Art30dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art30dPCTBE1973
- Numéro d'article : 30
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 026-050/Article 030 (Deutsche Fassung)/Art30dPCTBE1973.pdf
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Artikel 30 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 30 MPO Teilnahme von Beobachtern
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt |
Art. Nr. im Entwurf/ |
Dokument, in dem der Art.- behandelt |
Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| BR/33/70 | d | BR/53/70 | Rdn. 17/18 |
| BR/33/70 | d | BR/34/70 | Rdn. 19/20 |
| VE 1971 (Ue) | 35 e | BR/135/71 | Rdn. 106 |
| BR/88/71 | 35 d | BR/125/71 | Rdn. 109 |
| BR/184/72 | 28 | BR/209/72 | Rdn. 17 |
| BR/199/72 | 28 | BR/219/72 | Rdn. 21/22 |
| BR/199/72 | 28 | BR/218/72 | Rdn. 3 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | 28 | M/27 | S. 338 |
|---|---|---|---|
| " | 28 | M/59/I/II | S. 2 |
| " | 28 | M/62/I/II | S. 2 |
| " | 28 | M/108/II/R 4 | S. 5 |
| " | 28 | M/130/II/R 6 | S. 13 |
| " | 28 | M/146/R 2 | Art. 30 |
| " | 28 | M/PR/II | S. 124 |
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REGIERUNGSKONFERENZ
WEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN
Brüssel, den 5. oktober 1970 BR/50/70
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Arbeitsergebnisse der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I (15. bis 18. September 1970)
ENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG
zu Artikel 62, 63, 64, 66, 69, 70, 71, 79 und 85 des Ersten Vorentwurfs eines Uebereinkommens
BR/50 d/70
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Zu Artikel 70 Nummer 1 - Patentansprüche verschiedener Kategorien 32. Die Untergruppe beschloss mit Mehrheit, hierfür eine grosszügigere Lösung als in der entsprechenden PCT-Bestimmung zu wählen, nach der Ubrigens die Anwendung liberalerer Vorschriften nicht untersagt ist. Die angenommene Lösung sieht vor, dass in ein und derselben Patentanmeldung neben einem unabhängigen Patentanspruch für ein Erzeugnis oder ein Verfahren nicht nur ein, sondern mehrere unabhängige Patentansprüche verschiedener Kategorien enthalten sein dürfen. Bei diesen verschiedenen Patentansprüchen muss natürlich das Grundprinzip der Einheitlichkeit der Erfindung nach Artikel 70 des Vorentwurfs beachtet werden. 33. Die schwedische und die britische Delegation gaben dem enger gehaltenen PCT-Text den Vorzug, behielten sich jedoch vor, im Rahmen der Arbeitsgruppe I auf diese Frage zurückzukommen. Die britische Delegation wies darauf hin, dass eine zu liberale Bestimmung die Recherchen des IIB komplizieren könnte. Der Vorsitzende äusserte den Wunsch, diese Frage in einer der nächsten Sitzungen erneut zu behandeln, und gab der Hoffnung Ausdruck, dass die Untergruppe für diese Frage eine Lösung ermittelt, die Einstimmigkeit findet.
Zu Artikel 70 Nummer 2 - Patentansprüche der gleichen Kategorie 34. In der angenommenen Bestimmung wird der PCT-Grundsatz übernommen. In einer Patentanmeldung können mehrere unabhängige Patentansprüche der gleichen Kategorie enthalten sein, sofern der Grundsatz der Einheitlichkeit der Erfindung beachtet wird. Die Untergruppe hielt sich jedoch nicht dazu verpflichtet, die zusätzliche Bedingung des PCT zu ubernehmen, dass hierzu die Ansprüche nicht ohne weiteres in einem einzigen gattungsbildenden Anspruch wiedergegeben werden können. Zur Vermeidung
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 7. Oktober 1970 BR / 51 / 70
BERICHT
Uber die 2. Sitzung der Untergruppe "Ausfuhrungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 15.-18. September 1970)
I.
1. Die von der Arbeitsgruppe I mit der Ausarbeitung eines Entwurfs einer Ausfuhrungsordnung zum Uebereinkommen beauftragte Untergruppe hat ihre zweite Arbeitssitzung unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut français de la propriété industrielle, Herrn FRESSONNET, von Dienstag, den 15., bis Freitag, den 18. September 1970, in Luxemburg abgehalten.
Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben auch die BIRPI und das Internationale Patentinstitut (IIB) an dieser Sitzung teilgenommen (1). (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I. BR / 51 d / 70 zat / MP / bm
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Die Bestimmung ist nämlich sowohl gegenüber dem Europäischen Patentamt als auch gegenüber dem Internationalen Patentinstitut bindend; beide durfen in diesem Fall nicht beurteilen, ob die Anmeldung diesem Erfordernis entspricht oder nicht. In der Bestimmung kommt also zum Ausdruck, was nach Ansicht äer Untergruppe nach Artikel 70 des Vorentwurfs des Uebereinkommens auf jeden Fall eine einheitliche erfinderische Idee darstellt. Die Bestimmung verbietet dem Anmelder hingegen nicht, uber die vorgesehenen Möglichkeiten hinauszugehen; dieser hat denn aber nicht die Gewähr, dass or das Erfordernis der Einheitlichkeit eingehalten hat, und die zuständigen Stellen können beurteilen, ob dem Erfordernis entsprochen wurde oder nicht. 33. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass bei einer Anmeldung die in der angenommenen Bestimmung vorgesehene Garantie dann nicht gegeben ist, wenn sie einen Patentanspruch für ein Erzeugnis, einen weiteren Anspruch für ein Verfahren zur Herstellung dieses Erzeugnisses undeinen dritten Anspruch für eine Benutzung dieses Erzeugnisses enthalt und wenn sich erweist, dass der Patentanspruch für das Erzeugnis schon früher geitend gemacht worden ist. In diesem Fall besteht die Einheitlichkeit der Erfindung nicht mehr, weil der grundlegende Patentanspruch weggefallen ist, mit dem die beiden anderen Patentanspruche verbunden waren.
Nummer 2 zu Artikel 70 - Patentanspruche der gleichen Kategorie 34. Die schwedische Delegation erklärte, dass sie ihren. Vorbehalt aufrechterhalte, und ausserte den Wunsch, dass in diese Bestimmung der Wortlaut der PCT-Regel Nr. 13.3 unverändert ubernommen wird (siehe Dok. BR/51/70, Punkt 34).
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und den zuvor angenommenen Text beibehalten sollte. Es hat sich gezeigt, dass bei einen zu weit gefassten Text insbesondere das Internationale Patentinstitut sehr oft vor der schweren Aufgabe stehen könnte, bei ein und demselben Bericht über den Stand der Technik Recherchen in bezug auf verschiedene erfinderische Ideen durchführen zu müssen. 31. Die Untergruppe hat deshalb beschlossen, eine neue Bestimmung anzunehmen, die die PCT-Regel 13.2 übernimmt, der zufolge zwei Möglichkeiten bestehen, in einer Anmeldung unabhängige Patentansprüche verschiedener Kategorien zu kumulieren, wobei die Gewëar gegeben ist, dass das Erfordernis der Einheitlichkeit eingehalten wird. Sie fügte aber eine dritte Möglichkeit hinzu, nach der unabhängige Patentansprüche bei einem Erzeugnis, einem Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses und einem Mittel zur Ausführung des Verfahrens kumuliert werden können. Der diese letzte Möglichkeit betreffende Text steht jedoch in eckigen Klammern, weil er nach Anhörung der daran interessierten Kreise erneut geprüft werden muss. Die Untergruppe kam schliesslich überein, dass keine der genannten Möglichkeiten mit einer anderen dieser Möglichkeiten kumuliert werden darf. 32. Die Untergruppe hat bei der Aussprache die Tragweite der betreffenden Bestimmung aufgezeigt, um jegliche Unklarheit zu beseitigen, die nach Annahme des früheren Textes noch hätte bestehen können. Die Bestimmung gibt dem Anmelder eine Garantie, nämlich die, dass das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung eingehalten wird, wenn er sich an die angegebenen Vorschriften hält und die unabhängigen Patentansprüche verschiedener Kategorien in einer Liste aufführt.
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Fristen nicht eingehalten worden seien. Der Vorsitzende der Untergruppe hat die britische Delegation beauftragte, diese Fälle zu ermitteln und gegebenenfalls einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten.
Die Untergruppe war schliesslich der Ansicht, dass die Arbeitsgruppe I zu gegebener Zeit darauf aufmerksam gemacht werden sollte, dass sich einige Artikel des Vorentwurfs des Uebereinkommens auf andere Artikel des Uebereinkommens, aber auch auf die Ausführungsordnung beziehen müssten. Dies gilt insbesondere für die Artikel 88, 155, 159 und 161 des Vorentwurfs des Uebereinkommens.
Nummer 1 zu Artikel 70 - Patentansprüche verschiedenzer Kategorien
29. Der Vorsitzende der Untergruppe hatte in der zweiten Sitzung beschlossen, diese Bestimmung - die nur mit Stimmenmehrheit angenommen worden war - erneut prüfen zu lassen, um zu einem einstimmigen Beschluss zu gelangen (siehe Dok. BR/50/70, Seite 31, und Dok. BR/51/70, Punkte 32 und 33). In der Folge haben die Delegationen des Vereinigten Königreichs (Dok. BR/GT I/64/70) und Schwedens (Dok. BR/GT I/76/70) sowie das Internationale Patentinstitut (Dok. BR/GT I/75/70) Bemerkungen unterbreitet. 30. Anhand dieser Dokumente wurde die Frage erörtert, ob als Ausführungsbestimmung in bezug auf das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung bei Patentansprüchen verschiedener Kategorien eine so strikte Vorschrift wie die PCT-Regel 13.2 zu wählen ist oder ob man nicht liberalere Verfahren
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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATEITERTEILUNGSVERFAHRINS
- Sekretariat -
Brüssel, den 23. Dezember 1970 BR / 68 / 70
BERICHT
Uber die 4. Sitzung der Untergruppe "Ausfuhrungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 23./27. November 1970)
1. Die Untergruppe "Ausführungsordnung" hat von Montag, den 23., bis Freitag, den 27. November 1970, in Luxemburg unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut français de la propriété industrielle, Herrn FRESSONNET, ihre 4. Sitzung abgehalten.
Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben die OMPI-WIPO und das Internationale Patentinstitut (IIB) an dieser Sitzung teilgenommen (1). (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I. B R / 68 d / 70 zat / MJ / bm
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(2) Si les dispositions du paragraphe 1 ne sont pas observées, l'Office européen des brevets invite l'intéressé à s'y conformer dans un délai à fixer par ledit Office. (3) Si l'intéressé défère en temps utile à l'injonction de l'Office européen des brevets, il garde le bénéfice de la date de la remise du document irrégulier. A défaut, le document est réputé non reçu; cette sanction n'est toutefois pas applicable à la requête en délivrance de brevet européen.
Ad Article 66
Numéro 11
Communications télégraphiques et par téléscripteur dans le cadre de la procédure (1) Les documents produits dans le cadre d'une procédure devant l'Office européen des brevets peuvent, par dérogation aux dispositions des articles ... (numéros 9 et 10 ad article 66), être adressés par télégramme ou télex à l'Office européen des brevets. Toutefois, un document reproduisant le contenu du télégramme ou du télex et répondant aux prescriptions du présent règlement doit être produit dans un délai de deux semaines à compter de la réception dudit télégramme ou télex. (2) Si le document visé au paragraphe 1 n'est pas produit en temps utile, le télégramme ou le télex est réputé non reçu. (3) Les dispositions des paragraphes 1 et 2 ne sont pas applicables aux pièces de la demande de brevet européen.
Ad article 70
Numéro 1
Revendications de catégories différentes
L'article 70 de la Convention doit être entendu comme permettant, notamment, d'inclure dans une même demande de brevet européen: a) outre une revendication indépendante pour un produit, une revendication indépendante pour un procédé sonçu spécialement pour la fabrication de ce produit, et une revendication indépendante pour une utilisation de ce produit, ou b) outre une revendication indépendante pour un procédé, une revendication indépendante pour un dispositif ou moyen spécialement conçu pour la mise en œuvre de ce procédé.
Ad Article 70
Numéro 2
Revendications de la même catégorie
Sous réserve de l'article 70 de la Convention, une dé́nande de brevet européen peut contenir deux ou plusieurs revendications indépendantes de la même catégorie (produit, procédé, dispositif ou utilisation) si, eu égard à l'objet de la demande, celui-ci ne peut être couvert de façon appropriée par une seule revendication.
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(2) Wird Absatz 1 nicht entsprochen, so fordert das Europäische Patentamt den Beteiligten auf, innerhalb einer von Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist den Mangel zu beseitigen. (3) Entspricht der Beteiligte rechtzeitig der Aufforderung des Europäischen Patentamts, so bleibt ihm der Tag des Eingangs des nicht unterzeichneten Schriftstücks erhalten. Entspricht er der Aufforderung nicht rechtzeitig, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen; dies gilt nicht für den Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents.
Zu Artikel 66
Nummer 11
Telegraphische und fernschriftliche Eingaben im Verfahren (1) Die Schriftstücke in einem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt können abweichend von den Artikeln . . . (Nummern 9 und 10 zu Artikel 66) beim Europäischen Patentamt auch telegraphisch oder fernschriftlich eingereicht werden. Innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des Telegramms oder Fernschreibens ist jedoch ein Schriftstück nachzureichen das den Inhalt des Telegramms oder Fernschreibens wiedergibt und den Vorschriften dieser Ausführungsordnung entspricht. (2) Wird das in Absatz 1 genannte Schriftstück nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Telegramm oder das Fernschreiben als nicht eingegangen. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung nicht anzuwenden.
Zu Artikel 70
Nummer 1
Patentansprüche verschiedener Kategorien Artikel 70 des Übereinkommens ist so auszulegen, daß in einer europäischen Patentanmeldung insbesondere enthalten sein können: a) neben einem unabhängigen Patentanspruch für ein Erzeugnis ein unabhängiger Patentanspruch für ein besonders angepaßtes Verfahren zu dessen Herstellung und ein unabhängiger Patentanspruch für eine Verwendung des Erzeugnisses oder b) neben einem unabhängigen Patentanspruch für ein Verfahren ein unabhängiger Patentanspruch für eine Vorrichtung oder ein Mittel, die zur Ausführung des Verfahrens besonders entwickelt wurden.
Zu Artikel 70
Nummer 2
Patentansprüche der gleichen Kategorie Vorbehaltlich Artikel 70 des Übereinkommens können in einer europäischen Patentanmeldung zwei oder mehr unabhängige Patentansprüche der gleichen Kategorie (Erzeugnis, Verfahren, Vorrichtung oder Anwendung) enthalten sein, sofern es mit Rücksicht auf den Gegenstand der Anmeldung nicht zweckmäßig ist, diesen in einem einzigen Anspruch wiederzugeben. (2) Where the provisions of paragraph 1 have not been observed, the European Patent Office shall invite the party concerned to comply therewith within a time limit to be laid down by that Office. (3) If the party concerned complies with the behest of the European Patent Office in good time, he shall retain the benefit of the date of submission of the invalid document. Failing this, the document shall be deemed not to have been received; this sanction, however, shall not apply to the re guest for the grant of a European patent.
Re. Article 66
No. 11
Telegraphic and telex communications during the course of proceedings (1) Documents furnished during the course of proceedings before the European Patent Office may, by way of exception to the provisions of Articles .... (Re. Article 66, Nos. 9 and 10), be sent to the European Patent Office by telegram or telex. However, a document reproducing the contents of such telegram or telex and complying with the requirements of these Regulations must be produced within two weeks as from the receipt of the said telegram or telex. (2) In the event of failure to produce the document referred to in paragraph 1 in good time, the telegram or telex shall be deemed not to have been received. (3) The provisions of paragraphs 1 and 2 shall not be applicable in respect of the documents making up European patent applications.
Re. Article 70
No. 1
Claims in different categories
Article 70 of the Convention shall be construed as permitting, in particular, that one and the same European patent application may include: (a) in addition to an independent claim for a product, an independent claim for a process specially adapted for the manufacture of the product, and an independen claim for a use of the product; or (b) in addition to an independent claim for a process, an independent claim for an apparatus or means specifically designed for carrying out the process.
Re. Article 70
No. 2
Claims in the same category
Subject to Article 70 of the Convention, a European patent application may contain two or more independent claims in the same category (product, process, apparatus or use) where it is not appropriate, having regard to the subject-matter of the application, to cover this subjectmatter by a single claim.
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS
ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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COPRICE, unterstützt von EIRMA, schlug vor, die Buchstaben a und b in einer einzigen Bestimmung zusammenzufassen und somit unabhängige Ansprüche für ein Verfahren, eine Verwendung, eine Vorrichtung und ein Erzeugnis nebeneinander zuzulassen; hilfsweise sollte am Ende des Buchstabens a statt des Wortes "oder" das Wort "und" gesetzt werden.
FICPI trug ganz allgemein Bedenken gegen diese Bestimmung der Ausführungsordnung vor, weil sie ihres Erachtens den Prüfer verleiten könnte, die Einheitlichkeit einer Erfindung nur in den Fällen zu bejahen, in denen die Ansprüche in das hier aufgestellte Schema passen, während es doch auch andere Fälle der Einheitlichkeit geben könne. Andererseits stellte FICPI die Frage, ob die Einheitlichkeit verneint werden könnte, obwohl die aufgestellten Ansprüche dem Schema der Nummer 1 zu Artikel 70 entsprüchen.
Artikel 71 - Offenbarung der Erfindung 69. CNIPA schlug vor, das bisher im Uebereinkommen nicht geregelte Problem der Benutzung eines nicht öffentlich verfügbaren Mikroorganismus in einer Erfindung analog der Empfehlung im. britischen Banks-Report (Nummer 552) zu regeln.
Nummer 1 zu Artikel 71 AO - Zahl der Patentansprüche 70. CNIPA, FICPI und UNEPA möchten in Lbscts 1 klargestellt sehen, dass die Gebühren für die über den 10. Patentanspruch hinausgehenden Ansprüche nur einmal erhoben werden.
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Artikel 69 - Nichtentrichtung der fur die Anmeldung zu entrichtender Gebuhren und fehlende Uebersetzung
65. Zu dem von der UNEPA aufgeworfenen Problem, ob eine Anmeldung in gewissen vom Uebereinkommen genannten Fellen als zuruckgenommen gelten soll oder ob nicht fur die Nachholung von gewissen Handlungen eine Nachfrist gesetzt werden sollte, siehe unten Punkt 73.
Artikel 69 a - Erfindernennung
66. COPRICE vertrat die Auffassung, die Nichtbenennung des Erfinders durfe nur zur Folge haben, dass die Benennung jedes Staats als zuruckgenommen gilt, der die Benennung vorschreibt, nicht aber schlechthin die Fiktion der Zurucknahme der Anmeldung.
67. Im ubrigen siehe die Bemerkungen zu Artikel 17, Punkte 31 bis 33.
Nummer 1 zu Artikel 70 A0 - Patentansprliche verschiedener Kategorien
68. CIFE Musserte den Wunsch, dass diese Bestimmung sowie Nummer 2 zu Artikel 70 nicht zu eng gefasst werden moge, um der Verwaltungspraxis einen gewissen Spielraum zu lassen. So sollten in Nummer 1 zu Artikel 70 im Buchstaben a die Worte "besonders angepasstes" (Verfahren) gestrichen werden und im Buchstaben b am Ende hinzugefugt werden, dass die Einheitlichkeit der Erfindung nicht lediglich deshalb verneint werden könne, weil Erzeugnisse oder Verfahren in solchen Anspruchen nicht aufeinander bezuglich ("go-extensively") definiert seinen.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Marz 1972 BR / 169 / 72
BERICHT
uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil
Anhorung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen sum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)
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diesen. Staat als zuruckgenommen gilt. Es erhebe sich dann die Frage, ob gemäss Artikel 67 Absatz 4, die Benennung aller Mitgliedstaaten der EWG als zurückgenommen zu gelten hat.
Die deutsche Delegation erkannte zwar an, dass sich hier ein Problem stellt, meinte aber, diese Frage sollte zunächst im Rahmen des Zweiten Uebereinkommens geprüft werden; die Delegationen der Staaten, die dem Zweiten Uebereinkommen nicht angehörten, könnten das Problem dann auf der Diplomatischen Konferenz uber das Erste Uebereinkommen zur Sprache bringen.
Abschliessend nahm die Gruppe die Bemerkung der britischen Delegation zur Kenntnis.
Nummer 1 zu Artikel 70 AO - Patentansprüche verschiedener Kategorien 37. Die Gruppe prufte einen Vorschlag der schweizerischen Delegation (Dok. BR/GT I/158/72), die Mög1ichkeiten, unabhängige Patentansprüche verschiedener Kategorien miteinander zu kombinieren, zu erweitern, um dadurch in diesem Bereich den Spielraum zu gewinnen, für den die interessierten Kreise bei ihrer Anhörung eingetreten waren.
Die Gruppe nahm den Vorschlag der schweizerischen Delegation, einen neuen Buchstaben c hinzuzufügen, mit den Stimmen der Mehrheit an.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEURUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brussel, den 13. April 1972 BR/177/72
BERICHT
uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. Marz 1972 in Luxemburg
1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.
Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Benthem, zusammen.
Die Arbeitseqgebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiedergegeben.
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Zu Artikel 70
Nummer 1 Patentansprüche verschiedener Kategorien
Artikel 70 des Uebereinkommens ist so auszulegen, dass in einer europäischen Patentanmeldung insbesondere enthalten sein können: a) neben einem unabhängigen Patentanspruch für ein Erzeugnis ein unabhängiger Patentanspruch für ein besonders angepasstes Verfahren zu dessen Herstellung und einem unabhängigen Patentanspruch für eine Verwendung des Erzeugnisses, oder b) neben einem unabhängigen Patentanspruch für ein Verfahren ein unabhängiger Patentanspruch für eine Vorrichtung oder ein Mittel, die zur Ausführung des Verfahrens besonders entwickelt wurden, oder (c) neben einem unabhängigen Patentanspruch für ein Erzeugnis ein unabhängiger Patentanspruch für ein besonders angepasstes Verfahren zu dessen Herstellung und ein unabhängiger Patentanspruch für eine Vorrichtung oder ein Mittel, die zur Ausführung des Verfahrens besonders entwickelt wurden.
Bemerkung:
Der in eckige Klammern gesetzte Absatz ist in der Regel 13.2 der PCT-Verfahrensregelung nicht enthalten. Diese verbietet jedoch nicht, für die Einheitlichkeit liberalere Vorschriften anzuwenden.
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REGIERUNGSKONFERENZ UERER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Briissel, den 16. Februar 1971 BR/90/71
ERSTER VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG ZUM UEBEREINKOMMEN UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
-Stand vom 29.januar 1971 -
BR/90 d/71
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wie moglich Gebrauch machen wurden, um die Zahlung von Gebuhren zu ungehen. Andere Delegationen teilten diesen Standpunkt nicht; ihrer Ansicht nach bote eine genaue Vorschrift den Vorteil, dass fur den Anmelder eine eindeutige Situation geschaffen wird und dass lange Diskussionen zwischen dem Anmelder und dem Europaischen Patentamt uber die Einheitlichkeit der Erfindung vermieden werden.
Nummer 2 zu Artikel 70 (Patentanspruche der gleichen Kategorie) 174. Die Konferenz beschloss, diese Bestimmung zu andern und sich dabei enger an Regel 13.3 der PCT-Verfahrensregelung anzulehnen, um dadurch die Einreichung unabhängiger Patentanspruche der gleichen Kategorie in gewisser Weise einzuschranken. Eine solche Einreichung soll nur dann gestattet sein, wenn es nicht moglich ist, den Gegenstand der Anmeldung in einen einzigen Patentanspruch zu kleiden.
Nummer 1 zu Artikel 79 (Bericht uber den Stand der Technik) 175. Die österreichische Delegation ausserte den Wunsch, Aufschlusse uber die derzeitige Dokumentation des Internationalen Patentinstituts und uber die Absichten dieser Institution in bezug auf die spatero Erweiterung seiner Dokumentation zu erhalten.
Diese Frage wurde zuruckgestellt, da diesbezugliche Angaben in dem Bericht enthalten sein werden, den das IIB der Konferenz unterbreiten will (siehe Punkt 42).
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172. Die Konferenz beschloss, Absatz 1 wegen seiner Wichtigkeit als Artikel 71 a (1) in das Uebereinkommen selbst zu ubernehmen.
173. Die Konferenz erörterte eingehend die Frage der Einheitlichkeit der Erfindung anhand eines Vorschlags der britischen Belegation. Dieser Vorschlag ging dahin, den in eckigen Elanmern stehenden Buchstaben c zu streichen; nach dieser Bestimmung gilt die Einheitlichkeit der Erfindung als gegeben, wenn ein erster Patentanspruch fur ein Erzeugnis, ein zweiter fur ein Verfahren zu dessen Herstellung und ein dritter fur ein Mittel, das zur Ausfuhrung des Verfahrens entwickelt wurde, vorliegen.
Die Konferenz beschloss, den Buchstaben c zu streichen. In der Aussprache wurde hervorgehoben, diese Bestimmung sei zwar in Regel 13.2 der POT-Verfahrensregelung nicht enthalten, aber die Verfahrensregelung verbiete nicht, in dieser Frage liberalere Vorschriften anzuwenden. Mehrere Delegationen waren damit einverstanden, dass das Europäische Patentamt in bezug auf die Einheitlichkeit der Erfindung eine liberalere Haltung einnimmt. Einige Delegationen zogen jedoch vor, es dem Patentamt zu uberlassen, wie es in dieser Frage seine Entsoheidungspraxis entwickelt. Wurde das Patentamt durch eine Vorschrift festgelegt, so könnten sich Missbräuche durch die Anmelder ergeben, die von der Möglichkeit des Buchstabens c soweit (1) Dok. BR/121/71, Seite 3
BR/125 d/71 zat/MP/K/cs
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REGIFRUNGSTONFERRTE UBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brussel, den 7. Juli 1971 BR/125/71
+Acid. 1 (10.10.60)
BERICHT
uber die
4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Ein- führung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)
BR/125 d/71 zat/KW/E/cs
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a) outre une revendication indépendante pour un produit, une revendication indépendante pour un procédé conçu spécialement pour la fabrication de ce produit, et une revendication indépendante pour une utilisation de ce produit, ou b) outre une revendication indépendante pour un procédé, une revendication indépendante pour un dispositif ou moyen spécialement conçu pour la mise en cuvre de ce procédé, ou c) outre une revendication indépendante pour un produit, une revendication indépendante pour un procédé conçu spécialement pour la fabrication de ce produit et une revendication indépendante pour un dispositif ou moyen spécialement conçu pour la mise en œuvre de ce procédé.
Cf. les articles 76 (Conditions auxquelles doit satisfaire la demande de brevet européen) et 80 (Unité d'invention)
Règle 31
Revendications donnant lieu au paiement de taxes (1) Si une demande de brevet européen comporte plus de dix revendications lorsqu'elle est déposée, une taxe de revendication doit être acquittée pour toute revendication en sus de la dixième. Les taxes de revendication doivent être acquittées au plus tard à l'expiration d'un délai d'un mois à compter du dépôt de la demande. (2) Les dispositions du premier paragraphe sont applicables dans le cas où, à la date de la notification de la division d'examen prévue à la règle 52 , paragraphe 4 , la demande de brevet européen, soit comporte un nombre de revendications donnant lieu au paiement de taxes supérieur au nombre de revendications qu'elle comportait lors de son dépôt, soit comporte pour la première fois à ladite date un nombre de revendications excédant dix. Les taxes de revendication exigibles à la date de cette notification sont acquittées dans le délai prescrit par la disposition précitée. (3) En cas de défaut de paiement dans les délais de la taxe de revendication afférente à une revendication, le demandeur est réputé avoir abandonné cette revendication. Toute taxe de revendication exigible et acquittée n'est pas remboursée.
Cf. l'article 76 (Conditions auxquelles doit satisfaire la demande de brevet européen)
Règle 32 Forme des dessins (1) La surface utile des feuilles contenant les dessins ne doit pas excéder 26,2 cm× 17 cm. Il ne doit pas être laissé de cadre autour de la surface utile de ces feuilles ou autour de leur surface utilisée. Les marges minimales sont les suivantes: marge du haut: 2,5 cm marge de gauche: 2,5 cm marge de droite: 1,5 cm marge du bas: 1 cm
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a) neben einem unabhängigen Patentanspruch für ein Erzeugnis ein unabhängiger Patentanspruch für ein besonders angepaBtes Verfahren zu dessen Herstellung und ein unabhängiger Patentanspruch für eine Verwendung des Erzeugnisses oder b) neben einem unabhängigen Patentanspruch für ein Verfahren ein unabhängiger Patentanspruch für eine Vorrichtung oder ein Mittel, die zur Ausführung des Verfahrens besonders entwickelt wurden, oder c) neben einem unabhängigen Patentanspruch für ein Erzeugnis ein unabhăngiger Patentanspruch für ein besonders angepaBtes Verfahren zu dessen Herstellung und ein unabhängiger Patentanspruch für eine Vorrichtung oder ein Mittel, die zur Ausführung des Verfahrens besonders entwickelt wurden.
Vgl. Artikel 76 (Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung) und 80 (Einheitlichkeit der Erfindung)
Regel 31
Gebührenpflichtige Patentansprüche (1) Enthält eine europäische Patentanmeldung bei der Einreichung mehr als zehn Patentansprüche, so ist für jeden weiteren Patentanspruch eine Anspruchsgebühr zu entrichten. Die Anspruchsgebühren sind bis zum Ablauf eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu entrichten. (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die europäische Patentanmeldung zum Zeitpunkt der Mitteilung der Prüfungsabteilung nach Regel 52 Absatz 4 mehr gebührenpflichtige Patentansprüche als bei ihrer Einreichung oder erst zu diesem Zeitpunkt mehr als zehn Patentansprüche enthält. Anspruchsgebühren, die zum Zeitpunkt dieser Mitteilung fällig werden, sind innerhalb der in der genannten Vorschrift vorgeschriebenen Frist zu entrichten. (3) Wird die Anspruchsgebühr für einen Patentanspruch nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf diesen Patentanspruch. Eine fällig gewordene Anspruchsgebühr, die entrichtet worden ist, wird nicht zurückgezahlt.
Vgl. Artikel 76 (Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung)
Regel 32
Form der Zeichnungen (1) Auf Blättern, die Zeichnungen enthalten, darf die benutzte Fläche 26,2 cm mal 17 cm nicht überschreiten. Die Blätter dürfen keine Umrahmungen um die benutzbare oder benutzte Fläche aufweisen. Die Mindestränder sind folgende: Oberer Rand: 2,5 cm Linker Seitenrand: 2,5 cm Rechter Seitenrand: 1,5 cm Unterer Rand: 1 cm (a) in addition to an independent claim for a product, an independent claim for a process specially adapted for the manufacture of the product, and an independent claim for a use of the product; or (b) in addition to an independent claim for a process, an independent claim for an apparatus or means specifically designed for carrying out the process; or (c) in addition to an independent claim for a product, an independent claim for a process specially adapted for the manufacture of the product, and an independent claim for an apparatus or means specifically designed for carrying out the process.
Cf. Articles 76 (Requircments of the European patent application) and 80 (Unity of invention)
Rule 31
Claims incurring fees
(1) Any European patent application comprising more than ten claims at the time of filing shall, in respect of each claim over and above that number, incur payment of a claims fee. The claims fee shall be payable within one month after the filing of the application. (2) Paragraph 1 shall apply mutatis mutandis where the European patent application comprises more claims incurring fees at the date of the communication of the Examining Division made in accordance with Rule 52, paragraph 4, than at the time of filing, or where it comprises more than ten claims at that date only. The claims fee incurred at the date of that communication shall be payable within the period laid down in that provision. (3) If the claims fee for any claim is not paid in due time, the claim concerned shall be deemed to be abandoned. No claims fee duly paid shall be refunded.
Cf. Article 76 (Requiements of the European patent application)
Rule 32
Form of the drawings (1) On sheets containing drawings, the usable surface area shall not exceed 26.2 cm× 17 cm. These sheets shall not contain frames round the usable or used surface. The minimum margins shall be as follows:
| top | 2.5 cm |
|---|---|
| left side | 2.5 cm |
| right side | 1.5 cm |
| bottom | 1 cm |
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b) une partie caractérisante précédée des expressions «caractérisé en» ou «caractérisé par» et exposant les caractéristiques techniques qui, en liaison avec les caractéristiques indiquées sous a), sont celles pour lesquelles la protection est recherchée. (2) Sous réserve des dispositions de l'article 80, une demande de brevet européen peut contenir plusieurs revendications indépendantes de la même catégorie (produit, procédé, dispositif ou utilisation) si l'objet de la demande ne peut être couvert de façon appropriée par une seule revendication. (3) Toute revendication énonçant les caractéristiques essentielles de l'invention peut être suivie d'une ou de plusieurs revendications concernant des modes particuliers de réalisation de cette invention. (4) Toute revendication qui contient toutes les caractéristiques d'une autre revendication (revendication dépendante) doit comporter, si possible dans le préambule, une référence à cette autre revendication et préciser les caractéristiques additionnelles pour lesquelles la protection est recherchée. Une revendication dépendante est également autorisée lorsque la revendication à laquelle elle se réfère directement est elle-même une revendication dépendante. Toutes les revendications dépendantes qui se réfèrent à une revendication antérieure unique ou à plusieurs revendications antérieures doivent, dans toute la mesure du possible, être groupées de la façon la plus appropriée. (5) Le nombre des revendications doit être raisonnable, compte tenu de la nature de l'invention dont la protection est recherchée. S'il existe plusieurs revendications, elles doivent être numérotées de façon continue en chiffres arabes. (6) Les revendications ne doivent pas, sauf en cas d'absolue nécessité, se fonder, pour ce qui concerne les caractéristiques techniques de l'invention, sur des références à la description ou aux dessins; en particulier, elles ne doivent pas se fonder sur des références telles que: «. . . comme décrit dans la partie . . . de la description» ou «comme illustré dans la figure . . . des dessins». (7) Si la demande de brevet européen contient des dessins, les caractéristiques techniques mentionnées dans les revendications doivent en principe, si la compréhension de la revendication s'en trouve facilitée, être suivies de signes de référence à ces caractéristiques, mis entre parenthèses. Les signes de référence ne sauraient être interprétés comme une limitation de la revendication.
[^0]Règle 30 Revendications de catégories différentes L'article 80 doit être entendu comme permettant notamment d'inclure dans une même demande de brevet européen:
[^0]: Cf. les articles 76 (Conditions auxquelles doit satisfaire la demande de brevet européen), 80 (Unité d'invention) et 82 (Revendications)
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b) einen kennzeichnender Teil, der durch die Worie .dadurch gekennzeichnet" oder ,,gekennzeichnet durch" eingeleitet wird und die technischen Merkmale bereichnet, für die in Verbindung mit den unter Buchstabe a angegebenen Merkmalen Schutz begehrt wird. (2) Vorbehaltlich Artikel 80 Lönnen in einer europäischen Patentanmeldung zwei oder mehr unabhängige Patentansprüche der gleichen Kategorie (Erzeugnis, Verfahren, Vorrichtung oder Verwendung) enthalten sein, sofern es mit Rücksicht auf den Gegenstand der Anmeldung nicht zweckmäßig ist, diesen in einem einzigen Anspruch wiederzugeben. (3) Zu jedem Patentanspruch, der die wesentlichen Merkmale der Erfindung wiedergibt, können ein oder mehrere Patentansprüche aufgestellt werden, die sich auf besondere Ausführungsarten dieser Erfindung beziehen. (4) Jeder Patentanspruch, der alle Merkmale eines anderen Patentanspruchs enthält (abhängiger Patentanspruch), hat, wenn möglich in seiner Einleitung, eine Bezugnahme auf den anderen Patentanspruch zu enthalten und nachfolgend die zusätzlichen Merkmale anzugeben, für die Schutz begehrt wird. Ein abhängiger Patentanspruch ist auch zulässig, wenn der Patentanspruch, auf den er sich unmittelbar bezieht, selbst ein abhängiger Patentanspruch ist. Alle abhängigen Patentai -prüche, die sich auf einen oder mehrere vorangehende F. entansprüche beziehen, sind soweit wie möglich und auf die zweckmäßigste Weise zusammenzufassen. (5) Die Anzahl der Patentansprüche hat sich bei Berücksichtigung der Art der beanspruchten Erfindung in vertretbaren Grenzen zu halten. Mehrere Patentansprüche sind fortlaufend mit arabischen Zahlen zu numerieren. (6) Die Patentansprüche dürfen sich, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die technischen Merkmale der Erfindung nicht auf Bezugnahmen auf die Beschreibung oder die Zeichnungen stützen. Sie dürfen sich insbesondere nicht auf Hinweise stützen wie: ,wie beschrieben in Teil . . . der Beschreibung" oder ,wie in Abbildung . . . der Zeichnung dargestellt". (7) Sind der europäischen Patentan=eldung Zeichnungen beigefügt, so sollen die in der. Patentansprüchen genannten technischen Merkmale mit Bezugszeichen, die auf diese Merkmale hinweisen, versehen werden, wenn dies das Verständnis des Patentanspruchs erleichtert; die Bezugszeichen sind in Klammern zu setzen. Die Bezugszeichen dürfen nicht zu einer einschränkenden Auslegung des Patentanspruchs herangezogen werden.
[^0]Regel 30 Patentansprüche verschiedener Kategorien Artikel 80 ist so auszulegen, dab in einer europäischen Patentanmeldung insbesondere enthalten sein können: (b) a characterisung portion - preceded by the expression "characterised in that" or "charactersed by" - stating the technical features which, in combination with the features stated in sub-paragraph (a), it is desired to protect. (2) Subject to Article 80, a European patent application may contain two or more independent claims in the same category (product, process, apparatus or use) where it is not appropriate, having regard to the subject-matter of the application, to cover this subjectmatter by a single claim. (3) Any claim stating the essential features of an invention may be followed by one or more claims concerning particular embodiments of that invention. (4) Any claim which includes all the features of an. other claim (dependent claim) shall contain, if possible at the beginning, a reference to the other claim and then state the additional features which it is desired to protect. A dependent claim shall also be admissible where the claim it directly refers to is itself a dependent claim. All dependent claims referring back to a sity: previous claim, and all dependent claims referring back to several previous claims, shall be grouped together to the extent and in the most appropriate way possible. (5) The number of the claims shall be reasonable in consideration of the nature of the invention claimed. If there are several claims, they shall be numbered consecutively in arabic numerals. (6) Claims shall not, except where absolutely necessary, rely, in respect of the technical features of the invention, on references to the description or drawings. In particular, they shall ne" rely on such references as: "adescribed in part . . . of the description", or "as illustrated in figure . . . of the drawings". (7) If the European patent application contains drawings, the technical features mentioned in the claims shall preferably, if the intelligibility of the claim can thereby be increased, be followed by reference signs relating to these features and placed between parentheses. These reference signs shall not be construed as limiting the claim.
[^1] [^0]: Vgl. Artikel 76 (Erfordernis): der europaischen Patenianmeldung), 80 (Einheitlichkelt der Erfindung) und 82 (Patentanspruchs)
[^1]: Cf. Articles 76 (Requirements of the European patent applica tion), 80 (Unity of invention) and 82 (The claims.
[^1]: Rule 30
Claims in different categories Article 80 shall be construed as permitting in particular that one and the same European patent applicator may include:
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PREPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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être modifiée. Les modifications souhaitées sont expliquées à l'annexe 3.
Règle 30 a) 35 Il est proposé de supprimer les mots «conçu spécialement».
Règle 40
36 Il est souhaitable d'améliorer la règle 40 de manière à ce qu'elle ne contienne pas de référence à l'ensemble de la règle 36 (1). En effet, pour sa part, la règle 36 (1) se réfère à des dispositions qui vont au delà de simples dispositions de forme.
Règle 41
37 Il y a lieu d'accorder une plus grande liberté pour la correction des indications de priorité, c'est-à-dire que le demandeur devrait disposer d'un délai de deux mois pour remédier aux irrégularités.
Règle 70 (2)
38 Il est indispensable que l'Office européen des brevets communique à la personne intéressée s'il a donné suite à sa demande, pour qu'elle puisse verser la taxe de poursuite de la procédure.
Règle 99 (3)
39 L'U.N.I.C.E. considère que la convention doit comporter une disposition stipulant que tous les services concernés sont tenus de respecter le principe du secret.
ANNEXE 1
40 Proposition d'une nouvelle rédaction de l'article 162
- Mandataires agréés pendant une période transitoire
(1) Durant une période transitoire, dont le terme est fixé par le Conseil d'administration, et par dérogation à l'article 134, paragraphe 2, peut être inscrite sur la liste des mandataires agréés, toute personne physique qui remplit les conditions suivantes: a) avoir son domicile professionnel ou son emploi sur le territoire de l'un des Etats contractants;
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abgeändert werden sollte. Die gewünschten Änderungen sind in der Anlage 3 erläutert.
Regel 30 (a)
35 Es wird vorgeschlagen, die Worte „besonders angepaBtes" zu streichen.
Regel 40
36 Es ist wünschenswert, die Regel 40 so zu verbessern, daß sie keine Bezugnahme auf die gesamte Regel 36 (1) enthält. Die Regel 36 (1) nimmt ihrerseits nämlich Bezug auf Vorschriften, die den Bereich der reinen Formvorschriften überschreiten.
Regel 41
37 Es besteht Anlaß, eine größere Freiheit für die Korrektur der Prioritätsangaben einzuräumen, d.h. der Anmelder sollte eine Frist von zwei Monaten haben, um solche Korrekturen vornehmen zu können.
Regel 70 (2)
38 Es ist unumgänglich, daß das Europäische Patentamt dem Betroffenen mitteilt, ob es seinem Antrag stattgegeben hat, damit er die Weiterbehandlungsgebühr entrichten kann.
Regel 99 (3)
39 Die U.N.I.C.E. ist der Auffassung, daß das Abkommen eine Vorschrift enthalten sollte, die alle betroffenen Dienststellen verpflichtet, den Grundsatz der Geheimhaltung zu befolgen. amended. The amendments desired are set forth in Annex 3.
Rule 30(a)
35 It is proposed that the words "specially adapted" be deleted.
Rule 40
36 The wording of Rule 40 should be improved so that it does not refer to the whole of Rule 36, paragraph 1, since the latter refers to provisions which go beyond simple physical requirements.
Rule 41
37 Greater freedom should be granted as concerns the correction of statements as to priority, i.e. applicants should be allowed two months in which to remedy deficiencies.
Rule 70, paragraph 2
38 The European Patent Office must inform the person concerned of whether it has complied with his request so that he may pay the fee for further processing.
Rule 99, paragraph 3
39 UNICE considers that the Convention should include a provision laying down that all the departments concerned must observe the principle of confidentiality.
ANLAGE 1
40 Vorschlag für eine Neufassung des Artikels 162 „Zugelassene Vertreter während einer Übergangszeit (1) Während einer Übergangszeit, deren Ende der Verwaltungsrat bestimmt, kann in Abweichung von Artikel 134 Absatz 2 in die Liste der zugelassenen Vertreter jede natürliche Person eingetragen werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) Die Person muß ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz im Gebiet eines Vertragsstaats haben;
ANNEX 1
40 Proposal for a new text for Article 162 "Professional representatives during a transitional period (1) During a transitional period, the expiry of which shall be determined by the Administrative Council, notwithstanding the provisions of Article 134, paragraph 2, any natural person who fulfils the following conditions may be entered on the list of professional representatives: (a) he must have his place of business or employ-
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STELLUNGNAHME DER
UNICE
Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft
COMMENTS BY
UNICE
Union des Industries de la Communauté européenne
PRISE DE POSITION DE
L'UNICE
Union des Industries de la Communauté européenne
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN
zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS
on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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La rédaction actuelle «... indiquer en outre, le cas échéant, les avantages apportés . . .s, au cas où elle serait interprétée d'une manière exhaustive, serait abusive; il est souhaitable que l'exigence soit limitée à l'indication de certains avantages.
22 Article 80, règle 30 Il est suggéré de supprimer l'expression «spécialement conçu», qui apparait comme une exigence non fondée.
23 Article 86 par. 3 Il est souhaitable de préciser que des priorités multiples peuvent être revendiquées non seulement pour une même demande mais aussi pour une même revendication de cette demande.
24 Article 90, règle 41 par. 2 L'exigence abusive selon cette règle devrait être remplacée par la faculté d'indiquer les priorités revendiquées ou de corriger les indications relatives à celles-ci dans un délai limité après le dépôt de la demande.
25 Article 92, règles 49, 50 et 52 Il est fait remarquer qu'aucune disposition n'est prévue expressément en ce qui concerne le retrait d'une demande, bien que le droit à ce retrait soit implicite dans la règle 49 , par. 2.
D'autre part, la disposition suivant la règle 50 par. 3 est, aux vues de la FEMIPI, si essentielle qu'elle devrait être insérée dans l'article 92.
26 Article 97 Il est recommandé que le fascicule du brevet mentionne également les documents cités par les examinateurs au cours de la procédure.
27 Article 104 Il est suggéré que le tiers, mis en demeure par le breveté et ayant introduit une action déclaratoire visant à faire dire qu'il n'y a pas de contrefaçon, ait les mêmes droits que le contrefacteur intervenant.
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21 Artikel 76, Regel 27 Absatz 1d Die derzeitige Formulierung ,... außerdem sind gegebenenfalls die vorteilhaften Wirkungen ... anzugeben" wäre bei erschöpfender Auslegung unangemessen; es ist wünschenswert, diese Auflage auf die Angabe einiger vorteilhafter Wirkungen zu beschränken.
22 Artikel 80, Regel 30 Es wird vorgeschlagen, die Worte „besonders angepaBtes" zu streichen, da diese Forderung unbegründet erscheint.
23 Artikel 86 Absatz 3 Es sollte klargestellt werden, daß nicht nur für ein und dieselbe Anmeldung, sondern auch für ein und denselben Patentanspruch dieser Anmeldung mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden können.
24 Artikel 90, Regel 41 Absatz 2 Die in dieser Regel enthaltene unangemessene Auflage sollte durch die Möglichkeit ersetzt werden, innerhalb einer begrenzten Frist nach der Einreichung der Anmeldung die beanspruchten Prioritäten anzugeben oder die sich hierauf beziehenden Angaben zu berichtigen.
25 Artikel 92, Regeln 49, 50 und 52 Es wird festgestellt, daß für die Rücknahme einer Anmeldung keine Bestimmung eigens vorgesehen ist, obwohl sich das Recht hierzu aus der Regel 49 Absatz 2 ergibt.
Die Bestimmung in Regel 50 Absatz 3 ist nach Ansicht des FEMIPI so wichtig, daß sie in Artikel 92 aufgenommen werden sollte.
26 Artikel 97 Es wird empfohlen, in der Patentschrift auch die von den Prüfern im Verlauf des Verfahrens genannten Unterlagen aufzuführen.
27 Artikel 104 Es wird vorgeschlagen, dem Dritten, der vom Patentinhaber eine Aufforderung zur Unterlassung erhalten und eine Klage zur Feststellung eingereicht hat, daß keine Patentverletzung vorliegt, dieselben Rechte eingeräumt werden wie dem beitretenden Patentverletzer.
21 Article 76; Rule 27, paragraph 1(d) The present wording "... and state the advantageous effects, if any, of ..." would, if interpreted as requiring an exhaustive list, be much too excessive; this provision should be limited to a requirement for certain advantageous effects to be specified.
22 Article 80; Rule 30 It is suggested that the phrase "specifically designed" should be deleted since it would seem to constitute an unjustified requirement.
23 Article 86, paragraph 3 It should be stated that multiple priorities may be claimed not only in respect of one and the same application but also in respect of one and the same claim of that application.
24 Article 90; Rule 41, paragraph 2 The excessive requirement laid down under this Rule should be replaced by the possibility of indicating the priorities claimed or of correcting statements concerning the latter within a specific period from the filing of the application.
25 Article 92; Rules 49, 50 and 52 It is pointed out that there is no express provision relating to the withdrawal of an application, although the right to withdrawal is implicit in Rule 49, paragraph 2. In addition, the provision of Rule 50, paragraph 3, is of such great importance in the view of FEMIPI, that it should be inserted in Article 92.
26 Article 97 It is recommended that the patent specification should also mention the documents cited by the examiners during the procedure.
27 Article 104 It is suggested that any third party against whom a suit is brought by the patentee and who has filed a declaratory action to confirm that there has been no infringement, should have the same rights as the intervening infringer.
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STELLUNGNAHME DES
FEMIPI
Europäischer Verband der Industrie-Patentingenieure
COMMENTS BY
FEMIPI European Federation of Agents of Industry in Industrial Property
PRISE DE POSITION DE LA
FEMIPI Fédération européenne des mandataires de l'industrie en propriété industrielle
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à la condition que les Etats en faisant usage mettent ladite période provisoire à profit pour prendre toutes mesures économiques et juridiques propres à leur permettre au bout de ladite période de rejoindre les Etats acceptant dés l'origine le droit commun.
Selon les prévisions actuelles des experts au sujet de l'entrée en vigueur du brevet européen le délai de dix ans, actuellement prévu, aurait pour conséquence de laisser subsister en Europe occidentale une hétérogénéité du champ de la brevetabilité jusqu'en 1986 au moins. Un tel délai paraît tout à fait excessif compte tenu du désir exprimé par ces mêmes Etats européens, qui voudraient obtenir sa prolongation, de s'associer, voire d'adhérer au Marché Commun dans les prochaines années.
Il est suggéré que leur attention soit attirée sur la contradiction entre tout projet d'association ou d'adhésion au Marché Commun, et le refus d'accepter dans les mêmes délais pour le champ de la brevetabilité la même étendue qu'à l'intérieur de la Communauté Economique Européenne.
En conséquence il est demandé que le délai pendant lequel des réserves peuvent être faites ne dépasse pas 5 ans à compter de l'entrée en vigueur de la convention, "ou s'agissant d'un problème économique sans lien direct avec la date d'entrée en vigueur de la convention, il est demandé de préférence que toutes réserves concernant le champ de la brevetabilité et la durée des brevets viennent à expiration au plus tard le 31 Décembre 1980.
Règle 30 - Revendications de catégories différentes
11 Le CIFE se félicite qu'il soit explicitement prévu par cette règle qu'on peut inclure dans une même demande de brevet européen le procédé de fabrication du produit faisant l'objet de la revendication principale de même que les moyens pour la mise en œuvre du procédé ou réciproquement, mais il estime non fondée l'exigence selon laquelle il devrait s'agir d'un procédé «conçu spécialement» pour la fabrication du produit ou d'un dispositif «spécialement conçu» pour la mise en œuvre du procédé et demande la suppression des expressions «spécialement conçu» et «conçu spécialement».
Page 36
Ausnahme unter der Bedingung in Aussicht genommen werden, daß die Staaten, die davon Gebrauch machen, diese Ubergangszeit dazu nutzen, alle.geeigneten wirtschaftlichen und rechtlichen MaBnahmen zu ergreifen, um sich nach diesem Zeitraum den Staaten anschlieBen zu können, die von Anfang an das gemeinsame Recht akzeptieren.
Nach den derzeitigen Vorausschätzungen der Sachverständigen in bezug auf das Inkrafttreten des europäischen Patentübereinkommens hätte die gegenwärtig vorgesehene Frist von 10 Jahren zur Folge, dab bis mindestens 1986 in Westeuropa unterschiedliche Regelungen für den Bereich der Patentierbarkeit gelten würden. Eine solche Frist erscheint als viel zu lang, zumal dieselben europäischen Staaten, die für ihre Verlängerung eintreten, den Wunsch geäußert haben, in den nächsten Jahren mit dem Gemeinsamen Markt eine Assoziation einzugehen oder ihm sogar beizutreten.
Diese Staaten sollten darauf hingewiesen werden, daB es wadersprüchlich wäre, sich mit dem Gemeinsamen Markt zu assoziieren oder ihm beitreten zu wollen, und sich gleichzeitig zu weigern, innerhalb dieses Zeitraums die Patentierbarkeit in dem Umfang, wie sie innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt, anzuerkennen.
Es wird daher beantragt, daB entweder Vorbehalte nur innerhalb von 5 Jahren, gerechnet vom Inkrafttreten des Übereinkommens an, eingelegt werden dürfen, oder daB alle Vorbehalte zur Patentierbarkeit und zur Laufzeit der Patente spätestens am 31. Dezember 1980 auslaufen müssen; da es sich um ein wirtschaftliches Problem ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens handelt, verdient die letztgenannte Lösung den Vorzug.
Regel 30 - Patentansprüche verschiedener Kategorien
11 CIFE begrüßt es, wenn diese Regel ausdrücklich bestimmt, daB in einer europäischen Patentanmeldung neben dem Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses, auf das sich der Hauptpatentanspruch bezieht, die Mittel zur Ausführung des Verfahrens oder umgekehrt - enthalten sein können; CIFE hält aber das Erfordernis, wonach es sich um ein zur Herstellung des Erzeugnisses ,,besonders angepaBtes" Verfahren oder um eine zur Ausführung des Verfahrens ,,besonders entwickelte" Vorrichtung handeln muß, nicht für gerechtfertigt und beantragt, die Worte ,,besonders angepaBtes" und ,,besonders entwickelt" zu streichen. period to join the States which from the start accept the common principle.
According to the present forecast of experts concerning the entry into force of the European patent, the period of ten years now planned would have as a consequence that patentability remains heterogeneous in Western Europe until 1986 at the earliest. This seems excessively long, if one considers that the same European States that would like to have the period extended have expressed their desire to associate with or even to become members of the Common Market in the next few years.
It is suggested to draw their attention to the contradiction between plans to associate with or to join the Common Market on the one hand, and the refusal to accept at the same time the same field of patentability as within the European Economic Community, on the other hand.
It is therefore requested that the period for which reservations may be made may not extend for more than 5 years from the entry into force of the Convention. Alternatively, since the matter is an economic problem that does not bear a direct relation to the date of entry into force of the Convention, preference would go to a solution where any reservations as to patentability and the life of the patent expire on 31 December 1980 at the latest.
Rule 30 - Claims in different categories
11 CEIF welcomes that this Rule explicitly provides that the same European patent application may include the manufacturing process of the product that is the object of the principal claim as well as the means for carrying out the process or vice-versa. CEIF however thinks that there is no justification for the requirement that the process has to be "specially adapted" for the manufacture of the product, or that the apparatus of means has to be "specifically designed" for carrying out the process, and consequently CEIF asked for the deletion of the words "specially adapted" and "specifically designed".
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Original: Französisch French (1) Français
STELLUNGNAHME DES
CIFE
Rat der Europäischen Industrieverbände
COMMENTS BY
CEIF
Council of European Industrial Federations
PRISE DE POSITION DU
CIFE Conseil des fédérations industrielles d'Europe
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Regel 30
Patentansprüche verschiedener Kategorien 182 Artikel๙ ist so auszulegen, daß in einer europäischen Patentanmeldung insbesondere enthalten sein können: a) neben einem unabhängigen Patentanspruch für ein Erzeugnis ein unabhängiger Patentanspruch für ein besonders angepaßtes Verfahren zu dessen Herstellung und ein unabhängiger Patentanspruch für eine Verwendung des Erzeugnisses oder b) neben einem unabhängigen Patentanspruch für ein Verfahren ein unabhängiger Patentanspruch für eine Vorrichtung oder ein Mittel, die zur Ausführung des Verfahrens besonders entwickelt wurden, oder c) neben einem unabhängigen Patentanspruch für ein Erzeugnis ein unabhängiger Patentanspruch für ein besonders angepaßtes Verfahren zu dessen Herstellung und ein unabhängiger Patentanspruch für eine Vorrichtung oder ein Mittel, die zur Ausführung des Verfahrens besonders entwickelt wurden.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAIIRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M / 146 / R 9 Original: Deutsch/Englisch/Fransönich
KONFERENZ DOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Ausführungsordnung : Regel 27 bis 53
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(vgl. Nr. 145). 2198. Nach Dafürhalten der jugoslawischen Delegation wäre es nicht angebracht, für diesen besonderen Fall von dem Beschluß abzugehen, der zu Artikel 67 gefaßt worden sei. Sie wiederhole, daß es sich ihres Erachtens um Vorschriften handele, die das Verfahren vor den Gerichten der Vertragsstaaten betrafen und nicht im Übereinkommen oder in der Ausführungsordnung geregelt werden sollten (vgl. Nr. 143). 2199. Der Vorsitzende macht darauf aufmerksam, daß bei Einführung einer Regelung zur Umkehr der Beweislast die Maximallösung auf das Verfahrensrecht erweitert würde und das vorgesehene Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften geändert werden müßte. 2200. Die schweizerische Delegation stellt klar, daß die Umkehr der Beweislast nur für Fälle neuer Mikroörganismen gelten sollte. 2201. Anschließend stimmt der Hauptausschuß über folgende Frage ab: Soll, falls jemand, der von einer hinterlegten Kultur eine Probe erhalten hat, ein Erzeugnis herstellt oder verkauft, das mit Hilfe der Probe hergestellt werden konnte, das hergestellte Erzeugnis bis zum Beweis des Gegenteils als unter Verwendung dieser Probe hergestellt gelten? 6 Delegationen bejahen diese Frage, 10 Delegationen verneinen sie.
Regel 29 - Form und Inhalt der Patentansprüche
2202. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zum Eingang des Absatzes 1 (Dok. M/11 Nr. 35). 2203. Die niederländische Delegation schlägt vor, in Absatz 6 eine Ausnahme für chemische und mathematische Formeln und für Tabellen zu machen (Dok. M/52/I/II/III, Seite 28 Nr. 5). 2204. Der Hauptausschuß überweist diesen Vorschlag der Arbeitsgruppe zur Prüfung, die ihn jedoch nicht billigt.
Regel 30 - Patentansprüche verschiedener Kategorien
2205. Die Delegation der UNICE regt an, in den Buchstaben a und c die Worte „besonders angepaßtes" zu streichen. Diese Worte seien für einen Fachmann auf dem Gebiet der Chemie schwer verständlich und könnten zu unnötigen Diskussionen mit der Prüfungsabteilung führen. 2206. Die österreichische und schweizerische Delegation unterstützen diese Anregung. 2207. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Schwedens und des Vereinigten Königreichs sprechen sich gegen eine solche Änderung aus.
Die schwedische Delegation macht darauf aufmerksam, daß die jetzige Fassung dem PCT entspreche und die beanstandeten Worte ausdrücken sollten, daß hinter den beiden Ansprüchen ein einheitlicher erfinderischer Gedanke stehen müsse. 2208. Nach Auffassung der schweizerischen Delegation könnte man in der Ausführungsordnung insoweit sehr wohl von der entsprechenden Regel des PCT abweichen, weil diese lediglich eine Mindestvoraussetzung aufstelle. Ihres Erachtens könnten sich aus den beanstandeten Worten Auslegungsschwierigkeiten ergeben; denn die deutsche Fassung scheine darauf hinzuweisen, daß das Verfahren abgewandelt worden sein muß, um die Herstellung des Erzeugnisses zu ermöglichen, während die französische Fassung darauf hindruiten dürfte, daß das Verfahren für die Herstellung des Erzeugnisses neu geschaffen sein muß.
Die schweizerische Delegation beantragt darüber hinaus, in den Buchstaben b und c auch die Worte „besonders entwickelt" ("specifically designed" - "specialement conçu") zu streichen. 2209. Die österreichische Delegation unterstützt den schweizerischen Ergänzungsvorschlag. Ihres Erachtens wären in den Buchstaben a, b und c die beanstandeten Worte überflüssig, falls sie das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung zum Ausdruck bringen sollten, weil dies bereits in Artikel 80 (82) geschehe. Auch sei ihr nicht ersichtlich, welche Bedeutung diese Worte sonst haben könnten. 2210. Nach Darlegung der britischen Delegation ist die jetzige Fassung als eine sorgfältig ausgearbeitete Kompromißlösung zu verstehen, die es dem Anmelder gestatte, in einer einzigen Anmeldung getrennte Ansprüche aufzustellen, ohne mehr als eine Recherchengebühr zahlen zu müssen. Bei der nunmehr vorgeschlagenen Fassung würden noch mehr Patentansprüche in einer Anmeldung zusammengefaßt werden können, was zu Mindereinnahmen aus Recherchengebühren führen müßte und vielleicht auch einen Verlust an Jahresgebühren zur Folge haben könnte. Deshalb sei der Vorschlag abzulehnen. Im übrigen könne das Europäische Patentamt auch noch andere Kombinationen von Ansprüchen als die in Regel 30 ausdrücklich aufgeführten als einheitlich zulassen. 2211. Die Delegation der UNION unterstützt den Vorschlag der schweizerischen Delegation. Sie führt aus, eine besondere Bedeutung käme der Möglichkeit, Verfahrensansprüche schützen zu lassen, für den Fall zu, daß der Stoffschutz ausgeschlossen werde, wie es nach Artikel 166 (167) für Nahrungs- und Arzneimittel zulässig sei. Im übrigen würde die Frage der Einheitlichkeit der Erfindung in jedem Fall vom Europäischen Patentamt geprüft werden, und die Teilung der Anmeldung könne auch noch dann verlangt werden, wenn die Worte „besonders angepaßtes" gestrichen seien. 2212. Der Vorsitzende stellt hierzu fest, daß das Europäische Patentamt nach der auslegenden Vorschrift der Regel 30 eine Erfindung als einheitlich ansehen muß, wenn die dort genannten Tatbestände erfüllt sind; es könne aber darüber hinaus die Einheitlichkeit in weiteren Fällen annehmen. Wenn also die beanstandeten Worte gestrichen würden, müßte das Europäische Patentamt eine Erfindung als einheitlich ansehen, wenn neben einem unabhängigen Erzeugnisanspruch ein unabhängiger Anspruch auf irgendein Verfahren zur Herstellung dieses Erzeugnisses aufgestellt würde. 2213. Die französische Delegation tritt unter Hinweis darauf, daß diese Regel im Kompromißwege zustande gekommen sei, dafür ein, sie nicht zu ändern. 2214. Anschließend stimmt der Hauptausschuß darüber ab, ob in den Buchstaben a und c die Worte „besonders angepaßtes" und in den Buchstaben b und c die Worte „besonders entwickelt" gestrichen werden sollen.
Hierfür sprechen sich 4 Delegationen, hiergegen 10 Delegationen aus; 1 Delegation enthält sich der Stimme.
Regel 32 - Form und Zeichnungen
2215. Die niederländische Delegation, unterstützt von der schweizerischen Delegation, schlägt vor, Absatz 2 Buchstabe h durch einen neuen Satz zu ergänzen (Dok. M/52/I/II/III Seite 28, Nr. 2). Sie führt zur Begründung aus, eine ähnliche Regelung habe sich in der niederländischen Praxis bewährt. 2216. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs widersprechen dem Vorschlag. 2217. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 4 Delegationen für und 3 Delegationen gegen den Vorschlag aus; 8 Delegationen enthalten sich der Stimme. 2218. Die niederländische Delegation, unterstützt von der
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Sitzungsbericht des Hauptausschusses I
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggård, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Österreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung (Dok. M/56/I/II/III).
Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1). für die Regeln 1-7 und 13-107 des Entwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den Entwurf eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26. September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß, ein. Dieser besteht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den jeweiligen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So kommt es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird.
Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte
Nachstehend unter Nummer A. Allgemeines B. Übereinkommen C. Ausführungsordnung D. Anerkennungsprotokoll E. Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamis F. Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts
[^0]werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.
A. Allgemeines
8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.
Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.
Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.
B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfaliren (Dok. M/1)
Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts
11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-
[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung einstimmig gebilligt worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77
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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.
5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)
Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.
Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.
In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Offentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der 'Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft wurden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Offentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patententailung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Offentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bürde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.
Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Offentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.
Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangsfeenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.
6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)
Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.
7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)
Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1,3 und 5 verwiesen.
Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.
8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)
Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen
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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehären (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.
In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Diensigebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).
I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I
8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Besicht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.
Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.
II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II
9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-
- Die Verfahrensordnung (Dok. M/24) ist neuer von der Vollversammlung ein-
stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/6/1 Nr. 10). ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage I enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut obliegenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung.
11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.
Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: - . auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."
Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77
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Regel 30 MPU Patentansprüche verschiedener Kategorien
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt |
Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird |
Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| BR/50/70 | 70 Nr. 1 | BR/51/70 | Rdn. 32/33 |
| BR/50/70 | 70 Nr. 1 | BR/68/70 | Rdn. 29-33 |
| VE 1971 (AO) | 70 Nr. 1 | BR/169/72 | Rdn. 68 |
| VE 1971 (AO) | 70 Nr. 1 | BR/177/72 | Rdn. 37 |
| BR/90/71 | 70 Nr. 1 | BR/125/71 | Rdn. 173 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | R 30 | M/19 | S. 180 |
|---|---|---|---|
| " | " | M/22 | S. 250 |
| " | " | M/23 | S. 294 |
| " | " | M/146/R 9 | R 30 |
| " | " | M/PR/I | S. 96 |
| " | " | M/PR/G | S. 201 |
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Regel 30 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Wortlaut des Artikels 26 ohne Änderungen an den Redaktionsausschuß weiterzuleiten.
Artikel 28 (30) - Teilnahme von Beobachtern
a) Absatz 1
150. Infolge des Beschlusses des Ausschusses über die Übernahme des IIB in das Amt wird Absatz 1 gestrichen.
b) Absatz 2(1)
151. Der Vertreter der WIPO begrüßt es, daß der Ausschuß diese Bestimmung annehme, in der die Teilnahme seiner Organisation an den Tagungen des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation vorgesehen werde. Er sei davon überzeugt, daß die Zusammenarbeit zwischen den beiden Organen überaus nützlich sei.
c) Absatz 4(3)
152. Die Delegation der UNEPA (Dok. M/62/I/II) schlägt vor, das Wort »zwischenstaatliche« zu streichen. 153. Die britische und die niederländische Delegation bringen Einwände gegen diesen Vorschlag vor, der dazu führen würde, die Zulassung einzelstaatlicher Organisationen zu ermöglichen. 154. Der Vertreter der IHK schlägt vor, ausdrücklich vorzusehen, daß die Einladung an zwischenstaatliche Organisationen und an internationale regierungsunabhängige Organisationen gerichtet werden könne, die eine die Organisation betreffende Tätigkeit ausübten. 155. Die britische und die niederländische Delegation schließen sich diesem Vorschlag an, der vom Ausschuß akzeptiert wird.
Artikel 31 (33) - Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen
a) Absatz 1 Buchstabe a (3)
156. Die schwedische Delegation legt einen Vorschlag vor (Dok. M/53/I/II), wonach die Einführung von aus einem einzigen Prüfer bestehenden Prüfungsabteilungen von der Zusicherung abhängig gemacht werden solle, daß die Zurückweisung einer Patentanmeldung nur von einem kollegialen Gremium beschlossen werden könne. 157. Die dänische, die italienische, die jugoslawische, die norwegische und die österreichische Delegation unterstützen den schwedischen Vorschlag aufgrund der auf nationaler Ebene mit einem entsprechenden System gewonnenen Erfahrung und der Flexibilität, die eine solche Formel für die Arbeit des Amts gewährleiste. 158. Die deutsche Delegation sowie der Vertreter der IHK sprechen sich gegen den schwedischen Vorschlag aus, wobei sie geltend machen, daß eine positive Entscheidung über die Patenterteilung sich auf die Interessen der Öffentlichkeit ebenso stark auswirken könne wie die Zurückweisung der Anmeldung. Ferner würde die Annahme des Vorschlags der schwedischen Delegation Personaleinsparungen, die der Verwaltungsrat in Betracht ziehen könnte, nicht zulassen, wenn man berücksichtige, daß bei einem Eingang von 40000 Anmeldungen pro Jahr voraussichtlich etwa 10000 Anmeldungen zurückgewiesen würden. 159. Die britische Delegation spricht sich ebenfalls gegen diesen Vorschlag aus, wobei sie insbesondere praktische Überlegungen vorbringt. 160. Die französische Delegation gibt zu bedenken, ob nicht eine Zwischenlösung gefunden werden könne, indem man vorsehe, daß der Präsident die Prüfung einer Anmeldung je nach Art der Sache einem Einzelprüfer oder einem kollegialen Gremium übertragen könne. 161. Die belgische Delegation unterstützt diesen Vorschlag. 162. Abschließend stimmt der Ausschuß über den Vorschlag der schwedischen Delegation ab; die Abstimmung ergibt keine Mehrheit für diesen Vorschlag. 163. Der Ausschuß prüft anschließend den in Dokument M/54/I/II/III enthaltenen Vorschlag der schweizerischen Delegation, mit dem..gewährleistet werden soll, daß der Beschluß des Verwaltungsrats, die Prüfungsabteilungen mit einem einzigen technisch vorgebildeten Prüfer zu besetzen, widerrufen werden kann, wenn die Erfahrungen dies rechtfertigen. 164. Der Ausschuß beauftragt den Redaktionsausschuß, zu prüfen, ob eine solche Präzisierung, die der Text nach Ansicht des Ausschusses impliziere, deutlicher zum Ausdruck gebracht werden sollte. 165. Der Redaktionsausschuß wird ebunfalls beauftragt, eine Formulierung auszuarbeiten, die dem Anliegen einiger Delegationen Rechnung trägt, nach deren Ansicht der Beschluß des Verwaltungsrats auf einige Kategorien von Anmeldungen, beispielsweise in genau festgelegten Gebieten der Technik, beschränkt werden könnte.
b) Absatz 3(4)
166. Der Präsident stellt den in Dokument M/78/I/II enthaltenen Vorschlag der österreichischen Delegation zur Diskussion, wonach der Präsident ermächtigt werden soll, im Rahmen von Abkommen, die er für die Organisation schließt, auch mit Dokumentationszentren Abkommen zu schließen. 167. Die französische, die italienische, die schwedische und die spanische Delegation erklären, sie unterstützten den österreichischen Vorschlag. 168. Die deutsche Delegation unterstützt den österreichischen Vorschlag zwar grundsätzlich, äußert aber Zweifel an der Notwendigkeit einer solchen Änderung; ihrer Ansicht nach seien Vereinbarungen mit Dokumentationszentren, wie z. B. INPADOC in Wien, privatrechtliche Verträge. 169. Die britische Delegation greift die Frage auf, ob der vorgeschlagene Text Dokumentationsdienste ausschließe, die nicht aufgrund von Vereinbarungen mit zwischenstaatlichen Organisationen errichtet worden seien; ferner sei sie der Ansicht, daß eine Vereinbarung mit INPADOC unter das Privatrecht falle. 170. Die österreichische Delegation erklärt, daß ihr Vorschlag nicht dazu führen würde, andere Dokumentationszentren auszuschließen. 171. Die britische Delegation vertritt die Auffassung, daß der gegenwärtige Text von Artikel 10 im Zusammenhang mit Artikel 31 (30) Absatz 3 die jeweiligen Zuständigkeiten des Präsidenten und des Verwaltungsrats für den Abschluß von Abkommen deutlich abgrenze. Wenn der Vorschlag angenommen werde, habe die Auslegung der Tragweite von Artikel 10 keine Gültigkeit mehr. 172. Der Ausschuß stimmt über den in Dokument M/78/I/II enthaltenen österreichischen Vorschlag ab, der angenommen und an den Redaktionsausschuß verwiesen wird. 173. Die britische Delegation weist darauf hin, daß in Artikel 28 (30) ein ausdrücklicher Hinweis auf eine zwischenstaatliche Organisation vorgesehen sei; daher sollte auch Artikel 31 (33) Absatz 3 entsprechend geändert werden. Sie hebt hervor, daß der zur Erörterung vorliegende Artikel Abkommen betreffe, die der Präsident für die Organisation mit internationalen Organisationen zu schließen habe. Ihrer
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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)
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X Artikel 30
Teilnahme von Beobachtem
1 Die jeltorganisation für geistiges Eigentum ist aut ien Tagungen des Verwaltungsrats nach iassgabe eines abkomens vertreten, das die Eurocäische Patentorganisation mit der Weltorganisation für geistiges Eigentum schliesst.
2) Andere zwischenstaatliche Organisationer, die mit der Durchfuhrung interrationaler patentrechtlicher Verfahrens beauftragt sind und mit jenen die Organisation ein Abkommen geschlossen hat, sind, wenn dieses Abkommen entsprechende Vorschriften enthalt, nach Lasagate dieser Vorschriften auf den Tagungen des Verwaltungsrats vertreten.
3 Alle anderen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen, die' eine die Organisation betreffende Tätigkeit ausüben, können vom Verwaltungsrat eingeladen werden, sich auf seinen Tagungen bei der Erörterung von Fragen, die von (1)gemeinsamen Interesse sind, vertreten zu lassen.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M/ 146/R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 27 bis 54
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Artikel 28 Teilnahme von Beobachtern (1) - gestrichen - (2) Die Weltorganisation fur geistiges Eigentum ist auf den Sagungen des Verwaltungsrats nach Vassgabe eines Abkomens vertreten, das die Europäische Patentorganisation mit der Weltorganisation fur geistiges Eigentum schliesst. (3) Andere zwischenstaatliche Organisationer, die mit der Durchfuhrung interrationaler patentrechtlicher Verfehrer beauftragt sind und mit iuren die Organisation ein Abkommen geschlossen hat, sind, wenn dieses Abkommen entsprechende Vorschriften enthalt, nach Vassgate dieser Vorschriften auf den Tagungen des Verwaltungsrats vertreten. (4) Alle anderen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen interrationalen Organisationen, die eine die Organisation betreffende Tätigkeit auzuben, können vom Ver raltungsrat eingeladen wirf́en, sich auf seinen Tagungen bei der Erörterung von Fragen, die von gemeinsamer Interesse sind, vertreten zu lassen.
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTESTELLUNGSVERSAHRENS
- 1973 -
München, den 24. September 1973 M/ 130/II/R 6 Original: Deutsch/Englisch/Franslösisc
VOM REDACTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES II
IN DEN SITZUNGEN VOM 22. UND 24. SEPTEMBER 1973
AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Artikel 1 4 6 7 9 15 16 16a 18a 19 21 22 28 31 33 166 176 Regeln der Ausführungsordnung: Regel 9 12 Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der europäischen Patent- organisation Protokoll tiber die Zentralisierung des europaischen Patenteystems und seine Einfuhrung
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Artikel 28
Teilnahme von Beobachtern
(1) - unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf von 1972 - (2) Die Weltorganisation für geistiges Eigentum ist auf den Tagungen des Verwaltungsrats nach Massgabe eines Abkommens vertreten, das die Europäische Patentorganisation mit der Weltorganisation für geistiges Eigentum schliesst. (3) Andere zwischenstaatliche Organisationen, die mit der Durchfuhrung internationaler patentrechtlicher Verfahren beauftragt sind und mit denen die Organisation ein Abkommen geschlossen hat, sind, wenn dieses Abkommen entsprechende Vorschriften enthält, nach Massgabe dieser Vorschriften auf den Tagungen des Verwaltungsrats vertreten. (4) Alle anderen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen, die eine die Organisation betreffende Tätigkeit ausüben, können vom Verwaltungsrat eingeladen werden, sich auf seinen Tagungen bei der Erörterung von Fragen, die von gemeinsamem Interesse sind, vertreten zu lassen.
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UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 19. September 1973 M/108/II/R 4 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
VON REDACTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUBICHUSSES II
IN DER SITZUNG VON 18. SEPTEMBER 1973
AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereirkommens: Artikel 13 19 23 25 26 29 33 143 145 159 163 164 165 167 173 176 Artikel des Protokolls über die Vorrechte und Jefreijngen der Europaischen Pacentorganisation; 22
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in die Verfahrenssprache eingereicht werden; in den in der Ausführungsverordnung vorgesehenen Fällen kann auch eine Übersetzung in einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamtes eingereicht werden."
Mindestens sollte die Regel 85 durch folgenden Satz ergänzt werden: "Einem Antrag auf Verlängerung der Frist ist stets stattzugeben, wenn die Verfahrenssprache nicht gleich der Amtssprache der Person oder ihres Vertreters ist.
Die Gewährung einer solchen Verlängerung schließt die Anwendung des Artikels 14(4) aus."
2. Art. 18 Absatz 2
V o r s c h l a g: Nach dem 1. Satz sollte folgender Satz eingefügt werden: "Ein Prüfer, der in dem Verfahren zur Erteilung des Europäischen Patentes mitgewirkt hat, kann nicht den Vorsitz führen".
E e e r ü n d u n g: Die Bedenken dagegen, daß ein Prüfer, der infolge seiner Mitwirkung in dem Verfahren zur Erteilung des Europäischen Patentes nicht ohne Voreingenommenheit ist, an dem Einspruchsverfahren entscheidend mitwirkt, können nur dann ausreichend ausgeräumt werden, wenn sichergestellt ist, daß er nicht als Vorsitzender der Einspruchsabteilung besonderen Einfluß nehmen kann." 3. Art. 28 Absatz 4
V o r s c h l a g: In der 1. Zeile des 4. Absatzes wird das Wort "zwischenstaatliche" gestrichen.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 11. September 1973 M/62/I/II Original: Deutsch/Englisch/Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von: Union Europäischer Patentanwälte (UNEPA) Betrifft: Zusätzliche Stellungnahme
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ARTIKEL 16 a - Recherchenabteilung Die Recherchenabteilungen sind für die Erstellung des europäischen Recherchenberichts zuständig. ARTIKEL 28 - Teilnahme von Beobachtern (1) gestrichen (2) bis (4) unverändert
ARTIKEL 89 - Uebersendung der Anmeldungsunterlagen an das Internationale Patentinstitut gestrichen ARTIKEL 91 - Erstellung des europäischen Recherchenberichts (1) Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest und gilt die Anmeldung nicht nach Artikel 66 Absatz 3 als zurückgenommen, so erstellt die Recherchenabteilung den europäischen Recherchenbericht auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der vorhandenen Zeichnungen in der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Form. (2) gestrichen (3) Der europäische Recherchenbericht wird sofort nach seiner Erstellung dem Anmelder zusammen mit den Abschriften aller angeführten Schriftstücke übersandt. ARTIKEL 95 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung (1) (betrifft nicht den deutschen Text) (2) und (3) unverändert
ARTIKEL 124 - Ergänzender europäischer Recherchenbericht (1) Ein ergänzender europäischer Recherchenbericht ist jederzeit und in allen Fällen zu erstellen, wenn das Europäische Patentamt dies für erforderlich erachtet. (2) und (3) unverändert
ARTIKEL 156 - Internationaler Recherchenbericht (1) unverändert
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 11. September 1973 M/59/I/II Original: Französisch
KONFERENZDOXUKENT
Vorgelegt von der französischen Delegation
Betrifft: Eingliederung des IIB als Generaldirektion Recherche in das Europäische Patentamt
Vorschlăge zur Aenderung des Uebereinkommens und der Ausführungsordnung
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Übereinkommen über die internationale Patentklassifikation an die Stelle der zur Zeit geltenden Europäischen Übereinkunft über die internationale Patentklassifikation treten wird. Es könnte daher nützlich sein, in die Regel 8 der Ausführungsordnung auch einen Hinweis auf das Straßburger Übereinkommen aufzunehmen, so daß dieses unmittelbar nach seinem Inkrafttreten direkt anwendbar wird.
III.
Die WIPO begrüßt die Bestimmung des Übereinkommensentwurfs, nach der die WIPO als Beobachter im Verwaltungsrat der künftigen Europäischen Patentorganisation vertreten sein wird (Artikel 28 Absatz 2), und mißt dieser Bestimmung besondere Bedeutung bei. Die WIPO kann somit bei allen Fragen beratend mitwirken, die die Wechselbeziehungen zwischen dem Europäischen Patentübereinkommen und den von der WIPO gehandhabten internationalen Übereinkommen betreffen, und zwar insbesondere bei all den Fragen, die sich auf die gleichzeitige Anwendung des Europäischen Patentsystems und des PCT erstrecken. Eine fruchtbare Zusammenarbeit zwischen der künftigen Europäischen Patentorganisation und der WIPO wird dadurch sehr erleichtert. the entry into force of the European Patent Convention, the European Convention concerning that Classification at present in force. It might be useful under these circumstances to include in Rule 8 of the Implementing Regulations a reference also to the Strasbourg Agreement, making it directly applicable as from the date of its entry into force.
III.
WIPO welcomes and attaches particular importance to the provision of the Draft Convention providing for its representation as observer in the Administrative Council of the future European Patent Organisation (Article 28(2)). This opens the possibility of contributing WIPO's advice on all questions of interrelationship between the European Patent Convention and the international instruments administered by WIPO, and in particular with respect to all questions concerning the simultaneous application of the European patent system and the PCT. Thus, fruitful co-operation between the future European Patent Organisation and WIPO will be greatly facilitated.
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STELLUNGNAHME DER
WIPO
Weltorganisation für geistiges Eigentum
COMMENTS BY
WIPO World Intellectual Property Organization
PRISE DE POSITION DE
L'OMPI Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS
on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Artikel 28
Teilnahme von Beobachtern (1) Das Internationale Patentinstitut ist auf den Tagungen des Verwaltungsrats nach Maßgabe der Vorschriften des mit der Organisation geschlossenen Abkommens vertreten, das die Zusammenarbeit zwischen dem Internationalen Patentinstitut und dem Europäischen Patentamt im einzelnen regelt. (2) Die Weltorganisation für geistiges Eigentum ist auf den Tagungen des Verwaltungsrats nach Maßgabe eines Abkommens vertreten, das die Europäische Patentorganisation mit der Weltorganisation für geistiges Eigentum über die gegenseitige Zusammenarbeit schließt. (3) Andere zwischenstaatliche Organisationen, die mit der Durchführung internationaler patentrechtlicher Verfahren beauftragt sind und mit denen die Organisation ein Abkommen geschlossen hat, sind, wenn dieses Abkommen entsprechende Vorschriften enthält, nach Maßgabe dieser Vorschriften ebenfalls auf den Tagungen des Verwaltungsrats vertreten. (4) Alle anderen zwischenstaatlichen Organisationen, die eine die Organisation betreffende Tätigkeit ausüben, können vom Verwaltungsrat eingeladen werden, sich auf seinen Tagungen bei der Erörterung von Fragen, die von gemeinsamem Interesse sind, vertreten zu lassen.
Artikel 29
Sprachen des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat bedient sich der deutschen, englischen und französischen Sprache. (2) Die dem Verwaltungsrat unterbreiteten Dokumente und die Protokolle über seine Beratungen werden in den drei in Absatz 1 genannten Sprachen erstellt.
Artikel 30
Personal, Arbeitsräume und Mittel Das Europäische Patentamt stellt dem Verwaltungsrat sowie den vom Verwaltungsrat eingesetzten Ausschüssen das Personal, die Arbeitsräume und die materiellen Mittel zur Verfügung, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen.
Artikel 31
Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen (1) Der Verwaltungsrat ist befugt, folgende Vorschriften zu ändern:
Article 28
Attendance of observers
(1) The International Patent Institute shall be represented at the meetings of the Administrative Council, in accordance with the provisions contained in the Agreement concluded with the Organisation laying down the procedure for the collaboration of the International Patent Institute with the European Patent Office. (2) The World Intellectual Property Organization shall be represented at the meetings of the Administrative Council, in accordance with the provisions of an agreement to be concluded between the European Patent Organisation and the World Intellectual Property Organization. (3) Any other inter-governmental organisation charged with the implementation of international procedures in the field of patents with which the Organisation has concluded an agreement shall be represented at the meetings of the Administrative Council, in accordance with any provisions contained in such agreement. (4) Any other inter-governmental organisation exercising an activity of interest to the Organisation may be invited by the Administrative Council to arrange to be represented at its meetings during any discussion of matters of mutual interest.
Article 29
Languages of the Administrative Council (1) The languages in use in the deliberations of the Administrative Council shall be English, French and German. (2) Documents submitted to the Administrative Council, and the minutes of its deliberations, shall be drawn up in the three languages mentioned in paragraph 1.
Article 30
Staff, premises and equipment The European Patent Office shall place at the disposal of the Administrative Council and any body established by it such staff, premises and equipment as may be necessary for the performance of their duties.
Article 31
Competence of the Administrative Council in certain cases (1) The Administrative Council shall be competent to amend the following provisions of this Convention:
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION
INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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- Diese Frage hänge mit der Sprachenregelung des Uebereinkommens uber das Gemeinschaftspatent eng zusammen. Die in Artikel 14 Absatz 7 vorgesehene Uebersetzung der Ansprüche könnte die Lösung für diese Regelung insoweit erleichtern, als sich die Mitgliedstaaten veranlasst sehen könnten, auf die Uebersetzung des erteilten Patents in ihrer Sprache zu verzichten; - die Uebersetzung der Ansprüche sei auch für die Dokumentation von Interesse; - schliesslich gehe es bei dieser Frage um das Interesse der Oeffentlichkeit an ihrer Unterrichtung; es dürfte zweckmässiger sein, dass eine Entscheidung in dieser Frage auf einer etwaigen Revisionskonferenz und nicht vom Verwaltungsrat getroffen wird.
Artikel 28
3. Der Ausschuss nahm einen Aenderungsvorschlag des Vertreters der WIPO an (s. Arbeitsunterlage Nr. 14), in Absatz 2 die WIPO nicht zu erwähnen und dafür einen neuen Absatz 1 a einzufügen, wonach die WIPO nach Nassgabe eines zwischen der Europäischen Patentorganisation und der WIPO zu schliessenden Abkommens auf den Tagungen des Verwaltungsrats vertreten ist. Diese Lösung berücksichtige, dass sich zwischen den beiden Organisationen eine enge Zusammenarbeit entwickeln werde, greife aber nicht der Frage vor, wie die WIPO auf den Tagungen des Verwaltungsrats vertreten wäre; dies bleibe unter anderem in dem zu schliessenden Abkommen zu regeln
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER LIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAKRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 26. September 1972 BR / 218 / 72
B E R I C H T
uber die 3. Sitzung des Koordinierungsausschusses (Luxemburg - 23., 24. und 27. Juni 1972)
1. Während der 6. Tagung der Regierungskonferenz trat der Koordinierungsausschuss unter dem Vorsitz von Herrn Dr.K. HAERTEL mehrmals zusammen, um die Beratungen der Konferenz uber die ihr von verschiedenen Delegationen unterbreiteten Vorschläge vorzubereiten.
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Die Konferenz vertrat die Auifassung, dass die Anwendung dieses subjektiven Kriteriums nicht dem Ermessen der Beschwerdekanmern zu uberlassen sei, sondern dass sie durch die gemäss der Regel 11 zu erlassende Verfahrensordnung der Beschwerdekanmern geregelt werden köme. Sie lehnte daher den Vorschlag der österreichischen Delegation ab.
Artikel 25
20. Die luxemburgische Delegation warf die Frage auf, warum in Absatz 1 vorgesehen sei, dass der Prasident oder der Vizeprasident aus den Stellvertretern im Verwaltungsrat errannt werden könne.
Es wurde festgestellt, dass diese Bestimmung vorgesehen worden ist, weil Vertragsstaaten Personen aufgrund allgemeimor Erwegungen zu Mitgliedern ornannen kionten. In diesem Fall musste es möglich sein, dass der Verwaltungsrat den Präsidenten oder Vizepräsidenten aus auf dem Patentsektor besonders qualifizierten Personen auswählen könne, auch wenn dies nur Stellvertreter seien.
Artikel 28
21. Der Konferenz wurde ein Vorschlag des Vertreters der Weltorganisation fur geistiges Eigentum unterbreitet, der in Arbeitsunterlage Nr. 14 enthalten ist. Dieses Dokument war zuvor vom Kocrdinierungsausschuss geprüft worden (vgl. Dok. BR/218/72 Punkt 3). 22. Die Konferenz erklärte sich mit den Schlussfolgerungen des Koordinierungsausschusses einverstanden, wonach der Vorschlag des Vertreters der Weltorganisation fur geistiges Eigentum im wesentlichen berücksichtigt werden soll.
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BERICHT
uber die 6. Tagung der Regierungskonferenz uber die Dingthrung eines europäischen Patentertei- lungsverfahrens (Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972) BR / 219 d / 72 ork/MP/cs
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- 32 -
Artikel 28 ( 35 e) Teilnahme von Beobachtern (1) Das Internationale Patentinstitut ist auf den Tagungen des Verwaltungsrats nach Massgabe der Vorschriften des mit der Organisation geschlossenen Abkommens vertreten, das die Zusammenarbeit zwischen dem Internationalen Patentinstitut und dem Europäischen Patentamt im einzelnen regelt. (2) Die Weltorganisation für den Schutz des geistigen Eigentums oder andere zwischenstaatliche Organisationen, die mit der Durchführung internationaler patentrechtlicher Verfahren beauftragt sind und mit denendie Organisation ein Abkommen geschlossen hat, sind, wenn dieses Abkommen entsprechende Vorschriften enthält, nach Massgabe dieser Vorschriften ebenfalls auf den Tagungen des Verwaltungsrats vertreten. (3) Alle anderen zwischenstaatlichen Organisationen, die eine das Europäische Patentamt betreffende Tätigkeit ausüben, können vom Verwaltungsrat eingeladen werden, sich auf seinen Tagungen bei der Erörterung von Fragen, die von gemeinsamen Interesse sind, vertreten zu lassen.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 25. Mai 1972 BR/199/72
ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)
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Artikel 4
15. Eine Delegation warf die Frage auf, ob der Wortlaut des Artikels 4 weit genug sei, da das Europäische Patentamt nach der Erteilung eines europäischen Patents auch dafür zustendig sei, uber einen etwaigen Einspruch zu befinden.
Artikel 10 Absatz 2
16. Der Ausschuss vereinfachte die Fassung des Buchstabens d; es wird nur noch der Tätigkeitsbericht des Präsidenten des Amts erwähnt, da die ubrigen Verpflichtungen, die der Prasident im Bereich des Haushalts gegentuber dem Verwaltungsrat hat, bereits in Artikel 47 Absatz 3 genannt sind.
Artikel 28 Absatz 2
17. Der Vertreter der WIPO behielt sich die Möglichkeit vor, auf der nächsten Tagung der Konferenz einen Aenderungsvorschlag dahingehend vorzulegen, dass zwischen dem Europäischen Patentamt und der WIPO ein Abkommen geschlossen werian muss, damit die WIPO auf den Tagungen des Verwal tungsrats in jedem Fall vertreten ist.
Artikel 31
8. Eine Delegation schlug vor, aus dem derzeitigen Absatz 3 einen besonderen Artikel zu machen. Der Ausschuss kam indes uberein, den Titel des Artikels 31 so zu ändern, dass auch die in Absatz 3 vorgesehenen Zuständigkeiten eriasst werden.
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- Sekretariat -
Brüssel, den 6. Juni 1972 BR/209/72
BERICHT
Uber die zweite Sitzung des Koordinierungsausschusses vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel
1. Der Koordinierungsausschuss hielt vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, seine zweite Sitzung ab.
Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Verzeichnis der Teilnehmer der Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Der Koordinierungsausschuss - nachstehend Ausschuss genannt - genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/174/72 mit folgenden Zusätzen:
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Artikel 28 ( 35 e)
Teilnahme von Beobachtern
(1) Das Internationale Patentinstitut ist auf den Tagungen des Verwaltungsrats nach Massgabe der Vorschriften des Abkommens vertreten, das die Zusammenarbeit zwischen diesem Institut und dem Europäischen Patentamt im einzelnen regelt. (2) Die Weltorganisation für den Schutz des geistigen Eigentums oder andere zwischenstaatliche Organisationen, die mit der Durchführung internationaler patentrechtlicher Verfahren beauftragt sind und mit denen der Verwaltungsrat ein Abkommen geschlossen hat, sind, wenn dieses Abkommen entsprechende Vorschriften enthält, nach Massgabe dieser Vorschriften ebenfalls auf den Tagungen des Rats vertreten. (3) Alle anderen zwischenstaatlichen Organisationen, die eine das Europäische Patentamt betreffende Tätigkeit ausüben, können vom Verwaltungsrat eingeladen werden, sich bei der Erörterung von Fragen, die von gemeinsamem Interesse sind, vertreten zu Iassen.
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REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 24. April 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/184/72 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS (vom Redaktionsausschuss der Konferenz in der Zeit vom 8. bis 24. März und 10. bis 20. April 1972 ausgearbeiteter Text)
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Artikel 35 d (Vertretung der zwischenstaatlichen Organisationen) 109. Die deutsche Delegation hat sich vorbehalten, zu gegebener Zeit dazu Stellung zu nehmen, ob die Kommissicn der Europäischen Gemeinschaften im Verwaltungsrat einen Sitz ohne Stimmrecht erhalten soll.
Artikel 35 e (Teilnahme des Präsidenten des Europäischen Patentamts) 110. Die Konferenz war der Auffassung, es brauche nicht ausdrücklich vorgesehen zu werden, dass der Präsident des Europäischen Patentamts in aussergewöhnlichen Fällen nicht an den Beratungen des Verwaltungsrats teilnimmt (siehe Punkt 34 unter Artikel 36). Sie beschloss daher, diesen Artikel unverändert zu lassen.
Artikel 35 f (Vorsitz) 111. Zu Absatz 2 hat die Konferenz festgestellt, dass bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Präsidenten oder des Vizepräsidenten der Nachfolger nicht lediglich für die verbleibende Amtszeit, sondern für eine neue Amtszeit von drei Jahren ernannt wird. 112. Einem Vorschlag der deutschen Delegation entsprechend hat die Konferenz in einem neuen Absatz vorgesehen, dass die erste Amtsperiode des Präsidenten und des Vizepräsidenten zu unterschiedlichen Zeiten abläuft, um die Fintinuität des Verwaltungsrats zu gewährleisten (Artikel 35 I Absatz 3 - Dok. 8 R / 118 / 71, Seite 11).
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BEGIERUNGSKONFERENZ
Bräuer, den 7. Juli 1971
WEBER DIE EINFÜHRUNG
ER/125/71
ERNES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
tdd d /1/24/20
—
BERICHT
über die
4. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)
—
BE/125 d/71 zat/KW/E/os
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Artikel 35d Vertretung der zwischenstaatlichen Organisationen (1) Das Internationale Patentinstitut in Den Haag ist auf den Tagungen des Verwaltungsats entsprechend dem Abkommen vertreten, das die Zusammenarbeit zwischen diesem Institut und dem Europäischen Patentamt im einzelnen regelt. (2) Andere zwischenstaatliche Organisationen, die mit der Durchführung internationaler patentrechtlicher Verfahren beauftragt sind und mit denen der Verwaltungsrat ein Abkommen geschlossen hat, sind entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens ebenfalls auf den Tagungen des Rats vertreten. (3) Alle anderen zwischenstaatlichen Organisationen, die eine das Europäische Patentamt betreffende Tätigkeit ausüben, können vom Verwaltungsrat eingeladen werden, sich bei der Erörterung von Fragen, die von gemeinsamem Interesse sind, durch Beobachter vertreten zu lassen, wenn der Rat dies für zweckmässig erachtet.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER
EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
- Stand vom 29. Januar 1971 -
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Artikel 35 e - Teilnahme von Beobachtern
Die Vertreter der WIPO unterbreiteten zu Artikel 35 e einen Vorschlag (Arbeitsunterlage Nr. 3 vom 14. Oktober 1971) mit dem Ziel, dass die Vertretung dieser Organisation im Verwaltungsrat besonders erwähnt wird. Sie wiesen insbesondere darauf hin, dass zur Durchführung der Artikel 117 bis 123 des Uebereinkommens eine wirksame Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Patentamt und der WIPO erforderlich sei.
Die Gruppe erklärte sich damit einverstanden, die Sonderstellung der WIPO durch eine namentliche Erwähnung in Artikel 35 e Absatz 2 hervorzuheben. Damit konnte dem Wunsch der WIPO entsprochen werden, und zugleich wurde durch Absatz 1, der speziell dem IIB gewidmet ist, die besondere Stellung des IIB bei der Durchführung des Uebereinkommens unterstrichen.
Da bei dieser Erörterung eine gewisse Unklarheit der Texte festgestellt wurde, beschloss die Gruppe noch, die Fassung zu ändern, um klar zum Ausdruck zu bringen, dass die Abkommen, die das Europäische Patentamt mit anderen internationalen Organisationen schliessen wird, nicht zwangsläufig die Vertretung dieser Organisationen auf den Tagungen des Verwaltungsrats vorsehen müssten. Die Gruppe kam im übrigen überein, dass die Beobachter nur dann zu den Tagungen des Verwaltungsrats hinzugezogen werden sollen, wenn es sich um Themen handelt, die die von ihnen vertretenen Organisationen unmittelbar betreffen.
Page 82
REGIERUNGSKONFERENZ UEDER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 17. November 197.1 B R / 135 / 71 Frybni: d u f+9 fihung der R_2 b_2 f_2 p r i p p e I=B R / 134 / 27 ∨ 29 × 0,7 n (= 2 uehe Vorenfuerf wir ükes einkommens...] uns
BERICHT
über die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I vom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg
1. Die Lrbeitsgruppe I hat unter dem Vorsita des Prăsi- denten écs Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HABETEL vom 2. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.
An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Euro- plischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich ent- schuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arboitsgruppe I genehmigte die vorlaufige Tages- orcinung in der Fassung des Dekunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zu- nächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorlănäischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Herrm LABRY, Botschaftsrat im fran- zösischen Aussenministerium.
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(2) Andere zwischenstaatliche Organisationen, die mit der Durchführung internationaler patentrechtlicher Verfahren beauftragt sind und mit denen der Verwaltungsrat ein Abkommen geschlossen hat, sind entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens ebenfalls auf den Tagungen des Rats vertreten. (3) Alle anderen zwischenstaatlichen Organisationen, die eine das Europäische Patentamt betreffende Tätigkeit ausüben, können vom Verwaltungsrat eingeladen werden, sich bei der Erörterung von Fragen, die von gemeinsamem Interesse sind, vertreten zu lassen.
Artikel 35 f
Teilnahme des Präsidenten des Europäischen Patentamts
Der Präsident des Europäischen Patentamts nimmt an den Beratungen des Verwaltungsrats teil.
KAPITEL Ic
Tätigkeit des Verwaltungsrats
Artikel 35 g
Vorsitz
(1) Der Verwaltungsrat wählt aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Der Vizepräsident tritt im Fall der Verhinderung des Präsidenten von Amts wegen an dessen Stelle.
(2) Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 beträgt die Amtszeit des ersten nach Inkrafttreten des Übereinkommens ernannten Präsidenten vier Jahre.
Artikel 35 h
Präsidium des Verwaltungsrats (1) Beträgt die Zahl der Vertragsstaaten mindestens acht, so kann der Verwaltungsrat ein aus fünf seiner Mitglieder bestehendes Präsidium bilden. (2) Der Präsident und der Vizepräsident des Rats sind von Amts wegen Mitglieder des Präsidiums; die drei übrigen Mitglieder werden vom Rat gewählt. (3) Die Amtszeit der vom Rat gewählten Präsidiumsmitglieder beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl dieser Mitglieder ist nicht zulässig. (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt die Amtszeit eines gewählten Mitglieds des ersten nach Inkrafttreten des Übereinkommens gebildeten Präsidiums fünf Jahre und die Amtszeit eines weiteren gewählten Mitglieds dieses Präsidiums vier Jahre. (2) Any other inter-governmental organisation charged with the implementation of international procedures in the field of patents with which the Administrative Council has concluded an agreement shall be represented at the meetings of the Council, in accordance with the provisions to that effect contained in such agreement. (3) Any other inter-governmental organisation exercising an activity of interest to the European Patent Office may be invited by the Administrative Council to arrange to be represented during any discussion of matters of mutual interest.
Article 35 f
Attendance of the President of the European Patent Office
The President of the European Patent Office shall take part in the deliberations of the Administrative Council.
CHAPTER Ic
Proceedings of the Administrative Council
Article 35g
The President and Vice-President (1) The Administrative Council shall elect a President and a Vice-President from among the Representatives and alternate Representatives of the Contracting States. The Vice-President shall ex officio replace the President in the event of his being prevented from attending to his duties. (2) The duration of the term of office of the President and the Vice-President shall be three years. It shall be renewable. (3) Notwithstanding the provisions of paragraph 2, first sentence, the duration of the term of office of the first President appointed after the entry into force of the Convention shall be four years.
Article 35 h
Board of the Administrative Council
(1) When there are at least eight Contracting States, the Administrative Council may set up a Board composed of five of its members. (2) The President and the Vice-President of the Council shall be members of the Board ex officio; the other three members shall be elected by the Council. (3) The term of office of the members elected by the Council shall be three years. This term of office shall not be renewable. (4) Notwithstanding the provisions of paragraph 3, first sentence, the term of office of two of the elected members of the first Board set up after the entry into force of this Convention shall be five and four years respectively.
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(2) Der Verwaltungsrat faßt die in Artikel 43 Absätze 1, 4 und 5, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 45, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 158 Absatz 3 Satz 2 vorgesehenen Beschlüsse und legt die von den Vertragsstaaten nach Artikel 158 Absatz 2 zu leistenden Vorschüsse fest. (3) Der Verwaltungsrat ernennt die in Artikel 37 genannten hohen Beamten und bestimmt den Vizepräsidenten, der den Präsidenten im Fall seiner Abwesenheit vertritt; ferner kann er auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts unter Einhaltung der Bestimmungen des Statuts, die auf sie anzuwenden sind, gegenüber den in Artikel 37 Absatz 3 genannten Beamten Disziplinarmaßnahmen ergreifen.
Artikel 35 c
Weitere Beschlüsse (1) Der Verwaltungsrat beschließt, welche Staaten eingeladen werden sollen, dem Übereinkommen nach Artikel 164 Absatz 2 beizutreten. (2) Der Verwaltungsrat ermächtigt den Präsidenten des Europäischen Patentamts, Verhandlungen über den Abschluß von Abkommen mit Staaten oder internationalen Organisationen zu führen und diese Abkommen mit Genehmigung des Verwaltungsrats zu schließen. (3) Der Verwaltungsrat faßt die in Artikel 73 Absatz 5, Artikel 119 Absatz 3, Artikel 121 a Absatz 2 und Artikel 121 b vorgesehenen Beschlüsse. (4) Der Verwaltungsrat bereitet die in Artikel 162 Absatz 2 bezeichneten Revisionskonferenzen vor und beruft sie ein. (5) Der Verwaltungsrat beschließt über die Errichtung der in Artikel 33 Absatz 2 vorgesehenen Dienststellen.
KAPITEL Ib
Zusammensetzung des Verwaltungsrats Artikel 35 d Mitglieder des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat besteht aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern. Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, einen Vertreter und einen Stellvertreter für den Verwaltungsrat zu bestellen. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats Berater oder Sachverständige hinzuziehen.
Artikel 35 e
Teilnahme von Beobachtern (1) Das Internationale Patentinstitut in Den Haag ist auf den Tagungen des Verwaltungsrats entsprechend dem Abkommen vertreten, das die Zusammenarbeit zwischen diesem Institut und dem Europäischen Patentamt im einzelnen regelt. (2) The Administrative Council shall take the decisions referred to in Article 43, paragraphs 1, 4 and 5, Article 44, paragraph 2, Article 45, Article 46, paragraph 2, Article 52, paragraph 2 and Article 158, paragraph 3, last sentence, and shall determine the advances to be made by the Contracting States in accordance with Article 158, paragraph 2. (3) The Administrative Council shall appoint the senior officials referred to in Article 37, and shall designate the Vice-President who is to replace the President when the latter is absent. It may, on the proposal of the President of the European Patent Office, take disciplinary action in regard to those officials referred to in paragraph 3 of the said Article, while observing the provisions of the Service Regulations applicable to them.
Article 35 c
Other decisions (1) The Administrative Council shall decide as to which States shall be invited to accede to the Convention in accordance with Article 164, paragraph 2. (2) The Administrative Council shall authorise the President of the European Patent Office to negotiate and, with its approval, to conclude agreements with States and with international organisations. (3) The Administrative Council shall take the decisions referred to in Article 73, paragraph 5, Article 119, paragraph 3, Article 121a, paragraph 2 and Article 121b. (4) The Administrative Council shall prepare and convene revision conferences referred to in Article 162, paragraph 2. (5) The Administrative Council shall decide on the creation of the branches referred to in Article 33. paragraph 2.
CHAPTER Ib
Constitution of the Administrative Council Article 35 d Membership of the Administrative Council (1) The Administrative Council shall be composed of the Representatives and the alternate Representatives of the Contracting States. Each Contracting State shall be entitled to appoint one Representative and one alternate Representative to the Administrative Council. (2) The members of the Administrative Council may, subject to the provisions of its Rules of Procedure, be assisted by advisers or experts.
Article 35 e
Attendance of observers
(1) The International Patent Institute at The Hague shall be represented at the meetings of the Administrative Council, in accordance with the provisions of the agreement laying down the procedure for its collaboration with the European Patent Office.
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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS
ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
sowie
ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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20. Der Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragte, dass seine Institution ipso jure an der Arbeit des Rates beteiligt werde, wenn dieser die in Artikel b genannten Untersuchungen durchführt. Er wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass zwischen einigen Bestimmungen des Uebereinkommens, z.B. den Vorschriften für die Patentierbarkeit, und der Wirtschaftspolitik innerhalb des Gemeinsamen Marktes eine Verbindung bestehe.
Die Gruppe vertrat die Ansicht, dass sie zu diesem Antrag nicht Stellung nehmen könne. Diese Frage kann gegebenenfalls in der Konferenz angeschnitten werden.
Artikel e - Teilnehme des Prasidenten des Europäischen Patentamtes 21. Die Gruppe meinte, es müsse nicht unbedingt ausdricklich vorgesehen werden, dass der Prasident des Patentamtes "in aussergewöhnlichen Fallen"nicht an den Beratungen des Rates teilnimmt. In dem von der Gruppe für diesen Artikel gewählten Wortlaut wird daher diese Einschränkung nicht erwähnt. Wenn dieser Wortlaut beibehalten wird, müsste - und darauf möchte die Gruppe hinweisen - die Fassung des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe i des Vorentwurfs eines Uebereinkommens überprüft werden, wobei die Worte "abgesehen von aussergewöhnlichen Fallen" gestrichen werden müssten.
KAPITEL III
Tätigkeit des Verwaltungsrates
Artikel f - Vorsitz 22. Der Wortlaut des Absatzes 2 bedeutet nach Ansicht der Gruppe nicht, dass die Amtszeit des Vizepräsidenten mit der Amtszeit des Präsidenten verknüpft ist. B R / 34 d / 70 vos / MS / bm
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KAPITEL II
Zusammensetzung des Verwaltungsates
Artikel c - Vertretung der Vertragsstaaten 18. Keine Bemerkungen.
Artikel d - Vertretung der zwischenstaatlichen Organisationen 19. Durch die Absätze 1 und 2 wird die Vertretung cer zwischenstaatlichen Organisationen geregelt, die wegen ácr Stellung, die ihnen auf den verschiedenen Stufen des Eurcpäischen Patenterteilungsverfahrens zugewiesen ist, im Hinblick auf die Durchführung des Uebereinkommens an der Arbeit des Fates teilnehmen müssen. Absatz 3 bezieht sich dagegen auf alle anderen zwischenstaatlichen Organisationen, deren Mitarbeit zweckmässig erscheinen kann und cie der Fat in diesen Falle bitten wird, sich durch Beobachter vertreten zu lassen.
Was die in den Absätzen 1 und 2 genannten Organisationen betrifft, so wurde vorgeschlagen, ihre Vertreter als Beobachte. zu bezeichnen, um darauf hinzuweisen, dass ihnen nicht die gleiche Rechtsstellung wie den Vertretern der Vertragsstaiten zukommt. Dieser Vorschlag wurde jedoch nicht angenommen, da aus Artikel k bereits hervorgeht, dass nur die Vertragsstaater Stimmrecht im Rat haben. Durch die Nichtannahme dieses Vorschlags wollte die Gruppe unterstreichen, dass den in den Absätzen 1 und 2 genannten Organisationen in Antstracht cos Uebereinkommens selbst eine andere Rolle zufallen m3oste als den in Absatz 3 genannten Orgaaisationen.
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BERICHT
über die Sitzung der Arbeitsgruppe II (Luxemburg, 4. - 6. März 1970)
1. Die Arbeitsgruppe II, die von der Konferenz auf der Tagung am 13./16. Januar 1970 eingesetzt worden war, hat von Mittwoch, den 4., bis Freitag, den 6. März 1970, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.
Der Vorsitz wurde entsprechend dem Beschluss, den die Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung am 16. Januar 1970 in Luxemburg gefasst hatte, von dem Conseiller im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Herrn IABRY, (Frankreich) wahrgenommen.
Die Kommission der Europäischen Gomeinschaften, die BIRPI und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung als Beobachter teilgenommen. Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarates, der ebenfalls eingeladen worden war, hatte sich entschuldigen lassen (1). (1) Siehe in Anlage II Liste der Teilnehmer an der Arbeitssitzung. In bezug auf Anlage I siehe Punkt 38 Seite 16. B R / 34 d / 70 zat / AX / bm
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das in ibsatz 2 vorgesehene Verfahren für die Beitrittsanträge der anderen Staaten inwendung findet. 18. Die Gruppe war der insicht, dass der Beitritt auch dann auromatisch sein müsste, wenn ein Staat dem ebereinkommen bereits angehört hat, seine Nitgliedschaft aber gemäss i.rtikel a ibsatz 4 erloschen ist.
Artikel e - Inkrafttreten 19. Die Gruppe kam überein, bei der Errittlung cer unzahl der inmeldungen, die für das Inkrafttreten des Uebereinkommens erforderlich sind, sowohl die Ratifikations- als auch die Beitrittsurkunden zu berücksichtigen.
Die in ibsatz 1 genannte Zefl von 180.000 wurde von der Gruppe unter Berücksichtigung cer inzchl der im Gebiet der sechs kitgliedstaaten der Eurcpäischen Wirtscheftsgemeinschaft eingereichten inwelcungen gewählt. irtikel f - Räumlicher inwendungsbereich 20. Keine Bemerkungen irtikel g - Beilegung von Streitigkeiten 21. Die schweizerische Delegation stellte die Frage, ob es nicht zweckmässig wäre, die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs für alle in artikel f genannten Streitigkeiten vorzusehen; diese Lösung entspräche der Tendenz der westouropaischen Staaten, zu erreichen, dass in bezug auf eine möglichst grosse unzahl von Streitsachen zwischen Staaten die obligatorische Zuständigkeit dieses Gerichts anerkennt wird. Die genannte Delegation bemerkte noch, der Umstand, dass es sich bei den betreffenden Streitsachen voraussichtlich nur technische Fragen hanceln werde, sei kein unüberwindliches Hindernis, weil das Gericht durch seine Satzungen ermächtigt sei, Sachverständige hinzuzuziehen.
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15. Die Gruppe stellte schliesslich fest, dass es kaum möglich ist, eine Lösung zu finden, durch welche die crei unter den Ziffern i, ii und iii dargelegten Erfordernisse völlig miteinander in Einklang gebracht wercen. Sie war der Ansicht, dass es unter diesen Unständen vielleicht von geringerem Nachteil wäre, eine Lösung anzunehmen, die für das Fatentamt in der Praxis zwar mit Schwierigkeiten verbunden wäre, bei der aber sowohl die erworbenen Rechte der .imelder als auch die Interessen der Steaten gewehrt würden, welche die revicierte Fassung nicht ratifiziert haben. Sie sprach sich deshalb für die ursprüngliche Lösung aus (1). Die Gruppe hielt sich jedoch nicht für befugt, das .usmass der Schwierigkeiten, die sich in der praxis sus cieser Lösung für die Tätigkeit des Fatentants ergeben würcen, selbst zu beurteilen, weil hierfür tatsächlich eher die Arbeitsgruppe I zustendig ist. Juc diesen Grunde wurde vereinbart, diese Lösung nur anzunehmen, um sie der Arbeitsgruppe I vorzulegen, und diese Gruppe zu fragen, ob die genannte Lösung nit dem reibungslosen Funktionieren des Patenteants vereinbar ist.
-rtikel c - Unterzeichnung - Ratifikation
16. Kit dieser Bestimnung wollte die Gruppe das Recht, das Uebereinkommen zu unterzeichnen, auf die Steaten beschränken, die an der Regierungskonferenz teilnehmen (17 Länder) oder denen die Köglichkeit der Teilnahme geboten worden ist (Kalta und Konaco).
Was den späteren Beitritt anderer europäischer Staaten anbelangt, vgl. .rtikel d .bsatz 2.
-rtikel d - Beitritt
17. Die Gruppe betonte, dass es den Staaten, die dem Uebereinkommen bereits zu dem Zeitpunkt hätten beitreten können, zu Cen es zur Unterzeichrung aufgelegt wurde, auf deren Wunsch wüglich sein muss, autemati.sch beizutreten, ohne dass auf sie (i.) unter Funt 12 dargelegt BR / 53 d / 70 zat/ ms / cf
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERPAHRENS
- Sekretariat. -
Brüssel, den 8. Oktober 1970 BR / 53 / 70
BERICHT
über die Sitzung der Arbeitsgruppe II (Luxemburg, 1./4. September 1970 - 2. Sitzung)
I
1. Die Arbeitsgruppe II hat von Dienstag, den 1., bis Freitag, den 4. September 1970, in Luxemburg unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Conseiller im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Frankreich), ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung als Beobachter teilgenommen (1). 2. Die Gruppe weist darauf hin, dass die von ihr angenommenen Fassungen vorläufigen Charakter haben.
Angesichts des Zeitplans für die Sitzungen der anderen Arbeitsgruppen, deren Ergebnisse die Gruppe zu einer Ueberprüfung verschiedener Bestimmungen hätten veranlassen können, insbesondere der bereits früher angenommenen Bestimmungen (1) Siehe in der Anlage der Liste der Teilnehmer an der Sitzung.
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Artikel d
Vertretung der zaischenstaatlichen Organisationen (i) is Internationale Patenticstitut ist auf den Tagungen des Vervaliturgerates entsprechend dem Abkommen vertreten, das die Zusamenarbeit zwischen diesem Institut und dem Europäischen Patentamt im einzelnen regelt. (2) Andere zwischenstaatliche Organisaticnen, die mit der Durchsinnung internationaler patentrechtlicher Verfahren beauftragt sind und mit denen der Verwaltungsrat ein Abkommen geschlossen hat, sind entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens ebenfalls auf den Tagungen des Rates vertreten. (3) Alle anderen zwischenstaatlichen Organisationen, die eine das Europäische Patentamt betreffende Tätigkeit ausüben, können vom Verwaltungsrat eingeladen werden, sich bei der Erörterung von Fragen, die von gemeinsamen Interesse sind, durch Beobachter vertreten zu lassen, wenn der Rat dies für zweckmässig erachtet.
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REGIERUNGSKONFERENZ URBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 18. M3rrz 1970 BR / 33 / 70
VORENTWURF EINES UFbEREINKOMMEMS UEBER EIKE EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Von der Arbeitsgruppe II erarbeitete Bestimmungen betreffend den Verwaltungsrat (4. - 6. M3rrz 1970)
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(früher Artikel (v))
Nummer 1 Patentansprüche verschiedener Kategorien
Von der Untergruppe ausgearbeiteter Text
Artikel 70 des Uebereinkommens ist so auszulegen, dass in einer europäischen Fatentanmeldung insbesondere enthalten sein können: a) neben einem unabhängigen Patentanspruch für ein Erzeugnis wenigstens ein unabhängiger Patentanspruch für ein besonders angepasstes Verfahren zu dessen Herstellung, b) neben einem unabhängigen Patentanspruch für ein Erzeugnis wenigstens ein unabhängiger Patentanspruch für eine Verwendung dieses Erzeugnisses und c) neben einem unabhängigen Patentanspruch für ein Verfahren wenigstens ein unabhängiger Patentanspruch für Vorrichtungen oder Mittel, die zur Ausführung des Verfahrens besonders entwickelt wurden.
Bemerkung:
Der Vorschlag weicht von der entsprechenden Vorschrift der PCT-Verfahrensregelung ab. Diese verbietet jedoch nicht, für die Einheitlichkeit liberalere Vorschriften anzuwenden.