Art34dPCTBE1973

De CBE 1973


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  • Nom affiché : Art34dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 34
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 026-050/Article 034 (Deutsche Fassung)/Art34dPCTBE1973.pdf

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Artikel 34 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. Nr. 34 MPÜ Stimmrecht

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
BR/33/70 m BR/34/70 Rdn. 29-32
BR/33/70 k BR/53/70 Rdn. 27
VE 1971 (Ue) 35 n BR/168/72 Rdn. 65
BR/88/71 35m BR/125/71 Rdn. 117-120
BR/184/72 32 BR/209/72 Rdn. 7

Dokumente der MDK

1. 1972 32 M/146/R 2 Art. 34

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentants und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Sitzzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben. In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Ha ausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

1. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geittiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß de i. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Ber. .ht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Ft rieht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

11. Bericht über die Arbeit des Kemptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

  • Die Verfahrensordnung (Dok. M'M) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10). ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationaien Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klergestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben crfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..." Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinzichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 cben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.

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BERICHTE /=M / ℝ / …
DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

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schweizerischen Delegation, schlägt vor, Absatz 2 Buchstabe i zu ändern (Dok. M/52/I/II/III Seite 28, Nr. 3). 2219. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs sprechen sich dagegen aus. 2220. In der Abstimmung hierüber stimmen 3 Delegationen für und 3 Delegationen gegen den Vorschlag; 7 Delegationen enthalten sich der Stimme. 2221. Die niederländische Delegation, unterstützt von der schweizerischen Delegation, schlägt vor, in Absatz 3 eine besondere Bestimmung für chemische und mathematische Formeln und für Tabellen aufzunehmen (Dok. M/52/I/II/III Seite 28, Nr. 4). 2222. Die Delegation der WIPO weist darauf hin, daß mit der vorgeschlagenen Bestimmung von der entsprechenden Regelung des PCT abgewichen würde. 2223. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs widersprechen dem Vorschlag. 2224. In der sich anschlieBenden Abstimmung sprechen sich 3 Delegationen für und 4 Delegationen gegen den Vorschlag aus; 7 Delegationen enthalten sich der Stimme.

Regel 34 - Unzulässige Angaben

2225. Eine Anregung der niederländischen Delegation, in Absatz 1 die Terminologie des Buchstabens a derjenigen des Buchstabens c anzupassen, wird dem RedaktionsausschuB überwieven. 2226. Die schweizerische Delegation geht davon aus, daB Erfindungen, deren Veröfentlichung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, nicht patentierbar sein dürfen. Sie vertritt die Auffassung, daB Anmeldungen, soweit sie ordnungs- und sittenwidrige Angaben enthalten, auch nicht veröfentlicht werden dürfen. Sie besntragt daher, Absatz 2 zu einer MuBvorschrift zu gestalten und die Möglichkeit fallenzulassen, daB auf Antrag eine Abschrift der beanstandeten Stellen zur Verfügung gestellt wird (Dok. M/54/1/II/III. Seite 7 - s. auch oben Nrn. 44 bis 46). 2227. Die niederländische Delegation unterstützt diesen Antrag; sie hält es im Hinblick auf Artikel 51 (53) Buchstabe a für logisch, daB die Eingangstelle prüft, ob die Veröfentlichung gegen Ordnung oder Sitte verstoßen würde. 2228. Die österreichische Delegation unterstützt den Antrag ebenfalls. Sie gibt aber zu überlegen, was zu geschehen habe, wenn das Europäische Patentamt im Erteilungsverfahren die Erfindung nicht als ordnungs- oder sittenwidrig beanstandet und deshalb die Veröfentlichung auch zugelassen hat, aber später im Einspruchsverfahren die Veröfentlichung beanstandet. In diesem Fall sei es wohl zu hart, das Patent zu widerrufen. 2229. Die britische Delegation ist zunächst dafür, den jetzigen Text unverändert beizubehalten, denn es sei schwierig, das Europäische Patentamt zu einer Prüfung dieser Art zu verpflichten; man sollte vielmehr darauf vertrauen, daB die Eingangsstelle bei einer flüchtigen Prüfung der Anmeldung anstöBige Stellen finden und von der Veröfentlichung ausschließen werde. 2230. Die Delegation der Internationalen Handelskammer hebt hervor, daB der Antrag der schweizerischen Delegation, das Europäische Patentamt dürfe eine Abschrift der beanstandeten Stelle nicht zur Verfigung stellen, eigentlich nur für sitten- und ordnungswidrige A: .ben im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a gelten könne, nicht aber für herabsetzende Äußerungen im Sinne des Buchstabens b. 2231. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland meint, es sollten nur solche Angaben von der Veröfentlichung zwingend ausgeschlossen werden, die gegen c.. öffentliche

Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, nicht aber herabsetzende Äußerungen. 2232. Die schweizerische Delegation schränkt daraufhin ihren Antrag dahingehend ein, daB von der Veröffentlichung nur solche Angaben oder Zeichnungen ausgeschlossen werden müssen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen; nur insoweit dürfe das Europäische Patentamt auch keine Abschrift der ausgelassenen Wörter zur Verfügung stellen. Was herabsetzende Äußerungen angehe, so solle es bei der bisherigen Kannvorschrift bleiben. 2233. Die britische Delegation laßt ihre ursprünglichen Bedenken gegen diesen Antrag fallen. Sie weist jedoch darauf hin, daB Regel 34 dem Artikel 21 Absatz 6 PCT nachgebildet sei. Sie meint ferner, die von der Veröffentlichung auf diese Weise ausgeschlossenen Angaben müBten gleichwohl gemäB Artikel 52 (54) Absatz 3 zum Stand der Technik gehören. 2234. Im letzten Punkt widerspricht ihr der Vorsitzende, der die Auffassung vertritt, neuheitsschädlich im Sinne der genannten Bestimmung könnten nur tatsächlich veröffentlichte Angaben sein. 2235. Der so eingeschränkte Antrag der schweizerischen Delegation wird vom Hauptausschuß angenommen. 2236. Der Vorsitzende stellt in diesem Zusammenhang fest, daB nach Auffassung des Hauptausschusses die Eingangsstelle zu prüfen hat, ob die Anmeldung der Regel 34 Absatz 1 Buchstabe a entspricht, aber verneinendeclalls die Anmeldung nicht zurückweisen darf, sondern lediglich die von ihr beanstandeten Angaben aus der Anmeldung zu streichen hat.

Regel 35 - Allgemeine Bestimmungen für die Form der Anmeldungsunterlagen

2237. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß Redaktionsvorschläge der britischen Delegation zu den Absätzen 8 und 12 (Dok. M/40 Nrn. 28 und 29).

Regel 38 - Prioritätserklärung und Prioritätsunterlagen

2238. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz I (Dok. M/32 Nr. 30 und Dok. M/52/I/II/III Nr. 20). 2239. Der Hauptausschuß nimmt einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 20) an, der mit der bereits beschlossenen Änderung des Artikels 86 (85) Absatz 1 (siehe Nr. 305) in Zusammenhang steht.

Regel 40 - Prüfung bestimmter Formerfordernisse

2240. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland, unterstützt von der schweizerischen Delegation, schlägt vor, die Verweisung auf Regel 36 Absatz 1 als fehlerhaft zu streichen (Dok. M/47/I/II/III Nr. 26). 2241. Der Hauptausschuß stimmt diesem Vorschlag zu.

Regel 41 - Beseitigung von Mängeln in den Arbeitsunterlagen

2242. Unter Bezugnahme auf Absatz 2 stellt die Delegation der FICPI die Frage, ob eine irrtümliche Angabe des Tages oder des Staates der früheren Anmeldung berichtigt werden kann. 2243. Der Vorsitzende entgegnet, daB eine unrichtige Angabe (beispielsweise der 32. Tag eines Monats oder die Angabe eines Staats in einer unerkennbaren Form) nach Regel

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Sitzucysbericht des Hauptausschusses I

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggärd, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Österreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgendesischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/I Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahr. usordnung (Dok. M/34) und aus einer vom LenkungsausschuB der Konferenz angenommenen Empfohlung (Dok. M/56/I/II/III).

Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Übereinkommensgewurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des Entwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den Entwurf eines Anerlennungsprotokolls (Dok. M/3), für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26. September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß, ein. Dieser besieht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bungesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den gweiligen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So kommt es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arf. Atgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird.

Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte

Nachstehend unter Nummer A. Allgemeines B. Übereinkommen C. Ausführungsordnung D. Anerkennungsprotokoll E. Empfehlung betreffend vorbereitende

Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts F. Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts

[^0]werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/I bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.

A. Allgemeines

8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelasten werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.

Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.

Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.

B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)

Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts

11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-


[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

   stimmtig gebilligt, werden (s. Dok. M/PR/K/I Nr. 10).

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BERICHTE =M / P R / …
DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS (München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 72

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Regel 34

Unzulässige Angaben (1) Die europäische Patentanmeldung darf nicht enthalten: a; Angaben oder Zeichnungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen; b) herabsetzende Äußerungen über Erzeugnisse oder Verfahren Dritter oder den Wert oder die Gültigkeit von Anmeldungen oder Patenten Dritter. Reine Vergleiche mit dem Stand der Technik allein gelten nicht als herabsetzend; c) Angaben, die den Umständen nach offensichtlich belanglos oder unnötig sind. (2) (c) Enthält eine europäische Patentanmeldung Angaben oder Zeichnungen im Sinn des Absatzes 1 Buchstabe a, so schliesst das Europäische Patentamt diese Angaben bei der Ver8ffentlichung aus und gibt dabei die Stelle der Auslassung sowie die Zahl der ausgelassenen Wörter und Zeichnungen an. (3) Enthält eine europäische Patentanmeldung Aeusserungen im Sinn des Absatzes 1 Buchstabe b, so kann das Europäische Patentamt diese Angaben bei der Veröffentlichung der Anmeldung ausschliessen. Dabei gibt es die Stelle der Auslassung und die Zahl der ausgelassenen Wörter an und stellt auf Antrag eine Abscärift der ausgelassenen Stellen zur Verfügung.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/146/R 9 Original: Deutsch/Englisch/Fronzönich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Ausführungsordnung : Regel 27 bis 53

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- 16 -

Regel 34 Unzulässige Angaben (1) Die europäische Patentanmeldung darf nicht enthalten: a) Angaben oler Zeichnungen, die gegen die öffentliche Ordnung oier die guter. Sitten verstossen; b) c) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972. (ia) Enthält eine europäische Patentanmeldung Angaben oder Zeichnungen in Sinn des Absatzes 1 Buchstabe a, so schliesst das Europäische Patentamt diese Angaben bei der Veröffentlichung aus, und gibt dabei die Stelle der Auslassung sowie die Zahl der ausgelassenen Worter und Zeichnungen an. (2) Enthält eine europäische Patentanmeldung Aeusserungen im Sinn des Absatzes 1 Buchstabe b, so kann das Europäische Patentamt diese Angaben bei der Veröffentlichung der Anmeldung ausschliessen. Dabei gibt es die Stelle der Auslassung und die Zahl der ausgelassenen Worter an und stellt auf Antrag eine Abschrift der ausgelassenen Stellen zur Verfügung.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 19. September 1973 M / 109 / I / R 5 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOK REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 12. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 58 62 68 71 87 95 102 105 106 107 109 123 Regeln der Ausführungsordnung: Regel 13 16 34 59

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Artikel 51 Buchstabe a und Regel 34 Absatz 2

Anträge: 1. Streichung der worte "Veröfentlichung oder" in Artikel 51 Buchstabe a. 2. Eventuell Aenderung des Absatzes 2 von Regel 34 wie folgt: Satz 1: "... , so schliesst das E4ropiische Patentamt diese Angaben bei der Verëffentlichung der Anmeldung nus." Satz 2: Streichung des Schlusses von "und stullt auf Antrag" an.

Begründung: Nach der jetzigen Regelung erscheint es nicht möglich, die Erteilung eines europäischen Fatents zu verweigern oder ein solches zu vernichten, weil die Veröffentlichung der Erfindung "gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde". Dies wird in der Regel erst festgestellt, nachdem die Veröffentlichung der Anmeldung bereits stattgefunden hat(Art. 88, 90, 92); der ganze Inhalt der Anmeldung ist also in der Regel veröffentlicht (Art. 52 Abs. 2), und diese Veröffentlichung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden, wodurch der Nichtigkeitsgrund, dass die Veröffentlichung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde, weitgehend illusorisch erscheint. Dies noch umso mehr, als von Teilen, deren Veröffentlichung unter Umständen doch unterblieben sein sollte, auf blossen Antrag hin eine Abschrift zur Verfügung gestellt wird (Regel 34 Abs. 2). Wenn man deshalb wirksame Massnahmen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten vorsehen will, muss Absatz 2 der Regel 34 geändert werden.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/ 54/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Schweizerischer Delegation betrifft : Aenderungsvorschläge zu den Entwurfsvorschlägen

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(2) Lorsqu'une demande de brevet européen contient des éléments au sens du paragraphe 1 , lettres a) ou b), l'Office européen des brevets peut les omettre lors de la publication de la demande. Dans ce cas, il indique la place et le nombre des mots et des dessins omis, et fournit, sur demande, une copie des passages ayant fait l'objet de l'omission.

Cf. les articles 76 (Conditions auxquelles doit satisfaire la demande de brevet européen) et 92 (Publication de la demande de brevet européen)

Règle 35

Dispositions générales relatives à la présentation de pièces de la demande (1) Les traductions visées à l'article 14, paragraphe 2, sont considérées comme des pièces de la demande. (2) Les pièces de la demande de brevet européen doivent être produites en trois exemplaires. Cette disposition n'est pas applicable à la requête en délivrance du brevet européen ni aux pièces déposées conformément à l'article 14, paragraphe 2, première phrase. (3) Les pièces de la demande de brevet européen doivent être présentées de manière à permettre leur reproduction directe par le moyen de la photographie, de procédés électriques, de l'offset et du microfilm en un nombre illimité d'exemplaires. Les feuilles ne doivent pas être déchirées, froissées ou pliées. Un seul côté des feuilles doit être utilisé. (4) Les pièces de la demande de brevet européen doivent être remises sur papier souple, fort, blanc, lisse, mat et durable, de format A 4(29,7  cm× 21  cm). Sous réserve de la règle 32 , paragraphe 2 , lettre h), chaque feuille doit être utilisée de façon à ce que les petits côtés se trouvent en haut et en bas (sens vertical). (5) Le début de chaque pièce de la demande de brevet européen (requête, description, revendications, dessins, abrégé) doit figurer sur une nouvelle feuille. Toutes les feuilles doivent être réunies de façon à pouvoir être facilement feuilletées et aisément séparées et réunies à nouveau. (6) Sous réserve de la règle 32 , paragraphe 1 , les marges minimales doivent être les suivantes: marge du haut de la première feuille à l'exception de celle de la requête: 8 .  cm marge du haut des autres feuilles: 2 cm marge de gauche: 2,5 cm marge de droite: 2 cm marge du bas: 2 cm

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(2) Enthält eine europäische Patentanmeldung Angaben im Sinn des Absatzes 1 Buchstaben a oder b, so kann das Europäische Patentamt diese Angaben bei der Veröffentlichung der Anmeldung ausschlieBen. Es gibt dabei die Stelle der Auslassung und die Zahl der ausgclassenen Wörter und Zeichnungen an und stellt auf Antrag eine Abschrift der ausgelassenen Stellen zur Verfügung.

[^0]Regel 35 Allgemeine Bestimmungen über die Form der Anmeldungsunterlagen (1) Die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Übersetzungen gelten als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung. (2) Die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung sind in drei Stücken einzureichen. Dies gilt nicht für den Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents und für die nach Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 eingereichten Unterlagen. (3) Die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung sind in einer Form einzureichen, die gewährleistet, daß eine unmittelbare Vervielfältigung durch Fotografie, elektostatisches Verfahren, Foto-Offsetdruck und Mikroverfilmung in einer unbeschränkten Anzahl von Exemplaren vorgenommen werden kann. Die Blätter müssen glatt und knitterfrei sein. Sie dürfen nicht gefaltet sein und sind einseitig zu beschriften. (4) Die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung sind auf biegsamem, festem, weißem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier im Format A 4(29,7  cm mal 21 cm ) einzureichen. Vorbehaltlich Regel 32 Absatz 2 Buchstabe h ist jedes Blatt in der Weise zu verwenden, daß die kurzen Seiten oben und unten erscheinen (Hochformat). (5) Jeder Bestandteil der europäischen Patentanmeldung (Antrag, Beschreibung, Patentansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassung) muß auf einem neuen Blatt beginnen. Alle Blätter müssen so miteinander verbunden sein, daß sie leicht gewendet sowie leicht entfernt und wieder miteinander verbunden werden können. (6) Vorbehaltlich Regel 32 Absatz 1 sind auf den Blättern als Mindestränder folgende Flächen unbeschriftet zu lassen: Oberer Rand des ersten Blatts mit Ausnahme des Antragsblatts: 8 cm Oberer Rand der anderen Blätter: 2 cm Linker Seitenrand: 2,5  cm Rechter Seitenrand: 2 cm Unterer Rand: 2 cm (2) If a European patent application contains prohibited matter within the meaning of paragraph 1(a) or (b), the European Patent Office may omit it when publishing the application. It shall indicate the place and number of words or drawings omitted, and shall furnish, upon request, a copy of the passages omitted.

Cf. Articles 76 (Requirements of the European patent application) and 92 (Publication of a European patent application)

Rule 35

General provisions governing the presentation of the application documents (1) Translations mentioned in Article 14, paragraph 2, shall be considered to be included in the term "documents making up the European patent application". (2) The documents making up the European patent application shall be filed in three copies. This shall not apply to the request for the grant of a European patent nor to those documents filed under Article 14, paragraph 2, first sentence. (3) The documents making up the European patent application shall be so presented as to admit of direct reproduction by photography, electrostatic processes, photo offset and micro-filming, in an unlimited number of copies. All sheets shall be free from cracks, treases and folds. Only one side of the sheet shall be used. (4) The documents making up the European patent application shall be on A 4 paper ( 29.7  cm× 21  cm ), which shall be pliable, strong, white, smooth, matt and durable. Subject to the provisions of Rule 32, paragraph 2(h), each sheet shall be used with its short sides at the top and bottom (upright position). (5) Each of the documents making up the European patent application (request, description, claims, drawings and abstract) shall commence on a new sheet. The sheets shall be connected in such a way that they can easily be turned over, separated and joined together again. (6) Subject to Rule 32, paragraph 1, the minimum margins shall be as follows: top of first sheet, except that of the request: 8 cm top of other sheets: 2 cm left side: 2.5 cm right side: 2 cm bottom: 2 cm


[^0]: 1) 2) Artikel 76 (Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung) und 92 (Veröffentichung der europäischen Patentanmeldung)

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(1) L'abrégé doit mentionner le titre de l'invention. (2) L'abrégé doit comprendre un résumé concis de ce qui est exposé dans la description, les revendications et les dessins; le résumé doit indiquer le domaine technique auquel appartient l'invention et doit être rédigé de manière à permettre une claire compréhension du problème technique, de l'essence de la solution de ce problème par le moyen de l'invention et de l'usage principal ou des usages principaux de l'invention. L'abrégé comporte, le cas échéant, la formule chimique qui, parmi celles qui figurent dans la demande de brevet, caractérise le mieux l'invention. Il ne doit pas contenir de déclarations relatives aux mérites ou à la valeur allégués de l'invention ou à ses applications, supputées. (3) L'abrégé ne peut, de préférence, comporter plus de cent cinquante mots. (4) Si la demande de brevet européen comporte des dessins, le demandeur doit indiquer la figure du dessin ou, exceptionnellement, les figures des dessins qu'il propose de faire publier avec l'abrégé. L'Office européen des brevets peut décider de publier une autre figure ou plusieurs autres figures s'il estime qu'elle caractérise ou qu'elles caractérisent mieux l'invention. Chacune des caractéristiques principales mentionnées dans l'abrégé et illustrées par le dessin doit être suivie d'un signe de référence entre parenthèses. (5) L'abrégé doit être rédigé de façon à constituer un instrument efficace de sélection dans le domaine technique en cause, notamment en permettant d'apprécier s'il y a lieu de consulter la demande de brevet elle-même.

Cf. les articles 76 (Conditions auxquelles doit satisfaire la demande de brevet européen) et 83 (Abrégé)

Règle 34

Eléments prohibés (1) La demande de brevet européen ne doit pas contenir: a) des expressions ou dessins contraires à l'ordre public ou aux bonnes mœurs; b) des déclarations dénigrantes concernant des produits ou procédés de tiers ou le mérite ou la validité de demandes de brevets ou de brevets de tiers. De simples comparaisons avec l'état de la technique ne sont pas considérées comme dénigrantes en elles-mêmes; c) des éléments manifestement étrangers au sujet ou superilus.

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(1) Die Zusammenfassung muß die Bezeichnung der Erfindung enthalten.

(2) Die Zusammenfassung muß eine Kurzfassung der in der Beschreibung, den Patentansprüchen und Zeichnungen enthaltenen Offenbarung enthalten; die Kurzfassung soll das technische Gebiet der Erfindung angeben und so gefaßt sein, daß sie ein klares Verständnis des technischen Problems, des entscheidenden Punkts der Lösung der Erfindung und der hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeiten ermöglicht. In der Zusammenfassung ist gegebenenfalls die chemische Formel anzugeben, die unter den in der curopäischen Patentanmeldung enthaltenen Formeln die Erfindung am besten kennzeichnet. Sie darf keine Behauptungen über angebliche Vorzüge oder den angeblichen Wert der Erfindung oder über deren theoretische Anwendungsmöglichkeiten enthalten. (3) Die Zusammenfassung soll aus nicht mehr als 150 Worten bestehen. (4) Enthält die europäische Patentanmeldung Zeichnungen, so hat der Anmelder diejenige Abbildung oder in Ausnahmefällen diejenigen Abbildungen anzugeben, die er zur Veröfentlichung mit der Zusammenfassung vorschlägt. Das Europäische Patentamt kann eine oder mehrere andere Abbildungen veröffentlichen, wenn es der Auffassung ist, daß diese die Erfindung besser kennzeichnen. Hinter jedem wesentlichen Merkmal, das in der Zusammenfassung erwähnt und durch die Zeichnung veranschaulicht ist, hat in Klammern ein Bezugszeichen zu stehen. (5) Die Zusammenfassung ist so zu formulieren, daß sie eine wirksame Handhabe zur Sichtung des jeweiligen technischen Gebiets gibt und insbesondere eine Beurteilung der Frage ermöglicht, ob es notwendig ist, die europäische Patentanmeldung selbst einzusehen.

Vgl. Artikel 76 (Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung) und 83 (Zusammenfassung)

Regel 34

Unzulässige Angaben (1) Die europäische Patentanmeldung darf nicht enthalten: a) Ausdrücke oder Zeichnungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen; b) herabsetzende Äußerungen über Erzeugnisse oder Verfahren Dritter oder den Wert oder die Gültigkeit von Anmeldungen oder Patenten Dritter. Reine Vergleiche mit dem Stand der Technik allein gelten nicht als herabsetzend; c) Angaben, die den Umständen nach offensichtlich belanglos oder unnötig sind.

Rule 33

Form and content of the abstract (1) The abstract shall indicate the title of the invention. (2) The abstract shall contain a concise summary of the disclosure as contained in the description, the claims and any drawings; the summary shall indicate the technical field to which the invention pertains and shall be drafted in a way which allows the clear understanding of the technical problem, the gist of the solution of that problem through the invention and the principal use or uses of the invention. The abstract shall, where applicable, contain the chemical formula, which, among those contained in the application, best characterises the invention. It shall not contain statements on the alleged merits or value of the invention or on its speculative application. (3) The abstract shall preferably not contain more than one hundred and fifty words. (4) If the European patent application contains drawings, the applicant shall indicate the figure or, exceptionally, the figures of the drawings which he suggests should accompany the abstract when the abstract is published. The European Patent Office may decide to publish one or more other figures if it considers that they better characterise the invention. Each main feature mentioned in the abstract and illustrated by a drawing shall be followed by a reference sign, placed between parentheses. (5) The abstract shall be so drafted that it constitutes an efficient instrument for purposes of searching in the particular technical field particularly by making it possible to assess whether there is a need for consulting the European patent application itself.

Cf. Articles 76 (Requirements of the European patent application) and 83 (The abstract)

Rule 34

Prohibited matter (1) The European patent application shall not contain: (a) expressions or drawings contrary to "ordre public" or morality; (b) statements disparaging the products or processes of any particular person other than the applicant, or the merits or validity of applications or patents of any such person. Mere comparisons with the prior art shall not be considered disparaging per se; (c) any statement or other matter obviously irrelevant or unnecessary under the circumstances.

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ENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG

ZUM ÜBEREINKOMMEN

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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SOMMAIRE

Introduction ..... 4 Projet de convention instituant un système européen de ..... 9 délivrance de brevets (M/1) Projet de règlement d'exécution de la convention ..... 183 instituant un système européen de délivrance de brevets (M/2) Projet de protocole sur la reconnaissance de décisions ..... 309 portant sur le droit à l'obtention d'un brevet européen(M,3) Projet de protocole sur les privilèges et immunités de ..... 317 l'Organisation européenne des brevets (M/4) Projet de protocole sur la centralisation et l'introduction ..... 335 du système européen des brevets (M/5) Recommandation concernant la recherche documentaire ..... 345 en matière de brevets d'invention (M/6) Recommandation concernant le statut et la rémunération ..... 349 des agents visés à l'article 159, paragraphe 2, de la convention (M/7) Recommandation concernant certains travaux prépara- ..... 353 toires à l'ouverture de l'Office européen des brevets(M/8) Annexe (aux seules fins d'information) ..... 359 Projet de règlement relatif aux taxes

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Gerr.,any

DOCUMENTS PREPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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die Arbeitsgruppe, einem Vorschlag der britischen Delegatio: folgend, uberein, in Jummer 6 zu Artikel 6640 in Absatz 2 eine entsprechende Bestimmung aufzunehmen. Diese neue Bestimmung entspricht Artikel 21 Absatz 6 PCT.

Hierbei wurde festgestellt, dass es sich nicht immer einfach ermitteln lasse, wann z.B. unzulässige abfällige Acusserungen uber Erzeugnisse oder Verfahren Dritter vorlăgen. Wenn solche Fragen zu beurteilen seien, missten dafür im Europäischen Patentamt geeignete Personen zur Verflgung stehen; dies musse durch entsprechende Organisationsmassnahmen sichergestellt werden (s. auch oben Punkt 19).

Artikel 79 - Erstellung des Berichts uber den Stand der Technik

Dieser Artikel wurde im Zuge der Straffung des Verfahrens in zweierlei Hinsicht wesentlich geandert: a) Hunmehr wird dem IIB die Entscheidung daruber ubertragen, ob es die Anmeldung erlaubt, sinnvolle Ermittlungen uber den Stand der Technik durchzufuhren. Ist letzteres nach seiner Auffassung nicht möglich, so stellt es dies in einer Erklärung fest. Diese Erklärung gilt fur das weitere Verfahren als Bericht uber den Stand der Technik (neuer Absats 4 b, der sich an Art. 17 Abs. 2 a ii) und b PCT anlehnt). b) Das IIB - und nicht wie bisher geplant, das Europäische Patentamt -beurteilt, ob die angemeldete Erfindung einheitlich ist. Ist sie es nach seiner Ansicht nicht, so orstellt es den Bericht uber den Stand der Technik

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45. Die Arbeitsgruppe regelte in einer weiteren neuen Bestimmung (Absatz 2 b) ebenfalls auf Vorschlag der britischen Delogation die Rechtsfolgen fur den Fall, dass der in Antrag auf Patenterteilung genannte erste Anmeldetag um mehr als 1 Jahr vor dem Anmeldetag der europlischen Patentanmeldung liegt. In diesem Fall wird der Anmelder von der Eingangsstelle aufgefordert, auf die beanspruchte Priorität zu verzichten oder den Prioritätstag richtig anzugeben. Lommt der Anmelder dieser Aufforderung nicht nach, so gilt die Priorität als nicht beansprucht. 46. Bezüglich der in den Punkten 44 und 45 genannten Fülle bestand in der Arbeitsgruppe Einvernehmen daruber, dass der Wegfall der Priorititsbeanspruchung vom Europäischen Patentamt festgestellt werden müsse, damit der Anmelder Beschwerde einlogen könne. Sie ergänzte zu diesem Zweck Nummer 11 zu Artikel 145, Absatz 1 AO um den Buchstaben f. 47. Ausserdem setzte die Arbeitsgruppe in Absatz 6 in Anlehnung an andere Vorschriften des Uebereinkommens den Beginn der Frist für die Erfindernennung auf den Anmeldetag bzw. den Prioritätstag bzw. den Tag der frithesten Priorität fest. 48. Absetz 7 blieb, abgesehen von einer rodaktionellen Aenderung, unverändert. 49. Der Wegfall der Offensichtlichkeitsprufung - die sich fruher auch darauf erstrecken sollte, ob der Inhalt von Beschreibung, Patentansprüchen und Zeichnungen der Ausfuhrungsordnung entspricht - könnte zur Folge haben, dass unzulässige Angaben, die unter Umständen in der Anmeldung enthalten sind, veroffentlicht werden. Um dies zu vermeiden, kam

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BERICHT

Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Arieitsgruppe I hat unter dem Vorsita des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I eithalten. 2. Die Arboitzgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dckuments BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Herra LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.

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(5) L'abrégé doit être rédigé de façon à constituer un instrument efficace de sélection dans le domaine technique en cause, notamment en permettant d'apprécier s'il y a lieu de consulter la demande de brevet elle-méme.

Ad Article 66
Numéro 6

Eléments prohibés

La demande de brevet européen ne doit pas contenir : a) des expressions ou dessins contraires à l'ordre public ou aux bonnes mæurs; b) des déclarations dénigrantes quant à des produits procédés de tiers ou quant au mérite ou à la validité de demandes de brevets ou de brevets de tiers. De simples comparaisons avec l'état de la technique ne sont pas considérées comme dénigrantes en soi; c) des éléments manifestement étrangers au sujet ou superflus.

Ad Article 66
Numéro 7

Dispositions générales relatives à la présentation de pièces de la demande (1) Les traductions visées à l'article 34, paragraphe 2, deuxième phrase, de la Convention, sont assimilées aux pièces de la demande. (2) Les pièces de la demande de brevet européen bivent être remises en trois exemplaires. Cette disposition n'est pas applicable à la requête en délivrance du brevet européen ni aux pièces déposées conformément à l'article 34, paragraphe 2, première phrase, de la Convention. (3) Les pièces de la demande de brevet européen doivent être présentées de manière à permettre leur reproduction directe par le moyen de la photographie, de procédés électriques, de l'offset et du microfilm en un nombre illimité d'exemplaires. Aucune feuille ne doit être déchirée. froissée ou pliée. Un seul côté de la feuille doit être utilisé. (4) Les pièces de la demande de brevet européen doivent être remises sur papier souple, fort, blanc, lisse, mat et durable, de format A4 ( 29,7  cm× 21  cm ). Sous réserve de l'article ..., (numéro 4 ad article 66) paragraphe 2, lettre h), chaque feuille doit être utilisée de façon à ce que les petits côtés se trouvent en haut et en bas (sens vertical).

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der Auffassung ist, daß diese die Erfindung besser kennzeichnen. Hinter jedem wesentlichen Merkmal, das in der Zusammenfassung erwähnt und durch die Zeichnung veranschaulicht ist, hat in Klammern ein Bezugszeichen zu stehen. (5) Die Zusammenfassung ist so zu formulieren, daß sie eine wirksame Handhabe zur Sichtung des jeweiligen technischen Gebiets gibt und insbesondere eine Beurteilung der Frage ermöglicht, ob es notwendig ist, die Patentanmeldung selbst einzusehen.

Zu Artikel 66
Nummer 6
Unzulässige Angaben

Die europäische Patentanmeldung darf nicht enthalten: a) Ausdrücke oder Zeichnungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen; b) abfällige Äußerungen über Erzeugnisse oder Verfahren Dritter oder den Wert oder die Gültigkeit von Anmeldungen oder Patenten Dritter. Reine Vergleiche mit dem Stand der Technik allein gelten nicht als abfällig; c) Angaben, die den Umständen nach offensichtlich belanglos oder unnötig sind.

Zu Artikel 66
Nummer 7

Allgemeine Betimmungen über die Form der Anmeldungsunterlagen (1) Die in Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 des Übereinkommens genannten Übersetzungen gelten als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung. (2) Die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung sind in drei Stücken einzureichen. Dies gilt nicht für den Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents und für die gemäß Artikel 34 Absatz 2 Satz 1 des Übereinkommens eingereichten Unterlagen. (3) Die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung sind in einer Form einzureichen, die gewährleistet, daß eine unmittelbare Reproduktion durch Fotografie, elektrostatisches Verfahren, Foto-Offsetdruck und Mikroverfilmung in einer unbeschränkten Anzahl von Exemplaren vorgenommen werden kann. Die Blätter müssen glatt und knitterfrei sein. Sie dürfen nicht gefaltet sein, und sind einseitig zu beschriften. (4) Die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung sind auf biegsamem, festem, weißem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier im Format A 4(29,7  cm mal 21 cm ) einzureichen. Vorbehaltlich Artikel . . . (Nummer 4 zu Artikel 66) Absatz 2 Buchstabe h ist jedes Blatt in der Weise zu verwenden, daß die kurzen Seiten oben und unten erscheinen (Hochformat). drawing shall be followed by a reference sign, placed between parentheses. (5) The abstract shall be so drafted that it constitutes an efficient instrument for purposes of searching in the particular technical field particularly by making it possible to assess whether there is a need for consulting the patent application itself.

Re. Article 66 No. 6 Prohibited matter The European patent application shall not contain: (a) expression or drawings contrary to "ordre public" or morality; (b) statements disparaging the products or processes of any particular person other than the applicant, or the merits or validity of applications or patents of any such person. Mere comparisons with the prior art shall not be considered disparaging per se; (c) any statement or other matter obviously irrelevant or unnecessary under the circumstances.

Re. Article 66
No. 7

General provisions governing the presentation of the application documents (1) Translations mentioned in Article 34, paragraph 2, second sentence, of the Convention shall be considered to be included in the term "documents making up the European patent application". (2) The documents making up the European patent application shall be filed in three copies. This shall not apply to the request for the grant of a European patent nor to those documents filed under the first sentence of Article 34, paragraph 2, of the Convention. (3) The documents making up the European patent application shall be so presented as to admit of direct reproduction by photography, electrostatic processes, photo offset and microfilming, in an unlimited number of copies. All sheets shall be free from cracks, creases, and folds. Only one side of the sheet shall be used. (4) The documents making up the European patent application shall be on A4 paper ( 29.7  cm× 21  cm ), which shall be pliable, strong, white, smooth, matt and durable. Subject to the provisions of Article ... (Re. Article 66, No. 4), paragraph 2(h), each she:1 shall be used with its short sides at the top and bottom (upright position).

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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folgenden Absätzen vorgesehenen Bedingungen auch für die Uebersetzungen gelten. Festzustellen ist beispielsweise, dass die Anmeldung in einer Amtssprache, die keine Arbeitssprache ist, nur im Original und nicht in drei Stücken eingereicht zu werden braucht. Dagegen sind die Uebersetzungen dieser Anmeldung in drei Stücken zu übermitteln, um den einschlägigen Bestimmungen zu entsprechen. Die Frage, ob die Zusammenfassung Zeichnungen enthalten darf oder nicht (Absatz 11), wird bei der Prüfung der Bestimmung über die Form und den Inhalt der Zusammenfassung (s. Nr. 23) erneut untersucht.

Zu Artikel 66 Nummer 8 - Nachgereichte Unterlagen 26. Keine Bemerkungen

Zu Artikel 66 Nummer 9 - Form und Stückzahl von Schriftstücken im Verfahren 27. Grundsătzlich keine Bemerkungen, die Untergruppe hielt es jedoch für zweckmässig, die Sanktion abzuschwächen, die für den Fall vorgesehen ist, dass die erforderlichen Schriftstücke nicht in der entsprechenden Stückzahl eingereicht werden. Die fehlenden Stücke werden auf Kosten des Beteiligten angefertigt.

Zu Artikel 65 Nummer 10 - Unterzeichnung der Schriftstücke 28. Aus der von der Untergruppe angenommenen Bestimmung geht hervor, dass die Schriftstücke in einem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt unterzeichnet sein müssen. Das Amt kann eine Frist festsetzen. Wird das Schriftstück nicht fristgemäss unterzeichnet, so gilt es als nicht eingegangen. Dies gilt jedoch nicht für den Antrag, damit auch in diesem Fall die Anmeldung nach Artikel 68 des Vorentwurfs zulässig ist, und die Prioritätsrechte nicht hinfällig werden können. Fehlt jedoch auch später die Unterschrift auf dem Antrag, so wird dessen Ordnungsmässigleit beeinträchtigt.

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Zu Artikel 66 Nummer 5 - Form und Inhalt der Zusammenfassung 23. Der Vorsitzende erklärte, dass er bis zur nächsten Sitzung einen Vorschlag für eine entsprechende Durchführungsbestimmung ausarbeiten werde.

Zu Artikel 66 Nummer 6 - Unzulässige Angaben 24. Auch hierfür ist der Text der POT-Verfahrensregelung übernommen wirden. Die Untergrupe erörterte ferner die Frage, ob die Angabe einer Marke zu untersagen sei, wenn nicht gleichzeitig Hinweise über ihre Hinterlegung gegeben würden. Sie hielt es nicht für wünschenswert, ein solches Verbot in die Ausführungsordnung aufzunehmen. Es dürfte ihres Erachtens bereits implizite in den Bestimmungen über die Genauigkeit und Klarheit des Wortlauts der Anmeldung enthalten sein.

Zu Artikel 66 Nummer 7 - Allgemeine Bestimmungen über die Form der Anmeldungsunterlagen 25. Für diesen Punkt ist gleichfalls der Text der POT-Verfahrensregelung gewählt worden. Es wurde jedoch ein Aenderungsantrag mit dem Ziel unterbreitet, den Text in bezug auf die Masseinheiten (Absatz 12) elastischer zu gestalten. Im Anschluss an einen Vorschlag der schweizerischen Delegation wurde beschlossen, für andere physikalische Einheiten als zuvor genannte Masseinheiten die in der internationalen Praxis anerkannten Einheiten zu verwenden. Ausserdem hat die Untergruppe eine Bestimmung über die Gleichstellung der Uebersetzungen mit den Anmeldungsunterlagen (Absatz 1) hinzugefügt. Es handelt sich um die Fälle, in denen Anmeldungsunterlagen, die in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst sind, die keine der drei Arbeitssprachen ist, in eine Arbeitssprache des Amtes übersetzt werden. Daraus ergibt sich, dass alle in den darauf-

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 7. Oktober 1970 BR / 51 / 70

BERICHT

über die 2. Sitzung der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 15.-18. September 1970)

1. Die von der Arbeitsgruppe I mit der Ausarbeitung eines Entwurfs einer Ausführungsordnung zum Uebereinkommen beauftragte Untergruppe hat ihre zweite Arbeitssitzung unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut français de la propriété industrielle, Herrn FRESSONNET, von Dienstag, den 15., bis Freitag, den 18. September 1970, in Luxemburg abgehalten.

Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben auch die BIRPI und das Internationale Patentinstitut (IIB) an dieser Sitzung teilgenommen (1). (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I.

BR/51 d/70 zat/MP/bm

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Zu Artikel 66 (früher Artikel 68) Nummer 5 (neu) Unzulässige Angaben

POT-Verfahrensregelung Vorschlag
9.1
Die internationale Anmeldung darf nicht enthalten:
(i) Ausdrücke oder Zeichnungen, die gegen die guten Sitten verstoßen;
(ii) Ausdrücke oder Zeichnungen, die gegen die öffentliche Ordnung verstoßen;
(iii) herabsetzende Äußerungen über Erzeugnisse oder Verfahren Dritter oder den Wert oder die Gültigkeit von Anmeldungen oder Patenten Dritter (Vergleiche mit dem Stand der Technik gelten als solche nicht als herabsetzend);
(iv) Angaben, die den Umständen nach offensichtlich belanglos oder unnötig sind.
Die europäische Patentanmeldung darf nicht enthalten:
a) Ausdrücke, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen;
b) abfällige Äußerungen über Erzeugnisse oder Verfahren Dritter oder den Wert oder die Gültigkeit von Anmeldungen oder Patenten Dritter. Reine Vergleiche mit dem Stand der Technik allein gelten nicht als abfällig;
c) Angaben, die den Umständen nach offensichtlich belanglos oder unnötig sind.

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- Sekretariat -

Von dem Vorsitzenden der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I vorgelegte

Arbeitsunterlage

für den Entwurf einer Ausführungsordnung zum Übereinkommen über ein europäisches Patenterteilungsverfahren

(Vorschläge zu den Artikeln 64 bis 130 des Übereinkommens)

in synoptischer Darstellung mit

- dem Vorentwurf einer Ausführungsordnung zum Abkommen über ein europäisches Patentrecht, ausgearbeitet von der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" (unveröffentlichtes Arbeitsdokument 4419/IV/63 vom 20. Januar 1964).

- der Verfahrensregelung zum Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)

BR/GT I/52 d/70

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Artikel 68 - Nr. 5 Diese Nusmer behandelt die Fora der Zeichnungen. Absatz 1 sieht vor, daß die Zeichnungen in zwei Exemplaren einzureichen sind.

Herr Fressonnet schliigt hierzu vor, daß die Zeichnungen in drei Exemplaren eingereicht werden sollten. Dieser Vorschlag stehe nicht in Widerspruch zu der suropäischen Übereinkunft über Fornerfordernisse bei Patentanneldungen.

Zur Unterstïtzung seines Vorschlags' führt Herr Fressonnet seine Erfahrungen bei pharmazeutischen Patenton an, die ebenfalls einen Neuheitsbericht des Haager Instituts unfassen.

Herr van Benthem teilt dio auffassung von Horrn Fressonnet und wirft zugunsten dieser Moinung zwei noue Argumente in die Waagschale: größere Erleichterung boi der Auslegung der Akte zur öffentlichen Einsichtnahue und bein Druck der Zeichnungen.

Bezüglich der öffentlichen Einsicht beverkt der Vorsitzende, daß jeder Dritte Anspruch auf Einsicht in die Originalakte habe. Wenn das Patentant den Dritten eines der Duplikato zur Verfügung stelle, müsse es folglich die Übereinstimmung mit den Original gewährleisten. Dies werde seine Arbeit erschweren.

Nach einen weiteren Moinungsaustausch erklärt der Vorsitzende, daß die Zeichnungen in drei Exemplaren eingereicht wercen sollen.

Nummer 5 wird an den RedaktionscusschuB weitergeleitet, der darüber hinaus die Frage prüfen soll, auf welchen Papier die Zeichnungen bein Patentant einzureichen sind.

Auf einen Einwand von Herrn Fressennot erklärt der Vorsitzende, daß die Frage, ob eine eventuclle Gebühr, die nach den Uafang der Zeichnungen festzusetzen wäre, später bei der Beratung des Artikel 70 erörtert werden solle.

Artikel 68 - Nr. 6 Gegenstand dieser Nummer sind die Vorschriften über Fora und Anzahl von Schriftstiicken, die in Laufe des Verfahrens eingereicht werden.

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Arbeitsgruppe "Patente"

7669/IV/63-D Orig. F Brüssel, den 6. November 1963

Vertraulich

Ergebnisse der neunten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente", die rem 1. bis 12. Juli 1963 in München stattfand

Sitzungsbericht

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Herr Froschmaier wird gebeten, mit den zuständigen Beamten der EAG Fühlung zu nehmen, um ihre Ansicht zu diesem Punkt zu hören. Die Behandlung dieser Frage wird auf der Minchner Sitzung fortgesetzt werden.

Ausführungsbestimmungen zu Artikel 67

Zu Artikel 67 Nummer 1

Damit das Europäische Patentamt die Gebühr für die Einreichung der Anmeldung zurückerstatten kann, wenn diese unter Geheimnisschutz gestellt und daher als zurückgezogen angesehen wird, muß das Patentamt von den nationalen Behörden unterrichtet werden, daß diese die Anmeldung nicht weiterleiten wollen. Dazu genügt der Name des Anmeldors, der Termin der Anmeldung und die Nummer der Akto.

Herr Fressonnet stellt die Frage, ob es nicht praktischer wäre, die Gebühren für das Europäische Patentamt bei den nationalen Behörden einzuziehen und erst mit der Weiterleitung der Anmeldung zusammen an das Europäische Patentamt zu überweisen.

Nach Ansicht des Vorsitzenden würde diese Lösung eine beträchtliche Verwaltungearbeit für die nationalen Behörden mit sich bringen. Die Frage soll auf einer späteren Sitzung nochmals aufgegriffen werden.

Ausführungsbestimmungen zu Artikel 68

Zu Artikel 68 Nummer 1

Der Vorsitzende erklärt, daß die Vorschläge in den Arbeitsentwürfen fest wörtlich die Bestimmungen der europäischen Übereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen aufgriffen, die von den sechs Staaten angenommen sei. Diese Übereinkunft stelle allerdings Maximalforderungen und nan könne auch weniger Formalitäten fordern.

Das gleiche gelte für die Nummer 2. Die Nummern 1 und 2 werden an den Redaktionsausschuß überwiesen.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 21. Juni 1963 Vertraulich

Ergebnisse der 8. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. April bis 3. Mai 1963 in Brüssel

SITZUNGSBERICHTE

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fortlaufend ohne Rücksicht auf die Seitenzahl zu numerieren; f) alle Ziffern, Buchstaben und Hinweiszeichen in den Zeichnungen müssen einfach und klar sein; die Buchstaben und Ziffern müssen mindestens 0,32  cm hoch sein. Die verschiedenen Teile der Abbildungen sind, soweit es für das Verständnis der Beschreibung erforderlich ist, überall mit denselben Hinweiszeichen, die mit denen der Beschreibung übereinstimmen, zu bezeichnen; g) die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen enthalten, ausgenommen Angaben wie "Wasser", "Dampf", "Schnitt nach AB", "offen", "zu", und bei elektrischen Blockschaltbildern und Diagrammen, die den Ablauf eines Verfahrens schematisch wiedergeben, zu ihrem Verständnis ausreichende Angaben; h) jedes Blatt der Zeichnungen hat am Rand den Namen des Anmelders und die Gesamtzahl der Blätter mit der Nummer des betreffenden Blatts zu tragen; i) die Zeichnungen sind ohne Falten oder Brüche, die der photographischen Wiedergabe abträglich sind, einzureichen.

Artikel 6 Buchstabe g) a.a.O.

Artikel 6 Buchstabe h) a.a.O.

Artikel 6 Buchstabe i) a.a.O.

Artikel 6 Buchstabe j) a.a.O.

Page 37

Druckverfahrens hergestellt, so kann das zweite Stück mit demselben Klischee gedruckt werden; b) die Zeichnungen sind in allen Teilen mit dunklen (möglichst schwarzen) dauerhaften Strichen ohne Farben oder Farbtuschen auszuführen und müssen sich zur klaren photographischen Wiedergabe oder zur Wiedergabe ohne Zwischenstufen auf Stereotypplatte eignen; c) Schnitte sind durch Schrägschraffie- Artikel 6 rung zu kennzeichnen, diese darf die klare Erkennbarkeit der Hinweiszeichen und Hinweislinien nicht beeinträchtigen; d) der Maßstab der Zeichnungen richtet sich nach dem Grad der Kompliziertheit der Abbildungen; er ist so zu halten, daß eine photographische Wiedergabe unter linearer Verkleinerung auf zwei Drittel das mühelose Erkennen aller Einzelheiten gestattet; wird der Maßstab auf den Zeichnungen erwähnt, so hat dies zeichnerisch und nicht schriftlich zu geschehen; e) die einzelnen Abbildungen sind klar voneinander zu trennen, auf einer möglichst geringen Anzahl von Blättern unterzubringen und

Artikel 6 Buchstabe e) a.a.O.

Artikel 6 Buchstabe e) a.a.O.

Artikel 6 Buchstabe f) a.a.O.

Page 38

Zu Artikel 68

Nummer 5

Form der Zeichnungen (1) Die Zeichnungen sind in zwei Stücken einzureichen. (2) Jedes Blatt der Zeichnungen muB ein Format von 29 bis 34 cm Höhe und 21 cm - ausnahmsweise 42 cm - Breite haben. Bei Benutzung des Formats von 21 cm Breite darf die benützte Fläche 25,7  cm mal 17 cm nicht überschreiten. (3) Die Zeichnungen sind wie folgt auszuführen: a) ein Stück der Zeichnungen ist auf einem odor mehreren Blättern aus durchsichtigem, biegsamem, widerstandsfähigem und mattem Material auszuführen. Ein weiteres, dem ersten genau entsprechendes Stück ist auf kräftigem, glattem und mattem weißen Papier auszuführen; dieses letztgenannte Stück kann aus guten lithographischen Abzügen bestehen. Ist das Stück auf durchsichtigem und biegsamen Material im Wege eines

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) der Europaischen Übereinkunft über Formerfordernisse bei Patentenmeldungen

Artikel 6 Buchstabe b) a.a. 0 .

Page 39

g) in der Beschreibung sind Radierungen, Änderungen und Überschreibungen möglichst zu vermeiden, soweit sie im Original vorhanden sein sollten, sind sie am Rand zu vermerken oder am Ende der Beschreibung aufzuführen und abzuzeichnen; sie sind auf allen Stücken in gleicher Weise vorzunehmen.

Artikel 5 Buchstabe g) a.a.O.

Page 40

oder Druck auszuführen und muß leicht lesbar sein; c) auf jedem Blatt ist links ein etwa 3 bis 4 cm breiter Rand und auf der ersten Seite oben sowie auf der letzten Seite unten ein Raum von etwa 8 cm freizulassen; d) zwischen den Zeilen ist genügend Raum zu lassen, um Berichtigungen einfügen zu können; e) die Beschreibung darf, abgesehen von graphisch dargestellten, chemischen und mathematischen Formeln, keine Zeichnungen enthalten; f) Gewichts- und MaBangaben haben nach dem metrischen System Temperaturangaben in Grad Celsius, Dichteangaben als spezifisches Gewicht zu erfolgen; für elektrische Maßeinheiten sind die in der internationalen Praxis zugelassenen Vorschriften zu beachten und bei chemischen Formeln die Zeichen der Elemente, die Atomgewichte und die Molekularformeln zu benutzen, die in den Veriragsstaaten üblicherweise verwendet worion;

Artikel 5 Buchstabe c) a.a.O.

Artikel 5 Buchstabe d) a.a.O.

Artikel 5 Buchstabe e) a.a.O.

Artikel 5 Buchstabe f) a.a.O.

Page 41

Zu Artikel 68

Nummer 2

Form der Beschreibung

(1) Die Beschreibung der Erfindung ist in zwei Stücken einzureichen. (2) Die Beschreibung ist einseitig auf einem oder mehreren Blättern kräftigen weißen Papiers im Format von 29 bis 34 cm Höhe und 20 bis 22 cm Breite zu schreiben; die Blätter sind so miteinander zu verbinden, daß sie getrennt und wieder verbunden werden können, ohne daß sich daraus beim Lesen Schwierigkeiten ergeben; die Seiten sind zu numerieren. (3) Die Beschreibung ist wie folgt abzufassen: a) im Kopf der Beschreibung sind der Name und die Vornamen des Anmelders (bei einer Gesellschaft die Firma) sowie die Bezeichnung der Erfindung anzugeben; b) die Leschreibung ist mittels dunkler und haltbarer Tinte oder Farbe in Hand- oder Maschinenschrift, Lithographie

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Europäischen Ubereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen

Artikel 5 Buchstabe a) a.a. 0 .

Artikel 5 Buchstabe h) a.a. 0 .

Artikel 5 Buchstabe b) a.a. 0 .

Page 42

Arbeitsentwurf

zu einer

Ausführungsordnung zum

Abkommen über ein europäisches Patentrecht

Vorschläge zur Ausführungsordnung der

Artikel 66 bis 75 des Abkommens

Page 43

Regel 34 MPU Unzulässige Angaben

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 68 Nr. 2 4344/IV/63 S. 87
Vorschl.d.Vors. 68 Nr .5 7669/IV/63 S. 9
VE 1984 BR/6T/52/75 66 Nr .65 BR/51/70 Rdn. 24
VE 1971 (AO) 66 Nr .6 BR/135/71 Rdn. 49

Dokumente der MDK

E 1972 R 34 M/54/I/II/III S. 7
" " M/109/I/R 5 S. 16
" " M/146/R 9 R 34
" " M/PR/I S. 97
" " M/PR/G S. 201

Page 44

Regel 34 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

Page 45

X Artikel 3^4

Stimmrecht

(1) Stimmberechtigt im Verwaltungsrat sind nur die Vertragsstaaten. (2) Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme, soweit nicht Artikel 30^∘ anzuwenden ist.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/ 146/R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 27 bis 54

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a) Artikel 17 Absatz 2 dahingehend, daß die Prüfungsabteilungen aus einem einzigen technisch vorgebildeten Prüfer bestehen, wenn die Erfahrungen dies rechtfertigen; b) die Dauer der in diesem Übereinkommen festgesetzten Fristen; dies gilt für die in Artikel 93 genannte Frist nur unter den in Artikel 94 festgelegten Voraussetzungen; c) die Ausführungsordnung. (2) Der Verwaltungsrat ist befugt, in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen folgende Vorschriften zu erlassen und zu ändern: a) die Finanzordnung; b) das Statut der Beamten sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts, ihre Besoldung sowie die Art der zusätzlichen Vergütung und die Verfahrensrichtlinien für deren Gewährung; c) die Versorgungsordnung und Erhöhungen der Versorgungsbezüge entsprechend einer Erhöhung der Dienstbezüge; d) die Gebührenordnung; e) seine Geschäftsordnung. (3) Der Verwaltungsrat ist befugt, den Präsidenten des Europäischen Patentamts zu ermächtigen, Verhandlungen über den Abschluß von Abkommen mit Staaten oder internationalen Organisationen zu führen und diese Abkommen mit Genehmigung des Verwaltungsrats für die Europäische Patentorganisation zu schließen.

Artikel 32

Stimmrecht (1) Stimmberechtigt im Verwaltungsrat sind nur die Vertragsstaaten. (2) Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme, soweit nicht Artikel 34 anzuwenden ist.

Artikel 33

Abstimmungen (1) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse vorbehaltlich Absatz 2 mit der einfachen Mehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben. (2) Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, ist für die Beschlüsse erforderlich, zu denen der Verwaltungsrat nach den Artikeln 7, 11 Absatz 1, 31, 37 Absatz 1, 38 Absätze 2 und 5, 44, 85,94,134,151 Absatz 3, 154 Absatz 2, 155, 156 Absätze 2 bis 4,161,162,165 und 171 befugt ist. (3) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. (a) Article 17, paragraph 2, so as to provide, in the light of experience, that an Examining Division shall consist of a single technical examiner; (b) the time limits laid down in this Convention; this shall apply to the time limit laid down in Article 93 only in the conditions laid down in Article 94; (c) the Implementing Regulations. (2) The Administrative Council shall be competent, in conformity with this Convention, to adopt or amend the following provisions: (a) the Financial Regulations; (b) the Service Regulations for permanent employees and the conditions of employment of other employees of the European Patent Office, the salary scales of the said permanent and other employees, and also the nature, and rules for the grant, of any supplementary benefits; (c) the Pension Scheme Regulations and any appropriate increases in existing pensions to correspond to increases in salaries; (d) the Rules relating to Fees; (e) its Rules of Procedure. (3) The Administrative Council shall be competent to authorise the President of the European Patent Office to negotiate and, with its approval, to conclude agreements on behalf of the European Patent Organisation with States and with international organisations.

Article 32

Voting rights (1) The right to vote in the Administrative Council shall be restricted to the Contracting States. (2) Each Contracting State shall have one vote, subject to the application of the provisions of Article 34.

Article 33

Voting rules (1) The Administrative Council shall take its decisions other than those referred to in paragraph 2 by a simple majority of the Contracting States represented and voting. (2) A majority of three-quarters of the votes of the Contracting States represented and voting shall be required for the decisions which the Administrative Council is empowered to take under Article 7, Article 11, paragraph 1, Article 31, Article 37, paragraph 1, Article 38, paragraphs 2 and 5, Article 44, Article 85, Article 94, Article 134, Article 151, paragraph 3, Article 154, paragraph 2, Article 155, Article 156, paragraphs 2 to 4, Article 161, Article 162, Article 165 and Article 171. (3) Abstentions shall not be considered as votes.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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- Nur die wichtigsten Bestimmungen bleiben im Uebereinkommen; - Bestimmungen, in denen. Saktionen vorgesehen sind, verbleiben grundsätzlich im Uebereinkommen; - in die Ausfuhrungsordnung werden alle Bestimmungen ubernommen, deren Aenderung durch den Verwaltungsrat möglich sein sollte. I. PRUEFUNG DES UEBEREINKOMMENSENTWURFS (Dok. BR/184/72) a) Neugefasste Artikel

5. Herr VAN BENTHEM machte den Ausschuss auf einige Bestimmungen aufmerksam, deren Fassung gegenuber der des Zweiten Vorentwurfs eines Uebereinkommens, wie sie von der Konferenz auf ihrer 5. Tagung ausgearbeitet worden war, völlig neu ist. 6. Es wurde festgestellt, dass es wunschenswert wäre, wenn später fur jeden Artikel des Uebereinkommens die zugehörigen Regeln der Ausfuhrungsordnung angegeben wurden. Hierdurch liesse sich leichter ein Gesamtuberblick uber die gesamte Regelung erhalten, die fur eine Bestimmung des Uebereinkommens vorgesehen sei.

Zu folgenden Bestimmungen wurden Bemerkungen gemacht: Artikel 32 und 33 7. Absatz 3 des Artikels 32 wurde als Absatz 3 in den Artikel 33 eingefugt, weil es sich hierbei um eine Abstimmungsvorschrift handelt.

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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG BINES EUROPAEISCHEN DATENTERTEI:UNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. Juni 1972 BR / 209 / 72

BERICHT

über die zweite Sitzung des Koordinierungsausschusses vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel

1. Der Koordinierungsausschuss hielt vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, seine zweite Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Verzeichnis der Teilnehmer der Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Der Koordinierungsausschuss - nachstehend Ausschuss genannt - genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR / 174 / 72 mit folgenden Zusätzen:

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Artikel 32 (35 1, 35 n Abs. 3) Stimmrecht (1) Stimmberechtigt im Verwaltungsrat sind nur die Vertragsstaaten. (2) Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme, soweit nicht Artikel 34 anzuwenden ist. (3) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brtissel, den 24. April 1972 BR / 184 / 72

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS (vom Redaktionsausschuss der Konferenz in der Zeit vom 8. bis 24. März und 10. bis 20. April 1972 ausgearbeiteter Text)

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Die Konferenz zog sus dem Fortfall des Erfordernisses der Einstimmigkeit die weitere Konsequenz, Absatz 2 zu streichen. Denjenigen Delegationen, die sich aus verfassungsrechtlichen Grinden für die Aufrechterhaltung dieser Vorschrift eingesetzt hatten, wurde versichert,-dass bei den betreffenden Beschlüssen des Verwaltungsrats in keinem Fall ein Eingriff in nationales Recht denkbar sei.

Die Konferenz stellte fest; dass die in Absatz 3 vorgesehene Dreiviertelmehrheit und die in Abnatz 4 vorgesehene Zweidrittelmehrheit im Ergebnis weitgehend auf dasselbe herauslaufen. Sie beschloss daher aus Grinden der Vereinfachung, für alle in diesen beiden Absätzen vorgesehenen Beschlüsse die Dreiviertelmehrheit vorzusehen. Die Konferenz hat dieser Liste noch die in Artikel 42 b Absatz 1 und Artikel 42 c Absatz 2 vorgesehenen Beschlüsse hinzugefügt. Alle nicht genannten Beschlüsse, insbesondere also auch die Einsetzung des Präsidiums, bedürfen nach Abnatz 5 lediglich der einfachen Mehrheit.

Die Konferenz hat schliesslich erörtert, ot die Dreiviertelmehrheit und die einfache Mehrheit von der Gesamtzahl der Vertragsstaaten oder von der Zahl der im Verwaltungsrat vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, berechnet werden soll. Sie hat sich für die zweite Möglichkeit entschieden und präzisiert, dass Stimmenenthaltungen dabei nicht mitgezählt werden.

Artikel 35 n (Stimmenwägung) Mehrere Delegationen sprachen sich grundsäztlich gegen die Stimaen.agung aus. Sie wiesen darauf hin, dass andere internati:n.ie Verträge auf dem Gebiet des gewerulichen BR / 125 d/71 bm

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116. Im Zusammenhang mit diesem Artikel ist die Frage gejruft worden, ob die Meglichkeit des Verwaltungsrats, Ausschüsse einzusetzen, im Uebereinkommen ausdrücklich vorgegeben werden sollten. Da die Konferenz der Auffassung war, dass solche Ausschüsse ebenso wenig wie das Präsidium Entscheidungsbefugnisse haben sollen, erschien es der Konferenz ausreichend, ihre Einsetzung in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats zu regeln.

Die Frage, ob für die Einsetzung eines Finanzausschusses etwas anderes gelten soll, hat die Konferenz einer späteren Prüfung vorbehalten.

Artikel 35 m (Abstimmungen) 117. Die deutsche, niederländische und britische Delegation haben vorgeschlagen, in allen Fallen, in denen nach Absatz 1 Einstimmigkeit erforderlich sein soll, lediglich die Dreiviertelmehrheit vorzusehen. Die Schwierigkeit, zu einem einstimmigen Beschluss zu kommen, müsse in vielen Fallen zu einer unerwünschten Verzögerung des Inkrafttretens der Beschlusse führen. Auch sei es wenig sinnvoll, in Artikel 162 zu gestatten, dass das Uebereinkommen selbst ohne die Zustimmung aller Vertragsstaaten revidiert werden kann, wenn. auf der anderen Seite weniger schwerwiegende Beschlüsse des Verwaltungsrats der Einstimmigkeit bedurfen. Die Konferenz hat den Vorschlag dieser Delegationen angenommen. Mit dem Fortfall des Erfordernisses der Einstimmigkeit fielen auch die in den Buchstaben B, C und D des Absatzes 1 vorgesehene Abstimmungsmodalitäten fort. "Die französische Delegation hat zu dieser Lösung, bei der das Erfordernis wegfällt, dass der Verwaltungsrat Beschlüsse von besonderer Bedeutung einstimmig zu fassen hat, einen Vorbehalt geltend gemacht."

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REGIFRUNGSTONFERRUZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAZISCHEN FATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 7. Juli 1971 BR/125/71

+ Add. 1 (1-4-6)

BERICHT

über die

4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Ein- führung eines europdischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

BR/125 d/71 zat/KW/E/os

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zu Artikel 35 m (4) Zweidrittelmehrheit der Stimmen, über die die Vertragsstaaten verfügen, ist erforderlich für: a) die Annehme und die Aenderung der übrigen in Artikel 35a Absatz 1 Buchstabe B vorgesehenen Vorschriften; b) die in Artikel 35a Absatz 1 Buchstabe C vorgesehenen Beschlüsse; c) die Annahme des Haushaltsplans des Europäischen Patentamts und gegebenenfalls der Aenderungshaushaltspläne oder der Zusatzhaushaltspläne; d) die Annahme und die Aenderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats; e) die Ernennung des Präsidenten des Europäischen Patentamts. (5) Einfache Mehrheit der Stimmen, über die die Vertragsstaaten verfügen, ist erforderlich für alle übrigen Beschlüsse des Rats.

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Artikel 35m Abstimmungen (1) A. Einstimmigkeit der Vertragsstaaten ist erforderlich für: a) die Aenderung der Ausführungsordnung dieses Uebereinkommens nach Artikel 35a Absatz 1 Buchstabe A; b) die Beschlüsse nach Artikel 35a Absatz 1 Buchstabe E; c) die Beschlüsse nach Artikel 35a Absatz 3. B. Ein Vertragsstaat, der auf einer Tagung des Verwaltungsrats nicht vertreten ist, kann schriftlich an der Abstimmung teilnehmen. C. Hat ein Vertragsstaat, der nicht auf einer Tagung des Verwaltungsrats vertreten ist, seinen Standpunkt nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Mitteilung, die ihm der Präzident des Rats zu diesem Zweck übermittelt hat, bekanntgegeben, so gilt seine Zustimmung zu dem betreffenden Beschluss als erteilt. In einem solchen Fall wird - vorbehaltlich der B e- stimmungen des Absatzes 2 - der Beschluss nach Ablauf einer Frist von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der genannten Mitteilung des Präsidenten des Rats wirksam. D. Die Stimmenthaltung steht dem Zustandekommen der in diesem Absatz vorgesehenen Beschlüsse nicht entgegen. (2) Erklären ein oder mehrere Vertragsstaaten, dass das Inkrafttreten der in Absatz 1 genannten Beschlüsse aufgrund ihrer Verfassung die Erfüllung bestimmter Formalitäten erforderlich macht, so treten die betreffenden Beschlüsse erst dann in Kraft, wenn der letzte Staat, der eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, die Erfüllung dieser Formalitäten dem Verwaltungsrat mitgeteilt hat. (3) Dreiviertelmehrheit der Stimmen, über die die im Verwaltungsrat vertretenen Vertragsstaaten verfügen, ist erforderlich für den Beschluss über die Einberufung einer Revisionskonferenz gemäss Artikel 162 Absatz 2 und für den Beschluss über den Beitritt eines in Artikel 165 Absatz 2 genannten Staats.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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eines Vertragsstaates bedienen, die nicht zu den drei Arbeitssprachen des Amtes gehort. Die Konferenz stellte in diesem Zusammenhang fest, dass in Nummer 2 -zu Artikel 34 bereits eine Gebulhrenermässigung fur diesen Fall vorgesehen ist.

Artikel 35 a - Erlass und Aenderung allgemeiner Vorschriften 65. Die Konferenz billigte den von der Arbeitsgruppe I vorgeschlagenen Grundsatz, wonach der Verwaltungsrat befugt ist, Artikel 55 Absatz 2 dahingehend zu andern; dass die Prufungsabteilung aus einem einzigen technisch vorgebildeten Prtfer besteht (Absatz 1 Buchstabe a). Die Konferenz stellte dazu fest, dass die Hehrheit der interessierten Kreise grundsătzlich mit dieser Muglichkeit einverstanden zu sein scheint.

Die Konferenz hielt es jedoch fur erforderlich, vorzusehen, dass ein solcher Beschluss vom Verwaltungsrat nur mit Dreiviertelmehrheit gefasst werden kann. Artikel 35 n wurde entsprechend geändert (Dok. BR/160/72).

Zum Antrag einiger Organisationen (Dok. BR/169 Nr. 43) nicht auszuschliessen; dass bei Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a die Prufungsabteilung fur bestimmte technische Bereiche dennoch weiterhin aus drei Prtfern bestehen kann, wurde festgestellt, dass diese Bestimmung dem Verwaltungsrat den erfordernlichen Ermessenspielraum lasst.

Page 61

- REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. März 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN PATENTE PEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil

(Luxemary, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)

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Artikel 35n

Abstimmungen (1) Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, ist erforderlich für: a) die Beschlüsse nach Artikel 35a Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2 und Absatz 3; b) die Annahme des Haushaltsplans des Europäischen Patentamts und gegebenenfalls der Berichtigungshaushaltspläne oder der Nachtragshaushaltspläne sowie die Beschlüsse nach Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 44 Absatz 2; c) die Ernennung des Präsidenten des Europäischen Patentamts; d) die Beschlüsse nach Artikel 35c; e) die Annahme und Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats. (2) Für die übrigen Beschlüsse des Verwaltungsrats ist die einfache Mehrheit der vertretenen Vertragsstaaten erforderlich, die eine Stimme abgeben. (3) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

Artikel 350

Stimmenwägung

(1) Jeder Vertragsstaat kann für die Annahme und die Änderung der Gebührenordnung sowie, falls dadurch die finanzielle Belastung der Vertragsstaaten vergrößert wird, die Annahme des Haushaltsplans des Europäischen Patentamts und gegebenenfalls eines Berichtigungshaushaltsplans oder Nachtragshaushaltsplans nach einer ersten Abstimmung, in der jeder Vertragsstaat über eine Stimme verfügt, unabhängig vom Ausgang der Abstimmung verlangen, daß unverzüglich eine zweite Abstimmung vorgenommen wird, in der die Stimmen nach Absatz 2 gewogen werden. Diese zweite Abstimmung ist für den Beschluß maßgebend. (2) Die Zahl der Stimmen, über die jeder Vertragsstaat in der neuen Abstimmung verfügt, errechnet sich wie folgt: a) Die sich für jeden Vertragsstaat ergebende Prozentzahl des in Artikel 44 Absatz 3 vorgesehenen Aufbringungsschlüssels für die besonderen Finanzbeiträge wird mit der Zahl der Vertragsstaaten multipliziert und durch fünf dividiert. b) Die so errechnete Stimmenzahl wird auf eine ganze Zahl aufgerundet. c) Dieser Stimmenzahl werden fünf weitere Stimmen hinzugezählt. [d) Die Zahl der Stimmen eines Vertragsstaats beträgt jedoch höchstens 30.]

Article 35n

Voting rules (1) The following shall require a majority of threequarters of the votes of the Contracting States represented and voting: (a) the decisions referred to in Article 35a, paragraph 1 sub-paragraphs (b) and (c) and paragraphs 2 and 3; (b) adoption of the budget of the European Patent Office and, where necessary, of amending or supplementary budgets, and the decisions referred to in Article 43, paragraph 1 and Article 44, paragraph 2; (c) the appointment of the President of the European Patent Office; (d) the decisions referred to in Article 35c; (e) the adoption and amendment of the Rules of Procedure of the Administrative Council. (2) All other decisions of the Administrative Council shall require a simple majority of the votes of the Contracting States represented and voting. (3) Abstentions shall not be considered as votes.

Article 350
Weighting of votes

(1) In respect of the adoption or amendment of the Rules relating to Fees and, if the financial contribution to be made by the Contracting States would thereby be increased, the adoption of the budget of the European Patent Office and of any amending or supplementary budget, any Contracting State may require, following a first ballot in which each Contracting State shall have one vote, and whatever the result of this ballot, that a second ballot be taken immediately, in which votes shall be given to the States in accordance with paragraph 2. The decision shall be determined by the result of this second ballot. (2) The number of votes that each Contracting State shall have in the second ballot shall be calculated as follows: (a) the percentage obtained for each Contracting State in respect of the scale for the special financial contributions, pursuant to Article 44, paragraph 3, shall be multiplied by the number of Contracting States and divided by five; (b) the number of votes thus given shall be rounded upwards to the higher whole number; (c) five additional votes shall be added to this number; [(d) nevertheless each Contracting State shall have a maximum of 30 votes].

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

Page 65

26. Die Gruppe hat in bezug auf die wohlerworbenen Rechte eine Bestimmung angenommen, die der entspricht, mit der die .wohlerworbenen Rechte in Falle der Nichtratifikation einer revidierten Fassung des Uebereinkommens vorbehalten werden, weil ihres Erachtens diese beiden Probleme eng miteinander verknüpft sind (vgl. artikel b).

irtikel k - Sprachen

27. Der wortlaut des ibsatzes 2 lässt sich von der Fassung des artikel 67 des POT leiten.

irtikel 1 - Uebermittlung beglaubigter ibschriften

28. Die Gruppe hielt es für verfrüht vorzusehen, dass die beglaubigten ibschriften der iusführungsordnung gleichzeitig mit denen des Uebereinkommens überaittelt wercen. Sie stellte nämlich fest, dass es vororst nicht bekannt ist, ob die iusführungsordnung don Charskter eines diplomatischen Dokuments haben wird. Der artikel 1 wäre gegebenenfalls entsprechend den Beschlüssen, die spéter in dieser Frage auf der Konferenz gefasst werden, zu ergänzen.

III

WICHTIGSTE BEMERZUNGEN ZUM PROTOKOLL UZBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN

i. illgemine Bemerkungen

29. Es wurce betont, dass die endgültige Entscheidung über einige Bestimmungen davon abhängt; welchen Status das Protokoll gegentiber dem Uebereinkommen selbst erhälts. Die Gruppe

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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

über die Sitzung der Arbeitsgruppe II (Luxemburg, 1./4. September 1970 - 2. Sitzung)

I

1. Die Arbeitsgruppe II hat von Dienstag, den 1., bis Freitag, den 4. September 1970, in Luxemburg unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Conseiller im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Frankreich), ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung als Beobachter teilgenommen (1). 2. Die Gruppe weist darauf hin, dass die von ihr angenommenen Fassungen vorläufigen Charakter haben.

Angesichts des Zeitplans für die Sitzungen der anderen Arbeitsgruppen, deren Ergebnisse die Gruppe zu einer Ueberprüfung verschiedener Bestimmungen hätten veranlassen können, insbesondere der bereits früher angenommenen Bestimmungen (1) Siehe in der Anlage der Liste der Teilnehmer an der Sitzung.

Page 67

Artikel k

Stimmrecht

(1) Stimmberechtigt im Verwaltungsrat sind nur die Vertragsstaaten. (2) Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stinme, soweit nicht die Bestimmung des Artikels n Anwendung findet.

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REGIERUNGSKONFERENZ UeBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 18. M3rrz 1970 BR / 33 / 70

VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMEMS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Von der Arbeitsgruppe II erarbeitete Bestimmungen betreffend den Verwaltungsrat (4. - 6. M3rrz 1970)

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32. Es wurde festgestellt, dass für die Einstimmigkeit, die Zweidrittelmehrheit und die einfache Mehrheit nach Absatz 1, 3 und 4 von der Gesamtzahl der Stimmen der Vertragsstaaten und nicht von der Zahl der Stimmen der Staaten auszugehen sei, deren Vertreter an der betreffenden Beratung teilnähmen.

Artikel n - Stimmenwägung 33. Die Gruppe stimmte dem Grundsatz zu, dass über bestimmte Beschlüsse nach einem Verfahren abzustimmen ist, bei dem die Stimmen der Vertragsstaaten gewogen werden. Die Gruppe stellte jedoch fest, dass die Erfahrungen in verschiedenen internationalen Organisationen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes gezeigt hätten, dass in zahlreichen Fällen Beschlüsse im allgemeinen Einvernehinen gefasst würden. Sie hielt es daher für angebracht, die Stimmenwägung lediglich als eine Art Schutzklausel für jene Vertragsstaaten anzusehen, die bei Beschlüssen mit finanziellen Auswirkungen oder bei Beschlüssen von besonderer Bedeutung die grösste Verantwortung übernehmen. Die Gruppe nahm dabei den Grundsatz zum Vorbild, der in Artikel 8 des Abkommens von Den Haag vom 6. Juni 1947 über die Einrichtung eines Internationalen Patentamts, geändert am 16. Februar 1961 in Den Haag, enthalten ist. 34. Nach Auffassung der Gruppe sollte dieser Grundsatz nur auf einige der Beschlüsse angewandt werden, die nach Artikel m Absatz 3 die Zweidrittelmehrheit erfordern. 35. Die Gruppe erörterte eingehend, für welche Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit ein zweiter Wahlgang mit Wägung der Stimmen der Vertragsstaaten in Frage kommen könnte. Ihres

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haben, dass dis Finanzierung des Europaischen Patentamts stark und zu lange von den Beiträgen der Vertragsstaaten abhinge.

Aus Gründen der Zweckmässigkeit hielt es die Gruppe schliesslich für angebracht, für Erlass und Aenderung der Gebührenordnung ebenso wie für die Feststellung des Haushaltsplans (und damit die Festlegung der Beitrüge der Vertragsstaaten zu den Einnahmen) die Zweidrittelmehrheit als einheitliches Abstimmungsverfahren zu wahler (vorbehaltlich jedoch der Vorschriften des Artikels n über die Stimmenwägung). 31. Zu den einstimmigen Beschlussen (Absatz 1) schlug die Gruppe einige Einzelheiten vor, mit denen einstimmige Ratsbeschlüsse erleichtert werden könnten:

- jeder Vertragsstaat kann sich der Stimme enthalten, ohne dass dadurch die Beschlussfassung verhindert wird; - ein Staat kann schriftlich abstinmen, wenn er auf der Ratstagung, in deren Verlauf ein Beschluss gefasst werden soll, nicht vertreten ist; - ist ein Staat nicht vertreten und teilt er seine Stellungnahme nicht innerhalb einer bestimmten Frist mit, so wird verautet, dass er sich der Annahme des Beschlusses nicht widersotzt.

Zur Ueberwindung etwaiger Schwierigkeiten, von denen im Zusammenhang mit Artikel a Absatz 1 Abschnitt A die Rede war (vgl. Punkt 11 dritter Unterabsatz auf Seite 7) entschied sich die Gruppe für die Vorschrift in Absatz 2 des Artikels m.

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Die Gruppe schloss nicht aus, dass der Verwaltungsrat - etwa in Form eines gentlemen's agreement - in Ausnahmefallen erforderlichenfalls die Verwendung einer anderen Sprache im Laufe einer bestimmten Beratung zulässt, wenn der Staat, dessen Vertreter von dieser Sprache Gebrauch macht, die Kosten des Dolmetschens aus dieser in die drei in Absatz 1 genannten Sprachen trägt.

Artikel k - Stimmrecht 27. Keine Bemerkungen.

Artikel 1 - Engere Ausschüsse des Verwaltungsrates 28. Nach Auffassung der Gruppe sollten zwischen dem Verwaltungsrat und einem engeren Ausschuss Beziehungen hergestellt werden, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung des Anteils an den Ausgaben des Patentamtes, die ausschliesslich zu Lasten der durch ein besonderes Uebereinkommen verbundenen Staatengruppe gehen.

Soweit diese Fragen Bereiche der Arbeitsgruppe IV beruhren, müssten sie gegebenenfalls zusammen mit dieser Gruppe geprüft werden.

Artikel m - Abstimmungen 29. Die Gruppe hielt Vorschriften über die Beschlussfähigkeit bei Beratungen des Rates nicht für erforderlich. 30. Die Gruppe erörterte einen Vorschlag, dass der Erlass und die Aenderung der Gebührenordnung nur mit Einstimmigkeit möglich sein soll. Ihres Erachtens würde diese Forderung Gebührenerhöhungen zu sehr erschweren; dies könnte zur Folge BR / 34  d / 70 esi / AK / bm

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 29. März 1970 BR / 34 / 70

BERICHT

über die Sitzung der Arbeitsgruppe II (Luxemburg, 4. - 6. März 1970)

I

1. Die Arbeitsgruppe II, die von der Konferenz auf der Tagung am 13./16. Januar 1970 eingesetzt worden war, hat von Mittwoch, den 4., bis Freitag, den 6. März 1970, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.

Der Vorsitz wurde entsprechend dem Beschluss, den die Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung am 16. Januar 1970 in Luxemburg gefasst hatte, von dem Conseiller im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Herrn LABRY, (Frankreich) wahrgenommen.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung als Beobachter teilgenommen. Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarates, der ebenfalls eingeladen worden war, hatte sich entschuldigen lassen (1). (1) Siehe in Anlage II Liste der Teilnehmer an der Arbeitssitzung. In bezug auf Anlage I siehe Punkt 38 Seite 16. BR / 34  d / 70 zat/ AK / bm

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A-tikel m

Abstirmungen

(1) A. Einstimmigkeit der Vertragsstaaten ist erforderlich fur a) die Aenderung der Ausfuhrungsordnung dieses Uebereinkommens nach Artikel a Absatz 1 Buchstabe A; b) die Beschlusse nach Artikel a Aisats 3. B. Ein Vertragsstaat, der auf einer Tagung des Verwaltungsrates nicht vertreten ist, kann schriftlich an der Abstimmung teilnehmen. C. Hat ein Vertragsstaat, der nicht auf einer Tagung des Verwaltungsrates vertreten ist, seinen Standpunkt nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Mitteilung, die ihm der Präsident des Rates zu diesem Zweck ubermittelt hat, bekanntgegeben, so gilt seine Zustimmung zu dem betreffenden Beschluss als erteilt. In einem solchen Fall wird - vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 - der Beschluss nach Ablauf einer Frist von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der genannten Mitteilung des Präsidenten des Rates wirksam. D. Die Stimmenthaltung steht dem Zustandekommen der in diesem Absatz vorgesehenen Beschlusse nicht entgegen.

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REGIERUNGSKONFERENZ URBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPLEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 18. M3̊rz 1970 BR / 33 / 70

VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Von der Arbeitsgruppe II erarbeitete Bestimmungen betreffend den Verwaltungsrat (4. - 6. M3̊rz 1970)

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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanneldung (Art. 73 - 04/Regeln 24 - 37)

Anlaßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europaischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.

Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Rechercheobericht vorzuschreiben.

In engem Zusammenhang mit dem materielirechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Offentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Offentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Offentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem irs Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des E. worfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Börde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Offentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahrci Doppelpatentierungen ausgesciliossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahen (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88-97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahen (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 57)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen