Art25dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art25dPCTBE1973
- Numéro d'article : 25
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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/Articles/Deutsch/Artikel 001-025/Article 025 (Deutsche Fassung)/Art25dPCTBE1973.pdf
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Artikel 25 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 25 MPO Technische Gutachten
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt |
Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird |
Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorschl.d.Vors. | 180 Nr. 1 | 7669/IV/63 | S. 75,76 |
| Vorschl.d.Vors. | 143 | IV/6514/61 | S. 60 - 62 |
| VE 1962 | 180 | 1699/IV/63 | S. 22 |
| VE 1962 | 180 | BR/49/70 | Rnd. 61-63 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | 23 | M/10 | S. 42 |
|---|---|---|---|
| " | 23 | M/11 | S. 62 |
| " | 23 | M/12 | S. 74 |
| " | 23 | M/16 | S. 136 |
| " | 23 | M/20 | S. 200 |
| " | 23 | M/21 | S. 214 |
| " | 23 | M/32 | S. 2 |
| " | 23 | M/47/I/II/III | S. 4, 18 |
| " | 23 | M/52/II/I/III | S. 4 |
| " | 23 | M/53/I/II | S. 2 |
| " | 23 | M/54/I/II/III | S. 2 |
| " | 23 | M/68/II | S. 1 |
| " | 23 | M/108/II/R 4 | S. 3 |
| " | 23 | M/146/R 1 | Art. 25 |
| " | 23 | M/PR/II | S. 122/123 |
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Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 141 bis 150 (Artikel 141 bis 148)
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Es kann sich dabei herausstollen, dass die vom Prüfer oder von der Prüfungsabteilung geforderte Fassung die Verletzungshandlung ungewollt nicht erfasst. In cinom solchen Fall wäre es menschlich vorständlich, wenn der Prüfer bzw. die Prüfungsabteilung durch das Gutachten versuchen würden, diesen Fehlur wicder gutzumachen.
Wegen der vorstihenden Bedenken ist der Satz 2 des Artikels 143 in Klammern gesetzt worden.
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denn in der sichrheit der Vorletzungsprozesse wird der sachliche Schutzbcrvich des Patents der cigentliche Strcitgcgonstand sein. Auch für die einhcitliche Auslegung des curopäischen Patents durch die vurschiedenen nationalen Gurichte wäre eine derartige Gutachtertätigkeit des suropäischen Patentamts von erheblicher Bedeutung. Dennoch müssen Bedenken geltend gemacht werden gegen die Erstattung derartiger Gutachten durch das Europäische Patentamt. Diese Bedenken bestehen in folgendem: aa) Ein Gutachten über den sachlichen Schutzbereich eines Patents beinheltct nicht nur technische Fragen, sondern auch die Beantwortung von Rechtsfragen. Es kann abor nicht Aufgabe des EuropäIschen Patentamts sein, den nationalen Gerichten Gutachten über Ruchtsfragen zu erstatten. In allen Vertragsstaaten gilt der alte römische Satz : iura novit curia. bb) Innerhalb des Europäischen Patentamts können derartige Gutachten nur entweder von dem Prüfer, der das Patent erteilt hat, oder von der zuständigen Prüfungsabteilung ortzilt werden, in der aber der zuständige Prüfer mitwirken wird. Es erscheint nun aber durchaus zweifelhaft, ob der zuständige Prüfer als wirklich unbefangener und objektiver Gutachter angesehen werden kann. Dasselbe gilt von der Prüfungsabteilung. Der Prüfer bezw. die Prüfungsabteilung haben unter Umständen von dem Patentinhaber die Vorlage von Ansprüchen in einer bestimmten Fassung verlangt. Gurade auf die Fassung dieser Ansprüche kann es im Verletzungsvorfohren ankommen.
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nur auf die Anfertigung von Gutachten für endgültige europäische Patinte beziehen. Zwar kann auf Grund eines vorläufigen europäischen Patents eine Verletzungsklage angestrengt werden. Wie die Arbeitsgruppe jedoch anlässlich der Erörterung des Artikels 80 beschlossen hat, soll auf Grund einer solchen Klage erst dann ein Urteil ergohen, wenn das vorläufige europäische Patent durch das Europäische Patentamt bestätigt worden ist (vgl. Bericht über die Sitzung vom 6. Juli 1961 S. 35 und den nachfolgenden Artikel 146). Wenn das Gericht aber keine Entscheidung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit eines vorläufigen europäischen Patents treffen kann, so besteht auch kein Anlass, hierüber ein Gutachten des Europäischen Patentamts anzufordern. Damit würde lediglich dem Prüfungsverfahren vorgegriffen werden. c) Artikel 143 Satz 1 ist dem niederländischen Recht entnommen (Artikel 57 Abs. 1 des niederländischen. Patentgesetzes). d) Artikel 143 Satz 2 soll die Verpflichtung des Europäischen Patuntamts auch auf die Erstattung von Gutachten über den sachlichen Schutzberuich des endgültigen europäischen Patents erstrecken. Der Satz 2 ist angefügt worden, weil es zweifelhaft sein kann, ob unter dem in Satz 1 verwendeten Ausdruck "technische Gutachten" auch Gutachten über den sachlichen Schutzbereich des Patents zu verstehen sind.
Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass für das Gericht im Verletzungsverfahen die Erstattung von Gutachten über den sachlichen Schutzberuich des im Streit befangenen Patents von grossem Nutzen sein würde;
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Zu Artikel 143
Gutachten des Europäischen Patentamts
1. Materialien:
2. Bemerkungen:
a) In dem in der Vorbemerkung erwähnten Bericht des Koordinierungsausschusses hat dieser die Arbeitsgruppe beauftragt, eine Regulung auszuarbeiten, nach der das nationale Gericht verpflichtet ist, ein Gutachten beim Europäischon Patentamt anzufordorn, wenn das nationale Gericht in sinem Verletzungsstrsit über ein europäisches Patent ein Sachverständigengutachten für erforderlich hält. Ihr Vorsitzender hat Zweifel, ob das europäische Abkommen cine so weitgehende Bindung der nationalen Gerichte bei der Beweiserhebung vorsehen soll. Im allgemeinen ist es dem pflichtgemässen Ermessen des Richters überlassen, welche Stelle er mit der Anfertigung eines Gutachtens beauftragt, falls er cin Gutachtun für seine Entscheidung benötigt. Die vom Koordinierungsausschuss geforderte Vorschrift würde eine starke Einengung der richt rlichen Entscheidungsfreiheit bedeuten.
Wegen dieser Bedenken sieht der Arbeitsentwurf in Artikel 143 nur ein Rucht des nationalen Richters vor, ein Gutachten beim Luropäischen Patentamt anzufordern, und eine Verpflichtung des Europäi.schen Patentamts, dieser Forderung des nationalen Richters zu entsprechen. b) Die Verpflichtung des Europäischen Patentamts soll sich
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VERTRAULICH!
B e m e r k u n g e n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
Artikel 141 bis 150 [Artikel 141 bis 148_7
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Die Arbeitsgruppe erörtert die Frage, cb es wünschenswert sei, daß die technischen Gutachten von den Abteilungen orstellt werden, die das Patent geprüft haben.
Zusammenfassend äußert der Vorsitzence die Ansicht, daß diese Frage vom Ausmaß des technischen Gebietes abhänge, für das die Abteilungen zuständig sind. Die Gruppe beschlieBt deshalb, diese Frage dem Ermessen des Präsidenten des Patentamts zu überlassen.
Jedoch soll der Präsident des Patentamts bei dieser Ermessensentscheidung nicht durch die in Nr. 1 zu Artikel 54 der Ausführungsordnung vorgesehene Bezugnahme auf die Patentklassifikation gebunden sein.
Auf einen Einwand von Herrn Fressonnet beschließt die Arbeitsgruppe, die Fassung dieser Nr. 1 zu Artikel 54 zu ändern.
Absatz 1 soll die Befugnis des Präsidenten zur Geschäftsverteilung gerichtlichen Charakters regeln. Dabei müsse der Präsident die Klassifikation berücksichtigen.
Absatz 2 soll die Befugnis des Präsidenten bezüglich der Geschäftsverteilung administrativen Charakters wie z.B. die Erstattung technischer Gutachten behandeln. Hierbei soll der Präsident nicht an die Klassifikation gebunden sein.
Infolge dieser Andorung beschlieBt die Gruppe außerdem, Absatz 2 dieser Nummer zu streichen, damit die Befugnisse des Präsidenten in einer einzigen Vorschrift erscheinen.
Die Nummer wird an den Redaktionsausschuß überwiesen.
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Artikel 170 iir. 2
Diese Nummer regelt den Fall, daß der Präsident des Patentamts auf die Beitroibung verzichten kann.
Der Vorsitzende bemerkt, daß diese Vorschrift mit den Sachverständigen der Finanzministerien überprüft werden müsse.
Auf Antrag von Herrn Fressonnot soll eine Bemerkung eingefügt werden, daß zur Anwendung dieser Vorschrift die Mitwirkung einer Finanzkontrolle vorzusehen sei.
Die Vorschrift wird an den Redaktionsausschuß iuberwiesen.
Artikel 171 Nr .1
Annahme und Uberweisung an den Redaktionsausschuß.
Artikel 172
Die Bemerkung wird an den Redaktionsausschuß iuberwiesen.
Artikel 173 Nr .1
Auf eine Frage von Herrn van Benthem erwidert der Vorsitzende, daß der ursprüngliche Vollmachtgeber dem Vertreter das Recht geben kann, über das Patent gemäß Artikel 25, 26, 29 und 124 des Abkommens zu verfügen. Die Nummer wird angenommen und an den Redaktionsausschuß iuberwiesen.
Artikel 180
Diese Nummer regelt die Zuständigkeit zur Erstattung technischer Gutachten. Zuständig sind die Prüfungsabteilungen (Absatz 1). Der Präsident bestimmt, welche Prüfungsabteilung das Gutachten erstattet (Absatz 2).
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Arbeitsgruppe "Patente"
7669/IV/63-D Orig. F Brüssel, den 6. November 1963
Vertraulich
Ergebnisse der naunten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente", die wen 1. bis 12. Juli 1963 in Munchen stattfand
Sitzungsbericht
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Zu Artikel 180
Nummer 1
Zuständigkeit bei Gutachten des Europäischen Patentamts (1) Für die Erstattung der in Artikel 180 des Abkommens vorgesehenen technischen Gutachten sind die Prüfungsabteilungen zuständig. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, welche Prüfungsabteilung das Gutachten erstattet.
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Kurt Haertel
Arbeitsentwurf
zu einer
Ausführungsordnung zum
Abkommen über ein europäisches Patentrecht
Vorschläge zur Ausführung der Artikel 164 bis 205 des Abkommens
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Ausserdem soll in Artikel 142 uatz 2 ohne eine Aenderung von Satz 1 gestrichen werden. Die Praxis soll zeigen, inwieweit ein Gutachten über den sachlichen Schutzbereich des Patentes als technisches Gutachten gelten kann.
Auf eine Frage von Herrn Fressonnet erklärt der Präsident, der Unterschied zwischen einem Gutachten ubor den Schutzbereich und einem technischen Gutachten bestehe darin, dass sich dieses letztere streng auf technische Gesichtspunkte, wie z.B. auf die Frage, ob bei einer Konstruktion eine Schraube durch einen Bolzen ersetzt werden könne, beschränke. Die vom europäischen Patentamt zu erstattenden Auskünfte würden sich auf das Verfahren zur Erteilung eines bestimmten Patentes beziehen.
Artikel 143 wird angenommen und an den Redaktionsausschuss überwiesen.
Erörterungen zu Artikel 144 des Vorentwurfs des Abkommens
Der Präsident führt aus, es sei eine notwendige Folge des rein europäischen Nichtigkeitsverfahrens, dass bei Verletzungsklagen die Einrede der Nichtigzeit nur vor einem europäischen Gericht geltend gemacht werden könne. Es müsse also festgeIeşt werden, inwieweit der nationale Richter verpflichtet sei, diese Linrede zu berücksichtigen. Eine Prüfung in der Sache selbst sei nicht zulässig. Er könne das nationale Verfahren lediglich aussetzen und dem Beklagten eine Frist zur Erhebung der Nichtigkeitsklage vor dem europäischen Gericht bestimmen. Der Präsident macht jedoch darauf aufmerksam, dass Artikel 144 eine gewisse Einschrankung dieses Grundsatzes enthält: wenn die Einrede offensichtlich unbegründet ist, darf sie der nationale Richter nicht berücksichtigen. Diese Einschränkung beruht eher auf praktischen als auf logischen Ueberlegungen. Man muss berücksichtigen, dass das europäische Patent sorgfältig geprüft ist und dass der Beklagte versuchen kann, aus Schikane das Verfahren in die Lenge zu ziehen. Wollte man eine Aussetzung des Verletzungsver-
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Zunächst seien in siner Verlutzungsklage fur die Auslegung cines Patentes nicht nur tochnische Gesichtspunkte, sondern sehr häufig auch rechtliche Gesichtspunkte massgublich. Das europäische Patentamt müsste also zu Rechtsfragen Stellung nehmen; das würde jedoch gegen den Grundsatz verstossen, wonach sich der Richter zur Klärung von Rechtsfragen nicht auf das Gutachten cinus Sachverständigen stützen dürfe. Ausserdem könne man das europäische Patentamt nicht als objektiven sachverständigen batrachten, weil einer Verletzungsklage cine durch den Prüfer oder die Prüfungsabteilung des Patentamtes angerogte Anspruchformulierung zugrunde liegen könne.
Herr Van Bonthem räumt ein, dass bei der Auslegung des sachlichen Schutzbereichs des Patentes tochnische und rechtliche Fragen aufgeworfen werden, die eng miteinander verbunden sind; or hält es jedoch für zweifclhaft, dass sie deswegen stets als Rechtsfragen anzusehen sind.
Zu dem Einwand des Präsidenten, dem Patentamt rürde es an Objektivität fehlen, führt Herr Van Bonthem aus, man könnte dadurch Abhilfe schaffen, dass man die Ausarbeitung der von den nationalen Gerichten angeforderten Gutachten oiner besonderen Kammor oder der Nichtigkeitskammur übertragen würde. An der Prüfung des betreffenden Patentes beteiligte Prüfer suion natürlich ausgeschlossen.
Die niedorländische Delegation hat jedoch keine Budenken, den in Klammern gusctzten sstz zu streichen. Dadurch rürde das europäische Patentamt nach ihrer Ansicht nicht daran gehindert, zur Auslegung des Schutzbereichs Stullung zu nehmen, wenn dieser im wesentlichen von technischen Fragen abhangt. Die Aufstellung diesbezüglicher Grundsätze könne man der Praxis uberlassen.
Nach einer langen Aussprache beschliesst die Gruppe, dass die von den Gerichten angeforderten Gutachten durch sine unparteiische Stelle des europäischen Patentamtus angefertigt werden. Die zuständige Stelle wird in sinum anderen Teil des abkommens bezeichnet.
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Frage, ob win Lrzougnis durch cin patontiertes Vorfahron hergestellt worden ist oder nicht. Sind durartige Vorschriften als Vorfahrensvorschriften aufzufassen?
Der Prăsidont weist darauf hin, dass es bei der Annahme des Benelux-Vorschlages zu artike1 21 absatz 1 b) zweckmässig sei, in die Verfahrensvorschriften cine ausdruickliche Bustimmung über die Bewoislast aufzunchmen.
Der Artikel wird angenommen und an den Redaktionsausschuss überwiesen.
Erörterungen zu artike1 143 des Vorentwurfs des Abkommens
Bei der urörturung des ersten durch diese Bestimmung aufgoworfonen Probloms urklyrt der Prăsidont, dass die nationalen Gorichte befugt sind, beim europäiochen Patontamt tuchmische Gutachten anzufordern. Der Koordinierungsausschuss habe die Gruppe aufgefordert, die Frage zu piifon, ob man den nationalin Gorichton vorschraibon könne, sin solches Gutachter cinzuholen. Eine dorartige Verpflichtung widerspräche judoch den Grundsätzen dus nationalen Vorfahzensrechts, da der Richtir in allen ataaton uber die Notwendigkeit eines. Gutachtens völlig frui entscheiden konn.
Die Gruppe bafürwortet einstimmig die Lösung, die nur eine Befugnis vorsieht.
Hinsichtlich des zwaiten Problemes erinnert der Prăsidont daran, dass es der Koordinierungsausschuss für zrockmässig hält, Massnahmen zur sicherung sinur einheitlichen Auslegung des Schutzbereichs des europäisehen Patentes vorzusehen. Der Ausschuss habe daher empfohlen, den nationalen Gorichten die Befugnis einzuräumen, beim europäischen Patentamt Gutachten über den sachlichen Schutzbereich des europäisehen Patentes anzufordern. Der in Klammern gesetzte zroite Satz in Artikel 143 entspreche diesem Wunsch. Er sei jedoch in Klammern gesetzt worden, weil hiergegen urnsthafte Bedunken bestehen.
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Brüssel, den 13. November 1961 VERTRAULICH
Ergebnisse der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. September bis 6. Oktober 1961 in Brüssel
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Die nationalen Strafvorschriften über Patentverletzung sind auf die Verletzung eines endgültigen eurupäischen Patents anwendbar, wer. und soweit dieselben Verletzungshandlungen strafbar wären, falls sie gegen ein nationales, Patent gerichtet wären.
Zweiter Abschnitt
Mitwirkung des Europäiṣchen Patentgerichts
und des Europäiṣchen Patentants
Artikel 179 Vorabentscheidung durch das Europäische Patentgericht (1) Das Europäische Patentgericht entscheidet im Verfahren wegen Verletzung des europäischen Patents im Wege der Vorabentscheidung a) über die Auslegung dieses Abkommens; b) über die Gültigkeit und die Auslegung von Vorschriften, die zur Durchführung dieses Abkommers erlassen worden sind, sofern es sich nicht um Vorschriften des nationalen Rechts handelt. (2) Wird eine derartige Frage einem nationalen Gericht gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Europäischen Patentgericht zur Entscheidung vorlegen. (3) Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem nationalen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des nationalen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Europäischen Patentgerichts verpflichtet.
Artikel 180 Outachten des Europäiṣchen Patentants
Auf Ersuchen des mit der Verletzungsklage befassten zuständigen nationalen Gerichts ist das Europäische Patentamt verpflichtet, alle technischen Outachten über das europäische Patent zu erstatten, das Gegenstand des Rechtsstreits ist.
Artikel 181 Feststellungsverfahren (1) Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, kann auf Antrag durch das Europäische Patentamt feststellen lassen, dass eine von ihm vorgenommene oder beabsichtigte Handlung im Sinne des Artikels 21 nicht in den sachlichen Schutzbereich eines endgültigen europäischen Patents fällt. (2) Der Anirag auf Feststellung ist gegen den im europäischen Patentregister als Patent-
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Les dispositions pénales nationales en matière de contrefaçon sont applicables au cas de contrefaçon d'un brevet européen définitif, dans la mesure où les mêmes faity de contrefaçon seraient punissables s'ils portaient atteinte à un brevet national.
Deuxième section
Intervention de la Cour européenne des brevets et de l'Office européen des brevets
Article 179
Décision préjudicielle de la Cour européenne des brevets
(1) Dans la procédure en contrefaçon du brevet européen, la Cour européenne des brevets est compétente pour statuer à titre préjudiciel : a) sur l'interprétation de la présente convention; b) sur la validité et l'interprétation de dispositions arrêtées en exécution de la présente convention, dans la mesure où il ne s'agit pas de dispositions nationales. (2) Lorsqu'une telle question est soulevie devant une juridiction nationale, cette juridiction peut, si elle estime qu'une décision sur ce point est nécessaire pour rendre son jugement, demander à la Cour européenne des brevets de statuer. (3) Lorsqu'une telle question est soulevée devant une juridiction nationale dont les décisions ne sont pas susceptibles d'un recours juridictionnel de droit interne, cette juridiction est tenue de saisir la Cour européenne des brevets.
Article 180 Avis de l'Office européen des brevets
A la requête du tribunal national compétent saisi de l'action en contrefaçon, l'Office européen des brevets est tenu de fournir tout avis technique sur le brevet européen définitif en cause.
Article 181 Procédure de constatation (1) Quiconque justifie d'un intérêt légitime peut faire constater, sur requête, par l'Office européen des brevets, que des actes accomplis ou envisagés par lui ne relèvent pas de l'étendue de la protection assurée, aux termes de l'article 21, par un brevet européen définitif. (2) La demande doit être formée à l'encontre de la personne inscrite dans le registre
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COOPTIE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
COORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET S GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINGESETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND ER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
COMITATG DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA
COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTPIELE EIGENDO: INGESTELO DOOR DE LIO:STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GOMEENSCHAP
AVANT-PROJET DE CONVENTION
relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets» VE 1962
VORENTWURF EINES ABKOMMENS
über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe "Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE
sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»
VOORONTWERP VERDRAG
betreffende aen Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"
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Artikal 160 Herr Rouserez bemerkt, daß dor Ausdruck "auf Ersuchon dos zuständigen nationalen Gerichtes" hinsichtlich der belgischen Gesetzgebung einige Scisvierigkeiten aufwarfe. Nicht das Gericht, sondern dio Parteien beantragten das Cutachten des Patontamtes, und das Gericht gebe diesem Antrag lediglich statt bzw. leline ihn ab.
Auf Grund dieser Jusführüngen beschlioBt dio Gruppe, das Wort "Ersuchen" durch einer Ausdruck zu ersetzen, der klarstellt, daß es sich um eine Entscheidung des Gerichtes handelt.
Auf eine weitere Frage von Herrn Rouserez führt der Vorsitzende aus, daB das Gutachton des europäischen Patenteates schriftlich erstattet wird und gegebenenfalls von mündlichen Ausführungen begleitet sein könne.
Der Artikel wird an den RedaktionsausschuB überwiesen. Die Sitzung wird un 12.30 Uhr unterbrochen und um 15.15 Uhr fortgesetzt.
Artikel 181
Herr De Nuyzer stellt zu Jbsatz 6 die Frage, wio der Antragsteller der Nachweis erbringen könne, daB der Patentinhaber ihm nicht in befriedigender Weise geantwortet habe.
Herr Corvas glaubt, daB es gonügen würde, wenn der Antragsteller versichert, keine Antwort erhalten zu haben.
Herr Fressonnet weist darauf hin, daß man bei Beibehaltung dieser Formuliorung auch Artikel 139 ändern müBte, glaubt aber, daß sich oine derartige Änderung der beiden Vorschriften als unnötig erweisen worde. Die Versicherung, keine Antwort vom Patentinhaber erhalten zu haben, orgebe sich aus dem Umstand, daB das Verfahren angestrengt wurde. Man könne die Festsetzung oiner Frist ins Auge fassen. Habe der Patentinhaber binnen dieser Frist nicht geantwortet, sei der Antrag zulässig.
Der Artikel wird an den RedaktionsausschuB überviesen. Horr Marchetti ist angesichts der engen Verbindung zwischen de: Feststellungsverfahren und den Verfahren bei Verletzungsklagen darüber orstaunt, da für die zwei Verfahren eine unterschiedliche Kompetenz besteht. Der Vorsitzende arklärt, daß die Arbeitsgruppe sich bei der 1699/IV/63-D
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Brüssel, den 5. April 1963 VERTRAULICH
Ergebnisse der siebenten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 11. bis 22. Febr. 1963 in Brüssel
1699/IV/63-D Orig.: F
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62. In der Arbcitsgruppe wurde zunJchst darauf hingewiesen, dass nach dieser Vorschrift die nationalen Gerichte lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet seien, das EPA un tochnische Gutachten zu ersuchen. Weiter wurde festgestellt, dass es sich nicht darum handele, Rechtsgutachten zu erstatten, insbesondere nicht darum, uber die Gultigkeit des europäischen Patents zu befinden.
Die Mehrheit der Arbeitsgruppe hielt die vorgeschlagene Bestimnung für zweckmässig, sofern sichergestellt worde, dass die Kosten fü derarvige technische Gutachten nicht vom EPA selbst getragon wurden.
Die Arbeitsgruppe beschloss dementsprechend, diese Bestimnung dahia wu prarisieren, dass von den ersuchenden Gerichten für die Gutachten angenossene Vergütungen verlangt wordon können. 63. Die Arbeitsgruppe befürwortete ferner, dass unter derselben Voraussetzung auch ein mit einer auf die Nichtigkeitsklage befasstes nationales Gericht das EPA un die Abgabe eines Gutachtens ersuchen kann.
EIETER GOLL - UEBERGANGSREKTIVTUNGEN
Kapitel I - Allgemeine Uebergangsbestirmungen Artikel 186 - Stufengie Ausdohrung des Tätigkeitsbereichs dos EPA
64. Der Verschlag des Vorsitzenden für diesen Artikel wurde in Hinblick auf folgende Fragen eritriert:
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59. Bei der Erörterung des Absatzes 3 wurde die Frage aufgeworfen, ob die Vollmacht mit dem Tode des Vollmachigebers erlozchen solle oder nicht.
Die Arbeitsgruppe vertrat die Ansicht, dass diese Frage jedenfalls einheitlich gelost werden und nicht etwa durch Vorveis auf nationales Recht geregelt werden müsse.
Die Arbeitsgrupe berurwortete mehrheitlich die vom Vorsitzenden vorgeschlagene Regelung, nach cer dic Vollmucht nicht mit dem Tode erlischt, sofern der Vollmachtgeber nichts Gegenteiliges bestimint. Sie sprech sich fur diese Regolung aus, weil bei ihr die Vortragsfreiheit gewahrt bleibe und im Normalfall ein Vorteil fur die Erben des Vollmuchtgebers carin liege, dass des Verfahren vor dem EPA seinen Fortgang nehmen hünne, auch wenn kein neuer Bevollmächtigter bestellt worden sei.
Die Arbeitsgruppe kam aus praktischen Grinden uberein, in Absatz 3 lediglich vorzusehen, dass die Vollmacht dem EPA gegenüber nicht erlischt; ob sie gegenüber den Erben erlosche, sei eine Frage des materiellen Rechts, die cas Uebereinkommen nicht zu entscheiden braucho. 60. Im ubrigen beschloss die. Arbeitsgruppe, Artikel 173 später noch mit den Sachverstaindigen der Justizministerien zu erörtern.
ZHOKER THI - VERETZUNGSVERFAHREN UND ANBERE ZIVILVERSTORN
Artikel 180 - Gutachten des Buerglichen Betsatants 61. Die Arbettsgrupe beschloss, die arsikel 174 die 184 des Verentwurfs von 1565 mit Ausnahme des 1565 m 180 zu streichen.
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RECIESUNGSKOMPETENZ URSER DIE EINFUNHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTENIETUNGSVOLFARRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 26. Oktober 1970 BR/49/70
BERICHT
Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I Luxemburg, aen 7. bis 11.9.1970
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Erhifrung der Sitzung und Genehmigung der vorl3ufigen Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Datertants, Herrn Dr. HAERTZL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahnen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemsinschaften, der WIBO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlindischen Ostreoirasd, Hrern J.B. van BENTREN, hielt seine Sitzungen jewails im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorl3ufige Tagesordnung (Dok. PP/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. B R / 49 s / 70
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(3) Dans leurs décisions, les membres des chambres ne sont liés par aucune instruction; à cet égard, ils ne doivent se conformer qu'aux seules dispositions de la présente convention. (4) Sous réserve de l'approbation du Conseil d'administration, le règlement de procédure des chambres de recours et de la Grande Chambre de recours est arrêté conformément aux dispositions du règlement d'exécution.
Article 22
Exclusion et récusation (1) Les membres d'une chambre de recours et de la Grande Chambre de recours ne peuvent participer au règlement d'une affaire s'ils y possèdent un intérêt personnel, s'ils y sont antérieurement intervenus en qualité de représentants de l'une des parties ou s'ils ont pris part à la décision qui fait l'objet du recours. (2) Si , pour l'une des raisons mentionnées au paragraphe 1 ou pour tout autre motif, un membre d'une chambre de recours ou de la Grande Chambre de recours estime ne pas pouvoir participer au règlement d'une affaire, il en avertit la chambre. (3) Les membres d'une chambre de recours ou de la Grande Chambre de recours peuvent être récusés par toute partie pour l'une des raisons mentionnées au paragraphe 1 ou s'ils peuvent être soupçonnés de partialité. Aucune récusation ne peut être fondée sur la nationalité des membres ou sur le fait qu'aucun d'eux ne possède la nationalité du requérant. (4) Les chambres de recours et la Grande Chambre de recours statuent, dans les cas visés aux paragraphes 2 et 3 , sans la participation du membre intéressé.
Article 23
Avis technique A la requete du tribunal national compétent saisi de l'action en contrefaçon ou en nullité, l'Office européen des brevets est tenu de fournir, contre paiement d'une redevance appropriée, tout avis technique sur le brevet européen en cause. Les divisions d'examen sont compétentes pour la délivrance de ces avis.
Chapitre IV
Le Conseil d'administration
Article 24
Composition (1) Le Conscil d'administraton se compose des représentants des Etats contractants et de lcurs supplants. Chupue Etat contractant a le dinit d. désigner un représentant au Conscil d'administration et un suppléant.
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(3) Die Mitglieder der Kammern sind Bir ilire Entscheldungen an Weismgen nicht gebunden; sie sind lesoweit nur diesem Übereinkommen unterwerfen. (4) Vorbehaltlich der Genchmigung des Verwaltungsrats werden die Verfahrensordmungen der Beschwerde. kammern und der Groben Beschwerdekammer nach Mabgabe der Ausführungsordnung erlassen.
Artikel 22
AusschlieBung und Ablehnung (1) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der GroBen Beschwerdekammer dürfen nicht an der Erledigung einer Sache mitwirken, an der sie selbst beteiligt sind, in der sie vorher als Vertreter eines Beteiligten tätig gewesen sind oder an deren abschließender Entscheidung in der Vorinstanz sie mitgewirkt haben. (2) Glaubt ein Mitglied der Beschwerdekammer oder der Groben Beschwerdekammer aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund nicht mitwirken zu können, so teilt es dies der Kammer mit. (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern oder der Groben Beschwerdekammer können von jedem Beteiligten aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung kann nicht mit der Staatsangehörigkeit der Mitglieder oder damit begründet werden, daß kein Mitglied der Kammer die Staatsangehörigkeit des Antragstellers besitzt. (4) Die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer entscheiden in den Fällen der Absätze 2 und 3 ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.
Artikel 23
Technische Gutachten
Auf Ersuchen des mit einer Verletzungs- oder Nichtigkeitsklage befaBten zuständigen nationalen Gerichts ist das Europäische Patentamt verpflichtet, gegen eine angemessene Gebühr technische Gutachten uber das europäische Patent zu erstatten, das Gegenstand des Rechtsstreits ist. Für die Erstattung der Gutachten sind die Prüfungsabteilungen zuständig.
Kapitel IV
Der Verwaltungsrat
Artikel 24
Zusammensetzung
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern. Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, einen Vertreter und einen Stellvertreter für den Verwaltungsrat zu bestellen. (3) In their decisions the members of the Boards shall not be bound by any instructions; in this respect they shall comply ouly with the provisions of this Convention. (4) Subject to the approval of the Administrative Council, the Rules of Procedure of the Boards of Appeal and of the Enlarged Board of Appeal shall be adopted in accordance with the provisions of the implementing Regulations.
Article 22
Exchision and objection
(1) Members of the Boards of Appeal or of the Enlarged Board of Appeal may not take part in any appeal if they have any personal interest therein, if they have previously been involved as representatives of one of the parties, or if they participated in the decision under appeal. (2) If, for one of the reasons mentioned in paragraph 1, or for any other reason, a member of a Board of Appeal or of the Enlarged Board of Appeal considers that he should not take part in any appeal, he shall inform the Board accordingly. (3) Members of a Board of Appeal or of the Enlarged Board of Appeal may be objected to by any party for one of the reasons mentioned in paragraph 1, or if suspected of partiality. No objection may be based upon the nationality of members or upon the fact that none of them is of the same nationality as the appellant. (4) The Boards of Appeal and the Enlarged Board of Appeal shall decide as to the action to be taken in the cases specified in paragraphs 2 and 3 without the participation of the member concerned.
Article 23
Technical opinion
At the request of the competent national court trying an infringement or revocation action, the European Patent Office shall be obliged, against payment of an appropriate fee, to give a technical opinion concerning the European patent which is the subject of the action. The Examining Divisions shall be responsible for the issue of such opinions.
Chapter IV
The Administrative Council
Article 24
Membership (1) The Administrative Council shall be composed of the Representatives and the alternate Representatives of the Contracting States. Each Contracting State shall be entitled to appoint one Representative and one alternate Representative to the Administrative Council.
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung cines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publies par le Gouvernement de la Républéjue fédérale d'Allemagne
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS
on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publices par le Gouvernement de la République fédérale d'Állentagne
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donné que les membres des chambres de recours et de la Grande Chambre de recours doivent être rémunérés, une fois passée la période de :ansition, comme des agents de la catégorie A3, il ne parait pas justifié de prévoir leur classement, pendant la période de transition, dans une autre catégorie, alors qu'ils accompliront le même travail.
15 Par ailleurs, il conviendrait de préciser dans la dernière phrase de cette recommandation que les personnes qui y sont citées seront en tout cas assurées, pendant la période où elles exerceront des activités au sein de l'Office européen des brevets, contre les risques de maladie, d'invalidité, etc.
V.
PROTOCOLE
SUR LES PRIVILÈGES ET IMMUNITÉS
Article 14
16 Lors de la dernière session de la Conférence intergouvernementale, la délégation allemande s'est réservé le droit de revenir sur le problème de la rédaction de cet article (cf. point 108 du rapport sur cette session). Après nouvel examen, elle continue de tenir pour nécessaire d'insérer à l'article 14 une réserve expresse se référant aux articles 7 et 17.
ANNEXE
PROPOSITIONS DE RÉDACTION
I.
TEXTE DE LA CONVENTION
Article 22
17 (Ne concerne que le texte allemand)
Article 23
18 Il conviendrait de réexaminer le texte de cet article en ce qui concerne l'obligation pour l'Office eumpéen des brevets de fournir des avis techniques, car il semble en tout cas que les textes allemand et anglais ne concordent pas avec le texte français.
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Kammern und der Groben Beschwerdekammer nach Abiaaf der Obergangszeit nach der Besoldungsgruppe A/3 besoldet werden sollen, erscheint es nicht gerechtfertigt, während der Übergangszeit für die gleiche Tätigkeit eine andere Besoldungsgruppe anzuwenden.
15 AuBerdem sollte im letzten Satz dieser Empfehlung klargestellt werden, daß die dort genannten Personen während ihrer Tätigkeit für das Europäische Patentamt auf jeden Fall gegen Krankheit, Invalidität usw. versichert werden.
V.
PROTOKOLL UBER VORRECHTE UND BEFREIUNGEN
Artikel 14
16 Die deutsche Delegation hat sich auf der letzten Sitzung der Regierungskonferenz vorbehalten, die Frage der Redaktion dieses Artikels wieder aufzugreifen (vgl. Nr. 108 des Sitzungsberichts). Nach erneuter Prüfung wird es weiterhin für erforderlich gehalten, in Artikel 14 einen ausdrücklichen Vorbehalt für die Artikel 7 und 17 aufzunehmen.
ANLAGE
REDAKTIONELLE VORSCHLÄGE
I.
ZUM ÜBEREINKOMMEN
Artikel 22
17 Im deutschen Text sollten entsprechend den beiden anderen Fassungen die Worte ,,selbst beteiligt sind" durch ,,ein persönliches Interesse haben" ersetzt werden.
Artikel 23
18 Der Text dieses Artikels sollte hinsichtlich der Verpflichtung des Europäischen Patentamts, technische Gutachten zu erstatten, überprüft werden, da zumindest die deutsche und englische Fassung nicht mit der französischen Fassung übereinzustimmen scheinen.
Board of Appoal will receive the remuncration of an employee in Grade A3 after the expus of the transitional period, it would not appear justifiable to apply a different pay eategory daring the transitional period in respect of the same activity.
15 In addition it should be made clear in the last sentence of this Recommenalation that the persons in question will in any event be insured against sickness, disability etc. during their employment with the European Patent Office.
V.
PROTOCOL ON PRIVILEGES AND IMMUNITIES
Article 14
16 At the last meeting of the Inter-Governmental Conference, the German delegation reserved the right to return to the wording of this Article (see point 108 of the minutes of the meeting). After further examination it still considers that it must be expressly stated in Article 14 that its provisions are withour prejudice to Articles 7 and 17.
ANNEX
PROPOSALS FOR DRAFTING AMENDMENTS
I.
THE CONVENTION
Article 22
17 In the German text the words "selbst beteiligt sind" should be replaced by "ein persönliches Interesse haben", to correspond with the versions in the two other languages.
Article 23
18 The part of this Article dealing with the obligation of the European Patent Office to give technical opinions should be re-examined since the German and English versions do not appear to correspond with the French version.
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STELLUNGNAHME
DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
COMMENTS
BY THE GOVERNMENT OF THE FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY
PRISE DE POSITION
DU GOUVERNEMENT DE LA RÉPUBLIQUE FÉDÉRALE D'ALLEMAGNE
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN zu den vorbercitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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1 Le Gouvernement finlandais constate avec satisfaction que le texte actuel des projets proposant l'institution d'un système européen de délivrance de brevets a été très soigneusement élaboré dans ses moindres détails et constitue une œuvre législative de très haut niveau. D'une manière très générale, le Gouvernement finlandais souhaite souligner que le système de délivrance de brevets proposé constitue un progrès important qui permettra aux demandeurs d'obtenir la protection conférée par le brevet plus aisément que cela n'a été le cas jusqu'à présent, tout en réduisant le travail des offices nationaux de brevets. Le Gouvernement finlandais espère également que cette coopération européenne en matière de brevets pourra se combiner heureusement avec le système de coopération en matière de brevets instauré par le PCT.
2 Le Gouvernement finlandais souhaite souligner également qu'il constate avec plaisir l'harmonie qui règne entre la convention instituant un système européen de délivrance de brevets et la législation finlandaise en matière de brevets qui, quant à clle. est pratiquement complètement uniformisée avec les législations correspondantes en vigueur dans les trois autres Etats nordiques. Toutefois, le Gouvernement finlandais désire suggérer que l'on modifie quelques points pour lesquels il croit qu'il serait important d'adopter des dispositions différentes. Voici quels sont ces points et les solutions qu'il préconise à leur sujet:
3 En ce qui concerne l'article 23, le Gouvernement finlandais estime que les avis que l'Office européen des brevets est tenu de fournir en vertu de cet article devraient l'être gratuitement. En l'inlande, il n'existe aucune exception au principe de la gratuité des avis officiels de cet ordre, car l'on estime que les parties à un litige ne peuvent être tenues d'assumer les frais d'un avis demandé d'office par un tribunal. En pareil cas d'ailleurs, les frais ne sauraient en être non plus imputés directement à l'Etat.
4 Selon l'article 53, paragraphe 1, lettre b), n'est pas prise en considération pour l'application de l'article 52 la divulgation d'une invention du fait de son exposition dans une exposition internationale officielle, ou officiellement reconnue, au sens de la Convention concernant les expositions internationales signée à Paris le 22 novembre 1928 et modifiée le 10 mai 1948 et le 16 novembre 1966. Cette règle est actuellement en vigueur en l'inlande également. Le Gouvernement finlandais estime néanmoins que pour sauvegarder les droits de l'inventeur, il est nécessaire d'accroître considérablement le nombre des expositions pour lesquelles on considère que le fait que l'invention y ait été exposée ne permet pas, pendant une période donnée, d'invisuer l'absence de nouveauté contre une demande de brevet concernant cette invention. Les dispositions restrictives contemnes dans l'actuel projet de convention, qui regíment jusqu'à présent la procédure en question, ont eté considérées par les
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1 Finntand stelt am Gemg:ang fesat, daf der sorlicgende Vorschlag für cin curopaisches Patenterteilungwerfahen in allen l.anr. lhaten schr sorgfältig ausgearbeiter ist. Er stellt cin Verragswerk von schr hohem Niveau dar. Ganz allgemein mörhe Fimmland hervorkeben, dab das geplante Patenterteilungsverfaliren den Ammelder insofern erheblich besser stellt, als er Patentschutz auf einfachere Art und Weise als bislang zu erhalten vermag, und gleichzeitig die Arbeit der nationa!m Patentämter verringert. Auch hoffen wir, daß die curopäische Zusammenarbeit im Bereich des Parentwesens in nutzbringender Weise mit dem Verfabren verbunden werden kann, das durch den Vertrag über die internationale Zusammentabeit auf dem Gebiet des Patentwesens geschaffen worden ist.
2 Darüber hinaus begrübt Finnland, daß das curopäische Patentübereinkommen mit dem finnischen Patentrecht weitgehend in Einklang steht; letzteres stimmt seinerseits mit dem entsprechenden Recht der drei anderen nordischen Lünder praktisch völlig überein. Finnland möchte jedoch die Änderung einiger Punkte vorschlagen, bei denen es anderslautende Bestimmungen für wichtig hält. Die Standpunkte und Vorschläge Finnlands sind nachstehend dargelegt.
3 In bezug auf Artikel 23 meinen wir, daß für Gutachten, die das Europäische Patentamt nach diesem Artikel zu erstellen hat, keine Gebühren erhoben werden sollten. In Finnland bestehen keine Ausnahmen von der Regel, dab derartige Gutachten gebührenfrei sind, denn es wird davon ausgegangen, daß die Parteien eines Rechristreirs nicht verpflichtet werden können, die Kosten eines Gutachtens zu tragen, das von einem Gericht von Amts wegen angefordert wird. Auch sollten die Kosten in einem solchen Fall nicht unmittelbar dem Staat angelastet werden.
4 Nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bleibt die Offenbarung einer Erfindung für die Anwendung des Artikels 52 außer Betracht, wenn sie auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellung im Sinn des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und am 10. März 1948 sowie am 16. November 1966 revidierten Übereinkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt worden ist. Die gleiche Regelung gilt zur Zeit auch in Finnland. Dennoch ist Finnland der Ansicht, daß es zum Schutz des Rechts der Erfinder erforderlich ist, den Kreis der Ausstellungen erheblich zu erweitern, auf denen eine Erfindung zur Schau gestellt werden kann, ohne dab dies während eines bestimmten Zeitraums für eine Patentanmeldung für die genannte Erfindung neuheitsschädlich ist. Die im vorliegenden Übereinkommensentwurf enthaltene enggefabte Bestimmung, die bisher für das betreffende Verfahren maigebend ist, ist von den Erfindern als grober Nachteil angesehen worden. Artikel 11 der Pariser
1 Finland notes with satisfaction that the present text of the proposed European system for the grant of patents is very carefully worked out in every detail. It represents legislative work of a very high level. Quite generally speaking, Finland wishes to point out that the planned system for the grant of patents implies a significant improvement of applicants' possibilities to obtain patent protection in an easier way than up to now, simultaneously reducing the work of national patent offices. We also hope the European patent co-operation profitably may be combined with the patent co-operation system represented by the Patent Cooperation Treaty.
2 Finland further wishes to emphasise that it appreciates the prevailing harmony between the European Patent Convention and the Finnish patent legislation, which, in turn, is practically completely uniform with corresponding legislation of the three other Nordic countries. However, Finland wishes to suggest revision of a few points in which it believes different provisions would be important. The points of view and propositions are the following:
3 As regards Article 23 we hold that such opinions should be free of charge, which the European Patent Office is obliged to give in accordance with same Article. In Finland there are no exceptions to the principle that official opinions of this kind are free of charge in consideration of that parties of a litigation cannot be bound to cover the costs of an opinion requested ex officio by a court of law. Nor should the costs in such a case directly be charged to the state.
4 According to Article 53, paragraph 1(b), disclosure of an invention by displaying it at an official, or officially recognised, international exhibition falling within the terms of the Convention on International Exhibitions signed at Paris on 22 November 1928 and amended on 10 May 1948 and 16 November 1966, shall not be taken into consideration for the application of Article 52. This same rule applies at present in Finland also. Nevertheless Finland holds that the right of the inventor necessitates quite a large widening of the circle of exhibitions which are regarded to be of such a kind that display of an invention is not for a stipulated period of time a novelty bar for a patent application regarding said invention. The narrow stipulation included in the present Draft Convention, up to now ruling the procedure in question has been regarded as a serious disadvantage by the inventors. Article 11 of the Paris Convention has up to the present formed a hindrance for a regularisation at variance therewith
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Original: Englisch English Anglais
STELLUNGNAHME DER FINNISCHEN REGIERUNG
COMMENTS BY THE FINNISH GOVERNMENT
PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT FINLANDAIS
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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1 Le COPRICE - Commission Brevets - a examiné les documents préparatoires de la Conférence Diplomatique de Munich pour l'Institution d'un Système européen de Délivrance de Brevets.
Le COPRICE se réserve de présenter des observations orales au cours de la conférence, par le truchement de ses délégués.
Il se permet toutefois de faire dès maintenant quelques observations écrites quant aux problèmes mentionnés.
OBSERVATIONS A CARACTERE GENERAL
2 La Convention proposée est une convention de procédure qui conduit à l'octroi d'un faisceau de brevets nationaux. Il va de soi que cette convention ne porte donc pas à la suppression des législations nationales. On pourrait toutefois souligner davantage que rien dans le présent projet de convention n'implique une suppression de la prossibilité pour les inventeurs d'obtenir un brevet national par la procédure nationale.
3 Durée de la procédure
Elle est trop longue et compliquée et devra être, si possible, simplifiée en quelques points. Le délai pour l'opposition devra être raccourci comme il est dit plus loin.
OBSERVATIONS A CARACTERE PARTICULIER
4 Article 11 par. 3 Dans ce paragraphe, il est dit que les membres des chambres de recours et de la Grande Chambre de recours, y compris leurs présidents, sont nommés par décision du Conseil d'administration, prise «sur proposition du Président de l'Office Européen des Brevets».
Etant donné que les membres de ces chambres et particulièrement de la Grande Chambre de recours doivent jouir d'une indépendance absolue, on propose de supprimer les mots indiqués entre guillements.
5 Article 23 - Avis Technique
On a l'impression qu'un avis technique tel qu'il est prévu dans cet article pourrait influencer l'attitude des tribunaux natsmnaux saisis de l'action en contrefoçon ou en nullité. On demande donc la suppres sion de cet article ou tout au moins le remptrecment, dans le texte anglais, du mot "opinion" par le mot "report".
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1 Die COPRICE-Kommision fur Patente hat die wothereitenden Dokumente für die Minchner Diplomatiehe Konferenz über die Fiuffihzung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens geprüft.
COPRICE behält sich vor, auf der Konferenz durch scine Vertreter mündliche Bemerkungen vorzubringen.
Er gestattet sich jedoch, schon jetzt zu den genannten Problemen einige schriftliche Bemerkungen zu unterbreiten.
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
2 Das vorgeschlagene Übereinkommen ist ein Übereinkommen über ein Verfahren, das zur Erteilung eines Bündels nationaler Patente führt. Es versteht sich von selbst, daß durch dieses Übereinkommen also nicht der Wegfall der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erreicht werden soll. Es könnte jedoch besser hervorgehoben werden, daß sich aus dem vorliegenden Übereinkommensentwurf in keiner Weise ein Wegfall der Möglichkeiten ergibt, wonach Erfinder nationale Patente im Wege des einzelstaatlichen Verfahrens erhalten können.
3 Verfahrensdauer
Sie ist zu lang und zu kompliziert und sollte nach Möglichkeit in einigen Punkten vereinfacht werden. Die Frist für den Einspruch muß, wie nachstehend dargelegt, verkürzt werden (s. nachstehend Punkt 11).
BESONDERE BEMERKUNGEN
4 Artikel 11 Abs. 3 In diesem Absatz ist vorgesehen, daß die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden ,,auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts" vom Verwaltungsrat ernannt werden.
Da die Mitglieder dieser Kammern und insbesondere die der Großen Beschwerdekammer völlig unabhängig sein müssen, wird vorgeschlagen, die zwischen Anführungszeichen stehenden Worte zu streichen.
5 Artikel 23 - Technische Gutachten
Es besteht der Eindruck, daß ein technisches Gutachten, wie es in diesem Artikel vorgesehen ist, die Haltung der mit einer Verletzungs- oder Nichtigkeitsklage befahiten nationalen Gerichte beeinflussen könnte. Es wird deshalb beantragt, diesen Artikel zu streichen oder zumindest im englischen Text das Wort „opinion" durch das Wort „report" zu ersetzen.
1 The Patents Committee of COPRICE has examined the Preparatory Documents for the Munich Dip. Somatic Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents.
COPRICE reserves the right to submit oral comments during the Conference through its delegates.
It would, however, already like to make certain written comments on the problems mentioned.
GENERAL COMMENTS
2 The proposed Convention is a procedural convention for the simultaneous grant of a "bundle" of national patents. It goes without saying that this Convention will therefore not lead to the abolition of national laws in the matter. It could, however, be more strongly emphasised that this Draft Convention in no way means that inventors will lose the possibility of obtaining national patents under the national procedures.
3 Duration of the procedure
The procedure is too long and complicated and should, if possible, be simplified as regards certain points. The period for opposition would have to be shortened as stated below (point 11).
SPECIFIC COMMENTS
4 Article 11, paragraph 3
This paragraph states that the members, including the Chairmen, of the Boards of Appeal and of the Enlarged Board of Appeal shall be appointed by decision of the Administrative Council, taken "on the proposal of the President of the European Patent Office". Since the members of the Boards of Appeal, and particularly the members of the Enlarged Board of Appeal, must be completely independent, it is proposed that the words in inverted commas be deleted.
5 Article 23 - Technical opinion
The impression gained is that a technical opinion as provided for under this Article could influence the attitude of national courts dealing with actions for infringement or revocation. It is therefore requested that this Article be deleted or at least that in the English text the word "opinion" be replaced by the word "report".
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STELLUNGNAHME DES
COPRICE
Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne
COMMENTS BY
COPRICE
Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique curopéenne
PRISE DE POSITION DU
COPRICE Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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a) remplacement d'un des examinateurs techniciens, lorsque cela apparaîtrait approprié, par un examinateur juriste; b) attribution à l'examinateur juriste d'un rôle de conseiller, sans droit de vote. Ces deux méthodes auraient de surcroît l'avantage de diminuer le nombre des membres dont doivent se composer les chambres de recours en vertu des dispositions de l'article 19, paragraphe 4.
Article 19 paragraphes 3 et 4
8 L'obligation, prévue à la lettre a) de ces deux paragraphes, selon laquelle toute chambre de recours doit être assistée d'un rapporteur ne fera, dans de nombreux cas, qu'occasionner des frais supplémentaires et alourdir les charges administratives. Il est suggéré d'en prévoir seulement la possibilité.
Si les propositions faites ci-dessus sont acceptées, il sera nécessaire de procéder à des modifications dans la rédaction des lettres a) et b) et cela conduira à une simplification de la procédure.
Article 23
9 La présente convention concerne la délivrance des brevets et non leur interprétation par les tribunaux nationaux. Aussi le CNIPA demande-t-il la suppression de cette disposition et ce, d'autant plus que le sens du mot «technique» n'apparaît pas clairement. De tels avis «techniques» pourraient être interprétés comme étant des avis juridiques, par exemple en cas de contrefaçon.
Article 50 paragraphe 2
10 Le CNIPA renouvelle son vœu, déjà exprimé antérieurement, de voir les cas d'exclusion de la brevetabilité énumérés aux lettres c), d) et e), transférés dans le règlement d'exécution, de sorte que l'évolution de la jurisprudence mondiale en matière de brevets ne puisse pas être entravée par la difficulté de modifier ces cas.
Article 50 paragraphe 3
11 Le CNIPA demande qu'il lui soit confirmé que cette disposition ne doit pas être interprétée dans un sens restrictif, c'est-à-dire que les substances et compositions nouvelles demeurent brevetables en tant que telles.
Article 54
12 Etant donné qu'à l'article 154 il est envisagé que l'Ortice européen des brevets agisse en qualité
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dies zweckmäbig erscheint, Jurch cin rechiskundiges Mitglied ersetzt. b) Das rechiskundige Mitglied crhält nur beratende Stimme. Beide Verfahrensweisen hätten eine zusütaliche günstige Wirkung auf die nach Artikel 19 Absatz 4 erforderliche Größe der Beschwerdekammern.
Artikel 19 Absätze 3 und 4
8 Das unter den Buchstaben a dieser Absätze vorgesehene Erfordernis, wonach jede Beschwerdekammer von cinem Berichterstatter unterstützt werden soll, dürfte in vielen Fällen nur zusütaliche Kosten verursachen und eine administrative Belastung darstellen. Es wird vorgeschlagen, das Erfordernis in eine fakultative Bestimmung umzuwandeln.
Sollte unser vorstehender Vorschlag angenommen werden, so müßten die Buchstaben a und b in einigen Punkten neu gefabt werden, was zu einer Vereinfachung des Verfahrens führen würde.
Artikel 23
9 Dieses Ubereinkommen betrifft die Erteilung von Patenten und nicht ihre Auslegung durch nationale Gerichte. Es wird deshalb beantragt, diese Bestimmung zu streichen, vor allem weil nicht klar ist, was mit dem Wort „technisch" gemeint ist. Solche „technischen" Gutachten könnten als Rechtsgutachten beispielsweise über Verletzungen angesehen werden.
Artikel 50 Absatz 2
10 Es wird nochmals der Wunsch geäußert, daß die unter den Buchstaben c,-d und e vorgesehenen Ausnahmen in die Ausführungsordnung übernommen werden, damit die Entwicklung der Rechtsprechung im Patentwesen auf weltweiter Ebene nicht durch die Schwierigkeiten behindert wird, die sich durch eine Änderung dieser Ausnahmen ergeben.
Artikel 50 Absatz 3
11 Es wird um die Bestätigung gebeten, daß es sich hierbei nicht um eine restriktive Bestimmung handelt, d.h. daß neue Stoffe oder Stoffgemische per se patentierbar bleiben.
Artikel 54
12 Da in Artikel 154 vorgeschen ist, daß das Europäische Patentamt als eme mit der internationalen (b) The use of the legal member as an adviser without vote. Either method would have an additional favourable effect on the necessary size of the Boards of Appeal required under Article 19 (4).
Article 19 (3) and (4)
8 The requirement in sub-paragraph (a) of these paragraphs that every Board of Appeal should be assisted by a rapporteur will, in many cases, only add to costs and be an administrative burden. It is suggested that the requirement be made optional.
If our submissions above are accepted, some redrafting of sub-paragraphs (a) and (b) are needed and would lead to a simplification of the procedure.
Article 23
9 This Convention concerns the Grant of Patents and not their interpretation by National Courts. Deletion of this provision is therefore sought, in particular, because it is not clear what is meant by "technical". Such "technical" opinions could be taken to be legal opinions, for example, upon infringement.
Article 50 (2)
10 The wish, previously expressed, is repeated that the exclusions of sub-paragraphs (c), (d) and (e) be transferred to the Implementing Regulations, so that developments in worldwide patent jurisprudence may not be hindered by the difficulty of altering these exclusions.
Article 50 (3)
11 Confirmation is sought that this is not a restrictive provision, i.e. that new substances and compositions remain patentable per se.
Article 54
12 As in Article 154 it is envisaged that the European Patent Office will act as an International
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STELLUNGNAHME DES CNIPA Committee of National Institutes of Patent Agents
COMMENTS BY CNIPA Committee of National Institutes of Patent Agents
PRISE DE POSITION DU CNIPA Committee of National Institutes of Patent Agents
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1 Le Gouvernement de Sa Majesté approuve en général les projets de convention, de protocoles et de règlement d'exécution et, tout en se réservant le droit de proposer ultérieurement les amendements qui lui paraítront souhaitables, il désire à p:ésent formuler les propositions suivantes.
OBSERVATION GENERALE
2 Nous préférerions que les constatations formulées au point 49 du rapport de la session de juin 1972 de la Conférence soient mentionnées également dans le procès-verbal de la Conférence diplomatique.
CONVENTION
Article 21
3 Bien que nous soyons conscients de ce que les membres des chambres de recours et de la Grande Chambre de recours seront des personnes occupant des postes de responsabilité, nous pensons qu'il est excessif de disposer qu'ils ne pourront en aucun cas être relevés de leurs fonctions pendant une période de cinq ans. En conséquence, nous estimons qu'il conviendrait d'ajouter à la fin du paragraphe 1 le membre de phrase «si ce n'est par une décision du Conseil d'administration conformément à l'article 11, paragraphe 4» et d'insérer également à l'article 33, paragraphe 2, la mention «article 11, paragraphe 4».
Article 23
4 Il nous semble que les tribunaux nationaux pourraient attacher une grande importance aux avis techniques délivrés par l'Office européen des brevets. Nous supposons que si une partie au procès demande qu'il soit procédé à un examen contradictoire d. l'avis, le Président mettrait à la disposition du tribunal à cette fin un membre de la division d'examen compétente pour la délivrance de cet avis.
Article 26
5 Nous sommes en faveur de la suppression de la deuxième phrase du paragraphe 3 , car il pourrait en résulter qu'un membre ayant fait la preuve de ses qualités soit automatiquement exclu.
Article 50
6 Nous souhaiterions qu'il soit clair que le mot «thérapeutique» s'applique au traitement des maladies et affections et ne courto pas, on ce qus concerne les animaux, les traitements visant, par exemple, à augmenter la quantite ou la qualité du produit final.
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1. 1 hrer Mijestat Re, wif stimmt den Entwurfen des Ohercinlomameni, der Protolalle sonic der sonstigen Teste gearell en und mithte roverst vorbelidtlich des Rechls, weitere als wünschenswert erseheinende Anderungen anruregen, folgende Vorschläge unterbreiten.
ALLGEMEINES
2 Wir würden es für zweckmäßiger halten, daß die unter Nummer 49 des Berichts über die Konferenz vom Juni 1972 enthaltenen Feststellungen auch in den Bericht über die Diplomatieche Konferenz aufgenommen werden.
ÜBEREINKOMMEN
Artikel 21
3 Obgleich wir es begrüßen, daß die Mitglieder der Beschwerdekammern und der GroBen Beschwerdekammer Personen mit groBer Verantwortung sein werden, geht es unseres Erachtens zu weit vorzuschreiben, daß sie unter keinen Umständen während ihrer fünfj̈̈hrigen Amtszeit ihres Amts enthoben werden können. Unseres Erachtens sollten daher am Schluß des Absatzes I die Worte ,,es sei denn, daß der Verwaltungsrat aufgrund des Artikels 11 Absatz 4 einen entsprechenden Beschluß faßt" angefügt und in Artikel 33 Absatz 2 die Worte „Artikel 11 Absatz 4 " eingefügt werden.
Artikel 23
4 Wir sind der Ansicht, daß nationale Gerichte auf technische Gutachten des Europäischen Patentamts großen Wert legen könnten. Wir nehmen an, daß der Präsident, falls eine Partei in. einem Gerichtsverfahren um Gelegenheit zu einem Kreutverhör (,to crossexamine") nachsucht, zu diesem Zweck ein Mitglied der Prüfungsabteilung abordnen würde, das für die Erstattung des Gutachtens zuständig war.
Artikel 26
5 Wir treten dafür ein, daß der zweite Satz des Absatzes 3 gestrichen wird. Dieser Satz könnte zum zwangsläufigen Ausschluß eines bewährten Mitglieds führen.
Artikel 50
6 Wir möchten, daß der Begriff ,,therapeutische Behandlung" (,treatment by therapy") so verstanden wird, daß er die Behandlung von Krankheiten betrifft und sich bei Tieren nicht auf Behandlungen bezieht, die beispielsweise darauf abzielen, die Menge oder die Qualität des Enderzeugnisses zu steigern.
1 Her Maicsty's Government generaliy approves the drafts of the Convention. Protieols and Reguturions and, while reserving the right to suggest such further amendments as appear desirable, wishes for the time being to present the following proposals.
GENERAL
2 We would prefer the understandings recorded under paragraph 49 of the minutes of the Conference in June 1972 to be mentioned also in the records of the Diplomatic Conference.
CONVENTION
Article 21
3 Although we appreciate that the members of the Boards of Appeal and the Enlarged Board of Appeal will be responsible people, we think it is going too far to provide that in no cirzunstances may they be removed from office during their five-year term. We think therefore that the words "except by decision of the Administrative Council under Article 11, paragraph 4," should be added at the end of paragraph 1 and that "Article 11, paragraph 4" should be inserted in Article 33, paragraph 2.
Article 23
4 It seems to us that national courts could attach great weight to technical opinions issued by the European Patent Office. We assume that if a party to the court proceedings requests the opportunity to cross-examine, the President would make available for this purpose a member of the Examining Division responsible for the issue of the opinion.
Article 26
5 We favour deletion of the second sentence of paragraph 3. This sentence could result in the automatic exclusion of a member of proven worth.
Article 50
6 We should like it to be understood that "therapy" is concerned with the treatment of illness or disease and does not extend, in the case of animals, to treatments effected with a view e.g. to increasing the quantity or quality of the ultimate product.
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Original: Englisch English Anglais
M / 10
29. März 1973
29 March 1973
29 mars 1973
STELLUNGNAHME
DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS
COMMENTS
BY THE UNITED KINGDOM GOVERNMENT
PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT DU ROYAUME-UNI
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nische Universitäten und deren Angehörige geeignet, während Gutachten eines Patentamtes regelmäßig auch eine rechtliche Beurteilung enthalten.
Es sei noch darauf hingewiesen, daß der Ausdruck "avis" des französischen Textes gegenüber dem Ausdruck "Gutachten" zu umfangreich ist.
Art. 62 3. Vorschlag: Der letzte Satz sollte ergänzt werden durch die Worte "vorbehaltlich Art. 67".
Begründung: Durch Art. 67 ist die Beurteilung einer Verletzung des europäischen Patentes nach dem nationalen Recht begrenzt.
Art. 68. Abs.(3) 4. Yorochlar: In Geutschen Text ist in Zeile 6 das Wort "enger" zu ersetzen durch "nicht weiter".
Begründung: Die Korrektur ist erforderlich, um den deutschen Text an den englischen und französischen Text anzupassen, die den richtigen Sinn wiedergeben.
Art. 66. Abs. (2)(b) 5. Yorochlar: Die Worte "und die Druckkostengebühr" werden gestrichen.
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UNION
DES CONSEILS EN BREVETS EUROPEENS EUROPAISCHER PATENTANWALTE OF EUROPEAN PATENT AGENTS
Sekretarial DUSSELDORF, DEN 26.3.1973 0/gr
1. Die UNION EUROPAISCHER PATENTANWALTE hat dankbar zur Kenntnis genommen, daß viele der Anregungen und Anderungsvorschläge, die anläßlich der Anhörung in Luxemburg im Februar 1972 seitens der UNION und der anderen internationalen Organisationen vorgetragen worden waren, in den vorbereitenden Dokumenten zur Münchener Diplomatischen Konferenz Berücksichtigung gefunden haben.
Die UNIOI erlaubt sich, noch nachfolgende Bemerkungen und Anderungsvorschläge für das Übereinkommen über ein europäisches Patenterteilungsverfahren, für die Ausführungsordnung zum Übereinkommen über ein europäisches Patenterteilungsverfahren und für das Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung vorzulegen.
I. ARTIKEL
Art. 23 2. Vorschlag: Der Artikel sollte ersatzlos gestrichen werden.
Bemrüdung: Die Erstattung technischer Gutachten wäre eine Tätigkeit, die aukerhält des Bereiches der Tätigkeiten eines Patentamtes liegt. Zur Ersstittung technischer Gutachten sind z.B. tech-
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Brüssel, den 2. April 1973 M / 21 Original : Deutsch
VORBEREITENDES DOKUMENT
Vorgelegt von: Union europaischer Patentanwalte
Betrifft: Bemerkungen und Aenderungsvorschlage fur das Ueberein- kommen uber ein europaisches Patenterteilungsverfahren und dazugehorige Dokumente
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTZILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publices par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Patentamt zu erstellen. Wir nehmen an, dass die Uebersetzung in diesem Fall dem Anmelder zur Billigung vorzulegen ist. Da sich somit der Anmelder auf jeden Fall mit der Uebersetzung zu befassen hat, schlagen wir vor, einen Schritt weiter zu gehen und die Arbeit und Verantwortung hinsichtlich der Uebersetzung voll und ganz auf den Anmelder abzuwalzen, indem man ihn verpflichtet, diese Uebersetzung in der gleichen Weise wie die in Artikel 63 vorgesehen Uebersetzungen einzureichen. Wir schlagen vor, in Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a eine Bestimmung aufzunehmen, wonach der Anmelder die erforderliche Uebersetzung der Patentansprüche innerhalb der Frist einzureichen hat, die für die Zahlung der Ertcilungs- und Druckkostengebühren vorgesehen ist.
Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 Buchstabe a
Unseres Erachtens kompliziert die Bestimmung, gemäss der die Beschwerdekammer von einem Berichterstatter unterstutzt wird (der nicht an der Entscheidung teilnimmt), das Verfahren unnötig. Es dürfte genügen, wenn die Kammer die Nüglichkeit hat, eines ihrer drei Mitglieder, zum Berichterstatter zu bestellen; dies würde auch der für die Prüfungs- und Einspruchsabteilungen gewählten Lösung entsprechen. Da es sich hier wohl um eine Frage handelt, die in der Geschäftsordnung der Beschwerdekammer zu regeln ist, schlagen wir lediglich vor, in beiden Absätzen folgenden Satzteil zu streichen: "mit Unterstützung eines technisch vorgebildeten Mitglieds als Berichterstatter, das nicht an der Entscheidung teilnimmt".
5. Artikel 23
Unseres Erachtens sollte dieser Artikel durch die Bestimmung ergänzt werden, dass die Parteien die Nüglichkeit haben, ihren standpunkt vor der Abteilung zu erlautern, die für die Erstattung des technischen Gutachtens zustandig ist.
6. Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe b
Im allgemeinen wird es schwierig sein, die Staatsangehörigkeit derjenigen, die Patentanmeldungen einreichen, mit Sicherheit festzustellen. Wir schlagen vor, das Wort "Staatsangehörige" durch das Wort "Gebietsernässige" (Englisch: "residents") zu ersetzen.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Brüssel, den 1. Juni 1973 M / 32 Original: Englisch
VORBEREITENDES DOKUMENT
Vorgelegt von: Regierung der Niederlande
Betrifft: Bemerkungen und Aenderungsvorschlăge zum Entwurf einer Uebereinkommens und zum Entwurf einer Ausführungsordnung
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II. Redaktionsvorschläge
A. Uebereinkommen 37. Artikel 9 "(2) Die ausserwertragliche Haftung der Organisation für Schäden, die durch sie oder die Bediensteten des Europäischen Patentamts in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht werden, erstreckt sich nach dem ..."
38. Artikel 23
Redaktionelle Ergänzung des Vorschlags der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Dokument N/11 Nr. 18: ".... gegen eine angemessene Gebühr ein technisches Gutachten über das europäische Patent zu erstatten, das ...."
39. Artikel 31
Ergänzung des Vorschlags der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Dokument N/11 Nr. 19: "(2) ... b) Das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentants sowie die Besoldungsordnung;
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gegenüber dem Europäischen Patentamt abgegeben hat. Wird ein Ablehnungsgrund erst geltend gemacht, nachdem der Beteiligte vor der Beschwerdekammer oder der Grossen Beschwerdekanmer Erklärungen abgegeben hat, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder dem Beteiligten bekannt geworden ist."
9. Artikel 22 a (neu)
s. Nr. 6 10. Artikel 23 "..... für die Erstattung der Gutachten sind die Mitglieder der Prüfungsabteilung zuständig." 11. Artikel 33 "..... 156 Absätze 2 bis 4, 159 Absatz 1 Satz 2, 161 ....." 12. Artikel 38 "(3) ...... b) ..... Patentanmeldungen, die von den Personen mit Sitz oder Wohnsitz in einem jeden Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaaten eingereicht werden." 13. Artikel 68 s. Nr. 33 (Regel 87)
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERIAHRENS
- 1973 -
Kunchen, den 10. September 1973 M/47/I/II/III Original: Deutsch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelcet von: der Delegation der Bundesrepublik Deutschland Betrifft : Vorschlăge fur die Aenderung der Entwurfevorschlăge
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4. Vorschlag der niederländischen Delegation zu Artikel 23
Dieser Artikel wird durch folgenden Satz ergänzt: "Vor Eratattung des Gutachtens gibt die Prüfungsabteilung den Beteiligten gebührende Gelegenheit zur Darlegung ihrer Standpunkte."
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Künchen, den 10. September 1973 M/52/I/II/III Original: Englisch
KONFERENZDOK. 12
Vorgelegt von: Niederländische Delegation Betrifft : Aenderungsvorschläge zu Textentwürfen
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Artikel 23
3. Gemäss Artikel 23 ist das EPA verpflichtet, in bezug auf Verletzungs- oder Nichtigkeitsklagen vor einem Gericht technische Gutachten zu erstatten, wobei die Prüfungsabteilung für die Erstattung der Gutachten zuständig ist.
Bei dem Entwurf ist man in dieser Hinsicht wahrscheinlich davon ausgegangen, dass die Gutachten rein technischer Art sein werden. Es ist jedoch wohl offensichtlich, dass die Gutachten, selbst wenn ihr Inhalt im wesentlichen technischer Art ist, unmittelbare und weitreichende Auswirkungen auf die rechtliche Lage im Zusammenhang mit sich ergebenden Streitfällen haben werden. Es wäre daher wohl ratsam, vorzusehen, dass die Beschwerdekammern, die die kompetentesten Stellen sind und über qualifizierte Experten auf dem Gebiet des Patentrechts und der Beurteilung der Patentierbarkeit verfügen, die Gutachten erstatten. Eine entsprechende Regelung ist über geraume Zeit vom schwedischen Patentamt erfolgreich angewandt worden.
Die schwedische Delegation schlägt daher vor, dass bei Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren technische Gutachten des EPA für nationale Gerichte nicht von den Prüfungsabteilungen, sondern von den Beschwerdekammern erstattet werden.
Artikel 31
4. Nach Absatz 1 Buchstabe a kann der Verwaltungsrat beschlossen, dass eine Prüfungsabteilung aus einem einzigen Prüfer besteht. Dies bedeutet, dass eine Patentanmeldung von einem einzigen Prüfer zurückgewiesen werden kann, wenn der Verwaltungsrat einen solchen Beschluss gefasst hat. Dieses System dürfte den Anmeldern wohl keine ausreichende rechtliche Sicherheit bieten. Der Beschluss, eine Patentanmeldung zurückzuweisen, sollte in jedem Fall von einen kollegialen Gremium oder zumindest von zwei Prüfern gefasst werden. Wir schlagen deshalb vor, in Absatz 1 Buchstabe a folgenden Satz hinzuzufügen: "Eine solche Aenderung muss jedoch auch vorsehen, dass die Zurückweisung einer Patentanmeldung nur von eincm kollegialen Gremium beschlossen werden kann."
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 10. September 1973 M/53/I/II Original: Englisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von: Schwedische Delegation Betrifft : Aenderungsvorschlăge zu den Textentwürfen
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Artikel 23 und Regel 9
Antrag: Streichung des letzten Satzes von Artikel 23 und Ergänzung der Regel 9 durch einen neuen Absatz 5 folgenden Inhalts: "(5) Der Präsident des Europäischen Patentamts bezeicnnet die für die Erstattung technischer Gutachten im Sinne von Aztikel 23 zuständigen Stellen."
Begründung: Der letzte Satz von Artikel 23 bezeichnet die Prüfungsabteilungen als für die Erstattung technischer Gutachten zuständig. Diese Regelung kann in g.wissen Fällen unzweckmässig sein, so etwa, wenn es sich um Gutachten über im Einspruchsverfahren beschränkte Patente handelt. Da ferner Gutachten gemäss Artikel 23 im Rahmen eines vor einem nationalen Gericht hängigen Verletzungs- oder Nichtigkeitsprozesses erstattet werden, liegt ihnen stets ein Sachverhalt zugrunde, der eher mit dem in einem Einspruchsverfahren als mit dem im Verfahren vor den Prüfungsabteilungen vergleichbar ist. Schliesslich könnte im Falle des Artikels 31 Absatz 1 Buchstabe a, wenn die Aufgaben der Prüfungsabteilung von einem einzigen Prüfer wahrgenommen werden, dem Gutachten nach Artikel 23 weniger Bedeutung beigemessen werden.
Wir schlagen deshall vor, durch Streichung des letzten Satzes eine den Umatänden Rechnung tragende flexible Lösung zu ermöglichen. Der Pritisident des Europäischen Patentants soll armichitigt sein, die - je nach Umständen - zuständigen Stellen zu bezeichnen.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 10. September 1973 M/54/I/II/III Original: Deutsch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von: Schweizerischer Delegation betrifft : Aenderungsvorschläge zu den Entwurfsvorschlägen
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Artikel 23 des Uebereinkommens
Die finnische Delegation bezieht sich auf Dokument M/12 Nr. 2 und schlagt vor, in Artikel 23 die folgenden Worte zu streichen: ".... gegen eine angemessene Gebulhr ...."
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UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 11. September 1973 M/ 68/II Original: Englisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von der finnischen Delegation Betrifft: Artikel 23 des Uebereinkommens
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Artikel 23 Technische Gutachten
Auf Ersuchen des mit einer Verletzungs- oder Nichtigkeitsklage befassten zuständigen nationalen Gerichts ist das Europäische Patentant verpflichtet, gegen eine angemessene Gebühr ein technisches Gutachten über das europäische Patent zu erstatten, das Gegenstand des Rechtastreits ist. Für die Erstattung der Gutachten sind die Prüfungsabteilungen zuständig.
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 19. September 1973 M/108/II/R 4 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUBENUNGES II IN DER SITZUNG VOM 18. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereirkommens: Artikel 13 19 23 25 26 29 33 143 145 159 163 164 165 167 173 176 Artikel des Prexkalls über die Vorrechte und beiträiungen der Europätschen Patenterteitialion: 22
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X Artikel 25
Technische Gutachten
Auf Ersuchen des mit einer Verletzungs- oder Nichtigkeitsklage befassten zuständigen nationalen Gerichts ist das Europäische Patentamt verpflichtet, gegen eine angemessene Geblhr ein technisches Gutachten uber das europäische Patent zu erstatten, das Gegenstand des Rechtsstreits ist. Fur die Erstattung der Gutachten sind dic Prüfungsabteilungen zustendig.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M/ 146/R 1 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Verzelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 1 bis 26
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123. Der Delegierte der AIPPI führt an, daß für Konflikte, die sich bezüglich der Verletzung ergeben könnten, ausschließlich die einzelstaatlichen Gerichte zuständig seien. Wenn diese es für zweckmäßig hielten, beim Europäischen Patentamt ein sechnisches Gutachten einzuholen, so würde dieses Gutachten die Entscheidung des Gerichts zweifellos maßgeblich beeinflussen. Deshalb bestehe nur die Wahl zwischen der Streichung des Artikels 23 und der Beibehaltung des technischen Gutachtens in Verbindung mit der Möglichkeit eines kontradiktornchen Verfahrens vor dem Amt. 124. Die Delegation der FICPI setzt sich für die Möglichkeit ein, daß das Europäische Patentamt technische Gutachten abgibt, und schlägt vor, die Festlegung der Einzelheiten des Verfahrens dem Verwaltungsrat zu überlassen. 125. Die schweizerische Delegation spricht sich für die Beibehaltung des Artikels 23 aus, könne sich aber nicht dem Vorschlag der niederländischen Delegation anschließen, der eine beträchtliche Erhöhung der Anzahl der Verfahren vor dem Amt zur Folge haben könne. 126. Der Vertreter des CNIPA erklärt, daß er den niederländischen Vorschlag annehmen könne. 127. Die Delegation des COPRICE hegt Zweifel an der Zweckmäßigkeit des Artikels 23. Sie weist im übrigen auf gewisse terminologische Abweichungen in den drei Sprachen hin, in denen der Ausdruck "Gutachten" eine andere Bedeutung zu haben scheine als die entsprechenden Ausdrücke im Französischen und im Englischen. 128. Die französische Delegation meint, daß das in Artikel 23 vorgesehene Gutachten für die Gerichte von gewissem Nutzen sein könne und auf keinen Fall einen Eingriff in deren Vorrechte bedeute. Es werde nämlich vom Europäischen Patentamt nicht verlangt, in einem Streitfall zwischen Parteien eine Entscheidung zu treffen, sondern es solle lediglich ein technisches Gutachten abgeben. Sie könne sich dem niederländischen Vorschlag anschließen, weise aber darauf hin, daß bei Einführung eines kontradiktorischen Verfahrens das abgegebene Gutachen nicht nur dem zuständigen nationalen Gericht, sondern auch den Parteien zugestellte werde, die somit die. Möglichkeit hätten, beim Gericht einen ergänzenden Schriftsatz einzureichen. 129. Die britische Delegation äußert gewisse Bedenken hinsichtlich der Bedeutung, die dem technischen Gutachten beigemessen werde, das vom Europäischen Patentamt abgegeben werden könne. Sollte Artikel 23 mit der von der iederländischen Delegation vorgeschlagenen Änderung beibehalten werden, so sei zu befürchten, daß sich die Parteien bei sehr vielen Verletzungsverfahren an das Amt wenden würden, um ein technisches Gutachten zu erhalten, was zu einer beträchtlichen Erhöhung der Anzahl der Verfahren vor dem Amt führen würde. Die britische Delegation, die von der irischen Delegation unterstützt wird, schlägt daher vor, Artikel 23 zu streichen. 130. Im Ausschuß findet eine Abstimmung über diesen Vorschlag zur Streichung des Artikels 23 statt, der nicht die Mehrheit der Stimmen erhält. 131. Der Ausschuß stimmt sodann über den niederländischen Vorschlag ab, der auch nicht die Mehrheit der Stimmen erhält. 132. Der Vorsitzende lenkt die Aufmerksamkeit des Acesclauses auf zwei weitere Vorschläge, nämlich den der schwedischen Delegation (vgl. Dok. M/53/II/II, Nummer 3) und den der schweizerischen Delegation (vgl. Dok. M/54/1/II/II), nach denen die Beschwerdekammern und nicht die Prüfungsabteilungen damit beauftragt würden, derartige technische Gutachen abzugeben. 133. Die finnische Delegation unterstützt den Vorsentag der schwedischen Delegation. 134. Die niederländische Delegation und der Vertreter des
IIB werfen die Frage auf, ob es zweckmäßig sei, eine gerichtliche Instanz mit der Erstellung eines technischen Gutachtens zu beauftragen. 135. Auch die französische Delegation spricht sich gegen einen solchen Vorschlag aus. 136. Der Ausschuß stimmt sodann über den Vorschlag der schwedischen Delegation ab, der nicht die Mehrheit der Stimmen erhält. 137. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Vorschlag der schweizerischen Delegation von keiner anderen Delegation aufgegriffen worden sei und somit vom Ausschuß nicht in Betracht gezogen werden könne. 138. Der Ausschuß prüft sodann den Vorschlag der deutschen Delegation (Dok. M/47/1/II/III, Nummer 10), die Zuständigkeit für die Abgabe technischer Gutachten den Mitgliedern der Prüfungsabteilungen und nicht dem Kollegium als solchem zu übertragen; auf diese Weise könne die Erstellung des technischen Gutachtens einem einzigen Mitglied übertragen werden. 139. Die niederländische Delegation erklärt, daß sich durch einen solchen Vorschlag die aufgezeigten Probleme nicht lösen ließen, falls der Verwaltungsrat von der ihm nach Artikel 31 (33) Absatz 1 Buchstabe a (3) gebotenen Mäglichkeit Gebrauch mache, die Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen so zu ändern, daß sie aus einem einzigen technisch vorgebildeten Prüfer beständen. 140. Der Ausschuß stimmt über den Vorschlag der deutschen Delegation ab, der abgelehnt wird. 141. Der Ausschuß prüft den Vorschlag der finnischen Delegation (Dok. M/12, Nummer 3), der in Dokument M/68/II übernommen wurde und wonach folgende Worte zu streichen wären: "gegen eine angemessene Gebühr." 142. Die norwegische und die schwedische Delegation unterstützen diesen Vorschlag. 143. Die britische, die deutsche und die niederländische Delegation erheben Einwände dagegen, daß die technischen Gutachten kostenlos erstellt würden, und betonen, daß die Kosten zu Lasten der Antragsteller gehen müßten. 144. Der Ausschuß stimmt hierüber ab und weist den finnischen Vorschlag ab. 145. Bei Abschluß seiner Erörterungen kommt der Ausschuß überein, den Wortlaut des Artikels 23 in der in Basisentwurf enthaltenen Form beizubehalten; er leitet ihn zur Überarbeitung an den Redaktionsausschuß weiter.
Artikel 25(27) - Vorsite
146. Der Ausschuß leitet den Vorschlag der britischen Delegation zu Absatz 2 (vgl. Dok. M/40, Nummer 9) an den Redaktionsausschuß weiter.
Artikel 25(28) - Prï̈̈dium
Absatz 3
147. Die britisclie Delegation hat in Dokument M/10, Nummer 5, vorgeschlagen, den Satz: "Die Wiederwahl dieser Mitglieder ist nicht zulässige zu streichen. Eine solche Vorschrift könne ihres Erachtens nämlich zur Folge haben, daß ein bewährtes Mitglied des Prïvidiums ausgeschlossen werde. 148. Die niederländische Delegation, die von der danischen Delegation unterstützt wird, vertritt im Gegensatz zur britischen Delegation die Aufleasing, daß die Streichung des zweiten Satzes in Absatz 3 zu Situationen fuhren könne, die die britische Delegation sicher nicht wunschit. 149. Nachdeut die brisiche Delegation ihren Vorschlag zurückgeroiten hat, kommt der Ausschuß überein, den
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der UNEPA findet, wird vom AusschuB angenommen und an den RedaktionsausschuB weitergeleitet.
Artikel 21 (23) - Uauhbäagigkeit der Mitglieder der
Kanunern 104. Der Ausschuß setzt seine Beratungen anhand von Ändarungsvorschlagen der luxemburgischen Delegation (Dok. M/9. Nummer 12) und der britischen Delegation (Dok. M/10. Nummer 3, und Dok. M/40. Nummer 8) sowie anhand eines niederländischen Vorschlags (Dok. M/52/I/II/III, Nummer 3) fort. 105. Unbeschadet einiger geringfügiger redaktioneller Ändernugen, die an den RedaktionsausschuB verwiesen werden, zielen die Ändarungsvorschlage der britischen, der luxemburgischen und der niederländischen Delegation alle drei darauf ab, daß die Mäglichkeit vorgesehen wird, die Mitglieder der Kanunern während ihrer Aniszeit aus aschwerwiegenden Grundens ihrer Funktion zu entheben. Der Vorschlag der niederländischen Delegation weicht jedoch insofern leicht von dem britischen Vorschlag ab, als eine solche Aniscenthebung danach nur durch Beschluß des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation auf Vorschlag der Großen Beschwerdekammer erfolgen könnte. 106. Die britische Delegation, der sich die schwedische Delegation anschließt, vertritt die Auffassung, daß es aufgrund der bein Verwaltungsrat liegenden Erreunungsbefungnis normal sei, daß diesem auch die Befugnis zur Amtsenthebung übertragen werde. Da es indessen darum gehe, schwerwiegende Gründe zu beurteilen, wäre es zweckmäßig, daß der Beschluß über die Anitrenthebung nur mit Dreiviertelmehrheit gefaßt werde. 107. Die Mehrheit der Delegationen zieht es indessen vor, dem Vorschlag der niederländischen Delegation zu folgen, wonach der Verwaltungsrat einen entsprechenden Beschluß auch mit einfacher Mehrheit fassen könnte.
Artikel 22(24) - Ausschilieflung und Abiehnung
a) Absitze I bis 3
103. Der Ausschuß leitet die Stellungnahme der luxemburgischen Delegation (Dok. M/9, Nummer 13) und der deutschen Delegation (Dok. M/11, Nummern 3 und 17) an den Redaktionsausschuß weiter.
b) Absate 3a (3)
109. Die deutsche Delegation legt einen Vorschlag für einen neuen Absatz 3a vor (Dok. M/47/I/II/III, Nummer 18), um das Recht auf Ablehnung eines Mitglieds einer Kammer einzuschränken, wenn der Beteiligte bereits ein Verfahren eingeleitet hat, obwohl er den Ablehnungsgrund kannte. 110. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden und leitet ihn an den Redaktionsausschuß weiter.
c) Absatz 4
111. Zu diesem Absatz liegen Vorschläge der schweizerischen Delegation (Dok. M/54/I/II/III) und der norwegischen Delegation (Dok. M/61/II) vor. 112. Nach dem Vorschlag der schweizerischen Delegation würde das abgelehnte Mitglied der Kammer an der Abstimmung über die die Ablehnung betreffende Entscheidung nicht teilnehmen. Bei Stimmiegleichheit wurde dem Antrag auf Ablehnung stattgegeben. 113. Der Vorschlag der norwegischen Delegation sieht ein
Verfahren vor, das es den Beschwerdekammern gestatten würde, die Fintecheldung über die Ablehnung auch dann zu treffen, wenn durch die Niokleohiamase des abgelehnten Mitglieds die Beschlußfähigkeit nicht zustande käme. Dieser Vorschlag trägt dem Wunsch Rechnung, den Inhalt der von der Kammer nach Artikel 21 (23) Absatz 4 festzulegenden Verfahrensordnung nicht zu präjudizieren. 114. Die deutsche, die britische und die französische Delegation stellen hierzu fest, daß die im norwegischen Vorschlag in Betracht geungene Situation bereits durch den Wortlaut der Regel 10 ertaft sei, wonen für die Mitglieder der Beschwerdekammern Vertreter vorgesehen seien. 115. Die schweizerische Delegation wirft die Frage auf, ob Regel 10 anreiche, um allen Schwierigkeiten zu begegnen; man könne sich fragen, ob der Vertreter nicht berufen werden müsse, sobald die Entscheidung über die Amtsenthebung ergangen sei. Sie weise auf ihren in Dokument M/54/I/II/III enthaltenen Vorschlag hin und stelle die Frage, ob es nicht sinnvoll wäre, Absatz 4 durch einen Satz zu ergänzen, der das Verfahren der antieentischen Ersetzung des abgelehnten Mitglieds durch seinen Vertreter betreffe. 116. Die österreichische Delegation schlägt, um dieser Schwierigkeit zu begegnen, vor, Absatz 4 durch folgenden Text zu ergänzen: wBei diesen Entscheidungen wird das abgelehnte Mitglied in der Kammer durch seinen Vertreter ersetzt. 117. Dieser Vorschlag, den die deutsche Delegation sich zu eigen macht, wird vom Ausschuß angenommen und an den Redaktionsausschuß weitergeleitet.
Artikel 23a (20) - Rechtsabteilung
113. Der Ausschuß erklärt sich mit dem Vorschlag der deutschen Delegation (vgl. Dok. M/47/I/II/III, Nummer 6) einverstanden und kommt überein, eine neue, als »Rechtsabteilungs bezeichnete Stelle vorzusehen. Der Ausschuß leitet den Vorschlag an den Redaktionsausschuß weiter, der auch beauftragt wird die erforderlichen Anpassungen in Artikel 15 und Artikel 105 (106) vorzunehmen.
Artikel 23(25) - Techuisches Gutachten
119. Der Ausschuß prüft die Änderungsvorschläge zu diesem Artikel, und zwar zum einen den niederländischen Vorschlag (Dok. M/52/I/II/III), den betreffenden Beteiligten die Möglichkeit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen, bevor das Europäische Patentamt sein technisches Gutachten abgibt, und zum anderen die Vorschläge verschiedener Beobachterorganisationen, wonach das technische Gutachten abzuschaf fen wäre (COPRICE - Dok. M/16, Nummer 5, CNIPA Dok. M/20, Nummer 9, und UNEPA - Dok. M/21, Nummer 2). 120. Die belgische Delegation unterstützt den Vorschlag der niederländischen Delegation. 121. Die deutsche Delegation erhebt Einwände gegen diesen Vorschlag. Sie bemerkt, daß es sich hier um eine technische Hilfe für Einzelpersonen handele, die nicht zu einem kontradiktorischen Verfahren vor dem Amt führen dürfe, da ein derartiges Verfahren unter die gerichtlichen Verfahren in bezug auf die Gültigkeit des Patents falle. 122. Auch die britische Delegation erhebt Einwände und bemerkt, daß der Vorschlag der niederländischen Delegation zu einer Verwechslung zwischen den Befugnissen der einzeistaatlichen Gerichte und den Befugnissen des Europäischen Patentamts führen würde, das keine Vorabentscheidungen zu treffen habe.
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Sitzungsbericht des Hauptausschusses II
Allgemeines
1. Den Vorsitz in dem von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzten Hauptausschuß II führt der Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich), Herr F. Savignon. Erster stellvertretender Vorsitzender ist der Direktor des dänischen Patentamtes, Herr E. Tuxen; weitere stellvertretende Vorsitzende sind der Leiter des Amtes für Internationale Beziehungen (Liechtenstein), Graf A. F. von Gerliczy-Burian, und der stellvertretende Generaldirektor für wirtschaftliche Angelegenheiten (Portugal), Herr Dr. Luis Alberto de Vasconcelos Gois Fernandes. Herr Bowen (Vereinigtes Königreich) wird zum Berichterstatter bestellt. 2. Die dem Hauptausschuß II obliegenden Aufgaben ergeben sich aus Artikel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/56/I/II/III).
Der Hauptausschuß II ist demzufolge für die Prüfung folgender Texte zustandig: die Kapitel I bis IV des ersten Teils mit Ausnahme des Artikels 14, die Artikel 143 und 145, den elften Teil mit Ausnahme der Artikel 160 bis 162 und den zwölften Teil des Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 169, 174 und 175, die entsprechenden Bestimmungen der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen, das Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung, das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation, die Empfehlungen und EnischlieBungen der Konferenz betreffend diese Fragen sowie die Empfehlung betreffend die Patentdokumentation für die Recherche und die Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Bediensteten. 3. Der Hauptausschuß II tritt am 13. und 14. September, vom 17. bis 22. September sowie am 25. September 1973 zusammen. Er setzt in seiner ersten Sitzung einen Redahtionsausschuß ein, der aus den Delegationen Frankreichs, Irland, Österreichs und der Schweiz besteht und in dem Herr Jens Stachlein, Mitglied der schweizerischen Delegation, den Vorsitz führt; an den Sitzungen dieses Ausschusses nimmt außerdem der Berichterstatter des Hauptausschusses II, Herr R. Bowen (Vereinigtes Königreich), teil. 4. Zu Beginn der ersten Sitzung stellt der Vorsitzende fest, daß der Lenker-gaauschuB in seiner Sitzung vom 10. September 1973 zwei Anträgen zugestimmt hat, in denen darum nachgesucht wurde, Herrn Sheehan vom amerikanischen Patentamt und Herrn van Empel zur Teilnahme an den Sitzungen der Hauptausschüsse als Zuhörer zuzulassen. In einer späseren Sitzung nimmt der Hauptausschuß II auch Herrn Otani vom japanischen Patentamt das Recht ein, an den Sitzungen des Ausschusses als Zuhörer teilzunahmen. Der Hauptausschuß It erklärt sich damit einverstanden, daß die genannten Personen an den Arbeiten als Zuhörer geredB Artikel 43 Absatz 1 der Verfahrensordnung teilnehmen. 5. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß auch Artikel 32 der Verfahrensordnung die Vorschlăge der Reglermitidelegationen nur erortert und zur Abstimmung gestellt werden können, wenn sie schriftlich eingereicht werden se!n, die schriftlichen Vorschlage meilten grundsätzlich vor 17.60 Uhr an dem Tage vor der Sitzung unterbreitet werden. 6. In dem vorliegenden Protokoll entspricht die Numericmung der A. A. I. Regeln und Absätze der der Textentwürfe (Dok. 13/1 bis 13/0). Auf die Nummer der betreffenden Bestimmungslogit in Ktensieen die Nummer der enttorechenden Bestimnung in der Fassung des in klühelien unterzeichnaten Textes.
A. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)
Titel
7. Die Delegationen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften legen ihren in Dokument M/14 unter Nummer 1 enthaltenen Vorschlag vor, wonach hinter dem Titel des Übereinkommens ein Kurztitel eingefügt werden solle. 8. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.
Artikel 4 - Europäische Patentorganisation
9. Die britische Delegation schlägt vor, Artikel 4 entsprechend ihrem in Dokument M/40 unter Nummer 3 enthaltenen Vorschlag neu zu gliedern. 10. Die deutsche, die österreichische und die schweizerische Delegation unterstützen diesen Vorschlag unter dem Vorbehalt, daß in Absatz 2 des vorgelegten Textvorschlages das Wort »wichtigsten« gestrichen werde, weil die Aufzählung der Organe der Organisation in diesem Absatz erschöpfend sei. 11. Die britische Delegation erklärt sich damit einverstanden, ihren Vorschlag in diesem Sinne zu ändern. 12. Der Ausschuß nimmt den entsprechend geänderten Vorschlag der britischen Delegation an.
Artikel 5 - Rechtsstellung
a) Absatz 1
13. Die luxemburgische Delegation unterbreitet den in Nummer 1 des Dokuments M/9 enthaltenen Vorschlag. 14. Die deutsche, die britische und die französische Delegation erheben Einwände gegen diesen Vorschlag. Die Aufnahme eines Satzes, in dem vorgesehen werde, daß die Rechtspersönlichkeit der Organisation in jedem Vertragsstaat ohne weiteres anerkennt werde, könne zu Auslegungsschwierigkeiten führen, weil es eine fest verankerte Tradition gehe, nach der die Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit an eine internationale Organisation durch ein Übereinkommen automatisch im Rahmen eines gegebenen Rechtssystems erfolge, da das Übereinkommen in dem betreffenden Staat ratifiziert werde und dort in Kraft trate. 15. Da der Vorschlag der luxemburgischen Delegation von keiner Delegation unterstützt wird, stellt der Ausschuß fest, daß er nicht zur Abstimmung gestellt werden kann.
b) Absatz 2
16. Der in Nummer 2 des Dokuments M/9 enthaltene Vorschlag der luxemburgischen Delegation wird vom Ausschuß nicht angenommen. 17. Der Ausschuß prüft sodann den in Nummer 4 des Dokuments M/40 enthaltenen Vorschlag der britischen Delegation, wonach die Absatze 3 und 3 so gefa 31 werden sollten, daß eine vollige Übereinstimmung mit Artikel 211 des Rom-Vertrages hergestellt werde, der als Vorlage für Artikel 5 des Übereinkommensentwurfs gedient habe. Dies hätte außerdem zur Folge, daß die Absätze 2 und 3 des Erntwurfs zu einer einü̈ren Bestimmung zusammengestellt wü̈den. 18. Da die italienische, die niedersonäische und die schweizerische Delegation Zweifel an der Zu-derzäigkeit einer Zurner verletz.ung der Absatz 2 und 2 sollten, vereinfiet die britiache Delegation auf diesen reekationalien Teil ihres Vorschlags.
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Inhaltsverzeichnis
Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN
PATENTERTEHLINGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
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Artikel 143
Gutachten des Europäischen Patentamts
Das Europäische Patentamt ist verpflichtet, dem im Verfahren nach Artikel 142 entscheidenden nationalen Gericht auf Ersuchen Auskünfte zu erteilen und technische Gutachten über das endgültige europäische Patent zu erstatten, das Gegenstand des Rechtsstreits ist. [Die vorgenannte Verpflichtung des Europäischen Patentamts bezieht sich auch auf die Erstattung von Gutachten über den sachlichen Schutzbereich des endgültigen europäischen Patents7.