Art17dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art17dPCTBE1973
- Numéro d'article : 17
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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/Articles/Deutsch/Artikel 001-025/Article 017 (Deutsche Fassung)/Art17dPCTBE1973.pdf
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Artikel 17 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 17 MPO Recherchenabteilung
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird | Fundstelle im Dokument |
|---|
nur Dokumente der MDK
| ≤ 1972 | 16a | M/59/I/II | S. 2 |
|---|---|---|---|
| " | 16a | M/130/II/R 6 | S. 8 |
| " | 16a | M/146/R 1 | Art. 17 |
| " | 16a (neu) | M/PR/II | S. 121 |
| Art. 16a wird vom eingefuhrt |
Ausschuß neu |
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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
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Artikel 400 47
Recherchenabteilungen
Recherchenabteilungen gehören zur Zweigstelle in Den Haag, sind für die Erstellung europäischer Recherchenberichte ständig.
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M/ 146/R 1 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 1 bis 26
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Artikel 15 a
Recherchenabteilungen
Die Recherchenabteilungen gehören zur Zweigstelle in Den Has. . Sie sind für die Erstellung europäischer Rechercherberichte zuständig.
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTELLUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 24. September 1973 M/ 130/II/R 6 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
VON REDACTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES II
IN DEN SITZUNGEN VON 22. UND 24. SEPTEMBER 1973
AUSGEARBEITETE TEXTE
| Artikel des Uebereinkommens: | Artikel | 1 |
|---|---|---|
| 4 | ||
| 6 | ||
| 7 | ||
| 9 | ||
| 15 | ||
| 16 | ||
| 16 a | ||
| 16 a | ||
| 19 | ||
| 21 | ||
| 22 | ||
| 28 | ||
| 31 | ||
| 33 | ||
| 166 | ||
| 176 | ||
| Regeln der Ausführungsordnung: | Regel | 9 |
| 12 |
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der europlischen Patentorganisation
Protokoll über die Zentralisierung des europlischen Patentsystems und seine Einfuhrung
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ARTIKEL 16 a - Recherchenabteilung Die Recherchenabteilungen sind für die Erstellung des europäischen Recherchenberichts zuständi3. ARTIKEL 28 - Teilnahme von Beobachtern (1) gestrichen (2) bis (4) unverändert
ARTIKEL 89 - Uebersendung der Anmeldungsunterlagen an das Internationale Patentinstitut gestrichen ARTIKEL 91 - Erstellung des europäischen Recherchenberichts (1) Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest und gilt die Anmeldung nicht nach Artikel 68 Absatz 3 als zuruokgenommen, so erstellt die Recherchenabteilung den europäischen Recherchenbericht auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der vorhandenen Zeichnungen in der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Form. (2) gestrichen (3) Der europäische Recherchenbericht wird sofort nach seiner Erstellung dem Anmelder zusammen mit den Abschriften aller angefuhrten Schriftstücke ubersandt.
ARTIKEL 95 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung (1) (betrifft nicht den deutschen Text) (2) und (3) unverändert
ARTIKEL 124 - Ergänzender europäischer Recherchenbericht (1) Ein ergänzender europäischer Recherchenbericht ist jederzeit und in allen Fällen zu erstellen, wenn das Europäische Patentamt dies für erforderlich erachtet. (2) und (3) unverändert
ARTIKEL 156 - Internationaler Recherchenbericht (1) unverändert
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 11. September 1973 M/59/I/II Original: Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von der französischen Delegation
Betrifft: Eingliederung des IIB als Generaldirektion Recherche in das Europäische Patentamt
Vorschlage zur Aenderung des Uebereinkommens und der Ausführungsordnung
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Nummer 4), wonach an die Stelle des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation ein interner Beschwerdeausschuß des Europaischen Patentamts treten würde. 83. Die deutsche Delegation begründet ihren Vorschlag damit, daß die Anzahl der von internationalen Beamten eingelegten Beschwerden ständig zunchme, daß München vom Sitz des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation weit entfernt sei und daß schließlich in Organisationen wie dem Europarat ähnliche Organe bestünden. 84. Der Vertreter des IIB erklärt, daß das IIB die Zuständigkeit für die Streitsachen zwischen dem IIB und seinem Personal dem Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation übertragen habe, und wies sodann darauf hin, daß die Anzahl der Beschwerden, die vor diese Instanz gebracht würden, sicherlich sehr begrenzt sein würde, wenn im Personalstatut ein vorheriges internes Beschwerdeverfahren vorgeschrieben würde. 85. Die luxemburgische, die niederländische, die norwegische und die schweizerische Delegation sowie die französische Delegation schließen sich den Ausführungen des Vertreters des IIB an. 86. Der Ausschuß stellt abschlieBend fest, daB der Vorschlag der deutschen Delegation von keiner anderen Delegation unterstützt wird. Er bestätigt seine Zustimmung zum Inhalt des Artikels 13 (s. Basisentwurf) mit der Maßgabe, daß in das Personalstatut des Europä̈schen Patentamts Bestimmungen aufgenommen werden, durch die eine interne Beschwerdeinstanz geschaffen wird, der derartige Streitsachen vorzulegen sind, bevor das Verwaltungsgericht der Internatinnslen Arbeitsorganisation damit befaßt wird. 87. Der Ausschuß leitet Artikel 13 an den Redaktionsausschuß weiter und beauftragt ihn, gleichzeitig auch die von der luxemburgischen Delegation in Dokument M/9 vorgelegten redaktionellen Vorschläge zu prüfen.
Artikel 15 - Organe im Veríahren
88. Siehe hierzu die Niederschrift über die Beratungen betreffend Artikel 22a (20).
Artikel 16 - Eingangsstelle
89. Der Ausschuß prüft den in Nummer 2 des Dokuments M/33 enthaltenen Vorschlag der belgischen Delegation sowie einen ähnlichen Vorschlag der UNICE, der in Nummer 1 des Dokuments M/19 aufgeführt ist; hiernach wäre der Zeitpunkt anzugeben, bis zu dem die Eingangsstelle für die Anmeldung zuständig sei, vor allem dann, wenn ein Prüfungsantrag vor der Übermittlung des Recherchenberichts gestellt werde. Der Ausschuß erklärt sich mit dem Inhalt des belgischen Vorschlags einverstanden und leitet ihn zur Prüfung an den Redaktionsausschuß weiter. 90. Ferner billigt der Ausschuß den in Nummer 1 des Dokuments M/47/I/II/III enthaltenen Vorschlag der deutschen Delegation, wonach die Zuständigkeit der Eingangsstelle für die Veröffentlichung der Anmeldung und des Recherchenberichts zu präzisieren sei. 91. Der Ausschuß leitet den Vorschlag der Delegation der FEMIPI (Dokument M/23, Nummer 16) an den Redaktionsausschuß weiter, damit an einer geeigneten Stelle des Übereinkommens darauf hingewiesen werde, daß die Zweigstelle Den Haag befugt sei, europäische Patentanmeldungen entgegenzunehmen. 92. Die französische Delegation schlägt vor, Artikel 16 so abzufassen, daß daraus klar hervorgehe, daß die Eingangsstelle selbst bei Stellung des Prüfungsantrags vor der Fertigstellung des Recherchenberichts für die Akte zuständig bleibe und die
Formalprüfung bis zu dem Zeitpunkt fortsetze, zu dem der Recherchenbericht veröffentlich worden sei. 93. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden und leitet ihn an den Redaktionausschuß weiter.
Artikel 16a (17) - Recherchenabteilungen
94. Der Ausschuß kommt aufgrund des Beschlusses, das IIB als Generaldirektion »Recherche« in das Europäische Patentamt einzugliedern, überein, in einem neuen Artikel 16a die Befugnisse der mit der Erstellung der europäischen Recherchenberichte beauftragten Stelle, nämlich der Recherchenabteilung, festzulegen.
Artikel 17 (18) - Prüfungsabteilungen
95. Die Vorschläge des CNIPA (Dokument M/20, Nummer 5), des CIFE (Dokument M/22, Nummer 14) und der FEMIPI (Dokument M/23, Nummer 17) werden vom Ausschuß nicht erörtert, weil sie von den Regierungsdelegationen nicht aufgegriffen worden sind. 96. Der Ausschuß leitet die redaktionellen Vorschläge, die von der luxemburgischen Delegation in Nummer 9 des Dokuments M/9 unterbreitet worden sind, an den Redaktionsausschuß weiter.
Artikel 13(19) - Einspruchsabteilungen
97. Dem Ausschuß liegen zahlreiche Vorschläge der Beobachterdelegationen (AIPPI Dok. M/24, Nummer 4, CEEP Dok. M/30, Nummer 3, CNIPA Dok. M/20, Nummer 6, FEMIPI Dok. M/23, Nummer 7 und UNICE Dok. M/19, Nummer 2) vor, die - jedoch mit gewissen Nuancen in einigen Vorschlägen - darauf abzielen, daß an der Arbeit einer Einspruchsabteilung kein Mitglied einer Prüfungsabteilung teilnehmen dürfe das bei der Prüfung der Anmeldung des Patents mitgewirkt habe, mit dessen Akte die Einspruchsabteilung befaßt sei. 98. Die portugiesische Delegation, der sich die dänische und die norwegische Delegation anschließen, unterstützt einen Vorschlag der UNEPA (Dokument M/62/I/II, Nummer 2), wonach ein Mitglied der Prüfungsabteilung, das an dem Verfahren im Prüfungsstadium mitgewirkt habe, auf keinen Fall den Vorsitz in der mit derselben Akte befaßten Einspruchsabteilung führen dürfe. 99. Der Vertreter der AIPPI schlägt vor, diesen Grundsatz der Unvereinbarkeit auch auf das Amt des Berichterstatters anzuwenden. 100. Die deutsche, die französische, die österreichische und die schweizerische Delegation unterstützen den Vorschlag der portugiesischen Delegation, vertreten aber die Ansicht, daß die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden dürfe, daß das betreffende Mitglied der Prüfungsabteilung das Amt des Berichterstatters ausübe, weil seine Kenntnis der Akte mit Vorteilen für das Verfahren verbunden sei. 101. Der Ausschuß erklärt sich abschließend mit dem Vorschlag der portugiesischen Delegation einverstanden und leitet ihn an den Redaktionsausschuß weiter.
Artikel 19(21) - Beschwerdekammern
102. Die niederländische Delegation unterbreitet den in Nummer 4 des Dokuments M/32 enthaltenen Vorschlag, wonach in den Absätzen 3 und 4 die Hinweise auf die als Berichterstatter tätigen technisch vorgebildeten Mitglieder, die nicht an der Entscheidung teilnehmen, zu streichen wären. 103. Dieser Vorschlag, der die Unterstützung des Vertreters