Art172dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art172dPCTBE1973
- Numéro d'article : 172
- Dossier / langue : Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 151-175/Article 172 (Deutsche Fassung)/Art172dPCTBE1973.pdf
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Artikel 172 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 172 MPU Revision
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt |
Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird |
Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorschl.d.Vors. | 275 | IV/3076/62 | S. 84-86,95 |
| BR/33/70 | a | BR/34/70 | Rdn. 10-17 |
| BR/33/70 | a | BR/53/70 | Rdn. 5- 9 |
| BR/33/70 | b | BR/53/70 | Rdn. 10-15 |
| BR/33/70 88/71 | 35a | BR/87/71 | Rdn. 81 |
| BR/88/71 | 35a | BR/125/71 | Rdn. 96-103 |
| BR/88/71 | 35b | BR/125/71 | Rdn. 104 |
| BR/88/71 | 162 | BR/125/71 | Rdn. 128-132 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | 171 | M/146/R 7 | Art. 172 |
|---|
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Artikel
Revision
(1) Dieses Übereinkommen kann durch Konferenzen der Vertragsstaaten revidiert werden. (2) Die Konferenz wird vom Verwaltungsrat vorbereitet und einberufen. Sie ist nur beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel der Vertragsstaaten auf ihr vertreten sind. Die revidierte Fassung des Übereinkommens bedarf zu ihrer Annahme der Dreiviertelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. (3) Die revidierte Fassung des Übereinkommens tritt nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch die von der Konferenz festgesetzte Anzahl von Vertragsstaaten und zu dem von der Konferenz bestimmten Zeitpunkt in Kraft. (4) Die Staaten, die die revidierte Fassung des Uebereinwommens im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind, gehören von diesem Zeitpunkt dem Uebereinkommen nicht mehr an.
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(3) Le texte révisé de la convention entre en vigueur après le dépôt des instruments de ratification ou d'adhésion d'un nombre d'Etats déterminé par la conférence et à la date qu'elle a fixée. (4) Les Etats qui, à la date d'entrée en vigueur de la convention révisée, ne l'ont pas ratifiée ou n'y ont pas adhéré, cessent d'être parties à la présente convention à compter de ladite date.
Article 172
Différends entre Etats contractants (1) Tout différend entre Etats contractants, qui concerne l'interprétation ou l'application de la présente convention et n'a pas été réglé par voie de négociation, est, sur demande de l'un des Etats intéressés, soumis au Conseil d'administration qui s'emploie à provoquer un accord entre lesdits Etats. (2) Si un tel accord n'est pas réalisé dans un délai de six mois à compter de la date à laquelle le Conseil d'administration a été saisi du différend, l'un quelconque des Etats en cause peut porter le différend devant la Cour internationale de Justice en vue d'une décision liant les parties en cause.
Article 173
Dénonciation Tout Etat contractant peut à tout moment dénoncer la présente convention. La dénonciation est notifiée au gouvernement de la République fédérale d'Allemagne. Elle prend effet à l'expiration du délai d'une année à compter de la date de réception de cette notification, à moins que l'Etat en cause n'ait cessé d'être partie à la convention à une date antérieure, en application de l'article 171, paragraphe 4.
Article 174
Réserve des droits acquis (1) Lorsqu'un Etat cesse d'être partie à la convention en vertu de l'article 171, paragraphe 4, ou de l'article 173, il n'est pas porté atteinte aux droits acquis antérieurement en vertu de la présente convention. (2) Les demandes de brevet européen, en instance à la date à laquelle un Etat désigné cesse d'être partie à la convention, continuent à être instruites par l'Office européen des brevets, en ce qui concerne ledit Etat, comme si la convention, telle qu'elle est en vigueur après cette date, lui était applicable.
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(3) Die revidierte Fassung des Übereinkommens tritt hach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch die von der Konferenz festgesetzte Anzahl von Vertragsstaaten und zu dem von der Konferenz bestimmten Zeitpunkt in Kraft. (4) Für die Staaten, die die revidierte Fassung des Übereinkommens im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind, endet mit diesem Zeitpunkt die Mitgliedschaft an diesem Übereinkommen.
Artikel 172
Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten (1) Jede Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht im Verhandlungsweg beigelegt worden ist, wird auf Ersuchen eines beteiligten Staats dem Verwaltungsrat unterbreitet, der sich bemüht, eine Einigung zwischen diesen Staaten herbeizuführen. (2) Wird eine solche Einigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag erzielt, an dem der Verwaltungsrat mit der Streitigkeit befaßt worden ist, so kann jeder beteiligte Staat die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zum Erlaß einer bindenden Entscheidung unterbreiten.
Artikel 173
Kündigung Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen jederzeit kündigen. Die Kündigung wird der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert. Sie wird ein Jahr nach dem Tag dieser Notifikation wirksam, sofern die Mitgliedschaft des betreffenden Staats am Übereinkommen nicht nach Artikel 171 Absatz 4 bereits früher erloschen ist.
Artikel 174
Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte (1) Durch die Beendigung der Mitgliedschaft eines Staats an diesem Übereinkommen nach Artikel 171 Absatz 4 und Artikel 173 werden die nach diesem Übereinkommen bereits erworbenen Rechte nicht berührt. (2) Die europäischen Patentanmeldungen, die zu dem Zeitpunkt anhängig sind, zu dem die Mitgliedschaft eines benannten Staats am Übereinkommen endet, werden in bezug auf diesen Staat vom Europäischen Patentamt so weiterbehandelt, als ob das Übereinkommen in der nach diesem Zeitpunkt geltenden Fassung auf diesen Staat anwendbar wäre. (3) The revised text shall enter into force when it has been ratified or acceded to by the number of Contracting States specified by the Conference, and at the time specified by that Conference. (4) Such States as have not ratified or acceded to the revised text of the Convention at the time of its entry into force shall cease to be parties to this Convention as from that time.
Article 172
Disputes between Contracting States (1) Any dispute between Contracting States concerning the interpretation or application of the present Conven tion which is not settled by negotiation shall be submitted, at the request of one of the States concerned, to the Administrative Council, which shall endeavour to bring about agreement between the States concerned. (2) If such agreement is not reached within six months from the date when the Administrative Council was seized of the dispute, any one of the States concerned may submit the dispute to the International Court of Justice for a binding decision.
Article 173
Denunciation Any Contracting State may at any time denounce this Convention. Notification of denunciation shall be given to the Government of the Federal Republic of Germany. Denunciation shall take effect one year after the date of receipt of such notification, unless the State concerned has earlier ceased to be a party to the Convention, pursuant to Article 171, paragraph 4.
Article 174
Preservation of acquired rights (1) In the event of a State ceasing to be party to this Convention in accordance with Article 171, paragraph 4, or Article 173, rights already acquired pursuant to this Convention shall not be impaired. (2) A European patent application which is pending when a designated State ceases to be party to the Convention shall be processed by the European Patent Office, in so far as that State is concerned, as if the Convention in force thereafter were applicable to that State.
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Article 168 Entrée en vigueur (1) La présente convention entre en vigueur trois mois après le dépôt du dernier des instruments de ratification ou d'adhésion de six Etats sur le territoire desquels le nombre total de demandes de brevets déposées en 1970 s'est élevé à 180000 au moins pour l'ensemble desdits Etats. (2) Toute ratification ou adhésion postérieure à l'entrée en vigueur de la présente convention prend effet le premier jour du troisième mois suivant le dépôt de l'instrument de ratification ou d'adhésion.
Article 169 Cotisation initiale (1) Tout Etat qui ratifie la présente convention ou y adhère après son entrée en vigueur verse à l'Organisation une cotisation initiale qui ne sera pas remboursée. (2) La cotisation initiale est égale à 5 % du montant qui résulte, pour un tel Etat, de l'application, au montant total des sommes dues par les autres Etats contractants au titre des exercices budgétaires antérieurs, de la clé de répartition des contributions financières exceptionnelles, prévue à l'article 38 , paragraphes 3 et 5 , telle qu'elle est" en vigueur à la date à laquelle la ratification ou l'adhésion dudit Etat prend effet. (3) Dans le cas où des contributions financières exceptionnelles n'ont pas été exigées pour l'exercice budgétaire qui précède celui où se situe la date visée au paragraphe 2 , la clé de répartition à laquelle ledit paragraphe fait référence est celle qui aurait été applicable à l'Etat en cause pour le dernier exercice budgétaire au titre duquel des contributions financières exceptionnelles ont été appelées.
Article 170
Durée de la convention La présente convention est conclue sans limitation de durée.
Article 171
Révision (1) La présente convention peut être révisée par une conférence des Etats contractants. (2) La conférence est préparée et convoquée par le Conseil d'administration. Elle ne délibère valablement que si les trois quarts au moins des Etats parties à la convention y sont représentés. Pour être adopté, le texte révisé de la convention doit être approuvé par les trois quarts des Etats parties représentés à la conférence et votants. L'abstention n'est pas considérée comme un vote.
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Artikel 168
Inkrafttreten (1) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft drei Monate nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde von sechs Staaten, in deren Hoheitsgebiet im Jahre 1970 insgesamt mindestens 180000 Patentanmeldungen für die Gesamtheit dieser Staaten eingereicht wurden. (2) Jede Ratifikation oder jeder Beitritt nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikationsoder Beitrittsurkunde wirksam.
Artikel 169
Aufnahmebeitrag (1) Jeder Staat, der nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens das Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, hat der Organisation einen Aufnahmebeitrag zu zahlen, der nicht zurückgezahlt wird. (2) Der Aufnahmebeitrag beträgt 5 % des Betrags, der in der Weise errechnet wird, daß die sich für den betreffenden Staat ergebende Prozentzahl des in Artikel 38 Absätze 3 und 5 vorgesehenen Aufbringungsschlüssels, die zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Ratifikation oder der Beitritt wirksam wird, auf die Summe der von den übrigen Vertragsstaaten bis zum Abschluß des diesem Zeitpunkt vorangehenden Haushaltsjahrs geschuldeten besonderen Finanzbeiträge angewendet wird. (3) Werden besondere Finanzbeiträge für das Haushaltsjahr, das dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt vorausgeht, nicht mehr gefordert, so ist der in Absatz 2 genannte Aufbringungsschlüssel derjenige, der auf den betreffenden Staat auf der Grundlage des letzten Jahrs, für das besondere Finanzbeiträge zu zahlen waren, anwendbar gewesen wäre.
Artikel 170
Geltungsdauer des Übereinkommens Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
Artikel 171
Revision
(1) Dieses Übereinkommen kann durch Konferenzen der Vertragsstaaten revidiert werden. (2) Die Konferenz wird vom Verwaltungsrat vorbereitet und einberufen. Sie ist nur beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel der Vertragsstaaten auf ihr vertreten sind. Die revidierte Fassung des Übereinkommens bedarf zu ihrer Annahme der Dreiviertelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
Article 168
Entry into force (1) This Convention shall enter into force three months after the deposit of the last instrument of ratification or accession by six States on whose territory the total number of patent applications filed in 1970 amounted to at least 180,000 for all the said States. (2) Any ratification or accession after the entry into force of this Convention shall take effect on the first day of the third month after the deposit of the instrument of ratification or accession.
Article 169
Initial contribution (1) Any State which ratifies or accedes to this Convention after its entry into force shall pay to the Organisation an initial contribution, which shall not be refunded. (2) The initial contribution shall be 5 % of an amount calculated by applying the percentage obtained for the State in question, on the date on which ratification or accession takes effect, in accordance with the scale provided for in Article 38, paragraphs 3 and 5, to the sum of the special financial contributions due from the other Contracting States in respect of the accounting periods preceding the date referred to above. (3) In the event that special financial contributions were not required in respect of the accounting period immediately preceding the date referred to in paragraph 2, the scale of contributions referred to in that paragraph shall be the scale that would have been applicable to the State concerned in respect of the last year for which financial contributions were required.
Article 170
Duration of the Convention The present Convention shall be of unlimited duration.
Article 171
Revision
(1) This Convention may be revised by a Conference of the Contracting States. (2) The Conference shall be prepared and convened by the Administrative Council. The Conference shall not be deemed to be validly constituted unless at least threequarters of the Contracting States are represented at it. In order to adopt the revised text there must be a majority of three-quarters of the Contracting States represented and voting at the Conference. Abstentions shall not be considered as votes.
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973
(Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)
(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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und entschied sich fur die Beibehaltung des von der Arbcitsgruppe II in Buchstabe b vorgeschlagenen Textes.
In der Diskussion wurce betont, dass diese Lösung nicht zu hart sei, wenn man bećenke, dass ein Staat, der mangels rechtzeitiger Ratifizierung des revidierten Textes ausgeschieden sei, gemäss Artikel 165 Absatz 4 jederzeit dem Uebereinkommen unter erleichterten Bedingungen wieder beitreten konne. Zusatzlich wurde angeregt, vorzusehen, dass ein erneut beitretender Staat das revidierte Uebereinkommen vom Zeitpunkt seines Ausscheidens an, also mit rückwirkender Kraft, wieder anwenden konne. Damit wurcie die zeitliche Lucke geschlossen. Diese Anregung ist jedoch nicht weiter verfolgt worden.
Der in diesem Zusammenhang erwahnte besondere Fall eines Staates, der sein eigenes nationales Patenterteilungsverfahren zugunsten des eurcpäischen Patenterteilungsverfahrens aufgegeben hat und der deshalb durch sein Ausscheiden besonders stark getroffen wurde, bedarf. nach Auffassung der Konferenz einer spater zu treffenden Sonderregelung.
Artikel 163 (Vorbehalt der wohlerworbenen Rechte) 133. In der Konferenz bestand Einmutigkeit darüber, dass der in Absatz 1 verwendete Begriff der wohlerworbenen Rechte in dicser Bestimmung nicht naher prăzisiert werden kann. Sie hat von der Definition, die der Berichterstatter der Arbeitggruppe II vorschlug (Dok. BR/96/71, Anlage III, S. 9 f.) Kenntnis genommen. Es wurde zum Ausdruck gebracht, dass diese Bestimmung insbesondere bedeutet, dass die Voraussetzungen der Patentfähigkeit nicht mit Wirkung fur
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legen. Dieser Immobilismus mache es unmöglich, dringende Anpassungen des Uebereinkommens schnell vorzunehmen. Sie hielt es aus diesem Grunde fur richtiger, den kunftigen Revisionskonferenzen selbst die Bestimmung des Zeitpunkts zu uberlassen, zu dem die revidierte Fassung in Kraft treten soll. Den Revisionskonferenzen soll es ferner obliegen zu bestimmen, wie viele Vertragsstaaten die revidierte Fassung ratifiziert haben mulssen, damit sie in Kraft treten kann.
Zu Absatz 4 Buchstabe b lag der Konferenz insbesondere ein niederländischer Vorschlag vor. Wahrend der von der Arbeitsgruppe II vorgelegte Text vorsah, dass ein Vertragsstaat ausscheidet, wenn er die revidierte Fassung nicht rechtzeitig ratifiziert hat, wunschte die niederländische Delegation, dass dieser Staat automatisch Vertragsstaat der revidierten Fassung des Uebereinkommens wird, sofern er nicht vor dem Inkrafttreten dieser Fassung die Kundigung des Uebereinkommens notifiziert hat. Sie wunschte auf diese Weise zu verhindern, dass Staaten aus dem Uebereinkommen herausgedrängt werden, beispielsweise weil sie die innerstaatlich erforderlichen Verfahren nicht rechtzeitig haben abschliessen können. Gegen diesen Vorschlag wurde von mehreren Delegationen der Einwand erhoben, dass Staaten an einen neuen Uebereinkommenstext gebunden wurden, obwohl sie ihm selbst nicht zugestimmt haben. Das erschien diesen Delegationen nicht annehmber. Zwar habe ein solcher Staat die Loglichkeit, das Uebereinkommen zu kundigen. Doch we die kundigung aus irgendwelchen Grunden unterbleibe, sei dieser Staat volkerrechtlich an die Neufassung gebunden, auch wenn diese Neufassung innerstaatlich moglicherweise nick: gultig sei. Die Konferenz schloss sich diesen Bedenken a
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auf das klassische volkerrechtliche Verfahren der Revision durch die Gesamtheit der Vertragsstaaten zurückgegriffen werden muss. 129. In Absatz 2 erschien es der Konferenz nicht erforderlich, die Mehrheit anzugeben, mit der der Verwaltungorat die Einberufung einer Revisionskonferenz beschliessen kann. Diese Hebrheit ergibt sich in der Tat bereits aus den Bestimmungen Uber den Verwaltungorat (Artikel 35 m ). 130. In Absatz 3 hat die Konferenz auf Wunsch der britischen Delegation festgelegt, dass die revidierte Fassung des Uebereinkommens von der Dreiviertelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsstaaten angenommen wird, wobei Stimenthaltungen nicht mitzuzahlen sind. Dem Bedenken, dass damit eine Minderheit der Vertragsstaaten eine Revision beschliessen konne, wurde entgegengshalten, dass die Revisionskonferenz von vornherein nur dann beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Viertel der Vertragsstaaten auf ihr vertreten sind. 131. Zu Absatz 4 Buchstabe a schlug die österreichische Delegation vor; es solle vorgesehen werden, dass die revidierte Fassung nicht vor Ablauf von drei Jahren nach dem Ende der Revisionskonferenz in Kraft treten kann. Auf diese Weise solle jedem Vertragsstaat ausreichend Zeit fur die Entscheidung dartiber gelassen werden, ob er die revidierte Fassung ratifizieren oder das Ausscheiden aus dem Uebereinkommen nach Buchstabe b in Kauf nehmen will. Die Konferenz sprach sich gegen diesen Vorschlag aus. Sie sah ein grosses Risiko darin, von vornherein den Zeitpunkt des Inkrafttretens kunftiger Revisionen ein fur allemal festzu-
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b) Schlussbestimmungen (Artikel 162 bis 173) (1) 126. Ueber die Schlussbestimmungen des Uebereinkommens hat die französische Delegation der Konferenz Bericht erstattet (Dok. BR/96/71, Anlage III). Die deutsche, die niederlăndische, dio britische und die österreichische Delegation haben schriftliche Aenderungsvorschläge zu den Schlussbestimmungen vorgelegt (Dok. BR/103/71, -DR/104/71, BR/112/7.1 und. BR/115/71).
Artikel 161 a (Ausfuhrungsordnung) (2) 127. Die Konferenz hat diesen Artikel in den Vorentwurf eingefugt, um das Verhăltnis zwischen dem Uebereinkommen und der Ausfuhrungsordnung klarzustellen (siehe auch Punkt 96 unter Artikel 35 a).
Artikel 162 (Revision) 128. Zu Absatz 1 hat die deutsche Delegation den Vorschlag gemacht, das Revisionsverfahren nicht an bestimmte Voraussetzungen zu knupfen. Die fur die Einberufung einer Revisionskonferenz vorgesehene hohe Mehrheit des Verwaltungsrates durfte verhindern, dass derartige Konferenzen zu hăufig stattfinden. Die Konferenz hat diesen- Antrag angenommen. Sie wollte auf diese Weise klarstellen, dass das erleichterte Revisionsverfahren des Artikels 162 in allen Fallen gelten soll, in denen die Revision des Uebereinkommens beabsichtigt ist, so dass in keinem Fall (1) Die Artikel 160 und 161, die ebenfalls zu den Schlussbestimmungen gehbren, sind von der Arbeitsgruppe I ausgearbeitet worden und wurden daher von der Konferenz unter Punkt 4 a der Tagesordnung behandelt (siehe Punkte 90 und 91 dieses Berichts). (2) Dok. BR/121/71, Seite 5.
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REGIIRUNGSKONFERFIIZ UEBER DIE EINFUERRUNG EXINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 7. Juli 1971 BR / 125 / 71 +0 d d d ·(1 / 2 f_0· 6_0)
BERICHT
uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)
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Artikel 162 Revision (1) Dieses Uebereinkommen kann revidiert werden, um die Aenderungen herbeizufuhren, die sich bei der Durchfuhrung fur einen reibungslosen Ablauf des europäischen Patenterteilungsverfahrens als unerlasslich erwiesen haben oder die geeignet sind, eine grössere Wirksamkeit dieses Verfahrens zu gewahrleisten. (2) Zu diesem Zweck kann der Verwaltungsrat, der gemäss Artikel 35 h befasst worden ist, mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder Konferenzen einberufen. (3) Die Konferenz ist nur. cann beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Vertragsstaaten des Uebereinkommens auf ihr vertreten sind.
Die revidierte Fassung des Uebereinkommens bedarf zu ihrer Annahme der Dreiviertelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Vertragsstaaten. (4) a) Die revidierte Fassung tritt ein Jahr nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde von drei Vierteln der Vertragsstaaten dieses Uebereinkommens in Kraft. b) Fur die Staaten, die die revidierte Fassung nicht ratifiziert haben oder dem Uebereinkommen in der revidierten Fassung nicht beigetreten sind, endet mit Inkrafttreten der revidierten Fassung die Mitgliedschaft am Uebereinkommen.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Februar 1971 B R / 88 / 71
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER
EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
- Stand vom 29. Januar 1971 -
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Damit hat die Konferenz der Tatsache Rechnung getragen, da ein Kollegialorgan wie der Verwaltungsrat, der im Ubrigen nur in gewissen Zeitabständen zusammentritt, kaum in der 1 sein durfte, selbst diese Abkommen zu schliessen. 103. Im Ubrigen hat die Konferenz die Absätze 1, 2 und 3 d weitere Befugnisse des Verwaltungsrats ergänzt, die von de Arbeitsgruppe II bei der Ausarbeitung des Artikels 35 a non nicht hatten berlloksichtigt werden können. Den so ergänzte Artikel 35 a hat die Konferenz, um die Uebersicht zu erleichtern, in drei verschiedene Artikel aufgeteilt (Artike 35 ab und 35 ac - Dok. BR/118/71, Seiten 3 bis 6).
Artikel 35 b (Beauftragung des Verwaltungsrats mit Unter- suchungen) 104. - Diesen Artikel hat die Konferenz gestrichen. Die Befu Revisionskonferenzen vorzubereiten, ist zusammen mit der Fugnis, diese Konferenzen einzuberufen, im vorhergehenden Artikel geregelt worden. Die Befugnis, Anpassungen des Ueb einkommens vorzubereiten, die aufgrund des Beitritts dritt Staaten erforderlich werden sollten, brauchte nach Auffassu der Konferenz nicht ausdruloklich vorgesehen zu werden. Sol sich die Notwendigkeit derartiger Anpassungen herausstelle so musste dafür, ebenso wie fur andere Aenderungen, eine Revisionskonferenz einberufen werden.
Artikel 35 c (Vertretung der Vertragsstaaten) 105. Die Konferenz hat festgestellt, dass nur die Staatzev treter Mitglieder des Verwaltungsrats sind, und hat dem Absatz 1 eine entsprechende Fassung gegeben. Die Vertrete
BR/125 d/71 bm
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REGIFRUNGSKONFERENZ UEZER DIE EIRFUERRUNG EXINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 7. Juli 1971 BR / 125 / 71 t ddd×(1 ÷ 4 ·∞)
BERICHT
uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)
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Artikel 162 Revision (1) Dieses Uebereinkommen kann revidiert werden, um die Aenderungen herbeizufuhren, die sich bei der Durchfuhrung fur einen reibungslosen Ablauf des europäischen Patenterteilungsverfahrens als unerlässlich erwiesen haben oder die geeignet sind, eine grössere Wirksamkeit dieses Verfahrens zu gewährleisten. (2) Zu diesem Zweck kann der Verwaltungsrat, der gemäss Artikel 35 h befasst worden ist, mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder Konferenzen einberufen. (3) Die Konferenz ist nur. dann beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Vertragsstaaten des Uebereinkommens auf ihr vertreten sind.
Die revidierte Fassung des Uebereinkommens bedarf zu ihrer Annahme der Dreiviertelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Vertragsstaaten. (4) a) Die revidierte Fassung tritt ein Jahr nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde von drei Vierteln der Vertragsstaaten dieses Uebereinkommens in Kraft. b) Fur die Staaten, die die revidierte Fassung nicht ratifiziert haben oder dem Uebereinkommen in der revidierten Fassung nicht beigetreten sind, endet mit Inkrafttreten der revidierten Fassung die Mitgliedschaft am Uebereinkommen.
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REGIERUNGSKONFERENZ JUEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER
EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
- Stand vom 29. Januar 1971 -
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Artikel 35b Beauftragung des Verwaltungsrats mit Untersuchungen
Fem Verwaltungsrat obliegt es, a) die Konferenzen über die Revision dieses Uebereinkommens vorzubereiten; b) die Anpassungen dieses Uebereinkommens vorzubereiten, die aufgrund des Beitritts dritter Staaten erforderlich werden.
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REOI ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Februar 1971 B R / 88 / 71
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER
EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
- Stand vom 29. Januar 1971 -
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Damit hat die Konferenz der Tatsache Rechnung getragen, da ein Kollegialorgan wie der Verwaltungsrat, der im übrigen nur in gewissen Zeitabständen zusammentritt, kaum in der 7 sein dürfte, selbst diese Abkommen zu schliessen. 103. Im ubrigen hat die Konferenz die Absätze 1, 2 und 3 die weitere Befugnisse des Verwaltungsrats ergänzt, die von der Arbeitsgruppe II bei der Ausarbeitung des Artikels 35 a non nicht hatten berulcksichtigt werden können. Den so ergänzte Artikel 35 a hat die Konferenz, um die Uebersicht zu erleichtern, in drei verschiedene Artikel aufgeteilt (Artikel 35 ab und 35 ac - Dok. BR/118/71, Seiten 3 bis 6).
Artikel 35 b (Beauftragung des Verwaltungsrats mit Unter- 5 suchungen) 104. - Diesen Artikel hat die Konferenz gestrichen. Die Befugn Revisionskonferenzen vorzubereiten, ist zusammen mit der B fugnis, diese Konferenzen einzuberufen, im vorhergehenden Artikel geregelt worden. Die Befugnis, Anpassungen des Uebers einkommens vorzubereiten, die aufgrund des Beitritts dritte Staaten erforderlich werden sollten, brauchte nach Auffassung der Konferenz nicht ausdrücklich vorgesehen zu werden. Soll sich die Notwendigkeit derartiger Anpassungen herausstellen, so mulaste dafür, ebenso wie für andere Aenderungen, eine Revisionskonferenz einberufen werden.
Artikel 35 c (Vertrstung der Vertragsstaaten) 105. Die Konferenz hat festgestellt, dass nur die Staatsziv treter Mitglieder des Verwaltungsrats sind, und hat dem Absatz 1 eine entsprechende Fassung gegeben. Die Vertrete
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verantwortlich sei; dass er, in gewissen Fallen nicht ohne Zuatimmung des Verwaltungsrats handele (siehe Punkt 97). Die Konferenz hat daher den Buchstaben f gestrichen. 101. Die Österreichische Delegation hat vorgeschlagen, in Absatz 2 in einem neuen Buchstaben g vorzusehen, dass es dem Verwaltungsrat obliegt, auf Verlangen eines Mitgliedstaats den Präsidenten des Europäischen Patentamts zur Berichterstattung aufzufordern. Die Konferenz hat diesem Antrag nicht stattgegeben, weil sich die Befugnis des Verwaltungsrats, den Präsidenten zur Berichterstattung aufzufordern, bereits aus seinem allgemeinen Aufsichtsrecht ergibt. Eine Verpflichtung des Verwaltungsrats aber, cem Antrag eines einzigen Vertragsstaats stattzugeben, schien der Konferenz nicht zweclmässig. 102. Zu Absatz 3 Buchstabe B hat die Konferenz festgestellt, dass sich fur das Europäische Patentamt die Notwendigkeit zum Abschluss anderer als der in dieser Bestimmung aufgezählten Abkommen ergeben kann. Sie hat daher diese Aufzählurg durch eine allgemein gefasste Bestimmung ersetzt. Die Konferenz hat ferner auf Antrag cer niederländischen Delegation, der sich die österreichische Delegation angeschlossen hat, die Aufgaben des Verwaltungsrats und des Präsidenten des Europäischen Patentamts beim Abschluss von Abkommen mit Staaten oder internationlen Organisationen in der Weise geregelt, dass die eigentlichen Verhandlungen und auch der Abschluss der Abkommen dem Präsidenten obliegen, der jedoch die Zustimmung des Verwaltungsrats fur die Eröffnung der Verhandlungon und fur den Abschluss der Abkommen einholen muss.
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für das Innenverhältnis zwischen Präsident und Verwaltungs von Bedeutung sein. Das bedeutet, dass Handlungen, die der Präsident ohne die erforderliche Zustimmung vornimmt, nicht wegen des Fehlens dieser Zustimmung ungultig sind, dass sie aber die Verantwortung des Präsidenten gegenüber dem Verwaltungsrat begründen (siehe auch Punkt 100). 98. Dem Vorschlag der britischen Delegation, dem Verwaltungsrat in Absatz 1 Buchstabe E auch die Befugnis zur Aenderung der in Artikel 88 Absatz 2 festgelegten Frist zu geben, hat sich die Konferenz nicht angeschlossen. Ihrer Auffassung handelt diese Frist einen so wesentlichen Bestandteil des Systems der verschobenen Prüfung dar, dass eine Aenderung sehen vom Fall des Artikels 159 - nur im Wege der Revision des Uebereinkommens möglich sein sollte. 99. In Absatz 2 hat die Konferenz, um eine klare Unterscheidung der Aufgaben des Verwaltungsrats (Ueberwachung der Tätigkeit des Europäischen Patentamts) und des Präsidenten des Patentamts (Leitung des Amtes) zu erreichen, den bisher Buchstaben a gestrichen. 100. Zu Absatz 2 Buchstabe f bestand Einigkeit darüber, da der Verwaltungsrat zwar die Befugnis haben müsse, die Fälle zu bestimmen, in denen der Präsident des Europäischen Patentamts Rechtsgeschäfte nur nach vorheriger Zustimmung des Verwaltungsrats vornehmen soll. Doch war die Konferenz der Auf. fassung, dass es nicht erforderlich sei, die Vertretungstip fugnis des Präsidenten mit Wirkung gegenüber Dritten zu beschränken. Der erstrebte Zweck werde ebenso gut dadurch er reicht, dass der Präsident dem Verwaltungsrat gegenüber dem BR / 125 d / 71 bm
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KAPITEL I a
Zuständigkeit des Verwaltungsrats
Artikel 35 a (Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsrats) 96. Zu Absatz 1 Buchstabe A hat die Konferenz festgestellt, dass diese Bestimmmng nur die Befugnis des Verwaltungsrats zur Aenderung der Ausführungsordnung vorsieht, während die Annahme der Ausführungsordnung der diplomatischen Konferenz obliegt. Sie hat es daher für zweckmässig gehalten, in einer Schlussbestimmung vorzusehen, dass die Ausführungsordnung Bestandteil des Uebereinkommens ist (siehe Punkt 127 unter Artikel 161 a - Dok. BR/121/71, Seite 5). 97. In Absatz 1 Buchstabe B hat die Konferenz unter Buchstabe a die Befugnis des Verwaltungsrats, eine Verwaltungsordnung zu erlassen, gestrichen, weil die erforderlichen Verwaltungsregeln entweder in der Ausführungsordmung enthalten sind oder vom Präsidenten des Europäischen Patentamts, im Rahmen seiner Aufgabe das Patentamt zu leiten, erlassen werden können, wobei er vom Verwaltungsrat uberwacht wird.
Die in Buchstabe d vorgesehene Befugnis, sonstige Vorschriften zu erlassen, die für die Durchführung des Uebereinkommens erforderlich sind, gestattet es nach Auffassung der Konferenz dem Verwaltungsrat, festzulegen, in welchen Fallen der Präsident des Europäischen Patentamts zur gerichtlichen und aussergerichtlichen Vertretung des Patentamts intern der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf. Das Zustimmungserfordernis soll jedoch nicht die Vertretungsmacht des Präsidenten nach aussen beschrênken, sondern nur
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REGIEHUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUERRUNG EXINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 7. Juli 1971 BR / 125 / 71 +c d d d ×(1=4=60)
BERICHT
uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxenburg, 20./28. April 1971)
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79. Artikel 138: Rechtliches Gehör
Die Annahme dieser neuen Vorschrift uber die Mitteilung der Grunde vor Erlass einer Entscheidung des Patentantes erm3glichte es der Arbeitsgruppe, Artikel 78 Absatz 5, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 105 Absatz 4 und Artikel 115 Absatz 5 zu streichen. 80. Artikel 139: Mundliche Vorhandiung
Durch die Annahme dieser Vorschrift uber die mundliche Verhandlung vor dem Patentamt war es der Arbeitsgruppe möglich, die Artikel 84, 106 und 114 zu streichen.
81. Artikel 35 a Abratr 1. Buchstabe E: Entscheidungsbefugnisse des Verwal bungsrates
Aufgrund eines früheren Beschlusses kan die Arbeitsgruppe uberein, in diesem Artikel einen Buchstaben E vorzusehen, durch den der Verwaltungsrat ermächtigt wird, die im Uebereinkommen festgesetzten Fristen unabhängig von einer Revision gemäss Artikel 162 und vorbehaltlich Artikel 159 zu ändern. Die Gruppe behielt sich vor nachzuprufen, ob weitere im Uebereinkommen genannte Fristen vom vereinfachten Aenderungsverfahren nach Buchstabe E auszuschliessen sind.
82. Artikel 68 Buchstabe c: Zeitpunkt der Anmelciung
Auf Antrag der schweizerischen Delegation kam die Arbeitsgruppe uberein, auf einer der nächsten Sitzungen eine Aufzeichnung zu prufen, in der diese Delegation darlegt, aus welcher Grinden sie es fur angebrach ^h 151, dass in Buchstabe c nicht nur die Beschreibung und die Ansprüche, sondern auch die Zeichnungen aufgefuhrt werden.
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REGIIRUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71
BERICHT
-ther die Sitzung der Arbaitegruppe I in Luxemburg vom 30. Norenber bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Kacadinierungsauschuss am 3. Dezember 70
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der vorläufigen Tazesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Komission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-ONPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ė 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anrage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II.
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zu Artikel 35a
c) Vereinbarungen nach Artikel 119 Absatz 2 mit den Vertragsstaaten des Zusammenarbeitsvertrags, die nicht Vertragsstaaten dieses Uebereinkommens sind; d) Abkommen mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, die eine das Europäische Patentamt betreffende Tätigkeit ausüben; C. zu entscheiden, ob das Europäische Patentamt in dem in Artikel 119 Absatz 3 vorgesehenen Fall als Anmeldeamt im Sinne des Kapitels I des Zusammenarbeitsvertrags tätig werden kann; D. in den Vertragsstaaten und bei dem Internationalen Patentinstitut in Den Haag sowie bei anderen zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats oder der betreffenden Organisation Informations- oder Verbindungsstellen zu schaffen.
1. Bemerkung zu Artikel 35a Absatz 1 Buchstabe E:
Es ist noch zu prüfen, ob auch für andere Fristen eine Ausnahme wie in Buchstabe E Satz 2 zu machen ist. 2. Bemerkung zu Artikel 35a Absatz 2 Buchstabe f:
Die Annahme des Buchstaben f hätte eine Aenderung des Artikels 32 Absatz 3 zur Folge, der durch folgende Worte ergänzt werden müsste: "nach Massgabe des Artikels 35a Absatz 2 Buchstabe f".
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zu Artikel 358
(2) Ferner obliegt es dem Verwaltungsrat:
a) alle zweckmässigen Massnahmen zu treffen, um das reibungslose Funktionieren des Europäischen Patentamts sicherzustellen; b) jährlich den Haushaltsplan des Europäischen Patentamts - gegebenenfalls auch Aenderungshaushaltspläne oder Zusatzhaushaltspläne, die ihm der Prăsident des Patentamts unterbreitet - festzustellen und die Ausführung zu kontrollieren; c) jährlich die Rechnungslegung und das Inventarverzeichnis sowie die Vermögensübersicht zu prüfen und zu billigen; d) die jăhrlichen Tätigkeitsberichte des Präsidenten des Europäischen Patentamts zu billigen; e) die in Artikel 37 genannten hohen Beamten nach Massgabe dieses Artikels zu ernennen; ferner kann er auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts unter Einhaltung der Bestimmungen des Statuts, die auf sie anzuwenden sind, gegenuber den in Artikel 37 Absatz 3 genannten Beamten Disziplinarmassnahmen ergreifex; f) für jeden Einzelfall den Präsidenten des Europäischen Patentamts, dem der Präsident des Verwaltungsrats zu diesem Zweck eine schriftliche Mitteilung zu unterbreiten hat, zu ermächtigen, das Patertamt gerichtlich und aussergerichtlich zu vertreten bei:
- Hlagen mit Ausnahme derjenigen, di- reine Sicherungsmassnahmen betreffen, bei cener Dringlichkeit besteht oder die gegen das Patentamt gerichtet sind; - Rechtsgeschäften, die die Veräusserung von unbeweglichem Vermögen betreffen, und Rechtsgeschäften über die Veräusserung von beweglichem Vermögen, wenn deren Gegenstand den Gegenwert von 20 kg Feingold übersteigt, sowie Rechtsgeschäften, die in diesen beiden Fällen Eigentumsrechte an derartigen Vermögenswerten berühren. (3) Ausserdem ist es Aufgabe des Verwaltungsrats: A. über Anträge auf Beitritt zu diesem Uebereinkommen zu entscheiden, die von dritten Staaten gestellt werden; B. in Namen des Europäischen Patentamts folgende Abkommen zu schliessen und zu ändern: a) Abkommen mit dem Internationalen Patentinstitut in ien Haag, in dem die Zusammenarbeit zwischen diesem Institut und dem Patentamt im einzelnen geregelt wird; b) Abkommen mit dem im Vertrag über die Internationale "usammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vorgesehenen Internationalen Büro für die Anwendung der Artikel 117 bis 123 dieses Uebereinkommens;
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KAPITEL Ia (1)
Zustăndigkeit des Verwaltungsrats
Artikel 35a Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat ist befugt: A. die Ausführungsordnung zu diesem Uebereinkommen zu ändern; B. folgende Vorschriften festzulegen und zu ändern: a) die Verwaltungs- und Finanzordnung des Europäischen Patentamts; b) das Statut der Beamten sowie iie Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts, ihre Besoldung sowie die Art der zusätzlichen Vergütungen und die Verfahrensregeln für deren Gewährung; c) die Gebührenordnung; d) alle weiteren Regelungen, die für die Durchführung dieses Uebereinkommens notwendig sind; C. die in Artikel 159 vorgesehenen Beschlüsse zu fassen; D. die in den Artikeln 54 und 55 vorgesehene Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Prüfungsstellen und den Prüfungsabteilungen zu ändern, um sie den sich aus der Praxis ergebenden Erfordernissen anzupassen; E. die in diesem Uebereinkommen festgesetzten Fristen unabhängig von einer Revision gemäss Artikel 162 zu ändern. Dies gilt, vorbehaltlich Artikel 159, nicht für die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene Frist. (1) Die Kapitel Ia, Ib und Ic müssen später mit den übrigen Bestimmungen des Uebereinkommens abgestimmt werden. Diese drei Kapitel sind erst vorläufig eingeordnet.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER
EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
- Stand vom 29. Januar 1971 -
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15. Die Gruppe stellte schliesslich fest, dass es kaum möglich ist, eine Lösung:zu finden, durch welche die drei unter den Ziffern i, ii und iii dargelegten Erfordernisse völlig miteinander in Einklang gebrecht werden. Sie war der Ansicht, dass es unter diesen Umständen vielleicht von geringerem Nachteil wäre, eine Lösung anzunehmen, die für das Patentamt in der Praxis zwar mit Schwierigkeiten verbunden wäre, bei der aber sowohl die erworbenen Rechte der inmelder als auch die Interessen der Steaten gewahrt würden, welche die revicierte Fassung nicht ratifiziert haben. Sie sprach sich deshalb für die ursprüngliche Lösung aus (1). Die Gruppe hielt sich jedoch nicht für befugt, das ausmass der Schwierigkeiten, die sich in der praxis sus dieser Lösung für die Tätigkeit des Patentants ergeben würđen, selbst zu beurteilen, weil hierfür tatsächlich eher die Arbeitsgruppe I zuständig ist. Aus diesem Grunde wurde vereinbart, diese Lösung nur anzunehmen, um sie der Arbeitsgruppe I vorzulegen, und -diese Gruppe zu fragen, ob die genannte Lösung mit dem reibungslosen Funktionieren des Patentsamts vereinbar ist.
Irtikel c - Unterzeichnung - Ratifikation
16. Mit dieser Bestimmung wollte die Gruppe das Recht, das Uebereinkommen zu unterzeichnen, auf die Staaten beschränken, die an der Regierungskonferenz teilnehmen (17 Länder) oder denen die Lëglichkeit der Teilnahme geboten worden ist (Kalta und Monaco).
Was den späterenen Beitritt anderer europäischer Staaten anbelangt, vgl. irtikel d absatz 2.
Irtikel d - Beitritt
17. Die Gruppe betonte, dass es den Staaten, die dem Uebereinkommen bereits zu dem Zeitpunkt hätten beitreten können, zu cern es zur Unterzeichrung aufgelegt wurde, auf deren wunsch möglich sein muss, automatisch beizutreten, ohne dass auf sie (1) unter Funt 12 dargelegt
BR/53 d/70 zat/150/ef
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würden, doch würden durch diese Lösung die Rechte des Anmelders verletzt, der daran intessiert sein könnte, das Prüfungsverfahren hinauszuschieben, was ihm das Uebereinkommen gestatte. Eine Delegation unters trich die Nachteile eines Verfahrens, nach dem der Einreicher zur Weiterleitung seiner Anmeldung selbst dann gezwungen wäre, wenn die Aenderung der Uebereinkommensbestimmungen seine Anmeldung nur geringfügig berühre. 14. Die Gruppe prufte ferner einen Vorschlag der französischen Delegation. Das vorgeschlagene Verfahren betrifft alle anhängigen Anmeldungen, und es wirâ dabei nicht zwischen den Anmeldungen, in denen sin oder mehrere Staaten benannt sind, die nicht ratifiziert haben, und den übrigen Anmeldungen unterschieden. Die Anmeldungen müssten grundsätzlich auf der Grundlage der früheren Vorschriften bearbeitet werden, sofern die Art der Aenderungen des Uebereinkommens das wohlerworbene Recht des Anmelders, gegebenenfalls ein europaisches Patent zu erhalten, nicht verletzen. In bezug auf die Anmeldungen, in denen Staaten benannt sind, die nicht ratifiziert haben, bleibt es dem Anmelder freigestellt, die Weiterleitung an die nationalen Stellen zu verlangen, falls er nicht wünscht, dass das Europäische Patentamt seine Anmeldung weiter bearbeitet.
Gegenüber diesem Vorschlag machte die Gruppe ihren grundsätzlichen Standpunkt geltend, wonach nicht schon jetzt bindende Regeln für die Revisionskonferenz aufgestellt werden dürften, und es genüge, Vorschriften für Anmeldungen, in denen Staaten benannt sind, die die revidierte Fassung nicht ratifiziert haben, in bezug auf diese Staaten vorzusehen. Eine Delegation wies im übrigen darauf hin, dass dieser Vorschlag die wohlerworbenen Rechte des Anmelders betreffe, und dass uber den Inhalt dieser Rechte noch kein Einvernehmen bestehe; ausserdem sei es überflüssig, dem Anmelder die Wahl freizustellen, weil die betreffenden Rechte durch die beiden ersten Bestandteile des Vorschlags der französischen Delegation hinlänglich geschützt seien.
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13. Die Gruppe suchte sodann nach einer Lösung, bei der sich diese Schwierigkeiten nicht ergeben würden; die dänische Delegation machte in diesem Sinne mehrere Vorschläge:
- Bei dem ersten dieser Vorschläge wird zwischen zwei Fällen unterschieden: Sieht die revidierte Fassung vor, dass für die anhängigen inmeldungen die früheren Vorschriften gelten, so bearbeitet das Europäische Patentamt nach denselben Vorschriften auch die inmeldungen, die einen Staat betreffen, der nicht ratifiziert hat. In anderen Fall würden die inmeldungen in bezug auf diesen Staat an dessen zustänćige nationale Stelle geleitet. - Einem zweiten Vorschlag zufolge würden die betreffenden inmeldungen vom Europäischen Patentamt bearbeitet, es sei denn, dass die Staaten, die nicht ratifiziert haben, verlangen, dass die inmeldung - soweit es sie betrifft - ihren nationalen Stellen zugeleitet wird. - Der Dritte Vorschlag sieht schliesslich vor, dass die betreffenden inmeldungen vom Patentamt nur dann nach den früheren Vorschriften bearbeitet werden, wenn der Einreichar binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten der ienderung die Prüfung der inmeldung verlangt. Indernfalls würde die inmeldung automatisch den nationalen Stellen zugeleitet.
Gegenüber diesen Verfahrensweisen wurcie hauptsächlich der Einwand erhoben, dass die Belange des inmelders nicht hinlänglich berücksichtigt würden. Die Gruppe meinte, nach der dritten Lösung wäre es zwar nicht völlig ausgeschlossen, dass der inmelder des Verfahren für die Bearbeitung der inmeldung wählen kann, ohne dass hierdurch allzu nachhaltige Schwierigkeiten für das Europäische Patentamt verursacht
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Einige Delegationen waren jedoch der insicht, für diese Staaten könnten Patente während einiger Zeit weiterhin auf der Grundlage des Uebereinkommens, dem sie angehörten, erteilt werden, ohne dass hierdurch ihre Rechte angetastet würden. iii) Die Gruppe war sich darüber im klaren, dass den beiden ersten Erfordernissen nur genügt werden kann, wenn sichergestellt wird, dass der bisher geltende Text für eine begrenzte Zeit weiterhin in Kraft bleibt. Sie stellte fest, dass das Nebeneinanderbestehen von zwei Rechtssystemen ja nach der ixt oder der Tragweite der Revisionen für das Europäische Patentamt bei der Durchführung cer Bestimmungen Schwierigkeiten verursachen könnte und dass diese Schwierigkeiten möglichst weitgehend vermieden werden sollten. 12. Nach der ersten Lösung, die der Gruppe unterbreitet wurde, würden die bei Inkrafttreten der revidierten Fassung anhängigen inmeldungen vom Europäischen Patentamt auf der Grunclage der Vorschriften bearbeitet, die vor Inkrafttreten der revidierten Fassung gegolten haben. Diese Bestimmung würde bei Patentanneldungen, in denen Staaten benannt sind, die die neue Fassung nicht ratifiziert haben, nur in bezug auf diese Staaten Anwendung finden. Durch dieses Verfahren würden die beiden ersten, nämlich die unter den Ziffern 1 und ii genannten Erfordernisse miteinander in Einklang gebracht, die Interessen des Europäischen Patentants aber nicht berücksichtigt; das Patentamt müsste dann nämlich während eines Zeitraums, der. je nach der Lösung, die im Uebereinkommen für die aufgeschobene Prüfung vorgesehen wird, 7 Jahre betragen könnte, zwei verschiedene Rechtssysteme anwenden. Darüberhinaus müssten die inmeldungen, in denen gleichzeitig Staaten, die die revidierte Fassung akzeptiert haben, und andere Staaten genannt sind, voneinander getrennt und nach unterschiedlichen Vorschriften bearbeitet werden. Eine Delegation, deren naticnales Recht das Prüfungsverfahren für Patente vorsieht, hat nachdrücklich auf die prnktischon Schwierigkeiten dieser Lösung hingewiesen.
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11. Bei der Prüfung der Fragen betreffend solche inmeldungen hat sich gezeigt, dass drei in gewissem Masse unvereinbare Erfordernisse miteinander in Einklang zu bringen sind: i) Schutz der wohlerworbenen Rechte der Anmelder, ii) Beachtung des Willens der Staaten, die die revidierte Fassung nicht ratifiziert haben, iii) Vermeidung von Schwierigkeiten für das Funktionieren des Europäischen Patentants. i) Die Gruppe hat festgestellt, dass ein inmelder gewisse Rechte besitzt, die geschützt werden müssten, und zwar ungeachtet der Jenderungen, die später an dem Uebereinkommen, nach dessen Vorschriften er seine inmeldung eingereicht hat, etwa vorgenommen werden. Die Gruppe konnte sich jedoch nicht über die art der vom inmelder erworbenen Rechte einigen, da. diese je nach den einzelnen nationalen Rechtssystemen sehr unterschiedlich sind. Nach insicht einiger Delegationen könne ein inmelder beanspruchen, dass seine inmeldung nach dem zum Zeitpunkt der Einreichung geltenden System bearbeitet wird. Eine andere Delegation meinte hingegen, ein inmelder habe nur das Recht zu verlangen, dass ihm ein Patent nach den zum Zeitpunkt der Erteilung geltenden Vorschriften erteilt werde. Nach Ansicht der Gruppe ist es daher für die ibfassung dieser Bestimmung nicht unbedingt erforderlich, ciesen Begrifif des wohlerworbenen Rechts näher zu bestimmen. ii) Die Gruppe gelangte zu dem Schluss, dass eize Lösung, die den Willen der Staaten in keiner Weise berücksichtigt und also dazu führen würde, dass ihnen ein Rechtssystem aufgezwungen wird, dem sie sich nicht angeschlossen haben, undenkbar ist.
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kann, dass dieser Staat zu einem bestimmten Zeitpunkt erklärt, er beabsichtige, die revidierte Fassung zu ratifizieren. 9. Die Gruppe hat vereinbart, die Untergruppe "Ausführungsordnung" darauf aufmerksam zu machen, dass vorgesehen werden müsste, sowohl die in irtikel genannten Revisionen als auch die Stellung der Staaten zu der revidierten Fassung im Amtsblatt des Europäischen Patentamts zu veröffentlichen, um eine Unterrichtung der Oeffentlichkeit zu gewährleisten. Es wurde betont, dass diese Bemerkung auch für alle Fälle eines Beitritts zum Uebereinkommen bzw. einer Eündigung dieses Uebereinkommens sowie für die verschiedenen Frklärungen zum räumlichen inwendungsbereich gilt.
Artikel b - Vorbehalt der wohlerworbenen Rechte im Falle der Nichtratifikation 10. Da der Grundsatz der wohlerworbenen Rechte in bezug auf die vor der Revision erteilten Patente keine Probleme aufwirft, hat die Gruppe den Fall der inmeldungen geprüft, die dem Europäischen Patentamt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der revidierten Fassung vorliegen. Sie war der insicht, dass auf jeder Revisionskonferenz darüber befunden werden müsste, wie bezüglich dieser Armelcungen gegenüber den Staaten zu verfahren ist, die die revidierte Fassung nicht angenommen haben. Da die auf der Revisionskonferenz ausgearbeiteten Vorschriften jedoch den Staaten, die den neuen Text nicht ratifizieren, nicht aufgezwungen werden können, weil diese Staaten - wie vorgesehen - vom neuen Rechtssystem ausgeschlossen wären, sollte im Uebereinkommen selbst geregelt werden, wie bei inmeldungen, in denen einer oder mehrere dieser Staaten benannt wären, bezüglich dieser Staaten vorzugehen ist.
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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
über die Sitzung der Arbeitsgruppe II (Luxemburg, 1./4. September 1970 - 2. Sitzung)
I
1. Die Arbeitsgruppe II hat von Dienstag, den 1., bis Freitag, den 4. September 1970, in Luxemburg unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Conseiller im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Frankreich), ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung als Beobachter teilgenommen (1). 2. Die Gruppe weist darauf hin, dass die von ihr angenommenen Fassungen vorläufigen Charakter haben.
Angesichts des Zeitplans für die Sitzungen der anderen Arbeitsgruppen, deren Ergebnisse die Gruppe zu einer Ueberprüfung verschiedener Bestimmungen hätten veranlassen können, insbesondere der bereits früher angenommenen Bestimmungen (1) Siehe in der Anlage der Liste der Teilnehmer an der Sitzung.
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kann, dass dieser Staat zu einem bestimmten Zeitpunkt erklärt, er beabsichtige, die revidierte Fassung zu ratifizieren.
Die Gruppe hat vereinbart, die Untergruppe "Ausführungsordnung" darauf aufmerksam zu machen, dass vorgesehen werden müsste, sowohl die in Artikel 402 genannten Revisionen als auch die Stellung der Staaten zu der revidierten Fassung im Amtsblatt des Europäischen Patentamts zu veröffentlichen, um eine Unterrichtung der Oeffentlichkeit zu gewährleisten. Es wurde betont, dass diese Bemerkung auch für alle Fälle eines Beitritts zum Uebereinkommen bzw. einer Kündigung dieses Uebereinkommens sowie für die verschiedenen Erklärungen zum räumlichen Anwendungsbereich gilt.
Artikel b - Vorbehalt der wohlerworbenen Rechte im Falle der Nichtratifikation 10. Da der Grundsatz der wohlerworbenen Rechte in bezug auf die vor der Revision erteilten Patente keine Probleme aufwirft, hat die Gruppe den Fall der inmeldungen geprüft, die dem Europäischen Patentamt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der revidierten Fassung vorliegen. Sie war der Ansicht, dass auf jeder Revisionskonferenz darüber befunden werden müsste, wie bezüglich dieser Anmeldungen gegenüber den Staaten zu verfahren ist, die die revidierte Fassung nicht angenommen haben. Da die auf der Revisionskonferenz ausgearbeiteten Vorschriften jedoch den Staaten, die den neuen Text nicht ratifizieren, nicht aufgezwungen werden können, weil diese Staaten - wie vorgesehen - vom neuen Rechtssystem ausgeschlossen wären, sollte im Uebereinkommen selbst geregelt werden, wie bei inmeldungen, in denen einer oder mehrere dieser Staaten benannt wären, bezüglich dieser Staaten vorzugehen ist.
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die innahme und für die Ratifizierung des revidierten Textes akzeptiert werden konnte; dieselbe Mehrheit ist auch für den Beschluss über den Beitritt gewählt worden (vgl. ixtikel b). 7. Die Gruppe ist übereingekommen, die in ibsatz 4 Buchstabe a vorgesehene Frist auf ein Jahr zu erböhen. Das Inkrafttreten des revidierten Textes - nach iblauf dieser Frist - wäre nämlich der Zeitpunkt, von dem an die Staaten, die den revidierten Text nicht ratifiziert hätten, ihre Mitglicdschaft am Uebereinkommen verlören. Die Gruppe war der insicht, dass jedem Staat unter Berücksichtigung der erforderlichen internen Verfahren genügend Zeit für die Entscheidung darüber belassen werden muss, ob er den revidierten Text ratifizieren wolle, oder aber es vorzieht, von dem Zeitpunkt an, zu dem er die Gewissheit hat, dass die Revision aufgrund einci zisreichenden .nzahl hinterlegter Ratifikationsurkunden in tritt, vom Uebereinkommen ausgeschlossen zu werden. 8. Die Gruppe konnte aufgrund dieser Ueberlegungen vorsehen, dass für die Staaten, die die revidierte Fassung nicht ratifiziert haben oder dem Uebereinkommen in dieser Fassung nicht beigetreten sind, die Kitgliedschaft am Uebereinkommen mit Inkrafttreten der revidierten Fassung endet (ibsatz 4 Buchstabe b). Eine Delegation hatte angeregt vorzusehen, dass bei jedem ienderungsvorschlag darüber abgestimmt werden sollte, ob in diesem Fall eine etwaige iblehnung, die revidierte Fassung zu ratifizieren, ein Erlöschen der Kitgliedschaft am Uebereinkommen zur Folge hat. Es wurde die insicht vertreten, dass dieses Verfahren zu kompliziert und mit kaum annehmbaren Konsequenzen verbunden ist, weil es dazu führen würde, dass entweder zwei unterschiedliche Uebereinkommenstexte inwendung fänden oder dass Staaten ein neues Rechtssystem aufgezwungen würde, das sie nicht akzeptiert hätten.
Im gleichen Zusammenhang wurde festgestellt, dass die Frist, nach deren iblauf die Kitgliedschaft eines Staates am Uebereinkommen enden würde, nicht dadurch unterbrochen werden BR / 53 d / 70 ert/ES/cf
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III
WICHTIGSTE BEMERKUNGEN ZU DEN SCHLUSS- UND PROTOKOLLRESTIMMUNGII
Teil IV a des Uebereinkommens
Schluss- und Protokollbestimmungen
I.tikel a - Revision
5. Der Gruppe ging es vor allem darum zu vermeiden, dass in dem Fall, in dem sich nicht alle Staaten mit einer Revision einverstanden erklären, zwei verschiedene Texte gleichzeitig gelten. Die von der Gruppe gewählte Lösung sieht vor, dass für die Staaten, die den revidierten Text nicht ratifiziert haben, die Kittgliedschaft an Uebereinkommen endet. Damit jedoch die sich daraus ergebenden Folgen möglichst weitgehend begrenzt werden, hat die Gruppe eine Reihe von ienderungen (vgl. Nrn. 6, 7 und 8) angenommen. 6. Die Gruppe war bestrebt, eine allzu häufige Revision auszuschliessen, da das Inkrafttreten eines revidierten Textes schwerwiegende Konsequenzen für die Staaten hat, denen es bein Inkrafttreten der Rarision nicht möglich gewesen ist, das revidierte Uebereinkommen zu ratifizieren oder diesem beizutreten. Die Gruppe hat sich daher gegen den Grundsatz einer in regelmässigen Abständen einzuberufenden Revisionskonferenz ausgesprochen und es für besser erachtet, die Entscheidung darüber, ob die Einberufung einer solchen Konferenz zweckmässig ist, dem Verwaltungsrat zu überlassen. Die Gruppe erzielte auch ein Einvernehmen darüber, dass die für die Beschlussfähigkeit einer etwaigen Revisionskonferenz erforderliche Teilnehmerzahl recht hoch angesetzt werden müsse, so dass im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag des Vorsitzenden eine Herabsetzung der erforderlichen Mehrheiten für
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
über die Sitzung der Arbeitsgruppe II (Luxemburg, 1./4. September 1970 - 2. Sitzung)
I
1. Die Arbeitsgruppe II hat von Dienstag, den 1., bis Freitag, den 4. September 1970, in Luxemburg unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Conseiller im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Frankreich), ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung als Beobachter teilgenommen (1). 2. Die Gruppe weist darauf hin, dass die von ihr angenommenen Fassungen vorläufigen Charakter haben.
Angesichts des Zeitplans für die Sitzungen der anderen Arbeitsgruppen, deren Ergebnisse die Gruppe zu einer Ueberprüfung verschiedener Bestimmungen hätten veranlassen können, insbesondere der bereits früher angenommenen Bestimmungen (1) Siehe in der Anlage der Liste der Teilnehmer an der Sitzung.
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Artikel b
Beauftragung des Verwaltungsrates mit Untersuchungen
Dem Verwaltungorat obliegt es: a) die Konferenzen Uber die Revision dieses Uebereinkommens vorzubereiten; b) die Anpassungen dieses Uebereinkommens vorzubereiten, die aufgrund des Beitritts dritter Staaten erforderlich werden.
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REGI ERUNGSKONFERENZ WEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPIEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 18. M3̉rz 1970 BR / 33 / 70
VORENTWURF EINES WEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPIEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Von der Arbeitsgruppe II erarbeitete Bestimmungen betreffend den Verwaltungsrat (4. - 6. M3̉rz 1970)
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einzelnen Falle erteilen würde. In diesem Zusammenhang ist auf die Einschränkungen hingewiesen worden, die sich bereits aus dem vom Verwaltungsrat zu genehmigenden Haushaltsplan ergeben. Die Gruppe räumte zwar ein, dass es sich hierbei tatsächlich um Einschränkungen handele, aber diese Einschränkungen seien nicht in allen Fallen wirksam, in denen ihr eine besondere Ermächtigung des Präsidenten durch den Verwaltungsrat erwünscht erscheint. Infolgedessen wählte die Gruppe den in Absatz 2 Buchstabe f enthaltenen Wortlaut, dessen Annahme jedoch eine Aenderung des Artikels 32 Absatz 3 des Vorentwurfs eines Uebereinkommens zur Folge haben würde.
Die Gruppe kam überein, gegebenenfalls die in Buchstabe f zweiter Gedankenstrich' vorgesehene Grenze von 20 kg Feingold unter Berücksichtigung der von der Arbeitsgruppe IV auszuarbeitenden Finanzbestimmungen des Uebereinkommens zu überprüfen. 16. In bezug auf Absatz 3 Abschnitt A kam die Gruppe überein, dass diese Bestimmung gegebenenfalls überprüft werden kann, wenn die Schlussbestimmungen des Uebereinkommens ausgearbeitet worden sind.
Ferner ist zu bemerken, dass dieser Absatz, in dem die "internationalen Aufgaben" des. Verwaltungsrates behandelt werden, in einen besonderen Artikel aufgenommen werden könnte.
Artikel b - Beauftragung des Verwaltungsrates mit Untersuchungen 17. Keine Bemerkungen.
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13. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob in Absatz 2 auscruc lich die Befugnis des Rates, Rechnungsprufer zu ernennen, erwäht werden muss. Vorbehaltlich der Finanzbestimmungen des Uebereinkommens, die von der Arbeitsgruppe IV ausgearbeitet werden, wäre es nach Insicht der Gruppe nicht unbedingt notwendig, in dem Wortlaut des Uebereinkommens selbst die Ernennung von Fechnungsprüiern vorzusehen, da diese nämlich Gegenstand von Vorschriften der Finanzorärung sein künnte. 14. Was Abschnitt 2 Buchstabe e betrifft, so muss nach Ansicht der Gruppe - die davon ausgeht, dass Disziplinarmassnahmen gegenüber den Mitgliedern de: Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer getroffen werden können präzisiert werden, dass bei diesen Massnahmen die Unabhängigkeit der Mitglieder der genannten Kammern respektiert werden muss. Aus diesem.Grunde wurde vorgesehen, dass solche Massnahmen nur unter Einhaltung der für diese Mitglieder geltenden Bestimmungen des Statuts getroffen werden dürfen. Im Statut müsste daher präzisiert werden, welche Garantien für die Mitglieder dieser Kammern bestehen.
Die Gruppe kam uberein, dass nicht ausdrücklich erwahnt werden sollte, dass der Rat Disziplinarmassnahmen gegenuber dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Fatentamies ergreifen kann. 15. Was Absatz 2 Buchstabe f betrifft, so wies die Gruppe darauf hin, dass dem Präsidenten des Patentamtes durch Artikel 32 Absatz 3 des Vorentwurfs eines Uebereinkommens - in der von der Arbeitsgruppe I ausgearbeiteten und von der Konferenz angenommenen Fassung - die Befugnis übertragen wird, das Patentamt gerichtlich und aussergerichtlich zu vertreten. Die Gruppe fragte sich, ob diese Befugnis des Präsidenten für wichtige Rechtsgeschäfte nicht von einer Ermächtigung abhängig sein sollte, die ihm der Rat in jedem
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Die Gruppe hat dagegen vorläufig - bis der endgültige Inhalt der Ausführungsordnung bekannt ist - eine Lösung gewählt, die nur in den Fällen Anwendung fände, in denen Einstimmigkeit erforderlich ist. Nach dieser Lösung wäre es jedem Vertragsstaat möglich, bei der Annahme des Beschlusses zu erklären, dass für dessen Inkrafttreten aufgrund der Verfassung des betreffenden Staates innerstaatliche Rechtsformalitäten zu erfüllen sind; in diesem Fall würde der Beschluss erst in Kraft treten, wenn dieser Staat dem Verwaltungsrat die Erfüllung dieser Formalitäten notifiziert hat. Die Gruppe hat die hierfür gewählte Fassung in den Artikel m Absatz 2 augenommen. 12. Die Gruppe stellte sich die Frage, ob die in Absatz 1 Buchstabe b enthaltene Aufzählung der Beschlüsse durch folgendes ergänzt werden müsste:
- den Stellenplan - den Personalbestand an Beamten und sonstigen Bediensteten - den Organisationsplan des Amtes.
Die genannte Bestimmung ist schliesslich aus folgenden Gründen nicht in diesem Sinne ergänzt worden:
Was den Stellenplan betrifft, so wird nach Auffassung der Gruppe - sofern hierunter eine abstrakte Beschreibung der Aufgaben für jede einzelne Besoldungsgruppe verstanden wird in dem Statut der Beamten ein solcher Plan vorgesehen; sofern hierunter ein Organisationsplan des Amtes verstanden wird, so würde dieser Bestandteil der Bestimmungen der in Abschnitt B Buchstabe a vorgesehenen Verwaltungsordnung sein. Der Personalbestand an Beamten und sontigen Bediensteten muss schliesslich für jede Besoldungsgruppe im Haushaltsplan des Patentamtes vorgesehen werden, der gemäss Absatz 2 Buchstabe b vom Rat aufzustellen ist.
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gruppen noch zu erarbeiten sind, auf das eigentliche Uebere kommen einerseits und die Ausführungsordnung andererseits nooh völlig offen ist, wie von der Arbeitsgruppe I bereits bemerkt wurde. Die Gruppe hat folglich festgestellt, dass die Bestimmung betreffend die Befugnis des Verwaltungsrates, die Ausfürrungsordnung zu ändern, später entsprechend dem Inhalt der Ausführungsordnung erneut geprüft werden könnte. Da der Inhalt der Ausführungsordnung derzeit noch nicht endgültig bekannt ist, sah sich die Gruppe vorerst nicht in cer Lage zu bestimmen, das der Verwaltungsrat seine Befugnis zur Aenderung der Ausführungsordnung ausüben kann, ohne dass ein Vertragsstaat in bestimmten - allerdings begrenzten - Fällen gewisse Verfahren des innerstaatlichen Rechts (insbesondere Billigung durch das Parlament) durchführen muss, bevor er der betreffenden Aenderung endgültig zustimmen kann.
Die Gruppe hielt es in diesem Stadium der Arbeiten für zweckmässig zu prüfen, auf welche Art und Weise die Schwierigkeiten ausgeräumt werden könnten, die sich möglicherweise für den Verwaltungsrat aufgrund der genannten Probleme ergeben. Sie befasste sich deshalb mit einem ersten Vorschlag, das Inkrafttreten der Beschlüsse des Rates für eine feste Frist aufzuschieben, während der es einem Staat, für den sich solche Probleme ergeben, möglich sein müsste, die notwendigen Formalitäten zu erfüllen. Die Gruppe hat diese Lösung nach einer eirgsheaden Prüfung verworien Sie hielt es nämlich für schwierig, im voraus für das Inkrafttreten aller künftigen Beschlüsse des Rates eine feste Frist festzulegen; während es aus verwaltungstechnischen Erfordernissen des Patentants geboten sein kann, dass solche Boscillüsse sofort oder kurzfristig in Kraft treten.
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9. Es wurde schliesslich vereinbart, dass die Reihenfolge der Bestimmungen innerhalb des von der Gruppe geprüften Teils III a vorläufig ist; sie kann in einem späteren Stadium der Arbeiten uberprüft werden.
III
WICHTIGSTE BEMERKUNGEN ZU DEN EINZELNEN ARTIKELN BETREFFEND DEN VERWALTUNGSRAT
TEIL III a DES UEBEREINKOMMENS
Der Verwaltungsrat des Europäischen Patentamts
KAPITEL I
Artikel a -, Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsrates
10. In Absatz 1 hat die Gruppe unter Buchstabe A vorgesehen, dass der Verwaltungsrat befugt ist, die Ausführungsordnung des Uebereinkommens zu ändern. Sie war der Ansicht, dass es nicht Aufgabe des Verwaltungsrates sei, diese Ausführungsordnung anzunehmen, die vielmehr gleichzeitig mit dem Uebereinkommen selbst ausgearbeitet werden müsste. Die Gruppe ist deshalb davon ausgegangen, dass es Sache der Diplomatischen Konferenz ist, darüber zu befinden, wie diese Ausführungsoräung anzunehmen ist. 11. Die Gruppe hat ausserdem festgestellt, dass die Frage der Aufteilung der einzelnen Bestimmungen, die von der Arbeitsgruppe I ausgearbeitet wurden oder von den anderen Arbeits- B R / 34 d / 70 zat / AK / bm
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BERICHT
über die Sitzung der Arbeitsgruppe II (Luxemburg, 4. - 6. März 1970)
1. Die Arbeitsgruppe II, die von der Konferenz auf der Tagung am 13./16. Januar 1970 eingesetzt worden war, hat von Mittwoch, den 4., bis Freitag, den 6. März 1970, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.
Der Vorsitz wurde entsprechend dem Beschluss, den die Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung am 16. Januar 1970 in Luxemburg gefasst hatte, von dem Conseiller im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Herrn IABRY, (Frankreich) wahrgenommen.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung als Beobachter teilgenommen. Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarates, der ebenfalls eingeladen worden war, hatte sich entschuldigen lassen (1). (1) Siehe in Anlage II Liste der Teilnehmer an der Arbeitssitzung. In bezug auf Anlage I siehe Punkt 38 Seite 16. B R / 34 d / 70 zat/AX/bm
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zu Artikel a (3) Ausserdem ist es Aufgabe des Verwaltungsrates: A. Uber Anträge auf Beitritt zu diesem Uebereirkommen zu entscheiden, die von dritten Staaten gestellt werden; B. im Namen des Europäischen Patentamts folgende Abkommen zu schliessen und zu ändern: a) Abkommen mit dem Internationalen Patentinstitut, in dem die Zusammenarbeit zwischen diesem Institut und dem Patentamt im einzelnen geregelt wird; b) Abkommen mit dem im Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vorgesehenen Internationalen Buro für die Anwendung der Artikel 117 bis 123 dieses Uebereinkommens; c) Vereinbarungen nach Artikel 119 Absatz 2 mit den Vertragsstaaten des Zusammenarbeitsvertrags, die nicht Vertragsstaaten dieses Uebereinkommens sind; d) Abicmmen mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, die eine das Europäische Patentamt betreffende Tätigkeit ausüben; C. zu entscheiden, ob das Europäische Patentamt in dem in Artikel 119 Absatz 3 vorgesehenen Fall als Anmeldeamt im Sinne des Kapitels I des Zusammenarbeitsvertrags tätig werden kann; D. in den Vertragsstaaten und bei dem Internationalen Patentinstitut sowie bei anderen zwischenstaatlichen Orgati- sationen auf dem Gebiet des gowerblichen Rechtsachitzes vorbehaltlich éer Zustimang des betreffenden Testresestaates oder éer betreffenden Orgatiation Iriortationsund Verbindungsstellen zu schaffen.
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zu Artikel a
f) für jeden Einzelfall den präsidenten des Europäischen Patentamts, dem der Präsident des Verwaltungsrates zu diesem Zweck eine schriftliche Mitteilung zu unterbreiten hat, zu ermächtigen, das Patentamt gerichtlich und aussergerichtlich zu vertreten bei:
- Klagen mit Ausnahme derjenigen, die reine Sicherungsmassnahmen betreffen, bei denen Dringlichkeit besteht oder die gegen das Patentamt gerichtet sind; - Rechtsgeschäften, die die Veräusserung von unbeweglichem Vermügen betreffen, und Rechtsgeschäften über die Veräusserung von beweglichem Vermügen, wenn deren Gegenstand den Gegenwert von 20 kg Feingold übersteigt, sowie Rechtsgeschäften, die in diesen beiden Fällen Eigentumsrechte an derartigen Vermügenswerten berühren.
Bemerkrung:
Die Annahme des Buchstaben f hätte eine Aenderung des Artikels 32 Absatz 3 zur Folge, der durch folgende Worte ergänzt werden müeste:"nach Massgabe des Artikels a Absatz 3 Buchstabe f".
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zu Artikel a
C. das Verfahren für den Antrag auf Prüfung gemäss Artikel 89 Absätze 1 bis 3 zü ändern.
Bemerkung:
Die Arbeitsgruppe schlägt vor, einen neuen Buchstaben D folgenden Wortlauts einzufügen, um der Bemerkung zu den Artikeln 54 und 55 zu entsprechen: "die in den Artikeln 54 und 55 vorgesehene Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Prüfungsstellen und den Prüfungsabteilungen zu ändern, um sie den sich aus der Praxis ergebenden Erfordernissen anzupassen". (2) Ferner obliegt es dem Verwaltungsrat: a) alle zweckmässigen Massnahmen zu treffen, um das reibungslose Funktionieren des Europäischen Patentamts sicherzustellen; b) jăhrlich den Haushaltsplan des Europäischen Patentamts - gegebenenfalls auch Aenderungshaushaltsplăne oder Zusatzhaushaltsplăne, die ihm der Präsident des Patentamts unterbreitet - aufzustellen und die Ausführung zu kontrollieren; c) jăhrlich die Rechnungslegung und das Inventarverzeichnis sowie die Vermögensübersicht zu prüfen und zu billigen; d) die jährlichen Tätigkeitsberichte des Präsidenten des Europäischen Patentamts zu billigen; e) die in Artikel 37 genannten hohen Beamten nach Massgabe dieses Artikels zu ernennen; ferner kann er auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts, unter Einhaltung der Bestimmungen des Statuts, die auf sie Anwendung finden, gegenüber den in Artikel 37 Absatz 3 genannten Beamten Disziplinarmassnahmen ergreifen;
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TEIL III a
DER VERWALTUNGGRAT DES EUROPAEISCHEN PATENTAMTS
KAPITEL I
ZUSTAENDIGKEIT
Artikel a
Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsrates (1) Der verwaltungsrat ist befugt: A, die Ausführungsordnung dieses Uebereinkommens zu ändern; B. folgende Vorschriften festzulegen und zu ändern: a) die Verwaltungs- und Finanzordnung des Europäischen Patentamts; b) das Statut der Beamten sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts, ihre Besoldung sowie die Art der zusätzlichen Vergütungen und die Verfahrensregeln für deren Gewährung; c) die Gebührenordnung; d) alle weiteren Regelungen, die für die Durchführung dieses Uebereinkommens notwendig sind;
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REGI ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 18. März 1970 BR / 33 / 70
TORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN
2ROEEEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Von der Arbeitsgruppe II erarbeitete Bestimmungen betreffend den Verwaltungorat (4. - 6. M3rz 1970)
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Herr Fressonnet meint, daß die Bestimmung über die Assoziierung tatsächlich eine der wichtigsten des Abkommens sei. Man müsse darauf achten, daß nicht eine zu große Zahl von Staaten das Schicksal und die Entwicklung des Abkommens beeinflussen könne. Es dürfe nicht übersehen werden, daß schon ein bloßer Konferenzbeobachter in der Lage sei, einen erheblichen Einfluß auszuüben. Er bitte daher, daß die Delegationen über dieses Problem nachdenken könnten, da es sicher eingehend im Koordinationsausschuß diskutiert werde.
Der Vorsitzende fügt hinzu, die Frage der Assoziierung sei von ausschlaggebender Bedeutung für das Problem des Beitritts. Er weist sodann darauf hin, daß Absatz 5 von Artikel 175 noch nicht erörtert worden sei.
Herr Gajac fragt, ob es notwendig sei, die assoziierten Staaten bei der Revision rigoros vom Stimmrecht auszuschließen.
Der Vorsitzende erklärt, aus der Diskussion gehe hervor, daß tatsächlich die assoziierten Staaten kein Stimmrecht haben dürften, um jodé Beeinträchtigung der Entwicklung des Abkommens auszuschließen. Er halte es für richtig, diese Entscheidung in das Abkommen aufzunehmen, um den Ausschluß vom Stimmrecht nicht in joden einzelnen Assoziierungsvertrag aufnehmen zu müssen. Außerdem werde die Revision zweifellos mit den assoziierten Staaten, die als Beobachter an den Konferenzen teilnähmen, beraten. Es bleibe ihnen immer die Möglichkeit, den Assoziierungsvertrag zu kündigen.
Herr Gajac schließt sich der Ansicht des Vorsitzenden an. Der Absatz 5 von Artikel 275 und Artikel 278 werden angenommen und dem Redaktionsausschuß überwiesen.
Beratung von Artikel 279 des Vorentwurfs
Der Vorsitzende weist darauf hin, daß dem Abkommen zu Artikel 45 bereits ein Protokoll über die Vorrochte und Freiheiten der Bediensteten des Europäischen Patentamts beigefügt worden sei. 3076 / I V / 62-D
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mit dem Patontrochtsabkommon und wahrscheinlich mit dem allgemeinen abkommen unterzeichnet und ratifiziort werden müsse. Man könne in ihm bestimmen, daß es unter wonigor strengen Voraussetzungen abgeändert werden könne, vielleicht durch eine Entscheidung des Vorwaltungsrats.
Artikel 275 wird dem RodaktionsausschuB überwiesen, der in einer Fußnote darauf hinweisen soll, daB der artikel und alle Schlußbestimmungen von den AuBenministern überprüft werden müBten.
Deratung von Artikol 276 des Vorentwurfs
Die Arbeitsgruppe beschlieBt, Artikel 271 zu streichen, da der territoriale Wirkungsbereich des ouropäischen Patents mit dem Anwendungsbereich des Abkommens identisch sei.
Um den französischen Vorschlag zu Artikel 271 zu berücksichtigon, müsse oine zweite Alternative zu Artikel 276 verfaBt und Artikel 20 so abgeändert werden, daß er mit dor nouen Fassung im Einklang stehe.
Die französische Delegation solle oine der von ihr vorgeschlagenen zweiten Alternative entsprochende Fassung des Artikels 276 ausarbeiten.
Artikel 276 wird dem RedaktionsausschuB überwiesen.
Deratung von Artikel 277 des Vorentwurfs
Zur Einführung wiederholt der Vorsitzende das Wesentliche der Demerungen in seinem Vorbereitungsdokument (vgl. S. 18 der Bemerkungen zu Artikel 271 ff ).
Er folgert daraus, das von der arbeitsgruppe ausgearbeitete abkommen müsse der durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft geschaffenen Situation gerecht werden. Wenn man das abkommen weiter ausbauen, und vervollständigen wolle, dürfe kein weiterer Staat zugelassen werden, der nicht dem Gemeinsamen Markt angehöre. Jedoch müssten sich alle interessierten Staaten
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Es scheine ihm die Jbsicht der Arbeitsgruppe zu sein, in Artikel 275 zum Ausdruck zu bringen, daB die Vertragsstaaten einen weiteren Ausbau des Abkommens erstrebten. Er schlage daher eine Formulierung vor, die Artikel 14 Absatz 1 des in Lissabon revidierten Unionsabkommens entspreche: "Dieses Abkommen kann regelmäßigen Revisionen unterzogen werden, insbesondere um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, das System des europäischen Patentrechts zu vervollkommnen".
Die Arbeitsgruppe erklärt ihr Einverständnis zu diesem Vorschlag. Sie ist der Ansicht, daB eine Revisionskonferenz stattfinden solle, wenn es die Vertragsstaaten mit einfacher Mehrheit beschlössen. Die verschiedenen Revisionen müBton vom Verwaltungorat vorbereitet werden, der sich eventuell eines Exokutivsekretariats und des Europäischen Patentamts bedienen und von den nationalen Behörden unterstützt werden könne.
Der Vorsitzende fragt dann, ob die Revisionen einstimmig oder nur mit Mehrheit beschlossen werden sollten. Da das Abkommen erhebliche Auswirkungen auf die nationalen Gesetze haben werde, halte or die Einstimmigkeit für notwendig. Die Mehrheitsentscheidung habe den Nachteil, daB die dagegenstimmenden Staaten auch bei ihrer nationalen Gesetzgebung gebunden seien. AuBerdem sei es technisch nicht möglich, ein von der Revisionskonferenz mit Mehrheit beschlossenes Vorfahren auf die dafürstimmenden Staaten zu begrenzen.
Die arbeitsgruppe apriohit sich für Einstimmigkeit aus, was bedeutet, daB der neue Text des Abkommens erst nach der Ratifikation durch die Parlamente sämtlicher betroffener Staaten in Kraft treten kann. Der RedaktionsausschuB soll auf diese Konsequenz hinweisen.
Herr Fressonnet meint, die Durchführungsverordnung bedürfe jedoch zur Änderung keiner diplomatischen Konferenz.
Der Torsitzendo und die übrigen Teilnehmer sind damit völlig einverstanden. Er weist darauf hin, daB die Durchführungsverordnung gleichzeitig
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Artikel 48 b wird angenommen und dem Redaktionsausschuß über- wiesen, der den Ausdruck "das Europäische Patentgericht" durch "ein internationales Gericht" ersetzen soll.
Beratung von Artikel 275 des Vorentwurfs
Die Vorschrift behandelt die Revision des Patentrechtsabkommens. Es kommt hauptsächlich darauf an, wer über die Einberufung der Revisions- konferenz zu entscheiden hat. Der Vorsitzende hat vorgeschlagen, den Ver- waltungsrat hiermit zu beauftragen.
Herr Fressonnet hat Dedenken, dem Verwaltungsrat eine solche Macht- befugnis zu geben. Man solle die Konferenz lieber von den Vertragsstaaten einberufen lassen.
Der Vorsitzende erklärt, er sei davon ausgegangen, daß die Vertreter der Staaten im Verwaltungsrat nur mit Einwilligung ihrer Regierung eine Revision beschlōssen. Er habe daher gegen den Vorschlag nichts einzuwenden.
Herr de Huyser meint, der Artikel müsse bestimmen, wer die Revision beschließe, wer sie vorbereite und wer endgültig darüber entscheide.
Das Erfordernis der Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung über die Revisionskonferenz im Verwaltungsrat halte er für falsch; denn dann könne einziger Staat eine solche Konferenz verhindern.
Herr Roscioni ist ebenfalls der Ansicht, man dürfe für die Beschluß- fassung keine Einstimmigkeit verlangen. Man solle die Einberufung der Kon- ferenz den Staaten überlassen.
Der Vorsitzende meint zu den Einwänden der Herren Fressonnet und Ros- cioni, eine Bestimmung, nach welchem Prinzip das Abkommen Revisionen unter- zogen werden könne, erweise sich als überflüssig. Man müsse jedoch berück- sichtigen, daß das Abkommen nur ein Beginn der Europäisierung des Patent- rechts sei. Das Abkommen müsse also noch weiter ausgebaut werden z.B. was die Patentverletzung, das Nebeneinanderbestehen mehrerer Patente usw. betreffe.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH
Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
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Kurt Haertel
Bonn, den 28.Februar 1962 VERTRAULICH 1 / 8.3 .1 %
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Zu Artikel 275
Revision
1. Materialien:
2. Bemerkungen:
Artikel 275 hat kein Vorbild in den bestehenden Abkommen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Er geht von folgenden Grundsätzen aus:
Ob eine Revisionskonferenz durchgeführt werden soll, unterliegt der Entscheidung des Verwaltungsrats, in dem alle Vertragsstaaten einschließlich derjenigen Staaten, die sich dem Abkommen über ein europäisches Patentrecht durch eine Assoziierung gemäß Artikel 278 angeschlossen haben, vertreten sind (Artikel 275 Absatz 1).
Auch die Vorbereitung der Revisionskonferenzen obliegt dem Verwaltungsrat, der sich hierfür sowohl der Vertragsstaaten des Europäischen Patentamts als auch seines eigenen Sekretariats bedienen kann (Artikel 275 Absatz 2).
Artikel 275 Absatz 3 geht davon aus, daß in einer Revisionskonferenz nur die Vertragsstaaten, dagegen nicht die assoziierten Staaten, stimmberechtigt sind. Unter dieser Voraussetzung erscheint es zweckmäßig, für eine Änderung des Abkommens Einstimmigkeit vorzusehen.
Absatz 4 bedarf keiner besonderen Begründung. Absatz 5 ist im Hinblick auf Artikel 278 eingefügt. Er stellt klar, daß assoziierte Staaten auf der Revisionskonferenz kein Stimmrecht besitzen. Im übrigen wird auf die Studie Haertel, Erster Teil, Abschnitt M, III. Nr. 5 (S. 118) Bezug genommen.
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(1) Dieses Abkommen wird einer Revision durch eine Konferenz der Vertragsstaaten unterzogen; wenn der [Verwaltungsrat] dies beschließt.
(2) Die Vorbereitung der Revisionskonferenzen obliegt dem [Verwaltungsrat]. (3) Die revidierte Fassung des Abkommens bedarf zu ihrer Annahme einer einstimmigen Entscheidung der Konferenz. (4) Die revidierte Fassung des Abkommens bedarf der Ratifizierung durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Bestimmungen des Artikels 281 Absatz 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. (5) Staaten, die sich diesem Abkommen durch eine Assoziierung gemäß Artikel 278 angeschlossen haben; haben das Recht, an den Revisionskonferenzen als Beobachter teilzunehmen.
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Kurt Haertel
Borin, den 28. Februar 1962
VERTRAULICH! 18.3.Born
Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
Artikel 271 ff. Artikel 271 bis 282 nebst Artikel 48a Abs. 4 und 48 b7
Schlußbestimmungen
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M / 146 / R 7 Original: Deutsch/Englisch/Französich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 167 bis 178