Art169dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art169dPCTBE1973
- Numéro d'article : 169
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 151-175/Article 169 (Deutsche Fassung)/Art169dPCTBE1973.pdf
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Artikel 169 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 169 MPU Inkrafttreten
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt |
Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird |
Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorschl.d.Vors. | 281 | IV/3076/62 | S. 96-98 |
| VE Mai 1962 | 211 | 6551/IV/62 | S. 50 |
| BR/88/71 | 166 | BR/125/71 | Rdn. 141/142 |
| BR/199/72 | 165 | BR/219/72 | Rdn. 58 |
Dokumente der MDK
E 1972 168 M/146/R 7 Art. 169
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München; den 30. September 1973 M / 146 / R 7 Original: Deutsch/Englisch/Franzönich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 167 bis 178
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Article 168
Entrée en vigueur (1) La présente convention entre en vigueur trois mois après le dépôt du dernier des instruments de ratification ou d'adhésion de six Etats sur le territoire desquels le nombre total de demandes de brevets déposées en 1970 s'est élevé à 180000 au moins pour l'ensemble desdits Etats. (2) Toute ratification ou adhésion postérieure à l'entrée en vigueur de la présente convention prend effet le premier jour du troisième mois suivant le dépôt de l'instrument de ratification ou d'adhésion.
Article 169
Cotisation initiale
(1) Tout Etat qui ratifie la présente convention ou y adhère après son entrée en vigueur verse à l'Organisation une cotisation initiale qui ne sera pas remboursée. (2) La cotisation initiale est égale à 5 % du montant qui résulte, pour un tel Etat, de l'application, au montant total des sommes dues par les autres Etats contractants au titre des exercices budgétaires antérieurs, de la clé de répartition des contributions financières exceptionnelles, prévue à l'article 38 , paragraphes 3 et 5 , telle qu'elle est, en vigueur à la date à laquelle la ratification ou l'adhésion dudit Etat prend effet. (3) Dans le cas où des contributions financières exceptionnelles n'ont pas été exigées pour l'exercice budgétaire qui précède celui où se situe la date visée au paragraphe 2, la clé de répartition à laquelle ledit paragraphe fait référence est celle qui aurait été applicable à l'État en cause pour le dernier exercice budgétaire au titre duquel des contributions financières exceptionnelles ont été appelées.
Article 170
Durée de la convention La présente convention est conclue sans limitation de durée.
Article 171
Révision (1) La présente convention peut être révisée par une conférence des Etats contractants. (2) La conférence est préparée et convoquée par le Conseil d'administration. Elle ne délibère valablement que si les trois quarts au moins des Etats parties à la convention y sont représentés. Pour être adopté, le texte révisé de la convention doit être approuvé par les trois quarts des Etats parties représentés à la conférence et votants. L'abstention n'est pas considérée comme un vote.
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Artikel 168
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft drei Monate nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde von sechs Staaten, in deren Hoheitsgebiet im Jahre 1970 insgesamt mindestens 180000 Patentanmeldungen für die Gesamtheit dieser Staaten eingereicht wurden. (2) Jede Ratifikation oder jeder Beitritt nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikationsoder Beitrittsurkunde wirksam.
Artikel 169
Aufnahmebeitrag
(1) Jeder Staat, der nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens das Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, hat der Organisation einen Aufnahmebeitrag zu zahlen, der nicht zurückgezahlt wird. (2) Der Aufnahmebeitrag beträgt 5 % des Betrags, der in der Weise errechnet wird, daß die sich für den betreffenden Staat ergebende Prozentzahl des in Artikel 38 Absätze 3 und 5 vorgesehenen Aufbringungsschlüssels, die zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Ratifikation oder der Beitritt wirksam wird, auf die Summe der von den übrigen Vertragsstaaten bis zum Abschluß des diesem Zeitpunkt vorangehenden Haushaltsjahrs geschuldeten besonderen Finanzbeiträge angewendet wird. (3) Werden besondere Finanzbeiträge für das Haushaltsjahr, das dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt vorausgeht, nicht mehr gefordert, so ist der in Absatz 2 genannte Aufbringungsschlüssel derjenige, der auf den betreffenden Staat auf der Grundlage des letzten Jahrs, für das besondere Finanzbeiträge zu zahlen waren, anwendbar gewesen wäre.
Artikel 170
Geltungsdauer des Übereinkommens Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
Artikel 171
Revision
(1) Dieses Übereinkommen kann durch Konferenzen der Vertragsstaaten revidiert werden. (2) Die Konferenz wird vom Verwaltungsrat vorbereitet und einberufen. Sie ist nur beschlublähig, wenn mindestens drei Viertel der Vertragsstaaten auf ihr vertreten sind. Die revidierte Fassung des Übereinkommens bedarf zu ihrer Annahme der Dreiviertelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
Article 168
Entry into force (1) This Convention shall enter into force three months after the deposit of the last instrument of ratification or accession by six States on whose territory the total number of patent applications filed in 1970 amounted to at least 180,000 for all the said States. (2) Any ratification or accession after the entry into force of this Convention shall take effect on the first day of the third month after the deposit of the instrument of ratification or accession.
Article 169
Initial contribution (1) Any State which ratifies or accedes to this Convention after its entry into force shall pay to the Organisation an initial contribution, which shall not be refunded. (2) The initial contribution shall be 5 % of an amount calculated by applying the percentage obtained for the State in question, on the date on which ratification or accession takes effect, in accordance with the scale provided for in Article 38, paragraphs 3 and 5, to the sum of the special financial contributions due from the other Contracting States in respect of the accounting periods preceding the date referred to above. (3) In the event that special financial contributions were not required in respect of the accounting period immediately preceding the date referred to in paragraph 2, the scale of contributions referred to in that paragraph shall be the scale that would have been applicable to the State concerned in respect of the last year for which financial contributions were required.
Article 170
Duration of the Convention The present Convention shall be of unlimited duration.
Article 171
Revision
(1) This Convention may be revised by a Conference of the Contracting States. (2) The Conference shall be prepared and convened by the Administrative Council. The Conference shall not be deemed to be validly constituted unless at least threequarters of the Contracting States are represented at it. In order to adopt the revised text there must be a majority of three-quarters of the Contracting States represented and voting at the Conference. Abstentions shall not be considered as votes.
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION
INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Die französische Delegation brachte insbesondere den Wunsch zum Ausdruck, dass die zu ermittelnde Lösung einem System entspreche, das besser definiert werde als das in Unterlage Nr. 16 dargelegte System.
Die deutsche Delegation sprach sich ebenfalls für eine Kompromisslösung aus.
Artikel 164 56. Der Konferenz wurde ein Vorschlag der britischen Delegation unterbreitet (vgl. Dok. ER/216/72), wonach Artikel 2 durch einen neuen Absatz 3 ergänzt werden soll, in dem präzisiert wird, dass die Patente, die für einen Vertragsstaat erteilt worden sind, auch in einem Gebiet Wirkung haben, für das dieser Staat eine Erklärung im Sinne des Artikels 164 abgegeben hat. 57. Die Konferenz beschloss, in Artikel 164 einen Satz aufzunehmen, der dem Antrag der britischen Delegation Rechnung trägt.
Artikel 165 58. Die britische Delegation bemerkte, dass die in Absatz 1 genannte Zahl von 180.000 Patentanmeldungen anlässlich der Diplomatischen Konferenz überprüft werden könnte.
Artikel 169 59. Der Konferenz wurde ein Vorschlag der britischen Delegation unterbreitet (vgl. Dok. ER/216/72). Dieser Vorschlag ist zuvor durch den Koordinierungsausschuss geprüft worden (vgl. Dok. B R / 218 / 72 Punkt 15). 39 / 219 d/72 RZ/cs
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BECIERUNGSKONFERENZ UNSER DIE EINFULKRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTEREILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 26. September 1972 BR/219/72
BERICHT über die
6. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patentertei- lungsverfahrens
(Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)
BR/219 d/72 ork/MP/cs
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Artikel 165 (165 Abs. 1 uai 3) Inkrafttreten (1) Dieses Uebereinkommen tritt in Kraft drei Monate nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde von sechs Staaten, in deren Hoheitsgebiet im Jahre 1970 insgesamt mindestens 180000 Patentanmeldungen für die Gesamtheit dieser Staaten eingereicht wurden. (2) Jede Ratifikation oder jeder Beitritt nach Inkrafttreten dieses Uebereinkommens wird am ersten Tag des dritten Monats nach der hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde wirksam.
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REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 25. Mai 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/199/72 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)
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Artikel 166 - Inkrafttrcton 141. Die Konferenz hat sich dem Vorschlag der Arbeitsgruppe II angeschlossen, die in Absatz 1 vorzusehende Zahl von Patentanmeldungen auf 180.000 festzusetzen. Diese Zahl wurde unter Berlicksichtigung der Anzahl der im Gebiet der sechs Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingereichten Anmeldungen gewählt.
Die Frist fur das Inkrafttreten des Uebereinkommens wurde von der Konferenz auf drei Monate verlangert. 142. Die Konferenz hielt es fur erforderlich, dass der Verwaltungsrat alsbald nach Inkrafttreten des Uebereinkommens zusammentritt. Sie hat zu diesem Zweck einen neuen Absatz 1 a eingefugt (Dok. BB/118/71, Seite 19).
Artikel 168 (Beilegung von Streitigkeiten) 143. Die schweizerische und die niederländische Delegation haben vorgeschlagen, dass Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten dem internationalen Gerichtshof und nicht, wie von der Arbeitsgruppe II vorgeschlagen, einem Schiedsgericht unterbreitet werden sollen. Fur Streitigkeiten zwischen Staaten sei in erster Linie das allgemeine Völkerrecht massgebend, zu dessen Anwendung der internationale Gerichtshof besser als ein von Fall zu Fall gebildetes Schiedsgericht berufen sei. Der Umstand, dass die zu erwartenden Streitigkeiten möglicherweise auch technische Fragen beruhren, sei kein unuberwindliches Hindernis, weil der Gerichtshof fur solche Fragen Sachverständige heranzichen konne. Auch in anderen
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BEGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 7. Juli 1971 BR/125/71
todd 1 (1-46)
BERICHT
über die
4. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)
BR/125 d/71 zat/KW/E/cs
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Artikel 166 Inkrafttreten (1) Dieses Uebereinkommen tritt in Kraft zwei Monate nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde von sechs Staaten, in deren Hoheitsgebiet im Jahre 1970 insgesamt mindestens 180.000 Patentanmeldungen für die Gesamtheit dieser Staaten eingereicht wurden. (2) Jede Ratifikation oder jeder Beitritt nach Inkrafttreten dieses Uebereinkommens wird am ersten Tag des zweiten Monats nach der Finterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde wirksam.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Februar 1971 BR/88/71
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER
EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
- Stand vom 29. Januar 1971 -
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Sitzungsperiode vom 13. bis 23. Juni 1962
Bericht über die Sitzung vom 19. Juni 1962
Die Sitzung wurde um 9.30 Uhr durch den Vorsitzenden eroffnet; die Gruppe setzte die Besprechung der einzelnen Artikel fort.
Artikel 209 (278) Die Gruppe beschloss, die Bemerkung über die Frage zu streichen, ob das Sonderabkommen zur Ratifizierung vorgelegt werden soll. Die Sachverständigen der Aussenministerien werden diese Frage ebenso prüfen wie alle sonstigen Fragen, für die sie zustendig sind. Es sei daher untunlich, dies hier durch eine Bemerkung noch besonders hervorzuheben.
Der Artikel wurde angenommen.
Artikel 210 (279) wurde angenommen.
Artikel 211 (281) Die Gruppe beschloss, in diesen Artikel eine Bestimmung aufzunehmen, die den Gedanken der ersten"Allgemeinen Bemerkung"aus den "Bemerkungen des Redaktionsausschusses" (Dok. 4412/IV/62 vom 14. Mai 1962) übernimmt : Die Regierung, bei der die Ratifizierungsurkunden hinterlegt worden sind, soll die übrigen Vertragsstaaten über Ratifizierungen, Beitritte, Assoziierungen oder Begrenzungen des Anwendungsbereichs des Abkommens oder des räumlichen Geltungsbereichs der Patente unterrichten.
Der Artikel wurde angenommen und an den Redaktionsausschuss bit diesem Hinweis weitergeleitet.
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ARBEITSGRUPPE
Brüssel, den 31. Juli 1962 " Patente " Vertraulich
Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in München
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Artikel 211 (281)
Ratifizierung
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung ........... hinterlegt. (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft. Findet diese Hinterlegung weniger als 15 Tage vor Beginn des folgenden Monats statt, so tritt das Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Hinterlegung in Kraft.
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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss
STRENG VERTRAULICH
V o r e n t w u t f eines Abkommens uber ein europäisches Patentrecht
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Herr Fressonnot hält es für zweckmäBig, ausdrücklich zu bestimmen, daß das materielle europäische Patentrecht sowie das Vorfahrensrecht ebenfalls erst mit der Eröffnung des Patentants in Kraft treten...
Der Vorsitzende bemerkt, daß dies sich von selbst verstehe. Das europäische Recht werde von internationalen Behörden angewandt. Wenn diese nicht existierten, könne auch kein europäisches Recht angewandt werden.
Bei der endgültigen Fassung des Abkommensentwurfs müsse man darauf achten, daß sämtliche Artikel dem Ergebnis dieser Beratung entsprächen.
Absatz 3 von Artikel 281, der aus dem Lissaboner Verbandsabkommen (3) bernommen worden sei, betraffe die in Artikel 272 vorgesehenen Maßnahmen zur Angleichung der nationalen Gesetze. Diese Änderungen der nationalen Gesetze müßten im Zeitpunkt der Ratifizierung des Abkommens durchgeführt sein.
Da die meisten Delegationen der Ansicht sind, eine derartige besondere Bestimmung sei überflüssig, beschließt die Arbeitsgruppe, den Absatz zu streichen.
Artikel 281 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. Artikel 282, der den Beschlüssen der Arbeitsgruppe in der 4. Stitzung entspricht, wird ohne Beratung angenommen.
Beratung von Artikel 56 des Vorentwurfs
Der Vorsitzende erklärt, der Zweck dieses Artikels sei die größtmögliche Entlastung der hochqualifiziorten und entsprechend bezahlten Beamten, z.B. der. Prüfer, von gewissen untergeordneten Aufgaben.
Aus einer sehr gründlichen Erörterung des Problems ergibt sich, daß die Grundstruktur des Verwaltungsaufbaus in den meisten Staaten eine Übertragung der Verantwortung, wie sie der Vorsitzende erstrebt, nicht erlaubt.
Die Arbeitsgruppe hält es für zweckmäBig, zunächst einmal die Ergeb-
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Herr de Muyser fragt, ob man nicht die Ratifizierung des Abkommens der Ratifizierung der Durchführungsverordnung folgen lassen solle.
Der Vorsitzende erwidert, man müsse ungekehrt vorgehen. Die Durchführungsverordnung trete erst am gleichen Tage mit dem Abkommen und dem allgemeinen Abkommen in Kraft. Diese Frage könne evtl. in einem Protokoll zwischen den Vertragsstaaten geregelt werden.
Herr van Benthem weist darauf hin, daß das Warenzeichenabkommen der Benelux-Staaten am Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft trete, das angegliederte "Einheitsgesetz" jedoch erst 18 Monate später. Dies solle ermöglichen, die für die Durchführung des "Einheitsgesetzes" notwendige Organisation aufzubauen. Vielleicht sei es angebracht, eine ähnliche Regelung zu treffen.
Der Vorsitzende meint, dieses Problem sei in Artikel 221 Absatz 2 geregelt. Das europäische Patentrechtsbkommen trete nach der vom Verwaltungsrat beschlossenen Eröffnung in das Stadium der Durchführung. Das Inkrafttreten des Abkommens dürfe nicht verzögert werden, da sonst die Regierungen nicht verpflichtet seien, die zur Errichtung des Europäischen Patentamts notwendigen Beiträge zu leisten. Es sei auch nicht möglich, das Personal einzustellen oder den Verwaltungsrat mit seiner Tätigkeit beginnen zu lassen, der eine Gebührenordnung und ein Personalstatut beschliessen müsse, bevor das Patentamt seine Arbeit aufnehme.
Herr van Benthem bemerkt hierzu, die Anmeldungen eines europäischen Patents könnten nach dem Inkrafttreten des Abkommens bei den zentralen Behörden der Länder abgegeben werden, wenn das Europäische Patentamt noch nicht eröffnet sei.
Der Vorsitzende gibt zu, daß man diese Möglichkeit, wodurch das Europäische Patentamt schon bei seiner Eröffnung mit einer Vielzahl von Anmeldungen konfrontiert würde, verhindern müsse. Er werde deshalb den Redaktionsausschuß beauftragen, den Artikel 221 dahingehend abzuändern, daß Anmeldungen von europäischen Patenten vor der Eröffnung des Europäischen Patentamts auch nicht bei den nationalen Behörden erfolgen könnten. Zu diesem Zweck könne man einen Absatz 4 einfügen.
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Andere Protokolle seien bezüglich des deutschen Vorschlags zu Artikel 230 und zur Erstrockung des territorialen Goltungsbereichs auf Berlin vorgesehen.
Der. Artikel wird ohns Diskussion angenommen.
Beratung von Artikel 280 des Vorentwurfs
Der Vorsitzende hebt hervor, die Bedeutung dieses Artikels liege vor allem darin, was man nicht sage. Er ontspreche den in intornationalen Abkommen allgemein gebrauchten Klauseln, onthalte jedoch nichts über die Kündigung des Abkomrors. Das Jbkommen könne also nicht von einem Vortragsstaat geküncigt werden.
Auf eine Frage von Horrn de Muyser orklärt der Vorsitzende, Artikel 280 gelte nicht für die assoziierten Staaten. Diese Fragen würden in den Assoziierungsverträgen geregelt, die normalerweise kündbar seien.
Das Fehlen einer Kündigungsbestimmung bedeuts indessen nicht, daB es den Vortragsstaaten verwehrt sei, das Jbkommen Gurch einstimmigen Beschluß aufzuheben. Es sei auch möglich, daB ein einzelner Staat aus dem Abkommen austrate, wenn alle anderen Staaten damit einverstanden seien.
Eine solche Regelung finde ihre Rechtfertigung in der Tatsache, daB die Gründung all dieser Institutionen so bedeutende Folgen im Personalund Finanzwesen habe, daB es schwierig sei, etwas zu unternohmon, ohne sicher zu sein, daB alle Vortragsstaaten daran teilnohmon.
Ferner sei die mit der Entwicklung des Abkommens gleichlaufondo Entwicklung der nationalen Gesetze schwer wieder rückgängig zu machen.
Die Arbeitsgruppe nimmt den Artikel 280 an und überweist ihn dem RedaktionsausschuB.
Beratung von Artikel 281 des Vorentwurfs
Es liegt auf der Hand, daB dieser. Artikel von den AuBenministern überprüft worden wird. 3076 / I V / 62-D
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
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Zu Artikel 281
Ratifizierung
1. Materialien: -:- 2. Bemerkungen:
Absätze 1 und 2 entsprechen dem Artikel 247 des EWG-Vertrags.
Absatz 3 entspricht dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, Artikel 30, Abs. 1 und 3.
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Kurt Haertel
Bonn, den 28.Februar 1962
B e m e r k un g e n
zu dem Ersten Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 271 ff. [Artikel 271 'bis 282 nebst Artikel 48 a Abs. 4 und 48 b/
Schlußbestimmungen
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Artikel 281
Ratifizierung
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung durch die hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung ........... hinterlegt. (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft. Findet diese Hinterlegung weniger als 15 Tage vor Beginn des folgenden Monats statt, so tritt das Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Hinterlegung in Kraft. (3) Es besteht Einverständnis darüber, daß jeder Vertragsstaat im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde gemäß seinem nationalen Recht in der Lage sein muß, den Bestimmungen dieses Abkommens Wirkung zu verleihen.
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Kurt Haertel
Bonn, den 28. Februar 1962
Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 271 ff. /Ärtikel 271 bis 282 nebst Artikel 48a Abs. 4 und 48 b7
Schlußbestimmungen
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Artikel 469
Inkrafttreten (1) Dieses Ubereinkommen tritt in Kraft drei Monate nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde von sechs Staaten, in deren Hoheitsgebiet im Jahre 1970 insgesamt mindestens 180000 Patentanmeldungen für die Gesamtheit dieser Staaten eingereicht wurden. (2) Jede Ratifikation oder jeder Beitritt nach Inkrafttreten dieses Ubereinkommens wird am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikationsoder Beitrittsurkunde wirksam.