Art29dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art29dPCTBE1973
- Numéro d'article : 29
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 026-050/Article 029 (Deutsche Fassung)/Art29dPCTBE1973.pdf
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Page 1
Artikel 29 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 29 MPÜ Tagungen
| intwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt |
Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird |
Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorschl.d.Vors. | 46 | IV/215/62 | S. 95-98 |
| Ve Mai 1962 | 36 | 6551/IV/62 | S. 16, 59, 60 |
| Ve 1962 | 36 | BR/7/69 | Rdn. 60 |
| IV/215/62 | 46 | IV/3076/62 | S. 148 |
| VE 1970 (Ue) | 36 | BR/87/71 | Rdn. 57 |
| BR/33/70 | e | BR/34/70 | Rdn. 21 |
| BR/33/70 | h | BR/34/70 | Rdn. 24 |
| BR/33/70 | e | BR/53/70 | Rdn. 19 |
| BR/33/70 | h | BR/53/70 | Rdn. 22 |
| VE 1971 (AO) | 66 Nr.3 | BR/169/72 | Rdn. 61 |
| BR/88/71 | 36 | BR/125/71 | Rdn. 34 |
| BR/88/71 | 35e | BR/125/71 | Rdn. 110 |
Dokumente der MDK
| 1972 | 724 | M/146/R 2 | Ar. 29 |
|---|
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M/ 146/R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 27 bis 54
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(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können nach MaBgabe der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats Berater oder Sachverständige hinzuziehen.
Artikel 25
Vorsitz (1) Der Verwaltungsrat wählt aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Der Vizepräsident tritt im Fall der Verhinderung des Präsidenten von Amts wegen an dessen Stelle. (2) Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Artikel 26
Präsidium (1) Beträgt die Zahl der Vertragsstaaten mindestens acht, so kann der Verwaltungsrat ein aus fünf seiner Mitglieder bestehendes Präsidium bilden. (2) Der Präsident und der Vizepräsident des Verwaltungsrats sind von Amts wegen Mitglieder des Präsidiums; die drei übrigen Mitglieder werden vom Verwaltungsrat gewählt. (3) Die Amtszeit der vom Verwaltungsrat gewählten Präsidiumsmitglieder beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl dieser Mitglieder ist nicht zulässig. (4) Das Präsidium nimmt die Aufgaben wahr, die ihm der Verwaltungsrat nach Maßgabe der Geschäftsordnung zuweist.
Artikel 27
Tagungen (1) Der Verwaltungsrat wird von seinem Präsidenten einberufen. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts nimmt an den Beratungen teil. (3) Der Verwaltungsrat hält jährlich eine ordentliche Tagung ab; außerdem tritt er auf Veranlassung seines Präsidenten oder auf Antrag eines Drittels der Vertragsstaaten zusammen. (4) Der Verwaltungsrat berät aufgrund einer Tagesordnung nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung. (5) Jede Frage, die auf Antrag eines Vertragsstaats nach Maßgabe der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung gesetzt werden soll, wird in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen. (2) The members of the Administrative Council may, subject to the provisions of its Rules of Procedure, be assisted by advisers or experts.
Article 25
Chairmanship (1) The Administrative Council shall elect a Chairman and a Deputy Chairman from among the Representatives and alternate Representatives of the Contracting States. The Deputy Chairman shall ex officio replace the Chairman in the event of his being prevented from attending to his duties. (2) The duration of the term of office of the Chairman and the Deputy Chairman shall be three years. It shall be renewable.
Article 26
Board (1) When there are at least eight Contracting States, the Administrative Council may set up a Board composed of five of its members. (2) The Chairman and the Deputy Chairman of the Administrative Council shall be members of the Board ex officio; the other three members shall be elected by the Administrative Council. (3) The term of office of the members elected by the Administrative Council shall be three years. This term of office shall not be renewable. (4) The Board shall perform the duties given to it by the Administrative Council in accordance with the Rules of Procedure.
Article 27
Meetings (1) Meetings of the Administrative Council shall be convened by its Chairman. (2) The President of the European Patent Office shall take part in the deliberations of the Administrative Council. (3) The Administrative Council shall hold an ordinary meeting once each year. In addition, it shall meet on the initiative of its Chairman or at the request of one-third of the Contracting States. (4) The deliberations of the Administrative Council shall be based on an agenda, and shall be held in accordance with its Rules of Procedure. (5) The provisional agenda shall contain any question whose inclusion is requested by any Contracting State in accordance with the Rules of Procedure.
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION
INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Artikel 35 a (Vertretung der zwischenstaatlichen Organisationen) 109. Die deutsche Delegation hat sich vorbehalten, zu gegebener Zeit dazu Stellung zu nehmen, ob die Kommissicn der Europaischen Gemeinschaften im Verwaltungsrat einen Sitz ohne Stimmrecht erhalten soll.
Artikel 35 e (Teilnahme des Präsidenten des Europäischen Patentants) D. Die Konferenz war der Auffassung, es brauche nicht ausdruicklich vorgesehen zu werden, dass der Prasident des Europäischen Patentamts in aussergewBhnlichen Fallen nicht an den Beratungen des Verwaltungsrats teilnimmt (siehe Punkt 34 unter Artikel 36). Sie beschloss daher, diesen Artikel unverändert zu lassen.
Artikel 35 f (Vorsitz)
111. Zu Absatz 2 hat die Konferenz festgestellt, dass bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Präsidenten oder des Vizeprăaidenten der Nachfolger nicht lediglich fur die verbleibende Amtszeit, sondern fur eine neue Amtszeit von drei Jahren ernannt wird. 112. Einem Vorschlag der deutschen Delegation entsprechend hat die Konferenz in einem neuen Absatz vorgesehen, dass die erste Amtsperiode des Präsidenten und des Vizepräsidenten zu unterschiedlichen Zeiten abläuft, um die Fintinuität des Verwaltungsrats zu gewährleisten (Artikel 35 I Absatz 3 - Dok. 88 / 118 / 71, Seite 11).
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BEGIERUNGSKONFERENZ UBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPASISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 7. Juli 1971 ER/125/71
+ Add: 1 (1-4-6)
BERICHT
über die
4. Tagung der Regierungskonferenz über die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)
ER/125 d/71 sat/KW/E/os
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Artikel 35 e
Teilnahme des Präsidenten des Europäischen Patentamts
Der Präsident des Europäischen Patentamts nimmt an den Beratungen des Verwaltungsrats teil.
Bemerkung zu Artikel 35 e :
Die Annahme dieses Artikels hätte zur Folge, dass in Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe i die Worte "abgesehen von aussergewöhnlichen Fällen" zu streichen sind.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Februar 1971 B R / 88 / 71
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
- Stand vom 29. Januar 1971 -
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Einen Vorschlag in bozug auf Absatz 2 Buchstabe h lehnte die Konferenz ab; dieser Vorschlas sah vor, die Uebertragungsbefugnis des Prasidenten auf Falle zu begrenzen, in denen "dies im Interesse des Europäischen Patentants erforderlich erscheint". Nach Ansicht der Konferenz künte oine solche Bestimmung dazu fuhren, dass die Gultigkeit einer Befugnisubertragung angefochten wird.
Die Konferenz beschloss ferner, in Absatz 3 vorzusehen, dass der Prasident bei Abwesenheit von einem der Vizeprasidanten vertreten wird, der von Verwaltungsrat bestimmt wird.
Artikel 40 (Heftung) 35. Die Konferenz nahm Artikel 40 mit den von der Arbeitsgruppe I vorgeschlagenen Aenderungen zu den Absätzen 2 und 4 an.
KAPITEL III
Gliederung der Organe im Verfahren
Artikel 56 (Beschwerdekammern)
36. Die Konferenz vervollständigte die vorgeschlagene Bestimmung dahingehend, dass die Beschwerdekammern fur die Entscheidung uber Beschwerden gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilungen zustandig sind; ferner wurde die Zusammensetzung der Beschwerdekammern fur diesen Fall geregelt.
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DRITTER TEIL
DAS EUROPABISCHE PATENTAIT
KAPITEL I
Rechtsstellung und allgemeine Organisation 32. Artikel 30 (Rechtsstellung) siehe Punkt 94, Seiten 50 und 51.
Artikel 34 (Sprachen) 33. Die Konferenz stellte fest, dass der nach liberalen Gesichtspunkten gefasste Wortlaut dieses Artikels wie auch die dazugehörigen Ausfuhrungsbestimmungen der. Wunschen cer interessierten Kreise entsprechen. Die Konferenz konnte jedoch auf die wunsche hinsichtlich der Aenderung der Verfahrenssprache nicht eingehen. Sie hielt an dem Grundsatz fest, dass in einen sochen Fall fur die Beschreibung und die Patentanspriche die ursprüngliche, im Zeitpunkt der Anmeldung gewithlte Sprache beibehalten werden muss, damit. lüstige Komplikationen vermieden werden.
KAPITEL I d
Verwaltung - Haftung
Artikel 36 (Leitung)
34. Die Konferenz beschloss, Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe- i mit Rucksicht auf Artikel 35 e, zu streichen.
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BEGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 7. Juli 1971 GEBER DIE EINFURHRUNG BR/125/71 EINES EUROPAZISCHEN FATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
+c d d d ·(/ z t / c G_0)
BERICHT
uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens (Luxenburg, 20./28. April 1971)
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Zu Artikel 36
h) er kann seine Befugnisse auf einen oder mehrere Beamte oder Bedienstete des Europaischen Patentamts ubertragen; i) er nimmt, abgesehen von aussergewoihlichen Fällen, an den Beratungen des Verwaltungsrats teil. (3) Der Präsident wird in der Leitung von mehreren Vizepräsidenten unterstutz. Er wird bei Abwesenheit von einem der Vizepräsidenten vertreten.
Bemerkung zu Artikel 36 Absatz 2, Buchstabe i: Siehe Artikel 35 e 3 R / 88 d / 71
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-63-
KAPITEL I d (1)
Artikel 36 Leitung (1) Dem Präsidenten des Europäischen Patentamts obliegt die Leitung des Europäischen Patentamts gemäss diesem Uebereinkommen und der Ausführungsordnung zu diesem Uebereinkommen und, soweit das Europäische Patentamt zusätzliche Aufgaben aufgrund eines besonderen Uebereinkommens im Sinne des Artikels 8 ubernimmt, gemäss dem besonderen Uebereinkommen und der Ausführungsordnung zu dem besonderen Uebereinkommen. Er ist dem Verwaltungsrat gegenüber für die Tätigkeit des Europäischen Patentamts verantwortlich. (2) Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende Befugnisse: a) er trifft alle für die Tätigkeit des Europäischen Patentamts zweckmässigen Kassnahmen; b) er kann dem Verwaltungsrat Vorschläge für eine Aenderung dieses Uebereinkommens sowie Entwürfe für allgemeine Durchführungsbestimmungen und Entscheidungen vorlegen, die das Europäische Patentamt betreffen und zur Zuständigkeit des Verwaltungsrats gehören; c) er bereitet den Baushaltsplan gemäss den Finanzvorschriften vor und führt ihn gemäss den Finanzvorschriften aus; d) er legt jährlich dem Verwaltungsrat die Rechnungen, die Uebersicht über das Vermögen und einen Tätigkeitsbericht vor; e) er übt das Weisungsrecht und die Kontrolle über das Personal aus; f) er ernennt die nicht in Artikel 37 genannten Beamten und Bediensteten und entscheidet tiber ihre Beförderung; g) er übt die Disziplinargewalt über die nicht in Artikel 37 genannten Beamten und Bediensteten aus und kann dem Verwaltungsrat Disziplinarmassnahmen gegenuber den in Artikel 37 Absatz 3 genannten Beamten vorschlagen; (1) Der Titel dieses Kapitels wird später festgelegt werden.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER
EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
- Stand vom 29. Januar 1971 -
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Veröffentlichung der Anmeldung vorgenommen wird, eine separate Veröffentlichung der Zusammenfassung zur Unterrichtung der Allgemeinheit erfolgen kann.
Nummer 1 zu Artikel 65 - Form und Inhalt des Antrags auf Patenterteilung 60. IFIA stellte die Frage, ob der Inhalt der ersten Zeile des Absatzes 3 in den drei Sprachen gleichbedeutend ist.
Nummer 3 zu Artikel 66 - Form und Inhalt der Patentansprüche 61. UNICE, die von AIPPI, CIFE, CNIPA, EIRMA, FICPI und UNEPA unterstützt wurde, trat dafür ein, dass dem Anmelder bei der Abfassung seiner abhängigen Patentansprüche eine grössere Freiheit gelassen wird, als dies derzeit in Absatz 3 vorgesehen ist. Ganz allgemein wurde die Ansicht vertreten, dass man in diesem Punkt in keiner Weise gezwungen sei, im Uebereinkommen den strengen PCT-Vorschriften zu folgen. Einige Organisationen empfahlen die Streichung von Absatz 3 Buchstabe b, da das Patentamt eigene Vorschriften erlassen könne (FICPI und UNEPA). CNIPA hielt es nicht für erforderlich, genaue Bestimmungen vorzusehen, da der Anmelder die Möglichkeit haben müsste, seine Patentansprüche in der von ihm für zweckmässig erachteten Form abzufassen, vor allem in Anbetracht des Umstands, dass die nationalen Gerichte, die über die Auslegung der Patentansprüche zu befinden hätten, unterschiedliche Methoden anwenden. CNIPA war ganz allgemein der Ansicht, dass die Nummern 2, 3, 4, 5 und 7 zu Artikel 66 gestrichen werden könnten, da die darin enthaltenen sehr detaillierten Bestimmungen vom Präsidenten des Patentamts erlassen werden könnten.
EIRMA und COPRICE sprachen, sich für eine Zwischenlösung aus.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN BATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Marz 1972 BR / 169 / 72
BERICHT
Uber die 5. Tagung der Regierungskonferens
Uber die Einfuhrung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil
Anbrung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europaisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)
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(5) Die Patentansprüche dürfen sich, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die technischen Merkmale der Erfindung nicht auf Bezugnahmen auf die Beschreibung oder die Zeichnungen stützen. Sie dürfen sich insbesondere nicht auf Hinweise stützen wie: ..wie beschrieben in Teil . . . der Beschreibung" oder ..wie in Abbildung . . . der Zeichnung dargestellt". (6) Sind der europäischen Patentanmeldung Zeichnungen beigefügt, so sollen die in den Patentansprüchen genannten technischen Merkmale mit Bezugszeichen, die auf diese Merkmale hinweisen, versehen werden, wenn dies das Verständnis des Patentanspruchs erleichtert; die Bezugszeichen sind in Klammern zu setzen. Die Bezugszeichen dürfen nicht zu einer einschränkenden Auslegung des Patentanspruchs herangezogen werden.
Zu Artikel 66
Nummer 4 Form der Zeichnungen (1) Auf Blättern, die die Zeichnungen enthalten, darf die benutzte Fläche 26,2 cm mal 17 cm nicht überschreiten. Die Blätter dürfen keine Umrahmungen um die benutzbare oder benutzte Fläche aufweisen. Die Mindestränder sind folgende:
Oberer Rand : 2.5 cm Linker Seitenrand : 2,5 cm Rechter Seitenrand : 1,5 cm Unterer Rand : 1 cm (2) Die Zeichnungen sind wie folgt auszuführen: a) Die Zeichnungen sind in widerstandsfähigen, schwarzen oder blauen, ausreichend festen und dunklen, in sich gleichmäßig starken Linien oder Strichen olne Farben oder Tönungen auszuführen. b) Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Führungslinien nicht becinträchtigen dürfen. c) Der Maßstab der Zeichnungen und die Klarheit der zeichnerischen Ausführung müssen gewährleisten, daß eine fotografische Wiedergabe auch bei Verkleinerungen auf zwei Drittel alle Einzelheiten noch ohne Schwierigkeiten erkennen läßt. Wird der Maßstab in Ausnahmefällen auf der Zeichnung angegeben, so ist er zeichnerisch darzustellen. d) Alle Zahlen. Buchstaben und Bezugslinien in den Zeichnungen müssen einfach und eindeutig sein. Klammern, Kreise oder Anführungszeichen dürfen bei Zahlen und Buchstaben nicht verwendet werden. e) Alle Linien in den Zeichnungen sollen mit Zeichengeräten gezogen werden. f) Jeder Teil der Abbildung muß im richtigen Verhältnis zu jedem anderen Teil der Abbildung stehen, sofern nicht die Verwendung eines anderen Verhältnisses für die Klarheit der Abbildung unerläßlich ist. g) Die Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 0,32 cm hoch sein. Für die Beschriftung der Zeichnungen sind lateinische und, soweit üblich, griechische Buchstaben zu verwenden. (5) Claims shall not, except where absolutely necessary, rely, in respect of the technical features of the invention, on references to the description or drawings. In particular, they shall not rely on such references as: "as described in part . . . of the description," or "as illustrated in figure . . . of the drawings." (6) If the European patent application contains drawings, the technical features mentioned in the claims shall preferably, if the intelligibility of the claim can thereby be increased, be followed by reference signs relating to these features and placed between parentheses. These reference signs shall not be construed as limiting the claim.
Re. Article 66 No. 4 Form of the drawings (1) On sheets containing drawings, the usable surface area shall not exceed 26.2 cm× 17 cm. These sheets shall not contain frames round the usable or used surface. The minimum margins shall be as follows:
| top | 2.5 cm |
|---|---|
| left side | 2.5 cm |
| right side | 1.5 cm |
| bottom | 1 cm |
(2) Drawings shall be executed as follows: (a) Drawings shall be executed in durable, black or blue, sufficiently dense and dark, uniformly thick and well-defined, lines and strokes without colourings. (b) Cross-sections shall be indicated by hatching which should not impede the clear reading of the reference signs and leading lines. (c) The scale of the drawings and the distinctness of their graphical execution shall be such that a photographic reproduction with a linear reduction in size to two-thirds would enable all details to be distinguished without difficulty. If, as an exception, the scale is given on a drawing, it shall be represented graphically. (d) All numbers, letters, and reference lines, appearing on the drawings, shall be simple and clear. Brackets, circles or inverted commas shall not be used in association with numbers and letters. (e) All lines in the drawings shall, ordinarily, be drawn with the aid of drafting instruments. (f) Elements of the same figure shall be in proportion to each other, unless a difference in proportion is indispensable for the clarity of the figure. (g) The height of the numbers and letters shall not be less than 0.32 cm . For the lettering of drawings, the Latin and, where customary, the Greek alphabets shall be used.
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f) ist, wenn es sich aus der Beschreibung oder der Art der Erfindung nicht offensichtlich ergibt, ausdrücklich anzugeben, in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar ist. (2) Die Beschreibung ist in der in Absatz I angegebenen Art und Weise sowie Reihenfolge einzureichen, sofern nicht wegen der Art der Erfindung eine abweichende Form oder Reihenfolge zu einem besseren Verständnis oder zu einer knapperen Darstellung führen würde.
Zu Artikel 66
Nummer 3 Form und Inhalt der Patentansprüche (1) Der Gegenstand des Schutzbegehrens ist in den Patentansprüchen durch Angabe der technischen Merkmale der Erfindung festzulegen. Wo es zweckdienlich ist. haben die Patentansprüche zu enthalten: a) die Bezeichnung der Erfindung und die technischen Merkmale, die für die Festlegung des beanspruchten Gegenstands der Erfindung notwendig sind, jedoch in Verbindung miteinander zum Stand der Technik gehören; b) einen kennzeichnenden Teil, der durch die Worte ..dadurch gekennzeichnet" oder ..gekennzeichnet durch" eingeleitet wird und die technischen Merkmale bezeichnet, für die in Verbindung mit den unter Buchstabe a angegebenen Merkmalen Schutz begehrt wird. (2) Zu jedem Patentanspruch, der die wesentlichen Merkmale der Erfindung wiedergibt, können ein oder mehrere Patentansprüche aufgestellt werden, die sich auf besondere Ausführungsarten dieser Erfindung beziehen. (3) a) Jeder Patentanspruch, der alle Merkmale eines anderen Patentanspruchs enthält (abhängiger Patentanspruch), hat vorzugsweise in seiner Einleitung eine Bezugnahme auf den anderen Patentanspruch zu enthalten und nachfolgend die zusätzlichen Merkmale anzugeben, die beansprucht werden. b) Jeder abhängige Patentanspruch, der sich unmittelbar auf mehrere andere Patentansprüche bezieht, darf sich auf diese Patentansprüche nur alternativ beziehen. Alternativ zurückbezogene Patentansprüche können nicht Grundlage für andere alternativ zurückbezogene Patentansprüche sein. c) Ein abhängiger Patentanspruch ist auch dann zulässig, wenn der Anspruch, auf den er sich unmittelbar bezieht, selbst ein zulässiger abhängiger Anspruch ist. d) Alle abhängigen Patentansprüche, die sich auf einen oder mehrere vorangehende Patentansprüche beziehen, sind soweit wie möglich und auf die zweckmäßigste Weise zusammenzufassen. (4) Die Anzahl der Patentansprüche hat sich bei Berücksichtigung der Art der beanspruchten Erfindung in vertretbaren Grenzen zu halten. Mehrere Patentansprüche sind fortlaufend mit arabischen Zahlen zu numerieren. (f) indicate explicitly, when it is not obvious from the description or nature of the invention, the way in which the invention is capable of exploitation in industry. (2) The description shall be presented in the manner and order specified in paragraph 1, unless, because of the nature of the invention, a different manner or a different order would afford a better understanding and a more economic presentation.
Re. Article 66 No. 3 Form and contents of claims (1) The claims shall define the matter for which protection is sought in terms of the technical features of the invention. Wherever appropriate, claims shall contain: (a) a statement indicating the title of the invention and those technical features of the invention which are necessary for the definition of the claimed subject-matter but which, in combination, are part of the prior art; (b) a characterising portion-preceded by the expression "characterised in that" or "characterised by"stating the technical features which, in combination with the features stated in sub-paragraph (a), it is desired to protect. (2) Any claim stating the essential features of an invention may be followed by one or more claims concerning particular embodiments of that invention. (3) (a) Any claim which includes all the features of any other claim (dependent claim) shall contain, preferably at the beginning, a reference to the other claim and then state the additional features claimed. (b) Any dependent claim which refers directly to more than one other claim shall refer to such claims only in the form of an alternative. A claim which refers back in the form of an alternative shall not serve as a basis for any other claim which itself refers back in the form of an alternative. (c) A dependent claim shall also be admissible where the claim it directly refers to is itself an admissible dependent claim. (d) All dependent claims referring back to a single previous claim, and all dependent claims referring back to several previous claims, shall be grouped together to the extent and in the most appropriate way possible. (4) The number of the claims shall be reasonable in consideration of the nature of the invention claimed. If there are several claims, they shall be numbered consecutively in arabic numerals.
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ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS
ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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Die Gruppe hielt es nicht für zweckmässig, sich diesem Vorschlag anzuschliessen. Sie war némlich der insicht, dass cas Schiedsverfahren aufgrund des technischen Charakters der Streitigkeiten vorzusiehen ist, zumal es dem internationalen Gerichtshof angesichts der wahrscheinlich sehr geringen inzchl von Streitsachen tatsächlich nicht möglich sein wird, sich zu spezialisieren. Im übrigen meinte sie, dass der Bestellung eines Richters dieses Gerichts als Schiedsrichter für Streitsachen, bei denen. technische Fragen zufgeworfen werden, nichts im liege stehe.
Die schweizerische Delegation behielt sich jecoch vor, diese Frage euf der Konferenz aufzuwerfon.
iytikel h - Beschrönkurs cer Vorboholte
22. Die Gruppe wollte die Eeglichkeit eines Vorbehalts nur in een Feilen zulassen, cie im Uebereinkomen susdricklich vorgesehen sind. -rtikel i - Geltungsdauer des Uebereinkomens 23. Die Gruppe hielt es für zwockrèssig, feiarlich zu erkleren, dass Zweck des Uebereinkomens die Scheffung eines csuerhaften Systems ist.
artikel 1 - Kündigung
24. Die Gruppe hat beschlossen, dass die Frist, nach deren iblauf eine Kündigung wirksam wirc, entsprechend den Bestimmungen über das Wirksamwerden der Ratifikationen und Beitritte nit éer Hinterlegung der Kündigungsurkunde beginnt. 25. Die Gruppe ist ferner übereingekommen, dass des Uebereinkommen auf einen Staat, der es gekindigt hat, sofort dann keine Anwenčung mehr findet, wenn seine liiggliedschaft an Uobereinkomen aufgrund artike1 a absatz 4 Buchstabe b vor iblauf der Frist enčet, die für das Wirksamwerden seiner Kündigung vorgesehen ist.
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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
über die Sitzung der Arbeitsgruppe II (Luxemburg, 1./4. September 1970 - 2. Sitzung)
I
1. Die Arbeitsgruppe II hat von Dienstag, den 1., bis Freitag, den 4. September 1970, in Luxemburg unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Conseiller im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Frankreich), ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung als Beobachter teilgenommen (1). 2. Die Gruppe weist darauf hin, dass die von ihr angenommenen Fassungen vorläufigen Charakter haben.
Angesichts des Zeitplans für die Sitzungen der anderen Arbeitsgruppen, deren Ergebnisse die Gruppe zu einer Ueberprüfung verschiedener Bestimmungen hätten veranlassen können, insbesondere der bereits früher angenommenen Bestimmungen (1) Siehe in der Anlage der Liste der Teilnehmer an der Sitzung.
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das in ibsatz 2 vorgesehene Verfahren für die Beitrittsanträge der anderen Staaten inwendung findet. 18. Die Gruppe war der insicht, dass der Beitritt auch dann auromatisch sein müsste, wenn ein Staat den ebereinkommen bereits angehört hat, seine Mitgliedschaft aber gemäss i.rtikel a ibsatz 4 erloschen ist.
Artikel e - Inkrafttreten 19. Die Gruppe kam überein, bei der Errittlung cer unzahl der inmeldungen, die für das Inkrafttreten des Uebereinkommens erforderlich sind, sowohl die Ratifikations- als auch die Beitrittsurkunden zu berücksichtigen.
Die in ibsatz 1 genannte Zahl von 180.000 wurde von der Gruppe unter Berücksichtigung cer inzchl der im Gebiet der sechs litgliedstaaten der Eurcpäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingereichten innelcungen gewählt.
Artikel f - Räumlicher inwendungsbereich 20. Keine Bemerkungen
Artikel g - Beilegung von Streitigkeiten 21. Die schweizerische Delegation stellte die Frage, ob es nicht zweckmässig wäre, die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs für alle in artikel f genannten Streitigkeiten vorzusehen; diese Lösung entspräche cer Tendenz der westeuropaischen Staaten, zu orreichen, dass in bezug auf eine möglichst grosse unzahl von Streitsachen zwischen Staaten die obligatorische Zuständigkeit dieses Gerichts anerkannt wird. Die genannte Delegation bemerkte noch, der Unstand, dass es sich bei den betreffenden Streitsachen voraussichtlich nur technische Fragen handeln werde, sei kein unüberwindliches Hindernis, weil das Gericht duron seine Satzungen ermächtigt sei, Sachverständige hinzuzuziehen.
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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
über die Sitzung der Arbeitsgruppe II (Luxemburg, 1./4. September 1970 - 2. Sitzung)
I
1. Die Arbeitsgruppe II hat von Dienstag, den 1., bis Freitag, den 4. September 1970, in Luxemburg unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Conseiller im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Frankreich), ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung als Beobachter teilgenommen (1). 2. Die Gruppe weist darauf hin, dass die von ihr angenommenen Fassungen vorläufigen Charakter haben.
Angesichts des Zeitplans für die Sitzungen der anderen Arbeitsgruppen, deren Ergebnisse die Gruppe zu einer Ueberprüfung verschiedener Bestimmungen hätten veranlassen können, insbesondere der bereits früher angenommenen Bestimmungen (1) Siehe in der Anlage der Liste der Teilnehmer an der Sitzung.
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Artikel g - Präsiđium des Verwaltungsates 23. In den Zeitspannen zwischen den Tagungen des Rates, die grundsătzlich nur einmal im Jahr stattfinden (vgl. Artikel h) und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Aufgaben des Rates, müsste der Präsićent nach Ansicht der Gruppe bestimmte Aufgaben übernehmen, wobei er von einem Prä̀sidium unterstiutzt würde. Die Zusammensetzung dieses Präsidiums wird in Artikel g behandelt; die Voraussetzungen, unter denen das Präsidium den Präsidenten des Rates unterstittat, werden in der Geschäfiscrănung des Rates festgelegt.
Artikel h - Tagungen des Verwaltungsrates 24. Die Gruppe meirte, die Bestimmungen dieses Artikels seien so wichtig, dass sie in die Bestimmungen des Uebereinkommens über die Tätigkeit des Rates aufgenommen werden sollten.
A-tikel i - Geschäftsoránung
25. Die Gruppe hat den Inhalt der Geschäftsoránung nicht erBrtert. Sie beschrănkte sich darauf, zu bemerken, dass diese Geschäftsordnung u.a. eine Bestimmung enthalten sollte, nach der in den vom Rat zu fassenčen Beschlüssen der Zeitpunkt für ihr Inkrefttreten festgelegt wird.
Artikel 1 - Sprachen
26. Die Gruppe hat für Absatz 1 eine Bestinmung gewählt, die Artikel 34 Absatz 1 des Vorentwurfs eines Uebereinkommens entspricht. Aus Grtincen der Zweckmässigkeit hielt es die Gruppe nicht für möglich, die Zahl der Sprachen zu erihhen, die bei den Beratungen des Verwaltungsrates verwendet werden können.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
über die Sitzung der Arbeitsgruppe II (Luxemburg, 4. - 6. März 1970)
I
1. Die Arbeitsgruppe II, die von der Konferenz auf der Tagung am 13./16. Januar 1970 eingesetzt worden war, hat von Mittwoch, den 4., bis Freitag, den 6. März 1970, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.
Der Vorsitz wurde entsprechend dem Beschluss, den die Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung am 16. Januar 1970 in Luxemburg gefasst hatte, von dem Conseiller im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Herrn LABRY, (Frankreich) wahrgenommen.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung als Beobachter teilgenommen. Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarates, der ebenfalls eingeladen worden war, hatte sich entschuldigen lassen (1). (1) Siehe in Anlage II Liste der Teilnehmer an der Arbeitssitzung. In bezug auf Anlage I siehe Punkt 38 Seite 16. B R / 34 d / 70 zat/ AX / bm
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Artikel h
Tagungen des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat wird von seinem Präsidenten einberufen. (2) Er hält jâhrlich eine ordentliche Tagung ab; ausserdem tritt er auf Veranlassung des Präsidenten oder auf Antrag eines Drittels der Vertragsstaaten zusammen. (3) Der Rat berät aufgrund einer bestimmten Tagesordnung nach Massgabe seiner Geschêftsordnung. (4) Jede Frage, die auf Antrag eines Vertragsstaates nach Massgäbe der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung gesetzt werden soll, wird in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen.
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REGIERUNGSKONFERENZ WIBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPIEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 18. März 1970 BR / 33 / 70
VORENTWURF EINES UFBEREINKOMMEMS UEBER EIN EUROPIEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Von der Arbeitsgruppe II erarbeitete Bestimmungen betreffend den Verwaltungsrat (4. - 6. M3rrz 1970)
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20. Der Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragte, dass seine Institution ipso jure an der Arbeit des Rates beteiligt werde, wenn dieser die in Artikel b genannten Untersuchungen durchführt. Er wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass zwischen einigen Bestimmungen des Uebereinkommens, z.B. den Vorschriften für die Patentierbarkeit, und der Wirtschaftspolitik innerhalb des Gemeinsamen Marktes eine Verbindung bestehe.
Die Gruppe vertrat die Ansicht, dass sie zu diesem Antrag nicht Stellung nehmen könne. Diese Frage kann gegebenenfalls in der Konferenz angeschnitten werden.
Artikel e - Teilnehme des Prasidenten des Europäischen Patentamtes 21. Die Gruppe meinte, es müsse nicht unbedingt ausdrücklich vorgesehen werden, dass der Präsident des Patentamtes "in aussergewöhnlichen Füllen"nicht an den Beratungen des Rates teilnimmt. In dem von der Gruppe für diesen Artikel gewählten Wortlaut wird daher diese Einschränkung nicht erwähnt. Wenn dieser Wortlaut beibehalten wird, müsste - und darauf möchte die Gruppe hinweisen - die Fassung. des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe i des Vorentwurfs eires Uebereinkommens überprüft werden, wobei die Worte "abgesehen von aussergewöhnlichen Füllen" gestrichen werden müssten.
KAPITEL III
Tätigkeit des Verwaltungsrates
Artikel f - Vorsitz 22. Der Wortlaut des Absatzes 2 bedeutet nach Ansicht der Gruppe nicht, dass die Amtszeit des Vizepräsidenten mit der Amtszeit des Präsidenten verknüpft ist. B R / 34 d / 70 vos / 133 / bm
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BERICHT
über die Sitzung der Arbeitsgruppe II (Luxemburg, 4. - 6. März 1970)
1. Die Arbeitsgruppe II, die von der Konferenz auf der Tagung am 13./16. Januar 1970 eingesetzt worden war, hat von Mittwoch, den 4., bis Freitag, den 6. März 1970, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.
Der Vorsitz wurde entsprechend dem Beschluss, den die Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung am 16. Januar 1970 in Luxemburg gefasst hatte, von dem Conseiller im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Herrn LABRY, (Frankreich) wahrgenommen.
Die Kommission der Europäischen Gomeinschaften, die BIRPI und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung als Beobachter teilgenommen. Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarates, der ebenfalls eingeladen worden war, hatte sich entschuldigen lassen (1). (1) Siehe in Anlage II Liste der Teilnehmer an der Arbeitssitzung. In bezug auf Anlage I siehe Punkt 38 Seite 16. B R / 34 d / 70 zat/ AK / bm
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Artikel e
Teilnahme des Präsidenten des Europäischen Patentamtes
Der Präsident des Europäischen Patentamtes nimmt an den Beratungen des Verwaltungsrates teil.
Bemerkung: Die Annahme dieses Artikels hätte zur Folge, dass in Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe i die Worte "abgesehen von aussergewohnlichen Fällen" zu streichen sind.
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RECIERUNGSKONFERENZ WEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 18. Mïrz 1970 BR / 33 / 70
VORENTWURF EINES UFBEREINKOMMEMS UEBER EIK EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Von cer Arbeitsgruppe II erarbeitete Bestimmungen betreffend Cen Verwaltungsrat (4. - 6. Mïrz 1970)
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53. Artikel 29: Ergänzende Anwendung des nationalen Rechts boi Rechtsgesohiften
Die Arbeitsgruppe ertrterte eine ihr vorliegende Aufzeichnung der niederländischen Delegation (Dok. PR/GT I/85/70), die sich vorbehielt, diese Frage der Gruppe erneut zur Prüfung vorzulegen. Für den Augenblick kam die Arbeitsgruppe uberein, die von ihr bereits angenommene Fassung (Dok. BR/48/70) nicht beizubehalten, sondern lsäiglich eine Bemerkung zu diesem Artikel zu machen, da diesc Frage ohnehin den Sachverständigen der Justizministerien zur Prüfung vorgelegt werden muss. 54. Artikel 33: Sitz und Informations- oder Verbindungsstellen
Es wird daran erinnert, dass sich die britische Delegation aufgrund ihrer Haltung in der Frage der Zweigstellen (Dok. BR/49/70, Punkt 129) äe Hög1ichkeit vorbehalten hat, später einen Aenderungsvorschlag zu dieser Vorschrift vorzulegen. 55. Artikel 34 Absatz 5: Sprachen
Vgl. zu dieser Frage Dok. BR/ /70. 56. Artikel 35: Vorrechte und Befreiungen
In Anbetracht der von der Arbeitsgruppe II angenommenen Vorschriften, nach denen die Vorrechte und Befreiungen auch für die Mitglieder des Verwaltungsrats gelten, strich die Arbeitsgruppe die Bemerkung zu diesem Artikel. 57. Artikel 36: Leitung
Die Bemerkung wurde gestrichen (vgl. die Kapitel I a, I b und I c im Dokument BR/70/70).
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REGIEHUNISKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71
BERICHT
- über die Sitzung der Arbsitegruppe I in Luxemburg vom 30. November bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Koadinierungsauschuss am 3. Dezember 70
Punkt 1 der Tagesordnung (1): ErBffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlăufigen Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OWPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ϵ 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anrage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II.
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Leitung
(1) Dem Präsidenten des Europäischen Patentamts obliegt die Leitung des Europäischen Patentamts gemäß diesem Übereinkommen und der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen sowie, soweit das Europäische Patentamt zusätzliche Aufgaben auf Grund eines besonderen Übereinkommens im Sinne des Artikels 8 übernimmt, gemäß dem besonderen Übereinkommen, und der Ausführungsordnung zu dem besonderen Übereinkommen. Er ist dem Verwaltungsrat gegenüber für die Tätigkeit des Europäischen Patentamts verantwortlich. (2) Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende Befugnisse: a) er trifft alle für die Tätigkeit des Europäischen Patenamts zweckmäßigen Maßnahmen; b) er kann dem Verwaltungsrat Vorschläge für eine Änderung dieses Übereinkommens sowie Entwürfe für allgemeine Durchführungsbestimmungen und Entscheidungen vorlegen, die das Europäische Patentamt betreffen und zur Zuständigkeit des Verwaltungsrats gehören; c) er bereitet den Haushaltsplan gemäß den Finanzvorschriften vor und führt ihn gemäß den Finanzvorschriften aus; d) er legt jährlich dem Verwaltungsrat die Rechnungen, die Übersicht über das Vermögen und einen Tätigkeitsbericht vor; e) er übt das Weisungsrecht und die Kontrolle über das Personal aus; f) er ernennt die nicht in Artikel 37 genannten Beamten und Bediensteten und entscheidet über ihre Beförderung; g) er übt die Disziplinargewalt über die nicht in Artikel 37 genannten Beamten und Bediensteten aus und kann dem Verwaltungsrat Disziplinarmaßnahmen gegenüber der in Artikel 37 Absatz 3 genannten Beamten vorschlagen; h) er kann seine Befugnisse auf einen oder mehrere Beamte oder Bedienstete des Europäischen Patentamts übertragen; i) er nimmt, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, an den Beratungen des Verwaltungsrats teil. (3) Der Präsident wird in der Leitung von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Er wird bei Abwesenheit von einem der Vizepräsidenten vertreten.
Artikel 37
Ernennung hoher Beamter
(1) Der Präsident des Europäischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat ernannt. (2) Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten vom Verwaltungsrat ernannt. (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Verwaltungsrat ernannt.
Article 36
Administration
(1) The President of the European Patent Office shall ensure that the Office is administered in accordance with the provisions of this Convention and its Implementing Regulations as also, in so far as the European Patent Office is given additional tasks on the basis of a special agreement within the meaning of Article 8, in accordance with the provisions of such special agreement and its implementing regulations. He shall be responsible for the activities of the European Patent Office to the Administrative Council. (2) To this end, the President shall have the following powers: (a) he shall take all necessary steps to ensure the functioning of the European Patent Office; (b) he may place before the Administrative Council any proposal for amending this Convention and any proposal for general regulations or decisions concerning the European Patent Office which come within the competence of the Administrative Council; (c) he shall prepare and implement the budget in conformity with the financial provisions; (d) he shall submit each year the accounts, the balance sheet and a management report to the Administrative Council; (e) he shall exercise supervisory authority over the personnel; (f) he shall appoint the officials and employees other than those referred to in Article 37, and shall decide on their promotion; (g) he shall exercise disciplinary authority over the officials and employees other than those referred to in Article 37, and may propose disciplinary action to the Administrative Council with regard to officials referred to in Article 37, paragraph 3; (h) he may delegate his functions to one or more officials or employees of the European Patent Office; (i) he shall normally take part in the discussions of the Administrative Council. (3) The President shall be assisted by a number of Vice-Presidents. In his absence, he shall be represented by one of the Vice-Presidents.
Article 37
Appointment of senior officials
(1) The President of the European Patent Office shall be appointed by decision of the Administrative Council. (2) The Vice-Presidents shall be appointed by decision of the Administrative Council after the President has been consulted. (3) The Members of the Boards of Appeal and of the Enlarged Board of Appeal shall be appointed by the decision of the Administrative Council, taken on the proposal of the President.
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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Der Vorsitzende weist darauf hin, daß das Zusatzpatent mit dem Hauptpatent orlösche. Eine Ausnahme bestehe nur bei der Nichtigkeit. In diesem Fall orlösche das Hauptpatent gegen den Willen seines Inhabers. Dazu komme die Ausnahme des Verzichts, um dem Erfinder ein Nichtigkeitsverfahren zu ersparen.
Herr van Benthem meint, da für das Zusatzpatent keine Jahresgebühren bezahlt werden müßten, liege darin ein schwerer Verstoß gegen dieses System. Die GroBindustrie werde eine Unzahl von Zusatzpatenten anmelden, um die Zahlung der Jahresgebühren für jedes Hauptpatent zu sparen.
Der Vorsitzende erwidert, in seinen Augen sei die Begrenzung der Lebensdauer des Zusatzpatents ein ausreichendes Hindernis.
Jußerdem hätten sich 4 Delegationen gegen die Zahlung von Jahresgebühren für das Zusatzpatent ausgesprochen.
Der Vorsitzende kommt sodann auf das Problcm der Umwandlung des Zusatzpatents in ein Hauptpatent im Laufe des Verfahrens bis zur Erteilung des endgultigen europäischen Patents.
Herr Rosciomi meint, das Problem solle auf den umgekehrten Fall erweitert werden.
Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, hierzu einen Vorschlag auszuarbeiten, der in der Münchener Sitzung erörtert werden soll.
Artikel 29 Die 2. Alternative wird gestrichen.
Artikel 41 bis 47 Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, hierzu einen dem französischen Vorschlag entsprechenden Text auszuarbeiten.
Artikel 49 Der Artikel und die Anmerkungen werden beibehalten. Der Koordinationsausschuß soll das hier aufgeworfene Problem behandeln.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH
Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
3076/IV/62-D Orig.: F
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Brüssel, den 18. Januar 1962
Artikel 46 Leitung
(1) Die Leitung des Europäischen Patentamts obliegt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts.
(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts übt die Dienstaufsicht über die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts aus.
(3) Der Präsident wird in der Leitung von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Er wird bei Abwesenheit von einem Vizepräsidenten vertreten.
(4) Der Präsident kann ihm obliegende Aufgaben auch anderen Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts übertragen.
Bemerkung:
Zu diesem Artikel müssen neue Vorschläge vorgelegt werden.
IV/282/62-D
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel
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diesem Fall der Schutz in dem betreffenden Staat zum gleichen Zeitpunkt wie in den übrigen Vertragsstaaten wirksam wird.
Die schwedische Delegation erbat sich Gelegenheit, mit den interessierten Kreisen in ihrem Land die Frage der Veröffentlichung des Amtsblattes, die im neuen Buchstaben c des Absatzes 6 vorgesehen ist, zu prüfen.
Artikel 35 - Vorrechte und Befreiungen 59. Die Gruppe entschied sich für eine Fassung, die der des Artikels 218 des Vertrags von Rom entspricht.
Im übrigen wurde vorgeschlagen, für die Ausarbeitung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen die Untersuchungen zu berücksichtigen, die hierüber im Europarat eingeleitet worden sind.
Artikel 36 - Leitung 60. Die Gruppe stellte fest, dass dieser Artikel und insbesondere dessen Absatz 2 Buchstabe b unter Berücksichtigung der Bestimmungen überprüft werden könnte, die später für den Verwaltungsrat vorzusehen sind.
Artikel 37 - Ernennung hoher Beamter 61. Es wurde die Frage gestellt, ob nicht vorgesehen werden sollte, für welche Dauer der Präsident des Patentamts ernannt wird; die Gruppe stellte fest, dass diese Frage nicht im Uebereinkommen, sondern gegebenenfalls im Beamtenstatut geregelt werden müsste.
Artikel 38 - Aetspflichton 62. Es wurde festgestellt, dass der in Absatz 2 enthaltene Ausdruck "durch einen Mittelmann" auch die Ehegatten und nahen Angehörigen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts umfasst. BR / 7 d / 69 zat / EV / mg
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BERICHT
- Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 8./11. Juli 1969) I.
1. Die von der Konferenz eingesetzte Arbeitsgruppe I hat von Dienstag, den 8., bís Freitag, den 11. Juli 1969, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.
Entsprechend dem von der Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung in Brüssel am 21. Mai 1969 gefassten Beschluzs wurden die Beratungen vom Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, geleitet.
Neben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften waren folgende zwischenstaatliche. Organisationen vertreten, die zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe eingeladen worden waren: die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut (1). (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.
BR/7 d/69 zat/AK/rc
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Artikel 35
Vorreohte und Befreiungen Das Europäische Patentamt sowie seine Beamten und sonstigen Bediensteten geniessen in den Hoheitsgebieten der Vertragstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabon erforderliohen Vorrechte und Befreiungen nach Massgabe eines besonderen Protokolls.
Artikel 36
Leitung
(1) Dem Präsidenten des Europäischen Patentamts obliegt die Leitung des Europäischen Patentamts gemäss den Vorschriften dieses Abkommens und der Ausführungsordnung zu dicsem Abkommen. Er ist dem Verwaltungsrat? gegenüber für die Tätigkeit des Europäischen Patentamts verantwortlich. (2) Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende Befugnisse : a) er trifft alle für die Tätigkeit der Behörde zweckmässigen Massnahmen; b) er kann dem Verwaltungsrat? Vorschläge für eine Änderung dieses Abkommens sowie Entwürfe für allgemeine Durchführungsbestimmungen und Entscheidungen vorlegen, die das Europäische Patentamt betreffen und zur Zuständigkeit des [Verwaltungsrats? gehören; c) er bereitet den Eaushaltsplan gemäss den Finanzvorschriften vor und führt ihn gemäss den Finanzvorschriften aus; d) er legt jâhrlich dem [Verwaltungsrat? die Rechnungen, die Übersicht über das Vermögen un: einen Tätigkeitsbericht vor; e) er übt das Weisungsrecht und die Kontrolle über das Personal aus; f) er ernennt die nicht in Artikel 37 genannten Beamten und Bediensteten und entscheidet über ihre Beförderung; g) er übt die Disziplinargewalt über die nicht in Artikel 37 genannten Beamten und Bediensteten aus und kann dem [Verwaltungsrat? Disziplinarmassnahmen gegenüber den in Artikel 37 Absatz 3 genannten Beamten vorschlagen; h) er kann seine Befugnisse auf einen oder mehrere Beamten oder Bedienstete des Europäischen Patentamts übertragen; i) er nimmt an den Beratungen des [Verwaltungsrats? über die das Europäische Patentamt betreffenden Fragen teil. (3) Der Präsident wird in der Leitung von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Er wird isi Abwesenheit von einem Vizepräsidenten vertreten.
Artikel 37
Ernennung höherer Beamter
(1) Der Präsident des Europäischen Patentamts wird vom [Verwaltungsrat? ernannt. (2) Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten vom [Verwaltungsrat? 3rannt. (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Nichtigkeitskammern werden auf Vor3333 des Präsidenten vom [Verwaltungsrat? ernannt.
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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
UNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET DES GZWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINLESETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND 50 KIMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO JAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA
COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LIG-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP
AVANT-PROJET DE CONVENTION
relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»
VORENTWURF EINES ABKOMMENS
über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE
sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro "brevetti"
VOORONTWERP VERDRAG
betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"
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Die Gruppe beschliecst, die bisherige Fassung beizubehalten und die Bemerkung am Ende des Artikels zu streichen.
Artikel 42 (49) Der Vorsitzende erklärt, dass es ihm wegen des inzwischen zu Artikel 208 (277) gefassten Beschlusses nicht möglich scheine, hier den Aufbringungsschlüssel des EWG-Vertrages zu verwenden, da diesem Abkommen jetzt auch dritte Staaten ausserhalb der EWG beitreten können.
Herr Fressonnet schlägt eine weniger direkte Bezugnahme in der Form vor, dass der Schlüssel in Anlehnung an den im EWG-Vertrag enthaltenen Aufbringungsschlüssel bestimmt werden soll.
Hierzu bemerkt Herr Pfanner, die Gruppe sei bei ihrer Arbeit von dem Gedanken ausgegangen, dass Gründerstasten des Abkommens die sechs EWG-Staaten seien und für diesen Fall sei der Aufbringungsschlüssel des Rom-Vertrages durchaus zweckmässig.
Sollten jedoch dritte nicht der EWG angehërdende Staaten dem Patentabkommen beitreten, so müsse die Verteilung der sie betreffenden Ausgaben in der Beitrittsvereinbarung zwischen den Scehs und dem dritten Staat geregelt werden. Daher glaube er, dass man die erste Fassung in ihrer jetzigen Form beibehalten könne.
Herr van Benthem schloss sich diesem Vorschlag an. Herr Fressonnet wies darauf hin, dass diesc Bestimmung zweifellos anschliessend noch von anderen Instanzen gepriüft würde.
Die Gruppe beschloss daraufhin, den gegenwärtigen Text von Artikel 42 beizubehalten, jedoch zusätzlich eine weitere Bemerkung hinzuzufügen, welche darauf hinweist, dass die Frage, welcher Aufbringungsschlüssel gelten soll, davon abhängt, welche Lösung bei einer Reihe von anderen Artikeln wie Artikel 5 (6) und 208 (277) angenommen wird.
Artikel 66 (61) Der Vorsitzende erläutert das Problem, das sich bei diesem Artikel ergibt. Nach Ansicht der Arbeitsgruppe soll diese Bestimmung einem Vertrags-
Page 48
Herr Fressonnet weist cie Gruppe darauf hin, dass nach dem Artikel des allgemeinen Abkommen, der dem Abkommensentwurf im Entwurf anliegt, der Verwaltungsrat hierfür zuständig sein soll.
Solange Absatz 2, der später in das allgemeine Abkommen übernommen werden soll, im Entwurf stehen bleibt, hält es der Vorsitzende zur Vermeidung von Unklarheiten für zweckmässiger, hier anzugeben, welche Stelle zuständig ist.
Artikel 37 (47)
Der Redaktionsausschuss hatte in Absatz 3 dieses Artikels hinzugefügt, dass die Abteilungsleiter auf Vorschlag des Präsidenten des Amtes vom Verwaltungsrat ernannt worden:
Nach Ansicht von Herrn Fressonnet sollte sich die Ernennungs- und Disziplinargewalt des Verwaltungsrates auf sehr hochgestellte Beamte beziehungsweise richterliche Beamte beschränken. Er schlage daher vor, die Ernennung der Abteilungsleiter dem Präsidenten des Patentamtes zu überlassen.
Die Gruppe schloss sich dieser Meinung an und entschied, Artikel 37 Abs. 3 dementsprechend zu ändern. Die Bemerkung wurde gestrichen.
Artikel 36 (46) Durch die Lösung des Problems in Artikel 37 ist auch die durch Artikel 36 aufgeworfene Frage praktisch bereits geregelt. Der Einweis auf Artikel 37 betrifft hiernach nur noch richterliche Beamte, die der Disziplinargewalt des Präsidenten nicht unterstehen können. Letzterer soll jedoch auch hier das Recht behalten, dem Verwaltungsrat Disziplinarmassnahmen vorzuschlagen.
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che Begrenzung für auci na:h außen wirkende Handlungen des Präsidenten (z.B. Vertretung des intes in Rechtsstreitigkeiten) zu ernsten Schwierigkeiten führen, instesoriere in den durchaus wahrscheinlichen Fall, daß der Verwaltungsrat seizen Sitz nicht im selben Staat haben sollte wie das Amt selbst. Dis Gruppe schloß sich den Ausführungen des Vorsitzenden an und beschloß, den Text innerhalb der eckigen Klammern in Absatz 3 zu streichen und iie Anmerkung stehen zu lassen.
Mit diesen Änċeruzger wurde der Artikel angenommen.
Artikel 33(43+43 a) Die Prüfung dieses Artikels wurde bis zur Ankunft der französischen Delegation zurückgestellt.
Artikel 34 (44) Die Gruppe stellt einatimmig fest, daß in Absatz 2 der Ausdruck "in Sprache dieses Landes" in ism Sinne zu verstehen sei, daß die amtliche Sprache bzw. die amtlichen Spracher dieses Staates gemeint sind. Der Artikel wurde angenommen.
Artikel 35 (45) Dieser Artikel wurde zine weitere Bemerkungen angenommen. Artikel 36 (46) Der Vorsitzende machte einige Bemerkungen zu der deutschen Fassung dieses Artikels. Ferner hielt er in Absatz 2 unter h) eine weitergehende Fassung für erforderlich, = auszudrücken, daß der Präsident seine Befugnisse übertragen köme. Sie Gruppe beschloß daraufhin, das Wort "gewisse" zu streichen und durch "seine" zu ersetzen. Die anschließende Bemerkung sowie auch die Bemerkung unter dem nachfolgenden Artikel sollen in Gegenwart der französischen Delegation erörtert werden.
Der Artikel wurde angenommen. Artikel 37 (47) Der Artikel wurde mit Ausnahme der Bemerkung angenommen.
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ARBEITSGRUPPE
Brüssel, den 31. Juli 1962 " Patente " Vertraulich
Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in München
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(3) Der Präsident wird in der Leitung von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Er wird bei Abwesenheit von einem Vizepräsidenten vertreten.
Bemerkung :
Die Arbeitsgruppe wird prüfen müssen, ob - entgegen der Bestimmung in Buchstabe g - die Disziplinargewalt über die in Artikel 37 Absatz 3 genannten Beamten vom Präsidenten ausgeübt werden könnte.
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Artikel 36 (46)
Leitung
(1) Dem Präsidenten des Europäischen Patentamts obliegt di Leitung des Europäischen Patentamts gemäß den Vorschriften diēs abkommens und der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen. Er ist dem Verwaltungsrat gegenüber für die Tätigkeit des Europäisch Patentamts verantwortlich. (2) Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgends Befugnisse: a) er trifft alle für die Tätigkeit der Behörde zweckmäßiēs Maßnahmen; b) er kann alle Vorschläge für eine Änderung dieses Abkomme sowie alle Entwürfe für allgemeine Durchführungsbestimmungen und Entscheidungen vorlegen, die das Europäische Patentamt betreffen und zur Zuständigkeit des /Verwal tungsrats? gehören; c) gemäß den Finanzvorschriften bereitet er den Haushaltsplan vor und führt ihn aus; d) er legt jährlich dem /Verwaltungsrat/ die Rechnungen, die Übersicht über das Vermögen und einen Tätigkeitsbericht vor; e) er übt das Weisungsrecht und die Kontrolle über das Personal aus; f) er ernennt die nicht in Artikel 37 genannten Beamten und Bediensteten und entscheidet über ihre Beförderung; g) er übt die Disziplinargewalt über die nicht in Artikel 37 genannten Beamten und Bediensteten aus und kann dem /Verwaltungsrat/ Disziplinarmaßnahmen gegenüber den in Artikel 37 Absatz 3 genannten Beamten vorschlagen; h) er kann gewisse Befugnisse auf einen oder mehrere Beamten oder Bediensteten des Europäischen Patentamts über tragen; i) er nimmt an den Beratungen des /Verwaltungsrats/ über die das Europäische Patentamt betreffenden Fragen teil;
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Arbeitsgruppe "Patente" Reakitionsausschuss
Brüssel, den 26. Mai 1962
STRENG VERTRAULICH
v o r e n t w u t f
eines Abkommens uber ein europäisches Patentrecht
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Der Präsident wäre der französischen Delegation dankbar, wenn sie darlegen würde, wie die Zusammensetzung und die Befugnisse des Verwaltungsrats nach ihrer Vorstellung geregelt werden sollen.
Herr Fressonnet weist darauf hin, dass der Verwaltungsrat ein einheitliches Organ für alle Abkomen auf dem Gebiet des geverblichen Rechts schutzes sein müsse. Aus dieser Zuständigkeit ergebe sich boroits, dass der Rat nicht in die Verwaltungstätigkeit des Präsidenten eines der verschiedenen Ämter eingreifen könne.
Die Gruppe beschliesst, Artikel 46 in Klammern zu setzen und ihn der nächsten Sitzung an. Hand der französischen Vorschlago ernost zu erörtern.
Dieser Beschluss gilt ebenfalls für Artikel 41.
Erörterungen zu Artikel 47 des Vorentwurfs
Der Präsident orklärt, dass die Mitglieder der Beschwerde- und Nichtigkeitskammern wegen ihrer gleichsam richterlichen Tätigkeit dem Präsidenten und den Vizepräsidenten gleichgestellt werden.
Herr Fressonnet ist zwar mit der Regelung des Artikels 47 einverstanden, schlägt aber vor, Absatz 1 in den Artikel über die Befugnisse des 1 altungsrats und Absatz 2 in die Bestimmung über die Befugnisse des Präsidenten aufzunehmen. Ausserdem stellt er sich die Frage, ob die Vizepräsidenten nicht auf Vorschlag des Präsidenten vom Verwaltungsrat ernannt werden sollten.
Herr Roscioni hält in diesem Artikel eine Bezugnahme auf das Personalstatut für erforderlich. Dieses Statut müsse bestimmte Sicherheiten gegen die Entlassung des Personals sowie die Möglichkeit einer Anrufung des Verwaltungsrats vorsehen.
Der Präsident macht darauf aufmerksam, dass die Frage, wer das Personalstatut erlassen solle, in Artikel 48 Absatz 3 geregelt sei. Die Befugnis des Präsidenten zur Einstellung von Personal werde hinsichtlich der
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Herr Fressonnet erblärt, dess es nicht in seinen Absichten liege, die Befugnisse des Präsidenten zu beschränken. Er würde es jedoch begrüssen, wenn sie genauer bezeichnet würden. Aus dieson Grunde halte er. es für notwendig, die Kontrollbefugnisse des Verwaltungsrats festzulegen.
Herr van Benthem befürwortet ebenfalls weitgehende Befugnisse für den Präsidenten des Patentants. Er hält diese Befugnisse für um so erforderlicher, als den Präsidenten die gerichtsähnlichen Organe des Europäischen Patentants unterstehen, die sich einer grösstmöglichen Unabhăngigkeit erfreuen müssten. Die von Herrn Fressonnet vorgeschlagene Festlegung der Befugnisse scheine jedoch eher die Stellung des Präsidenten zu verstärken.
Herr Roscioni hält es für unbedingt erforderlich, die Zusammensetzung des Verwaltungsrats zu regeln. Er macht ausserdem einige Bedenken hinsichtlich Artikel 46 Absatz 4 geltend. Seiner Ansicht nach müsse eine ubertragung von Aufgaben des Präsidenten nach der Rangordnung innerhalb des Patentants gewährleistet sein.
Der Präsident antwortet, dass für die Zusammensetzung des Verwaltungsrats sicherlich eine Regelung vorgesehen werden müsse, wonach dem Verwaltungsrat wenigstens ein Vertreter jeder Regierung der Vertragsstaaten angehören müsse. Eine derartige Regelung sei für das Patentabkommen jedoch nicht vorgeschlagen worden, weil sie in das allgemeine Abkommen aufgenommen werden müsse.
Hinsichtlich Absatz 4 versichert der Präsident Herrn Roscioni, dass die Verwaltungsbefugnisse in erster Linie in den Händen des Präsidenten liegen. Da dieser sie jedoch nicht alleine ausüben könne, müsse man die Möglichkeit einer Übertragung vorsehen. Eine derartige Übertragung erfolge zwangsläufig, wie in allen nationalen Verwaltungsbehörden, unter Einhaltung der Rangordnung.
Der Präsident bittet die französische Delegation, bei der Ausarbeitung von Vorschlägen über die Gliederung des Patentantes ebenfalls Textentwürfe für Artikel 46 vorzusehen, damit dem Koordinierungsausschuß ein genauerer Vorschlag unterbreitet werden kann.
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Herr Fressonnet ist der Ansicht, dass Artikel 46 nicht alle Einzelheiten enthalte. Er weist auf die Möglichkeit einer Definition für den Begriff der Leitung hin, wie er zum Beispiel im Abkommen zur Gründung des Internationalen Patentinstituts festgelegt worden ist.
Der Präsident macht ihn darauf aufmerksam, dass das Internationale Institut und das Europäische Patentamt nicht verglichen werden könnten. Es sei verständlich, dass das Abkommen über das Internationale Patentinstitut, das eine internationale Verwaltungsbehörde sei, die ohne Anlehnung an ein Vorbild hätte geschaffen werden müssen, die Befugnisse des Leiters und des Verwaltungsrats im einzelnen festgelegt habe. Beim Europäischen Patentamt müsse man von einer anderen Vorstellung ausgehen. Der Präsident des Patentamtes besitze praktisch alle Befugnisse innerhalb des Patentamts. Eine Aufzählung der Befugnisse erübrige sich. Die Zuständigkeit des Präsidenten und die des Verwaltungsrates unterscheide sich darin, dass der letztere die Aufsicht, der Präsident dagegen die Verwaltung ausübe. Gleichwohl könne man aus dem Abkommen zur Gründung des Internationalen Patentinstituts die Bestimmungen übernehmen, wonach der Präsident einen Jahresbericht vorbereiten und an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen müsse.
Herr Pfanner macht darauf aufmerksam, dass der Aufbau des Internationalen Patentinstituts ein anderer sei als der des Europäischen Patentamtes. Artikel 6 des Abkommens zur Gründung des Internationalen Patentinstituts übertrage die Leitung des Instituts dem Verwaltungsrat. Beim Patentinstitut sei der Leiter das Ausführungsorgan des Verwaltungsrats, während beim Europäischen Patentamt die Leitung der Verwaltung dem Präsidenten zustehe.
Der Präsident weist darauf hin, dass man grundsätzlich klarstellen müsse, ob das Europäische Patentamt durch den Präsidenten oder mit Hilfe ihres Vertreters im Verwaltungsrat durch die Vertragsstaaten geleitet werden soll. Die Frage des Haushalts des Patentamts müsse selbstverständlich gesondert geregelt werden. Bei dieser Gelegenheit könne man vorsehen, dass der Präsident den Haushaltsvoranschlag aufstelle.
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Für das Verfahren vor dem Patentamt und sogar für die im Abkommen vorgesehenen Veröffentlichungen hält er eine dieser drei Sprachen für ausreichend.
Die übrigen Delegationen begrüssen diesen Vorschlag als günstige Diskussionsgrundlage und danken der italienischen und der niederländischen Delegation für ihren guten willen.
Der Präsident fügt hinzu, dass er die vorgeschlagene Lösung auch für die Zukunft für die einzig mögliche halte, da jede andere Lösung im Falle eines Beitritts durch einen anderen Staat schwerwiegende Probleme aufwerfen würde.
Die Sitzung wird um 12.45 Uhr unterbrochen und ua 15.15 Uhr fortgesetzt.
Artikel 45 des Vorentwurfs
Der Präsident erklärt, diese aus dem Vertrag von Rom übernommene Bestiamung sei für das Abkommen unentbehrlich, un die künftigen europäischen Beamten in die Lage zu setzen, ihre rechtliche Stellung kennenzulernen. Hinsichtlich des Protokolls, das in dem in Klamzern gesetzten Satzteil vorgeschen sei, könne man einfach die wesentlichen Bestimmungen des dem Vertruge von Rom als Anhang beigefügten Protokolls übernehmen. Die Klammer könne daher wegfallen.
Der Artikel wird von der Gruppe angenommen und an den Redaktionsausschuss überwiesen.
Erörterungen zu Artikel 46 des Vorentwurfs
Der Präsident erklärt, dieser Artikel gehe von der Vorstellung aus, dass die Leitung des Europäischen Patentamts in erster Linie dem Präsidenten zustehe. Wie es die Erfahrung mit dem deutschen Patentamt zeige, müsse der Präsident durch mehrere Vizepräsidenten unterstützt werden, un das ordnungsmässige Funktionieren des Europäischen Patentamts zu gewährleisten.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel
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Zu Artikel 46
Leitung
1. Materialien :
a) EWG-Vertrag, Art. 211; b) revidiertes Haager Abkommen über die Errichtung eines internationalen Patentbüros, Art. 10 und Protokoll zu diesem Abkommen, Art. 2, Nr. 4; c) Ausführungsbestimmungen zum niederländischen Patentgesetz, Art. 11 A bis 13; d) deutsches Patentgesetz, 36 b, Abs. 4, und Verordnung über das Deutsche Patentamt, § 15; e) US-Patentgesetz, 3 und 6.
2. Bemerkungen :
Zu Abs. 1: Eine Bestimmung dieser Art ist im Grundsatz in allen unter den Materialien aufgeführten Abkommen und Gesetzen enthalten.
Zu Abs. 2: Satz 1 lehnt sich inhaltlich an Art. 211 Satz 2 des EWG-Vertrages an. Der Grundgedanke von Satz 2 findet sich auch in Art. 2 Nr. 4 des Protokolls zu dem revidierten Haager Abkommen über die Errichtung eines internationalen Patentbüros.
Zu Abs. 3: Satz 2 ist Art. 12 der Ausführungsbestimmungen zum niederländischen Patentgesetz entnommen; allerdings ist dort auch die Reihenfolge der vertretenden Vizepräsidenten festgelegt.
Zu Abs. 4: Dieser Absatz ist inhaltlich an Art. 11 A der Ausführungsbestimmungen zum niederländischen Patentgesetz angelehnt.
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VERTRAULICH!
B e m e r k u n g e n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht Artikel 41 bis 60 Artikel 41 bis 49a 7
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Artikel 46
Leitung (1) Die Leitung des Europäischen Patentamts obliegt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts vertritt das Europäische Patentamt gerichtlich und außergerichtlich. Er übt die Dienstaufsicht über die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts aus. (3) Der Präsident wird in der Leitung von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Er wird bei Abwesenheit von einem Vizepräsidenten vertreten. (4) Der Präsident kann ihm obliegende Aufgaben auch anderen Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts übertragen.
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KURT Haertel
VERTRAULICH!
Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 41 bis 60 /Artikel 41 bis 49 a7
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x Artiketer 29
Tagungen (1) Der Verwaltungsrat wird von seinem Präsidenten einberufen. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts nimmt an den Beratungen teil. (3) Der Verwaltungsrat hält jährlich eine ordentliche Tagung ab; außerdem tritt er auf Veranlassung seines Präsidenten oder auf Antrag eines Drittels der Vertragsstaaten zusammen. (4) Der Verwaltungsrat berät aufgrund einer Tagesordnung nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung. (5) Jede Frage, die auf Antrag eines Vertragsstaats nach Maßgabe der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung gesetzt werden soll, wird in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen.