Art33dPCTBE1973

De CBE 1973


Métadonnées

  • Nom affiché : Art33dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 33
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 026-050/Article 033 (Deutsche Fassung)/Art33dPCTBE1973.pdf

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Artikel 33 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 33 MPO Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vore. 48 IV/215/62 S. 99, 100
VE Mai 1962 38 6551/IV/62 S. 17
BR/33/70 a BR/34/70 Rdn. 10/11
BR/33/70 i BR/34/70 Rdn. 25
BR/33/70 a BR/53/70 Rdn. 5-9
BR/33/70 i BR/53/70 Rdn. 23
BR/33/70 35a BR/87/71 Rdn. 81
VE 1971 (Ue) 35 a BR/135/71 Rdn. 22,73
120
BR/88/71 35a BR/125/71 Rdn. 96-103
BR/139/71 35a BR/169/72 Rdn. 43-45
BR/139/71 35a BR/168/72 Rdn. 65/66
BR/184/72 31 BR/209/72 Rdn. 18

Dokumente der MDK

E 1972 31 M/11 S. 64
" 31 M/19 S. 170
" 31 M/20 S. 196
" 31 M/22 S. 254
" 31 M/23 S. 292
" 31 M/30 S. 2
" 31 M/40 S. 2

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

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Regel 33

Form und Inhalt der Zusammenfassung (1) Die Zusammenfassung muß die Bezeichnung der Erfindung enthalten. (2) Die Zusammenfassung muß eine Kurzfassung der in der Beschreibung, den Patentansprüchen und Zeichnungen enthaltenen Offenbarung enthalten; die Kurzfassung soll das technische Gebiet der Erfindung angeben und so gefaßt sein, daß sie ein klares Verständnis des technischen Problems, des entscheidenden Punkts der Lösung der Erfindung und der hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeiten ermöglicht. In der Zusammenfassung ist gegebenenfalls die chemische Formel anzugeben, die unter den in der europäischen Patentanmeldung enthaltenen Formeln die Erfindung am besten kennzeichnet. Sie darf keine Behauptungen über angebliche Vorzüge oder den angeblichen Wert der Erfindung oder über deren theoretische Anwendungsmöglichkeiten enthalten. (3) Die Zusammenfassung soll aus nicht mehr als 150 Worten bestehen. (4) Enthält die europäische Patentanmeldung Zeichnungen, so hat der Anmelder diejenige Abbildung oder in Ausnahmefällen diejenigen Abbildı ngen anzugeben, die er zur Veröffentlichung mit der Zusammenfassung vorschlägt. Das Europäische Patentamt kann eine oder mehrere andere Abbildungen veröffentlichen, wenn es der Auffassung ist, daß diese die Erfindung besser kennzeichnen. Hinter jedem wesentlichen Merkmal, das in der Zusammenfassung erwähnt und durch die Zeichnung veranschaulicht ist, hat in Klarsmern ein Bezugszeichen zu stehen. (5) Die Zusammenfassung ist so zu formulieren, daß sie eine wirksame Handhabe zur Sichtung des jeweiligen technischen Gebiets gibt und insbesondere eine Beurteilung der Frage ermöglicht, ob es notwendig ist, die europäische Patentanmeldung selbst einzusehen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 9 Original: Deutsch/Englisch/Fransisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Ausführungsordnung : Regel 27 bis 53

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10. Vorschlag der niederländischen Delegation zu Artikel 76 Absatz 1 und Artikel 83

In Artikel 76 Absatz 1 ist Buchstabe e "eine Zusammenfassung" zu streichen.

Artikel 83 ist zu streichen.

Artikel 92 Absatz 2 ist zu ändern.

Falls dieser Vorschlag angenommen wird, sind die Regeln 33 und 47 der Ausführungsordnung su streichen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/52/I/II/III Original: Englisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Niederländische Delegation

Betrifft : Aenderungsvorschläge zu Textentwürfen

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(1) Die Zusammenfassung muß die Bezeichnung der Erfindung enthalten.

(2) Die Zusammenfassung muß eine Kurzfassung der in der Beschreibung, den Patentansprüchen und Zeichnungen enthaltenen Offenbarung enthalten; die Kurzfassung soll das technische Gebiet der Erfindung angeben und so gefaßt sein, daß sie ein klares Verständnis des technischen Problems, des entscheidenden Punkts der Lösung der Erfindung und der hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeiten ermöglicht. In der Zusammenfassung ist gegebenenfalls die chemische Formel anzugeben, die unter den in der europäischen Patentanmeldung enthaltenen Formeln die Erfindung am besten kennzeichnet. Sie darf keine Behauptungen über angebliche Vorzüge oder den angeblichen Wert der Erfindung oder über deren theoretische Anwendungsmöglichkeiten enthalten. (3) Die Zusammenfassung soll aus nicht mehr als 150 Worten bestehen. (4) Enthält die europäische Patentanmeldung Zeichnungen, so hat der Anmelder diejenige Abbildung oder in Ausnahmefällen diejenigen Abbildungen anzugeben, die er zur Veröffentlichung mit der Zusammenfassung vorschlägt. Das Europäische Patentamt kann eine oder mehrere andere Abbildungen veröffentlichen, wenn es der Auffassung ist, daß diese die Erfindung besser kennzeichnen. Hinter jedem wesentlichen Merkmal, das in der Zusammenfassung erwähnt und durch die Zeichnung veranschaulicht ist, hat in Klammern ein Bezugszeichen zu stehen. (5) Die Zusammenfassung ist so zu formulieren, daß sie eine wirksame Handhabe zur Sichtung des jeweiligen technischen Gebiets gibt und insbesondere eine Beurteilung der Frage ermöglicht, ob es notwendig ist, die europäische Patentanmeldung selbst einzusehen.

Vgl. Artikel 76 (Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung) und 83 (Zusammenfassung)

Regel 34

Unzulässige Angaben (1) Die europäische Patentanmeldung darf nicht enthalten: a) Ausdrücke oder Zeichnungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen; b) herabsetzende Äußerungen über Erzeugnisse oder Verfahren Dritter oder den Wert oder die Gültigkeit von Anmeldungen oder Patenten Dritter. Reine Vergleiche mit dem Stand der Technik allein gelten nicht als herabsetzend; c) Angaben, die den Umständen nach offensichtlich belanglos oder unnötig sind.

Rule 33

Form and content of the abstract (1) The abstract shall indicate the title of the invention. (2) The abstract shall contain a concise summary of the disclosure as contained in the description, the claims and any drawings; the summary shall indicate the technical field to which the invention pertains and shall be drafted in a way which allows the clear understanding of the technical problem, the gist of the solution of that problem through the invention and the principal use or uses of the invention. The abstract shall, where applicable, contain the chemical formula, which, among those contained in the application, best characterises the invention. It shall not contain statements on the alleged merits or value of the invention or on its speculative application. (3) The abstract shall preferably not contain more than one hundred and fifty words. (4) If the European patent application contains drawings, the applicant shall indicate the figure or, exceptionally, the figures of the drawings which he suggests should accompany the abstract when the abstract is published. The European Patent Office may decide to publish one or more other figures if it considers that they better characterise the invention. Each main feature mentioned in the abstract and illustrated by a drawing shall be followed by a reference sign, placed between parentheses. (5) The abstract shall be so drafted that it constitutes an efficient instrument for purposes of searching in the particular technical field particularly by making it possible to assess whether there is a need for consulting the European patent application itself.

[^0]

Rule 34

Prohibited matter (1) The European patent application shall not contain: (a) expressions or drawings contrary to "ordre public" or morality; (b) statements disparaging the products or processes of any particular person other than the applicant, or the merits or validity of applications or patents of any such person. Mere comparisons with the prior art shall not be considered disparaging per se; (c) any statement or other matter obviously irrelevant or unnecessary under the circumstances.


[^0]: Cf. Articles 76 (Requirements of the European patent application) and 83 (The abstract)

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Der genannte Vorschlag fand nicht die Kehrheit des Koordinierungsausschusses. 19. Dagegen wurde ein Vorschlag derselben Delegation angenommen, in Regel 26 Absatz 2 Buchstabe b vorzuschreiben, dass die verschiedenen Anspruchskategorien aus der Bezeichnung ersichtlich sein mulssen, falls die Anmeldung solche enthält. 20. Der Ausschuss beschloss in diesem Zusammenhang ebenfalls auf Vorschlag der schweizerischen Delegation, in Regel 29 Absatz 1 Buchstabe a von der "Bezeichnung des Gegenstandes der Erfindung" anstatt von der "Bezeichnung der Erfindung" zu sprechen. 21. Der Anregung derselben Delegation, in den Regeln 26, 27 und 33 im deutschen Text statt des Ausdrucks "Bezeichnung der Erfindung" den Ausdruck "Titel der Erfindung" zu verwenden, wurde nicht gefolgt. III. Entwurf einer Gebührenordnung [Dok. BR / 201 / 727 22. Der Ausschuss kam uberein, auch die Höhe der Weiterbehandlungsgebühr (Artikel 2 Nr. 13) in den Entwurf einer Gebuhrenordnung einzusetzen, weil dieser Betrag fur die interessierten Kreise vermutlich von Bedeutung sein werde. Es wurde die Auffassung vertreten, dass diese Gebuhr zwar spurbar sein musse, aber dennoch nicht prohibitiv wirken durfe. Angesichts dieser Umstände empfand der Ausschuss 20 Rechnungseinheiten ( =2.000 bfrs) als einen angemessenen Vorschlag an den Verwaltungsrat.

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II. Entwurf einer Ausfuhrungsordnung

Regel 25

16. Die schweizerische Delegation schlug vor (vgl. Arbeitsunterlage Nr. 6), die zweimonatige Frist fur die Einreichung der Teilanmeldung im Falle der Uneinheitlichkeit der Erfindung nicht - wie bisher in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehen - von dem Zeitpunkt an laufen zu lassen, an dem die Prufungsabteilung den Anmelder zur Teilung seiner Anmeldung aufgefordert hat, sondern erst vom später liegenden Zeitpunkt der Beschränkung der Stammanmeldung an. Anderenfalls könnte es dazu kommen, dass Teilanmeldungen eingereicht werden mulssten, bevor die Stammanmeldung beschränkt worden sei.

Der Koordinierungsausschuss nahm diesen Vorschlag an. Er folgte dabei nicht der Anregung einer Delegation, die Frist zu dem Zeitpunkt enden zu lassen, den die Prüfungsabteilung dem Anmelder für die Beschränkung seiner Stammanmeldung gesetzt hat. 17. Zur Regel 25 siehe auch oben Punkt 12

Regeln 26, 27, 29 und 33 /Dok. BR/212/727 18. Die schweizerische Delegation schlug vor, die Vorschriften uber die Bezeichnung (oder Titel) der Erfindung nicht in die Regel 26 uber den Erteilungsantrag, sondern in die Regel 27 uber den Inhalt der Beschreibung aufzunehmen, da der Titel einen Teil der Beschreibung bilde.

Dem wurde entgegengehalten, dass es zweckmässig sei, eine Art Definition der Bezeichnung in derjenigen Vorschrift zu haben, in der erstmalig von der "Bezeichnung" die Rede sei.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Briussel, den 26. September 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

B E R I C H T

uber die 3. Sitzung des Koordinierungsausschusses (Luxemburg - 23., 24. und 27. Juni 1972)

1. Während der 6. Tagung der Regierungskonferenz trat der Koordinierungsausschuss unter dem Vorsitz von Herrn Dr.K. HAERTEL mehrmals zusammen, um die Beratungen der Konferenz uber die ihr von verschiedenen Delegationen unterbreiteten Vorschläge vorzubereiten.

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Artikel 33 (66 Nr. 5)

Form und Inhalt der Zusammenfassung (1) Die Zusammenfassung muss die Bezeichnung der Erfindung enthalten. (2) Die Zusammenfassung muss eine Kurzfassung der in der Beschreibung, den Patentansprüchen und Zeichnungen enthaltenen Offenbarung enthalten; die Kurzfassung soll das technische Gebiet der Erfindung angeben und so gefasst sein, dass sie ein klares Verständnis des technischen Problems, des entscheidenden Punkts der Lösung der Erfindung und der hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeiten ermöglicht. In der Zusammenfassung ist gegebenenfalls die chemische Formel anzugeben, die unter den in der europäischen Patentanmeldung enthaltenen Formeln die Erfindung am besten kennzeichnet. Sie darf keine Behauptungen uber angebliche Vorzuge oder den angeblichen Wert der Erfindung oder uber deren theoretische Anwendungsmöglichkeiten enthalten. (3) Die Zusammenfassung soll aus nicht mehr als 150 Worten bestehen. (4) Enthält die europäische Patentanmeldung Zeichnungen, so hat der Anmelder diejenige Abbildung oder in Ausnahmefällen diejenigen Abbildungen anzugeben, die er zur Veröffent= lichung mit der Zusammenfassung vorschlägt. Das Europäische Patentamt kann eine oder mehrere andere Abbildungen veröffentlichen, wenn es der Auffassung ist, dass diese die Erfindung besser kennzeichnen. Hinter jedem wesentlichen Merkmal, das in der Zusammenfassung erwähnt und durch die Zeichnung veranschaulicht ist, hat in Klammern ein Bezugszeichen zu stehen. (5) Die Zusammenfassung ist so zu formulieren, dass sie eine wirksame Handhabe zur Sichtung des jeweiligen technischen Gebiets gibt und insbesondere eine Beurteilung der Frage ermöglicht, ob es notwendig ist, die europäische Patentanmeldung selbst einzusehen.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 25. Mai 1972 BR / 200 / 72

ENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG ZUM UEBEREINKOMMEN UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)

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zu nennen. Im ubrigen wurde bemerkt, dass - soweit es sich um die Veroffentlichung der Anmeldung handele - es nach Nummer 1 zu Artikel 85 der Prasident des Europäischen Patentamts zu bestimmen habe, welche Angaben zu veröffentlichen sind; auf diese Weise liesse sich eine unnötige Wiederholung der Bezeichnung der Erfindung vermeiden.

Unter Berücksichtigung dieser Argumente beschloss die Gruppe, dem Vorschlag der WIPO nicht zu entsprechen. Sie hielt es hingegen fur zweckmässig, die französische Fassung der Nummer 3 Absatz 1 Buchstabe a zu Artikel 66 der deutschen und der englischen Fassung anzugleichen und zu diésem Zweck das Wort "désignation" durch das in der Nummer 5 Absatz 1 zu Artikel 66 verwandte Wort "titre" zu ersetzen. Hierzu wurde bemerkt, dass der Begriff "Bezeichnung der Erfindung" nicht zu strikt ausgelegt werden durfte und dass insbesondere die Bezeichnung je nach dem Inhalt der verschiedenen Patentanspruche unterschiedlich sein künte.

Artikel 73 - Prioritatsrecht 112. Die Gruppe bejahte die von der britischen Delegation gestellte Frage, ob aus dem Wortlaut des Artikels 73 Absatz 1 einerseits und dem des Artikels 75 Absatz 1 andererscits mit genügender Klarheit hervorgehe, dass das Priorititsrecht streng auf die Frist von 12 Monaten nach Einreichuns der ersten Anmeldung begrenzt und die in Artikel 75 genannte Frist rein verfahrenstechnischer Art sei. 113. Ferner wurde zu Artikel 73 ein britischer Vorschlag unterbreitet mit dem Ziel, den Wortlaut der Absätze 3 und 4 so zu ändern, dass auch der Fall einer fruheren Patentan-

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Die Gruppe beschloss unter Beruicksichtigung dieser Argumente, den britischen Vorschlag anzunehmen und die Nummer 2 zu Artikel 64 wie vorgeschlagen zu ändern.

Nummer 3 Absatz 1 Buchstabe a zu Artikel 66 - Form und Inhalt des Antrags auf Patenterteilung

Nummer 5 Absatz 1 zu Artikel 66 - Form und Inhalt der Zusammenfassung 111. Die Vertreter der WIPO wiesen in der Arbeitsunterlage Fr. 3 darauf hin, dass es wohl uberflussig sei, die Bezeichnung der Erfindung fur jeden unabhăngigen Patentanspruch und fur die Zusammenfassung zu wiederholen, da Nummer 1 Absatz 2 Buchstabe b und Nummer 2 Absatz 1 zu Artikel 66 vorschrieben, dass diese Bezeichnung im Antrag auf Patenterteilung und am Anfang der Beschreibung zu nennen sei. Durch die Streichung dieser Bedingung wurde ausserdem das Uebereinkommen an das POT angepasst.

Diese Auffassung wurde von einigen Delegationen unterstutzt, die sowohl auf den praktischen Aspekt als auch den Grundsatz hinwiesen, dass das Uebereinkommen nicht ohne zwingenden Grund vom POT abweichen sollte.

Andere Delegationen machten hingegen geltend, dass die Nummer 3 Absatz 1 zu Artikel 66 nur eine fakultative Bestimmung sei und dass es ferner zweckmässig wäre, die Bezeichnung vor allem im Hinblick auf die Klassierung des Patents in Karteikarten usw. immer in der Zusammenfassung

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 17. November 1971 B R / 135 / 71 Frobani: d v .8+9 Sihung der Kibetripripte I =B R / 134 / 27 × .29 . no·tn (=theshe Voreatheserf wirs üter einkonammi...] wir

BERICHT

über die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herra LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium. B R / 135  d / 71 esi/LB/bm

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der Auffassung ist, daß diese die Erfindung besser kennzeichnen. Hinter jedem wesentlichen Merkmal, das in der Zusammenfassung erwähnt und durch die Zeichnung veranschaulicht ist, hat in Klammern ein Bezugszeichen zu stehen. (5) Die Zusammenfassung ist so zu formulieren, daß sie eine wirksame Handhabe zur Sichtung des jeweiligen technischen Gebiets gibt und insbesondere eine Beurteilung der Frage ermöglicht, ob es notwendig ist, die Patentanmeldung selbst einzusehen.

Zu Artikel 66
Nummer 6

Unzulässige Angaben Die europäische Patentanmeldung darf nicht enthalten: a) Ausdrücke oder Zeichnungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen; b) abfällige Äußerungen über Erzeugnisse oder Verfahren Dritter oder den Wert oder die Gültigkeit von Anmeldungen oder Patenten Dritter. Reine Vergleiche mit dem Stand der Technik allein gelten nicht als abfällig; c) Angaben, die den Umständen nach offensichtlich belanglos oder unnötig sind.

Zu Artikel 66
Nummer 7

Allgemeine Betimmungen über die Form der Anmeldungsunterlagen (1) Die in Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 des Übereinkommens genannten Übersetzungen gelten als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung. (2) Die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung sind in drei Stücken einzureichen. Dies gilt nicht für den Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents und für die gemäß Artikel 34 Absatz 2 Satz 1 des Übereinkommens eingereichten Unterlagen. (3) Die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung sind in einer Form einzureichen, die gewährleistet, daß eine unmittelbare Reproduktion durch Fotografie, elektrostatisches Verfahren, Foto-Offsetdruck und Mikroverfilmung in einer unbeschränkten Anzahl von Exemplaren vorgenommen werden kann. Die Blätter müssen glatt und knitterfrei sein. Sie dürfen nicht gefaltet sein und sind einseitig zu beschriften. (4) Die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung sind auf biegsamem, festem, weißem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier im Format A 4(29,7  cm mal 21 cm ) einzureichen. Vorbehaltlich Artikel . . . (Nummer 4 zu Artikel 66) Absatz 2 Buchstabe h ist jedes Blatt in der Weise zu verwenden, daß die kurzen Seiten oben und unten erscheinen (Hochformat). drawing shall be followed by a reference sign, placed between parentheses. (5) The abstract shall be so drafted that it constitutes an efficient instrument for purposes of searching in the particular technical field particularly by making it possible to assess whether there is a need for consulting the patent application itself.

Re. Article 66
No. 6

Prohibited matter The European patent application shall not contain: (a) expression or drawings contrary to "ordre public" or morality; (b) statements disparaging the products or processes of any particular person other than the applicant, or the merits or validity of applications or patents of any such person. Mere comparisons with the prior art shall not be considered disparaging per se; (c) any statement or other matter obviously irrelevant or unnecessary under the circumstances.

Re. Article 66
No. 7

General provisions governing the presentation of the application documents (1) Translations mentioned in Article 34, paragraph 2, second sentence, of the Convention shall be considered to be included in the term "documents making up the European patent application". (2) The documents making up the European patent application shall be filed in three copies. This shall not apply to the request for the grant of a European patent nor to those documents filed under the first sentence of Article 34, paragraph 2, of the Convention. (3) The documents making up the European patent application shall be so presented as to admit of direct reproduction by photography, electrostatic processes, photo offset and microfilming, in an unlimited number of copies. All sheets shall be free from cracks, creases, and folds. Only one side of the sheet shall be used. (4) The documents making up the European patent application shall be on A4 paper ( 29.7  cm× 21  cm ), which shall be pliable, strong, white, smooth, matt and durable. Subject to the provisions of Article . . (Re. Article 66, No. 4), paragraph 2(h), each sheet shall be used with its short sides at the top and bottom (upright position).

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h) Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Abbildungen enthalten. Sollen Abbildungen auf zwei oder mehr Blättern nur eine einzige vollständige Abbildung darstellen, so sind die Abbildungen auf den einzelnen Blättern so anzuordnen, daß die vollständige Abbildung zusammengesetzt werden kann, ohne daß ein Teil der Abbildungen auf den einzelnen Blättern verdeckt wird. Die einzelnen Abbildungen sind auf einem Blatt oder auf mehreren Blättern ohne Platzverschwendung anzuordnen, eindeutig voneinander getrennt und vorzugsweise in Längsformat. Sie sind durch arabische Zahlen fortlaufend und unabhängig von den Zeichnungsblättern zu numerieren. i) Bezugszeichen dürfen in den Zeichnungen nur insoweit verwendet werden, als sie in der Beschreibung und in den Patentansprüchen aufgeführt sind; das gleiche gilt für den umgekehrten Fall. Gleiche mit Bezugszeichen gekennzeichnete Merkmale müssen in der ganzen Anmeldung die gleichen Zeichen erhalten. j) Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen enthalten; ausgenommen sind kurze unentbehrliche Angaben wie „Wasser", „Dampf", „Offen", ,,Zu", ,,Schnitt nach A-B" sowie in elektrischen Schaltplänen und Blockschaltbildern oder Flußdiagrammen kurze Stichworte, die für das Verständnis unentbehrlich sind. Diese Erläuterungen sind so anzubringen, daß sie im Falle der Übersetzung überklebt werden können, ohne daß die Linien der Zeichnungen verdeckt werden. (3) Flußdiagramme und Diagramme gelten als Zeichnungen.

Zu Artikel 66 Nummer 5 Form und Inhalt der Zusammenfassung (1) Die Zusammenfassung muß die Bezeichnung der Erfindung enthalten. (2) Die Zusammenfassung muß eine Kurzfassung der in der Beschreibung, den Patentansprüchen und Zeichnungen enthaltenen Offenbarung enthalten; die Kurzfassung soll das technische Gebiet der Erfindung angeben und so gefaßt sein, daß sie ein klares Verständnis des technischen Problems, des entscheidenden Punktes der Lösung der Erfindung und der hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeiten ermöglicht. In der Zusammenfassung ist gegebenenfalls die chemische Formel anzugeben, die unter den in der Patentanmeldung enthaltenen Formeln die Erfindung am besten kennzeichnet. Sie darf keine Behauptungen über angebliche Vorzüge oder den angeblichen Wert der Erfindung oder über deren theoretische Anwendungsmöglichkeiten enthalten. (3) Die Zusammenfassung soll in der Regel aus nicht mehr als 150 Worten bestehen. (4) Enthält die europäische Patentanmeldung Zeichnungen, so hat der Anmelder diejenige Abbildung oder in Ausnahmefällen diejenigen Abbildungen anzugeben, die er zur Veröffentlichung mit der Zusammenfassung vorschlägt. Das Europäische Patentainnt kann eine oder mehrere andere Abbildungen veröffentlichen, wenn es (h) The same sheet of drawings may contain several figures. Where figures drawn on two or more sheets are intended to form one whole figure, the figures on the several sheets shall be so arranged that the whole figure can be assembled without concealing any part of the partial figures. The different figures shall be arranged without wasting space, preferably in an upright position, clearly separated from one another. The different figures shall be numbered consecutively in arabic numerals, independently of the numbering of the sheets. (i) Reference signs not mentioned in the description and claims shall not appear in the drawings, and vice versa. The same features, when denoted by reference signs, shall, throughout the application, be denoted by the same signs. (j) The drawings shall not contain text matter, except, when absolutely indispensable, a single word or words such as "water", "steam", "open", "closed", "section on A B ", and, in the case of electric circuits and block schematic or flow sheet diagrams, a few short catch words indispensable for understanding. Any such words shall be placed in such a way that, if required, they can be replaced by their translations without interfering with any lines of the drawings. (3) Flow sheets and diagrams are considered drawings.

Re. Article 66 No. 5 Form and contents of the abstract (1) The abstract shall indicate the title of the invention. (2) The abstract shall contain a concise summary of the disclosure as contained in the description, the claims and any drawings; the summary shall indicate the technical field to which the invention pertains and shall be drafted in a way which allows the clear understanding of the technical problem, the gist of the solution of that problem through the invention and the principal use or uses of the invention. The abstract shall, where applicable, contain the chemical formula, which, among those contained in the application, best characterises the invention. It shall not contain statements on the alleged merits or value of the invention or on its speculative application. (3) The abstract shall not, in principle, contain more than one hundred and fifty words. (4) If the European patent application contains drawings, the applicant shall indicate the figure or, exceptionally, the figures of the drawings which he suggests should accompany the abstract when the abstract is published. The European Patent Office may decide to publish one or more other figures if it considers that they better characterise the invention. Each main feature mentioned in the abstract and illustrated by a

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ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

und

ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS. et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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sondere den ersten Satz der PCT-Regel Nr. 6.4 (a) klarer zu fassen; zur Vermeidung von Unklarheiten dürfte dieser Satz nur die Bezugnahme auf einen anderen Patentanspruch und nicht auf einen oder mehrere andere Patentansprüche betreffen. Die Untergruppe entsprach diesem Antrag.

Die schweizerische Delegation hat der Untergruppe sodann einen entsprechenden neuen Vorschlag unterbreitet, der in der nächsten Sitzung geprüft wird (Arbeitsunterlage Nr. 17 vom 27. November 1970).

Nummer 5 zu Artikel 66 - Form und Inhalt der Zusammenfassung 25. Die Untergruppe bemühte sich, den Wortlaut des Artikels 8.1 der PCT-Verfahrensregelung soweit wie möglich zu ubernehmen. Siehe auch Bemerkungen.

Nummer 1 zu Artikel 69 - Benachrichtigung des Anmelders, dass die Patentanmeldung als zurückgenommen gilt 26. Die Untergruppe hatte in der zweiten Sitzung beschlossen, diese Bestimmung später zu erörtern, weil sie keine Einstimmigkeit erzielen konnte (siehe Dokument BR/51/70, Punkte 30 und 31). Meinungsverschiedenheiten hatten sich in der Frage ergeben, ob das in Aussicht genommene Verfahren dem Anmelder auch hinreichend Gelegenheit gibt, seine Rechte gegenüber dem Europäischen Patentamt geltend zu machen, nachdem dieses festgestellt hat, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt.

Die deutsche Delegation hat der Untergruppe sodann einen Lösungsvorschlag unterbreitet (siehe Anlage IV des genannten Dokuments), uber den nach entsprechender Prüfung Einstimmigkeit erzielt werden konnte.

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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATEITERTEILUNGSVERFAHRINS

- Sekretariat -

Brussel, den 23. Dezember 1970 BR / 68 / 70

Andervupue. A. 11 m Duh. BA/84/71

BERICHT

uber die 4. Sitzung der Untergruppe "Ausfuhrungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 23./27. November 1970)

1. Die Untergruppe "Ausfuhrungsordnung" hat von Montag, den 23 e, bis Freitag, den 27. November 1970, in Luxemburg unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut français de la propriété industrielle, Herrn FRESSONNET, ihre 4. Sitzung abgehalten.

Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben die OMPI-WIPO und das Internationale Patentinstitut (IIB) an dieser Sitzung teilgenommen (1). (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I. BR / 68  d / 70 zat / MJ / bm

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Zu Artikel 66 Nummer 5 - Form und Inhalt der Zusammenfassung 23. Der Vorsitzende erklärte, dass er bis zur nächsten Sitzung einen Vorschlag fur eine entsprechende Durchfuhrungsbestimmung ausarbeiten werde.

Zu Artikel 66 Nummer 6 - Unzulässige Angaben 24. Auch hierfur ist der Text der PCT-Verfahrensregelung ubernommen wirden. Die Untergruppe erörterte ferner die Frage, ob die Angabe einer Marke zu untersagen sei, wenn nicht gleichzeitig Hinweise Uber ihre Hinterlegung gegeben wurden. Sie hielt es nicht fur wunschenswert, ein solches Verbot in die Ausfuhrungsordnung aufzunehmen. Es durfte ihres Erachtens bereits implizite in den Bestimmungen Uber die Genauigkeit und Klarheit des Wortlauts der Anmeldung enthalten sein.

Zu Artikel 66 Nummer 7 - Allgemeine Bestimmungen Uber die Form der Anmeldungsunterlagen 25. Fur diesen Punkt ist gleichfalls der Text der PCT-Verfahrensregelung gewahlt worden. Es wurde jedoch ein Aenderungsantrag mit dem Ziel unterbreitet, den Text in bezug auf die Masseinheiten (Absatz 12) elastischer zu gestalten. Im Anschluss an einen Vorschlag der schweizerischen Delegation wurde beschlossen, fur andere physikalische Einheiten als zuvor genannte Masseinheiten die in der internationalen Praxis anerkannten Einheiten zu verwenden. Ausserdem hat die Untergruppe eine Bestimmung Uber die Gleichstellung der Uebersetzungen mit den Anmeldungsunterlagen (Absatz 1) hinzugefügt. Es handelt sich um die Falle, in denen Anmeldungsunterlagen, die in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst sind, die keine der drei Arbeitssprachen ist, in eine Arbeitssprache des Amtes ubersetzt werden. Daraus ergibt sich, dass alle in den darauf- B R / 51  d / 70 ert/ LB / bm

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 7. Oktober 1970 BR / 51 / 70

BERICHT

Uber die 2. Sitzung der Untergruppe "Ausfuhrungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 15.-18. September 1970)

I.

1. Die von der Arbeitsgruppe I mit der Ausarbeitung eines Entwurfs einer Ausfuhrungsordnung zum Uebereinkommen beauftragte Untergruppe hat ihre zweite Arbeitssitzung unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut français de la propriété industrielle, Herrn FRESSONNET, von Dienstag, den 15., bis Freitag, den 18. September 1970, in Luxemburg abgehalten.

Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben auch die BIRPI und das Internationale Patentinstitut (IIB) an dieser Sitzung teilgenommen (1). (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I. BR / 51  d / 70 zat / MP / bm

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Zu Artikel 66

(früher Artikel 68) Nummer 5 Form und Inhalt der Zusammenfassung Von der Untergruppe ausgearbeiteter Text

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Regel 33 MPU Form und Inhalt der Zusammenfassung

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
BR/50/70 66 Nr. 5 BR/51/70 Rdn. 23
BR/50/70 66 Nr. 5 BR/68/70 Rdn. 25
VE 1971 (AO) 66 Nr. 5 BR/135/71 Rdn. 111
BR/200/72 R 33 BR/218/72 Rdn. 18-21

Dokumente der MDK

E 1972 R 33 M/52/I/II/III S. 10
" " M/146/R 9 R 33
" " M/PR/G S. 201

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Regel 33 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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geschäfte für das Europäische Patentamt abzuschlieBen, nicht berührt werden. 10. Schließlich muß in diesem Abschnitt der das Übereinkommen betrifft, noch Artikel 166 zur Sprache gebracht werden. Die Geschichte dieses Artikels, der die Vorbehalte betrifft, laBt sich bis zu den Verhandlungen über das StraBburger Übereinkommen von 1963 zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des Patentrechts zurückverfolgen. Er führte im Ausschuß zu langen Erörterungen. Dabei wurde es allgemein für sehr wünschenswert gehalten, daB die großtmögliche Zahl europäischer Staaten dem Übereinkommen beitritt. Es wurde auch anerkannt, daB, insbesondere wegen der Maximallösung, die gewahlt wurde, für eine Übergangszeit Vorbehalte zulässig sein sollten, um verschiedenen Ländern die notwendigen Anpassungen zu ermöglichen. Betrachtliche Meinungsunterschiede bestanden jedoch hinsichtlich des Umfangs, in dem jeder Staat von der Vorbehaltsmöglichkeit Gebrauch machen dürfte, sowie hinsichtlich der Zeit, für die ein solcher Vorbehalt gelten sollte; zu diesen Fragen wurden von Griechenland, Jugoslawien, Portugal, Spanien und der Türkei verschiedene Vorschläge unterbreitet. Der Ausschuß lehnte diese Vorschläge mit Mehrheit als zu weitgehend ab. arbeitete aber schließlich auf der Grundlage eines deutschen Vorschlags. der im Verlauf der Erörterungen geändert wurde. einen allgemein annehmbaren Kompromiß aus. 11. Der geanderte Artikel 166 ist umfassender als der Entwurf des Jahres 1972, da sich die Vorbehaltsmöglichkeit auch auf neue chemische Erzeugnisse erstreckt. Er bring: a: :h eine Klarstellung hinsichtlich der Wirkurg eines Vorbehalts gegenüber chemischen Erzeugnissen sowie N_2 :ungs- und Arzneimitteln. Der Ausschuß stimmte der Auffassung zu. daB ein europäisches Patent aufgrund eines solchen Vorbehalts in dem Staat. der ihn gemacht hat, nur insoweit unwirksam wird oder für nichtig erklärt werden kann, als es Schutz für ein Erzeugnis gewährt, das nicht durch Verweisung auf durch das Paten: ebenfalls geschützte Herstellungsverfahren oder Anwendungen definiert wird. 12. In Artikel 166 ist nunmehr auch vorgesehen, daB sich solche Vorbehalte - mit Ausnahme der in Verbindung mit dem Protokoll über die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents gemachten Vorbehalte - nicht nur auf alle europäischen Patente erstrecken, die aufgrund einer während des Zeitraums der Wirksamkeit des Vorbehalts eingereichten Anmeldung erteilt worden sind, sondern daB sie auch während der gesamten Geltungsdauer dieser Patente wirksam sind. Dies bedeutet, daB auf den Gebieten der Technik, auf denen ein Vorbehalt gemacht wird, die europäischen Patente für die Wirtschaft des Staates, der den Vorbehalt gemacht hat, schrittweise zum Tragen kommen. 13. Vor allem aus diesen Überlegungen heraus gelangte die Mehrheit im Ausschuß zu der Auffassung, daB es keine ausreichenden Gründe für eine Verlängerung der Geltungsdauer der Vorbehalte von zehn auf fünfzehn Jahre oder - wie ebenfalls vorgeschlagen worden war - bis zu dem Zeitpunkt gibt, zu dem der Staat, der den Vorbehalt gemacht hat, sich selbst in der Lage sieht, den Vorbehalt zurückzunehmen. Die Mehrheit hielt jedoch eine gewisse Elastizität in der Frage der Geltungsdauer des Vorbehalts für angebracht, da ein Land, das an sich bereit ist, die erforderliche Anpassung vorzunehmen, dennoch nicht imstande sein könnte, die Zehnjahresfrist einzuhalten. Daher ist jetzt nach Artikel 166 eine einmalige Verlängerung der Frist um höchstens fünf Jahre zulässig. wenn der Verwaltungsrat aufgrund eines begründeten Antrags des Staates, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, feststellt, daB dieser Vertragsstaat am Ende des Zeitraums von zehn Jahren nicht in der Lage ist, den Vorbehalt zurückzunehmen.

Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten

14. Der Ausschuß nahm vor allem zur Klarstellung des Textes einige Änderungen der Bestimmungen dieses Protokolls vor. Zu erwähnen ist hier Artikel 22, in dem festgelegt ist, daB ein Vertragsstaat bestimmte Vorrechte und Immunitäten seinen eigenen Staatsangehörigen und den Personen, die in diesem Staat ihren ständigen Wohnsitz haben, nicht zu gewähren braucht. Der Ausschuß beschloß, daB diese Ausnahmeregelung nicht für Personen gelten soll, die nicht Staatsangehörige dieses Staates sind, aber bei Aufnahme ihrer Tätigkeit im Europäischen Patentamt ihren ständigen Wohnsitz in diesem Staat haben und Bedienstete einer anderen Organisation sind, deren Personal vom Europäischen Patentamt übernommen wird. Damit soll jede ungerechte Behandlung des Personals des Internationalen Patentinstituts verhindert werden, die sich aus der Übernahme dieses Personals durch das Europäische Patentamt ergeben könnte.

Protokoll über die Zentralisierung des Europäischen Patentsystems und seine Einführung

15. In Abschnitt I Nummer 1 dieses Protokolls ist festgelegt, daB die Aktiva und Passiva sowie das Personal des Internationalen Patentinstituts auf die Europäische Patentorganisation übertragen werden. Diese Übertragung erfolgt im Wege eines Vertrags zwischen dem Institut und der Organisation. der zu erfüllen ist, bevor das Europäische Patentam: zur Entgegennahme von Patentanmeldungen eröffnet wird. 16. Die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Instituts wurden zur Berücksichtigung der Wünsche Belgiens, Italiens und der Türkei ausgedehnt. Wie im Entwurf von 1972 vorgesehen, übernimmt das Patentamt die Aufgabe, Recherchen für alle Mitgliedstaaten des Instituts durchzuführen, die jetzt ihre nationalen Patentanmeldungen zu diesem Zweck dem Institut vorlegen. auch wenn einer dieser Staaten nicht Vertragsstaat des Übereinkommens wird. Nach dem neuen Text nimmt nun das Patentamt diese Aufgabe auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen; Voraussetzung ist jedoch, daB dieser Staat auch Vertragsstaat des Übereinkommens ist, wenn dieses in Kraft tritt. 17. In bezug auf die in Abschnitt I Nummer 1 Absatz 3 des Protokolls genannte italienische Dienststelle ist jetzt vorgesehen, daB die italienische Regierung ein Abkommen mit der Europäischen Patentorganisation schließt, durch das die Dienststelle in Übereinstimmung mit dem Protokoll die gleiche Stellung gegenüber der Organisation erhält, wie sie sie gegenwärtig gegenüber dem Institut hat. 18. Aufgrund sprachlicher und anderer praktischer Schwierigkeiten erstreckt sich die derzeit vom Internationalen Patentinstitut durchgeführte - umfassende - Recherche nicht auf veröffentlichte Patentschriften aller Staaten, die gemaß Artikel 164 und 165 Vertragsstaaten des Übereinkommens werden können. Viele dieser Patentschriften werden in andere Sprachen übertragen, welche das Personal des Instituts beherrscht; insofern ist die Recherche umfassend genug. Einige Patentschriften, insbesondere solche für Anmeldungen, die nicht als Basis für Patentanmeldungen im Rahmen der Pariser Verbandsübereinkunft in anderen Ländern benutzt werden, werden jedoch nicht übertragen. Es ist daher möglich, daB ein europäisches Patent für nichtig erklärt wird, weil eine frühere Patentschrift in der Sprache eines Mitgliedstaates vorlag, die nicht im Prüfstoff des Instituts enthalten war.

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Anlage II

Bericht

von Herrn R. Bowen, Assistant Comptroller, British Patent Office

über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

Einleitung

1. Gemäß Regel 12 Absatz 3 der Verfahrensordnung prüfte der Hauptausschuß II unter dem Vorsitz des Direktors des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz, Herrn François Savignon, die Kapitel I bis IV des Teils I des Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 14, 143 und 145, den Teil 11 des Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 160, 161 und 162 sowie der. Teil 12 des Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 169, 174 und 175, die entsprechenden Bestimmungen der Ausführungsordnung, das wokull über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung, das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation sowie Empfehlungen und EnischlieBungen der Konferenz betreffend dieses Gebiet. 2. Die meisten der vom Ausschuß vorgenommenen Anderungen betreffen Detalffragen. In diesem Berichı sollen nur jene Anderungen aufgezeigt werden, die einige der vom Ausschuß geprüften Bestimmungen in sachlicher Hinsicht berühren.

Übereinkommen und Ausführungsordnung

3. Das Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung ist Bestandteil des Übereinkommens, und seine Bestimmungen gehen enteegentehenden Bestimmungen des Übereinkommens vor. Das Protokoll sieht eine Eingliederung des Internationalen Patentinstituts in das Europäische Patentamt vor; der Ausschuß nahm einen französischen Vorschlag an, das Übereinkommen generell dahingehend zu ändern, daß diesem Umstand bereits jetzt Rechnung getragen wird, anstatt es dem 'waltungsrat zu überlassen, die erforderlichen Änderungen nach Inkrafttreten der Texte vorzunehmen, wie es in Abschnitt VII des Protokolls in der Fassung des Entwurfs von 1972 in Aussicht genommen war. Dies macht die Änderung mehrerer Artikel und Regeln erforderlich. Insbesondere ist nunmehr eine Bestimmung über die Recherchenabteilungen im Europäischen Patentamt selbst aufgenommen worden; diese Abteilungen gehören zusammen mit der Eingangsstelle, die für die Eingangs- und Formalprüfung sowie für die Veröffentlichung europäischer Patentanmeldungen und europäischer Recherchenberichte zuständig ist, zu der Zweigstelle in Den Haag. 4. Der Ausschuß erörterte eingehend den Artikel 12 des Übereinkommens. Die im früheren Absatz 1 enthaltene Grundregel ist dahingehend ausgeweitet worden, daß ein Bediensteter aus den aufgrund seiner Amtstätigkeit erworbenen Kenntnissen keinen Nutzen ziehen sollte. Jedoch ist Absatz 2 in der Fassung des Entwurfs von 1972, wonach allen Bediensteten des Europäischen Patentamts die Einreichung von Patentanmeldungen untersagt ist, gestrichen worden. In dieser Frage gingen die Standpunkte stark auseinander zwischen einerseits jenen, nach deren Ansicht das ausschlaggebende Grundprinzip darin bestehen sollte, daß die Offentlich- keit absolutes Vertrauen in die Integrität der Bediensteten des Patentamts haben sollte, und andererseits jenen, nach deren Meinung der Grundsatz der individuellen Freiheit Vorrang haben sollte und starre Vorschriften entweder unzweckmäßig oder unnötig sind. Diese Frage läßt sich vielleicht mit größerer Flexibilität und auch detaillierter im Statut der Beamten regeln, wie dies beim Internationalen Patentinstitut der Fall ist. 5. In Artikel 17 ist die Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen festgelegt. Nach Artikel 31 in der Fassung des Entwurfs von 1972 konnte der Verwaltungsrat den Artikel 17 dahingehend ändern, daß die Prüfungsabteilungen aus einem einzigen technisch vorgebildeten Prüfer bestehen, wenn die Erfahrungen dies rechtfertigen. Die Mehrheit des Ausschusses hielt eine größere Flexibilität für erforderlich, um einen reibungslosen und leistungsfähigen Betrieb des Europäischen Patentamts zu gewährleisten; zudem war es notwendig, zum Ausdruck zu bringen, daß der Rat befugt ist, einen von ihm in dieser Frage gefaßten Beschluß rückgängig zu machen. Diese Fragen wurden in der Weise geregelt, daß in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen und ein neuer Absatz 2 a aufgenommen wurde. 6. Nach Artikel 18 kann eine Einspruchsabteilung, die sich mit einem Einspruch gegen ein spezielles Patent befaßt, auch einen Prüfer als Mitglied haben, der den Fall bereits vor der Patenterteilung bearbeitet hat. Der Ausschuß erkannte an, daß diese Regelung den Wirkungsgrad erhöhen könnte, und entschied sich dazu, diese Möglichkeit vorzusehen; um das Vertrauen der Benutzer des europäischen Patentsystems in das Europäische Patentamt zu verstärken, wurde jetzt doch vorgesehen, daß der betreffende Prüfer in solchen Fällen nicht der Vorsitzende der Einspruchsabteilung sein darf. 7. Durch einen neuen Artikel 18 a wurde eine Rechtsabteilung geschaffen, die für Entscheidungen über die Eintragung und Löschung von Angaben im europäischen Patentregister sowie die Eintragung und Löschung von zugelassenen Vertretern in der in Artikel 134 genannten Liste zuständig ist. 8. In den Artikeln, die die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer betreffen, wurden einige Änderungen vorgenommen. Hinsichtlich der in Artikel 19 geregelten Zusammensetzung der Beschwerdekammer kam der Ausschuß überein, daß es nicht notwendig ist, ein technisch vorgebildetes Mitglied, das als Berichterstatter tätig wird und das nicht an den Entscheidungen der Beschwerdekammer teilnimmt, vorzusehen. Artikel 21 Absatz 1 des Entwurfs von 1972 enthielt keine Bestimmung darüber, daß Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer vor Ablauf ihrer Amtszeit ihrer Funktion enthoben werden können, obgleich Artikel 11 Absatz 4 Disziplinarbefugnisse verleiht. Der Ausschuß vertrat die Auffassung, daß spezielle Befugnisse zur Amtsenthebung notwendig sind, und Artikel 21 gibt dem Verwaltungsrat nun die Möglichkeit, bei Vorliegen schwerwiegender Gründe auf Vorschlag der Großen Beschwerdekammer Amtsenthebungen zu beschließen. Nach Artikel 22 des Entwurfs von 1972 konnte ein an einem Beschwerdeverfahren Beteiligter jederzeit Mitglieder der Beschwerdekammer bzw. der Großen Beschwerdekammer ablehnen. Diese Bestimmung wurde, um ungerechtfertigte Verzögerungen auszuschließen, dahingehend geändert, daß ein Beteiligter, dem ein Ablehnungsgrund bekannt ist, diesen vorbringen muß, bevor er weitere Schritte unternimmt. 9. Artikel 31 Absatz 3 wurde dahingehend erweitert, daß der Präsident des Europäischen Patentamts mit Zustimmung des Verwaltungsrats Abkommen mit Dokumentationszentren schließen kann, die aufgrund von Vereinbarungen mit zwischenstaatlichen Organisationen errichtet worden sind. Im Ausschuß bestand Einigkeit darüber, daß die Befugnisse des Präsidenten, gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Handels-

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Obereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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Der Gesamtausschuß beschließt daher, die vorgelegte Fassung nicht zu ändern.

III. Bericht über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

15. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Fressonnet, stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III vor. Der Wortlaut dieses Berichts ist in der Anlage III enthalten.

Die Delegation des Vereinigten Königreichs begrüßt insbesondere die in diesem Bericht enthaltenen grundsätzlichen Ausführungen im Bereich der Finanzfragen.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

IV. Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (M/146 R/1 - R/15, M/151 R/16)

16. Der Gesamtausschuß kommt überein, den Vorsitzenden des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu bitten, im Rahmen der vorgelegten Ergebnisse nur auf die Entwürfe hinzuweisen, zu denen der Redaktionsausschuß neue Vorschläge gemacht hat. 17. Der Vorsitzende des Allgemeinen Redaktionsausschusses, Herr van Bentheim (Niederlande), führt aus, daß er bei Darlegung der Arbeit des Redaktionsausschusses die rein redaktionellen Änderungen außer acht lassen wird, die im Rahmen der Koordinierung der Texte und der Überprüfung der Terminologie vorgenommen worden sind. Allerdings macht er den Gesamtausschuß darauf aufmerksam, daß der Titel des gesamten Vertragswerks vom Redaktionsausschuß geändert worden ist.

Der Gesamtausschuß billigt den neuen Titel, der in den drei Sprachen wie folgt lautet:

- Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente - Convention on the Grant of European Patents - Convention sur la délivrance de brevets européens.

18. In den nachstehenden Kapiteln A bir F werden die vom Vorsitzenden des Allgemeinen Redaktionsausschusses oder von den Delegationen dem Gesamtausschuß unterbreiteten Änderungsvorschläge behandelt.

A. Übereinkommen

Artikel 10 und Artikel 33 (Dok. R/1 und R/2) Leitung des EPA und Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen

19. Der Allgemeine Redaktionsausschuß bittet den Gesamtausschuß um Bestätigung der Auffassung, daß in Artikel 33 Absatz 4 der Ausdruck „zwischenstaatliche Organisationen" auch Organisationen wie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften deckt. 20. Die französische Delegation unterstützt diese Auffassung. Der erwähnte Ausdruck müsse alle zwischenstaatlichen Organisationen einschließlich der Organe umfassen, die an sich nicht zwischenstaatlicher Natur sind, die aber von den Regierungen eingesetzt werden. 21. Der Gesamtausschuß bestätigt die Auslegung des Allgemeinen Redaktionsausschusses, wonach unter „zwischenstaatlicher Organisation" im Sinne des Artikels 33 auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verstehen ist. 22. Im Zusammenhang damit und aufgrund einer weiteren Bitte des Redaktionsausschusses um Klarstellung, bestätigt der Gesamtausschuß, daß der Präsident des Europäischen Patentamts lediglich für Verhandlungen über den Abschluß von Abkommen mit Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen der Ermächtigung durch den Verwaltungsrat bedarf; dagegen kann er zum Abschluß von Abkommen mit privaten Organisationen oder sonstigen internationalen Organisationen seine Rechte aus Artikel 10 herleiten, ohne daß es einer besonderen Ermächtigung durch den Verwaltungsrat bedarf.

Artikel 20 - Rechtsabteilung

23. Die Delegation des Vereinigten Königreichs macht darauf aufmerksam, daß der Hauptausschuß I in Artikel 20 die Zuständigkeit der Rechtsabteilung für Eintragungen und Löschungen in der Liste der zugelassenen Vertreter festgelegt habe, und daß aufgrund der Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II solche Entscheidungen von einem rechtskundigen Mitglied zu treffen sind. In Artikel 134 Absatz 8 Buchstabe c sind allerdings alle Disziplinarfragen offengefas sen worden, weil eine Regelung hierfür verfrüht erschien. In Artikel 20 sollte nun nach Auffassung dieser Delegation eine allgemeine Klausel eingefügt werden, die weitere Entscheidungen der Rechtsabteilung in bezug auf die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter ermöglicht. 24. Nach Darstellung der deutschen Delegation ist bei Abfassung des Artikels 134 davon ausgegangen worden, daß die Disziplinargewalt in dieser Hinsicht nicht notwendigerweise vom Europäischen Patentamt ausgeübt wird, sondern daß eine europäische Kammer geschaffen werden könnte, die eine solche Disziplinargewalt ausüben würde. 25. Die niederländische Delegation gibt zu bedenken, daß die erwähnten Fragen möglicherweise nicht in jedem Fall in die Zuständigkeit der Rechtsabteilung fallen. Es wäre denkbar, daß die Beschwerdekammer und dann vielleicht sogar eine Instanz außerhalb des Europäischen Patentamts Entscheidungen zu fallen hätten. Daher sollte eine etwaige neue Formulierung sehr flexibel sein. 26. Der Vorsitzende regt an, einen etwaigen Änderungsvorschlag für den Fall, daß das Europäische Patentamt nicht nur über die Eintragung und die Löschung zu entscheiden hat, sondern daß es auch Disziplinarmaßnahmen verhängen kann, auf alle Maßnahmen auf dem Gebiet der zugelassenen Vertreter abzustellen. 27. Der Gesamtausschuß beauftragt den Allgemeinen Redaktionsausschuß, einen etwaigen Vorschlag der Delegation des Vereinigten Königreichs zu prüfen und den Gesamtausschuß nur im Falle von Schwierigkeiten wieder zu befassen.

Artikel 70 (Dok. R/3) - Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents

28. Der Gesamtausschuß billigt das Vorgehen des Redaktionsausschusses, der aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des Hauptausschusses I (vgl. M/PR/I Nr. 171) die englische und die französische Fassung des Absatzes 3 in der Frage des Schutzbereichs in der Übersetzung der deutschen Fassung angepaßt hat.

Artikel 76 (Dok. R/3) - Europäische Teilanmeldung

29. Der Allgemeine Redaktionsausschuß hat die vorher in zwei getrennten Absätzen dieses Artikels umschriebene Voraussetzung für die Einreichung einer Teilanmeldung der

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des sitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung nört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII).

In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

[^0]ses II. Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut obliegenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einlügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen ,in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 12, to entrust some search work to national offices whose language is ..." Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.


[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

   simmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10)

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Ansicht nach sei es selbstverständlich, daß es sich dabei ausschließlich um Abkommen von einer gewissen Bedeutung unter AusschuB der Abkommen mit regierungsunabhängigen Organisatlonen handele. Der Präsident des Amts sei dafür zuständig, solche Abkommen im Rahmen von Artikel 10 zu schließen. 174. Die deutsche, die französische und die niederländische Delegation schließen sich der Auffassung der britischen Delegation an. 175. Der Ausschuß genehmigt den britischen Vorschlag zu Artikel 31 (33) und verweist ihn an den Redaktionsausschuß.

Artikel 33(35) - Abstimmungen

176. Der Ausschuß verweist diesen Artikel an den Redaktionsausschuß und beauftragt diesen, auch die Vorschlàgé der deutschen Delegation in den Dokumenten M/11 Nummer 4 und M/47 Nummer 11 zu prüfen.

Artikel 143 - Besondere Organe des Europäischen Patentamtes

177. Der Ausschuß verweist die Prüfung des Vorschlags der gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in Dokument M/14 an den Redaktionsausschuß.

Artikel 145 - Engerer Ausschuß des Verwaltungsrates

Absatz 1

178. Die britische Delegation wirft die Frage auf, ob die Auslegung dieser Bestimmung in Verbindung mit Artikel 30 (32) zu der Folgerung führen könne, daß der engere Ausschuß als ein vom Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation eingesetztes Organ betrachtet werde, und schlägt vor, diesen Absatz durch Hinzufügung der folgenden Worte zu ergänzen: „Auf Antrag der Gruppe von Vertragsstaaten«. 179. Der Ausschuß zeigt sich aufgeschlossen für die Anliegen der britischen Delegation und verweist die betreffende Bestimmung an den Redaktionsausschuß, damit dieser eine Formulierung finde, die jeden Zweifel ausschließe.

a tikel 159 (160) - Ernennung von Bediensteten während einer Übergangszeit

Absatz 2

180. Der Ausschuß lehnt einen Vorschlag der UNEPA (Dok. M/62/I/II, Nummer 8) ab, wonach vor den Worten »nationaler Gerichte« das Wort „beispielsweise" eingefügt werden soll.

Artikel 155(166) - Beitritt

Absatz 2(1b)

181. Die jugoslawische Delegation schlägt in Dokument M/77/II vor, die Worte »auf Einladung des Verwaltungsrats" zu streichen, damit Staaten, die an den vorbereitenden Arbeiten nicht beteiligt gewesen seien, dem Übereinkommen frei beitreten könnten. 182. Die schweizerische Delegation ist der Ansicht, daß der Text des ersten Entwurfs alle Möglichkeiten offenlasse und eine Änderung daher nicht wünschenswert sei. 183. Die jugoslawische Delegation zieht ihren Vorschlag anschließend zurück. 184. Der Ausschuß verweist Artikel 165 an den Redaktionsausschuß und bittet diesen, den redaktionellen Vorschlag der britischen Delegation in Dokument M/40, Nummer 25, zu berücksichtigen.

Artikel 167 (168) - Räumlicher Anwendungsbereich

185. Der Ausschuß erklärt sich mit einem Vorschlag der britischen Delegation in Dokument M/40, Nummer 26, einverstanden, wonach die Worte »sofern die Mitgliedschaft des betreffenden Staats am Übereinkommen nicht nach Artikel 171 Absatz 4 bereits früher erloschen ist" gestrichen werden sollen.

Artikel 173(174) - Kündigung

186. Der Ausschuß erklärt sich mit einem Vorschlag der deutschen Delegation einverstanden, wonach der letzte Teil des zweiten Satzes entsprechend der an Artikel 167 Absatz 3 vorgenommenen Änderung gestrichen werden soll.

Artikel 176(177) - Sprachen des Übereinkommens

Absatz 2

187. Der Ausschuß stellt fest, daß diese Bestimmung keineswegs das Recht der Staaten einschränke, Übersetzungen des Textes des Übereinkommens in ihrer Amtssprache zu erstellen und herauszugeben. Jedoch könnten nur Übersetzungen, die der Verwaltungsrat gebilligt habe, als amtliche Fassungen im Sinne dieses Artikels betrachtet werden.

B. Artikel 166 (167) des Übereinkommens

I. Stellungnahme der Delegationen

1001. Im Ausschuß findet zunächst eine allgemeine Aussprache über die Fragen statt, die durch die Bestimmungen über die Vorbehalte aufgeworfen werden. 1002. Die spanische Delegation weist darauf hin, daß sie zu Artikel 166 einen Änderungsvorschlag vorgelegt habe, der in Dokument M/29 enthalten sei. Der spanische Vorschlag entspreche einem Standpunkt, der bereits bei den Beratungen der Luxemburger Regierungskonferenz vorgetragen worden sei. Er finde seine Rechtfertigung darin, daß es mehreren Ländern nicht möglich sei, einige Bestimmungen des Übereinkommens sofort in ihre Rechtssysteme aufzunehmen, weil dies für die derzeitige Struktur einiger gewerblicher Bereiche wegen ihres begrenzten wirtschaftlichen Entwicklungsstandes mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre. Bei der Annahme der Maximallösung auf der Luxemburger Regierungskonferenz habe daher die Möglichkeit gewisser Vorbehalte in Aussicht genommen werden müssen, und es sei Artikel 166 des Übereinkommensentwurfs ausgearbeitet worden. Die spanische Delegation habe jedoch von Anfang an darauf aufmerksam gemacht, daß die so vorgesehenen Vorbehaltsmöglichkeiten unzulänglich seien. Nach Ansicht der spanischen Regierung wären diese Bestimmungen im wesentlichen in zwei Punkten zu erweitern: Einerseits müßten die chemischen Erzeugnisse einbezogen werden und andererseits sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die für die Gültigkeit der Vorbehalte vorgesehene Frist von 10 Jahren für den Fall zu verlängern, daß die wirtschaftlichen Gegebenheiten, aufgrund derer die Vorbehalte geltend gemacht worden seien, in dem betreffenden Land

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Wortlaut des Artikels 26 ohne Änderungen an der. Redaktionsausschuß weiterzuleiten.

Artikel 28 (30) - Teilnahme von Beobachtern

a) Absatz 1

150. Infolge des Beschlusses des Ausschusses über die Übernahme des IIB in das Amt wird Absatz 1 gestrichen.

b) Absatz 2(1)

151. Der Vertreter der WIPO begrüßt es, daß der Ausschuß diese Bestimmung annehme, in der die Teilnahme seiner Organisation an den Tagungen des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation vorgesehen werde. Er sei davon überzeugt, daß die Zusammenarbeit zwischen den beiden Organen überaus nützlich sei.

c) Absatz 4(3)

152. Die Delegation der UNEPA (Dok. M/62/I/II) schlägt vor, das Wort "zwischenstaatliche" zu streichen. 153. Die britische und die niederländische Delegation bringen Einwände gegen diesen Vorschlag vor, der dazu führen würde, die Zulassung einzelstaatlicher Organisationen zu ermöglichen. 154. Der Vertreter der IHK schlägt vor, ausdrücklich vorzusehen, daß die Einladung an zwischenstaatliche Organisationen und an internationale regierungsunabhängige Organisationen gerichtet werden könne, die eine die Organisation betreffende Tätigkeit ausübten. 155. Die britische und die niederländische Delegation schließen sich diesem Vorschlag an, der vom Ausschuß akzeptiert wird.

Artikel 31 (33) - Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen

a) Absatz I Buchstabe a (3)

156. Die schwedische Delegation legt einen Vorschlag vor (Dok. M/53/I/II), wonach die Einführung von aus einem einzigen Prüfer bestehenden Prüfungsabteilungen von der Zusicherung abhängig gemacht werden solle, daß die Zurückweisung einer Patentanmeldung nur von einem kollegialen Gremium beschlossen werden könne. 157. Die dänische, die italienische, die jugoslawische, die norwegische und die österreichische Delegation unterstützen den schwedischen Vorschlag aufgrund der auf nationaler Ebene mit einem entsprechenden System gewonnenen Erfahrung und der Flexibilität, die eine solche Formel für die Arbeit des Amts gewährleiste. 158. Die deutsche Delegation sowie der Vertreter der IHK sprechen sich gegen den schwedischen Vorschlag aus, wobei sie geltend machen, daß eine positive Entscheidung über die Patenterteilung sich auf die Interessen der Öffentlichkeit ebenso stark auswirken könne wie die Zurückweisung der Anmeldung. Ferner würde die Annahme des Vorschlags der schwedischen Delegation Personaleinsparungen, die der Verwaltungsrat in Betracht ziehen könnte, nicht zulassen, wenn man berücksichtige, daß bèi einem Eingang von 40000 Anmeldungen pro Jahr voraussichtlich etwa 10000 Anmeldungen zurückgewiesen würden. 159. Die britische Delegation spricht sich ebenfalls gegen diesen Vorschlag aus, wobei sie insbesondere praktische Überlegungen vorbringt. 160. Die französische Delegation gibt zc bedenken, ob nicht eine Zwischenlösung gefunden werden könne, indem man vorsehe, daß der Präsident die Prüfung einer Anmeldung je nach Art der Sache einem Einzelprüfer oder einem kollegialen Gremium übertragen könne. 161. Die belgische Delegation unterstützt diesen Vorschlag. 162. Abschließend stimmt der Ausschuß über den Vorschlag der schwedischen Delegation ab; die Abstimmung ergibt keine Mehrheit für diesen Vorschlag. 163. Der Ausschuß prüft anschließend den in Dokument M/54/I/II/III enthaltenen Vorschlag der schweizerischen Delegation, mit dem gewährleistet werden soll, daß der Beschluß des Verwaltungsrats, die Prüfungsabteilungen mit einem einzigen technisch vorgebildeten Prüfer zu besetzen, widerrufen werden kann, wenn die Erfahrungen dies rechtfertigen. 164. Der Ausschuß beauftragt den Redaktionsausschuß, zu prüfen, ob eine solche Präzisierung, die der Text nach Ansicht des Ausschusses impliziere, deutlicher zum Ausdruck gebracht werden sollte. 165. Der Redaktionsausschuß wird ebenfalls beauftragt, eine Formulierung auszuarbeiten, die dem Anliegen einiger Delegationen Rechnung trägt, nach deren Ansicht der Beschluß des Verwaltungsrats auf einige Kategorien von Anmeldungen, beispielsweise in genau festgelegten Gebieten der Technik, beschränkt werden könnte.

b) Absatz 3(4)

166. Der Präsident stellt den in Dokument M/78/I/II enthaltenen Vorschlag der österreichischen Delegation zur Diskussion, wonach der Präsident ermächtigt werden soll, im Rahmen von Abkommen, die er für die Organisation schließt, auch mit Dokumentationszentren Abkommen zu schließen. 167. Die französische, die italienische, die schwedische und die spanische Delegation erklären, sie unterstützten den österreichischen Vorschlag. 168. Die deutsche Delegation unterstützt den österreichischen Vorschlag zwar grundsätzlich, äußert aber Zweifel an der Notwendigkeit einer solchen Änderung; ihrer Ansicht nach seien Vereinbarungen mit Dokumentationszentren, wie z. B. INPADOC in Wien, privatrechtliche Verträge. 169. Die britische Delegation greift die Frage auf, ob der vorgeschlagene Text Dokumentationsdienste ausschließe, die nicht aufgrund von Vereinbarungen mit zwischenstaatlichen Organisationen errichtet worden seien; ferner sei sie der Ansicht, daß eine Vereinbarung mit INPADOC unter das Privatrecht falle. 170. Die österreichische Delegation erklärt, daß ihr? Vorschlag nicht dazu führen würde, andere Dokumentationszentren auszuschließen. 171. Die britische Delegation vertritt die Auffassung, daß der gegenwärtige Text von Artikel 10 im Zusammenhang mit Artikel 31 (30) Absatz 3 die jeweiligen Zuständigkeiten des Präsidenten und des Verwaltungsrats für den Abschluß von Abkommen deutlich abgrenze. Wenn der Vorschlag angenommen werde, habe die Auslegung der Tragweite von Artikel 10 keine Gültigkeit mehr. 172. Der Ausschuß stimmt über den in Dokument M/78/I/II enthaltenen österreichischen Vorschlag ab, der angenommen und an den Redaktionsausschuß verwiesen wird. 173. Die britische Delegation weist darauf hin, daß in Artikel 28 (30) ein ausdrücklicher Hinweis auf eine zwischenstaatliche Organisation vorgesehen sei; daher sollte auch Artikel 31 (33) Absatz 3 entsprechend geändert werden. Sie hebt hervor, daß der zur Erörterung vorliegende Artikel Abkommen betreffe, die der Präsident für die Organisation mit internationalen Organisationen zu schließen habe. Ihrer

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Sitzungsbericht des Hauptausschusses II

Allgemeines

1. Den Vorsitz in dem von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzten Hauptausschuß II führt der Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich), Herr F. Savignon. Erster stellvertretender Vorsitzender ist der Direktor des dänischen Patentamtes, Herr E. Tuxen; weitere stellvertretende Vorsitzende sind der Leiter des Amtes für Internationale Beziehungen (Liechtenstein), Graf A. F. von Gerliczy-Burian, und der stellvertretende Generaldirektor für wirtschaftliche Angelegenheiten (Portugal), Herr Dr. Luis Alberto de Vasconcelos Gois Fernandes. Herr Bowen (Vereinigtes Königreich) wird zum Berichterstatter bestellt. 2. Die dem Hauptausschuß II obliegenden Aufgaben ergeben sich aus Artikel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/56/I/II/III).

Der Hauptausschuß II ist demzufolge für die Prüfung folgender Texte zuständig: die Kapitel I bis IV des ersten Teils mit Ausnahme des Artikels 14, die Artikel 143 und 145, den elften Teil mit Ausnahme der Artikel 160 bis 162 und den zwölften Teil des Übereinkommens mit Ausnahme der tikel 169, 174 und 175, die entsprechenden Bestimmungen er Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen, das Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung, das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation, die Empfehlungen und Entschließungen der Konferenz betreffend diese Fragen sowie die Empfehlung betreffend die Patentdokumentation für die Recherche und die Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Bediensteten. 3. Der Hauptausschuß II tritt am 13. und 14. September, vom 17. bis 22. September sowie am 25. September 1973 zusammen. Er setzt in seiner ersten Sitzung einen Redaktionsausschuß ein, der aus den Delegationen Frankreichs, Irlands, Österreichs und der Schweiz besteht und in dem Herr Jenö Staehlein, Mitglied der schweizerischen Delegation, den Vorsitz führt; an den Sitzungen dieses Ausschusses nimmt außerdem der Berichterstatter des Hauptausschusses II, Herr R. Bowen (Vereinigtes Königreich), teil. 4. Zu Beginn der ersten Sitzung stellt der Vorsitzende fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. Septemr 1973 zwei Anträgen zugestimmt hat, in denen darum achgesucht wurde, Herrn Sheehan vom amerikanischen Patentamt und Herrn van Empel zur Teilnahme an den Sitzungen der Hauptausschüsse als Zuhörer zuzulassen. In einer späteren Sitzung räumt der Hauptausschuß II auch Herrn Otani vom japanischen Patentamt das Recht ein, an den Sitzungen des Ausschusses als Zuhörer teilzunehmen.

Der Hauptausschuß II erklärt sich damit einverstanden, daß die genannten Personen an den Arbeiten als Zuhörer gemäB Artikel 48 Absatz 1 der Verfahrensordnung teilnehmen. 5. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach Artikel 32 der Verfahrensordnung die Vorschläge der Regierungsdelegationen nur erörtert und zur Abstimmung gestellt werden könnten, wenn sie schriftlich eingereicht worden seien, die schriftlichen Vorschläge müßten grundsätzlich vor 17.00 Uhr an dem Tage vor der Sitzung unterbreitet werden. 6. In dem vorliegenden Protokoll entspricht die Numerierung der Artikel, Regeln und Absätze der der Textentwürfe (Dok. M/1 bis M/6). Auf die Nummer der betreffenden Bestimmung folgt in Klammern die Nummer der entsprechenden Bestimmung in der Fassung des in München unterzeichneten Textes.

A. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)

Titel

7. Die Delegationen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften legen ihren in Dokument M/14 unter Nummer 1 enthaltenen Vorschlag vor, wonach hinter dem Titel des Übereinkommens ein Kurztitel eingefügt werden solle. 8. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.

Artikel 4 - Europäische Patentorganisation

9. Die britische Delegation schlägt vor, Artikel 4 entsprechend ihrem in Dokument M/40 unter Nummer 3 enthaltenen Vorschlag neu zu gliedern. 10. Die deutsche, die österreichische und die schweizerische Delegation unterstützen diesen Vorschlag unter dem Vorbehalt, daß in Absatz 2 des vorgelegten Textvorschlages das Wort »wichtigsten« gestrichen werde, weil die Aufzählung der Organe der Organisation in diesem Absatz erschöpfend sei. 11. Die britische Delegation erklärt sich damit einverstanden, ihren Vorschlag in diesem Sinne zu ändern. 12. Der Ausschuß nimmt den entsprechend geänderten Vorschlag der britischen Delegation an.

Artikel 5 - Rechtsstellung

a) Absatz 1

13. Die luxemburgische Delegation unterbreitet den in Nummer 1 des Dokuments M/9 enthaltenen Vorschlag. 14. Die deutsche, die britische und die französische Delegation erheben Einwände gegen diesen Vorschlag. Die Aufnahme eines Satzes, in dem vorgesehen werde, daß die Rechtspersönlichkeit der Organisation in jedem Vertragsstaat ohne weiteres anerkannt werde, könne zu Auslegungsschwierigkeiten führen, weil es eine fest verankerte Tradition gebe, nach der die Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit an eine internationale Organisation durch ein Übereinkommen automatisch im Rahmen eines gegebenen Rechtssystems erfolge, da das Übereinkommen in dem betreffenden Staat ratifiziert werde und dort in Kraft trete. 15. Da der Vorschlag der luxemburgischen Delegation von keiner Delegation unterstützt wird, stellt der Ausschuß fest, daß er nicht zur Abstimmung gestellt werden kann.

b) Absatz 2

16. Der in Nummer 2 des Dokuments M/9 enthaltene Vorschlag der luxemburgischen Delegation wird vom Ausschuß nicht angenommen. 17. Der Ausschuß prüft sodann den in Nummer 4 des Dokuments M/40 enthaltenen Vorschlag der britischen Delegation, wonach die Absätze 2 und 3 so gefaßt werden sollten, daß eine völlige Übereinstimmung mit Artikel 211 des Rom-Vertrages hergestellt werde, der als Vorlage für Artikel 5 des Übereinkommensentwurfs gedient habe. Dies hätte außerdem zur Folge, daß die Absätze 2 und 3 des Entwurfs zu einer einzigen Bestimmung zusammengefaßt würden. 18. Da die italienische, die niederländische und die schweizerische Delegation Zweifel an der Zweckmäßigkeit einer Zusammenfassung der Absätze 2 und 3 äußern, verzichtet die britische Delegation auf diesen redaktionellen Teil ihres Vorschlags.

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Inhaltsverzeichnis

Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. Sepiember bis 5. Oktober 1973)

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X Artikel → 33
Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen

(1) Der Verwaltungsrat ist befugt, folgende Vorschriften zu Endern: a) die Dauer der in diesem Übereinkommen festgesetzten Fristen; dies gilt für die in Artikel 27 genannte Frist 99 X nur unter den in Artikel 27 festgelegten Voraussetzun- 95 X gen; 2) die Ausführungsordnung. (2) Der Verwaltungsrat ist befugt, in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen folgende Vorschriften zu erlassen und zu ändern: a) die Finanzordnung; b) das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts, ihre Besoldung sowie die Art der zusätzlichen Vergütung und die Verfahrensrichtlinien für deren Gewährung; c) die Versorgungsordnung und Erhöhungen der Versorgungsbezüge entsprechend einer Erhöhung der Dienstbezüge; d) die Gebührenordnung; e) seine Geschäftsordnung. (3) Der Verwaltungsrat ist befugt zu beschliessen, dass abweichend von Artikel 18 Absatz 2 die Prüfungsabteilungen für bestimmte Gruppen von Fällen aus einem technisch vorgebildeten Prüfer bestehen, wenn die Erfahrung dies rechtfertigt. Dieser Beschluss kann rückgängig gemacht werden. (4) Der Verwaltungsrat ist befugt, den Präsidenten des Europäischen Patentamts zu ermächtigen, Verhandlungen über den Abschluse von Abkommen mit Staaten oder intertionsen-Organisatiomen sowie mit Dokumentationszentren, die aufgrund von Vereinbarungen mit solchen Organisationen errichtet worden sind, zu führen und diese Abkommen mit Genehmigung des Verwaltungsrats für die Europäische Patentorganisation zu schliessen.

Page 41

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/ 146/R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Vergelert von Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 27 bis 54

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Diese Seite ersetzt die Seite 2 des Dok. 21/11/II/2 5

- 14 -

Artikel 31 Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen

(1) Der Verwaltungsrat ist befugt, folgende Vorschriften zu ändern:

a) - gestrichen -

b) c) (2) (2) b) das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen zementeten des Europäischen Patentamts, ihre Be- soldung sowie die Art der zusätzlichen Vergütung und die Verfahrens- richtlinien für deren Gewährung;

c) d) e) (2a) Der Verwaltungsrat ist unbeschadet Artikel 17 Absatz 2 befugt, zu beschlossen, dass die Prüfungsabteilungen für bestimmte Kategorien von Fällen aus einem einzigen technisch vorgeänderten Prüfer bestehen, wenn die Erfahrung dies rechtfertigt. Dies schluss kann wöchentlich gemacht werden.

(3) Der Verwaltungsrat ist befugt, den Präsidenten des Europäischen Patentamts zu ermächtigen, Verhandlungen über den Abschluss von Ab- kommen mit Staaten oder internationalen Organisationen sowie mit Dokumentationszentren, die aufrunden von Vereinbarungen mit den Organisationen verzichtet werden sind, zu führen und diese Abkommen mit Genehmigung des Verwaltungsrats für die Europäische Organisation zu schliessen

X/130/II/2 6

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTFATENLANDSVARRUNG

- 1973 -

Hünchen, den 24. September 1973

M/ 130/II/R 6

Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VON REDAKTIONSAVBSCHUSS DES HAUPSAUSSCHUSSES IN

IN DEN SITZUNGEN VON 22. UND 24. SEPTEMBER 1973

AUSSELRECHTSEXTE TEXTE

| Artikel des Uebersinkommens: | Artikel | | — | — | | | 4 | | | 6 | | | 7 | | | 9 | | | 15 | | | 16 | | | 16a | | | 16a | | | 19 | | | 21 | | | 22 | | | 26 | | | 31 | | | 33 | | | 166 | | | 176 |

| Regeln der Ausführungsordnung: | Regel | | — | — | | Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der europäischen Patentorganisation | 9 | | Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung | 12 |

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Regel 52 Absatz 4 wird wie folgt ergänzt: Bevor ... und fordert ihn auf, innerhalb von drei Monaten die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr zu entrichten und eine Uebersetzung der Patentansprüche in die anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen. Teilt der Anmelder ... neuer Absatz 4 a: Wird die Uebersetzung nach Absatz 4 nicht rechtzeitig ein- gereicht, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenomen.

Für den Fall, dass es bei der vom Hauptausschuss I beschlossenen Fassung des Artikels 14 Absatz 7 und des Artikels 96 Absätze 2 und 3 des Uebereinkommens bleiben sollte, schlägt die schweizerische Delegation eventualiter folgende Ergänzung von Artikel 31 Absatz 1 vor:

Neuer Buchstabe bb: bb) Artikel 14 Absatz 7 und Artikel 96 Absätze 2 und 3 in bezug auf das Verfahren für die Uebersetzung der Patentansprüche in die beiden Amtssprachen, die nicht die Verfahrenssprache sind;

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

(BEI: DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 17. September 1973 M / 92 / I Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1.

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Artikel 31 Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen (1) Der Verwaltungsrat ist befugt, folgende Vorschriften zu ändern: a) - gestrichen - b) { c) { (2) } a) { b) das Statut ier Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentants, ihre Besoldung sowie die art ier zusätzlichen Vergütung und die Verfahrensrichtlinien für ieren Gewinrung; c) {[ d); e) ]. - unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf von 1972 - (2a) Der Verwaltungsrat ist unbeschadet Artikel 17 Absatz 2 befugt, zu beschliessen, dass die Prüfungsabteilungen für bestimmte Kategorien von Fällen aus einem einzigen technisch vorgebildeten Prüfer bestehen, wenn die Erfahrung dies rechtfertigt. Dieser Beschluss kann rückgängig gemacht werden. (3) Der Verwaltungsrat ist befugt, den Präsidenten des Europäischen Patentants zu ermächtigen, Verhandlungen über den Abschluse von Abkommen mit Staaten oder internationalen Organisationen sowie mit Dokumentationszentren, die aufgrund von Vereinbarungen mit solchen Organisationen errichtet worden sind, zu führen und diese abkommen mit Genehmigung des Verwaltungsrats für die Europäische Patentorganisation zu schliessen.

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UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 20. September 1973 M / 111 / II / R 5 Original : Deutsch/Englisch/Frenzösisch

VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPSAUSSCHUSSEG II IN DER SEDESUNG 19. SEPTEMBER 1973 AUSSEASSEICHES IENDE

Artikal. Gas. Uebereinkommens: Artike: 22 31 175

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1. Artikel 31 Absatz 3

(3) Der Verwaltungsrat ist befugt, den Präsidenten des Europäischen Patentamts zu ermächtigen, Verhandlungen über den Abschluss von Abkommen mit Staaten oder internationalen Organisationen sowie mit Dokumentationszentren, die aufgrund von Vereinbarungen mit solchen Organisationen errichtet worden sind, zu führen und diese Abkommen mit Genehmigung des Verwaltungsrats für die Europäische Patentorganisation zu schliessen.

2. Artikel 132 Absatz 2

(2) Das Europäische Patentamt kann mit den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz und mit anderen Behörden jedes Staats, der nicht Vertragsstaat ist, sowie mit zwischenstaatlichen Organisationen und mit Dokumentationszentren, die aufgrund von Vereinbarungen mit solchen Organisationen errichtet worden sind, Vereinbarungen über den Austausch oder die Uebermittlung von Veröffentlichungen treffen.

Page 49

MÜNCHNER DIPLOMATISCIE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 13. September 1973 M / 78 / I Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Oesterreichische Delegation

Betrifft : Aenderungsvorschlag zu dem unter dem Dokument K/41 Punkt 3 eingebrachten Vorschlag der Oesterreichischen Regierung bzw. Aenderungsvorschlag zu Artikel 132 (2) des Uebereinkommensentwurfes

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Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe abis) (neu)

Antrag: Ergänzug des Absatzes 1 durch folgenden neuen Buchstaben: "a ^bis) Den gemäss Buchstabe a) geänderten Artikel 17 Absatz 2 wieder in der ursprünglichen Fassung herzustellen, wenn die mit Einzelprüfern gemachten Erfahrungen im allgemeinen nicht befriedigen";

Begründung: Es ist zum mindesten nicht klar, ob der Verwaltungsrat auch befugt wäre, den ursprünglichen Zustand der Besetzung der Prüfungsabteilungen mit drei technischen Prüfern wiederherzustellen, wenn sich die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfungsabteilungen durch einen einzigen Prüfer nicht bewährt haben sollte. Wir schlagen eine diesbezügliche Präzisierung vor.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/ 54/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Schweizerischer Delegation betrifft : Aenderungsvorschläge zu den Entwurfsvorschlägen

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Artikel 23

3. Gemäss Artikel 23 ist das EPA verpflichtet, in bezug auf Verletzungs- oder Nichtigkeitsklagen vor einem Gericht technische Gutachten zu erstatten, wobei die Prüfungsabteilung für die Erstattung der Gutachten zuständig ist.

Bei dem Entwurf ist man in dieser Hinsicht wahrscheinlich davon ausgegangen, dass die Gutachten rein technischer Art sein werden. Es ist jedoch wohl offensichtlich, dass die Gutachten, selbst wenn ihr Inhalt im wesentlichen technischer Art ist, unmittelbare und weitreichende Auswirkungen auf die rechtliche Lage im Zusammenhang mit sich ergebenden Streitfällen haben werden. Es wäre daher wohl ratsam, vorzusehen, dass die Beschwerdekammern, die die kompetentesten Stellen sind und über qualifizierte Experten auf dem Gebiet des Patentrechts und der Beurteilung der Patentierbarkeit verfügen, die Gutachten erstatten. Eine entsprechende Regelung ist über geraume Zeit vom schwedischen Patentamt erfolgreich angewandt worden.

Die schwedische Delegation schllagt daher vor, dass bei Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren technische Gutachten des EPA für nationale Gerichte nicht von den Prüfungsabteilungen, sondern von den Beschwerdekammern erstattet werden.

Artikel 31

4. Nach Absatz 1 Buchstabe a kann der Verwaltungsrat beschliessen, dass eine Prüfungsabteilung aus einem einzigen Prüfer besteht. Dies bedeutet, dass eine Patentanmeldung von einem einzigen Prüfer zurückgewiesen werden kann, wenn der Verwaltungsrat einen solchen Beschluss gefasst hat. Dieses System dürfte den Anmeldern wohl keine ausreichende rechtliche Sicherheit bieten. Der Beschluss, eine Patentanmeldung zurückzuweisen, sollte in jedem Fall von einem kollegialen Gremium oder zumindest von zwei Prüfern gefasst werden. Wir schlagen deshalb vor, in Absatz 1 Buchstabe a folgenden Satz hinzuzufügen: "Eine solche Aenderung muss jedoch auch vorsehen, dass die Zurückweisung einer Patentanmeldung nur von einem kollegialen Gremium beschlossen werden kann."

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/53/I/II Original: Englisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Schwedische Delegation Betrifft : Aenderungsvorschläge zu den Textentwürfen

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II. Redaktionsvorschläge

A. Uebereinkommen 37. Artikel 9 "(2) Die ausserwertragliche Haftung der Organisation für Schäden, die durch sie oder die Bediensteten des Europäischen Patentants in Ausübung ihrer Antstätigkeit verursacht werden, erstreckt sich nach dem ..."

38. Artikel 23

Redaktionelle Ergänzung des Vorschlags der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Dokument M/11 Nr. 18: ".... gegen eine angemessene Gebühr ein technisches Gutachten über das europäische Patent zu erstatten, das ...."

39. Artikel 31

Ergänzung des Vorschlags der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Dokument M/11 Nr. 19: "(2) ... b) Das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentants sowie die Besoldungsordnung:

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERIAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/47/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorrelect von: der Delegation der Bundesrepublik Deutschland

Betrifft : Vorschläge für die Änderung der Entwurfsvorschläge

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M/3 Protokoll iber Anerkenming

Artikel Absatz Nr
1 1 15
2 15
3 15
8-10 16
Artikel Nr
5 17
Abschnitt Nr
IV 18
VII 19

3. Artikel 31 Absatz 3

Es wirs vorgeschlagen, den Fräsidenten des europäischen Patentantes zu Verhandlungen über Abkommen mit zentralen Dokumentationsstellen wie dem Internationalen Patentdokumentationszentrum in Wien über den Austausch von Daten zu ermächtigen. "Artikel 31 (3) Der Verwaltungsrat ist befugt, den Präsidenten des Europäischen Patentamtes zu ermächtigen, Verhandlungen über den Abschluß von Abkommen mit Staaten oder internationalen Organisationen sowie mit zentralen Dokumentationsstellen zu führen und diese Abkommen mit Genehmigung des Verwaltungsrates für die Europäische Patentorganisation zu schließen."

4. Artikel 103

Die Formulierung des Absatzes 3, wonach die Kostenentscheidungen des Europäischen Patentamtes inländischen rechtskräftigen Entscheidungen gleichgestellt werden, sollte im Einklang mit der überwiegenden Zahl bilateraler und multilateraler Vollstreckngeverträge dahin abgeändert werden, daß derartige Entscheidungen in den Mitleg̈sstaaten vollstreckbar sind.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE MUNÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERYELLUNGSVERFAHREN

- 1973 -

Brüssel, den 22. August 1973 M/41 Original: Deutsch

VORSEBREICHER DOKUMENT

Vorgelegt von: Oesterreichischer Regierung

Betrifft: Aenderungsvorschlïge zum Entwurf des Uebereinkommens, der Ausfinmungsordnung, des Anerkennungsprotokolls, des Protikolls über Vorrechte und Befreiungen sowie des Zentralisierungsprotokolls

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5. Artikel 9 In Absatz 4 Buchstabe b ist das Wort "Gericht" in die Mehrzahl zu setzen. 6. Artikel 10 (Betrifft nicht den deutschen Text) 7. Artikel 12 In Absatz 1 sollte das Wort "Kenntnisse" durch das Wort "Auskunfte" ersetzt werden, um eine vollige Uebereinstimmung mit Artikel 214 des Romvertrags herzustellen. 8. Artikel 21 Absatz 4 ist unklar und sollte wie folgt gefasst werden: "(A) Die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer werden nach Massgabe der Ausfuhrungsordnung erlassen. Sie bedurfen der Genehmigung des Verwaltungsrats." 9. Artikel 25 (Betrifft nicht den deutschen Text) 10. Artikel 31 (Betrifft nicht den deutschen Text) 11. Artikel 35 (Betrifft nicht den deutschen Text) 12. Artikel 38 (Betrifft nicht den deutschen Text) 13. Artikel 61 Da ein Kriegsfall mit nichts vergleichbar ist, sollten die Worte "in einer vergleichbaren Krisenlage" durch die Worte "in einer anderen ernsten Krisenlage" ersetzt werden.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 13. August 1973 M/40 Original: Englisch

JORREEEITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Regierung des Vereinigten Fünigreichs

Betrifft: Aenderungsvorschlăge zu den Entwurfen eines Uebereinkommens, einer Ausfuhrungsordnung, eines Anerkennungsorotokolls und eines Protokolls uber die Vorrechte und Befreiungen

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4. Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a

Die Voraussetzungen, unter denen der Verwaltungsrat die Prlifungsabteilung mit nur einem technisch vorgebildeten Prlfer besetzen kann, sollten genauer umschrieben werden. Wurde die Prlifungsabteilung mit nur einem Prlfer besetzt, so mulsste sie gleichwohl fur ZurUckweisungsbeschlusse - anders als fur Erteilungsbeschlusse - weiterhin aus drei technisch vorgebildeten Prlifern bestehen.

5. Artikel 58 Absatz 1

Dieser Absatz betrifft zwei grundverschiedene Fragen (Arbeitnehmererfindungen und Erfindungen, die mehrere Personen unabhăngig voneinander gemacht haben); es wäre deshalb besser, wenn diese Fragen in zwei getrennten Absätzen behandelt wurden.

6. Artikel 65 Absatz 2

Im letzten Satz sollte es anstelle der Worte "...der Anmelder ... von demjenigen, der die Erfindung ... benutzt hat, ... eine den Umständen nach angemessene Entschädigung verlangen kann" heissen:"... der Anmelder ... von demjenigen, der die Erfindung ... benutzt hat, ... verlangen kann, mit ihm eine den Umständen nach angemessene Regelung zu treffen". Eine Regelung kann nämlich die Zahlung einer Entschädigung einschliessen, was der derzeitigen Fassung entspricht, sie kann aber auch Bestimmungen anderer Art enthalten und keine Entschädigung vorsehen, wenn der vermeintliche verletzte Anmelder ein Interesse daran hat, auf sie zu verzichten und einen Ausgleich in anderer Form zu erhalten. Eine vertragliche Regelung wäre um so mehr gerechtfertigt, als es sich hier um Rechte handelt, die sich aus einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und nicht aus einem endgültig erteilten Patent ergeben. Hult man sich an die derzeitige Fassung, so mulsste die Entschädigung sicherlich zuruckgezahlt werden, wenn der Inhaber der europäischen Patentanmeldung die Prlufung nicht beantragt oder wenn das Patent nach der Prlfung verweigert oder auf Einspruch widerrufen wird. Eine vertragliche Regelung, bei der eine sofortige Entschädigungszahlung nicht obligatorisch wäre, könnte unter anderem berucksichtigen, was aus der Patentanmeldung letztlich wird.

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MÜNCHNER E:IPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 23. Mai 1973 m / 30 Original: Franzosisch

VORIEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Furoptische Zentrale der offentlichen Wirtschaft (CEEP) Betrifft: Bemerkungen zum Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europdisches Patenterteilungsverfahren und zum Vorentwurf der Ausfuhrungsordnung zum Uebereinkommen

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l'ensemble du projet de convention instituant un système européen de délivrance de brevets (Document M / 1 ) et du projet de règlement d'exécution de ladite convention (Document M/2), publiés le 8 décembre 1972, comme documents préparatoires à la Conférence Diplomatique de Munich.

14 Les remarques ci-dessus ont trait, le cas échéant, à la fois aux articles du projet de convention et aux règles du projet de règlement d'exécution.

15 Article 14, règle 2 par. 1 Lorsqu'il y a changement dans la langue de la procédure, la notification devrait être faite avec un plus long délai et l'interprétation devrait être assurée par l'Office, aux frais de la partie requérant le changement.

16 Article 16 Il devrait être précisé, en relation avec les art. 6, 15 et 73 , que le département de l'Office situé à La Haye est également habilité à recevoir les dépôts de demandes de brevet européen.

17 Articles 17, 18 et 31 par. 1 a) Il est souhaitable que la réduction à un seul examinateur des divisions d'examen n'ait pas un caractère absolu et permanent; d'autre part, un examinateur participant à une division d'opposition ne devrait être ni président, ni rapporteur de cette division.

18 Article 67 par. 2 Il est souhaitable de préciser que la protection provisoire selon les revendications initiales n'est pas applicable lorsqu'il y a «déplacement» (Shifting) des revendications en cours de procédure.

19 Article 74, règle 25 par. 1 a) Il devrait être stipulé que la division d'une demande devrait être possible à tout moment, pour autant que l'objet de la demande divisionnaire soit inclus dans au moins une des revendications initialement déposées.

20 Article 76, règle 24 par. 2 Au titre de contrôle, le récépissé délivré par l'Office devrait systématiquement indiquer l'énumération des pièces reçues par celui-ci, outre l'indication du jour de la réception et du numéro de la demande.

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ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dokument M/1) und den Entwurf einer Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen (Dokument M/2), die am 8. Dezember 1972 als vorbereitende Dokumente für die Münchner Diplomatische Konferenz veröffentlicht worden sind, in ihrer Gesamtheit.

14 Die nachstehenden Bemerkungen betreffen gegebenenfalls zugleich die Artikel des Übereinkommensentwurfs und die Regeln des Ausführungsordnungsentwurfs.

15 Artikel 14, Regel 2 Absatz 1 Wenn die Verfahrenssprache gewechselt wird, sollte dies früher mitgeteilt werden; für die Übersetzung sollte das Patentamt sorgen, und die Kosten hierfür hätte der Beteiligte zu tragen, der den Wechsel der Verfahrenssprache beantragt.

16 Artikel 16 Im Zusammenhang mit den Artikeln 6, 15 und 73 sollte klargestellt werden, daß auch die Zweigstelle des Patentamts in Den Haag befugt ist, europäische Patentanmeldungen entgegenzunehmen.

17 Artikel 17, 18 und 31 Absatz 1 Buchstabe a Die Prüfungsabteilungen sollten nicht unbedingt und für ständig auf einen einzigen Prüfer verringert werden: ferner sollte ein Prüfer, der in einer Einspruchsabteilung mitwirkt, weder deren Vorsitzender noch Berichterstatter sein.

18 Artikel 67 Absatz 2 Es sollte klargestellt werden, daß der gemäß den ursprünglichen Patentansprüchen verliehene einstweilige Schutz im Falle einer "Verlagerung" (Shifting) der Patentansprüche während des Verfahrens nicht gegeben ist.

19 Artikel 74, Regel 25 Absatz 1a Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, eine Anmeldung jederzeit zu teilen, sofern der Gegenstand der Teilanmeldung in mindestens einem der ahfänglich eingereichten Patentansprüche enthalten ist.

20 Artikel 76, Regel 24 Absatz 2 Das Europäische Patentamt sollte zur Kontrolle auf der Empfangsbescheinigung neben dem Tag des Eingangs und der Nummer der Anmeldung auch noch systematisch alle eingegangenen Unterlagen aufführen.

Draft Convention establishing a European System for the Grant of Patents (Document M/1) and the Draft Implementing Regulations to that Convention (Document M/2), published on 8 December 1972 as preparatory documents for the Munich Diplomatic Conference.

14 The comments below relate, where so indicated, both to the Articles of the Draft Convention and to the Rules of the Draft Implementing Regulations.

15 Article 14; Rule 2, paragraph 1 Where the language of the proceedings is changed notification should be made much earlier and provision for interpreting should be made by the European Patent Office at the expense of the party requesting the change.

16 Article 16 In connection with Articles 6, 15 and 73, it should be made clear that the branch of the office at The Hague is also competent to receive European patent applications.

17 Articles 17, 18 and 31, paragraph 1(a) Examination of cases by only one examiner in the Examining Divisions should not be of an absolute and permanent nature; in addition an examiner who is a member of an Opposition Division should not be the Chairman or rapporteur of that Division.

18 Article 67, paragraph 2 It should be stated that provisional protection on the basis of the original claims does not apply where there is a shifting of claims during the procedure.

19 Article 74; Rule 25, paragraph 1(a) It should be stated that divisional applications may be made at any time provided that the subjectmatter of the divisional application is comprised in at least one of the claims originally filed.

20 Article 76; Rule 24, paragraph 2 For control purposes the receipt issued by the Office should always list the number of documents received in addition to the date of receipt and the application number.

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STELLUNGNAHME DES

FEMIPI

Europäischer Verband der Industrie-Patentingenieure

COMMENTS BY

FEMIPI European Federation of Agents of Industry in Industrial Property

PRISE DE POSITION DE LA

FEMIPI Fédération européenne des mandataires de l'industrie en propriété industrielle

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

z. den vorbereitenden Dokumenten kerausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Article 17 - Division d'examen - par. 2 et Article 31, par. 1 lettre a)

14 En vertu de l'article 31, par. la), le Conseil d'administration de l'Office européen des brevets peut décider de limiter à un seul examinateur la composition des divisions d'examen «si l'expérience le justifie».

Il est suggéré:

- que le Conseil d'administration doive prendre une telle décision, division par division, - que cette décision soit limitée dans le temps sauf à être reconduite, - qu'elle n'ait pas un caractère absolu, mais laisse toute latitude au Président de l'Office européen de provoquer la reconstitution d'une division de trois examinateurs dans les cas difficiles, ou dans certaines classes particulièrement complexes.

Article 76(1) - Règle 24(2) - Conditions auxquelles doit satisfaire la demande de brevet européen

15 La demande de brevet européen doit contenir un certain nombre de pièces (requête, description, revendication(s), dessin(s), abrégé). L'Office européen des brevets doit délivrer au demandeur un récépissé comportant au moins le numéro de la demande et le jour de sa réception.

Il paraît souhaitable que ledit récépissé comporte systématiquement l'énumération des pièces reçues. Il arrive en effet qu'au moment de l'expédition, on omette par inadvertance de mettre dans l'enveloppe telle ou telle pièce, même essentielle, et il est très important que le déposant en soit averti le plus tôt possible.

Règle 24(4) - Dispositions générales 16 Il est suggéré de modifier la fin de cet alinéa comme suit: «Il informe le demandeur de la date de réception par lui de la demande».

Article 90 - Examen de la demande de brevet européen quant à certaines irrégularités Règle 41(2)

17 Selon la règle 41(2), il n'est pas possible au demandeur qui a revendiqué une priorité, mais omis lors du dépôt de la demande "de brevet européen d'indiquer la date ou le pays du premier dépôt, de réparer cette omission.

Cette disposition paraît rigoureuse. Son abrogation est demandée compte tenu du fait que la présen-

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Artikel 17 - Prüfungsabteilungen - Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a

14 Nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a kann der Verwaltungsrat des Europäischen Patentamts beschlieBen, die Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen auf einen einzigen Prüfer zu beschränken, „wenn die Erfahrungen dies rechtfertigen".

Es wird vorgeschlagen, daß

- der Verwaltungsrat einen solchen Beschluß für jede einzelne Abteilung fassen muß; - dieser Beschluß vorbehaltlich einer Verlängerung seiner Geltungsdauer befristet ist; - der Beschluß nicht absoluter Natur ist, sondern es im Ermessen des Präsidenten des Europäischen Patentamts beläBt, in schwierigen Fällen oder bei bestimmten, besonders komplizierten Klassen zu veranlassen, daß erneut eine Prüfungsabteilung aus drei Prüfern gebildet wird.


Artikel 76 Absatz 1 - Regel 24 Absatz 2 - Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung

15 Die europäische Patentanmeldung muß eine bestimmte Anzahl von Unterlagen enthalten (Antrag, Beschreibung, Patentansprüche, Zeichnungen, Zusammenfassung). Das Europäische Patentamt muß dem Anmelder eine Empfangsbescheinigung erteilen, die zumindest die Nummer der Anmeldung und den Tag des Eingangs der Anmeldung enthält. Es dürfte wünschenswert sein, in der Empfangsbescheinigung alle eingegangenen Unterlagen systematisch aufzuführen. Es kann durchaus geschehen, daß beim Versand versehentlich unterlassen wird, die eine oder andere sogar sehr wichtige Unterlage beizufügen; es dürfte also von groBer Bedeutung sein, daß der Anmelder hiervon so rasch wie möglich Kenntnis erhält.

Regel 24 Absatz 4 - Allgemeine Vorschriften

16 Es wird angeregt, diesen Absatz am Ende wie folgt zu ändern: so teilt es dem Anmelder mit, wann es die Anmeldung erhalten hat".

Artikel 90 - Formalprüfung - Regel 41 Absatz 2

17 Nach der Regel 41 Absatz 2 kann ein Anmelder, der eine Priorität beansprucht, bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung jedoch den Tag oder Staat der früheren Anmeldung nicht angegeben hat, dieses Versäumnis nicht mehr gutmachen.

Diese Bestimmung erscheint sehr streng. Sie sollte entfallen, da die Möglichkeit besteht, durch Vorlage

Article 17 - Examining Division - paragraph 2, Article 31, paragraph 1(a)

14 Under Article 31, paragraph 1(a), the Administrative Council of the European Patent Office may decide "in the light of experience" that an Examining Division shall consist of a single technical examiner.

It is suggested that

- the Administrative Council take such a decision only for individual divisions, - such a decision only stands for a limited period, which may be renewable, - such a decision should not have an absolute character, leaving the President of the European Office free to reconstitute the full complement of three examiners in difficult cases or for certain particularly complex classes.


Article 76, paragraph 1, Rule 24, paragraph 1 Requirements of the European patent application

15 The European patent application comprises a number of documents (request, description, claim(s), drawing(s), abstract). The European Patent Office is to issue a receipt to the applicant including at least the application number and the date of receipt.

It would seem desirable that the receipt systematically includes a list of documents received. When the documents are sent from the applicant's office, some document may inadvertently be left out of the envelope, and it is important that the applicant should be made aware of this as soon as possible.

Rule 24, paragraph 4 - General provisions

16 It is suggested to amend the end of this paragraph as follows: it shall inform the applicant of the date on which it has received the application".

Article 90 - Examination as to formal requirements - Rule 41, paragraph 2

17 Under Rule 41, paragraph 2, it is not possible for an applicant who has claimed priority but who failed to indicate the date or the country of the earlier application, when filing the European patent application, to repair this omission later.

This would seem to be extreme rigour. The abrogation of this clause is requested, considering the fact

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Original: Französisch French (1) Français

STELLUNGNAHME DES

CIFE

Rat der Europäischen Industrieverbände

COMMENTS BY

CEIF

Council of European Industrial Federations

PRISE DE POSITION DU

CIFE Conseil des fédérations industrielles d'Europe

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POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regisrung der Bundesrepublik Deutschland

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on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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1 Le présent rapport est présenté en réponse à l'invitation formulée par la Conférence intergouvernementale dans la lettre qu'elle a adressée aux milieux internationaux intéressés le 16 novembre 1972.

Le CNIPA est un comité représentant les organisations professionnelles regroupant les agents de brevets en Autriche, en Allemagne, aux Pays-Bas et au Royaume-Uni, tous pays où les agents de brevets subissent un examen avant d'être admis à assurer leurs fonctions. Les documents préparatoires (ISBN 387910 1248) M/1 à M/8 et leur annexe ont été étudiés par chacune de ces organisations et leurs conclusions, après avoir été coordonnées par le CNIPA, constituent la base du présent rapport. Des délégués du CNIPA ont assisté aux deux Conférences de Luxembourg où les points de vue des milieux intéressés ont été exprimés oralement. Le CNIPA s'est félicité de cette possibilité, comme de celle qui lui a été offerte de présenter des observations par écrit. Il a constaté avec plaisir que, souvent, les avis qui y ont été exprimés ont conduit à des modifications et des complément:s qui ont été repris dans les documents préparatoires à l'étude.

2 Les présentes observations écrites ont été classées dans l'ordre des articles auxquels elles se réfèrent et incluent une observation d'ordre général relative à la mise en œuvre des pouvoirs du Conseil d'administration. Le CNIPA pourrait être amené à présenter encore d'autres observations portant, par exemple, sur certains problèmes de rédaction et de traduction, mais qu'il sera, lui semble-t-il. plus opportun de soumettre oralement à la Conférence diplomatique elle-même. Pour cette raison, le CNIPA est reconnaissant de ce que la possibilité lui soit donnée de se faire représenter à la Conférence.

Pouvoirs du Conseil d'administration

3 A de nombreux endroits du projet de convention, il est donné pouvoir au Conseil d'administration d'élaborer des règlements, des règles d'exécution et autres dispositions du même ordre, destinés à permettre la mise en œuvre effective de la convention. La majorité de ces dispositions concerne"les mesures d'ordre interne concernant l'Organisation européenne des brevets et les instances qui la constituent, mais certaines affecteront directement les demandeurs et les mandataires agréés. Les bonnes relations de travail qui se sont instaurées entre la Conférence intergouvernementale et les milieux intéressés ont eu pour résultat d'apporter à la rédaction juridique de la convention des améliorations qui, on peut l'espérer, contribueront effectivement à assurer le bon fonctionnement du système qu'elle instaure. En conséquence, le CNIPA souhaite réaffirmer son désir de poursuivre ces bonnes relations et exprime l'espoir que, dans l'avenir, lorsque le Conseil d'administration sera amené, en vertu des pouvoirs qui lui auront été conférés, à

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STELLUNGNAHME DES

CNIPA

Committee of National Institutes of Patent Agents

COMMENTS BY

CNIPA

Committee of National Institutes of Patent Agents

PRISE DE POSITION DU

CNIPA Committee of National Institutes of Patent Agents

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MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

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POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

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PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 73

I.
ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 16

1 Es besteht Veranlassung, die französische Fassung des Textes zu verbessern, um klar hervortreten zu lassen, daß die Eingangsstelle ihre Befugnis verliert, wenn die beiden in Artikel 16 aufgeführten Elemente vorliegen.

Artikel 18 (2)

2 Der Artikel sieht vor, daß in der Einspruchsabteilung ein Prüfer mitwirken kann, der in dem Verfahren zur Erteilung des europäischen Patents mitgewirkt hat. Es ist wünschenswert zu präzisieren, daß dieser Prüfer in der Einspruchsabteilung weder Präsident noch Berichterstatter sein kann.

Artikel 31 (1) a)

3 Gemäß diesem Artikel kann der Verwaltungsrat entscheiden, daß die Prüfungsabteilungen aus einem einzigen technisch vorgebildeten Prüfer bestehen. Allgemein gesehen wünscht die U.N.I.C.E. eine Besetzung der Prüfungsabteilungen mit drei technisch vorgebildeten Prüfern.

Artikel 52 (5)

4 Die jetzige Fassung könnte dazu führen, daß eine Substanz, die in der Humanmedizin Verwendung gefunden hat, für die Veterinärmedizin nach der Doktrin der ,ersten Indikation" nicht mehr patentierbar wäre und umgekehrt. Um dieses sicherlich nicht beabsichtigte Ergebnis zu vermeiden, wäre es wünschenswert, Artikel 52 (5) zu präzisieren.

Artikel 58 (1)

5 Die Vorschrift würde an Klarheit gewinnen, wenn die darin behandelten zwei Fragen ihren Platz in zwei getrennten Absätzen finden würden.

Artikel 67 (2)

6 Wenn diese Bestimmung das Problem des vorläufigen Schutzes im Falle der Einschränkung und der Erweiterung der Ansprüche löst, so scheint es, daß das Problem des vorläufigen Schutzes im Falle einer Verlagerung (shifting) der Ansprüche offen bleibt. In letzterem Fall ist ein vorläufiger Schutz nach den ersten Ansprüchen nicht gerechtfertigt. In dieser Hinsicht scheint eine Präzisierung wünschenswert.

I.
DRAFT CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

Article 16

1 The French text should be improved in order to make it clear that the Receiving Section will cease to be responsible once the two conditions mentioned in Article 16 are both fulfilled.

Article 18, paragraph 2

2 This Article provides that the Opposition Division may include one examiner who has taken part in the proceedings for grant of the European patent. It should be specified that this examiner may be neither the Chairman nor the rapporteur of the Opposition Division.

Article 31, paragraph 1(a)

3 Under this Article the Administrative Council may decide that any Examining Division may be composed of only one technical examiner. In general UNICE would wish the Examining Divisions to be composed of three technical examiners.

Article 52, paragraph 5

4 The present wording could lead to a substance used in human medicine no longer being patentable for veterinary medicine and vice-versa under the "first disclosure" rule. To avoid this effect, which is certainly not intended, the wording of Article 52, paragraph 5, should be clarified.

Article 58, paragraph 1

5 This provision would be rendered clearer if the two questions which it covers were dealt with in two separate sub-paragraphs.

Article 67, paragraph 2

6 Although this provision solves the problem of provisional protection in cases of a limitation or extension of the claims, it would appear that the problem of provisional protection in the case of a shifting of claims remains open. In the latter case provisional protection on the basis of the claims first filed would not be justified and this point should therefore be clarified.

Page 74

Original: Französisch (1) French (2) Français

M/19 2. April 1973 2 April 1973 2 avril 1973

STELLUNGNAHME DER

UNICE

Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft

COMMENTS BY

UNICE Union des Industries de la Communauté européenne

PRISE DE POSITION DE

L'UNICE Union des Industries de la Communauté européenne (1) Deutsche Ubersetzung der Stellungnabme und der Anlage 2 vorgelegt von UNICE (2) Annexe 3 to these Comments submitted by UNICE in English

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Page 76

19 Au paragraphe 2, lettre b), il conviendrait de supprimer le membre de phrase «ainsi que la nature et les règles d'octroi des avantages accessoires» car les mots «leurs rémunérations» suffisent à couvrir ce qui est visé par là.

Article 41

20 Il conviendrait de mieux aligner le texte allemand du paragraphe 2 sur le texte dans les autres langues.

Article 50

21 Aux termes du paragraphe 2, lettre a), les découvertes en tant que telles ne sont pas considérées comme des inventions au sens du paragraphe 1. Une restriction analogue est formulée à la lettre e) («simples présentations d'informations»). On pourrait en tirer la conclusion erronée que les notions mentionnées au paragraphe 2 ne faisant pas l'objet d'une telle restriction doivent être interprétées de manière extensive. En conséquence, cette restriction devrait être formulée de manière générale dans un paragraphe séparé. De plus, on pourrait considérer comme illogique de faire également figurer parmi les inventions énumérées au paragraphe 2 celles qui figurent sous la lettre d), étant donné que, d'après le sens usuel des mots, il s'agit là de véritables inventions qui ne sont traditionnellement exclues de la protection conférée par les brevets que parce qu'elles ne sont pas susceptibles d'application industrielle. Les méthodes visées au paragraphe 2, lettre d), devraient donc faire l'objet d'une réglementation particulière dans un paragraphe séparé. En conséquence, il est proposé de rédiger l'article 50 comme suit:

«Article 50

Inventions brevetables (1) Les brevets européens sont délivrés pour les inventions nouvelles impliquant une activité inventive et susceptibles d'application industrielle. (2) Ne sont pas considérées comme des inventions au sens du paragraphe 1 notamment: a) les découvertes ainsi que les théories et méthodes scientifiques; b) les créations esthétiques; c) les plans, principes et méthodes dans l'exercice d'activités intellectuelles, en matière de jeu ou dans le domaine des activités économiques, ainsi que les programmes d'ordinateurs; d) les présentations d'informations. (3) Les dispositions du paragraphe 2 n'excluent la brevetabilité que si la demande de brevet européen a pour objet l'un des éléments ou des activités en tant que tels énumérés sous les lettres a) à d).

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Artikel 31

19 In Absatz 2 Buchstabe b sollten die Worte ,sowie die Art der zusätzlichen Vergütung und die Verfahrensrichtlinien für deren Gewährung" gestrichen werden, da der durch diese Worte gekennzeichnete Tatbestand bereits in den Worten ,ihre Besoldung" geregelt ist.

Artikel 41

20 In Absatz 2 sollte der deutsche Text enger an die anderen Fassungen angeglichen werden.

Artikel 50

21 Nach Absatz 2 Buchstabe a werden Entdeckungen als solche nicht als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 angesehen. Eine entsprechende Einschränkung findet sich in Buchstabe e (bloße Wiedergabe von Informationen). Hieraus könnte der unzutreffende Schluß gezogen werden, daß die in Absatz 2 nicht auf diese Weise eingeschränkten Begriffe extensiv auszulegen sind. Die Einschränkung sollte deshalb allgemein in einem besonderen Absatz vorgesehen werden. Außerdem könnte es als systemwidrig angesehen werden, in den Katalog des Absatzes 2 auch Buchstabe d aufzunehmen, da es sich dort nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um echte Erfindungen handelt, die nur deshalb traditionell vom Patentschutz ausgeschlossen sind, weil sie nicht gewerblich anwendbar sind. Die in Absatz 2 Buchstabe d behandelten Tatbestände sollten daher Gegenstand einer besonderen Regelung in einem besonderen Absatz sein. Es wird daher folgende Neufassung für Artikel 50 vorgeschlagen:

,,Artikel 50

Patentfähige Erfindungen (1) Europäische Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Als Erfindungen im Sinn des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: a) Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und Methoden; b) ästhetische Formschöpfungen; c) Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; d) die Wiedergabe von Informationen. (3) Absatz 2 steht der Patentierbarkeit nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung auf die in den Buchstaben a-d aufgeführten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht. (4) Als gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden nicht angesehen Verfah-

Article 31

19 In paragraph 2(b) the words "and also the nature, and rules for the grant, of any supplementary benefits" should be deleted since this reference is already covered by the words "the salary scales".

Article 41

20 The German text of paragraph 2 should be more closely aligned on the versions in the two other languages.

Article 50

21 Pursuant to paragraph 2(a), discoveries - as such are not regarded as inventions within the meaning of paragraph 1. A similar limitation is also contained in (e) (mere presentations of information). This could lead to the erroneous conclusion that a broad interpretation should be given to items not limited in this way in paragraph 2. The limitation should therefore be set forth in a general manner in a separate paragraph. In addition it might be considered illogical to include (d) in the list given in paragraph 2 since it deals with inventions proper, according to the normal use of the term, which are traditionally excluded from patent protection only because they are not susceptible of industrial application. The items covered in paragraph 2(d) should therefore be the subject of a separate provision in a separate paragraph. It is therefore proposed that Article 50 be re-worded as follows:

"Article 50

Patentable inventions (1) European patents shall be granted for any inventions which are susceptible of industrial application, which are new and which involve an inventive step. (2) The following in particular shall not be regarded as inventions within the meaning of paragraph 1: (a) discoveries and scientific theories and methods; (b) aesthetic creations; (c) schemes, rules and methods for performing mental acts, playing games or doing business, and programs for computers; (d) presentations of information. (3) The provision of paragraph 2 shall exclude patentability only to the extent to which a European patent application relates to the subject-matter or activities as such referred to in paragraph 2(a) to (d). (4) Methods for treatment of the human or animal body by surgery or therapy and diagnostic methods

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STELLUNGNAHME

DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

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BY THE GOVERNMENT OF THE FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY

PRISE DE POSITION

DU GOUVERNEMENT DE LA RÉPUBLIQUE FÉDÉRALE D'ALLEMAGNE

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STELLUNGNAHMEN

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on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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a) Artikel 17 Absatz 2 dahingehend, daß die Prüfungsabteilungen aus einem einzigen technisch vorgebildeten Prüfer bestehen, wenn die Erfahrungen dies rechtfertigen; b) die Dauer der in diesem Übereinkommen festgesetzten Fristen; dies gilt für die in Artikel 93 genannte Frist nur unter den in Artikel 94 festgelegten Voraussetzungen; c) die Ausführungsordnung. (2) Der Verwaltungsrat ist befugt, in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen folgende Vorschriften zu erlassen und zu ändern: a) die Finanzordnung; b) das Statut der Beamten sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts, ihre Besoldung sowie die Art der zusätzlichen Vergütung und die Verfahrensrichtlinien für deren Gewährung; c) die Versorgungsordnung und Erhöhungen der Versorgungsbezüge entsprechend einer Erhöhung der Dienstbezüge; d) die Gebührenordnung; e) seine Geschäftsordnung. (3) Der Verwaltungsrat ist befugt, den Präsidenten des Europäischen Patentamts zu ermächtigen, Verhandlungen über den Abschluß von Abkommen mit Staaten oder internationalen Organisationen zu führen und diese Abkommen mit Genehmigung des Verwaltungsrats für die Europäische Patentorganisation zu schließen.

Artikel 32

Stimmrecht (1) Stimmberechtigt im Verwaltungsrat sind nur die Vertragsstaaten. (2) Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme, soweit nicht Artikel 34 anzuwenden ist.

Artikel 33

Abstimmungen (1) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse vorbehaltlich Absatz 2 mit der einfachen Mehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben. (2) Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, ist für die Beschlüsse erforderlich, zu denen der Verwaltungsrat nach den Artikeln 7, 11 Absatz 1, 31, 37 Absatz 1, 38 Absätze 2 und 5, 44, 85, 94, 134, 151 Absatz 3, 154 Absatz 2, 155, 156 Absätze 2 bis 4,161,162,165 und 171 befugt ist. (3) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. (a) Article 17, paragraph 2, so as to provide, in the light of experience, that an Examining Division shall consist of a single technical examiner; (b) the time limits laid down in this Convention; this shall apply to the time limit laid down in Article 93 only in the conditions laid down in Article 94; (c) the Implementing Regulations. (2) The Administrative Council shall be competent, in conformity with this Convention, to adopt or amend the following provisions: (a) the Financial Regulations; (b) the Service Regulations for permanent employees and the conditions of employment of other employees of the European Patent Office, the salary scales of the said permanent and other employees, and also the nature, and rules for the grant, of any supplementary benefits; (c) the Pension Scheme Regulations and any appropriate increases in existing pensions to correspond to increases in salaries; (d) the Rules relating to Fees; (e) its Rules of Procedure. (3) The Administrative Council shall be competent to authorise the President of the European Patent Office to negotiate and, with its approval, to conclude agreements on behalf of the European Patent Organisation with States and with international organisations.

Article 32

Voting rights (1) The right to vote in the Administrative Council shall be restricted to the Contracting States. (2) Each Contracting State shall have one vote, subject to the application of the provisions of Article 34.

Article 33

Voting rules (1) The Administrative Council shall take its decisions other than those referred to in paragraph 2 by a simple majority of the Contracting States represented and voting. (2) A majority of three-quarters of the votes of the Contracting States represented and voting shall be required for the decisions which the Administrative Council is empowered to take under Article 7, Article 11, paragraph 1, Article 31, Article 37, paragraph 1, Article 38, paragraphs 2 and 5, Article 44, Article 85, Article 94, Article 134, Article 151, paragraph 3, Article 154, paragraph 2, Article 155, Article 156, paragraphs 2 to 4, Article 161, Article 162, Article 165 and Article 171. (3) Abstentions shall not be considered as votes.

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(1) Das Internationale Patentinstitut ist auf den Tagungen des Verwaltungsrats nach MaBgabe der Vorschriften des mit der Organisation geschlossenen Abkommens vertreten, das die Zusammenarbeit zwischen dem Internationalen Patentinstitut und dem Europäischen Patentamt im einzelnen regelt. (2) Die Weltorganisation für geistiges Eigentum ist auf den Tagungen des Verwaltungsrats nach MaBgabe eines Abkommens vertreten, das die Europäische Patentorganisation mit der Weltorganisation für geistiges Eigentum über die gegenseitige Zusammenarbeit schließt. (3) Andere zwischenstaatliche Organisationen, die mit der Durchführung internationaler patentrechtlicher Verfahren beauftragt sind und mit denen die Organisation ein Abkommen geschlossen hat, sind, wenn dieses Abkommen entsprechende Vorschriften enthält, nach MaBgabe dieser Vorschriften ebenfalls auf den Tagungen des Verwaltungsrats vertreten. (4) Alle anderen zwischenstaatlichen Organisationen, die eine die Organisation betreffende Tätigkeit ausüben, können vom Verwaltungsrat eingeladen werden, sich auf seinen Tagungen bei der Erörterung von Fragen, die von gemeinsamem Interesse sind, vertreten zu lassen.

Artikel 29

Sprachen des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat bedient sich der deutschen, englischen und französischen Sprache. (2) Die dem Verwaltungsrat unterbreiteten Dokumente und die Protokolle über seine Beratungen werden in den drei in Absatz 1 genannten Sprachen erstellt.

Artikel 30

Personal, Arbeitsräume und Mittel Das Europäische Patentamt stellt dem Verwaltungsrat sowie den vom Verwaltungsrat eingesetzten Ausschüssen das , Personal, die Arbeitsräume und die materiellen Mittel zur Verfügung, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen.

Artikel 31

Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen (1) Der Verwaltungsrat ist befugt, folgende Vorschriften zu ändern:

Article 28

Attendance of observers

(1) The International Patent Institute shall be represented at the meetings of the Administrative Council, in accordance with the provisions contained in the Agreement concluded with the Organisation laying down the procedure for the collaboration of the International Patent Institute with the European Patent Office. (2) The World Intellectual Property Organization shall be represented at the meetings of the Administrative Council, in accordance with the provisions of an agreement to be concluded between the European Patent Organisation and the World Intellectual Property Organization. (3) Any other inter-governmental organisation charged with the implementation of international procedures in the field of patents with which the Organisation has concluded an agreement shall be represented at the meetings of the Administrative Council, in accordance with any provisions contained in such agreement. (4) Any other inter-governmental organisation exercising an activity of interest to the Organisation may be invited by the Administrative Council to arrange to be represented at its meetings during any discussion of matters of mutual interest.

Article 29

Languages of the Administrative Council (1) The languages in use in the deliberations of the Administrative Council shall be English, French and German. (2) Documents submitted to the Administrative Council, and the minutes of its deliberations, shall be drawn up in the three languages mentioned in paragraph 1.

Article 30

Staff, premises and equipment The European Patent Office shall place at the disposal of the Administrative Council and any body established by it such staff, premises and equipment as may be necessary for the performance of their duties.

Article 31

Competence of the Administrative Council in certain cases (1) The Administrative Council shall be competent to amend the following provisions of this Convention:

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PREPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Artikel 4

15. Eine Delegation warf die Frage auf, ob der Wortlaut des Artikels 4 weit genug sei, da das Europäische Patentamt nach der Erteilung eines europäischen Patents auch dafür zustandig sei, uber einen etwaigen Einspruch zu befinden.

Artikel 10 Absatz 2

16. Der Ausschuss vereinfachte die Fassung des Buchstabens d; es wird nur noch der Tätigkeitsbericht des Präsidenten des Amts erwähnt, da die ubrigen Verpflichtungen, die der Präsident im Bereich des Haushalts gegentuber dem Verwaltungsrat hat, bereits in Artikel 47 Absatz 3 genannt sind.

Artikel 28 Absatz 2

17. Der Vertreter der WIPO behielt sich die Moglichkeit vor, auf der nächsten Tagung der Konferenz einen Aenderungsvorschlag dahingehend vorzulegen, dass zwischen dem Europäischen Patentamt und der WIPO ein Abkommen geschlossen werian muss, damit die WIPO auf den Tagungen des Verwaltungsrats in jedem Fall vertreten ist.

Artikel 31

18. Eine Delegation schlug vor, aus dem derzeitigen Absatz 3 einen besonderen Artikel zu machen. Der Ausschuss kam indes uberein, den Titel des Artikels 31 so zu ändern, dass auch die in Absatz 3 vorgesehenen Zuständigkeiten eriasst werden.

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REGIZRUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEIHUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 6. Juni 1972 B R / 209 / 72

BERICHT

Uber die zweite Sitzung des Koordinierungsausschusses vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel

1. Der Koordinierungsausschuss hielt vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, seine zweite Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Verzeichnis der Teilnehmer der Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Der Koordinierungsausschuss - nachstehend Ausschuss genannt - genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/174/72 mit folgenden Zusätzen:

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Befugnis zum Erlass und zur Aenderung bestimmter Vorsci.iften (1) Der Verwaltungsrat ist befugt, folgende Vorschriften dieses Uebereinkommens zu ändern: a) Artikel 17 Absatz 2 dahingehend, dass die Prüfungsabteilungen aus einem einzigen technisch vorgebildeten Prüfer bestehen, wenn die Erfahrungen dies rechtfertigen; b) die Dauer der in diesem Uebereinkommen festgesetzten Fristen; dies gilt für die in Artikel 93 genannte Frist nur unter den in Artikel 94 festgelegten Voraussetzungen; c) die Ausführungsordnung. (2) Der Verwaltungsrat ist befugt, in Uebereinstimmung mit diesem Uebereinkommen folgende Vorschriften zu erlassen und zu ändern: a) die Finanzordnung; b) das Statut der Beamten sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts, ihre Besoldung sowie die Art der zusätzlichen Vergütung und die Verfahrensrichtlinien für deren Gewährung: c) die Gebührenordnung; d) seine Geschäftsordnung; e) sonstige Vorschriften, die für die Durchführung dieses Uebereinkommens erforderlich sind. (3) Der Verwaltungsrat ist befugt, den Präsidenten des Europäischen Patentamts zu ermächtigen, Verhandlungen uber den Abschluss von Abkommen mit Staaten oder internationalen Organisationen zu führen und diese Abkommen mit Genehmigung des Verwaltungsrats zu schliessen.

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REGIERUNGSKONFERENZ Weser Weser UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN Weser PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS V 2/18/18

- Sekretariat -

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS Vorge Vorge UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUR EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(vom Redaktionsausschuss der Konferenz in der Zeit vom 8. bis 24. März und 10. bis 20. April 1972 ausgearbeiteter Text)

BR/184 4/72

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66. Der Vorschlag einiger Organisationen zu Absatz 1 Buchstabe b, die Einspruchsfrist nicht unter die Fristen aufzunehmen, die vom Verwaltungsrat mit qualifizierter Mehrheit geAndert werden kOnnen, wurde von der Konferenz abgelehnt. Sie hielt die Befurchtungen, dass diese Bestimmung so ausgelegt werden kthnte, als ob der Verwaltungsrat zur Aenderung der in Artikel 73 Absatz 1 genannten Priorititsfrist von 12 Monaten befugt sei, fur unbegrtindet. Diese Priorititsfrist ist namlich in der Pariser Verbandsubereinkunft festgelegt worden, und das vorliegende Uebereinkommen wird lediglich eine besondere Abmachung im Sinne der Verbandsubereinkunft sein. Damit ist es vollig ausgeschlossen, dass diese Frist durch den Verwaltungsrat geAndert werden kann.

Artikel 35 n - Abstimmmungen 67. Vgl. die Bemerkungen zu Artikel 35 a unter Nr. 65.

Artikel 36 - Leitung 68. Die Konferenz bat den Redaktionsausschuss um Ausarbeitung eines Textes fur Absatz 2, der klarstellt, dass der Präsident des Amts seine Befugnisse nach Nassgabe der Gesamtheit der geltenden Vorschriften ausubt und dass insbesondere im Falle des Buchstabens f die Vorschriften von Artikel 38 Absatz 3 einzuhalten sind.

Artikel 38 - Amtspflichten 69. Die Konferenz billigte die vom Redaktionsausschuss ausgearbeitete Aenderung der englischen Fassung des Absatzes 2 (Dokument BR / 160 / 72 ).

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eines Vertragsstaates bedienen, die nicht zu den drei Arbeitssprachen des Amtes gehort. Die Konferenz stellte in diesem Zusammenhang fest, dass in Nummer 2 zu Artikel 34 bereits eine Gebuhrenermässigung fur diesen Fall vorgesehen ist.

Artikel 35 a - Erlass und Aenderung allgemeiner Vorschriften 65. Die Konferenz billigte den von der Arbeitsgruppe I vorgeschlagenen Grundsatz, wonach der Verwaltungsrat befugt ist, Artikel 55 Absatz 2 dahingehend zu Mndern, dass die Prüfungsabteilung aus einem einzigen technisch vorgebildeten Prtfer besteht (Absatz 1 Buchstabe a). Die Konferenz stellte dazu fest, dass die Mehrheit der interessierten Kreise grundsătzlich mit dieser Möglichkeit einverstanden zu sein scheint.

Die Konferenz hielt es jedoch fur erforderlich, vorzusehen, dass ein solcher Beschluss vom Verwaltungsrat nur mit Dreiviertelmehrheit gefasst werden kann. Artikel 35 n wurde entsprechend geßndert (Dok. BR/160/72).

Zum Antrag einiger Organisationen (Dok. BR/169 Nr. 43) nicht auszuschliessen, dass bei Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a die Prtufungsabteilung fur bestimmte technische Bereiche dennoch weiterhin aus drei Prtferin bestehen kann, wurde festgestellt, dass diese Bestimmung dem Verwaltungsrat den erfordernlichen Ermessenspielraum llasst.

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REGIERUNGSKONFERENZ

15. MAY 1972

5. Tagung der Regierungskonferenz

über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil (Luxebrude 24. - 25. Januar und 2. - 4. Iebruar 1972)

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Artikel 35 a - Erlass und Aenderung allgemeiner Vorschriften 43. Mehrere Organisationen (EIRMA, CNIPA, FICPI) erklärten sie mit den Bestimmungen von Absatz 1 Buchstabe a einverstanden, wobei sie insbesondere darauf hinwiesen, dass in der Anfangszei der Tätigkeit des Amts das Problem der Harmonisierung der verschiedenen Konzeptionen (etwa in der Frage der erfinderischen Tätigkeit oder auf sprachlichem Gebiet) gewisse Schwierigkeiten bereiten würde.

UNICE erklärte sich ferner mit der Bestimmung einverstande nach der eine Prüfungsabteilung in der Regel nur durch einen Prüfer besetzt zu sein braucht. Allerdings sollte bei bestimmte wichtigen Entscheidungen die Prüfungsabteilung, wie vorgesehen, mit drei Mitgliedern besetzt sein. Dies war auch die Auffassung von CIFE.

IHK sprach sich unter Berufung auf die in mehreren Ländern gemachten Erfahrungen dagegen aus, eine Abteilung aus drei Mitgliedern vorzusehen. Vielmehr sollte in dem Uebereinkommen zunächst festgelegt werden, dass eine Prüfungsabteilung durch ein Prtfer zu besetzen sei. 44. CNIPA und FICPI erklärten hierzu, die Zahl von drei techni vorgebildeten Prtferin, die nach Artikel 55 a für die Einsprucha teilung vorgesehen seien, dürfe nicht verringert werden. 45. In der in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Aenderung bestimmter Pristen forderte die CNIPA, diese Bestimmung nur für d in der Pariser Verbandsübereinkunft vorgesehene Prioritätsfrist gelten zu lassen. Von UNICE wurde vorgeschlagen, eine Untersche dung zu treffen zwischen den im Uebereinkommen vorgesehenen wesentlichen Fristen, zu deren Aenderung der Verwaltungsrat kei Befugnis haben sollte, und den reinen Verfahrensfristen. Dieser Vorschlag fand die Zustimmung von CIFE. AIPPI sprach sich dafür aus, dem Verwaltungsrat keine Befugnis für eine Aenderung der I spruchfrist zuzugestehen. BR/169 d/72 ser/UL/LD

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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Wïrz 1972 BR / 169 / 72

BERICHT

Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anbörung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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Artikel 35 a Erlass und Aenderung allgemeiner Vorschriften (1) Der Verwaltungsrat ist befugt, folgende Vorschriften zu Endern: a) Artikel 55 Absatz 2 dahingehend, dass die Prtufungsabteilungen aus einem einzigen technisch vorgebildeten Prüfer bestehen, wenn die Er fahrungen dies rechtfertigen; b) die in diesem Uebereinkommen festgesetzten Fristen; diese gilt fur die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene Frist nur unter den in Artikel 88 a festgelegten Voraussetzungen; c) + (2) + (3) Der Verwaltungsrat fasst die in den Artikeln 88 a, 157 und 160 a vorgesehenen Beschlusse. (4) Der Verwaltungsrat fasst die in der Ausfuhrungsordnung zu diesem Uebereinkommen vorgesehenen Beschlusse.

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AENDERUNGEN

ZUM

ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

UND ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 26. November 1971 -

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Damit hat die Konferenz der Tatsache Rechnung getragen, das ein Kollegialorgan wie der Verwaltungsrat, der im Ubrigen nur in gewissen Zeitabständen zusammentritt, kaum in der. Ie sein durfte, selbst diese Abkommen zu schliessen. 103. Im Ubrigen hat die Konferenz die Absätze 1, 2 und 3 dweitere Befugnisse des Verwaltungsrats ergänzt, die von der Arbeitsgruppe II bei der Ausarbeitung des Artikels 35 a not nicht hatten berucksichtigt werden können. Den so ergänzten Artikel 35 a hat die Konferenz; um die Uebersicht zu erleichtern, in drei verschiedene Artikel aufgeteilt (Artikel 35 ab und 35 ac - Dok. BR/118/71, Seiten 3 bis 6).

Artikel 35 b (Beauftragung des Verwaltungsrats mit Untersuchungen) 104. Diesen Artikel hat die Konferenz gestrichen. Die Befug Revisionskonferenzen vorzubereiten, ist zusammen mit der Bfugnis, diese Konferenzen einzuberufen, im vorhergehenden Artikel geregelt worden. Die Befugnis, Anpassungen des Uebe einkommens vorzubereiten, die aufgrund des Beitritts dritte Staaten erforderlich werden sollten, brauchte nach Auffassr der Konferenz nicht ausdrücklich vorgesehen zu werden. Soll sich die Notwendigkeit derartiger Anpassungen heraussteller so müsste dafür, ebenso wie für andere Aenderungen, eine Revisionskonferenz einberufen werden.

Artikel 35 c (Vertrstung der Vertragsstaaten) 105. Die Konferenz hat festgestellt, dass nur die Staatze: treter Mitglieder des Verwaltungsrats sind, und hat der Absatz 1 eine entsprechende Fassung gegeben. Die Vertre:

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verantwortlich sei, dass er in gewissen Fallen nicht ohne Z12stimmung des Verwaltungsrats handele (siehe Punkt 97). Die Konferenz hat daher den Buchstaben f gestrichen.

Die österreichische Delegation hat vorgeschlagen, in Absatz 2 in einem neuen Buchstaben g vorzusehen, dass es dem Verwaltungsrat obliegt, auf Verlangen eines Mitgliedstaats den Präsidenten des Europäischen Patentamts zur Berichterstattung aufzufordern. Die Konferenz hat diesem Antrag nicht stattgegeben, weil sich die Befugnis des Verwaltungsrats, den Präsidenten zur Berichterstattung aufzufordern, bereits aus seinem allgemeinen Aufsichtsrecht ergibt. Eine Verpflichtung des Verwaltungsrats aber, dem Antrag eines einzigen Vertragsstaats stattzugeben, schien der Konferenz nicht zweckmässig. 102. Zu Absatz 3 Buchstabe B hat die Konferenz festgestellt, dass sich für das Europäische Patentamt die Notwendigkeit zum Abschluss anderer als der in dieser Bestimmung aufgezählten Abkommen ergeben kann. Sie hat daher diese Aufzählurg durch eine allgemein gefasste Bestimmung ersetzt. Die Konferenz hat ferner auf Antrag der niederländischen Delegation, der sich die österreichische Delegation angeschlossen hat, die Aufgaben des Verwaltungsrats und des Präsidenten des Europäischen Patentamts beim Abschluss von Abkommen mit Staaten oder internationlen Organisationen in der Weise geregelt, dass die eigentlichen Verhandlungen und auch der Abschluss der Abkommen dem Präsidenten obliegen, der jedoch die Zustimmung des Verwaltungsrats fur die Erbfinung der Verhandlungea und fur den Abschluss der Abkommen einholen muss.

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für das Innenverhältnis zwischen Präsident und Verwaltungs von Bedeutung sein. Das bedeutet, dass Handlungen, die der Prasident ohne die erforderliche Zustimmung vornimmt, nicht wegen des Fehlens dieser Zustimmung ungultig sind, dass sie aber die Verantwortung des Präsidenten gegenüber dem Verwal rat begründen (siehe auch Punkt 100). 98. Dem Vorschlag der britischen Delegation, dem Verwaltungs rat in Absatz 1 Buchstabe E auch die Befugnis zur Aenderung der in Artikel 88 Absatz 2 festgelegten Frist zu geben, hat sich die Konferenz nicht angeschlossen. Ihrer Auffassung na stellt diese Frist einen so wesentlichen Bestandteil des Systems der verschobenen Prüfung dar, dass eine Aenderung sehen vom Fall des Artikels 159 - nur im Wege der Revision des Uebereinkommens moglich sein sollte. 99. In Absatz 2 hat die Konferenz, um eine klare Unterscheidung der Aufgaben des Verwaltungsrats (Ueberwachung de Tätigkeit des Europäischen. Patentamts) und des Präsidenten des Patentamts (Leitung des Amtes) zu erreichen, den bisher Buchstaben a gestrichen. 100. Zu Absatz 2 Buchstabe f bestand Einigkeit darüber, das der Verwaltungsrat zwar die Befugnis haben müsse, die Fälle zu bestimmen, in denen der Prasident des Europäischen Patan amts Rechtsgeschäfte nur nach vorheriger Zustimmung des V:r waltungsrats vornehmen soll. Doch war die Konferenz der Au: fassung, dass es nicht erforderlich sei, die Vertretungsb: fugnis des Präsidenten mit Wirkung gegenuber Dritten zu beschränken. Der erstrebte Zweck werde ebenso gut dadurch e: reicht, dass der Prasident dem Verwaltungsrat gegenüber de

BR/125 a/71 bm

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KAPITEL I a

Zuständigkeit des Verwaltungsrats

Artikel 35 a (Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsrats)

96. Zu Absatz 1 Buchstabe A hat die Konferenz festgestellt, dass diese Bestimmmng nur die Befugnis des Verwaltungsrats zur Aenderung der AusfUhrungsordnung vorsieht, während die Annehme der Ausfuhrungsordnung der diplomatischen Konferenz obliegt. Sie hat es daher für zweckmässig gehalten, in einer Schlussbestimmung vorzusehen, dass die Ausführungsordnung Bestandteil des Uebereinkommens ist (siehe Purnt 127 unter Artikel 161 a - Dok. BR/121/71, Seite 5). 97. In Absatz 1 Buchstabe B hat die Konferenz unter Buchstabe a die Befugnis des Verwaltungsrats, eine Verwaltungsordnung zu erlassen, gestrichen, weil die erforderlichen Verwaltungsregeln entweder in cer Ausfuhrungsordrung enthalten sind oder vom Präsidenten des Europäischen Patentamts, im Rahmen seiner Aufgabe das Patentant zu leiten, erlassen werden können, wobei er vom Verwaltungsrat uberwacht wird.

Die in Buchstabe d vorgesehene Befugnis, sonstige Vorschriften zu erlassen, die fur die Durchfuhrung des Uebereinkommens erforderlich sind, gestattet es nach Auffassung der Konferenz dem Verwaltungsrat, festzulegen, in welchen Fallen der Prăsident des Europäischen Patentants zur gerichtlichen und aussergerichtlichen Vertretung des Patentamts intern der Zustirmung des Verwaltungsrats bedarf. Das Zustimmungserfordernis soll jedoch nicht die Vertretungsmacht des Präsidenten nach aussen beschrênken, sondern nur

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REGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EIFFUEMUUNG

EINES EUROPAIISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, Gen 27. Juli 1971 BR / 125 / 71 (Add. 1)

ADDENDUM

zum

BERICHT

uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäj schen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg: 20./28. April 1971) (Dei. BR/125/71)

Seite 50: Unter Nummer 117 ist folgender Absatz hinzuzufügen: "Die iranzösische Delegation hat zu dieser Lösung, bei der das Erfordernis wegfällt, dass der Verialtungsrat Beschlusse von besonderer Bedeutung einstimmig zu fassen hat, einen Vorbehalt geltend gemacht."

BR/125 d. 71 (Add. 1) zat/UL/cs

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c) Vereinbarungen nach Artikel 119 Absatz 2 mit den Vertragsstaaten des Zusammenarbeitsvertrags, die nicht Vertragsstaaten dieses Uebereinkommens sind; d) Abkommen mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, die eine das Europäische Patentamt betreffende Tätigkeit ausüben; C. zu entscheiden, ob das Europäische Patentamt in dem in Artikel 119 Absatz 3 vorgesehenen Fall als Anmeldeamt im Sinne des Kapitels I des Zusammenarbeitsvertrags tätig werden kann; D. in den Vertragsstaaten und bei dem Internationalen Patentinstitut in Den Haag sowie bei anderen zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats oder der betreffenden Organisation Informations- oder Verbindungsstellen zu schaffen.

1. Bemerkung zu Artikel 35a Absatz 1 Buchstabe E:

Es ist noch zu prüfen, ob auch für andere Fristen eine Ausnahme wie in Buchstabe E Satz 2 zu machen ist. 2. Bemerkung zu Artikel 35a Absatz 2 Buchstabe f:

Die Annahme des Buchstaben f hätte eine Aenderung des Artikels 32 Absatz 3 zur Folge, der durch folgende Worte ergänzt werden müsste: "nach Massgabe des Artikels 35a Absatz 2 Buchstabe f".

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zu Artikel 35a

(2) Ferner obliegt es dem Verwaltungsrat:

a) alle zweckmässigen Massnahmen zu treffen, um das reibungslose Funktionieren des Europäischen Patentamts sicherzustellen; b) jährlich den Haushaltsplan des Europäischen Patentamts - gegebenenfalls auch Aenderungshaushaltsplăne oder Zusatzhaushaltsplăne, die ihm der Präsident des Patentamts unterbreitet - festzustellen und die Ausführung zu kontrollieren; c) jährlich die Rechnungslegung und das Inventarverzeichnis sowie die Vermögensübersicht zu prüfen und zu billigen; d) die jährlichen Tätigkeitsberichte des Präsidenten des Europäischen Patentamts zu billigen; e) die in Artikel 37 genannten hohen Beamten nach Massgabe dieses Artikels zu ernennen; ferner kann er auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts unter Einhaltung der Bestimmungen des Statuts, die auf sie anzuwenden sind, gegenuber den in Artikel 37 Absatz 3 genannten Beamten Disziplinarmassnahmen ergreifen; f) für jeden Einzelfall den Präsidenten des Europäischen Patentamts, dem der Präsident des Verwaltungsrats zu diesem Zweck eine schriftliche Mitteilung zu unterbreiten hat, zu ermächtigen, × das Patentamt gerichtlich und aussergerichtlich zu vertreten bei:

- Klagen mit Ausnahme derjenigen, die reine Sicherungsmassnahmen betreffen, bei denen Dringlichkeit besteht oder die gegen das Patentamt gerichtet sind; - Rechtsgeschäften, die die Veräusserung von unbeweglichem Vermögen betreffen, und Rechtsgeschäften über die Veräusserung von beweglichem Vermögen, wenn deren Gegenstand den Gegenwert von 20 kg Feingold übersteigt, sowie Rechtsgeschäften, die in diesen beiden Fällen Eigentumsrechte an derartigen Vermögenswerten berühren. (3) Ausserdem ist es Aufgabe des Verwaltungsrats: A. Uber Anträge auf Beitritt zu diesem Uebereinkommen zu entscheiden, die von dritten Staaten gestellt werden; B. im Namen des Europäischen Patentamts folgende Abkommen zu schliessen und zu ändern: a) Abkommen mit dem Internationalen Patentinstitut in Den Haag, in dem die Zusammenarbeit zwischen diesem Institut und dem Patentamt im einzelnen geregelt wird; b) Abkommen mit dem im Vertrag uber die Internationale "usammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vorgesehenen Internationalen Büro für die Anwendung der Artikel 117 bis 123 dieses Uebereinkommens;

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KAPITEL Ia
(1)
Zuständigkeit des Verwaltungsrats

Artikel 35a Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat ist befugt: A. die Ausführungsordnung zu diesem Uebereinkommen zu ändern; B. folgende Vorschriften festzulegen und zu ändern: a) die Verwaltungs- und Finanzordnung des Europäischen Patentamts; b) das Statut der Beamten sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts, ihre Besoldung sowie die Art der zusätzlichen Vergütungen und die Verfahrensregeln für deren Gewährung; c) die Gebührenordnung; d) alle weiteren Regelungen, die für die Durchführung dieses Uebereinkommens notwendig sind; C. die in Artikel 159 vorgesehenen Beschlüsse zu fassen; D. die in den Artikeln 54 und 55 vorgesehene Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Prüfungsstellen und den Prüfungsabteilungen zu ändern, um sie den sich aus der Praxis ergebenden Erfordernissen anzupassen; E. die in diesem Uebereinkommen festgesetzten Fristen unabhängig von einer Revision gemäss Artikel 162 zu ändern. Dies gilt, vorbehaltlich Artikel 159, nicht für die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene Frist. (1) Die Kapitel Ia, Ib und Ic müssen später mit den übrigen Bestimmungen des Uebereinkommens abgestimmt werden. Diese drei Kapitel sind erst vorläufig eingeordnet.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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ausserten Bedenken dagegen, im Uebereinkommen eine Höchstfrist von solcher Dauer vorzusehen, dass dies eventuell als Aonderung des derzeit in Uebereinkommen vorgesehenen Prüfungsverfahrens ausgelegt werden könnte. Da sich fur keinen der hierzu gemachten Lösungsvorschläge, die Fristen von 1 bis 5 Jahre vorsehen, eine Mehrheit ergab, beschloss die Gruppe, eine solche Höchstirist nicht vorzusehen.

Tas das Verfahren fur die Beschlussfassung in dieser Frage betrifft, so meinte die Gruppe, dass in Uebereinstimmung mit der Regelung des Uebereinkommens fur andere wichtige Beschlusse cie Dreiviertelmehrheit vorgeschrieben werden sollte, dass aber hier von einer Stimmenwägung abzusehen wäre.

In bezug auf die Frage, an welcher Stelle die Bestimmungen in das Uebereinkommen aufgenommen werden sollten, war cie Gruppe der Ansicht, dass hierfur ein neuer Artikel 88 a aufgenommen und der fruhere Artikel 160 gestrichen werden sollte, da es sich nicht mehr un eine Uebergangsbestinmung, sondern vielmehr um eine unbefristete Befugnis des Verwaltungsrats hinsichtlich der Frist des Artikels 88 handele. Die Bestinmung uber die fur einen solchen Beschluss notmenčige Mehrheit, fand in Artikel 35 a Absatz 1 Buchstabe b ihren Platz.

Artikel 88 - Prüfungsentrag 121. Nach Erbrterung des Artikels 88 a behandelte die Gruppe die in der ersten Bemerkung zu Artikel 88 aufgeworfene Frage, ob die Frist des Absatzes 2 von 6 Monaten auf 12 Lionate verlängert werden soll.

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Nach einer Aussprache, in der die Delegationen ihre Standpunkte zu diesem besonderen Punkt sowie zu dem allgemeineren Problem der aufgeschobenen Prüfung darlegten, gelangte die Gruppe zu einer folgenden Kompromisslösung: Eine Uebergangszeit wird nicht vorgesehen; die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene Frist wird von Anfang an angewandt. Der Verwaltungsrat hat aber unbeiristet die Befugnis, die in Artikel 88 vorgesehene sechsmonatige Frist zu verlängern. Die Verlängerung hängt jedoch davon ab, dass eine der beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen: Entweder wird festgestellt, dass die europäischen Patentemelcungen nicht in angemessener Zeit geprüft werden können; oder eine solche Verlängerung liegt im allgemeinen Interesse. Hinsichtlich des ersten Falles kam die Gruppe ueorein, dass vor einem solchen Beschluss auf jeden Fall situationsgerechte Vorkehrungen getroffen werden mussten, und dass ferner die Verlängerung der Frist nur für einen begrenzten Zeitraum möglich sein durfte und unbedingt mit Messnahmen einhergehen müsse, um die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene Frist so schnell wie möglich wiederherzustellen. Der zweite Fall wäre dann gegeben, wenn sich eine überwiegende Meinung für eine endgültige Verlängerung der Frist von 6 Monaten bildete. In beiden Fällen musste der Rat, ehe er einen Beschluss fasst, die Möglichkeit haben, die Auffassung der interessierten Kreise zu erfahren. Es wurde jedoch nicht für zweckmässig gehalten, hierüber eine ausdrückliche Bestimmung in das Uebereinkommen aufzunehmen.

Die Gruppe erörterte ferner die Frage, ob es angebracht wäre, für die Verlängerung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags eine Höchstfrist vorzusehen, die der Verwaltungsrat in keinem Fall überschreiten durfte. Einige Delegationen

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Artikel 82 - Aenderung der Unterlagen Artikel 83 - Aenderung der Patentanspruche Artikel 95 a - Aenderung der Anmeldung 117. Die Gruppe kam uberein, in ihrer nächsten Sitzung die Hơglichkeit zu prufen, diese drei Artikel in einer einzigen allgemeinen Bestimmung zusammenzufassen-(vgl. Nummer 58). 118. In bezug auf Artikel 83 beschloss die Gruppe ausserdem, die Prüfung der von der niederländischen Delegation unterbreiteten Aufzeichnung (Dok. BR/GT I/124/71) betreffend die Veroffentlichung anhangiger europaischer Patentanmeldungen und deren Konsequenzen fur die Interessen Dritter bis zu ihrer nächsten Sitzung zurückzustellen.

Artikel 85 - Veroffentlichung der europaischen Patentanmeldung 119. Siehe oben Punkt 62.

Artikel 88 a (frther Artikel 160) - Aenderung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags 120. Die Arteitsgruppe I prufte entsprechend dem Mandat der Konferenz die Fragen, die durch Artikel 160 aufgeworfen werden. Die britische Delegation legte zu diesem Artikel einen Aenderungsvorschlag vor (Dok. BR/GT I/113/71), nach dem der Verwaltungsrat ernächtigt werden soll, erforderlichenfalls die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene Frist bis auf höchstens zwei Jahre zu verlangern sowie gegebenenfalls eine solche verlangerte Frist zu verkurzen.

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73. Abschliessend erklärte sich die Gruppe damit einverstanden, dass dem Verwaltungsrat die Möglichkeit gegeben wird, jederzeit auch die Beschlusse uber die allgemeine Herabsetzung der Gebühr für den Bericht Uber den Stand der Technik zu ändern. Alle Beschlusse des Verwaltungsrats nach Artikel 88 bedurfen der 3/4-Mehrheit. Artikel 35 a Absatz 3 wurde zu diesem Zweck - mit Rucksicht auf Artikel 35 n Absatz 1 Buchstabe a ergänzt. 74. Nach dem Beschluss der Gruppe betreffend Artikel 160 a erklärten die deutsche, die niederländische und die schwedische Delegation, dass sie sich weitere Ueberlegungen zu dieser Bestimmung vorbehielten.

Artikel 10 der Gebührenordnung - Teilweise Ruckerstattung der Gebühr für den Bericht Uber den Stand der Technik 75. Die Gruppe prufte einen Vorschlag der britischen Delegation, wonach aufgrund der Beschlusse betreffend Artikel 160 a der Artikel 10 der Gebuhrenordnung geändert werden sollte (Arbeitsdokument Nr. 6 vom 19. Oktober 1971).

Die Gruppe blieb bei der im Ersten Vorentwurf einer Gebuhrenordnung enthaltenen Bestimmung, wonach die Gebuhr für den Bericht Uber den Stand der Technik vollständig oder teilweise zu erstatten ist, wenn dieser Bericht auf einen früheren Bericht des IIB uber den Stand der Technik gestutzt ist (Absatz 1). Die Gruppe sah ausserdem in Absatz 2 die Möglichkeit einer teilweisen Erstattung fur den Fall vor, dass sich der Bericht des IIB uber den Stand der Technik auf einen internationalen Recherchenbericht stützt, der entweder vom IIB oder von einer anderen internationalen Recherchenbehörde erstellt BR / 135  d / 71 esi/EV/K/bm

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ständigkeiten zwischen Prüfungsstellen und Prüfungsabteilungen neu hätte aufteilen können (Artikel 35 a Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 55, jeweils in der bisherigen Fassung), den Verwaltungsrat zu ermächtigen, die Zahl der technisch vorgebildeten Mitglieder der Prüfungsabteilung von 3 auf 1 herabzusetzen, falls dies den Erfordernissen der Praxis besser gerecht werden sollte.

Die Arbeitsgruppe nahm diesen Vorschlag an, den sie als eine potentielle Vereinfachung des Verfahrens ansah. Allerdings wurde von der französischen Delegation auf die Gefahr hingewiesen, die darin liegen könne, dass eventuell statt einer Follegialinstanz nur eine Person zu entscheiden habe.

Folglich wurde Artikel 35 a Absatz 1 Buchstabe a geändert, während Artikel 55 Absatz 2 unverändert bleiben konnte. c) Artikel 115 - Entscheidung über die Beschwerde

Im Zusammenhang mit dem Beschluss, anstelle der Prüfungsstellen die Eingangsstelle zu setzen, hatte die deutsche Delegation vorgeschlagen, Absatz 4 dahin zu erweitern, dass im Falle einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Eingangsstelle nicht nur die Prüfungsabteilung, sondern auch die Einspruchsabteilung an die Entscheidung der Beschwerdekammer gebunden ist; die Einspruchsabteilung solle auch dann gebunden sein, wenn. die angefochtene Entscheidung von einer Prüfungsabteilung erlassen woräen ist [Arbeitsunterlage Nr. 4, S. 6.

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nach Ansicht der Arbeitsgruppe dem Präsidenten des Europäischen Patentamts vorbehalten bleiben.

Einvernehmen bestand darüber, dass die Entscheidungen der Eingangsstelle beschwerdefähig sein müssen. 20. Wegen der Entscheidung der Arbeitsgruppe, die Prüfungsstellen durch die Eingangsstelle zu ersetzen, murcen in weiteren Bestimmungen des Uebereinkommens und cer Ausfthrungsordnung Aenderungen notwendig, die zum Uberwiegenden Teil nur redektioneller Art sind.

Im folgenden werden nur die Bestimmungen näher behandelt, deren Aenderung Anlass zur Diskussion gab (s. Punkte 21 bis 24): a) Nummer 4 zu Artikel 53 AO - Verwaltungsmässige Gliederung des Europäischen Patentamts 21. In Absatz 1 wurden die Prüfungsstellen gestrichen, in Absatz 2 wurde die Eingangsstelle eingefügt.

Die schweizerische Delegation warf die Frage auf, wie Absatz 2 in der neuen Fassung auszulegen sei. Hierzu stellte die Arbeitsgruppe fest, dass diese Fassung ihres Erachtens nicht die Frage prăjudiziert, wie viele Generaldirektionen im Europäischen Patentamt gebildet werden sollen. b) Artikel 55 - Prüfungsabteilungen in Verbindung mit Artikel 35 a (Erlass und Aenderung allgemeiner Vorschriften) 22. Die deutsche Delegation schlug vor, in Anlehnung an die bisherige Regelung, wonach der Verwaltungsrat die zu-

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BERICHT

Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Lrbeitsgruppe I hat unter dem Vorsite des Präsidenten cos Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arbsitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dekunents BR GI/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herra LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.

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KAPITEL Ia

Zuständigkeit des Verwaltungsrats

Artikel 35 a

Erlaß und Änderung allgemeiner Vorschriften (1) Der Verwaltungsrat ist befugt, folgende Vorschriften zu ändern: a) die in den Artikeln 54 und 55 vorgesehene Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Prüfungsstellen und Prüfungsabteilungen, um sie den sich aus der Praxis ergebenden Erfordernissen anzupassen; b) die in diesem Übereinkommen festgesetzten Fristen; dies gilt, vorbehaltlich Artikel 160, nicht für die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene Frist; c) die Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen. (2) Der Verwaltungsrat ist befugt, folgende Vorschriften festzulegen und zu ändern: a) die Finanzordnung des Europäischen Patentamts; b) das Statut der Beamten sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts, ihre Besoldung sowie die Art der zusätzlichen Vergütungen und die Verfahrensregeln für deren Gewährung; c) die Gebührenordnung; d) sonstige Vorschriften, die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind. (3) Der Verwaltungsrat faßt die in den Artikeln 157 und 160 vorgesehenen Beschlüsse.

Artikel 35 b

Überwachung der Tätigkeit des Europäischen Patentamts (1) Im Rahmen seiner Aufgabe, die Tätigkeit des Europäischen Patentamts zu überwachen, obliegt es dem Verwaltungsrat: a) jährlich den Haushaltsplan des Europäischen Patentamts - gegebenenfalls auch Berichtigungshaushaltspläne oder Nachtragshaushaltspläne, die ihm der Präsident des Patentamts unterbreitet - festzustellen und die Ausführung zu überwachen; b) die Anzahl der Rechnungsprüfer zu bestimmen, sie zu bestellen und ihre Vergütung festzulegen; c) jährlich die Rechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahrs für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans und die Übersicht über das Vermögen und die Schulden zusammen mit dem Bericht des Kontrollausschusses zu prüfen und dem Präsidenten des Europäischen Patentamts Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans zu erteilen; d) die jährlichen Tätigkeitsberichte des Präsidenten des Europäischen Patentamts zu billigen.

CHAPTER Ia

Powers and functions of the Administrative Council

Article 35 a

Adoption and amendment of general rules (1) The Administrative Council shall be competent to amend: (a) Articles 54 and 55 so as to re-allocate in the light of experience the responsibilities entrusted to the Examining Sections and Examining Divisions; (b) the time limits laid down in this Convention; this shall not apply to the time limit laid down in Article 88, paragraph 2, subject to the provisions of Article 160; (c) the Implementing Regulations to this Convention. (2) The Administrative Council shall be competent to adopt or amend the following: (a) the Financial Regulations of the European Patent Office; (b) the Service Regulations for officials and the conditions of employment of other employees of the European Patent Office, the salary scales of the said officials and other employees, and also the nature, and the rules for the grant, of any supplementary benefits which may be accorded to them; (c) the Rules relating to Fees; (d) any other rules necessary for the implementation of this Convention. (3) The Administrative Council shall take the decisions referred to in Articles 157 and 160.

Article 35 b

Supervision of the activities of the European Patent Office (1) Within the framework of its function of supervising the activities of the European Patent Office, the Administrative Council shall: (a) adopt each year the budget of the European Patent Office and such amending or supplementary budgets as may be submitted to it by the President of the European Patent Office, and supervise the implementation thereof; (b) fix the number of auditors, appoint them, and determine their remuneration; (c) examine annually the accounts of the preceding accounting period in respect of the budget and the balance sheet showing the assets and liabilities of the European Patent Office, together with the report of the Audit Board, and give the President of the European Patent Office a discharge in respect of the implementation of the budget; (d) approve the annual management reports of the President of the European Patent Office.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que

PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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79. Artikel 138: Rechtliches Gehör

Die Annahme dieser neuen Vorschrift uber die Mitteilung der Grunde vor Erlass einer Entscheidung des Patentantes erm3glichte es der Arbeitsgruppe, Artikel 78 Absatz 5, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 105 Absatz 4 und Artikel 115 Absatz 5 zu streichen. 30. Artikel 139: Mündliche Verhandlung

Durch die Annahme dieser Vorschrift uber die mündliche Verhandlung vor dem Patentamt war es der Arbeitsgruppe möglich, die Artikel 84, 106 und 114 zu streichen. 31. Artikel 35 a Absatz 1 Buchstabe E: Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsrates

Aufgrund eires früheren Beschlusses kam die Arbeitsgruppe uberein, in diesem Artikel einen Buchstaben E vorzusehen, durch den der Verwaltungsrat ermächtigt wird, die im Uebereinkommen festgesetzten Fristen unabhängig von einer Revision gemäss Artikel 162 und vorbehaltlich Artikel 159 zu ändern. Die Gruppe behielt sich vor nachzuprufen, ob weitere im Uebereinkommen genannte Fristen vom vereinfachten Aenderungsverfahren nach Buchstabe E auszuschliessen sind. 32. Artikel 68 Buchstabe c: Zeitpunkt der Anmelcung

Auf Antrag der schweizerischen Delegation kam die Arbeitsgruppe uberein, auf einer der nächsten Sitzungen eine Aufzeichnung zu prufen, in der diese Delegation darlegt, aus welcher Grlinden sie es flir angebroch+ h31t, dass in Buchstabe c nicht nur die Beschreibung und die Ansprüche, sondern auch die Zeichnungen aufgefuhrt werden.

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REGIRUNGSKONFERENZ URBER DIE SINFURHNUNG EINES EUROPAZISCHEN PATENTENTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71

BERICHT

tber die Sitzung der Arbsitegruppe I in Luxemburg vom 30. November bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Koadinierungsauschuss am 3. Dezember 70

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Ersifnung der Sitzung und Genehmigung der vorlaufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ? 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorlaufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. AnIage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II.

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Artikel g - Prăsidium des ierwaltungerates 23. In den Zeitspannen zwischen den Tagungen des Rates, die grundsătzlich nur einmal im Jahr stattfinden (vgl. Artikel h) und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Aufgaben des Rates, mulsste der Präsićent nach Ansicht der Gruppe bestimmte Aufgaben Ubernehmen, wobei er von einem Pritisidium unterstuitzt würde. Die Zusammensetzung dieses Präsidiums wird in Artikel g behandelt; die Voraussetzungen, unter denen das Präsidium den Präsidenten des Rates unterstuitzt, werden in der Geschäftsordmung des Rates festgelegt.

Artikel h - Tagungen des Verwaltungsrates 24. Die Gruppe meirte, die Bestimmungen dieses Artikels seien so wichtig, dass sie in die Bestimmungen des Uebereinkommens uber die Tätigkeit des Rates aufgenommen werden sollten.

Irtikel i - Geschilitsordnung

25. Die Gruppe hat den Inhalt der Geschäftsordnung nicht erBrtert. Sie beschrănkte sich darauf, zu bemerken, dass diese Gieschäftsordnung u.a. eine Bestimmung enthalten sollte, nach der in den vom Rat zu fessenden Beschlussen der Zeitpunkt für ihr Inkrafttreten festgelegt wird.

Artikel 1 - Sprachen

26. Die Gruppe hat für Absatz 1 eine Bestimmung gewăhlt, die Artikel 34 Absatz 1 des Vorentwurfs eines Uebereinkommens entspricht. Aus Grunclen der Zweckmässigkeit hielt es die Gruppe nicht für möglich, die Zahl der Sprachen zu erh8hen, die bei den Beratungen des Verwaltungsrates verwendet werden kömen.

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Die Gruppe hat dagegen vorläufig - bis der endgültige Inhalt der Ausführungsordnung bekannt ist - eine Lösung gewählt, die nur in den Fällen Anwendung fände, in denen Einstimmigkeit erforderlich ist. Nach dieser Lösung wäre es jedem Vertragsstaat möglich, bei der Annahme des Beschlusses zu erklären, dass für dessen Inkrafttreten aufgrund der Verfassung des betreffenden Staates innerstaatliche Rechtsformalitäten zu erfüllen sind; in diesem Fall würde der Beschluss erst in Kraft treten, wenn dieser Staat dem Verwaltungsrat die Erfüllung dieser Formalitäten notifiziert hat. Die Gruppe hat die hierfür gewählte Fassung in den Artikel m Absatz 2 augenommen. 12. Die Gruppe stellte sich die Frage, ob die in Absatz 1 Buchstabe b enthaltene Aufzählung der Beschlüsse durch folgendes ergänzt werden müsste:

- den Stellenplan - den Personalbestand an Beamten und sonstigen Bediensteten - den Organisationsplan des Amtes.

Die genannte Bestimmung ist schliesslich aus folgenden Gründen nicht in diesem Sinne ergänzt worden:

Was den Stellenplan betrifft, so wird nach Auffassung der Gruppe - sofern hierunter eine abstrakte Beschreibung der Aufgaben für jede einzelne Besoldungsgruppe verstanden wird in dem Statut der Beamten ein solcher Plan vorgesehen; sofern hierunter ein Organisationsplan des Amtes verstanden wird, so würde dieser Bestandteil der Bestimmungen der in Abschnitt B Buchstabe a vorgesehenen Verwaltungsordnung sein. Der Personalbestand an Beamten und sontigen Bediensteten muss schliesslich für jede Besoldungsgruppe im Haushaltsplan des Patentamtes vorgesehen werden, der gemäss Absatz 2 Buchstabe b vom Rat aufzustellen ist.

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gruppen noch zu erarbeiten sind, auf das eigentliche Uebere. kommen einerseits und die Lusfuhrungsordnung andererseits nooh völlig offen ist, wie von der arbeitsgruppe I bereits bemerkt wurde. Die Gruppe hat folglich festgestellt, dass die Bestimmung betreffend die Befugnis des Verwaltungsrates, die Ausfuhrungsordnung zu ändern, später entsprechend dem Inhalt der Ausführungsordnung erneut geprüft werden kö̈nte. Da der Inhalt der Ausführungsordnung derzeit noch nicht endgültig bekannt ist, sah sich die Gruppe vorerst nicht in der Lage zu bestimmen, das der Verwaltungsrat seine Befugnis zur Aenderung der Ausführungsordnung ausüben kann, ohne dass ein Vertragsstaat in bestimmten - allerdings begrenzten - Pällen gewisse Verfahren des innerstaatlichen Rechts (insbesondere Billigung Gurch das Parlament) durchführen muss, bevor er der betreffenden Aenderung endgültig zustimen kann.

Die Gruppe hielt es in diesem Stadium der Arbeiten für zweckmässig zu prüfen, auf welche Art und Weise die Schwierigkeiten ausgeräunt werden könnten, die sich möglicherweise für den Verwaltungsrat aufgrund der genannten Probleme ergeben. Sie befasste sich deshalb mit einem ersten Vorschlag, das Inkrafttreten der Beschlüsse des Rates für eine feste Frist aufzuschieben, während der es einem Staat, für den sich solche Probleme ergeben, möglich sein müsste, die notwendigen Formalitäten zu erfüllen. Die Gruppe hatdiese Lösung nach einer eingehenden Prüfung verworien Sie hielt es nämlich für schwierig, im voraus für das Inkrafttreten aller künftigen Beschlüsse des Rates eine feste Frist festzulegen, während es aus verwaltungstechnischen Erfordernissen des Patentants geboten sein kann, dass solche Boscillüsse sofort oder kurzfristig in Kraft treten.

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9. Es wurde schliesslich vereinbart, dass die Reihenfolge der Bestimmungen innerhalb des von der Gruppe geprüften Teils III a vorlaufig ist; sie kann in einem spateren Stadium der Arbeiten uberprift werden.

III

WICHTIGSTE BERERKUNGEN ZU DEN EINZELNEN ARTIKELN BETREFFEND DEN VERWALTUNGSRAT

TEIL III a DES UEBEREINKOMMENS

Der Vervaltungorat des Buropäischen Patentamts

KAPITEL I

Artikel a - Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsrates 10. In Absatz 1 hat die Gruppe unter Buchstabe A vorgesehen, dass der Vervaltungorat befugt ist, die Ausfuhrungsordnung des Uebereinkommens zu êndern. Sie war der Ansicht, dass es nicht Aufgabe des Verwaltungsrates sei, diese Ausfuhrungsordnung anzunehmen, die vielmehr gleichzeitig mit dem Uebereinkommen selbst ausgearbeitet werden müsste. Die Gruppe ist deshalb davon ausgegangen, dass es Sache der Diplomatischen Konferenz ist, darüber zu befinden, wie diese Ausfuhrungsorúnung anzunehmen ist. 11. Die Gruppe hat ausserdem festgestellt, dass die Frage der Aufteilung der einzelnen Bestimmungen, die von der Arbeitsgruppe I ausgearbeitet wurden oder von den anderen Arbeits-

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BERICHT

über die Sitzung der Arbeitsgruppe II (Luxemburg, 4. - 6. Mïrz 1970)

1. Die Arbeitsgruppe II, die von der Konferenz auf der Tagung am 13./16. Januar 1970 eingesetzt worden war, hat von Mittwoch, den 4., bis Freitag, den 6. März 1970, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.

Der Vorsitz wurde entsprechend dem Beschluss, den die Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung am 16. Januar 1970 in Luxemburg gefasst hatte, von dem Conseiller im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Herrn LABRY, (Frankreich) wahrgenommen.

Die Kommission der Europäischen Gomeinschaften, die BIRPI und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung als Beobachter teilgenommen. Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarates, der ebenfalls eingeladen worden war, hatte sich entschuldigen lassen (1). (1) Siehe in Anlage II Liste der Teilnehmer an der Arbeitssitzung. In bezug auf Anlage I siehe Punkt 38 Seite 16. B R / 34  d / 70 zat/ AK / bm

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Die Gruppe hielt es nicht für zweckmässig, sich diesem Vorschlag anzuschliessen. Sie war nänlich der insicht, dass cas Schiedsverfahren aufgrund des technischen Charakters der Streitigkeiten vorzusieken ist, zumal es dem internationalen Gerichtshof angesichts der wahrscheinlich sehr geringen Inzah1 yon Streitsachen tatsächlich nicht möglich sein wird, sich zu spezialisieren. In übrigen meinte sie, dass der Bestellung eines Richters dieses Gerichts als Schiedsrichter für Streitsachen, bei denen technische Fragen zufgeworfen werden, nichts in Wege stehe.

Die schweizerische Delegation behielt sich jecoch vor, diese Frage auf der Konferenz aufzuwerfon.

-rtikel h - Beschrönkurg Cer Vorbohc1te

22. Die Gruppe wollte die Röglichkeit eines Vorbehalts rur in cen Fellen zulassen, cie im Uebereinkomen ausdrücklich vorgesehen sind. ..rtikel i - Geltungsdauer des Uebereinkomnens 23. Die Gruppe hielt es für zwockrässig, feiarlich zu erklären, dass Zweck des Uebereinkommens die Schaffung eines csuerhaften Systems ist.

artikel j - Kündigung

24. Die Gruppe hat beschlossen, dass die Frist, nach deren iblauf eine Kündigung wirksam wird, entsprechend den Bestimmungen über das Wirksamwerden der Retifikationen und Beitritte mit der Hinterlegung der Kündigungsurkunde beginnt. 25. Die Gruppe ist ferner übereingekommen, dass des Uebereinkommen auf einen Staat, der es gekündigt hat, sofort dann keine Anwendung mehr findet, wenn seine Mi:igliedschaft an Uebereinkomen aufgrund artikel a absatz 4 Buchstabe b vor Jblauf der Frist endet, die für das Wirksamwerden seiner Kündigung vorgesehen ist.

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die innahme und für die Ratifizierung des revidierten Textes akzeptiert werden konnte; dieselbe Mehrheit ist auch für den Beschluss über den Beitritt gewählt worden (vgl. .rtikel b). 7. Die Gruppe ist übereingekommen, die in ibsatz 4 Buchstabe a vorgesehene Frist auf ein Jahr zu erhBhen. Das Inkrafttreten des revidierten Textes - nach iblauf dieser Frist - wäre nämlich der Zeitpunkt, von dem an die Staaten, die den revidierten Text nicht ratifiziert hätten, ihre Kittgliedschaft an Uebereinkommen verlören. Die Gruppe war der insicht, dass jeden Staat unter Berücksichtigung der erfordenlichen internen Verfahren genügend Zeit für die Entscheidung darüber belessen rerden muss, ob er den revidierten Text ratifizieren wolle, oder aber es vorzieht, von dem Zeitpunkt an, zu dem er die Gemissheit hat, dass die Revision aufgrund eine reichender .nzahl hinterlegter Ratifikationsurkunden in. . . it tritt, von Uebereinkomen ausgeschlossen zu werden. 8. Die Gruppe konnte aufgrund dieser Ueberlegungen vorsehen, dass für die Staaten, die die revidierte Fassung nicht ratifiziert haben oder dem Uebereinkommen in dieser Fassung nicht beigetreten sind, die Kittgliedschaft am Uebereinkommen mit Inkrafttreten der revidierten Fassung endet (ibsatz 4 Buchstabe b). Line Delegation hatte angeregt vorzusehen, dass bei jedem ienderungsvorschlag darüber abgestimmt werden sollte, ob in diesem Fall eine etwaige iblehnung, die revidierte Fassung zu ratifizieren, ein Erlöschen der Kittgliedschaft an Uebereinkommen zur Folge hat. Es wurde die insicht vertreten, dass dieses Verfahren zu kompliziert und mit kaum annehmbaren Konsequenzen verbunden ist, weil es dazu führen würde, dass entweder zwei unterschiedliche Uebereinkommenstexte inwendung fänden oder dass Staaten ein neues Rechtssystem aufgezwungen würde, das eie nicht akzeptiert hätten.

Im gleichen Zusammenhang wurde festgestellt, dass die Frist, nach deren iblauf die Kittgliedschaft eines Staates am Uebereinkommen enden würde, nicht dadurch unterbrochen werden BR / 53  d / 70 ert/LS/cf

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WICHTIGSTE BENEREUNGEN ZU DEN SCHLUSS- UND PROTOKOLLBESTIMMUNGEN

Teil IV a des Uebereinkommens

Schluss- und Protokollbestimmungen

Artikel a - Revision

5. Der Gruppe ging es vor allem darum zu vermeiden, dass in dem Fall, in dem sich nicht alle Staaten mit einer Revision einverstanden erklären, zwei verschiedene Texte gleichzeitig gelten. Die von der Gruppe gewählte Lösung sieht vor, dass für die Staaten, die den revidierten Text nicht ratifiziert haben, die Kittgliedschaft an Uebereinkomen endet. Damit jedcch die sich daraus ergebendon Folgen zäglichst weitgehend begrenzt wercon, hat die Gruppe eine Reihe von Lenderungen (vgl. Nrn. 6, 7 und 8) angenommen. 6. Die Gruppe war bestrebt, eine allzu häufige Revision auszuschliessen, da das Inkrafttreten eines revidierten Textes schmerwiegende Konsequenzen für die Staaten hat, denen es beim Inkrafttreten der Revision nicht möglich gewesen ist, das revidierte Uebereinkommen zu ratifizieren cder diesem beizutreten. Die Gruppe hat sich daher gegen den Grundsatz einer in regelmässigen Jbständen einzuberufenden Revisionskonferenz ausgesprochen und es für besser erachtet, die Entscheidung dariber, ob die Einberufung einer solchen Konferenz zweckmässig ist, dem Verwaltungsrat zu überlassen. Die Gruppe erzielte auch ein Einvernehmen darüber, dass die für die Beschlussfähigkeit einer etwaigen Revisionskonferenz erforderliche Teilnehmerzahl recht hoch angesetzt werden müsse, so dass im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag des Vorsitzenden eine Herabsetzung der erforderlichen Hehrheiten für

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REG IERUNGSZONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

über die Sitzung der Arbeitsgruppe II (Luxeburg, 1./4. September 1970 - 2. Sitzung)

I 1. Die Arbeitsgruppe II hat von Dienstag, den 1., bis Freitag, den 4. September 1970, in Luxemburg unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Conseiller im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Frankreich), ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung als Beobachter teilgenommen (1). 2. Die Gruppe weist darauf hin, dass die von ihr angenommenen Fassungen vorläufigen Charakter haben.

Angesichts des Zeitplans für die Sitzungen der anderen Arbeitsgruppen, deren Ergebnisse die Gruppe zu einer Ueberprüfung verschiedener Bestimmungen hätten veranlassen können, insbesondere der bereits früher angenommenen Bestimmungen (1) Siehe in der Anlage der Liste der Teilnehmer an der Sitzung.

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Artikel i

Geschäftsordnung

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

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zu Artikel a (3) Ausserdem ist es Aufgabe des Verwaltungsrates: A. Uber Antrăge auf Beitritt zu diesem Uebereinkommen zu entscheiden, die von dritten Staaten gestellt werden; B. im Namen des Europäischen Patentamts folgende Abkommen zu schliessen und zu ändern: a) Abkommen mit dem Internationalen Patentinstitut, in dem die Zusammenarbeit zwischen diesem Institut und dem Patentamt im einzelnen geregelt wird; b) Abkommen mit dem im Vertrag uber die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vorgesehenen Internationalen Buro fur die Anwendung der Artikel 117 bis 123 dieses Uebereinkommens; c) Vereinbarungen nach Artikel 119 Absatz 2 mit den Vertragsstaaten des Zusammenarbeitsvertrags, die nicht Vertragsstaaten dieses Uebereinkommens sind; d) Abicmmen mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, die eine das Europäische Patentamt betreffende Tatigkeit ausuben; C. zu entscheiden, ob das Europäische Patentamt in dem in Artikel 119 Absatz 3 vorgesehenen Fall als Anmeldeamt im Sinne des Kapitels I des Zusammenarbeitsvertrags tătig werden kann; D. in den Vertragsstaaten und bei dem Internationalen Patentinstitut sowie bei anderen zwischenstaatlichen Orgamisationen auf dem Gebiet des gowerblichen Rechtsschutzes vorbehaltlich der Zustimang des betreffenden Vertragestaates oder der betreffenden Organisation Informationsund Verbindungsstellen zu schaffen.

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zu Artikel a

f) für jeden Einzelfall den Präsidenten des Europäischen Patentamts, dem der Präsident des Verwaltungsrates zu diesem Zweck eine schriftliche Mitteilung zu unterbreiten hat, zu ermächtigen, das Patentamt gerichtlich und aussergerichtlich zu vertreten bei:

- Klagen mit Ausnahme derjenigen, die reine Sicherungsmassnahmen betreffen, bei denen Dringlichkeit besteht oder die gegen das Patentamt gerichtet sind; - Rechtsgeschäften, die die Veräusserung von unbeweglichem Vermügen betreffen, und Rechtsgeschäften über die Veräusserung von beweglichem Vermügen, wenn deren Gegenstand den Gegenwert von 20 kg Feingold übersteigt, sowie Rechtsgeschäften, die in diesen beiden Fällen Eigentumsrechte an derartigen Vermögenswerten berühren.


Bemerkung:

Die Annahse des Buchstaben f hätte eine Aenderung des Artikels 32 Absatz 3 zur Folge, der durch folgende Worte ergänzt werden müsste:"nach Massgabe des Artikels a Absatz 3 Buchstabe f".

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zu Artikel a

C. das Verfahren für den Antrag auf Prüfung gemäss Artikel 89 Absätze 1 bis 3 zu ändern.

Bemerkung:

Die Arbeitsgruppe schlägt vor, einen neuen Buchstaben D folgenden Wortlauts einzuflgen, um der Bemerkung zu den Artikeln 54 und 55 zu entsprechen: "die in den Artikeln 54 und 55 vorgesehene Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Prüfungsstellen und den Prüfungsabteilungen zu ändern, um sie den sich aus der Praxis ergebenden Erfordernissen anzupassen". (2) Ferner obliegt es dem Verwaltungsrat: a) alle zweckmässigen Massnahmen zu treffen, um das reibungslose Funktionieren des Europäischen Patentamts sicherzustellen; b) jăhrlich den Haushaltsplan des Europäischen Patentamts - gegebenenfalls auch Aenderungshaushaltsplăne oder Zusatzhaushaltsplăne, die ihm der Präsident des Patentamts unterbreitet - aufzustellen und die Ausführung zu kontrollieren; c) jährlich die Rechnungslegung und das Inventarverzeichnis sowie die Vermögensübersicht zu prufen und zu billigen; d) die jährlichen Tätigkeitsberichte des Präsidenten des Europäischen Patentamts zu billigen; e) die in Artikel 37 genannten hohen Beamten nach Massgabe dieses Artikels zu ernennen; ferner kann er auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts, unter Einhaltung der Bestimmungen des Statuts, die auf sie Anwendung finden, gegenüber den in Artikel 37 Absatz 3 genannten Beamten Disziplinarmassnahmen ergreifen;

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TEIL III a

DER.VERWALTUNGSRAT DES EUROPAEISCHEN PATENTAMTS

KAPITEL I
ZUSTAENDIGKEIT

Artikel a

Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat ist befugt: A. die Ausfuhrungsordnung dieses Uebereinkommens zu Undern; B. folgende Vorschriften festzulegen und zu Undern: a) die Verwaltungs- und Finanzordnung des Europäischen Patentants; b) das Statut der Beamten sowie die Beschäftigungsbedingungen fur die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts, ihre Besoldung sowie die Art der zusätzlichen Vergütungen und die Verfahrensregeln für deren Gewährung; c) die Gebuhrenordnung; d) alle weiteren Regelungen, die fur die Durchfuhrung dieses Uebereinkommens notwendig sind;

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHHUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERPAHRENS

- Sekretariat -

Brllssel, den 18. MRrzz 1970 BR / 33 / 70

VORENTWURF/EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERPAHREN

Von der Arbeitsgruppe II erarbeitete Bestimmungen betreffend den Verwaltungsrat


   (4. - 6. MMrz 1970)


BR / 33  d / 70 bm

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Artikel 38(48), 39(48 b), 40(48+48 a), 41 (274) Diese Artikel wurden ohne Anderungsvorschläge angenommen. Eine Frage des Herrn Degavre beantwortete der Vorsitzende dahingehend, daß die eckigen Klammern für den Ausdruck "Verwaltungsrat" beibehalten werden sollen, um darauf hinzuweisen, daß im Rahmen des allgemeinen Abkommens noch eine Entscheidung über diesen Rat getroffen werden müsse.

Artikel 42 (49) Die Besprechung dieses Artikels wird bis zur Ankunft des Herrn Roscioni sowie der französischen Delegation vertagt.

Artikel 43 (194), 44 (195), 45 (196), 46 (197), 47 (198), 48 (199), 49 (200), 50 (201), 51 (202), 52 (203) und 53 (204)

Diese mit den Artikeln des Rom-Vertrages zusammenhängenden Artikel über die Finanzvorschriften wurden ohne Diskussion angenommen.

Artikel 54 (50), 55 (51), und 57 (55) Diese Artikel wurden gleichfalls angenommen. Artikel 56 (52) Nach einer Zwischenfrage von Herrn van Benthem wegen Absatz 3 und einem Gedankenaustausch über die Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen behielt die Gruppe die im Vorentwurf vorgesehene Zusammensetzung aus drei Prüfern bei, fügte jedoch hinzu, daß die Prüfungsabteilung bei Entscheidungen über Rechtsfragen um einen rechtskundigen Prüfer erweitert werden könne. Ferner beabsichtigt die Gruppe, diesem Artikel eine Bemerkung anzufügen, wonach der Vorsitzende die Fälle bestimmen soll, in denen die Prüfungsabteilung ein rechtskundiges Mitglied hinzúziehen müsse. Der Artikel wurde mit dieser Bemerkung angenommen und dem Redaktionsausschuß überwiesen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mtnichen

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Artikel 38 (48)

Amtspflichten

(1) Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben. (2) Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts dürfen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses weder selbst noch durch einen Mittelsmann Patentanmeldungen einreichen. (3) Der Verwaltungsrat? erläst das Statut der Beamten sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts.

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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss

VE Ma 1962

Brüssel, den 26. Mai 1962

STRENG VERTRAULICH

V or e n t w u r f eines Abkommens uber ein europäisches Patentrecht

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Es sei sicher, dass alle aus den eingereichten Patentanmeldungen erlangten Kenntnisse unter das Berufsgèheimnis fielen; dagegen wurden die wissenschaftlichen Veröffertlichungen keiner Beschränkung unterliegen.

Hinsichtlich der Sanktionen wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses erklärt der Präsident, dass zivilrechtliche Sanktionen nach Beendigung der Amtstätigkeit nur Disziplinarmassnahmen auslösen könnten, die darauf gerichtet wären, etwaige Zahlungen an den beschuldigten Beamten zu sperren Strafrechtliche Massnahmen seien nur unter der Voraussetzung zulässig, dass in das Abkommen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten aufgenommen werde, die Verletzung des Berufsgcheimnisses strafrechtlich zu verfolgen. Derartige Bestimmungen seien in keinem internationalen Abkommen zu finden und seien kaum durchzuführen.

Herr de Muyser stellt die Frage, ob ein Beamter des Europäischen Patentamts auf Grund seiner bein Patentant erlangten allgemeinen Kenntnisse Dritten Ratschläge erteilen könne, ohne das Berufsgèheimnis zu verletzen.

Der Präsident antwortet ihm, dass eine solche Tätigkeit der Beamten untersagt sein müsse, weil es sich um in Ausübung ihres Amtes erlangte Kenntnisse handele. Derartige Fälle müssten jedoch im Personalstatut geregelt werden.

Demgegenüber sei Absatz 2 im Abkommen aufrechtzuerhalten, weil er den Beamten des Patentamts ein Recht vorenthalte, das jedermann zustehe.

Auf Anregung von Herrn Degavre beschliesst die Gruppe klarzustellen, dass die Einreichung von Patentanmeldungen durch dritte Personen als Beauftragte eines Beamten des Patentants gleichfalls verboten werden müsse.

Mit diesen Bemerkungen wird Artikel 48 an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Artikel 48 a), der den Wortlaut von Artikel 215 des Vertrags von Rom wiedergibt, wird gleichfalls angenommen.

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Zahl durch den Haushaltsplan beschränkt. Hinsichtlich der Auswahl unter den Bewerbern müsse der Präsident freie Hand haben. Eine Sicherheit gege jeden Missbrauch auf diesem Gebiet werde zunächst durch die Person des Präsidenten und dann durch das Personalstatut gewährleistet, das, wie es im Vertrag von Rom vorgesehen ist, ein Rechtsmittel bei einem Gericht zu lassen müsste.

Hinsichtlich der Wahl der Vizepräsidenten gibt der Präsident Herrn Fressonnet recht und schlägt vor, dass sie nach Anhörung des Präsidenten des Patentamts durch den Verwaltungsrat ernannt werden sollen, ohne dass der Präsident ein Vorschlagsrecht habe.

Schliesslich folgt die Gruppe dem Vorschlag von Herrn De Reuse, wonach der Verwaltungsrat. ausser den in Absatz 1 genannten Personen auch die Abteilungsleiter ernennen und entlassen soll. Bei der Ausarbeitung dieser Vorschläge wird die französische Delegation die Beschlüsse der Gruppe zu Artikel 47 berücksichtigen.

Erörterungen zu Artikel 48 des Vorentwurfs

Absatz 1 und 3 sind aus dem Vertrag von Rom übernommen. Absatz 1 stellt nur einen Grundsatz auf, der in einzelnen im Personalstatut festgelegt werden muss.

Der Präsident schlägt vor, die einzelnen Bestimmungen dieses Artikels nur in sachlicher Hinsicht zu erörtern und der französischen Delegation die Entscheidung zu überlassen, an welcher Stelle im Textentwurf der Artikel stehen soll.

Die Gruppe ist der Ansicht, dass die Disziplinarmassnahmen des Präsidenten einer gerichtlichen Überprüfung und nicht der Aufsicht des Verwaltungsrats unterliegen müssen.

Auf zwei Fragen von Herrn van Bonthem erklärt det Präsident, dass der Vortlaut von Absatz 1 wörtlich aus dem Vertrag von Rom übernommen sei. Eine Definition für das Berufsgeheimnis hält er nicht für erforderli

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel

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Zu Artikel 48

Amtspflichten

1. Materialien: a) EWG-Vertrag, Art. 212 und 214; b) US-Patentgesetz, § 6 . 2. Bemerkungen:

Zu Abs.1: Diese Bestimmung ist fast wörtlich dem Art. 214 des EWG-Vertrags entnommen.

Zu Abs. 2: Die hier vorgeschlagene Regelung findet sich in weiterer Ausgestaltung in Art. 6 des amerikanischen Patentgesetzes. In der Bundesrepublik Deutschland wurde eine entsprechende Praxis kürzlich von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestätigt. Auch nach dänischem, norwegischem und kanadischem Recht besteht ein solches Verbot.

Zu Abs. 3: Diese Bestimmung ist dem Art. 212 Abs. 1 des EWGVertrags nachgebildet.

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keiner Weise präjudiziert werden soll.

Neben den Artikeln, die sich mit der Organisation des Europäischen Patentamts beschäftigen, ist den Mitgliedern der Arbeitsgruppe zur Vorbereitung der nächsten Sitzung auch ein vorläufiges Organisationsschema für das Europäische Patentamt zugegangen.

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Erster Teil

Das europäische Patent 3. Abschnitt

Das Europäische Patentamt V o r b e m e r k u n g zu Artikel 41 bis 49 a

Ein Teil der Vorschriften über die Organisation des Europäischen Patentamts ist von der Arbeitsgruppe bereits verabschiedet worden. Es handelt sich um die Vorschriften, die sich mit der Organisation der verschiedenen Spruchkammern des Europäischen Patentamts befassen. Weitere Vorschriften dieses Abschnitts über die Patentverwaltungsabteilung, das Europäische Patentregister und die Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts sind den Mitgliedern der Arbeitsgruppe mit dem Dokument "Verschiedene Artikel" vom 15. November 1961 zugegangen.

Die mit dem vorliegenden Dokument vorgelegten Artikel 41 bis 49 a enthalten Bestimmungen über Rechtsnatur, Rechtsstellung, Sitz, Amtssprachen sowie Vorrechte und Befreiungen. Sie behandeln ferner die Leitung des Amts, Fragen der Amtspflichtverletzung oder Haftung und die Deckung der Ausgaben des Europäischen Patentamts sowie die Erhebung von Gebühren durch dieses Amt.

In mehreren Bestimmungen ist als Organ, das die Aufsicht über das Europäische Patentamt führen und eine gewisse Verordnungsgewalt eingeräumt erhalten soll, der Verwaltungsrat genannt. Das Wort "Verwaltungsrat" erscheint im Entwurf in Klammern, um anzudeuten, daß der späteren Prüfung der Frage, welchem Organ im Rahmen des Abkommens über das europäische Patentrecht entsprechende Befugnisse eingeräumt werden sollen, durch den irbeitsentwurf in

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VERTRAULICH!

B e m e r k u n g e n
zu dem ersten Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 41 bis 60
Artikel 41 bis 49a

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(1) Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben. (2) Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts dürfen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses keine Patentanmeldungen einreichen. (3) ¿Der Verwaltungsrat7 erläßt das Statut der Bematen sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts.

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KURT H3ertel

VERTRAULICH!

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 41 bis 60 [Artikel 41 bis 49 g7

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Art. 33 MPO

- S. 2 -

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
1. 1972 31 M/41 S. 2
* 31 M/47/I/II/III S. 18
* 31 M/53/I/II S. 2
* 31 M/54/I/II/III S. 3
* 31 M/78/I/II S. 1
* 31 M/92/I S. 2
* 31 M/111/II/R 5 S. 2
* 31 M/130/II/R 6 S. 14
* 31 M/146/ R 2 Art. 33
* 31 M/PR/II S. 124/125
* 31 M/PR/G S. 178, 207

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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)

Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.

Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.

In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Öffentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Offentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bürde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen