Art166dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art166dPCTBE1973
- Numéro d'article : 166
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
- PDF original :
Articles/Deutsch/Artikel 151-175/Article 166 (Deutsche Fassung)/Art166dPCTBE1973.pdf
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Artikel 166 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 166 MPU Beitritt
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird | Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorschl.d.Vors. | 277 | IV/3076/62 | S. 86-92 |
| VE Mai 1962 | 208 | 6551/IV/62 | S. 47-49 |
| VE 1962 | 211 | 9081/IV/63 | S. 18-20, |
| 22-24 | |||
| BR/33/70 | a | BR/34/70 | Rdn. 10-17 |
| BR/33/70 | a | BR/53/70 | Rdn. 5-9 |
| BR/33/70 | b | BR/53/70 | Rdn. 10-15 |
| BR/33/70 88/71 | 35a | BR/87/71 | Rdn. 81 |
| BR/88/71 | 35a | BR/125/71 | Rdn. 96-103 |
| BR/88/71 | 35b | BR/125/71 | Rdn. 104 |
| BR/88/71 | 165 | BR/125/71 | Rdn. 140 |
| Dokumente der MDK | |||
| E 1972 | 165 | M/40 | S. 4 |
| " | 165 | M/77/II | S. 1 |
| " | 165 | M/108/II/R 4 | S. 13 |
| " | 165 | M/146/R 6 | Art. 166 |
| " | 165 | M/160/K | S. 3 |
| " | 165 | M/PR/II | S. 125 |
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. Seprember bis 5. Oktober 1973)
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Artikel 145 (1) ... zur Verfügung stellt, die er zur Durchfuhrung seiner ...
Artikel 153 (2) ... zu treffen hat, sind die Prüfungsabteilungen zustăndig.
Artikel 164 (1) Die Ausfuhrungsordnung, das Anerkennungsprotokoll, das Protokoll uber Vorrechte und Immunitaten, das Zentralisierungsprotokoll sowie das Protokoll uber die Auslegung des Artikels 69 sind Bestandteile des Uebereinkommens.
Artikel 166 (2) Jeder ehemalige Vertragsstaat, der dem Uebereinkommen nach....
Artikel 167 (2) ... a) .... oder Verwendung eines chemischen Erzeugnisses oder ein Verfahren zur Herstellung eines Nahrungs- oder Arzneimittels betrifft;
Artikel 175 (4) Das Recht eines ehemaligen Vertragsstaats, ein europaisches Patent .....
Artikel 176 (neuer Titel) Finanzielle Rechte und Pflichten eines ehemaligen Vertragsstaats M / 160 / K
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MÜNCHINER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
München, den 4. Oktober 1973
M / 160 / K
Original: Deutsch/Englisch/Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von: Allgemeiner Redaktionsausschuss Betrifft: Aenderungen der in Dokument M/146/R 1 bis 15 enthaltenen Texte.
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Artikel 166
Beitritt
(1) Dieses Uebereinkommen steht zum Beitritt offen:
a) den in Artikel 165 Absatz 1 genannten Staaten;
b) auf Einladung des Verwaltungsrats jedem anderen europäischen Staat.
(2) Jeder Staat, der Vertragspartei des Uebereinkommens gewesen ist und dem Uebereinkommen nach Artikel 172 Absatz 4 nicht mehr angehört, kann durch Beitritt erneut Vertragspartei des Uebereinkommens werden.
(3) Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M/146/R 6 Original: Deutsch/Englisch/Franzönich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 140 bis 166
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(1) Dieses Uebereinkommen steht a) den in Artikel 164 Absatz 1 genannten Staaten und b) auf Einladung des Verwaltungsrats jedem anderen europäischen Staat (2) zum Beitritt offen. (2) - gestrichen - (3) (4) { - unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf von 1972 - M / 108 / II / R 4 gre
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 19. September 1973 M/108/II/R 4 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
VON REDACTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSCCHUSSES II IN DER SITZUNG VON 18. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Artikel 13 19 23 25 28 29 33 143 145 159 163 164 165 167 173 176 Artikel des Protokolls uber die Vorrechte und Iefreiungen der Euiopaischen Patentorganisation; 22
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Die jugoslawische Delegation hat in der allgemeinen Aussprache die ernsten Bedenken ihrer Regierung zu den beiden folgenden Grundsätzen zum Ausdruck gebracht, die in dem auf der Münchner Konferenz zu verabschiedenden Übereinkommensentwurf enthalten sind:
- Einerseits werden in Artikel 165 neue Beitritte von einer "Einladung des Verwaltungsrats" abhängig gemacht, so dass ein freier Beitritt nicht möglich ist.
- Andererseits wird in Artikel 165 die Möglichkeit von Vorbehalten auf den Schutz bestimmter Erzeugnisse beschränkt.
1. Die jugoslawische Delegation schlägt aus diesen Gründen - die sie bereits Gelegenheit hatte darzulegen - vor, in Artikel 165 die Worte "auf Einladung des Verwaltungsrats" zu streichen.
2. In bezug auf Artikel 165, der die Beschränkung der Vorbehalte vorsieht, schliesst sich die jugoslawische Delegation grundsätzlich dem Inhalt des Vorschlags der spanischen Delegation (Dok. N/29) an, behält sich jedoch vor, daran ihre eigenen Änderungen vorzunehmen.
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Künchen, den 13. September 1973 M/77/II Original: Französisch
KOMPZTENZDOKUMENT
Vorgelegt von der jugoslawischen Delegation Betrifft: Artikel 165 und 166
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25. Artikel 165 Die Absätze 1 und 2 sollten wie folgt lauten: "(1) Dieses Uebereinkommen steht a) den in Artikel 164 Absatz 1 genannten Staaten und b) jedem anderen europaischen Staat auf Einladung des Verwaltungsrats zum Beitritt offen." 26. Artikel 167 In Absatz 3 sind die Worte "sofern die Mitgliedschaft des betreffenden Staats am Uebereinkommen nicht nach Artikel 171 Absatz 4 bereits fruher erloschen ist" als uberflussig zu streichen, da diese Wirkung automatisch eintritt.
AUSFUEHRUNGSORINUNG ( N / 2 ) 27. Regel 2 (Betrifft nicht den deutschen Text) 28. Regel 35 (Betrifft nicht den deutschen Text) 29. (Betrifft nicht den deutschen Text) 30. Regel 61 Die Ueberschrift sollte lauten "Fortsetzung des Einspruchsverfahrens". (Die weiter vorgeschlagene Aenderung betrifft nicht den deutschen Text.)
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Brüssel, den 13. August 1973 M/40 Original: Englisch
VORBEREITENDES DOKUMENT
Vorgelegt von: Regierung des Vereinigten Konigreichs
Betrifft: Aenderungsvorschlage zu den Entwurfen eines Uebereinkommens, einer Ausfuhrungsordnung, eines Anerkennungsprotokolls und eines Protokolls uber die Vorrechte und Befreiungen
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DOUZIÈME PARTIE
DISPOSITIONS FINALES
Article 163
Règlement d'exécution et protocoles (1) Le règlement d'exécution, le protocole sur la reconnaissance de décisions portant sur le droit à l'obtention d'un brevet européen, le protocole sur les privilèges et immunités de l'Organisation européenne des brevets et le protocole sur la centralisation et l'introduction du système européen de brevets font partie intégrante de la présente convention. (2) En cas de divergence entre le texte de la présente convention et le texte du règlement d'exécution, le premier de ces textes fait foi.
Article 164
Signature - Ratification (1) La présente convention est ouverte jusqu'au . . . à la signature des Etats qui ont participé à la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets ou qui ont été informés de la tenue d'une telle conférence et auxquels la faculté d'y participer a été offerte. (2) La présente convention est soumise à ratification; les instruments de ratification sont déposés auprès du gouvernement de la République fédérale d'Allemagne.
Bemerkung zu Artikel 164 Absatz 1:
Der einzusetzende Tag soll eine Frist von sechs Monaten zur Unterzeichnung einräumen.
Note to Article 164, paragraph 1: The date to be inserted should allow for signing over a period of six months.
Remarque concernant l'article 164, paragraphe 1: La date à insérer devra offrir la possibilité de signer pendant une période de six mois.
Article 165
Adhésion (1) La présente convention est ouverte à l'adhésion des Etats visés à l'article 164, paragraphe 1, après l'expiration du délai de signature. (2) Après l'entrée en vigueur de la présente convention, tout autre Etat européen peut y adhérer sur invitation du Conseil d'administration. (3) Tout Etat qui a été partie à la présente convention et qui a cessé de l'être en application de l'article 171, paragraphe 4 , peut à nouveau devenir partie à la convention en y adhérant. (4) Les instruments d'adhésion sont déposés auprès du gouvernement de la République fédérale d'Allemagne.
Article 166
Réserves (1) Tout Etat contractant ne peut, lors de la signature ou du dépôt de son instrument de ratification ou d'adhésion, faire que les seules réserves prévues au paragraphe 2.
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ZWÖLFTER TEIL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 163
Ausführungsordnung und Protokolle (1) Die Ausführungsordnung, das Protokoll über die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents, das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Patentorganisation und das Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung sind Bestandteile des Übereinkommens. (2) Im Fall mangelnder Übereinstimmung zwischen Vorschriften des Übereinkommens und Vorschriften der Ausführungsordnung gehen die Vorschriften des Übereinkommens vor.
Artikel 164
Unterzeichnung - Ratifikation (1) Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die an der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens teilgenommen haben oder die über die Abhaltung einer solchen Konferenz unterrichtet worden sind und denen die Möglichkeit der Teilnahme geboten worden ist, bis zum . . . zur Unterzeichnung auf. (2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
Artikel 165
Beitritt (1) Dieses Übereinkommen steht nach Ablauf der Frist für die Unterzeichnung den in Artikel 164 Absatz 1 genannten Staaten zum Beitritt offen. (2) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder andere europäische Staat auf Einladung des Verwaltungsrats dem Übereinkommen beitreten. (3) Jeder Staat, der Vertragsstaat des Übereinkommens war und dessen Mitgliedschaft aufgrund von Artikel 171 Absatz 4 erloschen ist, kann durch Beitritt erneut Mitglied des Übereinkommens werden. (4) Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
Artikel 166
Vorbehalte (1) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nur die in Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalte machen.
PART XII
FINAL PROVISIONS
Article 163
Implementing Regulations and Protocols (1) The Implementing Regulations, the Protocol on the Recognition of Decisions in respect of the Right to the Grant of a European Patent, the Protocol on Privileges and Immunities of the European Patent Organisation and the Protocol on the Centralisation of the European Patent System and on its Introduction shall be integral parts of this Convention. (2) In the case of conflict between the provisions of this Convention and those of the Implementing Regulations, the provisions of this Convention shall prevail.
Article 164
Signature - Ratification (1) This Convention shall be open for signature until... by the States which took part in the InterGovernmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents or were informed of the holding of that Conference and offered the option of taking part therein. (2) This Convention shall be subject to ratification; instruments of ratification shall be deposited with the Government of the Federal Republic of Germany.
Article 165
Accession (1) This Convention shall be open to accession by the States referred to in Article 164, paragraph 1, after the expiry of the period for signature. (2) After the entry into force of this Convention, any other European State may accede to it at the invitation of the Administrative Council. (3) Any State which has been a party to the Convention and has ceased so to be as a result of the application of Article 171, paragraph 4, may again become a party to the Convention by acceding to it. (4) Instruments of accession shall be deposited with the Government of the Federal Republic of Germany.
Article 166
Reservations (1) Each Contracting State may, at the time of signature or when depositing its instrument of ratification or accession, make only the reservations specified in paragraph 2.
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION
INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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geregelten - Fall gelten, dass ein Vertragsstaat durch Kundigung aus dem Uebereinkommen ausscheidet. Die Konferenz hat daher beschlossen, die Bestimmungen der Artikel 163 und 171 Absatz 3 in einem neuen Artikel 171 a zusammenzufassen (Dok. BR/118/71, Seite 20). 138. Die von der Konferenz gebilligte Lösung ist vorläufig beschlossen worden; sie soll noch in Zusammenarbeit mit den Sachverständigen der Justizministerien uberprift werden.
Artikel 164 (Unterzeichnung und Ratifikation) 139. Dieser Artikel ist geändert worden, um auch den Staaten die Unterzeichnung des Uebereinkommens zu ermöglichen, die an der Regierungskonferenz nicht von Anfang an teilgenommen haben, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt zu dieser Konferenz zugelassen worden sind.
Artikel 165 (Beitritt) 140. Die Konferenz hat das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren für den Beitritt von europäischen Staaten, denen die Unterzeichnung gemäss Artikel 164 offenstand, auf Vorschlag der niederländischen Delegation leicht abgeändert. Um zu vermeiden, dass ein beitrittswilliger Staat einen abschlagigen Bescheid erhält, ist nunmehr vorgesehen, dass der Beitritt eine Einladung des Verwaltungsrats voraussetzt.
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REGIEBUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEMEUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 7. Juli 1971 BR/125/71
+ Addd. 1 (12/26)
BERICHT
über die
4. Tagung der Regierungskonferenz über die Ein- führung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxenburg, 20./28. April 1971)
BR/125 d/71 zat/KW/E/cs
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Artikel 165 Beitritt (1) Dieses Uebereinkommen steht den in Artikel 164 Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt of fen.
Die Beitrittsurkunde wird tei der Regierung ..... hinterlegt. (2) Der Beitritt anderer europäischer Staaten zu diesem Tebereinkommen kann ausserdem unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:
Das Beitrittsgesuch wird an die Regierung ..... gerichtet. Diese Regierung notifiziert das Gesuch den Vertragsstaaten des Uebereinkommens.
Das Beitrittsgesuch wird vom Verwaltungsrat geprüft. Es wird mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen. Eei der Abstimmung müssen drei Viertel der Vertragsstaaten des Uebereinkommens vertreten sein.
Wird der Beitritt zugelassen, so wird die Beitrittsurkunde tei der Regierung ..... hinterlegt. (3) Die Regierung ... notifiziert die Hinterlegung der Beitrittsurkunde den Regierungen der Vertragsstaaten des Uebereinkommens. (4) Jeder Staat, der Vertragsstaat des Uebereinkommens war und dessen Mitgliedschaft aufgrund von Artikel 162 Absatz 4 Buchstabe b erloschen ist, kann dem Uebereinkommen nach Massgabe des Absatzes 1 erneut beitreten.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER
EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
- Stand vom 29. Januar 1971 -
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Damit hat die Konferenz der Tatsache Rechnung getragen, d ein Kollegialorgan wie der Verwaltungsret, der im ubrigen nur in gewissen Zeitabständen zusammentritt, kaum in der sein durfte, selbst diese Abkommen zu schliessen. 103. Im ubrigen hat die Konferenz die Absätze 1, 2 und 3 d weitere Befugnisse des Verwaltungsrats erganzt, die von der Arbeitsgruppe II bei der Ausarbeitung des Artikels 35 a non nicht hatten berucksichtigt werden können. Den so ergänzte Artikel 35 a hat die Konferenz; um die Uebersicht zu erleichtern, in drei verschiedene Artikel aufgeteilt (Artike 35 ab und 35 ac - Dok. BB/118/71, Seiten 3 bis 6).
Artikel 35 b (Beauftragung des Verwaltungsrats mit Untersuchungen) 104. - Diesen Artikel hat die Konferenz gestrichen. Die Befug Revisionskonferenzen vorzubereiten, ist zusamen mit der Be fugnis, diese Konferenzen einzuberufen, im vorhergehenden Artikel geregelt worden. Die Befugnis, Anpassungen des Ueber einkommens vorzubereiten, die aufgrund des Beitritts dritter Steater erforderlich werden sollten, brauchte nach Auffassun der Konferenz nicht ausdrücklich vorgesehen zu werden. Soll sich die Notwendigkeit derartiger Anpassungen herausstellen so mitsote dafür, ebenso wie fur andere Aenderungen, eine Revisionskonferenz einberufen werden.
Artikel 35 c (Vertretung der Vertragsstaaten) 105. Die Konferenz hat festgestellt, dass nur die Staatavortreter Mitglieder des Verwaltungsrats sind, und hat dem Absatz 1 eine entsprechende Fassung gegeben. Die Vertrete-
BR/125 d/7.1 bn
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verantwortlich sei, dass er in gewissen Fallen nicht ohne Zuztimmung des Verwaltungsrats handele (siehe Punkt 97). Die Konferenz hat daher den Buchstaben f gestrichen.
Die österreichische Delegation hat vorgeschlagen, in Absatz 2 in einem neuen Buchstaben g vorzusehen, dass es dem Verwaltungsrat obliegt, auf Verlangen eines Mitgliedstaats den Präsidenten des Europäischen Patentamts zur Berichterstattung aufzufordern. Die Konferenz hat diesem Antrag nicht stattgegeben, weil sich die Befugnis des Verwaltungsrats, den Präsidenten zur Berichterstattung aufzufordern, bereits aus seinem allgemeinen Aufsichtsrecht ergibt. Eine Verpflichtung des Verwaltungsrats aber, dem Antrag eines einzigen Vertragsstaats stattzugeben, schien der Konferenz nicht zweckmässig. 102. Zu Absatz 3 Buchstabe B hat die Konferenz festgestellt, dass sich fur das Europäische Patentamt die Notwendigkeit zum Abschluss anderer als der in dieser Bestimmung aufgezählten Abkommen ergeben kann. Sie hat daher diese Aufzählurg durch eine allgemein gefasste Bestimmung ersetzt. Die Konferenz hat ferner auf Antrag der niederländischen Delegation, der sich die österreichische Delegation angeschlossen hat, die Aufgaben des Verwaltungsrats und des Präsidenten des Europäischen Patentamts beim Abschluss von Abkommen mit Staaten oder internationlen Organisationen in der Weise geregelt, dass die eigentlichen Verhandlungen und auch der Abschluss der Abkommen dem Präsidenten obliegen, der jedoch die Zustimmung des Verwaltungsrats fur die Eröffnung der Verhandlungen und fur den Abschluss der Abkommen einholen muss.
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für das Innenverhältnis zwischen Prăsident und Verwaltung von Bedeutung sein. Das bedeutet, dass Handlungen, die de Prăsident ohne die erforderliche Zustimmung vornimmt, nir wegen des Fehlens dieser Zustimmung ungultig sind, dass aber die Verantwortung des Prăsidenten gegenüber dem Verwa rat begründen (siehe auch Punkt 100). 98.
Dem Vorschlag der britischen Delegation, dem Verwaltw rat in Absatz 7 Buchstabe E auch die Befugnis zur Aenderun der in Artikel 88 Absatz 2 festgelegten Frist zu geben, ha sich die Konferenz nicht angeschlossen. Ihrer Auffassung stellt diese Frist einen so wesentlichen Bestandteil des Systems der verschobenen Prüfung dar, dass eine Aenderung sehen vom Fall des Artikels 159 - nur im Wege der Revision des Uebereinkommens möglich sein sollte. 99. In Absatz 2 hat die Konferenz, um eine klare Unterscheidung der Aufgaben des Verwaltungsrats (Ueberwachung der Tätigkeit des Europäischen Patentamts) und des Präsidenten des Patentamts (Leitung des Amtes) zu erreichen, den bisher Buchstaben a gestrichen. 100. Zu Absatz 2 Buchstabe f bestand Einigkeit darüber, dass der Verwaltungsrat zwar die Befugnis haben müsse, die Fälle zu bestimmen, in denen der Prasident des Europäischen Patent amts Rechtsgeschäfte nur nach vorheriger Zustimmung des Vow waltungrrats vornehmen soll. Doch war die Konferenz der Au:fassung, dass es nicht erforderlich sei, die Vertretungsb:fugnis des Präsidenten mit Wirkung gegenuber Dritten zu beschrênken. Der erstrebte Zweck werde ebenso gut dadurch e:reicht, dass der Prăsident dem Verwaltungsrat gegenuber d. B R / 125 d / 71 bm
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KAPITEL I a
Zuständigkeit des Verwaltungsrats
Artikel 35 a (Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsrats) 96. Zu Absatz 1 Buchstabe A hat die Konferenz festgestellt, dass diese Bestimmmng nur die Befugnis des Verwaltungsrats zur Aenderung der Ausführungsordnung vorsieht, während die Annehme der Ausführungsordnung der diplomatischen Konferenz obliegt. Sie hat es daher für zweckmässig gehalten, in einer Schlussbestimmung vorzusehen, dass die Ausführungsordnung Bestandteil des Uebereinkommens ist (siehe Punkt 127 unter Artikel 161 a - Dok. BP/121/71, Seite 5). 97. In Absatz 1 Buchstabe B hat die Konferenz unter Buchstabe a die Befugnis des Verwaltungsrats, eine Verwaltungsordnung zu erlassen, gestrichen, weil die erforderlichen Verwaltungsregeln entweder in der Ausführungsordmung enthalten sind oder vom Präsidenten des Europäischen Patentamts, im Rahmen seiner Aufgabe das Patentamt zu leiten, erlassen werden können, wobei er vom Verwaltungsrat überwacht wird.
Die in Buchstabe d vorgesehene Befugnis, sonstige Vorschriften zu erlassen, die fur die Durchfluirung des Uebereinkommens erforderlich sind, gestattet es nach Auffassung der Konferenz dem Verwaltungsrat, festzulegen, in welchen Fallen der Präsident des Europäischen Patentamts zur gerichtlichen und aussergerichtlichen Vertretung des Patentamts intern der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf. Das Zustimmungserfordernis soll jedoch nicht die Vertretungsmacht des Präsidenten nach aussen beschrênken, sondern nur
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BERICHT
über die
4. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)
BE/125 d/71 zat/KW/E/os
Brüssel, den 7. Juli 1971
BR/125/71
+ Add: 1 (1=4-6)
BERICHT
BERICHT
4. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)
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Artikel 35b Beauftragung des Verwaltungsrats mit Untersuchungen
Fem Verwaltungsrat obliegt es, a) die Konferenzen über die Revision dieses Uebereinkommens vorzubereiten; b) die Anpassungen dieses Uebereinkommens vorzubereiten, die aufgrund des Beitritts dritter Staaten erforderlich werden.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Februar 1971 B R / 88 / 71
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER
EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
- Stand vom 29. Januar 1971 -
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Damit hat die Konferenz der Tatsache Rechnung getragen, ein Kollegialorgan wie der Verwaltungsrat, der im Ubrigen nur in gewissen Zeitabständen zusammentritt, kaum in der sein dürfte, selbst diese Abkommen zu schliessen. 103. Im Ubrigen hat die Konferenz die Absätze 1, 2 und 3 weitere Befugnisse des Verwaltungsrats ergänzt, die von der Arbeitsgruppe II bei der Ausarbeitung des Artikels 35 a not nicht hatten berulcksichtigt werden kőnnen. Den so ergänzten Artikel 35 a hat die Konferenz, um die Uebersicht zu erleichtern, in drei verschiedene Artikel aufgeteilt (Artikel 35 ab und 35 ac - Dok. BB/118/71, Seiten 3 bis 6).
Artikel 35 b (Beauftragung des Verwaltungsrats mit Untersuchungen) 104. - Diesen Artikel hat die Konferenz gestrichen. Die Befug Revisionskonferenzen vorzubereiten, ist zusanmen mit der Be fugnis, diese Konferenzen einzuberufen, in vorhergehenden Artikel geregelt worden. Die Befugnis, Anpassungen des Uebe einkommens vorzubereiten, die aufgrund des Beitritts dritter Staaten erforderlich werden sollten, brauchte nach Auffassu der Konferenz nicht ausdrücklich vorgesehen zu werden. Soll sich die Notwendigkeit derartiger Anpassungen herausstellen so mitsste dafür, ebenso wie fur andere Aenderungen, eine Revisionskonferenz einberufen werden.
Artikel 35 c (Vertretung der Vertragsstaaten) 105. Die Konferenz hat festgestellt, dass nur die Staatszvo treter Mitglieder des Verwaltungsrats sind, und hat dem Absatz 1 eine entsprechende Fassung gegeben. Die Vertrete:
BR/125 d/7.1 bm
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BEGIERUNGSKONFERENZ
Briussel, den 7. Juli 1971 GEBER DIE EINFUEHRUNG BR/125/71 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERPAMRENS
- Sekretariat -
BERICHT
uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxenburg, 20./28. April 1971)
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79. Artikel 138: Rechtliches Gehör
Die Annahme dieser neuen Vorschrift uber die Mitteilung der Grunde vor Erlass einer Entscheidung des Patentantes erm3glichte es der Arbeitsgruppe, Artikel 78 Absatz 5, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 105 Absatz 4 und Artikel 115 Absatz 5 zu streichen. 80. Artikel 139: Mündliche Vorhandlurg
Durch die Annahme dieser Vorschrift uber die mundliche Verhandlung vor dem Patentamt war es der Arbeitsgruppe möglich, die Artikel 84, 106 und 114 zu streichen. 81. Artikel 35 a Abratz 1. Buchstabe E: Entscheidungsbefugnisse des Verwal bungsrates
Aufgrund eines früheren Beschlusses kan die Arbeitsgruppe uberein, in diesem Artikel einen Buchstaben E vorzusehen, durch den der Verwaltungsrat ermächtigt wird, die im Uebereinkommen festgesetzten Fristen unabhängig von einer Revision gemäss Artikel 162 und vorbehaltlich Artikel 159 zu ändern. Die Gruppe behielt sich vor nachzuprufen, ob weitere im Uebereinkommen genannte Fristen vom vereinfachten Aenderungsverfahren nach Buchstabe E auszuschliessen sind.
Artikel 68 Buchstabe c: Zeitpunkt der Anmeldung
Auf Antrag der schweizerischen Delegation kam die Arbeitsgruppe uberein, auf einer der nächsten Sitzungen eine Aufzeichnung zu prufen, in der diese Delegation darlegt, aus welcher. Grinden sie es fur angebrnch: h8l:, cäss in Buchstabe c nicht nur die Beschreibung und die Ansprüche, sondern auch die Zeichnungen aufgefuhrt werden.
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REGIIRUNISKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71
BERICHT
- über die Sitzung der arbeitegruppe I in Luxemburg vom 30. Norenber bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Kocadinierungsauschuss am 3. Dezember 70
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffinung der Sitzung und Genehmigung der vorikufigen Taga sordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OKPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ? 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anjage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II.
BR/87 d/71 bm
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zu Artikel 35a
c) Vereinbarungen nach Artikel 119 Absatz 2 mit den Vertrags- staaten des Zusammenarbeitsvertrags, die nicht Vertrags- staaten dieses Uebereinkommens sind;
d) Abkommen mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, die eine das Europäische Patentamt betreffende Tätigkeit aus- üben;
C. zu entscheiden, ob das Europäische Patentamt in dem in Arti- kel 119 Absatz 3 vorgesehenen Fall als Anmeldeamt im Sinne des Kapitels I des Zusammenarbeitsvertrags tätig werden kann;
D. in den Vertragsstaaten und bei dem Internationalen Patentinstitut in Den Haag sowie bei anderen zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vorbehaltlich der Zu- stimmung des betreffenden Vertragsstaats oder der betreffenden Organisation Informations- oder Verbindungsstellen zu schaffen.
1. Bemerkung zu Artikel 35a Absatz 1 Buchstabe E:
Es ist noch zu prüfen, ob auch für andere Fristen eine Ausnahme wie in Buchstabe E Satz 2 zu machen ist.
2. Bemerkung zu Artikel 35a Absatz 2 Buchstabe f:
Die Annahme des Buchstaben f hätte eine Aenderung des Artikels 32 Absatz 3 zur Folge, der durch folgende Worte ergänzt werden müsste: "nach Massgabe des Arti- kels 35a Absatz 2 Buchstabe f".
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zu Artikel 35a
(2) Ferner obliegt es dem Verwaltungsrat:
a) alle zweckmässigen Massnahmen zu treffen, um das reibungslose Funktionieren des Europäischen Patentamts sicherzustellen; b) jährlich den Haushaltsplan des Europäischen Patentamts - gegebenenfalls auch Aenderungshaushaltsplăne oder Zusatzhaushaltsplăne, die ihm der Präsident des Patentamts unterbreitet - festzustellen und die Ausführung zu kontrollieren; c) jährlich die Rechnungslegung und das Inventarverzeichnis sowie die Vermögensübersicht zu prüfen und zu billigen; d) die jăhrlichen Tätigkeitsberichte des Präsidenten des Europäischen Patentamts zu billigen; e) die in Artikel 37 genannten hohen Beamten nach Massgabe dieses Artikels zu ernennen; ferner kann er auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts unter Einhaltung der Bestimmungen des Statuts, die auf sie anzuwenden sind, gegenuber den in Artikel 37 Absatz 3 genannten Beamten Disziplinarmassnahmen ergrefien; f) für jeden Einzelfall den Präsidenten des Europäischen Patentamts, dem der Präsident des Verwaltungsrats zu diesem Zweck eine schriftliche Mitteilung zu unterbreiten hat, zu ermächtigen, das Patertamt gerichtlich und aussergerichtlich zu vertreten bei:
- Klagez mit Ausnahme derjenigen, die reine Sicherungamassnahmen betreffen, bei derer Dringlichkeit besteht oder die gegen das Patentamt gerichtet sind; - Rechtsgeschäften, die die Veräusserung von unbeweglichem Vermögen betreffen, und Rechtsgeschäften über die Veräusserung von beweglichem Vermögen, wenn deren Gegenstand den Gegenwert von 20 kg Feingold übersteigt, sowie Rechtsgeschäften, die in diesen beiden Fällen Eigentumsrechte an derartigen Vermögenswerten berühren. (3) Ausserdem ist es Aufgabe des Verwaltungsrats: A. über Anträge auf Beitritt zu diesem Uebereinkommen zu entscheiden, die von dritten Staaten gestellt werden; B. im Namen des Europäischen Patentamts folgende Abkommen zu schliessen und zu ändern: a) Abkommen mit dem Internationalen Patentinstitut in ien Haag, in dem die Zusammenarbeit zwischen diesem Institut und dem Patentamt im einzelnen geregelt wird; b) Abkommen mit dem im Vertrag uber die Internationale "usammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vorgesehenen Internationalen Büro für die Anwendung der Artikel 117 bis 123 dieses Uebereinkommens;
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KAPITEL Ia
(1)
Zuständigkeit des Verwaltungsrats
Artikel 35a Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat ist befugt: A. die Ausführungsordnung zu diesem Uebereinkommen zu ändern; B. folgende Vorschriften festzulegen und zu ändern: a) die Verwaltungs- und Finanzordnung des Europäischen Patentamts; b) das Statut der Beamten sowie cie Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts, ihre Besoldung sowie die Art der zusätzlichen Vergütungen und die Verfahrensregeln für deren Gewährung; c) die Gebührenordnung; d) alle weiteren Regelungen, die für die Durchführung dieses Uebereinkommens notwendig sind; C. die in Artikel 159 vorgesehenen Beschlüsse zu fassen; D. die in den Artikeln 54 und 55 vorgesehene Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Prüfungsstellen und den Prüfungsabteilungen zu ändern, um sie den sich aus der Praxis ergebenden Erfordernissen anzupassen; E. die in diesem Uebereinkommen festgesetzten Fristen unabhängig von einer Revision gemäss Artikel 162 zu ändern. Dies gilt, vorbehaltlich Artikel 159, nicht für die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene Frist. (1) Die Kapitel Ia, Ib und Ic müssen später mit den übrigen Bestimmungen des Uebereinkommens abgestimmt werden. Diese drei Kapitel sind erst vorläufig eingeordnet.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
- Stand vom 29. Januar 1971 -
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15. Die Gruppe stellte schliesslich fest, dass es kaum möglich ist, eine Lösung zu fincen, durch welche die drei unter den Ziffern i, ii und iii dargelegten Erfordernisse völlig miteinander in Einklang gebrecht wercen. Sie war der Ansicht, dass es unter diesen Unständen vielleicht von geringerem Nachteil wäre, eine Lösung anzunehmen, die für das Patentamt in der Praxis zwar mit Schwierigkeiten verbunden wäre, bei der aber sowohl die erworbenen Rechte der inmelder als auch die Interessen der Steaten gewahrt würden, welche die revicierte Fassung nicht ratifiziert haben. Sie sprach sich deshalb für die ursprüngliche Lösung aus (1). Die Gruppe hielt sich jedoch nicht für befugt, das ausmass der Schwierigkeiten, die sich in der Praxis aus dieser Lösung für die Tätigkeit des Patentants ergeben würden, selbst zu beurteilen, weil hierfür tatsächlich eher die Arbeitsgruppe I zuständig ist. Juc diesem Grunde wurde vereinbart, diese Lösung nur anzunehmen, um sie der Arbeitsgruppe I vorzulegen, und diese Gruppe zu fragen, ob die genannte Lösung mit dem reibungslosen Funktionieren des Patentsamts vereinbar ist.
Irtikel c - Unterzeichnung - Ratifikation
16. Mit dieser Bestimmung wollte die Gruppe das Recht, das Uebereinkommen zu unterzeichnen, auf die Staaten beschränken, die an der Regierungskonferenz teilnehmen (17 Länder) oder denen die Köglichkeit der Teilnahme geboten worden ist (Malta und Konaco).
Was den späteren Beitritt anderer europäischer Staaten anbelangt, vgl. irtikel d absatz 2.
Irtikel d - Beitritt
17. Die Gruppe betonte, dass es den Staaten, die dem Uebereinkommen bereits zu dem Zeitpunkt hätten beitreten können, zu cern es zur Unterzeichrung aufgelegt wurde, auf deren Wursch möglich sein muss, automatisch beizutreten, ohne dass auf sie (1.) unter Punkt 12 dargelegt
BR/53 d/70 zat/15/ef
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würden, doch würden durch diese Lösung die Rechte des Anmelders verletzt, der daran intessiert sein könnte, das Prüfungsverfahren hinauszuschieben, was ihm das Uebereinkommen gestatte. Eine Delegation unters trich die Nachteile eines Verfahrens, nach dem der Einreicher zur Weiterleitung seiner Anmeldung selbst dann gezwungen wäre, wenn die Aenderung der Uebereinkommensbestimmungen seine Anmeldung nur geringfügig berühre. 14. Die Gruppe prüfte ferner einen Vorschlag der französischen Delegation. Das vorgeschlagene Verfahren betrifft alle anhängigen Anmeldungen, und es wirâ dabei nicht zwischen den Anmeldungen, in denen sin oder mehrere Staaten benannt sind, die nicht ratifiziert haben, und den übrigen Anmeldungen unterschieden. Die Anmeldungen müssten grundsätzlich auf der Grundlage der früheren Vorschriften bearbeitet werden, sofern die Art der Aenderungen des Uebereinkommens das wohlerworbene Recht des Anmelderes, gegebenenfalls ein europaisches Patent zu erhalten, nicht verletzen. In bezug auf die Anmeldungen, in denen Staaten benannt sind, die nicht ratifiziert haben, bleibt es dem Anmelder freigestellt, die Weiterleitung an die nationalen Stellen zu verlangen, falls er nicht wünscht, dass das Europäische Patentamt seine Anmeldung weiter bearbeitet.
Gegenüber diesem Vorschlag machte die Gruppe ihren grundsätzlichen Standzunkt geltend, wonach nicht schon jetzt bindende Regeln für die Revisionskonferenz aufgestellt werden durften, und es genüge, Vorschriften für Anmeldungen, in denen Staaten benannt sind, die die revidierte Fassung nicht ratifiziert haben, in bezug auf diese Staaten vorzusehen. Eine Delegation wies im übrigen darauf hin, dass dieser Vorschlag die wohlerworbenen Rechte des Anmelders betreffe, und dass uber den Inhalt dieser Rechte noch kein Einvernehmen bestehe; ausserdem sei es uberflüssig, dem Anmelder die Wahl freizustellen, weil die betreffenden Rechte durch die beiden ersten Bestandteile des Vorschlags der französischen Delegation hinlänglich geschützt seien.
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13. Die Gruppe suchte sodann nach einer Lösung, bei der sich diese Schwierigkeiten nicht ergeben würden; die dänische Delegation machte in diesem Sinne mehrere Vorschläge:
- Bei dem ersten dieser Vorschläge wird zwischen zwei Fällen unterschieden: Sieht die revidierte Fassung vor, dass für die anhängigen inmeldungen die früheren Vorschriften gelten, so bearbeitet das Europäische Patentamt nach denselben Vorschriften auch die inmeldungen, die einen Staat betreffen, der nicht ratifiziert hat. Im anderen Fall würden die inmeldungen in bezug auf diesen Staat an dessen zustänćige nationale Stelle geleitet. - Einem zweiten Vorschlag zufolge würden die betreffenden inmeldungen vom Europäischen Patentamt bearbeitet, es sei denn, dass die Staaten, die nicht ratifiziert haben, verlangen, dass die inmeldung - soweit es sie botrifft - ihren nationalen Stellen zugeleitet wird. - Der Dritte Vorschlag sieht schliesslich vor, dass die betreffenden inmeldungen vom Patentamt nur dann nach den früheren Vorschriften bearbeitet werden, wenn der Einreicher binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten der ienderung die Prüfung der inmeldung verlangt. andernfalls würde die inmeldung automatisch den nationalen Stellen zugeleitet.
Gegenüber diesen Verfahrensweisen wurde hauptsächlich der Einwand erhoben, dass die Belange des inmelders nicht hinlänglich berücksichtigt würden. Die Gruppe meinte, nach der dritten Lösung wäre es zwar nicht völlig ausgeschlossen, dass der inmelder das Verfahren für die Bearbeitung der Anmeldung wählen kann, ohne dass hierdurch allzu nachhaltige Schwierigkeiten für das Europäische Patentamt verursacht
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Einige Delegationen waren jedoch der Ansicht, für diese Staaten könnten Patente wëhrend einiger Zeit weiterhin auf der Grundlage des Uebereinkommens, dem sie angehörten, erteilt werden, ohne dass hierdurch ihre Rechte angetastet würden. iii) Die Gruppe war sich dariber im klaren, dass den beiden ersten Erfordernissen nur genügt werden kann, wenn sichergestellt wird, dass der bisher geltende Text für eine begrenzte Zeit weiterhin in Kraft bleibt. Sie stellte fest, dass das Nebeneinanderbestehen von zwei Rechtssystemen ja nach der irt oder der Tragweite der Revisionen für das Europäische Patentant bei der Durchführung der Bestimmungen Schwierigkeiten verursachen könnte und dass diese Schwierigkeiten möglichst weitgehend vermieden werden sollten. 12. Nach der ersten Lösung, die der Gruppe unterbreitet wurde, würden die bei Inkrafttreten der revidierten Fassung anhängigen inmeldungen vom Europäischen Patentamt auf der Grundlage der Vorschriften bearbeitet, die vor Inkrafttreten der revidierten Fassung gegolten haben. Diese Bestimmung würde bei Patentanmeldungen, in denen Staaten benannt sind, die die neue Fassung nicht ratifiziert haben, nur in bezug auf diese Staaten Anwendung finden. Durch dieses Verfahren würden die beiden ersten, nämlich die unter den Ziffern i und ii genannten Erfordernisse miteinander in Einklang gebracht, die Interessen des Europäischen Patentants aber nicht berücksichtigt; das Patentamt müsste dann nämlich während eines Zeitraums, der je nach der Lösung, die im Uebereinkommen für die aufgeschobene Prüfung vorgesehen wird, 7 Jahre betragen könnte, zwei verschiedene Rechtssysteme anwenden. Darüberhinaus müssten die inmeldungen, in denen gleichzeitig Staaten, die die revidierte Fassung akzeptiert haben, und andere Staaten genannt sind, voneinander getrennt und nach unterschiedlichen Vorschriften bearbeitet werden. Eine Delegation, deren nationales Recht das Prüfungsverfahren für Patente vorsieht, hat nachdrücklich auf die praktiachon Schwierigkeiten dieser Lösung hingewiesen.
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11. Bei der Prüfung der Fragen betreffend solche inmeldungen hat sich gezeigt, dass drei in gewissem Masse unvereinbare Erfordernisse miteinander in Einklang zu bringen sind: i) Schutz der wohlerworbenen Rechte der inmelder, ii) Beachtung des Willens der Staaten, die die revidierte Fassung nicht ratifiziert haben, iii) Vermeidung von Schwierigkeiten für das Funktionieren des Europäischen Patentants. i) Die Gruppe hat festgestellt, dass ein inmeler gewisse Rechte besitzt, die geschitzt werden mitssten, und zwar ungeachtet der Jenderungen, die später an dem Uebereinkommen, nach dessen Vorschriften er seine inmeldung eingereicht hat, etwa vorgenommen werden. Die Gruppe konnte sich jedoch nicht über cie irt der vom inmelder erworbenen Rechte einigen, da diese je nach den einzelnen nationalen Rechtssystemen sehr unterschiedlich sind. Nach insicht einiger Delegationen könne ein inmelder beanspruchen, dass seine inmeldung nach dem zum Zeitpunkt der Einreichung geltenden System bearbeitet wird. Eine andere Delegation meinte hingegen, ein inmelder habe nur das Recht zu verlangen, dass ihm ein Patent nach den zum Zeitpunkt der Erteilung geltenden Vorschriften erteilt werde. Nach ansicht der Gruppe ist es daher für die ibfassung dieser Bestimmung nicht unbedingt erforderlich, ciesen Begrif des wohlerworbenen Rechts näher zu bestimmen. ii) Die Gruppe gelangte zu dem Schluss, dass eire Lösung, die den Willen der Staaten in keiner Weise berücksichtigt und also dazu führen würde, dass ihnen ein Rechtssystem aufgezwungen wird, dem sie sich nicht angeschlossen haben; undenkbar ist.
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kann, dass dieser Staat zu einem bestimmten Zeitpunkt erklärt, er beabsichtige, die revidierte Fassung zu ratifizieren. 9. Die Gruppe hat vereinbart, die Untergruppe "Lusführungsordnung" darauf aufmerksam zu machen, dass vorgesehen werden müsste, sowohl die in Lrtikel 462 genannten Revisionen als auch die Stellung der Staaten zu der revidierten Fassung im Amtsblatt des Europäischen Fatenkamts zu veröffentlichen, um eine Unterrichtung der Oeffentlichkeit zu gewährleisten. Es wurde betont, dass diese Bemerkung auch für alle Fälle eines Beitritts zum Uebereinkommen bzw. einer Eündigung dieses Uebereinkommens sowie für die verschiedenen Erklärungen zum räumlichen inwendungsbereich gilt.
Artikel b - Vorbehalt der wohlerworbenen Rechte im Falle der Nichtratifikation 10. Da der Grundsatz der wohlerworbenen Rechte in bezug auf die vor der Revision erteilten Patente keine Probleme aufwirft, hat die Gruppe den Fall der inmeldungen geprüft, die dem Europäischen Patentamt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der revidierten Fassung vorliegen. Sie war der insicht, dass auf jeder Revisionskonferenz darüber befunden werden müsste, wie bezüglich dieser Armelcungen gegenüber den Staaten zu verfahren ist, die die revidierte Fassung nicht angenommen haben. Da die auf der Revisionskonferenz ausgearbeiteten Vorschriften jedoch den Staaten, die den neuen Text nicht ratifizieren, nicht aufgezwungen werden können, weil diese Staaten - wie vorgesehen - vom neuen Rechtssystem ausgeschlossen wären, sollte im Uebereinkommen selbst geregelt werden, wie bei inmeldungen, in denen einer oder mehrere dieser Staaten benannt wären, bezüglich dieser Staaten vorzugehen ist.
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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 8. Oktober 1970 BR / 53 / 70
BERICHT
über die Sitzung der Arbeitsgruppe II (Luxemburg, 1./4. September 1970 - 2. Sitzung)
I
1. Die Arbeitsgruppe II hat von Dienstag, den 1., bis Freitag, den 4. September 1970, in Luxemburg unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Conseiller im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Frankreich), ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung als Beobachter teilgenommen (1). 2. Die Gruppe weist darauf hin, dass die von ihr angenommenen Fassungen vorläufigen Charakter haben.
Angesichts des Zeitplans für die Sitzungen der anderen Arbeitsgruppen, deren Ergebnisse die Gruppe zu einer Ueberprüfung verschiedener Bestimmungen hätten veranlassen können, insbesondere der bereits früher angenommenen Bestimmungen (1) Siehe in der Anlage der Liste der Teilnehmer an der Sitzung. BR / 53 d / 70 ert/LB/cf
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Artikel b
Beauftragung des Verwaltungsrates mit Untersuchungen
Dem Verwaltungerat obliegt es: a) die Konferenzen uber die Revision dieses Uebereinkommens vorzubereiten; b) die Anpassungen dieses Uebereinkommens vorzubereiten, die aufgrund des Beitritts dritter Staaten erforderlich werden.
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REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 18. M3rrz 1970 WEBER DIE EINFUEHRUNG BINES EUROPIEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BR/33/70
VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EURORIEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Von der Arbeitsgruppe II erarbeitete Bestimmungen betreffend den Verwaltungsrat (4. - 6. M3rrz 1970)
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einzelnen Falle erteilen würde. In diesem Zusammenhang ist auf die Einschränkungen hingewiesen worden, die sich bereits aus dem vom Verwaltungsrat zu genehmigenden Haushaltsplan ergeben. Die Gruppe räumte zwar ein, dass es sich hierbei tatsächlich um Einschränkungen handele, aber diese Einschränkungen seien nicht in allen Fällen wirksam, in denen ihr eine besondere Ermächtigung des Präsidenten durch den Verwaltungsrat erwünscht erscheint. Infolgedessen wählte die Gruppe den in Absatz 2 Buchstabe f enthaltenen Wortlaut, dessen Annahme jedoch eine Aenderung des Artikels 32 Absatz 3 des Vorentwurfs eines Uebereinkommens zur Folge haben würde.
Die Gruppe kam überein, gegebenenfalls die in Buchstabe f zweiter Gedankenstrich' vorgesehene Grenze von 20 kg Feingold unter Berücksichtigung der von der Arbeitsgruppe IV auszuarbeitenden Finanzbestimmungen des Uebereinkommens zu überprüfen. 16. In bezug auf Absatz 3 Abschnitt A kam die Gruppe überẹin, dass diese Bestimmung gegebenenfalls überprüft werden kann, wenn die Schlussbestimmungen des Uebereinkommens ausgearbeitet worden sind.
Ferner ist zu bemerken, dass dieser Absatz, in dem die "internationalen Aufgaben" des Verwaltungsrates behandelt werden, in einen besonderen Artikel aufgenommen werden könnte.
Artikel b - Beauftragung des Verwaltungsrates mit Untersuchungen 17. Keine Bemerkungen.
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13. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob in Absatz 2 ausdrücklich die Befugnis des Rates, Rechnungsprlifer zu ernennen, erwäht werden muss. Vorbehaltlich der Finanzbestimmungen des Uebereinkommens, die von der Arbeitsgruppe IV ausgearbeitet werden, wäre es nach Ansicht der Gruppe nicht unbedingt notwendig, in dem Wortlaut des Uebereinkommens selbst die Ernennung von Fechnungsprüiern vorzusehen, da diase nämlich Gegenstand von Vorschriften der Finanzordnung sein klinnte. 14. Was Abschnitt 2 Buchstabe e betrifft, so muss nach Ansicht der Gruppe - die davon ausgeht, dass Disziplinarmassnahmen gegenuber den Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekanmer getroffen werden können präzisiert werden, dass bei diesen Kassnahmen die Unabhängigkeit der Mitglieder der genannten Kammern respektiert werden muss. Aus diesem Grunde wurde vorgesehen, dass solche Massnahmen nur unter Einhaltung der für diese Mitglieder geltenden Bestimmungen des Statuts getroffen werden dürfen. Im Statut müsste daher präzisiert werden, welche Garantien für die Mitglieder dieser Kammern bestehen.
Die Gruppe kam überein, dass nicht ausdrücklich erwahnt werden sollte, dass der Rat Disziplinarmassnahmen gegenuber dem Fräsidenten und dem Vizepräsidenten des Fatentamtes ergreifen kann. 15. Was Absatz 2 Buchstabe f betrifft, so wies die Gruppe darauf hin, dass dem Präsidenten des Patentamtes durch Artikel 32 Absatz 3 des Vorentwurfs eines Uebereinkommens - in der von der Arbeitsgruppe I ausgearbeiteten und von der Konferenz angenommenen Fassung - die Befugnis übertragen wird, das Patentamt gerichtlich und aussergerichtlich zu vertreten. Die Gruppe fragte sich, ob diese Befugnis des Präsidenten für wichtige Rechtsgeschäfte nicht von einer Ermächtigung abhängig sein sollte, die ihm der Rat in jedem BR / 34 d / 70 roz/ MS / bm
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Die Gruppe hat dagegen vorläufig - bis der endgültige Inhalt der Ausführungsordnung bekannt ist - eine Lösung gewählt, die nur in den Fällen Anwendung fände, in denen Einstimmigkeit erforderlich ist. Nach dieser Lösung wäre es jedem Vertragsstaat möglich, bei der Annahme des Beschlusses zu erklären, dass für dessen Inkrafttreten aufgrund der Verfassung des betreffenden Staates innerstaatliche Rechtsformalitäten zu erfüllen sind; in diesem Fall würde der Beschluss erst in Kraft treten, wenn dieser Staat dem Verwaltungsrat die Erfüllung dieser Formalitäten notifiziert hat. Die Gruppe hat die hierfür gewählte Fassung in den Artikel m Absatz 2 augenommen. 12. Die Gruppe stellte sich die Frage, ob die in Absatz 1 Buchstabe b enthaltene Aufzählung der Beschlüsse durch folgendes ergänzt werden müsste:
- den Stellenplan - den Personalbestand an Beamten und sonstigen Bediensteten - den Organisationsplan des Amtes.
Die genannte Bestimmung ist schliesslich aus folgenden Gründen nicht in diesem Sinne ergänzt worden:
Was den Stellenplan betrifft, so wird nach Auffassung der Gruppe - sofern hierunter eine abstrakte Beschreibung der Aufgaben für jede einzelne Besoldungsgruppe verstanden wird in dem Statut der Beamten ein solcher Plan vorgesehen; sofern hierunter ein Organisationsplan des Amtes verstanden wird, so würde dieser Bestandteil der Bestimmungen der in Abschnitt B Buchstabe a vorgesehenen Verwaltungsordnung sein. Der Personalbestand an Beamten und sontigen Bediensteten muss schliesslich für jede Besoldungsgruppe im Haushaltsplan des Patentamtes vorgesehen werden, der gemäss Absatz 2 Buchstabe b vom Rat aufzustellen ist.
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gruppen noch zu erarbeiten sind, auf das eigentliche Uebere kommen einerseits und die Ausführungsordnung andererseits noch völlig offen ist, wie von der Arbeitsgruppe I bereits bemerkt wurde. Die Gruppe hat folglich festgestellt, dass die Bestimmung betreffend die Befugnis des Verwaltungsrates, die Ausführungsordnung zu ändern, später entsprechend dem Inhalt der Ausführungsordnung erneut geprüft werden kömnte. Da der Inhalt der Ausführungsordnung derzeit noch nicht endgultig bekannt ist, sah sich die Gruppe vorerst nicht in der Lage zu bestimmen, das der Verwaltungsrat seine Befugnis zur Aenderung der Ausführungsordnung ausüben kann, ohne dass ein Vertragsstaat in bestimmten - allerdings begrenzten - Fallen gewisse Verfahren des innerstaatlichen Rechts (insbesondere Billigung durch das Parlament) durchführen muss, bevor er der betreffenden Aenderung endgültig zustimmen kann.
Die Gruppe hielt es in diesem Stadium der Arbeiten für zweckmässig zu prüfen, auf welche Art und Weise die Schwierigkeiten ausgeräumt werden könnten, die sich möglicherweise für den Verwaltungsrat aufgrund der genannten Probleme ergeben. Sie befasste sich deshalb mit einem ersten Vorschlag, das Inkrafttreten der Beschlusse des Rates für eine feste Frist aufzuschieben, während der es einem Staat, für den sich solche Probleme ergeben, möglich sein mulsste, die notwendigen Formalitäten zu erfüllen. Die Gruppe hatdiese Lösung nach einer eingehenden Prüfung verworlen Sie hielt es nämlich für schwierig, im voraus für cas Inkrafttreten aller künftigen Beschlusse des Rates eine feste Frist festzulegen, während es aus verwaltungstechnischen Erfordernissen des Patentamts geboten sein kann, dass solche Beschlusse sofort oder kurzfristig in Kraft treten.
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9. Es wurde schliesslich vereinbart, dass die Reihenfolge der Bestimmungen innerhalb des von der Gruppe geprüften Teils III a vorläufig ist; sie kann in einem späteren Stadium der Arbeiten uberpruft werden.
III
WICHTIGSTE BEMERKUNGEN ZU DEN EINZELNEN ARTIKELN BETREFFEND DEN VERWALTUNGSRAT
TEIL III a DES UEBEREINKOMMENS
Der Verwaltungsrat des Europäischen Patentamts
KAPITEL I
Artikel a - Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsrates
10. In Absatz 1 hat die Gruppe unter Buchstabe A vorgesehen, dass der Verwaltungsrat befugt ist, die Ausführungsordnung des Uebereinkommens zu ändern. Sie war der Ansicht, dass es nicht Aufgabe des Verwaltungsrates sei, diese Ausführungsordnung anzunehmen, die vielmehr gleichzeitig mit dem Uebereinkommen selbst ausgearbeitet werden müsste. Die Gruppe ist deshalb davon ausgegangen, dass es Sache der Diplomatischen Konferenz ist, darüber zu befinden, wie diese Ausführungsorúnung anzunehmen ist. 11. Die Gruppe hat ausserdem festgestellt, dass die Frage der Aufteilung der einzelnen Bestimmungen, die von der Arbeitsgruppe I ausgearbeitet wurden oder von den anderen Arbeits- B R / 34 d / 70 zat / AK / bm
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
über die Sitzung der Arbeitsgruppe II (Luxemburg, 4. - 6. März 1970)
I
1. Die Arbeitsgruppe II, die von der Konferenz auf der Tagung am 13./16. Januar 1970 eingesetzt worden war, hat von Mittwoch, den 4., bis Freitag, den 6. März 1970, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.
Der Vorsitz wurde entsprechend dem Beschluss, den die Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung am 16. Januar 1970 in Luxemburg gefasst hatte, von dem Conseiller im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Herrn LABRY, (Frankreich) wahrgenommen.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung als Beobachter teilgenommen. Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarates, der ebenfalls eingeladen worden war, hatte sich entschuldigen lassen (1). (1) Siehe in Anlage II Liste der Teilnehmer an der Arbeitssitzung. In bezug auf Anlage I siehe Punkt 38 Seite 16. B R / 34 d / 70 zat/AX/bm
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zu Artikel a (3) Ausserdem ist es Aufgabe des Verwaltungsrates: A. über Anträge auf Beitritt zu diesem Uebereinkommen zu entscheiden, die von dritten Staaten gestellt werden; B. im Namen des Europäischen Patentamts folgende Abkommen zu schliessen und zu ändern: a) Abkommen mit dem Internationalen Patentinstitut, in dem die Zusammenarbeit zwischen diesem Institut und dem Patentamt im einzelnen geregelt wird; b) Abkommen mit dem im Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vorgesehenen Internationalen Büro für die Anwendung der Artikel 117 bis 123 dieses Uebereinkommens; c) Vereinbarungen nach Artikel 119 Absatz 2 mit den Vertragsstaaten des Zusammenarbeitsvertrags, die nicht Vertragsstaaten dieses Uebereinkommens sind; d) Abkcmmen mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, die eine das Europäische Patentamt betreffende Tätigkeit ausüben; C. zu entscheiden, ob das Europäische Patentamt in dem in Artikel 119 Absatz 3 vorgesehenen Fall als Anmeldeamt im Sinne des Kapitels I des Zusammenarbeitsvertrags tätig werden kann; D. in den Vertragsstaaten und bei dem Internationalen Patentinstitut sowie bei anderen zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Gebiet des gowerblichen Rechtsachutzes vorbehaltlich éer Zustimmung des betreffenden Vertrejsstaates oċer éer betreffenden Organisation Inforaationsund Verbindungsstellen zu schaffen.
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zu Artikel a
f) für jeden Einzelfall den präsidenten des Europäischen Patentamts, dem der Prăsident des Verwaltungsrates zu diesem Zweck eine schriftliche Mitteilung zu unterbreiten hat, zu ermăchtigen, das Patentamt gerichtlich und aussergerichtlich zu vertreten bei:
- Klagen mit Ausnahme derjenigen, die reine Sicherungsmassnahmen betreffen, bei denen Dringlichkeit besteht oder die gegen das Patentamt gerichtet sind; - Rechtsgeschăften, die die Verăusserung von unbeweglichem Vermügen betreffen, und Rechtsgeschäften uber die Veräusserung von beweglichem Vermügen, wenn deren Gegenstand den Gegenwert von 20 kg Feingold ubersteigt, sowie Rechtsgeschäften, die in diesen beiden Fallen Eigentumsrechte an derartigen Vermugenswerten berühren.
Bemerkung:
Die Annahme des Buchstaben f hitte eine Aenderung des Artikols 32 Absatz 3 zur Folge, der durch folgerde Worte ergänzt werden mulsste:"nach Massgabe des Artikels a Absatz 3 Buchstabe f".
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zu Artikel a
C. das Verfahren für den Antrag auf Prüfung gemäss Artikel 89 Absätze 1 bis 3 zü ändern.
Bemerkung:
Die Arbeitsgruppe schlägt vor, einen neuen Buchstaben D folgenden Wortlauts einzufügen, um der Bemerkung zu den Artikeln 54 und 55 zu entsprechen: "die in den Artikeln 54 und 55 vorgesehene Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Prüfungsstellen und den Prüfungsabteilungen zu ändern, um sie den sich aus der Praxis ergebenden Erfordernissen anzupassen". (2) Ferner obliegt es dem Verwaltungsrat: a) alle zweckmässigen Massnahmen zu treffen, um das reibungslose Funktionieren des Europäischen Patentamts sicherzustellen; b) jährlich den Haushaltsplan des Europäischen Patentamts - gegebenenfalls auch Aenderungshaushaltspläne oder Zusatzhaushaltspläne, die ihm der Präsident des Patentamts unterbreitet - aufzustellen und die Ausführung zu kontrollieren; c) jährlich die Rechnungslegung und das Inventarverzeichnis sowie die Vermögensübersicht zu prüfen und zu billigen; d) die jährlichen Tätigkeitsberichte des Präsidenten des Europäischen Patentamts zu billigen; e) die in Artikel 37 genannten hohen Beamten nach Massgabe dieses Artikels zu ernennen; ferner kann er auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts, unter Einhaltung der Bestimmungen des Statuts, die auf sie Anwendung finden, gegenüber den in Artikel 37 Absatz 3 genannten Beamten Disziplinarmassnahmen ergreifen;
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TEIL III a
DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPAEISCHEN PATENTAMTS
KAPITEL I
ZUSTAENDIGKEIT
Artikel a
Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsrates (1) Der verwaltungsrat ist beitugt: A, die Ausführungsordnung dieses Uebereinkommens zu ändern; B. folgende Vorschriften festzulegen und zu ändern: a) die Verwaltungs- und Finanzordnung des Europäischen Patentamts; b) das Statut der Beamten sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts, ihre Besoldung sowie die Art der zusätzlichen Vergütungen und die Verfahrensregeln für deren Gewährung; c) die Gebührenordnung; d) alle weiteren Regelungen, die für die Durchführung dieses Uebereinkommens notwendig sind;
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REGIERUNGSKONFERENZ WEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 18. März 1970 BR / 33 / 70
VARENTWURF EINES UEBEREINKOMMEMS UEBER EIR EUROPAEISCHES PATENTETTEILUNGSVERFAHREN
Von der Arbeitsgruppe II erarbeitete Bestimmungen betreffend den Verwaltungsrat (4. - 6. M3irz 1970)
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Nach einer kurzen Aussprache stellt cer Vorsitzende fest, caß die Delegationen darin übereinstimmert, dieses Problem im Bericht an den KoordinierungsausschuB dardulegen.
Artikel 212 - Assoziierung
Anschließend beginnt der Vorsitzende mit der Wrörterung des Problems der Assoziierung. Er stellt der Gruppe zwei Fragen. Erstens: Was versteht man unter Assoziierung? Seines Erachtens ist die Assoziierung ein Teilbeitritt, der von 1 v.H. bis 99 v.H. gehen kann. Zweitens sei zu prüfen, ob die Assoziierung zweckmäBig und erforderlich sei. Nach seiner Ansicht sei die Assoziierung für die Delegationon, die das europäische Patent als ein Patent des Gomeinsamen Marktes ansehen wollten, die einzige Möglichkeit, das europäische Patent auf Nichtmitglicdstasten der EWG auszudehnen. Auch die Delegationen, die ein internationales Patent bewarzugten, seien auf die Assoziierung angewiesen. Der Vorsitzende führt als Beispiel die Note der österreichischen Regierung an. In dieser Note bekunde Österreich sein Interesse am Zbkommen, wolle jedoch kein europäisches Patent für pharmazeutische Zrzewggnisse, chemische Erzeugnisse und Nahrungsmittel akzeptieren. In diesem Fall sei nur eine Assoziierung möglich.
Der Vorsitzende schließt mit der Bemerkung, daB die Assoziierung also unabhängig von der Zielsetzung des Abkommens erforderlich sei.
Anschließend fiuhrt der Vorsitzende acht Beispiele für eine Assoziierung an:
1. Ein Drittstaat ist bereit, das curopäische Patent auf sein Hoheitsgebiet auszudehnen. Er lehnt die Patentierbarkeit jedoch für unbestimmte Erfindungen ab (beispielsweise Österreich). 2. Ein Drittstaat ist bereit, die Patentierbarkeit aller Erzeugnisse zu akzeptieren, er will jedoch keine europäische Instanz für Nichtigkeitsverfahren anerkennen. 3. Der Drittstaat macht Vorbehalte hinsichtlich des materiellen und formellen Rechts geltend. 4. Für den Fall, daB an der ersten Fassung von Artikel 20 festgehalten wird, lehnt der Drittstaat eine mittelbare Patentverletzung ab. 9081 / I V / 63-D
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Anschließend erwähnt der Vorsitzende eine weitere Schwierigkeit, die auftreten könnte, wenn ein Staat, der nicht Mitglied des Gemeinsamen Marktes ist, dem Abkommen beitritt. Zum Beispiel könnten die sechs Staaten des Gemeinsamter Marktes ohne Zustimmung dieses Staates in das Abkommen keine europäische Regelung des persönlichen Rechts, keine Wirtschaftsklauseln (Artikel 20 a und 29 Absatz 1) und kein europäisches Gericht für Patentverletzungen aufnehmen. Außerdem könnten die sechs Staaten durch eine Richtlinie des Ministerrats der Gemeinschaft veranlaßt werden, bestimmte Patentvorschriften anzugleichen oder ändern. Wäre der siebente Staat gegen eine solche Revision des Abkommens, so könnten die sechs Staaten nur ihre nationalen Rechtsvorschriften harmonisieren ohne daß es möglich wäre, diese harmonisierten Bestimmungen in das Abkommen aufzunehmen. Es bestehe daher die Gefahr, daß das Gebiet der Patente vom System des Rom-Vertrages abgetrennt werde.
Falls es die Absicht der Regierungen sei, das Abkommen auf Nichtmitgliedstaaten des Gemeinsamen Marktes auszudrinnen, könne man sich fragen, ob man im Abkommen nicht folgende Klausel versehen solle: "Die Vertragstaaten, die Mitglieder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, behalten sich das Recht vor, entsprechend Artikel 15 der Pariser Verbandsbereinkunft untereinander ein besonderes Patentabkommen zu schließen". Ohne eine solche Klausel sei eine Entwicklung des europäischen Patentrechts im Rahmen des Gemeinsamen Marktes nicht möglich.
Herr Frossonnet ist nicht der Ansicht, daß ein späteres Abkommen zwischen den sechs Staaten, beispielsweise über die Schaffung eines europäischen Gerichts für Patentverletzungen, von vornherein unmöglich sei. Seines Erachtens handle es sich auch hier um eine politische Frage. Die Arbeitsgruppe müsse die höheren Instanzen auf dieses Problem aufmerksam machen.
Herr Pfanner befürchtet, daß die vom Vorsitzenden erwähnte Vorbehaltsklausel keine Lösung sei.
Herr Froschmaier weist darauf hin, für die an den Rom-Vertrag gebundenen Vorschläge des Staatsgerichts die von ihm vertrag vorgesehenen Vorrechte der Gemeinschaftsorgane zu wahren.
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Sitzung vom 16. bis 27. September 1963
Bericht der Sitzung vom 18. September 1963
Artikel 211 - Beitritt (Fortsetzung)
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.45 Uhr. Bevor der Vorsitzende auf die Assoziierung eingeht, kommt er auf zwei Punkte der Erörterung von Artikel 211 zurück. Zunächst erinnert er daran, daß die Mehrheit der Gruppe auf die Voraussetzung der Rinstimmigkeit, die für die Entscheidung über ein Beitrittsgesuch eines Drittstaates vorgesehen ist, iver-:zichten will. Er rachs die Gruppe darauf aufmerksam, daß diese Entscheidung nur den Zugang zu Verhazilungen eröffnet und daß sich hieran ein Abkommen zwischen den Vertragsstaaten und dem Antragstellenden Staat anschließen muß. Wenn man die Voraussetzung der Dinstimmigkeit aufrechterhalte, werde der Abschluß dieses Abkommens keine Schmirigkeiten bereiten. Falls jedoch für die Entscheidung über das Aufnahmegesuch eine zisilifizierte Mehrheit ausreiche, könne der Staat, der sich gegen die Aufnahme ausgesprochen habe, ein positives Ergebnis der Verhandlungen vereiteln. Wenn nämlich auch alle Staaten zum Verhandeln verpflichtet seien, könne aber kein Staat gezwungen werden, das Beitrittsabkommen zu unterzeichnen und zu ratifizieren.
Herr Fressonnet weist darauf hin, daß die vom Vorsitzenden hervorgehobene Schwierigkeit nicht auftreten kann, wenn man, dem Wunsche eines Teiles der interessierten Kreise entsprechend, einen automatischen Beitritt vorsieht. Wie dem auch sei, angesichts der politischen Seite von Artikel 211 sei es die Aufgabe der höheren Instanzen, eine Entscheidung zu treffen.
Nach einer Aussprache beschließt die Gruppe, im Bericht an den Koordinierungsausschuß dieses Problem zu erwähnen.
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Beitritt nicht 250000 - 250 der Beitritt eines Drittstaates zu einem so Zusamenschluß 200 des 7000 gos bestimnter technischer Voraussetzungen erfol kenn. Demnach 800 eiss 200000 zur bei der Annahme eines Beitrittsgesuchs eines Staates 000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000
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Herr van Benthem weist darauf hin, daß der Abkommensentwurf in seiner erzeitigen Fassung sehr enge Bindungen mit dem Gemeinsamen Markt vorsieht. Fern das so bleiben solle, befürwortte die niederländische Delegation die Bestimmigkeit. Seine Delegation behalte sich vor, auf diese Frage zurückzuerkennen, sofern das Abkommen in diesem Punkt geändert werde.
Anschließend nimmt die Gruppe den österreichischen Wunsch nach einem automatischen Beitritt und die Bemerkung der skandinavischen Länder zur Kenntnis, die sich für einen Mehrheitsbeschluß an Stelle der einstimmigen Beschlußfassung einsetzen.
Der Sekretär teilt die Bemerkungen der internationalen Vereinigungen mit (siehe den Bericht über die Stellungnahme der interessierten Kreise, Dok. 8226/IV/63-1).
Der Vorsitzende erinnert daran, daß die Arbeitsgruppe nach den Richtlinien der Staatssekretäre für die Annahme eines Beitritts- oder Assoziierungsgesuchs Einstimmigkeit vorzusehen hat. Gleichwohl betrachtet er es als eine Verpflichtung der Arbeitsgruppe, den Staatssekretären das zur Überprüfung ihres Standpunktes erforderliche Material vorzulegen.
Nach Ansicht von Herrn Fressonnet betrifft dieses Problem nicht die interessierten Kreise, sondern hängt ausschließlich von einer Entscheidung der politischen Regierungsinstanzen ab. Außerdem müsse das Problem des Beitritts im Allgemeinen Abkommen behandelt werden, und die Arbeitsgruppe könne sich demnach damit begnügen, die zum Ausdruck gebrachten Meinungen der für dieses letzte Abkommen zuständigen Gruppe mitzuteilen.
Die Gruppe beschließt, die höheren Instanzen auf bestimmte Punkte aufmerksam zu machen.
Der Vorsitzende faßt die Ergebnisse der Erörterung wie folgt zusammen: huß. Die Arbeitsgruppe wird die vorgebrachten Bemerkungen in ihrem Bericht berücksichtigen und an die Richtlinien der Staatssekretäre erinnern. In dem Bericht soll darauf hingewiesen werden, daß die Frage des Beitritts nach Ansicht der Gruppe im Allgemeinen Abkommen geregelt werden muß und somit insbesondere zur Zuständigkeit des Koordinierungsausschusses gehört. Es handle sich hierbei im wesentlichen um eine politische Frage, die der Entscheidung der Regierungen vorbehalten sei. Der Bericht wird außerdem hervorheben, daß ein automatischer Beitritt zur Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Ausführung der Aus
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Die Arbeitsgruppe hebt nachdrücklich hervor, daß das Abkommen ausschlie durch die sechs Staaten vorbereitet werden darf. Das gleiche gelte für die Unt zeichnung.
Eine mündliche Anhörung der interessierten Drittstaaten nach Fertigstellung der drei betreffenden Entwürfe (Patentabkommen, Allgemeines Abkommen und Ausführungsordnung) hält die Gruppe in praktischer Hinsicht im Hinblick auf künftige Beitritts oder Assoziierungen für nützlich, wobei sie sich darüber im klaren ist, daß es sich hierbei um eine politische Frage handelt. Es ist jedoch zu gewährleisten, daß die interessierten Staaten durch ihre Teilnahme kein Recht zur Teilnahme an der Diplomatischen Konferenz erhalten.
Artikel 211 (Beitritt)
Der Vorsitzende bittet die Delegationen um ihre Stellungnahme.
Herr Pfanner erklärt, seine Delegation wünsche den Artikel 211 in der derzeitigen Fassung aufrechtzuerhalten, was insbesondere für die einstimmige Beschlußfassung im Verwaltungsrat gelte.
Herr Pressonnet erinnert daran, daß die französischen Kreise eine vorhergehende Angleichung und einen automatischen Beitritt wünschen. Ohne bestätigen zu können, daß die französische Regierung seine Auffassung teilt, er es für erforderlich, die Voraussetzung der Einstimmigkeit fallenzulassen, sonst das Veto eines einzigen Staates den Beitritt eines neuen Staates blocki könne. Im übrigen müsse die französische Delegation ihre Stellungnahme vorbehe
Herr Roscioni erklärt, daß die italienische Delegation die Bedingung d Einstimmigkeit ebenfalls gestrichen habe. Er erinnert außerdem daran, daß die italienische Delegation in der Sondergruppe für das Allgemeine Abkommen den Wunsch geäußert habe, die Sitzung der Staatssekretäre als politischen Ausschuß aufrechtzuerhalten. Dieser Ausschuß könne dann an Stelle eines Verwaltungsorg über den Beitritt entscheiden.
Herr Degavre schließt sich dem Wunsch an, das Vetorecht aufzuheben und erklärt sich im übrigen mit dem betreffenden Artikel einverstanden.
Herr de Nuyser wendet sich ebenfalls gegen die Regel der Einstimmigkeit und erklärt, daß die von einigen interessierten Kreisen geforderte vorherge Angleichung auf Einwände stoße. Die Zugehörigkeit zur Pariser Verbandsübere halte er indessen für den Beitritt zum europäischen Abkommen für erforderli
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Arbeitsgruppe
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"Patente"
Brüssel, den 1. Dezember 1963
Vernutlicht
Ergebnisse
der zehnten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente"
vom 16. bis 27. September 1963 in Brüssel
Sitzungsbericht
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(1) Dieses Abkommen kann Revisionen unterzogen werden, insbesondere um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, das europäische Patentrecht zu vervollkommnen. Eine Revisionskonferenz findet statt, wenn die Mehrheit der Vertragstaaten dies beschliesst. (2) Die Vorbereitung der Revisionskonferenzen obliegt dem [Verwaltungsra 5 . (3) Die revidierte Fassung des Abkommens bedarf zu ihrer Annahme einer einstimmigen Entscheidung der Konferenz. (4) Die revidierte Fassung des Abkommens tritt nicht in Kraft, bevor alle Vertragstaaten sie ratifiziert haben. Die Bestimmungen des Artikels 214 finden Anwendung. (5) Staaten, die sich diesem Abkommen durch eine Assoziierung gemäss Artikel 212 angeschlossen haben, haben das Recht, an den Revisionskonferenzen als Beobachter teilzunehmen.
Bemerkung
Es dürfte zweckmässig sein, in der Ausführungsordnung zu bestimmen, dass diese durch eine einstimmige Entscheidung des [Verwaltungsrats] revidiert werden kann.
Artikel 211 Beitritt (1) Jeder Staat, der Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist, kann beantragen, Mitglied dieses Abkommens zu werden. Er richtet seinen Antrag an den [Verwaltungsra 5 ; dieser beschliesst einstimmig. (2) Die Aufnahmebedingungen und die etwa erforderlich werdenden Anpassungen dieses Ab konmens werden durch ein besonderes Abkommen zwischen den Vertragstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das besondere Abkommen bedarf der Ratifizierung durch alle Vertragstaaten gemäss ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. (3) Die vorbereitenden Arbeiten für den Abschluss des besonderen Abkommens obliegen dem [Verwaltungsra 5 .
Bemerkung
Ein Teil der Arbeitsgruppe schlägt vor, den Beitritt auf europäische Staaten zu beschränken.
Artikel 212 Assoziierung (1) Jeder Staat, der Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist, kann beantragen, sich diesem Abkommen durch eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten auf Grund eines besonderen Abkommens mit den Vertragstaaten anzuschliessen. Er richtet seinen Antrag an den [Verwaltungsra 5 ; dieser beschliesst einstimmig.
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AVANT-PROJET DE CONVENTION
relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»
VORENTWURF EINES ABKOMMENS
über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe ,Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE
sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»
VOORONTWERP VERDRAG
betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"
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Artikel 208 wurde an den Redaktionsausschuss weitergeleitet, der alle Bemerkungen noch einmal überprüfen soll.
Die Sitzung wurde um 18.00 Uhr geschlossen.
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Die Arbeitsgruppe streicht daraufhin mit Rücksicht auf den ihr erteilten Auftrag das Wort "europäisch". Da jedoch einige Delegationen der Ansicht sind, dass die Staatssekretäre diesen Beschluss gefasst haben, ohne sich ausreichend über die Sache unterrichtet zu haben, scheint es zweckmässig, ihre Aufmerksamkeit auf diejenigen Tatsachen zu lenken, die für ihre endgültige Entscheidung von Bedeutung sein können.
Der Vorsitzende schlug daher vor, am Schluss des Artikels eine Bemerkung anzufügen, aus der hervorgeht, dass ein Teil der Gruppe dafür war, den Beitritt zum Abkommen auf die europäischen Staaten zu beschränken.
Für diese Einschränkung sprechen sich die deutsche, die belgische und die niederländische Delegation aus.
Italien enthält sich der Stellungnahme, während Frankreich allen Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft den Beitritt ermöglichen möchte. Da Luxemburg nicht vertreten ist, lässt sich kein Mehrheitsbeschluss erreichen.
Herr Pressonnet stellte die Frage, ob der zur Veröffentlichung bestimmte Text erkennen lassen soll, ob gewisse Beschlüsse oder gewisse Vorbehalte von einer oder von mehreren Delegationen beziehungsweise von einer Mehrheit oder von einer Minderheit der Gruppe unterstützt wurden. Unter Umständen sei es übrigens besser, von Sachverständigen als von Delegationen zu sprechen.
Hierauf antwortet der Vorsitzende, die Beschlüsse der Gruppe seien bisher nur aufgrund einer Abstimmung nach Delegationen und nicht nach einzelnen Sachverständigen gefasst worden. Es sei schwierig, von dieser Gewohnheit jetzt abzugehen.
Wegen der Formulierung der Bemerkungen am Ende der Artikel beschloss die Gruppe, immer von der Meinung einer Minderheit der Arbeitsgruppe zu sprechen; anders jedoch bei der Bemerkung zu Artikel 208, da sich in diesem Fall wegen der Abwesenheit Luxemburgs die Verteilung der Stimmen nicht ermitteln lasse.
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Der Vorsitzende beantwortete eine Frage des Herrn van Benthem dahingehend, dass er ebenso wie Eerr Fressonnet der Ansicht sei, man könne sich darauf verlassen, dass die Gerichte den Sinn dieser Schadonsersatzansprüche beachten und daher niemals einer zweiten Klage wegen der gleichen Verletzung stattgeben würden.
Der Artikel wurde dem Redaktionsausschuss übermittelt.
Die Artikel 201 (270), 202 (270 c), 203 (215) und 204 (272) wurden angenommen.
Artikel 205 (273) Die Bemerkung am Schluss des Artikels wird auch im deutschen Text ge- trichen.
Artikel 206 (276) Wegen des Zusammenhangs dieser Bestimmung mit Artikel 18 wurde die Aussprache hierüber zurückgestellt.
Artikel 207 (275) wurde angenommen.
Artikel 208 (277) Zunächst stellte der Vorsitzende die Frage, ob das Wort "europäische" das im ersten Absatz in eckigen Klammern steht, endgültig in den Text übernommen oder aber gestrichen werden solle.
Herr Pfanner war für die endgültige Beibehaltung des Wortes "europäische" Herr Fressonnet vertrat die entgegengesetzte Ansicht und schlug vor, dieses Wort ebenso wie die Bemerkung zu streichen.
Der Vorsitzende bemerkte, dass die Staatssekretäre tatsächlich beschlossen hätten, dass allen Drittländern der Beitritt zum Abkommen ermöglicht werden solle.
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ARBEITSGRUPPE
Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich
Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in München
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Artikel 208 (277)
Beitritt (1) Jeder [Europäische7 Staat, der Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentuns ist, kann beantragen, Mitglied dieses Abkommens zu werden. Er richtet seinen Antrag an den [Verwaltungsrat7; dieser beschliesst einstimmig. (2) Die Aufnahmebedingungen und die etwa erforderlich werdenden Anpassungen dieses Abkommens werden durch ein besonderes Abkommen zwischen den Vertragsstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das besondere Abkommen bedarf der Ratifizierung durch alle Vertragsstaaten gemäss ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. (3) Die vorbereitenden Arbeiten für den Abschluss des besonderen Abkommens obliegen dem [Verwaltungsrat7.
Bemerkung: Ein Teil der Arbeitsgruppe hat Vorbehalte gegen die Einfügung des Wortes "europäische" in die erste Zeile des Absatzes 1 geäussert.
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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962
Redaktionsausschuss
STRENG VERTRAULICH
Vor e h t w u f eines Abkommens uber ein europäisches Patentrecht
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lärt, er sei von dem Gedanken einer automatischen Aufnahme abgekommen. Es sei taktisch besser, die Bedingungen der Aufnahme auszuhandeln. Infolgedessen sei die Aufnahme notwendigerweise Gegenstand eines Übereinkommens zwischen dem antragstellenden Staat und den Vertragsstaaten. Nach diesem Übereinkommen über die Aufnahmebedingungen könne sich eine Anpassung des Patentrechtsabkommens als erforderlich erweisen, z.B. der Finanzbestimmungen oder der Bestimmungen über den territorialon Schutzbereich für das ouropäische Patent.
Nach einer kurzen Erörterung entschlieBt sich die Arbeitsgruppe gegen die automatische Aufnahme und für ein besonderes Aufnahmeüberein- k= men.
Aufgrund eines Einwands Herrn Fressonnets wird beschlossen, bei Absatz 2 des französischen Textes des Vorschlags des Vorsitzenden dahin zu ergänzen, daß nur die notwendigen Anpassungen des Abkommens Gegenstand eines besonderen Übereinkommens sein müBtën. Nach einer weiteren Bemerkung Herrn Fressonnets beschlieBt die Arbeitsgruppe, in einem Absatz 3 zu bestimmen, daß im Falle eines Sonderabkommens der Verwaltungsrat dio dadurch erforderliche diplomatische Konferenz vorzubereiten habe.
Herr von Benthem stellt schließlich zwei Fragen, die der Vorsitzende wie folgt beantwortet: Zunächst sei es angebracht, in Absatz 1 die Mitwirkung des Verwaltungsrats anstelle der Staaten selbst vorzusehen. Diese Regelung enthalte übrigens auch das Pariser Abkommen über pflanzliche Neuheiten (1961). Im Falle der Ablehnung sei es für die Staaten viel leichter, diese durch eine Entscheidung des Verwaltungsrats des Patentamts aussprechen zu lassen, als von ihnen selbst. Der Verwaltungsrat habe also nach Absatz 1 die Funktion eines Filters. Dagegen sei es nicht notwendig im Abkommen zu bestimmen, daß der Verwaltungsrat auch die Aufnahmeabkommen unterzeichne. Denn dann habe er den Anschein eines supranationalen Organs, was unüberwindbare Schwierigkeiten schaffe. AuBerdem sei es zur Durchführung des Abkommens nicht erforderlich.
Artikel 277 wird zusammen mit den verschiedenen Bemerkungen und Deschlüssen der Arbeitsgruppe dem RadaktionsausschuB überwiesen.
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tige Kriterien berücksichtigen, z.B. die politischen Kriterien, die Garantie, die Entwicklung des Abkommens nicht zu bremsen, die gesetzliche Regelung des gewerblichen Rechtsschutzes im Land des Anmelders.
Herr de Muyser möchte die Aufnahme nicht auf die EWG-Länder begrenzen.
Der Vorsitzende stellt abschließend fest, nach Ansicht der Arbeitsgruppe müsse die Aufnahme grundsätzlich allen Ländern offenstehen, sei jedoch begrenzt auf die Mitglieder des Unionsabkommens, die vom Verwaltungsrat einstimmig angenommen würden.
In Beantwortung einer Frage Herrn Fressonnots führt der Vorsitzende aus, es sei aus technischen und praktischen Gründen schwierig, zu bestimmen, daß ein bei der Beschlußfassung über die Revision des Abkommens überstimmter Staat eine Änderung des Statuts herbeiführen und assoziiertes Mitglied anstelle eines Vollmitglieds werden könne.
In Beantwortung einer Frage Herrn de Reuses bemerkt er, es sei aus psychologischen Gründen nicht möglich, im Abkommen zu bestimmen, daß Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Marktes zur Aufnahme als Vollmitglied nicht der Zustimmung durch den Verwaltungsrat bedürften.
Zu einer in der letzten Sitzung von Herrn Roscioni gestellten Frage erwidert or, es sei unmöglich, im Abkommen das durch die Aufnahme eines neuen Mitglieds in die EWG aufgeworfene Problem zu lösen. Dieses müsse jedenfalls auch Mitglied des Abkommens werden, wenn es darauf Wert lege.
Der Vorsitzende eröffnet nun die Beratung des Absatzes 2 und er-
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"Patente"
Sitzung vom 2. bis 19. April 1962
Sitzungsbericht vom 12. April 1962
Boratung von Artikel 277 des Vorentwurfs (Fortsetzung)
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.45 Uhr. Die Erörterung des Artikels 277 wird fortgesetzt.
Herr Fressonnet erklärt, der Entwurf des Europäischon Patentrechtsabkommens könne solange nicht als endgültig angesehen werden, als sich die Staaten nicht über die Bestimmungen des allgemeinen Abkommens geeinigt hätten. Die französische Delegation werde zu gegebener Zeit eine Erklärung zu ihren Vorschlägen bezüglich dieses allgemeinen Abkommens abgeben.
Der Vorsitzende entgegnet, seine Erklärung halte sich im Rahmen der Beratungen in der arbeitsgruppe. Diese halte es für erforderlich, das Europäische Patentrechtabkommen zusammen mit der Durchführungsverordnung und dem allgemeinen Abkommen gleichzeitig zur Unterzeichnung und Ratifizierung vorzulegen. Die Arbeit der Gruppe könne daher früher nicht als beendet angesehen werden, bis eine Einigung der 6 Staaten über das allgemeine Abkommen erzielt worden sei.
Herr Fressonnet billigt die Erklärung des Vorsitzenden. Herr Pfanner ist der Ansicht, nur die EWG-Staaten dürften aufgenommen werden. Andernfalls befürchtc er, daß die Entwicklung des Abkommens gebremst werden könne, besonders durch die Schwierigkeiten, die über die gemeinsamen Institutionen entstehen könnten. Er wende sich aber nicht dagegen, in Absatz 1 die Worte "Mitglied der EWG" zu streichen. Trotzdem brauche der Ausdruck nicht unbedingt gestrichen werden, da im gleichen Absatz die Einstimmigkeit des Beschlusses des Verwaltungsrats verlangt werde.
Herr de Reuse ist ebenfalls mit der Streichung einverstanden. Wegen des Erfordernisses der Einstimmigkeit müsse der Verwaltungsrat jedoch wich3076 / I V / 62-D
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die Aufnahme aller Staaten zulassen, die der Pariser Union angehörten.
Der Vorsitzende stellt fest, die niederländische und die französische Delegation seien sich einig, die Aufnahme auf die Mitgliedstaaten der Pariser Union zu beschränken und sie von der einstimmig beschlossenen Zustimmung des Verwaltungsrats und der Vertragsstaaten abhängig zu machen.
Herr Roscioni meint, man solle die Aufnahme von außereuropäischen Staaten nicht ausschließen. Man müsse sie zulassen, wenn die betreffenden Staaten bereit seien, sich den Bestimmungen des Abkommens zu unterwerfen. Allerdings dürfe nicht vergessen werden, daß die Ausarbeitung des Abkommens deshalb in Angriff genommen worden sei, damit es den Erfordernissen des Gemeinsamen Marktes gerecht werde.
Ende der Sitzung: 18 Uhr.
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ten die Möglichkeit, in diesem Sinne auf die dritten Staaten einzuwirken. Aus diesem Grund ziehe or die bloße issozjierung dritter Staaten vor, die ihnen die gleichen Vorteile bringe, wie oine Aufnahme, außer dem Recht, an den Entscheidungen über das künftige Schicksal des Abkommens mitzuwirken.
Herr van Denthem unterstroicht, daß or nicht alle Staaten zulassen möchte, die sich dem abkommen unterwerfen. Er sei nur gegen die Vollmitgliedschaft dieser Statton. Es worde Sache des Vorwaltungsrats und der Mitgliedstaaten sein, vor der Aufnahme zu prüfon, ob später Schwierigkeiten zu erwarten seien. Nach seiner Ansicht sei die Entwicklung des Abkommens nicht unbedingt an die Entwicklung dos Gomeinsamen Marktes go- □ nden. Sicher gebo es oine Dozichung zwischen don beiden Entwicklungen, man könne aber nicht ausschlie3en, daß die Entwicklung sich in dem einen Fall nach einem anderen Rhythmus gestalte als in dem anderen.
Herr Fressonnet unterstützt Herrn van Denthem. Man dürfe die nicht zur EWG gehörenden Staaten nicht ausschlieBen. Auch er sei der Ansicht, daß das Schicksal des abkommens nicht völlig vom Schicksal des Gemeinsamen Marktes abhänge.
Um die Verhinderung cer Revision durch einen Staat unmöglich zu machen, könne man nach dem Vorbild des Abkommens zum Schutz pflanzlicher Neuheiten eine Destimmung einfügen, wonach ein Staat, der oiner von der qualifizierten Mehrheit beschlossenen Revision nicht zustimme, aus dem Kreis der Mitgliedstaaten ausgeschlossen werde.
Die cer arbeitsgruppe von don Staatssekretären gegebenen Richtlinien enthielten zwei Grundsätze. Erstens gehe das Patentrechtsabkommen über den Rahmen der im Rom-Vertrag enthaltenen Verpflichtungen hinaus, die von den Regierungen unterzeichnet werden müßten.
Daraus lasse sich nach seiner Ansicht der Schluß ziehen, daß der der arbeitsgruppe erteilte Luftrag überschritten würde, wenn die Entwicklung des Abkommens von der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes abhängig gemacht würde.
Zweitens sei die iufnahme eritter Staaten in das Abkommen als wünschen wort anerkannt worden. Dieser Grundsatz lasse die Deschränkung der Aufnahme auf Staaten, die gleichzeitig der EWG angehörten, nicht zu. Daher müsse man 3076/IV/62-D
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assozieren können, ohne irgendeine andere Bindung mit dem Gemeinsamen Markt eingehen zu müssen. Die Mindestvoraussetzungen könnten bei jedem Assoziationsvertrag besonders festgelegt werden. Es sei also nicht notwendig, die Mitgliedschaft auf die EWG-Staaten zu beschränken. Man könne aber die Aufnahme von der Voraussetzung abhängig machen, daß der betreffende Staat ein europäischer sei, Mitglied des Unionsabkommens sei und sämtliche Regierungen der Vertragsstaaten die Aufnahme billigten. Eine "automatische" Aufnahme in das Abkommen durch eine einfache Erklärung des betreffenden Staates sei aus technischen Gründen ausgeschlossen; denn im Aufnahmevertrag müßte geregelt sein, inwieweit der Staat die bestehenden europäischen Patente und Anmeldungen anerkennen wird.
Herr van Benthem glaubt im Gegensatz zum Vorsitzenden nicht, daß die Aufnahme von Staaten, die nicht dem Gemeinsamen Markt angehören, die Entwicklung des Abkommens hemmen könne. Der größte Teil des Abkommens bestehe aus Grundbegriffen, die von allen zivilisierten Staaten anerkannt würden, ohne daß es auf das Bestehen der EWG ankomme.
Nur eine kleine Anzahl von Bestimmungen beziehe sich direkt auf den Gemeinsamen Markt, z.D. der Ausschluß von territorialen Lizenzen, die Zuständigkeit des Gerichtshofs in Luxemburg usw.
Es sei indessen wenig wahrscheinlich, daß Staaten, die nicht EWGMitglieder sind, dem Abkommen angehörten, nämlich wegen dieser Bestimmungen. Es scheine daher nicht notwendig zu sein, die Aufnahme dritter Staaten ausdrücklich auszuschließen. Aus diesem Grund halte er es für besser, den Ausdruck "Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" in Absatz 1 zu streichen. Ein dritter Staat, der bereit sei, sich allen Bestimmungen des Abkommens zu unterwerfen, dürfe von der Aufnahme nicht ausgeschlossen werden. Außerdem scheine das Erfordernis der Einstimmigkeit bei dem Deschluß des Verwaltungsrats eine gute Sicherung zu sein.
Der Vorsitzende führt aus, man könne damit rechnen, daß dritte Staaten die Aufnahme beantragten. Er bezweifle, daß solche Staaten, die keine EWG-Mitglieder seien, bereit seien, später das Abkommen noch weiter auszubauen. Wenn einmal die Aufnahme zugelassen sei, verlören die Vertragsstaa-
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mit dem Patontrechtsatkommen und wahrscheinlich mit dem allgemeinen Abkommen unterzeichnet und ratifiziert werden müsse. Man könne in ihm bestimmen, daß es unter weniger strengen Voraussetzungen abgeändert werden könne, vielleicht durch eine Entscheidung des Verwaltungsrats.
Artikel 275 wird dem RedaktionsausschuB überwiesen, der in einer Fußnote darauf hinweisen soll, daß der Artikel und alle Schlußbestimmungen von den Außenministern überprüft werden müßten.
Ieratung von Artikel 276 des Vorentwurfs
Die Arbeitsgruppe beschlieBt, Artikel 271 zu streichen, da der territoriale Wirkungsbereich des europäischen Patents mit dem Anwendungsbereich des Abkommens identisch sei.
Um den französischen Vorschlag zu Artikel 271 zu berücksichtigen, müsse oine zweite Alternative zu Artikel 276 verfaBt und Artikel 20 so abgeändert werden, daß er mit der nouen Fassung im Einklang stehe.
Die französische Delegation solle oine der von ihr vorgeschlagenen zweiten Alternative entsprochende Fassung des Artikels 276 ausarbeiten.
Artikel 276 wird dem RedaktionsausschuB überwiesen.
Ieratung von Artikol 277 des Vorentwurfs
Zur Einführung wiederholt der Vorsitzende das Wesentliche der Bemerkungen in seinem Vorbereitungsdokument (vgl. S. 18 der Bemerkungen zu Artikel 271 ff ).
Er folgert daraus, das von der Arbeitsgruppe ausgearbeitete Abkommen müsse der durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft geschaffenen Situation gerecht werden. Wenn man das abkommen weiter ausbauen, und vervollständigen wolle, dürfe kein weiterer Staat zugelassen werden, der nicht dem Gemeinsamen Markt angehöre. Jedoch müssten sich alle interessierten Staaten
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ARBEITSCHUPPE " Patente "
Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
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e) Der Text des vorgeschlagenen Artikels 277 ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen eng an den Artikel 237 des EWG-Vertrags angelehnt. Gegenüber dem Artikel 237 des EWG-Vertrags enthält Artikel 277 nur die weitere Einschränkung, daß nur solche Staaten unserem Abkommen beitreten können, die auch Mitglieder der Pariser Verbandsübereinkunft sind. Diese Einschränkung ist erforderlich, weil anderenfalls das System der Prioritätsrechte, das in unserem Abkommen vorgesehen ist, nicht funktionieren kann.
Der in Artikel 277 Absatz 1 in [-7 gesetzte Satzteil ist, wie oben unter d) ausgeführt, entbehrlich. f) Für den Fall, daß die Arbeitsgruppe die Auffassung vertreten sollte, daß die Entscheidung über den Kreis der Staaten, die dem Abkommen beitreten können, über ihre Kompetenz geht, sollte die Arbeitsgruppe dem Koordinierungsausschuß jedenfalls mehrere Alternativen zur Entscheidung voríegen.
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Dies ist nur ein Teil der Konsequenzen, die sich aus einer Änderung der bisherigen Konzeption unseres Abkommens ergeben. Auf weitere Konsequenzen soll hier zunächst nicht eingegangen werden. c) Wenn die Arbeitsgruppe sich der Auffassung anschließen sollte, daß Mitglied des Abkommens über die Schaffung eines europäischen Patentrechts nur ein Staat werden kann, der zugleich Mitglied des Gemeinsamen Markts ist, so bedeutet dies keineswegs, daß damit Drittstaaten von jeder Verbindung zu unserem Abkommen ausgeschlossen werden. Diese Verbindung kann im Wege einer Assoziierung herbeigeführt werden. Die Möglichkeit einer Assoziierung wird in Artikel 278 vorgeschlagen. Wegen des möglichen Inhalts von Verträgen über eine Assoziierung wird auf die Bemerkungen zu Artikel 278 Bezug genommen. d) Wenn sich die Arbeitsgruppe der Auffassung anschließen sollte, daß unserem Abkommen nur Staaten beitreten können, die zugleich Mitglieder des Gemeinsamen Markts sind, so bedeutet dies ferner nicht, daß diese Begrenzung des Beitritts ausdrücklich in dem Abkommen zum Ausdruck gebracht werden muß. Es genügt, wenn in dem Abkommen der Beitritt von der Zustimmung des Verwaltungsrats abhängig gejacht wird, iz cus alle Vertragsstaaten vertreten sind. Es liegt dann in cer Hand des Verwaltungsrats, d.h. der Vertragsstaaten unseres Abkommens, den Beitritt von Staaten, die nicht Mitglied des Gemeinsamen Markts sind, abzulehnen und diese Staaten auf die Möglichkeit der Assoziierung zu verweisen. Denselben weg hat der EWG-Vertrag in Artikel 237 gewählt.
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(4) Es ist ferner in der Arbeitsgruppe als Endziel unseres Abkommens bezeichnet worden, daß das nationale Patentrecht und die nationalen Patentämter allmählich und auf lange Sicht durch das europäische Patentrecht und das Europäische Patentamt ersetzt werden. Es scheint schwer vorstellbar, daß ein Staat, der nicht Mitglied des Gemeinsamen Markts ist, sich mit einer solchen Zielsetzung jemals einverstanden erklären kann.
Die vorgenannten Gesichtspunkte dürften dafür sprechen, daß, sofern an der Ausgestaltung des europäischen Patents als einheitliches und autonomes Recht und an der bisherigen Zielsetzung des Abkommens festgehalten wird, nur solche Staaten zum Beitritt zu dem Abkommen zugelassen werden sollten, die zur Zeit Mitglieder des Gemeinsamen Markts sind oder es in der Zukunft werden. Will man dagegen ein offenes Abkommen schaffen, d.h. ein Abkommen, dem auch Staaten beitreten können, die nicht Mitglieder des Gemeinsamen Markts sind, dann muß sowohl die Ausgestaltung des europäischen Patents als auch die Zielsetzung des Abkommens grundlegend geändert werden. Das "europäische Patent" könnte in einem solchen Fall zwar noch von einem "Europäischen Patentamt" auf Grund europäischen Rechts erteilt werden. Die Erteilung dürfte aber nicht mehr zu einem einheitlichen und autonomen Recht, sondern müßte zu einer Summe nationaler Patente führen, über die jeder Vertragsstaat seine eigene Jurisdiktion hat. Die Folge wäre weiter die Notwendigkeit, Vorbehalte für das materielle europäische Patentrecht für die einzelnen Vertragsstaaten zuzulassen. Die Schaffung eines Europäischen Patentgerichtshofs wäre ausgeschlossen.
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(1) Die Initiative zur Ausarbeitung eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht - dasselbe gilt für die beabsichtigten Abkommen über ein europäisches Warenzeichenrecht und ein europäisches Recht der Muster und Modelle - ist von der Errichtung des Gemeinsamen Markts durch das Inkrafttreten der. Rom-Verträge ausgegangen. (2) Die Ausgestaltung des europäischen Patents als eines einheitlichen und autonomen Rechts ist abgestellt auf den gemeinsamen Wirtschaftsraum, wie er durch den Rom-Vertrag geschaffen werden soll. Für Staaten, die diesem gemeinsamen Wirtschaftsraum nicht angehören, ist diese Ausgestaltung des europäischen Patents, weder notwendig noch sinnvoll. (3) Während der bisherigen Erörterungen in der Arbeitsgruppe bestand Einigkeit darüber, daß unser Abkommen im Laufe der Zeit fortentwickelt werden soll, und zwar fortentwickelt in der Richtung, daß Tatbestände, die bisher noch auf nationales Recht verweisen, wie beispielsweise die. Artikel 21 und 141 ff., allmählich durch europäisches Recht ausgefüllt werden sollen. Es ist schwer vorzustellen, wie Staaten, die nicht dem Gemeinsamen Markt angehören, an einer solchen Entwicklung interessiert sein sollen und daher eine solche Entwicklung unterstützen werden. Es ist im. Gegenteil damit zu rechnen, daß solche Staaten sich späteren Revisionen des Abkommens in der vorgenannten Richtung widersetzen werden.
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aa) Offen für alle Stăaten der Welt ? bb) Offen für alle Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft? cc) Offen für alle europäischen Staaten ? Welche Staaten sind dies ? Nur die Mitgliedstaaten des Europarats oder auch andere europäische Staaten ? dd) Offen nur für Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Markts ?
Die Möglichkeit zu aa) dürfte ausscheiden. Die Möglichkeit zu bb) dürfte schon wegen des Namens "europäisches Patent" auf gewisse Bedenken stoßen. Soll in Nord-Amerika, in Süd-Amerika, in Afrika und in Asien ein europäisches Patent dieselbe Wirkung entfalten wie ein nationales Patent? Es erscheint schwer vorstellbar, daß dies das Ziel unseres Abkommens sein soll.
Es bleibt die Möglichkeit zu cc). Wenn es die Absicht der in Brüssel versammelten Staaten wäre, ein Abkommen zu entwerfen, dem alle Mitgliedstaaten des Europarats beitreten können, dann müßte der Entwurf eines solchen Abkommens dem Europarat vorgelegt werden, der für den Abschluß solcher Abkommen zuständig ist.
Der vorgenannten Konsequenz könnte man sich nur entziehen, wenn man den Beitritt zu unserem Abkommen auch solchen europäischen Staaten offenlassen würde, die nicht dem Europarat angehören. Es bleibt zu prüfen, ob eine so weite Öffnung des Abkommens über die Schaffung eines europäischen Patentrechts mit dem Inhalt und den Zielen dieses Abkommens vereinbar ist. Dagegen läßt sich folgendes anführen:
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tive Beziehung haben. Würde unser Abkommen in die Organisation des Gemeinsamen Marktes eingegliedert werden, dann würde sich aus dieser Eingliederung allerdings zwangsläufig die Konsequenz ergeben, daß Mitglied unseres Abkommens nur ein Staat werden kann, der zugleich Mitglied des Gemeinsamen Marktes ist. Umgekehrt ergibt sich nicht dieselbe Zwangsläufigkeit. Wird unser Abkommen nicht in die Organisation des Gemeinsamen Marktes eingegliedert, so folgt daraus nicht zwangsläufig, daß auch Staaten, die nicht Mitglied des Gemeinsamen Marktes sind, unserem Abkommen beitreten können. Die Frage, wie weit man den Kreis derjenigen Staaten ziehen will, die unserem Abkommen beitreten können, ist eine Frage, die sich nach dem Inhalt und den Zielen, die mit unserem Abkommen verfolgt werden, beantwortet. Die Antwort kann sowohl sein, daß auch in diesem Fall nur Staaten beitreten können, die Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Marktes sind, als auch die, daß auch Staaten beitreten können, die nicht Mitglieder des Gemeinsamen Marktes sind.
In Verkennung dieser Sachlage, wie mir scheint, ist in den weiteren Erörterungen des Koordinierungsausschusses und der Arbeitsgruppe Patente manchmal davon gesprochen worden, daß es sich bei unserem Abkommen um ein offenes Abkommen handelt. Im folgenden soll nun untersucht werden, zu welchen Konsequenzen es führen würde, wenn unser Abkommen hinsichtlich des Beitritts als ein offenes Abkommen ausgestaltet werden würde. b) Geht man von der Auffassung aus, daß unser Abkommen ein offenes Abkommen sein soll, so stellt sich sofort die Frage: Offen für wen? Folgende Möglichkeiten, die ich schon in meiner Studie angedeutet habe, ergeben sich:
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Zu Artikel 277
Beitritt
1. Materialien:
a) Studie Haertel, Erster Teil, Abschnitte K und M (S. 105 ff. und 111 ff.); b) Niederschrift über die Sitzung des Koordinierungsausschusses vom 10. bis 14. Oktober 1960 in Brüssel zu Frage 16 (S. 13 ff.) und zu Frage 17 (S.16/17); c) Bericht des Koordinierungsausschusses vom 10. November 1960, Abschnitt I Nr. 4 und 6.
2. Bemerkungen:
a) In der Sitzung des Koordinierungsausschusses vom 10. bis 14. Oktober 1960 ist beschlossen worden, daß die Organe, die in dem Abkommen über ein europäisches Patentrecht vorgesehen werden, nicht in die Organisation des Gemeinsamen Marktes eingegliedert werden können und sollen. Dieser Auffassung hat sich später auch der Klub der Staatssekretäre angeschlossen. Damit ist für die Frage des Beitritts zu dem Abkommen über die Schaffung eines europäischen Patentrechts zunächst die Entscheidung gefällt worden, daß der Beitritt zum Abkommen über die Schaffung eines europäischen Patentrechts nicht notwendigerweise auf die Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Marktes beschränkt werden muß.
Um Mißverständnisse zu vermeiden, sei darauf hingewiesen, daß die Frage der organisatorischen Eingliederung unseres Abkommens in die bestehende Organisation des Gemeinsamen Marktes und die Frage, welche Staaten später unserem Abkommen beitreten können, nur eine rela-
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Kurt Haertel
Bonn, den 28.Februar 1962 VERTRAULICH 1 / 8.3 .1 % oren
B e m e r k unge n zu dem Ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
Artikel 271 ff. [Artikel 271 bis 282 nebst Artikel 48 a Abs. 4 und 48 b7
Schlußbestimmungen
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Artikel 277
Beitritt
(1) Jeder europäische Staat, [der Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist und? der Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft ist, kann beantragen, Mitglied dieses Abkommens zu werden. Er richtet seinen Antrag an den [Verwaltungsrat7; dieser beschließt einstimmig. (2) Die Aufnahmebedingungen und die erforderlich werdenden Anpassungen dieses Abkommens werden durch ein besonderes Abkommen zwischen den Vertragsstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das besondere Abkommen bedarf der Ratifizierung durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
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Kurt Haertel
Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
Artikel 271 ff. Artikel 271 bis 282 nebst Artikel 48a Abs. 4 und 48 b7
Schlußbestimmungen
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Ansicht nach sei es selbstverständlich, daß es sich dabei ausschließlich um Abkommen von einer gewissen Bedeutung unter Ausschluß der Abkommen mit regierungsunabhängigen Organisationen handele. Der Präsident des Amts sei dafür zuständig, solche Abkommen im Rahmen von Artikel 10 zu schließen. 174. Die deutsche, die französische und die niederländische Delegation schließen sich der Auffassung der britischen Delegation an. 175. Der Ausschuß genehmigt den britischen Vorschlag zu Artikel 31 (33) und verweist ihn an den Redaktionsausschuß.
Artikel 33(35) - Abstimmungen
176. Der Ausschuß verweist diesen Artikel an den Redaktionsausschuß und beauftragt diesen, auch die Vorschläge der deutschen Delegation in den Dokumenten M/11 Nummer 4 und M/47 Nummer 11 zu prüfen.
Artikel 143 - Besondere Organe des Europäischen Patentamtes
177. Der Ausschuß verweist die Prüfung des Vorschlags der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in Dokument M/14 an den Redaktionsausschuß.
Artikel 145 - Engerer Ausschuß des Verwaltungsrates
Absatz 1
178. Die britische Delegation wirft die Frage auf, ob die Auslegung dieser Bestimmung in Verbindung mit Artikel 30 (32) zu der Folgerung führen könne, daß der engere Ausschuß als ein vom Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation eingesetztes Organ betrachtet werde, und schlägt vor, diesen Absatz durch Hinzufügung der folgenden Worte zu ergänzen: „Auf Antrag der Gruppe von Vertragsstaatenc. 179. Der Ausschuß zeigt sich aufgeschlossen für die Anliegen der britischen Delegation und verweist die betreffende Bestimmung an den Redaktionsausschuß, damit dieser eine Formulierung finde, die jeden Zweifel ausschließe.
Artikel 159 (160) - Ernennung von Bediensteten während einer Übergangszeit
Absatz 2
180. Der Ausschuß lehnt einen Vorschlag der UNEPA (Dok. M/62/I/II, Nummer 8) ab, wonach vor den Worten »nationaler Gerichte« das Wort „beispielsweise« eingefügt werden soll.
Artikel 165(166) - Beitritt
Absatz 2(1b)
181. Die jugoslawische Delegation schlägt in Dokument M/77/II vor, die Worte »auf Einladung des Verwaltungsrats" zu streichen, damit Staaten, die an den vorbereitenden Arbeiten nicht beteiligt gewesen seien, dem Übereinkommen frei betreten könnten. 182. Die schweizerische Delegation ist der Ansicht, daß der Text des ersten Entwurfs alle Möglichkeiten offenlasse und eine Änderung daher nicht wünschenswert sei. 183. Die jugoslawische Delegation zieht ihren Vorschlag anschließend zurück. 184. Der Ausschuß verweist Artikel 165 an den Redaktionsausschuß und bittet diesen, den redaktionellen Vorschlag der britischen Delegation in Dokument M/40, Nummer 25, zu berücksichtigen.
Artikel 167 (168) - Räumlicher Anwendungsbereich
185. Der Ausschuß erklärt sich mit einem Vorschlag der britischen Delegation in Dokument M/40, Nummer 26, einverstanden, wonach die Worte »sofern die Mitgliedschaft des betreffenden Staats am Übereinkommen nicht nach Artikel 171 Absatz 4 bereits früher erloschen ist« gestrichen werden sollen.
Artikel 173(174) - Kündigung
186. Der Ausschuß erklärt sich mit einem Vorschlag der deutschen Delegation einverstanden, wonach der letzte Teil des zweiten Satzes entsprechend der an Artikel 167 Absatz 3 vorgenommenen Änderung gestrichen werden soll.
Artikel 176(177) - Sprachen des Übereinkommens
Absatz 2
187. Der Ausschuß stellt fest, daß diese Bestimmung keineswegs das Recht der Staaten einschränke, Übersetzungen des Textes des Übereinkommens in ihrer Amtssprache zu erstellen und herauszugeben. Jedoch könnten nur Übersetzungen, die der Verwaltungsrat gebilligt habe, als amtliche Fassungen im Sinne dieses Artikels betrachtet werden.
B. Artikel 166 (167) des Übereinkommens
I. Stellungnahme der Delegationen
1001. Im Ausschuß findet zunächst eine allgemeine Aussprache über die Fragen statt, die durch die Bestimmungen über die Vorbehalte aufgeworfen werden. 1002. Die spanische Delegation weist darauf hin, daß sie zu Artikel 166 einen Änderungsvorschlag vorgelegt habe, der in Dokument M/29 enthalten sei. Der spanische Vorschlag entspreche einem Standpunkt, der bereits bei den Beratungen der Luxemburger Regierungskonferenz vorgetragen worden sei. Er finde seine Rechtfertigung darin, daß es mehreren Ländern nicht möglich sei, einige Bestimmungen des Übereinkommens sofort in ihre Rechtssysteme aufzunehmen, weil dies für die derzeitige Struktur einiger gewerblicher Bereiche wegen ihres begrenzten wirtschaftlichen Entwicklungsstandes mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre. Bei der Annahme der Maximaßösung auf der Luxemburger Regierungskonferenz habe daher die Möglichkeit gewisser Vorbehalte in Aussicht genommen werden müssen, und es sei Artikel 166 des Übereinkommensentwurfs ausgearbeitet worden. Die spanische Delegation habe jedoch von Anfang an darauf aufmerksam gemacht, daß die so vorgesehenen Vorbehaltsmöglichkeiten unzulänglich seien. Nach Ansicht der spanischen Regierung wären diese Bestimmungen im wesentlichen in zwei Punkten zu erweitern: Einerseits müßten die chemischen Erzeugnisse einbezogen werden und andererseits sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die für die Gültigkeit der Vorbehalte vorgesehene Frist von 10 Jahren für den Fall zu verlängern, daß die wirtschaftlichen Gegebenheiten, aufgrund derer die Vorbehalte geltend gemacht worden seien, in dem betreffenden Land