Art23dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art23dPCTBE1973
- Numéro d'article : 23
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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/Articles/Deutsch/Artikel 001-025/Article 023 (Deutsche Fassung)/Art23dPCTBE1973.pdf
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Artikel 23 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 23 MPO
Unabüangigkeit der Mitglieder der Kammern
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art.Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird | Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorschl.d.Vors. | 51 | IV/4860/61 | S. 48 |
| Vorschl.d.Vors. | 53 | IV/4860/61 | S. 49 |
| Vorschl.d.Vors. | 58 审. 1 | 4344/IV/63 | S. 67-75 |
| IV/4860/61 | 53 | IV/3076/62 | S. 149 |
| VE Mai 1962 | 55 | 6551/IV/62 | S. 17 |
| VE Mai 1962 | 58 | 6551/IV/62 | S. 18 |
| VE 1962 | 55 | 1699/IV/63 | S. 103 |
| VE 1962 | 58 | 1699/IV/63 | S. 12,13 |
| VE 1962 | 58 | 7669/IV/63 | S. 40 - 46 |
| BR/139/71 | 58 | BR/169/72 | Rdn. 50 |
| BR/199/72 | 21 | BR/219/72 | Rdn. 16 |
Dokumente der MDK
| E 1972= | 21 | M/9 | S. 28 |
|---|---|---|---|
| " | 21 | M/10 | S. 42 |
| " | 21 | M/40 | S. 2 |
| " | 21 | M/52/I/II/III | S. 3 |
| " | 21 | M/90/II/R 3 | S. 7 |
| " | 21 | M/130/II/R 6 | S. 11 |
| " | 21 | M/146/R 1 | Art. 23 |
| " | 21 | M/PR/II | S. 122 |
| " | 21 | M/PR/G | S. 207 |
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ANLAGE I
BERICHT
von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I
ANLAGE II
BERICHT
von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II
ANLAGE III
BERICHT
von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III
ANLAGE IV
BERICHT
von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten
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der UNEPA findet, wird vom Ausschuß angenommen und an den Redaktionsausschuß weitergeleitet.
Artikel 21 (23) - Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern
104. Der Ausschuß setzt seine Beratungen anhand von Änderungsvorschlägen der luxemburgischen Delegation (Dok. M/9, Nummer 12) und der britischen Delegation (Dok. M/10, Nummer 3, und Dok. M/40, Nummer 8) sowie anhand eines niederländischen Vorschlags (Dok. M/52/I/II/III, Nummer 3) fort. 105. Unbeschadet einiger geringfügiger redaktioneller Änderungen, die an den Redaktionsausschuß verwiesen werden, zielen die Änderungsvorschläge der britischen, der luxemburgischen und der niederländischen Delegation alle drei darauf ab, daß die Möglichkeit vorgesehen wird, die Mitglieder der Kammern während ihrer Amtszeit aus wschwerwiegenden Gründenw ihrer Funktion zu entheben. Der Vorschlag der niederländischen Delegation weicht jedoch insofern leicht von dem britischen Vorschlag ab, als eine solche Amtsenthebung danach nur durch Beschluß des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation auf Vorschlag der Großen Beschwerdekammer erfolgen könnte. 106. Die britische Delegation, der sich die schwedische Delegation anschließt, vertritt die Auffassung, daß es aufgrund der beim Verwaltungsrat liegenden Ernennungsbefungnis normal sei, daß diesem auch die Befugnis zur Amtsenthebung übertragen werde. Da es indessen darum gehe, schwerwiegende Gründe zu beurteilen, wäre es zweckmäßig, daß der Beschluß über die Amtsenthebung nur mit Dreiviertelmehrheit gefaßt werde. 107. Die Mehrheit der Delegationen zieht es indessen vor, dem Vorschlag der niederländischen Delegation zu folgen, wonach der Verwaltungsrat einen entsprechenden Beschluß auch mit einfacher Mehrheit fassen könnte.
Artikel 22 (24) - Ausschließung und Ablehnung
a) Absätze 1 bis 3
108. Der Ausschuß leitet die Stellungnahme der luxemburgischen Delegation (Dok. M/9, Nummer 13) und der deutschen Delegation (Dok. M/11, Nummern 3 und 17) an den Redaktionsausschuß weiter.
b) Absatz 3a (3)
109. Die deutsche Delegation legt einen Vorschlag für einen neuen Absatz 3a vor (Dok. M/47/I/II/III, Nummer 18), um das Recht auf Ablehnung eines Mitglieds einer Kammer einzuschränken, wenn der Beteiligte bereits ein Verfahren eingeleitet hat, obwohl er den Ablehnungsgrund kannte. 110. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden und leitet ihn an den Redaktionsausschuß weiter.
c) Absatz 4
111. Zu diesem Absatz liegen Vorschläge der schweizerischen Delegation (Dok. M/54/I/II/III) und der norwegischen Delegation (Dok. M/61/II) vor. 112. Nach dem Vorschlag der schweizerischen Delegation würde das abgelehnte Mitglied der Kammer an der Abstimmung über die die Ablehnung betreffende Entscheidung nicht teilnehmen. Bei Stimmengleichheit würde dem Antrag auf Ablehnung stattgegeben. 113. Der Vorschlag der norwegischen Delegation sieht ein
Verfahren vor, das es den Beschwerdekammern gestatten würde, die Entscheidung über die Ablehnung auch dann zu treffen, wenn durch die Nichtteilnahme des abgelehnten Mitglieds die Beschlußfähigkeit nicht zustande käme. Dieser Vorschlag trägt dem Wunsch Rechnung, den Inhalt der von der Kammer nach Artikel 21 (23) Absatz 4 festzulegenden Verfahrensordnung nicht zu präjudizieren. 114. Die deutsche, die britische und die französische Delegation stellen hierzu fest, daß die im norwegischen Vorschlag in Betracht gezogene Situation bereits durch den Wortlaut der Regel 10 erfaßt sei, wonach für die Mitglieder der Beschwerdekammern Vertreter vorgesehen seien. 115. Die schweizerische Delegation wirft die Frage auf, ob Regel 10 ausreiche, um allen Schwierigkeiten zu begegnen; man könne sich fragen, ob der Vertreter nicht berufen werden müsse, sobald die Entscheidung über die Amtsenthebung ergangen sei. Sie weise auf ihren in Dokument M/54/I/II/III enthaltenen Vorschlag hin und stelle die Frage, ob es nicht sinnvoll wäre, Absatz 4 durch einen Satz zu ergänzen, der das Verfahren der automatischen Ersetzung des abgelehnten Mitglieds durch seinen Vertreter betreffe. 116. Die österreichische Delegation schlägt, um dieser Schwierigkeit zu begegnen, vor, Absatz 4 durch folgenden Text zu ergänzen: »Bei diesen Entscheidungen wird das abgelehnte Mitglied in der Kammer durch seinen Vertreter ersetzt." 117. Dieser Vorschlag, den die deutsche Delegation sich zu eigen macht, wird vom Ausschuß angenommen und an den Redaktionsausschuß weitergeleitet.
Artikel 22a (20) - Rechtsabteilung
118. Der Ausschuß erklärt sich mit dem Vorschlag der deutschen Delegation (vgl. Dok. M/47/I/II/III, Nummer 6) einverstanden und kommt überein, eine neue, als »Rechtsabteilung« bezeichnete Stelle vorzusehen. Der Ausschuß leitet den Vorschlag an den Redaktionsausschuß weiter, der auch beauftragt wird. die erforderlichen Anpassungen in Artikel 15 und Artikel 105 (106) vorzunehmen.
Artikel 23 (25) - Technisches Gutachten
119. Der Ausschuß prüft die Änderungsvorschläge zu diesem Artikel, und zwar zum einen den niederländischen Vorschlag (Dok. M/52/I/II/III), den betreffenden Beteiligten die Möglichkeit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen, bevor das Europäische Patentamt sein technisches Gutachten abgibt, und zum anderen die Vorschläge verschiedener Beobachterorganisationen, wonach das technische Gutachten abzuschaffen wäre (COPRICE - Dok. M/16, Nummer 5, CNIPA Dok. M/20, Nummer 9, und UNEPA - Dok. M/21, Nummer 2). 120. Die belgische Delegation unterstützt den Vorschlag der niederländischen Delegation. 121. Die deutsche Delegation erhebt Einwände gegen diesen Vorschlag. Sie bemerkt, daß es sich hier um eine technische Hilfe für Einzelpersonen handele, die nicht zu einem kontradiktorischen Verfahren vor dem Amt führen dürfe, da ein derartiges Verfahren unter die gerichtlichen Verfahren in bezug auf die Gültigkeit des Patents falle. 122. Auch die britische Delegation erhebt Einwände und bemerkt, daß der Vorschlag der niederländischen Delegation zu einer Verwechslung zwischen den Befugnissen der einzelstaatlichen Gerichte und den Befugnissen des Europäischen Patentamts führen würde, das keine Vorabentscheidun gen zu treffen habe.
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Inhaltsverzeichnis
Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)
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Artikel 23
Unabhăngigkeit der Mitglieder der Kammern (1) Die Mitglieder der Grossen Beschwerdekammer und der Beschwerdeammern werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt und Binnen während dieses Zeitraums ihrer Funktion nicht enthoben wer-1en, es sei denn, dass schwerwiegende Gründe vorliegen und der erwaltungsrat auf Vorschlag der Grossen Beschwerdekammer einen intsprechenden Beschluss fasst. (2) Die Mitglieder der Kammern dürfen nicht der Eingangsstelle, den Prüfungsabteilungen, den Einspruchsabteilungen oder der Rechtsabteilung angehören. (3) Die Mitglieder der Kammern sind für ihre Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden 44 nur diesem Uebereinkommen unterworfen. (4) Die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer werden nach Massgabe der Ausführungsordnung erlassen. Sie bedurfen der Genehmigung des Verwaltungsrats.
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M/ 146/R 1 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 1 bis 26
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Artikel 21
Unabhăngigkeit der Mitglieder der Kammern (1) Die Mitglieder der Grossen Beschwerdekammer und der BeschwerdeKammern werden für einen Zeitraum von fünf Jahren errarnt und können während dieses Zeitraums ihrer Funktion nicht enthoker werden, es sei denn, dass schwerwiegende Gründe vorlieger und ier Verwaltungsrat auf Vorschlag der Grossen Beschwerdekammer rinen entsprechenden Beschluss fasst. (2) Die Mitglieder der Kammern dürfen nicht der Eirgungsstelle, den Prüfungsabteilungen, den Binspruchsabteilungen oder der Rechtsabteilung angehören. (3) Die Mitglieder der Kammern sind für ihre Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden; sie sind nur diesem Uebereinkommen unterwerfen. (4) Die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Grosser. Beschwerdekammer werden nach Massgabe der Ausführungsordnung erlassen. Sie bedurfen der Genehmigung des Verwaltungsrats.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ.
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERKAHRENS
- 1973 -
München, den 24. September 1973 M/ 130/II/R 6 Original: Deutscin/Englisch/Frangösisc
VON REDAXTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES II IN DEN SITZUNGEN VOM 22. UND 24. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE
| Artikel des Uebereinkommens: | Artikel | 1 |
|---|---|---|
| 4 | ||
| 6 | ||
| 7 | ||
| 9 | ||
| 15 | ||
| 16 | ||
| 16a | ||
| 16 | ||
| 19 | ||
| 21 | ||
| 22 | ||
| 26 | ||
| 31 | ||
| 33 | ||
| 166 | ||
| 176 | ||
| Regeln der Ausfuhrungsordnung: | Regel | 9 |
| 12 |
Protokoll über die Vorrechte und Immunitaten der europlischen Patentorganisation
Protokoll über die Zentralisierung des europlischen Patenteystems und seine Einfuhrung
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Artikel 21
Unabhăngigkeit der Mitglieder der Kammern (1). Die Mitglieder der Grossen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt und können während dieses Zeitraums ihrer Funktion nicht enthoben werden, es sei denn, dass schwerwiegende Gründe vorliegen und der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Grossen Beschwerdekammer einen entsprechenden Beschluss fasst. (2) - unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf von 1972 - (3) Die Mitglieder der Kammern sind für ihre Entscheidzungen an Weisungen nicht gebunden; sie sind nur diesem Uebereinkommen unterworfen. (4) Die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Grosser. Beschwerdekanmer werden nach Massgabe der Ausführungsordnung erlassen. Sie bedurfen der Genehmigung des Verwaltungsrats.
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 17. September 1973 M / 90 / II / R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES II
IN DER SITZUNG VON 15. SEPTEMBER 1973
AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Artikel 9 10 11 12 17 18 21 Regeln der Ausführungsordnung: - Regel 8
Artikel des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Patentorganisation: Artikel 6 10
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3. Vorschlag der niederlăndischen Delegation zu Artikel 21 Absatz 1
Artikel 21 Absatz 1 erhalt folgende Fassung: "(1) Die Mitglieder der Grossen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern werden für einen Zeitraum von funf Jahren ernannt und können wathrend dieses Zeitraums ihrer Funktion nicht enthoben werden, es sei denn, dass schwerwiegende Grunde vorliegen und der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Grossen Beschwerdekammer einen entsprechenden Beschluss fasst."
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 10. September 1973 M/52/I/II/III Original: Englisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von: Niederländische Delegation Betrifft : Aenderungsvorschlăge zu Textentwürfen
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5. Artikel 9 In Absatz 4 Buchstabe b ist das Wort "Gericht" in die Mehrzahl zu setzen. 6. Artikel 10 (Betrifft nicht den deutschen Text) 7. Artikel 12 In Absatz 1 sollte das Wort "Kenntnisse" durch das Wort "Auskunfte" ersetzt werden, um eine vollige Uebereinstimmung mit Artikel 214 des Romvertrags herzustellen. 8. Artikel 21 Absatz 4 ist unklar und sollte wie folgt gefasst werden: "(4) Die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer werden nach Massgabe der Ausfuhrungsordnung erlassen. Sie bedurfen der Genehmigung des Verwaltungsrats." 9. Artikel 25 (Betrifft nicht den deutschen Text) 10. Artikel 31 (Betrifft nicht den deutschen Text) 11. Artikel 35 (Betrifft nicht den deutschen Text) 12. Artikel 38 (Betrifft nicht den deutschen Text) 13. Artikel 61 Da ein Kriegsfall mit nichts vergleichbar ist, sollten die Worte "in einer vergleichbaren Krisenlage" durch die Worte "in einer anderen ernsten Krisenlage" ersetzt werden.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Brussel, den 13. August 1973 M/40 Original: Englisch
VORBEREITENDES DOKUMENT
Vorgelegt von: Regierung des Vereinigten Ktinigreichs
Betrifft: Aenderungsvorschlăge zu den Entwurfen eines Uebereinkommens, einer Ausfuhrungsordnung, eines Anerkennungsprotokolls und eines Protokolls uber die Vorrechte und Befreiungen
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1 Ihrer Majestät Regierung stimmt den Entwürfen des Ubereinkommens, der Protokolle sowie der sonstigen Texte generell zu und möchte vorerst vorbehaltlich des Rechts, weitere als wünschenswert erscheinende Änderungen anzuregen, folgende Vorschläge unterbreiten.
ALLGEMEINES
2 Wir würden es für zweckmäßiger halten, daß die unter Nummer 49 des Berichts über die Konferenz vom Juni 1972 enthaltenen Feststellungen auch in den Bericht über die Diplomatische Konferenz aufgenommen werden.
ÜBEREINKOMMEN
Artikel 21
3 Obgleich wir es begrüßen, daß die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer Personen mit großer Verantwortung sein werden, geht es unseres Erachtens zu weit vorzuschreiben, daß sie unter keinen Umständen während ihrer fünfjährigen Amtszeit ihres Amts enthoben werden können. Unseres Erachtens sollten daher am Schluß des Absatzes 1 die Worte ,,es sei denn, daß der Verwaltungsrat aufgrund des Artikels 11 Absatz 4 einen entsprechenden Beschluß faßt" angefügt und in Artikel 33 Absatz 2 die Worte „Artikel 11 Absatz 4" eingefügt werden.
Artikel 23
4 Wir sind der Ansicht, daß nationale Gerichte auf technische Gutachten des Europäischen Patentamts großen Wert legen könnten. Wir nehmen an, daß der Präsident, falls eine Partei in einem Gerichtsverfahren um Gelegenheit zu einem Kreuzverhör (,to crossexamine") nachsucht, zu diesem Zweck ein Mitglied der Prüfungsabteilung abordnen würde, das für die Erstattung des Gutachtens zuständig war.
Artikel 26
5 Wir treten dafür ein, daß der zweite Satz des Absatzes 3 gestrichen wird. Dieser Satz könnte zum zwangsläufigen Ausschluß eines bewährten Mitglieds führen.
Artikel 50
6 Wir möchten, daß der Begriff ,,therapeutische Behandlung" (,treatment by therapy") so verstanden wird, daß er die Behandlung von Krankheiten betrifft und sich bei Tieren nicht auf Behandlungen bezieht, die beispielsweise darauf abzielen, die Menge oder die Qualität des Enderzeugnisses zu steigern.
1 Her Majesty's Government generally approves the drafts of the Convention, Protocols and Regulations and, while reserving the right to suggest such further amendments as appear desirable, wishes for the time being to present the following proposals.
GENERAL
2 We would prefer the understandings recorded under paragraph 49 of the minutes of the Conference in June 1972 to be mentioned also in the records of the Diplomatic Conference.
CONVENTION
Article 21
3 Although we appreciate that the members of the Boards of Appeal and the Enlarged Board of Appeal will be responsible people, we think it is going too far to provide that in no circumstances may they be removed from office during their five-year term. We think therefore that the words "except by decision of the Administrative Council under Article 11, paragraph 4," should be added at the end of paragraph 1 and that "Article 11, paragraph 4" should be inserted in Article 33, paragraph 2.
Article 23
4 It seems to us that national courts could attach great weight to technical opinions issued by the European Patent Office. We assume that if a party to the court proceedings requests the opportunity to cross-examine, the President would make available for this purpose a member of the Examining Division responsible for the issue of the opinion.
Article 26
5 We favour deletion of the second sentence of paragraph 3. This sentence could result in the automatic exclusion of a member of proven worth.
Article 50
6 We should like it to be understood that "therapy" is concerned with the treatment of illness or disease and does not extend, in the case of animals, to treatments effected with a view e.g. to increasing the quantity or quality of the ultimate product.
Page 18
Original: English Anglais
STELLUNGNAHME DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS
COMMENTS BY THE UNITED KINGDOM GOVERNMENT
PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT DU ROYAUME-UNI
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Artikel 18 - Einspruchsabteilungen
10 Absätze 1 und 2
Die gleichen Bemerkungen und Vorschläge wie zu Artikel 17.
Artikel 19 - Beschwerdekammern
11 Absatz 4 Buchstabe a
Es könnte als ein Widerspruch erscheinen, wenn man von einem Berichterstatter spricht, der nicht an der Entscheidung teilnimmt. Sicherlich will man sagen, daß der Berichterstatter zwar an den Beratungen, nicht aber an der Abstimmung teilnimmt.
Vorschlag:
Der Text erhält folgende Fassung: „... das an der Beratung (nur) mit beratender Stimme teilnimmt."
Artikel 21 - Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern
12 Absatz 1
„Die Mitglieder der Großen Beschwerdekammer . . . können während dieses Zeitraums (5 Jahre) ihrer Funktion nicht enthoben werden." Die Unabsetzbarkeit der Richter ist nirgends derart absolut, daß Handlungen unberücksichtigt blieben, die mit dem Richteramt nicht vereinbar sind. Sicherlich wollte man nur eine willkürliche Entlassung durch den Verwaltungsrat ausschlieBen, nicht aber eine wirkliche Amtsenthebung. Hier sei auf den Wortlaut des Artikels 91 Absatz 2 der luxemburgischen Verfassung (und Artikel 100 Absatz 2 der belgischen Verfassung) verwiesen: „Ein Richter kann nur kraft richterlicher Entscheidung dauernd oder zeitweise seines Amts enthoben werden".
Vorschlag:
Der Text erhält folgende Fassung: „. . . und können während dieses Zeitraums ihrer Funktion nur aus schwerwiegenden Gründen und durch Entscheidung der Großen Beschwerdekammer enthoben werden."
Artikel 22 - Ausschließung und Ablehnung
13 Überschrift
Der Ausdruck „exclusion" („Ausschließung") in dem hier gebrauchten Sinn gehört weder zur Verfahrenssprache noch zum üblichen französischen Sprachgebrauch; es ist die Unfähigkeit eines Richters gemeint, an einem Verfahren teilzunehmen: Es handelt sich also um seine Selbstablehnung, den "déport", einem allerdings wenig gebrauchten Wort.
Article 18 - Opposition Divisions
10 Paragraphs 1 and 2
Same comments and proposal as for Article 17.
Article 19 - Boards of Appeal
11 Paragraph 4(a)
To refer to a rapporteur who does not take part in the decision would appear to be a contradiction. The intention is obviously to state that the rapporteur shall take part in the deliberations but not in the voting.
Proposal:
State: ". . . shall take part in the deliberations in an advisory capacity (only)".
Article 21 - Independence of the members of the Boards
12 Paragraph 1
"The members of the Enlarged Board of Appeal . . . may not be removed from office during this term" ( 5 years). The permanence of office of judges is never of such an absolute nature which does not allow for the possibility of acts incompatible with the office of a judge. The intention was not to eliminate the possibility of removal from office proper but of arbitrary compulsory dismissal by the Administrative Council. The wording of Article 91, sub-paragraph 2, of the Luxembourg Constitution (Article 100, sub-paragraph 2, of the Belgian Constitution) should be noted in this connection: "No judge may be removed or suspended save by a judgment".
Proposal:
State: ". . . and may not be removed from office during this term except on serious grounds and by a decision of the Enlarged Board of Appeal itself".
Article 22 - Exclusion and objection
13 Title
The French term "exclusion" (exclusion) in the meaning in which it is used here belongs neither to procedural terminology nor to normal French usage: what is meant is the unfitness of a judge to preside over a case and therefore his removal from the case by his own action, the "déport" (declaration of incompetence) which is, however, a term which is rarely used.
Page 20
Original: Französisch French Français
M/9 28. März 1973 28 March 1973 28 mars 1973
STELLUNGNAHME
DER LUXEMBURGISCHEN REGIERUNG
COMMENTS
BY THE LUXEMBOURG GOVERNMENT
PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT LUXEMBOURGEOIS
Page 21
MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN
zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS
on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
Page 22
(3) Die Mitglieder der Kammern sind für ihre Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden; sie sind insoweit nur diesem Übereinkommen unterworfen. (4) Vorbehaltlich der Genehmigung des Verwaltungsrats werden die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer nach Maßgabe der Ausführungsordnung erlassen.
Artikel 22
Ausschließung und Ablehnung (1) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer dürfen nicht an der Erledigung einer Sache mitwirken, an der sie selbst beteiligt sind, in der sie vorher als Vertreter eines Beteiligten tätig gewesen sind oder an deren abschließender Entscheidung in der Vorinstanz sie mitgewirkt haben. (2) Glaubt ein Mitglied der Beschwerdekammer oder der Großen Beschwerdekammer aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund nicht mitwirken zu können, so teilt es dies der Kammer mit. (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern oder der Großen Beschwerdekammer können von jedem Beteiligten aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung kann nicht mit der Staatsangehörigkeit der Mitglieder oder damit begründet werden, daß kein Mitglied der Kammer die Staatsangehörigkeit des Antragstellers besitzt. (4) Die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer entscheiden in den Fällen der Absätze 2 und 3 ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.
Artikel 23
Technische Gutachten Auf Ersuchen des mit einer Verletzungs- oder Nichtigkeitsklage befaßten zuständigen nationalen Gerichts ist das Europäische Patentsmt verpflichtet, gegen eine angemessene Gebühr technische Gutachten über das europäische Patent zu erstatten, das Gegenstand des Rechtsstreits ist. Für die Erstattung der Gutachten sind die Prüfungsabteilungen zuständig.
Kapitel IV Der Verwaltungsrat Artikel 24 Zusammensetzung (1) Der Verwaltungsrat besteht aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern. Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, einen Vertreter und einen Stellvertreter für den Verwaltungsrat zu bestellen. (3) In their decisions the members of the Boards shall not be bound by any instructions; in this respect they shall comply only with the provisions of this Convention. (4) Subject to the approval of the Administrative Council, the Rules of Procedure of the Boards of Appeal and of the Enlarged Board of Appeal shall be adopted in accordance with the provisions of the Implementing Regulations.
Article 22
Exclusion and objection (1) Members of the Boards of Appeal or of the Enlarged Board of Appeal may not take part in any appeal if they have any personal interest therein, if they have previously been involved as representatives of one of the parties, or if they participated in the decision under appeal. (2) If, for one of the reasons mentioned in paragraph 1, or for any other reason, a member of a Board of Appeal or of the Enlarged Board of Appeal considers that he should not take part in any appeal, he shall inform the Board accordingly. (3) Members of a Board of Appeal or of the Enlarged Board of Appeal may be objected to by any party for one of the reasons mentioned in paragraph 1, or if suspected of partiality. No objection may be based upon the nationality of members or upon the fact that none of them is of the same nationality as the appellant. (4) The Boards of Appeal and the Enlarged Board of Appeal shall decide as to the action to be taken in the cases specified in paragraphs 2 and 3 without the participation of the member concerned.
Article 23
Technical opinion At the request of the competent national court trying an infringement or revocation action, the European Patent Office shall be obliged, against payment of an appropriate fee, to give a technical opinion concerning the European patent which is the subject of the action. The Examining Divisions shall be responsible for the issue of such opinions.
Chapter IV
The Administrative Council Article 24 Membership (1) The Administrative Council shall be composed of the Representatives and the alternate Representatives of the Contracting States. Each Contracting State shall be entitled to appoint one Representative and one alternate Representative to the Administrative Council.
Page 23
b) drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern, wenn die Prüfungsabteilung, gegen deren Entscheidung sich die Beschwerde richtet, aus vier Mitgliedern bestand, oder wenn die Beschwerdekammer der Meinung ist, daß es die Art der Entscheidung erfordert; c) drei rechtskundigen Mitgliedern in allen anderen Fällen. (4) Bei Beschwerden gegen eine Entscheidung der Einspruchsabteilung setzen sich die Beschwerdekammern zusammen aus: a) zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied mit Unterstützung eines technisch vorgebildeten Mitglieds als Berichterstatter, das nicht an der Entscheidung teilnimmt, bei Beschwerden gegen eine von einer aus drei Mitgliedern bestehenden Einspruchsabteilung gefaßten Entscheidung; b) drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern, wenn die Einspruchsabteilung, gegen deren Entscheidung sich die Beschwerde richtet, aus vier Mitgliedern bestand, oder wenn die Beschwerdekammer der Meinung ist, daß es die Art der Beschwerde erfordert.
Vgl. Regeln 10 (Geschäftzverteilung für die zweite Instanz und Bestimmung ihrer Mitglieder) und 11 (Verfahrensordnungen für die zweite Instanz)
Artikel 20 Große Beschwerdekammer (1) Die Große Beschwerdekammer ist zuständig für: a) Entscheidungen über Rechtsfragen, die ihr von den Beschwerdekammern vorgelegt werden; b) die Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen, die ihr vom Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Artikel 111 vorgelegt werden. (2) Die Große Beschwerdekammer beschließt in der Besetzung von fünf rechtskundigen Mitgliedern und zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern. Ein rechtskundiges Mitglied führt den Vorsitz.
Vgl. Regeln 10 (Geschäftzverteilung für die zweite Instanz und Bestimmung ihrer Mitglieder) und 11 (Verfahrensordnungen für die zweite Instanz)
Artikel 21
Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern (1) Die Mitglieder der Großen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt und können während dieses Zeitraums ihrer Funktion nicht enthoben werden. (2) Die Mitglieder der Kammern dürfen nicht der Eingangsstelle, den Prüfungsabteilungen oder den Einspruchsabteilungen angehören. (b) three technically qualified members and two legally qualified members, when the Examining Division against whose decision the appeal is made consisted of four members, or when the Board of Appeal considers that the nature of the decision so requires; (c) three legally qualified members in all other cases. (4) For appeals from a decision of an Opposition Division, a Board of Appeal shall consist of: (a) two technically qualified members and one legally qualified member, assisted by a technically qualified member who shall act as rapporteur but shall not take part in the decision, when the appeal is from a decision of an Opposition Division consisting of three members; (b) three technically qualified members and two legally qualified members, when the Opposition Division against whose decision the appeal is made consisted of four members, or when the Board of Appeal considers that the nature of the appeal so requires.
Cf. Rules 10 (Allocation of duties to the departments of the second instance and designation of their members) and 11 (Rules of Procedure of the departments of the second instance)
Article 20
Enlarged Board of Appeal (1) The Enlarged Board of Appeal shall be responsible for: (a) deciding points of law referred to it by Boards of Appeal and (b) giving opinions on points of law referred to it by the President of the European Patent Office under the conditions laid down in Article 111. (2) For giving decisions or opinions, the Enlarged Board of Appeal shall consist of five legally qualified members and two technically qualified members. One of the legally qualified members shall be the Chairman.
Cf. Rules 10 (Allocation of duties to the departments of the second instance and designation of their members) and 11 (Rules of Procedure of the departments of the second instance)
Article 21
Independence of the members of the Boards (1) The members of the Enlarged Board of Appeal and of the Boards of Appeal shall be appointed for a term of five years and may not be removed from office during this term. (2) The members of the Boards may not be members of the Receiving Section, Examining Divisions, or Opposition Divisions.
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION
INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Artikel 11 und 21 16. Die luxemburgische Delegation machte die Konferenz auf einen Widerspruch aufmerksam, der zwischen Artikel 21 Absaiz 3, wonach die Mitglieder der Beschwerdekammern nicht gebunden sind, und Artikel 11 Absatz 4, wonach der Verwaltungsrat die Disziplinargewalt uber die genannten Mitglieder ausubt, zu bestehen scheint. Die luxemburgische Delegation behielt es sich vor, diese Frage auf der Diplomatischer Konferenz wieder aufzugreifen.
Artikel 14 Absatz 7
17. Der Konferenz wurde ein Dokument der niederlandischen Delegation unterbreitet (vgl. Arbeitsunterlage Nr. 8). Dieses Dokument war zuvor vom Koordinierungsausschuss geprüft worden (vgl. Dok. BR/218/72 Punkt 2). 18. Die Konferenz erklarte sich mit den Schlussfolgerungen des Koordinierungeausschusses einverstanden, wonach die Vorschlage der niederlandischen Delegation nicht zu berucksichtigen sind.
Artikel 19
19. Die tsterreichische Delegation schlug vor, nur objektive Kriterien fur die Bestimmung der Falle vorzusehen, in denen die Beschwerdekanmer in einer aus drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rachtekundigen Mitgliedern bestehenden Zusammensetzung zusammentritt, anstatt es ihr zu uberlassen, in dieser Zusammensetzung zusamenzutreten, wenn sie der Meinung ist, dass die Art der Entscheidung es erfordert.
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REGIEIUNGSKONFERENZ UEBER DIR KINFUERUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERPANNENS
Brutssel, den 26. September 1972 DR / 219 / 72
BERICHT
uber die 6. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)
BR/219 d/72 ork/MP/cs
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Artikel 21 (58, A0 56 Nr. 1 und 57 Nr. 1) Unabhăngigkeit der Mitglieder der Kammern (1) Die Mitglieder der Grossen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt und können während dieses Zeitraums ihrer Funktion nicht enthoben werden. (2) Die Mitglieder der Kammern dürfen nicht der Eingangsstelle, den Prüfungsabteilungen oder den Einspruchsabteilungen angehören. (3) Die Mitglieder der Kammern sind für ihre Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden; sie sind insoweit nur diesem Uebereinkommen unterworfen. (4) Vorbehaltlich der Genehmigung des Verwaltungsrats werden die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer nach Massgabe der Ausführungsordnung erlassen.
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REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 25. Mai 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/199/72 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)
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sind, zu vereinheitlichen: In diesen Fallen soll sich die Beschwerdekammer aus funf Mitgliedern - drei technisch vorgebildeten und zwei rechtskundigen - zusammensetzen.
CNIPA stellte die Frage, in welcher Besetzung die Beschwerdekammer in dem in Absatz 2 erster Gedankenstrich Buchstabe b vorgesehenen Fall Entscheidungen trifft.
UNEPA warf die Frage der Tragweite der in Absatz 2 zweiter Gedankenstrich Buchstabe c vorgesehenen Bestimmung auf. Es wurde festgestellt, dass es in einigen Fallen möglich wäre, dass der Patentinhaber eine Beschwerde einlege, weil er der Form, in der das Patent erteilt worden sei, nicht zustimme.
Artikel 57 - Grosse Beschwerdekammer 49. Vgl. Bemerkungen zu Artikel 116.
Artikel 58 - Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern 50. CIFE bemerkte, dass den Mitgliedern der Grossen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern, soweit sie in dieser Eigenschaft nicht voll beschäftigt seien, unbeschadet des Absatzes 2 andere Aufgaben innerhalb des Patentamts ubertragen werden könnten. Fur diesen Fall könnte vorgesehen werden, dass die in Absatz 1 enthaltene Bestimmung, wonach diese Personen ihrer Funktion nicht enthoben werden können, nur fur ihre Aufgaben in den Kammern gilt.
Artikel 59 - Europäisches Patentregister 51. CIFE beantragte, den Absatz 1 Satz 2 so zu ändern, dass die Uebertragung einer Anmeldung selbst dann eingetragen werden kann, wenn sie noch nicht veröffentlicht worden ist. BR / 169 d / 72 zat / GM / bm
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BERICHT
Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil
Anhorung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen 2000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000
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Artikel 58 Unabhăngigkeit der Mitglieder der Kammern (1) + (2) Die Mitglieder der Kammern durfen weder der Eingangsstelle noch den Prüfungsabteilungen noch den Einspruchsabteilungen angehBrèn. (3) +
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ZWEITER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 6. Dezember 1971 BR / 139 / 71
AENDERUNGEN
ZUM
ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
ZUM
ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG
UND ZUM
ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG
- Stand vom 26. November 1971 -
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Techniker don Vorsitz habe. Dagegon habe sich dio Gruppe bei der auropäischen Lösung noch dio Entscheidons darüber vorbehalten, ob der Vorsitzende immer oin Tochniker sein müsse. Gegenwärtig würde die Zucrteilung der ausschlaggebenden Stimme an cinen Vorsitzenden, der Jurist sein könne, dem juristischen Mitglied oine gewib nicht angestrebte Bedoutung gobon.
Dic Diskussion orgibt deutlich, daB es für sinzolno Delegationen schwierig sein wird, dio Annahme oiner solchen Besetzung der gerichtliohen Organe bei den Justizministeriumon zu orroichon. Diese Schwierigkeit wird darüber hinaus auch für die ausschlaggebende Stimme des Vorsitzenden auftreten; de diese Regelungen in ihren Ländern völlig unbekannt sind und im Widerspruch zu ihren gerichtlichen Grundsätzen stohen. Trotz gewissor Sympathien für die erste Lösung spricht sich eine Mehrhoit für die zweite Lösung aus.
Der Vorsitzende macht Con Vorschlag, im Text boide Vorschläge orschoinen zu lassen und boi der September-Sitzung nach der orfolgten Konsultation cor Justizministerium der Mitgliedstaaten hierüber zu ontschoidon. Dio orsto Lösung müsse jedoch so klar gefaBt werden, daB daraus gonau hervorgeht, daB bei der Besetzung mit vier Mitgliedern der Vorsitzende' immer oin Tochniker sein müsse und daB er über oine ausschlaggebende Stimme vorfüge.
Für den Fall, daB man don Vorsitz der Kammer oinem Technikor überträgt, berichtet Herr Präsident Weiss über seine Erfahrungen, dio die Gruppe in ihrer Entscheidung für die orste Lösung bestärken.
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Der Vorsitzende weist die Arbeitsgruppe darauf hin, daB eine Besetzung der Beschwerdokammern mit vier Richtorn das beste zu sein scheine. Zu diesem Ergebnis sei die Gruppe bereits bei einer Sitzung in Brüssel gekommen. Er habe aber aus formellen Cründen eine Lösung gesucht, die die Entscheidung durch eine ungerade Richterzahl gestatte. Der französische Vorschlag entspreche diesom Wunsch. Dieser Vorschlag untersoheide sich im Grunde gar nicht so sehr von dem ursprünglichen Vorschlag.
Gegen diese zweite Lösung könne man zunächst einwenden, daB der Sachverständige mit der größten Erfahrung nicht an der Entscheidung teilnohne und daB andererseits der Jurist in bestimmten Fällen bei der Entscheidung technischer Fragen eine ausschlaggebende Bedeutung haben könno. Jedoch sei der letztere Einwand eher theoretisch.
Auf eine Frage von Herrn van Bonthem stellt der Vorsitzende klar, daB die oreto Lösung der vier Mitglieder der Beschwerdekammer notwendigerweise ein Übergewicht der Stimme des Vorsitzenden (2 Stimmen) mit sich bringe.
Um die Vorteile der zweiten Lösung hervorzuhobon, stellt Herr Fressonnet die Bedeutung und den Sinfluß heraus, den die Berichterstatter zum Beispiel im französischen Staatsrat hätten. Darüber hinaus hält er eine ungerade Richterzahl besonders in einer Kammer angebracht, in der auf Grund der verschiedenen Nationalitäten auch Unterschiede in der herkömmlichen Zusammensetzung auftreten.
Herr Pfanner, der gegen die zweite Lösung keine grundsätzlichen Einwendungen hat, erklärt, daB or aus den vom Vorsitzenden aufgezeigten Gründen die erste Lösung immer noch vorziohe.
Zur vorliegenden Lösung, die gegenwärtig vier Mitglieder der Beschwerdekammer vorsieht, erklärt der Vorsitzende, daB immer ein
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Verfahrensfragen. Darüber hinaus nehme er an der Entscheidung teil.
Herr Weiss fügt hinzu, daß die Präsidenten der Senate auf Befragen erklärt hätten, daß das System der geraden Zahl bisher zu keinen Schwierigkeiten geführt habe.
Herrn van Bentham antwortet er, daB es seiner Ansicht nach wünschenswert sei, wenn die technischen Richter hochspezialisierte Experten wären.
Auf eine Bemerkung von Herrn Fressonnet über die Rolle des Berichterstatters in den französischen Verwaltungsgerichten äußert Herr Weiss die Ansicht, daß or nicht einsähe, warum man diesem nicht eine beratende Stimme zuerkennen sollte, wenn er einen ausschlaggebenden Einfluß haben könne.
Er schlieBt mit der Bemerkung, daB, wenn sich die Sachverständigen der Justizministerien nicht zur iufgabe des Prinzips der ungeraden Zahl entschlieBen könnten - eines Prinzips, des indessen für ein Patentamt mit lediglich quasi-gerichtlichem Charakter nicht unbedingt erforderlich sei -, die Arbeitsgruppe vielleicht gut daran täte, die Zusammensetzung aus drei Technikern und zusätzlich aus einem Juristen für den Fall schwieriger Rechtsfragen beizubehalten. Diese Besetzung habe sich in Deutschland im Laufe mehrere Jahre bewährt.
Die Sitzung wird um 13 Uhr unterbrochen und um 15 Uhr fortgesetzt.
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Dem würden die beiden vom RedaktionsausschuB vorgelegten Fassungen Rochnung tragen. Horr van Benthos bemerkt abschlieBend, daB solbst im Falle dor zweiten Fassung dor Borichterstatter, wenn or auch nicht an der Entscheidung teilnähmo, doch an mündlichen Verfahren teilnähmo und so den Mitgliedern der Kanmor zusätaliche Auskünfte geben kömo. Es bestohe sciner Keinung nach zwischen den boiden Fassungen also nur ein formeller Unterschied. AbschlioBend bittot der Rodnor Horrn Woiss um Auskunft darüber, ob or es für durchführbar halte, daB ein Berichterstatter am mündlichen Verfahren teilnohmen könne, ohne jedoch an der Entscheidung teilzunehmen.
Herr Frossonnot hobt in oinem Einwand hervor, wie sehr in Frankreich die Sachvorstäncligen des Justizministeriums am Grundsatz der Bosetzung mit cinor ungoradon Zahl hängen würden. Er sei sich jedoch darüber im klaron, daB das Prinzip der goradon Zahl in Deutschland wegen des Fortschritts der Technik oingeführt worden sei. Er bittot dann Herrn Weiss, dis Rolle jedes Mitgliedstaates der Sonato des deutschen Patentamts zu orläutern.
Darüber hinaus stellt or ihn dic Frage, ob durch die geradzahlige Zusammensetzung dor Sónato jemals praktische Schwiorigköiten aufgetroton soion.
Auf oino Frage des Vorsitzenden orklärt Eorr Frossonnot, daB sich die beiden vom RedaktionsausschuB vorbereitoten Fassungen mehr in der Form als im Grunde unterscheiden würden. In dor zweiten Fassung müsse der Borichterstatter als Richter angesehen werden, der an der Entscheidung teilnimmt. Entsprechend soiner Befähigung könne cin Techniker in der oinon Angologonhoit zum Borichterstatter und in einer anderen Angologonhoit zum Richter hestimmt worclon.
Herr Woiss antwortet Herrn Frossonnot und führt aus, daB oin Senat aus sechs Mitgliedorn (der Vorsitzende, der Techniker ist, vier Techniker und ein Jurist) zusammengesetzt sei. In einer Sitzung bestehe or aus vier Mitgliedern (der Vörsitzondo, zwei Technikor und ein Jurist). Der Geschäftsbereich dieses Sonates sei in vier Gebiete unter don vier technischen Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Berichterstatter aufgeteilt. Der Jurist befasse sich nur mit Rechtsjroblemen und dort vornehmlich mit
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Herr Weiss zioht daraus dio Folgerung, daB dio Arboitsgruppe dio Zusammonsetzung aus zwei Tochnikorn und oinem Juriston nicht beibohalton solle. In diosem Falle müsse der Vorsitzende zunächst manchmal Berichterstatter sein und darüber hinaus müsse das Wissen der Tochniker unübersohbare Gebiete umfassen. Im Falle, dab der Berichterstatter nicht am mündlichen Vorfabron teilnohme, würden die Riehtor abor dann Gefabr laufon, nicht ausreichend informiert zu sein.
Er spricht sich daher für oino Zusannonsitzung aus drei Tochnikorn und oinom Juristen aus und orsatzweise für oino solche aus droi Technikorn, zu denen bei schwierigen Rechtsfragon oin Jurist hinzukommen könne.
Im Anschluß an diese Ausführung erklärt Herr van Bonthem, dab or die Gefahr anorkonne, die im gegenwärtigen Stand dor wissenschaftlichen Entwicklung darin liege, dab man bei Moinungsverschiedenhoiton zwischen swoi Tochnikorn oinon Juriston ontschoidon lasse. Er fügt hinzu, dab dioses Argument für eine Zusammensotzung sprocio, dio von drei Tochnikorn ausgehe.
Er fügt hinzu, dab die Vielschichtigkeit der Technik auch für die Techniker schwierige Problome aufwerfon könne, vor allem in Äntern, deren Prüfor schr woito Gebiete bohorrschon müBton. Dios wäre für das Europäische Patontamt in soinen Anfängen der Fall. Jodoch orscheino dioser Nachteil nicht ontscheidond. Die Buschworden bezögon sich nämlich auf oin boroits gepruiftos Patent. Darüber hinaus soi os in diosom lotzton Abschnitt des Verfahrens violloicht nicht gut, wenn dio Richter Techniker wären, die ihrem Spezialgobiot zu stark verhaftot wären.
AbschlioBond äußert Horr van Bonthem die Ansicht, daB der Bericht von Horrn Woiss die Vorstellung verstärkt, daB man bei einer Zusammensotzung der Beschwordokammern aus drei Technikorn und oinem Juristen bleiben müsse.
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Die zweite Fassung greifo oinon französisch-holländischen Vorschlag auf und seho zwei Tochnikor und oinon Juriston sowie oinon tochnischen Berichterstatter vor, der nicht an dor Entscheidung teilnehme. Im Fello schwierigor Rochtsfragen sind érei Technikor einschlieBlich dos Berichterstatters und zwei Juristen vorgosohen.
Horr Weiss ergreift dann das Wort und orklärt, daB der vom deutschen Gesetzgobor für die Zusammensetzung der Boschwordekammorn kürzlich eingeführte Grundsatz der geraden Zahl zu den zufriedenstellendsten Ergebnissen geführt habo.
Er gibt hierzu zunächst oinon historischon Überblick über das deutsche Patentgesetz, aus dem hervorgoht, daB es seit hundert Jahren fünf verschiedene Zusammensetzungen der Beschwerdekammorn gegeben habe (1). Es habe 90 Jahre gedauert, bis man herausgefunden habe, daB die geradzahlige Zusammensetzung die beste sei.
Aus der amtlichen Booründung eryobo sich, daB der deutsche Gesetzgobor nicht wollte, daB die Stimme des Juriston bei Moinungsverschiedenhoiton noch woitorhin gogonüber don Tochnikorn don Ausschlag gobon könne. Die moderne Technik sei nämlich in den lotzton Jahren so vielschichtig geworden, daB es unvornünftig orscheinc, wenn ein Jurist gogonüber Tochnikorn in oinem Gebiet don Ausschlag gebon könne, das ihm vollständig fromd geworden sei.
An dieser Stelle soinor Ausführungen orklärt Horr Woiss zur Erläuterung an oinom Boispiol dor Arbeitsgruppo die Zuständigkeit dos 18. Sonats des doutsohon Patontamtes. Daraus orgibt sich, daB die Kenntnisse soinor Mitglieder von der Modizin über dic Schwingungstochnik im Gebiet dos Ultraschalls bis zur Chemie reichen müssen. (1) Gosetz 18762 Technikor und 1 Jurist
Gosetz 18913 Technikor und 2 Juriston Gosetz 19173 Technikor Gosetz 19373 Technikor und 1 Jurist boi schwierigon juristischon Fragen Gesetz 19613 Technikor und 1 Jurist
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Auf einen Vorschlag von Herrn Pressonnet beschlieBt die Gruppe, daB diese Ausnahme zugunsten internationaler Organisationen unter der Bedingung vorgeschen werden. solle, daB diese Einrichtungen jede Gewähr für den Schutz militärischer Geheimisse bieten würden. Bei der. Beurteilung dieser Garantion müsse sich der Verwaltungsrat auf die Texte beziehen, die diesen Einrichtungen zugrunde liogon.
Zusammensetzung der Beschwerdokammern (Artikel 58 des Aokommens)
Nach oiner kurzen Unterbrechung der Sitzung stellt der Vorsitzende Herrn Weiss, den Prăsidonton des deutschen Patentgerichts, vor, der sich bereiterklärt hat, der .rbeitsgruppe von den in Deutschland bei der Besetzung der Beschwerdekammern des Patentamtes gemachten Erfahrungen zu berichton, unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich für das Europäische int, besonders in. Artikel 58, ergoben.
Bevor der Vorsitzende ihm das Wort erteilt, weist er darauf hin, daB zu diesem Punkt das Protokoll der 8. Sitzung berichtigt werden müsse. Auf Seite 74 müsse es unter Punkt 6 heißen, daB bei beiden Fassungen eine Beschwerde zu einem Juristen möglich sei, daB aber der Vorteil der zweiten Lösung darin bestohe, daB unter bestimmten Umständen die Berufung bei einem anderen Juristen und einem anderen Techniker möglich sei, Er erinnert daran, daB der RedaktionsausschuB in Den Haag für die Zusammensetzung der Beschwerdokammern zwei Fassungen für Artikel 58 Absatz 2 des Abkommens aufgestellt habe.
Die erste Fassung nehme den Vorschlag wieder auf und sehe 3 Techniker und einen Juristen und für den Fall schwieriger Rechtsfragen 3 Techniker und 2 Juricten vor.
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Arbeitsgruppe "Patente"
7669/IV/63-D Orig. F Brüssel, den 6. November 1963
Vertraulich
Ergebnisse der neunten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente", die orm 1. bis 12. Juli 1963 in München stattfand
Sitzungsbericht
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Um zu wissen, wieviol Zeit für dicse drei Arton erfordarlich ist, müssen die Aufgaben dor Prüfer nach Artikel 76 berücksichtigt werden. Einmal dürfo man nicht außer Acht lassen, daß die Verwaltungsdienste dem Prüfer helfen. Unter Berücksichtigung aller dieser Faktoren zeige sich, daß ein Prüfer sinen halben Tag benötige, um über die Erteilung eines vorläufigen Patentes odor die Ablehnung der Anmeldung zu entscheiden.
Herr Fressonnet betont, daf die Tätigkeit eines Prüfers hochqualifiziertes Personal orfordora. Er frage sich, ob man bei der Aufstellung dieser Schätzung hinlänglich berücksichtigt habe, da3 eine ßoihe von Aufgaben bareits von weniger qualifizierten Kräften durchgeführt werden könnten.
Herr van Benthem teilt diese auffassung. Br weist darauf hin, daß z.B. die Prüfung der rein formollen Kriterien nach Artikel 68 leicht vom Verwaltungspersonal durchgeführt warden könne. Der Vorsitzondo erinnert daran, daß diese Frajo boreits auf einer früheren Sitzung erörtert wordes soi. Han habe sich damals darüber gocinigt, daß beim Prüfungsverfahen zowisse Fragen nicht zwangsläufig vom Prüfer behandelt werden müßton.
Um eine angemessone Aufglicderung der Arbeit zu ermöglichen, habe dio deutsche Delegation bereits seinerzoit angerogt, die Möglichkeit vorzusehen, die Entscheidungsbefugnisse Beamton zu ubertragen, die eine geringere Qualifikation als die Prüfor. aufweisen. Da dieses System nicht mit den nationalen Systemen dor anderen Länder übereinstimmto, sei es abgelohnt worden. Die Gruppe habe bosohlossen, daß nur der Prüfor für alle Stufen des Verfahrens zuständig soi (Artikel 55). Br sei jedoch der Ansicht, daB die Schwierigkeiten in der Praxis nicht sohr orheblich sein dürften. Das angestrebte Brgebnis könne durch oine entsprechende Organisation der Arbeit gewährleistet werden.
Abgesehen von dieser Frage seien die Besorgnisse von Herrn Fressonnet bei der Aufstellung der betreffenden Schätzung berücksichtigt worden.
Die Sitzung wird um 18.00 Uhr geschlosson.
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Der Vorsitzende ist der Ansicht, daB die Frago der Zusammensotzung der Kammern insbesondere oin finanziollos Problom aufwirft. Hir sichtlich der Boschwordakammern scheint ihm die wirksamsto Lösung daris zu bestehen, für sio 3 tochnisch vorgebildoto Mitglieder und 1 Jurister vorzusehen.
Nach einer Aussprache bildet sich in der Gruppe eine Mehrhoit zugunsten dos Grundsatzos einor ungeraden Mitgliedorzahl (3 oder 5 Mit gliodor).
Die Gruppe beschlieBt, die ondgultigo Lösung diesor Frage au spător zu verschiobon. Dor Vorsitzondo bemerkt in diesem Zusammenhang, daB es bei dem Problom weniger um die Frago der Besotzung mit oiner un raden Mitgliederzahl als un die Entscheidung gohe, wie sich die boston Ergebnisse orzielen ließen.
Der Artikel wird an don RedaktionsausschuB überwiesen.
Irtikol 59
Keine Bemorkung. Die Irtikol 58 und 59 worden bei der Prüfung des ouropäische Patontgerichtos behandelt worden.
Artikel 64 und 65
Zur Frage der Rochtshilfo bittot Herr Lamontoy den Vorsitzon um Angaben darüber, ob das ouropäische Patentamt oin Organ mit gericht lichen Bofugnissen darstollo.
Der Vorsitzondo antwortet ihm, daB man die folgenden 3 Aspek dos Amtes unterscheiden müsse:
1. Die Präsidenten des Amtes und die Verwaltung sind ein Verwaltungsorgan. 2. Die ersten Instanzen des Amtos (Prüfungsstellen und Prüfungsabteilungen) sind administrativer Art, weisen jos gleichzeitig eine Ahnlichkeit mit den Gerichten auf, da : sich zu den Anträgen äußorn müssen. 3. Die zweiten Instanzen des Imtos (Beschwerdekammer und Nichtigkeitskammer) sind gerichtliche Organe.
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auf dem Gebiet des Konkursrechts die Entscheidungen dieser Drittstaaten auch in allen Vertragsstaaten anerkannt werden und vollstreckbar sein. Artikol 28 wird an'den RedaktionsausschuB überwiesen.
Artikel 29
Auf Grund einer Anfrage von Herrn Fressonnet beschlieBt die Gruppe, daB der RedaktionsausschuB seine Prüfung auf die im Laufe der Sitzung arörterten Lrtikel beschränken soll.
Die Gruppe ist der Ansicht, daB dieser Artikol die Begriffe der einfachen und ausschließlichen Lizenzen nicht definieren solle. Der Artikel wird an den RedaktionsausschuB überwiesen.
Artikel 30
Der Artikel wird an den RedaktionsausschuB mit einom deutschen Vorschlag rein formeller Art überwiesen.
Artikel 39
Dieser artikal wird am Donnerstag zusammen mit denen durch den europäischen Gerichtshof für zowerblichen Rechtsschutz aufgeworfenen Problemen behandelt.
Artikel 40
Auf eine Frage von Herrn Lemontey bemerkt der Vorsitzende, daB die drei ersten Absätze dieses Artikels wörtlich dem Vertrag von Rom entnommen sind. Absatz 4 müBte gleichzeitig mit den durch das europäische Patentgericht aufgeworfenen Fragen geprüft werden.
Der Artikel wird an den RedaktionsausschuB überwiesen.
Artikel 58
Herr Lemontey wünscht, daB bei der Zusammensetzung der verschiedenen Instanzen des europäischen Amtes der Grundsatz der Besetzung mit einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern gelten solle.
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Brüssel, den 5. April 1963 VERTRAULICH
Ergebnisse der siebenten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 11. bis 22. Febr. 1963 in Brüssel
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(2) Für die Entscheidung setzen sich die Prüfungsabteilungen aus drei techniscn vorgebildeten Prüfern einschliesslich eines Prüfers der Prüfungsstelle zusammen, die über die Erteilung des vorläufigen europäischen Patents entschieden hat. Erfordert es die Art der Entscheidung, so wird die Prüfunisabteilung durch einen rechtskundigen Prüfer ergänzt. Im Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungsabteilung den Ausschlag. (3) Die Prüfer der Prüfungsabteilungen dürfen nicht den Beschwerdekammern oder Nichtigkeitskammern angehören.
Artikel 57 Patentverwaltungsabteilungen (1) Die Patentverwaltungsabteilungen sind zuständig für alle Angelegenheiten des EuropäIschen Patentamts, die das veröffentlichte europäische Patent betreffen, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Stellen des Europäischen Patentamts begründet ist. (2) Die Patentverwaltungsabteilungen setzen sich aus rechtskundigen Mitgliedern zusammen. (3) Die Entscheidungen der Patentverwaltungsabteilung ergehen in ihrem Namen in der Besetzung mit einem Mitglied. (4) Die Mitglieder der Patentverwaltungsabteilungen dürfen nicht den Beschwerdekammern oder Nichtigkeitskammern angehören.
Artikel 58 Beschwerdekammern (1) Die Beschwerdekammern sind für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Prüfungsstellen, Prüfungsabteilungen und Patentverwaltungsabteilungen zuständig. (2) Für die Entscheidung setzen sich die Beschwerdekammern aus [ärei-vier-fünf] Mitgliedern zusammen. Die Beschwerdekammern bestehen aus rechtskundigen und technisch vorgebildeten Mitgliedern. (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern dürfen nicht den Prüfungsstellen, Prüfungsabteilungen oder Patentverwaltungsabteilungen angehören. (4) Die Mitglieder der Beschwerdekammern sind für ihre Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Sie sind nur den Bestimmungen dieses Abkommens und den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften unterworfen.
Bemerkung
Die Frage des Verhältnisses der rechtskundigen und technisch vorgebildeten Mitglieder ist offen gelassen worden. Andererseits muss, wenn man sich für die Lösung einer aus vier Mitgliedern zusammengesetzten Kammer entscheidet, festgelegt werden, dass die Stimme des Präsidenten im Fall der Stimmengleichheit den Ausschlag gibt.
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Artikel 53 Befugnisse des [Verwal tungsrats] in finanziellen Fragen
Der Verwaltungsrat legt folgendes fest : a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im einzelnen geregelt werden; b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Beiträge der Vertragstaaten des Europäischen Patentamt zur Verfügung zu stellen sind; c) die Vorschriften über die Verantwortung der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmassnahmen.
KAPITEL III
ORGANE IM VERFAHREN
Artikel 54 Gliederung des Europäischen Patentamts
Im Europäischen Patentamt werden gebildet : a) Prüfungsstellen; b) Prüfungsabteilungen; c) Patentverwaltungsabteilungen; d) Beschwerdekammern; e) Nichtigkeitskammern.
Artikel 55 Prüfungsstellen (1) Die Prüfungsstellen sind zuständig für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen und für die Entscheidung über die Erteilung vorläufiger europäischer Patente. (2) Die Prüfungsstellen bestehen aus technisch vorgebildeten Prüfern. (3) Die Entscheidungen der Prüfungsstelle ergehen in ihrem Namen in der Besetzung mit einem Prüfer. (4) Die Prüfer der Prüfungsstellen dürfen nicht den Beschwerdekammern oder Nichtigkeitskammern angehören.
Artikel 56 Prüfungsabteilungen (1) Die Prüfungsabteilungen sind zuständig für die Prüfung des vorläufigen europäischen Patents und für die Entscheidung über seine Bestätigung als endgültiges europäisches Patent.
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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
ROINEPUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EIN- 27 10.1 DEN MITGLIEDSTAATEN UND GR KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITA ECONOMICA EUROPEA
COORDINATIE-COMITE OP MET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP
AVANT-PROJET DE CONVENTION
relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»
VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro "brevetti»
VOORONTWERP VERDRAG betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"
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Artikel 58 (53) Im Zusamenhang mit dem durch Artikel 56 (52) aufgeworfenen Problem erörterte die Gruppe die Zusammensetzung der Beschwerdekammern. Hierzu bemerkte der Vorsitzende, daß fünf Kitglieder je Kammer eine zu schwere Belastung bedeuten würden. Andererseits erschienen drei Mitglieder als zu wenig, da das einzige rechtskundige Mitglied nicht alle Rechtsfragen prüfen könne. Nach einem Gedankenaustausch beachloß die Gruppe, in Absatz 3 dieses Artikels die in eckigen Klammern stehenden Worte "drei und fünf" durch die ebenfalls in eckigen Klammern stehenden Worte "drei, vier, fünf" zu ersetzen.
Außerdem soll dem Artikel eine Bemerkung hinzugefügt werden, in der ausgeführt wird, daß die Anzahl der Mitglieder der Beschwerdekammern im voraus festgelegt werden muß und nicht von Fall zu Fall bestimmt werden kann.
Die Gruppe muß noch das zahlenmäßige Verhältnis zwischen juristischen und technischen Mitgliedern festlegen. Falls sich nach dem endgültigen Abkommen die Kammern aus je zwei Juristen und zwei Technikern zusammensetzen sollten, müßte festgelegt werden, daß die Stimm des Präsidenten im Fall der Stimmengleichheit den Ausschlag gibt.
Artikel 59 (54) Dieser Artikel wurde angenommen. Die in eckigen Klammern in Absatz 5 und die Bemerkung wurden gestrichen.
Die Sitzung wurde um 12.30 Uhr unterbrochen und um 15.00 Uhr fortgesetzt.
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Artikel 38(48), 39(48 b), 40(48+48 a), 41 (274) Diese Artikel wurden ohne Inderungsvorschläge angenommen. Eine Frage des Herrn Degavre beantwortete der Vorsitzende dahingehend, daß die eckigen Klammern für den Ausdruck "Verwaltungsrat" beibehalten werden sollen, um darauf hinzuweisen, daß im Rahmen des allgemeinen Abkommens noch eine Entscheidung über diesen Rat getroffen werden müsse.
Artikel 42 (49) Die Besprechung dieses Artikels wird bis zur Ankunft des Herrn Roscioni sowie der französischen Delegation vertagt.
Artikel 43 (194), 44 (195), 45 (196), 46 (197), 47 (198), 48 (199), 49 (200), 50 (201), 51 (202), 52 (203) und 53 (204)
Diese mit den Artikeln des Rom-Vertrages zusammenhängenden Artikel über die Finanzvorschriften wurden ohne Diskussion angenommen.
Artikel 54 (50), 55 (51), und 57 (55) Diese Artikel wurden gleichfalls angenommen. Artikel 56 (52) Nach einer Zwischenfrage von Herrn van Benthos wegen Absatz 3 und einem Gedankenaustausch über die Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen behielt die Gruppe die im Vorentwurf vorgesehene Zusammensetzung aus drei Prüfern bei, fügte jedoch hinzu, daß die Prüfungsabteilung bei Entscheidungen über Rechtsfragen um einen rechtskundigen Prüfer erweitert werden könne. Ferner beabsichtigt die Gruppe, diesem Artikel eine Bemerkung anzufügen, wonach der Vorsitzende die Fälle bestimmen soll, in denen die Prüfungsabteilung ein rechtskundiges Mitglied hinzuziehen müsse. Der Artikel wurde mit dieser Bemerkung angenommen und dem Redaktionsausschuß überwiesen.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich
Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mïnchen
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(1) Die Beschwerdekammern sind für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Prüfungsstellen, Prüfungsabteilungen und Patentverwaltungsabteilungen zustöndig.
(2) Die Beschwerdekammern setzen sich aus rechtskundigen und technisch vorgebildeten Mitgliedern zusammen. (3) Die Beschwerdekammern entscheiden in der Besetzung mit /drei7 Mitgliedern. fünf/ (4) Die Mitglieder der Beschwerdekammern dürfen nicht den Prüfungsstellen, Prüfungsabteilungen oder Patentverwaltungsabteilungen angehören. (5) Die Mitglieder der Beschwerdekammern sind für ihre Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Sie sind nur den Bestimmungen dieses Abkommens und den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften unterworfen.
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Artikel 55 (51) Prüfungsstellen (1) Die Prüfungsstellen sind zuständig für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen und für die Entscheidung über die Erteilung vorläufiger europäischer Patente. (2) Die Prüfungsstellen bestehen aus technisch vorgebildeten Prüfern. (3) Die Prüfungsstellen entscheiden in der Besetzung mit einem Prüfer. (4) Die Prüfer der Prüfungsstellen dürfen nicht den Beschwerdekammern oder Nichtigkeitskammern angehören.
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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss
Brüssel, den 26. Mai 1962
STRENG VERTRAULICH
Vor e h t w u f f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
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Keine besonderen Bemerkungen zu den Artikeln 50 - 55, 59, 60, die unverändert übernommen werden. Lediglich die Klammern in Art. 53 werden gestrichen.
Unterbrechung der Sitzung: 12.35 Uhr; Wiederaufnahme: 15 Uhr.
Die Arbeitsgruppe genehmigt zunächst eine Mitteilung an die Presse uber die 5. Sitzung.
Artikel 61 Herr Fressonnet weist darauf hin, daß die französische Delegation Vorige gemacht habe, die von einem anderen Ausgangspunkt ausgingen, nämlich von der nationalen Voranmeldung.
Er halte es nicht unbedingt für erforderlich, in eine Detailprufung dieser Vorschläge einzusteigen. Es genüge, wenn in der endgültigen Fassung auf die Änderungen hingewiesen würde, die erfolgen müßten, wenn die französischen Vorschläge angenommen würden.
Schließlich sei eize Streichung des Absatzes 3 zu erwägen, damit das Abkommen nicht ausdrücklich Handlungen zulasse, die zu den nationalen Gesetzen in Widerspruch stünden.
Der Vorsitzende erklärt, Abs. 3 mache keineswegs solche Handlungen 'mäßig. Die Arbeitsgruppe sei davon ausgegangen, daß es für das Europäische Patentamt sehr schwer sei, festzustellen, ob nationale Gesetzesbestimmungen bestehen, und ob sie beachtet worden seien. Deshalb könnten sich die rechtlichen Folgen eines Verstoßes nur nach den nationalen Gesetzen richten.
Man habe sich für Art. 61 Abs. 2 entschieden, um den Erfordernissen der Landesverteidigung gerecht zu werden. Auch wenn das Abkommen eine Sanktion vorsehe, sei die durch die Erfordernisse der Landesverteidigung notwendige Geheimhaltung schon durch die Anmeldung des europäischen Patents nicht mehr gewahrt.
Herr Fressonnet meint, diese Erwägungen seien zutreffend, soweit sie die Landesverteidigung beträfen. Absatz 2 betreffe aber nach seiner Ansicht noch einen anderen Fall. Daher sei es schwierig, Sanktionen nach der nationalen Gesetzgebung vorzusehen.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüseel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH
Ergebnisse der funften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
3076/IV/62-D Orig.: F
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IV/3858/1/61-D
Brüssel, den 14. Juli 1961
Artikel 53 Beschwerdekammern (1) Die Beschwerdekammern sind bei Beschwerden gegen die Entscheidungen der Prüfungsstellen und der Prüfungsabteilungen für die Entscheidung zuständig. (2) Die Beschwerdekammern setzen sich aus rechtskundigen und technisch vorgebildeten Mitgliedern zusammen. (3) Die Beschwerdekammern entscheiden in der Besetzung mit [are] Mitgliedern. (4) Die Mitglieder der Beschwerdekammern dürfen nicht den Prüfungsstellen oder Prüfungsabteilungen angehören. (5) Die Mitglieder der Beschwerdekammern sind für ihre Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden und nur den Bestimmungen dieses abkommens und den zu seiner Ausführung orlassenen Vorschriften unterworfen.
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Ir/3858/1/61-D
Brüssel, den 14 Jul1 1961
Artikel 52 Prüfungsabteilungen (1) Die Prüfungsabteilungen sind zuständig für die Prüfung des vorläufigen europäischen Patents und für die Entscheidung über seine Bestätigung als endgültiges europäisches Patent. (2) Die Prüfungsabteilungen setzen sich aus rechtskundigen und technisch vorgebildeten Prüfern zusammen. (3) Die Prüfungsabteilungen entscheiden in der Be- setzung mit [äre] Mitgliedern oinschliesslich eines Prüfers der Prüfungsstelle, die über die Erteilung des vorläufigen europäischen Patonts entschieden hat. (4) Die Prüfer der Prüfungsabteilungen dürfen nicht den Beschwerdekammern angehören.
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IV/3858/1/61-D
Brüssel, den 14. Juli 1961
Artikel 51 Prüfungsstellen (1) Die Prüfungsstellen sind zuständig für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen und für die Entscheidung über die Erteilung vorläufiger europäischer Patente. (2) Die Prüfungsstellen bestehen aus technisch vorgobildeten Prüfern. Die Prüfungsstellen entscbsiden in der Besetzung mit einem Prüfer. (3) Die Prüfer dürfen nicht den Beschwerdekammern angehören.
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Ir/3858/1/61-D
Brüssel, den 14. Juli 1961
Artikel 50 Gliederung des Europäischen Patentamts
Im Europaischen Patentamt werden gebildet :
1. Prüfungsstellen, 2. Prüfungsabteilungen, 3. Beschwerdekammern, 4. ......... .
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IV/3858/1/61-D
Erster Teil
Das europäische Patent 3. Abschnitt
Das Europäische Patentamt
Artikel 41 bis 49
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Brüssel, den 18. Juli 1961
VERTRAULICH
Ergebnisse der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" von 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel
IV/4860/61-D
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fon, wonn sich besonders schwierige juristische Probleme stellen würden. Selbstverständlich würden die zusätzlichen Juristen vom Patontamt namentlich (im voraus) bestimmt.
Der RedaktionsausschuB wird dic Nummer 1 als Absatz 2 in Artikel 58 einfügen.
Ausführungsbestimmungen zu Artikel 59
Zu Artikel 59 Hummer 1
Der Vorsitzende erinnert daran, daB die Besotzung der Nichtigkeitskammern durch Artikel 59 Absatz 2 geregelt ist. Sie umfassen fünf Mitglieder, davor drei Techniker und zwei Juristen.
Die Frage des Vorsitzes ist offengelassen worden. Da die Frager. der Rechtswirksamkeit eines Patents in den einzelnen Ländern oine vorherigo Prüfung vor den Richtern behandelt würden, beschlieBt die Arbeitsgruppe, den Vorsitz cinem Juristen zu übertragen. Auf Grund dieses Beschlusses wird die Nummer 1 auf Vorschlag von Horrn Roscioni in Artikel 59 aufgenommen.
Ausführungsbestimmungen zu Artikel 60
Zu Artikel 60 Nummer 1
Zu diesem Artikel über die Angaben im suropäischen Patentregister stellt Herr Roscioni die Frage, ob es nicht angebracht sei, dabei auch die Uhrzeit der Anmeldung zu verwerken.
Nach einer Aussprache beschlieBt die Gruppe, daB der RedaktionsausschuB diese Frage nochmal überprüfen solle. Die Entscheidung hängt einerseits davon ab, mit wioviol Vorwaltungsarbeit man das Patentamt belasten will, und andererseits von.der Frage, ob eine solche Angabe einen praktischen Wort habe, da es vor der Erteilung des europaischen Patents nicht möglich sei, Einsicht in die Akte zu nohman und so den Inhalt einer Patentanmeldung festzustellen.
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Eurr Pfennor sprieht die Befürchtung aus, daB die techniscien Kammern keinen zusătzlichen Juristen hinzuziehon würden, auch wenn dies nötig soi. Er erinnerte hier an die deutsche Erfahrung, wo dic Kammern bis 1961 ausschlieBlich mit Technikorn bosetzt gewesen seien, die niemals die Hilfe eines Juristen in Anspruch genommen hätten.
Der Vorsitzende antwortot ihm, deß die deutsche Erfahrung bis 1961 für das Europäische Patentamt nicht gültig sei, allcin schon deswegen, weil hier die technischen Kammern immer auch einen Juristen umfassten, der in der Lage sei; ein grundlegendes juristischer Problom zu orkonnen und der die technische Kammor dazu veranlassen worde, einen weiteren Juristen heranzuziehon.
Herr Fressonnot erklärt sich mit diosem Vorschlag einverstanden. Er spricht jedoch im Hinblick auf die ungerade Zahl der Boisitzer der Kammern seine Bodenkon aus.
Der Vorsitzende meint, daB man diese ungerade Zahl dadurch beibehalten könne, daB man zwei zusătzliche Juristen heranzöge und somit Kammern mit fünf Mitgliedern, d.h. mit zwei Technikern und drei Juristen, schaffe. Da solche Fälle selten sein würden, könne man daher die Bildung solcher Kammern vorsehen.
Zusammenfassend stellt der Vorsitzende zu Artikel 58 Nummer 1 fest, daB die Gruppe folgendes beschlossen habe:
1. Bei den Beschwerdokammern würde man eine Gruppe von technischen Kammern und eine andere Gruppe von juristischen Kammorn schaffen. 2. Die Zuständigkeit werde nach den objektiven Kriterien bestimmt, wie sie in den Arbeitsentwürfen genannt seien. 3. Für die Besetzung der technischen Kammern scien zwei Varianten festzuhalten: Sie bestünden entweder aus drei Technikorn und einem Juristen oder aus zwei Technikorn und einem Juristen. Im zweiten Fall gebe es außerdem noch einen Berichterstatter, der nicht am Urteil beteiligt soi. Jede Kammor würde so vicle Berichterstatter haben wie sie technische Mitglieder besäße. 4. Die Frage, ob der Vorsitzende ein Techniker oder cin Jurist sci, wird offengelassen. 5. Die juristischen Kammorn umfassen drei Juristen. 6. Die tochnischen Kammern hätten die Möglichkeit, bei der ersten Variante auf einen und bei der zweiten Variante auf zwei Juristen zurückzugrei-
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Fortsetzung von Nummer 1 zu Artikel 58
Der Vorsitzende schlägt vor, zunächst über die Frage der Zuständigkeit der juristischen Beschwerdekammern zu diskutieren.
Herr van Benthem hatte vorgeschlagen, die Zuständigkeit der juristischen Kammern in jedem einzelnen Fall je nach der Natur des zu beurteilenden Verfahrens zu bestimnon.
Der Vorsitzende bringt dagegen vor, daB dieser Vorschlag den beteiligten Kreisen nicht vorständlich erscheinen rorde, da diese objektive Kriterien dafür haben müBton, wonach die Zuständigkeit der juristischen Kammern festgelegt werde. AuBordem sei es möglich, daß die Zuständigkeit in cinem Einzelfall einer Kämmer zugesprochon werde, von der kein einziges Mitglied die Nationalität des Klägers besitze. Dies könne zu psychologischen Schwierigkeiten führen, und man dürfe dieses Problem bei cinem internationalen Organismus nicht aus den Lagen verlieren.
Herr van Benthes orklärt sich damit cinverstandon, nach objektiven Zuständigkeitskriterion zu suchen.
Der Vorsitzende orinnert daran, daB Hummer 1 eine Aufzählung solcher Kriterion enthalte, indem dort gesagt werde, daß alle Entscheidungen in Fragen des Patenterteilungsverfahrens von technischon Kammern übernommen werden sollten, während die juristischen Kammern für die auf Seite 10 des genannten Arbeitentwurfs erwähnten Fälle zuständig wären. Nach der deutschen Erfahrung würden übrigens 90 bis 95 v . H. dor Beschwordon von technischen Kammern behandelt.
Herr van Benthem weist darauf hin, daB die technischon Kammern auch mit juristischen Problomen zu tun hätten, die nicht weniger wichtig seien als diejenigen, die der Zuständigkeit der juristischen Kammern unterstünden. Er schlage daher vor, don technischen Kammern die Möglichkeit zu geben, einen weiteren Juristen hinzuzusiehen, wenn wichtige juristische Probleme anstünden.
Der Vorsitzende fügt hinzu, daß diese Lösung, die ihm annchmbar erschiene, voraussetze, daß das Amt die zusätzlichen Juriston namentlich mehreren Kammern. im voraus zuteile.
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Herr Frossonnet meint, daB man sich in dicsen Fallen damit bagnügen könne, die Majorität umzukehren und, unter Wiederaufgreifung seines Vorschlags, die Kanner nicht mit zwei Technikorn und oinem Juristen, sondern mit zwei Juriston und einem Techniker zu bosetzon. AuBerdem könnte auch der genannte Berichterstatter ein Jurist sein.
Nach Ansicht Horrn yan Bonthems ist das vom Vorsitzenden vorgeschlagene System vielleicht otwas zu starr. Er weist nochmals darauf hin, daB die in, don Arbeitsontwürfon des Vorsitzenden genannten Fälle vor allem juristische Probleme hinsichtlich des formalen Rechts soion. Es würden sich jedoch bei der Prüfung von technischen Fragen auch andere, schwerere Probleme als beim formalen Recht stollen, und diese Probleme könnten von einem einzigen Juristen allein nicht gelöst werden. Er wünsche daher ein elastischeres System für die Besetzung der Beschwerdokammern, die über juristische Fragen urteilen müssen.
Der Vorsitzende weist ihn darauf hin, daB man für die Beschwerdokammer koine "ad hoc"-Besetzung vorsehen köme, da diese gewissermaBen Gerichto soion. Er sähe zwei Problome: erstens könne man zur Entscheidung der in seiner Listo genannten Fälle an einer Bosetzung mit drei Juristen oder einer Mehrheit von Juriston festhalten. Das zweite Problem betreffe die juristischen Fragen, die bei der Diskussion von technischen Fragen auftauchten. Könne man in dicsen Fällen dic Besetzung der Kammer mit Hilfe eines clastischen Systems ändern, ohne jedoch oine "ad hoc"-Zusammensetzung zu wählen? Man könne an der von Horrn Frossonnet vorgeschlagenen Lösung, dem Grundsatz des juristischen Berichterstatters, festhalten. Der Vorsitzende ist jedoch der Ansicht, daB für die in seiner Liste genannten Fälle oine Besetzung mit drei juristischen Mitgliedern zweckmäBiger wäre. Er schlug der Arbeitsgruppe vor, am Nachmittag auf diese Frage zurückzukommen.
Die Sitzung wird um 13.30 Uhr unterbrochen und um 15.15 Uhr wieder aufgenommen.
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Unter Zustimmung der Arbeitsgruppe meinte der Vorsitzende, daB man die Lösung, wonach der Vorsitzende Jurist sei, ausschalten müsse. Es wäre in der Tat psychologisch nicht sehr klug, technische Verhandlungen in einer Institution mit zahlreichen Technikern von einem Juristen leiten zu lassen. Der Vorsitzende erklärt schließlich, daB die Ausführungsordnung auch gar nichts bestimmen könne und daB in diesem Falle der Vorsitzende sowohl ein Jurist wie ein Techniker sein könne, wobei es sich jedoch verstehe, daß der Vorsitzende, der vom Verwaltungsrat ernannt werde, dann auf Grund seiner technischen Befähigung ausgewählt werde.
Die Herren van Bonthem und Fressonnet würden es vorziehen, in dieser Sache keine Bestimmung vorzusehen.
Nach Ansicht von Herrn Fressonnet wäre es ebenfalls ein psychologischer Fehler, wenn man sagen würde, der Vorsitzende müsse immer ein Techniker sein. Er erinnert daran, daB in den Ländern ohne vorherige Prüfung diese Fragen von Justizbeamten entschieden würden.
Herr Pfanner ist nicht dieser Ansicht und unterstreicht, daB der Vorsitzende ein Techniker sein müsse. Dies sei die ausdrückliche Ansicht der deutschen Delegation. Vor allem müsse der Vorsitzende ein Techniker sein, wenn er die Verhandlungen wirksam leiten solle. Er legte auch großen Wert auf die psychologische Seite dieser Bestimmung angesichts der vielen Techniker, die im Patentamt arbeiten werden.
Die Arbeitsgruppe prüft sodann die Frage der Besetzung der Beschwerdekammer, wenn diese über rein juristische Fragen entscheiden müsse. Hierzu schlägt der Vorsitzende vor, die Kammer solle sich dann aus drei Juristen zusammensetzen.
Nach kurzer Aussprache ergab sich, daB die Auslegung von Artikel 58 Absatz 2 festgelegt werden müsse. Darin geht es um die Besetzung der Beschwerdekammern insgesamt.
Der Vorsitzende erklärt ferner, daB er eine Liste der Fälle aufgestellt habe, in denen es um rein juristische Fragen gehe (1). Vor allem für diese Fälle denke er an eine Besetzung der Kammern mit drei Juristen. (1) Vgl. Kurt Haertel, Arbeitsentwurf 2821/IV/63 vom 9. April 1963: "Vorschläge zur Ausführung der Artikel 31 - 65", S. 10
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an der endgültigen Endentscheidung teilnimmt. Dieser Vorschlag hat den Vorteil, daß or den Grundsatz der ungeraden Zahl respektiert, bringt jedoch vielleicht Besetzungsschwierigkeiten mit sich. Ein anderer Nachteil besteht darin, daß er ein weniger großes Gebiet der Technik deckt. Der andere Vorschlag, der vom Vorsitzenden stammt, sieht folgende Besetzung vor: zwei technische Mitglieder (Berichterstatter und Mitberichtorstatter), die die Akten vorbereiten, dazu ein Jurist und ein Techniker als Vorsitzender, der verschiedenen Kammern vorsitzen kann, so daß die Einheit der Rechtsprechung gewahrt bleibt.
Nach Ansicht des Vorsitzenden solle die Arbeitsgruppe jetzt diese Frage nicht weiter verfolgen, sondern or werde sie später wieder aufgreifen. Man solle auch nicht die Besetzung der Beschwerdekammer mit der Besetzung ordentlicher Gerichte vergleichen, die nur aus Juristen bestünde. Die Schwierigkeit ergäbe sich nämlich aus der gemischten Besetzung der Beschwerdekammern mit Juristen und Technikern. Mit dieser gemischten Besetzung ergebe sich das Problem der Respektierung des Prinzips der ungeraden Zahl.
Der Vorsitzende schlägt der Arbeitsgruppe vor, bei der Münchner Tagung ein Referat des Präsidenten des Bundespatentgerichts über diese gemischte Zusammensetzung und über die Aufgabe des Grundsatzes der ungeraden Zahl in Deutschland (seit 1961) abzuwarten.
Unter Zustimmung der Arbeitsgruppe bestimmt der Vorsitzende schließlich, daß der Redaktionsausschuß. zu diesem Problem der Besetzung zwei Varianten - eine nach dem.Vorschlag des Vorsitzenden und eine nach dem Vorschlag von Horrn Fressonnet - formulieren solle.
Die Arbeitsgruppe prüfte sodann die Frage, ob der Vorsitzende der Beschwerdekammer ein Techniker sein solle oder nicht. Nach Ansicht des Vorsitzenden sind drei Lösungen möglich. Nan könne erstens bestimmen, daß der Vorsitzende ein Techniker, zweitens, daß er ein Jurist und drittons, daß or das eine oder das andere sein solle.
In seinen Arbeitsunterlagen schlägt der Vorsitzende vor, daß der Vorsitzende der Beschwerdekammer ein Techniker sein solle. In den zur Rede stehonden Fällen muß der Vorsitzende der Beschwerdokammer in der Tat Verhandlungen technischer Art leiten.
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Herr Fressonnet ist mit dem Gedanken des Vorsitzenden einverstanden, daB der Vorsitzende oiner Beschwerdekammer mehrere Boisitzer haben solle. Dennoch sähe es Herr Fressonnet lieber, wenn jede Kammer höchstens drei Mitglieder hätte. Dadurch werde der Grundsatz der ungeraden Zahl respektiert, der zwar vor kurzem beim deutschen Patentgericht aufgegeben worden sei, an dem die Juristen der anderen Länder jedoch auch weiterhin sohr hingen. Immerhin schlug Herr Fressonnet vor, ein viertes Mitglied vorzusehen, das zwar als eine Art Berichterstatter fungieren könne, aber nicht an der Entscheidung beteiligt sei. So werde der Grundsatz der ungeraden Zahl aufrechterhalten und dennoch ermöglicht, daß die Kammer praktisch mit vier Mitgliedern arbeite. Herr Fressonnet wies darauf hin, daß solche "commissaires" (wie z.B. die "maitres de requêtes" im französischen Staatsrat) zwar nicht an der Entscheidung teilnähmen, aber dennoch auf Grund ihrer Sachkenntnis einen großen Einfluß auf diese hätten. Hierarchisch gesehen könnten sie. fast den gleichen Rang wie die Mitglieder der Beschwerdekammer selbst einnehmen. Natürlich wäre ein solcher Berichterstatter dann ein Techniker.
Nach Ansicht von Herrn Pfanner und Herrn Briganti hat dieses von Herrn Fressonnet vorgeschlagene System einca schweren Nachte11. Die sideditio Entscheidung würde in der Tat von zwei Technikern und einem Juristen gefällt. So wäre es also der Jurist, der bei Uneinigkeit der beiden Techniker den Ausschlag gebe. Dies müsse man vermeiden.
Nach Ansicht von Herrn Singer würde der Vorschlag von Herrn Fressonnot dazu führen, daB jedes Mitglied der Beschwerdekammer wegen der vielen Fachgebiete der Technik einen Hilfsberichterstatter hinzuziehen müsse. Er fürchtet, daß man hier Schwierigkeiten haben werde, genug Fachleute zu finden.
Die Aussprache ergibt, daß zwei Vorschläge festgehalten werden sollen, die zu sehr ähnlichen praktischen Resultaten führen.
Einmal der Vorschlag von Herrn Fressonnet, den auch Herr van Benthem übernimmt, wonach die Kammer aus einem Vorsitzenden, einem Juristen, einem Techniker und einem technischen Berichterstatter bestehen soll, der nicht
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Ebene dor Beschwerdekammer stellten, schon klarer bestimmt. Daher würden zwei Techniker genügen.
Außerdem könne die Ausführungsordnung für den Vorsitzenden der Kammer die Möglichkeit vorsehen, nötigenfalls ein weiteres techniches Mitglied hinzuzuziehen. Schließlich könne auch der Prüfer zu den Technikorn gehören.
Der Vorsitzende erklärt, es gehe also um die Frage, ob man für die Beschwerdekammern drei oder vier Mitglieder vorsehen solle. Wenn man drei Mitglieder vorsähe, müsse man seiner Ansicht nach auf Hilfskräfte zurückgreifen. AuBerdem beinhalte das niederländische System seiner Ansicht nach eine schwere Gefahr, denn dadurch nehme der Prüfer an den Beratungen der Beschwerdokammer teil. Das sei schwerlich zuzulassen, denn in diesem Falle sei der Prüfer ja zugleich Richter und Partei. AuBerdem sei das von Herrn van Benthem vorgeschlagene System wegen der Funktionen, die der Vorsitzende der Beschwerdekammer übernehmen müsse, schwer durchführbar. Nach Auffassung des Vorsitzenden muß der Vorsitzende der Beschwerdekammer alle Fälle kennen, wenn er die Verhandlung leiten soll. Außerdem leite der Vorsitzende die Verhandlung nicht nur bei Streitfällen, die von einem Berichterstatter und einem Mitberichterstatter vorbereitet seien, sondern auch in anderen Fällen, die von einem anderen Berichterstatter und einem anderen Mitberichterstatter vorbereitet seien. Der Vorsitzende habe somit gegenüber den anderen Mitgliedern der Kammer eine doppelte Verantwortung und habe außerdem auch noch andere Aufgaben. Es sei daher schwer, den Vorsitzenden, wie es Herr van Benthem vorschlage, Aufgaben eines Berichterstatters durchführen zu lassen.
Zum Abschluß der Aussprache erklärt der Voruitzende, daß das von ihm vorgeschlagene System darauf abziele, so wenig Kammern wie möglich und so wenig Vorsitzende wie möglich vorzusehen, während bei dem System Herrn van Benthems mehr Kammern geschaffen und mehr Vorsitzende ernannt würden.
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Ausführungsbestimmungen zu Artikel 58
Zu Artikel 58 Nummer 1
In dieser Bestimmung wird die Besetzung der Beschwerdekammern geregelt, vor allem für Beschwerden gegen Entscheidungen, durch die eine europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder über die Teilung oder die Bestätigung eines vorläufigen europäischen Patents entschieden wird, und sodann in anderen Fällen.
Die Arbeitsgruppe diskutiert zunächst die Zusammensetzung der Beschwerdekammern in den zuerst genannten Fällen, wobei es vor allem um technische Fragen geht.
Der Vorsitzende erklärt hierzu, daß man unter dieser Voraussetzung vorsehen könne, daß die Beschwerdekammer lediglich aus drei Technikern bestünde. Dagegen könne man einwenden, caß bei jedem Verfahren juristische Probleme auftauchten und daB daher ein Jurist als Mitglied erforderlich sei. Wenn man jedoch diese Notwendigkeit zugebe, käme man zu Kammern mit vier Mitgliedern. Diese Besetzung verletze das Prinzip der ungeraden Zahl, an der die Vertreter der Justizministerien festhielten. In diesem Fall müsse man festlegen, daß der Vorsitzende eine ausschlaggebende Stimme besäße. Das würde sich jedoch wiederum an dem in allen unseren Ländern anerkannten Grundsatz der Gleichheit der Richter stoßen.
Dennoch sprach sich der Vorsitzende für die folgende Besetzung aus: drei Techniker und ein Jurist mit ausschlaggebender Stinme des Vorsitzenden. Die deutsche Praxis beweise in der Tat, daß, wenn man die Kammern mit drei Technikern und zwei Juristen versähe, einer der beiden Juristen praktisch nichts zu tun hätte. Bei dem vom Vorsitzenden vorgeschlagenen System würden sich die Beschwerdekammern in den genannten Fällen aus vier Mitgliedern, nämlich aus drei Technikern und einem Juristen, zusammensetzen.
Herr van Benthem hält es für ausreichend, eine Kammer mit zwei Technikern und einem Juristen vorzusehen. Auf diese Weise sei das Prinzip der ungeraden Zahl respektiert. Außerdem seien die Probleme, die sich auf der
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4344/IV/63-D
ARBEITSGRUPPE "Patente"
Brüssel, den 21. Juni 1963 Vertraulich
Ergebnisse der 8. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. April bis 3. Mai 1963 in Brüssel
SITZUNGSBERICHTE
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voraus festgelegte Abgrenzung der Zuständigkeit zwingt zu einer Schematisierung, wie sie in der unter Nummer 1 vorgeschlagenen Lösung liegt.
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a) Beschwerde gegen eine Entscheidung, in der festgestellt wird, daß die europäische Patentanmeldung nicht ordnungsgemäß eingereicht ist (Artikel 76 Absatz 1 des Abkommens); b) Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages (Artikel 156 des Abkommens); c) Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren (Artikel 164 Absatz 4 und 165 Absatz 3 des Abkommens); d) Beschwerde gegen Entscheidungen der Patentverwaltungsabteilung (Rechtzeitigkeit der Zahlung von Jahresgebühren, Stundung - Artikel 121 und 123 des Abkommens); e) Beschwerde gegen die Ablehnung einer beantragten Priorität (Artikel 74 des Abkommens); f) Beschwerde gegen Entscheidungen, in denen festgestellt wird, daß wegen Nichtbestellung eines Vertreters die Patentanmeldung oder der Antrag nicht als eingereicht gilt (Artikel 172 des Abkommens); g) Beschwerde gegen Entscheidungen, in denen festgestellt wird, daß wegen Nichtzahlung einer Gebühr der Antrag nicht als gestellt gilt (z.B. Artikel 88 Absatz 2 des Abkommens).
Die vorgesehene Aufteilung verhindert nicht, daB im Einzelfall von der überwiegend mit technisch vorgebildeten Mitgliedern besetzten Kammer auch über Beschwerden entschieden wird, die juristische Fragen aufwerfen. Eine klare Trennung zwischen Fällen mit rechtlichem und Fällen mit technischem Schwerpunkt wäre nur nach Lage des Einzelfalles möglich. Eine verschiedene Besetzung der Beschwerdekammern je nach Lage des Einzelfalls widerspricht aber den rechtsstaatlichen Grundsätzen, die bei der Gestaltung des gerichtsähnlichen Beschwerdeverfahrens berücksichtigt werden müssen. Eine im
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Zu Artikel 58
Nummer 1
Besetzung der Beschwerdekammern
Die Beschwerdekammern entscheiden bei Beschwerden gegen eine Entscheidung, durch die eine europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder über die Teilung oder die Bestätigung eines vorläufigen europäischen Patents entschieden wird, in der Besetzung mit einem technisch vorgebildeten Mitglied als Vorsitzenden, zwei weiteren technisch vorgebildeten Mitgliedern und /einem - zwei7 rechtskundigen Mitglied/ern7, im übrigen in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.
Bemerkung:
Nummer 1 geht von der Überlegung aus, daß bei den Entscheidungen im Erteilungsverfahren, die in der Sache selbst ergehen, in aller Regel der Schwerpunkt auf technischer Fragen liegen wird und diese Entscheidungen daher einer Kammer zugewiesen werden sollen, die überwiegend aus Technikern besteht und von einem technisch vorgebildeten Vorsitzenden geleitet wird. Auch in dieser Kammer sollte jedoch stets mindestens ein rechtskundiges Mitglied an allen Entscheidungen mitwirken.
Den mit Juristen besetzten Kammern würden nach der vorgeschlagenen Regelung alle übrigen Beschwerden zugewiesen. Bei diesen Beschwerden handelt es sich um solche, die im wesentlichen juristische Fragen aufwerfen. Darunter würden unter anderem folgende Beschwerden fallen:
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Arbeitsentwurf
zu einer
Ausführungsordnung zum
Abkommen über ein europäisches Patentrecht
Vorschläge zur Ausführung der Artikel 31 bis 65 (ohne Artikel 34 ) des Abkommens
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Artikel 50
Gliederung des Europäischen Patentamts
Im Europäischen Patentamt werden gebildet:
1. Prüfungsstellen, 2. Prüfungsabteilungen, 3. Patentverwaltungsabteilungen, 4. Beschwerdekammern, 5. Nichtigkeitskammern.
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Kurt Haertel
VERTRAULICH
Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Verschiedene Artikel (Artikel 50, 55, 59, 60, 75 a, 75 b, 88 a und 90a quater)
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Nach dem Vorschlag in Artikel 56 soll es dem Verwaltungsrat überlassen bleiben, eine Ermächtigung für den Präsidenten des Europäischen Patentamts zu erlassen. In dieser Ermächtigung müßte im einzelnen festgelegt werden, welche Aufgaben und Befugnisse der Präsident des Europäischen Patentamts an Beamte delegieren kann, die nicht dem höheren Dienst angehören. Die Ermächtigung muß dem Verwaltungsrat überlassen bleiben und kann nicht in das abkommen oder in die Ausführungsordnung übernommen werden, da zur Zeit noch nicht zu übersehen ist, für welche Aufgaben und Befugnisse eine Delegation zweckmäßig erscheint. Dies wird sich weitgehend erst in der Praxis des Europäischen Patentamts zeigen.
Er erscheint notwendig, die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, welche Befugnisse anderen als den in den Artikeln 51 bis 55 genannten Beamten übertragen sind. Absatz 2 sieht daher vor, daß die Anordnung des Präsidenten des Europäischen Patentamts im Amtsblatt des Europäischen Patentamts zu veröffentlichen ist.
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Zu Artikel 56
Übertragung von Aufgaben
1. Materielien:
2. Bemerkungen:
Durch Artikel 56 soll die Möglichkeit geschaffen werden, daB einzelne Aufgaben und Befugnisse, die an sich durch die in Artikel 50 genannten Stellen des Europäischen Patentamts wahrzunehmen sind, Beamten übertragen werden, die nicht ordentliche Mitglieder dieser Stellen sind. Die in diesen Artikeln erwähnten Mitglieder werden in aller Regel akademisch vorgebildete Beamte, als Beamte des höheren Dienstes sein. Von den in Artikel 50 genannten Stellen des Europäischen Patentamts werden jedoch viele Aufgaben durchzuführen sein, die technisch oder rechtlich keine Schwierigkeiten bieten, also einfacherer Art sind. Diese Aufgaben könnten von Beamten ohne akademische Vorbildung erledigt werden.
Bei den Aufgaben, die für eine Delegation nach Artikel 56 in Frage kommen, handelt es sich in erster Linie um Aufgaben, die sonst den Geschäftsstellen der Gerichte überwiesen sind. Eine typische Aufgabe dieser Art wäre die Festsetzung von Kosten gemäB Artikel 90 h Absatz 4, 98 Absatz 3, 118 Absatz 2 und 129 Absatz 2. Andere Fälle wären etwa die Entgegennahme von Anträgen, die Gestattung einer Akteneinsicht, die Einforderung von Gebühren, die Setzung und Überwachung von Fristen und die Zurückweisung von Anträgen wegen Fristversäumnis.
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Artikel 56
Übertragung von Aufgaben (1) Der Verwaltungsrat kann den Präsidenten des Europäischen Patentants ermächtigen, durch allgemeine Anordnung einzelne den Prüfungsstellen, Prüfungsabteilungen, Patentverwaltungsabteilungen, Beschwerdekammern und Nichtigkeitskammern zugewiesene Aufgaben, die technisch oder rechtlich keine Schwierigkeiten bieten, anderen als den in Artikel 51 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2, 54 Abs. 2 und 55 Abs. 2 genannten Beamten des Europäischen Patentants zu übertragen. (2) Die allgemeine Anordnung des Präsidenten des Europäischen Patentants ist im Amtsblatt des Europäischen Patentants zu veröffentlichen.
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Hinsichtlich des Absatzes 4 wird auf die entsprechenden Bestimmungen über die Prüfungsstellen und die Prüfungsabteilungen in Artikel 51 und 52 verwiesen. Durch die vorgeschlagene Formulierung soll klargestellt werden, daß keine Bedenken dagegen bestehen, daß Mitglieder der Patentverwaltungsabteilungen den Prifungsstellen und den Prifungsabteilungen angehören. Dies erscheint zweckmäßig, um in einzelnen Fragen, wie zum Beispiel bei Entscheidungen über einen Antrag auf Akteneinsicht, die Mitglieder der Prifungsstellen und Prifungsabteilungen beiziehen zu können.
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Absatzes 1 sollen Zuständigkeitsüberschneidungen mit anderen Organen des Europäischen Patentamts vermieden werden.
Absatz 2 regelt die Zusammensetzung der Patentverwaltungsabteilungen. Wie für die Prüfungsabteilungen, Beschwerdekammern und Nichtigkeitskammern ist auch für die Patentverwaltungsabteilungen vorgesehen, da3 sie sich aus rechtskundigen und technisch vorgebildeten Mitgliedern zusammensetzen. Wenn sich die Patentverwaltungsabteilungen im wesentlichen auch mit Verwaltungsangelegenheiten befassen werden, so werden doch in einzelnen Fällen, wie zum Beispiel im Aktaeneinsichtsverfahren, auch technische Fragen zu entscheiden sein. Aus diesem Grund ist vorgesehen, daß auch technisch vorgebildete Mitglieder den Patentverwaltungsabteilungen angehören.
Da, wie vorstehend ausgefürt, die Patentverwaltungsabteilungen sich vorwiegend mit Verwaltungsangelegenheiten befassen, wird in Absatz 3 vorgeschlagen, daß die Patentverwaltungsabteilungen grundsätzlich auch nur mit einem rechtskundigen Mitglied entscheiden sollen. Eine Entscheidung in der Besetzung mit drei Mitgliedern (einem rechtskundigen und zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern) soll nur dann erfolgen, wenn dies im abkommen selbst oder in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine solche Vorschrift findet sich zum Beispiel in Artikel 163 Absatz 3 des Arbeitsentwurfs für die Entscheidung im Akteneinsichtsverfahren.
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Zu Artikel 55
Patentverwaltungsabteilungen
1.) Materialien:
2.) Bemerkungen:
Die bisher in den Sitzungen der Arbeitsgruppe festgelegten Organe des Europäischen Patentamts (Prüfungsstelle, Prüfungsabteilung) befassen sich mit der Erteilung bzw. Bestätigung des europäischen Patents. Nach der Erteilung des europäischen Patents beginnt jedoch die Verwaltung des erteilten Patents. Hierzu gehören insbesondere die Führung des europäischen Patentregisters (Artikel 59), die Durchführung des Akteneinsichtsverfahrens (Artikel 163), der Hinweis auf die nicht rechtzeitig erfolgte Zahlung der Jahresgebühren (Artikel 164 Abs. 3 Satz 2), die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Zahlungsfristen für Jahresgebühren (Artikel 157) usw.
Es erscheint zweckmäßig, alle Aufgaben, die die Verwaltung erteilter europäischer Patente betreffen, bei einer einzigen Stelle im Europäischen Patentamt zu konzentrieren, um eine einheitliche Entscheidung derartiger Fragen zu gewährleisten. Außerdem wird damit eine Entlastung der Prüfungsstellen und Prüfungsabteilungen erreicht. Eine ähnliche Regelung findet sich beim Deutschen Patentamt. Die Regelung hat sich dort bewährt.
Artikel 55 Absatz 1 legt die Zuständigkeit der Patentverwaltungsabteilungen fest. Durch den letzten Halbsatz des
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Artikel 55
Patentverwaltungsabteilungen
(1) Die Patentverwaltungsabteilungen sind nach der Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents zuständig für alle Angelegenheiten, die das erteilte europäische Patent betreffen, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Stellen des EuropäIschen Patentants begründet ist. (2) Die Patentverwaltungsabteilungen setzen sich aus rechtskundigen und technisch vorgebildeten Mitgliedern zusammen. (3) Die Patentverwaltungsabteilungen entscheiden in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied, sofern nicht in diesem Abkommen oder in der Ausführungsordnung zu diesem Abkomen die Besetzung mit drei Mitgliedern vorgeschrieben ist. (4) Mitglieder der Patentverwaltungsabteilungen dürfen nicht den Beschwerdekammern oder Nichtigkeitskammern angehören.
Bemerkung:
Die Patentverwaltungsabteilungen sind auch in die in Artikel 91 offen gelassene Stelle einzufügen.
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Bezug genommen. Ob die Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit der Mitglieder der Nichtigkeitskammern durch weitere Garantien ergänzt werden soll, wie z.B. durch eine Unversetzbarkeit für eine Mindestfrist von vier Jahren, wird später bei den weiteren Vorschriften dieses Abschnitts zu erörtern sein.
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und auf die Bemerkungen zu den Artikeln 122 bis 131 (1. Alternative) verwiesen werden.
In Absatz 3 ist eine Besetzung der Nichtigkeitskammern mit fünf Mitgliedern vorgesehen. Diese Zahl erscheint wegen der Bedeutung und der Schwierigkeit der zu treffenden Entscheidungen erforderlich. Die fünf Mitglieder sollen sich aus Juristen und Technikern zusammensetzen. Wegen des gerichtsähnlichen Charakters des Verfahrens und der Entscheidung dürfte es zweckmäßig sein, daß ein Jurist den Vorsitz führt.
Zu b)
In Artikel 108 des Arbeitsentwurfs ist in Aussicht genommen, daß das Europäische Patentamt über die Erteilung von Zwangslizenzen an europäischen Patenten entscheidet. Als Organe des Europäischen Patentamts hierfür sieht nun Artikel 54 Abs. 1 die Nichtigkeitskammern vor, weil deren Besetzung für die Entscheidung im Zwangslizenzverfahren zweckmäßig erscheint. Das Verfahren der Zwangslizenzerteilung ist in den Artikeln 102 bis 120 a geregelt. Auf die Bemerkungen zu diesem Artikel darf verwiesen werden.
Zu c)
Gemäß den Beschlüssen des Koordinierungsausschusses ist im Arbeitsentwurf ein besonderes Feststellungsverfahren für die Abgrenzung des sachlichen Schutzbereichs von europäischen Patenten vorgesehen. Artikel 54 Abs. 1 überträgt auch die Entscheidung im Feststellungsverfahren den Nichtigkeitskammern, weil deren Besetzung für die Entscheidung im Feststellungsverfahren zweckmäßig erscheint. Das Feststellungsverfahren ist im einzelnen in Artikel 148 (1. Alternative) geregelt. Auf die Bemerkungen zu diesem Artikel darf verwiesen werden.
Hinsichtlich der Absätze 2 bis 5 wird auf die entsprechenden Bestimmungen über die Beschwerdekammern in Artikel 53 sowie auf die Bemerkungen zu diesem Artikel
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1.) Materialien:
a) Österreichisches Patentgesetz, § 36 Nr .3 und § 37 ; b) Deutsches Patentgesetz in der Fassung vor dem 1. Juli 1961, § 18.
2.) Bemerkungen:
Artikel 54 des arbeitsentwurfs behandelt die Zuständigkeit und die Zusammensetzung der Nichtigkeitskammern und regelt die Weisungsfreiheit der Mitglieder der Nichtigkeitskammern.
Absatz 1 sieht vor, daß die Nichtigkeitskammern zustänċig sein sollen a) für die Entscheidung über Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit endgültiger europäischer Patente, b) für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen an europäischen Patenten und c) für die Entscheidung über Anträge auf Feststellung des sachlichen Schutzbereichs endgültiger europäischer Patente.
Zu a)
Gemäß den Beschlüssen des Koordinierungsausschusses wurde in den Artikeln 122 bis 131 (1. Alternative) des arbeitsentwurfs davon ausgegangen, daß die Durchführung des europäischen Nichtigkeitsverfahrens zwei europäischen Instanzen übertragen werden soll. Die erste Instanz im europäischen Nichtigkeitsverfahren soll ein gerichtliches Organ des Europäischen Patentamts sein, nämlich die Nichtigkeitskammer. Zweite und letzte Instanz wäre dann ein reguläres Gericht, das Europäische Patentgericht. Hinsichtlich des Verfahrens der Nichtigkeitskammern in Nichtigkeitssachen darf auf die Vorbemerkung zum 7. Abschnitt
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Artikel 54
Nichtigkeitskammern (1) Die Nichtigkeitskammern sind für die Entscheidung über Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit endgültiger europäischer Patente, über Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen an europäischen Patenten und über Anträge auf Feststellung des sachlichen Schutzbereichs endgültiger europäischer Patente zuständig. (2) Die Nichtigkeitskammern setzen sich aus rechtskundigen und technisch vorgebildeten Mitgliedern zusammen. (3) Die Nichtigkeitskammern entscheiden in der Besetzung mit [^fünf_7]Mitgliedern. (4) Die Mitglieder der Nichtigkeitskammern dürfen nicht den Prüfungsstellen oder Prüfungsabteilungen angehören. (5) Die Mitglieder der Nichtigkeitskammern sind für ihre Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden und nur den Bestimmungen dieses Abkommens und den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften unterworfen.
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Weisungen allgemeiner art, sei es unter besonderen Umständen auch Weisungen für die Behandlung des einzelnen Falles. Ein solcher hierarchischer Aufbau der ersten Instanz des Europäischen Patentamts dürfte im Hinblick auf das neue Recht, auf die Zusammensetzung der ersten Instanz aus Angehörigen verschiedener Nationalitäten und auf die Schwerfälligkeit einer großen internationalen Behörde zweckmäßig sein.
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Beschwerdeabteilungen nicht in den Prüfungsstellen und Patentabteilungen mitwirken dürfen.
Der Arbeitsentwurf geht, wie bereits in der Vorbemerkung hervorgehoben, davon aus, daß die Beschwerdeabteilungen als zweite Instanz des Patenterteilungsverfahrens sachliche Unabhängigkeit geniessen, d.h. Weisungsfrei sein sollen. In Absatz 5 wird daher vorgeschlagen, daß die Mitglieder der Beschwerdeabteilungen, soweit es sich um die Entscheidung der vor den Beschwerdeabteilungen anhängigen Verfahren handelt, Weisungen ihrer Vorgesetzten nicht unterworfen sein sollen. Sie sollen für ihre Entscheidungstätigkeit nur an das für ihre Entscheidungen maßgebliche Recht - in erster Linie die Bestimmungen dieses Abkommens, in zweiter Linie die in den Ausführungsvorschriften zu diesem Abkommen enthaltenen Vorschriften gebunden sein. Es dürfte jedoch nicht erforderlich sein, den Mitgliedern der Beschwerdeabteilungen wie den Mitgliedern eines echten Gerichts auch die persönliche Unabhängigkeit zu gewähren, d.h. sie auf Lebenszeit zu ernennen und ihre Unversetzbarkeit zu garantieren.
Im Gegensatz zu der für die Beschwerdeinstanz vorgeschlagenen Regelung sieht der Arbeitsentwurf bewusst davon ab, auch den Mitgliedern der ersten Instanz des Europäischen Patentamts Weisungsfreiheit zu gewähren. Die erste Instanz sollte als Verwaltungsbehörde organisiert werden, d.h. ihre Mitglieder sollten grundsätzlich den Weisungen ihrer Vorgesetzten unterliegen. Mit anderen Worten: Die Leiter der Patentabteilungen sollten die Möglichkeit haben, den Prüfern, die ihrer Abteilung angehören, Weisungen auch im Einzelfall zu erteilen. Ebenso sollte der Präsident des Europäischen Patentamts berechtigt sein, der ersten Instanz Weisungen zu erteilen, sei es
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Zu Artikel 53
Beschwerdeabteilungen
1. Materialien:
Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 91 und 92
2. Bemerkungen:
Artikel 53 des arbeitsentwurfs behandelt die Zuständigkeit und die Zusammensetzung der Beschwerdeabteilungen und regelt die Weisungsfreiheit der Mitglieder der Beschwerdeabteilungen.
Aus dem in der Vorbemerkung und in den Bemerkungen zu Artikel 50 Gesagten ergibt sich die Notwendigkeit, für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und der Patentabteilungen selbständige Beschwerdeabteilungen innerhalb des Europäischen Patentamts als zweite Instanz im Patenterteilungsverfahren einzurichten.
Bei den Beschwerdeabteilungen besteht in noch stärkerem Maße das Bedürfnis, sowohl technische als auch rechtskundige Mitglieder mitwirken zu lassen und eine Kollegialbesetzung vorzusehen, d.h. die Beschwerdeabteilung in der Besetzung mit mehreren Mitgliedern entscheiden zu lassen. Aus denselben Gründen, wie in den Bemerkungen zu Artikel 52 ausgeführt, ist auch in Absatz 3 dieses Artikels die Zahl der bei der Entscheidung der Beschwerdeabteilung im Einzelfall mitwirkenden Mitglieder in Klammern gesetzt.
Genauso wie die Angehörigen der Prüfungsstellen und die Mitglieder der Patentabteilungen nicht in den Beschwerdeabteilungen mitwirken dürfen, legt Artikel 53 Abs. 4 spiegelbildlich fest, daß die Mitglieder der
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Artikel 53
Beschwerdeabteilungen (1) Die Beschwerdeabteilungen sind zuständig fur die Entscheidung über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Prüfungsstellen und der Patentabteilungen. (2) Die Beschwerdeabteilungen setzen sich aus rechtskundigen und technisch vorgebildeten Mitgliedern zusammen. (3) Die Beschwerdeabteilungen entscheiden in der Besetzung mit Ireif Mitgliedern. (4) Die Mitglieder der Beschwerdeabteilungen dürfen nicht in den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen mitwirken. (5) Die Mitglieder der Beschwerdeabteilungen sind für ihre Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden und nur den Bestimmungen dieses Abkommens und den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften unterworfen.
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Hierbei wird auch geprüft werden müssen, ob ein juristisches Mitglied ständig oder nur von Fall zu Fall zugezogen werden sollte. Aus diesem Grunde ist die Zahl 3 in Absatz 3, die der derzeitigen Besetzung der entsprechenden Abteilungen im niederländischen und Deutschen Patentamt entspricht, vorläufig in Klammern gesetzt worden.
Bereits in den Bemerkungen zu Artikel 51 ist darauf hingewiesen worden, daß es zweckmäßig ist, den Prüfer der Prüfungsstelle, die das vorläufige europäische Patent erteilt hat, als Mitglied in die Patentabteilung zu berufen, die dieses vorläufige europäische Patent zu prüfen hat.
Absatz 4 behandelt wieder den Grundsatz der Inkompatibilität.
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Zu Artikel 52
Patentabteilungen
1. Materialien:
Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 90 2. Bemerkungen:
Artikel 52 des arbeitsentwurfs behandelt die Zuständigkeit und die Besetzung der Patentabteilungen.
Es erscheint zweckmäßig vorzusehen, daß die Patentabteilungen sowohl rechtskundige als auch technisch vorgebildete Mitglieder umfassen. Zwar werden bei der Tätigkeit der Patentabteilungen, die in erster Linie auf die Prüfung vorläufiger europäischer Patente gerichtet ist, im wesentlichen technische Fragen zu entscheiden sein. Jedoch werden im Rahmen der Tätigkeit der Patentabteilungen auch juristische Fragen zu behandeln sein, so daß es erforderlich sein dürfte, den Patentabteilungen auch rechtskundige Beamte des Europäischen Patentamts zuzuweisen. Über den organisatorischen Aufbau und die Zusammensetzung der Patentabteilungen werden Bestimmungen in einer Artikel dieses Abschnitts zu treffen sein. Hierbei wird man vorsehen müssen, daß der Patentabteilungen eine größere Zahl von Mitgliedern zugewiesen wird, aus denen die im Einzelfall entscheidenden Mitglieder der Patentabteilungen ausgewählt werden.
Die Patentabteilungen sollen nach dem Vorschlag des arbeitsentwurfs in der Besetzung mit mehreren Mitgliedern entscheiden. Absatz 3 geht von einer Entscheidung in der Besetzung mit drei Mitgliedern aus. Die Frage der Zahl der Mitglieder, die bei der Entscheidung der Patentabteilung mitwirken müssen, bedarf noch weiterer Überlegung.
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Artikel 52
Patentabteilungen
(1) Die Patentabteilungen sind zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Prüfung des vorläufigen europäischen Patents und (2) Die Patentabteilungen setzen sich aus rechtskundigen und technisch vorgebildeten Mitgliedern zusammen. (3) Die Patentabteilungen entscheiden in der Besetzung mit Ω urei7 Mitgliedern einschließlich des Prüfers der Prüfungsstelle, die das vorläufige europäische Patent erteilt hat. (4) Die Mitglieder der Patentabteilungen dürfen nicht in den Beschwerdeabteilungen mitwirken.
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päischen Patents technische Fachkenntnisse, beispielsweise bei der Prüfung auf gewerbliche Verwertbarkeit. Außerdem erscheint es zweckmäßig, bei der Prüfung des vorläufigen europäischen Patents im Verfahren vor der Patentabteilung den Prüfer, der dieses Patent erteilt hat, als Mitglied und Berichterstatter der Patentabteilung heranzuziehen. Die Mitwirkung bei der Entscheidung über die Bestätigung eines vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent verlangt aber von dem Berichterstatter der Patentabteilung spezielle technische Fachkenntnisse.
Der Arbeitsentwurf geht in Absatz 3 davon aus, daß eine Tätigkeit des Prüfers in der ersten Instanz des Patenterteilungsverfahrens unvereinbar ist mit einer Tätigkeit desselben Prüfers in der Beschwerdeinstanz (Grundsatz der Inkompatibilität).
Wegen der Frage der Weisungsgebundenheit der Mitglieder der ersten Instanz darf auf die Bemerkungen zu Artikel 53 verwiesen werden.
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Zu Artikel 51
Prüfungsstellen
1. Materialien:
Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 89 2. Bemerkungen:
Artikel 51 des arbeitsentwurfs behandelt die Zuständigkeit und die Besetzung der Prüfungsstellen. Die Prüfungsstellen sollen nach dem Vorschlag des Arbeitsentwurfs für die Durchführung des Verfahrens zur Erteilung vorläufiger europäischer Patente zuständig sein (Artikel 61 bis 80 des arbeitsentwurfs). Der arbeitsentwurf geht davon aus, daß es nicht erforderlich ist, für das Verfahren über die Erteilung vorläufiger europäischer Patente ein Organ des Europäischen Patentamts vorzusehen, das in der Besetzung mit mehreren Mitgliedern entscheidet. Deshalb sieht Absatz 2 vor, daß die Prüfungsstelle in der Besetzung mit nur einem Prüfer entscheidet. Gleichwohl kann es aus verschiedenen Gründen zweckmäßig erscheinen, einer Prüfungsstelle mehrere Prüfer zuzuweisen; dies etwa deshalb, weil nur auf diese Weise die Prüfungsstelle in die Lage versetzt wird, Anmeldungen in allen Arbeitssprachen des Europäischen Patentamts ohne die Zuhilfenahme von Übersetzungen bearbeiten zu können. Eine Zusammenfassung mehrerer Prüfer in einer Prüfungsstelle ändert jedoch nichts an dem im arbeitsentwurf vorgeschlagenen Grundsatz, daß die Prüfungsstelle im Einzelfall immer nur in der Besetzung mit einem Prüfer entscheidet.
Der arbeitsentwurf sieht vor, daß die Prüfungsstellen mit technisch vorgebildeten Prüfern besetzt werden. Dies erscheint aus zwei Gründen zweckmäßig: Einmal erfordert schon das Verfahren zur Erteilung des vorläufigen euro-
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Artikel 51
Prüfungsstellen (1) Die Prüfungsstellen sind zuständig für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen und für die Erteilung vorläufiger europäischer Patente. (2) Die Prüfungsstellen entscheiden in der Besetzung mit einem technisch vorgebildeten Prüfer. (3) Die Prüfer dürfen nicht in den Beschwerdeabteilungen mitwirken.
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Zu Artikel 50
Gliederung des Europäischer Patentamts
1.) Materialien:
2.) Bemerkungen:
Der Artikel 50, in dem die zur Entscheidung berufenen Organe des Europäischen Patentamts abschließend aufgefuhrt werden sollen, ist von der Arbeitsgruppe sowohl auf der zweiten als auch auf der dritten Sitzung behandelt worden. Nunmehr wird vorgeschlagen, den Artikel 50 um ein neues Organ zu erweitern, nämlich um die unter Nr. 3 aufgeführten Patentverwaltungsabteilungen.
Die Gründe, aus denen im Europäischen Patentamt Patentverwaltungsabteilungen errichtet werden sollten, und die Zuständigkeiten dieser Patentverwaltungsabteilungen ergeben sich aus Artikel 55 und den Bemerkungen zu diesem Artikel.
Da die Patentverwaltungsabteilungen zur 1. Instanz des Europäischen Patentamts gehören, sollen sie hinter den Prüfungsabteilungen, aber vor den Beschwerdekammern, die zur 2. Instanz des Europäischen Patentamts gehören, eingefügt werden.
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Zu Artikel 50
Gliederung des Europäischen Patentamts
1.) Materialien: 2.) Bemerkungen:
Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 50 des Arbeitsentwurfs.
Es sollen lediglich in Nr. 4 die Nichtigkeitskammern aufgenommen werden, so daß jetzt die zur Entscheidung berufenen Organe des Europäischen Patentamts in dieser Vorschrift abschließend aufgeführt sind.
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Zu Artikel 50
Gliederung des Europäischen Patentamts
1. Materialien:
Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 88 2. Bemerkungen:
In Artikel 50 des Arbeitsentwurfs sind die im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zur Entscheidung berufenen Organe aufgezählt. In den folgenden Artikeln des arbeitsentwurfs wird im einzelnen festgelegt, welche Zuständigkeit diese Organe haben und wie sie sich zusammensetzen. Die Festlegung der verschiedenen Organe in der Konvention ist notwendig, weil ein zweistufiges Erteilungsverfahren vorgesehen ist. In diesem zweistufigen Erteilungsverfahren soll den Beteiligten ein besonderer Rechtsschutz dadurch gewährt werden, daß die zweite Stufe (Beschwerdesbteilung) die Entscheidungen der Organe der ersten Stufe (Prüfungsstellen und Patentabteilungen) überprüft. Aus diesem Grunde ist es notwendig, alle Organe, welche im Erteilungsverfahren tätig werden, mit ihrer Zuständigkeit und ihrer Besetzung festzulegen.
Artikel 50 sieht vorläufig davon ab, eine abschließende Aufzählung der im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt entscheidenden Organe zu geben. Dies wird durch die Anfügung der leerbleibenden Nummer 4 angedeutet. Eine Ergänzung des Artikels 50 wird z.B. dann notwendig sein, wenn man sich dafür entscheidet, die erstinstanzliche Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren dem Europäischen Patentamt zu übertragen.
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Artikel 50
Gliederung des Europäischen Patentamts
Im Europäischen Patentamt werden gebildet:
1. Prüfungsstellen, 2. Prüfungsabteilungen, 3. Patentverwaltungsabteilungen, 4. Beschwerdekammern, 5. Nichtigkeitskammern.
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Erteilungsverfahren eine besondere Funktion zukommen: Die Prüfungsstellen erteilen die vorläufigen europäischen Patente und nehmen alle Maßnahmen vor, die diesem akt vorausgehen (Artikel 61 bis 80); die Patentabteilungen bestätigen die vorläufigen europäischen Patente als endgültige europäische Patente und nehmen alle Maßnahmen vor, die zu diesem akt führen (Artikel 81 bis 90 f).
In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, daß die vorgeschlagene und in den artikeln 51 bis 53 skizzierte Organisation der im Patenterteilungsverfahren entscheidenden Stellen des Europäischen Patentamts sich in ähnlicher Weise auch im schweizerischen Patentamt findet (Artikel 88 bis 92 schweizerisches Patentgesetz).
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II. Grundprinzipien für die Organisation des Europäischen Patentamts
Die Beantwortung der Frage, ob das Europäische Patentamt eine Instanz oder zwei Instanzen umfassen soll, hängt vornehmlich davon ab, ob man für das europäische Patenterteilungsverfahren einen Rechtsweg zu einem Gericht außerhalb des Europäischen Patentamts vorsehen will oder nicht. Als Gericht, zu dem ein solcher Rechtsweg führen könnte, käme nur das Europäische Patentgericht in Frage. Da nach niederländischer und deutscher Erfahrung jedoch mit einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Beschwerden der Patentanmelder gegen die Entscheidungen eines nur aus einer Instanz bestehenden Europäischen Patentamts zu rechnen wäre, müßte ein entsprechend großes Europäisches Patentgericht vorgesehen werden. Es würde dabei auch das Problem auftreten, ob in die Beschwerdesenate dieses Europäischen Patentgerichts technisch vorgebildete Richter aufgenommen werden müssen.
Diese Schwierigkeiten dürften es nahelegen, eine Lösung anzustreben, die bisher schon in den Niederlanden und in Deutschland, darüber hinaus auch in Österreich und in den nordischen Ländern bekannt ist und auch von der Schweiz für ihr neues Prüfungsverfahren übernommen wurde, nämlich die Zweistufigkeit des Patentamts. Unter Zweistufigkeit ist dabei zu verstehen, daß das Europäische Patentamt - wie nach dem Vorschlag des arbeitsentwurfs - in zwei voneinander unabhängige Instanzen gegliedert wird, wobei die zweite Instanz (Beschwerdeabteilung) ähnlich einem Gericht zu organisieren wäre.
Die erste Instanz sollte ihrerseits zwei Arten von Organen enthalten, nämlich die Prüfungsstellen (Artikel 51) und die Patentabteilungen (Artikel 52). Diese Gliederung der ersten Instanz ist bedingt durch das vorgeschlagene Erteilungsverfahren. Jedem dieser beiden Organe soll im
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c) Die Wesenszüge gerichtsähnlicher Behördenorganisation
Die gerichtsähnliche Organisationsform ist in der Regel durch vier Merkmale gekennzeichnet:
1. kein Weisungsrecht, nur Mitwirkungsrecht des Behördenleiters, 2. Zweistufigkeit des Erteilungsverfahrens, 3. gesetzliche Festlegung bestimmter Organe, 4. grundsätzlich kein weiterer Rechtsweg außerhalb des Amts.
Zwischen diesen Wesenszügen einer gerichtsähnlichen Behördenorganisation besteht ein innerer Zusammenhang. Spruchgremien, also Kollegien, unterliegen in der Regel keinen sachlichen Weisungen. Die Weisungsfreiheit des Spruchgremiums zweiter Instanz (Beschwerdeabteilung) ermöglicht auch die Zweistufigkeit, denn durch die Weisungsfreiheit wird die zweite Stufe zu einer gerichtsähnlichen Rechtsmittelinstanz, die so ausgestaltet werden kann, daß sie einerseits die fast ausschließlich technische Materie der Vorprüfung beherrscht und andererseits dem Patentanmelder einen hinreichenden Rechtsschutz zu gewähren vermag. Zweistufigkeit und gerichtsähnliche Ausgestaltung der zweiten Stufe (Beschwerdeabteilung) setzen notwendigerweise eine gesetzliche Festlegung der im Verfahrensgang einander nachgeschalteten Organe des Patentamts voraus. Soweit diese verschiedenen Voraussetzungen - zumindest für die zweite Stufe (Beschwerdeabteilung) - erfüllt sind, erübrigt sich ein weiterer Rechtsweg außerhalb des Amts.
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aus fünf Mitgliedern ad hoc zusammengestellten Beschwerdeabteilung beschieden, in welcher der Präsident des Octrooirzad Kraft Gesetzes Vorsitz und Stimme hat. Die Entscheidungen der Beschwerdeabteilung des Patentamts sind endgültig.
bb) Bundesrepublik Deutschland:
Die deutsche Behördenorganisation und das deutsche Verfahren waren bisher dem niederländischen System ähnlich. Aus verfassungsrechtlichen Gründen mußten jedoch die Beschwerdesenate des Deutschen Patentamts als reguläres Gericht ausgestaltet werden, was durch ein Gesetz geschehen ist, das am 1. Juli 1961 in Kraft treten wird.
(1) Die Prüfung und die Bekanntmachung der Anmeldung erfolgen durch ein technisches Mitglied einer Patentabteilung (Prüfer).
(2) (a) Falls die Voraussetzungen für die Patenterteilung vorliegen und kein Einspruch eingelegt ist, erteilt der Prüfer das Patent; falls die Voraussetzungen nicht vorliegen, weist er die Anmeldung zurück.
(b) Im Falle des Einspruchs entscheidet die Patentabteilung in einer Besetzung mit drei Mitgliedern. Herkömmlicherweise erteilt der Präsident des Deutschen Patentamts keine Weisungen für den Einzelfall.
(3) Über die Beschwerde des Anmelders und des Einsprechenden entscheidet ein besonderes Gericht, das Bundespatentgericht.
(4) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts ist in bestimmten Fällen zur Wahrung der Rechtseinheit eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof vorgesehen.
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- 7 -
wenn einzelnen Mitgliedern auf Grund einer Geschäfts- verteilung bestimmte Sachen zur Alleinentscheidung zu- gewiesen sind (Einzelrichter, Einzelprüfer). In die- sem Sinne umfaßt das "Kollegium" die ganze Behörde oder einen Teil der Behörde.
b) Gerichtsähnliche Behördenorganisation in den Prüfungs- ländern Niederlande und Bundesrepublik Deutschland
Gerichtsähnliche Behördenorganisation im Patentwesen gibt es grundsätzlich nur in Prüfungsländern. Als Beispiele seien das niederländische und das deutsche System kurz geschildert, wobei Ihr Vorsitzender für das niederländische System den Ausführungen in dem oben unter A a) genannten Gutachten folgt.
aa) Niederlande:
(1) Die Prüfung der Patente erfolgt durch den außerhalb der Anmeldeabteilung stehenden Vorprüfer, dessen Prüfungsvotum der Abzeich- nung des Leiters der Vorprüfungsabteilung un- terliegt.
(2) (a) Der Leiter der Vorprüfungsabteilung ist identisch mit der aus einem technischen Mitglied bestehenden Anmeldeabteilung, welche - ohne Weisung von anderer Stelle - die Bekanntmachung beschließt. Die Bekannt- machung führt zur Patenterteilung, sofern kein Einspruch eingelegt wird.
(b) Im Falle des Einspruchs entscheidet die von der Zentralabteilung ad hoc auf drei Mitglieder erweiterte Anmeldeabteilung. Eine sachliche Weisung an dieses Gremium kann nicht erteilt werden.
(3) Die Beschwerde des Anmelders und des Einspre- chenden wird durch eine von der Zentralabteilung aus drei, in Fällen grundsätzlicher Bedeutung
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1. Weisungsrecht des Behördenleiters, 2. Einstufigkeit des Erteilungsverfahrens, 3. keine gesetzliche Festlegung bestimmter Organe, 4. Nachschaltung eines Rechtswegs.
Das Weisungsrecht des Behördenleiters in sach- licher Hinsicht muß als notwendige Ergänzung dort vorhanden sein, wo ihm eine Verantwortung für die Sachentscheidung auferlegt wird. Einstufigkeit des Erteilungsverfahrens bedeutet, daß im Amt selbst kein Rechtsmittelverfahren, also keine Beschwerde gegeben ist, welche eine Überprüfung der bereits er- gangenen Entscheidung durch ein gesondertes Organ des Amts herbeiführt. Da somit keine gesonderten, voneinander unabhängigen Organe erforderlich sind, sind die Organe des Amts auch in der Regel nicht gesetzlich festgelegt. Es ist also nicht festgelegt, daß z.B. im Amt Prüfungsstellen, Patentabteilungen oder Beschwerdeabteilungen gebildet werden. Weisungs- recht und Einstufigkeit bedingen, daß ein Rechtsweg außerhalb des Amts nachgeschaltet wird (Verwaltungs- gerichte in Frankreich, Belgien, Italien und Schweden, Sonderverwaltungsgerichte in Großbritannien und USA).
2. Gerichtsähnliche Behördenorganisation
a) Begriff der gerichtsähnlichen Behörden- organisation
Gerichtsähnliche (auch kollegiale) Behördenorgani- sation bedeutet zunächst dem Wortsinne nach eine ge- meinsame Entscheidung Gleichgestellter in einem ge- richtsähnlichen Kollegium, wobei der Vorsitzende nur primus inter pares ist. Das Wesen dieser Kollegialität ist Gleichheit in der sachlichen Entscheidungsbefug- nis und Weisungsfreiheit. Jeder einzelne ist "Mitglied" dieses Kollegiums. Von gerichtsähnlicher bzw. kollegialer Behördenorganisation wird aber auch dann gesprochen,
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gesetzes und in Regel 181 Abs. a Ziff. 3 der Patent Office Rules (supervisory authority) ausdrücklich festgelegt. Sie erstreckt sich auch auf die zweite Stufe des Patentamts, den Board of Appeals.
Schweden kennt in erster Stufe das alleinige Entscheidungsrecht des Generaldirektors des Patentamts, während diesem in der zweiten Stufe (Beschwerdeabteilung) nur Vorsitz und Stichentscheid zukommt.
Als Beispiel für eine verwaltungsmäßige Behördenorganisation sei das britische System kurz geschildert: Das Patentamt steht unter der Leitung des Comptroller. Im Gesetz wird nur die Bezeichnung "Comptroller" verwendet, gleichgültig, ob dabei der Behördenleiter oder das Patentamt gemeint ist. Der Comptroller untersteht der Aufsicht und Leitung des Handelsministeriums. Dem Comptroller stehen drei Assistant Comptrollers zur Seite, je einer für Patente, Muster und Warenzeichen. Dem Assistant Comptroller in Patentsachen sind acht Superintending Examiners untergeordnet, welche die Abteilungen (Divisions) leiten. Jede Abteilung besteht aus zehn bis zwölf Gruppen (Groups). Jeder Gruppe steht ein Principal Examiner vor, dem sechs bis zehn Prüfer (Examiners) unterstehen. Jeder Beamte ist auch in der Sache an Weisungen seines Vorgesetzten gebunden. Das Zeichnungsrecht ist je nach Bedeutung der Sache verteilt. Zurückweisungen von Patentanmeldungen können nur durch den Assistant Comptroller oder einen Superintending Examiner erfolgen. Diese ganze Behördenorganisation ist gesetzlich nicht geregelt. d) Die Wesenszüge verwaltungsmäßiger Behördenorganisation
Die verwaltungsmäßige Organisationsform der Patentämter ist in der Regel durch vier Merkmale gekennzeichnet:
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Nichtprüfungsländer, aber auch bei den Prüfungsämtern großer Industriestaaten wie Großbritannien, den Vereinigten Staaten und Schweden. b) Verwaltungsmäßige Behördenorganisation in den Nichtprüfungsländern Belgien, Frankreich, Italien und Luxemburg
In allen diesen Ländern sind die Patentämter Teile, ja sogar regelrechte Abteilungen der Handels- oder Industrieministerien, wobei eine gewisse haushaltsrechtliche Sonderstellung besteht. Die Weisungsgebundenheit, welche ein Wesensmerkmal der öffentlichen Verwaltung ist, gilt in diesen Ländern auch für die Patentämter. Sie geniessen keine besondere Stellung wie in Deutschland und den Niederlanden. Weisungsgebundenheit in der öffentlichen Verwaltung bedeutet nicht, daß der Leiter der Behörde ständig in die Arbeit seiner Untergebenen eingreift. Direkte Weisungen in der Sache sind die ultima ratio. Sie werden nur dann erteilt, wenn damit eine Entscheidung vermieden werden soll, die sich mit der Auffassung des Behördenleiters nicht deckt. c) Verwaltungsmäßige Behördenorganisation in den Prüfungsländern Großbritannien, Vereinigte Staaten und Schweden
In den angelsächsischen Ländern wird das Patentamt durch die Person des Comptroller bzw. Commissioner repräsentiert. Gerade in England wird im Gesetz meistens der Comptroller und nicht das Patentamt als zuständiges Organ für diese oder jene Maßnahme genannt. Comptroller und Commissioner haben volle sachliche Weisungsbefugnis. Dies ergibt sich in England aus der Tradition und daraus, daß alle Entscheidungen in seinem Namen ergeben. In den Vereinigten Staaten ist die Weisungsbefugnis in 6 des Patent-
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zu kennzeichnen (s. hierzu nachfolgend unter I.). Daneben ist die grundlegende Frage zu erörtern, ob das Europäische Patentamt einstufig oder zweistufig organisiert werden soll, d.h. ob den Beteiligten gegen die Entscheidung des Patentamts noch innerhalb des Patentamts ein Rechtsmittel zustehen soll (s.hierzu nachfolgend unter II.).
Auf die Gestaltung der Organe des Europäischen Patentamts im einzelnen und ihre Zuständigkeit, soweit die Organe des Europäischen Patentamts in dem hier vorgelegten Teil des Arbeitsentwurfs überhaupt behandelt werden, wird bei den Bemerkungen zu den einschlägigen Artikeln einzugehen sein. I. Organisationsformen der Patentämter (Rechtsvergleichende Übersicht)
Im wesentlichen sind nach Auffassung Ihres Vorsitzenden zwei verschiedene Organisationsformen der Patentämter zu unterscheiden : die verwaltungsmäßige und die gerichtsähnliche Organisation.
1. Verwaltungsmäßige Behördenorganisation a) Begriff der verwaltungsmäßigen Behördenorganisation Verwaltungsmäßige (auch monokratische) Behördenorganisation bedeutet, daß alle Entscheidungen im Auftrag des Präsidenten ergehen und daß die entscheidenden Beamten in jeder Beziehung seiner Weisung unterliegen. Die ganze Behörde mit ihrem hierarchischen Aufbau ist nur der verlängerte Arm des Präsidenten. Diese Behördenorganisation ist in der öffentlichen Verwaltung üblich; sie findet sich in der Organisation der Patentämter aller
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Erster Teil
Das europäische Patent 3. Abschnitt
Das Europäische Patentamt
Vorbemerkung
A. Materialien:
a) "Aufbau, Verfahren und Rechtsstellung der Patentämter - Untersuchungen zur Rechtslage in Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Österreich, Schweden, der Schweiz und den USA", Gutachten des Instituts für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Markenrecht der Universität München, Carl Heymanns Verlag München, 1960; b) Studie Haertel, S. 85 bis 87 ; c) Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 88 bis 92.
3. Bemerkungen:
Der Arbeitsentwurf faßt im dritten Abschnitt die Bestimmungen über die Organisation des Europäischen Patentamts zusammen.
Ein Vorschlag zur Organisation des Europäischen Patentamts sollte nicht ohne Berücksichtigung der Organisationsformen der bestehenden nationalen Patentämter gemacht werden. Deshalb erscheint es erforderlich, zunächst einen Überblick über die Organisation der nationalen Patentämter zu geben und die Wesenszüge ihrer Organisation
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Kurt Haertel
Bonn, den 28. Juli 1961
VERTRÄULICH!
Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
Artikel 41 bis 60 (Artikel 50, 54)
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soll. Hier würden zwei Möglichkeiten in Betracht kommen. Die Patentabteilung könnc wie ein Gericht zu Beginn eines jeden Jahres gebildet werden. Andererseits könne für jeden einzelnen Fall auch oine ad hoc Zusammensetzung in Frage kommen, so dass die Mitwirkung von Fachleuten, die sich in der butroffenden Materie auskennen gewährleistet sei.
Herr van Benthem stellt die Frage, ob es zweckmässig sei, die Patentabteilung an Weisungen zu binden.
Der Präsident erwidert darauf, dass es bei einer internationalen Behörde gefährlich sei, dem Präsidenten eine solche Möglichkeit zur Wahrung einer für oine erspriesstiche Arbeit unentbuhrlichen Einheitlichkeit der Beurteilung zu versagen.
Dieser Einwand wird von der Gruppe einstimmig gebilligt. Nach einer Aussprache über die Zuständigkeit, die Weisungsgebundenheit und die Unvirrinbarkeiten vertagt die Gruppe die Srörterung über die Zusammensetzung der Patentsbtuilung suf einen späteren Zeitpunkt.
Der Artikel wird an den Redaktionsausschuss überwiesen. Srörterungen zu Artikel 53 des Vorentwurfs Herr van Benthem hält die Formulierung von Absatz 1 für zu eng. Die Beschwerdekammer müsse selbst solche Unterlagen berücksichtigen können, die erst nach Beschwerdeerhebung vorgelegt werden.
Die Gruppe billigt diese Einwendung, hält es aber für zweckmässiger, die Frage im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren zu regeln.
Artikel 53 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen. Herr De Huysor dankt dem Präsidenten im Namen der Gruppe. Die Sitzung wird um 13 Uhr geschlossen. Die nächste Sitzung findet am Montag, dem 10. Juli 1961, um 15 Uhr statt.
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Lösungen in Betracht. Erstans könne der präsidiale Aufbau in Betracht kommen. Bei dieser Lösung würden alle Entscheidungen im Namen des Präsidenten ergohen. Die zweite Lösung seho verschiedene mehr oder weniger unabhängige Instanzen vor. Soin Entwurf gehe von der zweiten Lösung aus.
Die Gruppe billigt dioso Wahl. Der Prăsidont orläutert, dass Punkt 4 in Artikel 50 für etwaige weitere Zuständigkeiten des europäischen Amtos vorgesehen sei.
Der Artikel wird genohmigt und an den. Redaktionsausschuss überwiesen.
Erörturungun zu Artikel 51 des Vorontwurfs
Zu absatz 2 weist der Präsident darauf hin, dieser absatz schliosse nicht die Rögliokksit aus, dass sich die Prüfungsstelle mit Rücksicht auf sprachliohen Schwiorigkeiten aus mohroren Prüforn zusammonsetzt. Absatz 2 bosage lediglich, dass die Entscheidungen nur durch, eir n cinzigen Prüfor getroffen warden können.
Auf eine Anfrage von Herrn van Bunthom zu absatz 3 erwidert der F ásidont, dass die Prüfer in keinem Fall an den irboiton der Bos swerdokammern toilenehmen dürfen. Die Mitglieder der Beschwerdekammer haben nämlich ähnlich wie die Richter eine unabhängige Stellung, während die Prüfor weisungsgebundene Beamte sind.
Artikel 51 wird genohmigt und an den Redaktionsausschuss überwicson.
Erör torungen zu Artikel 52 des Vorontwurfs Zu absatz 2 weist der Präsident darauf hin, dass man bei der Erörterung eines anderen Artikels die Frage ontscheiden wird, ob bei allen Entscheidungen der Patentabteilung oin Jurist mitwirkon muss.
Der Präsident macht ferner darauf aufmerksam, dass der Wortlaut dieses Artikols nicht erkennen lasse, wio sich die Patentabteilung bei der Entscheidung eines ganz konkreten Fallos zusammensetzen
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S/ate
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Artikel 53 Beschwerdeabteilungen (1) Die Beschwerdeabteilungen sind zuständig für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Prüfungsstellen und der Patentabteilungen. (2) Die Beschwerdeabteilungen setzen sich aus rechtskundigen und technisch vorgebildeten Mitgliedern zusammen. (3) Die Beschwerdeabteilungen entscheiden in der Besetzung mit A ßrei7 Mitgliedern. (4) Die Mitglieder der Beschwerdeabteilungen dürfen nicht in den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen mitwirken. (5) Die Mitglieder der Beschwerdeabteilungen sind für ihre Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden und nur den Bestimmungen dieses Abkommens und den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften unterworfen.
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Artikel 52 Patentabteilungen (1) Die Patentabteilungen sind zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Prüfung des vorläufigen europäischen Patents und (2) Die Patentabteilungen setzen sich aus rechtskundigen und technisch vorgebildeten Mitgliedern zusammen. (3) Die Patentabteilungen entscheiden in der Besetzung mit [Treif Mitgliedern einschließlich des Prüfers der Prüfungsstelle, die das vorläufige europäische Patent erteilt hat. (4) Die Mitglieder der Patentabteilungen dürfen nicht in den Beschwerdeabteilungen mitwirken.
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Artikel 51
Prüfungsstellen (1) Die Prüfungsstellen sind zuständig für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen und für die Erteilung vorläufiger europäischer Patente. (2) Die Prüfungsstellen entscheiden in der Besetzung mit einem technisch vorgebildeten Prüfer. (3) Die Prüfer dürfen nicht in den Beschwerdeabteilungen mitwirken.
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Artikel 50
Gliederung des Europäischen Patentamts
Im Europäischen Patentamt werden gebildet:
1. Prüfungsstellen, 2. Patentabteilungen, 3. Beschwerdeabteilungen, 4.
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Erster Teil
Das europäische Patent 3. Abschnitt
Das Europäische Patentamt
Artikel 41 bis 49
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Kurt Haertel
Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht (Artikel 41 bis 60) Artikel 50 bis 53
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Anlage II
Bericht
von Herrn R. Bowen, Assistant Comptroller, British Patent Office
über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II
Einleitung
1. Gemäß Regel 12 Absatz 3 der Verfahrensordnung prüfte der Hauptausschuß II unter dem Vorsitz des Direktors des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz, Herrn François Savignon, die Kapitel 1 bis IV des Teils 1 des Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 14, 143 und 145, den Teil 11 des Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 160, 161 und 162 sowie den Teil 12 des Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 169, 174 und 175, die anrechenden Bestimmungen der Ausführungsordnung, das F ssoß über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung, das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation sowie Empfehlungen und Entschließungen der Konferenz betreffend dieses Gebiet. 2. Die meisten der vom Ausschuß vorgenommenen Änderungen betreffen Detailfragen. In diesem Bericht sollen nur jene Änderungen aufgezeigt werden, die einige der vom Ausschuß geprüften Bestimmungen in sachlicher Hinsicht berühren.
Übereinkommen und Ausführungsordnung
3. Das Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung ist Bestandteil des Übereinkommens, und seine Bestimmungen gehen entgegenstehenden Bestimmungen des Übereinkommens vor. Das Protokoll sieht eine Eingliederung des Internationalen Patentinstituts in das Europäische Patentamt vor; der Ausschuß nahm einen französischen Vorschlag an, das Übereinkommen generell dahingehend zu ändern, daß diesem $ instant bereits jetzt Rechnung getragen wird, anstatt es dem$stungsrat zu überlassen, die erforderlichen Änderungen nach Inkrafttreten der Texte vorzunehmen, wie es in Abschnitt VII des Protokolls in der Fassung des Entwurfs von 1972 in Aussicht genommen war. Dies macht die Änderung mehrerer Artikel und Regeln erforderlich. Insbesondere ist nunmehr eine Bestimmung über die Recherchenabteilungen im Europäischen Patentamt selbst aufgenommen worden; diese Abteilungen gehören zusammen mit der Eingangsstelle, die für die Eingangs- und Formalprüfung sowie für die Veröffentlichung europäischer Patentanmeldungen und europäischer Recherchenberichte zuständig ist, zu der Zweigstelle in Den Haag. 4. Der Ausschuß erörterte eingehend den Artikel 12 des Übereinkommens. Die im früheren Absatz 1 enthaltene Grundregel ist dahingehend ausgeweitet worden, daß ein Bediensteter aus den aufgrund seiner Amtstätigkeit erworbenen Kenntnissen keinen Nutzen ziehen sollte. Jedoch ist Absatz 2 in der Fassung des Entwurfs von 1972, wonach allen Bediensteten des Europäischen Patentamts die Einreichung von Patentanmeldungen untersagt ist, gestrichen worden. In dieser Frage gingen die Standpunkte stark auseinander zwischen einerseits jenen, nach deren Ansicht das ausschlaggebende Grundprinzip darin bestehen sollte, daß die Offentlich- keit absolutes Vertrauen in die Integrität der Bediensteten des Patentamts haben sollte, und andererseits jenen, nach deren Meinung der Grundsatz der individuellen Freiheit Vorrang haben sollte und starre Vorschriften entweder unzweckmäßig oder unnötig sind. Diese Frage läßt sich vielleicht mit größerer Flexibilität und auch detaillierter im Statut der Beamten regeln, wie dies beim Internationalen Patentinstitut der Fall ist. 5. In Artikel 17 ist die Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen festgelegt. Nach Artikel 31 in der Fassung des Entwurfs von 1972 konnte der Verwaltungsrat den Artikel 17 dahingehend ändern, daß die Prüfungsabteilungen aus einem einzigen technisch vorgebildeten Prüfer bestehen, wenn die Erfahrungen dies rechtfertigen. Die Mehrheit des Ausschusses hielt eine größere Flexibilität für erforderlich, um einen reibungslosen und leistungsfähigen Betrieb des Europäischen Patentamts zu gewährleisten; zudem war es notwendig, zum Ausdruck zu bringen, daß der Rat befugt ist, einen von ihm in dieser Frage gefaßten Beschluß rückgängig zu machen. Diese Fragen wurden in der Weise geregelt, daß in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen und ein neuer Absatz 2 a aufgenommen wurde. 6. Nach Artikel 18 kann eine Einspruchsabteilung, die sich mit einem Einspruch gegen ein spezielles Patent befaßt, auch einen Prüfer als Mitglied haben, der den Fall bereits vor der Patenterteilung bearbeitet hat. Der Ausschuß erkannte an, daß diese Regelung den Wirkungsgrad erhöhen könnte, und entschied sich dazu, diese Möglichkeit vorzusehen; um das Vertrauen der Benutzer des europäischen Patentsystems in das Europäische Patentamt zu verstärken, wurde jetzt doch vorgesehen, daß der betreffende Prüfer in solchen Fällen nicht der Vorsitzende der Einspruchsabteilung sein darf. 7. Durch einen neuen Artikel 18 a wurde eine Rechtsabteilung geschaffen, die für Entscheidungen über die Eintragung und Löschung von Angaben im europäischen Patentregister sowie die Eintragung und Löschung von zugelassenen Vertretern in der in Artikel 134 genannten Liste zuständig ist. 8. In den Artikeln, die die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer betreffen, wurden einige Änderungen vorgenommen. Hinsichtlich der in Artikel 19 geregelten Zusammensetzung der Beschwerdekammer kam der Ausschuß überein, daß es nicht notwendig ist, ein technisch vorgebildetes Mitglied, das als Berichterstatter tätig wird und das nicht an den Entscheidungen der Beschwerdekammer teilnimmt, vorzusehen. Artikel 21 Absatz 1 des Entwurfs von 1972 enthielt keine Bestimmung darüber, daß Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer vor Ablauf ihrer Amtszeit ihrer Funktion enthoben werden können, obgleich Artikel 11 Absatz 4 Disziplinarbefugnisse verleiht. Der Ausschuß vertrat die Auffassung, daß spezielle Befugnisse zur Amtsenthebung notwendig sind, und Artikel 21 gibt dem Verwaltungsrat nun die Möglichkeit, bei Vorliegen schwerwiegender Gründe auf Vorschlag der Großen Beschwerdekammer Amtsenthebungen zu beschließen. Nach Artikel 22 des Entwurfs von 1972 konnte ein an einem Beschwerdeverfahren Beteiligter jederzeit Mitglieder der Beschwerdekammer bzw. der Großen Beschwerdekammer ablehnen. Diese Bestimmung wurde, um ungerechtfertigte Verzögerungen auszuschließen, dahingehend geändert, daß ein Beteiligter, dem ein Ablehnungsgrund bekannt ist, diesen vorbringen muß, bevor er weitere Schritte unternimmt. 9. Artikel 31 Absatz 3 wurde dahingehend erweitert, daß der Präsident des Europäischen Patentamts mit Zustimmung des Verwaltungsrats Abkommen mit Dokumentationszentren schließen kann, die aufgrund von Vereinbarungen mit zwischenstaatlichen Organisationen errichtet worden sind. Im Ausschuß bestand Einigkeit darüber, daß die Befugnisse des Präsidenten, gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Handels-