Art176dPCTBE1973

De CBE 1973


Métadonnées

  • Nom affiché : Art176dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 176
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 176-200/Article 176 (Deutsche Fassung)/Art176dPCTBE1973.pdf

Contenu

Page 1

Artikel 176 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

Page 2

Art. 176 MPU Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
BR/173/72 171a BR/178/72 Rdn. 14-16

Dokumente der MDK

E 1972 175 M/146/R 7 Art. 176
" 175 M/160/K S. 3

Page 3

MUNCHINER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS


München, den 4. Oktober 1973 M / 160 / K Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Allgemeiner Redaktionsausschuss Betrifft: Aenderungen der in Dokument M/146/R 1 bis 15 enthaltenen Texte.

Page 4

Artikel 176

Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats

(1) Jeder Staat, der nach Artikel 172 Absatz 4 oder Artikel 174 nicht mehr dem Uebereinkommen angehört, erhalt die von ihm nach Artikel 40 Absatz 2 geleisteten besonderen Finanzbeiträge von der Organisation erst zu dem Zeitpunkt und den Bedingungen zurück, zu denen die Organisation besondere Finanzbeiträge, die im gleichen Haushaltsjahr von anderen Staaten gezahlt worden sind, zurückzahlt. (2) Der in Absatz 1 bezeichnete Staat hat den in Artikel 39 genannten Anteil an den Jahresgebuhren fur die in diesem Staat aufrechterhaltenen europäischen Patente auch in der Hohe weiterzuzahlen, die zu dem Zeitpunkt massgebend war, zu dem er aufgehört hat, Vertragspartei zu sein.

Page 5

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 7 Original: Deutsch/Englisch/Frans8sich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 167 bis 178

Page 6

(3) Les dispositions du paragraphe 2 sont applicables aux brevets européens à l'égard desquels, à la date mentionnée audit paragraphe, une opposition est en instance ou le délai d'opposition n'est pas expiré. (4) Rien dans le présent article ne porte atteinte au droit d'un Etat qui a cessé d'être partie à la présente convention d'appliquer aux brevets européens les dispositions du texte de la convention à laquelle il était partie.

Article 175

Droits et obligations en matière financière d'un Etat contractant ayant cessé d'être partie à la convention (1) Tout Etat qui a cessé d'être partie à la présente convention, en application de l'article 171, paragraphe 4 ou de l'article 173, n'est remboursé par l'Organisation des contributions financières exceptionnelles qu'il a versées au titre de l'article 38, paragraphe 2, qu'à la date et dans les conditions où l'Organisation rembourse les contributions financières exceptionnelles qui lui ont été versées par d'autres Etats au cours du même exercice budgétaire. (2) Les sommes dont le montant correspond au pourcentage des taxes perçues pour le maintien en vigueur des brevets européens dans l'Etat visé au paragraphe 1, telles qu'elles sont définies à l'article 37, sont dues par cet Etat, alors même qu'il a cessé d'être partie à la présente convention; le montant de ces sommes est celui qui devait être versé par l'Etat en cause à la date à laquelle il a cessé d'être partie à la présente convention.

Article 176

Langues de la convention (1) La présente convention est rédigée en un exemplaire en langues allemande, anglaise et française, qui est déposé aux archives du gouvernement de la République fédérale d'Allemagne, les trois textes faisant également foi. (2) Sous réserve de l'autorisation du Conseil d'administration, des textes officiels de la présente convention pourront être publiés dans les langues officielles d'autres Etats contractants. En cas de contestation sur l'interprétation des divers textes, les textes visés au paragraphe 1 font foi.

Article 177

Transmissions et notifications (1) Le gouvernement de la République fédérale d'Allemagne établit des copies certifiées conformes de la présente convention et les transmet aux gouvernements des Etats signataires ou adhérents.

Page 7

(3) Absatz 2 ist auf europäische Patente anzuwenden, für die zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ein Einspruchsverfahren anhängig oder die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist. (4) Das Recht eines Staats, dessen Mitgliedschaft an diesem Übereinkommen beendet ist, ein europäisches Patent nach der Fassung des Übereinkommens zu behandeln, die auf ihn anwendbar war, wird durch diesen Artikel nicht berührt.

Artikel 175

Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats (1) Jeder Staat, dessen Mitgliedschaft nach Artikel 171 Absatz 4 oder Artikel 173 erloschen ist, erhält die von ihm nach Artikel 38 Absatz 2 geleisteten besonderen Finanzbeiträge von der Organisation erst zu dem Zeitpunkt und den Bedingungen zurück, zu denen die Organisation besondere Finanzbeiträge, die im gleichen Haushaltsjahr von anderen Staaten gezahlt worden sind, zurückzahlt. (2) Der in Absatz 1 bezeichnete Staat hat den in Artikel 37 genannten Anteil an den Jahresgebühren für die in diesem Staat aufrechterhaltenen europäischen Patente auch nach Erlöschen seiner Mitgliedschaft in der Höhe weiterzuzahlen, die zu dem Zeitpunkt maßgebend war, zu dem die Mitgliedschaft erloschen ist.

Artikel 176

Sprachen des Übereinkommens (1) Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird im Archiv der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt. (2) Mit vorheriger Zustimmung des Verwaltungsrats können amtliche Fassungen dieses Übereinkommens in den Amtssprachen anderer Vertragsstaaten herausgegeben werden. Bei Streitigkeiten über die Auslegung der verschiedenen Fassungen sind die in Absatz 1 genannten Fassungen maßgebend.

Artikel 177

Übermittlungen und Notifikationen (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt beglaubigte Abschriften des Übereinkommens her und übermittelt sie den Regierungen aller anderen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind. (3) The provisions of paragraph 2 shall apply to European patents in respect of which, on the date mentioned in that paragraph, an opposition is pending or the opposition period has not expired. (4) Nothing in this Article shall affect the right of any State that has ceased to be a party to this Convention to treat any European patent in accordance with the text to which it was a party.

Article 175

Financial rights and obligations of a former Contracting State (1) Any State which has ceased to be a party to this Convention in accordance with Article 171, paragraph 4, or Article 173, shall have the special financial contributions which it has paid pursuant to Article 38, paragraph 2, refunded to it by the Organisation only at the time and under the conditons whereby the Organisation refunds special financial contributions paid by other States during the same accounting period. (2) The State referred to in paragraph 1 shall, even after ceasing to be a party to this Convention, continue to pay the proportion pursuant to Article 37 of renewal fees in respect of European patents remaining in force in that State, at the rate current on the date on which it ceased to be a party.

Article 176

Languages of the Convention (1) This Convention shall be drawn up in a single original, in the English, French and German languages, to be deposited in the archives of the Government of the Federal Republic of Germany, the three texts being equally authentic. (2) Subject to authorisation by the Administrative Council, official texts of this Convention may be published in the official languages of other Contracting States. In the event of conflict on the interpretation of the various texts, the texts referred to in paragraph 1 shall be authentic.

Article 177

Transmission and notifications (1) The Government of the Federal Republic of Germany shall draw up certified true copies of this Convention and shall transmit them to the Governments of all signatory or acceding States.

Page 8

ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Page 9

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 10

Schliesslich einigte sich die Gruppe darauf, dass die Beträge nach Artikel 43 in der Höhe zu zahlen sind, wie sie am Tage der Beendigung der Mitgliedschaft des betreffenden Staates massgeblich war. Dieser Beschluss fand in Artikel 171a Absatz 2 seinen Niederschlag.

Artikel 41 - Deckung der Ausgaben Artikel 45 - Vorschüsse Artikel 52 - Vorläufige Haushaltsführung Artikel 52 d - Finanzordnung, Buchstabe e 17. Die Gruppe prüfte die von der EWG-Sachverständigengruppe "Gemeinschaftspatent" auf der Tagung vom 8. bis 18. Juni 1971 ausgearbeiteten Vorschläge (vgl. Dok. BR/126/71) und nahm sie an.

Artikel 52 d - Finanzorûnung, Buchstabe f 18. Die deutsche Delegation schlug der Gruppe vor, den Artikel 52 d dahingehend zu ergänzen, dass die Einsetzung eines Haushalts- und Finanzausschusses ausdrücklich vorgesehen wird.

Dieser Vorschlag wurde in der Arbeitsunterlage Nr. 1 der Arbeitsgruppe IV vom 22. Februar 1972 im wesentlichen damit begründet, dass die Vorbereitung der Beschlusse des Verwaltungsrats auf dem Gebiet des Haushalts- und Finanzwesens durch ein sachverständiges Gremium ermöglicht werden müsse.

Page 11

15. Die Gruppe prüfte die Frage, ob die Staaten, deren Mitgliedschaft am Uebereinkommen endet, den in Artikel 43 Absatz 1 vorgesehenen Betrag aus den einzelstaatlichen Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung früher erteilter europäisciner Patente weiterhin zahlen sollen.

Die meisten Delegationen bejahten diese Frage; es wurde als billig empfunden, dass das Europäische Patentamt weiterhin Zuwendungen erhält, die den von ihm erbrachten Leistungen entsprechen.

Andere Delegationen sprachen sich wegen der möglicherweise dabei entstehenden praktischen Schwierigkeiten gegen diese Lösung aus. 16. Nachdem die Gruppe diese Lösung also grundsätzlich gebilligt hatte, befasste sie sich mit der Frage, welche Sätze di Staaten, deren Mitgliedschaft am Uebereinkommen endet, zu entrichten hätten. Es wurden drei Möglichkeiten genannt:

- der Satz, der an dem Tag gegolten hat, an dem die Mitgliedschaft des betreffenden Staats endet; - der jeweils für die anderen Vertragsstaaten geltende Satz; - ein niedrigerer Satz von den beiden Sätzen.

Es wurde festgestellt, dass es wohl nicht billig wäre, einen höheren Satz anzuwenden als den, der am Tage der Beendigung der Mitgliedschaft des betreffenden Staates gegolt hat, weil nämlich der Prozentsatz vom Verwaltungsrat festgelegt wird und die Staaten, die nicht mehr Vertragsstaaten des Uebereinkommens sind, im Verwaltungsrat nicht mehr vertreten sind.

Page 12

das Uebereinkommen aufzunehmenden Prozentsatz. Da mehrere Vorschläge gemacht wurden, die sich zwischen 1 % und 8 % bewegten, kam die Gruppe uberein, als Kompromiss einen Satz von 5 % in eckigen Klammern einzusetzen, wobei die endgültige Entscheidung von der Konferenz zu treffen sei.

- Die britische Delegation machte darauf aufmerksam, dass sich bei der Berechnung der Gesamtsumme der von den anderen Staaten gezahlten Beiträge gewisse Schwierigkeiten ergeben könnten. Zum einen sollten nicht die gezahlten, sondern die geschuldeten Beiträge berücksichtigt werden. Ferner könnten Zweifel hinsichtlich der Fälligkeit der Beiträge der einzelnen Staaten auftreten, falls ein Staat im Lauf eines Haushaltsjahres beiträte. Daher schlug die britische Delegation vor, die Beträge als Grundlage heranzuziehen, die für die Haushaltsjahre vor dem Zeitpunkt des Beitritts fällig geworden sind.

Abschliessend erklärte sich die Arbeitsgruppe mit einer Regelung einverstanden, die auf dem Vorschlag der deutschen Delegation beruht und die Bemerkungen der ubrigen Delegationen berucksichtigt; der Prozentsatz fur die Berechnung des Anfangsbeitrags muss nach ihrer Ansicht im Uebereinkommen festgelegt werden.

Artikel 171 a - Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats 14. Gegen den im Absatz 1 enthaltenen Grundsatz der Ruckzahlung der besonderen Finanzbeiträge an die Staaten, deren Mitgliedschaft am Uebereinkommen endet, wurden von keiner Delegation Einwände erhoben.

Page 13

REGI ERUNGSKONFERENZ
UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 11. April 1972 BR / 178 / 72

BERICHT

Uber die 4. Sitzung der Arbeitsgruppe IV (Luxemburg, 22. bis 24. Februar 1972)

1. Die Arbeitsgruppe IV hielt unter dem Vorsitz von Herrn E. ARMITAGE, Leiter des britischen Patent Office (London), vom 22. bis 24. Februar 1972 in Luxemburg ihre 4. Sitzung ab.

An der Sitzung nahm ein Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Den Haag als Beobachter teil. Die Vertreter der WIPG, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Generalsekretariats des Europarats hatten sich entschuldigen lassen (1). 2. Die Arbeitsgruppe genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT IV/46/72. (1) Die Teilnehmerliste ist in der Anlage enthalten.

BR/178 d/72 esi/K/bm

Page 14

Artikel 171 s

Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertregesteats (1) Jeder Staat, der Vertragsstaat des Uebereinkommens war und dessen Mitgliedschaft gemKes Artikel 162 Absatz 4 oder Artikel 170 erloschen ist, erhalt die von ihm nach Artikel 44 Absatz 2 geleisteten besonderen Finanzbeiträge von dem Europäischen Patentemt erst zu dem Zeitpunkt und den Bedingungen zuruck, zu denen das EuropMische Patentamt besondere Finanzbeiträge, die im gleichen Haushaltsjahr von anderen Staaten gezehlt worden sind, zurückzahlt. (2) Der in Absetz 1 bezeichnete Staat hat den in Artikel 43 genannten Anteil an den Jahresgebühren fur die in diesem Staat aufrechterhaltenen europtischen Patents auch nach Erlöschen seiner Mitgliedschaft in der Höhe weiterzuzahlon, die zu dem Zeitpunkt massgebend war, zu dem die Mitgliedschaft erloschen ist.

Page 15

REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekreteriat -

Luxemburg, den 25. Februar 1972 BR / 173 / 72

ZWEITER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 35 b 35 n 41 44 45 52 52 b 52 d 165 a 171 a

Von der Arbeitsgruppe IV ausgearbeiteter Text ( Sitzung vom 22. bis 24. Februar 1972)

Page 16

Artikel 145 (1) ... zur Verfügung stellt, die er zur Durchfuhrung seiner ...

Artikel 153 (2) ... zu treffen hat, sind die Prüfungsabteilungen zustăndig.

Artikel 164 (1) Die Ausfuhrungsordnung, das Anerkennungsprotokoll, das Protokoll uber Vorrechte und Immunitaten, das Zentralisierungsprotokoll sowie das Protokoll uber die Auslegung des Artikels 69 sind Bestandteile des Uebereinkommens.

Artikel 166 (2) Jeder ehemalige Vertragsstaat, der dem Uebereinkommen nach....

Artikel 167 (2) ... a) .... oder Verwendung eines chemischen Erzeugnisses oder ein Verfahren zur Herstellung eines Nahrungs- oder Arzneimittels betrifft;

Artikel 175 (4) Das Recht eines ehemaligen Vertragsstaats, ein europaisches Patent ......

Artikel 176 (neuer Titel) Finanzielle Rechte und Pflichten eines ehemaligen Vertragsstaats