Art167dPCTBE1973

De CBE 1973


Métadonnées

  • Nom affiché : Art167dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 167
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 151-175/Article 167 (Deutsche Fassung)/Art167dPCTBE1973.pdf

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Artikel 167 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 167 MPU Vorbehalte

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
BR/48/70 188a BR/49/70 Rdn. 99-101
VE 1971 (Ue) 159 BR/168/72 Rdn. 159-162
VE 1971 (Ue) 159 BR/169/72 Rdn. 161-163
BR/88/71 158 BR/125/71 Rdn. 83-85
BR/88/71 169 BR/125/71 Rdn. 144
BR/199/2 163 BR/218/72 Rdn. 13/14
BR/199/72 163 BR/219/72 Rdn. 54/55

Dokumente der MDK

"E 1972 166 M/16 S. 142
" 166 M/18 S. 166
" 166 M/19 S. 176
" 166 M/22 S. 248,250
" 166 M/24 S. 302
" 166 M/29 S. 352
" 166 M/72/II S. 1,2
" 166 M/77/II S. 1
" 166 3/16 S. 1
" 166 1/16 S. 1
" 166 M/99/II S. 1
" 166 M/102/II S. 1
" 166 M/106/II S. 1,2

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geschafte für das Europäische Patentamt abzuschließen, nicht berührt werden. 10. Schließlich muß in diesem Abschnitt, der das Übereinkommen betrifft, noch Artikel 166 zur Sprache gebracht werden. Die Geschichte dieses Artikels, der die Vorbehalte betrifft, läBt sich bis zu den Verhandlungien über das StraBburger Übereinkommen von 1963 zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des Patentrechts zurückverfolgen. Er führte im Ausschuß zu langen Erörterungen. Dabei wurde es allgemein für sehr wünschenswert gehalten, daB die großtmögliche Zahl europäischer Staaten dem Übereinkommen betrett. Es wurde auch anerkannt, daB, insbesondere wegen der Maximallösung, die gewählt wurde, für eine Übergangszeit Vorbehalte zulässig sein sollten, um verschiedenen Ländern die notwendigen Anpassungen zu ermöglichen. Beträchtliche Meinungsunterschiede bestanden jedoch hinsichtlich des Umfangs, in dem jeder Staat von der Vorbehaltsmöglichkeit Gebrauch machen dürfte, sowie hinsichtlich der Zeit, für die ein solcher Vorbehalt gelten sollte; zu diesen Fragen wurden von Griechenland, Jugoslawien, Portugal, Spanien und der Türkei verschiedene Vorschläge unterbreites. Der Ausschuß lehnte diese Vorschläge mit Mehrheit als zu weitgehend ab, arbeitete aber schließlich auf der Grundlage eines deutschen Vorschlags, der im Verlauf der Erörterungen geändert wurde, einen allgemein annehmbaren Kompromiß aus. 11. Der geänderte Artikel 166 ist umfassender als der Entwurf des Jahres 1972, da sich die Vorbehaltsmöglichkeit auch auf neue chemische Erzeugnisse erstreckt. Er bringt auch eine Klarstellung hinsichtlich der Wirkung eines Vorbehalts gegenüber chemischen Erzeugnissen sowie Nahrungs- und Arzneimitteln. Der Ausschuß stimmte der Auffassung zu, daB ein europäisches Patent aufgrund eines solchen Vorbehalts in dem Staat, der ihn gemacht hat, nur insoweit unwirksam wird oder für nichtig erklärt werden kann, als es Schutz für ein Erzeugnis gewährt, das nicht durch Verweisung auf durch das Patent ebenfalls geschützte Herstellungsverfahren oder Anwendungen definiert wird. 12. In Artikel 166 ist nunmehr auch vorgesehen, daB sich solche Vorbehalte - mit Ausnahme der in Verbindung mit dem Protokoll über die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents gemachten Vorbehalte - nicht nur auf alle europäischen Patente erstrecken, die aufgrund einer während des Zeitraums der Wirksamkeit des Vorbehalts eingereichten Anmeldung erteilt worden sind, sondern daB sie auch während der gesamten Geltungsdauer dieser Patente wirksam sind. Dies bedeutet, daB auf den Gebieten der Technik, auf denen ein Vorbehalt gemacht wird, die europäischen Patente für die Wirtschaft des Staates, der den Vorbehalt gemacht hat, schrittweise zum Tragen kommen. 13. Vor allem aus diesen Überlegungen heraus gelangte die Mehrheit im Ausschuß zu der Auffassung, daB es keine ausreichenden Gründe für eine Verlängerung der Geltungsdauer der Vorbehalte von zehn auf fünfzehn Jahre oder - wie ebenfalls vorgeschlagen worden war - bis zu dem Zeitpunkt gibt, zu dem der Staat, der den Vorbehalt gemacht hat, sich selbst in der Lage sieht, den Vorbehalt zurückzunehmen. Die Mehrheit hielt jedoch eine gewisse Elastizität in der Frage der Geltungsdauer des Vorbehalts für angebracht, da ein Land, das an sich bereit ist, die erforderliche Anpassung vorzunehmen, dennoch nicht imstande sein könnte, die Zehnjahresfrist einzuhalten. Daher ist jetzt nach Artikel 166 eine einmalige Verlängerung der Frist um höchstens fünf Jahre zulässig, wenn der Verwaltungsrat aufgrund eines begründeten Antrags des Staates, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, feststellt, daB dieser Vertragsstaat am Ende des Zeitraums von zehn Jahren nicht in der Lage ist, den Vorbehalt zurückzunehmen.

Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten

14. Der Ausschuß nahm vor allem zur Klarstellung des Textes einige Änderungen der Bestimmungen dieses Protokolls vor. Zu erwähnen ist hier Artikel 22, in dem festgelegt ist, daB ein Vertragsstaat bestimmte Vorrechte und Immunitäten seinen eigenen Staatsangehörigen und den Personen, die in diesem Staat ihren ständigen Wohnsitz haben, nicht zu gewähren braucht. Der Ausschuß beschloß, daB diese Ausnahmeregelung nicht für Personen gelten soll, die nicht Staatsangehörige dieses Staates sind, aber bei Aufnahme ihrer Tätigkeit im Europäischen Patentamt ihren ständigen Wohnsitz in diesem Staat haben und Bedienstete einer anderen Organisation sind, deren Personal vom Europäischen Patentamt übernommen wird. Damit soll jede ungerechte Behandlung des Personals des Internationalen Patentinstituts verhindert werden, die sich aus der Übernahme dieses Personals durch das Europäische Patentamt ergeben könnte.

Protokoll über die Zentralisierung des Europäischen Patentsystems und seine Einführung

15. In Abschnitt I Nummer 1 dieses Protokolls ist festgelegt, daB die Aktiva und Passiva sowie das Personal des Internationalen Patentinstituts auf die Europäische Patentorganisation übertragen werden. Diese Übertragung erfolgt im Wege eines Vertrags zwischen dem Institut und der Organisation, der zu erfüllen ist, bevor das Europäische Patentamt zur Entgegennahme von Patentanmeldungen eröffnet wird. 16. Die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Instituts wurden zur Berücksichtigung der Wünsche Belgiens, Italiens und der Türkei ausgedehnt. Wie im Entwurf von 1972 vorgesehen, übernimmt das Patentamt die Aufgabe, Recherchen für alle Mitgliedstaaten des Instituts durchzuführen, die jetzt ihre nationalen Patentanmeldungen zu diesem Zweck dem Institut vorlegen, auch wenn einer dieser Staaten nicht Vertragsstaat des Übereinkommens wird. Nach dem neuen Text nimmt nun das Patentamt diese Aufgabe auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen; Voraussetzung ist jedoch, daB dieser Staat auch Vertragsstaat des Übereinkommens ist, wenn dieses in Kraft tritt. 17. In bezug auf die in Abschnitt I Nummer 1 Absatz 3 des Protokolls genannte italienische Dienststelle ist jetzt vorgesehen, daB die italienische Regierung ein Abkommen mit der Europäischen Patentorganisation schließt, durch das die Dienststelle in Übereinstimmung mit dem Protokoll die gleiche Stellung gegenüber der Organisation erhält, wie sie sie gegenwärtig gegenüber dem Institut hat. 18. Aufgrund sprachlicher und anderer praktischer Schwierigkeiten erstreckt sich die derzeit vom Internationalen Patentinstitut durchgeführte - umfassende - Recherche nicht auf veröffentlichte Patentschriften aller Staaten, die gemäB Artikel 164 und 165 Vertragsstaaten des Übereinkommens werden können. Viele dieser Patentschriften werden in andere Sprachen übertragen, welche das Personal des Instituts beherrscht; insofern ist die Recherche umfassend genug. Einige Patentschriften, insbesondere solche für Anmeldungen, die nicht als Basis für Patentanmeldungen im Rahmen der Pariser Verbandsübereinkunft in anderen Ländern benutzt werden, werden jedoch nicht übertragen. Es ist daher möglich, daB ein europäisches Patent für nichtig erklärt wird, weil eine frühere Patentschrift in der Sprache eines Mitgliedstaates vorlag, die nicht im Prüfstoff des Instituts enthalten war.

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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dieses Artikels stelle aber für viele Staaten keine Schwierigkeiten dar; daher sollte wegen eines kleinen Schritts zugunsten der Staaten, die solche Vorbehaltsmöglichkeiten benotigen, nicht das Risik? eingegangen werden. daß Griechenland das Übereinkommen nicht ratifizieren kann. 57. Die portugiesische und die spanische Delegation unterstützen den griechischen Vorschlag. 58. Die französische Delegation tritt entschieden gegen die Streichung des Ausdrucks ,Verwendung" bei den chemischen Erzeugnissen ein; bei den Arznei- oder Nahrungsmitteln könnte dagegen eine solche Streichung in Frage kommen, da diese Mittel durch ihre Bezeichnung als solche bereits einen Hinweis auf die Verwendung enthielten, so daß hier eine gewisse Identität zwischen dem Erzeugnis und seiner Verwendung besteht. 59. Die Delegation des Vereinigten Königreichs vertritt eine ähnliche Auffassung. Sie betont mit großem Nachdruck, daß auf den Schutz der Verwendung eines chemischen Erzeugnisses nicht verzichtet werden könne. 60. Die schweizerische Delegation unterstützt die Ausführungen der beiden Vorredner. Sie legt dar, daß die Einfügung des Wortes „Verwendung" am Ende dieses Absatzes im Grunde r die chemischen Erzeugnisse betreffe. Wenn darüber in übernehmen bestehe, könne der gegenwärtige Text unverändert bleiben. 61. Die Delegation von EIRMA hebt hervor, daß es sich bei dieser Frage keineswegs um ein kleines Detail handele, sondern daß gerade der zur Debatte stehende Ausschluß der Verwendung nicht nur der Nahrungs- und Arzneimittel, sondern auch der chemischen Erzeugnisse von großem Nachteil für die europäische Industrie wäre, weil es sich als unmöglich erweisen könnte, eine Erfindung zu schützen, die im wesentlichen auf einer bestimmten Eigenschaft eines neuen Erzeugnisses beruht. 62. Die Delegation von CIFE schließt sich diesen Ausführungen an. 63. Die deutsche Delegation verkennt nicht die Bedenken, die gegen eine Streichung vorgebracht worden sind, meint aber, daß es sich hier nicht um eine unmittelbar anwendbare Bestimmung handelt, sondern um einen Vorbehalt, von dem die Staaten nicht unbedingt in vollem Umfang Gebrauch machen werden. Sinn dieser Klausel sei es, Raum für nationale Gesetzgebung zu lassen, damit Staaten wie Griechenland in fer Lage sind, das Übereinkommen zu unterzeichnen und zu ratifizieren, ohne ihr nationales Recht sofort in einer bestimmten Weise ändern zu müssen. Im übrigen sei der Vorbehalt zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund tritt die deutsche Delegation für den griechischen Vorschlag ein. 64. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses stellt den griechischen Vorschlag, das Wort „Verwendung" für alle drei Kategorien, nämlich chemische Erzeugnisse, Nahrungs- und Arzneimittel zu streichen, zur Abstimmung. Er weist jedoch darauf hin, daß es der griechischen Delegation freistehe, im Falle der Ablehnung dieses Vorschlags einen eingeengten Vorschlag vorzulegen, bei dem die Verv andung nur bei den Nahrungs- und Arzneimitteln zu streichen wäre.

Die Abstimmung führt zur Ablehnung des griechischen Vorschlags mit neun gegen acht Stimmen bei einer Enthaltung. 65. Die griechische Delegation kündigt einen neuen Vorschlag der vom Vorsitzenden erwähnten Art an, der allerdings durch die Nichterwähnung der Nahrungs- und Arzneimittel im zweiten Halbsatz etwas weiter ginge als von einigen Delegationen angeregt wurde. 66. Die französische Delegation erklärt, daß sie einen solchen Vorschlag ablehnen müßte, weil die Verfahren zur Herstellung von Nahrungs- oder Arzneimitteln auf jeden Fall geschützt werden müßten. 67. In einer späteren Sitzung legt die griechische Delegation für Artikel 167 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz als Kompromiß folgenden neuen Vorschlag vor (s. Dok. M/154 G): ... ein solcher Vorbehalt berührt nicht den Schutz aus dem Patent, soweit es ein Verfahren zur Herstellung oder Verwendung der chemischen Erzeugnisse oder ein Verfahren zur Herstellung der Nahrungs- oder Arzneimittel betrifft." 68. Der Gesamtausschuß nimmt diesen Vorschlag an und beauftragt den Allgemeinen Redaktionsausschuß mit dessen Einfügung in den bestehenden Text des Artikels.

B. Ausführungsordnung

Regel 28 (Dok. R/9) - Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Mikroorganismen

69. Der Gesamtausschuß billigt die vom Allgemeinen Redaktionsausschuß aufgrund der Beratungsergebnisse des Hauptausschusses 1 überarbeitete Fassung dieser Regel.

Regel 50 (Dok. R/10) - Mitteilung über die Veröffentlichung

70. Der Gesamtausschuß nimmt die vom Redaktionsausschuß vorgelegte Fassung dieser Regel an, deren Absatz 2 auf einem Vorschlag der österreichischen Delegation im Hauptausschuß I beruht (vgl. M/PR/1 Nr. 2272).

Regel 66 (Dok. R/10 und M/151, R/16) Verwerfung der Beschwerde als unzulässig

71. Der Vorsitzende des Allgemeinen Redaktionsausschusses führt aus, daß der Hauptausschuß I aufgrund eines Vorschlags der norwegischen Delegation, im Falle der Beschwerde für die Beseitigung von Mängeln genauso zu verfahren wie im Falle des Einspruchs, den Redaktionsausschuß beauftragt hatte, die Möglichkeit einer stärkeren Angleichung der Regeln 65 und 56 zu prüfen (vgl. M/PR/I Nr. 2299). Mit Rücksicht auf die vom Hauptausschuß I in Artikel 108 vorgenommene Aufteilung der Beschwerdefrist in eine Frist von zwei Monaten für die Einlegung der Beschwerde und eine Frist von vier Monaten für deren Begründung (vgl. M/PR/I Nr. 462) schlägt der Allgemeine Redaktionsausschuß folgende Fassung vor, die er allerdings nicht für unbedingt notwendig hält: ..... verwirft ... sie als unzulässig, sofern die Mängel nicht bis zum Ablauf der nach Artikel 108 maßgebenden Frist beseitigt worden sind." 72. Die norwegische Delegation findet diese Lösung immer noch etwas hart im Vergleich zu den Möglichkeiten der Regel 56. Sie regt an, einen dem Absatz 2 der Regel 56 entsprechenden Absatz auch in die Regel 65 einzufügen. 73. Die österreichische Delegation teilt diese Auffassung. 74. Die niederländische Delegation befürchtet, daß wegen der kürzeren Fristen bei der Beschwerde für eine solche Regelung im Sinne des vorgeschlagenen Absatzes 2 nicht genügend Zeit gegeben sein könnte. 75. Die norwegische Delegation meint, daß für die Behebung kleinerer Mängel, auf die Absatz 2 abziele, auch im Falle der Beschwerde genügend Zeit bleibe.

In einer späteren Sitzung billigt der Gesamtausschuß zunächst den oben erwähnten Vorschlag des Allgemeinen Redaktionsausschusses zur Ergänzung des Absatzes 1 der Regel 65 mit der Maßgabe, daß sich diese Vorschrift jetzt nur auf die Mängel bezieht, die in Nichterfüllung der Erfordernisse nach Regel 64 Buchstabe b bestehen. Ferner billigt er gegen die Bedenken der deutschen Delegation, die für das Beschwerdeverfahren härtere Regeln für angemessen hält, einen von der norwegischen Delegation inzwischen vorgelegten Vorschlag

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bisher Einvernehmen darüber, daß die Erklärung nicht in ihrem vollen Wortlaut in einen Artikel übernommen wird, sondern daß es eine getrennte Erklärung sein solle - und nicht etwa nur eine Erwähnung im Sitzungsbericht - die von den Richtern nicht ignoriert wi iden könnte. Es gehe also darum, ob in Artikel 164 Absatz 1 neben den anderen Texten, die als Bestandteil des Übereinkommens bezeichnet werden, auch der Titel der Erklärung aufgeführt werden soll. Dies zu tun sei relativ einfach, doch wäre es vielleicht besser gewesen, wenn man diesem Text nicht die Form einer Erklärung, sondern die eines Auslegungsprotokolls gegeben hätte, sofern diese Möglichkeit überhaupt gegeben sei. 43. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses bestätigt die französische Auffassung, daß es nur um den Vorschlag gehe, diese Erklärung in Artikel 164 mit aufzuführen. 44. Der Vertreter des Juristischen Dienstes des Sekretariats stellt dazu klar, daß durch die Erwähnung in Artikel 164 diese Erklärung zu einer Erklärung der Mitgliedstaaten und damit auch Gegenstand der Ratifikationsverfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten werden würde. Folge man der britischen Anregung und füge man diese Erklärung nur in den Sitzungsbericht der Konferenz ein, so bliebe sie lediglich eine Erklärung der an dieser Konferenz teilnehmenden Regierungsvertreter. Auf die Anregung der französischen Delegation eingehend legte er dar, daß ein Richter möglicherweise aus dem Gebrauch des Ausdrucks „Erklärung" schließen könnte, daß es sich um einen für ihn nicht verbindlichen Text handelt. Das Ergebnis der Verbindlichkeit für den Richter könnte also besser erreicht werden, wenn man den Ausdruck „Erklärung" durch den Ausdruck „Protokoll zur Auslegung des Artikels 69" ersetzen würde. 45. Der Gesamtausschuß beschließt ohne Gegenstimme bei neun Enthaltungen eine solche Lösung. Artikel 164 Absatz 1 wird also wie folgt lauten: „[1] Die Ausführungsordnung, das Anerkennungsprotokoll, das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten, das Zentralisierungsprotokoll sowie das Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 sind Bestandteile des Übereinkommens."

Artikel 167 (Dok. R/7 und M/149) - Vorbehalte

46. Im Anschluß an die Darlegung der vom Allgemeinen Redaktionsausschuß zur Klarstellung der Tragweite dieses Artikels vorgenommenen redaktionellen Änderungen weist der Vorsitzende des Gesamtausschusses darauf hin, daß im Dokument M/149 ein Vorschlag der griechischen Delegation vorliegt, der eine Wiederaufnahme einer bereits geführten Diskussion zur Folge hätte. Eine solche erneute Erörterung einer bereits diskutierten Sache erfordere die Zweidrittelmehrheit des Gesamtausschusses. 47. Zur Unterstützung dieses Vorschlags führt die griechische Delegation folgendes aus: Nach der Klarstellung des Textes durch den Allgemeinen Redaktionsausschuß habe sie erkannt, daß in Absatz 2 Buchstabe a die Worte „oder Verwendung" zu streichen seien. Die griechische Delegation habe große Schwierigkeiten, die Verwendung aus dem Vorbehalt auszuschließen. Sie erkenne an, daß von den anderen Delegationen und insbesondere von der deutschen Delegation große Anstrengungen gemacht worden seien, um ihr in dieser Frage eine Brücke zu bauen; sie hoffe aber auf Verständnis zu stoßen, wenn sie darum bitte, daß diese Bemühungen nicht kurz vor einer für alle annehmbaren Lösung abgebrochen würden. Die Verwendung sei im übrigen wohl deshalb erst relativ spät in den Artikeltext hineingenommen worden, weil man sich von Anfang an der sich damit ergebenden praktischen Schwierigkeiten bei der Unterscheidung des Schutzes des Stoffes und der Verwendung bewußt gewesen sei.

a) Wiederaufnahme der Debatte

48. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses stellt die Frage, welche Delegationen für die Wiederaufnahme der Debatte über diesen Punkt sind. 49. Die niederländische Delegation spricht sich dagegen aus, weil diese Frage im Hauptausschuß II eingehend erörtert worden sei und im Hinblick auf die vom Allgemeinen Redaktionsausschuß vorgelegte Fassung keine neuen Aspekte für die Beurteilung des Problems vorlägen. 50. Der Vorsitzende meint, daß ein neuer Aspekt darin bestehen könne, daß die griechische Delegation Schwierigkeiten habe, den Artikel 167 in seiner gegenwärtigen Fassung anzunehmen. 51. Die französische Delegation glaubt zwar wie die niederländische Delegation, daß keine neuen Aspekte in der Sache vorlägen, widersetzt sich aber nicht einer Wiederaufnahme der Debatte, aus der sich möglicherweise neue Elemente ergeben könnten. 52. Die Delegation des Vereinigten Königreichs befürchtet, daß mit der Wiedereröffnung einer Aussprache ohne Kenntnis der sachlichen Gründe, die dafür sprechen, es zu einer bloßen Wiederholung der bereits vorgebrachten Argumente käme. Sie ist daher gegen die Wiederaufnahme der Debatte. 53. Die deutsche Delegation ist für die Fortsetzung der Beratungen über diesen Punkt, und zwar aus folgenden Gründen: Der Artikel 167 ist geschaffen worden, um es bestimmten Staaten, die noch keinen sehr hohen technischen, patentrechtlichen Entwicklungsstand erreicht haben, zu ermöglichen, das Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren und später auch anzuwenden. Diese Staaten sehen sich nicht in der Lage, in ihrem Rechı den Stoffschutz einzuführen. Wenn nun der Artikel 167 eine Fassung erhält, die es diesen Staaten unmöglich macht, das Übereinkommen zu unterzeichnen und zu erfüllen, dann verliert dieser Artikel 167 völlig seinen Wert. Griechenland befürchtet, daß durch die Einfügung der Verwendung der chemischen Erzeugnisse der Vorbehalt ausgehöhlt wird, weil nach der jetzigen Fassung zwar der Stoffschutz ausgeschlossen wäre, die Verwendung eines solchen Stoffes aber geschützt würde. Dies könnte bedeuten, daß vielleicht die gesamte einzig vernünftige Verwendung eines Stoffes den Schutz genießen würde. Dann wäre für diesen ^" Stoff die Vorbehaltsmöglichkeit wirkungslos. Die deutsche Delegation betont, daß Artikel 167 keine Bedeutung für die technisch entwickelten Staaten, sondern nur für einige wenige Staaten habe, die Schwierigkeiten hätten, das Übereinkommen ohne eine solche Vorbehaltsmöglichkeit zu unterzeichnen. 54. Die österreichische Delegation unterstützt die Ausführungen der deutschen Delegation und spricht sich ebenfalls für die Wiederaufnahme der Debatte aus. 55. Der Gesamtausschuß stimmt über diese Frage ab. Von 17 abgegebenen Stimmen sind 13 für und 4 gegen die Wiederaufnahme der Debatte. Damit ist die erforderliche Zweidrittelmehrheit erreicht.

b) Entscheidung über den Vorschlag der griechischen Delegation

56. Zu Beginn der Aussprache betont die griechische Delegation, daß bei der Anwendung der Klausel, die eine Unterscheidung des Schutzes des Stoffes und der Verwendung erhalte, zweifellos Schwierigkeiten auftreten würden. Wenn aufgrund der Einfügung des nicht eindeutig abgegrenzten Begriffs der Verwendung die Gefahr bestehe, daß die erwähnte Unterscheidung praktisch nicht vorgenommen werden könne, ergäben sich für eine Unterzeichnung des Übereinkommens durch Griechenland große Schwierigkeiten. Das Problem

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Verfahrens liege aber im allgemeinen in dem Erzeugnis, das sein Ergebnis sei. Man könne sich daher fragen, ob ein Gericht eines Staates, der Vorbehalte geltend gemacht habe, nicht auf Nichtigkeit von Patentansprüchen, die sich auf ein Verfahren im Bereich der Chemie berógen, erkennen könne, weil sich die erfinderische Tätigkeit im wesentlichen auf ein Erzeugnis beziehe und dieses Verfahren als solches nicht den Beweis für eine erfinderische Leistung beibringe. Die Beantwortung dieser Frage sei notwendig, um die endgültigen Folgen der Ausdehnung der Vorbehalte auf die chemischen Erzeugnisse festzustellen. Der Vorsitzende erklärt, dieser Punkt könne erst dann geklärt werden, wenn die engültige Fassung bekannt sei. 1149. Die griechische Delegation weist darauf hin, daß sie nicht den Grundsatz ablehne, der dem Vorschlag der UNEPA zugrunde liege; aus den bereits genannten Gründen dürfe dieser Grundsatz jedoch in den Vorbehalten nicht erwähnt werden; selbstverständlich müßte das einzelstaatliche Recht jegliche Behinderung auf diesem Gebiet ahnden.

Die griechische Delegation vertritt die Auffassung, daß die erste Fassung von Artikel 166 und insbesondere die Worte „als solche" ausreichend seien; im Interesse eines Kompromisses könnten diese Worte durch eine Erklärung ergänzt oder klargestellt werden. 1150. Die jugoslawische Delegation ist der Ansicht, daß das Problem in sachlicher Hinsicht klar sei; da ihr der Vorschlag der UNEPA ausreichend scheine, stimme sie ihm zu. 1151. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Ausschuß über den zur Diskussion stehenden Grundsatz einer Meinung ist; er schlägt also vor, den Redaktionsausschuß zu beauftragen, im Rahmen des Artikels selbst oder in Form einer auslegenden Bemerkung eine annehmbare Formulierung auszuarbeiten. 1152. Die britische Delegation, die von der niederländischen Delegation unterstützt wird, äußert den Wunsch, daß der Ausschuß zu dem geänderten deutschen Vorschlag Stellung nehme, damit man auf diese Weise den Standpunkt der von den Vorbehalten betroffenen Länder zu diesem geänderten Artikel kennenlerne. 1153. Der Ausschuß billigt den geänderten Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland einstimmig.

IV. Arbeit des Redaktionsausschusses

1154. Die griechische Delegation schlägt eine redaktionelle Änderung an dem französischen Text vor: „dans la mesure oùu" soll durch „Dès lors que" ersetzt werden, und ferner soll der Ausdruck „sans tenir compte de leur procédé de fabrication" anstelle von „indépendamment de ... a gewählt werden, was eine Annäherung an den britischen Text ermögliche. Der Vorsitzende erklärt, daß dieser Vorschlag an den Allgemeinen Redaktionsausschuß übermittelt werde; anschließend greift er einen Vorschlag der Delegation des Vereinigten Königreiches auf und schlägt vor, die Texte in englischer Sprache als Grundlage für den Wortlaut dieses Artikels zu verwenden. 1155. Die Delegation des CIFE macht den Ausschuß auf eine Lücke in der gegenwärtigen Fassung des Artikels aufmerksam. In Regel 30 Buchstabe a werde gesagt, daß eine Anmeldung außer einem unabhängigen Patentanspruch für ein Erzeugnis auch einen unabhängigen Patentanspruch für ein Verfahren und einen unabhängigen Patentanspruch für eine Verwendung des Erzeugnisses enthalten könne. Auf diese letzte Möglichkeit sollte also in Artikel 166 hingewiesen werden, der wie folgt ergänzt werden könnte: „...unabhängig von ihrem Herstellungsverfahren oder ihrer Verwendung". 1156. Die griechische Delegation vertritt die Auffassung, daß diese Bemerkung über den Rahmen einer rein redaktionellen Frage hinausgehe, und erklärt, daß die Unterscheidung, auf die hingewiesen worden sei, vielleicht in einem nationalen Gesetz nicht bestehe; sie beantragt, vor einer Stellungnahme die Hinzufügung dieses Begriffes eingehend prüfen zu können. Die Delegation Spaniens bringt eine entsprechende Ansicht zum Ausdruck. 1157. Die jugoslawische Delegation ist der Ansicht, daß der gegenwärtige Wortlaut von Absatz 2 Buchstabe a nicht im Widerspruch zu Regel 30 stehe; es sei im Gegenteil zu befürchten, daß die Aufnahme der Bestimmung der Regel 30, auf die in Artikel 166 hingewiesen werde, zu Mißverständnissen führe. Die Haltung des Ausschusses sei eindeutig: Es gehe darum, die Vorbehalte auf chemische Erzeugnisse, Arznei- oder Nahrungsmittel als solche zu begrenzen; um jede Unklarheit zu vermeiden, wäre es folglich einfacher, die Worte „unabhängig von ihrem Herstellungsverfahren" in. der gegenwärtigen Fassung zu streichen. 1158. Die schweizerische Delegation erklärt, daß der Redaktionsausschuß in der Tat versehentlich eine Lücke gelassen habe; folglich sollten in Artikel 166 alle mit der Regel 30 Buchstabe a gebotenen Möglichkeiten erwähnt werden. Der Allgemeine Redaktionsausschuß müßte daher auf diese Lücke im Text hingewiesen werden. Die Delegation der Niederlande äußert einen ähnlichen Standpunkt und bemerkt, daß eine weitere Erörterung dieser Frage nicht stattzufinden brauche. 1159. Die britische Delegation erinnert daran, daß der Ausschuß eindeutig zu dieser Frage Stellung genommen habe: Die Vorbehalte gäIten lediglich für die Patentansprüche, die sich auf ein Erzeugnis bezögen; in den anderen Fällen sei Artikel 166 nicht anwendbar. Der größeren Klarheit wegen wäre es sicher besser, die Worte „oder ihrer Verwendung" hinzuzufügen, es sei aber unwahrscheinlich, daß sich ein Staat auf Absatz 2 Buchstabe a stütze, um die Gewährung eines Schutzes für eine Verwendungsart eines Erzeugnisses abzulehnen. Die zur Diskussion stehende Frage sei jedenfalls rein redaktioneller Art. Die französische Delegation teilt den Standpunkt der Delegation des Vereinigten Königreiches. 1160. Die deutsche Delegation ist der Ansicht, daß der derzeitige Text nicht falsch sei, seine Formulierung aber verbessert werden müsse; im übrigen sei die frühere Entscheidung des Ausschusses in dieser Frage völlig klar gewesen: Ein unabhängiger Patentanspruch für eine Verwendung eines chemischen Erzeugnisses könne nicht Gegenstand der Vorbehalte sein; es sei denn, daß die Verwendung eine pharmazeutische sei und somit der Verwendungsanspruch einem Arzneimittelanspruch gleichkomme. 1161. Die Delegation der Niederlande ist der Ansicht, daß es besser sei, diese Frage unter Hinweis auf den in der Sache selbst eindeutigen Willen des Ausschusses an den Allgemeinen Redaktionsausschuß zu verweisen, der den Text gemäß dem Vorschlag der Delegation des CIFE vervollständigen oder aber die Worte „unabhängig von ihrem Herstellungsverfahren" streichen oder schließlich eine weitgehendere Neugestaltung des Textes dieses Artikels vornehmen könnte.

Die griechische Delegation stimmt diesem Standpunkt zu und äußert den Wunsch, daß der Geltungsbereich der Vorbehalte genau begrenzt werde. 1162. Der Vorsitzende stellt fest, daß im Ausschuß Übereinstimmung erzielt worden sei, und erklärt, daß der Text des Artikels an den Allgemeinen Redaktionsausschuß mit dem einfachen Mandat verwiesen werde, daß sich die Vorbehalte nur auf die Erzeugnisse als solche erstreckten. 1163. Die Delegation der EIRMA schlägt vor, daß Absatz 6 im französischen Text mit den Worten „Sans préjudice des dispositions" und nicht mit „Réserve faite" beginnen sollte, damit jegliche Unklarheit vermieden werde. 1164. Die deutsche Delegation vertritt die Auffassung, daß im deutschen Text klarer hervorgehoben werden müsse, daß

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1134. Die Delegation der Niederlande weist nachdrucklich darauf hin, daB fur die e:waige Veriangerung der Vorbehaltsiristen. die der Verwaltungsrat gewahren kónnte, eine Hochstgreez: lesigese:itwerzen musse. 1135. Nach diesem ersten Gedankenausiausch gibt der Vorsirzende folgende Zusammenfassung der vorgetragenen Standpunkte: Zunachst einmal zuchne sich Übereinstimmung in bezug auf eine funijahrige Verlangerungsfrist ab. Dabei müsse der Antrag auf Verlangerung gemaß dem Vorschlag der griechischen Delegation ein Jahr vor Ablauf des Zeitraumes von zehn Jahren gestellt werden; zweitens stelle sich das Problem der Gründe, auf die sich der Antrag stützen müsse: Die meisten Delegationen seien der Auffassung, daB dieser Antrag klar begründet werden müsse; drittens könnte sich der Ausschuß. was die Einzelheiten fur einen entsprechenden Beschluß des Verwaltungsrates anbelange, wegen der Bedeutung der Frage wohl für eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit aussprechen. 1136. Der Ausschuß wird gebeten, zu dem Vorschlag der französischen Delegation Stellung zu nehmen, wonach die Genehmigung zur ausnahmsweisen Verlängerung der Geltungsdauer der Vorbehalte bis zu funi Jahren vom Verwaltungsrat mit qualifizierter Mehrheit, d. h. mit Dreiviertelmehrheit, erteilt werden soll. Der Ausschuß nimmt diesen Vorschlag mit 11 gegen 4 Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen an. 1137. Die deutsche Delegation erklärt, die Frage der

- Begründung des Antrages auf Verlängerung müsse besser präzisiert werden, da der Ausschuß die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten habe: Entweder man erkläre lediglich, daß auf stichhaltige Gründe verwiesen werden müsse, ohne näher anzugeben, auf welche Gründe. oder man sei genauer und verlange von dem antragstellenden Land, daB es Nachweise für die Anpassungen erbringe. die es vorgenommen habe. damit die Vorbehalte später endgültig aufgehoben werden könnten.

1138. Die französische und die griechische Delegation weisen darauf hin, daB diese Standpunkte durchaus vereinbar seien; wesentlich sei, daB das antragstellende Land Unterlagen zur Erläuterung seines Falles beibringe. Die jugoslawische Delegation stimmt dieser Ansicht zu und vertritt die Auffassung, daB der Antrag nur begründet werden müsse.

Die französische Delegation verdeutlicht diesen Standpunkt dadurch, daß sie dem Ausschuß vorschlagt, zu dem folgenden Text Stellung zu nehmen: „Der Antrag auf Verlängerung um höchstens fünf Jahre muß eine Begründung enthalten, in der nachgewiesen werden soll. daß der antragstellende Staat nicht in der Lage ist, die Vorbehalte nach Ablauf des Zeitraumes von zehn Jahren teilweise oder ganz aufzuheben; dieser Antrag ist ein Jahr vor Ablauf der Frist von zehn Jahren einzureichen." Die schwedische Delegation, die der Ansicht ist, daß der unter Nr. 1131 wiedergegebene britische Vorschlag nicht klar genug sei, unterstutz diesen Vorschlag. 1139. Die britische Delegation erklärt, daB ihr Vorschlag zu diesem Punkt präziser sei, wie von der deutschen Delegation festgestellt worden sei; sie würde es daher begrußen, wenn sich der Ausschuß zu seinem Inhalt äußern würde. 1140. Die schweizerische Delegation weist darauf hin, daB die Entscheidung in dieser Frage leichter fallen würde, wenn sich die länder, die die Absicht hätten, Vorbehalte geltend zu machen, zur Unterzeichnung des Übereinkommens fur den Fall verpflichten konnten, daB einer der beiden Vorschlage angenommen werde. 1141. Die deutsche Delegation erklärt, daB der britische Vorschlag faktisch in dem französischen Vorschlag enthalten sei und daB man daher zunachst einmal zu diesem letzteren Vorschlag Stellung nehmen sollte. Die niederländische Delegation auliert sich aluulich. 1142. Der französische Vorschlag wird vorbehaltich spateter redaktioneller Änderungen zur Abstimmung gestellt. Der Ausschuß sprieht sich mit 16 Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen fur den französischen Vorschlag aus. 1143. Die deutsche Delegation wuift ein Problem aul, das mit der Frist fur die Einreichung des Antrages auf Verlängerung der Geltungsdauer der Vorbehalte zusammenhangt. Wenn dieser Antrag namlich erst ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer der Vorbehalte eingereicht wurde, so hatte der betreffende Staat im Falle der Ablehnung seines Antrages nicht mehr die Moglichkeit, das Übereinkommen rechtzeitig zu kündigen, da ja eine einjährige Kundigungsfrist eingehalten werden müsse. Die deutsche Delegation wurde es fur richtiger halten, daß der Antrag auf Verlängerung zwei Jahre vor Ablauf der ordnungsgemäßen Geltungsdauer der Vorbehalte gestellt werde. und schlagt vor, diese Frage vom Redaktionsausschuß prüfen zu lassen.

iii) Vorschlag der UNEPA (vgl. Dok. M/83/II)

1144. Die Delegation des Vereinigten Königreiches erinnert daran, daß sie den Vorschlag der UNEPA unterstütz habe. obwohl sie sich über die Schwierigkeiten im klaren sei. die für einige Delegationen daraus entstehen könnten. Dieser Vorschlag entspreche seinem Prinzip nach auf das genaueste den Anliegen der Länder. die Erfahrungen mit Patentansprüchen und mit der Prüfung hätten, es sei jedoch logisch, daß die anderen Länder darin Schwierigkeiten entdeckten. Der Vorschlag der UNEPA bedeute in der Tat keine Änderung, er bringe nur eine Klärung des Problems der Vorbehalte in bezug auf Patente mit unterschiedlichen Patentansprüchen: Lediglich die Patentansprüche. die sich auf Bereiche erstreckten, für die Vorbehalte geltend gemacht worden seien. würden unwirksam. Sie würde einer Änderung der Formulierung zustimmen und bekräftige ihren Wunsch nach einer Klärung des Grundsatzes. wonach ein Patent nicht für nichtig erklärt werden dürfe, wenn sich ein kleinerer Bereich seiner Patentansprüche auf Gebiete beziehe. für die Vorbehalte geltend gemacht worden seien. Es gehe nicht darum, Verfahrensinterferenzen vorzusehen, sondern darum, die Geltung der Vorbehalte tatsächlich auf die Bereiche zu beschränken, für die sie vorgesehen seien. 1145. Die griechische Delegation weist darauf hin, daß sie jegliche Verfahrensinterferenz bei den Vorbehaltsklauseln abgelehnt habe; sie könne daher dem von der britischen Delegation unterbreiteten Vorschlag der UNEPA nicht zustimmen. 1146. Die Delegation der Niederlande wirft die Frage auf, was der von der griechischen Delegation erhobene Einspruch zu bedeuten habe. Die Ablehnung dieses Vorschlages würde bedeuten, daß eine Vorschrift des Übereinkommens in Frage gestellt werde. die die Möglichkeit biete. Patentansprüche. die ein Erzeugnis bzw. ein Verfahren betrafen, in ein und derselben Patentanmeldung zusammenzufassen: In den Staaten, die Vorbehalte geltend machten, würde nämlich ein derartiges Patent nicht nur in bezug auf das Erzeugnis, sondern auch im Hinblick auf das Verfahren fur nichtig erklärt werden. Mit dem Vorschlag der UNEPA solle eine derartige Situation vermieden werden, und sie sei erstaunt, daß dieser Vorschlag abgelehnt werde. 1147. Die spanische Delegation, die der Ansicht ist, daß nur diejenigen Patentansprüche, fur die die Vorbehalte galten, und nicht samthche Patente fur nichtig erklärt wurden, unterstutz den Vorschlag der UNEPA. 1148. Die Delegation der IIIK wirft ein Problem aul, daB mit der in dem Vorschlag der UNEPA behandelten Frage zusammenhangt; durch die darin vorgeschlagene Änderung des Buchstabens a solle der Schutz der Verfahren von den Vorbehalten ausgenommen werden; die Erfindungsheite eines

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ohne Absatz 4 wohl die Grundlage für einen zufriedenstellenden Kompromiß sein könne; er präzisiert. daß noch drei Fragen offen seien: der (irindsatz des stufenweisen Beitrittes. die Fristen für die Vorbehalte und schließlich der Vorschlag der UNEPA. Im Einvernehmen mit der Erklärung der deutschen Delegation kündigt die portugiesische Delegation an, daß sie einen neuen Vorschlag über den Grundsatz des stufenweisen Beitrittes vorlegen werde.

i) Grundsatz der stufenweisen Ausdehnung

1123. Die deutsche Delegation wäre bereit, diesen Vorschlag unter der Bedingung zu übernehmen, daß er sich in dem vorgesehenen Zeitraum von zehn Jahren einfügt. Diese Lösung, die aufmerksam geprüft werden sollte, würde gleichzeitig mit der stufenweisen Eröffnung des Patentamtes eine Ausdehnung der Bereiche ermöglichen. 1124. Die französische Delegation ist der Ansicht, daß sich. wenn man von den Problemen der Fristen und des Verfahrens absehe, der Unterschied zwischen der Minimal- und der Maximallösung aus dem Umfang des Bereiches der Patentierbarkeit ergebe, und gibt zu bedenken, ob nicht durch die Ausdehnung der technischen Bereiche bei den Vorbehalten die Minimallösung in Frage gestellt werden könnte. 1125. Die britische Delegation stellt fest, daß die Tragweite des portugiesischen Vorschlages sehr groß sei, und hebt hervor. daß er nur im Rahmen der vorgesehenen Frist von zehn Jahren in Betracht gezogen werden könne. Dieser Vorschlag werfe ein Problem in bezug auf das Stimmrecht auf: Es könne nämlich kaum vorgesehen werden, daß ein Staat, der den durch das Übereinkommen vorgesehenen Schutz auf einem sehr begrenzten Gebiet anwende, Stimmrecht erhalte. Im übrigen sei der Beitritt zum Übereinkommen mit finanziellen Verpflichtungen verbunden: Es sei wohl wenig wahrscheinlich. daß ein Staat, der das Übereinkommen nur auf einem begrenzten Gebiet anwende, die finanziellen Verpflichtungen und zugleich die Einschränkung seines Stimmrechtes akzeptieren könne. Dieser Vorschlag werfe also vielschichtige Probleme auf, die einer eingehenden Prüfung bedürften, die allerdings überflüssig wäre, wenn Portugal, das wohl das einzige hiervon betroffene land sei, dem Übereinkommen nach Beendigung dieser Arbeiten nicht beiträte. 1126. Die Delegation der WIPO stellt fest, daß der portugiesische Vorschlag in seiner neuen Fassung eine allgemeine Lösung für das Problem der Vorbehalte vorsehe, die es ermöglichen würde, die Gebiete, auf denen Vorbehalte. geltend gemacht werden könnten, in Absatz 2 des Artikels 166 nicht mehr zu erwähnen. Infolgedessen würde Absatz 2 des Artikels 166 bei einer Berücksichtigung des portugiesischen Vorschlages überflüssig. 1127. Die portugiesische Delegation erinnert zunächst daran. daß ihr Vorschlag eine Änderung des Vorschlages der deutschen Delegation darstelle, mit der diese einverstanden sei, und weist darauf hin, daß die Begrenzung des Grundsatzes der schrittweisen Ausdehnung auf einen festen Zeitpunkt ihrem ursprünglichen Vorschlag einen großen Teil seiner Bedeutung nehme; ihrer Ansicht nach sei es unmöglich, einen derartigen Zeitpunkt verbindlich festzulegen; ein Zeitraum von zehn Jahren könne nämlich zu lang oder auch zu kurz sein; sie fordere daher die grundsätzliche Annahme einer schrittweisen Ausdehnung ohne irgendeine zeitliche Begrenzung. 1128. Die Delegation der Niederlande erklärt, sie werde diesen Vorschlag, der sich ihrer Ansicht nach viel zu weit von der ursprünglichen Konzeption der Vorbehalte entferne, wohl kaum akzeptieren können. 1129. Die Delegation des Vereinigten Königreiches ist der Ansicht, daß der portugiesische Vorschlag wohl kaum annehmbar sei: Man könne sich schwerlich vorstellen, daß ein Land, das derartige Vorbehaltsmöglichkeiten in Anspruch nehme, trotzdem Mitglied des Übereinkommens bleibe. Falls der Text der portugiesischen Delegation in Betracht gezogen werden sollte, müsse er insbesondere in redaktioneller Hinsicht eingehend geprüft werden: Es müßte vor allem eine Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung über den genauen Umfang der Bereiche, in denen Vorbehalte geltend gemacht würden, und des von einem Land in Aussicht genommenen Programmes für die Ausdehnung vorgesehen werden, da andernfalls die Lage für die Anmelder unzumutbar wäre. 1130. Nach mehreren Wortmeldungen, die sich auf das Verfahren beziehen, bittet der Vorsitzende den Ausschuß, zu dem Vorschlag Portugals Stellung zu nehmen. Dieser Vorschlag wird zunächst ohne den in eckigen Klammern stehenden Satzteil »für eine Übergangszeit von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens« zur Abstimmung gebracht; der Ausschuß spricht sich mit einer Mehrheit von 13 gegen 6 Stimmen - ohne Stimmenthaltung - gegen den portugiesischen Vorschlag aus. Er äußert sich sodann zu dem gleichen Text, der durch den vorgenannten in eckigen Klammern stehenden Satzteil ergänzt ist. Der Ausschuß lehnt den Vorschlag Portugals, bei den Vorbehalten den Grundsatz der stufenweisen Ausdehnung des Bereiches der Patentierbarkeit einzuführen, mit einer Mehrheit von 9 gegen 6 Stimmen bei 5 Stimmenthaltungen ab.

ii) Verlängerung der Frist für die Vorbehalte

1131. Die Delegation des Vereinigten Königsreiches bemerkt, daß es bedauerlich wäre, wenn sich ein Staat, der die notwendigen Anstrengungen im Hinblick auf eine Anpassung unternommen habe, nach Ablauf der Frist von zehn Jahren vor beträchtliche Schwierigkeiten gestellt sähe. Unter diesen Umständen wäre es wünschenswert, wenn der Verwaltungsrat ermächtigt würde, diese Frist um einen genau begrenzten und einer solchen Lage angepaßten Zeitraum zu verlängern; so gesehen müßten zwei und nicht fünf Jahre ausreichen. Sie sei im übrigen der Ansicht, daß die Gründe für einen derartigen Verlängerungsbeschluß genau angegeben werden müßten: Das antragstellende Land müßte vor allem nachweisen, daß es die für die Aufhebung der Vorbehalte erforderlichen Verfahren für eine interne Anpassung in Angriff genommen habe. Sie würde einer Verlängerung von höchstens zwei Jahren den Vorzug geben; sie könnte einem längeren Zeitraum zustimmen oder sich damit einverstanden erklären, diese Wahl dem Verwal tungsrat zu überlassen. Die Delegation der Niederlande vertritt einen ähnlichen Standpunkt. 1132. Die französische Delegation erklärt sich bereit, einer Verlängerung der Frist für die Vorbehalte auf mit qualifizierter Mehrheit gefaßtem Beschluß des Verwaltungsrates zuzustimmen, wobei diese Verlängerung nicht über fünf Jahre hinausgehen dürfe. Die deutsche und die italienische Delegation vertreten den gleichen Standpunkt. 1133. Die jugoslawische Delegation erklärt, sie befürworte eine mögliche Verlängerung um höchstens fünf Jahre; im übrigen müßte von dem betreffenden Land verlangt werden, daß es seinen Antrag begründe. Die von der deutschen Delegation bei ihrer Stellungnahme gegen eine Verlängerung dieser Frist angeführte Möglichkeit, das Übereinkommen nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zu kündigen, spreche ihres Erachtens vielmehr für eine außerordentliche Verlängerung, denn es wäre bedenklich, einen Staat, der alle erforderlichen Anstrengungen im Hinblick auf eine Anpassung unternommen habe, zum Verzicht auf das Übereinkommen zu zwingen. Es sei daher wünschenswert, dem Verwaltungsrat die Möglichkeit zu geben, die Frist für die Vorbehalte auf einen mit Gründen versehenen Antrag hin zu verlängern.

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wodurch über die tatsächliche Frist von dreizehn Jahren hinaus eine Frist eingefuhrt werde, deren progressive Wirkung sich uber die nächsten zwanzig Jahre hinaus erstrecken konne. Sie konnte daher zusatzlich zu einer zweifachen Verlangerung der Fristen auf keinen Fall die Mogienkeil einer zusatzlichen Verlangerung um funf Jahre in Betracht ziehen. 1111. Die jugoslawische Delegation bringt ihre Anerkennung fur die Kompromibbereitschalt der deutschen Delegation zum Ausdruck. Sie konne die Zurucknahme von Absatz 4 um so leichter akzeptieren, als in ihren Rechtsvorschriften eine solche Bestimmung bereits bestehe. Sie würde gerne einem Patentsystem ohne Vorbehalte zustimmen, wenn die wirtschaftliche und soziale Entwicklung ihres Landes dies zulieBen. Dieses Problem, auf das bereits seit Beginn der Konferenz hingewiesen worden sei, veranlasse sie zu der Befurchtung, daB die für die Vorbehalte vorgesehene Frist zu kurz sei. Der griechische Vorschlag ermogliche es zwar dem Verwaltungsrat, einem Staat auf begründeten Anregg eine Verlangerung der Fristen um funf oder mehr Jahre zu gewähren, lasse aber für jeden in Betracht kommenden Staat die Moglichkeit offen, seine Vorbehalte zurückzunehmen, sobald es die Umstănde gestatteten. Sie erinnere daran, daB ihre Teilnahme an den vorbereitenden Arbeiten der Konferenz Ausdruck des Willens ihres Landes gewesen sei, ein fortschrittliches Patentsystem einzuführen, daB mit demjenigen der anderen europäischen Staaten vergleichbar sei, und sie bitte die Konferenz, aus den bereits genannten Grinden die Moglichkeit einer Verlangerung der Vorbehaltsfristen um funf Jahre in Betracht zu ziehen. 1112. Die portugiesische Delegation schlieBt sich der Erklärung der deutschen Delegation an. Sie würde es ebenfalls im Interesse eines Kompromisses begruben, wenn der in Artikel 3 ihres eigenen Vorschlages enthaltene Grundsatz des stufenweisen Beitritts mit dem Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland in seiner gegenwärtigen Form verbunden würde. 1113. Die französische Delegation unterstutz die Erklärung der deutschen Delegation. Sie schlagt vor, die Frage der tatsachlichen Tragweite der Fristen eingehend zu prufen und dabei festzustellen, ob es gegebenenfalls erforderlich sei, dem Verwaltungsrat die Moglichkeit zu geben, eine zusatzliche Verlangerung dieser Fristen um funf Jahre zu gewähren. Die französische Delegation weist schließlich auf das Problem der Tragweite der Vorbehalte bei Patenten für ein Verfahren oder ein Erzeugnis hin, für das der vom Vereinigten Konigreich ubernommene Vorschlag der UNEPA eine Lösung bringen soll. 1114. Die griechische Delegation erlautert, daB die dem Verwaltungsrat eingeräumte Moglichkeit einer Verlangerung der Frist für die Vorbehalte striat auf funf Jahre begrenzt werden sollte und Fallen höherer Gewalt vorzubehalten wäre; auf diese Weise bliebe für einen Staat, in dem sich in einem Bereich wie demjenigen der Arzneimittel Schwierigkeiten stellten, zum Zeitpunkt der Rücknahme der Vorbehalte noch eine Tü offen. 1115. Die spanische Delegation dankt der deutschen Delegation für ihr Bemühen um einen KompromiB und erklärt, sie habe zwar noch keine konkreten Weisungen für eine formliche Stellungnahme erhalten, konne dem deutschen Vorschlag aber im Prinzip zustimmen. 1116. Die deutsche Delegation stellt fest, daB die funf betroffenen Staaten weiterhin die im deutschen Vorschlag nicht vorgesehene Verlangerung der Vorbehaltsfrist uber zehn Jahre hinaus wünschen. Wenn man optimistischerweise davon ausgehe, daB das Ubereinkommen 1976 in Kraft trete, würde das erste Patent fur chemische Erzeugnisse oder Arzneimittel in den Staaten, die Vorbehalte geltend gemacht hatien, frühestens 1989 rechtswirksam werden. Dieser Zeitraum von sechzehn Jahren mubte den betreffenden Staaten eine

Anpassung ihres Wirtschaftssysiemes und ihres gewerblichen Rechtsschutzes ermöglichen: Aufgrund der in den letzten sechzehn Jahren in Jugoslavien eingetretenen Entwicklung konne man in diesem Punkt optimistisch sein. Wenn jedoch in einigen Staaten, die Vorbehalte eingelegt hatien, 1989 noch groBe Schwierigkeiten bestunden, so konnten diese dann aufgrund von Artikel 17.1 das Ubereinkommen kundigen.

Die deutsche Delegation lehnt den portugiesischen Vorschlag für eine schrittweise Integration (M/72. Absatz 3) nicht vollig ab und ware bereit, unter drei Bedingungen daruber zu diskutieren: Zum ersten mubte der stufenweise Beitritt im Rahmen der gegenwärtig vorgesehenen Fristen erfulgen; zum zweiten dürften diese Stufen nicht nach freiem Ermessen beschlossen werden, sondern würden anhand der internationalen Patentklassifikation, die in acht Bereiche unterteilt sei, vorher bestimmt, so daB acht Stufen vorgesehen werden konnnen. Zum dritten mubte man zwischen dem von der portugiesischen Delegation vorgeschlagenen stufenweisen Beitritt und der Inanspruchnahme der gegenwärtig vorgesehenen Vorbehaltsmoglichkeit wählen, da die beiden Moglichkeiten nicht kumuliert werden konnten. Die deutsche Delegation sei bereit, unter diesen Bedingungen uber den portugiesischen Vorschlag zu diskutieren.

b) Beratungen über den geänderten deutschen Vorschlag und über die eingereichten Änderungsvorschläge

1117. Die britische Delegation schlieBt sich im wesentlichen der Erklärung der deutschen Delegation an: Es mubte ein KompromiB moglich sein, wobei es ihres Erachtens wesentlich sei, die Unterzeichnung durch die von den Vorbehalten betroffenen Lander zu erreichen und zu ermoglichen; andernfalls wäre diese Diskussion ein Zeitverlust. 1118. Die Delegation der UNICE unterstutz den deutschen Vorschlag unter Hinweis darauf, daB der Text des ursprünglichen Entwurfes ihres Erachtens an sich ein vernünftiger KompromiB gewesen sei, und bringt ihr Bedauern darüber zum Ausdruck, daB für eine Annäherung der Standpunkte auf einige Punkte habe verzichtes werden müssen. Sie habe zwar Verständnis für die Anpassungsschwierigkeiten, die in den Landern, die von den Vorbehalten Gebrauch machen wollten, auftraten, sei aber der Ansicht, daB zwei der von diesen Landern gestellten Bedingungen unannehmbar seien: Es handele sich einerseits um die Verlangerung der Frist für die Vorbehalte über zehn Jahre hinaus und andererseits um die Ausdehnung der Vorbehalte auf andere Erzeugnisse als chemische Erzeugnisse und Arzneimittel; wenn solche Bestimmungen angenommen wärden, so stünde das europäische System unter Umständen hinter den gegenwärtigen nationalen Systemen zurück. 1119. Die Delegation des CIFE unterstutz die Erklärung der UNICE und betont die nachteiligen Folgen auf der Ebene der Märkte, die sich aus der Auslegung ergeben konnten, wonach in den Landern, die Vorbehalte eingelegt hatien, kein Recht entstehen konne. 1120. Die Delegation der EIRMA greift die von den beiden vorhergehenden Delegationen dargelegten Argumente auf und bestätigt ihren Willen, zu einem ausgewogenen KompromiB beizutragen, der einer moglichst großen Anzahl von Landern den Beitritt zum Ubereinkommen ermöglicht. 1121. Die Delegation des Europarates vertritt die Auffassung, daB der Begrifl «Erzeugnis» im Bereich der Chemie unterschiedlich ausgelegt werde, und stellt die Frage, ob man in der Praxis alle Gemische zu den chemischen Erzeugnissen rechnen solle. 1122. Der Vorsitzende stellt fest, daB der deutsche Vorschlag

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könne man ausgehend von Absatz 4 des genannten Vorschlages und Absatz 3 des portugiesischen Vorschlages eine brauchbare Grundlage für einen Kompromiß finden. Sie frage sich schließlich, ob uber den deutschen Vorschlag global abgestimmt werden soll, von dem einige Bestimmungen für die am meisten betroffenen Staaten nicht annehmbar seien. 1102. Die spanische Delegation erklärt, sie könne den deutschen Vorschlag nicht als eine annehmbare Kompromißform ansehen; sie sei erstaunt darüber, daß der Grundsatz der Umkehrung der Beweislast, der an anderer Stelle abgelehnt werde, wieder in einen Kompromißvorschlag aufgenommen worden sei. 1103. Die griechische Delegation vertritt die Auffassung, der deutsche Vorschlag enthalt einige gefährliche Bestimmungen; die Inanspruchnahme der Vorbehalte bedeute nämlich, daß das Übereinkommen in einem gegebenen Bereich und in einem gegebenen Staat nicht bestehe; deshalb würde die Aufnahme von Verfahrenselementen in das Übereinkommen die Rechtssicherheit, die für den Grundsatz der Vorbehalte wesentlich sei, in Frage stellen. Sie könne den Vorschlag der UNEPA aus den gleichen Überlegungen heraus nicht unterstützen und schlage der deutschen Delegation vor, den Grundsatz der Umkehrung der Beweislast aus ihrem Vorschlag zu streichen. 1104. Die türkische Delegation pflichtet den Anliegen und Vorschlagen der griechischen Delegation betreffend Absatz 4 des Vorschlages der Bundesrepublik Deutschland bei. 1105. Die Delegation der Niederlande stellt fest, daß die Lander, die von den Vorbehalten Gebrauch machen wollten, den deutschen Vorschlag, abgesehen von Absatz 4, als Grundlage für einen Kompromiß akzeptierten; sie würde es im übrigen begrüßen, wenn die Delegation Griechenlands ihre Haltung zu dem Vorschlag der UNEPA nochmals darlegte. Die griechische Delegation erklärt, daß sie die Zurücknahme des Vorschlages der UNEPA wünsche. 1106. Die jugoslawische Delegation billigt den deutschen Vorschlag zwar als Diskussionsgrundlage, mochte darin aber eine Verlängerung der Geltungsdauer der Vorbehalte über zehn Jahre hinaus aufnehmen, und schließt sich dem Standpunkt der Delegationen an, die Absatz 4 des deutschen Textes ablehnen. 1107. Die deutsche Delegation stellt fest, daß die Streitfragen bei ihrem Vorschlag im besonderen Absatz 4 uber die Umkehrung der Beweislast betreffen. Die Voraussetzungen für die Ablehnung dieses Grundsatzes durch den Hauptausschuß I hatten sich deutlich geändert, da jetzt die Ausdehnung der Vorbehalte auf chemische Erzeugnisse vorgesehen sei: Die gegenwärtige Diskussion könne also durch die damals getroffene Entscheidung nicht mit bindender Wirkung beeinflußt werden. Die Frage der Vorbehalte sei hinsichtlich der anfänglichen Ziele tatsächlich ein strategischer Punkt. Als die Vorarbeiten auf Vorschlag der französischen Regierung nicht mehr in Richtung auf ein einziges, sondern auf zwei Übereinkommen gelenkt worden seien, sei bei den Arbeiten am ersten dieser beiden Übereinkommen in dem Bestreben, möglichst viele Mitgliedstaaten zu vereinen, folgendes vorgesehen worden: Im Rahmen einer Minimallösung sollte ein einheitliches Verfahren bis zur Erteilung des europäischen Patentes vorgesehen werden, während für die sich anschlieBende Phase das nationale Recht zum Tragen käme. In einem solchen System waren Vorbehalte nicht erforderlich. Jedoch impliziere der Übergang von der Minimallösung zur Maximallösung, der bei den Verhandlungen in Luxemburg erfolgt sei, in Zukunft die Einführung einer Vorbehaltsmöglichkeit für die Staaten, die dieser letzten Lösung nicht zustimmen könnten. Praktisch führe Absatz 4 des deutschen Vorschlages im Bereich der Gerichtsverfahren einen Teil der Maximallösung in die Minimallösung ein, wobei es de facto um die Vorbehalte gehe.

Es sei also das Ziel des deutschen Vorschlages, eine Verbindung zwischen den Staaten, die dem Maximalvorschlag beipflichteten, und den Staaten herzustellen, die nicht global zustimmen könnten. Wenn sich diese Staaten jedoch dem deutschen Vorschlag nicht anschließen könnten, würden die Ziele, die ihm zugrunde lazen und die dem Geist des ersten Übereinkommens entsprächen, nicht erreicht. Es blieben dann zwei Möglichkeiten, und zwar entweder den deutschen Vorschlag so zu ändern, daß das gesetzte Ziel erreicht würde, oder den unter Buchstabe a vorgesehenen Vorbehalt vollstăndig zu streichen, damit Erleichterungen nicht Staaten gewährt würden, die solche gar nicht verlangt hätten. Angesichts dieser Alternative erkläre sie sich im Rahmen eines letzten Kompromißversuches bereit, Absatz 4 ihres Vorschlages zurückzuziehen in der Hoffnung, daß die Staaten, die zu diesem Absatz bestimmte Befürchtungen geäußert hätten, unterzeichnen und alles in ihren Kräften Stehende tun würden, um das Übereinkommen zu ratifizieren. Da sie wisse, daß die Beobachter-Delegationen auf diesen Absatz großen Wert legten, wolle sie diesen gegenüber präzisieren, daß der Verzicht auf den Grundsatz der Umkehrung der Beweislast ein geringeres Übel sei als der Ausschluß einer Reihe von Staaten aus dem Übereinkommen. Obwohl sie nicht die Möglichkeit einer Verlängerung der in Artikel 166 genannten Frist vorgesehen habe, befürworte sie eine Verlängerung von zehn auf fünfzehn Jahre durch den Verwaltungsrat. Die Berücksichtigung des ursprünglichen Vorschlags der niederländischen Delegation in Absatz 3 des deutschen Vorschlages sei tatsächlich bereits ein Kompromiß, da alle Fristen auf dreizehn und selbst mehr Jahre (wenn die Patente erst nach fünf, sechs oder sieben Jahren erteilt werden) verlängert seien. Schließlich stimme sie dem Vorschlag der UNEPA zu, wonach ein Patent entsprechend den ursprünglich im Bereich der Vorbehalte dargelegten Grundsätzen und Absichten in den durch die Vorbehalte nicht erfaßten Bereichen seine Bedeutung nicht vollständig verliere. Abschließend erinnert sie daran, daß sie im Interesse einer Beteiligung möglichst vieler Staaten am Übereinkommen Absatz 4 ihres Vorschlages zurückziehe. 1108. Wegen der Bedeutung der Erklärung der deutschen Delegation bittet der Vorsitzende alle übrigen Delegationen erneut um ihre Stellungnahme. 1109. Die griechische Delegation dankt der deutschen Delegation für ihre Bemühungen um einen Kompromiß. Sie würde es jedoch begrüßen, wenn dem Verwaltungsrat die Möglichkeit eingeräumt würde, die Fristen für die Vorbehalte von zehn auf fünfzehn Jahre zu verlängern, falls - was jetzt noch nicht vorhersehbar sei - die Erfordernisse oder Interessen eines Staates dies notwendig machten.

Hinsichtlich des Vorschlages der UNEPA erinnere sie daran, daß sie jede verfahrensmäßige Interferenz bei den Vorbehaltsklauseln ablehne. 1110. Die Delegation des Vereinigten Königreiches unterstützt voll und ganz die Erklärung der deutschen Delegation. Sie hoffe, daß ein Zeitraum von zehn Jahren ausreiche, um die Entwicklung der Rechtsvorschriften der betreffenden Lănder zu ermöglichen, und sie verstehe, daß Absatz 4 zurückgenommen werden müsse, obwohl er fundiert sei. Bezüglich der Verlängerung der Fristen erinnere sie daran, daß der gemeinsame Vorschlag Griechenlands und der Türkei (M/99) eine Verlängerung von zehn auf fünfzehn Jahre nur für chemische Erzeugnisse vortehe, und sie wolle im übrigen darauf hinweisen, daß Absatz 3 des deutschen Vorschlages ein wichtiges Zugeständnis darstelle. Im Unterschied zu dem ursprünglichen Text, der das Wiedererstehen der Rechte nach Ablauf der zehnjährigen Vorbehaltsfrist vorgesehen habe, bestimme dieser Absatz, daß die Vorbehalte während der gesamten Laufzeit der betreffenden Patente wirksam seien.

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non, hatle annchmen konnen ledich musse jeder Vorschlag als em ausgewogenes Gances betrachte! werden, das durch cime Abstimmung uber die einzelnen Artikel rextort werden konnte. Wenn indessen eine Iungung uber einen Vorschlag erzech warden sei, sollten die von bestimmten Delegationen vorgeschlagenen Bestimmungen erneut in Betracht gezogen werden.

1090. Die griechische Delegation prarsiert einen Punkt des Verfahrens: Falls uber einen Vorschlag in seiner Gesamtheit abgestimmt werde, sei es nicht moglich, einige Bestimmungen auszuklammern; es mußte aber weiterhin die Moglichkeit bestehen, den betreffenden Text durch weitere Teilbestimmun- gen zu ergänzen, selbst wenn diese aus einem insgesamt abgelehnten Vorschlag stammten.

1091. Die Delegation des Vereinigten Königreiches schlage vor, daß uber den gemeinsamen Vorschlag Griechenlands und der Türkei en bloc abgestimmt wird, wobei einige Bestimmun- gen immer noch in Form einer Änderung des deutschen Vorschlages, der anschlieBend behandelt werden müsse, übernommen werden konnten.

1092. Die griechische Delegation weist darauf hin, daß die erste Bestimmung des von ihr gemeinsam mit der Türkei unterbreiteten Vorschlages, die einen doppelten Zeitraum fur die Vorbehalte vursche, in dem deutschen Vorschlag nicht enthalten sei. Es wäre also möglich, den Grundsatz nach der Abstimmung uber diesen Vorschlag in Form einer Änderung zu übernehmen.

1093. Der Ausschuß spricht sich mit Stimmenmehrheit gegen den gemeinsamen Vorschlag der Delegationen Griechenlands und der Türkei aus (8 Stimmen für und 11 Stimmen gegen den Vorschlag bei einer Stimmenthaltung).

E. Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland

a) Beratung über den ursprünglichen Vorschlag

1094. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland legt ihren Vorschlag (M/116) vor. Es handelt sich dabei um einen Gesamthompromiß, der den Beitritt möglichst vieler Staaten erleichtern soll. Sie schlage die Ausdehnung der Vorbehalte auf die chemischen Erzeugnisse vor; außerdem rege sie an, grundsätzlich die Umkehrung der Beweislast in denjenigen Bereichen, in denen von Vorbehalten Gebrauch gemacht werde, einzuführen, um dort die Ausübung der Rechte in Verbindung mit einem Patent zu erleichtern. Zweifellos habe sich der Hauptausschuß! veranlaßt gesehen, eine solche Bestimmung global abzulehnen; die Voraussetzungen für die Diskussion hätten sich jedoch geändert, da die Vorbehalte die Möglichkeit vorsahen, den Schutz des Erzeugnisses auszu- schließen. Aus diesem Grund würde sie es begrüßen, wenn als Ausgleich für die Ausdehnung der Vorbehalte auf die chemischen Erzeugnisse die Umkehrung der Beweislast in den Fällen, in denen ein Staat von der Moglichkeit der Vorbehalte Gebrauch mache, vorgesehen würde, um auf diese Weise die Rechte aus einem Patent für ein Verfahren zu verstärken und damit indirekt einen gewissen Schutz des Erzeugnisses zu gewährleisten.

1095. Die Delegation des Vereinigten Königreiches unter- stützt den Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland. Sie wurde es jedoch begrüßen, wenn dieser Vorschlag durch die Bestimmungen des Dokumente s M 81 ergänzt würde, in denen vorgesehen ist, in Absatz 2 Buchstabe a der gegenwärtigen Fassung des Artikels 166 die Worte «europäische Patente» durch die Worte «Ansprache aus europäischen Patenten» zu ersetzen. Die Ausdehnung der Vorbehalte auf die chemischen Erzeugnisse sowie die Ausdehnung der Tragweite der Vorbehalte bei den während der Geltungsdauer der Vorbehal- te eingereichten Patenten über zehn Jahre hinaus, wodurch den Staaten, die dies wünschen, ermöglicht wurde, schrittweise den Schutz fur einen Zeitraum von mehr als zwanzig Jahren einzuführen, stellten eine tiefgreifende Änderung des gegen- wärtigen Textes dar, die in die Richtung der von einigen Landern rechtmäßig gestellten Anträge gehe. Die Delegation des Vereinigten Königreiches erinnert daran, daß die Möglichkeit, von den Vorbehalten Gebrauch zu machen, nicht ausschließlich auf die Länder begrenzt sei, die dies ausdrücklich gewünscht hatten. Abgesehen von den Staaten des Gemeinsa- men Marktes, die im übrigen gebunden seien, konnten andere Länder an den durch die Vorbehalte gebotenen Möglichkeiten interessiert sein. Falls diese Länder beabsichtigten, die Vorbehaltsklauseln im Bereich der chemischen Erzeugnisse anzuwenden, würde die Bedeutung einer solchen Bestimmung zweifellos zunehmen. Sie unterstütze den deutschen Vorschlag, da sie davon überzeugt sei, daß dieser Text den legitimen Interessen der betreffenden Länder entspreche.

1096. Die jugoslawische Delegation bestätigt, daß sie die Bestimmung des deutschen Vorschlages, die die Umkehrung der Beweislast vorsieht, nicht billigt. Artikel 101 beziehe sich zweifellos auf diesen Grundsatz; jedoch sei bei der Erörterung des Artikels 67 und der Regel 28 im Hauptausschuß! hervorgehoben worden, daß die Umkehrung der Beweislast, die zweimal abgelehnt worden sei, in den Anwendungsbereich de: nationalen Gerichtsverfahren und nicht in den des Übereinkommens falle. Es wäre also nicht zweckmäßig, diesen Grundsatz bei den Verfahren wiedereinzuführen. Im übrigen sei sie der Ansicht, daß die Vorbehalte nur die Patentansprüche, die auf das Erzeugnis gerichtet seien, betreffen dürften. Der Schutz des Verfahrens bleibe bestehen, so daß die Umkehrung der Beweislast nicht erforderlich sei.

1097. Die niederländische Delegation hat gegen den deutschen Vorschlag nichts einzuwenden; sie fragt sich jedoch, welche Argumente diesem Vorschlag zugrunde lägen. Einige Delegationen hätten nämlich behauptet, daß allein ihr Vorschlag das Übereinkommen annehnbar machen könne. Man müsse also wissen, ob die Bestimmungen des deutschen Vorschlages diesen Ländern den Beitritt zum Übereinkommen ermöglichten.

1098. Die griechische Delegation weist darauf hin, daß sie sich die Möglichkeit vorbehalte, bei Arzneimitteln eine Verlängerung der Geltungsdauer der Vorbehalte von zehn auf fünfzehn Jahre zu beantragen. Im übrigen sei es ihrer Ansicht nach kaum verständlich, daß der Grundsatz der Umkehrung der Beweislast, der an anderer Stelle ausdrücklich abgelehnt worden sei, jetzt von neuem erörtert werden könne. Sie würde den deutschen Vorschlag global ablehnen, falls eine solche Bestimmung beibehalten würde.

1099. Die deutsche Delegation erinnert daran, daß ihr Vorschlag einen echten Kompromiß für die Staaten darstelle, für die es schwierig sei, Artikel 166 in seiner gegenwärtigen Form zu akzeptieren. Es sei deshalb wichtig, wie die niederländische Delegation versichert habe, den Standpunkt dieser Staaten zu kennen; falls diese nicht beabsichtigten, ihren Vorschlag zu billigen, konnte sie sich veranlaßt sehen, ihn nach Absprache mit der britischen Delegation, die ihn unterstützt habe, zurückziehen.

1100. Die jugoslawische Delegation stellt fest, daß sie zahlreiche Bestimmungen des deutschen Vorschlages billigen könne; jedoch erscheine ihr die Geltungsdauer der Vorbehalte zu kurz. Es gehe nicht darum, die Fristen auszuhandeln, sondern um die Berücksichtigung der jeweiligen Möglichkeiten eines jeden Landes.

1101. Die portugiesische Delegation unterstützt Absatz 1 des Vorschlages der Bundesrepublik Deutschland. Jedoch könne sie Absatz 4 des Vorschlages nicht akzeptieren. Vielleicht

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Verlängerung der Geltungsdauer der Vorbehalte und die Ausdehnung ihres Geltungsbereiches auf die chemischen Irzeugnisse sollten den Ländern, denen sonst beträchtliche wirtschaftliche Schwierigkeiten entstünden, die Möglichkeit bieten, dem Übereinkommen beizutreten. 1076. In Beantwortung einer Frage der niederländischen Delegation stellt die spanische Delegation klar, daß die Geltungsdauer der Vorbehalte in ihrem Vorschlag so zu verstehen sei, daß sie unbefristet und dem Ermessen der betreffenden Regierungen überlassen bleibe. 1077. Der Ausschuß stimmt bei 6 Stimmen für und 11 Stimmen gegen den Vorschlag sowie 3 Stimmenthaltungen mit Mehrheit gegen den spanischen Vorschlag. Der Vorsitzende fordert den Ausschuß sodann auf, den Vorschlag Jugoslawiens zu behandeln.

C. Vorschlag Jugoslawiens

1078. Die jugoslawische Delegation erklärt, daß für die Länder, in denen eine industrielle Entwicklung notwendig sei, keine Rede davon sein könne, ihre Bemühungen oder ihre Souveränität für ein Übereinkommen aufzugeben, dessen Tragweite durch die Wahl der Maximallösung ausgedehnt worden sei. Zur Erreichung eines Entwicklungsniveaus, das die Übernahme eines integrierten Patentsystems rechtfertige, seien - um den Preis großer Opfer - Jahrzehnte notwendig; in der vorliegenden Form mache das Übereinkommen jedoch allen Vertragsstaaten ein System zum Schutz der chemischen Erzeugnisse, der Nahrungsmittel und der Arzneimittel zur Auflage, was für alle Bereiche des sozialen Lebens Folgen habe; die Kleinindustrie wie auch die Großindustrie, die Verbraucher und sogar die Sozialhilfe würden betroffen. Da die Folgen der Wahl der Maximallösung nicht in Frage gestellt werden könnten, habe sich die jugoslawische Delegation bemüht, einen Vorschlag (M 102) auszuarbeiten, der einen Kompromiß anstrebe; er sehe die Ausdehnung der Geltungsdauer der Vorbehalte auf fünfzehn Jahre und die Einbeziehung der chemischen Erzeugnisse vor. Für Jugoslawien würden sich auf verschiedenen Gebieten im Zusammenhang mit der Integration in ein europäisches Patentsystem beträchtliche Schwierigkeiten ergeben; der Wille Jugoslawiens, einem solchen System beizutreten, sei jedoch eine Erklärung für die Festigkeit der Standpunkte, die die jugoslawische Delegation einnehme. 1079. Die spanische und die portugiesische Delegation schließen sich an und unterstützen den jugoslawischen Vorschlag. Auch die griechische Delegation unterstützt unter Hinweis auf ihren Kompromißwillen den jugoslawischen Vorschlag. Die türkische Delegation bringt einen ähnlichen Standpunkt zum Ausdruck. 1080. Für die niederländische Delegation bildet Artikel 166 in seiner vorliegenden Form das Ergebnis eines zufriedenstellenden Kompromisses; eine Verbesserung dieses Kompromisses sei ihres Erachtens vorstellbar, den jugoslawischen Vorschlag halte sie jedoch aufgrund der Auslegung, die der Ausschuß Absatz 4 gegeben habe, für unannehmbar. 1081. Der Ausschuß spricht sich mit Stimmenmehrheit gegen den jugoslawischen Vorschlag (M/102) aus ( 7 Stimmen für und 9 Stimmen gegen den Vorschlag bei 4 Stimmenthaltungen).

D. Gemeinsamer Vorschlag Griechenlands und der Türkei

1082. Die türkische Delegation weist darauf hin, daß dieser Vorschlag, obwohl er für ihr Land nicht sehr zufriedenstellend sei, für die fünf Staaten, die Artikel 166 in seiner derzeitigen Fassung ablehnten, einen annehmbaren Minimalkompromiß darstelle und es somit erınügliche, den in der Präambel des Übereinkommens zum Ausdruck gebrachten gemeinsamen Wunsch in die Tat umzusetzen. 1083. Die griechische Delegation erklärt, daß der Vorschlag. den sie gemeinsam mit der türkischen Delegation vorgelegt habe, auf eine Einigung über ein ernstes politisches Problem abziele, wobei die zuvor dargelegten Schwierigkeiten zu berücksichtigen seien. In diesem Text werde vorgeschlagen. den Zeitraum, in dem die Vorbehalte gällen, in den gegenwärtig vorgesehenen Bereichen auf fünfzehn Jahre auszudehnen und die Möglichkeit eines Vorbehaltes bei chemischen Erzeugnissen für einen Zeitraum von nur zehn Jahren vorzusehen; schließlich sei in den letzten Absatz die Auslegung der Entstehung von Rechten seitens des Ausschusses übernommen worden, wobei diese Frage juristisch genau formuliert sei. Im Gegensatz zu den anderen Vorschlägen sei es in diesem Fall denkbar, die beiden Hauptpunkte des gemeinsamen Vorschlages der griechischen und der türkischen Delegation voneinander zu trennen. Falls der erste Punkt betreffend die Einführung eines zweifachen Zeitraumes für die Vorbehalte entsprechend den Erzeugnissen gebilligt werde, könnte der zweite Punkt nach Ansicht der griechischen Delegation in einen Absatz des deutschen Vorschlages, in dem der gleiche Standpunkt dargelegt sei, aufgenommen werden. 1084. Der Vorsitzende stellt dem Ausschuß die Frage, ob die verschiedenen, in dem gemeinsamen Vorschlag Griechenlands und der Türkei enthaltenen Punkte bei der Abstimmung getrennt zu behandeln seien, weist jedoch darauf hin, daß sich aus einer Ablehnung des gesamten Vorschlages nicht zwangsläufig eine Ablehnung der einzelnen Teile ergeben würde. 1085. In bezug auf diesen Punkt des Verfahrens würde es die niederländische Delegation begrüßen, wenn alle Vorschläge gleich behandelt würden. 1086. Die jugoslawische Delegation schließt sich dem Standpunkt der niederländischen Delegation an. Sie bringt im übrigen ihr Erstaunen über die Ratschläge zum Ausdruck, die hier und da an die Länder, die eine Änderung des Artikels 166 wünschen, gerichtet worden sind und deren Inhalt und Ton auf diplomatischen Konferenzen nicht üblich sein dürften. Die gegen das in ihrem Land geltende Patentsystem vorgebrachte Kritik beruhe auf unrichtigen Annahmen. Sie werde ihrer Regierung vorschlagen, eine offizielle Bestätigung des vorher durch eine Organisation vertretenen Standpunktes zu beantragen. Jugoslawien gehöre zu den Gründern der Pariser Unio und verfüge in der Tat über ein Schutzsystem, das mit demjenigen zahlreicher europäischer Länder identisch sei. 1087. Die türkische Delegation bestätigt den zuvor dargelegten Standpunkt der griechischen Delegation. Nachdem die spanische Delegation vorgeschlagen hat, den Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland gleichzeitig zu behandeln, sieht sich die griechische Delegation veranlaßt, ihren Standpunkt hinsichtlich des Verfahrens inhaltlich erneut zu präzisieren; erst nach der Behandlung des Vorschlages für ein zweifaches System von Vorbehalten sollte gegebenenfalls eine Verbindung zwischen dem deutschen Vorschlag (M/116) und dem zweiten Punkt des gemeinsamen Vorschlages Griechenlands und der Türkei (Absatz 5 des Dokumentes M/99) hergestellt werden. 1088. Der Vorsitzende schlägt vor, daß die Abstimmung über die einzelnen Teile gegebenenfalls erst nach einer Gesamtabstimmung erfolgt. 1089. Die deutsche Delegation erklärt sich mit einer En-bloc-Abstimmung zwar einverstanden, weist aber darauf hin, daß sie e:ige Bestimmungen der bis jetzt vorgelegten Vorschläge, insbesondere den in Absatz 3 des portugiesischen Vorschlages enthaltenen Grundsatz der schrittweisen Integra-

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chenlands und der Türkei (M/99) sowie Vorschlage Jugoslaviens (M/102) der UNEPA (M/83), der Bundesrepublik Deutschland (M/116) und der Niederlande (M 93). Diese Vorschlage werden in einer Reihenfolge erortert, die sich nach dem Grad der Abweichung vom derzeitigen Wortlauf des Artikels 166 bestimmt; der portugiesische Vorschlag, der sich von der derzeitigen Fassung dieses Artikels am weitesten entfernt, wird demnach zuerst behandelt.

A. Vorschlag Portugals

1066. Die portugiesische Delegation, die sich mit dem Ziel der Einbeziehung Portugals in das europäische Patentsystem an den Vorarbeiten beteiligt hat, hält an ihrem Vorschlag fest. der - mit sämtlichen Nuancierungsmöglichkeiten - die eigentliche Voraussetzung für den Beitritt Portugals zum Übereinkommen bildet. Der Grundsatz der schrittweisen Integration, auf den sie sich bezieht, wird übrigens aus Artikel 161 des Übereinkommensentwurfes hergeleitet. Die portugiesische Delegation bittet den Ausschuß, unter Berücksichtigung dieser Erwägungen Stellung zu nehmen, und erklärt, daß sie jeden Vorschlag unterstütze, in dem sich ihrer Auffassung annähernde Standpunkte vertreten würden. 1067. Die eiederländische Delegation bringt ihr Bedzuern über die globale Beibehaltung des portugiesischen Vorschlages zum Ausdruck, den der Ausschuß in seiner Mehrheit bereits indirekt als unannehmbar bewertet habe; sie bedauert. daß die betreffenden Länder nicht einen gemeinsamen Vorschlag ausgearbeitet hätten, der Aussicht auf Annahme habe, und hält an ihrem bereits zuvor zum portugiesischen Vorschlag eingenommenen Standpunkt fest. 1068. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß ein Vorschlag nur dann zur Abstimmung gestellt werden könne, wenn er von einer anderen Delegation unterstützt werde; die spanische Delegation gibt daraufhin der portugiesischen Delegation ihre Unterstützung. Auf eine Frage der österreichischen Delegation hin, erklärt der Vorsitzende, daß es zweckmaBiger sei, über den portugiesischen Vorschlag im ganzen abzustimmen, anstatt diesen in mehreren Teilen zu behandeln. 1069. Die portugiesische Delegation weist nochmals auf die in ihrem Vorschlag aufgestellten Grundsätze hin. Da einige Länder nicht sogleich sämtliche Verpflichtungen des Übereinkommens übernehmen könnten, beruhe der portugiesische Vorschlag auf dem Grundsatz der schrittweisen Integration: Die von dem zur Diskussion stehenden Problem betroffenen Länder wollen nicht etwa sämtliche Verpflichtungen oder - im Falle des Nichtbeitritys zum Übereinkommen sogar die Möglichkeit ablehnen, daß ihre Staatsangehorigen das Europäische Patentamt in Anspruch nehmen, sondern wären bereit, sogleich gewisse Beschränkungen zu akzeptieren. Ungeachtet der Beispiele und Argumente, die von einigen Delegationen zur Hervorhebung der Interessen der Entwicklungsländer vorgetragen worden seien, frage sich die: portugiesische Delegation, ob der sogenannte Kompromiß, den der Artikel 166 darstelle, zu ihren Gunsten ausgefallen sei. Die schrittweise Integration würde dagegen einen vollen Beitritt erleichtern, da die Entwicklung auf den Gebieten der Technik, die unter das Übereinkommen fielen, die übrigen Zweige dazu veranlassen könne. Schutz zu begehren. Die portugiesische Delegation sei sich hewußt, daß sie für eine schwierige Sache eintrite, weise aber auf die Nachteile hin, die sich leiztlich ergaben, falls eine grobere Zahl von Ländern dem Übereinkommen nicht beitreten wurde.

In Beantwortung einer Frage des Vorsitzenden erklärt die portugiesische Delegation sodann, daB nichts gegen eine globale Abstimmung uber ihren Vorschlag einzuwenden see und weist gleichzeitig auf die wesentliche Bedeutung des Absatzes 3 dieses Vorschlages hin. 1070. Auf Vorschlag des Vorsitzenden wird der portugiesische Vorschlag zur Abstimmung gestellt. Der Ausschuß stimmt bei 6 Stimmen fur und 11 Stimmen gegen den Vorschlag sowie 3 Stimmenthaltungen mit Mehrheits gegen den porugiesischen Vorschlag. 1071. Die portugiesische Delegation will weiterhin für den Grundsatz der schrittweisen Integration eintreten, dem sie besondere Bedeutung beimißt. Der Vorsitzende stellt fest, daß der portugiesische Vorschlag in seiner Gesamtheit abgelehnt worden ist; er vertritt die Auffassung, daß die Erorterung dieses Punktes abgeschlossen sei, die portugiesische Delegation ihn jedoch immer noch dem Gesamtausschuß unterbreiten könne. Die portugiesische Delegation teilt mit, daß sie den Absatz 3 ihres Vorschlages aufrechterhalten möchte; sie wird bei diesem Verfahrensbeschluß von der griechischen Delegation unterstützt.

B. Vorschlag Spaniens

1072. Der Vorsitzende weist nochmals auf den Grundsatz hin, nach dem sich die Reihenfolge der Erorterung der Vorschläge bestimmt, und stellt fest, daß jetzt der spanische Vorschlag wegen des darin eingenommenen Standpunktes zur Geltungsdauer der Vorbehalte behandelt werden sollte. Die niederländische Delegation erklärt, daß der spanische Vorschlag lediglich Änderungsgrundsätze für Artikel 166 enthalte, die nicht konkret formuliert seien. Die spanische Delegation vertritt die Auffassung, daß die in ihrer Erklärung enthaltenen Grundsätze deutlich genug seien, um Änderungsvorschläge darstellen zu können; der Redaktionsausschuß könne später beauftragt werden, eine geeignete Fassung zu erstellen. Der Vorsitzende akzeptiert diesen Standpunkt, da er nicht grundsätzlich den Arbeitsmethoden des Ausschusses entgegenstehe; in Beantwortung einer Frage der niederländischen Delegation, in der diese ihre Besorgnis über die Folgen der Ablehnung der im spanischen Vorschlag aufgestellten Grundsätze für andere Vorschläge äußert, die auf verschiedenen Gebieten die gleiche Tragweite hätten, stellt er fest, daß der vom Ausschuß bei einer Abstimmung eingenommene Standpunkt nicht bedeute, daß eine Bestimmung in einem anderen Vorschlag verworfen werde; es sei natürlich vorstellbar, daß über die einzelnen Absätze eines Vorschlages abgestimmt werde, aber dieses Verfahren würde zumindest im Augenblick die Harmonie der unterbreiteten Vorschläge in Frage stellen. 1073. Die britische Delegation schließt sich dem Standpunkt des Vorsitzenden an und erklärt, daß es zweckmäßiger sei, zu einem Vorschlag insgesamt Stellung zu nehmen; die globale Ablehnung habe nicht unbedingt die Ablehnung der einzelnen Bestandteile zur Folge; jeder Vorschlag bilde ein ausgewogenes Ganzes. Es wäre somit nicht sinnvoll, abstrakt zu einem Bestandteil eines Vorschlags Stellung zu nehmen, wie dies bei einer Entscheidung über den alleinigen Grundsatz der Ausdehnung der Vorbehalte auf chemische Erzeugnisse ohne Rücksicht auf den Zusammenhang, in dem er aufgestellt worden sei, der Fall wäre. 1074. Die jugoslawische Delegation erinnert daran, daß sie mit ihrem Vorschlag (M/67) den Vorschlag der spanischen Delegation unterstützt habe; ungeachtet der bisher an diesem Dokument vorgenommenen geringfügigen Änderungen schlieBe sie sich der spanischen Delegation voll und ganz an und unterstütze deren Vorschlag. Die portugiesische und die türkische Delegation nehmen den gleichen Standpunkt ein; auch die griechische Delegation äußert sich ungeachtet der Unterschiede, die zwischen ihrem Vorschlag und dem der spanischen Delegation bestehen, im gleichen Sinne. 1075. Die spanische Delegation weist vor der Abstimmung nochmals kurz auf die Gründe für ihren Vorschlag hin: Die

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derzeit vorherrschende Auslegung des Artikels 166 impliziere während eines Zeitraumes von mindestens einundzwanzig Jahren das Nebeneinanderbestehen von zwei in wirtschaftlicher Hinsicht sehr unterschiedlichen Regelungen, in denen auf der einen Seite ein normaler Schutz und auf der anderen Seite keinerlei Schutz vorgesehen sei. Wenn man lediglich das Prioritätsjahr berücksichtige, betrage die Mindestdauer dieses Zeitraumes einundzwanzig Jahre; dieser Zeitraum kőnne sich für den Fall, daß der Zeitraum, in dem die Vorbehalte gâten, zehn Jahre nicht überschreite, in Wirklichkeit aber auf einunddreißig Jahre ausdehnen. Angesichts des raschen Wechsels der wirtschaftlichen Bedingungen wäre es gewagt, im Rahmen so ferner Perspektiven Rechtsvorschriften erlassen zu wollen. Wenn man die Interessen der Lănder mit einem niedrigeren Entwicklungsstand berücksichtigen wolle, wäre es bedauerlich, wenn dabei ausländische Firmen begünstigt würden, die sicherlich die Möglichkeiten nutzen würden, die sich durch das Nebeneinanderbestehen von zwei unterschiedlichen Schutzregelungen boten. Die Delegation des CIFE halte daher zu dem ursprünglichen Standpunkt ihrer Organisation fest, der auf eine Verkürzung des Zeitraumes, in dem die Vorbehalte gâlten, abziele. Sie weite auf den Zusammenhang zwischen der industriellen Entwicklung und dem Vorhandensein eines gut fundierten Schutzsystems hin und würde es begrüßen, wenn die betreffenden Länder eine solche Bestimmung billigten, damit sie bald einen ausreichenden Entwicklungstand erreichten. 1055. Die Delegation der AIPPI greift die gleiche Frage unter einem juristischen Gesichtspunkt auf und vertritt die Auffassung, daß der Vorbehalt nicht eine Negierung des durch das Patent erworbenen Rechtes, sondern nur eine Aussetzung der Ausübung eines entstandenen Rechts darstelle. Zwei Argumente sprächen für diese These. Zum ersten könne ein Patent während des Zeitraumes erteilt werden, in dem die Vorbehalte gâlten. Es entstünden also Rechte, die während eines begrenzten Zeitraumes durch bestimmte Länder einfach ausgesetzt würden; zum zweiten impliziere die Rechtsnatur des Vorbehaltes während eines strikt begrenzten Zeitraumes lediglich eine Aussetzung der Wirkungen des Rechtes, da ein Vorbehalt das System der Erteilung eines Patentes mit den daraus entstehenden Rechten unberührt lasse. Sie wolle außerdem auf die Frage der Rechte derjenigen eingehen, die in einem Land, das einen Vorbehalt eingelegt habe, mit der Nutzung eines Patents begonnen hatten; ihrer Ansicht nach müßten bei der Suche nach einer entsprechenden Lösung die erworbenen Rechte beachtet werden, ohne daß dabei das Grundprinzip beeinträchtigt werde, wonach der Vorbehalt das System des Übereinkommens insgesamt nicht berühren dürfe. 1056. Nach Ansicht der Delegation der Ständigen Konferenz der Industrie- und Handelskammer n ist es sehr wichtig, daß die Wirksamkeit und die Einheitlichkeit des gegenwärtig zur Diskussion stehenden Schutzsystemes so bald wie möglich gewährleistet werden. Während sie eine Verkürzung des Zeitraumes, in dem die Vorbehalte gâlten, auf fünf Jahre beantragt habe, halte sie es kaum für möglich, daß dieser Zeitraum die erwähnte Länge erreichen kőnne. 1057. Die niederländische Delegation stellt fest, daß der Begriff „Vorbehalt" keine eigentliche Rechtsnatur besitze; allein die Auslegung der Texte, in denen er vorgesehen sei, ermogliche die Bestimmung seiner Tragweite. Es sollte also deutlich zum Ausdruck gebracht werden, welche Bedeutung man den Vorbehalten beimessen wolle. 1058. Die türkische Delegation bemerkte, daß ihrer Ansicht nach das ursprüngliche Ersuchen der französischen Delegation um nähere Auskunft sich durch die Unklarheit von Absatz 3 des Vorschlages der Bundesrepublik Deutschland erklären lasse. 1059. Die jugoslawische Delegation erinnert an den alten

Rechtssatz des römischen Rechtes, wonach etwas, das von Anfang an nichtig sei, nicht von neuem entstehen könne. Dies gelte auch für die Vorbehalte, die, wenn sie unwirksam würden, die Wiederentstehung eines Rechtes nicht mehr ermöglichten. Hinsichtlich des wirtschaftlichen Aspektes der aufgeworfenen Frage bestätige sie, daß die früher angeführten Argumente nicht begründet seien, da der Schutz der Verfahren trotz der Vorbehalte bestehe (so könne am Ende des Zeitraumes, in dem die Vorbehalte gâten, der Schutz des Erzeugnisses, der in den betreffenden Ländern nie bestanden habe, nicht wirksam werden. Der Schutz des Verfahrens, der von Anfang an gelte, bestehe zugunsten des Patentinhabers gegenüber Fälschungen weiter). 1060. Die IHK weist durch ihre Delegation darauf hin, daß sie den Interessen der Entwicklungsländer bei diesen Beratungen besondere Aufmerksamkeit widme. Diese Überlegungen würden die Haltung der IHK zu Artikel 166 bestimmen, selbst wenn die betreffenden Länder diesen Standpunkt nicht immer teilten. Die Delegation der IHK erinnere im übrigen daran, daß die nationalen Ausschüsse ihrer Organisation in den betreffenden Ländern einen solchen Standpunkt unterstützt hätten; demnach würde jegliche Erweiterung des Artikels 166 den tatsächlichen Interessen dieser Länder zuwiderlaufen. 1061. Der Vorsitzende stellt fest, daß keine Regierungsdeli gation die These, die von den interessierten Kreisen nachhaltig vertreten worden sei, gebilligt habe, und spricht sich daher für die Beendigung der Diskussion aus; die Frage der Aufhebung der Vorbehalte müsse so ausgelegt werden, wie es inbesondere in Absatz 3 des Dokumentes der Bundesrepublik Deutschland (M/116/II) geschehen sei.

B. Nichtigerklärung von unabhängigen Patentansprüclien in den Bereichen, zu denen Vorbehalte eingelegt werden können, und Aufrechterhaltung des Patentes

1062. Die Delegation der UNEPA ersucht um nähere Auskunft über Artikel 166. In Absatz 2 Buchstabe a des Artikels 166 sei nämlich als mogglicher Vorbehalt vorgesehen, daß die europäischen Patente für Nahrungs- und Arzneimittel „unwirksam sind oder für nichtig erklärt werden können«. InVerbindung mit Regel 30, die die Moglichkeit von unabhängigen Patentansprüchen für ein Verfahren, eine Vorrichtung oder ein Mittel, die zur Durchlührung des Verfahrens bestimmte seien, oder schließlich ein Erzeugnis vorsehe, bedeute Absatz Buchstabe a, daß Patentansprüche betreffend Nahrungs- und Arzneimittel unwirksam seien oder für nichtig erklärt werden könnten; deshalb könnte das Patent nicht insgesamt für nichtig erklärt werden; diese Frage müsse auf jeden Fall geklärt werden, um dem Redaktionsausschuß gegebenenfalls die erforderlichen Angaben machen zu können. 1063. Die britische Delegation unterstützt den von der UNEPA im Sinne ihrer Ausführungen vorgelegten Vorschlag, der darauf abzielt, am Anfang der Absätze 2 und 3 des Artikels 166 das Wort „Patentanspruch" einzufügen. 1064. Die französische Delegation ist der Ansicht, daß nur die Patentansprüche bei einem Erzeugnis in den Bereichen, in denen Vorbehalte eingelegt werden können, wertlos sind und schließt sich dem Vorschlag der UNEPA an.

III. Erörterung der Vorschläge

1065. Der Vorsitzende stellt zunächst fest, daß der Vorschlag der UNEPA die erforderlichen Voraussetzungen for die Prüfung durch den Ausschuß erfüllt, und zählt die bereits unterbreiteten Vorschläge nochmals auf: Vorschläge Portugals (M/72) und Spaniens (M/29), gemeinsamer Vorschlag Grie-

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II. Ergänzende Auslegung des Artikels 166

A. Entstehung von Rechten

1038. Bei der Wiederaufnahme der Diskussion, ergerelt die franzonsche Delegation das Wort, um eine bereits von der niederländischen Delegation aufgegriffene Frage (M.93) hervorzuheben: Es handele sich darum, ob in einem Vertragsstaat, der von den Vorbehalten nach Artikel 166 Gebrauch mache. Rechte aus Patenten nicht entstanden seien. oder ob diese Rechte bestunden, ihre Ausubung aber zeitweilig ausgesetzt sei. Die erste Hypothese, die dem niederländischen Vorschlag entspreche, beileute, daß ein Patent, das angemeldet werde, solange die Vorbehalte galten. keinerlei Schutz des Erzeugnisses in dem betreffenden Land bewirke. Infolgedessen könne ein Schutz überhaupt nicht entstehen. Nach der zweiten Hypothese werde das Recht aus einem Patent, das angemeldet werde, solange die Vorbehalte galten. bei Ablauf dieser Zeit wirksam, und zwar unter Berücksichtigung der gegebenenfalls erworbenen Rechte. Angesichts dieser Alternative entspreche der gegenwärtig in Artikel 166 vorgeschene Zeitraum von zehn Jahren entweder einem tatsächlichen Zeitraum von zehn bis dreißig Jahren oder einem tatsächlichen Zeitraum von zehn Jahren. Deswegen halte es die französische Delegation fur notwendig. daß festgelegt werde. welche Hypothese in Betracht komme. 1039. Der Vorsitzende erinnert an den Zusammenhang zwischen den Ausluhrungen der französischen Delegation und der Darlegung dieser Frage seitens der niederländischen Delegation in Dokument M/93. Die niederländische Delegation bestätigt diesen Standpunkt und bemerkt, daß sie den Erläuterungen der französischen Delegation beipflichte und deshalb von weiteren Präzisierungen absehe. Der Vorsitzende erläutert, daß zwischen den beiden Hypothesen zur rechtlichen Bedeutung der Vorbehalte zu wählen sei. 1040. Nach Ansicht der jugoslawischen Delegation kommt nur die Auslegung in Frage, wonach keinerlei Rechte entstehen können, solange die Vorbehalte gelten. Dieser Standpunkt entspricht demjenigen. den die Delegation der Bundesrepublik Deutschland in Abschnitt III des Dokuments M/116 zum Ausdruck gebracht hat. 1041. Die spanische Delegation schließt sich der Auffassung der jugoslawischen Delegation an und hebt hervor, daß diese Auslegung Artikel 166 in seiner gegenwärtigen Form entspreche. 1042. Die deutsche Delegation vertritt die in Dokument M/116 ausdrücklich bestätigte Auffassung, daß in den Ländern. die Vorbehalte eingelegt hätten. keine Rechte entstehen könnten. Da der bisher vorliegende Text nicht deutlich sei, gehe dieser Vorschlag in die Richtung eines Kompromisses. den Staaten akzeptieren könnten. die eine Ausweitung der Tragweite der Vorbehalte wünschten. 1043. Die portugiesische Delegation unterstützt die Erklärung der jugoslawischen Delegation, der schon die spanische Delegation beigepflichtet hat. 1044. Die griechische Delegation erinnert daran. daß in ihrem gemeinsam mit der turkischen Delegation vorgelegten Vorschlag (M/94) ein Absatz enthalten sei, der in die Richtung des Vorschlages der deutschen Delegation gehe. 1045. Nach Ansicht der bruschen Delegation könnte der dem Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland zugrunde liegende Grundsatz nur akzeptiert werden. wenn dabei ein angemessen kurzer Zeitraum fur die Vorbehalte vorgesehen werde. Wie die französische Delegation bereits hervorgehoben habe, konnen auf der Grundlage des gegenwärtig vorgesehenen Zeitraumes von zehn Jahren die Grenzen fur den Schutz in bestimmten Fallen namlich einen Zeitraum von zwanzig Jahren erreichen, was in einigen Ländern eine Art stulenweise Wirkung zur Folge hatte, die sich uber einen noch langeren Zeitraum erstrecken wurde. Eine endyultige Stellungnahme mußte in Verbindung mit den anderen bereits ausgearbeiteten Vorschlagen abgegeben werden. 1046. Die niederländische Delegation erinnert daran, daß sie einen Vorschlag zu diesem Punkt (M/93) gemacht habe, der Absatz 4 des Artikels 166 vervollstandige und prasssere. Sie stelle im übrigen fest, daß der Vorschlag der deutschen Delegation einen Absatz 3 enthaltc, mit dem ein ahnliches Ziel verfolgt werde; es sollte jedoch genauer umrissen werden. ob zwischen Absatz 3 des deutschen Vorschlages und Absatz 4 des Artikels 166. der nach diesem Vorschlag Absatz 6 wurde, kein Widerspruch bestehe. 1047. So wie sie den Text auslegt, besteht fur die Delegation der Bundesrepublik Deutschland kein Widerspruch zwischen Absatz 4 des derzeitigen Artikels 166 und ihrem eigenen Vorschlag. Mit der in Absatz 4 vorgesehenen Bestimmung solle vermieden werden, daß die betreffenden Staaten tätig werden mussen, wenn die Geltungsdauer der Vorbehalte ablaufe. Auf diese Weise würden am Ende des Übergangszeitraumes alle Vorbehalte automatisch unwirksam, was nicht un Widerspruch zu Dokument M/116 stehe. 1048. Trotz der von der deutschen Delegation gegebenen Erläuterungen stellt die niederländische Delegation fest, daß noch immer ein Zweifel an der vollkommenen Vereinbarkeit der beiden genannten Absätze bestehe, und äußert den Wunsch, daß Absatz 4 des Artikels 166 geringfügig geändert werde, damit die Tragweite des Absatzes 3 des deutschen Vorschlages nicht begrenzt werde, diese Frage könne dem Redaktionsausschuß vorgelegt werden. 1049. Die Delegation des Vereinigten Konigreiches teilt voll und ganz die Anliegen der niederländischen Delegation, die auf eine gewisse Angleichung der Absätze 3 und 6 des deutschen Vorschlages abzielen. Die gewünschten Änderungen fallen jedoch in den Zuständigkeitsbereich des Redaktionsausschusses. 1050. Auf eine Frage der belgischen Delegation hin bestätigt der Vorsitzende, daß bei dem in dem betreffenden Artikel vorgesehenen Zeitraum von 10 Jahren nicht dem Prioritätsrecht Rechnung getragen werden könne. das auf einer im vorangegangenen Jahr eingereichten nationalen Anmeldung beruhe. Die dänische Delegation hält es jedoch für zweckmäBig. den Prioritätstag zu berücksichtigen. 1051. Die griechische Delegation weist darauf hin, daß Absatz 5 des Vorschlages, den sie gemeinsam mit der Türkei vorgelegt habe, das durch den deutschen Vorschlag aufgeworfene Problem des Widerspruches praktisch löse. 1052. Der Vorsitzende stellt fest, daß hinsichtlich des ursprünglich von der französischen Delegation aufgeworfenen Problems alle Standpunkte mit dem Grundsatz des Absatzes 3 des deutschen Vorschlages übereinstimmen, und kommt zu dem Schluß, daß im Ausschuß allgemeines Einvernehmen uber diesen Punkt besteht. 1053. Die Delegation der UNICE weist den Ausschuß auf eine fruhere Bemerkung der französischen Delegation hin. Bei den letzten Ausluhrungen sei nur bei einem Patent, das ein Erzeugnis zum Gegenstand habe, die Rede von Vorbehalten gewesen. Da ein Patent verschiedene Ansprüche umfassen konne, die sowohl auf ein Erzeugnis als auch auf ein Verfahren gerichtet sein konnten - in diesem Falle konnten die Vorbehalte nicht wirksam werden - . wäre es angebracht, den Text in einigen Punkten zu andern, damit nur die Ansprüche in bezug auf das Erzeugnis als nicht entstanden betrachtet wurden und nicht das Patent in seiner Gesamtheit. 1054. Die Delegation des CIIT. hebt die Folgen des Standpunktes der meisten Regierungsdelegationen hervor Die

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gezogen werden. 1025. Nach Ansicht der deutschen Delegation weist die durch Artikel 166 entstandene Diskussin mehrere Aspekte auf. Der Wille, in Europa einen umfassenden, sicheren und modernen Schutz zu schaffen, setze vor allem eine Regelung für chemische Erzeugnisse und Arzneimittel voraus. Wenn auch ein solcher Schutz in der Bundesrepublik Deutschland erst kürzlich eingeführt worden sei, so könne man doch nicht behaupten, daß es vorher keinerlei Schutz gegeben habe. Abgesehen von einem Schutz für die Verfahren, der demjenigen bestimmter Länder, die eine Änderung des Artikels 166 wünschten, entspreche, sei ein Schutz für die unmittelbar mit Hilfe dieser Verfahren hergestellten Erzeugnisse vorgesehen gewesen, wobei das Gesetz sogar bis zu der Annahme gegangen sei, daß ein ähnliches Produkt mit einem aufgrund der betreffenden Verfahren hergestellten Erzeugnis identisch sei. Jedoch sei trotz mancher Bedenken vor vier Jahren der Schutz des Erzeugnisses im Bereich der Chemie in den Rechtsvorschriften festgelegt worden. Diese Bedenken hätten sich als unbegründet erwiesen; deshalb habe sie den Wunsch, daß ein solcher Schutz im Übereinkommen vorgesehen werde. Sie befürwortet ferner eine Maximallösung, die die Voraussetzung für ein sicheres und attraktives europäisches Patent sei.

Dem Übereinkommen liege ein zweiter Grundsatz zugrunde, nämlich derjenige eines sehr ausgedehnten territorialen Schutzes. Aus diesem Grunde habe sie Artikel 166, in dem den Schwierigkeiten einiger Staaten Rechnung getragen werde, akzeptiert, damit diese dem Übereinkommen beitreten könnten. Sie lege sehr großer. Wert auf Artikel 166 und sei doch der Auffassung, daß seine derzeitige Tragweite genüge. Der gegenwärtig vorgesehene Zeitraum von zehn Jahren bedeute in Wirklichkeit, daß die Vorbehalte bis 1985-1986 eingelegt werden könnten. Obwohl sie einen etwaigen Kompromiß unter der Bedingung akzeptieren könne, daß dabei eine genaue zeitliche Begrenzung festgelegt werde, so sei sie doch der Ansicht, daß der Zeitraum von zehn Jahren ausreiche. Sie könne deshalb keine Verlängerung dieses Zeitraumes akzeptieren. Hinsichtlich der Ausdehnung des Geltungsbereiches der Vorbehalte schließe sie sich den Argumenten der britischen Delegation an. Eine solche Ausdehnung würde zu dem Übereinkommen, dem europäischen Patent und dem eigentlichen Interesse der Länder, die davon Gebrauch machen wollten, im Widerspruch stehen. Abschließend wolle sie hervorheben, daß Artikel 166 einen zufriedenstellenden Kompromiß darstelle; deshalb dürfe seine Tragweite nicht erweitert werden. 1026. Die luxemburgische Delegation schließt sich der von der schwedischen und der österreichischen Delegation geäußerten Idee eines Minimalkompromisses an. 1027. Die finnische Delegation würde es begrüßen, wenn Artikel 166 nicht grundlegend geändert würde; sie akzeptiert jedoch, daß die etwaige Verlängerung des Übergangszeitraumes erörtert wird, ohne daß dabei von dem Prinzip eines genau festgelegten Zeitraumes abgewichen wird. 1028. Die jugoslawische Delegation sieht sich nach den verschiedenen Ausführungen zu einer Präzisierung ihres Standpunktes veranlaßt, wobei sie hervorhebt, daß sie die Patentierbarkeit der chemischen und pharmazeutischen Erfindungen nicht gänzlich ausschließe. Aufgrund wirtschaftlicher und politischer Bedenken müsse sie den Schutz der Erzeugnisse ablehnen, womit sie nicht gegen die übrigen Mittel zum Schutz der Erfindungen sei wie die Rechtsvorschriften ihres Landes es vorsähen. 1029. Der Vorsitzende gelangt zu der Schlußfolgerung, daß sich die verschiedenen Ausführungen zu drei Standpunkten zusammenfassen lassen: Da seien zum ersten die Länder, die

Vorschläge zur Ausweitung der Vorbehalte vorgelegt hätten oder unterstützten; zum zweiten die länder, die Artikel 166 in der derzeitigen Fassung beibehalten wollten; und schließlich eine dritte Gruppe, die zwar die bisherigen Änderungsvorschläge als Diskussionsgrundlage ablehne, aber für die Suche nach einem Kompromiß in bestimmten Punkten aufgeschlossen sei. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Hauptausschuß die bis jetzt gemachten Vorschläge unweigerlich ablehnen werde und schlägt vor, daß eine Delegation oder eine Arbeitsgruppe im Sinne der Ausführungen, die die Möglichkeit eines Kompromisses hätten erkennen lassen, einen neuen Vorschlag ausarbeite, von dem anzunehmen sei, daß er den gesamten Ausschuß zufriedenstelle. 1030. Die griechische Delegation billigt den Vorschlag des Vorsitzenden und beantragt die Bildung einer Arbeitsgruppe, wobei sie von der portugiesischen Delegation unterstützt wird. 1031. Die niederländische Delegation ist nicht gegen die Ausarbeitung neuer Vorschläge von seiten einer oder mehrerer Delgationen, würde es aber begrüßen, wenn dabei nicht allzu viel Zeit mit Verfahrensfragen verloren gage; sie befürwortet hingegen nicht die Bildung einer Arbeitsgruppe. 1032. Die britische Delegation unterstützt den Standpunkt der niederländischen Delegation und stellt fest, daß eine Arbeitsgruppe insofern überflüssig sei, als es eigentlich kein Problem zu lösen gebe, da die meisten Delegationen Artikel 166 in seiner derzeitigen Fassung billigten. Es sollten also die Delegationen, die Änderungen vornehmen wollten, versuchen, durch Vorlage neuer Vorschläge die erforderliche Zustimmung zu erhalten. 1033. Die deutsche Delegation schließt sich der niederländischen Delegation mit der Feststellung an, daß eine Arbeitsgruppe überflüssig sei. Hingegen wäre es wünschenswert, daß die Delegationen, die für eine Änderung des Artikels 166 einträten, zusammen eine Lösung ausarbeiteten, von der angesichts des Diskussionsergebnisses anzunehmen sei, daß sie eine große Mehrheit auf sich vereinige. Gegebenenfalls könnte auf der Grundlage eines solchen Vorschlages eine Arbeitsgruppe gebildet werden. 1034. Die Delegation der AIPPI stellt fest, daß der von der schwedischen und der österreichischen Delegation in Aussicht genommene Kompromiß nur die Ausweitung des Zeitraumes betreffe, bei gleichzeitiger Ablehnung einer Erweiterung der Vorbehalte auf chemische Erzeugnisse; sie schlage also vor, zu untersuchen, ob im Hauptausschuß eine Mehrheit für eine Verlängerung des Zeitraumes vorhanden sei; wenn ja, könnte eine Delegation einen konkreten Vorschlag in diesem Sinn ausarbeiten. 1035. Die französische Delegation erklärt sich einer Meinung mit den Delegationen der Niederlande, des Vereinigten Königreiches und der Bundesrepublik Deutschland: Die Bildung einer Arbeitsgruppe komme nur auf der Grundlage von Vorschlägen in Betracht, die zuvor von den betreffenden Delegationen geändert worden seien. 1036. Die luxemburgische Delegation unterstützt den Verfahrensvorschlag der Delegation der AIPPI und schlägt vor, daß ein Kompromiß auf dieser Grundlage im Grundsatz zur Diskussion gestellt werde. 1037. Da ein konkreter Vorschlag nicht vorliegt, hält es der Vorsitzende nicht für zweckdienlich, die Frage der Verlängerung des Zeitraumes zur Diskussion zu stellen. Angesichts der Vorbehalte gegen die Bildung einer Arbeitsgruppe wäre es wünschenswert, daß die fünf Länder, die Vorschläge zur Änderung des Artikels 166 ausgearbeitet oder unterstützt hätten, zusammen eine im Sinne der Änderungsvorschläge einiger Delegationen verbesserte Fassung ausarbeiteten. Dann könne anhand eines konkreten Vorschlages zur Verlängerung des Zeitraumes Stellung genommen werden.

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Vorbehalte nur diese funf Lander betreffe, und gebe zu cherlegen, ob man nicht versuchen solle. den Forderungen dieser Lander in einer Weise Rechnung ju tragen, die es ermogliche, daB sie dem Uberenkommen ebenfalls beitreten honere: Ein KompromiB mube ihrer Ansichı nach fur die beiden folgenden Probleme zu finden sein: Zunächst einmal mubie der Geltungsberech des Artikels auch auf die chemischen Erzeugnisse ausgedchnt werden. AuBerdem kbnne. was die Dauer der Zeitspanne anbelange. eine Losung darin bestehen. daB für die einzelnen Erzeugnisse unterschiedliche Zeitspannen festgelegt wïrden. Ein lăngerer Zeitraum als zehn Jahre mubie beispielsweise fur die Arzneimittel vorgesehen werden. 1017. Die schweizerische Delegation schlieBt sich den Bemerkungen der französischen und der danischen Delegation an. Sie weist insbesondere auf den engen Zusammenhang zwischen der wirtschaftiichen Entwicklung. der Forschung und dem Patentschutz hin.

Zu dem Vorschlag der italienischen Delegation bemerkt sie. daB Artikel 166 in seiner derzeitigen Fassung bereits einen KompromiB darstelle. Sie könne es nicht hinnehmen. daB dieser Text jetzt so ausgelegt werde, als gebe er den Standpunkt der hochstemwickelten Lander wieder oder als sei er der Ausgangspunkt für die Suche nach einem neuen KompromiB.

Um zu beweisen, daB die Befurchtungen der Staaten, die eine Erweiterung des Vorbehaltes beantragten, übertrieben seien. - wolle sie ein Beispiel anführen, das auf die Zeit der Pariser Verbandsubereinkunft zuruckgehe. Auf der ersten Konferenz im Jahre 1883 sei vorgeschlagen worden, daB die Nutzung eines Patents in einem der Lander der Union als Nutzung in allen Landern der Union gelten solle. Sie habe diesen Vorschlag nicht akzeptieren konnen, da sie befürchtet habe, daB die schweizerische Wirtschaft der Konfrontation mit der deutschen Industrie nicht standhalten würde. Einige Jahre spater, namlich bereits 1898, habe die Schweiz aber ein Abkommen mit Deutschland unterzeichnet, wonach die Nutzung eines Patentes in einem der beiden Lander als Nutzung in dem anderen Land gegolten habe. Die Tatsache, daB die Schweiz sich der Konkurrenz der deutschen Industrie gestellt habe, habe keine verhängnisvollen Auswirkungen auf die Entwicklung der schweizerischen Industrie gehabt; vicimehr sei das Gegenteil der Fall gewesen. Die gleichen Uberlegungen mubten heute für die Staaten zutreffen, die eine Ausdehnung der Vorbehalte beantragten. Jeder Patentschutz biete letzten Endes einen Anreiz für die Forschungstatigkeit und damit auch für die wirtschaftliche Entwicklung. 1018. Die Delegation des CNIFA weist auf das Problem der Ablassung der Patentansprüche bei den europäischen Patentanmeldungen hin, und zwar fur den Fall, daB Vorbehalte zugelassen wïrden, die viele Bereiche betrafen. Der Anmelder müsse bei der Ablassung seiner Patentansprüche namlich berücksichtigen, daB diese moglicherweise in einigen Staaten teilweise oder in ihrer Gesamtheit nichtig seien. Dies erschwere erheblich die Arbeit des Europäischen Patentamies sowie die des Anmelders und seines Patentanwaltes.

Zu Artikel 166 als solchem wolle sie bemerken, daB dieser das Ergebnis langer Verhandlungen sei, so daB der derzeitige Text nicht mehr geändert werden sollte. 1019. Die Delegation des COPRICE erinnert an ihren in Dokument M/16, Nr. 13, enthaltenen Vorschlag, demzufolge der Zeitraum von zehn Jahren auf funf Jahre zu verkürzen ware. Der COPRICE lege auf jeden Fall Wert darauf, daB das Ende des in Artikel 166 vorgeseheneh Zeitraumes in dieser Bestimmung endgültig festgelegt werde. Sie fehne eine Ausdehnung der Bestimmung auf die chemischen Erzeugnisse ebenfalls ab. Die Grinde dafür seien die gleichen, wie sie von verschiedenen Delegationen mit Beobachterstatus und von einigen als Mitglieder teilnehmenden Delegationen bereits angefuhrt worden seien.

Die Delegation des COPRICE legt ebenso wie die EIRMA und der CIFE Wert auf die Feststellung, daB der fehlende Schutz von chemischen Erzeugnissen oder Arzneimitteln in bestimmten hochindustrialisierten Landern im Rahmen der industriellen Entwicklung gesehen werden müsse. Das Beispiel der deutschen Gesetzgebung sei in diesem Bereich besonders aufschlußreich. Als das deutsche Patensgesetz in den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts in Kraft getreten sei, hatten die Erfindungen von Verfahren im Bereich der Chemie eine sehr große Rolle gespielt, während die Entwicklung der Wissenschaft und der Technologie heute insbesondere bei der Suche nach neuen Stoffen zu einer Entwicklung der Erfindungen geführt habe. Die Lander, die gegenw3rtig aus einer Entwicklung der chemischen Industrie Nutzen ziehen wollten, mubten berücksichtigen, daB die moderne Wissenschaft und die moderne Technologie zwangsläufig einen Schutz der Erzeugnisse implizierten. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Aspekte der Frage erinnere sie auch daran, daB die Regelungen in der ersten Halfte des Jahrhunderts im Rahmen von isolierten Markien bestanden hätten. Dies treffe heute nicht mehr zu: die Lander, die sich an diesem Ubereninkommen beteiligen wollten, mubten die Existenz offener Markte akzeptieren. Deshalb durften sich die Staaten, die auf die Vorbehalte zurückgreifen wollten, auch aus diesen wirtschaftlichen Uberlegungen heraus nicht an trügerischen historischen Beispielen orientieren. 1020. Die niederländische Delegation bezweifelt die Bedeutung der Vorbehalte und vertritt die Auffassung, daB Artikel 166 bereits einen KompromiB darstelle. Sie bestatigt im übrigen, daB der ihres Erachtens unannehmbare portugiesische Vorschlag (Dokument M/72/II) nicht die Grundlage für eine nutzbringende Diskussion bilden könne. 1021. Die belgische Delegation schließt sich den Argumenten der britischen und der französischen Delegation an und spricht sich damit gegen eine etwaige Ausdehnung der Vorbehalte aus. 1022. Die schwedische Delegation erinnert daran, daB es ihrem Land gelungen sei, unter dem Schutz eines strengen Patentsystems fast vom Nullpunkt aus eine industrielle Entwicklung zu bewerkstelligen; sie pflichte den von der französischen und der danischen Delegation dargelegten Grundsätzen weitgehend bei. Wenn sich uber den gegenwärtigen Wortlaut von Artikel 166, der das Ergebnis langwieriger Erörterungen sei, hinaus die Suche nach einem neuen KompromiB als wünschenswert erweisen sollte, könnte dieser gegebenenfalls in einar Ausdehnung des Übergangszeitraumes. aber gewiB nicht in einer Erweiterung der durch die Vorbehalte erfaBten technischen Bereiche bestehen. 1023. Die Delegation des FEMIPI spricht sich gegen die Ausdehnung der Vorbehalte auf die chemischen Erzeugnisse aus und wünscht, daB der Ubergangszeitraum von zehn auf funf Jahre verkürat wird. 1024. Obwohl die österreichischen Rechtsvorschriften im chemischen und pharmazeutischen Bereich und im Nahrungsmittelbereich keinen Schutz fur die Erzeugnisse, sondern nur für die Verfahren vorsehen, kann die österreichische Delegation einen solchen Schutz akzeptieren; sie habe jedoch Verständnis für die Bedenken der Staaten, die uber die Folgen einer solchen Bestimmung beunruhigt seien, und wünsche deshalb, daB man sich um einen KompromiB bemühe - der von der schwedischen Delegation vorgeschlagene KompromiB gehe in diese Richtung -, mit dem vermieden wurde, daB gegebenenfalls eine Reihe von Staaten vom Ubereinkommen aürgeschlossen werde; die Bedeutung des Ubereinkommens hange namlich von der Zahl der beitretenden Staaten ab. Dies müsse bei der Suche nach einem KompromiB in Betracht

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wirksamste Faktor der Entwicklung und der wirtschaftlichen Integration. Sie glaube nicht, daß der Ausschluß der Patentierbarkeit für bestimmte Bereiche die wirtschaftliche Entwicklung eines Landes in irgendeiner Weise erleichtere.

Ihrer Ansicht nach könnten die einzelnen Änderungen, die einige Delegationen zu Artikel 166 vorgelegt hätten, keine brauchbare Diskussionsgrundlage bildén. Vor allem das Fehlen einer Befristung der Vorbehalte oder die Möglichkeit, daß ein Staat selbst den Zeitpunkt für die Zurücknahme der Vorbehalte wählt, seien Faktoren, die gegen den Grundsatz des Patents, wie es sich die französische Delegation vorstelle, verstießen. Sie sei letztlich wie die Delegation des Vereinigten Konigreichs der Ansicht, daß zwischen den verschiedenen Auffassungen unter Berücksichtigung der Realitäten eine ausgewogene Lösung ermittelt werden müsse. 1012. Die Delegation der UNEPA schließt sich den Bemerkungen der französischen Delegation an. Sie stellt fest, daß die Regierungen einiger Staaten von der Vorstellung ausgehen, daß sich die Erteilung von Patenten in bestimmten Bereichen, wie z. B. bei Arznei- und Nahrungsmitteln und bei chemischen Erzeugnissen, auf die Wirtschaft nachteilig auswirke. Eine derartige Besorgnis sei wohl nicht begründet. Zu den Voraussetzungen für den Aufbau einer Industrie in einem bestimmten Land gehöre auch ein Schutz der betreffenden Erzeugnisse durch Patente. Solange ein solcher Schutz nicht gewährleistet sei, würden sich die auf Forschungsbasis arbeitenden Industrien, deren Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung bekannt seien, in einem solchen Land nicht niederlassen. Dies gelte für die Nahrungs- und Arzneimittel und in noch stärkerem Maße für die chemischen Erzeugnisse. Aufgrund dieser Überlegungen sei sie dafür, daß Artikel 166 gestrichen werde. Sie sei sich jedoch darüber im klaren. daß eine solche Lösung aufgrund politischer Erwägungen nicht durchführbar sei; aus diesem Grund setze sie sich bei den Mitglieder-Delegationen mit Nachdruck dafür ein, daß die Dauer des Zeitraums über zehn Jahre hinaus verlängert werde und daß die chemischen Erzeugnisse nicht in den betreffenden Artikel einbezogen würden. 1013. Die Delegation der UNICE weist darauf hin, daß sie in dem vorbereitenden Dokument M/19, Nr. 28, den Wunsch geäußert habe, daß die Frist, während der Vorbehalte geltend gemacht werden könnten, nicht über fünf Jahre hinausgehe. Angesichts der Auffassungen, die in der Aussprache vertreten worden seien, schließe sie sich jedoch voll und ; anz den Erklärungen der Delegation des Vereinigten Konigreiches an. Die UNICE habe lange Zeit die Frage geprüft, ob es zweckmäßig sei, Artikel 166 zu streichen. Sie sei schließlich jedoch zu dem Schluß gelangt, daß es gerechtfertigt sei, für einige Staaten die Möglichkeit vorzusehen, Vorbehalte geltend zu machen. Sie sei auch überzeugt davon, daß die Vorbehalte, wie sie im derzeitigen Artikel 166 aufgeführt seien, in Anbetracht des verfolgten Zieles ausreichten und ausgewogen seien. 1014. Die Delegation des CIFE bemerkt, daß die Bedenken einiger europäischer Länder unbegründet seien. Die Bezugnahme auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen, die die Patentierbarkeit der chemischen Erzeugnisse in den vergangenen Jahren beeinträchtigt hätten, sei heute nicht mehr akutell. Es sei zwar richtig, daß der Entwicklungsstand einiger Länder in bestimmten gewerblichen Bereichen nicht so weit fortgeschritten sei wie in anderen Ländern, ihr Bruttosozialprodukt steige aber doch sehr stark an. Dies treffe insbesondere für Spanien zu, das zur Zeit zu den Ländern der Welt mit den höchsten Wachstumraten gehöre. Die Entwicklung des internationalen Handels im allgemeinen und des europäischen Handels im besonderen sei zwischen diesen Ländern und den übrigen europäischen Staaten von größter Bedeutung. Die

Einführung der Vorbehalte werfe in wirtschaftlicher Hinsicht ernste Probleme auf. Es sei nảmlich heute äußerst schwierig. den Handel auf einem so großen Gebiet, wie Europa es sei, bewußt zu behindern, zumal es sich um einen Bereich handele, in dem die Bedeutung der Erfindungen besonders groß sei. Die patentierbaren Erfindungen auf dem Chemiesektor machten etwa 35 bis 40 % aller Erfindungen aus. Eine Ausdehnung der Ausnahmen von der Patentierbarkeit auf sảmtliche chemischen Erzeugnisse würde also, wenn man auch die Nahrungs- und Arzneimittel berücksichtige, für nahezu die Halfte des unter Patentschutz stehenden Bereiches gelten. Die Kosten für Forschung und Entwicklung im Chemiebereich seien mit am höchsten, was auch die große Bedeutung der patentierten Erfindungen in diesem Bereich erkläre; so betrügen z. B. die Forschungs- und Entwicklungskosten auf dem Elektrizitätssektor 3 % des Umsatzes einer Gesellschaft, auf dem Sektor der Elektronik 5 %, in der Chemie 6 bis 7 % und in der Pharmazie 10 bis 20 %. Bei den Staaten, die sich noch im Entwicklungsstadium befänden, impliziere die Förderung echter Industrieinvestitionen, die die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten erleichterten, daher zwangsläufig auch die Zustimmung zur Patentierbarkeit der Erfindungen in den Bereichen, in denen die Forschungs- und Entwicklungsmöglichkeiten am größten seien.

Aufgrund dieser Überlegungen sei sie der Ansicht, daß die Vorbehalte nur innerhalb genau festgelegter, kurzer Zeitspannen und für genau umrissene gewerbliche Bereiche zugelassen werden dürften. Der diesbezügliche Standpunkt des CIFE sei in dem vorbereitenden Dokument M/22, Nr. 10, wiedergegeben.

Die Delegation des CIFE äußert sich ferner zu der tatsächlichen Dauer des Zeitraums, in dem die Vorbehalte wirksam werden. Wenn man auch der für das Inkrafttreten des Übereinkommens erforderlichen Frist nach dem Tage der Unterzeichnung Rechnung trage, so gehe es bei der Zeitspanne von zehn Jahren. in Wirklichkeit doch um dreizehn oder vierzehn Jahre, wenn man vom heutigen Zeitpunkt an rechne. Deshalb habe sie beantragt, daß der Zeitraum auf fünf Jahre verkürzt werde. 1015. Die dänische Delegation schließt sich den Bemerkungen der britischen und der französischen Delegation an. Sie weist ebenfalls auf die Bedeutung des chemischen Sektors im Patentwesen hin. In Dänemark sei der Chemiesektor mit mindestens 40 % an der Gesamtzahl der Anmeldungen beteiligt.

Was die Länge des Zeitraumes anbelange, so weise sie auf ihre eigene Erfahrung hin. Bei den Erörterungen im Rahmen des Europarates anlaßlich der Verhandlungen über das Straßburger Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechtes der Erfindungspatente habe Dänemark darum ersucht, bei Arznei- und Nahrungsmitteln Vorbehalte geltend machen zu können; daher könne es die Bedenken einiger anderer Teilnehmerländer verstehen. Zehn Jahre später habe sich jedoch gezeigt, daß die Industrie und die Landwirtschaft in Dänemark künftig nicht mehr daran interessiert seien, Vorbehalte zu beantragen. Man könne davon ausgehen, daß der in Artikel 166 vorgesehene Zeitraum von zehn Jahren somit eine gute Kompromißlösung zwischen der von mehreren Organisationen gewünschten Einschränkung und der von einigen Delegationen gewünschten Ausdehnung darstelle. 1016. Die italienische Delegation erklärt, sie sei als künftiger Vertragsstaat des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent an der Möglichkeit, Vorbehalte geltend zu machen, zwar nicht unmittelbar interessiert, kenne jedoch sehr gut die von der spanischen, der portugiesischen, der jugoslawischen, der griechischen und der türkischen Delegation dargelegten Bedenken und Probleme. Sie stelle fest, daß das Problem der

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wollien, verfüge über ein gutes Patentsystem. Diese Staaten, te ihr Patentsystem bisher nicht hatien verbessern konnen, soyen es vor. die Patenterbarkeit in den emplindichsten Bereichen der Wirtischalt ihres Landes und ihrer Sozialstruktur auszuschließen. Ein gutes Patentsystem begunsispe aber gerade die Entwicklung in diesen empfindlichen lbereichen. Das Ubereinkommen gebe diesen Staaten nun die Möglichkeit für die Anwendung eines guten Patentsystems: der Artikel 166 aber mache das Systen: in den Bereichen, in denen es am notwendigsten wäre, unanwendbar. Es sei behauptet worden. daß die wenig entwickelien Lănder den Einfluß der Industrie in den hochindustrialisierten Ländern fürchteten und es für moglich hielten, ihr kreatives Schaffen vor der Errichtung einer industriellen Infrastruktur zu organisieren und zu entwickeln. Diese Ansicht sei falsch, denn ein gutes Patentsystem begunsige anfangs die industrielle Entwicklung, und die krcativen Fähigkeiten könnten erst in einer spăteren Phase entwickelt werden. Sie sei sich darüber im klaren, daß sie die Mitglieder-Delegationen nicht davon überzeugen konne, ihre Haltung in einer Frage zu ändern, die politische Dimensionen annehme, sie weise aber darauf hin, daß die Tragweite des Artikels 166 gerade im Interesse der Lănder, die ihn anwenden wollten, soweit wie möglich begrenst werden sollte. 1008. Die Delegation des Vereinigten Königreichs bemerkt. daß für das zur Diskussion stehende Problem keine ideale Lösung gefunden werden könne, daß aber ein Gleichgewicht zwischen einer möglichst weitgehenden Harmonisierung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Patentierbarkeit und einer möglichst großen Teilnahme am Übereinkommen angestrebt werden mütse. Seit Jahren schon bemühe man sich um die Herstellung dieses Gleichgewichts: Artikel 166 des Entwurfs stelle einen Kompromiß dar, der annehmbar sein müßte. Was die Verlängerung der für die Vorbehalte vorgesehenen Frist anbelange, so sei ihrer Ansicht nach jede Lösung, die eine unbegrenzte Frist vorsehe, inakzeptabel, da sie es einem Staat ermöglichte, sich bestimmten Vorschriften des Übereinkommens auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Selbst eine Verlängerung um zehn Jahre wäre kaum annehmbar, denn wenn sich ein Land dem europäischen System anpassen wolle, müßte die gegenwärtig vorgesehene Frist von zehn Jahren ausreichen. Mehrere Beobachter-Delegationen hätten in den vorbereitenden Dokumenten eine Verkürzung dieses Zeitraums auf fünf Jahre beantragt, was aber wiederum zu restriktiv sei; sie selbst halte die zur Zeit vorgesehene Frist von zehn Jahren für die ausgewogenste Lösung.

Was den Geltungsbereich des Artikels 166 anbelange, so weise sie darauf hin, daß es aus politischen und sozialen Gründen für die Regierungen immer schwierig gewesen sei, das mögliche Interesse an der Patentierbarkeit der Arznei- und Nahrungsmittel zu berücksichtigen. Die gleichen Gründe könnten für die chemischen Erzeugnisse nicht geltend gemacht werden. Ferner liege es ihrer Ansicht nach nicht im Interesse eines Landes, den Schutz für einen so großen und bedeutenden gewerblichen Sektor wie den der chemischen Erzeugnisse als solcher auszuschließen, die Patentierbarkeit der Herstellurgsverfahren dieser Erzeugnisse jedoch zuzulassen. Die Länder, die die Öffentlichkeit aus sozialen Gründen sowohl hinsichtlich der Preise dieser Erzeugnisse als auch in bezug auf ihre Herstellung - auf ausreichendem Niveau durch die einheimischen Betriebe - schützen wollten, konnten dieses Prohlem dadurch lösen, daß sie auf die obligatorischen Lizenzen zurückgriffen.

Abschließend vertrete sie die Ansicht, daß Artikel 166 in seiner derzeitigen Fassung den legumen Interessen der Länder, die das durch das Übereinkommen eingefuhite System noch nicht in vollem Umfang annehmen konnen, in zufriedenstellender Weise Rechnung trage. 1009. Die Delegation der EIRMA schlicßt sich den Argumenten der britischen Delegation weitgehend an Sie erklärt, sie wolle einige Bemerknngen praktischen Inhalts machen, die den Standpunkt der auf der Grundlage der Forschung arbeitenden Indusrien widerspiegeln. Zunächst einmal sei zu sagen, daß nicht der Entwicklungsstand einiger Lander dazu gefuhrt habe, daß die Patentierbarkeit bei den chemischen Erzeugnissen auf die Verfahren beschränkt worden sei, sondern daß diese Beschränkung viel mehr von der chemischen Industrie selbst gewunscht worden sei. Die Gründe für eine derartige Beschränkung seien aber nicht mehr gegeben, und es könne kaum behauptet werden, daß die Patente, die ausländischen Gesellschaften für chemische Erzeugnisse erteilt werden, den wirtschaftlichen Fortschritt der weniger fortgeschrittenen Länder aufhalten könnten. Hier wäre nicht zuletzt an die immer engere industrielle Zusammenarbeit innerhalb Europas gedacht und auch die Möglichkeit in Betracht gezogen wurden. Mißbräuche auf dem Wege über obligatorische Lizenzen auszuschließen. Im übrigen würden sich aus einer Erweiterung des Geltungsbereichs des Artikels 166. Wettbewerbsverzerrungen ergeben, vor allem deshalb, weil eine solche Erweiterung eine Diskriminierung der auf der Grundlage der Forschung arbeitenden Indusrien bedeuten würde, zumindest außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften. Was die Dauer der Frist anielange, so hätte die diplomatische Konferenz, die 1958 in Lissabon im Rahmen der Pariser Union stattgefunden habe, einstimmig eine Regelung zugunsten der Einführung der Patentierbarkeit der chemischen Erzeugnisse als solcher angenommen, was später zu entsprechenden Änderungen von Rechtsvorschriften europäischer Staaten geführt habe.

Abschließend wolle sie sagen, daß Artikel 166, falls er beibehalten würde, nicht auf die chemischen Erzeugnisse ausgedehnt werden dürfe, und daß die darin vorgesehene Frist auf fünf Jahre herabgesetzt werden sollte. 1010. Die Delegation der AIPPI weist darauf hin, daß sich ihre Organisation immer für die Maximallösung ausgesprochen habe und den Grundsatz der Vorbehalte infolgedessen nicht billigen könne. Sie habe immer eingeräumt, daß einige Vorbehalte aus politischen Gründen akzeptiert werden könnten, sei aber der Ansicht, daß die in dem derzeitigen Artikel 166 Absatz 2 Buchstabena und b vorgesehenen Vorbehalte als absolutes Maximum angesehen werden müßten. Was die Frist von zehn Jahren anbelange, so müßte sie herabgesetzt werden, da das Zurückgreifen auf die Vorbehalte zu unterschiedlichen Wirkungen des europäischen Patents in den einzelnen Ländern führen könnte.

Der von der portugiesischen Delegation unterbreitete Vorschlag einer schrittweisen Einführung nach Bereichen sei ihrer Ansicht nach nicht annehmbar, denn er würde aus dem Übereinkommen eine heterogene Anhäufung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften machen. 1011. Die französische Delegation erklärt, Ziel der Einführung europäischer Patente sei es, eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften anzustreben, die zu einem einheitlichen Patent führe, das in allen Ländern die gleichen Wirkungen habe und die Verwirklichung einer Wirtschaftseinheit erleichtere. Das Problem des Artikels 166 sei lange geprüft worden, und seine Bedeutung sei anerkannt worden; infolgedessen hätten die Staaten, die an der Lusemburger Regierungskonferenz teilgenommen hätten, jeweils Zugestandnisse gemacht, um zu einem Text zu gelangen, der dem unterschiedlichen wirtschaftlichen Entwicklungsgrad der Vertragsstaaten des Übereinkommens Rechnung trage. Der Erwerb neuer Schätze werde um so mehr erleichtert, als er das Ergebnis der Forschung sei. Die Forschung entwicke sich aber vor allem dann, wenn ihr Schutz gewährt werde. Das Patent sei daher offensichtlich der

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nach Ablauf dieser Frist fortbestānden. Die spanische Delegation erklärt, daB die Ausdehnung der Vorbehalte auf die chemischen Erzeugnisse aus den gleichen Gründen gerechtfertigt sei, die auch für die Einbeziehung der Arznei- und Nahrungsmittel ausschlaggebend gewesen seien. Sie weise im übrigen darauf hin, daB einige stark entwickelte Lander die Patentierbarkeit chemischer Erzeugnisse als solche erst in allerjüngster Zeit eingeführt hätten. Was die etwaige Verlängerung der Frist von 10 Jahren anbelange, so halte sie es "für unmöglich, bereits jetzt die Entwicklung der wirtschaftlichen Gegebenheiten vorauszusehen. Es müBten unbedingt flexible Fristen vorgesehen werden, damit in den Industrien der betreffenden Länder keine schwerwiegenden Störungen verursacht würden. GewiB müsse an der im derzeitigen Absatz 3 des Artikels 166 enthaltenen Konzeption festgehalten werden, wonach jeder Staat, der von einem Vorbehalt Gebrauch gemacht habe, diesen Vorbehalt zurückziehen müBte, sobald es die Umstände gestatten. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Bedingungen, die die Zurücknahme eines solchen Vorbehalts gestatteten, müBte jedoch in die ausschließliche Zuständigkeit des betreffenden Staats fallen. 1003. Die portugiesische Delegation erinnert zunächst daran, daB sie in Dokument M/72/II einen Vorschlag für eine Neufassung des Artikels 166 vorgelegt habe, und bemerkt, daB die Harmonisierung der Rechtsvorschriften im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere in dem der Patente, zwar eines der wirksamsten Mittel darstelle, um bei der internationalen Zusammenarbeit Fortschritte zu erzielen, doch dürfe nicht vergessen werden, daB es sich hierbei um ein langfristiges Unterfangen handele, das zwangsläufig in mehreren Etappen verwirklicht werden müsse. Es handele sich um ein Vorhaben, an dem in jüngster Zeit auf weltweiter Ebene gearbeitet werde, das aber am wirksamsten im Rahmen regionaler Initiativen wie jener des europäischen Patents verwirklicht werde. Damit die hier erhofften Fortschritte tatsāchlich erzielt werden könnten, müBten allerdings die Initiativen - selbst die auf regionaler Ebene - so flexibel sein, daB alle Länder beitreten könnten, die der regionalen Gruppierung angehörten, also auch jene, denen es wegen ihrer besonderen wirtschaftlichen Lage nicht möglich sei, sich von Anfang an völlig zu integrieren. Eine Beteiligung Portugals am europäischen Patent würde gegenwärtig bedeuten, daB Portugal alles geben müBte, ohne irgend etwas dafür zu erhalten. Aus diesem Grund würde die Aufnahme des Grundsatzes der schrittweisen Integration in das Übereinkommen für Portugal wie auch für die übrigen Staaten, die sich in einer ähnlichen Situation befänden und die der Europäischen Patentorganisation trotzdem angehören möchten, die geeignete Lösung darstellen. 1004. Die jugoslawische Delegation erklärt, sie unterstütze die von der spanischen und der portugiesischen Delegation dargelegten Argumente und schließe sich grundsätzlich dem von der spanischen Regierung in dem Dokument M/29 vorgelegten. Vorschlag an, so wie es in dem von der jugoslawischen Delegation unterbreiteten Dokument M/77/II zum Ausdruck komme. Die jugoslawische Delegation hätte es zwar vorgezogen, wenn die Maximallösung die Grundlage für das Übereinkommen gebildet hätte, doch sei sie sich darüber im klaren, daB die Mehrheit der Delegationen die Annahme des Grundsatzes der Maximallösung aus politischen Gründen nicht durchsetzen könne; die von der spanischen Delegation vorgeschlagene Lösung stelle ein Minimum dafür dar, daB die jugoslawische Delegation ihren Beitritt zum Übereinkommen in Aussicht nehmen könne.

Die jugoslawische Delegation weist darauf hin, daB die Industrien auf dem Chemie-, Arzneimittel- und Nahrungsmittelsektor in den hochentwickelten Ländern seit über einem

Jahrhundert bestehen und sich entwickeln. Patente hätten zumindest in den europäischen Ländern nur für Verfahren erteilt werden können, was den industriellen Aufschwung nicht nur nicht behindert, sondern vielmehr erheblich gefördert habe. Was die Dauer des Zeitraums anbelange, während dessen die Vorbehalte geltend gemacht werden könnten, so sei die jugoslawische Delegation der Ansicht, daB nicht bereits zum jetzigen Zeitpunkt gesagt werden könne, daB die Infastrie einiger Lānde selbst nach Ablauf einer Frist von 20 oder 25 Jahren in der Lage sein werde, den im Übereinkommen für diese Arten von Erzeugnissen vorgesehenen Schutz vorzusehen und in Anspruch zu nehmen. Die Entwicklung werde nämlich in den hochentwickelten Ländern gewiB nicht stehenbleiben; die betreffenden Industriezweige würden dort wesentlich schneller Fortschritte machen als die gleichen Industriezweige anderer Lānger, wie Jugoslawiens, selbst wenn man von den optimistischen Hypothesen für die industrielle Entwicklung ausgehe. Die jugoslawische Delegation habe zwar dafür Verständnis, daB die Länder mit einem sehr hohen industriellen Entwicklungsstand auch für chemische Erzeugnisse sowie Arznei- und Nahrungsmittel als solche den Schutz einführen wollten. Der Stand ihrer wirtschaftlichen, geschichtlichen und sozialen Entwicklung gestatte ihnen dies. Andere Länder, wie Jugoslawien, seien hingegen nicht in der Lage, einen zu starren und folglich ihrem industriellen Entwicklungsstand nicht angemessenen Schutz einzuführen. Das Problem sei nicht nur wirtschaftlicher, sondern auch politischer Art, wenn man sich vergegenwärtige, da β heutzutage die Fähigkeit, neue Reichtümer zu schaffen, das wirkungsvollste Instrument der internationalen Politik sei. Länder, deren Rückstand sich aus bekannten historischen Gründen erkläre, dürften daher nicht von Anfang an in eine Position der Schwäche versetzt werden. 1005. Die türkische Delegation schließt sich den Anliegen der Delegationen an, die vor ihr das Wort ergriffen haben, und unterstützt grundsätzlich den Vorschlag der spanischen Delegation. 1006. Die griechische Delegation weist darauf hin, daB ihr Standpunkt zu Artikel 166 bereits in der allgemeinen Aussprache in der Plenarsitzung kurz dargelegt worden sei (vgl. Dok. M/PR/K1, Nr. 43). Sie habe übrigens, seitdem sich die Luxemburger Regierungskonferenz für die Maximallösung ausgesprochen habe, immer wieder auf ihre diesbezüglichen Bedenken hingewiesen. Sie habe sich jedoch niemals der Mehrheit, die sich abgezeichnet hätte, widersetzen wollen, sondern habe nur den Wunsch, daB Vorbehaltsklauseln vorgesehen würden, die es denjenigen Staaten, deren Wirtschaft eine solche Integration noch nicht zulasse; ermöglichten, sich ebenfalls an dem Unternehmen zu beteiligen. Die Vorbehaltsklauseln müBten daher flexibel genug sein und den politischen Aspekt des Problems in bezug auf die Staaten berücksichtigen, die Verständnis für die von der Mehrheit angenommene progressivere Lösung gezeigt hätten. Von dieser politischen Überlegung ausgehend, gebe sie der Hoffnung Ausdruck, daB die Vorbehaltsklauseln in dem von der spanischen Delegation erwähnten Sinn geändert werden könnten. 1007. Die Delegation der IHK vertritt die Ansicht, daB in Artikel 166 überhaupt eine falsche Auffassung von der Funktion eines Patentsystems in einer modernen Wirtschaftszordnung zum Ausdruck komme. Diese Bestimmung sei in erster Linie vorgesehen worden, um der Lage einiger europäischer Staaten Rechnung zu tragen, die einen niedrigeren Entwicklungsstand hätten als die übrigen europäischen Länder. Die Situation dieser Länder mache zwar eine besondere Rücksichtnahme erforderlich. Man könne sich jedoch fragen, ob Artikel 166 den Interessen dieser Staaten wirklich gerecht werde. Keiner der Staaten, die sich auf Artikel 166 berufen

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Ansich nach sei es selbstverstandlich, daB es sich dabes ausschleBlich um Abkommen von einer gewissen Bedeutung unier Ausschluß der Abkommen mit regierungsunablangigen Organisationen handele. Der Prasident des Amis sei dafur zustandig, solche Abkommen im Rahmen von Artikel 10 zu schlicBen. 174. Die deutsche, die französische und die niederländische Delegation schlicßen sich der Auffassung der brilischen Delegation an. 175. Der Ausschuß genehmigt den britischen Vorschlag zu Artikel 31 (33) und verweist ihn an den RedaktionsausschuB.

Artikel 33(35) - Abstimmungen

176. Der Ausschuß verweist diesen Artikel an den Redaktionsausschuß und beauftragt diesen, auch die Vorschläge der deutschen Delegation in den Dokumenten M/11 Nummer 4 und M/47 Nummer 11 zu prüfen.

Artikel 143 - Besondere Organe des Europäischen Patentamtes

177. Der Ausschuß verweist die Prüfung des Vorschlags der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in Dokument M/14 an den Redaktionsausschuß.

Artikel 145 - Engerer Ausschuß des Verwaltungsrates

Absatz 1

178. Die britische Delegation wirft die Frage auf, ob die Auslegung dieser Bestimmung in Verbindung mit Artikel 30 (32) zu der Folgerung führen könne, daß der engere Ausschuß als ein vom Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation eingesetztes Organ betrachtet werde, und schlagt vor, diesen Absatz durch Hinzufügung der folgenden Worte zu ergänzen: „Auf Antrag der Gruppe von Vertragsstaatenu. 179. Der Ausschuß zeigt sich aufgeschlossen für die Anliegen der britischen Delegation und verweist die betreffende Bestimmung an den Redaktionsausschuß, damit dieser eine Formulierung finde, die jeden Zweifel ausschließe.

Artikel 159 (160) - Ernennung von Bediensteten während einer Übergangszeit

Absatz 2

180. Der Ausschuß lehnt einen Vorschlag der UNEPA (Dok. M/62/1/II, Nummer 8) ab, wonach vor den Worten „nationaler Gerichteu das Wort „beispielsweise" eingefügt werden soll.

Artikel 165(166) - Beitritt

Absatz 2(1b)

181. Die jugoslawische Delegation schlagt in Dokument M/77/II vor, die Worte wauf linfadung des Verwaltungsrats" zu streichen, damit Staaten, die an den vorberedenden Arbeiten nicht beteiligt gewesen seien, dem liberemkommen frei beitreten können. 182. Die schweizerische Delegation ist der Ansicht, daB der Text des ersten Entwurfs alle Moglichkeiten uffenlasse und eine Änderung daher nicht wunschenswert sei. 183. Die jugoslawische Delegation zieht ihren Vorschlag anschließend zuruck. 184. Der Ausschuß verweist Artikel 165 an den Redaktionsausschuß und bittet diesen, den redaktionellen Vorschlag der britischen Delegation in Dukument M/40, Nummer 25, zu berucksichtigen.

Artikel 167 (168) - Räumlicher Anwendungsbereich

185. Der Ausschuß erklärt sich mit einem Vorschlag der britischen Delegation in Dokument M/40, Nummer 26, einverstanden, wonach die Worte wsofern die Mitgliedschaft des betreffenden Staats am Übereinkommen nicht nach Artikel 171 Absatz 4 bereits früher erloschen ista gestrichen werden sollen.

Artikel 173(174) - Kündigung

186. Der Ausschuß erklärt sich mit einem Vorschlag der deutschen Delegation einverstanden, wonach der letzte Teil des zweiten Satzes entsprechend der an Artikel 167 Absatz 3 vorgenommenen Änderung gestrichen werden soll.

Artikel 176(177) - Sprachen des Übereinkommens

Absatz 2

187. Der Ausschuß stellt fest, daß diese Bestimmung keineswegs das Recht der Staaten einschränke, Übersetzungen des Textes des Übereinkommens in ihrer Amtssprache zu erstellen und herauszugeben. Jedoch könnten nur Übersetzungen, die der Verwaltungsrat gebilligt habe, als amtliche Fassungen im Sinne dieses Artikels betrachtet werden.

B. Artikel 166 (167) des Übereinkommens

I. Stellungnahme der Delegationen

1001. Im Ausschuß findet zunächst eine allgemeine Aussprache über die Fragen statt, die durch die Bestimmungen über die Vorbehalte aufgeworfen werden. 1002. Die spanische Delegation weist darauf hin, daß sie zu Artikel 166 einen Änderungsvorschlag vorgelegt habe, der in Dokument M/29 enthalten sei. Der spanische Vorschlag entspreche einenı Standpunkt, der bereits bei den Beratungen der Luxemburger Regierungskonferenz vorgetragen worden sei. Er finde seine Rechtfertigung darin, daß es mehreren Ländern nicht möglich sei, einige Bestimmungen des Übereinkommens sofort in ihre Rechtssysteme aufzunehmen, weil dies für die derzeitige Struktur einiger gewerblicher Bereiche wegen ihres begrenzten wirtschaftlichen Entwicklungsstandes mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre. Bei der Annahme der Maximallösung auf der Luxemburger Regierungskonferenz habe daher die Möglichkeit gewisser Vorbehalte in Aussicht genommen werden müssen, und es sei Artikel 166 des Übereinkommensentwurfs ausgearbeitet worden. Die spanische Delegation habe jedoch von Anfang an darauf aufmerksam gemacht, daß die so vorgesehenen Vorbehaltsmöglichkeiten unzulänglich seien. Nach Ansicht der spanischen Regierung wären diese Bestimmungen im wesentlichen in zwei Punkten zu erweilern: Einerseits mußten die chemischen Erzeugnisse einbezogen werden und andererseits sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die fur die Gultigkeit der Vorbehalte vorgesehene Frist von 10 Jahren fur den Fall zu verlängern, daß die wirtschaftlichen Gegebenheiten, aufgrund derer die Vorbehalte geltend gemacht worden seien, in dem betreffenden Land

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Sitzungsbericht des Hauptausschusses II

Allgemeines

1. Den Vorsitz in dem von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzten Hauptausschuß II führt der Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich). Herr F. Savignon. Erster stellvertretender Vorsitzender ist der Direktor des dänischen Patentamtes, Herr E. Tuxen; weitere stellvertretende Vorsitzende sind der Leiter des Amtes für Internationale Beziehungen (Liechtenstein), Graf A. F. von Gerliczy-Burian, und der stellvertretende Generaldirektor für wirtschaftliche Angelegenheiten (Portugal), Herr Dr. Luis Alberto de Vasconcelos Gois Fernandes. Herr Bowen (Vereinigtes Königreich) wird zum Berichterstatter bestellt. 2. Die dem Hauptausschuß II obliegenden Aufgaben ergeben sich aus Artikel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/56/I/II/III).

Der Hauptausschuß II ist demzufolge für die Prüfung folgender Texte zustàndig: die Kapitel I bis IV des ersten Teils mit Ausnahme des Artikels 14, die Artikel 143 und 145, den elften Teil mit Ausnahme der Artikel 160 bis 162 und den zwölften Teil des Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 169, 174 und 175, die entsprechenden Bestimmungen der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen, das Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung, das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation, die Empfehlungen und Entschließungen der Konferenz betreffend diese Fragen sowie die Empfehlung betreffend die Patentdokumentation für die Recherche und die Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Bediensteten. 3. Der Hauptausschuß II tritt am 13. und 14. September, vom 17. bis 22. September sowie am 25. September 1973 zusammen. Er setzt in seiner ersten Sitzung einen Redaktionsausschuß ein, der aus den Delegationen Frankreichs, Irlands, Österreichs und der Schweiz besteht und in dem Herr Jenö Staehlen, Mitglied der schweizerischen Delegation, den Vorsitz führt; an den Sitzungen dieses Ausschusses nimmt außerdem der Berichterstatter des Hauptausschusses II, Herr R. Bowen (Vereinigtes Königreich), teil. 4. Zu Beginn der ersten Sitzung stellt der Vorsitzende fest, daB der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. September 1973 zwei Anträgen zugestimmt hat, in denen darum nachgesucht wurde, Herrn Sheehan vom amerikanischen Patentamt und Herrn van Empel zur Teilnahme an den Sitzungen der Hauptausschüsse als Zuhörer zuzulassen. In einer späteren Sitzung räumt der Hauptausschuß II auch Herrn Otani vom japanischen Patentamt das Recht ein, an den Sitzungen des Ausschusses als Zuhörer teilzunehmen.

Der Hauptausschuß II erklärt sich damit einverstanden, daB die genannten Personen an den Arbeiten als Zuhörer gemäB Artikel 48 Absatz 1 der Verfahrensordnung teilnehmen. 5. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach Artikel 32 der Verfahrensordnung die Vorschläge der Regierungsdelegationen nur erörtert und zur Abstimmung gestellt werden könnten, wenn sie schriftlich eingereicht worden seien, die schriftlichen Vorschläge müBten grundsätzich vor 17.00 Uhr an dem Tage vor der Sitzung unterbreitet werden. 6. In dem vorliegenden Protokoll entspricht die Numerierung der Artikel, Regeln und Absalze der der Textentwürfe (Dok. M/1 bis M/6). Auf die Nummer der betreffenden Bestimmung folgt in Klammern die Nummer der entsprechenden Bestimmung in der Fassung des in München unterzeichneten Textes.

A. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)

Titel

7. Die Delegationen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften legen ihren in Dokument M/14 unter Nummer 1 enthaltenen Vorschlag vor, wonach hinter dem Titel des Übereinkommens ein Kurztitel eingefügt werden solle. 8. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.

Artikel 4 - Europäische Patentorganisation

9. Die britische Delegation schlägt vor, Artikel 4 entsprechend ihrem in Dokument M/40 unter Nummer 3 enthaltenen Vorschlag neu zu gliedern. 10. Die deutsche, die österreichische und die schweizerische Delegation unterstützen diesen Vorschlag unter dem Vorbehalt, daB in Absatz 2 des vorgelegten Textvorschlages das Wort wwichtigsten" gestrichen werde, weil die Aufzählung der Organe der Organisation in diesem Absatz erschöpfend sei. 11. Die britische Delegation erklärt sich damit einverstanden, ihren Vorschlag in diesem Sinne zu ändern. 12. Der Ausschuß nimmt den entsprechend geänderten Vorschlag der britischen Delegation an.

Artikel 5 - Rechtsstellung

a) Absatz 1

13. Die luxemburgische Delegation unterbreitet den in Nummer 1 des Dokuments M/9 enthaltenen Vorschlag. 14. Die deutsche, die britische und die französische Delegation erheben Einwände gegen diesen Vorschlag. Die Aufnahme eines Satzes, in dem vorgesehen werde, daB die Rechtspersönlichkeit der Organisation in jedem Vertragsstaat ohne weiteres anerkannt werde, könne zu Auslegungsschwierigkeiten führen, weil es eine fest verankerte Tradition gebe, nach der die Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit an eine internationale Organisation durch ein Übereinkommen automatisch im Rahmen eines gegebenen Rechtssystems erfolge, da das Übereinkommen in dem betreffenden Staat ratifiziert werde und dort in Kraft trete. 15. Da der Vorschlag der luxemburgischen Delegation von keiner Delegation unterstützt wird, stellt der Ausschuß fest, daB er nicht zur Abstimmung gestellt werden kann.

b) Absatz 2

16. Der in Nummer 2 des Dokuments M/9 enthaltene Vorschlag der luxemburgischen Delegation wird vom Ausschuß nicht angenommen. 17. Der Ausschuß prüft sodann den in Nummer 4 des Dokuments M/40 enthaltenen Vorschlag der britischen Delegation, wonach die Absätze 2 und 3 so gefaßt werden sollten, daß eine völlige Übereinstimmung mit Artikel 211 des Rom-Vertrages hergestellt werde, der als Vorlage für Artikel 5 des Übereinkommensentwurfs gedient habe. Dies hätte außerdem zur Folge, daß die Absätze 2 und 3 des Entwurfs zu einer einzigen Bestimmung zusammengefaßt würden. 18. Da die italienische, die niederländische und die schweizerische Delegation Zweifel an der Zweckmäßigkeit einer Zusammenfassung der Absätze 2 und 3 äußern, verzichtet die britische Delegation auf diesen redaktionellen Teil ihres Vorschlags.

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE /=M / R / …
DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447^1 / 77

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Artikel 145 (1) ... zur Verflgung stellt, die er zur Durchfthrung seiner ...

Artikel 153 (2) ... zu treffen hat, sind die Prtufungsabteilungen zustendig.

Artikel 164 (1) Die Ausfuhrungsordnung, das Anerkennungsprotokoll, das Protokoll uber Vorrechte und Immunitäten, das Zentralisierungsprotokoll sowie das Protokoll uber die Auslegung des Artikels 69 sind Bestandteile des Uebereinkommens.

Artikel 166 (2) Jeder ehemalige Vertragsstaat, der dem Uebereinkommen nach....

Artikel 167 (2) ... a) .... oder Verwendung eines chemischen Erzeugnisses oder ein Verfahren zur Herstellung eines Nahrungs- oder Arzneimittels betrifft;

Artikel 175 (4) Das Recht eines ehemaligen Vertragsstaats, ein europaisches Patent .....

Artikel 176 (neuer Titel) Finanzielle Rechte und Pflichten eines ehemaligen Vertragsstaats

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UIDER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -


München, den 4. Oktober 1973 M / 160 / K Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Allgemeiner Redaktionsausschuss Betrifft: Aenderungen der in Dokument M/146/R 1 bis 15 enthaltenen Texte.

Page 28

Absatz 2 Buchstabe a:

a) .....; ein solcher Vorbehalt berlihrt nicht den Schutz aus dem Patent, soweit es ein Verfahren zur Herstellung oder Verwendung der chemischen Erzeugnisse oder ein Verfahren zur Herstellung der Nahrungs- oder Arzneimittel betrifft;

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 2. Oktober 1973 M / 154 / G Original: FranzØsisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von der griechischen Delegation Betrifft: Artikel 167, neuer Aenderungsvorschlag

Page 30

In Absatz 2 Buchstabe a vorletzte Zeile sind die Worte "oder Verwendung" zu streichen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Nünchen, den 1. Oktober 1973 M/149/6 Original: Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von der griechischen Delegation Betrifft: Aenderungsvorschlag zu Artikel 167 in der vom Allgemeinen Redaktionsausschuss vorgelegten Fassung

- Dokument M/146/R 7

Page 32

(4) Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt gemacht hat, nimmt ihn zurück, sobald es die Umstände gestatten. Die Zurücknahme des Vorbehalts erfolgt durch eine an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Notifikation und wird einen Monat nach dem Tag des Eingangs der Notifikation wirksam. (5) Ein nach Absatz 2 Buchstabe a, b oder c gemachter Vorbehalt erstreckt sich auf die europäischen Patente, die aufgrund von europäischen Patentanmeldungen erteilt worden sind, die während der Wirksamkeit des Vorbehalts eingereicht worden sind. Der Vorbehalt bleibt wathrend der gesamten Geltungsdauer dieser Patente wirksam. (6)

Ablauf des in Absatz 3 Satz 1 erwähnten Zeitraums und, falls der Zeitraum verlängert worden ist, mit Ablauf des verlăngerten -Zeitraums unwirksam; Absătze 4 und 5 bleiben. unberuhrt.

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Artikel 167

Vorbehalte (1) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nur die in Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalte machen. (2) Jeder Vertragsstaat kann sich dee-Recht vorbehalten zu bestimmen; dass a) europäische Patente tibereinstimmend mit den fur nationale Patente geltenden Vorschriften unwirksam sind oder fur nichtig erklärt werden können, soweit sie Schutz fur chemische Erzeugnisse als solche oders fur Nahrungs- oder Arzneimittel als solche gewähren, y nionn nicht der den Schutz aus dem Patent, soweit es ein Verfahren zur Herstellung oder Verwendung der chemischen Erzeugnisse, Nahrungs- oder Arzneimittel betrifft; b) europäische Patente tibereinstimmend mit den fur nationale Patente geltenden Vorschriften unwirksam sind oder fur nichtig erklärt werden können, soweit sieflandwirtschaftliche oder gartenbauliche Verfahren, 250000 ten, auf die nicht bereits Artikel 53 Buchstabe b anwender ist answenden c) europäische Patente übereinstimmend mit den für nationale Patente geltenden Vorschriften eine kürzere Leufzeit als zwanzig Jahre haben; das ungen uther den Anerhennung men Eatschet Anorkennungaprotekoll pliehen Patente für ihn nicht verbindlich sein soll. (3) Alle von einem Vertragsstaat gemachten Vorbehalte sind fur einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren vom Inkrafttreten dieses Uebereinkommens an wirksam. Hat ein Vertragsstaat Vorbehalte nach Absatz 2 Buchstabe a oder b gemacht, so kann der Verwaltungsrat mit Wirkung fur diesen Staat die Frist fur alle oder einen Teil der gemachten Vorbehalte um höchstens funf Jahre verlangen, wenn dieser Staat spattestens ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren einen begrundeten Antrag stellt, der es dem Verwaltungsrat erlaubt zu entscheiden, dass dieser Vertragsstaat am Ende des Zeitraums von zehn Jahren nicht in der Lage ist, den Vorbehalt zuruckzunehmen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/146/R 7 Original: Deutsch/Englisch/Frantönich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 167 bis 178

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(5) Ein gemäss Absatz 2 Buchstabe a oder b gemachter Vorbehalt erstreckt sich auf die europäischen Patente, die aufgrund von während des Zeitraums der Wirksamkeit des Vorbehalts eingesetzten Anmeldungen erteilt wurden. Der Vorbehalt bleibt während der gesamten Geltungsdauer dieser Patente wirksam.

(6) Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 wird jeder Vorbehalt mit Ablauf des in Absatz 3 Satz eins erwähnten Zeitraums und, falls der Zeitraum verlängert worden ist, mit Ablauf des verlängerten Zeitraums unwirksam.

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Artikel 166 Vorbehalte (1) Unverändert gegenüber dem gedruckten Text von 1972 (2) Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten zu bestimmen, dass a) europäische Patente übereinstimmend mit den für nationale Patente geltenden Vorschriften unwirksam sind oder für nichtig erklärt werden können, soweit sie Schutz für chemische Erzeugnisse als solche und für Nahrungs- und Arzneimittel als solche, ungeachtet ihrer Herstellungsverfahren, oder für landwirtschaftliche oder gartentezliche Verfahren, auf die nicht bereits Artikel 51 Buchstabe b anwendbar ist, gewähren; b) c) { unverändert gegenüber dem gedruckten Text von 1972 (3) Alle von einem Vertragsstaat genannten Vorbehalte sind für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Uebereinkommens wirksam. Der Verwaltungsrat kann jedoch in bezug auf alle oder bestimmte der in Absatz 2 Buchstabe a erwähnten Vorbehalte die Prist um höchstens fünf Jahre verlängert, wenn der Staat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, spätestens ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren einen begründeten Antrag stellt, der es dem Verwaltungsrat erlaubt zu entscheiden, dass dieser Vertragsstaat am Ende des Zeitraums von zehn Jahren nicht in der Lage ist, den Vorbehalt zurückzunehmen. (4) Text identisch mit Absatz 3 des gedruckten Textes von 1972

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

USER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERSAHRENS

- 1973 -

München, den 24. September 1973 M/ 130/II/R 6 Original: Deutsch/Englisch/Pranzösisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES II IN DEN SITZUNGEN VON 22. UND 24. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 1 4 6 7 9 15 16 16a 18a 19 21 22 26 31 33 166 176 Regeln der Ausführungsordnung: Regel 9 12 Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der europlischen Patent- organisation Protokoll uber die Zentralisierung des europaischen Patentsystems und seine Einfuhrung

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Artikel 166 Vorbehalte (1) - unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf von 1972 - (2) Jeder Vertragsstaat kann sich für eine Uebergangszeit von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Uebereinkommens das Recht vorbehalten zu bestimmen, dass a) europäische Patente für chemische Erzeugnisse und für Nahrungsund Genusemittel als solche sowie für landwirtschaftliche ........ (Rest unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf von 1972) b) { c) - {[ - unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf von 1972-; - ]. (3) Ein nach Absatz 3 Buchstaben a und b erklärter Vorbehalt erstreckt sich auf alle europäischen Patente, die aufgrund von in der Uebergangszeit eingegangenen Patentanmeldungen erteilt worden sind, und behält für die gesamte Laufzeit dieser Patente seine Wirksamkeit. (4) Ist Gegenstand eines europäischen Patents, auf das sich nach Absatz 3 ein von einem Vertragsstaat erklärter und noch wirksamer Vorbehalt erstreckt, ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Stoffes, so gilt in diesem Vertragsstaat bis zum Beweis des Gegenteils jeder Stoff von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentgeschützten Verfahren hergestellt. (5) - alter Absatz 3- (6) - alter Absatz 4 -

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 20. September 1973

M/ 116/II Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von : der Delegation der Bundesrepublik Deutschland Betrifft: Artikel 166 des Uebereinkommens

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c) werden nach Ablauf dieses Zeitraums die Rechte aus dem erteilten europäischen Patent in Uebereinstimmung mit den Uebereinkommen ausgeübt.

Dritte, die während dieses Zeitraums in dem oder den betreffenden Staaten die Erfindung, die Gegenstand der Anmeldung ist, tatsächlich und ernsthaft benutzt haben, sind jedoch berechtigt, die Erfindung selbst weiterzubenutzen, sofern sie dem Inhaber des erteilten Patents von dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorbehalte unwirksam werden, eine angemessene Lizenzgebühr entrichten.

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Artikel 166 Absatz 4

Wie die niederländische Delegation in Dokument M/93/II vom 17. September 1973 betont hat, erhebt sich die Frage, was mit einem europäischen Patent für ein Erzeugnis, zu dem einige Vertragsstaaten Vorbehalte nach Artikel 166 Absatz 2 Buchstabe a gemacht haben, bei Ablauf der Vorbehaltszeit geschieht, wenn der Inhaber eines solchen Patents nach Massgabe des Artikels 77 einen oder mehrere Staaten benannt hat, die einen Vorbehalt gemacht haben.

Nach Ansicht von CIFE müsste dieser Fall wie folgt klargestellt werden:

Für den Fall (1) dass ein Vertragsstaat für ein oder mehrere Erzeugnisse des Artikels 166 Absatz 2 Buchstabe a von der Vorbehaltsmöglichkeit Gebrauch macht (2) und für ein solches Erzeugnis aufgrund einer europäischen Patentanmeldung, in der der Vertragsstaat benannt ist, der einen Vorbehalt gemacht hat, in den Vertragsstaaten, die nicht von den genannten Vorbehalten Gebrauch gemacht haben, ein europaisches Patent erteilt worden ist,

Bestimmung a) werden alle Vorbehalte mit Ablauf der Uebergangszeit nach Absatz 2 unwirksam; b) sind die Rechte aus dem erteilten europäischen Patent in dem oder den benannten Staaten, die Vorbehalte eingelegt haben, unter den allgemeinen Voraussetzungen des Artikels 62 entstanden.

Die Ausübung dieser Rechte in dem oder den benannten Staaten wird ausgesetzt, solange diese die Vorbehalte anwenden.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 19. September 1973 M/106/II Original: Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von CIFE, EIRMA und UNICE Betrifft: Klarstellung des Artikels 166 Absatz 4

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Artikel 156 des Uebereinkommens (Vorbehalte)

Die jugoslawische Delegation hatte in Dokument M/77/II vom 13. September 1973 den in Dokunent 1 / 29 enthaltenen spanischen Vorschlag zu Artikel 166 befürwortet, da sie der Auffassung war, dass dieser Vorschlag für alle hier vertretenen Länder annehmbar war.

Da jedoch einige Delegationen diesen Vorschlag in der Sitzung am 14. September abgelehnt haben, möchte die jugoslawische Delegation in dem Bestreben, eine Kompromisslösung zu finden, die es ermöglichen würde, dass möglichst viele europäische Länder das Uebereinkommen ratifizieren, ihren Standpunkt präzisieren und folgenden Text für Artikel 166 Absatz 2 vorschlagen: (2) Jeder Vertragestaat kann sich für eine Uebergangezeit von fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Uebereinkommens das Recht vorbehalten, zu bestimmen, dass a) europäische Patente für chemische Erzeugnisse sowie für Nahrungs- und Arzneimittel als solche sowie für landwirtschaftliche oder gartenbauliche Verfahren auf die nicht bereits Artikel 51 Buchstabe b anwendbar ist, übereinstimmend mit den für nationale Patente geltenden Vorschriften unwirksam sind oder für nichtig erklärt werden können; b) unverändert c) unverändert

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

- über DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS - 1973 -

München, den 18. September 1973 M/102/II Original: Franz8sisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von der jugoslawischen Delegation Betrifft: Artikel 166 des Uebereinkommens (Vorbehalte)

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Aerderurysvorschlar der griechischen und der türkischen Dele:ation zu Artikel 166 (Vorbehalte)

- Das Ende von Absatz 1 muss wie folgt lauten: ".... die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Vorbehalte mache.." - In Absatz 2 sind in Zeile 2 die Worte "von zehn Jahren" durch die Worte "von fünfzehn Jahren" zu ersetzen. - Es wird ein neuer Absatz 3 eingefügt, der wie folgt lautet: "(3) Jeder Vertragsstaat kann sich für eine Uebergangszeit vor zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Uebereinkommens das Rech: vorbehalten, zu bestimmen, dass europäische Patente für chemische Erzeugnisse als solche übereinstimmend mit den für nationale Patente geltenden Vorschriften unwirksam sind oder für nichtir erklärt werden." - Absatz 3 wird Absatz 4, und die drei ersten Zeilen des früheren Absatzes 3 erhalten folgende Fassung: "(4) Jeder Vertragsstaat, der Vorbehalte gemacht hat, nimmt diese zurück, sobald es die Umstände gestatten. Die Zurücknahme eines Vorbehalts ...." dest unverändert. - Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung: "(5) Alle Vorbehalte werden mit Ablauf der Uebergangszeit nach den Absätzen 2, 3 und 4 unwirksam; dies gilt nicht für Vorbehalte 'gegenüber europäischen Patenten oder Patentanmeldungen, die während der Dauer der Wirksamkeit der Vorbehalte erteilt oder eingereicht worden sind."

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 18. September 1973 M/99/II Original: Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von der griechischen und der türkischen Delegation Betrifft: Aenderungsvorschlag zu Artikel 156 (Vorbehalte)

Page 47

Nach Auffassung der niederländischen Delegation ist Artikel 166 Absatz 4 mit der Bestimmung, dass alle Vorbehalte mit Ablauf der zehnjährigen Uebergangszeit unwirksam werden, nicht genügend klar.

Es erhebt sich insbesondere die Frage, was nach Ablauf der Uebergangszeit mit einem Patent für ein Arzneimittel geschieht, das zwei Jahre vor Ablauf dieser zehnjährigen Uebergangszeit erteilt worden war. Wird ein solches Patent in einem benannten Staat, der einen Vorbehalt gemacht hat, dennoch wirksam, und wird die Höchstlaufzeit auf zwanzig Jahre verlängert?

Dies trifft wohl nicht zu. Um in dieser Frage alle Unklarheiten auszuschliessen, schlägt die niederländische Delegation vor, den Absatz 4 am Ende durch folgende Klarstellung zu ergänzen: "...; dies gilt nicht für Patente, die aufgrund von Patentanmeldungen erteilt worden sind, die vor Ablauf dieser Uebergangszeit eingereicht wurden."

Page 48

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 17. September 1973 M/93/II Original: Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von der niederländischen Delegation Betrifft: Klarstellung des Artikels 166 Absatz 4

Page 49

Die jugoslawische Delegation hat in der allgemeinen Aussprache die ernsten Bedenken ihrer Regierung zu den beiden folgenden Grundsätzen zum Ausdruck gebracht, die in dem auf der Münchner Konferenz zu verabschiedenden Übereinkommensentwurf enthalten sind:

- Einerseits werden in Artikel 165 neue Beitritte von einer "Einladung des Verwaltungsrats" abhängig gemacht, so dass ein freier Beitritt nicht möglich ist.

- Andererseits wird in Artikel 165 die Möglichkeit von Vorbehalten auf den Schutz bestimmter Erzeugnisse beschränkt.

1. Die jugoslawische Delegation schlägt aus diesen Gründen

- die sie bereits Gelegenheit hatte darzulegen - vor, in Artikel 165 die Worte "auf Einladung des Verwaltungsrats" zu streichen.

2. In bezug auf Artikel 165, der die Beschränkung der Vorbehalte vorsieht, schliesst sich die jugoslawische Delegation grundsätzlich dem Inhalt des Vorschlags der spanischen Delegation (Dok. N/29) an, behält sich jedoch vor, daran ihre eigenen Änderungen vorzunehmen.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Künchen, den 13. September 1973 M/77/II Original: Franzöbisch

KOMPREHZDOKUMENT

Vorgelest von ier iugcalanischen Delegation Betrifft: Artikel 165 und 166

Page 51

(4) Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt gemacht hat, nimmt ihn zurück, sobald es die Umstände gestatten. Die Zurücknahme des Vorbehalts erfolgt durch eine an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Notifikation und wird einen Monat nach dem Tag des Eingangs der Notifikation wirksam.

Page 52

AENDEEUNGSVORSCHLAG

ZU ARTIKEL 166 DES UEBEREINKOMENSENTWURFS

Artikel 166 Vorbehalte (1) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nur die in Absatz 2 und 3 vorgesehenen Vorbehalte machen. (2) Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten zu bestimnen, dass a) europäische Patente für Nahrungsmittel, chemische Erzeugnisse und Arzneimittel als solche sowie für landwirtschaftliche oder gartensauliche Verfahren, auf die nicht bereits Artikel 51 Buchstabe b anwendbar ist, übereinstimmend mit den für nationale Patente geltenden Vorschriften unwirksam sind oder für nichtig erklärt werden können; b) europäische Patente übereinstimmend mit den für nationale Patente geltenden Vorschriften eine kürzere Laufzeit als zwanzig Jahre haben; c) das Protokoll über die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents für ihn nicht verbindlich sein soll. (3) Jeden Vertragsstaat steht es unbeschadet Absatz 2 offen, bei der Ratifizierung oder beim Beitritt die Bereiche der Technik zu nennen, in denen er die Anwendung dieses Uebereinkommens sofort annehmen kann. Die spätere Annahme weiterer Bereiche, die bei der Ratifizierung oder beim Beitritt nicht bezeichnet worden sind, erfolgt durch eine einfache Notifikation, die der Vertragsstaat an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland richtet.

Page 53

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 12. September 1973 M/72/II Original: Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorrelegt von der portugiesischen Delegation

Betrifft: Aerderungsvorschlag zu Artikel 156 des Uebereinkommensentwurfs

Page 54

Die spanische Regierung wünscht folgende Änderungen am Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patentertcilungsverfahren:

1 Aufnahme der chemischen Erzeugnisse in Artikel 166 Absatz 2 Buchstabe a.

2 Aufnahme eines Satzes in Artikel 166 Absatz 4, nach dem es möglich ist, die Frist von zehn Jahren für die zu Absatz 2 Buchstabe a geäußerten Vorbehalte ausnahmsweise zu verlängern, falls nach Ablauf dieser Frist die wirtschaftlichen Gegebenheiten, die zu den Vorbehalten des betreffenden Landes geführt haben, fortbestehen.

The Spanish Government would like the following amendments to the Draft Convention establishing a European System for the Grant of Patents to be adopted:

1 Insertion of chemical products in Article 166, paragraph 2(a);

2 Insertion in Article 166, paragraph 4, of a sentence providing for the possible extension, as an exceptional measure, of the ten-year period for the reservations recorded in paragraph 2(a), should the economic circumstances which caused the country concerned to make these reservations still obtain at the end of that period.

Page 55

Original: Französisch French Français

STELLUNGNAHME

DER SPANISCHEN REGIERUNG

COMMENTS BY THE SPANISH GOVERNMENT

PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT ESPAGNOL

Page 56

1 Die AIPPI begrüBt die Einberufung der Münchner Diplomatischen Konferenz für den Herbst 1973 als den erfolgreichen Abschluß langjähriger Bemühungen um die Errichtung eines europäischen Patentsystems. Sie weiß die an sie ergangene Einladung zur Teilnahme an dieser Konferenz zu schätzen. Die AIPPI stellt mit Befriedigung fest, daß in den der Konferenz unterbreiteten Texten einer großen Zahl der von ihr geäußerten Wünsche entsprochen worden ist. Sie gestattet sich jedoch, an einige ihrer Wünsche zu erinnern, denen nicht in der von ihr erhofften Weise stattgegeben wurde, obwohl ihnen ihres Erachtens große Bedeutung beizumessen ist.

2 Ihrer Ansicht nach sollten nichtveröffentlichte Unterlagen nicht zum Stand der Technik gehören und nur dann neuheitsschädlich sein, wenn sie nicht von ein und demselben Anmelder stammen. Da diese Bedingung nicht angenommen worden ist, rechnet die AIPPI darauf, daß die Beurteilung der alleinigen Neuheit gegenüber früheren Anmeldungen nicht im Wege der Auslegung ausgedehnt und daß der Schluß von Artikel 54 sehr streng angewendet wird.

3 AIPPI hätte gewünscht, daß ein supranationales Rechtsprechungsorgan eingesetzt wird; jedenfalls müßten ihres Erachtens, falls die Beschwerdekammer die Große Beschwerdekammer befaßt hat, die Parteien, die keine Beschwerde eingelegt haben, am Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer beteiligt werden (Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a).

4 Die AIPPI ist nach wie vor der Ansicht, daß die Aufnahme eines Prüfers, dem die Sache bereits bekannt ist (Artikel 18 Absatz 2), in die Prüfungsabteilung allgemein anerkannten Grundsätzen widerspricht.

5 Schließlich erkennt die AIPPI zwar an, daß die in Artikel 166 vorgesehenen Vorbehalte zweckmäßig sind, um den Beitritt einer möglichst großen Zahl von Staaten zu bewirken, vertritt jedoch die Auffassung, daß ein Interesse daran besteht, die Dauer der zur Zeit auf 10 Jahre festgesetzten Übergangszeit zu verkürzen.

6 Die AIPPI behält sich schließlich die Möglichkeit vor, durch ihre Delegierten auf der Diplomatischen Konferenz weitere Bemerkungen nicht so grundlegender Natur vorzutragen.

1 With the convening of the Munich Diplomatic Conference in Autumn 1973, IAPIP welcomes the conclusion of several years' work for the setting up of a European patent system. It would express its gratitude for the invitation extended to it to attend the Conference. It notes with satisfaction that a large number of the suggestions which it has put forward have been taken up in the texts submitted to the Conference. It would however recall certain suggestions which have not been followed up as it had hoped, in spite of the importance which it attaches to them.

2 In its opinion, unpublished documents should not be comprised in the state of the art and should not be invoked against the current application except where they originate from different applicants. Since this condition has not been adopted IAPIP considers that the assessment of novelty alone in relation to prior applications will not be extended by way of interpretation and the result will be a strict application of the last part of Article 54.

3 IAPIP expressed the wish for a supra-national court to be set up, and now considers that in the absence of a right to appeal by the parties concerned, the latter should be able to take part in proceedings before the Enlarged Board of Appeal where a question has been referred to it by a Board of Appeal (Article 111, paragraph 1, sub-paragraph (a)). 4 It continues to feel that the inclusion in the Opposition Divisions of an examiner who is already familiar with the case (Article 18, paragraph 2) is contrary to generally accepted principles.

5 Finally, whilst recognising the desirability of the reservations laid down in Article 166 in order to enable as many States as possible to accede to the Convention, it considers that the length of the transitional period, at present fixed at 10 years, should be reduced.

6 IAPIP reserves the right to submit other comments of a less fundamental nature at the Diplomatic Conference through its delegates.

Page 57

STELLUNGNAHME DER

AIPPI

Association Internationale pour la Protection de la Propriété Industrielle

COMMENTS BY

IAPIP

International Association for the Protection of Industrial Property

PRISE DE POSITION DE

L'AIPPI

Association internationale pour la protection de la propriété industrielle

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Ausnahme unter der Bedingung in Aussicht genommen werden, daf die Staaten, die davon Gebrauch machen, diese Ubergangszeit dazu nutzen, alle geeigneten wirtschaftlichen und rechlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sich nach diesem Zeitraum den Staaten anschlicben zu können, die von Anfang an das gemeinsame Recht akzeptieren.

Nach den derzeitigen Vorausschätzungen der Sachverständigen in bezug auf das Inkrafttreten des europäischen Patentübereinkommens hätte die gegenwärtig vorgesehene Frist von 10 Jahren zur Folge, daß bis mindestens 1986 in Westeuropa unterschiedliche Regelungen für den Bereich der Patentierbarkeit gelten würden. Eine solche Frist erscheint als viel zu lang, zumal dieselben europäischen Staaten, die für ihre Verlängerung eintreten, den Wunsch geäußert haben, in den nächsten Jahren mit dem Gemeinsamen Markt eine Assoziation einzugehen oder ihm sogar beizutreten.

Diese Staaten sollten darauf hingewiesen werden, daß es widersprüchlich wäre, sich mit dem Gemeinsamen Markt zu assoziieren oder ihm beitreten zu wollen, und sich gleichzeitig zu weigern, innerhalb dieses Zeitraums die Patentierbarkeit in dem Umfang, wie sie innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt, anzuerkennen.

Es wird daher beantragt, daß entweder Vorbehalte nur innerhalb von 5 Jahren, gerechnet vom Inkrafttreten des Übereinkommens an, eingelegt werden dürfen, oder daß alle Vorbehalte zur Patentierbarkeit und zur Laufzeit der Patente spätestens am 31. Dezember 1980 auslaufen müssen; da es sich um ein wirtschaftliches Problem ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens handelt, verdient die letztgenannte Lösung den Vorzug.

Regel 30 - Patentansprüche verschiedener Kategorien

11 CIFE begrüßt es, wenn diese Regel ausdrücklich bestimmt, daß in einer europäischen Patentanmeldung neben dem Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses, auf das sich der Hauptpatentanspruch bezieht, die Mittel zur Ausführung des Verfahrens oder umgekehrt - enthalten sein können; CIFE hält aber das Erfordernis, wonach es sich um ein zur Herstellung des Erzeugnisses ,,besonders angepaßtes" Verfahren oder um eine zur Ausführung des Verfahrens ,,besonders entwickelte" Vorrichtung handeln muß, nicht für gerechtfertigt und beantragt, die Worte ,,besonders angepaßtes" und ,,besonders entwickelt" zu streichen. period to join the States which from the start accept the common principle.

According to the present forecast of experts concerning the entry into force of the European patent, the period of ten years now planned would have as a consequence that patentability remains heterogeneous in Western Europe until 1986 at the earliest. This seems excessively long, if one considers that the same European States that would like to have the period extended have expressed their desire to associate with or even to become members of the Common Market in the next few years.

It is suggested to draw their attention to the contradiction between plans to associate with or to join the Common Market on the one hand, and the refusal to accept at the same time the same field of patentability as within the European Economic Community, on the other hand.

It is therefore requested that the period for which reservations may be made may not extend for more than 5 years from the entry into force of the Convention. Alternatively, since the matter is an economic problem that does not bear a direct relation to the date of entry into force of the Convention, preference would go to a solution where any reservations as to patentability and the life of the patent expire on 31 December 1980 at the latest.

Rule 30 - Claims in different categories

11 CEIF welcomes that this Rule explicitly provides that the same European patent application may include the manufacturing process of the product that is the object of the principal claim as well as the means for carrying out the process or vice-versa. CEIF however thinks that there is no justification for the requirement that the process has to be "specially adapted" for the manufacture of the product, or that the apparatus of means has to be "specifically designed" for carrying out the process, and consequently CEIF asked for the deletion of the words "specially adapted" and "specifically designed".

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viesen oder zurückgenommen worden sein oder als zurückgenommen gelten, oder das europäische Patent muß widerrufen worden sein.

Der CIFE macht darauf aufmerksam, daß es in drei der vier genannten Fälle (Zurückweisung, ausdrückliche Zurücknahme, Widerruf) wohl kaum empfehlenswert ist, ein solches Umwandlungsrecht vorzusehen, das nur zu einer unnötigen und unzweckmäßigen Überlastung der nationalen Patentämter mit Prüfungsverfahren und in den Staaten, in denen die Patentanmeldungen nicht geprüft werden, zu einer offenbar ungerechtfertigten Einengung öffent-lich-rechtlicher Bestimmungen führen könnte. Es ist nämlich kaum denkbar, daß ein europäischer Staat das europäische Patentübereinkommen ratifiziert, ohne - falls dies noch nicht geschehen ist - in sein innerstaatliches Recht die gleichen Erfordernisse für die Patentierbarkeit aufzunehmen, wie sie in Artikel 50 Absatz 1 vorgeschrieben sind und wie sie sich aus dem Straßburger Übereinkommen von 1963 ergeben.

Hingegen müssen die als zurückgenommen geltenden europäischen Patentanmeldungen, soweit sie nicht unter Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a fallen, anders behandelt werden, da der Anmelder möglicherweise nur irrtümlich oder versehentlich die eine oder andere Verfahrenshandlung unterlassen hat, die in keiner Beziehung zum Mangel der Neuheit, der erfinderischen Tätigkeit oder der gewerblichen Anwendbarkeit steht.

Der derzeitige Absatz 1 Buchstabe b müßte deshalb allein auf diesen Fall beschränkt werden.

Artikel 166 - Vorbehalte

10 Artikel 166 eröffnet den Vertragsstaaten die Möglichkeit, während eines Zeitraums von 10 Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens zu bestimmen, daß ,2a) europäische Patente für Nahrungs- und Arzneimittel als solche sowie für landwirtschaftliche oder gartenbauliche Verfahren, auf die nicht bereits Artikel 51 Buchstabe b anwendbar ist, übereinstimmend mit den für nationale Patente geltenden Vorschriften unwirksam sind oder für nichtig erklärt werden können." Einige Staaten, die an den Verhandlungen teilgenommen haben, haben beantragt, die Vorbehalte auf chemische Erzeugnisse auszudehnen und vorzusehen, daß die Frist verlängert werden kann.

Eine auch nur zeitweilige Ausnahme von der Patentierbarkeit in einem Industriebereich, in dem die Investitionen für Forschung und Entwicklung mit zu den umfangreichsten gehören, benachteiligt alle hiervon betroffenen Industrien mit Sitz in den Vertragsstaaten, die keine Vorbehalte einlegen, oder in den Nichtvertragsstaaten, die die Patentierbarkeit. in dem betreffenden Bereich bereits anerkennen, ganz erheblich. Eine zeitlich unbegrenzte Ausnahme wäre untragbar. Als Übergangslösung könnte eine withdrawn or deemed withdrawn or that the European patent has been revoked.

CEIF draws attention to the fact that in three out of four cases mentioned above (refusal, express withdrawal, revocation) it would not seem advisable to provide such a right to conversion which inevitably would lead to wasteful overburdening of national offices doing examination, and for those States where patent applications are not examined, to unjustified apparent restriction of the public domain. It seems in fact unlikely that a European State will ratify the European Patent Convention without adopting nationally, if this is not already the case, the same requirements for patentability as in Article 50, paragraph 1, stemming from the Strasbourg Convention of 1963.

The case of a European patent application deemed withdrawn on terms other than those of Article 135, paragraph 1(a), is a different matter. Here the applicant may merely by mistake or inadvertently have failed to carry out some step in the procedure, unrelated to a lack of novelty, inventive step or industrial application. Paragraph 1(b) should therefore be limited to this case only.

Article 166 - Reservations

10 Article 166 gives Contracting States the right for a period of ten years from the entry into force of the Convention to provide that "(a) European patents in respect of food and pharmaceutical products, as such, and agricultural or horticultural processes other than those to which Article 51, sub-paragraph (b) applies, shall, in accordance with the provisions applicable to national patents, be ineffective or revocable."

Some States in the negotation have asked for this reservation to be extended to chemicals and for the period to be open to prolongation.

An exception to patentability, even if only temporary, in a field of industry where investments in research and development are among the highest, is detrimental to all industrial undertakings concerned in those Contracting States which are not going to make this reservation or in non-Contracting States which already accept patentability in this field. A permanent exception would be intolerable. On a transitional basis it may be envisaged on condition that the States applying the exception use the transitional period to take all economic and legal steps which will allow them at the end of that

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Original: Französisch French (1) Français

M/22 5. April 1973

5 April 1973 5 avril 1973

STELLUNGNAHME DES

CIFE

Rat der Europäischen Industrieverbände

COMMENTS BY

CEIF

Council of European Industrial Federations

PRISE DE POSITION DU

CIFE Conseil des fédérations industrielles d'Europe

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22 Dic U.N.I.C.E. ist der Ansicht, daß die Umwandlung in den in Absatz (1)b) vorgesehenen Fällen ausgeschlossen werden sollte. Dies erfordert nicht nur die Streichung des Absalzes (1)b), sondern ein formelles Verbot für die Vertragsstaaten, die Umwandlung in den aufgezeigten Fällen zuzulassen.

Artikel 157

23 Es ist wünschenswert, in einer Notiz im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung internationaler Anmeldungen nach Artikel 21 des Zu- sammenarbeitsvertrages hinzuweisen, damit die interessierten Kreise einen Gesamtüberblick über die eingereichten Anmeldungen haben können, wenn sie nur die Veröffentlichungen dieses Patentblattes verfolgen.

Artikel 161

24 Eine Klärung erscheint wünschenswert, ob für alle Anmeldungen ein Recherchenbericht erstellt wird, auch wenn sie anschließend nicht weiterverfolgt werden können.

Artikel 162

25 Um zu vermeiden, daß der englische Text, der den Begriff ,,professional representatives" verwendet, zu einer Auslegung führt, die mit dem deutschen und französischen Text nicht vereinbar ist (im Deutschen: ,zugelassener Vertreter", im Französischen: „mandataires agréés"), sollte in einer Randnote präzisiert werden, daß dieser Begriff Angestellte und Freiberufliche umfaßt.

26 Der verbesserte Text des Artikels 162 enthält noch einige Spuren der alten Fassung, die den vorgenommenen Veränderungen angepaßt werden sollten. Hierzu schlägt die U.N.I.C.E. einen Text vor, der als Anlage 1 beigefügt ist.

27 Während der Anhörung der interessierten Kreise in Luxemburg im Januar 1972 hat der Präsident der Konferenz die Absicht der Konferenz der Sachverständigen unterstrichen, während der Ubergangsperiode die, vorhandene Lage und die erworbenen Rechte zu respektieren, ohne sie auszuweiten oder einzuschränken. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, daß die gegenwärtigen Rechte zur Vertretung anderer Gesellschaften, über die Gesellschaften in manchen Mitgliedstaaten verfügen, vergessen worden sind. Folglich wird vorgeschlagen, einen Artikel 161 bis aufzunehmen, dessen Fassung als Anlage 2 beigefügt ist.

Artikel 166 (2) a)

28 Die U.N.I.C.E. wünscht, daß die Frist, während der

22 UNICE considers that conversion should be excluded in the circumstances laid down in paragraph 1(b). This would not only require paragraph 1(b) to be deleted, but also require the Contracting States to the Convention to be formally prohibited from allowing conversions in such cases.

Article 157

23 The European Patent Bulletin should contain a note on the publication under Article 21 of the Cooperation Treaty of international applications so that the interested circles may obtain an overall view of the applications filed by consulting this Bulletin alone.

Article 161

24 It should be clarified whether or not search reports should be drawn up for all applications even where they cannot be followed up.

Article 162

25 In order to avoid the English text, which uses the term "professional representatives", suggesting an interpretation which is incompatible with the German and French texts (in German: "zugelassener Vertreter", in French: "mandataires agréés"), it should be stated in a note in the margin that this term comprises both persons exercising the profession on a self-employed basis and those doing so on a salaried basis. 26 The improved text of Article 162 still contains some traces of the old version which should be adjusted to the amendments made. In this connection, UNICE proposes a text which is enclosed in Annex 1.

27 At the hearing of the interested circles in Luxembourg in January 1972, the President of the Conference stressed the wish of the Conference of Experts that existing positions and rights should be observed during this transitional period, and should not be either extended or diminished. It should be noted in this connection that the rights of companies in certain States to represent other companies have been forgotten and it is therefore requested that an Article 16 la should be added, the wording of which is given in Annex 2.

Article 166, paragraph 2(a)

28 UNICE wishes the period within which reservations

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STELLUNGNAHME DER

UNICE

Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft

COMMENTS BY

UNICE Union des Industries de la Communauté européenne

PRISE DE POSITION DE

L'UNICE

Union des Industries de la Communauté européenne

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im Rahmen des Artikels 94 nicht als eine im Ermessen des Verwaltungarats liegende Gunst, sondern als ein Recht zuerkannt werden, das ihnen aufgrund der vom Verwaltungsrat beschlossenen Verlängerung der Fristen automatisch zusteht.

Artikel 98 - Einspruch

13 Die STÄNDIGE KONFERENZ begrüßt es, daß es ein Einspruchsverfahren gibt, und zwar vor allem insofern, als dieses das einzige öffentliche kontradiktorische Verfahren vor einer europäischen Instanz über die Gültigkeit und den Umfang des europäischen Patents darstellt. Dieses Verfahren könnte die Ausarbeitung einer gemeinsamen Doktrin für diese beiden wichtigen Fragen begünstigen, die im Prinzip dem Ermessen der nationalen Gerichte überlassen bleiben.

Artikel 104 - Beitritt des Patentverletzers zum Einspruchsverfahren

14 Die STÄNDIGE KONFERENZ begrüßt es, daß der vermeintliche Patentverletzer, gegen den eine Verletzungsklage erhoben worden ist, einem anhängigen Einspruchsverfahren beitreten kann. Sie ist der Ansicht, daß - um ihren zu Artikel 67 vorgetragenen Bedenken Rechnung zu tragen - außerdem eine Ausweitung dieser Bestimmung geprüft werden sollte, die es dem vermeintlichen Patentverletzer, gegen den Klage erhoben worden ist, ermöglichen würde, unmittelbar beim Europäischen Patentamt eine Stellungnahme über die Gültigkeit und die Tragweite des betreffenden Patents zu beantragen.

Artikel 124 - Ergänzender europäischer Recherchenbericht

15 Die STÄNDIGE KONFERENZ begrüßt es, daß dem Europäischen Patentamt die Möglichkeit gegeben ist, jederzeit und insbesondere in dem in Artikel 156 des Übereinkommens vorgesehenen Fall beim Internationalen Patentinstitut einen ergänzenden Bericht über den Stand der Technik einzuholen. Es muß allein Sache des Europäischen Patentamts sein, das für die Erteilung des Titels verantwortlich ist, unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Angaben darüber zu befinden, ob die Einholung dieses Berichts angezeigt ist.

Artikel 166 - Vorbehalte

16 Die STÄNDIGE KONFERENZ bedauert, daß den Staaten die Möglichkeit belassen bleibt, während eines Zeitraums von 10 Jahren sowohl hinsichtlich der Patentierbarkeit der Nahrungs- und Arzneimittel und der Agrar- oder Gartenbauerzeugnisse als auch in bezug auf die Laufzeit des europäischen Patents Vorbehalte geltend zu machen. Falls durch eine solche Möglichkeit die Ratifizierung des Übereinkommens erleichtert werden kann, so würde sie sich damit einverstanden erklären, daß diese Vorbehalte für eine Höchstdauer von fünf Jahren eingelegt werden können. them under Article 94, not as a favour left to the discretion of the Administrative Council, but as a right which is automatically granted where the Council decides to extend the period in question.

Article 98 - Opposition

13 The STANDING CONFERENCE is in favour of there being opposition proceedings particularly since they constitute the only proceedings which may be brought before a European body involving a dispute as to the validity and extent of a European patent. These proceedings are likely to encourage the development of common jurisprudence on these two major problems which have basically been left to the interpretation of national courts.

Article 104 - Intervention of the infringer in the opposition proceedings

14 The STANDING CONFERENCE supports the possibility accorded to the assumed infringer against whom proceedings for infringement have been instituted to intervene in opposition proceedings. It considers that, in order to take account of the concern expressed with regard to Article 67, the possibility of extending this provision should be examined so that an assumed infringer against whom proceedings for infringement have been instituted may request the opinion of the European Patent Office as to the validity and scope of the patent in question by means of direct action.

Article 124 - Supplementary European search report

15 The STANDING CONFERENCE supports the possibility accorded to the European Patent Office to obtain at any time a supplementary search report on the state of the art from the International Patent Institute, particularly in the case provided for under Article 156 of the Convention. The European Patent Office, which is responsible for the grant of the patent, must be the sole judge of the desirability of obtaining a supplementary report having regard to the information at its disposal for taking its decision on the application.

Article 166 - Reservations

16 The STANDING CONFERENCE deplores the option granted to the Contracting States to make reservations, which will be valid for a period of ten years, both as concerns the patentability of food and pharmaceutical products and agricultural or horticultural processes and as concerns the period of validity of European patents. If it is felt that such an option would encourage States to ratify the Convention, it could accept these reservations being limited to a maximum period of five years.

Page 64

STELLUNGNAHME DER

StKIHK

Ständige Konferenz der Industrie- und Handelskammern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

COMMENTS BY

CPCCI Standing Conference of the Chambers of Commerce and Industry of the European Economic Community

PRISE DE POSITION DE LA

CPCCI Conférence Permanente des Chambres de Commerce et d'Industrie de la Communauté Économique Européenne

Page 65

COPRICE versteht die Gründe, die die Annahme dieses Artikels ratsam erscheinen ließen. Er schlägt jedoch vor, die in Artikel 166 Absatz 2 vorgesehene Frist von zehn auf fünf Jahre zu verkürzen.

14 Regel 2 - Ausnahmen von der Verfahrenssprache im mündlichen Verfahren

Die Regel 2 Absatz 1 gibt dem Beteiligten die Möglichkeit, die Verfahrenssprache zu wechseln, sofern er dies entweder dem Patentamt zwei Wochen vorher mitteilt oder selbst für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt. Die Regel 2 Absatz 2 ermächtigt hingegen die Bediensteten des Europäischen Patentamts, sich anstelle der Verfahrenssprache einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts zu bedienen. Die Diskrepanz zwischen diesen beiden Bestimmungen ist offensichtlich. Es wird vorgeschlagen, der Regel 2 Absatz 2 eine Bestimmung hinzuzufügen, wonach die Bediensteten, die die Verfahrenssprache wechseln und sich einer anderen Amtssprache des Patentamts bedienen möchten, einen Dolmetscher hinzuziehen müssen.

COPRICE understands the reasons why this Article has been adopted. However, it proposes that the period laid down in Article 166, paragraph 2, should be reduced from ten to five years.

14 Rule 2 - Derogations from the provisions concerning the language of the proceedings in oral proceedings

Rule 2, paragraph 1, authorises any party requesting to do so to change the language of the proceedings on condition that he gives notice to the European Patent Office two weeks in advance or makes provision for interpreting into the language of the proceedings. Rule 2, paragraph 2, on the other hand, authorises employees of the European Patent Office, in lieu of the language of the proceedings, to use one of the other official languages of the European Patent Office. The disparity between these two provisions is evident. It is proposed that a provision be added to Rule 2, paragraph 2, requiring employees wishing to change the language of the proceedings and use one of the other official languages of the European Patent Office to be assisted by an interpreter.

Page 66

Original: Französisch French Français

M/16 30. März 1973

30 March 1973 30 mars 1973

STELLUNGNAHME DES

COPRICE

Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne

COMMENTS BY

COPRICE

Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne

PRISE DE POSITION DU

COPRICE

Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne

Page 67

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)

(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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(2) Jeder Vertragsstaat kann sich für eine Übergangszeit von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens das Recht vorbehalten zu bestimmen, daß a) europäische Patente für Nahrungs- und Arzneimittel als solche sowie für landwirtschaftliche oder gartenbauliche Verfahren, auf die nicht bereits Artikel 51 Buchstabe b anwendbar ist, übereinstimmend mit den für nationale Patente geltenden Vorschriften unwirksam sind oder für nichtig erklärt werden können; b) europäische Patente übereinstimmend mit den für nationale Patente geltenden Vorschriften eine kürzere Laufzeit als zwanzig Jahre haben; c) das Protokoll über die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents für ihn nicht verbindlich sein soll. (3) Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt gemacht hat, nimmt ihn zurück, sobald es die Umstände gestatten. Die Zurücknahme des Vorbehalts erfolgt durch eine an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Notifikation und wird einen Monat nach dem Tag des Eingangs der Notifikation wirksam. (4) Alle Vorbehalte werden mit Ablauf der Übergangszeit nach Absatz 2 unwirksam. (2) Each Contracting State may reserve, for a period of ten years from the entry into force of this Convention, the right to provide that: (a) European patents in respect of food and pharmaceutical products, as such, and agricultural or horticultural processes other than those to which Article 51, sub-paragraph (b), applies, shall, in accordance with the provisions applicable to national patents, be ineffective or revocable; (b) European patents shall have a term shorter than twenty years, in accordance with the provisions applicable to national patents; (c) it shall not be bound by the Protocol on the Recognition of Decisions in respect of the Right to the Grant of a European Patent. (3) Any Contracting State that has made a reservation shall withdraw this reservation as soon as circumstances permit. Such withdrawal shall be made by notification addressed to the Government of the Federal Republic of Germany and shall take effect one month from the date of receipt of such notification. (4) Any reservation shall cease to have effect on expiry of the period laid down in paragraph 2.

Artikel 167

Räumlicher Anwendungsbereich (1) Jeder Vertragsstaat kann in seiner Ratifikationsoder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine Notifikation an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklären, daß das Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete anwendbar ist, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist. Die für den betreffenden Vertragsstaat erteilten europäischen Patente haben auch in den Hoheitsgebieten Wirkung, für die eine solche Erklärung wirksam ist. (2) Ist die in Absatz 1 genannte Erklärung in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde enthalten, so wird sie gleichzeitig mit der Ratifikation oder dem Beitritt wirksam; wird die Erklärung nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in einer Notifikation abgegeben, so wird diese Notifikation sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland wirksam. (3) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit erklären, daß das Übereinkommen für alle oder einzelne Hoheitsgebiete, für die er nach Absatz 1 eine Notifikation vorgenommen hat, nicht mehr anwendbar ist. Diese Erklärung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem sie der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert worden ist, sofern die Mitgliedschaft des betreffenden Staats am Übereinkommen nicht nach Artikel 171 Absatz 4 bereits früher erloschen ist.

Article 167

Territorial field of application (1) Any Contracting State may declare in its instrument of ratification or accession, or may inform the Government of the Federal Republic of Germany by written notification any time thereafter, that this Convention shall be applicable to one or more of the territories for the external relations of which it is responsible. European patents granted for that Contracting State shall also have effect in the territories for which such a declaration has taken effect. (2) If the declaration referred to in paragraph 1 is contained in the instrument of ratification or accession, it shall take effect on the same date as the ratification or accession; if the declaration is made in a notification after the deposit of the instrument of ratification or accession, such notification shall take effect six months after the date of its receipt by the Government of the Federal Republic of Germany. (3) Any Contracting State may at any time declare that the Convention shall cease to apply to some or to all of the territories in respect of which it has given a notification pursuant to paragraph 1. Such declaration shall take effect one year after the date on which the Government of the Federal Republic of Germany received notification thereof, unless the State concerned has earlier ceased to be a party to the Convention, pursuant to Article 171, paragraph 4.

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ZWÖLFTER TEIL

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 163 Ausführungsordnung und Protokolle (1) Die Ausführungsordnung, das Protokoll über die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents, das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Patentorganisation und das Protokoll über die Zentralisierung des europaischen Patentsystems und seine Einführung sind Bestandteile des Übereinkommens. (2) Im Fall mangelnder Übereinstimmung zwischen Vorschriften des Übereinkommens und Vorschriften der Ausführungsordnung gehen die Vorschriften des Übereinkommens vor.

Artikel 164

Unterzeichnung - Ratifikation (1) Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die an der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens teilgenommen haben oder die über die Abhaltung einer solchen Konferenz unterrichtet worden sind und denen die Möglichkeit der Teilnahme geboten worden ist, bis zum . . . zur Unterzeichnung auf. (2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.

Artikel 165

Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen steht nach Ablauf der Frist für die Unterzeichnung den in Artikel 164 Absatz 1 genannten Staaten zum Beitritt offen. (2) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder andere europäische Staat auf Einladung des Verwaltungsrats dem Übereinkommen beitreten. (3) Jeder Staat, der Vertragsstaat des Übereinkommens war und dessen Mitgliedschaft aufgrund von Artikel 171 Absatz 4 erloschen ist, kann durch Beitritt erneut Mitglied des Übereinkommens werden. (4) Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.

Artikel 166

Vorbehalte (1) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner F.atifikations- oder Beitrittsurkunde nur die in Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalte machen.

PART XII

FINAL PROVISIONS

Article 163

Implementing Regulations and Protocols (1) The Implementing Regulations, the Protocol on the Recognition of Decisions in respect of the Right to the Grant of a European Patent, the Protocol on Privileges and Immunities of the European Patent Organisation and the Protocol on the Centralisation of the European Patent System and on its Introduction shall be integral parts of this Convention. (2) In the case of conflict between the provisions of this Convention and those of the Implementing Regulations, the provisions of this Convention shall prevail.

Article 164

Signature - Ratification (1) This Convention shall be open for signature until... by the States which took part in the InterGovernmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents or were informed of the holding of that Conference and offered the option of taking part therein. (2) This Convention shall be subject to ratification; instruments of ratification shall be deposited with the Government of the Federal Republic of Germany.

Article 165

Accession (1) This Convention shall be open to accession by the States referred to in Article 164, paragraph 1, after the expiry of the period for signature. (2) After the entry into force of this Convention, any other European State may accede to it at the invitation of the Administrative Council. (3) Any State which has been a party to the Convention and has ceased so to be as a result of the application of Article 171, paragraph 4, may again become a party to the Convention by acceding to it. (4) Instruments of accession shall be deposited with the Government of the Federal Republic of Germany.

Article 166

Reservations (1) Each Contracting State may, at the time of signature or when depositing its instrument of ratification or accession, make only the reservations specified in paragraph 2.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Die frenzisische Delegation brachte insbesondere den Wnsch zum Ausdruck, dass die zu emittelnde Lösung einem System entspreche, das besser definiert werde als das in Unterlage Nr. 16 dargelegte System.

Die deutsche Delegation sprach sich ebenfalls fur eine Kompromisslösung aus.

Artikel 164

56. Der Konferenz wurde ein Vorschlag der britischen Delegation unterbreitet (vgl. Do: B R / 216 / 72 ), wonach Artikel 2 durch einen neuen Absatz 3 ergänzt werden soll, in dem präzisiert wird, dass die Patente, die fur einen Vertragsstaat erteilt worden sind, auch in einem Gebiet Wirkung haben, fur das dieser Staat eine Erklärung im Sinne des Artikels 164 abgegeben hat. 57. Die Konferenz beschloss, in Artikel 164 einen Satz aufzunehmen, der dem Antrag der britischen Delegation Rechnung trägt.

Artikel 165

58. Die britische Delegation bemerkte, dass die in Absatz 1 genannte Zahl von 180.000 Patentanmeldungen anlăsslich der Diplomatischen Konferenz uberpruft werden künte.

Artikel 169

59. Der Konferenz wurde ein Vorschlag der britischen Delegation unterbreitet (vgl. Dok. BR/216/72). Dieser Vorschlas ist zuver durch den Koordinierungsausschuss gepruft worden (vgl. Dok. BR/218/72 Punkt 15).

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Artikel 153

54. Der Konferenz wurde eine schriftliche Erklärung der spanischen, der portugiesischen und der jugoslawischen Delegation unterbreitet (Arbeitsunterlage Nr. 16). Diese Erklärung ist zuvor durch den Koordinierungsausschuss geprüft worden (vgl. Dok. BR/218/72 Punkte 13 und 14).

Die Konferenz nehm die gemeinsame Erklärung der vorgenannten Delegationen zur Kenntnis.

Die türkische Delegation pflichtete dieser Erklärung bei. Die griechische Delegation billigte ebenfalls den Inhalt dieser. Erklärung und betonte, dass die Frage der Vorbehalte wegen ihres politischen Charakters nur im Rahmen der Diplomatischen Konferenz behandelt werden könne.

Die jugoslawische Delegation erklärte, dass der Inhalt der Erklärung in dem Sinne auszulegen sei, dass er auch auf die Bestirmung Anwendung finde, die die Konferenz hinsichtlich der Patentierbarkeit einer ersten neuen therapeutischen Anwendung eines bekannten Stoffes gemäss Artikel 50 Absatz 3 und Artikel 52 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe d in Aussicht genommen habe. 55. Die französische und die niederländische Delegation bemerkten, sie hätten Verständnis für die Anliegen der vorgenannten Delegationen und seien in Anbetracht der Bedeutung, die sie dem Beitritt dieser Länder zum Uebereinkommen beimüssen, boreit, bis zur Diplomatischen Konferenz nach Kompromisslösungen zu suchen.

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Brussel, den 26. September 1927. DR/219/72

BERICHT

uber die 6. Tagung der Regierungskonferenz uber die Binführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)

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14. Bei der Erörterung dieses Punkts brachte die niederländische Delegation die Höglichkeit zur Sprache, der jugoslawischen, der portugiesischen und der spanischen Delegation in ihren Anliegen entgegenzukommen, indem in Artikel 163 zusätzlich bestimmt wird, dass fur die Staaten, die das Strassburger Uebereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente nicht ratifiziert haben oder diesem Uebereinkommen nicht beigetreten sind, der Verwaltungsrat die in Artikel 163 Absatz 2 vorgesehene Frist von 10 Jahren um 5 weitere Jahre mit qualifizierter Iehrheit verlängern kann. Ausserdem sollte zugunsten dieser Staaten die in Artikel 163 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehene Vorbehaltsmöglichkeit auch für chemische Erzeugnisse gelten.

Die französische und die schwedische Delegation äusserten ihr Interesse an diesem Vorschlag.

Die ubrigen Delegationen bestätigten zwar ihre Bereitschaft, nach Lösungen zu suchen; ihrer Ansicht nach wäre es aber verfruht, schon jetzt konkret Lösungen zu prufen, und ausserdem könnte der Vorschlag der niederländischen Delegation die unerwünschte Folge haben, dass die Ratifizierung des Strassburger Uebereinkommens von einigen Staaten hinausgeschoben würde.

Artikel 169 : 15. Den in Dokument BR/216/72 enthaltenen Vorschlag der britischen Delegation, Artikel 169 Absatz 2 so zu ändern, dass die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs fur die betreffenden Vertragsstaaten bindend ist, nahm der Ausschuss mit einer redektionellen Aenderung an.

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12. Der Ausschuss prufte schliesslich den Vorschlag der französischen Delegation (s. Arbeitsunterlage Nr. 21), in der Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a zu bestimmen; dass eine Teilanmeldung jederzeit eingereicht werden kann, nachdem dem Anmelder mitgeteilt worden ist, dass die fruhere Anmeldung dem Europäischen Patentamt zugegangen ist. Die französische Delegation hob hervor, dass es misslich sei, wenn der Anmelder eine Teilanmeldung einreicht, ohne eine solche Litteilung erhalten zu haben; denn es sei ja möglich, dass die fruhere Anmeldung noch der nationalen Behörde zur Geheimhaltungsprufung vorliege und dass auf dem Wege der Teilanmelđung Angaben, die möglicherweise im Interesse der Landesverteidigung lägen, entgegen dem Sinn der Regelung dem Patentamt, bekannt wurden.

Der Ausschuss nahm diesen Vorschlas nicht an; er wies darauf hin, dass in der Regel 24 Absätze 2 und 4 hinreichende Mittel zur Unterrichtung des Anmelders vorgesehen seien.

Die französische Delegation hielt zu dieser Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a einen Vorbehalt aufrecht.

Artikel 153

13. Der Ausschuss prufte die gemeinsame Erklärung der jugoslawischen, der portugiesischen und der spanischen Delegation (s. Arbeitsunterlage Nr. 16).

Nach einem umfassenden Meinungsaustausch kam er uberein, der Konferenz vorzuschlagen, diese Erklärung lediglich zur Kenntnis zu nehmen, da die betreffenden Delegationen ja nicht vorgeschlagen hätten, Artikel 163 auf der dorzeitigen Tagung der Konferenz zu ändern. Jeder im Ausschuss vertretenen Delegation stehe es jedoch frei, in einer Absichtserklärung näher darzulegen, wie sie den in der gemeinsamen Erklärung dargelegten Bedenken Rechnung zu tragen beabsichtigt.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER LIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAKRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 26. September 1972 BR / 218 / 72

B E R I C H T

uber die 3. Sitzung des Koordinierungsausschusses (Luxemburg - 23., 24. und 27. Juni 1972)

1. W8hrend der 6. Tagung der Regierungskonferenz trat der Koordinierungsausschuss unter dem Vorsitz von Herrn Dr.K.HAERTEL mehrmals zusammen, um die Beratungen der Konferenz über die ihr von verschiedenen Delegationen unterbreiteten Vorschläge vorzubereiten.

BR/218 d/72 ert/LB/K/bm

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Artikel 163 (159, 168) Vorbehalte (1) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nur die in Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalte machen. (2) Jeder Vertragsstaat kann sich für eine Uebergangszeit von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Uebereinkommens das Recht vorbehalten zu bestimmen, dass a) europäische Patente für Nahrungs- und Arzneimittel als solche sowie für landwirtschaftliche oder gartenbauliche Verfahren, auf die nicht bereits Artikel 51 Buchstabe b anwendbar ist, ubereinstimmend mit den für nationale Patente geltenden Vorschriften unwirksam sind oder für nichtig erklärt werden können; b) europäische Patente übereinstimmend mit den für nationale Patente geltenden Vorschriften eine kürzere Laufzeit als zwanzig Jahre haben; c) das Protokoll über die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents für ihn nicht verbindlich sein soll. (3) Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt gemacht hat, nimmt ihn zurück, sobald es die Umstände gestatten. Die Zurücknahme des Vorbehalts erfolgt durch eine an ... gerichtete Notifikation und wird einen Monat nach dem Tag des Eingangs der Notifikation wirksam. (4) Alle Vorbehalte werden mit Ablauf der Uebergangszeit nach Absatz 2 unwirksam.

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2.2

REGIERUNGSKONFERENZ Brüssel, den 25. Mai 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/199/72 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Vorsilf: Viein: Le Frenp. 20

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)

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Fallen hatten sich die westeuropaischen Staaten dafür eingesetzt, dass die zustandigkeit des internationalen Gerichtshofs in einer möglichst grossen Anzahl von Streitsachen anerkannt werde. Sie sollten daher im Falle dieses Uebereinkommens keine Ausnahme machen. Die Konferenz hat sich diesem Vorschlag angeschlossen und Absatz 2 entsprechend geändert. Damit wurden die Absätze 3 bis 6 sowie die von der deutschen und der österreichischen Delegation vorgelegten Aenderungsvorschläge zu diesen Absätzen, gegenstandslos.

Artikel 169 (Beschränkung der Vorbehalte) 144. Durch den ausdrücklichen Hinweis auf Artikel 158 wollte die Konferenz zum Ausdruck bringen, dass andere als die in diesem Artikel vorgesehenen Vorbehalte nicht zulässig sind.

Artikel 171 (Kundigung) 145. Absatz 2 wurde mit einer Reihe anderer Bestimmungen, welche die Unterrichtung der Vertragsstaaten durch den Depositarstaat vorsehen, in Artikel 173 Absatz 2 zusammengefasst (Dok. BR / 117 / 71, Seite 10).

Absatz 3, der für den Fall der Kundigung die Aufrechterhaltung der wohlerworbenen Rechte in ähnlicher Weise wie Artikel 163 regelt, ist mit der letztgenannten Bestimmung in einem neuen Artikel 171 a zusammengefasst worden (Dok. BR / 118 / 71, Seite 20).

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Andere Delegationen erklärten sich zwar mit einer begrenzten Geltungsdauer der Vorbehalte einverstanden, verlangten aber, dass diese Geltungsdauer entsprechend Artikel 12 des Strassburger Uebereinkommens mit Inkrafttreten des Uebereinkommens für den Vertragsstaat beginnt, der einen Vorbehalt im Sinne des Artikels 158 gemacht hat.

Die Mehrheit der Delegationen vertrat demgegenüber die Auffassung, dass im Interesse der Rechtssicherheit ein fester, für alle Staaten einheitlicher Zeitpunkt vorgesehen werden müsse, zu dem diese Vorbehalte unwirksam würden, damit der Anmelder eines europäischen Patents nicht auf unbegrenzte Zeit damit rechnen müsse, dass die Rechtslage von einem Vertragsstaat zum anderen unterschiedlich sei.

Die Konferenz sprach sich abschliessend für einen Zeitraum von 10 Jahren aus, der mit Inkrafttreten des Uebereinkommens gemäss Artikel 166 Absatz 1 beginnt.

Artikel 159 (Frist zur Stellung des Prüfungsantrags während einer Uebergangszeit)

Die Delegationen sprachen sich überwiegend dafür aus, Artikel 159 zu streichen. Sie fanden es nicht sinnvoll, dass für den Beginn der Tätigkeit des Europäischen Patentamts an die Stelle des in Artikel 88 vorgesehenen Prüfungsverfahrens mit-einer Frist von etwa zwei Jahren ein Verfahren mit aufgeschobener Prüfung treten soll. Eine solche Regelung sei gefährlich, weil sie in dem Augenblick in dem man von diesem Verfahren auf das Verfahren nach Artikel 88 übergehen müsse, Schwierigkeiten verursachen könnte. Sie könnte ferner unnötig

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NEUNTER TEIL

UEBERGANGSBESTIMMUNGER

Artikel 158 (Vorbehalte)

83. Da mehrere Delegationen hervorgehoben hatten, dass ihre Teilnahme am Uebereinkommen durch die Möglichkeit eines Vorbehalts erheblich erleichtert werden konnte, kam die Konferenz uberzin, eine entsprechende Bestimmung aufrechtzuerhalten. 84. Einige Delegationen beantragten, in Absatz 1 Buchstabe a auch die chemischen Erzougnisse aufzunehmen.

Es murde darauf hingewiesen, dass die derzeitige Fassung des Artikels 158 bezüglich des Inhalts der Vorbehalte dem Artikel 12 des Strassburger Uebereinkommens zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente entspricht; sie stelle bereits eine Kompromisslosung, die die besondere Lage einiger Länder berücksichtige.

Die Tonferenz beschloss, die Mgglichkeit, hinsichtlich der Patentierbarkeit ein Vorbehalt einzulegen, nicht auf die chemischen Erzeugnisse auszudehnen. 85. Einige Delegationen beantragten, die Vorbehalte zeitlich unbesohrinkt zuzulassen und dementsprechend den Absatz 2 sowie in Absatz 1 den Hinweis auf eine "Uebergangszeit" zu stroichen. Der Zeitpunkt fur die Zurluknahme des Vorbehalts musse in das Ermessen des Vertragsstaats gestellt werden, der den Vorbehalt gemacht habe, oder sollte gegebenenfalls von einem Irriterium, wie dem der Entwicklung der nationaion Gesetzgebung, abhängig gemacht werden.

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RECIERUNGSKONFERENZ

Briussel, den 37. Juli 1971 UBER DIE EINFURHRUNG BR/125/71 (Add. 1) EINES EUROPAIISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

ADDEKDUII sum BERICHT uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäi scien Patenterteilungsverfahrens (Luxemhurg: 20./28. April 1971) (Dok. BR/125/71)

Seite 50: Unter Nummer 117 ist folgender Absatz hinzuzufugen: "Die französische Delegation hat zu dieser Lösung, bei der des Erfordernis wegfällt, dass der Verwaltungsrat Beschlusse von besonderer Bedeutung einstimmig zu fassen hat, einen Vorbehalt geltend gemacht."

BR/125 d. 71 (Add. 1) zat/UL/cs

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Artikel 169 Beschrinkung der Vorbehalte

Bei der Unterzeichnung des Uebereinkommens, bei seiner Ratifikation oder bei dem Beitritt zu dem Uebereinkommen sind nur die darin vorgesehenen Vorbehalte zulässig.

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Artikel 158 Vorbehalte [ (1) Jeder Vertragsstaat kann sich bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde für die nachstehend bezeichnete Uebergangszeit das Recht vorbehalten zu bestimmen, a) dass in Abweichung von Artikel 133 europäische Patente für Nah-rungs- und Arzneimittel als solche sowie für landwirtschaftliche oder gartenbauliche Verfahren, auf die nicht bereits Artikel 10 Buchstabe b anwendbar ist, übereinstimmend mit den für nationale Patente geltenden Vorschriften unwirksam sind oder für nichtig erklärt werden können; b) dass in Abweichung von Artikel 20a europäische Patente übereinstimmend mit den für nationale Patente geltenden Vorschriften eine kürzere Laufzeit als zwanzig Jahre haben. (2) Die in Absatz 1 erwähnte Uebergangszeit beträgt [fünf] [zehn] Jahre. Sie beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Ueberein- kommens. (3) Jeder Vertragsstaat, der auf Grund dieses Artikels einen Vorbehalt macht, nimmt ihn zurück, sobald es die Umstände gestatten. Die Rücknahme des Vorbehalts erfolgt durch eine an ... gerichtete Notifikation und wird einen Monat nach dem Tag des Eingangs der Notifikation wirksam, 7

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REGIERUNGSKONFERENZ LEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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Gebuhrenordnung, Artikel 2 163. EIRMA bemerkte, dass das Verhältnis der vorgesehenen Beträge fur Einspruchs- und Beschwerdegebühr (1:4) nicht ausgewogen sei, das Einspruchsprufung und die Beschwerdeprufung ungefahr den gleichen Arbeitsaufwand erforderten.

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Artikel 159 - Vorbehalte

161. Nach Ansicht von EIRLLA steht die Möglichkeit, Vorbehalte einzulegen, im Widerspruch zu der von den interessierten Kreisen so sehr angestrebten "Maximallösung". Der Ausschluss der Arzneimittel wäre umso weniger gerechtfertigt, als chemische Erzeugnisse patentfähig wären, und der geringe Unterschied zwischen der Laufzeit der nationalen Patente und der fur das europäische Patent geplanten Laufzeit rechtfertige es nicht, die Hơglichkeit von Vorbehalten vorzusehen.

Vor allem mit Rucksicht auf die Erklärungen der spanischen und der jugoslawischen Delegation (Dok. BR/159/72 und BR/164/72) schlug EIRMA jedoch einen Mittelweg vor: Die Vorbehalte sollten nur während eines Zeitraums von funf Jahren zulässig sein und nur die Patentfähigkeit von Arzneimitteln betreffen. Die Laufzeit des europäischen Patents wurde einheitlich auf zwanzig Jahre festgesetzt. Ausserdem musste während des Zeitraums, in dem. Vorbehalte zulässig wären, die Hơglichkeit bestehen, andere Patentanspruche je nach den eingelegten Vorbehalten einzureichen; Artikel 138 musste entsprechend angepasst werden.

Die Auffassung von EIRMA wurde von CIPE, AIPPI, UNICE, UNEPA und COPRICE geteilt.

Die IHK bemerkte, dass sich bei Artikel 159 die grundlegende Frage stelle, ob ein völlig einheitliches Patentsystem aufgrund des Uebereinkommens vorgesehen werden sollte, selbst wenn dieses dann zunächst nur von einer beschränkten Anzahl von Staaten ratifiziert wurde, oder ob man sich von Anfang an um eine Beteiligung einer möglichst grossen Zahl von Staaten bemühen und dafür Vorbehaltsmöglichkeiten vorsehen sollte. Die IHK erklärte, sie bevorzuge die erste Lösung und könne sich daher dem Vorschlag von EIRMA nicht anschliessen.

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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Härz 1972 BR / 169 / 72

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anförung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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161. Die italicnische, die frenzosische und die Usterreichische Delegation erkl3rten, dass sie grossen Wert auf eine sorgfaltige Prufung dieses Problems legten, da die Beteiligung moglichst vieler europaischer Staaten am Uebereinkommen von grossem Interesse sei. 162. Die Konferenz war der Ansicht, dass dieses Problem zwar uberdacht werden musse, aber wegen seiner Eigenart nicht an die Irbeitsgruppe I zuruckverwiesen werden sollte. Die Konferenz kann auf ihrer 6. Tagung etwaige Vorschlage prufen.

Artikel 160 b- Ernennung hoher Beamter während oiner Uebergangezeit 163. Die britische Delegation legte'gegen diese Bestimmung einen Vorbehalt ein, weil so auf. Mitglieder vor Gerichten und Behorden zuruckgegriffen wurde, die nicht zum Amt gehorten.

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158. Der Antrag einer Delegation, unter Buchstabe o "Name des Anmelders" die Worte "oder seines Rechtsnachfolgers" anzuflgen, wurde aus demselben Grunde nicht angenommen. Die Konferenz war Ubrigens der Ansicht, dass "Anmelder" in diesem weiteren Sinne zu verstehen sei.

Artikel 159-Vorbehalte 159. Die Konferenz lehnte den Meximalvorschlag einiger Organisationen ab, diesen Artikel ersatzlos zu streichen. Um wenigstens im gewissem Umrang den munechen dieser Organisationen entgegenzukonmon, wurde jedoch die Frage - aufgeworfen, ob die in sbsatz 1 Buchstabe b genannte Möglichkeit von Vorbehalten aufrechterhalten werden sollte. 160. Die jugoslawische Delegation betonte, dass ihr der Artikel 159 schon in der derzeitigen Fassung zu beschrankt erscheinen und bat die Konferenz um dessen erneute Prufung. Sie brachte zu dieser Frage einige Argumente vor, die in Anlage III dargelegt sind.

Die spanische Delegation Musserte ebenfalls Bedenken zur derzeitigen Fassung des Artikels 159. Eine entsprechende Erklärung dieser Delegation ist in Anlage IV enthalten.

Die portugiesische Delegation schloss sich den Erklărungen der jugoslawischen und der spanischen Delegation an.

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- REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. M3̊rz 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPABISCHEN BK/168/72 PATENTELIEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil

(Luxemulre, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)

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Artikel 159

Vorbehalte

(1) Jeder Vertragsstaat kann sich bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde für eine Übergangszeit von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens das Recht vorbehalten zu bestimmen, a) daß in Abweichung von Artikel 133 europäische Patente für Nahrungs- und Arzneimittel als solche sowie für landwirtschaftliche oder gartenbauliche Verfahren, auf die nicht bereits Artikel 10 Buchstabe b anwendbar ist, übereinstimmend mit den für nationale Patente geltenden Vorschriften unwirksam sind oder für nichtig erklärt werden können; b) daß in Abweichung von Artikel 20a europäische Patente übereinstimmend mit den für nationale Patente geltenden Vorschriften eine kürzere Laufzeit als zwanzig Jahre haben. (2) Jéder Vertragsstaat, der aufgrund dieses Artikels einen Vorbehalt macht, nimmt ihn zurück, sobald es die Umstände gestatten. Die Zurücknahme des Vorbehalts erfolgt durch eine an . . . gerichtete Notifikation und wird einen Monat nach dem Tag des Eingangs der Notifikation wirksam. (3) Alle Vorbehalte werden mit Ablauf der Übergangszeit nach Absatz 1 unwirksam.

Artikel 160

Frist zur Stellung des Prüfungsantrags während einer Übergangszeit (1) Während einer Übergangszeit, deren Ende der Verwaltungsrat bestimmt, beträgt die in Artikel 88 Absatz 2 genannte Frist zur Stellung des Prüfungsantrags . . . Jahre nach dem Tag, an dem im Europäischen Patentblatt gemäß Artikel 85 Absatz 5 auf die Veröffentlichung des Berichts über den Stand der Technik hingewiesen worden ist. Diese Frist kann vom Verwaltungsrat verkürzt werden. (2) Die Beschlüsse nach Absatz 1 werden im Amtsblatt des Europäischen Patentamts veröffentlicht. (3) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Absatz 1 sind nur auf die europäischen Patentanmeldungen anwendbar, die nach der Veröffentlichung des jeweiligen Beschlusses eingereicht werden.

Article 159

Reservations

(1) Each Contracting State may, at the time of signature or when depositing its instrument of ratification or accession, reserve, for a period of ten years from the entry into force of this Convention, the right to provide: (a) that, by derogation from Article 133, European patents in respect of food and pharmaceutical products, as such, and agricultural or horticultural processes other than those to which Article 10, sub-paragraph (b), applies, shall, in accordance with the provisions applicable to national patents, be ineffective or revocable; (b) that, by derogation from Article 20a, European patents shall have a term shorter than twenty years, in accordance with the provisions applicable to national patents. (2) Any Contracting State that makes a reservation under this Article shall withdraw this reservation as soon as circumstances permit. Such withdrawal shall be made by notification addressed to ... and shall take effect one month from the date of receipt of such notification. (3) Any reservation shall cease to have effect on expiry of the period laid down in paragraph 1.

Article 160

Period within which a request for examination may be made during a transitional period (1) During a transitional period, the expiry of which shall be determined by the Administrative Council, the period laid down in Article 88, paragraph 2, within which a request for examination may be made, shall be ... years after the date on which the European Patent Bulletin notifies the publication of the report on the state of the art, pursuant to Article 85, paragraph 5. This latter period may be reduced by a decision of the Administrative Council. (2) The decisions referred to in the preceding paragraph shall be published in the Official Journal of the European Patent Office. (3) Any decision of the Administrative Council pursuant to paragraph 1 shall apply only in respect of European patent applications filed after the publication of such decision.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURIF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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dass der erreichte Harmonisierungsgrad nicht höher wäre als im Falle des Strassburger Uebereinkommens. 101. Die britische Delegation erinnerte an ihre Vorbehalte zu Artikel 133 (neu) und legte die Schwierigkeiten dar, die sich für sie bei der Transformierung des Uebereinkommens sowie des Strassburger Uebereinkommens und des PCT in innerstaatliche Rechtsvorschriften ergeben könnten, insbesondere wenn sich nach einer ersten Aenderung weitere Aenderungen als erforderlich erweisen sollten, worur das Parlament eine gewisse Zeit benítigen wurcie. Um diese Löglichkeit zu berücksichtigen, behalte sie sich vor, später zu beantragen, dass im Artikel 188 (neu) in bezug auf die Anwendung des Artikels 133 (neu) ein Vorbehalt vorgesehen wird (vgl. auch Punkt 93).

Artikel 5 - Pecht zur Einreichurg einer suroräischen Patentanmeldung (Dok. BR/40/70 Seiten 3 und 4, Punkt 9) 102. Mit Rucksicht auf Artikel 45 Absatz 1 des PCT beschloss die Gruppe, Artikel 5 Absatz 1 des ersten Vorentwurfs so zu , Endern, dass jeder eine europäische Patentanmeldung einreichen kann. Sie beschloss ausserdem, Absatz 2 zu streichen. 103. Die französische Delegation hatte eine. Zaischanlösung vorgeschlagen, die die freie Akzessibilitât für die Angehörigen der. Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsubereinkunft und eine Akzessibilität unter der Bedingung der Gegenseitigkeit für die Angehörigen der Staaten vorsieht, die der genannten Uebereinkunft nicht angehören. Die Gruppe nahm diesen Vorschlag nicht an; sie vertrat die Auffassung, dass er politisch gesehen nicht zwecimiosig sei und ausserdem wohl nicht mit Artikel 45 des PCT im Einklang stehe.

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Artikel 20 a neu - Laufzeit des europäischen Patents (Dok. BH/40/70 Seite 3 Punkt 8) 97. Absatz 1 wurde gegeruber der entsprechenden Bestimmung des Vorentwurfs von 1965 gelindert, um einerseits die einheitliche Laufzeit des Patents im Rahmen der Maximallösung deutlicher herauszustellen und um andererseits die Laufzeit des Zusatzpatents klarzustellen. 98. Einem Antrag der britischen Delegation entsprechend, wixd in Absatz 2 auf die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats verwiesen, wenn diese fur die in Absatz 2 genannten Falle abweichende Bestimmungen auch fur die nationalen Patente enthalten:

Artikel 188 a neu - Vorbehalte 99. Was den Absatz 2 anbelangt, so wurden in der Gruppe hinsichtlich der Dater der Uebergangszeit zwei unterschiedliche Weinungen vertreten. Fur einen verhältnismässig kurzen Zeitraum (5 Jahre ab Inkrafttreten des Uebereinkommens) wurde ins Feld gefuhrt, dass eine solche Frist in der Praxis länger wäre, weil die Zeit zwischen der Unterzeichnung des Uebereinkommens und dessen Inkrafttreten mitgerechnet werden müsste. Zugunsten eines längeren Zeitraums ( 10 Jahre ab Inkrafttreten des Uebereinkommens) wurde angefuhrt, dass im Interesse der Staaten, die sich nicht am zweiten Uebereinkommen beteiligen, eine ausreichende Frist vorgesehen werden sollte, um deren Beteiligung am Uebereinkommen nicht zu erschweren. 100. Die französische Delegation sprach sich fur eine funfjährige Uebergangszeit aus, behielt sich aber vor, der Konferenz vorzuschlagen, fur Absatz 1 Buchstabe a gar keine Uebergangszeit vorzusehen; denn sie halte es fur widerspruchlich, eine Maximallösung und gleichzeitig eine Vorbehaltsmöglichkeit vorzusehen, die, wenn von ihr Gebrauch gemacht wirde, dazu fuhrte,

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BERICHT

Uber die Sitzung der.Arbeitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9.1970

Punkt 1 der Tagesordnung (1): PrMifnung der Sitzung und Genehmigung der vorlKufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentants, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Komission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vortreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschulEigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederl3m1ischen Octrooiraad, Horrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorl3ufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. B R / 49  d / 70

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Artikel 188a neu

Vorbehalte

Text der Arheitgcrurme

C(1) Jeder Vertragsstaat kann sich bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde für die nachstehend bezeichnete Uebergangszeit das Recht vorbehalten zu bestimmen, a) dass in Abweichung von Artikel 133 europäische Patente für Nahrungs- und Arzneimittel als solche sowie für landwirtschaftliche oder gartenbauliche Verfahren, auf die nicht bereits Artikel 10 Buchstabe b anwendbar ist, übereinstimmend mit den für nationale Patente geltenden Vorschriften unwirksam sind oder für nichtig erklärt werden können; b) dass in Abweichung von Artikel 20a europäische Patente übereinstimmend mit den für nationale Patente geltenden Vorschriften eine kürzere Laufzeit als zwanzig Jahre haben. (2) Die in Absatz 1 erwähnte Uebergangszeit beträgt [fünf] [zehn] Jahre. Sie beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Uebereinkommens. (3) Jeder Vertragsstaat, der auf Grund dieses Artikels einen Vorbehalt macht, nimmt ihn zurück, sobald es die Umstände gestatten. Die Rücknahme des Vorbehalts erfolgt durch eine an .... gerichtete Notifikation und wird einen Monat nach dem Tag des Eingangs der Notifikation wirksam. 7

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brun 21, den 23. September 1970

DEBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

BR/48/70

- Sekretariat -

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Von der Arbeitsgruppe I ausgearbeitete Artikel

(7. bis 11. September 1970)

BR/48 d/70 esi/GM/gb

Page 101

Art. 167 MPU

- 2 -

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
lieqt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
E 1972 166 M/116/II S. 2
" 166 M/130/II/R 6 S. 16,17
" 166 M/146/R 7 Art. 167
" 166 M/149/G S. 1
" 166 M/154/G S. 1
" 166 M/160/K S. 3
" 166 M/PR/II S. 125-141
" 166 M/PR/G S. 180/181,
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die Verlängerung der Geltungsdauer der Vorbehalte nach Absatz 3 von jedem einzelnen Staat individuell gehandhabt werde.

C. Entwurf einer Ausführungsordnung zum

Übereinkommen über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/2)

Regel 8 - Patentklassifikationen

2001. Der Vorsitzende weist auf den Änderungsvorschlag hin, den die deutsche Delegation in Dokument M/47/I/II/III, Nummer 21, vorgelegt hat. 2002. Der Vertreter der WIPO begrüßt den vorgeschlagenen Text; er bemerkt jedoch, daß das Straßburger Abkommen von 1971 noch nicht in Kraft getreten sei und deshalb vorgesehen werden sollte, daß die internationale Patentklassifikation auf der Grundlage der Europäischen Übereinkunft von 1954 bis zum Inkrafttreten des Straßburger Abkommens angewandt werde. 2003. Der Vertreter des Europarats unterstützt den Vorschlag des Vertreters der WIPO. 2004. Der Ausschuß befürwortet die Genehmigung der vorgeschlagenen Änderung und verweist diese an den Redaktionsausschuß.

Regel 9 - Geschäftsverteilung für die erste Instanz

2005. Der Vorsitzende weist auf den von der deutschen Delegation in Dokument M/47/I/II/III, Nummer 22, vorgelegten Änderungsvorschlag hin, wonach zu den in Absatz 2 erwähnten Organen die Rechtsabteilung hinzugefügt werden solle; er hebt hervor, daß diese Änderung eine logische Folge der Änderung von Artikel 15 sei. 2006. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden und verweist ihn an den Redaktionsausschuß. 2007. Der Vorsitzende stellt fest, daß der in Dokument M/54/I/II/III enthaltene Vorschlag der schweizerischen Delegation, den letzten Satz von Artikel 23 (25) durch einen neuen Absatz 5 der Regel 9 zu ersetzen, aufgrund des Beschlusses des Ausschusses, Artikel 23 (25) in der ursprünglichen Fassung beizubehalten, als abgelehnt betrachtet werden müsse.

3. Entwurf eines Protokolls über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung (Zentralisierungsprotokoll)

3001. Der Ausschuß erörtert den Entwurf eines Protokolls über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung (Dok. M/5), samt der Erklärung zu Abschnitt VI des Protokolls sowie der Empíehlung betreffend die Patentdokumentation für die Recherche (Dok. M/6).

Abschnitt I des Zentralisierungsprotokolls

3002. Der Ausschuß erörtert Abschnitt I des Zentralisierungsprotokolls, zu dem folgende Abänderungsvorschläge vorliegen: Dok. M/38 (unterbreitet von der italienischen Delegation). Dok. M/47 (unterbreitet von der deutschen Delegation), Dok. M/95/II (unterbreitet von der Delegation des Vereinigten Königreiches) und Dok. M/97/II (unterbreitet von der türkischen Delegation). Der Ausschuß erklärt sich damit einverstanden, den Vorschlag der türkischen Delegation, der am 18. September verteilt worden ist, in seiner Sitzung am selben Tag zu erörtern. 3003. Die französische Delegation erklärt ihre prinzipielle Übereinstimmung mit dem Vorschlag der britischen Delega- tion in Dok. M/95/II, macht jedoch darauf aufmerksam, daß der britische Vorschlag von einer Kündigung des Haager Abkommens spricht. Eine Kündigung ist sowohl im Abkommen von 1947 wie auch im Abkommen von 1961 vorgesehen, jedoch unter verschiedenen Bedingungen insofern, als das Abkommen von 1961 ein Wirksamwerden der Kündigung mit dem 31. Dezember des zweiten Jahres nach Hinterlegung der Kündigung vorsieht, das Abkommen von 1947 dagegen eine Kündigungsfrist von einem Jahr ab Empfang der Kündigung seitens eines Vertragsstaates enthält. Die französische Delegation schlägt deshalb eine weitergehende Formulierung vor, und zwar "das Haager Abkommen zu beenden«. Eine Kündigung soll in erster Linie den Fall regeln, daß ein oder mehrere Vertragsstaaten beabsichtigen, sich vom Vertrag zurückzuziehen. Im Fall des Haager Abkommens besteht jedoch Übereinstimmung zwischen den Vertragsstaaten, dieses Abkommen zu beenden. Darüber hinaus sollte der in Nummer 2 des Vorschlags des Vereinigten Königreichs verwendete Ausdruck n... die dem Internationalen Patentinstitut gegenwärtig obliegenden Aufgaben...n näher präzisiert werden, insbesondere welcher Zeitpunkt dabei herangezogen werden soll. 3004. Die niederländische Delegation ist der Auffassung, daß der britische Vorschlag nur redaktionelle Änderungen mit sich bringt; sie kann sich ihm uneingeschränkt anschließen, ebenso wie den von der französischen Delegation vorgebrachten zusätzlichen Änderungswünschen. Des weiteren wird vorgeschlagen, nach dem Datum des Abschlusses des Haager Abkommens ( n 1947 n ) einen Hinweis auf die Revision dieses Abkommens im Jahre 1961 anzufügen. 3005. Die italienische Delegation erklärt ihr Einverständnis mit den Vorschlägen der britischen, der französischen und der niederländischen Delegation. 3006. Die deutsche Delegation sieht in der von der britischen Seite vorgeschlagenen Neufassung des Abschnitts I des Protokolls keine substantielle Änderung. Einer Klärung bedarf jedoch die Frage, zu welchem Zeitpunkt der in Nummer 1 erwähnte Vertrag "erfüllt" ist. Die gleiche Formulierung ist in Nummer 2 gewählt für den Verzicht auf das PCT-Verfahren. Angesichts der Unbestimmtheit dieses Ausdrucks würde die Delegation der Bundesrepublik Deutschland eine Bezugnahme auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages vorziehen; sollte dieser Zeitpunkt als zu früh erscheinen, dann könnte auch der Zeitpunkt herangezogen werden, der in Artikel 161 Absatz 1 vorgesehen ist. 3007. Die österreichische Delegation schließt sich den Bedenken der Delegation der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Zeitpunkts der Erfüllung des Vertrags an; zudem wirft sie die Frage auf, ob die im zweiten Absatz von Nummer 1 verwendete Formulierung: „Die dem Internationalen Patentinstitut gegenwärtig obliegenden Aufgaben, insbesondere diejenigen gegenüber seinen Mitgliedstaaten, werden nach Erfüllung des Vertrags von dieser Generaldirektion wahrgenommen", dem Umstand Rechnung trägt, daß auf dem Gebiet der Recherche nur schrittweise an die Erstellung eines europäischen Recherchenberichts gedacht ist und nicht schon das gesamte Gebiet der Technik für die europäische Recherche freigegeben wird. Das würde aber bedeuten, daß gegenüber den Vertragsstaaten des IIB eine Verpflichtung aufgrund des bisherigen Vertrags in vollem Umfang weiterbestünde, eine Recherchentätigkeit durchzuführen, während die anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens an die Einschränkung gebunden wären. In der Folge würde sich eine unterschiedliche Behandlung der Mitglieder des Übereinkommens ergeben; darüber hinaus wäre die damit verbundene Kostenfrage noch zu klären. 3008. Die britische Delegation erklärt sich mit den von der