Art168dPCTBE1973

De CBE 1973


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  • Nom affiché : Art168dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 168
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 151-175/Article 168 (Deutsche Fassung)/Art168dPCTBE1973.pdf

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Artikel 168 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 168 MPU Räumlicher Anwendungsbereich

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 276 IV/3076/62 S. 86,68-71
VE Mai 1962 206 6551/IV/62 S. 54,75
BR/199/72 164 BR/219/72 Rdn. 56/57

Dokumente der MDK

E 1972 167 M/40 S. 4
" 167 M/58/I/II S. 1
" 167 M/108/II/R 4 S. 14
" 167 M/146/R 7 Art. 168
" 167 M/PR/II S. 125
" 167 M/PR/G S. 177

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

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Ansicht nach sei es selbstverständlich, daß es sich dabei ausschließlich um Abkommen von einer gewissen Bedeutung unter Ausschluß der Abkommen mit regierungsunabhängigen Organisationen handele. Der Präsident des Amts sei dafür zuständig, solche Abkommen im Rahmen von Artikel 10 zu schließen. 174. Die deutsche, die französische und die niederländische Delegation schließen sich der Auffassung der britischen Delegation an. 175. Der Ausschuß genehmigt den britischen Vorschlag zu Artikel 31 (33) und verweist ihn an den Redaktionsausschuß.

Artikel 33 (35) - Abstimmungen

176. Der Ausschuß verweist diesen Artikel an den Redaktionsausschuß und beauftragt diesen, auch die Vorschläge der deutschen Delegation in den Dokumenten M/11 Nummer 4 und M/47 Nummer 11 zu prüfen.

Artikel 143 - Besondere Organe des Europäischen Patentamtes

177. Der Ausschuß verweist die Prüfung des Vorschlags der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in Dokument M/14 an den Redaktionsausschuß.

Artikel 145 - Engerer Ausschuß des Verwaltungsrates

Absatz 1

178. Die britische Delegation wirft die Frage auf, ob die Auslegung dieser Bestimmung in Verbindung mit Artikel 30 (32) zu der Folgerung führen könne, daß der engere Ausschuß als ein vom Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation eingesetztes Organ betrachtet werde, und schlägt vor, diesen Absatz durch Hinzufügung der folgenden Worte zu ergänzen:»Auf Antrag der Gruppe von Vertragsstaaten«. 179. Der Ausschuß zeigt sich aufgeschlossen für die Anliegen der britischen Delegation und verweist die betreffende Bestimmung an den Redaktionsausschuß, damit dieser eine Formulierung finde, die jeden Zweifel ausschließe.

Artikel 159 (160) - Ernennung von Bediensteten während einer Übergangszeit

Absatz 2

180. Der Ausschuß lehnt einen Vorschlag der UNEPA (Dok. M/62/I/II, Nummer 8) ab, wonach vor den Worten »nationaler Gerichte" das Wort „beispielsweise* eingefügt werden soll.

Artikel 165(166) - Beitritt

Absatz 2(1b)

181. Die jugoslawische Delegation schlägt in Dokument M/77/II vor, die Worte »auf Einladung des Verwaltungsrats" zu streichen, damit Staaten, die an den vorbereitenden Arbeiten nicht beteiligt gewesen seien, dem Übereinkommen frei beitreten könnten. 182. Die schweizerische Delegation ist der Ansicht, daß der Text des ersten Entwurfs alle Möglichkeiten offenlasse und eine Änderung daher nicht wünschenswert sei. 183. Die jugoslawische Delegation zieht ihren Vorschlag anschließend zurück. 184. Der Ausschuß verweist Artikel 165 an den Redaktionsausschuß und bittet diesen, den redaktionellen Vorschlag der britischen Delegation in Dokument M/40, Nummer 25, zu berücksichtigen.

Artikel 167 (168) - Räumlicher Anwendungsbereich

185. Der Ausschuß erklärt sich mit einem Vorschlag der britischen Delegation in Dokument M/40, Nummer 26, einverstanden, wonach die Worte »sofern die Mitgliedschaft des betreffenden Staats am Übereinkommen nicht nach Artikel 171 Absatz 4 bereits früher erloschen ist« gestrichen werden sollen.

Artikel 173(174) - Kündigung

186. Der Ausschuß erklärt sich mit einem Vorschlag der deutschen Delegation einverstanden, wonach der letzte Teil des zweiten Satzes entsprechend der an Artikel 167 Absatz 3 vorgenommenen Änderung gestrichen werden soll.

Artikel 176(177) - Sprachen des Übereinkommens

Absatz 2

187. Der Ausschuß stellt fest, daß diese Bestimmung keineswegs das Recht der Staaten einschränke, Übersetzungen des Textes des Übereinkommens in ihrer Amtssprache zu erstellen und herauszugeben. Jedoch könnten nur Übersetzungen, die der Verwaltungsrat gebilligt habe, als amtliche Fassungen im Sinne dieses Artikels betrachtet werden.

B. Artikel 166 (167) des Übereinkommens

I. Stellungnahme der Delegationen

1001. Im Ausschuß findet zunächst eine allgemeine Aussprache über die Fragen statt, die durch die Bestimmungen über die Vorbehalte aufgeworfen werden. 1002. Die spanische Delegation weist darauf hin, daß sie zu Artikel 166 einen Änderungsvorschlag vorgelegt habe, der in Dokument M/29 enthalten sei. Der spanische Vorschlag entspreche einem Standpunkt, der bereits bei den Beratungen der Luxemburger Regierungskonferenz vorgetragen worden sei. Er finde seine Rechtfertigung darin, daß es mehreren Ländern nicht möglich sei, einige Bestimmungen des Übereinkommens sofort in ihre Rechtssysteme aufzunehmen, weil dies für die derzeitige Struktur einiger gewerblicher Bereiche wegen ihres begrenzten wirtschaftlichen Entwicklungsstandes mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre. Bei der Annahme der Maximallösung auf der Luxemburger Regierungskonferenz habe daher die Möglichkeit gewisser Vorbehalte in Aussicht genommen werden müssen, und es sei Artikel 166 des Übereinkommensentwur/s ausgearbeitet worden. Die spanische Delegation habe jedoch von Anfang an darauf aufmerksam gemacht, daß die so vorgesehenen Vorbehaltsmöglichkeiten unzulänglich seien. Nach Ansicht der spanischen Regierung wären diese Bestimmungen im wesentlichen in zwei Punkten zu erweitern: Einerseits müßten die chemischen Erzeugnisse einbezogen werden und andererseits sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die für die Gültigkeit der Vorbehalte vorgesehene Frist von 10 Jahren für den Fall zu verlängern, daß die wirtschaftlichen Gegebenheiten, aufgrund derer die Vorbehalte geltend gemacht worden seien, in dem betreffenden Land

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. Seprember bis 5. Oktober 1973)

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Artikel

Räumlicher Anwendungsbereich (1) Jeder Vertragsstaat kann in seiner Ratifikationsoder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine Notifikation an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklären, daß das Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete 000000000 ist, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist. Die für den betreffenden Vertragsstaat erteilten europäischen Patente haben auch in den Hoheitsgebieten Wirkung, für die eine solche Erklärung wirksam ist. (2) Ist die in Absatz 1 genannte Erklärung in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde enthalten, so wird sie gleichzeitig mit der Ratifikation oder dem Beitritt wirksam; wird die Erklärung nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in einer Notifikation abgegeben, so wird diese Notifikation sechs Monate nach dem Tag 400 Eingangs der 400000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/146/R 7 Original: Deutsch/Englisch/Francösich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 167 bis 178

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Artikel 167 Räumlicher Anwendungsbereich (1) - unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf von 1972 - (2) - unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf von 1972 - (3) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit erklären, dass das Uebereinkommen für alle oder einzelne Hoheitsgebiete, für die er nach Absatz 1 eine Notifikation vorgenommen hat, nicht mehr anwendbar ist. Diese Erklärung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem sie der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert worden ist.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 19. September 1973 M/108/II/R 4 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VON REDACTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUBICCHUSSES II IN DER SITZUNG VON 18. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereir.kommens: Artikel 13 19 23 25 26 29 33 143 145 159 163 164 165 167 173 176 Artikel des Protokolls über die Vorrechte und Iefreiungen der Eurobäischen Päentorganisation; 22

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Aenderurysvorschläge zum Entwurf eines Uebereinkommens und zum Entwurf éner Ausführungsordnung

Die französische Delegation unterbreitet nachstehend eine Reihe rein redaktioneller Aenderungsvorschläge zum franzbsischen Text des Entwurfs eines Uebereinkommens und des Entwurfs einer Ausführungsordnung (M/1 und M/2): ARTIKEL 50 § 3 "..... méthodes visées aux dites dispositions" ARTIKEL 67 Remarase "..... de l'avis d'un homme du métier ....." ARTIKEL 61 "..... qu'un homme du.métier ....." ARTIKEL 86 § 1 "Le demandeur d'un brevet européen qui veut ....." ARTIKEL 113 § 2 "..... ou produites en temps utile" ARTIKEL 157 § 3 "..... il a effectué une déclaration en vertu du paragf cette nouvelle déclaration prend effet ....." (Diese Aenderung wäre wohl in allen drei Sprachen vorzunehmen. Es wäre némlich unrichtig, wenn man nur auf die "Notifikation nach Absatz 1" Bezug nähme, da die in Absatz 1 genannte Erklärung entzred in der Patifikations- oder Beitrittsurkunde oder durch eine spätere Notifikation abgegeben werden kann. Es muss also allgemein auf dies Erklärung Bezug genommen werden und nicht nur auf die in der Noti- □ fikation enthaltene Erklärung. Um jeden Zweifel auszuschalten, wäre zu präzisieren, dass es sich bei der Erklärung am Anfang des zweite Satzes in Absatz 3 um die "neue" Erklärung nach Absatz 3 handelt.) RigEL 14 "A compter de la réception par l'Office Européen des Brevets d'une communication selon laquelle ..... d'un mois à compter de la réception de la communication, le demandeur ....."

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 11. September 1973 M/58/I/II Original: FranzEsisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von der französischen Delegation Betrifft: Aenderungsvorschläge zum Entwurf eines Uebereinkommens und zum Entwurf einer Ausführungsordnung

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25. Artikel 165 Die Absätze 1 und 2 sollten wie folgt lauten: "(1) Dieses Uebereinkommen steht a) den in Artikel 164 Absatz 1 genannten Staaten und b) jedem anderen europaischen Staat auf Einladung des Verwaltungsrats zum Beitritt offen." 26. Artikel 167 In Absatz 3 sind die Worte "sofern die Mitgliedschaft des betreffenden Staats am Uebereinkommen nicht nach Artikel 171 Absatz 4 bereits fruher erloschen ist" als Uberflussig zu streichen, da diese Wirkung automatisch eintritt.

AUSFUEHRUNGSORINUNG (N/2)

27. Regel 2 (Betrifft nicht den deutschen Text) 28. Regel 35 (Betrifft nicht den deutschen Text) 29. (Betrifft nicht den deutschen Text) 30. Regel 61 Die Ueberschrift sollte lauten "Fortsetzung des Einspruchsverfahrens". (Die weiter vorgeschlagene Aenderung betrifft nicht den deutschen Text.)

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 13. August 1973 M/40 Original: Englisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Regierung des Vereinigten Konigreichs

Betrifft: Aenderungsvorschlăge zu den Entwurfen eines Uebereinkommens, einer Ausfuhrungsordnung, eines Anerkennungsprotokolls und eines Protokolls uber die Vorrechte und Befreiungen

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(2) Tout Etat contractant peut se réserver, pour une période de dix ans à compter de l'entrée en vigueur de la présente convention, la faculté de prévoir: a) que les brevets européens, délivrés pour les produits alimentaires et pharmaceutiques en tant que tels, ainsi que pour les procédés agricoles ou horticoles autres que ceux auxquels s'applique l'article 51 , lettre b), sont sans effet ou peuvent être annulés conformément aux dispositions en vigueur pour les brevets nationaux; b) que les brevets européens ont une durée inférieure à vingt ans, conformément aux dispositions en vigueur pour les brevets nationaux; c) qu'il n'est pas lié par le Protocole sur la reconnaissance de décisions portant sur le droit à l'obtention d'un brevet européen. (3) Tout Etat contractant qui a fait une réserve la retire aussitôt que les circonstances le permettent. Le retrait de la réserve est effectué par une notification adressée au gouvernement de la République fédérale d'Allemagne; ce retrait prend effet un mois après la date de la réception par ce gouvernement de ladite notification. (4) Toute réserve cesse de produire ses effets au terme de la période définie au paragraphe 2.

Article 167

Champ d'application territorial

(1) Tout Etat contractant peut déclarer, dans son instrument de ratification ou d'adhésion, ou à tout moment ultérieur, dans une notification adressée au gouvernement de la République fédérale d'Allemagne, que la convention est applicable à un ou plusieurs territoires pour lesquels il assume la responsabilité des relations extérieures. Les brevets européens délivrés pour cet Etat ont également effet sur les territoires pour lesquels cette déclaration a pris effet. (2) Si la déclaration visée au paragraphe 1 est incluse dans l'instrument de ratification ou d'adhésion, elle prend effet à la même date que la ratification ou l'adhésion; si la déclaration est faite dans une notification postérieure au dépôt de l'instrument de ratification ou d'adhésion, cette notification prend effet six mois après la date de sa réception par le gouvernement de la République fédérale d'Allemagne. (3) Tout Etat contractant peut à tout moment déclarer que la convention cesse d'être applicable à certains ou à l'ensemble des territoires pour lesquels il a effectué une notification en vertu du paragraphe 1. Cette déclaration prend effet à l'expiration d'un délai d'une année à compter du jour où le gouvernement de la République fédérale d'Allemagne en a reçu notification, à moins que l'Etat en cause n'ait cessé d'être partie à la convention à une date antérieure, en application de l'article 171, paragraphe 4.

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(2) Jeder Vertragsstaat kann sich für eine Übergangszeit von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens das Recht vorbehalten zu bestimmen, daß a) europäische Patente für Nahrungs- und Arzneimittel als solche sowie für landwirtschaftliche oder gartenbauliche Verfahren, auf die nicht bereits Artukel 51 Buchstabe b anwendbar ist, übereinstimmend mit den für nationale Patente geltenden Vorschriften unwirksam sind oder für nichtig erklärt werden können; b) europäische Patente übereinstimmend mit den für nationale Patente geltenden Vorschriften eine kürzere Laufzeit als zwanzig Jahre haben; c) das Protokoll über die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents für ihn nicht verbindlich sein soll. (3) Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt gemacht hat, nimmt ihn zurück, sobald es die Umstände gestatten. Die Zurücknahme des Vorbehalts erfolgt durch eine an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Notifikation und wird einen Monat nach dem Tag des Eingangs der Notifikation wirksam. (4) Alle Vorbehalte werden mit Ablauf der Übergangszeit nach Absatz 2 unwirksam.

Artikel 167

Räumlicher Anwendungsbereich (1) Jeder Vertragsstaat kann in seiner Ratifikationsoder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine Notifikation an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklären, daß das Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete anwendbar ist, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist. Die für den betreffenden Vertragsstaat erteilten europäischen Patente haben auch in den Hoheitsgebieten Wirkung, für die eine solche Erklärung wirksam ist. (2) Ist die in Absatz 1 genannte Erklärung in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde enthalten, so wird sie gleichzeitig mit der Ratifikation oder dem Beitritt wirksam; wird die Erklärung nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in einer Notifikation abgegeben, so wird diese Notifikation sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland wirksam. (3) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit erklären, daß das Übereinkommen für alle oder einzelne Hoheitsgebiete, für die er nach Absatz 1 eine Notifikation vorgenommen hat, nicht mehr anwendbar ist. Diese Erklärung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem sie der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert worden ist, sofern die Mitgliedschaft des betreffenden Staats am Übereinkommen nicht nach Artikel 171 Absatz 4 bereits früher erloschen ist. (2) Each Contracting State may reserve, for a period of ten years from the entry into force of this Convention, the right to provide that: (a) European patents in respect of food and pharmaceutical products, as such, and agricultural or horticultural processes other than those to which Article 51, sub-paragraph (b), applies, shall, in accordance with the provisions applicable to national patents, be ineffective or revocable; (b) European patents shall have a term shorter than twenty years, in accordance with the provisions applicable to national patents; (c) it shall not be bound by the Protocol on the Recognition of Decisions in respect of the Right to the Grant of a European Patent. (3) Any Contracting State that has made a reservation shall withdraw this reservation as soon as circumstances permit. Such withdrawal shall be made by notification addressed to the Government of the Federal Republic of Germany and shall take effect one month from the date of receipt of such notification. (4) Any reservation shall cease to have effect on expiry of the period laid down in paragraph 2.

Article 167

Territorial field of application (1) Any Contracting State may declare in its instrument of ratification or accession, or may inform the Government of the Federal Republic of Germany by written notification any time thereafter, that this Convention shall be applicable to one or more of the territories for the external relations of which it is responsible. European patents granted for that Contracting State shall also have effect in the territories for which such a declaration has taken effect. (2) If the declaration referred to in paragraph 1 is contained in the instrument of ratification or accession, it shall take effect on the same date as the ratification or accession; if the declaration is made in a notification after the deposit of the instrument of ratification or accession, such notification shall take effect six months after the date of its receipt by the Government of the Federal Republic of Germany. (3) Any Contracting State may at any time declare that the Convention shall cease to apply to some or to all of the territories in respect of which it has given a notification pursuant to paragraph 1. Such declaration shall take effect one year after the date on which the Government of the Federal Republic of Germany received notification thereof, unless the State concerned has earlier ceased to be a party to the Convention, pursuant to Article 171, paragraph 4.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Die französische Delegation brachte insbesondere den Wunsch zum Ausdruck, dass die zu ermittelnăe Lösung einem System entspreche, das besser definiert werde als des in Unterlage Nr. 16 dargelegte System.

Die deutsche Delegation sprach sich ebenfalls fur eine Kompromisslösung aus.

Artikel 164 56. Der Konferenz wurde ein Vorschlag der britischen Delegation unterbreitet (vgl. Dok. BR/216/72), wonach Artikel 2 durch einen neuen Absatz 3 ergänzt werden soll, in dem prarisiert wird, dass die Patente, die fur einen Vertragsstaat erteilt worden sind, auch in sinen Gebiet Wirkung haben, fur das dieser Staat eine Erklărung in Sinne des Artikels 164 abgegeben hat. 57. Die Konferenz beschloss, in Artikel 164 einen Satz aufzunehmen, der dem Antrag der britischen Delegation Rechnung trigt.

Artikel 165 58. Die britische Delegation bemerkte, dass die in Absatz 1 genannte Zahl von 180.000 Patentanmeldungen anlasslich der Diplomatischen Konferenz uberpruft werden konnte.

Artikel 169 59. Der Konferenz wurde ein Vorschlag der britischen Delegation unterbreitet (vgl. Dok. BR/216/72). Dieser Vorschlag ist zuver durch den Koordinierungsausschuss geprüft worden (vgl. Dok. BR/218/72 Punkt 15).

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REGIERUNGSKONFERENZ UTBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

Brüssel, den 26. September 1972

BR/219/72

BERICHT

über die

6. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

(Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)

ER/219 d/72 ork/MP/cs

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Artikel 164 (166) Räumlicher Anwendungsbereich (1) Jeder Vertragsstaat kann in seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine Notifikation an die Regierung ... erklären, dass das Jebereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete anwendbar ist, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist. (2) Ist die in Absatz 1 genannte Erklärung in der Ratifikationscäer Beitrittsurkunde enthalten, so wird sie gleichzeitig mit der Ratifikation oder dem Beitritt wirksam; wird die Erklärung nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in einer Fotifikation abgegeben, so wird diese Notifikation sechs Monate rach dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der Regierung ... wirksam. (3) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit erklären, dass das Uebereinkommen für alle oder einzelne Hoheitsgebiete, für die er zach Absatz 1 eine Notifikation vorgenommen hat, nicht mehr anwendbar ist. Diese Erklärung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem sie der Regierung ... notifiziert worden ist, sofern die Nitgliedschaft dieses Staats am Uebereinkommen nicht nach Artikel 168 Absatz 4 bereits früher erloschen ist.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 25. Mai 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/199/72 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)

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Artikel 59 (54) Genehmigt. Der irrtümlich im französischen Text hinzugefügte zweite Satz im zweiten Absatz wird gestrichen.

Artikel 66 (61), 67 (62), 69 (65), 72 (67), 114 (171, Absatz 1), 115 (171) Absätze 2 und 3) Wurden angenommen. Artikel 144 (111) Angenommen. In Absatz 3 soll der Ausdruck "pour la concession des brevets européens visée ..." (bei der Erteilung von ... vorgesehenen europäischen Patenten) durch "pour la concession des brevets européens des licences obligatoires visées ..." (bei der Erteilung von ... vorgesehenen Zwangslizenzen an europäischen Patenten" ersetzt werden.

Artikel 184 Angenommen. Im ersten Absatz soll am Ende der ersten Zeile das Wort "europäischen" eingefügt werden.

Artikel 195 (262) Angenommen. Artikel 209 (276) Angenommen. Nach Auffassung des Vorsitzenden ist die Fassung dieses Artikels noch nicht ganz zufriedenstellend. Er weist darauf hin, dass der Text es den Vertragsstaaten ermöglichen solle,ihre überseeischen Hoheitsgebiete nach Belieben in das Abkommen einzubeziehen oder nicht. Nach der jetzigen Fassung hätte jedoch z.B. die Bundesrepublik die Möglichkeit, das Anwendungsgebiet auf Bayern allein zu beschränken. Er behalte sich vor, auf diese Frage vor dem Koordinierungsausschuss nochmals zurückzukommen.

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Der Artikel wurde angenommen und dem Redaktionsausschuss überwiesen, der dafür sorgen soll, dass seine Fassung dem Artikel 4 des Strassburger Entwurfs entspricht.

Artikel 18 (20) und 206 (276) Die Gruppe beschloss, jeweils nur eine der beiden Fassungen beizubehalten, da beide inhaltlich übereinstimmen.

Sie entscheidet sich bei beiden Artikeln für die erste Fassung. Jedoch soll der Text entsprechend der am Vortage für Artikel 208 (277) beschlossenen Änderung etwas abgeändert werden.

Beide Artikel werden angenommen und an den Redaktionsausschuss weitergeleitet.

Artikel 20 (21) Der Vorsitzende erinnert daran, dass die Gruppe beschlossen hat, die Reihenfolge der Fassungen unzukehren. Er fragt die französische Delegation, ob sie die nunmehrige zweite Fassung (frühere erste Fassung) aufrechtzuerhalten wünsche, was von dieser bejaht wird.

Die französische Delegation wird diese Fassung innerhalb des Redaktionsausschusses daraufhin prüfen, ob darin die sich aus dem europäischen Patent ergebenden Rechte definiert werden müssen oder, ob es genügt, die Verletzung dieser Rechte zu behandeln.

Artikel 20 (21) wurde an den Redaktionsausschuss weitergeleitet.

Artikel 24 (28) Der Vorsitzende erklärt, die deutsche Delegation mache zu Absatz 3 einen Vorschlag, der dem von Herrn Roscioni in der vorangehenden Sitzungsperiode ausgesprochenen Wunsch in Bezug auf die erfinderische Tätigkeit bei Zusatzpatenten Rechnung trage.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in München

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Artikel 206 (276) inwendungsbereich des ibkommens 2. Fassung: (entspricht der zweiten Fassung des artikels 18) (1) Dieses ibkommen findet auf denjenigen Hoheitsgebieten Anwendung, auf die sich die Wirkung der nationalen Patente der Vertragsstaaten erstreckt. (2) Jedoch können die Vertragsstaaten bei der Unterzeichnung dieses ibkommens oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder ihrer Beitrittsurkunde erklären, daß dieses ibkommen auf außereuropäische Hoheitsgebiete, die sie bezeichnen, nicht anwendbar ist. Diese Erklärung kann in jedem späteren Zeitpunkt durch eine Notifikation an die Regierung ..... geändert werden. Diese Notifikation wird dreißig Tage nach ihrem Eingang bei dieser Regierung wirksam.

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Artikel 206 (276) inwendungsbereich des ibkommens

1. Fassung: (entspricht der ersten Fassung des Artikels 18) (1) Dieses abkommen gilt für die europäischen Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten. (2) Die Vertragsstaaten können ferner bei der Unte zeichnung dieses abkommens oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder ihrer Beitrittsurkunde erklär daß dieses abkommen auf die außereuropäischen Hoheitsgebiete, die sie bezeichnen, Anwendung findet. Diese Er klärung kann in jedem späteren Zeitpunkt durch eine Not fikation an die Regierung ..... geändert werden. Diese Notifikation wird 30 Tage nach ihrem Eingang bei dieser Regierung wirksam.

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss

STRENG VERTRAULICH

   v ∘ r ∈ h t    w    u   f̂


eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

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- 71 -

3076/IV/62-D

Herr van Benthem fragt, ob es nicht möglich sei, die Bestimmungen der Artikel 271 und 276 in einem einzigen Artikel zusammenzufassen.

Der Vorsitzende schlägt vor, der Redaktionsausschuß solle auf jeden Fall eine zweite Alternative für den Artikel 271 abfassen, da dann die Beurteilung der Frage im Koordinationsausschuß erleichtert werde.

Dem Artikel 276 solle eine Anmerkung beigefügt werden, daß bei einer Annahme der 1. Alternative der Artikel 20 und 271, die Artikel 271 und 276 verschmolzen werden könnten. Diese Lösung wird von der Arbeitsgruppe angenommen und der Artikel 271 dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Beratung von Artikel 272 des Vorentwurfs

Der Vorsitzende erklärt, der Koordinationsausschuß habe den Wunsch nach einer Harmonisierung der nationalen Gesetze bezüglich der Schutzdauer und der Patentfähigkeit der chemischen und pharmazeutischen Produkte sowie ihrer Fabrikationsverfahren auf der Grundlage der im Europäischen Patentrechtsabkommen enthaltenen Bestimmungen geäußert. Er habe jedoch dazu keine Vorschläge gemacht. Denn er sei der Ansicht, daß eine im Abkommen oder in einem Zusatzprotokoll enthaltene Harmonisierung den Nachteil habe, viel stärkeren Widerstand in den nationalen Parlamenten hervorzurufen.

Eine Harmonisierung der nationalen Gesetze bezüglich der Dauer und der Patentfähigkeit sei für das Inkraftsetzen des Abkommens nicht erforderlich. Er sei aber davon überzeugt, daß eine Harmonisierung auch dann stattfinden werde, wenn das Abkommen keine Bestimmung darüber enthalte. Denn kein Vertragsstaat könne auf die Dauer seinen Bürgern einen geringeren Schutz gewähren, als diesen und Ausländern auf seinem Gebiet bei einem europäischen Patent gegeben würde.

Die Arbeitsgruppe teilt ohne Ausnahme die Ansicht des Vorsitzenden.

3076/IV/62-D

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Man könne hier von dem Grundsatz ausgehen, dass sich der räumliche Geltungsbereich durch die nationalen Patentgesetze bestimme und den Vertragsstaaten die Möglichkeit belassen, Ausnahmen von diesem Grundsatz besonders festzulegen. Man könne aber auch den räumlichen Geltungsbereich auf das europäische Gebiet der Vertragsstaaten beschränken und den Staaten die Möglichkeit geben, die Ausdehnung des Geltungsbereichs des europäischen Patents besonders zu beantragen. Bei beiden Lösungen komme man zum gleichen Ergebnis.

Herr Fressonnet zieht die erste Lösung vor. Herr van Benthem dagegen ist für die zweite Lösung, um nicht den räumlichen Geltungsbereich des europäischen Patents von den nationalen Gesetzen abhängig zu machen. Er hält es für richtig, ihn im Abkommen selbst festzulegen und nicht auf die nationalen Gesetze zu verweisen. Schliesslich dürfe nicht vergessen werden, dass die nationalen Gesetze ausser Kraft treten könnten.

Die anderen Delegationen schliessen sich der Ansicht Herrn van Benthems an.

Der Vorsitzende betont die Schwierigkeit einer Anwendung der für den Gemeinsamen Markt aufgestellten Bestimmungen des Abkommens auf nicht dazu gehörende Gebiete. Er führt als Beispiel die Beschränkungen für die Gebietslizenzen an.

Die Mehrheit der Arbeitsgruppe schliesst sich dem Vorschlag des Vorsitzenden an, den räumlichen Geltungsbereich des europäischen Patents auf das europäische Gebiet der Vertragsstaaten zu beschränken und den Staaten die Möglichkeit einer Ausdehnung zu belassen.

Herr Fressonnet sieht sich gezwungen, einen Vorbehalt zu machen. Vor allem könne man die französischen überseeischen Departements nicht ausschliessen. Er sei ausserdem immer der Ansicht gewesen, dass man in der Weise ein europäisches Patent habe schaffen wollen, indem man den Geltungsbereich der nationalen Patente auf das Gesamtgebiet der Vertragsstaaten habe ausdehnen wollen.

Der Vorsitzende schlägt vor, eine zweite Alternative für Artikel 271 zu entwerfen, um dem französischen Vorbehalt Rechnung zu tragen.

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Die einzelnen Delegationen geben den räumlichen Geltungsbereich der Patente ihres Landes an.

Das deutsche Patent gilt nur im Gebiet der Bundesrepublik und in Berlin.

Die deutsche Delegation fügt hinzu, sie möchte den Anwendungsbereich des Abkommens auf Berlin erstreckt wissen. Die Aussenminister sollen entscheiden, ob deshalb ein Zusatzprotokoll erforderlich sei, oder ob eine diesbezügliche Bestimmung im Abkommen genüge.

Das französische Patent gilt im Gebiet des französischen Mutterlandes, der vier überseeischen Departements und-vershiedener anderer französischer aussereuropäischen Gebiete.

Das italienische Patent gilt im Gebiet der Republik Italien und in dem italienisch verwalteten Teil von Triest.

Das niederländische Patent gilt auch auf den niederländischen Antillen, Surinam und Neu-Guinea.

Der Vorsitzende stellt fest, dass sich der Geltungsbereich der nationalen Patente, zumindest derjenigen gewisser Staaten, auch auf aussereuropäische Gebiete erstreckt. Nach seiner Ansicht ist die Ausdehnung des Geltungsbereichs der europäischen Patente auf diese Gebiete durch nichts gerechtfertigt. Er weist darauf hin, dass das Patentrechtsabkommen ungeachtet des Rom-Vertrags einem wirtschaftlichen Bedürfnis des Gemeinsamen Marktes entgegenkommen wolle. Deshalb halte er es für bedenklich, dem europäischen Patent den gleichen Geltungsbereich wie den nationalen Patentén zuzuerkennen.

Herr van Benthem glaubt, dass die Behörden von Surinam und den Antillen eine Ausdehnung des Geltungsbereichs des europäischen Patents auf ihre Gebiete überhaupt nicht gerne sähen.

Herr Pressonnet weist darauf hin, dass bei einer Annahme des Vorschlags des Vorsitzenden, was er bezweifle, zwischen den französischen überseeischen Departements und den französischen aussereuropäischen Gebieten unterschieden werden müsse.

Der Vorsitzende hält es für zweckmässig, im Abkommen die Einschränkungen des räumlichen Geltungsbereichs des europäischen Patents ausdrücklich aufzuführen.

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Beratung des deutschen Vorschlags zu Artikel 230

Herr Pfanner führt aus, die Arbeitsgruppe habe mit der Annahme von Artikel 159 beschlossen, dass der Vertreter seinen Geschäftssitz im Gebiet der Vertragsstaaten haben müsse. In der Bundesrepublik gebe es aber im Rahmen der Bestimmungen für die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts Rechtsanwälte und insbesondere Patentanwälte, die als solche zugelassen seien, ohne ihren Geschäftssitz im Gebiet der Bundesrepublik zu haben.

Die deutsche Delegation schlägt die Aufnahme dieser Regelung in das Patentrechtsabkommen vor.

Sie weist darauf hin, dass diese Bestimmung in gewissem Sinne auch den Patentinhaber berübre.

Die arbeitsgruppe ist grundsätzlich damit einverstanden, zieht aber eine diesbezügliche Regelung in einem Zusatzprotokoll vor.

Beratung von Artikel 271 des Vorentwurfs

Der Vorsitzende erklärt, dass diese Bestimmungen zur Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs des europäischen Patents dienten. Er erinnert daran, dass zu Artikel 20 zwei Alternativen aufgestellt worden seien, von denen sich die zweite auf eine in Artikel 271 enthaltene Bestimmung beziehe.

Es seien zwei Lösungen denkbar. Entweder würde dem europäischen Patent der gleiche Geltungsbereich der nationalen Patente in den Vertragsstaaten zukommen, oder der räumliche Geltungsbereich würde sich auf das europäische Gebiet der Vertragsstaaten begrenzen.

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mit dem Patontrechtsakkommon und wahrscheinlich mit dem allgemeinen Δ b kommen unterzeichnet und ratifiziert werden müsse. Man könne in ihm bestimmen, daß es unter weniger strengen Voraussetzungen abgeändert werden könne, vielleicht durch eine Entscheidung des Verwaltungsrats.

Artikel 275 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen, der in einer Fußnote darauf hinweisen soll, daß der Artikel und alle Schlußbestimmungen von den AuBenministern überprüft werden müßten.

Deratung von Artikel 276 des Vorentwurfs

Die Arbeitsgruppe beschlieBt, Artikel 271 zu streichen, da der territoriale Wirkungsbereich des europäischen Patents mit dem Anwendungsterelch des Abkommens identisch sei.

Um den französischen Vorschlag zu Artikel 271 zu berücksichtigen, müsse oine zweite Alternative zu Artikel 276 verfaBt und Artikel 20 so abgeändert werden, daß er mit der nouen Fassung im Einklang stehe.

Die französische Delegation solle oine der von ihr vorgeschlagenen zweiten Alternative entsprochende Fassung des Artikels 276 ausarbeiten.

Artikel 276 wird dem Redaktionsausschu β überwiesen.

Deratung von Artikel 277 des Vorentwurfs

Zur Einführung wiederholt der Vorsitzende das Wesentliche der Bemerkungen in seinem Vorbereitungsdokument (vgl. S. 18 der Bemerkungen zu Artikel 271 ff).

Er folgert daraus, das von der Arbeitsgruppe ausgearbeitete Abkommen müsse der durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft geschaffenen Situation gerecht werden. Wenn man das abkommen weiter ausbauen, und vervollständigen wolle, dürfe kein weiterer Staat zugelassen werden, der nicht dem Gemeinsamen Markt angehëre. Jedoch müssten sich alle interessierten Staaten

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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Zu Artikel 276

Anwendungsbereich des Abkommens

1. Materialien: -.- 2. Bemerkungen:

Artikel 276 ist dem Artikel 227 Absätze 1 und 4 des ENG-Vertrags nachgebildet.

Im übrigen wird auf die. Bemerkungen zu Artikel 271 des Arbeitsentwurfs Bezug genommen.

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Kurt Haertel

Bonn, den 28.Februar 1962 VERTRAULICH ! 8.3. 15

B e m e r k un g e n zu dem Ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 271 ff. [Artikel 271 bis 282 nebst Artikel 48 a Abs. 4 und 48 b]

Schlußbestimmungen

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Artikel 276

Anwendun ssbereich des Abkommens (1) Dieses Abkommen gilt für das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg undäas Königreich der Niederlande. (2) Dieses Abkommen findet auf die europäischen Hoheitsgebiete Anwendung, deren auswärtige Beziehungen ein Vertragsstaat wahrnimmt. (3) Dieses Abkommen findet ferner auf die außer-europäischen Gebiete Anwendung, deren internationale Beziehungen ein Vertragsstaat wahrnimmt, mit Ausnahme der folgenden Gebiete: a) Für das Königreich Belgien b) ..... c) ..... (hier sind dieselben Gebiete einzusetzen wie im Artikel 271, 2. Alternative).

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Bonn, den 28. Februar 1962

VERTRAULICH! 18.3. 19.2m 196

Erster arueitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 271 ff. Artikel 271 bis 282 nebst Artikel 48a Abs. 4 und 48 b7

Schlußbestimmungen

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte GesamtausschuB, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäB Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel. Bundesrepublik Deutschland. Prasident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I. als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon. Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II. ist erster stellvertretender Vorsitzender: Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III. ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der GesamtausschuB tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der GesamtausschuB die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der GesamtausschuB den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der GesamtausschuB Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem GesamtausschuB den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

[^0]ses II. Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben. 11. Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Steile des Berichts wie folgt zu ändern: „... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen. Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müBte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.


[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung enstimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).