Art175dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art175dPCTBE1973
- Numéro d'article : 175
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 151-175/Article 175 (Deutsche Fassung)/Art175dPCTBE1973.pdf
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Artikel 175 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 175 MPU Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird | Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| VE 1971 (Ue) | 171 | BR/125/71 | Rdn. 146 |
| VE 1971 (Ue) | 171 | BR/144/71 | Rdn. 74 |
| BR/88/71 | 163 | BR/125/71 | Rdn. 133-138 |
| BR/88/71 | 171 | BR/125/71 | Rdn. 145 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | 174 | M/146/R 7 | Art. 175 |
|---|---|---|---|
| " | 174 | M/160/K. | S. 3 |
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MÜNCHINER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
München, den 4. Oktober 1973
M / 160 / K
Original: Deutsch/Englisch/Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von: Allgemeiner Redaktionsausschuss Betrifft: Aenderungen der in Dokument M/146/R 1 bis 15 enthaltenen Texte.
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Artikel 175
Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte (1) Hört ein Staat nach Artikel 172 Absatz 4 oder Artikel 174 auf, Vertragspartei dieses Uebereinkommens zu sein, so beruhrt dies nicht die nach diesem Uebereinkommen bereits erworbenen Rechte. (2) Die europäischen Patentanmeldungen, die zu dem Zeitpunkt anhängig sind, zu dem ein benannter Staat aufhört, Vertragspartei dieses Uebereinkommens zu sein, werden in bezug auf diesen Staat vom Europäischen Patentamt so weiterbehandelt, als ob das Uebereinkommen in der nach diesem Zeitpunkt geltenden Fassung auf diesen Staat anzuwenden wïre. (3) Absatz 2 ist auf europäische Patente anzuwenden, für die zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ein Einspruchsverfahren anhängig oder die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist. (4) Das Recht eines Staats, der nicht mehr dem Uebereinkommen angehört, ein europäisches Patent nach der Fassung des Uebereinkommens zu behandeln, die auf ihn anzuwenden war, wird durch diesen Artikel nicht berührt.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M/146/R 7 Original: Deutsch/Englisch/Franzönich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 167 bis 178
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(3) Les dispositions du paragraphe 2 sont applicables aux brevets européens à l'égard desquels, à la date mentionnée audit paragraphe, une opposition est en instance ou le délai d'opposition n'est pas expiré. (4) Rien dans le présent article ne porte atteinte au droit d'un Etat qui a cessé d'être partie à la présente convention d'appliquer aux brevets européens les dispositions du texte de la convention à laquelle il était partie.
Article 175
Droits et obligations en matière financière d'un Etat contractant ayant cessé d'être partie à la convention (1) Tout Etat qui a cessé d'être partie à la présente convention, en application de l'article 171, paragraphe 4 ou de l'article 173, n'est remboursé par l'Organisation des contributions financières exceptionnelles qu'il a versées au titre de l'article 38, paragraphe 2, qu'à la date et dans les conditions où l'Organisation rembourse les contributions financières exceptionnelles qui lui ont été versées par d'autres Etats au cours du même exercice budgétaire. (2) Les sommes dont le montant correspond au pourcentage des taxes perçues pour le maintien en vigueur des brevets européens dans l'État visé au paragraphe 1 , telles qu'elles sont définies à l'article 37 , sont dues par cet Etat, alors même qu'il a cessé d'être partie à la présente convention; le montant de ces sommes est celui qui devait être versé par l'Etat en cause à la date à laquelle il a cessé d'être partie à la présente convention.
Article 176
Langues de la convention (1) La présente convention est rédigée en un exemplaire en langues allemande, anglaise et française, qui est déposé aux archives du gouvernement de la République fédérale d'Allemagne, les trois textes faisant également foi. (2) Sous réserve de l'autorisation du Conseil d'administration, des textes officiels de la présente convention pourront être publiés dans les langues officielles d'autres Etats contractants. En cas de contestation sur l'interprétation des divers textes, les textes visés au paragraphe 1 font foi.
Article 177
Transmissions et notifications (1) Le gouvernement de la République fédérale d'Allemagne établit des copies certifiées conformes de la présente convention et les transmet aux gouvernements des Etats signataires ou adhérents.
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(3) Absatz 2 ist auf europäische Patente anzuwenden, für die zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ein Einspruchsverfahren anhängig oder die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist. (4) Das Recht eines Staats, dessen Mitgliedschaft an diesem Übereinkommen beendet ist, ein europäisches Patent nach der Fassung des Übereinkommens zu behandeln, die auf ihn anwendbar war, wird durch diesen Artikel nicht berührt.
Artikel 175
Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats (1) Jeder Staat, dessen Mitgliedschaft nach Artikel 171 Absatz 4 oder Artikel 173 erloschen ist, erhält die von ihm nach Artikel 38 Absatz 2 geleisteten besonderen Finanzbeiträge von der Organisation erst zu dem Zeitpunkt und den Bedingungen zurück, zu denen die Organisation besondere Finanzbeiträge, die im gleichen Haushaltsjahr von anderen Staaten gezahlt worden sind, zurückzahlt. (2) Der in Absatz 1 bezeichnete Staat hat den in Artikel 37 genannten Anteil an den Jahresgebühren für, die in diesem Staat aufrechterhaltenen europäischen Patente auch nach Erlöschen seiner Mitgliedschaft in der Höhe weiterzuzahlen, die zu dem Zeitpunkt maßgebend war, zu dem die Mitgliedschaft erloschen ist.
Artikel 176
Sprachen des Übereinkommens (1) Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird im Archiv der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt. (2) Mit vorheriger Zustimmung des Verwaltungsrats können amtliche Fassungen dieses Übereinkommens in den Amtssprachen anderer Vertragsstaaten herausgegeben werden. Bei Streitigkeiten über die Auslegung der verschiedenen Fassungen sind die in Absatz 1 genannten Fassungen maßgebend.
Artikel 177
Übermittlungen und Notifikationen (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt beglaubigte Abschriften des Übereinkommens her und übermittelt sie den Regierungen aller anderen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind. (3) The provisions of paragraph 2 shall apply to European patents in respect of which, on the date mentioned in that paragraph, an opposition is pending or the opposition period has not expired. (4) Nothing in this Article shall affect the right of any State that has ceased to be a party to this Convention to treat any European patent in accordance with the text to which it was a party.
Article 175
Financial rights and obligations of a former Contracting State (1) Any State which has ceased to be a party to this Convention in accordance with Article 171, paragraph 4, or Article 173, shall have the special financial contributions which it has paid pursuant to Article 38, paragraph 2, refunded to it by the Organisation only at the time and under the conditons whereby the Organisation refunds special financial contributions paid by other States during the same accounting period. (2) The State referred to in paragraph 1 shall, even after ceasing to be a party to this Convention, continue to pay the proportion pursuant to Article 37 of renewal fees in respect of European patents remaining in force in that State, at the rate current on the date on which it ceased to be a party.
Article 176
Languages of the Convention (1) This Convention shall be drawn up in a single original, in the English, French and German languages, to be deposited in the archives of the Government of the Federal Republic of Germany, the three texts being equally authentic. (2) Subject to authorisation by the Administrative Council, official texts of this Convention may be published in the official languages of other Contracting States. In the event of conflict on the interpretation of the various texts, the texts referred to in paragraph 1 shall be authentic.
Article 177
Transmission and notifications (1) The Government of the Federal Republic of Germany shall draw up certified true copies of this Convention and shall transmit them to the Governments of all signatory or acceding States.
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(3) Le texte révisé de la convention entre en vigueur après le dépôt des instruments de ratification ou d'adhésion d'un nombre d'Etats déterminé par la conférence et à la date qu'elle a fixée. (4) Les Etats qui, à la date d'entrée en vigueur de la convention révisée, ne l'ont pas ratifiée ou n'y ont pas adhéré, cessent d'être parties à la présente convention à compter de ladite date.
Article 172
Différends entre Etats contractants (1) Tout différend entre Etats contractants, qui concerne l'interprétation ou l'application de la présente convention et n'a pas été réglé par voie de négociation, est, sur demande de l'un des Etats intéressés, soumis au Conseil d'administration qui s'emploie à provoquer un accord entre lesdits Etats. (2) Si un tel accord n'est pas réalisé dans un délai de six mois à compter de la date à laquelle le Conseil d'administration a été saisi du différend, l'un quelconque des Etats en cause peut porter le différend devant la Cour internationale de Justice en vue d'une décisionliant les parties en cause.
Article 173
Dénonciation Tout Etat contractant peut à tout moment dénoncer la présente convention. La dénonciation est notifiée au gouvernement de la République fédérale d'Allemagne. Elle prend effet à l'expiration du délai d'uné année à compter de la date de réception de cette notification, à moins que l'Etat en cause n'ait cessé d'être partie à la convention à une date antérieure, en application de l'article 171, paragraphe 4.
Article 174
Réserve des droits acquis (1) Lorsqu'un Etat cesse d'être partie à la convention en vertu de l'article 171, paragraphe 4, ou de l'article 173, il n'est pas porté atteinte aux droits acquis antérieurement en vertu de la présente convention. (2) Les demandes de brevet européen, en instance à la date à laquelle un Etat désigné cesse d'être partie à la convention, continuent à être instruites par l'Office européen des brevets, en ce qui concerne ledit Etat, comme si la convention, telle qu'elle est en vigueur après cette date, lui était applicable.
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(3) Die revidierte Fassung des Übereinkommens tritt nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch die von der Konferenz festgesetzte Anzahl von Vertragsstaaten und zu dem von der Konferenz bestimmten Zeitpunkt in Kraft. (4) Für die Staaten, die die revidierte Fassung des Übereinkommens im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind, endet mit diesem Zeitpunkt die Mitgliedschaft an diesem Übereinkommen.
Artikel 172
Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten (1) Jede Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht im Verhandlungsweg beigelegt worden ist, wird auf Ersuchen eines beteiligten Staats dem Verwaltungsrat unterbreitet, der sich bemüht, eine Einigung zwischen den Staaten herbeizuführen. (2) Wird eine solche Einigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag erzielt, an dem der Verwaltungsrat mit der Streitigkeit befaßt worden ist, so kann jeder beteiligte Staat die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zum Erlaß einer bindenden Entscheidung unterbreiten.
Artikel 173
Kündigung Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen jederzeit kündigen. Die Kündigung wird der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert. Sie wird ein Jahr nach dem Tag dieser Notifikation wirksam, sofern die Mitgliedschaft des betreffenden Staats am Übereinkommen nicht nach Artikel 171 Absatz 4 bereits früher wlöschen ist.
Artikel 174
Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte (1) Durch die Beendigung der Mitgliedschaft eines Staats an diesem Übereinkommen nach Artikel 171 Absatz 4 und Artikel 173 werden die nach diesem Übereinkommen bereits erworbenen Rechte nicht berührt. (2) Die europäischen Patentanmeldungen, die zu dem Zeitpunkt anhängig sind, zu dem die Mitgliedschaft eines benannten Staats am Übereinkommen endet, werden in bezug auf diesen Staat vom Europäischen Patentamt so weiterbehandelt, als ob das Übereinkommen in der nach diesem Zeitpunkt geltenden Fassung auf diesen Staat anwendbar wäre. (3) The revised text shall enter into force when it has been, ratified or acceded to by the number of Contracting States specified by the Conference, and at the time specified by that Conference. (4) Such States as have not ratified or acceded to the revised text of the Convention at the time of its entry into force shall cease to be parties to this Convention as from that time.
Article 172
Disputes between Contracting States (1) Any dispute between Contracting States concerning the interpretation or application of the present Convention which is not settled by negotiation shall be submitted, at the request of one of the States concerned, to the Administrative Council, which shall endeavour to bring about agreement between the States concerned. (2) If such agreement is not reached within six months from the date when the Administrative Council was seized of the dispute, any one of the States concerned may submit the dispute to the International Court of Justice for a binding decision.
Article 173
Denunciation Any Contracting State may at any time denounce this Convention. Notification of denunciation shall be given to the Government of the Federal Republic of Germany. Denunciation shall take effect one year after the date of receipt of such notification, unless the State concerned has earlier ceased to be a party to the Convention, pursuant to Article 171, paragraph 4.
Article 174
Preservation of acquired rights (1) In the event of a State ceasing to be party to this Convention in accordance with Article 171, paragraph 4, or Article 173, rights already acquired pursuant to this Convention shall not be impaired. (2) A European patent application which is pending when a designated State ceases to be party to the Convention shall be processed by the European Patent Office, in so far as that State is concerned, as if the Convention in force thereafter were applicable to that State.
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION
INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Fällen hätten sich die westeuropaischen Staaten dafür eingesetzt, dass die zuständigkeit des internationalen Gerichtshofs in einer möglichst grossen Anzahl von Streitsachen anerkannt werde. Sie sollten daher im Falle dieses Uebereinkommens keine Ausnahme machen. Die Konferenz hat sich diesem Vorschlag angeschlossen und Absatz 2 entsprechend geändert. Damit wurden die Absätze 3 bis 6 sowie die von der deutschen und der österreichischen Delegation vorgelegten Aenderungsvorschläge zu diesen. Absätzen, gegenstandslos.
Artikel 169 (Beschränkung der Vorbehalte) 144. Durch den ausdrücklichen Hinweis auf Artikel 158 wollte die Konferenz zum Ausdruok bringen, dass andere als die in diesem Artikel vorgesehenen Vorbehalte nicht zulässig sind.
Artikel 171 (Kundigung) 145. Absatz 2 wurde mit einer Reihe anderer Bestimmungen, welche die Unterrichtung der Vertragsstaaten durch den Depositarstaat vorsehen, in Artikel 173 Absatz 2 zusammengefasst (Dok. BR/117/71, Seite 10).
Absatz 3, der fur den Fall der Kundigung die Aufrechterhaltung der wohlerworbenen Rechte in ahnlicher Weise wie Artikel 163 regelt, ist mit der letztgenannten Bestimmung in einem neuen Artikel 171 a zusammengefasst worden (Dok. BR/118/71, Seite 20).
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BEGIERUNGSKONFERENZ
Briussel, den 7. Juli 1971 GEBER DIE EINFURHRUNG ER/125/71 EINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxenburg, 20./28. April 1971)
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Artikel 171
Kundigung (1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Uebereinkommen jederzeit kündigen. Die KUndigung wird der Regierung ..... notifiziert. Sie wird ein Jahr nach dem Tag dieser Notifikation wirksam, sofern die Mitgliedschaft dieses Staats am Uebereinkommen nicht aufgrund Artikel 162 Absatz 4 Buchstabe b bereits früher erloschen ist. (2) Die Regierung ..... unterrichtet die Regierungen der Vertragsstaaten des Uebereinkommens uber die in Absatz 1 erwähnten Kündigungen. (3) a) Die Kündigung berührt nicht die Rechte, die vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist aufgrund dieses Uebereinkommens erworben worden sind. b) Die europäischen Patentanmeldungen, die beim Europäischen Patentamt an dem Tag anhängig sind, an dem die in Absatz 1 bezeichneten KUndigungen wirksam werden und in denen ein Staat benannt ist, der das Uebereinkommen gekündigt hat, werden in bezug auf diesen Staat vom Europäischen Patentamt auf der Grundlage der Uebereinkommensbestimmungen bearbeitet, die an dem Tag gegolten haben, an dem die Kündigung wirksam geworden ist.
Bemerkung zu Artikel 171 Absatz 3: Der Wortlaut dieser Bestimmung lehnt sich an den Wortlaut des Artikels 163 an. Falls Artikel 163 geändert würde, wäre zu prüfen, ob auch Artikel 171 Absatz 3 geändert werden sollte.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Februar 1971 B R / 88 / 71
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER
EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
- Stand vom 29. Januar 1971 -
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geregelten - Fall gelten, dass ein Vertragsstaat durch Kundigung aus dem Uebereinkommen ausscheidet. Die Konferenz hat daher beschlossen, die Bestimmungen der Artikel 163 und 171 Absatz 3 in einem neuen Artikel 171 a zusammenzufassen (Dok. BR/118/71, Seite 20). 138. Die von der Konferenz gebilligte Lösung ist vorläufig beschlossen worden; sie soll noch in Zusammenarbeit mit den Sachverständigen der Justizministerien uberpruft werden.
Artikel 154 (Unterzeichnung und Ratifikation) 139. Dieser Artikel ist geändert worden, um auch den Staaten die Unterzeichnung des Uebereinkommens zu ermöglichen, die an der Regierungskonferens nicht von Anfang an teilgenommen haben, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt zu dieser Konferenz zugelassen worden sind.
Artikel 165 (Beitritt) 140. Die Konferenz hat das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren für den Beitritt von europäischen Staaten, denen die Unterzeichnung gemäss Artikel 164 offenstand, auf Vorschlag der niederländischen Delegation leicht abgeändert. Um zu vermeiden, dass ein beitrittswilliger Staat einen abschlagigen Bescheid erhält, ist nunmehr vorgesehen, dass der Beitritt eine Einladung des Verwaltungsrats voraussetzt.
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ausscheidenden Staat genauso weiterbehandelt werden, als ob das Uebereinkommen in der nach seinem Ausscheiden geltenden Fassung auf diesen Staat anwendbar wäre. Sind in einer Patentenmeldung zugleich Staaten benannt, die die revidierte Fassung ratifiziort haben, und solche die mangels rechtzeitiger Ratifizierung ausgeschieden sind, so ergibt sich aus dieser Lüsung, dass auf beide Staatengruppen die gleiche Regelung angewendet wird: die Revisionskonferenz kann also entscheiden, dass entweder alle anhängigen Anmeldungen nach den alten Regeln zu behandeln sind oder dass fur alle Anmeldungen die neuen Regeln gelten sollen. Diese Lüsung erschien der Konferenz am besten den Interessen der Anmelder, des Europäischen Patentamts und auch der beteiligten Staaten Rechnung zu tragen. Lediglich fur die Fälle, in denen die Revisionskonferenz das Inkrafttreten der neuen Regelung beschliessen sollte, würden die Staaten, die die revidierte Fassung nicht ratifizieren, in gewissem Umfang die Anwendung des revidierten Textes auf bereits anhängige Anmeldungen zu akzeptieren haben. Eine solche Regelung sei ihnen zuzumuten. Es bestand jedoch Einverständnis darüber, dass diese Staaten in der Lage sein müssen, ein auf diese Weise erteiltes europäisches Patent mit Wirkung fur das Hoheitsgebiet dieses Staates nach den bisherigen Regeln zu behandeln, also es gegebenenfalls fur nichtig zu erklären. Die Konferenz hat daher beschlossen, dem Artikel 163 einen neuen Absatz anzufugen, der diese Möglichkeit ausdruicklich klarstellt.
Die von der Konferenz fur Artikel 163 beschlossene Lüsung soll auch fur den - bisher in Artikel 171 Absatz 3
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und dieselbe Anmeldung verschiedene Regeln anwenden musse, je nachdem ob die benannten Staaten die revidierte Fassung ratifiziert haben oder nicht. In manchen Fallen werde die Anwendung verschiedener Regeln sogar unmöglich sein, nämlich dann, wenn Verfahrensvorschriften z.B. uber die Beschwerdefrist oder uber die Zusammensetzung der Prüfungsabteilung geändert worden seien. Die Konferenz hat daher nach einer anderen Lơsung gesucht. b) Eine Delegation hat angeregt, danach zu unterscheiden, ob die Revision materielles Recht oder Verfahrensrecht abendert; im ersten Fall musse man hinsichtlich der benannten Staaten, die den revidierten Text nicht ratifiziert haben, den früheren Text anwenden; im zweiten Falle dagegen könne man, weil keine wohlerworbenen Rechte berulhrt werden, auf diese Staaten den revidierten Text anwenden. Diese Lơsung erschien der Konferenz nicht praktikabel, da sie keine Mơglichkeit sah, eine klare Trennungslinie zwischen Aenderungen des materiellen Rechts und Aenderungen des Verfahrensrechts zu ziehen. Auch sei durchaus denkbar, dass in einem Revisionsabkommen zugleich Aenderungen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts enthalten seion, die sich gegenseitig bedingen. In diesem Falle fuhre die vorgeschlagene Lơsung nicht weiter. Die Konferenz hat dater auch diesem Lơsungsvorschlag nicht zugestimmt. c) Die Konferenz hat schliesslich mit grosser Meh heit einer Lơsung den Vorzug gegeben, die darin bee at, dass die anhängigen Patentanmeldungen in bezug auf
BR/125 d/71 cs
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Der Vorteil einer solchen Lösung wurde darin gesehen, dass dem Europäischen Patentamt die Arbeit wesentlich erleichtert wurde. Die Nachteile dieser Lösung fur den Anmelder, der das gante Erteilungsverfahren neu zu beginnen habe und fur die Staaten, die plotzlich einer grossen Zahl ungewandelter Anmeldungen gegenüberstehen wurden, fur deren Behandlung ihre Patentämter möglicherweise nicht mehr ausgerustet seien, erschienen der Konferenz jedoch so schwerwiegend, dass sie diese Lösung nicht billigte. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass aufgrund des Artikels 124 jeder Staat bereits die Möglichkeit habe, die Umwandlung in eine nationale Patentanmeldung zu gestatten; doch kome kein Staat die Anmelder zur Umwandlung zwingen, und daran solle im Interesse der Anmelder auch nichts geändert werden. Die Benennungen von Staaten in einer europäischen Patentameldung sollen also nach Auffassung der Konferenz grundsätzlich auch dann aufrechterhalten werden, wenn der benannte Staat aus dem. Uebereinkommen ausscheidet. 136. In der Frage, wie das Europäische Patentamt Anmeldungen weiter behandeln soll, in denen Staaten benannt sind, die dem Uebereinkommen nicht mehr angehören, wurden in der Konferenz verschiedene Neinungen vertreten. a) Ein Teil der Delegationen sprach sich zunächst fur die Beibehaltung des von der Arbeitsgruppe II vorgelegten Textes aus, wonach fur die Anmeldungen in bezug auf diese Staaten die nicht revidierte Fassung des Uebereinkommens gelten soll. Gegen diese Lösung wurde geltend gemacht, dass es fur das Europäische Patentamt eine grosse Belastung bedeuten könne, wenn es auf ein
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bereits eingereichte Patentanmeldungen eingeschränkt weríen können und dass bereits erteilte Patente zicht unter weitergehenden Bedingungen fur nichtig erklärt werden können, als sie in Artikel 133 bestimmt sind. 134. In der Frage der Behandlung derjenigen Patentanmeldungen, die am Tag des Inkrafttretens der revidierten Fassung beim Europäischen Patentamt anhängig sind, ging die Konierenz davon aus, dass es Sache der Revisionskonferenz ist, die auf diese Anmeldungen anwendbaren Bestimmungen festzulegen; soweit in diesen Anmeldungen Staaten benannt sind, die die revidierte Fassung ratifiziert haben. Die Revisionskonferenz habe insbesondere selbst zu entscheiden, ob mit Ricksicht auf die wohlerworbenen Rechte die alte Regelung auf diese Anmeldungen angewendet werden müsse oder nicht. Die Konferenz war sich also einig darüber, dass Artikel 163 Absatz 2 nur die anhängigen Anmeldungen nur insoweit zu regeln habe, als in ihnen Staaten benannt sind, die die revidierte Fassung nicht ratifiziert haben. Die Anregung, auch die Regelung dieser Fille den künftigen Revisionskonferenzen zu uberlassen, wurde von der Konferenz nicht gebilligt; da es nicht möglich erschien, durch die Beschluase einer Revisionskonferenz Staaten zu binden, die die Ergebnisse der Revisionskonferenz zicht ratifizieren. Die Konferenz vertrat vielmehr die Meinung, dass dieser Fall im Uebereinkommen selbst geregelt werden müsse. 135. Ein Vorschlag ging dahin, die in Betracht kommenden Anmeldungen - soweit in ihnen Staaten benannt sind, die den revidierten Text nicht ratifiziert haben - nicht mehr vom Europäischen Patentamt weiterbearbeiten zu lassen, sondern ihre Umwandlung in nationale Anmeldungen vorzusehen.
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und entschied sich fur die Beibehaltung des von der Arbcitsgruppe II in Buchstabe b vorgeschlagenen Textes.
In der Diskussion wurcie betont, dass diese Lösung nicht zu hart sei, wenn man bedenke, dass ein Staat, der mangels rechtzeitiger Ratifizierung des revidierten Textes ausgeschieden sei, gemäss Artikel 165 Absatz 4 jederzeit dem Uebereinkommen unter erleichterten Bedingungen wieder beitreten könne. Zusatzlich wurde angeregt, vorzusehen, dass ein erneut beitretender Staat das revidierte Uebereinkommen vom Zeitpunkt seines Ausscheidens an, also mit rückwirkender Kraft, wieder anwenden konne. Damit wurde die zeitliche Lucke geschlossen. Diese Anregung ist jedoch nicht weiter verfolgt worden.
Der in diesem Zusammenhang erwähnte besondere Fall eines Staates, der sein eigenes nationales Patenterteilungsverfahren zugunsten des eurcpäischen Patenterteilungsverfahrens aufgegeben hat und der deshalb durch sein Ausscheiden besonders stark getroffen wurde, bedarf nach Auffassung der Konferenz einer später zu treffenden Sonderregelung.
Artikel 163 (Vorbehalt der wohlerworbenen Rechte) 133. In der Konferenz bestand Einmutigkeit darüber, dass der in Absatz 1 verwendete Begriff der wohlerworbenen Rechte in dieser Bestimmung nicht näher prarisiert werden kann. Sie hat von der Definition, die der Berichterstatter der Arbeitsgruppe II vorschlug (Dok. BR/96/71, Anlage III, S. 9 f.) Kenntnis genommen. Es wurde zum Ausdruck gebracht, dass diese Bestimmung insbesondere bedeutet, dass die Voraussetzungen der Patentfähigkeit nicht mit Wirkung fur
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BEGIERUNGSKONFERENZ
Briussel, den 7. Juli 1971 GEBER DIE EINFURHRUNG BR/125/71 EINES EUROPAZISCHEN FATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens (Luxenburg, 20./28. April 1971)
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Artikel 163 Vorbehalt der wohlerworbenen Rechte im Falle der Nichtratifikation des revidierten Textes (1) Die Nichtratifikation des revidierten Uebereinkommens berührt in keinem Fall die Rechte, die vor dem Inkrafttreten der revidierten Fassung aufgrund dieses Uebereinkommens erworben worien sind. (2) Die europäischen Fatentanmeldungen, die an dem in Artikel 162 Absatz 4 bezeichneten Tag des Inkrafttretens der revidierten Fassung beim Europäischen Patentamt anhängig sind und in denen ein Staat, der diese Fassung nicht ratifiziert hat, benannt ist, werden vom Europäischen Patentamt in bezug auf diesen Staat auf der Grundlage der Uebereinkommensbestimmungen bearbeitet, die vor Inkrafttreten der revidierten Fassung gegolten haben.
Bemerkure zu Artikel 163:
Indem die Arbeitsgruppe II den Wortlaut dieses Artikels vorschlägt, ist sie sich der praktischen Schwierigkeiten bewusst, die seine Anwendung hinsichtlich des Funktionierens des Patentants aufwerfen kann, das sich gezwungen sehen könnte, auf ein und dieselbe Anmeldung für verschiedene Staaten zwei unterschiedliche Regelungen anzuwenden. Die Gruppe meint, dass es Sache der Konferenz ist, diesen Aspekt der Frage eingehend zu prüfen. Von verschiedenen Delegationen wurden andere Texte vorgeschlagen, um diesen Nachteil zu vermeiden; hierzu wurden jedoch andere Einwände vorgebracht, und zwar insbesondere der Einwand, dass die "wohlerworbenen Rechte" der Anmelder nicht hinlänglich berücksichtigt werden, sowie der Einwand, dass der Position der Staaten, die die revidierte Fassung nicht ratifiziert haben, nicht in angemessener Zeise Rechnung getragen wird.
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- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Februar 1971 B R / 88 / 71
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER
EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
- Stand vom 29. Januar 1971 -
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III.
ERGERTERUNG VON FRAGEN, DIE BEI DEN ARBEITEN DER EWG-STAATEN AM VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER DAS EUROPAEISCHE PATENT FUER DEN GEMEINSAWEN KARKT (SOG. 2. UEBEREINKOMMEN) AUFGETRETEN SIND UND AUCH DAS 1. UEBEREINKOMMEN BERUERREN (Punkt 2 c der Tagesordnung)
Artikel 106 a (neu) und Nummer 6 zu Artikel 101 AO (neu) - Reitritt des vermeintlichen Patentverletzers zu einem vor dem thre- päischen Patentemt anhängigen Verfahren [Dok. BR/GT I/125/71] 75. Die französische Delegation schlug vor zu bestimmen, dass jemand, gegen den der Patentinhaber Verletzungsklage erhoben hat, einem noch schwebenden Einspruchsverfahren beitreten kann, wenn er die Einspruchsfrist ungenützt hat verstreichen lassen (Dok. BR/GT I/125/71, Seite 10).
Hiermit solle errcicht werden, dass der vermeintliche Patentverlotzer nicht gezwungen ist, vor den Gerichten der benannten Vertragsstaaten Nichtigkeitsklage zu erheben, während noch ein zentrales Einspruchsverfahren anhängig ist. Dadurch würde sowohl Zeit gewonnen als auch die Gefahr so weit wie möglich verringert, dass widersprüchliche Entscheidungen ergehen.
BR/144 d/71 K/bm
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Die Arbeitsgruppe kam abschliessend tiberein, dass die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern von dem in der Nummer 2 zu Artikel 53 der Ausführungsordnung vorgesehenen Präsidium erlassen wird (neue Nuamer 1 zu Artikel 56). Ferner vereinbarte die Arbeitsgruppe, dass sich die Grosse Beschwerdekammer selbst eine Verfahrensordnung gibt (neue Nummer 1 zu Artikel 57). Die Arbeitsgruppe beschloss mit Mehrheit, dass alle Verfahrensordnungen vom Verwaltungsrat zu genehmigen sind und dass für diese Genehmigung die einfache Mehrheit genügt.
Artikel 171 - Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte 74. Die Konferenz hatte der Arbeitsgruppe empfohlen, Artikel 171 erneut zu prüfen (BR/125/71, Punkte 133 - 138). Die Arbeitsgruppe prufte diesen Artikel und kam tiberein, daran keine Aenderungen vorzunehmen. Die im Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens enthaltene Bemerkung zu Artikel 171 wurde demzufolge gestrichen.
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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFURHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 16. Dezember 1971 BP/144/71
BERICHT
uber die 10 Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg
1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemoinschaften, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnehmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/133/71 mit der Massgabe, dass unter Punkt 3 noch einige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR/GT I/138/71 erwähnten Probleme geprüft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Frankreich). BR / 144 d / 71 zat / IS / K / cs
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Artikel 171 a (Aufrechterhaltung wohlerworhener Rechte) 146. Siehe die unter Artikel 163 (Funkte 133 bis 138) sow: e unter Artikel 171 (Funkt 145) angefuhrten Bemerkungen.
Artikel 172 (Sprachen) 147. Die durch Absatz 2 ermöglichte Herausgabe amtlicher Fassungen des Uebereinkommens in anderen Sprachen als in Deutsch, Englisch und Französisch soll nach der Auffassung der Konferenz lediglich den Zweck haben, den Staatsangehorigen solcher Vertragsstaaten, in denen diese drei Sprachen nicht Amtssprachen sind, die Anwendung des Uebereinkommens zu erleichtern. Es wurde daher durch Satz 2 klargestellt, dass bei Streitigkeiten uber die Auslegung der verschiedenen Fassungen des Uebereinkommens die Fassungen in deutscher, englischer und französischer Sprache massgebend sind. Im ubrigen hat die Konferenz, um Streitigkeiten nach Möglichkeit vorzubeugen, die Herausgabe solcher Fassungen von der Genehmigung des Verwaltungsrats abhăngig gemacht.
Artikel 173 (Uebermittlung beglaubigter Abschriften) 148. Die Konferenz hat in diesem Artikel alle Aufgaben des Depositarstaates zusammengefasst. (1) Dok. BR/118/71, Seite 20). B R / 125 c/71 cs
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BEGIERUNGSKONFERENZ
Briussel, den 7. Juli 1971 UEBER DIE EINFÜHRUNG ER/125/71 EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)
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(2) Si un tel accord n'est pas réalisé dans un délai de six mois à compter de la date à laquelle le Conseil d'administration a été saisi du différend, celui-ci peut être porté par l'un quelconque des États en cause devant la Cour internationale de Justice par voie de requête conforme au statut de la Cour.
Article 168
Limitation des réserves La signature de la Convention, sa ratification ou l'adhésion à ladite Convention, ne peuvent comporter d'autres réserves que celles prévues à l'article 159 de la Convention.
Article 169
Durée de la Convention La présente Convention est conclue sans limitation de durée.
Article 170
Dénonciation
Tout État partie peut à tout moment dénoncer la présente Convention. La dénonciation est notifiée au gouvernement de ... Elle prend effet à l'expiration du délai d'une année à partir de la date de réception de cette notification, à moins que l'État en cause n'ait cessé d'être partie à la Convention à une date antérieure en vertu de l'article 162, paragraphe 4.
Article 171
Réserve des droits acquis (1) Lorsqu'un État cesse d'être partie à la Convention en vertu de l'article 162, paragraphe 4, ou de l'article 170, il n'est pas porté atteinte aux droits acquis antérieurement en vertu de la présente Convention. (2) Les demandes de brevets européens, en instance à la date à laquelle un État désigné cesse d'être partie à la Convention, continuent à être instruites par l'Office européen des brevets, en ce qui concerne ledit État, comme si la Convention telle qu'elle est en vigueur après cette date, lui était applicable. (3) Les dispositions du paragraphe 2 s'appliquent aux brevets européens à l'égard desquels, à la date mentionnée audit paragraphe, une opposition est en instance ou le délai d'opposition n'est pas expiré. (4) Rien dans le présent article ne porte atteinte aux droits d'un État qui a cessé d'être partie à la présente Convention d'appliquer aux brevets européens les dispositions du texte de la Convention à laquelle il était partie.
Article 172
Langues (1) La présente Convention est rédigée en un exemplaire en langues allemande, anglaise et française, qui est déposé aux archives du gouvernement de ..., les trois textes faisant également foi.
Bemerkung zu Artikel 171: Dieser Artikel muß noch überprüft werden.
Note to Article 171: This Article is to be re-examined.
Remarque concernant l'article 171: Cet article devra encore faire l'objet d'un nouvel examen.
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(2) Wird eine solche Einigung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Tag erzielt, an dem der Verwaltungsrat mit der Streitigkeit befaßt worden ist, so kann jeder beteiligte Staat sie durch eine Klage, die gemäß dem Statut des Internationalen Gerichtshofs. zu erheben ist, vor den Internationalen Gerichtshof bringen.
Artikel 168
Beschränkung der Vorbehalte Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens, bei seiner Ratifikation oder bei dem Beitritt zu dem Übereinkommen sind nur die in Artikel 159 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalte zulässig.
Artikel 169
Geltungsdauer des Übereinkommens Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
Artikel 170
Kündigung Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen jederzeit kündigen. Die Kündigung wird der Regierung.... notifiziert. Sie wird ein Jahr nach dem Tag dieser Notifikation wirksam, sofern die Mitgliedschaft dieses Staats am Übereinkommen nicht aufgrund Artikel 162 Absatz 4 bereits früher erloschen ist.
Artikel 171
Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte (1) Durch die Beendigung der Mitgliedschaft eines Staats an diesem Übereinkommen nach Artikel 162 Absatz 4 und Artikel 170 werden die nach diesem Übereinkommen bereits erworbenen Rechte nicht berührt. (2) Die europäischen Patentanmeldungen, die zu dem Zeitpunkt anhängig sind, zu dem die Mitgliedschaft eines benannten Staats am Übereinkommen endet, werden in bezug auf diesen Staat vom Europäischen Patentamt so weiterbehandelt, als ob das Übereinkommen in der nach diesem Zeitpunkt geltenden Fassung auf diesen Staat anwendbar wäre. (3) Absatz 2 ist auf europäische Patente anzuwenden, für die zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ein Einspruchsverfahren anhängig oder die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist. (4) Das Recht eines Vertragsstaats, dessen Mitgliedschaft an diesem Übereinkommen beendet ist, ein europäisches Patent nach der Fassung des Übereinkommens zu behandeln, die auf ihn anwendbar war, wird durch diesen Artikel nicht berührt.
Artikel 172
Sprachen (1) Dieses Übereinkommen wird in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und im Archiv der Regierung . . . hinterlegt. (2) If such agreement is not reached within six months from the date when the Administrative Council was seized of the dispute, the dispute may, by any one of the States concerned, be brought before the International Court of Justice by application in conformity with the Statute of the Court.
Article 168
Limitation of reservations
Signature or ratification of or accession to the Convention may not be subject to any reservations other than those provided for in Article 159 of this Convention.
Article 169
Duration of the Convention The present Convention shall be of unlimited duration.
Article 170
Denunciation Any Contracting State may at any time denounce this Convention. Notification of denunciation shall be given to the Government of . . . . . . . . . . Denunciation shall take effect one year after the date of receipt of such notification, unless the State concerned has earlier ceased to be a party to the Convention, pursuant to Article 162, paragraph 4.
Article 171
Preservation of acquired rights (1) In the event of a State ceasing to be party to this Convention in accordance with Article 162, paragraph 4, or Article 170, rights already acquired pursuant to this Convention shall not be impaired. (2) A European patent application which is pending when a designated State ceases to be party to the Convention shall be processed by the European Patent Office, in so far as that State is concerned, as if the Convention in force thereafter were applicable to that State. (3) The provisions of paragraph 2 shall apply to European patents in respect of which, on the date mentioned in that paragraph, an opposition is pending or the opposition period has not expired. (4) Nothing in this Article shall affect the right of any State that has ceased to be a party to this Convention to treat any European patent in accordance with the text to which it was a party.
Article 172
Languages (1) This Convention shall be drawn up in a single original, in the English, French and German languages, to be deposited in the archives of the Government of the three texts being equally authentic.
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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
sowie
ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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Artikel 145 (1) ... zur Verfügung stellt, die er zur Durchfuhrung seiner ...
Artikel 153 (2) ... zu treffen hat, sind die Prüfungsabteilungen zustăndig.
Artikel 164 (1) Die Ausfuhrungsordnung, das Anerkennungsprotokoll, das Protokoll Uber Vorrechte und Immunitaten, das Zentralisierungsprotokoll sowie das Protokoll Uber die Auslegung des Artikels 69 sind Bestandteile des Uebereinkommens.
Artikel 166 (2) Jeder ehemalige Vertragsstaat, der dem Uebereinkommen nach....
Artikel 167 (2) ... a) .... oder Verwendung eines chemischen Erzeugnisses oder ein Verfahren zur Herstellung eines Nahrungs- oder Arzneimittels betrifft;
Artikel 175 (4) Das Recht eines ehemaligen Vertragsstaats, ein europæisches Patent .....
Artikel 176 (neuer Titel) Finanzielle Rechte und Pflichten eines ehemaligen Vertragsstaats