Art28dPCTBE1973

De CBE 1973


Métadonnées

  • Nom affiché : Art28dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 28
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 026-050/Article 028 (Deutsche Fassung)/Art28dPCTBE1973.pdf

Contenu

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Artikel 28 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 28 MPO Präsidium

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
BR/33/70 g BR/53/70 Rdn. 21
BR/33/70 g BR/34/70 Rdn. 23
BR/88/71 35 g BR/125/71 Rdn. 113-116

Dokumente der MDK

E 1972 26 M/10 S.42
" 26 M/146/R 2 Art. 28
" 26 M/2R/II S. 123/124

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PATENTETTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekreta iat -

Brüssel, den 15. März 1972 BR / 168 / 72

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil

(Luxemont, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Iebruer 1972)

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Article 71a

Les revendications définissent l'objet de la protection demandée. Elles doivent être claires et concises et se fonder sur la description.

Article 72

Sans changement

Article 73

(2) Est reconnu comme donnant naissance au droit de priorité tout dépôt ayant la valeur d'un dépôt national régulier en vertu de la législation nationale de l'Etat dans lequel il a été effectué ou de traités bilatéraux ou multilatéraux, y compris la présente Convention.

Article 74

Par l'effet du droit de priorité, la date du premier dépôt est considérée comme celle du dépôt de la demande de brevet européen pour l'application de l'article 11, paragraphes 2 et 3 , l'article 15, paragraphe 1, l'article 76, paragraphes 1 et 2 , et l'article 134 .

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Article 698

La demande de brevet européen doit comporter la désignation de l'inventeur pour ce qui concerne le ou les pays désignés dont la législation exige que cette indication soit fournie au moment du dépôt d'une demande nationale ou à une date ultérieure.

Article 70

Sans changement

Article 71

(1) L'invention doit être exposée dans la demande de brevet européen de façon suffisamment claire et complète pour qu'un homme de métier puisse l'exécuter. (2) Si l'invention comprend l'utilisation d'un microorganisme d'un typo qui n'est pas disponible au public dans les pays désignés dans la demande de brevet européen, l'exposé de l'invention n'est pas considéré comme satisfaisant aux prescriptions du paragraphe 1 sans qu'un échantillon de l'organisme ait été déposé dans une collection officielle, dans des conditions assurant la mise à la disposition du public irrévocable et sans aucune restriction, à partir de la date de publication de la demande en vertu de l'article 85 .

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à compter de la date la plus ancienne de celles-ci, la désignation est considérée comme retirée. Si le délai de douze mois expire avant l'expiration du délai prévu à l'article 66, paragraphe 3, il est prolongé jusqu'à lá date de cette expiration.

Article 68

La date de dépôt de la demande de brevet européen est la date à laquelle les conditions suivantes sont remplies : a) la demande comporte...... etc ; b) la demande comporte...... etc ; c) la demande contient........etc.

Observations : en relation avec cet article, il paraît utile de clarifier l'article 11, paragraphe 3, comme suit (sans préjudice de toute autre modification à apporter par notre Groupe de travail) :

Est également considéré comme compris dans l'état de la technique le contenu de demendes de brevet européen déposées à une date antérieure mais ayant fait l'objet d'une publication au jour mentionné au paragraphe 2, ou après ce jour.

Article 69

1. Document BR/139/71 : Sans changement

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Propositions de la délégation nérlandaise concernant les articles 64/1 76 du Second Avant-projet de Convention sur le système européen de délivrance de brevets présentées sur la base des observations des milieux intéressés

Article 64

Sans changement

Article 65

Document BR/139/71: Sans changement

Article 66

Document BR/139/71 : Sans changement

Article 67

(2) La désignation d'un Etat contractant est soumise au paiement de la taxe prévue dans le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention. Si le paiement n'a pas été effectué dans un délai de douze mois à compter de la date du dépôt ou, si une priorité a été revendiquée, à compter de la date de priorité ou, si plusieurs priorités ont été revendiquées,

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CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

- Secrétariat -

Bruxelles, le 21 février 1972 BR/GT I/149/72

NOTE DE TRANSMISSION

Objet : Propositions concernant les articles 64 à 76 du Second Avant-projet de Convention sur le système européen de délivrance de brevets, présentées sur la base des observations des milieux intéressés

Origine : Délégation néerlandaise

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40. Die Arbeitsgruppe wurde sich ferner einig darüber, dass es nicht erforderlich sei, dass der Miłroorganismus in einem der benannten Vertragsstaaten der Oeffentlichkeit zugänglich ist. 41. Die Frage, bei was für einer Stelle das Muster des Mikroorganismus gegebenenfalls zu hinterlegen ist, beantwortete die Arbeitsgruppe dahin, dass dies keine amtliche Stelle zu sein brauche, sondern dass eine vom Präsidenten des Europäischen Patentamts anerkannte Stelle genüge. Freilich dürfte ihres Erachtens eine private Stelle, insbesondere eine solche beim Anmelder selbst, in der Regel nicht ausreichen. Die anerkannten Sammelstellen werden im Amtsblatt des Europäischen Patentamts veröffentlicht werden (Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2). 42. Die Frage, wann das Muster des Mikroorganismus zu hinterlegen ist, entschied die Arbeitsgruppe in dem Sinn, dass dies spätestens am Anmeldetag zu geschehen hat. Allerdings müsse der Anmelder, wenn er seine Anmeldung später zurücknehme, das hinterlegte Muster zurücknehmen können (Absatz 1 Buchstabe a).

Darüterhinaus muss das hinterlegte Muster spätestens mit der Veröffentlichung der Anmeldung der Oeffentlichkeit zugänglich gemacht werden (Absatz 1 Buchstabe b).

Artikel 71 a - Patentansprüche 43. Die Arbeitsgruppe beschloss, dem Wunsche einiger nichtstastlicher internationaler Organisationen zu entsprechen und die Worte "in vollem Umfang" zu streichen (s. Dokument BR/168/72, Punkt 92). Die neue Fassung ist nach ihrer

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Nummer 2 zu Artikel 71 AO - Erfordernisse von Anmeldungen betreffend Mikroorganismen

38. Die Arbeitsgruppe befürwortete grundsätzlich den Vorschlag der berichterstattenden Delegation (Dok. BR/GT I/149/72), die Hinterlegung eines Musters eines Mikroorganismus, der nicht allgemein zugänglich ist, vorzuschreiben, sofern sich die Erfindung auf die Verwendung dieses Mikroorganismus bezieht (s. Dok. BR/168/72, Punkt 91). Sie kam überein, eine dahingehende Bestimmung als Nummer 2 zu Artikel 71 in die Ausführungsordnung aufzunehmen und in ihr auf Artikel 71 des Uebereinkommens zu verweisen. 39. Die Arbeitsgruppe erörterte in diesem Zusammenhang die Frage, ob diese Bestimmung nur für neue oder auch für schon bekannte Mikroorganismen gelten sollte. Mehrere Delegationen meinten, auch cin alter, schon bekannter Mikroorganismus müsse allgemein verfügbar sein, damit die Erfindung nachvollzogen werden könne. Dem widersprachen andere Delegationen unter Hinweis darauf, dass es entscheidend darauf ankommen müsse, ob die Erfindung aufgrund der Beschreibung nachvollziehbar sei. Die Arbeitsgruppe einigte sich schliesslich dahin, dass in Absatz 1 (Dok. BR/176/72) neben einer Voraussetzung für die Hinterlegungspflicht (Nichtzugänglichkeit des Mikroorganismus für die Oeffentlichkeit) eine Alternativvoraussetzung (Nichtreproduzierbarkeit des Mikroorganismus) in eckigen Klemmern aufgenommen wird.

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REGIERUNGSHONFERENZ UBBER DIE BIIFGEHRUNG F. NES EUROPASSICHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREIS

- Sekretariat -

Brussel, den 15. April 1972 BR / 177 / 72

BERICHT

1 / 4.39-42 Uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. Härz 1972 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn von Benthem, zusammen.

Die Arbeitsergebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiedergegeben.

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Zu Artikel 71

Nummer 2 Erfordernisse son. Anmeldungen betreffend Mikroorganismen (1) Bezieht sich eine Erfindung auf die Verwendung eines Mikroorganismus, der der Oeffentlichkeit nicht zugänglich ist /öder der aufgrund der in der Beschreibung der Anmeldung enthaltenen Angaben nicht ohne weiteres reproduziert werden kann/, so gelten fur die europäische Patentanmeldung die Erfordernisse des Artikels 71 als nicht erfullt, es sei denn, a) dass ein Muster des Mikroorganismus spătestens am Anmeldetag bei einer Sammelstelle fur Kulturen hinterlegt wird und b) dass in der inmeldung in ihrer eingereichten Fassung nicht nur ausreichende Angaben uber den Mikroorganismus gemacht werden, sondern auch die Sammelstelle bezeichnet und das dort hinterlegte Muster nahher bestimmt wird sowie angegeben wird, dass es der Oeffentlichkeit unwiderruflich zugänglich ist oder ihr spătestens am Tag. der Ver8ffentlichung der Anmeldung gemäss Artikel 85 unwiderruflich zugänglich gemacht wird. (2) Der Prasident des Europäischen Patentamts ver8ffentlicht im Amtsblatt die Sammelstellen, die fur die Anwendung des Absatzes 1 anerkannt werden.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sektetariat -

Brüssel, den 17. M3̉rz 1972 BR / 176 / 72

ZWEITER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Erster Vorentwurf einer Ausführungsordnung ) (Erster Vorentwurf einer Gebührenordnung)

Von der Arbeitsgruppe I ausgearbeitete Artikel (8. bis 24. M3̉rz 1972)

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Artikel 28 (71 Nr. 2) Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Mikroorganismen (1) Bezieht sich eine Erfindung auf die Verwendung eines Mikroorganismus, der der Oeffentlichkeit nicht zugänglich ist Göder der aufgrund der in der Beschreibung der europäischen Patentanmeldung enthaltenen Angaben nicht ohne weiteres reproduziert werden kanny so gelten für die europäische Patentanmeldung die Erfordernisse des Artikels 81 des Uebereinkommens als nicht erfullt, es sei denn a) dass ein Muster des Mikroorganismus spätestens am Anmeldetag bei einer Sammelstelle für Kulturen hinterlegt wird und b) dass in der Anmeldung in ihrer eingereichten Fassung nicht nur ausreichende Angaben über den Mikroorganismus gemacht werden, sondern auch die Sammelstelle bezeichnet und das dort hinterlegte Muster nä̈ner bestimmt sowie anzegeben wird, dass es der Oeffentlichkeit unwiderruflich zugänglich ist oder ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung der Anmeldung unwiderruflich zugänglich gemacht wird. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts veröffentlicht im Amtsblatt des Europäischen Patentamts die Sammelstellen, die für die Anwendung des Absatzes 1 anerkannt werden.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 25. Mai 1972 BR / 200 / 72

ENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG ZUM UEBEREINKOMMEN UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)

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Regel 25

76. Der Konferenz lag ein Vorsrhlag der schweizerischen Delegation (Dokument BR/212/72) vor. Dieser Vorschlag war zuvor vom Koordinierungsausschuss geprüft worden (s. Dok. BR/218/72, Punkt 19). 77. Die Konferenz beschloss diesbezüglich auf Vorschlag des Koordinierungsausschusses, dass die verschiedenen Anspruchskategorien aus der Bezeichnung ersichtlich sein müssen, falls die Anmeldung solche Kategorien enthält. Sie nahm demzufolge eine neue Fassung des Absatzes 2 Buchstabe b an.

Regel 28

78. Die Konferenz erörterte die Frage, ob neben der einen Voraussetzung für die Anwendung der Regel 28 (Nichtzugänglichkeit des Mikroorganismus) auch cie andere, bisher in eckigen Klammern stehende Voraussetzung (Nichtreproduzierbarkeit des Mikroorganismus) beibehalten werden sollte.

Die Mehrheit der Delegationen sprach sich dafür aus, diese zweite Voraussetzung nunmehr wegzulassen; sie könnte erforcerlichenfalls auf der Diplomatischen Konferenz erneut eingefügt werden. Folglich wurden in Absatz 1 die in eckigen Klammern stehenden Worte gestrichen.

Regel 29

79. Der Konferenz lag ein Vorschlag der schweizerischen Delegation (Dokument BR/212:72) vor. Dieser Vorschlag war zuvor vom Koordinierungsausschuss geprüft worden (s. Dok. BR/218/72, Punkt 20).

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- Sekretariat -

Brussel, den 26. September 1972 BR/219/72

BERICHT

uber die 6. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patentertei- lungsverfahrens (Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)

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f) indiquer en détail au moins un mode de réalisation de l'invention dont la protection est demandée, qui, en principe, doit comporter des exemples, s'il y a lieu, et des références aux dessins, s'il en existe; g) expliciter, dans le cas où elle ne résulte pas à l'évidence de la description ou de la nature de l'invention, la manière dont celle-ci est susceptible d'application industrielle. (2) La description doit être présentée de la manière et suivant l'ordre indiqués au paragraphe 1 , à moins qu'en raison de la nature de l'invention une manière ou un ordre différent ne permette une meilleure intelligence et une présentation plus concise.

Cf. l'article 76 (Conditions auxquelles doit satisfaire la demande de brevet européen)

Règle 28

Prescriptions régissant les demandes de brevet européen concernant des micro-organismes (1) Lorsqu'une invention comporte l'utilisation d'un micro-organisme auquel le public n'a pas accès, la demande de brevet européen n'est considérée comme remplissant les conditions requises à l'article 81 que si: a) un échantillon du micro-organisme est déposé dans une collection de cultures, au plus tard à la date de dépôt de la demande de brevet européen et si b) la demande telle qu'elle est déposée contient, outre des informations suffisantes sur le micro-organisme, la désignation de la collection de cultures et l'identification de l'échantillon qui a été déposé, et précise que le public y a ou y aura accès de manière irrévocable, au plus tard à la date de la publication de la demande. (2) Le Président de l'Office européen des brevets indique au Journal officiel de l'Office européen des brevets les collections de cultures qui seront reconnues aux fins du paragraphe 1.

Cf. les articles 76 (Conditions auxquelles doit satisfaire la demande de brevet européen) et 81 (Exposé de l'invention)

Règle 29 Forme et contenu des revendications (1) Les revendications doivent définir, en indiquant les caractéristiques techniques de l'invention, l'objet de la demande pour lequel la protection est recherchée. Si le cas d'espèce le justifie, les revendications doivent contenir: a) un préambule mentionnant la désignation de l'objet de l'invention et les caractéristiques techniques qui sont nécessaires à la définition des éléments revendiqués mais qui, combinées entre elles, font partie de l'état de la technique;

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f) ist wenigstens ein Weg zur Ausführung der beanspruchten Erfindung im einzelnen anzugeben; dies soll, wo es angebracht ist, durch Beispiele und gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Zeichnungen geschehen; g) ist, wenn es sich aus der Beschreibung oder der Art der Erfindung nicht offensichtlich ergibt, ausdrücklich anzugeben, in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar ist. (2) Die Beschreibung ist in der in Absatz 1 angegebenen Art und Weise sowie Reihenfolge einzureichen, sofern nicht wegen der Art der Erfindung eine abweichende Form oder Reihenfolge zu einem besseren Verständnis oder zu einer knapperen Darstellung führen würde.

Vgl. Artikel 76 (Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung)

Regel 28

Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Mikroorganismen (1) Bezieht sich eine Erfindung auf die Verwendung eines Mikroorganismus, der der Offentlichkeit nicht zugänglich ist, so gelten für die europäische Patentanmeldung die Erfordernisse des Artikels 81 als nicht erfüllt, es sei denn, a) daß ein Muster des Mikroorganismus spätestens am Anmeldetag bei einer Sammelstelle für Kulturen hinterlegt wird und b) daß in der Anmeldung in ihrer eingereichten Fassung nicht nur ausreichende Angaben über den Mikroorganismus gemacht werden, sondern auch die Sammelstelle bezeichnet und das dort hinterlegte Muster näher bestimmt sowie angegeben wird, daß es der Offentlichkeit unwiderruflich zugänglich ist oder ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung der Anmeldung unwiderruflich zugänglich gemacht wird. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts veröffentlicht im Amtsblatt des Europäischen Patentamts die Sammelstellen, die für die Anwendung des Absatzes 1 anerkannt werden.

Vgl. Artikel 76 (Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung) und 81 (Offenbarung der Erfindung)

Regel 29

Form und Inhalt der Patentansprüche (1) Der Gegenstand des Schutzbegehrens ist in den Patentansprüchen durch Angabe der technischen Merkmale der Erfindung festzulegen. Wo es zweckdienlich ist, haben die Patentansprüche zu enthalten: a) die Bezeichnung des Gegenstands der Erfindung und die technischen Merkmale, die zur Festlegung des beanspruchten Gegenstands der Erfindung notwendig sind, jedoch in Verbindung miteinander zum Stand der Technik gehören; (f) describe in detail at least one way of carrying out the invention claimed using examples where appropriate and referring to the drawings, if any; (g) indicate explicitly, when it is not obvious from the description or nature of the invention, the way in which the invention is capable of exploitation in industry. (2) The description shall be presented in the manner and order specified in paragraph 1, unless, because of the nature of the invention, a different manner or a different order would afford a better understanding and a more economic presentation.

Cf. Articte 76 (Requirements of the European patent application)

Rule 28

Requirements of applications relating to micro-organisms (1) If an invention involves the use of a micro-organism which is not available to the public, the European patent application shall not be regarded as complying with the requirements of Article 81, unless: (a) a sample of the micro-organism is deposited in a culture collection not later than the date of filing of the application, and (b) the application as filed, in addition to giving sufficient information concerning the micro-organism, names the culture collection and identifies the sample deposited in that collection and specifies that the sample is available to the public irrevocably or will be so made available not later than the date of publication of the application. (2) The President of the European Patent Office shall publish in the Official Journal of the European Patent Office the culture collections which will be recognised for the purpose of paragraph 1.

Cf. Articles 76 (Requirements of the European patent application) and 81 (Disclosure of the invention)

Rule 29

Form and content of claims (1) The claims shall define the matter for which protection is sought in terms of the technical features of the invention. Wherever appropriate, claims shall contain: (a) a statement indicating the designation of the subject-matter of the invention and those technical features which are necessary for the definition of the claimed subject-matter but which, in combination, are part of the prior art;

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ENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG

ZUM ÜBEREINKOMMEN

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PREPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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10 Le paragraphe 4 est incomplet. En effet, si l'une des parties est entendue elle-même, il faut que les autres parties aient la possibilité de poser des questions pertinentes à la partie qui a été entendue. Il conviendrait, par conséquent, de compléter le paragraphe 4 dans ce sens.

11 A propos du paragraphe 4, l'attention est attirée sur le fait qu'aucune disposition ne prévoit expressément de quelle manière la personne entendue peut être mise à l'abri de questions étrangères au sujet ou indues. Le Gouvernement Fédéral part du principe suivant lequel cette protection est assurée, en première instance, par des directives internes données par le Président en vertu de l'article 10 et, en seconde instance, par des dispositions du règlement de procédure prises en vertu de la règle 11 .

Règle 77

12 Il conviendrait de compléter le paragraphe 1 en autorisant l'utilisation, à côté du procès-verbal écrit, de l'enregistrement des séances. En outre, il conviendrait de compléter la liste, figurant au paragraphe 1 , des éléments à reprendre dans le procèsverbal par des indications sur le lieu et le jour où s'est déroulée la procédure ainsi que sur les personnes qui y ont participé.

III.
DISPOSITIONS
DU PROTOCOLE SUR LA RECONNAISSANCE

Article 3

13 Il découle de l'article 58, paragraphe 1, deuxième phrase, de la convention à laquelle renvoie l'article 3 du protocole sur la reconnaissance que l'expression «le droit à l'obtention du brevet européen» devrait être remplacée par l'expression «le droit au brevet européen».

IV.
RECOMMANDATION
concernant la statut et la rémunération des agents visés à l'article 159, paragraphe 2, de la convention

14 En vertu du paragraphe 2 de cette recommandation, la rémunération à verser aux personnes nommées conformément aux dispositions de l'article 159, paragraphe 2, de la convention doit correspondre à celle d'un agent de la catégorie A1 échelon 6. Etant

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Regel 73

10 Absatz 4 erscheint unvollständig. Wird ein Beteiligter selbst vernommen, so muß ein anderer Beteiligter die Möglichkeit haben, sachdienliche Fragen an den vernommenen Beteiligten zu richten. Absatz 4 sollte daher insoweit ergänzt werden.

11 Im Zusammenhang mit Absatz 4 darf darauf hingewiesen werden, daß eine ausdrückliche Vorschrift darüber fehlt, in welcher Weise die vernommene Person gegen sachfremde oder in ungehöriger Form gestellte Fragen geschützt werden kann. Die Bundesregierung geht davon aus, daß ein solcher Schutz für die erste Instanz durch interne Weisungen des Präsidenten nach Artikel 10 und für die zweite Instanz durch Bestimmungen der Verfahrensordnung (vgl. Regel 11) gewährleistet wird.

Regel 77

12 Absatz 1 sollte dahin ergänzt werden, daß neben der Niederschrift auch das Tonbandprotokoll zugelassen wird. Außerdem sollte der in Absatz 1 genannte Katalog der in die Niederschrift aufzunehmenden Angaben um Angaben über Ort und Tag der Verhandlung sowie über die mitwirkenden Personen ergänzt werden.

III.
BESTIMMUNGEN
DES ANERKENNUNGSPROTOKOLLS

Artikel 3

13 Wie sich aus Artikel 58 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens, auf den Artikel 3 des Anerkennungsprotokolls verweist, ergibt, müssen die Worte ,,der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents" durch ,,das Recht auf das europäische Patent" ersetzt werden.

IV.
EMPFEHLUNG
betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Bediensteten

14 Nach Ziffer 2 dieser Empfehlung sollen die an die nach Artikel 159 Absatz 2 des Übereinkommens angestellten Personen zu entrichtenden Bezüge nach der Dienstaltersstufe 6 der Besoldungsgruppe A/1 gezahlt werden. Da die Mitglieder der Beschwerde-

Rule 73

10 Paragraph 4 appears to be incomplete. Where a party to the proceedings is himself heard, the other party must be able to put relevant questions to him. Paragraph 4 should therefore be supplemented to this effect.

11 As regards paragraph 4, it should be noted that there is no express provision as to how a person being heard may be protected against irrelevant questions or questions put in an improper way. The German Government assumes that in the case of the departments of the first instance such protection is provided by the internal instructions given by the President pursuant to Article 10 and in the case of departments of the second instance by the provisions of the Rules of Procedure (see Rule 11).

Rule 77

12 Paragraph 1 should be supplemented so as to include tape-recordings of the proceedings in addition to the minutes. Details of the place and date of the proceedings and the persons involved should be added to the items to be contained in the minutes as listed in paragraph 1.

III.
PROVISIONS
OF THE PROTOCOL ON RECOGNITION

Article 3

13 In order to align with Article 58, paragraph 1, 2nd sentence, of the Convention, to which Article 3 of the Protocol on the Recognition of Decisions refers, the words in the German text "der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents" should be replaced by "das Recht auf das europäische Patent" (English text unchanged).

IV.
RECOMMENDATION
regarding the status and remuneration of the employees referred to in Article 159, paragraph 2, of the Convention

14 Under paragraph 2 of this Recommendation, persons appointed under Article 159, paragraph 2, of the Convention shall receive the remuneration of an employee of Grade A1, step 6. Since the members of the Boards of Appeal and the Enlarged

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Etat contractant. Si un certificat délivré par le service central de la propriété industrielle atteste qu'une personne ne disposant, aux termes du paragraphe 6 , que de pouvoirs de représentation limités et inscrite sur la liste des mandataires agréés en vertu du paragraphe 1 , a été autorisée à exercer sans restriction les fonctions de représentation auprès de cette administration, ladite personne est aussi habilitée à exercer ces fonctions dans les mêmes conditions auprès de l'Office européen des brevets.»

Bundesrepublik Deutschland Federal Republic of Germany République fédérale d'Allemagne

II.
DISPOSITIONS
DU RÈGLEMENT D'EXÉCUTION

Règle 24

8 S'il est vrai que le paragraphe 2 prévoit que le numéro de la demande et la date du dépôt des pièces à l'Office européen des brevets sont communiqués au demandeur, ce dernier n'est cependant pas en mesure de vérifier si les pièces ont été transmises à l'Office en totalité et s'il ne manque pas certains documents. A cet égard, le demandeur aurait intérêt à pouvoir, d'une manière générale, encore déposer à ce moment des pièces manquant au dossier sans que cela lui porte préjudice. Aussi proposons-nous de compléter le paragraphe 2, deuxième phrase, de manière à préciser que la nature et le nombre des pièces doivent également être communiqués sans retard au demandeur.

Règle 28

9 La règle posée au paragraphe 1 , lettre b), ne paraît pas satisfaisante pour les raisons suivantes: si un micro-organisme est rendu accessible au public l'invention échappe, en dernière analyse, à son auteur. En effet, s'il est procédé à une inoculation, il n'est plus guère possible de continuer à suivre le trajet emprunté par le micro-organisme, surtout s'il est introduit dans un autre pays où l'utilisation des micro-organismes n'est pas protégée par la loi. Il conviendrait, par conséquent, de prendre toutes les précautions nécessaires pour que l'inventcur ne soit pas lésé par la divulgation du micro-organisme. Il appartient à la Conférence diplomatique d'étudier de plus près les mesures de précaution nécessaires. Parmi les mesures possibles, on pourrait songer, par exemple, à demander au préleveur d'indiquer son nom et le but dans lequel le micro-organisme sera utilisé ainsi que de s'engager à ne pas transmettre la substance à quelqu'un d'autre et à ne pas l'utiliser lui-même dans des pays tiers où il n'existe pas de brevets.

Page 25

rechtigte Person, die aufgrund Absatz 1 in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist, nach dem Ende der Übergangszeit die Befugnis zur unbeschränkten Vertretung vor dieser Behörde erhalten hat, so ist diese Person in gleicher Weise unbeschränkt zur Vertretung vor dem Europäischen Patentamt berechtigt."

II. BESTIMMUNGEN DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG

Regel 24

8 Nach Absatz 2 ist zwar sichergestellt, daß dem Anmelder die Nummer der Anmeldung sowie der Tag des Eingangs der Unterlagen beim Europäischen Patentamt mitgeteilt wird; er kann jedoch nicht überprüfen, ob die Unterlagen vollständig beim Europäischen Patentamt eingegangen sind und ob nicht einzelne Unterlagen fehlen. Hieran besteht aber ein Interesse des Anmelders, da es ihm in diesem Zeitpunkt in der Regel noch möglich ist, fehlende Unterlagen ohne nachteilige Folgen nachzureichen. Es wird daher vorgeschlagen, Absatz 2 Satz 2 dahin zu erweitern, daß auch die Art und Zahl der Unterlagen dem Anmelder unverzüglich mitgeteilt werden.

Regel 28

9 Die in Absatz 1 Buchstabe b getroffene Regelung erscheint aus folgenden Gründen nicht befriedigend: Wird ein Mikroorganismus der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so gibt der Erfinder seine Erfindung im Ergebnis aus der Hand. Wird nämlich eine Abimpfung vorgenommen, so kann der weitere Weg des Mikroorganismus kaum verfolgt werden, zumal dann, wenn er in ein anderes Land gebracht wird, in dem die Verwendung von Mikroorganismen nicht schutzfähig ist. Es sollte daher Vorsorge dafür getroffen werden, daß der Erfinder durch die Offenbarung des Mikroorganismus keinen Schaden erleidet. Welche Vorsorgemaßnahmen erforderlich sind, sollte in der Diplomatischen Konferenz näher erörtert werden. Mögliche Maßnahmen wären beispielsweise die Angabe des Namens des Entnehmenden und des Verwendungszwecks sowie die Verpflichtung des Entnehmenden, die Substanz weder weiterzugeben noch in patentfreien Drittstaaten selbst zu benutzen. graph 2(c), even though they may not be nationals of one of the Contracting States. If a certificate furnished by the central industrial property office proves that a person whose name is entered, pursuant to paragraph 1 , on the list of professional representatives and who was only entitled, pursuant to paragraph 6 , to act as a professional representative subject to limitations, is authorised, after the expiry of the transitional period, to act without limitations as a professional representative before that body, such person shall similarly be authorised to act without limitations as a representative before the European Patent Office."

II. PROVISIONS OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS

Rule 24

8 Whilst paragraph 2 ensures that the applicant is informed of the application number and the date of receipt by the European Patent Office, it does not enable him to verify whether all the documents have been received by the European Patent Office or whether certain documents are missing. This is a point of importance to the applicant since, as a general rule, he will still be able at this time, to forward any missing documents without detrimental consequences. It is therefore proposed that the 2 nd sentence of paragraph 2 should be supplemented by providing that the applicant shall also be informed without delay of the kind and number of the documents.

Rule 28

9 The provision in paragraph 1(b) appears to be unsatisfactory for the following reasons: the inventor, in making a micro-organism available to the public, is in fact as good as surrendering it. If a specimen is taken, it will be very difficult to follow the subsequent course of the micro-organism, particularly if it is taken into another country in which the use of micro-organisms is not protected. Precautions should therefore be taken to ensure that the inventor does not suffer any loss by making the micro-organism available to the public. The nature of such precautions should be discussed in greater detail at the Diplomatic Conference. Examples of possible measures could be a requirement for the person taking a specimen to state his name and the purpose for which he intends to use the specimen and for him to undertake neither to pass the substance on to anyone else nor to use it himself in third countries not according patent protection to the use of micro-organisms.

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STELLUNGNAHME

DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

COMMENTS

BY THE GOVERNMENT OF THE FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY

PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT DE LA RÉPUBLIQUE FÉDÉRALE D'ALLEMAGNE

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 28

non-respect des prescriptions de la règle 28 devrait constituer aussi un défaut d'exposition claire et complète qui doit permettre de fonder une procédure d'opposition en vertu de l'article 99, lettre b), ou une action en nullité en vertu de l'article 138, paragraphe premier, lettre b). C'est pour assurer une telle interprétation que le brevet européen a été expressément mentionné à côté de la demande de brevet européen dans le texte proposé.

16 Règle 61

Il est proposé d'insérer un nouveau paragraphe rédigé comme suit, le texte actuel de la règle 61 devenant le paragraphe 2 : «(1) Si le titulaire a renoncé au brevet européen ou si celui-ci s'est éteint pour tous les Etats désignés, la procédure d'opposition peut être poursuivie sur requère de l'opposant; cette requête doit être présentée dans un délai de deux mois à compter de la signification faite à l'opposant par l'Office européen des brevets ce la renonciation ou de l'extinction».

Motivation:

Cette proposition constitue un complément à la proposition relative à l'introduction d'un nouveau paragraphe :a à l'article 98 (cf. point 4 ci-dessus). Les Etats membres des Communautés européennes ont estimé que si l'on reconnait à toute personne intéressée le droit à engager une procédure d'opposition contre un brevet européen auquel il a été renoncé ou qui s'est éteint pour tous les Etats désignés, il fallait logiquement reconnaître à l'opposant le droit d'obtenir la poursuite de la procédure d'opposition pour le cas où la renonciation ou l'extinction du brevet européen interviendrait alors que la procédure d'opposition est en instance.

17 Règle 63

Il est proposé de modifier le titre de cette règle comme suit: «Forme du nouveau fascicule du brevet dans la procédure d'opposition».

Motivation:

Le nouveau titre proposé s'inspire du titre de la règle 50 à laquelle la règle 63 fait d'ailleurs renvoi.

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den sollte, auf das ein Einspruch nach Artikel 99 Buchstabe b oder eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b gestützt werden kann. Um eine solche Auslegung zu gewährleisten, ist in dem vorgeschlagenen Text neben der europäischen Patentanmeldung ausdrücklich das europäische Patent erwähnt worden.

16 Regel 61

Es sollte ein neuer Absatz folgenden Wortlauts eingefügt werden; die jetzige Regel 61 würde Absatz 2 werden: ,(1) Hat der Patentinhaber für alle benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet oder ist das europäische Patent für alle Vertragsstaaten erloschen, so kann das Einspruchsverfahren auf Antrag des Einsprechenden fortgesetzt werden; der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag zu stellen, an dem ihm das Europäische Patentamt den Verzicht oder das Erlöschen mitgeteilt hat."

Begründung:

Dieser Vorschlag ist eine Ergänzung zu dem Vorschlag, in Artikel 98 einen neuen Absatz 2 a einzufügen (siehe Punkt 4). Wird jedem das Recht zuerkannt, gegen ein europäisches Patent, auf das für alle benannten Staaten verzichtet wurde oder das für alle Staaten erloschen ist, Einspruch einzulegen, so muß nach Ansicht der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften der Einsprechende logischerweise die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens auch für den Fall erwirken können, daß während des Einspruchsverfahrens auf das europäische Patent verzichtet wird oder das europäische Patent erlischt.

17 Regel 63

Der Titel dieser Regel sollte wie folgt geändert werden: „Form der neuen Patentschrift im Einspruchsverfahren"

Begründung:

Der vorgeschlagene neue Titel ist an den Titel der Regel 50 angeglichen worden, auf die übrigens in der Regel 63 verwiesen wird. disclose the invention in a sufficiently clear and complete manner, which therefore forms grounds for opposition proceedings to be filed under Article 99 (b) or revocation proceedings to be instituted under Article 138, paragraph 1(b). In the proposed text the European patent is expressly mentioned in addition to the European patent application, in order to ensure that this provision is so interpreted.

17 Rule 61

It is proposed that a new paragraph worded as follows be inserted, with the present text of Rule 61 becoming paragraph 2: "(1) If the European patent has been surrendered or has lapsed for all the designated States, the opposition proceedings may be continued at the request of the opponent filed within two months as from a notification by the European Patent Office of the surrender or lapse."

Reason:

This proposal supplements the proposal for the insertion of a new paragraph 2a in Article 98 (see point 4 above). The Member States of the European Communities considered that if any party interested is granted the right to institute proceedings against a European patent which has been surrendered or which has lapsed for all the designated States, it would logically be necessary to grant the opponent the right to have the opposition proceedings continued where the European patent is surrendered or lapses whilst the proceedings are taking place.

17 Rule 63

It is proposed that the title of this Rule be amended as follows: "Form of the new specification in opposition proceedings".

Reason:

The new title proposed is based on the title of Rule 50 to which Rule 63 refers.

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14 Règle 14

Il est proposé de rédiger cette disposition comme suit: «A compter du jour où un tiers apporte la preuve à l'Office européen des brevets qu'il a introduit une procédure portant sur le droit à l'obtention du brevet, et jusqu'au jour où l'Office européen des brevets reprend la procédure de délivrance, la demande de brevet européen ne peut être retirée qu'avec l'accord de ce tiers».

Motivation:

Les Etats membres des Communautés européennes considèrent que la restriction du droit du demandeur de retirer sa demande devrait être subordonnée à la présentation à l'Office européen des brevets de la preuve par un tiers qu'il a intenté une action devant un tribunal national portant sur le droit à l'invention qui fait l'objet de la demande en cause. Le droit au retrait de la demande est en effet un élément trop important pour qu'il puisse être limité sur la base d'une simple information fournie par le tiers à l'Office même si, conformément au texte actuel de la règle 14 , la preuve de cette information doit ensuite être obligatoirement apportée dans un délai d'un mois.

15 Règle 28

Il est proposé de modifier le paragraphe premier comme suit: «(1) Lorsqu'une invention ... la demande de brevet européen et le brevet européen ne sont considérés comme exposant l'invention de façon suffisamment claire et complète pour qu'un homme de métier puisse l'exécuter que si: a) ... b) ...»

Motivation:

Les Etats membres des Communautés européennes considèrent qu'il est préférable de remplacer le renvoi à l'article 81 contenu dans le texte actuel par la reprise des termes mêmes dudit article. Il est ainsi possible d'éviter une interprétation selon laquelle les prescriptions régissant les demandes de brevet européen concernant des micro-organismes ne vaudraient que pour le stade de l'examen de la demande du brevet européen. L'article 81, en effet, est placé dans la Troisième partie de la convention concernant la demande de brevet européen et, plus particulièrement, dans le Chapitre I intitulé «Dépôt de la demande de brevet européen et conditions auxquelles elle doit satisfaire». Les Etats membres des Communautés européennes considèrent que le

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Diese Bestimmung sollte wie folgt gefaßt werden: „Von dem Tag an, an dem ein Dritter dem Europäischen Patentamt nachweist, daß er ein Verfahren zur Geltendmachung des Anspruchs auf das europäische Patent eingeleitet hat, bis zu dem Tag, an dem das Europäische Patentamt das Erteilungsverfahren fortsetzt, darf die europäische Patentanmeldung nur mit Zustimmung des Dritten zurückgenommen werden."

Begründung:

Nach Ansicht der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften soll das Recht des Anmelders auf Zurücknahme seiner Anmeldung nur eingeschränkt werden können, falls ein Dritter dem Europäischen Patentamt nachweist, daß er vor einem nationalen Gericht Klage zur Geltendmachung des Anspruchs auf die angemeldete Erfindung erhoben hat. Das Recht auf Zurücknahme der Anmeldung ist von zu grober Bedeutung, als daß es auf eine bloke Mitteilung des Dritten an das Patentamt eingeschränkt werden kann, selbst wenn der Nachweis für die Richtigkeit dieser Mitteilung nach der derzeitigen Fassung der Regel 14 in der Folge innerhalb eines Monats erbracht werden muß.

15 Regel 28

Absatz 1 sollte wie folgt geändert werden: „(1) Bezieht sich eine Erfindung..., so gilt die Erfindung in der europäischen Patentanmeldung und in dem europäischen Patent nur dann als so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann, wenn a) ein Muster . . . b) in der Anmeldung..."

Begründung:

Nach Auffassung der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ist es besser, nicht wie bisher auf Artikel 81 zu verweisen, sondern dessen Ausdrucksweise zu übernehmen. Dadurch läßt sich die Auslegung vermeiden, daß die Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Mikroorganismen nur für das Stadium der Prüfung der europäischen Patentanmeldung gelten sollen. Der Artikel 81 ist nämlich im Dritten Teil des Übereinkommens enthalten, der die europäische Patentanmeldung betrifft, und zwar in Kapitel I ,Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung". Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften meinen, daß die Nichtbeachtung der Regel 28 zugleich auch als Fehlen einer deutlichen und vollständigen Offenbarung angesehen wer-

B. THE IMPLEMENTING REGULATIONS

14 Rule 14

It is proposed that this provision be worded as follows: "As from the time when a third party proves to the European Patent Office that he has initiated proceedings concerning entitlement and up to the date on which the European Patent Office resumes the proceedings for grant, the European patent application may be withdrawn only with the agreement of the third party."

Reason:

The Member States of the European Communities consider that the restriction on the right of the applicant to withdraw his application should be conditional upon a third party proving to the European Patent Office that he has instituted proceedings before a national court relating to the right to the invention which is the subject-matter of the application in question. The right to withdraw the application is in fact too important a matter to allow it to be restricted solely on the basis of a communication to the Office by the third party even if, under the present text of Rule 14, proof supporting such a communication must subsequently be provided within a period of one month.

15 Rule 28

It is proposed that the first paragraph of Rule 28 be amended as follows: "(1) ... the European patent application or the European patent shall not be regarded as disclosing the invention in a manner sufficiently clear and complete for it to be carried out by a person skilled in the art unless: (a) ... (b) ..."

Reason:

The Member States of the European Communities consider that, instead of referring to Article 81 as in the present text, the requirements of that Article should be repeated. This would preclude an interpretation whereby the requirements of applications relating to micro-organisms might be deemed to apply only to the examination of the European patent application. Article 81 is in fact contained in Part III of the Convention which relates to the application for European patents and, more specifically, in Chapter I entitled "Filing and requirements of the European patent application". The Member States of the European Communities consider that non-compliance with the requirements of Rule 28 should also constitute a failure to

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STELLUNGNAHME

DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

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BY THE MEMBER STATES OF THE EUROPEAN COMMUNITIES

PRISE DE POSITION DES ÉTATS MEMBRES DES COMMUNAUTÉS EUROPÉENNES

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- indique au Journal Officiel de l'Office Européen des - Brevets les collections de cultures qui seront reconnues pour l'application des paragraphes 1 et 2 et conclut avec elles les accords nécessaires concernant le dépôt. la conservation et l'accessibilité des microorganismes.

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Gegenteils als vom Dritten unter Verwendung des hinterlegten Musters oder einer von diesem Muster abgeleiteten Kultur hergestellt. (6) Der Präsident des Europäischen Patentamts veröffentlicht im Amtsblatt des Europäischen Patentamts die Sammelstellen, die für die Anwendung der Absätze 1 und 2 anerkannt werden, und trifft mit ihnen die erforderlichen Vereinbarungen über die Hinterlegung und die Verwahrung der Mikroorganismen sowie über den Zugang zu ihnen." publishes in the Official Journal of the European Patent Office the culture collections which are recognised for the purposes of paragraphs 1 and 2 and concludes with them agreements required for the deposit, storage and availability of microorganisms."

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Pour s'efforcer d'atteindre ce but, les suggestions suivantes, qui semblent totalement en accord avec les critères essentiels de la réglementation japonaise et avec les pratiques hollandaise et allemande, sont faites:

51 «Règle 28

Prescriptions régissant les demandes de brevet européen concernant des micro-organismes (1) Lorsqu'une invention concerne un procédé dans lequel est utilisé comme matière de base un micro-organisme non accessible au public, ou un produit fabriqué à l'aide d'un tel procédé, la demande de brevet est considérée comme remplissant les conditions requises à l'article 81 si: a) le micro-organisme est décrit dans la demande de façon aussi précise que possible et si en outre b) un échantillon du micro-organisme est déposé dans une collection de culture au plus tard à la date de dépôt de la demande de brevet européen. (2) Le déposant doit dans un délai de deux mois faire part à l'Office Européen des Brevets de la désignation de la collection de culture et de sa date d'enregistrement auprès de laquelle l'échantillon a été déposé. Ces informations doivent être intégrées dans la demande. (3) Après la date de publication de la mention de délivrance du brevet européen, l'échantillon déposé est accessible de manière irrévocable à un tiers, qui doit en faire la demande auprès de l'Office Européen des Brevets, aux conditions suivantes: Le tiers doit fournir dans sa demande son nom complet et son adresse et déclarer, sous la foi du serment, qu'il ne rendra pas l'échantillon déposé accessible à d'autres tiers. L'Office Européen des Brevets envoie une copie de cette déclaration au breveté et à la collection de culture. (4) Entre la date de publication de la demande de brevet européen et la date de la publication de la mention de délivrance de ce brevet, la protection provisoire visée à l'article 65 entrera en vigueur seulement à partir du moment où le déposant aura notifié à l'Office Européen des Brevets et à la collection de culture sa décision de rendre son échantillon déposé accessible au public, aux conditions prévues au paragraphe 3 ci-dessus. (5) Lorsqu'un tiers a obtenu selon les règles mentionnées ci-dessus un échantillon déposé et fabrique et/ou vend un produit qui pourrait être fabriqué au moyen de l'échantillon déposé ou d'une culture dérivée de cet échantillon, le produit est, jusqu'à la preuve du contraire, présumé fabriqué par le tiers par application de l'échantillon déposé ou d'une culture dérivée de cet échantillon. (6) Le Président de l'Office Européen des Brevets

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beizuführen. Zu diesem Zweck werden die folgenden Vorschläge unterbreitet, die in völliger Übereinstimmung mit den wesentlichen Kriterien der japanischen Vorschriften sowie mit der niederländischen und der deutschen Praxis stehen dürften:

51 ,,Regel 28 Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Mikroorganismen (1) Betrifft eine Erfindung ein Verfahren, in dem als Grundstoff ein Mikroorganismus verwendet wird, der der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, oder ein Erzeugnis, das mit Hilfe eines solchen Verfahrens hergestellt worden ist, so gelten für die europäische Patentanmeldung die Erfordernisse des Artikels 81 als erfüllt, wenn a) der Mikroorganismus in der Anmeldung so genau wie möglich beschrieben ist und ferner b) ein Muster des Mikroorganismus spätestens am Anmeldetag bei einer Sammelstelle für Kulturen hinterlegt wird. (2) Der Anmelder hat dem Europäischen Patentamt innerhalb von zwei Monaten die Sammelstelle zu bezeichnen, bei der das Muster hinterlegt worden ist, und deren Eintragungsdatum mitzuteilen. Diese Angaben müssen in die Anmeldung aufgenommen werden. (3) Nach dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents ist das hinterlegte Muster einem Dritten, der beim Europäischen Patentamt einen entsprechenden Antrag zu stellen hat, unter folgenden Voraussetzungen unwiderruflich zugänglich: Der Dritte muß in seinem Antrag seinen vollen Namen sowie seine Anschrift nennen und eidesstattlich erklären, daß er das hinterlegte Muster anderen Dritten nicht zugänglich machen wird. Das Europäische Patentamt sendet eine Abschrift dieser Erklärung an den Patentinhaber und an die Sammelstelle. (4) Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des Patents tritt der vorläufige Schutz nach Artikel 65 erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Anmelder dem Europäischen Patentamt und der Sammelstelle seine Entscheidung mitgeteilt hat, sein hinterlegtes Muster unter den in Absatz 3 vorgesehenen Voraussetzungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. (5) Falls ein Dritter ein hinterlegtes Muster nach vorstehenden Vorschriften erhalten hat und ein Erzeugnis herstellt und/oder verkauft, das mit Hilfe des hinterlegten Musters oder einer von diesem Muster abgeleiteten Kultur hergestellt werden könnte, so gilt das Erzeugnis bis zum Beweis des achieve that goal the following suggestions which appear to be fully in line with the substantial criteria of the Japanese regulations and the Dutch and the German practice are made:

51 "Rule 28 Requirements of European patent applications relating to micro-organisms (1) If an invention relates to a process, in which a micro-organism not available to the public is used as a starting material, or to a product prepared by means of such a process, the European patent application shall be regarded as complying with the requirements of Article 81, if (a) the micro-organism is disclosed in the application as precisely as possible, and in addition (b) a sample of the micro-organism is deposited with a culture collection not later than the date of filing of the application. (2) Within a term of two months the applicant has to name the culture collection and the registration data of the deposited sample to the European Patent Office. These data have to be incorporated into the application. (3) After the date of publication of the mention of the grant of the European patent the deposited sample is available irrevocably to a third party on application which has to be filed with the European Patent Office, according to the following regulations: In its application the third party has to indicate its full name and address and to declare in lieu of oath that it will not make available the deposited sample to other third parties. A copy of this declaration will be sent by the European Patent Office to the patentee and to the culture collection. (4) From the date of publication of the European patent application and until the date of publication of the mention of the grant of the European patent, the provisional protection conferred by Article 65 shall be effective only from such time as the applicant has notified the European Patent Office and the culture collection of his decision to make the deposited sample available to the public in the manner prescribed in paragraph 3 above. (5) When a third party has obtained a deposited sample according to the above regulations and produces and/or sells a product, which might have been prepared by means of the deposited sample or of cultures derived therefrom, the product shall in the absence of proof to the contrary be presumed to have been prepared by said party using the deposited sample or cultures derived therefrom. (6) The President of the European Patent Office

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le «Banks Committee» traite des inventions impliquant l'utilisation de micu-organismes aux pages 164/165. A l`Article 550, il est écrit que le Tribunal de Première Instance a pris une position selon laquelle le micro-organisme devait être accessible au public du Royaume-Uni, non seulement à la date de publication du mémoire descriptif (complete specification), mais aussi à sa date de dépôt. Cependant, il est indiqué plus loin que le juge a fait observer que dans de tels cas «il n'y aurait pas de désavantage pour le public si la loi était modifiée pour prescrire que le micro-organisme devrait être accessible au public seulement à la date d'accord du brevet». Le rapport poursuit en indiquant que cette décision est frappée d'appel. mais omet de donner le résultat de l'appel. Par conséquent, il faut en conclure que la recommandation du Banks Committee figurant à la fin de l'article 552 a été faite avant la décision de la Chambre des Lords. Il faut bien attirer l'attention sur le fait que le Banks Committee est parvenu à sa recommandation: prescrivant le dépôt d'un échantillon du microorganisme à la date ou avant la date de dépôt du mémoire descriptif (complete specification) et prescrivant également la suppression irrévocible de toute restriction à l'accessibilité du micro-organisme au public du Royaume-Uni à la première date de publication du mémoire descrip:f (c'est-à-dire 18 mois après la date de priorité de la demande), apparemment sans prendre en pleine considération les effets qu'une telle prescription est appelée vraisemblablement à avoir: La recommandation n'a pas encore été incorporée dans la loi, ni dans un quelconque règlement et il reste à voir si elle sera acieptée ou non, particulièrement en raison de la décision précitée de la Chambre des Lords et de la remarque du Tribunal de Première Instance: Il semble plus vraisemblable qu'un règlement dans le Royaume-Uni demandera l'accessibilité pour le public du Royaume-L'ni à la date de l'accord du brevet et non pas à la date de la première publication.

49 La Règle 28 serait, si elle entrait en vigueur dans sa forme actuelle, le premier règlement imposant l'accessibilité au public à une date à laquelle le demandeur n'a pratiquement aucune protection. Il n'existe pas d'argument convainquant pour défendre cette nouvelle conception qui, manifestement, défavorise les inventeurs dans le domaine considéré et fournit des avantages exagérés aux tiers.

50 De ce qui précède. il résulte qu'une modification de la Règle 28 est obligatoire, afin d'équilibrer impartialement les intérêts des inventeurs et du public.

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organismus vorzuschreiben. Auf den Seiten 164/165 des Berichts des sogenannten „Banks Committee" - werden Erfindungen behandelt, die sich auf Mikroorganismen beziehen. Unter Nummer 550 wird bemerkt, das Gericht der 1. Instanz habe den Standpunkt eingenommen, daß im Vereinigten Königreich der Mikroorganismus der Öffentlichkeit nicht erst bei Veröffentlichung der vollständigen Anmeldung (,complete specification"), sondern schon bei ihrer Einreichung zugänglich sein müsse. An einer späteren Stelle heißt es jedoch, daß nach Auffassung des Richters in solchen Fällen der Öffentlichkeit kein Nachteil entstünde, wenn das Gesetz dahingehend geändert würde, daß der Mikroorganismus der Öffentlichkeit erst zum Zeitpunkt der Erteilung des Patents zugänglich gemacht werden müßte. Im Bericht heißt es weiter, daß gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt worden sei; über den Ausgang des Berufungsverfahrens wird jedoch nichts gesagt. Daraus dürfte zu schließen sein, daß die Empfehlung des Banks Committee am Schluß von Nummer 552 vor dem Beschluß des Oberhauses ergangen ist. Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß das Banks Committee seine Empfehlung, nach der ein Muster des Mikroorganismus am Tage oder vor dem Tage der Einreichung der vollständigen Anmeldung (complete specification) hinterlegt werden muß und der Mikroorganismus der Öffentlichkeit im Vereinigten Königreich bei der ersten Veröffentlichung der vollständigen Anmeldung (complete specification), d.h. 18 Monate nach dem Prioritätstag der Anmeldung, unbeschränkt und unbeschränkbar zugänglich gemacht sein muß, offenbar ohne eine umfassende Abwägung der Auswirkungen ausgesprochen hat, die eine solche Vorschrift wohl haben dürfte. Die Empfehlung ist noch nicht in das Gesetz oder in irgendwelche Vorschriften aufgenommen worden, und es bleibt abzuwarten, ob sie - insbesondere angesichts des genannten Beschlusses des Oberhauses und der Auffassung des Gerichts der 1. Instanz - angenommen wird. Es dürfte wahrscheinlicher sein, daß in Großbritannien Vorschriften ergehen werden, wonach der Mikroorganismus der Öffentlichkeit im Vereinigten Königreich bei der Erteilung des Patents, aber noch nicht bei der ersten Veröffentlichung zugänglich sein muß.

49 Die Regel 28 wäre, wenn sie in ihrer derzeitigen Form in Kraft träte, die erste Vorschrift, die die Auflage enthielte, der Öffentlichkeit ein Muster des Mikroorganismus zu einem Zeitpunkt zugänglich zu machen, zu dem der Anmelder praktisch über keinerlei Schutz verfügt. Es gibt kein überzeugendes Argument, das für diese neue Konzeption spricht, die offensichtlich die Erfinder auf dem betreffenden Gebiet benachteiligt und Dritten unangemessene Vorteile einräumt.

50 Eine Änderung der Regel 28 ist daher unbedingt notwendig, um einen gerechten Ausgleich der Interessen der Erfinder und der Öffentlichkeit her- inventions involving the use of micro-organisms on pages 164/165. In item 550 it is mentioned that the court of first instance took the position that the micro-organism should be available to the United Kingdom public not only at the publication date of the complete specification but also at its filing date. It is, however, further stated that the judge made the observation that in such cases "it might be of no disadvantage to the public if the law were altered to require only that the micro-organism should be available to the public at the date on which the patent was granted". The report goes on to say that this decision is under appeal but fails to indicate the outcome of the appeal. It must, therefore, be concluded that the recommendation of the Banks Committee appearing at the end of item 552 has been made prior to the decision of the House of Lords. It is noteworthy that the Banks Committee arrived at its recommendation requiring the deposit of the sample of the micro-organism at or before the filing date of the complete specification and also requiring the irrevocable withdrawal of all restrictions on the availability of the sample to the United Kingdom public at the early publication date of the specification (that is 18 months after the priority date of the application) apparently without giving due consideration to the effect such regulation is likely to have. The recommendation has not yet been incorporated in either the law or any regulation and it remains to be seen whether it will be accepted or not, particularly in view of the aforementioned decision of the House of Lords and the observation of the court of first instance. It would appear more likely that a regulation in the United Kingdom would require availability to the United Kingdom public as of the date of the grant of a patent rather than the date of the early publication.

49 Rule 28 would - if it would become effective in its present form - be the first regulation to require public availability at a date where the applicant has practically no protection. There is no persuasive argument to support this new approach which is clearly to the disadvantage of inventors in the instant field and provides undue advantages to third parties.

50 From the above it follows that alteration of Rule 28 is mandatory in order to fairly balance the interests of the inventor and the public. In an effort to

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quel autre domaine. Le micro-organisme lui-même doit être en grande partie considéré comme un know-how qui, normalement, n'est pas révélé au public dans une demande de brevet. Ainsi le demandeur, dans le domaine en cause. est, en raison de la Règle 28 , tenu de permettre à ses concurrents de copier presque immédiatement son invention, puisqu'il doit rendre accessible au public le microorganisme de l'invention. En particulier, il faut insister sur le fait que cette partie très importante du know-how doit être accessible à un moment où le demandeur n'a pas de titre officiel à faire valoir. Ce demandeur est dans une bien plus mauvaise position en comparaison avec les demandeurs des autres domaines, qui ne sont pas tenus de rendre accessible leur know-how.

44 C'est avec une grande surprise que l'on a pris connaissance des prescriptions de la Règle 28, car elles diffèrent de façon substantielle des prescriptions d'autres pays.

45 Les prescriptions en vigueur aux Etats-Unis [608.01 (p) Manual of Patent Examination Procedure. révisé le 29 juillet 197 [] demandent que l'échantillon du micro-organisme soit déposé au plus tard à la date de dépôt effective de la demande et qu'il soit accessible au public après l'accord du brevet: tant que la demande de brevet est en cours, l'échantillon doit être accessible seulement à des personnes désignées par le Commissioner of Patents selon la Règle 14 des Rules of Practice.

46 Au Japon, ce que l'on a appelé les règles d'examen révisées, publiées en juin 1971 et ayant un effet rétroactif au ler janvier 1971, traitent du dépôt des micro-organismes de façon détaillée. Le paragraphe 3.14 décrit très longuement la façon dont les micro-organismes doivent être déposés et, de plus, mentionne de façon précise les exceptions à la règle générale, dans le cas, par exemple, de bactéries ou de virus pathogènes qui sont expressément exclus du dépôt.

47 Aux Pays-Bas et en République Fédérale d'Allemagne, la pratique instaurée (en l'absence de règles) par les Offices de Brevets et les Tribunaux et Cours, exige du demandeur qu'il dépose un échantillon du micro-organisme au plus tard à la date de priorité et qu'il le rende accessible au public à la date à laquelle il possède au moins une protection provisoire par brevet, c'est-à-dire au moment de la publication qui intervient après l'examen officiel.

48 Au Royaume-Uni, la Chambre des Lords, révoquant une décision de la Haute Cour de Justice, a décidé que la loi sur les brevets ne constituait pas un fondement valable pour prescrire le dépôt d'un micro-organisme. Le rapport de ce que l'on a appelé

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Anmelder in irgendeinem anderen Bereich. Der Mikroorganismus selbst ist zum Großteil als Know-how zu betrachten, das der Öffentlichkeit im Normalfall in einer Patentanmeldung nicht zugänglich gemacht wird. In diesem Bereich ist der Anmelder somit aufgrund der Regel 28 gezwungen, seinen Konkurrenten die Möglichkeit zu geben, seine Erfindung praktisch sofort zu kopieren; denn er hat der Öffentlichkeit den Mikroorganismus der Erfindung zugänglich zu machen. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß dieser sehr wichtige Teil des Know-how zu einem Zeitpunkt zugänglich gemacht werden muß, zu dem der Anmelder keinen Rechtstitel geltend machen kann.

Dieser Anmelder ist daher im Vergleich zu den Anmeldern auf anderen Gebieten, die ihr Know-how nicht zugänglich zu machen brauchen, in einer sehr viel schlechteren Lage.

44 Die Vorschriften der Regel 28 wurden mit großer Uberraschung zur Kenntnis genommen, da sie von den Vorschriften anderer Länder erheblich abweichen.

45 Nach den in den Vereinigten Staaten geltenden Vorschriften [608.01 (p) Manual of Patent Examination Procedure, in der Fassung vom 29. Juli 1971] ist das Muster des Mikroorganismus spätestens am Tag der tatsächlichen Einreichung der Anmeldung zu hinterlegen und der Öffentlichkeit nach der Erteilung des Patents zugänglich zu machen; solange die Patentanmeldung bearbeitet wird, braucht das Muster lediglich den Personen zugänglich gemacht zu werden, die der Commissioner of Patents nach der Regel 14 der Rules of Practice bestimmt hat.

46 In Japan wird in den im Juni 1971 veröffentlichten sogenannten revidierten Prüfungsregeln, die rückwirkend zum 1. Januar 1971 in Kraft getreten sind, die Hinterlegung der Mikroorganismen eingehend behandelt. In Absatz 3.14 wird sehr ausführlich beschrieben, wie die Mikroorganismen zu hinterlegen sind, und darüber hinaus genau angegeben, welche Ausnahmen von der allgemeinen Regel beispielsweise im Fall von Bakterien oder krankheitserregenden Viren gelten, die ausdrücklich von der Hinterlegung ausgeschlossen sind.

47 In den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland wird nach der von den Patentämtern und Gerichten geübten Praxis (Vorschriften sind nicht erlassen worden) vom Anmelder verlangt, daß er spätestens am Prioritätstag ein Muster des Mikroorganismus hinterlegt und dieses der Öffentlichkeit zu dem Zeitpunkt zugänglich macht, an dem er zumindest über einen einstweiligen Patentschutz verfügt, d.h. zum Zeitpunkt der Veröffentlichung, die nach der amtlichen Prüfung erfolgt.

48 Im Vereinigten Königreich hat das Oberhaus, nachdem es eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aufgehoben hatte, in einem Beschluß festgestellt, daß das Patentgesetz nicht als Rechtsgrundlage dafür dienen kann, die Hinterlegung eines Mikro- be regarded as know-how which is normally not disclosed to the public in the patent application. Thus, the applicant in the instant field is by means of Rule 28 required to put his competitors in a position to almost immediately copy his invention since he is to make available to the public the micro-organism of the invention. In particular it must be emphasised that this very important part of the kno-how shall be available at a time where the applicant has no enforceable legal instrument. As compared with applicants in other fields who need not make available their kno-how he is in a much worse position.

44 The requirements of Rule 28 have been noted with great surprise since they differ substantially from regulations in other countries.

45 The rules in effect in the USA [608.01 (p) Manual of Patent Examination Procedure, revised July 29, 1971], prescribe that the culture of the microorganism must be deposited not later than the effective filing date of the application and must be available to the public after the grant of the patent; during the pendency of the patent application the culture will be made available only to such ones determined by the Commissioner of Patents in accordance with rule 14 of the Rules of Practice.

46 As far as Japan is concerned the revised so-called examination standard, which appeared in June of 1971 and became effective retroactively as of 1 January 1971, deals with the deposit of microorganisms in great detail. Clause 3.14 very broadly describes the manner in which micro-organisms have to be deposited and, moreover, specifically mentions exceptions to the general rule in case of, for example, pathogenic bacteria and viruses which are expressly excluded from the deposit.

47 The practice in the Netherlands and in the Federal Republic of Germany developed - in the absence of regulations - by the patent office and the courts requires the applicant to deposit a sample of the micro-organism not later than the priority date and to make it available to the public as of the date he enjoys at least provisional patent protection, that is the publication after the official examination.

48 In the United Kingdom the House of Lords reversing a decision of the High Court of Justice held that the patent law would not provide a sound basis for the requirement to deposit a micro-organism. The report of the so-called Banks Committee dealt with

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toire sans avoir à se soumettre à l'examen européen de qualification prévu à l'article 134, paragraphe 2, lettre c), même si elles ne possèdent pas la nationalité d'un des Etats contractants.»

ANNEXE 2

41 Proposition d'un nouvel article «Article 161 bis Représentation pendant une période transitoire Durant une période transitoire dont le terme est fixé par le Conseil d'administration, et par dérogation à l'article 133, paragraphe 3, un employé d'une personne morale ayant un établissement sur le territoire de l'un des Etats contractants peut agir dans toute procédure devant l'Office européen des brevets pour d'autres personnes morales établies sur le territoire de l'un des Etats contractants, dans la mesure où cet employé est habilité à le faire devant le service central de la propriété industrielle de l'Etat où son employeur est établi.»

ANNEXE 3

Prescriptions régissant les demandes de brevet concernant des micro-organismes (Règle 28)

42 Cette règle a été récemment introduite dans le règlement et a été publiée dans des documents préparatoires datés du 8 décembre 1972. Cette règle prescrit entre autres le dépôt d'un échantillon du micro-organisme dans une collection désignée; elle prescrit de plus que l'échantillon doit être irrévocablement accessible au public au plus tard à la date de publication de la demande de brevet, c'est-à-dire au plus tard 18 mois après la date de priorité. Les industries concernées n'ont pas encore eu l'occasion de discuter de ces prescriptions avec les délégations gouvernementales et leurs conseillers. C'est donc le but de cette prise de position de traiter des prescriptions de cette règle.

43 Dans sa forme actuelle, la Règle 28 n'est pas acceptable par les industries concernées pour autant qu'elle prescrit au déposant des demandes de brevet concernant des micro-organismes de donner plus au public que ne le fait un déposant dans n'importe

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Liste - ohne Beschränkungen hinsichtlich des Umfangs ihrer Befugnis - eingetragen, ohne daß sie die europäische Eignungsprüfung nach Artikel 134 Absatz 2 Buchstabe c abgelegt haben, selbst wenn sie nicht Angehörige eines Vertragsstaats sind."

ANLAGE 2

41 Vorschlag eines neuen Artikels

Artikel 161 bis

Vertretung während einer Ubergangszeit Während einer Ubergangszeit, deren Ende der Verwaltungsrat bestimmt, kann in Abweichung von Artikel 133, Absatz 3, ein Angestellter einer juristischen Person, die eine Niederlassung auf dem Gebiet eines der Vertragsstaaten hat, in jedem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt für andere juristische Personen handeln, die sich auf dem Gebiet eines Vertragsstaates befinden, soweit dieser Angestellte befugt ist, es vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des Staates zu tun, in dem sich sein Arbeitgeber befindet.

ANLAGE 3

Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Mikroorganismen (Regel 28)

42 Diese Regel ist erst neuerdings in die Ausführungsordnung aufgenommen und ist in den vorbereitenden Dokumenten vom 8. Dezember 1972 veröffentlicht worden. Regel 28 schreibt unter anderem vor, daß ein Muster des Mikroorganismus bei einer bezeichneten Sammelstelle zu hinterlegen ist; sie schreibt ferner vor, daß das Muster der Öffentlichkeit spätestens am Tag der Veröffentlichung der Patentanmeldung unwiderruflich zugänglich sein muß, d.h. spätestens achtzehn Monate nach dem Prioritätstag. Die betroffene Industrie hatte noch keine Gelegenheit, diese Vorschriften mit den Regierungsdelegationen und ihren Beratern zu erörtern. Die vorliegende Stellungnahme will daher die Vorschriften dieser Regel behandeln.

43 In ihrer derzeitigen Form ist Regel 28 für die betroffene Industrie insoweit nicht annehmbar, als demjenigen, der Patentanmeldungen für Mikroorganismen einreicht, vorgeschrieben wird, der Öffentlichkeit mehr zugänglich zu machen als ein any restrictions on their entitlement to act after the expiry of the transitional period without having to take the European qualifying examination under Article 134, paragraph 2(c), even though they may not be nationals of one of the Contracting States."

41 Proposal for a new Article

"Article 161a

Representation during a transitional period

During a transitional period, the expiry of which shall be determined by the Administrative Council, notwithstanding the provisions of Article 133, paragraph 3, an employee of a legal person having a registered place of business within the territory of one of the Contracting States may act in any proceedings before the European Patent Office on behalf of other legal persons having a registered place of business within the territory of one of the Contracting States, to the extent that he is entitled to do so before the central industrial property office of the State in which his employer has his registered place of business.

Requirements of applications relating to microroganisms (Rule 28)

42 This Rule has been introduced into the said regulations recently and was published in the preparatory documents dated 8 December 1972. The said Rule requires inter alia the deposit of a sample of the micro-organism with an appointed culture colletion; it is further required that the sample must be available to the public irrevocably not later than the date of publication of the application, that is not later than 18 months after the priority date. The industries concerned have not yet had the opportunity of discussing these requirements with the government delegations and their advisers. It is, therefore, the aim of these Comments to deal with the implications of the said Rule.

43 Rule 28 in its present form is unacceptable to the industries concerned in as much as it requires the applicant of applications relating to micro-organisms to give more to the public than any applicant in other fields. The micro-organism itself must largely

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être modifiée. Les modifications souhaitées sont expliquées à l'annexe 3.

Règle 30 a) 35 Il est proposé de supprimer les mots «conçu spécialement».

Règle 40 36 Il est souhaitable d'améliorer la règle 40 de manière à ce qu'elle ne contienne pas de référence à l'ensemble de la règle 36 (1). En effet, pour sa part, la règle 36 (1) se réfère à des dispositions qui vont au delà de simples dispositions de forme.

Règle 41

37 Il y a lieu d'accorder une plus grande liberté pour la correction des indications de priorité, c'est-à-dire que le demandeur devrait disposer d'un délai de deux mois pour remédier aux irrégularités.

Règle 70 (2) 38 Il est indispensable que l'Office européen des brevets communique à la personne intéressée s'il a donné suite à sa demande, pour qu'elle puisse verser la taxe de poursuite de la procédure.

Règle 99 (3) 39 L'U.N.I.C.E. considère que la convention doit comporter une disposition stipulant que tous les services concernés sont tenus de respecter le principe du secret.

ANNEXE 1

40 Proposition d'une nouvelle rédaction de l'article 162 «Mandataires agréés pendant une période transitoire (1) Durant une période transitoire, dont le terme est fixé par le Conseil d'administration, et par dérogation à l'article 134, paragraphe 2, peut être inscrite sur la liste des mandataires agréés, toute personne physique qui remplit les conditions suivantes: a) avoir son domicile professionnel ou son emploi sur le territoire de l'un des Etats contractants;

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abgeändert werden sollte. Die gewünschten Änderungen sind in der Anlage 3 erläutert.

Regel 30 (a)

35 Es wird vorgeschlagen, die Worte „besonders angepaBtes" zu streichen.

Regel 40

36 Es ist wünschenswert, die Regel 40 so zu verbessern, daß sie keine Bezugnahme auf die gesamte Regel 36 (1) enthält. Die Regel 36 (1) nimmt ihrerseits nämlich Bezug auf Vorschriften, die den Bereich der reinen Formvorschriften überschreiten.

Regel 41

37 Es besteht Anlaß, eine größere Freiheit für die Korrektur der Prioritätsangaben einzuräumen, d.h. der Anmelder sollte eine Frist von zwei Monaten haben, um solche Korrekturen vornehmen zu können.

Regel 70 (2)

38 Es ist unumgänglich, daß das Europäische Patentamt dem Betroffenen mitteilt, ob es seinem Antrag stattgegeben hat, damit er die Weiterbehandlungsgebühr entrichten kann.

Regel 99 (3)

39 Die U.N.I.C.E. ist der Auffassung, daß das Abkommen eine Vorschrift enthalten sollte, die alle betroffenen Dienststellen verpflichtet, den Grundsatz der Geheimhaltung zu befolgen. amended. The amendments desired are set forth in Annex 3.

Rule 30(a)

35 It is proposed that the words "specially adapted" be deleted.

Rule 40

36 The wording of Rule 40 should be improved so that it does not refer to the whole of Rule 36, paragraph 1 , since the latter refers to provisions which go beyond simple physical requirements.

Rule 41

37 Greater freedom should be granted as concerns the correction of statements as to priority, i.e. applicants should be allowed two months in which to remedy deficiencies.

Rule 70, paragraph 2

38 The European Patent Office must inform the person concerned of whether it has complied with his request so that he may pay the fee for further processing.

Rule 99, paragraph 3

39 UNICE considers that the Convention should include a provision laying down that all the departments concerned must observe the principle of confidentiality.

ANLAGE 1

40 Vorschlag für eine Neufassung des Artikels 162 „Zugelassene Vertreter während einer Übergangszeit (1) Während einer Übergangszeit, deren Ende der Verwaltungsrat bestimmt, kann in Abweichung von Artikel 134 Absatz 2 in die Liste der zugelassenen Vertreter jede natürliche Person eingetragen werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) Die Person muß ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz im Gebiet eines Vertragsstaats haben; ANNEX 1

40 Proposal for a new text for Article 162 "Professional representatives during a transitional period (1) During a transitional period, the expiry of which shall be determined by the Administrative Council, notwithstanding the provisions of Article 134, paragraph 2, any natural person who fulfils the following conditions may be entered on the list of professional representatives: (a) he must have his place of business or employ-

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des réserves peuvent être faites ne dépasse pas cinq ans à compter de l'entrée en vigueur de la convention.

II.
PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Règle 2 (1)

29 Toute partie à une procédure orale devant l'Office européen des brevets qui souhaite se servir au lieu de la langue de la procédure, d'une autre langue officielle de l'Office européen des brevets, devrait être tenue de le signaler au moins 4 au lieu de 2 semaines au préalable à l'Office. Celui-ci devrait en informer immédiatement les intéressés, pour que ceux-ci puissent se préparer à ce fait.

30 Le même délai et la même procédure devraient également être respectés dans l'hypothèse où l'intéressé lui-même assure l'interprétation dans la langue de la procédure.

Règle 24 (2)

31 Il paraît souhaitable que l'Office des brevets indique sur le récépissé les documents présentés par le demandeur.

Règle 25 (1) a)

32 La disposition concernant une demande européenne divisionnaire après réception de la première notification de la division d'examen paraît trop restrictive. Il apparaît indiqué d'autoriser une demande divisionnaire à tout moment, pourvu que la revendication demandée figure comme revendication subsidiaire dans la demande initiale.

Règle 27 (1) d)

33 Il conviendrait de clarifier que le demandeur peut compléter l'indication des avantages apportés par l'invention et peut même modifier ces indications par la suite. C'est pourquoi il conviendrait de supprimer la dernière phrase («indiquer en outre . . .») de la règle 27 (1) d).

Règle 28

34 L'U.N.I.C.E. est d'avis que la rédaction de cette règle, qui concerne les micro-organismes, devrait

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die Vorbehalte geltend gemacht werden können, vom Inkrafttreten des Vertrages an fünf Jahre nicht übersteigt.

II.
ENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSVERORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Regel 2 (1)

29 Jeder an einem mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt Beteiligte, der sich anstelle der Verfahrenssprache einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamtes bedienen will, sollte verpflichtet sein, dies mindestens 4 Wochen anstelle von 2 Wochen vorher dem Amt mitzuteilen. Dieses sollte die Beteiligten davon sofort in Kenntnis setzen, damit sie sich darauf vorbereiten können.

30 Die gleiche Frist und das gleiche Verfahren sollten auch eingehalten werden, sofern ein Beteiligter selbst für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt.

Regel 24 (2)

31 Es erscheint wünschenswert, daß das Patentamt in der Empfangsbescheinigung angibt, welche Unterlagen der Anmelder eingereicht hat.

Regel 25 (1) a)

32 Die Vorschrift betreffend die europäische Teilanmeldung nach Erhalt des ersten Bescheids der Prüfungsabteilung erscheint zu einschränkend abgefaBt. Es besteht AnlaB, eine Teilanmeldung jederzeit zuzulassen, vorausgesetzt, daß der geltend gemachte Anspruch in einem Unteranspruch der ursprünglichen Anmeldung enthalten ist.

Regel 27 (1) d)

33 Es sollte klargestellt werden, daß der Anmelder die Angabe der vorteilhaften Wirkungen nachholen und auch die Angaben später wechseln kann. Deshalb besteht Anlaß, den letzten Satz (,,außerdem sind ...") von Regel 27 (1) d) zu streichen.

Regel 28

34 Die U.N.I.C.E. ist der Ansicht, daß die Fassung dieser Regel, die die Mikroorganismen betrifft, may be made to be no longer than five years from the entry into force of the Convention.

II.
DRAFT IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

Rule 2, paragraph 1

29 Any party to oral proceedings before the European Patent Office who wishes to use one of the other official languages of the Office in lieu of the language of the proceedings, should be required to notify this fact to the Office at least 4 weeks and not 2 weeks in advance. The latter should immediately inform the other parties concerned of the fact so that they may make appropriate preparations.

30 The same time limit and the same procedure should also be applied where the party concerned himself makes provision for interpreting into the language of the proceedings.

Rule 24, paragraph 2

31 The European Patent Office should indicate on the receipt the documents submitted by the applicant.

Rule 25, paragraph 1(a)

32 The provision governing the filing of a European divisional application after receipt of the first communication from the Examining Division would appear to be too restrictive. A divisional application should be permitted at any time provided that the claim sought appears as a subsidiary claim in the earlier application.

Rule 27, paragraph 1(d)

33 It should be made clear that the applicant may supplement the statement of the advantageous effects of the invention and even subsequently amend such statements. The last phrase ("and state . . .") in Rule 27, paragraph 1(d), should therefore be deleted.

Rule 28

34 UNICE is of the opinion that the wording of this Rule, which deals with micro-organisms, should be

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STELLUNGNAHME DER

UNICE

Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft

COMMENTS BY

UNICE Union des Industries de la Communauté européenne

PRISE DE POSITION DE

L'UNICE Union des Industries de la Communauté européenne

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)

(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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tout tiers qui en ferait la demande. avec transmission au breveté des nom et adresse du tiers, aussi longtemps que l'un des brevets des Etats contractants sera en vigueur. (5) Le Président de l'Office européen des brevets publie dans le Bulletin officiel de celui-ci les collections qui sont agréées pour l'application du paragraphe 1 et prend avec elles les accords nécessaires pour le dépôt, la garde et l'accessibilité des micro-organismes».

28 Motif: L'exigence que le demandeur de brevet, non seulement décrive dans la demande son micro-organisme nouveau en vue de déterminer clairement et d'identifier celui-ci, mais encore dépose le microorganisme dans une collection est légitime, bien qu'on exige ainsi des demandeurs dans ce domaine de la technique davantage qu'aux demandeurs dans les autres domaines, où il n'est pas requis de déposer l'objet de l'invention ou un élément nécessaire pour l'exécution de celle-ci. Mais il est délicat de rendre inconditionnellement accessible au public le microorganisme avant la délivrance du brevet européen dès la publication, qui n'est partiquement pas génératrice de protection, de la demande de brevet. Ayant considéré les intérêts respectifs, il serait équitable de mettre ici des conditions et d'habiliter l'Office européen des brevets à décider pendant cette période, si le demandeur de brevet fait valoir des objections justifiées contre la communication du micro-organisme au requérant. Le principe de la divulgation par la publication de la demande du brevet est également respecté si la souche est remise à un expert neutre, car celui-ci fait partie du public et peut contrôler si, selon l'article 81 , l'invention est divulguée de façon suffisamment claire et complète pour qu'un homme de métier puisse l'exécuter. Après la délivrance du brevet, tant que subsiste une protection, le breveté ne recevra que le nom du requérant qui aura demandé un exemplaire du micro-organisme, afin qu'il sache au moins qui détient son micro-organisme nouveau qu'il a remis à la collection. La déclaration du requérant prévue au paragraphe 3 devrait encore être exigée après la délivrance du brevet.

Règle 32, paragraphe 2(h)

29 Proposition:

Dans le texte allemand, à la troisième ligne à partir du bas, il faut remplacer «Längsformat» par «Hochformat».

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(4) Nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung eines curopäischen Patentes wird das hinterlegte Muster auf Antrag eines Dritten von der Sammelstelle unmittelbar abgegeben, wobei dem Patentinhaber Namen und Adresse des Dritten mitzuteilen sind, solange eines der Patente der Vertragsstaaten in Kraft ist. (5) Der Präsident des Europäischen Patentamtes veröffentlicht im Amtsblatt des Europäischen Patentamtes die Sammelstellen, die für die Anwendung des Absatzes 1 anerkannt werden, und trifft mit diesen die für die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung von Mikroorganismen notwendigen Vereinbarungen."

28 Begründung:

Die Forderung, daß der Patentanmelder außer einer Beschreibung seines neuen Mikroorganismus in der Patentanmeldung zwecks klarer Festlegung und Identifizierung des neuen Mikroorganismus diesen bei einer Sammelstelle hinterlegt, ist berechtigt, wenn auch damit von einem Anmelder auf diesem Gebiet der Technik mehr verlangt wird als von Anmeldern in anderen technischen Bereichen, denn dort wird eine Hinterlegung eines Erfindungsgegenstandes bzw. eines zur Durchführung der Erfindung notwendigen Teils nicht gefordert. Es ist aber bedenklich, wenn dieser neue Mikroorganismus vor Erteilung des Europäischen Patentes bereits nach der praktisch noch mit keinem Schutz verbundenen Veröffentlichungen der Patentanmeldung der Öffentlichkeit bedingungslos zugänglich gemacht werden soll. Unter Abwägung der Interessenlage dürfte es richtig sein, hier Bedingungen vorzusehen und während dieser Zeit dem Europäischen Patentamt eine Entscheidungsbefugnis zu übertragen, wenn der Patentanmelder gegen die Freigabe des Mikroorganismus an den betreffenden Antragsteller begründete Bedenken geltend macht. Der Offenbarungsgrundsatz durch die Veröffentlichung der Patentanmeldung wird auch dann erfüllt, wenn der Stamm an einen neutralen Sachverständigen abgegeben wird, da der Sachverständige Teil der Offentlichkeit ist und prüfen kann, ob gemäß Art. 81 die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart worden ist, daß ein Fachmann sie ausführen kann. Nach der Erteilung des Patentes, wenn ein Schutz besteht, wird dem Patentinhaber nur noch der Name des Antragstellers, der eine Abimpfung des Mikroorganismus beantragt, genannt, damit er zumindest weiß, wer seinen neuen Mikroorganismus erhält, den er der Sammelstelle übergeben hatte. Die in Abs. (3) vorgesehene Erklärung des Antragstellers sollte auch noch nach Erteilung des Patentes erforderlich sein.

29 Vorschlag:

In Zeile 11 ist „Längsformat" durch „Hochformat" zu ersetzen. of the name and address of the third party, so long as one of the patents of the Contracting States is in force. (5) The President of the European Patent Office discloses in the Official Journal of the European Patent Office the culture collections which are recognised for the application of paragraph 1 and concludes the necessary agreements with these centres regarding the filing, storing and accessibility of the micro-oganisms."

28 Grounds:

The requirement that in addition to a description of the new micro-organism in the patent application, the patent applicant also deposits a sample thereof at a culture collection for the purpose of a clearer definition and identification of the new microorganism, is justified even if more is demanded of an applicant in this technical field than of applicants in other technical fields for there it is not necessary to file a sample of an invented article or a part thereof necessary for carrying out the invention. It is however questionable if this new micro-organism is to be made accessible, without any proviso, to the public before the European patent is granted but after the publication of the patent application which in itself does not confer any protection. In considering the matter of interest, it ought to be in order to provide conditions herein during this time to grant the European Patent Office a decisive authority if the patent applicant puts forward objections to the release of the micro-organism to the relevant petitioner. The principle of disclosure by the publication of the patent application is then also fulfilled if the sample culture is given to a neutral expert authority, since the expert is part of the public and can examine whether according to Article 81 the invention has been clearly and completely disclosed so that one skilled in the art can carry it out. After the patent has been granted, while protection exists, the patentee is still only informed of the name of the petitioner who requests a sample culture of the micro-oganism so that he at least knows who receives his new micro-organism which he had passed over to the culture collection The petitioner's declaration provided in paragraph 3 should also still be necessary after the patent has been granted.

Rule 32, paragraph 2(h) 29 Proposal: In the German text line 11, "Längsformat" is to be replaced by "Hochformat".

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L'expression «le cas échéant» pourrait donner faussement à entendre que des inventions n'ayant pas d'effet avantageux sont également brevetables.

Règle 28

27 Proposition:

Cette règle devrait ètre formulée comme suit: «(1) Lorsque l'invention comporte un procédé microbiologique ou un produit obtenu par le moyen d'un tel procédé, pour l'exécution duquel on utilise un micro-organisme auquel le public n'a pas accès, la demande de brevet européen n'est considérée comme remplissant les conditions requises à l'article 81 que si le micro-organisme est décrit dans la demande et si, en outre, un échantillon du microorganisme est déposé dans une collection de cultures au plus tard à la date de dépôt de la demande de brevet européen. (2) La demande désignera la collection de cultures et identifiera l'échantillon qui y est déposé par son numéro d'enregistrement. En outre, une attestation émanant du service qui administre la collection sera déposée, selon laquelle le demandeur a irrévocablement demandé, en déposant l'échantillon, que celui-ci soit rendu accessible au public au plus tard à la date de la publication de la demande selon le paragraphe 3. Ces éléments peuvent être fournis dans un délai de deux mois à compter de la date de dépôt. (3) Avant la publication de l'avis de délivrance du brevet européen, l'échantillon déposé ne sera accessible à un tiers qu'avec l'assentiment du demandeur de brevet ou sur base d'une décision de l'Office européen des brevets. En demandant une telle décision, le tiers donnera son nom complet et son adresse et déclarera qu'il n'emploiera pas le microorganisme à d'autres fins que la vérification de la brevetabilité ou du champ de protection ou des recherches personnelles et qu'il n'en permettra pas l'accès à d'autres personnes. L'Office européen des brevets enverra une copie de cette déclaration au demandeur de brevet. Si celui-ci, dans un délai d'un mois, élève des objections justifiées à l'encontre de l'accès du requérant au micro-organisme, la décision de l'Office européen des brevets peut comporter la restriction que le micro-organisme soit rendu accessible à un expert indépendant qui exécutera l'examen nécessaire. Si, dans ce cas, les parties ne s'accordent pas sur la personne de l'expert, celui-ci sera désigné par l'Office européen des brevets. La décision relative à l'accessibilité du micro-organisme sera notifiée au requérant, au demandeur de brevet et au service administrant la collection de cultures concernée. La décision n'est pas susceptible de recours. (4) Après la publication de l'avis de délivrance d'un brevet européen, l'échantillon déposé sera immédiatement communiqué par la collection à

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Begründung:

Der Ausdruck ,,gegebenenfalls" könnte dahin mißverstanden werden, daß auch Erfindungen ohne vorteilhafte Wirkungen patentfähig sind.

Regel 28

27 Vorschlag: Die Fassung sollte wie folgt geändert werden: „(1) Bezieht sich die Erfindung auf ein mikrobiologisches Verfahren oder ein mit Hilfe eines solchen Verfahrens gewonnenes Erzeugnis, bei deren Durchführung ein Mikroorganismus verwendet wird, der der Offentlichkeit nicht zugänglich ist, so gelten für die europäische Patentanmeldung insoweit die Erfordernisse des Art. 81 als erfüllt, wenn außer der Beschreibung des Mikroorganismus in der Anmeldung noch zusätzlich ein Muster des Mikroorganismus spätestens am Anmeldetage bei einer Sammelstelle für Kulturen hinterlegt wird. (2) In der Anmeldung ist die Sammelstelle zu bezeichnen und das dort hinterlegte Muster durch Angabe der Registriernummer näher zu bestimmen. Ferner ist eine Bestätigung der Sammelstelle vorzulegen, daß der Anmelder bei der Hinterlegung erklärt hat, daß das hinterlegte Muster der Offentlichkeit spätestens am Tage der Veröffentlichung der Anmeldung nach Maßgabe des Absatzes (3) unwiderruflich zugänglich gemacht wird. Diese Angaben können innerhalb von 2 Monaten nach der Einreichung nachgeholt werden. (3) Bis zur Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des Europäischen Patentes wird das hinterlegte Muster einem Dritten nur mit Zustimmung des Patentanmelders oder aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Patentamtes zugänglich gemacht werden. In dem Antrag auf Erlaß einer solchen Entscheidung hat der Dritte seinen vollen Namen und seine Adresse anzugeben und zu erklären, daß er den Mikroorganismus nicht zu anderen Zwecken als denjenigen der Untersuchung der Patentfähigkeit oder des Schutzumfanges oder zu eigenen Forschungszwecken verwenden und nicht anderen Personen zugänglich machen wird. Eine Abschrift dieser Erklärung übersendet das Europäische Patentamt dem Patentanmelder. Macht dieser innerhalb einer Frist von einem Monat berechtigte Bedenken dagegen geltend, daß dem Antragsteller der Mikroorganismus zugänglich gemacht wird, so kann die Entscheidung des Europäischen Patentamtes mit der Einschränkung versehen werden, daß der Mikroorganismus zur Durchführung der erforderlichen Prüfung einem unabhängigen Sachverständigen zugänglich zu machen ist. Einigen sich in diesem Falle die Parteien nicht auf die Person des Sachverständigen, so wird dieser vom Europäischen Patentamt bestimmt. Die Entscheidung über die Zugänglichmachung des Mikroorganismus ist dem Antragsteller, dem Patentanmelder und der in Betracht kommenden Sammelstelle für Kulturen zuzustellen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Grounds:

The expression "if any" could be misunderstood to the effect that inventions without advantageous effects are also patentable.

Rule 28

27 Proposal: The wording should be amended as follows: "(1) If the invention relates to a micro-biological method or a product obtained with the aid of such a method, wherein a micro-organism which is not available to the public is used, then as far as the European patent application is concerned, the requirements of Article 81 are deemed to have been met if in addition to the description of the micro-organism in the application, a sample of the micro-organism is filed at a culture collection on the application date at the latest. (2) The culture collection is to be indicated in the application and the sample filed there is to be defined in more detail by providing the registration number. Furthermore, a confirmation from the culture collection is to be submitted which shows that the applicant, when filing, declared that the sample filed will be irrevocably rendered accessible to the public on the day of publication of the application at the latest according to the provision of paragraph 3. These details can be completed within two months after filing. (3) Until publication of the mention of the grant of the European patent, the sample filed will only be made accessible to a third party with the consent of the patent applicant or on the basis of a decision by the European Patent Office. In the request for such a decision, the third party must give his full name and address and declare that he will not use the micro-organism for any other purpose than that of investigating the patentability or extent of protection or for his own research purposes and will not make it accessible to any other person. A copy of this declaration is sent by the European Patent Office to the patent applicant. If within a term of one month, the patent applicant provides justified reasons why the micro-organism should not be made accessible to the petitioner, then the decision from the European Patent Office can be subject to the limitation that the micro-organism is to be rendered accessible to an independent expert. If in this case, the parties concerned cannot agree on an expert, the latter shall be determined by the European Patent Office. The decision regarding the accessibility of the micro-organism is to be sent to the petitioner, the patent applicant and the relevant culture collection. The decision is not contestable. (4) After publication of the mention of the grant of the European patent, the filed sample is handed over directly by the culture collection at the request of a third party and the patentee is to be informed

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Original: Deutach German (1) Allemand (2)

STELLUNGNAHME DER

UNEPA

Union Europäischer Patentanwälte

COMMENTS BY

UNEPA Union of European Patent Agents

PRISE DE POSITION DE

L'UNEPA

Union des Conseils en brevets européens

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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«(1) Lorsqu'une invention concerne un procédé dans lequel est utilisé comme matière de base un micro-organisme non accessible au public, ou un produit fabriqué à l'aide d'un tel procédé, la demande de brevet est considérée comme remplissant les conditions requises à l'article 81 si: a) le micro-organisme est décrit dans la demande de façon aussi précise que possible et si en outre b) un échantillon du micro-organisme est déposé dans une collection de culture au plus tard à la date de dépôt de la demande de brevet européen. (2) Le déposant doit dans un délai de deux mois faire part à l'Office Européen des Brevets de la désignation de la collection de culture et de sa date d'enregistrement auprès de laquelle l'échantillon a été déposé. Ces informations doivent être intégrées dans la demande. (3) Après la date de publication de la mention de délivrance du brevet européen, l'échantillon déposé est accessible de manière irrévocable à un tiers, qui doit en faire la demande auprès de l'Office Européen des Brevets, aux conditions suivantes:

Le tiers doit fournir dans sa demande son nom complet et son adresse et déclarer, sous la foi du serment, qu'il ne rendra pas l'échantillon déposé accessible à d'autres tiers. L'Office Éuropéen des Brevets envoie une copie de cette déclaration au breveté et à la collection de culture. (4) Entre la date de publication de la demande de brevet européen et la date de la publication de la mention de délivrance de ce brevet, la protection provisoire visée à l'article 65 entrera en vigueur seulement à partir du moment où le déposant aura notifié à l'Office Européen des Brevets et à la collection de culture sa décision de rendre son échantillon déposé accessible au public, aux conditions prévues au paragraphe 3 ci-dessus. (5) Lorsqu'un tiers a obtenu selon les règles mentionnées ci-dessus un échantillon déposé et fabrique et/ou vend un produit qui pourrait être fabriqué au moyen de l'échantillon déposé ou d'une culture dérivée de cet échantillon, le produit est, jusqu'à la preuve du contraire, présumé fabriqué par le tiers par application de l'échantillon déposé ou d'une culture dérivée de cet échantillon. (6) Le Président de l'Office Européen des Brevets indique au Journal Officiel de l'Office Européen des Brevets les collections de cultures qui seront reconnues pour l'application des paragraphes 1 et 2 et conclut avec elles les accords nécessaires concernant le dépôt, la conservation et l'accessibilité des microorganismes.

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56. Regel 28 - Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Mikroorganismen (1) Betrifft eine Erfindung ein Verfahren, in dem als Grundstoff ein Mikroorganismus verwendet wird, der der Offentlichkeit nicht zugänglich ist, oder ein Erzeugnis, das mit Hilfe eines solchen Verfahrens hergestellt worden ist, so gelten für die europäische Patentanmeldung die Erfordernisse des Artikels 81 als erfüllt, wenn a) der Mikroorganismus in der Anmeldung so genau wie möglich beschrieben ist und ferner b) ein Muster des Mikroorganismus spätestens am Anmeldetag bei einer Sammelstelle für Kulturen hinterlegt wird. (2) Der Anmelder hat dem Europäischen Patentamt innerhalb von zwei Monaten die Sammelstelle zu bezeichnen, bei der das Muster hinterlegt worden ist, und deren Eintragungsdatum mitzuteilen. Diese Angaben müssen in die Anmeldung aufgenommen werden. (3) Nach dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents ist das hinterlegte Muster einem Dritten, der beim Europäischen Patentamt einen entsprechenden Antrag zu stellen hat, unter folgenden Voraussetzungen unwiderruflich zugänglich: Der Dritte muß in seinem Antrag seinen vollen Namen sowie seine Anschrift nennen und eidesstattlich erklären, daß er das hinterlegte Muster anderen Dritten nicht zugänglich machen wird. Das Europäische Patentamt sendet eine Abschrift dieser Erklärung an den Patentinhaber und an die Sammelstelle. (4) Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des Patents tritt der vorläufige Schutz nach Artikel 65 erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Anmelder dem Europäischen Patentamt und der Sammelstelle seine Entscheidung mitgeteilt hat, sein hinterlegtes Muster unter den in Absatz 3 vorgesehenen Voraussetzungen der Offentlichkeit zugänglich zu machen. (5) Falls ein Dritter ein hinterlegtes Muster nach vorstehenden Vorschriften erhalten hat und ein Erzeugnis herstellt und/oder verkauft, das mit Hilfe des hinterlegten Musters oder einer von diesem Muster abgeleiteten Kultur hergestellt werden könnte, so gilt das Erzeugnis bis zum Beweis des Gegenteils als vom Dritten unter Verwendung des hinterlegten Musters oder einer von diesem Muster abgeleiteten Kultur hergestellt. (6) Der Präsident des Europäischen Patentamts veröffentlicht im Amtsblatt des Europäischen Patentamts die Sammelstellen, die für die Anwendung der Absätze 1 und 2 anerkannt werden, und trifft mit ihnen die erforderlichen Vereinbarungen über die Hinterlegung und die Verwahrung der Mikroorganismen sowie über den Zugang zu ihnen".

56 Rule 28 - Requirements of European patent applications relating to micro-organisms "(1) If an invention relates to a process, in which a micro-organism not available to the public is used as a starting material, or to a product prepared by means of such a process, the European patent application shall be regarded as complying with the requirements of Article 81, if (a) the micro-organism is disclosed in the application as precisely as possible, and in addition (b) a sample of the micro-organism is deposited with a culture collection not later than the date of filing of the application. (2) Within a term of two months the applicant has to name the culture collection and the registration data of the deposited sample to the European Patent Office. These data have to be incorporated into the application. (3) After the date of publication of the mention of the grant of the European patent the deposited sample is available irrevocably to a third party on application which has to be filed with the European Patent Office, according to the following regulations: In its application the third party has to indicate its full name and address and to declare in lieu of oath that it will not make available the deposited sample to other third parties. A copy of this declaration will be sent by the European Patent Office to the patentee and to the culture collection. (4) From the date of publication of the European patent application and until the date of publication of the mention of the grant of the European patent, the provisional protection conferred by Article 65 shall be effective only from such time as the applicant has notified the European Patent Office and the culture collection of his decision to make the deposited sample available to the public in the manner prescribed in paragraph 3 above. (5) When a third party has obtained a deposited sample according to the above regulations and produces and/or sells a product, which might have been prepared by means of the deposited sample or of cultures derived therefrom, the product shall in the absence of proof to the contrary be presumed to have been prepared by said party using the deposited sample or cultures derived therefrom. (6) The President of the European Patent Office publishes in the Official Journal of the European Patent Office the culture collections which are recognised for the purposes of paragraphs 1 and 2 and concludes with them agreements required for the deposit, storage and availability of microorganisms."

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plete specification), mais aussi à sa date de dépôt. Cependant, il est indiqué plus loin que le juge a fait observer que dans de tels cas «il n'y aurait pas de désavantage pour le public si la loi était modifiée pour prescrire que le micro-organisme devrait être accessible au public seulement à la date d'accord du brevet». Le rapport poursuit en indiquant que cette décision est frappée d'appel, mais omet de donner le résultat de l'appel. Par conséquent, il faut en conclure que la recommandation du Banks Committee figurant à la fin de l'article 552 a été faite avant la décision de la Chambre des Lords.

Il faut bien attirer l'attention sur le fait que le Banks Committee est parvenu à sa recommandation: prescrivant le dépôt d'un échantillon du microorganisme à la date ou avant la date de dépôt du mémoire descriptif (complete specification) et prescrivant également la suppression irrévocable de toute restriction à l'accessibilité du micro-organisme au public du Royaume-Uni à la première date de publication du mémoire descriptif (c'est-à-dire 18 mois après la date de priorité de la demande), apparemment sans prendre en pleine considération les effets qu'une telle prescription est appelée vraisemblablement à avoir. La recommandation n'a pas encore été incorporée dans la loi, ni dans un quelconque règlement et il reste à voir si elle sera acceptée ou non, particulièrement en raison de la décision précitée de la Chambre des Lords et de la remarque du Tribunal de Première Instance. Il semble plus vraisemblable qu'un règlement dans le Royaume-Uni demandera l'accessibilité pour le public du Royaume-Uni à la date de l'accord du brevet et non pas à la date de la première publication.

La Règle 28 serait, si elle entrait en vigueur dans sa forme actuelle, le premier règlement imposant l'accessibilité au public à une date à laquelle le demandeur n'a pratiquement aucune protection. Il n'existe pas d'argument convainquant pour défendre cette nouvelle conception qui, manifestement, défavorise les inventeurs dans le domaine considéré et fournit des avantages exagérés aux tiers.

55 De ce qui précède, il résulte qu'une modification de la Règle 28 est obligatoire, afin d'équilibrer impartialement les intérêts des inventeurs et du public. Pour s'efforcer d'atteindre ce but, les suggestions suivantes, qui semblent totalement en accord avec les critères essentiels de la réglementation japonaise et avec les pratiques hollondaise et allemande, sont faites:

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, Verōffentlichung der vollständigen Anmeldung (,,complete specification"), sondern schon bei ihrer Einreichung zugänglich sein müsse. An einer späteren Stelle heißt es jedoch, daß nach Auffassung des Richters in solchen Fällen der Öffentlichkeit kein Nachteil entstünde, wenn das Gesetz dahingehend geändert würde, daß der Mikroorganismus der Öffentlichkeit erst zum Zeitpunkt der Erteilung des Patents zugänglich gemacht werden müßte. Im Bericht heißt es weiter, daß gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt worden sei; über den Ausgang des Berufungsverfahrens wird jedoch nichts gesagt. Daraus dürfte zu schlieBen sein, daß die Empfehlung des Banks Committee am Schluß von Nummer 552 vor dem Beschluß des Oberhauses ergangen ist.

Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß das Banks Committee seine Empfehlung, nach der ein Muster des Mikroorganismus am Tage oder vor dem Tage der Einreichung der vollständigen Anmeldung (complete specification) hinterlegt werden muß und der Mikroorganismus der Öffentlichkeit im Vereinigten Königreich bei der ersten Veröfentlichung der vollständigen Anmeldung (complete specification), d.h. 18 Monate nach dem Prioritätstag der Anmeldung, unbeschränkt und unbeschränkbar zugänglich gemacht sein muß, offenbar ohne eine umfassende Abwägung der Auswirkungen ausgesprochen hat, die eine solche Vorschrift wohl haben dürfte. Die Empfehlung ist noch nicht in das Gesetz oder in irgendwelche Vorschriften aufgenommen worden, und es bleibt abzuwarten, ob sie - insbesondere angesichts des genannten Beschlusses des Oberhauses und der Auffassung des Gerichts der 1. Instanz - angenommen wird. Es dürfte wahrscheinlicher sein, daß in Großbritannien Vorschriften ergehen werden, wonach der Mikroorganismus der Öffentlichkeit im Vereinigten Königreich bei der Erteilung des Patents, aber noch nicht bei der ersten Veröfentlichung zugänglich sein muß.

54 Die Regel 28 wäre, wenn sie in ihrer derzeitigen Form in Kraft träte, die erste Vorschrift, die die Auflage enthielte, der Öffentlichkeit ein Muster des Mikroorganismus zu einem Zeitpunkt zugänglich zu machen, zu dem der Anmelder praktisch über keinerlei Schutz verfügt. Es gibt kein überzeugendes Argument, das für diese neue Konzeption spricht, die offensichtlich die Erfinder auf dem betreffenden Gebiet benachteiligt und Dritten unangemessene Vorteile einräumt.

55 Eine Änderung der Regel 28 ist daher unbedingt notwendig, um einen gerechten Ausgleich der Interessen der Erfinder und der Öffentlichkeit herbeizuführen. Zu diesem Zweck werden die folgenden Vorschläge unterbreitet, die in völliger Übereinstimmung mit den wesentlichen Kriterien der japanischen Vorschriften sowie mit der niederländischen und der deutschen Praxis stehen dürften. the observation that in such cases "it might be of no disadvantage to the public if the law were altered to require only that the micro-organism should be available to the public at the date on which the patent was granted". The report goes on to say that this decision is under appeal but fails to indicate the outcome of the appeal. It must, therefore, be concluded that the recommendation of the Banks Committee appearing at the end of item 552 has been made prior to the decision of the House of Lords.

It is noteworthy that the Banks Committee arrived at its recommendation requiring the deposit of the sample of the micro-organism at or before the filing date of the complete specification and also requiring the irrevocable withdrawal of all restrictions on the availability of the sample to the United Kingdom public at the early publication date of the specification (that is 18 months after the priority date of the application) apparently without giving due consideration to the effect such regulation is likely to have. The recommendation has not yet been incorporated in either the law or any regulation and it remains to be seen whether it will be accepted or not, particularly in view of the aforementioned decision of the House of Lords and the observation of the court of first instance. It would appear more likely that a regulation in the United Kingdom would require availability to the United Kingdom public as of the date of the grant of a patent rather than the date of the early publication.

54 Rule 28 would - if it would become effective in its present form - be the first regulation to require public availability at a date where the applicant has practically no protection. There is no persuasive argument to support this new approach which is clearly to the disadvantage of inventors in the instant field and provides undue advantages to third parties.

55 From the above it follows that alteration of Rule 28 is mandatory in order to fairly balance the interests of the inventor and the public. In an effort to achieve that goal the following suggestions which appear to be fully in line with the substantial criteria of the Japanese regulations and the Dutch and the German practice are made:

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'de copier presque immédiatement son invention, puisqu'il doit rendre accessible au public le microorganisme de l'invention. En particulier, il faut insister sur le fait que cette partie très importante du know-how doit être accessible à un moment où le demandeur n'a pas de titre officiel à faire valoir. Ce demandeur est dans une bien plus mauvaise position en comparaison avec les demandeurs des autres domaines, qui ne sont pas tenus de rendre accessible leur know-how.

49 C'est avec une grande surprise que l'on a pris connaissance des prescriptions de la Règle 28, car elles diffèrent de façon substantielle des prescriptions d'autres pays.

50 Les prescriptions en vigueur aux Etats-Unis (608.01 (p) Manual of Patent Examination Procedure, révisé le 29 juillet 1971) demandent que l'échantillon du micro-organisme soit déposé au plus tard à la date de dépôt effective de la demande et 'qu'il soit accessible au public après l'accord du brevet; tant que la demande de brevet est en cours, l'échantillon doit être accessible seulement à des personnes désignées par le Commissioner of Patents selon la Règle 14 des Rules of Practice.

51 Au Japon, ce que l'on a appelé les règles d'examen révisées, publiées en juin 1971 et ayant un effet rétroactif au ler janvier 1971, traitent du dépôt des micro-organismes de façon détaillée. Le paragraphe 3.14 décrit très longuement la façon dont les micro-organismes doivent être déposés et, de plus, mentionne de façon précise les exceptions à la règle générale, dans le cas, par exemple, de bactéries ou de virus pathogènes qui sont expressément exclus du dépôt.

52 Aux Pays-Bas et enRépublique Fédérale d'Allemagne la pratique instaurée (en l'absence de règles) par les Offices de Brevets et les Tribunaux et Cours, exige du demandeur qu'il dépose un échantillon du micro-organisme au plus tard à la date de priorité et qu'il le rende accessible au public à la date à laquelle il possède au moins une protection provisoire par brevet, c'est-à-dire au moment de la publication qui intervient après l'examen officiel.

53 Au Royaume-Uni, la Chambre des Lords, révoquant une décision de la Haute Cour de Justice, a décidé que la loi sur les brevets ne constituait pas un fondement valable pour prescrire le dépôt d'un micro-organisme. Le rapport de ce que l'on a appelé le «Banks Committee» traite des inventions impliquant l'utilisation de micro-organismes aux pages 164/165. A l'Article 550, il est écrit que le Tribunal de Première Instance a pris une position selon laquelle le micro-organisme devait être accessible au public du Royaume-Uni, non seulement à la date de publication du mémoire descriptif (com-

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renten die Möglichkeit zu geben, seine Erfindung praktisch sofort zu kopieren, denn er hat der Offentlichkeit den Mikroorganismus der Erfindung zugänglich zu machen. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dafs dieser sehr wichtige Teil des Know-how zu einem Zeitpunkt zugänglich gemacht werden muß, zu dem der Anmelder keinen Rechtstitel geltend machen kann. Dieser Anmelder ist daher im Vergleich zu den Anmeldern auf anderen Gebieten, die ihr Know-how nicht zugänglich zu machen brauchen, in einer sehr viel schlechteren Lage.

49 Die Vorschriften der Regel 28 wurden mit großer Obersaschung zur Kenntnis genommen, da sie von den Vorschriften anderer Länder erheblich abweichen.

50 Nach den in den Vereinigten Staaten geltenden Vorschriften [608.01 (p) Manual of Patent Examination Procedure, in der Fassung vom 29. Juli 1971] ist das Muster des Mikroorganismus spätestens am Tag der tatsächlichen Einreichung der Anmeldung zu hinterlegen und der Offentlichkeit nach der Erteilung des Patents zugänglich zu machen; solange die Patentanmeldung bearbeitet wird, braucht das Muster lediglich den Personen zugänglich gemacht zu werden, die der Commissioner of Patents nach der Regel 14 der Rules of Practice bestimmt hat.

51 In Japan wird in den im Juni 1971 veröffentlichten sogenannten revidierten Prüfungsregeln, die rückwirkend zum 1. Januar 1971 in Kraft getreten sind, die Hinterlegung der Mikroorganismen eingehend behandelt. In Absatz 3.14 wird sehr ausführlich beschrieben, wie die Mikroorganismen zu hinterlegen sind, und darüber hinaus genau angegeben, welche Ausnahmen von der allgemeinen Regel beispielsweise im Fall von Bakterien oder krankheitserregenden Viren gelten, die ausdrücklich von der Hinterlegung ausgeschlossen sind.

52 In den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland wird nach der von den Patentämtern und Gerichten geübten Praxis (Vorschriften sind nicht erlassen worden) vom Anmelder verlangt, daß er spätestens am Prioritätstag ein Muster des Mikroorganismus hinterlegt und dieses der Offentlichkeit zu dem Zeitpunkt zugänglich macht, an dem er zumindest über einen einstweiligen Patentschutz verfügt, d.h. zum Zeitpunkt der Veröffentlichungen, die nach der amtlichen Prüfung erfolgt. 53 Im Vereinigten Königreich hat das Oberhaus, nachdem es eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aufgehoben hatte, in einem Beschluß festgestellt, daß das Patentgesetz nicht als Rechtsgrundlage dafür dienen kann, die Hinterlegung eines Mikroorganismus vorzuschreiben. Auf den Seiten 164/165 des Berichts des sogenannten „Banks Committee" werden Erfindungen behandelt, die sich auf Mikroorganismen beziehen. Unter Nummer 550 wird bemerkt, das Gericht der 1. Instanz habe den Standpunkt eingenommen, daß im Vereinigten Königreich der Mikroorganismus der Offentlichkeit nicht erst bei micro-organism of the invention. In particular it must be emphasised that this very important part of the know-how shall be available at a time where the applicant has no enforceable legal instrument. As compared with applicants in other fields who need not make available their know-how he is in a much worse position.

49 The requirements of Rule 28 have been noted with great surprise since they differ substantially from regulations in other countries.

50 The rules in effect in the USA ( 608.01 (p) Manual of Patent Examination Procedure, revised July 29, 1971), prescribe that the culture of the microorganism must be deposited not later than the effective filing date of the application and must be available to the public after the grant of the patent; during the pendency of the patent application the culture will be made available only to such ones determined by the Commissioner of Patents in accordance with rule 14 of the Rules of Practice.

51 As far as Japan is concerned the revised so-called examination standard, which appeared in June of 1971 and became effective retroactively as of January 1 1971, deals with the deposit of microorganisms in great detail. Clause 3.14 very broadly describes the manner in which micro-organisms have to be deposited and, moreover, specifically mentions exceptions to the general rule in case of, for example, pathogenic bacteria and viruses which are expressly excluded from the deposit.

52 The practice in the Netherlands and in the Federal Republic of Germany developed - in the absence of regulations - by the patent office and the courts requires the applicant to deposit a sample of the micro-organism not later than the priority date and to make it available to the public as of the date he enjoys at least provisional patent protection, that is the publication after the official examination.

53 In the United Kingdom the House of Lords reversing a decision of the High Court of Justice held that the patent law would not provide a sound basis for the requirement to deposit a micro-organism. The report of the so-called Banks Committee dealt with inventions involving the use of micro-organisms on pages 164/165. In item 550 it is mentioned that the court of first instance took the position that the micro-organism should be available to the United Kingdom public not only at the publication date of the complete specification but also at its filing date. It is, however, further stated that the judge made

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  • «Durant une période transitoire dont le terme est fixé par le Conseil d'administration. et par dérogation à l'article 133, par. 3, un employé d'une personne morale ayant un établissement sur le territoire de l'un des Etats contractants peut agir dans toute procédure devant l'Office Européen des Brevets pour d'autres personnes morales établies sur le territoire de l'un des Etats contractants dans la mesure où cet employé est habilité à le faire devant le service central de la propriété industrielle de l'Etat où son employeur est établi.»

Il est fait observer qu'une telle disposition contient une restriction importante par rapport aux droits existants des sociétés des pays considérés, puisqu'elle exclut la possibilité pour les employés des sociétés de ces pays de représenter des sociétés n'ayant pas leur siège dans l'un des Etats contractants.

La CIFE à cet égard ne revient pas sur l'acquiescement qu'il a donné a cette restriction, compte tenu du fait qu'il serait vain d'espérer une réciprocité de la part des Etats non contractants.

Cinquième Partie

PRESCRIPTIONS RÉGISSANT
LES DEMANDES DE BREVET CONCERNANT DES MICRO-ORGANISMES

(Règle 28)

47 Cette règle a été récemment introduite dans le règlement et a été publiée dans des documents préparatoires datés du 8 décembre 1972. Cette règle prescrit entre autres le dépôt d'un échantillon du micro-organisme dans une collection désignée; elle prescrit de plus que l'échantillon doit être irrévocablement accessible au public au plus tard à la date de publication de la demande de brevet, c'est-à-dire au plus tard 18 mois après la date de priorité. Les industries concernées n'ont pas encore eu l'occasion de discuter de ces prescriptions avec les délégations gouvernementales et leurs conseillers. C'est donc le but de ce mémorandum de traiter des prescriptions de cette règle.

48 Dans sa forme actuelle, la Règle 28 n'est pas acceptable par les industries concernées pour autant qu'elle prescrit au déposant des demandes de brevet concernant des micro-organismes de donner plus au public que ne le fait un déposant dans n'importe quel autre domaine. Le micro-organisme lui-même doit être en grande partie considéré comme un know-how qui, normalement, n'est pas révélé au public dans une demande de brevet, Ainsi le demandeur, dans le domaine en cause, est, en raison de la Règle 28, tenu de permettre à ses concurrents

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zunehmen, der wie folgt lauten könnte: ,Während einer Ubergangszeit, deren Ende der Verwaltungsrat bestimmt, kann in Abweichung von Artikel 133, Absatz 3, ein Angestellter einer juristischen Person, die eine Niederlassung auf dem Gebiet eines der Vertragsstaaten hat, in jedem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt für andere juristische Personen handeln, die sich auf dem Gebiet eines Vertragsstaates befinden, soweit dieser Angestellte befugt ist, es vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des Staates zu tun, in dem sich sein Arbeitgeber befindet."

Dabei ist zu bemerken, daß eine solche Vorschrift die heutigen Rechte der Gesellschaften der betreffenden Länder erheblich einschränkt, weil sie die Möglichkeit ausschließt, daß Angestellte von Gesellschaften dieser Länder für Gesellschaften handeln können, die ihren Sitz nicht in einem Vertragsstaat haben.

Diesbezüglich will CIFE es bei seinem Einverständnis mit dieser Einschränkung belassen, da es vergeblich wäre, von Nichtvertragsstaaten entsprechende Konzessionen zu erwarten.

Fünfter Teil

ERFORDERNISSE

EUROPÄISCHER PATENTANMELDUNGEN BETREFFEND MIKROORGANISMEN

(Regel 28)

47 Diese Regel ist erst neuerdings in die Ausführungsordnung aufgenommen und ist in den vorbereitenden Dokumenten vom 8. Dezember 1972 veröffentlicht worden. Regel 28 schreibt unter anderem vor, daß ein Muster des Mikroorganismus bei einer bezeichneten Sammelstelle zu hinterlegen ist; sie schreibt ferner vor, daß das Muster der Offentlichkeit spätestens am Tag der Veröffentlichung der Patentanmeldung unwiderruflich zugänglich sein muß, d.h. spätestens achtzehn Monate nach dem Prioritätstag. Die betroffene Industrie hatte noch keine Gelegenheit, diese Vorschrift mit den Regierungsdelegationen und ihren Beratern zu erörtern. Das vorliegende Memorandum will daher die Vorschriften dieser Regel behandeln.

48 In ihrer derzeitigen Form ist Regel 28 für die betroffene Industrie insoweit nicht annehmbar, als demjenigen, der Patentanmeldungen für Mikroorganismen einreicht, vorgeschrieben wird, der Offentlichkeit mehr zugänglich zu machen als ein Anmelder in irgendeinem anderen Bereich. Der Mikroorganismus selbst ist zum Großteil als Know-how zu betrachten, das der Offentlichkeit im Normalfall in einer Patentanmeldung nicht zugänglich gemacht wird. In diesem Bereich ist der Anmelder somit aufgrund der Regel 28 gezwungen, seinen Konkur- "During a transitional period, the expiry of which shall be determined by the Administrative Council, notwithstanding the provisions of Article 133, paragraph 3, an employee of a legal person having a registered place of business within the territory of one of the Contracting States may act in any proceedings before the European Patent Office on behalf of other legal persons having a registered place of business within the territory of one of the Contracting States, to the extent that he is entitled to do so before the central industrial property office of the State in which his employer has its registered place of business."

It may be noted that this does in fact comprise a considerable restriction in regard of present rights in the countries concerned, since it excludes the possibility for employees of legal persons in these countries to represent legal persons not having a registered place of business in one of the Contracting States.

CEIF does not retract from its acceptance of such a restriction, considering that one would hope in vain for reciprocity on behalf of the non-Contracting States.

Part Five

REQUIREMENTS OF APPLICATIONS RELATING TO MICRO-ORGANISMS

(Rule 28)

47 This Rule has been introduced into the said regulations recently and was published in the preparatory documents dated 8 December 1972. The said Rule requires inter alia the deposit of a sample of the micro-organism with an appointed culture collection; it is further required that the sample must be available to the public irrevocably not later than the date of publication of the application, that is not later than 18 months after the priority date. The industries concerned have not yet had the opportunity of discussing these requirements with the Government delegations and their advisers. It is, therefore, the aim of these comments to deal with the implications of the said Rule.

48 Rule 28 in its present form is unacceptable to the industries concerned in as much as it requires the applicant of applications relating to micro-organisms to give more to the public than any applicant on other fields. The micro-organism itself must largely be regarded as know-how which is normally not disclosed to the public in the patent application. Thus, the applicant in the instant field is by means of Rule 28 required to put his competitors in a position to almost immediately copy his invention since he is to make available to the public the

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toujours un caractère confidentiel pour celui qui les reçoit lorsqu'il s'agit de dossiers visés par l'article 128, par. 1 (demandes non encore publiées). Il conviendrait en conséquence d'ajouter à la Règle 99, par. 2, après «ces communications sont faites dans les conditions prévues à l'article 128»: «en particulier, les dossiers ou copies de dossiers de demandes non encore publiées ne peuvent être transmis à des tiers qu'avec l'accord du demandeurs.

Article 161 - Extension progressive du champ d'activité de l'Office Européen des Brevets

24 L'expression «apporter d'autres restrictions à l'instruction d'une demande de brevet européen» au par. 2 est ambiguie. A l'avis du CIFE, il ne devrait en tout cas jamais être apporté de restrictions à la recherche de nouveauté, même et surtout s'il n'y a pas encore d'examen pour la demande considérée.

Il conviendrait donc d'ajouter au paragraphe 2 de l'article 161, après «prévue au paragraphe 1 »: «à l'exclusion de mesures d'ajournement concernant l'établissement du rapport de recherche "européenne».

Règle 28 - Prescriptions régissant les demandes de brevet européen concernant les micro-organismes

25 La Règle 28 prévoit qu'un échantillon du microorganisme doit être déposé au plus tard à la date de dépôt de la demande de brevet européen correspondante et accessible au public de manière irrévocable au plus tard à la date de la première publication de la demande.

Un tel système constituerait une novation par rapport à tous les systèmes existant dans le monde, notamment aux Etats-Unis, au Japon ainsi qu'en Allemagne et aux Pays-Bas. Il présenterait de ce fait des inconvénients graves qu'il a paru important au CIFE d'expliciter sous les points 47 à 55 ci-après.

En vue de concilier l'intérêt évident du déposant et le droit à l'information des tiers, d'une manière sensiblement équivalente à celles des principaux pays industriels, le CIFE propose de développer la Règle 28 conformément au texte repris au point 56 ci-après.

Règle 40 - Examen de certaines conditions de forme

26 C'est à tort, à l'avis du CIFE, que cette Règle fait

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werden, daß solche Mitteilungen für den Empfänger stets vertraulich sind, wenn es sich um Akten im Sinne des Artikels 128 Absatz 1 (noch nicht veröffentlichte Anmeldungen) handelt. Demnach sollten in Regel 99 Absatz 2 nach den Worten „Die Akteneinsicht wird nach Maßgabe des Artikels 128 gewährt" folgende Worte eingefügt werden: ,insbesondere die Akten oder Abschriften von Akten noch nicht veröffentlichter Patentanmeldungen dürfen Dritten nur mit Zustimmung des Anmelders übermittelt werden".

Artikel 161 - Stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts

24 Die Formulierung „die Behandlung europäischer Patentanmeldungen, deren Behandlung nach Absatz 1 bereits beschränkt ist, weiter beschränken" in Absatz 2 ist unklar. Nach Ansicht des CIFE sollte jedenfalls die Neuheitsrecherche nie beschränkt werden, selbst - und besonders - in den Fällen, in denen es für die betreffende Anmeldung noch keine Prüfung gibt.

In Artikel 161 Absatz 2 sollten daher nach den Worten „weiter beschränken" folgende Worte eingefügt werden: ,jedoch dürfen keine Maßnahmen getroffen werden, durch die die Erstellung des europäischen Recherchenberichts aufgeschoben wird".

Regel 28 - Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Mikroorganismen

25 Nach der Regel 28 ist vorgesehen, daß ein Muster des Mikroorganismus spätestens am Tag der Einreichung der entsprechenden europäischen Patentanmeldung hinterlegt und der Öffentlichkeit spätestens am Tag der ersten Veröffentlichung der Anmeldung unwiderruflich zugänglich gemacht werden muß.

Eine solche Regelung würde eine Neuerung gegenüber allen Regelungen darstellen, die es zur Zeit auf der Welt, namentlich in den Vereinigten Staaten und in Japan sowie in Deutschland und den Niederlanden, gibt. Sie würde daher schwerwiegende Nachteile mit sich bringen, so daß es CIFE wichtig erschienen ist, sie in den Nummern 47 bis 55 näher darzulegen.

Um das offensichtliche Interesse des Anmelders mit dem Recht der Dritten auf Unterrichtung in einer Weise miteinander in Einklang zu bringen, die der Verfahrensweise der wichtigsten Industrieländer im wesentlichen entspricht, schlägt der CIFE vor, die Regel 28 entsprechend dem unter Nummer 56 wiedergegebenen Text zu fassen.

Regel 40 - Prüfung bestimmter Formerfordernisse

26 Nach Ansicht des CIFE ist es falsch, in dieser Regel always on a confidential basis for the recipient when files as referred to in Article 128, paragraph 1, are concerned (unpublished applications). This could be done by adding to Rule 99, paragraph 2, after "Such communications shall be effected in accordance with the conditions laid down in Article 128;" the words "in particular, files or copies of files of applications as yet unpublished may only be communicated to third parties with the agreement of the applicant".

Article 161 - Progressive expansion of the field of activity of the European Patent Office

24 The expression "further restrict the processing of a European patent application" in paragraph 2 is ambiguous. In the opinion of CEIF, there should under no conditions be any restriction to the novelty search, even and especially if there is as yet no examination for the application concerned.

In Article 161, paragraph 2, the following should accordingly be inserted after "... provided for in paragraph 1,": "barring adjournment of the European search report;".

Rule 28 - Requirements of applications relating to micro-organisms

25 Rule 28 states that a sample of the micro-organism is to be deposited not later than the date of filing of the application, to be available to the public irrevocably not later than the date of publication.

Such a system would be a new departure in respect of all existing systems, such as in the United States, Japan, Germany and the Netherlands. This would lead to serious difficulties which CEIF considers important enough to detail under points 47 to 55 below.

In order to reconcile evident interests of the applicant and the right of others to obtain information, essentially along the lines adopted by the main industrial nations, CEIF proposes to develop Rule 28 as set out under point 56 below.

Rule 40 - Examination for certain physical requirements

In the opinion of CEIF this Rule wrongly makes

Page 66

STELLUNGNAHME DES

CIFE

Rat der Europäischen Industrieverbände

COMMENTS BY

CEIF

Council of European Industrial Federations

PRISE DE POSITION DU

CIFE

Conseil des fédérations industrielles d'Europe

Page 67

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 68

Règle 25 - Dépôt et conditions de la demande divisionnaire européenne

28 En vertu de la règle 24 , paragraphe 4 , lorsque l'Office européen a reçu une demande de brevet européen par l'intermédiaire des services de l'Etat contractant, il en informe le demandeur. Mais la transmission de la demande à l'Office européen des brevets peut être faite dans des délais ignorés du demandeur et, pour cette raison, il est préférable, dans l'article 25, paragraphe (1) a), de se référer, non à la réception par l'Office de la demande initiale mais à la date à laquelle le demandeur a été informé de cette réception.

29 D'autre part, le paragraphe (1) de la règle 25 vise deux cas de dépôt de demande divisionnaire: sous a) le dépôt est effectué à la seule initiative du demandeur et sous b) le dépôt est fait sur la requête de la division d'examen. Or, la deuxième phrase de la lettre a) qui, après réception de la première notification de la division enferme l'initiative du demandeur dans un délai imparti ou la subordonne à l'accord de la division d'examen après ce délai ce qui n'est pas précisé dans le texte - est confuse et imprécise.

30 Pour les deux raisons ci-dessus exposées, il est proposé de rédiger la règle 25 , paragraphe (1), a) de la manière suivante: «a) à tout moment, après que le demandeur a été informé de la réception, par l'Office européen des brevets, de la demande initiale de brevet, sous réserve qu'après réception de la première notification de la division d'examen, la demande divisionnaire soit déposée dans le délai imparti dans la notification ou, après ce délai, que la division d'examen estime justifié le dépôt d'une demande divisionnaire;».

Règle 28 - Prescriptions régissant les demandes de brevet européen concernant des micro-organismes

31 La mise à la connaissance du public des échantillons de micro-organismes, dans les conditions prévues sous la règle 28 , peut présenter des inconvénients sérieux pour le demandeur d'un brevet européen. Cette règle devrait être tout particulièrement réexaminée par la Conférence diplomatique de Munich' La délégation française a l'intention de soumettre des suggestions sur cette règle au plus tard à l'ouverture des travaux de la Conférence.

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Regel 25 - Vorschriften für europäische Teilanmeldungen

28 Nach der Regel 24 Absatz 4 unterrichtet das Europäische Patentamt den Anmelder, sobald es durch Vermittlung der Zentralbehörde des Vertragsstaates eine europäische Patentanmeldung erhalten hat. Aber das Europäische Patentamt kann die Anmeldung zu einem Zeitpunkt erhalten, den der Anmelder nicht kennt; daher ist es besser, in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a nicht auf den Eingang der früheren Anmeldung beim Patentamt, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Anmelder von dem Eingang unterrichtet worden ist.

29 Ferner ist zu bemerken, daß die Regel 25 Absatz 1 zwei Fälle von Teilanmeldungen betrifft: Nach Buchstabe a reicht der Anmelder die Teilanmeldung von sich aus ein, nach Buchstabe b wird die Teilanmeldung nach Aufforderung durch die Prüfungsabteilung eingereicht. Der zweite Satz des Buchstabens a, wonach nach Erhalt des ersten Bescheids der Prüfungsabteilung dem Anmelder eine Frist gesetzt wird, beziehungsweise der Anmelder nach Ablauf dieser Frist - was nicht deutlich gesagt wird - der Zustimmung der Prüfungsabteilung bedarf, ist unklar und verwirrend.

30 Aus den beiden dargelegten Gründen wird vorgeschlagen, die Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a wie folgt zu formulieren: „a) jederzeit, nachdem der Anmelder vom Eingang der früheren Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt unterrichtet worden ist; nach Erhalt des ersten Bescheids der Prüfungsabteilung jedoch nur, wenn die Teilanmeldung innerhalb der in diesem Bescheid festgesetzten Frist eingereicht wird oder wenn nach Ablauf dieser Frist die Prüfungsabteilung die Einreichung einer Teilanmeldung für sachdienlich hält."

Regel 28 - Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Mikroorganismen

31 Die Art und Weise, in der Muster von Mikroorganismen nach Maßgabe der Regel 28 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, kann für den Anmelder eines europäischen Patents schwerwiegende Nachteile mit sich bringen. Die Münchner Diplomatische Konferenz müßte ganz besonders diese Regel nochmals prüfen. Die französische Delegation hat die Absicht, spätestens bei Aufnahme der Konferenzarbeit Vorschläge zu dieser Regel zu unterbreiten.

Rule 25 - Provisions for European divisional applications

28 Pursuant to Rule 24, paragraph 4, when the European Patent Office has received a European patent application which has been forwarded by a central industrial property office of a Contracting State, it shall inform the applicant accordingly. However the applicant may be unaware of the date of forwarding of the application to the European Patent Office - 25 it would therefore be preferable in Article 25, paragraph 1(a), instead of referring to the receipt by the European Patent Office of the earlier application, to refer to the date upon which the applicant is informed that the Office has received the application.

29 Rule 25, paragraph 1, also deals with two cases where an application may be filed: sub-paragraph (a) covers filing on the sole initiative of the applicant and sub-paragraph (b) filing at the invitation of the Examining Division. The second sentence in sub-paragraph (a) which, after receipt of the first communication from the Examining Division, restricts the possibility of filing a divisional application to a prescribed period or makes it subject to the agreement of the Examining Division after that period - a point which is not made clear in the text - is confusing and vague.

30 For the above two reasons it is proposed that Rule 25 , paragraph 1 (a), should be worded as follows: "(a) at any time after the applicant has been informed that the earlier patent application has been received by the European Patent Office, provided that after receipt of the first communication from the Examining Division, the divisional application is filed within the period prescribed in that communication or that after that period the Examining Division considers the filing of a divisional application to be justified;".

Rule 28 - Requirements of applications relating to micro-organisms

31 The requirements in Rule 28 for making samples of micro-organisms available to the public may entail serious difficulties for applicants for European patents. This Rule should be most carefully reexamined by the Munich Diplomatic Conference. The French delegation intends to submit proposals on this Rule at the opening of the Conference at the latest.

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Original: Französisch French Français

STELLUNGNAHME

DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG

COMMENTS BY THE FRENCH GOVERNMENT

PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT FRANÇAIS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC. CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Govemment of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 72

weitergeben werden. Diese Erklärung könnte dem Anmelder über das Europäische Patentamt zugeleitet werden. Dem Anmelder würde dadurch erleichtert, allfälligen missbräuchlichen Benutzungen auf die Spur zu kommen. 8. Es wird deshalb vorgeschlagen, Regel 28 Absatz (2) wie folgt zu ergänzen: (2) ... und trifft mit diesen Vereinbarungen bezüglich der Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Mikroorganismen.

Bern, den 15. Mai 1973

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6. Es wird daher vorgeschlagen, Bst. b) wie folgt zu ergänzen: b) ... und gegebenenfalls das Datum einer allenfalls beanspruchten Priorität;

II. Zur Ausführungsordnung

Regel 28

7. Die bei einer Sammelstelle hinterlegten Mikroogranismen sind der Oeffentlichkeit spätestens vom Tag der Veröffentlichung der Anmeldung an zugänglich. Von den interessierten Kreisen wird nun befürchtet, dass Dritte, die von einer Sammelstelle Proben beziehen, diese missbräuchlich verwenden könnten. Es wurde vorgeschlagen, dass nur Konkurrenten des Anmelders aus Bestimmungsländern der betreffenden Anmeldung Proben sollen erhalten können, da nur sie ein wirkliches Interesse geltend machen könnten. Eine entsprechende Vorschrift wäre indessen leicht zu umgehen, so dass es nicht sinnvoll erscheint, eine solche vorzusehen. Hingegen könnte es zur Beruhigung der interessierten Kreise beitragen, wenn durch Regel 28 dem Präsidenten des Europäischen Patentamts die Möglichkeit eröffnet würde, nur solche Sammelstellen zuzulassen, die sich verpflichten, bei der Vorbeugung von Missbräuchen mitzuhelfen. Das könnte beispielsweise dadurch geschehen, dass die Interessenten, welche die Sammelstelle um Abgabe einer Probe des hinterlegten Stammes ersuchen, ihren Namen und Wohnort genau bezeichnen und eventuell eine Erklärung unterzeichnen müssen, wonach sie die Probe ausschliesslich zu Forschungszwecken, d.h. nicht in kommerzieller Weise gebrauchen und nicht an Dritte

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 28.Mai 1973 M / 31 Original: Deutsch/Französisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Schweizerische Regierung

Betrifft: Stellungnahme zum Uebereinkommen Uber ein europNisches Patenterteilungsverfahren

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Die Erfindung besteht im allgemeinen aus einem Verfahren, worin der Mikroorganismus als Mittel zur Herstellung eines neuen Produktes eingeht. Wird der Entwurf in der vorliegenden Fassung angenommen, so geht man uber den erwähnte Zweck hinaus, indem Dritten dadurch die Möglichkeit geboten wird, sich in den Besitz des betreffenden Mittels zu setzen, eine Möglichkeit, die nach dänischer Ansicht nicht vorliegen sollte, bevor der Anmelder vollständigen Schutz seiner Erfindung erlangt hat, und zwar durch die Erteilung des Patents.

Das vorliegende. Problem ist in der Gesetzgebung der einzelnen Laander in weit verschiedener Weise gelost worden. Soweit bekannt, gewähren aber keine Laander der Oeffentlichkeit Einsicht in die Unterlagen bei Patentanmeldungen betreffend Mikroorganismen, ehe die Bearbeitung der Anmeldung abgeschlossen ist.

Das Problem sollte unter gehbriger Berucksichtigung sowohl der Oeffentlichkeit als des Anmelders gelost werden. Der dänische Vorschlag bezweckt eine Abwägung dieser Rucksichten. zu b) Um vollständigen Schutz des Erfinders gegen unrechtmassige Ausnutzung des Mikroorganismus zu gewährleisten, wird schliesslich die Aufnahme der Bestimmung vorgeschlagen, dass das Muster auf Verlangen des Anmelders vernichtet oder ihm zuruckgeliefert werden soll, falls die Anmeldung nicht zur Erteilung eines Patent fuhrt. 7. Dünischerseits hălt man verschiedene Aenderungen des Uebereinkommens und der angeschlossenen Dokumente auf weniger wesentlichen Punkten fur erwünscht. Diesbezugliche Vorschlage werden von der danischen Delegation bei den Besprechungen der betreffenden Fragen wahrend der Konferenz vorgelegt werden.

Schliesslich behalt sich die danische Regierung vor, bei der Diplomatischen Konferenz eventuell weitere Aenderungsvorschlage zu stellen.

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5. In Regel 28 der Ausführungsordnung sind folgende Acnte. rungen vorzunehmen: a) In Absatz (1) Buchstabe b sind die Worte "Ver0ffentlichung der Anmeldung" durch "Erteilung des Patents" zu ersetzen. b) Als neuer Absatz (2) ist eirzuïugen: "(2) Fuhrt der Antrag nicht zur Erteilung des Patents, so ist das hinterlegte Mustar auf Verlangen des Patentsuchers zu vernichten oder dem Patentsucher zurickzugeben". c) Der jetzige Absatz (2) ist als Absatz (3) zu bezeichnen. 6. Begründung: zu a) Es ist u.a. seitens der Medizinalindustrie geltend gemacht worden, dass die Bestimmungen der Regel 28 des Entwurfs fur Wirtschaftsbetriebe, die besonders am Schutz von Erfindungen interessiert sind, die sich auf Mikroorganismen beziehen, nicht befriedigend sind.

Nach dem Entwurf hat der Anmelder spattestens am Anmeldetag ein Muster des Mikroorganismus bei éner Sammelstelle fur Kulturen zu hinterlegen, das der Oeffentlichkeit soatestens am Tag der Veröffentlichung der Anmeldung zugänglich gemacht werden sollte.

Zweck der Hinterlegung sind insbesondere die Festlegung eines Priorit11tszeitpunkts sowie die Nämlichkeitssicherung des Mikroorganismus und die Sicherung von Beweismaterial zur Beleuchtung der betreffenden Erfindung.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 4. Juli 1973 M / 35 Original : Deutsch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Dünische Regierung

Betrifft: Stellungnahme zu dem Entwurf des Uebereinkommens uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsververfahrens

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b) der Antragsteller seinen Namen und seine Anschrift angegeben und c) der Antragsteller sich verpflichtet hat, die Kultur anderen Personen nicht zugänglich zu machen. (4) Von dem Zeitpunkt an, zu dem kein aus der europäischen Patentanmeldung hervorgegangenes Schutzrecht mehr besteht, in der der Anmelder auf den von ihm hinterlegten Mikroorganismus Bezug genommen hat, bedarf es der in Absatz 3 Buchstabe c vorgesehener Verpflichtung nicht mehr. Den Nachweis, dass ein Schutzrecht nicht mehr besteht, hat im Zweifelsfall der Dritte zu erbringen. (5) Das Europäische Patentamt unterrichtet die Hinterlegungsstelle von dem Tag, an dem die europäische Patentanmeldung veröffentlicht, zuruckgewiesen oder zuruckgenommen worden ist oder als zuruckgenommen gilt sowie gegebenenfalls von dem Tag, an dem im Europäischen Patentblatt auf den Widerruf des europäischen Patents hingewiesen worden ist. (6) Der Präsident des Europäischen Patentamts veröffentlicht im Amtsblatt des Europäischen Patentamts die Sammelstellen, die fur die Anwendung des Absatzes 1 anerkannt werden.

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lichkeit nicht rugiuglich ist, die Erfindung in der europaischen Patentanmeldung und in dem europaischen Patent nur dann als so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausfuhren kann, wenn, a) eine Kultur des Mikroorganismus spätestens am Anmeldetar bei einer Sammelstelle fur Kulturen ninterlegs worden ist, b) der Mikroorganismus in der Anmeldung so genau wie möglich beschrieben ist und c) die Sammelstelle, der Tag der Hinterlegung der Kultur und das Aktenzeichnen der Hinterlegung in der Anmeldung angegeben sind. (2) Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Angaben können innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachgereicht werden. Die Mitteilung dieser Angaben gilt vorbehaltlos und unwiderruflich als Zustimmung des Anmelders, dass die von ihm hinterlegte Kultur nach Massgabe dieser Regel der Oeffentlichkeit zugänglich gemacht wird. (3) Vom Tag der Yerßffentlichung der europäischen Patentanmeldung an ist die hinterlegte Kultur jedermann suf Antrag zugänglich. Der Antrag ist an die Hinterlegungsstelle zu richten und gilt erst dann als gestellt, wenn a) die von der Sammelstelle vorgeschriebene Gebulhr entrichtet ist,

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Regel 14

Beschrinkung der Zurucknahme der europaischen Patentanneldung

Von dem Tag an, an dem ein Dritter dem Europäischen Patentamt nachweist, dass er ein Verfahren zur Geltendrachung des Anspruchs auf Erteilung des europaischen Patents. eingeleitet hat, bis zu dem Tag, an dem das Europaische Patentamt das Erteilûngsverfahren fortsetzt; darf die europaische Patentanmeldung nur mit Zustimmung des Dritten zuruckgenomen werden.

Regel 16

Anspruch auf Erteilung eines europaischen Patents fur einen Teil des Erfindungsgegenstands (1) Ergibt sich aus einer rechtskriftigen Entscheidung, dass einer Person, die nicht der Anmelder ist ... (2) Unverandert 24. Regel 24

Ergănzung des Vorschlags der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Dokument N / 11 Nr .8 : "(2) .... eine Empfangsbescheinigung, die zumindest die Nummer der Anmeldung, die Art und Zahl der Unterlagen und den Tag ihres Eingangs enthalt." 25. Regel 28

Erfordernisse europaischer Patentanmeldungen betreffend Mikroorganismen (1) Bezieht sich eine Erfindung auf einen Mikroorganismus, auf die Verwendung eines Mikroorganismus oder auf ein unter Verwendung eines Mikroorganismus gewonnenes Erzeugnis, so gilt, wenn der Mikroorganismus der Oefferit-

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Künchen, den 10. September 1973 M/47/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vergelset von: der Delegation der Bundesrepublik Deutschland Betrifft : Vorschläge fur die Aenderung der Entwurfsvorschllige

Page 82

Regel 28 Absatz 2

Antrag: Ergänzung des Absatzes 2 von Regel 28 wie folgt:
"(2) ... und trifft mit diesen Vereinbarungen be-
züglich der Hinterlegung, Aufbewahrung und
Zugänglichkeit der Mikroorganismen."
Begründung: Siehe N/31 Nr. 7

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/54/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Schweizerischer Delegation betrifft : Aenderungsvorschläge zu den Entwurfsvorschlägen

Page 84

Begründung:

Die Stellungnahmen der deutschen und französischen Regierungen sowie die mehrerer internationaler Organisationen haben erkennen lassen, dass die Auffassung der UNEPA, wonach die Weitergabe des hinterlegten Mikroorganismus an Dritte nur unter der Kontrolle des Patentanmelders oder Patentinhabers erfolgen darf, auch von anderer Seite geteilt wird. In der Stellungnahme der UNEPA zu Regel 28 war darauf hingewiesen worden, dass auch nach Erteilung des Patents der Antragsteller, der ein Muster des Mikroorganismus von der Hinterlegungsstelle erhalten möchte, die in Abs. 3 des Vorschlags für die Fassung der Regel 28 vorgeschlagenen Erklärungen abgeben sollte.

Nach weiterem Studium dieser Frage ist die UNEPA der Ansicht, dass es nach der Erteilung des europäischen Patents genügt, wenn der Antragsteller erklärt, dass er das erhaltene Muster des Mikroorganismus nicht anderen Personen zugänglich machen wird. Die weitergehenden Erklärungen, die vor der Erteilung des europäischen Patents nach Ansicht der UNEPA und anderer Organisationen erforderlich sind, dürften aufgrund der eingetretenen Schutzwirkung durch das Patent entbehrlich sein. Die Verpflichtung, den Mikroorganismus anderen nicht weiterzugeben, stellt keine Beschränkung der Allgemeinheit dar, da jedermanm das Recht hat, einen eigenen Antrag auf Zur-VerfügungStellung des hinterlegten Mikroorganismus zu stellen. Die geforderte Verpflichtung sichert nur die Kontrollmöglichkeit des Patentinhabers solange noch eines der Patente der Vertragsstaaten in Kraft ist.

In Abänderung des ursprünglichen Vorschlags soll daher der Abs. 4 der Regel 28 die oben angegebene Fassung erhalten.

Page 85

B e g r ü ndung: Die Beteiligten müssen die Möglichkeit haben, alle Äußerungen eines an einer Verhandlung beteiligten Bediensteten des Europäischen Patentamtes zu verstehen. Zwar mag es im verständlichen Interesse des Europäischen Patentamtes liegen, es zuzulassen, daß einer seiner Bediensteten in einer Verhandlung sich in einer anderen Amtssprache des Europäisch Patentamtes als in der Verfahrenssprache äußert. Ebenso muß das Europäische Patentamt davon ausgehen, daß einer der Beteiligten Äußerungen in dieser Sprache nicht versteht. Es ist daher notwenig - aber es genügt auch - zu bestimmen, daß eine Übersetzung in die Verfahrenssprache erfolgen muß, wenn ein Beteiligter das wünscht.

Regel 28 Absatz 4

Vor sch l a g: Der Absatz (4) des in der Stellung nahme M/21 UNEPA unter Ziffer 27 gemachtenVorschlags sollte folgende Fassung erhalten: "Nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung eines europäischen Patentes wird das hinterlegte Muster auf Antrag eines Dritten von der Sammelstelle unmittelbar abgegeben, wobei der Antragsteller, solange noch eines der Patente der Vertragsstaaten in Kraft ist, zu erklären hat, daß es den Mikroorganismus nicht anderen Personen zugänglich machen wird. Dem Patentinhaber sind Namen und Adresse des Dritten mitzuteilen, solange eines der Patente der Vertragsstaaten in Kraft ist".

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 11. September 1973 M/62/I/II Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Union Europäischer Patentanwälte (UNEPA) Betrifft: Zusätzliche Stellungnahme

Page 87

Aus diesen Grinden hat die französische Delegation die Auffassung vertreten, dass der Sachverhalt so aussergewöhnlich ist, dass eine Abweichung rom gemeinen Recht gerechtfertigt ist, zumal das Recht der Vertragsstaaten an diesem Bereich offenbar nicht feststeht. Im ubrigen ging es darum, einc Lüsung zu ermitteln, die zugleich den Anspruch der Oeffentlichkeit auf Information und das Recht des Anmelders zufriedenstellt, zumindest bis zur Erteilung des Patents Kenntnisse zu schutzen, bei denen es sich nach Ansicht marcher eher um das "know-how" als um Erfindungen handelt.

Aus diesem Grund wird es dem Anmelder nach dem französischen Vorschlag freigestellt, den Stamm ier Oeffentlichkeit bei der Ver8ffentlichung der Patentanmeldung zugänglich zu machen, wobei er alle in Artikel 65 vorgesehenen Rechte in bezug auf den einstweiligen Schutz geniesst,

- oder den Zeitpunkt, zu dem der Stamm der Oeffentlichkeit zugänglich gemacht wird, bis zur Erteilung des Patents aufzuschieben, dabei aber auf den in Artikel 65 vorgesehenen vorläufigen Schutz zu verzichten.

Der Anmelder hat also in bezug auf den Tag, an dem der Nikroorganismus ier Oeffentlichkeit zugänglich gemacht wird, die Wahl zwischen dem Tag der Ver8ffentlichung der Patentanmeldung und dem Tag der Patenterteilung, wobei ier einstweilige Schutz mit dem Tag beginnt, an dem der Stamm der Oeffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Dies ist der Gegenstand des Aenderungsorschlags zu Artikel 65 des Uebereinkommensentwurfs.

Im ubrigen ist die französische Delegation der Auffassung, dass abgesehen vom Zeitpunkt, zu dem der Stamm der Oeffentlichkeit zugänglich ge:racht wird, und ungeachtet dieser Frage, der Anmelder uber die Garantie verfligen muss, dass der betreffende Stamm nicht unberechtigt verwendet wird. Dieser Gedanke findet seinen Niederschlag in Absatz 3 des Aenderungsvorschlags zur Regel 28 des Entwurfs einer Ausfuhrungsordnung. Dieser Vorschlag umfasst ferner einige geringfugigere Aenderungen. Er enthalt auch einen Vorschlag zur Aenderung der Regel 93 (europaisches Patentregister), die sich zwar aus Absatz 2 Buchstabe a folgerichtig ergibt, jedoch auf jeden Fall notwendig erscheint.

Die an den Dokumenten N/1 und N/2 vorgenommenen Aenderungen sind unterstrichen. Sie tragen auch dem Vorschlag N/14 der Staaten der EWG Rechnung.

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verpflichtet, das Muster lediglich zu Versuchszwecken zu verweraen und es nicht Dritten zu ubermitteln. Eine Abschrift des Antrags wird unverzüglich dem Europäischen Patentamt zugeleitet, das diese sofort dem Anmelder oder dem Patentinhaber ubermittelt. (4) Der Prisident des Europäischen Patentamts veröffentlicht in Amtsblatt des Europäischen Patentamts die Bedingungen für die Zulassung und die Liste der Sammelstellen, die für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 anerkannt werden.

REGEL 93

Eintragung in das europäische Patentregister

1) Im europäischen Patentregister müssen folgende Angaben eingetragen werden: x) Tag, an dem das hinterlegte Muster eines Mikroorganismus gemäss Regel 28 Absatz 2 der Oeffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

BEGRUEHDUNG:

Die französische Delegation ist nach Prüfung der von den Regierungsdelegationen und zahlreichen Beobachterdelegationen bereits vorgebrachten Bemerkungen zu der Auffassung gelangt, dass die derzeitigen Bestimmungen der Regel 28 nicht zufriedenstellend erscheinen, und zwar insbesondere onsoweit, als sie besagen, dass die Beschreibung einer Patentanmeldung betreffend einen Mikroorganismus im Sinne des Artikels 81 unzureichend ist, wenn nicht bei der Veröffentlichung der Anmeldung gleichzeitig ein Muster des betreffenden Mikroorganismus der Oeffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Die Stellungnahmen, die die französische Delegation in diesem Punkt einholen konnte, haben gezeigt, dass einerseits eine erhebliche Weinungsverschiedenheit uber diesen Grundsatz besteht und dass die Lage je nach Art des Mikroorganismus sehr unterschiedlich sein kann.

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(1) Bezieht sich eine Erfindung auf einen Mikroorganismus, der der Oeffentlichkeit nicht zugänglich ist, oder auf die Verwendung eines solchen Mikroorganismus, so gilt die Erfindung in der europäischen Patentanmeldung und in dem europäischen Patent nur dann als so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann, wenn a) der Mikroorganismus in der Beschreibung in einer Weise erwähnt wird, dass er sich soweit irgendmöglich bestimmen lässt; b) ein Muster des Mikroorganismus spätestens am Anmeldetag bei einer befugten Sammelstelle für Kulturen hinterlegt wird; c) die Beschreibung die Bezeichnung der befugten Sammelstelle für Kulturen und ausreichende Angaben über den Zugang zu dem hinterlegten Muster enthält; diese Angaben müssen spätestens zwei Monate nach dem Anmeldetag gemacht werden; d) das Muster der Oeffentlichkeit spätestens am Tag des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents für dessen gesamte Laufzeit unwiderruflich zugänglich gemacht wird. (2) Das Europäische Patentamt teilt der befugten Sammelstelle für Kulturen, bei der das Muster des Mikroorganismus hinterlegt worden ist, den Zeitpunkt mit, zu dem das Muster der Oeffentlichkeit zugänglich zu machen ist. Diese Mitteilung ergeht a) auf Antrag des Anmelders, der schriftlich beim Europäischen Patentamt zu stellen ist, wenn das Muster der Oeffentlichkeit vor der Erteilung des europäischen Patents zugänglich gemacht werden soll; b) auf Beschluss der Prüfungsabteilung, wenn ein solcher Antrag nicht vor dem Beschluss über die Erteilung des Patents gestellt worden ist. (3) Jeder, der Zugang zu dem der Oeffentlichkeit zugänglich gemachten Mikroorganismus wünscht, muss bei der befugten Sammelstelle, bei der das Muster hinterlegt worden ist, einen entsprechenden Antrag stellen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss den Namen und die Anschrift des Antragstellers gemäss Regel 26 Absatz 2 Buchstabe c sowie eine eidesstattliche Erklärung enthalten, womit der Antragsteller sich

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AENDERUNGSVORSCHLAEGE

ZU ARTIKEL 65 DES UEBEREINKOMKENSENTWURFS UND ZU REGEL 28 DES AUSFUEHRUNGSORDNUNGSENTWURFS

Wie bereits in einem früheren Dokument (M/26 vom 9. Mai 1973, Nr. 31) angeklindigt, unterbreitet die französische Delegation einen Vorschlag zur Aenderung der Regel 28 uber die Erfordernisse europaischer Patentanmeldungen betreffend Mikroorganismen.

Dieser Vorschlag hat die französische Delegation veranlasst, auch einen Vorschlag zur Aenderung des Artikels 65 uber die Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Ver8ffentlichung sowie der Regel 93 uber die Eintragungen in das europäische Patentregister zu unterbreiten.

EUROPAEISCHES PATENTUEBEREINKOMKEN

ARTIKEL 65

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Ver8ffentlichung (1) Die europäische Patentanmeldung ... nach Artikel 62. Bezieht sich jedoch die Erfindung, die Gegenstand der Patentanmeldung ist, auf einen Mikroorganismus, der der Oeffentlichkeit nicht zugänglich ist, oder auf die Verwendung eines solchen Mikroorganismus, so tritt der durch die Ver8ffentlichung der Anmeldung verliehene Schutz erst an dem Tag ein, an dem der Mikroorganismus der Oeffentlichkeit nach Massgabe der Ausführungsordnung zugänglich gemacht wird.

AUSFUEHRUNGSORDNUNG
ZUM EUROPAEISCHEN PATENTUEBEREINKOMKEN

RESEL 28

Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Mikroorganismen

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 11. September 1973 M / 57 / I Original: Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von der französischen Delegation Betrifft: Aenderungsvorschlăge zu Artikel 65 des Ueberein- kommensentwurfs und zu Regel 28 des Ausfuhrungs- ordnungsentwurfs

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a) den Namen und die Anschrift des Antragstellers, b) Die Verpflichtung des Antragstellers gegenuber dem Anmelder oder Patentinhaber, die Kultur anderen Personen nicht zugänglich pu machen, und, c) sofern der Antrag vor Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents gestellt worden ist, die Verpflichtung des Antragstellers gegenuber dem Anmelder, die Kultur lediglich zu Versuchszwecken zu verrenden. (4) Eine Kopie des Antrags wird dem Anmelder oder Patentinhaber mitgeteilt. (5) Die in Absatz 3 Buchstabe b vorgesehene Verpflichtung endet, wenn die Patentanmeldung zuruckgewiesen oder zuruckgenomen wird oder als zuruckgenommen gilt, oder das europaische Patent in allen benannten Vertragsstaaten erloschen ist. (6) Die in Absatz 3 Buchstabe c vorgesehene Verpflichtung eriet, wenn die Patentanmeldung zuruckgewiesen oder zuruckgenommen wird oder als zuruckgenommen gilt, oder am Tag ier Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europaischer. Patents. (7) Die in Absatz 3 Buchstabe c vorgesehene Verpflichtung besteht nicht, soweit der Antragsteller die Kultur als Inhaber einer Zwangslizenz verwendet. (8) Die Folgen der Nichteinhaltung der in absatz 3 vorgesehenen Verpflichtungen richten sich nach dem fur den Vertrag massgezenden Recht. (9) Der Präsident des Europäischen Patentants veröffentlicht im Amtsblatt des Europäischen Patentamts die Sammelstellen, die fur die Anwendung dieser Regel anerkannt werden, und schliesst mit diesen Abkommen insbesondere uber die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen.

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Regel 28

Erfordernisse europaischer Patentanmeldungen betreffend Mikroorganismen

(1) Bezieht sich eine Erfindung auf ein mikrobiologisches Verfahren oder auf ein mit Hilfe dieses Verfahrens gewonnenes Erzeugnis und wird hierbei ein Mikroorganismus verwendet, der der Oeffentlichkeit nicht zugänglich ist, so gilt die Erfindung in der europäischen Patentanmeldung und in dem europäischen Patent nur dann als so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausfuhren kann, wenn a) eine Kultur des Mikroorganismus spätestens am Anmeldetag bei einer Sammelstelle fur Kulturen hinterlegt worden ist, b) die Anmeldung in ihrer ursprunglich eingereichten Fassung die dem Anmelder zur Verflugung stehenden massgeblichen Angaber Uber die Merkmale des Mikroorganismus enthalt und c) die Sammelstelle, der Tag der Hinterlegung der Kultur und des Aktenzeichen der Hinterlegung in der Anmeldung angegeben sind. (2) Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Angaben können innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachsereicht werden. Die Mitteilung dieser Angaben gilt vorbehaltlos und unwiderruflich als Zustimmung des Anmelders, dass die von ihm hinterlegte Kultur nach Massgabe dieser Regel der Oeffentlichieit zugänglich gemacht wird. (3) Vom Tag der Veröffentlicrung der europäischen Patentarmeldung an ist die hinterlegte kultur jedermann auf Antrag zugänglich. Der Antrag ist an die Sammelstelle zu riciten und gilt erst dann als gestellt, wenn er enthalt:

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MUNCHNER DIPLOM: (H)HE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN:

- 1973 -

Munchen, den 27. September 1973 M / 143 / I / R 14 Original: Deutsch/Englisch/Franctsis

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPPAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 27 SEPTELBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 58 Artikel 96 Artikel 133

Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 13 Regel 14 Regel 16 Regel 2.

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Regel 28 (Fortsetzung) a) den Namen und die Anschrift des Antragstellers, b) die Verpflichtung des Antragstellers gegenuber dem Anmelder oder Patentinhaber, die Kultur anderen Personen nicht zugănglich zu machen, und, c) sofern der Antrag vor Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europaischen Patents gestellt worden ist, die Verpflichtung des Antragstellers gegenuber dem Anmelder, die Kultur lediglich zu Versuchszwecken zu verwenden. (4) Eine Kopie des Antrags wird dem Anmelder oder Patentinhaber mitgeteilt. (5) Die in Absatz 3 Buchstabe b vorgesehene Verpflichtung endet, wenn die Patentanmeldung zuruckgewiesen oder zuruckgenommen wird oder als zuruckgenommen gilt, oder das europaische Patent in allen benannten Vertragsstaaten erloschen ist. (6) Die in Absatz 3 Buchstabe c vorgesehene Verpflichtung endet, wenn die Patentanmeldung zuruckgewiesen oder zuruckgenommen wird oder als zuruckgenommen gilt, oder am Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents. (7) Die in Absatz 3 Buchstabe c vorgesehene Verpflichtung besteht nicht, soweit der Antragsteller die Kultur als Inhaber einer Zwangslizenz verwendet. (8) Der Prasident des Europäischen Patentamts veroffentlicht im Amtsblatt des Europäischen Patentamts die Sammelstellen, die fur. die Anwendung dieser Regel anerkannt werden, und schliesst mit diesen Abkommen insbesondere uber die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen.

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Regel 28 Erfordernisse europaischer Patentanmeldungen betreffend Mikroorganismen (1) Bezieht sich eine Erfindung auf ein mikrobiologisches Verfahren oder auf ein mit Hilfe dieses Verfahrens gewonnenes Erzeugnis und wird hierbei ein Mikroorganismus verwendet, der der Oeffentlichkeit nicht zugänglich ist, so gilt die Erfindung in der europäischen Patentanmeldung und in dem europäischen Patent nur dann als so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausfuhren kann, wenn a) eine Kultur des Mikroorganismus spaitestens am Anmeldetag bei einer Sammelstelle fur Kulturen hinterlegt worden ist, b) die Anmeldung in ihrer ursprunglich eingereichten Fassung die dem Anmelder zur Verfugung stehenden massgeblichen Angaben Uber die Merkmale des Mikroorganismus enthält und c) die Sammelstelle, der Tag der Hinterlegung der Kultur und das Aktenzeichen der Hinterlegung in der Anmeldung angegeben sind. (2) Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Angaben konnen innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachgereicht werden. Die Mitteilung dieser Angaben gilt vorbehaltlos und unwiderruflich als Zustimmung des Anmelders, dass die von ihm hinterlegte Kultur nach Massgabe dieser Regel der Oeffentlichkeit zuganglich gemacht wird. (3) Vom Tag der Veroffentlïchung der europaischen Patentanmeldung an ist die hinterlegte Kultur jedermann auf Antrag zugänglich. Der Antrag ist an die Sammelstelle zu richten und gilt erst dann als gestellt, wenn er enthalt:

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/146/R 9 Original: Deutsch/Englisch/Fransönich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Ausführungsordnung : Regel 27 bis 53

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(vgl. Nr. 145). 2198. Nach Dafürhalten der jugoslawischen Delegation wäre es nicht angebracht, für diesen besonderen Fall von dem Beschluß abzugehen, der zu Artikel 67 gefaBt worden sei. Sie wiederhole. daB es sich ihres Erachtens um Vorschriften handele, die das Verfahren vor den Gerichten der Vertragsstaaten betrafen und nicht im Übereinkommen oder in der Ausführungsordnung geregelt werden sollten (vgl. Nr. 143). 2199. Der Vorsitzende macht darauf aufmerksam, daB bei Einführung einer Regelung zur Umkehr der Beweislast Sie Maximallösung auf das Verfahrensrecht erweitert würde und das vorgesehene Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften geändert werden müBte. 2200. Die schweizerische Delegation stellt klar, daB die Umkehr der Beweislast nur für Fälle neuer Mikroorganismen gelten sollte. 2201. Anschließend stimmt der Hauptausschuß über folgende Frage ab: Soll, falls jemand, der von einer hinterlegten Kultur eine Probe erhalten hat, ein Erzeugnis herstellt oder verkauft, das mit Hilfe der Probe hergestellt werden konnte, das hergestellte Erzeugnis bis zum Beweis des Gegenteils als unter Verwendung dieser Probe hergestellt gelten? 6 Delegationen bejahen diese Frage, 10 Delegationen verneinen sie.

Regel 29 - Form und Inhalt der Patentansprüche

2202. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zum Eingang des Absatzes 1 (Dok. M/11 Nr. 35). 2203. Die niederländische Delegation schlägt vor, in Absatz 6 eine Ausnahme für chemische und mathematische Formeln und für Tabellen zu machen (Dok. M/52/1/11/111, Seite 28 Nr. 5). 2204. Der Hauptausschuß überweist diesen Vorschlag der Arbeitsgruppe zur Prüfung, die ihn jedoch nicht billigt.

Regel 30 - Patentansprüche verschiedener Kategorien

2205. Die Delegation der UNICE regt an, in den Buchstabena undc die Worte "besonders angepaBtes" zu streichen. Diese Worte seien für einen Fachmann auf dem Gebiet der Chemie schwer verständlich und könnten zu unnötigen Diskussionen mit der Prüfungsabteilung führen. 2206. Die österreichische und schweizerische Delegation unterstützen diese Anregung. 2207. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Schwedens und des Vereinigten Königreichs sprechen sich "gegen eine solche Änderung aus.

Die schwedische Delegation macht darauf aufmerksam, daB die jetzige Fassung dem PCT entspreche und die beanstandeten Worte ausdrücken sollten, daB hinter den beiden Ansprüchen ein einheitlicher erfinderischer Gedanke stehen müsse. 2208. Nach Auffassung der schweizerischen Delegation könnte man in der Ausführungsordnung insoweit sehr wohl von der entsprechenden Regel des PCT abweichen, weil diese lediglich eine Mindestvoraussetzung aufstelle. Ihres Erachtens könnten sich aus den beanstandeten Worten Auslegungsschwierigkeiten ergeben; denn die deutsche Fassung scheine darauf hinzuweisen, daB das Verfahren abgewandelt worden sein muß, um die Herstellung des Erzeugnisses zu ermöglichen, während die französische Fassung darauf hindeuten dürfte, daB das Verfahren für die Herstellung des Erzeugnisses neu geschaffen sein muß.

Die schweizerische Delegation beantragt darüber hinaus, in den Buchstaben b und c auch die Worte „besonders entwickelt" ("specifically designed" - "specialement conçu ») zu streichen. 2209. Die österreichische Delegation unterstützt den schweizerischen Ergänzungsvorschlag. Ihres Erachtens wären in den Buchstaben a, b undc die beanstandeten Worte überflüssig, falls sie das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung zum Ausdruck bringen sollten, weil dies bereits in Artikel 80 (82) geschehe. Auch sei ihr nicht ersichtlich, welche Bedeutung diese Worte sonst haben könnten. 2210. Nach Darlegung der britischen Delegation ist die "n"nzzige Fassung als eine sorgfältig ausgearbeitete Kompromißlosung zu verstehen, die es dem Anmelder gestatte, in einer einzigen Anmeldung getrennte Ansprüche aufzustellen, ohne mehr als eine Recherchengebühr zahlen zu müssen. Bei der nunmehr vorgeschlagenen Fassung würden noch mehr Patentansprüche in einer Anmeldung zusammengefaßt werden können, was zu Mindereinnahmen aus Recherchengebühren führen müBte und vielleicht auch einen Verlust an Jahresgebühren zur Folge haben könnte. Deshalb sei der Vorschlag abzulehnen. Im übrigen könne das Europäische Patentamt auch noch andere Kombinationen von Ansprüchen als die in Regel 30 ausdrücklich aufgeführten als einheitlich zulassen. 2211. Die Delegation der UNION unterstützt den Vorschlag der schweizerischen Delegation. Sie führt aus, eine besondere Bedeutung käme der Möglichkeit, Verfahrensansprüche schützen zu lassen, für den Fall zu, daß der Stoffschutz ausgeschlossen werde, wie es nach Artikel 166 (167) für Nahrungs- und Arzneimittel zulässig sei. Im übrigen würde die Frage der Einheitlichkeit der Erfindung in jedem Fall vom Europäischen Patentamt geprüft werden, und die Teilung der Anmeldung könne auch noch dann verlangt werden, wenn die Worte "besonders angepaßtes" gestrichen seien. 2212. Der Vorsitzende stellt hierzu fest, daB das Europäische Patentamt nach der auslegenden Vorschrift der Regel 30 eine Erfindung als einheitlich ansehen muß, wenn die dort genannten Tatbestände erfüllt sind; es könne aber darüber hinaus die Einheitlichkeit in weiteren Fällen annehmen. Wenn also die beanstandeten Worte gestrichen würden, müßte das Europäische Patentamt eine Erfindung als einheitlich ansehen, wenn neben einem unabhängigen Erzeugnisanspruch ein unabhängiger Anspruch auf irgendein Verfahren zur Herstellung dieses Erzeugnisses aufgestellt würde. 2213. Die französische Delegation tritt unter Hinweis darauf, daB diese Regel im Kompromißwege zustande gekommen sei, dafür ein, sie nicht zu ändern. 2214. Anschließend stimmt der Hauptausschuß darüber ab, ob in den Buchstaben a undc die Worte „besonders angepaßtes" und in den Buchstaben b und c die Worte „besonders entwickelt" gestrichen werden sollen.

Hierfür sprechen sich 4 Delegationen, hiergegen 10 Delegationen aus: 1 Delegation enthält sich der Stimme.

Regel 32 - Form und Zeichnungen

2215. Die niederländische Delegation, unterstützt von der schweizerischen Delegation, schlägt vor, Absatz 2 Buchstabe h durch einen neuen Satz zu ergänzen (Dok. M/52/1/11/111 Seite 28, Nr. 2). Sie führt zur Begründung aus, eine ähnliche Regelung habe sich in der niederländischen Praxis bewährt. 2216. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs widersprechen dem Vorschlag. 2217. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 4 Delegationen für und 3 Delegationen gegen den Vorschlag aus: 8 Delegationen enthalten sich der Stimme. 2218. Die niederländische Delegation, unterstützt von der

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- zu machen, ein Vertrag zwischen ihm und dem Anmelder zustande komme, wobei die Kulturensammelstelle als Erfüllungsgehilfe für den Anmelder ("agent for the applicant") handle.

Die britische Delegation fügt hinzu, ihres Erachtens müsse jener Grundsatz auch dann angewandt werden, wenn sowohl Anmelder als auch Antragsteller einem Nichtvertragsstaat angehören; auch in diesem Fall beisehe kein Anlaß. das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, wie von der Arbeitsgruppe vorgeschlagen worden sei. 2172. Die irische und die niederländische Delegation teilen die Auffassung der britischen Delegation. 2173. Der Hauptausschuß beschließt, die vorgeschlagene Vorschrift entsprechend zu ändern, und überweist dieses Problem dem Redaktionsausschuß. 2174. In einer letzten Sitzung beschlieBt der Hauptausschuß auf Antrag der österreichischen Delegation, der von der französischen Delegation unterstützt wird. die vom Redaktionsausschuß vorgeschlagene einschlägige Bestimmung ganz fallen zu lassen, da sie etwas Selbstverständliches zissage und daher überflüssig sei. 2175. Bei der ersten Erörterung des Absatzes 3 im Hauptausschuß bemerkt die britische Delegation ferner. der wutsche Vorschlag (in Dok. M/47/I/II/III) lasse in ar Zweifel bekommen, ob nicht durch diese Bestimmung das Recht der Vertragsstaaten. Zwangslizenzen zu erteilen, beeinträchtigt werde. Dies dürfe jedenfalls in bezug auf das Vereinigte Königreich nicht geschehen. wo das Recht des crown use erhalten bleiben muß. 2176. Die österreichische Delegation teilt diese Bedenken der britischen Delegation. Sie tritt dafür ein. Regel 28 so zu formulieren, daß das Recht der Vertragsstaaten zur Erteilung von Zwangslizenzen gewahrt bleibt. 2177. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, sie sei bei ihrem Vorschlag davon ausgegangen. daß das Recht der Vertragsstaaten zur Erteilung von Zwangslizenzen nicht beeinträchtigt werde. 2178. Der Hauptausschuß überweist das Problem der Zwangslizenzen der Arbeitsgruppe zur Prüfung. 2179. Zu der von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteten Vorschrift betreffend Zwangslizenzen* führt in einer späteren Sitzung des Hauptausschusses die französische Delegation auf eine Frage der österreichischen Delegation - aus, daß unter Amtslizenzen (»licences d'office«) nach französischem bacht Amtslizenzen im Interesse der Landesverteidigung, genzen zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen und Lizenzen im wirtschaftlichen Interesse (»licences concernant l'intérêt économique") zu verstehen seien. 2180. Auf eine Frage der österreichischen Delegation stellt der Vorsitzende fest, daß Zwangslizenzen wegen Abhăngigkeit nicht unter den Begriff der Amtslizenz fallen. 2181. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland möchte noch klarstellen, daß der Antragsteller an seine Verpflichtung, die Kultur des Mikroorganismus nur zu Versuchszwecken zu benutzen, dann nicht gebunden ist, wenn er selbst Inhaber der Zwangslizenz ist. 2182. Auf Frage der Delegation der FEMIPI stellt der Vorsitzende in diesem Zusammenhang fest, daß eine solche Freistellung von der Verpflichtung nur in dem Vertragsstaat gelten würde, in dem die Zwangslizenz erteilt worden ist. 2183. Eine redaktionelle Bemerkung der Delegation der UNION überweist der Hauptausschuß dem Redaktionsausschuß. 2184. Die Delegation der EIRMA stellt bei der Erörterung des Problems der Zwangslizenzen die Frage, ob die Auslegung des Absatzes 3 Buchstabe c richtig sei. daß der Inhaber eines Vorbenutzungsrechts, dem ein Teil einer Kultur des Mikroor-

[^0]ganismus zugänglich gemacht worden ist, diesen Teil nur zu Versuchszwecken verwenden dürfe, daß er aber die gleiche Kultur, die bereits vorher in seinem Besitz war, ohne Einschränkung weiter verwenden könne. 2185. Der Vorsitzende entgegnet, er halte diese Auslegung für zutreffend; jedoch brauche das Problem der Vorbenutzung schon deshalb nicht im Übereinkommen geregelt zu werden, weil für das Recht der Vorbenutzung die nationalen Rechtsvorschriften maßgebend seien. 2186. Der Hauptausschuß hat gegen den Inhalt des Absatzes 4 des deutschen Vorschlags keine Bedenken und überweist ihn der Arbeitsgruppe zur Berücksichtigung**. 2187. Zu Absatz 5 des deutschen Vorschlags bemerkt die französische Delegation, ihr eigener Vorschlag (vgl. Dokument M/57, Seite 3 Absatz 2) erstrebe im Grunde dasselbe, sei aber vielleicht einfacher in der Methode. 2188. Die schweizerische Delegation weist auf ihren Vorschlag in Dokument M/54 (Seite 24) hin, wonach der Präsident des Europäischen Patentamts mit den Sammelstellen Vereinbarungen über Hinterlegung, Aufbewahrung und Zu gänglichkeit der Mikroorganismen treffen sollte. Würde dieser Vorschlag angenommen, so könnte ihres Erachtens Absatz 5 des deutschen Vorschlags entfallen, da alle Einzelheiten in derartigen Vereinbarungen mit den Sammelstellen geregelt werden könnten. 2189. Der Hauptausschuß erklärt sich hiermit einverstanden^ *. 2190. Der Hauptausschuß nimmt Absatz 6 des deutschen Vorschlags in der Fassung des schweizerischen Vorschlags (vgl. Nr. 2188) an und überweist ihn der Arbeitsgruppe***. 2191. Der Hauptausschuß erörtert anschließend den von den Delegationen des CIFE unw der UNICE vorgebrachten Vorschlag zur Umkehr der Beweislast (siehe Nrn. 2136 und 2139). 2192. Dieser Vorschlag wird von der niederländischen und der schweizerischen Delegation unterstützt. 2193. Der Vorsitzende führt aus, daß in dem hier vorliegenden Zusammenhang mit den mikrobiologischen Erfindungen dieser Vorschlag wohl in einem ähnlichen Sinne zu verstehen sei, wie er sich aus dem allgemeinen Vorschlag de: schweizerischen Delegation zu Artikel 67 Absatz 4 (siehe Nr. 138 ff.) ergebe. 2194. Die britische Delegation erklärt, es sei ihr - genau wie in bezug auf Artikel 67 - unmöglich, jetzt überstürzt einer solchen Regelung zuzustimmen. Sollte sich später herausstellen, daß die jetzige Regelung unangemessen sei, könne sie immer noch in kurzer Zeit geändert werden. Zur Debatte über Artikel 67 Absatz 4 wolle sie noch nachtragen, daß bis 1949 im Vereinigten Königreich für chemische Erzeugnisse eine Regelung über die Umkehr der Beweislast bestanden habe, die später aufgehoben worden sei (vgl. Nrn. 141 und 156). 2195. Nach Auffassung der schwedischen Delegation sollte die Beweislast - genau wie im Fall des Artikels 67 - beim Patentanmelder verbleiben (vgl. Nr. 147). 2196. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erinnert daran, daß sie bei der Abstimmung über Artikel 67 Absatz 4 (vgl. Nr. 148) nicht für den schweizerischen Vorschlag habe stimmen können. Hier aber, im Falle der Entnahme der Kultur des Mikroorganismus, sei es für den Patentinhaber besonders schwierig, seine Rechte geltend zu machen, insbesondere bei Ausfuhren aus Nichtvertragsstaaten von Erzeugnissen, die mit Hilfe eines Mikroorganismus hergestellt sein könnten. Deshalb könne sie für diesen speziellen Fall eine Umkehr der Beweislast befürworten. 2197. Die französische Delegation erklärt sich ebenfalls für eine Umkehr der Beweislast, glaubt aber nicht, daß eine solche Regelung ihren Platz in der Ausführungsordnung haben sollte

[^1] [^0]: * Siehe Absatz 7 der endgültigen Fassung

   ** Siehe Absatz 5 und 6 der endgültigen Fassung

[^1]: * In der endgültigen Fassung ist Absatz 5 des deutschen Vorschlags entfalten. ** Siehe Absatz 8 der endgültigen Fassung.

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diese Frage der Arbeitsgruppe. 2150. Nach Behandlung in der Arbeitsgruppe erörtert der Hauptausschuß in einer späteren Sitzung erneut den Buchstaben b.

Er einigt sich auf eine Formulierung. die besagt, daß in der Anmeldung nicht schlechthin die maßgeblichen Angaben über die Merkmale des Mikroorganismus enthalten sein müssen. sondern nur die maßgeblichen Angaben. die dem Anmelder bekannt sind. 2151. Bezüglich Absatz 2 fragt die britische Delegation. welche Sanktion für den Fall vorgesehen werden solle. daß die geforderten Angaben über die Hinterlegung der Kultur nicht fristgerecht gemacht worden sind. 2152. Nach Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland sollte in diesem Fall die Anmeldung als zurückgenommen gelten. 2153. Gegen Absatz 3 Buchstabe a des deutschen Vorschlags spricht sich die britische Delegation aus, weil es ihres Erachtens nicht Aufgabe des Übereinkommens sein kann. eine solche Verwaltungsgebühr festzusetzen. 2154. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland nimmt ihren Vorschlag zu Buchstabe a zurück. 2155. Zu Absatz 3 Buchstabe c des deutschen Vorschlags wirft die britische Delegation die Frage auf. ob nicht ein neues Konzept für ein gewerbliches Schutzrecht geschaffen werde. wenn sich der Antragsteller verpflichten solle. hinterlegte Kulturen anderen - zu welchem Zweck auch immer - nicht zugänglich zu machen. 2156. Die Delegation der WIPO erwähnt, es sei nach den für die WIPO geltenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen. daß ein neues Konzept für den Schutz gewerblicher Rechte entwickelt werde. Allerdings seien in Artikel 1 der Pariser Verbandsübereinkunft die gewerblichen Schutzrechte abschließend definiert. 2157. Nach Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland soll mit dem Buchstaben c lediglich verhindert werden. daß die hinterlegte Kultur des Mikroorganismus mißbräuchlich verwendet wird; es würden also nicht Erfindungen in besonderer Weise geschützt werden und folglich würde auch kein neues gewerbliches Schutzrecht geschaffen. 2158. Schließlich weist die britische Delegation darauf hin. daß nach der jetzigen Formulierung des Buchstabens c die Verpflichtung des Antragstellers. die hinterlegte Kultur anderen nicht zugänglich zu machen, auch nach der Patenterteilung gelten würde; das gehe zu weit, weil nach diesem Zeitpunkt der Patentinhaber sein Recht allein aus dem Patent geltend machen sollte. Die Verpflichtung solle vielmehr auf die Zeit zwischen Veröffentlichung der Anmeldung und Patenterteilung beschränkt werden. 2159. Die Delegation der UNION weist auf ihren Vorschlag in Dokument M/62 (Seite 6) hin, nach dem die Verpflichtung des Antragstellers. die Kultur anderen nicht zugänglich zu machen, auch für die Zeit nach der Patenterteilung gelten solle. solange noch eines der Patente der Vertragsstaaten in Kraft ist; vor der Erteilung solle der Antragsteller darüber hinaus verpflichtet sein, die Kultur nicht zu gewerblichen Zwecken zu benutzen. 2160. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland schließt sich der Auffassung der UNION an. Ihres Erachtens sollte der Anmelder seine Rechte ohne allzu große Schwierigkeiten verfolgen können; diesem Zweck diene es. wenn sich feststellen lasse, wem die Kultur des Mikroorganismus ausgehändigt worden ist. 2161. Die Delegationen des CIFE und der UNICE pflichten diesen Ausführungen bei. Die letztere macht geltend. die Namensangabe des Antragstellers habe nur dann Sinn. wenn dessen Verpflichtung. die Kultur nicht an andere weiterzuge-

[^0]ben, auch für die Zeit nach der Patenterteilung gelte. 2162. Der Vorsitzende führt aus, er habe das Problem bisher anders gesehen. Seines Erachtens sollte die Verpflichtung des Antragstellers, die Kultur des Mikroorganismus Dritten nicht zugänglich zu machen, nur für die Zeit bis zur Patenterteilung gelten; denn bis zu diesem Zeitpunkt habe der Anmelder keinen Anspruch auf Unterlassung. sondern nur auf Zahlung einer angemessenen Benutzungsgebühr. Nach der Patenterteilung könne der Anmelder dann seine Rechte aus dem Patent geltend machen, wobei ihm die Angaben, die der Antragsteller bei der Entnahme der Kultur zu machen habe, dienlich wären. Dagegen wäre das Recht des Anmelders, dem Antragsteller die Weitergabe der Kultur nach der Patenterteilung zu untersagen. dem Patentrecht fremd. 2163. Nach Auffassung der Delegation der UNICE stünde der Patentinhaber vor unüberwindlichen Beweisschwierigkeiten, wenn der Antragsteller nach der Patenterteilung die Kultur Dritten zugänglich machen dürfte. 2164. Die Delegation der UNION meint, daß die Namensangabe des Antragstellers nur dann von Wert sei, wenn die Kultur des Mikroorganismus auch nach der Patenterteilung vom Antragsteller nicht an einen Dritten weitergegeben werden dürfe. Denn sonst könnte man gleich von vornherein jedem den Zugang zu der Kultur ohne Namensangabe gestatten. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß jederman einen Antrag auf Zugang stellen könnte. 2165. Die französische Delegation hebt hervor, daß auch nach ihrem Vorschlag die Verpflichtung, die Kultur des Mikroorganismus nicht weiterzugeben, für die Zeit nach der Patenterteilung gelten solle. 2166. Die britische Delegation hat hiergegen keine Bedenken. Sie ist aber dagegen. daß die Verpflichtung des Antragstellers. die Kultur des Mikroorganismus nur zu Versuchszwecken zu verwenden, auch nach der Patenterteilung gelten solle, weil dies ihn hindern könnte, einen neuen Verwendungszweck des Mikroorganismus, der vom Patentanspruch nicht gedeckt wäre, zu entwickeln und gegebenenfalls auch gewerblich auszuwerten. 2167. Der Hauptausschuß kommt überein, Absatz 3 Buchstabe c sinngemäß folgendermaßen zu formulieren: Der Antragsteller verpflichtet sich, die Kultur des Mikroorganismus bis zur Patenterteilung nur zu Versuchszwecken zu verwenden und weder vor noch nach der Patenterteilung Dritten zugänglich zu machen*. 2168. Der Hauptausschuß kommt ferner überein, daß eine Abschrift des Antrags auf Zugang zu der hinterlegten Kultur von der Kulturensammelstelle dem Europäischen Patentamt zugeleitet und von diesem dem Anmelder oder Patentinhaber übermittelt wird; dies soll nicht nur in der Zeit zwischen der Veröffentlichung der Anmeldung und der Patenterteilung, sondern auch nach der Patenterteilung geschehen**. 2169. Die britische Delegation bemerkt ferner zu Absatz 3 Buchstabe c des deutschen Vorschlags, daß ihres Erachtens die Nichteinhaltung einer Verpflichtung des Antragstellers, die hinterlegte Kultur anderen nicht zugänglich zu machen, nach dem Recht des Staates geahndet werden sollte, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. 2170. Der Hauptausschuß überweist dieses Problem der Arbeitsgruppe. 2171. Zu der von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteten einschlägigen Bestimmung bemerkt die britische Delegation in einer späteren Sitzung des Hauptausschusses, ihres Erachtens sei es doch wohl richtiger, den allgemeinen Grundsatz beizubehalten. daß sich die Folgen einer Vertragsverletzung nach dem Recht richtet, das für den betreffenden Vertrag gilt. Sie gehe dabei davon aus, daß mit einer Verpflichtung des Antragstellers, die hinterlegte Kultur anderen nicht zugänglich

[^1] [^0]: - Siehe Absatz 3 Buchstaben b und c sowie Absalze 5 und 6 der endgültigen Fassung

[^1]: - Siehe Absatz 4 der endgültigen Fassung.

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Industriezweiges eine Art von Verletzerkartei geschaffen werden, indem Name und Anschrift der die Kultur benutzen. den Personen registriert würden. Wollte man dasselbe für andere technische Gebiete einführen, so müßte das Europäische Patentamt jeden Käufer einer Patentschrift registrieren und dem Patentinhaber mitteilen. Ferner müßte doch wohl auch, obwohl der deutsche Vorschlag dies nicht ausdrücklich erwähne, eine Sanktion für den Fall eingeführt werden, daß der Dritte seine Verpflichtung, die Kultur anderen nicht zugänglich zu machen, nicht einhält; dann müsse wohl der Dritte vom Anmelder wegen Vertragsverletzung verklagt werden können. Auch hier würde also eine Ausnahmeregelung zugunsten des Anmelders geschaffen werden. Schließlich sei es wohl nicht angezeigt, dem Dritten jegliche Verwendung des Musters zu untersagen; sie dürfe nur insoweit untersagt werden, als später das Schutzrecht reiche. 2132. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß man hier zwischen zwei Übeln wählen müsse: Entweder durchbreche man ein Prinzip des Patenterteilungsverfahrens zugunsten mikrobiologischer Erfindungen oder man behalte es bei, müsse dann aber besondere Bedingungen für die Behandlung solcher Erfindungen aufstellen. Der deutsche Vorschlag wolle mit seinen dargelegten Bedingungen eine Art Kompromiß haffen, um die Sorgen der betroffenen Industrie vor einer uneingeschränkten Verwendung des Musters des Mikroorganismus zu beschwichtigen. 2133. Die jugoslawische Delegation hält es für ausreichend, wenn gemäß Absatz 3 des französischen Vorschlags Dritte, die Zugang zu dem hinterlegten Muster des Mikroorganismus haben möchten, dies schriftlich beantragen, dabei Namen und Anschrift angeben und sich eidesstattlich verpflichten, das Muster nur zu Versuchszwecken zu verwenden und nicht an andere weiterzugeben. 2134. Die französische Delegation hebt hervor, daß auch ihr Vorschlag in Absatz 3 Bedingungen für den Zugang zu dem hinterlegten Muster des Mikroorganismus enthalte; die Frage nach solchen Bedingungen stelle sich unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Muster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll, und sei insofern nebensächlich. Deshalb sei es ihres Erachtens verfehlt, den deutschen Vorschlag als Kompromiß zu bezeichnen. 2135. Der Vorsitzende erwidert, er sei nach wie vor der Meinung, daß die Bedingungen für die Freigabe des Musters die Entscheidung in der Grundsatzfrage mitbestimmten. 2136. Die Delegation des CIFE stimmt den von der französischen Delegation vorgeschlagenen Bedingungen für die Freigabe des Musters zu. Es frage sich aber, wie ein Dritter gezwungen werden könnte, seine Verpflichtung, das Muster nur zu Versuchszwecken zu verwenden und nicht an andere weiterzugeben, einzuhalten. Solche Verpflichtung könnten wohl nur die Vertragsstaaten durchsetzen, und daraus müßte eigentlich folgen, daß das Muster nur Personen aus Vertragsstaaten zugänglich gemacht werden dürfe.

Darüber hinaus sollte nach ihrer Ansicht eine Umkehr der Beweislast eingeführt werden (vgl. Dok. M/22 Nr. 56, Absatz 5): Falls ein Dritter ein hinterlegtes Muster erhalten habe und ein Erzeugnis herstelle oder verkaufe, das mit Hilfe des hinterlegten Musters hergestellt werden könnte, so müsse das Erzeugnis bis zum Beweis des Gegenteils als unter Verwendung des hinterlegten Musters hergestellt gelten. Anderenfalls würde sich der Patentinhaber sowohl im Fall der Herstellung eines neuen Erzeugnisses als auch im Fall eines bekannten Erzeugnisses, das unter Verwendung des hinterlegten Musters hergestellt worden sei, vor sehr erhebliche Beweisschwierigkeiten gestellt sehen. Die von ihr vorgeschlagene Regelung würde auch dem Patentinhaber die notwendige Sicherheit für einen Fall verschaffen, in dem der Mikroorganismus mit Hilfe des hinterlegten Musters im patentfreien Ausland hergestellt würde und die so fabrizierten Erzeugnisse in die Vertragsstaaten wiedereingeführt würden. 2137. Der Vorsitzende entgegnet, daß sich die Frage nach dem Schutz gegen Wiedereinfuhren von Erzeugnissen, die im patentfreien Ausland hergestellt sind, auch bei anderen Erfindungen als mikrobiologischen Erfindungen stelle. In diesem Zusammenhang möchte er einem Fachmann auf dem Gebiet der Mikroorganismen die Frage stellen, ob der Beweis des. σ ßen. Anscheins dafür spreche, daß, wenn dem hinterlegten Muster des Mikroorganismus eine Probe entnommen worden sei, ein anderswo auftauchender Mikroorganismus derselben Art nur von dieser Probe stammen kann. 2138. Die Delegation des CIFE antwortet, daß eine solche Schlußfolgerung nicht zwingend sei, weil zum Beispiel aus dem Stamm des Mikroorganismus inzwischen abgeleitete Kulturen entstanden sein könnten. 2139. Die Delegation der UNICE pflichtet den Ausführungen des CIFE bezüglich der Umkehr der Beweislast (siehe Nr. 2136) bei. 2140. Zur Frage, ob bei mikrobiologischen Erfindungen wegen der Beweisschwierigkeiten für den Anmelder die Beweislast dem vermeintlichen Verletzer aufgebürdet werden sollte, stellt der Vorsitzende abschließend fest, daß dieses Problem unabhängig davon sei, ob das Muster des Mikroorganismus bei der Veröffentlichung der Anmeldung oder bei der Patenterteilung zugänglich gemacht wird, und deshalb später erörtert werden sollte (siehe unter Nrn. 2191 ff.). 2141. Nach Ansicht der Delegation der UNION müßte dem Anmelder sofort mitgeteilt werden, wer beantragt hat, daß ihm das Muster des Mikroorganismus zugänglich gemacht wird. 2142. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, sie sei bereit, ihren Vorschlag insoweit zu ergänzen. 2143. Nach Auffassung der Delegation der FICPI sind die im deutschen Vorschlag vorgesehenen Bedingungen nicht ausreichend. Denn selbst wenn sich ein Dritter verpflichtet habe, die Kultur anderen nicht zugänglich zu machen, sei nicht ausgeschlossen, daß die Kultur von anderen ohne sein Wissen benutzt werde. Eine völlige Sicherheit könne dem Anmelder nur gewährt werden, indem er das Muster erst bei der Erteilung des Patents der Öffentlichkeit zugänglich zu machen brauche. 2144. Anschließend stimmt der Hauptausschuß über die Frage ab, ob das Muster des Mikroorganismus gemäß dem französischen Vorschlag (siehe oben Nr. 2106) erst mit der Erteilung des Patents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden muß. Hierfür sprechen sich 6, hiergegen 9 Delegationen aus. Damit ist der Vorschlag abgelehnt. 2145. Nach seiner Grundsatzentscheidung erörtert der Hauptausschuß die Einzelheiten der Regel 28 anhand des deutschen Vorschlags (in Dok. M/47 Nr. 25). 2146. Zum Eingang des Absatzes I in der von der Arbeitsgruppe bereits beschlossenen Fassung (siehe Nr. 2104) schlägt die schweizerische Delegation vor, nicht darauf abzustellen, daß bei der Erfindung ein Mikroorganismus verwendet wird, sondern eine etwas weitere Fassung als im Entwurfsvorschlag (Dok. M/1) zu suchen, etwa in der Weise, wie es im deutschen oder im französischen Vorschlag (Dok. M/57) formuliert ist. 2147. Der Hauptausschuß billigt diesen Vorschlag und überweist ihn der Arbeitsgruppe „Ausführungsordnung" zur Berücksichtigung. 2148. Zu Absatz 1 Buchstabe b zieht die Delegation der Bundesrepublik Deutschland ihren Formulierungsvorschlag, nach dem der Mikroorganismus so genau wie möglich beschrieben werden muß, zurück. 2149. Der Hauptausschuß beschließt, die Bestimmung insoweit dem Entwurfsvorschlag anzupassen, und überweist

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werden sollte, jedoch der Anmelder den vorläufigen Schutz nach Artikel 65 erst dann genießen solle. wenn das Muster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei.

Zwar sei es richtig, daß gewisse Rechtsgrundsätze gewahrt werden müBten. Andererseits aber würde mit der bisher vorgesehenen Regelung von Anmeldern von Erfindungen, die Mikroorganismen beträfen, mehr als von anderen Anmeldern verlangt. Zwischen den Interessen der Anmelder und denen der Allgemeinheit müsse daher ein Ausgleich geschaffen werden. Es treffe nicht zu, daB einer einschlägigen Patentanmeldung nichts entnommen werden könne, falls nicht zugleich ein Muster des Mikroorganismus der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde; ein Fachmann könne sich sehr wohl anhand der Kennzeichnungsdaten des Mikroorganismus ein ausreichendes Bild über die Erfindung machen.

Die Nachteile, die sich aus der vorgesehenen Regelung gegenüber überseeischen Ländern ergeben würden, in denen viele Anmeidungen auf dem Gebiet der Mikrobiologie eingereicht würden, lägen auf der Hand, da diese Länder andersartige Regelungen getroffen hätten. In Japan beispielsweise würde der Stamm des Mikroorganismus lediglich der japanischen Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Auch nach dem Banks-Report solle übrigens der Stamm des Mikroorganismus nur der Öffentlichkeit im Vereinigten Königreich zur Verfügung gestellt werden.

Für die betreffenden Industriezweige in den Vertragsstaaten würden sich jedenfalls außerordentlich schwierige Probleme stellen. Auf einen kurzen Nenner gebracht bedeutet dies, es sei nicht ausgeschlossen, daB - entgegen dem Zweck des Übereinkommens - viele einschlägige Erfindungen nicht angemeldet würden, falls die Interessen der Anmelder von mikrobiologischen Erfindungen nicht ausreichend gewahrt würden. 2124. Der Vorsitzende glaubt nicht, daß von Anmeldern von Erfindungen auf mikrobiologischem Gebiet mehr verlangt wird als von anderen Anmeldern. Denn stets müsse die Erfindung in der Anmeldung so beschrieben sein, daB ein Fachmann sie ausführen könne. Sofern er die einschlägige Literatur richtig verstanden habe, könne ein Mikroorganismus nicht anhand einer Beschreibung, sondern nur anhand eines Musters nachgemacht werden. Es sei lediglich leichter, anhand eines solchen Musters einen Mikroorganisismus nachzumachen als anhand der Beschreibung eine sonstige Erfindung. 2125. Die Delegation der AIPPI tritt aus zwei Gründen für den französischen Vorschlag ein. Erstens brächte die Verpflichtung. den Mikroorganismus sofort zur Verfügung zu stellen, dem Anmelder zu große Nachteile, die bereits beschrieben worden seien; daher müBten besondere MaBnahmen zugunsten des Anmelders vorgesehen werden. Zweitens bestehe, wie ebenfalls schon ausgeführt, die Gefahr, daB Erfindungen nicht angemeldet würden, was die schwerwiegendsten Folgen sowohl für die Erfinder, die somit teilweise schutzlos blieben, als auch für die Allgemeinheit und damit für den Fortschritt überhaupt haben müBte. 2126. Die Delegation der IFIA erklärt, sie unterstütze die Stellungnahmen der übrigen nichtstaatlichen Organisationen, weil ihres Erachtens der Grundsatz der Frühveröflentlichung so wenig wie möglich angewandt werden sollte. 2127. Auch die Delegation des COPRICE tritt für den französischen Vorschlag ein. In der Tat unterschieden sich Erfindungen auf dem Gebiet der Mikroorganismen von anderen Erfindungen, so daB ein Ausgleich zwischen den Interessen des Erfinders und der Allgemeinheit gefunden werden müsse. Thres Erachtens widerspreche aber der französische Vorschlag nicht dem Grundsatz der Frühveröflentlichung, weil mit der Veröffentlichung der Anmeldung der Fachmann ausreichend über den Stand der Technik informiert werde. Für den Dritten sei es genug, wenn er von der Patenterteilung an den Mikroorganismus selbst benutzen, zum Beispiel die Erfindung zu Experimentierzwecken nachvollziehen könne, da er dann noch Einspruch einlegen könne. 2128. Der Vorsitzende bemerkt hierzu, daB nach dem französischen Vorschlag der einstweilige Schutz des Anmelders erst eintreten solle, wenn das Muster des Mikroorganismus der Allgemeinheit zugänglich gemacht worden ist, aber nicht schon mit der Veröffentlichung der Anmeldung. Zwischen diesen beiden Vorgängen müsse also doch wohl in der Vorstellung der Befürworter dieses Vorschlags ein Unterschied bestehen.

Im übrigen sei in der bisherigen Diskussion noch nicht klar genug herausgearbeitet worden, wie sich der französische Vorschlag auf die Vorschriften über den Stand der Technik auswirken würde. Der Vorschlag habe zur Folge, daB der Mikroorganismus erst mit der Patenterteilung zum Stand der Technik gehöre und also eine Rückwirkung nach Artikel 52 (54) Absatz 3 nicht eintreten könne. Er würde in diesem Punkt das System des Übereinkommens durchbrechen.

Richtig sei wohl, daB hier verschiedene Interessen gegeneinander abgewogen werden müBten und daB in bezug auf Mikroorganismen ein besonderes Problem bestehe. Aber dieses Problem brauche nicht gelöst zu werden, indem man ein besonderes Recht für die Erteilung von einschlägigen Patenten schaffe: es könne auch gelöst werden, indem man unter Beibehaltung des allgemeinen Verfahrens zusätzliche Sicherungen für den Anmelder einführe.

Über die Frage, zu welchem Zeitpunkt das Muster des Mikroorganismus der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sei, könne daher nur dann vernünftig abgestimmt werden, wenn auch die Bedingungen, welche die die Frühveröflentlichung befürwortenden Delegationen an die Freigabe des Musters zu knüpfen gedächten, bekannt seien. 2129. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland führt unter Hinweis auf ihren Vorschlag in Dokument M/47 (Nr. 25) aus, eine hinterlegte Kultur des Mikroorganismus solle jemandem nur auf Antrag zugänglich gemacht werden. Der Antragsteller habe Namen und Anschrift anzugeben und müsse sich verpflichten, die Kultur anderen Personen nicht zugänglich zu machen. Darüber hinaus lasse sich an eine Verpflichtung denken, die Kultur nur zu bestimmten Zwecken (Versuchszwecke, Prüfung der Patentfähigkeit, Prüfung des beanspruchten Schutzumfangs) zu verwenden. 2130. Die schweizerische Delegation unterstützt die Ausführungen der deutschen Delegation. Sie fügt hinzu, daB zwischen dem Europäischen Patentamt und den anerkannten Sammelstellen Vereinbarungen getroffen werden müBten, in denen die Bedingungen für die Zugänglichmachung klar zu umschreiben wären. Sie sei bereit, jede weitere durchsetzbare MaBnahme zu befürworten, die verhindern solle, daB das Muster des Mikroorganismus mißbräuchlich verwendet wird.

Im übrigen seien die allermeisten Erfindungen auf mikrobiologischem Gebiet nach ihrer Auffassung als Kombination von Erfindung und Entdeckung zu verstehen. Die Erfindung liege in dem Verfahren (Synthese neuer chemischer Verbindungen oder Umwandlung bekannter chemischer Verbindungen unter Verwendung von Mikroorganismen), während die Entdeckung in dem Mikroorganismus als Mittel zur Ausführung des Verfahrens liege. Mikrobiologische Erfindungen seien insofern nichts besonderes, als es auch auf anderen Gebieten Fälle gebe, in denen nur die auf einer Entdeckung beruhende Erfindung geschützt werde, wohingegen die Entdeckung als solche mit der Veröffentlichung der Anmeldung preisgegeben werden müsse. 2131. Die britische Delegation bemerkt zu dem deutschen Vorschlag folgendes: Hier solle zugunsten eines bestimmten

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unterstützen den französischen Vorschlag. 2112. Die schweizerische Delegation spricht sich dafür aus. daß das Muster des Mikroorganismus bei der Veröffentlichung der Anmeldung zugänglich gemacht werden muß. Freilich müßten besondere Maßnahmen getroffen werden, um Mißbräuche zu Lasten des Anmelders zu verhindern (vgl. Dok. M/31 Nrn. 7 und 8 und Dok. M/54, Seite 24).

Ihres Erachtens sollten die folgenden drei Grundsätze des Übereinkommens für den Fall der Mikroorganismen nicht durchbrochen werden: Erstens der Grundsatz, daß nur das zum Stand der Technik gehört, was ausreichend offenbart worden ist; insoweit schließe sie sich den klaren Ausführungen der deutschen Delegation an. Zweitens der Grundsatz, daß Dritte möglichst rasch, nämlich 18 Monate nach dem Prioritätstag, über zu erwartende Schutzrechte unterrichtet werden sollen. Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeute dies, daß sich Dritte anhand der veröffentlichten Anmeldung zuverlässig über den Umfang des zu erwartenden Schutzrechts müssen informieren können, was ihres Erachtens nur möglich sei, wenn auch das Muster des Mikroorganismus zugänglich gemacht werde. Drittens der Grundsatz, daß die Veröffentlichung der ungeprüften Erfindung einen vorläufigen Schutz zur Folge hat; dies sei beim französischen Vorschlag wohl nicht gewährleistet. 2113. Die italienische Delegation schließt sich dem französischen Vorschlag an, der ihrer Auffassung nach dem Wunsch der Anmelder nach vorläufigem und endgültigem Schutz am besten gerecht wird. 2114. Die jugoslawische, die österreichische und die portugiesische Delegation schließen sich dem deutschen Vorschlag an; erstere betont, daß bezüglich der Benutzung des Musters des Mikroorganismus Maßnahmen zum Schutz des Anmelders getroffen werden müßten. 2115. Auf die Ausführungen der britischen Delegation entgegnet die französische Delegation, es sei ihres Erachtens nicht möglich, die von ihr vorgeschlagene Regelung einfach dadurch einzuführen, daß man die Ausführungsordnung ändere. Die von anderen Delegationen angeführten Rechtsgrundsätze, insbesondere die Veröffentlichung der Anmeldung nach 18 Monaten, befürworte auch sie; es gehe aber nicht an, um dieser Grundsätze willen einen ganzen Industriezweig opfern zu wollen. 2116. Der Vorsitzende macht darauf aufmerksam, daß diejenigen Delegationen, die für diesen Grundsatz eingetreten seien, die Anmelder auf andere Weise vor Schaden bewahren wollten, der ihnen aus der frühzeitigen Offenbarung des Mikroorganismus entstehen könnte. 2117. Nach Ansicht der Delegation der FICPI unterscheiden sich Erfindungen betreffend Mikroorganismen entscheidend von anderen Erfindungen. Bei anderen Erfindungen, zum Beispiel auf dem Gebiet der Mechanik, werde nur offenbart, wie sich die Erfindung verwirklichen lasse. Ein Mikroorganismus aber werde verwendet, um entweder ein neues Molekül herzustellen oder ein vorhandenes Molekül in ein anderes zu verwandeln. Der Mikroorganismus könne nicht nur der Verwirklichung der Erfindung, sondern auch zu anderen Zwecken dienen, wofür es viele praktische Beispiele gäbe. Dritte könnten also den Mikroorganismus für andere Zwecke verwenden, als sie der Erfinder verwendet habe; dieser gebe also, falls er das Patent nicht erlange, ein Geheimnis gänzlich preis. Außerdem könne der Mikroorganismus, der der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei, gewissen Veränderungen unterworfen sein; Dritte könnten den ihnen zugänglich gemachten Stamm des Mikroorganismus verändern und dabei ganz neue Anwendungsmöglichkeiten entdecken.

Aus diesen Gründen müsse die Frage, wie Mikroorganismen Dritten zugänglich gemacht werden sollen, im Übereinkommen besonders geregelt werden. Der französische Vorschlag trage dieser besonderen Lage voll und ganz Rechnung. 2118. Die Delegation der UNICE begrüßt den französischen Vorschlag und vor allem die für den Anmelder vorgesehene Möglichkeit, das Muster des Mikroorganismus Dritten erst mit der Patenterteilung zugänglich zu machen oder einen vorläufigen Schutz schon vorher - dann aber gegen Freigabe des Musters - zu erhalten (vgl. Dok. M/19 Nrn. 42 ff., insbesondere Nr. 51). 2119. Die Delegation der UNION wirft - unter Hinweis auf Art 4/2,51 (53) einerseits und auf den französischen Vorschlag andererseits - die Frage auf, ob Mikroorganismen als solche geschützt werden sollen. Sie bemerkt ferner, daß ihres Erachtens nicht verlangt werden sollte, daß der Mikroorganismus in der Anmeldung so genau wie möglich beschrieben wird, weil dies vom Europäischen Patentamt zu eng ausgelegt werden könnte.

Was die Hauptfrage nach dem Zeitpunkt der Freigabe des Musters angehe, so sei die UNION für eine Freigabe am Tag der Veröffentlichung der Anmeldung, aber unter sehr strengen Bedingungen, welche die Interessen des Erfinders voll wahre. In der Tat bestehe bei den Mikroorganismen insofern eine besondere Lage, als sich die Mikroorganismen selbst reproduzieren könnten; ein Dritter, der auch nur eine einzige Zelle des Mikroorganismus in seinen Besitz bekomme, könne damit binnen kürzester Zeit den Stoff selbst erzeugen. Die UNION rege an, die Freigabe des Mikroorganismus von der Einwilligung des Anmelders abhängig zu machen oder doch zumindest dem Europäischen Patentamt hierüber die Entscheidungsgewalt einzuräumen. Auch lasse sich daran denken, daß der Anmelder den Stamm des Mikroorganismus an einen neutralen Sachverständigen abgeben müsse (vgl. Dok. M/21 Nrn. 27 und 28). 2120. Der Vorsitzende beantwortet die von der Delegation der UNION eingangs gestellte Frage dahin, daß bei Unterschieden zwischen der Ausführungsordnung und dem Übereinkommen letzteres Vorrang habe und folglich Regel 28 den Artikel 51 (53) Buchstabe b nicht ändern könne. Es genieße aber nicht der Mikroorganismus schlechthin Schutz, sondern nur im Falle des Artikels 51. 2121. Die Delegation der EIRMA erklärt, sie unterstütze voll und ganz den französischen Vorschlag aus den von der französischen Delegation angeführten Gründen. Die von anderen Delegationen in Aussicht genommenen Maßnahmen, welche Mißbräuche zu Lasten des Anmelders verhindern sollten, würden wohl nicht ausreichen; dies befürchte jedenfalls die schweizerische pharmazeutische Industrie. Falls verlangt werden sollte, ein Muster des Mikroorganismus schon bei der Veröffentlichung der Anmeldung zugänglich zu machen, sei es nicht ausgeschlossen, daß einschlägige Erfindungen nicht angemeldet, sondern möglichst lange geheimgehalten würden.

Es sei ausreichend, wenn das Muster des Mikroorganismus bei der Patenterteilung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde, weil Dritte dann noch immer Einspruch einlegen könnten. Werde dagegen das Muster vor der Patenterteilung zugänglich gemacht, so könne es frei benutzt werden, falls das Patent später versagt werde.

Schließlich sei festzustellen, daß eine Regelung wie die im Entwurf vorgesehene noch in keinem Staat der Welt existiert. 2122. Die Delegation der FEMIPI unterstützt den französischen Vorschlag und schließt sich den Ausführungen derjenigen Delegationen an, die ihn befürwortet haben. 2123. Die Delegation des CIFE erklärt unter Hinweis auf ihren eigenen Vorschlag (vgl. Dok. M/22 Nrn. 47 ff., insbesondere Nr. 56), sie unterstütze in vollem Umfang den französischen Vorschlag. Ihr eigener Vorschlag stelle wohl insofern einen guten Kompromiß dar, als das Muster des Mikroorganismus zwar spätestens am Anmeldetag hinterlegt

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verweisen. sondern dessen Ausdrucksweise zu übernehmen (Dok. M/14 Nr. 15). 2103. Die britische Delegation führt zur Begründung aus, mit dieser Formulierung solle sichergestellt werden. daß die Nichtbeachtung der Regel 28 nicht nur einen Grund zur Versagung des Patents, sondern auch einen Einspruchsgrund und einen Nichtigkeitsgrund darstelle. 2104. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag an. 2105. In bezug auf die wesentlichen Probleme der Regel 28 stellt der Vorsitzende fest. daß sich die Delegationen übel folgende Punkte einig sind:

1. Ein Muster des Mikroorganismus, auf dessen Verwendung sich die Erfindung bezieht, muß spätestens gleichzeitig mit der Anmeldung bei einer zugelassenen Sammelstelle hinterlegt werden. 2. Die Beschreibung muß ausreichende Angaben über den Mikroorganismus enthalten. 3. Spätestens zwei Monate nach der Anmeldung muß die Sammelstelle angegeben und das dort hinterlegte Muster des Mikroorganismus näher bezeichnet werden. (Vgl. Dokumente M/11 Nr. 9. M/31 Nrn. 7 und 8. M/35 Nrn. 5 und 6. M/47/I II/III Nr. 25. M/54/I/II/III. S. 24. M/57/I; M/19 Nrn. 42 bis 51. M/21 Nrn. 27 und 28. M/22 Nrn. 47 bis 56. M/G 2/I/II. S. 6 und 7).

Wie der Vorsitzende weiter ausführt, bestehen große Meinungsverschiedenheiten darüber. zu welchem Zeitpunkt das Muster des Mikroorganismus der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden muß. Nach der einen Auffassung müsse dies - wenn auch unter bestimmten Voraussetzungen - bei der Veröffentlichung der Anmeldung. nach der anderen Meinung brauche dies erst bei der Erteilung des Patents zu geschehen.

Der Vorsitzende bittet, die Diskussion zunächst auf die Frage dieses Zeitpunkts zu beschränken. 2106. Die französische Delegation spricht sich dafür aus. daß das Muster des Mikroorganismus der Öffentlichkeit erst bei der Erteilung des Patents zugänglich zu machen ist (vgl. Dok. M/57). Sie führt dafür folgende Gründe an:

Erstens werde nach Regel 28 vom Anmelder einer Erfindung. die sich auf einen Mikroorganismus bezieht, mehr verlangt als von Anmeldern anderer Erfindungen. Oft sei der Mikroorganismus nämlich Gegenstand der Erfindung oder mindestens wesentlich für ihre Verwirklichung. Normalerweise brauche die Erfindung selbst oder das Mittel zu ihrer Verwirklichung nicht zugänglich gemacht zu werden. Zweitens würde in sehr vielen Fällen das Muster das Know-how für die Produktion des Mikroorganismus liefern. Drittens führten diese beiden Gründe dazu. daß der Wettbewerber die Erfindung sehr leicht nachmachen könne. Viertens hätte. falls das Patent schließlich versagt würde. der Anmelder den Mikroorganismus, der eine echte Erfindung darstellen könne, preisgegeben, ohne irgendeinen Schutz dafür erhalten zu haben.

In diesem Zusammenhang müsse übrigens nach Auffassung der französischen Delegation auch Artikel 65 (67), was die Mikroorganismen betreffe, geändert werden; und zwar solle der vorläufige Schutz gemäß dieser Bestimmung erst dann beginnen, wenn der Anmelder den Mikroorganismus der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe. was er von der Veröffentlichung der Anmeldung an bis zur Erteilung des Patents tun könne. 2107. Der Vorsitzende erwidert auf das erste Argument, es liege seines Erachtens in der Natur der Sache. daß der Anmelder bei einer Erfindung. die sich auf die Verwendung eines Mikroorganismus bezieht, mehr als sonst offenbaren müsse. eben weil sich solche Erfindungen ohne Muster nicht beschreiben ließen. 2108. Die dänische Delegation unterstützt den französischen Vorschlag (vgl. Dok. M/35 Nrn. 5 und 6). 2109. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland tritt dafür ein. daß das Muster des Mikroorganismus der Öffentlichkeit bei der Veröffentlichung der Patentanmeldung zugänglich gemacht werden muß (vgl. Dok. M/11 Nr. 9 und Dok. M/47 Nr. 25). Allerdings müßte ihres Erachtens ein Anmelder. der ein Muster des Mikroorganismus hinterlegt habe. so geschützt werden. daß ihm keine Nachteile im Vergleich zu Anmeldern andersartiger Erfindungen entstünden.

Gegen die These, das Muster erst mit Erteilung des Patents zugänglich zu machen. sprächen ihres Erachtens rechtspolitiscne und patentrechtliche Einwände. Rechtspolitisch sei wichtig. daß der im Interesse der Unterrichtung der Öffentlichkeit aufgestellte Grundsatz der Veröffentlichung der Anmeldung 18 Monate nach dem Prioritätstag nicht durchbrochen werde: die Veröffentlichung müsse die Erfindung in ausreichender Weise offenbaren, und bei Erfindungen, bei denen ein Mikroorganismus verwendet werde, könne dies nur geschehen. indem eine Kultur des Mikroorganismus der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde. Patentrechtlich gesehen ergäben sich außerordentlich große Schwierigkeiten in bezug auf die Frage. von wann ab die Beschreibung zum Stand der Technik genöre, falls nicht eine Kultur des Mikroorganismus der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde. Nach Auffassung der deutschen Delegation. die sich auf die deutsche Rechtsprechung stütze, könne eine Erfindung, die einen Mikroorganismus beschreibt, erst dann zum Stand der Technik zählen. wenn eine Kultur des Mikroorganismus der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Geschehe letzteres erst bei der Patenterteilung. so würde die Erfindung erst von diesem Zeitpunkt an zum Stand der Technik gehören. und Artikel 52 (54) Absatz 3 würde nicht angewendet werden können mit der Folge. daß Doppelpatentierungen erfolgen könnten.

Auch würde in Vertragsstaaten und in Nichtvertragsstaaten das Problem auftauchen, ob eine nach dem Übereinkommen angemeldete Erfindung. die einen Mikroorganismus beschreibt, dessen Kultur noch nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, gegenüber den nationalen Patentanmeldungen neuheitsschädlich wäre. Im allgemeinen sähen nämlich die nationalen Patentgeietze vor, daß eine Patentanmeldung neuheitsschädlich erst dann wirkt, wenn sie ausreichend veröffentlicht worden ist; nach Ansicht der deutschen Delegation würde eine solche Wirkung in den meisten Fällek wohl nicht eintreten. 2110. Die britische Delegation ist dafür, daß das Muster des Mikroorganismus bereits mit der Veröffentlichung der Patentanmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden muß. Sie pflichtet zunächst den von der deutschen Delegation vorgebrachten Argumenten bei, wobei sie hervorhebt. daß die Veröffentlichung der Anmeldung vollständig sein. das heißt ein Muster des Mikroorganismus zugänglich sein müsse. Nicht ausgeschlossen sei allerdings, daß eine solche Regelung die europäische chemisch-pharmazeutische Industrie gegenüber der außereuropäischen Industrie benachteiligen könne; doch sei dies noch keineswegs erwiesen. Sollte sich nach eingehender Prüfung herausstellen, daß die vollständige Veröffentlichung der Anmeldung im Fall von Mikroorganismen unzweckmäßig sei, so könne die Ausführungsordnung noch bevor das Europäische Patentamt die ersten Anmeldungen entgegennehme - in diesem Punkt geändert werden. Im übrigen lägen auch wohl nicht alle Fälle gleich; in vielen Fällen dürfte es unbedenklich sein, ein Muster frühzeitig zugänglich zu machen. Aus diesen Gründen sei es nicht angezeigt. für eine bestimmte Kategorie von Erfindungen schon jetzt eine Ausnahmeregelung vorzusehen. 2111. Die belgische und die niederländische Delegation

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Die französische Delegation widerspricht dieser Auffassung nicht. 2074. Die niederländische Delegation schlägt zu Absatz 4 vor, das Europäische Patentamt möge dem Anmelder auch den Tag mitteilen, an dem es die Anmeldung von der Zentralbehörde eines Vertragsstaats erhalten hat, weil diese Angabe für ihn im Hinblick auf Artikel 75 (77) Absatz 5 wichtig sei. 2075. Der Hauptausschuß nimmt den Vorschlag an.

Regel 25 - Vorschriften über europäische Teilanmeldungen

2076. Die französische Delegation schlägt vor, in Absatz 1 Buchstabe a, erster Halbsatz nicht auf den Tag des Eingangs der früheren Anmeldung beim Europäischen Patentamt, sondern auf den Tag abzustellen, an dem der Anmelder von diesem Eingang unterrichtet worden ist (Dok. M/26 Nr. 28). 2077. Der Vorsitzende bemerkt, daß sich der Anmelder bei einer solchen Lösung ungünstiger stehen würde als nach der bisher vorgesehenen Lösung, nach der die Teilanmeldung praktisch jederzeit nach Absendung der früheren Anmeldung eingereicht werden könne. 2078. Die britische Delegation pflichtet den Ausführungen des Vorsitzenden vor allem für den Fall bei, daß die frühere Anmeldung unmittelbar beim Europäischen Patentamt eingereicht worden ist. 2079. Die französische Delegation stellt klar, daß ihr Vorschlag nur Fälle betreffen solle, in denen die frühere Anmeldung nicht unmittelbar beim Europäischen Patentamt, sondern bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats eingereicht worden ist.

Sie behält sich vor, einen entsprechenden Formulierungsvorschlag vorzulegen. 2080. In einer späteren Sitzung des Hauptausschusses nimmt die französische Delegation ihren inzwischen eingereichten Formulierungsvorschlag (Dok. M/110/1) zurück. 2081. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der französischen Delegation zu Absatz 1 Buchstabe a (Dok. M/26 Nrn. 29 und 30). 2082. Die Delegation des CIFE regt unter Hinweis auf Artikel 4 Buchstabe G Absatz 2 der Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung) an, die Teilanmeldung auf Initiative des Anmelders auch nach dem ersten Bescheid der Prüfungsabteilung zuzulassen (vgl. Dok. M/22 Nr. 2). 2083. Diese Anregung wird von keiner Regierungsdelegation afgenommen. 2084. Die Delegation der AIPPI wirft die Frage auf, ob eine Anmeldung auch im Beschwerdeverfahren noch geteilt werden könnte, was nach dem Wortlaut des Absatzes 1 Buchstabe a ausgeschlossen zu sein scheine. 2085. Der Vorsitzende verweist auf Regel 67 (66) Absatz 1, wonach die Vorschriften für das Verfahren vor der Stelle, die die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung erlassen hat, im Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden sind. Er meint, daß der Anmelder seine Anmeldung, über die die Prüfungsabteilung noch nicht abschließend entschieden habe, auch noch in der Beschwerdeinstanz teilen könne, sofern die Beschwerdekammer dies für sachdienlich hält. 2086. Die Delegation der AIPPI regt an, in Absatz 1 Buchstabe a am Rande anstelle des Wortes „sachdienlich" ein flexibleres Wort zu setzen. 2087. Diese Anregung wird von keiner Regierungsdelegation aufgegriffen.

Regel 26 - Erteilungsantrag

2088. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der Mitgliedstaaten der

  • Vgl. auch Nr. 126

Europäischen Gemeinschaften zu Absatz 2 Buchstabe c (vgl. Dok. M/14 Nr. 8). 2089. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 Buchstabe g (Dok. M/32 Nr. 29). 2090. Der Hauptausschuß erörtert später anhand eines Vorschlags der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (Dok. M/118/1) eine redaktionelle Änderung der Regel 26 als Folge seiner Entscheidung zur Frage der Erfindernennung (vgl. Nr. 2038). 2091. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland führt aus, die einzige Änderung bestehe darin, daß nunmehr die Erfindernennung in dem Erteilungsantrag zwingend vorgeschrieben werde, falls der Anmelder der Erfinder ist; dafür müsse der bisherige Absatz 3 Buchstabe b entfallen. 2092. Der Vorsitzende stellt klar, daß die französische Fassung des Absatzes 2 Buchstabe k in Dokument M/118/1 falsch ist und etwa wie folgt lauten muß: " la désignation de l'inventeur, si le demandeur est l'inventeur». 2093. Die Delegation der FICPI stellt zu Absatz 2 unter Hinweis auf den Buchstaben i und auf den neu vorgeschlagenen Buchstaben k die Frage, ob, wenn Anmelder und Erfinder identisch sind und deshalb die Erfindernennung im Erteilungsantrag zu geschehen hat, der Antrag auch vom Vertreter des Anmelders unterschrieben werden könne. Diese Möglichkeit müsse in der Praxis vor allem für Auslandsanmeldungen bestehen *. 2094. Nach Auffassung des Vorsitzenden gibt es keinen Zweifel, daß der Vertreter ebensogut wie der Anmelder den Erteilungsantrag zu unterschreiben befugt ist. 2095. Die Delegation der Internationalen Handelskammer regt an, für den Fall der Identität des Anmelders mit dem Erfinder eine diesbezügliche Erklärung des Anmelders vorzuschreiben. 2096. Der Hauptausschuß überweist diese Anregung dem Redaktionsausschuß zur Prüfung. 2097. Schließlich wirft der Vorsitzende unter Hinweis auf Regel 17 Absatz 2 (s. Nr. 2043) die Frage auf, ob nicht auch in dem Fall, daß Anmelder und Erfinder identisch sind, die Erfindernennung in einem zusätzlichen Schriftstück - und nicht im Erteilungsantrag - gemacht werden sollte; dabei sei zu berücksichtigen, daß der Antrag vom Vertreter unterschrieben werden und die Erfindernennung innerhalb von 16 Monaten nach dem Anmeldetag bzw. Prioritätstag nachgeholt werden könne. 2098. Die niederländische Delegation erklärt, sie halte die jetzt vorgesehene Lösung, nach der bei Identität von Anmelder und Erfinder kein gesondertes Schriftstück verlangt werde, für einfacher, könne sich aber einer anderen Auffassung der interessierten Kreise anschließen. 2099. Der Vorsitzende stellt fest, daß insoweit keine Änderung der Regel 26 gewünscht wird und diese somit vom Hauptausschuß angenommen ist.

Regel 27 - Inhalt der Beschreibung

2100. Die Delegation der UNICE regt an, Absatz I Buchstabe d so zu formulieren, daß in der Beschreibung nicht sämtliche vorteilhaften Wirkungen der Erfindung angegeben werden müssen. 2101. Der Hauptausschuß folgt dieser Anregung, die von mehreren Regierungsdelegationen unterstützt wird.

Regel 28 - Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Mikroorganismen

2102. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften schlagen vor, im Eingang des Absatzes 1 nicht auf Artikel 81 zu

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Sitzungsbericht des Hauptausschusses I

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggård, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Österreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung (Dok. M/56/I/II/III).

Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des Entwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den Entwurf eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26 . September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den jeweiligen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So kommt es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird. Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte

Nachstehend unter Nummer A. Allgemeines B. Übereinkommen C. Ausführungsordnung D. Anerkennungsprotokoll E. Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts F. Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts

[^0]werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.

A. Allgemeines

8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.

Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.

Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.

B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)

Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts

11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-


[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung einstimmig gebilligt worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ahnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)

Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.

Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.

In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Öffentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Offentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bürde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Offentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dıü̈greh geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88-97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen

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dieses Artikels stelle aber für viele Staaten keine Schwierigkeiten dar; daher sollte wegen eines kleinen Schritts zugunsten der Staaten, die solche Vorbehaltsmöglichkeiten benötigen, nicht das Risiko eingegangen werden, daß Griechenland das Übereinkommen nicht ratifizieren kann. 57. Die portugiesische und die spanische Delegation unterstützen den griechischen Vorschlag. 58. Die französische Delegation tritt entschieden gegen die Streichung des Ausdrucks "Verwendung" bei den chemischen Erzeugnissen ein; bei den Arznei- oder Nahrungsmitteln könnte dagegen eine solche Streichung in Frage kommen, da diese Mittel durch ihre Bezeichnung als solche bereits einen Hinweis auf die Verwendung enthielten, so daß hier eine gewisse Identität zwischen dem Erzeugnis und seiner Verwendung besteht. 59. Die Delegation des Vereinigten Königreichs vertritt eine ähnliche Auffassung. Sie betont mit großem Nachdruck, daß auf den Schutz der Verwendung eines chemischen Erzeugnisses nicht verzichtet werden könne. 60. Die schweizerische Delegation unterstützt die Ausführungen der beiden Vorredner. Sie legt dar, daß die Einfügung des Wortes „Verwendung" am Ende dieses Absatzes im Grunde nur die chemischen Erzeugnisse betreffe. Wenn darüber Einvernehmen bestehe, könne der gegenwärtige Text unveränert bleiben. 61. Die Delegation von EIRMA hebt hervor, daß es sich bei dieser Frage keineswegs um ein kleines Detail handele, sondern daß gerade der zur Debatte stehende Ausschluß der Verwendung nicht nur der Nahrungs- und Arzneimittel, sondern auch der chemischen Erzeugnisse von großem Nachteil für die europäische Industrie wäre, weil es sich als unmöglich erweisen könnte, eine Erfindung zu schützen, die im wesentlichen auf einer bestimmten Eigenschaft eines neuen Erzeugnisses beruht. 62. Die Delegation von CIFE schließt sich diesen Ausführungen an. 63. Die deutsche Delegation verkennt nicht die Bedenken, die gegen eine Streichung vorgebracht worden sind, meint aber, daß es sich hier nicht um eine unmittelbar anwendbare Bestimmung handelt, sondern um einen Vorbehalt, von dem die Staaten nicht unbedingt in vollem Umfang Gebrauch machen werden. Sinn dieser Klausel sei es, Raum für nationale Gesetzgebung zu lassen, damit Staaten wie Griechenland in der Lage sind, das Übereinkommen zu unterzeichnen und zu ratifizieren, ohne ihr nationales Recht sofort in einer bestimmten Weise ändern zu müssen. Im übrigen sei der Vorbehalt zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund tritt die deutsche Delegation für den griechischen Vorschlag ein. 64. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses stellt den griechischen Vorschlag, das Wort „Verwendung" für alle drei Kategorien, nämlich chemische Erzeugnisse, Nahrungs- und Arzneimittel zu streichen, zur Abstimmung. Er weist jedoch darauf hin, daß es der griechischen Delegation freistehe, im Falle der Ablehnung dieses Vorschlags einen eingeengten Vorschlag vorzulegen, bei dem die Verw indung nur bei den Nahrungs- und Arzneimitteln zu streichen wäre.

Die Abstimmung führt zur Ablehnung des griechischen Vorschlags mit neun gegen acht Stimmen bei einer Enthaltung. 65. Die griechische Delegation kündigt einen neuen Vorschlag der vom Vorsitzenden erwähnten Art an, der allerdings durch die Nichterwähnung der Nahrungs- und Arzneimittel im zweiten Halbsatz etwas weiter ginge als von einigen Delegationen angeregt wurde. 66. Die französische Delegation erklärt, daß sie einen solchen Vorschlag ablehnen müßte, weil die Verfahren zur Herstellung von Nahrungs- oder Arzneimitteln auf jeden Fall geschützt werden müßten. 67. In einer späteren Sitzung legt die griechische Delegation für Artikel 167 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz als Kompromiß folgenden neuen Vorschlag vor (s. Dok. M/154 G): - .; ein solcher Vorbehalt berührt nicht den Schutz aus dem Patent, soweit es ein Verfahren zur Herstellung oder Verwendung der chemischen Erzeugnisse oder ein Verfahren zur Herstellung der Nahrungs- oder Arzneimittel betrifft." 68. Der Gesamtausschuß nimmt diesen Vorschlag an und beauftragt den Allgemeinen Redaktionsausschuß mit dessen Einfügung in den bestehenden Text des Artikels.

B. Ausführungsordnung

Regel 28 (Dok. R/9) - Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Mikroorganismen

69. Der Gesamtausschuß billigt die vom Allgemeinen Redaktionsausschuß aufgrund der Beratungsergebnisse des Hauptausschusses 1 überarbeitete Fassung dieser Regel.

Regel 50 (Dok. R/10) - Mitteilung über die Veröffentlichung

70. Der Gesamtausschuß nimmt die vom Redaktionsausschuß vorgelegte Fassung dieser Regel an, deren Absatz 2 auf einem Vorschlag der österreichischen Delegation im Hauptausschuß I beruht (vgl. M/PR/I Nr. 2272).

Regel 66 (Dok. R/10 und M/151, R/16) Verwerfung der Beschwerde als unzulässig

71. Der Vorsitzende des Allgemeinen Redaktionsausschusses führt aus, daß der Hauptausschuß I aufgrund eines Vorschlags der norwegischen Delegation, im Falle der Beschwerde für die Beseitigung von Mängeln genauso zu verfahren wie im Falle des Einspruchs, den Redaktionsausschuß beauftragt hatte, die Möglichkeit einer stärkeren Angleichung der Regeln 65 und 56 zu prüfen (vgl. M/PR/I Nr. 2299). Mit Rücksicht auf die vom Hauptausschuß I in Artikel 108 vorgenommene Aufteilung der Beschwerdefrist in eine Frist von zwei Monaten für die Einlegung der Beschwerde und eine Frist von vier Monaten für deren Begründung (vgl. M/PR/I Nr. 462) schlägt der Allgemeine Redaktionsausschuß folgende Fassung vor, die er allerdings nicht für unbedingt notwendig hält: ... verwirft... sie als unzulässig, sofern die Mängel nicht bis zum Ablauf der nach Artikel 108 maßgebenden Frist beseitigt worden sind." 72. Die norwegische Delegation findet diese Lösung immer noch etwas hart im Vergleich zu den Möglichkeiten der Regel 56. Sie regt an, einen dem Absatz 2 der Regel 56 entsprechenden Absatz auch in die Regel 65 einzufügen. 73. Die österreichische Delegation teilt diese Auffassung. 74. Die niederländische Delegation befürchtet, daß wegen der kürzeren Fristen bei der Beschwerde für eine solche Rezelung im Sinne des vorgeschlagenen Absatzes 2 nicht genügend Zeit gegeben sein könnte. 75. Die norwegische Delegation meint, daß für die Behebung kleinerer Mängel, auf die Absatz 2 abziele, auch im Falle der Beschwerde genügend Zeit bleibe.

In einer späteren Sitzung billigt der Gesamtausschuß zunächst den oben erwähnten Vorschlag des Allgemeinen Redaktionsausschusses zur Ergänzung des Absatzes 1 der Regel 65 mit der Maßgabe, daß sich diese Vorschrift jetzt nur auf die Mängel bezieht, die in Nichterfüllung der Erfordernisse nach Regel 64 Buchstabe b bestehen. Ferner billigt er gegen die Bedenken der deutschen Delegation, die für das Beschwerdeverfahren härtere Regeln für angemessen hält, einen von der norwegischen Delegation inzwischen vorgelegten Vorschlag

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

L Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten. Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungst einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

[^0]ses II; Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mietgeldstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 12, to entrust some search work to national offices whose language is ..." Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.


[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

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Regel 28 MPU Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Mikroorganismen


Absatz 3 Ende eingefugt durch BeschluB des Verwaltungsrats vom 20. Okt. 1977, in Kraft getreten am 1. Febr. 1978 (Amtsblatt EPA 1 / 1978,8.12 ff.)

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Regel 28 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Wortlaut des Artikels 26 ohne Änderungen an den Redaktionsausschuß weiterzuleiten.

Artikel 28 (30) - Teilnahme von Beobachtern

a) Absatz 1

150. Infolge des Beschlusses des Ausschusses über die Übernahme des IIB in das Amt wird Absatz 1 gestrichen.

b) Absatz 2(1)

151. Der Vertreter der WIPO begrüßt es, daß der Ausschuß diese Bestimmung annehme, in der die Teilnahme seiner Organisation an den Tagungen des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation vorgesehen werde. Er sei davon überzeugt, daß die Zusammenarbeit zwischen den beiden Organen überaus nützlich sei.

c) Absatz 4(3)

152. Die Delegation der UNEPA (Dok. M/62/I/II) schlägt vor, das Wort »zwischenstaatliche« zu streichen. 153. Die britische und die niederländische Delegation bringen Einwände gegen diesen Vorschlag vor, der dazu führen würde, die Zulassung einzelstaatlicher Organisationen zu ermöglichen. 154. Der Vertreter der IHK schlägt vor, ausdrücklich vorzusehen, daß die Einladung an zwischenstaatliche Organisationen und an internationale regierungsunabhängige Organisationen gerichtet werden könne, die eine die Organisation betreffende Tätigkeit ausübten. 155. Die britische und die niederländische Delegation schließen sich diesem Vorschlag an, der vom Ausschuß akzeptiert wird.

Artikel 31 (33) - Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen

a) Absatz 1 Buchstabe a (3)

156. Die schwedische Delegation legt einen Vorschlag vor (Dok. M/53/I/II), wonach die Einführung von aus einem einzigen Prüfer bestehenden Prüfungsabteilungen von der Zusicherung abhängig gemacht werden solle, daß die Zurückweisung einer Patentanmeldung nur von einem kollegialen Gremium beschlossen werden könne. 157. Die dänische, die italienische, die jugoslawische, die norwegische und die österreichische Delegation unterstützen den schwedischen Vorschlag aufgrund der auf nationaler Ebene mit einem entsprechenden System gewonnenen Erfahrung und der Flexibilität, die eine solche Formel für die Arbeit des Amts gewährleiste. 158. Die deutsche Delegation sowie der Vertreter der IHK sprechen sich gegen den schwedischen Vorschlag aus, wobei sie geltend machen, daß eine positive Entscheidung über die Patenterteilung sich auf die Interessen der Öffentlichkeit ebenso stark auswirken könne wie die Zurückweisung der Anmeldung. Ferner würde die Annahme des Vorschlags der schwedischen Delegation Personaleinsparungen, die der Verwaltungsrat in Betracht ziehen könnte, nicht zulassen, wenn man berücksichtige, daß bei einem Eingang von 40000 Anmeldungen pro Jahr voraussichtlich etwa 10000 Anmeldungen zurückgewiesen würden. 159. Die britische Delegation spricht sich ebenfalls gegen diesen Vorschlag aus, wobei sie insbesondere praktische Überlegungen vorbringt. 160. Die französische Delegation gibt zu bedenken, ob nicht eine Zwischenlösung gefunden werden könne, indem man vorsehe, daß der Präsident die Prüfung einer Anmeldung je nach Art der Sache einem Einzelprüfer oder einem kollegialen Gremium übertragen könne. 161. Die belgische Delegation unterstützt diesen Vorschlag. 162. Abschließend stimmt der Ausschuß über den Vorschlag der schwedischen Delegation ab; die Abstimmung ergibt keine Mehrheit für diesen Vorschlag. 163. Der Ausschuß prüft anschließend den in Dokument M/54/I/II/III enthaltenen Vorschlag der schweizerischen Delegation, mit dem gewährleistet werden soll, daß der Beschluß des Verwaltungsrats, die Prüfungsabteilungen mit einem einzigen technisch vorgebildeten Prüfer zu besetzen, widerrufen werden kann, wenn die Erfahrungen dies rechtfertigen. 164. Der Ausschuß beauftragt den Redaktionsausschuß, zu prüfen, ob eine solche Präzisierung, die der Text nach Ansicht des Ausschusses impliziere, deutlicher zum Ausdruck gebracht werden sollte. 165. Der Redaktionsausschuß wird ebs.nfalls beauftragt, eine Formulierung auszuarbeiten, die dem Anliegen einiger Delegationen Rechnung trägt, nach deren Ansicht der Beschluß des Verwaltungsrats auf einige Kategorien von Anmeldungen, beispielsweise in genau festgelegten Gebieten der Technik, beschränkt werden könnte.

b) Absatz 3(4)

166. Der Präsident stellt den in Dokument M/78/I/II enthaltenen Vorschlag der österreichischen Delegation zur Diskussion, wonach der Präsident ermächtigt werden soll, im Rahmen von Abkommen, die er für die Organisation schließt, auch mit Dokumentationszentren Abkommen zu schließen. 167. Die französische, die italienische, die schwedische und die spanische Delegation erklären, sie unterstützten den österreichischen Vorschlag. 168. Die deutsche Delegation unterstützt den österreichischen Vorschlag zwar grundsätzlich, äußert aber Zweifel an der Notwendigkeit einer solchen Änderung; ihrer Ansicht nach seien Vereinbarungen mit Dokumentationszentren, wie z. B. INPADOC in Wien, privatrechtliche Verträge. 169. Die britische Delegation greift die Frage auf, ob der vorgeschlagene Text Dokumentationsdienste ausschließe, die nicht aufgrund von Vereinbarungen mit zwischenstaatlichen Organisationen errichtet worden seien; ferner sei sie der Ansicht, daß eine Vereinbarung mit INPADOC unter das Privatrecht falle. 170. Die österreichische Delegation erklärt, daß ihr Vorschlag nicht dazu führen würde, andere Dokumentationszentren auszuschließen. 171. Die britische Delegation vertritt die Auffassung, daß der gegenwärtige Text von Artikel 10 im Zusammenhang mit Artikel 31 (30) Absatz 3 die jeweiligen Zuständigkeiten des Präsidenten und des Verwaltungsrats für den Abschluß von Abkommen deutlich abgrenze. Wenn der Vorschlag angenommen werde, habe die Auslegung der Tragweite von Artikel 10 keine Gültigkeit mehr. 172. Der Ausschuß stimmt über den in Dokument M/78/I/II enthaltenen österreichischen Vorschlag ab, der angenommen und an den Redaktionsausschuß verwiesen wird. 173. Die britische Delegation weist darauf hin, daß in Artikel 28 (30) ein ausdrücklicher Hinweis auf eine zwischenstaatliche Organisation vorgesehen sei; daher sollte auch Artikel 31 (33) Absatz 3 entsprechend geändert werden. Sie hebt hervor, daß der zur Erörterung vorliegende Artikel Abkommen betreffe, die der Präsident für die Organisation mit internationalen Organisationen zu schließen habe. Ihrer

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123. Der Delegierte der AIPPI führt an, daß für Konflikte, die sich bezüglich der Verletzung ergeben könnten, ausschließlich die einzelstaatlichen Gerichte zuständig seien. Wenn diese es für zweckmäßig hielten, beim Europäischen Patentamt ein technisches Gutachten einzuholen, so würde dieses Gutachten die Entscheidung des Gerichts zweifellos maßgeblich beeinflussen. Deshalb bestehe nur die Wahl zwischen der Streichung des Artikels 23 und der Beibehaltung des technischen Gutachtens in Verbindung mit der Möglichkeit eines kontradiktorischen Verfahrens vor dem Amt. 124. Die Delegation der FICPI setzt sich für die Möglichkeit ein, daß das Europäische Patentamt technische Gutachten abgibt, und schlägt vor, die Festlegung der Einzelheiten des Verfahrens dem Verwaltungsrat zu überlassen. 125. Die schweizerische Delegation spricht sich für die Beibehaltung des Artikels 23 aus, könne sich aber nicht dem Vorschlag der niederländischen Delegation anschließen, der eine beträchtliche Erhöhung der Anzahl der Verfahren vor dem Amt zur Folge haben könne. 126. Der Vertreter des CNIPA erklärt, daß er den niederländischen Vorschlag annehmen könne. 127. Die Delegation des COPRICE hegt Zweifel an der Zweckmäßigkeit des Artikels 23. Sie weist im übrigen auf gewisse terminologische Abweichungen in den drei Sprachen hin, in denen der Ausdruck „Gutachten« eine andere Bedeutung zu haben scheine als die entsprechenden Ausdrücke im Französischen und im Englischen. 128. Die französische Delegation meint, daß das in Artikel 23 vorgesehene Gutachten für die Gerichte von gewissem Nutzen sein könne und auf keinen Fall einen Eingriff in deren Vorrechte bedeute. Es werde nämlich vom Europäischen Patentamt nicht verlangt, in einem Streitfall zwischen Parteien eine Entscheidung zu treffen, sondern es solle lediglich ein technisches Gutachten abgeben. Sie könne sich dem niederländischen Vorschlag anschließen, weise aber darauf hin, daß bei Einführung eines kontradiktorischen Verfahrens das abgegebene Gutachen nicht nur dem zuständigen nationalen Gericht, sondern auch den Parteien zugestellte werde, die somit die Möglichkeit hätten, beim Gericht einen ergänzenden Schriftsatz einzureichen. 129. Die britische Delegation äußert gewisse Bedenken hinsichtlich der Bedeutung, die dem technischen Gutachten beigemessen werde, das vom Europäischen Patentamt abgegeben werden könne. Sollte Artikel 23 mit der von der niederländischen Delegation vorgeschlagenen Änderung beibehalten werden, so sei zu befürchten, daß sich die Parteien bei sehr vielen Verletzungsverfahren an das Amt wenden würden, um ein technisches Gutachten zu erhalten, was zu einer beträchtlichen Erhöhung der Anzahl der Verfahren vor dem Amt führen würde. Die britische Delegation, die von der irischen Delegation unterstützt wird, schlägt daher vor, Artikel 23 zu streichen. 130. Im Ausschuß findet eine Abstimmung über diesen Vorschlag zur Streichung des Artikels 23 statt, der nicht die Mehrheit der Stimmen erhält. 131. Der Ausschuß stimmt sodann über den niederländischen Vorschlag ab, der auch nicht die Mehrheit der Stimmen erhält. 132. Der Vorsitzende lenkt die Aufmerksamkeit des Ausschusses auf zwei weitere Vorschläge, nämlich den der schwedischen Delegation (vgl. Dok. M/53/I/II, Nummer 3) und den der schweizerischen Delegation (vgl. Dok. M/54/I/II/III), nach denen die Beschwerdekammern und nicht die Prüfungsabteilungen damit beauftragt würden, derartige technische Gutachen abzugeben. 133. Die finnische Delegation unterstützt den Vorschlag der schwedischen Delegation. 134. Die niederländische Delegation und der Vertreter des

IIB werfen die Frage auf, ob es zweckmäßig sei, eine gerichtliche Instanz mit der Erstellung eines technischen Gutachtens zu beauftragen. 135. Auch die französische Delegation spricht sich gegen einen solchen Vorschlag aus. 136. Der Ausschuß stimmt sodann über den Vorschlag der schwedischen Delegation ab, der nicht die Mehrheit der Stimmen erhält. 137. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Vorschlag der schweizerischen Delegation von keiner anderen Delegation aufgegriffen worden sei und somit vom Ausschuß nicht in Betracht gezogen werden könne. 138. Der Ausschuß prüft sodann den Vorschlag der deutschen Delegation (Dok. M/47/I/II/III, Nummer 10), die Zuständigkeit für die Abgabe technischer Gutachten den Mitgliedern der Prüfungsabteilungen und nicht dem Kollegium als solchem zu übertragen; auf diese Weise könne die Erstellung des technischen Gutachtens einem einzigen Mitglied übertragen werden. 139. Die niederländische Delegation erklärt, daß sich durch einen solchen Vorschlag die aufgezeigten Probleme nicht lösen ließen, falls der Verwaltungsrat von der ihm nach Artikel 31 (33) Absatz 1 Buchstabe a (3) gebotenen Möglichkeit Gebrauch mache, die Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen so zu ändern, daß sie aus einem einzigen technisch vorgebildeten Prüfer beständen. 140. Der Ausschuß stimmt über den Vorschlag der deutschen Delegation ab, der abgelehnt wird. 141. Der Ausschuß prüft den Vorschlag der finnischen Delegation (Dok. M/12, Nummer 3), der in Dokument M/68/II übernommen wurde und wonach folgende Worte zu streichen wären: "gegen eine angemessene Gebühr." 142. Die norwegische und die schwedische Delegation unterstützen diesen Vorschlag. 143. Die britische, die deutsche und die niederländische Delegation erheben Einwände dagegen, daß die technischen Gutachten kostenlos erstellt würden, und betonen, daß die Kosten zu Lasten der Antragsteller gehen müßten. 144. Der Ausschuß stimmt hierüber ab und weist den finnischen Vorschlag ab. 145. Bei Abschluß seiner Erörterungen kommt der Ausschuß überein, den Wortlaut des Artikels 23 in der im Basisentwurf enthaltenen Form beizubehalten; er leitet ihn zur Überarbeitung an den Redaktionsausschuß weiter.

Artikel 25 (27) - Vorsitz

146. Der Ausschuß leitet den Vorschlag der britischen Delegation zu Absatz 2 (vgl. Dok. M/40, Nummer 9) an den Redaktionsausschuß weiter.

Artikel 26 (28) - Präsidium

Absatz 3

147. Die britische Delegation hat in Dokument M/10, Nummer 5, vorgeschlagen, den Satz : „Die Wiederwahl dieser Mitglieder ist nicht zulässig" zu streichen. Eine solche Vorschrift könne ihres Erachtens nämlich zur Folge haben, daß ein bewährtes Mitglied des Präsidiums ausgeschlossen werde. 148. Die niederländische Delegation, die von der dänischen Delegation unterstützt wird, vertritt im Gegensatz zur britischen Delegation die Auffassung, daß die Streichung des zweiten Satzes in Absatz 3 zu Situationen führen könne, die die britische Delegation sicher nicht wünsche. 149. Nachdem die britische Delegation ihren Vorschlag zurückgezogen hat, kommt der Ausschuß überein, den

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Inhaltsverzeichnis

Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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11/PR/ 5.123 .124

BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. Seprember bis 5. Oktober 1973)

Page 118

Artikelge 28

Präsidium (1) Beträgt die Zahl der Vertragsstaaten mindestens acht, so kann der Verwaltungsrat ein aus fünf seiner Mitglieder bestehendes Präsidium bilden. (2) Der Präsident und der Vizepräsident des Verwaltungsrats sind von Amts wegen Mitglieder des Präsidiums; die drei übrigen Mitglieder werden vom Verwaltungsrat gewählt. (3) Die Amtszeit der vom Verwaltungsrat gewählten Präsidiumsmitglieder beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl dieser Mitglieder ist nicht zulässig. (4) Das Präsidium nimmt die Aufgaben wahr, die ihm der Verwaltungsrat nach Maßgabe der Geschäftsordnung zuweist.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/ 146/R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 27 bis 54

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1 Ihrer Majestät Regierung stimmt den Entwürfen des Übereinkommens, der Protokolle sowie der sonstigen Texte generell zu und möchte vorerst vorbehaltlich des Rechts, weitere als wünschenswert erscheinende Änderungen anzuregen, folgende Vorschläge unterbreiten.

ALLGEMEINES

2 Wir würden es für zweckmäßiger halten, daß die unter Nummer 49 des Berichts über die Konferenz vom Juni 1972 enthaltenen Feststellungen auch in den Bericht über die Diplomatische Konferenz aufgenommen werden.

ÜBEREINKOMMEN

Artikel 21

3 Obgleich wir es begrüßen, daß die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer Personen mit großer Verantwortung sein werden, geht es unseres Erachtens zu weit vorzuschreiben, daß sie unter keinen Umständen während ihrer fünfjährigen Amtszeit ihres Amts enthoben werden können. Unseres Erachtens sollten daher am Schluß des Absatzes 1 die Worte ,,es sei denn, daß der Verwaltungsrat aufgrund des Artikels 11 Absatz 4 einen entsprechenden Beschluß faßt" angefügt und in Artikel 33 Absatz 2 die Worte „Artikel 11 Absatz 4 "eingefügt werden.

Artikel 23

4 Wir sind der Ansicht, daß nationale Gerichte auf technische Gutachten des Europäischen Patentamts großen Wert legen könnten. Wir nehmen an, daß der Präsident, falls eine Partei in einem Gerichtsverfahren um Gelegenheit zu einem Kreisverhör (,to crossexamine") nachsucht, zu diesem Zweck ein Mitglied der Prüfungsabteilung abordnen würde, das für die Erstattung des Gutachtens zuständig war.

Artikel 26

5 Wir treten dafür ein, daß der zweite Satz des Absatzes 3 gestrichen wird. Dieser Satz könnte zum zwangsläufigen Ausschluß eines bewährten Mitglieds führen.

Artikel 50

6 Wir möchten, daß der Begriff ,,therapeutische Behandlung" (,treatment by therapy") so verstanden wird, daß er die Behandlung von Krankheiten betrifft und sich bei Tieren nicht auf Behandlungen bezieht, die beispielsweise darauf abzielen, die Menge oder die Qualität des Enderzeugnisses zu steigern.

1 Her Majesty's Government generally approves the drafts of the Convention, Protocols and Regulations and, while reserving the right to suggest such further amendments as appear desirable, wishes for the time being to present the following proposals.

GENERAL

2 We would prefer the understandings recorded under paragraph 49 of the minutes of the Conference in June 1972 to be mentioned also in the records of the Diplomatic Conference.

CONVENTION

Article 21

3 Although we appreciate that the members of the Boards of Appeal and the Enlarged Board of Appeal will be responsible people, we think it is going too far to provide that in no circumstances may they be removed from office during their five-year term. We think therefore that the words "except by decision of the Administrative Council under Article 11, paragraph 4," should be added at the end of paragraph 1 and that "Article 11, paragraph 4" should be inserted in Article 33, paragraph 2.

Article 23

4 It seems to us that national courts could attach great weight to technical opinions issued by the European Patent Office. We assume that if a party to the court proceedings requests the opportunity to cross-examine, the President would make available for this purpose a member of the Examining Division responsible for the issue of the opinion.

Article 26

5 We favour deletion of the second sentence of paragraph 3. This sentence could result in the automatic exclusion of a member of proven worth.

Article 50

6 We should like it to be understood that "therapy" is concerned with the treatment of illness or disease and does not extend, in the case of animals, to treatments effected with a view e.g. to increasing the quantity or quality of the ultimate product.

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Original: M/10 Englisch 29. März 1973 English 29 March 1973 Anglais 29 mars 1973

STELLUNGNAHME

DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

COMMENTS

BY THE UNITED KINGDOM GOVERNMENT

PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT DU ROYAUME-UNI

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 123

d) falls ein Vertreter bestellt ist, seinen Namen und seine Geschäftsanschrift nach Maßgabe von Buchstabe c; e) gegebenenfalls eine Erklärung, daß es sich um eine europäische Teilanmeldung handelt, und die Nummer der früheren europäischen Patentanmeldung; f) im Fall des Artikels 59 Absatz 1 Buchstabe b die Nummer der früheren europäischen Patentanmeldung; g) falls die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Tag und der Staat dieser Anmeldung angegeben sind; h) die Benennung des Vertragsstaats oder der Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird; i) die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters; j) eine Liste über die dem Antrag beigefügten Anlagen. In dieser Liste ist die Blattzahl der Beschreibung, der Patentansprüche, der Zeichnungen und der Zusammenfassung anzugeben, die mit dem Antrag eingereicht werden. (3) Der Antrag soll enthalten: a) im Fall mehrerer Anmelder die Bezeichnung eines Anmelders oder Vertreters als gemeinsamer Vertreter; b) die Erfindernennung nach Artikel 79.

Vgl. Artikel 57 (Mehrere Anmelder) und 76 (Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung)

Regel 27

Inhalt der Beschreibung (1) In der Beschreibung a) ist am Anfang die im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents genannte Bezeichnung der Erfindung anzugeben; b) ist das technische Gebiet, auf das sich die Erfindung bezieht, anzugeben; c) ist der bisherige Stand der Technik anzugeben, soweit er nach der Kenntnis des Anmelders für das Verständnis der Erfindung, die Erstellung des europäischen Recherchenberichts und die Prüfung als nützlich angesehen werden kann; es sollen auch die Fundstellen angegeben werden, aus denen sich dieser Stand der Technik ergibt; d) ist die Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen gekennzeichnet ist, so darzustellen, daß danach die technische Aufgabe, auch wenn sie nicht ausdrücklich als solche genannt ist, und deren Lösung verstanden werden können; außerdem sind gegebenenfalls die vorteilhaften Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand der Technik anzugeben; e) sind die Abbildungen der Zeichnungen, falls solche vorhanden sind, kurz zu beschreiben; (d) if the applicant has appointed a representative, his name and the address of his place of business under the conditions contained in sub-paragraph (c); (e) where appropriate, indication that the application constitutes a European divisional application and the number of the earlier European patent application; (f) in cases covered by Article 59, paragraph 1(b), the number of the original European patent application; (g) where applicable, a declaration claiming the priority of an earlier application and indicating the date on which and the country in which the earlier application was filed; (h) designation of the Contracting State or States in which protection of the invention is desired; (i) the signature of the applicant or his representative; (j) a list of the documents accompanying the request. This list shall also indicate the number of sheets of the description, claims, drawings and abstract filed with the request. (3) The request shall preferably contain: (a) if there is more than one applicant, the appointment of one applicant or representative as common representative; (b) the designation of the inventor, pursuant to Article 79.

[^0]

Rule 27

Content of the description (1) The description shall: (a) first state the title of the invention as appearing in the request for the grant of a European patent; (b) specify the technical field to which the invention relates; (c) indicate the background art which, as far as known to the applicant, can be regarded as useful for understanding the invention, drawing up the European search report and for the examination; and, preferably, cite the documents reflecting such art; (d) disclose the invention, as claimed, in such terms that the technical problem (even if not expressly stated as such) and its solution can be understood, and state the advantageous effects, if any, of the invention with reference to the background art; (e) briefly describe the figures in the drawings, if any


[^0]: Cf. Articles 57 (Multiple applicants) and 76 (Requirements of the European patent application)

Page 124

(2) Die Beschreibung und die Zeichnungen der früheren europäischen Patentanmeldung und einer europäischen Teilanmeldung sollen sich nach Möglichkeit nur auf den Gegenstand beziehen, für den in der betreffenden Anmeldung Schutz begehrt wird. Ist es erforderlich, in einer Anmeldung einen Gegenstand zu beschreiben, für den in einer anderen Anmeldung Schutz begehrt wird, so ist auf diese zu verweisen. (3) Die Anmeldegebühr, die Recherchengebühr und die Benennungsgebühren sind für jede europäische Teilanmeldung innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung zu entrichten. Die Zahlung der Benennungsgebühren kann noch bis zum Ablauf der für die frühere europäische Patentanmeldung nach Artikel 77 Absatz 2 maßgebenden Frist erfolgen, wenn diese Frist nach der in Satz 1 genannten Frist abläuft.

Vgl. Artikel 74 (Europäische Teilanmeldung) und 77 (Benennung von Vertragsstaaten)

Kapitel II Anmeldebestimmungen Regel 26 Erteilungsantrag (1) Der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents ist schriftlich auf einem vom Europäischen Patentamt vorgeschriebenen Formblatt einzureichen. Vorgedruckte Formblätter werden von den in Artikel 73 Absatz 1 genannten Behörden gebührenfrei zur Verfügung gestellt. (2) Der Antrag muß enthalten: a) ein Ersuchen auf Erteilung eines europäischen Patents; b) die Bezeichnung der Erfindung, die eine kurz und genau gefaBte technische Bezeichnung der Erfindung wiedergibt und keine Phantasiebezeichnung enthalten darf. Enthält die europäische Patentanmeldung Patentansprüche verschiedener Kategorien (Erzeugnis, Verfahren, Vorrichtung, Verwendung), so muß dies aus der Bezeichnung ersichtlich sein; c) den Namen, die Anschrift, die Staatsangehörigkeit und den Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Anmelders. Bei natürlichen Personen sind Familienname und Vorname anzugeben, wobei der Familienname vor dem Vornamen zu stehen hat. Bei juristischen Personen und juristischen Personen gemäß dem für sie maßgebenden Recht gleichgestellten Gesellschaften ist die amtliche Bezeichnung anzugeben. Anschriften sind in der Weise anzugeben, daß die üblichen Anforderungen für eine schnelle Postzustellung an die angegebene Anschrift erfüllt sind. Sie müssen in jedem Fall alle maßgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls bis zur Hausnummer einschließlich enthalten. Gegebenenfalls sollen Telegramm- und Telexanschriften und Telefonnummern angegeben werden; (2) Where possible, the description and drawings of the earlier European patent application or any European divisional application shall relate only to the matter for which protection is sought by that application. However, when it is necessary for an application to describe the matter for which protection is sought by another application, it shall include a cross-reference to that other application. (3) The filing fee, search fee and designation fees must be paid in respect of each European divisional application within one month after the filing thereof. Payment of the designation fees may still be made up to the expiry of the period specified for the earlier European patent application in Article 77, paragraph 2, if that period expires after the period referred to in the first sentence.

[^0]

Chapter II

Provisions governing the application Rule 26 Request for grant (1) The request for the grant of a European patent shall be filed on a form drawn up by the European Patent Office. Printed forms shall be made available to applicants free of charge by the authorities referred to in Article 73, paragraph 1. (2) The request shall contain: (a) a petition for the grant of a European patent; (b) the title of the invention, which shall clearly and concisely state the technical designation of the invention, and shall exclude all fancy names. If the European patent application contains claims in different categories (product, process, apparatus, use), this must be evident from the title; (c) the name, address, nationality, of the applicant and the State in which his residence or registered place of business is located. Names of natural persons shall be indicated by the person's family name and given name(s), the family name being indicated before the given name(s). Names of legal entities, as well as companies considered to be legal entities by reason of the legislation to which they are subject, shall be indicated by their official designations. Addresses shall be indicated in such a way as to satisfy the customary requirements for prompt postal delivery at the indicated address. They shall in any case comprise all the relevant administrative units, including the house number, if any. It is recommended that the telegraphic and teletype address and the telephone number be indicated;


[^0]: Cf. Articles 74 (European divisional applications) and 77 (Designation of Contracting States)

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ENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG

ZUM ÜBEREINKOMMEN

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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116. Im Zusammenhang mit diesem Artikel ist die Frage gegrift worden, ob die Mäglichkeit des Verwaltungsrats, Ausschüsse einzusetzen, im Uebereinkommen ausdricklich vorgeseben werden sollten. Da die Konferenz der Auffassung war, dass solche Ausschüsse ebenso wenig wie das Präsidium Entscheidungsbefugnisse haben sollen, erschien es der Konferenz ausreichend, ihre Einsetzung in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats zu regeln.

Die Frage, ob fur die Einsetzung eines Finanzausschusses etwas anderes gelten soll, hat die Konferenz einer späteren Prifung vorbehalten.

Artikel 35 m (Abstimmungen) 117. Die deutsche, niederländische und britische Delegation haben vorgeschlagen, in allen Fallen, in denen nach Absatz 1 Einstimmigkeit erforderlich sein soll, lediglich die Dreiviertelmehrheit vorzusehen. Die Schwierigkeit, zu einem einstimmigen Beschluss zu kommen, müsse in vielen Fallen zu einer unerwünschten Verzögerung des Inkrafttretens der Beschlusse fuhren. Auch sei es wenig sinnvoll, in Artikel 162 zu gestatten, dass das Uebereinkommen selbst ohne die Zustimmung aller Vertragsstaaten revidiert werden kann, wenn auf der anderen Seite weniger schwerwiegende Beschlusse des Verwaltungsrats der Einstimmigkeit bedurfen. Die Konferenz hat den Vorschlag dieser Delegationen angenommen. Mit dem Fortfall des Erfordernisses der Einstimmigkeit fielen auch die in den Buchstaben B, C und D des Absatzes 1 vorgesehene Abstimmungsmodalitäten fort. "Die französische Delegation hat zu dieser Lösung, bei der das Erfordernis wegfällt, dass der Verwaltungsrat Beschlusse von besonderer Bedeutung einstimmig zu fassen hat, einen Vorbehalt geltend gemacht."

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Artikel 35 g (Präsidium des Verwaltungsrats) 113. Die Konferenz hat zunächst geprüft, ob die Einsetzung eines Präsidiums zwingend vorgeschrieben werden soll. Sie h31t es für ausreichend, dem Verwaltungsrat die Möglichkeit zu geben, bei Bedarf ein Präsidium zu ernennen. Da das Präsidium selbst aus. fünf Mitgliedern bestehen soll, erschien zudem seine Einsetzung frühestens dann erforderlich, wenn die Zahl der Vertragsstaaten mindestens acht beträgt. A b- satz 1 ist entsprechend abgeändert worden. 114. Für die erste Amtsperiode der Präsidiumsmitglieder hat die Konferenz, um die Kontinuität der Tätigkeit des Präsidiums zu gewährleisten, entsprechend der für den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Verwaltungsrats getroffenen Regelung (siehe Punkt 112 unter Artikel 35 f) abweichend von A b s a t z 3 eine unterschiedliche Zeitdauer festgesetzt. 115. Die Konferenz hat ferner geprüft, welche Aufgaben das Präsidium wahrnehmen soll. Die von einigen Delegationen vertretene Auffassung, das Präsidium solle anstelle des Verwaltungsrats Entscheidungen treffen können, wenn der Verwaltungsrat es dazu ermächtigt habe, konnte sich nicht durchsetzen. Die Konferenz kam daher zu dem Ergebnis, dass der Verwaltungsrat dem Präsidium gewisse Aufgaben zuweisen kann, die beispielsweise in der Vorbereitung seiner Entscheidungen bestehen, dass es ihm aber nicht möglich ist, seine eigene Entscheidungsbefugnis auf das Präsidium zu delegieren. Entscheidungen können also nur vom Plenum des Verwaltungsrats selbst getroffen werden. In diesem Sinne ist der von der Konferenz beschlossene letzte Absatz ("das Präsidium nimmt die Aufgaben wahr, die ihn der Verwaltungsrat im Rahmen der Geschäftsordnung zuweist") zu verstehen.

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BEGIERUNGSKONFERENZ

Bräsel, den 7. Juli 1971 GEBER DIE EINFUERUNG BR/125/71 EINES EUROPÄISCHEN FATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxenburg, 20./28. April 1971)

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Artikel 35 g Präsidium des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat hat ein aus fünf seiner Mitglieder bestehendes Präsidium. (2) Der Präsident und der Vizepräsident des Rates sind von Amts wegen Mitglieder des Präsidiums; die drei übrigen Mitglieder werden vom Rat gewählt. (3) Die Amtszeit der Präsidiumsmitglieder beträgt drei Jahre; die Wiederwahl solcher Mitglieder, die nicht von Amts wegen Mitglieder sind, ist nicht zulässig. (4) Das Präsidium unterstützt den Präsidenten bei der Durchführung der Aufgaben, die er in der Zeit zwischen den Tagungen des Rats wahrzunehmen hat, nach Massgabe der Geschäftsordnung des Rats.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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23. In den Zeitspannen zwischen den Tagungen des Rates, die grundsätzlich nur einmal im Jahr stattfinden (vgl. Artikel h) und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Aufgaben des Rates, müsste der Präsident nach Ansicht der Gruppe bestimmte Aufgaben ubernehmen, wobei er von einem Präsidium unterstiutzt würde. Die Zusammensetzung dieses Präsidiums wird in Artikel g behandelt; die Voraussetzungen, unter denen das Präsidium den Präsidenten des Rates unterstützt, werden in der Geschäftsordnung des Rates festgelegt.

Artikel h - Tagungen des Verwaltungsrates

24. Die Gruppe meinte, die Bestimmungen dieses Artikels seien so wichtig, dass sie in die Bestimmungen des Uebereinkommens uber die Tätigkeit des Rates aufgenommen werden sollten.

Artikel i - Geschäftsordnung

25. Die Gruppe hat den Inhalt der Geschäftsordnung nicht erBrtert. Sie beschrănkte sich darauf, zu bemerken, dass diese Geschäftsordnung u.a. eine Bestimmung enthalten sollte, nach der in den vom Rat zu fassenden Beschlüssen der Zeitpunkt für ihr Inkrafttreten festgelegt wird.

Artikel j - Sprachen

26. Die Gruppe hat für Absatz 1 eine Bestinmung gewählt, die Artikel 34 Absatz 1 des Vorentwurfs eines Uebereinkommens entspricht. Aus Grlinden der Zweckmässigkeit hielt es die Gruppe nicht für möglich, die Zahl der Sprachen zu erhöhen, die bei den Beratungen des Verwaltungsrates verwendet werden können.

Page 133

REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 23. März 1970 BR / 34 / 70

BERICHT

über die Sitzung der Arbeitsgruppe II (Luxemburg, 4. - 6. März 1970)

I

1. Die Arbeitsgruppe II, die von der Konferenz auf der Tagung am 13./16. Januar 1970 eingesetzt worden war, hat von Mittwoch, den 4., bis Freitag, den 6. März 1970, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.

Der Vorsitz wurde entsprechend dem Beschluss, den die Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung am 16. Januar 1970 in Luxemburg gefasst hatte, von dem Conseiller im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Herrn LABRY, (Frankreich) wahrgenommen.

Die Kommission der Europäischen Gomeinschaften, die BIRPI und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung als Beobachter teilgenommen. Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarates, der ebenfalls eingeladen worden war, hatte sich entschuldigen lassen (1). (1) Siehe in Anlage II Liste der Teilnehmer an der Arbeitssitzung. In bezug auf Anlage I siehe Punkt 38 Seite 16. BR / 34  d / 70 zat/AX/bm

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Die Gruppe hielt es nicht für zweckmässig, sich diesem Vorschlag anzuschliessen. Sie war nêmlich der insicht, dass das Schiedsverfahren aufgrund des technischen Charakters der Streitigkeiten vorzusieken ist, zumal es dem internationalen Gerichtshof angesichts der wahrscheinlich sehr geringen Anzahl yon Streitsachen tatsächlich nicht möglich sein wird, sich zu spezialisieren. Im übrigen meinte sie, dass der Bestellung eines Richters dieses Gerichts als Schiedsrichter für Streitsachen, bei denen technische Fragen zufgeworfen werden, nichts im Wege stehe.

Die schweizerische Delegation behielt sich jecoch vor, diese Frage euf der Konferenz aufzuwerfen.

-rtikel h - Beschränkurg Cer Vorbohalte

22. Die Gruppe wollte die Eöglichkeit eines Vorbehalts nur in den Fellen zulassen, die im Uebereinkomen ausdrücklich vorgesehen sind.

-rtikel i - Geltungsdauer des Uebereinkommens

23. Die Gruppe hielt es für zweckmässig, feierlich zu erklären, dass Zweck des Uebereinkommens die Scheffung eines dauerhaften Systems ist.

-rtikel j - Kündigung

24. Die Gruppe hat beschlossen, dass die Frist, nach deren Ablauf eine Kündigung wirksam wird, entsprechend den Bestimmungen über das Wirksamwerden der Ratifikationen und Beitritte mit der Hinterlegung der Kündigungsurkunde beginnt. 25. Die Gruppe ist ferner übereingekommen, dass des Uebereinkommen auf einen Staat, der es gekündigt hat, sofort dann keine Anwendung mehr findet, wenn seine Mi:ggliedschaft an Uebereinkommen aufgrund artike1 a absatz 4 Buchstabe b vor ablauf der Frist endet, die für das Wirksamwerden seiner Kündigung vorgesehen ist.

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das in ibsatz 2 vorgesehene Verfahren für die Beitrittsanträge der anderen Staaten inwendung findet. 18. Die Gruppe war der insicht, dass der Beitritt auch dann auromatisch sein müsste, wenn ein Staat dem ebereinkommen bereits angehört hat, seine Mitgliedschaft aber gemäss i.rtikel a ibsatz 4 erloschen ist.

Artikel e - Inkrafttreten 19. Die Gruppe kam überein, bei der Emittlung der unzahl der inmeldungen, die für das Inkrafttreten des Uebereinkommens erforderlich sind, sowohl die Ratifikations- als auch die Beitrittsurkunden zu berücksichtigen.

Die in ibsatz 1 genannte Zahl von 180.000 murde von der Gruppe unter Berücksichtigung der inzahl der im Gebiet der sechs kitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingereichten inmeldungen gewählt.

Artikel f - Räumlicher inwendungsbereich 20. Keine Bemerkungen

Artikel g - Beilegung von Streitigkeiten 21. Die schweizerische Delegation stellte die Frage, ob es nicht zweckmässig wäre, die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs für alle in artikel f genannten Streitigkeiten vorzusehen; diese Lösung entspräche der Tendenz der westeuropaischen Staaten, zu erreichen, dass in bezüg auf eine möglichst grosse unzahl von Streitsachen zwischen Staaten die obligatorische Zuständigkeit dieses Gerichts anerkannt wird. Die genannte Delegation bemerkte noch, der Umstand, dass es sich bei den betreffenden Streitsachen voraussichtlich nur technische Fragen handeln werde, sei kein unüberwindliches Hindernis, weil das Gericht durch seine Satzungen ermächtigt sei, Sachverständige hinzuzuziehen.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

über die Sitzung der Arbeitsgruppe II (Luxemburg, 1./4. September 1970 - 2. Sitzung)

I

1. Die Arbeitsgruppe II hat von Dienstag, den 1., bis Freitag, den 4. September 1970, in Luxemburg unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Conseiller im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Frankreich), ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung als Beobachter teilgenommen (1). 2. Die Gruppe weist darauf hin, dass die von ihr angenommenen Fassungen vorläufigen Charakter haben.

Angesichts des Zeitplans für die Sitzungen der anderen Arbeitsgruppen, deren Ergebnisse die Gruppe zu einer Ueberprüfung verschiedener Bestimmungen hätten veranlassen können, insbesondere der bereits früher angenommenen Bestimmungen (1) Siehe in der Anlage der Liste der Teilnehmer an der Sitzung.

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Artikel 8

Präsidium des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat hat ein aus funf seiner Mitglieder bestehendes Präsidium. (2) Der Präsident und der Vizepräsident des Rates sind von Amts wegen Mitglieder des Präsidiums; die drei Ubrigen Mitglieder werden vom Rat gewählt. (3) Die Amtszeit der Präsidiumsmitglieder beträgt drei Jahre; die Wiederwahl solcher Mitglieder, die nicht von Amts wegen Mitglieder sind, ist nicht zulässig. (4) Das Präsidium unterstützt den Präsidenten bei der Durchfuhrung der Aufgaben, die er in der Zeit zwischen den Tagungen des Rates wahrzunehmen hat, nach Massgabe der Geschäftsordnung des Rates.

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REGIERUNGSKONFERENZ WIBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 18. M3rz 1970 BR / 33 / 70

VORENTWURF EINES UFBEREINKOMMEMS UEBER EIN EURGAEISCHIE PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Von der Arbeitsgruppe II erarbeitete Bestimmungen betreffend den Verwaltungsrat (4. - 6. M3rz 1970)

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Artikel 69 a - Erfindernennung 89. Die Konferenz beauftragte den Redaktionsausschuss zu prlfen, ob der Wunsch einer Organisation, die Nichtbenennung des. Erfinders dürfe nicht schlechthin zur Folge haben, dass die Anmeldung als zurickgenommen gilt (vgl. Dok. BR/169/72, Punkt 66 ), in diesem Artikel ihren Niederschlag finden sollte.

Nummer 1 zu Artikel 70 AO - Patentanspriche verschiedener Kategorien 90. Die Regierungskonforanz kam uberein, dass Nummer 1 zu Artikel 70 AO im Hinblick auf die endgültige Fassung der Nummer 3 zu Artikel 66 AO uberprift werden müsse.

Artikel 71 - Offenbarung der Erfindung 91. Die Konferenz uberwies der Arbeitsgruppe I die Frage zur Prüfung, ob auf Wunsch einer Organisation das Problem der Hinterlegung einer der Oeffentlichkeit nicht zugänglichen mikrobiologischen Kultur in einer Weise geregelt werden kann, wie sie der Banks-Report (Nr. 552) für das britische Recht empfohlen hat.

Artikel 71 a - Patentanspriche 92. Die Konferenz beschloss, die Arbeitsgruppe I solle die Frage prufen, ob auf Vorschlag der meisten Organisationen die Worte "in vollem Umfang" gestrichen werden und gegebenenfalls durch eine weniger zwingende Formulierung ersetzt werden sollen.