Art173dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art173dPCTBE1973
- Numéro d'article : 173
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 151-175/Article 173 (Deutsche Fassung)/Art173dPCTBE1973.pdf
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Artikel 173 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 173 MPU Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird | Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorschl.d.Vors. | 273 | IV/3076/62 | S. 73-80 |
| VE Mai 1962 | 205 | 6551/IV/62 | S. 47 |
| VE 1962 | 208 | 1699/IV/63 | S. 30,31,32 |
| BR/46/70 | 1 | BR/53/?o | Rdn. 28 |
| VE-1971 (Ue) | 167 | BR/132/71 | Rdn. 68 |
| BR/88/71 | 168 | BR/125/71 | Rdn. 143 |
| BR/199/72 | 169 | BR/218/72 | Rdn. 15 |
| BR/199/72 | 169 | BR/219/72 | Rdn. 59/60 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | 172 | M/146/R 7 | Art. 173 |
|---|
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M / 146 / R 7 Original: Deutsch/Englisch/Franzönich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 167 bis 178
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(3) Le texte révisé de la convention entre en vigueur aprés le dépôt des instruments de ratification ou d'adhésion d'un nombre d'Etats déterminé par la conférence et à la date qu'elle a fixée. (4) Les Etats qui, à la date d'entrée en vigueur de la convention révisée, ne l'ont pas ratifiée ou n'y ont pas adhéré, cessent d'être parties à la présente convention à compter de ladite date.
Article 172
Différends entre Etats contractants (1) Tout différend entre Etats contractants, qui concerne l'interprétation ou l'application de la présente convention et n'a pas été réglé par voie de négociation, est, sur demande de l'un des Etats intéressés, soumis au Conseil d'administration qui s'emploie à provoquer un accord entre lesdits Etats. (2) Si un tel accord n'est pas réalisé dans un délai de six mois à compter de la date à laquelle le Conseil d'administration a été saisi du différend, l'un quelconque des Etats en cause peut porter le différend devant la Cour internationale de Justice en vue d'une décision" liant les parties en cause.
Article 173
Dénonciation Tout Etat contractant peut à tout moment dénoncer la présente convention. La dénonciation est notifiée au gouvernement de la République fédérale d'Allemagne. Elle prend effet à l'expiration du délai d'une année à compter de la date de réception de cette notification, à moins que l'Etat en cause n'ait cessé d'être partie à la convention à une date antérieure, en application de l'article 171, paragraphe 4.
Article 174
Réserve des droits acquis (1) Lorsqu'un Etat cesse d'être partie à la convention en vertu de l'article 171, paragraphe 4, ou de l'article 173, il n'est pas porté atteinte aux droits acquis antérieurement en vertu de la présente convention. (2) Les demandes de brevet européen, en instance à la date à laquelle un Etat désigné cesse d'être partie à la convention, continuent à être instruites par l'Office européen des brevets, en ce qui concerne ledit Etat, comme si la convention, telle qu'elle est en vigueur après cette date, lui était applicable.
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(3) Die revidierte Fassung des Übereinkommens tritt nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch die von der Konferenz festgesetzte Anzahl von Vertragsstaaten und zu dem von der Konferenz bestimmten Zeitpunkt in Kraft. (4) Für die Staaten, die die revidierte Fassung des Übereinkommens im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind, endet mit diesem Zeitpunkt die Mitgliedschaft an diesem Übereinkommen.
Artikel 172
Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten (1) Jede Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht im Verhandlungsweg beigelegt worden ist, wird auf Ersuchen eines beteiligten Staats dem Verwaltungsrat unterbreitet, der sich bemüht, eine Einigung zwischen den Staaten herbeizuführen. (2) Wird eine solche Einigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag erzielt, an dem der Verwaltungsrat mit der Streitigkeit befaßt worden ist, so kann jeder beteiligte Staat die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zum Erlaß einer bindenden Entscheidung unterbreiten.
Artikel 173
Kündigung Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen jederzeit kündigen. Die Kündigung wird der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert. Sie wird ein Jahr nach dem Tag dieser Notifikation wirksam, sofern die Mitgliedschaft des betreffenden Staats am Übereinkommen nicht nach Artikel 171 Absatz 4 bereits früher schen ist.
Artikel 174
Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte (1) Durch die Beendigung der Mitgliedschaft eines Staats an diesem Übereinkommen nach Artikel 171 Absatz 4 und Artikel 173 werden die nach diesem Übereinkommen bereits erworbenen Rechte nicht berührt. (2) Die europäischen Patentanmeldungen, die zu dem Zeitpunkt anhängig sind, zu dem die Mitgliedschaft eines benannten Staats am Übereinkommen endet, werden in bezug auf diesen Staat vom Europäischen Patentamt so weiterbehandelt, als ob das Übereinkommen in der nach diesem Zeitpunkt geltenden Fassung auf diesen Staat anwendbar wäre. (3) The revised text shall enter into force when it has been ratified or acceded to by the number of Contracting States specified by the Conference, and at the time specified by that Conference. (4) Such States as have not ratified or acceded to the revised text of the Convention at the time of its entry into force shall cease to be parties to this Convention as from that time.
Article 172
Disputes between Contracting States (1) Any dispute between Contracting States concerning the interpretation or application of the present Conven tion which is not settled by negotiation shall be submitted, at the request of one of the States concerned, to the Administrative Council, which shall endeavour to bring about agreement between the States concerned. (2) If such agreement is not reached within six months from the date when the Administrative Council was seized of the dispute, any one of the States concerned may submit the dispute to the International Court of Justice for a binding decision.
Article 173
Denunciation Any Contracting State may at any time denounce this Convention. Notification of denunciation shall be given to the Government of the Federal Republic of Germany. Denunciation shall take effect one year after the date of receipt of such notification, unless the State concerned has earlier ceased to be a party to the Convention, pursuant to Article 171, paragraph 4.
Article 174
Preservation of acquired rights (1) In the event of a State ceasing to be party to this Convention in accordance with Article 171, paragraph 4, or Article 173, rights already acquired pursuant to this Convention shall not be impaired. (2) A European patent application which is pending when a designated State ceases to be party to the Convention shall be processed by the European Patent Office, in so far as that State is concerned, as if the Convention in force thereafter were applicable to that State.
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION
INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973
(Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)
(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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60. Die Konferenz billigte die Schlussfolgerungen des Koordinierungsausschusses, wonach der Vorschlag der britischen Delegation berücksichtigt werden sollte.
Die türkische Delegation behielt sich vor, auf diese Bestimmung wegen ihres politischen Charakters gegebenerfalls auf der Diplomatischen Konferenz zurückzukommen. ii) Entwurf eines Protokolls uber die Anerkennung von Entscheidungen uber den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents 61. Herr BATIARY, Avocat Général am Berufungsgericht Paris, gab einen Bericht uber die Arbeiten der Untergruppe der Arbeitsgruppe I, die den Protokollentwurf ausgearbeitet hat. Dieser mundliche Bericht entsprach seinem Inhalt nach dem in Dokument B R / 194 / 72 enthaltenen Bericht, der ebenfalls von Herrn BALLARY unterbreitet wurde.
Der Wortlaut des Entwurfs, wie er sich aus den Beratungen der Untergruppe und des Koordinierungsausschusses ergibt, ist in Dokument B R / 202 / 72 enthalten. 62. Nachstehend werden nur Bestimmungen behandelt, zu denen im Rahmen der Konferenz Bemerkungen vorgebracht wurden. Die österreichische Delegation legte jedoch zu dem Protokollentwurf einen allgemeinen Vorbehalt ein, da sie keine Zeit gehabt hatte, ihn aufmerksam zu prufen.
Vorbehaltlich der nachstehend aufgefuhrten Bemerkungen billigte die Konferenz die von der Untergruppe und vom Koordinierungsausschuss unterbreiteten Vorschlage.
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Die französische Delegation brachte insbesondere den Wunsch zum Ausdruck, dass die zu ermittelnde Lösung einem System entspreche, das besser definiert werde als das in Unterlage Nr. 16 dargelegte System.
Die deutsche Delegation sprach sich ebenfalls fur eine Kompromisslösung aus.
Artikel 164 56. Der Konferenz wurde ein Vorschlag der britischen Delegation unterbreitet (vgl. Dok. BR/216/72), wonach Artikel 2 durch einen neuen Absatz 3 ergenzt werden soll, in dem präzisiert wird, dass die Patente, die fur einen Vertragsstaat erteilt worden sind, auch in einem Gebiet Wirkung haben, fur das dieser Staat eine Erklärung im Sinne des Artikels 164 abgegeben hat. 57./ Die Konferenz beschloss, in Artikel 164 einen Satz aufzunehmen, der dem Antrag der britischen Delegation Rechnung trägt.
Artikel 155 58. Die britische Delegation bemerkte, dass die in Absatz 1 genannte Zahl von 180.000 Patentanmeldungen anlăsslich der Diplomatischen Konferenz uberpruft werden konnte.
Artikel 169 59. Der Konferenz wurde ein Vorschlag der britischen Delegation unterbreitet (vgl. Dok. BR/216/72). Dieser Vorschlag ist zuvor durch den Koordinierungsausschuss geprüft worden (vgl. Dok. BR/218/72 Punkt 15).
BR/219 d/72 RZ/cs
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Brutesel, den 26. September 1922 BR/219/72
BERICHT
uber die 6. Tagung der Regierungskonferenz uber die Binführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)
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Die deutsche Delegation behielt sich die Möglichkeit vor, auf der Diplomatischen Konferenz im Zusammenhang mit don besonderen Fragen, die sich dadurch ergeben könnten, dass die Bundesrepublik Deutschland bislang nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, auf diese Bestimmung zurückzukommen.
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14. Bei der Erörterung dieses Punkts brachte die niederländische Delegation die Möglichkeit zur Sprache, der jugoslawischen, der portugiesischen und der spanischen Delegation in ihren Anliegen entgegenzukommen, indem in Artikel 163 zusätzlich bestimmt wird, dass für die Staaten, die das Strassburger Uebereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente nicht ratifiziert haben oder diesem Uebereinkommen nicht beigetreten sind, der Verwaltungsrat die in Artikel 163 Absatz 2 vorgesehene Frist von 10 Jahren um 5 weitere Jahre mit qualifizierter Mehrheit verlängern kann. Ausserdem sollte zugunsten dieser Staaten die in Artikel 163 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehene Vorbehaltsmöglichkeit auch für chemische Erzeugnisse gelten.
Die französische und die schwedische Delegation äusserten ihr Interesse an diesem Vorschlag.
Die übrigen Delegationen bestätigten zwar ihre Bereitschaft, nach Lösungen zu suchen; ihrer Ansicht nach wäre es aber verfrüht, schon jetzt konkret Lösungen zu prüfen, und ausserdem könnte der Vorschlag der niederländischen Delegation die unerwünschte Folge haben, dass die Ratifizierung des Strassburger Uebereinkommens von einigen Staaten hinausgeschoben würde.
Artikel 169 5. Den in Dokument BR/216/72 enthaltenen Vorschlag der britischen Delegation, Artikel 169 Absatz 2 so zu ändern, dass die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs für die betreffenden Vertragsstaaten bindend ist, nahm der Ausschuss mit einer redaktionellen Aenderung an.
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REGIERUNGSKONFERENZ
UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAERENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 26. September 1972 BR / 218 / 72
B E R I C H T
uber die 3. Sitzung des Koordinierungsausschusses (Luxemburg - 23., 24. und 27. Juni 1972)
1. Während der 6. Tagung der Regierungskonferenz trat der Koordinierungsausschuss unter dem Vorsitz von Herrn Dr.K.HAERTEL mehrmals zusammen, um die Beratungen der Konferenz uber die ihr von verschiedenen Delegationen unterbreiteten Vorschläge vorzubereiten.
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Artikel 169 (167) Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten (1) Jede Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten Uber die Auslegung oder Anwendung dieses Uebereinkommens, die nicht im Verhandlungsweg beigelegt worden ist, wird auf Ersuchen eines beteiligten Staats dem Verwaltungsrat unterbreitet, der sich bemüht, eine Einigung zwischen diesen Staaten herbeizuführen. (2) Wird eine solche Einigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag erzielt, an dem der Verwaltungsrat mit der Streitgkeit befasst worden ist, so kann jeder beteiligte Staat sie durch eine Klage, die nach dem Statut des Internationalen Gerichtshofs zu erheben ist, vor dem Internationalen Gerichtshof bringen.
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REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 25. Mai 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)
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Fallen hatten sich die westeuropaischen Staaten dafür eingesetzt, dass die zustandigkeit des internationalen Gerichtshofs in einer möglichst grossen Anzahl von Streitsachen anerkannt werde. Sie sollten daher im Falle dieses Uebereinkommens keine Ausnahme machen. Die Konferenz hat sich diesem Vorschlag angeschlossen und Absatz 2 entsprechend geändert. Damit wurden die Absätze 3 bis 6 sowie die von der deutschen und der üsterreichischen Delegation vorgelegten Aenderungsvorschläge zu diesen. Absätzen, gegenstandslos.
Artikel 169 (Beschränkung der Vorbehalte) 144. Durch den ausdrucklichen Hinweis auf Artikel 158 wollte die Konferenz zum Ausdruck bringen, dass andere als die in diesem Artikel vorgesehenen Vorbehalte nicht zulässig sind.
Artikel 171 (Kundigung) 145. Absatz 2 wurde mit einer Reihe anderer Bestimmungen, welche die Unterrichtung der Vertragsstaaten durch den Depositarstaat vorsehen, in Artikel 173 Absatz 2 zusammengefasst (Dok. BR/117/71, Seite 10).
Absatz 3, der fur den Fall der Kundigung die Aufrechterhaltung der wohlerworbenen Rechte in ahnlicher Weise wie Artikel 163 regelt, ist mit der letztgenannten Bestimmung in einem neuen Artikel 171 a zusammengefasst worden (Dok. BR/118/71, Seite 20).
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Articol 166 - Inkrafttrcton 141. Die Konferenz hat sich dem Vorschlag der Arbeitsgruppe II angeschlossen, die in Absatz 1 vorzusehende Zahl von Patentanmeldungen auf 180.000 festzusetzen. Diese Zahl wurde unter Berucksichtigung der Anzahl der im Gebiet der sechs Mitglieastaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingereichten Anmeldungen gewählt.
Die Frist fur das Inkrafttreten des Uebereinkommens wurde von der Konferenz auf drei Monate verlangert. 142. Die Konferenz hielt es fur erforderlich, dass der Verwaltungsrat alsbald nach Inkrafttreten des Uebereinkommens zusammentritt. Sie hat zu diesem Zweck einen neuen Absatz 1 a eingefugt (Dok. BR/118/71, Seite 19).
Artikel 168 (Beilegung von Streitigkeiten) 143. Die schweizerische und die niederlindische Delegation haben vorgeschlagen, dass Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten dem internationalen Gerichtshof und nicht, wie von der Arbeitsgruppe II vorgeschlagen, einem Schiedsgericht unterbreitet werden sollen. Fur Streitigkeiten zwischen Staaten sei in erster Linie das allgemeine V8lkerrecht massgebend, zu dessen Anwendung der internationale Gerichtshof besser als ein von Fall zu Fall gebildetes Schiedsgericht berufen sei. Der Umstand, dass die zu erwartenden Streitigkeitenmogllicherweise auch technische Fragen beruhren, sei kein unuberwindliches Hindernis, weil der Gerichtshof fur solche Fragen Sachverstandige heranziehen konne. Auch in anderen
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BEGIERUNGSKONFERENZ
UEBER DIE EIRFÜHRUNG
EINES EUROPAZISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAMRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 7. Juli 1971 B R / 125 / 71 t ddd 1(1-16)
BERICHT
über die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)
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Zu Artikel 168
(5) Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst, sofern nicht die beteiligten Staaten etwas anderes vereinbaren. (6) Jeder an der Streitigkeit beteiligte Staat trägt die Koster seiner Vertretung vor dem Schiedsgericht; die sonstigen Koster werden zu gleichen Teilen von jedem dieser Staaten getragen.
Bemerkung zu Artikel 168: Eine andere KMglichkeit würde darin bestehen, die obligatorische Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs vorzusehen. BR / 88 d / 71
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Artikel 168 Beilegung von Streitigkeiten (1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Uebereinkommens, die nicht im Verhandlungswege beigelegt worden ist, wird auf Begehren eines der beteiligten Staaten dem Verwaltungsrat unterbreitet, der sich bemüht, eine Einigung zwischen diesen Staaten herbeizuführen. (2) Wird eine solche Einigung nicht binnen sechs Monaten nach dem Tag erzielt, an dem der Verwaltungsrat mit der Streitigkeit befasst worden ist, so wird diese auf einfaches Begehren eines der beteiligten Staaten einem Schiedsgericht unterbreitet. (3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern.
Sind zwei Staaten an der Streitigkeit beteiligt, so ernennt jeder Staat einen Schiedsrichter.
Sind mehr als zwei Staaten an der Streitigkeit beteiligt, so werden zwei der Schiedsrichter von den beteiligten Staaten im gemeinsamen Einvernehmen ernannt.
Haben die beteiligten Staaten die Schiedsrichter nicht binnen zwei Monaten nach dem Tag ernannt, an dem ihnen der Verwaltungsrat das Begehren auf Einsetzung des Schiedsgerichts notifiziert hat, so kann jeder beteiligte Staat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs um Vornahme der erforderlichen Ernennungen ersuchen.
Der Obmann wird in allen Fällen von dem Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ernannt.
Ist der Präsident Angehöriger eines der an der Streitigkeit beteiligten Staaten, so nimmt der Vizepräsident die oben bezeichneten Ernennungen vor, sofern er nicht selbst Angehöriger eines der an der Streitigkeit beteiligten Staaten ist. In diesem Fall obliegt die Vornahme dieser Ernennungen dem Mitglied des Gerichtshofs, das selbst nicht Angehöriger eines der an der Streitigkeit beteiligten Staaten ist und von dem Präsidenten bezeichnet wird. (4) Der Schiedsspruch ist endgültig und für die beteiligten Staaten verbindlich.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER
EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
- Stand vom 29. Januar 1971 -
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Da der Artikel 153 auch noch mit den interessierten Kreisen erbrtert wird, hat die Gruppe beschlossen, den französischen Text dahingehend zu andern, dass er "alle an der Rechtspflege beteiligten Personen" ("tout auxiliaire de justice") erfasst. Sie war der Ansicht, dass diesem Begriff die Begriffe "Rechtsanwalt" und "legal practitioner" entsprechen.
Artikel 167 - Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaton 68. Zu dieser Bestimmung hat die deutsche Delegation einen Vorschlag unterbreitet, der auf die Klarstellung abzielt, dass eine Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs laut Artikel 167 fur die betreffenden Vertragsstaaten verbindlich wäre. Die Gruppe erklärte sich mit der Zielsetzung dieses Vorschlags einverstanden.
Es wurde jedoch bemerkt, dass auoh im Falle von UN-Mitgliedstaaten Entscheidungsa des Internationalen Gerichtshofs nur dann fur einen Staat verbindlich seien, wenn er diese ausdruicklich anerkennt habe. Es erwies sich daher als zweckmässig, die in Aussicht zu nehmenéen Bestimmungen zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu erbrtern.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat - +A I J E-H E M O I K E D R / G T I M A 9 / 24 4. 30.9 .74
Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 14. bis 17. September 1971 in Luxemburg
Erffinung der Sitzung und Genehmigung der Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentomts, Herrn Dr. HAERTEL, vom Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. September 1971, in Luxemburg ihre 8. Sitzung abgehalten.
An dieser Sitzung, in der insbesondere einige rechtliche Fragen der in Ausarbeitung befindlichen Bestimmungen geprüft wurden, haben Rechtssachverständige der Delegationen teilgencmen, aus denen sich die Arbeitsgruppe I zusammensetzt.
Vertreter der Kommission der Europkischen Gemeinschaften, der WIPO und des IIB haben an dieser Sitzung teilgenommen (1). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen.
Die vorläufige Tagescrdnung (2) ist von der Gruppe genehmigt worden. (1) Die Liste der Teilnehmer ist in Anlage I enthalten. (2) Die vorllufige Tagzeordnung (BR/GT I/109/71) sowie die Liste der in dieser sitzung zu prüfenden Bestimmungen des zweiten Vorentwurfs eines Uebereinkommens und des ersten Vorentwurfs einer Ausführungsordnung (BR/GT I/111/71) sind in Anlage II enthalten.
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(2) Si un tel accord n'est pas réalisé dans un délai de six mois à compter de la date à laquelle le Conseil d'administration a été saisi du différend, celui-ci peut être porté par l'un quelconque des États en cause devant la Cour internationale de Justice par voie de requête conforme au statut de la Cour.
Article 168
Limitation des réserves
La signature de la Convention, sa ratification ou l'adhésion à ladite Convention, ne peuvent comporter d'autres réserves que celles prévues à l'article 159 de la Convention.
Article 169
Durée de la Convention La présente Convention est conclue sans limitation de durée.
Article 170
Dénonciation
Tout État partie peut à tout moment dénoncer la présente Convention. La dénonciation est notifiée au gouvernement de ... Elle prend effet à l'expiration du délai d'une année à partir de la date de réception de cette notification, à moins que l'État en cause n'ait cessé d'être partie à la Convention à une date antérieure en vertu de l'article 162, paragraphe 4.
Article 171
Réserve des droits acquis (1) Lorsqu'un État cesse d'être partie à la Convention en vertu de l'article 162, paragraphe 4, ou de l'article 170, il n'est pas porté atteinte aux droits acquis antérieurement en vertu de la présente Convention. (2) Les demandes de brevets européens, en instance à la date à laquelle un État désigné cesse d'être partie à la Convention, continuent à être instruites par l'Office européen des brevets, en ce qui concerne ledit État, comme si la Convention telle qu'elle est en vigueur après cette date, lui était applicable. (3) Les dispositions du paragraphe 2 s'appliquent aux brevets européens à l'égard desquels, à la date mentionnée audit paragraphe, une opposition est en instance ou le délai d'opposition n'est pas expiré. (4) Rien dans le présent article ne porte atteinte aux droits d'un État qui a cessé d'être partie à la présente Convention d'appliquer aux brevets européens les dispositions du texte de la Convention à laquelle il était partie.
Article 172
La,ngues
(1) La présente Convention est rédigée en un exemplaire en langues allemande, anglaise et française, qui est déposé aux archives du gouvernement de ..., les trois textes faisant également foi.
Bemerkung zu Artikel 171: Dieser Artikel muß noch überprüft werden.
Note to Article 171: This Article is to be re-examined.
Remarque concernant l'article 171: Cet article devra encore faire l'objet d'un nouvel examen.
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(2) Wird eine solche Einigung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Tag erzielt, an dem der Verwaltungsrat mit der Streitigkeit befaßt worden ist, so kann jeder beteiligte Staat sie durch eine Klage, die gemäß dem Statut des Internationalen Gerichtshofs zu erheben ist, vor den Internationalen Gerichtshof bringén.
Artikel 168
Beschränkung der Vorbehalte
Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens, bei seiner Ratifikation oder bei dem Beitritt zu dem Übereinkommen sind nur die in Artikel 159 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalte zulässig.
Artikel 169
Geltungsdauer des Übereinkommens Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
Artikel 170
Kündigung
Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen jederzeit kündigen. Die Kündigung wird der Regierung.... notifiziert. Sie wird ein Jahr nach dem Tag dieser Notifikation wirksam, sofern die Mitgliedschaft dieses Staats am Übereinkommen nicht aufgrund Artikel 162 Absatz 4 bereits früher erloschen ist.
Artikel 171
Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte (1) Durch die Beendigung der Mitgliedschaft eines Staats an diesem Übereinkommen nach Artikel 162 Absatz 4 und Artikel 170 werden die nach diesem Übereinkommen bereits erworbenen Rechte nicht berührt. (2) Die europäischen Patentanmeldungen, die zu dem Zeitpunkt anhängig sind, zu dem die Mitgliedschaft eines benannten Staats am Übereinkommen endet, werden in bezug auf diesen Staat vom Europäischen Patentamt so weiterbehandelt, als ob das Übereinkommen in der nach diesem Zeitpunkt geltenden Fassung auf diesen Staat anwendbar wäre. (3) Absatz 2 ist auf europäische Patente anzuwenden, für die zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ein Einspruchsverfahren anhängig oder die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist. (4) Das Recht eines Vertragsstaats, dessen Mitgliedschaft an diesem Übereinkommen beendet ist, ein europäisches Patent nach der Fassung des Übereinkommens zu behandeln, die auf ihn anwendbar war, wird durch diesen Artikel nicht berührt.
Artikel 172
Sprachen (1) Dieses Übereinkommen wird in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und im Archiv der Regierung . . . hinterlegt. (2) If such agreement is not reached within six months from the date when the Administrative Council was seized of the dispute, the dispute may, by any one of the States concerned, be brought before the International Court of Justice by application in conformity with the Statute of the Court.
Article 168
Limitation of reservations
Signature or ratification of or accession to the Convention may not be subject to any reservations other than those provided for in Article 159 of this Convention.
Article 169
Duration of the Convention The present Convention shall be of unlimited duration.
Article 170
Denunciation
Any Contracting State may at any time denounce this Convention. Notification of denunciation shall be given to the Government of . . . . . . . . . . Denunciation shall take effect one year after the date of receipt of such notification, unless the State concerned has earlier ceased to be a party to the Convention, pursuant to Article 162, paragraph 4.
Article 171
Preservation of acquired rights
(1) In the event of a State ceasing to be party to this Convention in accordance with Article 162, paragraph 4, or Article 170, rights already acquired pursuant to this Convention shall not be impaired. (2) A European patent application which is pending when a designated State ceases to be party to the Convention shall be processed by the European Patent Office, in so far as that State is concerned, as if the Convention in force thereafter were applicable to that State. (3) The provisions of paragraph 2 shall apply to European patents in respect of which, on the date mentioned in that paragraph, an opposition is pending or the opposition period has not expired. (4) Nothing in this Article shall affect the right of any State that has ceased to be a party to this Convention to treat any European patent in accordance with the text to which it was a party.
Article 172
Languages (1) This Convention shall be drawn up in a single original, in the English, French and German languages, to be deposited in the archives of the Government of the three texts being equally authentic.
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(3) Tout État qui a été partie à la Convention et qui a cessé de l'être en application de l'article 162, paragraphe 4 , peut à nouveau devenir partie à la présente Convention en y adhérant. (4) Les instruments d'adhésion sont déposés auprès du gouvernement de ...
Article 165
Entrée en vigueur
(1) La présente Convention entre en vigueur trois mois après le dépôt du dernier des instruments de ratification ou d'adhésion de six États sur le territoire desquels le nombre total de demandes de brevets déposées en 1970 s'est élevé à 180000 au moins pour l'ensemble desdits États. (2) Les États visés au paragraphe 1 nomment leurs représentants au Conseil d'administration; sur convocation du gouvernement de l'État mentionné à l'article 163, paragraphe 2, le Conseil se réunit au plus tard deux mois après l'entrée en vigueur de la présente Convention, notamment à l'effet de nommer le Président de l'Office européen des brevets. (3) Toute ratification ou adhésion postérieure à l'entrée en vigueur de la présente Convention prend effet le premier jour du troisième mois suivant le dépôt de l'instrument de ratification ou d'adhésion.
Article 166
Champ d'application territoriale
(1) Tout État peut déclarer, dans son instrument de ratification ou d'adhésion, ou à tout moment ultérieur, dans une notification au gouvernement de ..., que la Convention est applicable à un ou plusieurs territoires pour lesquels il assume la responsabilité des relations extérieures. (2) La déclaration faite en vertu du paragraphe 1 prend effet à la même date que la ratification ou l'adhésion dans l'instrument de laquelle elle a été incluse; la notification prend effet six mois après sa réception par le gouvernement de ... (3) Tout État partie peut à tout moment déclarer que la Convention cesse d'être applicable à certains ou à l'ensemble des territoires pour lesquels il a effectué une notification en vertu du paragraphe 1. Cette déclaration prend effet à l'expiration d'un délai d'une année à partir du jour où le gouvernement de ... en a reçu notification, à moins que l'État en cause ait cessé d'être partie à la Convention à une date antérieure en vertu de l'article 162, paragraphe 4.
Article 167
Différends entre États contractants (1) Tout différend entre deux ou plusieurs États parties, qui concerne l'interprétation ou l'application de la présente Convention et n'a pas été réglé par voie de négociation est, sur demande de l'un des États intéressés, soumis au Conseil d'administration qui s'emploie à provoquer un accord entre lesuits États.
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(3) Jeder Staat, der Vertragsstaat des Übereinkommens war und dessen Mitgliedschaft aufgrund von Artikel 162 Absatz 4 erloschen ist, kann durch Beitritt erneut Mitglied des Übereinkommens werden. (4) Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung . . . hinterlegt.
Artikel 165
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft drei Monate nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde von sechs Staaten, in deren Hoheitsgebiet im Jahre 1970 insgesamt mindestens 180000 Patentanmeldungen für die Gesamtheit dieser Staaten eingereicht wurden. (2) Die in Absatz 1 genannten Staaten bestellen ihre Vertreter im Verwaltungsrat; auf Einladung der in Artikel 163 Absatz 2 genannten Regierung tritt der Verwaltungsrat nicht später als zwei Monate nach Inkrafttreten des Übereinkommens zusammen, um insbesondere den Präsidenten der Europäischen Patentamts zu ernennen. (3) Jede Ratifikation oder jeder Beitritt nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Ratif-kations- oder Beitrittsurkunde wirksam.
Artikel 166
Räumlicher Anwendungsbereich (1) Jeder Vertragsstaat kann in seiner Ratifikationsoder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine Notifikation an die Regierung.... erklären, daß das Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete anwendbar ist, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist. (2) Die in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde abgegebene Erklärung gemäß Absatz 1 wird gleichzeitig mit der Ratifikation oder dem Beitritt wirksam; die Notifikation wird sechs Monate nach ihrem Empfang durch die Regierung . . . . wirksam. (3) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit erklären, daß das Übereinkommen für alle oder einzelne Hoheitsgebiete, für die er aufgrund des Absatzes 1 eine Notifikation vorgenommen hat, nicht mehr anwendbar ist. Diese Erklärung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem sie der Regierung.... notifiziert worden ist, sofern die Mitgliedschaft dieses Staats am Übereinkommen nicht aufgrund Artikel 162 Absatz 4 bereits früher erloschen ist.
Artikel 167
Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten (1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht im Verhandlungswege beigelegt worden ist, wird auf degehren eines der beteiligten Staaten dem Verwaltungsrat unterbreitet, der sich bemüht, eine Einigung zwischen diesen Staaten herbeizuführen. (3) Any State which has been a party to the Convention and has ceased so to be as a result of the application of Article 162, paragraph 4, may again become a party to the Convention by acceding to it. (4) Instruments of accession shall be deposited with the Government of . . .
Article 165
Entry into force
(1) This Convention shall enter into force three months after the deposit of the last instrument of ratification or accession by six States on whose territory the total number of patent applications filed in 1970 amounted to at least 180,000 for all the said States. (2) The States referred to in paragraph 1 shall appoint their representatives to the Administrative Council; on the invitation of the Government referred to in Article 163, paragraph 2, the Administrative Council shall meet no later than two months after the entry into force of this Convention, particularly for the purpose of appointing the President of the European Patent Office. (3) Any ratification or accession after the entry into force of this Convention shall take effect on the first day of the third month after the deposit of the instrument of ratification or accession.
Article 166
Territorial field of application
(1) Any Contracting State may declare in its instrument of ratification or accession, or may inform the Government of .......... by written notification any time thereafter, that this Convention shall be applicable to one or more of the territories for the external relations of which it is responsible. (2) Any declaration made under the preceding paragraph shall take effect on the same date as the ratification or accession in which it was included; any notification shall take effect six months after the latter has been received by the Government of (3) Any Contracting State may at any time declare ( that the Convention shall cease to apply to some or to all of the territories in respect of which it has given a notification pursuant to paragraph 1. Such declaration shall take effect one year after the date on which the Government of . . . . . . . . . received notification thereof, unless the State concerned has earlier ceased to be a party to the Convention, pursuant to Article 162, paragraph 4.
Article 167
Differences between Contracting States
(1) Any dispute between two or more Contracting States concerning the interpretation or application of the present Convention which is not settled by negotiation shall be submitted, at the request of one of the States concerned, to the Administrative Council, which shall endeavour to bring about agreement between the States concerned.
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS
ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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26. Die Gruppe hat in bezug auf die wohlerworbenen Rechte eine Bestimmung angenommen, die der entspricht, mit der die .wohlerworbenen Rechte in Falle der Nichtratifikation einer revidierten Fassung des Uebereinkommens vorbehalten werden, weil ihres Erachtens diese beiden Probleme eng miteinander verknüpft sind (vgl. artikel b).
irtikel k - Sprachen
27. Der wortlaut des ibsetzes 2 lässt sich von der Fassung des irtikel 67 des POT leiten.
irtikel 1 - Uebermittlung beglaubigter ibschriften
28. Die Gruppe hielt es für verfrüht vorzusehen, dass die beglaubigten ibschriften der iusführungsordnung gleichzeitig mit denen des Uebereinkombens überaittelt wercen. Sie stellte nämlich fest, dess es vororst nicht bekannt ist, ob die iusführungsordnung don Charakter eines diplomatischen Dokuments haben wird. Der irtikel 1 wäre gegebenenfalls entsprechend den Beschlüssen, die spéter in dieser Frage auf der Konferenz gefasst werden, zu ergänzen.
III
WICHTIGSTE BEMERZUNGEN ZUM PROTOKOLL UZBER DIE VORECHTE UND BEFREIUNGEN
4. Illgemine Bemerkungen
29. Es wurce betont, dass die endgültige Entscheidung über einige Bestimmmzen Caron abhăngt, welchen Status das Protokoll gegerliber dem Uebereinkommen selbst erhält. Die Gruppe
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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
über die Sitzung der Arbeitsgruppe II (Luxemburg, 1./4. September 1970 - 2. Sitzung)
I
1. Die Arbeitsgruppe II hat von Dienstag, den 1., bis Freitag, den 4. September 1970, in Luxemburg unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Conseiller im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Frankreich), ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung als Beobachter teilgenommen (1). 2. Die Gruppe weist darauf hin, dass die von ihr angenommenen Fassungen vorläufigen Charakter haben.
Angesichts des Zeitplans für die Sitzungen der anderen Arbeitsgruppen, deren Ergebnisse die Gruppe zu einer Ueberprüfung verschiedener Bestimmungen hätten veranlassen können, insbesondere der bereits früher angenommenen Bestimmungen (1) Siehe in der Anlage der Liste der Teilnehmer an der Sitzung.
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Sprachen
Artikel k
(1) Dieses Uebereinkommen wird in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, und im Archiv der Regierung ..... hinterlegt. (2) Amtliche Fassungen dieses Uebereinkommens können in den Amtssprachen anderer Vertragsstaaten hergestellt werden.
Uebermittlung beglaubigter Abschriften
Artikel 1
Die Regierung ...... übermittelt den Regierungen aller anderen Staaten, die das Uebereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, eine beglaubigte Abschrift dieses Uebereinkommens.
Die Regierung ..... lässt dieses Uebereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu ernannten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Uebereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu ......... am
BR/46 d/70
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REGI ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brussel, den 6. Oktober 1970 BR / 46 / 70
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Schluss- und Protokollbestimmungen Von der Arbeitsgruppe II ausgearbeiteter Text (1. bis 4. September 1970)
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Nach Ansicht von Herrn Mast dürfe man das Haager Gericht nicht wählen, da dieses bereits überlastet sei. AuBerdem würde die Entscheidung von Streitigkeiten auf einem so besonderen Gebiet wie dem des gewerblichen Rechtsschutzes sehr schwierig sein. Von der Gründung eines neuen Gerichtshofes solle man aber absehen, da dies zu schwere finanzielle Lasten mit sich bringe. AuBerdem würde die Notwendigkeit einer "von Fall zu Fall"Besetzung einen erheblichen Zeitverlust mit sich bringen. Es bliebe somit das Gericht in Luxemburg. Seine Zuständigkeit für das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes würde keine der obenerwähnten Nachtclle mit sich bringen.
Auch die italienische, luxemburgische und belgische Delegation sprechen sich für das Gericht in Luxemburg aus. Wie Herr Huss betont, hätte die Einheitlichkeit des Gerichtes den Vorteil, auch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Gemeinschaft zu gewährleisten.
Herr van Santen, der mit der Zuständigkeit des Luxemburger Gerichtes im vorliegenden Fall einverstanden ist, meldet einen Vorbehalt hinsichtlich einer anderen Frage an, die ihm im engen Zusammenhang mit dieser zu stehen scheint, d.h. die Frage dor Offenheit dos Abkommens für Dritte.
Der Vorsitzende antwortet, daß es sich hier lediglich um eine arbeitshypothese handelt. AuBerdem weist er darauf hin, daß die Artikel 211 und 212 des Vorentwurfs über den Beitritt und die Assoziierung eine ähnliche Formulierung wie der Vertrag von Rom gewählt haben, d.h. daß jeder Beitritt bzw. jede Assoziierung auf Grund eines mit den 6 Gründungsstaaten abgeschlossenen neuen Abkommern orfolge. Die Verhandlung würde eine etwaige Revision der Vorschriften des Abkommens ermöglichen.
Die Gruppe ist somit einstimmig der Ansicht, für den in Artikel 208 erwähnten Fall das Gericht in Luxemburg zu wählen.
Artikel 39, 40 und 41
Die Gruppe prüft anschließend die Frage, welches international Gericht für die dem Vertrag von Rom entnommenen Artikel 39, 40 und 41 z wählen sei.
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Hinsichtlich der Artikel 39, 40 und 41, die die Baftung dos Patontamts betreffen und dio dem Vertrag vor. Rom entnommen sind, äußert dio Gruppe die gleiche Ansicht.
Dasselbe gilt für Artikel 113; im Zusammenhang mit diescm Artikel weist Eerr Baudouin auf oin Problom hin, das durch Absatz 2 b aufgeworfen werde, der seiner Ansicht nach ein zu unobjoktives Kriterium onthalte.
Die Gruppe befüroartet auch hinsichtlich dor in Artikel 135 vorgesehenen Klagen gegen die Entscheidungen der Nichtigkeitskammern die Zuständigkeit oines internationalen Gerichtes. Herr Baudouin weist darauf hin, daí der Begriff der Rovision präzisiert worlen müsse. Zuvor hatte der Vorsitzendo die Jufnerksaukeit der Gruppe auf dio Tatsache gelenkt, daB in diesem Fails die Bofürwortung oinos internationalen Gerichtes automatisch die Anerkennung der Zuständigkeit des europäischen Patentamts für Entscheidungen über Nichtigkeitsfragen in erster Instanz nach sich ziehe.
Bezüglich dor Artikel 151 und 152 kommt die Gruppe zu den gleichen Schlußfolgerungen wie bei Artikel 135.
Das gleiche gilt für dio Artikel 181 und 182. Juf eine Frage von Herrn Baudouin antwortet der Vorsitzendo, daB die Gruppe am Vortag zu der Auffassung gekommon sei, daB die Nichtigkeitskammern nicht die Doppelfunktion richterlicher und schiedegorichtliohor Befugnisse babon dürfen.
Auch hinsichtlich des com Vortrag von Rom entnommenon Artikels 179 spricht sich die Gruppe zugunsten oines internationalen Gerichtes aus.
Der Vorsitzende bittot anschlieBend die Gruppe um Beantwortung der Frage, welches internationales Gericht man für dio verschiedenen, in den betreffenden Artikeln behandelten Fälle wählen solle.
- Artikel 208
Bei Artikel 208 (Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten) sei es seiner Auffassung nach möglich, bereits bestehende internationale Gerichte, z.B. das Haager Gericht oder das Gericht in Luxemburg, in Betracht zu ziehen. Man könne aber auch einen neuen Gerichtshof schaffen, wie dies kürzlich durch den Vertrag über den Pflanzenschutz geschehen sei.
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3. Prüfung der im Vorontwurf vorgesehenen Befugnisse des europäischen Gerichtes. Sollte man nicht cinige dieser Befugnisse den nationalen Gerichten vorbehalten? 4. Im Zusammenhang mit jeder der unter Punkt 2 genannten Gruppen ist zu prüfen, ob ein neues internationales Gericht gegründet worden müsse oder ob es möglich soi, diese Befugnisse einem bereits bestehenden Gericht zu übertragen. Sollte sich die Gruppe für die letztero Hypothese aussprechen, so wäre zu prüfen, in welchom Umfang das Statut dieses Gerichtes geändert werden müsse.
Zur Erleichterung der Diskussion bittot der Vorsitzende die Gruppe, zunächst von der Frage der Offenheit oder Geschlossenheit des Abkommens gegenüber Dritten abzusehen und sich auf den Fall zu beschränken, daß die 6 Staaten, die die Gründer des Abkommens sind, dessen einzige Kittglieder darstellter.
Nachdem die Gruppe die Reihenfolge der Arbeiten genehmigt hat, setzt der Vorsitzende die Liste der zu untersuchenden Artikel fest; es handelt sich um die Artikel 39, 40, 41, 113, 135, 151, 152, 179, 181, 182, (184) und 208. Artikel 184 sei sozusagen in Klammern gesetzt, weil die Erörterungen vom Vortag bewiesen hätten, da zu diesem Artikel ernste Einwände beständen.
Auf Antrag von Eerrn Karchetti werden die Artikel 64 und 65 gleichfalls geprüft.
Die ausgewählten Artikel können in die droi nachstehenden Kategorien eingeteilt werden:
1. Kategorie : 208. 2. Kategorie : 31,40 und 41. 3. Kategorie : 113, 135, 151, 152, 181, 182 und zum Schluß 179.
Die erste Prüfung soll eine Entscheidung ermöglichen, ob man für diese 3 Kategorien ein internationales Gericht vorsehen müsse oder ob man sich mit der Zuständigkeit der nationalen Gerichte begnügen könne.
Hinsichtlich von Artikel 208 ist die Gruppe der Ansicht, daß zur Regelung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten zwangsläufig ein internationales Gericht erforderlich sei.
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Brüssel, den 5. April 1963 VERTRAULICH
Ergebnisse der siebenten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 11. bis 22. Febr. 1963 in Brüssel
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Artikel 206 Entsprechende Anwendung auf nationale Gebrauchsmuster
Die Vorschriften dieses Abkommens, die sich auf nationale Patente in den Vertragstaaten beziehen, finden auch auf nationale Gebrauchsmusteranmeldungen oder Gebrauchsmuster in den Vertragstaaten Anwendung.
Artike1 207 Angleichung des nationalen Rechts an das europäische Patentrecht (1) Ein europäisches Patent, das an oder nach dem Prioritätsdatum einer nationalen Patentanmeldung veröffentlicht wird, aber ein früheres Prioritätsdatum hat, wird in jedem der Vertragstaaten im Verhältnis zu dieser nationalen Patentanmeldung oder dem darauf erteilten Patent wie ein nationales Patent behandelt, das auf einer früheren Anmeldung beruht. (2) Sieht das Recht eines Vertragstaats die Erteilung von Zwangslizenzen an älteren Patenten zugunsten jüngerer abhängiger Patente vor, so finden diese Vorschriften auch zugunsten europäischer Patente Anwendung.
Artikel 208 Streitigkeiten zwischen Vertragstaaten (1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragstaaten über eine Verpflichtung der Vertragstaaten aus diesem Abkommen wird auf Antrag eines der beteiligten Vertragstaaten dem [Verwaltungsrat] unterbreitet, der sich bemüht, eine Einigung zwischen diesen Vertragstaaten herbeizuführen. (2) Wird eine solche Einigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag erzielt, an dem der [Verwaltungsrat] mit der Streitigkeit befasst worden ist, so kann jeder der Vertragstaaten [ein internationales Gericht] anrufen. (3) Stellt das [Internationale Gericht] fest, dass ein Vertragstaat einer Verpflichtung aus dieses Abkommen nicht nachgekommen ist, so hat dieser Vertragstaat die Massnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des [Internationalen Gerichts] ergeben.
Artikel 209 Anwendungsbereich des Abkommens
Dieses Abkommen gilt für die Hoheitsgebiete der Vertragstaaten, die die Vertragstaabei der Unterzeichnung dieses Abkommens oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder ihrer Beitrittsurkunde bezeichnen. Die zu diesem Zweck abgegevene Erklärung kann in jedem späteren Zeitpunkt durch eine Notifikation an die Regierung, bei der die Ratifikationsurkunden hinterlegt werden, J geändert werden. Diese Notifikation wird dreissig Tage nach ihrem Eingang bei dieser Regierung wirksam.
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Les dispositions de la présente convention se rapportant aux demandes de brevets déposées ou aux brevets nationaux délivrés dans les Etats contractants s'appliquent également aux demandes de modèles d'utilité ou aux modèles d'utilité déposés ou délivrés dans lesdits Etats.
Article 207 Adaptation des législations nationales au droit européen des brevets. (1) Un brevet européen publié à la date ou après la date de priorité d'une demande de brevet national, mais ayant une date de priorité antérieure, sera considéré dans chacun des Etats contractants, par rapport à ladite demande ou au brevet national en résultant, comme un brevet national fondé sur un dépôt antérieur. (2) Si le droit d'un Etat contractant prévoit la concession de licences obligatoires sur des brevets antérieurs en faveur de brevets dépendants ultérieurs, les dispositions en cause s'appliquent en faveur des brevets européens.
Article 208 Différends entre Etats contractants (1) Tout différend entre deux ou plusieurs Etats contractants qui concerne une obligation des Etats contractants résultant de la présente convention est soumis, à la requête de l'un des Etats intéressés, au [Conseil d'administration] qui s'emploie à provoquer un accord entre lesdits Etats. (2) Si un tel accord n'est pas réalisé dans un délai de six mois à compter du jour où le [Conseil d'administration] a été saisi du différend, chacun des Etats contractants peut faire appel à [une Cour internationale]. (3) Si la [Cour internationale] reconnaît qu'un Etat contractant a manqué à une des obligations qui lui incombent en vertu de la présente convention, cet Etat contractant est tenu de prendre les mesures que comporte l'exécution de l'arrêt de la [Cour internationale].
Article 209 Champ d'application de la convention La présente convention s'applique aux territoires des Etats contractants que ces Etats désignent en signunt la présente convention ou en déposant leur instrument de ratification ou d'adhésion. La déclaration faite à cet effet peut-être modifiée à tout moment en. vertu d'une notification faite au gouvernement [dépositaire des instruments de ratification] Cette notification prend effet trente jours après sa réception par ledit gouvernement.
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TE DE COORDINATION EN MATIERE -ROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISS DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
GSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET IEWEHULICHEN RECHTSSCHUTZES EIN'ZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND COMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRT. SCHAFTSGEMEINSCHAFT
ITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO LI STATI MEMBRI E DALLA COMMISTE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA
OR, HATIE-COMITE OP HET GEBIED N UE INDUSTRIELE EIGENDOM INGE: ELD DOOR DE LID-STATEN EN DE MMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP
AVANT-PROJET DE CONVENTION
relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»
VORENTWURF EINES ABKOMMENS
über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE
sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»
VOORONTWERP VERDRAG
betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"
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Der Vorsitzende beantwortete eine Frage des Herrn van Benthem dahingeh dass er ebenso wie Herr Fressonnet der Ansicht sei, man könne sich darauf ver lassen, dass die Gerichte den Sinn dieser Schadonsersatzansprüche beachten und daher niemals einer zweiten Klage wegen der gleichen Verletzung stattgeben würden.
Der Artikel wurde dem Redaktionsausschuss übermittelt.
Die Artikel 201 (270), 202 (270 c), 203 (215) und 204 (272) wurden angenommen.
Artikel 205 (273) Die Bemerkung am Schluss des Artikels wird auch im deutschen Text gestri_nen.
Artikel 206 (276) Wegen des Zusammenhangs dieser Bestimmung mit Artikel 18 wurde die Aussprache hierüber zurückgestellt.
Artikel 207 (275) wurde angenommen.
Artikel 208 (277) Zunächst stellte der Vorsitzende die Frage, ob das Wort "europäische" das m ersten Absatz in eckigen Klammern steht, endgültig in den Text übernommen oder aber gestrichen werden solle.
Herr Pfanner war für die endgültige Beibehaltung des Wortes "europäisch". Herr Fressonnet vertrat die entgegengesetzte Ansicht und schlug vor, dieses Wort ebenso wie die Bemerkung zu streichen.
Der Vorsitzende bemerkte, dass die Staatssekretäre tatsächlich beschlossen hätten, dass allen Drittländern der Beitritt zum Abkommen ermöglicht werden solle.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich
Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in München
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(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Ver-
tragsstaaten über eine Verpflichtung der Vertragsstaaten aus diesem ibkommen wird auf intrag eines der beteiligten Vertragsstaaten dem [Verwaltungsrat7unterbreitet, der sich bemüht, eine Zinigung zwischen diesen Vertragsstaaten herbeizuführen. (2) Wird eine solche Einigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag erzielt, in dem der [Verwaltungsrat7 mit der Streitigkeit befaßt worden ist, so kann jeder der Vertragsstaaten [ein internationales Gericht] anrufen. [(3) Stellt das [Internationale Gericht7 fest, daß ein Vertragsstaat einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so hat dieser. Vertragsstaat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des [Internationalen Gerichts7 ergeben. 7
Bemerkung:
Die Vorschriften des ibsatzes 3 gehören in besonderem Maße zur Zuständigkeit der Justizbehörden und der iuswärtigen Ämter. Sie müssen von der irbeitsgruppe erneut geprüft werden.
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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss
STRENG VERTRAULICH
Vor eht w u ṙ f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
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eines europäischen Systems des gewerblichen Rechtsschutzes die verschie-denen-politischen Konzeptionen zu berücksichtigen. IX. Der Vorsitzende macht den Vorschlag, in Artikel 273 Absatz 2 den in Klammern gesetzten Ausdruck "Europäisches Patentgericht" zu streichen und dafür ebenfalls in Klammern einzufügen "ein internationales Gericht". Die Klammern bedoutoten, daß die Frage, welches Gericht über die Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten entscheiden solle, offengelassen werde. Das Gericht könne der Gerichtshof in Luxemburg oder der Internationale Gerichtshof in Den Haag sein.
Der Vorschlag wird einstimmig angenommen. Der Vorsitzende weist die Teilnehmer noch auf ein wichtiges am 11.12.1957 im Europarat geschlossenes Abkommen hin. Es handele sich um das "Europäische Abkommen zur friedlichen Regelung von Streitigkeiten". Die Vertragsparteien dieses Abkommens - insbesondere die 6 EWG-Staaten - hätten den Gerichtshof von Den Haag für jeden zwischen ihnen entstehenden Rechtsstreit für zuständig erklärt, soweit in Sonderabkommen nichts anderes gesagt sei.
Der Vorsitzende erklärt zu Artikel 273 Absatz 3, er habe diese Fassung in Anlehnung an Artikel 171 des Rom-Vertrags gewählt, der ausdrücklich bestimme, daß die Staaten die Maßnahmen zu ergreifen hätten, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergäben.
Die Arbeitsgruppe ist mit dem Absatz einverstanden. Aufgrund eines Einwands durch Herrn Frassonnet wird beschlossen, den ganzen Wortlaut in Klammern zu setzen, um darauf hinzuweisen, daß hierüber eine andere Instanz zu entscheiden habe.
Der Redaktionsausschuß soll dies in einer Anmerkung zum Ausdruck bringen.
Artikel 273 wird zusammen mit den bei der Beratung abgegebenen Stellungnahmen dem Redaktionsausschuß überwiesen.
Beratung von Artikel 274 des Vorentwurfs Der Vorsitzende führt aus, dieser Artikel betreffe die gerichtliche Kontrolle der Maßnahmen des Verwaltungsrats und des Patentamtspräsidenten.
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VII. Der Vorsitzende stellt zu dem Bericht fest:
1. Die Arbeit der Arbeitsgruppe "Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen" unterscheide sich von der der arbeitsgruppe "Patentrecht". Während die erste Arbeitsgruppe an Artikel 220 des Rom-Vertrags gebunden sei, sei die Arbeitsgruppe "Patentrecht" vollkommen frei. 2. Aus dem Bericht der Arbeitsgruppe "Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen" gehe hervor, daß das geplante europäische Gericht nur in ziemlich seltenen Fällen entscheiden werde. Dagegen werde das künftige Gericht für Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes sehr häufig in Anspruch genommen werden. 3. Die Auffassung der italienischen Delegation in der Arbeitsgruppe "Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen" stimme mit der Auffassung der italienischen Delegation in der arbeitsgruppe "Patentrecht" nicht übercin. Dies zeige; daß selbst in den einzelnen nationalen Verwal* tungen dieses außerordentlich schwierige Problem noch nicht einheitlich beurteilt werde.
- VIII. Es sei offensichtlich, daß die EWG-Staaten noch nicht zu einer einheitlichen Auffassung über den Begriff "europäische Zusammenarbeit" gekommen seien. Die auffassungen bewegten sich vom "Europa der Vaterländer" bis zum "europäischen Bundesstaat".
Nach seiner Ansicht bleibe das Patentrechtsabkommen in diesem Punkt völlig neutral. Der im System des gewerblichen Rechtsschutzes vorgesehene Verwaltungsrat sei ein aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetztes Organ und sowohl mit der einen als auch mit der anderen politischen Konzeption vereinbar. Das gleiche gelte für den Gerichtshof. Die Entscheidung, den Gerichtshof in Luxemburg für zuständig zu erklären, oder ein neues Gericht zu bilden, ergehe unbeschadet der verschiedenen politischen Auffassungen.
Bei beiden Konzeptionen sei die Schaffung gemeinsamer Organe und eines gemeinsamen Gerichts für das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes unabdingbar. Daher erscheine es nicht als erforderlich, bei der Schaffung
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IV. Die Lösung "Gerichtshof in Luxemburg" habe zur Voraussetzung, daß nur die Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft am Patentrechtsabkommen beteiligt seien.
Andernfalls könnten bezüglich der Nationalität der Richter Schwierigkeiten entstehen. Diese seien aber ausgeschlossen bei den dem Patentrechtsabkommen assoziierten Staaten, auch wenn sie nicht am Rom-Vertrag beteiligt oder assoziiert seien. Die assoziierten Staaten könnten nicht die Beteiligung von Richtern ihrer Nationalität an den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs verlangen. V. Schließlich sei noch eine dritte Lösung denkbar. Über Streitigkeiten des öffentlichen Rechts und solche zwischen den Vertragsstaaten könne der Gerichtshof in Luxemburg entscheiden. Für bürgerlich-rechtliche Klagen könne man dagegen ein neues europäisches Gericht bilden, das nicht nur für Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes, sondern auch für solche aus allen Gebieten, die durch Abkommen zwischen den 6. Mitgliedstaaten geregelt seien, zustendig sei. VI. Es stehe der Arbeitsgruppe nicht an, über diese Fragen zu entscheiden, die nur auf höherer Ebene behandelt werden könnten. Man könne übrigens damit rechnen, daß eine solche Entscheidung noch vor der Unterzeichnung des Patentrechtsabkommens durch die Vertragsstaaten gefällt werde. Sie sei in Kürze zu erwarten, wenn das abkommen über die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen verabschiedet werde.
Der Vorsitzende verliest einen Bericht der mit der Ausarbeitung jenes abkommens beauftragten Arboitsgruppe über die Sitzung vom 12. bis 16. Juni 1961.
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Der Gerichtshof sei durch ein Sonderprotokoll zwischen den 6 EWGStaaten mit der Aufgabe der Ausfüllung der ihm durch die drei Verträge verliehenen Funktionen betraut worden.
Auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes könne man ein ähnliches Verfahren ins Auge fassen. So könne man ein Sonderabkommen über die Bildung eines europäischen Gerichts für Rechtsschutzsachen ausarbeiten. Das Abkommen würde die im EGKB-, EWG- und Euratom-Vertrag enthaltenen Bestimmungen über den Gerichtshof in Luxemburg übernehmen.
Man könne aber auch auf ein Sonderabkommen verzichten und die das neue Gericht betroffenden Bestimmungen in das allgemeine Abkommen aufnehmen. In diesem Fall sei ein Protokoll zwischen den 6 Vertragsstaaten erforderlich, das die auf ein europäisches Gericht für gewerblichen Rechtsschutz fallenden Aufgaben auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg übertrage. Auf diese Weise könne man die Zuständigkeit des bestehenden Gerichts auf Rechtsschutzsachen erweitern. III. Bei einer Gegenüberstellung der beiden denkbaren Lösungen komme man zu zwei Schlußfolgerungen:
1. Die Lösung, die die Bildung eines neuen Sondergerichts vorsehe, sei kostspielig und schwer durchzuführen. Außerdem schaffe sie einen gefährlichen Präzedenzfall. Dann müßten auch für andere Gebiete, wo eine Harmonisierung oder eine Einigung erstrebt werde, neue europäische Instanzen gegründet werden. 2. Die Lösung, nach der der Gerichtshof in Luxemburg mit neuen Aufgaben betraut werden solle, erscheine leicht durchzuführen. Sie sei sicherlich die am wenigsten kostspielige. Jedoch müsse man die Zuständigkeit des Gerichtshofs auf Zivilsachen (I. 1) erweitern. Dann könne der Gerichtshof in Luxemburg sowohl über Klagen aus dem bürgerlichen wie aus dem öffentlichen Recht, was ja jetzt schon der Fall sei, entscheiden.
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eines neuen europäischen Gerichts auch auf anderen Rechtsgebieten, zum Beispiel bei der Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen, bemerkbar mache. Man müsse auf jeden Fall erwägen, das neue Gericht auch für andere Materien, wo oine Annäherung oder eine Einigung zu erwarten sei, zuständig zu orklären. 2. Für die untor I. erwähnten Klagen könnte oin bereits bestehendes Gericht zustänḡg erklärt werden. In diesem Fall sei es angebracht, den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zu nehmen. Im gegenwärtigen Zeitpunkt habe dieser die Funktion eines Verfassungsgerichts. Er entscheide ausschließlich über öffentlich-rechtliche Klagen, die in den einzelnen Ländern vor die Vorwaltungsgerichte kämon.
Wenn man den Gerichtshof in Luxemburg auch über die untor I. aufgeführten Klagen entscheiden lassen wolle, müsse man seine ganze Struktur ändern, um ihm don Charakter oinos Zivilgerichts zu gebon. Durch don EWG-, Euratom- und EGKS-Vertrag, wodurch dieses Gericht geschaffen worden sei, werde oine solche Möglichkeit nicht ausgeschlossen. Nach Artikel 165 des Rom-Vertrags könne die sachliche Zuständigkeit und die Zahl der Richter geändert werden. a) Was die sachliche Zuständigkeit betreffe, so erlaube Artikel 165 Absatz 2 die Bildung neuer Kammern für bestimmte Gruppen von Streitigkeiten. Danach könnten Spezialkammern für Patentstreitigkeiten gebildet werden. b) Artikel 165 Absatz 4 erlaube außerdem die Erhöhung der Zahl der Richter. So sei oine Vergrößerung des Richterbestandes und dadurch die Heranziehung von auf diesem Gebiet besonders erfahrenen Fachrichtern möglich.
Es erhebe sich die Frage, wie diese Änderungen durchgeführt werden könnten. Theoretisch bestehe der luxemburgische Gerichtshof aus droi Abteilungen, nämlich der für die EGKS, die EWG und für Euratom.
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2. Die gleichfalls von Privatpersonon erhobenen öffentlich-rechtlichen Klagon. Dies soion insbesondere: a) die Schadensersatzklage gegen das Europäische Patentamt wegen Amtepflichtvorletzung oinos Patentamtsboamton (Artikol 48 a); b) die Klage eines Bediensteten des Europäischen Patentamts gegen seine Beschäftigungsbehörde z.B. in einer Disziplinarsache (Artikel 48 b); c) die gegen den Präsidenten des Europäischen Patentamts und gegen don Verwaltungsrat erhobene Klage wegen Rechtsvorletzung bei einer Amtshandlung (Artikel 274). 3. Die aus don Stroitigkeiten zwischen Mitgliedstacton ontstehenden Klagen; diese Klage sei in Artikel 273 absatz 2 geregelt. II. Bei dor Festlegung dor gerichtlichen Zuständigkeit für dioso droi Gruppen von Klagen soion zwei Lösungen möglich. 4. Gründung oinos nouon ouropäischen Gerichts für die unter I. 1. und I. 2. aufgeführten Klagen. Diesos noue europäische Gericht müßto aber gleichzeitig zuständig sein für Klagen aus dom Warenzoichon- und Geschmacksmusterrecht und eventuell auch für Klagen wegen unlauteren Wettbewerbs, Klagen aus dem Herkunftszeichenrecht usw.
Wenn das noue Zivilgericht für die unter I. 1. und 2. aufgeführten Klagen zuständig sei, könne es nicht ebenfalls Streitigkeiten zwischen Staton ontschoiden. Dafür müsse man ein anderes Gericht, z.B. den Internationalen Gerichtshof von Den Haag, für in diesen Streitigkeiten zuständig erklären. Gegen die Gründung eines neuen Gerichts sprächen die zu orwartenden Schwierigkeiten und die erheblichen notwendigen Ausgaben. Schließlich dürfe nicht vergessen werden, daß sich die Notwendigkeit
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Sitzung vom 2: bis 19. April 1962 Sitzungsbericht vom 11. April 1962
Boratung von Artikel 273 des Vorontwurfs
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr. Er weist darauf hin, daß in der letzten Sitzung Absatz 1 von Artikel 273 von der Arbutsgruppo gebilligt worden soi.
Zur Klärung dos in Artikel 273 Absatz 2 aufgoworfonon Problems der Zuständigkeit oinos internationalen Gerichts wolle or kurz soino persönliche Ansicht zu den vorschiodenen Lösungen und Notwendigkeiten darlegen. I. Der Entwurf des Europäischon Patentrechtsabkommens sehe eine Reihe von Klagen vor, die man in drei Gruppen einteilen könne:
1. Die zivilrechtlichen Klagen, die nur von Privatpersonen erhoben werden könnten. Dies seien insbesondere: a) die Rechtsbeschworde gegen die Entscheidungen des Europäischen Patentamts (Artikel 99); b) die Beschwerde gegen die Entscheidungen des Europäischen Patentamts im Zwangslizenzverfahren (Artikel 119); c) die Beschwerde gegen die Entscheidungen des Europäischen Patentants im Nichtigkeitsverfahren (Artikel 130); d) die Feststellungsklage vor dem Europäischen Patentgericht in Auslegungsfragen bezüglich des Europäischen Patentrechtsabkommens im Laufe eines Vorfahrens vor einem nationalen Gericht wegen Patentverletzung (Artikel 145); e) das Feststellungs- und Schlichtungsverfahren bezüglich des Geltungsbereichs des europäischon Patents (Artikel 148).
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mit 6 nationalen Patenten für ein und dieselbe Erfindung erlangt worden sei, daß dieses Problem bei der Prüfung der Frage nach der Koexistenz erörtert würde.
Artikel 272 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.
Beratung von Artikel-273-dos-Vorentwurfs
Der Vorsitzende erwähnt, daß-dieses-Problem-suletzt-in dem im November 1961 in Paris geschlossenen Abkommen über den Schutz pflanzlicher Neuheiten geregelt worden sei. Artikel 273 Absatz 1 entsprache-dieser-Regelung. Durch Absatz 2 wordo das Schiedsgericht durch das Europäische Patentgericht ersetzt.
Herr van Benthom ist grundsätzlich mit dem Vorschlag einverstanden, hält es jedoch für besser, zu bestimmon, daß die Anträge gemäß Absatz 1 nur von den Vertragsstaaten und nicht von Privatpersonen gestellt werden könnten. Ferner hält er es für bedenklich, in Absatz 2 das Europäische Patentgericht für zuständig zu erklären, da dieses ein Zivilgericht sei und keine Streitigkeiten zwischen Staaten entscheiden können. Es sei daher eher angebracht, den Internationalen Gerichtshof in Den Haag für zuständig zu erklären.
Die Arbeitsgruppe gonchmigt den Absatz 1. Mehrere Delegationen schliessen sich dem Vorschlag Herrn van Benthoms bezüglich des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag an.
Endo der Sitzung: 18 Uhr
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ARBEITSGRUPPE
Brüssel, den 22. Mai 1962 " Patente "
VERTRAULICH
Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
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danken geht auch der EWG-Vertrag in Artikel 170 Absatz 2 aus. Derselbe Gedanke findet sich auch in Artikel 38 des am 2. Dezember 1961 in Paris unterzeichneten Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, das von allen Vertragsstaaten mit Ausnahme von Luxemburg unterzeichnet worden ist.
Artikel 273 Absatz 2 lehnt sich an Artikel 38 absatz 2 der Internationalen Übereinkunft zum Schutz von Pflanzenzüchtungen an. Anstelle des in dem vorbezeichneten Abkommen vorgesehenen Rats (irtikel 15 ff.) soll der Versuch einer Einigung im abkommen über ein europäisches Patentrecht von dem Verwaltungsrat gemacht werden.
Artikel 273 absatz 3 entspricht irtikel 171 des EWGVertrags.
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Zu Artike1 273
Streitigkeiten zwischen Vertrags- staaten
1. Materialien:
a) Studie Haertel vom 7. Juli 1960 über "Die grundsätzlichen Probleme der Schaffung eines europäischen Patents, das neben die nationalen Patente tritt", Erster Teil, Abschnitt H, II. 1. (S. 99); b) Internationales Ubereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, gezeichnet in Paris am 2. Dezember 1961 .
2. Bemerkungen:
Schon in der Studie Ihres Vorsitzenden wurde darauf hingewiesen, daß das Δ bkommen die Möglichkeit einer gerichtlichen Entscheidung für den Fall vorsehen muß, daß ein Vertragsstaat seine in dem Δ bkommen festgelegten Verpflichtungen verletzt. Durch Δ rtikel 273 soll diese Frage geregelt werden.
Es versteht sich von selbst, daß für eine solche Regelung viele verschiedene Möglichkeiten in Betracht gezogen werden können. Es dürfte zu weit führen, an dieser Stelle alle Möglichkeiten aufzuzählen. Dies muß gegebenenfalls einer Erörterung in der Arbeitsgruppe vorbehalten bleiben.
Der Δ rtikel 273 geht davon aus, daß es auf jeden Fall zweckmäßig sein dürfte, daß eine Einigung zwischen den beteiligten Vertragsstaaten versucht wird, bevor eine gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Von diesem Ge-
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Kurt Haertel
Bonn, den 28.Februar 1962 VERTRAULICH ! 18.3. 1504
B e m e r k un g e n zu dem Ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
Artikel 271 ff. [Artikel 271 bis 282 nebst Artikel 48 a Abs. 4 und 48 b 7
Schlußbestimmungen
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Artikel 273
Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten (1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über eine Verpflichtung der Vertragsstaaten aus diesem Abkommen wird auf Antrag eines der beteiligten Vertragsstaaten dem [Verwaltungsrat] unterbreitet, der sich bemüht, eine Einigung. zwischen diesen. Vertragsstaaten herbeizuführen. (2) Wird eine solche Einigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt erzielt, in dem der [Verwaltungsrat] mit der Streitigkeit befaßt worden ist, so kann jeder der Vertragsstaaten [das Europäische Patentgericht] anrufen. (3) Stellt [das Europäische Patentgericht] fest, daß ein Vertragsstaat einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so hat dieser Vertragsstaat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil [des Europäischen Patentgerichts] ergeben.
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Bonn, den 28. Februar 1962
VERTRAULICH! 18.3. B_2 u n / m eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
Artikel 271 ff. Artikel 271 bis 282 nebst Artikel 48a Abs. 4 und 48 b7
Schlußbestimmungen
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Artikel tr 173
Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten (1) Jede Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht im Verhandlungsweg beigelegt worden ist, wird auf Ersuchen eines beteiligten Staats dem Verwaltungsrat unterbreitet, der sich bemüht, eine Einigung zwischen diesen Staaten herbeizuführen. (2) Wird eine solche Einigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag erzielt, an dem der Verwaltungsrat mit der Streitigkeit befaßt worden ist, so kann jeder beteiligte Staat die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zum Erlaß einer bindenden Entscheidung unterbreiten.