Art27dPCTBE1973

De CBE 1973


Métadonnées

  • Nom affiché : Art27dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 27
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 026-050/Article 027 (Deutsche Fassung)/Art27dPCTBE1973.pdf

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Artikel 27 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 27 MPÜ Vorsitz

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
BR/33/70 f BR/34/70 Rdn. 22
BR/88/71 35 f BR/125/71 Rdn. 111/112
BR/199/72 25 BR/219/72 Rdn. 20

Dokumente der MDK

ㄷ 1972 25 M/40 S. 2
" 25 M/108/II/R 4 S. 4
" 25 M/146/R 2 Art. 27
" 25 M/PR/II S. 123

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Ad article 68 Numéro 3 Contenu de la description (1) La description doit être établie suivant un plan très clair et être rédigée dans un: langue correcte et de façon concise. Elle ne doit contenir aucune marque de fabrique protégée dans l'un des Etats contractants. (2) La description doit indiquer : a) L'objet de l'invention; b) L' état de la technique dans le domaine considéré, pour autant qu'il soit connu du déposant; c) Le problème technique que l'invention vise à résoudre; d) La solution détaillée du problème, celle-ci devant être rendue explicite, par un ou plusieurs exemples en insistant sur des détails déjà connus; e) Le secteur industriel dans lequel l'invention sera appliquée et la façon dont ellei sera appliquée ainsi que les éléments dans lesquels consiste le progrès technique. [13) Dans le cadre de l'examen de la demande de brevet européen prévu à l'article 76, paragraphe 2 de la Convention, on examine seulement si manifestement la demande ne correspond pas aux dispositions du paragra phe 1. Au reste, l'existence des conditions prévues aux paragraphes 1 et 2 n'est vérifiée que dans le cadre de l'examen du brevet européen provisoire prévu à l'article 94, paragraphe 2 de la Convention. 7

Page 4

g) La description sera, autant que possible, exempte Artiole 5, g) de ratures, d'altérations ou de surcharges; colles op.cit. qui apparaîtraient dans la rédaction originale seront mentionnées en marge ou citées à la fin de la description [et paraphées]; elles seront effectuées d'une manière identique sur tous les exemplaires.

Page 5

c) Une marge d'environ 3 ou 4 cm sera toujours réservée sur le côté gauche de la feuille, ainsi qu'un espace d'environ 8 cm au haut de la première page et au bas de la dernière; d) Entre les lignes, il sera laissé un espace suffisant pour permettre d'apposer des rectifications interlinéaires; e) La description ne contiendra pas de dessins, exception faite des formules graphiques développées chimiques ou mathématiques; f) Les indications de poids et mesures seront données d'après le système métrique, les indications de température en degrés centigrades, la densité comme poids spécifique; pour les unités électriques, on observera les prescriptions admises dans la pratique internationale, et on utilisera, pour les formules chimiques, les symboles des éléments, les poids atomiques et les formules moléculaires généralement en usage dans le pays où la demande est déposée;

Article 5 c), op.cit.

Article 5 d) op. cit.

Article 5 e) op. cit.

Article 5, f) op. cit.

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Ad article 68 Numéro 2 Forme de la description (1) La description de l'invention doit être déposée

Article 2, paragraphe en deux exemplaires. b) de la Convention européenne relative aux formalités prescrites pour les demandes de brevets (2) La description sera faite au recto d'une ou de

Article 5 a) op.cit. plusieurs feuilles de papier fort et blanc, du format de 29 à 34 cm de hauteur sur 20 à 22 cm de largeur; les feuilles seront réunies en fascicule de façon qu'il soit possible de les séparer et de les réunir à nouveau sans qu'il résulte de leur mode de réunion aucune difficulté pour la lectura; les pages seront numérotées. (3) La description sera rédigée comme suit : a) l'entête indiquera les nom et prénoms du de-

Article 5 h) op.cit. mandeur (la raison sociale ou de commerce, s'il s'agit d'une société), ainsi que la désignation de l'invention; b) La description sera faite à la main ou à la Article 5 b) op.cit. machine, ou lithographiée ou imprimée, de façon bien lisible, à l'encre foncés et insl- tératie;

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2821/IV/63-F

Kurt Haertel

Bonn, le 8 mars 1963

Document de travail

concernant le règlement d'application

de la Convention relative à un droit

européen des brevets

Propositions concernant l'application des

articles 66 à 75

de la Convention

2821/IV/63-F

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der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Erfordernisse erst im Rahmen der Prüfung des vorläufigen europäischen Patents gemäß Artikel 94 Absatz 2 des Abkommens geprüft. 7

Bemerkung:

Absatz 3 ist an dieser Stelle nur als Merkposten aufgenommen worden. Er wird endgültig in einem Abschnitt der Ausführungsordnung eingefügt werden müssen, der sich mit den Einzelheiten des Verfahrens für die Erteilung europäischer Patente befaßt.

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Zu Artikel 68

Nummer 3

Inhalt der Beschreibung (1) Die Beschreibung muß übersichtlich geordnet sowie sprachlich richtig und knapp abgefaBt sein. Sie darf kein in einem der Vertragsstaaten geschütztes Warenzeichen enthalten. (2) In der Beschreibung sind anzugeben: a) der Gegenstand der Erfindung; b) der Stand der Technik auf dem betreffenden Gebict, soweit er dem Anmelder bekannt ist; c) das technische Problem, das durch die Erfindung gelöst werden soll; d) die Lösung des Problems im einzelnen, wobei die Lösung durch ein oder mehrere Ausführungsbeispiele unter Hervorhebung bereits bekannter Einzelheiten zu erläutern ist; e) auf welchem gewerblichen Gebiet und in welcher Weise die Erfindung angewendet werden und worin ihr technischer Fortschritt gesehen werden kann. [3) Bei der Prüfung der europäischen Patentanmeldung gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Abkommens wird nur geprüft, ob die Anmeldung den Vorschriften des Absatzes 1 offensichtlich nicht entspricht. Im übrigen wird das Vorliegen

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g) in der Beschreibung sind Radierungen, Änderungen und Überschreibungen möglichst zu vermeiden, soweit sie im Original vorhanden sein sollten; sind sie am Rand zu vermerken oder am Ende der Beschreibung aufzuführen üund abzuzeichnen7; sie sind auf allen Stücken in gleicher Weise vorzunehmen.

Artikel 5 Buchstabe g) a.a.O.

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oder Druck auszuführen und muß leicht lesbar sein; c) auf jedem Blatt ist links ein etwa 3 bis 4 cm breiter Rand und auf der ersten Seite oben sowie auf der letzten Seite unten ein Raum von etwa 8 cm freizulassen; d) zwischen den Zeilen ist genügend Raum zu lassen, um Berichtigungen einfügen zu können; e) die Beschreibung darf, abgesehen von graphisch dargestellten, chemischen und mathematischen Formeln, keine Zeichnungen enthalten; f) Gewichts- und MaBangaben haben nach dem metrischen System Temperaturangaben in Grad Celsius, Dichteangaben als spezifisches Gewicht zu erfolgen; für elektrische Maßeinheiten sind die in der internationalen Praxis zugelassenen Vorschriften zu beachten und bei chemischen Formeln die Zeichen der Elemente, die Atomgewichte und die Molekularformeln zu benutzen, die in den Vertragsstasten üblicherweise verwendet werden;

Artikel 5 Buchstabe c) a.a. 0 .

Artikel 5 Buchstabe d) a.a.O.

Artikel 5 Buchstabe e) a.a. 0 .

Artikel 5 Buchstabe f) a.a. 0 .

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Zu Artikel 68

Nummer 2

Form der Beschreibung

(1) Die Beschreibung der Erfindung ist in zwei Stücken einzureichen. (2) Die Beschreibung ist einseitig auf einem oder mehreren Blättern kräftigen weißen Papiers im Format von 29 bis 34 cm Höhe und 20 bis 22 cm Breite zu schreiben; die Blätter sind so miteinander zu verbinden, daß sie getrennt und wieder verbunden werden können, ohne daß sich daraus beim Lesen Schwierigkeiten ergeben; die Seiten sind zu numerieren. (3) Die Beschreibung ist wie folgt abzufassen: a) im Kopf der Beschreibung sind der Name und die Vornamen des Anmelders (bei einer Gesellschaft die Firma) sowie die Bezeichnung der Erfindung anzugeben; b) die Beschreibung ist mittels dunkler und haltbarer Tinte oder Farbe in Hand- oder Maschinenschrift, Lithographie

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Europäischen Ubereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen

Artikcl 5 Buchstabe a) a.a.O.

Artikel 5 Buchstabe h) a.a.O.

Artikel 5 Buchstabe b) a.a.O.

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Arbeitsentwurf

zu einer

A u s f ü r u ng s o r d n u n g zum

Abkommen über ein europäisches Patentrecht

Vorschläge zur Ausführungsordnung der

Artikel 66 bis 75 des Abkommens

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Zu Artikel 68 Nummer 3

In dieser Bestimmung soll der Inhalt der Beschreibung abgegrenzt werden.' Bei eincr ausführlichen Aussprache ergibt sich, daß die Frage, wie weit der Prüfer der Prüfungsstelle bein Verfahren zur Erteilung des vorläufigen Patents die Anmeldung prüfon könne, eng mit der Frage verbunden sei, wie weit die Anmeldung in diesem Stadium des Verfahrens geändert werden könne.

Zusammenfassend erinnert der Vorsitzende daran, daß auf Grund von Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe d) die Prüfungsstelle prüfen müsse, ob die Anmeldung bezüglich der Erfordernisse des Artikels 76 Buchstabe e) des gleichen Absatzes ordnungsgemäß eingereicht sei und offensichtlich keine Mängel enthalte. Die Prüfungsstelle müsse ferner prüfen, ob die Erfordernisse von Artikel 71 erfüllt seien. Schließlich verlange Artikel 81, daß die Beschreibung in der Anmeldung nur zur Berichtigung von schreib- und Druckfeklern, von sprachlichen Fehlern oder offensichtlichen Irrtümern geïndert weróon dürfe. Dieser Artikel 81 sei eine Sonderbestimmung bezüglich der Beschreibung. Aus Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe c) ergebe sich, daß die Prüfungsstelle die Vorschriften in Nummer 3 zu Artikel 66 Absatz 3 nicht mit dem Ziel prüfen dürfe, eine Änderung der Beschreibung zu verlangen. Aus Buchstabe d) ergebe sich ferner, daß boi offensichtlichen Mängeln der Beschreibung eine Zurückweisung der Anmeldung erfolge. Anders gesagt, wenn die Beschreibung offensichtlich keine Bekanntgabe der Erfindung enthalte oder wenn keine Patentansprüche vorlägen, müsse die Anmeldung zurückgewiesen werden. Eine Berichtigung auf Grund von Artikel 81 sei möglich, wenn bezüglich des Inhalts der Anmeldung offensichtliche Irrtümer oder Fehler vorlägen. Diese Vorschrift lasse dem Patentamt eine gewisse Ermessensfreiheit. Die anderen Mängel der Beschreibung dürften von der Prüfungsstelle nicht korrigiert werden und die Beschreibung werde so veröffentlicht, wie sie vorliege.

Die Sitzung wird um 18.00 Uhr aufgehoben.

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Herr Froschmaier wird gebeten, mit den zuständigen Beamten der EAG Fühlung zu nehmen, um ihre Ansicht zu diesem Punkt zu hören. Die Behandlung dieser Frage wird auf der Nünchner Sitzung fortgesetzt werden.

Ausführungsbestimmungen zu Artikel 67 Zu Artikel 67 Nuumer 1 Damit das Europäische Patentamt die Gebühr für die Einreichung der Anmeldung zurückerstatten kann, wenn diese unter Geheimnisschutz gestellt und daher als zurückgezogen angesehen wird, muß das Patentamt von den nationalen Behörden unterrichtet werden, daß diese die Anmeldung nicht weiterleiten wollen. Dazu genügt der Name des Anmeldors, der Termin der Anmeldung und die Nummer der Akte.

Herr Fressonnet stellt die Frage, ob es nicht praktischer wäre, die Gebühren für das Europäische Patentamt bei den nationalen Behörden einzuziehen und erst mit der Weiterleitung der Anmeldung zusammen an das Europäische Patentamt zu überweisen.

Nach Ansicht des Vorsitzenden würde diese Lösung eine beträchtliche Verwaltungsarbeit für die nationalen Behirden mit sich bringen. Die Frage soll auf einer späteren Sitzung nochmals aufgegriffen werden.

Ausführungsbestimmungen zu Artikel 68 Zu Artikel 68 Nummer 1 Der Vorsitzende erklärt, daß die Vorschläge in den Arbeitsentwürfen fest wörtlich die Bestimmungen der europäischen Übereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen aufgriffen, die von den sechs Staaten angenommen sei. Diese Übereinkunft stelle allerdings Maximalforderungen und man könne auch weniger Formalitäten fordern.

Das gleiche gelte für die Nummer 2. Die Nummern 1 und 2 werden an den Redaktionsausschuß überwiesen.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 21. Juni 1963 Vertraulich

Ergebnisse der 8. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. April bis 3. Mai 1963 in Brüssel

SITZUNGSBERICHTE

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Herr Roscioni ist der Meinung, daß eine Behandlung der Beschreibung in der Ausführungsordnung selbst eher vorzuziehen sei als in einen Erlaß. Man müsse aber seiner Ansicht nach zu dieser Frage eine sehr weite Fassung vorsehen.

Auf einen erneuten Einwand von Herrn Fressonnet erklärt sich die Mehrheit der Gruppe damit einverstanden, dern Redaktionsausschuß die Ausarbeitung eines reuen Absatzes 2 anzuvertrauen, der von der oben angeführten Kompromißlösung unter Verbesserung des von Vorsitzenden vorgeschlagenen Textes ausgeht.

1.) In der ersten Zeile werden die Worte "soweit wie möglich" hinzugefügt. 2.) Der Grundsatz des Buchstaben c) wird beibehalten, jedoch in der Formulierung verbessert. 3.) Buchstabe d) solle das Ergebnis und die Mittel zur Herbeiführung dieses Ergebnisses zum Gegenstand haben.

Der Vorsitzende beauftragt unter Zustimmung der Gruppe den Redaktionsausschuß mit der Abfassung eines Textes, der dieser Lösung Rechnung trägt. Falls ier Redaktionsausschuß nicht zu einen derartigen Text käme, solle der von Vorstizenden vorgeschlagene Text leicht erweitert beibehalten werden, jedoch solle dann eine Fußnote ausdrücken, daß die Hälfte der Delegationen (die französische, talgische und luxenburgische Delegation) sich für die Streichung des genannten Textes ausgesprochen hätten. Diese Haltung der Delegationen habe sich nämlich in Verlaufe der Beratung feststellen lassen.

Die Diskussion über Nummer 3 Absatz 3 wird bis zur Überprüfung eines späteren Artikels zurückgestellt.

Artikel 68 - Nr. 4 Diese Nummer behandelt Form und Inhalt der Patentansprüche. Herr Fressonnet hält es für wünschenswert, wenn diese Nummer mit einen absatz beginnen würde, der eine allgemeine Angabe bezüglich der Patentansprüche enthält. Er schlägt folgenden Text vor: "Die Patentansprüche enthalten das Grundprinzip der Erfindung und gegebenenfalls die dieses Prinzip charakterisierenden zweitrangigen Punkte". Die Arbeitsgruppe, billigt diesen Vorschlag.

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Bericht über die Sitzung an 2. Juli 1963

Artikel 68 - Nr. 3 (Fortsetzung)

Der Vorsitzende oröffnet die Sitzung un 9.30 Uhr und gibt eine Zusammenfarsung über die Beratungen von Vortage zu Absatz 2. Zweck dieses Absatzes ist es, eine Einheitlichkeit der Beschreibung zu erreichen, die in allen Mitgliedstasten unterschiedlich sei. Hierzu er,oien sich drei Lösungsmöglichkeiten:

1.) Der Text wird so beibehalten wie or ist; 2.) Der Text wird gestrichen und die Frage Gurch einen Erlaß des Prïsident des Europäischen Patentants gelöst; 3.) Der Text wird wieder aufgenommen, aber es wird in der ersten Zeile "soweit wio möglich" eingefügt.

Herr Fressonnet zieht die zweite Lösung vor. Er sei aber zugunsten eines Iompromisses bereit, sich der dritten Lösung anzuschlieBen. In diesen Fallo wünscho er jedoch zwei Änderungen bei Buchstabe c). Anstatt von "technischen Problom" zu sprechen, solle nan von den gewerblichen Ergebnis ausgehen, zu den die Erfindung führe. Es sei nänlich für den Erfinder nicht immer möglich, das technische Problem anzugeben, das durch die Erfindung gelöst werde. Manchmal würden sich die Eigenarten eines Erzeugnisses nämlich erst nach der Erfindung herausstollen.

Bei Buchstabe d) solle nan, anstatt von der Lösung des Problems in einzelnen zu reden, besser von den Mitteln ausgehen, die zur Erfindung führen.

Herr van Benthem spricht sich für die erste Lösung aus, die die Regelungern ufgreift, welche von allen Ästern mit vorheriger Prüfung angewandt würden, und iie den Vorzug hätten, den erfinderischen Charakter hervorzuheben.

Herr Pfanner teilt die Ansicht von Herrn van Benthem. Er weist Herrn Fressonnet darauf hin, daß das Erjobnis und die Mittel zur Herbeiführung dieses Er.ebrisses bereits in Buchstabe d) enthalten seien. Dort werde von der Lösung und iur Jusführungsbeispielen unter Hervorhebung bereits bekannter Einzelheiten ge:1)rochen. Es bleibe aber die Frage des technischen Problems, das durch die Erfin: 1. gelöst werden solle. Wenn es auch möglich sei, daß der Erfinder in Zeit. 1.1.1 der Erfindung sich über das technische Problem, das diese löse, nicht in iaren sei, so erschoine es doch unzweifelhaft, daß ihn das technische Problem 1. Zeitpunkt der Beschreibung bekannt sei.

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Ebenso wird der Buchstabe a) an den RedaktionsausschuB überwiesen, der der von der Arbeitsgruppe beschlossenen Änderung Rechnung tragen wird.

Zu Buchstabe b) bemerken die Herren van Benthem und Fressonnet, daB für das Erfordernis der Angabe von Beispielen eine dohnbarere und für den Ausdruck "bereits bekannt" eine genauere Formulierung gefunden werden sollte. Diese Fragen werden ebenfalls den RedaktionsausschuB überwiesen.

Die Herren Roscioni und Fressonnet werfen dann die Frage auf, ob die Angabe unter Buchstabe c) - welches technische Problem die Erfindung lösen solle immer möglich sei. Die Diskussion zeigt, daß das Wort "technisch" in seinen weitesten Sinne, wie es beim Begriff des Standes der Technik verwandt wird, verstanden werden soll.

Um jedes Mißverständnis auszuschlieBen, beschlieBt die Gruppe, den Ausdruck "technisch" unter c) zu streichen.

Herr Fressonnet schliigt vor, die Buchstaben c) und d) völlig zu streichen und dafür an Anfang des zweiten Absatzes die Worte "soweit wie möglich" hinzuzufügen.

Der Vorsitzende hält ihn entjeren, daB ein solches Vorgehen zur Folge hätte, daß sich das Europäische Patentant vëllig unzureichenden Beschreibungen gegenüberschen würde, die dazu führen müBten, daß der Prüfer die Patentanmeldung wegen unzureichender Offenbarung der Erfindung zurückweist. Diese Gefahr könne vor allen die privaten Erfinuer von der Anmeldung abhalten.

Die Vorschriften des Absatzes 2 sollen nur sicherstellen, daß nach einen einheitlichen Schema abgefaBte Patentanmeldungen eingereicht werden.

Die Arbeitsgruppe wird die Diskussion an nächsten Tag fortsetzen. Die Sitzung wird un 18.25 Uhr aufgehoben.

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zur Folge, daß das Europäische Patentaut verpflichtet wäre, sich von Vorhandensein eines geschützten Zeichens zu überzougen. Dies könne sich in der praktischen Durchführung aber als schwierig erweisen.

Die Gruppe beschlieBt schließlich, den zweiten Satz von Absatz 1 zu streichen. Dabei wird hervorgehoben, daß diese Streichung die Rechtslage nach der nationalen Gesetzgebung in keiner Weise ändert, und daß darüber hinaus dadurch den Europäischen Patentant nicht die Möglichkeit gonomen wird, einen Erfinder die Bezugnahao auf oin Warenzeichen zu untersajen, wenn dadurch die Interessen eines Dritten beeinträchtigt werden.

Absatz 1 wird an den RedaktionsausschuB überwiesen. Bei Absatz 2 der Nunmer 3 weist Herr Singer carauf hin, daß der Ausdruck "Gegenstand der Erfindung" unter Buchstabe a) ein sehr unbestinater Begriff sei. Es sei eine kurze und genaue Bezeichnung der Erfindung selbst wünschonswert. Der RedaktionsausschuB wird beauftragt, eine entsprechende Foraulierung zu suchen.

Bei Buchstabe e) hätte Herr van Bonthem gern eine obonsolche Änderung des Ausdrucks "technischer Fortschritt" goschen.

Herr Fressonnet schließt sich den an und fügt hinzu, daß auch der Ausdruck "rowerblichus Gebiet" ihn nicht klar erscheine.

Der Vorsitzende bemurkt, daB die Gruppe über den Begriff des tecknischen Fortschritts beruits diskutiert habe. Man sei dabei zu den Schluß gekommen, daß ein Patent jedenfalls nicht für eine Erfindun_ erteilt worde, die einen technischen Rückschritt darstelle. Aber die Gruppe habe obunso beschlossen, dieses Kriterium in Abkomen nicht zu orwihnen, un seine nöjliche Anwoudung der Praxis des Europäischen Patentants zu überlassen.

Zur Verneidung von Mißverstänćnissen scheine es tatsächlich wünschonswert, der. Ausdruck "technischer Fortschritt" in der Jusführungsordnung durch eine andere Foraulierung zu orsetzon. Hinsichtlich der Angabe des gewerblichen Gebietes erinnert der Vorsitzende an den Grundsatz, daß der Erfincler nur in den Maße Schutz orhalten solle, wie or ihn beantragt habe. Man brauche über das materielle Problem des durch das Pntent gewährten Schutzunfangs nicht zu diskutioren, sondern nur über das formolle Problem der notwendigen Angaben in der Patentbeschreibung. In ciesem Sinne erscheine es ihm durchaus normal, daß der Erfinder angeben könne, waza seine Erfindung dienen könne.

Herr Fressonnet orklärt sich mit den Jusführungen des Vorsitzenden unter Eer Bedingung einvorstanden, daß in französischen Text der Vorschläge "sera" in "?-2:-Etre" guändert worde.

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ausschuß und dann an die beteiligten nationaien Ministerien bilden solle. Der zweite Teil dieses Berichts, für den der Vorsitzende das grundlegende Zahlenmaterial vor Oktober aufstellen werde, werde die Aktiva, d.h. die Einkünfte des künftigen Europäischen Patentants aufzuigen.

Die Gruppe spricht sich zugunsten eines Vorgehens aus, wonach der Redaktionsausschuß auch weiterhin die Texte, in vorläufiger Fora abfasse, bis zu den Zeitpunkt, wo die Regelungen des Allgemeinen Abkomens, des Patentabkomens und der Ausführungsordnung aufeinander abgestinnt werden.

Der Vorsitzende gibt dann die vorbereitenden Schriftstücke an, die für diese Sitzung als Diskussionsgrundlage dienen sollen, und zählt die Dokumente auf, die das Sekretariat zur achten Sitzung der Arbeitsgruppe verteilt.

Unter Hinweis auf das bei der achten Sitzung aufgetretene Problem der Besetzung der Beschwerdokazwern mit drei oder vier Richtern erhält der Vorsitzende die Zustinmung der Arbeitsgruppe, daß der Präsident des Bundespatentgerichts über seine Erfahrungen bei der gegensirtigen Besetzung mit vier Richtern berichtet. Dieser Bericht werde am Montag, d. 8. Juli, erstattet werden.

Artikel 68- Nr. 3

Zu Satz 1 des ersten Absatzes ist die Gruppe mit der Vorschlag von Herrn Fressonnet einverstanden, der hinzufügt, daß die Beschreibung der Erfindung einen förmlichen Charakter aufweisen solle. Hinsichtlich des zweiten Satzes dieses Absatzes sehen die Herren van Bonthem und Fressonnet keinen Nutzen in der Beibehaltung des Verbotes. Dagegen weisen die Herren Roscioni und Deravre auf die Schwierigkeiten hin, die sich in Rahmen der nationalen Gesetzgebung aus der Tatsache ergeben, daß ein Erfinder in der Beschreibung der Erfindung eine geschützte Marke benutzt hat.

Herr Singer spricht sich für die Beibahaltung des Verbotes aus und weist darauf hin, daß die Beschreibung aus sich heraus verständlich sein müsse, und daß andererseits dem Patentinhaber nicht die Möglichkeit gegeben werden dürfe, mit Hilfe seines europäischer Patents Werbung zu betreiben.

Die Herren Roscioni und Deravre bemerken zusätzlich, daß die Benutzung einer Marke in der Beschreibung zur Gefahr der Degenerierung des frajlichen Warenzeichens beitragen könne.

Der Vorsitzende ist der Ansicht, daß der Anmoleer eines Patents kein berechtigtes Interesse an der Benutzung geschützter Marken in der Beschreibung hab. Darüber hinaus hätten die Zeicheninhaber das Recht, einer derartigen Benutzung ihrer Warenzeichen zu widersprechen. Dagegen habe die Beibehaltung des Verbotes

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Arbeitsgruppe "Patente"

7669/IV/63-D Orig. F Brüssel, den 6. November 1963

Vertraulich

Ergebnisse der neunten Sitrung der Arbeitsgruppe "Patente", die von 1. bis 12. Juli 1963 in Zinchen stattfand

Sitzungsbericht

7669/IV/63-D

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Zu Artikel 66

Nummer 2

Empfangsbescheinigung für europäische Patentanmeldungen (1) Die in Artikel 66 Absatz 1 des Abkommens genannten Stellen erteilen dem Anmelder eine Bescheinigung über den Eingang der europäischen Patentanmeldung, in der mindestens der Name, die Vornaren und der Wohndes Anmelders, das Aktenzeichen, die Bezeichnung der Erfindung so: ... Jus, die Stunde und die Minute des Eingangs der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung angegeben sind. (2) Die in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b) des Abkommens genan:t:= Stellen übersenden dem Europäischen Patentamt unverzüglich ein Doppel der in Absatz 1 vorgesehenen Bescheinigung über den Eingang der europäischen 7...:anmeldung oder einen Auszug aus dieser Bescheinigung, in dem mindestens der Name, die Vornamen und der Wohnsitz des Anmelders, -das Aktenzeichen sowie der Tag, die Stunde und die Minute des Eingangs der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung angegeben sind.

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17. Andererseits trat die Mehrheit der Untergruppe dafür ein, in Absatz 1 Buchstabe c zu vermerken, dass die Erfindung so darzustellen ist, dass danach die technische Aufgabe und deren Lösung verstanden werden können. In Ausnahmefällen, in denen eine Erfindung unabhängig von einer bestimmten technischen Aufgabe gemacht werden kann, kann nach Absatz 2 von der Regel abgewichen werden. Das gleiche gilt für die Darstellung etwaiger vorteilhafter Wirkungen der Erfindung. Die Initiative der Beschreibung liegt deshalb beim Anmelder; der Prüfer kann ihn aber um Klarstellungen hierzu ersuchen, wie es in den Patentämtern üblich ist, die das Prüfungsverfahren anwenden; im Falle einer Meinungsverschiedenheit besitzt der Anmelder jedoch ein Beschwerderecht.

Zu Artikel 66 Nummer 3 - Forr und Inhalt der Patentansprüche 18. Die Untergruppe hat beschlossen, in Absatz 1 vorzusehen, dass die Patentansprüche deutlich und knapp gefasst sein müssen und sich voll und ganz auf die Beschreibung stützen müssen. Diese Bestimmung erschien so bedeutsam - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verletzungsklage -, dass die Gruppe es für erforderlich hielt, die Frage aufzuwerfen, ob diese Bestimmung in das Uebereinkommen selbst aufgenommen werden sollte. 19. Absatz 2 bestimmt genau den Inhalt der Patentansprüche. Sein Wortlaut lässt sich unmittelbar von_PCT-Text leiten. Die englische Delegation sprach sich gegen diese zu starre Regelung aus. Sie war der Ansicht, dass dem Anmelder bei der Abfassung seiner Patentansprüche grössere Freiheit gelassen werden sollte. Sie bemerkte hierzu, dass im Fall dieses Uebereinkommens eine andere Sachlage gegeben sei. Eine POTAnmeldung schliesse nicht aus, dass die Patenterisprüche in ječem benannten Staat gesnǒert werden kömnten. Hingegen

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trifft, wurde in eckige Klammern gesetzt. Diese Bestimmung muss zusammen mit den Vertretern der Justizministerien unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus der Prüfung von Artikel 173 des Vorentwurfs eines Uebereinkommens, der die Vollmachten der Bevollmächtigten betrifft, erneut geprüft werden. Die gleiche Bestimmung warf ferner die Frage auf, ob der Anmelder, der als erster genannt ist, als gemeinsamer Vertreter gelten kann [vgl. PCT-Regel 4.8 (b)]. Diese Frage wird bei der Prüfung der Ausführungsbestimmungen zu Artikel 161 betreffend die Zustellung erörtert. 15. Bei der Erörterung des 'Absatzes 2 Buchstabe k wurde präzisiert, dass die Liste der beigefügten Anlagen die Blattzahl jener Anlagen aufführt, die gleichzeitig mit dem Antrag eingereicht werden. Schliesslich wurde - gemäss eines kürzlichen Beschlusses der Arbeitsgruppe I - in der vorliegenden und in den weiteren Ausführungsbestimmungen berücksichtigt, dass die Zusammenfassung nunmehr zu den Unterlagen der Anmeldung gehört.

Zu Artikel 66 Nummer 2 - Inhalt der Beschreibung 16. Bei Annahme dieser Bestimmung durch die Untergruppe wies die britische Delegation darauf hin, dass der Absatz 1 Buchstabe a eine Bestimmung enthält, wonach die Fundstellen betreffend den Stand der Technik "vorzugsweise" anzugeben sind. Die britische Delegation war der Ansicht, dass eine solche Bestimmung nicht obligatorisch sei und nur eine Empfehlung darstelle. Sie beantragte, alle derartigen Bestimmungen später aus dem Entwurf einer Ausführungsordnung zu streichen und in einen Anhang aufzunehmen. Dieser Anhang würde eine Reihe von Leitlinien enthalten, deren Beachtung den Anmeldern anheimgestellt würde. Die Ausführungsordnung würde dadurch entlastet und enthielte nur bindende Vorschriften.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 7. Oktober 1970 BR / 51 / 70

BERICHT

uber die 2. Sitzung der Untergruppe "Ausfuhrungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 15.-18. September 1970)

I.

1. Die von der Arbeitsgruppe I mit der Ausarbeitung eines Entwurfs einer Ausfuhrungsordnung zum Uebereinkommen beauftragte Untergruppe hat ihre zweite Arbeitssitzung unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut fraucais de la propriété industrielle, Herrn FRESSONNET, von Dienstag, den 15., bis Freitag, den 18. September 1970, in Luxemburg abgehalten.

Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben auch die BIRPI und das International Patentinstitut (IIB) an dieser Sitzung teilgenommen (1). (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I. BR / 51 a / 70 zat / MP / bm

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Artikel 27 (Forts.) (2) Die Beschreibung ist in der in Absatz 1 angegebenen Art und Weise sowie Reihenfolge einzureichen, sofern nicht wegen der Art der Erfindung eine abweichende Form oder Reihenfolge zu einem besseren Verständnis oder zu einer knapperen Darstellung führen würde.

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Artikel 27 ( 66 Nr .2)

Inhalt der Beschreibung

(1) In der Beschreibung a) ist am Anfang die im Antrag auf Erteilung eines europaischen Patents genannte Bezeichnung der Erfindung anzugeben; b) ist das technische Gebiet, auf das sich die Erfindung bezieht, anzugeben; c) ist der bisherige Stand der Technik anzugeben, soweit er nach der Kenntnis des Anmelders fur das Verständnis der Erfindung, die Erstellung des europäischen Recherchenberichts und die Prufung als nutzlich angesehen werden kann; es sollen auch die Fundstellen angegeben werden, aus denen sich dieser Stand der Technik ergibt; d) ist die Erfindung, wie sie in den Patentanspruchen gekennzeichnet ist, so darzustellen, dass danach die technische Aufgabe, auch wenn sie nicht ausdruicklich als solche genannt ist, und deren Losung verstanden werden konnen; ausserdem sind gegebenenfalls die vorteilhaften Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand der Technik anzugeben; e) sind die Abbildungen der Zeichnungen, falls solche vorhanden sind, kurz zu beschreiben; f) ist wenigstens ein Weg zur Ausfuhrung der beanspruchten Erfindung im einzelnen anzugeben; dies soll, wo es angebracht ist, durch Beispiele und gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Zeichnungen geschehen; g) ist, wenn es sich aus der Beschreibung oder der Art der Erfindung nicht offensichtlich ergibt, ausdruicklich anzugeben, in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar ist.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 25. Mai 1972 BR / 200 / 72

ENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG ZUM UEBEREINKOMMEN UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)

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Der genannte Vorschlag fand nicht die Kehrheit des Koordinierungsausschusses. 19. Dagegen wurde ein Vorschlag derselben Delegation angenommen, in Regel 26 Absatz 2 Buchstabe b vorzuschreiben, dass die verschiedenen Anspruchskategorien aus der Bezeichnung ersichtlich sein mulssen, falls die Anmeldung solche enthält. 20. Der Ausschuss beschloss in diesem Zusammenhang ebenfalls auf Vorschlag der schweizerischen Delegation, in Regel 29 Absatz 1 Buchstabe a von der "Bezeichnung des Gegenstandes der Erfindung" anstatt von der "Bezeichnung der Erfindung" zu sprechen. 21. Der Anregung derselben Delegation, in den Regeln 26, 27 und 33 im deutschen Text statt des Ausdrucks "Bezeichnung der Erfindung" den Ausdruck "Titel der Erfindung" zu verwenden, wurde nicht gefolgt.

III. Entwurf einer Gebuhrenordnung

Dok. BR / 201 / 727 22. Der Ausschuss kam uberein, auch die Hohe der Weiterbehandlungsgebuhr (Artikel 2 Nr. 13) in den Entwurf einer Gebuhrenordnung einzusetzen, weil dieser Betrag fur die interessierten Kreise vermutlich von Bedeutung sein werde. Es wurde die Auffassung vertreten, dass diese Gebuhr zwar spurbar sein musse, aber dennoch nicht prohibitiv wirken durfe. Angesichts dieser Umstände empfand der Ausschuss 20 Rechnungseinheiten ( =2.000 bfrs) als einen angemessenen Vorschlag an den Verwaltungsrat.

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II. Entwurf einer Ausfuhrungsordnung

Regel 25

16. Die schweizerische Delegation schlug vor (vgl. Arbeitsunterlage Nr. 6), die zweimonatige Frist fur die Einreichung der Teilanmeldung im Falle der Uneinheitlic' keit der Erfindung nicht - wie bisher in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehen - von dem Zeitpunkt an laufen zu las: an dem die Prufungsabteilung den Anmelder zur Teilung seiner Anmeldung aufgefordert hat, sondern erst vom spä; liegenden Zeitpunkt der Beschränkung der Stammanmeldung Anderenfalls könnte es dazu kommen, dass Teilanmeldunges eingereicht werden müssten, bevor die Stammanmeldung be. schränkt worden sei.

Der Koordinierungsausschuss nahm diesen Vorschlag a Er folgte dabei nicht der Anregung einer Delegation; die Frist zu dem Zeitpunkt enden zu lassen, den die Prufungs abteilung dem Anmelder fur die Beschränkung seiner Stamm anmeldung gesetzt hat. 17. Zur Regel 25 siehe auch oben Punkt 12

Regeln 26, 27, 29 und 33 /Tok. BR/212/727 18. Die schweizerische Delegation schlug vor, die Vorschriften uber die Bezeichnung. (oder Titel) der Erfindun: nicht in die Regel 26 uber den Erteilungsantrag, sonćern in die Regel 27 uber den Inhalt der Beschreibung aufzunehmen, da der Titel einen Teil der. Beschreibung bilde.

Dem wurde entgegengehalten, dass es zweckmässig sei, eine Art Definition der Bezeichnung in derjenigen Vorschrift zu haben, in der erstmalig von der "Bezeichnung" die Rede sei.

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REGIERUNGSKONFERENZ

B E R I C H T

Uber die 3. Sitzung des Koordinierungsausschusses (Luxemburg - 23., 24. und 27. Juni 1972)

1. W8hrend der 6. Tagung der Regierungskonferenz trat der Koordinierungsausschuss unter dem Vorsitz von Herrn Dr.K. HAERTEL mehrmals zusammen, um die Beratungen der Konferenz Uber die ihr von verschiedenen Delegationen unterbreiteten Vorschlage vorzubereiten.

BR/218 d/72 ert/LB/K/bm

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acrite in detail at least one way of carrying out the tion claimed using examples where appropriate and ing to the drawings, if any: dicate explicitly, when it is not obvious from the ption or nature of the invention, the way in which vention is capable of exploitation in industry. The description shall be presented in the manner der specified in paragraph 1, unless, because of the of the invention, a different manner or a different would afford a better understanding and a more imic presentation. ticte 76 (Requirements of the European patent applica-

Rule 28

Requirements of applications relating to micro-organisms f an nention involves the use of a micro-organism is available to the public, the European patent cation shall not be regarded as complying with the rements of Article 81, unless: sample of the micro-organism is deposited in a e collection not later than the date of filing of the cation, and se application as filed, in addition to giving ent information concerning the micro-organism, s the culture collection and identifies the sample ited in that collection and specifies that the sample lable to the public irrevocably or will be so made ble not later than the date of publication of the cation.

The President of the European Patent Office shall sh in the Official Journal of the European Patent the culture collections which will be recognised purpose of paragraph 1. ricic (Requirements of the European patent applica. ind x isclosure of the invention)

Rule 29

Form and content of claims The claims shall define the matter for which ction is sought in terms of the technical features of invention. Wherever appropriate, claims shall in: statement indicating the designation of the cimatter of the invention and those technical es which are necessary for the definition of the ec subect-matter but which, in combination, are x the prior art: (1) indiquer en détail au moins un mode de réalisation de l'invention dont la protection est demandée, qui, en principe, doit comporter des exemples, s'il y a lieu, et des références aux dessins, s'il en existe; g) expliciter, dans le cas où elle ne résulte pas à l'évidence de la description ou de la nature de l'invention, la manière dont celle-ci est susceptible d'application industrielle. (2) La description doit être présentée de la manière et suivant l'ordre indiqués au paragraphe 1, à moins qu'en raison de la nature de l'invention une manière ou un ordre différent ne permette une meilleure intelligence et une présentation plus concise.

Cf. l'article 76 (Conditions auxquelles doit satisfaire la demande de brevet européen)

Règle 28

Prescriptions régissant les demandes de -brevet européen concernant des micro-organismes (1) Lorsqu'une invention comporte l'utilisation d'un micro-organisme auquel le public n'a pas accès, la demande de brevet européen n'est considérée comme remplissant les conditions requises à l'article 81 que si: a) un échantillon du micro-organisme est déposé dans une collection de cultures, au plus tard à la date de dépôt de la demande de brevet européen et si b) la demande telle qu'elle est déposée contient, outre des informations suffisantes sur le micro-organisme, la désignation de la collection de cultures et l'identification de l'échantillon qui a été déposé, et précise que le public y a ou y aura accès de manière irrévocable, au plus tard à la date de la publication de la demande. (2) Le Président de l'Office européen des brevets indique au Journal officiel de l'Office européen des brevets les collections de cultures qui seront reconnues aux fins du paragraphe 1.

Cf. les articles 76 (Conditions auxquelles doit satisfaire la demande de brevet européen) et 81 (Exposé de l'invention)

Règle 29 Forme et contenu des revendications (1) Les revendications doivent définir, en indiquant les caractéristiques techniques de l'invention, l'objet de la demande pour lequel la protection est recherchée. Si le cas d'espèce le justifie, les revendications doivent contenir: a) un préambule mentionnant la désignation de l'objet de l'invention et les caractéristiques techniques qui sunt nécessaires à la définition des éléments revendiqués mais qui, combinées entre elles, font partie de l'état de la technique:

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d) l'indication, dans les conditions prévues sous c), du nom et de l'adresse professionnelle du mandataire du demandeur, s'il en a été constitué un; e) le cas échéant, l'indication que la demande constitue une demande divisionnaire européenne et le numéro de la demande initiale de brevet européen; f) dans le cas prévu à l'article 59, paragraphe 1 , lettre b), le numéro de la demande initiale de brevet européen; g) si la priorité d'une demande antérieure est revendiquée, une déclaration à cet effet qui mentionne la date et l'Etat de cette demande; h) la désignation de l'Etat contractant ou des Etats contractants dans lesquels la protection de l'invention est demandée; i) la signature du demandeur ou celle de son mandataire; j) la liste des pièces jointes à la requête. Cette liste indique également le nombre des feuilles de la description, des revendications, des dessins et de l'abrége qui doivent être joints à la requête. (3) La requête doit contenir en principe: a) en cas de pluralité de demandeurs, la désignation d'un demandeur ou d'un mandataire comme représentant commun; b) la désignation de l'inventeur en conformité de l'article 79.

Cf. les articles 57 (Pluralité de demandeurs) et 76 (Conditions auxquelles doit satisfaire la demande de brevet européen)

Règle 27

Contenu de la description

(1) La description doit: a) indiquer en premier lieu le titre de l'invention tel qu'il figure dans la requête en délivrance du brevet européen; b) préciser le domaine technique auquel se rapporte l'invention; c) indiquer l'état de la technique antérieure qui, dans la mesure où le demandeur le connaît, peut être considéré comme utile pour l'intelligence de l'invention, pour l'établissement du rapport de recherche européenne et pour l'examen; les documents servant à refléter l'état de la technique antérieure doivent être cités de préférence: d) exposer l'invention, telle qu'elle est caractérisée dans les revendications, en des termes permettant la compréhension du problème technique, même s'il n'est pas expressément désigné comme tel, et celle de la solution de ce problème; indiquer en outre, le cas échéant, les avantages apportés par l'invention par rapport à l'état de la technique antérieure: e) décrire brièvement les figures des dessins s'il en existe;

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f) ist wenigstens ein Weg zur Ausführung der beanspruchten Erfindung im einzelnen anzugeben; dies soll, wo es angebracht ist, durch Beispiele und gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Zeichnungen geschehen; g) ist, wenn es sich aus der Beschreibung oder der Art der Erfindung nicht offensichtlich ergibt, ausdrücklich anzugeben, in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar ist. (2) Die Beschreibung ist in der in Absatz 1 angegebenen Art und Weise sowie Reihenfolge einzureichen, sofern nicht wegen der Art der Erfindung eine abweichende Form oder Reihenfolge zu einem besseren Verständnis oder zu einer knapperen Darstellung führen würde.

Vgl. Artikel 76 (Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung)

Regel 28

Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Mikroorganismen (1) Bezieht sich eine Erfindung auf die Verwendung eines Mikroorganismus, der der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, so gelten für die europäische Patentanmeldung die Erfordernisse des Artikels 81 als nicht erfüllt, es sei denn, a) daß ein Muster des Mikroorganismus spätestens am Anmeldetag bei einer Sammelstelle für Kulturen hinterlegt wird und b) daß in der Anmeldung in ihrer eingereichten Fassung nicht nur ausreichende Angaben über den Mikroorganismus gemacht werden, sondern auch die Sammelstelle bezeichnet und das dort hinterlegte Muster näher bestimmt sowie angegeben wird, daß es der Öffentlichkeit unwiderruflich zugänglich ist oder ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung der Anmeldung unwiderruflich zugänglich gemacht wird. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts veröffentlicht im Amtsblatt des Europäischen Patentamts die Sammelstellen, die für die Anwendung des Absatzes 1 anerkannt werden.

Vgl. Artikel 76 (Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung) und 81 (Offenbarung der Erfindung)

Regel 29

Form und Inhalt der Patentansprüche (1) Der Gegenstand des Schutzbegehrens ist in den Patentansprüchen durch Angabe der technischen Merkmale der Erfindung festzulegen. Wo es zweckdienlich ist, haben die Patentansprüche zu enthalten: a) die Bezeichnung des Gegenstands der Erfindung und die technischen Merkmale, die zur Festlegung des beanspruchten Gegenstands der Erfindung notwendig sind, jedoch in Verbindung miteinander zum Stand der Technik gehören; (f) describe in detail at least one way of carrying out the invention claimed using examples where appropriate and referring to the drawings, if any; (g) indicate explicitly, when it is not obvious from the description or nature of the invention, the way in which the invention is capable of exploitation in industry. (2) The description shall be presented in the manner and order specified in paragraph 1, unless, because of the nature of the invention, a different manner or a different order would afford a better understanding and a more economic presentation.

Cf. Article 76 (Requirements of the European patent application)

Rule 28

Requirements of applications relating to micro-organisms (1) If an invention involves the use of a micro-organism which is not available to the public, the European patent application shall not be regarded as complying with the requirements of Article 81, unless: (a) a sample of the micro-organism is deposited in a culture collection not later than the date of filing of the application, and (b) the application as filed, in addition to giving sufficient information concerning the micro-organism, names the culture collection and identifies the sample deposited in that collection and specifies that the sample is available to the public irrevocably or will be so made available not later than the date of publication of the application. (2) The President of the European Patent Office shall publish in the Official Journal of the European Patent Office the culture collections which will be recognised for the purpose of paragraph 1.

Cf. Articles 76 (Requirements of the European patent application) and 81 (Disclosure of the invention)

Rule 29

Form and content of claims (1) The claims shall define the matter for which protection is sought in terms of the technical features of the invention. Wherever appropriate, claims shall contain: (a) a statement indicating the designation of the subject-matter of the invention and those technical features which are necessary for the definition of the claimed subject-matter but which, in combination, are part of the prior art;

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d) falls ein Vertreter bestellt ist, seinen Namen und seine Geschäftsanschrift nach MaBgabe von Buchstabe c: e) gegebenenfalls eine Erklärung, daß es sich um eine europäische Teilanmeldung handelt, und die Nummer der früheren europäischen Patentanmeldung: f) im Fall des Artikels 59 Absatz 1 Buchstabe b die Nummer der früheren europäischen Patentanmeldung; g) falls die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Tag und der Staat dieser Anmeldung angegeben sind; h) die Benennung des Vertragsstaats oder der Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird; i) die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters; j) eine Liste über die dem Antrag beigefügten Anlagen. In dieser Liste ist die Blattzahl der Beschreibung, der Patentansprüche, der Zeichnungen und der Zusammenfassung anzugeben, die mit dem Antrag eingereicht werden. (3) Der Antrag soll enthalten: a) im Fall mehrerer Anmelder die Bezeichnung eines Anmelders oder Vertreters als gemeinsamer Vertreter; b) die Erfindernennung nach Artikel 79.

[^0]Regel 27 Inhalt der Beschreibung (1) In der Beschreibung a) ist am Anfang die im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents genannte Bezeichnung der Erfindung anzugeben: b) ist das technische Gebiet, auf das sich die Erfindung bezieht, anzugeben: c) ist der bisherige Stand der Technik anzugeben, soweit er nach der Kenntnis des Anmelders für das Verständnis der Erfindung, die Erstellung des europäischen Recherchenberichts und die Prüfung als nützlich angesehen werden kann: es sollen auch die Fundstellen angegeben werden, aus denen sich dieser Stand der Technik ergibt; d) ist die Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen gekennzeichnet ist, so darzustellen, dab. danach die technische Aufgabe, auch wenn sie nicht ausdrücklich als solche genannt ist, und deren Lösung verstanden werden können; außerdem sind gegebenenfalls die vorteilhaften Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand der Technik anzugeben: e) sind die Abbildungen der Zeichnungen, falls solche vorhanden sind, kurz zu beschreiben: (d) if the applicant has appointed a representative, his name and the address of his place of business under the conditions contained in sub-paragraph (c); (e) where appropriate, indication that the application constitutes a European divisional application and the number of the earlier European patent application; (f) in cases covered by Article 59, paragraph 1(b), the number of the original European patent application; (g) where applicable, a declaration claiming the priority of an earlier application and indicating the date on which and the country in which the earlier application was filed; (h) designation of the Contracting State or States in which protection of the invention is desired; (i) the signature of the applicant or his representative; (j) a list of the documents accompanying the request. This list shall also indicate the number of sheets of the description, claims, drawings and abstract filed with the request. (3) The request shall preferably contain: (a) if there is more than one applicant, the appointment of one applicant or representative as common representative; (b) the designation of the inventor, pursuant to Article 79.

[^1]

Rule 27

Content of the description (1) The description shall: (a) first state the title of the invention as appearing in the request for the grant of a European patent; (b) specify the technical field to which the invention relates; (c) indicate the background art which, as far as known to the applicant, can be regarded as useful for understanding the invention, drawing up the European search report and for the examination; and, preferably, cite the documents reflecting such art; (d) disclose the invention, as claimed, in such terms that the technical problem (even if not expressly stated as such) and its solution can be understood, and state the advantageous effects, if any, of the invention with reference to the background art; (e) briefly describe the figures in the drawings, if any;


[^0]: Vgl. Artikel 57 (Mehrere Anmelder) und 76 (Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung)

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ENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG

ZUM ÜBEREINKOMMEN

CBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION 1:TABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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刃UNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

:OR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973

(Munich, 10 September to 6 October 1973)

ONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

UUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)

(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der konferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the 1. . . . :ntal Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la C. . . . . . . gouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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II.
PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Règle 2 (1)

29 Toute partie à une procédure orale devant l'Office européen des brevets qui souhaite se servir au lieu de la langue de la procédure, d'une autre langue officielle de l'Office européen des brevets, devrait être tenue de le signaler au moins 4 au lieu de 2 semaines au préalable à l'Office. Celui-ci devrait en informer immédiatement les intéressés, pour que ceux-ci puissent se préparer à ce fait.

30 Le même délai et la même procédurẻ devraient également être respectés dans l'hypothèse où l'intéressé lui-même assure l'interprétation dans la langue de la procédure.

Règle 24 (2)

31 Il paraît souhaitable que l'Office des brevets indique sur le récépissé les documents présentés par le demandeur.

Règle 25 (1) a)

32 La disposition concernant une demande européenne divisionnaire après réception de la première notification de la division d'examen paraît trop restrictive. Il apparaît indiqué d'autoriser une demande divisionnaire à tout moment, pourvu que la revendication demandée figure comme revendication subsidiaire dans la demande initiale.

Règle 27 (1) d)

33 Il conviendrait de clarifier que le demandeur peut compléter l'indication des avantages apportés par l'invention et peut même modifier ces indications par la suite. C'est pourquoi il conviendrait de supprimer la dernière phrase («indiquer en outre . . .») de la règle 27 (1) d).

Règle 28

34 L'U.N.I.C.E. est d'avis que la rédaction de cette règle, qui concerne les micro-organismes, devrait

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die Vorbehalte geltend gemacht werden können, vom Inkrafttreten des Vertrages an fünf Jahre nicht übersteigt.

II.
ENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSVERORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Regel 2 (1)

29 Jeder an einem mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt Beteiligte, der sich anstelle der Verfahrenssprache einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamtes bedienen will, sollte verpflichtet sein, dies mindestens 4 Wochen anstelle von 2 Wochen vorher dem Amt mitzuteilen. Dieses sollte die Beteiligten davon sofort in Kenntnis setzen, damit sie sich darauf vorbereiten können.

30 Die gleiche Frist und das gleiche Verfahren sollten auch eingehalten werden, sofern ein Beteiligter selbst für die Ubersetzung in die Verfahrenssprache sorgt.

Regel 24 (2)

31 Es erscheint wünschenswert, daß das Patentamt in der Empfangsbescheinigung angibt, welche Unterlagen der Anmelder eingereicht hat.

Regel 25 (1) a)

32 Die Vorschrift betreffend die europäische Teilanmeldung nach Erhalt des ersten Bescheids der Prüfungsabteilung erscheint zu einschränkend abgefaBt. Es besteht Anlaß, eine Teilanmeldung jederzeit zuzulassen, vorausgesetzt, daß der geltend gemachte Anspruch in einem Unteranspruch der ursprünglichen Anmeldung enthalten ist.

Regel 27 (1) d)

33 Es sollte klargestellt werden, daß der Anmelder die Angabe der vorteilhaften Wirkungen nachholen und auch die Angaben später wechseln kann. Deshalb besteht Anlaß, den letzten Satz (,auBerdem. sind . . .") von Regel 27 (1) d) zu streichen.

Regel 28

34 Die U.N.I.C.E. ist der Ansicht, dab die Fassung dieser Regel, die die Mikroorganismen betrifft, may be made to be no longer than five years from the entry into force of the Convention.

II.
DRAFT IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

Rule 2, paragraph 1

29 Any party to oral proceedings before the European Patent Office who wishes to use one of the other official languages of the Office in lieu of the language of the proceedings, should be required to notify this fact to the Office at least 4 weeks and not 2 weeks in advance. The latter should immediately inform the other parties concerned of the fact so that they may make appropriate preparations.

30 The same time limit and the same procedure should also be applied where the party concerned himself makes provision for interpreting into the language of the proceedings.

Rule 24, paragraph 2

31 The European Patent Office should indicate on the receipt the documents submitted by the applicant.

Rule 25, paragraph 1(a)

32 The provision governing the filing of a European divisional application after receipt of the first communication from the Examining Division would appear to be too restrictive. A divisional application should be permitted at any time provided that the claim sought appears as a subsidiary claim in the earlier application.

Rule 27, paragraph 1(d)

33 It should be made clear that the applicant may supplement the statement of the advantageous effects of the invention and even subsequently amend such statements. The last phrase ("and state . . .") in Rule 27, paragraph 1(d), should therefore be deleted.

Rule 28

34 UNICE is of the opinion that the wording of this Rule, which deals with micro-organisms, should be

Page 42

Original: Französisch (1) French (2) Français

STELLUNGNAHME DER

UNICE

Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft

COMMENTS BY

UNICE Union des Industries de la Communauté européenne

PRISE DE POSITION DE

L'UNICE

Union des Industries de la Communauté européenne

Page 43

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION

sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 44

L'expression ale cas échéants pourrait donner faussement à entendre que des inventions n'ayant pas d'effet avantageux sont également brevetables.

Règle 28

27 Proposition:

Cette règle devrait être formulée comme suit: -(1) Lorsque l'invention comporte un procédé microbiologique ou un produit obtenu par le moyen d'un tel procédé, pour l'exécution duquel on utilise un micro-organisme auquel le public n'a pas accès, la demande de brevet européen n'est considérée comme remplissant les conditions requises à l'article 81 que si le micro-organisme est décrit dans la demande et si, en outre, un échantillon du microorganisme est déposé dans une collection de cultures au plus tard à la date de dépôt de la demande de brevet européen. (2) La demande désignera la collection de cultures et identifiera l'échantillon qui y est déposé par son numéro d'enregistrement. En outre, une attestation émanant du service qui administre la collection sera déposée, selon laquelle le demandeur a irrévocablement demandé, en déposant l'échantillon, que celui-ci soit rendu accessible au public au plus tard à la date de la publication de la demande selon le paragraphe 3. Ces éléments peuvent être fournis dans un délai de deux mois à compter de la date de dépôt. (3) Avant la publication de l'avis de délivrance du brevet européen, l'échantillon déposé ne sera accessible à un tiers qu'avec l'assentiment du demandeur de brevet ou sur base d'une décision de l'Office européen des brevets. En demandant une telle décision, le tiers donnera son nom complet et son adresse et déclarera qu'il n'emploiera pas le microorganisme à d'autres fins que la vérification de la brevetabilité ou du champ de protection ou des recherches personnelles et qu'il n'en permettra pas l'accès à d'autres personnes. L'Office européen des brevets enverra une copie de cette déclaration au demandeur de brevet. Si celui-ci, dans un délai d'un mois, élève des objections justifiées à l'encontre de l'accès du requérant au micro-organisme, la décision de l'Office européen des brevets peut comporter la restriction que le micro-organisme soit rendu accessible à un expert indépendant qui exécutera l'examen nécessaire. Si, dans ce cas, les parties ne s'accordent pas sur la personne de l'expert, celui-ci sera désigné par l'Office européen des brevets. La décision relative à l'accessibilité du micro-organisme sera notifiée au requérant, au demandeur de brevet et au service administrant la collection de cultures concernée. La décision n'est pas susceptible de recours. (4) Après la publication de l'avis de délivrance d'un brevet européen, l'échantillon déposé sera immédiatement communiqué par la collection à

Page 45

sera en général celuici qui sera décisif dans le débat, et non le discours de l'interprète. Le délai d'un mois est proposé pour que l'Office des brevets puisse encore informer à temps les parties.

Règle 24, paragraphe 2

23 Proposition:

A l'avant-dernière ligne, avant «et», il faut ajouter les mots «une énumération des documents».

Motif:

Le demandeur doit recevoir une attestation officielle touchant par exemple le point de savoir si les revendications ou les dessins ont été reçus.

Règle 25, paragraphe 1

Proposition:

Dans la lettre a), il faut supprimer les mots de la quatrième ligne «à la condition que» ainsi que les lignes cinq à sept.

25 Dans la lettre b), il faut remplacer, à la troisième ligne, «la division d'examen»par «l'Office européen des brevets».

Motif:

Il y a des cas où le demandeur a légitimement intérêt à pouvoir déposer plus tard, au cours de la procédure d'examen, une demande divisionnaire, par exemple quand l'invention faisant l'objet'de la demande concerne une combinaison dans laquelle une particularité peut être remplacée, à titre d'alternative, par une pluralité d'éléments et que plus tard, au cours de la procédure, la combinaison avec un de ces éléments apparaît déjà connue: le demandeur peut alors. si cette faculté lui est donnée, déposer une demande divisionnaire portant sur une combinaison avec un de ces éléments particulièrement avantageuse, solliciter par une telle demande divisionnaire la délivrance accélérée d'un brevet se limitant à cela et laisser en instance le reste de sa demande, alors que sans cette faculté, la procédure de délivrance serait abusivement ralentie par l'obligation dans laquelle le demandeur se trouverait de démontrer la brevetabilité de la combinaison pour tous les éléments ou, - ce qui serait tout aussi abusif, - de renoncer à la protection des autres combinaisons.

Règle 27, paragraphe 1(d)

26 Proposition:

Il faut supprimer la fin de ce passage, c'est-à-dire les mots «indiquer en outre» et suivants.

Page 46

Begründung:

Der Ausdruck ,gegebenenfalls" könnte dahin mißverstanden werden, daß auch Erfindungen ohne vorteilhafte Wirkungen patentfähig sind.

Regel 28

27 Vorschlag:

Die Fassung sollte wie folgt geändert werden: ,(1) Bezieht sich die Erfindung auf ein mikrobiologisches Verfahren oder ein mit Hilfe eines solchen Verfahrens gewonnenes Erzeugnis, bei deren Durchführung ein Mikroorganismus verwendet wird, der der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, so gelten für die europäische Patentanmeldung insoweit die Erfordernisse des Art. 81 als erfüllt, wenn außer der Beschreibung des Mikroorganismus in der Anmeldung noch zusätzlich ein Muster des Mikroorganismus spätestens am Anmeldetage bei einer Sammelstelle für Kulturen hinterlegt wird. (2) In der Anmeldung ist die Sammelstelle zu bezeichnen und das dort hinterlegte Muster durch Angabe der Registriernummer näher zu bestimmen. Ferner ist eine Bestätigung der Sammelstelle vorzulegen, daß der Anmelder bei der Hinterlegung erklärt hat, daß das hinterlegte Muster der Öffentlichkeit spätestens am Tage der Veröffentlichung der Anmeldung nach Maßgabe des Absatzes (3) unwiderruflich zugänglich gemacht wird. Diese Angaben können innerhalb von 2 Monaten nach der Einreichung nachgeholt werden. (3) Bis zur Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des Europäischen Patentes wird das hinterlegte Muster einem Dritten nur mit Zustimmung des Patentanmelders oder aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Patentamtes zugänglich gemacht werden. In dem Antrag auf Erlaß einer solchen Entscheidung hat der Dritte seinen vollen Namen und seine Adresse anzugeben und zu erklären, daß er den Mikroorganismus nicht zu anderen Zwecken als denjenigen der Untersuchung der Patentfähigkeit oder des Schutzumfanges oder zu eigenen Forschungszwecken verwenden und nicht anderen Personen zugänglich machen wird. Eine Abschrift dieser Erklärung übersendet das Europäische Patentamt dem Patentanmelder. Macht dieser innerhalb einer Frist von einem Monat berechtigte Bedenken dagegen geltend, daß dem Antragsteller der Mikroorganismus zugänglich gemacht wird, so kann die Entscheidung des Europäischen Patentamtes mit der Einschränkung versehen werden, daB der Mikroorganismus zur Durchführung der erforderlichen Prüfung einem unabhängigen Sachverständigen zugänglich zu machen ist. Einigen sich in diesem Falle die Parteien nicht auf die Person des Sachverständigen, so wird dieser vom Europäischen Patentamt bestimmt. Die Entscheidung über die Zugänglichmachung des Mikroorganismus ist dem Antragsteller, dem Patentanmelder und der in Betracht kommenden Sammelstelle für Kulturen zuzustellen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Grounds:

The expression "if any" could be misunderstood to the effect that inventions without advantageous effects are also patentable.

Rule 28

27 Proposal:

The wording should be amended as follows: "(1) If the invention relates to a micro-biological method or a product obtained with the aid of such a method, wherein a micro-organism which is not available to the public is used, then as far as the European patent application is concerned, the requirements of Article 81 are deemed to have been met if in addition to the description of the micro-organism in the application, a sample of the micro-organism is filed at a culture collection on the application date at the latest. (2) The culture collection is to be indicated in the application and the sample filed there is to be defined in more detail by providing the registration number. Furthermore, a confirmation from the culture collection is to be submitted which shows that the applicant, when filing, declared that the sample filed will be irrevocably rendered accessible to the public on the day of publication of the application at the latest according to the provision of paragraph 3. These details can be completed within two months after filing. (3) Until publication of the mention of the grant of the Euronean patent, the sample filed will only be made accessible to a third party with the consent of the patent applicant or on the basis of a decision by the European Patent Office. In the request for such a decision, the third party must give his full name and address and declare that he will not use the micro-organism for any other purpose than that of investigating the patentability or extent of protection or for his own research purposes and will not make it accessible to any other person. A copy of this declaration is sent by the European Patent Office to the patent applicant. If within a term of one month, the patent applicant provides justified reasons why the micro-organism should not be made accessible to the petitioner, then the decision from the European Patent Office can be subject to the limitation that the micro-organism is to be rendered accessible to an independent expert. If in this case, the parties concerned cannot agree on an expert, the latter shall be determined by the European Patent Office. The decision regarding the accessibility of the micro-organism is to be sent to the petitioner, the patent applicant and the relevant culture collection. The decision is not contestable. (4) After publication of the mention of the grant of the European patent, the filed sample is handed over directly by the culture collection at the request of a third party and the patentee is to be informed

Page 47

Patentamtes dem Vortrag jenes Beteiligten folgen kann. Dann wird es in der Regel der Vortrag jenes Beteiligten und nicht der Vortrag seines Dolmetschers sein, der für die Verhandlung entscheidend ist. Die Frist von einem Monat ist vorgeschlagen, damit das Patentamt die Beteiligten noch rechtzeitig informieren kann.

Regel 24, Absatz (2)

23 Vorschlag: In der letzten Zeile ist vor ,und" einzufügen ,,eine Aufzählung der Unterlagen".

Begründung:

Der Anmelder muß eine amtliche Bestätigung erhalten, ob z.B. die Ansprüche oder die Zeichnung eingegangen sind.

Regel 25, Absatz (1)

24 Vorschlag: Im Abschnitt a) werden die Zeilen 4 bis 7 gestrichen.

25 Im Abschnitt b) werden in Zeile 2 die Worte ,,die Prüfungsabteilung" ersetzt durch ,,das Europäische Patentamt".

Begründung:

Es gibt Fälle, in denen der Anmelder in einem späteren Zeitpunkt des Prüfungsverfahrens ein berechtigtes Interesse an der Einreichung einer Teilanmeldung hat, beispielsweise wenn die angemeldete Erfindung eine Kombination betrifft, bei der ein Merkmal alternativ durch eine Mehrzahl von Elementen erfüllt werden kann und in einem späteren Zeitpunkt des Prüfungsverfahrens eine Kombination mit einem dieser Elemente sich als vorbekannt erweist; dann kann der Anmelder, wenn er die Möglichkeit hat, eine Teilanmeldung auf eine besonders vorteilhafte Kombination mit einem dieser Elemente einzureichen, durch eine solche Teilanmeldung eine beschleunigte Erteilung eines darauf beschränkten Patentes betreiben und den übrigen Teil der Anmeldung im Prüfungsverfahren lassen, während ohne diese Möglichkeit das Patenterteilungsverfahren dadurch unzumutbar verzögert wird, dab er die Patentfähigkeit der Kombination für alle Elemente glaubhaft machen oder - was ebenfalls unzumutbar ist - auf den Schutz auf andere Kombinationen verzichten müßte.

Regel 27, Absatz (1)d 26 Vorschlag: Der letzte, mit ,,auferdem" beginnende Satzteil ist zu streichen.

Rule 24, paragraph 2

23 Proposal: In line 5, after the word "number" insert: "a list of documents".

Grounds:

The applicant must receive official confirmation whether for example the claims or drawings have been received.

Rule 25, paragraph 1

24 Proposal: In sub-paragraph (a) in line 4 and lines 6 and 7, the words "Examining Division" should be replaced by the words: "European Patent Office".

25 In sub-paragraph (b) in line 2 the words "Examining Division" should be replaced by the words: "European Patent Office".

Grounds:

There are many cases where at a later point in the examination proceedings the applicant has a justified interest in the filing of a divisional application, for example, if the invention applied for concerns a combination wherein a feature can alternatively be fulfilled by a plurality of elements and a combination with one or certain of these elements is proved later on in the examination proceedings to be already known; the applicant can then, if it is possible for him to file a divisional application for the combination with other of these elements, hasten the granting of a patent restricted to such a divisional application, whilst without this possibility, the patent granting procedure is undoubtedly delayed because the applicant must prove the patentability of the combination for all elements or - which is likewise unacceptable dispense with the protection for this combination.

Rule 27, paragraph 1(d)

26 Proposal: The last part of the sentence beginning "and state" to be deleted.

Page 48

Original: Deutsch German (1) Allemand (2)

STELLUNGNAHME DER

UNEPA

Union Europäischer Patentanwälte

COMMENTS BY

UNEPA Union of European Patent Agents

PRISE DE POSITION DE

L'UNEPA

Union des Conseils en brevets européens '1) English translation submitted by UNEPA (2) La traduction française a été fournie par l'UNEPA

Page 49

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

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Page 50

1 that this should also apply application, at any time od provided, on condition cation relates to something of the initial claims.

1 - Rule 27, paragraph 1(d) ed by the European patent ph 1(d), "the description ition ... and state the any, of the invention with ind art". Convention only stipulates nability (Article 50, paraition is new, involves an susceptible of industrial that there is no basis for a ir. cial basis, to indicate ition. Any such indication as a possible means for the entive step. iority provides for the possibility ities for a single European ever, it seems necessary to iorities may be claimed in = in the application. It is so add to the second line of after "European patent zims in the English and French clements of the invention" imed although they do not in the previous application. to "bestimmte Merkmale attribution of priority is a matter and it is suggested three languages should be line more closely what may - from the previous applica- mème pour le brevet européen, à tout moment, après l'expiration du délai prévu à la condition que la demande divisionnaire porte sur un objet indiqué dans au moins une des revendications initiales.

Article 76, par. 1b - Règle 27, par. 1d

Conditions auxquelles doit satisfaire la demande de brevet européen

3 Selon la Règle 27, par. 1d: «La description doit exposer l'invention..., indiquer en outre, le cas échéant, les avantages apportés par l'invention par rapport à l'état de la technique antérieure».

Il est fait observer que la Convention stipule uniquement comme condition de brevetabilité (art. 50, par. 1) que l'invention soit nouvelle, implique une activité inventive et soit susceptible d'application industrielle.

Il semble donc qu'il n'y ait pas lieu d'exiger, même non systématiquement, l'indication des avantages qu'elle apporte. Une telle indication devrait au contraire demeurer facultative, comme moyen éventuel pour le déposant de faire valoir son activité inventive.

Article 86 - Revendication de priorité

4 L'article 86, par. 3 prévoit la possibilité de revendiquer plusieurs priorités pour une même demande de brevet européen. Toutefois, il parait nécessaire de préciser que plusieurs priorités peuvent être revendiquées pour une même revendication. Il est en conséquence suggéré d'ajouter à la deuxième ligne de l'article 86, par. 3, après «demande de brevet européen»: «ou une ou plusieurs revendications de celle-ci».

5 L'article 86, par. 4, dans les versions française et anglaise fait référence à «certains éléments de l'invention pour lesquels la priorité est revendiquée» bien qu'ils ne figurent pas parmi les revendications formulées dans la demande antérieure.

La version allemande fait référence à des «bestimmte Merkmale der Erfindung».

Il est fait observer que l'attribution du droit de priorité est une question délicate et importante et il est suggéré que la rédaction dans les trois langues soit revue de façon à mieux préciser ce qui peut bénéficier de la priorité initiale.

Page 51

Prüfungsdauer zu teilen. Es wird vorgeschlagen, auch für die europäische Patentanmeldung jederzeit nach Ablauf der vorgesehenen Frist die Teilung zuzulassen, sofern die Teilanmeldung einen Gegenstand betrifft, der zumindest in einem der ursprünglichen Patentansprüche bezeichnet ist.

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b - Regel 27 Absatz 1 Buchstabe d
Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung

3 In der Regel 27 Absatz 1 Buchstabe d ist folgendes vorgesehen: „In der Beschreibung ist die Erfindung ... so darzustellen, daß ...; außerdem sind gegebenenfalls die vorteilhaften Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand der Technik anzugeben;".

Es sei darauf hingewiesen, daß im Übereinkommen als Bedingung für die Patentierbarkeit (Artikel 50 Absatz 1) lediglich vorgeschrieben ist, daß die Erfindung neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein muß.

Es sollte deshalb wohl nicht vorgeschrieben werden - selbst wenn dies nicht systematisch geschieht -, daß die vorteilhaften Wirkungen der Erfindung anzugeben sind. Eine solche Angabe müßte vielmehr als etwaiges Mittel des Anmelders, seine erfinderische Tätigkeit geltend zu machen, fakultativ bleiben.

Artikel 86 - Inanspruchnahme der Priorität

4 Artikel 86 Absatz 3 sieht die Möglichkeit vor, für ein und dieselbe europäische Patentanmeldung mehrere Prioritäten zu beanspruchen. Es erscheint indessen notwendig, zu präzisieren, daß für ein und denselben Patentanspruch mehrere Prioritäten beansprucht werden können. Es wird deshalb vorgeschlagen, in der zweiten Zeile des Artikels 86 Absatz 3 nach den Worten ,europäische Patentanmeldung" folgende Worte hinzuzufügen: ,,oder für einen oder mehrere Patentansprüche dieser Anmeldung".

5 In Artikel 86 Absatz 4 wird in der französischen und englischen Fassung auf ,,certains éléments de l'invention" bzw. ,,certain elements of the invention" Bezug genommen, für die die Priorität beansprucht wird, obgleich sie nicht in den in der früheren Anmeldung aufgestellten Patentansprüchen enthalten sind.

In der deutschen Fassung wird auf „bestimmte Merkmale der Erfindung" Bezug genommen.

Es wird bemerkt, dab es sich bei der Gewährung des Prioritätsrechts um eine heikle und wichtige Frage handelt: es wird vorgeschlagen, die Fassung in den drei Sprachen dahingehend zu überarbeiten, dab besser zum Ausdruck kommt, auf was sich die ursprüngliche Priorität erstrecken kann. ing period. It is suggested that this should also apply to the European patent application, at any time after expiry of the period provided, on condition that the divisional application relates to something indicated in at least one of the initial claims.

Article 76, paragraph 1(b) - Rule 27, paragraph 1(d)

Conditions to be satisfied by the European patent application

3 Under Rule 27, paragraph 1(d), "the description shall disclose the invention ... and state the advantageous effects, if any, of the invention with reference to the background art". It is pointed out that the Convention only stipulates as a condition for patentability (Article 50, paragraph 1) that the invention is new, involves an inventive step and is susceptible of industrial application. It would seem therefore that there is no basis for a requirement, even on an incidental basis, to indicate the advantages of an invention. Any such indication should remain optional, as a possible means for the applicant to assert his inventive step.

Article 86 - Claiming priority

4 Article 86, paragraph 3, provides for the possibility of claiming several priorities for a single European patent application. However, it seems necessary to spell out that several priorities may be claimed in respect of a single claim in the application. It is consequently suggested to add to the second line of Article 86, paragraph 3, after "European patent application", "or one or more of its claims".

5 Article 86, paragraph 4, in the English and French texts refers to "certain elements of the invention" for which priority is claimed although they do not appear among the claims in the previous application. The German text refers to "bestimmte Merkmale der Erfindung".

It is pointed out that attribution of priority is a delicate and important matter and it is suggested that the wording in the three languages should be reconsidered so as to define more closely what may be brought under priority from the previous application.

Page 52

Original: trenzosisch trench (1) trencois

STELLUNGNAHME DES

CIFE Rat der Europäischen Industrieverbände

COMMENTS BY CEIF Council of European Industrial Federations

PRISE DE POSITION DU CIFE Conseil des fédérations industrielles d'Europe

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Page 54

La rédaction actuelle ·. . . indiquer en outre, le cas échéant, les avantages apportés . . . , au cas où elle serait interprétée d'une manière exhaustive, serait abusive; il est souhaitable que l'exigence soit limitée à l'indication de certains avantages.

22 Article 80, règle 30 Il est suggéré de supprimer l'expression «spécialement conçu», qui apparaît comme une exigence non fondée.

23 Article 86 par. 3 Il est souhaitable de préciser que des priorités multiples peuvent être revendiquées non seulement pour une même demande mais aussi pour une même revendication de cette demande.

24 Article 90, règle 41 par. 2 L'exigence abusive selon cette règle devrait être remplacée par la faculté d'indiquer les priorités revendiquées ou de corriger les indications relatives à celles-ci dans un délai limité après le dépôt de la demande.

25 Article 92, règles 49, 50 et 52 Il est fait remarquer qu'aucune disposition n'est prévue expressément en ce qui concerne le retrait d'une demande, bien que le droit à ce retrait soit implicite dans la règle 49 , par. 2.

D'autre part, la disposition suivant la règle 50 par. 3 est, aux vues de la FEMIPI, si essentielle qu'elle devrait être insérée dans l'article 92.

26 Article 97 Il est recommandé que le fascicule du brevet mentionne également les documents cités par les examinateurs au cours de la procédure.

27 Article 104 Il est suggéré que le tiers, mis en demeure par le breveté et ayant introduit une action déclaratoire visant à faire dire qu'il n'y a pas de contrefaçon, ait les mêmes droits que le contrefacteur intervenant.

Page 55

Die derzeitige Formulierung ..... auberdem sind gegebenenfalls die vorteilhatten Wirkungen ... anzugeben" wäre bei erschöpfender Auslegung unangemessen: es ist wünschenswert, diese Auflage auf die Angabe einiger vorteilhafter Wirkungen zu beschränken.

22 Artikel 80, Regel 30 Es wird vorgeschlagen, die Worte „besonders angepaBtes" zu streichen, da diese Forderung unbegründet erscheint.

23 Artikel 86 Absatz 3 Es sollte klargestellt werden, daB nicht nur für ein und dieselbe Anmeldung, sondern auch für ein und denselben Patentanspruch dieser Anmeldung mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden können.

24 Artikel 90, Regel 41 Absatz 2 Die in dieser Regel enthaltene unangemessene Auflage sollte durch die Möglichkeit ersetzt werden, innerhalb einer begrenzten Frist nach der Einreichung der Anmeldung die beanspruchten Prioritäten anzugeben oder die sich hierauf beziehenden Angaben zu berichtigen.

25 Artikel 92, Regeln 49, 50 und 52 Es wird festgestellt, daB für die Rücknahme einer Anmeldung keine Bestimmung eigens vorgesehen ist, obwohl sich das Recht hierzu aus der Regel 49 Absatz 2 ergibt.

Die Bestimmung in Regel 50 Absatz 3 ist nach Ansicht des FEMIPI so wichtig, daB sie in Artikel 92 aufgenommen werden sollte.

26 Artikel 97 Es wird empfohlen, in der Patentschrift auch die von den Prüfern im Verlauf des Verfahrens genannten Unterlagen aufzufuhren.

27 Artikel 104 Es wird vorgeschlagen, dem Dritten, der vom Patentinhaber eine Aufforderung zur Unterlassung erhalten und eine Klage zur Feststellung eingereicht hat, daB keine Patentverletzung vorliegt, dieselben Rechte eingeräumt werden wie dem beitretenden Patentverletzer.

21 Articte 76: Rule 27, paragraph 1(d) The present wording "... and state the advantageous effects, if any, of ..." would, if interpreted as requiring an exhaustive list, be much too excessive; this provision should be limited to a requirement for certain advantageous effects to be specified.

22 Article 80; Rule 30 It is suggested that the phrase "specifically designed" should be deleted since it would seem to constitute an unjustified requirement.

23 Article 86, paragraph 3 It should be stated that multiple priorities may be claimed not only in respect of one and the same application but also in respect of one and the same claim of that application.

24 Article 90; Rule 41, paragraph 2 The excessive requirement laid down under this Rule should be replaced by the possibility of indicating the priorities claimed or of correcting statements concerning the latter within a specific period from the filing of the application.

25 Article 92; Rules 49, 50 and 52 It is pointed out that there is no express provision relating to the withdrawal of an application, although the right to withdrawal is implicit in Rule 49, paragraph 2. In addition, the provision of Rule 50, paragraph 3, is of such great importance in the view of FEMIPI, that it should be inserted in Article 92.

26 Article 97 It is recommended that the patent specification should also mention the documents cited by the examiners during the procedure.

27 Article 104 It is suggested that any third party against whom a suit is brought by the patentee and who has filed a declaratory action to confirm that there has been no infringement, should have the same rights as the intervening infringer.

Page 56

STELLUNGNAHME DES

FEMIPI

Europäischer Verband der Industrie-Patentingenieure

COMMENTS BY

FEMIPI European Federation of Agents of Industry in Industrial Property

PRISE DE POSITION DE LA

FEMIPI Fédération européenne des mandataires de l'industrie en propriété industrielle

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STELLUNGNAHMEN

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COMMENTS

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PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Regel 27 Inhal: I: Beschreibung (1) In der Beschr. ibung a) ist am Anfang die im Antrag auf Frteilung eines eumpäischen Patents genannte Bezeichnung der Erfindung anzugeben: b) ist das technische Gebiet, auf das sich die Erfindung bezieht, anzugeben: c) ist der bisherige Stand der Technik anzugeben. soweit er nach der Kenntnis des Anmelders für das Verständnis der Erfindung. die Erstellung des europäischen Recherchenberichts und die Prüfung als nützlich angesehen werden kann; es sollen auch die Fundstellen angegeben werden, aus denen sich dieser Stand der Technik ergibt: d) ist die Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen gekennzeichnet ist, so darzustellen, dass danach die technische Aufgabe, auch wenn sie nicht ausdrücklich als solche genannt ist, und deren Lösung verstanden werden. können; ausserden sind gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand der Technik anzugeben; e) sind die Abbildungen der Zejchnungen. falls solche vorhanden sind, kurz zu beschreiben: f) ist wenigstens ein Weg zur Ausführung der beanspruchten Erfindung im einzelnen anzugeben; dies soll, wo es angebracht ist, durch Beispiele und gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Zeichnungen geschehen; g) ist, wenn es sich aus der Beschreibung oder der Art der Erfindung nicht offensichtlich ergibt, ausdrücklich anzugeben, in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar ist. (2) Die Beschreibung ist in der in Absatz 1 angegebenen Art und Weise sowie Reihenfolge einzureichen, sofern nicht wegen der Art der Erfindung eine abweichende Form oder Reihenfolge zu einem besseren Verständnis oder zu einer knapperen Darstellung führen würde.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EÜROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 9 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Vorzelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Ausführungsordnung : Regel 27 bis 53

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Regel 27

Inhalt der Beschreibung (1) a) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972 b) c) d) ist die Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen gekennzeichnet ist, so darnustellen, dass danach die technische Aufgabe, such wenn sie nicht ausdrücklich als solche genannt ist, und deren Lơung verstanden werden kơnnen; ausserden sind gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand der Technik anzugeben; e) f) g) (2)

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 21. September 1972 M / 121 / I / R 7 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VCH REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUTEANSSCHUSSES I

IN DER SESEZUNG VON 20. SUEDELBER 1973 AUESEARBEITSED GENIE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel Artikel 50 Artikel 124

Regeln der Ausfuhrungeordnung: Regel 23 Regel 24 Regel 25 Regel 26 Regel 27

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Die französische Delegation widerspricht dieser Auffassung 19. 19. 2074. Die niederländische Delegation schlägt zu Absatz 4 -1. das Europäische Patentamt möge dem Anmelder auch den Tif mitteilen, an dem es die Anmeldung von der Zentralbehör-1. eines Vertragsstaats erhalten hat, weil diese Angabe für ihn - Hinblick auf Artikel 75 (77) Absatz 5 wichtig sei. 2075. Der Hauptausschuß nimmt den Vorschlag an.

Regel 25 - Vorschriften über europäische Teilanmeldungen

2076. Die französische Delegation schlägt vor, in Absatz 1 i.c.istabe a. erster Halbsatz nicht auf den Tag des Eingangs -1 früheren Anmeldung beim Europäischen Patentamt, -1dern auf den Tag abzustellen, an dem der Anmelder von -1 sem Eingang unterrichtet worden ist (Dok. M/26 Nr. 28). 2077. Der Vorsitzende bemerkt, daß sich der Anmelder bei -er solchen Lösung ungünstiger stehen würde als nach der - .er vorgesehenen Lösung. nach der die Teilanmeldung -1.ktisch jederzeit nach Absendung der früheren Anmeldung - gereicht werden könne.

Die britische Delegation pflichtet den Ausführungen -1.itsitzenden vor allem für den Fall bei, daß die frühere -1meldung unmittelbar beim Europäischen Patentamt einge-1.11 worden ist. 2079. Die französische Delegation stellt klar, daß ihr -1chlag nur Fälle betreffen solle, in denen die frühere -1meldung nicht unmittelbar beim Europäischen Patentamt, -2ern bei der Zentralbehörde für den gewerblichen -1.11schutz eines Vertragsstaats eingereicht worden ist. sic behält sich vor, einen entsprechenden Formulierungsvor-1.14 vorzulegen. 2080. In einer späteren Sitzung des Hauptausschusses nimmt - französische Delegation ihren inzwischen eingereichten -1 mulierungsvorschlag (Dok. M/110/1) zurück. 2081. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsaus-1.1uß einen Redaktionsvorschlag der französischen Delegaiun zu Absatz 1 Buchstabe a (Dok. M/26 Nrn. 29 und 30). 2082. Die Delegation des CIFE regt unter Hinweis auf -1ikel 4 Buchstabe G Absatz 2 der Pariser Verbandsüberein-1.111 (Lissabonner Fassung) an. die Teilanmeldung auf -1.ative des Anmelders auch nach dem ersten Bescheid der -1.2sabteilung zuzulassen (vgl. Dok. M/22 Nr. 2). 2083. Diese Anregung wird von keiner Regierungsdelegation i. genommen. 2084. Die Delegation der AIPPI wirft die Frage auf, ob eine -1meldung auch im Beschwerdeverfahren noch geteilt werden - 1111te. was nach dem Wortlaut des Absatzes 1 Buchstabe a -1.13schlossen zu sein scheine. 2085. Der Vorsitzende verweist auf Regel 67 (66) Absatz 1. - 1uch die Vorschriften für das Verfahren vor der Stelle, die -1 mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung erlassen -1. im Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden sind. - meint, daß der Anmelder seine Anmeldung. über die die -1.1ungsabteilung noch nicht abschließend entschieden habe, -1.11 noch in der Beschwerdeinstanz teilen könne, sofern die -1chwerdekammer dies für sachdienlich hält. 2086. Die Delegation der AIPPI regt an, in Absatz 1 -1.1abe a am Rande anstelle des Wortes ,sachdienlich' ein -1.11res Wort zu setzen. 2087. Diese Anregung wird von keiner Regierungsdelegation 1.11riffert.

i. 11126 - Erteilungsantrag

- Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsaus-1.11-1 Redak.11111vorschlag der Mitgliedstaaten der

Europäischen Gemeinschaften zu Absatz 2 Buchstabe c (vgl. Dok. M/14 Nr. 8). 2089. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 Buchstabe g(Dok. M/32 Nr. 29). 2090. Der Hauptausschuß erörtert später anhand eines Vorschlags der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (Dok. M/118/1) eine redaktionelle Änderung der Regel 26 als Folge seiner Entscheidung zur Frage der Erfindernennung (vgl. Nr. 2038). 2091. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland führt aus, die einzige Änderung bestehe darin, daß nunmehr die Erfindernennung in dem Erteilungsantrag zwingend vorgeschrieben werde, falls der Anmelder der Erfinder ist; dafür müsse der bisherige Absatz 3 Buchstabe b entfallen. 2092. Der Vorsitzende stellt klar, daß die französische Fassung des Absatzes 2 Buchstabe k in Dokument M/118/1 falsch ist und etwa wie folgt lauten muß: " la désignation de l'inventeur, si le demandeur est l'inventeur ". 2093. Die Delegation der FICPI stellt zu Absatz 2 unter Hinweis auf den Buchstaben i und auf den neu vorgeschlagenen Buchstaben k die Frage, ob, wenn Anmelder und Erfinder identisch sind und deshalb die Erfindernennung im Erteilungsantrag zu geschehen hat, der Antrag auch vom Vertreter des Anmelders unterschrieben werden könne. Diese Möglichkeit müsse in der Praxis vor allem für Auslandsanmeldungen bestehen *. 2094. Nach Auffassung des Vorsitzenden gibt es keinen Zweifel, daß der Vertreter ebensogut wie der Anmelder den Erteilungsantrag zu unterschreiben befugt ist. 2095. Die Delegation der Internationalen Handelskammer regt an, für den Fall der Identität des Anmelders mit dem Erfinder eine diesbezügliche Erklärung des Anmelders vorzuschreiben. 2096. Der Hauptausschuß überweist diese Anregung dem Redaktionsausschuß zur Prüfung. 2097. Schließlich wirft der Vorsitzende unter Hinweis auf Regel 17 Absatz 2 (s. Nr. 2043) die Frage auf, ob nicht auch in dem Fall, daß Anmelder und Erfinder identisch sind, die Erfindernennung in einem zusätzlichen Schriftstück - und nicht im Erteilungsantrag - gemacht werden sollte; dabei sei zu berücksichtigen, daß der Antrag vom Vertreter unterschrieben werden und die Erfindernennung innerhalb von 16 Monaten nach dem Anmeldetag bzw. Prioritätstag nachgeholt werden könne. 2098. Die niederländische Delegation erklärt, sie halte die jetzt vorgesehene Lösung. nach der bei Identität von Anmelder und Erfinder kein gesondertes Schriftstück verlangt werde, für einfacher, könne sich aber einer anderen Auffassung der interessierten Kreise anschließen. 2099. Der Vorsitzende stellt fest, daß insoweit keine Änderung der Regel 26 gewünscht wird und diese somit vom Hauptausschuß angenommen ist.

Regel 27 - Inhalt der Beschreibung

2100. Die Delegation der UNICE regt an. Absatz I Buchstabe d so zu formulieren, daß in der Beschreibung nicht sämtliche vorteilhaften Wirkungen der Erfindung angegeben werden müssen. 2101. Der Hauptausschuß folgt dieser Anregung. die von mehreren Regierungsdelegationen unterstürzt wird.

Regel 28 - Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Mikroorganismen

2102. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften schlagen vor. im Eingang des Absatzes 1 nicht auf Artikel 81 zu

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Sitzungsbericht des Hauptausschusses I

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggärd, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Osterreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung (Dok. M/56/I/II/III).

Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14. 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des Entwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den Entwurf eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26. September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den jeweiligen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So kommt es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird.

Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte

Nachstehend unter Nummer A. Allgemeines B. Übereinkommen C. Ausführungsordnung D. Anerkennungsprotokoll E. Empfehlung betreffend vorbereitende

Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts F. Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts

[^0]werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.

A. Allgemeines

8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.

Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.

Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.

B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)

Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts

11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-


[^0]: - Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zoviel von der Vollversammlung ein. - mmg gebilligt werden (s. Dok. M/9 Nr. 11 Nr. 16)

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

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gulgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum annlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentunmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)

Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders lieB er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.

Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden ware, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröfentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.

In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daB in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll. daß Mikroorganismen, die der Offentlichkeit nicht zugänglich sind. spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber. daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Offentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröfentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Offentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bürde auferlege. nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe. ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von der. Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daB von einer ausreichenden Unterrichtung der Offentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröfentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde: ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solcher Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daB nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patenianmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröfentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte. lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab. obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88-97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausma B der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschrifter. über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag. die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß. dem alle Regierungsdelegationen angehören (Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleirel. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Konigreich). Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redakionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III rerabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aontprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2.Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Irorterung und die abschließende Billigung des Berichts sind rachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben. In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich belabt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

1. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses. Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einiger. kleinen Änderungse einstimmig der von. Berichterstatter des Hauptausschus-

[^0]ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut obliegenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu lassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ...'

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.


[^0]: - Der Veri. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1.

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

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Regel 27 MPU Inhalt der Beschreibung

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorsch1.d.Vors. 68 Nr. 2 4344/IV/63 S. 87
Vorsch1.d.Vors. 68 Nr. 3 4344/IV/63 S. 88
Vorsch1.d.Vors. 68 Nr. 3 7669/IV/63 S. 2-6
VE 1964 66 Nr. 2 BR/51/70 Rdn. 16/17
BR/200/72 R 27 BR/218/72 Rdn. 18-21

Dokumente der MDK

E 1972 R 27 M/19 S. 178
" " M/21 S. 226
" " M/22 S. 244
" " M/23 S. 294
" " M/121/I/R 7 S. 9
" " M/146/R 9 R 27
" " M/PR/I S. 89
" " M/PR/G S. 201

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Regel 27 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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123. Der Delegierte der AIPPI führt an, daß für Konflikte, die sich bezüglich der Verletzung ergeben könnten, ausschließlich die einzelstaatlichen Gerichte zuständig seien. Wenn diese es für zweckmäßig hielten, beim Europäischen Patentamt ein technisches Gutachten einzuholen, so würde dieses Gutachten die Entscheidung des Gerichts zweifellos maßgeblich beeinflussen. Deshalb bestehe nur die Wahl zwischen der Streichung des Artikels 23 und der Beibehaltung des technischen Gutachtens in Verbindung mit der Möglichkeit eines kontradiktorischen Verfahrens vor dem Amt. 124. Die Delegation der FICPI setzt sich für die Möglichkeit ein, daß das Europäische Patentamt technische Gutachten abgibt, und schlägt vor, die Festlegung der Einzelheiten des Verfahrens dem Verwaltungsrat zu überlassen. 125. Die schweizerische Delegation spricht sich für die Beibehaltung des Artikels 23 aus, könne sich aber nicht dem Vorschlag der niederländischen Delegation anschließen, der eine beträchtliche Erhöhung der Anzahl der Verfahren vor dem Amt zur Folge haben könne. 126. Der Vertreter des CNIPA erklärt, daß er den niederländischen Vorschlag annehmen könne. 127. Die Delegation des COPRICE hegt Zweifel an der Zweckmäßigkeit des Artikels 23. Sie weist im übrigen auf gewisse terminologische Abweichungen in den drei Sprachen hin, in denen der Ausdruck »Gutachten« eine andere Bedeutung zu haben scheine als die entsprechenden Ausdrücke im Französischen und im Englischen. 128. Die französische Delegation meint, daß das in Artikel 23 vorgesehene Gutachten für die Gerichte von gewissem Nutzen sein könne und auf keinen Fall einen Eingriff in deren Vorrechte bedeute. Es werde nämlich vom Europäischen Patentamt nicht verlangt, in einem Streitfall zwischen Parteien eine Entscheidung zu treffen, sondern es solle lediglich ein technisches Gutachten abgeben. Sie könne sich dem niederländischen Vorschlag anschließen, weise aber darauf hin, daß bei Einführung eines kontradiktorischen Verfahrens das abgegebene Gutachen nicht nur dem zuständigen nationalen Gericht, sondern auch den Parteien zugestellte werde, die somit die Möglichkeit hätten, beim Gericht einen ergänzenden Schriftsatz einzureichen. 129. Die britische Delegation äußert gewisse Bedenken hinsichtlich der Bedeutung, die dem technischen Gutachten beigemessen werde, das vom Europäischen Patentamt abgegeben werden könne. Sollte Artikel 23 mit der von der niederländischen Delegation vorgeschlagenen Änderung beibehalten werden, so sei zu befürchten, daß sich die Parteien bei sehr vielen Verletzungsverfahren an das Amt wenden würden, um ein technisches Gutachten zu erhalten, was zu einer beträchtlichen Erhöhung der Anzahl der Verfahren vor dem Amt führen würde. Die britische Delegation, die von der irischen Delegation unterstützt wird, schlägt daher vor, Artikel 23 zu streichen. 130. Im Ausschuß findet eine Abstimmung über diesen Vorschlag zur Streichung des Artikels 23 statt, der nicht die Mehrheit der Stimmen erhält. 131. Der Ausschuß stimmt sodann über den niederländischen Vorschlag ab, der auch nicht die Mehrheit der Stimmen erhält. 132. Der Vorsitzende lenkt die Aufmerksamkeit des Ausschusses auf zwei weitere Vorschläge, nämlich den der schwedischen Delegation (vgl. Dok. M/SS/1/II, Nummer 3) und den der schweizerischen Delegation (vgl. Dok. M/54/I/II/III), nach denen die Beschwerdekammern und nicht die Prüfungsabteilungen damit beauftragt würden, derartige technische Gutachen abzugeben. 133. Die finnische Delegation unterstützt den Vorschlag der schwedischen Delegation. 134. Die niederländische Delegation und der Vertreter des

IIB werfen die Frage auf, ob es zweckmäßig sei, eine gerichtliche Instanz mit der Erstellung eines technischen Gutachtens zu beauftragen. 135. Auch die französische Delegation spricht sich gegen einen solchen Vorschlag aus. 136. Der Ausschuß stimmt sodann über den Vorschlag der schwedischen Delegation ab, der nicht die Mehrheit der Stimmen erhält. 137. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Vorschlag der schweizerischen Delegation von keiner anderen Delegation aufgegriffen worden sei und somit vom Ausschuß nicht in Betracht gezogen werden könne. 138. Der Ausschuß prüft sodann den Vorschlag der deutschen Delegation (Dok. M/47/I/II/III, Nummer 10), die Zuständigkeit für die Abgabe technischer Gutachten den Mitgliedern der Prüfungsabteilungen und nicht dem Kollegium als solchem zu übertragen; auf diese Weise könne die Erstellung des technischen Gutachtens einem einzigen Mitglied übertragen werden. 139. Die niederländische Delegation erklärt, daß sich durch einen solchen Vorschlag die aufgezeigten Probleme nicht lösen ließen, falls der Verwaltungsrat von der ihm nach Artikel 31 (33) Absatz 1 Buchstabe a (3) gebotenen Möglichkeit Gebrauch mache, die Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen so zu ändern, daß sie aus einem einzigen technisch vorgebildeten Prüfer beständen. 140. Der Ausschuß stimmt über den Vorschlag der deutschen Delegation ab, der abgelehnt wird. 141. Der Ausschuß prüft den Vorschlag der finnischen Delegation (Dok. M/12, Nummer 3), der in Dokument M/68/II übernommen wurde und wonach folgende Worte zu streichen wären: "gegen eine angemessene Gebühr." 142. Die norwegische und die schwedische Delegation unterstützen diesen Vorschlag. 143. Die britische, die deutsche und die niederländische Delegation erheben Einwände dagegen, daß die technischen Gutachten kostenlos erstellt würden, und betonen, daß die Kosten zu Lasten der Antragsteller gehen müßten. 144. Der Ausschuß stimmt hierüber ab und weist den finnischen Vorschlag ab. 145. Bei Abschluß seiner Erörterungen kommt der Ausschuß überein, den Wortlaut des Artikels 23 in der im Basisentwurf enthaltenen Form beizubehalten; er leitet ihn zur Überarbeitung an den Redaktionsausschuß weiter.

Artikel 25(27) - Vorsitz

146. Der Ausschuß leitet den Vorschlag der britischen Delegation zu Absatz 2 (vgl. Dok. M/40, Nummer 9) an den Redaktionsausschuß weiter.

Artikel 26 (28) - Präsidium

Absatz 3

147. Die britische Delegation hat in Dokument M/10, Nummer 5, vorgeschlagen, den Satz : „Die Wiederwahl dieser Mitglieder ist nicht zulässig" zu streichen. Eine solche Vorschrift könne ihres Erachtens nämlich zur Folge haben, daß ein bewährtes Mitglied des Präsidiums ausgeschlossen werde. 148. Die niederländische Delegation, die von der dänischen Delegation unterstützt wird, vertritt im Gegensatz zur britischen Delegation die Auffassung, daß die Streichung des zweiten Satzes in Absatz 3 zu Situationen führen könne, die die britische Delegation sicher nicht wünsche. 149. Nachdem die britische Delegation ihren Vorschlag zurückgezogen hat, kommt der Ausschuß überein, den

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Inhaltsverzeichnis

Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

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x Artikel 27
Vorsitz

(1) Der Verwaltungsrat wählt aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Der Vizepräsident tritt im Fall der Verhinderung des Präsidenten von Amts wegen an dessen Stelle. (2) Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französich


Abstract

KONFERENZDOKUMENT


Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 27 bis 54

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Artikel 25 Vorsitz (1) - unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf von 1972 - (2) - Aenderung betrifft nur den englischen Text -

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Wünchen, den 19. September 1973 M/108/II/R 4 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPRAUSFCHUSSES II IN DER SITZUNG VOM 18. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 13 19 23 25 26 29 33 143 145 159 163 164 165 167 173 176 Artikel des Prt:colle über die Vorrechte und $ frefungen der Eur oßlischen Pa: torganisation; 22

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5. Artikel 9 In Absatz 4 Buchstabe b ist das Wort "Gericht" in die Mehrzahl zu setzen. 6. Artikel 10 (Betrifft nicht den deutschen Text) 7. Artikel 12 In Absatz 1 sollte das Wort "Kenntnisse" durch das Wort "Auskunfte" ersetzt werden, um eine vällige Uebereinstimmung mit Artikel 214 des Romvertrags herzustellen. 8. Artikel 21 Absatz 4 ist unklar und sollte wie folgt gefasst werden: "(4) Die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer werden nach Massgabe der Ausfuhrungsordnung erlassen. Sie bedurfen der Genehmigung des Verwaltungsrats." 9. Artikel 25 (Betrifft nicht den deutschen Text) 10. Artikel 31 (Betrifft nicht den deutschen Text) 11. Artikel 35 (Betrifft nicht den deutschen Text) 12. Artikel 38 (Betrifft nicht den deutschen Text) 13. Artikel 61 Da ein Kriegsfall mit nichts vergleichbar ist, sollten die Worte "in einer vergleichbaren Krisenlage" durch die Worte "in einer anderen ernsten Krisenlage" ersetzt werden.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 13. August 1973 M/40 Original : Englisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Regierung des Vereinigten KUnigreichs

Betrifft: Aenderungsvorschlăge zu den Entwurfen eines Uebereinkommens, einer Ausfuhrungsordnung, eines Anerkennungsprotokolls und eines Protokolls uber die Vorrechte und Befreiungen

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(2) Die Beschreibung und die Zeichnungen der früheren europäischen Patentanmeldung und einer europäischen Teilanmeldung sollen sich nach Möglichkeit nur auf den Gegenstand beziehen, für den in der betreffenden Anmeldung Schutz begehrt wird. Ist es erforderlich, in einer Anmeldung einen Gegenstand zu beschreiben, für den in einer anderen Anmeldung Schutz begehrt wird, so ist auf diese zu verweisen. (3) Die Anmeldegebühr, die Recherchengebühr und die Benennungsgebühren sind für jede europäische Teilanmeldung innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung zu entrichten. Die Zahlung der Benennungsgebühren kann noch bis zum Ablauf der für die frühere europäische Patentanmeldung nach Artikel 77 Absatz 2 maßgebenden Frist erfolgen, wenn diese Frist nach der in Satz 1 genannten Frist abläuft.

Vgl. Artikel 74 (Europäische Teilanmeldung) und 77 (Benennung von Vertragsstaaten)

Kapitel II Anmeldebestimmungen

Regel 26

Erteilungsantrag (1) Der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents ist schriftlich auf einem vom Europäischen Patentamt vorgeschriebenen Formblatt einzureichen. Vorgedruckte Formblätter werden von den in Artikel 73 Absatz 1 genannten Behörden gebührenfrei zur Verfügung gestellt. (2) Der Antrag muß enthalten: a) ein Ersuchen auf Erteilung eines europäischen Patents; b) die Bezeichnung der Erfindung, die eine kurz und genau gefaßte technische Bezeichnung der Erfindung wiedergibt und keine Phantasiebezeichnung enthalten darf. Enthält die europäische Patentanmeldung Patentansprüche verschiedener Kategorien (Erzeugnis, Verfahren, Vorrichtung, Verwendung), so muß dies aus der Bezeichnung ersichtlich sein; c) den Namen, die Anschrift, die Staatsangehörigkeit und den Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Anmelders. Bei natürlichen Personen sind Familienname und Vorname anzugeben, wobei der Familienname vor dem Vornamen zu stehen hat. Bei juristischen Personen und juristischen Personen gemäß dem für sie maßgebenden Recht gleichgestellten Gesellschaften ist die amtliche Bezeichnung anzugeben. Anschriften sind in der Weise anzugeben, daß die üblichen Anforderungen für eine schnelle Postzustellung an die angegebene Anschrift erfüllt sind. Sie müssen in jedem Fall alle maßgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls bis zur Hausnummer einschließlich enthalten. Gegebenenfalls sollen Telegramm- und Telexanschriften und Telefonnummern angegeben werden; (2) Where possible, the description and drawings of the earlier European patent application or any European divisional application shall relate only to the matter for which protection is sought by that application. However, when it is necessary for an application to describe the matter for which protection is sought by another application, it shall include a cross-reference to that other application. (3) The filing fee, search fee and designation fees must be paid in respect of each European divisional application within one month after the filing thereof. Payment of the designation fees may still be made up to the expiry of the period specified for the earlier European patent application in Article 77, paragraph 2, if that period expires after the period referred to in the first sentence.

Cf. Articles 74 (European divisional applications) and 77 (Designation of Contracting States)

Chapter II
Provisions governing the application

Rule 26 Request for grant (1) The request for the grant of a European patent shall be filed on a form drawn up by the European Patent Office. Printed forms shall be made available to applicants free of charge by the authorities referred to in Article 73, paragraph 1. (2) The request shall contain: (a) a petition for the grant of a European patent; (b) the title of the invention, which shall clearly and concisely state the technical designation of the invention, and shall exclude all fancy names. If the European patent application contains claims in different categories (product, process, apparatus, use), this must be evident from the title; (c) the name, address, nationality, of the applicant and the State in which his residence or registered place of business is located. Names of natural persons shall be indicated by the person's family name and given name(s), the family name being indicated before the given name(s). Names of legal entities, as well as companies considered to be legal entities by reason of the legislation to which they are subject, shall be indicated by their official designations. Addresses shall be indicated in such a way as to satisfy the customary requirements for prompt postal delivery at the indicated address. They shall in any case comprise all the relevant administrative units, including the house number, if any. It is recommended that the telegraphic and teletype address and the telephone number be indicated;

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DRITTER TEIL

AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM DRITTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS

Kapitel I Einreichung der europäischen Patentanmeldung

Regel 24

Allgemeine Vorschriften (1) Europäische Patentanmeldungen können unmittelbar oder durch die Post eingereicht werden. (2) Die Behörde, bei der die europäische Patentanmeldung eingereicht wird, vermerkt auf den Unterlagen der Anmeldung den Tag des Eingangs dieser Unterlagen. Sie erteilt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung, die zumindest die Nummer der Anmeldung und den Tag des Eingangs der Unterlagen enthält. (3) Wird die europäische Patentanmeldung bei einer in Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörde eingereicht, so unterrichtet diese Behörde das Europäische Patentamt unverzüglich vom Eingang der Unterlagen der Anmeldung. Sie teilt dem Europäischen Patentamt die Art und den Tag des Eingangs dieser Unterlagen, die Nummer der Anmeldung und gegebenenfalls den Prioritätstag mit. (4) Hat das Europäische Patentamt eine europäische Patentanmeldung durch Vermittlung einer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats erhalten, so teilt es dies dem Anmelder mit.

Vgl. Artikel 73 (Einreichung der europäischen Patentanmeldung)

Regel 25

Vorschriften für europäische Teilanmeldungen (1) Eine europäische Teilanmeldung kann eingereicht werden: a) jederzeit, nachdem die frühere europäische Patentanmeldung dem Europäischen Patentamt zugegangen ist; nach Erhalt des ersten Bescheids der Prüfungsabteilung jedoch nur, wenn die Teilanmeldung innerhalb der in diesem Bescheid festgesetzten Frist eingereicht wird oder wenn die Prüfungsabteilung die Einreichung einer Teilanmeldung für sachdienlich hält; b) innerhalb von zwei Monaten nach der auf Aufforderung durch die Prüfungsabteilung erfolgten Beschränkung der früheren europäischen Patentanmeldung, wenn diese nicht Artikel 80 entspricht.

PART III

IMPLEMENTING REGULATIONS TO PART III OF THE CONVENTION

Chapter I

Filing of the European patent application

Rule 24

General provisions (1) European patent applications may be filed either directly or by post. (2) The authority with which the European patent application is filed shall mark the documents making up the application with the date of their receipt. It shall issue without delay a receipt to the applicant which shall include at least the application number and the date of receipt. (3) If the European patent application is filed with an authority mentioned in Article 73, paragraph 1(b), it shall without delay inform the European Patent Office of receipt of the documents making up the application. It shall inform the European Patent Office of the nature and date of receipt of the documents, the application number and any priority date claimed. (4) When the European Patent Office has received a European patent application which has been forwarded by a central industrial property office of a Contracting State, it shall inform the applicant accordingly.

Cf. Article 73 (Filing of the European patent application)

Rule 25

Provisions for European divisional applications (1) A European divisional application may be filed: (a) at any time after the earlier European patent application has been received by the European Patent Office; nevertheless, after receipt of the first communication from the Examining Division, only if the divisional application is filed within the period prescribed in that communication or if the Examining Division considers the filing of a divisional application to be justified; (b) within two months following the limitation at the invitation of the Examining Division of the earlier European patent application if the latter did not meet the requirements of Article 80.

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ENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG

ZUM ÜBEREINKOMMEN

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Die Konferenz vertrat die Auffassung, dass die Anwendung dieses subjektiven Kriteriums nicht dem Ermessen der Beschwerdekammern zu uberlassen sei, sondern dass nie durch die gemäss der Regel 11 zu erlassende Verfahrensordnung der Beschwerdekammern geregelt werden kömne. Sie lehnte daher den Vorschlag der österreichischen Delegation ab.

Artikel 25 20. Die luxemburgische Delegation warf die Frage auf, warum in Absatz 1 vorgesehen sei, dass der Präsident oder der Vizepräsident aus den Stellvertretern im Verwaltungsrat ernennt werden könne.

Es wurde festgestellt, dass diese Bestimmung vorgesehen worcin ist, weil Vertragsstaaten Personen aufgrund allgemeimor Erwegungen zu Mitgliedern ornennen konnten. In diesem Fall musste es moglich sein, dass der Verwaltungsrat den Präsidenten oder Vizepräsidenten aus auf dem Patentsektor besonders qualifizierten Personen auswählen konne, auch wenn dies nur Stellvertreter seien.

Artikel 28 21. Der Konferenz wurde ein Vorschlag des Vertreters der Weltorganisation fur geistiges Eigentum unterbreitet, der in Arbeitsunterlage Nr. 14 enthalten ist. Dieses Dokument war zuvor vom Koordinierungsausschuss geprüft worden (vgl. Dok. BR/218/72 Punkt 3). 22. Die Konferenz erklarte sich mit den Schlussfolgerungen des Koordinierungsausschusses einverstanden, wonach der Vorschlag des Vertreters der Weltorganisation fur geistiges Eigentum im wesentlichen berucksichtigt werden soll.

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Briusel, den 26. September 1922 DR/219/72

- Sekretariat -

BERICHT

über die

6. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

(Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)

BR/219 d/72 ork/MP/cs

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-29-


Artikel 25(35  g) Vorsitz (1) Der Verwaltungsrat wählt aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Der Vizepräsident tritt im Fall der Verhinderung des Präsidenten von Amts wegen an dessen Stelle. (2) Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 25. Mai 1972 BR/199/72

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)

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Artikel 35 d (Vertretung der zwischenstaatlichen Organisationen) 109. Die deutsche Delegation hat sich vorbehalten, zu gegebener Zeit dazu Stellung zu nehmen, ob die Kommissicn der Europäischen Gemeinschaften im Verwaltungsrat einen Sitz ohne Stimmrecht erhalten soll.

Artikel 35 e (Teilnahme des Präsidenten des Europäischen Patentamts) 110. Die Konferenz war der Auffassung, es brauche nicht ausdrücklich vorgesehen zu werden, dass der Präsident des Europäischen Patentamts in aussergewöhnlichen Fällen nicht an den Beratungen des Verwaltungsrats teilnimmt (siehe Punkt 34 unter Artikel 36). Sie beschloss daher, diesen Artikel unverändert zu lassen.

Artikel 35 f (Vorsitz) 111. Zu Absatz 2 hat die Konferenz festgestellt, dass bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Präsidenten oder des Vizepräsidenten der Nachfolger nicht lediglich fur die verbleibende Amtszeit, sondern fur eine neue Amtszeit von drei Jahren ernannt wird. 112. Einem Vorschlag der deutschen Delegation entsprechend hat die Konferenz in einem neuen Absatz vorgesehen, dass die erste Amtsperiode des Präsidenten und des Vizepräsidenten zu unterschiedlichen Zeiten ablkuft, um die Fintinuität des Verwaltungsrats zu gewährleisten (Artikel 35 I Absatz 3 - Dok. BR/118/71, Seite 11).

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REGIERUNGSKONFERENZ

Briussel, den 7. Juli 1971 UEBER DIE EINFUERRUNG BR/125/71 EINES EUROPÄISCHEN FATENTERTEILUNGSVERPAMRENS

- Sekretariat -

BERICHT uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

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KAPITEL Ic
TAETIGKEIT DES VERWALTUNGSRATS

Artikel 35 f Vorsitz (1) Der Verwaltungsrat wählt aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.

Der Vizepräsident tritt im Falle der Verhinderung des Präsidenten von Amts wegen an dessen Stelle. (2) Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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20. Der Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragte, dass seine Institution ipso jure an der Arbeit des Rates beteiligt werde, wenn dieser die in Artikel b genannten Untersuchungen durchführt. Er wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass zwischen einigen Bestimmungen des Uebereinkommens, z.B. den Vorschriften für die Patentierbarkeit, und der Wirtschaftspolitik innerhalb des Gemeinsamen Marktes eine Verbindung bestehe.

Die Gruppe vertrat die Ansicht, dass sie zu diesem Antrag nicht Stellung nehmen könne. Diese Frage kann gegebenenfalls in der Konferenz angeschnitten werden.

Artikel e - Teilnahme des Präsidenten des Europäischen Patentamtes 21. Die Gruppe meinte, es müsse nicht unbedingt ausdrücklich vorgesehen werden, dass der Präsident des Patentamtes "in aussergewöhnlichen Fällen"nicht an den Beratungen des Rates teilnimmt. In dem von der Gruppe für diesen Artikel gewählten Wortlaut wird daher diese Einschränkung nicht erwähnt. Wenn dieser Wortlaut beibehalten wird, müsste - und darauf möchte die Gruppe hinweisen - die Fassung des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe i des Vorentwurfs eines Uebereinkommens überprüft werden, wobei die Worte "abgesehen von aussergewöhnlichen Fällen" gestrichen werden müssten.

KAPITEL III

Tätigkeit des Verwaltungsates

Artikel f - Vorsitz 22. Der Wortlaut des Absatzes 2 bedeutet nach Ansicht der Gruppe nicht, dass die Amtszeit des Vizepräsidenten mit der Amtszeit des Präsidenten verknüpft ist. B R / 34  d / 70 vos / MS / bm

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BERICHT

über die Sitzung der Arbeitsgruppe II (Luxemburg, 4. - 6. März 1970)

1. Die Arbeitsgruppe II, die von der Konferenz auf der Tagung am 13./16. Januar 1970 eingesetzt worden war, hat von Mittwoch, den 4., bis Freitag, den 6. März 1970, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.

Der Vorsitz wurde entsprechend dem Beschluss, den die Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung am 16. Januar 1970 in Luxemburg gefasst hatte, von dem Conseiller im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Herrn LABRY, (Frankreich) wahrgenommen.

Die Kommission der Europäischen Gomeinschaften, die BIRPI und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung als Beobachter teilgenommen. Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarates, der ebenfalls eingeladen worden war, hatte sich entschuldigen lassen (1). (1) Siehe in Anlage II Liste der Teilnehmer an der Arbeitssitzung. In bezug auf Anlage I siehe Punkt 38 Seite 16. B R / 34  d / 70 zat/ AX / bm

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KAPITEL III

TAETIGKEIT DES VERWALTUNGSRATES

Artikel f

Der Vorsitz (1) Der Verwaltungsrat wählt aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.

Der Vizepräsident tritt im Falle der Verhinderung des Präsidenten von Amts wegen an dessen Stelle. (2) Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

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REGIERUNGSKONFERENZ WIBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 18. März 1970 BR / 33 / 70

VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMEMS UEBER EIN EURORAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Von der Arbeitsgruppe II erarbeitete Bestimmungen betreffend den Verwaltungsrat (4. - 6. M3rrz 1970)

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Remarque : Le paragraphe 3 ne figure en cet endroit que pour mémoire. Il devra de façon définitive être inséré dans une section du règlement d'application traitant des modalités de la procédure de délivrance de brevets européens.