oberer Rand des ersten Blatts mit Ausnahme des Antragsblatts : 9 cm Oberer Rand der anderen Blätter : 4 cm Linker Seitenrand : 4 cm Rechter Seitenrand : 3 cm Unterer Rand : 3 cm

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Nummer 7

Allgemeine Bestimmungen über die Form der Anmeldungsunterlagen

Von der Untergruppe ausgearbeiteter Text (1) Die in Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 des Uebereinkommens genannten Uebersetzungen gelten als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung. (2) Die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung sind in drei Stücken einzureichen. Dies gilt nicht für den Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents und für die gemäss Artikel 34 Absatz 2 Satz 1 des Uebereinkommens eingereichten Unterlagen. (3) Die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung sind in einer Form einzureichen, die gewährleistet, dass eine unmittelbare Reproduktion durch Fotografie, elektrostatisches Verfahren, Foto-Offsetdruck und Mikroverfilmung in einer unbeuchränkten Anzahl von Exemplaren vorgenommen werden kann. Die Blätter müssen glatt und knitterfrei sein. Sie dürfen nicht gefaltet sein und sind einseitig zu beschriften. (4) Die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung sind auf biegsamem, festem, weissem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier im Format A 4 ( 29,7  cm mal 21 cm ) einzureichen. Vorbehaltlich Artikel ... Absatz 2 (Nummer 4 zu Artikel 66) Buchstabe h ist jedes Blatt in der Weise zu verwenden, dass die kurzen Seiten oben und unten erscheinen (Hochformat).

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REGIERUNGSKONFEREN

HEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Arbeitsergebnisse der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I (15. bis 18. September 1970)

ENTWURF EINER AUSFUERRUNGSORDNUNG zu Artikel 62, 63, 64, 66, 69, 70, 71, 79 und 85 des Ersten Vorentwurfs eines Uebereinkommens

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folgenden Absätzen vorgesehenen Bedingungen auch für die Uebersetzungen gelten. Festzustellen ist beispielsweise, dass die Anmeldung in einer Amtssprache, die keine Arbeitssprache ist, nur im Original und nicht in drei Stücken eingereicht zu werden braucht. Dagegen sind die Uebersetzungen dieser Anmeldung in drei Stücken zu ubermitteln, um den einschlägigen Bestimmungen zu entsprechen. Die Frage, ob die Zusammenfassung Zeichnungen enthalten darf oder nicht (Absatz 11), wird bei der Prüfung der Bestimmung uber die Form und den Inhalt der Zusammenfassung (s. Nr. 23) erneut untersucht.

Zu Artikel 66 Nummer 8 - Nachgereichte Unterlagen 26. Keine Bemerkungen

Zu Artikel 66 Nummer 9 - Form und Stückzahl von Schriftstücken im Verfahren 27. Grundsătzlich keine Bemerkungen, die Untergruppe hielt es jedoch für zweckmässig, die Sanktion abzuschwächen, die für den Fall vorgesehen ist, dass die erforderlichen Schriftstücke nicht in der entsprechenden Stückzahl eingereicht werden. Die fehlenden Stücke werden auf Kosten des Beteiligten angefertigt.

Zu Artikel 66 Nummer 10 - Unterzeichnung der Schriftstücke 28. Aus der von der Untergruppe angenommenen Bestimmung geht hervor, dass die Schriftstücke in einem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt unterzeichnet sein müssen. Das Amt kann eine Frist festsetzen. Wird das Schriftstück nicht fristgemäss unterzeichnet, so gilt es als nicht eingegangen. Dies gilt jedoch nicht für den Antrag, damit auch in diesem Fall die Anmeldung nach Artikel 68 des Vorentwurfs zulässig ist, und die Prioritätsrechte richt hinfällig werden können. Fehlt jedoch auch später die Unterschrift auf dem Antrag, so wird dessen Ordnungsmässigleit beeinträchtigt.

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Zu Artikel 66 Nummer 5 - Form und Inhalt der Zusammenfassung 23. Der Vorsitzende erklärte, dass er bis zur nächsten Sitzung einen Vorschlag für eine entsprechende Durchführungsbestimmung ausarbeiten werde.

Zu Artikel 66 Nummer 6 - Unzulässige Angaben 24. Auch hierfür ist der Text der POT-Verfahrensregelung übernommen wirden. Die Untergruppe erörterte ferner die Frage, ob die Angabe einer Marke zu untersagen sei, wenn nicht gleichzeitig Hinweise über ihre Hinterlegung gegeben würden. Sie hielt es nicht für wünschenswert, ein solches Verbot in die Ausfuhrungsordnung aufzunehmen. Es dürfte ihres Erachtens bereits implizite in den Bestimmungen über die Genauigkeit und Klarheit des Wortlauts der Anmeldung enthalten sein.

Zu Artikel 66 Nummer 7 - Allgemeine Bestimmungen über die Form der Anmeldungsunterlagen 25. Für diesen Punkt ist gleichfalls der Text der POT-Verfahrensregelung gewählt worden. Es wurde jedoch ein Aenderungsantrag mit dem Ziel unterbreitet, den Text in bezug auf die Masseinheiten (Absatz 12) elastischer zu gestalten. Im Anschluss an einen Vorschlag der schweizerischen Delegation wurde beschlossen, für andere physikalische Einheiten als zuvor genannte Masseinheiten die in der internationalen Praxis anerkannten Einheiten zu verwenden. Ausserdem hat die Untergruppe eine Bestimmung über die Gleichstellung der Uebersetzungen mit den Anmeldungsunterlagen (Absatz 1) hinzugefügt. Es handelt sich um die Fälle, in denen Anmeldungsunterlagen, die in einer Amtssprache des Europäischen Patentants abgefasst sind, die keine der drei Arbeitssprachen ist, in eine Arbeitssprache des Amtes übersetzt werden. Daraus ergibt sich, dass alle in den darauf-

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 7. Oktober 1970 BR / 51 / 70

BERICHT

Uber die 2. Sitzung der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 15.-18. September 1970)

I.

1. Die von der Arbeitsgruppe I mit der Ausarbeitung eines Entwurfs einer Ausführungsordnung zum Uebereinkommen beauftragte Untergruppe hat ihre zweite Arbeitssitzung unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut français de la propriété industrielle, Herrn FRESSONNET, von Dienstag, den 15., bis Freitag, den 18. September 1970, in Luxemburg abgehalten.

Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben auch die BIRPI und das Internationale Patentinstitut (IIB) an dieser Sitzung teilgenommen (1). (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I. BR / 51  d / 70 zat / MP / bm

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(14) Aucune feuille ne doit être gommée plus qu'il n'est raisonnable ni comporter de corrections, de surcharges ni d'interlinćations. Des dérogations à cette règle peuvent être autorisées si l'authenticité du contenu n'est pas en cause et si elles ne nuisent pas aux conditions nécessaires à une lonne reproduction.

Cf. les articles 14 (les de l'Office européen des brevets) et 76 (Conditions at les doit satisfaire la demande de brevet européen)

Règle 36

Documents produits ultérieurement

(1) Les dispositions des règles 27,29,32 à 35 s'appliquent aux documents remplaçant des pièces de la demande de brevet européen. (2) Tous documents autres que ceux visés au paragraphe 1 , doivent, en principe, être dactylographiés ou imprimés. Une marge d'environ 2,5  cm doit être réservée sur le côté gauche de la feuille. (3) A l'exclusion des pièces annexes, les documents postérieurs au dépôt de la demande de brevet européen doivent être signés. Si un document n'est pas signé, l'Office européen des brevets invite l'intéressé, dans un délai qu'il lui impartit, à remédier à cette irrégularité. Si le document est signé dans les délais, il garde le bénéfice de sa date. Dans le cas contraire, le document est réputé n'avoir pas été reçu. (4) Les documents qui doivent être communiqués à d'autres personnes, ou qui concernent plusieurs de- mandes de brevet européen ou plusieurs brevets européens, doivent être produits en un nombre suffisant d'exemplaires. Les exemplaires manquants sont établis aux frais de l'intéressé, si celui-ci ne se conforme pas à cette obligation malgré l'injonction de l'Office européen des brevets. (5) Les documents postérieurs au dépôt de la demande de brevet européen peuvent, par dérogation aux dispositions des paragraphes 2 à 4 , être adressés par télégramme ou télex. Toutefois, un document reproduisant le contenu du télégramme ou du télex et répondant aux prescriptions du présent règlement doit être produit dans un délai de deux semaines à compter de la réception dudit télégramme ou télex. Si ce document n'est pas produit dans les délais, le télégramme ou le télex est réputé non reçu.

Cf. l'article 76 (Conditions auxquelles doit satisfaire la demande de brevet européen)

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(14) Jedes Blatt muß weitgehend frei von Radierstellen und frei von Änderungen, Uberschreibungen und Zwischenbeschriftungen sein. Von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der verbindliche Text dadurch nicht in Frage gestellt wird und die Voraussetzungen für eine gute Vervielfältigung nicht gefährdet sind.

Vgl. Artikel 14 (Sprochen des Europäischen Patentamts) und 76 (Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung)

Regel 36

Unterlagen nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung (1) Die Regeln 27, 29 und 32 bis 35 sind auf Schriftstücke, die die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ersetzen, anzuwenden. (2) Alle anderen als die in Absatz 1 genannten Schriftstücke sollen mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. Auf jedem Blatt ist links ein etwa 2,5  cm breiter Rand freizulassen. (3) Die nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung einzureichenden Schriftstücke sind zu unterzeichnen, soweit es sich nicht um Anlagen handelt. Ist ein Schriftstück nicht unterzeichnet worden, so fordert das Europäische Patentamt den Beteiligten auf, das Schriftstück innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist zu unterzeichnen. Wird das Schriftstück rechtzeitig unterzeichnet, so behält es den ursprünglichen Tag des Eingangs; anderenfalls gilt das Schriftstück als nicht eingegangen. (4) Schriftstücke, die anderen Personen mitzuteilen sind oder die mehrere europäische Patentanmeldungen oder europäische Patente betreffen, sind in der entsprechenden Stückzahl einzureichen. Kommt ein Beteiljter dieser Verpflichtung trotz Aufforderung des Europäischen Patentamts nicht nach, so werden die fehlenden Stücke auf Kosten des Beteiligten angefertigt. (5) Nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung können Schriftstücke abweichend von den Absätzen 2 bis 4 beim Europäischen Patentamt auch telegraphisch oder fernschriftlich eingereicht werden. Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Telegramms oder Fernschreibens ist jedoch ein Schriftstück nachzureichen, das den Inhalt des Telegramms oder Fernschreibens wiedergibt und dieser Ausführungsordnung entspricht. Wird dieses Schriftstück nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Telegramm oder das Fernschreiben als nicht eingegangen.

Vgl. Artikel 76 (Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung) (14) Each sheet shall be reasonably free from erasures and shall be free from alterations, overwritings, and interlineations. Non-compliance with this rule may be authorised if the authenticity of the content is not in question and the requirements for good reproduction are not in jeopardy.

Cf. Articles 14 (Languages of the European Patent Office) and 76 (Requircments of the European patent application)

Rule 36

Documents filed subsequently (1) The provisions of Rules 27, 29 and 32 to 35 shall apply to documents replacing documents making up the European patent application. (2) All documents other than those referred to in paragraph 1 shall normally be typewritten or printed. There must be a margin of about 2.5 cm on the left-hand side of each page. (3) All documents, with the exception of annexed documents, filed after filing of the European patent application must be signed. If a document has not been signed, the European Patent Office shall invite the party concerned to do so within a time limit to be laid down by that Office. If signed in due time, the document shall retain its original date of receipt; otherwise it shall be deemed not to have been received. (4) Such documents as must be communicated to other persons or as relate to two or more European patent applications or European patents, must be filed in a sufficient number of copies. If the party concerned does not comply with this obligation in spite of a request by the European Patent Office, the missing copies shall be provided at the expense of the party concerned. (5) Documents filed after filing of the European patent application may, by way of exception to the provisions of paragraphs 2 to 4 , be sent to the European Patent Office by telegram or telex. However, a document reproducing the contents of such telegram or telex and complying with the requirements of these Implementing Regulations must be filed within two weeks as from the receipt of such telegram or telex. If this document is not filed in due time, the telegram or telex shall be deemed not to have been received.

[^0] [^0]: Cf. Article 76 (Requircments of the European patent application)

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Le maximum recommandé des marges citées ci-dessus est le suivant: marge du haut de la première feuille à l'exception de la feuille de la requête: 9 cm marge du haut des autres feuilles: 4 cm marge de gauche: 4 cm marge de droite: 3  cm marge du bas: 3  cm (7) Les marges des feuilles doivent être totalement vierges lors du dépôt de la demande de brevet européen. (8) Toutes les feuilles de la demande de brevet européen doivent être numérotées consécutivement en chiffres arabes. Les numéros des feuilles doivent être inscrits en haut des feuilles au milieu, mais non dans la marge du haut. (9) Les lignes de chaque feuille de la description et des revendications doivent en principe être numérotées de cinq en cinq, les numéros étant portés sur le côté gauche, à droite de la marge. (10) La requête en délivrance du brevet européen, la description, les revendications et l'abrégé doivent être dactylographiés ou imprimés. Seuls les symboles et caractères graphiques, les formules chimiques ou mathématiques peuvent être manuscrits ou dessinés, en cas de nécessité. Pour les textes dactylographiés, l'interligne doit être de 11 / 2. Tous les textes doivent être écrits en caractères dont les majuscules ont au moins 0,21  cm de haut, dans une couleur noire et indélébile. (11) La requête en délivrance du brevet européen, la description, les revendications et l'abrégé ne doivent pas comporter de dessins. La description, les revendications et l'abrégé peuvent comporter des formules chimiques ou mathématiques. La description et l'abrégé peuvent comporter des tableaux. Les revendications ne peuvent comporter des tableaux que si l'objet desdites revendications en fait apparaître l'intérêt. (12) Les unités de poids et de mesure doivent être exprimées selon le système métrique; si un autre système est utilisé, elles doivent être exprimées également selon le système métrique. Les températures doivent être exprimées en degrés centigrades; si un autre système est utilisé, elles doivent être exprimées également en degrés centigrades. Les densités sont exprimées en unités métriques. Doivent être utilisées, pour les autres indications physiques, les unités de la pratique internationale, pour les formules mathématiques, les symboles généralement en usage et pour les formules chimiques, les symboles, poids atomiques et formules moléculaires généralement en usage. En règle générale, seuls les termes, signes et symboles techniques généralement acceptés dans le domaine considéré doivent être utilisés. (13) La terminologie et les signes de la demande de brevet européen doivent être uniformes.

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Die empfohlenen Höchstmaße für die vorstehenden Ränder sind folgende: Oberer Rand des ersten Blatts mit Ausnahme des Antragsblatts: 9 cm . Oberer Rand der anderen Blätter: 4 cm Linker Seitenrand: 4 cm Rechter Seitenrand: 3 cm Unterer Rand: 3 cm (7) Die Ränder der Blätter müssen bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung vollständig unbenutzt sein. (8) Alle Blätter der europäischen Patentanmeldung sind fortlaufend mit arabischen Zahlen zu numurieren. Die Blattzahlen sind oben in der Mitte, aber nicht auf dem oberen Rand anzubringen. (9) Auf jedem Blatt der Beschreibung und der Patentansprüche soll jede fünfte Zeile numeriert sein. Die Zahlen sind an der linken Seite, rechts vom Rand anzubringen. (10) Der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents, die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung müssen mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. Nur graphische Symbole und Schriftzeichen, chemische oder mathematische Formeln können, falls notwendig, handgeschrieben oder gezeichnet sein. Der Zeilenabstand hat 11 / 2 zeilig zu sein. Alle Texte müssen in Buchstaben, deren Großbuchstaben eine Mindesthöhe von 0,21  cm besitzen, und mit dunkler unauslöschlicher Farbe geschrieben sein. (11) Der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents, die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung dürfen keine Ze'chnungen enthalten. Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zu sammenfassung können chemische oder mathematische Formeln enthalten. Die Beschreibung und die Zu sammenfassung können Tabellen enthalten. Ein Patentanspruch darf dies nur dann, wenn sein Gegenstand die Verwendung von Tabellen wünschenswert erscheinen läßt. (12) Gewichts- und Maßeinheiten sind nach dem metrischen System oder, falls den Angaben ein anderes System zugrunde liegt, auch nach dem metrischen System anzugeben. Temperaturen sind in Grad Celsius oder, falls den Angaben ein anderes System zugrunde liegt, auch in Grad Celsius anzugeben. Die Dichte ist in metrischen Einheiten anzugeben. Für die übrigen physikalischen Einheiten sind die in der internationalen Praxis anerkannten Einheiten, für mathematische Formeln die allgemein üblichen Schreibweisen und für chemische Formeln die allgemein üblichen Symbole, Atomgewichte und Molekularformeln zu verwenden. Grundsätzlich sind nur solche technischen Bezeichnungen, Zeichen und Symbole zu verwenden, die auf dem Fachgebiet allgemein anerkannt sind. (13) Terminologie und Zeichen sind in der gesamten europäischen Patentanmeldung einheitlich zu verwenden.

The recommended maximum for the margins quoted above is as follows: top of first sheet, except that of the request: 9 cm top of other sheets: 4 cm left side: 4 cm right side: 3 cm bottom: 3 cm (7) The margins of the documents making up the European patent application, when submitted, must be completely blank. (8) All the sheets contained in the European patent application shall be numbered in consecutive arabic numerals. These shall be placed at the top of the sheet, in the middle, but not in the top margin. (9) The lines of each sheet of the description and of the claims shall preferably be numbered in sets of five, the numbers appearing on the left side, to the right of the margin. (10) The request for the grant of a European patent, the description, the claims and the abstract shall be typed or printed. Only graphic symbols and characters and chemical or mathematical formulae may, if necessary, be written by hand or drawn. The typing shall be 11 / 2 spaced. All text matter shall be in characters the capital letters of which are not less than 0.21 cm high, and shall be in a dark, indelible colour. (11) The request for the grant of a European patent, the description, the claims and the abstract shall not contain drawings. The description, the claims and the abstract may contain chemical or mathematical formulae. The description and the abstract may contain tables. The claims may contain tables only if their subject-matter makes the use of tables desirable. (12) Units of weights and measures shall be expressed in terms of the metric system. If a different system is used they shall also be expressed in terms of the metric system. Temperatures shall be expressed in degrees centigrade. If a different system is used they shall also be expressed in degrees centigrade. Densities shall be expressed in metric units. For the other physical values, the units recognised in international practice shall be used, for mathematical formulae the symbols in general use, and for chemical formulae the symbols, atomic weights and molecular formulae in general use shall be employed. In general, use should be made of technical terms, signs and symbols generally accepted in the field in question. (13) The terminology and the signs shall be consistent throughout the European patent application.

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(2) Lorsqu'une demande de brevet européen contient des éléments au sens du paragraphe 1 , lettres a) ou b), l'Office européen des brevets peut les omettre lors de la publication de la demande. Dans ce cas, il indique la place et le nombre des mots et des dessins omis, et fournit, sur demande, une copie des passages ayant fait l'objet de l'omission.

Cf. les articles 76 (Conditions auxquelles doit satisfaire la demande de brevet européen) et 92 (Publication de la demande de brevet européen)

Règle 35

Dispositions générales relatives à la présentation de pièces de la demande (1) Les traductions visées à l'article 14, paragraphe 2, sont considérées comme des pièces de la demande. (2) Les pièces de la demande de brevet européen doivent être produites en trois exemplaires. Cette disposition n'est pas applicable à la requête en délivrance du brevet européen ni aux pièces déposées conformément à l'article 14, paragraphe 2, première phrase. (3) Les pièces de la demande de brevet européen doivent être présentées de manière à permettre leur reproduction directe par le moyen de la photographie, de procédés électriques, de l'offset et du microfilm en un nombre illimité d'exemplaires. Les feuilles ne doivent pas être déchirées, froissées ou pliées. Un seul côté des feuilles doit être utilisé. (4) Les pièces de la demande de brevet européen doivent être remises sur papier souple, fort, blanc, lisse, mat et durable, de format A 4(29,7  cm× 21  cm). Sous réserve de la règle 32 , paragraphe 2 , lettre h), chaque feuille doit être utilisée de façon à ce que les petits côtés se trouvent en haut et en bas (sens vertical). (5) Le début de chaque pièce de la demande de brevet européen (requête, description, revendications, dessins, abrégé) doit figurer sur une nouvelle feuille. Toutes les feuilles doivent être réunies de façon à pouvoir être facilement feuilletées et aisément séparées et réunies à nouveau. (6) Sous réserve de la règle 32 , paragraphe 1 , les marges minimales doivent être les suivantes: marge du haut de la première feuille à l'exception de celle de la requête: 8  cm marge du haut des autres feuilles: 2  cm marge de gauche: 2,5  cm marge de droite: 2  cm marge du bas: 2  cm

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(2) Enthält eine europäische Patentanmeldung Angaben im Sinn des Absatzes 1 Buchstaben a oder b, so kann das Europäische Patentamt diese Angaben bei der Veröffentlichung der Anmeldung ausschlieBen. Es gibt dabei die Stelle der Auslassung und die Zahl der ausgelassenen Wörter und Zeichnungen an und stellt auf Antrag eine Abschrift der ausgelassenen Stellen zur Verfügung.

Vgl. Artikel 76 (Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung) und 92 (Veröfentlichung der europäischen Patentanmeldung)

Regel 35

Allgemeine Bestimmungen über die Form der Anmeldungsunterlagen (1) Die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Ubersetzungen gelten als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung. (2) Die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung sind in drei Stücken einzureichen. Dies gilt nicht für den Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents und für die nach Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 eingereichten Unterlagen. (3) Die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung sind in einer Form einzureichen, die gewährleistet, daß eine unmittelbare Vervielfältigung durch Fotografie, elektrostatisches Verfahren, Foto-Offsetdruck und Mikroverfilmung in einer unbeschränkten Anzahl von Exemplaren vorgenommen werden kann. Die Blätter müssen glatt und knitterfrei sein. Sie dürfen nicht gefaltet sein und sind einseitig zu beschriften. (4) Die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung sind auf biegsamem, festem, weißem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier im Format A 4(29,7  cm mal 21 cm ) einzureichen. Vorbehaltlich Regel 32 Absatz 2 Buchstabe h ist jedes Blatt in der Weise zu verwenden, daß die kurzen Seiten oben und unten erscheinen (Hochformat). (5) Jeder Bestandteil der europäischen Patentanmeldung (Antrag, Beschreibung, Patentansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassung) muß auf einem neuen Blatt beginnen. Alle Blätter müssen so miteinander verbunden sein, daß sie leicht gewendet sowie leicht entfernt und wieder miteinander verbunden werden können. (6) Vorbehaltlich Regel 32 Absatz 1 sind auf den Blättern als Mindestränder folgende Flächen unbeschriftet zu lassen: Oberer Rand des ersten Blatts mit Ausnahme des Antragsblatts: 8  cm Oberer Rand der anderen Blätter: 2  cm Linker Seitenrand: 2,5  cm Rechter Seitenrand: 2 cm Unterer Rand: 2 cm (2) If a European patent application contains prohibited matter within the meaning of paragraph 1(a) or (b), the European Patent Office may omit it when publishing the application. It shall indicate the place and number of words or drawings omitted, and shall furnish, upon request, a copy of the passages omitted.

Cf. Articles 76 (Requirements of the European patent application) and 92 (Publication of a European patent application)

Rule 35

General provisions governing the presentation of the application documents (1) Translations mentioned in Article 14, paragraph 2, shall be considered to be included in the term "documents making up the European patent application". (2) The documents making up the European patent application shall be filed in three copies. This shall not apply to the request for the grant of a European patent nor to those documents filed under Article 14, paragraph 2, first sentence. (3) The documents making up the European patent application shall be so presented as to admit of direct reproduction by photography, electrostatic processes, photo offset and micro-filming, in an unlimited number of copies. All sheets shall be free from cracks, creases and folds. Only one side of the sheet shall be used. (4) The documents making up the European patent application shall be on A 4 paper ( 29.7  cm× 21  cm ), which shall be pliable, strong, white, smooth, matt and durable. Subject to the provisions of Rule 32, paragraph 2(h), each sheet shall be used with its short sides at the top and bottom (upright position). (5) Each of the documents making up the European patent application (request, description, claims, drawings and abstract) shall commence on a new sheet. The sheets shall be connected in such a way that they can easily be turned over, separated and joined together again. (6) Subject to Rule 32, paragraph 1, the minimum margins shall be as follows: top of first sheet, except that of the request: 8 cm top of other sheets: 2 cm left side: 2.5 cm right side: 2 cm bottom: 2 cm

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Règle 33

Forme et contenu de l'abrégé (1) L'abrégé doit mentionner le titre de l'invention. (2) L'abrégé doit comprendre un résumé concis de ce qui est exposé dans la description, les revendications et les dessins; le résumé doit indiquer le domaine technique auquel appartient l'invention et doit être rédigé de manière à permettre une claire compréhension du problème technique, de l'essence de la solution de ce problème par le moyen de l'invention et de l'usage principal ou des usages principaux de l'invention. L'abrégé comporte, le cas échéant, la formule chimique qui, parmi celles qui tiguent dans la demande de brevet, caractérise le mieux l'invention. Il ne doit pas contenir de déclarations relatives aux mérites ou à la valeur allégcés de l'invention ou à ses applications supputées. (3) L'abrégé ne peut, de préférence, comporter plus de cent cinquante mots. (4) Si la demande de brevet européen comporte des dessins, le demandeur doit indiquer la figure du dessin ou, exceptionnellement, les figures des dessins qu'il propose de faire publier avec l'abrégé. L'Office européen des brevets peut décider de publier une autre figure ou plusieurs autres figures s'il estime qu'elle caractérise ou qu'elles caractérisent mieux l'invention. Chacune des caractéristiques principales mentionnées dans l'abrégé et illustrées par le dessin doit être suivie d'un signe de référence entre parenthèses. (5) L'abrégé doit être rédigé de façon à constituer un instrument efficace de sélection dans le domaine technique en cause, notamment en permettant d'apprécier s'il y a lieu de consulter la demande de brevet elle-même.

Cf. les articles 76 (Conditions auxquelles doit satisfaire la demande de brevet européen) et 83 (Abrégé)

Règle 34

Eléments prohibés (1) La demande de brevet européen ne doit pas contenir: a) des expressions ou dessins contraires à l'ordre public ou aux bonnes mœurs; b) des déclarations dénigrantes concernant des produits ou procédés de tiers ou le mérite ou la validité de demandes de brevets ou de brevets de tiers. De simples comparaisons avec l'état de la technique ne sont pas considérées comme dénigrantes en elles-mêmes; c) des éléments manifestement étrangers au sujet ou superilus.

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Regel 33

Form und Inhalt der Zusammenfassung (1) Die Zusammenfassung muß die Bezeichnung der Erfindung enthalten. (2) Die Zusammenfassung muß eine Kurzfassung der in der Beschreibung, den Patentansprüchen und Zeichnungen enthaltenen Offenbarung enthalten; die Kurzfassung soll das technische Gebiet der Erfindung angeben und so gefaßt sein, daß sie ein klares Verständnis des technischen Problems, des entscheidenden Punkts der Lösung der Erfindung und der hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeiten ermöglicht. In der Zusammenfassung ist gegebenenfalls die chemische Formel anzugeben, die unter den in der europäischen Patentanmeldung enthaltenen Formeln die Erfindung am besten kennzeichnet. Sie darf keine Behauptungen über angebliche Vorzüge oder den angeblichen Wert der Erfindung oder über deren theoretische Anwendungsmöglichkeiten enthalten. (3) Die Zusammenfassung soll aus nicht mehr als 150 Worten bestehen. (4) Enthält die europäische Patentanmeldung Zeichnungen, so hat der Anmelder diejenige Abbildung oder in Ausnahmefällen diejenigen Abbildungen anzugeben, die er zur Veröffentlichung mit der Zusammenfassung vorschlägt. Das Europäische Patentamt kann eine oder mehrere andere Abbildungen veröffentlichen, wenn es der Auffassung ist, daß diese die Erfindung besser kennzeichnen. Hinter jedem wesentlichen Merkmal, das in der Zusammenfassung erwähnt und durch die Zeichnung veranschaulicht ist, hat in Klammern ein Bezugszeichen zu stehen. (5) Die Zusammenfassung ist so zu formulieren, daß sie eine wirksame Handhabe zur Sichtung des jeweiligen technischen Gebiets gibt und insbesondere eine Beurteilung der Frage ermöglicht, ob es notwendig ist, die europäische Patentanmeldung selbst einzusehen.

[^0]## Rule 33

Form and content of the abstract (1) The abstract shall indicate the title of the invention. (2) The abstract shall contain a concise summary of the disclosure as contained in the description, the claims and any drawings; the summary shall indicate the technical field to which the invention pertains and shall be drafted in a way which allows the clear understanding of the technical problem, the gist of the solution of that problem through the invention and the principal use or uses of the invention. The abstract shall, where applicable, contain the chemical formula, which, among those contained in the application, best characterises the invention. It shall not contain statements on the alleged merits or value of the invention or on its speculative application. (3) The abstract shall preferably not contain more than one hundred and fifty words. (4) If the European patent application contains drawings, the applicant shall indicate the figure or, exceptionally, the figures of the drawings which he suggests should accompany the abstract when the abstract is published. The European Patent Office may decide to publish one or more other figures if it considers that they better characterise the invention. Each main feature mentioned in the abstract and illustrated by a drawing shall be followed by a reference sign, placed between parentheses. (5) The abstract shall be so drafted that it constitutes an efficient instrument for purposes of searching in the particular technical field particularly by making it possible to assess whether there is a need for consulting the European patent application itself.

[^1]

Rule 34

Prohibitid matter (1) The European patent application shall not contain: (a) expressions or drawings contrary to "ordre public" or morality; (b) statements disparaging the products or processes of any particular person other than the applicant, or the merits or validity of applications or patents of any such person. Mere comparisons with the prior art shall not be considered disparaging per se; (c) any statement or other matter obviously irrelevant or unnecessary under the circumstances.


[^0]: Vgl. Artikel 76 (Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung) und 83 (Zusammenfassung)

[^1]: Cf. Articles 76 (Requirements of the European patent application) and 83 (The abstract)

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ENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG

ZUM ÜBEREINKOMMEN

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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SOMMAIRE SEITEN/PAGES Introduction ..... 4 Projet de convention instituant un système européen de ..... 9 délivrance de brevets (M/1) Projet de règlement d'exécution de la convention ..... 183 instituant un système européen de délivrance de brevets (M/2) Projet de protocole sur la reconnaissance de décisions ..... 309 portant sur le droit à l'obtention d'un brevet européen(M/3) Projet de protocole sur les privilèges et immunités de ..... 317 l'Organisation européenne des brevets (M/4) Projet de protocole sur la centralisation et l'introduction ..... 335 du système européen des brevets (M/5) Recommandation concernant la recherche documentaire ..... 345 en matière de brevets d'invention (M/6) Recommandation concernant le statut et la rémunération ..... 349 des agents visés à l'article 159, paragraphe 2, de la convention (M/7) Recommandation concernant certains travaux prépara- ..... 353 toires à l'ouverture de l'Office européen des brevets(M/8) Annexe (aux seules fins d'information) ..... 359 Projet de règlement relatif aux taxes

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE ausgearbeitet von der Regieaungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany.

DOCUMENTS FRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Regel 35

Allgezeine Bestizmungen über die Form der Anzeldungsunterlagen (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) Betrifft nur den englischen Text (13) } Unverändert gegenuber dem gedruckten Entmurf 1972

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 22. September 1973 M / 124 / I / R 8 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 21. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 96 101 157 161

Regeln der Ausführungsordnung: Regeln 29 32 35 38 40 41 43 46 50 52 59

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Regel 35 Allgemeine Bestimmungen über die Form der Anmeldungsunterlagen (1) Die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Übersetzungen gelten als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung. (2) Die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung sind in drei Stücken einzureichen. Dies gilt nicht für den Antrag auf Erteilung eines curopäischen Patents und für die nach Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 eingereichten Unterlagen. (3) Die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung sind in einer Form einzureichen, die gewährleistet, daß eine unmittelbare Vervielfältigung durch Fotografie, elektrostatisches Verfahren, Foto-Offsetdruck und Mikroverfilmung in einer unbeschränkten Anzahl von Exemplaren vorgenommen werden kann. Die Blätter müssen glatt und knitterfrei sein. Sie dürfen nicht gefaltet sein und sind einseitig zu beschriften. (4) Die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung sind auf biegsamem, festem, weißem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier im Format A 4(29,7  cm mal 21 cm ) einzureichen. Vorbehaltlich Regel 32 Absatz 2 Buchstabe h ist jedes Blatt in der Weise zu verwenden, daß die kurzen Seiten oben und unten erscheinen (Hochformat). (5) Jeder Bestandteil der europäischen Patentanmeldung (Antrag, Beschreibung, Patentansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassung) muß auf einem neuen Blatt beginnen. Alle Blätter müssen so miteinander verbunden sein, daß sie leicht gewendet sowie leicht entfernt und wieder miteinander verbunden werden können. (6) Vorbehaltlich Regel 32 Absatz 1 sind auf den Blättern als Mindestränder folgende Flächen unbeschriftet zu lassen: Oberer Rand des ersten Blatts mit Ausnahme des Antragsblatts: 8 cm Oberer Rand der anderen Blätter: 2 cm Linker Seitenrand: 2,5  cm Rechter Seitenrand: 2  cm Unterer Rand: 2  cm

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1975 M / 146 / R 9 Original: Deutsch/Englisch/Francönich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Ausführungsordnung : Regel 27 bis 53

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25. Artikel 165 Die Absätze 1 und 2 sollten wie folgt lauten: "(1) Dieses Uebereinkommen steht a) den in Artikel 164 Absatz 1 genannten Staaten und b) jedem anderen europ&ischen Staat auf Einladung des Verwaltungsrats zum Beitritt offen." 26. Artikel 167 In Absatz 3 sind die Worte "sofern die Mitgliedschaft des betreffenden Staats am Uebereinkommen nicht nach Artikel 171 Absatz 4 bereits frther erloschen ist" als Uberflussig zu streichen, da diese Wirkung automatisch eintritt.

AUSFUEHRUNGSORIMUNG ( N / 2 ) 27. Regel 2 (Betrifft nicht den deutschen Text) 28. Regel 35 (Betrifft nicht den deutschen Text) 29. (Betrifft nicht den deutschen Text) 30. Regel 61 Die Ueberschrift sollte lauten "Fortsetzung des Einspruchsverfahrens". (Die weiter vorgeschlagene Aenderung betrifft nicht den deutschen Text.)

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 13. August 1973 M/40 Original: Englisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Regierung des Vereinigten Kbnigreichs

Betrifft: Aenderungsvorschlăge zu den Entwurfen eines Uebereinkommens, einer Ausfuhrungsordnung, eines Anerkennungsprotokolls und eines Protokolls uber die Vorrechte und Befreiungen

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schweizerischen Delegation, schlaggt vor, Absatz 2 Buchstabe i zu ändern (Dok. M/52/I/II/III Seite 28, Nr. 3). 2219. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs sprechen sich dagegen aus. 2220. In der Abstimmung hierüber stimmen 3 Delegationen für und 3 Delegationen gegen den Vorschlag; 7 Delegationen enthalten sich der Stimme. 2221. Die niederländische Delegation, unterstützt von der schweizerischen Delegation, schlägt vor, in Absatz 3 eine besondere Bestimmung für chemische und mathematische Formeln und für Tabellen aufzunehmen (Dok. M/52/I/II/III Seite 28, Nr. 4). 2222. Die Delegation der WIPO weist darauf hin, daß mit der vorgeschlagenen Bestimmung von der entsprechenden Regelung des PCT abgewichen würde. 2223. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs widersprechen dem Vorschlag. 2224. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 3 Delegationen für und 4 Delegationen gegen den Vorschlag 7 Delegationen enthalten sich der Stimme.

Regel 34 - Unzulässige Angaben

2225. Eine Anregung der niederländischen Delegation, in Absatz 1 die Terminologie des Buchstabens a derjenigen des Buchstabens c anzupassen, wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. 2226. Die schweizerische Delegation geht davon aus, daß Erfindungen, deren Veröffentlichung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, nicht patentierbar sein dürfen. Sie vertritt die Auffassung, daß Anmeldungen, soweit sie ordnungs- und sittenwidrige Angaben enthalten, auch nicht veröffentlicht werden dürfen. Sie beantragt daher, Absatz 2 zu einer Mußvorschrift zu gestalten und die Möglichkeit fallenzulassen, daß auf Antrag eine Abschrift der beanstandeten Stellen zur Verfügung gestellt wird (Dok. M/54/I/II/III, Seite 7 - s. auch oben Nrn. 44 bis 46). 2227. Die niederländische Delegation unterstützt diesen Antrag; sie hält es im Hinblick auf Artikel 51 (53) Buchstabe a für logisch, daß die Eingangsstelle prüft, ob die Veröffentlichung gegen Ordnung oder Sitte verstoßen würde. 2228. Die österreichische Delegation unterstützt den Antrag ebenfalls. Sie gibt aber zu überlegen, was zu geschehen habe, wenn das Europäische Patentamt im Erteilungsverfahren die Erfindung nicht als ordnungs- oder sittenwidrig beanstandet und deshalb die Veröffentlichung auch zugelassen hat, aber später im Einspruchsverfahren die Veröffentlichung beanstandet. In diesem Fall sei es wohl zu hart, das Patent zu widerrufen. 2229. Die britische Delegation ist zunächst dafür, den jetzigen Text unverändert beizubehalten, denn es sei schwierig, das Europäische Patentamt zu einer Prüfung dieser Art zu verpflichten; man sollte vielmehr darauf vertrauen, daß die Eingangsstelle bei einer flüchtigen Prüfung der Anmeldung anstößige Stellen finden und von der Veröffentlichung ausschlicßen werde. 2230. Die Delegation der Internationalen Handelskammer hebt hervor, daß der Antrag der schweizerischen Delegation, das Europäische Patentamt dürfe eine Abschrift der beanstandeten Stelle nicht zur Verfügung stellen, eigentlich nur für sitten- und ordnungswidrige Angaben im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a gelten könne, nicht aber für herabsetzende Äußerungen im Sinne des Buchstabens b. 2231. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland meint, es sollten nur solche Angaben von der Veröffentlichung zwingend ausgeschlossen werden, die gegen die öffentliche

Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, nicht aber herabsetzende Äußerungen. 2232. Die schweizerische Delegation schränkt daraufhin ihren Antrag dahingehend ein, daß von der Veröffentlichung nur solche Angaben oder Zeichnungen ausgeschlossen werden müssen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen; nur insoweit dürfe das Europäische Patentamt auch keine Abschrift der ausgelassenen Wörter zur Verfügung stellen. Was herabsetzende Äußerungen angehe, so solle es bei der bisherigen Kannvorschrift bleiben. 2233. Die britische Delegation läßt ihre ursprünglichen Bedenken gegen diesen Antrag fallen. Sie weist jedoch darauf hin, daß Regel 34 dem Artikel 21 Absatz 6 PCT nachgebildet sei. Sie meint ferner, die von der Veröffentlichung auf diese Weise ausgeschlossenen Angaben müßten gleichwohl gemäß Artikel 52 (54) Absatz 3 zum Stand der Technik gehören. 2234. Im letzten Punkt widerspricht ihr der Vorsitzende, der die Auffassung vertritt, neuheitsschädlich im Sinne der genannten Bestimmung könnten nur tatsächlich veröffentlichte Angaben sein. 2235. Der so eingeschränkte Antrag der schweizerischen Delegation wird vom Hauptausschuß angenommen. 2236. Der Vorsitzende stellt in diesem Zusammenhang fest, daß nach Auffassung des Hauptausschusses die Eingangsstelle zu prüfen hat, ob die Anmeldung der Regel 34 Absatz 1 Buchstabe a entspricht, aber verneinendenfalls die Anmeldung nicht zurückweisen darf, sondern lediglich die von ihr beanstandeten Angaben aus der Anmeldung zu streichen hat.

Regel 35 - Allgemeine Bestimmungen für die Form der Anmeldungsunterlagen

2237. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß Redaktionsvorschläge der britischen Delegation zu den Absätzen 8 und 12 (Dok. M/40 Nrn. 28 und 29).

Regel 38 - Prioritätserklärung und Prioritätsunterlagen

2238. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 1 (Dok. M/32 Nr. 30 und Dok. M/52/I/II/III Nr. 20). 2239. Der Hauptausschuß nimmt einen Vorschlag der nied..rländischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 20) an, der mit der bereits beschlossenen Änderung des Artikels 86 (88) Absatz 1 (siehe Nr. 305) in Zusammenhang steht.

Regel 40 - Prüfung bestimmter Formerfordernisse

2240. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland, unterstützt von der schweizerischen Delegation, schlägt vor, die Verweisung auf Regel 36 Absatz 1 als fehlerhaft zu streichen (Dok. M/47/I/II/III Nr. 26). 2241. Der Hauptausschuß stimmt diesem Vorschlag zu.

Regel 41 - E. seitigung von Mängeln in den Arbeitsunterlagen

2242. Unter Bezugnahme auf Absatz 2 stellt die Delegation der FICPI die Frage, ob eine irrtümliche Angabe des Tages oder des Staates der früheren Anmeldung berichtigt werden kann. 2243. Der Vorsitzende entgegnet, daß eine unrichtige Angabe (beispielsweise der 32. Tag eines Monats oder die Angabe eines Staats in einer unerkennbaren Form) nach Regel

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Sitzungsbericht des Hauptausschusses I

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzie Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggärd, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Österreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19. 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/53/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empiehlung (Dok. M/56/I/II/III).

Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des ÜbereinbommensEntwurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des Entwurfs einer Auslührungsordnung (Dok. M/2), für den Entwurf eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. his 14. September, vom 17. his 21 . September, vom 24 . bis 26 . September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß, ein. Dieser besteht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den uweiligen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So kommt es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird. Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte

Nachstehend unter Nummer
A. Allgemeines 8-10
B. Übereinkommen 11 ff.
C. Ausführungsordnung 2001 ff.
D. Anerkennungsprotokoll 3001 ff.
E. Empfehlung betreffe · J vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts 4001 ff.
F. Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts 5001 ff.

[^0]werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.

A. Allgemeines

8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.

Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.

Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.

B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)

Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts

11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts - orzuie-


[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

   stimmig gebilligt worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).

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BERICHTE =M / P R /
DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS (Münch:1, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 7 ?

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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum älnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanneldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)

Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.

Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröflentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.

In engem Zusammenhang mit dem materieifrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, spätesters im Zeitpunkt der 'Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Öffentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patentertollung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Offentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bärde auferlege, nämlich die Hinı.legung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezöger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. .,Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 33/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 95 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte GesamtausschuB, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäB Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender .Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Konigreich), Comptroller-General des Britischen .'atentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Blligung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der GesamtausschuB tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der GesamtausschuB die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der GesamtausschuB den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der GesamtausschuB zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in Müncben behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der GesamtausschuB Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich belaBt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter Sieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem GesamtausschuB den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom GesamtausschuB einstimmig angenommen.

II. Bericlit über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der GesamtausschuB billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

  • Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zaver von der Vollversammlung ein-

stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10). ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daB die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patemtnstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klirgestellt worden seien. Die französische und die b: ische Delegation meinen dagegen, daB es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit di ser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daB das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: „... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu' fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfaillt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht gräjudiziert wird. Die betreffende Stelle müBte also lauten: "... di...iculties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrist some search work to national offices whose language is ..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daB nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daB der Hauptacischuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daB die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.

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BERICHTE =M / P R /
DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

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Regel 35 MPU Allgemeine Bestimmungen uber die Form der Anmeldungsunterlagen

Entwurf, der dem
nebenstehen
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
B R / 50 / 70 66 Nr. 7 B R / 51 / 70 Rdn. 25

Dokumente der MDK

E 1972 R 35 M/124/I/R 8 S. 8
" " M/146/R 9 R 35
" " M/40 S. 4
" " M/PR/I S. 97
" " M/PR/G S. 201

Absatz 6 geändert durch Beschluß des Verwaltungsrats vom 21. Dez. 1978, in Kraft getreten am 1.Mai 1979 (Amtsblatt EPA 1/1979, S. 5,6).

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Regel 35 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

Page 35

Ansicht nach sei es selbstverständlich, daß es sich dabei ausschließlich um Abkommen von einer gewissen Bedeutung unter Ausschluß der Abkommen mit regierungsunabhängigen Organisationen handele. Der Präsident des Amts sei dafür zuständig, solche Abkommen im Rahmen von Artikel 10 zu schließen. 174. Die deutsche, die französische und die niederländische Delegation schließen sich der Auffassung der britischen Delegation an. 175. Der Ausschuß genehmigt den britischen Vorschlag zu Artikel 31 (33) und verweist ihn an den Redaktionsausschuß.

Artikel 33(35) - Abstimmungen

176. Der Ausschuß verweist diesen Artikel an den Redaktionsausschuß und beauftragt diesen, auch die Vorschläge der deutschen Delegation in den Dokumenten M/11 Nummer 4 und M/47 Nummer 11 zu prüfen.

Artikel 143 - Besondere Organe des Europäischen Patentamtes

177. Der Ausschuß verweist die Prüfung des Vorschlags der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in Dokument M / 14 an den Redaktionsausschuß.

Artikel 145 - Engerer Ausschuß des Verwaltungsrates

Absatz 1

178. Die britische Delegation wirft die Frage auf, ob die Auslegung dieser Bestimmung in Verbindung mit Artikel 30 (32) zu der Folgerung führen könne, daß der engere Ausschuß als ein vom Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation eingesetztes Organ betrachtet werde, und schlägt vor, diesen Absatz durch Hinzufügung der folgenden Worte zu ergänzen: „Auf Antrag der Gruppe von Vertragsstaaten«. 179. Der Ausschuß zeigt sich aufgeschlossen für die Anliegen der britischen Delegation und verweist die betreffende Bestimmung an den Redaktionsausschuß, damit dieser eine Formulierung finde, die jeden Zweifel ausschließe.

Artikel 159 (160) - Ernennung von Bediensteten während einer Übergangszeit

Absatz 2

180. Der Ausschuß lehnt einen Vorschlag der UNEPA (Dok. M/62/I/II, Nummer 8) ab, wonach vor den Worten „nationaler Gerichte" das Wort „beispielsweise" eingefügt werden soll.

Artikel 165(166) - Beitritt

Absatz 2(1b)

181. Die jugoslawische Delegation schlägt in Dokument M/77/11 vor, die Worte wauf Einladung des Verwaltungsrats" zu streichen, damit Staaten, die an den vorbereitenden Arbeiten nicht beteiligt gewesen seien, dem Übereinkommen frei beitreten könnten. 182. Die schweizerische Delegation ist der Ansicht, daß der Text des ersten Entwurfs alle Möglichkeiten offenlasse und eine Änderung daher nicht wünschenswert sei. 183. Die jugoslawische Delegation zieht ihren Vorschlag anschließend zurück. 184. Der Ausschuß verweist Artikel 165 an den Redaktionsausschuß und bittet diesen, den redaktionellen Vorschlag der britischen Delegation in Dokument M/40, Nummer 25, zu berücksichtigen.

Artikel 167 (168) - Räumlicher Anwendungsbereich

185. Der Ausschuß erklärt sich mit einem Vorschlag der britischen Delegation in Dokument M/40, Nummer 26, einverstanden, wonach die Worte "sofern die Mitgliedschaft des betreffenden Staats am Übereinkommen nicht nach Artikel 171 Absatz 4 bereits früher erloschen ist" gestrichen werden sollen.

Artikel 173(174) - Kündigung

186. Der Ausschuß erklärt sich mit einem Vorschlag der deutschen Delegation einverstanden, wonach der letzte Teil des zweiten Satzes entsprechend der an Artikel 167 Absatz 3 vorgenommenen Änderung gestrichen werden soll.

Artikel 176(177) - Sprachen des Übereinkommens

Absatz 2

187. Der Ausschuß stellt fest, daß diese Bestimmung keineswegs das Recht der Staaten einschränke, Übersetzungen des Textes des Übereinkommens in ihrer Amtssprache zu erstellen und herauszugeben. Jedoch könnten nur Übersetzungen, die der Verwaltungsrat gebilligt habe, als amtliche Fassungen im Sinne dieses Artikels betrachtet werden.

B. Artikel 166 (167) des Übereinkommens

I. Stellungnahme der Delegationen

1001. Im Ausschuß findet zunächst eine allgemeine Aussprache über die Fragen statt, die durch die Bestimmungen über die Vorbehalte aufgeworfen werden. 1002. Die spanische Delegation weist darauf hin, daß sie zu Artikel 166 einen Änderungsvorschlag vorgelegt habe, der in Dokument M/29 enthalten sei. Der spanische Vorschlag entspreche einem Standpunkt, der bereits bei den Beratungen der Luxemburger Regierungskonferenz vorgetragen worden sei. Er finde seine Rechtfertigung darin, daß es mehreren Ländern nicht möglich sei, einige Bestimmungen des Übereinkommens sofort in ihre Rechtssysteme aufzunehmen, weil dies für die derzeitige Struktur einiger gewerblicher Bereiche wegen ihres begrenzten wirtschaftlichen Entwicklungsstandes mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre. Bei der Annahme der Maximallösung auf der Luxemburger Regierungskonferenz habe daher die Möglichkeit gewisser Vorbehalte in Aussicht genommen werden müssen, und es sei Artikel 166 des Übereinkommensentwurfs ausgearbeitet worden. Die spanische Delegation habe jedoch von Anfang an darauf aufmerksam gemacht, daß die so vorgesehenen Vorbehaltsmöglichkeiten unzulänglich seien. Nach Ansicht der spanischen Regierung wären diese Bestimmungen im wesentlichen in zwei Punkten zu erweitern: Einerseits müßten die chemischen Erzeugnisse einbezogen werden und andererseits sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die für die Gültigkeit der Vorbehalte vorgesehene Frist von 10 Jahren für den Fall zu verlängern, daß die wirtschaftlichen Gegebenheiten, aufgrund derer die Vorbehalte geltend gemacht worden seien, in dem betreffenden Land

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Inhaltsverzeichnis

Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

Page 37

BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

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(1) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlusse vorbehaltlich Absatz 2 mit der einfachen Mehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben.

(2) Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, ist für die Beschlusse erforderlich, zu denen der Verwaltungsrat nach den Artikeln 7, 11 Absatz 1, 33, 39 Absatz 1, 40 Absätze 2 und 5, 46, 87, 95, 134, 151 Absatz 3, 154 Absatz 2, 155 Absatz 2, 156, 157 Absätze 2 bis 4, 160 Absatz 1 Satz 2, 162, 163, 166, 167 und 172 befugt ist. (3) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 27 bis 54

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- 15 -

Diese Seite ersetzt eine Seite 7 des Dokuments M/130/II/2 4

Artikel 33

Abstimmungen

(1) - unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf von 1972 -

(2) Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme ergeben ist für die Beschlüsse erforderlich, zu denen der Verwaltungsrat nach den Artikeln 7, 11 Absatz 1, 31, 37 Absatz 1, 38 Absätze 2 und 5, 44, 65, 94, 134, 151 Ab- satz 3, 154 Absatz 2, 155, 156 Absätze 2 bis 4, 159 Absatz 1 Satz 2, 161, 162, 165, 166 und 171 befugt ist.

(3) - unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf von 1972 -

M/130/II/2/ 6

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEHLUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Hüncher, den 24. September 1973 M/ 130/II/R 6 Original: Deutsch/Englisch/Französisc

VON REDACTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES II IN DEN SITZURGER VON 22. UND 24. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 1
4
6
7
9
15
16
16 a
16 a
19
21
22
26
31
33
166
176
Regeln der Ausführungsordnung: Regel 9
12

Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der europsischen Patentorganisation

Protokoll über die Zentralisierung des europsischen Patenteystems und seine Einfuhrung

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Artikel 33

Abstimmungen (1) - unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf von 1972 - (2) Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben ist für die Beschlüsse erforderlich, zu denen der Verwaltungsrat nach den Artikeln 7, 11 Absatz 1, 31, 37 Absatz 1, 38 Absätze 2 und 5, 44, 85, 94, 134, 151 Absatz 3, 154 Absatz 2, 155, 156 Absätze 2 bis 4, 159 Absatz 1 Satz 2, 161, 162, 165 und 171 befugt ist. (3) - unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf von 1972 -

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 19. September 1973 M/108/II/R 4 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VON REDAETICHSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSICHUSSES II IN DER SITZUNG VON 18. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 13 19 23 25 28 29 33 143 145 159 163 164 165 167 173 176 Artikel des Protokolls uber die Vorrechte und Jefreiungen der Europaischen Pacentorganisation; 22

Page 44

gegenüber dem Europäischen Patentamt abgegeben hat. Wird ein Ablehnungsgrund erst geltend gemacht, nachdem der Beteiligte vor der Beschwerdekammer oder der Grossen Beschwerdekanmer Erklirrungen abgegeben hat, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder dem Beteiligten bekannt geworden ist."

9. Artikel 22 a (neu)

s. Nr. 6 10. Artikel 23 "...... für die Erstattung der Gutachten sind die Mitglieder der Prüfungsabteilung zustandig." 11. Artikel 33 "...... 156 Absätze 2 bis 4, 159 Absatz 1 Satz 2, 161 ......" 12. Artikel 38 "(3) ...... .. b) ...... Patentanmeldungen, die von den Personen mit Sitz oder Wohnsitz in einem jeden Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaaten eingereicht werden." 13. Artikel 68 s. Nr. 33 (Regel 87)

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/47/Z/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vergelerf von: der Delegation der Bundesrepublik Deutschland Betrifft : Vorschlăge fur die Aenderung der Entwurfevorschlăge

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in Artikel 13 genannten Streitsachen nicht gerechtfertigt sei, weil selbst nach dem endgültigen Aufbau des Europäischen Patentamts nicht mit mehr als ein oder zwei Streitfällen im Jahr zu rechnen sei. Nach den Erfahrungen, die in anderen größeren internationalen Organisationen, z.B. bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemacht worden sind, muß bezweifelt werden, ob diese Annahme zutreffend ist. Nach deutscher Auffassung ist mit einer wesentlich höheren Zahl von Streitfällen zu rechnen, so daß die Einsetzung eines eigenen Spruchkörpers am Sitz des Europäischen Patentamts gerechtfertigt wäre. Ein solcher Spruchkörper bei der Zentrale des Europäischen Patentamts würde angesichts der räumlichen Entfernung zum Sitz des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation in Genf dem Anliegen der Mehrheit der Bediensteten Rechnung tragen, personalrechtliche Streitigkeiten unter möglichst geringem Kosten- und Zeitaufwand am Sitz der Europäischen Patentorganisation entscheiden zu lassen. Es wird daher vorgeschlagen, anstelle des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation einen Beschwerdeausschuß aus rechtskundigen Mitgliedern des Europäischen Patentamts selbst einzusetzen, die richterliche Unabhängigkeit genießen.

Artikel 22

3 Absatz 3 schränkt die Möglichkeit der Beteiligten, ein Mitglied der Beschwerdekammer oder der Großen Beschwerdekammer abzulehnen, zeitlich nicht ein. Da durch verspätete Ablehnungsanträge das Verfahren ungebührlich verzögert werden kann, wird angeregt, das Ablehnungsrecht einzuschränken: Eine Ablehnung sollte dann nicht mehr möglich sein, wenn in Kenntnis des Ablehnungsgrundes Anträge gestellt oder Stellungnahmen abgegeben worden sind.

Artikel 33

4 Nach Artikel 159 Abs. 1 Satz 2 kann der Verwaltungsrat für die Einstellung des Personals bis zum Erlaß des Personalstatuts und der Beschäftigungsbedingungen allgemeine Grundsätze erlassen. Da diesen Grundsätzen präjudizielle Bedeutung zukommen könnte, wird vorgeschlagen, auch für die nach Artikel 159 Abs. 1 Satz 2 vom Verwaltungsrat zu fassenden Beschlüsse die nach Artikel 33 Abs. 2 erforderliche qualifizierte Mehrheit vorzusehen. justified since it is unlikely that the European Patent Office even at full strength would have more than one or two cases a year. On the basis of the experience of other large international organisations, e.g. the Commission of the European Communities, it is doubtful whether this assumption is correct. In the opinion of the German Government a much higher number of disputes must be reckoned with, which means that the setting up of a tribunal at the European Patent Office would be justified. In view of its distance from the Administrative Tribunal of the International Labour Organisation in Geneva the setting up of such a tribunal at the European Patent Office would correspond with the desire of the majority of employees for disputes to be settled with as little expenditure of time and money as possible at the European Patent Organisation. It is therefore proposed that, instead of resorting to the Administrative Tribunal of the International Labour Organisation, an appeals committee should be set up composed of members of the legal profession at the European Patent Office itself and having judicial independence.

Article 22

3 Paragraph 3 does not fix a time limit within which a party must make objections to any member of a Board of Appeal or of the Enlarged Board of Appeal. Since late objections may delay the proceedings unduly, it is proposed that the right of objection should be limited; an objection should no longer be possible after applications have been filed or statements made in full knowledge of the grounds for objection.

Article 33

4 Pursuant to Article 159, paragraph 1, 2nd sentence, the Administrative Council may lay down general principles in respect of recruitment until such time as the Service Regulations and the conditions of employment have been drawn up. Since such principles may set a precedent for subsequent rules, it is proposed that the qualified majority required under Article 33, paragraph 2, should also be laid down for decisions taken by the Administrative Council pursuant to Article 159, paragraph 1, 2nd sentence.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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1 Ihrer Majestät Regierung stimmt den Entwürfen des Ubereinkommens, der Protokolle sowie der sonstigen Texte generell zu und möchte vorerst vorbehaltlich des Rechts, weitere als wünschenswert erscheinende Änderungen anzuregen, folgende Vorschläge unterbreiten.

ALLGEMEINES

2 Wir würden es für zweckmäßiger halten, daß die unter Nummer 49 des Berichts über die Konferenz vom Juni 1972 enthaltenen Feststellungen auch in den Bericht über die Diplomatische Konferenz aufgenommen werden.

ÜBEREINKOMMEN

Artikel 21

3 Obgleich wir es begrüßen, daß die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer Personen mit großer Verantwortung sein werden, geht es unseres Erachtens zu weit vorzuschreiben, daß sie unter keinen Umständen während ihrer fünfjährigen Amtszeit ihres Amts enthoben werden können. Unseres Erachtens sollten daher am Schluß des Absatzes 1 die Worte „es sei denn, daß der Verwaltungsrat aufgrund des Artikels 11 Absatz 4 einen entsprechenden Beschluß faßt" angefügt und in Artikel 33 Absatz 2 die Worte „Artikel 11 Absatz 4 " eingefügt werden.

Artikel 23

4 Wir sind der Ansicht, daß nationale Gerichte auf technische Gutachten des Europäischen Patentants großen Wert legen könnten. Wir nehmen an, daß der Präsident, falls eine Partei in einem Gerichtsverfahren um Gelegenheit zu einem Kreuzverhör (,to crossexamine") nachsucht, zu diesem Zweck ein Mitglied der Prüfungsabteilung abordnen würde, das für die Erstattung des Gutachtens zuständig war.

Artikel 26

5 Wir treten dafür ein, daß der zweite Satz des Absatzes 3 gestrichen wird. Dieser Satz könnte zum zwangsläufigen Ausschluß eines bewährten Mitglieds führen.

Artikel 50

6 Wir möchten, daß der Begriff ,,therapeutische Behandlung" (,treatment by therapy") so verstanden wird, daß er die Behandlung von Krankheiten betrifft und sich bei Tieren nicht auf Behandlungen bezieht, die beispielsweise darauf abzielen, die Menge oder die Qualität des Enderzeugnisses zu steigern.

1 Her Majesty's Government generally approves the drafts of the Convention, Protocols and Regulations and, while reserving the right to suggest such further amendments as appear desirable, wishes for the time being to present the following proposals.

GENERAL

2 We would prefer the understandings recorded under paragraph 49 of the minutes of the Conference in June 1972 to be mentioned also in the records of the Diplomatic Conference.

CONVENTION

Article 21

3 Although we appreciate that the members of the Boards of Appeal and the Enlarged Board of Appeal will be responsible people, we think it is going too far to provide that in no circumstances may they be removed from office during their five-year term. We think therefore that the words "except by decision of the Administrative Council under Article 11, paragraph 4," should be added at the end of paragraph 1 and that "Article 11, paragraph 4" should be inserted in Article 33, paragraph 2.

Article 23

4 It seems to us that national courts could attach great weight to technical opinions issued by the European Patent Office. We assume that if a party to the court proceedings requests the opportunity to cross-examine, the President would make available for this purpose a member of the Examining Division responsible for the issue of the opinion.

Article 26

5 We favour deletion of the second sentence of paragraph 3. This sentence could result in the automatic exclusion of a member of proven worth.

Article 50

6 We should like it to be understood that "therapy" is concerned with the treatment of illness or disease and does not extend, in the case of animals, to treatments effected with a view e.g. to increasing the quantity or quality of the ultimate product.

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SOMMAIRE SEITEN/PAGES Introduction ..... 4 Tableau des dispositions ayant fait l'objet de prises de ..... 9 position Prise de position du Gouvernement luxembourgeois (M/9) ..... 19 du Gouvernement du Royaume-Uni (M/10) ..... 41 du Gouvernement de la République fédérale ..... 51 d'Allemagne (M/11) du Gouvernement finlandais (M/12) ..... 73 du Gouvernement suédois (M/13) ..... 79 des Etats membres des Communautés européennes ..... 87 (M / 14) de la FICPI - Fédération Internationale des Conseils ..... 105 en Propriété Industrielle (M/15) du COPRICE - Comité pour la Protection de la ..... 135 propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) de l'IFIA - International Federation of Inventors ..... 145 Associations (M/17) de la CPCCI - Conférence Permanente des Chambres ..... 159 de Commerce et d'Industrie de la Communauté Economique Européenne (M/18) de l'UNICE - Union des Industries de la Communauté ..... 169 européenne (M/19) du CNIPA - Committee of National Institutes of ..... 195 Patent Agents (M/20) de l'UNEPA - Union des Conseils en brevets ..... 213 européens (M/21) du CIFE - Conseil des fédérations industrielles ..... 241 d'Europe (M/22) de la FEMIPI - Fédération européenne des ..... 279 mandataires de l'industrie en propriété industrielle (M/23) de l'AIPPI - Association internationale pour la ..... 301 protection de la propriété industrielle (M/24) des Etats membres des Communautés européennes ..... 305 (M / 25) du Gouvernement français (M/26) ..... 309 de l'OMPI - Organisation Mondiale de la Propriété ..... 331 Intellectuelle (M/27) du Gouvernement norvégien (M/28) ..... 341 du Gouvernement espagnol (M/29) ..... 351

Page 50

INHALTSVERZEICHNIS

Einleitung

Übersicht über die Bestimmungen, zu denen Stellung genommen wurde

Stellungnahme

der luxemburgischen Regierung (M/9) der Regierung des Vereinigten Königreichs (M/10) der Regierung der Bundesrepublik Deutschland (M / 11) der finnischen Regierung (M/12) der schwedischen Regierung (M/13) der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (M/14) der FICPI - Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle (M/15) des COPRICE - Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) der IFIA - International Federation of Inventors Associations (M/17) der StKIHK - Ständige Konferenz der Industrie- und Handelskammern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (M/18) der UNICE - Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft (M/19) des CNIPA - Committee of National Institutes of Patent Agents (M/20) der UNEPA - Union europäischer Patentanwälte (M/21) des CIFE - Rat der Europäischen Industrieverbände (M/22) des FEMIPI - Europäischer Verband der IndustriePatentingenieure (M/23) der AIPPI - Association Internationale pour la Protection de la Propriété Industrielle (M/24) der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (M/25) der französischen Regierung (M/26) der WIPO - Weltorganisation für geistiges Eigentum (M/27) der norwegischen Regierung (M/28) der spanischen Regierung (M/29)

CONTENTS

Introduction

List of Provisions which were the subject of Comments

Comments

by the Luxembourg Government (M/9) by the United Kingdom Government (M/10) by the Government of the Federal Republic of Germany (M/11) by the Finnish Government (M/12) by the Swedish Government (M/13) by the Member States of the European Communities (M/14) by FICPI - Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle (M/15) by COPRICE - Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) by IFIA - International Federation of Inventors Associations (M/17) by CPCCI - Standing Conference of the Chambers of Commerce and Industry of the European Economic Community (M/18) by UNICE - Union des Industries de la Communauté européenne(M/19) by CNIPA - Committee of National Institutes of Patent Agents (M/20) by UNEPA - Union of European Patent Agents (M/21) by CEIF - Council of European Industrial Federations (M/22) by FEMIPI - European Federation of Agents of Industry in Industrial Property (M/23) by IAPIP - International Association for the Protection of Industrial Property (M/24) by the Member States of the European Communities (M/25) by the French Government (M/26) by WIPO - World Intellectual Property Organization (M/27) by the Norwegian Government (M/28) by the Spanish Government (M/29)

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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a) Artikel 17 Absatz 2 dahingehend, daß die Prüfungsabteilungen aus einem einzigen technisch vorgebildeten Prüfer bestehen, wenn die Erfahrungen dies rechtfertigen; b) die Dauer der in diesem Übereinkommen festgesetzten Fristen; dies gilt für die in Artikel 93 genannte Frist nur unter den in Artikel 94 festgelegten Voraussetzungen; c) die Ausführungsordnung. (2) Der Verwaltungsrat ist befugt, in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen folgende Vorschriften zu erlassen und zu ändern: a) die Finanzordnung; b) das Statut der Beamten sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts, ihre Besoldung sowie die Art der zusätzlichen Vergütung und die Verfahrensrichtlinien für deren Gewährung; c) die Versorgungsordnung und Erhöhungen der Versorgungsbezüge entsprechend einer Erhöhung der Dienstbezüge; d) die Gebührenordnung; e) seine Geschäftsordnung. (3) Der Verwaltungsrat ist befugt, den Präsidenten des Europäischen Patentamts zu ermächtigen, Verhandlungen über den Abschluß von Abkommen mit Staaten oder internationalen Organisationen zu führen und diese Abkommen mit Genehmigung des Verwaltungsrats für die Europäische Patentorganisation zu schließen.

Artikel 32

Stimmrecht (1) Stimmberechtigt im Verwaltungsrat sind nur die Vertragsstaaten. (2) Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme, soweit nicht Artikel 34 anzuwenden ist.

Artikel 33

Abstimmungen (1) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse vorbehaltlich Absatz 2 mit der einfachen Mehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben. (2) Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, ist für die Beschlüsse erforderlich, zu denen der Verwaltungsrat nach den Artikeln 7, 11 Absatz 1, 31, 37 Absatz 1, 38 Absätze 2 und 5, 44, 85,94,134,151 Absatz 3, 154 Absatz 2, 155, 156 Absätze 2 bis 4,161,162,165 und 171 befugt ist. (3) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. (a) Article 17, paragraph 2, so as to provide, in the light of experience, that an Examining Division shall consist of a single technical examiner; (b) the time limits laid down in this Convention; this shall apply to the time limit laid down in Article 93 only in the conditions laid down in Article 94: (c) the Implementing Regulations. (2) The Administrative Council shall be competent, in conformity with this Convention, to adopt or amend the following provisions: (a) the Financial Regulations; (b) the Service Regulations for permanent employees and the conditions of employment of other employees of the European Patent Office, the salary scales of the said permanent and other employees, and also the nature, and rules for the grant, of any supplementary benefits; (c) the Pension Scheme Regulations and any appropriate increases in existing pensions to correspond to increases in salaries; (d) the Rules relating to Fees; (e) its Rules of Procedure. (3) The Administrative Council shall be competent to authorise the President of the European Patent Office to negotiate and, with its approval, to conclude agreements on behalf of the European Patent Organisation with States and with international organisations.

Article 32

Voting rights (1) The right to vote in the Administrative Council shall be restricted to the Contracting States. (2) Each Contracting State shall have one vote, subject to the application of the provisions of Article 34.

Article 33

Voting rules (1) The Administrative Council shall take its decisions other than those referred to in paragraph 2 by a simple majority of the Contracting States represented and voting. (2) A majority of three-quarters of the votes of the Contracting States represented and voting shall be required for the decisions which the Administrative Council is empowered to take under Article 7, Article 11, paragraph 1, Article 31, Article 37, paragraph 1, Article 38, paragraphs 2 and 5, Article 44, Article 85, Article 94, Article 134, Article 151, paragraph 3, Article 154, paragraph 2, Article 155, Article 156, paragraphs 2 to 4, Article 161, Article 162, Article 165 and Article 171. (3) Abstentions shall not be considered as votes.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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- Nur die wichtigsten Bestimmungen bleiben im Uebereinkommen; - Bestimmungen, in denen. Saktionen vorgesehen sind, verbleiben grundsätzlich im Uebereinkommen; - in die Ausführungsordnung werden alle Bestimmungen ubernommen, deren Aenderung durch den Verwaltungsrat möglich sein sollte. I. PRUEFUNG DES UEBEREINKOMMENSENTWURFS (Dok. BR/184/72) a) Neugefasste Artikel

5. Herr VAN BENTHEW machte den Ausschuss auf einige Bestimmungen aufmerksam, deren Fassung gegenulber der des Zweiten Vorentwurfs eines Uebereinkommens, wie sie von der Konferenz auf ihrer 5. Tagung ausgearbeitet worden war, völlig neu ist. 6. Es wurde festgestellt, dass es wunschenswert wäre, wenn später fur jeden Artikel des Uebereinkommens die zugehörigen Regeln der Ausfuhrungsordnung angegeben wurden. Hierdurch liesse sich leichter ein Gesamtuberblick Uber die gesamte Regelung erhalten, die fur eine Bestimmung des Uebereinkommens vorgesehen sei.

Zu folgenden Bestimmungen wurden Bemerkungen gemacht: Artikel 32 und 33 7. Absatz 3 des Artikels 32 wurde als Absatz 3 in den Artikel 33 eingefugt, weil es sich hierbei um eine Abstimmungsvorschrift handelt.

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- Sekretariat -

BrÜssel, den 6. Juni 1972 B R / 209 / 72

BERICHT

uber die zweite Sitzung des Koordinierungsausschusses vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel

1. Der Koordinierungsausschuss hielt vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, seine zweite Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Verzeichnis der Teilnehmer der Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Der Koordinierungsausschuss - nachstehend Ausschuss genannt - genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/174/72 mit folgenden Zusätzen:

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Artikel 33(35 n)

Abstimmungen (1) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlusse vorbehaltlich Absatz 2 mit der einfachen Mehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben. (2) Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, ist erforderlich für die Beschlusse, zu denen der Verwaltungsrat nach den Artikeln 7, 11 Absatz 1, 31, 37 Absatz 1, 38 Absätze 2 und 3, 44, 85, 94, 149 Absatz 3, 152 Absatz 2, 153, 154 Absätze 2 bis 4, 159, 162 und 168 befugt ist.

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- Sekretariat -

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES
EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(vom Redaktionsausschuss der Konferenz in der Zeit vom 8. bis 24. Marz und 10. bis 20. April 1972 ausgearbeiteter Text)

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schie- erungen ontan- chter-

Absatz kel 123 chei- zel 3 3/2 einer Jeber- st. it fur zung a ss, de c.anhg ig in ies Um- i vor- rfahrg entamt prache eines Vertragsstaates bedienen, die nicht zu den drei Arbeitssprachen des Amtes gehort. Die Konferenz stellte in diesem Zusammenhang fest, dass in Nummer 2 -zu Artikel 34 bereits eine Gebulhrenermßssigung fur diesen Fall vorgesehen ist.

Artikel 35 a - Erlass und Aenderung allgemeiner Vorschriften 65. Die Konferenz billigte den von der Arbeitsgruppe I vorgeschlagenen Grundsatz, wonach der Verwaltungsrat befugt ist, Artikel 55 Absatz 2 dahingehend zu thdern, dass die Prufungsabteilung aus einem einzigen technisch vorgebildeten Prtfer besteht (Absatz 1 Buchstabe a). Die Konferenz stellte dazu fest, dass die Hehrheit der interessierten Kreise grunds&tzlich mit dieser Mnglichkeit einverstanden zu sein scheint.

Die Konferenz hielt es jedoch fur erforderlich, vorzusehen, dass ein solcher Beschluss vom Verwaltungsrat nur mit Dreiviertelmehrheit gefasst werden kann. Artikel 35 n wurde entsprechend geendert (Dok. BR/160/72).

Zum Antrag einiger Organisationen (Dok. BR/169 Nr. 43) nicht auszuschliessen; dass bei Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a die Prufungsabteilung fur bestimmte technische Be- reiche dennoch weiterhin aus drei Prtfern bestehen kann, wurde festgestellt, dass diese Bestimmung dem Verwaltungsrat den erfordernlichen Ermessenspielraum lusst.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN PATENTE PEILUNGSVEEFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. M3̊rz 1972 BR / 168 / 72

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz

Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil (Luxemlure, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)

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Abstimmungen

(1) Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, ist erforderlich für: a) die Beschlüsse nach Artikel 35a Absatz 1 Buchstaben b und c. Absatz 2 und Absatz 3; b) die Annahme des Haushaltsplans des Europäischen Patentamts und gegebenenfalls der Berichtigungshaushaltspläne oder der Nachtragshaushaltspläne sowie die Beschlüsse nach Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 44 Absatz 2; c) die Ernennung des Präsidenten des Europäischen Patentamts; d) die Beschlüsse nach Artikel 35 c ; e) die Annahme und Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats. (2) Für die übrigen Beschlüsse des Verwaltungsrats ist die einfache Mehrheit der vertretenen Vertragsstaaten erforderlich, die eine Stimme abgeben. (3) Stimmemhaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

Artikel 35 a

Stimmenwägung

(1) Jeder Vertragsstaat kann für die Annahme und die Änderung der Gebührenordnung sowie. falls dadurch die finanzielle Belastung der Vertragsstaaten vergrößert wird, die Annahme des Haushaltsplans des Europäischen Patentamts und gegebenenfalls eines Berichtigungshaushaltsplans oder Nachtragshaushaltsplans nach einer ersten Abstimmung, in der jeder Vertragsstaat über eine Stimme verfügt, unabhängig vom Ausgang der Abstimmung verlangen, daß unverzüglich eine zweite Abstimmung vorgenommen wird, in der die Stimmen nach Absatz 2 gewogen werden. Diese zweite Abstimmung ist für den Beschluß maßgebend. (2) Die Zahl der Stimmen, über die jeder Vertragsstaat in der neuen Abstimmung verfügt, errechnet sich wie folgt: a) Die sich für jeden Vertragsstaat ergebende Prozentzahl des in Artikel 44 Absatz 3 vorgesehenen Aufbringungsschlüssels für die besonderen Finanzbeiträge wird mit der Zahl der Vertragsstaaten multipliziert und durch fünf dividiert. b) Die so errechnete Stimmenzahl wird auf eine ganze Zahl aufgerundet. c) Dieser Stimmenzahl werden fünf weitere Stimmen hinzugezählt. [d) Die Zahl der Stimmen eines Vertragsstaats beträgt jedoch höchstens 30.]

Articlle 35n

Voting rules

(1) The following shall require a majority of threequarters of the votes of the Contracting States represented and voting: (a) the decisions referred to in Article 35a, paragraph 1 sub-paragraphs (b) and (c) and paragraphs 2 and 3; (b) adoption of the budget of the European Patent Office and, where necessary, of amending or supplementary budgets, and the decisions referred to in Article 43, paragraph 1 and Article 44, paragraph 2; (c) the appointment of the President of the European Patent Office; (d) the decisions referred to in Article 35c; (e) the adoption and amendment of the Rules of Procedure of the Administrative Council. (2) All other decisions of the Administrative Council shall require a simple majority of the votes of the Contracting States represented and voting. (3) Abstentions shall not be considered as votes.

Article 35 a

Weighting of votes

(1) In respect of the adoption or amendment of the Rules relating to Fees and, if the financial contribution to be made by the Contracting States would thereby be increased, the adoption of the budget of the European Patent Office and of any amending or supplementary budget, any Contracting State may require, following a first ballot in which each Contracting State shall have one vote, and whatever the result of this ballot, that a second ballot be taken immediately, in which votes shall be given to the States in accordance with paragraph 2. The decision shall be determined by the result of this second ballot. (2) The number of votes that each Contracting State shall have in the second ballot shall be calculated as follows: (a) the percentage obtained for each Contracting State in respect of the scale for the special financial contributions, pursuant to Article 44, paragraph 3, shall be multiplied by the number of Contracting States and divided by five; (b) the number of votes thus given shall be rounded upwards to the higher whole number; (c) five additional votes shall be added to this number; [(d) nevertheless each Contracting State shall have a maximum of 30 votes].

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ( ) ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que

PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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Die Konferenz zog aus dem Fortfall des Erfordernisses der Einstimmigkeit die weitere Konsequenz, Absetz 2 zu etreichen. Denjenigen Delegationen, die sich aus verfassungsrechtlichen Grinden für die Aufrechterhaltung dieser Vorschrift eingesetzt hatten, wurde versichert, dass bei den betreffenden Beschlüssen des Verwaltungsrats in keinem Fall ein Eingriff in nationales Recht denkbar sei.

Die Konferenz stellte fest; dass die in Absatz 3 vorgesehene Dreiviertelmehrheit und die in Absatz 4 vorgesehene Zweidrittelmehrheit im Ergebnis weitgehend auf dasselbe herauslaufen. Sie beschloss daher aus Grinden der Vereinfachung, für alle in diesen beiden Absätzen vorgesehenen Beschlüsse die Dreiviertelmehrheit vorzusehen. Die Konferenz hat dieser Liste noch die in Artikel 42 b Absatz 1 und Artikel 42 c Absatz 2 vorgesehenen Beschlüsse hinzugefügt. Alle nicht genannten Beschlüsse, insbesondere also auch die Einsetzung des Präsidiums, bedürfen nach Absatz 5 lediglich der einfachen Mehrheit.

Die Konferenz hat schliesslich erörtert, of die Dreiviertelmehrheit und die einfache Mehrheit von der Gesamtzahl der Vertragsstaaten oder von der Zahl der im Verwaltungsrat vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, berechnet werden soll. Sie hat sich für die zweite Möglichkeit entschieden und präzisiert, dass Stimmenenthaltungen dabei nicht mitgezählt werden.

Artikel 35 n (Stimmenwägung) Mehrere Delegationen sprachen sich grundsätzlich gegen die Stimsensigung aus. Sie wiesen darauf hin, dass andere internationale Verträge auf dem Gebiet des gewerulichen BR / 125 a / 71 bm

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116. Im Zusammenhang mit diesem Artikel ist die Frage gegrift worden, ob die H5glichkeit des Verwaltungsrats, Ausschüsse einzusetzen, im Uebereinkommen ausdruoklich vorgeseben werden sollten. Da die Konferenz der Auffassung war, dass solche Ausschüsse ebenso wenig wie das Präsidium Entscheidungsbefugnisse haben sollen, erschiee es der Konferenz ausreichend, ihre Einsetzung in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats zu regeln.

Die Frage, ob fur die Einsetzung eines Finanzausschusses etwas anderes gelten soll, hat die Konferenz einer späteren Prifung vorbehalten.

Artikel 35 m (Abstimmungen) 117. Die deutsche, niederlindische und britische Delegation haben vorgeschlagen, in allen Fallen, in denen nach Absatz 1 Einstimmigkeit erforderlich sein soll, lediglich die Dreiviertelmehrheit vorzusehen. Die Schwierigkeit, zu einem einstimmigen Beschluss zu kommen, misse in vielen Fallen zu einer unerwünschten Verzegerung des Inkrafttretens der Beschlusse fuhren. Auch sei es wenig sinnvoll, in Artikel 162 zu gestatten, dass das Uebereinkommen selbst ohne die Zustimmung aller Vertragsstaaten revidiert werden kann, wenn. auf der anderen Seite weniger schwerwiegende Beschlusse des Verwaltungsrats der Einstimmigkeit bedurfen. Die Konferenz hat den Vorschlag dieser Delegationen angenommen. Mit dem Fortfall des Erfordernisses der Einstimmigkeit fielen auch die in den Eschstaben B, C und D des Absatzes 1 vorgesehenen Abstimmungsmodalitäten fort. "Die französische Delegation hat zu dieser Lösung, bei der das Erfordernis wegfällt, dass der Verwaltungsrat Beschlüsse von besonderer Bedeutung einstimmig zu "essen hat, einen Vorbehalt geltend gemacht."

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REGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFURRUNG

EINES EUROPAZISCHEN FATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 7. Juli 1971 B R / 125 / 71 t dddλ(124 ∼ 60)

BERICHT

uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens (Luxenburg, 20./28. April 1971)

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(4) Zweidrittelmehrheit der Stimmen, über die die Vertragsstaaten verfügen, ist erforderlich für: a) die Annehme und die Aenderung der übrigen in Artikel 35a Absatz 1 Buchstabe B vorgesehenen Vorschriften; b) die in Artikel 35a Absatz 1 Buchstabe C vorgesehenen Beschlüsse; c) die Annahme des Haushaltsplans des Europäischen Patentamts und gegebenenfalls der Aenderungshaushaltspläne oder der Zusatzhaushaltspläne; d) die Annahme und die Aenderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats; e) die Ernennung des Präsidenten des Europäischen Patentamts. (5) Einfache Mehrheit der Stimmen, über die die Vertragsstaaten verfügen, ist erforderlich für alle übrigen Beschlüsse des Rats.

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Artikel 35m Abstimmungen (1) A. Einstimmigkeit der Vertragsstaaten ist erforderlich für: a) die Aenderung der Ausführungsordnung dieses Uebereinkommens nach Artikel 35a Absatz 1 Buchstabe A; b) die Beschlüsse nach Artikel 35a Absatz 1 Buchstabe E; c) die Beschlüsse nach Artikel 35a Absatz 3. B. Ein Vertragsstaat, der auf einer Tagung des Verwaltungsrats nicht vertreten ist, kann schriftlich an cer Abstimmung teilnehmen. C. Hat ein Vertragsstaat, der nicht auf einer Tagung des Verwaltungsrats vertreten ist, seinen Standpunkt nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Mitteilung, die ihm der Frasident des Rats zu diesem Zweck übermittelt hat, bekanntgegeben, so gilt seine Zustimmung zu dem betreffenden Beschluss als erteilt. In einem solchen Fall wird - vorbehaltlich der Stimmungen des Absatzes 2 - der Beschluss nach Ablauf einer Frist von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der genannten Mitteilung des Präsidenten des Rats wirksam. D. Die Stimmenthaltung steht dem Zustandekommen der in diesem Absatz vorgesehenen Beschlüsse nicht entgegen. (2) Erklären ein oder mehrere Vertragsstaaten, dass das Inkrafttreten der in Absatz 1 genannten Beschlüsse aufgrund ihrer Verfassung die Erfüllung bestimmter Formalitäten erforderlich macht, so treten die betreffenden Beschlüsse erst dann in Kraft, wenn der letzte Staat, der eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, die Erfüllung dieser Formalitäten dem Verwaltungsrat mitgeteilt hat. (3) Dreiviertelmehrheit der Stimmen, über die die im Verwaltungsrat vertretenen Vertragsstaaten verfügen, ist erforderlich für den Beschluss über die Einberufung einer Revisionskonferenz gemäss Artikel 162 Absatz 2 und fur den Beschluss über den Beitritt eines in Artikel 165 Absatz 2 genannten Staats. BH / 08  d / 71

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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Damit hat die Konferenz der Tatsache Rechnung getragen, dass ein Kollegialorgan wie der Verwaltungsrst, der im ubrigen nur in gewissen Zeitabständen zusammentritt, kaum in der. Lag sein durfte, selbst diese Abkommen zu schliessen. 103. Im ubrigen hat die Konferenz die Absiitze 1, 2 und 3 dur weitere Befugnisse des Verwaltungsrats erganzt, die von der. Arbeitsgruppe II bei der Ausarbeitung des Artikels 35 a noch nicht hatten bericksichtigt werden können. Den so ergänzten Artikel 35 a hat die Konferenz; um die Uebersicht zu erleichtern, in drei verschiedene Artikel aufgeteilt (Artikel 35 ab und 35 ac - Dok. BR / 118 / 71, Seiten 3 bis 6 ).

Artikel 35 b (Beauftragung des Verwaltungsrats mit Untersuchungen) 104. Diesen Artikel hat die Konferenz gestrichen. Die Befugn Revisionskonferenzen vorzubereiten, ist zusammen mit der Befugnis, diese Konferenzen einzuberufen, is vorhergehenden Artikel geregelt worden. Die Befugnis, Anpassungen des Ueber einkommens vorzubereiten, die aufgrund des Beitritts dritter. Staaten erforderlich werden sollten, brauchte nach Auffassun der Konferenz nicht ausdrücklich vorgesehen zu werden. Sollti sich die Notwendigkeit derartiger Anpassungen herausstellen, so musste dafür, ebenso wie fur andere Aenderungen, eine Revisionskonferenz einberufen werden.

Artikel 35 c (Vertretung der Vertragsstaaten) 105. Die Konferenz hat festgestellt, dass nur die Staat swor treter Mitglieder des Verwaltungsrats sind, und hat dem Absatz 1 eine entsprechende Fassung gegeben. Die Vertrete:

BR/125 d/7.1 bm

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REGIERUNGSKONFERENZ UERER DIE EINFUERUNG DANES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 7. Juli 1971 B R / 125 / 71 +c d d d ×(1-4-6)


BERICER

uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

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Artikel 35b Beauftragung des Verwaltungsrats mit Untersuchungen

Fem Verwaltungsrat obliegt es, a) die Konferenzen über die Revision dieses Uebereinkommens vorzubereiten; b) die Anpassungen dieses Uebereinkommens vorzubereiten, die aufgrund des Beitritts dritter Staaten erforderlich werden.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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Damit hat die Konferenz der Tatsache Rechnung getragen, das ein Kollegialorgan wie der Verwaltungsrat, der im ubrigen nur in gewissen Zeitabständen zusammentritt, kaum in der. Lag sein durfte, selbst diese Abkommen zu schliessen. 103. Im ubrigen hat die Konferenz die Abstitze 1, 2 und 3 dur weitere Befugnisse des Verwaltungsrats ergänzt, die von der Arbeitsgruppe II bei der Ausarbeitung des Artikels 35 a noch nicht hatten bericksichtigt werden können. Den so ergänzten Artikel 35 a hat die Konferenz, um die Uebersicht zu erleichtern, in drei verschiedene Artikel aufgeteilt (Artikel 35 ab und 35 ac - Dok. BB/118/71, Seiten 3 bis 6).

Artikel 35 b (Beauftragung des Verwaltungsrats mit Untersuchungen) 104. Diesen Artikel hat die Konferenz gestrichen. Die Befugn: Revisionskonferenzen vorzubereiten, ist zusamen mit der Befugnis, diese Konferenzen einzuberufen, is vorhergehenden Artikel geregelt worden. Die Befugnis, Anpassungen des Ueber einkommens vorzubereiten, die aufgrund des Beitritts dritter Staaten erforderlich werden sollten, brauchte nach Auffassung der Konferenz nicht ausdrücklich vorgesehen zu werden. Sollte sich die Notwendigkeit derartiger Anpassungen herausstellen, so musste dafür, ebenso wie fur andere Aenderungen, eine Revisionskonferenz einberufen werden.

Artikel 35 c (Vertretung der Vertragsstaaten) 105. Die Konferenz hat festgestellt, dass nur die Staatszvar treter Mitglieder des Verwaltungsrats sind, und hat dem Absatz 1 eine entsprechende Fassung gegeben. Die Vertrete:

BR/125 d/71 bn

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verantwortlich sei, dass er in gewissen Fallen nicht ohne zuztimmung des Verwaltungsrats handele (siehe Punkt 97). Die Konferenz hat daher den Buchstaben f gestrichen.

Die österreichische Delegation hat vorgeschlagen, in Absatz 2 in einem neuen Buchstaben g vorzusehen, dass es dem Verwaltungsrat obliegt, auf Verlangen eines Mitgliedstaats den Präsidenten des Europäischen Patentamts zur Berichterstattung aufzufordern. Die Konferenz hat diesem Antrag nicht stattgegeben, weil sich die Befugnis des Verwaltungsrats, den Präsidenten zur Berichterstattung aufzufordern, bereits aus seinem allgemeinen Aufsichtsrecht ergibt. Eine Verpflichtung des Verwaltungsrats aber, dem Antrag eines einzigen Vertragsstaats stattzugeben, schien der Konferenz nicht zweckmässig. 102. Zu Absatz 3 Buchstabe B hat die Konferenz festgestellt, dass sich für das Europäische Patentamt die Notwendigkeit zum Abschluss anderer als der in dieser Bestimmung aufgezählten Abkommen ergeben kann. Sie hat daher diese Aufzählurg durch eine allgemein gefasste Bestimmung ersetzt. Die Konferenz hat ferner auf Antrag der niederländischen Delegation, der sich die österreichische Delegation angeschlossen hat, die Aufgaben des Verwaltungsrats und des Präsidenten des Europäischen Patentamts beim Abschluss von Abkommen mit Staaten oder internationlen Organisationen in der Weise geregelt, dass die eigentlichen Verhandlungen und auch der Abschluss der Abkommen dem Präsidenten obliegen, der jedoch die Zustimmung des Verwaltungsrats für die Eröffnung der Verhandlungea und für den Abschluss der Abkommen einholen muss.

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für das Innenverhältnis zwischen Präsident und Verwaltungsr von Bedeutung sein. Das bedeutet, dass Handlungen, die der Präsident ohne die erforderliche Zustimmung vornimmt, nicht wegen des Fehlens dieser Zustimmung ungültig sind, dass sie aber die Verantwortung des Präsidenten gegenüber dem Verwal rat begrünċen (siehe auch Punkt 100). 98. Dem Vorschlag der britischen Delegation, dem Verwaltun rat in Absatz 1 Buchstabe E auch die Befugnis zur Aenderung der in Artikel 88 Absatz 2 festgelegten Frist zu geben, hat sich die Konferenz nicht angeschlossen. Ihrer Auffassung na stellt diese Frist einen so wesentlichen Bestandteil des Systems der verschobenen Irüfung dar, dass eine Aenderung sehen vom Fall des Artikels 159 - nur im Wege der Revision des Uebereinkommens möglich sein sollte. 99. In Absatz 2 hat die Konferenz, un eine klare Unterscheidung der Aufgaben des Verwaltungsrats (Ueberwachung de Tätigkeit des Europäischen. Patentamts) und des Präsidenten des Patentemts (Leitung des Amtes) zu erreichen, den bisher Buchstaben a gestrichen. 100. Zu Absatz 2 Buchstabe f bestand Einigkeit darüber, das der Verwaltungsrat zwar die Befugnis haben müsse, die Fälle zu bestimmen, in denen der Prasident des Europäischen Paten amts Rechtsgeschäfte nur nach vorheriger Zustimmung des Vor waltungstats. vornehmen soll. Doch war die Konferenz der Aif fassung, dass es nicht erforderlich sei, die Vertretungstifugnis des Präsidenten mit Wirkung gegenuber Dritten zu beschränken. Der erstreote Zweck werde ebenso gut dadurch e:reicht, dass der Präsident dem Verwaltungsrat gegenuber c: B 3 / 125  d / 71 bm

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KAPITEL I a

Zustendigkeit des Verwaltungsrats

Artikel 35 a (Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsrats) 96. Zu Absatz 1 Buchstabe A hat die Konferenz festgestellt, dass diese Bestimmmng nur die Befugnis des Vorwaltungsrats zur Aenderung der Ausfuhrungsordnung vorzieht, während die Annehme der Ausfuhrungsordnung der diplomatischen Konferenz obliegt. Sie hat es daher fur zweckmässig gehalten, in einer Schlussbestimmung vorzusehen, dass die Ausfuhrungsordnung Bestandteil des Gebereinkommens ist (siehe Punt 127 unter Artikel 161 a - Dok. BR/121/71, Seite 5). 97. In Absatz 1 Buchstabe B hat die Konferenz unter Buchstabe a die Befugnis des Verwaltungsrats, eine Verwaltungsordnung zu erlassen, gestrichen, weil die erforderlichen Verwaltungsregeln entweder in der Ausfuhrungsordmung enthalten sind oder vom Präsidenten des Europäischen Patentamts, im Rahmen seiner Aufgabe das Patentant zu leiten, erlassen werden können, wobei er vom Verwaltungsrat uberwacht wird.

Die in Buchstabe d vorgesehene Befugnis, sonstige Vorschriften zu erlassen, die fur die Durchfuhrung des Uebereinkommens erforderlich sind, gestattet es nach Auffassung der Konferenz dem Verwaltungsrat, festzulegen, in welchen Fallen der Präsident des Europäischen Patentants zur gerichtlichen und aussergerichtlichen Vertretung des Patentamts intern der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf. Das Zustimmungserfordernis soll jedoch nicht die Vertretungsmacht des Präsidenten nach aussen beschrênken, sonćern nur

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BEGIERUNGSKONFERENZ

Bräser, den 7. Juli 1971 WEBER DIE EINFURHRUNG BR/125/71 EINES EUROPAEISCHEN BATENTERTEILUNGSVARFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

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zu Artikel 35a

c) Vereinbarungen nach Artikel 119 Absatz 2 mit den Vertragsstaaten des Zusammenarbeitsvertrags, die nicht Vertragsstaaten dieses Uebereinkommens sind; d) Abkommen mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, die eine das Europäische Patentamt betreffende Tätigkeit ausüben; C. zu entscheiden, ob das Europäische Patentamt in dem in Artikel 119 Absatz 3 vorgesehenen Fall als Anmeldeamt im Sinne des Kapitels I des Zusammenarbeitsvertrags tätig werden kann; D. in den Vertragsstaaten und bei dem Internationalen Patentinstitut in Den Haag sowie bei anderen zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats oder der betreffenden Organisation Informations- oder Verbindungsstellen zu schaffen.

1. Bemerkung zu Artikel 35a Absatz 1 Buchstabe E:

Es ist noch zu prüfen, ob auch für andere Fristen eine Ausnahme wie in Buchstabe E Satz 2 zu machen ist. 2. Bemerkung zu Artikel 35a Absatz 2 Buchstabe f:

Die Annahme des Buchstaben f hätte eine Aenderung des Artikels 32 Absatz 3 zur Folge, der durch folgende Worte ergänzt werden müsste: "nach Massgabe des Artikels 35a Absatz 2 Buchstabe f".

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zu Artikel 358

(2) Ferner obliegt es dem Verwaltungsrat:

a) alle zweckmässigen Massnahmen zu treffen, um das reibungslose Funktionieren des Europäischen Patentamts sicherzustellen; b) jährlich den Haushaltsplan des Europäischen Patentamts - gegebenenfalls auch Aenderungshaushaltspläne oder Zusatzhaushaltspläne, die ihm der Präsident des Patentamts unterbreitet - festzustellen und die Ausführung zu kontrollieren; c) jährlich die Rechnungslegung und das Inventarverzeichnis sowie die Vermögensübersicht zu prüfen und zu billigen; d) die jährlichen Tätigkeitsberichte des Präsidenten des Europäischen Patentamts zu billigen; e) die in Artikel 37 genannten hohen Beamten nach Massgabe dieses Artikels zu ernennen; ferner kann er auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts unter Einhaltung der Bestimmungen des Statuts, die auf sie anzuwenden sind, gegenüber den in Artikel 37 Absatz 3 genannten Beamten Disziplinarmassnahmen ergreifet; f) für jeden Einzelfall den Präsidenten des Europäischen Patentamts, dem der Präsident des Verwaltungsrats zu diesem Zweck eine schriftliche Mitteilung zu unterbreiten hat, zu ermächtigen, das Patentamt gerichtlich und aussergerichtlich zu vertreten bei:

- Klagen mit Ausnahme derjenigen, die reine Sicherungsmassnahmen betreffen, bei denen Dringlichkeit besteht oder die gegen das Patentamt gerichtet sind; - Rechtsgeschäften, die die Veräusserung von unbeweglichen Vermögen betreffen, und Rechtsgeschäften über die Veräusserung von beweglichem Vermögen, wenn deren Gegenstand den Gegenwert von 20 kg Feingold übersteigt, sowie Rechtsgeschäften, die in diesen beiden Fällen Eigentumsrechte an derartigen Vermögenswerten berühren. (3) Ausserdem ist es Aufgabe des Verwaltungsrats: A. über Anträge auf Beitritt zu diesem Uebereinkommen zu entscheiden, die von dritten Staaten gestellt werden; B. im Namen des Europäischen Patentamts folgende Abkommen zu schliessen und zu ändern: a) Abkommen mit dem Internationalen Patentinstitut in ien Haag, in dem die Zusammenarbeit zwischen diesem Institut und dem Patentamt im einzelnen geregelt wird; b) Abkommen mit dem im Vertrag über die Internationale "usammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vorgesehenen Internationalen Büro für die Anwendung der Artikel 117 bis 123 dieses Uebereinkommens;

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[ KAPITEL Ia (1); Zuständigkeit des Verwaltungsats ]


Artikel 35a Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsats (1) Der Verwaltungsrat ist befugt: A. die Ausführungsordnung zu diesem Uebereinkommen zu ändern; B. folgende Vorschriften festzulegen und zu ändern: a) die Verwaltungs- und Finanzordnung des Europäischen Patentamts; b) das Statut der Beamten sowie iie Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts, ihre Besoldung sowie die Art der zusätzlichen Vergütungen und die Verfahrensregeln für deren Gewährung; c) die Gebührenordnung; d) alle weiteren Regelungen, die für die Durchführung dieses Uebereinkommens notwendig sind; C. die in Artikel 159 vorgesehenen Beschlüsse zu fassen; D. die in den Artikeln 54 und 55 vorgesehene Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Prüfungsstellen und den Prüfungsabteilungen zu ändern, um sie den sich aus der Praxis ergebenden Erfordernissen anzupassen; E. die in diesem Uebereinkommen festgesetzten Fristen unabhängig von einer Revision gemäss Artikel 162 zu ändern. Dies gilt, vorbehaltlich Artikel 159, nicht für die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene Frist. (1) Die Kapitel Ia, Ib und Ic müssen später mit den übrigen Bestimmungen des Uebereinkommens abgestimmt werden. Diese drei Kapitel sind erst vorläufig eingeordnet.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 B R / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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79. Artikel 138: Rechtliches Gebi:

Die Annahme dieser neuen Vorschrift uber die Mitteilung der Gründe vor Erlass einer Entscheidung des Patentantes erm3glichte es der Arbeitsgruppe, Artikel 78 Absatz 5, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 105 Absatz 4 und Artikel 115 Absatz 5 zu streichen. 80. Artikel 139: Mündliche Vorhandiung

Durch die Annahme dieser Vorschrift uber die mürdliche Verhandlung vor dem Patentamt war es der Arbeitsgruppe möglich, die Artikel 84, 106 und 114 zu streichen.

Artikel 35 a Abrate 1 Buchstabe E: Entscheidungsbefurnisge des

Aufgrund eines früheren Beschlusses kan die Arbeitsgruppe uberein, in diesem Artikel einen Buchstaben E vorzusehen, durch den der Verwaltungsrat ermächtigt wird, die im Uebereinkommen festgesetzten Fristen unabhängig von einer Revision gemäss Artikel 162 und vorbehaltlich Artikel 159 zu ändern. Die Gruppe behielt sich vor nachzuprufen, ob weitere im Uebereinkommen genannte Fristen vom vereinfachten Aenderungsverfahren nach Buchstabe E auszuschliesson sind. 82. Artikel 68 Buchstabe c: Zeitpunkt der Anreldung

Auf Antrag der schweizerischen Delegation kam die Arbeitsgruppe uberein, auf einer der nächsten Sitzungen eine Aufzeichnung zu prufen, in der diese Delegation darlegt, aus welcher. Grinden sie es für angebrach: h31t, cäss in Buchstabe c nicht nur die Beschreibung und die Ansprüche, sondern auch die Zeichnungen aufgefuhrt werden.

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REGIIRUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brïssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71

BERICHT

- über die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 30. November bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Kacadinierungsauschuss am 3. Dezember 70

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Ersffnung der sitzung und Genehmigung der vorlkufigen taesordrung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ? 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt selne Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anlase I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlase II.

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15. Die Gruppe stellte schliesslich fest, dass es kaum möglich ist, eine Lösung zu fincen, durch welche die crei unter den Ziffern i, ii und iii dargelegten Erfordernisse völlig miteinander in Einklang gebracht wercen. Sie war der Ansicht, dass es unter diesen Unständen vielleicht von geringerem Nachteil wäre, eine Lösung anzunehmen, die für das Patentamt in der Praxis zwar mit Schwierigkeiten verbunden wäre, bei der aber sowohl die erworbenen Rechte der inmelder als auch die Interessen der Staaten gewahrt würden, welche die revicierte Fassung nicht ratifiziert haben. Sie sprach sich deshalb für die ursprüngliche Lösung aus (1). Die Gruppe hielt sich jedoch nicht für befugt, das ausmass der Schwierigkeiten, die sich in der Praxis aus cieser Lösung für die Tätigkeit des Patentants ergeben würcen, selbst zu beurteilen, weil hierfür tatsächlich eher die Arbeitsgruppe I zuständig ist. Jup diesem Grunde wurde vereinbart, diese Lösung nur anzunehmen, um sie der Arbeitsgruppe I vorzulegen, und diese Gruppe zu fragen, ob die genannte Lösung nit dem reibungslosen Funktionieren des Patentsamts vereinbar ist.

Irtikel c - Unterzeichnung - Ratifikation

16. Mit dieser Bestimmung wollte die Gruppe das Recht, das Uebereinkommen zu unterzeichnen, auf die Staaten beschränken, die an der Regierungskonferenz teilnehmen (17 Länder) oder denen die Läglichkeit der Teilnahme geboten worden ist (Malta und Lionaco).

Was den späteren Beitritt anderer europäischer Staaten anbelangt, vgl. irtikel d absatz 2.

Irtikel d - Beitritt

17. Die Gruppe betonte, dass es den Staaten, die dem Uebereinkommen bereits zu dem Zeitpunkt hätten beitreten können, zu cern es zur Unterzeichuung aufgelegt wurae, auf deren Wunsch wüglich sein muss, autematsisch beizutreten, ohne dass auf sie [^0] [^0]: (1) unter Funtit 12 dargelegt

   B R / 53  d / 70 zat / MS / cf

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würden, doch würden durch diese Lösung die Rechte des Anmelders verletzt, der daran intessiert sein könnte, das Prüfungsverfahren hinauszuschieben, was ihm das Uebereinkommen gestatte. Eine Delegation unters trich die Nachteile eines Verfahrens, nach dem der Einreicher zur Weiterleitung seiner Anmeldung selbst dann gezwungen wäre, wenn die Aenderung der Uebereinkommensbestimmungen seine Anmeldung nur geringfügig berühre. 14. Die Gruppe prüfte ferner einen Vorschlag der französischen Delegation. Das vorgeschlagene Verfahren betrifft alle anhängigen Anmeldungen, und es wirá dabei nicht zwischen den Anmeldungen, in denen sin oder mehrere Staaten benannt sind, die nicht ratifiziert haben, und den übrigen Anmeldungen unterschieden. Die Anmeldungen müssten grundsätzlich auf der Grundlage der früheren Vorschriften bearbeitet werden, sofern die Art der Aenderungen des Uebereinkommens das wohlerworbene Recht des Anmeláers, gegebenenfalls ein europäisches Patent zu erhalten, nicht verletzen. In bezug auf die Anmeldungen, in denen Staaten benannt sind, die nicht ratifiziert haben, bleibt es dem Anmelder freigestellt, die Weiterleitung an die nationalen Stellen zu verlangen, falls er nicht wünscht, dass das Europäische Patentamt seine Anmeldung weiter bearbeitet.

Gegenüber diesem Vorschlag machte die Gruppe ihren grundsätzlichen Standpunkt geltend, wonach nicht schon jetzt bindende Regeln für die Revisionskonferenz aufgestellt werden dürften, und es genüge, Vorschriften für Anmeldungen, in denen Staaten benannt sind, die die revidierte Fassung nicht ratifiziert haben, in bezug auf diese Staaten vorzusehen. Eine Delegation wies im übrigen darauf hin, dass dieser Vorschlag die wohlerworbenen Rechte des Anmelders betreffe, und dass uber den Inhalt dieser Rechte noch kein Einvernehmen bestehe; ausserdem sei es überflüssig, dem Anmelder die Wahl freizustellen, weil die betreffenden Rechte durch die beiden ersten Bestandteile des Vorschlags der französischen Delegation hinlänglich geschützt seien.

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13. Die Gruppe suchte sodann nach einer Lösung, bei der sich diese Schwierigkeiten nicht ergeben würden; die dänische Delegation machte in diesem Sinne mehrere Vorschläge:

- Bei dem ersten dieser Vorschläge wird zwischen zwei Fällen unterschieden: Sieht die revidierte Fassung vor, dass für die anhängigen inmeldungen die früheren Vorschriften gelten, so bearbeitet das Europäische Patentamt nach denselben Vorschriften auch die inmeldungen, die einen Steat betreffen, der nicht ratifiziert hat. In anderen Fell würden die inmeldungen in bezug auf diesen Steat an dessen zustänćige nationale Stelle geleitet. - Einem zweiten Vorschlag zufolge würden die betreffenden inmeldungen vom Europäischen Patentamt bearbeitet, es sei denn, dass die Staaten, die nicht ratifiziert haben, verlangen, dass die inmeldung - soweit es sie betrifft - ihren nationalen Stellen zugeleitet wird. - Der Dritte Vorschlag sieht schliesslich vor, dass die betreffenden inmeldungen vom Patentamt nur denn nach den früheren Vorschriften bearbeitet werden, wenn cer Einreicher binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten der ienderung die Prüfung der inmeldung verlangt. Indernfalls würde die inmeldung automatisch den nationalen Stellen zugeleitet.

Gegenüber diesen Verfahrensweisen wurcie hauptsächlich der Einwand erhoben, dass die Belange des inmelders nicht hinlänglich berücksichtigt würden. Die Gruppe meinte, nach der dritten Lösung wäre es zwar nicht völlig ausgeschlossen, dass der inmelder des Verfahren für die Bearbeitung der inmeldung wählen kann, ohne dass hierdurch allzu nachhaltige Schwierigkeiten für das Europäische Patentamt verursacht

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Einige Delegationen waren jedoch der insicht, für diese Staaten könnten Patente wëhrend einiger Zeit weiterhin auf der Grundlage des Uebereinkommens, dem sie angehörten, erteilt werden, ohne dass hierdurch ihre Rechte angetastet würden. iii) Die Gruppe war sich dariber im klaren, dass den beiden ersten Erfordernissen nur genügt werden kann, wenn sichergestellt wird, dass der bisher geltende Text für eine begrenzte Zeit weiterhin in Kraft bleibt. Sie stellte fest, dass das Nebeneinanderbestehen von zwei Rechtssystemen ja nach der irt oder der Tragweite der Revisionen für das Europäische Patentant bei der Durchführung der Bestimmungen Schwierigkeiten verursachen könnte und dass diese Schwierigkeiten röglichst weitgehend vermieden werden sollten. 12. Nach der ersten Lösung, die der Gruppe unterbreitet wurde, würden die bei Inkreftireten der revidierten Fassung anhängigen inmeldungen vom Europäischen Patentamt auf der Grundlage der Vorschriften bearbeitet, die vor Inkrafttreten der revidierten Fassung gegolten haben. Diese Bestimmung würde bei Patentanmeldungen, in denen Staaten benannt sind, die die neue Fassung nicht ratifiziert haben, nur in bezug auf diese Staaten Anwendung finden. Durch dieses Verfahren würden die beiden ersten, nämlich die unter den Ziffern i und ii genannten Erfordernisse miteinander in Einklang gebracht, die Interessen des Europäischen Patentamts aber nicht berücksichtigt; das Patentamt müsste dann nämlich während eines Zeitraums, der je nach der Lösung, die im Uebereinkommen für die aufgeschobene Prüfung vorgesehen wird, 7 Jahre betragen könnte, zwei verschiedene Rechtssysteme anwenden. Darüberhinaus müssten die Anmeldungen, in denen gleichzeitig Staaten, die die revidierte Fassung akzeptiert haben, und andere Staaten genannt sind, voneinander getrennt und nach unterschiedlichen Vorschriften bearbeitet werden. Eine Delegation, deren nationales Recht das Prüfungsverfahren für Patente vorsieht, hat nachdrücklich auf die praktischen Schwierigkeiten dieser Lösung hingewiesen.

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11. Bei der Prüfung der Fragen betreffend solche inmeldungen hat sich gezeigt, dass drei in gewissem lasse unvereinbare Erfordernisse miteinander in Einklang zu bringen sind: i) Schutz der wohlerworbenen Rechte der inmelder, ii) Beachtung des Willens der Staaten, die die revidierte Fassung nicht ratifiziert haben, iii) Vermeidung von Schwierigkeiten für das Funktionieren des Europäischer Patentants. i) Die Gruppe hat festgestellt, dass ein inmeler gecisse Rechte besitzt, die geschitit werden mlinsten, und swar ungeachtet der ienderungen, die später an dem Uebereinkommen, nach dessen Vorschriften er seine inmeldung eingereicht hat, etwa vorgenomen werden. Die Gruppe konnte sich jedoch nicht über cie art der vom inmelder ervorbenen Rechte einigen, da diese je nach den einzelnen nctionalen Rechtssystemen sehr unterschieclich sind. Nach insicht einiger Delegationen könne ein inmelder beanspruchen, dass seine inmeldung nach dem zum Zeitpunkt der Einreichung geltenden System bearbeitet wird. Eine aneere Delegation meinte hingegen, ein inmelder habe nur das Reeht zu verlangen, dass ihm ein Patent nach den zum Zeitpunkt der Erteilung geltenden Vorschriften erteilt werde. Nach Ansicht der Gruppe ist es daher für die ibfassung dieser Bestimmung nicht unbedingt erforderlich, ciesen Begrif des wohlerworbenen Rechts näher zu bestimmen. ii) Die Gruppe gelangte zu dem Schluss, dass eire Lösung, die den Willen der Staaten in keiner Weise berücksichtigt und also dazu führen würde, dass ihnen ein Rechtssystem aufgezwungen wird, dem sie sich nicht angeschlossen heben; undenkbar ist.

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kann, dass dieser Staat zu einem bestimmten Zeitpunkt erklärt, er beabsichtige, die revidierte Fassung zu ratifizieren. 9. Die Gruppe hat vereinbart, die Untergruppe "Ausführungsordnung" darauf aufmerksam zu machen, dass vorgesehen werden müsste, sowohl die in Artikel 2 genannten Revisionen als auch die Stellung der Staaten zu der revidierten Fassung im Amtsblatt des Europäischen F̧atentamts zu veröffentlichen, um eine Unterrichtung der Oeffentlichkeit zu gewährleisten. Es wurde betont, dass diese Bemerkung auch für alle Fälle eines Beitritts zum Uebereinkommen bzw. einer Kündigung dieses Uebereinkommens sowie für die verschiedenen Erklärungen zum räumlichen Anwendungsbereich gilt.

Artikel b - Vorbehalt der wohlerworbenen Rechte im Falle der Fichtratifikation 10. Da der Grundsatz der wohlerworbenen Rechte in bezug auf die vor der Revision erteilten Fatente keine Probleme aufwirft, hat die Gruppe den Fall der inmeldungen geprüft, die dem Europäischen Fatentamt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der revidierten Fassung vorliegen. Sie war der Ansicht, dass auf jeder Revisionskonferenz darüber befunden werden müsste, wie bezüglich dieser inmeldungen gegenüber den Staaten zu verfahren ist, die die revidierte Fassung nicht angenommen haben. Da die auf der Revisionskonferenz ausgearbeiteten Vorschriften jedoch den Staaten, die den neuen Text nicht ratifizieren, nicht aufgezwungen werden können, weil diese Staaten - wie vorgesehen - vom neuen Rechtssystem ausgeschlossen wären, sollte im Uebereinkommen selbst geregelt werden, wie bei inmeldungen, in denen einer oder mehrere dieser Staaten benannt wären, bezüglich dieser Staaten vorzugehen ist.

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- Sekretariat -


BERICHT

über die Sitzung der Arbeitsgruppe II (Luxemburg, 1./4. September 1970 - 2. Sitzung)

I

1. Die Arbeitsgruppe II hat von Dienstag, den 1., bis Freitag, den 4. September 1970, in Luxemburg unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Conseiller im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Frankreich), ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung als Beobachter teilgenommen (1). 2. Die Gruppe weist darauf hin, dass die von ihr angenommenen Fassungen vorläufigen Charakter haben.

Angesichts des Zeitplans für die Sitzungen der anderen Arbeitsgruppen, deren Ergebnisse die Gruppe zu einer Ueberprüfung verschiedener Bestimmungen hätten veranlassen können, insbesondere der bereits früher angenommenen Bestimmungen (1) Siehe in der Anlage der Liste der Teilnehmer an der Sitzung.

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Artikel b

Beauftragung des Verwaltungsrates mit Untersuchungen

Dem Verwaltungsrat obliegt es: a) die Konferenzen uber die Revision dieses Uebereinkommens vorzubereiten; b) die Anpassungen dieses Uebereinkommens vorzubereiten, die aufgrund des Beitritts dritter Staaten erforderlich werden.

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- Sekretariat -

Brüssel, den 18. März 1970 BR / 33 / 70

VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMEMS UEBER EIN EUROPIEISCHES PAVENTERTEILUNGSVERFAHREN

Von der Arbeitsgruppe II erarbeitete Bestimmungen betreffend den Verwaltungsrat


   (4. - 6. M3irz 1970)


BR / 33 c / 70 bm

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kann, dass dieser Staat zu einem bestimmten Zeitpunkt erklärt, er beabsichtige, die revidierte Fassung zu ratifizieren. 9. Die Gruppe hat vereinbart, die Untergruppe "Ausführungsordnung" darauf aufmerksam zu machen, dass vorgesehen werden müsste, sowohl die in irtikel 2 genannten Revisionen als auch die Stellung der Staaten zu der revidierten Fassung im Amtsblatt des Europäischen Patentamts zu veröffentlichen, um eine Unterrichtung der Oeffentlichkeit zu gewährleisten. Es wurde betont, dass diese Bemerkung auch für alle Fälle eines Beitritts zum Uebereinkommen bzw. einer Kündigung dieses Uebereinkommens sowie für die verschiedenen Erklärungen zum räumlichen inwendungsbereich gilt.

Artikel b - Vorbehalt der wohlerworbenen Rechte im Falle der Nichtratifikation 10. Da der Grundsatz der wohlerworbenen Rechte in bezug auf die vor der Revision erteilten Patente keine Probleme aufwirft, hat die Gruppe den Fall der inmeldungen geprüft, die dem Europäischen Patentamt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der revidierten Fassung vorliegen. Sie war der insicht, dass auf jeder Revisionskonferenz darüber befunden werden müsste, wie bezüglich dieser inmeldungen gegenüber den Staaten zu verfahren ist, die die revidierte Fassung nicht angenommen haben. Da die auf der Revisionskonferenz ausgearbeiteten Vorschriften jedoch den Staaten, die den neuen Text nicht ratifizieren, nicht aufgezwungen werden können, weil diese Staaten - wie vorgesehen - vom neuen Rechtssystem ausgeschlossen wären, sollte im Uebereinkommen selbst geregelt werden, wie bei inmeldungen, in denen einer oder mehrere dieser Staaten benannt wären, bezüglich dieser Staaten vorzugehen ist.

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die innahme und für die Ratifizierung des revidierten Textes akzeptiert werden konnte; dieselbe Mehrheit ist auch für den Beschluss über den Beitritt gewählt worden (vgl. .irtikel b). 7. Die Gruppe ist übereingekommen, die in ibsatz 4 Buchstabe a vorgesehene Frist auf ein Jahr zu erhBhen. Das Inkrafttreten des revidierten Textes - nach iblauf dieser Frist - wäre nämlich der Zeitpunkt, von dem an die Staaten, die den revidierten Text nicht ratifiziert hätten, ihre Kittgliedschaft am Uebereinkommen verl8ren. Die Gruppe war der insicht, dass jedem Staat unter Berücksichtigung der erforderlichen internen Verfahren genügend Zeit für die Entscheidung darüber belassen werden muss, ob er den revidierten Text ratifizieren wolle, oder aber es vorzieht, von dem Zeitpunkt an, zu dem er die Gewissheit hat, dass die Revision aufgrund eino: reichenden .nzahl hinterlegter Ratifikationsurkunden in. 1. .it tritt, vom Uebereinkommen ausgeschlossen zu werden. 8. Die Gruppe konnte aufgrund dieser Ueberlegungen vorsehoz, dass für die Staaten, die die revidierte Fassung nicht ratifiziert haben oder dem Uebereinkommen in dieser Fassung nicht beigetreten sind, die Kitgliedschaft am Uebereinkommen mit Inkrafttreten der revidierten Fassung endet (ibsatz 4 Buchstabe b). Eine Delegation hatte angeregt vorzusehen, dass bei jedem ienderungsvorschlag darüber abgestimmt werden sollte, ob in diesem Fall eine etwaige Jblehnung, die revidierte Fassung zu ratifizieren, ein Erlöschen der Kittgliedschaft am Uebereinkommen zur Folge hat. Es wurde die insicht vertreten, dass dieses Verfahren zu kompliziert und mit kaum annehmbaren Konsequenzen verbunden ist, weil es dazu führen würde, dass entweder zwei unterschiedliche Uebereinkommenstexte inwendung fänden oder dass Staaten ein neues Rechtssystem aufgezwungen würde, das aie nicht akzeptiert hätten.

Im gleichen Zusammenhang wurde festgestellt, dass die Frist, nach deren Jblauf die Litgliedschaft eines Staates am Uebereinkommen enden würde, nicht dadurch unterbrochen werden BR / 53  d / 70 ert/HS/cf

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III

WICHTIGSTE BEHERKUNGEN ZU DEN SCHLUSS- UND PROTOKOLLBESTIMMUNGII

Teil IV a des Uebereinkommens

Schluss- und Protokollbestimmungen

Artikel a - Revision

5. Der Gruppe ging es vor allem darum zu vermeiden, dass in dem Fall, in dem sich nicht alle Staaten mit einer Revision einverstanden erklären, zwei verschiedene Texte gleichzeitig gelten. Die von der Gruppe gewBhlte Lösung sieht vor, dass für die Staaten, die den revidierten Text nicht ratifiziert haben, die Litgliedschafc an Uebereinkommen endet. Damit jedoch die sich daraus ergebendon Folgen möglichst weitgehend begrenzt werden, hat die Gruppe eine Reihe von ienderungen (vgl. Nrn. 6, 7 und 8) angenommen. 6. Die Gruppe war bestrebt, eine allzu hăufige Revision auszuschliessen, da das Inkrafttreten eines revidierten Textes schmerwiegende Konsequenzen für die Staaten hat, denen es bein Inkrafttreten der Rarision nicht möglich gewesen ist, das revidierte Uebereinkommen zu ratifizieren oder diesem beizutreten. Die Gruppe hat sich daher gegen den Grundsatz einer in regelmässigen Jbständen einzuberufenden Revisionskonferenz ausgesprochen und es für besser erachtet, die Entscheidung darüber, ob die Einberufung einer solchen Konferenz zweckmässig ist, dem Verwaltungsrat zu überlassen. Die Gruppe erzielte auch ein Einvernehmen darüber, dass die für die Beschlussfähigkeit einer etwaigen Revisionskonferenz erforderliche Teilnehmerzahl recht hoch angesetzt werden müsse, so dass im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag des Vorsitzenden eine Herabsetzung der erforderlichen Mehrheiten für

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- Sekretariat -


BERICHT

über die Sitzung der Arbeitsgruppe II (Luxemburg, 1./4. September 1970 - 2. Sitzung)

I

1. Die Arbeitsgruppe II hat von Dienstag, den 1., bis Freitag, den 4. September 1970, in Luxemburg unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Conseiller im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Frankreich), ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung als Beobachter teilgenommen (1). 2. Die Gruppe weist darauf hin, dass die von ihr angenommenen Fassungen vorläufigen Charakter haben.

Angesichts des Zeitplans für die Sitzungen der anderen Arbeitsgruppen, deren Ergebnisse die Gruppe zu einer Ueberprüfung verschiedener Bestimmungen hätten veranlassen können, insbesondere der bereits früher angenommenen Bestimmungen (1) Siehe in der Anlage der Liste der Teilnehmer an der Sitzung.

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32. Es wurde festgestellt, dass für die Einstimmigkeit, die Zweidrittelmehrheit und die einfeche Mehrheit nach Absatz 1, 3 und 4 von der Gesamtzahl der Stimmen der Vertragsstaaten und nicht von der Zahl der Stimmen der Staaten auszugehen sei, deren Vertreter an der betreffenden Beratung teilnähmen.

Artikel n - Stimmenwägung 33. Die Gruppe stimmte dem Grundsatz zu, dass über bestimmte Beschlüsse nach einem Verfahren abzustimmen ist, bei dem die Stimmen der Vertragsstaaten gewogen werden. Die Gruppe stellte jedoch fest, dass die Erfahrungen in verschiedenen internationalen Organisationen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes gezeigt hätten, dass in zahlreichen Fällen Beschlüsse im allgemeinen Einvernehmen gefasst würden. Sie hielt es daher für angebracht, die Stimmenwägung lediglich als eine Art Schutzklausel für jene Vertragsstaaten anzusehen, die bei Beschlüssen mit finanziellen Auswirkungen oder bei Beschlüssen von besonderer Bedeutung die grösste Verantwortung übernehmen. Die Gruppe nahm dabei den Grundsatz zum Vorlild, der in Artikel 8 des Abkommens von Den Haag vom 6. Juni 1947 über die Einrichtung eines Internationalen Patentants, geändert am 16. Februar 1961 in Den Haag, enthalten ist. 34. Nach Auffassung der Gruppe sollte dieser Grundsatz nur auf einige der Beschlüsse angewandt werden, die nach Artikel m Absatz 3 die Zweidrittelmehrheit erfordern. 35. Die Gruppe erörterte eingehend, für welche Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit ein zweiter Wahlgang mit W&gung der Stimmen der Vertragsstaaten in Frage kommen könnte. Ihres

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haben, dass dis Finanzierung des Europaischen Patentamts stark und zu lange von den Beiträgen der Vertragsstaaten abhinge.

Aus Gründen der Zweckmässigkeit hielt es die Gruppe schliesslich fur angeuracht, fur Erlass und Aenderung der Gebührenorénung ebenso wie für die Feststellung des Haushaltsplans (und damit die Festlegung der Beitrüge der Vertragsstaaten zu den Einnahmen) die Zweidrittelmehrheit als einheitliches Abstimmungsverfahren zu wthlen (vorbehaltlich jedoch der Vorschriften des Artikels n über die Stimmenwägung). 31. Zu den einstimmigen Beschlussen (Absatz 1) schlug die Gruppe einige Einzelheiten vor, mit denen einstimmige Ratsbeschlusse erleichtert werden könnten:

- jeder Vertragsstaat kann sich der Stimme enthalten, ohne dass dadurch die Beschlussfassung verhindert wird; - ein Staat kann schriftlich abstinmen, wenn er auf der Ratstagung, in deren Verlauf ein Beschluss gefasst werden soll, nicht vertreten ist; - ist ein Staat nicht vertreten und teilt er seine Stellungnahme nicht innerhalb einer bestimmten Prist mit, so wird verautet, dass er sich der Annahme des Beschlusses nicht widersotzt.

Zur Ueberwindung etwaiger Schvierigkeiten, von deren im Susammenhang mit Artikel a Absatz 1 Abschnitt A die Rede war (vgl. Punkt 11 dritter Unterabsatz auf Seite 7) entschied sich die Gruppe für die Vorschrift in Absatz 2 des Artikels m.

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Die Gruppe schloss nicht aus, dass der Verwaltungsrat - etwa in Form eines gentlemen's agreement - in Ausnahmefalllen erforderlichenfalls die Verwendung einer anderen Sprache im Laufe einer bestimmten Beratung zulässt, wenn der Staat, dessen Vertreter von dieser Sprache Gebrauch macht, die Kosten des Dolmetschens aus dieser in die drei in Absatz 1 genannten Sprachen trägt.

Artikel k - Stimmrecht 27. Keine Bemerkungen.

Artikel 1 - Engere Ausschüsse des Verwaltungsrates 28. Nach Auffassung der Gruppe sollten zwischen dem Verwaltungsrat und einem engeren Ausschuss Beziehungen hergestellt werden, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung des Anteils an den Ausgaben des Patentamtes, die ausschliesslich zu Lasten der durch ein besonderes Jebereinkommen verbundenen Staatengruppe gehen.

Soweit diese Fragen Bereiche der Arbeitsgruppe IV beruhren, müssten sie gegebenenfalls zusammen mit dieser Gruppe geprüft werden.

Artikel m - Abstimmungen 29. Die Gruppe hielt Vorschriften über die Beschlussfähigkeit bei Beratungen des Rates nicht für erforderlich. 30. Die Gruppe erörterte einen Vorschlag, dass der Erlass und die Aenderung der Gebührenordnung nur mit Einstimmigkeit möglich sein soll. Ihres Erachtens würee diese Forderung Gebührenerhöhungen zu sehr erschweren; dies könnte zur Folge BR / 34  d / 70 esi / AK / bm

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

über die Sitzung der Arbeitsgruppe II (Luxemburg, 4. - 6. März 1970)

I 1. Die Arbeitsgruppe II, die von der Konferenz auf der Tagung am 13./16. Januar 1970 eingesetzt worden war, hat von Mittwoch, den 4., bis Freitag, den 6. März 1970, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.

Der Vorsitz wurde entsprechend dem Beschluss, den die Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung am 16. Januar 1970 in Luxemburg gefasst hatte, von dem Conseiller im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Herrn LABRY, (Frankreich) wahrgenommen.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung als Beobachter teilgenommen. Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarates, der ebenfalls eingeladen worden war, hatte sich entschuldigen lassen (1). (1) Siehe in Anlage II Liste der Teilnehmer an der Arbeitssitzung. In bezug auf Anlage I siehe Punkt 38 Seite 16. B R / 34  d / 70 zat / AK / bm

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A:ti:lel m

Abstirmungen (1) A. Einstimmigkeit der Vertragsstaaten ist erforderlich für a) die Aenderung der Ausfuhrungsordnung dieses Ueberein- kommens nach Artikel a Absatz 1 Buchstabe A; b) die Beschlusse nach Artikel a Aisats 3. B. Ein Vertragsstaat, der auf einer Tagung des Verwaltungsrates nicht vertreten ist, kann schriftlich an der Abstimmung teilnehmen. C. Hat ein Vertragsstaat, der nicht auf einer Tagung des Verwaltungsrates vertreten ist, seinen Standpunkt nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Mitteilung, die ihm der Prăsident des Rates zu diesem Zweck Ubermittelt hat, bekanntgegeben, so gilt seine Zustimmung zu dem betreffenden Beschluss als erteilt. In einem solchen Fall wird - vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 - der Beschluss nach Ablauf einer Frist von vier Monaten rach dem Zeitpunkt der genannten Mitteilung des Präsidenten des Rates wirksam. D. Die Stimenthaltung steht dem Zustandekommen der in diesem Absatz vorgesehenen Beschlusse nicht entgegen.

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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 18. M3rrz 1970 BR / 33 / 70

YORENTWURF EINES JEBEREINKOMMEMS UEBER EIN EUROPAEISCHES PAWENTEATEILUNGSVERFAHREN

Von der Arbeitsgruppe II erarbeitete Bestimmungen betreffend den Verwaltungsrat


   (4. - 6. M3rrz 1970)


BR / 33 c / 70 bm

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einzelnen Falle erteilen würde. In diesem Zusammenhang ist auf die Einschränkungen hingewiesen worden, die sich bereits aus dem vom Verwaltungsrat zu genehmigenden Haushaltsplan ergeben. Die Gruppe räumte zwar ein, dass es sich hierbei tatsächlich um Einschränkungen handele, aber diese Einschränkungen seien nicht in allen Fällen wirksam, in denen ihr eine besondere Ermächtigung des Präsidenten durch den Verwaltungsrat erwünscht erscheint. Infolgedessen wählte die Gruppe den in Absatz 2 Buchstabe f enthaltenen Wortlaut, dessen Annahme jedoch eine Aenderung des Artikels 32 Absatz 3 des Vorentwurfs eines Uebereinkommens zur Folge haben würde.

Die Gruppe kam überein, gegebenenfalls die in Buchstabe f zweiter Gedankenstrich' vorgesehene Grenze von 20 kg Feingold unter Berücksichtigung der von der Arbeitsgruppe IV auszuarbeitenden Finanzbestimmungen des Uebereinkommens zu überprüfen. 16. In bezug auf Absatz 3 Abschnitt A kam die Gruppe überein, dass diese Bestimmung gegebenenfalls überprüft werden kann, wenn die Schlussbestimmungen des Uebereinkommens ausgearbeitet worden sind.

Ferner ist zu bemerken, dass dieser Absatz, in dem die "internationalen Aufgaben" des. Verwaltungsrates behandelt werden, in einen besonderen Artikel aufgenommen werden könnte.

Artikel b - Beauftragung des Verwaltungsrates mit Untersuchungen 17. Keine Bemerkungen.

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13. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob in Absatz 2 auscruccl lich die Befugnis des Rates, Rechnungsprufer zu ernennon, erwäht werden muss. Vorbehaltlich der Finanzbestimmungen des Uebereinkommens, die von der Arbeitsgruppe IV ausgearbeitet werden, wäre es nach insicht der Gruppe nicht unbedingt notwendig, in dem Wortlaut des Uebereinkommens selbst die Ernennung von Fechnungsprüfem vorzusehen, da diese nämlich Gegenstand von Vorschriften der Finanzordnung sein künnte. 14. Was Abschnitt 2 Buchstabe e betrifft, so muss nach Ansicht der Gruppe - die davon ausgeht, dass Disziplinarmassnahmen gegenüber den Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekanmer getroffen werden können präzisiert werden, dass bei diesen Kassnahmen die Unabhängigkeit der Mitglieder der genannten Kammern respektiert werden muss. Aus diesem Grunde wurde vorgesehen, dass solche Massnahmen nur unter Einhaltung der für diese Mitglieder geltenden Bestimmungen des Statuts getroffen werden durfen. Im Statut mulsste daher präzisiert werden, wolche Garantien für die Mitglieder dieser Kammern bestehen.

Die Gruppe kam überein, dass nicht ausdrücklich erwähnt werden sollte, dass der Rat Disziplinarmassnahmen gegenüber dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Patentamtes ergreifen kann. 15. Was Absatz 2 Buchstabe f betrifft, so wies die Gruppe darauf hin, dass dem Präsidenten des Patentamtes durch Artikel 32 Absatz 3 des Vorentwurfs eines Uebereinkommens - in der von der Arbeitsgruppe I ausgearbeiteten und von der Konferenz angenommenen Fassung - die Befugnis übertragen wird, das Patentamt gerichtlich und aussergerichtlich zu vertreten. Die Gruppe fragte sich, ob diese Befugnis des Präsidenten für wichtige Rechtageschäfte nicht von einer Ermächtigung abhängig sein sollte, die ihm der Rat in jedem

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Die Gruppe hat dagegen vorläufig - bis der endgültige Inhalt der Ausführungsordnung bekannt ist - eine Lösung gewählt, die nur in den Fällen Anwendung fände, in denen Einstimmigkeit erforderlich ist. Nach dieser Lösung wäre es jedem Vertragsstaat möglich, bei der Annahme des Beschlusses zu erklären, dass für dessen Inkrafttreten aufgrund der Verfassung des betreffenden Staates innerstaatliche Rechtsformalitäten zu erfüllen sind; in diesem Fall würde der Beschluss erst in Kraft treten, wenn dieser Staat dem Verwaltungsrat die Erfüllung dieser Formalitäten notifiziert hat. Die Gruppe hat die hierfür gewählte Fassung in den Artikel m Absatz 2 augenommen. 12. Die Gruppe stellte sich die Frage, ob die in Absatz 1 Buchstabe b enthaltene Aufzählung der Beschlüsse durch folgendes ergänzt werden müsste:

- den Stellenplan - den Personalbestand an Beamten und sonstigen Bediensteten - den Organisationsplan des Amtes.

Die genannte Bestimmung ist schliesslich aus folgenden Gründen nicht in diesem Sinne ergänzt worden:

Was den Stellenplan betrifft, so wird nach Auffassung der Gruppe - sofern hierunter eine abstrakte Beschreibung der Aufgaben für jede einzelne Besoldungsgruppe verstanden wird in dem Statut der Beamten ein solcher Plan vorgesehen; sofern hierunter ein Organisationsplan des Amtes verstanden wird, so würde dieser Bestandteil der Bestimmungen der in Abschnitt B Buchstabe a vorgesehenen Verwaltungsordnung sein. Der Personalbestand an Beamten und sontigen Bediensteten muss schliesslich für jede Besoldungsgruppe im Haushaltsplan des Patentamtes vorgesehen werden, der gemäss Absatz 2 Buchstabe b vom Rat aufzustellen ist.

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gruppen noch zu erarbeiten sind, auf das eigentliche Uebere kommen einerseits und die fusfuhrungsordnung andererseits noch völlig offen ist, wie von der Arbeitsgruppe I bereits bemerkt wurde. Die Gruppe hat folglich festgestellt, dass die Bestimmung betreffend die Befugnis des Verwaltungsrates, die Ausführungsordnung zu ändern, später entsprechend dem Inhalt der Ausführungsordnung erneut geprüft werden künte. Da der Inhalt der Ausführungsordnung derzeit noch nicht endgültig bekannt ist, sat sich die Gruppe vorerst nicht in cer Lage zu bestimmen, das der Verwaltungsrat seine Befugnis zur Aenderung der Ausführungsordnung ausüben kann, ohne dass ein Vertragsstaat in bestimmten - allerdings begrenzten - Pällen gewisse Verfahren des innerstaatlichen Rechts (insbesondere Billigung durch das Parlament) durchführen muss, bevor er der betreffenden Asnderung endgültig zustimmen kann.

Die Gruppe hielt es in diesem Stadium der Arbeiten für zweckmässig zu prüfen, auf welche Art und Weise die Schwierigkeiten ausgeräumt werden könnten, die sich möglicherweise für den Verwaltungsrat aufgrund der genannten Probleme ergeben. Sie befasste sich deshalb mit einem ersten Vorschlag, das Inkrafttreten der Beschlüsse des Rates für eine feste Frist aufzuschieben, während der es einem Staat, für den sich solche Probleme ergeben, möglich sein müsste, die notwendigen Formalitäten zu erfüllen. Die Gruppe hat diese Lösung nach einer eingshenden Prüfung verworfeu Sie hielt es nämlich für schwierig, im voraus für das Inkrafttreten aller künftigen Beschlüsse des Rates eine feste Frist festzulegen, während es aus verwaltungstechnischen Erfordernissen des Patentants geboten sein kann, dass solche Boscillüsse sofort oder kurzfristig in Kraft treten.

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9. Es wurde schliesslich vereinbart, dass die Reihenfolge der Bestimmungen innerhalb des von der Gruppe geprüften Teils III a vorläufig ist; sie kann in einem späteren Stadium der Arbeiten uberpruft werden.

III

WICHTIGSTE BEMERKUNGEN ZU DEN EINZELNEN ARTIKELN BETREFFEND DEN VERWALTUNGSRAT

TEIL III a DES UEBEREINKOMMENS

Der Verwaltungsrat des Europäischen Patentamts

KAPITEL I

Artikel a -. Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsrates 10. In Absatz 1 hat die Gruppe unter Buchstabe A vorgesehen, dass der Verwaltungsrat befugt ist, die Ausführungsordnung des Uebereinkommens zu ändern. Sie war der Ansicht, dass es nicht Aufgabe des Verwaltungsrates sei, diese Ausführungsordnung anzunehmen, die vielmehr gleichzeitig mit dem Uebereinkommen selbst ausgearbeitet werden müsste. Die Gruppe ist deshalb davon ausgegangen, dass es Sache der Diplomatischen Konferenz ist, darüber zu befinden, wie diese Ausführungsorúnung anzunehmen ist. 11. Die Gruppe hat ausserdem festgestellt, dass die Frage der Aufteilung der einzelnen Bestimmungen, die von der Arbeitsgruppe I ausgearbeitet wurden oder von den anderen Arbeits-

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BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe II (Luxemburg, 4. - 6. März 1970)

I 1. Die Arbeitsgruppe II, die von der Konferenz auf der Tagung am 13./16. Januar 1970 eingesetzt worden war, hat von Mittwoch, den 4., bis Freitag, den 6. März 1970, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.

Der Vorsitz wurde entsprechend dem Beschluss, den die Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung am 16. Januar 1970 in Luxemburg gefasst hatte, von dem Conseiller im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Herrn LABRY, (Frankreich) wahrgenommen.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung als Beobachter teilgenommen. Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarates, der ebenfalls eingeladen worden war, hatte sich entschuldigen lassen (1). (1) Siehe in Anlage II Liste der Teilnehmer an der Arbeitssitzung. In bezug auf Anlage I siehe Punkt 38 Seite 16. B R / 34  d / 70 zat / AK / bm

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zu Artikel a (3) Ausserdem ist es Aufgabe des Verwaltungsrates: A. Uber Antrăge auf Beitritt zu diesem Uebereirkommen zu entscheiden, die von dritten Staaten gestellt werden; B. im Namen des Europäischen Patentamts folgende Abkommen zu schliessen und zu ändern: a) Abkommen mit dem Internationalen Patentinstitut, in dem die Zusammenarbeit zwischen diesem Institut und dem Patentamt im einzelnen geregelt wird; b) Abkommen mit dem im Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vorgesehenen Internationalen Buro für die Anwendung der Artikel 117 bis 123 dieses Uebereinkommens; c) Vereinbarungen nach Artikel 119 Absatz 2 mit den Vertragsstaaten des Zusammenarbeitsvertrags, die nicht Vertragsstaaten dieses Uebereinkommens sind; d) Abicmmen mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, die eine das Europäische Patentamt betreffende Tätigkeit ausüben; C. zu entscheiden, ob das Europäische Patentamt in dem in Artikel 119 Absatz 3 vorgesehenen Fall als Anmeldeamt im Sinne des Kapitels I des Zusammenarbeitsvertrags tätig werden kann; D. in den Vertragsstaaten und bei dem Internationalen Patentinstitut sowie bei anderen zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Gebiet des gowerblichen Rechtsecthitzes vorbehaltlich Eer Zustimmung des betreffenden Verirgsstaates oċer éer betreffenden Cugarisation Iriomatioresund Verbinčungestellen zu schaffen.

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zu Artikel a

f) für jeden Einzelfall den Fräsidenten des Europäischen Patentamts, dem der Prăsident des Verwaltungsrates zu diesem Zweck eine schriftliche Mitteilung zu unterbreiten hat, zu ermächtigen, das Patentamt gerichtlich und äussergerichtlich zu vertreten bei:

- Klagen mit Ausnahme derjenigen, die reine Sicherungsmassnahmen betreffen, bei denen Dringlichkeit besteht oder die gegen das Patentamt gerichtet sind; - Rechtsgeschäften, die die Veräusserung von unbeweglichem Vermügen betreffen, und Rechtsgeschäften über die Veräusserung von beweglichem Vermügen, wenn deren Gegenstand den Gegenwert von 20 kg Feingold übersteigt, sowie Rechtsgeschäften, die in diesen beiden Fällen Eigentumsrechte an derartigen Vermögenswerten berühren.


Bemerkung:

Die Annahme des Buchstaben f hätte eine Aenderung des Artikels 32 Absatz 3 zur Folge, der durch folgende Worte ergänzt werden müsste:"nach Massgabe des Artikels a Absatz 3 Buchstabe f".

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C. das Verfahren für den Antrag auf Prüfung gemäss Artikel 89 Absätze 1 bis 3 zu ändern.

Bemerkung:

Die Arbeitsgruppe schlägt vor, einen neuen Buchstaben D folgenden Wortlauts einzufügen, um der Bemerkung zu den Artikeln 54 und 55 zu entsprechen: "die in den Artikeln 54 und 55 vorgesehene Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Prüfungsstellen und den Prüfungsabteilungen zu ändern, um sie den sich aus der Praxis ergebenden Erfordernissen anzupassen". (2) Ferner obliegt es dem Verwaltungsrat: a) alle zweckmässigen Massnahmen zu treffen, um das reibungslose Funktionieren des Europäischen Patentamts sicherzustellen; b) jăhrlich den Haushaltsplan des Europäischen Patentamts - gegebenenfalls auch Aenderungshaushaltsplăne oder Zusatzhaushaltsplăne, die ihm der Präsident des Patentamts unterbreitet - aufzustellen und die Ausführung zu kontrollieren; c) jăhrlich die Rechnungslegung und das Inventarverzeichnis sowie die Vermögensübersicht zu prüfen und zu billigen; d) die jăhrlichen Tätigkeitsberichte des Präsidenten des Europäischen Patentamts zu billigen; e) die in Artikel 37 genannten hohen Beamten nach Massgabe dieses Artikels zu ernennen; ferner kann er auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts, unter Einhaltung der Bestimmungen des Statuts, die auf sie Anwendung finden, gegenüber den in Artikel 37 Absatz 3 genannten Beamten Disziplinarmassnahmen ergreifen;

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TEIL III a

DER VERWALTUNGGRAT DES EUROPAEISCHEN PATENTAMTS

KAPITEL I
ZUSTAENDIGKEIT

Artikel a

Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsrates (1) Der verwaltungsrat ist beilugt: A, die Ausführungsordnung dieses Uebereinkommens zu ändern; B. folgende Vorschriften festzulegen und zu ändern: a) die Verwaltungs- und Finanzordnung des Europäischen Patentamts; b) das Statut der Beamten sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts, ihre Besoldung sowie die Art der zusätzlichen Vergütungen und die Verfahrensregeln für deren Gewährung; c) die Gebührenordnung; d) alle weiteren Regelungen, die für die Durchführung dieses Uebereinkommens notwendig sind;

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Brüssel, den 18. März 1970 BR/33/70

VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMEMS UEBER EIER EUROPAEISCHES PAVANTEATEILUNGSVERFAHREN

Von der Arbeitsgruppe II erarbeitete Bestimmungen betreffend den Verwaltungsrat (4. - 6. M3rrz 1970)

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(11) Der Antrag auf Erteilung des europäischen Patents, die Beschreibung, die Patentansprüche (und die Zusammenfassung) dürfen keine Zeichnungen enthalten. Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung können chemische oder mathematische Formeln enthalten. Die Beschreibung und Zusammenfassung können Tabellen enthalten. Ein Patentanspruch darf dies nur dann, wenn sein Gegenstand die Verwendung von Tabellen wünschenswert erscheinen lässt.

Bemerkung:

Die in eckigen Klammern enthaltenen Worte werden in der nächsten Sitzung, nach Prüfung der Bestimmung zu Artikel 66 Nr .5 betreffend Form und Inhalt der Zusammenfassung, erneut geprüft. (12) Gewichts- und Masseinheiten sind nach dem metrischen System oder, falls den Angaben ein anderes System zugrunde liegt, auch nach dem metrischen System anzugeben. Temperaturen sind in Grad Celsius anzugeben oder, falls den Angaben ein anderes System zugrunde liegt, auch in Grad Celsius anzugeben. Die Dichte ist in metrischen Einheiten anzugeben. Für die übrigen physikalischen Einheiten sind die in der internationalen Praxis anerkannten Einheiten, für mathematische Formeln die allgemein üblichen Schreibweisen und für chemische Formeln die allgemein üblichen Symbole, Atomgewichte und Molekularformeln zu verwenden. Grundsätzlich sind nur solche technischen Bezeichnungen, Zeichen und Symbole zu verwenden, die auf dem Fachgebiet allgemein anerkannt sind.