Art2dPCTBE1973

De CBE 1973


Métadonnées

  • Nom affiché : Art2dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 2
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : /Articles/Deutsch/Artikel 001-025/Article 002 (Deutsche Fassung)/Art2dPCTBE1973.pdf

Contenu

Page 1

Artikel 2 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

Page 2

Art. 2 MPO Europäisches Patent

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Dokument/
Entwurf
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
Vorschl.d.Vors. 2 IV/4860/61 S. 65,66
IV/4860/61 2 IV/3076/62 S. 134
VE Mai 1962 2 6551/IV/62 S. 5
VE 1965 2 BR/7/69 Rdn. 8/9
VE 1970 (Ue) 2 BR/49/70 Rdn. 90/91
BR/48/70 2 BR/87/71 Rdn. 43
VE 1971 (Ue) 2 BR/168/72 Rdn. 22 M59
VE 1971 (Ue) 2 BR/169/72 Rdn. 8
BR/88/71 2 BR/125/71 Rdn. 13
BR/184/72 2 BR/209/72 Rdn. 14
BR/199/72 2 BR/219/72 Rdn. 13 +5

Dokumente der MDK

E 1972 2 M/40 S. 1
2 M/76/II/R 2 S. 2
2 M/146/R 1 Art. 2

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 1 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 1 bis 26

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Artikel 2

Europäisches Patent (1) Die nach diesem Uebereinkommen erteilten Patente erhalten die Bezeichnung Europäisches Patent. (2) - unverändert gegenüber dem gedruckten Vorentwurf von 1972 -

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 13. September 1973 M / 76 / II / R 2 Original : Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES II IN DER SITZUNG VOM 12. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Titel Artikel 2 Artikel 4 Artikel 5

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REDAKTIONELLE AENDERUNGSVORSCHLAEGE DES VEREINIGTEN KOEN IGREICHS UEBEREINKOMMEN (M/1)

1. Artikel 1 (Betrifft nicht den deutschen Text) 2. Artikel 2 (Betrifft nicht den deutschen Text) 3. Artikel 4 Der Artikel sollte wie folgt gefasst werden: "(1) Hierdurch wird eine Europäische Patentorganisation (nachstehend "Organisation" genannt) gegründet. Sie ist mit verwaltungsmässiger und finanzieller Selbstständigkeit ausgestattet. (2) Die wichtigsten Organe der Organisation sind a) ein Europäisches Patentamt und b) ein Verwaltungsrat. (3) Die Organisation hat die Aufgabe, die europäischen Patente zu erteilen. Die Durchfunrung dieser Aufgabe wird vom Europäischen Patentamt wahrgenommen, dessen Tätigkeit vom Verwaltungsrat uberwacht wird." 4. Artikel 5 Die Absätze 2 und 3 sollten wie folgt gefasst werden, damit eine völlige Uebereinstimmung mit Artikel 211 des Romvertrags hergestellt wird: "(2) Die Organisation besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veraussern sowie vor Gericht stehen. Zu diesem Zweck wird sie vom Präsidenten des Europäischen Patentamts vertreten."

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 13. August 1973 M/40 Original: Englisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Regierung des Vereinigten Konigreichs

Betrifft: Aenderungsvorschlage zu den Entwurfen eines Ueber- einkommens, einer Ausfuhrungsordnung, eines Aner- kennungsprotokolls und eines Protokolls uber die Vorrechte und Befreiungen

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ERSTER TEIL

ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN

Kapitel I Allgemeine Vorschriften

Artikel 1

Europäisches Patenterteilungsverfahren Durch dieses Übereinkommen wird ein den Vertragsstaaten gemeinsames Recht für die Erteilung von Erfindungspatenten geschaffen.

Artikel 2

Europäisches Patent (1) Die nach diesem Übereinkommen erteilten Patente erhalten die Bezeichnung europäisches Patent. (2) Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit sich aus diesem Übereinkommen nichts anderes ergibt.

Artikel 3

Territoriale Wirkung Die Erteilung des europäischen Patents kann für einen, mehrere oder alle Vertragsstaaten beantragt werden.

Artikel 4

Europäische Patentorganisation (1) Durch dieses Übereinkommen wird eine Europäische Patentorganisation gegründet, die eine gemeinsame Einrichtung der Vertragsstaaten ist, nachstehend Organisation genannt wird und mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbständigkeit ausgestattet ist. (2) Diese Organisation hat die Aufgabe, die europäischen Patente zu erteilen. Die Durchführung dieser Aufgabe wird von einem Europäischen Patentamt wahrgenommen, dessen Tätigkeit von einem Verwaltungsrat überwacht wird.

Vgl. Regel 8 (Patentklassifikation)

Kapitel II

Die Europäische Patentorganisation Artikel 5 Rechtsstellung (1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit.

PART I

GENERAL AND INSTITUTIONAL PROVISIONS

Chapter I
General provisions

Article 1

European system for the grant of patents This Convention hereby establishes a system of law, common to the Contracting States, for the grant of patents for invention.

Article 2

European patent (1) Patents granted by virtue of this Convention shall be called European patents. (2) The European patent shall, in each of the Contracting States for which it is granted, have the effect of and be subject to the same conditions as a national patent granted by that State, unless otherwise provided for by this Convention.

Article 3

Territorial effect The grant of a European patent may be requested for one or more of the Contracting States.

Article 4

European Patent Organisation (1) This Convention hereby establishes a European Patent Organisation, common to the Contracting States and hereinafter referred to as the Organisation, which shall be endowed with administrative and financial autonomy. (2) The Organisation shall grant European patents. This task shall be carried out by a European Patent Office, whose work shall be supervised by an Administrative Council.

Cf. Rule 8 (Patent classification)

Chapter II

The European Patent Organisation Article 5 Legal status (1) The Organisation shall have legal personality.

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8. Dezember 1972 8 December 1972 8 décembre 1972

ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Die französische Delegation brachte insbesondere den Wunsch zum Ausdruck, dass die zu ermittelnde Lösung einem System entspreche, das besser definiert werde als das in Unterlage Nr. 16 dargelegte System.

Die deutsche Delegation sprach sich ebenfalls fur eine Kompromisslösung aus.

Artikel 164 56. Der Konferenz wurde ein Vorschlag der britischen Delegation unterbreitet (vgl. Dok. BR/216/72), wonach Artikel 2 durch einen neuen Absatz 3 erganzt werden soll, in dem präzisiert wird, dass die Patente, die fur einen Vertragsstaat erteilt worden sind, auch in einem Gebiet Wirkung haben, fur das dieser Staat eine Erklärung im Sinne des Artikels 164 abgegeben hat. 57. Die Konferenz beschloss, in Artikel 164 einen Satz aufzunehmen, der dem Antrag der britischen Delegation Rechnung trägt.

Artikel 165 58. Die britische Delegation bemerkte, dass die in Absatz 1 genannte Zahl von 180.000 Patentanmeldungen anlăsslich der Diplomatischen Konferenz uberpruft werden könnte.

Artikel 169 59. Der Konferenz wurde ein Vorschlas der britischen Delegation unterbreitet (vgl. Dok. BR/216/72). Dieser Voruchlas ist zuvor durch den Koordinierungscusschuss geprüft worden (vgl. Dok. BR/218/72 Punkt 15).

BR/219 d/72 RZ/cs

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11. Die in der Arbeitsgruppe I vertretenen Delegationen (1) legten Berichte uber die Aenderungen vor, die in der elften Sitzung der Arbeitsgruppe I und der zweiten Sitzung des Koordinierungsausschusses an dem Entwurf eines Uebereinkommens vorgenommen worden waren. 12. Die Konferenz erklarte sich vorbehaltlich der Schlussfolgerungen bezüglich der nachstehend behandelten Vorschriften mit den Vorschlägen einverstanden, die ihr von der Arbeitsgruppe I (Dok. BR/177/72) und vom Koordinierungsausschuss (Dok. BR/209/72) unterbreitet, worden waren.

Artikel 2 13. Vgl. Bemerkungen zu Artikel 164 (s. Punkt 56).

Artikel 9 14. Die Konferenz nahm einen Vorschlag an, wonach in Absatz 2 präzisiert werden soll, dass die Organisation hinsichtlich der ausservertraglichen Haftung auch den von ihr verursachten Schaden ersetzen nuss.

Artikel 10 15. Um einer Bemerkung der belgischen Delegation Rechnung zu tragen, die Bedenken darüber geausert hatte, dass dem Präsidenten des Europäischen Patentants im Zusammenhang mit der Streichung von Artikel 35 a Absatz 2 Buchstabe d des Zweiten Vorentwurfs durch die Neufassung von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Verordnungsbefugnisse verliehen werden konnten, beschloss die Konferenz, im französischen Text das Wort "directives" durch das Wort "indications" zu ersetzen. (1) In bezug auf die Liste der berichterstattenden Delegationen und die ihnen ubertragenden Artikelgruppen vgl. Dok. BR/198/72 Anlage II; dieses Dokument ist dem vorliegenden Bericht als Anlage II beigezugt.

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REGIEHUNGSKONFERENZ GEBER DIE EIAFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 26. September 1972 BR / 210 / 72

BERICHT

uber die 6. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)

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- 3 -

Artikel 2 Europäisches Patent (1) Die nach diesem Uebereinkommen erteilten Patente erhalten die Bezeichnung europäisches Patent. (2) Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit sich aus diesem Uebereinkommen nichts anderes ergibt.

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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

Bekretariat -

Brüssel, den 25. Mai 1972 BR/199/72

Kontakt mit GR/94/12 Unterschrift: Catje P. 106.6.75

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

(Stand vom 20. Mai 1972)

( - Reist al. 1 Sting

BR/199 d/72

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dass eser Zusammenarbeitsvertrag fur alle Vertragsstaaten des zwe:ter Uebereinkommens auch dann Wirkungen haben sollte, wenn er nicht von allen ratifiziert worden sei. Werde der Zusammenarbeitsvertrag nicht von allen diesen Staaten ratifiziert, so kämen die Angehörigen von Drittländern, die Vertragsstaaten des PCT seien, in einem Vertragsstaat des zweiten Uebereinkommens, der den PCT nicht ratifiziert habe, in den Genuss von Vorteilen, die die Angehörigen dieses Staats in den Drittländern nicht erhielten.

Dagegen wurde eingewandt, dass die Vertragsstaaten des zweiten Uebereinkommens vorsehen könnten, dass ein Gemeinschaftspatent aufgrund einer internationalen Anmeldung selbst dann erteilt werden könne, wenn nicht alle diese Staaten den PCT ratifiziert hätten.

Ferner wurde hierzu bemerkt, dass nach Artikel 96 des zweiten Uebereinkommens bestimmte Vorschriften eines internationalen Abkommens (über den Festlandssockel) fur alle Vertragsstaaten bindend sein sollten, auch wenn nicht alle diese Staaten das Abkommen ratifiziert hätten. c) Artikel, zu denen von den Delegationen Bemerkungen vorgebracht wurden

Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 14. Zwei Delegationen hielten es fur besser, diese beiden Bestimmungen in Teil 2 Kapitel III, uber die Wirkungen des europäischen Patents, aufzunehmen.

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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEIMUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT
Uber die

zweite Sitzung des Koordinierungsausschusses vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel

1. Der Koordinierungsausschuss hielt vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, seine zweite Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Verzeichnis der Teilnehmer der Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Der Koordinierungsausschuss - nachstehend Ausschuss genannt - genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/174/72 mit folgenden Zusätzen:

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Artikel 2

Europäisches Patent (1) Die nach diesem Uebereinkommen erteilten Patente erhalten die Bezeichnung euronäisches Patent. (2) Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit sich aus diesem Uebereinkommen nichts anderes ergibt.

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REGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFUEHRUNG

EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 24. April 1977

BR/184/72

7. Feb. 1972

V 23/25

ER 1739,41

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES

EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(vom Redaktionsausschuss der Konferenz in der Zeit vom 8. bis 24. März und 10. bis 20. April 1972 ausgearbeiteter Text)

Vorgabe

(1. Feb. 1972)

ER/184 d/72

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A. ARBEITSERGEBNISSE DER ARBEITSGRUPPE I

12. Die Konferenz billigte vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Bemerkungen und etwaiger redaktioneller Aenderungen, die nicht ausdricklich erwahnt werden, die Berichte der Delegationen der Arbeitsgruppe I tiber die von dieser Gruppe an dem 1970 veroffentlichten Vorentwurf vorgenommenen Aenderungen, sowie tiber die neuen Artikelgruppen, die in dem Vorentwurf noch nicht enthalten waren (Dok. BR/89/71). Die Konferenz billigte ausserdem die Empfehlungen der Arbeitsgruppe I hinsichtlich der Bemerkungen, die die nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Vorentwurf des Uebereinkommens gemacht haben (Dok. BR/100/71).

Herr VAN BENTHEM, Generalberichterstatter, fuhrte in die Diskussion ein.

ERSTER TEIL
ALLGEEISINE BESTIMMUNGEN

Artikel 2 (Europäisches Patent) 13. Die Konferenz billigte die von der Arbeitsgruppe I vorgeschlagene Fassung des Absatzes 2, mit der die Maximallösung im Uebereinkommen Eingangfindet; damit werden gewisse Bestimmungen betreffend die Gultigkeit des Patents nach seiner Erteilung aufgenommen. Auf der vorausgegangenen Tagung hatte die Konferenz der Arbeitsgruppe I empfohlen, diese Lösung, die von den interessierten Kreisen gewlinscht worden war, näher zu prufen. Diese Lösung bedeutet, dass im Vorentwurf des Uebereinkommens die Nichtigkeitsgriunde sowie die Laufzeit der europaischen Patente festgelegt werden (siehe hicrzu die Artikel 20 a, 133 und 158). Auf Empiehlung der Arbeitsgruppe I hat die Konferenz einen Vorschlag abgelehnt, wonach im Uebereinkommen ausserdom des Vorbenutzungerecht und die ZwangsIizenzen geregelt werden sollten.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Ertissel, den 7. Juli 1971 BR / 125 / 71

BERICHT

uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971) BR / 125 d/71 zat/KW/K/cs

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Artikel 2

Europäisches Patent (1) Die gemäss diesem Uebereinkommen erteilten Patente erhalten die Bezeichnung "europäisches Patent". (2) Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Bestimmungen wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit sich aus diesem Uebereinkommen nichts anderes ergibt.

Page 23

REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 B R / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

Page 24

Artikel 159 - Vorbehalte

161. Nach Ansicht von EIRMA steht die Möglichkeit, Vorbehalte einzulegen, im Widerspruch zu der von den interessierten Kreisen so sehr angestrebten "Maximallösung". Der Ausschluss der Arzneimittel wäre umso weniger gerechtfertigt, als chemische Erzeugnisse patentfähig wären, und der geringe Unterschied zwischen der Laufzeit der nationalen Patente und der für das europäische Patent geplanten Laufzeit rechtfertige es nicht, die Höglichkeit von Vorbehalten vorzusehen.

Vor allem mit Rucksicht auf die Erklärungen der spanischen und der jugoslawischen Delegation (Dok. BR/159/72 und BR/164/72) schlus EIRMA jedoch einen Mittelweg vor: Die Vorbehalte sollten nur während eines Zeitraums von funf Jahren zulässig sein und nur die Patentfähigkeit von Arzneimitteln betreffen. Die Laufzeit des europäischen Patents würde einheitlich auf zwanzig Jahre festgesetzt. Ausserdem müsste während des Zeitraums, in dem Vorbehalte zulässig wären, die Hơglichkeit bestehen, andere Patentanspriche je nach den eingelegten Vorbehalten einzureichen; Artikel 138 müsste entsprechend angepasst werden.

Die Auffassung von EIRMA wurde von CIFE, AIPPI, UNICE, UNEPA und COPRICE geteilt. 162. Die IHK bemerkte, dass sich bei Artikel 159 die grundlegende Frage stelle, ob ein völlig einheitliches Patentsystem aufgrund des Uebereinkommens vorgesehen werden sollte, selbst wenn dieses dann zunächst nur von einer beschränkten Anzahl von Staaten ratifiziert würde, oder ob man sich von Anfang an um eine Beteiligung einer möglichst grossen Zahl von Staaten bemühen und dafür Vorbehaltsmöglichkeiten vorsehen sollte. Die IHK erklärte, sie bevorzuge die erste Lösung und könne sich daher dem Vorschlag von EIRIA nicht anschliessen.

Page 25

während der Anhörung schriftlich Bemerkungen oder Vorschlăge gemacht (1). In diesem Fall gibt der vorliegende Bericht nicht alle schriftlichen Begründungen der betreffenden Organisationen wieder, sondern beschränkt sich auf die mưndlichen Bemerkungen zu einem bestimmten Punkt.

Zu jedem Artikel haben die Delegationen der Arbeitsgruppe I - jeweils die fur die betreffende Gruppe von Artikeln des Uebereinkommens zustăndige - die Aussprache zusammengefasst und gegebenenfalls die zur Klarstellung gestellten Fragen der Organisationen taantwortet. Herr SINGER und Herr BRAENDLI haben die entsprechenden Zusammenfassungen und Klarstellungen für die Ausfuhrungsordnung bzw. die Gebuhrenordnung gegeben.

Artikel 2 - Europäisches Patent 8. Vgl. die Bemerkungen zu Artikel 159 (folgende Nr.)

Artikel - Recht zur Einreichung einer europäischen Patentanmeldung und Artikel 163 - Unterzeichnung - Ratifikation 9. UNEPA schlug vor, das Uebereinkommen solle für alle Länder der Pariser Union zur Unterzeichnung und zum Beitritt aufliegen und nich: - wie in. Artikel 163 vorgesehen - auf einige europäische Siaaten beschränkt werden. (1) Es hande: sich um folgende Dokumente:

- CNIPA, FICPI, UNEPA : Dok. BR/161/72 - IHK : BR/162/72 - FENIPI : Arbeitsunterlage Nr. 6 vom 22.1.72 - UNICZ : BR/163/72 - IHX, COPRICE, CIFE

FICF, UNICE und UNEPA : BR / 165 / 72

- COPRICE : BR / 166 / 72

BR/169 d/72 zat/GB/bm

Page 26

REGIERUNGSKONFERENZ
UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Lärz 1972 BR / 169 / 72

BERICHT

über:die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines 'europäischen Patenterteilungsverfahrens

2. Teil

Anhărung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

Page 27

158. Der Antrag einer Delegation, unter Buchstabe c "Name des Anmelders" die Worte "oder seines Rechtsnachfolgers" anzuftugen, wurde aus demselben Grunde nicht angenommen. Die Konferenz war Ubrigens der Ansicht, dass "Anmelder" in diesem weiteren Sinne zu verstehen sei.

Artikel 159-Vorbehalte 159. Die Konferenz lehnte den Nixximalvorschlag einiger Organisationen ab, diesen Artikel ersatzlos zu streichen. Um wenigstens im gewissem Umfeng den thinechen dieser Organisationen entgegencukommen, wurdo jedoch die Frage aufgeworfen, ob die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Htglichkeit von Vorbohelten aufrochterhalten werden sollte. 160. Die jugoslawische Delegation betonte, dass ihr der Artikel 159 schon in der derzeitigen Fassung zu beschrknkt erscheine und bet die Konferenz um dessen crneute Prtfung. Sic brechte zu dieser Frage einige Argumente vor, die in Anlage III dargelegt sind.

Die spanische Delegation Musserte ebenfalls Bedenken zur derzeitigen Fassung des Artikels 159. Eine entsprechende Erklärung dieser Delegation ist in Anlage IV enthalten.

Die portugiesische Delegation schloss sich den Erklirrungen der jugoslawischen und der spanischen Delegation an.

Page 28

gruppe I zu den Gruppen von Artikeln, fur die sie jeweils zustandig sind, sowie die Vorschlage von Herrn SINGER zur Ausfuhrungsordnung und von Herrn BRAENDLI zur Gebuhrenordnung zugrunde. 21. Die in Dok. BR/139/71 enthaltenen Vorschlage der Arbeitsgruppe I betreffend das Uebereinkommen sind, sofern nachstehend nichts anderes gesagt wird, von der Konferenz angenommen worden. Bezüglich der Ausfuhrungsordnung vgl. Nr. 164.

Was jedoch die Bestimmungen dieses Dokuments anbelangt, die gemeinsam mit Sachverständigen aus den Justizministerien der in der Gruppe vertretenen Staaten erarbeitet worden sind, so haben sich die belgische und die österreichische Delegation vorbehalten, nach näherer Prüfung dieser Bestimmungen durch die zuständigen nationalen Stellen noch Bemerkungen vorzubringen.

Es wurde der Wunsch geaussert, dass etwaige Bemerkungen dieser Delegationen zu den genannten Bestimmungen zunächst der Arbeitsgruppe I zwecks Prlfung zugeleitet werden, ehe die Konferenz damit befasst wird.

Artikel 2 - Europaisches Patent 22. Vgl. Bemerkungen zu Artikel 159 (Nr. 159).

Artikel 5 - Recht zur Einreichung einer europäischen Patentanmeldung 23. Die Konferenz hat beschlossen, den Vorschlagen der UNEPA zu diesem Artikel sowie zu Artikel 163 nicht zu entsprechen (vgl. Dok. BR/169/72, Nr. 9).

Page 29

REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINI 3 EUROPAEISCHEN PATENTL TEILUNGSVERFAHRENS

- Sekreta iat -

Brüssel, den 15. März 1972 BR / 168 / 72

BERICHT

Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz

über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil
2 . T_a l=f_r l_c / 2 / 2
(Luxemulut, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Iebruar 1972)

Page 30

ERSTER TEIL

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Europäisches Patenterteilungsverfahren Durch dieses Übereinkommen wird ein den Vertragsstaaten gemeinsames Recht für die Erteilung von Erfindungspatenten geschaffen.

Artikel 2

Europäisches Patent (1) Die gemäß diesem Übereinkommen erteilten Patente erhalten die Bezeichnung „europäisches Patent". (2) Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat. für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Bestimmungen wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit sich aus diesem Übereinkommen nichts anderes ergibt.

Artikel 3

Territoriale Begrenzung Ein europäisches Patent kann für alle oder einen Teil der Vertragsstaaten beantragt werden.

Artikel 4

Europäisches Patentamt Durch dieses Übereinkommen wird ein den Vertragsstaaten gemeinsames Patentamt errichtet, das die Bezeichnung ..Europäisches Patentamt" trägt und das die Aufgabe hat, die europäischen Patente zu erteilen.

Artikel 5

Recht zur Einreichung einer europäischen Patentanmeldung Jede natürliche oder juristische Person und jede einer juristischen Person gemäß dem für sie maßgebenden Recht gleichgestellte Gesellschaft kann die Erteilung eines europäischen Patents beantragen.

Artikel 6

Doppelschutz Es bleibt den Vertragsstaaten vorbehalten zu bestimmen. ob und unter welchen Voraussetzungen für ein und dieselbe Erfindung der Schutz durch eine europäische Patentanmeldung oder ein europäisches Patent und der Schutz durch eine nationale Patentanmeldung oder ein nationales Patent nebeneinander bestehen dürfen, soweit diese Erfindung auf denselt . "Erfinder zurückgeht.

Artikel 7

Sonstige internationale Verträge Dieses Übereinkommen läßt die von den Vertragsstaaten in anderen internationalen Verträgen eingegangenen Verpflichtungen unberührt.

PART I

GENERAL PROVISIONS

Article 1

European system for the grant of patents This Convention hereby establishes a system of law. common to the Contracting States, for the grant of patents for invention.

Article 2

European patent (1) Patents granted by virtue of this Convention shall be called "European patents". (2) The European patent shall, in each of the Contracting States for which it is granted, have the effect of and be subject to the same conditions as a national patent granted by that State, unless otherwise provided for by this Convention.

Article 3

Territorial limitation A European patent may be requested for one or more of the Contracting States.

Article 4

European Patent Office This Convention hereby establishes a patent office common to the Contracting States, which shall be called the "European Patent Office", and which shall grant European patents.

Article 5

Persons entitled to apply for a European patent An application for a European patent may be made by any natural or legal person, or any body equivalent to a legal person by virtue of the law governing it.

Article 6

Simultaneous protection

It shall be a matter for the Contracting States to decide whether, and on what terms, the protection given to an invention by a European patent application or a European patent and the protection given by a national patent application or a national patent may be enjoyed simultaneously. in so far as the invention originates from one and the same inventor.

Article 7

Other international agreements This Convention shall be without prejudice to any commitments entered into by the Contracting States by virtue of other international agreements.

Page 31

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

APRIL -1971-

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Artikel 160 (früher Artikel 206): Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate 41. Um zu erreichen, dass eine europäische Patentanmeldung in eine nationale Anmeldung für ein Gebrauchszertifikat oder ein Gebrauchsmuster umgewandelt werden kann, ist es nach Fectstellung der Arbeitsgruppe erforderlich, in Artikel 160 unter anderem den Artikel 76 zu erwähnen, damit die europäische Anmeldung einen "Hinterlegungszeitpunkt" erhält. b) Offene Fragen (1) 42. Präambel

Die Bemerkung zur Präembel wurde nur redaktionell ge&ndert. 43. Artikel 2: Europäisches Patent

Angesichts der neuen Fassung der Artikel 2, 133, 134 und 158 (früher Artikel 188a), welche die Maximallösung betreffen, und der Artikel 20a und 158 (früher Artikel 188a) betreffend die Laufzeit des Patents wurden die Bemerkungen zu Artikel 2 Absatz 2 gestrichen. (1) Mit den nachstehenden Bemerkungen sollen in erster Linie die Aenderungen in einigen Artikeln des Ersten Vorentwurfs (gedruckter Text) und die Streichung einiger der dort stehenden Bemerkungen kurz dargelegt werden, und zwar aufgrund der von der Arbeitsgruppe I für einige offene Fragen gewählten Lösungen. Die meisten nachstehenden Bemerkungen beziehen sich auf Fragen, die die Arbeitsgruppe I auf früheren Sitzungen offen gelassen hatte.

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BERICHT

- über die Sitzung der irbsitegruppe I in Luxemburg vom 30. Novenber bis 2. Dezember: 1970 sowie über ihre Sitzung als Kocadinisrungsauschuss am 3. Dezember 70

Punkt 1 der Tagesordnung (1): ErSffnung der Sitzung und Genehmigung der vorllutigen taesordrung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Potentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, don 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. : 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt selre Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. A. Iage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlege II.

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ERGTER TEIL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 2 Europäisches Patent

Text der Arbeitsgruppe

(1) * (2) Das Europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Bestimmungen wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit sich aus diesem Uebereinkommen nichts anderes ergibt.

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ERSTER TEIL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 2 Europäisches Patent

Erster Vorentwurf 1970 (1) Die gemäss diesem Uebereinkommen erteilten Patente erhalten die Bezeichnung "europäisches Patent". (2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Uebereinkommens hat das europäische Patent in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Bestimmungen wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent. Das gilt insbesondere für seine Dauer, für die Nichtigkeitsgründe und für die Ausübung der mit dem Patent verbundenen Rechte.

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REGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Von der Arbeitagruppe I ausgearbeitete Artikel (7. bis 11. September 1970)

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Punkt 3 der Tagesordnung: Aenderung des Ersten Vorentwurfe auf- grund der Beschlusse der Regierungskonferenz auf ihrer 3. Tagung (1) (Arbeitsunterlage BR/GT I/49/70 des Vorsitzenden der Gruppe)

Artikel 2 - Europæisches Patent (Dok. BR/40/70 Seiten 2 und 3 Punkt 4) 90. Die von der Gruppe angenommene Bestimmung stellt die Maximallösung dar, nach der das Patent nach seiner Erteilung den Bestimmungen unterliegt, die in den einzelnen Vertragsstaaten fur die nationalen Patente gelten, soweit sich aus dem Uebereinkommen nichts anderes ergibt (vgl. ferner Artikel 133neu in bezug auf die Nichtigkeitsgrtinde sowie Artikel 188 a neu bezüglich der Vorbehalte, die die Vertragsstaaten bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder der Urkunde tiber den Beitritt zum Uebereinkommen geltend machen können). 91. Die britische Delegation wies darauf hin, dass diese Lösung wegen der damit verbundenen Aenderungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Schwierigkeiten zur Folge haben könnte (vgl. auch Bemerkung zu Artikel 188 a neu).

SIEBTER TEIL

Nichtigkeit des europäischen Patents Artikel 133 (neu) - Nichtigkeitsgrtinde (Dok. BR/40/70 Seiten 2 und 3 Punkt 4). a) Allgemeine Erörterung 92. Die Gruppe erörterte sehr eingehend die Tragweite dieser Bestimmung. Sie stellte fest, dass der neue Artikel 133 die Gründe, aus denen ein europ&ische Patent in einem Vertrags- (1) Bei den behandelten Artikein wird in diesem Bericht in der Folge auf die Mandate verwiesen, die die Korferens der i:beitagruppe I erteilt hat (vgl. Bericht tiber die 3. Sitzung, Dok. BR/40/70). BR / 49  d / 70 zat / LB / K / bm

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brllssel, den 26. Oktober 1970 BR / 49 / 70

BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9.1970

Punkt 1 der Taresordnung (1): Eriffnung der Sitzung und Genehmigung der vorl8ufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Ier Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlindischen Octrcoiraad, Herrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorl3ufige Tagesorimung (Dok. BR/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an Ger Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 49  d / 70

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Article 5

Habilitation à demander un brevet européen (1) Toute personne physique ou morale et toute société assimilée à une personne morale en vertu de la législation dont elle relève, ayant la nationalité d'un des États contractants ou bien domiciliée ou ayant son siège ou un établissement industriel ou commercial effectif et sérieux dans un des États contractants, peut demander un brevet européen. (2) Peuvent également demander un brevet européen les personnes physiques ou morales et les sociétés assimilées à des personnes morales en vertu de la législation dont elles relèvent, ayant la nationalité d'un État non contractant ou bien domicilées ou ayant leur siège ou un établissement industriel ou commercial effectif et sérieux dans un État non contractant, pour autant que la législation de cet État, en ce qui concerne la protection des inventions, accorde aux ressortissants des États contractants les mêmes avantages qu'aux ressortissants dudit État, et notamment qu'elle ne fasse pas dépendre l'octroi d'un brevet de conditions auxquelles il ne peut être satisfait que sur le territoire de l'État en cause. Sont toutefois réservées les dispositions de la législation des États non contractants relatives à la procédure judiciaire et administrative et à la compétence, ainsi qu'à l'élection de domicile ou à la constitution d'un mandataire, qui seraient requises par les lois sur la propriété industrielle

Remer

Bemerkung zu Artikel 5:

Die Konferenz wird später prüfen, ob die Fassung dieses Artikels noch in einigen Punkten verbessert werden könnte.

Note to Article 5 The Conference will, at a later date, examine whether the drafting of this Article may be improved as regards certain points.

Remarque concernant l'article 5 : La Conférence examinera ultérieurement si la rédaction de cet article pourrait encore être améliorée sur certains points.

Bemerkung zu Artikel 5, Absatz 2:

Gemäß dem im Memorandum niedergelegten Grundsatz (Dok. BR/2/69 Abschnitt 11 Absatz 3 Seite 6) obliegt die Beurteilung der Frage, ob die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung den Instanzen, die über die Streitfälle zu befinden haben.

Note to Article 5 (2) In accordance with the principle set out in the Memorandum (BR/2/69 point 2, paragraph 3, page 6), the determination of the question whether the conditions of this Article are satisfied is, in the framework of a judicial review, for the bodies called upon to decide disputes.

Remarque concernant l'article 5, paragraphe 2 :

Conformément au principe exposé dans le mémorandum (doc. BR/2/69 point 11, paragraphe 3, page 6), l'appréciation de la question de savoir si les conditions prévues au présent article sont réunies incombera. dans le cadre d'un examen juridictionnel, aux instances compétentes pour statuer sur les litiges.

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PREMIERE PARTIE

DISPOSITIONS GÉNÉRALES

Article premier

Système européen de délivrance de brevets Il est institué par la présente Convention un droit commun aux États contractants en matière de délivrance de brevets d'invention

Article 2

Brevet européen

(1) Les brevets délivrés en vertu de la présente convention sont dénommés «brevets européens». (2) Dans chacun des États contractants pour lesquels il est délivré, le brevet européen, sous réserve des dispositions de la présente Convention, a les mêmes effets et est soumis au même régime qu'un brevet national délivré dans cet État. Il en est ainsi notamment de sa durée, des causes de nullité et de l'exercice des droits qui s'y attachent.

Article 3 (ancien article 2u)

Limitation territoriale

Le brevet européen peut être demandé pour l'ensemble ou une partie des États contractants.

Article 4 (ancien article 3)

Office européen des brevets Les brevets européens sont délivrés par un office des brevets commun aux États contractants, dénomme «Office européen des brevets».

Bemerkungen zu Artikel 2. Absatz 2:

1. Nach Absatz 2 dieses Artikels ist die Gültigkeit des europäischen Patents nach seiner Erteilung ausschließlich nach nationalem Recht zu beurteilen. Ein solches Patent könnte also, obwohl es die Voraussetzungen der Patenterbarkeit (Artikel 9-14) erfüllt, in einzelnen Staaten für nichtig erklärt werden, wenn es nicht zugleich den nationalen Patenterburkeitsvoraussetzungen entspricht. Die Konferenz wird jedoch später prüfen, ob im Übereinkommen nicht vorgesehen werden müßte, daß die Vertragsstaaten verpflichtet sind, bei der Erklärung der Nichtigkeit eines europäischen Patents ausschließlich jene Kriterien zugrunde zu legen, die im Übereinkommen (Artikel 9-14) für die Patenterteilung vorgesehen sind. oder ob Staaten, wenn sie dies wünschen, eine solche Verpflichtung durch ein besonderes Protokoll eingehen können. Es bestand weitgehend Übereinstimmung darüber, daß das Übereinkommen oder das Protokoll den Staaten, wenn sie dies wünschen, die Möglichkeit einräumen müßte, Vorbehalte zu machen. die es ihnen gestatten, ihre nationalen Vorschriften weiterhin anzuwenden. Diese Vorbehalte könnten unter noch festzulegenden Bedingungen beispielsweise in Anlehnung an Artikel 12 des Straßburger Übereinkommens über die Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Patentrechts vom 27. November 1963^∘ gemacht werden. 2. Die Konferenz wird ebenfalls prüfen. ob das Übereinkommen die Dauer des europäischen Patents nicht für alle Vertragsstaaten einheitlich suf 20 Jahre vom Zeitpunkt der Anmeldung an festsetzen sollte: in diesem Fall sollte vorjesehen werden, daß die Vertragsstaaten unter noch festzusetzenden Bedingungen eine abweichende Laufzeit beibehalten können.

Notes to Article 2 (2)

1. According to paragraph 2 of this Article, the validity of a European patent subsequent to grant is to be decided exclusively under national law. Such a patent could therefore, although meeting the conditions for patentability (Articles 9 - 14), be revoked in certain States if it did not at the same time meet the national conditions of patentability. The Conference will however examine at a later date whether the Convention should not contain a provision obliging the Contracting States to apply, for the revocation of a European patent after grant, exclusively the criteria laid down in the Convention (Articles 9 - 14) for the grant of the patent. or whether those Contracting States which so desire could not accept such an obligation by means of a separate Protocol. There was a considerable measure of agreement that the Convention or the Protocol should give those States which so desire the possibility of making reservations enabling them to continue to apply their national provisions. These reservations could be made under conditions to be determined, which could for example be based on the provisions of Article 12 of the Sirashourg Convention of 27 November 1963 on the Linification of Certain Points of Substantive Law on Patents for Invention. 2. The Conference will also examine whether the Convention should not fix the term of the European patent for all the Contracting States at a uniform 20 years as from the date of filling the application: in this case it would be necessary to provide that the Contracting States could. under conditions to be determined, retain a different term.

Remarques concernant l'article 2. paragraphe 2 :

1. Aus termes du paragraphe 2 de cet article, la validité du brevet européen après sa délivrance doit être jupée exclusivement d'après le droit national. Un tel brevet pourrait, par conséquent, même s'il réunit les

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ERSTER TEIL

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Europäisches Patenterteilungsverfahren Durch dieses Übereinkommen wird ein den Vertragsstaaten gemeinsames Recht für die Erteilung von Erfindungspatenten geschaffen.

Artikel 2

Europäisches Patent

(1) Die gemäß diesem Übereinkommen erteilten Patente erhalten die Bezeichnung „europäisches Patent". (2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens hat das europäische Patent in jedem Vertragsstaat. für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Bestimmungen wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent. Das gilt insbesondere für seine Dauer, für die Nichtigkeitsgründe und für die Ausübung der mit dem Patent verbundenen Rechte.

Artikel 3 (früher Artikel 2a)

Territoriale Begrenzung Ein europäisches Patent kann für alle oder einen Teil der Vertragsstaaten beantragt werden.

Artikel 4 (früher Artikel 3)

Europäisches Patentamt Europäische Patente werden von einem Patentamt erteilt, das den Vertragsstaaten gemeinsam ist und die Bezeichnung „Europäisches Patentamt" erhält.

G

GENERAL PROVISIONS

Article 1

European system for the grant of patents This Convention hereby establishes a system of law, common to the Contracting States, for the grant of patents for invention.

Article 2

European patent

(1) Patents granted by virtue of this Convention shall be called "European patents". (2) Subject to the provisions of this Convention the European patent shall, in each of the Contracting States for which it is granted, have the effect of and be subject to the same conditions as a national patent granted by that State. This shall apply in particular to the term of the patent, the grounds of revocation and the exercise of the rights attached to the patent.

Article 3 (former Article 2a)

Territorial limitation A European patent may be requested for one or more of the Contracting States.

Article 4 (former Article 3)

European Patent Office European patents shall be granted by a patent office common to the Contracting States, which shall be called the "European Patent Office".

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE BREVETS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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Artikel 2 a - Territoriale Begrenzung

10. Die Gruppe weist darauf hin, dass zu der Frage, ob das europaische Patent für einen einzigen Vertragsstaat beantragt werden kann, nicht Stellung genommen wurde. (Vgl. ausserdem Bemerkungen zu Artikel 8 a).

Artikel 3 - Europaisches Patentamt 11. Keine Bemerkungen

Artikel 4 - Europaisches Patentgericht 12. Die Gruppe hielt es nicht fur notwendig, einen Artikel uber die Schaffung eines Europäischen Patentgerichts vorzusehen.

Die britische Delegation behielt sich vor, zu dieser Frage nach Ausarbeitung aller Artikel des Vorentwurfs endgültig Stellung zu nehmen.

Artikel 5 - Recht zur Finreichung einer europäischen Patentanmeldung 13. Die Gruppe war bestrebt, eine Fassung zu erarbeiten, die den hierfur im Memorandum (Dok. BR/2/69, Abschnitt II Punkt 3) dergelegten Grundsätzen entspricht und sich auf die Bestimmungen des Artikels 2 der Pariser Verbandsibereinkunft stützt. Dies ist einer der Gründe dafür, dass das Wort "Sitz", das in der Gruppe Gegenstand von Erbrterungen war, durch die in der Pariser Verbandsubereinkunft enthaltene Formulierung ersetzt wurde: "tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung".

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Die Gruppe hat dementsprechend den Titel des Artikels 1 geändert und den in Ausarbeitung befindlichen Entwurf wie folgt bezeichnet: "Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europaisches Patenterteilungsverfahren"

- diese Aenderung bei der Fassung des Artikels 1 berücksichtigt und deshalb den Wortlaut des Vorentwurfs von 1965 nicht vollständig ubernommen.


Artikel 2 - Europaisches Patent

8. Um die Tragweite des Uebereinkommens, das nur die Patenterteilung betrifft, klarer herauszustellen, legte die Gruppe Wert darauf, in einem neuen Absatz 2 a zu präzisieren, dass das europäische Patent nach seiner Erteilung in den einzelnen Vertragsstaaten in jeder Hinsicht wie ein nationales Patent behandelt wird. Sie hielt es daher fur zweckmässig, in diesem Absatz ausserdem die hauptsächlichen Wirkungen einer solchen Gleichstellung aufzufuhren; die in diesem Absatz enthaltene Aufzählung ist. nicht erschDpfend. 9. Ein während der Erbrterungen gemachter Vorschlag, wonach sich das Europäische Patentamt darauf beschranken sollte, eine einfache Bescheinigung zu erteilen, anhand deren die einzelstaatlichen Patentämter sodarn nationale Patente zu erteilen hätten, wurde von der Gruppe bei der Annahme des Artikels 2 nicht berücksichtigt.

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BERICHT

über die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 8./11. Juli 1969) I.

1. Die von der Konferenz eingesetzte Arbeitsgruppe I hat von Dienstag, den 8., bis Freitag, den 11. Juli 1969, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.

Entsprechend dem von der Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung in Brüssel am 21. Mai 1969 gefassten Beschluss wurden die Beratungen vom Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. MAERTEL, geleitet.

Neben der Konmission der Europäischen Gemeinschaften waren folgende zwischenstaatliche. Organisationen vertreten, die zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe eingeladen worden waren: die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut (1). (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.

BR/7 d/69 zat/AX/rc

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Artikel 2

Europaeische Patente

(1) ^+Gemaess den Vorschriften dieses Abkommens werden unter der Bezeichnung "europaeische Patente" Patente erteilt, die ihrem Inhaber ein ausschliessliches Recht gevaebren. (2) Die europaeischen Patente sind einheitlich und autonom. Die Einheitlichkeit wird in der Weise verrirklicht, dass die europaeischen Patente mit Tirkung fuer das gesamte Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten bestehen und nur mit Wirkung fuer das gesamte Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten uebertragen werden oder erloescher koennen. Die Autonomie wird in der Weise gewaehrleistet, dass die europaeischen Patente nur den Vorschriften dieses Abkommens unterworfen sind.

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 22. Januar 1965 =2335 / IV / 65-D

Vertraulich

VE 1965 ( U_e )

Anderunven des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht (Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964. (Artikel 1 bis 103).

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Artikel 1 (1) Herr van Benthem betonte, dass es sich bei don Anderungen dieses Artikels nur um eine genauere Ausdrucksweise auf Wunsch der französischen Delegation handele, nicht jedoch um inhaltliche Anderungen. Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 2 (2) Herr Sünner wies darauf hin, dass in deutschen Text das Wort "territoire" (Gebiet) wie in Artikel 1 durch das Wort "Echeitsgebiet" übersetzt werden müsse.

Der Vorsitzende bemerkte, man hätte noch darauf hinweisen können, dass die Einheitlichkeit des europäischen Patents bereits mit dessen Erteilung gegeben sei; er bestand jedoch nicht auf sinem entsprechenden Zusatz. Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 3 (3) Der Artikel wurde ohne Diskussion angenommen.

Artikel 4 (4) Herr van Benthem erklärte, der frühere Absatz 2 sei in eine Bemerkung umgewandelt worden.

Herr de Muyser stellte die Frage, wor das besondere Abkommen vorbereiten solle, das die Einrichtung und Arbeitsweise des Europäischen Patentgerichts festlege.

Hierauf antwortete der Vorsitzende, dieses Abkommen solle von der Arbeitsgruppe gemeinsam mit den Vertretern der Justizministerien ausgearbeitet werden.

Herr van Benthem erklärte weiter, die frühere Fassung habe das Nichtigkeitsverfahren betroffen. Die Neufassung sei jedoch weiter und umfasse unter anderem auch das Verfahren auf Erteilung einer Zwangslizenz.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in München

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Artikel 2 (2)

Europäische Patente

(1) Gemäß den Vorschriften dieses Abkommens werden unter der Bezeichnung "europäische Patente" Patente erteilt, die ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht gewähren. (2) Die europäischen Patente sind einheitlich und autonom. Die Einheitlichkeit wird in der Weise verwirklicht, daß die europäischen Patente mit Wirkung für das Gebiet aller Vertragsstaaten bestehen und nur mit Wirkung für das Gebiet aller Vertragsstaaten übertragen werden oder erlöschen können. Die Autonomie wird in der Weise gewährleistet, daß die europäischen Patente nur den Vorschriften dieses Abkommens unterworfen sind.

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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss

Brüssel, den 26. Mai 1962 4488/48/62

STRENG VERTRAULICH

V or e n t w u r f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

VE Mai 1962

VE Mai 1962

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denen Ansichten gelenkt werde. Ein solches Vorgehen sei sicher dazu geeignet, die Probleme zu einer gewissen Reife gelangen zu lassen.

Zweite Lesung

Erster Abschnitt

Artikel 1

Es geht darum, ob das Wort "gemeinsam" gestrichen werden soll. Herr van Benthem ist gegen die Streichung, un deutlich zu machen, daß es sich um ein Patent handele, das von einer gemeinsamen Instanz erteilt worden sei. Nach einem Vorschlag von Herrn Fressonnet wird beschlossen, für die Vertragsstaaten ein gemeinsames Recht vorzusehen, das im Gebiet dieser Staaten Geltuns babe.

Artikel 2

Die im fransaiscten Entwurf enthaltenen Änderungen sind redaktioneller Natur.

Artikel 3

Der Artikel wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 4

Für die Arbeitsgruppe steht noch nicht fest, für welche Klagen das gemeinsame Gericht zuständig sein wird. Das gleiche gilt für die Frage, welches internationale Gericht entscheiden soll.

Artikel 5

Wird gestrichen.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Zweiter Teil : SITZUNGSBERICHTE

Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

3076/IV/62-D Orig.: F

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Brüssel, den 14. Juli 1961

Artikel 2 Europäische Patente (1) Juf Grund des europäischen Patentrechts werden unter der Bezeichnung "ouropäische Patente" Patente erteilt, die ihrem Inhaber ein ausschliessliches Recht gewähren. (2) Die europäischen Patente sind in der Weise einheitlich, dass sie mit Wirkung für das Gebiet aller Vertragsstaaten bestehen und nur mit Wirkung für das Gebiet aller Vertragsstaaten übertragen werden oder erlöschen können. Die europäischen Patente sind in der Weise autonom, dass sie nur den Vorschriften dieses abkommens unterworfen sind.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Erster Teil : T E X T A N T W U R F E

Arbeitsontwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 1 bis 10 a) - Allgemoine Grundsätze Artikel 29 - (noue Fassung) Artikel 50 bis 53 - Gliederung des Europäischen Patentamts Artikel 61 bis 90 f) - Patentertcilungsverfahren

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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Sitzung vom 3. bis 14. Juli 1961

Bericht über die Sitzung vom 13. Juli 1961

Der Präsident cröffnet die Sitzung um 9 Uhr 30. Die Protokolle vom 7., 10. und 11. Juli 1961 werden vorbehaltlich einiger Berichtigungen, die in der ondgül tigen Fassung berücksichtigt werden sollen, genehmigt.

Auf Veranlassung von Herxn De Kuyser beschlicast der Frăsident, das Sckretariat zu beauftrugen, die einzelnen Dokumente über die Ergebnisse der Sitzung (Textentwirfe und Sitzungsberichte) durch eine Aufstellung über alle bereits erörterten Artikel mit ibrer Überschrift zu orgănzen. Diese Dokumente sollen möglichst bald don Delegierten übersandt werden.

Erörterungen zu Artikel 5 des Vorentwurfs

Auf Vorschlag von Herrn van Bonthem wird beschlossen, diesem Artikel den Zusatz beizufügen, dass die Wirkungen des europäischen Patentes durch die Bestimmungen des Abkommens festgelegt werden.

Auf Vorschlag von Herrn De Reuse wird beschlossen, das Wort "uniforme" durch "unitairc" zu orsetzen, und auf Vorschlag von Herrn Roscioni soll es heissen, dass das ausschliessliche Recht "dem Patentinhaber" gewährt wird.

Artikel 5 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen, der diesen Artikel sowie Artikel 8 mit Artikel 2 zu einem cinzigen Artikel verbinden. soll.

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Artikel 1 wird vorbehaltlich einiger redaktioneller Bemcrkungen gebilligt.

Artikel 2 wird angenommen und an den Redaktionsausschuss überwiesen. Die Frage des Gebietes dor Vertragsstaaten, in denen das Abkommen gol ten soll, wird in den Schlussbestimmungen geregelt.

Artikel 3 wird angenommen. Artikel 4. Die Gruppe billigt die Anregung der Herren De Reuse, De Muysor und van Benthos, die Zuständigkeiten des curopäischen Patentgerichts nicht orschöpfend aufzuzählen.

Die Gruppe erörtert anschliessond' die vorschiedenen Mëglichkciten zur ìrrichtung sinus solchen curopäischen Gerichts.

Der Präsident erklärt, die Frage der Bildung eines Gerichts werde abschliessend durch den Koordinierungsausschuss und die Staatssekretäre behandelt. Er weist auf die Notwendigkeit einer solchen curopäischen Instanz, die als Gerichtshof bezcichnct werden sollte, zur Wahrung der Einheitlichkeit des curopäischen Rechtes hin.

Nach Ansicht der Gruppe muss eino Formulierung gefunden werden, die olastisch genug ist, um alle Nög lichkeiton für eine vernünftige Lösung dieses Problems zu erschöpfen.

Artikel 4 wird mit Bemerkungen formeller Art an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Die Sitzung wird um 13 Uhr geschlossen.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Zweiter Teil : SITZUNGSBERICHTE

Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 1 bis 10 a) - Allgemeine Grundsätze Artikel 29 - (noue Fassung) Artikel 50 bis 53 - Gliederung des Europäischen Patentamts Artikel 61 bis 90 f) - Patunterteilungsverfahren

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ARBUITSGRUPPE "Patente"


IV/4860/61-D +103877 / 4 / 64-5

Brüssel, don 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zwoiton Sitzung der Arboitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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Zu Artikel 2

Europäische Patente

1. Materialien:

- ・ -


2. Bemerkungen:

Artikel 2 enthält die Definition des Begriffs "europäische Patente". Darunter werden die Patente verstanden, die auf Grund des europäischen Patentrechts mit Wirkung für das Gebiet aller Vertragsstaaten erteilt werden.

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Erster Teil

Das europäische Patent

1. Abschnitt
Allgemeine Grundsätze 2. Materialien:

- ・ -


2. Bemerkungen:

Es dürfte zweckmäßig sein, an den Anfang eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht einen Abschnitt zu setzen, der die wesentlichen Grundprinzipien wiedergibt, auf denen das europäische Patentrecht aufgebaut ist. Ein solcher einleitender Abschnitt dürfte die Verständlichkeit des Abkommens sowohl für die spätere parlamentarische Behandlung als auch für seine Anwendung durch die interessierten Kreise in den Mitgliedstaaten erleichtern.

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen wird ein 1. Abschnitt mit den Artikeln 1 - 10 a vorgeschlagen.

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B e m e r k u n g e n

zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 29. Mai 1961 (Artikel 1 bis 10 a)

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Artikel 2

Europäische Patente

Auf Grund des europäischen Patentrechts werden mit Wirkung für das Gebiet aller Vertragstaaten Patente erteilt, die die Bezeichnung "europäische Patente" erhalten.

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VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 1 bis 10 a

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Artikel 2

Europäisches Patent

(1) Die nach diesem Uebereinkommen erteilten Patente wenden ele

(2) Das europäische Patent hat in jedem Vertragssluat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie eia in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit sich aus diesem Ubereinkommen nichts anderes ergibt.